Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Feb. 2018 - 6 CE 18.73

bei uns veröffentlicht am12.02.2018

Tenor

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 22. Dezember 2017 – M 21 E 17.5665 – wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.993,52 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller steht als Berufssoldat (A 9) im Dienst der Antragsgegnerin. Mit Formblatt vom 29. Mai 2017 bekundete er sein Interesse an einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand gemäß § 2 SKPersStruktAnpG. Dies lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 3. November 2017 ab, weil seine Weiterverwendung aufgrund des Personalbedarfs in seiner Verwendung im dienstlichen Interesse liege. Der Antragsteller hat hiergegen Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist.

Am 5. Dezember 2017 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht München den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn vorläufig vor Ablauf des 31. Dezember 2017 gemäß § 2 SKPersStruktAnpG in den Ruhestand zu versetzen. Mit Beschluss vom 22. Dezember 2012 hat das Verwaltungsgericht München den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Antrag bereits unzulässig sei, weil er auf ein rechtswidriges Rechtsschutzziel gerichtet sei. Das Gesetz sehe eine vorläufige Versetzung in den Ruhestand nicht vor. Der Antrag des anwaltlich vertretenen Antragstellers sei eindeutig und damit nicht auslegungsfähig. Selbst wenn man ihn auf ein gesetzmäßiges Ziel gerichtet, nämlich auf uneingeschränkte Versetzung in den Ruhestand nach § 2 SKPersStruktAmpG, verstehen könnte, müsste er erfolglos bleiben. Für eine „echte“ Vorwegnahme der Hauptsache bestehe kein Grund.

Mit seiner am 3. Januar 2018 eingelegten Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren weiter und beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 22. Dezember 2012 die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn gemäß § 2 SKPersStruktAnpG vorzeitig in den Ruhestand zu versetzen.

Zur Begründung führt der Antragsteller aus, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts aus rechtstechnischer Sicht die Möglichkeit bestehe, ihn vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache in den Ruhestand zu versetzen, wenn die maßgebliche Vorschrift für die Ruhestandsversetzung wie hier lediglich bis zu einem gewissen Ablaufdatum anwendbar sei. Sonst würden vollendete Tatsachen geschaffen werden und er könnte sein Begehren nicht mehr erreichen. Die Antragsgegnerin sei auch dafür verantwortlich, dass über seinen Antrag vom 20. Mai 2017 vermutlich aus verfahrenstaktischen Gründen nicht rechtzeitig entschieden worden sei. Er habe zwei konkrete Vergleichsfälle benannt, die ebenfalls gemäß § 2 SKPersStruktAnpG in den Ruhestand versetzt worden seien. Eine ausreichende Begründung, warum dies bei ihm nicht geschehen sei, sei dem Vorbringen der Antragsgegnerin nicht zu entnehmen. Das Vorgehen der Antragsgegnerin sei willkürlich und verletze Art. 3 GG.

Die Antragsgegnerin beantragt die Zurückweisung der Beschwerde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorliegenden Behörden- und Gerichtsakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet. Die Gründe, die mit der Beschwerde fristgerecht dargelegt worden sind und auf deren Prüfung das Gericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 1, 3 und 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, die erstinstanzliche Entscheidung zu ändern. Der mit der Beschwerde weiter verfolgte und ergänzte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung muss aus den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen ohne Erfolg bleiben.

1. Soweit der Antragsteller in der Begründung seiner Beschwerde weiterhin die Verpflichtung begehrt, ihn vorläufig in den Ruhestand zu versetzen, verfolgt er ein rechtswidriges Ziel.

Die allgemeinen gesetzlichen Ruhestandsregelungen, wie namentlich auf hier inmitten stehende Vorruhestandsregelung in § 2 SKPersStruktAnpG, sehen eine „vorläufige“ Zurruhesetzung nicht vor. Eine solche wäre mit Blick auf den statusändernden Charakter dieser Maßnahme und die einzelnen Rechtsfolgen mit der Formenstrenge des Beamtenrechts unvereinbar und kann entgegen der Ansicht der Beschwerde auch nicht mit Rechtsschutzerwägungen gerechtfertigt werden (vgl. BayVGH, B.v. 28.12.2016 – 6 CE 16.2584 – juris Rn. 13).

2. Soweit der Antragsteller gemäß seinem Antrag uneingeschränkt in den Ruhestand versetzt werden will, ist dieser Antrag auf ein gesetzmäßiges Ziel gerichtet. Das würde indes zu einer „echten“ Vorwegnahme der Hauptsache führen, weil der Antragsteller bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes endgültig erreichen würde, was Ziel des Hauptsacheverfahrens ist. Dafür besteht kein Grund.

Eine Regelungsanordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) mit einer solchen Zielrichtung kommt nur ausnahmsweise in Betracht. Sie setzt voraus, dass die Vorwegnahme der Hauptsache zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch auf vorzeitige Zurruhesetzung begründet ist (vgl. BayVGH, B.v. 28.12.2016 – 6 CE 16.2584 – juris Rn. 15 m.w.N.). Das ist nicht der Fall.

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 SKPersStruktAnpG können – bis zu einer bestimmten Anzahl – Berufssoldatinnen und -soldaten bis zum 31. Dezember 2017 in den Ruhestand versetzt werden, wenn dies zur Verringerung der Zahl der Soldatinnen und Soldaten erforderlich ist (Nr. 1), eine zumutbare Weiterverwendung bei einer Bundesbehörde oder bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nicht möglich ist (Nr. 2), sonstige dienstliche Gründe einer Versetzung in den Ruhestand nicht entgegenstehen (Nr. 3) und die Berufssoldatinnen und Berufssoldaten das 40. Lebensjahr vollendet und eine Dienstzeit von mindestens 20 Jahren abgeleistet haben (Nr. 4). Für (u.a.) Berufsunteroffiziere, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass eine Versetzung in den Ruhestand abweichend von Satz 1 Nr. 1 auch zur Verjüngung des Personalkörpers erfolgen kann (§ 2 Abs. 1 Satz 2 SKPersStruktAnpG). Das erweitert für diese Personengruppe allerdings lediglich die nach dem Satz 1 bestehenden Voraussetzungen.

Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten (u.a.) durch § 2 SKPersStruktAnpG die rechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung der Strukturreform der Bundeswehr und den in deren Rahmen beabsichtigten Umbau des Personalkörpers geschaffen werden, und zwar mit den Zielen Einsatzausrichtung, Effizienzsteigerung sowie Verschlankung und Verjüngung (vgl. die Begründung zum Entwurf des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes, dessen Bestandteil das SKPersStruktAnpG ist, BT-Drs. 17/9340, S. 23 ff., insbesondere 30, 31). Die Entscheidung nach § 2 SKPersStruktAnpG dient daher allein öffentlichen Interessen; sie verlangt lediglich die Zustimmung des Soldaten. Liegt die Zustimmung des Soldaten wie hier vor, hat sich die Antragsgegnerin bei ihrer Ermessensentscheidung allein an den im Gesetz zum Ausdruck kommenden Belangen der Bundeswehr zu orientieren. Private Interessen der Soldaten, vorzeitig in den Ruhestand zu treten, sind nicht zu berücksichtigen. Die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 SKPersStruktAnpG vorgesehene Ermessensausübung kann gerichtlich nur insoweit überprüft werden, als sich das Ermessen auf die subjektive Rechtsstellung des Antragstellers auswirkt. Der Antragsteller kann somit zwar geltend machen, die Antragsgegnerin habe über seinen Antrag unter Verletzung des Gleichheitssatzes nach sachlich unzulässigen, willkürlichen Gesichtspunkten entschieden. Er kann jedoch nicht zur Nachprüfung des Verwaltungsgerichts stellen, ob die Antragsgegnerin die Ziele des jeweils geltenden Personalstrukturmodells mit zutreffenden Mitteln anstrebt, erreicht oder verfehlt hat (vgl. BVerwG, U.v. 25.11.2004 – 2 C 46.03 – juris Rn. 20, 25;).

Soweit der Antragsteller eine Verletzung des Gleichheitssatzes rügt, hat die Antragsgegnerin bereits vor dem Verwaltungsgericht nachvollziehbar dargelegt, dass im Bereich der Ausbildungs- und Verwendungsreihe des Antragstellers die aktuelle Besetzung bei 307 Soldaten liege und damit unterhalb der geforderten 321 Soldaten. Die Unterdeckung in der Ausbildungs- und Verwendungsreihe des Antragstellers stehe einer Bescheidung zugunsten des Antragstellers entgegen. Die vom Antragsteller namentlich benannten Soldaten seien mit dem Antragsteller nicht vergleichbar. Diese Ausführungen lassen keine Willkür erkennen und werden vom Antragsteller im Übrigen auch nicht substantiiert angegriffen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG. Eine Halbierung des danach maßgebenden Wertes mit Blick auf den Charakter des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens ist nicht angezeigt, weil das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz - SKPersStruktAnpG | § 2 Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der Altersgrenze


(1) Bis zum 31. Dezember 2017 können bis zu2 170 Berufssoldatinnenund Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung in den Ruhestand versetzt werden, wenn 1. dies zur Verringerung der Zahl der Soldatinnen und Soldaten erforderlich ist,2. eine zumutbare Weiterv

Gesetz zur Anpassung der personellen Struktur der Streitkräfte


Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz - SKPersStruktAnpG

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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 20.993,52 € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller steht a

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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 20.993,52 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller steht als Berufssoldat (A) im Dienst der Antragsgegnerin. Mit seinem Eilantrag begehrt er, bis spätestens 31. Dezember 2017 vorläufig in den Ruhestand versetzt zu werden.

Er beantragte mit Schreiben vom … Mai 2017 beim BAPersBw, nach § 2 des Gesetzes zur Anpassung der personellen Struktur der Streitkräfte (kurz: SKPers-StruktAnpG) zum 31. Oktober 2017 in den Ruhestand versetzt zu werden.

Diesen Antrag lehnte das BAPersBw mit Bescheid vom 3. November 2017 ab.

Soweit ersichtlich wurde gegen diesen Bescheid keine Beschwerde erhoben.

Am ... Dezember 2017 ließ der Antragsteller beim Bayerischen Verwaltungsgericht München beantragen,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn spätestens vor Ablauf des 31. Dezember 2017 vorläufig gemäß § 2 SKPers-StruktAnpG vorzeitig in den Ruhestand zu versetzen.

Zur Begründung wurde durch Schriftsatz vom ... Dezember 2017 im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller befinde sich in seinem 50. Lebensjahr und leide an einer psychischen Erkrankung. Gemäß Mitteilung des Herrn Dr. G. vom … August 2017 sei eine vorzeitige Zurruhesetzung aus psychiatrischer Sicht als zielführend erachtet worden. Auch die Beurteilungen des Herrn Dr. R. vom … November 2017 und des Herrn Oberfeldarzts Dr. M. vom … November 2017 kämen zu diesem Ergebnis. Allein deshalb sei die Ablehnung des Antrags ermessensfehlerhaft gewesen. Soweit die Antragsgegnerin in ihrem Bescheid vom 3. November 2017 darauf abstelle, es bestehe weiterhin Bedarf, den Antragsteller als Berufssoldaten zu verwenden, müsse dieser Aussage entgegengetreten werden. Der Antragsteller sei mit Versetzungsverfügung vom 20. Juni 2017 noch auf einen anderen Dienstposten versetzt worden, für welchen er eine Umschulung vorzunehmen habe. Daher könne nicht verstanden werden, warum die Antragsgegnerin Herrn Stabsfeldwebel M. im Januar 2016 und Herrn Stabsfeldwebel O. im November 2014 gemäß § 2 SKPersStruktAnpG vorzeitig in den Ruhestand versetzt habe. Diese Soldaten hätten ohne Umschulung auf diesem Posten verwendet werden können. Zudem litten diese an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Damit stehe fest, dass die Antragsgegnerin ihr Ermessen bei der Auswahl der Soldaten, welche vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden, nicht ordnungsgemäß und gegen Art. 3 GG verstoßend und ausgeübt habe.

Zur weiteren Antragsbegründung wurde durch Schriftsatz vom ... Dezember 2017 im Wesentlichen vorgetragen, die beiden genannten Soldaten hätten entgegen der Antragsschrift vom ... Dezember 2017 auch nur mit einer Umschulung auf den entsprechenden Dienstposten verwendet werden können. Zudem sei Herr Stabsfeldwebel O. nicht im November 2014, sondern im November 2017 vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden.

Die Antragsgegnerin beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde durch Schreiben vom 19. Dezember 2017 im Wesentlichen ausgeführt, der Eilantrag sei unbegründet, weil die Ablehnung der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand aus den im Bescheid vom 3. November 2017 genannten Gründen rechtmäßig sei. Ein entsprechender Anspruch des Antragstellers bestehe nicht. Ob ein Berufssoldat bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 SKPersStruktAnpG in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werde, stehe im pflichtgemäßen Ermessen der Antragsgegnerin. Sie habe sich bei ihrer Entscheidung allein an den Belangen der Bundeswehr, mithin ausschließlich an eigenen Interessen, zu orientieren. Private Interessen der Soldaten, vorzeitig in den Ruhestand zu treten, seien nicht zu berücksichtigen. Das wirke sich auf den gerichtlichen Prüfungsumfang aus. Das Ermessen könne im gerichtlichen Verfahren nur insoweit überprüft werden, als es sich auf die subjektive Rechtsstellung des Antragstellers auswirke. Der Antragsteller könne zwar geltend machen, über seine Interessenbekundung sei unter willkürlichen Gesichtspunkten entschieden worden. Er könne aber nicht zur Nachprüfung stellen, ob die Antragsgegnerin die Ziele des geltenden Personalstrukturmodells mit zutreffenden Mitteln angestrebt, erreicht oder verfehlt habe. Eine willkürliche Entscheidung liege nicht vor. Im Bereich der Ausbildungs- und Verwendungsreihe des Antragstellers liege die aktuelle Besetzung bei 307 Soldaten und somit unterhalb der geforderten 321. Diese Unterdeckung stehe einer Bescheidung zugunsten des Antragstellers entgegen. Auch mit Blick auf die vermeintliche Ungleichbehandlung mit den namentlich bezeichneten Soldaten ergebe sich kein anderes Ergebnis. Zum einen handle es sich nicht um vergleichbare Fälle. Zum anderen bestehe auch keine geänderte Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller zu einem Anspruch verhelfen würde. Angesichts des dargestellten Zwecks des § 2 SKPers-StruktAnpG seien die vorgetragenen gesundheitlichen Belange des Antragstellers im Rahmen der Entscheidung über seine Interessenbekundung schon im Ansatz nicht zu berücksichtigen. Sinn und Zweck des § 2 SKPersStruktAnpG sei es nicht, dienstunfähige Berufssoldaten vorzeitig in den Ruhestand zu versetzen. Vielmehr sei hierfür die zwingende Bestimmung des § 44 Abs. 3 des Soldatengesetzes (kurz: SG) heranzuziehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte zum Eilverfahren Bezug genommen.

II.

1. Der Eilantrag ist bereits unzulässig, weil er auf ein rechtswidriges Rechtsschutzziel gerichtet ist.

Das SKPersStruktAnpG sieht eine vorläufige Versetzung in den Ruhestand, wie sie durch den anwaltlich vertretenen Antragsteller eindeutig und damit nicht auslegungsfähig beantragt ist, nicht vor.

Eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand lässt das Gesetz nur in eng begrenzten Fällen zu, etwa bei politischen Beamten (§ 54 BBG) und bei Beamten in einem Amt der Besoldungsgruppe B im Fall bestimmter organisatorischer Veränderungen und unter näher bezeichneten Voraussetzungen (§ 55 BBG). Zu diesen Gruppen zählt der Antragsteller nicht. Die allgemeinen gesetzlichen Ruhestandsregelungen, wie namentlich auch die hier inmitten stehende Vorruhestandsregelung des § 2 SKPersStruktAnpG, sehen eine „vorläufige“ oder „einstweilige“ Zurruhesetzung nicht vor. Eine solche wäre mit Blick auf den statusändernden Charakter dieser Maßnahme und die einzelnen Rechtsfolgen - ebenso wie eine „vorläufige“ Ernennung (dazu BayVGH, B.v. 12.5.2016 - 6 CE 16.371 - juris Rn. 6) - mit der Formstrenge des Soldatenrechts unvereinbar und kann auch nicht etwa durch Rechtsschutzerwägungen gerechtfertigt werden (vgl. BayVGH, B.v. 28.12.2016 - 6 CE 16.2584 - juris Rn. 13 m.w.N.).

Selbst wenn man den Eilantrag als auf ein gesetzmäßiges Ziel gerichtet, nämlich auf die - uneingeschränkte - Versetzung in den Ruhestand nach § 2 SKPersStruktAnpG, verstehen könnte, müsste er in der Sache erfolglos bleiben. Ein solcher Eilantrag würde zu einer „echten“ Vorwegnahme der Hauptsache führen, für die kein Grund besteht.

Eine Regelungsanordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) mit einer solchen Zielrichtung kommt nur ausnahmsweise in Betracht. Sie setzt voraus, dass die Vorwegnahme der Hauptsache zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch auf vorzeitige Zurruhesetzung begründet ist (vgl. BayVGH, B.v. 28.12.2016 - 6 CE 16.2584 - juris Rn. 15 m.w.N.). Das ist nicht der Fall.

Bereits der Gebrauch der Worte „können“ und „kann“ in § 2 SKPersStruktAnpG belegt, dass grundsätzlich kein Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand nach dieser Vorschrift besteht. Für eine etwaige Ermessensreduzierung auf Null zugunsten des Antragstellers ist nichts ersichtlich, zumal ihm von vornherein nicht einmal ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Versetzung in den Ruhestand nach § 2 SKPersStruktAnpG zusteht. Im Einzelnen:

Selbst wenn im Fall des Antragstellers - was mangels Entscheidungserheblichkeit nicht zu prüfen ist - die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 SKPers-StruktAnpG erfüllt wären, ergäbe sich daraus für ihn vor allem nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift kein Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand oder entsprechende Neuverbescheidung.

Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten unter anderem durch § 2 SKPers-StruktAnpG - in Ergänzung zum Personalanpassungsgesetz vom 20. Dezember 2001 (PersAnpassG) - die rechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung der Strukturreform der Bundeswehr und den in deren Rahmen beabsichtigten Umbau des Personalkörpers geschaffen werden, und zwar mit den Zielen Einsatzausrichtung, Effizienzsteigerung sowie Verschlankung und Verjüngung (vgl. OVG NW, U.v. 14.12.2016 - 1 A 1681/14 - juris Rn. 29 f. m.w.N.).

Dies zugrunde gelegt, ist die Entscheidung nach § 2 SKPersStruktAnpG - entsprechend derjenigen nach dem Personalanpassungsgesetz - allein öffentlichen Interessen zu dienen bestimmt; sie verlangt lediglich die Zustimmung des betroffenen Soldaten, kann also nicht gegen seinen Willen ergehen. Liegt diese Zustimmung wie hier vor, hat sich die Antragsgegnerin allein an den (in dem angewandten Gesetz zum Ausdruck kommenden) Belangen der Bundeswehr zu orientieren. Private Interessen der Soldaten daran, vorzeitig in den Ruhestand zu treten, sind nicht zu berücksichtigen (vgl. OVG NW, U.v. 14.12.2016 - 1 A 1681/14 - juris Rn. 31 f. m.w.N; VG München, U.v. 28.3.2017 - M 21 K 15.2485 - juris Rn. 26 m.w.N.).

Das hat zugleich Auswirkungen für den Umfang einer von Soldaten initiierten Rechtskontrolle durch die Verwaltungsgerichte. Die gerichtliche Überprüfung reicht nur so weit, wie sich die Rechtsanwendung und namentlich die Ausübung des Ermessens auf die subjektive Rechtsstellung des jeweiligen Antragstellers ausgewirkt hat. Ein Antragsteller kann somit zwar gegebenenfalls geltend machen, dass die Antragsgegnerin über die Bekundung seines Interesses auf Versetzung in den Ruhestand unter Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nach sachlich unzulässigen, will kürlichen Gesichtspunkten entschieden hat. Er kann aber nicht zur Nachprüfung durch das Gericht stellen, ob die Antragsgegnerin die für die Personalanpassung bestehenden Ziele mit zutreffenden Mitteln angestrebt, erreicht oder verfehlt hat, ob sie also insofern richtige/zulässige (Ermessens-)Erwägungen angestellt hat (vgl. OVG NW, U.v. 14.12.2016 - 1 A 1681/14 - juris Rn. 33 f. m.w.N.).

Somit kann der Antragsteller etwa nicht mit Erfolg geltend machen, die Antragsgegnerin habe in rechtsfehlerhafter Weise auf Tatbestandsebene einen fortbestehenden Bedarf für seine weitere Verwendung bei der Bundeswehr bejaht.

Ob der Antragsteller diesbezüglich eine Willkürprüfung verlangen kann, kann dahinstehen, weil sich ein willkürliches, in keiner Weise mehr durch sachliche Gesichtspunkte getragenes Verhalten der Antragsgegnerin nicht feststellen lässt. Inwiefern in Bezug auf den Antragsteller unter Mitberücksichtigung seiner Restdienstzeit und (verwendungsbezogener) gesundheitlicher Einschränkungen ein weiterer Einsatz in der Bundeswehr - und dies nicht nur bezogen auf einen bestimmten Einsatzbereich -noch als sinnvoll erschienen ist, war aufgrund der Organisationshoheit der bewertenden Einschätzung seines Dienstherrn oblegen (vgl. OVG NW, U.v. 14.12.2016 - 1 A 1681/14 - juris Rn. 41).

Dafür, dass die Antragsgegnerin bezogen auf die weitere Verwendung des Antragstellers objektiv die Grenze des Zumutbaren nicht beachtet hat, gibt es keinen Anhaltspunkt.

Ebenso wenig kann sich der Antragsteller mit Erfolg auf eine Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) im Übrigen berufen. Die von ihm ohne Details angeführten Vergleichsfälle wären nicht geeignet, eine gleichheitssatzwidrige Verwal tungspraxis der Antragsgegnerin zu Versetzungen in den Ruhestand nach § 2 SKPersStruktAnpG zu belegen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und der einschlägigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, die eine Halbierung des danach maßgeblichen Werts (6 x 3.498,92 €) mit Blick auf den Charakter des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens zutreffend für nicht angezeigt hält, wenn das Rechtsschutzbegehren - wie hier - auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielt (vgl. nur BayVGH, B.v. 28.12.2016 - 6 CE 16.2584 - juris Rn. 21).

(1) Bis zum 31. Dezember 2017 können bis zu2 170 Berufssoldatinnenund Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung in den Ruhestand versetzt werden, wenn

1.
dies zur Verringerung der Zahl der Soldatinnen und Soldaten erforderlich ist,
2.
eine zumutbare Weiterverwendung bei einer Bundesbehörde oder bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nicht möglich ist,
3.
sonstige dienstliche Gründe einer Versetzung in den Ruhestand nicht entgegenstehen und
4.
die Berufssoldatinnen und Berufssoldaten das 40. Lebensjahr vollendet und eine Dienstzeit von mindestens 20 Jahren abgeleistet haben;
stellt das Bundesministerium der Verteidigung nach dem 30. September 2014 einen unabweisbaren Bedarf für weitere Zurruhesetzungen fest, kann es unbeschadet des § 11 zulassen, dass unter den Voraussetzungen der Nummern 1 bis 4 bis zum 31. Dezember 2017 insgesamt bis zu 3 100 Berufssoldatinnen und Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung in den Ruhestand versetzt werden. Für Berufsunteroffiziere, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, und Berufsoffiziere, die das 52. Lebensjahr vollendet haben, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass eine Versetzung in den Ruhestand abweichend von Satz 1 Nummer 1 auch zur Verjüngung des Personalkörpers erfolgen kann.

(2) Als Dienstzeit im Sinne des Absatzes 1 werden Zeiten im Sinne des § 15 Absatz 2 und des § 23 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes berücksichtigt, soweit sie ruhegehaltfähig sind.

(3) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Absatz 2 des Soldatengesetzes für die Ernennung der Berufssoldatin oder des Berufssoldaten zuständig wäre. Die Verfügung ist spätestens drei Monate vor dem Beginn des Ruhestandes schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes widerrufen werden, wenn dienstliche Gründe die Fortsetzung des Dienstverhältnisses erfordern und die Fortsetzung unter Berücksichtigung der persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist.

(4) Im Ruhestand darf die Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ geführt werden. Während eines erneuten Wehrdienstverhältnisses entfällt dieser Zusatz.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Bis zum 31. Dezember 2017 können bis zu2 170 Berufssoldatinnenund Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung in den Ruhestand versetzt werden, wenn

1.
dies zur Verringerung der Zahl der Soldatinnen und Soldaten erforderlich ist,
2.
eine zumutbare Weiterverwendung bei einer Bundesbehörde oder bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nicht möglich ist,
3.
sonstige dienstliche Gründe einer Versetzung in den Ruhestand nicht entgegenstehen und
4.
die Berufssoldatinnen und Berufssoldaten das 40. Lebensjahr vollendet und eine Dienstzeit von mindestens 20 Jahren abgeleistet haben;
stellt das Bundesministerium der Verteidigung nach dem 30. September 2014 einen unabweisbaren Bedarf für weitere Zurruhesetzungen fest, kann es unbeschadet des § 11 zulassen, dass unter den Voraussetzungen der Nummern 1 bis 4 bis zum 31. Dezember 2017 insgesamt bis zu 3 100 Berufssoldatinnen und Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung in den Ruhestand versetzt werden. Für Berufsunteroffiziere, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, und Berufsoffiziere, die das 52. Lebensjahr vollendet haben, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass eine Versetzung in den Ruhestand abweichend von Satz 1 Nummer 1 auch zur Verjüngung des Personalkörpers erfolgen kann.

(2) Als Dienstzeit im Sinne des Absatzes 1 werden Zeiten im Sinne des § 15 Absatz 2 und des § 23 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes berücksichtigt, soweit sie ruhegehaltfähig sind.

(3) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Absatz 2 des Soldatengesetzes für die Ernennung der Berufssoldatin oder des Berufssoldaten zuständig wäre. Die Verfügung ist spätestens drei Monate vor dem Beginn des Ruhestandes schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes widerrufen werden, wenn dienstliche Gründe die Fortsetzung des Dienstverhältnisses erfordern und die Fortsetzung unter Berücksichtigung der persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist.

(4) Im Ruhestand darf die Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ geführt werden. Während eines erneuten Wehrdienstverhältnisses entfällt dieser Zusatz.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 15. Dezember 2016 - B 5 E 16.857 - wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts - für das erstinstanzliche Verfahren auf jeweils 19.114,62 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller steht als Postbetriebsinspektor (Besoldungsgruppe A 9) im Dienst der Antragsgegnerin und ist bei der Deutschen Post AG beschäftigt. Vom 1. Oktober 2015 bis 31. März 2016 war er für eine Tätigkeit bei der Kommunikationsgewerkschaft DPV Bayern e.V. beurlaubt. Nach Rückkehr aus einer Krankheit wird er seit dem 2. Mai 2016 - bislang ohne entsprechende förmliche Zuweisung - auf einem Regelarbeitsposten im Briefzentrum B. eingesetzt, dessen bisheriger Inhaber mit Ablauf des 30. September 2016 in den Ruhestand versetzt wurde.

Unter dem 12. April 2016 beantragte der Antragsteller seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand nach § 4 BEDBPStruktG. Das wurde durch Bescheid vom 13. Oktober 2016 mit der Begründung abgelehnt, dass die Voraussetzungen für die Eingruppierung in eine für die Ruhestandsversetzung vorgesehenen Zielgruppen nicht erfüllt seien. Der Antragsteller legte hiergegen Widerspruch ein mit der Begründung, er werde gleichheitswidrig benachteiligt; darüber ist noch nicht entschieden.

Der Antragsteller hat am 18. November 2016 bei dem Verwaltungsgericht Würzburg den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn vorläufig, hilfsweise uneingeschränkt, gemäß § 4 BEDBPStruktG in den Ruhestand zu versetzen. Ein Anordnungsgrund ergebe sich daraus, dass nach Ablauf des 31. Dezember 2016 eine solche Ruhestandsversetzung gesetzlich nicht mehr möglich sei. Das Verwaltungsgericht Würzburg hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 1. Dezember 2016 an das Verwaltungsgericht Bayreuth verwiesen. Dieses hat den Antrag mit Beschluss vom 15. Dezember 2016 abgelehnt. Der Hauptantrag sei unzulässig, der Hilfsantrag jedenfalls unbegründet.

Mit seiner am 20. Dezember 2016 eingelegten Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren in der Sache weiter und beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 15. Dezember 2016 abzuändern und die Antragsgegnerin zu verpflichten,

den Antragsteller bis spätestens 31.12.2016 vorläufig/einstweilig bis zur Entscheidung der Hauptsache gemäß § 4 BEDBPStruktG in den (einstweiligen) Ruhestand zu versetzen,

hilfsweise den Antragsteller bis spätestens 31.12.2016 gemäß § 4 BEDBPStruktG in den Ruhestand zu versetzen,

hilfsweise über den Antrag des Antragstellers auf Versetzung in den Ruhestand gemäß § 4 BEDBPStruktG bis spätestens 31.12.2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die Antragsgegnerin beantragt die Zurückweisung der Beschwerde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet.

Die Gründe, die mit der Beschwerde fristgerecht dargelegt worden sind und auf deren Prüfung das Gericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 1, 3 und 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, die erstinstanzliche Entscheidung zu ändern. Der mit der Beschwerde weiter verfolgte und ergänzte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung muss aus den von dem Verwaltungsgericht angeführten Gründen ohne Erfolg bleiben.

1. Soweit der Antragsteller mit seinem Hauptantrag die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, ihn „vorläufig/einstweilen … in den (einstweiligen) Ruhestand“ zu versetzen, verfolgt er ein rechtswidriges Ziel.

Eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand lässt das Gesetz nur in eng begrenzten Fällen zu, nämlich bei politischen Beamten (§ 54 BBG) und bei Beamten in einem Amt der Besoldungsgruppe B im Fall bestimmter organisatorischer Veränderungen und unter näher bezeichneten Voraussetzungen (§ 55 BBG). Zu diesen Gruppen zählt der Antragsteller nicht. Die allgemeinen gesetzlichen Ruhestandsregelungen, wie namentlich auch die hier inmitten stehende Vorruhestandsregelung des § 4 BEDBPStruktG, sehen eine „vorläufige“ oder „einstweilige“ Zurruhesetzung nicht vor. Eine solche wäre mit Blick auf den statusändernden Charakter dieser Maßnahme und die einzelnen Rechtsfolgen - ebenso wie eine „vorläufige“ Ernennung (dazu BayVGH, B. v. 12.5.2016 - 6 CE 16.371 - juris Rn. 6) - mit der Formenstrenge des Beamtenrechts unvereinbar und kann entgegen der Ansicht der Beschwerde auch nicht durch Rechtsschutzerwägungen gerechtfertigt werden.

2. Der erste Hilfsantrag ist zwar auf ein gesetzmäßiges Ziel gerichtet, nämlich auf die - uneingeschränkte - Versetzung in den Ruhestand gemäß § 4 BEDBPStruktG. Das würde indes zu einer „echten“ Vorwegnahme der Hauptsache führen, weil der Antragsteller bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes endgültig erreichen würde, was Ziel des Hauptsacheverfahrens ist. Dafür besteht kein Grund.

Eine Regelungsanordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) mit einer solchen Zielrichtung kommt nur ausnahmsweise in Betracht. Sie setzt voraus, dass die Vorwegnahme der Hauptsache zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch auf vorzeitige Zurruhesetzung begründet ist (vgl. BayVGH, B. v. 12.5.2016 - 6 CE 16.371 - juris Rn. 6 m. w. N.). Das ist nicht der Fall.

Nach § 4 Abs. 1 BEDBPStruktG können „Beamtinnen und Beamte nach § 1 Nr. 2“, also solche, die bei einem Postnachfolgeunternehmen in Bereichen mit Personalüberhang beschäftigt sind, bis zum 31. Dezember 2016 auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 55. Lebensjahr vollendet haben (Nr. 1), ihre Verwendung in Bereichen mit Personalbedarf bei der sie beschäftigenden Aktiengesellschaft und in einem Tochter- oder Enkelunternehmen nicht möglich ist und der Aktiengesellschaft auch keine Verwendungsmöglichkeit in Verwaltungen bekannt ist (Nr. 2) und betriebliche oder betriebswirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen (Nr. 3).

Zwar mag die vom Antragsteller angestrebte Vorwegnahme der Hauptsache zur Gewährung effektiven Rechtschutzes geboten sein, weil ein vorzeitiger Ruhestand nach § 4 Abs. 1 BEDBPStruktG vom Dienstherrn nur bis zum 31. Dezember 2016 ausgesprochen werden kann. Der in der Hauptsache verfolgte Anspruch verspricht aber schon deshalb keinen Erfolg, weil es an der tatbestandlichen Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 BEDBPStruktG für eine vorzeitige Zurruhesetzung fehlt. Denn der Antragsteller kann, wie das Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt hat, auf einem regulären, seinem Statusamt entsprechendem Arbeitsposten beschäftigt werden, und zwar auf dem Posten, auf dem er nach dem Ende seiner Beurlaubung bereits - mit krankheitsbedingten Unterbrechungen - eingesetzt wurde. Dem hält die Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegen. Dass der Antragsteller nach Rückkehr aus der Beurlaubung zunächst in den personalwirtschaftlichen Überhang gefallen und damit in einem Bereich mit Personalüberhang beschäftigt war, ist unerheblich. Um den Ausnahmecharakter des Vorruhestandes zu sichern, ist nämlich neben der Beschäftigung in Bereichen mit Personalüberhang - der Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 1 Nr. 2 BEDBPStruktG - nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BEDBPStruktG zusätzlich die fehlende anderweitige amtsangemessene Verwendungsmöglichkeit Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Versetzung in den (Vor-)Ruhestand (vgl. BT-Drs. 16/1938 S. 9; BVerwG, U. v. 19.3.2015 - 2 C 31/13 - juris Rn. 10 ff.). Eine solche ausreichende Verwendungsmöglichkeit besteht für den Antragsteller aber gerade, so dass eine Ruhestandsversetzung zwingend ausscheidet. Ob er dennoch einer der - postinternen - „Zielgruppen“ für die Vorruhestandsregelung zugeordnet werden könnte, ist unerheblich; denn selbst eine solche Eingruppierung würde die gesetzliche Voraussetzung nicht ersetzen.

Im Übrigen dürfte es an der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BEDBPStruktG fehlen, weil der Zurruhesetzung des Antragstellers wohl betriebliche oder betriebswirtschaftliche Gründe entgegenstehen. Diese Begriffe sind weit zu verstehen. Betriebliche Belange umfassen jedes Interesse an der sachgerechten und reibungslosen Erfüllung der betrieblichen Aufgaben. Betriebswirtschaftlicher Belang ist jeder wirtschaftliche oder finanzielle Vorteil einer Weiterbeschäftigung des Beamten. Darauf darf sich die Antragsgegnerin jedenfalls bei summarischer Prüfung selbst für den Fall berufen, dass es sich bei der für den Antragsteller vorgesehenen - und anderweitig inzwischen nicht mehr besetzten - Stelle nicht um einen Regelarbeitsposten handeln sollte.

3. Fehlt es demnach an den tatbestandlichen Voraussetzungen für einen vorzeitigen Ruhestand nach § 4 Abs. 1 BEDBPStruktG, scheidet zwangsläufig auch der mit dem zweiten Hilfsantrag verfolgte Anspruch auf erneute, ermessensfehlerfreie Entscheidung aus.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG. Eine Halbierung des danach maßgeblichen Wertes (6 x 3.185,77 Euro = 19.114,62 Euro) mit Blick auf den Charakter des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens ist nicht angezeigt, weil das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielt. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird daher von Amts wegen entsprechend heraufgesetzt (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 15. Dezember 2016 - B 5 E 16.857 - wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts - für das erstinstanzliche Verfahren auf jeweils 19.114,62 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller steht als Postbetriebsinspektor (Besoldungsgruppe A 9) im Dienst der Antragsgegnerin und ist bei der Deutschen Post AG beschäftigt. Vom 1. Oktober 2015 bis 31. März 2016 war er für eine Tätigkeit bei der Kommunikationsgewerkschaft DPV Bayern e.V. beurlaubt. Nach Rückkehr aus einer Krankheit wird er seit dem 2. Mai 2016 - bislang ohne entsprechende förmliche Zuweisung - auf einem Regelarbeitsposten im Briefzentrum B. eingesetzt, dessen bisheriger Inhaber mit Ablauf des 30. September 2016 in den Ruhestand versetzt wurde.

Unter dem 12. April 2016 beantragte der Antragsteller seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand nach § 4 BEDBPStruktG. Das wurde durch Bescheid vom 13. Oktober 2016 mit der Begründung abgelehnt, dass die Voraussetzungen für die Eingruppierung in eine für die Ruhestandsversetzung vorgesehenen Zielgruppen nicht erfüllt seien. Der Antragsteller legte hiergegen Widerspruch ein mit der Begründung, er werde gleichheitswidrig benachteiligt; darüber ist noch nicht entschieden.

Der Antragsteller hat am 18. November 2016 bei dem Verwaltungsgericht Würzburg den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn vorläufig, hilfsweise uneingeschränkt, gemäß § 4 BEDBPStruktG in den Ruhestand zu versetzen. Ein Anordnungsgrund ergebe sich daraus, dass nach Ablauf des 31. Dezember 2016 eine solche Ruhestandsversetzung gesetzlich nicht mehr möglich sei. Das Verwaltungsgericht Würzburg hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 1. Dezember 2016 an das Verwaltungsgericht Bayreuth verwiesen. Dieses hat den Antrag mit Beschluss vom 15. Dezember 2016 abgelehnt. Der Hauptantrag sei unzulässig, der Hilfsantrag jedenfalls unbegründet.

Mit seiner am 20. Dezember 2016 eingelegten Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren in der Sache weiter und beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 15. Dezember 2016 abzuändern und die Antragsgegnerin zu verpflichten,

den Antragsteller bis spätestens 31.12.2016 vorläufig/einstweilig bis zur Entscheidung der Hauptsache gemäß § 4 BEDBPStruktG in den (einstweiligen) Ruhestand zu versetzen,

hilfsweise den Antragsteller bis spätestens 31.12.2016 gemäß § 4 BEDBPStruktG in den Ruhestand zu versetzen,

hilfsweise über den Antrag des Antragstellers auf Versetzung in den Ruhestand gemäß § 4 BEDBPStruktG bis spätestens 31.12.2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die Antragsgegnerin beantragt die Zurückweisung der Beschwerde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet.

Die Gründe, die mit der Beschwerde fristgerecht dargelegt worden sind und auf deren Prüfung das Gericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 1, 3 und 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, die erstinstanzliche Entscheidung zu ändern. Der mit der Beschwerde weiter verfolgte und ergänzte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung muss aus den von dem Verwaltungsgericht angeführten Gründen ohne Erfolg bleiben.

1. Soweit der Antragsteller mit seinem Hauptantrag die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, ihn „vorläufig/einstweilen … in den (einstweiligen) Ruhestand“ zu versetzen, verfolgt er ein rechtswidriges Ziel.

Eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand lässt das Gesetz nur in eng begrenzten Fällen zu, nämlich bei politischen Beamten (§ 54 BBG) und bei Beamten in einem Amt der Besoldungsgruppe B im Fall bestimmter organisatorischer Veränderungen und unter näher bezeichneten Voraussetzungen (§ 55 BBG). Zu diesen Gruppen zählt der Antragsteller nicht. Die allgemeinen gesetzlichen Ruhestandsregelungen, wie namentlich auch die hier inmitten stehende Vorruhestandsregelung des § 4 BEDBPStruktG, sehen eine „vorläufige“ oder „einstweilige“ Zurruhesetzung nicht vor. Eine solche wäre mit Blick auf den statusändernden Charakter dieser Maßnahme und die einzelnen Rechtsfolgen - ebenso wie eine „vorläufige“ Ernennung (dazu BayVGH, B. v. 12.5.2016 - 6 CE 16.371 - juris Rn. 6) - mit der Formenstrenge des Beamtenrechts unvereinbar und kann entgegen der Ansicht der Beschwerde auch nicht durch Rechtsschutzerwägungen gerechtfertigt werden.

2. Der erste Hilfsantrag ist zwar auf ein gesetzmäßiges Ziel gerichtet, nämlich auf die - uneingeschränkte - Versetzung in den Ruhestand gemäß § 4 BEDBPStruktG. Das würde indes zu einer „echten“ Vorwegnahme der Hauptsache führen, weil der Antragsteller bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes endgültig erreichen würde, was Ziel des Hauptsacheverfahrens ist. Dafür besteht kein Grund.

Eine Regelungsanordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) mit einer solchen Zielrichtung kommt nur ausnahmsweise in Betracht. Sie setzt voraus, dass die Vorwegnahme der Hauptsache zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch auf vorzeitige Zurruhesetzung begründet ist (vgl. BayVGH, B. v. 12.5.2016 - 6 CE 16.371 - juris Rn. 6 m. w. N.). Das ist nicht der Fall.

Nach § 4 Abs. 1 BEDBPStruktG können „Beamtinnen und Beamte nach § 1 Nr. 2“, also solche, die bei einem Postnachfolgeunternehmen in Bereichen mit Personalüberhang beschäftigt sind, bis zum 31. Dezember 2016 auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 55. Lebensjahr vollendet haben (Nr. 1), ihre Verwendung in Bereichen mit Personalbedarf bei der sie beschäftigenden Aktiengesellschaft und in einem Tochter- oder Enkelunternehmen nicht möglich ist und der Aktiengesellschaft auch keine Verwendungsmöglichkeit in Verwaltungen bekannt ist (Nr. 2) und betriebliche oder betriebswirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen (Nr. 3).

Zwar mag die vom Antragsteller angestrebte Vorwegnahme der Hauptsache zur Gewährung effektiven Rechtschutzes geboten sein, weil ein vorzeitiger Ruhestand nach § 4 Abs. 1 BEDBPStruktG vom Dienstherrn nur bis zum 31. Dezember 2016 ausgesprochen werden kann. Der in der Hauptsache verfolgte Anspruch verspricht aber schon deshalb keinen Erfolg, weil es an der tatbestandlichen Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 BEDBPStruktG für eine vorzeitige Zurruhesetzung fehlt. Denn der Antragsteller kann, wie das Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt hat, auf einem regulären, seinem Statusamt entsprechendem Arbeitsposten beschäftigt werden, und zwar auf dem Posten, auf dem er nach dem Ende seiner Beurlaubung bereits - mit krankheitsbedingten Unterbrechungen - eingesetzt wurde. Dem hält die Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegen. Dass der Antragsteller nach Rückkehr aus der Beurlaubung zunächst in den personalwirtschaftlichen Überhang gefallen und damit in einem Bereich mit Personalüberhang beschäftigt war, ist unerheblich. Um den Ausnahmecharakter des Vorruhestandes zu sichern, ist nämlich neben der Beschäftigung in Bereichen mit Personalüberhang - der Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 1 Nr. 2 BEDBPStruktG - nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BEDBPStruktG zusätzlich die fehlende anderweitige amtsangemessene Verwendungsmöglichkeit Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Versetzung in den (Vor-)Ruhestand (vgl. BT-Drs. 16/1938 S. 9; BVerwG, U. v. 19.3.2015 - 2 C 31/13 - juris Rn. 10 ff.). Eine solche ausreichende Verwendungsmöglichkeit besteht für den Antragsteller aber gerade, so dass eine Ruhestandsversetzung zwingend ausscheidet. Ob er dennoch einer der - postinternen - „Zielgruppen“ für die Vorruhestandsregelung zugeordnet werden könnte, ist unerheblich; denn selbst eine solche Eingruppierung würde die gesetzliche Voraussetzung nicht ersetzen.

Im Übrigen dürfte es an der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BEDBPStruktG fehlen, weil der Zurruhesetzung des Antragstellers wohl betriebliche oder betriebswirtschaftliche Gründe entgegenstehen. Diese Begriffe sind weit zu verstehen. Betriebliche Belange umfassen jedes Interesse an der sachgerechten und reibungslosen Erfüllung der betrieblichen Aufgaben. Betriebswirtschaftlicher Belang ist jeder wirtschaftliche oder finanzielle Vorteil einer Weiterbeschäftigung des Beamten. Darauf darf sich die Antragsgegnerin jedenfalls bei summarischer Prüfung selbst für den Fall berufen, dass es sich bei der für den Antragsteller vorgesehenen - und anderweitig inzwischen nicht mehr besetzten - Stelle nicht um einen Regelarbeitsposten handeln sollte.

3. Fehlt es demnach an den tatbestandlichen Voraussetzungen für einen vorzeitigen Ruhestand nach § 4 Abs. 1 BEDBPStruktG, scheidet zwangsläufig auch der mit dem zweiten Hilfsantrag verfolgte Anspruch auf erneute, ermessensfehlerfreie Entscheidung aus.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG. Eine Halbierung des danach maßgeblichen Wertes (6 x 3.185,77 Euro = 19.114,62 Euro) mit Blick auf den Charakter des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens ist nicht angezeigt, weil das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielt. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird daher von Amts wegen entsprechend heraufgesetzt (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Bis zum 31. Dezember 2017 können bis zu2 170 Berufssoldatinnenund Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung in den Ruhestand versetzt werden, wenn

1.
dies zur Verringerung der Zahl der Soldatinnen und Soldaten erforderlich ist,
2.
eine zumutbare Weiterverwendung bei einer Bundesbehörde oder bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nicht möglich ist,
3.
sonstige dienstliche Gründe einer Versetzung in den Ruhestand nicht entgegenstehen und
4.
die Berufssoldatinnen und Berufssoldaten das 40. Lebensjahr vollendet und eine Dienstzeit von mindestens 20 Jahren abgeleistet haben;
stellt das Bundesministerium der Verteidigung nach dem 30. September 2014 einen unabweisbaren Bedarf für weitere Zurruhesetzungen fest, kann es unbeschadet des § 11 zulassen, dass unter den Voraussetzungen der Nummern 1 bis 4 bis zum 31. Dezember 2017 insgesamt bis zu 3 100 Berufssoldatinnen und Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung in den Ruhestand versetzt werden. Für Berufsunteroffiziere, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, und Berufsoffiziere, die das 52. Lebensjahr vollendet haben, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass eine Versetzung in den Ruhestand abweichend von Satz 1 Nummer 1 auch zur Verjüngung des Personalkörpers erfolgen kann.

(2) Als Dienstzeit im Sinne des Absatzes 1 werden Zeiten im Sinne des § 15 Absatz 2 und des § 23 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes berücksichtigt, soweit sie ruhegehaltfähig sind.

(3) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Absatz 2 des Soldatengesetzes für die Ernennung der Berufssoldatin oder des Berufssoldaten zuständig wäre. Die Verfügung ist spätestens drei Monate vor dem Beginn des Ruhestandes schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes widerrufen werden, wenn dienstliche Gründe die Fortsetzung des Dienstverhältnisses erfordern und die Fortsetzung unter Berücksichtigung der persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist.

(4) Im Ruhestand darf die Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ geführt werden. Während eines erneuten Wehrdienstverhältnisses entfällt dieser Zusatz.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.