Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 27. Juni 2017 – M 21 K 17.257 – wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden‚ sofern nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000‚- Euro festgesetzt.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin steht als Regierungsamtfrau (Besoldungsgruppe A11) im Dienst der Beklagten. Am 11. Januar 2016 bewarb sie sich um die Teilnahme am Verfahren zum Aufstieg in die Laufbahn des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes gemäß § 39 Abs. 5‚ § 36 BLV. Daraufhin wurde sie zur Teilnahme an dem aus einem schriftlichen und vier mündlichen Prüfungsteilen bestehenden‚ im Assessment-Center für Führungskräfte in der Bunderwehr in Köln durchzuführenden Auswahlverfahren zugelassen.

Mit Schreiben vom 18. Mai 2016 teilte ihr das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) mit‚ dass sie das Auswahlverfahren nicht erfolgreich abgeschlossen habe. Die Bewertung durch die Auswahlkommission habe ergeben‚ dass sie das durchschnittliche Gesamtergebnis von mindestens 3‚49 nicht erreicht habe. Sie werde in Kürze Gelegenheit zu einem Feedback-Gespräch mit Vertretern der Auswahlkommission erhalten.

Auf den hiergegen von der Klägerin eingelegten Widerspruch vom 1. Juni 2016 und die darin geäußerte Bitte um eine konkrete schriftliche Erläuterung der Prüfungsentscheidung hin übersandte das BAPersBw ihr mit Schreiben vom 11. Oktober 2016 eine Mappe mit den die Klägerin betreffenden Teilen des Ausschreibungsvorgangs zur Einsichtnahme. Darin befanden sich neben den Bewerbungsunterlagen auch die Tabelle mit den von den jeweiligen Kommissionsmitgliedern für die zu bewertenden Kompetenzen/Fähigkeiten durchschnittlich vergebenen Punktzahlen sowie die handschriftlichen Bemerkungen der beiden Korrektoren zu der von der Klägerin gefertigten Klausur.

Auf die erneute Aufforderung seitens des Klägerbevollmächtigten verwies das BAPersBw auf die bereits übermittelten Unterlagen und erklärte‚ das Auswahlverfahren gliedere sich in einen schriftlichen und vier mündliche Prüfungsteile‚ die zu je 20% in die Gesamtwertung einflössen und mittels einer Notenskala von 1 bis 7 bewertet würden‚ wobei 1 die Bestnote sei. Die Überprüfung der gezeigten Leistungen sei anhand von vorher festgelegten sog. Eignungsmerkmalen erfolgt. Weitere Ausführungen seien nicht beabsichtigt.

Am 19. Januar 2017 erhob die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten daraufhin Untätigkeitsklage‚ die damit begründet wurde‚ dass der Anspruch der Klägerin auf konkrete schriftliche Erläuterung der Prüfungsentscheidung nur unzureichend erfüllt worden sei.

Sie beantragte zuletzt‚

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BAPersBw vom 18. Mai 2016 zu verpflichten, die Gründe für den genannten Bescheid konkret zu erläutern‚ insbesondere die jeweils vergebenen Punktzahlen mit einer Erklärung dazu‚ welchen Stellenwert diese jeweils im Verhältnis zur höchstmöglichen Punktzahl hätten und wie das jeweilige Verhältnis der zu erreichenden Gesamtpunktzahl im Fall der Klägerin konkret begründet werde, hilfsweise die Aufhebung des Bescheides vom 18. Mai 2016.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 27. Juni 2017 mit der Begründung ab‚ sie habe das alleinige Ziel‚ eine konkrete Erläuterung für die Gründe für das Prüfungsergebnis‚ nicht aber für den Bescheid vom 18. Mai 2016 zu erhalten. Die Klage habe daher das Begehren einer unselbständigen behördlichen Verfahrenshandlung – nämlich die nachträgliche Begründung der angefochtenen Prüfung – zu einem isolierten Haupt-Verpflichtungsbegehren gemacht. Der so verstandenen Klage fehle das Rechtsschutzbedürfnis; Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen könnten gemäß § 44a VwGO nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden.

Mit der vom Senat zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin das oben bezeichnete Klagebegehren weiter. Zur Begründung trägt die Klägerin insbesondere vor, dass das erstinstanzliche Urteil – auch – im Ergebnis unzutreffend sei‚ da die darin zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1982‚ im Aufstiegsverfahren bestehe bei einer ablehnenden Entscheidung ein verwaltungsgerichtlich nur beschränkt nachprüfbarer Beurteilungsspielraum‚ durch die neuere Rechtsprechung insbesondere zum Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG) überholt sei.

Die Beklagte beantragt‚

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung führt sie aus‚ im Rahmen der schriftlichen Prüfung habe eine Leitungsvorlage zur Thematik des Einsatzes eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit erstellt werden sollen. Der mündliche Teil habe sich gegliedert in eine Vorstellung‚ eine Gesprächssimulation‚ eine Gruppendiskussion und ein Interview. Durch die einzelnen Prüfungsteile seien insgesamt acht verschiedene Kompetenzen/Fähigkeiten‚ nämlich Urteilsfähigkeit‚ Planungsverhalten‚ Sozialkompetenz‚ Teamkompetenz‚ Führungspotential‚ Leistungsmotivation‚ sprachliches Ausdrucksvermögen und Bewältigungsverhalten geprüft worden. Die Prüfungskommission habe aus dem Vorsitzenden sowie drei Kommissionsmitgliedern des BAPersBw bestanden. Aus den von diesen jeweils für die einzelnen Prüfungsabschnitte vergebenen Einzelnoten für die jeweils gezeigten Kompetenzen/Fähigkeiten seien jeweils Durchschnittswerte (EM-Wert) gebildet worden. Schließlich seien sämtliche von den vier Kommissionsmitgliedern für die zu bewertenden Fähigkeiten/Kompetenzen eines Bewerbers durchschnittlich gegebenen Notenstufen in einer Tabelle zusammengefasst worden. Hieraus sei der durchschnittliche Wert für die gesamte Prüfungskommission errechnet worden.

Die dazu vorhandenen Protokolle und Aufzeichnungen der Kommissionsmitglieder sowie die Klausur der Klägerin und die handschriftlichen Prüferbemerkungen wurden dem Gericht übersandt und von dort an die Klägerin weitergeleitet. Die Beklage erläutert dazu‚ die Protokolle seien allerdings lediglich stichwortartige Gedankenaufzeichnungen der Prüfer und aus dem Zusammenhang gerissen nicht sehr verständlich. Sie dienten nur der Unterstützung des Kurzzeitgedächtnisses des Prüfers. Ein substantiierter Vortrag hinsichtlich eines darüber hinausgehenden Informationsanspruchs fehle bislang.

Auch der hilfsweise gestellte Antrag auf Aufhebung des Bescheides vom 18. Mai 2016 könne keinen Erfolg haben. Dem Dienstherrn sei eine verwaltungsgerichtlich nur beschränkt nachprüfbare Beurteilungsermächtigung für die Frage eingeräumt‚ ob und ggf. in welchem Maße ein Bewerber die über die Anforderungen der bisherigen Laufbahn wesentlich hinausgehende Eignung für den Aufstieg besitze bzw. erwarten lasse. Das Auswahlverfahren vom 6. April/11. Mai 2016 sei rechtmäßig gewesen. Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Richtlinien oder etwaige Rechenfehler seien nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht vorgetragen worden.

Die Klägerin hält dem entgegen‚ es seien bisher Unterlagen für nur wenige Prüfteile vorgelegt worden. Aufgrund der fehlenden Lösungsskizze mit Bewertungsschema für die schriftliche Arbeit sei vollkommen unklar‚ wie „Urteilfähigkeit“ und „sprachliches Ausdrucksvermögen“ als einzige Kriterien aus der Gesamtbewertung in die Prüftabellen eingearbeitet worden seien. Da der Klägerin seit Jahren im Rahmen der dienstlichen Beurteilung sowohl ein besonders stark ausgeprägtes Urteilsvermögen als auch ein in erheblichem Umfang die Leistungserwartungen übertreffender Ausdruck bescheinigt worden seien‚ könne es sich bei der Einschätzung durch das Assessment-Center nur um einen Irrtum gehandelt haben. Gleiches gelte für die nach der Notenskala der Prüfungskommission mit vier Punkten und schlechter bewerteten Kompetenzen wie Sozial- und Teamkompetenz sowie Führungspotential. Auch hier bescheinigten die dienstlichen Beurteilungen hervorragende Leistungen und Befähigungen der Klägerin.

Auf entsprechende Nachfrage des Gerichts hat die Beklagte ergänzend die Lösungshinweise sowie – nochmals – die handschriftlichen Prüferbemerkungen für die schriftliche Arbeit vorgelegt. Weitere Unterlagen über die Prüfung der Klägerin seien bei der Beklagten nicht vorhanden. Eine „Lösungsskizze“ für die persönliche Vorstellung der Kandidaten‚ die Gruppendiskussion und das Interview könne nicht gefordert werden. Diese Prüfungsabschnitte dienten hauptsächlich dazu‚ sich ein Bild über die Persönlichkeit und den sozialen und beruflichen Hintergrund der Bewerber zu machen. Bei der Bewertung gälten dieselben Vorschriften wie in jedem Vorstellungsgespräch. Der Prüfling habe zwar einen Informationsanspruch‚ der auf die mündliche Bekanntgabe der die Meinungsbildung tragenden Gründe ziele. Dieser Anspruch sei im Fall der Klägerin aber durch das erfolgte Feedback-Gespräch in ausreichender Weise erfüllt worden.

Der – hilfsweise – gestellte Antrag auf Aufhebung des Bescheids vom 18. Mai 2016 sei unbegründet. Damit könne das eigentliche Ziel der Klägerin‚ am Aufstiegsverfahren teilzunehmen‚ nicht mehr verwirklicht werden; das Auswahlverfahren sei abgeschlossen‚ die entsprechenden Dienstposten bereits vergeben und die entsprechenden Beförderungen vorgenommen. Der Vortrag zu den dienstlichen Beurteilungen der Klägerin gehe fehl‚ da sich daraus keine Rückschlüsse auf eine punktuelle Prüfungsleistung ziehen ließen. Zudem werde in § 35 Abs. 1 Nr. 3‚ § 36 Abs. 2 Nr. 2 BLV gerade zusätzlich zu einer Beurteilung mit der höchsten oder zweithöchsten Note der bisherigen Besoldungsgruppe das erfolgreiche Durchlaufen des Auswahlverfahrens gefordert.

Abschließend trägt die Klägerin vor‚ das Verfahren sei nun entscheidungsreif. Offensichtlich sei die Beklagte nicht bereit oder in der Lage‚ Unterlagen vorzulegen‚ die eine Plausibilisierung des von der Klägerin erzielten Gesamtergebnisses ermöglichten. Im Übrigen fordere die Klägerin keine Lösungsskizze‚ sondern mache ihren Rechtsanspruch auf Plausibilisierung geltend. Die geschuldete Plausibilisierung sei entgegen den Vermutungen der Beklagten im genannten Telefongespräch (Feedback) nicht gegeben worden. Erneut wies die Klägerin daraufhin‚ dass ihre dienstlichen Beurteilungen seit vielen Jahren den in der Prüfungsbewertung aufgestellten Behauptungen über die Urteilsfähigkeit der Klägerin und ihr sprachliches Ausdrucksvermögen vollständig widersprächen.

Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 24. Mai 2018 gemäß § 130a VwGO darauf hingewiesen‚ dass eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss in Betracht kommt‚ weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen und der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über die Berufung der Klägerin durch Beschluss‚ weil er sie einstimmig für unbegründet erachtet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält (§§ 130a, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat das Klagebegehren, das auch auf die Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 18. Mai 2016 und die darin enthaltene negative Auswahlentscheidung gerichtet ist, zwar zu eng gefasst (vgl. Senatsbeschluss vom 24.10.2017 – 6 ZB 17.1494), im Ergebnis aber zu Recht abgewiesen.

1. Die Klage ist wegen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig geworden.

Da das im Vorfeld des Aufstiegsverfahrens 2016 durchgeführte streitgegenständliche Auswahlverfahren nach unbestritten gebliebener Auskunft der Beklagten vom 10. April 2018 inzwischen abgeschlossen ist, die entsprechenden Dienstposten bereits vergeben und die entsprechenden Beförderungen vorgenommen worden sind, kann sich die Rechtsstellung der Klägerin durch die streitgegenständliche isolierte Aufhebung der Mitteilung über den erfolglosen Abschluss des Auswahlverfahrens nicht verbessern. Weder aus dem Vorbringen der Klägerin noch aus dem Inhalt des Verwaltungsvorgangs ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die mit der Klage (letztlich) begehrte Aufhebung der Mitteilung des Ergebnisses des Auswahlverfahrens 2016 für die Klägerin noch rechtlich vorteilhaft sein könnte. Durch sie würde die Klägerin lediglich so gestellt, als hätte sie an dem Auswahlverfahren nicht teilgenommen (vgl. OVG NW, B.v. 6.6.2016 – 6 A 1737/14 – juris Rn. 10). Rechtlich nachteilige Konsequenzen ergeben sich aus dem Umstand, dass die Klägerin erfolglos an diesem Auswahlverfahren teilgenommen hat, nicht. Insbesondere bleibt die Teilnahme an künftigen Auswahlverfahren für den Aufstieg hiervon unberührt. Das wurde der Klägerin in dem angefochtenen Bescheid vom 18. Mai 2016 auch mitgeteilt.

2. Unabhängig davon müsste die Klage auch in der Sache ohne Erfolg bleiben.

a) Der angefochtene Bescheid war nicht etwa bereits deshalb rechtswidrig‚ weil er keine Begründung der jeweils durch die Mitglieder der Auswahlkommission vergebenen Punktzahlen bzw. des von der Klägerin erreichten Gesamtergebnisses enthielt.

Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2‚ § 36 Abs. 4 BLV wird in dem dem Aufstiegsverfahren notwendig vorgeschalteten Auswahlverfahren‚ gemessen an den Anforderungen der künftigen Laufbahnaufgaben‚ die Eignung und Befähigung der Bewerber überprüft. Diese sind mindestens in einer Vorstellung vor einer in der Regel aus vier Mitgliedern besetzten Auswahlkommission nachzuweisen‚ die die Ergebnisse bewertet (§ 36 Abs. 4 Satz 4 BLV). Gemäß § 36 Abs. 4 Satz 7 BLV ist die Teilnahme erfolglos‚ wenn sie nicht mit ausreichendem Ergebnis abgeschlossen wurde. Die Klägerin erhielt durchschnittlich im Gesamtergebnis die Notenstufe 4,08 und hat damit das geforderte durchschnittliche Mindestergebnis von 3,49 nicht erreicht. Für das Auswahlverfahren ist eine Begründung der Bewertung von Prüfungsleistungen weder für schriftliche noch für mündliche Prüfungsteile vorgeschrieben. Nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG gilt die Regelung des § 39 VwVfG für Leistungs-, Eignungs- oder ähnliche Prüfungen von Personen nicht. Es besteht auch keine zwingende verfassungsrechtliche Vorgabe für eine schriftliche Begründung der Bewertung solcher Prüfungsleistungen (s. BVerwG‚ B.v. 21.12.2016 – 2 B 108.15 – juris Rn. 14 m.w.N.).

Die bloße Feststellung der erfolglosen Teilnahme am Auswahlverfahren im Bescheid vom 18. Mai 2016 entspricht somit formell den gesetzlichen Bestimmungen.

b) Ein Erfolg der Klage auf Aufhebung der Prüfungsentscheidung hätte vorausgesetzt, dass die Klägerin – als unselbständigen verfahrensrechtlichen Bestandteil ihres materiell-rechtlichen Anspruchs auf eine unter Beachtung des Leistungsprinzips erfolgte rechtmäßige Bewertung ihrer Prüfungsleistungen – einen Anspruch auf die nachträgliche Bekanntgabe der Gründe gehabt hätte, die die einzelnen Prüfer dazu bewogen haben, ihre Prüfungsleistung insgesamt mit dem Ergebnis „nicht erfolgreich absolviert“ zu bewerten (aa), und dass dieser Anspruch durch die Beklagte nicht erfüllt worden wäre oder dass die mitgeteilte Begründung die Entscheidung über das Nichtbestehen nicht tragen würde (bb). An letzterem fehlt es.

aa) Ein derartiger Informationsanspruch eines Prüflings ist zwar dem Grunde nach anerkannt. Er ergibt sich letztlich aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zur Sicherung des Gebots einer Gewährung effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes. Auch ein im Auswahlverfahren für die Aufstiegszulassung erfolglos gebliebener Bewerber muss danach grundsätzlich in die Lage versetzt werden, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Bewertung der gezeigten Prüfungsleistungen bestehen und er daher gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Da es ihm allein aufgrund des ihm mitgeteilten Ergebnisses nicht möglich ist, Einwände gegen das Ergebnis der Prüfung effektiv vorzubringen, benötigt er ausreichende Informationen über die Erwägungen‚ die die Prüfer ihrer Entscheidung zugrunde gelegt haben (vgl. BVerwG‚ U.v. 6.9.1995 – 6 C 18.93 – juris Rn. 18).

Der so grundsätzlich bejahte Informationsanspruch eines Prüflings besteht aber insbesondere bei mündlichen Prüfungen nicht voraussetzungslos. Denn bei diesen ist es in besonderem Maße erforderlich‚ den Aufwand‚ der für die Prüfer mit jeglicher Begründung ihrer Bewertung von Prüfungsleistungen verbunden ist‚ auf dasjenige Maß zu beschränken‚ das nach den im Einzelfall gegebenen Umständen notwendig‚ weil durch den Anspruch des betreffenden Prüflings auf wirksamen Schutz in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG konkret bedingt ist. Hingegen ist es unnötig und folglich auch nicht geboten‚ bei mündlichen Prüfungen in jedem Fall eine schriftliche oder auch nur mündliche Begründung der Bewertung sämtlicher Prüfungsleistungen ohne Rücksicht darauf zu verlangen‚ ob der jeweilige Prüfling überhaupt erwägt‚ Einwände gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistung vorzubringen. Vielmehr hängt der konkrete Inhalt des Anspruchs eines Prüflings auf eine Begründung und damit korrespondierend die Pflicht der Prüfer‚ ihre Bewertung von mündlichen Prüfungsleistungen zu begründen‚ davon ab‚ ob der jeweilige Prüfling eine Begründung verlangt‚ wann er dies tut und mit welchem konkreten Begehren und mit welcher Begründung. Erst durch eine solche Spezifizierung durch den Prüfling wird aus seinem verfassungsrechtlich nur dem Grunde nach gewährten allgemeinen Informationsanspruch ein konkreter Anspruch‚ der auf die Begründung näher bezeichneter‚ für den Prüfling nicht ohne weiteres durchschaubarer Bewertungen in einem bestimmten Fach gerichtet ist (vgl. BVerwG‚ B.v. 8.3.2012 – 6 B 36.11 – juris Rn. 7-9). Nur wenn der Prüfling bereits konkrete Einwände erhoben hat‚ muss der Dienstherr auf diese konkret eingehen.

Selbst der Anspruch des Prüflings auf eine erste allgemeine‚ auf die wesentlichen Punkte beschränkte Begründung setzt jedoch ein Begründungsverlangen voraus‚ das nicht pauschal und gleichsam ins Blaue hinein gestellt wird‚ sondern Mindestanforderungen an eine kritische Auseinandersetzung mit dem Prüfungsergebnis genügt. Der dem Prüfling dem Grunde nach gewährte allgemeine Informationsanspruch wird überhaupt erst dadurch zu einem konkreten Anspruch‚ der sich auf die Begründung (vom Prüfling) näher bezeichneter Bewertungen in einem bestimmten Fach bezieht‚ dass der Prüfling sein Begründungsverlangen entsprechend spezifiziert und für sein Begründungsverlangen „sachlich vertretbare Gründe“ angibt. Nur ein solches Begründungsverlangen löst die Verpflichtung des Prüfungsausschusses aus‚ überhaupt eine nach Form oder Inhalt qualifizierte Begründung der Prüfungsentscheidung abzugeben (vgl. BFH‚ U.v. 21.1.1999 – VII R 35/98 – juris Rn. 22).

bb) Das völlig unspezifizierte, pauschale erste Begründungsverlangen der Klägerin im Hinblick auf die Bewertung ihrer gesamten Prüfungsleistungen im Assessment-Center hat die Beklagte durch das von einem Kommissionsmitglied telefonisch mit der Klägerin geführte Feedback-Gespräch, die ihr mit Schreiben vom 11. Oktober 2016 übersandten sowie die im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen in ausreichender Weise erfüllt. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick darauf, dass die Bewertung in einem Assessment-Center-Verfahren nur in einem eingeschränkten Maß plausibel zu machen ist‚ da dort nicht die Prüfung von Fähigkeiten‚ Wissen oder Kenntnissen im Vordergrund steht‚ sondern die naturgemäß subjektive Bewertung der Kompetenzen und der Persönlichkeit des Bewerbers‚ die sich einer Einordnung in die Kategorien „richtig“ oder „falsch“ weitgehend entzieht und exakter tatsächlicher Erkenntnis nicht zugänglich ist (vgl. OVG NW‚ B.v. 3.8.2017 – 6 B 829/17 – juris Rn. 8 und 10 m.w.N.).

Weder auf das Feedback-Gespräch noch auf die Bekanntgabe der Gesamtpunktzahl oder die der – ihr nach ihrem Widerspruch zur Verfügung gestellten Tabelle zu entnehmenden – Einzelnoten für die bewerteten Kompetenzen/Fähigkeiten hin hat die Klägerin geltend gemacht, in bestimmten Prüfungsteilen zu schlecht bewertet worden zu sein. Dass sie hierzu ohne weitere „konkrete Begründung der jeweiligen Punktzahlen im Einzelnen“ nicht in der Lage gewesen wäre, trifft nicht zu. Die ihr gegenüber bekannt gemachten Unterlagen hätten es ihr jedenfalls ermöglicht‚ ihre Leistungen an Hand ihrer Erinnerung oder ihrer eigenen Aufzeichnungen selbstkritisch zu überprüfen und ggf. darzulegen‚ weshalb sie meint‚ ihre Leistungen seien mit den vergebenen Punkten nicht zutreffend bewertet worden. Mit diesen Anforderungen wird von der Klägerin nichts Unmögliches‚ Unzumutbares oder ihrem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG Unangemessenes verlangt. Denn sie kennt ihre eigene Prüfungsleistung; ihre Erinnerung an sie wird zumindest in der Regel kaum schlechter sein als die Erinnerung der Prüfer. Daher hätte es ihr möglich sein müssen‚ den Prüfern die erforderlichen Anhaltspunkte dafür zu liefern‚ in welcher Hinsicht sie ihre Prüfungsentscheidung erläutern und rechtfertigen sollen. Die Klägerin hat aber weder geltend gemacht‚ in bestimmten Prüfungsabschnitten zu schlecht bewertet worden zu sein noch etwa spezifiziert die Begründung einer bestimmten Einzelnote verlangt.

Substantiierte Einwendungen gegen die jeweiligen Bewertungen ihrer erbrachten Leistungen hat die Klägerin nicht vorgebracht und eine Abwägungsfehleinschätzung ist nicht ersichtlich. Allein der von der Klägerin hervorgehobene Umstand‚ dass ihr in ihren dienstlichen Beurteilungen seit Jahren sowohl ein besonders stark ausgeprägtes Urteilsvermögen als auch ein in erheblichem Umfang die Leistungserwartungen übertreffender Ausdruck bescheinigt worden sei‚ lässt bei den in hohem Maße subjektiv geprägten Bewertungen von sozialer Kompetenz und Ausdrucksvermögen für sich genommen noch nicht auf einen Bewertungsfehler schließen‚ zumal zu bedenken ist‚ dass die dienstlichen Beurteilungen sich auf die gezeigten Leistungen der Klägerin im Rahmen der von ihr erreichten Laufbahn beziehen‚ im Auswahlverfahren aber die Eignung der Bewerber an den Anforderungen der künftigen Laufbahnaufgaben gemessen wird. Darüber hinaus wird eine hinreichende Verlässlichkeit und Objektivität des Bewertungsergebnisses durch das Mehr-Augen-Prinzip sowie die Überprüfung der Kompetenzen in verschiedenen Stationen erzielt.

Im Übrigen ist zu berücksichtigen‚ dass es in einem Assessment-Center keine vor-festgelegten Erwartungen gibt‚ wie man es von sonstigen Prüfungen kennt‚ da es hier um die Ermittlung von Kompetenzen‚ Auftreten und Persönlichkeit des Bewerbers geht‚ was sich einer exakten tatsächlichen Erkenntnis entzieht. Die Beurteilung der insoweit bedeutsamen Eigenschaften und Fähigkeiten ist vielmehr von einem weiten prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum geprägt‚ der der gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt unterliegt (vgl. dazu BVerfG‚ B.v. 17.4.1991 – 1 BvR 419/81 – BVerfGE 84‚ 34/59 ff.; VGH BW‚ U.v. 16.2.2009 – 4 S 1071/08 – juris Rn. 29). Gegenstände dieses prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums sind etwa auch die Punktevergabe und Notengebung‚ soweit diese nicht mathematisch determiniert sind‚ die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung‚ bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung zu einander‚ die Würdigung der Qualität der Darstellung‚ die Gewichtung der Stärken und Schwächen der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels (s. dazu VGH BW‚ B.v. 3.7.2012 – 9 S 2189/11 – juris Rn. 9 m.w.N.). In diesen Bereich des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums dürfen die Gerichte grundsätzlich nicht eindringen (vgl. BVerwG‚ B.v. 16.8.2011 – 6 B 18.11 – juris Rn. 16; BayVGH‚ B.v. 3.2.2014 – 7 ZB 13.2221 – juris Rn. 8).

Auch das Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren gibt keinen Anlass für weitere Erläuterungen der Entscheidung über die erfolglose Teilnahme der Klägerin am Auswahlverfahren. Denn auch hier verlangte die Klägerin weiterhin lediglich generell und pauschal eine „konkrete Erläuterung“ des angefochtenen Bescheides vom 18. Mai 2016. Das genügt jedoch nicht‚ um eine weitergehende Begründungspflicht auszulösen.

3. Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10‚ § 711 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47‚ § 52 Abs. 2 GKG.

Die Revision ist nicht zuzulassen‚ weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Juni 2018 - 6 B 17.2131

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Juni 2018 - 6 B 17.2131

Referenzen - Gesetze

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Juni 2018 - 6 B 17.2131 zitiert 13 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 125


(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung. (2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 130a


Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entspre

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 39 Begründung des Verwaltungsaktes


(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behör

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 44a


Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder ge

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen. (2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für 1. Verfahren der Bundes- oder Landesfinanzbe

Bundeslaufbahnverordnung - BLV 2009 | § 36 Auswahlverfahren für den Aufstieg


(1) Vor der Durchführung eines Auswahlverfahrens geben die obersten Dienstbehörden in einer Ausschreibung bekannt, welche fachspezifischen Vorbereitungsdienste, Studiengänge oder sonstigen Qualifizierungen für den Aufstieg angeboten werden. Sie könne

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Juni 2018 - 6 B 17.2131 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Juni 2018 - 6 B 17.2131 zitiert 5 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Juni 2017 - M 21 K 17.257

bei uns veröffentlicht am 27.06.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin steht als Regierungsamtfr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Feb. 2014 - 7 ZB 13.2221

bei uns veröffentlicht am 03.02.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 06. Juni 2016 - 6 A 1737/14

bei uns veröffentlicht am 06.06.2016

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf  5.000 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e : 2Der Antrag hat keinen Erfolg. 3Aus den mi

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 03. Juli 2012 - 9 S 2189/11

bei uns veröffentlicht am 03.07.2012

Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. Juni 2011 - 1 K 1376/10 - wird abgelehnt.Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.Der Streitwert des Zulassungsverfahre

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 16. Feb. 2009 - 4 S 1071/08

bei uns veröffentlicht am 16.02.2009

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 28. Februar 2008 - 2 K 1276/07 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rech
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Juni 2018 - 6 B 17.2131.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Feb. 2019 - 3 CE 18.2550

bei uns veröffentlicht am 25.02.2019

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird

Referenzen

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin steht als Regierungsamtfrau (Besoldungsgruppe A11) im Dienst der Beklagten. Sie ist bei der Universität der Bundeswehr München in Neubiberg beschäftigt.

Am 11. Januar 2016 bewarb sie sich erfolgreich um die Teilnahme am Verfahren zum Aufstieg in die Laufbahn des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes gemäß § 39 Abs. 5, § 36 BLV (Ausschreibung Nr. 1832/2015 Grünes Blatt 0191/2015). Dabei legte sie ein am 21. März 2012 ausgestelltes Abschlusszeugnis der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin über die erfolgreiche Absolvierung des Masterstudiengangs „Public Administration“ vor.

Mit Schreiben vom 19. Februar 2016 wurde sie vom Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) zur Teilnahme an dem aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil bestehenden, im Assessment Center für Führungskräfte in der Bundeswehr des BAPersBw in Köln durchzuführenden Auswahlverfahren zugelassen.

Nachdem sie den schriftlichen Teil der Prüfung am 6. April 2016 und den mündlichen Teil am 11. Mai 2016 abgelegt hatte, wurde ihr vom BAPersBw mit Schreiben vom 18. Mai 2016 mitgeteilt, dass sie das Auswahlverfahren nicht erfolgreich abgeschlossen habe. Die Bewertung durch die Auswahlkommission habe ergeben, dass sie die Mindestpunktezahl von 3,49 Punkten nicht erreicht habe. Auf die Ergebniszusammenstellung vom 11. Mai 2016 (Blatt 204 der Behördenakte „Bewerberzusammenstellung“) wird Bezug genommen.

Hiergegen legte die Klägerin persönlich am 1. Juni 2016 Widerspruch ein und bat zunächst um eine konkrete schriftliche Erläuterung der Prüfungsentscheidung. Durch ihre anschließend bestellten Bevollmächtigten wurde am 1. Dezember 2016 vorgetragen, die Klägerin verlange, das Ergebnis des Assessment Centers zu plausibilisieren, d.h. im Einzelnen konkret zu begründen. Dazu gehöre auch eine konkrete Begründung der jeweils vergebenen Bewertungen mit einer Erläuterung dazu, welchen Stellenwert diese jeweils im Verhältnis zur höchstmöglichen Punktzahl gehabt hätten und wie das jeweilige Verhältnis der zu erreichenden Gesamtpunktzahl konkret begründet werden solle. Zum Beispiel habe die Beklagte darzulegen, weshalb bei der Klausur 9 im Teil 1 die Kriterien „Format“, „Verarbeitung/Verwertung“, „Zeitmanagement“ sowie „Darstellung“ überhaupt bewertet worden seien und welche Anforderungskriterien gegolten hätten, um zu einer jeweiligen Punktzahl zu führen.

Hierzu erklärte das BAPersBw unter dem 28. Dezember 2016, wegen der im Prüferermessen vergebenen Bewertungen werde auf die Ergebnistabelle verwiesen. Das Auswahlverfahren gliedere sich in einen schriftlichen und vier mündliche Prüfungsteile, die zu je 20% in die Gesamtwertung einflössen und mittels einer Notenskala von 1 bis 7 bewertet würden, wobei 1 die Bestnote sei. Die Überprüfung der Eignung und Befähigung der Beamten erfolge anhand vorher festgelegter sog. Eignungsmerkmale.

Am 19. Januar 2017 erhob die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten bei dem Verwaltungsgericht München Untätigkeitsklage.

Ein Antrag wurde zunächst nicht gestellt. Stattdessen wurde ausgeführt, die Beklagte habe den Anspruch der Klägerin auf konkrete schriftliche Erläuterungen der Prüfungsentscheidung nur unzureichend erfüllt, weshalb dieses Begehren nunmehr weiterverfolgt werde. Das Gericht werde gebeten, die Beklagte zur Begründung der Prüfungsentscheidung aufzufordern. In Abhängigkeit davon werde die Klägerin entscheiden, ob sie die Klage aufrechterhalte oder nicht.

Mit Beschluss vom 14. Juni 2017 wies die Kammer ein gegen den zum Einzelrichter bestellten Kammervorsitzenden und Berichterstatter der vorliegenden Klage gerichtetes Ablehnungsgesuch der Klägerin zurück. Zuvor hatte der für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch zuständige Spruchkörper die weitere Ablehnung des im Ablehnungsverfahren als Vorsitzender fungierenden Richters mit Beschluss vom 9. Juni 2017 als unzulässig verworfen.

Am Schluss der mündlichen Verhandlung beantragte die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten, den Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 18. Mai 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Gründe für den genannten Bescheid konkret zu erläutern, insbesondere die jeweils vergebenen Zahlen mit einer Erklärung dazu, welchen Stellenwert diese jeweils im Verhältnis zur höchstmöglichen Punktzahl hatten und wie das jeweilige Verhältnis der zu erreichenden Gesamtpunktzahl im Fall der Klägerin konkret begründet wird, hilfsweise, den Bescheid vom 18. Mai 2016 aufzuheben.

Die Beklagte hat die Behördenakten vorgelegt und keinen Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Über die Klage konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Juni 2017 entschieden werden, obwohl außer der Klagepartei kein weiterer Beteiligter erschienen ist. Denn in der Ladung wurde darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).

Die erhobene Untätigkeitsklage mit dem zu Beginn des Verfahrens skizzierten Ziel, das Ergebnis der erfolglos abgelegten Aufstiegsprüfung anzufechten, ist zulässig, weil das BAPersBw über den von der Klägerin am 1. Juni 2016 eingelegten Widerspruch gegen den Bescheid vom 18. Mai 2016 innerhalb der dreimonatigen, am 1. September 2016 abgelaufenen Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO ohne zureichenden Grund nicht durch Erlass eines Widerspruchsbescheids entschieden hat (§ 75 Satz 1 VwGO).

Die Klage scheitert jedoch aus anderen Gründen.

Bei verständiger Würdigung des Rechtsschutzziels am Maßstab des § 88 VwGO geht es der Klägerin entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut ihres Klageantrags nicht um die Verpflichtung der Beklagten zur Begründung des Bescheides vom 18. Mai 2016 unmittelbar. Dieser Bescheid ist bereits mit der erschöpfenden Begründung versehen, dass er bezwecke, der Klägerin mitzuteilen, dass sie das Auswahlverfahren nicht erfolgreich abgeschlossen habe, weil die Bewertung (ihrer Prüfung) durch die Auswahlkommission ergeben habe, dass sie die Mindestpunktzahl von 3,49 Punkten nicht erreicht habe. Tatsächlich geht es der Klägerin um die Erläuterung (Begründung) des Ergebnisses der von ihr abgelegten Aufstiegsprüfung. Ähnlich der Mitteilung des Ergebnisses einer Auswahlentscheidung an Beamte des Inhalts, dass z.B. ihre Bewerbung auf einen Beförderungsdienstposten keinen Erfolg gehabt habe, ist auch der hier ergangene der Bescheid vom 18. Mai 2016 ein belastender Verwaltungsakt, dessen Anfechtung im Verwaltungsstreitverfahren darauf abzielt, zur gerichtlichen Überprüfung der ihm zugrunde liegenden Prüfungsentscheidung zu führen (vgl. BVerwG vom 25.08.1988 - 2 C 62.85 - BVerwGE 80, 127 = NVwZ 1989, 158 = DVBl 1989, 197 = DÖV 1989, 164 = DRiZ 1989, 141 = RiA 1989, 159 = BayVBl 1989, 439 = ZBR 1989, 280 = DÖD 1989, 267= Buchholz 237.6 § 8 NdsLBG Nr. 4). Denn nicht der anzufechtende Bescheid selbst, sondern die ihm zugrundeliegende und mit ihm nur mitgeteilte Prüfungsentscheidung enthält die eigentliche materielle Beschwer. Er kann dann keinen Bestand mehr haben und ist aufzuheben, wenn die gerichtliche Überprüfung der Prüfungsentscheidung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Prüfung wegen formeller Fehler im Prüfungsablauf oder einer materiell rechtswidrigen Bewertung der Prüfungsleistungen nicht als „nicht bestanden“ gewertet werden darf, sondern dazu, dass die Prüfung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts fehlerfrei zu wiederholen oder erneut zu bewerten sei.

Das demnach hier einen Sinn ergebene zulässige Klageziel, den Bescheid vom 18. Mai 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über die im Auswahlverfahren abgelegte Aufstiegsprüfung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, wurde indessen am Schluss der mündlichen Verhandlung nicht mehr verfolgt. Vielmehr verfolgt die Klägerin nach der überraschenden und geradezu apodiktisch in das Verfahren schriftlich eingeführten Antragstellung vom 23. Juni 2017 alleine das Klageziel, die Beklagte zu verpflichten, die Gründe - nicht für den Bescheid vom 18. Mai 2016, sondern, wie sich aus dem weiteren Wortlaut des Klageantrags unmissverständlich ergibt - für das Prüfungsergebnis konkret zu erläutern.

Mit diesem (alleinigen) Ziel ist die Klage unzulässig. Für den geltend gemachten Anspruch ist kein Rechtsschutzinteresse ersichtlich.

Die Klägerin macht insoweit das bisherige Begehren einer unselbständigen behördlichen Verfahrenshandlung - die nachträgliche Begründung der angefochtenen Prüfung - zu einem isolierten Haupt-Verpflichtungsbegehren. Im Anwendungsbereich des § 44a VwGO, wonach Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können, ist anerkannt, dass es derartige, zur Unanwendbarkeit der genannten Vorschrift führende Konstellationen geben kann (vgl. die Kommentierung von Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, zu § 44a, Rn. 6a u. 8; BVerwG vom 30.06.1983 - 2 C 76.81 - ZBR 1984, 43 = DVBl 1984, 53 = Buchholz 237.0 § 113 LBG BW Nr. 1). Gibt es etwa von vornherein kein auf ein bestimmtes Ziel gerichtetes Behördenverfahren, in welches sich eine der Vorbereitung dieser Entscheidung dienende behördliche Verfahrenshandlung unselbständig einfügen könnte, wie es etwa der Fall ist, wenn der Dienstherr einen Beamten zu einer medizinischen Untersuchung auffordert, ohne sich bereits schlüssig zu sein, ob das Ergebnis in ein Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit einmünden könnte, oder hat sich das den Rahmen für die unselbständige Verfahrenshandlung bildende Behördenverfahren anderweitig erledigt (so in dem eben zitierten Fall, vgl. BVerwG vom 30.06.1983, a.a.O.), so kann in der Tat ein Begehren, Behördenakten offenzulegen oder eine bisher nicht gegebene Begründung nachzuholen, zur Hauptsache werden.

Im vorliegenden Fall allerdings ist der verfahrensrechtliche Rahmen für das Begründungs- bzw. „Erläuterungs“-Begehren ursprünglich vorhanden gewesen und aus freien Stücken sowie ohne Not durch die auf die Begründungsfrage reduzierte Antragstellung am Schluss der mündlichen Verhandlung aufgegeben worden. Mit dieser Erklärung hat sich die Klägerin gleichzeitig (im Sinne einer Klageteilrücknahme) darauf festgelegt, dass sie an der Anfechtung ihres Prüfungsergebnisses und ihrem Anspruch auf dessen gerichtlicher Überprüfung nicht mehr festhält. Damit entfiel nach Auffassung des Gerichts jegliches Rechtsschutzinteresse nicht nur an der gerichtlichen Überprüfung des Prüfungsergebnisses, sondern auch an der begehrten Erläuterung. Denn - im Unterschied zu den oben beschriebenen Konstellationen - ist hier nicht ersichtlich, welches Interesse an einer nachträglichen Prüfungsbegründung die Klägerin nach Aufgabe ihres vormaligen Rechtsschutzziels, die Aufstiegsprüfung auf formelle und materielle Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen, noch bestehen kann. Dieses Begehren kann kein Selbstzweck sein. Ist das Nichtbestehen der Prüfung erst einmal unanfechtbar zulasten der Klägerin geklärt, so kann sie mit der begehrten Erläuterung nichts mehr anfangen - außer vielleicht aus gemachten Fehlern zu lernen. Mit der Aufrechterhaltung dieses Begehrens kann sie jedoch ihre Rechtsstellung nicht mehr verbessern.

Die Klage war nach alledem ohne Entscheidung zur Sache durch Prozessurteil mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Sie wäre freilich auch dann, wenn sie mit dem am Schluss der mündlichen Verhandlung gestellten Klageziel entgegen der hier vertretenen Auffassung zulässig sein sollte, nicht erfolgreich, sondern als unbegründet abzuweisen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27. Mai 1982 - BVerwG 2 A 1.79 - ZBR 1983, 182 = Buchholz 232.1 § 33 BLV Nr. 1), der sich die Kammer mit dem Urteil vom 21. Dezember 2011 (Az. M 21 K 10.4901) angeschlossen hat, besteht bei Aufstiegsprüfungen kein Anspruch des Beamten auf Erläuterung (= Begründung) der Prüfungsergebnisse, weil nach Maßgabe von § 2 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG hinsichtlich der Tätigkeit der Behörden bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen von Personen die in § 39 VwVfG normierte Begründungspflicht von Verwaltungsakten ausdrücklich ausgeschlossen ist. Dies wurde in der mündlichen Verhandlung ausführlich besprochen, bevor die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten den Sachantrag stellte.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Vor der Durchführung eines Auswahlverfahrens geben die obersten Dienstbehörden in einer Ausschreibung bekannt, welche fachspezifischen Vorbereitungsdienste, Studiengänge oder sonstigen Qualifizierungen für den Aufstieg angeboten werden. Sie können diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zum Auswahlverfahren ist, dass sich die Bewerberinnen und Bewerber nach Ablauf der Probezeit in einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren bewährt und bei Ablauf der Ausschreibungsfrist das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Voraussetzung für die Zulassung zum Auswahlverfahren für die fachspezifische Qualifizierung für den Aufstieg in den gehobenen Dienst ist neben den in Satz 1 genannten Voraussetzungen, dass die Bewerberinnen und Bewerber bei Ablauf der Ausschreibungsfrist

1.
das zweite Beförderungsamt erreicht haben und
2.
in der letzten dienstlichen Beurteilung mit der höchsten oder zweithöchsten Note ihrer Besoldungsgruppe oder Funktionsebene beurteilt worden sind.
Ist das zweite Beförderungsamt das Endamt der Laufbahn, ist abweichend von Satz 2 Nummer 1 Voraussetzung für die Zulassung zum Auswahlverfahren, dass die Bewerberinnen und Bewerber bei Ablauf der Ausschreibungsfrist seit mindestens drei Jahren das erste Beförderungsamt erreicht haben. § 19 Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) Die obersten Dienstbehörden bestimmen Auswahlkommissionen, die die Auswahlverfahren durchführen. Sie können diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen. Die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung, die Hochschule des Bundes oder das Bundesverwaltungsamt können mit der Durchführung der Auswahlverfahren betraut werden. Die Auswahlkommissionen bestehen in der Regel aus vier Mitgliedern und sollen zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern besetzt sein. Die Mitglieder müssen einer höheren Laufbahn als die Bewerberinnen und Bewerber angehören. Der Auswahlkommission können auch Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer angehören. Sie müssen bei Auswahlverfahren für den Aufstieg in Laufbahnen des mittleren Dienstes mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine gleichwertige Qualifikation, bei Auswahlverfahren für den Aufstieg in Laufbahnen des gehobenen Dienstes mindestens einen Bachelorabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation und bei Auswahlverfahren für den Aufstieg in Laufbahnen des höheren Dienstes einen Master oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Die Mitglieder der Auswahlkommission sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(4) In dem Auswahlverfahren wird, gemessen an den Anforderungen der künftigen Laufbahnaufgaben, die Eignung und Befähigung der Beamtinnen und Beamten überprüft. Sie sind mindestens in einer Vorstellung vor einer Auswahlkommission nachzuweisen. Beim Aufstieg in eine Laufbahn des gehobenen oder des höheren Dienstes sind auch schriftliche Aufgaben zu bearbeiten. Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse. Sie kann die weitere Vorstellung vor der Auswahlkommission von den in den schriftlichen Aufgaben erzielten Ergebnissen abhängig machen. Für jedes Auswahlverfahren ist anhand der ermittelten Gesamtergebnisse eine Rangfolge der erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber festzulegen. Die Rangfolge ist für die Entscheidung über die Zulassung zum Aufstiegsverfahren maßgeblich. Die Teilnahme ist erfolglos, wenn sie nicht mit ausreichendem Ergebnis abgeschlossen wurde.

(5) Die zuständige Dienstbehörde kann auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen und sonstiger Anforderungen eine Vorauswahl für die Teilnahme am Auswahlverfahren treffen.

(6) Über die Zulassung zum Aufstiegsverfahren entscheidet die oberste Dienstbehörde unter Berücksichtigung des Vorschlags der Auswahlkommission. Sie kann diese Befugnis auf eine andere Behörde übertragen.

Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Vor der Durchführung eines Auswahlverfahrens geben die obersten Dienstbehörden in einer Ausschreibung bekannt, welche fachspezifischen Vorbereitungsdienste, Studiengänge oder sonstigen Qualifizierungen für den Aufstieg angeboten werden. Sie können diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zum Auswahlverfahren ist, dass sich die Bewerberinnen und Bewerber nach Ablauf der Probezeit in einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren bewährt und bei Ablauf der Ausschreibungsfrist das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Voraussetzung für die Zulassung zum Auswahlverfahren für die fachspezifische Qualifizierung für den Aufstieg in den gehobenen Dienst ist neben den in Satz 1 genannten Voraussetzungen, dass die Bewerberinnen und Bewerber bei Ablauf der Ausschreibungsfrist

1.
das zweite Beförderungsamt erreicht haben und
2.
in der letzten dienstlichen Beurteilung mit der höchsten oder zweithöchsten Note ihrer Besoldungsgruppe oder Funktionsebene beurteilt worden sind.
Ist das zweite Beförderungsamt das Endamt der Laufbahn, ist abweichend von Satz 2 Nummer 1 Voraussetzung für die Zulassung zum Auswahlverfahren, dass die Bewerberinnen und Bewerber bei Ablauf der Ausschreibungsfrist seit mindestens drei Jahren das erste Beförderungsamt erreicht haben. § 19 Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) Die obersten Dienstbehörden bestimmen Auswahlkommissionen, die die Auswahlverfahren durchführen. Sie können diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen. Die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung, die Hochschule des Bundes oder das Bundesverwaltungsamt können mit der Durchführung der Auswahlverfahren betraut werden. Die Auswahlkommissionen bestehen in der Regel aus vier Mitgliedern und sollen zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern besetzt sein. Die Mitglieder müssen einer höheren Laufbahn als die Bewerberinnen und Bewerber angehören. Der Auswahlkommission können auch Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer angehören. Sie müssen bei Auswahlverfahren für den Aufstieg in Laufbahnen des mittleren Dienstes mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine gleichwertige Qualifikation, bei Auswahlverfahren für den Aufstieg in Laufbahnen des gehobenen Dienstes mindestens einen Bachelorabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation und bei Auswahlverfahren für den Aufstieg in Laufbahnen des höheren Dienstes einen Master oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Die Mitglieder der Auswahlkommission sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(4) In dem Auswahlverfahren wird, gemessen an den Anforderungen der künftigen Laufbahnaufgaben, die Eignung und Befähigung der Beamtinnen und Beamten überprüft. Sie sind mindestens in einer Vorstellung vor einer Auswahlkommission nachzuweisen. Beim Aufstieg in eine Laufbahn des gehobenen oder des höheren Dienstes sind auch schriftliche Aufgaben zu bearbeiten. Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse. Sie kann die weitere Vorstellung vor der Auswahlkommission von den in den schriftlichen Aufgaben erzielten Ergebnissen abhängig machen. Für jedes Auswahlverfahren ist anhand der ermittelten Gesamtergebnisse eine Rangfolge der erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber festzulegen. Die Rangfolge ist für die Entscheidung über die Zulassung zum Aufstiegsverfahren maßgeblich. Die Teilnahme ist erfolglos, wenn sie nicht mit ausreichendem Ergebnis abgeschlossen wurde.

(5) Die zuständige Dienstbehörde kann auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen und sonstiger Anforderungen eine Vorauswahl für die Teilnahme am Auswahlverfahren treffen.

(6) Über die Zulassung zum Aufstiegsverfahren entscheidet die oberste Dienstbehörde unter Berücksichtigung des Vorschlags der Auswahlkommission. Sie kann diese Befugnis auf eine andere Behörde übertragen.

Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf  5.000 Euro festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16

(1) Vor der Durchführung eines Auswahlverfahrens geben die obersten Dienstbehörden in einer Ausschreibung bekannt, welche fachspezifischen Vorbereitungsdienste, Studiengänge oder sonstigen Qualifizierungen für den Aufstieg angeboten werden. Sie können diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zum Auswahlverfahren ist, dass sich die Bewerberinnen und Bewerber nach Ablauf der Probezeit in einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren bewährt und bei Ablauf der Ausschreibungsfrist das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Voraussetzung für die Zulassung zum Auswahlverfahren für die fachspezifische Qualifizierung für den Aufstieg in den gehobenen Dienst ist neben den in Satz 1 genannten Voraussetzungen, dass die Bewerberinnen und Bewerber bei Ablauf der Ausschreibungsfrist

1.
das zweite Beförderungsamt erreicht haben und
2.
in der letzten dienstlichen Beurteilung mit der höchsten oder zweithöchsten Note ihrer Besoldungsgruppe oder Funktionsebene beurteilt worden sind.
Ist das zweite Beförderungsamt das Endamt der Laufbahn, ist abweichend von Satz 2 Nummer 1 Voraussetzung für die Zulassung zum Auswahlverfahren, dass die Bewerberinnen und Bewerber bei Ablauf der Ausschreibungsfrist seit mindestens drei Jahren das erste Beförderungsamt erreicht haben. § 19 Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) Die obersten Dienstbehörden bestimmen Auswahlkommissionen, die die Auswahlverfahren durchführen. Sie können diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen. Die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung, die Hochschule des Bundes oder das Bundesverwaltungsamt können mit der Durchführung der Auswahlverfahren betraut werden. Die Auswahlkommissionen bestehen in der Regel aus vier Mitgliedern und sollen zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern besetzt sein. Die Mitglieder müssen einer höheren Laufbahn als die Bewerberinnen und Bewerber angehören. Der Auswahlkommission können auch Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer angehören. Sie müssen bei Auswahlverfahren für den Aufstieg in Laufbahnen des mittleren Dienstes mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine gleichwertige Qualifikation, bei Auswahlverfahren für den Aufstieg in Laufbahnen des gehobenen Dienstes mindestens einen Bachelorabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation und bei Auswahlverfahren für den Aufstieg in Laufbahnen des höheren Dienstes einen Master oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Die Mitglieder der Auswahlkommission sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(4) In dem Auswahlverfahren wird, gemessen an den Anforderungen der künftigen Laufbahnaufgaben, die Eignung und Befähigung der Beamtinnen und Beamten überprüft. Sie sind mindestens in einer Vorstellung vor einer Auswahlkommission nachzuweisen. Beim Aufstieg in eine Laufbahn des gehobenen oder des höheren Dienstes sind auch schriftliche Aufgaben zu bearbeiten. Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse. Sie kann die weitere Vorstellung vor der Auswahlkommission von den in den schriftlichen Aufgaben erzielten Ergebnissen abhängig machen. Für jedes Auswahlverfahren ist anhand der ermittelten Gesamtergebnisse eine Rangfolge der erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber festzulegen. Die Rangfolge ist für die Entscheidung über die Zulassung zum Aufstiegsverfahren maßgeblich. Die Teilnahme ist erfolglos, wenn sie nicht mit ausreichendem Ergebnis abgeschlossen wurde.

(5) Die zuständige Dienstbehörde kann auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen und sonstiger Anforderungen eine Vorauswahl für die Teilnahme am Auswahlverfahren treffen.

(6) Über die Zulassung zum Aufstiegsverfahren entscheidet die oberste Dienstbehörde unter Berücksichtigung des Vorschlags der Auswahlkommission. Sie kann diese Befugnis auf eine andere Behörde übertragen.

(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen.

(2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für

1.
Verfahren der Bundes- oder Landesfinanzbehörden nach der Abgabenordnung,
2.
die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen und, unbeschadet des § 80 Abs. 4, für Maßnahmen des Richterdienstrechts,
3.
Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und den bei diesem errichteten Schiedsstellen,
4.
Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch,
5.
das Recht des Lastenausgleichs,
6.
das Recht der Wiedergutmachung.

(3) Für die Tätigkeit

1.
der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt;
2.
der Behörden bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen von Personen gelten nur die §§ 3a bis 13, 20 bis 27, 29 bis 38, 40 bis 52, 79, 80 und 96;
3.
der Vertretungen des Bundes im Ausland gilt dieses Gesetz nicht.

(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

(2) Einer Begründung bedarf es nicht,

1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift;
2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist;
3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist;
4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt;
5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 28. Februar 2008 - 2 K 1276/07 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die erneute Wiederholung der unterrichtspraktischen Prüfung im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen.
Der 1973 geborene Kläger ist Anwärter für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen mit dem Schwerpunkt Grundschule. Seine Erste Staatsprüfung absolvierte er 2004 mit einem Notendurchschnitt von 2,62 (befriedigend). Im Vorbereitungsdienst war er zur Ausbildung der H.-H.-Schule in W. und dem Staatlichen Seminar für schulpraktische Ausbildung in L. zugewiesen. In der Zweiten Staatsprüfung im Sommer 2006 erzielte er in der schriftlichen Arbeit mit Präsentation die Note 3,0 und im Pädagogischen Kolloquium die Note 1,5. Im Schulrecht erhielt er die Note 2,5 und in der Unterrichtssequenz im Fach Sport die Note 3,5 (befriedigend - ausreichend). Die Unterrichtssequenz im Fach Deutsch wurde mit 5,0 (mangelhaft) beurteilt. Mit Bescheid vom 29.05.2006 teilte das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg - Landeslehrerprüfungsamt - (im Folgenden: Landeslehrerprüfungsamt) dem Kläger mit, dass er den Prüfungsteil Unterrichtssequenz nicht bestanden habe. Der Vorbereitungsdienst wurde zum Zweck der Prüfungswiederholung (beide Unterrichtssequenzen und das Didaktische Kolloquium) bis zum 31.12.2006 verlängert. Vom Schulleiter der Ausbildungsschule wurde der Kläger am 04.12.2006 beurteilt und erhielt die Note 2,0.
Am 15.12.2006 wiederholte der Kläger die unterrichtspraktische Prüfung im Fach Deutsch. Thema der Stunde war „Das schriftliche Fortsetzen einer Angstgeschichte“. Er erhielt wiederum die Note 5,0 (mangelhaft). Zur Begründung wurde von der Prüfungskommission auf der Rückseite der Niederschrift vermerkt:
„Formal wurde das Stundenziel erreicht. Bei der Durchführung stand jedoch immer die geplante Struktur im Vordergrund, nie die SuS [Schülerinnen und Schüler]. Entsprechend waren Erarbeitungsgespräche stark gelenkt; S-Äußerungen wurden stets bewertend kommentiert bzw. korrigiert. Abweichungen von der Struktur nach dem Bedürfnissen der S; weder größerer Zeitbedarf noch das Vorwissen der Schüler beeinflussten den Stundenverlauf.“
Mit Bescheid vom 19.12.2006 teilte das Landeslehrerprüfungsamt dem Kläger mit, dass er die Wiederholung der Prüfung im Teil Unterrichtspraxis Fach Deutsch nicht und damit die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen endgültig nicht bestanden habe.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und beantragte eine ausführliche Begründung der Prüfungsentscheidung, insbesondere was die Unterrichtssequenz vom 15.12.2006 angehe. Er führte aus, die Begründung der Prüfungskommission hierzu sei widersprüchlich. Der Einleitungssatz der Prüfungskommission enthalte eine eindeutig positive Aussage, denn damit sei ausgedrückt, dass das Essenzielle einer jeden Unterrichtsstunde erfüllt sei. Sie hätte daher nicht mit „mangelhaft“ bewertet werden dürfen. Die Behauptung der Prüfungskommission, die geplante Struktur habe immer im Vordergrund gestanden, nie die Schülerinnen und Schüler, werde durch das Stundenverlaufsprotokoll der Prüfungskommission relativiert bzw. völlig entkräftet. In unterrichtsdidaktischen Werken werde die Lenkung in einem Erarbeitungsgespräch vorausgesetzt. Der Grad der Lenkung sei nicht hoch gewesen und habe der Unterrichtssituation entsprochen. Selbst ein hoher Grad an Lehrerlenkung werde in der Fachliteratur als legitim und üblich angesehen. Er bestreite, dass er Äußerungen der Schüler „stets“ bewertend kommentiert bzw. korrigiert habe. Vielmehr sei jeder Schülerbeitrag aufgenommen und wertgeschätzt worden. Die Aussage der Prüfungskommission „Abweichungen von der Struktur nach den Bedürfnissen der Schüler“ lasse einen eindeutig positiven Rückschluss zu. Sie stehe aber in unauflösbarem Widerspruch zum zweiten Satz des Begründungstextes sowie zu der Bemerkung „weder größerer Zeitbedarf noch das Vorwissen der Schüler beeinflussten den Stundenverlauf“. Dieser letzten Aussage sei eindeutig zu widersprechen. Die Schüler hätten ihr Vorwissen aktivieren müssen, um in der Stunde sinnvoll arbeiten und etwas dazulernen zu können, wie sich auch aus dem Protokoll ergebe.
Mit Schreiben vom 19.01.2007 bat das Landeslehrerprüfungsamt die Mitglieder der Prüfungskommission unter Übersendung einer Kopie der Widerspruchsbegründung des Klägers, in der das Landeslehrerprüfungsamt einzelne Passagen der Einwendungen markiert hatte, um Stellungnahme. In dem Schreiben heißt es unter anderem:
„Von besonderem Interesse ist hierbei Ihre Stellungnahme zu den in der Begründung markierten Aussagen. Ihr Schreiben sollte darüber hinaus folgende Aussagen unbedingt beinhalten: Dass Sie den Widerspruch gelesen, die einzelnen Aspekte überdacht haben und zu dem Ergebnis gekommen sind, die Beurteilung sei angemessen und sachgerecht bzw., wenn Sie zu einer anderen Beurteilung kämen, nicht angemessen und sachgerecht.“
Mit Schreiben vom 29.01.2007 (nicht: 2006) teilte die Prüfungskommission mit, dass sie an ihrer Beurteilung festhalte. Wörtlich heißt es:
10 
„Wir haben den Widerspruch (…) gelesen und die einzelnen Aspekte gründlich überdacht. Wir sind zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beurteilung angemessen und sachgerecht ist.“
11 
Weiter führte die Prüfungskommission aus, sie hätten durchgängig beobachtet, dass der Kläger Schüleräußerungen unterbrochen, korrigiert, kommentiert und negativ - teilweise sogar ironisch - bewertet, Schüler bei eigenen Formulierungen unterbrochen, Abweichungen von dem geplanten Stundenverlauf nicht zugelassen, den Unterricht sehr stark durch eigene Fragestellungen gelenkt, keine eigenständigen, kreativen Lösungen von Schülerinnen und Schülern zugelassen und das Vorwissen der Schülerinnen und Schüler nicht berücksichtigt habe. Die Versprachlichung von Angst sei auf der pseudo-kognitiven Ebene geblieben, der emotionalen Befindlichkeit der Schüler sei weder in der Planung noch in der Durchführung Raum gegeben worden. Im Stundenverlauf sei kein Lernzuwachs zu beobachten gewesen, da ein großer Teil der Schüler bereits zu Beginn der Stunde über das Wissen verfügt habe, das der Kläger in der Stunde „erarbeitet“ habe. Die Aussage „Abweichungen von der Struktur nach den Bedürfnissen der Schüler; weder größerer Zeitbedarf noch das Vorwissen der Schüler beeinflussten den Stundenverlauf“, sei durch den Zusammenhang der vorangegangenen Sätze eindeutig. Ein Doppelpunkt statt des Semikolons wäre klarer gewesen. Weder ein größerer Zeitbedarf noch das Vorwissen hätten Abweichungen von der Struktur nach den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler ermöglicht.
12 
Mit Widerspruchsbescheid vom 03.05.2007 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen.
13 
Am 20.06.2007 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben, mit der er ursprünglich beantragt hat, den Bescheid des Landeslehrerprüfungsamts vom 19.12.2006 und den Widerspruchsbescheid des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg vom 03.05.2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn erneut in der Wiederholungsprüfung des Zweiten Staatsexamens für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen zu prüfen, hilfsweise ihn nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts im Überdenkungsverfahren erneut zu bescheiden. Im Rahmen des Klageverfahrens hat die Prüfungskommission am 22.02.2008 nochmals zu den Einwendungen des Klägers Stellung genommen. In der mündlichen Verhandlung vom 28.02.2008 hat der Kläger nach entsprechendem Hinweis des Vorsitzenden auf den Schriftsatz des Landeslehrerprüfungsamts vom 19.01.2007 gerügt, dass die Kommission befangen gewesen sei, und lediglich den genannten Hauptantrag gestellt. Mit Urteil vom 28.02.2008 - 2 K 1276/07 - hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide des Beklagten aufgehoben und ihn verpflichtet, den Kläger erneut in der Wiederholungsprüfung des Zweiten Staatsexamens für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen (Prüfungsmöglichkeit im Bereich der beiden Unterrichtssequenzen und des didaktischen Kolloquiums) zu prüfen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, für das Überdenkungsverfahren habe der Kläger zu Recht die Besorgnis der Befangenheit der Mitglieder der Prüfungskommission gerügt. Aufgrund des Schreibens Landeslehrerprüfungsamts vom 19.01.2007 an die Mitglieder der Prüfungskommission und aufgrund deren Stellungnahme vom 29.01.2006 stehe auch aus der Sicht eines „idealen“ Prüflings in Frage, ob diese bereit gewesen seien, bei sachlich gerechtfertigten Einwendungen von ihrer bisherigen Benotung abzurücken. Die Eingangsformulierung des Schreibens, wonach die Stellungnahme nachfolgend wiedergegebene Aussagen unbedingt beinhalten sollte, könne als Aufforderung an die Prüfungskommission verstanden werden, bei ihrer bisherigen Benotung zu bleiben und in ihrer Stellungnahme auszuführen, dass die bisherige Beurteilung angemessen und sachgerecht sei, oder aber auszuführen, jede andere Beurteilung wäre nicht angemessen und nicht sachgerecht. Die Prüfungskommission habe durch den Eingangssatz ihrer Stellungnahme den Eindruck erweckt, dies entsprechend verstanden zu haben und der Aufforderung gefolgt zu sein. Die Besorgnis der Befangenheit gründe sich weiter darauf, dass das Landeslehrerprüfungsamt die Stellungnahme des Klägers im Widerspruchsverfahren mit Markierungen versehen habe und die so bearbeitete Stellungnahme an die Mitglieder der Prüfungskommission weitergeleitet habe. Auch dies müsse aus Sicht eines verständigen Prüflings als lenkende Einflussnahme des Prüfungsamts auf die Prüfer verstanden werden. Im Übrigen habe das Landeslehrerprüfungsamt in seinem Schreiben vom 19.01.2007 auch seine verfahrensrechtliche Stellung im Überdenkungsverfahren überschritten. Es habe dieses Verfahren lediglich zu organisieren, aber nicht das „Überdenken“ selbst durchzuführen oder dieses inhaltlich zu steuern. Folge der Abnahme einer mündlichen oder praktischen Prüfung durch einen befangenen Prüfer sei deren Wiederholung, auch wenn die die Besorgnis der Befangenheit begründenden Umstände sich erst im Überdenkungsverfahren ergäben. Dem Kläger könne auch nicht entgegengehalten werden, dass die erhobene Rüge nicht rechtzeitig bzw. nicht unverzüglich gewesen sei.
14 
Gegen das ihm am 01.04.2008 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 17.04.2008 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und mit Schriftsatz vom 23.05.2008 begründet. Er beantragt,
15 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 28. Februar 2008 - 2 K 1276/07 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
16 
Er verweist auf sein bisheriges Vorbringen im Widerspruchsbescheid sowie im erstinstanzlichen Klageverfahren und trägt ergänzend vor, die Formulierung im Anschreiben des Prüfungsamts könne nicht als inhaltliche Vorgabe für das Überdenken verstanden werden. Der Hinweis sei unter keinem Blickwinkel geeignet, die Unabhängigkeit von Prüfern anzutasten. Ebenso wenig könne die Gegenüberstellung der beiden möglichen Resultate des Überdenkens die Besorgnis der Befangenheit erwecken. Das Verwaltungsgericht habe die klare Bedeutung dieser Passage verkannt. Darüber hinaus habe es im Rechtsgespräch in der mündlichen Verhandlung es für durchaus zulässig gehalten, die Regeln des Überdenkungsverfahrens in einem Merkblatt zu erläutern. Es sei aber nicht verständlich, weshalb der Hinweis auf die genannten Pflichten nicht in einem Anschreiben stehen dürfe. Ein verständiger Prüfling könne auch das Markieren einzelner Aussagen der Widerspruchsbegründung weder bei abstrakter noch bei konkreter Betrachtung als nachteilige Einwirkung auf die Kommission auffassen. Eine Parallele zur Praxis bei juristischen Staatsprüfungen zu ziehen, sei unzulässig, da Prüfer in Lehramtprüfungen nicht über die Prüfungsrechtskenntnisse von Prüfern in entsprechenden juristischen Prüfungen verfügten. Dass die Prüfungskommission ihre Stellungnahme mit einer Formulierung eingeleitet habe, die mit der im Anschreiben des Prüfungsamts vorgeschlagenen übereingestimmt habe, hätte nur von Bedeutung sein können, wenn dem kein inhaltliches Überdenken gefolgt wäre. Die Stellungnahme gehe jedoch auf die wesentlichen Argumente des Klägers ein. Die wichtigen Passagen der Widerspruchsbegründung seien kommentarlos markiert worden. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, das Prüfungsamt habe sich auf das Organisieren zu beschränken, würde es dem Prüfungsamt auch verbieten, auf mangelnde Substantiierung (z.B. von Teilen einer Widerspruchsbegründung), auf Rechts- und Sachirrtümer und auf der Überdenkensbitte untermischte Ankündigungen von Schadensersatzansprüchen hinzuweisen. Es sei auch im Interesse des Prüflings, dass im gebotenen Maß objektiv informierte Prüfer entschieden. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass eine unverzügliche Rüge entbehrlich gewesen sei, widerspreche dem Grundsatz der Verfahrensökonomie und der Pflicht des Prüflings, im Verfahren mitzuwirken.
17 
Der Kläger beantragt,
18 
die Berufung zurückzuweisen.
19 
Er verteidigt das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts und trägt ergänzend vor, im Überdenkungsverfahren hätten sich allein die Prüfer mit den Einwendungen des Prüfungskandidaten auseinanderzusetzen und zu prüfen, ob sie unter diesen Gesichtspunkten ihre prüfungsspezifische Bewertung der Leistung des Kandidaten abändern oder dennoch aufrecht erhalten wollten. Das Prüfungsamt habe allenfalls die Aufgabe, dem Prüfer den allgemeinen, vom Fall losgelösten Hinweis zu geben, dass es sich um einen Antrag im Überdenkungsverfahren handele, und den Prüfer zu bitten, sich mit den Einwendungen des Prüfungskandidaten fachlich auseinanderzusetzen und mitzuteilen, ob er unter diesen Gesichtspunkten seine Bewertung ändern wolle oder bei seiner Bewertung bleibe. Hierüber sei das Prüfungsamt weit hinaus gegangen. Die vorgegebenen Formulierungen erweckten den Eindruck, als komme es vor allem auf die Verwendung der Formulierung an, nicht aber so sehr darauf, dass die Bewertung wirklich überdacht worden sei. Die im Präsens formulierte Möglichkeit, dass die Kommission bei ihrer ursprünglichen Entscheidung bleiben könne, stehe in krassem Kontrast zum Konjunktiv bei der Möglichkeit, die Entscheidung abzuändern. Diese Formulierungen habe die Prüfungskommission eins zu eins in ihrer Stellungnahme - zu Ungunsten des Prüfungskandidaten - verwendet. Das Prüfungsamt habe vorgegeben, dass sich die Kommission mit ganz bestimmten Passagen auseinandersetzen solle, wobei es sich frage, woher das Prüfungsamt wisse, dass diese Passagen die fachlich gewichtigen und besonders überdenkenswerten seien. Just mit diesen Passagen habe sich die Kommission auch im Besonderen auseinandergesetzt. Dies habe dazu geführt, dass die Prüfungskommission nicht mehr sachgerecht und angemessen und vor allem unabhängig auf die Remonstration reagiert habe.
20 
Eine unverzügliche Rüge der Befangenheit sei entbehrlich gewesen, da das Geschehen, das den Verdacht der Befangenheit objektiv zu erzeugen geeignet gewesen sei, dem reinen verwaltungsinternen Vorgang der Kommunikation zwischen der Behörde und der Prüfungskommission zu entnehmen gewesen sei. Von diesem Geschehen habe der Kläger keine Kenntnis gehabt. Keiner der Gründe, die zur Einführung der Rügepflicht geführt hätten, liege hier vor. Hinzu komme, dass die Behörde einen ihr (ohne Rüge) bekannten Verdacht der Voreingenommenheit von Amts wegen zu prüfen und zu berücksichtigen habe. Gesetzliche Fristen für entsprechendes Vorbringen seien nicht vorgegeben. Folge der Befangenheit sei, dass dem Kläger eine weitere Chance vor einer anderen Prüfungskommission eingeräumt werden müsse.
21 
Inhaltlich hätten die Prüfer zu seiner Remonstration nur in einer äußert dürftigen Form Stellung genommen. Zudem habe die Kommission die Prüfungsentscheidung verändert und im negativen Gehalt deutlich verstärkt. Nicht nachvollziehbar sei, dass im Stundenverlauf kein Lernzuwachs zu beobachten gewesen sei. Im ursprünglichen Begründungstext sei ihm mit der Aussage, er habe das sich gesetzte Stundenziel vollständig erreicht, das komplette Gegenteil attestiert worden. Die neue Begründung sei daher rechtsfehlerhaft und die Prüfungsentscheidung im Überdenkungsverfahren nicht sachgerecht geprüft worden. Entgegen der Rechtsprechung sei an keiner Stelle dargelegt, anhand welcher vorher festgelegten Kriterien bewertet worden sei, welche dieser Kriterien wie gewichtet worden seien, wie die konkrete Bewertung der Prüfungsleistung zu den einzelnen Kriterien ausgefallen sei und wie daraus die Gesamtbenotung entwickelt worden sei.
22 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie den sonstigen Inhalt der Akten des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Unrecht verpflichtet, den Kläger erneut in der Wiederholungsprüfung des Zweiten Staatsexamens (gemeint ist die Zweite Staatsprüfung) für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen zu prüfen. Ein weiterer Prüfungsanspruch steht dem Kläger nicht zu. Die Bewertung der unterrichtspraktischen Wiederholungsprüfung im Fach Deutsch mit der Note "mangelhaft" (5) ist nicht zu beanstanden. Der Prüfungsbescheid des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg - Landeslehrerprüfungsamt - vom 19.12.2006, mit dem die Zweite Staatsprüfung des Klägers für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen endgültig für nicht bestanden erklärt wurde, und der Widerspruchsbescheid des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg vom 03.05.2007 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
24 
Die Zweite Staatsprüfung ist gemäß § 23 Abs. 3 der Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen (Grund- und Hauptschullehrerprüfungsordnung II) in der hier anzuwendenden Fassung vom 18. Januar 2001 (GBl. S. 11) - GHPO II 2001 - bestanden, wenn jede der vorgeschriebenen Prüfungsleistungen mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden ist. Zu den vorgeschriebenen Prüfungsleistungen gehören unter anderem die - jeweils mindestens eine Unterrichtsstunde dauernden - Unterrichtssequenzen, in denen gemäß § 20 Abs. 1 GHPO II 2001 die unterrichtspraktischen Fähigkeiten des Lehreranwärters beurteilt werden (§ 23 Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 3 GHPO II 2001). Sind auch in der Wiederholungsprüfung keine ausreichenden Leistungen (4,0) erbracht worden, erlischt der Prüfungsanspruch für das angestrebte Lehramt (§ 26 Abs. 5 Satz 1 GHPO II 2001). So liegt es hier.
25 
Der Kläger hat in der unterrichtspraktischen Wiederholungsprüfung (§ 26 Abs. 1 und Abs. 2 GHPO II 2001) im Fach Deutsch am 15.12.2006 nur die Note "mangelhaft" (5) erreicht. Mit seinem Hauptantrag begehrt er die Wiederholung dieses Prüfungsteils. Hierauf hat er einen Anspruch, wenn die Prüfung vom 15.12.2006 an einem rechtserheblichen Verfahrens- und/oder Bewertungsfehler leidet, der einer Korrektur in einem erneuten Prüfungsverfahren bedürfte. Im Fall eines Fehlers im Verfahren zur Ermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüflings scheidet eine ordnungsgemäße Bewertung objektiv aus, wenn wegen des gestörten Prüfungsverlaufs einer zuverlässigen Bewertung die Grundlage fehlt. Der durch den Fehler belastete Prüfling hat auf der Grundlage seines prüfungsrechtlichen Rechtsverhältnisses einen Anspruch auf Folgenbeseitigung, der in diesen Fällen die Wiederholung der Prüfung umfasst (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.11.2006 - 9 S 987/06 -, VBlBW 2007, 218; vgl. dazu auch Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Bd. 2, 4. Aufl., RdNr. 504). Demgegenüber sind Mängel bei der Bewertung von Prüfungsleistungen bei einer verfahrensfehlerfreien Prüfung grundsätzlich nicht durch eine Wiederholung, sondern durch eine erneute Bewertung durch die zuständigen Prüfer zu beheben (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.11.2006, a.a.O., Niehues, a.a.O., RdNr. 512; zu Ausnahmen vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.04.1996 - 6 B 13.96 -, DVBl. 1996, 597, und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.09.2005 - 9 S 473/05 -, NVwZ-RR 2006, 255;). Insoweit hat der Kläger in seiner Klagebegründung vom 30.10.2007 hilfsweise eine Neubewertung seiner Prüfungsleistungen begehrt. Diesen Antrag hat er in der mündlichen Verhandlung vom 28.02.2008 vor dem Verwaltungsgericht zwar nicht mehr gestellt. Seinem Vorbringen im Berufungsverfahren ist allerdings zu entnehmen, dass er ihn in der Sache weiterverfolgt.
26 
Sowohl der auf eine Wiederholung der unterrichtspraktischen Prüfung gerichtete Hauptantrag des Klägers als auch der auf eine Neubewertung seiner am 15.12.2006 erbrachten Prüfungsleistung abzielende Hilfsantrag bleiben ohne Erfolg. Die beanstandete unterrichtspraktische Wiederholungsprüfung im Fach Deutsch leidet nicht an einem rechtserheblichen Verfahrensfehler, der einer Korrektur in einem erneuten Prüfungsverfahren bedürfte. Auch materielle Bewertungsfehler sind nicht ersichtlich. Es kann daher offen bleiben, ob die vom Kläger gerügten Bewertungsmängel im Wege einer Prüfungswiederholung oder im Wege einer erneuten Bewertung der erbrachten Prüfungsleistung durch die zuständige Prüfungskommission zu beheben wären.
27 
1. Der Kläger macht als Verfahrensfehler zunächst einen Begründungsmangel geltend. Hat die Prüfungskommission ihre Bewertung der Prüfungsleistung trotz eines spezifizierten Verlangens des Prüflings nicht begründet und kann die verlangte Begründung infolge Zeitablaufs nicht mehr nachgeholt werden, weil hierfür eine verlässliche Grundlage fehlt, dann ist der angefochtene Prüfungsbescheid aufzuheben und der Prüfling erneut zu prüfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.04.1996 - 6 B 13.96 -, DVBl 1996). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Prüfungskommission hat ihre Bewertung der Prüfungsleistung des Klägers in der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Deutsch hinreichend begründet.
28 
Nach § 20 Abs. 2 GHPO II 2001 werden dem Anwärter auf Verlangen im Anschluss an die Beurteilung der Unterrichtspraxis vom Prüfungsausschuss oder seinem Vorsitzenden die festgesetzte Note und die tragenden Gründe der Bewertungen eröffnet. Die Eröffnung und die tragenden Gründe der Bewertungen werden in diesem Fall in der Niederschrift vermerkt. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Begründung der Bewertung steht dem Kläger auch aufgrund der Grundrechte auf freie Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) und auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht zu.
29 
Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die in mündlichen Prüfungen vergebenen Noten auf Ersuchen des Prüflings grundsätzlich begründet werden müssen ( BVerwG, Urteil vom 06.09.1995 - 6 C 18.93 -, DVBl. 1996, 436). Nichts anderes gilt für Prüfungen, die auf dem Eindruck einer praktischen Prüfungsleistung - hier der Unterrichtspraxis - beruhen (Senatsurteil vom 09.05.1995 - 4 S 1322/93 -, BWVPr 1996, 113). Die Frage, wie die Begründung zu erfolgen hat, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, wobei den besonderen Bedingungen sowie insbesondere auch den spezifischen Zwecken, die bei mündlichen bzw. praktischen Prüfungen im Unterschied zu schriftlichen Prüfungen verfolgt werden, angemessen Rechnung zu tragen ist (BVerwG, Urteil vom 06.09.1995, a.a.O.). Die Forderung des Klägers, es müsse - wie es teilweise für die Bewertung schriftlicher Prüfungsleistungen verlangt wird - dargelegt werden, anhand welcher vorher festgelegten Kriterien bewertet worden sei, welche dieser Kriterien wie gewichtet worden seien, wie die konkrete Bewertung der Prüfungsleistung zu den einzelnen Kriterien ausgefallen sei und wie daraus die Gesamtbenotung entwickelt worden sei, lässt sich im Falle einer praktischen Prüfung der vorliegenden Art nicht verwirklichen. Zweck der Prüfung nach § 20 Abs. 1 GHPO II 2001 ist es, die unterrichtspraktischen Fähigkeiten des Lehreranwärters für Grund- und Hauptschulen nachzuweisen, mit anderen Worten festzustellen, ob er in der Lage ist, einen vernünftigen, für die Schüler gewinnbringenden Unterricht zu halten und seine theoretischen Kenntnisse in der Praxis des Schulalltags anzuwenden. Die Bewertung einer Unterrichtspraxis, die in § 20 GHPO II 2001 als „Beurteilung“ bezeichnet wird, ähnelt danach in gewisser Weise der dienstlichen Beurteilung eines Lehrers im Rahmen eines Unterrichtsbesuchs. Die Beurteilung der insoweit bedeutsamen Eigenschaften und Fähigkeiten ist - wie dort - von einem weiten Beurteilungsspielraum der Prüfer geprägt und gehört weitestgehend zu den prüfungsspezifischen Wertungen, die auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der gerichtlichen Kontrolle nur sehr eingeschränkt unterliegen (BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 -, BVerfGE 84, 34, 52, und Beschluss vom 16.01.1995 - 1 BvR 1505/94 -, NVwZ 1995, 469). Entscheidend sind hierbei in erster Linie das Auftreten und der persönliche Eindruck des Lehreranwärters, deren Beurteilung in die Form eines Persönlichkeitsurteils zu kleiden ist (Senatsurteil vom 09.05.1995, a.a.O.). Eine zwingende - objektiv als (allein) richtig erkennbare - Begründung ist bei diesen prüfungsspezifischen Wertungen und Einschätzungen kaum möglich. Die Grundlagen und wesentlichen Kriterien dieser Wertungen entziehen sich indes nicht schlechthin einer Begründung, denn auch subjektive Anschauungen als Begründungselement lassen sich - wenngleich häufig weniger präzise als Fachurteile - nach außen hin kundtun, und die Anknüpfungspunkte dafür lassen sich benennen (BVerwG, Urteil vom 06.09.1995, a.a.O.). Der Aufwand, der für die Prüfer mit jeglicher Begründung ihrer Bewertung von Prüfungsleistungen verbunden ist, ist allerdings auf dasjenige Maß zu beschränken, das nach den im Einzelfall gegebenen Umständen notwendig ist. Hierbei ist das aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG herzuleitende Informationsrecht des Prüflings zu beachten (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.03.1997 - 9 S 2553/95 -). Der Prüfling muss danach durch die Begründung in die Lage versetzt werden, auf vermeintliche Irrtümer und Fehler der Prüfungsentscheidung hinzuweisen und so ein Überdenken der Entscheidung im Widerspruchsverfahren zu erreichen (Senatsurteil vom 09.05.1995, a.a.O.). Auch die Grundrechte auf freie Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) und auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) gebieten danach nur, dass die Prüfungskommission dem Prüfling die tragenden Gründe für die Bewertung der mündlichen bzw. praktischen Prüfungsleistungen bekanntgibt (BVerwG, Beschluss vom 20.05.1998 - 6 B 50/97 -, NJW 1998, 3657; Senatsurteil vom 09.05.1995, a.a.O.; Bayerischer VGH, Urteil vom 20.01.1999 - 7 B 98.2357 -, Juris). Sie sind in verständlicher Form und widerspruchsfrei darzulegen, wobei an Inhalt und Umfang nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden dürfen. Eine verständliche, aber nur kurze Begründung ist nicht zu beanstanden (BVerwG, Urteil vom 09.12.1992 - 6 C 3.92 -, BVerwGE 91, 262; Senatsbeschluss vom 18.08.2006 - 4 S 1108/06 -).
30 
Diesen Anforderungen wird die - auf der Rückseite der Prüfungsniederschrift festgehaltene - „Begründung“ der Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfungsleistung des Klägers im Fach Deutsch mit der Note „mangelhaft“, die ihm im Anschluss an die Prüfung am 15.12.2006 von der Prüfungskommission bekanntgegeben wurde, gerecht. Aufgrund der im Protokoll wiedergegebenen Notizen über den Verlauf des Unterrichts und der Anmerkungen zu seinen unterrichtspraktischen Leistungen war der Kläger in der Lage, die grundlegenden Gedanken nachzuvollziehen, welche die Prüfungskommission zu der abschließenden Bewertung veranlasst haben. Dies zeigt sich bereits daran, dass der Kläger anhand der gegebenen Begründung in seinem Widerspruchsschreiben vom 03.01.2007 zahlreiche konkrete Einwände als „nachfolgend detaillierte Begründung“ formuliert hat. Soweit er geltend macht, die Begründung der Prüfungskommission sei widersprüchlich und daher unzureichend, weil der erste Satz „Formal wurde das Stundenziel erreicht“ als positives Werturteil in krassem Gegensatz zum letzten Satz stehe, der lautet „Abweichungen von der Struktur nach den Bedürfnissen der Schüler; weder größerer Zeitbedarf noch das Vorwissen der Schüler beeinflussten den Stundenverlauf“, ist ein Verstoß gegen die Begründungspflicht weder dargelegt noch ersichtlich. Denn die einzelnen Begründungselemente dürfen insoweit nicht isoliert gesehen werden. Betrachtet man die genannten Formulierungen in ihrem Sinnzusammenhang, wird trotz ihrer Knappheit hinreichend deutlich, dass sie als einschränkende bzw. negative Werturteile gemeint sind.
31 
Aber selbst wenn die Begründung vom 15.12.2006 in Teilen missverständlich gewesen sein sollte, so ist damit noch kein Verfahrensfehler aufgezeigt, der die Wiederholung der Prüfung zur Folge hätte. In diesem Fall kann der Kläger lediglich eine weitere, konkretere Begründung im Sinne einer Vervollständigung der bisher gegebenen Gründe verlangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.09.1995, a.a.O., und Beschluss vom 20.05.1998 - 6 B 50/97 -, NJW 1998, 3657). Diesem Verlangen, das der Kläger bereits im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 27.12.2006 und auch in seinen Widerspruchsschreiben vom 03.01.2007 und 10.01.2007 geltend gemacht hat, ist die Prüfungskommission nachgekommen, indem sie im Rahmen des Verfahrens des „Überdenkens“ mit Stellungnahme vom 29.01.2007 (versehentlich datiert auf 29.01.2006) ihre Begründung erläutert und dabei etwaige Widersprüche beseitigt hat. Dies erfolgte auch so zeitnah zur Prüfung, dass der Anspruch des Klägers auf eine nachvollziehbare Wiedergabe der Begründung gewährleistet war (BVerwG, Urteil vom 06.09.1995, a.a.O.).
32 
Der Kläger macht geltend, die „Stellungnahme“ der Prüfungskommission vom 29.01.2007 stelle einen völlig neuen, veränderten Begründungsversuch dar, der die bisherige Bewertung in ihrem Wesensgehalt verändere und daher unzulässig sei. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Im Rahmen des Verfahrens des Überdenkens, das einen unerlässlichen Ausgleich für die unvollkommene Kontrolle von Prüfungsentscheidungen durch die Verwaltungsgerichte darstellt und damit zugleich - in Ergänzung des gerichtlichen Rechtsschutzes - eine Komplementärfunktion für die Durchsetzung des Grundrechts der Berufsfreiheit erfüllt, haben sich die Prüfer mit den Einwänden des Prüflings auseinanderzusetzen und, soweit die Einwände berechtigt sind, die Möglichkeit, ihre Bewertung der betroffenen Prüfungsleistung zu korrigieren (BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81. u.a. -, BVerfGE 84, 34; BVerwG, Urteil vom 24.02.1993 - 6 C 35.92 -, BVerwGE 92, 132). Sie können ihre Bewertung ändern oder aber zu dem Ergebnis kommen, dass sie ihre erste Bewertung nach wie vor für zutreffend halten. In diesem Fall haben sie die Gründe, die das Ergebnis des Überdenkens bestimmen, unter Vermeidung früherer Begründungsmängel anzugeben. Voraussetzung ist lediglich, dass diese Gründe nicht „beliebig“ nachgeschoben werden, sondern erkennbar aus dem Bewertungsvorgang hergeleitet worden sind (BVerwG, Urteil vom 14.07.1999 - 6 C 20.94 -, BVerwGE 109, 211, und Urteil vom 24.02.1993 - 6 C 38.92 -, NVwZ 1993, 686; vgl. siehe auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.11.1999 - 9 S 1277/99 -). Aber auch wenn die Prüfer - wie hier - die Einwände des Prüflings nicht für berechtigt halten und deshalb ihre bisherige Bewertung aufrechterhalten, sind sie aus Rechtsgründen nicht gehindert, ihre Begründung durch neue Elemente zu ergänzen, sofern diese für die Bewertung tatsächlich maßgebend waren. Denn damit kommen sie dem Begehren des Prüflings nach, eine Erläuterung und Konkretisierung der bisherigen Begründung zu erhalten.
33 
Über eine Ergänzung der ursprünglichen Begründung in diesem Sinne gehen die in der Stellungnahme der Prüfungskommission vom 29.01.2007 enthaltenen Erwägungen nicht hinaus. So ist es ohne weiteres zulässig, die in der Begründung vom 15.12.2006 getroffene Feststellung, der Kläger habe Schüleräußerungen stets bewertend kommentiert bzw. korrigiert, im Verfahren des „Überdenkens“ dahingehend zu konkretisieren, der Kläger habe Schüleräußerungen unterbrochen, korrigiert und negativ - teilweise sogar ironisch - bewertet. Die Prüfungskommission hat damit nur näher umschrieben, wie ihre ursprüngliche Bemerkung zu verstehen war. Wenn der Prüfling - wie hier der Kläger - einzelne Aspekte der ursprünglichen Begründung zunächst in ihrer negativen Bedeutung missverstanden hat und ihm daraufhin im Verfahren des „Überdenkens“ verdeutlicht wird, wie sie gemeint waren, bedeutet das nicht, dass die Bewertung oder die Begründung damit in ihrem Wesengehalt verändert worden wäre. Denn die Prüfungskommission hat nicht die Bewertung verschlechtert, sondern lediglich die Gründe näher ausgeführt, die schon für die ursprüngliche Bewertung maßgebend waren. Dass dabei auch bisher (so) nicht genannte Aspekte angeführt werden können, liegt in der Natur der Sache und kann vorliegende nicht dahingehend verstanden werden, dass die Prüfungskommission „beliebige“ Erwägungen nachgeschoben hätte.
34 
Nur um eine (zulässige) Ergänzung der Begründung im oben genannten Sinne handelt es sich auch, soweit die Prüfungskommission in ihrer Stellungnahme vom 29.01.2007 ausführt, die „Versprachlichung von Angst bleibt auf der pseudo-kognitiven Ebene und der emotionalen Befindlichkeit der Schülerinnen und Schüler wurde weder in der Planung noch in der Durchführung Raum gegeben“ und „im Stundenverlauf war kein Lernzuwachs zu beobachten, da ein großer Teil der Schülerinnen und Schüler bereits zu Beginn der Stunde über das Wissen verfügte, das der Kläger in der Stunde 'erarbeitete'“ sowie bemerkt, dass der Kläger „keine eigenständigen kreativen Lösungen von Schülerinnen und Schülern zuließ, die somit auch nicht in den Stundenverlauf einfließen konnten“. Auch hierdurch wird nämlich lediglich näher umschrieben und konkretisiert, was in den in der Begründung vom 15.12.2006 getroffenen Feststellungen bereits angelegt ist, wenn es dort heißt: „formal wurde das Stundenziel erreicht“, „bei der Durchführung stand immer die geplante Struktur im Vordergrund, nie die Schülerinnen und Schüler“ sowie „weder größerer Zeitbedarf noch das Vorwissen der Schüler beeinflusste den Stundenverlauf“. Davon, dass die Begründung durch die Stellungnahme vom 29.01.2007 in ihrem Wesensgehalt geändert worden sei, kann daher keine Rede sein.
35 
Damit hat die Prüfungskommission die verfahrensrechtlichen Anforderungen an eine Begründung und an ein „Überdenken“ ihrer Bewertungen gemäß der höchstrichterlichen Rechtsprechung erfüllt (BVerwG, Urteil vom 24.02.1993 - 6 C 35.92 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 30.06.1994 - 6 C 4/93 -, DVBl 1994, 1362). Darüber hinaus hat sie ihre Bewertung aufgrund der weiteren Einwände des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren nochmals in ihrer Stellungnahme vom 22.02.2008 „überdacht“. Ein Verfahrensfehler ist insoweit nicht ersichtlich.
36 
Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist das Verfahren des „Überdenkens“ auch nicht deshalb fehlerhaft, weil die Mitglieder der Prüfungskommission dem Kläger gegenüber befangen gewesen wären. Auch in soweit kann der Kläger daher nicht die Wiederholung der unterrichtspraktischen Prüfung verlangen.
37 
Die Besorgnis der Befangenheit ist berechtigt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Beurteilung der Prüfungsleistung durch den Prüfer zu rechtfertigen (§ 21 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 3 Nr. 1 LVwVfG; vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.02.2003 - 9 S 2182/02 -). Dies ist objektiv zu beurteilen, d.h. es ist zu fragen, wie ein „verständiger Prüfling“ in der gegebenen Situation das Verhalten des Prüfers verstehen darf (Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl., RdNr. 272 m.w.N.).
38 
Eine solche Besorgnis der Befangenheit ergibt sich nicht daraus, dass das Landeslehrerprüfungsamt die Prüfungskommission im Schreiben vom 19.01.2007 darauf hingewiesen hat, dass die Stellungnahme „unbedingt“ die Aussage beinhalten sollte, „dass Sie den Widerspruch gelesen, die einzelnen Aspekte überdacht haben und zu dem Ergebnis gekommen sind, die Beurteilung sei angemessen und sachgerecht bzw., wenn Sie zu einer anderen Beurteilung kämen, nicht angemessen und sachgerecht.“ Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist dies nicht als eine an die Prüfungskommission gerichtete Aufforderung zu verstehen, bei ihrer bisherigen Benotung zu bleiben. Denn es wird eindeutig auch die Möglichkeit angesprochen, dass die Prüfungskommission zu einer Änderung ihrer Bewertung kommt. Dass ein „verständiger Prüfling“ dem Schreiben den vom Verwaltungsgericht angenommenen Erklärungsinhalt beimessen könnte, nämlich „die Prüfungskommission solle ausführen, die bisherige Beurteilung sei angemessen und sachgerecht oder aber, jede andere Beurteilung wäre nicht angemessen und nicht sachgerecht“, erscheint fernliegend. In diesem Fall würden nämlich beide Varianten, die als Ergebnis des „Überdenkens“ angeführt und durch ein „beziehungsweise“ getrennt werden, nur umschreiben, dass die Prüfungskommission ihre bisherige Beurteilung für zutreffend hält. Weshalb für dieselbe Aussage zwei Formulierungsvarianten vorgeschlagen werden, erschließt sich jedoch nicht. Darüber hinaus stünde einem solchen Verständnis entgegen, dass in der zweiten Alternative von einer „anderen“ Beurteilung die Rede ist, die „nicht angemessen und sachgerecht“ ist. Auch wenn die Formulierung nicht sonderlich geglückt ist, kann davon ausgegangen werden, dass sie von einem „verständigen Prüfling“ so aufgefasst wird, wie es auch vom Verwaltungsgericht erwogen, dann aber zu Unrecht verworfen wurde, dass damit nämlich zum Ausdruck gebracht werden sollte, die Stellungnahme der Prüfungskommission solle entweder die Formulierung enthalten, die Beurteilung sei angemessen und sachgerecht, wenn sie zu dem Ergebnis komme, dass an der bisherigen Beurteilung festgehalten werden könne, „bzw.“ (oder) die Formulierung enthalten, dass die bisherige Beurteilung nicht angemessen und sachgerecht sei, wenn sie zu dem Ergebnis komme, dass an der bisherigen nicht festgehalten werden könne. Entgegen der Ansicht des Klägers ist auch die Verwendung des Konjunktivs I bei der ersten Variante („gekommen seien“) und des Konjunktivs II bei der zweiten Variante („kämen“) nicht geeignet, bei einem „verständigen Prüfling“ die Befürchtung entstehen zu lassen, die Prüfungskommission werde sich aufgrund des Anschreibens nicht mit der gebotenen Offenheit und Neutralität mit seinen Einwänden befassen. Denn allein aus dieser Formulierung kann nicht geschlossen werden, dass der Prüfungskommission damit vorgegeben worden wäre, der im Konjunktiv I formulierten Alternative zu folgen.
39 
Keine Besorgnis der Befangenheit der Prüfungskommission rechtfertigt auch der Umstand, dass das Landeslehrerprüfungsamt der Prüfungskommission bestimmte Aussagen vorgegeben hat, welche die Stellungnahme „unbedingt“ beinhalten solle. Denn damit sollte erkennbar nur der allgemeine Hinweis gegeben werden, dass die mit den Aussagen angesprochenen Verfahrensschritte in dem durchzuführenden Verfahren des „Überdenkens“ einzuhalten sind, dass nämlich der Widerspruch zu lesen ist, die einzelnen Aspekte zu überdenken sind und am Ende ein Ergebnis festzustellen ist, wobei die möglichen Varianten, nämlich die Beibehaltung oder die Änderung der bisherigen Beurteilung, angegeben sind. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hat das Landeslehrerprüfungsamt damit seine verfahrensrechtliche Stellung im Verfahren des „Überdenkens“ der Prüfungsentscheidung nicht überschritten. Denn um den Zweck des „Überdenkens“, nämlich das Grundrecht der Berufsfreiheit des Prüflings effektiv zu schützen, konkret erreichen zu können, muss gewährleistet sein, dass die substantiierten Einwände den beteiligten Prüfern zugeleitet werden, dass die Prüfer sich mit den Einwänden des Prüflings auseinandersetzen und, soweit diese berechtigt sind, ihre Bewertung korrigieren sowie alsdann auf dieser - möglicherweise veränderten - Grundlage unter hinreichender schriftlicher Begründung erneut über das Ergebnis der Prüfung entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 24.02.1993 - 6 C 35.92 -, a.a.O.). Hierauf hat die Prüfungsbehörde hinzuwirken. Da die Mitglieder der Prüfungskommission, die gemäß § 15 Abs. 3 Satz 3 GHPO II 2001 aus einem Vertreter der Kultusverwaltung und zwei weiteren Prüfern mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen bzw. einer anderen (entsprechenden) Ausbildung zusammengesetzt ist, regelmäßig nicht über tiefere prüfungsrechtliche Kenntnisse verfügen, ist es sachgerecht, ihnen den Zweck des Verfahrens und die einzuhaltenden Verfahrensschritte näher zu erläutern. Dies wird zwar sinnvoller Weise in der Form allgemeiner Hinweisschreiben erfolgen. Es spricht jedoch nichts dagegen, zusätzlich oder auch allein in dem das Verfahren des „Überdenkens“ einleitenden Anschreiben an die Prüfungskommission auf die wesentlichen Grundsätze hinzuweisen.
40 
Ebenso wenig stellen die Markierungen des Landeslehrerprüfungsamts in dem an die Prüfungskommission weitergeleiteten Widerspruchsschreiben des Klägers vom 03.01.2007 einen Grund dar, der geeignet wäre, Misstrauen gegen eine unparteiische Beurteilung der Prüfungsleistung durch die Prüfungskommission im Verfahren des „Überdenkens“ zu rechtfertigen. Auch mit diesen Markierungen, die darin bestanden, dass einzelne Passagen unterstrichen und am Rand mit Fragezeichen und/oder Ausrufezeichen versehen wurden, hat das Landeslehrerprüfungsamt entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts seine verfahrensrechtliche Stellung im Verfahren des „Überdenkens“ nicht überschritten. Die Aufgabe der Prüfungsbehörde, das Verfahren des „Überdenkens“ zu organisieren, ermächtigt auch dazu, die Einwendungen des Prüflings vorab auf ihren Gehalt und ihre Relevanz zu kontrollieren. Der Anspruch auf ein Überdenken der Prüfungsentscheidung besteht nämlich nicht voraussetzungslos, sondern nur dann, wenn substantiierte Einwände erhoben werden, was voraussetzt, dass sich die Einwendungen konkret gegen bestimmte Prüferbemerkungen und -bewertungen richten und deren Fehlerhaftigkeit nachvollziehbar begründet werden. Ob derart substantiierte Einwendungen erhoben werden, hat zunächst die Prüfungsbehörde zu beurteilen. Das heißt allerdings nicht, dass sie befugt wäre, vom Prüfling in größerem Umfang vorgebrachte Einwendungen, die nur in Teilen substantiiert sind, in dem Sinne „vorzustrukturieren“, dass die substantiierten Einwände herausgefiltert und den betroffenen Prüfern isoliert zur Kenntnis gebracht werden. Erhebt der Prüfling nur vereinzelt substantiierte Einwände, so ist die Prüfungsbehörde dennoch gehalten, die Einwendungen den beteiligten Prüfern vollumfänglich zuzuleiten, damit diese auf der Grundlage aller erhobenen Einwände innerhalb des ihnen zustehenden Bewertungsspielraums ihre frühere Bewertung überdenken. Denn allein die Prüfer haben darüber zu befinden, ob sie an den Gründen der angegriffenen Leistungsbewertung und an deren Ergebnis festhalten, ob sie das Ergebnis trotz Änderung einzelner Wertungen aufrechterhalten oder ob sie in Anbetracht veränderter Wertungen das Ergebnis verbessern (BVerwG, Urteil vom 30.06.1994, a.a.O.). Gemäß § 15 Abs. 6 Satz 1 GHPO II 2001 sind sie bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Andererseits gehört es zu den Aufgaben der Prüfungsbehörde, darauf hinzuwirken, dass die Prüfer die substantiierten Einwände des Prüflings gegen ihre Bewertung vollständig zur Kenntnis nehmen und beim „Überdenken“ umfassend in ihre Erwägungen einbeziehen. Ergibt sich aus der nach dem „Überdenken“ abgegebenen Stellungnahme der Prüfungskommission, dass einzelne Einwände, mit denen der Prüfling die Bewertung substantiiert angegriffen hat, von den Prüfern nicht gesehen wurden, hat die Prüfungsbehörde diese zur Ergänzung aufzufordern (zum Umfang der verwaltungsinternen Kontrolle vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.1994, a.a.O.). Um den Aufwand eines mehrfachen „Überdenkens“ zu vermeiden, kann es bei einem umfangreicheren Vorbringen daher sachgerecht sein, bereits vorab diejenigen Einwände zu markieren, zu denen nach Ansicht der Prüfungsbehörde eine Stellungnahme im Verfahren des „Überdenkens“ unabdingbar ist. Hiervon ist allerdings vorsichtig und „neutral“ Gebrauch zu machen. Derartige Markierungen dürfen nicht den Eindruck erwecken, mit ihnen seien Vorgaben inhaltlicher Art verbunden. Bereits der Anschein, dass Hinweise gegeben werden sollen, wie die Prüfungskommission in sachlicher Hinsicht mit den Einwänden zu verfahren habe, ist zu vermeiden. Auch ist klarzustellen, dass die Markierungen nicht in dem Sinne zu verstehen sind, dass sich das „Überdenken“ auf die markierten Punkte zu beschränken hätte. Denn die Aufgabe, aufgrund der Einwendungen des Prüflings die Prüfungsentscheidung zu überdenken, obliegt nur den betroffenen Prüfern innerhalb des ihnen zustehenden prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraums (Hessischer VGH, Urteil vom 09.03.1988 - 1 UE 831/84 -, NVwZ-RR 1989, 306).
41 
Nach diesen Maßgaben sind die Markierungen in Form von Unterstreichungen und an der Seite angebrachten Ausrufe- und Fragezeichen, mit denen das Landeslehrerprüfungsamt das Widerspruchsschreiben des Klägers vom 03.01.2007 versehen hat, nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, dass mit ihnen Vorgaben inhaltlicher Art verbunden wären, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Der Kläger rügt lediglich, die Prüfungsbehörde sei nicht berechtigt bzw. befähigt zu beurteilen, welche Einwände besonders überdenkenswert seien. Der Prüfungskommission sind die Einwendungen des Klägers jedoch vollständig übersandt worden. Auch wurde in dem Anschreiben vom 19.01.2007 hinreichend deutlich gemacht, dass die markierten Aussagen zwar „von besonderem Interesse“ seien, die Einwendungen im Übrigen aber umfassend zur Kenntnis zu nehmen und zu überdenken seien. Die Prüfungskommission hatte daher die Möglichkeit, sich ein eigenes Bild von den Einwänden des Klägers zu machen und diese beim „Überdenken“ vollumfänglich in ihre Überlegungen einzubeziehen. Da die Prüfer in dieser Hinsicht - wie erwähnt - unabhängig und an Weisungen nicht gebunden sind (§ 15 Abs. 6 Satz 1 GHPO II 2001), bestand auch aus Sicht eines „verständigen Prüflings“ kein Anlass zu bezweifeln, dass sie sich dieser Aufgabe mit der gebotenen Offenheit und Neutralität annehmen würden. Die ergänzende Stellungnahme der Prüfungskommission vom 22.02.2008 zeigt im Übrigen, dass sich die Prüfungskommission entgegen der Ansicht des Klägers keinesfalls nur mit den markierten Passagen auseinandergesetzt hat.
42 
2. Auch aufgrund eines materiellen Bewertungsfehlers kann der Kläger nicht die Wiederholung der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Deutsch beanspruchen. Denn die geltend gemachten Bewertungsfehler liegen nicht vor.
43 
Die gerichtliche Kontrolle fachlicher, wissenschaftlicher Urteile, Wertungen und Entscheidungen von Prüfern stößt an Grenzen, weil die Beurteilung von Prüfungsleistungen von Gesichtspunkten und Überlegungen bestimmt ist, die sich einer rechtlich unmittelbar subsumierbaren Erfassung mehr oder minder entziehen oder jedenfalls tatsächlich auf nicht in vollem Umfang objektivierbaren Einschätzungen und Erfahrungen beruhen und insbesondere davon abhängig sind, was nach Meinung der Prüfer bei einem bestimmten Ausbildungsstand als Prüfungsleistung verlangt werden kann. Diese für die Bewertung von Prüfungsleistungen anzustellenden Erwägungen lassen sich nicht regelhaft erfassen und können insbesondere im Hinblick auf das Prinzip der Chancengleichheit nicht mit Hilfe von Sachverständigen durch das Gericht ersetzt werden. Die Prüfer müssen bei ihrem wertenden Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihrer Prüfungspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und allgemein anwenden. Daher steht ihnen vor allem bei der Einordnung der Qualität einer Prüfungsleistung in das Notensystem der Prüfungsordnung und der Festlegung der Bestehensgrenze ein Bewertungsspielraum zu, der der gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt zugänglich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991; BVerwG, Urteil vom 09.12.1992 und vom 24.02.1993 - 6 C 35.92 -, jeweils a.a.O.).
44 
Jedoch hat der Prüfling aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG Anspruch auf eine soweit wie möglich tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle, die für einen wirkungsvollen Schutz der Berufsfreiheit zweckgerichtet, geeignet und angemessen ist. Die Gerichte haben somit zu prüfen, ob die Prüfer anzuwendendes Recht verkannten, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgingen, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzten oder sich von sachfremden Erwägungen leiten ließen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991, a.a.O.; Beschluss des Senats vom 13.08.1992 - 4 S 1165/92 -, VBlBW 1993, 143). . Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die Prüfer ihre Bewertung auf Tatsachen und Feststellungen gestützt haben, die einer sachlichen Überprüfung standhalten, ob sie bei der Bewertung den Zweck, dem die Prüfung dient, verkannt haben und ob ferner die Bewertung in sich schlüssig und nachvollziehbar ist und den Anforderungen rationaler Abwägung nicht widerspricht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991, a.a.O.; Bayerischer VGH, Urteil vom 20.01.1999 – 7 B 98.2357 -, Juris).
45 
An diesen Grundsätzen gemessen ist die Bewertung seiner unterrichtspraktischen Prüfung durch die Prüfungskommission nicht zu beanstanden.
46 
Der Kläger macht geltend, die Behauptung, er habe „formal das Stundenziel erreicht“, stelle ein positives Werturteil dar, das eine Prüfungsleistung beschreibe, die eine Bewertung als mangelhaft nicht erlaube. Die Prüfungskommission hat jedoch - wie bereits ausgeführt - in ihren Stellungnahmen in nicht zu beanstandender Weise klargestellt, dass mit der genannten Formulierung ein negatives Werturteil abgegeben werden sollte. Nach den erläuternden Ausführungen der Prüfungskommission in der Stellungnahme vom 22.02.2008 besagt die Formulierung nur, dass die Kinder eine Geschichte geschrieben haben, während das inhaltliche und pädagogische Ziel, den Kindern bewusst zu machen, was „Angsthaben“ bedeute und wie dies versprachlicht werden könne, nicht erreicht worden ist. Gleiches gilt nach Auffassung der Prüfungskommission für die Unterziele, den wahrscheinlichen Spannungsverlauf der Geschichte zu erschließen, affektbesetzte Wörter und Satzstrukturen für den Hauptteil ihrer Geschichte zu verwenden und bereits erarbeitete formale und stilistische Aufsatzmerkmale in der Fortsetzung der Geschichte anzuwenden. Einen Transfer-Ertrag konnte die Prüfungskommission eher gar nicht bis allenfalls ansatzweise feststellen. Dass mit diesen prüfungsspezifischen Wertungen der der Prüfungskommission eingeräumte Bewertungsspielraum überschritten worden wäre, ist weder dargetan noch ersichtlich.
47 
Der Kläger wendet sich ferner gegen den in der Stellungnahme der Prüfungskommission vom 29.01.2007 erhobenen Vorwurf, er habe Schüleräußerungen ironisch kommentiert, und macht geltend, er habe diese im Gegenteil stets wertgeschätzt. Damit ist kein Bewertungsmangel angesprochen, der einer gerichtlichen Klärung zugänglich wäre. Denn ob eine Bemerkung als Ironie aufzufassen ist oder nicht bzw. als wertschätzend anzusehen ist oder nicht, ist eine Frage, die weitgehend vom Verständnis und von der Einschätzung des jeweiligen Empfängers abhängt und damit in den Beurteilungsspielraum der Prüfungskommission fällt. Darüber hinaus hat die Vorsitzende der Prüfungskommission in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt, dass die Annahme, der Kläger habe sich „teilweise ironisch“ geäußert, für die Bewertung seiner Prüfungsleistung nicht ausschlaggebend war. Entscheidend sei vielmehr gewesen, dass der Kläger die Schüleräußerungen überhaupt stets bewertend kommentiert bzw. korrigiert habe. Entgegen der Annahme des Klägers kann daher nicht die Rede davon sein, dass der Vorwurf der Ironie nachträglich zum ausschlaggebenden Aspekt der Bewertung gemacht worden wäre. Soweit der Kläger diese Annahme auf die Ausführungen des Beklagten zur Bewertung von Ironie in der Klageerwiderung vom 11.02.2008 stützt, übersieht er, dass die Bewertung seiner Prüfungsleistung allein der Prüfungskommission obliegt, die sich den - im Übrigen nur hypothetisch angestellten - Ausführungen des Beklagten nicht angeschlossen hat.
48 
Soweit der Kläger die Feststellung der Prüfungskommission, nur die geplante Struktur, nie die Schüler hätten im Vordergrund gestanden, mit der Begründung angreift, das Gegenteil ergebe sich schon aus dem Stundenverlauf, ist ein Bewertungsmangel ebenfalls nicht erkennbar. In ihrer Stellungnahme vom 22.02.2008 ist die Prüfungskommission hierauf näher eingegangen und hat anhand des Stundenverlaufs im Einzelnen dargelegt und ausgeführt, dass die eigenständige Schülerarbeit aus einer Partneraufgabe von zwei Minuten und einer sog. Tuschelrunde von weiteren zwei Minuten bestanden habe. Hierbei habe sich der Kläger ständig eingemischt und Schülerergebnisse korrigiert. Auch habe nur ein Schüler über eine selbsterlebte Situation berichten dürfen und sei hierbei noch vom Kläger unterbrochen worden. Auch während er Einzelarbeit sei der Kläger ständig durch die Klasse gegangen, habe eingegriffen und unterbrochen, um zu erklären. Diesen prüfungsspezifischen Wertungen hat der Kläger keine substantiierten Einwände entgegengesetzt. Er hat insbesondere nicht aufgezeigt, dass die Prüfungskommission insoweit von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen wäre. So hat er die von der Prüfungskommission genannten Zeitangaben und auch die monierte straffe zeitliche Gestaltung des Unterrichts in der Sache nicht bestritten. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angesprochene und nicht zu klärende Frage, ob der Kläger während des Unterrichts eine Stoppuhr benutzt habe, spielte für die Bewertung der Prüfungskommission erkennbar keine Rolle.
49 
Der Einwand des Klägers, ihm werde zu Unrecht vorgeworfen, er habe die Schüler zu stark gelenkt und im Übrigen sei auch ein hoher Grad an Lenkung legitim und üblich, lässt ebenfalls keinen Bewertungsfehler der Prüfungskommission erkennen. Zunächst ist festzustellen, dass es hier nicht um die fachspezifische Frage geht, in welchem Umfang Lenkung im Unterricht zulässig ist. Denn die Prüfungskommission hat dem Kläger nicht vorgeworfen, er habe die Grenze der zulässigen Lenkung überschritten. Wie sie in ihrer Stellungnahme vom 22.02.2008 im Einzelnen dargelegt hat, geht es vielmehr um die prüfungsspezifische Wertung, dass die vom Kläger ausgeübte Lenkung im konkreten Fall der Erreichung des Unterrichtsziels nicht förderlich gewesen ist. Beanstandet wird insoweit die Art und Weise der Lenkung im konkreten Unterrichtsgeschehen. Aus der Anmerkung der Prüfungskommission, Lenkung bedeute nicht, Schüleräußerungen umzuformulieren, um ein vorgedachtes Ergebnis zu erzielen, ergibt sich, dass mit diesem Kritikpunkt - wie schon an anderer Stelle - bemängelt werden sollte, dass der Kläger die Schüler ständig unterbrochen und ihre Beiträge nicht hinreichend wertgeschätzt hat. Dass die Prüfungskommission damit ihren Bewertungsspielraum überschritten hätte, legt der Kläger nicht dar. Auch dem Senat sind Anhaltspunkte hierfür nicht ersichtlich.
50 
Soweit der Kläger schließlich geltend macht, die Prüfungskommission werfe ihm zu Unrecht vor, dass das „Vorwissen der Schüler“ den Stundenverlauf nicht beeinflusst habe, missversteht er die Bedeutung, die die Prüfungskommission dem von ihr verwendeten Begriff des „Vorwissens“ beimisst. Er verweist zum Beleg dafür, dass die Schüler ihr Vorwissen hätten aktivieren müssen, um in der Stunde sinnvoll arbeiten zu können, auf die Kriterien und Merkmale der Aufsatzerziehung, die er zuvor mit den Schülern erarbeitet habe. Die Prüfungskommission zielte mit ihrem Einwand ausweislich ihrer Erläuterungen vom 22.02.2008 jedoch nicht auf dieses „erlernte“ Vorwissen ab, sondern darauf, dass die von den Schülern selbst erlebten (Angst-)Situationen im Unterricht nicht hinreichend berücksichtigt wurden. Auch hierbei handelt es sich um eine prüfungsspezifische Wertung, mit der die Prüfungskommission den ihr eingeräumten Bewertungsspielraum nicht überschritten hat. Gegenteiliges ist dem Vorbringen des Klägers nicht zu entnehmen.
51 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
52 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
53 
Beschluss vom 16. Februar 2009
54 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG auf 15.000,-- EUR festgesetzt (vgl. Senatsbeschluss vom 07.06.2005 -4 S 2918/04 - sowie die Empfehlung in Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs, NVwZ 2004, 1327).
55 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
23 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Unrecht verpflichtet, den Kläger erneut in der Wiederholungsprüfung des Zweiten Staatsexamens (gemeint ist die Zweite Staatsprüfung) für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen zu prüfen. Ein weiterer Prüfungsanspruch steht dem Kläger nicht zu. Die Bewertung der unterrichtspraktischen Wiederholungsprüfung im Fach Deutsch mit der Note "mangelhaft" (5) ist nicht zu beanstanden. Der Prüfungsbescheid des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg - Landeslehrerprüfungsamt - vom 19.12.2006, mit dem die Zweite Staatsprüfung des Klägers für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen endgültig für nicht bestanden erklärt wurde, und der Widerspruchsbescheid des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg vom 03.05.2007 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
24 
Die Zweite Staatsprüfung ist gemäß § 23 Abs. 3 der Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen (Grund- und Hauptschullehrerprüfungsordnung II) in der hier anzuwendenden Fassung vom 18. Januar 2001 (GBl. S. 11) - GHPO II 2001 - bestanden, wenn jede der vorgeschriebenen Prüfungsleistungen mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden ist. Zu den vorgeschriebenen Prüfungsleistungen gehören unter anderem die - jeweils mindestens eine Unterrichtsstunde dauernden - Unterrichtssequenzen, in denen gemäß § 20 Abs. 1 GHPO II 2001 die unterrichtspraktischen Fähigkeiten des Lehreranwärters beurteilt werden (§ 23 Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 3 GHPO II 2001). Sind auch in der Wiederholungsprüfung keine ausreichenden Leistungen (4,0) erbracht worden, erlischt der Prüfungsanspruch für das angestrebte Lehramt (§ 26 Abs. 5 Satz 1 GHPO II 2001). So liegt es hier.
25 
Der Kläger hat in der unterrichtspraktischen Wiederholungsprüfung (§ 26 Abs. 1 und Abs. 2 GHPO II 2001) im Fach Deutsch am 15.12.2006 nur die Note "mangelhaft" (5) erreicht. Mit seinem Hauptantrag begehrt er die Wiederholung dieses Prüfungsteils. Hierauf hat er einen Anspruch, wenn die Prüfung vom 15.12.2006 an einem rechtserheblichen Verfahrens- und/oder Bewertungsfehler leidet, der einer Korrektur in einem erneuten Prüfungsverfahren bedürfte. Im Fall eines Fehlers im Verfahren zur Ermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüflings scheidet eine ordnungsgemäße Bewertung objektiv aus, wenn wegen des gestörten Prüfungsverlaufs einer zuverlässigen Bewertung die Grundlage fehlt. Der durch den Fehler belastete Prüfling hat auf der Grundlage seines prüfungsrechtlichen Rechtsverhältnisses einen Anspruch auf Folgenbeseitigung, der in diesen Fällen die Wiederholung der Prüfung umfasst (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.11.2006 - 9 S 987/06 -, VBlBW 2007, 218; vgl. dazu auch Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Bd. 2, 4. Aufl., RdNr. 504). Demgegenüber sind Mängel bei der Bewertung von Prüfungsleistungen bei einer verfahrensfehlerfreien Prüfung grundsätzlich nicht durch eine Wiederholung, sondern durch eine erneute Bewertung durch die zuständigen Prüfer zu beheben (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.11.2006, a.a.O., Niehues, a.a.O., RdNr. 512; zu Ausnahmen vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.04.1996 - 6 B 13.96 -, DVBl. 1996, 597, und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.09.2005 - 9 S 473/05 -, NVwZ-RR 2006, 255;). Insoweit hat der Kläger in seiner Klagebegründung vom 30.10.2007 hilfsweise eine Neubewertung seiner Prüfungsleistungen begehrt. Diesen Antrag hat er in der mündlichen Verhandlung vom 28.02.2008 vor dem Verwaltungsgericht zwar nicht mehr gestellt. Seinem Vorbringen im Berufungsverfahren ist allerdings zu entnehmen, dass er ihn in der Sache weiterverfolgt.
26 
Sowohl der auf eine Wiederholung der unterrichtspraktischen Prüfung gerichtete Hauptantrag des Klägers als auch der auf eine Neubewertung seiner am 15.12.2006 erbrachten Prüfungsleistung abzielende Hilfsantrag bleiben ohne Erfolg. Die beanstandete unterrichtspraktische Wiederholungsprüfung im Fach Deutsch leidet nicht an einem rechtserheblichen Verfahrensfehler, der einer Korrektur in einem erneuten Prüfungsverfahren bedürfte. Auch materielle Bewertungsfehler sind nicht ersichtlich. Es kann daher offen bleiben, ob die vom Kläger gerügten Bewertungsmängel im Wege einer Prüfungswiederholung oder im Wege einer erneuten Bewertung der erbrachten Prüfungsleistung durch die zuständige Prüfungskommission zu beheben wären.
27 
1. Der Kläger macht als Verfahrensfehler zunächst einen Begründungsmangel geltend. Hat die Prüfungskommission ihre Bewertung der Prüfungsleistung trotz eines spezifizierten Verlangens des Prüflings nicht begründet und kann die verlangte Begründung infolge Zeitablaufs nicht mehr nachgeholt werden, weil hierfür eine verlässliche Grundlage fehlt, dann ist der angefochtene Prüfungsbescheid aufzuheben und der Prüfling erneut zu prüfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.04.1996 - 6 B 13.96 -, DVBl 1996). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Prüfungskommission hat ihre Bewertung der Prüfungsleistung des Klägers in der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Deutsch hinreichend begründet.
28 
Nach § 20 Abs. 2 GHPO II 2001 werden dem Anwärter auf Verlangen im Anschluss an die Beurteilung der Unterrichtspraxis vom Prüfungsausschuss oder seinem Vorsitzenden die festgesetzte Note und die tragenden Gründe der Bewertungen eröffnet. Die Eröffnung und die tragenden Gründe der Bewertungen werden in diesem Fall in der Niederschrift vermerkt. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Begründung der Bewertung steht dem Kläger auch aufgrund der Grundrechte auf freie Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) und auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht zu.
29 
Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die in mündlichen Prüfungen vergebenen Noten auf Ersuchen des Prüflings grundsätzlich begründet werden müssen ( BVerwG, Urteil vom 06.09.1995 - 6 C 18.93 -, DVBl. 1996, 436). Nichts anderes gilt für Prüfungen, die auf dem Eindruck einer praktischen Prüfungsleistung - hier der Unterrichtspraxis - beruhen (Senatsurteil vom 09.05.1995 - 4 S 1322/93 -, BWVPr 1996, 113). Die Frage, wie die Begründung zu erfolgen hat, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, wobei den besonderen Bedingungen sowie insbesondere auch den spezifischen Zwecken, die bei mündlichen bzw. praktischen Prüfungen im Unterschied zu schriftlichen Prüfungen verfolgt werden, angemessen Rechnung zu tragen ist (BVerwG, Urteil vom 06.09.1995, a.a.O.). Die Forderung des Klägers, es müsse - wie es teilweise für die Bewertung schriftlicher Prüfungsleistungen verlangt wird - dargelegt werden, anhand welcher vorher festgelegten Kriterien bewertet worden sei, welche dieser Kriterien wie gewichtet worden seien, wie die konkrete Bewertung der Prüfungsleistung zu den einzelnen Kriterien ausgefallen sei und wie daraus die Gesamtbenotung entwickelt worden sei, lässt sich im Falle einer praktischen Prüfung der vorliegenden Art nicht verwirklichen. Zweck der Prüfung nach § 20 Abs. 1 GHPO II 2001 ist es, die unterrichtspraktischen Fähigkeiten des Lehreranwärters für Grund- und Hauptschulen nachzuweisen, mit anderen Worten festzustellen, ob er in der Lage ist, einen vernünftigen, für die Schüler gewinnbringenden Unterricht zu halten und seine theoretischen Kenntnisse in der Praxis des Schulalltags anzuwenden. Die Bewertung einer Unterrichtspraxis, die in § 20 GHPO II 2001 als „Beurteilung“ bezeichnet wird, ähnelt danach in gewisser Weise der dienstlichen Beurteilung eines Lehrers im Rahmen eines Unterrichtsbesuchs. Die Beurteilung der insoweit bedeutsamen Eigenschaften und Fähigkeiten ist - wie dort - von einem weiten Beurteilungsspielraum der Prüfer geprägt und gehört weitestgehend zu den prüfungsspezifischen Wertungen, die auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der gerichtlichen Kontrolle nur sehr eingeschränkt unterliegen (BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 -, BVerfGE 84, 34, 52, und Beschluss vom 16.01.1995 - 1 BvR 1505/94 -, NVwZ 1995, 469). Entscheidend sind hierbei in erster Linie das Auftreten und der persönliche Eindruck des Lehreranwärters, deren Beurteilung in die Form eines Persönlichkeitsurteils zu kleiden ist (Senatsurteil vom 09.05.1995, a.a.O.). Eine zwingende - objektiv als (allein) richtig erkennbare - Begründung ist bei diesen prüfungsspezifischen Wertungen und Einschätzungen kaum möglich. Die Grundlagen und wesentlichen Kriterien dieser Wertungen entziehen sich indes nicht schlechthin einer Begründung, denn auch subjektive Anschauungen als Begründungselement lassen sich - wenngleich häufig weniger präzise als Fachurteile - nach außen hin kundtun, und die Anknüpfungspunkte dafür lassen sich benennen (BVerwG, Urteil vom 06.09.1995, a.a.O.). Der Aufwand, der für die Prüfer mit jeglicher Begründung ihrer Bewertung von Prüfungsleistungen verbunden ist, ist allerdings auf dasjenige Maß zu beschränken, das nach den im Einzelfall gegebenen Umständen notwendig ist. Hierbei ist das aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG herzuleitende Informationsrecht des Prüflings zu beachten (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.03.1997 - 9 S 2553/95 -). Der Prüfling muss danach durch die Begründung in die Lage versetzt werden, auf vermeintliche Irrtümer und Fehler der Prüfungsentscheidung hinzuweisen und so ein Überdenken der Entscheidung im Widerspruchsverfahren zu erreichen (Senatsurteil vom 09.05.1995, a.a.O.). Auch die Grundrechte auf freie Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) und auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) gebieten danach nur, dass die Prüfungskommission dem Prüfling die tragenden Gründe für die Bewertung der mündlichen bzw. praktischen Prüfungsleistungen bekanntgibt (BVerwG, Beschluss vom 20.05.1998 - 6 B 50/97 -, NJW 1998, 3657; Senatsurteil vom 09.05.1995, a.a.O.; Bayerischer VGH, Urteil vom 20.01.1999 - 7 B 98.2357 -, Juris). Sie sind in verständlicher Form und widerspruchsfrei darzulegen, wobei an Inhalt und Umfang nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden dürfen. Eine verständliche, aber nur kurze Begründung ist nicht zu beanstanden (BVerwG, Urteil vom 09.12.1992 - 6 C 3.92 -, BVerwGE 91, 262; Senatsbeschluss vom 18.08.2006 - 4 S 1108/06 -).
30 
Diesen Anforderungen wird die - auf der Rückseite der Prüfungsniederschrift festgehaltene - „Begründung“ der Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfungsleistung des Klägers im Fach Deutsch mit der Note „mangelhaft“, die ihm im Anschluss an die Prüfung am 15.12.2006 von der Prüfungskommission bekanntgegeben wurde, gerecht. Aufgrund der im Protokoll wiedergegebenen Notizen über den Verlauf des Unterrichts und der Anmerkungen zu seinen unterrichtspraktischen Leistungen war der Kläger in der Lage, die grundlegenden Gedanken nachzuvollziehen, welche die Prüfungskommission zu der abschließenden Bewertung veranlasst haben. Dies zeigt sich bereits daran, dass der Kläger anhand der gegebenen Begründung in seinem Widerspruchsschreiben vom 03.01.2007 zahlreiche konkrete Einwände als „nachfolgend detaillierte Begründung“ formuliert hat. Soweit er geltend macht, die Begründung der Prüfungskommission sei widersprüchlich und daher unzureichend, weil der erste Satz „Formal wurde das Stundenziel erreicht“ als positives Werturteil in krassem Gegensatz zum letzten Satz stehe, der lautet „Abweichungen von der Struktur nach den Bedürfnissen der Schüler; weder größerer Zeitbedarf noch das Vorwissen der Schüler beeinflussten den Stundenverlauf“, ist ein Verstoß gegen die Begründungspflicht weder dargelegt noch ersichtlich. Denn die einzelnen Begründungselemente dürfen insoweit nicht isoliert gesehen werden. Betrachtet man die genannten Formulierungen in ihrem Sinnzusammenhang, wird trotz ihrer Knappheit hinreichend deutlich, dass sie als einschränkende bzw. negative Werturteile gemeint sind.
31 
Aber selbst wenn die Begründung vom 15.12.2006 in Teilen missverständlich gewesen sein sollte, so ist damit noch kein Verfahrensfehler aufgezeigt, der die Wiederholung der Prüfung zur Folge hätte. In diesem Fall kann der Kläger lediglich eine weitere, konkretere Begründung im Sinne einer Vervollständigung der bisher gegebenen Gründe verlangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.09.1995, a.a.O., und Beschluss vom 20.05.1998 - 6 B 50/97 -, NJW 1998, 3657). Diesem Verlangen, das der Kläger bereits im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 27.12.2006 und auch in seinen Widerspruchsschreiben vom 03.01.2007 und 10.01.2007 geltend gemacht hat, ist die Prüfungskommission nachgekommen, indem sie im Rahmen des Verfahrens des „Überdenkens“ mit Stellungnahme vom 29.01.2007 (versehentlich datiert auf 29.01.2006) ihre Begründung erläutert und dabei etwaige Widersprüche beseitigt hat. Dies erfolgte auch so zeitnah zur Prüfung, dass der Anspruch des Klägers auf eine nachvollziehbare Wiedergabe der Begründung gewährleistet war (BVerwG, Urteil vom 06.09.1995, a.a.O.).
32 
Der Kläger macht geltend, die „Stellungnahme“ der Prüfungskommission vom 29.01.2007 stelle einen völlig neuen, veränderten Begründungsversuch dar, der die bisherige Bewertung in ihrem Wesensgehalt verändere und daher unzulässig sei. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Im Rahmen des Verfahrens des Überdenkens, das einen unerlässlichen Ausgleich für die unvollkommene Kontrolle von Prüfungsentscheidungen durch die Verwaltungsgerichte darstellt und damit zugleich - in Ergänzung des gerichtlichen Rechtsschutzes - eine Komplementärfunktion für die Durchsetzung des Grundrechts der Berufsfreiheit erfüllt, haben sich die Prüfer mit den Einwänden des Prüflings auseinanderzusetzen und, soweit die Einwände berechtigt sind, die Möglichkeit, ihre Bewertung der betroffenen Prüfungsleistung zu korrigieren (BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81. u.a. -, BVerfGE 84, 34; BVerwG, Urteil vom 24.02.1993 - 6 C 35.92 -, BVerwGE 92, 132). Sie können ihre Bewertung ändern oder aber zu dem Ergebnis kommen, dass sie ihre erste Bewertung nach wie vor für zutreffend halten. In diesem Fall haben sie die Gründe, die das Ergebnis des Überdenkens bestimmen, unter Vermeidung früherer Begründungsmängel anzugeben. Voraussetzung ist lediglich, dass diese Gründe nicht „beliebig“ nachgeschoben werden, sondern erkennbar aus dem Bewertungsvorgang hergeleitet worden sind (BVerwG, Urteil vom 14.07.1999 - 6 C 20.94 -, BVerwGE 109, 211, und Urteil vom 24.02.1993 - 6 C 38.92 -, NVwZ 1993, 686; vgl. siehe auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.11.1999 - 9 S 1277/99 -). Aber auch wenn die Prüfer - wie hier - die Einwände des Prüflings nicht für berechtigt halten und deshalb ihre bisherige Bewertung aufrechterhalten, sind sie aus Rechtsgründen nicht gehindert, ihre Begründung durch neue Elemente zu ergänzen, sofern diese für die Bewertung tatsächlich maßgebend waren. Denn damit kommen sie dem Begehren des Prüflings nach, eine Erläuterung und Konkretisierung der bisherigen Begründung zu erhalten.
33 
Über eine Ergänzung der ursprünglichen Begründung in diesem Sinne gehen die in der Stellungnahme der Prüfungskommission vom 29.01.2007 enthaltenen Erwägungen nicht hinaus. So ist es ohne weiteres zulässig, die in der Begründung vom 15.12.2006 getroffene Feststellung, der Kläger habe Schüleräußerungen stets bewertend kommentiert bzw. korrigiert, im Verfahren des „Überdenkens“ dahingehend zu konkretisieren, der Kläger habe Schüleräußerungen unterbrochen, korrigiert und negativ - teilweise sogar ironisch - bewertet. Die Prüfungskommission hat damit nur näher umschrieben, wie ihre ursprüngliche Bemerkung zu verstehen war. Wenn der Prüfling - wie hier der Kläger - einzelne Aspekte der ursprünglichen Begründung zunächst in ihrer negativen Bedeutung missverstanden hat und ihm daraufhin im Verfahren des „Überdenkens“ verdeutlicht wird, wie sie gemeint waren, bedeutet das nicht, dass die Bewertung oder die Begründung damit in ihrem Wesengehalt verändert worden wäre. Denn die Prüfungskommission hat nicht die Bewertung verschlechtert, sondern lediglich die Gründe näher ausgeführt, die schon für die ursprüngliche Bewertung maßgebend waren. Dass dabei auch bisher (so) nicht genannte Aspekte angeführt werden können, liegt in der Natur der Sache und kann vorliegende nicht dahingehend verstanden werden, dass die Prüfungskommission „beliebige“ Erwägungen nachgeschoben hätte.
34 
Nur um eine (zulässige) Ergänzung der Begründung im oben genannten Sinne handelt es sich auch, soweit die Prüfungskommission in ihrer Stellungnahme vom 29.01.2007 ausführt, die „Versprachlichung von Angst bleibt auf der pseudo-kognitiven Ebene und der emotionalen Befindlichkeit der Schülerinnen und Schüler wurde weder in der Planung noch in der Durchführung Raum gegeben“ und „im Stundenverlauf war kein Lernzuwachs zu beobachten, da ein großer Teil der Schülerinnen und Schüler bereits zu Beginn der Stunde über das Wissen verfügte, das der Kläger in der Stunde 'erarbeitete'“ sowie bemerkt, dass der Kläger „keine eigenständigen kreativen Lösungen von Schülerinnen und Schülern zuließ, die somit auch nicht in den Stundenverlauf einfließen konnten“. Auch hierdurch wird nämlich lediglich näher umschrieben und konkretisiert, was in den in der Begründung vom 15.12.2006 getroffenen Feststellungen bereits angelegt ist, wenn es dort heißt: „formal wurde das Stundenziel erreicht“, „bei der Durchführung stand immer die geplante Struktur im Vordergrund, nie die Schülerinnen und Schüler“ sowie „weder größerer Zeitbedarf noch das Vorwissen der Schüler beeinflusste den Stundenverlauf“. Davon, dass die Begründung durch die Stellungnahme vom 29.01.2007 in ihrem Wesensgehalt geändert worden sei, kann daher keine Rede sein.
35 
Damit hat die Prüfungskommission die verfahrensrechtlichen Anforderungen an eine Begründung und an ein „Überdenken“ ihrer Bewertungen gemäß der höchstrichterlichen Rechtsprechung erfüllt (BVerwG, Urteil vom 24.02.1993 - 6 C 35.92 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 30.06.1994 - 6 C 4/93 -, DVBl 1994, 1362). Darüber hinaus hat sie ihre Bewertung aufgrund der weiteren Einwände des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren nochmals in ihrer Stellungnahme vom 22.02.2008 „überdacht“. Ein Verfahrensfehler ist insoweit nicht ersichtlich.
36 
Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist das Verfahren des „Überdenkens“ auch nicht deshalb fehlerhaft, weil die Mitglieder der Prüfungskommission dem Kläger gegenüber befangen gewesen wären. Auch in soweit kann der Kläger daher nicht die Wiederholung der unterrichtspraktischen Prüfung verlangen.
37 
Die Besorgnis der Befangenheit ist berechtigt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Beurteilung der Prüfungsleistung durch den Prüfer zu rechtfertigen (§ 21 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 3 Nr. 1 LVwVfG; vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.02.2003 - 9 S 2182/02 -). Dies ist objektiv zu beurteilen, d.h. es ist zu fragen, wie ein „verständiger Prüfling“ in der gegebenen Situation das Verhalten des Prüfers verstehen darf (Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl., RdNr. 272 m.w.N.).
38 
Eine solche Besorgnis der Befangenheit ergibt sich nicht daraus, dass das Landeslehrerprüfungsamt die Prüfungskommission im Schreiben vom 19.01.2007 darauf hingewiesen hat, dass die Stellungnahme „unbedingt“ die Aussage beinhalten sollte, „dass Sie den Widerspruch gelesen, die einzelnen Aspekte überdacht haben und zu dem Ergebnis gekommen sind, die Beurteilung sei angemessen und sachgerecht bzw., wenn Sie zu einer anderen Beurteilung kämen, nicht angemessen und sachgerecht.“ Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist dies nicht als eine an die Prüfungskommission gerichtete Aufforderung zu verstehen, bei ihrer bisherigen Benotung zu bleiben. Denn es wird eindeutig auch die Möglichkeit angesprochen, dass die Prüfungskommission zu einer Änderung ihrer Bewertung kommt. Dass ein „verständiger Prüfling“ dem Schreiben den vom Verwaltungsgericht angenommenen Erklärungsinhalt beimessen könnte, nämlich „die Prüfungskommission solle ausführen, die bisherige Beurteilung sei angemessen und sachgerecht oder aber, jede andere Beurteilung wäre nicht angemessen und nicht sachgerecht“, erscheint fernliegend. In diesem Fall würden nämlich beide Varianten, die als Ergebnis des „Überdenkens“ angeführt und durch ein „beziehungsweise“ getrennt werden, nur umschreiben, dass die Prüfungskommission ihre bisherige Beurteilung für zutreffend hält. Weshalb für dieselbe Aussage zwei Formulierungsvarianten vorgeschlagen werden, erschließt sich jedoch nicht. Darüber hinaus stünde einem solchen Verständnis entgegen, dass in der zweiten Alternative von einer „anderen“ Beurteilung die Rede ist, die „nicht angemessen und sachgerecht“ ist. Auch wenn die Formulierung nicht sonderlich geglückt ist, kann davon ausgegangen werden, dass sie von einem „verständigen Prüfling“ so aufgefasst wird, wie es auch vom Verwaltungsgericht erwogen, dann aber zu Unrecht verworfen wurde, dass damit nämlich zum Ausdruck gebracht werden sollte, die Stellungnahme der Prüfungskommission solle entweder die Formulierung enthalten, die Beurteilung sei angemessen und sachgerecht, wenn sie zu dem Ergebnis komme, dass an der bisherigen Beurteilung festgehalten werden könne, „bzw.“ (oder) die Formulierung enthalten, dass die bisherige Beurteilung nicht angemessen und sachgerecht sei, wenn sie zu dem Ergebnis komme, dass an der bisherigen nicht festgehalten werden könne. Entgegen der Ansicht des Klägers ist auch die Verwendung des Konjunktivs I bei der ersten Variante („gekommen seien“) und des Konjunktivs II bei der zweiten Variante („kämen“) nicht geeignet, bei einem „verständigen Prüfling“ die Befürchtung entstehen zu lassen, die Prüfungskommission werde sich aufgrund des Anschreibens nicht mit der gebotenen Offenheit und Neutralität mit seinen Einwänden befassen. Denn allein aus dieser Formulierung kann nicht geschlossen werden, dass der Prüfungskommission damit vorgegeben worden wäre, der im Konjunktiv I formulierten Alternative zu folgen.
39 
Keine Besorgnis der Befangenheit der Prüfungskommission rechtfertigt auch der Umstand, dass das Landeslehrerprüfungsamt der Prüfungskommission bestimmte Aussagen vorgegeben hat, welche die Stellungnahme „unbedingt“ beinhalten solle. Denn damit sollte erkennbar nur der allgemeine Hinweis gegeben werden, dass die mit den Aussagen angesprochenen Verfahrensschritte in dem durchzuführenden Verfahren des „Überdenkens“ einzuhalten sind, dass nämlich der Widerspruch zu lesen ist, die einzelnen Aspekte zu überdenken sind und am Ende ein Ergebnis festzustellen ist, wobei die möglichen Varianten, nämlich die Beibehaltung oder die Änderung der bisherigen Beurteilung, angegeben sind. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hat das Landeslehrerprüfungsamt damit seine verfahrensrechtliche Stellung im Verfahren des „Überdenkens“ der Prüfungsentscheidung nicht überschritten. Denn um den Zweck des „Überdenkens“, nämlich das Grundrecht der Berufsfreiheit des Prüflings effektiv zu schützen, konkret erreichen zu können, muss gewährleistet sein, dass die substantiierten Einwände den beteiligten Prüfern zugeleitet werden, dass die Prüfer sich mit den Einwänden des Prüflings auseinandersetzen und, soweit diese berechtigt sind, ihre Bewertung korrigieren sowie alsdann auf dieser - möglicherweise veränderten - Grundlage unter hinreichender schriftlicher Begründung erneut über das Ergebnis der Prüfung entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 24.02.1993 - 6 C 35.92 -, a.a.O.). Hierauf hat die Prüfungsbehörde hinzuwirken. Da die Mitglieder der Prüfungskommission, die gemäß § 15 Abs. 3 Satz 3 GHPO II 2001 aus einem Vertreter der Kultusverwaltung und zwei weiteren Prüfern mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen bzw. einer anderen (entsprechenden) Ausbildung zusammengesetzt ist, regelmäßig nicht über tiefere prüfungsrechtliche Kenntnisse verfügen, ist es sachgerecht, ihnen den Zweck des Verfahrens und die einzuhaltenden Verfahrensschritte näher zu erläutern. Dies wird zwar sinnvoller Weise in der Form allgemeiner Hinweisschreiben erfolgen. Es spricht jedoch nichts dagegen, zusätzlich oder auch allein in dem das Verfahren des „Überdenkens“ einleitenden Anschreiben an die Prüfungskommission auf die wesentlichen Grundsätze hinzuweisen.
40 
Ebenso wenig stellen die Markierungen des Landeslehrerprüfungsamts in dem an die Prüfungskommission weitergeleiteten Widerspruchsschreiben des Klägers vom 03.01.2007 einen Grund dar, der geeignet wäre, Misstrauen gegen eine unparteiische Beurteilung der Prüfungsleistung durch die Prüfungskommission im Verfahren des „Überdenkens“ zu rechtfertigen. Auch mit diesen Markierungen, die darin bestanden, dass einzelne Passagen unterstrichen und am Rand mit Fragezeichen und/oder Ausrufezeichen versehen wurden, hat das Landeslehrerprüfungsamt entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts seine verfahrensrechtliche Stellung im Verfahren des „Überdenkens“ nicht überschritten. Die Aufgabe der Prüfungsbehörde, das Verfahren des „Überdenkens“ zu organisieren, ermächtigt auch dazu, die Einwendungen des Prüflings vorab auf ihren Gehalt und ihre Relevanz zu kontrollieren. Der Anspruch auf ein Überdenken der Prüfungsentscheidung besteht nämlich nicht voraussetzungslos, sondern nur dann, wenn substantiierte Einwände erhoben werden, was voraussetzt, dass sich die Einwendungen konkret gegen bestimmte Prüferbemerkungen und -bewertungen richten und deren Fehlerhaftigkeit nachvollziehbar begründet werden. Ob derart substantiierte Einwendungen erhoben werden, hat zunächst die Prüfungsbehörde zu beurteilen. Das heißt allerdings nicht, dass sie befugt wäre, vom Prüfling in größerem Umfang vorgebrachte Einwendungen, die nur in Teilen substantiiert sind, in dem Sinne „vorzustrukturieren“, dass die substantiierten Einwände herausgefiltert und den betroffenen Prüfern isoliert zur Kenntnis gebracht werden. Erhebt der Prüfling nur vereinzelt substantiierte Einwände, so ist die Prüfungsbehörde dennoch gehalten, die Einwendungen den beteiligten Prüfern vollumfänglich zuzuleiten, damit diese auf der Grundlage aller erhobenen Einwände innerhalb des ihnen zustehenden Bewertungsspielraums ihre frühere Bewertung überdenken. Denn allein die Prüfer haben darüber zu befinden, ob sie an den Gründen der angegriffenen Leistungsbewertung und an deren Ergebnis festhalten, ob sie das Ergebnis trotz Änderung einzelner Wertungen aufrechterhalten oder ob sie in Anbetracht veränderter Wertungen das Ergebnis verbessern (BVerwG, Urteil vom 30.06.1994, a.a.O.). Gemäß § 15 Abs. 6 Satz 1 GHPO II 2001 sind sie bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Andererseits gehört es zu den Aufgaben der Prüfungsbehörde, darauf hinzuwirken, dass die Prüfer die substantiierten Einwände des Prüflings gegen ihre Bewertung vollständig zur Kenntnis nehmen und beim „Überdenken“ umfassend in ihre Erwägungen einbeziehen. Ergibt sich aus der nach dem „Überdenken“ abgegebenen Stellungnahme der Prüfungskommission, dass einzelne Einwände, mit denen der Prüfling die Bewertung substantiiert angegriffen hat, von den Prüfern nicht gesehen wurden, hat die Prüfungsbehörde diese zur Ergänzung aufzufordern (zum Umfang der verwaltungsinternen Kontrolle vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.1994, a.a.O.). Um den Aufwand eines mehrfachen „Überdenkens“ zu vermeiden, kann es bei einem umfangreicheren Vorbringen daher sachgerecht sein, bereits vorab diejenigen Einwände zu markieren, zu denen nach Ansicht der Prüfungsbehörde eine Stellungnahme im Verfahren des „Überdenkens“ unabdingbar ist. Hiervon ist allerdings vorsichtig und „neutral“ Gebrauch zu machen. Derartige Markierungen dürfen nicht den Eindruck erwecken, mit ihnen seien Vorgaben inhaltlicher Art verbunden. Bereits der Anschein, dass Hinweise gegeben werden sollen, wie die Prüfungskommission in sachlicher Hinsicht mit den Einwänden zu verfahren habe, ist zu vermeiden. Auch ist klarzustellen, dass die Markierungen nicht in dem Sinne zu verstehen sind, dass sich das „Überdenken“ auf die markierten Punkte zu beschränken hätte. Denn die Aufgabe, aufgrund der Einwendungen des Prüflings die Prüfungsentscheidung zu überdenken, obliegt nur den betroffenen Prüfern innerhalb des ihnen zustehenden prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraums (Hessischer VGH, Urteil vom 09.03.1988 - 1 UE 831/84 -, NVwZ-RR 1989, 306).
41 
Nach diesen Maßgaben sind die Markierungen in Form von Unterstreichungen und an der Seite angebrachten Ausrufe- und Fragezeichen, mit denen das Landeslehrerprüfungsamt das Widerspruchsschreiben des Klägers vom 03.01.2007 versehen hat, nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, dass mit ihnen Vorgaben inhaltlicher Art verbunden wären, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Der Kläger rügt lediglich, die Prüfungsbehörde sei nicht berechtigt bzw. befähigt zu beurteilen, welche Einwände besonders überdenkenswert seien. Der Prüfungskommission sind die Einwendungen des Klägers jedoch vollständig übersandt worden. Auch wurde in dem Anschreiben vom 19.01.2007 hinreichend deutlich gemacht, dass die markierten Aussagen zwar „von besonderem Interesse“ seien, die Einwendungen im Übrigen aber umfassend zur Kenntnis zu nehmen und zu überdenken seien. Die Prüfungskommission hatte daher die Möglichkeit, sich ein eigenes Bild von den Einwänden des Klägers zu machen und diese beim „Überdenken“ vollumfänglich in ihre Überlegungen einzubeziehen. Da die Prüfer in dieser Hinsicht - wie erwähnt - unabhängig und an Weisungen nicht gebunden sind (§ 15 Abs. 6 Satz 1 GHPO II 2001), bestand auch aus Sicht eines „verständigen Prüflings“ kein Anlass zu bezweifeln, dass sie sich dieser Aufgabe mit der gebotenen Offenheit und Neutralität annehmen würden. Die ergänzende Stellungnahme der Prüfungskommission vom 22.02.2008 zeigt im Übrigen, dass sich die Prüfungskommission entgegen der Ansicht des Klägers keinesfalls nur mit den markierten Passagen auseinandergesetzt hat.
42 
2. Auch aufgrund eines materiellen Bewertungsfehlers kann der Kläger nicht die Wiederholung der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Deutsch beanspruchen. Denn die geltend gemachten Bewertungsfehler liegen nicht vor.
43 
Die gerichtliche Kontrolle fachlicher, wissenschaftlicher Urteile, Wertungen und Entscheidungen von Prüfern stößt an Grenzen, weil die Beurteilung von Prüfungsleistungen von Gesichtspunkten und Überlegungen bestimmt ist, die sich einer rechtlich unmittelbar subsumierbaren Erfassung mehr oder minder entziehen oder jedenfalls tatsächlich auf nicht in vollem Umfang objektivierbaren Einschätzungen und Erfahrungen beruhen und insbesondere davon abhängig sind, was nach Meinung der Prüfer bei einem bestimmten Ausbildungsstand als Prüfungsleistung verlangt werden kann. Diese für die Bewertung von Prüfungsleistungen anzustellenden Erwägungen lassen sich nicht regelhaft erfassen und können insbesondere im Hinblick auf das Prinzip der Chancengleichheit nicht mit Hilfe von Sachverständigen durch das Gericht ersetzt werden. Die Prüfer müssen bei ihrem wertenden Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihrer Prüfungspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und allgemein anwenden. Daher steht ihnen vor allem bei der Einordnung der Qualität einer Prüfungsleistung in das Notensystem der Prüfungsordnung und der Festlegung der Bestehensgrenze ein Bewertungsspielraum zu, der der gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt zugänglich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991; BVerwG, Urteil vom 09.12.1992 und vom 24.02.1993 - 6 C 35.92 -, jeweils a.a.O.).
44 
Jedoch hat der Prüfling aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG Anspruch auf eine soweit wie möglich tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle, die für einen wirkungsvollen Schutz der Berufsfreiheit zweckgerichtet, geeignet und angemessen ist. Die Gerichte haben somit zu prüfen, ob die Prüfer anzuwendendes Recht verkannten, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgingen, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzten oder sich von sachfremden Erwägungen leiten ließen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991, a.a.O.; Beschluss des Senats vom 13.08.1992 - 4 S 1165/92 -, VBlBW 1993, 143). . Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die Prüfer ihre Bewertung auf Tatsachen und Feststellungen gestützt haben, die einer sachlichen Überprüfung standhalten, ob sie bei der Bewertung den Zweck, dem die Prüfung dient, verkannt haben und ob ferner die Bewertung in sich schlüssig und nachvollziehbar ist und den Anforderungen rationaler Abwägung nicht widerspricht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991, a.a.O.; Bayerischer VGH, Urteil vom 20.01.1999 – 7 B 98.2357 -, Juris).
45 
An diesen Grundsätzen gemessen ist die Bewertung seiner unterrichtspraktischen Prüfung durch die Prüfungskommission nicht zu beanstanden.
46 
Der Kläger macht geltend, die Behauptung, er habe „formal das Stundenziel erreicht“, stelle ein positives Werturteil dar, das eine Prüfungsleistung beschreibe, die eine Bewertung als mangelhaft nicht erlaube. Die Prüfungskommission hat jedoch - wie bereits ausgeführt - in ihren Stellungnahmen in nicht zu beanstandender Weise klargestellt, dass mit der genannten Formulierung ein negatives Werturteil abgegeben werden sollte. Nach den erläuternden Ausführungen der Prüfungskommission in der Stellungnahme vom 22.02.2008 besagt die Formulierung nur, dass die Kinder eine Geschichte geschrieben haben, während das inhaltliche und pädagogische Ziel, den Kindern bewusst zu machen, was „Angsthaben“ bedeute und wie dies versprachlicht werden könne, nicht erreicht worden ist. Gleiches gilt nach Auffassung der Prüfungskommission für die Unterziele, den wahrscheinlichen Spannungsverlauf der Geschichte zu erschließen, affektbesetzte Wörter und Satzstrukturen für den Hauptteil ihrer Geschichte zu verwenden und bereits erarbeitete formale und stilistische Aufsatzmerkmale in der Fortsetzung der Geschichte anzuwenden. Einen Transfer-Ertrag konnte die Prüfungskommission eher gar nicht bis allenfalls ansatzweise feststellen. Dass mit diesen prüfungsspezifischen Wertungen der der Prüfungskommission eingeräumte Bewertungsspielraum überschritten worden wäre, ist weder dargetan noch ersichtlich.
47 
Der Kläger wendet sich ferner gegen den in der Stellungnahme der Prüfungskommission vom 29.01.2007 erhobenen Vorwurf, er habe Schüleräußerungen ironisch kommentiert, und macht geltend, er habe diese im Gegenteil stets wertgeschätzt. Damit ist kein Bewertungsmangel angesprochen, der einer gerichtlichen Klärung zugänglich wäre. Denn ob eine Bemerkung als Ironie aufzufassen ist oder nicht bzw. als wertschätzend anzusehen ist oder nicht, ist eine Frage, die weitgehend vom Verständnis und von der Einschätzung des jeweiligen Empfängers abhängt und damit in den Beurteilungsspielraum der Prüfungskommission fällt. Darüber hinaus hat die Vorsitzende der Prüfungskommission in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt, dass die Annahme, der Kläger habe sich „teilweise ironisch“ geäußert, für die Bewertung seiner Prüfungsleistung nicht ausschlaggebend war. Entscheidend sei vielmehr gewesen, dass der Kläger die Schüleräußerungen überhaupt stets bewertend kommentiert bzw. korrigiert habe. Entgegen der Annahme des Klägers kann daher nicht die Rede davon sein, dass der Vorwurf der Ironie nachträglich zum ausschlaggebenden Aspekt der Bewertung gemacht worden wäre. Soweit der Kläger diese Annahme auf die Ausführungen des Beklagten zur Bewertung von Ironie in der Klageerwiderung vom 11.02.2008 stützt, übersieht er, dass die Bewertung seiner Prüfungsleistung allein der Prüfungskommission obliegt, die sich den - im Übrigen nur hypothetisch angestellten - Ausführungen des Beklagten nicht angeschlossen hat.
48 
Soweit der Kläger die Feststellung der Prüfungskommission, nur die geplante Struktur, nie die Schüler hätten im Vordergrund gestanden, mit der Begründung angreift, das Gegenteil ergebe sich schon aus dem Stundenverlauf, ist ein Bewertungsmangel ebenfalls nicht erkennbar. In ihrer Stellungnahme vom 22.02.2008 ist die Prüfungskommission hierauf näher eingegangen und hat anhand des Stundenverlaufs im Einzelnen dargelegt und ausgeführt, dass die eigenständige Schülerarbeit aus einer Partneraufgabe von zwei Minuten und einer sog. Tuschelrunde von weiteren zwei Minuten bestanden habe. Hierbei habe sich der Kläger ständig eingemischt und Schülerergebnisse korrigiert. Auch habe nur ein Schüler über eine selbsterlebte Situation berichten dürfen und sei hierbei noch vom Kläger unterbrochen worden. Auch während er Einzelarbeit sei der Kläger ständig durch die Klasse gegangen, habe eingegriffen und unterbrochen, um zu erklären. Diesen prüfungsspezifischen Wertungen hat der Kläger keine substantiierten Einwände entgegengesetzt. Er hat insbesondere nicht aufgezeigt, dass die Prüfungskommission insoweit von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen wäre. So hat er die von der Prüfungskommission genannten Zeitangaben und auch die monierte straffe zeitliche Gestaltung des Unterrichts in der Sache nicht bestritten. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angesprochene und nicht zu klärende Frage, ob der Kläger während des Unterrichts eine Stoppuhr benutzt habe, spielte für die Bewertung der Prüfungskommission erkennbar keine Rolle.
49 
Der Einwand des Klägers, ihm werde zu Unrecht vorgeworfen, er habe die Schüler zu stark gelenkt und im Übrigen sei auch ein hoher Grad an Lenkung legitim und üblich, lässt ebenfalls keinen Bewertungsfehler der Prüfungskommission erkennen. Zunächst ist festzustellen, dass es hier nicht um die fachspezifische Frage geht, in welchem Umfang Lenkung im Unterricht zulässig ist. Denn die Prüfungskommission hat dem Kläger nicht vorgeworfen, er habe die Grenze der zulässigen Lenkung überschritten. Wie sie in ihrer Stellungnahme vom 22.02.2008 im Einzelnen dargelegt hat, geht es vielmehr um die prüfungsspezifische Wertung, dass die vom Kläger ausgeübte Lenkung im konkreten Fall der Erreichung des Unterrichtsziels nicht förderlich gewesen ist. Beanstandet wird insoweit die Art und Weise der Lenkung im konkreten Unterrichtsgeschehen. Aus der Anmerkung der Prüfungskommission, Lenkung bedeute nicht, Schüleräußerungen umzuformulieren, um ein vorgedachtes Ergebnis zu erzielen, ergibt sich, dass mit diesem Kritikpunkt - wie schon an anderer Stelle - bemängelt werden sollte, dass der Kläger die Schüler ständig unterbrochen und ihre Beiträge nicht hinreichend wertgeschätzt hat. Dass die Prüfungskommission damit ihren Bewertungsspielraum überschritten hätte, legt der Kläger nicht dar. Auch dem Senat sind Anhaltspunkte hierfür nicht ersichtlich.
50 
Soweit der Kläger schließlich geltend macht, die Prüfungskommission werfe ihm zu Unrecht vor, dass das „Vorwissen der Schüler“ den Stundenverlauf nicht beeinflusst habe, missversteht er die Bedeutung, die die Prüfungskommission dem von ihr verwendeten Begriff des „Vorwissens“ beimisst. Er verweist zum Beleg dafür, dass die Schüler ihr Vorwissen hätten aktivieren müssen, um in der Stunde sinnvoll arbeiten zu können, auf die Kriterien und Merkmale der Aufsatzerziehung, die er zuvor mit den Schülern erarbeitet habe. Die Prüfungskommission zielte mit ihrem Einwand ausweislich ihrer Erläuterungen vom 22.02.2008 jedoch nicht auf dieses „erlernte“ Vorwissen ab, sondern darauf, dass die von den Schülern selbst erlebten (Angst-)Situationen im Unterricht nicht hinreichend berücksichtigt wurden. Auch hierbei handelt es sich um eine prüfungsspezifische Wertung, mit der die Prüfungskommission den ihr eingeräumten Bewertungsspielraum nicht überschritten hat. Gegenteiliges ist dem Vorbringen des Klägers nicht zu entnehmen.
51 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
52 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
53 
Beschluss vom 16. Februar 2009
54 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG auf 15.000,-- EUR festgesetzt (vgl. Senatsbeschluss vom 07.06.2005 -4 S 2918/04 - sowie die Empfehlung in Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs, NVwZ 2004, 1327).
55 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. Juni 2011 - 1 K 1376/10 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der zulässige Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet, weil sich aus den dargelegten Gründen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO) die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, siehe dazu unter 2.) und des entscheidungserheblichen Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, siehe dazu unter 3.) nicht ergeben.
1. Die Klägerin hat sich im Ausgangsverfahren vor dem Verwaltungsgericht gegen die Mitteilung des Beklagten vom 18.05.2009 gewandt, sie habe die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen nicht bestanden. Nach Erörterung der Antragstellung mit der Richterin hat sie vor dem Verwaltungsgericht begehrt, den Beklagten zu verpflichten, die Bewertung der Unterrichtspraxis im Fach Deutsch gemäß § 20 der Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen (GHPO II) vom 09.03.2007 (GBl. S. 193, geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 01.07.2007, GBl. S. 330; die zeitlich nachfolgende Änderung durch Artikel 9 der Verordnung vom 17.11.2009, GBl. S. 712, 729, ist für die hier gegenständliche Lehrprobe nicht maßgeblich) mit der Note ausreichend oder besser für bestanden zu erklären. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung führte es aus, der Beklagte habe zu Recht entschieden, dass die Klägerin die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen nicht bestanden habe. Die Lehrprobe nach § 20 GHPO II im Unterrichtsfach „Deutsch“ in der Klassenstufe 6 sei mit „mangelhaft (5,0)“ bewertet worden. Die Bewertung sei gerichtlich nicht zu beanstanden. Daher sei nach § 23 Abs. 4 GHPO II die Prüfung insgesamt nicht bestanden. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Prüfungsausschuss voreingenommen gewesen sei. Ausbildungsmängel seien ebenfalls nicht gegeben. Auch ein materieller Bewertungsfehler liege nicht vor.
Die im Zulassungsverfahren erstmals anwaltlich vertretene Klägerin bezweifelt die Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts. Außerdem macht sie geltend, der Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, weil das Verwaltungsgericht ihren Vortrag nicht hinreichend berücksichtigt habe. Zudem sei sie im erstinstanzlichen Verfahren vom Verwaltungsgericht im Glauben gelassen worden, dass ihr auf Neubewertung gerichteter Antrag erfolgreich sein könne. Gegebenenfalls werde sie in der Berufung weitere Anträge stellen, etwa die erneute Durchführung der Lehrprobe begehren.
2. Mit diesem Vorbringen hat die Klägerin den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dargetan.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind gegeben, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 -, NVwZ 2011, 546; Senatsbeschluss vom 20.05.2010 - 9 S 2530/09 -, VBlBW 2010, 480).
Diese Voraussetzungen erfüllt das Vorbringen der Klägerin nicht. Sie hat nicht schlüssig in Frage gestellt, dass die Bewertung der hier gegenständlichen Lehrprobe durch den Beklagten mit der Note „mangelhaft (5)“ gerichtlich zu beanstanden ist.
Der das Prüfungsrecht beherrschende Grundsatz der Chancengleichheit gebietet eine gleichmäßige Beurteilung aller vergleichbaren Kandidaten. Dies ist nur erreichbar, wenn den Prüfungsbehörden bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum verbleibt und die gerichtliche Kontrolle insoweit eingeschränkt ist. Der Bewertungsspielraum ist überschritten, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 -, BVerfGE 84, 34, 50 ff.).
Ein in diesem Sinne allgemeingültiger Bewertungsgrundsatz ist es, dass fachlich zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden dürfen und nicht zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar ist, gebührt zwar dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, dem aber ein Antwortspielraum des Prüflings gegenübersteht. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch bewertet werden. Fachliche Fragen fallen nicht in den prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991, a.a.O. 50 ff.; BVerwG, Beschluss vom 13.05.2004 - BVerwG 6 B 25.04 -, NVwZ 2004, 1375; Senatsurteil vom 21.03.2012 - 9 S 764/11 -).
Demgegenüber sind Gegenstände des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels (vgl. BVerwG, Urteile vom 12.11.1997 - BVerwG 6 C 11.96 -, BVerwGE 105, 328, 333 f., und vom 14.07.1999 - BVerwG 6 C 20.98 -, BVerwGE 109, 211, 216 ff., sowie Beschluss vom 13.05.2004, a.a.O., 69; Senatsurteil vom 21.03.2012, a.a.O.). Ebenso handelt es sich um eine dem Prüfer vorbehaltene prüfungsspezifische Wertung, ob im Hinblick auf eine entsprechend definierte Notenstufe bzw. zugeordnete Punktzahl eine Prüfungsleistung als „brauchbar" oder als „mangelhaft“ zu bewerten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.11.1997, a.a.O., 334). In diesen Bereich des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums dürfen die Gerichte grundsätzlich nicht eindringen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.08.2011 - 6 B 18/11 -, Juris Rn. 16).
10 
Diese vor allem für schriftliche und mündliche Prüfungen entwickelten Grundsätze gelten auch für die Beurteilung einer praktischen Prüfungsleistung wie der vorliegend gegenständlichen Lehrprobe nach § 20 GHPO II, in der die unterrichtspraktischen Fähigkeiten des Anwärters im Rahmen seines Lehrauftrags nach § 13 Abs. 4 GHPO II beurteilt werden. Eine Leistung ist nach § 22 Abs. 1 GHPO II als „mangelhaft (5)“ zu bewerten, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind. Die Beurteilung der insoweit bedeutsamen Eigenschaften und Fähigkeiten ist von einem weiten Beurteilungsspielraum geprägt und gehört weitestgehend zu den prüfungsspezifischen Wertungen, die auch nach der oben genannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt unterliegen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.02.2009 - 4 S 1071/08 -, Juris Rn. 29).
11 
b) Ausgehend von diesen Grundsätzen werfen die im Zulassungsverfahren vorgebrachten Gründe keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils auf.
12 
aa) Es ist nicht dargetan, dass die Prüfungsentscheidung auf einem Verfahrensfehler beruht.
13 
(1) Die Rüge der Klägerin, mit der sie sich gegen die Zuweisung der Klasse für die Lehrprobe wendet und mangelnde Unterstützung durch das ausbildende Seminar, die Mentorin und die Schulleitung geltend macht, vermag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils aufzuzeigen.
14 
Die Klägerin meint, die Zuweisung einer „Problemklasse“ widerspreche dem Grundsatz eines fairen Prüfungsverfahrens. Zudem werde das Gebot der Gleichbehandlung verletzt. Anderen Prüflingen sei eine durchschnittlich große, folgsame und arbeitsame Schulklasse zugeteilt worden. Die Platzverhältnisse seien zu beengt gewesen, was ebenfalls zu Disziplinlosigkeit geführt habe. Unzutreffend sei weiter die Annahme des Verwaltungsgerichts, sie habe „immer wieder Unterstützung erhalten“. Sie habe sich mehrfach hilfesuchend an das Seminar gewandt. Daraufhin sei es zwar zu Gesprächen mit dem Seminarleiter gekommen, effektive Hilfe habe sie jedoch nicht erhalten. Der Seminarleiter habe ihr lediglich verdeutlicht, dass ihrem Wunsch nach einem Wechsel der Schule oder zumindest der Klasse nicht entsprochen werden könne. Die im Seminar erlernten pädagogischen Strategien seien in der Klasse sämtlich wirkungslos geblieben. Die pädagogische Assistentin, die sie ab November 2008 habe unterstützen sollen, sei kurz danach wegen Krankheit über mehrere Monate ausgefallen. Die Schulleitung habe nur zwei Pflichtunterrichtsbesuche sowie einen weiteren Unterrichtsbesuch vorgenommen. Auch vom Ausbildungsseminar seien in der Klasse nur zwei Besuche durch die Deutschdidaktikbeauftragte durchgeführt worden. Weitere Hilfe habe sie weder vom Seminar, noch von der Mentorin, noch von der Schule erhalten. In dieser Vernachlässigung liege ein Ausbildungsmangel.
15 
Damit rügt die Klägerin der Sache nach einen Fehler im Prüfungsverfahren sowie in der Ausbildung. Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen solcher Mängel nicht erkennen können. Es hat angenommen, dass es zum Beruf des Lehrers gehöre, auch mit schwierigen Klassen zu Recht zu kommen. Außerdem habe die Klägerin immer wieder Unterstützung erhalten. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel, dass diese Annahmen sowohl mit Blick auf die Zuweisung der betreffenden Klasse zur Ausbildung und Prüfung (a) als auch mit Blick auf die übrige Ausbildung durch Seminar, Schule und Mentorin (b) im Ergebnis richtig sind.
16 
(a) Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 GHPO II sollen in der Lehrprobe die unterrichtspraktischen Fähigkeiten des Anwärters im Rahmen seines Lehrauftrags nach § 13 Abs. 4 GHPO II beurteilt werden. Danach soll der Anwärter im zweiten Ausbildungsabschnitt in der Regel dreizehn Wochenstunden selbständig unterrichten, und zwar sowohl an einer Grundschule als auch an einer Hauptschule (vgl. § 13 Abs. 4 Satz 1 und 3 GHPO II). Ziele der Ausbildung im Vorbereitungsdienst sind die Entwicklung der Berufsfähigkeit und der Lehrerpersönlichkeit sowie die Stärkung der Eigenverantwortlichkeit (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 GHPO II). Ausgehend hiervon kann in der Zuweisung einer schwierigen Klasse grundsätzlich kein Ausbildungsmangel und auch kein Fehler im Prüfungsverfahren gesehen werden. Dies hat auch die Klägerin in ihrem Schreiben an das Landeslehrerprüfungsamt vom 15. Juni 2009 im Kern erkannt, wo sie ausführt, dass ihr klar sei, dass sie als Lehrerin mit solchen Klassen konfrontiert werden könne und sie damit umgehen müsse.
17 
Abgesehen davon muss ein Prüfling Mängel des Prüfverfahrens grundsätzlich - auch wenn dies normativ nicht bestimmt ist - unverzüglich rügen. Insoweit obliegt ihm eine Mitwirkungspflicht. Zum einen soll verhindert werden, dass der betroffene Prüfling, indem er in Kenntnis des Verfahrensmangels zunächst die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, sich mit einer späteren Rüge eine zusätzliche Prüfungschance verschafft, die ihm im Verhältnis zu den anderen Prüflingen nicht zusteht und ihnen gegenüber das Gebot der Chancengleichheit verletzen würde. Zum anderen soll der Prüfungsbehörde eine eigene zeitnahe Überprüfung mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung und gegebenenfalls noch rechtzeitigen Behebung oder zumindest Kompensation des Mangels ermöglicht werden, um auch hierdurch die Chancengleichheit mit den anderen Prüflingen zu wahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.1999 - 2 C 30/98 -, NVwZ 2000, 921; Senatsbeschluss vom 11.06.2012 - 9 S 2741/10 -; Birnbaum, NVwZ 2006, 286).
18 
Bei Anwendung dieser Grundsätze kann die Klägerin selbst dann, wenn entgegen der obigen Annahme in der Zuweisung der Klasse ein Mangel im Prüfungsverfahren vorliegen sollte, diesen nicht mehr geltend machen. Denn sie hat sich vorbehaltlos auf die Lehrprobe eingelassen, obwohl sie bereits zu Beginn des Schuljahres Zweifel hatte, dass sie in dieser Klasse die Lehrprobe bestehen würde.
19 
Auch soweit in der Zuweisung einer „Problemklasse“ ein Ausbildungsmangel gesehen werden sollte, fehlt es an einer rechtzeitigen Rüge der Klägerin. Ausbildungsmängel müssen nämlich gemäß der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor Beginn der Prüfung geltend gemacht werden. Macht ein Prüfling geltend, er fühle sich der Prüfung etwa wegen einer nach seiner Meinung unzureichenden Ausbildung nicht gewachsen und ist er der Meinung, er könne deshalb die Prüfung noch nicht ablegen, muss er dies spätestens vor Beginn der Prüfung, und zwar gegenüber dem Prüfungsamt oder dem Vorsitzenden des jeweils bestellten Prüfungsausschusses, vorbringen. Zur Not muss der Prüfling ausdrücklich mitteilen, dass er die Prüfung nur unter einem Vorbehalt ablegen wolle. Darauf, ob der Prüfling vorher, das heißt während der Ausbildung, etwaige Mängel der Ausbildung gegenüber seinen Vorgesetzten oder Ausbildern geltend gemacht hat, kommt es nicht an. Maßgeblich ist allein, ob er die Ausbildungsmängel in unmittelbarem Zusammenhang mit der Prüfung gerügt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.11.1992 - 6 B 36/92 -, DÖV 1993, 483).
20 
(b) Des Weiteren ist auch nicht hinreichend substantiiert dargetan, dass die Klägerin zu wenig Unterstützung durch das ausbildende Seminar, die Mentorin sowie die Schule erhalten hat.
21 
Zwar sah § 12 Abs. 2 Satz 1 GHPO II in der für den Vorbereitungsdienst der Klägerin geltenden Fassung vor, dass der Anwärter von seinen Ausbildern am Seminar sechs Unterrichtsbesuche erhält, wohingegen die seit 08.12.2009 geltende GHPO II in § 12 Abs. 2 Satz 1 nun vorsieht, dass der Anwärter von seinen Ausbildern am Seminar in jedem Fach/Fächerverbund mindestens zwei Unterrichtsbesuche erhält. Die Klägerin trägt vor, sie habe im Fach Deutsch zwei Unterrichtsbesuche durch ihre Didaktikausbilderin vom Seminar erhalten. Sie rügt jedoch nicht, dass die Besuche nach § 12 Abs. 2 Satz 1 GHPO II a.F. für ihre beiden Fächer Deutsch und TW insgesamt zu gering gewesen seien. Vielmehr bringt sie im Zulassungsantrag lediglich vor, das Seminar habe nicht die nach § 12 Abs. 2 GHPO II geschuldete Betreuung und Beratung geleistet. Damit bleibt nach dem Vorbringen der Klägerin unklar, ob die Vorgaben des § 12 Abs. 2 Satz 1 GHPO II a.F. zur Zahl der Unterrichtsbesuche verletzt sind. Zudem wurden - wie von § 12 Abs. 3 Satz 4 GHPO II vorgesehen - mehrere Gespräche mit der Pädagogiklehrbeauftragten sowie darüber hinaus auch zumindest ein Gespräch mit dem Seminarleiter geführt.
22 
Auch von Seiten der Schule hat die Klägerin in nicht zu beanstandendem Umfang Unterstützung erhalten. So ist der Schulleiter nach § 13 Abs. 2 Satz 4 GHPO II verpflichtet, den Anwärter in jedem Ausbildungsfach mindestens einmal im Unterricht zu besuchen. Nach Angaben der Klägerin im Zulassungsverfahren hat der Schulleiter diesen Anforderungen genügt und zumindest einen überobligatorischen Unterrichtsbesuch durchgeführt. Außerdem wurde der Klägerin durch die Schule ab November 2008 eine pädagogische Assistentin für den Unterricht in dieser Klasse zur Verfügung gestellt. Diese ist dann zwar wegen Krankheit über längere Zeit ausgefallen; kurz vor der Lehrprobe wurde sie nach den Angaben der Klägerin in ihrem Schreiben an den Beklagten vom 06.12.2009 wieder für zwei Unterrichtsstunden eingesetzt.
23 
Bezüglich der behaupteten mangelhaften Ausbildung durch die Mentorin im Fach Deutsch fehlt ein substantiierter Vortrag völlig. Vielmehr hat die Klägerin im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht noch vorgebracht, dass der Mentorin „kein Vorwurf der Untätigkeit“ gemacht werden könne. Insgesamt hat damit die Klägerin Unterstützung immerhin in einem Umfang erhalten, der es auf der Grundlage ihres Vorbringens ausschließt, von einem schlüssig dargetanen rechtlichen Ausbildungsmangel zu sprechen.
24 
Unabhängig hiervon führen Ausbildungsmängel grundsätzlich nicht zur Rechtswidrigkeit der - sie nicht beachtenden - Prüfungsentscheidung. Nur wenn in besonderen Fällen die Ausbildung oder Unterrichtung nach der Konzeption des betreffenden Bildungs- oder Studiengangs integrierter Bestandteil des Prüfungsvorgangs, insbesondere der Leistungsbewertung, ist, ist dies nach Lage der Dinge anders zu beurteilen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.11.1992 - 6 B 36/92 -, a.a.O., wo auf den mit Beschluss vom 18.05.1982 - BVerwG 1 WB 148.78 -, BVerwGE 73, 376, entschiedenen Ausnahmefall verwiesen wird). Solche besonderen Umstände sind hier nicht ersichtlich. Die Klägerin hat nicht dargetan, dass nach der Konzeption der Ausbildung nur geprüft werden darf, was tatsächlich vom Seminar, der Schule und der Mentorin gelehrt wurde.
25 
Darüber hinaus hätten auch diese von der Klägerin behaupteten Ausbildungsmängel entsprechend den oben dargestellten Maßgaben vor Beginn der Prüfung geltend gemacht werden müssen.
26 
(2) Soweit die Klägerin weiter rügt, der Prüfungsausschuss sei befangen gewesen, macht sie ebenfalls einen Verfahrensfehler geltend, der nicht durchgreift. Die Klägerin meint, die Prüfer hätten von der Problematik der Klasse gewusst, ihr - der Klägerin - jedoch keine Hilfe zukommen lassen. Daher dränge sich der Eindruck auf, dass die Prüfer sie „ins offene Messer“ haben laufen lassen. Für eine Befangenheit spreche weiter, dass positive Aspekte vollständig ausgeblendet worden seien. Die Behauptung der Prüfer, keines der Unterrichtsziele sei erreicht worden, treffe nicht zu. Einige Schüler hätten sehr wohl ein Arbeitsergebnis präsentieren können.
27 
Auch dieser Vortrag ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils aufzuwerfen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht keine Anhaltspunkte für eine Befangenheit erkennen können.
28 
Nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.01.1985 - 7 B 4/85 -, NVwZ 1985, 576; Senatsurteile vom 21.11.2006 - 9 S 987/06 -, VBlBW 2007, 218, und vom 10.03.1988 - 9 S 1141/86 -, DVBl. 1988, 1122) findet die Vorschrift des § 21 LVwVfG auch in Prüfungsverfahren Anwendung. Denn § 21 LVwVfG zählt zu den im einzelnen benannten Vorschriften, die nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 LVwVfG auch in diesen Verfahren gelten sollen. Begründete Besorgnis der Befangenheit besteht nach § 21 Abs. 1 LVwVfG dann, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. Dies setzt voraus, dass ein Verfahrensbeteiligter die auf objektiv feststellbaren Tatsachen beruhende, subjektiv vernünftigerweise mögliche Besorgnis hat, der Amtsträger werde in dieser Sache nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 21 Rn. 13). In Prüfungsverfahren bedeutet dies, dass aus der Sicht eines vernünftigen Prüflings die nicht auf Mutmaßungen, sondern auf Tatsachen sich gründende Befürchtung gerechtfertigt erscheint, der Prüfer werde die Prüfungsleistung nicht mit der gebotenen Distanz und sachlichen Neutralität beurteilen, sondern sich von seiner ablehnenden inneren Einstellung und von seinen persönlichen Vorbehalten ihm gegenüber leiten lassen. Das Spezifikum der „Befangenheit“ liegt dabei darin, dass der Prüfer nicht mehr offen ist für eine (nur) an der wirklichen Leistung des Prüflings orientierten Bewertung, sondern dass er von vornherein - etwa aufgrund persönlicher Vorurteile - und ohne hinreichende Ermittlung der Fähigkeiten des Prüflings auf eine bestimmte (negative) Bewertung festgelegt ist (vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 338 f.).
29 
Ein solcher Grund, der geeignet ist, Misstrauen gegen die unparteiische Amtsausübung der Prüfer zu rechtfertigen, ist auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht ersichtlich. Zwar hat die Klägerin im Vorfeld der Prüfung zumindest auch ein Gespräch mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in dessen Eigenschaft als Leiter des ausbildenden Seminars geführt, in dem es um die Problematik der Klasse der Klägerin ging. Soweit die Klägerin meint, der Leiter des Seminars habe ihr in der Folge keine Hilfe zukommen lassen, ist dies so nicht richtig. Aus der Stellungnahme vom 28.09.2009 ergibt sich, dass von Seiten des Seminars mehrere Gespräche mit der Klägerin zu der Problematik mit dem Ziel geführt wurden, die Situation für die Klägerin durch pädagogische Maßnahmen zu verbessern. Außerdem sei die Schulleitung eingebunden worden, was zur Einsetzung einer pädagogischen Assistentin geführt habe. Wenn die Klägerin nun meint, diese Maßnahmen seien nicht ausreichend gewesen, ist dies keine objektiv belegbare Tatsache, sondern ihre Bewertung. Auch im Übrigen sind keine tatsächlichen Umstände ersichtlich, die auf eine Befangenheit der Prüfer schließen lassen. So hat die Klägerin insbesondere nichts zur Atmosphäre und zum Wortlaut des Gesprächs mit dem Prüfungsvorsitzenden und Leiter des Seminars vorgetragen. Auch aus der anschließenden Benotung der Klägerin ergeben sich keine Tatsachen, die auf eine Voreingenommenheit des Prüfungsausschusses hindeuten. Eine Bewertung von Leistungen, mit der der Prüfling nicht einverstanden ist, begründet ohne das Hinzukommen weiterer Umstände nicht die Besorgnis der Befangenheit.
30 
Unabhängig davon hätte die Klägerin auch den von ihr angenommenen Befangenheitsgrund vor Beginn der Lehrprobe geltend machen müssen (vgl. Senatsurteile vom 15.12.2006 - 9 S 987/06 -, VBlBW 2007, 218, und vom 10.03.1988 - 9 S 1141/86 -, DVBl. 1988, 1122; Birnbaum, NVwZ 2006, 286, 293 m.w.N.). Dies hat sie nicht getan, obwohl es ihr durchaus möglich gewesen wäre. Denn nach § 20 Abs. 3 Satz 5 GHPO II wird der Anwärter am vierten Werktag vor dem Prüfungstag über die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses unterrichtet.
31 
bb) Es ist des Weiteren nicht hinreichend dargetan, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht keinen inhaltlichen Bewertungsmangel festgestellt hat.
32 
(1) Dies gilt zunächst, soweit die Klägerin rügt, bei der Bewertung der Lehrprobe sei verkannt worden, dass sie bewusst die pädagogische Entscheidung getroffen habe, gegen Unterrichtsstörungen nicht vorzugehen. Die aus 27 teils verhaltensgestörten Schülerinnen und Schülern im Alter von 11 bis 15 Jahren bestehende Klasse 6 sei bereits das ganze Schuljahr über - auch im Verbund mit den übrigen Lehrern und der Schulleitung - nicht zu disziplinieren gewesen. Dies gelte umso mehr, als einige Schüler bereits vorab angekündigt hätten, die Lehrprobe bewusst stören zu wollen. Daher habe sie ihr sorgsam ausgearbeitetes Unterrichtskonzept mit den zur Mitarbeit bereiten Schülern verwirklichen wollen. Jedenfalls hätten die besonders schwierigem Umstände bei der Bewertung der Prüfungsleistung berücksichtigt werden müssen. Dies sei offenbar nicht geschehen. Fehlerhaft sei weiter, dass die ungewöhnliche Klassengröße bei der Bewertung nicht berücksichtigt worden sei.
33 
Dieser Vortrag der Klägerin, mit dem ein Bewertungsfehler geltend gemacht wird, zeigt keine Zweifel an der Richtigkeit des Urteils auf. Das Verwaltungsgericht hat keinen Bewertungsfehler der Prüfung erkennen können. Zur Begründung hat es darauf verwiesen, dass der Prüfungsausschuss nachvollziehbar dargelegt habe, nicht die Tatsache, dass in der Klasse Unterrichtsstörungen aufgetreten seien, sondern der Umstand, dass die Klägerin gegen die Disziplinschwierigkeiten nicht mit entsprechenden pädagogischen Maßnahmen - eventuell auch durch Ansage von Konsequenzen - zielgerichtet eingeschritten sei, seien bewertet worden.
34 
Ausgehend hiervon sowie unter ergänzender Berücksichtigung der Stellungnahme der Mitglieder des Prüfungsausschusses vom 28.09.2009 wird entgegen der Auffassung der Klägerin erkennbar, dass die Prüfer sehr wohl die besondere Problematik der von der Klägerin unterrichteten Klasse gesehen haben. Sie haben dargelegt, dass sie die Benotung nach Abwägung aller Aspekte verantwortungsvoll vorgenommen haben. Weiter wurde von ihnen ausgeführt, dass die Beschreibung der problematischen Klassensituation durch die Klägerin im Schreiben an das Landeslehrerprüfungsamt vom 15. Juni 2009 zutreffen möge, dass sie aber vom Prüfungsausschuss letztlich nicht beurteilt werden könne. Außerdem wurden die Bemühungen der Klägerin, die Situation durch Gespräche mit der Pädagogiklehrbeauftragen sowie durch den Einsatz einer Pädagogischen Assistentin zu verbessern, gesehen und in der Bewertung berücksichtigt.
35 
Wenn nun gleichwohl der Umgang der Klägerin mit den in der Lehrprobe vorhandenen Unterrichtsstörungen dazu geführt hat, dass die Leistung als mangelhaft bewertet wurde, fällt diese Entscheidung in den Beurteilungsspielraum der Prüfer. Denn die genannten Erwägungen der Prüfer betreffen die Gewichtung und Wertung der Leistung und Fähigkeiten der Klägerin sowie der in der Lehrprobe aufgetretenen Mängel. Dies gilt auch für die Entscheidung der Klägerin, gegen die Unterrichtsstörungen nicht vorzugehen. Dass die Prüfer diese Entscheidung zum Nachteil der Klägerin gewertet haben, erscheint aus der Sicht des Senats nachvollziehbar. Denn das Verhalten der Klägerin konnte - ungeachtet des Umstands, dass es sich um eine „schwierige“ Klasse handelt - den Eindruck entstehen lassen, diese sei sich der Problematik von Unterrichtsstörungen für den Unterrichtserfolg und der pädagogischen Möglichkeiten, diesen zu begegnen, nicht hinreichend bewusst. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass der von der Klägerin vorgelegte Unterrichtsentwurf zwar in der Klasse vorhandene Disziplinprobleme thematisiert, aber nicht ansatzweise eine Strategie zur Problembewältigung (etwa unter Einschluss der von der Klägerin nunmehr in den Vordergrund gerückten Möglichkeit der bewussten Entscheidung, nicht einzuschreiten) enthält.
36 
(2) Auch soweit die Klägerin rügt, die Prüfer seien bei ihrer Bewertung offensichtlich von falschen Tatsachen ausgegangen, vermag sie keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung aufzuzeigen.
37 
Die Klägerin trägt vor, entgegen der Annahme der Prüfer habe sie nicht einfach toleriert, dass zwei Schüler zu spät in den Unterricht gekommen seien. Vielmehr hätten diese mit Wissen und Erlaubnis der Klägerin einen erkrankten Schüler ins Sekretariat begleitet, sodass ihre verspätete Rückkehr bereits entschuldigt gewesen sei. Soweit ein Schüler während des Unterrichts den Raum verlassen habe, sei anzumerken, dass es Schülern der sechsten Klasse gestattet sei, den Unterricht zu verlassen, um auf die Toilette zu gehen. Die Prüfer hätten sie vor ihrer Bewertung auf diese Tatsachen ansprechen müssen. Dann wären sie nicht von falschen Tatsachen ausgegangen.
38 
Das Verwaltungsgericht hat den - erstmals im Klageverfahren vorgebrachten - Sachvortrag der Klägerin zum verspäteten Erscheinen zweier Schüler im Unterricht mit der Begründung zurückgewiesen, die Klägerin habe selbst eingeräumt, dass sie die Prüfer über diese Umstände nicht informiert habe. Zwar können inhaltliche Bewertungsfehler der Prüfungsentscheidung auch erst im Klageverfahren geltend gemacht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.1999 - 2 C 30/98 -, NVwZ 2000, 921). Hier lag jedoch kein Bewertungsfehler vor. Ausgehend von der Begründung der Bewertung der Unterrichtspraxis in der Niederschrift vom 09.03.2009 (vgl. Bl. 30 der Akte des Regierungspräsidiums), der individuellen Stellungnahme der Prüferin B. vom 28.09.2009 (Bl. 29 der Akte des Regierungspräsidiums) sowie der von beiden Prüfern - Herrn Dr. L. und Frau B. - gemeinsam unterzeichneten Stellungnahme vom 28.09.2009 (vgl. 12 der Akte des Regierungspräsidiums) kam es offenkundig nicht auf jedes einzelne Beispiel in der Stellungnahme der Prüferin B. vom 28.09.2009 an, die dort von ihr zur Verdeutlichung der von der Klägerin tolerierten Unterrichtsstörungen angeführt wurden und ersichtlich nicht abschließend gemeint waren. So lautet die in der Niederschrift über die Teilprüfung „Beurteilung der Unterrichtspraxis“ vom 09.03.2009 angeführte Begründung der Note „mangelhaft (5)“ wie folgt: „Nach einem kurzen, nicht motivierenden Einstieg verläuft die Arbeitsphase chaotisch und nicht strukturiert. Die durch die ganze Stunde vorhandenen Unterrichtsstörungen und Disziplinschwierigkeiten werden von der Lehrerin nicht wahrgenommen und auch nicht entsprechend bearbeitet.“ In der von beiden Prüfern unterzeichneten Stellungnahme vom 28.09.2009 findet sich dazu folgende Äußerung der Prüfer: „Die Begründung der Note wurde nach Abwägung aller Aspekte verantwortungsvoll vorgenommen, wobei nicht die Tatsache, dass in der Klasse Unterrichtsstörungen auftraten, bewertet wurde, sondern dass Frau B. gegen die Disziplinschwierigkeiten nicht mit entsprechenden pädagogischen Maßnahmen - eventuell auch durch Ansage von Konsequenzen - zielgerichtet eingeschritten ist. Dadurch blieb es bei einer chaotischen Arbeitsatmosphäre, so dass Frau B. ihre didaktischen Ziele und ihre vorgesehene methodische Vorgehensweise nicht realisieren konnte.“ Aus allen Äußerungen der Prüfer ergibt sich, dass nicht ein einzelnes Ereignis ausschlaggebend für die Bewertung war, sondern die Unterrichtsstunde als Ganze.
39 
Soweit die Klägerin weiter meint, Schüler der Klassenstufe 6 dürften den Raum verlassen, um zur Toilette zu gehen, kann davon ausgegangen werden, dass dies auch den Prüfern bewusst war. Nichtsdestotrotz unterlag der Umgang der Klägerin mit einer solchen Situation der Bewertung durch den Prüfungsausschuss, da auch insoweit disziplinierende Vorgaben für die Schüler durch einen Lehrer möglich sind.
40 
(3) Soweit die Klägerin weiter meint, die Rüge der Prüfer einer zu großen Lautstärke in der Klasse während der Lehrprobe sei unhaltbar, greift sie nicht den von der Prüfungskommission zugrunde gelegten Sachverhalt an. Vielmehr wendet sie sich gegen die Bewertung des von ihr gehaltenen Unterrichts, wenn sie zur Begründung der Lautstärke vorträgt, die Schülerinnen und Schülern seien mit einer Gruppenarbeit beauftragt worden, sie seien während der verschiedenen Unterrichtsphasen gezwungen gewesen, immer wieder ihren Platz zu verlassen, um sich die notwendigen Arbeitsmaterialien zu beschaffen. Die negative Bewertung der Unterrichtsleistung der Klägerin ist jedoch - wie oben dargestellt - nachvollziehbar begründet und im übrigen gerichtlich nicht überprüfbar. Dass die Prüfer die von der Klägerin genannten tatsächlichen Umstände in der Lehrprobe nicht erfasst haben, ist nicht ersichtlich.
41 
(4) Soweit die Klägerin meint, es liege darin ein Bewertungsmangel, dass das vorweisbare Unterrichtsergebnis, nämlich zwei von Schülerinnen präsentierte Geschichten, sowie die schriftliche Unterrichtsplanung entgegen § 20 Abs. 1 Satz 9 GHPO II bei der Bewertung offenbar nicht berücksichtigt worden seien, wirft sie ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung auf. Sie setzt sich nämlich nicht damit auseinander, dass in der Niederschrift über die Teilprüfung „Beurteilung der Unterrichtspraxis“ vom 09.03.2009 notiert ist, dass zwei Schülerinnen am Ende der Stunde ihre Geschichte vorgetragen haben. Des Weiteren ergibt sich aus der Stellungnahme der Prüferin B. vom 29.09.2009, in der sie auf den „ausführlichen Unterrichtsentwurf“ der Klägerin Bezug nimmt, dass dieser gelesen und bei der Beurteilung, wie von § 20 Abs. 1 Satz 9 GHPO II gefordert, berücksichtigt wurde. Dass diese Leistungen nicht in dem von der Klägerin gewünschten Maße gewürdigt wurden, unterliegt dem Beurteilungsspielraum der Prüfer.
42 
3. Auch der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor. Die Klägerin hat keinen Mangel im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht dargetan, auf dem die angegriffene Entscheidung beruhen kann. Insbesondere liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG vor.
43 
Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen. Grundsätzlich ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte brauchen nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94 -, BVerfGE 96, 205, 216 f.; st. Rspr.). Auch wenn das Gericht nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Argument in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen, ist es aber gehalten, in angemessener Weise zum Ausdruck zu bringen, weshalb es von einer Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beteiligten abgesehen hat. Enthält dagegen das Urteil zu einem zentralen rechtlichen Gesichtspunkt im Vortrag eines Beteiligten keine Auseinandersetzung in den Entscheidungsgründen und auch keinen Hinweis darauf, weshalb dieses Argument nach Ansicht des Gerichts nicht entscheidungserheblich ist, liegt ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör vor (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.07.2002 - 8 C 37/01 -, NVwZ 2003, 224 f.). Art. 103 Abs. 1 GG schützt allerdings nicht davor, dass das Gericht dem Vortrag der Beteiligten in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht die aus deren Sicht richtige Bedeutung beimisst (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 16.06.1987 - 1 BvR 1113/86 -, BVerfGE 76, 93, 98).
44 
Bei Anwendung dieser Maßstäbe ist von der Klägerin keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dargetan. Die Klägerin rügt im Wesentlichen pauschal bezüglich jedes oben dargestellten Grundes, mit dem sie ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils darzustellen versucht, zugleich die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Dieser Vortrag ist allein schon deswegen ungeeignet, einen Gehörsverstoß aufzuzeigen, weil die materielle Unrichtigkeit einer Entscheidung keinen Gehörsverstoß zu begründen vermag. Wenn die Klägerin hätte aufzeigen wollen, dass das Verwaltungsgericht einen zentralen von ihr vorgetragenen rechtlichen Gesichtspunkt nicht berücksichtigt hat, hätte sie dies unter Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen konkret und differenziert darlegen müssen.
45 
Abgesehen davon ist auch nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht einen zentralen rechtlichen Gesichtspunkt grundsätzlich nicht berücksichtigt hat. Denn das Verwaltungsgericht hat sich damit auseinander gesetzt, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, insbesondere im Hinblick auf eine etwaige Befangenheit des Prüfungsausschusses, ob ein Ausbildungsmangel vorliegt und ob die Bewertung allgemeine Bewertungsgrundlagen verletzt oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist. Auch aus sonstigen Gründen hat es die Bewertung - soweit gerichtlich überprüfbar - nicht beanstandet. Damit hat das Verwaltungsgericht den Vortrag der Klägerin im Wesentlichen abgedeckt. Nicht jedes Argument muss einzeln behandelt werden, zumal dann, wenn es nach der materiellen Rechtsauffassung des Gerichts unerheblich ist.
46 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
47 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 sowie § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nummer 36.2 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327).
48 
Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Bewertung seines Kolloquiums als Teil seiner Abiturprüfung.

Am 11. Juni 2012 unterzog sich der Kläger der Kolloquiumsprüfung in der Fächerkombination Geschichte und Sozialkunde. Seine Prüfungsleistung wurde mit acht Punkten bewertet. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 10. und 18. Juli 2012 Einwendungen wegen des Prüfungsablaufs und der vergebenen Note, welche die Schule und der Ministerialbeauftragte für die Gymnasien in Mittelfranken zurückwiesen. Nach Ablehnung des hiergegen eingelegten Widerspruchs mit Widerspruchsbescheid der Schule vom 14. September 2012 reichte der Kläger beim Verwaltungsgericht Ansbach Klage ein mit dem Antrag, die Benotung der mündlichen Abiturprüfung aufzuheben, die mündliche Prüfung mit mindestens neun Punkten neu zu bewerten und die Gesamtnotenfestsetzung im Abiturzeugnis entsprechend anzuheben.

Mit Urteil vom 16. Juli 2013 hat das Verwaltungsgericht die (zuletzt auf Bewertungsrügen beschränkte) Klage abgewiesen. Die Prüfungsentscheidung sei nicht zu beanstanden. Die Bewertung sei anhand des Prüfungsprotokolls nachvollziehbar. Ein Verstoß gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze sei nicht ersichtlich. Die Note sei auch korrekt berechnet worden.

Zur Begründung des hiergegen eingereichten Antrags auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt, macht der Kläger mit Schriftsatz vom 18. November 2013, ergänzt durch Schriftsatz vom 28. Januar 2014, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend. Er habe substanzielle Einwendungen gegen die Bewertung der einzelnen Teilleistungen vorgebracht und aufgezeigt, in welchen Punkten die im Prüfungsprotokoll enthaltenen Angaben und Bewertungen unzutreffend und nicht nachvollziehbar seien. Weder die schriftliche Stellungnahme der Prüferinnen noch deren Äußerungen in der mündlichen Verhandlung hätten seine Einwendungen ausgeräumt. Auch die Berechnung der Note sei wegen der gebotenen doppelten Gewichtung der Leistung im Fach Geschichte fehlerhaft.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie auf die vorgelegten Akten der Schule Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Abgesehen davon, dass der Kläger im Falle eines Bewertungsfehlers ohnehin keine Neubewertung, sondern allenfalls eine Wiederholung der mündlichen Abiturprüfung verlangen könnte, weil für eine erneute Bewertung der erbrachten Leistung wegen der seit der Prüfung vergangenen Zeit keine verlässliche Bewertungsgrundlage mehr vorhanden ist (vgl. BVerwG, B. v. 11.4.1996 - 6 B 13.96 - NVwZ 1997, 502; B. v. 20.5.1998 - 6 B 50/97 - NJW 1998, 3657/3658; B. v. 19.12.2001 - 6 C 14/01 - NVwZ 2002, 1375/1376; OVG NW, B. v. 23.12.2013 - 14 B 1378/13 - juris Rn. 9; Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Auflage 2010, Rn. 690), ergeben sich aus der Antragsbegründung keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

a) Prüfungsbewertungen sind wegen des den Prüfern zustehenden Bewertungsspielraums gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Prüfungsspezifische Wertungen, die keine von den Gerichten zu kontrollierenden Verstöße erkennen lassen, bleiben der Letztentscheidungskompetenz der Prüfer überlassen. Hierzu zählen etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels und einzelner positiver Ausführungen im Hinblick auf die Gesamtbewertung (BVerwG, B. v. 2.6.1998 - 6 B 78/97 - juris Rn. 3 f.; B. v. 16.8.2011 - 6 B 18.11 - juris Rn. 16; B. v. 8.3.2012 - 6 B 36/11 - NJW 2012, 2054).

b) Eine Überschreitung des prüferischen Bewertungsspielraums ist vorliegend nicht erkennbar. Anhand des Prüfungsprotokolls und der ergänzenden Stellungnahmen der Prüferin und der Schriftführerin lässt sich hinreichend nachvollziehen, welche Prüfungsleistungen des Klägers positiv und negativ bewertet wurden und mit welchem Gewicht sie in die Bewertung der Gesamtleistung eingeflossen sind. Auch die Berechnung der vergebenen Note ist nicht zu beanstanden.

aa) Das Kolloquium der Abiturprüfung dauert in der Regel 30 Minuten (§ 81 Abs. 1 Satz 7 der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern [Gymnasialschulordnung - GSO] vom 23.1.2007 [GVBl S. 68, BayRS 2235-1-1-1-UK] in der im Zeitpunkt der Prüfung geltenden Fassung der Änderungsverordnung vom 8.7.2011 [GVBl S. 320] - im Folgenden GSO 2011). Es beginnt mit dem ca. zehnminütigen Kurzreferat der Schülerin oder des Schülers zum gestellten Thema aus dem gewählten Prüfungsschwerpunkt. Daran schließt sich - ausgehend vom Kurzreferat - ein Gespräch an. Hiermit endet der erste Prüfungsteil von insgesamt etwa 15 Minuten Dauer. Es folgt als zweiter Prüfungsteil das Gespräch zu den Lerninhalten aus zwei weiteren Ausbildungsabschnitten mit insgesamt ebenfalls ca. 15 Minuten Dauer (§ 81 Abs. 2 Satz 1 GSO 2011). Bei der Bewertung der mündlichen Prüfung ist neben den fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten die Gesprächsfähigkeit angemessen zu berücksichtigen (§ 82 Abs. 3 Satz 3 GSO 2011). In der Fächerkombination Geschichte und Sozialkunde ist zu beachten, dass zwei Drittel der Prüfungszeit auf Geschichte und etwa ein Drittel auf Sozialkunde entfallen und die Leistungen im Verhältnis zwei (Geschichte) zu eins (Sozialkunde) zu gewichten sind (Anlage 9 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb und § 61 Abs. 3 Satz 1 GSO 2011).

bb) Die vergebene Note für die mündliche Gesamtprüfungsleistung des Klägers wurde korrekt ermittelt. Die Gymnasialschulordnung verlangt insoweit - im Unterschied zu der für das neunjährige Gymnasium geltenden Regelung des § 82a Abs. 3 Sätze 4 bis 6 GSO in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung - nicht mehr die Vergabe von Noten für einzelne Teilleistungen und deren Addition zu einer Gesamtnote, sondern lediglich eine Verteilung der Prüfungszeit auf die Fächer Geschichte und Sozialkunde im Verhältnis zwei zu eins und eine entsprechende Gewichtung der Prüfungsleistungen. Dem wurde vorliegend dadurch Rechnung getragen, dass sowohl das Referat des Klägers („Die Palästinafrage: Kernproblem des arabisch-israelischen Konflikts?“) und das anschließende Gespräch hierüber im ersten Prüfungsteil mit den Themen ‚Zionismus‘ und ‚PLO‘ als auch der erste Themenkomplex des zweiten Prüfungsteils (‚individuelle Lebensführung im 15. Jahrhundert‘, ‚Vergleich zum 19. Jahrhundert‘, ‚Gewinner der Industrialisierung‘, ‚Familie in der Stände- und Industriegesellschaft‘, ‚Rolle der Frau in der Ständegesellschaft‘) geschichtliche Fragen betrafen. Der zweite Abschnitt des zweiten Prüfungsteils befasste sich mit Fragen der Sozialkunde (‚Familie - ein Auslaufmodell? ‘, ‚Friedensgefährdung im 21. Jahrhundert‘) und wurde im Prüfungsprotokoll entsprechend gekennzeichnet. Darüber hinausgehende Vorgaben für die Notenbildung, insbesondere ein striktes arithmetisches Berechnungssystem, lassen sich der Gymnasialschulordnung nicht (mehr) entnehmen. Deshalb bleibt es dabei, dass für die Bewertung auf den während der Prüfung gewonnenen Gesamteindruck abzustellen ist und die Frage, welche Gewichtung einzelnen positiven Ausführungen für die Gesamtbewertung zukommt, in den Bereich der prüfungsspezifischen Wertungen fällt.

cc) Der Fach- bzw. Unterausschuss (§ 77 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 GSO 2011) hat bei der Notenvergabe, die anhand des Prüfungsprotokolls und der ergänzenden Äußerungen hinreichend nachvollzogen werden kann, seinen Bewertungsspielraum nicht überschritten.

Eine wörtliche oder umfassende Protokollierung von Fragen und Antworten in der mündlichen Prüfung ist weder gesetzlich noch verfassungsrechtlich geboten (BVerwG, B. v. 31.3.1994 - 6 B 65/93 - NVwZ 1995, 494; U. v. 6.9.1995 - 6 C 18/93 - BVerwGE 99, 185/191, 196; BVerfG, B. v. 14.2.1996 - 1 BvR 961/94 - NVwZ 1997, 263; Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, Rn. 456 ff.). Darlegungen etwa dazu, welche Fragen im Einzelnen falsch beantwortet wurden und welche Kriterien letztlich für die Endnote ausschlaggebend waren, sind nicht zwingender Bestandteil des Protokolls (BayVGH, B. v. 21.12.2009 - 7 ZB 09.1963 - juris Rn. 16). Allerdings kann der Prüfling auch bei mündlichen Prüfungen eine angemessene Begründung der Prüfungsentscheidung und damit die Bekanntgabe der wesentlichen Gründe verlangen, mit denen die Prüfer zu einer bestimmten Bewertung der Prüfungsleistungen gelangt sind. Der konkrete Inhalt des Informationsanspruchs hängt davon ab, wann und wie der Prüfling ihn spezifiziert, insbesondere sein Verlangen nach Angabe der Gründe rechtzeitig und sachlich-vertretbar darlegt (BVerwG, U. v. 6.9.1995 - 6 C 18/93 - BVerwGE 99, 185/189 ff.; B. v. 24.2.2003 - 6 C 22.02 - juris Rn. 17).

Gemessen daran ist die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistung des Klägers nachvollziehbar. Dem Protokoll über die Prüfung mit einer Gesamtdauer von einer halben Stunde (ohne Vorbereitungszeit) ist zum ersten Prüfungsteil das Thema des Referats des Klägers mit den hierzu festgehaltenen positiven Bewertungen zu entnehmen. Des Weiteren enthält das Protokoll die Themen der sich hieran anschließenden Fragen (‚Israelis - Israeliten‘, ‚Zionismus‘, ‚Antisemitismus - Antijudaismus‘, ‚Entstehung der PLO‘). Soweit der Kläger meint, die Begründung für die Prüferbemerkung „historischer Hintergrund nicht ganz bekannt“ zum Fragenkomplex ‚Zionismus‘ sei nicht dargelegt, ergibt sich bereits aus dem Protokoll, dass er den Unterschied zwischen Antisemitismus und Antijudaismus nur mit Nachfragen erklären konnte. Insoweit hat der Kläger in seinen Einwendungen vom 10. und 18. Juli 2012 selbst eingeräumt, dass er diese „Begriffe nicht exakt differenzieren“ konnte, da sie seiner „Meinung nach dasselbe Phänomen, nämlich den Judenhass und die Judenverfolgung umschreiben.“ Nachdem jedoch der Stellungnahme der Schule vom 18. Juli 2012, dem Widerspruchsbescheid vom 14. September 2012 und der Stellungnahme der Prüferinnen (Bl. 79 f. der VG-Akte) zufolge gerade diese Differenzierung im Unterricht des zweiten Halbjahres der Jahrgangsstufe 12 sehr detailliert besprochen wurde, sind die Bemerkungen „nicht ganz bekannt“ und „nur mit Nachfragen“ ebenso wie eine negative Gewichtung im Rahmen der Gesamtbewertung nicht zu beanstanden. Detailwissen über Theodor Herzl wurden, wie die Prüferinnen mehrfach versichert haben, in der Prüfung nicht abgefragt oder gefordert.

Die Prüferbemerkung „ordentlich entwickelt“ hinsichtlich des Prüfungsthemas ‚Entwicklung der PLO‘ begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Aufgrund der zeitlichen Vorgaben der Gymnasialschulordnung für die mündliche Prüfung entfielen lediglich ca. fünf Minuten auf die ergänzenden Fragen zum Kurzreferat. Neben der ‚Entwicklung der PLO‘ wurden dem Prüfungsprotokoll zufolge in diesem Zusammenhang noch weitere Fragen behandelt. Die ‚Entwicklung der PLO‘ nahm somit innerhalb der Prüfung keinen breiten Raum ein. Dem Anspruch auf Bekanntgabe der tragenden Gründe für die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistung (vgl. BVerwG, U. v. 6.9.1995 - 6 C 18/93 - BVerwGE 99, 185/191) ist durch die Bemerkung im Protokoll und den Hinweis auf den Zeitablauf in der Stellungnahme der Schule vom 18. Juli 2012 Genüge getan. Das Fehlen von Nachfragen der Prüferinnen zu diesem Thema lässt nicht darauf schließen, dass die Prüfungsleistung des Klägers insoweit eine durchweg positive Bewertung gerechtfertigt hätte. In dem bloßen Unterlassen einer „Rückmeldung“ des Prüfers zu den gegebenen Antworten kann auch kein Fairnessverstoß gesehen werden. Die Prüfer sind nicht verpflichtet, erbrachte Teilleistungen fortlaufend zu kommentieren und damit dem Prüfling ein sofortiges „Feedback“ zu geben. Das Fairnessgebot verlangt insoweit kein aktives Prüferverhalten, sondern verbietet es lediglich, durch die Art der Reaktionen den Prüfling gezielt zu verunsichern bzw. einzuschüchtern oder ihm einen falschen Eindruck zu vermitteln (BayVGH, B. v. 21.12.2009 - 7 ZB 09.1963 - juris Rn. 11). Derartiges Prüferverhalten ist vorliegend aber nicht erkennbar.

Auch hinsichtlich des Themengebiets ‚Möglichkeiten der individuellen Lebensgestaltung im 15. Jahrhundert und Vergleich zum 19. Jahrhundert‘ sind die Prüferbemerkungen („sichere Begriffsterminologie, etwas weitschweifig, gewisser Aufstieg möglich, soziale Mobilität an Beispielen“) ausreichend, um die Gesamtbewertung nachvollziehen zu können. Wie bereits ausgeführt ist weder eine wörtliche Protokollierung noch eine nachträgliche Rekonstruktion jeder einzelnen Frage und Antwort geboten, um dem Anspruch des Prüflings auf eine hinreichende Begründung der Bewertung seiner Prüfungsleistung Rechnung zu tragen.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich auch nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht die ergänzende Anmerkung der Prüferin und der Schriftführerin, der Kläger habe bei der Prüfung nicht von der Möglichkeit des Aufstiegs wohlhabender Bürger zu Unternehmern gesprochen, zu Unrecht dem Themenkomplex ‚Gewinner der Industrialisierung‘ zugeordnet hat. Die Prüfungsgebiete ‚Vergleich der Möglichkeiten individueller Lebensgestaltung im 15. Jahrhundert mit dem 19. Jahrhundert‘ und ‚Gewinner der Industrialisierung‘ hängen thematisch eng miteinander zusammen und wurden dem Protokoll zufolge auch zusammenhängend geprüft. Der Kläger selbst hat den Prüfungsverlauf in seinen Einwendungen vom 10. und 18. Juli 2012 (S. 4 - 5) wie folgt geschildert: Er habe seine Antwort zum Themengebiet ‚Möglichkeiten und Grenzen individueller Lebensgestaltung vom 15. bis zum 19. Jahrhundert‘ in zwei Teile aufgeteilt. Zunächst habe er die Aufstiegsmöglichkeiten in der Ständegesellschaft beschrieben. Anschließend sei er dazu übergegangen, die Aufstiegsmöglichkeiten während der Industriegesellschaft aufzuzeigen. In diesem Zusammenhang habe er unter anderem die Möglichkeit für wohlhabende Bürger genannt, zu Unternehmern aufzusteigen. Danach sei er gefragt worden, wer die Gewinner der Industrialisierung gewesen seien, und habe hierzu unter anderem ausgeführt, reiche Familien wie z. B. Adelsfamilien hätten Unternehmer werden und somit zunehmend an Macht und Bedeutung gewinnen können. Die Prüferinnen haben in ihrer Stellungnahme jedoch bestritten, dass der Kläger überhaupt von der Möglichkeit des Aufstiegs wohlhabender Bürger zu Unternehmern gesprochen habe. Für die sich daraus ergebende negative Bewertung kommt es auf eine präzise Zuordnung der erwarteten Antwort zu einem der beiden zusammenhängend geprüften Themengebiete nicht entscheidend an.

Hinsichtlich der Prüfungsthemen ‚Familie in der Stände- und Industriegesellschaft‘ und ‚Rolle der Frau in der Ständegesellschaft‘ wurden die Antworten des Klägers dem Prüfungsprotokoll zufolge nicht durchgehend negativ bewertet. Allerdings habe der Kläger die Fragen zum Teil nur mit Hilfestellung beantworten können. Positiv bemerkt wurde seine Leistung zur ‚Rolle der Frau in der Ständegesellschaft‘ („zügig, nach Berufs/Schichten differenziert …“). Der Einwand in der Antragsbegründung, das Verwaltungsgericht habe insoweit nicht beachtet, dass der Kläger auf Nachfrage zwischen den verschiedenen Berufsgruppen differenziert und dies begründet habe, geht somit ins Leere.

Zum Themenkomplex ‚Friedensgefährdung im 21. Jahrhundert‘ enthält das Protokoll neben kritischen auch positive Anmerkungen („zutreffend erklärt“). Die Prüferinnen bemängelten allerdings in ihren ergänzenden Anmerkungen, der Nahostkonflikt sei bereits Thema des Referats gewesen. Die weiteren vom Kläger genannten Beispiele hätten nur partiell überzeugen können. Mit den ihm zur Auswahl gestellten Stichworten habe der Kläger wenig anfangen können. Damit deckt sich die Einlassung des Klägers vom 10. und 18. Juli 2012 (S. 7), er habe die Frage nach einem anderen Konflikt im asiatischen Raum mit der „Tibet-Krise“ beantwortet, hierzu aber keine weiteren Details nennen können. Dass die Prüferinnen das weitere vom Kläger genannte Beispiel Russland als „nicht passend“ angesehen haben, ist vom Bewertungsspielraum gedeckt. Die hierzu vom Kläger in seinen Einwendungen vom 10. und 18. Juli 2012 (S. 7) angeführte Verfassungsänderung zur Ermöglichung der Wiederwahl Putins und die restriktive Gesetzgebung zur Demonstrations- und Meinungsfreiheit betreffen zunächst innerstaatliche Angelegenheiten und haben bisher nicht zu internationalen Konflikten geführt. Naheliegendere Beispiele aus dem asiatischen Raum mit Friedensgefährdungspotential wären etwa die Konflikte in Afghanistan oder im Irak gewesen. Deshalb ist auch insoweit die nicht durchgehend positive Bewertung dieses Prüfungsteils nicht zu beanstanden.

2. Als unterlegener Rechtsmittelführer hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 und § 52 Abs. 2 GKG.

3. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.