Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Feb. 2019 - 3 CE 18.2550

bei uns veröffentlicht am25.02.2019

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 23.459,19 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht, auf dessen Sachverhaltsdarstellung in dem angefochtenen Beschluss verwiesen wird, hat den Antrag nach § 123 VwGO,

die ausgeschriebene Stelle des/der Zweiten Werkleiters/Werkleiterin im Abfallwirtschaftsbetrieb M. nicht zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden wurde,

zu Recht mangels Anordnungsanspruch abgelehnt. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers wird durch die Entscheidung der Antragsgegnerin, die Stelle mit der Beigeladenen zu besetzen, nicht verletzt. Die zu Gunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die hiergegen vom Antragsteller innerhalb der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung.

1. Der Antragsteller behauptet, die Entscheidung über die Stellenbesetzung habe bereits vor den Vorstellungsgesprächen am 14. Juni 2018 festgestanden. Für diese Behauptung lässt der Antragsteller indes jeglichen Nachweis missen. Er beschränkt sich auf die Unterstellung, die Mitglieder des Kommunalausschusses hätten den „politischen Willen“ exekutiert (vgl. Schr. vom 19.9.2018, S. 4), ohne auch nur ansatzweise valide Anhaltspunkte oder Indizien für eine unzulässige Vorfestlegung nennen zu können. Allein der Umstand, dass ein Ausschuss eine Leistung erneut beurteilen muss, weil seine erste Beurteilung durch gerichtliche Entscheidung als fehlerhaft beanstandet worden ist, rechtfertigt nicht den Schluss, seine Mitglieder seien nunmehr voreingenommen (vgl. BVerwG, U.v. 9.7.1982 - 7 C 51.79 - juris Rn. 11 zum Prüfungsrecht).

2. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Beigeladene das konstitutive Anforderungsprofil erfüllt (BA S. 13). Der Antragsteller vermisst eine Auseinandersetzung mit seinem Vortrag im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Dort hatte er mit Schriftsatz vom 14. August 2018, S. 3, ausgeführt, es erschließe sich ihm nicht, inwiefern die Beigeladene die konstitutiven Merkmale des Anforderungsprofils („mehrjährige Führungserfahrung“, „hervorragende Managementqualitäten“, „ausgeprägte Stresstoleranz“) erfülle. Mit diesem Monitum musste sich das Verwaltungsgericht mangels inhaltlicher Substanz nicht auseinandersetzen. Der Antragsteller hat weder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren substantiiert dargelegt, warum die Beigeladene aus seiner Sicht das Anforderungsprofil nicht erfüllen sollte.

3. Der Antragsteller verweist auf die „Grundsätze der Rechtsprechung“, die nicht berücksichtigt worden seien. Nur dienstliche Beurteilungen deckten alle drei Kernelemente (Eignung, Befähigung und fachliche Leistung) ab und hätten darüber hinaus den Vorteil von Langzeitbeobachtungen, während Auswahlgespräche nur Momentaufnahmen sein könnten. Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze könne hier von einer Überkompensation nicht gesprochen werden. Auf was der Antragsteller mit dieser Argumentation in Bezug auf die angefochtene Entscheidung abzielt, bleibt unklar. Im konkreten Einzelfall durfte die Antragsgegnerin die Beigeladene jedenfalls in das wissenschaftlich fundierte Auswahlgespräch einbeziehen, weil aussagekräftige - aktuelle - Erkenntnisquellen (Zeugnisse) für sie nicht vorhanden waren (BayVGH, B.v. 8.2.2018 - 3 CE 17.2304 - juris Rn. 9).

4. Die Verfassungsgemäßheit des Art. 16 Abs. 1 Sätze 4 und 5 LlbG wird in Teilen der Literatur bezweifelt, weil die Bedeutung dienstlicher Beurteilungen nicht durch eine im Ermessen des Dienstherrn stehende „Gewichtung“ eingeschränkt werden dürfe (vgl. Conrad in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Sep. 2018, Art. 16 LlbG Rn. 31; Schnellenbach, Konkurrenzen im öffentlichen Dienst, 2. Aufl. 2018, Anhang 2 Rn. 144; Günther, RiA 2014, 101/102; offen gelassen: BayVGH, B.v. 5.8.2014 - 3 CE 14.771 - juris Rn. 45). Allein der Hinweis darauf, dass Zweifel an der Verfassungsgemäßheit der Bestimmung bestehen, rechtfertigt jedoch nicht die Abänderung der Entscheidung. Denn die Antragsgegnerin hat im Rahmen des Art. 16 Abs. 1 Satz 5 LlbG Beurteilungen und Auswahlgespräch jeweils zur Hälfte gewichtet und dem Leistungsprinzip damit ausreichend Rechnung getragen. Dem Dienstherrn kommt bei der Frage, inwieweit und mit welcher Gewichtung ein weiteres Auswahlverfahren ergänzend zur dienstlichen Beurteilung herangezogen wird, ein Beurteilungsspielraum zu (BVerfG, B.v. 11.5.2011 - 2 BvR 764/11 - juris Rn. 12). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beurteilung des Antragstellers mangels verwertbarer und aussagekräftiger Beurteilung kein „überproportionales“ Gewicht zukommen kann, und ist davon ausgegangen, dass bei einer Einbeziehung zu 50% nicht von einer nur marginalen Berücksichtigung der Beurteilung (BayVGH, B.v. 8.2.2018 - 3 CE 17.2304 - juris Rn. 13) gesprochen werden könne. Hierzu verhält sich die Beschwerdebegründung nicht.

5. Zur Frage, ob zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen ein ein- oder zu zweistufiger Statusunterschied besteht, hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass sog. Zwischenämter (jeweilige Besoldungsgruppe plus Amtszulage) in dem hier zweckmäßigerweise entsprechend angewandten fünfstufigen Beurteilungs- bzw. Punktabzugssystem der Antragsgegnerin grundsätzlich keinen Eingang finden können. Der Antragsteller beschränkt sich im Beschwerdeverfahren darauf, seinen Vortrag erster Instanz zu wiederholen (Schr. vom 18.12.2018, S. 4) bzw. darauf zu verweisen, dass ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 + Zulage durchaus ein eigenes Amt sei (Schr. vom 8.2.2019, Bl. 3). Es fehlt jedoch auch hier an einer Auseinandersetzung mit der gegenteiligen Argumentation des Verwaltungsgerichts und damit am Darlegungserfordernis nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO.

6. Art. 22 Abs. 8 LlbG findet auf Beförderungsentscheidungen keine Anwendung. Die Bestimmung stellt eine Sonderregelung für Auswahlverfahren als Alternative zu beamtenrechtlichen Prüfungen bei der Einstellung von Regelbewerbern dar. Auswahlentscheidungen i.S.d. Art. 16 LlbG werden hiervon nicht erfasst. Dies ergibt sich aus der systematischen Stellung des Art. 22 LlbG in Teil 2 (Regelbewerber und Regelbewerberinnen) Abschnitt 1, Unterabschnitt 1 (Prüfungen) des Leistungslaufbahngesetzes. Eine analoge Anwendung der Bestimmung kommt vorliegend nicht in Betracht. Bei der Antragsgegnerin, einer kommunalen Gebietskörperschaft, ist der Kommunalausschuss als Werkausschuss nach Maßgabe von Art. 88 Abs. 2, Art. 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Satz 3 GO, § 9 Abs. 4 Geschäftsordnung Stadtrat für die Auswahlentscheidung zuständig. Der Senat hat bereits entschieden, dass das nach Kommunalrecht für die Entscheidung zuständige Gremium die Auswahl unter mehreren Bewerbern selbst treffen, d.h. die hierfür erforderlichen Voraussetzungen eigenverantwortlich prüfen und würdigen muss (B.v. 18.3.1992 - 3 CE 92.148 - BeckRS 1992, 10774).

Der Antragsteller weist darauf hin, dass die Antragstellerin in Nr. E 1 ihrer Ausschreibungsrichtlinien - Ausführungsbestimmungen eine „hinreichende Schulung“ der Mitglieder der Auswahlkommission voraussetze. Davon könne hier bei einer allenfalls Minuten dauernden Einweisung durch den zweiten Bürgermeister nicht die Rede sein. Der Antragsteller blendet jedoch aus, dass das Verwaltungsgericht von einer „hinreichenden Schulung“ insbesondere auch deshalb ausgegangen ist, weil die Mitglieder des Kommunalausschusses durch schriftliche Beobachtungshinweise des Personal- und Organisationsreferats der Antragsgegnerin (v. 29.5.2018, Bl. 696 d. Behördenakte) in die Bewertungspraktiken bei strukturierten Interviews eingewiesen worden sind. Hierzu verhält sich die Beschwerdebegründung nicht.

7. Der Antragsteller behauptet, es bestünden begründete Zweifel an der fachlichen Kompetenz der Ausschussmitglieder. Angesichts der durch die Gemeindeordnung vorgegebenen Besetzung des Ausschusses (s. 6.) und des vorgegebenen Erwartungshorizontes müssen die Ausschussmitglieder keine eigenen Kenntnisse und Erfahrungen in Abfallwirtschaft und Management haben.

Der Antragsteller wendet sich weiter gegen die Bewertung einzelner Komponenten des Auswahlverfahrens [Assessment-Center (AC)-Elemente, Fragen zur sozialen Kompetenz bzw. Führungskompetenz und fachliche/methodische Fragen). Da das Auswahlgespräch nach Ablauf und Inhalt einer Prüfungssituation ähnlich ist und ebenso wie diese zu einem Leistungsvergleich und einer Bewertung führt, gelten die für die Überprüfung von Prüfungsleistungen von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze auch hier (vgl. BayVGH, B.v. 31.1.2019 - 7 CE 18.2157 - juris Rn. 17: Eignungsverfahren für Bachelorstudiengang; OVG NW, B.v. 3.8.2017 - 6 B 829/17 - juris Rn. 10: Auswahl zur Aufstiegsqualifizierung). Prüfungsbewertungen sind - soweit gegen diese keine Rügen in fachlicher Hinsicht erhoben werden - wegen des den Prüfern zustehenden Bewertungsspielraums gerichtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob die objektiven Grenzen des Prüferspielraums überschritten wurden. Dies ist der Fall, wenn die Prüfer bzw. hier der Kommunalausschuss Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen (vgl. BVerwG, B.v. 13.5.2004 - 6 B 25.04 - juris Rn. 11 m.w.N.). Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die Prüfer ihre Bewertung auf Tatsachen und Feststellungen gestützt haben, die einer sachlichen Überprüfung standhalten, ob sie bei ihrer Bewertung den Zweck, dem die Prüfung dient, verkannt haben, ob die Bewertung in sich schlüssig und nachvollziehbar ist und ob sie den Anforderungen rationaler Abwägung nicht widerspricht (BayVGH, B.v. 17.5.2018 - 7 B 18.128 - juris Rn. 17 f.; B.v. 29.4.2009 - 7 ZB 08.996 - juris Rn. 21). Es obliegt dem Prüfling, konkrete und substantiierte Einwendungen gegen die Bewertung zu benennen (BVerwG, B.v. 23.12.1993 - 6 B 19.93 - juris Rn. 8; U.v. 4.5.1999 - 6 C 13.98 - juris Rn. 35).

Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze haben die Einwendungen des Antragstellers hinsichtlich der Bewertung der einzelnen Komponenten des Auswahlgesprächs keinen Erfolg. Sein gegen die Bewertung gerichteter Vortrag lässt keine Überschreitung der objektiven Grenzen des Prüferspielraums erkennen. Vielmehr bewegen sich seine Einwendungen im Bereich des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums.

Hinsichtlich der Fragen zur sozialen Kompetenz/Führungsverhalten meint der Kläger er habe die Fragen 4.1 und 4.2 besser und treffender als die Beigeladene beantwortet; damit setzt er aber nur seine eigene Einschätzung an die Stelle der maßgeblichen Einschätzung der Mitglieder des Kommunalausschusses der Antragsgegnerin. Ein Anhaltspunkt für einen Bewertungsfehler wird damit nicht dargetan. Gleiches gilt für die Beantwortung der Fragen 5.1, 5.2 und 5.4, zumal der Antragsteller keine konkreten und substantiierten Einwendungen erhoben hat, sondern sich darauf beschränkt, er habe die Frage 5.1 „vollständig richtig beantwortet“, während die Antwort der Beigeladenen „eindeutig unzutreffend“ gewesen sei. Bei der Beantwortung der Frage 5.2 durch die Beigeladene bemängelt er, es habe viele Allgemeinplätze gegeben. Hinsichtlich der Frage 5.4 meint er, ihre Antworten seien am Thema vorbei gegangen.

Bezogen auf die Frage 4.3 weist der Antragsteller - unter Bezugnahme auf Anmerkungen einzelner Mitglieder des Kommunalausschusses - darauf hin, dass die Beigeladene nicht konkret auf die Frage eingegangen sei (Bl. 9 ff. der Beschwerdebegründung vom 18.12.2018). Daraus kann aber nicht mit dem Antragsteller der Schluss gezogen werden, die Bewertung sei nicht in sich schlüssig und nachvollziehbar bzw. widerspreche den Anforderungen rationaler Abwägung. Denn bewertet wurde nicht nur der Inhalt, sondern insbesondere auch die Metaebene mit den Superkriterien Stresstoleranz (Auftreten und Verhalten unter Stress) und Führungskompetenz (Auftreten als Führungskraft), die einer Überprüfung durch den Senat entzogen ist, sich aber maßgeblich auf die Vergabe der Punkte auswirken kann. Insoweit besteht auch nicht die vom Antragsteller behauptete „offensichtliche Widersprüchlichkeit“ in den einzelnen Bewertungen der Antworten der Beigeladenen (Beschwerdebegründung vom 18.12.2018, Bl. 9).

Der Antragsteller mag einzelne Fragen für „völlig nebensächlich“ (Frage 4.1) bzw. irrelevant halten (Fragen 4.4 und 5.1), kann damit aber keinen Fehler des Auswahlgesprächs darlegen. Die Auswahl der Fragen und den Inhalt des Auswahlgesprächs bestimmt der Dienstherr, dem hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung des Auswahlgesprächs ein weites Ermessen zusteht (OVG NW, B.v. 12.12.2005 - 6 B 1845/05 - juris Rn. 27). Die vom Antragsteller monierten Fragen halten sich innerhalb dieses weiten Ermessens. Sowohl die Frage nach der Förderung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, als auch die Frage nach der Einschätzung der eigenen Führungsleistung sind geeignet, auf die Führungskompetenz eines Bewerbers rückschließen zu können. Auch die Frage 5.1 zur Entsorgungssicherheit im Jahr 2030 ist geeignet, die Kompetenz der Bewerber in fachlicher Hinsicht zu beurteilen. Die Frage 5.4 (Tarifverhandlungen zur den Regelungen bei Leistungsminderung und die Relevanz für den Abfallwirtschaftsbetrieb M.) ist ebenfalls vom Ermessen des Dienstherrn gedeckt, der - anders als der Antragsteller meint - seine Fragen nicht ausschließlich am konstitutiven Anforderungsprofil auszurichten hat.

Soweit sich der Antragsteller bei den drei AC Elementen, insbesondere beim Konfliktgespräch und der systematischen Kommunikationsstrategie, an erster Stelle sieht, fehlt jeder konkrete und substantiierte Vortrag.

8. Der Antragsteller vermag keine Widersprüchlichkeit in der Bewertung der einzelnen Antworten der Beigeladenen zur Frage 2 (AC-Element Konfliktgespräch) aufzuzeigen. In einem Assessment-Center gibt es keine vorfestgelegten Erwartungen‚ wie man es von sonstigen Prüfungen kennt‚ da es hier um die Ermittlung von Kompetenzen‚ Auftreten und Persönlichkeit des Bewerbers geht‚ was sich einer exakten tatsächlichen Erkenntnis entzieht. Die Beurteilung der insoweit bedeutsamen Eigenschaften und Fähigkeiten ist vielmehr von einem weiten prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum geprägt‚ der der gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt unterliegt (BayVGH, B.v. 11.6.2018 - 6 B 17.2131 - juris Rn. 36 m.w.N.). Der Antragsteller zitiert aus den Bewertungsbögen, wonach die Beigeladene u.a. die Zeit deutlich überschritten, keinen klaren Gesprächsabschluss gefunden habe, keine klare Aussage zur Nichterfüllung der drei Ziele getroffen habe bzw. die geforderte Aufgabe nicht korrekt abschlossen worden sei und stellt fest, dass ihre Leistung gleichwohl mit 6 Punkten oder höher bewertet worden sei. Da sich die Bewertung auf eine Vielzahl von Kriterien bezieht (hier: Stresstoleranz, Führungskompetenz, Konfliktfähigkeit/Kooperationsfähigkeit und methodische Kompetenz) genügt der Hinweis auf einzelne Unzulänglichkeiten des Konfliktgesprächs nicht, um die Bewertung in Frage zu stellen.

9. Auch mit der schlagwortartigen Behauptung eines intransparenten Verfahrens („Diskussion nach den Übungen“, Feedback der Dipl.-Psych. F. und Frist für die Abgabe der Bewertungsbögen) vermag der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch darzulegen.

10. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO zurückzuweisen. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, wenn sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 40, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Sätze 1 bis 3 GKG. Der Streitwert beträgt danach 1/4 der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des vom Antragsteller angestrebten Amtes (vgl. BayVGH, B.v. 18.4.2018 - 3 CE 18.618 - juris Rn. 10), d.h. des Grundgehalts gemäß Anlage 3 zum BayBesG in BesGr B 3 im Zeitpunkt der Antragstellung/der Einlegung der Beschwerde in Höhe von 7.819,73 €, mithin also 3 x 7.819,73 € = 23.459,19 €. Die jährliche Sonderzahlung nach Art. 82 ff. BayBesG, die vom Verwaltungsgericht in Ansatz gebracht wurde, ist nicht zu berücksichtigen, da sie nicht ruhegehaltfähig und damit im Rahmen des § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG außer Betracht zu lassen ist (vgl. BayVGH, B.v. 11.8.2017 - 3 CS 17.512 - juris Rn. 7). Da sich damit gegenüber der Festsetzung des Streitwerts von 24.729,90 € durch das Verwaltungsgericht kein Gebührensprung ergibt, bedurfte es einer Berichtigung des erstinstanzlichen Streitwerts nicht.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 40 Zeitpunkt der Wertberechnung


Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

I.

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 1. April 2014 wird der Antragsgegnerin aufgegeben, die Stelle Amtsleiter/in des Revisionsamtes nicht zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Beigeladene bewarben sich - neben anderen Bewerbern -um die von der Antragsgegnerin am 5. September 2013 ausgeschriebene Stelle für eine/n Amtsleiter/in des Revisionsamtes (Besoldungsgruppe B4). Folgende Anforderungen an die Stelleninhaberin/den Stelleninhaber wurden festgelegt:

„Für die ausgeschriebene Position suchen wir eine überzeugende Persönlichkeit mit herausragenden und in der Praxis erprobten Führungs- und Managementqualitäten im Sinne der Grundsätze für Führung und Zusammenarbeit.

- Soziale Kompetenz, wie Gender- und interkulturelle Kompetenz, ausgeprägtes Verhandlungsgeschick, die Fähigkeit, die kooperative Zusammenarbeit zu fördern und mit Konflikten angemessen umzugehen

- Methodische Kompetenz, z. B. zielorientiertes Handeln, fachübergreifend vernetztes Vorgehen, relevante Potentiale der Weiterentwicklung der Rechnungsprüfung erkennen, erschließen und in den prüferischen Alltag integrieren, ausgeprägte Entscheidungs- und Lösungskompetenz auch bei fachübergreifenden Themen

- Persönliche Eigenschaften, insbesondere sehr hohes Engagement, die Fähigkeit, unterschiedliche Fachdisziplinen zu einem einheitlichen Prüfansatz zu vereinen, Motivationsfähigkeit, hohes Verantwortungsbewusstsein, überzeugendes Auftreten, auch gegenüber hochrangigen Mitgliedern der Stadtverwaltung sowie gegenüber dem ehrenamtlichen Stadtrat

- Fachliche Kompetenz: Einen guten Überblick über die Aufgaben und Arbeitsweisen der Stadtverwaltung, der Eigenbetriebe und der städtischen Gesellschaften. Betriebswirtschaftliche Kenntnisse und vertiefte Kenntnisse des MKRw. Erkennen von Schnittstellen und Zusammenhängen zwischen Rechnungswesen und anderen Fachlichkeiten. Die Fähigkeit, sich in der großen Bandbreite aller im Prüfgeschehen vorkommenden Fachlichkeiten ggf. auch vertieft zurecht zu finden. Von Vorteil sind praktische Erfahrungen im Bereich kommunaler Rechnungslegung und Prüfung von kommunalen Jahresabschlüssen sowie von deren Weiterentwicklung.“

Der ... geborene Antragsteller steht seit dem 1. September 1971 in den Diensten der Antragsgegnerin und ist als Leiter der Hauptabteilung Haushaltswirtschaft in der Stadtkämmerei (Besoldungsgruppe B2) tätig. In der letzten dienstlichen periodischen Beurteilung aus dem Jahr 2011 erreichte der Antragsteller für den Beurteilungszeitraum 1. Juli 2007 bis zum 31. Dezember 2010 in der Besoldungsgruppe A16 das Gesamtprädikat „übertrifft die Anforderungen in herausragender Weise“; der aktuelle Leistungsbericht, der den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 9. Oktober 2013 umfasst, schließt für den Antragsteller in der Besoldungsgruppe B2 mit demselben Gesamturteil ab.

Die ... geborene Beigeladene war nach Studium der Betriebswirtschaft und Promotion zunächst beruflich anderweitig tätig und wurde 1997 Prüferin im Revisionsamt der ... und ist seit 2005 Prüfgebietsleiterin im Revisionsamt, seit 1. Juli 2012 in der Besoldungsgruppe A15. In der letzten dienstlichen periodischen Beurteilung aus dem Jahr 2011 erreichte die Beigeladene für den Beurteilungszeitraum vom 1. Juli 2008 bis 31. Dezember 2010 in der Besoldungsgruppe A14 das Gesamtprädikat „übertrifft die Anforderungen in herausragender Weise“; der aktuelle Leistungsbericht, der den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 9. Oktober 2013 umfasst, schließt für die Beigeladene in der Besoldungsgruppe A15 mit demselben Gesamturteil ab.

Der Antragsteller sowie ein weiterer Bewerber - jeweils in der Besoldungsgruppe B2 -wurden zur Vorstellungsrunde am 17. Dezember 2013 geladen. Der weitere Bewerber zog einen Tag vor der Vorstellungsrunde seine Bewerbung zurück. Die Vorstellungsrunde fand dann nur mit dem Antragsteller statt.

Dem Antragsteller wurde mit Schreiben vom 23. Januar 2014 mitgeteilt, dass er für die zu besetzende Stelle nicht infrage komme, weil es ihm an der erforderlichen Eignung fehle. Es werde eine Vorauswahl aus den weiteren Bewerberinnen und Bewerbern vorgenommen. Ferner wies die Antragsgegnerin darauf hin, dass Rechtsbehelfe gegen eine Verfahrenshandlung nur gleichzeitig mit einem Rechtsbehelf gegen die Sachentscheidung zulässig seien und dass der Antragsteller über den Ausgang des Verfahrens abschließend informiert werde.

Am 18. Februar 2014 erhob der Antragsteller gegen die Ablehnung seiner Bewerbung Widerspruch und beantragte beim Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, der Antragsgegnerin aufzugeben, die Stelle Amtsleiter/in des Revisionsamtes nicht zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist.

Auswahlentscheidungen seien in erster Linie anhand der dienstlichen Beurteilungen zu treffen, so dass es zwar richtig gewesen sei, den Antragsteller und einen gleich beurteilten Bewerber zum Vorstellungsgespräch einzuladen. Nachdem dieser seine Bewerbung zurückgezogen habe, sei der Antragsteller der am besten geeignete Beamte gewesen. Darüber hinaus könne ein nur kurze Zeit dauerndes Vorstellungsgespräch keinesfalls ein höheres Gewicht haben als eine dienstliche Beurteilung, der jahrelange Feststellungen zugrunde lägen. Ein Anordnungsgrund ergebe sich aus der rechtswidrigen Ablehnung der Bewerbung des Antragstellers, so dass ihm eine länger andauernde Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs nicht zuzumuten sei.

Die Antragsgegnerin beantragte, den Antrag abzulehnen.

Es liege kein Anordnungsgrund vor, weil bis zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Besetzungsentscheidung getroffen worden sei und somit keine Dringlichkeit bestünde.

Mit Beschluss vom 1. April 2014 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Für den Antrag bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis. Der Antrag ziele darauf ab, der Antragsgegnerin bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über die Bewerbung zu untersagen, die Stelle des Amtsleiters/der Amtsleiterin des Revisionsamts zu besetzen und damit das Stellenbesetzungsverfahren weiterzuführen. Mit diesem auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Unterlassungsanspruch wende sich der Antragsteller gegen eine behördliche Verfahrenshandlung. Er begehre in unzulässiger Weise vorbeugenden Rechtsschutz im Hinblick auf eine erst noch zu treffende Auswahlentscheidung, ohne jedoch ein besonders qualifiziertes Rechtsschutzinteresse hierfür im Einzelnen darzulegen.

Bereits am 18. Februar 2014 hatte die Antragsgegnerin eine weitere Vorstellungsrunde mit der Beigeladenen und zwei weiteren Bewerbern durchgeführt. Die Vorstellungskommission war sich einig, dass die Beigeladene ihre Eignung für die ausgeschriebene Stelle am besten darstellen konnte. Am 20. März 2014 präsentierten sich die Beigeladene und ein weiterer Bewerber vor dem Verwaltungs- und Personalausschuss und dem Rechnungsprüfungsausschuss der Antragsgegnerin. Der Rechnungsprüfungsausschuss schlug in seiner Stellungnahme vom 25. März 2014 die Beigeladene für die Besetzung der Stelle vor. Der Verwaltungs- und Personalausschuss hat in seiner Sitzung am 2. April 2014 beschlossen, die Beigeladene nach Art. 104 Abs. 3 GO zur Leiterin des Revisionsamtes zu bestellen, vorbehaltlich des Ausgangs anhängiger verwaltungsgerichtlicher Eilverfahren. Nach rechtkräftigem Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens könne dann die Stellenbesetzung erfolgen. Der Stadtrat hat in seiner Sitzung vom 9. April 2014 einen inhaltsgleichen Beschluss gefasst.

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts legte der Antragsteller am 3. April 2014 Beschwerde ein und beantragte,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 1. April 2014 der Antragsgegnerin aufzugeben, die Stelle Amtsleiter/in des Revisionsamtes nicht zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden wurde, für den Fall der Zuwiderhandlung gegen eine gerichtliche Verpflichtung, die Stelle nicht zu besetzen, wird der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, das sich aber auf 10.000 € belaufen sollte, angedroht.

Die Ablehnung der Bewerbung des Antragstellers mit Schreiben vom 23. Januar 2014 stelle keine Verfahrenshandlung dar, vielmehr handele es sich um eine endgültige Ablehnung der Bewerbung des Antragstellers, die einen Verwaltungsakt darstelle. Es liege auch ein Anordnungsgrund vor. Nach Art. 33 Abs. 2 GG seien Besetzungsentscheidungen auf der Grundlage der aktuellen dienstlichen Beurteilungen zu treffen - lediglich dann, wenn eine wesentlich gleiche Beurteilungslage vorliege, dürfe ein Hilfskriterium, wie etwa ein Vorstellungsgespräch - herangezogen werden. Nach Zurückziehen der Bewerbung durch den zweiten Bewerber hätte die Antragsgegnerin sowohl nach der Rechtsprechung als auch nach ihren eigenen Ausschreibungsrichtlinien das Vorstellungsgespräch überhaupt nicht durchführen dürfen. Rechtswidrig sei auch die frühere Praxis der Antragsgegnerin, Stellenbesetzungsentscheidungen auf das Ergebnis eines Vorstellungsgespräches zu stützen.

Mit Schreiben vom 9. April 2014 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass beabsichtigt sei, die ausgeschriebene Stelle mit der Beigeladenen zu besetzen. Diese Ablehnung führte der Antragsteller mit Schreiben vom 24. April 2014 in das Verfahren ein.

Mit Schriftsatz vom 30. April 2014 beantragte die Antragsgegnerin,

den Antrag abzulehnen.

Das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerfrei die Vorschrift des § 44 a VwGO auf den hier vorliegenden Sachverhalt angewendet. Der Antrag sei zudem auch unbegründet, da es an einem Anordnungsanspruch fehle. Das Auswahlverfahren verletze den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Vorliegend sei nach der ersten Vorauswahl, nach welcher der Antragsteller gleichauf mit einem Mitbewerber gelegen habe, eine Bewerbungssituation entstanden, aufgrund derer die Antragsgegnerin nach sachgerechter Prüfung zu der Auffassung gelangt sei, dass eine Stellenbesetzung mit dem Antragsteller dem Maßstab der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistungen nicht gerecht werde und dem Grundsatz der Bestenauslese für den zu besetzenden Dienstposten zuwiderlaufen würde. Das öffentliche Interesse der Antragsgegnerin an der bestmöglichen Besetzung der ausgeschriebenen Stelle sei vorrangig. Der Antragsteller habe nicht den Erwartungen entsprochen und habe das Vorliegen der für die konkrete Stelle geforderten Kriterien nicht nachweisen können. Es sei nicht rechtsfehlerhaft, wenn die Antragsgegnerin ihre Beurteilung, der Antragsteller sei für die ausgeschriebene Stelle nicht geeignet, auf die im Rahmen des Vorstellungsgespräches zutage getretenen Mängel hinsichtlich der geforderten Kompetenzen gestützt habe. Die Antragsgegnerin habe das Vorstellungsgespräch führen dürfen, um sich von der Eignung des Antragstellers für die ausgeschriebene Stelle zu überzeugen. Der Auffassung des Antragstellers folgend hätte die Antragsgegnerin die streitgegenständliche Stelle auch einem Bewerber übertragen müssen, der in seiner dienstlichen Beurteilung z. B. das schlechteste Gesamturteil, bei Erfüllung jedenfalls der konstitutiven Kriterien des Anforderungsprofils, erhalten hätte. Der Antragsgegnerin müsse es aber in Hinblick auf die exponierte Bedeutung der Stelle des Amtsleiters/der Amtsleiterin des Revisionsamtes möglich sein, einen Bewerber hinsichtlich der Erfüllung der konkreten Anforderungskriterien - auch und im Besonderen der deskriptiven Merkmale - zu prüfen. Hinsichtlich der für die streitgegenständliche Stelle besonders wichtigen Merkmale fänden sich in der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers keine hinreichenden Aussagen. Seine bisherigen Beurteilungen bezögen sich auf gänzlich andere Aufgabenstellungen im Gefüge der normalen Verwaltungstätigkeit. Nach Art. 16 Abs. 1 Satz 4 LlbG könnten Grundlagen der Entscheidung des Dienstherrn dienstliche Beurteilungen und wissenschaftlich fundierte Auswahlverfahren, wie insbesondere systematisierte Personalauswahlgespräche, strukturierte Interviews oder Assessment-Center sein, sofern diese von Auswahlkommissionen durchgeführt werden. Auch insofern dürfte sich die Antragsgegnerin in einem Vorstellungsgespräch ein Bild davon machen, ob der Antragsteller die für die Stelle erforderlichen Anforderungen tatsächlich erfülle.

Zur Ergänzung wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist aufgrund der Änderung der Sachlage (endgültige Auswahlentscheidung und Mitteilung an die Bewerber im April 2014) aufzuheben und die beantragte einstweilige Anordnung zu erlassen.

1. Maßgeblich für die Entscheidung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Dies gilt sowohl für den Anordnungsgrund als auch für den Anordnungsanspruch, wobei der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung des Anordnungsanspruchs auch im vorläufigen Rechtsschutz nach dem jeweils einschlägigen materiellen Recht früher sein kann (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 123 Rn. 46 und 54; Kopp, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 123 Rn. 27). Da hier kein früherer Zeitpunkt in Betracht kommt, hat der Senat die im Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgebliche Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen. Zu diesem Zeitpunkt hat die Auswahlentscheidung, die durch den zuständigen Stadtrat durch Beschluss vom 9. April 2014 erfolgt ist, stattgefunden (§ 2 Nr. 22 GeschO vom 2.5.2002 i. d. F. vom 26.6.2013). Damit sind die Voraussetzungen für den vom Antragsteller gestellten Antrag spätestens mit Erhalt des Ablehnungsschreibens der Antragsgegnerin vom 9. April 2014 erfüllt. Die Ablehnung der Bewerbung hat der Antragsteller im Laufe der Beschwerdebegründungsfrist in das Verfahren eingeführt, so dass auch dem § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO Rechnung getragen ist, wonach das Oberverwaltungsgericht nur die dargelegten Gründe prüft.

Ob der beim Verwaltungsgericht am 18. Februar 2014 gestellte Antrag bereits aufgrund des Schreibens der Antragsgegnerin vom 23. Januar 2014 zulässig war, kann bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben.

2. Im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats besteht sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch.

Ein Anordnungsgrund ist zu bejahen, da die Antragsgegnerin das Stellenbesetzungsverfahren mit dem Beschluss des Stadtrats vom 9. April 2014 und der daraufhin erfolgten Mitteilungen an die Bewerber abgeschlossen hat und die ausgeschriebene Stelle zügig besetzt werden soll.

Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch, weil die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung, die streitgegenständliche Stelle aufgrund der Auswahlgespräche mit der Beigeladenen zu besetzen, den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nach Art. 33 Abs. 2 GG verletzt.

Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird nach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Mit den Begriffen Eignung, Befähigung und fachliche Leistung eröffnet Art. 33 Abs. 2 GG bei Beförderungsentscheidungen einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Dieser unterliegt schon von Verfassungs wegen einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG verleiht Beamten in diesem Rahmen das Recht, eine Auswahlentscheidung dahingehend überprüfen zu lassen, ob der Dienstherr ermessens- und beurteilungsfehlerfrei über ihre Bewerbung entschieden hat. Damit korrespondiert ein Bewerbungsverfahrensanspruch, dass die im Rahmen der Stellenbesetzung vorzunehmende Auswahlentscheidung gemäß dem Verfassungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 94 Abs. 2 BV (vgl. § 9 BeamtStG, Art. 16 Abs. 1 LlbG) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen ist (BVerfG, B. v. 11.5.2011 - 2 BvR 764/11 - juris Rn. 10; BVerwG, B. v. 4.11.2010 - 2 C 16.09 - juris Rn. 20; BayVGH, B. v. 17.5.2013 - 3 CE 12.2469 - juris Rn. 28).

Kommen mehrere Bewerber für einen höherwertigen Dienstposten in Betracht, muss der am besten Geeignete ausfindig gemacht werden. Der Bewerberauswahl dürfen nach Art. 33 Abs. 2 GG nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Bei der Auswahl des am besten geeigneten Bewerbers ist im Rahmen einer Prognose auf die Anforderungen des konkret zu besetzenden Dienstpostens abzustellen. Den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug weisen diejenigen Merkmale auf, die darüber Aufschluss geben können, in welchem Maß der Bewerber den Anforderungen des angestrebten Dienstpostens voraussichtlich genügen wird (BVerwG, U. v. 4.11.2010 - 2 C 16.09 - juris Rn. 20, B. v. 22.11.2012 - 2 VR 5.12 - juris Rn. 23 st. Rspr.).

Der Dienstherr bestimmt primär im Rahmen seines organisatorischen Ermessens, welche Eignungsvoraussetzungen (Anforderungsprofil) der zukünftige Stelleninhaber erfüllen muss (BVerwG, B. v. 25.10.2011 - 2 VR 4.11 - juris Rn. 27 ff.; BayVGH, B. v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris Rn. 76 ff.). Bei den in der Ausschreibung unter soziale Kompetenz, methodische Kompetenz, persönliche Eigenschaften und fachliche Kompetenz genannten Anforderungen an die Stelleninhaberin/den Stelleninhaber handelt es sich um deklaratorische bzw. beschreibende Merkmale eines Anforderungsprofils. Die beschreibenden Anforderungsprofile informieren den möglichen Bewerber über den Dienstposten und die auf ihn zukommenden Aufgaben. Ihrer bedarf es häufig nicht unbedingt, denn vielfach ergibt sich das beschreibende oder auch allgemeine Anforderungsprofil ohne weiteres aus dem angestrebten Statusamt. Ein solches Anforderungsprofil gibt dem die Stelle Ausschreibenden aber auch die Gelegenheit, bestimmte Kriterien, auf die es ihm besonders ankommt und die im Rahmen eines leistungsbezogenen Vergleichs mehrerer in die Auswahl einbezogener Bewerber von erhöhtem Gewicht sein sollen, aufzustellen.

Unter Umständen kann anhand von solchen, besonders bedeutsamen Kriterien, die in einem lediglich beschreibenden Anforderungsprofil enthalten sind, ein Beurteilungsrückstand aufgeholt (BayVGH, B. v. 16.9.2011 - 3 CE 11.1132 - Rn. 36; BayVGH, B. v. 25.5.2011 - 3 CE 11.605 - juris Rn. 32 -) oder sogar ein Vorsprung des zunächst aufgrund der dienstlichen Beurteilungen zurückliegenden Bewerbers (Überkompensation) begründet werden (BVerwG, B. v. 25.10.2011 - 2 VR 4/11 - Rn. 18; BayVGH, B. v. 22.11.2007 - 3 CE 07.2274 - juris Rn. 68).

Maßgebend für den Leistungsvergleich sind Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung in erster Linie in den dienstlichen Beurteilungen (BVerwG, B. v. 19.12.2002 - 2 C 31.01 - BayVBl. 2003, 533; BayVGH, B. v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris Rn. 108 f.; BayVGH B. v. 17.5.2013 - 3 CE 12.2469 - juris Rn. 32 f.). Dabei ist darauf zu achten, dass die bei dem Vergleich der Konkurrenten zugrunde gelegten Beurteilungen untereinander vergleichbar sind. Dies ist in der Regel der Fall, wenn diese Beurteilungen im gleichen Statusamt erzielt worden sind. Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung von Bewerbern um eine Beförderungsstelle sind in erster Linie auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen zu stützen, denn sie bilden den gegenwärtigen bzw. zeitnah zurückliegenden Stand ab und können somit am besten als Grundlage für die Prognose dafür dienen, welcher der Konkurrenten die Anforderungen der zu besetzenden Stelle voraussichtlich am besten erfüllen wird. Geht es ausschließlich um die Besetzung eines Dienstpostens, so kann einem Bewerber, der nicht das beste Gesamturteil des Bewerberfeldes aufweist, der Vorrang eingeräumt werden, wenn er spezifische Anforderungen des Dienstpostens voraussichtlich am besten erfüllt. Dieser Bewerber muss in Bezug auf bestimmte leistungsbezogene Gesichtspunkte, die für die Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstpostens von herausragender Bedeutung sind, in besonderem Maße geeignet sein. Auch dieses Urteil muss in erster Linie auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen gestützt werden, je mehr das abschließende Gesamturteil eines Bewerbers abfällt, desto größer muss sein Vorsprung bei den spezifischen dienstpostenbezogenen Leistungskriterien sein, um ausgewählt werden zu können (BVerwG, B. v. 27.9.2011 - 2 VR 3/11 - juris Rn. 25).

Die Antragsgegnerin konnte den Antragsteller und einen weiteren Bewerber, die beide in der Besoldungsgruppe B2 und mit der besten Beurteilungsstufe beurteilt waren, zu einem Personalauswahlgespräch laden. Durch die Rücknahme der Bewerbung des geladenen Konkurrenten einen Tag vor dem Personalauswahlgespräch ist die Berechtigung hierzu nicht entfallen. Grundsätzlich lässt Art. 16 Abs. 1 Satz 4 LlbG solche systematisierten Personalauswahlgespräche zu, ohne weitere Voraussetzungen aufzustellen.

Im Rahmen der Personalvorauswahl hat die Antragsgegnerin im Vermerk vom 27. Dezember 2013 unter 2.1 festgestellt, dass für die ausgeschriebene Stelle in der Praxis erprobte Führungs- und Managementqualitäten im Sinn der Grundsätze für Führung und Zusammenarbeit gefordert werden, sowie ein guter Überblick über die Aufgaben und Arbeitsweisen der Stadtverwaltung, der Eigenbetriebe und der städtischen Gesellschaften. Voraussetzung für die Wahrnehmung der Aufgaben sind ebenso betriebswirtschaftliche und vertiefte Kenntnisse des MKRw sowie das Erkennen von Schnittstellen und Zusammenhängen zwischen Rechnungswesen und anderen Fachlichkeiten und die Fähigkeit, sich in der großen Bandbreite aller im Prüfungsgeschehen vorkommenden Fachlichkeiten gegebenenfalls auch vertieft zurecht zu finden. Von Vorteil sind praktische Erfahrungen im Bereich kommunaler Rechnungslegung und Prüfung von kommunalen Jahresabschlüssen sowie von deren Weiterentwicklung. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Antragsteller die zwingenden Kriterien des Anforderungsprofils dem Grunde nach erfüllt.

Im Rahmen der Vorauswahl wurde die Eignung der internen Kandidatinnen und Kandidaten anhand der aktuellen Leistungsberichte und der dienstlichen Beurteilungen überprüft. Dabei wurde festgestellt, dass zwischen dem Antragsteller und einem weiteren Bewerber eine im Wesentlichen gleiche Beurteilungslage vorliegt und diese nach der Papierlage (gemeint wohl: den Beurteilungen) alle im Anforderungsprofil geforderten Kompetenzen und Eigenschaften dem Grunde nach abdecken (vgl. Vermerk 2.2). Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass nach der dienstlichen Beurteilung der Antragsteller für die ausgeschriebene Stelle nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung geeignet ist und den Anforderungen des höherwertigen Dienstpostens nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gewachsen ist.

In 3.3 des Auswahlvermerks „Grundlage der Auswahlentscheidung“ ist dann ausgeführt, dass diese gemäß Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 94 Abs. 2 BV, § 9 BeamtStG, den einschlägigen Bestimmungen des LlbG und den Ausschreibungsrichtlinien der Antragsgegnerin nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen ist. Wer auf der Grundlage des gesamten auf das Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle bezogenen, für die Einschätzung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bedeutsamen Inhalts der Personalakte die fachlichen und persönlichen Anforderungen der zu besetzenden Stelle am besten erfüllt, ist auszuwählen. Dabei kommt den aktuellen Leistungsberichten und dienstlichen Beurteilungen besondere Bedeutung zu. Unter Anwendung der Grundsätze der Bestenauslese nahm die Vorstellungskommission die Wertung der Bewerber unter Einbeziehung der oben genannten Unterlagen, Bewerbungsschreiben sowie der Erkenntnisse aus der Vorstellungsrunde vor. Diese Darstellung der Grundlage der Auswahlentscheidung entspricht zwar den gesetzlichen Vorgaben, betrachtet man jedoch die Gesamtwürdigung unter 3.4 ist nicht erkennbar, inwieweit die Antragsgegnerin diesen an sich richtig dargestellten Grundsätzen Rechnung getragen hat. In der Gesamtwürdigung wird festgestellt, dass der Antragsteller seine Eignung für die ausgeschriebene Stelle nicht unter Beweis stellen konnte. Danach werden die Mängel beim Vorstellungsgespräch bestehend aus Kurzvortrag, Konfliktgespräch, Fachvortrag und Fachfragen bewertet und dann in der Zusammenfassung festgestellt, dass der Antragsteller trotz der guten Papierlage (gemeint wohl: dienstliche Beurteilungen) in der Vorstellungsrunde nicht überzeugend nachweisen konnte, dass er für die Leitungsposition des Revisionsamtes geeignet sei und über die im Anforderungsprofil hierfür festgelegten speziellen Kompetenzen und Eigenschaften verfüge.

Allein durch das Vorstellungsgespräch lässt sich nicht begründen, dass der Antragsteller das beschreibende Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle nicht erfüllt. Die an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung ist auf das Amt im statusrechtlichen Sinne bezogen und kann daher nicht anhand der Anforderungen des konkreten Dienstpostens erfolgen, außer es bestehen gesetzliche Vorgaben (wie hier Art. 104 Abs. 4 GO als Leiter des Rechnungsprüfungsamts, die hier jedoch nicht im Streit sind) oder die Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstpostens setzt zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraus, die ein Bewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne zumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann (BVerwG, B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1/13 - BVerwGE 147, 20 - juris Rn. 28). Bei dem hier vorliegenden beschreibenden Anforderungsprofil handelt es sich nicht um zwingende besondere Kenntnisse, die der Bewerber in der Regel nicht mitbringt. Dies wurde ihm auch in der Vorauswahl bescheinigt. Damit ist es rechtlich problematisch, dem Antragsteller die erforderliche Eignung für die Stelle generell abzusprechen.

Darüber hinaus wird in der Auswahlentscheidung nicht deutlich, ob bzw. inwieweit die dienstlichen Beurteilungen bei ihr eine Rolle gespielt haben. Denn nach der dienstlichen Beurteilung bzw. dem Leistungsbericht, in denen der Antragsteller mit dem Prädikat „übertrifft die Anforderungen in herausragender Weise“ jeweils die beste Beurteilungsstufe erreicht hat, erfüllt der Antragsteller, wie die Antragsgegnerin unter 2.1 selbst festgestellt hat, die Anforderungen an die Stelle. Darüber hinaus wurde in der dienstlichen Beurteilung zu den Einsatzmöglichkeiten (Verwendungseignung) festgestellt, dass der Antragsteller für alle Spitzenämter der Stadtverwaltung bestens geeignet ist. Im besonderen Maße gilt dies, wenn es darum geht, große Organisationseinheiten zu führen, da er ausgesprochen hohe Führungsqualitäten besitzt. Damit ist in der dienstlichen Beurteilung die Eignung des Antragstellers für die ausgeschriebene Stelle festgestellt, während die Antragsgegnerin nur aufgrund des Vorstellungsgesprächs zum Ergebnis kommt, dass er für die ausgeschriebene Stelle nicht geeignet sei.

Mit Wirkung vom 1. August 2013 wurde Art. 16 Abs. 1 LlbG durch § 4 (Gesetz vom 24.7.2013 [GVBl. S. 450]) geändert und Satz 4 neu gefasst und Satz 5 eingefügt. Danach können Grundlagen für die Entscheidung des Dienstherrn dienstliche Beurteilungen und wissenschaftlich fundierte Auswahlverfahren, wie insbesondere systematisierte Personalauswahlgespräche, strukturierte Interviews oder Assessment-Center sein, sofern diese von Auswahlkommissionen durchgeführt werden. Werden für eine Auswahlentscheidung dienstliche Beurteilungen sowie weitere verschiedene Auswahlmethoden nach Satz 4 verwandt, bestimmt der Dienstherr die Gewichtung.

Die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin widerspricht Art. 16 Abs. 1 Satz 4 und 5 LlbG in der ab 1. August 2013 geltenden Fassung. Ob die Änderungen des Art. 16 Abs. 1 Satz 4 und 5 LlbG in der Fassung ab 1. August 2013 verfassungsgemäß sind, kann demnach dahinstehen (vgl. hierzu Günther, Recht im Amt 2014, 101, 102). Art. 16 Abs. 1 Satz 4 LlbG stellt als Grundlagen für die Entscheidung des Dienstherrn dienstliche Beurteilungen und wissenschaftlich fundierte Auswahlverfahren, wie insbesondere systematisierte Personalauswahlgespräche, strukturierte Interviews oder Assessment-Center, sofern diese von Auswahlkommissionen durchgeführt werden, nebeneinander. Zur Auswahlentscheidung selbst trifft jedoch Art. 16 Abs. 1 Satz 5 LlbG dahingehend eine Abstufung, dass dienstliche Beurteilungen stets verwendet werden müssen und weitere Auswahlmethoden zusätzlich gestattet sind (vgl. Günther, a. a. O., S. 106; Kathke, Recht im Amt 2013, 193, 197; vgl. auch dritte Änderung der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht vom 24.4.2014, Az. 22/21-P 1003/114 257/14, FMBL 2014, 260 Unterabschnitt 4, wissenschaftlich fundierte Auswahlverfahren).

Bei dem von der Antragsgegnerin durchgeführten Personalauswahlgespräch dürfte es sich um ein systematisiertes Personalauswahlgespräch handeln, das von einer Auswahlkommission durchgeführt wurde. Inwieweit es sich um ein wissenschaftlich fundiertes Auswahlverfahren handelt, muss in diesem Verfahren nicht geklärt werden. Die in Art. 16 Abs. 1 Satz 5 LlbG festgelegte Gewichtungsbefugnis des Dienstherrn ist jedoch nicht grenzenlos, sondern wird durch den rechtlichen Rahmen des vom Bund gesetzten Statusrechts (§ 9 BeamtStG) und des Grundgesetzes (Art. 33 Abs. 2 GG) begrenzt. Die Gewichtung muss zweckgerecht, den Aspekten des Leistungsprinzips entsprechend wahrgenommen werden. Nur dienstliche Beurteilungen decken alle drei Kernelemente (Eignung, Befähigung und fachliche Leistung) ab, darüber hinaus haben sie den Vorteil von Langzeitbeobachtungen, während systematisierte Personalauswahlgespräche nur die augenblickliche Leistung bewerten. Im Rahmen der Auswahlentscheidung wurde der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers keine signifikante Bedeutung mehr zugemessen, da die Nichtgeeignetheit des Antragstellers für die ausgeschriebene Stelle nur mit dem systematisierten Auswahlgespräch begründet wurde, während die dienstliche Beurteilung nur Maßstab war, wer zu den Auswahlgesprächen zugelassen wurde. Dies wird Art. 16 Abs. 1 LlbG nicht gerecht. Aus der dienstlichen Beurteilung ergibt sich, wie die Antragsgegnerin selbst feststellt, die Geeignetheit des Antragstellers für die ausgeschriebene Stelle. Dieser dienstlichen Beurteilung ist Gewicht beizumessen. In der dienstlichen Beurteilung wurde festgestellt, dass der Antragsteller für alle Spitzenämter der Stadtverwaltung bestens geeignet ist, wobei dies im besonderen Maße gilt, wenn es darum geht, große Organisationseinheiten zu führen, da er ausgesprochen hohe Führungsqualitäten besitzt. In dem systematisierten Auswahlgespräch kam die Auswahlkommission zu der gegenteiligen Auffassung, dass der Antragsteller nicht überzeugend nachweisen konnte, dass er für die Leitungsposition des Revisionsamtes geeignet ist und über die im Anforderungsprofil hierfür festgelegten speziellen Kompetenzen und Eigenschaften verfügt. Damit stehen sich einerseits aus der dienstlichen Beurteilung die Eignung für die Stelle sowie aufgrund des systematisierten Personalauswahlgesprächs die Nichteignug gegenüber. Im Rahmen einer Gewichtung sowohl des systematisierten Personalauswahlgesprächs und der dienstlichen Beurteilung erscheint ein Urteil, das dem Antragsteller die Geeignetheit für die Stelle vollständig abspricht, nicht tragfähig. Würde man der Antragsgegnerin folgen, würde der dienstlichen Beurteilung ein Gewicht zukommen, das gegen Null tendiert. Das würde, ohne dass die Frage endgültig geklärt werden muss, welche Vorgaben § 9 BeamtStG und Art. 33 Abs. 2 GG für die Gewichtung geben, Art. 16 Abs. 1 Satz 4 und 5 LlbG widersprechen. Die dienstliche Beurteilung würde hier zur Marginalie werden.

Damit ist eine Verletzung des Bewerberverfahrensanspruchs des Antragstellers gegeben. Ein derartiger Verstoß hat Auswirkung auf die Bewerbung des Antragstellers, dessen Erfolg bei rechtsfehlerfreiem Verlauf zumindest möglich sein kann.

3. Der Antrag, für den Fall der Zuwiderhandlung gegen eine gerichtliche Verpflichtung, die Stelle nicht zu besetzen, der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, das sich aber auf 10.000 € belaufen sollte, anzudrohen, bleibt ohne Erfolg.

Der Antrag des Antragstellers stützt ich auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 890 Abs. 2 ZPO, wonach zur Durchsetzung von Unterlassungspflichten ein Ordnungsgeld angedroht werden kann. Der Antrag steht in Zusammenhang mit § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. einer entsprechenden Anwendung des § 929 Abs. 2 ZPO, wonach die Vollziehung eines Arrestbefehls (einstweilige Anordnung) unstatthaft ist, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Unter Vollziehung wird im Zivilrecht die Einleitung der Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Anordnung verstanden. Einer gesonderten Vollziehung bedarf es jedoch im Stellenbesetzungsverfahren im Beamtenrecht nicht, da die Antragsgegnerin mit der Zustellung bzw. Verkündung an sie gebunden ist, so dass damit auch die Voraussetzungen des § 929 Abs. 2 ZPO als erfüllt anzusehen sind (so auch OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 29.3.2007 - 4 S 16.06 - juris Rn. 6; a. A. VGH Baden-Württemberg, B. v. 8.2.2012 -4 S 3153/11 - juris; OVG Magdeburg, B. v. 20.1.2014 - 1 M 132/13 - NVwZ-RR 2014, [372]).

Die vom Senat ausgesprochene Verpflichtung, die Stelle des Amtsleiters/der Amtsleiterin des Revisionsamtes nicht zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist, bindet demnach die Antragsgegnerin unmittelbar und bedarf keiner weiteren Vollziehung in Form der Androhung eines Ordnungsgeldes. Die Antragsgegnerin ist von Verfassungs wegen nach Art. 19 Abs. 4 und Art. 33 Abs. 2 GG gehindert, sich über die einstweilige Anordnung hinwegzusetzen (BVerwG, U. v. 21.8.2003 - 2 C 14.02 - juris Rn. 19). Der unterlegene Bewerber kann gerichtlichen Rechtsschutz in einem solchen Fall im Wege der Anfechtungsklage gegen die Ernennung des Mitbewerbers erlangen mit dem Ziel, die Ernennung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (BVerwG, U. v. 4.11.2010 2 C 16/09 - juris). Es würde den vorgenannten Grundsätzen widersprechen, von dem in einem Auswahlverfahren unterlegenen Bewerber, der eine einstweilige Anordnung erstritten hat, zu verlangen, zusätzlich gegen seinen Dienstherrn zugleich bzw. innerhalb einer Vollziehungsfrist von einem Monat ab Zustellung der einstweiligen Anordnung, Vollstreckungsmaßnahmen nach § 167 VwGO i. V. m. § 890 Abs. 2 ZPO zu beantragen. Einem solchen Antrag fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, weil erwartet werden kann, dass sich der Dienstherr nicht über die gerichtliche Entscheidung hinwegsetzt. Darüber hinaus ist der Antragsteller durch die dargestellte Klagemöglichkeit im Falle, dass sich der Dienstherr über die einstweilige Anordnung hinwegsetzt, voll umfänglich geschützt. Der mit § 929 Abs. 2 ZPO für den Zivilprozess bezweckte Schutz des Vollstreckungsschuldners, der nicht im Ungewissen gelassen werden soll, ob er noch aus dem Titel in Anspruch genommen wird, mit dem sichergestellt werden soll, dass der Arrestgrund im Zeitpunkt der Vollziehung noch fortwirkt (vgl. BVerfG, B. v. 27.4.1988 - 1 BvR 549/87 - juris), kommt in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit nicht zum Tragen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 29.3.2007 - 4 S 16.06 - juris Rn. 6).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Da die Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 2 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2, § 47 GKG.

Gründe

A.

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein beamtenrechtliches Konkurrentenstreitverfahren. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Auswahlentscheidung des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport des Landes Baden-Württemberg zur Besetzung der Stelle eines Schulleiters/einer Schulleiterin einschließlich eines in der Sache ergangenen Widerspruchsbescheids und gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes.

2

Die Beschwerdeführerin ist Studiendirektorin und ständige Vertreterin des Schulleiters am N. Gymnasium in S. (Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage). In ihrer letzten dienstlichen Beurteilung erhielt sie das Gesamturteil "gut - sehr gut (1,5)". Im März 2009 bewarb sie sich auf die Stelle des Schulleiters/der Schulleiterin am Gymnasium L. In einer Eignungsbewertung wurde sie als "nicht geeignet" eingestuft. Die Auswahlentscheidung des Kultusministeriums von September 2009 fiel auf einen als "gut geeignet" bewerteten Mitbewerber, dessen Gesamturteil in der letzten dienstlichen Beurteilung "sehr gut (1,0)" lautete. Im Beurteilungszeitraum war er als Abteilungsleiter auf einer in die Besoldungsgruppe A 15 eingruppierten Stelle tätig gewesen. Den Eignungsbewertungen lag unter anderem jeweils eine "Unterrichtsanalyse mit Beratung" zugrunde. Die Aufgabenstellung bestand dabei in einem beratenden Gespräch mit einem Kollegen über dessen Planung und Durchführung einer vorher besuchten Unterrichtsstunde. Die Unterrichtsanalyse war bei der Beschwerdeführerin mit "3,5 (befriedigend bis ausreichend)", beim Mitbewerber mit "2,0 (gut)" bewertet worden.

3

Gegen die Auswahlentscheidung erhob die Beschwerdeführerin Widerspruch. Auf ihren Antrag untersagte das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 30. Dezember 2009 vorläufig die Besetzung der Schulleiterstelle. Die Bewertung der Beschwerdeführerin mit "nicht geeignet" weiche ohne plausible Begründung von ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilung ab. Beim Vergleich der dienstlichen Beurteilungen sei der Laufbahnvorsprung der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt worden. Das Regierungspräsidium Stuttgart änderte daraufhin das Ergebnis der Eignungsbewertung der Beschwerdeführerin in "geeignet". Am 10. August 2010 entschied das Kultusministerium intern, die Schulleiterstelle mit dem Mitbewerber zu besetzen.

4

Der Widerspruch der Beschwerdeführerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27. August 2010 zurückgewiesen. Ihr Bewerbungsverfahrensanspruch sei nach der neuen Eignungsbewertung nicht mehr verletzt. Bei der Eignungsfeststellung komme den aktuellen dienstlichen Beurteilungen entscheidende Bedeutung zu. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihres Statusamtes an höheren Anforderungen gemessen worden als der Mitbewerber. Die Gesamtbetrachtung ergebe, dass die dienstliche Beurteilung der Beschwerdeführerin zwar nicht eine halbe Note, aber dennoch etwas schlechter sei als die des Mitbewerbers, allenfalls aber im Wesentlichen gleich. Die Beschwerdeführerin habe ein höheres Amt als der Mitbewerber inne, der Unterschied belaufe sich aber lediglich auf eine Amtszulage. In den Beurteilungen seien Initiative, Einsatzbereitschaft und Fähigkeit zur Menschenführung als Vorgesetzter beim Mitbewerber besser eingeschätzt worden als bei der Beschwerdeführerin. Der Mitbewerber habe in einer "Unterrichtsanalyse mit Beratung" besser abgeschnitten als die Beschwerdeführerin und sich daher als geeigneter erwiesen. Die Unterrichtsanalyse stelle kein bloßes Hilfskriterium, sondern eine Ergänzung der dienstlichen Beurteilung dar. Sie prüfe Fähigkeiten der Personalführung mit zentraler Bedeutung für einen Schulleiter.

5

Einen neuen Antrag der Beschwerdeführerin auf einstweiligen Rechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 22. November 2010 ab. Nach den Erwägungen im Widerspruchsbescheid erhalte der Mitbewerber nunmehr rechtmäßig den Vorzug vor der Beschwerdeführerin. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin wies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 14. März 2011 zurück. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht nicht beanstandet, dass der Beschwerdeführerin nur eine im Wesentlichen gleiche Beurteilung zugestanden worden sei. Das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erzielten Beurteilung sei nicht schematisch zu bewerten, sondern hänge von den Umständen des Einzelfalls ab. Der Dienstherr habe die Differenz einer halben Note und die Tatsache erwogen, dass sich der Unterschied zwischen den Ämtern der Konkurrenten nur auf eine Amtszulage belaufe. Bei einem zugunsten der Beschwerdeführerin angenommenen Gleichstand nach den dienstlichen Beurteilungen habe der Dienstherr sodann entscheidend auf die Unterrichtsanalyse mit Beratung abstellen dürfen. Bei der Unterrichtsanalyse handle es sich um ein unmittelbar leistungsbezogenes Kriterium, das sich als Ergänzung der dienstlichen Beurteilung darstelle.

II.

6

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. März 2011, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. November 2010, den "Bescheid" des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10. August 2010 und den Widerspruchsbescheid vom 27. August 2010. Sie rügt eine Verletzung von Art. 33 Abs. 2 GG. Insbesondere ist sie der Auffassung, ihr hätte aufgrund ihres höheren Statusamtes der Vorzug vor ihrem im maßgeblichen Beurteilungszeitraum nur nach A 14 besoldeten Mitbewerber gegeben werden müssen, da die Anlassbeurteilungen - auch nach Auffassung der Verwaltung - weitgehend gleich seien. Die Eignungsrelevanz des höheren Statusamts werde nicht durch Einzelpunkte der Beurteilung in Frage gestellt. Die Fachgerichte hätten nicht dargelegt und begründet, in welchen Befähigungsmerkmalen der Mitbewerber für die angestrebte Stelle mindestens gleich geeignet sei wie die Beschwerdeführerin. Obwohl der Mitbewerber keine Führungsarbeit geleistet habe, sei ihm eine besonders stark ausgeprägte Fähigkeit zur Menschenführung attestiert worden. Es dürfe nicht auf Eignungsbewertungen abgestellt werden, denen formal eine Unterrichtsanalyse mit Beratung und ein Bewerbungsgespräch zugrunde gelegen hätten. Wesentliche Grundlage für die Leistungsbeurteilung im Zusammenhang mit der Besetzung von Beförderungsdienstposten bilde die zeitnahe dienstliche Beurteilung des Bewerbers.Der Widerspruch der ursprünglichen Eignungsbewertung zur Anlassbeurteilung der Beschwerdeführerin indiziere Willkür.

B.

7

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist die Annahme zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt.

I.

8

Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen den "Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10. August 2010" und den Widerspruchsbescheid vom 27. August 2010 wendet, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Hinsichtlich des Bescheids vom 10. August 2010 ist schon zweifelhaft, ob ein Rechtsakt mit Außenwirkung existiert. Aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich ist lediglich eine interne Entscheidung des Kultusministeriums dieses Datums. Jedenfalls wäre der Rechtsweg nicht erschöpft. Rechtswegerschöpfung ist auch bezüglich des Widerspruchsbescheids vom 27. August 2010 nicht eingetreten. Das von der Beschwerdeführerin betriebene verwaltungsgerichtliche Eilverfahren hat hinsichtlich der Auswahlentscheidung und des darauf bezogenen Widerspruchsbescheids nicht zu einer Rechtswegerschöpfung geführt. Gegenstand des Eilverfahrens war nicht die Auswahlentscheidung selbst, sondern der Anspruch der Beschwerdeführerin auf vorläufige Sicherung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs (BVerfGK 10, 474 <477>).

II.

9

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen richtet, ist sie jedenfalls unbegründet. Der Bewerbungsverfahrensanspruch der Beschwerdeführerin ist durch die Beschlüsse der Fachgerichte nicht verletzt.

10

1. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird nach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerfGK 12, 184 <186>; 12, 284 <287>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. November 2010 - 2 BvR 2435/10 -, BayVBl 2011, S. 268). Mit den Begriffen "Eignung, Befähigung und fachliche Leistung" eröffnet Art. 33 Abs. 2 GG bei Entscheidungen über Beförderungen einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Dieser unterliegt schon von Verfassungs wegen einer nur begrenzten gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfGE 39, 334 <354>; 108, 282 <296>; zu dienstlichen Beurteilungen BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 2002 - 2 BvR 723/99 -, NVwZ 2002, S. 1368 <1368>). Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG verleiht Beamten in diesem Rahmen das Recht, eine dienstrechtliche Auswahlentscheidung dahingehend überprüfen zu lassen, ob der Dienstherr ermessens- und beurteilungsfehlerfrei über ihre Bewerbung entschieden hat (vgl. BVerfGE 39, 334 <354>; BVerfGK 1, 292 <295 f.>; 10, 474 <477>).

11

Im öffentlichen Dienst sind bei der Bewertung der Eignung vor allem zeitnahe Beurteilungen heranzuziehen (BVerfGE 110, 304 <332>; vgl. auch BVerfGK 12, 106 <109>). Beziehen sich bei konkurrierenden Bewerbern die dienstlichen Beurteilungen auf unterschiedliche Statusämter, so wird in der Rechtsprechung der Fachgerichte vielfach angenommen, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt regelmäßig besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass an einen Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes. Diese Auffassung ist grundsätzlich mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar (BVerfGK 10, 474<478>). Mit einem höheren Amt sind regelmäßig gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden. Diese Erwägung kann jedoch nicht schematisch auf jeden Fall der Beförderungskonkurrenz zwischen zwei Beamten unterschiedlicher Statusämter angewendet werden. Vielmehr hängt das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilungen von den Umständen des Einzelfalls ab (BVerfGK 10, 474 <478>). Ein Rechtssatz, dass dem Inhaber des höheren Statusamts auch bei formal schlechterer Beurteilung grundsätzlich der Vorzug gegeben werden muss, lässt sich Art. 33 Abs. 2 GG nicht entnehmen. Die grundsätzliche Höhergewichtung der statushöheren Beurteilung schließt nicht aus, dass ein Statusrückstand durch leistungsbezogene Kriterien kompensiert werden kann.

12

Obwohl sich ein Vergleich aussagekräftiger und hinreichend aktueller dienstlicher Beurteilungen als Grundlage einer Auswahlentscheidung eignet (vgl. BVerfGE 110, 304 <332>; BVerfGK 10, 474 <477 f.>; 12, 106 <109>), ist der Dienstherr verfassungsrechtlich nicht gezwungen, die Auswahlentscheidung allein nach Aktenlage zu treffen. Anhand welcher Mittel die Behörden die Eignung, Befähigung und Leistung der Bewerber feststellen, ist durch Art. 33 Abs. 2 GG nicht im Einzelnen festgelegt. Die Heranziehung weiterer Hilfsmittel neben der dienstlichen Beurteilung ist daher nicht von vornherein ausgeschlossen, soweit diese hinreichend dokumentiert und gerichtlich überprüfbar sind. Somit verbietet es Art. 33 Abs. 2 GG nicht grundsätzlich, prüfungsähnliche Bestandteile in ein Beurteilungsverfahren zu integrieren. Hinsichtlich der Frage, inwieweit der Dienstherr mögliche weitere Beurteilungsgrundlagen, etwa Ergebnisse von Prüfungen und Tests oder Bewerbungsgespräche, ergänzend zur dienstlichen Beurteilung heranzieht und wie er diese gewichtet, kommt ihm ein Beurteilungsspielraum zu.

13

2. Gemessen an diesem Maßstab sind die Entscheidungen der Fachgerichte nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht Stuttgart und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg haben die Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG weder außer Acht gelassen noch ihren Inhalt verkannt.

14

a) Dass der Dienstherr seiner Auswahlentscheidung einen unterstellten Beurteilungsgleichstand zwischen der Beschwerdeführerin und dem Mitbewerber zugrundegelegt und daher ergänzende Eignungserwägungen angestellt hat, hätten die Fachgerichte nicht von Verfassungs wegen beanstanden müssen. Sie haben insbesondere nicht verkannt, dass bei formal gleichen Bewertungen in der Regel diejenige höher zu gewichten ist, die sich auf ein höheres Statusamt bezieht. Sie folgen vielmehr der Auffassung des Dienstherrn, dass im Fall der Beschwerdeführerin und ihres Mitbewerbers keine formal gleichen Beurteilungen vorlägen. Dies ist nicht zu beanstanden, da die Beurteilung der Beschwerdeführerin formal um eine halbe Note unter der des Mitbewerbers liegt. Die Beschwerdeführerin missversteht bei ihrer Argumentation die Einstufung der Verwaltung, die Beurteilungen seien "allenfalls im Wesentlichen gleich". Diese Einschätzung ergibt sich, wie der Widerspruchsbescheid klar darlegt, erst nach Berücksichtigung des höheren Gewichts des Statusamts der Beschwerdeführerin und sagt daher gerade nicht aus, dass das Gesamturteil als solches formal gleich sei. Die Argumentation der Fachgerichte, der Dienstherr habe davon ausgehen dürfen, dass sich die durch eine Amtszulage verursachte statusbedingte Höherwertigkeit der Beurteilung der Beschwerdeführerin und das um eine halbe Note bessere Gesamturteil des Mitbewerbers in etwa ausglichen, erweist sich ebenfalls nicht als Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Die Fachgerichte durften annehmen, dass es sich in den Grenzen des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn hält, wenn dieser den Statusvorsprung der Beschwerdeführerin durch die bessere Note des Mitbewerbers kompensiert sah. Dass die zugrunde liegende Annahme des Dienstherrn, der Statusunterschied belaufe sich nur auf eine Amtszulage, nicht beanstandet wurde, verstößt ebenfalls nicht gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Nach den - von der Beschwerdeführerin unbestrittenen - Feststellungen der Fachgerichte wurde der Mitbewerber im Rahmen seiner Beurteilung an den Anforderungen eines Amtes nach A 15 gemessen, da die von ihm wahrgenommene Stelle nach A 15 bewertet war. Für den Vergleich der dienstlichen Beurteilungen darauf abzustellen, auf welches Statusamt sich die jeweilige Beurteilung bezieht, stellt keinen von den Gerichten zu beanstandenden Verstoß gegen den Bestenauslesegrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG dar (vgl. BVerfGK 10, 474 <478>).

15

b) Nach dem oben dargelegten Maßstab stellt es weiterhin keinen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG dar, wenn die Fachgerichte nicht beanstandet haben, dass der Dienstherr bei einem zugunsten der Beschwerdeführerin angenommenen Gleichstand der dienstlichen Beurteilungen sodann entscheidend auf das Ergebnis einer "Unterrichtsanalyse mit Beratung" abgestellt hat. Sie folgen der Einlassung des Dienstherrn, dass die Unterrichtsanalyse bei der Besetzung einer Schulleiterstelle eine relevante Ergänzung der dienstlichen Beurteilung darstelle, da die in der Unterrichtsanalyse geprüften und für einen Schulleiter zentralen Fähigkeiten in dienstlichen Beurteilungen von Bewerbern um eine Schulleiterstelle regelmäßig nicht angemessen erfasst seien. Angesichts des Beurteilungsspielraums des Dienstherren hinsichtlich der Mittel, derer er sich für die Bewertung der Eignung von Bewerbern bedient, ergibt sich hieraus nicht, dass die Verwaltungsgerichte den Inhalt des Art. 33 Abs. 2 GG verkannt hätten.

16

c) Soweit die Beschwerdeführerin die Bewertung einzelner Befähigungsmerkmale rügt, verkennt sie die aufgrund des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn nur eingeschränkte Prüfungspflicht der Fachgerichte.

17

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

18

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Tenor

I. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte.

III. Der Streitwert wird in Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses für beide Instanzen auf jeweils 23.459,19 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässigen Beschwerden sowohl der Antragsgegnerin als auch der Beigeladenen, die der Senat anhand der jeweils fristgerecht dargelegten Gründe überprüft (§ 146 Abs. 4 Sätze 6 und 1 VwGO), haben keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass das Auswahlverfahren fehlerhaft war. Gegen seine Begründung, mangels aktuellen Leistungsnachweises für die Beigeladene sei ein - Auswahlgesprächen stets vorgeschalteter - Leistungsvergleich mit dem Antragsteller nicht möglich gewesen, wenden sich sowohl die Antragsgegnerin als auch die Beigeladene. Die mit den Beschwerden vorgebrachten Einwände rechtfertigen nicht die Abänderung des angefochtenen Beschlusses, weil sie die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Beschluss nicht in Frage stellen.

1. Die zu Lasten des Antragstellers auf der Grundlage des Vorstellungsgesprächs vom 23. Mai 2017 vor dem Kommunalausschuss als Werkausschuss für den Abfallwirtschaftsbetrieb M* … getroffene Auswahlentscheidung ist schon deshalb rechtswidrig, weil sie - gemessen an Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 94 Abs. 2 BV (vgl. § 9 BeamtStG, Art. 16 Abs. 1 LlbG), Art. 19 Abs. 4 GG - unzureichend begründet ist, worauf der Antragsteller bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hingewiesen hatte. In der Auswahlentscheidung - der Sitzungsvorlage für die Vollversammlung des Stadtrates vom 28. Juni 2017 betreffend die Einstellung und Bestellung der Zweiten Werkleitung des Abfallwirtschaftsbetriebes M* … (BesGr. B 3 bzw. Sonderdienstvertrag entsprechend der Bruttobezüge der BesGr. B 3) - wird lediglich festgestellt, die Beigeladene habe substantiiertere Antworten gegeben als ihre Mitbewerber, habe überzeugend nachweisen können, dass sie das Anforderungsprofil der Stelle in einem deutlich höheren Maße erfülle als der nach Status anführende Antragsteller und dass sie im Vergleich mit allen die beste Eignung für die ausgeschriebene Stelle besitze. Dies erfüllt nicht die Anforderungen, die an einen Auswahlvermerk zu stellen sind:

Aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt die Verpflichtung des Dienstherrn, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber ggf. durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber zu befinden, ob er die Entscheidung hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Bewerbungsverfahrensanspruch bestehen. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen auch dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen (vgl. Schnellenbach, Konkurrenzen im öffentlichen Dienst, Anhang 5 Rn. 2; BVerfG, B.v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - juris Rn. 22; BVerwG, B.v. 16.12.2008 - 1 WB 19/08 - juris Rn. 35). Insoweit hat sich die Antragsgegnerin in Buchstabe D Nr. 3.3.4 der Ausschreibungsrichtlinien (Ausführungsbestimmungen) auch selbst auferlegt, dass sich die Mitglieder der Vorstellungskommission zu den fachlichen und persönlichen Stärken und Schwächen (= Eignungsprofil) der Kandidatinnen und Kandidaten bezogen auf das Anforderungsprofil der Stelle äußern. Nach Buchstabe D Nr. 3.3.5 der Ausschreibungsrichtlinien (Ausführungsbestimmungen) ist das Ergebnis der Vorstellungsrunde schriftlich niederzulegen.

Dem verfahrensgegenständlichen Auswahlvermerk lässt sich nicht entnehmen, welche Gesichtspunkte und Erwägungen letztlich für die Auswahlentscheidung maßgeblich waren und den Ausschlag zu Gunsten der Beigeladenen gegeben haben. Ein Auswahlvermerk mit den wesentlichen Erwägungen liegt nicht vor. Die Einschätzung der Antragsgegnerin, die Beigeladene erfülle das Anforderungsprofil der Stelle in einem deutlich höheren Maße als der nach Status anführende Bewerber, kann vom Senat daher nicht auf ihre Plausibilität überprüft werden. Die Antragsgegnerin hat zwar den Verlauf der Vorstellungsgespräche am 23. Mai 2017 in der Art einer Niederschrift protokolliert, aber weder Einzel- noch Gesamtbewertungen vorgelegt, obwohl dies auch nach ihren eigenen Ausschreibungsrichtlinien erforderlich gewesen wäre. Soweit der Auswahlvermerk des Weiteren meint, die Schlussfolgerung, die Beigeladene habe substantiiertere Antworten gegeben, auch auf die vorausgegangenen verwaltungsinternen Vorstellungsgespräche erstrecken zu können, erschließt sich dies aus der Vormerkung vom 4. Mai 2017, wonach der Antragsteller und Beigeladene dort mit identischer Gesamtwürdigung – gut geeignet - abgeschnitten haben, nicht.

Der von der Antragsgegnerin in anderem Zusammenhang erfolgte Hinweis auf Art. 88 Abs. 2 GO ändert nichts an den Anforderungen, die an den Auswahlvermerk zu stellen sind. Die Bestellung der Werkleitung erfolgt durch Beschluss gemäß Art. 51 Abs. 1 GO, nicht etwa durch geheime Wahl (Schulz in PdK Bayern, Art. 88 GO Anm. 2.1.1.). Modifikationen des Grundsatzes der Bestenauslese sind deshalb nicht veranlasst (vgl. zu Bundesrichterwahlen, BVerfG, B.v. 20.9.2016 - 2 BvR 2453/15 - NJW 2016, 3425).

2. Soweit die Antragsgegnerin und die Beigeladene das durchgeführte Bewerbungsverfahren in ihrem Beschwerdevorbringen [im Übrigen] als rechtmäßig ansehen und dem Verwaltungsgericht vorhalten, es habe der Gesetzesänderung des Art. 16 LlbG zum 1. August 2013 nicht Rechnung getragen, sondern auf dadurch überholte Rechtsprechung verwiesen, sind folgende Klarstellungen veranlasst:

2.1 Nach Art. 16 Abs. 1 Sätze 4 und 5 LlbG (i.d.F. des Gesetzes vom 24.7.2013 ) können dienstliche Beurteilungen und wissenschaftlich fundierte Auswahlverfahren, wie insbesondere systematisierte Personalauswahlgespräche, strukturierte Interviews oder Assessment-Center, sofern diese von Auswahlkommissionen durchgeführt werden, Grundlage für die Entscheidung des Dienstherrn sein. Werden für eine Auswahlentscheidung dienstliche Beurteilungen sowie weitere verschiedene Auswahlmethoden nach Satz 4 verwandt, bestimmt der Dienstherr die Gewichtung (zur Gesetzeshistorie s. Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Nov. 2017, Art. 16 LlbG Rn. 26 ff; Kathke, RiA 2013, 193/196; zur Verfassungsmäßigkeit vgl. Günther, RiA 2014, 101, 102; Schnellenbach, Konkurrenzen im öffentlichen Dienst, Anhang 2 Rn. 142). Zur Auswahlentscheidung selbst trifft Art. 16 Abs. 1 Satz 5 LlbG dahingehend eine Abstufung, dass dienstliche Beurteilungen stets verwendet werden müssen und weitere Auswahlmethoden zusätzlich gestattet sind (BayVGH, B.v. 5.8.2014 - 3 CE 14.771 - juris Rn. 45 f.; vgl. Günther, a.a.O., S. 106; Kathke, RiA 2013, 193, 197 sowie die dritte Änderung der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht vom 24.4.2014, Az. 22/21-P 1003/1-023-14 257/14, FMBL 2014, 62/64 Abschnitt 4, wissenschaftlich fundierte Auswahlverfahren: Die dienstliche Beurteilung darf nicht zur Marginalie werden).

2.2 Im vorliegenden Einzelfall durfte die Antragsgegnerin die Beigeladene in wissenschaftlich fundierte Auswahlverfahren einbeziehen, weil aussagekräftige - aktuelle - Erkenntnisquellen für die Beigeladene nicht vorhanden waren (vgl. BVerfG, B.v. 12.7.2005 - 1 BvR 972/04, 1 BvR 11 BvR 1858/04 - juris Rn. 33; vgl. auch BayVGH, B.v. 28.7.2014 - 3 ZB 13.1642 - juris Rn. 17; B.v. 24.4.2017 - 3 CE 17.434 - juris) und es in Ausnahmefällen zulässig sein kann, auf ein Zwischenzeugnis eines externen Bewerbers zu verzichten (HessVGH, B.v. 26.11.2008 - 1 B 1870/08 - NVwZ-RR 2009, 527 ).

Hier lagen dienstliche Beurteilungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2014 sowohl für den Antragsteller als auch für die (während dieser Zeit in Diensten der Antragsgegnerin stehenden) Beigeladene vor. Diese waren aber nach Buchstabe D Ziffer 2 Absatz 2 der Ausschreibungsrichtlinien (Ausführungsbestimmungen) der Antragsgegnerin in der Fassung vom 10.12.2014 nicht mehr ausreichend aktuell und ergaben einen Beurteilungsgleichstand, wenngleich in unterschiedlichen Statusämtern. Bei einem Rückgriff auf diese Beurteilungen hätte die Durchführung eines Auswahlgesprächs dem Regelwerk der Antragsgegnerin entsprochen.

Mit dem von der Antragsgegnerin der Beigeladenen erteilten Arbeitszeugnis vom 4. Januar 2016 lag zwar ein hinreichend aktueller Leistungsnachweis vor. Das Arbeitszeugnis eignet sich jedoch nicht als Grundlage für einen Leistungsvergleich mit dem unter dem 10. Januar 2017 erstellten Leistungsbericht für den Antragsteller, da zwischen einer dienstlichen Beurteilung und einem Dienst- oder Arbeitszeugnis grundlegende Unterschiede bestehen (BayVGH, B.v. 18.11.2015 - 6 CE 15.2260 - juris Rn. 13; OVG SH, B.v. 27.1.2016 - 2 MB 20/15 - juris Rn. 25). Nur wenn das (Zwischen-)Zeugnis Surrogat für eine dienstliche Beurteilung bzw. ein Leistungsäquivalent einer dienstlichen Beurteilung ist, kann es taugliche Grundlage eines Auswahlverfahrens sein (vgl. Zimmerling, RiA 2002, 165/175; OVG NW, B.v. 13.5.2004 - 1 B 300/04 - juris; ThürOVG, B.v. 9.10.2017 - 2 EO 113/17 - juris Rn. 12, HessVGH, B.v. 27.1.1994 - 1 TG 2485/93 - juris Rn. 31; vgl aber auch OVG LSA, B.v. 14.11.2014 - 1 M 125/14 - juris Rn. 22: „Übersetzbarkeit“ eines Arbeitszeugnisses). Die letztgenannten Voraussetzungen erfüllt das Zeugnis vom 4. Januar 2016 nicht. Jedoch war die Beigeladene der Antragsgegnerin aufgrund langjähriger Tätigkeit beim Abfallwirtschaftsbetrieb M* … bekannt, so dass an deren grundsätzlicher Eignung keine Zweifel bestanden.

Auf die Frage der Zumutbarkeit der Vorlage eines (Zwischen-)Zeugnisses kommt es vor diesem Hintergrund nicht an. Der jetzige Arbeitgeber der Beigeladenen stellt - anders als die Antragsgegnerin - keine sog. qualifizierten Arbeitszeugnisse aus.

2.3 Die vor Inkrafttreten des Art. 16 Abs. 1 Satz 5 LlbG erlassenen Ausschreibungsrichtlinien der Antragsgegnerin regeln nicht, wie die dienstlichen Beurteilungen einerseits und das Ergebnis des Auswahlverfahrens (bzw. seiner Komponenten) andererseits in den Regelfällen lückenlos vorliegender Beurteilungen für die Bewerber zu gewichten sind. Erst recht lässt sich ihnen nicht entnehmen, wie beim vorliegenden Sachverhalt (Konkurrenz von internem und externem Bewerber) mit dem Leistungsbericht vom 10. Januar 2017, der für den statushöheren Antragsteller mit dem Bestprädikat erstellt worden ist, umzugehen wäre. In Buchstaben D Ziff. 2.1.1 der Ausschreibungsrichtlinien (Ausführungsbestimmungen) findet sich eine entsprechende Gewichtung nicht. Die Bestimmung regelt lediglich, unter welchen Kautelen eine Einladung zum Vorstellungsgespräch erfolgen kann. Will die Antragsgegnerin die durch die Rechtsänderung des Art. 16 LlbG eröffneten Spielräume nutzen, bedarf es einer Gewichtung von Beurteilung(en) und wissenschaftlich fundiertem Auswahlverfahren (bzw. dessen Komponenten). Will sich der Dienstherr nicht dem Verdacht aussetzen, diese Gewichtung erst in Kenntnis des Abschneidens der Bewerber getroffen zu haben, wird diese zumindest im Vorhinein anhand des Ausschreibungsprofils zu treffen sein (vgl. VG Greifswald, U.v. 14.9.2017 - 6 A 2308/16 HGW - juris Rn. 50). Die alleinige Heranziehung des Ergebnisses des Auswahlverfahrens würde die Beurteilungen andernfalls zur Marginalie machen.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, Abs. 3, 1. Halbsatz 2. Alt. VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Sätze 1 bis 3, § 47, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG (Änderung der Rechtsprechung, vgl. BayVGH, B.v. 24.10.2017 - 6 C 17.1429 - juris). Danach war der Streitwert ausgehend von der Besoldungsgruppe B 3 von 5.000 € auf 23.459,19 € (3 x 7.819,73 €) anzuheben.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zu einem Studiengang, für den eine Eignungsfeststellung vorgesehen ist.

Der Antragsteller bewarb sich für den Bachelorstudiengang „Technologie- und Managementorientierte Betriebswirtschaftslehre“ an der Technischen Universität München (im Folgenden: TUM) für das Wintersemester 2018/2019. Laut § 1 Abs. 2 der von der TUM erlassenen Satzung über die für diesen Studiengang erforderliche Eignungsfeststellung vom 4. Mai 2017 setzt die Aufnahme dieses Studiengangs neben der mit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung nachgewiesenen Qualifikation die Feststellung der Eignung für die besonderen qualitativen Anforderungen des Studiengangs voraus, die im Einzelnen aufgeführt sind. Die in der ersten Stufe des Eignungsfeststellungsverfahrens durchgeführte Bewertung aufgrund der Durchschnittsnote des Abiturzeugnisses und fachspezifischer Einzelbewertungen ergab, dass der Antragsteller die zweite Stufe des Eignungsfeststellungsverfahrens zu absolvieren hatte. Er wurde infolgedessen zu einem Auswahlgespräch am 3. August 2018 eingeladen. Mit Bescheid vom 3. August 2018 lehnte die TUM die Bewerbung ab, weil der Antragsteller beim Auswahlgespräch statt der (unter Berücksichtigung der sich aus seiner Abiturprüfung ergebenden Punkte) erforderlichen 60 Punkte lediglich 44 Punkte erreicht hatte. Mit Schreiben ebenfalls vom 3. August 2018 legte der Antragsteller Widerspruch ein und begründete diesen nach Einsichtnahme in den Bewertungsbogen und das Protokoll des Eignungsfeststellungsgesprächs. Die beiden Kommissionsmitglieder begründeten ihre Bewertungen der drei Themenkomplexe jeweils schriftlich und überdachten sie unter Würdigung der vom Antragsteller dagegen erhobenen Einwendungen. Über den Widerspruch ist - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden.

Mit Beschluss vom 24. September 2018 hat das Verwaltungsgericht München den Antrag des Antragstellers abgelehnt, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn vorläufig zum Bachelorstudiengang „Technologie- und Managementorientierte Betriebswirtschaftslehre“ zuzulassen. Der ablehnende Bescheid des Antragsgegners erweise sich nach summarischer Prüfung als rechtmäßig. Der Antragsgegner habe auf der Grundlage von Art. 44 Abs. 4 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245, BayRS 2210-1-1-WFK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2018 (GVBl S. 533), die Satzung über das Eignungsverfahren für den Bachelorstudiengang Technologie- und Managementorientierte Betriebswirtschaftslehre an der TUM vom 4. Mai 2017 erlassen. Das auf der zweiten Stufe des Eignungsfeststellungsverfahrens durchgeführte Auswahlverfahren sei nicht verfahrensfehlerhaft. Die Bewertung der Prüfungsleistung sei von beiden Prüfern in den „Stellungnahmen vor allem im Überdenkungsverfahren“ ausreichend begründet worden. Die von den Prüfern dokumentierten Mängel der vom Antragsteller gezeigten Leistung trügen das Gesamturteil „nicht geeignet“. Auch inhaltlich sei die vorgenommene Bewertung der vom Antragsteller im Auswahlgespräch gezeigten Leistung nicht zu beanstanden. Weder seien allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzt noch sachfremde Erwägungen erkennbar. Ein Obsiegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren sei auch deshalb unwahrscheinlich, weil die dem Gesamturteil „nicht geeignet“ zugrunde liegende Bewertung mit insgesamt 44 von 100 Punkten weit von der Bestehensgrenze mit 70 Punkten entfernt sei.

Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts lägen Verfahrensfehler bei der Durchführung des Auswahlgesprächs vor. So seien die Punktzahlen beider Spalten auf dem Bewertungsbogen nur von einem Prüfer, nämlich Herrn Professor Dr. B* … (im Folgenden: Prüfer 1) ausgefüllt worden. Entgegen den Ausführungen des Beklagten habe damit nicht der konkrete Prüfer die maßgeblichen Gründe für seine Bewertung dargelegt, sondern ein anderer Prüfer. Ein Prüfungsthema sei durch das beisitzende Fachschaftsmitglied und nicht durch die hierfür zuständige Prüfungskommission ausgewählt worden. Nicht richtig seien die Ausführungen der Prüfer, der Antragsteller habe den Themenkomplex „Mathematische Kenntnisse“ zwar richtig gelöst, aber zu viel Zeit dafür benötigt und infolgedessen nur 15 von 20 möglichen Punkten erhalten. Vielmehr sei den Kandidaten aufgegeben worden, ihr Ergebnis erst nach jeweiliger persönlicher Aufforderung zu benennen. Der Antragsteller habe dies unverzüglich getan und im Gegensatz zu einer anderen Kandidatin nicht um mehr Zeit für die Beantwortung gebeten. Ein Punktabzug sei schon deswegen nicht gerechtfertigt, weil aufgrund dieser Verfahrensweise die konkret für ein Ergebnis benötigte Zeit nicht festgestellt werden könne. Entgegen dem Fragenkatalog von Prüfer 1 sei die Frage nach dem Gewinn von Facebook nicht gestellt worden. Die Stellungnahmen der Prüfer zum Fragenkomplex „Verständnis für aktuelle wirtschaftspolitische Fragestellungen“ seien inhaltlich nicht zutreffend bzw. widersprüchlich. Der Antragsteller habe nicht das Thema „aktuelle Dürre“ vorgeschlagen, sondern die „big four“. Laut der Stellungnahme von Prüfer 1 habe der Antragsteller das Argument zur lokalen Agrarproduktion und dem Entfallen unnötiger Transportwege vorgebracht, aber explizit in einem ökologischen und nicht wirtschaftswissenschaftlichen Kontext, während nach den Ausführungen von Frau H* … (im Folgenden: Prüfer 2) der Antragsteller seine Argumentation bezüglich der Agrarproduktion vor allem auf ökologische und weniger auf wirtschaftliche Aspekte gestützt habe. Weder habe das Verwaltungsgericht gewürdigt noch seien die Prüfer darauf eingegangen, dass der im Protokoll vermerkte Stichpunkt „Import schlecht für Umwelt“ nicht zutreffend sei. Der Antragsteller habe sich stattdessen zum Transport geäußert. Der Antragsteller sei nicht - wie im Fragenkatalog beschrieben - nach der Erläuterung eines technischen oder naturwissenschaftlichen Prozesses gefragt worden, sondern nach der Erklärung einer Technologie. Die Anmerkung der Kommission, der Antragsteller habe Probleme, die Unterschiede zwischen einer Technologie und einer Anwendung zu verstehen, sei widersprüchlich und unzutreffend. Laut Duden werde Technologie als „Wissenschaft von der Umwandlung von Roh- und Werkstoffen in fertige Produkte und Gebrauchsartikel, indem naturwissenschaftliche und technische Erkenntnisse angewendet werden“, beschrieben. Daraus folge, dass Technologie eine Anwendung ist. Entgegen der Stellungnahmen der Prüfer habe der Antragsteller als Erster das Thema Gesichtserkennung erklärt. Unrichtig seien die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, ein Obsiegen in der Hauptsache sei unwahrscheinlich. Der Antragsteller habe 62 von 70 Punkten erreicht und sei damit nicht weit von der Bestehensgrenze entfernt. Die Bewertung der Prüfer hinsichtlich des Kriteriums „Beschäftigung mit den Spezifika des Studiengangs“ sei nicht nachvollziehbar und unrichtig. Die von den Prüfern bemängelte nicht erkennbare Auseinandersetzung mit dem betriebswirtschaftlichen Hauptteil des Studiums sei in Anbetracht der Frage, es solle auf die Motivation zur Aufnahme dieses spezifischen Studiengangs eingegangen und auch der beabsichtigte Technikschwerpunkt erläutert werden, nicht verständlich. Die Bewertung von Prüfer 2, tiefergehendes Wissen sei nicht vorhanden, widerspreche den Ausführungen von Prüfer 1, der Antragsteller sei mit der avisierten naturwissenschaftlichen Vertiefung naturgemäß vertraut.

Der Antragsteller beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 24. September 2018 den Antragsteller vorläufig zum Studium der „Technologie - und Managementorientierten Betriebswirtschaftslehre“ an der TUM, erstes Fachsemester, im Wintersemester 2018/2019 zuzulassen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts ausführlich.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu Recht abgelehnt. Die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe, auf die sich die Prüfung des Verwaltungsgerichtshofs beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses und die vorläufige Zulassung zum Studium der „Technologie - und Managementorientierten Betriebswirtschaftslehre“ an der TUM, erstes Fachsemester, nicht.

I.

Die erforderliche Dringlichkeit und damit der Anordnungsgrund für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO) ergeben sich aus dem Umstand, dass der Antragsteller aufgrund des Bescheids der TUM vom 3. August 2018 derzeit gehindert ist, das beabsichtigte Studium aufzunehmen. Wenn auch fraglich ist, ob ein Studienbeginn im bereits fortgeschrittenen Wintersemester 2018/2019 noch möglich ist, weil der Antragsteller an den angebotenen Lehrveranstaltungen nicht teilnehmen konnte, ist doch erkennbares Ziel des Antragstellers, mit dem Studium, das nur im Wintersemester begonnen werden kann, zum nächstmöglichen Zeitpunkt beginnen zu können. Auch wenn dies aufgrund der vorangeschrittenen Zeit voraussichtlich erst zum Wintersemester 2019/2020 möglich sein wird, ist hierdurch die Dringlichkeit nicht entfallen (vgl. BayVGH, B.v. 2.2.2012 - 7 CE 11.3019 - BayVBl 2012, 533 Rn. 12 f.). Für die Zulassung trotz des zwischenzeitlich (nahezu) abgeschlossenen Semesters spricht unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten die Erwägung, dass die effektive Durchsetzung eines verfassungsmäßig gewährleisteten, in seiner Verwirklichung aber situationsabhängigen Rechts nicht darunter leiden darf, dass sich die Verhältnisse während der unvermeidlichen Dauer eines gerichtlichen Verfahrens zum Nachteil des Rechtssuchenden verschlechtern.

II.

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat, vorläufig zum Studium der „Technologie - und Managementorientierten Betriebswirtschaftslehre“ an der TUM zugelassen zu werden.

1. Rechtsgrundlage für das vom Antragsgegner durchgeführte Auswahlgespräch ist § 6 Abs. 2 der „Satzung über die Eignungsfeststellung für den Bachelorstudiengang Technologie- und Managementorientierte Betriebswirtschaftslehre an der Technischen Universität München“ vom 4. Mai 2017 (im Folgenden: Satzung). Die Qualifikation für ein Studium an einer Universität, das zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, wird grundsätzlich durch die Hochschulreife nachgewiesen (Art. 43 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes - BayHSchG - vom 23.5.2006 [GVBl S. 245, BayRS 2210-1-1-WFK], zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.7.2018 [GVBl S. 533]). Daneben kann die Hochschule für nicht zulassungsbeschränkte Studiengänge, die zu einem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss führen, den Nachweis der Eignung in einem Eignungsfeststellungsverfahren verlangen, wenn das betreffende Studium besondere qualitative Anforderungen stellt (Art. 44 Abs. 4 Satz 1 und 2 BayHSchG i.V.m.§ 34 der Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen [Qualifikationsverordnung - QualV] vom 2.11.2007 [GVBl S. 767] i.d.F. der Verordnung vom 22.7.2014 [GVBl S. 286]). Nach § 34 Abs. 2 QualV werden die Einzelheiten des Eignungsfeststellungsverfahrens durch Satzung der Hochschule geregelt.

2. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium der „Technologie - und Managementorientierten Betriebswirtschaftslehre“ an der TUM glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Sein gegen die Bewertung der Eignungsfeststellungsprüfung als nicht bestanden gerichteter Vortrag lässt keine Überschreitung der objektiven Grenzen des Prüferspielraums erkennen. Vielmehr bewegen sich seine Einwendungen im Wesentlichen im Bereich des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums, wobei er seine eigene Einschätzung an die Stelle der Einschätzung der Prüfer setzt.

Prüfungsbewertungen - soweit gegen diese keine Rügen in fachlicher Hinsicht vorgetragen sind - sind wegen des den Prüfern zustehenden Bewertungsspielraums gerichtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob die objektiven Grenzen des Prüferspielraums überschritten wurden. Dies ist der Fall, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen (vgl. BVerwG, B.v. 13.5.2004 - 6 B 25.04 - NVwZ 2004, 1375/1377). Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die Prüfer ihre Bewertung auf Tatsachen und Feststellungen gestützt haben, die einer sachlichen Überprüfung standhalten, ob sie bei ihrer Bewertung den Zweck, dem die Prüfung dient, verkannt haben, ob die Bewertung in sich schlüssig und nachvollziehbar ist und ob sie den Anforderungen rationaler Abwägung nicht widerspricht (BayVGH, B.v. 17.5.2018 - 7 B 18.128 - juris Rn. 17 f.; B.v. 29.4.2009 - 7 ZB 08.996 - juris Rn. 21).

Prüfungsspezifische Wertungen, die keinen von den Gerichten zu kontrollierenden Verstoß erkennen lassen, bleiben der Letztentscheidungskompetenz der Prüfer überlassen. Gegenstände des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums sind etwa die Punktevergabe und die Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrads einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels (stRspr, vgl. statt aller BVerwG, B.v. 13.5.2004 - 6 B 25.04 - NVwZ 2004, 1375/1377). Diese für die Überprüfung von Prüfungsleistungen von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze gelten auch für die Überprüfung von Auswahlgesprächen zur Eignungsfeststellung, die nach Ablauf und Inhalt einer Prüfungssituation ähnlich sind und ebenso wie diese zu einem Leistungsvergleich und einer Bewertung führen.

a) Verfahrensfehler bei der Durchführung des Auswahlgesprächs werden vom Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.

aa) Hinsichtlich seines Vortrags, eine „studentische Beisitzende“ sei bei der Themenwahl im Auswahlgespräch beteiligt gewesen, hat der Antragsteller bereits nicht innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) einen Verfahrensfehler geltend gemacht. Denn er hat mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2018 lediglich vorgetragen, „aus Gründen zur verständnisvollen Darstellung der Problematik soll vorab der Ablauf beim Eignungsfeststellungsverfahren zum Themenblock der aktuellen wirtschaftspolitischen Fragestellungen dargestellt werden“. Einen diesbezüglichen Verfahrensfehler hat er erstmalig mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2018 und damit außerhalb der Frist zur Begründung der Beschwerde (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO), die am 29. Oktober 2018 endete, gerügt.

Ungeachtet dessen ist nicht glaubhaft gemacht, dass ein Mitglied, das nicht zur Prüfungskommission gehört, an der Themenwahl beteiligt war. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 der Satzung wird das Auswahlgespräch mit mindestens zwei Mitgliedern der Kommission durchgeführt, wovon ein Mitglied Hochschullehrer oder Hochschullehrerin im Sinne von Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen sowie des weiteren wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen (Bayerisches Hochschulpersonalgesetz - BayHSchPG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 230), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2016 (GVBl S. 369), sein muss. Diesen Anforderungen entspricht die Besetzung des Gremiums mit den Kommissionsmitgliedern Herrn Professor Dr. B* … (im Folgenden: Prüfer 1) und der (damaligen) wissenschaftlichen Mitarbeiterin Frau H* … (im Folgenden: Prüfer 2). Nicht zu beanstanden ist, dass mit Einverständnis der Bewerber und Bewerberinnen ein Fachschaftsmitglied als Zuhörer anwesend war (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 5 der Satzung). Der Antragsgegner führt hierzu aus, dass das Fachschaftsmitglied keine Gesprächsthemen ausgewählt habe. Seine gegenteilige Behauptung hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.

bb) Ein Verfahrensfehler liegt auch nicht darin begründet, dass der Prüfer 1 nicht nur seine eigene Bewertung, sondern auch die von Prüfer 2 in den Beurteilungsbogen eingetragen hat. Die maßgebliche, vom Prüfer höchstpersönlich zu erbringende Leistung ist die Beurteilung und Bewertung des Prüfungsgesprächs. Diese ist - wie sich aus der Stellungnahme des Prüfers 1 ergibt - vom Prüfer 2 erbracht und unterschriftlich bestätigt worden. Nicht maßgeblich ist, dass Prüfer 1 die von Prüfer 2 vergebenen Punkte in den Bewertungsbogen eingetragen und damit lediglich die Schreibarbeit geleistet hat. Das Diktat von Punkten zur Niederschrift setzt zwangsläufig voraus, dass die Bewertung geistig bereits abgeschlossen ist. Der Vortrag des Antragstellers und seine Berufung auf die im Zusammenhang mit der Bewertung einer schriftlichen Prüfungsleistung ergangene Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. September 2015 - 2 LB 169/14 - (juris), wonach das schriftliche Fixieren der Ergebnisse eine Kommunikation nahelege und diese widerspreche dem Erfordernis einer selbständigen Einzelbewertung eines jeden Prüfers, übersieht, dass das Diktat der Punktwerte keine inhaltliche Kommunikation und Beratung des Ergebnisses darstellt, sondern lediglich eine verbale Weitergabe der vom Prüfer aufgrund eigenständiger und unabhängiger Urteilsbildung bereits beschlossenen Punktwerte stattfindet. Der Antragsteller macht nicht geltend, dass die beiden Prüfer sich im Hinblick auf die jeweils zu vergebende Punktzahl ausgetauscht hätten.

b) Auch im Übrigen haben die Einwendungen des Antragstellers hinsichtlich der Bewertung des Auswahlgesprächs keinen Erfolg. Der Antragsteller ist in der Sache der Meinung, dass der von ihm geschilderte Ablauf des Auswahlgesprächs die Vergabe höherer Punktzahlen in allen Bewertungskategorien rechtfertigen würde. Aus seinem Vorbringen ergibt sich indes nicht, dass die Prüfer die objektiven Grenzen des Prüferspielraums überschritten haben, insbesondere haben die Prüfer weder allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt noch handelt es sich um unschlüssige oder nicht nachvollziehbare Bewertungen.

aa) Soweit der Antragsteller sich darauf beruft, er habe im Gegensatz zu den Ausführungen der Prüfer beim Themenkomplex „mathematische Kenntnisse, insbesondere mathematisch-logische Kompetenzen, verbunden mit der Fähigkeit diese problembezogen anzuwenden“ nicht zu viel Zeit für die Lösung benötigt, setzt er damit seine eigene Einschätzung an die Stelle der maßgeblichen Einschätzung der Prüfer. Beide Prüfer haben angegeben, dass der Antragsteller grundsätzlich gute mathematische Fähigkeiten an den Tag gelegt habe, diese aber in angemessener Zeit zu brauchbaren Ergebnissen führen sollten bzw. der Antragsteller zu viel Zeit benötigt habe. Der vom Antragsteller geschilderte Ablauf bei der Lösung der mathematischen Aufgaben ist nicht geeignet, dies zu widerlegen. Nach der Stellungnahme von Prüfer 1 war Anknüpfungspunkt für seine Bewertung einer „angemessenen Zeit“ die Nachfrage bei den Teilnehmern am Auswahlgespräch, ob sie mit der Aufgabe fertig seien und nicht - wie der Antragsteller vorträgt - ob ein Teilnehmer explizit mehr Arbeitszeit verlangt habe. Die Einschätzung der Prüfer, wie die Schnelligkeit der Aufgabenerfüllung zu bewerten ist, gehört zu deren vom Gericht nicht nachprüfbaren prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum.

Welche Auswirkungen auf die Prüfungsbewertung dem Vortrag des Antragstellers über die unterschiedliche Aufgabenstellung im Zusammenhang mit den „Seerosen“ zukommen sollen, wird schon nicht substantiiert vorgetragen. Entsprechendes gilt für den Einwand, die Frage hinsichtlich des Gewinns von „Facebook“ aus dem vom Prüfer 1 vorgelegten Fragenkatalog sei nicht gestellt worden.

bb) Auch die Ausführungen des Antragstellers zum Thema „Bewerber zeigt Verständnis für aktuelle wirtschaftspolitische Fragestellungen, insbesondere an der Schnittstelle zu den Ingenieur- bzw. Naturwissenschaften“ legen keinen Bewertungsfehler dar, insbesondere sind die Prüfer nicht von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Soweit der Antragsteller auf einen Widerspruch in den Stellungnahmen der beiden Prüfer hinweist, ist dieser nicht ersichtlich. Beide Prüfer gaben in ihren Stellungnahmen übereinstimmend an, dass der Antragsteller sich bei der Erörterung der aktuellen Dürre als aktuelle wirtschaftspolitische Fragestellung vor allem auf ökologische Aspekte gestützt hat. Soweit Prüfer 1 laut seiner Stellungnahme die Herstellung eines wirtschaftswissenschaftlichen Kontexts vermisste und Prüfer 2 eine Erörterung anhand wirtschaftlicher Aspekte, ist schon nicht erkennbar, worin der inhaltliche Widerspruch bestehen soll und im Übrigen wäre er auch ohne Bedeutung, da bei beiden Prüfern Einigkeit bestand, dass eine Argumentation anhand ökologischer Aspekte die gestellte Aufgabe jedenfalls nicht umfänglich erfüllte.

Unmaßgeblich ist, ob der Antragsteller ursprünglich ein anderes Thema vorgeschlagen hatte, da der Themenvorschlag an sich den Stellungnahmen der Prüfer zufolge keinen Niederschlag in der Bewertung gefunden hat. Die Berufung des Antragstellers auf die Entscheidung des Nordrhein-Westfälischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. November 2012 - 14 A 755/11 - (juris) zur Begründung seines Arguments, die Auswahl des von einem anderen Prüfungsteilnehmer vorgeschlagenen Themas für die Diskussion führe zu seiner Benachteiligung, legt schon nicht substantiiert dar, dass dies vorliegend zur Gefahr einer grundlegenden Verfälschung der vernünftigen und gerechten Relation der Bewertungen untereinander geführt habe (OVG NW, U.v. 20.11.2012 a.a.O. Rn. 38 ff.).

Die Rüge des Antragstellers, entgegen der Niederschrift im Prüfungsprotokoll von „Transport“ und nicht von „Import“ gesprochen zu haben, geht ins Leere. Nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich ist, welche Auswirkungen diese mögliche Verwechslung auf die Bewertung haben sollte. Laut Stellungnahme des Prüfers 1 ist der Transport noch klarer dem Bereich „Umwelt“ zuzuordnen als es der wirtschaftswissenschaftliche Begriff „Import“ ist. Der Einwand des Antragstellers, für die Diskussion des Themas sei kein expliziter Fokus auf Wirtschaftswissenschaften oder Wirtschaftspolitik vorgegeben worden, wurde schon nicht glaubhaft gemacht. Den Stellungnahmen der beiden Prüfer ist im Gegensatz dazu zu entnehmen, dass der Schwerpunkt der Erörterung auf wirtschaftlichen Aspekten liegen sollte. Entgegen der Auffassung des Antragstellers stellt die Wahl des Schwerpunkts des zu erörternden Themas keinen Verstoß gegen § 6 Abs. 2 Satz 11 Nr. 3 der Satzung dar und ist im Übrigen bei einem Auswahlgespräch für einen wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang auch nicht fernliegend. Da der Schwerpunkt der Frage vorgegeben war, verfängt der Vortrag des Antragstellers, ihm stehe ein Antwortspielraum zu, weil die Prüfungsfrage mehrere richtige Lösungen zulasse, nicht.

cc) Soweit der Antragsteller Einwendungen zur Bewertung des Themas „Der Bewerber ist in der Lage, die wichtigsten Konzepte im Bereich Naturwissenschaften zu erläutern, und kann diese auf aktuelle Problemstellungen anwenden“ vorbringt, legen auch diese keine Bewertungsfehler dar. Entgegen den Einwendungen des Antragstellers ist die Aufgabe, eine Technologie (und nicht eine Anwendung) zu erklären, weder unpräzise noch widersprüchlich bzw. missverständlich. Die beiden Prüfer haben jeweils mit leichten Abweichungen ausgeführt, dass ein technologisches Konzept zu erläutern gewesen sei. Laut Prüfer 1 sei explizit darauf hingewiesen worden, dass das zugrundeliegende Konzept näher darzulegen sei und nicht dessen Anwendung. Als Beispiel für eine Anwendung sei das selbstfahrende Auto als auf Algorithmen, Sensorik etc. basierendes Produkt angeführt und auch erklärt worden, dass es auf die Erläuterung der letzteren Kriterien ankäme. Soweit der Antragsteller unter Hinweis auf die im Duden enthaltene Definition von Technologie als „Wissenschaft von der Umwandlung von Roh- und Werkstoffen in fertige Produkte und Gebrauchsartikel, indem naturwissenschaftliche und technische Erkenntnisse angewendet werden“, vorträgt, Technologie sei somit die Anwendung von naturwissenschaftlichen und technischen Erkenntnissen und daraus folge, dass Technologie eine Anwendung sei, ist dieser Schluss nicht durch entsprechende Fachliteratur belegt und kann auch der Definition im Duden nicht entnommen werden. Die Verwendung des Begriffs „Anwendung“ in diesem Zusammenhang meint, dass sich die Technologie naturwissenschaftliche und technische Erkenntnisse zunutze macht und ist nicht gleichbedeutend mit der Anwendung der Technologie in einem Produkt. Auch der Hinweis des Antragstellers, er habe als erster der Prüfungsteilnehmer die technischen Spezifika wie Referenzpunkte im Gesicht erläutert, ist nicht geeignet, einen Bewertungsfehler darzulegen. Die diesbezügliche Bewertung der Prüfer, der Antragsteller habe die Anwendung der Gesichtserkennung in China erläutert, sei jedoch nicht auf die technologischen Grundlagen eingegangen und daraus folge, dass er Probleme habe, den Unterschied zwischen einer Technologie und einer Anwendung zu erkennen, ist im Rahmen des diesen zustehenden prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums angesiedelt und einer gerichtlichen Prüfung nicht zugänglich.

dd) Der Vortrag des Antragstellers, die Bewertung des Komplexes „Der Bewerber hat sich bereits mit den Spezifika des Studiengangs, insbesondere der Fächerkultur der ingenieur-/naturwissenschaftlichen Vertiefungsrichtung beschäftigt“, sei nicht nachvollziehbar und unrichtig und die dafür vergebenen Punktzahlen seien nicht angemessen, ist nicht geeignet, einen Bewertungsfehler darzulegen. Vielmehr setzt auch hier der Antragsteller seine eigene Einschätzung an die Stelle der den Prüfern obliegenden Bewertung. Laut Stellungnahme des Prüfers 1 war eine tiefergehende Auseinandersetzung mit dem betriebswirtschaftlichen Hauptteil des Studiums nicht erkennbar bzw. laut Stellungnahme des Prüfers 2 war tiefergehendes Wissen nicht vorhanden. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist nicht zu beanstanden, dass die Prüfer - ohne hiernach ausdrücklich gefragt zu haben - die mangelnde Befassung mit dem betriebswirtschaftlichen Hauptteil in ihre Bewertung haben einfließen lassen. Durch die im Auswahlgespräch laut Fragenkatalog des Prüfers 1 gestellte Aufgabe war offensichtlich, dass der Bewerber auf die Motivation zur Aufnahme dieses spezifischen Studiengangs - nämlich einem betriebswirtschaftlichen Studiengang - eingehen sollte.

3. Bei dieser Sach- und Rechtslage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der vom Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung angegriffenen zusätzlichen, jedoch nicht entscheidungstragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts, ein Obsiegen des Antragstellers sei auch deshalb unwahrscheinlich, weil die von ihm im Auswahlgespräch erreichten Punkte weit von der für das Bestehen der Eignungsfeststellung erforderlichen Punktzahl entfernt seien.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019).

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Bewertung der Klausur Nr. 11 – Steuerrecht – in der Zweiten Juristischen Staatsprüfung 2015/I mit der Punktzahl 4,0.

Mit Bescheid vom 13. Oktober 2015 teilte das Bayerische Staatsministerium der Justiz – Landesjustizprüfungsamt – der Klägerin mit, sie habe mit der Gesamtpunktzahl von 3,68 (mangelhaft) im schriftlichen Teil der Staatsprüfung nicht den erforderlichen Gesamtdurchschnitt von mindestens 3,72 Punkten erreicht und damit die Zweite Juristische Staatsprüfung nicht bestanden.

Die Klägerin erhob Einwendungen gegen die Bewertung von drei Klausuren, unter anderem gegen die hier einzig noch streitgegenständliche Zweitkorrektur der Klausur Nr. 11. Diese war vom Erstkorrektor mit 5 Punkten und vom Zweitkorrektor mit 3 Punkten bewertet worden. Der Bewertung des Zweitkorrektors lag folgende Stellungnahme zugrunde: „Die Arbeit enthält nur ganz wenige halbwegs brauchbare Ansätze. Überwiegend gehen die Ausführungen an der Problematik vorbei bzw. werden die einschlägigen Probleme nicht gesehen, so insbes. beim gesamten Komplex Betriebsaufgabe incl. Praxisgrundstück und Garagengrundstück. Auch so einfache Fragen wie Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte werden falsch behandelt. Der Komplex Immobilienbesitz wurde noch kursorisch behandelt, der verfahrensrechtliche Teil wird gar nicht behandelt. Insgesamt liegt eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Arbeit vor.“

Die Klägerin rügte hierzu, der Zweitkorrektor habe die Bewertung in seiner zusammenfassenden Würdigung maßgeblich damit begründet, dass Teil II der Klausur, der Fragestellungen aus der Abgabenordnung zum Inhalt hatte, nicht bearbeitet worden sei. Dies entspreche jedoch nicht den Tatsachen. Sie habe die Bearbeitung der Klausur mit diesem Teil begonnen und, bedingt durch die Verwendung eines Prüfungshefts, auf Seite 25 angefangen, um für den einkommensteuerrechtlichen Teil I der Klausur ausreichend Platz zur Verfügung zu haben. Dieser Teil sei dann auf Seite 21 beendet worden. Aufgrund der Leerseiten habe der Korrektor offensichtlich übersehen, dass Teil II der Klausur ebenfalls bearbeitet worden sei. Bei Berücksichtigung der Bearbeitung dieses Teils II – laut Erstkorrektor habe die Klägerin die dortige Problematik erkannt – und der im einkommensteuerrechtlichen Teil I der Arbeit vorhandenen positiven Ansätze sei die Klausur auch vom Zweitkorrektor mit „ausreichend“ zu bewerten.

Im Rahmen des Überdenkungsverfahrens nach § 14 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO) vom 13. Oktober 2003 (GVBl S. 758), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Januar 2018 (GVBl S. 38), führte der Zweitkorrektor aus, er sei davon ausgegangen, dass die Bearbeitung auf Seite 21 ende, da ein Hinweis auf eine Fortsetzung der Arbeit auf Seite 25 fehle. Insgesamt sei im verfahrensrechtlichen Teil nur der Hinweis auf § 93 Abs. 1 und § 162 AO dem Grunde nach richtig. Es fehle jedoch die richtige Zuordnung der Vorschriften in den Kontext. Daher reiche der Hinweis auf diese beiden Vorschriften nicht aus, um die insgesamt äußerst mangelhafte Arbeit in den Bereich eines „ausreichend“ anzuheben. Nach nochmaliger Durchsicht der Ausführungen zu Teil I, die zahlreiche (im Einzelnen ausgeführte) Mängel enthielten, müsse es bei der bisherigen Bewertung bleiben. Die zusammenfassende Bewertung lautet wie folgt: „Insgesamt ist die Arbeit angesichts der vielen Grundlagenfehler und der nur ganz wenigen verwertbaren Ansätze in einigen unproblematischen Fragen so schwach, dass auch eine schlechtere Bewertung als 3 Punkte vertretbar gewesen wäre. Daher kommt auch unter Berücksichtigung der Ausführungen zu Teil II eine höhere Bewertung als 3 Punkte nicht in Betracht.“

Das Landesjustizprüfungsamt teilte daraufhin der Klägerin mit, dass es bei den bisherigen Bewertungen sein Bewenden haben müsse.

Die hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 7. März 2017 ab. Die von der Klägerin angegriffenen Bewertungen seien nicht zu beanstanden. Soweit sich die Klägerin gegen die Zweitkorrektur der Klausur Nr. 11 wende, sei diese zwar zu Unrecht als unvollständig beurteilt worden. Es liege aber auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Zweitkorrektors im Rahmen des Überdenkungsverfahrens keine Überschreitung des Bewertungsspielraums vor und auch keine nachträgliche Änderung der Bewertungsgrundlagen. Den Ausführungen ließen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Zweitkorrektor bei der Abfassung seines Votums im Überdenkungsverfahren nicht mehr zu einem unbefangenen und neutralen Urteil in der Lage gewesen wäre. Dieser habe auf ca. zwei Seiten ausführlich begründet, weshalb er die Bearbeitung des Teils II für nicht gelungen halte. Auch habe er nicht erklärt, dass er den Teil I eigentlich hätte schlechter bewerten können, sondern habe in seinem Schlussvotum festgestellt, dass insgesamt auch eine schlechtere Bewertung als 3 Punkte vertretbar gewesen wäre.

Mit der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung wendet sich die Klägerin weiterhin gegen die Bewertung der Klausur Nr. 11 durch den Zweitkorrektor und beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. März 2017 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, über die Zweite Juristische Staatsprüfung im Termin 2015/1 im Hinblick auf die Klausur Nr. 11 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden sowie die Zweitkorrektur der Klausur Nr. 11 durch einen neuen, unbefangenen Korrektor durchführen zu lassen.

Zur Begründung wiederholt und vertieft die Klägerin ihre Ausführungen. Der Zweitkorrektor habe seine Bewertung mit 3 Punkten explizit auch damit begründet, dass Teil II der Klausur Nr. 11 nicht bearbeitet worden sei. Im Überdenkungsverfahren habe er den Korrekturfehler eingestanden und den Teil II der Klausur als mangelhaft bearbeitet gewertet. Seine Bewertung, die zu Unrecht (auch) auf das Fehlen des Teils II abstellte, habe er jedoch nicht abgeändert, sondern ausführlich mit Fehlern im Teil I begründet. Damit habe er die Grenzen des Beurteilungsspielraums überschritten, da in der Neukorrektur ein Austausch des Bewertungssystems liege, das evident nur den Zweck habe, das gefundene ursprüngliche Gesamtergebnis nicht ändern zu müssen. Nur ein kleiner Teil der dabei angesprochenen Mängel sei in der ursprünglichen Bewertung bereits enthalten gewesen, eine Vielzahl von Mängeln habe der Zweitkorrektor erstmalig im Überdenkungsverfahren angesprochen, wie z.B. „sachliche Steuerpflicht als Freiberufler nicht überzeugend begründet“, „rechtliche Verortung der Gewinnermittlung in § 4 Abs. 3 EStG und Probleme rund um den Angehörigenvertrag nicht gesehen“. Es dränge sich der Verdacht auf, dass er diese Gründe nur nachgeschoben habe, um die ursprüngliche Endbewertung nicht ändern zu müssen. Im Übrigen sei der Zweitkorrektor befangen, da er durch den unzulässigen Austausch des Bewertungssystems zu erkennen gegeben habe, dass er sich auf seine Benotung festgelegt habe und zu einer unbefangenen Neubewertung nach entsprechender gerichtlicher Verurteilung nicht mehr in der Lage sei.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er tritt den Argumenten der Klägerin entgegen und verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts München.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakte verwiesen.

Gründe

Die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Berufung bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der Bescheid des Landesjustizprüfungsamts vom 13. Oktober 2015 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat deshalb keinen Anspruch auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens durch Neubewertung der Klausur Nr. 11 (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Die Bewertung der Klausur Nr. 11 in der Gestalt, die sie nach Durchführung des Überdenkungsverfahrens durch den Zweitkorrektor erhalten hat, ist nicht zu beanstanden.

Die Aufhebung eines Prüfungsbescheids und die Verpflichtung der Prüfungsbehörde, das Prüfungsverfahren durch Neubewertung der betreffenden Aufgabe fortzusetzen, setzt voraus, dass die Bewertung fehlerhaft ist und dass dieser Fehler Einfluss auf das Gesamtergebnis hat. Prüfungsbewertungen – soweit gegen diese keine Rügen in fachlicher Hinsicht vorgetragen sind – sind wegen des den Prüfern zustehenden Bewertungsspielraums gerichtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob die objektiven Grenzen des Prüferspielraums überschritten wurden. Dies ist der Fall, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen, sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen oder bei offenen Rechtsfragen eine vertretbare und folgerichtig begründete Lösung als falsch werten (vgl. BVerwG, B.v. 13.5.2004 – 6 B 25.04 – NVwZ 2004, 1375/1377). Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die Prüfer ihre Bewertung auf Tatsachen und Feststellungen gestützt haben, die einer sachlichen Überprüfung standhalten, ob sie bei ihrer Bewertung den Zweck, dem die Prüfung dient, verkannt haben, ob die Bewertung in sich schlüssig und nachvollziehbar ist und ob sie den Anforderungen rationaler Abwägung nicht widerspricht (BayVGH, B.v. 29.4.2009 – 7 ZB 08.996 – juris Rn. 21).

Prüfungsspezifische Wertungen, die keinen von den Gerichten zu kontrollierenden Verstoß erkennen lassen, bleiben der Letztentscheidungskompetenz der Prüfer überlassen. Gegenstände des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums sind etwa die Punktevergabe und die Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrads einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels (BVerwG, B.v. 13.5.2004 – 6 B 25.04 – NVwZ 2004, 1375/1377). Die Bewertungen nimmt der Prüfer anhand von Maßstäben vor, die er in Bezug auf die konkrete Prüfungsaufgabe autonom erstellt. Aus Gründen der Chancengleichheit muss der Prüfer die von ihm erarbeiteten Maßstäbe der Bewertung aller Bearbeitungen derselben Prüfungsaufgabe zugrunde legen und darf sie – auch bei einer Nachkorrektur im Rahmen des Überdenkungsverfahrens – nicht ändern (BVerwG, B.v. 5.3.2018 – 6 B 71.17 – juris Rn. 8, 10).

Gemessen daran kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf Fehler der im Rahmen des Überdenkungsverfahrens vorgenommenen Zweitkorrektur der Klausur Nr. 11 berufen.

Maßgeblich für die gerichtliche Prüfung sind nur die von der Klägerin substantiiert und mit einer nachvollziehbaren Begründung vorgebrachten Einwendungen gegen bestimmte Bewertungen des Prüfers (vgl. BVerwG, U.v. 24.2.1993 – 6 C 35.92 – NVwZ 1993, 681/683). Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, die ursprüngliche Bewertung der Klausur im Rahmen der Zweitkorrektur mit 3 Punkten sei nur deshalb zustande gekommen, weil Teil II irrtümlich als nicht bearbeitet gewertet worden sei, und bei Berücksichtigung dieses Teils müsse die Klausur jedenfalls mit 4 Punkten bewertet werden. Die erneute und nunmehr schlechtere Bewertung des einkommensteuerrechtlichen Teils I der Klausur beruhe auf einem Wechsel des Bewertungssystems und damit auf einem beachtlichen Bewertungsfehler. Dies trifft jedoch nicht zu. Der Prüfer hat die Grenzen seines nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbaren Bewertungsspielraums nicht überschritten.

Entgegen der Auffassung der Klägerin beruht die Beibehaltung des Endergebnisses von 3 Punkten nach der erneuten Korrektur im Überdenkungsverfahren nicht auf einem Austausch des Bewertungssystems.

Bei einer Nachkorrektur im Rahmen eines Überdenkungsverfahrens handelt es sich um eine inhaltlich beschränkte Nachbewertung (BVerwG, B.v. 19.5.2016 – 6 B 1.16 – juris Rn. 14): Der Prüfer darf das komplexe, im Wesentlichen auf seinen Einschätzungen und Erfahrungen beruhende Bezugssystem, das er der Bewertung zugrunde gelegt hat, nicht ändern. Er hat sich auf der Grundlage dieses Bezugssystems lediglich mit den beanstandeten Einwendungen auseinanderzusetzen. Er muss entscheiden, ob er an diesen Wertungen festhält und dies begründen. Ändert er eine Einzelwertung, weil er den Einwendungen Rechnung trägt, muss er weiter entscheiden, ob dies Auswirkungen für die Benotung hat.

Dies zugrunde gelegt, ergibt sich aus der Aussage des als Zeugen befragten Zweitkorrektors, dass er sein Bewertungssystem, das er bei der erstmaligen Korrektur angewendet hat, ebenso bei der Korrektur im Überdenkungsverfahren einsetzte. Der Prüfer hat sein Bewertungssystem dahingehend erklärt, dass er zwar für die abgearbeiteten Probleme der Klausur jeweils Punkte vergeben hätte, die als Anhaltspunkte für die Bewertung der Klausur insgesamt gedient hätten. Ihm sei es jedoch maßgeblich darauf angekommen, dass der Kandidat die rechtliche Systematik verstanden habe. Nach der Gesamtaddition der für die Problembearbeitung vergebenen Punkte habe er die Güte der Gesamtarbeit reflektiert und danach die endgültige Note vergeben. Der Schwerpunkt der Klausur habe im einkommensteuerrechtlichen Teil gelegen, bei dessen Bearbeitung die Klägerin gezeigt habe, dass sie die grundlegende Problematik der Arbeit, nämlich die Methoden der Gewinnermittlung, nicht verstanden habe. Die Bearbeitung des verfahrensrechtlichen Teils II der Arbeit habe keine bessere Bewertung der Arbeit als mit 3 Punkten gerechtfertigt, zumal für Teil I der Arbeit auch eine Bewertung unter 3 Punkten angemessen gewesen wäre. Davon hätte er jedoch bei der erstmaligen Korrektur abgesehen, weil bei einem Unterschied zwischen Erst- und Zweitkorrektur von mehr als 2 Punkten ein Annäherungsverfahren zwischen den beiden Korrektoren stattzufinden habe, das er habe vermeiden wollen. Eine Änderung des Bewertungssystems ist danach nicht ersichtlich. Maßgeblich für die Bewertung war eine Gesamtwürdigung der Leistung, die auch unter Berücksichtigung der Bearbeitung des Teils II insgesamt als mit erheblichen Mängeln behaftet beurteilt wurde. Die Bearbeitung des Teils II wurde vom Zeugen als „so dürftig, dass man damit nichts habe anfangen können“ bezeichnet. Dies ergebe sich aus Umfang und Gehalt der Ausführungen.

Mit der Einwendung, die Neubewertung des Teils I und die Aufzählung von bisher nicht erwähnten Fehlern in diesem Teil lasse nur den Schluss zu, dass das Bewertungssystem abgeändert worden sei, um die ursprüngliche Bewertung halten zu können, kann die Klägerin ebenfalls keinen Wechsel im Bewertungssystem darlegen.

Der Zeuge hatte bereits in der ursprünglichen Korrekturbemerkung zu Teil I – allerdings ohne nähere Erläuterungen – festgestellt, dass die Ausführungen überwiegend an der Problematik vorbeigingen bzw. die einschlägigen Probleme nicht gesehen worden seien. Die nunmehr im Einzelnen aufgeführten Mängel lassen sich zwanglos in diese pauschale Bewertung einordnen und verändern diese in ihrem Wesensgehalt nicht. Sie sind nicht als Versuch zu bewerten, den Korrekturfehler durch die Aufzählung weiterer Fehler mit dem Ergebnis zu kompensieren, dass die ursprüngliche Note beizubehalten sei. Vielmehr handelt es sich um eine die ursprüngliche knappe Bewertung konkretisierende Begründung.

Der Zeuge führte hierzu aus, er habe die einzelnen Mängel bei der ersten Korrektur nicht im Einzelnen ausgeführt, weil seine Korrekturbemerkung zur Begründung zunächst ausreichend gewesen sei. Unter Berücksichtigung des Bewertungssystems des Zeugen, das auf einer Gesamtschau der Prüfungsarbeit beruhte, kann auch die nochmalige Überprüfung des Teils I, um zu eben diesem Gesamtbild zu kommen, nicht beanstandet werden. Der Zeuge selbst erklärt die nochmalige Nachprüfung des Teils I damit, er habe die von der Klägerin gegen die Korrektur vorgebrachten Einwendungen dahingehend verstanden, dass auch diese Bewertung angegriffen worden sei. Dies erscheint unter Berücksichtigung der Begründung des Nachprüfungsantrags der Klägerin, auch im einkommensteuerrechtlichen Teil der Arbeit seien zumindest so viele positive Ansätze vorhanden, dass eine Bewertung der Arbeit mit ausreichend in Betracht komme, nicht fernliegend. Schließlich legt auch die Antwort des Zeugen, es könne auch sein, dass er Teil I der Arbeit ursprünglich mit 3 Punkten bewertet hätte, im Überdenkungsverfahren dann mit 2 Punkten und Teil II mit 1 Punkt, sodass die Gesamtarbeit auch unter Berücksichtigung des Teils II wiederum mit 3 Punkten bewertet worden sei, keinen Wechsel des Bewertungssystems nahe. Vielmehr hat der Zeuge mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass er die Klausur nach dem Gesamteindruck bewertet und keine streng mathematische Berechnung nach Einzelpunkten und einer sich daraus ergebenden Gesamtnote vorgenommen hat.

Die im Rahmen des Überdenkungsverfahrens vorgenommene Korrektur ist nicht – wie die Klägerin meint – deshalb fehlerhaft, weil der sie durchführende Korrektor befangen gewesen wäre.

Die Besorgnis der Befangenheit setzt voraus, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG). Erforderlich hierfür sind nachvollziehbare, tatsächlich feststellbare Umstände, die bei verständiger Würdigung den Schluss einer parteiischen oder voreingenommenen und damit sachwidrigen Amtsausübung zulassen. Die Frage, ob ein bestimmter Prüfer voreingenommen ist, hängt von der Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls ab. Eine Befangenheit des Prüfers kann sich aus der Art und Weise seines Umgangs mit den eigenen Fehlern bei späteren Nachkorrekturen ergeben; sie liegt nicht nur vor, wenn sich ein Prüfer von vornherein darauf festgelegt hat, seine Benotung nicht zu ändern, sondern auch dann, wenn es ihm an der Fähigkeit gebricht, eigene Fehler zu erkennen oder einzuräumen, oder auch nur, diese mit dem ihnen objektiv gebührenden Gewicht zu bereinigen (vgl. BVerwG, U.v. 4.5.1999 – 6 C 13.98 – NVwZ 2000, 915 LS. 2). Anhaltspunkte dafür, dass sich der Korrektor auf die von ihm vorgenommene Bewertung der Klausur festgelegt hätte, und nicht gewillt oder in der Lage gewesen wäre, den ihm unterlaufenen Korrekturfehler zu bereinigen, konnte der Senat bei dessen Befragung nicht feststellen. Der Zeuge hat schlüssig erklärt, aus welchen Gründen er die Bewertung der Klausur mit 3 Punkten auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Klägerin zu Teil II als der gezeigten Leistung angemessen hält. Der Vorwurf der Befangenheit ist nicht schon deshalb gerechtfertigt, weil der Zeuge nach erneuter Durchsicht und Bewertung der Klausur zum selben Ergebnis gekommen ist (vgl. BVerwG, U.v. 4.5.1999 – 6 C 13.98 – NVwZ 2000, 915/917). Der Vortrag der Klägerin, durch den unzulässigen Austausch des Bewertungssystems habe der Korrektor zu erkennen gegeben, dass er sich auf eine Benotung festgelegt habe, trifft schon deshalb nicht zu, weil – wie oben ausgeführt – kein Austausch des Bewertungssystems vorliegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, §§ 708 ff ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 27. Juni 2017 – M 21 K 17.257 – wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden‚ sofern nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000‚- Euro festgesetzt.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin steht als Regierungsamtfrau (Besoldungsgruppe A11) im Dienst der Beklagten. Am 11. Januar 2016 bewarb sie sich um die Teilnahme am Verfahren zum Aufstieg in die Laufbahn des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes gemäß § 39 Abs. 5‚ § 36 BLV. Daraufhin wurde sie zur Teilnahme an dem aus einem schriftlichen und vier mündlichen Prüfungsteilen bestehenden‚ im Assessment-Center für Führungskräfte in der Bunderwehr in Köln durchzuführenden Auswahlverfahren zugelassen.

Mit Schreiben vom 18. Mai 2016 teilte ihr das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) mit‚ dass sie das Auswahlverfahren nicht erfolgreich abgeschlossen habe. Die Bewertung durch die Auswahlkommission habe ergeben‚ dass sie das durchschnittliche Gesamtergebnis von mindestens 3‚49 nicht erreicht habe. Sie werde in Kürze Gelegenheit zu einem Feedback-Gespräch mit Vertretern der Auswahlkommission erhalten.

Auf den hiergegen von der Klägerin eingelegten Widerspruch vom 1. Juni 2016 und die darin geäußerte Bitte um eine konkrete schriftliche Erläuterung der Prüfungsentscheidung hin übersandte das BAPersBw ihr mit Schreiben vom 11. Oktober 2016 eine Mappe mit den die Klägerin betreffenden Teilen des Ausschreibungsvorgangs zur Einsichtnahme. Darin befanden sich neben den Bewerbungsunterlagen auch die Tabelle mit den von den jeweiligen Kommissionsmitgliedern für die zu bewertenden Kompetenzen/Fähigkeiten durchschnittlich vergebenen Punktzahlen sowie die handschriftlichen Bemerkungen der beiden Korrektoren zu der von der Klägerin gefertigten Klausur.

Auf die erneute Aufforderung seitens des Klägerbevollmächtigten verwies das BAPersBw auf die bereits übermittelten Unterlagen und erklärte‚ das Auswahlverfahren gliedere sich in einen schriftlichen und vier mündliche Prüfungsteile‚ die zu je 20% in die Gesamtwertung einflössen und mittels einer Notenskala von 1 bis 7 bewertet würden‚ wobei 1 die Bestnote sei. Die Überprüfung der gezeigten Leistungen sei anhand von vorher festgelegten sog. Eignungsmerkmalen erfolgt. Weitere Ausführungen seien nicht beabsichtigt.

Am 19. Januar 2017 erhob die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten daraufhin Untätigkeitsklage‚ die damit begründet wurde‚ dass der Anspruch der Klägerin auf konkrete schriftliche Erläuterung der Prüfungsentscheidung nur unzureichend erfüllt worden sei.

Sie beantragte zuletzt‚

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BAPersBw vom 18. Mai 2016 zu verpflichten, die Gründe für den genannten Bescheid konkret zu erläutern‚ insbesondere die jeweils vergebenen Punktzahlen mit einer Erklärung dazu‚ welchen Stellenwert diese jeweils im Verhältnis zur höchstmöglichen Punktzahl hätten und wie das jeweilige Verhältnis der zu erreichenden Gesamtpunktzahl im Fall der Klägerin konkret begründet werde, hilfsweise die Aufhebung des Bescheides vom 18. Mai 2016.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 27. Juni 2017 mit der Begründung ab‚ sie habe das alleinige Ziel‚ eine konkrete Erläuterung für die Gründe für das Prüfungsergebnis‚ nicht aber für den Bescheid vom 18. Mai 2016 zu erhalten. Die Klage habe daher das Begehren einer unselbständigen behördlichen Verfahrenshandlung – nämlich die nachträgliche Begründung der angefochtenen Prüfung – zu einem isolierten Haupt-Verpflichtungsbegehren gemacht. Der so verstandenen Klage fehle das Rechtsschutzbedürfnis; Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen könnten gemäß § 44a VwGO nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden.

Mit der vom Senat zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin das oben bezeichnete Klagebegehren weiter. Zur Begründung trägt die Klägerin insbesondere vor, dass das erstinstanzliche Urteil – auch – im Ergebnis unzutreffend sei‚ da die darin zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1982‚ im Aufstiegsverfahren bestehe bei einer ablehnenden Entscheidung ein verwaltungsgerichtlich nur beschränkt nachprüfbarer Beurteilungsspielraum‚ durch die neuere Rechtsprechung insbesondere zum Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG) überholt sei.

Die Beklagte beantragt‚

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung führt sie aus‚ im Rahmen der schriftlichen Prüfung habe eine Leitungsvorlage zur Thematik des Einsatzes eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit erstellt werden sollen. Der mündliche Teil habe sich gegliedert in eine Vorstellung‚ eine Gesprächssimulation‚ eine Gruppendiskussion und ein Interview. Durch die einzelnen Prüfungsteile seien insgesamt acht verschiedene Kompetenzen/Fähigkeiten‚ nämlich Urteilsfähigkeit‚ Planungsverhalten‚ Sozialkompetenz‚ Teamkompetenz‚ Führungspotential‚ Leistungsmotivation‚ sprachliches Ausdrucksvermögen und Bewältigungsverhalten geprüft worden. Die Prüfungskommission habe aus dem Vorsitzenden sowie drei Kommissionsmitgliedern des BAPersBw bestanden. Aus den von diesen jeweils für die einzelnen Prüfungsabschnitte vergebenen Einzelnoten für die jeweils gezeigten Kompetenzen/Fähigkeiten seien jeweils Durchschnittswerte (EM-Wert) gebildet worden. Schließlich seien sämtliche von den vier Kommissionsmitgliedern für die zu bewertenden Fähigkeiten/Kompetenzen eines Bewerbers durchschnittlich gegebenen Notenstufen in einer Tabelle zusammengefasst worden. Hieraus sei der durchschnittliche Wert für die gesamte Prüfungskommission errechnet worden.

Die dazu vorhandenen Protokolle und Aufzeichnungen der Kommissionsmitglieder sowie die Klausur der Klägerin und die handschriftlichen Prüferbemerkungen wurden dem Gericht übersandt und von dort an die Klägerin weitergeleitet. Die Beklage erläutert dazu‚ die Protokolle seien allerdings lediglich stichwortartige Gedankenaufzeichnungen der Prüfer und aus dem Zusammenhang gerissen nicht sehr verständlich. Sie dienten nur der Unterstützung des Kurzzeitgedächtnisses des Prüfers. Ein substantiierter Vortrag hinsichtlich eines darüber hinausgehenden Informationsanspruchs fehle bislang.

Auch der hilfsweise gestellte Antrag auf Aufhebung des Bescheides vom 18. Mai 2016 könne keinen Erfolg haben. Dem Dienstherrn sei eine verwaltungsgerichtlich nur beschränkt nachprüfbare Beurteilungsermächtigung für die Frage eingeräumt‚ ob und ggf. in welchem Maße ein Bewerber die über die Anforderungen der bisherigen Laufbahn wesentlich hinausgehende Eignung für den Aufstieg besitze bzw. erwarten lasse. Das Auswahlverfahren vom 6. April/11. Mai 2016 sei rechtmäßig gewesen. Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Richtlinien oder etwaige Rechenfehler seien nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht vorgetragen worden.

Die Klägerin hält dem entgegen‚ es seien bisher Unterlagen für nur wenige Prüfteile vorgelegt worden. Aufgrund der fehlenden Lösungsskizze mit Bewertungsschema für die schriftliche Arbeit sei vollkommen unklar‚ wie „Urteilfähigkeit“ und „sprachliches Ausdrucksvermögen“ als einzige Kriterien aus der Gesamtbewertung in die Prüftabellen eingearbeitet worden seien. Da der Klägerin seit Jahren im Rahmen der dienstlichen Beurteilung sowohl ein besonders stark ausgeprägtes Urteilsvermögen als auch ein in erheblichem Umfang die Leistungserwartungen übertreffender Ausdruck bescheinigt worden seien‚ könne es sich bei der Einschätzung durch das Assessment-Center nur um einen Irrtum gehandelt haben. Gleiches gelte für die nach der Notenskala der Prüfungskommission mit vier Punkten und schlechter bewerteten Kompetenzen wie Sozial- und Teamkompetenz sowie Führungspotential. Auch hier bescheinigten die dienstlichen Beurteilungen hervorragende Leistungen und Befähigungen der Klägerin.

Auf entsprechende Nachfrage des Gerichts hat die Beklagte ergänzend die Lösungshinweise sowie – nochmals – die handschriftlichen Prüferbemerkungen für die schriftliche Arbeit vorgelegt. Weitere Unterlagen über die Prüfung der Klägerin seien bei der Beklagten nicht vorhanden. Eine „Lösungsskizze“ für die persönliche Vorstellung der Kandidaten‚ die Gruppendiskussion und das Interview könne nicht gefordert werden. Diese Prüfungsabschnitte dienten hauptsächlich dazu‚ sich ein Bild über die Persönlichkeit und den sozialen und beruflichen Hintergrund der Bewerber zu machen. Bei der Bewertung gälten dieselben Vorschriften wie in jedem Vorstellungsgespräch. Der Prüfling habe zwar einen Informationsanspruch‚ der auf die mündliche Bekanntgabe der die Meinungsbildung tragenden Gründe ziele. Dieser Anspruch sei im Fall der Klägerin aber durch das erfolgte Feedback-Gespräch in ausreichender Weise erfüllt worden.

Der – hilfsweise – gestellte Antrag auf Aufhebung des Bescheids vom 18. Mai 2016 sei unbegründet. Damit könne das eigentliche Ziel der Klägerin‚ am Aufstiegsverfahren teilzunehmen‚ nicht mehr verwirklicht werden; das Auswahlverfahren sei abgeschlossen‚ die entsprechenden Dienstposten bereits vergeben und die entsprechenden Beförderungen vorgenommen. Der Vortrag zu den dienstlichen Beurteilungen der Klägerin gehe fehl‚ da sich daraus keine Rückschlüsse auf eine punktuelle Prüfungsleistung ziehen ließen. Zudem werde in § 35 Abs. 1 Nr. 3‚ § 36 Abs. 2 Nr. 2 BLV gerade zusätzlich zu einer Beurteilung mit der höchsten oder zweithöchsten Note der bisherigen Besoldungsgruppe das erfolgreiche Durchlaufen des Auswahlverfahrens gefordert.

Abschließend trägt die Klägerin vor‚ das Verfahren sei nun entscheidungsreif. Offensichtlich sei die Beklagte nicht bereit oder in der Lage‚ Unterlagen vorzulegen‚ die eine Plausibilisierung des von der Klägerin erzielten Gesamtergebnisses ermöglichten. Im Übrigen fordere die Klägerin keine Lösungsskizze‚ sondern mache ihren Rechtsanspruch auf Plausibilisierung geltend. Die geschuldete Plausibilisierung sei entgegen den Vermutungen der Beklagten im genannten Telefongespräch (Feedback) nicht gegeben worden. Erneut wies die Klägerin daraufhin‚ dass ihre dienstlichen Beurteilungen seit vielen Jahren den in der Prüfungsbewertung aufgestellten Behauptungen über die Urteilsfähigkeit der Klägerin und ihr sprachliches Ausdrucksvermögen vollständig widersprächen.

Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 24. Mai 2018 gemäß § 130a VwGO darauf hingewiesen‚ dass eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss in Betracht kommt‚ weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen und der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über die Berufung der Klägerin durch Beschluss‚ weil er sie einstimmig für unbegründet erachtet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält (§§ 130a, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat das Klagebegehren, das auch auf die Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 18. Mai 2016 und die darin enthaltene negative Auswahlentscheidung gerichtet ist, zwar zu eng gefasst (vgl. Senatsbeschluss vom 24.10.2017 – 6 ZB 17.1494), im Ergebnis aber zu Recht abgewiesen.

1. Die Klage ist wegen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig geworden.

Da das im Vorfeld des Aufstiegsverfahrens 2016 durchgeführte streitgegenständliche Auswahlverfahren nach unbestritten gebliebener Auskunft der Beklagten vom 10. April 2018 inzwischen abgeschlossen ist, die entsprechenden Dienstposten bereits vergeben und die entsprechenden Beförderungen vorgenommen worden sind, kann sich die Rechtsstellung der Klägerin durch die streitgegenständliche isolierte Aufhebung der Mitteilung über den erfolglosen Abschluss des Auswahlverfahrens nicht verbessern. Weder aus dem Vorbringen der Klägerin noch aus dem Inhalt des Verwaltungsvorgangs ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die mit der Klage (letztlich) begehrte Aufhebung der Mitteilung des Ergebnisses des Auswahlverfahrens 2016 für die Klägerin noch rechtlich vorteilhaft sein könnte. Durch sie würde die Klägerin lediglich so gestellt, als hätte sie an dem Auswahlverfahren nicht teilgenommen (vgl. OVG NW, B.v. 6.6.2016 – 6 A 1737/14 – juris Rn. 10). Rechtlich nachteilige Konsequenzen ergeben sich aus dem Umstand, dass die Klägerin erfolglos an diesem Auswahlverfahren teilgenommen hat, nicht. Insbesondere bleibt die Teilnahme an künftigen Auswahlverfahren für den Aufstieg hiervon unberührt. Das wurde der Klägerin in dem angefochtenen Bescheid vom 18. Mai 2016 auch mitgeteilt.

2. Unabhängig davon müsste die Klage auch in der Sache ohne Erfolg bleiben.

a) Der angefochtene Bescheid war nicht etwa bereits deshalb rechtswidrig‚ weil er keine Begründung der jeweils durch die Mitglieder der Auswahlkommission vergebenen Punktzahlen bzw. des von der Klägerin erreichten Gesamtergebnisses enthielt.

Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2‚ § 36 Abs. 4 BLV wird in dem dem Aufstiegsverfahren notwendig vorgeschalteten Auswahlverfahren‚ gemessen an den Anforderungen der künftigen Laufbahnaufgaben‚ die Eignung und Befähigung der Bewerber überprüft. Diese sind mindestens in einer Vorstellung vor einer in der Regel aus vier Mitgliedern besetzten Auswahlkommission nachzuweisen‚ die die Ergebnisse bewertet (§ 36 Abs. 4 Satz 4 BLV). Gemäß § 36 Abs. 4 Satz 7 BLV ist die Teilnahme erfolglos‚ wenn sie nicht mit ausreichendem Ergebnis abgeschlossen wurde. Die Klägerin erhielt durchschnittlich im Gesamtergebnis die Notenstufe 4,08 und hat damit das geforderte durchschnittliche Mindestergebnis von 3,49 nicht erreicht. Für das Auswahlverfahren ist eine Begründung der Bewertung von Prüfungsleistungen weder für schriftliche noch für mündliche Prüfungsteile vorgeschrieben. Nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG gilt die Regelung des § 39 VwVfG für Leistungs-, Eignungs- oder ähnliche Prüfungen von Personen nicht. Es besteht auch keine zwingende verfassungsrechtliche Vorgabe für eine schriftliche Begründung der Bewertung solcher Prüfungsleistungen (s. BVerwG‚ B.v. 21.12.2016 – 2 B 108.15 – juris Rn. 14 m.w.N.).

Die bloße Feststellung der erfolglosen Teilnahme am Auswahlverfahren im Bescheid vom 18. Mai 2016 entspricht somit formell den gesetzlichen Bestimmungen.

b) Ein Erfolg der Klage auf Aufhebung der Prüfungsentscheidung hätte vorausgesetzt, dass die Klägerin – als unselbständigen verfahrensrechtlichen Bestandteil ihres materiell-rechtlichen Anspruchs auf eine unter Beachtung des Leistungsprinzips erfolgte rechtmäßige Bewertung ihrer Prüfungsleistungen – einen Anspruch auf die nachträgliche Bekanntgabe der Gründe gehabt hätte, die die einzelnen Prüfer dazu bewogen haben, ihre Prüfungsleistung insgesamt mit dem Ergebnis „nicht erfolgreich absolviert“ zu bewerten (aa), und dass dieser Anspruch durch die Beklagte nicht erfüllt worden wäre oder dass die mitgeteilte Begründung die Entscheidung über das Nichtbestehen nicht tragen würde (bb). An letzterem fehlt es.

aa) Ein derartiger Informationsanspruch eines Prüflings ist zwar dem Grunde nach anerkannt. Er ergibt sich letztlich aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zur Sicherung des Gebots einer Gewährung effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes. Auch ein im Auswahlverfahren für die Aufstiegszulassung erfolglos gebliebener Bewerber muss danach grundsätzlich in die Lage versetzt werden, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Bewertung der gezeigten Prüfungsleistungen bestehen und er daher gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Da es ihm allein aufgrund des ihm mitgeteilten Ergebnisses nicht möglich ist, Einwände gegen das Ergebnis der Prüfung effektiv vorzubringen, benötigt er ausreichende Informationen über die Erwägungen‚ die die Prüfer ihrer Entscheidung zugrunde gelegt haben (vgl. BVerwG‚ U.v. 6.9.1995 – 6 C 18.93 – juris Rn. 18).

Der so grundsätzlich bejahte Informationsanspruch eines Prüflings besteht aber insbesondere bei mündlichen Prüfungen nicht voraussetzungslos. Denn bei diesen ist es in besonderem Maße erforderlich‚ den Aufwand‚ der für die Prüfer mit jeglicher Begründung ihrer Bewertung von Prüfungsleistungen verbunden ist‚ auf dasjenige Maß zu beschränken‚ das nach den im Einzelfall gegebenen Umständen notwendig‚ weil durch den Anspruch des betreffenden Prüflings auf wirksamen Schutz in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG konkret bedingt ist. Hingegen ist es unnötig und folglich auch nicht geboten‚ bei mündlichen Prüfungen in jedem Fall eine schriftliche oder auch nur mündliche Begründung der Bewertung sämtlicher Prüfungsleistungen ohne Rücksicht darauf zu verlangen‚ ob der jeweilige Prüfling überhaupt erwägt‚ Einwände gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistung vorzubringen. Vielmehr hängt der konkrete Inhalt des Anspruchs eines Prüflings auf eine Begründung und damit korrespondierend die Pflicht der Prüfer‚ ihre Bewertung von mündlichen Prüfungsleistungen zu begründen‚ davon ab‚ ob der jeweilige Prüfling eine Begründung verlangt‚ wann er dies tut und mit welchem konkreten Begehren und mit welcher Begründung. Erst durch eine solche Spezifizierung durch den Prüfling wird aus seinem verfassungsrechtlich nur dem Grunde nach gewährten allgemeinen Informationsanspruch ein konkreter Anspruch‚ der auf die Begründung näher bezeichneter‚ für den Prüfling nicht ohne weiteres durchschaubarer Bewertungen in einem bestimmten Fach gerichtet ist (vgl. BVerwG‚ B.v. 8.3.2012 – 6 B 36.11 – juris Rn. 7-9). Nur wenn der Prüfling bereits konkrete Einwände erhoben hat‚ muss der Dienstherr auf diese konkret eingehen.

Selbst der Anspruch des Prüflings auf eine erste allgemeine‚ auf die wesentlichen Punkte beschränkte Begründung setzt jedoch ein Begründungsverlangen voraus‚ das nicht pauschal und gleichsam ins Blaue hinein gestellt wird‚ sondern Mindestanforderungen an eine kritische Auseinandersetzung mit dem Prüfungsergebnis genügt. Der dem Prüfling dem Grunde nach gewährte allgemeine Informationsanspruch wird überhaupt erst dadurch zu einem konkreten Anspruch‚ der sich auf die Begründung (vom Prüfling) näher bezeichneter Bewertungen in einem bestimmten Fach bezieht‚ dass der Prüfling sein Begründungsverlangen entsprechend spezifiziert und für sein Begründungsverlangen „sachlich vertretbare Gründe“ angibt. Nur ein solches Begründungsverlangen löst die Verpflichtung des Prüfungsausschusses aus‚ überhaupt eine nach Form oder Inhalt qualifizierte Begründung der Prüfungsentscheidung abzugeben (vgl. BFH‚ U.v. 21.1.1999 – VII R 35/98 – juris Rn. 22).

bb) Das völlig unspezifizierte, pauschale erste Begründungsverlangen der Klägerin im Hinblick auf die Bewertung ihrer gesamten Prüfungsleistungen im Assessment-Center hat die Beklagte durch das von einem Kommissionsmitglied telefonisch mit der Klägerin geführte Feedback-Gespräch, die ihr mit Schreiben vom 11. Oktober 2016 übersandten sowie die im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen in ausreichender Weise erfüllt. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick darauf, dass die Bewertung in einem Assessment-Center-Verfahren nur in einem eingeschränkten Maß plausibel zu machen ist‚ da dort nicht die Prüfung von Fähigkeiten‚ Wissen oder Kenntnissen im Vordergrund steht‚ sondern die naturgemäß subjektive Bewertung der Kompetenzen und der Persönlichkeit des Bewerbers‚ die sich einer Einordnung in die Kategorien „richtig“ oder „falsch“ weitgehend entzieht und exakter tatsächlicher Erkenntnis nicht zugänglich ist (vgl. OVG NW‚ B.v. 3.8.2017 – 6 B 829/17 – juris Rn. 8 und 10 m.w.N.).

Weder auf das Feedback-Gespräch noch auf die Bekanntgabe der Gesamtpunktzahl oder die der – ihr nach ihrem Widerspruch zur Verfügung gestellten Tabelle zu entnehmenden – Einzelnoten für die bewerteten Kompetenzen/Fähigkeiten hin hat die Klägerin geltend gemacht, in bestimmten Prüfungsteilen zu schlecht bewertet worden zu sein. Dass sie hierzu ohne weitere „konkrete Begründung der jeweiligen Punktzahlen im Einzelnen“ nicht in der Lage gewesen wäre, trifft nicht zu. Die ihr gegenüber bekannt gemachten Unterlagen hätten es ihr jedenfalls ermöglicht‚ ihre Leistungen an Hand ihrer Erinnerung oder ihrer eigenen Aufzeichnungen selbstkritisch zu überprüfen und ggf. darzulegen‚ weshalb sie meint‚ ihre Leistungen seien mit den vergebenen Punkten nicht zutreffend bewertet worden. Mit diesen Anforderungen wird von der Klägerin nichts Unmögliches‚ Unzumutbares oder ihrem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG Unangemessenes verlangt. Denn sie kennt ihre eigene Prüfungsleistung; ihre Erinnerung an sie wird zumindest in der Regel kaum schlechter sein als die Erinnerung der Prüfer. Daher hätte es ihr möglich sein müssen‚ den Prüfern die erforderlichen Anhaltspunkte dafür zu liefern‚ in welcher Hinsicht sie ihre Prüfungsentscheidung erläutern und rechtfertigen sollen. Die Klägerin hat aber weder geltend gemacht‚ in bestimmten Prüfungsabschnitten zu schlecht bewertet worden zu sein noch etwa spezifiziert die Begründung einer bestimmten Einzelnote verlangt.

Substantiierte Einwendungen gegen die jeweiligen Bewertungen ihrer erbrachten Leistungen hat die Klägerin nicht vorgebracht und eine Abwägungsfehleinschätzung ist nicht ersichtlich. Allein der von der Klägerin hervorgehobene Umstand‚ dass ihr in ihren dienstlichen Beurteilungen seit Jahren sowohl ein besonders stark ausgeprägtes Urteilsvermögen als auch ein in erheblichem Umfang die Leistungserwartungen übertreffender Ausdruck bescheinigt worden sei‚ lässt bei den in hohem Maße subjektiv geprägten Bewertungen von sozialer Kompetenz und Ausdrucksvermögen für sich genommen noch nicht auf einen Bewertungsfehler schließen‚ zumal zu bedenken ist‚ dass die dienstlichen Beurteilungen sich auf die gezeigten Leistungen der Klägerin im Rahmen der von ihr erreichten Laufbahn beziehen‚ im Auswahlverfahren aber die Eignung der Bewerber an den Anforderungen der künftigen Laufbahnaufgaben gemessen wird. Darüber hinaus wird eine hinreichende Verlässlichkeit und Objektivität des Bewertungsergebnisses durch das Mehr-Augen-Prinzip sowie die Überprüfung der Kompetenzen in verschiedenen Stationen erzielt.

Im Übrigen ist zu berücksichtigen‚ dass es in einem Assessment-Center keine vor-festgelegten Erwartungen gibt‚ wie man es von sonstigen Prüfungen kennt‚ da es hier um die Ermittlung von Kompetenzen‚ Auftreten und Persönlichkeit des Bewerbers geht‚ was sich einer exakten tatsächlichen Erkenntnis entzieht. Die Beurteilung der insoweit bedeutsamen Eigenschaften und Fähigkeiten ist vielmehr von einem weiten prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum geprägt‚ der der gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt unterliegt (vgl. dazu BVerfG‚ B.v. 17.4.1991 – 1 BvR 419/81 – BVerfGE 84‚ 34/59 ff.; VGH BW‚ U.v. 16.2.2009 – 4 S 1071/08 – juris Rn. 29). Gegenstände dieses prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums sind etwa auch die Punktevergabe und Notengebung‚ soweit diese nicht mathematisch determiniert sind‚ die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung‚ bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung zu einander‚ die Würdigung der Qualität der Darstellung‚ die Gewichtung der Stärken und Schwächen der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels (s. dazu VGH BW‚ B.v. 3.7.2012 – 9 S 2189/11 – juris Rn. 9 m.w.N.). In diesen Bereich des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums dürfen die Gerichte grundsätzlich nicht eindringen (vgl. BVerwG‚ B.v. 16.8.2011 – 6 B 18.11 – juris Rn. 16; BayVGH‚ B.v. 3.2.2014 – 7 ZB 13.2221 – juris Rn. 8).

Auch das Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren gibt keinen Anlass für weitere Erläuterungen der Entscheidung über die erfolglose Teilnahme der Klägerin am Auswahlverfahren. Denn auch hier verlangte die Klägerin weiterhin lediglich generell und pauschal eine „konkrete Erläuterung“ des angefochtenen Bescheides vom 18. Mai 2016. Das genügt jedoch nicht‚ um eine weitergehende Begründungspflicht auszulösen.

3. Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10‚ § 711 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47‚ § 52 Abs. 2 GKG.

Die Revision ist nicht zuzulassen‚ weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 13. Februar 2018 wird aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 13.141,95 € festgesetzt.

Gründe

1. Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Der Einwand des Antragsgegners, der Antragsteller sei ein chancenloser Bewerber, greift durch (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), weil die Vergabe des Dienstpostens an den Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung nicht ernstlich möglich scheint (vgl. dazu BVerwG, B.v. 21.12.2016 – 2 VR 1.16 – juris Rn. 43 m.w.N.).

Die Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung unterstellt, hätte der Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung keine Chance, weil er die Richtigkeit seiner dienstlichen Beurteilung 2015 mit einem Gesamturteil von 9 Punkten in der BesGr A 11 nicht substantiiert in Frage stellen konnte und somit jedenfalls gegenüber zwei Mitbewerbern – dem Beigeladenen und einem weiteren Beamten – mit jeweils einem Gesamturteil von 11 Punkten ebenfalls in BesGr A 11 chancenlos wäre (vgl. BayVGH, B.v. 8.1.2018 – 3 CE 17.2188 – juris Rn. 2).

Der Antragsteller, der in seiner vorhergehenden Beurteilung in BesGr A 10 12 Punkte im Gesamturteil erhielt, wendet gegen seine Beurteilung ein, eine Verschlechterung um drei Punkte lasse sich nicht mit einem anderen Beurteilungsmaßstab begründen. Die Neubeurteilung mit 9 Punkten, nachdem er zunächst 6 Punkte erhalten habe, sei nicht plausibel. Es seien nicht alle zu beteiligenden Personen einbezogen worden. Mit diesen pauschalen Angriffen gegen die Beurteilung kann er nicht durchdringen.

1.1 Soweit der Antragsteller rügt, dass nicht sämtliche zu beteiligenden Personen im Rahmen seiner Beurteilung einbezogen worden seien, trifft dies nicht zu (vgl. BayVGH, B.v. 8.1.2018 a.a.O. Rn. 4 ff.).

1.2 Soweit der Antragsteller meint, eine Verschlechterung um drei Punkte lasse sich nicht mit dem Anlegen eines anderen Beurteilungsmaßstabs begründen, begegnet es keinen durchgreifenden Bedenken, dass er sich nach seiner Beförderung von BesGr A 10 in ein Amt der BesGr A 11 den gestiegenen Anforderungen einer neuen Vergleichsgruppe stellen musste (vgl. BayVGH, B.v. 8.1.2018 a.a.O. Rn. 3) und dementsprechend schlechter als bisher beurteilt worden ist (vgl. VG München, B.v. 25.9.2017 – 5 E 17.3839 – S. 7 f.). Der Antragsteller hat auch nicht dargelegt, warum eine Bewertung mit 9 anstatt wie bisher mit 12 Punkten im Gesamturteil unzutreffend sein sollte. Der Abteilungsführer, LPD Sch., als nach Ziff. 11.2.2 der Bek. des Bayer. Staatsministeriums des Innern vom 8. April 2011 Az. IC3-0371.0-41 (AllMBl S. 129), geändert durch Bek. vom 10. April 2012 (AllMBl S. 256), zuständiger Beurteiler hat den Antragsteller auf Grundlage seiner eigenen Kenntnisse, der Beurteilungsbeiträge von EPHK St. (6 Punkte), EPHK K. (6 Punkte), PHK M. (7 Punkte) und EPHK L. (9 Punkte) sowie der Angaben von PHK M. und PHK M1. im Vergleich mit den übrigen in BesGr A 11 befindlichen Beamten der VI. BPA als leistungsschwächsten Beamten angesehen und ihn unter Vergabe von 17 mal 9 und 7 mal 10 Punkten mit 9 Punkten im Gesamturteil bewertet. Der Beurteiler hat das Gesamturteil in der Beurteilung in Ziff. 3. auch hinreichend begründet. Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung müssen in dem Sinn miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt. Das abschließende Gesamturteil ist durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden; die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil sind dabei umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist (vgl. BVerwG, U.v. 2.3.2017 – 2 C 21.16 – juris Rn. 63 f.). Dem ist der Beurteiler nachgekommen. Der Antragsgegner war auch nicht gehalten, die Beurteilung zu plausibilisieren, solange der Antragsteller seine Einwände hiergegen selbst nicht substantiiert darlegt. Der Dienstherr muss Einzelbewertungen nämlich erst auf ein entsprechendes Verlangen im weiteren Verfahren plausibilisieren (vgl. BVerwG, U.v. 17.9.2015 – 2 C 27.14 – juris Rn. 11). Konkrete Einwendungen hiergegen hat der Antragsteller jedenfalls im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens aber nicht glaubhaft gemacht.

1.3 Die Rechtswidrigkeit der Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 5. Dezember 2017. Darin legt der Antragsgegner dar, dass eine Leistungsreihung aller damals in der BesGr A 11 befindlichen Beamten der VI. BPA im Rahmen einer Beurteilungskommission unter Leitung von LPD Sch. erarbeitet und mit der Empfehlung, diese umzusetzen, an den damaligen Führer der VI. BPA als zuständigen Beurteiler, LPD O., übermittelt worden sei. Der Antragsteller - als leistungsschwächster Beamter - sei von LPD O. auf Platzziffer 12 von 12 Beamten gereiht und entsprechend beurteilt worden. Für die neue Beurteilung des Antragstellers sei keine neue Leistungsreihung vorgenommen worden, da die Bewertungsgrundlage gleich geblieben sei, weil der Antragsteller für den gleichen Beurteilungszeitraum, für den bereits eine Leistungsreihung vorgelegen habe, erneut beurteilt worden sei. Das Ergebnis der ursprünglichen Leistungsreihung habe deshalb vom neuen Beurteiler, LPD. Sch., ohne Neubewertung übernommen werden können, so dass es bei der ursprünglich festgelegten Reihung verblieben sei.

Dieses Vorgehen ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit es meint, es sei unklar, aus welchem Grund der Antragsteller gerade mit 9 und nicht etwa mit 8 bzw. 10 Punkten beurteilt worden sei, nachdem er ursprünglich 6 Punkte erhalten habe, ergibt sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen, die der Antragsteller nicht substantiiert angegriffen hat. Im Übrigen spielt die Frage, ob eine Bewertung mit einem Punkt mehr oder weniger möglich gewesen wäre, für die Rechtmäßigkeit der Beurteilung keine Rolle, sondern unterfällt dem Beurteilungsspielraum. Zu Recht hat LPD Sch. dabei auf die Leistungseinschätzung, wie sie sich aus den Beurteilungsbeiträgen sowie der vom früheren Beurteiler LPD O. erstellten Reihung ergab, zurückgegriffen und sich diese für seine Neubeurteilung zu eigen gemacht. Der Antragsteller war von LPD O. als leistungsschwächster Beamter der Beamten seiner Vergleichsgruppe gereiht und infolgedessen schlechter als der vor ihm gereihte, auch mit 9 Punkten bewertete Beamte beurteilt worden. Hieran hat LPD Sch. rechtsfehlerfrei ohne eine erneute Leistungsreihung und Neubewertung festgehalten, weil er sie als inhaltlich richtig erachtet und deshalb seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat (vgl. BayVGH, B.v. 22.4.2013 – 3 ZB 11.1531 – juris Rn. 3), zumal sich die vom Antragsteller im bereits abgeschlossenen Beurteilungszeitraum gezeigte Leistung nicht geändert hat. Hieraus kann nicht geschlossen werden, dass er überhaupt keine eigene Beurteilung vorgenommen, sondern die ursprüngliche Einschätzung einfach übernommen hat.

Soweit das Verwaltungsgericht Zweifel daran hat, ob die ursprüngliche Beurteilung mit 6 Punkten formal fehlerfrei zu Stande gekommen ist, und hieraus den Schluss zieht, dass sich ein evtl. Fehler bei einer schlichten Übernahme der ursprünglichen Leistungsreihung ohne Neubewertung perpetuieren würde, ist hiervon gerade nicht auszugehen. Im Übrigen ist der Antragsteller zutreffend vom damaligen Führer der VI. BPA, LPD O., als dem zuständigen Beurteiler gereiht und beurteilt worden. Nach Ziff. 11.2.2 der Bek. vom 8. April 2011 Az. IC3-0371.0-41 ist in gemäß Art. 68 Abs. 2 Satz 2 LlbG zulässiger Abweichung von Art. 60 Abs. 1 Satz 1 LlbG nicht der Leiter des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei, sondern der Abteilungsführer für die Beurteilung von Beamten ab BesGr A 10 zuständig. LPO O. konnte sich dazu auch einer Beurteilungskommission unter Leitung von LPD Sch. bedienen, ohne ihr anzugehören, da er die Reihung und Beurteilung eigenverantwortlich vorgenommen hat (vgl. BayVGH, B.v. 28.7.2017 – 3 ZB 15.2274 – juris Rn. 7).

2. Nach alledem war der Beschwerde stattzugeben und der Antrag abzulehnen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 40, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Sätze 1 bis 3 GKG. Dieser beträgt 1/4 der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des vom Antragsteller angestrebten Amtes (vgl. BayVGH, B.v. 8.1.2018 a.a.O. Rn. 12), d.h. des Grundgehalts gemäß Anlage 3 zum BayBesG in BesGr A 12/08 im Zeitpunkt der Antragstellung in Höhe von 4.143,26 € zzgl. der ruhegehaltsfähigen Struktur- und Polizeizulage in Höhe von 89,06 € bzw. 148,33 € gemäß Art. 33 Satz 1, Art. 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBesG i.V.m. Anlage 4 zum BayBesG = 4.380,65 € x 12 = 52.567, 80 €, mithin 13.141,95 €. Die jährliche Sonderzahlung nach den Art. 82 ff. BayBesG, die vom Verwaltungsgericht weiter in Ansatz gebracht wurde, ist hingegen nicht zu berücksichtigen, da sie nicht ruhegehaltsfähig und damit im Rahmen des § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG außer Betracht zu lassen ist (vgl. BayVGH, B.v. 11.8.2017 – 3 CS 17.512 – Juris Rn. 7). Da sich damit gegenüber der Festsetzung des Streitwerts von 14.055,11 € durch das Verwaltungsgericht kein Gebührensprung ergibt, bedurfte es einer Berichtigung des erstinstanzlichen Streitwerts nicht.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.974,19 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Die mit der Beschwerde innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen zu keiner anderen Beurteilung.

Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG können Beamte und Beamtinnen auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Der Entlassungstatbestand steht im Zusammenhang mit § 10 Satz 1 BeamtStG, wonach in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nur berufen werden darf, wer sich in der Probezeit hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat. Steht die fehlende Bewährung fest, ist der Beamte zu entlassen (Art. 12 Abs. 5 LlbG). Die Beurteilung, ob sich der Beamte auf Probe bewährt hat, besteht in der prognostischen Einschätzung, ob er den Anforderungen, die mit der Wahrnehmung der Ämter seiner Laufbahn verbunden sind, voraussichtlich gerecht wird. Mangelnde Bewährung liegt bereits dann vor, wenn begründete Zweifel bestehen, dass der Beamte diese Anforderungen erfüllen kann. Die Prognoseentscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Die Zweifel müssen jedoch auf tatsächlichen Feststellungen und Erkenntnissen basieren und dürfen sich nicht im Bereich bloßer Mutmaßungen bewegen (stRspr., vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 16.12.2015 – 3 CS 15.2220 – juris Rn. 31 m.w.N.). Diesen Maßstab hat das Verwaltungsgericht zutreffend zugrunde gelegt.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts konnte letztlich dahinstehen, ob sich die Wahrheit der vom Antragsgegner behaupteten (von der Antragstellerin in Abrede gestellten) Tatsachen (zum Umfang des Cannabiskonsums der Antragstellerin) im Klageverfahren erweisen wird, denn der Antragsgegner habe im streitgegenständlichen Bescheid vom 12. August 2016 erklärt, dass sich auch bei einem – von der Antragstellerin eingeräumten – Cannabiskonsum von (nur) wenigen Wochen (Mitte 2015) nichts an der negativen Prognose ändern würde. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Einwände der Beschwerde gegen den der Antragstellerin vorgehaltenen Cannabiskonsum am 9. August 2013 beim Taubertal-Festival und am 12. Juli 2014 in Berlin nicht an. Es bedarf daher weder einer Überprüfung der Glaubwürdigkeitsbeurteilung der Zeugin Sch., die nach Ansicht der Antragstellerin mit Belastungseifer gehandelt habe, weil die Antragstellerin den Lebensgefährten der Zeugin wegen sexueller Übergriffe angezeigt habe, noch der Vernehmung weiterer Zeugen zu ihren Wahrnehmungen an den genannten Tagen. Der von der Antragstellerin gerügte Ermessensfehler, der darin liegen soll, dass der Sachverhalt nicht vollständig ausermittelt worden sei, wogegen sich die Landesanwaltschaft angesichts der durchgeführten Ermittlungen des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei, des Landeskriminalamts und der Staatsanwaltschaft verwahrt, bezieht sich ebenfalls auf die genannten Tage und liegt deshalb jedenfalls nicht in entscheidungserheblicher Weise vor. Die Feststellung des angefochtenen Bescheids, die Antragstellerin habe im Dienst Alkohol konsumiert, indem sie ihrem Kaffee Baileys-Likör hinzufügte, beruht – entgegen der Beschwerde – nicht allein auf der Aussage der o.g. Zeugin. Vielmehr hat ein weiterer Polizeibeamter das diesbezügliche Gespräch zwischen der Zeugin und der Antragstellerin mitbekommen (Bl. 242 Teilermittlungsakte I).

Mit dem Einwand, das Verwaltungsgericht habe sich mit der Einschätzung fehlender charakterlicher Eignung über die ärztlichen Einschätzungen der beteiligten Therapeutin und des untersuchenden Polizeiarztes hinweggesetzt, es bestehe kein Suchtpotential und keine Wiederholungsgefahr, kann die Beschwerde ebenfalls nicht durchdringen. Das Verwaltungsgericht hat die dem Dienstherrn zustehende Einschätzungsprärogative bei der Entscheidung über die charakterliche Eignung zu respektieren. Gegenstand dieser Einschätzungsprärogative und damit auch der Erwartungshaltung an die Beamten ist neben dem für die Bayerische Bereitschaftspolizei geltenden „absoluten Alkoholverbot“ (BayVGH, B.v. 20.3.2017 – 3 CS 17.257 – juris Rn. 14) – wie vom Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt – auch die Entscheidung, den bewussten und gewollten Genuss illegaler Drogen über einen nicht unerheblichen Zeitraum als ausreichend für die Feststellung der fehlenden Bewährung anzusehen. Die Frage der charakterlichen Eignung ist insoweit keine medizinische Frage und von der polizeiärztlichen Einschätzung der Polizeidienstfähigkeit einerseits zu trennen und andererseits nicht mitumfasst. Der Einschätzung der die Antragstellerin behandelnden Therapeutin hat das Verwaltungsgericht zu Recht als von einer betroffenen Partei eingeholten ärztlichen Bescheinigung nur eine sehr begrenzte Aussagekraft beigemessen, aber nicht den von der Beschwerde gerügten Vorwurf gemacht, sie beruhe nur auf einer einstündigen Untersuchung. Dies bezog sich allein auf die polizeiärztliche Untersuchung. Die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, aufgrund seiner Erfahrung mit in zahlreichen Fällen eingeholten psychologischen Sachverständigengutachten könne es ausschließen, dass ein nur in einer Stunde gefertigtes Gutachten eine so umfassende Persönlichkeitsstudie enthalte, das der Cannabiskonsum in der Zukunft unter allen Umständen ausgeschlossen werden könne, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, zumal der Suchtmittelkonsum auch in der dienstlichen Unterkunft der Bereitschaftspolizei stattfand und – worauf der Antragsgegner ebenfalls zutreffend hingewiesen hat – die Aussage des Zeugen J. (Bl. 85 Teilermittlungsakte I) zugrunde gelegt – nicht ausschließlich nach den behaupteten sexuellen Übergriffen, sondern bereits davor erfolgte. Wenn die Beschwerde meint, es komme hier entscheidend darauf an, ob der eingeräumte Cannabiskonsum aufgrund einer Missachtung der Rechtsordnung durch die Antragstellerin geschehen sei oder aufgrund eines psychischen Ausnahmezustands, verkennt sie, dass insoweit kein Alternativverhältnis besteht.

Soweit die Beschwerde erneut eine angebliche Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn anführt, weil dem Klassenlehrer im ersten Gespräch mit der Zeugin E. deutlich gemacht worden sei, dass es Übergriffe gegeben habe, fehlt es an substantiiertem Sachvortrag.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, wobei der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Übereinstimmung mit Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit die Hälfte des Streitwerts der Hauptsache ansetzt. Wie vom Verwaltungsgericht nach seinem Vermerk auf Bl. 63 seiner Gerichtsakte vom Antragsgegner erfragt, betrug das Grundgehalt der Antragstellerin im September 2016 2.159,24 € (Anlage 3 zum BayBesG BesGr. A 5 Stufe 2). Hinzuzurechnen sind die Strukturzulage in Höhe von 20,07 € sowie die Amtszulage in Höhe von 145,42 € (Anlage 4 zum BayBesG, Art. 33 Satz 1, Art. 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBesG), die beide ruhegehaltfähig sind. Ein dreizehntes Monatsgehalt – wie von der Beschwerde in Ansatz gebracht – existiert nicht, vielmehr ist die jährliche Sonderzahlung nach Art. 82 ff. BayBesG nicht ruhegehaltfähig (Zinner in Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Art. 82 BayBesG Rn. 5) und damit im Rahmen des § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG außer Betracht zu lassen. Damit war der Streitwert auf 6.974,19 € festzusetzen [(2.159,24 € + 20,07 € + 145,42 €) *6 /2]. Da sich mithin gegenüber der Festsetzung des Verwaltungsgerichts (das den vom Beklagten mitgeteilten monatlichen Auszahlungsbetrag von 2.331,38 € einschließlich Zulagen und vermögenswirksamen Leistungen auf 2.300 € abgerundet hatte) von 6.900 € kein Gebührensprung ergibt, bedurfte es einer Berichtigung des erstinstanzlich festgesetzten Streitwerts nicht.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.