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| Der zulässige Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet, weil sich aus den dargelegten Gründen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO) die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, siehe dazu unter 2.) und des entscheidungserheblichen Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, siehe dazu unter 3.) nicht ergeben. |
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| 1. Die Klägerin hat sich im Ausgangsverfahren vor dem Verwaltungsgericht gegen die Mitteilung des Beklagten vom 18.05.2009 gewandt, sie habe die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen nicht bestanden. Nach Erörterung der Antragstellung mit der Richterin hat sie vor dem Verwaltungsgericht begehrt, den Beklagten zu verpflichten, die Bewertung der Unterrichtspraxis im Fach Deutsch gemäß § 20 der Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen (GHPO II) vom 09.03.2007 (GBl. S. 193, geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 01.07.2007, GBl. S. 330; die zeitlich nachfolgende Änderung durch Artikel 9 der Verordnung vom 17.11.2009, GBl. S. 712, 729, ist für die hier gegenständliche Lehrprobe nicht maßgeblich) mit der Note ausreichend oder besser für bestanden zu erklären. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung führte es aus, der Beklagte habe zu Recht entschieden, dass die Klägerin die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen nicht bestanden habe. Die Lehrprobe nach § 20 GHPO II im Unterrichtsfach „Deutsch“ in der Klassenstufe 6 sei mit „mangelhaft (5,0)“ bewertet worden. Die Bewertung sei gerichtlich nicht zu beanstanden. Daher sei nach § 23 Abs. 4 GHPO II die Prüfung insgesamt nicht bestanden. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Prüfungsausschuss voreingenommen gewesen sei. Ausbildungsmängel seien ebenfalls nicht gegeben. Auch ein materieller Bewertungsfehler liege nicht vor. |
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| Die im Zulassungsverfahren erstmals anwaltlich vertretene Klägerin bezweifelt die Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts. Außerdem macht sie geltend, der Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, weil das Verwaltungsgericht ihren Vortrag nicht hinreichend berücksichtigt habe. Zudem sei sie im erstinstanzlichen Verfahren vom Verwaltungsgericht im Glauben gelassen worden, dass ihr auf Neubewertung gerichteter Antrag erfolgreich sein könne. Gegebenenfalls werde sie in der Berufung weitere Anträge stellen, etwa die erneute Durchführung der Lehrprobe begehren. |
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| 2. Mit diesem Vorbringen hat die Klägerin den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dargetan. |
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| Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind gegeben, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 -, NVwZ 2011, 546; Senatsbeschluss vom 20.05.2010 - 9 S 2530/09 -, VBlBW 2010, 480). |
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| Diese Voraussetzungen erfüllt das Vorbringen der Klägerin nicht. Sie hat nicht schlüssig in Frage gestellt, dass die Bewertung der hier gegenständlichen Lehrprobe durch den Beklagten mit der Note „mangelhaft (5)“ gerichtlich zu beanstanden ist. |
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| Der das Prüfungsrecht beherrschende Grundsatz der Chancengleichheit gebietet eine gleichmäßige Beurteilung aller vergleichbaren Kandidaten. Dies ist nur erreichbar, wenn den Prüfungsbehörden bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum verbleibt und die gerichtliche Kontrolle insoweit eingeschränkt ist. Der Bewertungsspielraum ist überschritten, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 -, BVerfGE 84, 34, 50 ff.). |
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| Ein in diesem Sinne allgemeingültiger Bewertungsgrundsatz ist es, dass fachlich zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden dürfen und nicht zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar ist, gebührt zwar dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, dem aber ein Antwortspielraum des Prüflings gegenübersteht. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch bewertet werden. Fachliche Fragen fallen nicht in den prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991, a.a.O. 50 ff.; BVerwG, Beschluss vom 13.05.2004 - BVerwG 6 B 25.04 -, NVwZ 2004, 1375; Senatsurteil vom 21.03.2012 - 9 S 764/11 -). |
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| Demgegenüber sind Gegenstände des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels (vgl. BVerwG, Urteile vom 12.11.1997 - BVerwG 6 C 11.96 -, BVerwGE 105, 328, 333 f., und vom 14.07.1999 - BVerwG 6 C 20.98 -, BVerwGE 109, 211, 216 ff., sowie Beschluss vom 13.05.2004, a.a.O., 69; Senatsurteil vom 21.03.2012, a.a.O.). Ebenso handelt es sich um eine dem Prüfer vorbehaltene prüfungsspezifische Wertung, ob im Hinblick auf eine entsprechend definierte Notenstufe bzw. zugeordnete Punktzahl eine Prüfungsleistung als „brauchbar" oder als „mangelhaft“ zu bewerten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.11.1997, a.a.O., 334). In diesen Bereich des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums dürfen die Gerichte grundsätzlich nicht eindringen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.08.2011 - 6 B 18/11 -, Juris Rn. 16). |
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| Diese vor allem für schriftliche und mündliche Prüfungen entwickelten Grundsätze gelten auch für die Beurteilung einer praktischen Prüfungsleistung wie der vorliegend gegenständlichen Lehrprobe nach § 20 GHPO II, in der die unterrichtspraktischen Fähigkeiten des Anwärters im Rahmen seines Lehrauftrags nach § 13 Abs. 4 GHPO II beurteilt werden. Eine Leistung ist nach § 22 Abs. 1 GHPO II als „mangelhaft (5)“ zu bewerten, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind. Die Beurteilung der insoweit bedeutsamen Eigenschaften und Fähigkeiten ist von einem weiten Beurteilungsspielraum geprägt und gehört weitestgehend zu den prüfungsspezifischen Wertungen, die auch nach der oben genannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt unterliegen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.02.2009 - 4 S 1071/08 -, Juris Rn. 29). |
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| b) Ausgehend von diesen Grundsätzen werfen die im Zulassungsverfahren vorgebrachten Gründe keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils auf. |
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| aa) Es ist nicht dargetan, dass die Prüfungsentscheidung auf einem Verfahrensfehler beruht. |
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| (1) Die Rüge der Klägerin, mit der sie sich gegen die Zuweisung der Klasse für die Lehrprobe wendet und mangelnde Unterstützung durch das ausbildende Seminar, die Mentorin und die Schulleitung geltend macht, vermag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils aufzuzeigen. |
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| Die Klägerin meint, die Zuweisung einer „Problemklasse“ widerspreche dem Grundsatz eines fairen Prüfungsverfahrens. Zudem werde das Gebot der Gleichbehandlung verletzt. Anderen Prüflingen sei eine durchschnittlich große, folgsame und arbeitsame Schulklasse zugeteilt worden. Die Platzverhältnisse seien zu beengt gewesen, was ebenfalls zu Disziplinlosigkeit geführt habe. Unzutreffend sei weiter die Annahme des Verwaltungsgerichts, sie habe „immer wieder Unterstützung erhalten“. Sie habe sich mehrfach hilfesuchend an das Seminar gewandt. Daraufhin sei es zwar zu Gesprächen mit dem Seminarleiter gekommen, effektive Hilfe habe sie jedoch nicht erhalten. Der Seminarleiter habe ihr lediglich verdeutlicht, dass ihrem Wunsch nach einem Wechsel der Schule oder zumindest der Klasse nicht entsprochen werden könne. Die im Seminar erlernten pädagogischen Strategien seien in der Klasse sämtlich wirkungslos geblieben. Die pädagogische Assistentin, die sie ab November 2008 habe unterstützen sollen, sei kurz danach wegen Krankheit über mehrere Monate ausgefallen. Die Schulleitung habe nur zwei Pflichtunterrichtsbesuche sowie einen weiteren Unterrichtsbesuch vorgenommen. Auch vom Ausbildungsseminar seien in der Klasse nur zwei Besuche durch die Deutschdidaktikbeauftragte durchgeführt worden. Weitere Hilfe habe sie weder vom Seminar, noch von der Mentorin, noch von der Schule erhalten. In dieser Vernachlässigung liege ein Ausbildungsmangel. |
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| Damit rügt die Klägerin der Sache nach einen Fehler im Prüfungsverfahren sowie in der Ausbildung. Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen solcher Mängel nicht erkennen können. Es hat angenommen, dass es zum Beruf des Lehrers gehöre, auch mit schwierigen Klassen zu Recht zu kommen. Außerdem habe die Klägerin immer wieder Unterstützung erhalten. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel, dass diese Annahmen sowohl mit Blick auf die Zuweisung der betreffenden Klasse zur Ausbildung und Prüfung (a) als auch mit Blick auf die übrige Ausbildung durch Seminar, Schule und Mentorin (b) im Ergebnis richtig sind. |
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| (a) Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 GHPO II sollen in der Lehrprobe die unterrichtspraktischen Fähigkeiten des Anwärters im Rahmen seines Lehrauftrags nach § 13 Abs. 4 GHPO II beurteilt werden. Danach soll der Anwärter im zweiten Ausbildungsabschnitt in der Regel dreizehn Wochenstunden selbständig unterrichten, und zwar sowohl an einer Grundschule als auch an einer Hauptschule (vgl. § 13 Abs. 4 Satz 1 und 3 GHPO II). Ziele der Ausbildung im Vorbereitungsdienst sind die Entwicklung der Berufsfähigkeit und der Lehrerpersönlichkeit sowie die Stärkung der Eigenverantwortlichkeit (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 GHPO II). Ausgehend hiervon kann in der Zuweisung einer schwierigen Klasse grundsätzlich kein Ausbildungsmangel und auch kein Fehler im Prüfungsverfahren gesehen werden. Dies hat auch die Klägerin in ihrem Schreiben an das Landeslehrerprüfungsamt vom 15. Juni 2009 im Kern erkannt, wo sie ausführt, dass ihr klar sei, dass sie als Lehrerin mit solchen Klassen konfrontiert werden könne und sie damit umgehen müsse. |
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| Abgesehen davon muss ein Prüfling Mängel des Prüfverfahrens grundsätzlich - auch wenn dies normativ nicht bestimmt ist - unverzüglich rügen. Insoweit obliegt ihm eine Mitwirkungspflicht. Zum einen soll verhindert werden, dass der betroffene Prüfling, indem er in Kenntnis des Verfahrensmangels zunächst die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, sich mit einer späteren Rüge eine zusätzliche Prüfungschance verschafft, die ihm im Verhältnis zu den anderen Prüflingen nicht zusteht und ihnen gegenüber das Gebot der Chancengleichheit verletzen würde. Zum anderen soll der Prüfungsbehörde eine eigene zeitnahe Überprüfung mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung und gegebenenfalls noch rechtzeitigen Behebung oder zumindest Kompensation des Mangels ermöglicht werden, um auch hierdurch die Chancengleichheit mit den anderen Prüflingen zu wahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.1999 - 2 C 30/98 -, NVwZ 2000, 921; Senatsbeschluss vom 11.06.2012 - 9 S 2741/10 -; Birnbaum, NVwZ 2006, 286). |
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| Bei Anwendung dieser Grundsätze kann die Klägerin selbst dann, wenn entgegen der obigen Annahme in der Zuweisung der Klasse ein Mangel im Prüfungsverfahren vorliegen sollte, diesen nicht mehr geltend machen. Denn sie hat sich vorbehaltlos auf die Lehrprobe eingelassen, obwohl sie bereits zu Beginn des Schuljahres Zweifel hatte, dass sie in dieser Klasse die Lehrprobe bestehen würde. |
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| Auch soweit in der Zuweisung einer „Problemklasse“ ein Ausbildungsmangel gesehen werden sollte, fehlt es an einer rechtzeitigen Rüge der Klägerin. Ausbildungsmängel müssen nämlich gemäß der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor Beginn der Prüfung geltend gemacht werden. Macht ein Prüfling geltend, er fühle sich der Prüfung etwa wegen einer nach seiner Meinung unzureichenden Ausbildung nicht gewachsen und ist er der Meinung, er könne deshalb die Prüfung noch nicht ablegen, muss er dies spätestens vor Beginn der Prüfung, und zwar gegenüber dem Prüfungsamt oder dem Vorsitzenden des jeweils bestellten Prüfungsausschusses, vorbringen. Zur Not muss der Prüfling ausdrücklich mitteilen, dass er die Prüfung nur unter einem Vorbehalt ablegen wolle. Darauf, ob der Prüfling vorher, das heißt während der Ausbildung, etwaige Mängel der Ausbildung gegenüber seinen Vorgesetzten oder Ausbildern geltend gemacht hat, kommt es nicht an. Maßgeblich ist allein, ob er die Ausbildungsmängel in unmittelbarem Zusammenhang mit der Prüfung gerügt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.11.1992 - 6 B 36/92 -, DÖV 1993, 483). |
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| (b) Des Weiteren ist auch nicht hinreichend substantiiert dargetan, dass die Klägerin zu wenig Unterstützung durch das ausbildende Seminar, die Mentorin sowie die Schule erhalten hat. |
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| Zwar sah § 12 Abs. 2 Satz 1 GHPO II in der für den Vorbereitungsdienst der Klägerin geltenden Fassung vor, dass der Anwärter von seinen Ausbildern am Seminar sechs Unterrichtsbesuche erhält, wohingegen die seit 08.12.2009 geltende GHPO II in § 12 Abs. 2 Satz 1 nun vorsieht, dass der Anwärter von seinen Ausbildern am Seminar in jedem Fach/Fächerverbund mindestens zwei Unterrichtsbesuche erhält. Die Klägerin trägt vor, sie habe im Fach Deutsch zwei Unterrichtsbesuche durch ihre Didaktikausbilderin vom Seminar erhalten. Sie rügt jedoch nicht, dass die Besuche nach § 12 Abs. 2 Satz 1 GHPO II a.F. für ihre beiden Fächer Deutsch und TW insgesamt zu gering gewesen seien. Vielmehr bringt sie im Zulassungsantrag lediglich vor, das Seminar habe nicht die nach § 12 Abs. 2 GHPO II geschuldete Betreuung und Beratung geleistet. Damit bleibt nach dem Vorbringen der Klägerin unklar, ob die Vorgaben des § 12 Abs. 2 Satz 1 GHPO II a.F. zur Zahl der Unterrichtsbesuche verletzt sind. Zudem wurden - wie von § 12 Abs. 3 Satz 4 GHPO II vorgesehen - mehrere Gespräche mit der Pädagogiklehrbeauftragten sowie darüber hinaus auch zumindest ein Gespräch mit dem Seminarleiter geführt. |
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| Auch von Seiten der Schule hat die Klägerin in nicht zu beanstandendem Umfang Unterstützung erhalten. So ist der Schulleiter nach § 13 Abs. 2 Satz 4 GHPO II verpflichtet, den Anwärter in jedem Ausbildungsfach mindestens einmal im Unterricht zu besuchen. Nach Angaben der Klägerin im Zulassungsverfahren hat der Schulleiter diesen Anforderungen genügt und zumindest einen überobligatorischen Unterrichtsbesuch durchgeführt. Außerdem wurde der Klägerin durch die Schule ab November 2008 eine pädagogische Assistentin für den Unterricht in dieser Klasse zur Verfügung gestellt. Diese ist dann zwar wegen Krankheit über längere Zeit ausgefallen; kurz vor der Lehrprobe wurde sie nach den Angaben der Klägerin in ihrem Schreiben an den Beklagten vom 06.12.2009 wieder für zwei Unterrichtsstunden eingesetzt. |
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| Bezüglich der behaupteten mangelhaften Ausbildung durch die Mentorin im Fach Deutsch fehlt ein substantiierter Vortrag völlig. Vielmehr hat die Klägerin im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht noch vorgebracht, dass der Mentorin „kein Vorwurf der Untätigkeit“ gemacht werden könne. Insgesamt hat damit die Klägerin Unterstützung immerhin in einem Umfang erhalten, der es auf der Grundlage ihres Vorbringens ausschließt, von einem schlüssig dargetanen rechtlichen Ausbildungsmangel zu sprechen. |
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| Unabhängig hiervon führen Ausbildungsmängel grundsätzlich nicht zur Rechtswidrigkeit der - sie nicht beachtenden - Prüfungsentscheidung. Nur wenn in besonderen Fällen die Ausbildung oder Unterrichtung nach der Konzeption des betreffenden Bildungs- oder Studiengangs integrierter Bestandteil des Prüfungsvorgangs, insbesondere der Leistungsbewertung, ist, ist dies nach Lage der Dinge anders zu beurteilen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.11.1992 - 6 B 36/92 -, a.a.O., wo auf den mit Beschluss vom 18.05.1982 - BVerwG 1 WB 148.78 -, BVerwGE 73, 376, entschiedenen Ausnahmefall verwiesen wird). Solche besonderen Umstände sind hier nicht ersichtlich. Die Klägerin hat nicht dargetan, dass nach der Konzeption der Ausbildung nur geprüft werden darf, was tatsächlich vom Seminar, der Schule und der Mentorin gelehrt wurde. |
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| Darüber hinaus hätten auch diese von der Klägerin behaupteten Ausbildungsmängel entsprechend den oben dargestellten Maßgaben vor Beginn der Prüfung geltend gemacht werden müssen. |
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| (2) Soweit die Klägerin weiter rügt, der Prüfungsausschuss sei befangen gewesen, macht sie ebenfalls einen Verfahrensfehler geltend, der nicht durchgreift. Die Klägerin meint, die Prüfer hätten von der Problematik der Klasse gewusst, ihr - der Klägerin - jedoch keine Hilfe zukommen lassen. Daher dränge sich der Eindruck auf, dass die Prüfer sie „ins offene Messer“ haben laufen lassen. Für eine Befangenheit spreche weiter, dass positive Aspekte vollständig ausgeblendet worden seien. Die Behauptung der Prüfer, keines der Unterrichtsziele sei erreicht worden, treffe nicht zu. Einige Schüler hätten sehr wohl ein Arbeitsergebnis präsentieren können. |
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| Auch dieser Vortrag ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils aufzuwerfen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht keine Anhaltspunkte für eine Befangenheit erkennen können. |
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| Nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.01.1985 - 7 B 4/85 -, NVwZ 1985, 576; Senatsurteile vom 21.11.2006 - 9 S 987/06 -, VBlBW 2007, 218, und vom 10.03.1988 - 9 S 1141/86 -, DVBl. 1988, 1122) findet die Vorschrift des § 21 LVwVfG auch in Prüfungsverfahren Anwendung. Denn § 21 LVwVfG zählt zu den im einzelnen benannten Vorschriften, die nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 LVwVfG auch in diesen Verfahren gelten sollen. Begründete Besorgnis der Befangenheit besteht nach § 21 Abs. 1 LVwVfG dann, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. Dies setzt voraus, dass ein Verfahrensbeteiligter die auf objektiv feststellbaren Tatsachen beruhende, subjektiv vernünftigerweise mögliche Besorgnis hat, der Amtsträger werde in dieser Sache nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 21 Rn. 13). In Prüfungsverfahren bedeutet dies, dass aus der Sicht eines vernünftigen Prüflings die nicht auf Mutmaßungen, sondern auf Tatsachen sich gründende Befürchtung gerechtfertigt erscheint, der Prüfer werde die Prüfungsleistung nicht mit der gebotenen Distanz und sachlichen Neutralität beurteilen, sondern sich von seiner ablehnenden inneren Einstellung und von seinen persönlichen Vorbehalten ihm gegenüber leiten lassen. Das Spezifikum der „Befangenheit“ liegt dabei darin, dass der Prüfer nicht mehr offen ist für eine (nur) an der wirklichen Leistung des Prüflings orientierten Bewertung, sondern dass er von vornherein - etwa aufgrund persönlicher Vorurteile - und ohne hinreichende Ermittlung der Fähigkeiten des Prüflings auf eine bestimmte (negative) Bewertung festgelegt ist (vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 338 f.). |
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| Ein solcher Grund, der geeignet ist, Misstrauen gegen die unparteiische Amtsausübung der Prüfer zu rechtfertigen, ist auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht ersichtlich. Zwar hat die Klägerin im Vorfeld der Prüfung zumindest auch ein Gespräch mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in dessen Eigenschaft als Leiter des ausbildenden Seminars geführt, in dem es um die Problematik der Klasse der Klägerin ging. Soweit die Klägerin meint, der Leiter des Seminars habe ihr in der Folge keine Hilfe zukommen lassen, ist dies so nicht richtig. Aus der Stellungnahme vom 28.09.2009 ergibt sich, dass von Seiten des Seminars mehrere Gespräche mit der Klägerin zu der Problematik mit dem Ziel geführt wurden, die Situation für die Klägerin durch pädagogische Maßnahmen zu verbessern. Außerdem sei die Schulleitung eingebunden worden, was zur Einsetzung einer pädagogischen Assistentin geführt habe. Wenn die Klägerin nun meint, diese Maßnahmen seien nicht ausreichend gewesen, ist dies keine objektiv belegbare Tatsache, sondern ihre Bewertung. Auch im Übrigen sind keine tatsächlichen Umstände ersichtlich, die auf eine Befangenheit der Prüfer schließen lassen. So hat die Klägerin insbesondere nichts zur Atmosphäre und zum Wortlaut des Gesprächs mit dem Prüfungsvorsitzenden und Leiter des Seminars vorgetragen. Auch aus der anschließenden Benotung der Klägerin ergeben sich keine Tatsachen, die auf eine Voreingenommenheit des Prüfungsausschusses hindeuten. Eine Bewertung von Leistungen, mit der der Prüfling nicht einverstanden ist, begründet ohne das Hinzukommen weiterer Umstände nicht die Besorgnis der Befangenheit. |
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| Unabhängig davon hätte die Klägerin auch den von ihr angenommenen Befangenheitsgrund vor Beginn der Lehrprobe geltend machen müssen (vgl. Senatsurteile vom 15.12.2006 - 9 S 987/06 -, VBlBW 2007, 218, und vom 10.03.1988 - 9 S 1141/86 -, DVBl. 1988, 1122; Birnbaum, NVwZ 2006, 286, 293 m.w.N.). Dies hat sie nicht getan, obwohl es ihr durchaus möglich gewesen wäre. Denn nach § 20 Abs. 3 Satz 5 GHPO II wird der Anwärter am vierten Werktag vor dem Prüfungstag über die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses unterrichtet. |
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| bb) Es ist des Weiteren nicht hinreichend dargetan, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht keinen inhaltlichen Bewertungsmangel festgestellt hat. |
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| (1) Dies gilt zunächst, soweit die Klägerin rügt, bei der Bewertung der Lehrprobe sei verkannt worden, dass sie bewusst die pädagogische Entscheidung getroffen habe, gegen Unterrichtsstörungen nicht vorzugehen. Die aus 27 teils verhaltensgestörten Schülerinnen und Schülern im Alter von 11 bis 15 Jahren bestehende Klasse 6 sei bereits das ganze Schuljahr über - auch im Verbund mit den übrigen Lehrern und der Schulleitung - nicht zu disziplinieren gewesen. Dies gelte umso mehr, als einige Schüler bereits vorab angekündigt hätten, die Lehrprobe bewusst stören zu wollen. Daher habe sie ihr sorgsam ausgearbeitetes Unterrichtskonzept mit den zur Mitarbeit bereiten Schülern verwirklichen wollen. Jedenfalls hätten die besonders schwierigem Umstände bei der Bewertung der Prüfungsleistung berücksichtigt werden müssen. Dies sei offenbar nicht geschehen. Fehlerhaft sei weiter, dass die ungewöhnliche Klassengröße bei der Bewertung nicht berücksichtigt worden sei. |
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| Dieser Vortrag der Klägerin, mit dem ein Bewertungsfehler geltend gemacht wird, zeigt keine Zweifel an der Richtigkeit des Urteils auf. Das Verwaltungsgericht hat keinen Bewertungsfehler der Prüfung erkennen können. Zur Begründung hat es darauf verwiesen, dass der Prüfungsausschuss nachvollziehbar dargelegt habe, nicht die Tatsache, dass in der Klasse Unterrichtsstörungen aufgetreten seien, sondern der Umstand, dass die Klägerin gegen die Disziplinschwierigkeiten nicht mit entsprechenden pädagogischen Maßnahmen - eventuell auch durch Ansage von Konsequenzen - zielgerichtet eingeschritten sei, seien bewertet worden. |
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| Ausgehend hiervon sowie unter ergänzender Berücksichtigung der Stellungnahme der Mitglieder des Prüfungsausschusses vom 28.09.2009 wird entgegen der Auffassung der Klägerin erkennbar, dass die Prüfer sehr wohl die besondere Problematik der von der Klägerin unterrichteten Klasse gesehen haben. Sie haben dargelegt, dass sie die Benotung nach Abwägung aller Aspekte verantwortungsvoll vorgenommen haben. Weiter wurde von ihnen ausgeführt, dass die Beschreibung der problematischen Klassensituation durch die Klägerin im Schreiben an das Landeslehrerprüfungsamt vom 15. Juni 2009 zutreffen möge, dass sie aber vom Prüfungsausschuss letztlich nicht beurteilt werden könne. Außerdem wurden die Bemühungen der Klägerin, die Situation durch Gespräche mit der Pädagogiklehrbeauftragen sowie durch den Einsatz einer Pädagogischen Assistentin zu verbessern, gesehen und in der Bewertung berücksichtigt. |
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| Wenn nun gleichwohl der Umgang der Klägerin mit den in der Lehrprobe vorhandenen Unterrichtsstörungen dazu geführt hat, dass die Leistung als mangelhaft bewertet wurde, fällt diese Entscheidung in den Beurteilungsspielraum der Prüfer. Denn die genannten Erwägungen der Prüfer betreffen die Gewichtung und Wertung der Leistung und Fähigkeiten der Klägerin sowie der in der Lehrprobe aufgetretenen Mängel. Dies gilt auch für die Entscheidung der Klägerin, gegen die Unterrichtsstörungen nicht vorzugehen. Dass die Prüfer diese Entscheidung zum Nachteil der Klägerin gewertet haben, erscheint aus der Sicht des Senats nachvollziehbar. Denn das Verhalten der Klägerin konnte - ungeachtet des Umstands, dass es sich um eine „schwierige“ Klasse handelt - den Eindruck entstehen lassen, diese sei sich der Problematik von Unterrichtsstörungen für den Unterrichtserfolg und der pädagogischen Möglichkeiten, diesen zu begegnen, nicht hinreichend bewusst. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass der von der Klägerin vorgelegte Unterrichtsentwurf zwar in der Klasse vorhandene Disziplinprobleme thematisiert, aber nicht ansatzweise eine Strategie zur Problembewältigung (etwa unter Einschluss der von der Klägerin nunmehr in den Vordergrund gerückten Möglichkeit der bewussten Entscheidung, nicht einzuschreiten) enthält. |
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| (2) Auch soweit die Klägerin rügt, die Prüfer seien bei ihrer Bewertung offensichtlich von falschen Tatsachen ausgegangen, vermag sie keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung aufzuzeigen. |
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| Die Klägerin trägt vor, entgegen der Annahme der Prüfer habe sie nicht einfach toleriert, dass zwei Schüler zu spät in den Unterricht gekommen seien. Vielmehr hätten diese mit Wissen und Erlaubnis der Klägerin einen erkrankten Schüler ins Sekretariat begleitet, sodass ihre verspätete Rückkehr bereits entschuldigt gewesen sei. Soweit ein Schüler während des Unterrichts den Raum verlassen habe, sei anzumerken, dass es Schülern der sechsten Klasse gestattet sei, den Unterricht zu verlassen, um auf die Toilette zu gehen. Die Prüfer hätten sie vor ihrer Bewertung auf diese Tatsachen ansprechen müssen. Dann wären sie nicht von falschen Tatsachen ausgegangen. |
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| Das Verwaltungsgericht hat den - erstmals im Klageverfahren vorgebrachten - Sachvortrag der Klägerin zum verspäteten Erscheinen zweier Schüler im Unterricht mit der Begründung zurückgewiesen, die Klägerin habe selbst eingeräumt, dass sie die Prüfer über diese Umstände nicht informiert habe. Zwar können inhaltliche Bewertungsfehler der Prüfungsentscheidung auch erst im Klageverfahren geltend gemacht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.1999 - 2 C 30/98 -, NVwZ 2000, 921). Hier lag jedoch kein Bewertungsfehler vor. Ausgehend von der Begründung der Bewertung der Unterrichtspraxis in der Niederschrift vom 09.03.2009 (vgl. Bl. 30 der Akte des Regierungspräsidiums), der individuellen Stellungnahme der Prüferin B. vom 28.09.2009 (Bl. 29 der Akte des Regierungspräsidiums) sowie der von beiden Prüfern - Herrn Dr. L. und Frau B. - gemeinsam unterzeichneten Stellungnahme vom 28.09.2009 (vgl. 12 der Akte des Regierungspräsidiums) kam es offenkundig nicht auf jedes einzelne Beispiel in der Stellungnahme der Prüferin B. vom 28.09.2009 an, die dort von ihr zur Verdeutlichung der von der Klägerin tolerierten Unterrichtsstörungen angeführt wurden und ersichtlich nicht abschließend gemeint waren. So lautet die in der Niederschrift über die Teilprüfung „Beurteilung der Unterrichtspraxis“ vom 09.03.2009 angeführte Begründung der Note „mangelhaft (5)“ wie folgt: „Nach einem kurzen, nicht motivierenden Einstieg verläuft die Arbeitsphase chaotisch und nicht strukturiert. Die durch die ganze Stunde vorhandenen Unterrichtsstörungen und Disziplinschwierigkeiten werden von der Lehrerin nicht wahrgenommen und auch nicht entsprechend bearbeitet.“ In der von beiden Prüfern unterzeichneten Stellungnahme vom 28.09.2009 findet sich dazu folgende Äußerung der Prüfer: „Die Begründung der Note wurde nach Abwägung aller Aspekte verantwortungsvoll vorgenommen, wobei nicht die Tatsache, dass in der Klasse Unterrichtsstörungen auftraten, bewertet wurde, sondern dass Frau B. gegen die Disziplinschwierigkeiten nicht mit entsprechenden pädagogischen Maßnahmen - eventuell auch durch Ansage von Konsequenzen - zielgerichtet eingeschritten ist. Dadurch blieb es bei einer chaotischen Arbeitsatmosphäre, so dass Frau B. ihre didaktischen Ziele und ihre vorgesehene methodische Vorgehensweise nicht realisieren konnte.“ Aus allen Äußerungen der Prüfer ergibt sich, dass nicht ein einzelnes Ereignis ausschlaggebend für die Bewertung war, sondern die Unterrichtsstunde als Ganze. |
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| Soweit die Klägerin weiter meint, Schüler der Klassenstufe 6 dürften den Raum verlassen, um zur Toilette zu gehen, kann davon ausgegangen werden, dass dies auch den Prüfern bewusst war. Nichtsdestotrotz unterlag der Umgang der Klägerin mit einer solchen Situation der Bewertung durch den Prüfungsausschuss, da auch insoweit disziplinierende Vorgaben für die Schüler durch einen Lehrer möglich sind. |
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| (3) Soweit die Klägerin weiter meint, die Rüge der Prüfer einer zu großen Lautstärke in der Klasse während der Lehrprobe sei unhaltbar, greift sie nicht den von der Prüfungskommission zugrunde gelegten Sachverhalt an. Vielmehr wendet sie sich gegen die Bewertung des von ihr gehaltenen Unterrichts, wenn sie zur Begründung der Lautstärke vorträgt, die Schülerinnen und Schülern seien mit einer Gruppenarbeit beauftragt worden, sie seien während der verschiedenen Unterrichtsphasen gezwungen gewesen, immer wieder ihren Platz zu verlassen, um sich die notwendigen Arbeitsmaterialien zu beschaffen. Die negative Bewertung der Unterrichtsleistung der Klägerin ist jedoch - wie oben dargestellt - nachvollziehbar begründet und im übrigen gerichtlich nicht überprüfbar. Dass die Prüfer die von der Klägerin genannten tatsächlichen Umstände in der Lehrprobe nicht erfasst haben, ist nicht ersichtlich. |
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| (4) Soweit die Klägerin meint, es liege darin ein Bewertungsmangel, dass das vorweisbare Unterrichtsergebnis, nämlich zwei von Schülerinnen präsentierte Geschichten, sowie die schriftliche Unterrichtsplanung entgegen § 20 Abs. 1 Satz 9 GHPO II bei der Bewertung offenbar nicht berücksichtigt worden seien, wirft sie ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung auf. Sie setzt sich nämlich nicht damit auseinander, dass in der Niederschrift über die Teilprüfung „Beurteilung der Unterrichtspraxis“ vom 09.03.2009 notiert ist, dass zwei Schülerinnen am Ende der Stunde ihre Geschichte vorgetragen haben. Des Weiteren ergibt sich aus der Stellungnahme der Prüferin B. vom 29.09.2009, in der sie auf den „ausführlichen Unterrichtsentwurf“ der Klägerin Bezug nimmt, dass dieser gelesen und bei der Beurteilung, wie von § 20 Abs. 1 Satz 9 GHPO II gefordert, berücksichtigt wurde. Dass diese Leistungen nicht in dem von der Klägerin gewünschten Maße gewürdigt wurden, unterliegt dem Beurteilungsspielraum der Prüfer. |
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| 3. Auch der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor. Die Klägerin hat keinen Mangel im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht dargetan, auf dem die angegriffene Entscheidung beruhen kann. Insbesondere liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG vor. |
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| Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen. Grundsätzlich ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte brauchen nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94 -, BVerfGE 96, 205, 216 f.; st. Rspr.). Auch wenn das Gericht nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Argument in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen, ist es aber gehalten, in angemessener Weise zum Ausdruck zu bringen, weshalb es von einer Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beteiligten abgesehen hat. Enthält dagegen das Urteil zu einem zentralen rechtlichen Gesichtspunkt im Vortrag eines Beteiligten keine Auseinandersetzung in den Entscheidungsgründen und auch keinen Hinweis darauf, weshalb dieses Argument nach Ansicht des Gerichts nicht entscheidungserheblich ist, liegt ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör vor (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.07.2002 - 8 C 37/01 -, NVwZ 2003, 224 f.). Art. 103 Abs. 1 GG schützt allerdings nicht davor, dass das Gericht dem Vortrag der Beteiligten in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht die aus deren Sicht richtige Bedeutung beimisst (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 16.06.1987 - 1 BvR 1113/86 -, BVerfGE 76, 93, 98). |
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| Bei Anwendung dieser Maßstäbe ist von der Klägerin keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dargetan. Die Klägerin rügt im Wesentlichen pauschal bezüglich jedes oben dargestellten Grundes, mit dem sie ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils darzustellen versucht, zugleich die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Dieser Vortrag ist allein schon deswegen ungeeignet, einen Gehörsverstoß aufzuzeigen, weil die materielle Unrichtigkeit einer Entscheidung keinen Gehörsverstoß zu begründen vermag. Wenn die Klägerin hätte aufzeigen wollen, dass das Verwaltungsgericht einen zentralen von ihr vorgetragenen rechtlichen Gesichtspunkt nicht berücksichtigt hat, hätte sie dies unter Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen konkret und differenziert darlegen müssen. |
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| Abgesehen davon ist auch nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht einen zentralen rechtlichen Gesichtspunkt grundsätzlich nicht berücksichtigt hat. Denn das Verwaltungsgericht hat sich damit auseinander gesetzt, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, insbesondere im Hinblick auf eine etwaige Befangenheit des Prüfungsausschusses, ob ein Ausbildungsmangel vorliegt und ob die Bewertung allgemeine Bewertungsgrundlagen verletzt oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist. Auch aus sonstigen Gründen hat es die Bewertung - soweit gerichtlich überprüfbar - nicht beanstandet. Damit hat das Verwaltungsgericht den Vortrag der Klägerin im Wesentlichen abgedeckt. Nicht jedes Argument muss einzeln behandelt werden, zumal dann, wenn es nach der materiellen Rechtsauffassung des Gerichts unerheblich ist. |
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| Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 sowie § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nummer 36.2 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327). |
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