Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Feb. 2017 - 4 B 16.311

bei uns veröffentlicht am23.02.2017

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Der Beschluss ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin ist Nutzungsberechtigte eines Einzelgrabes auf dem Friedhof der Beklagten. Sie wendet sich gegen die drohende Zwangsvollstreckung aus einer sicherheitsrechtlichen Anordnung.

Mit Bescheid vom 17. November 2011 gab die Beklagte der Klägerin auf, innerhalb eines Monats nach Bestandskraft des Bescheides die Standfestigkeit des Grabmals an der Grabstelle herzustellen (Nr. 1); bei Nichterfüllung werde ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro fällig (Nr. 2). Zur Begründung der auf Art. 6, Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG i. V. m. § 26 und § 38 ihrer Friedhofs- und Bestattungssatzung gestützten Anordnung führte die Beklagte aus, eine turnusgemäße Überprüfung habe ergeben, dass das Grabmal nicht hinreichend standfest sei; dies habe sich bei nochmaligen Überprüfungen am 10. August und 13. Oktober 2010 bestätigt.

Die gegen den Bescheid erhobene Anfechtungsklage wies das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 18. Dezember 2012 ab (Az. RO 4 K 11.1919); den dagegen gerichteten Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 12. Mai 2014 ab (Az. 4 ZB 13.309).

Mit Schreiben vom 30. September 2014 forderte die Beklagte von der Klägerin einen Nachweis über die Erfüllung der Verpflichtung aus dem bestandskräftigen Bescheid. Die Klägerin legte daraufhin eine Rechnung eines Steinmetzmeisters vom 2. August 2013 vor, wonach der „Grabstein nach UVV § 4.7 der Berufsgenossenschaft wieder vorschriftsmäßig befestigt“ worden sei. Auf der Rechnung findet sich der handschriftliche Zusatz: „Der Dübel wurde nicht erneuert, er entspricht den technischen Regeln laut UVV § 4.7 der Berufsgenossenschaft“. Die Klägerin trug dazu vor, da kein Schaden am Dübel bestanden habe, sei der Grabstein zu keinem Zeitpunkt „gekippt“ gewesen, so dass der zurückliegende Rechtsstreit zu Unrecht seitens der Beklagten betrieben worden sei. Der daraus der Klägerin entstandene Schaden bestehe aus den gesamten von ihr gezahlten Verfahrenskosten (3.728,25 Euro), die ihr daher zu erstatten seien.

Nach einem von zwei Bediensteten der Beklagten unterzeichneten Prüfprotokoll vom 20. November 2014 wurde an diesem Tag die Standsicherheit des Grabmals mit dem „Kipp-Tester Plus“ in einer Prüfhöhe von 1 m über der Fundamentoberkante und einer horizontalen Prüfkraft von 500 N überprüft. Das Protokoll endet mit der Beurteilung: „Grabstein ist locker, er kippt bei einer Prüfkraft von 340 N. Die Standsicherheit des Grabsteins ist nicht mehr gegeben! Der Grabstein ist umgehend wieder fachgerecht zu befestigen.“ In den Behördenakten finden sich zu der Messung einige Fotos.

Mit Schreiben vom 16. März 2015 forderte die Beklagte die Klägerin zur Zahlung des Zwangsgelds in Höhe von 1.000 Euro bis spätestens 17. April 2015 auf und drohte die Vollstreckung an. Eine Überprüfung nach Vorlage der Rechnung des Steinmetzes habe ergeben, dass der Grabstein weiterhin bei einer Prüfkraft von 340 N kippe.

Die Klägerin erklärte dazu, sie erkenne die Richtigkeit des Prüfprotokolls nicht an. Seit der Messung am 20. November 2014 sei einige Zeit verstrichen. Laut telefonischer Aussage des Steinmetzbetriebs kippe das Grabmal nicht; sofern es locker sein sollte, werde es im Rahmen der Gewährleistung wieder befestigt werden. Sie sei folglich ihrer Pflicht zur Herstellung der Standfestigkeit nachgekommen. Die von ihr getroffenen Maßnahmen seien ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt. Ein Zwangsgeld sei nicht fällig geworden. Die Beklagte solle bis zum 4. Mai 2015 erklären, dass sie das verhängte Zwangsgeld nicht vollstrecken werde.

Mit Schreiben vom 28. April 2015 teilte die Beklagte mit, mangels rechtzeitiger Überweisung des Zwangsgelds würden weitere Vollstreckungsmaßnahmen veranlasst.

Die Klägerin erhob daraufhin Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg mit den Anträgen, die Zwangsvollstreckung aus dem Bescheid vom 17. November 2011 für unzulässig zu erklären und die Schreiben der Beklagten vom 16. März 2015 und vom 28. April 2015 aufzuheben. Nach der Rechnung des Steinmetzmeisters vom 2. August 2013 und nach dessen Einschätzung sei die Standfestigkeit des Grabmals zumindest im August 2013 wieder hergestellt gewesen. Die von ihm durchgeführten Befestigungsarbeiten würden von der Beklagten offensichtlich nicht als ausreichend erachtet. Der Grabstein sei im Jahr 2013 durch den beauftragten Steinmetzmeister entfernt, begutachtet und wieder nach UVV vorschriftsmäßig befestigt worden, nachdem infolge der falschen Prüfung durch die Beklagte ein Schaden an der Standfuge entstanden sei, was auf die Standsicherheit des Grabsteins keine Auswirkung gehabt habe. Der für die Standsicherheit verantwortliche Dübel habe nicht erneuert werden müssen. Die Grabmalprüfer der Beklagten verträten die den technischen Regelwerken widersprechende Ansicht, die Standsicherheit müsse bzw. dürfe über die Standfuge hergestellt werden. Die Fachkunde der Bediensteten, die die Standsicherheitsprüfung am 20. November 2014 durchgeführt hätten, werde bestritten; sie dürften eine solche Prüftätigkeit nicht durchführen und beschädigten das Grabmal bei der angeblichen Prüfung. Es könne sein, dass der Grabstein etwas nachgebe, wenn mit einer Prüfkraft gegen ihn gedrückt werde; dies werde wohl zu Unrecht als Kippen ausgelegt. Bei einer Standsicherheitskontrolle nach der Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks vom April 2007 (im Folgenden: BDS-Richtlinie) zeige sich, dass der Dübel und das Fundament standsicher seien; dies werde belegt durch eine als Anlage beigefügte konkrete Standsicherheitsberechnung. Im Protokoll vom 20. November 2014 seien die Gründe für das angebliche Kippen nicht angeführt. In Betracht komme neben einem Konstruktionsfehler durch den Steinmetz auch ein schadhaftes Fundament, das von der Friedhofsverwaltung zur Verfügung gestellt werde. Da die Beklagte keine Maßnahmen bezüglich des angeblich kippenden Grabmals erbringe, gehe sie selbst nicht von einer Gefahrenlage aus. Der Steinmetzbetrieb habe im Jahr 2015 den Grabstein nochmals geprüft und bestätigt, dass er nicht kippe. Die am 20. November 2014 durchgeführte Standsicherheitsprüfung sei nicht - wie in Nr. 11 BDS-Richtlinie geregelt - nach der Frostperiode durchgeführt worden. Auch nach der Unfallverhütungsvorschrift der Gartenbau-Berufsgenossenschaft Friedhöfe und Krematorien (VSG 4.7), die in § 9 auf die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) verweise, habe die Überprüfung nach der Frostperiode durch Fachkundige zu erfolgen, weil die Grabmale der Witterung und anderen Einwirkungen ausgesetzt seien und die Nutzung bzw. Pflege der Grabstätten die Standsicherheit beeinträchtigen könne. Die Nichtbenennung der Gründe für das angebliche Kippen widerspreche der geforderten Dokumentation des Prüfablaufs. Gegen die Mitteilung der Fälligkeit der Zwangsgeldforderung gemäß Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG könne sich der Betroffene zur Wehr setzen, indem er entweder mit einer Feststellungsklage nach § 43 VwGO gerichtlich klären lasse, ob er seine Pflicht rechtzeitig und vollständig erfüllt habe, oder indem er, wie hier geschehen, gemäß Art. 21 VwZVG Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch ähnlich einer Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO erhebe. Nachdem die Standfestigkeit des Grabmals hergestellt sei, müsse die Zwangsvollstreckung aus dem Bescheid vom 17. November 2011 eingestellt werden; die Schreiben vom 16. März und 28. April 2015 seien aufzuheben.

Die Beklagte beantragte Klageabweisung und trug vor, der Grabstein sei weiterhin locker und kippe bereits bei Anlegen einer Prüfkraft von 340 N; die eigentlich anzusetzende Prüfkraft von 500 N könne überhaupt nicht erreicht werden. Die Nichtanerkennung des Prüfprotokolls sei unbehelflich; es sei nicht Angelegenheit der Klägerin, die Prüfergebnisse zu „legitimieren“. Die Legitimation ergebe sich bereits aufgrund der fachgerechten Prüfung durch die Beklagte als zuständige Behörde. Hieran ändere auch die Rechnung des Steinmetzbetriebs vom 2. August 2013 nichts, die noch vor der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Mai 2014 datiere. Irrelevant sei die Erklärung des Steinmetzbetriebs, das Grabmal im Rahmen der Gewährleistung, falls erforderlich, wieder befestigen zu wollen. Maßgeblich sei nur, ob der Grabstein standfest sei. Der wahre Hintergrund für das Verfahren sei wohl darin zu suchen, dass die Klägerin weiterhin nicht bereit sei, sich mit dem Ergebnis ihres erfolglosen Klageverfahrens gegen den Bescheid vom 17. November 2011 abzufinden. Die Klage gegen die Fälligkeit des Zwangsgeldes könne nicht dazu zweckentfremdet werden, erneut gegen den bestandskräftigen Ausgangsbescheid vorzugehen.

Mit Urteil vom 4. August 2015 wies das Verwaltungsgericht Regensburg die Klage auf Aufhebung der Schreiben vom 16. März und 28. April 2015 als unzulässig und die Klage auf Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus dem Bescheid vom 17. November 2011 als unbegründet ab. Die Einwendung der Klägerin, der Anspruch aus dem Grundverwaltungsakt sei weggefallen, weil sie ihrer Verpflichtung rechtzeitig nachgekommen sei, trage nicht, da die dazu angeführten Umstände und Tatsachen dies nicht belegten. Die Beklagte habe sich in ihrer Friedhofs- und Bestattungssatzung für die Anwendung der BDS-Richtlinie entschieden, die eine Überprüfung der Standsicherheit durch Aufbringung einer Prüflast von 500 N vorsehe. Einen Nachweis, dass das Grabmal dieser Belastung standhalte, habe die Klägerin nicht erbracht. In den Prüfprotokollen vom 16. Mai 2011, 17. Juli 2012 und 20. November 2014 werde übereinstimmend festgestellt, dass der Grabstein bei einer Prüfkraft von 340 N kippe. Dies habe im Übrigen auch die Klägerin im Schreiben vom 15. August 2010 an die Beklagte bestätigt. Die Rechnung des Steinmetzmeisters vom 2. August 2013 beziehe sich auf eine Überprüfung nach der VSG 4.7, die eine Überprüfung mit einer Prüflast von 300 N vorsehe. Die Klägerseite orientiere sich damit an einem niedrigeren Standard, der nicht mit dem von der Beklagten gewählten übereinstimme. Auch der Hinweis, das Grabmal sei so konstruiert, dass es einer Prüflast von 750 N standhalte, helfe nicht weiter. Die Beklagte habe bei der Prüfung am 20. November 2014 das gleiche Ergebnis erzielt wie bei den früheren Standsicherheitsprüfungen; danach sei der Grabstein bei einer horizontalen Prüfhöhe von einem Meter bei einer Prüfkraft von 340 N gekippt. Wie bereits in dem früheren Urteil ausgeführt, lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Überprüfungen unsachgemäß bzw. von nicht fachkundigen Personen durchgeführt worden seien. Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof gehe im Beschluss vom 12. Mai 2014 davon aus, dass das Prüfprotokoll vom 16. Mai 2011 die fehlende Standfestigkeit des Grabmals belege, ohne dass es darauf ankomme, warum der Grabstein gekippt sei. Die Frage fehlender Standsicherheit und die daraus resultierende Verpflichtung zur Herstellung der Standsicherheit seien unabhängig von der Erfüllung einer eventuellen Dokumentationspflicht der Beklagten. Nach Nr. 11.3 der BDS-Richtlinie seien der Prüfablauf und das Prüfergebnis nachvollziehbar zu dokumentieren; dies sei zweifelsohne mit der Erstellung des Prüfprotokolls erfolgt. Die technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) vom Juli 2012 mit der Forderung, die Gründe für die Beanstandung in Schriftform festzuhalten, finde keine Anwendung; im Übrigen sei auch diese Vorgabe erfüllt, da der Grund für die Beanstandung mit „er kippt bei einer Prüfkraft von 340 N“ hinreichend beschrieben sei. Die Ursache des Kippens bei dieser Belastung müsse von der Gemeinde nicht erforscht und dokumentiert werden. Nicht maßgeblich sei, dass die Überprüfung am 20. November 2014 entgegen der Forderung in Nr. 11 der BDS-Richtlinie nicht nach der Frostperiode erfolgt sei. Es sei hier nicht um eine jährliche Prüfung gegangen, sondern um eine zeitnahe Überprüfung der Behauptung, die Klägerin habe ihre Verpflichtung erfüllt. Sie habe keinen Nachweis dafür erbracht, dass das Grabmal bis zum 31. Oktober 2014 standsicher gemacht worden sei; der Verpflichtung aus dem Bescheid vom 17. November 2011 sei sie damit nicht nachgekommen.

Mit der insoweit vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Vollstreckungsschutzbegehren weiter. Sie beantragt (sinngemäß),

unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 4. August 2015 die Zwangsvollstreckung aus dem Bescheid der Beklagten vom 17. November 2011 für unzulässig zu erklären.

Das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass im Prüfprotokoll vom 20. November 2014 ein lockerer Grabstein mit einem kippenden Grabstein gleichgesetzt werde. Die Beanstandung „der Grabstein kippt bei 340 N“ stelle nur die Kippsicherheit des Grabsteins bei dessen Eigengewicht dar, wenn er unverdübelt und ungesichert auf dem Fundament stehe. Um die tatsächliche Kippsicherheit festzustellen, müsse er jedoch in eine deutliche Schieflage gebracht werden, bis der Dübel als Kippschutz wirksam werden könne. Tatsächlich sei der Grabstein nicht gekippt; nur ein Laie würde die festgestellte Bewegung als „Kippen“ bezeichnen. Die korrekte Bezeichnung wäre „wackeln“ und der Grabstein somit standsicher. Der Dübel funktioniere wie ein Steckdübel und nicht wie ein Spreizdübel, so dass allein die Einbindelänge und der Dübeldurchmesser für die Kipp- bzw. Standsicherheit verantwortlich seien. Eine gelockerte Standfuge, die zum Wackeln des Grabsteins führe, beeinflusse nicht die Standsicherheit; dies könne durch ein Sachverständigengutachten bewiesen werden. Der Grabstein könne nicht gekippt sein, da er - zusätzlich zum Dübel als Kippschutz - konstruktiv mit den Teilen der Grabmalseiteneinfassung verbunden sei. Bei einem Kippen wäre diese Verbindung sichtbar beschädigt worden. Die in Nr. 11 der BDS-Richtlinie geforderte Sachkunde der zur Prüfung eingesetzten Mitarbeiter habe die Beklagte nicht nachgewiesen. Nach der GBG 2 der Gartenbau-Berufsgenossenschaft („Sicher arbeiten auf Friedhöfen“) seien fachkundig Personen, die auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung nachweislich ausreichende Kenntnisse in der Durchführung der Grabmalprüfung hätten; die fachtheoretischen und praktischen Grundlagen könnten z. B. von einem Steinmetzmeister vermittelt werden. Die in der mündlichen Verhandlung am 18. Dezember 2012 vor dem Verwaltungsgericht getroffene Aussage eines Gemeindemitarbeiters, dass eine Lockerung der Verbindung zwischen Sockel und Grabstein nach acht bis zehn Jahren denkbar sei und dass der Grabstein umfallen könnte, wenn eine entsprechend kräftige Person sich an ihn anlehne, bestätige lediglich ein Spiel in der Standfuge. Daraus auf einen kippenden Grabstein zu schließen, sei nicht nachvollziehbar und spreche für fehlende Sachkunde. Führe man eine Standsicherheitskontrolle nach der BDS-Richtlinie durch, so zeige sich, dass der Dübel und das Fundament standsicher seien. Der von der Klägerin beauftragte Steinmetz könne als Zeuge bestätigen, dass der Grabstein mit einer Garantiezeit von fünf Jahren vorschriftsmäßig befestigt worden sei und dass die technischen Regelungen der Berufsgenossenschaft eingehalten worden seien; somit sei eine Kippsicherheit von mindestens 750 N vorhanden. Nach der Anlage 1 zur VSG 4.7, TA Grabmal, sei eine Kipp- bzw. Standsicherheit von mindestens 1,5 zu gewährleisten, dies bedeute 500 N x 1,5 = 750 N. Der Steinmetz habe dies bestätigt mit seiner Aussage, der Dübel entspreche UVV bzw. VSG 4.7. Er habe keineswegs nur mit einer Prüfkraft von 300 N geprüft. Falls auf den Bildern der Beklagten ein kippender Grabstein zu sehen sei, beweise dies, dass eine Prüfkraft von mehr als 750 N aufgebracht und das Grabmal bei der Prüfung beschädigt worden sei. Im Falle einer Beanstandung wegen eines kippenden Grabsteins hätte auch der Ursache nachgegangen werden müssen; ein fehlerhaftes Fundament liege im Verantwortungsbereich der Friedhofsverwaltung. Nach einem Gutachten des Kölner Instituts für Baustoffprüfung und Technologie aus dem Jahr 2005 könne es bei der Anwendung des Kipp-Testers unbewusst zu einer zu hohen Prüflast und damit zu einer Schädigung der Grabmalanlage kommen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Für die behauptete Erfüllung ihrer Verpflichtung aus dem Bescheid vom 17. November 2011 trage grundsätzlich die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast. Der Amtsermittlungsgrundsatz könne nicht so weit reichen, pauschalen Behauptungen zur Standsicherheit des Grabmals nachzugehen. Mit dem rechtskräftig abgeschlossenen Hauptsacheverfahren zu dem Bescheid vom 17. November 2011 stehe fest, dass das Grabmal nicht standsicher sei und dass die entsprechenden Sicherheitsüberprüfungen der Beklagten keiner Beanstandung zugänglich seien. Die Klägerin behaupte lediglich pauschal, den Anforderungen sei zwischenzeitlich entsprochen. Von einer „vorschriftsmäßigen Befestigung“, auf die in der Rechnung vom 2. August 2013 verwiesen werde, könne schon deshalb keine Rede sein, weil darin auf die VSG 4.7 mit der dort angesetzten Prüflast von 300 N und nicht auf die BDS-Richtlinie mit der darin vorgesehenen Prüflast von 500 Bezug genommen werde. Die Klägerin habe im Hinblick auf ihren „Erfüllungseinwand“ nicht substantiiert vorgetragen und nachgewiesen, welche geeigneten Maßnahmen sie durchgeführt habe. Daher sei auch die weitere Zwangsvollstreckung zulässig.

Am 8. November 2016 nahm das Gericht einen Augenschein an der streitgegenständlichen Grabstelle vor und führte einen Kippversuch mit dem von der Beklagten verwendeten Messgerät durch.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

1. Über die Berufung kann durch Beschluss entschieden werden‚ weil der Senat sie gemäß § 130a VwGO einstimmig für unbegründet erachtet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Parteien wurden hierzu gemäß § 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO angehört.

2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 4. August 2015 hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem Bescheid vom 17. November 2011 für unzulässig zu erklären, zu Recht abgewiesen.

Die Klage, die nicht lediglich gegen die Fälligkeitsmitteilung vom 16. März 2015 in Bezug auf das angedrohte Zwangsgeld gerichtet ist (Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG), sondern - unter Verweis auf nachträglich entstandene Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch (Art. 21 VwZVG) - auf eine vollständige Einstellung der Vollstreckung abzielt (Art. 22 Nr. 1 VwZVG), ist als Verpflichtungsklage statthaft (vgl. Käß in Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Stand Dezember 2015, VwZVG, Art. 21 Rn. 52 u. 54 m.w.N.) und auch im Übrigen zulässig. Sie ist aber unbegründet, da die der Klägerin in Nr. 1 des bestandskräftigen Bescheids vom 17. November 2011 aufgegebene Herstellung der „Standfestigkeit des Grabmals“ am Grab Nr. 086 bisher nicht erfolgt ist, so dass die Beklagte zur Vollstreckung dieser Verpflichtung weiterhin befugt ist. Denn das Grabmal wäre nur dann hinreichend „standfest“, wenn es der für Standsicherheitsprüfungen vorgesehenen Horizontallast in unveränderter Position standhielte (a). Dass dies nicht der Fall ist, hat der am 8. November 2016 durchgeführte Augenschein zweifelsfrei erwiesen (b).

a) Welches Maß an Standfestigkeit für das Grabmal der Klägerin konkret verlangt wird und wie die Einhaltung dieser Anforderung überprüft werden kann, hat die Beklagte in ihrem damaligen Bescheid zwar nicht ausdrücklich angegeben. Die Einzelheiten der Verpflichtung ergeben sich aber aus der in den Bescheidsgründen wörtlich zitierten Vorschrift des § 26 Abs. 1 der Friedhofs- und Bestattungssatzung (FBS) der Beklagten. Danach sind die Grabmale „nach allgemein anerkannten Regeln des Handwerks… so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind“. Der in der Satzung verwendete unbestimmte Rechtsbegriff der „dauerhaften Standsicherheit“ wird also mittels einer - rechtlich unbedenklichen (vgl. BayVGH, B.v. 26.6.2015 - 4 ZB 15.150 - BayVBl 2016, 168 Rn. 11 ff.) - Bezugnahme auf die allgemein anerkannten Regeln des Handwerks näher erläutert. Da die Aufstellung von Grabmalen zum Berufsbild von Steinmetzen gehört, findet sich das einschlägige Regelwerk in der vom Bundesinnungsverband des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks zuletzt im April 2007 in 5. Auflage herausgegebenen „Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen“ (BDS-Richtlinie), in der laut Vorwort die aus den DIN-Normen, den anerkannten Regeln der Baukunst, Versuchen in Fachschulen und in Steinmetzbetrieben gesammelten Erkenntnisse zusammengefasst sind. Die Richtlinie gilt nach ihrer Nr. 1 für die Gründung, Berechnung, Bemessung und Errichtung von kompletten Grabmalanlagen ebenso wie für die Prüfung auf Standsicherheit.

Beim Standsicherheitsnachweis von Grabmalen sind nach der BDS-Richtlinie bei einer Höhe (ab Oberkante Fundament) zwischen 0,7 m und 1,2 m Horizontallasten von 0,5 kN (500 N) zu berücksichtigen (Nr. 2.2.2). Die Prüfung der Standsicherheit hat durch Aufbringung horizontaler Lasten an der Oberkante des Grabmals bis maximal 1,20 m über der Fundamentoberkante zu erfolgen, wobei die Prüflasten zur Vermeidung von Zerstörungen nicht ruckartig („Rüttelprobe“), sondern kontinuierlich bis zur definierten Höchstlast in einem Zeitraum von mehr als zwei Sekunden aufzubringen sind (Nr. 11.1 und 11.2).

Bereits diesen Richtlinienbestimmungen ist zu entnehmen, dass die Standsicherheit gemäß den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks nicht erst fehlt, wenn das Grabmal durch Aufbringung einer Horizontallast von 500 N zum Umkippen gebracht wird, sondern schon dann, wenn es bei dieser Last nachgibt und in eine Schräglage gerät. Nicht zu folgen ist daher der von der Klägerin vertretenen Gegenauffassung, wonach selbst gelockerte („wackelige“) Grabsteine als standsicher zu gelten hätten, solange nicht erwiesen sei, dass die Prüflast sie endgültig aus ihrer Verankerung reißen und zum Umstürzen bringen würde. Wäre diese Ansicht zutreffend, ließe sich die Standfestigkeit entgegen der Vorgabe in Nr. 11.2 der BDS-Richtlinie nicht in einem einheitlichen Vorgang durch kontinuierliches Steigern der Prüflast bis zur Höchstlast kontrollieren. Der instabil befestigte Grabstein müsste dann vielmehr in einem ersten Schritt zunächst aus der Vertikalen bis zu dem Punkt bewegt werden, an dem sich ein höherer Widerstand zeigt. Auf den dadurch in eine Schiefstellung gebrachten Stein müsste sodann nochmals - wiederum in horizontaler Richtung - eine Last von bis zu 500 N aufgebracht werden, um feststellen zu können, ob er dadurch endgültig umkippt. Ein solches zweistufiges Prüfverfahren sieht die Richtlinie ersichtlich nicht vor.

Dass von einer dauerhaft standsicheren Befestigung der Grabmale nicht schon dann gesprochen werden kann, wenn (noch) keine unmittelbare Gefahr des Umkippens oder Umfallens besteht, lässt sich auch der Satzungsbestimmung des § 26 Abs. 1 FBS entnehmen. Denn danach müssen Grabmale so standsicher sein, dass sie „auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können“. Die Verpflichtung zur fortlaufenden Erhaltung der Standsicherheit erweist sich damit als Ausdruck des Vorsorgedankens, mit dem auch künftig möglichen Veränderungen in der Umgebung der Grabstelle Rechnung getragen wird. Diese über die direkte Gefahrenabwehr hinausgehende Zielrichtung der Vorschrift steht einer Auslegung entgegen, nach der selbst solche Grabsteine, die bei der Druckprobe ins Schwanken geraten, noch als dauerhaft standsicher betrachtet werden könnten (ebenso OVG SH, B.v. 26.3.2015 - 2 LA 54/14 - juris Rn. 11; Barthel in Gaedke/Barthel, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 11. Aufl. 2016, Rn. 95). Neigt sich ein Stein bei einem Kraftaufwand von weniger als 500 N auch nur um wenige Grad, so liegt die Vermutung einer nicht (mehr) fachgerechten Befestigung nahe, aus der sich durch fortschreitende Materialermüdung oder menschliche Einwirkungen zumindest in näherer Zukunft auch eine konkrete Gefahr des Umstürzens ergeben kann. In einer solchen Situation kann es nicht Sache des Friedhofsträgers sein, durch aufwändige statische oder materialtechnische Untersuchungen eine Ursachenforschung zu betreiben oder die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts im Detail zu ermitteln. Er darf vielmehr davon ausgehen, dass die Standfestigkeit jedenfalls nicht in der satzungsrechtlich geforderten Weise „dauerhaft“ gesichert ist.

Für dieses Normverständnis spricht auch die beiderseitige Interessenlage. Nach der gefestigten Rechtsprechung der Zivilgerichte treffen sowohl den Friedhofsträger als auch den Grabnutzungsberechtigten Verkehrssicherungspflichten dahingehend, dass die Friedhofsbenutzer und die auf dem Friedhof Beschäftigten vor den von schadhaften oder unsicher stehenden Grabmalen ausgehenden Gefahren zu schützen sind (vgl. Barthel, a.a.O., Rn. 89 ff. m.w.N.). Beide sind daher verpflichtet, die Standsicherheit der Grabmale durch sachkundige Personen auf erkennbare oder versteckte Mängel hin zu überprüfen, wobei zunehmend hohe Anforderungen gestellt werden (Barthel, a.a.O., Rn. 92 ff. und 99 ff.; VG Saarlouis, B.v. 13.6.2008 - 11 L 418/08 - juris Rn. 7 m.w.N.). Da die Kontrollen nicht fortlaufend, sondern in größeren Abständen - meist einmal im Jahr nach Ende der Frostperiode (vgl. Barthel, a.a.O., Rn. 92 m.w.N.) - erfolgen, muss bei der Bewertung der Untersuchungsergebnisse berücksichtigt werden, dass ein bei einer Prüflast von 500 N bisher „nur“ ins Schwanken geratender Grabstein in den Folgemonaten durch klimatische Einflüsse, Wurzeleinwüchse oder Erdaufschlüsse auf benachbarten Grabfeldern seinen Halt endgültig verlieren und umstürzen kann. Wer als Verkehrssicherungspflichtiger trotz der festgestellten Instabilität eines Grabmals untätig bleibt, kann sich daher im Falle eines späteren Schadensereignisses nicht auf fehlendes Verschulden berufen. Angesichts dieser Haftungsrisiken kann von einer „dauerhaft standsicheren“ Befestigung im Sinne der Friedhofs- und Bestattungssatzung der Beklagten nur die Rede sein, wenn ein Grabstein unter der vorgeschriebenen Horizontallast in keiner Weise nachgibt und sich zur Seite neigt. Da sich dieses Auslegungsergebnis unmittelbar aus der maßgeblichen Rechtsnorm ergibt, kann es insoweit auf die beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens zum (technischen) Begriff der Standsicherheit ebenso wenig ankommen wie auf das - möglicherweise abweichende - Begriffsverständnis der für Friedhöfe zuständigen Gartenbau-Berufsgenossenschaft (vgl. http: …www.arbeitssicherheit-elkb.de/system/files/downloads/10-18-gbg_2.pdf, S. 44 f.) oder auf die Einschätzung des von der Klägerin beauftragten Steinmetzmeisters.

b) Das streitgegenständliche Grabmal weist - nach wie vor - nicht die im Bescheid vom 17. November 2011 geforderte Standfestigkeit auf. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) aus den im Rahmen des Augenscheins mit Hilfe eines Prüfgeräts durchgeführten Kippversuchen.

Die genannten Versuche haben gezeigt, dass sich der 105 bzw. 110 cm hohe Grabstein schon ab einer - am oberen Rand der Rückseite aufgebrachten - Last von ca. 400 N bzw. 410 N (ohne bzw. mit Stützstab) deutlich sichtbar nach vorne neigt und somit das in Nr. 2.2.2 der BDS-Richtlinie festgelegte 500 N-Kriterium als Standsicherheitsnachweis nicht einhält. Dass die Messungen mit einem von der Beklagten zur Verfügung gestellten Prüfgerät („Kipptester“) durchgeführt wurden, steht ihrer Verwertbarkeit nicht entgegen. Das Gerät wurde laut Prüfsiegel zuletzt im Mai 2016 neu kalibriert und konnte daher zum Einsatzzeitpunkt als funktionsfähig angesehen werden (vgl. Nr. 5.2 der Richtlinie DKD-R 3-3 „Kalibrierung von Kraftmessgeräten“). Es war, wie sich bei Vergleichsmessungen an einer festen Wand und an einer benachbarten Grabstelle feststellen ließ, so eingestellt, dass erst bei einem Wert von 500 N das Erreichen der maximalen Prüflast durch einen Signalton angezeigt wurde.

Soweit die Klägerin unter Hinweis auf ein Gutachten des Kölner Instituts für Baustoffprüfung und -technologie vom 18. August 2005 (Prüfungszeugnis-Nr. 434/05) grundsätzliche Bedenken gegen die Verwendung eines solchen Prüfgeräts vorbringt, kann dem jedenfalls für den vorliegenden Fall nicht gefolgt werden. In der genannten fachgutachtlichen Stellungnahme wird lediglich ausgeführt, Versuche mit dem Kipptester hätten gezeigt, dass eine Person unter Berücksichtigung der 2-Sekunden-Regel körperlich nicht in der Lage sei, die Standsicherheit der Gräber ohne ein Prüfgerät mit Hebel durchzuführen; bereits nach kurzer Zeit werde die Prüfung mit ruckartiger Aufbringung der Belastung durchgeführt, so dass diese das 2,5-fache der Prüflast betragen und die Grabmalanlage beschädigt werden könne (zitiert nach: http: …www.steinmetzinnung-nuernberg.de/assets/plugindata/poola/handreichung_ta-grabmal150408.pdf, S. 3). Die Bedenken der Gutachter beziehen sich somit allein auf die Tatsache, dass es bei einem mehrfachen (freihändigen) Einsatz des Geräts schon nach wenigen Testvorgängen wegen der unvermeidbar eintretenden Ermüdung nicht mehr möglich ist, die Prüflast in der gebotenen Weise kontinuierlich steigend aufzubringen. Dieses Problem, das nur bei Überprüfungen einer nicht ganz geringen Anzahl von Grabmalen auftreten kann und sich z. B. durch längere Pausen zwischen den einzelnen Prüfvorgängen oder durch einen häufigeren Wechsel der Prüfpersonen lösen lässt, konnte bei dem während des Augenscheinstermins durchgeführten Kippversuch von vornherein keine Rolle spielen, da es hier nur um die Standfestigkeit eines einzelnen Grabsteins ging. Im Übrigen ergab sich bei dem zu Vergleichszwecken durchgeführten Versuch unter Verwendung des speziell für das Gerät konzipierten Stützstabs („Handhabungshilfe“), mit dem sich eine horizontal wirkende Hebelkraft entfalten lässt, ein nahezu gleiches Ergebnis wie bei der freihändigen Messung.

Die Aussagekraft der beim gerichtlichen Augenschein ermittelten Werte ist nicht deshalb fraglich, weil allgemein für die Beurteilung der Standfestigkeit eines Grabsteins oder zumindest für die Handhabung des hier verwendeten Messgeräts eine spezielle Ausbildung oder Sachkunde erforderlich wäre, die den Mitarbeitern der Beklagten fehlen würde. Anders als die Herstellung oder Instandsetzung einer Grabmalanlage, die ein fundiertes Fachwissen verlangt, handelt es sich bei den vom Friedhofsträger periodisch vorzunehmenden Standsicherheitsprüfungen um einfach gelagerte Kontrollmessungen, die mit einem auf die Maximallast eingestellten, regelmäßig kalibrierten Prüfgerät von entsprechend eingewiesenen Personen ohne besondere handwerkliche Qualifikation routinemäßig durchgeführt werden können. Die dafür zuständigen Bediensteten der Beklagten sind vom Hersteller des Geräts im Jahr 2009 mit dessen Benutzung vertraut gemacht worden und haben es seitdem fortlaufend in Gebrauch, ohne dass sich objektive Anhaltspunkte für eine nicht sachgemäße Prüfpraxis ergeben hätten (vgl. dazu bereits BayVGH, B.v. 12.5.2014 - 4 ZB 13.309 - juris Rn. 8). Bei ordnungsgemäßem Gebrauch des Kipptesters, der das Erreichen einer Horizontallast von 500 N durch einen Signalton anzeigt, besteht auch nicht die Gefahr, dass eine noch intakte Grabsteinbefestigung durch den Prüfvorgang beschädigt werden könnte. Ob Gleiches gelten würde, wenn die Druckproben nur von Hand „nach Gefühl“ ohne besondere Kraftmesseinrichtung durchgeführt würden (so VG Saarlouis, B.v. 13.6.2008 - 11 L 418/08 - juris Rn. 10; Barthel, a.a.O., Rn. 95; Drescher in Klingshirn, Bestattungsrecht in Bayern, Stand Oktober 2015, Erl. B 17 Rn. 10), kann hier offenbleiben.

Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass die fehlende Standsicherheit des Grabmals auf einer - ihr nicht zuzurechnenden - Instabilität des vom Friedhofsträger zur Verfügung gestellten Fundaments beruhe. Wie ein als sachverständiger Zeuge vernommener Mitarbeiter der Beklagten schon in der früheren mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 18. Dezember 2012 dargelegt hat, befinden sich die Grabmale im fraglichen Bereich des Friedhofs auf 20 bis 30 m langen Streifenfundamenten mit einer Breite von 0,3 m und einer Tiefe von 0,8 bis 0,9 m. Dass solche mehrere Tonnen schweren, vollständig im Boden versenkten Fundamente durch eine auf einen einzelnen Grabstein einwirkende Kraft von nicht einmal 500 N auch nur minimal entlang ihrer Längsachse gekippt werden könnten, kann sicher ausgeschlossen werden. Dies wird bestätigt durch die beim Augenscheinstermin unternommenen Kippversuche an einem benachbarten Grabstein, der auch bei Aufbringung der Maximallast keine sichtbare Bewegung zeigte.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

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(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung. (2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann

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(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen. (2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 130a


Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entspre

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Mai 2014 - 4 ZB 13.309

bei uns veröffentlicht am 12.05.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Juni 2015 - 4 ZB 15.150

bei uns veröffentlicht am 26.06.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 26. März 2015 - 2 LA 54/14

bei uns veröffentlicht am 26.03.2015

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer - vom 22.05.2014 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird für das Antrag

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht durchgreifen (vgl. § 124 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Klägerin hat weder einen einzelnen tragenden Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (zu diesem Maßstab s. BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548).

1.1. Die Klägerin führt in der Begründung ihres Zulassungsantrags zunächst aus, das Verwaltungsgericht unterstelle pauschal, ein „lockerer“ Grabstein gelte bereits als nicht mehr standsicher, obwohl zwischen dem bloßen „Wackeln“ und dem „Kippen“ des Steins ein Unterschied bestehe.

Soweit die Klägerin damit einwenden will, das Verwaltungsgericht habe fälschlicherweise eine mangelnde Standfestigkeit des Grabmals angenommen, kann dem nicht gefolgt werden. Jedenfalls aus dem Prüfprotokoll vom 16. Mai 2011 ergibt sich eindeutig, dass der Grabstein bei einer horizontalen Prüfhöhe von 1 m und einer Prüfkraft von 340 N „kippte“ und nicht nur „wackelte“. Auch der Sohn der Klägerin hat die mangelnde Standfestigkeit des Grabmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht bestätigt, wo er auf Nachfrage des Gerichts erklärt hat, dass der Grabstein anlässlich einer Nachprüfung am 10. August 2010 bei Aufbringung einer Kraft von 340 N „kippte“. Diese Aussage wurde zudem durch die Zeugenaussage des Herrn W1. in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts bekräftigt, der auf die Frage des Klägerbevollmächtigten, welche Gefahr von dem streitgegenständlichen Grabstein tatsächlich ausgehe, antwortete, der Grabstein könne umfallen, wenn sich eine entsprechende kräftige Person an ihn anlehne.

Damit ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass das streitgegenständliche Grabmal nicht mehr als standsicher gelten kann (vgl. „Sicher arbeiten auf Friedhöfen“ - Gartenbau-Berufsgenossenschaft S. 49). Auf die umfangreichen Ausführungen der Klägerin zur mangelnden Dokumentation der durchgeführten Prüfungen kommt es insoweit nicht an. Die sich aus § 26 Abs. 3 Satz 1 Friedhofs- und Bestattungssatzung der Beklagten ergebende Pflicht des Grabnutzungsberechtigten, das Grabmal in einem ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand zu erhalten, besteht unabhängig davon, ob die Mitarbeiter der Beklagten ihrer Dokumentationspflicht im erforderlichen Umfang nachgekommen sind oder nicht.

1.2. Mit dem Vortrag, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit den klägerischen Einwänden bezüglich der mangelnden Sachkunde der Mitarbeiter der Beklagten im Zusammenhang mit der Bedienung und Handhabung des sog. Kipptesters auseinandergesetzt, will die Klägerin offensichtlich darauf hinaus, dass es der Beklagten verwehrt sei, von ihr hoheitlich die Behebung der mangelnden Standfestigkeit des Grabmals zu verlangen, weil die Beklagte hierfür aufgrund der von ihren Mitarbeitern unsachgemäß durchgeführten Prüfung selbst verantwortlich sei.

Damit kann die Klägerin vorliegend aber nicht durchdringen. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allein die sicherheitsrechtliche Anordnung der Beklagten vom 17. November 2011, deren Ermächtigungsgrundlage sich in § 38 Abs. 1, § 26 Abs. 3 Satz 2 Friedhofs- und Bestattungssatzung der Beklagten (FBS) i. V. mit § 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG findet. Zu den sich daraus ergebenden Pflichten des Grabnutzungsberechtigten gehört insbesondere auch, die Standsicherheit des Grabmals zu gewährleisten, für das er die Verantwortung trägt, um davon ausgehende Gefahren für Dritte abzuwehren. Damit besteht für die Störerauswahl bei Anordnungen im Einzelfall nach § 38 Abs. 1 FBS eine intendierte Entscheidungsgrundlage (vgl. Wolf in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 114 Rn. 146): Ist die Standsicherheit des Grabmals nicht mehr gegeben, ist daher der Grabnutzungsberechtigte als Zustandstörer heranzuziehen. Seine Verantwortlichkeit ist ursachenunabhängig. Mit Blick auf die Effektivität der Gefahrenabwehr erfordert eine sachgerechte behördliche (Ermessens-)Entscheidung entgegen der Auffassung der Klägerin auch bei Vorliegen einer Störermehrheit nicht, dass die Behörde sich dabei an den zivilrechtlichen Regelungen des internen Ausgleichs zwischen den möglichen Störern orientiert (vgl. BayVGH, B. v.27.9.2012 - 4 ZB 11.1826 - BayVBl 2013, 568ff).

Ob dies im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben für atypische Fälle, etwa bei einer offensichtlich überwiegenden Mitverursachung des Schadenseintritts durch die die Gefahrenbeseitigung anordnende Behörde anders zu beurteilen wäre, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn ein solcher atypischer Fall liegt hier nicht vor, da von einer Offensichtlichkeit der (Mit-)Verursachung der mangelnden Standfestigkeit des Grabmals durch die Beklagte auch unter Berücksichtigung des seitens der Klägerin hierzu ins Feld geführten Berichts des Kölner Instituts für Baustoffprüfung vom 18. August 2005 nicht die Rede sein kann. Den entsprechenden klägerischen Ausführungen ist die Beklagte substantiiert durch den Vortrag entgegengetreten, dass ihre vom Geschäftsführer des Herstellers des „Kipptesters“ eingewiesenen Mitarbeiter das Gerät seit 2009 unbeanstandet bei allen Grabmälern des Friedhofs eingesetzt haben, ohne dass sämtliche Grabmäler - wie es andernfalls zu erwarten wäre - nach der Prüfung eine mangelnde Standfestigkeit aufgewiesen hätten. So gab es 2011 nach Angaben der Beklagten lediglich noch vier Beanstandungen von insgesamt 450 geprüften Gräbern. Anhaltspunkte dafür, dass die Bauhofmitarbeiter der Beklagten trotz Einweisung durch den Geschäftsführer des Herstellers und der ca. zweijährigen Erfahrung mit dem Kipptester nicht die erforderliche Fachkunde für die Durchführung der Druckprüfung mit diesem Gerät gehabt haben könnten und deshalb von einer Beschädigung des Grabmals durch den Prüfungsvorgang selbst und damit von einem offensichtlichen (Mit-)Verschulden der Beklagten an der mangelnden Standfestigkeit auszugehen wäre, sind nicht ersichtlich.

Da die in der FBS geregelte Störerverantwortlichkeit keine Aussage über die endgültige zivilrechtliche Kostentragungspflicht zwischen gegebenenfalls mehreren Störern trifft, bleibt es der Klägerin unbenommen, im Zivilrechtsweg unter entsprechender Beweisführung einen - hier bestrittenen - Verursachungsbeitrag durch die Mitarbeiter der Beklagten nachzuweisen und so möglicherweise eine Kostenerstattung zu erreichen.

2. Die Rechtssache weist keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Da die Verantwortlichkeit der Klägerin für das streitgegenständliche Grabmal ursachenunabhängig ist, müssen „die Gründe für die Beanstandung“ entgegen der Auffassung der Klägerin im vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren nicht aufgeklärt werden; insoweit ist die Klägerin auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

3. Es liegen keine Verfahrensmängel vor, auf denen das Urteil beruhen könnte (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Die Antwort des Zeugen Schneider auf die vom Verwaltungsgericht nicht zugelassene Frage des Klägerbevollmächtigten, warum der Grabstein bei der Prüfung am 13. Oktober 2010 gekippt sei, ist für die Entscheidung über den Klageantrag nicht entscheidungserheblich. Wie oben ausgeführt, hat das Verwaltungsgericht aus den übereinstimmenden Zeugenaussagen und dem genannten Prüfprotokoll die Überzeugung gewinnen können, dass der streitgegenständliche Grabstein nicht mehr standsicher ist. Als für die Sicherheit des Grabsteins Verantwortliche hat die Klägerin die von diesem ausgehende Gefahr zu beseitigen, auch wenn nicht feststeht, was die Ursache für die mangelhafte Standfestigkeit ist.

Soweit die Klägerin den Vorwurf der ungenügenden Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht erhebt, kann sie damit nicht gehört werden. Ein Verstoß des in § 86 Abs. 1 VwGO enthaltenen Untersuchungsgrundsatzes kann grundsätzlich dann nicht geltend gemacht werden, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter - wie hier die Klägerin - es in der mündlichen Verhandlung unterlassen hat, einen Beweisantrag zu stellen (vgl. BVerwG, B. v. 2.3.1978 - 6 B 24.78 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 164; BayVGH, B. v. 26.4.2005 - 14 ZB 05.758 - juris Rn. 2; B. v. 6.9.2011 - 14 ZB 11.409 - juris Rn. 12; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, Rn. 13 zu § 124). Eine weitere Beweisaufnahme musste sich dem Verwaltungsgericht vorliegend auch nicht aufdrängen.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 47 Abs. 3 GKG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihr wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger sind Miteigentümer eines 1982/1983 an die städtische Entwässerung angeschlossenen Hausgrundstücks. Mit Schreiben vom 4. August 2013 teilten sie der Beklagten mit, außerhalb ihres Hauses bestünden an zwei Stellen starke Einwurzelungen in den Hausanschlusskanal, für die nach ihrer Ansicht zwei städtische Robinien ursächlich seien. Falls die Beklagte die Schäden nicht repariere, würden sie den Auftrag selbst vergeben und die Aufwendungen von der Beklagten zurückverlangen.

Mit Bescheid vom 17. Februar 2014 gab die Beklagte den Klägern unter Fristsetzung und Zwangsgeldandrohung auf, den bestehenden Anschlusskanal mit Außengrundleitung vom städtischen Kanal bis zum Revisionsschacht (1.) sowie die bestehende Außengrundleitung vom Revisionsschacht bis zum Haus (2.) jeweils wasserdicht und wurzelfest herzustellen und im Anschluss daran die Dichtheit nach DIN EN 1610 in Anwesenheit des städtischen Kontrolldienstes durch eine fachkundige Firma nachzuweisen. In der Begründung des auf § 36 Abs. 1 i. V. m. §§ 29, 30 der Entwässerungssatzung (EWS) der Beklagten gestützten Bescheids wird ausgeführt, durch die von außen in die Entwässerungsleitung eindringenden Wurzeln entstehe eine schadhafte Stelle an der Grundstücksentwässerungsanlage, durch die unbemerkt Schmutzwasser in den umgebenden Boden gelangen oder Grundwasser in die Leitung eindringen könne. Nach Wiederherstellung der schadhaften, undichten Leitungsabschnitte sei gemäß § 29 Abs. 1 EWS nachzuweisen, dass sie wasserdicht seien; dabei sei die DIN EN 1610 gemäß § 4 Abs. 1 EWS als anerkannte Regel der Baukunst zu beachten, wobei die Dichtheitsprüfung jeweils nach § 29 Abs. 5 EWS durch Wasser- oder Luftdruckprüfung zu erbringen sei.

Gegen den Bescheid vom 17. Februar 2014 erhoben die Kläger am 14. März 2014 Fortsetzungsfeststellungsklage. Sie hätten die ihnen auferlegten Arbeiten inzwischen durchgeführt und durch eine beauftragte Firma am 29. Oktober 2013 die Wurzeln mittels einer Spezialfräse entfernen und den Kanal ordnungsgemäß reparieren lassen. Gleichwohl habe die Beklagte im angegriffenen Bescheid auf einer nochmaligen Überprüfung der Dichtheit bestanden, so dass die Firma L. damit beauftragt worden sei. Da neue Einwurzelungen festgestellt worden seien, habe der völlig intakte Revisionsschacht ausgekleidet werden müssen, um einen Wasser- bzw. Luftverlust zuverlässig auszuschließen. Auch die komplette Grundleitung innerhalb des Hauses habe voll ausgekleidet werden müssen. Am 20. Mai 2014 sei die Dichtheitsprüfung erfolgreich durchgeführt und von der beauftragten Firma schriftlich bestätigt worden; die Beklagte habe die Dichtheit mit Schreiben vom 22. Mai 2014 bestätigt. Die Kläger beabsichtigten, die ihnen für die Befahrung und Wiederinstandsetzung der Entwässerungsanlage entstandenen Kosten gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Die Fortsetzungsfeststellungsklage diene der möglichen Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses. Der Bescheid sei im Zeitpunkt seiner Erledigung rechtswidrig gewesen. Die Bestimmungen der §§ 29 und 30 EWS seien rechtswidrig und nicht anwendbar. Die Entwässerungssatzung verweise mehrmals auf einschlägige DIN-Normen und Euro-Normen, die in ihrer jeweils neuesten Fassung zu beachten seien. Die dynamische Einbeziehung außerrechtlicher Regelungen durch eine Satzung sei unwirksam. Zweifel an der Bestimmtheit ergäben sich auch im Hinblick auf die Formulierung von § 4 Abs. 2 EWS, wonach Leitungen im Erdreich „wurzelfest“ sein sollten, sowie im Hinblick auf die nicht definierten Begriffe „Altbestand“ und „Neubau“. Nach Mitteilung der von den Klägern beauftragten Firmen fordere die Beklagte bei jeder Sanierungsmaßnahme die Erstellung der kompletten Anlage im Neubaustandard; dafür sei keine Rechtsgrundlage ersichtlich. Diese Forderung habe für die Kläger zur Folge, dass beim Abdrücken mit Wasser bis zur Höhe des Straßenniveaus aufgefüllt und somit bei einer Revisionsschachthöhe von 2,50 m mit einem Gewicht von ca. 2 t auf die Kanalrohre eingewirkt werde. Die bisher intakten Kanalrohrmuffen der Tonrohre würden damit erst beschädigt, um sie anschließend komplett sanieren zu müssen. Dies stehe in eklatantem Widerspruch zum Bestandsschutz von Altanlagen. Ungeachtet dessen sei durch die von den Klägern vorgelegten Protokolle und sonstigen Dokumentationen der TV-Befahrung nachgewiesen, dass die Ursache für die Beschädigung der Abwasserleitungen ausschließlich im Eindringen von Wurzelwerk durch den auf städtischem Grund befindlichen Baum gelegen habe. Damit sei hier ein atypischer Fall der alleinigen Verursachung des Schadenseintritts durch die Beklagte gegeben.

Mit Urteil vom 20. November 2014 wies das Verwaltungsgericht München die Klage ab. Die Fortsetzungsfeststellungsklage sei zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid könne sich auf eine wirksame Rechtsgrundlage stützen. Soweit § 29 Abs. 5 EWS auf „allgemein anerkannte Regeln der Technik, insbesondere die einschlägigen DIN-Normen und Euro-Normen“ verweise, handle es sich nur um den Hinweis auf Regelwerke, die den allgemein anerkannten Stand der Technik wiedergäben. Ein solcher Hinweis sei nicht zu beanstanden, da dem Gesetzgeber die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe nicht verwehrt sei. Allgemein anerkannte Regeln der Technik fänden sich gerade in den einschlägigen DIN-Normen und Euro-Normen. Nach einer neueren obergerichtlichen Entscheidung sei auch eine dynamische Verweisung in einer kommunalen Abwasserbeseitigungssatzung auf eine konkrete DIN-Norm rechtlich unbedenklich und wirksam. Ebenso wenig sei der Begriff „wurzelfest“ zu beanstanden. Damit sei klar geregelt, was gemeint sei, nämlich die Widerstandsfähigkeit gegen Beschädigungen durch Wurzeln. Dass die Satzung die Begriffe „Altbestand“ und „Neubau“ nicht genauer definiere, sei unschädlich. Die Satzung unterscheide zwischen bestehenden oder neu hergestellten Grundstücksentwässerungsanlagen; worin der Unterschied liege, ergebe sich schon aus den Begriffen. Nach der Satzung könne bei Anhaltspunkten für Undichtigkeiten sowohl bei bestehenden als auch bei neu hergestellten Grundstücksentwässerungsanlagen oder Privatkanälen jederzeit ein Dichtheitsnachweis verlangt werden. Der angegriffene Bescheid habe die Satzung auch rechtsfehlerfrei vollzogen. Die Kläger seien als Eigentümer der Hausanschlussleitung Verpflichtete nach § 2 Abs. 11 EWS; die Anordnungen seien auch hinreichend bestimmt. Anhaltspunkte für eine Undichtigkeit der Anlage hätten die Kläger selbst der Beklagten mitgeteilt. Der geforderte Dichtheitsnachweis für neue Teile der Entwässerungsanlage nach DIN EN 1610 durch Wasser- oder Luftdruckprüfung sei nicht zu beanstanden. Wie die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung anschaulich erklärt habe, werde bei Bestandsleitungen ein Prüfverfahren nach DIN 1986 Teil 30 (einfache Dichtheitsprüfung mit geringem Druck von 50 mbar) und bei neu errichteten Leitungen eine Druckprüfung nach DIN 1610 mit wesentlich höherem Druck verlangt, wobei im Inlinerverfahren sanierte Anschlussleitungen als neu errichtete Leitungen angesehen würden und der Fall der Kläger davon erfasst werde. Dies sei für das Gericht nachvollziehbar. Auch der Einwand der Kläger, allein die Beklagte habe die Schäden verursacht, mache die Anordnungen nicht rechtswidrig. Zum einen sei dies nur eine Behauptung. Zum anderen werde verkannt, dass die öffentlichrechtliche Inanspruchnahme des Eigentümers der Grundstücksentwässerungsanlage nach § 30 Abs. 1 EWS auf dessen Zustandsstörerhaftung basiere. Im Interesse der Effektivität der Gefahrenabwehr bzw. der Gefahrenbeseitigung durch eine wurzelfeste und wasserdichte (Wieder-)Herstellung der Hausanschlussleitung bedürfe es gerade keiner Ermittlung der Ursachen der Schadhaftigkeit der Hausanschlussleitung und deren zivilrechtlicher Haftungszuordnung. Bereits aus dem Anschlusszwang nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GO ergebe sich die grundsätzliche Pflicht des Benutzers, dafür zu sorgen, dass er ständig in der Lage sei, die gemeindliche Einrichtung zu nutzen. Dazu gehöre, dass er - unabhängig von den zivilrechtlichen Eigentumsverhältnissen - für die ständige Einsatzbereitschaft und Betriebsfähigkeit der Anschlussleitung die Verantwortung trage. Ein atypischer Fall, der wegen des Grundsatzes von Treu und Glauben grundsätzlich anders zu beurteilen wäre, liege nicht vor. Dass die Baumwurzeln die Anlage hätten beschädigen können, spreche gerade dafür, dass die seit mehreren Jahrzehnten bestehende Grundstücksentwässerungsanlage in schlechtem Zustand gewesen sei.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Kläger mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Beklagte tritt dem Antrag entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von den Klägern geltenden gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.

a) Die Kläger tragen zur Begründung des Zulassungsantrags vor, § 29 Abs. 5 EWS sei aufgrund der dynamischen Verweisung auf „allgemein anerkannte Regeln der Technik, insbesondere die einschlägigen DIN-Normen und Euro-Normen“ rechtsfehlerhaft. Dynamische Verweisungen von Vorschriften einer kommunalen Entwässerungssatzung auf private Regelwerke seien unzulässig. Zwar könne durch eine starre Verweisung auf Normen anderer Normgeber oder auch auf private Regelwerke Bezug genommen werden. Gleitende oder dynamische Verweisungen seien aber nur zulässig, wenn zwischen Ausgangsnorm und Bezugsnorm eine hinreichende Zweckverwandtschaft bestehe und die zukünftige Entwicklung der Bezugsnorm nicht zu einer wesentlichen Änderung der Ausgangsnorm führe. Unter keinen Umständen dürfe auf Regelungen anderer Normgeber gleitend verwiesen werden, soweit grundrechtliche Gesetzesvorbehalte oder die Wesentlichkeitstheorie eine eigenverantwortliche Entscheidung des Gesetzgebers forderten. Vor diesem Hintergrund seien gleitende Verweisungen auf private Regelwerke (zum Beispiel auf Festlegungen des Deutschen Instituts für Normung e. V. - DIN) verfassungsrechtlich unzulässig; der Normgeber dürfe seine Rechtsetzungstätigkeit nicht indirekt auf Private übertragen. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein Westfalen habe in einem Urteil vom 9. Mai 2006 (Az. 15 A 4247/03) die Einbeziehung außerrechtlicher Regelungen in eine Satzungsnorm auch unter dem Gesichtspunkt rechtsstaatlicher Publizität von Normen für unwirksam erklärt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts München sei eine Definition der Begriffe „wurzelfest“, „Altbestand“ und „Neubau“ keineswegs entbehrlich, da diese Begriffe einen erheblichen Interpretationsspielraum böten. Die Definition des Verwaltungsgerichts zu „wurzelfest“ greife zu kurz, weil danach ein atypischer Fall gemäß der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B. v. 25.9.2012, Az. 4 ZB 11.1826) nicht denkbar wäre. Bei den Begriffen „Altbestand“ und „Neubau“ bleibe offen, ab welchem Herstellungszeitpunkt noch von einem „Neubau“ ausgegangen werden könne. An diese Begriffe knüpften sich aber erhebliche Rechtsfolgen. Die Beklagte verlange in der Praxis bei Bestandsleitungen ein Prüfverfahren nach DIN 1986 Teil 30 und bei neu errichteten Leitungen eine Druckprüfung nach DIN 1610. Diese Forderung habe für die Kläger zur Folge gehabt, dass beim Abdrücken mit Wasser bis zur Höhe des Straßenniveaus aufgefüllt werde und somit bei einer Revisionsschachthöhe von ca. 2,50 m mit einem Gewicht von ca. 2 t auf die Kanalrohre eingewirkt werde. Die bisher intakten Kanalrohrmuffen der Tonrohre seien somit erst beschädigt worden, um sie anschließend komplett sanieren zu müssen. Dies stehe in eklatantem Widerspruch zum Bestandsschutz von Altanlagen und auch zu den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebots. Entgegen dem Verwaltungsgericht sei vorliegend von einem atypischen Fall auszugehen. Die Grundstücksentwässerungsanlage sei gerade durch die Baumwurzeln in einem schlechten Zustand versetzt worden. Die Kläger hätten durch Vorlage von Protokollen und sonstigen Dokumentationen der TV-Befahrung nachgewiesen, dass sich die Anlage bis zum Eindringen der Wurzeln der in städtischem Eigentum befindlichen Bäume in einem guten Zustand befunden habe. Diesen Vortrag habe das Verwaltungsgericht ohne jede Beweiserhebung mit der Bemerkung, dies sei nur eine Behauptung, unberücksichtigt gelassen. Tatsächlich hätten die Kläger nachgewiesen, dass die Ursache für die Beschädigung ausschließlich im Eindringen von Wurzelwerk bestanden habe, so dass der Schadenseintritt ausschließlich durch die Beklagte verursacht worden sei. Damit sei hier ein atypischer Fall der alleinigen Verursachung durch die Beklagte gegeben.

b) Aus diesem Sachvortrag ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des klageabweisenden erstinstanzlichen Urteils, die zu einer Zulassung der Berufung führen könnten.

aa) Es erscheint bereits höchst fraglich, ob die unter Hinweis auf eine beabsichtigte Amtshaftungsklage erhobene verwaltungsgerichtliche Fortsetzungsfeststellungsklage (weiterhin) als zulässig anzusehen ist. Für eine solche Klage fehlt es nach ständiger Rechtsprechung an dem erforderlichen Feststellungsinteresse, wenn die beabsichtigte Schadenersatzklage offensichtlich aussichtslos ist, z. B. weil ein Verschulden der zuständigen Amtsträger trotz Verletzung einer Amtspflicht auszuschließen ist (BVerwG, U. v. 22. 1. 1998 - 2 C 4/79 - juris Rn. 21). Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn ein Kollegialgericht das Verwaltungshandeln als objektiv rechtmäßig angesehen hat (BVerwG a. a. O., m. w. N.). Da das Verwaltungsgericht hier den angegriffenen Bescheid im Rahmen einer Kammerentscheidung für rechtmäßig erklärt hat, dürfte ein Verschulden der für den Bescheidserlass verantwortlichen Bediensteten der Beklagten von vornherein zu verneinen sein, so dass eine Amtshaftungsklage schon daran scheitern müsste. Diese Frage bedarf aber keiner weiteren Prüfung, da das Verwaltungsgericht die Fortsetzungsfeststellungsklage jedenfalls zu Recht als unbegründet abgewiesen hat.

bb) Entgegen dem Einwand der Kläger kann die dem Bescheid zugrundeliegende satzungsrechtliche Bestimmung des § 29 Abs. 5 EWS, wonach Dichtheitsprüfungen durch Wasser- oder Luftdruckprüfungen „nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere den einschlägigen DIN-Normen und Euro-Normen“ durchzuführen sind, nicht als eine - verfassungsrechtlich unzulässige - dynamische Verweisung auf ein privates Regelwerk verstanden werden.

Abgesehen davon, dass nach neuerer höchstrichterlicher Rechtsprechung auch dynamische Verweisungen auf bestimmte DIN-Normen und Europäische Normen (EN) im Einzelfall durchaus den Anforderungen des Demokratieprinzips sowie dem rechtsstaatlichen Publizitätsgebot genügen können, wenn sie auf einen engen technischen Bereich begrenzt sind und der Normunterworfene sich auf zumutbare Weise Kenntnis über ihren genauen Inhalt verschaffen kann (grdl. BVerwG, U. v. 27.6.2013 - 3 C 21/12 - BVerwGE 147, 100 ff.), handelt es sich vorliegend nicht in diesem Sinne um eine Normverweisung. Mit der in § 29 Abs. 5 EWS enthaltenen Bezugnahme auf die „einschlägigen DIN-Normen und Euro-Normen“ werden diese - nicht näher bezeichneten - Regelwerke nichtstaatlicher Fachgremien nicht zu Satzungsrecht erhoben, so dass ihr Inhalt für den von der Entwässerungssatzung betroffenen Personenkreis unmittelbar rechtsverbindlich wäre. Der Hinweis auf die einschlägigen technischen Normen dient vielmehr lediglich der (exemplarischen) Erläuterung des vorangehenden unbestimmten Rechtsbegriffs der „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ (vgl. OVG NRW, U. v. 20.3.2007 - 15 A 69/05 - juris Rn. 37).

Die angesprochenen DIN- und EN-Normen sind keine Rechtsnormen, da weder das Deutsche Institut für Normung e. V. noch die Europäischen Komitees für Normung über Rechtsetzungsbefugnisse verfügen. Rechtliche Relevanz erlangen die von diesen Stellen erarbeiteten Normen im Bereich des technischen Sicherheitsrechts nicht aufgrund eigenständiger Geltungskraft, sondern nur insoweit, als sie die Tatbestandsmerkmale von Regeln der Technik erfüllen, auf die ein staatlicher oder kommunaler Normgeber verweist (vgl. BVerwG, B. v. 30.9.1996 - 4 B 175/96 - NVwZ-RR 1997, 214). Da als „anerkannte Regeln der Technik“ diejenigen Prinzipien und Lösungen bezeichnet werden, die in der Praxis erprobt und bewährt sind und sich bei der Mehrheit der Praktiker durchgesetzt haben (BVerwG a. a. O. m. w. N.), kommen DIN-Vorschriften und ähnliche technische Regelwerke dafür als prinzipiell geeignete (Erkenntnis-)Quellen in Betracht. Sie haben aber nicht schon kraft ihrer Existenz die Qualität von anerkannten Regeln der Technik, sondern können nur dann als Ausdruck der fachlichen Mehrheitsmeinung gewertet werden, wenn sie sich mit der überwiegend angewandten Vollzugspraxis decken (BVerwG a. a. O., 215). Dabei ist zu berücksichtigen, dass den pluralistisch zusammengesetzten Normausschüssen auch Vertreter bestimmter Branchen und Unternehmen angehören, die ihre Eigeninteressen einbringen, so dass die verabschiedeten Normen nicht selten das Ergebnis eines Kompromisses unterschiedlicher Zielvorstellungen, Meinungen und Standpunkte sind (vgl. BVerwG, U. v. 22.5. 1987 - 4 C 33-35.83 - BVerwGE 77, 285 juris Rn. 19). Sie begründen danach für die zuständigen Behörden und Gerichte lediglich eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie als Regeln, die unter Beachtung bestimmter verfahrensrechtlicher Vorkehrungen zustande gekommen sind, sicherheitstechnische Festlegungen enthalten, die einer objektiven Kontrolle standhalten; der Rückgriff auf weitere Erkenntnismittel wird damit nicht ausgeschlossen (BVerwG a. a. O.).

Dass die Satzungsbestimmung des § 29 Abs. 5 EWS zur Erläuterung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ in nicht abschließender Weise („insbesondere“) auf die speziell für Dichtheitsprüfungen von Entwässerungsanlagen geltenden („einschlägigen“) DIN- und Euro-Normen verweist, stellt somit keine Übertragung der gemeindlichen Rechtsetzungshoheit auf einen demokratisch nicht legitimierten Normgeber dar, sondern verdeutlicht lediglich den Inhalt der vom Satzungsgeber getroffenen Regelung. Die auf diese Rechtsgrundlage gestützte Anordnung, die Dichtheit der sanierten Leitungsabschnitte „nach der DIN EN 1610“ nachzuweisen, wäre demnach nur zu beanstanden, wenn die darin niedergelegten Anforderungen nicht oder nicht mehr zu den „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ zu zählen wären. Dass dies der Fall wäre, ist indes nicht ersichtlich und auch von den Kläger zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht worden.

cc) Der Bescheid der Beklagten war auch nicht deshalb rechtswidrig, weil der geforderte Dichtheitsnachweis nach der DIN EN 1610 infolge des für die Prüfung benötigten Wasserdrucks zu Schäden an bisher intakten Kanalrohrmuffen der Tonrohre führen musste. Der diesbezügliche Sachvortrag der Kläger erscheint schon deshalb unschlüssig, weil nach den vorgelegten Bescheinigungen vom 29. Oktober 2013 und vom 20. Mai 2014 die Dichtheitsprüfungen nach DIN EN 1610 jeweils im „Verfahren Luft“ durchgeführt wurden, wie die Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht selbst eingeräumt haben. Da die angegriffene Anordnung bezüglich des Dichtheitsnachweises keine Vorgaben zu den nach der DIN EN 1610 in Betracht kommenden Prüfverfahren enthielt, sondern den Bescheidsadressaten im Einklang mit § 29 Abs. 5 Satz 1 EWS die Wahl zwischen einer Wasser- und einer Luftdruckprüfung überließ, oblag es den Klägern, sich für das aus ihrer Sicht schonendste Prüfverfahren zu entscheiden. Der Frage, ob eine etwaige Prüfung im „Verfahren Wasser“ tatsächlich die behaupteten Schäden an den Rohrleitungen hätte bewirken können, brauchte das Verwaltungsgericht daher nicht weiter nachzugehen.

dd) Soweit die Kläger in ihrer Antragsbegründung rügen, in der Entwässerungssatzung der Beklagten seien die Begriffe „Altbestand“ und „Neubau“ nicht hinreichend genau definiert, fehlt es bereits an der gebotenen Erläuterung, inwiefern der behauptete Mangel zur Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheids führen könnte. Da von einem „Altbestand“ im Satzungstext an keiner Stelle und von „Neubauten“ nur in hier nicht einschlägigen Vorschriften (§ 6 Abs. 2, § 9 Abs. 2, § 12 Abs. 2 EWS) die Rede ist, ist davon auszugehen, dass sich das klägerische Vorbringen auf die in § 29 EWS getroffene Unterscheidung zwischen „bestehenden“ und „neu hergestellten“ Grundstücksentwässerungsanlagen bezieht. Die Zuordnung zu einer dieser Alternativen entscheidet darüber, aus welchen Anlässen ein Dichtheitsnachweis vorgelegt werden muss (§ 29 Abs. 1, Abs. 2 EWS), und ist auch maßgebend dafür, ob die Prüfung entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik (§ 29 Abs. 5 EWS) nach der DIN 1986 Teil 30 (bestehende Hausanschlüsse) oder nach den strengeren Vorschriften der DIN EN 1610 (neue Abwasserleitungen) vorzunehmen ist.

Obwohl der Unterscheidung demnach erhebliche Bedeutung zukommt, bestand hier für den Satzungsgeber - ebenso wie für den Gesetzgeber in ähnlichen Fällen (z. B. Art. 54 Abs. 5 BayBO) - keine zwingende Verpflichtung, durch die Festlegung eines bestimmten Zeitpunkts nach Fertigstellung exakt zu definieren, bis wann es sich noch um eine „neu hergestellte“ und nicht bereits um eine „bestehende“ Anlage handelt. Diese Frage lässt sich nur anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls beantworten, wobei die aus dem Baurecht geläufigen Kriterien für die Abgrenzung einer den Bestandsschutz wahrenden bloßen Reparatur von einer darüber hinausgehenden faktischen Neuerrichtung sinngemäß angewandt werden können (vgl. BVerwG, B. v. 24.5.1993 - 4 B 77/93 - juris Rn. 4 m. w. N.). Da es im vorliegenden Fall einer umfassenden Sanierung der schadhaft gewordenen Leitung im sog. Inlinerverfahren bedurfte, handelte es sich nicht bloß um eine Schadensbehebung an einer „bestehenden“ Grundstücksentwässerungsanlage (§ 29 Abs. 2 Buchst. b EWS), sondern um einen „neuen hergestellten Teil“ der Anlage (§ 29 Abs. 1 EWS), so dass auch die für die Neuerrichtung von Leitungen geltenden strengen Prüfvorschriften der DIN EN 1610 zur Anwendung kommen mussten.

ee) Ebenfalls unbegründet ist der Einwand der Kläger, der in der Entwässerungssatzung (§ 4 Abs. 2, § 30 Abs. 1 Satz 1 EWS) wie auch im angegriffenen Bescheid verwendete Begriff „wurzelfest“ sei zu unbestimmt. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, kann damit nur die Widerstandsfähigkeit der unterirdischen Leitungen gegen Beschädigungen durch eindringende Wurzeln gemeint sein. Dass dabei verschiedene Grade der „Wurzelfestigkeit“ denkbar sind, steht der rechtsstaatlich gebotenen Bestimmtheit der Norm nicht entgegen. Die in der Satzung festgelegten technischen Anforderungen an die Herstellung und den Betrieb von Entwässerungsanlagen sind generell dahingehend zu verstehen, dass jeweils die anerkannten Regeln der Technik, insbesondere die einschlägigen DIN- und Euro-Normen, in ihrer jeweils neuesten Fassung zu beachten sind (§ 4 Abs. 1 Satz 1 EWS). Im vorliegenden Zusammenhang bedeutet dies, dass keine (mit den gängigen Baumaterialien ohnehin nicht erreichbare) „absolute Wurzelfestigkeit“ der Hausanschlussleitungen verlangt ist, sondern nur solche (passiven) Schutzmaßnahmen, die bereits in der Praxis erprobt und bewährt und in den maßgebenden Fachkreisen jedenfalls mehrheitlich als angemessen akzeptiert sind. Daraus folgt zugleich, dass die Forderung nach einer „wurzelfesten“ Bauweise nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung der Normadressaten führen kann.

ff) Die Kläger können gegenüber ihrer Inanspruchnahme als verantwortliche Grundstückseigentümer (§ 30 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 11 Satz 1 Buchst. a EWS) auch nicht einwenden, der Schaden an ihrer Grundstücksentwässerungsanlage sei nachweislich durch das Eindringen von Wurzeln von im Eigentum der Beklagten stehenden Bäumen verursacht worden, so dass sie nach dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. September 2012 (Az. 4 ZB 11.1826, BayVBl 2013, 568 Rn. 9 f.) wegen Vorliegens eines atypischen Falls von der Beklagten nicht ermessensfehlerfrei zur Schadensbeseitigung verpflichtet werden könnten.

Ob bei Vorliegen einer Störermehrheit die interne zivilrechtliche Haftungsverteilung im Rahmen des behördlichen Auswahlermessens in bestimmten Ausnahmefällen - etwa bei einer offensichtlichen überwiegenden Mitverursachung des Schadenseintritts durch den Rechtsträger der die Sanierung anordnenden Behörde - zwingend zugunsten des schadensersatzberechtigten Grundeigentümers zu berücksichtigen ist, hat der Senat in der zitierten Entscheidung ausdrücklich offengelassen. Die Frage bedarf auch im vorliegenden Zusammenhang keiner abschließenden Entscheidung. Denn von einer „offensichtlichen“ überwiegenden Verantwortlichkeit des Einrichtungsträgers im Sinne des genannten Beschlusses kann nur gesprochen werden, wenn der betreffende Kausalbeitrag zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung entweder unstreitig feststeht oder sich ohne weitere Ermittlungen oder Beweisaufnahmen für jeden objektiven Betrachter unmittelbar aufdrängt, wie es z. B. bei der Zerstörung funktionsfähiger Rohrleitungen durch gemeindliche Tiefbauarbeiten der Fall sein kann. Bei den unterirdisch auftretenden Durchwurzelungsschäden an Kanalleitungen wird dagegen in der Praxis kaum jemals ein offensichtlicher Ursachenzusammenhang angenommen werden können. Dies gilt vor allem dann, wenn wie hier bereits Reparaturarbeiten stattgefunden haben, so dass sich die schadensbegründenden Umstände nur noch eingeschränkt rekonstruieren lassen.

Ein für die Kläger günstigeres Ergebnis ergibt sich in diesem Fall auch nicht aus den bereits vor Bescheidserlass vorgelegten Dokumentationen über die der Sanierung vorangegangenen TV-Befahrungen. Diese Unterlagen belegen zwar, dass zum damaligen Zeitpunkt Wurzeln in die Kanalleitung eingedrungen waren und diese beschädigt hatten. Damit allein ist jedoch weder nachgewiesen, dass es sich um Wurzeln von städtischen Bäumen handelte, noch kann daraus geschlossen werden, dass der Schaden ausschließlich oder jedenfalls überwiegend auf das Wachstum der Wurzeln und nicht (auch) auf Vorschädigungen bzw. eine ungenügende, hinter den allgemeinen Regeln der Technik zurückbleibende „Wurzelfestigkeit“ der 30 Jahre alten Leitung zurückzuführen war. Angesichts der zumindest aus damaliger Sicht unklaren Kausalzusammenhänge kann die Entscheidung der Beklagten, im Interesse der gebotenen effektiven Gefahrenabwehr (vgl. BayVGH a. a. O., Rn. 9) die Kläger als Zustandsverantwortliche für die Behebung der Schäden in Anspruch zu nehmen und deren etwaige Freistellungs- bzw. Regressansprüche bei dieser Entscheidung außer Betracht zu lassen, nicht als Verstoß gegen Treu und Glauben und damit nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer - vom 22.05.2014 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000,-- € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, da die Voraussetzungen des al lein geltend gemachten Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils) nicht gegeben sind. Zwar reicht hierzu nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bereits aus, dass ein Erfolg des Rechtsmittels, dessen Zulassung erstrebt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg (Beschl. vom 14.05.1999 - 2 L 244/98 -, NordÖR 1999, 285 = NVwZ 1999, 1354). Die Darlegungen in der Antragsbegründungsschrift erwecken solche Zweifel jedoch nicht.

2

Entgegen der Ansicht des Klägers ist nicht erkennbar, aus welchem Rechtsgrund die Beklagte verpflichtet sein sollte, den Grabstein auf dem Grab seiner Tochter wieder aufstellen zu lassen. Der allein in Betracht kommende Folgenbeseitigungsanspruch ist zwar grundsätzlich auf die Beseitigung der rechtswidrigen Folgen des Tuns der vollziehenden Gewalt gerichtet und verpflichtet die vollziehende Gewalt nach dem Grundsatz der Naturalherstellung, der in § 249 Abs. 1 BGB einen gesetzlichen Niederschlag gefunden hat, zur Herstellung des Zustandes, der bestünde, wenn sie die rechtswidrigen Folgen nicht herbeigeführt hätte. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Voraussetzungen eines einzig in Betracht kommenden Folgenbeseitigungsanspruchs nicht vorliegen.

3

Die tatbestandlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines Folgenbeseitigungsanspruchs sind (1) ein Eingriff in geschützte Rechtspositionen eines Privaten durch öffentlich-rechtliches Handeln, (2) die Rechtswidrigkeit dieses Eingriffs , (3) die Fortdauer der Folgen des Eingriffs und (4) die Zumutbarkeit des Rückgängigmachens. Diese Voraussetzungen sind im gegebenen Sachverhalt nicht erfüllt. Es mag sein, dass mit dem Umlegen des Grabsteins in Rechtspositionen des Klägers als Eigentümer des Grabsteins und Inhaber des Grabnutzungsrechts eingegriffen worden ist. Dieses Handeln der Mitarbeiter der Beklagten war jedoch nicht rechtswidrig, sondern rechtmäßig und bei der damals gegebenen Sachlage auch dringend geboten.

4

Zwar führt der Kläger in seiner Antragsbegründungsschrift aus, dass ernsthafte Zweifel daran bestünden, dass der Grabstein überhaupt standunsicher gewesen sein soll. Dieser jetzige Vortrag steht jedoch bereits im Gegensatz zu dem zeitnäheren Vorbringen in der Klagschrift vom 10.10.2013, in der der Kläger geschildert hat, dass er sofort nach dem Telefonat mit der Beklagten am selben Tage mit Herrn ... von der Firma „..." eine Besichtigung der Grabstätte vorgenommen habe und festgestellt habe, „dass der Grabstein - vermutlich durch Grasmäharbeiten seitens der Beklagten - beschädigt worden war und dadurch in seiner Standfestigkeit beeinträchtigt wurde".

5

Während diese Schilderung auf der Grundlage des damals selbst gewonnenen Eindrucks an der Grabstätte beruht hatte, betreffen die jetzigen Darstellungen in der Antragsbegründungsschrift lediglich Zweifel, die sich aus dem Umstand ergeben sollen, dass der Grab stein „durch zwei im Fundament verankerte massive Eisenstangen gehalten" wurde, „auf die dann der Grabstein, der mit passgenauen Bohrungen versehen ist, gehoben wird". Der Grabstein habe zwar gewackelt, „allerdings nur in dem von den Stahlträgern zugelassenen Rahmen". Es habe zu keinem Zeitpunkt die Gefahr bestanden, dass der Grabstein umzukippen drohte.

6

Diese jetzigen „Zweifel" des Klägers daran, dass der Grabstein standunsicher gewesen war, führen nicht dazu, auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zu wecken, denn die Schilderungen zur technischen Ausgestaltung der Grabsteinaufstellung bestärken diese Annahme nicht. Es ist nämlich auch hieraus nicht erkennbar, dass der Grabstein den Anforderungen der einschlägigen Regelwerke (z.B. TA Grabmal 2012 oder Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesverbands Deutscher Steinmetze) entsprach. Im Gegenteil war nach dem Vortrag des Klägers in der Klagschrift wie auch in der jetzigen Zulassungsbegründungsschrift eine akute Gefahr durch den Grabstein gegeben.

7

Die vom Kläger gegebene Beschreibung lässt nicht den Schluss zu, dass die Aufstellung des Grabsteins und seine Verankerung den technischen Anforderungen entsprochen hat ten. So ist mit keinem Wort die Rede davon, dass das Grabmal in der erforderlichen Wei se konstruktiv in seiner Lage gesichert worden war. Außer bei Kissensteinen oder Büchern, bei denen keine Kippgefahr besteht, sind Grabmäler mit Dübeln zu sichern. Davon ist im klägerischen Vortrag keine Rede. Im Gegenteil spricht der Vortrag, dass der Grab stein „in dem von den Stahlträgern zugelassenen Rahmen" gewackelt habe, dass die erforderliche Verdübelung nicht vorgenommen worden war. Der Kläger verkennt und verharmlost die Gefahren, die durch ein Umkippen eines Grabsteins bestehen.

8

Die - wenn auch vielleicht nur zusätzliche - Verklebung des Grabsteins mit der Fundamentplatte deutet zusätzlich auf eine technisch unsachgemäße Aufstellung hin. Da die fachgerechte Reparatur mit höheren Kosten verbunden ist, wird oftmals versucht, Kleber in die Fuge zu spritzen. Dieser Kleber übernimmt dabei die Aufgabe, das Kippmoment, das beispielsweise durch die jährliche Prüfung entsteht, aufzunehmen und auf das Fundament zu übertragen.

9

Vermörtelungen und Verklebungen von Stand- und Lagerfugen zur alleinigen Sicherung des Grabmals sind verboten. Ist das Standmoment des Grabsteins nicht ausreichend, ist eine Verdübelung oder eine gleichwertige mechanische Befestigung erforderlich. Die Verklebung oder Vermörtelung der Fugen führt allein dazu, dass kein Wasser durch Kapillarwirkung in die Fuge gelangt und im Winter zu Frostschäden führt. Weiterhin verhindert die Klebung, dass es zu Kantenpressungen und Abplatzungen am Grabstein kommt, trägt zur Standsicherheit des Grabsteins jedoch nicht bei (vgl. Stein in: Böttcher, Das aktuelle Praxishandbuch des Friedhofs- und Bestattungswesens, dort Tz. 10/6.6.3.1).

10

Da in diesem Falle die Dübeltragwirkung nicht vorhanden ist und deshalb eine nicht vorhandene Standsicherheit vorgetäuscht wird, ist ein solches Verkleben sowohl nach der Richtlinie des Bundesinnungsverbandes wie auch nach der TA Grabmal die Lastübertragung verboten (siehe Merkblatt 4 der Deutschen Natursteinakademie: www.denak.de/downloads/mb4_klebungen-an-grabanlagen.pdf).

11

Der Kläger trägt selbst vor, dass der Grabstein bei der Besichtigung Ende 2012 gewackelt hatte. Dies zeigt, dass der Stein nicht standsicher war. Es darf nämlich nicht übersehen werden, dass ein üblicher aus Granit gefertigter Grabstein von 73 cm Breite, 12 cm Dicke und 90 cm Höhe eine errechnete Gewichtskraft von 294 kg hat (vgl. zur Berechnung Stein a.a.O.). Kippt dieser Grabstein, kann ihn keine Person halten. Der Kläger trägt keinerlei Tatsachen vor, aus denen geschlossen werden könnte, dass trotzdessen die Standsicherheit des Grabsteins gesichert gewesen sein könnte. Er bewertet die unstreitigen Tatsachen lediglich anders. Dass dieser Grabstein im November 2012 ein „Spiel" hatte, ist kein Zeichen der Standsicherheit, sondern ein deutliches Zeichen der bestehenden Kippgefahr.

12

Ging von dem Grabmal eine konkrete Gefahr für die Friedhofsbesucher aus, so war die Beklagte als Trägerin des Friedhofes aufgrund ihrer Anstaltsgewalt befugt, die zur Abwehr der Gefahr notwendigen Maßnahmen zu treffen (vgl. Böttcher, Das aktuelle Praxishand buch des Friedhofs- und Bestattungswesens, dort Tz. 6/7.2.3). Da wegen des Verhaltens des Klägers zu befürchten war, dass der gefährliche Zustand längere Zeit andauerte, waren provisorische Maßnahmen wie das Absperren der Gefahrenstelle durch Trassierband o.ä. nicht angezeigt. Die Gemeinde handelte deshalb mit dem Umlegen des Grabsteins im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.

13

Die tatbestandlichen Voraussetzungen eines allein in Betracht kommenden Folgenbeseitigungsanspruchs sind damit nicht gegeben. Andere Anspruchsgrundlagen sind im gegebenen Sachverhalt angesichts dessen, dass die Mitarbeiter der Beklagten mit dem Umlegen des Grabsteins rechtmäßig gehandelt haben, nicht ersichtlich. Ob und wer den Grab stein durch Touchieren mit Fahrzeugen oder sonstigen Geräten in der Vergangenheit eventuell in seiner Fundamentierung gelockert haben könnte, ist in diesem Zusammen hang ohne jeden Belang. Von dem Stein ging eine konkrete Gefahr für Leib und Leben der Friedhofsbesucher aus und der Kläger war als Nutzungsberechtigter der Grabstätte und Eigentümer des Grabsteins (vgl. § 95 BGB) als Zustandsstörer für die Beseitigung der Gefahr verantwortlich.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

15

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.

16

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

17

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht durchgreifen (vgl. § 124 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Klägerin hat weder einen einzelnen tragenden Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (zu diesem Maßstab s. BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548).

1.1. Die Klägerin führt in der Begründung ihres Zulassungsantrags zunächst aus, das Verwaltungsgericht unterstelle pauschal, ein „lockerer“ Grabstein gelte bereits als nicht mehr standsicher, obwohl zwischen dem bloßen „Wackeln“ und dem „Kippen“ des Steins ein Unterschied bestehe.

Soweit die Klägerin damit einwenden will, das Verwaltungsgericht habe fälschlicherweise eine mangelnde Standfestigkeit des Grabmals angenommen, kann dem nicht gefolgt werden. Jedenfalls aus dem Prüfprotokoll vom 16. Mai 2011 ergibt sich eindeutig, dass der Grabstein bei einer horizontalen Prüfhöhe von 1 m und einer Prüfkraft von 340 N „kippte“ und nicht nur „wackelte“. Auch der Sohn der Klägerin hat die mangelnde Standfestigkeit des Grabmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht bestätigt, wo er auf Nachfrage des Gerichts erklärt hat, dass der Grabstein anlässlich einer Nachprüfung am 10. August 2010 bei Aufbringung einer Kraft von 340 N „kippte“. Diese Aussage wurde zudem durch die Zeugenaussage des Herrn W1. in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts bekräftigt, der auf die Frage des Klägerbevollmächtigten, welche Gefahr von dem streitgegenständlichen Grabstein tatsächlich ausgehe, antwortete, der Grabstein könne umfallen, wenn sich eine entsprechende kräftige Person an ihn anlehne.

Damit ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass das streitgegenständliche Grabmal nicht mehr als standsicher gelten kann (vgl. „Sicher arbeiten auf Friedhöfen“ - Gartenbau-Berufsgenossenschaft S. 49). Auf die umfangreichen Ausführungen der Klägerin zur mangelnden Dokumentation der durchgeführten Prüfungen kommt es insoweit nicht an. Die sich aus § 26 Abs. 3 Satz 1 Friedhofs- und Bestattungssatzung der Beklagten ergebende Pflicht des Grabnutzungsberechtigten, das Grabmal in einem ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand zu erhalten, besteht unabhängig davon, ob die Mitarbeiter der Beklagten ihrer Dokumentationspflicht im erforderlichen Umfang nachgekommen sind oder nicht.

1.2. Mit dem Vortrag, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit den klägerischen Einwänden bezüglich der mangelnden Sachkunde der Mitarbeiter der Beklagten im Zusammenhang mit der Bedienung und Handhabung des sog. Kipptesters auseinandergesetzt, will die Klägerin offensichtlich darauf hinaus, dass es der Beklagten verwehrt sei, von ihr hoheitlich die Behebung der mangelnden Standfestigkeit des Grabmals zu verlangen, weil die Beklagte hierfür aufgrund der von ihren Mitarbeitern unsachgemäß durchgeführten Prüfung selbst verantwortlich sei.

Damit kann die Klägerin vorliegend aber nicht durchdringen. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allein die sicherheitsrechtliche Anordnung der Beklagten vom 17. November 2011, deren Ermächtigungsgrundlage sich in § 38 Abs. 1, § 26 Abs. 3 Satz 2 Friedhofs- und Bestattungssatzung der Beklagten (FBS) i. V. mit § 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG findet. Zu den sich daraus ergebenden Pflichten des Grabnutzungsberechtigten gehört insbesondere auch, die Standsicherheit des Grabmals zu gewährleisten, für das er die Verantwortung trägt, um davon ausgehende Gefahren für Dritte abzuwehren. Damit besteht für die Störerauswahl bei Anordnungen im Einzelfall nach § 38 Abs. 1 FBS eine intendierte Entscheidungsgrundlage (vgl. Wolf in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 114 Rn. 146): Ist die Standsicherheit des Grabmals nicht mehr gegeben, ist daher der Grabnutzungsberechtigte als Zustandstörer heranzuziehen. Seine Verantwortlichkeit ist ursachenunabhängig. Mit Blick auf die Effektivität der Gefahrenabwehr erfordert eine sachgerechte behördliche (Ermessens-)Entscheidung entgegen der Auffassung der Klägerin auch bei Vorliegen einer Störermehrheit nicht, dass die Behörde sich dabei an den zivilrechtlichen Regelungen des internen Ausgleichs zwischen den möglichen Störern orientiert (vgl. BayVGH, B. v.27.9.2012 - 4 ZB 11.1826 - BayVBl 2013, 568ff).

Ob dies im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben für atypische Fälle, etwa bei einer offensichtlich überwiegenden Mitverursachung des Schadenseintritts durch die die Gefahrenbeseitigung anordnende Behörde anders zu beurteilen wäre, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn ein solcher atypischer Fall liegt hier nicht vor, da von einer Offensichtlichkeit der (Mit-)Verursachung der mangelnden Standfestigkeit des Grabmals durch die Beklagte auch unter Berücksichtigung des seitens der Klägerin hierzu ins Feld geführten Berichts des Kölner Instituts für Baustoffprüfung vom 18. August 2005 nicht die Rede sein kann. Den entsprechenden klägerischen Ausführungen ist die Beklagte substantiiert durch den Vortrag entgegengetreten, dass ihre vom Geschäftsführer des Herstellers des „Kipptesters“ eingewiesenen Mitarbeiter das Gerät seit 2009 unbeanstandet bei allen Grabmälern des Friedhofs eingesetzt haben, ohne dass sämtliche Grabmäler - wie es andernfalls zu erwarten wäre - nach der Prüfung eine mangelnde Standfestigkeit aufgewiesen hätten. So gab es 2011 nach Angaben der Beklagten lediglich noch vier Beanstandungen von insgesamt 450 geprüften Gräbern. Anhaltspunkte dafür, dass die Bauhofmitarbeiter der Beklagten trotz Einweisung durch den Geschäftsführer des Herstellers und der ca. zweijährigen Erfahrung mit dem Kipptester nicht die erforderliche Fachkunde für die Durchführung der Druckprüfung mit diesem Gerät gehabt haben könnten und deshalb von einer Beschädigung des Grabmals durch den Prüfungsvorgang selbst und damit von einem offensichtlichen (Mit-)Verschulden der Beklagten an der mangelnden Standfestigkeit auszugehen wäre, sind nicht ersichtlich.

Da die in der FBS geregelte Störerverantwortlichkeit keine Aussage über die endgültige zivilrechtliche Kostentragungspflicht zwischen gegebenenfalls mehreren Störern trifft, bleibt es der Klägerin unbenommen, im Zivilrechtsweg unter entsprechender Beweisführung einen - hier bestrittenen - Verursachungsbeitrag durch die Mitarbeiter der Beklagten nachzuweisen und so möglicherweise eine Kostenerstattung zu erreichen.

2. Die Rechtssache weist keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Da die Verantwortlichkeit der Klägerin für das streitgegenständliche Grabmal ursachenunabhängig ist, müssen „die Gründe für die Beanstandung“ entgegen der Auffassung der Klägerin im vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren nicht aufgeklärt werden; insoweit ist die Klägerin auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

3. Es liegen keine Verfahrensmängel vor, auf denen das Urteil beruhen könnte (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Die Antwort des Zeugen Schneider auf die vom Verwaltungsgericht nicht zugelassene Frage des Klägerbevollmächtigten, warum der Grabstein bei der Prüfung am 13. Oktober 2010 gekippt sei, ist für die Entscheidung über den Klageantrag nicht entscheidungserheblich. Wie oben ausgeführt, hat das Verwaltungsgericht aus den übereinstimmenden Zeugenaussagen und dem genannten Prüfprotokoll die Überzeugung gewinnen können, dass der streitgegenständliche Grabstein nicht mehr standsicher ist. Als für die Sicherheit des Grabsteins Verantwortliche hat die Klägerin die von diesem ausgehende Gefahr zu beseitigen, auch wenn nicht feststeht, was die Ursache für die mangelhafte Standfestigkeit ist.

Soweit die Klägerin den Vorwurf der ungenügenden Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht erhebt, kann sie damit nicht gehört werden. Ein Verstoß des in § 86 Abs. 1 VwGO enthaltenen Untersuchungsgrundsatzes kann grundsätzlich dann nicht geltend gemacht werden, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter - wie hier die Klägerin - es in der mündlichen Verhandlung unterlassen hat, einen Beweisantrag zu stellen (vgl. BVerwG, B. v. 2.3.1978 - 6 B 24.78 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 164; BayVGH, B. v. 26.4.2005 - 14 ZB 05.758 - juris Rn. 2; B. v. 6.9.2011 - 14 ZB 11.409 - juris Rn. 12; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, Rn. 13 zu § 124). Eine weitere Beweisaufnahme musste sich dem Verwaltungsgericht vorliegend auch nicht aufdrängen.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 47 Abs. 3 GKG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihr wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.