Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 04. Aug. 2015 - RO 4 K 15.701

published on 04.08.2015 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 04. Aug. 2015 - RO 4 K 15.701
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Fälligkeit eines Zwangsgeldes und eine drohende Zwangsvollstreckung.

Die Klägerin ist Nutzungsberechtigte des Einzelgrabes Nr. … auf dem Friedhof Wenzenbach. Mit Bescheid vom 17.11.2011 gab die Beklagte der Klägerin auf, auf dem gemeindlichen Friedhof W., Grabfeld …, Grab-Nr. …, innerhalb eines Monats nach Bestandskraft dieses Bescheides die Standfestigkeit des Grabmals herzustellen (Nr. 1). Sollte die Verpflichtung nicht erfüllt werden, werde ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 € fällig (Nr. 2). Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen (Nr. 3), für den Bescheid wurden Gebühren in Höhe von 50,00 € erhoben (Nr. 4). Anlass des Bescheids war eine Standfestigkeitsprüfung des Grabmals im Jahr 2010, bei der festgestellt wurde, dass es nicht ausreichend standsicher war.

Die hiergegen erhobene Klage wurde mit Urteil vom 18.12.2012 - RO 4 K 11.1919 - abgewiesen. Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 12.5.2014 - 4 ZB 13.309 - ab. Auf die jeweiligen Ausführungen wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 30.9.2014 teilt die Beklagte der Klägerin die Erwartung der umgehenden Erfüllung der Verpflichtung aus dem Bescheid vom 17.11.2011 mit und forderte einen Nachweis hierüber bis spätestens 31.10.2014.

Am 30.10.2014 übermittelte der Sohn der Klägerin der Beklagten eine Rechnung des Steinmetzmeisters und Steintechnikers … vom 2.8.2013 über eine vorschriftsmäßige Befestigung des Grabsteins mit dem Hinweis „Garantie 5 Jahre“. Handschriftlich ist auf der Rechnung vermerkt: „Der Dübel wurde nicht erneuert, er entspricht den technischen Regeln laut UVV § 4.7 der Berufsgenossenschaft“. Daraus sei eindeutig ersichtlich, dass das Grabmal nicht gekippt sei und die Beanstandung nicht zutreffend gewesen sei. Die Bevollmächtigte der Klägerin verwies unter dem 31.10.2014 unter Bezugnahme auf die Steinmetzrechnung darauf, dass das Grabmal wieder vorschriftsmäßig befestigt worden sei. Aus der Rechnung ergebe sich, dass der Grabstein zu keinem Zeitpunkt gekippt sei. Der der Klägerin aufgrund des zurückliegenden Rechtsstreits entstandene Schaden in Höhe von 3.728,25 € sei seitens der Beklagten in Ausgleich zu bringen.

Laut Prüfprotokoll der Beklagten vom 20.11.2014 über die Standsicherheitsprüfung des streitgegenständlichen Grabes mit dem Kipp-Tester Plus in einer Prüfhöhe von 1 m über der Fundamentoberkante am gleichen Tag haben die Prüfer … und … folgende Beurteilung abgegeben:

„Grabstein ist locker, er kippt bei einer Prüfkraft von 340 N. Die Standsicherheit des Grabsteins ist nicht mehr gegeben! Der Grabstein ist umgehend wieder fachgerecht zu befestigen.“

Mit Schreiben vom 16.3.2015 forderte die Beklagte die Klägerin auf, das Zwangsgeld in Höhe von 1.000 € bis spätestens 17.4.2015 an die Beklagte zu überweisen. Zu zahlen sei ferner noch die Gebühr in Höhe von 50,00 € gemäß Nr. 4 des bestandskräftigen Bescheids vom 17.11.2011. Sollten das Zwangsgeld und die Gebühr nicht bis zum 17.4.2015 bei der Gemeinde eingehen, wird die Vollstreckung der ausstehenden Beträge eingeleitet.

Hierauf ließ die Klägerin durch ihre Bevollmächtigte unter dem 16.4.2015 mitteilen, dass die Richtigkeit des Prüfprotokolls nicht anerkannt werde. Seit der Messung am 20.11.2014 sei einige Zeit verstrichen. Laut telefonischer Aussage des Steinmetzbetriebs kippe das Grabmal nicht. Sofern es etwa locker sein sollte, würde dies im Rahmen der Gewährleistung wieder, falls erforderlich, befestigt werden. Folglich sei die Klägerin ihrer Pflicht zur Herstellung der Standfestigkeit des Grabmals nachgekommen. Die von der Klägerin getroffenen Maßnahmen seien ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt. Ein Zwangsgeld sei nicht fällig geworden. Die Beklagte habe bis zum 4.5.2015 zu erklären, dass sie keine Vollstreckung des verhängten Zwangsgeldes einleiten werde. Die Gebühr in Höhe von 50,00 € werde ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gezahlt werden. Die Rückforderung auf dem Zivilrechtsweg werde vorbehalten.

Mit Schreiben vom 28.4.2015 hielt die Beklagte die Forderung aus dem Schreiben vom 16.3.2015 aufrecht. Da das Zwangsgeld nicht rechtzeitig überwiesen worden sei, werde die Vollstreckungsstelle weitere Maßnahmen veranlassen.

Am 5.5.2015 ließ die Klägerin Klage erheben.

– Der Grabstein sei im Jahr 2013 durch den Steinmetzmeister … entfernt worden, nachdem infolge der falschen Prüfung durch die Beklagte ein Schaden an der Standfuge entstanden sei, was auf die Sicherheit des Grabsteins keine Auswirkung gehabt habe. Der Dübel habe nicht erneuert werden müssen. Dieser sei verantwortlich für die Standsicherheit. Die Grabmalprüfer der Beklagten verträten die nicht zutreffende Ansicht, die Standsicherheit müsse bzw. dürfe über die Standfuge hergestellt werden.

– Es werde die Fachkunde der Herren … und …, die die Standsicherheitsprüfung am 20.1.2014 durchgeführt haben, bestritten. Herr … sei Hausmeister, Herr … Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung/des Bauhofs. Sie dürften eine entsprechende Prüftätigkeit nicht durchführen. Sie beschädigten das Grabmal bei der angeblichen Prüfung.

– Im Protokoll seien die Gründe für das angebliche Kippen nicht angeführt. Da die Beklagte keine Maßnahmen bezüglich des angeblich kippenden Grabmals erbringe, gehe sie selbst nicht von einer Gefahrenlage aus. Der Steinmetzbetrieb … habe das Grabmal im Jahr 2015 nochmal geprüft und bestätigt, dass der Grabstein nicht kippe. Die am 20.11.2014 durchgeführte Standsicherheitsüberprüfung, sei nicht - wie in der Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen unter Ziffer 11 geregelt - nach der Frostperiode durchgeführt wurden. Auch die Unfallverhütungsvorschrift für Friedhöfe und Krematorien (VSG 4.7) die in § 9 auf die TA-Grabmal verweise, regele die Überprüfung nach der Frostperiode durch Fachkundige. Die Nichtbenennung der Gründe für das angebliche Kippen widerspreche der erforderlichen Dokumentation des Prüfablaufs.

– Obwohl die Standfestigkeit des Grabmahls gemäß der Rechnung und Einschätzung des Zeugen … bereits zumindest im August 2013 wiederhergestellt gewesen sei, habe die Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € gegen die Klägerin verhängt. Nachdem die Standfestigkeit des Grabmahls zumindest bis 31.10.2014 von der Klägerin hergestellt worden sei, sei kein Zwangsgeld gemäß Bescheid vom 17.11.2011 fällig geworden. Die Fälligstellung des Zwangsgelds nebst Maßnahmen zur Vollstreckung sei unzulässig. Es sei Klage geboten, nachdem die Beklagte die Einwendungen der Klägerin zurückgewiesen habe.

– Gegen die Mitteilung der Fälligkeit der Zwangsgeldforderung gemäß Art. 31 Abs. 3 Satz 3 BayVwZVG könne sich der Betroffene zur Wehr setzen, indem er entweder im Wege der Festsetzungsklage nach § 43 VwGO fachgerichtlich klären lasse, ob er seine Beseitigungspflicht rechtzeitig und vollständig erfüllt habe, oder er erhebe, wie hier geschehen, gemäß Art. 21 VwZVG Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch. Dieses Verfahren sei der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO nachgebildet. Nachdem die Standfestigkeit des Grabmahls hergestellt sei, sei die Zwangsvollstreckung aus dem Bescheid vom 17.11.2011 einzustellen. Die Schreiben der Gemeinde Wenzenbach vom 16.3.2015 und 28.4.2015 seien aufzuheben.

Die Klägerin beantragt,

  • 1.Die Zwangsvollstreckung aus dem Bescheid der Beklagten vom 17.11.2011 wird für unzulässig erklärt.

  • 2.Die Schreiben der Beklagten vom 16.3.2015 und vom 28.4.2015 werden aufgehoben.

  • 3.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Beklagte beantragt,

  • 1.Die Klage wird abgewiesen.

  • 2.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 3.Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

– Wie die Standsicherheitsprüfung am 20.11.2014 ergeben habe, sei der Grabstein auch weiterhin locker und kippe bereits bei Anlegen einer Prüfkraft von 340 N. Die eigentlich anzusetzende Prüfkraft von 500 N könne überhaupt nicht erreicht werden. Die Verpflichtung aus Nr. 1 des Bescheids vom 17.11.2011 sei damit gerade nicht gewährleistet. Die Nichtanerkennung der Richtigkeit des Prüfprotokolls seitens der Klägerin sei unbehelflich. Es sei nicht Angelegenheit der Klägerin, die Prüfergebnisse zu „legitimieren“. Die Legitimation ergebe sich bereits aufgrund der ordnungsgemäßen und fachgerechten Prüfung durch die Beklagte als zuständige Behörde. Hieran ändere auch die Rechnung des Steinmetzbetriebes vom 2.8.2013 nichts. Sie datiere noch vor der Entscheidung des BayVGH vom 12.5.2014. Offenbar solle erneut versucht werden, die Anordnungen des Bescheids zu umgehen. Irrelevant sei auch die Garantiezeit für die Steinmetzarbeiten von 5 Jahren und die Erklärung des Steinmetzbetriebs, das Grabmal im Rahmen der Gewährleistung wieder befestigen zu wollen, falls erforderlich. Maßgeblich sei einzig, ob der Grabstein standfest ist. Das Innenverhältnis der Klägerin zu dem von ihr beauftragten Steinmetzbetrieb brauche die Beklagte als Sicherheitsbehörde nicht zu interessieren.

– Die Rechnung vom 2.8.2013 sei erstmals mit E-Mail vom 30.10.2014 an die Beklagte übermittelt worden. Hierauf habe am 20.11.2014 die Standsicherheitsprüfung stattgefunden. Irgendwelche Versäumnisse der Beklagten in zeitlicher Hinsicht seien nicht ersichtlich. Hinzu komme, dass die eingeräumte Möglichkeit der Erfüllung bis 31.10.2014 ohnehin über den eigentlich einzuhaltenden Zeitraum von einem Monat ab Bestandskraft hinausgegangen sei.

Der wahre Hintergrund für das Verfahren dürfte darin zu suchen sein, dass die Klägerin weiterhin nicht dazu bereit ist, sich mit dem Ergebnis ihres erfolglosen Klageverfahrens gegen den Bescheid vom 17.11.2011 abzufinden. Die gegenständliche Klage gegen die Fälligkeit des Zwangsgeldes könne nicht dazu zweckentfremdet werden, erneut gegen den bestandskräftigen Ausgangsbescheid anzugehen.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die vorliegende Behördenakte, die eingereichten Schriftsätze und die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 4.8.2015 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist, soweit mit ihr die Erklärung der Zwangsvollstreckung für unzulässig begehrt wird, unbegründet (vgl. im Folgenden 2.). Im Übrigen ist sie unzulässig (vgl. im Folgenden 1.).

1. Der Antrag, die Schreiben der Beklagten vom 16.3.2015 und 28.4.2015 aufzuheben, ist nicht statthaft. Mit einer Anfechtungsklage kann gemäß § 42 Abs. 1 VwGO die Aufhebung eines Verwaltungsakts begehrt werden. Die Fälligkeitsmitteilung eines Zwangsgeldes ist kein Verwaltungsakt. Sie beinhaltet die bloße Tatsache des Eintritts der Bedingung des Ausgangsbescheids (vgl. Giehl Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern Art. 31 Anm. VIII. 2.).

Auch die Mitteilung, dass die Zwangsvollstreckung eingeleitet wird, wenn das fällige Zwangsgeld nicht rechtzeitig gezahlt wird, stellt keine Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen im Sinne des Art. 35 Satz 1 VwVfG dar. Es wird lediglich die Absicht kundgetan, wie die Beklagte gedenkt weiter vorzugehen, wenn die Zahlung des Zwangsgeldes nicht fristgerecht erfolgt.

2. Droht die Beklagte mit der Fälligkeitsmitteilung für den Fall, dass das Zwangsgeld nicht rechtzeitig geleistet wird, die Vollstreckung an, berühmt sie sich der konkreten Vollstreckungsmöglichkeit und eröffnet damit den Verfahrensweg nach Art. 21 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG). Ein Zuwarten bis zur ersten Vollstreckungshandlung ist nicht erforderlich (vgl. Giehl a.a.O.). Die Voraussetzung, zunächst einen entsprechenden Antrag an die Behörde zu stellen, ist erfüllt. Die Klägerin hat auf das Schreiben der Beklagten vom 16.3.2015 mit Schreiben vom 16.4.2015 mitgeteilt, dass sie ihrer Pflicht zur Herstellung der Standfestigkeit des Grabmals nachgekommen sei, das Zwangsgeld demnach nicht fällig geworden sei und die Beklagte nunmehr erklären möge, dass sie keine Vollstreckung des verhängten Zwangsgeldes einleiten werde.

Die Einwendung der Klägerin, der Anspruch aus dem durchzusetzenden Grundverwaltungsakt sei weggefallen, weil sie ihrer Verpflichtung aus dem Bescheid vom 17.11.2011 rechtzeitig nachgekommen sei, trägt nicht. Die von der Klägerin angeführten Umstände und Tatsachen belegen die Erfüllung der Verpflichtung nicht.

Wie bereits im Urteil vom 18.12.2012 - RO 4 K 11.1919 - ausgeführt, hat sich die Beklagte gemäß § 26 Abs. 1 FBS für die Anwendung der Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (im Folgenden: Richtlinie) entschieden. Dieses Regelwerk sieht eine Überprüfung der Standsicherheit eines entsprechenden Grabmals durch Aufbringung einer Prüflast von 500 N vor. Einen Nachweis, dass das Grabmal dieser Belastung standhält, hat die Klägerin gerade nicht erbracht. In den Akten befinden sich Prüfprotokolle vom 16.5.2011, 17.7.2012 und 20.11.2014; diese stellen übereinstimmend fest, dass der Grabstein bei einer Prüfkraft von 340 N kippt. Dies hatte im Übrigen auch die Klägerin in einem Schreiben vom 15.8.2010 an die Beklagte bestätigt.

Die von ihr in Bezug genommene Rechnung des Steinmetzmeisters … vom 2.8.2013 bezieht sich auf eine Überprüfung nach der Unfallverhütungsvorschrift Gartenbau- Berufsgenossenschaft Friedhöfe und Krematorien (VSG 4.7). Dieses Regelwerk sieht eine Überprüfung von Grabmalen mit einer Prüflast von 300 N vor. Die Argumentation der Klägerseite, dies reiche aus, um die Standsicherheit des Grabmals zu belegen, orientiert sich an einem niedrigeren Standard, der nicht mit dem von der Beklagten gewählten übereinstimmt. Auch der Hinweis der Klägerseite, dass das Grabmal so vom Hersteller konstruiert sei, dass es einer Prüflast von 750 N standhält, hilft nicht weiter. Seitens der Beklagten wurde bei der erneuten Standsicherheitsprüfung am 20.11.2014 das gleiche Ergebnis erzielt wie bei den früheren Standsicherheitsprüfungen, wonach der Grabstein bei einer horizontalen Prüfhöhe von einem Meter bei einer Prüfkraft von 340 N gekippt war.

Dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Überprüfungen unsachgemäß durchgeführt worden sind bzw. von nicht fachkundigen Personen durchgeführt worden wären, wurde bereits im Urteil vom 18.12.2012 ausgeführt. Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geht im Beschluss vom 12.5.2014 - 4 ZB 13.309 - davon aus, dass das Prüfprotokoll vom 16.5.2011 belegt, dass die Standfestigkeit des Grabmals nicht gegeben war und dass nach § 38 Abs. 1 FBS eine intendierte Entscheidungsgrundlage für die Auswahl des Grabnutzungsberechtigten als Zustandsstörer gegeben ist, ohne dass es auf die Ermittlung ankomme, warum der Grabstein gekippt sei.

Auch die von Klägerseite aufgeworfene Frage des Umfangs der Dokumentationspflicht gibt nichts dafür her, dass die Klägerin ihrer Verpflichtung, das Grabmal standsicher zu machen, nachgekommen sei. Laut Verwaltungsgerichtshof ist die Frage fehlender Standsicherheit und die daraus resultierende Verpflichtung zur Herstellung der Standsicherheit unabhängig von der Erfüllung einer eventuell gegebenen Dokumentationspflicht der Beklagten. Eine Verletzung der Dokumentationspflicht sieht das Gericht im Übrigen nicht. Nach der maßgeblichen Richtlinie ist der Prüfablauf und das Prüfergebnis nachvollziehbar zu dokumentieren (Punkt 11.3). Dies ist zweifelsohne mit der Erstellung des Prüfprotokolls am 20.11.2014 erfolgt. Soweit die Klägerin für den Umfang der Dokumentationspflicht auf die technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) vom Juli 2012 verweist, wo unter Punkt 2.5.2 geregelt ist, dass der Prüfablauf und die Gründe für die Beanstandung in Schriftform festzuhalten sind, ist zum einen zu sagen, dass dieses Regelwerk keine Anwendung findet. Im Übrigen sind auch diese Vorgaben erfüllt, da der Grund für die Beanstandung mit „er kippt bei einer Prüfkraft von 340 N“ hinreichend beschrieben ist. Die Ursache dafür, warum das Grabmal bei dieser Belastung kippt, ist gerade durch die Dokumentation nicht gefordert. Dies zu erforschen ist nicht Aufgabe der Gemeinde.

Auch das weitere Argument der Klägerseite, die fehlende Standsicherheit ergebe sich schon daraus, dass die Beklagte anderenfalls verpflichtet wäre, dem entgegenzuwirken, liegt neben der Sache. Es kommt allein darauf an, ob das Grabmal dem maßgeblichen Regelwerk entspricht. Ist dies nicht der Fall, hat der Nutzungsberechtigte für Abhilfe zu sorgen. Ob und ggf. welche Sicherungsmaßnahmen seitens der Gemeinde angebracht sind, hat hierauf keinen Einfluss. Auch der Umstand, dass die Überprüfung am 20.11.2014 nicht nach der Frostperiode erfolgte, wie dies die Richtlinie unter Punkt 11 vorsieht, ist nicht maßgeblich. Die jährliche Überprüfung nach der Frostperiode ist sinnvoll, da insbesondere während der Frostperiode Schäden an der Standsicherheit von Grabmalen auftreten können. Vorliegend ging es nicht um eine jährliche Überprüfung, sondern darum, die Behauptung der Klägerin, sie sei ihrer Verpflichtung nachgekommen, zeitnah zu überprüfen. Dass die Überprüfung zu diesem Zeitpunkt ein für die Klägerin schlechteres Ergebnis erbracht hätte, als ein Abwarten bis nach der Frostperiode, ist abwegig.

Demnach hat die Klägerin keinen Nachweis dafür erbracht, dass das Grabmal bis zum 31.10.2014 standsicher gemacht wurde. Sie ist ihrer Verpflichtung aus dem Bescheid vom 17.11.2011 nicht nachgekommen. Somit war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Annotations

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.