Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 04. Aug. 2015 - RO 4 K 15.701

Gericht
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
„Grabstein ist locker, er kippt bei einer Prüfkraft von 340 N. Die Standsicherheit des Grabsteins ist nicht mehr gegeben! Der Grabstein ist umgehend wieder fachgerecht zu befestigen.“
– Der Grabstein sei im Jahr 2013 durch den Steinmetzmeister … entfernt worden, nachdem infolge der falschen Prüfung durch die Beklagte ein Schaden an der Standfuge entstanden sei, was auf die Sicherheit des Grabsteins keine Auswirkung gehabt habe. Der Dübel habe nicht erneuert werden müssen. Dieser sei verantwortlich für die Standsicherheit. Die Grabmalprüfer der Beklagten verträten die nicht zutreffende Ansicht, die Standsicherheit müsse bzw. dürfe über die Standfuge hergestellt werden.
– Es werde die Fachkunde der Herren … und …, die die Standsicherheitsprüfung am 20.1.2014 durchgeführt haben, bestritten. Herr … sei Hausmeister, Herr … Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung/des Bauhofs. Sie dürften eine entsprechende Prüftätigkeit nicht durchführen. Sie beschädigten das Grabmal bei der angeblichen Prüfung.
– Im Protokoll seien die Gründe für das angebliche Kippen nicht angeführt. Da die Beklagte keine Maßnahmen bezüglich des angeblich kippenden Grabmals erbringe, gehe sie selbst nicht von einer Gefahrenlage aus. Der Steinmetzbetrieb … habe das Grabmal im Jahr 2015 nochmal geprüft und bestätigt, dass der Grabstein nicht kippe. Die am 20.11.2014 durchgeführte Standsicherheitsüberprüfung, sei nicht - wie in der Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen unter Ziffer 11 geregelt - nach der Frostperiode durchgeführt wurden. Auch die Unfallverhütungsvorschrift für Friedhöfe und Krematorien (VSG 4.7) die in § 9 auf die TA-Grabmal verweise, regele die Überprüfung nach der Frostperiode durch Fachkundige. Die Nichtbenennung der Gründe für das angebliche Kippen widerspreche der erforderlichen Dokumentation des Prüfablaufs.
– Obwohl die Standfestigkeit des Grabmahls gemäß der Rechnung und Einschätzung des Zeugen … bereits zumindest im August 2013 wiederhergestellt gewesen sei, habe die Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € gegen die Klägerin verhängt. Nachdem die Standfestigkeit des Grabmahls zumindest bis 31.10.2014 von der Klägerin hergestellt worden sei, sei kein Zwangsgeld gemäß Bescheid vom 17.11.2011 fällig geworden. Die Fälligstellung des Zwangsgelds nebst Maßnahmen zur Vollstreckung sei unzulässig. Es sei Klage geboten, nachdem die Beklagte die Einwendungen der Klägerin zurückgewiesen habe.
– Gegen die Mitteilung der Fälligkeit der Zwangsgeldforderung gemäß Art. 31 Abs. 3 Satz 3 BayVwZVG könne sich der Betroffene zur Wehr setzen, indem er entweder im Wege der Festsetzungsklage nach § 43 VwGO fachgerichtlich klären lasse, ob er seine Beseitigungspflicht rechtzeitig und vollständig erfüllt habe, oder er erhebe, wie hier geschehen, gemäß Art. 21 VwZVG Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch. Dieses Verfahren sei der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO nachgebildet. Nachdem die Standfestigkeit des Grabmahls hergestellt sei, sei die Zwangsvollstreckung aus dem Bescheid vom 17.11.2011 einzustellen. Die Schreiben der Gemeinde Wenzenbach vom 16.3.2015 und 28.4.2015 seien aufzuheben.
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1.Die Zwangsvollstreckung aus dem Bescheid der Beklagten vom 17.11.2011 wird für unzulässig erklärt.
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2.Die Schreiben der Beklagten vom 16.3.2015 und vom 28.4.2015 werden aufgehoben.
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3.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
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1.Die Klage wird abgewiesen.
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2.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
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3.Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
– Wie die Standsicherheitsprüfung am 20.11.2014 ergeben habe, sei der Grabstein auch weiterhin locker und kippe bereits bei Anlegen einer Prüfkraft von 340 N. Die eigentlich anzusetzende Prüfkraft von 500 N könne überhaupt nicht erreicht werden. Die Verpflichtung aus Nr. 1 des Bescheids vom 17.11.2011 sei damit gerade nicht gewährleistet. Die Nichtanerkennung der Richtigkeit des Prüfprotokolls seitens der Klägerin sei unbehelflich. Es sei nicht Angelegenheit der Klägerin, die Prüfergebnisse zu „legitimieren“. Die Legitimation ergebe sich bereits aufgrund der ordnungsgemäßen und fachgerechten Prüfung durch die Beklagte als zuständige Behörde. Hieran ändere auch die Rechnung des Steinmetzbetriebes vom 2.8.2013 nichts. Sie datiere noch vor der Entscheidung des BayVGH
– Die Rechnung vom 2.8.2013 sei erstmals mit E-Mail vom 30.10.2014 an die Beklagte übermittelt worden. Hierauf habe am 20.11.2014 die Standsicherheitsprüfung stattgefunden. Irgendwelche Versäumnisse der Beklagten in zeitlicher Hinsicht seien nicht ersichtlich. Hinzu komme, dass die eingeräumte Möglichkeit der Erfüllung bis 31.10.2014 ohnehin über den eigentlich einzuhaltenden Zeitraum von einem Monat ab Bestandskraft hinausgegangen sei.
Gründe

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(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.
(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.