Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Mai 2014 - 4 ZB 13.309

published on 12.05.2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Mai 2014 - 4 ZB 13.309
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht durchgreifen (vgl. § 124 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Klägerin hat weder einen einzelnen tragenden Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (zu diesem Maßstab s. BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548).

1.1. Die Klägerin führt in der Begründung ihres Zulassungsantrags zunächst aus, das Verwaltungsgericht unterstelle pauschal, ein „lockerer“ Grabstein gelte bereits als nicht mehr standsicher, obwohl zwischen dem bloßen „Wackeln“ und dem „Kippen“ des Steins ein Unterschied bestehe.

Soweit die Klägerin damit einwenden will, das Verwaltungsgericht habe fälschlicherweise eine mangelnde Standfestigkeit des Grabmals angenommen, kann dem nicht gefolgt werden. Jedenfalls aus dem Prüfprotokoll vom 16. Mai 2011 ergibt sich eindeutig, dass der Grabstein bei einer horizontalen Prüfhöhe von 1 m und einer Prüfkraft von 340 N „kippte“ und nicht nur „wackelte“. Auch der Sohn der Klägerin hat die mangelnde Standfestigkeit des Grabmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht bestätigt, wo er auf Nachfrage des Gerichts erklärt hat, dass der Grabstein anlässlich einer Nachprüfung am 10. August 2010 bei Aufbringung einer Kraft von 340 N „kippte“. Diese Aussage wurde zudem durch die Zeugenaussage des Herrn W1. in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts bekräftigt, der auf die Frage des Klägerbevollmächtigten, welche Gefahr von dem streitgegenständlichen Grabstein tatsächlich ausgehe, antwortete, der Grabstein könne umfallen, wenn sich eine entsprechende kräftige Person an ihn anlehne.

Damit ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass das streitgegenständliche Grabmal nicht mehr als standsicher gelten kann (vgl. „Sicher arbeiten auf Friedhöfen“ - Gartenbau-Berufsgenossenschaft S. 49). Auf die umfangreichen Ausführungen der Klägerin zur mangelnden Dokumentation der durchgeführten Prüfungen kommt es insoweit nicht an. Die sich aus § 26 Abs. 3 Satz 1 Friedhofs- und Bestattungssatzung der Beklagten ergebende Pflicht des Grabnutzungsberechtigten, das Grabmal in einem ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand zu erhalten, besteht unabhängig davon, ob die Mitarbeiter der Beklagten ihrer Dokumentationspflicht im erforderlichen Umfang nachgekommen sind oder nicht.

1.2. Mit dem Vortrag, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit den klägerischen Einwänden bezüglich der mangelnden Sachkunde der Mitarbeiter der Beklagten im Zusammenhang mit der Bedienung und Handhabung des sog. Kipptesters auseinandergesetzt, will die Klägerin offensichtlich darauf hinaus, dass es der Beklagten verwehrt sei, von ihr hoheitlich die Behebung der mangelnden Standfestigkeit des Grabmals zu verlangen, weil die Beklagte hierfür aufgrund der von ihren Mitarbeitern unsachgemäß durchgeführten Prüfung selbst verantwortlich sei.

Damit kann die Klägerin vorliegend aber nicht durchdringen. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allein die sicherheitsrechtliche Anordnung der Beklagten vom 17. November 2011, deren Ermächtigungsgrundlage sich in § 38 Abs. 1, § 26 Abs. 3 Satz 2 Friedhofs- und Bestattungssatzung der Beklagten (FBS) i. V. mit § 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG findet. Zu den sich daraus ergebenden Pflichten des Grabnutzungsberechtigten gehört insbesondere auch, die Standsicherheit des Grabmals zu gewährleisten, für das er die Verantwortung trägt, um davon ausgehende Gefahren für Dritte abzuwehren. Damit besteht für die Störerauswahl bei Anordnungen im Einzelfall nach § 38 Abs. 1 FBS eine intendierte Entscheidungsgrundlage (vgl. Wolf in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 114 Rn. 146): Ist die Standsicherheit des Grabmals nicht mehr gegeben, ist daher der Grabnutzungsberechtigte als Zustandstörer heranzuziehen. Seine Verantwortlichkeit ist ursachenunabhängig. Mit Blick auf die Effektivität der Gefahrenabwehr erfordert eine sachgerechte behördliche (Ermessens-)Entscheidung entgegen der Auffassung der Klägerin auch bei Vorliegen einer Störermehrheit nicht, dass die Behörde sich dabei an den zivilrechtlichen Regelungen des internen Ausgleichs zwischen den möglichen Störern orientiert (vgl. BayVGH, B. v.27.9.2012 - 4 ZB 11.1826 - BayVBl 2013, 568ff).

Ob dies im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben für atypische Fälle, etwa bei einer offensichtlich überwiegenden Mitverursachung des Schadenseintritts durch die die Gefahrenbeseitigung anordnende Behörde anders zu beurteilen wäre, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn ein solcher atypischer Fall liegt hier nicht vor, da von einer Offensichtlichkeit der (Mit-)Verursachung der mangelnden Standfestigkeit des Grabmals durch die Beklagte auch unter Berücksichtigung des seitens der Klägerin hierzu ins Feld geführten Berichts des Kölner Instituts für Baustoffprüfung vom 18. August 2005 nicht die Rede sein kann. Den entsprechenden klägerischen Ausführungen ist die Beklagte substantiiert durch den Vortrag entgegengetreten, dass ihre vom Geschäftsführer des Herstellers des „Kipptesters“ eingewiesenen Mitarbeiter das Gerät seit 2009 unbeanstandet bei allen Grabmälern des Friedhofs eingesetzt haben, ohne dass sämtliche Grabmäler - wie es andernfalls zu erwarten wäre - nach der Prüfung eine mangelnde Standfestigkeit aufgewiesen hätten. So gab es 2011 nach Angaben der Beklagten lediglich noch vier Beanstandungen von insgesamt 450 geprüften Gräbern. Anhaltspunkte dafür, dass die Bauhofmitarbeiter der Beklagten trotz Einweisung durch den Geschäftsführer des Herstellers und der ca. zweijährigen Erfahrung mit dem Kipptester nicht die erforderliche Fachkunde für die Durchführung der Druckprüfung mit diesem Gerät gehabt haben könnten und deshalb von einer Beschädigung des Grabmals durch den Prüfungsvorgang selbst und damit von einem offensichtlichen (Mit-)Verschulden der Beklagten an der mangelnden Standfestigkeit auszugehen wäre, sind nicht ersichtlich.

Da die in der FBS geregelte Störerverantwortlichkeit keine Aussage über die endgültige zivilrechtliche Kostentragungspflicht zwischen gegebenenfalls mehreren Störern trifft, bleibt es der Klägerin unbenommen, im Zivilrechtsweg unter entsprechender Beweisführung einen - hier bestrittenen - Verursachungsbeitrag durch die Mitarbeiter der Beklagten nachzuweisen und so möglicherweise eine Kostenerstattung zu erreichen.

2. Die Rechtssache weist keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Da die Verantwortlichkeit der Klägerin für das streitgegenständliche Grabmal ursachenunabhängig ist, müssen „die Gründe für die Beanstandung“ entgegen der Auffassung der Klägerin im vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren nicht aufgeklärt werden; insoweit ist die Klägerin auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

3. Es liegen keine Verfahrensmängel vor, auf denen das Urteil beruhen könnte (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Die Antwort des Zeugen Schneider auf die vom Verwaltungsgericht nicht zugelassene Frage des Klägerbevollmächtigten, warum der Grabstein bei der Prüfung am 13. Oktober 2010 gekippt sei, ist für die Entscheidung über den Klageantrag nicht entscheidungserheblich. Wie oben ausgeführt, hat das Verwaltungsgericht aus den übereinstimmenden Zeugenaussagen und dem genannten Prüfprotokoll die Überzeugung gewinnen können, dass der streitgegenständliche Grabstein nicht mehr standsicher ist. Als für die Sicherheit des Grabsteins Verantwortliche hat die Klägerin die von diesem ausgehende Gefahr zu beseitigen, auch wenn nicht feststeht, was die Ursache für die mangelhafte Standfestigkeit ist.

Soweit die Klägerin den Vorwurf der ungenügenden Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht erhebt, kann sie damit nicht gehört werden. Ein Verstoß des in § 86 Abs. 1 VwGO enthaltenen Untersuchungsgrundsatzes kann grundsätzlich dann nicht geltend gemacht werden, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter - wie hier die Klägerin - es in der mündlichen Verhandlung unterlassen hat, einen Beweisantrag zu stellen (vgl. BVerwG, B. v. 2.3.1978 - 6 B 24.78 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 164; BayVGH, B. v. 26.4.2005 - 14 ZB 05.758 - juris Rn. 2; B. v. 6.9.2011 - 14 ZB 11.409 - juris Rn. 12; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, Rn. 13 zu § 124). Eine weitere Beweisaufnahme musste sich dem Verwaltungsgericht vorliegend auch nicht aufdrängen.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 47 Abs. 3 GKG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihr wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 23.02.2017 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Der Beschluss ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistu
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.