I.
Die Kläger sind Miteigentümer eines 1982/1983 an die städtische Entwässerung angeschlossenen Hausgrundstücks. Mit Schreiben vom 4. August 2013 teilten sie der Beklagten mit, außerhalb ihres Hauses bestünden an zwei Stellen starke Einwurzelungen in den Hausanschlusskanal, für die nach ihrer Ansicht zwei städtische Robinien ursächlich seien. Falls die Beklagte die Schäden nicht repariere, würden sie den Auftrag selbst vergeben und die Aufwendungen von der Beklagten zurückverlangen.
Mit Bescheid vom 17. Februar 2014 gab die Beklagte den Klägern unter Fristsetzung und Zwangsgeldandrohung auf, den bestehenden Anschlusskanal mit Außengrundleitung vom städtischen Kanal bis zum Revisionsschacht (1.) sowie die bestehende Außengrundleitung vom Revisionsschacht bis zum Haus (2.) jeweils wasserdicht und wurzelfest herzustellen und im Anschluss daran die Dichtheit nach DIN EN 1610 in Anwesenheit des städtischen Kontrolldienstes durch eine fachkundige Firma nachzuweisen. In der Begründung des auf § 36 Abs. 1 i. V. m. §§ 29, 30 der Entwässerungssatzung (EWS) der Beklagten gestützten Bescheids wird ausgeführt, durch die von außen in die Entwässerungsleitung eindringenden Wurzeln entstehe eine schadhafte Stelle an der Grundstücksentwässerungsanlage, durch die unbemerkt Schmutzwasser in den umgebenden Boden gelangen oder Grundwasser in die Leitung eindringen könne. Nach Wiederherstellung der schadhaften, undichten Leitungsabschnitte sei gemäß § 29 Abs. 1 EWS nachzuweisen, dass sie wasserdicht seien; dabei sei die DIN EN 1610 gemäß § 4 Abs. 1 EWS als anerkannte Regel der Baukunst zu beachten, wobei die Dichtheitsprüfung jeweils nach § 29 Abs. 5 EWS durch Wasser- oder Luftdruckprüfung zu erbringen sei.
Gegen den Bescheid vom 17. Februar 2014 erhoben die Kläger am 14. März 2014 Fortsetzungsfeststellungsklage. Sie hätten die ihnen auferlegten Arbeiten inzwischen durchgeführt und durch eine beauftragte Firma am 29. Oktober 2013 die Wurzeln mittels einer Spezialfräse entfernen und den Kanal ordnungsgemäß reparieren lassen. Gleichwohl habe die Beklagte im angegriffenen Bescheid auf einer nochmaligen Überprüfung der Dichtheit bestanden, so dass die Firma L. damit beauftragt worden sei. Da neue Einwurzelungen festgestellt worden seien, habe der völlig intakte Revisionsschacht ausgekleidet werden müssen, um einen Wasser- bzw. Luftverlust zuverlässig auszuschließen. Auch die komplette Grundleitung innerhalb des Hauses habe voll ausgekleidet werden müssen. Am 20. Mai 2014 sei die Dichtheitsprüfung erfolgreich durchgeführt und von der beauftragten Firma schriftlich bestätigt worden; die Beklagte habe die Dichtheit mit Schreiben vom 22. Mai 2014 bestätigt. Die Kläger beabsichtigten, die ihnen für die Befahrung und Wiederinstandsetzung der Entwässerungsanlage entstandenen Kosten gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Die Fortsetzungsfeststellungsklage diene der möglichen Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses. Der Bescheid sei im Zeitpunkt seiner Erledigung rechtswidrig gewesen. Die Bestimmungen der §§ 29 und 30 EWS seien rechtswidrig und nicht anwendbar. Die Entwässerungssatzung verweise mehrmals auf einschlägige DIN-Normen und Euro-Normen, die in ihrer jeweils neuesten Fassung zu beachten seien. Die dynamische Einbeziehung außerrechtlicher Regelungen durch eine Satzung sei unwirksam. Zweifel an der Bestimmtheit ergäben sich auch im Hinblick auf die Formulierung von § 4 Abs. 2 EWS, wonach Leitungen im Erdreich „wurzelfest“ sein sollten, sowie im Hinblick auf die nicht definierten Begriffe „Altbestand“ und „Neubau“. Nach Mitteilung der von den Klägern beauftragten Firmen fordere die Beklagte bei jeder Sanierungsmaßnahme die Erstellung der kompletten Anlage im Neubaustandard; dafür sei keine Rechtsgrundlage ersichtlich. Diese Forderung habe für die Kläger zur Folge, dass beim Abdrücken mit Wasser bis zur Höhe des Straßenniveaus aufgefüllt und somit bei einer Revisionsschachthöhe von 2,50 m mit einem Gewicht von ca. 2 t auf die Kanalrohre eingewirkt werde. Die bisher intakten Kanalrohrmuffen der Tonrohre würden damit erst beschädigt, um sie anschließend komplett sanieren zu müssen. Dies stehe in eklatantem Widerspruch zum Bestandsschutz von Altanlagen. Ungeachtet dessen sei durch die von den Klägern vorgelegten Protokolle und sonstigen Dokumentationen der TV-Befahrung nachgewiesen, dass die Ursache für die Beschädigung der Abwasserleitungen ausschließlich im Eindringen von Wurzelwerk durch den auf städtischem Grund befindlichen Baum gelegen habe. Damit sei hier ein atypischer Fall der alleinigen Verursachung des Schadenseintritts durch die Beklagte gegeben.
Mit Urteil vom 20. November 2014 wies das Verwaltungsgericht München die Klage ab. Die Fortsetzungsfeststellungsklage sei zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid könne sich auf eine wirksame Rechtsgrundlage stützen. Soweit § 29 Abs. 5 EWS auf „allgemein anerkannte Regeln der Technik, insbesondere die einschlägigen DIN-Normen und Euro-Normen“ verweise, handle es sich nur um den Hinweis auf Regelwerke, die den allgemein anerkannten Stand der Technik wiedergäben. Ein solcher Hinweis sei nicht zu beanstanden, da dem Gesetzgeber die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe nicht verwehrt sei. Allgemein anerkannte Regeln der Technik fänden sich gerade in den einschlägigen DIN-Normen und Euro-Normen. Nach einer neueren obergerichtlichen Entscheidung sei auch eine dynamische Verweisung in einer kommunalen Abwasserbeseitigungssatzung auf eine konkrete DIN-Norm rechtlich unbedenklich und wirksam. Ebenso wenig sei der Begriff „wurzelfest“ zu beanstanden. Damit sei klar geregelt, was gemeint sei, nämlich die Widerstandsfähigkeit gegen Beschädigungen durch Wurzeln. Dass die Satzung die Begriffe „Altbestand“ und „Neubau“ nicht genauer definiere, sei unschädlich. Die Satzung unterscheide zwischen bestehenden oder neu hergestellten Grundstücksentwässerungsanlagen; worin der Unterschied liege, ergebe sich schon aus den Begriffen. Nach der Satzung könne bei Anhaltspunkten für Undichtigkeiten sowohl bei bestehenden als auch bei neu hergestellten Grundstücksentwässerungsanlagen oder Privatkanälen jederzeit ein Dichtheitsnachweis verlangt werden. Der angegriffene Bescheid habe die Satzung auch rechtsfehlerfrei vollzogen. Die Kläger seien als Eigentümer der Hausanschlussleitung Verpflichtete nach § 2 Abs. 11 EWS; die Anordnungen seien auch hinreichend bestimmt. Anhaltspunkte für eine Undichtigkeit der Anlage hätten die Kläger selbst der Beklagten mitgeteilt. Der geforderte Dichtheitsnachweis für neue Teile der Entwässerungsanlage nach DIN EN 1610 durch Wasser- oder Luftdruckprüfung sei nicht zu beanstanden. Wie die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung anschaulich erklärt habe, werde bei Bestandsleitungen ein Prüfverfahren nach DIN 1986 Teil 30 (einfache Dichtheitsprüfung mit geringem Druck von 50 mbar) und bei neu errichteten Leitungen eine Druckprüfung nach DIN 1610 mit wesentlich höherem Druck verlangt, wobei im Inlinerverfahren sanierte Anschlussleitungen als neu errichtete Leitungen angesehen würden und der Fall der Kläger davon erfasst werde. Dies sei für das Gericht nachvollziehbar. Auch der Einwand der Kläger, allein die Beklagte habe die Schäden verursacht, mache die Anordnungen nicht rechtswidrig. Zum einen sei dies nur eine Behauptung. Zum anderen werde verkannt, dass die öffentlichrechtliche Inanspruchnahme des Eigentümers der Grundstücksentwässerungsanlage nach § 30 Abs. 1 EWS auf dessen Zustandsstörerhaftung basiere. Im Interesse der Effektivität der Gefahrenabwehr bzw. der Gefahrenbeseitigung durch eine wurzelfeste und wasserdichte (Wieder-)Herstellung der Hausanschlussleitung bedürfe es gerade keiner Ermittlung der Ursachen der Schadhaftigkeit der Hausanschlussleitung und deren zivilrechtlicher Haftungszuordnung. Bereits aus dem Anschlusszwang nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GO ergebe sich die grundsätzliche Pflicht des Benutzers, dafür zu sorgen, dass er ständig in der Lage sei, die gemeindliche Einrichtung zu nutzen. Dazu gehöre, dass er - unabhängig von den zivilrechtlichen Eigentumsverhältnissen - für die ständige Einsatzbereitschaft und Betriebsfähigkeit der Anschlussleitung die Verantwortung trage. Ein atypischer Fall, der wegen des Grundsatzes von Treu und Glauben grundsätzlich anders zu beurteilen wäre, liege nicht vor. Dass die Baumwurzeln die Anlage hätten beschädigen können, spreche gerade dafür, dass die seit mehreren Jahrzehnten bestehende Grundstücksentwässerungsanlage in schlechtem Zustand gewesen sei.
Gegen dieses Urteil wenden sich die Kläger mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Beklagte tritt dem Antrag entgegen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.
1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von den Klägern geltenden gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.
a) Die Kläger tragen zur Begründung des Zulassungsantrags vor, § 29 Abs. 5 EWS sei aufgrund der dynamischen Verweisung auf „allgemein anerkannte Regeln der Technik, insbesondere die einschlägigen DIN-Normen und Euro-Normen“ rechtsfehlerhaft. Dynamische Verweisungen von Vorschriften einer kommunalen Entwässerungssatzung auf private Regelwerke seien unzulässig. Zwar könne durch eine starre Verweisung auf Normen anderer Normgeber oder auch auf private Regelwerke Bezug genommen werden. Gleitende oder dynamische Verweisungen seien aber nur zulässig, wenn zwischen Ausgangsnorm und Bezugsnorm eine hinreichende Zweckverwandtschaft bestehe und die zukünftige Entwicklung der Bezugsnorm nicht zu einer wesentlichen Änderung der Ausgangsnorm führe. Unter keinen Umständen dürfe auf Regelungen anderer Normgeber gleitend verwiesen werden, soweit grundrechtliche Gesetzesvorbehalte oder die Wesentlichkeitstheorie eine eigenverantwortliche Entscheidung des Gesetzgebers forderten. Vor diesem Hintergrund seien gleitende Verweisungen auf private Regelwerke (zum Beispiel auf Festlegungen des Deutschen Instituts für Normung e. V. - DIN) verfassungsrechtlich unzulässig; der Normgeber dürfe seine Rechtsetzungstätigkeit nicht indirekt auf Private übertragen. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein Westfalen habe in einem Urteil vom 9. Mai 2006 (Az. 15 A 4247/03) die Einbeziehung außerrechtlicher Regelungen in eine Satzungsnorm auch unter dem Gesichtspunkt rechtsstaatlicher Publizität von Normen für unwirksam erklärt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts München sei eine Definition der Begriffe „wurzelfest“, „Altbestand“ und „Neubau“ keineswegs entbehrlich, da diese Begriffe einen erheblichen Interpretationsspielraum böten. Die Definition des Verwaltungsgerichts zu „wurzelfest“ greife zu kurz, weil danach ein atypischer Fall gemäß der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B. v. 25.9.2012, Az. 4 ZB 11.1826) nicht denkbar wäre. Bei den Begriffen „Altbestand“ und „Neubau“ bleibe offen, ab welchem Herstellungszeitpunkt noch von einem „Neubau“ ausgegangen werden könne. An diese Begriffe knüpften sich aber erhebliche Rechtsfolgen. Die Beklagte verlange in der Praxis bei Bestandsleitungen ein Prüfverfahren nach DIN 1986 Teil 30 und bei neu errichteten Leitungen eine Druckprüfung nach DIN 1610. Diese Forderung habe für die Kläger zur Folge gehabt, dass beim Abdrücken mit Wasser bis zur Höhe des Straßenniveaus aufgefüllt werde und somit bei einer Revisionsschachthöhe von ca. 2,50 m mit einem Gewicht von ca. 2 t auf die Kanalrohre eingewirkt werde. Die bisher intakten Kanalrohrmuffen der Tonrohre seien somit erst beschädigt worden, um sie anschließend komplett sanieren zu müssen. Dies stehe in eklatantem Widerspruch zum Bestandsschutz von Altanlagen und auch zu den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebots. Entgegen dem Verwaltungsgericht sei vorliegend von einem atypischen Fall auszugehen. Die Grundstücksentwässerungsanlage sei gerade durch die Baumwurzeln in einem schlechten Zustand versetzt worden. Die Kläger hätten durch Vorlage von Protokollen und sonstigen Dokumentationen der TV-Befahrung nachgewiesen, dass sich die Anlage bis zum Eindringen der Wurzeln der in städtischem Eigentum befindlichen Bäume in einem guten Zustand befunden habe. Diesen Vortrag habe das Verwaltungsgericht ohne jede Beweiserhebung mit der Bemerkung, dies sei nur eine Behauptung, unberücksichtigt gelassen. Tatsächlich hätten die Kläger nachgewiesen, dass die Ursache für die Beschädigung ausschließlich im Eindringen von Wurzelwerk bestanden habe, so dass der Schadenseintritt ausschließlich durch die Beklagte verursacht worden sei. Damit sei hier ein atypischer Fall der alleinigen Verursachung durch die Beklagte gegeben.
b) Aus diesem Sachvortrag ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des klageabweisenden erstinstanzlichen Urteils, die zu einer Zulassung der Berufung führen könnten.
aa) Es erscheint bereits höchst fraglich, ob die unter Hinweis auf eine beabsichtigte Amtshaftungsklage erhobene verwaltungsgerichtliche Fortsetzungsfeststellungsklage (weiterhin) als zulässig anzusehen ist. Für eine solche Klage fehlt es nach ständiger Rechtsprechung an dem erforderlichen Feststellungsinteresse, wenn die beabsichtigte Schadenersatzklage offensichtlich aussichtslos ist, z. B. weil ein Verschulden der zuständigen Amtsträger trotz Verletzung einer Amtspflicht auszuschließen ist (BVerwG, U. v. 22. 1. 1998 - 2 C 4/79 - juris Rn. 21). Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn ein Kollegialgericht das Verwaltungshandeln als objektiv rechtmäßig angesehen hat (BVerwG a. a. O., m. w. N.). Da das Verwaltungsgericht hier den angegriffenen Bescheid im Rahmen einer Kammerentscheidung für rechtmäßig erklärt hat, dürfte ein Verschulden der für den Bescheidserlass verantwortlichen Bediensteten der Beklagten von vornherein zu verneinen sein, so dass eine Amtshaftungsklage schon daran scheitern müsste. Diese Frage bedarf aber keiner weiteren Prüfung, da das Verwaltungsgericht die Fortsetzungsfeststellungsklage jedenfalls zu Recht als unbegründet abgewiesen hat.
bb) Entgegen dem Einwand der Kläger kann die dem Bescheid zugrundeliegende satzungsrechtliche Bestimmung des § 29 Abs. 5 EWS, wonach Dichtheitsprüfungen durch Wasser- oder Luftdruckprüfungen „nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere den einschlägigen DIN-Normen und Euro-Normen“ durchzuführen sind, nicht als eine - verfassungsrechtlich unzulässige - dynamische Verweisung auf ein privates Regelwerk verstanden werden.
Abgesehen davon, dass nach neuerer höchstrichterlicher Rechtsprechung auch dynamische Verweisungen auf bestimmte DIN-Normen und Europäische Normen (EN) im Einzelfall durchaus den Anforderungen des Demokratieprinzips sowie dem rechtsstaatlichen Publizitätsgebot genügen können, wenn sie auf einen engen technischen Bereich begrenzt sind und der Normunterworfene sich auf zumutbare Weise Kenntnis über ihren genauen Inhalt verschaffen kann (grdl. BVerwG, U. v. 27.6.2013 - 3 C 21/12 - BVerwGE 147, 100 ff.), handelt es sich vorliegend nicht in diesem Sinne um eine Normverweisung. Mit der in § 29 Abs. 5 EWS enthaltenen Bezugnahme auf die „einschlägigen DIN-Normen und Euro-Normen“ werden diese - nicht näher bezeichneten - Regelwerke nichtstaatlicher Fachgremien nicht zu Satzungsrecht erhoben, so dass ihr Inhalt für den von der Entwässerungssatzung betroffenen Personenkreis unmittelbar rechtsverbindlich wäre. Der Hinweis auf die einschlägigen technischen Normen dient vielmehr lediglich der (exemplarischen) Erläuterung des vorangehenden unbestimmten Rechtsbegriffs der „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ (vgl. OVG NRW, U. v. 20.3.2007 - 15 A 69/05 - juris Rn. 37).
Die angesprochenen DIN- und EN-Normen sind keine Rechtsnormen, da weder das Deutsche Institut für Normung e. V. noch die Europäischen Komitees für Normung über Rechtsetzungsbefugnisse verfügen. Rechtliche Relevanz erlangen die von diesen Stellen erarbeiteten Normen im Bereich des technischen Sicherheitsrechts nicht aufgrund eigenständiger Geltungskraft, sondern nur insoweit, als sie die Tatbestandsmerkmale von Regeln der Technik erfüllen, auf die ein staatlicher oder kommunaler Normgeber verweist (vgl. BVerwG, B. v. 30.9.1996 - 4 B 175/96 - NVwZ-RR 1997, 214). Da als „anerkannte Regeln der Technik“ diejenigen Prinzipien und Lösungen bezeichnet werden, die in der Praxis erprobt und bewährt sind und sich bei der Mehrheit der Praktiker durchgesetzt haben (BVerwG a. a. O. m. w. N.), kommen DIN-Vorschriften und ähnliche technische Regelwerke dafür als prinzipiell geeignete (Erkenntnis-)Quellen in Betracht. Sie haben aber nicht schon kraft ihrer Existenz die Qualität von anerkannten Regeln der Technik, sondern können nur dann als Ausdruck der fachlichen Mehrheitsmeinung gewertet werden, wenn sie sich mit der überwiegend angewandten Vollzugspraxis decken (BVerwG a. a. O., 215). Dabei ist zu berücksichtigen, dass den pluralistisch zusammengesetzten Normausschüssen auch Vertreter bestimmter Branchen und Unternehmen angehören, die ihre Eigeninteressen einbringen, so dass die verabschiedeten Normen nicht selten das Ergebnis eines Kompromisses unterschiedlicher Zielvorstellungen, Meinungen und Standpunkte sind (vgl. BVerwG, U. v. 22.5. 1987 - 4 C 33-35.83 - BVerwGE 77, 285 juris Rn. 19). Sie begründen danach für die zuständigen Behörden und Gerichte lediglich eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie als Regeln, die unter Beachtung bestimmter verfahrensrechtlicher Vorkehrungen zustande gekommen sind, sicherheitstechnische Festlegungen enthalten, die einer objektiven Kontrolle standhalten; der Rückgriff auf weitere Erkenntnismittel wird damit nicht ausgeschlossen (BVerwG a. a. O.).
Dass die Satzungsbestimmung des § 29 Abs. 5 EWS zur Erläuterung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ in nicht abschließender Weise („insbesondere“) auf die speziell für Dichtheitsprüfungen von Entwässerungsanlagen geltenden („einschlägigen“) DIN- und Euro-Normen verweist, stellt somit keine Übertragung der gemeindlichen Rechtsetzungshoheit auf einen demokratisch nicht legitimierten Normgeber dar, sondern verdeutlicht lediglich den Inhalt der vom Satzungsgeber getroffenen Regelung. Die auf diese Rechtsgrundlage gestützte Anordnung, die Dichtheit der sanierten Leitungsabschnitte „nach der DIN EN 1610“ nachzuweisen, wäre demnach nur zu beanstanden, wenn die darin niedergelegten Anforderungen nicht oder nicht mehr zu den „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ zu zählen wären. Dass dies der Fall wäre, ist indes nicht ersichtlich und auch von den Kläger zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht worden.
cc) Der Bescheid der Beklagten war auch nicht deshalb rechtswidrig, weil der geforderte Dichtheitsnachweis nach der DIN EN 1610 infolge des für die Prüfung benötigten Wasserdrucks zu Schäden an bisher intakten Kanalrohrmuffen der Tonrohre führen musste. Der diesbezügliche Sachvortrag der Kläger erscheint schon deshalb unschlüssig, weil nach den vorgelegten Bescheinigungen vom 29. Oktober 2013 und vom 20. Mai 2014 die Dichtheitsprüfungen nach DIN EN 1610 jeweils im „Verfahren Luft“ durchgeführt wurden, wie die Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht selbst eingeräumt haben. Da die angegriffene Anordnung bezüglich des Dichtheitsnachweises keine Vorgaben zu den nach der DIN EN 1610 in Betracht kommenden Prüfverfahren enthielt, sondern den Bescheidsadressaten im Einklang mit § 29 Abs. 5 Satz 1 EWS die Wahl zwischen einer Wasser- und einer Luftdruckprüfung überließ, oblag es den Klägern, sich für das aus ihrer Sicht schonendste Prüfverfahren zu entscheiden. Der Frage, ob eine etwaige Prüfung im „Verfahren Wasser“ tatsächlich die behaupteten Schäden an den Rohrleitungen hätte bewirken können, brauchte das Verwaltungsgericht daher nicht weiter nachzugehen.
dd) Soweit die Kläger in ihrer Antragsbegründung rügen, in der Entwässerungssatzung der Beklagten seien die Begriffe „Altbestand“ und „Neubau“ nicht hinreichend genau definiert, fehlt es bereits an der gebotenen Erläuterung, inwiefern der behauptete Mangel zur Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheids führen könnte. Da von einem „Altbestand“ im Satzungstext an keiner Stelle und von „Neubauten“ nur in hier nicht einschlägigen Vorschriften (§ 6 Abs. 2, § 9 Abs. 2, § 12 Abs. 2 EWS) die Rede ist, ist davon auszugehen, dass sich das klägerische Vorbringen auf die in § 29 EWS getroffene Unterscheidung zwischen „bestehenden“ und „neu hergestellten“ Grundstücksentwässerungsanlagen bezieht. Die Zuordnung zu einer dieser Alternativen entscheidet darüber, aus welchen Anlässen ein Dichtheitsnachweis vorgelegt werden muss (§ 29 Abs. 1, Abs. 2 EWS), und ist auch maßgebend dafür, ob die Prüfung entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik (§ 29 Abs. 5 EWS) nach der DIN 1986 Teil 30 (bestehende Hausanschlüsse) oder nach den strengeren Vorschriften der DIN EN 1610 (neue Abwasserleitungen) vorzunehmen ist.
Obwohl der Unterscheidung demnach erhebliche Bedeutung zukommt, bestand hier für den Satzungsgeber - ebenso wie für den Gesetzgeber in ähnlichen Fällen (z. B. Art. 54 Abs. 5 BayBO) - keine zwingende Verpflichtung, durch die Festlegung eines bestimmten Zeitpunkts nach Fertigstellung exakt zu definieren, bis wann es sich noch um eine „neu hergestellte“ und nicht bereits um eine „bestehende“ Anlage handelt. Diese Frage lässt sich nur anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls beantworten, wobei die aus dem Baurecht geläufigen Kriterien für die Abgrenzung einer den Bestandsschutz wahrenden bloßen Reparatur von einer darüber hinausgehenden faktischen Neuerrichtung sinngemäß angewandt werden können (vgl. BVerwG, B. v. 24.5.1993 - 4 B 77/93 - juris Rn. 4 m. w. N.). Da es im vorliegenden Fall einer umfassenden Sanierung der schadhaft gewordenen Leitung im sog. Inlinerverfahren bedurfte, handelte es sich nicht bloß um eine Schadensbehebung an einer „bestehenden“ Grundstücksentwässerungsanlage (§ 29 Abs. 2 Buchst. b EWS), sondern um einen „neuen hergestellten Teil“ der Anlage (§ 29 Abs. 1 EWS), so dass auch die für die Neuerrichtung von Leitungen geltenden strengen Prüfvorschriften der DIN EN 1610 zur Anwendung kommen mussten.
ee) Ebenfalls unbegründet ist der Einwand der Kläger, der in der Entwässerungssatzung (§ 4 Abs. 2, § 30 Abs. 1 Satz 1 EWS) wie auch im angegriffenen Bescheid verwendete Begriff „wurzelfest“ sei zu unbestimmt. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, kann damit nur die Widerstandsfähigkeit der unterirdischen Leitungen gegen Beschädigungen durch eindringende Wurzeln gemeint sein. Dass dabei verschiedene Grade der „Wurzelfestigkeit“ denkbar sind, steht der rechtsstaatlich gebotenen Bestimmtheit der Norm nicht entgegen. Die in der Satzung festgelegten technischen Anforderungen an die Herstellung und den Betrieb von Entwässerungsanlagen sind generell dahingehend zu verstehen, dass jeweils die anerkannten Regeln der Technik, insbesondere die einschlägigen DIN- und Euro-Normen, in ihrer jeweils neuesten Fassung zu beachten sind (§ 4 Abs. 1 Satz 1 EWS). Im vorliegenden Zusammenhang bedeutet dies, dass keine (mit den gängigen Baumaterialien ohnehin nicht erreichbare) „absolute Wurzelfestigkeit“ der Hausanschlussleitungen verlangt ist, sondern nur solche (passiven) Schutzmaßnahmen, die bereits in der Praxis erprobt und bewährt und in den maßgebenden Fachkreisen jedenfalls mehrheitlich als angemessen akzeptiert sind. Daraus folgt zugleich, dass die Forderung nach einer „wurzelfesten“ Bauweise nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung der Normadressaten führen kann.
ff) Die Kläger können gegenüber ihrer Inanspruchnahme als verantwortliche Grundstückseigentümer (§ 30 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 11 Satz 1 Buchst. a EWS) auch nicht einwenden, der Schaden an ihrer Grundstücksentwässerungsanlage sei nachweislich durch das Eindringen von Wurzeln von im Eigentum der Beklagten stehenden Bäumen verursacht worden, so dass sie nach dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. September 2012 (Az. 4 ZB 11.1826, BayVBl 2013, 568 Rn. 9 f.) wegen Vorliegens eines atypischen Falls von der Beklagten nicht ermessensfehlerfrei zur Schadensbeseitigung verpflichtet werden könnten.
Ob bei Vorliegen einer Störermehrheit die interne zivilrechtliche Haftungsverteilung im Rahmen des behördlichen Auswahlermessens in bestimmten Ausnahmefällen - etwa bei einer offensichtlichen überwiegenden Mitverursachung des Schadenseintritts durch den Rechtsträger der die Sanierung anordnenden Behörde - zwingend zugunsten des schadensersatzberechtigten Grundeigentümers zu berücksichtigen ist, hat der Senat in der zitierten Entscheidung ausdrücklich offengelassen. Die Frage bedarf auch im vorliegenden Zusammenhang keiner abschließenden Entscheidung. Denn von einer „offensichtlichen“ überwiegenden Verantwortlichkeit des Einrichtungsträgers im Sinne des genannten Beschlusses kann nur gesprochen werden, wenn der betreffende Kausalbeitrag zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung entweder unstreitig feststeht oder sich ohne weitere Ermittlungen oder Beweisaufnahmen für jeden objektiven Betrachter unmittelbar aufdrängt, wie es z. B. bei der Zerstörung funktionsfähiger Rohrleitungen durch gemeindliche Tiefbauarbeiten der Fall sein kann. Bei den unterirdisch auftretenden Durchwurzelungsschäden an Kanalleitungen wird dagegen in der Praxis kaum jemals ein offensichtlicher Ursachenzusammenhang angenommen werden können. Dies gilt vor allem dann, wenn wie hier bereits Reparaturarbeiten stattgefunden haben, so dass sich die schadensbegründenden Umstände nur noch eingeschränkt rekonstruieren lassen.
Ein für die Kläger günstigeres Ergebnis ergibt sich in diesem Fall auch nicht aus den bereits vor Bescheidserlass vorgelegten Dokumentationen über die der Sanierung vorangegangenen TV-Befahrungen. Diese Unterlagen belegen zwar, dass zum damaligen Zeitpunkt Wurzeln in die Kanalleitung eingedrungen waren und diese beschädigt hatten. Damit allein ist jedoch weder nachgewiesen, dass es sich um Wurzeln von städtischen Bäumen handelte, noch kann daraus geschlossen werden, dass der Schaden ausschließlich oder jedenfalls überwiegend auf das Wachstum der Wurzeln und nicht (auch) auf Vorschädigungen bzw. eine ungenügende, hinter den allgemeinen Regeln der Technik zurückbleibende „Wurzelfestigkeit“ der 30 Jahre alten Leitung zurückzuführen war. Angesichts der zumindest aus damaliger Sicht unklaren Kausalzusammenhänge kann die Entscheidung der Beklagten, im Interesse der gebotenen effektiven Gefahrenabwehr (vgl. BayVGH a. a. O., Rn. 9) die Kläger als Zustandsverantwortliche für die Behebung der Schäden in Anspruch zu nehmen und deren etwaige Freistellungs- bzw. Regressansprüche bei dieser Entscheidung außer Betracht zu lassen, nicht als Verstoß gegen Treu und Glauben und damit nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).