Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Sept. 2018 - 3 ZB 15.763

bei uns veröffentlicht am20.09.2018
vorgehend
Verwaltungsgericht Ansbach, AN 1 K 12.2289, 24.02.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 138.168,96 € festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten), des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) sowie des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Leistungsbescheid vom 16. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. November 2012, mit dem die Beklagte vom Kläger als ihrem früheren Geschäftsleitenden Beamten gemäß § 48 BeamtStG Schadensersatz in Höhe von 138.168,96 € verlangt, weil dieser die ihr nach Art. 18 ff. des Bayerischen Gesetzes zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz - BayKiBiG) vom 8. Juli 2005 (GVBl S. 236) für das Kindergartenjahr 2007/2008 zustehenden staatlichen Fördermittel nicht rechtzeitig vor Ablauf des 30. Juni 2009 beantragt habe, so dass der Freistaat Bayern den Förderantrag abgelehnt und geleistete Abschlagszahlungen zurückgefordert habe, abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Kläger habe grob fahrlässig die ihm obliegende Dienstpflicht zur Wahrung der Ausschlussfrist des Art. 18 Abs. 2 BayKiBiG verletzt, so dass er nach § 48 Satz 1 BeamtStG zum Ersatz des der Beklagten daraus entstandenen Schadens verpflichtet sei. Dagegen könne er gemäß § 254 BGB, § 48 Satz 2 BeamtStG kein Mitverschulden seines Vertreters einwenden. Die Beklagte sei aufgrund der Fürsorgepflicht (§ 45 BeamtStG) nicht verpflichtet, den Kläger ganz oder teilweise von einer Haftung freizustellen, sondern habe in Ausübung des ihr zustehenden Ermessens zu entscheiden, ob und ggf. in welcher Höhe sie von der Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs absehe.

Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 48 Satz 1 BeamtStG haben Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner (§ 48 Satz 2 BeamtStG). § 48 BeamtStG regelt die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit des Beamten im Innenverhältnis zum Dienstherrn abschließend (vgl. Reich, BeamtStG, 3. Auflage 2018, § 48 Rn. 1) und umfasst sowohl die Haftung für vom Beamten verursachte Eigenschäden des Dienstherrn (d.h. Schäden, die unmittelbar das Vermögen des Dienstherrn betreffen) als auch den Regress für Fremdschäden, die der Dienstherr (insbesondere im Rahmen eines Amtshaftungsanspruchs nach Art. 34 Satz 1 GG i.V.m. § 839 BGB) Dritten aufgrund einer Amtspflichtverletzung des Beamten zu ersetzen hat (Reich a.a.O. Rn. 6). Die Vorschrift differenziert nicht nach hoheitlichem und fiskalischem Handeln, sondern beschränkt die Ersatzpflicht in beiden Fällen auf Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen verursacht wurden (Reich a.a.O. Rn. 3).

Der Kläger hat grob fahrlässig gegen die ihm als zuständigem Sachbearbeiter für die Bearbeitung von Förderanträgen nach Art. 18 ff. BayKiBiG obliegende Pflicht zur Beachtung und Wahrung der zum 30. Juni 2009 ablaufenden Ausschlussfrist des Art. 18 Abs. 2 BayKiBiG (in der Fassung von 2005 = a.F.) verstoßen, indem er trotz Kenntnis davon, dass die Gewährung von staatlichen Zuschüssen an die Einhaltung der Ausschlussfrist gebunden war, den vollständigen Antrag für das Kindergartenjahr 2007/2008 erst am 10. Juli 2009 beim zuständigen Landratsamt E. eingereicht hat. Aufgrund dessen hat der Freistaat Bayern mit rechtskräftig gewordenem Bescheid vom 2. November 2009 die Bewilligung von staatlichen Fördermitteln in Höhe von 187.918,96 € abgelehnt und die an die Beklagte mit Bescheid des Landratsamts E. vom 22. Oktober 2007 geleisteten Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt 170.949,06 € zurückgefordert (vgl. dazu im Einzelnen VG Ansbach, U.v. 1.4.2010 - AN 16 K 09.02317 sowie BayVGH, B.v. 27.6.2011 - 12 ZB 10.1363 ). Durch die verspätete Stellung des Förderantrags hat der Kläger das Vermögen der Beklagten unmittelbar geschädigt, weil dadurch deren Förderanspruch gegen den Staat erloschen ist, wobei der Schaden mit Ablauf der Ausschlussfrist eingetreten ist (vgl. BVerwG, B.v. 8.10.1986 - 2 B 115.85 - juris Rn. 2). Hierdurch ist der Beklagten, da ihr die gemeindliche Kassenversicherung lediglich einen Betrag von 49.750,- € erstattet hat, ein verbleibender Schaden in Höhe von 138.168,96 € entstanden.

Gemäß Art. 18 Abs. 2 BayKiBiG a.F. hat die Gemeinde für Kindertageseinrichtungen, die die Fördervoraussetzungen nach Art. 19 BayKiBiG erfüllen, einen gesetzlichen Förderanspruch gegen den Staat nach Maßgabe von Art. 21 BayKiBiG, wenn sie den vollständigen Förderantrag bis 30. Juni des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres stellt (vgl. BayVGH, B.v. 27.6.2011 a.a.O. Rn. 10). Bewilligungszeitraum ist das Kindergartenjahr (Art. 26 Abs. 1 Satz 3 BayKiBiG a.F.). Dieses beginnt jeweils am 1. September eines Jahres und endet am 31. August des Folgejahres, so dass der vollständige Antrag für das Kindergartenjahr 2007/2008 spätestens am 30. Juni 2009 beim Landratsamt E. einzureichen gewesen wäre. Hierbei handelt es sich um eine materielle Ausschlussfrist, deren Ablauf zum Erlöschen des Förderanspruchs führt (vgl. LT-Drs. 15/2479 S. 22). Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut hat die Gemeinde nur dann einen Förderanspruch, wenn sie den vollständigen Förderantrag innerhalb der Ausschlussfrist stellt (BayVGH a.a.O. Rn. 19).

Der Kläger hat die Einhaltung der Ausschlussfrist des Art. 18 Abs. 2 BayKiBiG a.F. in grob fahrlässiger Weise versäumt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt (vgl. § 276 Abs. 2 BGB) in einem besonders schweren Maße verletzt hat (vgl. BVerwG, B.v. 22.11.2006 - 2 B 47.06 - juris Rn. 4). Dem Kläger, der als Geschäftsleitender Beamter sowie als Sachbearbeiter für Kindergartenangelegenheiten auch für die Beantragung staatlicher Zuschüsse für die gemeindlichen Kindertageseinrichtungen verantwortlich war, war bereits aus den Vorjahren bekannt, dass die Bewilligung von staatlichen Fördermitteln an die Einhaltung der Ausschlussfrist des Art. 18 Abs. 2 BayKiBiG a.F. gebunden war. Zudem wurde er mit Bescheid vom 22. Oktober 2007 und mit E-Mail vom 30. Juni 2009 vom Landratsamt E. auch ausdrücklich an die rechtzeitige Antragstellung erinnert. Trotzdem hat er den vollständigen Förderantrag erst am 10. Juli 2009 und damit verspätet beim Landratsamt E. eingereicht. Dies stellt eine grob fahrlässige Verletzung der dem Kläger obliegenden Dienstpflicht zur Beachtung der Frist des Art. 18 Abs. 2 BayKiBiG a.F. dar. Darüber hinaus befand er sich vom 23. Juni bis 6. Juli 2009 im Urlaub, ohne den Antrag vorher fertiggestellt bzw. für dessen rechtzeitige Bearbeitung und für eine ordnungsgemäße Vertretung gesorgt zu haben. Ein Verschulden ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger damals nach seinen Angaben unter „kognitiven Abbauprozessen“ litt. Er hat es nämlich gleichfalls vorwerfbar unterlassen, die Beklagte rechtzeitig durch eine Überlastungsanzeige auf etwaige alters- bzw. gesundheitsbedingte Probleme bei der Erfüllung seiner Dienstaufgaben hinzuweisen und auf seine Entlastung hinzuwirken.

Diesbezüglich kann der Kläger dem Schadensersatzanspruch der Beklagten auch nicht gemäß § 254 BGB ein etwaiges Mitverschulden seines laut Geschäftsverteilung zuständigen Vertreters, Herrn E., entgegenhalten. Der Kläger hat nämlich weder für die Überwachung der Antragsfrist durch Herrn E. während seines Urlaubs gesorgt noch diesen auf den drohenden Fristablauf hingewiesen, obwohl er sich den Termin bereits am 9. Juni 2007 in seinen Kalender eingetragen haben will und der Antrag nach seinen Angaben auch in wenigen Stunden fertiggestellt werden hätte können. Im Übrigen wäre es auch nicht ermessensfehlerhaft, wenn sich die Beklagte trotz eines etwaigen Mitverschuldens von Herrn E. nur an den Kläger hielte. Die in § 48 Satz 2 BeamtStG angeordnete gesamtschuldnerische Haftung mehrerer für den Schaden verantwortlicher Beamter dient nicht dem Schuldnerschutz, sondern dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung der Forderung des Dienstherrn, so dass es i.d.R. ermessensfehlerfrei ist, wenn der Dienstherr einen von mehreren Beamten, die gemeinsam den Schaden verursacht haben, in voller Höhe zum Schadensersatz heranzieht (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.2017 - 2 C 22.16 - juris Rn. 32). Insoweit liegt auch kein Organisationsverschulden vor, das sich die Beklagte anrechnen lassen müsste, da es gerade Aufgabe des Klägers als Geschäftsleitender Beamter war, Vorkehrungen zu treffen, damit die Abgabefrist eingehalten werden konnte.

Die Beklagte konnte den Schadensersatzanspruch nach vorheriger Anhörung des Klägers (Art. 28 BayVwVfG) auch mit Leistungsbescheid einfordern (vgl. BVerwG, U.v. 17.9.1964 - II C 147.61 - juris Rn. 9; U.v. 19.7.2001 - 2 C 42.00 - juris Rn. 10). Der Dienstherr ist insoweit auch aus Fürsorgegesichtspunkten (§ 45 BeamtStG) grundsätzlich nicht gehindert, den Schadensersatzanspruch in voller Höhe geltend zu machen. Fürsorgeaspekten wird regelmäßig nämlich schon dadurch Rechnung getragen, dass die Haftung des Beamten nach § 48 Satz 1 BeamtStG von vornherein auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt ist. Kann eine grob fahrlässige Dienstpflichtverletzung im Einzelfall zu einem extrem hohen, existenzvernichtenden Schaden führen, hat der Dienstherr im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens allerdings zu prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe er schutzwürdigen Interessen des Beamten durch (teilweise) Stundung, Niederschlagung oder Erlass der Forderung nach Art. 59 BayHO bzw. § 32 KommHV-Kameralistik Rechnung trägt. Dies setzt aber einen nach Grund und Höhe bereits feststehenden Schadensersatzanspruch voraus (st. Rspr., vgl. BVerwG, U.v. 17.9.1964 a.a.O. Rn. 18 ff.; U.v. 29.4.2004 - 2 C 2.03 - juris Rn. 18; ebenso BGH, U.v. 28.10.1993 - III ZR 67/92 - juris Rn. 34).

2. Die vom Kläger hiergegen innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebrachten Gründe führen nicht zur Zulassung der Berufung.

2.1 Soweit der Kläger meint, das Erstgericht habe übersehen, dass die Beklagte nicht befugt sei, ihre Forderung durch Leistungsbescheid geltend zu machen, weil es sich um einen Regressanspruch nach Art. 34 Satz 2 GG aufgrund der Verletzung einer drittbezogenen Amtspflicht i.S.d. Art. 34 Satz 1 GG i.V.m. § 839 BGB handle, der nach Art. 34 Satz 3 GG nur durch Klage vor den ordentlichen Gerichten verfolgt werden könne, legt er keine Zulassungsgründe i.S.d. § 124 Abs. 2 VwGO dar.

2.1.1 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen diesbezüglich nicht. Mit dem Vortrag, aufgrund von Art. 34 Satz 3 GG sei vorliegend der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet, kann der Kläger schon deshalb nicht mehr gehört werden, weil er diese Rüge in erster Instanz nicht erhoben hat (§ 17a Abs. 5 GVG, vgl. BGH, B.v. 23.9.1992 - I ZB 3/92 - juris Rn. 15). Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte nach § 48 Satz 1 BeamtStG einen unmittelbaren Eigenschaden an ihrem Vermögen und nicht im Regresswege einen Fremdschaden, für den sie dem Freistaat Bayern im Außenverhältnis wegen Amtspflichtverletzung nach Art. 34 Satz 1 GG i.V.m. § 839 BGB Schadensersatz geleistet hat, geltend macht.

Die Ausführungen des Klägers zum prozessualen Streitgegenstand liegen insoweit neben der Sache. § 48 Satz 1 BeamtStG regelt im Innenverhältnis des Beamten zum Dienstherren die Beamtenhaftung für Eigen- und Fremdschäden des Dienstherrn abschließend. Auch für den Innenregress im Rahmen eines Amtshaftungsanspruchs nach Art. 34 Satz 1 GG i.V.m. § 839 BGB bildet § 48 Satz 1 BeamtStG danach die Grundlage für den Rückgriffsanspruch des Dienstherrn, den Art. 34 Satz 2 und 3 GG voraussetzt (vgl. Reich, BeamtStG, 3. Auflage 2018, § 48 Rn. 1).

Das Vorbringen, der Freistaat Bayern habe die Beklagte erfolgreich auf Rückzahlung rechtsgrundlos geleisteter Förderungsvorschüsse in Höhe von 178.071,94 € verklagt, die sie nunmehr, nachdem sie diesem im Außenverhältnis Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung geleistet habe, vom Kläger unter Abzug der Leistungen der gemeindlichen Haftpflichtversicherung im Regressweg ersetzt verlange, ist nicht nachvollziehbar.

Die Beklagte wurde vom Freistaat Bayern nicht etwa auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung in Anspruch genommen. Vielmehr hat dieser mit Bescheid vom 2. November 2009 die Bewilligung staatlicher Zuwendungen für das Kindergartenjahr 2007/2008 abgelehnt und die geleisteten Abschlagszahlungen zurückgefordert, weil der vollständige Förderantrag von der Beklagten nicht innerhalb der Frist des Art. 18 Abs. 2 BayKiBiG a.F. gestellt worden und der Förderanspruch deshalb mit Ablauf des 30. Juni 2009 erloschen ist. Daran ändert auch nichts, dass die damit befassten Gerichte diesbezüglich von einem der Beklagten zuzurechnenden Verschulden des Klägers ausgegangen sind, da sich diese Ausführungen lediglich auf die Frage, ob trotz Versäumung der Ausschlussfrist Wiedereinsetzung zu gewähren sei, bezogen (vgl. BayVGH, B.v. 27.6.2011 a.a.O. Rn. 12 ff.). Deshalb geht auch die Annahme des Klägers, er und die Beklagte würden im Außenverhältnis nach § 48 Satz 2 BeamtStG als Gesamtschuldner haften, ins Leere. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte aufgrund des Ausfalls von staatlichen Fördermitteln 49.750,- € von der Kassenversicherung erhalten hat. Bei dieser handelt es sich entgegen der unsubstantiierten Behauptung des Klägers nicht um eine Haftpflichtversicherung, sondern um eine Vermögenseigenschadenversicherung (vgl. Anfrage der Beklagten vom 6.11.2009; Antwort der Versicherungskammer Bayern vom 10.11.2009), die Vermögensschäden abdeckt, die der Gemeinde selbst unmittelbar entstehen. Durch das Bestreiten mit Nichtwissen werden keine ernstlichen Zweifel hieran dargelegt.

Auch die Annahme des Klägers, durch Versäumung der Ausschlussfrist des Art. 18 Abs. 2 BayKiBiG a.F. habe die Beklagte eine gegenüber dem Freistaat Bayern zu beachtende Amtspflicht verletzt, vorab und rechtsgrundlos gezahlte Vorschüsse auf Förderleistungen rechtzeitig zu beantragen, um (nachträglich) eine Rechtsgrundlage für die „rechtswidrige Vermögensgefährdung des staatlichen Haushalts“ zu schaffen, entbehrt jeglicher Grundlage. Die Beklagte hat nach Art. 18 Abs. 2 BayKiBiG a.F. einen Förderanspruch gegenüber dem Staat, wenn sie den vollständigen Antrag bis 30. Juni des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres einreicht, so dass der Kläger mit der rechtzeitigen Beantragung staatlicher Fördergelder ausschließlich die Interessen der Beklagten wahrzunehmen hatte, der durch die verspätete Stellung des Antrags unmittelbar ein Schaden an ihrem Vermögen, das auch Forderungen gegen Dritte umfasst, entstanden ist (vgl. BVerwG, B.v. 8.10.1986 a.a.O.). Entgegen der Behauptung des Klägers hat die Beklagte ihren entgangenen Förderanspruch im Förderantrag vom 10. Juli 2009 in Höhe von 187.918,96 € auch konkret beziffert.

Auch die Behauptung des Klägers, die Auszahlung von Fördergeldern vor Vorliegen der „gesetzlichen Fälligkeitsvoraussetzung“ des Art. 18 Abs. 2 BayKiBiG a.F. sei ohne Rechtsgrundlage erfolgt, geht fehl, weil die Beklagte einen entsprechenden Förderanspruch gegenüber dem Staat besitzt. Deshalb spielt es auch keine Rolle, ob die Beklagte das Eigentum an den an sie überwiesenen Geldern erwirbt und ob sie, solange noch kein endgültiger Förderbescheid vorliegt, die Abschlagszahlungen nur treuhänderisch für den Staat verwaltet. Das Vorgehen, Abschlagszahlungen auf zu erwartende Zuschüsse im laufenden Bewilligungszeitraum zu leisten und nach Ende des Bewilligungszeitraums bei Vorliegen aller Nachweise die Höhe der Förderung zu prüfen und endgültig abzurechnen, entspricht auch der üblichen Förderpraxis (vgl. BayVGH, B.v. 27.6.2011 a.a.O. Rn. 6). Im Übrigen gibt es eine Rechtsgrundlage für die Leistung von Abschlagszahlungen an Gemeinden (vgl. § 22 Abs. 2 AVBayKiBiG).

Unabhängig hiervon scheidet die Annahme der Verletzung einer diesbezüglichen, (auch) die Vermögensinteressen des Freistaats Bayern schützenden Amtspflicht auch deshalb aus, weil es sich bei diesem nicht um einen Dritten i.S.d. § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt. Zwar kann „Dritter“ auch eine juristische Person des öffentlichen Rechts sein. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der für die haftpflichtige Behörde tätig gewordene Beamte der anderen Körperschaft bei Erledigung seiner Dienstgeschäfte in einer Weise gegenübertritt, wie sie für das Verhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherrn einerseits und dem Staatsbürger andererseits charakteristisch ist (quasi als „Gegner“). Wirken hingegen der Dienstherr des Beamten und die andere Körperschaft bei der Erfüllung einer ihnen gemeinsam übertragenen Aufgabe gleichsinnig und nicht in Vertretung einander widerstreitender Interessen derart zusammen, dass sie als Teil eines einheitlichen Ganzen erscheinen, dann können die Pflichten, die dem Beamten im Interesse der Förderung des gemeinsamen Zwecks obliegen, nicht als drittgerichtete Amtspflichten angesehen werden (vgl. BGH, B.v. 25.9.2003 - III ZR 362/02 - juris Rn. 3). Dies ist bei der Förderung von Kindertageseinrichtungen der Fall. Nach Art. 5 Abs. 1 BayKiBiG sollen die Gemeinden im eigenen Wirkungskreis und in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit gewährleisten, dass die nach der Bedarfsfeststellung notwendigen Plätze in Kindertageseinrichtungen rechtzeitig zur Verfügung stehen. Zur Finanzierung der Kindertageseinrichtungen tragen neben dem Freistaat Bayern im Rahmen der staatlichen Investitionsförderung (Art. 27 BayKiBiG) Staat und Gemeinden gemeinsam durch die Betriebskostenförderung nach Art. 18 ff. BayKiBiG bei (vgl. BayVerfGH, E.v. 1.2.2016 - Vf. 75-VI-14 - juris Rn. 25).

2.1.2 Aus den unter 2.1.1 dargestellten Gründen ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache auch nicht die behaupteten besonderen tatsächlichen bzw. rechtlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO beinhaltet. Die vom Kläger insoweit aufgeworfenen Rechtsfragen (Vorliegen eines Amtshaftungsanspruchs und Regress sowie Drittgerichtetheit einer diesbezüglichen Amtspflicht gegenüber dem Freistaat Bayern) sind in der Rechtsprechung geklärt, so dass es nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Im Übrigen erschließt sich dem Senat nicht, weshalb dem Kläger wegen des „Grundsatzes der Chancengleichheit im Vergleich mit dem Rechtsmittelrecht der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Zivilgerichtsbarkeit“ die Möglichkeit des Instanzenzugs erhalten bleiben müsste.

2.1.3 Aus den unter 2.1.1 dargestellten Gründen ergibt sich weiter, dass die Rechtssache auch nicht die behauptete grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aufweist. Der Kläger formuliert schon keine klärungsbedürftige und -fähige verallgemeinerungsfähige Rechtsfrage, sondern wiederholt lediglich sein Vorbringen zur Drittgerichtetheit der Amtspflichtverletzung und zur Unstatthaftigkeit, Regressansprüche wegen Amtshaftung mit Leistungsbescheid geltend zu machen. Die damit zusammenhängenden Fragen sind in der Rechtsprechung geklärt.

2.1.4 Der Kläger legt insoweit auch keinen Verfahrensmangel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Er benennt schon keine konkrete Verfahrensnorm, gegen die das Verwaltungsgericht verstoßen haben soll. Wenn er die fehlende Spruchreifmachung im erstinstanzlichen Urteil rügt (§ 113 Abs. 1 Satz 1, § 86 Abs. 1 VwGO), weil das Verwaltungsgericht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht klären hätte müssen, ob ein Drittbezug der verletzten Amtspflicht vorliege, wendet er sich in der Sache gegen die Rechtsansicht des Erstgerichts, das von einem auf § 48 Satz 1 BeamtStG gestützten Schadensersatzanspruch wegen eines unmittelbaren Eigenschadens der Beklagten ausgegangen ist. Aufgrund dieser - zutreffenden - Rechtsauffassung hatte dieses auch keine Veranlassung, von sich aus den vom Kläger nunmehr aufgeworfenen Fragen nachzugehen; daran ändert auch nichts, dass eine andere Kammer desselben Gerichts über die Rückforderung entschieden hat, da sich auch im Vorprozess nicht die Frage der Drittbezogenheit der verletzten Amtspflicht stellte. Im Übrigen dient die Aufklärungsrüge nicht dazu, Versäumnisse eines Beteiligten in erster Instanz zu korrigieren, wo der anwaltlich vertretene Kläger keine hierauf gerichteten Beweisanträge gestellt hat.

2.2 Auch soweit der Kläger rügt, das Erstgericht habe nicht selbst geprüft, ob bei einer Existenzgefährdung durch den Regress Grundrechte des Klägers aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 33 Abs. 4 GG verletzt würden, so dass nach der Rechtsprechung zur Haftungsbeschränkung im Arbeitsverhältnis ein (vollständiger) Regress nicht in Betracht komme, legt er keine Zulassungsgründe i.S.d. § 124 Abs. 2 VwGO dar.

2.2.1 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen diesbezüglich ebenfalls nicht. Das Erstgericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 17.9.1964 - II C 147.61 - juris Rn. 18 ff.) zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte auch unter Fürsorgegesichtspunkten den Schadensersatzanspruch gegen den Kläger in voller Höhe geltend machen kann, da dieser grob fahrlässig handelte, und ein ggf. extrem hoher, existenzvernichtender Schaden, der - ausnahmsweise - zu einem (teilweisen) Absehen von der Geltendmachung der Forderung führen kann, von der Beklagten ggf. im Rahmen der Durchsetzung des Anspruchs zu prüfen ist.

Unabhängig hiervon hat die Beklagte den Kläger bereits mit Schreiben vom 9. März 2012 gebeten, seine finanzielle Lage darzulegen, damit diese ggf. berücksichtigt werden könne. Der Kläger hat hierauf mit Schreiben vom 27. April 2012 aber nur auf seine „beschränkten finanziellen Verhältnisse“ hingewiesen und erklärt, er besitze ein sanierungsbedürftiges Haus mit einem Wert von 100.000,- €, einen Bausparvertrag über 1.254,- € und einen PKW mit einem Wert von 6.000,- €, denen Schulden in Höhe von 39.669,02 € gegenüber stünden, ohne - auch in der Folge - Nachweise hierfür vorzulegen. Erst mit Schriftsatz vom 17. April 2014 hat der Kläger einen Überblick über seine finanziellen Verhältnisse vorgelegt, ohne Belege beizufügen. Daraus ergibt sich, dass er über Versorgungsbezüge in Höhe von 3.160,10 € brutto (2.535,77 € netto) verfügte, denen neben Schulden in Höhe von 31.644 € monatliche Ausgaben von 1.317,98 € gegenüben standen, so dass er nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten noch über ca. 1.200,- € monatlich verfügte und ihm auch ohne Existenzgefährdung eine - jedenfalls ratenweise - Begleichung der Schadensersatzforderung grundsätzlich zumutbar war. Die Beklagte ist daher rechtsfehlerfrei zu dem Schluss gelangt, dass ein besonderer Härtefall vom Kläger nicht dargelegt wurde. Vor diesem Hintergrund hatte auch das Verwaltungsgericht keine Veranlassung, dieser Frage von sich aus nachzugehen. Der Hinweis auf die Härtefallregelung des § 17 AVBayKiBiG liegt insoweit neben der Sache.

Hiergegen trägt der Kläger nichts substantiiert vor, sondern wiederholt lediglich sein erstinstanzliches Vorbringen, ohne darzulegen, dass ihm bei der Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs eine „existenzvernichtende ökonomische Härte“ drohen würde. Zwar stellt die von der Beklagten geltend gemachte Forderung in Höhe von 138.168,96 € ohne Zweifel eine - auch bei grob fahrlässigem Handeln - erhebliche finanzielle Belastung für den Kläger dar. Dennoch kann angesichts dessen, dass dem Kläger nach eigenen Angaben von seinen Bezügen nach Abzug sämtlicher Ausgaben noch monatlich ca. 1.200,- € verbleiben, er sein Haus mit 100.000,- € beleihen kann und seine Diensthaftpflichtversicherung für Vermögensschäden des Dienstherrn grundsätzlich bis zu 50.000,- € eintritt, auch unter Berücksichtigung des fortgeschrittenen Lebensalters des 1948 geborenen Klägers nicht davon die Rede sein, dass zumindest die ratenweise Abzahlung der Forderung existenzvernichtend wäre. Dieser wäre dadurch entgegen seiner Behauptung weder gezwungen, sein Haus zu verkaufen, noch außer Stande, seine notwendigen Lebenshaltungskosten zu bestreiten, auch wenn er ggf. derzeit darauf verzichten müsste, sein Haus - wie offenbar von ihm geplant - mit einem erheblichen Kostenaufwand zu renovieren.

Wenn der Kläger demgegenüber ausführt, die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 1964 (Az. II C 147.61) sei infolge der späteren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Haftungsbeschränkung im Arbeitsverhältnis (vgl. BAG, B.v. 12.6.1992 - GS 1/89 - BAGE 70, 337) überholt, legt er keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Urteils dar. Entgegen seiner Annahme ist die o.g. Entscheidung durch die von ihm zitierte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht etwa obsolet geworden, sondern vom Bundesverwaltungsgericht in der Folge bestätigt worden (vgl. etwa BVerwG, U.v. 29.4.2004 - 2 C 2.03 - juris Rn. 18). Sie wird in der Sache auch vom Bundesgerichtshof geteilt (vgl. etwa BGH, U.v. 28.10.1993 - III ZR 67/92 - juris Rn. 34) und liegt - nach wie vor - der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Haftung des Beamten bei grob fahrlässigem Handeln zugrunde (vgl. etwa OVG LSA, U.v. 20.2.2014 - 1 L 51/12 - juris Rn. 76). Hiergegen trägt der Kläger nichts vor. Sein Vorbringen erschöpft sich insoweit in der bloßen petitio principii, entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsansicht sei dieses verpflichtet gewesen, selbst einen möglichen Härtefall zu prüfen, obwohl ein solcher vom Kläger nicht dargelegt wurde. Der Kläger legt auch nicht dar, weshalb die Anwendung der arbeitsrechtlichen Haftungsgrundsätze vorliegend zu einem anderen Ergebnis führen sollte.

Soweit der Kläger ausführt, das Bundesverwaltungsgericht habe nur entschieden, dass die im Arbeitsrecht entwickelten Grundsätze über die Haftungsminderung bei „gefahrgeneigter Arbeit“ im Beamtenrecht nur dann keine Anwendung fänden, wenn der Beamte in Ausübung des ihm anvertrauten öffentlichen Amtes (bei hoheitlichem Handeln) einen Schaden verursacht habe, während es bislang offen gelassen habe, ob diese Grundsätze auf schlicht-hoheitliches oder fiskalisches Handeln anwendbar seien, übersieht er, dass sich diese Frage heute so nicht mehr stellt. § 48 Satz 1 BeamtStG differenziert - anders als frühere Regelungen - nicht nach hoheitlichem und sonstigem Handeln, sondern beschränkt die Schadensersatzpflicht des Beamten unabhängig davon, ob dieser öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich gehandelt hat, von vornherein auf die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen verursachten Schäden, so dass schon deshalb kein Erfordernis für eine Übertragung der arbeitsrechtlichen Haftungsregeln auf die Beamtenhaftung besteht. Im Übrigen handelte der Kläger bei Beantragung der staatlichen Zuschüsse nach Art. 18 Abs. 2 BayBiKiG a.F. auch nicht fiskalisch. Die gemeinsame Förderung von Kindertageseinrichtungen durch die Gemeinden und den Staat stellt eine öffentliche Aufgabe dar (vgl. BayVerfGH, E.v. 1.2.2016 a.a.O.), mit der diese genuin hoheitliche Tätigkeiten wahrnehmen (vgl. SächsOVG, U.v. 30.9.2015 - 4 A 459/14 - juris Rn. 29).

Auch hinsichtlich der von ihm zitierten Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 33 Abs. 4 GG legt der Kläger nicht dar, inwiefern diese durch das angefochtene Urteil verletzt sein sollten. Soweit er darauf abzielen sollte, dass der Dienstherr aufgrund des in Art. 33 Abs. 4 GG genannten öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses verpflichtet sei, im Rahmen der Fürsorgepflicht das Vorliegen eines Härtefalls zu prüfen, ist nicht ersichtlich, inwiefern sich vorliegend ein entscheidungserheblicher Unterschied zu der vom Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsansicht ergeben sollte. Wenn er dazu ausführt, dass aufgrund der verfassungsrechtlich abgesicherten Fürsorgepflicht ein möglicher Härtefall vom Verwaltungsgericht selbst auf Einwendung von Amts wegen zu prüfen sei, hat er einen solchen vorliegend - wie ausgeführt - nicht dargelegt. Es erschließt sich dem Senat auch nicht, wieso das Verwaltungsgericht verpflichtet sein sollte, die Prüfung eines Härtefalls selbst vorzunehmen. Vielmehr hat der Dienstherr aufgrund der Fürsorgepflicht nach pflichtgemäßem Ermessen eine Entscheidung zu treffen, ob und ggf. in welcher Höhe er den Beamten unter Berücksichtigung von dessen schutzwürdigen Interessen in Haftung nimmt. Gegen diese Entscheidung kann der Beamte gerichtlichen Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) beanspruchen.

2.2.2 Aus den unter 2.2.1 dargestellten Gründen ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache auch nicht die behaupteten besonderen tatsächlichen bzw. rechtlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO beinhaltet.

2.2.3 Aus den unter 2.2.1 dargestellten Gründen ergibt sich weiter, dass die Rechtssache auch nicht die behauptete grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aufweist. Die vom Kläger als klärungsbedürftig bezeichneten Fragen, ob

(1) es bei existenzgefährdendem Regress eine Haftungsbegrenzung gibt. In der Literatur und in Gesetzentwürfen wurden insoweit Haftungsbegrenzungen auf 3 Monatsgehälter diskutiert. Die Rechtsprechung des BAG und des BGH gehen von einer Haftungsbegrenzung bei diesem Sachverhalt aus.

(2) der Regress der Höhe nach auf die Versicherungssumme einer Haftpflichtversicherung beschränkt werden kann, die ein Dienstherr für seine Beamten zur Abdeckung haftungsrechtlicher Risiken bei der Dienstausübung abgeschlossen hat.

(3) die Haftungsbegrenzung sich insbesondere aus dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG ergibt, welches dem Kläger ein Recht auf ein ökonomisches Existenzminimum garantiert.

(4) im Rahmen der Fürsorgepflicht des Art. 33 Abs. 4 GG und der gegenseitigen Rücksichtnahme sich ein Dienstherr das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG entgegenhalten lassen kann.

(5) der Einwand der Existenzvernichtung in einem Verwaltungsprozess ein von Amts wegen vom Gericht zu berücksichtigender Umstand ist und daher ein Gericht und nicht der Dienstherr verpflichtet ist, diesen Einwand in tatsächlicher Hinsicht und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen zu prüfen.

würden sich in einem Berufungsverfahren nämlich so nicht stellen, da der Kläger schon nicht dargelegt hat, dass eine Existenzgefährdung vorliegen würde. Die damit zusammenhängenden Fragen sind im Übrigen in der Rechtsprechung geklärt.

2.2.4 Der Kläger legt insoweit auch keinen Verfahrensmangel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Auch hier greift er mit der Rüge fehlender Spruchreifmachung (§ 113 Abs. 1 Satz 1, § 86 Abs. 1 VwGO), weil das Verwaltungsgericht nicht geprüft habe, ob eine Existenzvernichtung beim Kläger vorliege, in der Sache die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts an, dass dies von der Beklagten zu prüfen sei. Aufgrund dieser - zutreffenden - Rechtsauffassung hatte dieses auch keine Veranlassung, von sich aus dieser Behauptung nachzugehen. Im Übrigen fehlt es schon an der Darlegung eines Härtefalls. Die Aufklärungsrüge dient auch nicht dazu, Versäumnisse eines Beteiligten in erster Instanz zu korrigieren.

2.3 Mit dem Vortrag, das Erstgericht habe nicht geprüft, ob eine haftungsausfüllende Kausalität zwischen der Amtspflichtverletzung und dem Schaden bestehe, weil offen geblieben sei, ob trotz Versäumung der Ausschlussfrist des Art. 18 Abs. 2 BayKiBiG a.F. die übrigen Fördervoraussetzungen nach Art. 18 ff. BayKiBiG vorgelegen hätten, legt der Kläger gleichfalls keine Zulassungsgründe i.S.d. § 124 Abs. 2 VwGO dar.

2.3.1 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auch in dieser Hinsicht nicht. Das Erstgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagten bei fristgerechter Antragstellung für das Kindergartenjahr 2007/2008 staatliche Fördermittel nach Art. 18 ff. BayKiBiG in Höhe von 187.918,96 € zugestanden hätten, so dass ihr nach Abzug der Leistung der Kassenversicherung (49.750,- €) ein Schaden von 138.168,96 € verblieb.

Hinsichtlich des erforderlichen Zurechnungszusammenhangs zwischen der Amts-/Dienstpflichtverletzung und dem Schaden ist zu fragen, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten des Beamten genommen hätten (vgl. BGH, U.v. 21.10.2004 - III ZR 254/03 - juris Rn. 22). Besteht die Amts-/Dienstpflichtverletzung in einem Unterlassen, so kann ein Ursachenzusammenhang zwischen dieser und dem Schaden grundsätzlich nur dann bejaht werden, wenn der Schadenseintritt bei pflichtgemäßem Handeln mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre (BGH a.a.O. Rn. 31). Hängt der Schadensersatzanspruch davon ab, wie eine behördliche bzw. gerichtliche Entscheidung hypothetisch ausgefallen wäre, ist darauf abzustellen, wie sie nach Ansicht des über den Ersatzanspruch urteilenden Gerichts richtigerweise hätte getroffen werden müssen; hierbei ist die im früheren Verfahren maßgebliche Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen (vgl. BGH, U.v. 13.6.1996 - IX ZR 233/95 - juris Rn. 7). Es obliegt grundsätzlich dem Geschädigten, darzulegen, in welcher für ihn günstigen Weise das Geschehen bei Vornahme der gebotenen Amts-/Diensthandlung verlaufen wäre, wobei allerdings nach § 287 ZPO eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf der Pflichtverletzung beruht, ausreicht (BGH, U.v. 21.10.2004 a.a.O. Rn. 31). Demgemäß trägt der Dienstherr bei Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegenüber einem Beamten durch Leistungsbescheid grundsätzlich die materielle Beweislast (vgl. SächsOVG, B.v. 14.5.2001 - 2 Bs 133/00 - juris Rn. 6), wobei ihm in entsprechender Anwendung die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO zugutekommen (vgl. BVerwG, U.v. 16.7.1998 - 2 C 12.98 - juris Rn. 26).

Übertragen auf den hier zu entscheidenden Fall bedeutet das, dass es genügt, dass die Beklagte dargelegt hat, dass ihr für das Kindergartenjahr 2007/2008 staatliche Fördermittel in Form von Betriebskostenzuschüssen gemäß Art. 18 ff. BayKiBiG in Höhe von 187.918,96 € zugestanden hätten, wenn der Kläger den Förderantrag bis 30. Juni 2009 eingereicht hätte, so dass ihr - nach Abzug der Versicherungsleistung von 49.750,- € - kein verbleibender Schaden von 138.168,96 € entstanden wäre.

Die Beklagte hat mit (verspätetem) Antrag vom 10. Juli 2009 erklärt, dass ihr laut beigefügtem Anhang gemäß Art. 18 Abs. 2 BayKiBiG a.F. Betriebskostenzuschüsse in Höhe von insgesamt 187.918,96 € für die gemeindlichen Kindertageseinrichtungen zugestanden hätten. Dies reicht zur Darlegung des Zurechnungszusammenhangs zwischen der Dienstpflichtverletzung und dem Schaden aus, da die Bewilligung der Zuschüsse lediglich von der Einhaltung der vom Kläger versäumten Frist, nicht vom Nachweis der sonstigen Fördervoraussetzungen abhängig war.

Nach Art. 21 BayKiBiG erfolgt die Förderung kindbezogen und anhand pauschalierter Werte. Zur Vereinfachung des Förderverfahrens prüft die Bewilligungsbehörde (Art. 28 BayKiBiG) gemäß Art. 26 Abs. 2 Satz 1 BayKiBiG beim ersten Förderantrag einer Gemeinde nur das Vorliegen der Erklärung der Gemeinde über die Erfüllung der Fördervoraussetzungen nach Art. 19 BayKiBiG (Erklärungsprinzip, vgl. Dunkl/Eirich, BayKiBiG, Stand Mai 2017, Art. 26 Rn. 3). Bei einem Folgeantrag ist eine erneute Erklärung der Gemeinde nur bezüglich der Einhaltung der Staffelung entsprechend der Buchungszeiten (Art. 19 Abs. 1 Nr. 4 BayKiBiG) notwendig (Art. 26 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BayKiBiG); bezüglich der übrigen Fördervoraussetzungen ist eine erneute Erklärung hingegen nur dann notwendig, wenn sich die förderrelevanten Tatsachen geändert haben (Art. 26 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 BayKiBiG). Demgemäß war auch das Vorliegen der übrigen Fördervoraussetzungen für das Kindergartenjahr 2006/2008 für eine Bewilligung der beantragten Fördermittel nicht Voraussetzung, weil die Beklagte in den Vorjahren Betriebskostenzuschüsse für die gemeindlichen Kindertageseinrichtungen erhalten hatte, ohne dass ersichtlich wäre, dass sich die Fördervoraussetzungen (Art. 19 BayKiBiG) für diese in der Zwischenzeit geändert hätten. Die - fristgerechte - Vorlage des vollständigen Förderantrags mit sämtlichen Einzelnachweisen diente demgegenüber lediglich noch der Überprüfung der - von der geförderten Kinderzahl und den auf diese anzuwendenden Bewertungsfaktoren abhängigen - konkreten Höhe der Fördersumme.

Es trifft daher nicht zu, wenn der Kläger meint, die Beklagte müsse das Vorliegen der übrigen Fördervoraussetzungen des Art. 18 Abs. 2 BayKiBiG a.F. darlegen und trage die materielle Beweislast hierfür. Nach dem eben Ausgeführten war die Prüfung, ob die Fördervoraussetzungen des Art. 19 BayKiBiG für die gemeindlichen Kindertageseinrichtungen vorliegen, gerade nicht Voraussetzung für den geltend gemachten Förderanspruch der Beklagten. Wenn sich der Kläger diesbezüglich auch auf das Vorliegen der Fördervoraussetzungen des Art. 20a BayKiBiG für Großtagespflegen bezieht, waren diese weder Gegenstand des Förderantrags der Beklagten, noch nach Art. 18 Abs. 2 BayKiBiG a.F. Voraussetzung für den von ihr geltend gemachten Förderanspruch; diese Tatbestandsalternative wurde nämlich erst durch das Gesetz zur Änderung des BayKiBiG vom 11. Dezember 2012 (GVBl S. 644) mit Wirkung zum 1. Januar 2013 eingeführt. Der Prüfung ist jedoch die 2009 bestehende Rechtslage und nicht eine spätere zugrunde zu legen. Gleiches gilt für den Hinweis darauf, es sei offen, in welchem Verhältnis die Frist des Art. 18 Abs. 2 BayKiBiG a.F. zur davon abweichenden Frist des Art. 19 Nr. 6 BayKiBiG stehe, da auch diese Vorschrift erst zum 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist. Im Übrigen legt der Kläger damit auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung dar. Aus seinem Vorbringen ergibt sich nicht, dass die Fördervoraussetzungen nach Art. 18 Abs. 2 BayKiBiG a.F. unabhängig davon zu verneinen gewesen wären, dass der Kläger die Ausschlussfrist versäumt hat.

2.3.2 Der Kläger legt insoweit auch keinen Verfahrensmangel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Mit der Rüge fehlender Spruchreifmachung (§ 113 Abs. 1 Satz 1, § 86 Abs. 1 VwGO), weil das Verwaltungsgericht nicht selbst geprüft habe, ob die Beklagte einen Anspruch auf Förderung nach Art. 18 Abs. 2 BayKiBiG a.F. habe, wendet er sich in der Sache gegen die Rechtsansicht des Erstgerichts, ein Schadensersatzanspruch sei (schon) deshalb zu bejahen, weil der Kläger die Ausschlussfrist des Art. 18 Abs. 2 BayKiBiG a.F. nicht beachtet habe und aus diesem Grund der Förderanspruch der Beklagten gegen den Staat abgelehnt worden sei. Dies ist aber im Ergebnis nicht zu beanstanden, weil nach den unter 2.3.1 gemachten Ausführungen die Beklagte die haftungsausfüllende Kausalität für den von ihr geltend gemachten Schadensersatzanspruch schlüssig dargelegt hat. Aufgrund dessen bleibt es auch folgenlos, dass das Erstgericht dieser Frage von sich aus nicht nachgegangen ist. Die Aufklärungsrüge dient im Übrigen auch nicht dazu, Versäumnisse eines Beteiligten in erster Instanz zu korrigieren.

2.4 Soweit sich der Kläger darauf beruft, das Verwaltungsgericht habe ein etwaiges Mitverschulden der Beklagten gemäß § 254 BGB nicht geprüft, obwohl die Gerichte im Vorprozess ein der Beklagten zuzurechnendes Organisationsverschulden wegen der fehlenden generellen Vertretungsregelung für den Kläger bejaht hätten (vgl. BayVGH, B.v. 27.6.2011 a.a.O. Rn. 15), legt er ebenfalls keine Zulassungsgründe i.S.d. § 124 Abs. 2 VwGO dar.

2.4.1 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Erstgerichts i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen diesbezüglich schon deshalb nicht, weil dieser Vorwurf nicht zutrifft. Das Verwaltungsgericht hat sich (S. 15 f. UA) auch mit der Frage eines Mitverschuldens der Beklagten befasst, dieses jedoch in der Sache - zutreffend - verneint, weil etwaige Organisationsmängel, die (ebenfalls) dazu beigetragen hätten, dass die Ausschlussfrist versäumt worden sei, allein in den Verantwortungsbereich des Klägers als Geschäftsleitender Beamter fielen. Weiter hat es das Erstgericht - wiederum zutreffend - auch abgelehnt, dass sich die Beklagte insoweit ein etwaiges Verschulden des zuständigen Vertreters des Klägers, Herrn E., zurechnen lassen muss, sondern zu Recht auf § 48 Satz 2 BeamtStG verwiesen. Wenn der Kläger demgegenüber meint, dass die Gerichte im Vorprozess ein für die Versäumung der Ausschlussfrist ursächliches Organisationsverschulden festgestellt hätten, das der Beklagten zuzurechnen sei, weil keine generelle Vertretungsregelung bestanden habe, bindet diese Feststellung allenfalls die dortigen Beteiligten (§ 121 Nr. 1 VwGO), nicht aber das Erstgericht hinsichtlich der Frage des Verschuldens des am Vorprozess nicht beteiligten Klägers. Im hiesigen Verfahren hat dieser erklärt, dass Herr E. sein nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständiger Vertreter gewesen sei, so dass insoweit auch von einer generellen Vertretungsregelung auszugehen ist.

2.4.2 Der Kläger legt insoweit auch keinen Verfahrensmangel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Mit der Rüge fehlender Spruchreifmachung (§ 113 Abs. 1 Satz 1, § 86 Abs. 1 VwGO), weil das Verwaltungsgericht ein Mitverschulden der Beklagten nicht geprüft habe, obwohl im Vorprozess ein solches bejaht worden sei, wendet er sich in der Sache gegen die Beurteilung dieser Frage durch das Erstgericht, verkennt aber, dass insoweit keine Bindung an die Feststellungen im Vorprozess besteht. Auch trifft es nicht zu, dass das Erstgericht das Mitverschulden der Beklagten nicht geprüft hat. Die Aufklärungsrüge dient im Übrigen nicht dazu, Versäumnisse eines Beteiligten in erster Instanz zu korrigieren.

2.5 Auch soweit er Kläger moniert, das Verwaltungsgericht habe nicht geprüft, ob sich aus § 839 Abs. 3 BGB analog die Obliegenheit der Beklagten ergebe, sich und ihre Beamten hinreichend gegen die Inanspruchnahme für Vermögensschäden zu versichern, legt er keine Zulassungsgründe i.S.d. § 124 Abs. 2 VwGO dar.

2.5.1 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Erstgerichts i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO werden damit schon deshalb nicht dargetan, weil der Dienstherr aufgrund der Fürsorgepflicht (§ 45 BeamtStG) grundsätzlich nicht gehalten ist, durch technische oder organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass es erst gar nicht zu grob fahrlässigen Schädigungen durch den Beamten kommen kann (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.2017 a.a.O. Rn. 20). Ebenso wenig ist der Dienstherr aufgrund der Fürsorgepflicht verpflichtet, eine sog. Regresshaftpflichtversicherung zugunsten des Beamten - noch dazu in bestimmter Höhe - abzuschließen (vgl. BVerwG, B.v. 18.2.1981 - 2 B 4.80 - juris Rn. 2). Da Beamte nach § 48 Satz 1 BeamtStG nur für vorsätzliche und grob fahrlässig verursachte Schäden haften, trifft es auch nicht zu, dass ihnen eine Gefährdungshaftung zugunsten des Dienstherrn auferlegt würde.

2.5.2 Aus den unter 2.5.1 dargestellten Gründen ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache auch nicht die behaupteten besonderen tatsächlichen bzw. rechtlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO beinhaltet.

2.5.3 Aus den unter 2.5.1 dargestellten Gründen ergibt sich weiter, dass die Rechtssache auch nicht die behauptete grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aufweist. Die vom Kläger als klärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob es zu den Obliegenheiten eines Dienstherrn gehört, sich und seine Beamten hinreichend gegen Haftungsrisiken bei Personen- und Vermögensschäden im unmittelbaren Zusammenhang mit der Diensttätigkeit zu versichern, ist in der Rechtsprechung geklärt.

2.5.4 Der Kläger legt insoweit auch keinen Verfahrensmangel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Mit der Rüge fehlender Spruchreifmachung (§ 113 Abs. 1 Satz 1, § 86 Abs. 1 VwGO), weil das Verwaltungsgericht die Obliegenheit der Beklagten zum Abschluss einer hinreichenden Regresshaftpflichtversicherung nicht geprüft habe, wendet er sich in der Sache gegen die - zutreffende - obergerichtliche Rechtsprechung. Die Aufklärungsrüge dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse eines Beteiligten in erster Instanz zu korrigieren.

3. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG (wie Vorinstanz).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Sept. 2018 - 3 ZB 15.763 zitiert 20 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 254 Mitverschulden


(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung


(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Ansp

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 17a


(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden. (2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Am

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 276 Verantwortlichkeit des Schuldners


(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 34


Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder g

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 121


Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,1.die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und2.im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 45 Fürsorge


Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlich

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 48 Pflicht zum Schadensersatz


Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte ge

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Tatbestand 1 Der Kläger steht als Bundesbeamter im Amt eines Oberbrandmeisters im Dienst der Beklagten und wendet sich gegen seine Inregressnahme aufgrund der Beschädigung von zwei Dienstfahrzeugen der Beklagten. 2 Der hier streitgegenständl
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Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 18. März 2019 - AN 1 S 17.02405

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Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 19.487,38 EUR festgesetzt. Gründe I. Der am …1946 geborene, Herr Ȃ

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 362/02
vom
25. September 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 839 Cb, Fl
Zur (fehlenden) Drittgerichtetheit von Amtspflichten, die das staatliche Finanzamt
im Gewerbesteuerverfahren gegenüber der hebeberechtigten Gemeinde
wahrzunehmen hat.
BGH, Beschluß vom 25. September 2003 - III ZR 362/02 - OLG München
LG München I
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2003 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr
und Galke

beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. September 2002 - 1 U 2430/02 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 111.973,43

Gründe


Einer Zulassung der Revision bedarf es nicht. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
1. Beide Vorinstanzen lassen den Amtshaftungsanspruch bereits daran scheitern, daß die Amtsträger der Finanzverwaltung des Beklagten ihre Amtspflichten in der Gewerbesteuerangelegenheit der Firma A. nicht zugunsten der
Klägerin als eines geschützten "Dritten" wahrzunehmen hatten. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Beschwerde können keinen Erfolg haben.
2. Allerdings ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt, daß "Dritter" im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB auch eine juristische Person des öffentlichen Rechts sein kann. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der für die haftpflichtige Behörde (hier: den beklagten Freistaat) tätig gewordene Beamte der geschädigten Körperschaft (hier: der klagenden Gemeinde) bei Erledigung seiner Dienstgeschäfte in einer Weise gegenübertritt, wie sie für das Verhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherrn einerseits und dem Staatsbürger andererseits charakteristisch ist. Wirken hingegen der Dienstherr des Beamten und eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts bei der Erfüllung einer ihnen gemeinsam übertragenen Aufgabe gleichsinnig und nicht in Vertretung einander widerstreitender Interessen derart zusammen, daß sie im Rahmen dieser Aufgabe als Teil eines einheitlichen Ganzen erscheinen, dann können jene Pflichten, die dem Beklagten im Interesse der Förderung des gemeinsam angestrebten Ziels obliegen, nicht als drittgerichtete Amtspflichten angesehen werden, deren Verletzung außenrechtliche Amtshaftungsansprüche der geschädigten Körperschaft auslöst (st. Rspr.; zuletzt Senatsurteil vom 12. Dezember 2002 - III ZR 201/01 = NJW 2003, 1318, 1319 [für BGHZ vorgesehen] m.zahlr.w.N.).
3. Wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, bestimmt im Gewerbesteuerverfahren zunächst das Finanzamt auf der Basis von Gewerbeertrag und Gewerbekapital den Gewerbesteuermeßbetrag. Daran anknüpfend wird von der Gemeinde anhand des von ihr festgesetzten Hebesatzes die Gewerbesteuerschuld festgesetzt. Am Gewerbesteuerverfahren sind folglich sowohl
staatliche Finanzbehörden als auch Kommunalbehörden beteiligt. Die Finanzämter entscheiden über alle Fragen, die mit den Besteuerungsgrundlagen zusammenhängen , während den Gemeinden die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer überlassen ist.
4. Danach mag es durchaus zutreffen, daß die Amtspflichten der Finanzbeamten auch den Zweck hatten, den Gewerbesteueranspruch der klagenden Gemeinde gegen den Steuerschuldner durchzusetzen. In diesem Sinne hatten die Finanzbeamten dementsprechend auch die finanziellen Interessen der Beklagten wahrzunehmen. Dabei handelte es sich aber nicht um solche Interessen , die denen des eigenen Dienstherrn "widerstreitend" waren. Die Klägerin und das Finanzamt standen sich gerade nicht im Hinblick auf entgegengesetzte Interessen gewissermaßen als "Gegner" gegenüber (vgl. Senatsurteil BGHZ 32, 145, 147; Staudinger/Wurm BGB 13. Bearb. 2002 § 839 Rn. 191 m.w.N.). Vielmehr handelte es sich um ein gleichsinniges Zusammenwirken beider Parteien bei der Erfüllung einer ihnen gemeinsam übertragenen öffentlichen Aufgabe. Dies hat die Konsequenz, daß die Klägerin im Verhältnis zum Beklagten nicht die Stellung eines geschützten "Dritten" erlangt hat.
Rinne Wurm Kapsa Dörr Galke

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tatbestand

1

Der Kläger steht als Bundesbeamter im Amt eines Oberbrandmeisters im Dienst der Beklagten und wendet sich gegen seine Inregressnahme aufgrund der Beschädigung von zwei Dienstfahrzeugen der Beklagten.

2

Der hier streitgegenständliche Unfall ereignete sich am (…) 2010 gegen 9.30 Uhr auf dem Gelände des Truppenübungsplatzes A. bei sonnigem, trockenem Wetter. Der Kläger hatte ebenda das Bundeswehrfahrzeug - ein spezielles Brandeinsatzfahrzeug - mit dem amtlichen Kennzeichen (…) (Marke: Mercedes Benz Wolf; Tag der Erstzulassung: (…) 1994) auf einer zur dortigen Feuerwache gehörenden und an die dem öffentlichen Verkehr gewidmete E-Straße grenzende Fahrzeugabstellfläche in Höhe eines gegenüberliegenden Wachgebäudes bei der beschrankten Zufahrt des Truppenübungsplatzes abgestellt. Die Abstellfläche war einerseits (ostseitig) durch einen Maschendrahtzaun, welcher das Gelände der Feuerwache umgab, getrennt, während der Abstellplatz andererseits (westseitig) noch mehrere Meter Abstellfläche bot. Am Fahrbahnrand der E-Straße hatte in einem Abstand von ca. ein bis zwei Metern vom Maschendrahtzaun unmittelbar an der Ecke zur Abstellfläche ein weiteres Bundeswehrfahrzeug (Mercedes Unimog; amtliches Kennzeichen: (…)) geparkt, so dass von der Abstellfläche keine uneingeschränkte Sicht nach links auf die E-Straße gegeben war. Der Mercedes Unimog wies eine größere Fahrzeughöhe auf als das Brandfahrzeug des Klägers.

3

Als der Kläger am Steuer des Mercedes Benz Wolf für eine Dienstfahrt direkt von der Abstellfläche vorbei an dem Fahrzeug Mercedes Unimog in Richtung links auf die E-Straße auffuhr, kam es in einem seitlichen Abstand von ca. zwei Metern zum Mercedes Unimog zum Zusammenstoß mit dem von links auf der E-Straße herannahenden und vom Arbeiter H. geführten Bundeswehrfahrzeug (…) (Marke: Daimler-Chrysler Axor 1833 AK LKW; Tag der Erstzulassung: (…) 2006), wodurch beide Fahrzeuge beschädigt wurden. Der LKW Daimler-Chrysler Axor, in dem sich zugleich der Beifahrer R. befunden hatte, wies eine noch größere Fahrzeughöhe auf als der am Rand parkende Mercedes Unimog.

4

Zu dem Unfallhergang haben die unmittelbaren Beteiligten im Verwaltungsverfahren folgende Angaben gemacht:

5

Am (…) 2010 gab der Kläger an, das vor dem Gebäude der Feuerwehr parkende Fahrzeug Unimog habe ihm die uneingeschränkte Sicht in die beabsichtigte Fahrtrichtung versperrt. Bei dem Versuch, sich langsam an diesem Fahrzeug vorbei nach links einzuordnen und zu orientieren, sei er durch Bremsenquietschen eines offensichtlich von rechts kommenden LKW abgelenkt worden. Während des langsamen Vorrollens habe er versucht, durch Rechtsorientierung die Ursache des Bremsgeräusches zu klären. Dabei habe er einen vor der geschlossenen Schranke der Wache haltenden LKW erkannt. Der ganze Vorgang habe nur Sekunden gedauert. Bei der Blickwendung nach links habe er den heranfahrenden Daimler-Chrysler-LKW erkannt. Bei dem Versuch, sein Fahrzeug durch Bremsen zum Stehen zu bringen, sei sein Fuß vom Bremspedal gerutscht, so dass es zum Zusammenstoß gekommen sei. Vor dem Feuerwehrgebäude hätten sich keine Kollegen aufgehalten, die ihn bei der Ausfahrt von der Parkfläche verkehrstechnisch hätten unterstützen können. Am (…) 2010 ergänzte der Kläger seine Ausführungen dahingehend, dass sein Fahrzeug erst aufgrund des Unfallgeschehens zum Stehen gekommen sei und er auch keine Chance gehabt habe, in der Reaktionszeit zu bremsen. Der Unimog habe ihm die Sicht nach links versperrt und ein herannahendes Bundeswehrfahrzeug, welches beim Bremsen ein lautes Quietschen verursacht habe, habe eine Blickwendung nach rechts erfordert. Ihm sei ein rechtzeitiges Bremsen nahezu unmöglich gewesen, zumal er vom Bremspedal abgerutscht sei.

6

Der Fahrer des beschädigten Bundeswehr-LKW, H., gab am (…) 2010 an, dass er auf der Hauptstraße Richtung Wache gefahren sei, als plötzlich das Feuerwehrfahrzeug „Wolf“ von rechts (Parkplatz Feuerwehr) auf die Hauptstraße gefahren sei und ihm die Vorfahrt genommen habe, wodurch es zum Zusammenstoß gekommen sei. Am (…) 2010 äußerte sich Herr H. bei einer weiteren Anhörung dahingehend, dass der Kläger aus parkender Position auf die Hauptstraße gefahren sei und ihm eine Beurteilung von dessen Geschwindigkeit nicht möglich sei. Er selbst habe zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes mit seinem Fahrzeug gestanden. Als der Kläger ca. zwei Meter auf die Straße gefahren sei, sei er mit dem LKW zusammengestoßen. Ergänzend gab Herr H. am (…) 2010 an, er habe beim Befahren der Hauptstraße in Richtung Wache gesehen, wie sich der Kläger hinter dem Fahrzeug Unimog auf Höhe der Feuerwache aufgehalten habe. Mit der Vermutung, dass er zu seinem Fahrzeug „Wolf“ gehe, um loszufahren, habe er - Herr H. - die Geschwindigkeit verringert und eine Bremsung eingeleitet. Das Fahrzeug des Klägers sei plötzlich von rechts auf die Hauptstraße aufgefahren und habe ihm die Vorfahrt genommen. Zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes habe sein LKW gestanden.

7

Die Beklagte gab nach der Unfallaufnahme am (…) 2010 und einer ersten Befragung von Unfallbeteiligten das Fahrzeug Mercedes Benz Wolf am (…) 2010 zur Reparatur an die A. GmbH in H-Stadt. Diese stellte unter dem (…) 2010 Reparaturkosten in Höhe von 8.567,60 € (abzüglich 2 % Skonto = 8.396,25 €) in Rechnung. Die Reparaturkosten für den von der Beklagten am (…) 2010 ebenfalls bei der A. GmbH in Reparatur gegebenen Bundeswehr-LKW beliefen sich nach deren Rechnung vom (…) 2010 auf 1.973,82 €.

8

Mit Bescheid vom (…) 2010 nahm die Beklagte auf der Grundlage von § 75 BBG den Kläger auf Schadensersatz in Höhe von 8.041,68 € in Anspruch, wobei sie nach den „Bestimmungen über die Bearbeitung von Schadensfällen in der Bundeswehr“ die Ersatzhöhe auf drei „Messbeträge“ begrenzte, die sich aus den Bruttobezügen des Klägers errechneten. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 2011 als unbegründet zurück.

9

Hiergegen hat der Kläger am 1. März 2011 bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen geltend machte:

10

Es sei bereits fraglich, ob durch das ihm vorgeworfene Verhalten tatsächlich ein Schaden in der geltend gemachten Höhe entstanden sei. Es sei insbesondere nicht erkennbar, dass die geltend gemachten Kosten tatsächlich zur Instandsetzung der Fahrzeuge erforderlich und angemessen gewesen seien, um die Beklagte so zu stellen, als hätte er - der Kläger - seine Dienstpflichten nicht verletzt. Jedenfalls dürfte in Bezug auf das von ihm - dem Kläger - gesteuerte Fahrzeug im Hinblick auf das Baujahr 1994 ein wirtschaftlicher Totalschaden anzunehmen sein, der eine Reparatur als wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll erscheinen lasse. Die von der Beklagten angestellten eigenen Recherchen zur Bestimmung des Wiederbeschaffungswertes des Brandfahrzeuges belegten im Übrigen die Unwirtschaftlichkeit der von ihr vorgenommenen Reparatur, denn die von der Beklagten angenommene Instandsetzungsgrenze in Höhe von 5.000,00 € werde vorliegend überschritten. Soweit sich die Beklagte in diesem Zusammenhang auf die Sonderausstattung des Feuerwehrfahrzeuges berufe, sei dies nicht nachvollziehbar. Im Übrigen ließen sich die in der Rechnung vom (…) 2010 aufgeführten Schadenspositionen nicht mit dem sich auf den gefertigten Lichtbildern dokumentierten Schadensbild in Einklang bringen. Daher werde bestritten, dass sämtliche von der Beklagten in Auftrag gegebenen Reparaturen am Fahrzeug erforderlich gewesen seien, um den Unfallschaden zu beseitigen. Im Übrigen wäre die Beklagte gehalten gewesen, vor Durchführung der Reparatur Kostenvoranschläge mehrerer Werkstätten einzuholen, was sie indes verabsäumt habe. Überdies sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte ihn erst nach erfolgter Reparatur zum Vorfall angehört habe, so dass es ihm nicht mehr möglich gewesen sei, den von der Beklagten geltend gemachten Schaden gegebenenfalls durch einen Sachverständigen selbst begutachten zu lassen. Die Bedenken hinsichtlich der Schadenshöhe bezögen sich ebenfalls auf den beschädigten Bundeswehr-LKW.

11

Die Ersatzpflicht scheide im Übrigen aus, weil er nicht grob fahrlässig gehandelt habe. Die in der Rechtsprechung im Straßenverkehr als grob verkehrswidrig angesehenen Fehlverhalten seien mit dem Vorliegenden nicht vergleichbar. Verkehrsunfälle im Zusammenhang mit dem Ein- und Ausparken gehörten mittlerweile fast zum Alltag und stellten sich damit als bloßes Augenblicksversagen dar, welches jedem besonnenen Menschen unterlaufen könne. Werde ein Kraftfahrer während eines Routinevorganges durch äußere Umstände abgelenkt und solcher Art in seiner Konzentrations- und Handlungsfähigkeit beeinträchtigt, könne dies Abweichungen von der üblicherweise praktizierten, bewährten Handlungsweise bewirken, die dem Handelnden infolge der Ablenkung gerade nicht hinreichend deutlich bewusst würden, so dass er mangels Erkenntnis der Notwendigkeit nicht in der Lage sei, gegenzusteuern. Insofern halte er an seiner dienstlichen Erklärung vom (…) 2010 fest. Diese Schilderung sei plausibel und werde nicht aufgrund des von der Beklagten herangezogenen Schadensbildes in Frage gestellt. Es sei unzutreffend, dass er - der Kläger - quasi „blind“ und mit überhöhter Geschwindigkeit nach links auf die Straße eingebogen sei. Auch könne jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass der Fahrer des beschädigten Bundeswehr-LKW mit einer nicht angepassten Geschwindigkeit die E-Straße befahren habe und das Fahrzeug nicht rechtzeitig zum Stehen gekommen sei. Herr H. habe ihm - dem Kläger - gegenüber im Übrigen geäußert, sich nicht ganz sicher zu sein, ob der von ihm gesteuerte LKW zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes bereits zum Stillstand gekommen sei. Das Abrutschen vom Bremspedal sei nicht zuletzt der besonderen Beschaffenheit der Feuerwehrstiefel zuzuschreiben. Im Übrigen habe er bislang an keinem dienstlichen Fahrsicherheitstraining teilgenommen.

12

Der Kläger hat beantragt,

13

den Bescheid der Beklagten vom 1. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Februar 2011 aufzuheben.

14

Die Beklagte hat beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Sie verteidigte die angefochtenen Bescheide und führte ergänzend aus, dass es Pflicht eines jeden Bundesbeamten sei, das Eigentum des Bundes, welches ihm zur Erledigung der dienstlichen Aufgaben anvertraut sei, sorgfältig zu behandeln und vor Beschädigung und Verlust zu schützen. Gegen diese Pflicht habe der Kläger vorliegend in grob fahrlässiger Weise verstoßen, wodurch ein Schaden an den zwei bezeichneten Fahrzeugen entstanden sei, welcher - anteilig - geltend gemacht werde. Das Verhalten des Klägers verstoße gegen § 10 Abs. 1 StVO, wenn er sich - wie ausgeführt - ausschließlich nach links orientiert haben will. Im Übrigen werde die Behauptung des Klägers, von rechts seien Quietschgeräusche wegen eines herannahenden LKW zu hören gewesen, als Schutzbehauptung gewertet. Denn der seinerzeit wachhabende Pförtner A. habe in zwei Telefonaten geäußert, dass zum Unfallzeitpunkt - wenn auch nicht ganz sicher - kein LKW an der definitiv geschlossenen Schranke gehalten habe bzw. angekommen sei. Des Weiteren spreche das Schadensbild gegen die Einlassungen des Klägers dahingehend, er habe sich mit der größtmöglichen Sorgfalt langsam fahrend auf die E-Straße vorgetastet. Bei dem Abrutschen vom Bremspedal handele es sich lediglich um eine Schutzbehauptung, zumal dieser als berufserfahrener Feuerwehrmann seit vielen Jahren im Dienst der Beklagten mit Dienstkleidung tätig sei und offenbar erst in der strittigen Unfallsituation erstmals ein Abrutschen vorgekommen sein solle.

17

Die reparierten Schäden seien auch durch das Unfallereignis herbeigeführt worden. Die Reparaturkosten seien angemessen; ein wirtschaftlicher Totalschaden liege nicht vor. Sie habe auf die Einholung von Sachverständigengutachten für beide Bundeswehrfahrzeuge verzichtet, da eine solche Verpflichtung nicht bestehe und die Gutachterkosten den Gesamtschaden zu Lasten des Klägers beträchtlich erhöht hätten. Des Weiteren habe es sich bei der Reparaturwerkstatt um eine seit 20 Jahren in Sachsen-Anhalt zuverlässig mit der Bundeswehr zusammenarbeitende Rahmenvertragsfachwerkstatt mit Kostenangebotserstellung gehandelt. Deren Kostenvoranschläge seien im Übrigen von erfahrenen Fachwerkstattmitarbeitern der Bundeswehr überprüft worden.

18

Mit - der Beklagten am 22. März 2012 zugestellten - Urteil vom 16. März 2012 hat das Verwaltungsgericht Magdeburg nach Beweiserhebung durch Vernehmung der Zeugen H. und R. der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen darauf abgestellt, dass als Rechtsgrundlage § 75 BBG in Betracht komme und der Kläger als Beamter auch unzweifelhaft einen Schaden seines Dienstherrn verursacht habe. Allerdings habe er bei dem Unfallereignis seine Sorgfaltspflichten nicht grob fahrlässig im Sinne des Gesetzes verletzt. Nach dem gesamten Eindruck, den das Gericht auch aufgrund der Beweisaufnahme zum Sachverhalt gewonnen habe, sei zwar festzustellen, dass der Kläger als Fahrzeugführer seine Sorgfaltspflichten beim Einbiegen in die E-Straße fahrlässig verletzt habe, da er bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt den Zusammenstoß mit dem Bundeswehr-LKW hätte vermeiden können. Denn ihm sei die Sicht beim Abbiegen nach links durch den abgestellten Bundeswehr-Unimog versperrt gewesen, so dass er den vom Zeugen H. gesteuerten Bundeswehr-LKW nicht rechtzeitig genug bemerkt habe. Der Kläger hätte sein Fahrzeug verlassen und sich vergewissern müssen, dass die E-Straße frei sei und für den Abbiegevorgang auch frei bleibe. Auch hätte er sich, etwa mit Hilfe der Bediensteten von der nahegelegenen Wache, einweisen lassen können. Bei sorgfältigem Verhalten wäre der Unfall in jedem Fall vermieden worden.

19

Indessen habe der Kläger nicht grob fahrlässig gehandelt, denn er habe die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht im ungewöhnlich starken Maß außer Acht gelassen. Vielmehr handele es sich um ein typisches „Augenblicksversagen“. Aufgrund des abgestellten Unimog sei dem Kläger einfach nicht bewusst gewesen, dass sich hinter diesem Fahrzeug der LKW des Zeugen R. befunden habe bzw. habe befinden können. Nach Lage der Dinge sei die E-Straße nur wenige Meter von der Einfahrtstelle des Klägers entfernt durch eine Schranke vom öffentlichen Straßenverkehr abgesperrt. In der Nähe der Schranke fahre man daher naturgemäß langsam. Dadurch sinke das Bewusstsein für Gefahren auf und von dieser Straße. Der Kläger habe in der Situation kurz vor dem Unfall einfach nicht bedacht, dass er auf ein möglicherweise hinter dem abgestellten Unimog fahrendes Fahrzeug achten müsse. Dies sei selbstverständlich fahrlässig, passiere jedoch auch einem normalerweise sorgfältig und umsichtig handelnden Fahrer. Dies sei daher nicht als ungewöhnlich schwerer Sorgfaltsverstoß zu bewerten. Für ein Augenblicksversagen des Klägers sprächen insbesondere die von der Beklagten eingeholten Stellungnahmen der Vorgesetzten des Klägers zu seinem sonstigen Verhalten, wonach der Kläger über ein außerordentlich hohes Verantwortungsbewusstsein, beispielhaftes Engagement und Zielstrebigkeit bei der Lösung von Problemen verfüge. Er zeichne sich durch ein außerordentlich hohes Verantwortungsbewusstsein, vorbildliches Engagement und Zielstrebigkeit aus. Er trage entscheidend zu einer reibungslosen Auftragserfüllung bei der betreffenden Feuerwehreinheit bei. Er zeige immer die notwendige Umsicht und Entschlossenheit. Seine Eigeninitiative, Führungsverantwortung und Vorbildfunktion seien besonders herausragend. Er sei eine äußerst wichtige Stütze der Feuerwehr des Truppenübungsplatzes. Die Beklagte habe es letztlich selbst für erforderlich gehalten, diese Charaktereigenschaften durch die Vorgesetzten des Klägers darstellen zu lassen. Danach könne offen bleiben, ob und inwieweit der Kläger durch ein von rechts kommendes Geräusch abgelenkt gewesen sei und inwieweit die Beschaffenheit seines Fahrzeuges im Lenkbereich sowie seiner Dienststiefel einen schnelleren Stillstand des Fahrzeuges beeinträchtigt hätten.

20

Auf den hiergegen von der Beklagten mit am 20. April 2012 bei dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt eingegangenem Schriftsatz gerichteten Antrag hat der erkennende Senat die Berufung gegen das vorbezeichnete Urteil wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO mit - der Beklagten am 30. Juli 2012 zugestelltem - Beschluss vom 23. Juli 2012 zugelassen. Mit am 27. August 2012 bei dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt eingegangenem Schriftsatz hat die Beklagte ihre Berufung im Wesentlichen wie folgt ergänzend begründet:

21

Das grob fahrlässige Verhalten des Klägers liege darin begründet, dass er, ohne in die beabsichtigte Fahrtrichtung überhaupt einsehen zu können und sich von der Gefahrlosigkeit seines Handelns zu überzeugen, trotzdem in die Hauptstraße eingebogen sei und dies dann auch noch mit unangemessen hoher Geschwindigkeit. Dieses Verhalten sei sowohl objektiv grob fahrlässig als auch subjektiv. Die besondere Vorwerfbarkeit seines Handelns zeige sich im Einzelnen dadurch, dass er trotz eines massiven Sichthindernisses in seiner Fahrtrichtung von einem Parkplatz nach links in eine Hauptstraße eingebogen sei, obwohl er die Straße nach links gar nicht habe einsehen können. Ebenso wenig habe er den genau gegenüber befindlichen Wachmann gebeten, ihm zu helfen oder diesen wenigstens angehupt, um sich mit Gesten oder Ähnlichem zu vergewissern, dass ein Einbiegen gefahrlos möglich sei, und nicht die mit dem Be- und Entladen des an der Seite parkenden Unimog Beschäftigten um Einweisung bzw. Hilfe gebeten. In Anbetracht der gänzlich fehlenden Sicht nach links sei er viel zu schnell in den nicht einsehbaren Bereich eingefahren. Wäre der Kläger wirklich zentimeterweise im Schritttempo in den Verkehrsraum hinein gefahren, wäre es zu solch großen Sachschäden an beiden Fahrzeugen nicht gekommen. Des Weiteren sei der Kläger auch nicht dem Rechtsfahrgebot ausreichend nachgekommen und von der rechten Fahrspur vom Parkplatz in die Hauptstraße eingebogen. Dies stelle ein Verstoß gegen §§ 2 Abs. 2, 10 Abs. 1 StVO dar. Überdies habe er nicht vor dem Hereinrollen in die Hauptstraße mehrfach gehupt, um auf sich aufmerksam zu machen, und sei weiter nach links in die Hauptstraße hinein gefahren, obwohl er nach rechts geblickt und ein Bremsenquietschen wahrgenommen haben will.

22

Das Verhalten des Klägers sei auch nicht als ein Augenblicksversagen zu qualifizieren, da in der Person des Klägers keine besonderen Umstände hinzugekommen seien, die den Grund des momentanen Versagens erkennen und in einem milderen Licht erscheinen ließen. Weder das vermeintliche Abrutschen von der Bremse noch das angebliche Bremsgeräusch von rechts oder die charakterliche und Leistungseinschätzung des Klägers durch Vorgesetzte rechtfertigten die Annahme besonderer Umstände, die den Grund des momentanen Versagens erkennen und in einem milderen Licht erscheinen ließen. Die Feuerwehreinsatzstiefel, die der Kläger zum Unfallzeitpunkt getragen habe, seien geprüft und zertifiziert. Sie seien zum Fahren der Feuerwehrfahrzeuge geeignet und entsprechend zugelassen. Wenn der Kläger als berufserfahrener Feuerwehrmann aus seinem praktischem Erleben gleichwohl gewusst hätte, dass er in der von ihm angegebenen Sitzposition sein Fahrzeug nicht habe sicher bedienen können, hätte er anders als tatsächlich an das Sichthindernis heranfahren müssen. Der seinerzeitige Wachmann S. habe auf Befragen am (…) 2011 mitgeteilt, dass er seinerzeit nichts von dem Unfallgeschehen gesehen habe. Es sei jedoch ein LKW an der Schranke gewesen, der indes erst gekommen sei, nachdem der Unfall sich ereignet habe. Ein Brems- und Quietschgeräusch sei nur vom Unfall gekommen.

23

Das vom Kläger beschädigte Feuerwehrleitfahrzeug sei ein Spezialfeuerwehrfahrzeug, bei dem es sich nicht um ein handelsübliches Kfz handele. Insbesondere verfüge es neben der feuerwehrroten Lackierung über feuerwehrspezifische Einsatzbauten, die einen ganz erheblichen Kostenanteil bei der Anschaffung ausgemacht hätten und auch nicht marktüblich seien. Jede Feuerwache besitze ein eigenes Feuerwehrleitfahrzeug, insoweit beständen keine Depots, auf welche hätte zurückgegriffen werden können, um das beschädigte Fahrzeug zu ersetzen. Daher sei die Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit dieses Fahrzeuges unbedingt erforderlich gewesen. Aus diesem Grunde sei von Anfang an auf eine zügige Reparaturfreigabe gedrängt worden. Ihr sei es aufgrund des für sie anzuwendenden Haushalts- und Vergaberechtes auch verwehrt, freihändig im Einzelfall andere Einzelwerkstätten mit Reparaturarbeiten zu betrauen oder Ersatzbeschaffungen vorzunehmen. Ob ein beschädigtes Dienst-Kfz nach einem Unfall überhaupt noch zu reparieren sei, sei detailliert und verbindlich in der „besonderen Anweisung Nutzungssteuerung“ geregelt. Nach den insoweitigen bundeswehrspezifischen Vorgaben habe eine Instandsetzungshöchstgrenze für das Feuerwehrspezialfahrzeug bei 22.000,00 € gelegen. Diese sei vorliegend indes nicht überschritten. Die Berechnung der Instandsetzungskostengrenze werde durch amtlich anerkannte und damit sachverständige Prüfer der Bundeswehr durchgeführt. Der Wiederbeschaffungspreis für ein entsprechendes Feuerwehrspezialfahrzeug hätte sich mit Stand (…) 2012 demgegenüber auf 51.129,00 € belaufen.

24

Vor Antritt einer Dienstfahrt mit einem Bundeswehr-Kfz sei jeder Nutzer verpflichtet, den Zustand des Kfz zu überprüfen und im Falle der Feststellung von Schäden, Mängeln oder Fehlfunktionen dies vor Fahrbeginn auf einem dafür vorgesehenen Bogen zu vermerken oder dem Schichtleiter anzuzeigen. Derartige Eintragungen habe der Kläger in Bezug auf das von ihm verwendete Fahrzeug nicht vorgenommen. Das Feuerwehrspezialfahrzeug sei im Übrigen regelmäßig gewartet und alle zwei Jahre vollständig überprüft worden. Zwischen den Hauptuntersuchungen auftretende Schäden würden gemeldet und fachgerecht behoben.

25

Die Beklagte nahm mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2012 die Kostenposition Getriebestrebe (11,62 €) und den dazugehörigen Arbeitswert (34,80 €) in Höhe von insgesamt 46,42 € zuzüglich Umsatzsteuer aus ihrer Schadensberechnung heraus, ohne dass sich dies indes auf die geltend gemachte Regresshöhe ausgewirkt hat. Aufgrund von weiteren Nachermittlungen nahm die Beklagte mit Schriftsatz vom 10. Januar 2013 die Schadenspositionen „Teilelackierungen und Konservieren“ in Höhe von 695,00 € sowie für „Lackiermaterial“ in Höhe von 75,00 € als nicht mehr schadensursächlich aus ihren Berechnungen heraus. Sie - die Beklagte - realisiere ihre Fürsorgepflicht im Übrigen durch eine Begrenzung der Haftung bei grober Fahrlässigkeit auf maximal drei Messbeträge. Diese orientierten sich am Grundgehalt des heranzuziehenden Beamten zum Schadenszeitpunkt. Weitere Fürsorgegründe für eine weitere Reduktion des geltend gemachten Schadensersatzes seien nicht ersichtlich.

26

Die Beklagte beantragt,

27

unter Abänderung des auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 2012 ergangenen Urteiles des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 16. März 2012 die Klage abzuweisen.

28

Der Kläger beantragt,

29

die Berufung zurückzuweisen.

30

Er trägt in Ergänzung zu seinen bisherigen Ausführungen vor:

31

Das Verwaltungsgericht habe den Grad des Verschuldens nach erfolgter Beweisaufnahme zutreffend gewürdigt. Ein Fall grober Fahrlässigkeit liege nicht vor, weil es sich um ein typisches Augenblicksversagen gehandelt habe. Er habe insoweit nur für eine kurze Zeit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen. Auch aus den eingeholten Stellungnahmen der Vorgesetzten ergäbe sich, dass ihm lediglich ein einmaliges Fehlverhalten zu bescheinigen sei. Durch die Nichtberücksichtigung der von den Vorgesetzten eingeholten Stellungnahmen über den Kläger verhalte sich die Beklagte widersprüchlich. Die Fahrtstrecke des Feuerwehrfahrzeuges bis zur Kollision habe zudem nicht die von der Beklagten angenommenen zehn Meter betragen, sondern allenfalls drei bis vier Meter, so dass wegen dieses kurzen Zeitraums eine Beschleunigung, wie von der Beklagten unterstellt, technisch gar nicht möglich gewesen sei. Dass er mit überhöhter Geschwindigkeit in die Straße eingebogen sei, sei durch die Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gerade nicht bestätigt worden. Ebenso habe der diensthabende Wachmann S. am (…) 2010 der Beklagten gegenüber bestätigt, dass er - der Kläger - nur langsam vom Parkplatz gerollt sei. Es widerspreche der Fürsorgepflicht, diese entlastenden Umstände nicht zu ermitteln bzw. zu berücksichtigen. Soweit er von der Beklagten darauf verwiesen werde, einen Wachmann bzw. eine andere Person um Hilfe zu bitten, entspreche dies nicht der Lebenswirklichkeit. Kein Verkehrsteilnehmer in der konkreten Situation hätte sich so verhalten wie von der Beklagten gefordert. Jedenfalls könne hierin kein besonderer Leichtsinn erblickt werden. Darüber hinaus gehöre es nicht zu den dienstlichen Aufgaben des Wachmannes, die eingeforderte Hilfeleistung zu erbringen. Die Personen, die den Unimog be- und entladen hätten, seien zum Unfallzeitpunkt nicht mehr vor Ort gewesen, sondern hätten sich im Haus befunden. Im Übrigen handele es sich bei der Feuerwehrstellfläche nicht um einen Parkplatz.

32

Die Schadenshöhe bleibe bestritten, insbesondere werde weiterhin bezweifelt, dass die von der Beklagten in Auftrag gegebene Reparatur tatsächlich erforderlich gewesen sei, um einen Unfallschaden zu beseitigen. Teilweise ergäben sich die in der Rechnung vom (…) 2010 aufgeführten Positionen nicht aus dem durch die Fotos ersichtlichen Schadensbild. Insbesondere sei nach dem Unfall auch kein Wasser ausgetreten. Unklar bleibe auch, ob und welche Vorschäden vorgelegen hätten. Soweit die Beklagte auf ihre Dienstvorschrift TDv 2320/085-22/1 verweise, sei festzuhalten, dass sich das betreffende Fahrzeug am Unfalltag in einem altersentsprechenden, fahrbereiten Zustand befunden habe. Eine Verwitterung bzw. Eintrübung des Lackes sowie Kratzer seien an dem Fahrzeug allerdings bereits festzustellen gewesen, als dieses im März 1999 dem Truppenübungsplatz A. zur Verfügung gestellt worden sei. Der Lack sei im Laufe der Zeit stumpf, ausgeblasst und mit etlichen Kratzern versehen gewesen. Es habe sich dabei um einen gewöhnlichen Abnutzungszustand gehandelt, der nicht in den jeweiligen Fahrbefehlen hätte aufgeführt werden brauchen. Im Übrigen hätte ein Fahrzeugführer vor Antritt der Dienstfahrt keine detaillierte Prüfung sämtlicher Fahrzeugteile vornehmen müssen. Soweit die Beklagte zudem auf die vollständige Überprüfung der Fahrzeuge alle zwei Jahre verweise, habe diese bei dem Fahrzeug (…) bereits am 19. Mai 2008 stattgefunden. Welche konkreten Schadensfolgen der Unfall im Ergebnis gehabt habe, hätte nur durch ein Sachverständigengutachten unmittelbar nach dem Unfall und vor einer Reparatur beantwortet werden können. Soweit die Beklagte auf einen Neuanschaffungspreis von 51.129,00 € verweise, sei die Berechnung nicht nachvollziehbar. Aus dem Regelwerk BeSAnNUStrg ergebe sich dies selbst nicht. Das im Berufungsverfahren eingeholte schriftliche Sachverständigengutachten beruhe weitgehend nur auf Hypothesen und könne sich nicht auf hinreichend gesicherte Tatsachen stützen. Die nunmehr eingetretenen Beweisschwierigkeiten gingen zu Lasten der Beklagten. Die Frage der Unfallbedingtheit der behaupteten Schäden müsse unter Berücksichtigung der Tatsache geklärt werden, dass das Feuerwehrfahrzeug nach dem Losfahren bis zum Unfall lediglich über eine Distanz von etwa fünf Meter bewegt worden sei. Bezüglich des vom Gutachter angenommenen Schadens fehle es letztlich an einem Nachweis, dass dieser durch eine grob fahrlässige Pflichtverletzung des Klägers verursacht worden sei.

33

Im Rahmen der Führsorgepflicht habe sich der Dienstherr schließlich bei allen Handlungen und Maßnahmen vom Wohlwollen dem Beamten gegenüber leiten zu lassen. Soweit die Beklagte darauf verweise, dass sie ihre Fürsorgepflicht durch eine Begrenzung der Haftung bei grober Fahrlässigkeit auf maximal drei Messbeträge vornehme, werde diese Grenze offenbar nicht starr angewandt. Es bestehe offenbar ein Beurteilungsspielraum, den die Beklagte vorliegend nicht angemessen wahrgenommen habe. Im Übrigen habe seine Nettobesoldung im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Juli 2010 inklusive Zulagen- und Überstundenvergütung insgesamt lediglich 19.512,00 € betragen.

34

Der Senat hat durch Beschluss vom 11. April 2013 durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis darüber erhoben, welche Schäden an den Bundeswehrfahrzeugen, die in der Rechnung als Reparaturkostenpositionen aufgeführt sind, auf das Unfallereignis am (...) 2010 zurückzuführen sind, welche Kosten (Reparaturaufwand) die festgestellten Schäden verursacht haben sowie welchen Verkehrswert oder hilfsweise welchen anderen Wert in Euro die Bundeswehrfahrzeuge am (...) 2010 besessen haben. Der Sachverständige wurde in der mündlichen Verhandlung gehört. Des Weiteren wurde in der mündlichen Verhandlung der Zeuge S. zum Unfallhergang vernommen.

35

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der Beweiserhebung wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und die Sitzungsniederschrift, sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakte A) verwiesen.

Entscheidungsgründe

36

1. Die gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 16. März 2012 gerichtete Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.

37

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 1. November 2010 sowie ihr Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 2011 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger mithin nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

38

Gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 BBG haben Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzt haben, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Der Dienstherr kann den Beamten auf dieser Rechtsgrundlage auch durch Verwaltungsakt heranziehen (vgl.: BVerwG, Urteil vom 17. September 1964 - II C 147.61 -, BVerwGE 19, 243 [m. w. N.]). Im gegebenen Fall hat der Kläger die ihm obliegende Dienstpflicht, das Eigentum und das Vermögen des Dienstherrn nicht zu schädigen und sorgsam wie pfleglich mit den ihm dienstlich anvertrauten Sachgütern umzugehen und bei der Dienstfahrt § 10 Satz 1 StVO zu beachten (a), grob fahrlässig verletzt (b) und dadurch einen Schaden an den vorbezeichneten Fahrzeugen der Beklagten in der von der Beklagten geltend gemachten Höhe verursacht (c).

39

a) Als dem Beamten obliegende dienstliche Pflichten sind sämtliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften nebst Weisungen für den Einzelfall zu verstehen, die ihm abstrakt ein bestimmtes äußeres Verhalten vorschreiben (siehe: Plog/Wiedow, BBG, § 75 Rn. 15), etwa die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung bei Dienstfahrten (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 1981 - 2 B 4.80 -, Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 26 [m. w. N.]; OVG LSA, Beschluss vom 5. Mai 2010 - 1 L 55/10 -, juris [m. w. N.]). Zu den allgemeinen Dienstpflichten des Beamten gehört es ferner, das ihm anvertraute oder auch nur schlicht zur Verfügung gestellte dienstliche Material sorgfältig zu behandeln und vor Beschädigung zu schützen (BVerwG, Urteil vom 12. August 2008 - 2 A 8.07 -, juris [m. w. N.]; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27. Mai 2013 - 5 LB 96/13 -, juris).

40

Im gegebenen Fall hat der Kläger seine Dienstpflicht, das Eigentum der Beklagten nicht zu schädigen, nicht nur dadurch verletzt, dass er am Steuer des Mercedes Benz Wolf für eine Dienstfahrt direkt von der Abstellfläche des Feuerwehrgebäudes, vorbei an dem Fahrzeug Mercedes Unimog, in Richtung links auf die E-Straße auffuhr und es aufgrund dessen in einem seitlichen Abstand von ca. zwei Metern zum Mercedes Unimog zum Zusammenstoß mit dem von links auf der E-Straße herannahenden und bereits zum Stehen gekommenen Daimler-Chrysler Axor kam, wodurch beide Fahrzeuge beschädigt wurden. Der Kläger hat dadurch zugleich gegen § 10 Satz 1 StVO verstoßen.

41

Danach hat derjenige, der aus einem Grundstück auf die Straße oder von anderen Straßenteilen auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. § 10 Satz 1 StVO legt dem aus einem Grundstück auf die Straße einfahrenden Fahrzeugführer gesteigerte Pflichten auf. Die Pflichten werden nicht dadurch gemindert, dass der Vorfahrtsberechtigte unter Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot die linke Straßenseite benutzt. Das Vorfahrtsrecht der auf der Straße fahrenden Fahrzeuge gegenüber einem auf eine Straße Einfahrenden gilt grundsätzlich für die gesamte Fahrbahn. Der aus einem Grundstück kommende Fahrzeugführer hat sich grundsätzlich darauf einzustellen, dass der ihm gegenüber Vorfahrtsberechtigte in diesem Sinne von seinem Recht Gebrauch macht. Selbst das Befahren der linken Fahrbahn beseitigt nicht die Verpflichtung des Einfahrenden, dem fließenden Verkehr den Vorrang zu belassen und diesen nicht zu behindern (BGH, Urteil vom 20. September 2011 - VI ZR 282/10 -, juris [m. w. N.]). Für die rechtliche Einordnung einer Verkehrsfläche als Grundstücksausfahrt im Sinne von § 10 StVO oder als Einmündung einer Straße im Sinne von § 8 Abs. 1 StVO, ist dabei allein deren Verkehrsbedeutung maßgeblich. Ausbau und Gestaltung der Verkehrsfläche bzw. des Verkehrswegs können als äußere Kriterien nur Anhaltspunkte u. a. für eine Schlussfolgerung auf die allein maßgebliche Verkehrsbedeutung sein (BGH, Urteil vom 23. Juni 1987 - VI ZR 296/86 -, juris [m. w. N.]).

42

Hiervon ausgehend handelt es sich bei der Abstellfläche neben dem Feuerwehrgebäude nicht um eine Straße im Sinne von § 8 Abs. 1 StVO, da sie als bloße Freifläche u. a. zum vorübergehenden Abstellen von (Feuerwehr-)Fahrzeugen diente, nicht weiter ausgebaut oder angelegt und im Übrigen auch nicht - wie der Kläger selbst ausführt - als Parkfläche, insbesondere durch das Zeichen 314 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO gesondert ausgewiesen war. Die Abstellfläche bildet vielmehr eine Verkehrsfläche als Grundstücksausfahrt im Sinne von § 10 StVO. Dies ergibt sich unzweifelhaft auch aus den in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Lichtbildern, die eine - aufgrund fehlenden Ausbaues und Kennzeichnung - optische deutliche Abgrenzung von der angrenzenden E-Straße erkennen lassen. Selbst wenn es sich bei der Abstellfläche um einen Straßenteil der E-Straße handelte, änderte dies vorliegend nichts an den verkehrlichen Rechtspflichten des Klägers nach § 10 Satz 1 StVO, da diese Norm dem auf die Fahrbahn einfahrenden Fahrzeugführer dieselben gesteigerten Pflichten auferlegt.

43

Diesen gesteigerten Pflichten ist der Kläger vorliegend nicht nachgekommen, denn er hat sich objektiv nicht so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Denn der Kläger ist, ohne dass er eine (zureichende) Sicht in Fahrtrichtung nach links hatte, in die gemäß § 10 Satz 1 StVO vorfahrtsberechtigte E-Straße eingefahren, so dass sich infolgedessen die mit dieser Rechtsvorschrift zu vermeidende Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer letztlich realisiert hat. Dabei geht der Senat zugunsten des Klägers davon aus, dass er sich gemäß seiner Einlassung, die durch die Angaben des Zeugen S. in der Berufungsverhandlung insoweit bestätigt worden ist, sehr langsam in die Straße hineinbewegt hat; Gegenteiliges vermochte auch der gerichtliche Sachverständige in seinem Gutachten und auf mündliche Befragung in der Berufungsverhandlung hin nicht festzustellen. Der Kläger hat sich ebenso wenig, wie dies § 10 Satz 1 2. HS StVO vorgibt, einweisen lassen, obwohl dies aufgrund der fehlenden - hinreichenden - Sicht in Fahrtrichtung nach links unbedingt erforderlich gewesen wäre, um die - vom Gesetzgeber prinzipiell angenommene gesteigerte - Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Eine andere adäquate Verhaltensweise ist weder erkennbar, noch wird eine solche durch den Kläger dargelegt.

44

b) Der Kläger hat die ihm obliegenden vorgenannten Dienstpflichten grob fahrlässig verletzt. Das Verschulden muss sich lediglich auf die Pflichtverletzung beziehen; auf die Folgen der Pflichtverletzung, die Art und den Umfang des eingetretenen Schadens, muss sich das Verschulden hingegen nicht erstrecken (siehe zum entsprechenden § 24 SG: BVerwG, Urteil vom 11. März 1999 - 2 C 15.98 -, Buchholz 236.1 § 24 SG Nr. 17 [m. w. N. auch zum Beamtenrecht]).

45

Im Hinblick auf die Schuldform der groben Fahrlässigkeit im Sinne von § 75 BBG sind die zu §§ 276 Abs. 2, 277 BGB entwickelten Grundsätze heranzuziehen. Der Fahrlässigkeitsbegriff bezieht sich auf ein individuelles Verhalten; er enthält einen subjektiven Vorwurf. Daher muss stets unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände, der individuellen Kenntnisse und Erfahrungen des Handelnden beurteilt werden, ob und in welchem Maß sein Verhalten fahrlässig war. Ob Fahrlässigkeit als einfach oder grob zu bewerten ist, ist mithin Sache der tatrichterlichen Würdigung und hängt vom Ergebnis der Abwägung aller objektiven und subjektiven Tatumstände im Einzelfall ab und entzieht sich deshalb weitgehend einer Anwendung fester Regeln. Grobe Fahrlässigkeit erfordert ein besonders schwerwiegendes und auch subjektiv schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten, das über das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich hinausgeht (siehe zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 6. August 2009 - 2 B 9.09 -, juris [m. w. N.]). Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Handelnde einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt, er nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss, oder er einen besonderen Leichtsinn an den Tag legt. Allgemein ist davon auszugehen, dass mit dem Maß der möglichen Gefahren auch die Anforderungen an die anzuwendende Sorgfalt steigen (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 5. Mai 2010 - 1 L 55/10 -, juris [m. w. N.]).

46

Hinsichtlich des in § 10 Satz 1 StVO angesprochenen Fahrverhaltens kommt es nur darauf an, ob der Fahrzeugführer alle zur Vermeidung schädlicher Folgen erforderlichen Maßnahmen getroffen und damit die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt geübt hat. Der Schadenseintritt indiziert in aller Regel, dass es hieran fehlt und eine (zumindest abstrakte) Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch das Fahrmanöver gerade nicht, wie es § 10 Satz 1 StVO verlangt, zuverlässig ausgeschlossen war (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 5. Mai 2010, a. a. O., zudem: OVG LSA, Beschluss vom 28. November 2001 - A 3 S 262/99 -). Die Verletzung des Vorfahrtsrechtes durch den in die Straße Einfahrenden in Sinne von § 10 Satz 1 StVO indiziert damit zugleich sein Verschulden. Wahrt der Einfahrende das Vorfahrtsrecht des fließenden Verkehrs nicht und kommt es deshalb zu einem Unfall, hat er in der Regel, wenn keine Besonderheiten vorliegen, voll für die Unfallfolgen zu haften (BGH, Urteil vom 20. September 2011 - VI ZR 282/10 -, juris [m. w. N.]).

47

Hiervon ausgehend stellt sich das Fahrverhalten des Klägers sowie - damit verbunden - der Umgang des ihm anvertrauten und zur Verfügung gestellten Dienstfahrzeuges objektiv wie subjektiv als grob fahrlässig dar.

48

Objektiv grob fahrlässig ist das Einfahren auf die E-Straße, weil der für das hier streitbefangene Fahrverhalten des Klägers zum Tragen kommende gesteigerte Sorgfaltsmaßstab gerade darauf beruht, dass das betreffende Fahrmanöver von Gesetzes wegen als per se besonders gefährlich eingestuft wird. Beim Einfahren ist daher das äußerste Maß an Sorgfalt anzuwenden, damit der fließende Verkehr nicht gefährdet wird. Es bestand für den Kläger mithin objektiv die straßenverkehrsrechtliche Pflicht zu einem Höchstmaß an Aufmerksamkeit und Sorgfalt bei dem von ihm beabsichtigten, besonders gefährlichen Einfahren in die E-Straße von der Abstellfläche aus. Eine Ausnahme von der Pflicht zur ständigen Verkehrsbeobachtung kann nur erwogen werden, wenn jede Gefährdung des fließenden Verkehrs und durch diesen ausgeschlossen ist. Hiervon war angesichts der nur eingeschränkten Sicht in Fahrtrichtung nach links infolge des an der E-Straße geparkten Unimog-LKW schlechterdings nicht auszugehen. Wer - wie der Kläger - ohne Not und trotz fehlender zureichender Sichtverhältnisse gleichwohl - wenn auch langsam - in eine vorfahrtberechtigte Straße einfährt, begeht ein besonders schwerwiegendes Fehlverhalten, d. h. ein solches, welches das über das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich hinausgeht.

49

Dieses Fahrverhalten stellt sich im Fall des Klägers zudem als subjektiv grob fahrlässig, da in individueller Hinsicht schlechthin unentschuldbar, dar. Der Kläger hat nach den persönlichen Umständen, seinen persönlichen Kenntnissen und Erfahrungen als Feuerwehrmann und -fahrzeugführer einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste, weil mit dem hier - wie ausgeführt - gesteigerten Maß der möglichen Gefahren auch die Anforderungen an die anzuwendende Sorgfalt gestiegen sind. Eines gesonderten Fahrsicherheitstrainings hätte es hierfür - entgegen der Ansicht des Klägers - weder objektiv noch subjektiv bedurft.

50

War die Sicht in Fahrtrichtung nach links infolge des an der E-Straße geparkten Unimog-LKW nur eingeschränkt gegeben, hätte die einfachste und naheliegendste Möglichkeit für jedermann und auch für den Kläger nämlich darin bestanden, das links nahe dem Feuerwehrgebäude und dem Unimog-LKW parkende Feuerwehrfahrzeug innerhalb der Abstellfläche schlicht an den rechten Rand des Abstellplatzes zur Schranke zu bewegen, um von dort aus mit einer um mehrere Meter besseren Einsicht nach links in die E-Straße einsehen und dort fahrende Fahrzeuge erkennen zu können. Dies hätte ohne Zuhilfenahme Dritter durch einfaches Rücksetzen oder Wenden auf der hierfür der Größe nach ohne Weiteres geeigneten Abstellfläche erfolgen können. Anhaltspunkte dafür, dass dies tatsächlich nicht möglich gewesen wäre, bestehen angesichts der Beschaffenheit des Abstellplatzes und der Größe des vom Kläger geführten Fahrzeuges, wie sie sich nach den in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Lichtbildern eindeutig ergeben, nicht.

51

Darüber hinaus ergibt sich aus diesen Lichtbildern wie den Aussagen der Zeugen H. und R., die der Kläger nicht in Frage stellt und an deren Glaubhaftigkeit keine Zweifel bestehen, dass der Kläger schon beim Besteigen des Feuerwehrfahrzeuges an dem Feuerwehrgebäude vorbei und durch den dieses umgebenden Maschendrahtzaun hindurch die E-Straße in Fahrrichtung links hat einsehen und sich damit hätte versichern könne, ob sich auf der Straße kein fließender Verkehr bewegt. Beide Zeugen haben nämlich schon erstinstanzlich übereinstimmend und vor diesem Hintergrund auch nachvollziehbar wie vom Kläger unwidersprochen ausgesagt, dass sie hinter dem Unimog-LKW das Fahrzeug des Klägers haben stehen sehen. Der Zeitraum, der den Zeugen vom Erkennen des Feuerwehrfahrzeuges zur Verfügung gestanden hatte, stand dem Kläger gleichermaßen zur Verfügung. Mit anderen Worten: Vermochten die Zeugen den Kläger bzw. dessen Fahrzeug noch vor dem Anfahren wahrzunehmen, stellte sich die Situation für den Kläger nicht anders dar. Von dieser einfachen wie naheliegenden Möglichkeit der Vergewisserung hat er indes offenkundig keinen Gebrauch gemacht, sondern hat ohne Not die unsicherste, d. h. gefährlichste Zufahrtsmöglichkeit mit den schlechtesten Sichtverhältnissen auf den fließenden Verkehr gewählt, indem er in unmittelbarer Nähe, dicht am geparkten Unimog-Fahrzeug vorbei, nach links in die E-Straße auffuhr. Dabei ist umso bemerkenswerter, dass von den drei hier maßgeblichen Fahrzeugen der vom Zeugen H. gesteuerte LKW die größte Fahrzeughöhe auswies, d. h. dieser für den Kläger leichter zu erkennen gewesen wäre als umgekehrt.

52

Unabhängig davon hätte für den Kläger die einfache und naheliegende Möglichkeit bestanden, die mit dem Be- und Entladen des Unimog-LKW beschäftigten Personen um entsprechende Einweisung in die E-Straße zu bitten. Angesichts der beschriebenen besonderen Gefährdungslage war dies - wie bereits ausgeführt - vorliegend geboten sowie überdies ohne weiteren Aufwand möglich und dem Kläger auch objektiv wie subjektiv zumutbar gewesen. Soweit sich dieser dahingehend einlässt, die betreffenden Personen hätten sich zum Unfallzeitpunkt im Feuerwehrgebäude befunden, sagt dies schon nichts darüber aus, ob sie sich vor dem Anfahren des Klägers nicht noch bei dem Unimog-LKW aufgehalten haben. Ungeachtet dessen wäre es dem Kläger ohne Weiteres möglich wie zumutbar gewesen, die sich in unmittelbarer Nähe befindlichen Personen im Feuerwehrgebäude um entsprechende Einweisung im Sinne von § 10 Satz 1 StVO zu bitten, zumal gerade sie mit ihrem Fahrzeug dem Kläger die Sicht versperrt haben. Auch diese einfache und naheliegende Möglichkeit hat der Kläger ungenutzt gelassen, wenngleich sie sich ihm angesichts der eingeschränkten Sicht hätte aufdrängen müssen. Nichts Anderes gilt im Übrigen in Bezug auf den wachhabenden S., der nach seinen zeugenschaftlichen glaubhaften und auch vom Kläger nicht in Frage gestellten Angaben in der Berufungsverhandlung nur einige Meter vom Fahrzeug des Klägers entfernt an der Schranke seinen Dienst versehen hat. Dass und aus welchen konkreten Gründen dem Kläger die Inanspruchnahme dieser Hilfeleistung nicht möglich oder gar unzumutbar gewesen sein sollte oder der Versuch, um Einweisung zu bitten, sich von vornherein als aussichtslos dargestellt haben könnte, wird vom Kläger weder (schlüssig) aufgezeigt, noch ist dies für den Senat anderweitig zu ersehen, zumal der Kläger und der Zeuge S. sich nach beiderlei Angaben kurz zuvor noch gegrüßt hatten.

53

Dass der Kläger von einem von rechts herrührenden quietschenden (Brems-)Geräusch eines weiteren LKW abgelenkt worden sein will, vermag ihn weder objektiv noch subjektiv vom Vorwurf grob fahrlässigen Fehlverhaltens zu entlasten. Es stellt bereits ein schlechterdings unentschuldbares Verhalten des Klägers dar, das Feuerwehrfahrzeug weiter in den Straßenbereich hineinbewegt zu haben, ohne sofort nach der Wahrnehmung eines Fahrgeräusches eines dritten Fahrzeuges anzuhalten und durch zureichende - notfalls kurze - wechselnde Blicke nach rechts wie links abzusichern, etwaigen fließenden, vorfahrtberechtigten Verkehr auf der E-Straße nicht zu gefährden. Schon nach den klägerischen Einlassungen will er sich überdies zunächst lediglich in Fahrtrichtung nach links orientiert und gerade deshalb durch ein vermeintlich herannahendes Fahrzeug von rechts abgelenkt worden sein. Unter diesen Umständen hätte sich jedem, vor allem aber dem berufs- wie verkehrserfahrenen Kläger aufdrängen müssen, die Fahrbewegung unverzüglich zu beenden und nicht - wie stattdessen vom Kläger angegeben, wenn auch langsam - zunächst weiter in den Straßenbereich einzufahren. Darüber hinaus hätte dem Kläger wie jedem Dritten ohne Weiteres einleuchten müssen, das Feuerwehrfahrzeug aus dem Straßenbereich wieder zurück auf die Abstellfläche zu bewegen, nachdem sich aus seiner Sicht offenbar von rechts vorfahrtsberechtigter Verkehr ankündigt. Nichts dergleichen hat der Kläger indes unternommen, wenngleich ihm dies nicht nur ohne Weiteres möglich, sondern auch zuzumuten war; stattdessen hat er seine Fahrt auf der bzw. in die E-Straße zunächst fortgesetzt, wo er schließlich mit seinem Fahrzeug gegen den Bundeswehr-LKW des Zeugen H. stieß, welcher zu diesem Zeitpunkt, übereinstimmend nach der Bekundung des Zeugen H. wie auch ausweislich der Sitzungsniederschrift des Verwaltungsgerichtes (dort Seite 2) nach der insoweit bestätigenden Einlassung des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung am 13. März 2012, bereits zum Stehen gekommen war. Mit anderen Worten: Der Kläger hat sein Fahrzeug in Fahrtrichtung links ohne den notwendigen Sichtkontakt fortbewegt und gerade nicht zumindest sofort bei Wahrnehmung des quietschenden (Brems-)Geräusches angehalten. Dies wird nicht zuletzt auch bestätigt durch die auf den Lichtbildern zu erkennende und auch vom Sachverständigen in Bezug genommene Stellung der Vorderräder des vom Kläger geführten Feuerwehrfahrzeuges.

54

Darauf, dass er während des erst sodann eingeleiteten Bremsvorganges aufgrund der Beschaffenheit der Feuerwehrstiefel vom Bremspedal abgerutscht sein will, vermag sich der Kläger ebenso wenig mit Erfolg zu berufen. Sowohl das Feuerwehrfahrzeug als auch die von ihm getragenen Stiefel waren dem Kläger aus längerer Nutzung bekannt und damit vertraut. Schon dies allein hätte ihm daher Anlass sein müssen, mit noch größerer Vorsicht - wie oben beschrieben - die Art und Weise des Einfahrens auf die E-Straße anzugehen, wenn die Beschaffenheit der Feuerwehrstiefel ein „besonderes Gefährdungspotenzial“ in sich geborgen hätten. Ungeachtet dessen stellte sich das vermeintliche Abrutschen auch allenfalls als bloße - weitere - Folge des vorangegangenen grob fahrlässigen Fehlverhaltens des Klägers dar. Hätte der Kläger - wie ausgeführt - sein Feuerwehrfahrzeug innerhalb der Abstellfläche an den rechten Rand des Anstellplatzes bewegt oder sich zumindest einweisen lassen, hätte es nicht des von ihm behaupteten plötzlichen Bremsmanövers bedurft und hätte er nach Maßgabe von § 10 Satz 1 StVO ohne schuldhaftes Verhalten in bzw. auf die E-Straße einfahren können. Auf das Fehlen eines - spezifischen - Fahrsicherheitstrainings kommt es daher auch in diesem Zusammenhang nicht entscheidungserheblich an.

55

Soweit sich der Kläger auf ein mögliches Augenblicksversagen beruft, zeigt er ein solches nach alledem schon nicht schlüssig auf. Unabhängig davon ließe ein Augenblicksversagen des Klägers allein nicht gleichsam prinzipiell den Vorwurf grob fahrlässigen Verhaltens entfallen (vgl. hierzu: OVG LSA, Beschluss vom 24. Januar 2007 - 1 L 261/06 - und Beschluss vom 6. Juni 2007 - 1 L 85/07 -). Das so genannte Augenblicksversagen hat zum Inhalt, dass der Handelnde für eine kurze Zeit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat, wobei dieser Umstand allein noch keinen ausreichenden Grund darstellt, den Schuldvorwurf der groben Fahrlässigkeit herabzustufen, wenn die objektiven Merkmale der groben Fahrlässigkeit gegeben sind. Vielmehr müssen weitere, in der Person des Handelnden liegende besondere Umstände hinzukommen, die den Grund des momentanen Versagens erkennen und in einem milderen Licht erscheinen lassen (vgl.: BGH, Urteil vom 8. Juli 1992 - IV ZR 223/91 -, BGHZ 119, 147; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15. Juli 2005 - 2 LA 1172/04 -, DÖD 2006, 160; vgl. im Übrigen auch: OVG LSA, , a. a. O., und Beschluss vom 21. Dezember 2001 - 3 L 490/01 -). Welche hinzutretenden Gründe geeignet sein können, den Schuldvorwurf zu mindern, ist eine Frage des Einzelfalles, wobei die Gefährlichkeit der Handlung eine Rolle spielt, denn mit der Größe der möglichen Gefahr wächst auch das Maß der zu erwartenden Sorgfalt (vgl.: BGH, Urteil vom 8. Juli 1992, a. a. O.).

56

Derartige besondere Umstände, die es rechtfertigen würden, hier den Schuldvorwurf geringer als grob fahrlässig zu werten, hat der Kläger weder aufgezeigt, noch ist dies anderweitig anzunehmen. Neben dem - wie bereits ausgeführt - Fehlen einer nur kurzen Zeit der Sorgfaltsaußerachtlassung sind in der Person des Klägers zum bzw. im Zeitpunkt des Unfallgeschehens auch keine besonderen Umstände im vorbezeichneten Sinne hinzugetreten. Es ist nichts dafür ersichtlich und dargelegt, dass sich der Kläger etwa in einer psychischen Ausnahmesituation, einer ihn akut beeinträchtigenden Erkrankung, unter gesteigerter Stresseinwirkung oder in einer besonderen Gefahrensituation befunden hätte. Das angeblich von rechts herrührende quietschende (Brems-) Geräusch eines weiteren LKW ist im Übrigen schon nicht geeignet, den Kläger gleichsam „aus der Bahn zu werfen“. Unabhängig davon lässt weder die vermeintlich hervorgerufene Ablenkung noch das angebliche Abrutschen vom Bremspedal aufgrund der plötzlichen Einleitung des Bremsmanövers das vorangegangene Fehlverhalten des Klägers in einem milderen Licht erscheinen, zumal die Kette des grob fahrlässigen Handelns zeitlich nicht unerheblich schon vor diesen behaupteten Ereignissen beginnt. Insoweit waren auch keine verkehrlich ungewöhnlichen oder wetterbedingten Ablenkungen oder Erschwernisse gegeben. Hinzu kommt, dass das vom Kläger zu erwartende Maß an Sorgfalt hier auch noch gesteigert ist, da er - wie ausgeführt - ohne Not die unsicherste, d. h. gefährlichste Zufahrtsmöglichkeit mit den schlechtesten Sichtverhältnissen auf den fließenden Verkehr gewählt und dadurch eine besonders hohe Gefahrenlage herbeigeführt und letztlich auch realisiert hat.

57

Dass der Kläger nach den von der Beklagten eingeholten Stellungnahmen seiner Vorgesetzten über ein außerordentlich hohes Verantwortungsbewusstsein, beispielhaftes Engagement und Zielstrebigkeit bei der Lösung von Problemen verfügt, er sich durch ein außerordentlich hohes Verantwortungsbewusstsein, vorbildliches Engagement und Zielstrebigkeit auszeichnet, entscheidend zu einer reibungslosen Auftragserfüllung bei der betreffenden Feuerwehreinheit beigetragen hat, immer die notwendige Umsicht und Entschlossenheit gezeigt hat und seine Eigeninitiative, Führungsverantwortung und Vorbildfunktion besonders herausragend gewesen sind, ändert im Ergebnis nichts daran, dass dem Kläger in der hier streitgegenständlichen Situation ein besonders schwerwiegendes und auch subjektiv schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten, das über das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich hinausgeht, unterlaufen ist, und zwar ohne dass besondere Umstände vorgelegen haben, die es rechtfertigen würden, hier den Schuldvorwurf geringer als grob fahrlässig zu werten.

58

Unabhängig vom Vorstehenden wäre letztlich der für das öffentliche Dienstrecht anerkannte Rechtsgedanke des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB heranzuziehen. Danach trifft einen Beamten, der - wie hier - objektiv eine Dienstpflicht verletzt hat, die materielle Beweislast dafür, dass er die Pflichtverletzung ohne ein für die Haftung ausreichendes Verschulden begangen hat (vgl.: BVerwG, Urteil vom 11. März 1999 - 2 C 15.98 -, Buchholz 236.1 § 24 SG Nr. 17, zu § 282 a. F.; BGH, Urteil vom 12. Mai 2009 - XI ZR 586/07 -, NJW 2009, 2298). Obwohl der Beamte gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 BBG nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftet, geht es bei Vorliegen einer objektiven Pflichtverletzung und eines dadurch verursachten Schadens zu seinen Lasten, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass er die Pflichtverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen hat (vgl.: BVerwG, Urteil vom 11. März 1999, a. a. O. [m. w. N.]). Nach den vorstehenden Feststellungen und Ausführungen des Senates kann letztlich auch auf der Grundlage der Einlassungen des Klägers jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass er die festgestellte Pflichtverletzung grob fahrlässig begangen hat.

59

c) Schließlich hat der Kläger durch die grob fahrlässige Dienstpflichtverletzung einen Schaden an den vorbezeichneten Fahrzeugen der Beklagten in der von der Beklagten geltend gemachten Höhe verursacht. Der Anspruch des Dienstherrn auf Ersatz des Schadens setzt dabei voraus, dass dieser durch eine Dienstpflichtverletzung des Beamten adäquat verursacht worden ist. Eine ursächliche Verbindung zwischen Dienstpflichtverletzung und Schadenseintritt ist adäquat, wenn die begangene Dienstpflichtverletzung nach allgemeiner Lebenserfahrung für einen objektiven Betrachter geeignet war, den Schaden herbeizuführen (vgl.: BVerwG, Urteil vom 11. März 1999, a. a. O. [m. w. N.]).

60

aa) Hiervon ausgehend steht zunächst fest, dass der Kläger infolge der vorbezeichneten grob fahrlässigen Dienstpflichtverletzung bei der Beklagten einen Schaden adäquat verursacht hat. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig und auch durch die Zeugenaussagen bestätigt, dass es infolge des Einfahrens des Klägers auf bzw. in die E-Straße zum Zusammenstoß der hier maßgeblichen beiden Bundeswehrfahrzeuge und dadurch jedenfalls an Teilen der jeweiligen Fahrzeugkarosserie zu Beschädigungen gekommen ist, welche Reparaturaufwendungen zur Wiederherstellung der vorherigen Zustandes (vgl. § 249 Abs. 1 BGB) verursacht haben. Nach allgemeiner Lebenserfahrung war für einen objektiven Betrachter der vom Kläger herbeigeführte Zusammenstoß beider Fahrzeuge geeignet, einen solchen Schaden herbeizuführen. Dies wird vom Kläger auch nicht - weiter - in Abrede gestellt.

61

Soweit der Kläger indes die einzelnen Schadenspositionen, d. h. die jeweiligen Einzelbeschädigungen an den unfallbeteiligten Fahrzeugen und die entsprechende Schadenshöhe bestreitet, steht nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme fest, dass der Kläger durch den von ihm herbeigeführten Zusammenstoß Schäden in Höhe von 8.071,31 € adäquat verursacht hat. Dies steht nach den Einlassungen des Klägers, den in den Akten befindlichen Lichtbildern, den Aussagen der Zeugen H. und R. sowie der hierauf beruhenden (siehe Seite 10 des Gutachtens), überzeugenden „Kompatibilitätsprüfung“ und den Feststellungen des Sachverständigen(gutachtens) mit den zugehörigen Erläuterungen des Sachverständigen in der Berufungsverhandlung zur Überzeugung des Senates fest.

62

Danach stieß das vom Kläger geführte Feuerwehrfahrzeug in einem Winkel von ca. 45° gegen die vordere rechte Fahrzeugecke des vom Zeugen H. gefahrenen Bundeswehr-LKW. Dadurch wurden die Motorhaube und der Kühlergrill des Mercedes „Wolf“ links von der Mitte markant, d. h. erheblich eingedrückt sowie der Stoßfänger und der Tarnscheinwerfer linksseitig deutlich erkennbar deformiert. Diese Beschädigungen sind insbesondere auf dem Lichtbild auf Bl. 70 der Beiakte A eindeutig zu erkennen. Dass es sich hierbei um Vorschäden gehandelt haben könnte, behauptet auch der Kläger nicht. Infolge der Beschädigung des Kühlergrills musste zugleich der nach den nicht weiter in Frage gestellten und - mangels anderweitiger Anhaltspunkte - in Frage zu stellenden Feststellungen des Sachverständigen (Seite 10 und 16 des Gutachtens) darin fest integrierte Mercedes-Stern erneuert werden. Des Weiteren wurden nach den sachlich nachvollziehbaren wie überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen (Seite 11 [unten f.] und 16 des Gutachtens) aufgrund der Eindrückung und der Deformationstiefe des Kühlergrills sowie der entsprechenden, anhand des Vergleichfahrzeuges nachvollziehbaren engen Lage die dahinter liegenden Bauteile (Waschanlagenbehälter, Kühler, Lüfter, Ölkühler und Ölwärmetauscher) beschädigt, so dass deren Reparatur bzw. Austausch erforderlich war. Entsprechendes gilt in Bezug auf die weiteren sich hinter dem Kühlergrill befindlichen Bauteile (Montageblech, Keilriemen, Leuchtweitenregulierung und Scheinwerferhöhenverstellung; Seite 12 und 16 des Gutachtens). Der Sachverständige hat sowohl anhand des Ausmaßes der Deformationstiefe der Karosserieschäden wie der - teilweise zusammenhängenden - Funktionsweise der jeweiligen Bauteile hinter dem Kühlergrill im Einzelnen als auch sachlich nachvollziehbar erläutert, dass - und aus welchen konkreten Umständen hergeleitet - deren Beschädigung die Folge des Eindrückens der auf den Zusammenstoß zurückzuführenden Deformierung des Frontbereiches vorn links darstellt. Dass es sich hierbei um Vorschäden am Feuerwehrzeug handeln könnte, erachtet der Senat nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen im Berufungsverfahren demgegenüber vorliegend als ausgeschlossen, da solche Vorschäden sich nicht bloß optisch ausgewirkt hätten, sondern damit vielmehr für den Kläger wahrnehmbare Funktionsbeeinträchtigungen einher gegangen wären, er solche indes vor Fahrtantritt nicht festgestellt bzw. entsprechend der ihm bekannten Dienstanweisung festgehalten hat. Darüber hinaus hat der Sachverständige auf Befragung in der Berufungsverhandlung nachvollziehbar erläutert, dass im Hinblick auf die Funktionalität der Bauteile und die ca. eineinhalb Jahre zuvor durchgeführte Generaldurchsicht des Fahrzeuges mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass eine Beeinträchtigung der Funktionstüchtigkeit, die eine Reparatur hier überhaupt erst erforderlich gemacht hat, schon vor dem Unfallereignis vorhanden gewesen ist. Entsprechendes gilt in Bezug auf den Vorderkotflügel und das Radlaufblech links. Der Sachverständige hat auf Nachfrage plausibel erläutert, dass und aus welchen tatsächlich gegebenen Erfahrungswerten auf der Grundlage der vorliegenden durch die Lichtbilder erkennbaren Schäden wegen der gegebenen (geringen) Spaltmaße es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Auswölbung gekommen ist, die eine Erneuerungsbedürftigkeit Vorderkotflügel und Radlaufblech links nach sich gezogen hat. Dem Senat haben sich auch anderweitig keine Anhaltspunkte aufgezeigt, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass über eine bloße rein theoretische Möglichkeit hinaus schon ein entsprechender Vorschaden vorhanden gewesen sein könnte. Da dem Kläger das Fahrzeug genau bekannt gewesen ist, hätte es mehr als nahe gelegen, dass dieser - wie bei den bereits vorhandenen Lackschäden - konkrete Angaben zu etwaigen ersichtlichen Vorschäden hätte machen können.

63

Durch den Zusammenstoß wurde des Weiteren der Bundeswehr-LKW an der vorderen rechten Fahrzeugecke beschädigt. Auch dies ist auf dem Lichtbild zu erkennen und nach dem Sachverständigengutachten (dort Seite 15 [unten f.], 17) mit den Einzelschäden an der Stoßfängerecke rechts, dem Kotflügelteilstück rechts, dem Einstieg rechts mit Haltern und der Leuchteinheit vorne rechts nachvollziehbar als Folge des Zusammenstoßens beider Fahrzeuge dargestellt. Dass es sich hierbei um Vorschäden gehandelt haben könnte, ist weder ersichtlich, noch wurde dies vom Zeugen H. angegeben; Entsprechendes behauptet auch der Kläger nicht.

64

Durch die vorbezeichneten, infolge des vom Kläger herbeigeführten Zusammenstoßes adäquat verursachten Beschädigungen ist ein Wiederherstellungsschaden im Sinne von § 249 Abs. 1 BGB in Höhe der Reparaturkosten für das Feuerwehrfahrzeug von 6.097,31 € und für den Bundeswehr-LKW von 1.973,82 €, mithin insgesamt in Höhe von 8.071,13 € entstanden. Auch dies steht nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten (dort Seite 13 f. und 16 f. i. V. m. der Anlage 3 [Seite 22 bis 26]) i. V. m. den entsprechenden („korrigierten“) Reparaturkostenrechnungen des Reparaturunternehmens zur Überzeugung des Senates fest. Während der Sachverständige die für die Reparatur des Bundeswehr-LKW angesetzten einzelnen Reparaturkosten für die o. g. Beschädigungen keiner „Korrektur“ unterzogen hat, hat er in Bezug auf das Feuerwehrfahrzeug sämtliche oben nicht aufgeführten Kostenpositionen herausgerechnet und die übrigen Kostenpositionen als angemessene Reparaturkosten im Ergebnis bestätigt. Akten- oder sachwidrige Feststellung sind dem Gutachter dabei ebenso wenig unterlaufen wie Rechen- oder sonstige Fehler. Entsprechendes wird vom Kläger dementsprechend auch nicht - weiter - gerügt.

65

Es ist im Übrigen auch in keiner Weise zu erkennen, dass die gutachterlich anerkannten Schadenspositionen ihrer jeweiligen Höhe nach eine unangemessene Werkunternehmervergütung darstellen, etwa zum Nachteil des Klägers überhöht oder zumindest marktunüblich abgerechnet worden ist. Gegenteiliges macht der Kläger schon nicht geltend und ist mangels adäquater Anhaltspunkte ebenso wenig anzunehmen.

66

Es ist ebenso wenig festzustellen, dass die Beklagte mit der - sofortigen - Beauftragung des o. g. Reparaturunternehmens gegen die allgemein bei Rechtsverletzungen nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB geltende Schadensminderungspflicht des Gläubigers (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 - 2 C 29.11 -, BVerwGE 143, 381 [m. w. N.]) verstoßen hätte. Selbst wenn es angezeigt sein sollte, vor der Beauftragung eines Reparaturunternehmens weitere Kostenvoranschläge einzuholen, um das möglichst kostengünstige Angebot zur Minimierung der Regresshöhe einzuholen (verneinend: OLG Frankfurt, Urteil vom 17. Januar 1996 - 13 U 258/94 -, juris „keine Markterforschungspflicht“), hat jedoch die Beklagte im gegebenen Fall nachvollziehbar aufgezeigt, dass für sie ein besonderes sofortiges Wiederverwendungsinteresse an dem beschädigten Feuerwehrfahrzeug bestanden hat, insbesondere für den Einsatzfall kein anderes gleichartiges bzw. gleichwertiges Feuerwehrfahrzeug zur Verfügung gestanden hat. Dass die Beklagte dabei das ihr bekannte und aus ihrer Sicht auch bewährte Reparaturunternehmen beauftragt hat, unterliegt unter Schadensminderungsgesichtspunkten gleichfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Denn bei dieser Werkstätte als Dauervertragspartner der Beklagten handelt es sich danach nicht nur qualitativ wie in zeitlicher Hinsicht um einen zuverlässigen Werkunternehmer, vielmehr besteht hiernach gerade kein Anlass zu der Annahme, die Beklagte hätte gerade im Fall des Klägers eine „teure“ Reparaturwerkstatt beauftragt. Überdies ist die Beklagte gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 BHO zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung verpflichtet, so dass auch insofern keine greifbaren Anhaltspunkte dafür bestehen, die Beklagte unterhalte unwirtschaftliche bzw. nicht sparsame dauerhafte Vertragsbeziehungen zu der o. g. Werkstätte.

67

Unabhängig vom Vorstehenden ist vorliegend ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nicht festzustellen. Will der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen anderen, insbesondere „freien Fachwerkstatt" verweisen, muss der Schädiger darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht (siehe: BGH Urteil vom 23. Februar 2010 - VI ZR 91/09 -, NJW 2010, 2118). Im gegebenen Fall mangelt es insoweit schon an den erforderlichen Darlegungen des Klägers, dessen Einwände sich vielmehr darin erschöpfen, die Beklagte habe keine Alternativangebote eingeholt. Dies mag bei nur fiktiver Schadensabrechnung genügen (siehe: BGH Urteil vom 14. Mai 2013 - VI ZR 320/12 -, NJW 2013, 2817 [m. w. N.]), gilt indes nicht im Fall tatsächlich angefallener Kosten bei einer vorgenommenen Schadensbehebung („konkrete Schadensabrechnung (vgl.: BGH, Urteil vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 17/11 -, NJW 2012, 50 [m. w. N.]).

68

Eine Beschränkung der Schadenshöhe ergibt sich hier ebenso wenig aus dem Vorliegen eines wirtschaftlichen Totalschadens. Ein solcher ist anzunehmen, wenn die (voraussichtlichen) Kosten der Reparatur mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen und die Instandsetzung eines beschädigten Fahrzeuges damit in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig ist mit der Folge, dass das Kraftfahrzeug nicht mehr reparaturwürdig ist und der Geschädigte vom Schädiger grundsätzlich nur die Wiederbeschaffungskosten verlangen kann (siehe: BGH, Urteil vom 8. Februar 2011 - VI ZR 79/10 -, NJW 2011, 1435 [m. w. N.]). Gleichwohl kann sogar der Ersatz des Reparaturaufwands bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat. Ebenso ist geklärt, dass jedenfalls in dem Fall, in dem zwar die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten über der 130 %-Grenze liegen, es dem Geschädigten aber - auch unter Verwendung von Gebrauchtteilen - gelungen ist, eine nach Auffassung des sachverständig beratenen Berufungsgerichtes fachgerechte und den Vorgaben des Gutachtens entsprechende Reparatur durchzuführen, deren Kosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, dem Geschädigten aus dem Gesichtspunkt des Wirtschaftlichkeitsgebots eine Abrechnung der konkret angefallenen Reparaturkosten nicht verwehrt werden kann. Selbst in dem weiteren Fall, dass der Geschädigte, der sein beschädigtes Kraftfahrzeug instand gesetzt hat, obwohl ein Sachverständiger die voraussichtlichen Kosten der Reparatur auf einen den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30 % übersteigenden Betrag geschätzt hat, kann dieser den Ersatz von Reparaturkosten dann verlangen, wenn er nachweist, dass die tatsächlich durchgeführte Reparatur, sofern diese fachgerecht und den Vorgaben des Gutachtens entsprechend ausgeführt worden ist, wirtschaftlich nicht unvernünftig war, was der tatrichterlichen Beurteilung unterliegt (siehe zusammenfassend: BGH, Urteil vom 15. November 2011 - VI ZR 30/11 -, NJW 2012, 52 [m. w. N.]).

69

Hier liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden indes an keinem der vom Kläger beschädigten Fahrzeuge der Beklagten vor, denn die unfallbedingten Reparaturkosten lagen in keinem Fall mehr als 30 % über dem ermittelten Wiederbeschaffungswert. Für dessen Ermittlung ist von dem Preis auszugehen, den ein seriöser Händler für eine vergleichbare Sache am Markt verlangt, wobei der Wiederbeschaffungswert jedenfalls den Zeitwert der beschädigten Sache zuzüglich einer Händlerspanne von regelmäßig 15 bis 20 v. H. umfasst (siehe statt aller: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage, Band 2 § 251 Rn. 18 f.; Palandt, BGB, 72. Auflage, § 249 Rn. 16 [jeweils m. w. N. aus der Rechtsprechung]).

70

Vorliegend wurde vom Sachverständigen überzeugend festgestellt, dass zum Unfallzeitpunkt bereits der Zeitwert/Verkehrswert des Feuerwehrfahrzeuges ca. 8.600,00 € und des Bundeswehr-LKW ca. 50.000,00 € betragen hat. Er hat bezogen auf das Feuerwehrfahrzeug sowohl anhand der Materialbeschaffungspreise der Beklagten als auch aus Verifizierungsgründen anhand von ergänzenden Internet-Angeboten sowie der sog. Schwacke-Liste 1995 i. V. m. der zusätzlich den Zeit- und Zustandsfaktor abbildenden Berechnungsmethode für die Instandsetzungskostengrenzenermittlung den Zeitwert sachlich nachvollziehbar abgebildet, wobei mit Recht auch die spezifische Ausstattung des Fahrzeuges Berücksichtigung gefunden hat. Dass der Zeitwert des Feuerwehrfahrzeuges allgemein denkbar unter den Reparaturkosten gelegen haben könnte, hat der Sachverständige auf mündliche Befragung zwar „theoretisch“ bejaht, aber wegen fehlender tatsächlicher Anhaltspunkte für weitere, unerkannte Vorschäden vorliegend letztlich ausgeschlossen. Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen vermag der Senat auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass Vorschäden in einer solch gravierenden Werthöhe vorhanden gewesen sein sollen; diese hätten sich - ungeachtet dessen - wohl auch dem Kläger aufdrängen müssen. Unabhängig davon müsste der Zeitwert des Feuerwehrfahrzeuges wegen der vorgenannten 130 %-Grenze sogar den Wert von 4.690,24 € unterschreiten (6.097,31 € [130 %] ~ 4.690,24 € [100 %]); für eine solche Annahme liegen überhaupt keine rechtfertigenden Umstände vor und werden vom Kläger auch nicht (näher) dargetan. Betreffend den nicht spezifisch ausgestatteten Bundeswehr-LKW hat der Sachverständige den daher folgerichtig auf dem (allgemeinen) zivilen Markt zu erzielenden Wert (Zeitwert /Verkehrswert) mit ca. 50.000,00 € angegeben. Sachwidrige Anknüpfungspunkte sind im Rahmen der gutachterlichen Ausführungen ebenso wenig ersichtlich wie Rechenfehler. Es bestehen gegen die gutachterlichen Überlegungen gleichfalls keine sachgedanklichen Mängel. Der Kläger hat diesbezüglich auch keine konkreten Einwände erhoben. Die unfallbezogenen Reparaturkosten beliefen sich bei dem Feuerwehrfahrzeug gegenüber dem Zeitwert auf lediglich 6.097,31 € und bei dem Bundeswehr-LKW auf nur 1.973,82 €, so dass in keinem Fall der Zeitwert/Verkehrswert überschritten wurde und damit die Überschreitung der Grenze von 130 v. H. des Wiederbeschaffungswertes ausgeschlossen ist.

71

bb) Der Kläger kann sich schadensmindernd auch nicht mit Erfolg auf ein etwaiges Mitverschulden des Unfallgegners berufen.

72

Dem in Anspruch genommenen Beamten ist die Berufung auf die in § 254 BGB enthaltenen Rechtsgedanken mit der Begründung, bei der Entstehung des Schadens habe ein Verschulden anderer Beamter mitgewirkt, nämlich grundsätzlich verwehrt, da die in § 75 Abs. 1 Satz 2 BBG geregelte gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Beamter nicht auf Fälle bewussten und gewollten Zusammenwirkens beschränkt ist, sondern alle Fälle betrifft, in denen mehrere Beamte, wenn auch jeder für sich, schuldhaft eine adäquat ursächliche Bedingung zum Eintritt des Schadens gesetzt haben (vgl.: BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 1969 - II C 80.65 -, BVerwGE 34, 123; vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 19. März 1998 - 2 C 6.97 -, BVerwGE 106, 272 [m. w. N.]).

73

Gleichwohl kann ausnahmsweise der im Beamtenrecht geltende Grundsatz von Treu und Glauben gebieten, die in § 254 BGB niedergelegten allgemeinen Rechtsgedanken auch bei Ersatzansprüchen der öffentlichen Hand gegen einen schuldhaft pflichtwidrig handelnden Beamten anzuwenden. Es sind Fälle denkbar, in denen ein Beamter durch eine schuldhafte Verletzung seiner Dienstpflicht dem Dienstherrn einen Schaden zufügt und ein zweiter Beamter diesen Schaden dadurch schuldhaft mitverursacht, dass er eine Dienstpflicht vernachlässigt, zu deren Erfüllung namens des Dienstherrn er gerade gegenüber dem in erster Linie den Schaden verursachenden Beamten verpflichtet ist. In einem solchen Fall wäre zumindest denkbar, dass sich der Dienstherr das mitwirkende Mitverschulden des zweiten Beamten nach den in §§ 254, 278 BGB niedergelegten allgemeinen Rechtsgrundsätzen anrechnen lassen müsste (vgl.: BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 1969, a. a. O.).

74

Eine solche - dienstliche - Fallgestaltung liegt hier zwischen dem Kläger und dem Fahrer des Bundeswehr-LKW H. indes schon nicht vor. Unabhängig davon besteht im Hinblick auf die vorstehenden Feststellungen und Ausführungen des Senates auch nicht der geringste Anlass für die Annahme, Herr H. habe überhaupt grob fahrlässig oder gar vorsätzlich gegen ihm obliegende Dienstpflichten verstoßen. Ebenso wenig rechtfertigen die Einlassungen des Klägers die Annahme, dass ein etwaiges Fehlverhalten (Mitverschulden) des Unfallgegners sich so darstellte, dass damit der gegenüber dem Kläger erhobene Vorwurf grob fahrlässigen Verhaltens entfiele. Der sich im fließenden Verkehr bewegende Vorfahrtsberechtigte darf im Übrigen grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Einbiegende sein Vorrecht beachten wird (BGH, Urteil vom 20. September 2011 - VI ZR 282/10 -, juris [m. w. N.]).

75

Hat der Kläger nach alledem grob fahrlässig ihm obliegende Pflichten verletzt, so hat er gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 BBG seinem Dienstherrn den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Diese Regelung stellt keine Ermessensnorm dar. Soweit § 75 Abs. 1 Satz 2 BGB - wie ausgeführt - eine gesamtschuldnerische Haftung begründet, mag sich der herangezogene Beamte nach den Regeln des Gesamtschuldnerausgleiches an die weiteren Gesamtschuldner im Sinne von § 421 BGB halten (vgl. hierzu: BGH Urteil vom 22. Dezember 2011 - VII ZR 7/11 -, BHGZ 192, 182 [m. w. N.]). Überdies bestimmt § 75 Abs. 3 BBG, dass der Ersatzanspruch auf den Beamten übergeht, wenn er dem Dienstherrn Ersatz leistet und dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten hat. Damit wird einem etwaigen Mitverschulden Dritter im Rahmen der Schadenshaftung vom Gesetzgeber bereits prinzipiell Rechnung getragen, ohne dass dies im Einzelfall noch einer darüber hinausgehenden Einzelfallentscheidung des Dienstherrn zugänglich ist. Im Übrigen ist die Verwaltung grundsätzlich verpflichtet, den Beamten in Anspruch zu nehmen, um dem haushaltsrechtlichen Gebot zu sparsamer Verwaltungsführung und der Pflicht zur vorbeugenden und gegebenenfalls erzieherischen Einwirkung auf die Beamtenschaft zu genügen (vgl.: BVerwG, Urteil vom 8. August 1973 - VI C 15.71 -, BVerwGE 44, 27).

76

Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist allerdings - wie der Kläger dem Grunde nach mit Recht geltend macht - bei der Bemessung der geltend gemachten Schadensersatzforderung zu berücksichtigen (vgl.: BVerwG, Urteil vom 8. August 1973, a. a. O.; Urteil vom 11. März 1999, a. a. O. [m. w. N.]). Sofern ein Beamter in Ausübung seines Dienstes grob fahrlässig insbesondere einen so hohen Schaden verursacht hat, dass es selbst bei Berücksichtigung seines verhältnismäßig schweren Verschuldens unbillig oder sogar unzumutbar erscheint, den vollen Ersatz des Schadens von ihm zu verlangen, kann sich für den Dienstherrn indes die Frage stellen, ob nicht das beiderseitige Treueverhältnis und die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht es angemessen erscheinen lassen, den Schadensersatzanspruch nach Maßgabe des Haushaltsrechts nur soweit durchzusetzen, dass die Lebenshaltung und die Dienstfreude des Beamten nicht in unerträglicher Weise beeinträchtigt werden. Dabei würde es sich aber um eine vom Ermessen des Dienstherrn bestimmte Hilfeleistung handeln, die nicht den rechtlichen Bestand des Schadensersatzanspruches berührt, sondern vielmehr gerade daran anknüpft, dass gegen den Beamten ein nach Grund und Höhe bestimmter voller Schadensersatzanspruch besteht (vgl.: BVerwG, Urteil vom 17. September 1964, a. a. O.).

77

Hiervon ausgehend mangelt es im Fall des Klägers angesichts der von der Beklagten hier nachgewiesenen Schadenshöhe von 8.071,31 € schon an einem Schaden, dessen vollständige Geltendmachung die Lebenshaltung und die Dienstfreude des Klägers in unerträglicher Weise zu beeinträchtigen geeignet ist. Der Kläger steht als Bundesbeamter im Amt eines Oberbrandmeisters im Dienst der Beklagten und hat(te) damit einen Anspruch auf Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 8 BBesO zuzüglich der Feuerwehrpersonalzulage (Stand Mai 2010: 2.550,00 € + 130,56 € = 2.680,56 € monatlich), deren Höhe nicht per se die vorgenannte unerträgliche Beeinträchtigung befürchten lässt. Darüber hinaus hat der Kläger angegeben, dass seine Nettobesoldung im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Juli 2010 inklusive Zulagen- und Überstundenvergütung 19.512,00 € betragen habe, was einem monatlichen Nettobetrag von 2.787,43 € entspricht. Dass mit einem solchen Nettoeinkommen ein Gesamtschaden in Höhe von 8.071,31 € nicht beglichen werden könnte, ohne die Lebenshaltung oder die Dienstfreude in unerträglicher Weise zu beeinträchtigen, ist weder dargetan noch anderweitig anzunehmen. Dies gilt umso mehr, als dem Kläger schon mit der Anhörungsmitteilung der Beklagten vom 16. September 2010 wie auch in dem angefochtenen Bescheid und dem Widerspruchsbescheid ausdrücklich eröffnet wurde, den letztlich nur geltend gemachten Schadensersatz nach seinen individuellen wirtschaftlichen Verhältnissen in angemessenen Raten begleichen zu können. Dass und aus welchen konkreten Gründen dies dem Kläger nicht möglich oder unzumutbar sein sollte, hat dieser weder substantiiert aufgezeigt, noch ist dies anderweitig für den Senat ersichtlich.

78

Unabhängig davon hat die Beklagte im vorliegenden Fall auch nicht den gesamten - nachgewiesen - Schaden gegenüber dem Kläger geltend gemacht, sondern diesen auf einen Betrag von 8.041,68 € beschränkt. Dadurch, dass die Beklagte den Kläger durch den angefochtenen Leistungsbescheid nur in Höhe des vorbezeichneten Teilbetrages in Anspruch nimmt, hat sie ihrer Fürsorgepflicht ausreichend Rechnung getragen. Zum Wesen der Fürsorgepflicht gehört es, dass der Dienstherr sich im Rahmen seiner Rechtsbeziehungen zu dem Beamten nicht nur an die gesetzlichen und sonstigen Vorschriften hält, sondern dass er sich auch - worauf der Kläger insofern zutreffend hinweist - bei allen Handlungen und Maßnahmen vom Wohlwollen dem Beamten gegenüber leiten lässt und stets bemüht ist, ihn vor Nachteilen und Schaden zu bewahren (vgl.: BVerwG, Urteil vom 8. August 1973, a. a. O.).

79

Eine solche von der Fürsorgepflicht geprägte - allgemeine und damit zugleich dem Kläger zugutekommende - Konzeption liegt vorliegend den von der Beklagten angewandten Einziehungsrichtlinien (EZR) des Bundesministers der Verteidigung vom 17. Oktober 2008 (VMBl. 2008, 188) zugrunde. Insoweit besteht eine Selbstbindung der Verwaltung dahin, dass seine Heranziehung zum Schadensersatz nach § 75 BBG begrenzt wird, und zwar unabhängig von der weiteren Schadenshöhe. Ziffer 3. Abs. 2 und 3 EZR sind vorliegend einschlägig und von der Beklagten auch ordnungsgemäß angewandt worden, indem sie für den anzunehmenden dreifachen Messbetrag das Grundgehalt nebst in Monatsbeträgen zu zahlende Zulagen - ohne den Familienzuschlag - zum Zeitpunkt der Schadensverursachung zugrunde gelegt hat. Anlass für eine weitere Beschränkung hat der Kläger nicht dargelegt und ist aus den oben genannten Gründen ebenso wenig gegeben.

80

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

81

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

82

4. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in §§ 132 VwGO, 127 BRRG genannten Gründe vorliegt.


Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 254/03
Verkündet am:
21. Oktober 2004
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHR: ja
Zur Verpflichtung des nach einem Umzug der Pflegefamilie erstmals für ein
Pflegekind zuständig gewordenen Jugendamts, sich in engem zeitlichen Zusammenhang
mit der Übernahme der Zuständigkeit ein eigenes Bild von dem
Pflegekind und der Pflegefamilie zu verschaffen ("Antrittsbesuch").
Einem durch Mißhandlungen seiner Pflegeeltern geschädigten (unterernährten
) Pflegekind kommen im Amtshaftungsprozeß gegen den Träger des Jugendamts
bei der Prüfung, ob bei einem - pflichtwidrig unterbliebenen - "Antrittsbesuch"
des Jugendamts bei der Pflegefamilie anläßlich eines Zuständigkeitswechsels
das auffällige Untergewicht erkannt und durch daraufhin eingeleitete
Nachforschungen die eingetretenen Gesundheitsschäden verhindert
worden wären, Beweiserleichterungen zu.
BGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 - III ZR 254/03 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Streck, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Der Kläger nimmt den beklagten Landkreis unter dem Ge sichtspunkt der Amtshaftung auf Ersatz des ihm während seines Aufenthalts in einer Pflegefamilie entstandenen Schadens in Anspruch.
Der am 2. Juni 1989 nichtehelich geborene Kläger war im Dezember 1990 vom damals zuständigen Kreisjugendamt H. (Bayern) mit Einverständnis der sorgeberechtigten Mutter den Eheleuten R. zur Vollzeitpflege zugewiesen worden. Im Herbst 1993 verzog die Familie R. nach W. (Baden-Württemberg), das zum Bezirk des Bekl agten gehört. Mit
Schreiben vom 7. April 1994 ersuchte das Landratsamt H. den Beklagten unter Zusicherung einer Kostenerstattung um "Übernahme des Hilfefalles". Der Beklagte verweigerte jedoch in der Folgezeit die Übernahme der Zuständigkeit, weil nicht sicher sei, ob der weitere Aufenthalt des Klägers bei seinen Pflegeeltern überhaupt von Dauer sein werde. Dies begründete der Beklagte damit, daß die leibliche Mutter sich geweigert hatte, einen vom JugendamtH. ausgearbeiteten neuen Hilfeplan zu unterschreiben, und erklärt hatte, sie sei mit der Unterbringung des Klägers bei der Familie R. nicht einverstanden. Nach einer sich über Jahre hinziehenden schriftlichen Auseinandersetzung der beiden Jugendämter über die Frage der örtlichen Zuständigkeit für den Kläger kam es am 9. April 1997 - noch unter Federführung des Jugendamts H. - in den Amtsräumen des Beklagten zu einem Hilfeplangespräch der Mitarbeiterin des Jugendamts H. mit der Mutter des Klägers und der Pflegemutter, an dem auch die zuständige Mitarbeiterin des Jugendamts des Beklagten teilnahm. Die Mitarbeiterin des Jugendamts H. nahm am selben Tag auch einen Hausbesuch bei der Pflegefamilie vor, über den sie in einem, der Beklagten anschließend zugeleiteten, "Gesprächsprotokoll“ berichtete. Nachdem die Mutter des Klägers bei dem Gespräch im April 1997 letztlich in den weiteren Verbleib ihres Sohnes bei den Pflegeeltern eingewilligt hatte, erklärte sich der Beklagte am 1. Juni 1997 zur Übernahme der jugendamtlichen Betreuung des Klägers bereit. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich in der Obhut der Eheleute R. insgesamt drei Vollzeitpflegekinder (der Kläger und die im Mai 1994 im Alter von drei und anderthalb Jahren aufgenommenen - seither auch vom Jugendamt des Beklagten betreuten - Geschwister Alois und Alexander E. ) sowie drei eheliche Kinder. Am 27. November 1997 starb das jüngste der drei Pflegekinder - der fünfjährige Alexander E. -, und zwar, wie die ärztliche Untersuchung ergab, an Unterernährung. Hierbei stellte sich heraus, daß auch
der Kläger und das Pflegekind AloisE. an extremem Untergewicht litten. Beide waren in einer nach Gewicht und Größe altersentsprechenden Verfassung von den Pflegeeltern aufgenommen worden, dann aber bald in ihrer Entwicklung hinter der statistisch zu erwartenden zurückgeblieben; der Kläger wog zuletzt mit acht Jahren bei einer Körpergröße von 104 cm, die der Durchschnittsgröße eines Vierjährigen entsprach, noch 11,8 kg. Ein normal entwikkeltes Kind im Alter des Klägers wäre 130 cm groß und 23 kg schwer gewesen.
Die Pflegeeltern wurden 1999 vom Landgericht S. wegen Mordes in Tateinheit mit Mißhandlung von Schutzbefohlenen zu jeweils lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen des Strafgerichts hatten sie - während sie die eigenen Kinder gut versorgten - den Pflegekindern zu wenig, Minderwertiges oder gar nichts zu essen gegeben, sie aber auch eingesperrt und geschlagen. Nach den Sommerferien Mitte September 1997, als der abgemagerte Zustand der Pflegekinder nunmehr für jedermann sichtbar war, hatten die Pflegeeltern diese von der Außenwelt abgeschottet, insbesondere hatten sie den Kläger nicht mehr zur Schule geschickt. Sie hatten die permanente Unterernährung der Pflegekinder selbst in Kenntnis dessen fortgesetzt, daß dies zum Tode der Kinder führen werde.
Im vorliegenden Rechtsstreit macht der Kläger geltend, das Jugendamt des Beklagten habe seine ihm gegenüber obliegenden Aufsichts- und Kontrollpflichten verletzt. Er behauptet, bei einem früheren und ordnungsgemäßen Einschreiten der Bediensteten des Beklagten wäre sein Leiden in der Pflegefamilie aufgedeckt und vorzeitig beendet worden. Landgericht und Oberlandesgericht haben der zuletzt auf die Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von 25.000 € und die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für materielle
und zukünftige immaterielle Schäden aus dem Aufenthalt bei den Pflegeeltern seit dem 22. September 1994 gerichteten Klage stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision hat keinen Erfolg.

I.


Das Berufungsgericht hat ausgeführt (NJW 2003, 3419 m. Anm. Meysen aaO S. 3369):
Das Jugendamt des Beklagten sei mit dem Umzug der Pflege familie R. nach W. gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII für den Hilfefall des Klägers zuständig geworden, denn der Kläger habe sich zu diesem Zeitpunkt bereits seit mehr als zwei Jahren in der Obhut der Pflegefamilie befunden und sein weiterer Aufenthalt sei wegen der Verhältnisse in seiner Herkunftsfamilie auch auf Dauer zu erwarten gewesen. Dies hätten die Mitarbeiter des Beklagten schon im Zeitpunkt des Übernahmeersuchens im April 1994, spätestens aber nach Eingang des Hilfeplans im Juli 1994 erkennen müssen. Insoweit habe auch keine Zuständigkeit des Landratsamts H. mehr bestanden. Zwar müsse bei einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit der bisher zuständig gewesene Träger seine Leistungen gemäß § 86c SGB VIII noch so
lange fortsetzen, bis der neue Träger seinerseits die Leistung aufnehme, es handele sich bei der Vorschrift des § 86c SGB VIII aber nicht um eine Zuständigkeitsregelung , sondern allein um eine materielle Anspruchsgrundlage des Leistungsberechtigten. Dem Berechtigten solle hierdurch nicht der Anspruch gegen den neu zuständig gewordenen Träger genommen werden, sondern er erhalte einen zusätzlichen Verpflichteten. Der Beklagte habe daher durch die pflichtwidrige Verweigerung der Übernahme der Leistungspflichten den Eintritt seiner Zuständigkeit nicht umgehen können. Aufgrund dessen hätten die Mitarbeiter des Beklagten spätestens zwei Monate nach Eingang des Hilfeplans - d.h. im September 1994 - den Kontakt zu der Pflegefamilie herstellen müssen.
Aber auch nach der tatsächlichen Übernahme der Verantwo rtung hätten die Mitarbeiter des Beklagten ihre dem Kläger gegenüber bestehenden Verpflichtungen aus §§ 36 Abs. 2, 37 Abs. 3 SGB VIII nicht erfüllt, denn ein persönlicher Kontakt sei erst für Juni 1998 geplant gewesen.
Bei der Prüfung der Fortführung der Hilfe zur Erzieh ung gemäß §§ 27, 33 SGB VIII wäre zeitnah nach der Übernahme der Verantwortung eine kindgerechte Anhörung des Klägers geboten gewesen; denn bei Aufstellung des als Vorbereitungsmaßnahme für die Entscheidung über die notwendige und geeignete Hilfe dienenden und während der Dauer der Hilfemaßnahme fortzuschreibenden Hilfeplans sehe § 36 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII eine Mitwirkungsbefugnis des Kindes ausdrücklich vor. Der Hilfeplan solle dabei die Vorstellungen und Erwartungen des betroffenen Minderjährigen dokumentieren. Auch eine Überprüfung gemäß § 37 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII werde bei entsprechender Entwicklung des Kindes ohne ein Gespräch mit ihm nur rudimentär möglich sein. Angesichts der Bedeutung der Grundrechte des Kindes erfordere die Entschei-
dung, welche Hilfemaßnahme zu gewähren sei, eine möglichst fundierte Grundlage. Der Beklagte sei daher gehalten gewesen, sich nach Übernahme der Verantwortung möglichst bald vor Ort einen unmittelbaren Eindruck von der Pflegefamilie und insbesondere vom Zustand und den Erwartungen des Klägers zu verschaffen. Als Minimum an laufender Überprüfungstätigkeit hätte eine Eingangsüberprüfung stattfinden müssen, um sich dem Kind als Ansprechpartner bekannt zu machen und aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse das weitere Vorgehen gegebenenfalls neu festlegen zu können.
Auf seinen erkennbar problematischen Körperzustand angesp rochen, hätte der Kläger - schon 1994 - Angaben über die ihm widerfahrenen Mißhandlungen durch die Pflegeltern gemacht, die entweder zu seiner sofortigen Herausnahme aus der Pflegefamilie oder jedenfalls zu einer umgehenden medizinischen Untersuchung geführt hätten. Aber auch ohne Angaben des Klägers hätte medizinischer Rat eingeholt werden müssen, denn sein schlechter körperlicher Zustand hätte den Mitarbeitern des Jugendamts bei professioneller Betrachtung schon im Jahr 1994 auffallen und hätte sich spätestens 1996 auch einem Laien aufdrängen müssen. Dies wäre Anlaß genug gewesen, die medizinische Versorgung des Klägers zu hinterfragen. Allein auf die Angaben der Pflegeeltern hätte ein verantwortungsbewußter Mitarbeiter des Jugendamts nicht vertrauen dürfen. Der Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, daß der Kläger noch am 9. April 1997 von der Mitarbeiterin des Kreisjugendamts H. als klein und kräftig beschrieben worden sei, denn damals sei für jeden Laien die unnatürliche Magerkeit und die dadurch bedingte beginnende Vergreisung im Gesicht erkennbar gewesen.
Zur Begründung der Höhe des dem Kläger zuerkannten Sch merzensgeldes hat das Berufungsgericht wesentlich darauf abgestellt, daß die Pflichtverletzung des Beklagten dazu geführt habe, daß der Aufenthalt des Klägers in der Pflegefamilie sich um über drei Jahre verlängert und sich infolgedessen sein körperlicher Zustand durch das fortdauernde Aushungern weiter verschlechtert habe, und daß der Kläger entsprechend länger den Repressalien der Pflegeltern ausgesetzt gewesen sei. Dies und das Erlebnis des Todes des als Bruder angesehenen Alexander hätten wesentlich zu einer beim Kläger festgestellten Traumatisierung beigetragen.

II.


Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung stand.
1. Mit Recht hat das Berufungsgericht eine Amtspflichtverletzung des Beklagten in dessen Weigerung (in den Jahren 1994 bis Mitte 1997) gesehen, die den Kläger betreffenden Aufgaben der Jugendhilfe im Sinne von § 2 SGB VIII, wozu gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII auch die Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen gemäß §§ 27 bis 35, 36, 37, 39 und 40 SGB VIII gehörten, zu übernehmen. Zutreffend geht es davon aus, daß der Beklagte nach dem Umzug der damaligen Pflegeeltern des Klägers, der Eheleute R. , nach W. örtlich für die Betreuung dieses Hilfefalls zuständig geworden ist, und daß dies für die Bediensteten des Beklagten im Herbst des Jahres 1994 erkennbar war.

a) Die örtliche Zuständigkeit für Leistungen an Kinder , Jugendliche und ihre Eltern bestimmt sich bei Dauerpflegeverhältnissen nach § 86 Abs. 6 SGB VIII. Anders als in § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII, wonach sich die Zuständigkeit primär an dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern orientiert und ein Aufenthaltswechsel des Kindes oder Jugendlichen keine Veränderung der Zuständigkeit bewirkt, knüpft diese Bestimmung die örtliche Zuständigkeit des Jugendamts an den gewöhnlichen Aufenthalt der Pflegeperson an, falls das Kind oder der Jugendliche schon zwei Jahre bei ihr lebt und sein weiterer Aufenthalt dort auf Dauer zu erwarten ist.
Das Berufungsgericht ist in tatrichterlich einwandfreier Würdigung zu dem Ergebnis gelangt, daß im Streitfall nach dem Bekanntwerden des Umzugs der Pflegeeltern des Klägers und der gesamten Familie in den R. - Kreis im Herbst 1993 in bezug auf den Kläger als Pflegekind der Tatbestand des § 86 Abs. 6 SGB VIII gegeben war. Daran, daß die - ganze - Pflegefamilie mit dem Umzug ihren Lebensmittelpunkt nach W. verlegt hatte, in dessen Bezirk die Kinder auch die Schule bzw. den Kindergarten besuchten , bestand kein ernsthafter Zweifel. Was den Kläger anging, so befand sich dieser bereits seit Dezember 1990, also schon mehrere Jahre, in der Obhut der Eheleute R. . Sein weiterer Verbleib in der Pflegefamilie war, wie das Berufungsgericht ebenfalls tatrichterlich fehlerfrei - auch von der Revision unbeanstandet - feststellt, aus damaliger Sicht auch auf Dauer zu erwarten. Von einem Verbleib auf Dauer ist bereits dann auszugehen, wenn eine Rückkehr des Pflegekindes zu seinen leiblichen Eltern oder einem Elternteil bis auf weiteres ausgeschlossen ist und die Pflegeperson bereit und in der Lage ist, das Kind zukunftsoffen zu betreuen (Kunkel, in: LPK-SGB VIII, 2. Aufl., § 86 Rn. 51). Da vorliegend der Kontakt zwischen dem Kläger und seiner Mutter
schon vor dem Umzug weitgehend abgerissen war und sich die schlechten, für den Kläger nach der dem Beklagten vermittelten Einschätzung des JugendamtsH. untragbaren, Verhältnisse im Haushalt der Mutter (u.a. die Alkoholproblematik ) nicht wesentlich geändert hatten, andererseits es keinerlei Anzeichen dafür gab, daß die Pflegeeltern zur weiteren Betreuung des Klägers nicht mehr bereit waren, sprach auch die Zukunftsprognose für einen Verbleib des Klägers in der Familie R. . Zwar lag die Personensorge für den Kläger und damit das Aufenthaltsbestimmungsrecht ununterbrochen bei seiner leiblichen Mutter, weshalb diese das Kind grundsätzlich jederzeit gemäß § 1632 Abs. 1 BGB hätte herausverlangen können, wenn sie mit der Versorgung des Klägers in der Pflegefamilie nicht mehr einverstanden gewesen wäre. Hierfür gab es im Zeitpunkt des Umzugs jedoch keinen Anhalt. Die Unterschriftsverweigerung der Mutter anläßlich der Erstellung des Hilfeplans durch das Landratsamt H. im Juli 1994 und ihre bloße Äußerung, sich beim Vormundscha ftsgericht um eine Rückkehr des Klägers bemühen zu wollen, stand dem Fortbestand der Prognose und damit der weiter bestehenden Zuständigkeit des Beklagten nicht entgegen. Die Ernstlichkeit dieser Absichtserklärung war schon deswegen in Zweifel zu ziehen, weil es zwischen der Kindesmutter und dem Kläger bis dahin kaum Kontakt gegeben hatte und die Mutter auch in der Folgezeit keinerlei konkrete Schritte unternommen hat, um ihren angeblichen Plan in die Tat umzusetzen.

b) Nach dem Gesetzeswortlaut und Regelungszusammenhang ist der - von der Revision bekämpften - Auslegung des Berufungsgerichts zuzustimmen , daß ein Zuständigkeitswechsel gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII von Gesetzes wegen ("automatisch") erfolgt, also nicht erst an eine Übernahmeentscheidung der betreffenden Behörde anknüpft (DIJuF-Rechtsgutachten vom 8. Januar 2002, JAmt 2002, 18, 19; Krug/Grüner/Dalichau, Kinder- und Jugendhilfe
SGB VIII, Loseblatt, Bd. II, Stand: 9/03, § 86 Anm. XI; Meysen, NJW 2003, 3369, 3370). Im Streitfall lag die maßgebliche Amtspflichtverletzung der Bediensteten des Beklagten jedenfalls darin, daß sie (von 1994 bis Mitte 1997) trotz entsprechenden Ersuchens des anderen Jugendamts und trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen die Übernahme des Klägers als Hilfefall in ihren Aufgabenbereich ablehnten.
Durch die Ablehnung der Übernahme des vom Jugendamt H. angebotenen "Hilfefalls" des Klägers - das heißt, die generelle Weigerung, überhaupt für den hilfsbedürftigen Kläger tätig zu werden - haben die Bediensteten des Beklagten entgegen der Aufassung der Revision auch materielle Amtspflichten verletzt, die ihnen gegenüber dem (leistungsberechtigten) Kläger als Drittem im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB oblagen.

c) Es ist aus Rechtsgründen - bei Zugrundelegung des im A mtshaftungsrecht geltenden objektiven Verschuldensmaßstabs - auch nicht zu beanstanden , daß das Berufungsgericht bezüglich dieser Pflichtverletzung ein Verschulden (Fahrlässigkeit) der Bediensteten des Beklagten angenommen hat.
aa) Zwar war den Bediensteten des Beklagten nach Einga ng des Übernahmeersuchens im April 1994 für die zu treffende (Prognose-)Entscheidung ein gewisses "Überlegungs- und Nachforschungsrecht" zuzubilligen. Sie durften noch weitere Informationen einholen und vor allem auch den Eingang des Hilfeplans im Juli 1994 abwarten. Zu Recht ist das Berufungsgericht aber davon ausgegangen, daß der Beklagte eine positive Prognoseentscheidung trotz der Ankündigung der Mutter, den Kläger nicht mehr länger bei den Pflegeeltern belassen zu wollen, bald nach Eingang des Hilfeplans hätte treffen können und
müssen. Denn der Hilfeplan nebst Begleitschreiben enthielt im wesentlichen die maßgeblichen Informationen, die die Mitarbeiter des Beklagten ansonsten auch dem übrigen Inhalt der Jugendhilfeakte hätten entnehmen können. In Anbetracht der Gesamtumstände hätten sich die Mitarbeiter des Beklagten jedenfalls nicht auf den rein formalen Standpunkt stellen dürfen, nur wegen der Weigerung der Kindesmutter, den Hilfeplan zu unterschreiben, sei die Dauerhaftigkeit des Aufenthalts des Klägers bei der Familie R. zweifelhaft. Selbst wenn die Mitarbeiter des Jugendamts des Beklagten die vorhandenen Informationen als nicht ausreichend angesehen hätten, wäre zumindest die Aufnahme weiterer eigener Ermittlungen geboten gewesen, um die Situation zu klären. Nach einer gewissen Übergangszeit hätten die Mitarbeiter des Jugendamts des Beklagten ohnehin erkennen müssen, daß die Kindesmutter ihre Ankündigung nicht in die Tat umsetzen würde. Die Würdigung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte die Betreuung des Hilfefalls etwa ab Herbst 1994 hätte aufnehmen müssen, ist daher nicht zu beanstanden.
bb) Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, daß die Bewertung der - zeitweiligen - Weigerung des Beklagten, die jugendamtliche Zuständigkeit für den Kläger zu übernehmen, als (schuldhafte) Amtspflichtverletzung unberührt von der Vorschrift des § 86c SGB VIII bleibt, wonach im Falle eines Wechsels der örtlichen Zuständigkeit der "bisher zuständige örtliche Träger solange zur Gewährung der Leistung verpflichtet (bleibt), bis der nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung fortsetzt". Das nächstliegende Verständnis dieser Bestimmung geht - insbesondere im Zusammenhang mit der Kostenerstattungsregelung in § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB V - dahin, daß damit lediglich (zum Schutz des betroffenen Kindes oder Jugendlichen) eine Verpflichtung der bisher zuständigen Stelle gegenüber dem Leistungsberechtigten zur Weitergewährung begründet wird, die die Verpflichtung der eigentlich (neu) berufenen
währung begründet wird, die die Verpflichtung der eigentlich (neu) berufenen Stelle als - vorrangig - "zuständig" unberührt läßt. Die Meinung der Revision, § 86c Satz 1 SGB V sei dahin zu interpretieren, daß nicht nur die Leistungsverpflichtung , sondern auch die Verfahrenskompetenz der bisher örtlich zuständigen Leistungsträger so lange als alleinige fortdauere, bis dieser nunmehr örtlich zuständige Träger die Leistung und damit die Verfahrenskompetenz übernehme, wird in der Fachliteratur nur ganz vereinzelt vertreten (vgl. Schellhorn , SGB VIII/KJHG, 2. Aufl., § 86 Rn. 7, 23, § 86c Rn. 6) und hat im Gesetz keine Stütze. Selbst auf dem Boden dieser Ansicht hätte jedenfalls eine Verpflichtung des Beklagten zur alsbaldigen Übernahme der Kompetenz als Amtspflicht bestanden. Eine andere Frage ist, inwieweit von dem bisher zuständigen Träger weiter gewährte Leistungen im Verhältnis zum Leistungsberechtigten der (neu) zuständig gewordenen Behörde zugute kommen können; darum geht es hier nicht.
2. Entgegen den Rügen der Revision halten auch die Ausführungen im Berufungsurteil über den Ursachenzusammenhang zwischen der genannten Amtspflichtverletzung der Bediensteten des Beklagten und den Schäden, die der Kläger in der Pflegefamilie erlitten hat (haftungsausfüllende Kausalität), der rechtlichen Prüfung stand.
Bei Vorliegen einer Amtspflichtverletzung ist zu fragen, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten des Amtsträgers genommen hätten (vgl. Staudinger/Wurm BGB [2002] § 839 Rn. 231 f m.w.N.).

a) Mit Recht nimmt das Berufungsgericht an, daß das Juge ndamt des Beklagten im Falle der (pflichtgemäßen) Übernahme der Aufgaben für den Klä-
ger gehalten gewesen wäre, sich zeitnah mit dem Zuständigkeitswechsel ein persönliches Bild vom Kläger zu machen und sich über die Lebensumstände des Klägers vor Ort bei der Pflegefamilie zu vergewissern.
aa) Es kann offenbleiben, ob und in welcher Form schon der - noch vom JugendamtH. turnusmäßig in Gang gesetzte - Hilfeplanprozeß für sich die Einbeziehung des Klägers persönlich erforderte (vgl. § 36 Abs. 1 und 2 SGB VIII); die vom Berufungsgericht (auch) unter diesem Gesichtspunkt erörterte "Anhörung" des Klägers dürfte allerdings, ohne daß dies weiter vertieft zu werden braucht, für die Ausstellung des neuen Hilfeplans schon deshalb nicht unbedingt angezeigt gewesen sein, weil eine grundlegende Änderung der Art der zu gewährenden Hilfe überhaupt nicht anstand.
bb) Jedenfalls hätte aus der Sicht des Jugendamts des Bekla gten - unterstellt, es hätte pflichtgemäß seine Zuständigkeit bejaht - Anlaß für eine alsbaldige persönliche Kontrolle nach § 37 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII bestanden.
(1) Nach dieser Vorschrift soll das Jugendamt den Erforde rnissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle - d.h. im Haushalt der Pflegefamilie - überprüfen, ob die Pflegeperson eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen förderliche Erziehung gewährleistet. Die Regelung begründet unbeschadet ihrer Formulierung als Soll-Vorschrift gebundenes Ermessen, ist also als verpflichtend anzusehen (Werner, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, Jugendhilferecht , 3. Aufl., Bd. 2, § 37 Rn. 43; Happe/Saurbier, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, aaO, Bd. 1, Vorbem. §§ 11 bis 41 Rn. 48 ff). Sie ist Ausdruck des staatlichen Wächteramtes im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG und hat die Aufgabe, Schäden und Gefahren von dem Kind abzuwenden. Die
Anfügung des im Gesetzesentwurf (BT-Drucks. 11/5948 S. 14) noch nicht enthaltenen Absatz 3 in § 37 SGB VIII, die erst auf die Anregung des Bundesrats erfolgte, sollte hervorheben, daß die Sorge um das Wohl eines bei einer Pflegeperson untergebrachten Kindes oder Jugendlichen auch nach der Vermittlung weiterhin Aufgabe des Jugendamtes bleibt (s. die Begründung in der Stellungnahme des Bundesrats, BT-Drucks. 11/5948 S. 123, 133). Die Vorschrift knüpft dabei an die Pflegekinderaufsicht des § 31 Abs. 1 Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG) an (Werner, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, aaO, § 37 Rn. 42). Sie steht daher, wie der Revision zuzugeben ist, in einem gewissen Spannungsverhältnis zu der übrigen Grundkonzeption des SGB VIII, das - in bewußter Abkehr vom früheren Jugendwohlfahrtsgesetz - nicht mehr Ausdruck staatlicher Eingriffsverwaltung, sondern ein modernes, präventiv orientiertes Leistungsgesetz sein soll, dessen oberstes Ziel es ist, die Eltern bei ihrer Erziehungsaufgabe zu unterstützen und ihnen ein an den unterschiedlichen Lebenslagen von Familien orientiertes System von beratenden und unterstützenden Leistungen anzubieten (BTDrucks. 11/5948, Vorblatt). Nach heutigem Verständnis ist die "Pflegekinderaufsicht" weitgehend der Beratung und Unterstützung der Beteiligten bei der Erziehung des Kindes in der Pflegefamilie gewichen, um Gefahren möglichst schon im Vorfeld begegnen zu können (vgl. BT-Drucks. 11/5948, 82, 83 zu dem inhaltlich ähnlichen § 43 Abs. 3, der § 44 Abs. 3 SGB VIII in der geltenden Fassung entspricht). Der Gesetzgeber war dabei auch bestrebt, dem inzwischen verfassungsrechtlich anerkannten Rang der Pflegefamilie, die wegen der insbesondere bei einem länger andauernden Pflegeverhältnis gewachsenen Bindungen unter dem Schutz von Art. 6 Abs. 1, 3 GG steht, ausreichend Rechnung zu tragen (BVerfGE 68, 176, 187, 189; BT-Drucks. 11/5948 aaO). Hierbei darf aber nicht übersehen werden, daß im Fall der Interessenkollision dem Kin-
deswohl grundsätzlich der Vorrang vor den Rechten der Pflegeeltern gebührt (BVerfGE 68, 176, 188).
Um im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Schutz der Pfl egefamilie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren, ist die Überprüfungspflicht bewußt an den Erfordernissen des Einzelfalls ausgerichtet (Wiesner, in: Wiesner /Kaufmann/Mörsberger/Oberloskamp/Struck, SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe , 2. Aufl. § 37 Rn. 41). Der Grundgedanke des SGB VIII, die Pflegepersonen zunächst einmal als Partner des Jugendamts anzusehen (Schellhorn, aaO, § 37 Rn. 19), spricht für eine eher restriktive Auslegung (vgl. Nothacker, in: Fieseler/Schleicher, Kinder- und Jugendhilferecht, GK-SGB VIII, Loseblatt, Stand 11/03, § 37 Rn. 27). Grundsätzlich gilt, daß nach der Inpflegegabe des Kindes ein Minimum an Intervention und ein Maximum an Beratung durch das Jugendamt erfolgen soll (Münder, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 4. Aufl., § 44 Rn. 26). Eine Pflicht, die Pflegeperson schematisch in regelmäßigen - mehr oder weniger großen - Zeitabständen zu überprüfen, dürfte hiermit nicht in Einklang zu bringen sein (Wiesner, aaO; Stähr, in: Hauck, Sozialgesetzbuch , SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, Bd. 2, Loseblatt, Stand: 8/03, § 44 Rn. 31) und ist auch vom Gesetzgeber so nicht gewollt (BT-Drucks. 11/5948 S. 83 zu § 43 Abs. 3, heute § 44 Abs. 3 SGB VIII).
(2) Dies bedeutet aber nicht, daß sich das Jugendamt auf eine Eingangsüberprüfung beschränken darf, sondern es trägt insoweit eine durchgehende Verantwortung (Krug/Grüner/Dalichau, aaO, Bd. 1, § 37 Anm. IV. 1.). Üblicherweise wird das Jugendamt in der Anfangsphase des Pflegeverhältnisses die Lebensverhältnisse des Pflegekindes häufiger zu überprüfen haben als nach Stabilisierung der Beziehung (Werner, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas,
aaO, § 37 Rn. 43, Wiesner, aaO, § 37 Rn. 41). Für die Zeit danach wird in der Literatur die Meinung vertreten, eine Kontrolle sei nur noch dann vorzunehmen, wenn es erkennbare Anzeichen für die Notwendigkeit einer Überprüfung gebe oder entsprechende Hinweise von außen an das Jugendamt herangetragen würden (Werner, in: Jans/ Happe/Saurbier/Maas, aaO, § 37 Rn. 43; Münder, aaO, § 44 Rn. 27; Stähr, in: Hauck, aaO, § 44 Rn. 31; Nothacker, aaO, § 37 Rn. 25). Ein gesondertes Kontrollbedürfnis wird jedenfalls dann nicht gesehen, wenn die Beteiligten auf der Grundlage des gemeinsam erarbeiteten Hilfeplans kontinuierlich zusammenarbeiten (Fasselt, in LPK-SGB VIII, aaO, § 37 Rn. 17, Wiesner, aaO, § 37 Rn. 41).
Selbst wenn man der letzteren Meinung im Grundsatz fol gen wollte, wäre nicht zu übersehen, daß der Umzug einer Pflegefamilie in den Bezirk eines anderen Hilfeträgers, zumal in ein anderes Bundesland - mit dem damit verbundenen Wechsel der für das Kind oder den Jugendlichen zuständigen Betreuungspersonen - durchaus Anlaß geben kann und im Regelfall auch geben muß, die Lebensverhältnisse des betreuten Kindes oder Jugendlichen einer erneuten Kontrolle zu unterziehen. Zwar hat der Hilfeprozeß vor allem auch das fundamentale kindliche Bedürfnis nach Kontinuität und gesicherter harmonischer Familienbindung zu berücksichtigen (vgl. auch Salgo, in: GK-SGB VIII, aaO, § 33 Rn. 28), und diese Kontinuität soll auch durch einen Wechsel in der Zuständigkeit des Hilfeträgers nicht ohne Not gestört werden. Ein bloßer Zuständigkeitswechsel nach § 86 Abs. 6 SGB VIII stellt daher als solcher keinen Grund dar, die bisherige Zielrichtung des gemeinsamen Hilfeprozesses zu ändern (DIJuF-Rechtsgutachten vom 8. Januar 2002, JAmt 2002, 18, 19), und darf nicht dazu benutzt werden, Fakten zu schaffen, die im Widerspruch zum Hilfeplan bzw. zu der mit den beteiligten Personen erarbeiteten Konzeption
über die künftige Lebensperspektive des Kindes oder Jugendlichen stehen (Wiesner, aaO, § 86 Rn. 37). Es darf dabei aber nicht vergessen werden, daß mit dem Umzug der Pflegefamilie stets auch eine Änderun g ihrer Lebensumstände einhergeht. Insoweit kann eine Kontrolle schon zur Überprüfung der neuen Wohnsituation angezeigt sein, denn der Umzug kann beispielsweise mit einem Wechsel in beengtere, nicht mehr kindgerechte Wohnverhältnisse oder eine schlechtere Wohngegend verbunden sein. Auch wenn solche Umstände für sich gesehen, gerade vor dem Hintergrund der gewachsenen Bindungen und des bestehenden Hilfeplans, nur im Ausnahmefall zu einer Abkehr von den grundsätzlichen Zielsetzungen des bisherigen Hilfeplans oder gar zu einer Herausnahme des Kindes führen dürfen, ist ein Kontrollbesuch angebracht, bei dem auch und gerade ein persönlicher Kontakt mit dem Pflegekind hergestellt werden muß. Denn nur so kann sich das Jugendamt hinreichend zuverlässig ein Bild darüber verschaffen, ob das Kindeswohl auch weiterhin gewährleistet ist. Das Berufungsgericht geht daher im Grundsatz zu Recht von dem Erfordernis eines sog. "Antrittsbesuchs" aus.

b) Es ist auch, jedenfalls im Ergebnis, nicht zu beanstand en, daß das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, daß die Mitarbeiter des Jugendamts des Beklagten - wenn sie pflichtgemäß etwa Mitte 1994 die Zuständigkeit für den Kläger übernommen und in zeitnahem Zusammenhang damit die Pflegefamilie besucht und sich hierbei näher mit dem Kläger befaßt hätten - schon im Herbst 1994 die Vernachlässigung des Klägers erkannt hätten oder hätten erkennen müssen.
aa) Besteht - wie hier - die Amtspflichtverletzung in e inem Unterlassen, so kann ein Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden
grundsätzlich nur bejaht werden, wenn der Schadenseintritt bei pflichtgemäßem Handeln mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre; eine bloße Möglichkeit, ebenso eine gewisse Wahrscheinlichkeit genügt nicht (Staudinger/Wurm, aaO, § 839 Rn. 232 m.w.N.). Dabei ist es grundsätzlich Sache des Geschädigten, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, in welcher für ihn günstigen Weise das Geschehen bei Vornahme der gebotenen Amtshandlung verlaufen wäre (Staudinger/Wurm, aaO), wobei allerdings in Anwendung des § 287 ZPO anstelle des vollen Beweises ein reduziertes Beweismaß - im Sinne einer erheblich bzw. deutlich überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 1994 - III ZR 134/93 - VersR 1995, 168, 170) - genügt. Wenn die Amtspflichtverletzung und der zeitlich nachfolgende Schaden feststehen, kann der Geschädigte der öffentlichen Körperschaft sogar den Nachweis überlassen, daß der Schaden nicht auf die Amtspflichtverletzung zurückzuführen ist; das gilt jedoch nur, wenn nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung oder eine tatsächliche Wahrscheinlichkeit für den ursächlichen Zusammenhang besteht, andernfalls bleibt die Beweislast beim Geschädigten (BGH, aaO, m.w.N.). Eine solche tatsächliche Vermutung für die Schadensursächlichkeit ist in der Rechtsprechung bei amtspflichtwidriger Verletzung von Aufsichts- und Überwachungspflichten von Vormundschaftsrichtern über den Vormund angenommen worden, wenn eine ordnungsgemäße Beaufsichtigung an sich geeignet war, den Schaden zu verhindern (vgl. Senatsurteil vom 22. Mai 1986 - III ZR 237/84 - NJW 1986, 2829, 2832). Es spricht einiges dafür, die vorliegende Fallgestaltung als damit vergleichbar anzusehen, weil ein "Antrittsbesuch" des Jugendamts im Jahre 1994 bei der Pflegefamilie, verbunden mit einer persönlichen Kontaktaufnahme mit diesem, - unabhängig davon, ob hierdurch, rückblickend gesehen, mit Sicherheit oder erheblich überwiegender Wahrscheinlichkeit die Mißhandlungen ge-
genüber dem Kläger entdeckt und unterbunden worden wären - jedenfalls aus damaliger Sicht generell geeignet war, einen schlechten körperlichen Zustand des Klägers festzustellen und dem nachzugehen. Eine abschließende Entscheidung , ob hier schon unter diesem Gesichtspunkt eine Beweislastumkehr eintritt, erübrigt sich jedoch.
bb) Denn auch unabhängig davon kommen dem Kläger hier jedenfalls weitere, über § 287 ZPO hinausgehende, Beweiserleichterungen zugute. Derartige Beweiserleichterungen (bis hin zur Umkehr der Beweislast) können z.B. dem durch eine Fürsorgepflichtverletzung seines Dienstherrn oder die Mitwirkung eines voreingenommenen Prüfers in Beweisnot geratenen Geschädigten (Senatsurteil vom 3. März 1983 - III ZR 34/82 - NJW 1983, 2241, 2242) oder dem bei einer Auswahlentscheidung nicht mitberücksichtigten "außenstehenden" Bewerber (Senat BGHZ 129, 226, 234) zugebilligt werden (vgl. auch die Senatsurteile vom 22. Mai 1986 aaO und vom 6. Oktober 1994 aaO). In den genannten (Ausnahme-)Fällen handelte es sich darum, daß der Geschädigte durch den Amtspflichtverstoß in die schwierige Lage versetzt worden war, den hypothetischen Ausgang eines Wahlverfahrens oder eines Prüfungsverfahrens beweisen zu müssen. In ähnlicher Weise ist im Streitfall die beweisrechtliche Lage des Klägers dadurch gekennzeichnet, daß er bei Anlegung der allgemeinen Regeln den Beweis für die Auswirkungen eines hypothetischen (pflichtgemäßen ) Handelns des Beklagten als zuständiger Jugendbehörde, also für einen Sachverhalt führen müßte, der in der Sphäre des Beklagten liegt. In einer solchen Situation muß für die Beweisführung des Geschädigten genügen, wenn nach dem vom Gericht zu würdigenden Tatsachenstoff die naheliegenden Möglichkeit besteht, daß durch das hypothetische (pflichtgemäße) behördliche Verhalten der eingetretene Schaden vermieden worden wäre.

cc) Zumindest unter diesen geminderten Maßstäben ist die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, den Mitarbeitern des Beklagten hätte bei "professioneller Betrachtung" des Klägers sein schlechter körperlicher Zustand schon im Jahre 1994 auffallen müssen und dieser Zustand hätte Anlaß gegeben, umgehend eine medizinische Untersuchung in die Wege zu leiten, nicht zu beanstanden. Daß ein solcher (hypothetischer) Geschehensablauf als möglich naheliegt, gründet sich schon auf den vom Berufungsgericht herausgestellten Umstand, daß der Kläger Anfang September 1994 im Alter von fünf Jahren und drei Monaten nur 90 cm groß und 11,5 kg schwer, also schon damals auffällig klein und untergewichtig war.

III.


Da die maßgebliche Amtspflichtverletzung der Bedienstete n des Beklagten schon im Jahre 1994 im Zusammenhang mit der Weigerung, die Zuständigkeit für den Kläger zu übernehmen, erfolgte und den geltend gemachten Schaden des Klägers verursachte, kommt es nicht darauf an, ob - wie das Berufungsgericht angenommen hat, was von der Revision jedoch in Abrede gestellt wird - dem Jugendamt des Beklagten weitere Amtspflichtverletzungen gegenüber dem Kläger bei und ab der tatsächlichen Übernahme der Zuständigkeit für diesen im Jahre 1997 anzulasten sind.
Die vom Berufungsgericht ausgesprochenen Rechtsfolgen, sind , sowohl was den ausgeurteilten Schmerzensgeldbetrag (§ 847 Abs. 1 BGB a.F.) von 25.000 € angeht, als auch in bezug auf die Feststellung der Schadensersatz-
pflicht des Beklagten wegen materieller und zukünftiger immaterieller Schäden, die dem Kläger durch den Aufenthalt bei den Pflegeeltern R. seit dem 22. September 1994 entstanden sind, rechtmäßig. Sie werden von der Revision auch nicht angegriffen.
Schlick Streck Kapsa
Dörr Galke

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.