Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Aug. 2017 - 3 ZB 14.536

bei uns veröffentlicht am07.08.2017
vorgehend
Verwaltungsgericht Ansbach, AN 1 K 13.1702, 14.01.2014

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 14. Januar 2014 für beide Rechtszüge auf jeweils 16.000,- € festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel), des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten) sowie des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage, festzustellen, dass der dem Kläger seit dem 1. Oktober 2008 übertragene Dienst der BesGr A 13 zuzuordnen ist, sowie die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Besoldung aus BesGr A 13 zu zahlen und die sich seit 1. Oktober 2008 ergebenden Brutto-Nachzahlungsbeträge mit Beginn des jeweiligen Fälligkeitsmonats, hilfsweise ab Rechtshängigkeit, zu verzinsen, im Ergebnis zu Recht als unzulässig abgewiesen. Für die Frage der Zuordnung des Dienstes des Klägers zu einer Besoldungsgruppe, die auch Voraussetzung für eine entsprechende höhere Besoldung ist, ist der Rechtsweg zu den staatlichen Verwaltungsgerichten jedenfalls nicht unmittelbar eröffnet. Diese innerkirchliche statusrechtliche Frage ist vielmehr zunächst von den kirchlichen Verwaltungsgerichten zu entscheiden.

1.1 Der Kläger steht seit dem 1. Januar 1983 bei der Beklagten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Diakon (vgl. § 1 Abs. 1 des Kirchengesetzes über die Rechtsverhältnisse der Diakone der Diakonenanstalt Rummelsberg [Diakonengesetz – DiakG a.F.] in der Fassung vom 10. Januar 1995 [KABl S. 25], zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 5. Dezember 2011 [KABl 2012 S. 7], außer Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2013 aufgrund § 44 Abs. 1 des Kirchengesetzes über die Rechtsverhältnisse der Rummelsberger Diakone und Diakoninnen [Diakonen- und Diakoninnengesetz – DiakG n.F.] vom 5. Dezember 2012 [KABl 2013 S. 12], zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 2. Dezember 2015 [KABl 2016 S. 15], nunmehr § 2 Abs. 1 Satz 1 DiakG n.F.). Zu seinen Aufgaben gehört u.a. die Mitwirkung an der Seelsorge (§ 9 Abs. 2 Buchst. g) DiakG a.F./ § 18 Satz 2 Buchst. d) DiakG n.F.). Zum 1. Oktober 2008 wurde dem nach BesGr A 11 besoldeten Kläger gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 DiakG a.F. (§ 19 Abs. 2 Satz 1 DiakG n.F.) der Dienst als Seelsorger in der Justizvollzugsanstalt N. übertragen. Aufgrund seines Antrags vom 9. Februar 2009 erhält der Kläger seit 1. April 2009 Besoldung nach BesGr A 12. Mit Schreiben vom 3. Juni 2011 beantragte der Kläger festzustellen, dass der ihm seit 1. Oktober 2008 übertragene Dienst der BesGr A 13 zuzuordnen sei, ihn ab 1. Oktober 2008 nach BesGr A 13 zu besolden und die sich ab 1. Oktober 2008 ergebenden Brutto-Differenzbeträge zwischen der Besoldung nach A 12 und A 13 nachzuzahlen. Die Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 27. Juli 2011 und Widerspruchsbescheid vom 12. August 2013 ab, weil der übertragene Dienst der BesGr A 12 zuzuordnen sei.

Das Verwaltungsgericht ist diesbezüglich im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die hiergegen erhobene Klage unzulässig ist. Der Anspruch des Klägers kann nicht vor den staatlichen Verwaltungsgerichten geltend gemacht werden, bevor er nicht erfolglos den hierfür bestehenden innerkirchlichen Rechtsweg ausgeschöpft hat (BVerwG, U.v. 27.2.2014 – 2 C 19.12 – juris Rn. 27). Bei der auch für die Höhe der Besoldung des Klägers vorgreiflichen Frage der Zuordnung des ihm übertragenen Dienstes zu einer Besoldungsgruppe handelt es sich um eine kirchendienstrechtliche Statusangelegenheit, für die Rechtsschutz durch die staatlichen Gerichte allenfalls subsidiär nach Erschöpfung des innerkirchlichen Rechtswegs und auch inhaltlich nur eingeschränkt in Frage kommt (BVerwG, B.v. 4.1.2017 – 2 B 23.16 – juris Rn. 13). Insoweit scheidet auch eine Verweisung der unzulässigen Klage an das kirchliche Verwaltungsgericht der Beklagten aus (BVerwG, U.v. 28.4.1994 – 2 C 23.92 – juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 23.3.1998 – 3 C 97.2767 – juris Rn. 11).

1.1.1 Gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV hat jede Religionsgesellschaft das Recht, ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen und zu verwalten. Sie verleiht ihre Ämter ohne die Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 2 WRV). Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht umfasst dabei insbesondere das Recht, die Beschäftigungsverhältnisse der Religionsgesellschaften auszugestalten, d.h. das Amt und den Status ihrer Geistlichen und Kirchenbeamten festzulegen (BVerfG, B.v. 18.9.1998 – 2 BvR 1476/94 – juris Rn. 29) sowie zu regeln, welche Kirchenämter einzurichten, wie diese zu besetzen und welche Anforderungen an die Amtsinhaber zu stellen sind (BVerfG, NB.v. 9.12.2008 – 2 BvR 717/08 – juris Rn. 14). Das Dienst- und Amtsrecht ihrer Geistlichen und Kirchenbeamten gehört zum Kernbereich der eigenen Angelegenheiten der Kirche (BVerwG, U.v. 25.11.1982 – 2 C 21.78 – juris Rn. 29; U.v. 30.10.2002 – 2 C 23.01 – juris Rn. 13). Das Selbstbestimmungsrecht bezieht sich insbesondere auf sämtliche Entscheidungen, die die Schaffung von geistlichen oder seelsorgerischen Ämtern, ihre Verteilung sowie ihre konkrete Besetzung betreffen. Diese Maßnahmen wurzeln im geistlichen Wesen der Religionsgesellschaft (BVerwG, U.v. 27.2.2014 a.a.O. Rn. 17).

Die Ausgestaltung des Dienst- und Amtsrechts der Religionsgesellschaft ist - sofern diese es nicht selbst dem staatlichen Recht unterstellt (vgl. § 135 Satz 2 BRRG) - der staatlichen Gerichtsbarkeit entzogen (BVerfG, NB.v. 9.12.2008 a.a.O. Rn. 7). Wenn und soweit die Kirche die Möglichkeit geschaffen hat, dienstrechtliche Streitigkeiten von einem kirchlichen Gericht beurteilen zu lassen, und somit Gelegenheit besteht, die Streitigkeit innerkirchlich beizulegen, gebietet es daher die verfassungsrechtlich geschuldete Rücksichtnahme gegenüber dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht den staatlichen Gerichten, über Fragen des kirchlichen Dienst- und Amtsrechts nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze in Erfüllung des Justizgewährungsanspruchs (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) jedenfalls nicht vor der Erschöpfung des hierfür eröffneten kirchlichen Rechtswegs zu entscheiden (BVerfG, B.v. 18.9.1998 a.a.O. Rn. 30; BVerwG, U.v. 27.2.2014 a.a.O. Rn. 27). Der Klage fehlt andernfalls das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (BGH, U.v. 28.3.2003 – V ZR 261/02 – juris Rn. 14; BAG, B.v. 30.4.2014 – 7 ABR 30/12 – juris Rn. 21). Die ggf. nachfolgende Kontrolle durch staatliche Gerichte ist auf die Prüfung der Einhaltung elementarer Verfassungsgrundsätze beschränkt (BVerfG, B.v. 27.1.2004 – 2 BvR 1978/00 – juris Rn. 16 und 2 BvR 496/01 – juris Rn. 18; BVerwG, B.v. 4.1.2017 a.a.O.).

1.1.2 Die Beklagte hat auf Grundlage von Art. 79 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern (Kirchenverfassung – KVerf) vom 1. Januar 1972 in der Neufassung vom 6. Dezember 1999 (KABl 2000 S. 10), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 1. April 2017 (KABl S. 217), für Streitigkeiten in Angelegenheiten der kirchlichen Verwaltung ein kirchliches Verwaltungsgericht errichtet (§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Kirchengesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern [Kirchliches Verwaltungsgerichtsgesetz – KVGG] vom 9. Dezember 1992 [KABl S. 372, ber. KABl 1993 S. 270], zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 29. März 2010 [KABl S. 192]). Diesem sind gemäß Art. 79 Abs. 1 Nr. 4 KVerf, § 9 Abs. 1 Buchst. f) KVGG Entscheidungen über Rechtsstreitigkeiten aus dem Pfarrdienst- (§ 78 Abs. 1 des Kirchengesetzes zur Regelung des Dienstes der Pfarrer und Pfarrerinnen in der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands [Pfarrergesetz – PfG] vom 17. Oktober 1995 in der Neufassung vom 2. November 2004 [ABl. VELKD Bd. VII S. 250, ber. S. 294, S. 325], § 105 Abs. 1 des Kirchengesetzes zur Regelung des Dienstverhältnisses der Pfarrer und Pfarrerinnen in der Evangelischen Kirche in Deutschland [Pfarrdienstgesetz der EKD – PfDG] vom 10. November 2010 [ABl. EKD S. 307, ber. 2011 S. 149, 189, 2016 S. 146], zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 8. November 2016 [ABl. EKD S. 325], i.V.m. § 39 Abs. 1 des Kirchengesetzes zur Ausführung des Pfarrdienstgesetzes der EKD in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern [Pfarrdienstausführungsgesetz – PfDAG] vom 1. April 2012 [KABl S. 137], zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 2. Dezember 2015 [KABl 2016 S. 15]) sowie aus dem Kirchenbeamtenverhältnis (§ 87 Abs. 1 des Kirchengesetzes über die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten der Evangelischen Kirche in Deutschland [Kirchenbeamtengesetz der EKD – KBG] in der Neufassung vom 4. April 2012 [ABl. EKD S. 110, ber. S. 410 und 2016 S. 146], zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 8. November 2016 [ABl. EKD S. 325], i.V.m. § 23 Abs. 1 des Kirchengesetzes zur Ergänzung des Kirchenbeamtengesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland [Kirchenbeamtenergänzungsgesetz – KBErgG] in der Neufassung vom 12. Juni 2007 [KABl S. 22], zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 1. April 2017 [KABl S. 218]) zugewiesen. Aufgrund der Verweisung auf das für Kirchenbeamte geltende Recht (§ 29 Abs. 1 DiakG a.F./§ 41 DiakG n.F. i.V.m. § 23 Abs. 1 KBErgG) ist das kirchliche Verwaltungsgericht darüber hinaus auch für Rechtsstreitigkeiten aus dem Diakonendienstverhältnis i.S.d. § 1 Abs. 1 DiakG a.F., § 2 Abs. 1 Satz 1 DiakG n.F. zuständig, so dass auch diesbezüglich eine innerkirchliche Überprüfung dienstrechtlicher Entscheidungen eröffnet ist.

Zwar hat die Beklagte von der durch § 135 Satz 2 BRRG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, wegen der vermögensrechtlichen Ansprüche ihrer Bediensteten aus einem kirchlichen Dienstverhältnis insoweit gemäß § 126 Abs. 1 BRRG den Rechtsweg zu den staatlichen Verwaltungsgerichten zu eröffnen (§ 78a Abs. 1 PfG, § 39 Abs. 2 PfDAG für Pfarrer, § 23 Abs. 2 KBErgG für Kirchenbeamte sowie § 29 Abs. 1 DiakG a.F./§ 41 DiakG n.F. i.V.m. § 23 Abs. 2 KBErgG für Diakone). Diese Rechtswegzuweisung wird als solche durch die Zuständigkeit des Kirchengerichtes der Beklagten für Rechtsstreitigkeiten aus einem kirchlichen Dienstverhältnis nach § 9 KVGG nicht berührt, wie in § 11 KVGG klargestellt wird. Hiernach entscheidet das kirchliche Verwaltungsgericht der Beklagten unbeschadet seiner Zuständigkeit für Entscheidungen auf dem Gebiet des kirchlichen Dienstrechts nach § 9 KVGG nicht über vermögensrechtliche Ansprüche aus einem kirchlichen Dienstverhältnis. Die kirchengesetzliche Zuweisung vermögensrechtlicher Streitigkeiten aus einem kirchlichen Dienstverhältnis an die staatlichen Verwaltungsgerichte durch § 11 KVGG umfasst aber nicht die Zuweisung der Befugnis, den Rechtsstandpunkt der Kirche hinsichtlich des Bestehens bzw. der Veränderung oder Beendigung eines kirchlichen Dienstverhältnisses zu korrigieren, auch nicht durch die Prüfung und Entscheidung als statusrechtliche Vorfrage. Vielmehr ist eine Korrektur dieses Rechtsstandpunktes allein dem Kirchengericht nach § 9 KVGG vorbehalten. Hat - wie die Beklagte - der kirchliche Gesetzgeber von der verfassungsmäßig gewährleisteten Ämterautonomie auch dadurch Gebrauch gemacht, dass er Streitigkeiten über das Bestehen sowie die Veränderung oder Beendigung eines kirchlichen Amts- oder Dienstverhältnisses dem Kirchengericht zugewiesen hat, so spricht das gegen die Annahme, er habe diese alleinige kirchengerichtliche Zuständigkeit durch eine Befugnis des staatlichen Verwaltungsgerichts, über die Statusfrage als Vorfrage einer vermögensrechtlichen Streitigkeit zu entscheiden („verkappte Statusklage“), wieder einschränken wollen. Vielmehr hebt § 11 KVGG die Zuständigkeit des Kirchengerichts nach § 9 KVGG für Entscheidungen auf dem Gebiet des kirchlichen Dienstrechts als „unbeschadet“ durch die anderweitigen Rechtswegregelungen für vermögensrechtliche Ansprüche ausdrücklich hervor (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.1994 a.a.O. Rn. 12). Soweit also der dienstrechtliche Status eines Geistlichen oder Kirchenbeamten als (Vor-) Frage für dessen vermögensrechtliche Ansprüche aus seinem kirchlichen Dienstverhältnis - insbesondere Besoldung und Versorgung - in Streit steht, ist diese allein durch das kirchliche Verwaltungsgericht zu beurteilen.

1.1.3 Vor diesem Hintergrund ist die streitgegenständliche Frage der Zuordnung des dem Kläger übertragenen Dienstes als Seelsorger in der Justizvollzugsanstalt N. zu einer Besoldungsgruppe als statusrechtliche Vorfrage für eine entsprechende höhere Besoldung durch das kirchliche Verwaltungsgericht der Beklagten zu entscheiden.

Nach den im Zeitpunkt der Übertragung des Dienstes als Gefängnisseelsorger 2008 bzw. bei Antragstellung durch den Kläger 2011 geltenden Vorschriften der §§ 22 bis 28 DiakG a.F., die gemäß § 44 Abs. 2 DiakG n.F. bis zu einer kirchengesetzlichen Neuregelung in Kraft geblieben und erst nach § 50 Abs. 3 Nr. 3 des Kirchengesetzes über die Versorgung der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Beschäftigten (Kirchliches Versorgungsgesetz - KVersG) vom 4. April 2014 (KABl S. 146), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 2. Dezember 2015 (KABl 2016 S. 15), zum 1. Januar 2015 außer Kraft getreten sind, wird Diakonen Besoldung und Versorgung gewährt (§ 22 Satz 1 DiakG a.F.). Hierfür gelten die Bestimmungen für Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen entsprechend, soweit sich nicht aus dem DiakG oder der Verordnung über die Besoldung der Diakone der Rummelsberger Brüderschaft (Diakonenbesoldungsverordnung – DiakBesV) vom 2. November 1981 (KABl S. 321), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Mai 2007 (KABl S. 183, ber. S. 329), etwas anderes ergibt (§ 22 Satz 2 DiakG a.F.). Die Diakone werden der Laufbahn des gehobenen Dienstes der Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen zugeordnet (§ 23 Satz 1 DiakG a.F.). Die Zuweisung zu den Besoldungsgruppen erfolgt durch Verordnung (§ 23 Satz 2 DiakG a.F.). Dies ist mit Erlass der DiakBesV erfolgt. Diakone, denen ein Dienst übertragen ist, der in der Anlage zu § 1 DiakBesV aufgeführt ist (Regelfall), erhalten Besoldung gemäß dieser Anlage (§ 1 Abs. 1 DiakBesV). Für Diakone, deren Dienst in der Anlage zu § 1 DiakBesV nicht aufgeführt ist (Sonderfall), ist die Besoldungsgruppe auf Antrag des Rektors der Rummelsberger Brüderschaft vom Landeskirchenrat entsprechend der Verantwortung und Leistung und unter Berücksichtigung der in der Anlage enthaltenen Bewertungsgrundsätze festzulegen (§ 4 Satz 1 DiakBesV); dies gilt entsprechend in den Fällen, in denen sich die Verantwortung und Leistung des Diakons so außergewöhnlich vom Regelfall abhebt, dass eine Besoldung nach § 1 DiakBesV zu einem unbilligen Ergebnis führt (§ 4 Satz 2 DiakBesV). Liegen aufgrund der Sendung (§ 11 DiakG a.F.) außergewöhnliche Verhältnisse vor und führt die Besoldung nach § 1 DiakBesV zu einem unbilligen Ergebnis, so kann der Landeskirchenrat auf Antrag des Rektors der Rummelsberger Brüderschaft eine abweichende Besoldung festlegen (§ 5 DiakBesV).

Der dem Kläger übertragene Dienst als Gefängnisseelsorger bzw. als Seelsorger in der Justizvollzugsanstalt N. ist unstreitig nicht in der Anlage zur DiakBesV aufgeführt. Auch eine Zuordnung des Dienstes zu einer bestimmten Besoldungsgruppe anhand der abstrakten Oberbegriffe der einzelnen Besoldungsgruppen ist ohne Bewertung des Dienstes nicht möglich. Deshalb ist eine Zuordnung des Dienstes im Einzelfall vorzunehmen. Demgemäß hat die Beklagte den Dienst des Klägers als Seelsorger in der Justizvollzugsanstalt N. nach den Stellenbewertungsrichtlinien für Diakoninnen und Diakone 2007 bewertet und der BesGr A 12 zugeordnet. Durch die - konstitutive - Zuordnung des dem Kläger übertragenen Dienstes zu einer Besoldungsgruppe anhand ihres Selbstverständnisses vom seelsorgerischen Amt eines Diakons hat die Beklagte das Dienstverhältnis des Klägers und damit seinen dienstrechtlichen Status festgelegt. Da die Vorschriften des Kirchenrechts über die Rechtsverhältnisse der Diakone der Rummelsberger Brüderschaft ihre Grundlage in dem durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV gewährleisteten Selbstbestimmungsrecht der Beklagten finden, ist dieser kirchendienstrechtliche Akt nicht (unmittelbar) von den staatlichen Gerichten überprüfbar. Vielmehr hat (zunächst) das kirchliche Verwaltungsgericht zu prüfen, ob diese Zuordnung des dem Kläger übertragenen Dienstes zur BesGr A 12 nach dem kirchlichen Selbstverständnis rechtmäßig ist. Soweit der Kläger sich gegen die Zuordnung seines Dienstes zur BesGr A 12 wendet, weil er meint, dieser sei nach BesGr A 13 zu bewerten, muss er deshalb (zunächst) den innerkirchlichen Rechtsweg beschreiten, auch, soweit die Zuordnung zu einer Besoldungsgruppe für den darauf beruhenden Besoldungsanspruch vorgreiflich ist. Er kann insoweit nicht unter Berufung auf § 11 KVGG unmittelbar vor den staatlichen Verwaltungsgerichten auf Zahlung einer höheren Besoldung klagen („verkappte Statusklage“).

Entsprechendes gilt im Übrigen auch nach den ab 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Vorschriften der §§ 18 bis 23 des Kirchengesetzes über die Besoldung der Kirchenbeamten, Kirchenbeamtinnen, Religionspädagogen, Religionspädagoginnen, Diakone und Diakoninnen (Kirchenbeamtenbesoldungsgesetz - KBBesG) vom 3. Dezember 2013 (KABl 2014 S. 10, 12), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 2. Dezember 2015 (KABl 2016 S. 15), die nunmehr die Besoldung der Diakone regeln. Gemäß § 19 Abs. 1 KBBesG ist der den Diakonen und Diakoninnen übertragene Dienst, der bei diesen an die Stelle der Verleihung eines Amts tritt (§ 18 Abs. 1 KBBesG), nach den mit ihm verbundenen Aufgaben zu bewerten und durch Verordnung einer Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A zuzuordnen.

1.2 Die vom Kläger innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gegen die erstinstanzliche Entscheidung vorgebrachten Einwände begründen demgegenüber keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts.

1.2.1 Soweit der Kläger rügt, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen habe, weil sein Klageantrag in erster Linie auf eine höhere Bewertung des ihm übertragenen Dienstes als Gefängnisseelsorger gerichtet sei, dessen Verbescheidung Voraussetzung für seine auf eine entsprechende höhere Besoldung und Nachzahlung gerichteten weiteren Klageanträge sei, für den jedoch der Rechtsweg zu den staatlichen (Verwaltungs-) Gerichten nicht eröffnet sei, legt er keine ernstlichen Zweifel § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dar. Zwar trifft es zu, dass die Klage primär nicht auf eine höhere Bewertung seines Dienstes, sondern auf die Feststellung, dass sein Dienst der BesGr A 13 zuzuordnen sei, gerichtet ist. Nach dem unter 1.1.3 Ausgeführten hängt der Anspruch des Klägers auf Zahlung einer höheren Besoldung aus BesGr A 13 jedoch von einer entsprechenden Zuordnung des Dienstes zur BesGr A 13 durch die Beklagte ab, deren Zuordnungsentscheidung deshalb zunächst vom kirchlichen Verwaltungsgericht zu überprüfen ist, so dass das Verwaltungsgericht die Klage im Ergebnis zu Recht insgesamt mangels vorheriger Erschöpfung des innerkirchlichen Rechtswegs als unzulässig abgewiesen hat.

Hiergegen kann der Kläger auch nicht einwenden, dass der von ihm mit der Klage geltend gemachte Anspruch nicht von einer vorherigen konstitutiven „Einstufung“ des ihm übertragenen Dienstes, sondern allein davon abhänge, ob der ihm übertragene Dienst die Merkmale der BesGr A 13 erfülle. Der Kläger legt insoweit schon nicht substantiiert dar, dass der ihm übertragene Dienst die Merkmale eines Dienstes in BesGr A 13 erfüllen würde, sondern behauptet dies nur. Die Antragsbegründung, die davon ausgeht, dass eine „Einstufung“ des dem Kläger übertragenen Dienstes in BesGr A 13 zutreffend sei, ohne dies zu begründen, genügt schon aus diesem Grund nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO. Darüber hinaus legt der Kläger auch nicht substantiiert dar, warum dem Besoldungsrecht der Diakone - entgegen dem unter 1.1.3 Ausgeführten - eine „Einstufungs-Automatik“ (vergleichbar der Tarifautomatik bei der Vergütung von Tarifbeschäftigten) zugrunde liegt, so dass der Zuordnung eines Dienstes zu einer Besoldungsgruppe durch die Beklagte lediglich deklaratorische und nicht konstitutive Bedeutung zukommt. Auch dies wird von ihm lediglich behauptet, ohne dies zu begründen.

Die Tarifautomatik im Sinne des Arbeitsrechts wird durch die Zuweisung einer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit ausgelöst. Dieser Tätigkeitszuweisung folgen die Ein- oder Höhergruppierung als bloße Akte der Rechtsanwendung nach. Diesen kommt keine rechtsgestaltende Wirkung zu. Aus der Erfüllung der tariflichen Tätigkeitsmerkmale folgt unmittelbar ein entsprechender Vergütungsanspruch, ohne dass es einer weiteren Maßnahme des Arbeitgebers bedürfte (BAG, U.v. 27.1.2016 – 4 AZR 468/14 – juris Rn. 22). Demgegenüber knüpft die Beamtenbesoldung nicht an die konkret wahrgenommene Funktion, sondern an das Statusamt an (BVerwG, U.v. 20.10.2016 – 2 A 2.14 – juris Rn. 21); dies gilt auch für Kirchenbeamte (vgl. §§ 7 Abs. 3, 13 Abs. 1 KBG, §§ 10, 11 KBBesG). Entsprechendes gilt aber auch für die Besoldung der Diakone, die an die Übertragung eines Dienstes anknüpft. Zwar gibt es bei Diakonen keine verschiedenen Ämter, sondern nur das (kirchliche) Amt des Diakons (§ 3 DiakG a.F./§ 1 Abs. 1 DiakG n.F.). Diesen wird auch kein Statusamt im beamtenrechtlichen Sinne, sondern im Rahmen ihrer Sendung ein Dienst übertragen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 DiakG a.F./§ 19 Abs. 2 Satz 1 DiakG n.F.). Dieser ist gemäß § 23 Satz 2 DiakG a.F. (§ 19 Abs. 1 KBBesG) durch Verordnung einer Besoldungsgruppe zuzuordnen, was mit Erlass der DiakBesV erfolgt ist. Die Anlage zu § 1 DiakBesV enthält allerdings nur abstrakt umschriebene Tätigkeiten, keine Tätigkeitsmerkmale, so dass die Zuordnung eines Dienstes zu einer Besoldungsgruppe in jedem Fall der Konkretisierung durch die Beklagte bedarf. Zudem sind nicht in der Anlage zu § 1 DiakBesV aufgeführte Dienste einzeln zu bewerten und einer Besoldungsgruppe zuzuordnen. Schon deshalb geht die Annahme des Klägers fehl, dass insoweit eine „Einstufungs-Automatik“ vergleichbar der Tarifautomatik vorliege. Darüber hinaus kennt auch das Diakonenrecht - ebenso wenig wie das Kirchenbeamtenrecht (§ 13 Abs. 5 KBG) - keinen „Beförderungsautomatismus“. Zwar werden Diakone nicht im beamtenrechtlichen Sinn (§ 13 Abs. 1 Satz 1 KBG) befördert. Doch erhält ein Diakon, dem ein Dienst übertragen wird, der in einer Besoldungsgruppe mit einem höheren Endgrundgehalt ausgewiesen ist, die Besoldung aus dem neu übertragenen Dienst erst, wenn dies nach Beurteilung und Dienstzeit gerechtfertigt ist, andernfalls erfolgt die Besoldung aus der bisherigen bzw. der nächsthöheren Besoldungsgruppe (§ 1 Abs. 2 DiakBesV). Dies zeigt, dass gerade keine „Einstufungs-Automatik“ existiert. Daran ändert auch nichts, dass nach Ansicht des Klägers die Beförderungsrichtlinien für Beamte der Beklagten, die Beförderungszeiten nach Beurteilung und Dienstzeit festlegen, trotz der Verweisung auf das für Kirchenbeamte geltende Recht in § 29 Abs. 1 DiakG a.F. bzw. § 41 DiakG n.F. hierauf keine Anwendung finden sollen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger angeführten Vorschrift des § 25 Abs. 1 Satz 1 DiakG a.F. Danach erhält ein Diakon, der in einen anderen Dienst, für den ein geringeres Endgrundgehalt vorgesehen ist, übertritt, übernommen oder versetzt wird, aus Gründen der Besitzstandswahrung zu seinen Bezügen aus dem neuen Amt eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage in Höhe der Differenz zu seinen bisherigen Bezügen. Dies setzt jedoch - ebenso wie bei Übertragung eines höher bewerteten Dienstes - voraus, dass der betreffende Dienst einer niedrigeren Besoldungsgruppe zugeordnet wird. Die Gewährung einer Ausgleichszulage trotz Übertragung eines niedriger bewerteten Dienstes spricht im Übrigen gerade gegen die behauptete „Einstufungs-Automatik“.

Jedenfalls ist der streitgegenständliche Dienst des Klägers als Gefängnisseelsorger in der Justizvollzugsanstalt N., der auch nach Auffassung des Klägers nicht von den in der Anlage zu § 1 DiakBesV aufgeführten Diensten umfasst ist, entsprechend der Verantwortung und Leistung und unter Berücksichtigung der in der Anlage zu § 1 DiakBesV enthaltenen Bewertungsgrundsätze einer Besoldungsgruppe zuzuordnen. Dies setzt jedoch auch nach Ansicht des Klägers voraus, dass die Beklagte eine konkrete Bewertung des übertragenen Dienstes vornimmt, was vorliegend anhand der Stellenbewertung vom 5. August 2012 geschehen ist. Warum diese Zuordnung des ihm übertragenen Dienstes zu einer Besoldungsgruppe nur deklaratorische und nicht - wie die Zuweisung eines statusrechtlichen Amtes - konstitutive Bedeutung für den Besoldungsanspruch des Klägers haben sollte, legt dieser nicht substantiiert dar. Die rechtliche Bewertung eines Dienstes, d.h. seine Zuordnung zu einer bestimmten Besoldungsgruppe, erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des kirchlichen Besoldungs- und Haushaltsrechts durch die Beklagte im Rahmen der Organisationshoheit. Sofern - wie hier - keine konkreten rechtlichen Vorschriften für die Zuordnung eines Dienstes zu einer Besoldungsgruppe bestehen, gibt es als Maßstab nur den allgemeinen Grundsatz der sachgerechten Bewertung eines Dienstes. Insoweit bleibt die erforderliche Konkretisierung dem Besoldungsrecht und in dessen Rahmen der organisatorischen Gestaltung der Beklagten überlassen (vgl. im staatlichen Bereich BayVGH, B.v. 16.9.2014 – 3 ZB 13.246 – juris Rn. 11). Wenn der Kläger insoweit ausführt, dass es maßgeblich auf die richtige Zuordnung des ihm übertragenen Dienstes zu einer Besoldungsgruppe ankomme, ist dies zutreffend. Allerdings ist diese durch die Beklagte vorgenommene Zuordnung entgegen seiner Ansicht nicht durch das staatliche, sondern durch das kirchliche Verwaltungsgericht zu überprüfen.

1.2.2 Soweit der Kläger weiter rügt, dass selbst für den Fall, dass die „Einstufung“ gesondert von der Beklagten zu verbescheiden wäre, dies entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts den vorliegenden Rechtsstreit nicht zu einem Streit über das Statusrecht machen würde, weil insoweit nicht das Statusrecht, sondern das Statusfolgenrecht in Streit stehe, und auch keine statusrechtliche Vorfrage, sondern allein der vermögensrechtliche Anspruch auf zutreffende Besoldung zu klären sei, legt er damit ebenfalls keine ernstlichen Zweifel § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dar. Zwar trifft es zu, dass vorliegend der kirchenrechtliche Status des Klägers als Diakon i.S.d. § 3 DiakG a.F./§ 1 Abs. 1 DiakG n.F. als solches nicht streitig ist. Auch geht es im vorliegenden Verfahren unstreitig nicht um das Bestehen bzw. die Begründung oder Beendigung des Diakonendienstverhältnisses des Klägers. Es steht vielmehr in Streit, ob die Zuordnung des Dienstes des Klägers als Gefängnisseelsorger in der Justizvollzugsanstalt N., der bis zur Übertragung dieses Dienstes nach BesGr A 11 besoldet wurde, zur BesGr A 12 zutreffend ist. Bei dieser Zuordnung handelt es sich - wie unter 1.1.3 ausgeführt - um einen konstitutiven Akt, durch den die Beklagte den dienstrechtlichen Status des Klägers neu festgelegt hat. Insoweit ist unerheblich, dass es sich hierbei nicht um die Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt (Beförderung, § 13 Abs. 1 Satz 1 KBG), sondern um die Übertragung eines anderen, einer höheren Besoldungsgruppe zugeordneten Dienstes handelt, zumal es kirchenrechtlich nach § 13 Abs. 1 Satz 2 KBG, der über § 29 Abs. 1 DiakG a.F./§ 41 DiakG n.F. auch auf das Diakonendienstverhältnis Anwendung findet, einer Beförderung gleichsteht, wenn ohne Änderung der Amtsbezeichnung und ohne Übertragung eines anderen Amts ein anderer Dienst übertragen wird.

Deshalb handelt es sich entgegen der unbelegten Behauptung des Klägers auch nicht um eine reine vermögensrechtliche Besoldungsstreitigkeit, in der ausschließlich das Statusfolgenrecht in Streit stünde, sondern um eine „verkappte Statusklage“, weil die Zuordnung des dem Kläger übertragenen Dienstes zu einer Besoldungsgruppe als statusrechtliche Vorfrage für die Höhe der Besoldung und für eine Nachzahlung in entsprechender Höhe in Streit steht. Daran ändert auch nichts, dass der Kläger vorliegend - entsprechend der „Eingruppierungsfeststellungsklage“ im Tarifrecht (vgl. BAG, U.v. 27.8.2003 – 4 AZR 519/02 – juris Rn. 17) - „Einstufungsfeststellungsklage“ erhoben hat. Durch die Erhebung einer solchen, dem Beamtenrecht schon mangels „Einstufungs-Automatik“ wesensfremden Klage kann der Kläger nicht das dargelegte Verfahren der Diakonenbesoldung in Frage stellen.

Über die für die Höhe der Besoldung und für einen etwaigen entsprechenden (Nach-) Zahlungsanspruch samt Zinsen vorgreifliche zutreffende Zuordnung des Dienstes des Klägers zu einer Besoldungsgruppe haben daher zunächst die Kirchengerichte zu entscheiden. Die Zuordnung eines Dienstes zu einer Besoldungsgruppe stellt eine genuin innerkirchliche Statusangelegenheit dar, hinsichtlich der Rechtsschutz durch die staatlichen Gerichte nur subsidiär nach Erschöpfung des innerkirchlichen Rechtswegs und inhaltlich eingeschränkt in Betracht kommt. Diese Frage berührt die kirchliche Ämterhoheit i.S.d. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 2 WRV, weil das theologische Selbstverständnis sowie das geistliche Amtsverständnis der Beklagten im Hinblick auf das seelsorgerische Amt eines Diakons inmitten stehen. Die hieraus resultierende Höhe der Besoldung und des Besoldungsanspruchs ist die bloße Folge der Zuordnung eines Dienstes zu einer Besoldungsgruppe.

Dem steht nicht entgegen, dass das kirchliche Verwaltungsgericht der Beklagten nach § 11 KVGG nicht über vermögensrechtliche (d.h. auch besoldungsrechtliche) Ansprüche aus dem Diakonendienstverhältnis entscheidet. Da die Beklagte insoweit von der verfassungsmäßig gewährleisteten Ämterautonomie Gebrauch gemacht hat, als sie Streitigkeiten über das Bestehen sowie die Veränderung oder Beendigung eines Diakonendienstverhältnis dem kirchlichen Verwaltungsgericht zugewiesen hat, kann diese kirchengerichtliche Zuständigkeit durch eine Befugnis des staatlichen Verwaltungsgerichts, über die Statusfrage als Vorfrage einer vermögensrechtlichen Streitigkeit zu entscheiden, nicht eingeschränkt werden. Der Kläger bleibt insoweit entgegen seiner Behauptung auch nicht rechtsschutzlos, da er zunächst den hierfür eröffneten kirchlichen Rechtsweg beschreiten kann. Dies ist ihm auch zumutbar. Dass die staatlichen Verwaltungsgerichte aufgrund der Zuweisung statusrechtlicher, für den Besoldungsanspruch vorgreiflicher Vorfragen an die kirchlichen Verwaltungsgerichte insoweit nicht direkt angerufen werden können und allenfalls nachwirkend über den Besoldungsanspruch entscheiden, ergibt sich aus der Natur der Sache. Dadurch wird der ggf. nach Erschöpfung des innerkirchlichen Rechtswegs mögliche Rechtsschutz durch staatliche Verwaltungsgerichte auch nicht verfassungswidrig eingeschränkt. Diesen obliegt ggf. auch die Klärung von Fragen im Zusammenhang mit der konkreten Zahlung der Besoldung (z.B. ob der Besoldungsanspruch verjährt ist). Darin erschöpft sich im Übrigen auch der Regelungsgehalt des Art. 79 Abs. 3 KVerf, wonach die Zuständigkeit staatlicher Gerichte durch den kirchlichen Rechtsschutz nicht berührt wird.

2. Die Rechtssache weist auch nicht die behauptete grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Insoweit fehlt es bereits an der Formulierung einer entscheidungserheblichen, konkret klärungsbedürftigen Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Mit seinem diesbezüglichen Vortrag wiederholt und vertieft der Kläger nur seine Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Im Übrigen ist in der Rechtsprechung geklärt, dass wegen kirchendienstrechtlicher Statusangelegenheiten Rechtsschutz durch die staatlichen Gerichte allenfalls subsidiär nach Erschöpfung des innerkirchlichen Rechtswegs und inhaltlich nur eingeschränkt in Frage kommt (BVerfG, B.v. 18.9.1998 – 2 BvR 1476/94 – juris Rn. 30; NB.v. 9.12.2008 – 2 BvR 717/08 – juris Rn. 7; BVerwG, U.v. 27.2.2014 – 2 C 19.12 – juris Rn. 27; B.v. 4.1.2017 – 2 B 23.16 – juris Rn. 13; BGH, U.v. 28.3.2003 – V ZR 261/02 – juris Rn. 14; BAG, B.v. 30.4.2014 – 7 ABR 30/12 – juris Rn. 21). Dies gilt auch für sog. „verkappte Statusklagen“ (BVerwG, U.v. 28.4.1994 – 2 C 23.92 – juris Rn. 12).

3. Aus den unter 1. dargestellten Gründen ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Solche ergeben sich nicht daraus, dass es - nach Auffassung des Klägers - bei der Zuordnung des ihm konkret übertragenen Dienstes zu einer Besoldungsgruppe um mit der Eingruppierung von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst vergleichbare Fragen geht. Diese unzutreffende Rechtsbehauptung beinhaltet keine Tatsachen- oder Rechtsfragen, die sich nicht im Zulassungsverfahren klären ließen. Entsprechendes gilt für die Auslegung des kirchlichen Rechts der Diakone.

4. Wegen angeblicher Divergenz ist die Berufung schon deshalb nicht zuzulassen, weil der Kläger eine Abweichung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht hinreichend dargelegt hat. Der Kläger hat insoweit keinen tragenden Rechts- oder Tatsachensatz angeführt, auf den sich das Urteil stützt und der von den von ihm zitierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 30.10.2002 – 2 C 23.01; U.v. 28.4.1994 – 2 C 23.92) abweichen würde. Vielmehr hat sich das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Klageabweisung auf diese Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts gestützt. Dieses ist darin davon ausgegangen, dass statusrechtliche Vorfragen des innerkirchlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses nicht der Beurteilung der staatlichen Verwaltungsgerichte unterliegen, auch wenn es sich um eine „verkappte Statusklage“ handelt, bei der besoldungs- bzw. versorgungsrechtliche Fragen von der Klärung des Status des Kirchenbeamten abhängen.

5. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung für das Antragsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 42 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 52 Abs. 1 GKG. Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass der ihm seit 1. Oktober 2008 übertragene Dienst der BesGr A 13 zuzuordnen ist, sowie die Beklagte zu verpflichten, ihm ab 1. Oktober 2008 Besoldung nach BesGr A 13 zu bezahlen und die sich ab 1. Oktober 2008 ergebenden Brutto-Nachzahlungsbeträge zwischen der BesGr A 12 und A 13 zu bezahlen sowie ab dem jeweiligen Fälligkeitsmonat, hilfsweise ab Rechtshängigkeit, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Er hat hierzu allerdings keine Jahresbeträge angegeben, so dass der Wert des Streitgegenstands nicht nach § 42 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 42 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 GKG, sondern nach § 42 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG zu bestimmen ist. Die hiernach maßgebliche Bedeutung der Sache für den Kläger bemisst der Senat nach seinem Ermessen entsprechend dem für eine sog. „Eingruppierungsfeststellungsklage“ im Arbeitsrecht (vgl. BAG, B.v. 23.8.1999 – 4 AZR 686/98 – juris Rn. 26) gemäß § 42 Abs. 2 Satz 2 GKG zugrunde zu legenden Streitwert pauschalierend mit dem dreijährigen Unterschiedsbetrag zwischen der Besoldung nach A 12 und A 13, da der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen höher ist. Dies entspricht dem mit der Klage verfolgten wirtschaftlichen Interesse des Klägers, da er aufgrund der von ihm behaupteten „Einstufungs-Automatik“ eine sog. „Einstufungsfeststellungsklage“ erhoben hat. Dabei ist die Klage auf Verpflichtung zur (Nach-) Zahlung nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen. Zinsen werden nicht hinzugerechnet (§ 43 Abs. 1 GKG). Das Verwaltungsgericht hat demgegenüber lediglich den sog. Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000,- € festgesetzt, weil allein die Frage des zulässigen Rechtswegs in Streit stehe. Dabei hat es allerdings nicht berücksichtigt, dass das wirtschaftliche Interesse des Klägers auf die Entscheidung über sein Feststellungs- und Zahlungsbegehren gerichtet war. Demgemäß war auch die Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen zu ändern.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Aug. 2017 - 3 ZB 14.536 zitiert 14 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 42 Wiederkehrende Leistungen


(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitneh

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 43 Nebenforderungen


(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt. (2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Ha

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 140


Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG | § 126


(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. (2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche. (3) Für Klagen nach Absatz 1, einsch

Die Verfassung des Deutschen Reichs - WRV | Art 137


(1) Es besteht keine Staatskirche. (2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen. (3) Jede Religionsgesell

Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG | § 135


Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände. Diesen bleibt es überlassen, die Rechtsverhältnisse ihrer Beamten und Seelsorger diesem Gesetz entsprechend zu regeln und die Vorschriften des Kapitels

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Aug. 2017 - 3 ZB 14.536 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 261/02 Verkündet am: 28. März 2003 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 15. Januar 2013 wird der S

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Tenor Die Rechtsbeschwerde der Schwerbehindertenvertretung gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 11. April 2012 - 11 TaBV 18/12 - wird zurückgewiesen.

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände. Diesen bleibt es überlassen, die Rechtsverhältnisse ihrer Beamten und Seelsorger diesem Gesetz entsprechend zu regeln und die Vorschriften des Kapitels II Abschnitt II für anwendbar zu erklären.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 261/02 Verkündet am:
28. März 2003
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Für die Gehaltsklage aus dem Dienstverhältnis eines Geistlichen der Heilsarmee ist
der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten auch dann gegeben, wenn die Begründetheit
des Anspruchs davon abhängt, ob der Geistliche wirksam aus dem Dienst
entlassen worden ist.

b) Für den Justizgewährungsanspruch gegenüber einer Kirche oder Glaubensgemeinschaft
ist bei einer innerkirchlichen Streitigkeit weder die Unterscheidung von Amtsund
Dienstverhältnis noch die zwischen kirchlichem Amtsrecht und vermögensrechtlicher
Folge von Bedeutung.

c) Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht schränkt nicht die Justizgewährungspflicht ein,
wohl aber das Maß der Justiziabilität der angegriffenen Entscheidung.

d) Besteht die Möglichkeit, innerkirchliche Streitigkeiten durch die Anrufung kircheneigener
Gerichte oder Schlichtungsgremien beizulegen, besteht für die Anrufung staatlicher
Gerichte vor Erschöpfung des kirchlichen Rechtswegs kein Rechtsschutzbedürfnis.

e) Eine von der geistlichen Grundordnung und von dem Selbstverständnis der Kirche
oder Glaubensgemeinschaft getragene Maßnahme nach autonomem Kirchen- oder
Gemeinschaftsrecht kann durch staatliche Gerichte nicht auf ihre Rechtmäßigkeit,
sondern nur auf ihre Wirksamkeit überprüft werden.

f) Die Wirksamkeitskontrolle ist darauf beschränkt, ob die Maßnahme gegen Grundprinzipien
der Rechtsordnung verstößt, wie sie in dem allgemeinen Willkürverbot (Art. 3
Abs. 1 GG) sowie in dem Begriff der guten Sitten (§ 138 BGB) und in dem des ordre
public (Art. 30 EGBGB) ihren Niederschlag gefunden haben.

g) Auch bestandskräftig gewordene Entscheidungen eines kirchlichen Gerichts unterliegen
nur der Wirksamkeitskontrolle.

h) Die Frage, ob ein Geistlicher aus dem Dienst wirksam entlassen ist, unterfällt der
autonomen Entscheidung der Kirche oder Glaubensgemeinschaft.
BGH, Urt. v. 28. März 2003 - V ZR 261/02 - OLG Köln
LG Köln
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. März 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und
Dr. Schmidt-Räntsch

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Juli 2002 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Kläger verpflichteten sich 1975 gemeinsam für den Offiziersdienst der beklagten H. . Sie unterschrieben dabei eine Verpflichtungserklärung , in welcher sie sich ausdrücklich damit einverstanden erklärten, nicht "angestellt" zu sein und auch keinen Arbeitsvertrag abzuschließen.
Nach ihrer Ausbildung in B. versahen die Kläger ihren Dienst als Offiziere, zuletzt im Rang von Majoren, im missionarischen Dienst in der Gemeinde zu P. . Im Jahre 1998 kam es zu schriftlichen Beanstandungen durch den Territorialleiter der Beklagten, der den Klägern Mängel in der Buchund Kassenführung sowie den Zustand des Offiziersquartiers und der Korpsräume , in denen Sach- und Kleiderspenden lagerten, vorhielt. Nach mehrfachen fruchtlosen Ermahnungen wurden die Kläger in die Schweiz versetzt. Dort
stellte sie die Beklagte im Februar 2001 "indisponibel". Mit Schreiben vom 29. Januar 2001 erklärte der Territorialleiter der Beklagten den Offiziersdienst der Kläger für beendet. Der Versuch eines Neuanfangs in der Schweiz sei gescheitert. Die Kläger seien zum Offiziersdienst nicht weiter geeignet.
Die Kläger haben beantragt, die Beklagte zur Zahlung ihres Gehalts für die Monate März bis November 2001, nämlich 9.219,06 DM und 30.294,54 DM nebst Zinsen, zu verurteilen. Sie haben die Ansicht vertreten, sie stünden in einem Arbeitsverhältnis zu der Beklagten, das weder durch die Versetzung in die Schweiz noch durch die Entlassung aus dem Offiziersdienst beendet worden sei. Die Beklagte hat demgegenüber den Standpunkt eingenommen, die staatlichen Gerichte seien zur Entscheidung hierüber nicht berufen.
Das von den Klägern zunächst angerufene Arbeitsgericht in P. hat den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht K. verwiesen, das ihn seinerseits mangels Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten an das Landgericht K. verwiesen hat. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig verworfen und das Oberlandesgericht hat sie als unbegründet abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren Gehaltsanspruch weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

I.


Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, die staatlichen Gerichte seien zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits berufen. Die Kläger
seien als Offiziere der Heilsarmee Geistlichen anderer Religionsgemeinschaf- ten vergleichbar. Ein Arbeitsverhältnis bestehe zwischen den Parteien nicht. Ob Geistliche, die nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen, vor staatlichen Gerichten auf Gehaltszahlungen klagen könnten, sei höchstrichterlich bisher noch nicht entschieden worden. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 18. September 1999, NJW 1999, 349) und des Bundesgerichtshofes (Senatsurt. v. 11. Februar 2000, V ZR 271/99, NJW 2000, 1555) sei dies jedenfalls dann zu bejahen, wenn – wie hier – ein interner Rechtsweg nicht zur Verfügung stehe. In der Sache selbst bleibe die Klage aber ohne Erfolg. Der Status der Kläger als Offiziere der Beklagten sei durch deren Schreiben vom 29. Januar 2001 wirksam beendet worden. Ob diese Beendigung sachlich berechtigt sei, hätten die staatlichen Gerichte mit Rücksicht auf die Kirchenautonomie nicht zu prüfen.

II.


Dies hält der revisionsrechtlichen Prüfung stand.
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Eröffnung des Rechtswegs zu den staatlichen Gerichten bejaht. Dies ist vom Revisionsgericht selbständig zu prüfen und durch § 545 Abs. 2 ZPO seiner Entscheidung nicht entzogen (Senatsurt. v. 11. Februar 2000, V ZR 291/99, NJW 2000, 1555; MünchKommZPO /Wenzel, 2. Aufl., Aktualisierungsband, § 545 Rdn. 17).

a) Die Beklagte ist eine anerkannte Glaubensgemeinschaft des öffentlichen Rechts. Für Kirchen- oder Glaubensgemeinschaften hat der Senat mit
Urteil vom 11. Februar 2000 (V ZR 271/99, NJW 2000, 1555 mit Anm. v. Cam- penhausen, Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht (ZevKR) 2000, 622; Kästner, NVwZ 2000, 889; Maurer, JZ 2000, 1113; Nolte, NJW 2000, 1844; Rüfner, LM GG Art. 2 Nr. 73) entschieden, daß die staatlichen Gerichte grundsätzlich zur Entscheidung aller Rechtsfragen berufen sind, deren Beurteilung sich nach staatlichem Recht richtet. Dem hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 28.2.2002 (JZ 2002, 1102 m. Anm. Maurer) angeschlossen. Die Pflicht des Staates zur Justizgewährung hat sowohl gegen als auch zugunsten der Kirchen und Glaubensgemeinschaften in gleicher Weise wie für und gegen alle Rechtssubjekte auf dem Staatsgebiet selbst dann zu gelten, wenn bei der Anwendung staatlicher Rechtssätze glaubensgemeinschaftliche Vorfragen zu klären sind. Das verfassungsrechtlich garantierte kirchliche Selbstbestimmungsrecht (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV) bedingt keine Freistellung von staatlicher Justizhoheit. Es unterliegt nach Art. 137 Abs. 3 WRV vielmehr den Schranken des für alle geltenden Gesetzes.

b) Die Entscheidung des Senats vom 11. Februar 2000 (V ZR 291/99, NJW 2000, 1555) betrifft zwar den zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch einer Glaubensgemeinschaft gegen eines ihrer Mitglieder, ist in ihrem grundsätzlichen Verständnis hierauf aber nicht beschränkt. Der Justizgewährungsanspruch gilt für alle Rechtsfragen, deren Beurteilung sich nach staatlichem Recht richtet, und zwar auch dann, wenn die Kirche oder Glaubensgemeinschaft – wie hier die Beklagte - die Zuständigkeit der staatlichen Gerichtsbarkeit nicht eigens kirchenrechtlich begründet hat. Die Justizgewährungspflicht hängt auch nicht davon ab, ob der Staat mit einer ihm ausdrücklich oder stillschweigend "angedienten" Jurisdiktion ausdrücklich "einverstanden" ist (so noch BGHZ 46, 96, 101). Der Anrufung staatlicher Gerichte steht schließlich
nicht entgegen, daß die Kläger als Offiziere der Heilsarmee den Geistlichen der Kirchen und anderer Glaubensgemeinschaften vergleichbar sind und Vermögensansprüche aus dem Dienstverhältnis zur Beklagten geltend machen. Der geltend gemachte Gehaltsanspruch nach den für das Dienstverhältnis geltenden innergemeinschaftlichen Regeln ist ebenso ein grundlegendes Rechtselement abhängiger Dienstverhältnisse wie der korrespondierende Anspruch auf Bereitstellung der Arbeitskraft. Beides ist daher auch aus staatlichem Recht ableitbar. Dies bedarf jedoch keiner Vertiefung, weil die Justizgewährungspflicht des Staates nicht nur dann eingreift, wenn es bei einer innerkirchlichen Streitigkeit um einen aus staatlichem Recht ableitbaren Anspruch geht. Sie besteht vielmehr auch dann, wenn es bei einem allein innerkirchlich begründeten Anspruch oder einer rein innerkirchlichen Rechtsfrage um die Anwendung der für alle geltenden allgemeinen Gesetze geht. Mithin ist der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten selbst dann eröffnet, wenn es sich - wie hier - um ein "verkapptes Statusverfahren" handelt, bei dem die Begründetheit des verfolgten Anspruchs davon abhängt, ob die Beklagte den Offiziersdienst der Kläger wirksam beendet hat. Denn für die Justizgewährungspflicht ist weder die Unterscheidung von Amts- und Dienstverhältnis noch die zwischen kirchlichem Amtsrecht und vermögensrechtlicher Folge von Bedeutung. Abgesehen davon, daß beide Bereiche derart miteinander verzahnt sind, daß ihre Unterscheidung schon tatsächlich auf Schwierigkeiten stößt, ist die Differenzierung auch unerheblich. Die staatliche Gerichtsbarkeit kann einer Entscheidung nicht deswegen ausweichen, weil die Rechtsfrage den kirchlich autonomen Bereich, wie etwa den der Organisations- und Ämterhoheit, betrifft. Denn auch dieser ist nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV nicht exemt, sondern in die staatliche Rechtsordnung eingebunden (v. Campenhausen , Staatskirchenrecht, 3. Aufl., 363 ff.; Kästner, NVwZ 2000, 889,
890). Ob eine zum Kernbereich des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts ge- hörende Maßnahme oder Entscheidung mit den Grundprinzipien der Rechtsordnung vereinbar ist, beurteilt sich nach staatlichem Recht, für das nur die staatlichen Gerichte zur Entscheidung berufen sind. Soweit das Bundesverwaltungsgericht hierzu eine andere Ansicht vertritt (vgl. Urt. v. 30. Oktober 2002, 2 C 23/01), kann dem der Senat nicht folgen. Die Zulassung des Rechtswegs zu den staatlichen Gerichten berührt noch nicht die Garantie der kirchlichen Selbstverwaltung. Ob und inwieweit eine innerkirchliche Angelegenheit der Kontrolle durch staatliche Gerichte unterfällt, ist nicht eine Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs, sondern der Begründetheit des geltend gemachten Anspruchs. Eine Vorlage der Rechtsfrage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes nach § 2 Abs. 1 RsprEinhG kommt gleichwohl nicht in Betracht, weil das Bundesverwaltungsgericht die - hier maßgebliche - Frage, "ob Kirchenbediensteten wegen ihrer vermögensrechtlichen Ansprüche staatlicher Gerichtsschutz gem. Art. 19 IV GG zukomme", bisher ausdrücklich offen gelassen hat (BVerwG NJW 1983, 2580, 2582; 1983, 2582, 2583; vgl. auch BVerfG NJW 1983, 2569; 1983, 2569, 2570). Erst recht sind die staatlichen Gerichte dann zuständig, wenn innerkirchliche oder innergemeinschaftliche Rechtsfragen nur als Vorfragen der Begründetheit eines geltend gemachten Anspruchs eine Rolle spielen (Senatsurt. v. 11. Februar 2000, aaO S. 1556).
2. Dem Berufungsgericht ist weiterhin darin zu folgen, daß die Frage, ob der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet ist, nicht mehr zu prüfen war. Denn die Verweisung des Rechtsstreits durch das Arbeitsgericht Köln an das Landgericht hat auch das Berufungsgericht nach § 17a Abs. 2 Satz 3 gebunden. Die Bindungswirkung hätte selbst bei einer gesetzwidrigen Verweisung
bestanden (BGH, Beschl. v. 24. Februar 2000, III ZB 33/99, NJW 2000, 1343, 1344), so daß die Zuständigkeit einer anderen Gerichtsbarkeit (vgl. BGH, Beschl. v. 24. Juli 2001, VI ZB 12/01, NJW 2001, 3537, 3538) nicht mehr zu erwägen ist.
3. Die Klage ist auch im übrigen zulässig. Ihr fehlt insbesondere nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Die Kläger können nicht darauf verwiesen werden, daß sie innergemeinschaftliche Rechtsmittelmöglichkeiten nicht ausgeschöpft haben.

a) Ist die Kompetenz der staatlichen Gerichte im Grundsatz zu bejahen, so steht damit nicht zugleich auch fest, daß der Streitgegenstand uneingeschränkter gerichtlicher Beurteilung unterfällt. Vielmehr ist jeweils zu prüfen, ob und wieweit die Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des staatlichen Gerichts durch das kirchliche Selbstbestimmungsrecht begrenzt wird. Indem Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV den Kirchen und Glaubensgemeinschaften die selbständige Ordnung und Verwaltung der eigenen Angelegenheiten in den Grenzen der allgemeinen Gesetze gewährleistet, schränkt die Verfassung zwar nicht die Justizgewährungspflicht ein, wohl aber das Maß der Justiziabilität (Steiner, NVwZ 1989, 410, 415). Inhalt und Umfang der staatlichen Justizgewährung werden davon bestimmt, daß Selbstverwaltungsrecht und allgemeine Gesetze sowie ihre Durchsetzung durch die staatlichen Gerichte in einem Wechselverhältnis stehen. Dem ist durch eine Güterabwägung Rechnung zu tragen, die dem Selbstverwaltungsrecht und Selbstverständnis der Kirchen und Glaubensgemeinschaften gemäß ihrer geistlichen Grundordnung Rechnung trägt.
Das kirchliche Selbstverwaltungsrecht umschließt die Befugnis, Möglichkeiten zu schaffen, innerkirchliche Streitigkeiten im Einklang mit dem kirchlichen Selbstverständnis durch die Anrufung eigener Gerichte oder Schlichtungsgremien beizulegen. Ist ein derartiger Rechtsweg geschaffen und von ihm ein effektiver Rechtsschutz auch zu erwarten, dürfen staatliche Gerichte nicht vor Erschöpfung des kirchlichen Rechtswegs entscheiden (vgl. BVerfG NJW 1999, 349; Kirchberg, NVwZ 1999, 734). Der Klage fehlt dann das Rechtsschutzbedürfnis. Der innerkirchliche Rechtsschutz ist vorrangig und die staatliche Justizgewährung insoweit subsidiär. Wenn der Senat in seiner Entscheidung vom 11. Februar 2000 den Begriff der Subsidiarität demgegenüber in einem anderen Sinne verwandt und davon gesprochen hat, daß die staatliche Gerichtsbarkeit gegenüber der innerkirchlichen Gerichtsbarkeit nicht subsidiär sei, so ist damit nur zum Ausdruck gebracht worden, daß der Justizgewährungsanspruch durch die Einrichtung kirchlicher Gerichte nicht ausgeschlossen wird. Nicht war damit zugleich auch gesagt, daß dem innerkirchlichen Rechtsweg gegenüber dem staatlichen kein Vorrang gebührt.

b) Nach den unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts besteht bei der Beklagten lediglich eine Untersuchungskommission, deren Aufgabe in der Vorbereitung und Durchführung eines Disziplinarverfahrens besteht. Daß diese Kommission einem unabhängigen Gericht oder Schlichtungsgremium vergleichbar wäre, das auch Rechtsschutz gegen die verweigerte Fortzahlung des Gehalts gewähren könnte, ist nicht ersichtlich.
4. Die Klage ist nicht begründet.
Inhalt und Umfang des staatlichen Rechtsschutzes hängen materiell davon ab, was der Natur der Sache oder Zweckbeziehung nach aufgrund einer Güterabwägung zwischen religionsrechtlichem Schutz- und Freiheitsbedürfnis der Kirche oder Glaubensgemeinschaft und allgemeinem Recht des einzelnen als eigene Angelegenheit der Kirche oder Glaubensgemeinschaft anzusehen ist (Senat, Urt. v. 11. Februar 2000, V ZR 271/99, aaO S. 1556). Führt die Abwägung dazu, daß es sich um eine von der geistlichen Grundordnung und einem darauf gegründeten Selbstverständnis der Kirche oder Glaubensgemeinschaft getragene Maßnahme nach autonomem Kirchen- oder Gemeinschaftsrecht handelt, so kann sie durch staatliche Gerichte nicht auf ihre Rechtmäßigkeit , sondern nur auf ihre Wirksamkeit, d.h. darauf hin überprüft werden, ob sie gegen Grundprinzipien der Rechtsordnung verstößt, wie sie in dem allgemeinen Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie in dem Begriff der guten Sitten (§ 138 BGB) und dem des ordre public (Art. 30 EGBGB) ihren Niederschlag gefunden haben (vgl. BVerfGE 70, 138, 168; Rüfner, LM Art. 2 GG Nr. 74). Dasselbe gilt für die bestandskräftig gewordene Entscheidung eines kirchlichen Gerichts (Senatsurt. V. 11. Februar 2000, V ZR 271/99, NJW 2000, 1555, 1557) oder einer Schlichtungsstelle, weil die Tätigkeit derartiger Einrichtungen nur insoweit unter die verfassungsrechtliche Garantie der kirchlichen Selbstverwaltung und Selbstbestimmung fällt, als der Gegenstand ihrer Entscheidung seinerseits von dieser Gewährleistung erfaßt wird (v. Campenhausen, Staatskirchenrecht , 3. Aufl., S. 370).

a) Die Frage, ob die Beklagte den Offiziersdienst der Kläger wirksam beendet hat, unterfällt der autonomen Entscheidungsbefugnis der Beklagten und ist nicht nach den Grundsätzen des Arbeitsrechts zu beurteilen. Die Beklagte hat den Offiziersdienst der Kläger nicht als Arbeitsverhältnis ausgestal-
tet. Ob der Abschluß eines solchen Arbeitsvertrags zwischen Kirchen oder Glaubensgemeinschaften und Personen, die für sie seelsorgerischen Dienst wahrnehmen sollen, überhaupt möglich ist (bejahend Weber, NJW 1983, 2541 ff., 2550; 1989, 2214, 2221), bedarf hier keiner Entscheidung. Mit der Verpflichtungserklärung von 1975 ist kein Arbeitsrechtsverhältnis begründet worden. Sie schließt den Abschluß eines solchen Arbeits- oder Anstellungsvertrags vielmehr ausdrücklich aus, so daß auch ein mündlicher Arbeitsvertrag nicht angenommen werden kann (BAG, NJW 1978, 2116 allgemein für Geistliche ; NJW 1990, 2082, 2083 für katholischen Ordenspriester). Da die Kläger als (seelsorgerisch tätige) Offiziere der Beklagten wie Geistliche der Kirchen oder anderer Glaubensgemeinschaften auch keine weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit zu erbringen hatten, scheidet eine Einordnung des Rechtsverhältnisses der Parteien untereinander als (faktisches ) Arbeitsverhältnis auch inhaltlich aus (BAG, NJW 2003, 161, 162). Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, daß die Beklagte für die Kläger während ihrer Dienstzeit Beiträge an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin entrichtet hat. Denn das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses ist nur eines von mehreren möglichen Beschäftigungsverhältnissen, das eine Versicherungspflicht auslösen kann. Die Versicherungspflicht kann auch bei einem glaubensgemeinschaftlichen Dienstverhältnis eigener Art entstehen, das zwischen den Parteien während des Offiziersdienstes der Kläger bestanden hat (BAG, Urt. v. 7. Februar 1990, 5 AZR 84/89, NJW 1990, 2082, 2083).

b) Ob die Beklagte mit dem Schreiben ihres Territorialleiters F. vom 29. Januar 2001 die Beziehungen zu den Klägern insgesamt – wie das Berufungsgericht meint – durch "Entlassung" mit sofortiger Wirkung beenden oder lediglich eine "Auflösung des Dienstverhältnisses" erklären wollte, bedarf kei-
ner Entscheidung. In beiden Fällen ist ein Verlust der Bezüge vorgesehen. Daß unter Umständen die Zahlung einer Abfindung "entsprechend den Bestimmungen im jeweiligen Territorium" in Betracht kommt, ist unerheblich. Abgesehen davon, daß die Kläger ihrer Verpflichtungserklärung nach sowieso auf Gehalt und jegliche Forderungen an die Beklagte wegen nicht erhaltener Bewilligungen verzichtet haben, machen sie mit der Klage ausdrücklich (nur) "Gehaltsansprüche" geltend.

c) Soweit die Kläger sich gegen die disziplinarrechtliche Beendigung des Offiziersverhältnisses wenden, ist die Entscheidung der Beklagten einer Rechtmäßigkeitskontrolle durch das staatliche Gericht entzogen. Die Kirchen und Glaubensgemeinschaften haben das Recht, die Regeln des geistlichen Dienstes und der sich daraus ergebenden persönlichen Anforderungen, autonom festzulegen und danach ihre Entscheidungen zu treffen; je mehr das Amts- und Dienstverständnis von dem geistlich-religiösen Selbstverständnis der Kirche oder Glaubensgemeinschaft geprägt wird, desto eher müssen die durch staatliches Recht geschützten subjektiven Rechtspositionen zurücktreten (vgl. Ehlers, ZevKR 27 [1982], 269, 292 f.; v. Mangoldt/Klein/Starck/v. Campenhausen aaO, Art 137 WRV, Rdn. 201). Hier beruft sich die Beklagte auf ein persönliches Versagen der Kläger in der "Pflichterfüllung eines Offiziers", d.h. in ihrer Stellung als Geistliche nach dem Grundverständnis der Beklagten. Die Entlassung aus dem Dienst des Geistlichen ist damit eine disziplinarrechtliche Maßnahme, gegen die die Kläger die Untersuchungskommission hätten anrufen können. Daß sie es nicht getan haben, erweitert nicht den Prüfungsumfang des staatlichen Gerichts. Ob etwas anderes dann zu gelten hätte, wenn die Kläger nach dem Gemeinschaftsrecht der Beklagten keine Möglichkeit gehabt hätten, sich gegen ihre Entlassung zumindest im Verwaltungswege zu verteidi-
gen, bedarf keiner Entscheidung. Die Entlassung unterliegt daher keiner Rechtmäßigkeits-, sondern nur einer Wirksamkeitskontrolle. Daß sie unter Beachtung des Selbstverständnisses der Beklagten gegen Grundprinzipien der Rechtsordnung, wie sie im allgemeinen Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie in dem Begriff der guten Sitten (§ 138 BGB) und des ordre public (Art. 30 EGBGB) ihren Niederschlag gefunden haben, verstieße, haben die Kläger in den Tatsacheninstanzen nicht aufgezeigt und ist auch nicht von Rechts wegen erkennbar.

III.


Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Krüger Klein Gaier Schmidt-Räntsch

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Schwerbehindertenvertretung gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 11. April 2012 - 11 TaBV 18/12 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über Beteiligungsrechte der bei einer kirchlichen Arbeitgeberin gebildeten Schwerbehindertenvertretung im Zusammenhang mit der Abmahnung einer schwerbehinderten Mitarbeiterin. Die Arbeitgeberin stellt bereits die Zuständigkeit der von der Schwerbehindertenvertretung angerufenen staatlichen Arbeitsgerichtsbarkeit in Abrede.

2

Die Arbeitgeberin betreibt das Krankenhaus B in München. Bei ihr gilt die Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese München und Freising vom 1. Juli 2004 in der Fassung vom 1. Dezember 2011 (MAVO). In § 2 Nr. 2 der ebenfalls anwendbaren Kirchlichen Arbeitsgerichtsordnung (KAGO) heißt es:

        

„Die kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen sind ferner zuständig für Rechtsstreitigkeiten aus dem Mitarbeitervertretungsrecht …“

3

Die MAVO regelt in § 28a zu „Aufgaben und Beteiligung der Mitarbeitervertretung zum Schutz schwerbehinderter Menschen“ ua.:

        

„(1)   

Die Mitarbeitervertretung fördert die Eingliederung schwerbehinderter Menschen. Sie achtet darauf, dass die dem Dienstgeber nach §§ 71, 72, 81, 83 und 84 SGB IX obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden und wirkt auf die Wahl einer Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hin.

        

(2)     

Der Dienstgeber trifft mit der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Mitarbeitervertretung in Zusammenarbeit mit dem Beauftragten des Dienstgebers gemäß § 98 SGB IX eine verbindliche Integrationsvereinbarung.

                 

…       

        

(3)     

Treten ernsthafte Schwierigkeiten in einem Beschäftigungsverhältnis einer schwerbehinderten Mitarbeiterin oder eines schwerbehinderten Mitarbeiters auf, die dieses Beschäftigungsverhältnis gefährden können, sind zunächst unter möglichst frühzeitiger Einschaltung des Beauftragten des Dienstgebers nach § 98 SGB IX, der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Mitarbeitervertretung sowie des Integrationsamtes alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können und das Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann.“

4

§ 52 MAVO enthält zur „Mitwirkung der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“ ua. folgende Regelungen:

        

„(2)   

Der Dienstgeber hat die Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. Ist dies bei einem Beschluss der Mitarbeitervertretung nicht geschehen oder erachtet die Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einen Beschluss der Mitarbeitervertretung als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen schwerbehinderter Menschen, wird auf ihren Antrag der Beschluss für die Dauer von einer Woche vom Zeitpunkt der Beschlussfassung ausgesetzt. Durch die Aussetzung wird eine Frist nicht verlängert.

        

…       

        
        

(5)     

Für die Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten die §§ 15 bis 20 entsprechend. Weitergehende persönliche Rechte und Pflichten, die sich aus den Bestimmungen des SGB IX ergeben, bleiben hiervon unberührt.“

5

In § 17 Abs. 1 MAVO heißt es:

        

„Der Dienstgeber trägt die durch die Tätigkeit der Mitarbeitervertretung entstehenden und für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Kosten einschließlich der Reisekosten im Rahmen der für den Dienstgeber bestehenden Bestimmungen. …“

6

Am 24. August 2011 richtete die Arbeitgeberin unter dem Betreff „Anhörung zu Beschwerden gemäß § 6 Abs. 3 AT zu den AVR“ ein Schreiben an die medizinisch-technische Radiologie-Assistentin S, die mit einem GdB von 50 schwerbehindert ist. Darin hielt sie der Mitarbeiterin vor, ihren Dienst am 18. August 2011 42 Minuten zu spät aufgenommen zu haben. Gleichzeitig übermittelte die Arbeitgeberin der Schwerbehindertenvertretung eine Kopie dieses Schreibens und gab ihr - wie auch der abzumahnenden Mitarbeiterin - Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 1. September 2011.

7

Mit Schreiben vom 26. August 2011 rügte die Schwerbehindertenvertretung, die Unterrichtung sei unter Verstoß gegen § 52 Abs. 2 Satz 1 MAVO und § 84 Abs. 1 SGB IX erfolgt. Wörtlich führte die Vertrauensperson der Schwerbehinderten aus:

        

„Daher setze ich hiermit das (Anhörungs-)Verfahren zur beabsichtigten Abmahnung von Frau S

        

nach § 95 Abs. 2 Satz 2 SGB IX aus            

        

und bitte um entsprechende Bestätigung bis zum

        

29.08.2011/ 12:00 Uhr            

        

zu meinen Händen.“

8

Nachdem die Arbeitgeberin unter dem 29. August 2011 mitgeteilt hatte, dass aus ihrer Sicht kein Aussetzungsrecht der Schwerbehindertenvertretung bestehe, verfolgte die Schwerbehindertenvertretung ihr Begehren, das Anhörungsverfahren zur beabsichtigten Abmahnung auszusetzen, im einstweiligen Verfügungsverfahren. Erstinstanzlich hatte ihr Antrag keinen Erfolg. Nach Ausspruch der Abmahnung wurde dieses Verfahren in der Beschwerdeinstanz für erledigt erklärt.

9

Im vorliegenden Verfahren hat die Schwerbehindertenvertretung weiterhin die Auffassung vertreten, die Arbeitgeberin habe ihre Rechte aus § 95 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 SGB IX und § 52 Abs. 2 Satz 1 MAVO verletzt und sei außerdem zur Übernahme der anfallenden Kosten verpflichtet. Für die Entscheidung seien die staatlichen Gerichte für Arbeitssachen zuständig.

10

Die Schwerbehindertenvertretung hat zuletzt beantragt:

        

1.    

Die Abmahnung der schwerbehinderten Mitarbeiterin Frau S, medizinisch-technische-radiologische Assistentin (MTRA) im Krankenhaus B vom 9. September 2011 wird mangels ordnungsgemäßer Unterrichtung der Vertrauensperson und Durchführung des Klärungsverfahrens nach § 84 Abs. 1 SGB IX ausgesetzt;

        

2.    

Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin (Beklagte) gegen § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX, § 52 Abs. 2 Satz 1 MAVO verstoßen hat, indem sie der Antragsgegnerin nicht unverzüglich ihre Entscheidung, die sie nach der stattgefundenen mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht München, Az.: 19 Ga 181/11 am 8. September 2011 getroffen hat, die Abmahnung von Frau S am/vom 9. September 2011 auszusprechen, mitgeteilt hat;

        

3.    

Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin (Beklagte) gegen § 95 Abs. 2 Satz 2 SGB IX verstoßen hat, indem sie das Anhörungsverfahren zur beabsichtigten Abmahnung von Frau S, medizinisch-technische-radiologische Assistentin (MTRA) im Krankenhaus B trotz Aussetzung durch die Antragstellerin mit Schreiben vom 26. August 2011 fortgeführt hat und die Abmahnung vom 9. September 2011 ausgesprochen hat;

        

4.    

festzustellen, dass die Kosten der Beauftragung des Unterzeichners in diesem Verfahren erforderlich sind.

11

Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, zur Entscheidung sei ausschließlich die kirchliche Arbeitsgerichtsbarkeit berufen.

12

Das Arbeitsgericht hat die Anträge abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde der Schwerbehindertenvertretung zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt diese ihre Anträge weiter. Die Arbeitgeberin beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

13

B. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Anträge der Schwerbehindertenvertretung sind unzulässig. Die angerufene staatliche Arbeitsgerichtsbarkeit ist zwar entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts zur Entscheidung über die Anträge berufen, soweit die Schwerbehindertenvertretung ihre Ansprüche auf staatliche Rechtsnormen stützt. Die Anträge erweisen sich jedoch insoweit aus anderen Gründen als unzulässig. Soweit die Schwerbehindertenvertretung ihre Ansprüche auf die MAVO stützt, fehlt es bereits am Rechtsschutzbedürfnis für die Anrufung der staatlichen Gerichte.

14

I. Der Senat hat die rechtliche Existenz der Schwerbehindertenvertretung für die Rechtsmittel- und Antragsbefugnis in vorliegendem Verfahren als qualifizierte Sachentscheidungsvoraussetzung zu unterstellen. Er muss deshalb nicht der Frage nachgehen, welche materiell-rechtlichen Folgen sich daraus ergeben, dass das SGB IX - jedenfalls ausdrücklich - eine Schwerbehindertenvertretung für Einrichtungen kirchlicher Arbeitgeber nicht vorsieht, § 52 Abs. 1 MAVO aber von einer „entsprechend den Vorschriften des SGB IX“ gewählten Vertrauensperson ausgeht.

15

II. Der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten ist im vorliegenden Fall eröffnet, soweit die Beteiligten um die Anwendung staatlichen Rechts streiten. Soweit dagegen Ansprüche auf die MAVO gestützt werden, ist die Zuständigkeit der kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen nach § 2 Nr. 2 KAGO gegeben; insoweit sind die Anträge wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

16

1. Einer Rechtswegprüfung durch den Senat stehen § 48 Abs. 1 ArbGG iVm. § 17a Abs. 5 GVG nicht entgegen. § 17a Abs. 5 GVG bestimmt nur das Verhältnis der verschiedenen staatlichen Gerichtsbarkeiten untereinander. Das Verhältnis der staatlichen Gerichtsbarkeit zu den von einer Kirche im Rahmen ihrer Selbstbestimmung errichteten Kirchengerichten regelt die Vorschrift nicht (vgl. BAG 12. Oktober 2010 - 9 AZR 554/09 - Rn. 22; BVerwG 28. April 1994 - 2 C 23.92 - zu 2 der Gründe, BVerwGE 95, 379).

17

2. Die Zuständigkeit der staatlichen Arbeitsgerichtsbarkeit folgt nicht bereits aus § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG. Danach sind die Gerichte für Arbeitssachen zwar ausschließlich zuständig für Angelegenheiten aus den §§ 94, 95, 139 SGB IX. Die Vorschrift regelt aber ebenfalls nur den Rechtsweg innerhalb der staatlichen Gerichtsbarkeit, nicht dagegen die Zuständigkeit der staatlichen im Verhältnis zur kirchlichen Gerichtsbarkeit.

18

3. Soweit die Schwerbehindertenvertretung ihre Ansprüche auf staatliches Recht stützt, sind die staatlichen Gerichte für Arbeitssachen zur Entscheidung berufen.

19

a) Die staatlichen Gerichte sind für die Entscheidung über sämtliche Ansprüche aus staatlichem Recht zuständig, während die kirchliche Arbeitsgerichtsbarkeit über Ansprüche zu entscheiden hat, die sich ausschließlich nach kirchlichem Recht richten.

20

aa) Der verfassungsrechtliche Anspruch auf Gewährung von Rechtsschutz umfasst alle Rechtsfragen, deren Beurteilung sich nach staatlichem Recht richtet. Die Pflicht des Staates zur Justizgewährung hat sowohl gegen als auch zugunsten der Kirchen und Glaubensgemeinschaften in gleicher Weise wie für und gegen alle Rechtssubjekte auf dem Staatsgebiet zu gelten, und zwar selbst dann, wenn bei der Anwendung staatlicher Rechtssätze glaubensgemeinschaftliche Vorfragen zu klären sind. Das verfassungsrechtlich garantierte kirchliche Bestimmungsrecht (Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV), das den Schranken des für alle geltenden Gesetzes unterliegt, bedingt keine Freistellung von staatlicher Justizhoheit. Die Justizgewährungspflicht hängt weder davon ab, ob die Kirche oder Glaubensgemeinschaft die Zuständigkeit der staatlichen Gerichtsbarkeit eigens kirchenrechtlich begründet hat, noch davon, ob der Staat mit einer ihm ausdrücklich oder stillschweigend „angedienten“ Jurisdiktion ausdrücklich „einverstanden“ ist. Die staatliche Gerichtsbarkeit kann einer Entscheidung auch nicht deswegen ausweichen, weil die Rechtsfrage den kirchlich autonomen Bereich, wie etwa den der Organisations- und Ämterhoheit, betrifft. Denn auch dieser ist nach Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV in die staatliche Rechtsordnung eingebunden. Ob eine zum Kernbereich des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts gehörende Maßnahme oder Entscheidung mit den Grundprinzipien der Rechtsordnung vereinbar ist, beurteilt sich nach staatlichem Recht, für das nur die staatlichen Gerichte zur Entscheidung berufen sind (vgl. BGH 28. März 2003 - V ZR 261/02 - zu II 1 b der Gründe, BGHZ 154, 306). Geht es um die Anwendung staatlichen Rechts, müssen die staatlichen Gerichte auch das entscheidungserhebliche kirchliche Recht anwenden. In diesen Fällen sind die kirchlichen Gerichte zu einer auch für die staatlichen Gerichte verbindlichen eigenen Auslegung nur befugt, wenn die Kirche sich eine Vorfragenkompetenz vorbehält (vgl. BAG 11. November 2008 - 1 AZR 646/07 - Rn. 9).

21

bb) Das Rechtsschutzbedürfnis zur Anrufung staatlicher Gerichte kann dagegen fehlen, wenn es in innerkirchlichen Angelegenheiten ausschließlich um die Anwendung kirchlichen Rechts geht, für entsprechende Streitigkeiten durch die Anrufung kircheneigener Gerichte oder Schlichtungsgremien ein Rechtsweg geschaffen und von ihm ein effektiver Rechtsschutz zu erwarten ist (vgl. BGH 28. März 2003 - V ZR 261/02 - zu II 3 a der Gründe, BGHZ 154, 306).

22

(1) Die Zuständigkeit der kirchlichen Gerichtsbarkeit ist eröffnet, soweit es um die Anwendung kirchlichen Mitarbeitervertretungsrechts geht. Darüber haben die staatlichen Gerichte nicht zu entscheiden. Dies folgt aus Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV und findet seinen einfachgesetzlichen Ausdruck in § 118 Abs. 2 BetrVG, § 112 BPersVG(vgl. BAG 11. November 2008 - 1 AZR 646/07 - Rn. 9).

23

(2) Das kirchliche Selbstverwaltungsrecht umschließt die Befugnis, Möglichkeiten zu schaffen, innerkirchliche Streitigkeiten in Einklang mit dem kirchlichen Selbstverständnis durch die Anrufung eigener Gerichte oder Schlichtungsgremien beizulegen. Indem Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV den Kirchen und Glaubensgemeinschaften die selbstständige Ordnung und Verwaltung der eigenen Angelegenheiten in den Grenzen der allgemeinen Gesetze gewährleistet, schränkt die Verfassung zwar nicht die Justizgewährungspflicht ein, wohl aber den Maßstab der Justiziabilität. Ist ein solcher Rechtsweg für kirchenrechtliche Bestimmungen geschaffen und von ihm effektiver Rechtsschutz auch zu erwarten, dürfen staatliche Gerichte nicht - oder jedenfalls nicht vor Ausschöpfung des kirchlichen Rechtswegs - entscheiden (vgl. BAG 25. April 1989 - 1 ABR 88/87 - zu B 2, 3 der Gründe, BAGE 61, 376; BGH 28. März 2003 - V ZR 261/02 - zu II 3 a der Gründe, BGHZ 154, 306).

24

cc) Parallele Zuständigkeiten der kirchlichen und der staatlichen Gerichtsbarkeit können sich ergeben, wenn der Antragsteller ein bestimmtes Rechtsschutzziel sowohl auf eine kirchliche als auch auf eine staatliche Rechtsgrundlage stützt. Etwas anderes folgt nicht aus § 48 Abs. 1 ArbGG iVm. § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. In entsprechender Geltung des § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG kommt damit den Gerichten für Arbeitssachen ggf. eine verfahrensüberschreitende Sachentscheidungskompetenz zu, wenn Gegenstand des Verfahrens ein einheitlicher Streitgegenstand im Sinne eines einheitlichen prozessualen Anspruchs ist (BAG 4. Dezember 2013 - 7 ABR 7/12 - Rn. 47; BGH 27. November 2013 - III ZB 59/13 - Rn. 14 mwN, BGHZ 199, 159). Die Bestimmungen des § 48 Abs. 1 ArbGG iVm. §§ 17 bis 17b GVG regeln aber nur das Verhältnis der verschiedenen staatlichen (fachgerichtlichen) Rechtswege untereinander, nicht dagegen das Verhältnis der staatlichen Gerichtsbarkeit zu den von einer Kirche im Rahmen ihrer Selbstbestimmung(Art. 140 GG, Art. 137 WRV) errichteten Kirchengerichten (vgl. zu § 17a Abs. 5 GVG: BAG 12. Oktober 2010 - 9 AZR 554/09 - Rn. 22; BVerwG 28. April 1994 - 2 C 23.92 - zu 2 der Gründe, BVerwGE 95, 379).

25

b) Hiernach hat das Landesarbeitsgericht die Entscheidungsbefugnis der staatlichen Gerichte zu Unrecht verneint, soweit die Schwerbehindertenvertretung ihre Ansprüche auf staatliches Recht stützt; das betrifft die Anträge zu 1. und 3. sowie teilweise den Antrag zu 2. Soweit die Schwerbehindertenvertretung ihre Ansprüche auf die MAVO stützt, fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis für die Inanspruchnahme der staatlichen Arbeitsgerichtsbarkeit; das betrifft den Antrag zu 4. sowie teilweise den Antrag zu 2.

26

aa) Den Antrag zu 1., mit dem die Abmahnung der Frau S „mangels ordnungsgemäßer Unterrichtung der Vertrauensperson und Durchführung des Klärungsverfahrens nach § 84 Abs. 1 SGB IX ausgesetzt“ werden soll, stützt die Schwerbehindertenvertretung auf § 95 Abs. 2 Satz 2 SGB IX. In der kirchlichen MAVO ist auch nicht etwa das gesamte staatliche Recht der Schwerbehindertenvertretung uneingeschränkt inkorporiert. Die MAVO regelt das Schwerbehindertenvertretungsrecht in den §§ 28a, 52 MAVO eigenständig und nimmt dabei staatliches Recht nur punktuell in Bezug. Dieses Regelungskonzept wird durch § 52 Abs. 1 Satz 1 MAVO deutlich. Danach wird die Vertrauensperson „entsprechend“ den Vorschriften des SGB IX gewählt. Zudem verweist § 52 Abs. 5 Satz 2 MAVO ergänzend auf die Bestimmungen des SGB IX zu den persönlichen Rechten und Pflichten der Vertrauensperson. Darin liegt keine generelle, sondern nur eine punktuelle Übernahme des staatlichen Schwerbehindertenrechts. Mit § 52 Abs. 2 Satz 2 MAVO hat der kirchliche Gesetzgeber zudem eine gegenüber dem staatlichen Recht in § 95 Abs. 2 Satz 2 SGB IX eigenständige Regelung getroffen. § 95 Abs. 2 Satz 2 SGB IX regelt die Möglichkeit, die Durchführung oder Vollziehung einer ohne Beteiligung nach Satz 1 getroffenen Entscheidung, die einen schwerbehinderten Menschen betrifft, auszusetzen und die Beteiligung binnen sieben Tagen nachzuholen. Damit geht die staatliche Regelung, auf die sich die Schwerbehindertenvertretung beruft, über § 52 Abs. 2 Satz 2 MAVO hinaus, der lediglich die Aussetzung eines Beschlusses der Mitarbeitervertretung vorsieht. Für den Antrag zu 1. sind daher die staatlichen Gerichte entscheidungsbefugt.

27

bb) Die staatlichen Gerichte sind auch zur Entscheidung berufen, soweit die Schwerbehindertenvertretung den Antrag zu 2. auf eine Verletzung von § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX stützt.

28

cc) Mit dem Antrag zu 3. macht die Schwerbehindertenvertretung einen Verstoß der Arbeitgeberin gegen § 95 Abs. 2 Satz 2 SGB IX geltend. Auch insoweit sind die staatlichen Gerichte entscheidungsbefugt.

29

dd) Soweit die Schwerbehindertenvertretung den Antrag zu 2. auch auf einen Verstoß gegen § 52 Abs. 2 Satz 2 MAVO und den Antrag zu 4. auf § 17 Abs. 1 MAVO stützt, fehlt es dagegen am Rechtsschutzbedürfnis. Die Prüfung der mitarbeitervertretungsrechtlichen Rechtsgrundlagen hat ausschließlich durch die kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen zu erfolgen, die nach § 2 Nr. 2 KAGO unter anderem zuständig sind für Rechtsstreitigkeiten „aus dem Mitarbeitervertretungsrecht“. Dazu gehören auch diejenigen des Schwerbehindertenvertretungsrechts, soweit dieses Teil der Mitarbeitervertretungsordnung ist. Die Vertrauensperson vertritt die Interessen der schwerbehinderten Menschen in dem Betrieb oder der Dienststelle nach Maßgabe der in §§ 28a, 52 MAVO enthaltenen Regelungen. Sie ist das gewählte Vertretungsorgan der schwerbehinderten Mitarbeiter/innen des Betriebs.

30

(1) Das von der Arbeitgeberin betriebene Krankenhaus ist eine karitative Einrichtung der katholischen Kirche, die das Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsrecht nach Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV für sich in Anspruch nehmen kann. Darüber besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit.

31

(a) Das kirchliche Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsrecht kommt nicht nur den Religionsgesellschaften und deren rechtlich selbstständigen Teilen zugute, sondern allen der verfassten Kirche in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform, wenn sie nach kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck oder ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, ein Stück des Auftrags der Kirche wahrzunehmen und zu erfüllen (vgl. BVerfG 25. März 1980 - 2 BvR 208/76 - [KrankenhausG-NRW] zu C I 2 a der Gründe, BVerfGE 53, 366; BAG 20. November 2012 - 1 AZR 179/11 - Rn. 56, BAGE 143, 354). Die notwendige institutionelle Verbindung liegt vor, wenn die Kirche über ein Mindestmaß an Einflussmöglichkeiten verfügt, um auf Dauer eine Übereinstimmung der religiösen Betätigung der Einrichtung mit kirchlichen Vorstellungen gewährleisten zu können (für die Zuordnung zu § 118 Abs. 2 BetrVG: BAG 5. Dezember 2007 - 7 ABR 72/06 - Rn. 32 mwN, BAGE 125, 100). Orden sind Träger des von den Religionsgesellschaften vermittelten kirchlichen Selbstbestimmungsrechts, da sie organisatorisch oder institutionell mit Kirchen verbunden sind und ihr Daseinszweck eine Intensivierung der gesamtkirchlichen Aufgaben enthält (vgl. BVerfG 11. Oktober 1977 - 2 BvR 209/76 - [Betriebsratsarbeit im katholischen Krankenhaus] zu B II 2 a der Gründe, BVerfGE 46, 73; BAG 10. Dezember 1992 - 2 AZR 271/92 - zu II 3 b bb (3) der Gründe).

32

(b) Das von der Arbeitgeberin betriebene Krankenhaus ist institutionell mit der verfassten katholischen Kirche verbunden. Die Arbeitgeberin, deren Alleingesellschafterin sowie der hinter dieser stehende Orden verfolgen das Ziel, ein Stück des Auftrags der Kirche wahrzunehmen. Unter „Gegenstand des Unternehmens“ heißt es im Handelsregisterauszug für die Arbeitgeberin ua., gemäß Werk und Leitbildern des Ordens B sei die vom christlichen Verantwortungsbewusstsein getragene Hilfe für den notleidenden Menschen Richtschnur des Handelns. Zweck der Gesellschaft sei die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der Gesundheitspflege, die Förderung der Religion und Kirche, von Wissenschaft und Forschung sowie des Wohlfahrtswesens.

33

(2) Anhaltspunkte dafür, dass der nach § 2 Nr. 2 KAGO eröffnete kirchliche Rechtsweg keinen effektiven, rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Rechtsschutz gewährleisten könnte und aus diesem Grund die staatliche Gerichtsbarkeit zur Entscheidung berufen wäre, sind nicht ersichtlich. Nach § 17 Nr. 1 KAGO sind die Richter der kirchlichen Arbeitsgerichtsbarkeit von Weisungen unabhängig und nur an Gesetz und Recht gebunden. Rechtliches Gehör wird gewährleistet, §§ 31, 32, 38 KAGO. Über Beratung und Abstimmung ist Stillschweigen zu wahren, § 42 Nr. 3 KAGO. Nach § 43 Nr. 1 KAGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind nach §§ 53, 54 KAGO möglich.

34

III. Soweit das Landesarbeitsgericht die Entscheidungsbefugnis der staatlichen Gerichte zu Unrecht verneint hat, erweist sich seine die Anträge abweisende Entscheidung aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Die Anträge zu 1. und 3. sowie der auf staatliches Recht gestützte Antrag zu 2. sind unzulässig.

35

1. Der Antrag zu 1. ist nicht hinreichend bestimmt.

36

a) Nach der im Beschlussverfahren entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Antragsschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Das ist erforderlich, um zu klären, worüber das Gericht entscheidet und wie der objektive Umfang der Rechtskraft einer Sachentscheidung iSv. § 322 Abs. 1 ZPO ist(vgl. BAG 12. Januar 2011 - 7 ABR 94/09 - Rn. 14 mwN; 4. Dezember 2013 - 7 ABR 7/12 - Rn. 21). Dabei sind Anträge vom Gericht möglichst so auszulegen, dass sie die vom Antragsteller erkennbar erstrebte Sachentscheidung zulassen (vgl. BAG 21. Juli 2009 - 1 ABR 42/08 - Rn. 13 mwN, BAGE 131, 225).

37

b) Diesen Anforderungen genügt der Antrag zu 1. nicht. Das damit verfolgte Begehren, die Abmahnung „mangels ordnungsgemäßer Unterrichtung der Vertrauensperson und Durchführung des Klärungsverfahrens nach § 84 Abs. 1 SGB IX“ auszusetzen, lässt nicht hinreichend erkennen, welches konkrete Tun oder Unterlassen der Arbeitgeberin aufgegeben werden oder welche rechtsgestaltende oder feststellende Entscheidung das Gericht treffen soll. Eine einmal ausgesprochene Abmahnung kann nicht mehr „ausgesetzt“ werden. Hat der Arbeitgeber eine Maßnahme durchgeführt und - wie hier - durch den Zugang der Abmahnung bei der Arbeitnehmerin vollzogen, läuft das Aussetzungsrecht ins Leere (vgl. Düwell in LPK-SGB IX 4. Aufl. § 95 Rn. 61; Kleinebrink FA 2012, 194, 195; Pahlen in Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen SGB IX 12. Aufl. § 95 Rn. 16; Trenk-Hinterberger in HK-SGB IX 3. Aufl. § 95 Rn. 26).

38

2. Der Antrag zu 2. genügt - soweit er auf staatliches Recht gestützt wird - nicht den Erfordernissen des § 256 Abs. 1 ZPO.

39

a) Nach dem im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren anwendbaren § 256 Abs. 1 ZPO kann die gerichtliche Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses beantragt werden, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse an einer entsprechenden alsbaldigen richterlichen Entscheidung hat(vgl. zB BAG 24. April 2007 - 1 ABR 27/06 - Rn. 15, BAGE 122, 121). Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO ist jedes durch die Herrschaft einer Rechtsnorm über einen konkreten Sachverhalt entstandene rechtliche Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache. Dabei sind einzelne Rechte und Pflichten ebenso Rechtsverhältnisse wie die Gesamtheit eines einheitlichen Schuldverhältnisses. Kein Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO sind dagegen abstrakte Rechtsfragen, bloße Elemente eines Rechtsverhältnisses oder rechtliche Vorfragen. Die Klärung solcher Fragen liefe darauf hinaus, ein Rechtsgutachten zu erstellen. Das ist den Gerichten verwehrt (vgl. BAG 18. Januar 2012 - 7 ABR 73/10 - Rn. 35 mwN, BAGE 140, 277). So ist etwa die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts kein zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage (vgl. BAG 1. Juli 2009 - 4 AZR 261/08 - Rn. 21 mwN, BAGE 131, 176; 4. Dezember 2013 - 7 ABR 7/12 - Rn. 18).

40

b) Hiernach ist der Antrag zu 2. nicht auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses iSv. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. Die Schwerbehindertenvertretung will mit dem Antrag feststellen lassen, dass die Arbeitgeberin durch ein bestimmtes Verhalten gegen § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX verstoßen habe. Damit zielt der Antrag auf die Dokumentation einer in der Vergangenheit liegenden Tatsache und deren rechtliche Bewertung, nicht dagegen auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses. Im Übrigen ist auch weder dargetan noch sonst ersichtlich, inwiefern die Schwerbehindertenvertretung ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung hat.

41

3. Auch der Antrag zu 3., mit dem die Feststellung begehrt wird, dass die Arbeitgeberin gegen § 95 Abs. 2 Satz 2 SGB IX verstoßen hat, indem sie das Anhörungsverfahren trotz Aussetzung der Abmahnung durch die Schwerbehindertenvertretung fortgeführt und die Abmahnung ausgesprochen habe, ist nicht auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses iSv. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. Im Übrigen fehlt es auch insofern an der erforderlichen Darlegung des Feststellungsinteresses.

        

    Linsenmaier    

        

    Zwanziger    

        

    Kiel     

        

        

        

    Hansen     

        

    Auhuber     

                 

Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände. Diesen bleibt es überlassen, die Rechtsverhältnisse ihrer Beamten und Seelsorger diesem Gesetz entsprechend zu regeln und die Vorschriften des Kapitels II Abschnitt II für anwendbar zu erklären.

(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche.

(3) Für Klagen nach Absatz 1, einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen, gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung mit folgenden Maßgaben:

1.
Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.
2.
Den Widerspruchsbescheid erläßt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen.
3.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
4.
Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

I. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 8. Oktober 2013 - 2 Sa 272/12 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des Landesarbeitsgerichts in Ziff. 1 zur Klarstellung wie folgt neu gefasst wird:

Auf die Berufung der Klägerin und Berufungsklägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 14. Mai 2012 - 3 Ca 1926/11 E - abgeändert:

1. Die Beklagte und Berufungsbeklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 30. April 2012 5.641,44 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf die jeweilige monatliche Differenz iHv. 351,60 Euro brutto im Zeitraum Januar 2011 bis Juli 2011 und auf die jeweilige monatliche Differenz in Höhe von 353,36 Euro brutto im Zeitraum August 2011 bis April 2012 jeweils ab dem Ersten des Folgemonats zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die Zeit ab 1. Mai 2012 bis 31. Dezember 2014 ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 10 Stufe 5 TVöD-VKA zu zahlen und die monatlichen Differenzen zwischen der Stufe 5 und der gezahlten Vergütung (jeweils brutto-Betrachtungsweise) mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jeweils seit dem Ersten des Folgemonats zu verzinsen sind.

3. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten noch über Vergütungsdifferenzansprüche für die Monate Januar 2011 bis einschließlich April 2012 sowie über die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin für die Zeit vom 1. Mai 2012 bis zum 31. Dezember 2014 ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 10 Stufe 5 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst in der für die Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber geltenden Fassung (TVöD/VKA) zu zahlen.

2

Die Klägerin ist bei der Beklagten seit August 1986 beschäftigt. Auf ihr Arbeitsverhältnis findet aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme der Bundes-Angestelltentarifvertrag idF des Tarifvertrags zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) sowie nachfolgend der TVöD/VKA Anwendung. Nach erfolgreicher Bewährung erhielt sie eine Vergütung nach der VergGr. Vb Fallgr. 1c der Anlage 1a zum BAT-O.

3

Im Jahr 2004 gründete die Beklagte mit der Agentur für Arbeit M gemäß § 44b SGB II aF die Arbeitsgemeinschaft M GmbH (ARGE). In der „Vereinbarung über die Errichtung einer Arbeitsgemeinschaft und Übertragung von Aufgaben“ heißt es:

§ 2

Vertragsgegenstand, Aufgaben der ARGE

(1) Die ARGE nimmt die ihr nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen dieses Vertrages übertragenen Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende wahr.

(2) Die ARGE nimmt gemäß § 44b Abs. 3 Satz 1 SGB II sämtliche der Agentur nach dem SGB II obliegenden Aufgaben wahr.

(3) Die Stadt überträgt der ARGE die Wahrnehmung folgender Aufgaben im Rahmen der Beleihung:

1. Bearbeitung und Auszahlung von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1-4 SGB II. …

2. Bearbeitung und Auszahlung von Leistungen nach § 23 Abs. 3 SGB II

3. Einziehung von Forderungen aus den übertragenen Aufgaben.

4. Bearbeitung von Widersprüchen und Erstellung von Widerspruchsbescheiden.

5. Prozessvertretung vor Gericht in den Angelegenheiten nach dem SGB II.

§ 4

Personal

(1) Die Agentur und die Stadt stellen der ARGE das notwendige Personal zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben bereit.

(5) Bis zum Erreichen der Sollbesetzung werden alle freien Stellen in der ARGE vorrangig bis zu 50 % durch städtische MitarbeiterInnen besetzt, es sei denn, eine Besetzung durch die Stadt ist nicht möglich. …

§ 15

Vertragsdauer, Kündigung, Auflösung

(2) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Vereinbarung durch die ARGE, die im Zusammenhang mit der Bescheiderstellung stehen, beginnt am 01. Oktober 2004.

Die Wahrnehmung der übrigen Aufgaben nach dieser Vereinbarung durch die ARGE beginnt am 01. Januar 2005 und ist zunächst auf die Dauer von sechs Jahren befristet. Die Vertragspartner können den Vertrag einvernehmlich um jeweils drei weitere Jahre verlängern.

(3) Wenn die Stadt von der Option des § 6a SGB II Gebrauch machen möchte, ist sie berechtigt, diese Vereinbarung erstmals mit Wirkung zum 31. Dezember 2010 zu kündigen. Anschließend kann dieses Kündigungsrecht jeweils zum 31. Dezember eines jeden Jahres ausgeübt werden. Eine Kündigung nach diesem Absatz muss schriftlich bis zum 31. März des Jahres, in welchem die Kündigung wirksam werden soll, der Agentur erklärt werden. Der Agentur steht das gleiche Kündigungsrecht zu.

(5) Erfolgt keine Verlängerung nach Abs. 2 oder kündigt die Stadt oder die Agentur gemäß Abs. 3, so sind die Gesellschafter verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die ARGE aufzulösen.“

4

Die Beklagte wies die Klägerin mit Schreiben vom 20. Dezember 2004 für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2009 der ARGE zu. Diese Zuweisung wurde einvernehmlich bis zum 31. Dezember 2010 verlängert.

5

Die Klägerin wurde in der ARGE als Fallmanagerin eingesetzt. Die Tätigkeit einer Fallmanagerin wird nach der VergGr. IVa Fallgr. 1a BAT-O bzw. der Entgeltgruppe 10 TVöD/VKA vergütet. Für die Dauer ihrer Tätigkeit als Fallmanagerin erhielt die Klägerin deshalb eine Zulage nach § 24 Abs. 1 BAT-O in Höhe der Differenz der VergGr. Vb und IVa BAT-O und - nach Überleitung in den TVöD/VKA - zunächst ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 9 mit individueller Stufe 4 plus. Ab dem 1. Oktober 2007 wurde ihr eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 Stufe 5 TVöD/VKA nebst Zulage gezahlt.

6

Zum 1. Januar 2011 wurde das Jobcenter M eG als gemeinsame Einrichtung nach § 44b SGB II nF errichtet. Der Klägerin wurde mit Schreiben vom 29. November 2010 ihre Tätigkeit als Fallmanagerin - unter Zuweisung für fünf Jahre - dauerhaft übertragen. Sie wurde sodann nach der Entgeltgruppe 10 Stufe 4 TVöD/VKA - nebst einer Garantiezahlung wegen des Wegfalls der Zulage - vergütet.

7

Die Klägerin hat mit ihrer der Beklagten am 11. Juli 2011 zugestellten Klage die Auffassung vertreten, sie sei zumindest seit dem 1. Januar 2007 nach der Entgeltgruppe 10 Stufe 4 zu vergüten gewesen, weshalb sie seit dem 1. Januar 2011 einen Entgeltanspruch nach Stufe 5 habe. Die zunächst lediglich vorübergehende Zuweisung der Tätigkeiten in der ARGE sei unbillig gewesen. Die Vereinbarung zur Errichtung der ARGE rechtfertige diese nicht. Es habe keine Prognose gegeben, nach der die ARGE wieder aufgelöst werden sollte.

8

Die Klägerin hat zuletzt sinngemäß beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 30. April 2012 insgesamt 5.641,44 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf die jeweilige monatliche Differenz iHv. 351,60 Euro brutto im Zeitraum Januar 2011 bis Juli 2011 und auf die jeweilige monatliche Differenz in Höhe von 353,36 Euro brutto im Zeitraum August 2011 bis April 2012 jeweils ab dem Ersten des Folgemonats zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr für die Zeit ab 1. Mai 2012 bis 31. Dezember 2014 ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 10 Stufe 5 TVöD/VKA zu zahlen und die monatlichen Differenzen zwischen der Stufe 5 und der gezahlten Vergütung (jeweils brutto-Betrachtungsweise) mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils seit dem Ersten des Folgemonats zu verzinsen.

 

9

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags die Auffassung vertreten, die lediglich vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeiten habe billigem Ermessen entsprochen. Die tariflichen Regelungen enthielten keine zeitliche Begrenzung hierfür. Da die Vereinbarung mit der Agentur für Arbeit M über die Errichtung der ARGE befristet und kündbar gewesen sei, habe die konkrete Möglichkeit der Auflösung bestanden. Schon von Beginn an sei abzusehen gewesen, dass die in § 44b SGB II aF vorgesehene Mischverwaltung nicht nur schwierig handhabbar, sondern sogar verfassungswidrig sei. Eine dauerhafte Höhergruppierung habe auch deshalb nicht vorgenommen werden können, weil den der ARGE zugewiesenen Mitarbeitern aufgrund einer Vereinbarung mit dem Personalrat ein Rückkehrrecht in die Kernverwaltung eingeräumt worden sei, bei der aber nicht genügend höherwertige Stellen vorhanden gewesen seien. Letztlich ständen den erhobenen Ansprüchen Treu und Glauben und die Ausschlussfristen sowie die Einrede der Verjährung entgegen.

10

Das Arbeitsgericht hat die - im Hauptantrag zunächst auf eine Zuordnung zur Stufe 6 der Entgeltgruppe 10 TVöD/VKA gerichtete - Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht ihr hinsichtlich der Stufe 5 stattgegeben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage, soweit sie auf eine Vergütung der Klägerin nach der Entgeltgruppe 10 Stufe 5 TVöD/VKA in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2014 gerichtet war, zu Recht stattgegeben.

12

I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO für den Antrag zu 2. erforderliche Feststellungsinteresse. Mit der erstrebten Feststellung wird der Streit der Parteien über die zutreffende Stufenzuordnung und mit ihr die Berechnung der Vergütung auch zukunftsbezogen abschließend geklärt. Das Feststellungsinteresse besteht auch bezogen auf die gegenüber der Hauptforderung akzessorischen Zinsforderungen (BAG 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 15 f. mwN; vgl. für die Eingruppierungsfeststellungsklage 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 9 mwN).

13

II. Die Klage ist, soweit sie noch Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, auch begründet. Die Klägerin hat ab dem 1. Januar 2011 einen Vergütungsanspruch nach der Entgeltgruppe 10 Stufe 5 TVöD/VKA. Die Frage, ob darüber hinaus eine Vergütungspflicht nach der Entgeltgruppe 10 Stufe 6 TVöD/VKA bereits ab diesem Zeitpunkt bestand, ist nicht mehr zur Entscheidung angefallen. Den dahin gehenden Antrag hat das Landesarbeitsgericht rechtskräftig abgewiesen.

14

1. Der TVöD/VKA - ebenso wie zuvor der BAT-O - findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung.

15

2. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klägerin jedenfalls ab dem 1. Januar 2011 nach der Entgeltgruppe 10 TVöD/VKA zu vergüten ist. Ihre Tätigkeit als Fallmanagerin erfüllt die Anforderungen der VergGr. IVa Fallgr. 1a BAT-O. Sie hebt sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. IVb Fallgr. 1a heraus. Folglich ist sie nach der Überleitungstabelle des TVÜ-VKA der Entgeltgruppe 10 TVöD/VKA zuzuordnen. Davon gehen beide Parteien übereinstimmend aus. Das Landesarbeitsgericht durfte sich deshalb auf eine pauschale, summarische Prüfung beschränken (vgl. BAG 21. Januar 2015 - 4 AZR 253/13 - Rn. 21; 9. Mai 2007 - 4 AZR 351/06 - Rn. 23). Gegen diese Wertung wendet sich auch keine der Parteien.

16

3. Die Klägerin ist ab dem 1. Januar 2011 der Stufe 5 der Entgeltgruppe 10 TVöD/VKA zuzuordnen.

17

a) Die Klägerin war unstreitig spätestens seit dem 1. Januar 2007 als Fallmanagerin tätig.

18

b) Die Tätigkeit einer Fallmanagerin war ihr bereits ab diesem Zeitpunkt nicht nur vorübergehend iSv. §§ 24, 22 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT-O übertragen worden. Die Klägerin war daher gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 iVm. Anlage 1 TVÜ-VKA in die Entgeltgruppe 10 TVöD/VKA überzuleiten. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA war sie zunächst der Stufe 4 und nach Ablauf weiterer vier Jahre, dh. zum 1. Januar 2011, der Stufe 5 zuzuordnen.

19

aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Wirksamkeit der vorübergehenden Übertragung einer höher bewerteten Tätigkeit iSv. §§ 24, 22 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT-O sowie § 14 TVöD/VKA an den Regeln zu messen, die der Arbeitgeber bei der Ausübung seines arbeitsvertraglichen Leistungsbestimmungsrechts (Direktionsrechts) entsprechend § 106 GewO einzuhalten hat(BAG 16. April 2015 - 6 AZR 242/14 - Rn. 20; 4. Juli 2012 - 4 AZR 759/10 - Rn. 17 ff. mwN). Es findet eine sog. doppelte Billigkeitsprüfung statt. In einem ersten Schritt muss es billigem Ermessen entsprechen, dem Arbeitnehmer die höher bewertete Tätigkeit überhaupt zu übertragen. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob es billigem Ermessen entspricht, diese Tätigkeit nur vorübergehend zu übertragen. Dabei ist unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls abzuwägen, ob das Interesse des Arbeitgebers an einer nur vorübergehenden Übertragung oder das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung der höherwertigen Tätigkeit und ggf. einer höheren Vergütung überwiegt (BAG 4. Juli 2012 - 4 AZR 759/10 - Rn. 18 mwN; grdl. 17. April 2002 - 4 AZR 174/01 - zu II 3 c bb (1) der Gründe, BAGE 101, 91). Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Ausübung des Direktionsrechts billigem Ermessen entspricht, trägt derjenige, der das Leistungsbestimmungsrecht ausübt (BAG 4. Juli 2012 - 4 AZR 759/10 - Rn. 19 mwN). Entspricht die nur vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit nicht billigem Ermessen, erfolgt die „Bestimmung“ der Leistung entsprechend § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB durch richterliche Entscheidung, die darin besteht, dass die Übertragung der betreffenden Tätigkeit nicht nur als vorübergehend, sondern als von Anfang an oder ab einem anderen bestimmten Zeitpunkt auf Dauer erklärt gilt.

20

(1) Nach dem gesetzlichen Konzept enthält § 315 Abs. 2 BGB eine Zweiteilung zwischen feststellender Kassation und rechtsgestaltender Ersatzleistungsbestimmung(Staudinger/Rieble 2015 § 315 BGB Rn. 484). Hat eine gerichtliche Leistungsbestimmung iSv. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB zu erfolgen, wirkt diese - nach der Kassation der unbilligen Leistungsbestimmung gemäß § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB - zwar regelmäßig nur ex nunc(BGH 30. Mai 2003 - V ZR 216/02 - zu II 5 der Gründe; Staudinger/Rieble 2015 § 315 BGB Rn. 403 mwN; Soergel/Wolf BGB 12. Aufl. Bd. 2 § 315 Rn. 44). Der konkretisierte Anspruch ist danach erst ab Rechtskraft des richterlichen Gestaltungsakts fällig und durchsetzbar. Deshalb sind in den Fällen des § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB regelmäßig, sofern die Parteien keine abweichenden Vereinbarungen getroffen haben, Zinsen erst ab Rechtskraft der Entscheidung zuzusprechen(BAG 18. März 2014 - 3 AZR 249/12 - Rn. 34 mwN; BGH 4. April 2006 - X ZR 122/05 - Rn. 22, BGHZ 167, 139). Allerdings muss nicht stets die gerichtliche Leistungsbestimmung beantragt werden. Der Antrag kann sich auf die Feststellung der Unbilligkeit beschränken (vgl. etwa BGH 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/06 - Rn. 10, BGHZ 172, 315).

21

(2) Greift ein Arbeitnehmer mit seiner Klage die Billigkeit einer nur vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit iSd. tarifvertraglichen Regelungen an, begehrt er regelmäßig die bloße Kassation des Merkmals „vorübergehend“. Das hat zur Folge, dass die höherwertige Tätigkeit als von Anfang an, dh. ex tunc als „dauerhaft“ übertragen gilt. Das ergibt sich aus dem Grundsatz der Tarifautomatik und dem Regel-/Ausnahmeverhältnis zwischen dauerhafter und vorübergehender Tätigkeitsübertragung.

22

(a) Die Tarifautomatik wird durch eine „nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit“ ausgelöst. Die dauerhafte Tätigkeitszuweisung ist der Regelfall, die vorübergehende die Ausnahme (vgl. dazu BAG 4. Juli 2012 - 4 AZR 759/10 - Rn. 20). Ihr folgen die Ein- oder Höhergruppierung als bloße Akte der Rechtsanwendung unmittelbar nach. Diesen kommt keine rechtsgestaltende Wirkung zu. Aus der Erfüllung der tariflichen Tätigkeitsmerkmale folgt unmittelbar ein entsprechender tariflicher Vergütungsanspruch, ohne dass es einer weiteren Maßnahme des Arbeitgebers bedürfte (BAG 14. November 2007 - 4 AZR 946/06 - Rn. 21). Ohne das einschränkende Merkmal „nur vorübergehend“ würde die Zuweisung der (neuen) höher zu bewertenden Tätigkeit automatisch eine Höhergruppierung bewirken (vgl. Bredemeier/Neffke BAT/BAT-O 2. Aufl. § 24 Rn. 11). Danach genügt die bloße - ggf. inzidente - Kassation der die Ausnahme begründenden Entscheidung des Arbeitgebers gemäß § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB, um die Regel - die Tarifautomatik - wiederherzustellen. Es bedarf deshalb keiner gesonderten gerichtlichen Gestaltung nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB in Form einer dauerhaften Zuweisung, wenn deren Ausschluss nicht wirksam erfolgt ist.

23

(b) Das entspricht auch dem Sinn und Zweck der tariflichen Regelungen. Dem öffentlichen Arbeitgeber soll bei einem vorübergehenden Bedarf an der Entgegennahme der höherwertigen Leistungen ausnahmsweise eine nur zeitlich beschränkte Aufgabenübertragung ermöglicht werden. Auf diese Weise muss bei Wegfall der Aufgabe keine Herabgruppierung erfolgen, die zumeist nicht ohne Änderungskündigung möglich ist (vgl. Conze/Karb/Wölk Personalbuch Arbeits- und Tarifrecht öffentlicher Dienst 4. Aufl. Herabgruppierung Rn. 1644). Dabei soll aber der betroffene Arbeitnehmer gemäß § 24 BAT-O bzw. § 14 TVöD/VKA nach dem Willen der Tarifvertragsparteien vergütungsrechtlich nicht schlechter gestellt werden als der Arbeitnehmer, dem diese Tätigkeit dauerhaft übertragen ist(vgl. zu § 24 BAT BAG 11. September 2003 - 6 AZR 424/02 - Rn. 23, BAGE 107, 286).

24

(3) Die Befugnis des Arbeitgebers, Arbeitnehmern vorübergehend höherwertige Aufgaben zu übertragen, ist zwar durch explizite tarifliche Regelungen grundsätzlich zeitlich nicht begrenzt (BAG 17. Januar 2006 - 9 AZR 226/05 - Rn. 46; 14. Dezember 2005 - 4 AZR 474/04 - Rn. 20, BAGE 116, 319; 17. April 2002 - 4 AZR 174/01 - zu II 3 e der Gründe, BAGE 101, 91). Als Ausnahme vom Grundsatz der Tarifautomatik bedarf sie aber eines hinreichenden Grundes, um billigem Ermessen zu entsprechen. Dabei ist die bloße Unsicherheit über die Dauer der höherwertigen Beschäftigungsmöglichkeit nicht ausreichend. Die tariflichen Regelungen können nicht dafür herangezogen werden, das Risiko der Ungewissheit über die Dauer des weiteren Beschäftigungsbedarfs auf den Arbeitnehmer zu übertragen (BAG 4. Juli 2012 - 4 AZR 759/10 - Rn. 20).

25

bb) Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis rechtsfehlerfrei angenommen, die von der Klägerin an sich nicht beanstandete Übertragung der höherwertigen Tätigkeit als nur vorübergehende habe jedenfalls ab 1. Januar 2007 nicht mehr billigem Ermessen entsprochen.

26

(1) Bei dem billigen Ermessen iSv. § 106 Satz 1 GewO(§ 315 Abs. 3 BGB) handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Dessen Anwendung kann durch das Revisionsgericht grundsätzlich nur daraufhin überprüft werden, ob das Tatsachengericht ihn rechtsfehlerfrei angewandt hat und ob die Abwägung der Besonderheiten des Einzelfalls vollständig, ohne inneren Widerspruch und frei von Verstößen gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze erfolgt ist (BAG 18. April 2012 - 10 AZR 134/11 - Rn. 23; 4. Juli 2012 - 4 AZR 759/10 - Rn. 21 mwN).

27

(2) Diesem Maßstab wird die Würdigung des Landesarbeitsgerichts gerecht. Die vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit entsprach jedenfalls ab 1. Januar 2007 nicht mehr billigem Ermessen. Ob die mit Schreiben vom 20. Dezember 2004 erfolgte, auf den Zeitraum 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2009 beschränkte Tätigkeitsübertragung auch schon für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2007 ermessensfehlerhaft war, hatte der Senat nicht zu entscheiden. Das Landesarbeitsgericht hat durch rechtskräftiges Urteil einen weitergehenden Anspruch verneint.

28

(a) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Landesarbeitsgericht seiner Prüfung keinen fehlerhaften Maßstab zugrunde gelegt. Es hat nicht - wie die Revision meint - eine befristungsrechtliche Sachgrundprüfung anstelle der Billigkeitsprüfung gemäß § 315 BGB vorgenommen. Es hat lediglich die rechtlichen Erwägungen des Siebten Senats aus dessen Entscheidung vom 11. September 2013 (- 7 AZR 107/12 -) zur Wirksamkeit der Befristungsregelung im Arbeitsvertrag einer Mitarbeiterin einer sogenannten Optionskommune (vgl. § 6a SGB II aF) im Rahmen der anzustellenden Ermessensentscheidung aufgegriffen und fallbezogen bei der Prüfung von § 24 BAT-O berücksichtigt. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.

29

(b) In der Sache hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, allein eine Unsicherheit über die Dauer der Beschäftigungsmöglichkeit mit den übertragenen höherwertigen Tätigkeiten könne eine nur vorübergehende Übertragung nicht rechtfertigen. Die Beklagte hat keine hinreichenden Tatsachen für eine Prognose dargetan, eine dauerhafte Beschäftigung des Arbeitnehmers mit der übertragenen höherwertigen Tätigkeit werde in Zukunft ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr möglich sein (vgl. BAG 4. Juli 2012 - 4 AZR 759/10 - Rn. 24).

30

(aa) Entgegen der Auffassung der Beklagten drohte im Streitfall konkret keine Auflösung der ARGE, die ggf. zu einem Aufgabenwegfall bei der Beklagten zum 31. Dezember 2009 hätte führen können. Die Grundsicherung für Arbeitsuchende ist keine Aufgabe von nur begrenzter Dauer. In einem steuerfinanzierten staatlichen Fürsorgesystem, das für erwerbsfähige Hilfebedürftige vorrangig Leistungen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt bzw. eine Beschäftigung erbringt, handelt es sich um eine sozialstaatliche Daueraufgabe (BAG 11. September 2013 - 7 AZR 107/12 - Rn. 27). § 44b Abs. 3 Satz 2 SGB II aF enthielt als Regelfall eine Verpflichtung der kommunalen Träger, ihre Aufgaben(§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II) der Arbeitsgemeinschaft zu übertragen (ausführlich BVerfG 20. Dezember 2007 - 2 BvR 2433/04, 2 BvR 22 BvR 2434/04 - Rn. 111 f., BVerfGE 119, 331). Unerheblich ist deshalb, dass in der Vereinbarung zwischen der Beklagten und der Agentur für Arbeit M über die Errichtung der ARGE M GmbH eine Befristungsregelung (§ 15 Abs. 2) sowie eine Kündigungsmöglichkeit vereinbart waren (§ 15 Abs. 3 und Abs. 4). Die in § 15 Abs. 5 der Vereinbarung angesprochene Auflösung der ARGE hätte es nach dem Regelungskonzept des SGB II aF grundsätzlich nur dann geben können, wenn die Beklagte als Optionskommune nach § 6a SGB II nach dem 31. Dezember 2009 anerkannt worden wäre. Hiermit wäre jedoch gerade kein Aufgabenwegfall auf Seiten der Beklagten, sondern im Gegenteil ein Aufgabenzuwachs verbunden gewesen.

31

(bb) Auch die von der Beklagten behauptete Antizipation der Verfassungswidrigkeit dieses Regelungsmodells zum Zeitpunkt der Zuweisung im Dezember 2004 rechtfertigt die nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit iSv. § 24 BAT-O nicht. Eine Verwerfung der gesetzlichen Regelung durch das Bundesverfassungsgericht (zum Verwerfungsmonopol vgl. Art. 100 GG) war - trotz aller anfänglicher Kritik in der Literatur - nicht, insbesondere nicht bis spätestens 31. Dezember 2009, dh. bis zum Ende der zunächst erfolgten vorübergehenden Zuweisung, mit hinreichender Sicherheit zu erwarten.

32

(cc) Die - von der Revision nicht mehr angegriffenen - Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zu dem mit dem Personalrat vereinbarten Rückkehrrecht begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Da das Rückkehrrecht nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht die dauerhafte Beschäftigung mit einer höherwertigen Tätigkeit in der Kernverwaltung der Beklagten umfasste, vermochte es die lediglich vorübergehende Aufgabenzuweisung in der ARGE nicht zu rechtfertigen.

33

4. Den Ansprüchen der Klägerin stehen weder Einwendungen noch Einreden entgegen.

34

a) Die Klägerin hat die Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TVöD/VKA gewahrt. Sie hat mit ihrer am 11. Juli 2011 zugestellten Klage Ansprüche erst ab Januar 2011 geltend macht. Selbst zum Zeitpunkt der Klagezustellung waren sechs Monate nach Fälligkeit (§ 37 Abs. 1, § 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD/VKA) noch nicht vergangen.

35

b) Die Ansprüche sind auch nicht verjährt. Die Verjährungsfrist nach § 195 BGB war nicht abgelaufen.

36

c) Schließlich kann die von der Beklagten angeführte Nichtäußerung der Klägerin im Hinblick auf ihr Angebot auf rückwirkende Höhergruppierung zum 1. Januar 2007 bei gleichzeitiger Rückzahlung eines beträchtlichen Teils der erhaltenen Zulage keine Treuwidrigkeit iSv. § 242 BGB begründen.

37

5. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB iVm. § 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD/VKA, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

38

III. Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.

        

    Eylert    

        

    Treber    

        

    Rinck    

        

        

        

    Klotz    

        

    Lippok    

                 

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 15. Januar 2013 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 9.846,72 Euro festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) und des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinn dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl 2004, 838). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. März 2011 die Vertreterzulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes nach BesGr A 13 im Wege des Schadenersatzes, hilfsweise gemäß § 46 BBesG zu gewähren und für die Zeit ab 1. April 2011 (nach Änderung der Organisationsstruktur der Bayerischen Polizeihubschrauberstaffel) seinen Dienstposten - als Flugtechniker und zugleich stellvertretender Leiter der Außenstelle R. - mit A 13 zu bewerten, zu Recht abgewiesen.

1.1. Das Verwaltungsgericht ist nicht von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, indem es festgestellt hat, dass dem Kläger der Dienstposten „Vertreter des Leiters der Außenstelle R.“ nicht übertragen worden sei und den organisatorischen Anordnungen des Staffelführers keine konstitutive Wirkung zukomme. Der Dienstposten des stellvertretenden Leiters der Außenstelle R. war im fraglichen Zeitraum (1.1.2008 bis 31.3.2011) tatsächlich mit dem EPHK R. besetzt. Der Leiter der Außenstelle R., Polizeioberrat M., war zugleich stellvertretender Staffelführer mit Dienstaufgaben am Flughafen München. Faktisch hat der stellvertretende Leiter der Außenstelle R. die Außenstelle bei Abwesenheit des Leiters der Außenstelle wegen seiner Tätigkeit am Flughafen München geleitet und der Kläger war damit dann der Vertreter des Dienststellenleiters. Dies ist auch in dem vom Kläger vorgelegten Geschäftsverteilungsplan für die Polizeihubschrauberstaffel November 2008 auf S. 14 sowie im Fernsprechverzeichnis vom 3. Januar 2009 sowie in den dienstlichen Beurteilungen des Klägers beschrieben. Die Übertragung der Funktion des stellvertretenden Leiters der Außenstelle auf den Kläger durch den Staffelführer sollte ganz offensichtlich den tatsächlichen Erfordernissen Rechnung tragen, da der (formell) diese (Stellvertreter)Funktion ausübende Beamte wegen der vom (formellen) Leiter der Außenstelle R. gleichzeitig wahrzunehmenden Funktion als Stellvertreter des Staffelführers am Standort M. und der dort erforderlichen Präsenz mit der Leitung der Außenstelle betraut werden musste. Das hatte auch zur Folge, dass die Aufgaben des Klägers als stellvertretender Leiter nicht mit dem Amt des stellvertretenden Leiters zu vergleichen sind, da das Amt des stellvertretenden Leiters wegen der Häufigkeit der Abwesenheit des Leiters aufgrund der Aufgaben als stellvertretender Staffelführer am Standort Flughafen München der Funktion des Leiters der Außenstelle R. fast gleichkam.

§ 46 Abs. 1 BBesG sieht die Zahlung einer Zulage nur in den Fällen der Vakanzvertretung, nicht auch der Verhindertenvertretung vor (BVerwG U. v. 28.4.2005 - 2 C 29.04 - juris). Durch die Aufgabenverteilung in der Außenstelle R. ist jedoch keine Vakanzvertretung eingetreten, denn der Dienstposten des stellvertretenden Leiters war weiterhin besetzt und nicht vakant (BVerwG U. v. 28.4.2011 - 2 C 30/09 - juris Rn. 12). § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG fordert als Voraussetzung, dass die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen müssen. Gemeint ist das Amt im statusrechtlichen Sinne, dem das vertretungsweise wahrgenommene Amt im konkret funktionellen Sinne der Bewertung nach zugeordnet ist. Ausschließlich ein Amt im statusrechtlichen Sinne kann Maßstab für die Bewertung von Aufgaben sein; nur die Übertragung eines solchen Amtes kann laufbahnrechtliche und haushaltsrechtliche Voraussetzungen haben. Die auf die individuellen Verhältnisse bezogenen normativen Anforderungen schließen es aus, dass auch im Fall einer Verhinderungsvertretung Anspruch auf die Zulage besteht. Vielmehr muss die Planstelle des konkreten Amtes frei sein (BVerwG U. v. 28.4.2005 - 2 C 29/04 - juris Rn. 15). Als grundlegende haushaltsrechtliche Voraussetzung i. S. d. § 46 Abs. 1 BBesG bestimmt Art. 49 Abs. 1 BayHO, dass ein Amt nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden darf. Mit der im Haushaltsplan vorgesehenen Planstelle werden die erforderlichen Finanzmittel zur Verfügung gestellt, um den Beamten zu besolden und sonstige Leistungen zu erbringen. Der Beamte kann nur in eine besetzbare Planstelle eingewiesen werden, die entweder neu geschaffen worden ist oder deren bisheriger Inhaber durch Beförderung, Versetzung, Eintritt in den Ruhestand aus der Stelle ausgeschieden ist. Erst wenn eine kongruente Vakanz von Dienstposten und Planstelle besteht, sind die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG gegeben (BVerwG U. v. 28.4.2005 a. a. O. Rn. 18). Insoweit ist es nicht entscheidend, dass die Übertragung der Funktion des stellvertretenden Leiters der Außenstelle auf den Kläger durch den Staffelführer erfolgt ist, denn dadurch sind nicht die Voraussetzungen des § 46 BBesG erfüllt worden.

Hatte der Kläger aber keinen Anspruch auf eine Zulage gemäß § 46 BBesG, scheidet ein Schadenersatzanspruch des Klägers aus, weil seine Besoldung mit den besoldungsrechtlichen Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes in Einklang stand. Zwar wird durch § 2 Abs. 2 Satz 1 BBesG ein Schadenersatzanspruch nicht ausgeschlossen. So kann eine Besoldungseinbuße z. B. wegen schuldhaft unterlassener Beförderung oder wegen schuldhaft unrichtiger, unvollständiger oder missverständlicher Auskunft als Ersatz eines Vermögensschadens verlangt werden (vergl. Plog-Wiedow, BBesG, § 3 Rn. 15). Ein Beamter kann aber grundsätzlich nicht unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgeverletzung des Dienstherrn eine Besoldungsforderung verwirklichen, die das einschlägige Besoldungsrecht gerade nicht einräumt (BVerwG U. v. 6.7.1967 - VI C 43.67 - JZ 1968, 302).

Mit Inkrafttreten des Bayer. Besoldungsgesetzes waren auch die Voraussetzungen der Art. 53, 54 BayBesG ab 1. Januar 2011 nicht erfüllt. Art. 53 BayBesG beschränkt sich auf Fallgestaltungen, in denen die herausgehobene Funktion zeitlich befristet übertragen wird. Art. 54 BayBesG setzt voraus, dass der übertragene Dienstposten nicht durch Beförderung erreicht werden kann. Der Kläger hatte einen Dienstposten nach A 11/A 12 inne. Ob dieser gebündelte Dienstposten aufgrund besonderer sachlicher Rechtfertigung entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2011 (Az. 2 C 19.10 - juris -) zulässig ist, kann dahinstehen. Jedenfalls kann der Kläger keine höhere Besoldung als nach dem höchsten gebündelten Amt (hier BesGr A 12), das er selbst innehat, verlangen. Insoweit kann der Kläger mit diesem Vorbringen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils darlegen noch eine Divergenz begründen.

Scheidet ein Schadenersatzanspruch des Klägers aus, kommt es auch nicht auf die Rechtsfrage an, ob nach dem auch im Beamtenrecht geltenden Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 BGB die Ersatzpflicht für re staatliches Handeln nicht eintritt, wenn der Verletzte mögliche Rechtsbehelfe unmittelbar gegen die beanstandete Entscheidung, insbesondere gerichtlichen Rechtsschutz ohne hinreichenden Grund, nicht in Anspruch genommen hat (vgl. BVerwG, U. v. 1.4.2004 - 2 C 26/03 - BayVBl 2004, 696; BayVGH B. v. 17.1.2014 - 3 ZB 11.2522 - juris Rn. 5). Somit kann auch offen gelassen werden, ob die vom Kläger zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2010 (Az. 1 BvR 1682/07) auf die hier zu entscheidende Fallkonstellation übertragen werden kann.

Hinsichtlich der Divergenzrüge kommt hinzu, dass die Divergenzrüge nicht den Anforderungen an die Darlegungslast genügt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Darzulegen ist, welcher Rechtssatz in dem Urteil des Divergenzgerichts enthalten ist und welcher bei der Anwendung derselben Vorschrift in dem angefochtenen Urteil aufgestellte Rechtssatz dazu im Widerspruch steht. (BVerwG, B. v. 17.7.2008 -9 B 15/08 - juris Rn. 22 zu der vergleichbaren Nichtzulassung der Revision; Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 73).

1.2. Die ab 1. April 2011 erfolgte Neubewertung des Amtes Flugtechniker, zugleich stellvertretender Leiter der Außenstelle R., bewertet mit A 11/A 12 (Dienstposten des Klägers), ist nicht zu beanstanden. Die Ämterbewertung findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 19 Abs. 1 BayBesG und stellt damit auch die rechtliche Grundlage für die Neubewertung des Dienstpostens des Klägers dar. Wie bereits ausgeführt, wurde damit im Ergebnis die Funktion des Klägers aber nicht abgewertet. Art. 19 Abs. 1 BayBesG stellt auch die Rechtsgrundlage dar, ein Amt aufgrund einer Neubewertung niedriger zu bewerten.

Nach ständiger Rechtsprechung hat ein Beamter keinen Anspruch auf eine bestimmte Bewertung oder Zuordnung eines Dienstpostens. Die rechtliche Bewertung von Dienstposten, d. h. ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und Haushaltsrechts durch den Dienstherrn gemäß dessen organisatorischer Gestaltungsfreiheit. Sofern - wie hier - keine konkreten rechtlichen Vorschriften für die Zuordnung eines Dienstpostens bestehen, gibt es als Maßstab nur den allgemeinen Grundsatz der sachgerechten Bewertung nach Art. 19 Abs. 1 BayBesG, der die für das Grundgehalt als Kernbestandteil der Besoldung im bisherigen Besoldungsgesetz (§ 18 BBesG) festgelegten Bewertungsmaßstäbe beibehält. Insoweit bleibt die erforderliche Konkretisierung dem Haushaltsrecht und erst in dessen Rahmen der organisatorischen Gestaltung des Dienstherrn als Verwaltung überlassen. Dabei ist das in Art. 19 Abs. 1 BayBesG verankerte Prinzip zu beachten, dass sich in den statusrechtlichen Ämtern Abstufungen der ihnen zugeordneten Funktionen und Anforderungen widerspiegeln. Das bedeutet, dass die Anforderungen, die sich aus dem Aufgabenprofil einer Funktion ergeben, mit den Anforderungen anderer Funktionen zu vergleichen sind. Je höher die Anforderungen gewichtet werden, desto höher ist die Besoldungsgruppe, der die Funktion zuzuordnen ist. Damit trägt die Ämterbewertung nach Art. 19 Abs. 1 BayBesG den hergebrachten Grundsätzen des Leistungsprinzips, des Alimentationsprinzips und vor allem dem hergebrachten Grundsatz der amtsangemessenen Beschäftigung Rechnung. Ein Beamter hat einen in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Anspruch darauf, dass ihm ein Aufgabenbereich übertragen wird, dessen Wertigkeit seinem Amt im statusrechtlichen Sinn entspricht (vgl. BVerwG, U. v. 28.11.1991 - 2 C 7/89 - juris Rn. 19; U. v. 23.5.2002 - 2 A 5/01 - juris Rn. 13; BVerwG U. v. 30.6.2011 - 2 C 19/10 juris Rn. 27; BayVGH B. v. 7.2.2014 - 3 CE 13.2374 Rn. 23).

Es ist anerkannt, dass dem Dienstherrn bei der Bestimmung der Wertigkeit nach Art. 19 Abs. 1 BayBesG ein weiter Beurteilungsspielraum zusteht. Weder die Fürsorgepflicht noch der Gleichheitsgrundsatz geben dem Beamten einen Anspruch auf eine bestimmte Bewertung. Mit der Regelung der personellen Ausstattung einer Stelle, auch in besoldungsrechtlicher Hinsicht, entscheidet der Dienstherr mittelbar auch darüber, in welcher Weise die der Stelle zugewiesenen Aufgaben wahrgenommen werden. Diese Entscheidung, einschließlich einer möglichen Abwägung der Priorität im Verhältnis zu anderen Aufgaben, dient allein dem öffentlichen, nicht aber auch den beruflichen Interessen des mit der Wahrnehmung der Aufgaben betrauten Beamten. Etwas anderes kann nur gelten, wenn sich die Dienstpostenbewertung gezielt als Missbrauch der organisatorischen Gestaltungsfreiheit zum Nachteil eines Beamten darstellt. Anhaltspunkte, dass sich die Dienstpostenbewertung gezielt gegen den Kläger richten könnte, sind jedoch nicht ersichtlich. In der vor dem 1. April 2011 vorhandenen Struktur war der Leiter der Außenstelle zugleich auch stellvertretender Leiter der gesamten Polizeihubschrauberstaffel mit entsprechendem Aufgabenanfall am Standort Flughafen München. Sein Vertreter in R. war damit quantitativ und qualitativ deutlich mehr in der Leitung der Außenstelle gefordert. In der ab 1. April 2011 geltenden Organisationsstruktur beschränken sich die Aufgaben des Leiters der Außenstelle R. auf diese Dienststelle, die Aufgaben des stellvertretenden Leiters der gesamten Polizeihubschrauberstaffel sind entfallen. Das wirkt sich auch deutlich auf den Vertreter aus, da dadurch die Anforderungen an den Vertreter zurückgehen.

2. Der Zulassungsantrag war damit mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG (zweifacher Jahresbetrag der begehrten Zulage).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 261/02 Verkündet am:
28. März 2003
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Für die Gehaltsklage aus dem Dienstverhältnis eines Geistlichen der Heilsarmee ist
der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten auch dann gegeben, wenn die Begründetheit
des Anspruchs davon abhängt, ob der Geistliche wirksam aus dem Dienst
entlassen worden ist.

b) Für den Justizgewährungsanspruch gegenüber einer Kirche oder Glaubensgemeinschaft
ist bei einer innerkirchlichen Streitigkeit weder die Unterscheidung von Amtsund
Dienstverhältnis noch die zwischen kirchlichem Amtsrecht und vermögensrechtlicher
Folge von Bedeutung.

c) Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht schränkt nicht die Justizgewährungspflicht ein,
wohl aber das Maß der Justiziabilität der angegriffenen Entscheidung.

d) Besteht die Möglichkeit, innerkirchliche Streitigkeiten durch die Anrufung kircheneigener
Gerichte oder Schlichtungsgremien beizulegen, besteht für die Anrufung staatlicher
Gerichte vor Erschöpfung des kirchlichen Rechtswegs kein Rechtsschutzbedürfnis.

e) Eine von der geistlichen Grundordnung und von dem Selbstverständnis der Kirche
oder Glaubensgemeinschaft getragene Maßnahme nach autonomem Kirchen- oder
Gemeinschaftsrecht kann durch staatliche Gerichte nicht auf ihre Rechtmäßigkeit,
sondern nur auf ihre Wirksamkeit überprüft werden.

f) Die Wirksamkeitskontrolle ist darauf beschränkt, ob die Maßnahme gegen Grundprinzipien
der Rechtsordnung verstößt, wie sie in dem allgemeinen Willkürverbot (Art. 3
Abs. 1 GG) sowie in dem Begriff der guten Sitten (§ 138 BGB) und in dem des ordre
public (Art. 30 EGBGB) ihren Niederschlag gefunden haben.

g) Auch bestandskräftig gewordene Entscheidungen eines kirchlichen Gerichts unterliegen
nur der Wirksamkeitskontrolle.

h) Die Frage, ob ein Geistlicher aus dem Dienst wirksam entlassen ist, unterfällt der
autonomen Entscheidung der Kirche oder Glaubensgemeinschaft.
BGH, Urt. v. 28. März 2003 - V ZR 261/02 - OLG Köln
LG Köln
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. März 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und
Dr. Schmidt-Räntsch

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Juli 2002 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Kläger verpflichteten sich 1975 gemeinsam für den Offiziersdienst der beklagten H. . Sie unterschrieben dabei eine Verpflichtungserklärung , in welcher sie sich ausdrücklich damit einverstanden erklärten, nicht "angestellt" zu sein und auch keinen Arbeitsvertrag abzuschließen.
Nach ihrer Ausbildung in B. versahen die Kläger ihren Dienst als Offiziere, zuletzt im Rang von Majoren, im missionarischen Dienst in der Gemeinde zu P. . Im Jahre 1998 kam es zu schriftlichen Beanstandungen durch den Territorialleiter der Beklagten, der den Klägern Mängel in der Buchund Kassenführung sowie den Zustand des Offiziersquartiers und der Korpsräume , in denen Sach- und Kleiderspenden lagerten, vorhielt. Nach mehrfachen fruchtlosen Ermahnungen wurden die Kläger in die Schweiz versetzt. Dort
stellte sie die Beklagte im Februar 2001 "indisponibel". Mit Schreiben vom 29. Januar 2001 erklärte der Territorialleiter der Beklagten den Offiziersdienst der Kläger für beendet. Der Versuch eines Neuanfangs in der Schweiz sei gescheitert. Die Kläger seien zum Offiziersdienst nicht weiter geeignet.
Die Kläger haben beantragt, die Beklagte zur Zahlung ihres Gehalts für die Monate März bis November 2001, nämlich 9.219,06 DM und 30.294,54 DM nebst Zinsen, zu verurteilen. Sie haben die Ansicht vertreten, sie stünden in einem Arbeitsverhältnis zu der Beklagten, das weder durch die Versetzung in die Schweiz noch durch die Entlassung aus dem Offiziersdienst beendet worden sei. Die Beklagte hat demgegenüber den Standpunkt eingenommen, die staatlichen Gerichte seien zur Entscheidung hierüber nicht berufen.
Das von den Klägern zunächst angerufene Arbeitsgericht in P. hat den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht K. verwiesen, das ihn seinerseits mangels Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten an das Landgericht K. verwiesen hat. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig verworfen und das Oberlandesgericht hat sie als unbegründet abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren Gehaltsanspruch weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

I.


Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, die staatlichen Gerichte seien zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits berufen. Die Kläger
seien als Offiziere der Heilsarmee Geistlichen anderer Religionsgemeinschaf- ten vergleichbar. Ein Arbeitsverhältnis bestehe zwischen den Parteien nicht. Ob Geistliche, die nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen, vor staatlichen Gerichten auf Gehaltszahlungen klagen könnten, sei höchstrichterlich bisher noch nicht entschieden worden. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 18. September 1999, NJW 1999, 349) und des Bundesgerichtshofes (Senatsurt. v. 11. Februar 2000, V ZR 271/99, NJW 2000, 1555) sei dies jedenfalls dann zu bejahen, wenn – wie hier – ein interner Rechtsweg nicht zur Verfügung stehe. In der Sache selbst bleibe die Klage aber ohne Erfolg. Der Status der Kläger als Offiziere der Beklagten sei durch deren Schreiben vom 29. Januar 2001 wirksam beendet worden. Ob diese Beendigung sachlich berechtigt sei, hätten die staatlichen Gerichte mit Rücksicht auf die Kirchenautonomie nicht zu prüfen.

II.


Dies hält der revisionsrechtlichen Prüfung stand.
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Eröffnung des Rechtswegs zu den staatlichen Gerichten bejaht. Dies ist vom Revisionsgericht selbständig zu prüfen und durch § 545 Abs. 2 ZPO seiner Entscheidung nicht entzogen (Senatsurt. v. 11. Februar 2000, V ZR 291/99, NJW 2000, 1555; MünchKommZPO /Wenzel, 2. Aufl., Aktualisierungsband, § 545 Rdn. 17).

a) Die Beklagte ist eine anerkannte Glaubensgemeinschaft des öffentlichen Rechts. Für Kirchen- oder Glaubensgemeinschaften hat der Senat mit
Urteil vom 11. Februar 2000 (V ZR 271/99, NJW 2000, 1555 mit Anm. v. Cam- penhausen, Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht (ZevKR) 2000, 622; Kästner, NVwZ 2000, 889; Maurer, JZ 2000, 1113; Nolte, NJW 2000, 1844; Rüfner, LM GG Art. 2 Nr. 73) entschieden, daß die staatlichen Gerichte grundsätzlich zur Entscheidung aller Rechtsfragen berufen sind, deren Beurteilung sich nach staatlichem Recht richtet. Dem hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 28.2.2002 (JZ 2002, 1102 m. Anm. Maurer) angeschlossen. Die Pflicht des Staates zur Justizgewährung hat sowohl gegen als auch zugunsten der Kirchen und Glaubensgemeinschaften in gleicher Weise wie für und gegen alle Rechtssubjekte auf dem Staatsgebiet selbst dann zu gelten, wenn bei der Anwendung staatlicher Rechtssätze glaubensgemeinschaftliche Vorfragen zu klären sind. Das verfassungsrechtlich garantierte kirchliche Selbstbestimmungsrecht (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV) bedingt keine Freistellung von staatlicher Justizhoheit. Es unterliegt nach Art. 137 Abs. 3 WRV vielmehr den Schranken des für alle geltenden Gesetzes.

b) Die Entscheidung des Senats vom 11. Februar 2000 (V ZR 291/99, NJW 2000, 1555) betrifft zwar den zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch einer Glaubensgemeinschaft gegen eines ihrer Mitglieder, ist in ihrem grundsätzlichen Verständnis hierauf aber nicht beschränkt. Der Justizgewährungsanspruch gilt für alle Rechtsfragen, deren Beurteilung sich nach staatlichem Recht richtet, und zwar auch dann, wenn die Kirche oder Glaubensgemeinschaft – wie hier die Beklagte - die Zuständigkeit der staatlichen Gerichtsbarkeit nicht eigens kirchenrechtlich begründet hat. Die Justizgewährungspflicht hängt auch nicht davon ab, ob der Staat mit einer ihm ausdrücklich oder stillschweigend "angedienten" Jurisdiktion ausdrücklich "einverstanden" ist (so noch BGHZ 46, 96, 101). Der Anrufung staatlicher Gerichte steht schließlich
nicht entgegen, daß die Kläger als Offiziere der Heilsarmee den Geistlichen der Kirchen und anderer Glaubensgemeinschaften vergleichbar sind und Vermögensansprüche aus dem Dienstverhältnis zur Beklagten geltend machen. Der geltend gemachte Gehaltsanspruch nach den für das Dienstverhältnis geltenden innergemeinschaftlichen Regeln ist ebenso ein grundlegendes Rechtselement abhängiger Dienstverhältnisse wie der korrespondierende Anspruch auf Bereitstellung der Arbeitskraft. Beides ist daher auch aus staatlichem Recht ableitbar. Dies bedarf jedoch keiner Vertiefung, weil die Justizgewährungspflicht des Staates nicht nur dann eingreift, wenn es bei einer innerkirchlichen Streitigkeit um einen aus staatlichem Recht ableitbaren Anspruch geht. Sie besteht vielmehr auch dann, wenn es bei einem allein innerkirchlich begründeten Anspruch oder einer rein innerkirchlichen Rechtsfrage um die Anwendung der für alle geltenden allgemeinen Gesetze geht. Mithin ist der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten selbst dann eröffnet, wenn es sich - wie hier - um ein "verkapptes Statusverfahren" handelt, bei dem die Begründetheit des verfolgten Anspruchs davon abhängt, ob die Beklagte den Offiziersdienst der Kläger wirksam beendet hat. Denn für die Justizgewährungspflicht ist weder die Unterscheidung von Amts- und Dienstverhältnis noch die zwischen kirchlichem Amtsrecht und vermögensrechtlicher Folge von Bedeutung. Abgesehen davon, daß beide Bereiche derart miteinander verzahnt sind, daß ihre Unterscheidung schon tatsächlich auf Schwierigkeiten stößt, ist die Differenzierung auch unerheblich. Die staatliche Gerichtsbarkeit kann einer Entscheidung nicht deswegen ausweichen, weil die Rechtsfrage den kirchlich autonomen Bereich, wie etwa den der Organisations- und Ämterhoheit, betrifft. Denn auch dieser ist nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV nicht exemt, sondern in die staatliche Rechtsordnung eingebunden (v. Campenhausen , Staatskirchenrecht, 3. Aufl., 363 ff.; Kästner, NVwZ 2000, 889,
890). Ob eine zum Kernbereich des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts ge- hörende Maßnahme oder Entscheidung mit den Grundprinzipien der Rechtsordnung vereinbar ist, beurteilt sich nach staatlichem Recht, für das nur die staatlichen Gerichte zur Entscheidung berufen sind. Soweit das Bundesverwaltungsgericht hierzu eine andere Ansicht vertritt (vgl. Urt. v. 30. Oktober 2002, 2 C 23/01), kann dem der Senat nicht folgen. Die Zulassung des Rechtswegs zu den staatlichen Gerichten berührt noch nicht die Garantie der kirchlichen Selbstverwaltung. Ob und inwieweit eine innerkirchliche Angelegenheit der Kontrolle durch staatliche Gerichte unterfällt, ist nicht eine Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs, sondern der Begründetheit des geltend gemachten Anspruchs. Eine Vorlage der Rechtsfrage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes nach § 2 Abs. 1 RsprEinhG kommt gleichwohl nicht in Betracht, weil das Bundesverwaltungsgericht die - hier maßgebliche - Frage, "ob Kirchenbediensteten wegen ihrer vermögensrechtlichen Ansprüche staatlicher Gerichtsschutz gem. Art. 19 IV GG zukomme", bisher ausdrücklich offen gelassen hat (BVerwG NJW 1983, 2580, 2582; 1983, 2582, 2583; vgl. auch BVerfG NJW 1983, 2569; 1983, 2569, 2570). Erst recht sind die staatlichen Gerichte dann zuständig, wenn innerkirchliche oder innergemeinschaftliche Rechtsfragen nur als Vorfragen der Begründetheit eines geltend gemachten Anspruchs eine Rolle spielen (Senatsurt. v. 11. Februar 2000, aaO S. 1556).
2. Dem Berufungsgericht ist weiterhin darin zu folgen, daß die Frage, ob der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet ist, nicht mehr zu prüfen war. Denn die Verweisung des Rechtsstreits durch das Arbeitsgericht Köln an das Landgericht hat auch das Berufungsgericht nach § 17a Abs. 2 Satz 3 gebunden. Die Bindungswirkung hätte selbst bei einer gesetzwidrigen Verweisung
bestanden (BGH, Beschl. v. 24. Februar 2000, III ZB 33/99, NJW 2000, 1343, 1344), so daß die Zuständigkeit einer anderen Gerichtsbarkeit (vgl. BGH, Beschl. v. 24. Juli 2001, VI ZB 12/01, NJW 2001, 3537, 3538) nicht mehr zu erwägen ist.
3. Die Klage ist auch im übrigen zulässig. Ihr fehlt insbesondere nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Die Kläger können nicht darauf verwiesen werden, daß sie innergemeinschaftliche Rechtsmittelmöglichkeiten nicht ausgeschöpft haben.

a) Ist die Kompetenz der staatlichen Gerichte im Grundsatz zu bejahen, so steht damit nicht zugleich auch fest, daß der Streitgegenstand uneingeschränkter gerichtlicher Beurteilung unterfällt. Vielmehr ist jeweils zu prüfen, ob und wieweit die Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des staatlichen Gerichts durch das kirchliche Selbstbestimmungsrecht begrenzt wird. Indem Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV den Kirchen und Glaubensgemeinschaften die selbständige Ordnung und Verwaltung der eigenen Angelegenheiten in den Grenzen der allgemeinen Gesetze gewährleistet, schränkt die Verfassung zwar nicht die Justizgewährungspflicht ein, wohl aber das Maß der Justiziabilität (Steiner, NVwZ 1989, 410, 415). Inhalt und Umfang der staatlichen Justizgewährung werden davon bestimmt, daß Selbstverwaltungsrecht und allgemeine Gesetze sowie ihre Durchsetzung durch die staatlichen Gerichte in einem Wechselverhältnis stehen. Dem ist durch eine Güterabwägung Rechnung zu tragen, die dem Selbstverwaltungsrecht und Selbstverständnis der Kirchen und Glaubensgemeinschaften gemäß ihrer geistlichen Grundordnung Rechnung trägt.
Das kirchliche Selbstverwaltungsrecht umschließt die Befugnis, Möglichkeiten zu schaffen, innerkirchliche Streitigkeiten im Einklang mit dem kirchlichen Selbstverständnis durch die Anrufung eigener Gerichte oder Schlichtungsgremien beizulegen. Ist ein derartiger Rechtsweg geschaffen und von ihm ein effektiver Rechtsschutz auch zu erwarten, dürfen staatliche Gerichte nicht vor Erschöpfung des kirchlichen Rechtswegs entscheiden (vgl. BVerfG NJW 1999, 349; Kirchberg, NVwZ 1999, 734). Der Klage fehlt dann das Rechtsschutzbedürfnis. Der innerkirchliche Rechtsschutz ist vorrangig und die staatliche Justizgewährung insoweit subsidiär. Wenn der Senat in seiner Entscheidung vom 11. Februar 2000 den Begriff der Subsidiarität demgegenüber in einem anderen Sinne verwandt und davon gesprochen hat, daß die staatliche Gerichtsbarkeit gegenüber der innerkirchlichen Gerichtsbarkeit nicht subsidiär sei, so ist damit nur zum Ausdruck gebracht worden, daß der Justizgewährungsanspruch durch die Einrichtung kirchlicher Gerichte nicht ausgeschlossen wird. Nicht war damit zugleich auch gesagt, daß dem innerkirchlichen Rechtsweg gegenüber dem staatlichen kein Vorrang gebührt.

b) Nach den unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts besteht bei der Beklagten lediglich eine Untersuchungskommission, deren Aufgabe in der Vorbereitung und Durchführung eines Disziplinarverfahrens besteht. Daß diese Kommission einem unabhängigen Gericht oder Schlichtungsgremium vergleichbar wäre, das auch Rechtsschutz gegen die verweigerte Fortzahlung des Gehalts gewähren könnte, ist nicht ersichtlich.
4. Die Klage ist nicht begründet.
Inhalt und Umfang des staatlichen Rechtsschutzes hängen materiell davon ab, was der Natur der Sache oder Zweckbeziehung nach aufgrund einer Güterabwägung zwischen religionsrechtlichem Schutz- und Freiheitsbedürfnis der Kirche oder Glaubensgemeinschaft und allgemeinem Recht des einzelnen als eigene Angelegenheit der Kirche oder Glaubensgemeinschaft anzusehen ist (Senat, Urt. v. 11. Februar 2000, V ZR 271/99, aaO S. 1556). Führt die Abwägung dazu, daß es sich um eine von der geistlichen Grundordnung und einem darauf gegründeten Selbstverständnis der Kirche oder Glaubensgemeinschaft getragene Maßnahme nach autonomem Kirchen- oder Gemeinschaftsrecht handelt, so kann sie durch staatliche Gerichte nicht auf ihre Rechtmäßigkeit , sondern nur auf ihre Wirksamkeit, d.h. darauf hin überprüft werden, ob sie gegen Grundprinzipien der Rechtsordnung verstößt, wie sie in dem allgemeinen Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie in dem Begriff der guten Sitten (§ 138 BGB) und dem des ordre public (Art. 30 EGBGB) ihren Niederschlag gefunden haben (vgl. BVerfGE 70, 138, 168; Rüfner, LM Art. 2 GG Nr. 74). Dasselbe gilt für die bestandskräftig gewordene Entscheidung eines kirchlichen Gerichts (Senatsurt. V. 11. Februar 2000, V ZR 271/99, NJW 2000, 1555, 1557) oder einer Schlichtungsstelle, weil die Tätigkeit derartiger Einrichtungen nur insoweit unter die verfassungsrechtliche Garantie der kirchlichen Selbstverwaltung und Selbstbestimmung fällt, als der Gegenstand ihrer Entscheidung seinerseits von dieser Gewährleistung erfaßt wird (v. Campenhausen, Staatskirchenrecht , 3. Aufl., S. 370).

a) Die Frage, ob die Beklagte den Offiziersdienst der Kläger wirksam beendet hat, unterfällt der autonomen Entscheidungsbefugnis der Beklagten und ist nicht nach den Grundsätzen des Arbeitsrechts zu beurteilen. Die Beklagte hat den Offiziersdienst der Kläger nicht als Arbeitsverhältnis ausgestal-
tet. Ob der Abschluß eines solchen Arbeitsvertrags zwischen Kirchen oder Glaubensgemeinschaften und Personen, die für sie seelsorgerischen Dienst wahrnehmen sollen, überhaupt möglich ist (bejahend Weber, NJW 1983, 2541 ff., 2550; 1989, 2214, 2221), bedarf hier keiner Entscheidung. Mit der Verpflichtungserklärung von 1975 ist kein Arbeitsrechtsverhältnis begründet worden. Sie schließt den Abschluß eines solchen Arbeits- oder Anstellungsvertrags vielmehr ausdrücklich aus, so daß auch ein mündlicher Arbeitsvertrag nicht angenommen werden kann (BAG, NJW 1978, 2116 allgemein für Geistliche ; NJW 1990, 2082, 2083 für katholischen Ordenspriester). Da die Kläger als (seelsorgerisch tätige) Offiziere der Beklagten wie Geistliche der Kirchen oder anderer Glaubensgemeinschaften auch keine weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit zu erbringen hatten, scheidet eine Einordnung des Rechtsverhältnisses der Parteien untereinander als (faktisches ) Arbeitsverhältnis auch inhaltlich aus (BAG, NJW 2003, 161, 162). Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, daß die Beklagte für die Kläger während ihrer Dienstzeit Beiträge an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin entrichtet hat. Denn das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses ist nur eines von mehreren möglichen Beschäftigungsverhältnissen, das eine Versicherungspflicht auslösen kann. Die Versicherungspflicht kann auch bei einem glaubensgemeinschaftlichen Dienstverhältnis eigener Art entstehen, das zwischen den Parteien während des Offiziersdienstes der Kläger bestanden hat (BAG, Urt. v. 7. Februar 1990, 5 AZR 84/89, NJW 1990, 2082, 2083).

b) Ob die Beklagte mit dem Schreiben ihres Territorialleiters F. vom 29. Januar 2001 die Beziehungen zu den Klägern insgesamt – wie das Berufungsgericht meint – durch "Entlassung" mit sofortiger Wirkung beenden oder lediglich eine "Auflösung des Dienstverhältnisses" erklären wollte, bedarf kei-
ner Entscheidung. In beiden Fällen ist ein Verlust der Bezüge vorgesehen. Daß unter Umständen die Zahlung einer Abfindung "entsprechend den Bestimmungen im jeweiligen Territorium" in Betracht kommt, ist unerheblich. Abgesehen davon, daß die Kläger ihrer Verpflichtungserklärung nach sowieso auf Gehalt und jegliche Forderungen an die Beklagte wegen nicht erhaltener Bewilligungen verzichtet haben, machen sie mit der Klage ausdrücklich (nur) "Gehaltsansprüche" geltend.

c) Soweit die Kläger sich gegen die disziplinarrechtliche Beendigung des Offiziersverhältnisses wenden, ist die Entscheidung der Beklagten einer Rechtmäßigkeitskontrolle durch das staatliche Gericht entzogen. Die Kirchen und Glaubensgemeinschaften haben das Recht, die Regeln des geistlichen Dienstes und der sich daraus ergebenden persönlichen Anforderungen, autonom festzulegen und danach ihre Entscheidungen zu treffen; je mehr das Amts- und Dienstverständnis von dem geistlich-religiösen Selbstverständnis der Kirche oder Glaubensgemeinschaft geprägt wird, desto eher müssen die durch staatliches Recht geschützten subjektiven Rechtspositionen zurücktreten (vgl. Ehlers, ZevKR 27 [1982], 269, 292 f.; v. Mangoldt/Klein/Starck/v. Campenhausen aaO, Art 137 WRV, Rdn. 201). Hier beruft sich die Beklagte auf ein persönliches Versagen der Kläger in der "Pflichterfüllung eines Offiziers", d.h. in ihrer Stellung als Geistliche nach dem Grundverständnis der Beklagten. Die Entlassung aus dem Dienst des Geistlichen ist damit eine disziplinarrechtliche Maßnahme, gegen die die Kläger die Untersuchungskommission hätten anrufen können. Daß sie es nicht getan haben, erweitert nicht den Prüfungsumfang des staatlichen Gerichts. Ob etwas anderes dann zu gelten hätte, wenn die Kläger nach dem Gemeinschaftsrecht der Beklagten keine Möglichkeit gehabt hätten, sich gegen ihre Entlassung zumindest im Verwaltungswege zu verteidi-
gen, bedarf keiner Entscheidung. Die Entlassung unterliegt daher keiner Rechtmäßigkeits-, sondern nur einer Wirksamkeitskontrolle. Daß sie unter Beachtung des Selbstverständnisses der Beklagten gegen Grundprinzipien der Rechtsordnung, wie sie im allgemeinen Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie in dem Begriff der guten Sitten (§ 138 BGB) und des ordre public (Art. 30 EGBGB) ihren Niederschlag gefunden haben, verstieße, haben die Kläger in den Tatsacheninstanzen nicht aufgezeigt und ist auch nicht von Rechts wegen erkennbar.

III.


Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Krüger Klein Gaier Schmidt-Räntsch

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Schwerbehindertenvertretung gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 11. April 2012 - 11 TaBV 18/12 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über Beteiligungsrechte der bei einer kirchlichen Arbeitgeberin gebildeten Schwerbehindertenvertretung im Zusammenhang mit der Abmahnung einer schwerbehinderten Mitarbeiterin. Die Arbeitgeberin stellt bereits die Zuständigkeit der von der Schwerbehindertenvertretung angerufenen staatlichen Arbeitsgerichtsbarkeit in Abrede.

2

Die Arbeitgeberin betreibt das Krankenhaus B in München. Bei ihr gilt die Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese München und Freising vom 1. Juli 2004 in der Fassung vom 1. Dezember 2011 (MAVO). In § 2 Nr. 2 der ebenfalls anwendbaren Kirchlichen Arbeitsgerichtsordnung (KAGO) heißt es:

        

„Die kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen sind ferner zuständig für Rechtsstreitigkeiten aus dem Mitarbeitervertretungsrecht …“

3

Die MAVO regelt in § 28a zu „Aufgaben und Beteiligung der Mitarbeitervertretung zum Schutz schwerbehinderter Menschen“ ua.:

        

„(1)   

Die Mitarbeitervertretung fördert die Eingliederung schwerbehinderter Menschen. Sie achtet darauf, dass die dem Dienstgeber nach §§ 71, 72, 81, 83 und 84 SGB IX obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden und wirkt auf die Wahl einer Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hin.

        

(2)     

Der Dienstgeber trifft mit der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Mitarbeitervertretung in Zusammenarbeit mit dem Beauftragten des Dienstgebers gemäß § 98 SGB IX eine verbindliche Integrationsvereinbarung.

                 

…       

        

(3)     

Treten ernsthafte Schwierigkeiten in einem Beschäftigungsverhältnis einer schwerbehinderten Mitarbeiterin oder eines schwerbehinderten Mitarbeiters auf, die dieses Beschäftigungsverhältnis gefährden können, sind zunächst unter möglichst frühzeitiger Einschaltung des Beauftragten des Dienstgebers nach § 98 SGB IX, der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Mitarbeitervertretung sowie des Integrationsamtes alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können und das Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann.“

4

§ 52 MAVO enthält zur „Mitwirkung der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“ ua. folgende Regelungen:

        

„(2)   

Der Dienstgeber hat die Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. Ist dies bei einem Beschluss der Mitarbeitervertretung nicht geschehen oder erachtet die Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einen Beschluss der Mitarbeitervertretung als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen schwerbehinderter Menschen, wird auf ihren Antrag der Beschluss für die Dauer von einer Woche vom Zeitpunkt der Beschlussfassung ausgesetzt. Durch die Aussetzung wird eine Frist nicht verlängert.

        

…       

        
        

(5)     

Für die Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten die §§ 15 bis 20 entsprechend. Weitergehende persönliche Rechte und Pflichten, die sich aus den Bestimmungen des SGB IX ergeben, bleiben hiervon unberührt.“

5

In § 17 Abs. 1 MAVO heißt es:

        

„Der Dienstgeber trägt die durch die Tätigkeit der Mitarbeitervertretung entstehenden und für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Kosten einschließlich der Reisekosten im Rahmen der für den Dienstgeber bestehenden Bestimmungen. …“

6

Am 24. August 2011 richtete die Arbeitgeberin unter dem Betreff „Anhörung zu Beschwerden gemäß § 6 Abs. 3 AT zu den AVR“ ein Schreiben an die medizinisch-technische Radiologie-Assistentin S, die mit einem GdB von 50 schwerbehindert ist. Darin hielt sie der Mitarbeiterin vor, ihren Dienst am 18. August 2011 42 Minuten zu spät aufgenommen zu haben. Gleichzeitig übermittelte die Arbeitgeberin der Schwerbehindertenvertretung eine Kopie dieses Schreibens und gab ihr - wie auch der abzumahnenden Mitarbeiterin - Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 1. September 2011.

7

Mit Schreiben vom 26. August 2011 rügte die Schwerbehindertenvertretung, die Unterrichtung sei unter Verstoß gegen § 52 Abs. 2 Satz 1 MAVO und § 84 Abs. 1 SGB IX erfolgt. Wörtlich führte die Vertrauensperson der Schwerbehinderten aus:

        

„Daher setze ich hiermit das (Anhörungs-)Verfahren zur beabsichtigten Abmahnung von Frau S

        

nach § 95 Abs. 2 Satz 2 SGB IX aus            

        

und bitte um entsprechende Bestätigung bis zum

        

29.08.2011/ 12:00 Uhr            

        

zu meinen Händen.“

8

Nachdem die Arbeitgeberin unter dem 29. August 2011 mitgeteilt hatte, dass aus ihrer Sicht kein Aussetzungsrecht der Schwerbehindertenvertretung bestehe, verfolgte die Schwerbehindertenvertretung ihr Begehren, das Anhörungsverfahren zur beabsichtigten Abmahnung auszusetzen, im einstweiligen Verfügungsverfahren. Erstinstanzlich hatte ihr Antrag keinen Erfolg. Nach Ausspruch der Abmahnung wurde dieses Verfahren in der Beschwerdeinstanz für erledigt erklärt.

9

Im vorliegenden Verfahren hat die Schwerbehindertenvertretung weiterhin die Auffassung vertreten, die Arbeitgeberin habe ihre Rechte aus § 95 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 SGB IX und § 52 Abs. 2 Satz 1 MAVO verletzt und sei außerdem zur Übernahme der anfallenden Kosten verpflichtet. Für die Entscheidung seien die staatlichen Gerichte für Arbeitssachen zuständig.

10

Die Schwerbehindertenvertretung hat zuletzt beantragt:

        

1.    

Die Abmahnung der schwerbehinderten Mitarbeiterin Frau S, medizinisch-technische-radiologische Assistentin (MTRA) im Krankenhaus B vom 9. September 2011 wird mangels ordnungsgemäßer Unterrichtung der Vertrauensperson und Durchführung des Klärungsverfahrens nach § 84 Abs. 1 SGB IX ausgesetzt;

        

2.    

Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin (Beklagte) gegen § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX, § 52 Abs. 2 Satz 1 MAVO verstoßen hat, indem sie der Antragsgegnerin nicht unverzüglich ihre Entscheidung, die sie nach der stattgefundenen mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht München, Az.: 19 Ga 181/11 am 8. September 2011 getroffen hat, die Abmahnung von Frau S am/vom 9. September 2011 auszusprechen, mitgeteilt hat;

        

3.    

Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin (Beklagte) gegen § 95 Abs. 2 Satz 2 SGB IX verstoßen hat, indem sie das Anhörungsverfahren zur beabsichtigten Abmahnung von Frau S, medizinisch-technische-radiologische Assistentin (MTRA) im Krankenhaus B trotz Aussetzung durch die Antragstellerin mit Schreiben vom 26. August 2011 fortgeführt hat und die Abmahnung vom 9. September 2011 ausgesprochen hat;

        

4.    

festzustellen, dass die Kosten der Beauftragung des Unterzeichners in diesem Verfahren erforderlich sind.

11

Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, zur Entscheidung sei ausschließlich die kirchliche Arbeitsgerichtsbarkeit berufen.

12

Das Arbeitsgericht hat die Anträge abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde der Schwerbehindertenvertretung zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt diese ihre Anträge weiter. Die Arbeitgeberin beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

13

B. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Anträge der Schwerbehindertenvertretung sind unzulässig. Die angerufene staatliche Arbeitsgerichtsbarkeit ist zwar entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts zur Entscheidung über die Anträge berufen, soweit die Schwerbehindertenvertretung ihre Ansprüche auf staatliche Rechtsnormen stützt. Die Anträge erweisen sich jedoch insoweit aus anderen Gründen als unzulässig. Soweit die Schwerbehindertenvertretung ihre Ansprüche auf die MAVO stützt, fehlt es bereits am Rechtsschutzbedürfnis für die Anrufung der staatlichen Gerichte.

14

I. Der Senat hat die rechtliche Existenz der Schwerbehindertenvertretung für die Rechtsmittel- und Antragsbefugnis in vorliegendem Verfahren als qualifizierte Sachentscheidungsvoraussetzung zu unterstellen. Er muss deshalb nicht der Frage nachgehen, welche materiell-rechtlichen Folgen sich daraus ergeben, dass das SGB IX - jedenfalls ausdrücklich - eine Schwerbehindertenvertretung für Einrichtungen kirchlicher Arbeitgeber nicht vorsieht, § 52 Abs. 1 MAVO aber von einer „entsprechend den Vorschriften des SGB IX“ gewählten Vertrauensperson ausgeht.

15

II. Der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten ist im vorliegenden Fall eröffnet, soweit die Beteiligten um die Anwendung staatlichen Rechts streiten. Soweit dagegen Ansprüche auf die MAVO gestützt werden, ist die Zuständigkeit der kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen nach § 2 Nr. 2 KAGO gegeben; insoweit sind die Anträge wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

16

1. Einer Rechtswegprüfung durch den Senat stehen § 48 Abs. 1 ArbGG iVm. § 17a Abs. 5 GVG nicht entgegen. § 17a Abs. 5 GVG bestimmt nur das Verhältnis der verschiedenen staatlichen Gerichtsbarkeiten untereinander. Das Verhältnis der staatlichen Gerichtsbarkeit zu den von einer Kirche im Rahmen ihrer Selbstbestimmung errichteten Kirchengerichten regelt die Vorschrift nicht (vgl. BAG 12. Oktober 2010 - 9 AZR 554/09 - Rn. 22; BVerwG 28. April 1994 - 2 C 23.92 - zu 2 der Gründe, BVerwGE 95, 379).

17

2. Die Zuständigkeit der staatlichen Arbeitsgerichtsbarkeit folgt nicht bereits aus § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG. Danach sind die Gerichte für Arbeitssachen zwar ausschließlich zuständig für Angelegenheiten aus den §§ 94, 95, 139 SGB IX. Die Vorschrift regelt aber ebenfalls nur den Rechtsweg innerhalb der staatlichen Gerichtsbarkeit, nicht dagegen die Zuständigkeit der staatlichen im Verhältnis zur kirchlichen Gerichtsbarkeit.

18

3. Soweit die Schwerbehindertenvertretung ihre Ansprüche auf staatliches Recht stützt, sind die staatlichen Gerichte für Arbeitssachen zur Entscheidung berufen.

19

a) Die staatlichen Gerichte sind für die Entscheidung über sämtliche Ansprüche aus staatlichem Recht zuständig, während die kirchliche Arbeitsgerichtsbarkeit über Ansprüche zu entscheiden hat, die sich ausschließlich nach kirchlichem Recht richten.

20

aa) Der verfassungsrechtliche Anspruch auf Gewährung von Rechtsschutz umfasst alle Rechtsfragen, deren Beurteilung sich nach staatlichem Recht richtet. Die Pflicht des Staates zur Justizgewährung hat sowohl gegen als auch zugunsten der Kirchen und Glaubensgemeinschaften in gleicher Weise wie für und gegen alle Rechtssubjekte auf dem Staatsgebiet zu gelten, und zwar selbst dann, wenn bei der Anwendung staatlicher Rechtssätze glaubensgemeinschaftliche Vorfragen zu klären sind. Das verfassungsrechtlich garantierte kirchliche Bestimmungsrecht (Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV), das den Schranken des für alle geltenden Gesetzes unterliegt, bedingt keine Freistellung von staatlicher Justizhoheit. Die Justizgewährungspflicht hängt weder davon ab, ob die Kirche oder Glaubensgemeinschaft die Zuständigkeit der staatlichen Gerichtsbarkeit eigens kirchenrechtlich begründet hat, noch davon, ob der Staat mit einer ihm ausdrücklich oder stillschweigend „angedienten“ Jurisdiktion ausdrücklich „einverstanden“ ist. Die staatliche Gerichtsbarkeit kann einer Entscheidung auch nicht deswegen ausweichen, weil die Rechtsfrage den kirchlich autonomen Bereich, wie etwa den der Organisations- und Ämterhoheit, betrifft. Denn auch dieser ist nach Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV in die staatliche Rechtsordnung eingebunden. Ob eine zum Kernbereich des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts gehörende Maßnahme oder Entscheidung mit den Grundprinzipien der Rechtsordnung vereinbar ist, beurteilt sich nach staatlichem Recht, für das nur die staatlichen Gerichte zur Entscheidung berufen sind (vgl. BGH 28. März 2003 - V ZR 261/02 - zu II 1 b der Gründe, BGHZ 154, 306). Geht es um die Anwendung staatlichen Rechts, müssen die staatlichen Gerichte auch das entscheidungserhebliche kirchliche Recht anwenden. In diesen Fällen sind die kirchlichen Gerichte zu einer auch für die staatlichen Gerichte verbindlichen eigenen Auslegung nur befugt, wenn die Kirche sich eine Vorfragenkompetenz vorbehält (vgl. BAG 11. November 2008 - 1 AZR 646/07 - Rn. 9).

21

bb) Das Rechtsschutzbedürfnis zur Anrufung staatlicher Gerichte kann dagegen fehlen, wenn es in innerkirchlichen Angelegenheiten ausschließlich um die Anwendung kirchlichen Rechts geht, für entsprechende Streitigkeiten durch die Anrufung kircheneigener Gerichte oder Schlichtungsgremien ein Rechtsweg geschaffen und von ihm ein effektiver Rechtsschutz zu erwarten ist (vgl. BGH 28. März 2003 - V ZR 261/02 - zu II 3 a der Gründe, BGHZ 154, 306).

22

(1) Die Zuständigkeit der kirchlichen Gerichtsbarkeit ist eröffnet, soweit es um die Anwendung kirchlichen Mitarbeitervertretungsrechts geht. Darüber haben die staatlichen Gerichte nicht zu entscheiden. Dies folgt aus Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV und findet seinen einfachgesetzlichen Ausdruck in § 118 Abs. 2 BetrVG, § 112 BPersVG(vgl. BAG 11. November 2008 - 1 AZR 646/07 - Rn. 9).

23

(2) Das kirchliche Selbstverwaltungsrecht umschließt die Befugnis, Möglichkeiten zu schaffen, innerkirchliche Streitigkeiten in Einklang mit dem kirchlichen Selbstverständnis durch die Anrufung eigener Gerichte oder Schlichtungsgremien beizulegen. Indem Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV den Kirchen und Glaubensgemeinschaften die selbstständige Ordnung und Verwaltung der eigenen Angelegenheiten in den Grenzen der allgemeinen Gesetze gewährleistet, schränkt die Verfassung zwar nicht die Justizgewährungspflicht ein, wohl aber den Maßstab der Justiziabilität. Ist ein solcher Rechtsweg für kirchenrechtliche Bestimmungen geschaffen und von ihm effektiver Rechtsschutz auch zu erwarten, dürfen staatliche Gerichte nicht - oder jedenfalls nicht vor Ausschöpfung des kirchlichen Rechtswegs - entscheiden (vgl. BAG 25. April 1989 - 1 ABR 88/87 - zu B 2, 3 der Gründe, BAGE 61, 376; BGH 28. März 2003 - V ZR 261/02 - zu II 3 a der Gründe, BGHZ 154, 306).

24

cc) Parallele Zuständigkeiten der kirchlichen und der staatlichen Gerichtsbarkeit können sich ergeben, wenn der Antragsteller ein bestimmtes Rechtsschutzziel sowohl auf eine kirchliche als auch auf eine staatliche Rechtsgrundlage stützt. Etwas anderes folgt nicht aus § 48 Abs. 1 ArbGG iVm. § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. In entsprechender Geltung des § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG kommt damit den Gerichten für Arbeitssachen ggf. eine verfahrensüberschreitende Sachentscheidungskompetenz zu, wenn Gegenstand des Verfahrens ein einheitlicher Streitgegenstand im Sinne eines einheitlichen prozessualen Anspruchs ist (BAG 4. Dezember 2013 - 7 ABR 7/12 - Rn. 47; BGH 27. November 2013 - III ZB 59/13 - Rn. 14 mwN, BGHZ 199, 159). Die Bestimmungen des § 48 Abs. 1 ArbGG iVm. §§ 17 bis 17b GVG regeln aber nur das Verhältnis der verschiedenen staatlichen (fachgerichtlichen) Rechtswege untereinander, nicht dagegen das Verhältnis der staatlichen Gerichtsbarkeit zu den von einer Kirche im Rahmen ihrer Selbstbestimmung(Art. 140 GG, Art. 137 WRV) errichteten Kirchengerichten (vgl. zu § 17a Abs. 5 GVG: BAG 12. Oktober 2010 - 9 AZR 554/09 - Rn. 22; BVerwG 28. April 1994 - 2 C 23.92 - zu 2 der Gründe, BVerwGE 95, 379).

25

b) Hiernach hat das Landesarbeitsgericht die Entscheidungsbefugnis der staatlichen Gerichte zu Unrecht verneint, soweit die Schwerbehindertenvertretung ihre Ansprüche auf staatliches Recht stützt; das betrifft die Anträge zu 1. und 3. sowie teilweise den Antrag zu 2. Soweit die Schwerbehindertenvertretung ihre Ansprüche auf die MAVO stützt, fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis für die Inanspruchnahme der staatlichen Arbeitsgerichtsbarkeit; das betrifft den Antrag zu 4. sowie teilweise den Antrag zu 2.

26

aa) Den Antrag zu 1., mit dem die Abmahnung der Frau S „mangels ordnungsgemäßer Unterrichtung der Vertrauensperson und Durchführung des Klärungsverfahrens nach § 84 Abs. 1 SGB IX ausgesetzt“ werden soll, stützt die Schwerbehindertenvertretung auf § 95 Abs. 2 Satz 2 SGB IX. In der kirchlichen MAVO ist auch nicht etwa das gesamte staatliche Recht der Schwerbehindertenvertretung uneingeschränkt inkorporiert. Die MAVO regelt das Schwerbehindertenvertretungsrecht in den §§ 28a, 52 MAVO eigenständig und nimmt dabei staatliches Recht nur punktuell in Bezug. Dieses Regelungskonzept wird durch § 52 Abs. 1 Satz 1 MAVO deutlich. Danach wird die Vertrauensperson „entsprechend“ den Vorschriften des SGB IX gewählt. Zudem verweist § 52 Abs. 5 Satz 2 MAVO ergänzend auf die Bestimmungen des SGB IX zu den persönlichen Rechten und Pflichten der Vertrauensperson. Darin liegt keine generelle, sondern nur eine punktuelle Übernahme des staatlichen Schwerbehindertenrechts. Mit § 52 Abs. 2 Satz 2 MAVO hat der kirchliche Gesetzgeber zudem eine gegenüber dem staatlichen Recht in § 95 Abs. 2 Satz 2 SGB IX eigenständige Regelung getroffen. § 95 Abs. 2 Satz 2 SGB IX regelt die Möglichkeit, die Durchführung oder Vollziehung einer ohne Beteiligung nach Satz 1 getroffenen Entscheidung, die einen schwerbehinderten Menschen betrifft, auszusetzen und die Beteiligung binnen sieben Tagen nachzuholen. Damit geht die staatliche Regelung, auf die sich die Schwerbehindertenvertretung beruft, über § 52 Abs. 2 Satz 2 MAVO hinaus, der lediglich die Aussetzung eines Beschlusses der Mitarbeitervertretung vorsieht. Für den Antrag zu 1. sind daher die staatlichen Gerichte entscheidungsbefugt.

27

bb) Die staatlichen Gerichte sind auch zur Entscheidung berufen, soweit die Schwerbehindertenvertretung den Antrag zu 2. auf eine Verletzung von § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX stützt.

28

cc) Mit dem Antrag zu 3. macht die Schwerbehindertenvertretung einen Verstoß der Arbeitgeberin gegen § 95 Abs. 2 Satz 2 SGB IX geltend. Auch insoweit sind die staatlichen Gerichte entscheidungsbefugt.

29

dd) Soweit die Schwerbehindertenvertretung den Antrag zu 2. auch auf einen Verstoß gegen § 52 Abs. 2 Satz 2 MAVO und den Antrag zu 4. auf § 17 Abs. 1 MAVO stützt, fehlt es dagegen am Rechtsschutzbedürfnis. Die Prüfung der mitarbeitervertretungsrechtlichen Rechtsgrundlagen hat ausschließlich durch die kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen zu erfolgen, die nach § 2 Nr. 2 KAGO unter anderem zuständig sind für Rechtsstreitigkeiten „aus dem Mitarbeitervertretungsrecht“. Dazu gehören auch diejenigen des Schwerbehindertenvertretungsrechts, soweit dieses Teil der Mitarbeitervertretungsordnung ist. Die Vertrauensperson vertritt die Interessen der schwerbehinderten Menschen in dem Betrieb oder der Dienststelle nach Maßgabe der in §§ 28a, 52 MAVO enthaltenen Regelungen. Sie ist das gewählte Vertretungsorgan der schwerbehinderten Mitarbeiter/innen des Betriebs.

30

(1) Das von der Arbeitgeberin betriebene Krankenhaus ist eine karitative Einrichtung der katholischen Kirche, die das Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsrecht nach Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV für sich in Anspruch nehmen kann. Darüber besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit.

31

(a) Das kirchliche Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsrecht kommt nicht nur den Religionsgesellschaften und deren rechtlich selbstständigen Teilen zugute, sondern allen der verfassten Kirche in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform, wenn sie nach kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck oder ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, ein Stück des Auftrags der Kirche wahrzunehmen und zu erfüllen (vgl. BVerfG 25. März 1980 - 2 BvR 208/76 - [KrankenhausG-NRW] zu C I 2 a der Gründe, BVerfGE 53, 366; BAG 20. November 2012 - 1 AZR 179/11 - Rn. 56, BAGE 143, 354). Die notwendige institutionelle Verbindung liegt vor, wenn die Kirche über ein Mindestmaß an Einflussmöglichkeiten verfügt, um auf Dauer eine Übereinstimmung der religiösen Betätigung der Einrichtung mit kirchlichen Vorstellungen gewährleisten zu können (für die Zuordnung zu § 118 Abs. 2 BetrVG: BAG 5. Dezember 2007 - 7 ABR 72/06 - Rn. 32 mwN, BAGE 125, 100). Orden sind Träger des von den Religionsgesellschaften vermittelten kirchlichen Selbstbestimmungsrechts, da sie organisatorisch oder institutionell mit Kirchen verbunden sind und ihr Daseinszweck eine Intensivierung der gesamtkirchlichen Aufgaben enthält (vgl. BVerfG 11. Oktober 1977 - 2 BvR 209/76 - [Betriebsratsarbeit im katholischen Krankenhaus] zu B II 2 a der Gründe, BVerfGE 46, 73; BAG 10. Dezember 1992 - 2 AZR 271/92 - zu II 3 b bb (3) der Gründe).

32

(b) Das von der Arbeitgeberin betriebene Krankenhaus ist institutionell mit der verfassten katholischen Kirche verbunden. Die Arbeitgeberin, deren Alleingesellschafterin sowie der hinter dieser stehende Orden verfolgen das Ziel, ein Stück des Auftrags der Kirche wahrzunehmen. Unter „Gegenstand des Unternehmens“ heißt es im Handelsregisterauszug für die Arbeitgeberin ua., gemäß Werk und Leitbildern des Ordens B sei die vom christlichen Verantwortungsbewusstsein getragene Hilfe für den notleidenden Menschen Richtschnur des Handelns. Zweck der Gesellschaft sei die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der Gesundheitspflege, die Förderung der Religion und Kirche, von Wissenschaft und Forschung sowie des Wohlfahrtswesens.

33

(2) Anhaltspunkte dafür, dass der nach § 2 Nr. 2 KAGO eröffnete kirchliche Rechtsweg keinen effektiven, rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Rechtsschutz gewährleisten könnte und aus diesem Grund die staatliche Gerichtsbarkeit zur Entscheidung berufen wäre, sind nicht ersichtlich. Nach § 17 Nr. 1 KAGO sind die Richter der kirchlichen Arbeitsgerichtsbarkeit von Weisungen unabhängig und nur an Gesetz und Recht gebunden. Rechtliches Gehör wird gewährleistet, §§ 31, 32, 38 KAGO. Über Beratung und Abstimmung ist Stillschweigen zu wahren, § 42 Nr. 3 KAGO. Nach § 43 Nr. 1 KAGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind nach §§ 53, 54 KAGO möglich.

34

III. Soweit das Landesarbeitsgericht die Entscheidungsbefugnis der staatlichen Gerichte zu Unrecht verneint hat, erweist sich seine die Anträge abweisende Entscheidung aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Die Anträge zu 1. und 3. sowie der auf staatliches Recht gestützte Antrag zu 2. sind unzulässig.

35

1. Der Antrag zu 1. ist nicht hinreichend bestimmt.

36

a) Nach der im Beschlussverfahren entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Antragsschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Das ist erforderlich, um zu klären, worüber das Gericht entscheidet und wie der objektive Umfang der Rechtskraft einer Sachentscheidung iSv. § 322 Abs. 1 ZPO ist(vgl. BAG 12. Januar 2011 - 7 ABR 94/09 - Rn. 14 mwN; 4. Dezember 2013 - 7 ABR 7/12 - Rn. 21). Dabei sind Anträge vom Gericht möglichst so auszulegen, dass sie die vom Antragsteller erkennbar erstrebte Sachentscheidung zulassen (vgl. BAG 21. Juli 2009 - 1 ABR 42/08 - Rn. 13 mwN, BAGE 131, 225).

37

b) Diesen Anforderungen genügt der Antrag zu 1. nicht. Das damit verfolgte Begehren, die Abmahnung „mangels ordnungsgemäßer Unterrichtung der Vertrauensperson und Durchführung des Klärungsverfahrens nach § 84 Abs. 1 SGB IX“ auszusetzen, lässt nicht hinreichend erkennen, welches konkrete Tun oder Unterlassen der Arbeitgeberin aufgegeben werden oder welche rechtsgestaltende oder feststellende Entscheidung das Gericht treffen soll. Eine einmal ausgesprochene Abmahnung kann nicht mehr „ausgesetzt“ werden. Hat der Arbeitgeber eine Maßnahme durchgeführt und - wie hier - durch den Zugang der Abmahnung bei der Arbeitnehmerin vollzogen, läuft das Aussetzungsrecht ins Leere (vgl. Düwell in LPK-SGB IX 4. Aufl. § 95 Rn. 61; Kleinebrink FA 2012, 194, 195; Pahlen in Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen SGB IX 12. Aufl. § 95 Rn. 16; Trenk-Hinterberger in HK-SGB IX 3. Aufl. § 95 Rn. 26).

38

2. Der Antrag zu 2. genügt - soweit er auf staatliches Recht gestützt wird - nicht den Erfordernissen des § 256 Abs. 1 ZPO.

39

a) Nach dem im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren anwendbaren § 256 Abs. 1 ZPO kann die gerichtliche Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses beantragt werden, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse an einer entsprechenden alsbaldigen richterlichen Entscheidung hat(vgl. zB BAG 24. April 2007 - 1 ABR 27/06 - Rn. 15, BAGE 122, 121). Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO ist jedes durch die Herrschaft einer Rechtsnorm über einen konkreten Sachverhalt entstandene rechtliche Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache. Dabei sind einzelne Rechte und Pflichten ebenso Rechtsverhältnisse wie die Gesamtheit eines einheitlichen Schuldverhältnisses. Kein Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO sind dagegen abstrakte Rechtsfragen, bloße Elemente eines Rechtsverhältnisses oder rechtliche Vorfragen. Die Klärung solcher Fragen liefe darauf hinaus, ein Rechtsgutachten zu erstellen. Das ist den Gerichten verwehrt (vgl. BAG 18. Januar 2012 - 7 ABR 73/10 - Rn. 35 mwN, BAGE 140, 277). So ist etwa die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts kein zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage (vgl. BAG 1. Juli 2009 - 4 AZR 261/08 - Rn. 21 mwN, BAGE 131, 176; 4. Dezember 2013 - 7 ABR 7/12 - Rn. 18).

40

b) Hiernach ist der Antrag zu 2. nicht auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses iSv. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. Die Schwerbehindertenvertretung will mit dem Antrag feststellen lassen, dass die Arbeitgeberin durch ein bestimmtes Verhalten gegen § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX verstoßen habe. Damit zielt der Antrag auf die Dokumentation einer in der Vergangenheit liegenden Tatsache und deren rechtliche Bewertung, nicht dagegen auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses. Im Übrigen ist auch weder dargetan noch sonst ersichtlich, inwiefern die Schwerbehindertenvertretung ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung hat.

41

3. Auch der Antrag zu 3., mit dem die Feststellung begehrt wird, dass die Arbeitgeberin gegen § 95 Abs. 2 Satz 2 SGB IX verstoßen hat, indem sie das Anhörungsverfahren trotz Aussetzung der Abmahnung durch die Schwerbehindertenvertretung fortgeführt und die Abmahnung ausgesprochen habe, ist nicht auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses iSv. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. Im Übrigen fehlt es auch insofern an der erforderlichen Darlegung des Feststellungsinteresses.

        

    Linsenmaier    

        

    Zwanziger    

        

    Kiel     

        

        

        

    Hansen     

        

    Auhuber     

                 

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.

(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.