Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Okt. 2015 - 3 ZB 13.1258

published on 22/10/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Okt. 2015 - 3 ZB 13.1258
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Verwaltungsgericht Würzburg, 1 K 11.629, 05/03/2013

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 23.786,88 Euro festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere rechtliche Schwierigkeiten) und des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide den Beklagten zur Gewährung eines erhöhten Ruhegehalts in gesetzlicher Höhe gem. Art. 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BayBeamtVG verpflichtet.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546 - juris) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl. 2004, 838 - juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

1.1. Der Kläger hat Anspruch auf die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts gemäß Art. 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BayBeamtVG (Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz vom 5. August 2010 - GVBl. S. 410, S. 528, berichtigt S. 764 - zuletzt geändert durch Art. 11 Haushaltsgesetz 2015/2016 vom 17.12.2014 - GVBl. S. 511).

Gemäß Art. 100 Abs. 4 Satz 1 BayBeamtVG steht für die am 31. Dezember 2010 vorhandenen Unfallfürsorgeberechtigten ein vor dem 1. Januar 2011 erlittener Dienstunfall im Sinn des Beamtenversorgungsgesetzes in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung dem Dienstunfall im Sinne dieses Gesetzes gleich. Diese Voraussetzungen liegen vor, weil der am 12. Mai 2007 erlittene Dienstunfall des Klägers mit Bescheid des Beklagten vom 14. November 2007 gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG anerkannt wurde.

Gemäß Art. 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BayBeamtVG sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts nach Art. 53 BayBeamtVG 80 v. H. der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der eine besondere Lebensgefahr verbunden ist, infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erleidet und wenn er infolge dieses Dienstunfalls dauernd dienstunfähig ist und bei Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalls in der Erwerbstätigkeit um mindestens 50 v. H. beschränkt ist. Dies gilt auch, wenn der Beamte in Ausübung des Dienstes durch einen tätlichen rechtswidrigen Angriff einen Dienstunfall mit den genannten Folgen erleidet.

Voraussetzung für die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts gem. Art. 54 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG ist ein Grad von mindestens 50 Prozent Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) bei Eintritt in den Ruhestand. Maßgeblich sind hierbei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu dem Zeitpunkt, zu dem der Beamte in den Ruhestand versetzt werden soll (Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, § 37 Rn. 53/Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, § 37 Rn. 70).

Soweit das Verwaltungsgericht aufgrund der in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Sachverständigen zu der Überzeugung gelangt ist, dass beim Kläger infolge des Dienstunfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt eine Gesamt-MdE von mindestens 50 v. H. bestanden hat, da sich die Funktionsbeeinträchtigungen auf verschiedenen medizinischen Gebieten nicht überschnitten, sondern gegenseitig verstärkten, ist das rechtlich nicht zu beanstanden. Zu Recht ging das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beurteilung für die Beeinträchtigung auf neurochirurgischem Fachgebiet von einer Einzel-MdE von 25 v. H. ab 12. Mai 2008 aus. Unstreitig zwischen den Parteien war auch die Feststellung einer Einzel-MdE von 40 v. H. auf psychiatrischem Fachgebiet wegen der als weitere Dienstunfallfolge mit Bescheid vom 22. November 2011 zwischenzeitlich anerkannten posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS). Da sich die beim Kläger gutachterlich festgestellten Grade der Einzel-MdE auf Beeinträchtigungen verschiedener medizinischer Fachgebiete bezogen, war ein Grad der Gesamt-MdE zu bestimmen. Danach war im vorliegenden Fall von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-MdE-Grad bedingt (hier: 40 v. H. auf psychiatrischem Fachgebiet) und dann zu prüfen, inwieweit sich diese im Hinblick auf die weitere Funktionsbeeinträchtigung (hier: 25 v. H. auf neurochirurgischem Fachgebiet) erhöht (vgl. Teil A Ziffer 3 c der versorgungsmedizinischen Grundsätze - VmG - nach der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008 - Anlage zum BGBl. I Nr. 57 v. 15.12.2008 - Anlage zum BGBl. I Nr. 57 v. 15.12.2008; BayVGH, U.v.11.1.2000 - 3 B 96.707 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 19.1.2011 - OVG - 4 B 32.10 - juris).

Im Rahmen seiner Entscheidung hat sich das Gericht ausführlich und nachvollziehbar mit den Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. W., Dr. B. und Dr. S. in der mündlichen Verhandlung auseinander gesetzt, die auf der Grundlage der jeweils gefertigten Gutachten erfolgten. Es schloss sich insofern den schlüssigen Erläuterungen des Sachverständigen Prof. Dr. W. an, der ausgeführt hatte, dass sich die unmittelbaren Funktionsbeeinträchtigungen nicht überlappen würden, sondern klar unterschieden werden könnten. Der Zusammenhang zwischen den verschiedenen Funktionsbeeinträchtigungen sei beim Kläger eher auf einer kausalen Ebene angesiedelt, da dieser durch seine körperlichen Beschwerden ständig an das Unfallereignis erinnert werde, was wiederum die psychische Komponente verstärke. Auf dieser Grundlage kam der Sachverständige Prof. Dr. W. zu einer Einschätzung der Gesamt-MdE von knapp über 50 v. H. Entgegen der Auffassung des Beklagten hat das Gericht auch dargelegt, warum bei genauerer Betrachtungsweise ein Widerspruch zu den Ausführungen des Sachverständigen Dr. S. gerade nicht besteht. Eine Schnittfläche bzw. Schnittmenge der Funktionsbeeinträchtigungen auf den verschiedenen medizinischen Fachgebieten - wie von Dr. S. festgestellt - sei insofern nicht zu verneinen, als sich körperliche Beschwerden, zumal wenn sie dauerhafter Natur sind, selbstverständlich auf das seelische Wohlbefinden auswirken und in diesem Sinne eine vorhandene psychische Erkrankung oder Störung verstärken könnten. Umgekehrt sei auch nachvollziehbar, dass eine psychische Erkrankung dazu führen könne, dass körperliche Beschwerden je nach der psychischen Konstitution des Betroffenen stärker empfunden würden. Das Gericht folgte insoweit zwar den Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. W. und Dr. B., wonach sich die Funktionsbeeinträchtigungen beim Kläger nicht überschnitten, sondern gegenseitig verstärkten, es legte seiner Einschätzung aber keine reine Addition der Funktionsbeeinträchtigungen zugrunde, wie sie letztlich vom Sachverständigen Dr. B. vorgenommen wurde. Dieser ging nämlich von einer Gesamt-MdE von 65 v. H. aus.

Das Verwaltungsgericht stellte - der Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. W. folgend - eine Gesamt MdE von knapp über 50 v. H. zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung fest. Insofern kann auch der Einwand des Beklagten, das Gericht würde mit seiner Schlussfolgerung gegen sozialmedizinische Grundsätze verstoßen, nicht durchgreifen. Ziff. 3 a Anlage zu § 2 VersMedV verbietet zwar im Rahmen der Gesamtbildung des Grads der Schädigungsfolgen eine reine Addition der Einzelgrade, stellt aber in Ziff. 3 d ausdrücklich klar, dass die Beziehungen der Funktionsbeeinträchtigungen zueinander unterschiedlich sein können. Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen können sowohl voneinander unabhängig sein (Ziff. 3 d aa) als auch sich überschneiden (Ziff. 3 d cc). Die konkrete Bewertung muss dabei stets auf die Besonderheiten der MdE des betroffenen Beamten abstellen (vgl. BayVGH, B.v. 1.2.2013 - 3 ZB 11.1166 - juris Rn. 13). Der Grad der MdE ist aufgrund eines ärztlichen Gutachtens festzustellen (vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG Erl. 7.1. zu § 35). Dabei bilden allgemeine Erfahrungssätze, in Tabellen und Empfehlungen enthaltene Richtwerte, also antizipierte Sachverständigengutachten, in der Regel die Basis für die Bewertung der MdE durch den Sachverständigen. Bei allen Richtwerten handelt es sich um Orientierungshilfen (vgl. Plog/Wiedow, BeamtVG, Rn. 10 c und 10 d zu § 35). Der Sachverständige kann bei der Einschätzung der MdE die Anlage zu § 2 der VersMedV zur Orientierung oder als Richtwert heranziehen, er muss es aber schon deshalb nicht, weil der Katalog der VersMedV nicht die MdE des BeamtVG als Maßstab zugrunde legt (vgl. BayVGH, B.v. 1.2.2013 a. a. O. Rn. 15).

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, in derer Einschätzung der Gesamt-MdE grundsätzlich den Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. W. und Dr. B. zu folgen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte ist diesen Ausführungen auch nicht substantiiert entgegengetreten. Unstreitig gehen beide Parteien vom Vorliegen einer Einzel-MdE von 25 v. H. auf neurochirurgischem Fachgebiet aus. Diese hatte der Sachverständige Dr. S. selbst im Gutachten des Klinikums I. vom 4. Dezember 2009 bestätigt. Auf den Einwand des Beklagten, bei der Verletzung des Klägers (Teilläsur der Ligamenta alaria dentis) handele es sich - wie vom Sachverständigen Dr. S. in der mündlichen Verhandlung vorgetragen - um eine einer Verstauchung vergleichbaren Verletzung, die sich innerhalb von drei Wochen bis sechs Monaten bei entsprechender Therapie wieder normalisiere, kann es deshalb im Hinblick auf die Bildung einer Gesamt-MdE nicht ankommen. Auch dem Vortrag des Sachverständigen Dr. S., dass sich nach der Fachliteratur die Beschwerden verlängerten, je länger das Entschädigungsverfahren dauere, es komme in der Regel auf die Motivation des Betroffenen an, musste sich das Verwaltungsgericht nicht anschließen. Der Sachverständigen Prof. Dr. W. erläuterte ausführlich im Rahmen der mündlichen Verhandlung (S. 4, 5 der Sitzungsniederschrift), welche verschiedenen Verfahren bei der Gutachtenerstellung durch verschiedene Personen angewandt würden, wobei sich die Plausibilität durch die Übereinstimmung der Symptomatik ergebe. Er kam insofern nachvollziehbar zu dem Schluss, dass es abwegig sei, dass der Kläger zur Erlangung sozialrechtlicher Vorteile derartige Symptome vorspiegle.

1.2. Der Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von erhöhtem Unfallruhegehalt steht auch nicht der Bescheid des Beklagten vom 2. Juli 2010 über die Gewährung von Unfallausgleich entgegen. Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht verneint, dass von der dort in den Gründen enthaltenen Feststellung eines Gesamt-MdE von 30 v. H. eine Bindungswirkung für die streitgegenständliche Entscheidung über die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts ausgeht. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen auf dieser Grundlage nicht.

1.2.1 Soweit der Beklagte auf die Bindungswirkung verweist, die sich aus der zwischenzeitlich eingetretenen rechtskräftigen Feststellung der Unanfechtbarkeit des Bescheids vom 2. Juli 2010 gem. § 121 Nr. 1 VwGO im erstinstanzlichen Urteil ergibt, so verkennt er, dass rechtskräftige Urteile nach dem Wortlaut der Vorschrift nur insoweit binden, als auch über den Streitgegenstand in der Sache entschieden worden ist. Dies ist nur dann der Fall, soweit das getroffene Urteil über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der behaupteten Anspruchsnorm reicht (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 121 Rn. 31 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Ob dem Kläger unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheids vom 2. Juli 2010 auf der Grundlage einer höheren Gesamt-MdE ein weiterer Unfallausgleich gemäß Art. 52 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG zugestanden hätte, wurde jedoch im vorliegenden erstinstanzlichen Urteil nicht entschieden. Die diesbezügliche Klage wurde als unzulässig abgewiesen, da der Bescheid vom 2. Juli 2010 bereits mangels Einhaltung der Klagefrist unanfechtbar war. Bei einem Prozessurteil erwächst nur die Entscheidung, dass dem prozessualen Anspruch das für die Klageabweisung maßgebliche prozessuale Hindernis (Nichteinhaltung der Klagefrist) entgegensteht, in Rechtskraft (vgl. Kopp, VwGO, 21. Auflage 2015, § 121 Rn. 19). Dies hat zur Folge, dass der Bescheid vom 2. Juli 2010 formell bestandskräftig geworden ist.

1.2.2 Im Ergebnis zu Recht ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass der bestandskräftige Bescheid vom 2. Juli 2010, der für die Festsetzung des Unfallausgleichs eine Gesamt - MdE von 30 v. H. zugrunde legt, dem Anspruch des Klägers auf erhöhtes Ruhegehalt gem. Art. 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BayBeamtVG, der eine Gesamt - MdE von mindestens 50 v. H. voraussetzt, nicht entgegensteht.

Mit Bescheid des Landesamtes für Finanzen vom 2. Juli 2010 wurde festgestellt, dass dem Kläger Unfallausgleich gemäß § 35 BeamtVG (ab 1.1.2011: Art. 52 BayBeamtVG) gewährt wird und zwar ab 12. Mai 2007 in Höhe von monatlich 118,- Euro, ab 1. Juli 2007 in Höhe von 119,- Euro, ab 1. Juli 2008 in Höhe von 120,- Euro und ab 1. Juli 2009 in Höhe von 123,- Euro. Die Gesamt-MdE wurde lediglich in den Gründen unter Bezugnahme der gutachterlichen Stellungnahme des Klinikums I. vom 30.6.2010 dargelegt. Als Grundlage hierfür waren die zu diesem Zeitpunkt festgestellten dienstunfallbedingten Körperschäden genannt, welche auch eine Anpassungsstörung des Klägers mit längerer depressiver Reaktion umfassten. Die Dienstunfallfolge der Anpassungsstörung, festgestellt mit Bescheid des Landesamtes für Finanzen vom 17. Oktober 2008, wurde mit Bescheid vom 22. November 2011 in die Dienstunfallfolge der posttraumatischen Belastungsstörung geändert und anerkannt, nachdem der Kläger gegen die ursprüngliche Festsetzung lediglich einer Anpassungsstörung Klage erhoben hatte. Der ursprüngliche Bescheid vom 17. Oktober 2008 wurde in Fassung des Widerspruchsbescheids vom 12. März 2010 aufgehoben und als weitere Folge des Dienstunfalls eine posttraumatische Belastungsstörung festgestellt. Damit beruht der Bescheid vom 2. Juli 2010 noch auf der aufgehobenen Feststellung einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion mit einem Einzelgrad der MdE von 20 v. H. Im bestandskräftigen Bescheid vom 2. Juli 2010 erfolgte keine konkrete Festsetzung der Gesamt-MdE im Entscheidungssatz, so dass von einer entsprechenden Bindungswirkung auch nicht auszugehen ist. Die Bindung bezieht sich grundsätzlich nur auf den Entscheidungssatz, nicht auf die wesentlichen Gründe des VA, ebenso wenig auf Vorfragen und präjudizielle Rechtsverhältnisse, sofern diese nicht ausnahmsweise von einer gesetzlich angeordneten Feststellungswirkung erfasst werden (vgl. OVG NRW, U.v. 24.1.2011 - 1 A 2316/08 - juris Rn. 39). Die Feststellungswirkung tritt nur dann und nur insoweit ein, als dies durch die besonderen Rechtsvorschriften bestimmt ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Auflage 2014, § 43 Rn. 31 und 26, 27). Eine solche gesetzliche Regelung (wie z. B in § 69 Abs. 2 SGB IX, wonach Feststellungen über den Grad der Behinderung nicht zu treffen sind, wenn eine Feststellung über das Vorliegen einer Behinderung und den Grad einer auf ihr beruhenden Erwerbsminderung schon in einem Rentenbescheid, einer entsprechenden Verwaltungs- und Gerichtsentscheidung oder der für diese Entscheidungen zuständigen Dienststellen getroffen worden ist) findet sich jedoch in Art. 54 BayBeamtVG nicht. Vielmehr kam es für die Frage der Gesamt-MdE vorliegend auf die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung an. Hiervon geht auch der Bescheid des Landesamtes für Finanzen vom 13. Juli 2010 aus, der zwar feststellt, dass zum Zeitpunkt der Ruhestandversetzung lediglich eine MdE von 30 v. H. vorliegt, im Hinblick auf diese Feststellung aber nicht auf den Bescheid vom 2. Juli 2010 verweist. Das Verwaltungsgericht ist daher im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Bescheid vom 2. Juli 2010 im Hinblick auf den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit für den Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung keine Bindungswirkung entfaltet.

1.3 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich auch nicht daraus, dass das Gericht lediglich eine Gesamt-MdE von mindestens 50 v. H. zugrunde gelegt hat ohne sich auf einen genauen Wert der Minderung der Erwerbsfähigkeit festzulegen. Für den verbliebenen Streitgegenstand (Anspruch auf erhöhtes Unfallruhegehalt gem. Art. 54 Abs. 1 BayBeamtVG) reicht die Feststellung des Vorliegens einer Gesamt-MdE von mind. 50 v. H. aus. Eine solche Feststellung entspricht auch dem Wortlaut des Gesetzes. Eine einmalige Unfallentschädigung nach Art. 62 BayBeamtVG, bei der es im Hinblick auf die Staffelung in Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BayBeamtVG auf die genaue MdE ankommt, ist nicht Gegenstand des Verfahrens.

2. Besondere rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegen nicht vor. Soweit der Kläger hier auf seine Begründung zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung verweist, liegen diese aufgrund der Ausführungen unter Nr. 1 nicht vor.

3. Es besteht auch keine Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2012 (Az. 2 C 41/11 - juris) und zum Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. September 2008 (Az. 3 ZB 07.3125 - juris). Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wurde zwar ausdrücklich klargestellt, dass die Rechtskraft des Urteils gem. § 121 Nr. 1 VwGO auch bindet, wenn und soweit sich die im Urteil entschiedene Frage (Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Rahmen des Unfallausgleichs) in einem späteren Verfahren mit anderem Streitgegenstand als Vorfrage stellt (Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Rahmen des erhöhten Unfallruhegehalts), vorliegend ist jedoch gerade nicht in der Sache (Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit zum maßgeblichen Zeitpunkt) entschieden worden, vielmehr wurde die Klage auf höheren Unfallausgleich als unzulässig abgewiesen, worauf sich die Bindungswirkung gemäß § 121 Nr. 1 VwGO beschränkt. Gleiches gilt für den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. September 2008, in dem festgestellt wurde, dass die bereits rechtskräftig entschiedene Frage, ob ein Anspruch auf erhöhtes Unfallruhegehalt gem. § 37 BeamtVG vorliegt, Bindungswirkung für ein Verfahren auf Festsetzung der Versorgungsbezüge entfaltet. Auch dort war bereits in der Sache entschieden worden, während eine solche rechtskräftige Entscheidung im vorliegenden Verfahren gerade fehlt.

4. Der Zulassungsantrag war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 3 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

15 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
8 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 25/10/2012 00:00

Tatbestand 1 Der 1948 geborene Kläger stand bis zu seiner Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit als Richter am Amtsgericht im Dienst des Beklag
published on 20/12/2010 00:00

Tenor 1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2010 - 12 N 33.10 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgese
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 21/08/2018 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe de
published on 21/08/2018 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe de
published on 21/08/2018 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe de
published on 01/12/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der am ... 1
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

Die in § 1 genannten Grundsätze und Kriterien sind in der Anlage zu dieser Verordnung*als deren Bestandteil festgelegt.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 Prozent gemindert, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird in Höhe der Grundrente nach § 31 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Bundesversorgungsgesetzes gewährt. Wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Feststellung gestaffelt eingeschätzt, ist der Unfallausgleich in Höhe desjenigen Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu zahlen, der wenigstens sechs Monate Bestand hat.

(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im Allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Hat bei Eintritt des Dienstunfalles eine abschätzbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs von der individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten, die unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalles bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieser individuellen Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall gemindert wurde. Beruht die frühere Erwerbsminderung auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden.

(3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Zu diesem Zweck ist der Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.

(4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gewährt.

Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend.

(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte

1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
2.
außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4
einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.

(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.

(4) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.