Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 21. Aug. 2018 - W 1 K 17.1343

bei uns veröffentlicht am21.08.2018

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt für den Zeitraum vom 26. Mai 2008 bis 21. Juli 2014 einen Unfallausgleich auf der Grundlage einer höheren MdE von mindestens 50%.

Der am … geborene Kläger stand - zuletzt im Amt eines Polizeioberkommissars - im Dienst des Beklagten. Mit Wirkung vom 1. September 2009 wurde er in den Ruhestand versetzt.

Am 26. Mai 2008 erlitt der Kläger bei der Verfolgung eines flüchtenden Straftäters eine Verletzung der linken Schulter. Das Schadensereignis wurde mit Bescheid vom 4. August 2009 als Dienstunfall anerkannt und als Unfallfolge eine SLAP-Läsion/BankartLäsion festgestellt.

Die Gutachterin Dr. E.-P. hat am 22. Juli 2009 u.a. festgestellt, dass das Unfallereignis wesentliche Ursache für den Zustand der linken Schulter des Klägers sei. Hieraus ergebe sich eine MdE in Höhe von 30 v.H. Mit Bescheid vom 6. August 2009 wurde dem Kläger daher Unfallausgleich gemäß § 35 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG; heute: Art. 52 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG)) ab dem Tag des Unfalls gewährt. Der Entscheidung wurde eine MdE in Höhe von 30 v.H. zugrunde gelegt.

Mit Abhilfebescheid vom 21. Juni 2011 wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Unfallruhegehalt nach § 36 BeamtVG (heute: Art. 53 BayBeamtVG) ab dem 1. September 2009 vorliegen.

Im Rahmen eines sich anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (W 1 K 11.734) um die Anerkennung weiterer Dienstunfallfolgen wurde der Beklagte durch Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 22. Juli 2014 verpflichtet, als weitere Folge des Dienstunfalls - im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung am 1. September 2009 - eine depressive Anpassungsstörung anzuerkennen. Im Übrigen wurde die Klage im Hinblick auf die Anerkennung einer depressiven Anpassungsstörung sowie einer Plexusläsion als - im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - noch vorliegende weitere Dienstunfallfolgen abgewiesen. Der beklagtenseitig eingelegte Antrag auf Zulassung der Berufung wurde durch Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. März 2016 abgelehnt.

Daraufhin erließ der Beklagte am 13. April 2016 einen Bescheid, mit dem als weitere Folge des Dienstunfalls eine „depressive Anpassungsstörung ab 1. September 2009“ anerkannt wurde. Auf Widerspruch des Klägers wurde diese Entscheidung durch Bescheid vom 7. März 2017 dahingehend abgeändert, dass als Folge des Dienstunfalls vom 26. Mai 2008 anerkannt wurde: „Depressive Anpassungsstörung bis 21. Juli 2014“.

Am 31. März 2016 ließ der Kläger beantragen, ihm einen (höheren) Unfallausgleich nach Art. 52 BayBeamtVG zu gewähren. Der Beklagte holte hierauf hin ein nervenheilkundliches Gutachten bei Prof. S. ein. Dieser stellte am 7. November 2016 fest, dass für die psychischen Beschwerden in Form einer Anpassungsstörung eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20% angemessen sei. Insgesamt ergebe sich unter Berücksichtigung der Beeinträchtigung des linken Schultergelenks mit einer weiteren Teil-MdE von 30% aufgrund der Schmerzmodulation durch die psychische Situation einer Überlappung der Symptome, so dass die Gesamt-MdE mit 40% einzuschätzen sei.

Unter Zugrundelegung dieses Gutachtens erging am 27. Juli 2017 ein Bescheid über die Neufestsetzung des Unfallausgleichs für den Zeitraum vom 26. Mai 2008 bis 21. Juli 2014 auf der Grundlage einer MdE in Höhe von 40 v.H. Hiergegen erhob der Kläger unter dem 25. August 2017 Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 25. September 2017 zurückgewiesen wurde. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 19. Oktober 2017 zugestellt.

Am 17. November 2017 ließ der Kläger Klage erheben und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass inhaltliche Bedenken gegen das der Entscheidung zugrunde liegende medizinische Gutachten vom 7. November 2016 bestünden. Es wurde darauf hingewiesen, dass der Gutachter in vorherigen Verfahren eklatante Fehler im Hinblick auf die Diagnose der Anpassungsstörung gemacht habe. Es müsse hinsichtlich der Höhe der MdE im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung differenziert werden. Hierbei müsse auf die Einschätzung des seinerzeit behandelnden Psychiaters Dr. H. vom 7. September 2009 zurückgegriffen werden, wonach dem Kläger eine schwere depressive Episode mit Psychopharmakabehandlung attestiert worden sei, sodass eine weit höhere Teil-MdE als 20 v.H. festzustellen sei. Der Kläger sei ab September 2009 mit dem Psychopharmakon Citalopram behandelt wurden, weshalb es bis zur Untersuchung durch den Gutachter im Dezember 2009 zu einer Linderung der Beschwerden gekommen sei. Hierauf gehe Prof. S. in seinem Gutachten zur MdE-Festsetzung nicht ein, sondern mutmaße nur hinsichtlich des Schweregrades der Erkrankung zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung. Die Frage der zumutbaren Anpassungsleistung des Klägers dürfe entgegen der Einschätzung des Gutachters nur eine untergeordnete Rolle spielen, zumal sich der Kläger im maßgeblichen Zeitraum in einer schweren depressiven Episode befunden habe. Überdies habe Prof. S. im Gutachten vom 17. März 2010 in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass er die Frage der zumutbaren Willensanstrengung des Klägers zur Überwindung der Beschwerden aufgrund einer einmaligen gutachterlichen Untersuchung nicht beantworten könne.

Darüber hinaus sei nicht nachvollziehbar, dass es zu einer Überlappung der orthopädischen und psychischen Symptome gekommen sei, weshalb aus den Einzel-MdE von 20 v.H. (Psyche) und 30 v.H. (Schulter) eine Gesamt-MdE von 40 v.H. festgesetzt worden sei. Diese Überlappung stehe in Widerspruch zu den Ausführungen des Gutachters in seinen Vorgutachten, in denen ein Zusammenhang zwischen der Schmerzsymptomatik und den psychischen Beschwerden bislang keine Rolle gespielt habe. Ein Widerspruch ergebe sich auch zum Urteil des VG Würzburg vom 22. Juli 2014, wonach die Anerkennung der depressiven Anpassungsstörung als Dienstunfallfolge zu erfolgen habe, da insbesondere die Kränkungen aufgrund der für den Kläger negativen Behördenentscheidungen in der Folge des Dienstunfalls hierfür maßgeblich gewesen seien und nicht etwa psychosomatische Störungen aufgrund der unfallbedingten orthopädischen Einschränkungen. Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof habe nachfolgend im Beschluss vom 17. März 2016 ausgeführt, dass der Sachverständige bei seinen Begutachtungen keinen Zusammenhang zwischen psychischen Beschwerden und einer Schmerzsymptomatik hergestellt habe.

Schließlich sei auch nicht überzeugend, dass der Gutachter im zeitlichen Verlauf durchgängig eine MdE von 20 v.H. für die psychischen Beschwerden anerkannt habe. Vielmehr sei aufgrund der fortschreitenden Substitution des Unfallanteils durch den Persönlichkeitsanteil zunächst eine hohe MdE auch für die Unfallfolge einer depressive Anpassungsstörung anzuerkennen gewesen, die sich dann bis zum Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Würzburg am 22. Juli 2014 auf Null reduziert habe. Nach alledem sei zumindest im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung eine MdE von mindestens 50 v.H. angezeigt. Der Kläger beantragte vorsorglich die Anerkennung einer chronischen Schmerzsymptomatik als weitere Unfallfolge und Berücksichtigung dieser im Rahmen der MdE.

Der Klägerbevollmächtigte beantragt,

Der Bescheid vom 27. Juli 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2017 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, bei dem Kläger im Zeitraum 26. Mai 2008 bis 21. Juli 2014 einen Unfallausgleich auf der Grundlage einer MdE von mindestens 50% zu gewähren.

Hilfsweise beantragt der Klägerbevollmächtigte, zum Beweis der Tatsache, dass bei dem Kläger zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand zum 1. September 2009 aufgrund einer gerichtlich festgestellten depressiven Anpassungsstörung eine höhere MdE als 20 v.H. und damit eine Gesamt-MdE von mindestens 50 v.H. vorgelegen hat, die Einvernahme des Dr. H* …, E* … … … … als Zeugen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde auf das medizinische Gutachten vom 7. November 2016 verwiesen, woraus sich eine Gesamt-MdE von 50% nicht ableiten lasse. Der Sachverständige komme unter Beachtung der Grundsätze aus der zugrunde zu legenden Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) nachvollziehbar und schlüssig zur Einschätzung einer Gesamt-MdE von 40 v.H. Insbesondere sei in Zusammenschau mit den früheren Gutachten festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung die Einzel-MdE auf nervenärztlichen Fachgebiet keinesfalls mit einem höheren Grad als 20 v.H. festzusetzen sei. In seinem ersten Gutachten vom 17. März 2010, Untersuchungszeitpunkte 17. Dezember und 23. Dezember 2009, habe der Gutachter vielmehr bereits festgestellt, dass die depressive Anpassungsstörung relativ gering ausgeprägt sei (S. 41 des Gutachtens). Der Kläger habe weder im Widerspruchs- noch im Klageverfahren Unterlagen vorgelegt, insbesondere keine medizinischen, die die gutachterlichen Feststellungen infrage stellen könnten. Zwischen dem Schmerzempfinden und dem psychischen Zustand bestehe stets eine Wechselwirkung; diese psychische Schmerzmodulation sei fachmedizinisch ein feststehender, anerkannter Vorgang. Dass die Unfallfolgen auf psychischem und orthopädischem Fachgebiet unabhängig voneinander bestünden, bedeute demzufolge nicht, dass bei der Einschätzung der MdE die psychischen Beeinträchtigungen, welche sich aus der depressiven Anpassungsstörung ergeben, und die psychischen Beeinträchtigungen, die sich aus dem Schmerzsyndrom ergeben, nicht gemeinsam zu betrachten wären und sich überlappen könnten, was ihre Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit angehe. Denn sowohl das Schmerzsyndrom als auch die depressive Anpassungsstörung hätten Auswirkungen auf die Psyche, womit sich vorliegend die auf unterschiedlichen Faktoren beruhenden psychischen Beeinträchtigungen überlappten. Die Einschätzung des Gutachters stehe damit auch nicht in Widerspruch zu den vorangegangenen Urteilen. Soweit der Kläger auf Befunde seines behandelnden Psychiaters verweist, so sei festzustellen, dass dem Gutachter die vollständigen Akten vorgelegen hätten und von diesem eine eigene Anamnese durchgeführt worden sei. Der Kläger sei Prof. S. überdies infolge der vorherigen Begutachtungen vertraut. Soweit der Kläger argumentiere, die Gesamt-MdE können nicht stetig bei 40 v.H. gelegen haben, so handele es sich hierbei um die maximale unfallbedingte MdE, da die unfallbedingte depressive Anpassungsstörung längstens bis zum 21. Juli 2014 bestanden habe und gegen Ende des Zeitraums eher mit einem Abklingen zu rechnen sei.

Unter dem 10. März 2018 und 13. Juli 2018 hat das Gericht ergänzende gutachterliche Stellungnahmen des Prof. S. eingeholt. Mit Antwortschreiben vom 9. Juli 2018 sowie 27. Juli 2018 hielt der Gutachter an seiner Einschätzung vom 7. November 2016 fest und nahm zur Frage der Überlappung der Symptome auf orthopädischem und psychiatrischem Fachgebiet, einer Anpassungsleistung des Klägers sowie der Höhe der Teil-MdE für psychische Beeinträchtigungen Stellung.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakten in den Verfahren W 1 K 17.1344 und W 1 K 17.1345 sowie der beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Verpflichtung des Beklagten, ihm für den Zeitraum vom 26. Mai 2008 bis zum 21. Juli 2014 einen höheren Unfallausgleich auf der Grundlage einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (im Folgenden: MdE) von mindestens 50 v.H. zu gewähren. Vielmehr ist der Bescheid des Beklagten vom 27. Juli 2017, mit dem dem Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum eine MdE von 40 v.H. zuerkannt wurde, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2017 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Es ist darauf hinzuweisen, dass die mit Schriftsatz vom 30. Juli 2018 beantragte Anerkennung einer chronischen Schmerzsymptomatik als weitere Dienstunfallfolge und die Berücksichtigung derselben im Rahmen der MdE-Festsetzung vorliegend nicht Streitgegenstand sind, da es insoweit bereits an einer behördlichen Vorbefassung mangelt.

Auf die vorliegende Verpflichtungsklage ist das Bayerische Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vom 5. August 2010, zuletzt geändert durch § 8 des Gesetzes vom 18. Mai 2018, anzuwenden. Denn nach Art. 100 Abs. 4 Satz 1 BayBeamtVG steht für die am 31. Dezember 2010 vorhandenen Unfallfürsorgeberechtigten ein vor dem 1. Januar 2011 erlittener Dienstunfall im Sinn des Beamtenversorgungsgesetzes in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung dem Dienstunfall im Sinne dieses Gesetzes gleich. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil der am 26. Mai 2008 erlittene Dienstunfall des Klägers mit Bescheid des Beklagten vom 4. August 2009 gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG anerkannt wurde.

Nach Art. 52 Abs. 1, Abs. 2 BayBeamtVG wird dem verletzten Beamten neben der Besoldung oder dem Ruhegehalt ein Unfallausgleich in Höhe der Grundrente nach § 31 Abs. 1 - 3 des Bundesversorgungsgesetzes gewährt, solange der verletzte Beamte infolge des Dienstunfalls in der Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 v.H. beschränkt ist. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Eine unfallunabhängige Minderung der Erwerbsfähigkeit bleibt außer Betracht.

Danach hat der Kläger keinen Anspruch auf einen höheren Unfallausgleich, da der Beklagte für den streitgegenständlichen Zeitraum bereits Unfallausgleich auf Basis einer MdE von 40 v.H. geleistet hat und der Kläger eine Festsetzung der MdE in Höhe von 50 v.H. oder mehr nicht beanspruchen kann.

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Dabei handelt es sich um einen Rechtsbegriff, der der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Erwerbsfähigkeit ist die Kompetenz des Verletzten, sich unter Nutzung der Arbeitsgelegenheiten, die sich ihm abstrakt im gesamten Bereich des Erwerbslebens bieten, einen Erwerb zu verschaffen. Auf den bisherigen Beruf oder die bisherige Tätigkeit wird nicht abgestellt. Es kommt nicht auf die individuellen Verhältnisse, also die persönlichen Kenntnisse oder die geistigen, körperlichen, psychischen und sozialen Fähigkeiten an. Die Festsetzung der MdE im Versorgungsrecht folgt den unfallversicherungsrechtlichen Anforderungen. Sie richtet sich auch dort nach den verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens, die sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergeben (vgl. § 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Voraussetzung ist ein Vergleich der vor und nach dem Dienstunfall bestehenden individuellen Erwerbsfähigkeit.

Der Grad der MdE ist aufgrund eines ärztlichen Gutachtens zu ermitteln. Dabei bilden allgemeine Erfahrungssätze, in Tabellen und Empfehlungen enthaltene Richtwerte, also antizipierte Sachverständigengutachten, in der Regel die Basis für die Bewertung der MdE durch den Sachverständigen. Die konkrete Bewertung muss jedoch stets auf die Besonderheiten der MdE des betroffenen Beamten abstellen. Entscheidend ist, dass der Sachverständige bei seiner dienstunfallrechtlichen Bewertung als Maßstab die körperliche Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu Grunde legt (BayVGH, B.v. 1.2.2013 - 3 ZB 11.1166 - juris; OVG NRW, B.v. 25.8.2011 - 3 A 3339/08 -juris; VG München, U.v. 15.12.2016 - M 12 K 16.2825 - juris; Weinbrenner in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, § 35, Rn. 54).

Die Beurteilung, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind, liegt zwar in erster Linie auf ärztlich wissenschaftlichem Gebiet. Doch bei der Frage, welcher MdE-Grad vorliegt, handelt es sich letztlich um eine Rechtsfrage, die ohne Bindung an ärztliche Gutachten unter Berücksichtigung der Einzelumstände zu entscheiden ist (vgl. LSG Bayern, U.v. 10.3.2010 - L 2 U 177/07 - juris).

Wenn sich - wie vorliegend - festgestellte Grade von Einzel-MdE auf Beeinträchtigungen verschiedener medizinischer Fachgebiete beziehen, ist ein Grad der Gesamt-MdE zu bestimmen. Dabei ist von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-MdE-Grad bedingt und dann zu prüfen, inwieweit sich dieser im Hinblick auf die weitere Funktionsbeeinträchtigung erhöht (vgl. BayVGH, B.v. 22.10.2015 - 3 ZB 13.1258 - juris; VG Würzburg, U.v. 5.3.2013 - W 1 K 11.629 - juris; Teil A Ziffer 3 c) der versorgungsmedizinischen Grundsätze nach der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizinverordnung). Bei der Ermittlung des Gesamt-MdE durch alle Funktionsbeeinträchtigungen dürfen jedoch die einzelnen Teil-Werte nicht addiert werden. Auch andere Rechenmethoden sind für die Bildung des Gesamt-MdE-Grades ungeeignet. Maßgebend sind vielmehr die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander (vgl. Teil A Ziffer 3 a) der versorgungsmedizinischen Grundsätze nach der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizinverordnung). Um die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander beurteilen zu können, muss aus der ärztlichen Gesamtschau heraus beachtet werden, dass die Beziehungen der Funktionsbeeinträchtigungen zueinander unterschiedlich sein können: Die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen können hierbei voneinander unabhängig sein und damit ganz verschiedene Bereiche im Ablauf des täglichen Lebens betreffen, eine Funktionsbeeinträchtigung kann sich auf eine andere besonders nachteilig auswirken. Dies ist vor allem der Fall, wenn Funktionsbeeinträchtigungen an paarigen Gliedmaßen oder Organen - also z. B. an beiden Armen oder beiden Beinen oder beiden Nieren oder beiden Augen - vorliegen, die Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen können sich überschneiden und schließlich können diese durch eine hinzutretende Gesundheitsstörung nicht verstärkt werden (vgl. Teil A Ziffer 3 d) der versorgungsmedizinischen Grundsätze nach der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizinverordnung).

In Anwendung dieser Maßstäbe ist die Kammer auf der Grundlage der vorliegenden gutachterlichen Äußerungen des Prof. S. vom 7. November 2016, 9. Juli 2018 sowie 27. Juli 2018 zu der Überzeugung gelangt, dass bei dem Kläger für den hier maßgeblichen Zeitraum vom 26. Mai 2008 bis 21. Juli 2014 eine Teil-MdE hinsichtlich der depressiven Anpassungsstörung in Höhe von 20 v.H. (1.) sowie eine Gesamt-MdE von 40 v.H. (2.) vorliegen und die angegriffenen Bescheide daher rechtmäßig sind. Unstreitig besteht auf orthopädischem Fachgebiet eine Teil-MdE aufgrund des dienstunfallbedingten Schadens in der linken Schulter in Höhe von 30 v.H., wie bereits bestandskräftig durch Bescheid vom 6. August 2009 festgestellt.

1. Der Gutachter Prof. S. hat unter Bezugnahme auf einschlägige Gutachtenliteratur überzeugend festgestellt, dass für Anpassungsstörungen eine (Teil-) MdE von 20 v.H. festzusetzen sei, bei stärkergradig ausgeprägten Störungen von 30 v.H. (vgl. hiermit übereinstimmend: Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Aufl., S. 170). Prof. S. hat im Falle des Klägers nachvollziehbar eine MdE von 20 v.H. für angemessen erachtet. Der Gutachter hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass bei der Festsetzung eines MdE-Grades für die depressive Anpassungsstörung auch die durch eine erhebliche Zwanghaftigkeit geprägte Persönlichkeit des Klägers berücksichtigt werden müsse, welche wesentlich zur Entwicklung und Aufrechterhaltung der psychischen Erkrankung beigetragen habe. Es seien daher die anlagebedingten Faktoren bei der MdE-Festsetzung von den unfallbedingten zu trennen (Blatt 601 ff. der Dienstunfallakte). Diese auf zwei verschiedenen Faktoren beruhende Verursachung der psychischen Erkrankung deckt sich mit den früheren Aussagen des Gutachters (Blatt 539, 544, 551 der Dienstunfallakte) und ist im Grundsatz zwischen den Beteiligten unstreitig.

Die Kammer ist davon überzeugt, dass die beim Kläger vorliegende depressive Anpassungsstörung im streitgegenständlichen Zeitraum nicht das Ausmaß eines stärkergradig ausgeprägten Störungsbildes erreicht hat, welches allein eine höhere Teil-MdE als 20 v.H. rechtfertigen könnte. Ein stärkergradiges Störungsbild lässt sich insbesondere nicht dem ärztlichen Attest des den Kläger seinerzeit behandelnden Psychiaters Dr. H. vom 7. September 2009 entnehmen, wonach der Kläger an einer schweren depressiven Episode, eher chronifiziert, gelitten habe. Abgesehen davon, dass Dr. H. diese Diagnose nicht näher begründet hat und die im Attest genannte Reduzierung des Selbstvertrauens und Leistungsbewusstseins sowie die Schlafstörungen nicht für eine schwere Ausprägung einer depressiven Episode sprechen, hat Prof. S. bereits im Gutachten vom 17. März 2010 - basierend auf einer zeitnah zum Ruhestandsversetzungszeitpunkt stattgefundenen Untersuchung des Klägers am 17. und 23. Dezember 2009 - überzeugend erläutert, dass der Diagnose einer schweren depressiven Episode nicht gefolgt werden könne, da andernfalls schon aus Gründen einer möglichen Suizidalität die sofortige Einweisung in die geschützte Abteilung einer psychiatrischen Klinik erforderlich gewesen wäre, was jedoch bei dem Kläger nicht der Fall war. Zudem wäre der Kläger bei Vorliegen einer schweren depressiven Episode so stark beeinträchtigt gewesen, dass er beispielsweise seine Behördenkorrespondenz nicht mehr hätte bewältigen können (Blatt 330 der Dienstunfallakte; übernommen in: VG Würzburg U.v. 22. Juli 2014 - W 1 K 11.734 - S. 18 f. (Blatt 561 f. der Dienstunfallakte)). Auf die Behördenkorrespondenz des Klägers im Zeitraum der Ruhestandsversetzung etwa in Form des persönlich eingelegten Widerspruchs vom 10. September 2009 (Blatt 201 der Dienstunfallakte) sowie sein Schreiben vom 10. August 2009 an das Landesamt für Finanzen (Blatt 232 der Heilbehandlungsakte) kann in diesem Zusammenhang verwiesen werden. Auch in der ergänzenden Stellungnahme des Prof. S. vom 9. Juli 2018 erklärt dieser übereinstimmend mit seiner früheren Begutachtung, dass der Kläger im Dezember 2009 bei der ersten Untersuchung noch eine gewisse Distanz zu den Geschehnissen um den Unfall und seiner vorzeitigen Pensionierung gehabt habe, was ebenfalls auf eine zumindest nicht stärkergradig ausgeprägte depressive Episode bzw. Anpassungsstörung hinweist.

Eine andere Einschätzung ergibt sich vor diesem Hintergrund auch nicht unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrages, dass er seit September 2009 mit dem Psychopharmakon Citalopram behandelt worden sei, weshalb es bis zur ersten Untersuchung durch Prof. S. im Dezember 2009 zu einer Linderung der Beschwerden gekommen sei. Denn der Gutachter hat die Ablehnung einer schweren depressiven Episode explizit auch unter Berücksichtigung der Einnahme von Citalopram seit September 2009 abgegeben (Blatt 301 ff. der Dienstunfallakte). Überdies hat der Kläger selbst bei der Angabe seiner Beschwerden im Rahmen der Untersuchung zur Erstbegutachtung durch Prof. S. angegeben, dass es ihm, seitdem ihm sein Nervenarzt Citalopram verordnet habe, noch schlechter gehe (Blatt 308 der Dienstunfallakte), was der nunmehrigen Angabe einer Verbesserung seines Zustandes durch das Medikament Citalopram gerade zuwiderläuft.

Wenn der Kläger vorträgt, dass die Teil-MdE im zeitlichen Verlauf nicht durchgängig bei 20 v.H. gelegen haben könne und zumindest bei der Ruhestandsversetzung ein höherer Wert zu berücksichtigen sei, da der unfallbedingte Anteil der psychischen Erkrankung nach den Feststellungen des Gutachters im Laufe der Zeit bis auf null am Tag der mündlichen Verhandlung abgenommen habe, so verkennt er, dass die Berücksichtigung einer Teil-MdE von 20 v.H. entsprechend vorstehender Ausführungen den Höchstwert im zeitlichen Verlauf darstellt, wie sich den ergänzenden Stellungnahmen des Prof. S. vom 9. Juli 2018 und 27. Juli 2018 klarstellend entnehmen lässt („…Deshalb ist nicht erkennbar, warum sich eine andere Einschätzung der MdE über die Zeit ergeben sollte…“, „…Deswegen kann ich nicht erkennen, warum zum damaligen Zeitpunkt eine höhere MdE als 20 v.H. gerechtfertigt gewesen wäre…“). Dieser Bewertung schließt sich das Gericht vollumfänglich an. Letztlich würde demgegenüber die Argumentation des Klägers darauf hinauslaufen, dass zumindest in zeitlich späterer Teilen des hier streitgegenständlichen Zeitraums die Teil-MdE mit einem geringeren Grad als 20 v.H. festzusetzen wäre, was sich wiederum - zu seinen Lasten - auch auf die Bestimmung des Gesamt-MdE-Grades auswirken würde.

Darüber hinaus ist auch vor und nach dem Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung bis zum Ablauf des im vorliegenden Verfahren streitigen Zeitraums am 21. Juli 2014 gleichfalls nicht von einer höheren Teil-MdE als 20 v.H. auszugehen. Prof. S. hat zwar in einem weiteren Gutachten vom 12. Juli 2013 eine mittelschwere Depression diagnostiziert und in der mündlichen Verhandlung vom 22. Juli 2014 erklärt, dass sich der psychische Zustand des Klägers in den drei Jahren zwischen den beiden Untersuchungen deutlich verschlechtert habe (Blatt 538, 550 der Dienstunfallakte; vgl. auch Stellungnahme des Gutachters vom 9. Juli 2018). Gleichzeitig hat der Gutachter jedoch nachvollziehbar dargelegt, dass mit fortschreitender Zeit der originäre Unfallanteil bei der Verursachung der Beschwerden gegenüber dem Persönlichkeitsanteil in den Hintergrund getreten sei (Blatt 544 der Dienstunfallakte; Stellungnahme des Gutachters vom 9. Juli 2018). Hat sich somit zwar die depressive Anpassungsstörung des Klägers im Laufe der Zeit verschlechtert, so hat sich jedoch im gleichen Zeitraum auch der unfallunabhängige persönlichkeitsbedingte Anteil an der depressiven Anpassungsstörung deutlich erhöht, dessen Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit nach Art. 52 Abs. 2 Satz 2 BayBeamtVG wiederum außer Betracht zu bleiben haben. Daher spricht nichts dafür, dass zu irgendeinem Zeitpunkt während des gesamten streitgegenständlichen Zeitraums eine höhere Teil-MdE als 20 v.H. vorgelegen hat (vgl. oben). Zudem war der Kläger über den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum hinweg wegen seiner depressiven Anpassungsstörung nicht in stationärer Behandlung und hat - wenn auch mit anwaltlicher Unterstützung - weitere Rechtsbehelfsverfahren geführt, weshalb entsprechend obiger Ausführungen auch nicht von einer stärkergradigen depressiven Störung auszugehen ist (vgl. oben).

Prof. S. hat im Rahmen der gutachterlichen Festsetzung der Teil-MdE für die depressive Anpassungsstörung auf 20 v.H. auch zulässigerweise darauf abgestellt, dass dem Kläger eine gewisse Anpassungsleistung im Laufe der Zeit zuzumuten gewesen sei. Der Gutachter hat in diesem Zusammenhang überzeugend erklärt, dass der Kläger kognitiv gut ausgestattet und intelligent sei; er verfüge über alle mentalen Mittel, eine Anpassungsleistung zu erbringen. Anlässlich der ersten Begutachtung im Jahre 2009 habe er noch eine gewisse Distanz zum Ereignis selbst und den nachfolgenden Auseinandersetzungen mit den Behörden aufgewiesen. Aus dieser Position heraus habe die genannte Anpassungsleistung erbracht werden können. Entsprechend obiger Ausführungen stand der vom Gutachter erwähnten zumutbaren Anpassungsleistung auch nicht das Vorliegen einer schweren depressiven Episode entgegen, was angesichts der geführten Behördenkorrespondenz (vgl. etwa Blatt 79, 86 ff., 142 f. der Dienstunfallakte, Blatt 128 ff., 178 f., 182 f., 232 der Heilbehandlungsakte) sowie einem mangelnden stationären Aufenthalt wegen der psychischen Erkrankung auch für den Zeitraum vor der Ruhestandsversetzung des Klägers gilt.

Mit dieser Einschätzung zur Anpassungsleistung setzt sich der Gutachter auch nicht in Widerspruch zu der Aussage in seinem früheren Gutachten vom 17. März 2010, in welchem dieser die Frage, ob der Beamte bei der ihm zuzumutenden Willensanpassung die von ihm angegebenen Beschwerden ganz oder bald hätte überwinden können, damit beantwortet hat, dass die Frage der zumutbaren Willensanstrengung aufgrund einer einmaligen gutachterlichen Untersuchung nicht beantwortet werden könne (Blatt 336 der Dienstunfallakte). Denn es ist zu konstatieren, dass der Gutachter den Kläger zwischenzeitlich bereits dreimal persönlich untersucht hat und sich damit nunmehr ein merklich besseres und umfassenderes Bild von der psychischen Situation des Klägers - auch im zeitlichen Verlauf - machen kann. Zudem hat der Gutachter dem Kläger im Rahmen der Festsetzung der Teil-MdE auch nur eine „gewisse Anpassungsleistung im Laufe der Zeit“ zugemutet, während er bei seiner Begutachtung im Jahre 2010 im anderweitigen Zusammenhang der Kausalitätsfeststellung zu der Frage Stellung genommen hat, ob der Kläger die von ihm angegebenen Beschwerden bei ihm zuzumutender Willensanpassung hätte „ganz oder bald überwinden können“. Es besteht damit in den beiden Aussagen zur Anpassungsleistung erkennbar ein Unterschied in zeitlicher sowie insbesondere in qualitativer Hinsicht, so dass das Gericht davon überzeugt ist, dass Prof. S. bei seiner Begutachtung vom 7. November 2016 in der Lage war, die Einschätzung einer „gewissen Anpassungsleistung im Laufe der Zeit“ fachlich fundiert zu treffen. Überdies handelt es sich bei dieser gutachterlichen Aussage ganz offensichtlich lediglich um ein zusätzliches begründendes Element der unabhängig hiervon vom Gutachter als zutreffend erkannten Teil-MdE von 20 v.H. (Blatt 602 f. der Dienstunfallakte: „…Im vorliegenden Fall ist eine MdE von 20% angemessen, nicht zuletzt deswegen, weil Herrn St* … eine gewisse Anpassungsleistung im Laufe der Zeit zuzumuten ist.“).

Die Einschätzung des Klägers, dass eine höhere Teil-MdE für die depressive Anpassungsstörung gerechtfertigt wäre, wird schließlich auch nicht durch anderweitige medizinische Unterlagen gestützt und stellt letztlich eine fachlich nicht fundierte Spekulation dar. Vielmehr wird das überzeugende Ergebnis des Prof. S. auch durch den den Kläger behandelnden Psychiater Dr. H. in dessen Privatgutachten vom 18. Oktober 2010 im seinerzeitigen gerichtlichen Verfahren W 1 K 11.734 bestätigt. Darin folgert Dr. H. abschließend, dass die Einschränkung der geistig psychischen Leistungsfähigkeit aufgrund der depressiven Anpassungsstörung einen zusätzlichen Invaliditätsgrad von 10% bedinge (wobei nicht abschließend klar wird, ob es sich hierbei lediglich um die Angabe einer Teil-MdE oder aber eines Additionswertes im Rahmen der Gesamt-MdE handelt). Anhaltspunkte für eine höhere Erwerbsfähigkeitsminderung zu einem anderen Zeitpunkt des streitgegenständlichen Zeitraums lassen sich dem Gutachten des Dr. H. nicht entnehmen.

2. Auch die Festsetzung der Gesamt-MdE auf 40 v.H. im streitgegenständlichen Zeitraum ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Gutachter Prof. S. ist diesbezüglich unter Anwendung der oben dargestellten Maßstäbe korrekt von der höchsten Einzel-MdE (hier 30 v.H. auf orthopädischem Fachgebiet) ausgegangen und hat die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf orthopädischem und psychiatrischem Fachgebiet in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander in einer ärztlichen Gesamtschau gewürdigt. Er ist hierbei rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass sich die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf den beiden genannten Fachgebieten vorliegend (teilweise) überlappen und daher eine Gesamt-MdE von 40 v.H. gerechtfertigt ist.

Der Gutachter stützt diese Einschätzung maßgeblich auf die Schmerzmodulation durch die psychische Situation des Klägers und führt in diesem Zusammenhang unter Bezugnahme auf entsprechende Fachliteratur überzeugend aus, dass sich die psychische Verfassung stets modulierend auf das Schmerzerleben auswirke, was medizinisches Allgemeinwissen und wissenschaftlich gut belegt sei. Eine strikte Trennung zwischen psychosomatischen und kränkungsbedingten Ursachen, wie vom Kläger angenommen, sei überdies nicht sinnvoll. Anfangs hätten die durch die Schulterverletzung bedingten, damals eindeutig somatischen Schmerzen im Vordergrund gestanden. Die Weiterentwicklung sei durch die sensitive und zwanghafte Persönlichkeit des Klägers geprägt worden, die wiederum mit erhöhter Kränkbarkeit einhergegangen sei. Diese habe zur Entwicklung einer Depression mit dysfunktionaler Modulation des Schmerzsyndroms geführt. Eine psychosomatische Komponente sei bei den Beschwerden seit langem vorhanden und nur insofern im Zusammenhang mit dem Schmerzsyndrom zu sehen, als es sich nicht um ein „Entwederoder“, sondern vielmehr um ein „Sowohl-als-auch“ handele. Es habe ausgesagt werden sollen, dass es sich nicht um psychosomatische Beschwerden sui generis handele. Dem Schmerzsyndrom sei durch Anerkenntnis einer MdE von 30% wegen der Beeinträchtigung des linken Schultergelenks Rechnung getragen.

Damit hat der Gutachter nachvollziehbar erklärt, dass die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf orthopädischem und psychiatrischem Fachgebiet gerade nicht unabhängig voneinander bestehen, sondern eine Wechselwirkung dergestalt besteht, dass sich die Auswirkungen der depressiven Anpassungsstörung auch modulierend auf die orthopädisch bedingten Funktionsbeeinträchtigungen und dort insbesondere auf das Schmerzerleben, welchem im Rahmen der Festsetzung der Teil-MdE von 30 v.H. bereits Rechnung getragen wurde, auswirken. Damit besteht eine Überschneidung der Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, sodass bei Teil-MdE-Graden von 30 v.H. und 20 v.H. eine niedrigere Gesamt-MdE als 50 v.H. - hier 40 v.H. - gerechtfertigt ist. Schließlich ist der Gutachter auch überzeugend nicht von einer vollständigen Überschneidung der Funktionsbeeinträchtigungen ausgegangen, sondern hat der depressiven Anpassungsstörung mit ihren negativen Folgewirkungen auf die Erwerbsfähigkeit noch einen eigenständigen Bedeutungsgehalt beigemessen und auf Grundlage dessen die Teil-MdE auf orthopädischem Fachgebiet um 10 v.H. erhöht.

Die Gesamt-MdE Festsetzung wird darüber hinaus - wie bereits erwähnt - durch die Einschätzung des Dr. H. in seinem Privatgutachten vom 18. Oktober 2010 bestätigt, wonach die Einschränkung der psychischen Leistungsfähigkeit einen zusätzlichen Invaliditätsgrad von 10% bedinge (vgl. oben). Überdies entspricht das Ergebnis dem Regelfall bei der Bildung eines Gesamt-MdE-Grades, wonach eine Addition der Teilwerte nicht stattfindet und der Gesamt-MdE-Grad in aller Regel niedriger als die Summe der Einzelschäden ist (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Aufl., S. 131 f.). Der Kläger hat auch diesbezüglich keine anderweitigen ärztlichen Stellungnahmen vorgelegt, die gegen die fachliche Einschätzung des Prof. S. sprechen würden.

Der Gutachter setzt sich mit der Feststellung einer (teilweisen) Überlappung der Funktionsbeeinträchtigungen auch nicht in Widerspruch zu seinen Vorgutachten. Wenn der Kläger diesbezüglich meint, dass in früheren Gutachten die nunmehr herangezogene Schmerzsymptomatik keine Rolle gespielt habe und insbesondere kein Zusammenhang zwischen dieser und den psychischen Beschwerden hergestellt worden sei, so ist diesbezüglich entscheidend festzustellen, dass Gegenstand der früheren Begutachtungen und des Gerichtsverfahrens W 1 K 11.734 allein die Frage der rechtlichen Kausalität des Dienstunfalls für die depressive Anpassungsstörung war und gerade nicht die spezifischen wechselseitigen Beziehungen zwischen den einzelnen Dienstunfallfolgen im Rahmen der Festsetzung von MdE-Graden. Unter Berücksichtigung dessen erscheint es schon vom Ansatzpunkt her verfehlt, die seinerzeitigen Aussagen des Gutachters als umfassend und abschließend in Bezug auf den hiesigen Streitgegenstand zu betrachten. Überdies schließt die seinerzeitige Feststellung, dass die psychischen Beeinträchtigungen auf die Auseinandersetzungen mit den Behörden zurückzuführen seien, die im hiesigen Zusammenhang angeführte Modulation der Schmerzen durch die psychische Erkrankung (unabhängig von deren Entstehungsgründen) ersichtlich keineswegs aus. Auch ist zu beachten, dass Prof. S. in der Vergangenheit zu keinem Zeitpunkt positiv festgestellt hat, dass eine psychosomatische Komponente beim Kläger nicht vorhanden ist. Vielmehr hat er bereits im Rahmen seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung vom 22. Juli 2014 u.a. erklärt, dass bekannt sei, dass eine Wechselwirkung zwischen Schmerzen und Psyche bestehe (S. 4 der Verhandlungsniederschrift vom 22. Juli 2014 (Blatt 551 der Dienstunfallakte)). Wenn der Gutachter bei dieser Gelegenheit zudem angegeben hat, dass die psychischen Veränderungen auf indirekte Unfallfolgen zurückzuführen seien, insbesondere den Kampf mit den Behörden, so wird bereits aus der Wortwahl „insbesondere“ deutlich, dass auch andere Verursachungsbeiträge existieren müssen, auch wenn diese seinerzeit nicht explizit benannt wurden. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang einen Widerspruch der gutachterlichen Äußerungen auch zu Ausführungen im Urteil des VG Würzburg vom 22. Juli 2014 sowie im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. März 2016 sieht, so vermag dieser Einwand bereits formal nicht durchzugreifen, da die Entscheidungsgründe gerichtlicher Entscheidungen nicht in Rechtskraft erwachsen (vgl. Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 121 Rn. 21). Im Übrigen besteht ein Widerspruch schon deshalb nicht, weil sich die genannten Gerichtsentscheidungen gerade nicht mit der MdE-Bewertung befassen.

Wenn der Kläger schließlich auf ein Schreiben des Gutachters vom 19. April 2010 hinweist, wonach sich aus neurologischer Sicht kein Zusammenhang mit dem Unfall ergebe und die Verordnung von Schmerzmitteln als erstattungsfähig abgelehnt werde, so kann auch hieraus kein Widerspruch konstruiert werden, da eine Aussage zur Erstattungsfähigkeit verordneter Schmerzmittel zum einen nicht spezifisch in das Fachgebiet des Prof. S. fällt, sondern in das orthopädische Fachgebiet, worauf der Gutachter in dem zitierten Schreiben auch hingewiesen hat. Zum anderen hat er seine gutachterliche Einschätzung aus dem Jahr 2010, die diesem Schreiben zugrunde liegt und wonach die depressive Anpassungsstörung nicht wesentlich teilursächlich auf den Dienstunfall zurückzuführen sei, im Laufe des seinerzeitigen Gerichtsverfahrens um die Anerkennung einer psychiatrischen Dienstunfallfolge (W 1 K 11.734) explizit revidiert.

Unabhängig von der Einschätzung des Prof. S. finden sich eine Reihe weiterer Anhaltspunkte in den Dienstunfallakten für einen Zusammenhang zwischen den Schulterschmerzen und der psychischen Erkrankung des Klägers, welche eine Überschneidung der Funktionsbeeinträchtigungen ebenfalls nahe legen. So wird etwa im Gesundheitszeugnis des polizeiärztlichen Dienstes vom 13. Oktober 2008 festgestellt, dass die Schmerzsymptomatik auf chirurgischem Fachgebiet auch zu negativen Auswirkungen auf die psychische Verfassung des Beamten geführt habe (Blatt 283 der Personalakte, Blatt 207 der Dienstunfallakte). Im Schreiben vom 10. August 2009 an das Landesamt für Finanzen hat der Kläger ausgeführt, dass er auf die Einnahme des Medikaments Jarsin angewiesen sei aufgrund der durch das Unfallgeschehen und die lange Schmerzphase ausgelösten Depressionen (Blatt 232 der Heilbehandlungsakte). Dr. H. hat am 16. Juni 2010 erklärt, dass der Kläger aufgrund der starken Schmerzen und der schwierigen sozialen Situation vermehrt depressiv gewesen sei. In der Folgezeit habe sich durch die unzureichende Rückbildung ein depressives Syndrom entwickelt (Blatt 406 der Dienstunfallakte).

3. Auch darüber hinaus liegen keine Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der Begutachtung durch Prof. S. vor. Die fachlichen Stellungnahmen vom 6. November 2016, 9. Juli 2018 und 27. Juli 2018 gehen von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus, nachdem dem Gutachter alle erforderlichen Unterlagen vorlagen und eine persönliche Untersuchung des Klägers am 23. Juni 2016 stattgefunden hat. Der Gutachter hat den Sachverhalt korrekt erfasst und bei der Begutachtung berücksichtigt.

An der Sachkunde und Unparteilichkeit des Gutachters bestehen ebenfalls keine Zweifel. Der Gutachter ist Facharzt für Neurologie, Intensivmedizin, Geriatrie sowie Facharzt für Nervenheilkunde. Im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten sind auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zulässige Beweismittel, sofern sie inhaltlich und nach der Person des Sachverständigen den Anforderungen entsprechen, die an ein gerichtliches Gutachten zu stellen sind (vgl. BVerwG, B.v. 20.2.1998 - 2 B 81/97 - juris). Die von einer Verwaltungsbehörde bestellten Gutachter sind grundsätzlich als objektiv urteilende Gehilfen der das öffentliche Interesse wahrenden Verwaltungsbehörde und nicht als parteiische Sachverständige anzusehen (vgl. BVerwG, U.v. 15.4.1964 - VI C 45.61 - juris Rn. 27).

Die Sachkunde des Gutachters ist hier auch nicht deshalb in Zweifel zu ziehen, da dieser seine Auffassung im Gutachten vom 12. Juli 2013 bzw. in der mündlichen Verhandlung vom 22. Juli 2014 gegenüber der im Jahre 2010 vertretenen Einschätzung teilweise revidiert hat, indem er - zugunsten des Klägers - dann abschließend zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die depressive Anpassungsstörung annähernd gleichwertig auf das Unfallereignis zurückzuführen ist. Es spricht vielmehr eher für die Sachkunde und Unparteilichkeit des Gutachters, eine früher vertretene Auffassung zu überdenken und erforderlichenfalls anzupassen. Überdies ist nicht ersichtlich, dass die erwähnte Änderung der Einschätzung die Sachkunde des Gutachters generell oder speziell für die vorliegende Problematik infrage stellen würde.

Der Einholung eines weiteren Gutachtens bedurfte es nicht. Denn die gerichtliche Aufklärungspflicht ist in diesem Zusammenhang nur dann verletzt, wenn sich das Gericht auf ein eingeholtes Sachverständigengutachten stützt, das objektiv ungeeignet ist, ihm die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Dies ist im Allgemeinen der Fall, wenn das vorliegende Gutachten auch für den Nichtsachkundigen erkennbare Mängel aufweist, etwa nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruht, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen gibt. Die Pflicht zur Ergänzung des vorliegenden Gutachtens folgt nicht schon daraus, dass ein Beteiligter dieses als Erkenntnisquelle für unzureichend hält (Urteil vom 6. Februar 1985 - BVerwG 8 C 15.84 - BVerwGE 71, 38 <45> = Buchholz 303 § 414 ZPO Nr. 1 S. 6; Beschlüsse vom 26. Februar 2008 - BVerwG 2 B 122.07 - Buchholz 235.1 § 55 BDG Nr. 2 = ZBR 2008, 257<259 f.> und vom 29. Mai 2009 - BVerwG 2 B 3.09 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 5 = NJW 2009, 2614; st.Rspr.). Dies zugrunde gelegt bestanden vorliegend entsprechend obiger Ausführungen keine Anhaltspunkte dafür, ein weiteres Gutachten einholen zu müssen.

4. Schließlich war auch dem in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisantrag des Klägers, seinen behandelnden Psychiater Dr. H. als Zeugen dazu zu vernehmen, dass im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung bei dem Kläger eine höhere Teil-MdE als 20 v.H. für die depressive Anpassungsstörung und damit eine Gesamt-MdE von mindestens 50 v.H. vorgelegen habe, nicht nachzukommen. Denn bei der Feststellung eines Teilsowie eines Gesamt-MdE-Grades handelt es sich nicht um dem Zeugenbeweis zugängliche Tatsachen, sondern vielmehr um Rechtsfragen (vgl. LSG Bayern, U.v. 10.3.2010 - L 2 U 177/07 - juris; Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 86 Rn. 27).

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 21. Aug. 2018 - W 1 K 17.1343 zitiert 14 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 31 Dienstunfall


(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch 1. Dienstreisen und die die

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 56 Voraussetzungen und Höhe des Rentenanspruchs


(1) Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist, haben Anspruch auf eine Rente. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versich

Bundesversorgungsgesetz - BVG | § 31


(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen1.von 30in Höhe von 171 Euro,2.von 40in Höhe von 233 Euro,3.von 50in Höhe von 311 Euro,4.von 60in Höhe von 396 Euro,5.von 70in Höhe von 549 Euro,6.von 80in Höhe v

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 58 Beweisaufnahme


(1) Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise. (2) Bei einer Disziplinarklage sind Beweisanträge von dem Dienstherrn in der Klageschrift und von dem Beamten innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage zu

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 36 Unfallruhegehalt


(1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden, so erhält er Unfallruhegehalt. (2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhes

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 55 Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift


(1) Bei einer Disziplinarklage hat der Beamte wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage geltend zu machen. (2) Wesentliche Män

Zivilprozessordnung - ZPO | § 414 Sachverständige Zeugen


Insoweit zum Beweis vergangener Tatsachen oder Zustände, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war, sachkundige Personen zu vernehmen sind, kommen die Vorschriften über den Zeugenbeweis zur Anwendung.

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Verwaltungsgericht München Urteil, 15. Dez. 2016 - M 12 K 16.2825

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Okt. 2015 - 3 ZB 13.1258

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 23.786,88 Euro festgesetzt. Gründ

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(1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden, so erhält er Unfallruhegehalt.

(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzten Beamten wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1 hinzugerechnet; § 13 Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) Der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 erhöht sich um 20 Prozent. Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66,67 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. Es darf nicht hinter 75 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zurückbleiben; § 14 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen

1.
von 30in Höhe von 171 Euro,
2.
von 40in Höhe von 233 Euro,
3.
von 50in Höhe von 311 Euro,
4.
von 60in Höhe von 396 Euro,
5.
von 70in Höhe von 549 Euro,
6.
von 80in Höhe von 663 Euro,
7.
von 90in Höhe von 797 Euro,
8.
von 100in Höhe von 891 Euro.

Die monatliche Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 50 und 60um 35 Euro,
von 70 und 80um 43 Euro,
von mindestens 90um 53 Euro.

(2) Schwerbeschädigung liegt vor, wenn ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt ist.

(3) Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten stets die Rente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 100. Beschädigte mit Anspruch auf eine Pflegezulage gelten stets als Schwerbeschädigte. Sie erhalten mindestens eine Versorgung nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 50.

(4) Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:

Stufe I103 Euro,
Stufe II212 Euro,
Stufe III316 Euro,
Stufe IV424 Euro,
Stufe V527 Euro,
Stufe VI636 Euro.


Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den Personenkreis, der durch seine Schädigungsfolgen außergewöhnlich betroffen ist, sowie seine Einordnung in die Stufen I bis VI näher zu bestimmen.

(1) Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist, haben Anspruch auf eine Rente. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente. Die Folgen eines Versicherungsfalls sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 vom Hundert mindern. Den Versicherungsfällen stehen gleich Unfälle oder Entschädigungsfälle nach den Beamtengesetzen, dem Bundesversorgungsgesetz, dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Gesetz über den zivilen Ersatzdienst, dem Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden, dem Häftlingshilfegesetz und den entsprechenden Gesetzen, die Entschädigung für Unfälle oder Beschädigungen gewähren.

(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Bei jugendlichen Versicherten wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Auswirkungen bemessen, die sich bei Erwachsenen mit gleichem Gesundheitsschaden ergeben würden. Bei der Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit werden Nachteile berücksichtigt, die die Versicherten dadurch erleiden, daß sie bestimmte von ihnen erworbene besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Versicherungsfalls nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen können, soweit solche Nachteile nicht durch sonstige Fähigkeiten, deren Nutzung ihnen zugemutet werden kann, ausgeglichen werden.

(3) Bei Verlust der Erwerbsfähigkeit wird Vollrente geleistet; sie beträgt zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit wird Teilrente geleistet; sie wird in der Höhe des Vomhundertsatzes der Vollrente festgesetzt, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der am … geborene Kläger begehrt die Erhöhung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE).

Der Kläger erlitt am … 1959 als Polizeibeamter einen Verkehrsunfall, welcher mit Bescheid vom 20. April 1960 als Dienstunfall anerkannt wurde (Akte Teil 1 Bl. 2). Als Körperschäden wurden zunächst eine Unterschenkelfraktur links und eine Platzwunde am linken Sprunggelenk anerkannt.

Mit Bescheid vom 9. Juli 1976 wurde dem Kläger rückwirkend ab 1. Januar 1973 eine MdE von 25 von Hundert zuerkannt (Akte 0 Bl. 52). Der Beklagte stützte sich dabei auf die Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der Bayerischen Polizei vom … Juni 1976 (Akte 0 Bl. 51).

Mit Bescheid vom 29. Januar 1981 wurde dem Kläger ab 1. Dezember 1979 eine MdE von 40 von Hundert, gestützt auf eine amtsärztliche Stellungnahme vom … Dezember 1980, gewährt (Akte 0 Bl. 88).

Mit Bescheid vom 18. März 1986 wurden die anerkannten Unfallfolgen um eine Arthrose am linken Sprunggelenk erweitert (Akte Teil 1 Bl. 95).

Mit Bescheid vom 1. Juni 1987 wurden die anerkannten Unfallfolgen um eine Coxarthrose (Hüftgelenksarthrose) rechts sowie eine Großzehengrundgelenksarthrose links erweitert (Akte Teil 1 Bl. 116).

Für die Zeit ab 26. November 1986 schätzte der ärztliche Dienst der Bayerischen Polizei die unfallbedingte MdE auf 50 von Hundert, welche durch Bescheid vom 23. Februar 1987 festgesetzt wurde (Akte 0 Bl. 124 ff.). Er legte dabei eine Coxarthrose rechts infolge einer Fehlbelastung bei Sprunggelenksarthrose mit einer Einzel-MdE von 20 von Hundert, eine posttraumatische Arthrose des linken oberen Sprunggelenks mit einer Einzel-MdE von 20 von Hundert und eine Großzehengrundgelenksarthrose links infolge einer Fehlbelastung bei Sprunggelenksarthrose mit einer Einzel-MdE von 10 von Hundert zugrunde.

Mit Ablauf des 31. Dezember 1993 wurde der Kläger altersbedingt pensioniert.

Am … Juli 2006 implantierte die … GmbH beim Kläger eine Sprunggelenksendoprothese links.

Mit Bescheid vom 16. Mai 2007 erfolgte eine Erweiterung der Dienstunfallfolgen um eine Nervus peronaeus-Endastläsion links und eine Nervus tibialis-Endastirritation links (Akte Teil 5 Bl. 766 f.).

Laut des Gutachtens vom ... November 2007 von Dr. med. H … seien eine posttraumatische Arthrose linkes oberes Sprunggelenk nach distaler Unterschenkelfraktur links, eine sekundäre Fußwurzelversteifung links mit Krallenzehenbildung und Hallux rigidus, ein endoprothetischer Gelenkersatz im oberen Sprunggelenk links, eine sensible Endastschädigung im Nervus peronaeus und tibialis und eine chronische Überlastungsperiostose am rechten großen Rollhügel (Hüfte) die Dienstunfallfolgen (Akte 0 Bl. 203 ff.). Unfallfremd seien die Coxarthrose links, die Periarthropathie in der rechten Schulter und das degenerative HWS- und LWS-Syndrom mit Bewegungseinschränkung. Wegen des Fehlens eines beweisenden Erstklinikberichts könnten die anerkannten Unfallfolgen nicht um eine AS-Ruptur erweitert werden. Die Zerstörung des oberen Sprunggelenks sei als sicher anzunehmen. Eine besondere Hervorhebung der Großzehengrundgelenkarthrose halte er nicht für notwendig, diese sei seines Erachtens in der funktionellen Einsteifung des Gesamtfußes enthalten. Er sehe keinen Grund, die MdE von 30% wegen der Versteifung des oberen Sprunggelenks und unteren Sprunggelenks zu ändern. Wegen der zunehmenden Schmerzhaftigkeit des teilversteiften oberen Sprunggelenks müsse die MdE ab Oktober 1992 auf 40% angehoben werden. Das seit der implantierten Endoprothese verbesserte Gehen wegen der freieren Dorsalextension im oberen Sprunggelenk werde durch die vermutlich anhaltenden Dysästhesien (Empfindungsstörungen) durch Endastirritation bzw. -läsion der Nerven peronaeus und tibialis im Fußbereich kompensiert. Die degenerativen Prozesse in den Hüftgelenken ständen in keinem Zusammenhang mit dem Dienstunfall. Eine Gelenkarthrose entstehe aus innerlicher Schwäche, lokalen Fehlstellungen oder direkten Schadenseinflüssen, nicht aus einer einseitigen Mehr- oder Fehlbelastung. Wenn eine Fernwirkung vom linken Fuß auf das rechte Hüftgelenk nachweisbar wäre, müsste sich dieses ganz deutlich vom linken unterscheiden und in den mehr als 20 Jahren seit der ersten Erwähnung verschlechtert haben, was hier nicht der Fall sei. Die echte Ursache der rechtsbetonten, beginnenden Coxarthrose könne er nicht klären, halte sie jedoch mit Sicherheit für dienstunfallunabhängig. Durch die jahrzehntelange, schmerzbedingte Schonung des linken Unterbeins habe sich auf der Gegenseite am rechten Becken eine gewebliche Überlastungsveränderung in Form einer tastbaren, sehr druckschmerzhaften, im Bild mäßig deutlich darstellbaren Tendoperiostose am großen Rollhügel eingestellt. Die dienstunfallbedingte Grund-MdE werde davon nicht beeinflusst. Dienstunfallfremd sei eine vermutlich lange zurückliegende Verletzung des rechten Schultereckgelenks mit verbliebener Armhebe- und dreheinschränkung. Die Tendoperiostose am rechten Rollhügel solle die Stelle der Coxarthrose rechts bei den anerkannten dienstunfallbedingten Körperschäden einnehmen. Diese führe zu keiner messbaren Einzel-MdE. Für eine zusätzliche Erweiterung sehe er keinen Anlass. Eine MdE von 50% sei aus seiner Sicht nicht begründet. Vermutlich sei sie aus der Gesamt-GdB des Versorgungsamtes München II übernommen worden. Die dienstunfallbedingte MdE schätze er anhaltend und auf Dauer bei 40%. Die Endoprothesenimplantation habe den MdE-Wert nicht gesenkt.

In einem Schreiben des Gesundheitsamts des Landratsamts … vom 22. November 2007 werden die Einschätzungen Dr. H … bestätigt (Akte 0 Bl. 213). Die Coxarthrose rechts sei als dienstunfallfremd einzuordnen. Die Diagnose „Tendoperiostose am rechten Rollhügel“ sei neu einzufügen.

Mit Schreiben vom 11. Januar 2008 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die Coxarthrose rechts in keinem Zusammenhang mit dem anerkannten Dienstunfall stehe. Somit sei der Erweiterungsbescheid vom 1. Juli 1987 teilweise rechtswidrig und teilweise zurückzunehmen (Akte 0 Bl. 214 ff.). Nach den Feststellungen Dr. H … sei eine MdE von 50 von Hundert durch die ermittelten Befunde und die einschlägige, medizinische Fachliteratur nicht abgesichert. Ein solcher MdE-Wert habe nie vorgelegen.

Auf Grundlage des Gutachtens vom ... November 2007 von Dr. H … und der Stellungnahme des Landratsamts … vom 22. November 2007 wurde durch Bescheid vom 21. Mai 2008 die MdE auf 40 von Hundert ab 1. Juni 2008 festgesetzt (Akte 0 Bl. 218 f.).

In einer Stellungnahme vom … September 2008 führte Dr. H … aus, dass die Voraussetzungen dafür, bei den Unfallfolgen eine Tendoperiostose anzusetzen, entfielen, da der Beklagte die Coxarthrose rechts aufgrund der spärlichen Befunde zum Zeitpunkt der Anerkennung im Juni 1987 nicht aberkannt habe (Akte 0 Bl. 234 ff.). Die Tendoperiostose gehöre durchaus zum Symptomkreis einer Coxarthrose, sei darin enthalten und brauche nicht getrennt aufgeführt werden. Eine zusätzliche, in einem messbaren MdE-Wert sich darstellende Auswirkung habe sie nicht. Die Herabsetzung der bisherigen MdE beruhe auf in der Literatur aufgeführten, einheitlichen Tabellen. Diese bewerteten eine totale Versteifung des oberen und unteren Sprunggelenks mit 30%, wobei jede Art von Schmerzgrad inbegriffen sei. 1975 sei die Sprunggelenksarthrose mit 25% festgelegt worden, 1983 habe das chirurgische Gutachten des Klinikums … das obere Sprunggelenk mit einem Einzel-Grad der Behinderung (GdB) von 30% bewertet. Leider sei die nötige Unterscheidung zwischen der MdE und dem oft höher eingestuften GdB verwischt worden. 1987 sei es beim Kläger ohne nähere Begründung zu der nicht gerechtfertigten Erhöhung auf 50% gekommen, welche aus medizinischer Sicht für den Zustand des verletzten linken Sprunggelenks nicht korrekt gewesen sei. Vertretbar wäre nur die Weiterführung der MdE von 30% gewesen. Der Wert von 40% entspreche dem aktuellen Zustand des Fußes. Weder die Coxarthrose noch die Rollhügel-Tendoperiostose führten zu einem messbaren Einzel-MdE-Wert.

Eine dagegen erhobene Klage beim Verwaltungsgericht München (Az.: M 5 K 10.5058) nahm der Kläger nach einem von ihm selbst eingeholten orthopädischen Gutachten vom … Juli 2009 am 15. Oktober 2010 wieder zurück, was zu einer Einstellung des Verfahrens durch Beschluss vom 25. Oktober 2010 führte.

Laut dem Gutachten vom … Juli 2009 des Direktors der Orthopädischen Klinik … Prof. Dr. … H … könne sich dieser der Beurteilung Dr. H … bzgl. einer MdE von 40% uneingeschränkt anschließen (Akte 0 Bl. 257 ff.). Das rechte Hüftgelenk zeige auf Röntgenaufnahmen Hinweise auf eine leichte Hüftdysplasie und damit einen anlagebedingten Vorschaden, welcher unfallunabhängig sei. Er könne sich nicht der Einschätzung anschließen, die Mitte der 80er Jahre eine einseitige Hüftarthrose rechts als sekundäre Unfallfolge anerkannt habe.

Gemäß einem amtsärztlichen Gutachten des Gesundheitsamtes des Landratsamtes … vom 18. Januar 2012 beträgt der Gesamt-MdE 40 von Hundert (Akte 0 Bl. 279 f.). Mit einer wesentlichen Veränderung sei nicht zu rechnen.

Mit Schreiben vom ... Februar 2016 beantragte der Kläger eine Neubewertung seiner MdE. Sein Gesundheitszustand habe sich als Folge des Dienstunfalles in den vergangenen Jahren sukzessive verschlechtert (Akte Teil 9 Bl. 1332 f.). Besonders die Folge der Implantation der Endoprothese im linken Sprunggelenk mache sich zunehmend negativ bemerkbar. Die Coxarthrose, die Hammerzehenbildung der versteiften Zehengelenke links und die durch die OP verursachte Endastschädigung schränke seinen Gesundheitszustand immer mehr ein. Die tägliche erforderliche Einnahme von Schmerz- und Schlafmitteln und die daraus resultierenden Nebenwirkungen wirkten sich sukzessive immer stärker aus. Auch im Hinblick auf die ungerechte Rückstufung seiner MdE durch den Bescheid vom 21. Mai 2008 hoffe er, dass die damalige Entscheidung revidiert werde.

Am ... März 2016 fand die Nachuntersuchung statt.

Mit Gutachten des Amtsarztes Dr. M … vom … März 2016 stellte dieser fest, dass aufgrund der Untersuchung vom ... März 2016 eine MdE von 40 von Hundert noch als ausreichend einzustufen sei (Akte 0 Bl. 282 f.).

Mit Schreiben vom 30. März 2016 wurde dem Kläger infolge der Ergebnisse der Nachuntersuchung mitgeteilt, dass sich keine Änderungen beim Unfallausgleich ergeben hätten. Unfallunabhängig hätten sich insbesondere die Bewegungsausmaße am rechten Sprunggelenk und an den beiden Kniegelenken massiv gegenüber den Vorgutachten verschlechtert (Akte 0 Bl. 284). Diese seien jedoch nicht als Dienstunfallfolgen anerkannt und stünden nach den bisherigen Gutachten auch nicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom ... Juli 1959. Bei der Einstufung könnten nur die dienstunfallbedingten Körperschäden und deren derzeitige Folgen berücksichtigt werden.

Mit Schreiben vom ... April 2016 legte der Kläger den Änderungsbescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales vom … März 2016 vor. Laut diesem beträgt der Grad der Behinderung des Klägers 80, zudem erfüllt der Kläger die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“ (Akte Teil 9 Bl. 1345 f.). Der Einzel-GdB für die Funktionsbehinderung des oberen Sprunggelenks links mit künstlichem Gelenkersatz, die Funktionsbehinderung des unteren Sprunggelenks links, die Funktionsstörung durch die Zehenfehlform und die Funktionsbehinderung beider Hüftgelenke beträgt 50.

Mit Schreiben des Beklagten vom 11. April 2016 teilte dieser dem Kläger mit, dass der Grad der Behinderung (GdB) mit dem Grad der MdE nicht vergleichbar und weitreichender sei. Zudem seien weder die Coxarthrose links noch die Funktionsstörung durch die Zehenfehlform als Dienstunfallfolgen anerkannt. Im Gutachten von Dr. H … sei es primär darum gegangen, ob die bisherigen Dienstunfallfolgen zu erweitern seien. Dies sei mit Ausnahme der Nervenschädigungen und Nervenirritationen verneint worden. Zur Beurteilung der MdE würden die Bewegungsausmaße herangezogen. Diese zeigten sich verschlechtert, im Gesamtkontext sei aber eine MdE mit 40 von Hundert ausreichend.

Mit Schreiben vom … April 2016 legte der Kläger Widerspruch ein (Akte Teil 9 Bl. 1352 f.). Er erkenne das Untersuchungsergebnis vom … März 2016 nicht an, da eine Untersuchung, die zu einer gutachterlichen Befundung nötig gewesen wäre, nicht stattgefunden habe. Die vom Gesundheitsamt erhobenen Messdaten ließen keinen Vergleich mit denen aus den Jahren 2007 und 2012 zu. Dr. H … habe in seinem Gutachten von 2007 die Verletzung des oberen Sprunggelenks als Zerstörung bezeichnet. Er spreche in seiner Beurteilung von einer funktionellen Einsteifung des Gesamtfußes und einem schmerzhaften bewegungsgeminderten Großzehengelenk. Dr. M … setze dem Messdaten von 5 - 110 bzw. von 30 - 30 entgegen. Zudem sei im amtsärztlichen Gutachten vom … Januar 2012 auch eine Großzehengelenksarthrose als dienstunfallbedingt attestiert worden. Darüber hinaus würden sowohl das Zentrum Bayern Familie und Soziales als auch der Beklagte nach der GdB/GdE Tabelle werten. Zudem werde nicht berücksichtigt, dass bei dem vorliegenden Verletzungsgrad des Oberschenkelgelenks grundsätzlich auch das Unterschenkelgelenk zerstört sei. Die Versteifung und Krallenbildung blieben völlig unberücksichtigt. Zudem müsse das Alter des Klägers berücksichtigt werden. Er reklamiere für seine Person, dass gerade im Hinblick auf sein Alter und seine insgesamt sehr fragliche Behandlung in der Vergangenheit, wie es in der allgemeinen Rechtsprechung auch gelte, im Zweifelsfall zu seinen Gunsten entschieden werde.

Mit Schreiben vom 20. April 2016 führte der Beklagte aus, dass im Rahmen der Neubewertung auch eine Vermessung der aktuellen Werte vorgenommen worden sei (Akte Teil 9 Bl. 1350 f.). Diese seien dann mit den Werten des Gutachtens von Dr. H … verglichen worden. Nach Eingang des Gutachtens vom … März 2016 habe man eine nochmalige Sichtung der dokumentierten Daten vorgenommen und habe die Angaben im Gutachten als abgedeckt gesehen und bestätigt.

Mit Schreiben vom 21. April 2016 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die Coxarthrose links und die Funktionsstörung der Zehenfehlform (Krallenzehen) von Dr. H … nicht als Dienstunfallfolge gesehen worden sei. Es ergebe sich eine Abweichung von der Einstufung des Zentrums Bayern Familie und Soziales, da die von diesem angeführten Körperschäden/Befunde nicht alle als Dienstunfallfolgen anerkannt seien. Die Versteifung sei mit 30 von Hundert bewertet und übernommen worden. Somit könne nicht von einer Nichtberücksichtigung gesprochen werden. Die Beurteilung der MdE erfolge altersunabhängig. Eine „Alterskomponente“ sei rechtlich nicht vorgesehen (Akte Teil 9 Bl. 1354 f.).

Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2016 wies der Beklagte den Widerspruch vom … April 2016 zurück (Akte Teil 9 Bl. 1358 ff.). Für die Beurteilung der MdE sei die Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) zugrunde zu legen. Aus dem Gutachten des Amtsarztes des Landratsamts … vom 22. März 2016 ergebe sich, dass eine MdE mit 40 von Hundert als ausreichend eingestuft sei. Laut des Gutachtens sei der Kläger am ... März 2016 amtsärztlich untersucht und begutachtet worden. Der Kläger werde alle zwei Jahre wegen der Prüfung der Voraussetzungen für die Durchführung einer Heilmaßnahme nach den §§ 2, 4 und 7 BayHeilvfV am Gesundheitsamt in … untersucht und somit wisse der Amtsarzt genau über die körperlichen Beeinträchtigungen Bescheid.

Mit Schreiben vom … Juni 2016 reichte der Kläger eine Petition beim Bayerischen Landtag ein.

Mit Schreiben vom … Juni 2016, eingegangen am 27. Juni 2016, erhob der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragte,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 11. April 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Mai 2016 zu verpflichten, dem Antrag des Klägers vom *. Februar 2016 auf Neubewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 auf 50 von Hundert zu entsprechen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beklagte entgegen des Vorschlags des Obergutachters Dr. H … die fachärztlich diagnostizierte Coxarthrose rechts als unfallabhängig bewertet habe und dennoch die MdE von 50 auf 40 von Hundert abgestuft habe. Dies sei widersprüchlich. Zudem blieben alle weiteren anerkannten Körperschäden, einschließlich der altersbedingten Auswirkungen bei der Bewertung der MdE ohne jede Anerkennung. Auch wenn keine Addition der Einzelwerte vorgesehen sei, könnten diese nicht gänzlich unbeachtet bleiben. Besonders die Versteifung der Zehen mit Krallenbildung links und die durch die OP bedingten Nervenschädigungen ergäben nach der GdB/GdE-Tabelle einen Einzelwert von 30 von Hundert. Es sei auch beachtlich, dass dem Kläger vom Zentrum Bayern Familie und Soziales durch Bescheid von … März 2016 bezüglich der Dienstunfallverletzungen ein Einzel-Grad der Behinderung von 50 von Hundert zuerkannt worden sei. Des Weiteren habe im Rahmen der Nachuntersuchung am ... März 2016 keine Untersuchung im tatsächlichen Sinne stattgefunden. Die vom Arzt im beigefügten Merkblatt gewonnenen Daten seien bei vollständiger Bekleidung des Klägers unter nicht zu beschreibenden Zuständen erhoben worden. Abschließend habe der Arzt erklärt, er werde noch Einblick in das umfassende Aktenbündel nehmen. Diesem Untersuchungsergebnis dürfe keinesfalls eine so bedeutende Entscheidungshilfe beigemessen werden.

Mit Schreiben vom 25. Juli 2015 beantragte der Beklagte, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Klageantrag des Klägers zu unbestimmt sei, da unklar sei, ab welchem Zeitpunkt er den höheren Unfallausgleich anstrebe. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit beurteile sich gemäß Art. 52 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG nach der körperlichen Beeinträchtigung im Erwerbsleben. Ausgangspunkt seien die durch den Dienstunfall vom ... Juli 1959 verursachten festgestellten Körperschäden. Ein Vergleich der Messwerte laut dem Gutachten von Prof. Dr. … H … vom … Juli 2009 und laut des Schreibens des Landratsamts vom 22. März 2016 zeige eine Verschlechterung der Werte für die unteren Gliedmaßen, insbesondere im Hinblick auf die linke Körperseite. Einschränkungen der Beweglichkeit des linken Hüftgelenks hätten ihre Ursache jedoch nicht in einem dienstunfallbedingten Körperschaden. Verschlechterungen der Bewegungsausmaße führten nicht zwingend zu einer höheren Minderung der Erwerbsfähigkeit, da gemäß VersMedV Anlage Teil A: Allgemeine Grundsätze Nr. 2 Buchstabe c physiologische Veränderungen im Alter bei der Beurteilung des Grads der Behinderung und des Grads der Schädigungsfolgen nicht zu berücksichtigen seien. Als solche Veränderungen seien die körperlichen und psychischen Leistungseinschränkungen anzusehen, die sich im Alter regelhaft entwickelten, d. h. für das Alter nach Art und Umfang typisch seien. Gemäß VersMedV Anlage Teil B: GdS-Tabelle N. 18.12 (Endoprothesen) Stichwort „Oberes Sprunggelenk“ betrage bei einer einseitigen Endoprothese, wie beim Kläger, der Grad der Schädigungsfolgen mindestens 10. In Nr. 18.14 (Schädigung der unteren Gliedmaßen) fänden sich für Bewegungseinschränkungen des Hüftgelenks geringen Grades, etwa Streckung/Beugung bis zu 0-10-90 wie beim Kläger, ein Wert von 10-20, für Bewegungseinschränkungen im oberen Sprunggelenk, je nach deren Grad, Werte bis 20, für Bewegungseinschränkungen im unteren Sprunggelenk ein Wert bis zu 10, für Zehenversteifungen Werte bis 20 und für einen vollständigen Ausfall des Nervus peronaeus und des Nervus tibialis jeweils ein Wert von 30, wobei Teilausfälle der genannten Nerven, wie beim Kläger, entsprechend geringer zu bewerten seien. Nach VersMedV Anlage Teil A: Allgemeine Grundsätze Nr. 3 dürften bei der Ermittlung des Gesamtgrads der Schädigungsfolgen die einzelnen Werte nicht addiert werden, maßgebend seien die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. Der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit sei tendenziell niedriger zu bewerten als der Grad der Schädigungsfolgen oder der Grad der Behinderung, da die in der VersMedV Anlage Teil B: GdS-Tabelle genannten Werte die Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen zum Inhalt hätten, nicht nur die Einschränkungen im allgemeinen Erwerbsleben (VersMedV Anlage Teil A: Allgemeine Grundsätze Nr. 2 Buchstabe a) und es beim Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit nur um einen Ausschnitt aus allen Lebensbereichen gehe. Die Einschätzung des Landratsamts … vom 22. März 2016 mit einem MdE von 40 von Hundert sei gegenüber der Einschätzung des Zentrums Bayern Familie und Soziales vom … März 2016 mit einem Grad der Behinderung von 50 nachvollziehbar und überzeugend, da das Zentrum Bayern Familie und Soziales auch die Funktionsbehinderung beider Hüftgelenke berücksichtigt habe, die im Rahmen der MdE durch Dienstunfallfolgen, bei der nur die Coxarthrose rechts anerkannt worden sei, keine Rolle spiele.

In der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2016 wurde Herr Dr. M … als sachverständiger Zeuge vernommen. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2016 wird insoweit Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die beantragte Erhöhung des Unfallausgleichs und Neufestsetzung der durch den Dienstunfall vom ... Juli 1959 bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Auf die vorliegende Verpflichtungsklage ist das Bayerische Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 528, berichtigt S. 764), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (GVBl. S. 399) anzuwenden. Denn nach Art. 100 Abs. 4 Satz 1 BayBeamtVG steht für die am 31. Dezember 2010 vorhandenen Unfallfürsorgeberechtigten ein vor dem 1. Januar 2011 erlittener Dienstunfall im Sinn des Beamtenversorgungsgesetzes in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung dem Dienstunfall im Sinn des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes gleich. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil der am ... Juli 1959 erlittene Dienstunfall des Klägers mit Bescheid vom 20. April 1960 gem. § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG anerkannt wurde.

Gem. Art. 52 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG erhält ein Beamter, der infolge eines Dienstunfalls in der Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 von Hundert beschränkt ist, neben der Besoldung einen Unfallausgleich in Höhe der Grundrente nach § 31 Abs. 1 bis 4 BVG, solange dieser Zustand andauert. Eine unfallunabhängige Minderung der Erwerbsfähigkeit bleibt außer Betracht, Art. 52 Abs. 2 Satz 2 BayBeamtVG. Die Vorschriften stimmen inhaltlich mit den bis 31. Dezember 2010 geltenden Normen des § 35 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG überein. Gem. § 35 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der seit dem Dienstunfall unverändert gültigen Fassung erhält ein verletzter Beamter, der infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate wesentlich beschränkt ist, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt Unfallausgleich, solange dieser Zustand andauert. Wesentlich ist eine Minderung der Erwerbsfähigkeit, wenn sie wenigstens 25 v.H. beträgt. Dies folgt aus der Verweisung in § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG auf § 31 Bundesversorgungsgesetz (Weinbrenner in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, § 35 Rn. 36).

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (im Folgenden: MdE) ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Dabei handelt es sich um einen Rechtsbegriff, der der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Erwerbsfähigkeit ist die Kompetenz des Verletzten, sich unter Nutzung der Arbeitsgelegenheiten, die sich ihm abstrakt im gesamten Bereich des Erwerbslebens bieten, einen Erwerb zu verschaffen. Auf den bisherigen Beruf oder die bisherige Tätigkeit wird nicht abgestellt. Es kommt nicht auf die individuellen Verhältnisse, also die persönlichen Kenntnisse oder die geistigen, körperlichen, psychischen und sozialen Fähigkeiten an. Die Festsetzung der MdE im Versorgungsrecht folgt den unfallversicherungsrechtlichen Anforderungen. Sie richtet sich auch dort nach den verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens, die sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergeben (vgl. § 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Voraussetzung ist ein Vergleich der vor und nach dem Dienstunfall bestehenden individuellen Erwerbsfähigkeit.

Für das Vorliegen eines Dienstunfalls ist grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen. Dieser ist nur dann erfüllt, wenn der Nachweis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erbracht ist (BVerwG B.v. 7.2. 1989 - Az. 2 B 179/88, juris; VGH München B.v. 24.3.2004 - Az. 3 ZB 05.431, juris). Dies gilt sowohl für das Vorliegen eines behaupteten Körperschadens als auch für den Kausalzusammenhang mit dem Dienstunfallgeschehen. Bleibt nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten im Rahmen der Amtsermittlungspflicht offen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, was auch für die Frage der Kausalität gilt, trifft die materielle Beweislast den Kläger, da im Dienstunfallrecht die allgemeinen Beweisgrundsätze gelten. Im Bereich des Unfallausgleichs gelten ebenfalls die allgemeinen Beweisgrundsätze (vgl. VG Augsburg, U.v. 21.2.2013 - Au 2 K 11.1459). Derjenige, der aus einer Norm eine ihm günstige Rechtsfolge ableitet, trägt die materielle Beweislast, wenn das Gericht in Erfüllung seiner Pflicht zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen zu seiner vollen Überzeugungsgewissheit („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“) weder feststellen noch ausschließen kann („non liquet“) und wenn sich aus der materiellen Anspruchsnorm nichts Abweichendes ergibt (BVerwG, U.v. 28.4.2011 - 2 C 55.09, ZBR 2012, 38).

Der Grad der MdE ist aufgrund eines ärztlichen Gutachtens zu ermitteln. Dabei bilden allgemeine Erfahrungssätze, in Tabellen und Empfehlungen enthaltene Richtwerte, also antizipierte Sachverständigengutachten, in der Regel die Basis für die Bewertung der MdE durch den Sachverständigen. Die konkrete Bewertung muss jedoch stets auf die Besonderheiten der MdE des betroffenen Beamten abstellen. Entscheidend ist, dass der Sachverständige bei seiner dienstunfallrechtlichen Bewertung als Maßstab die körperliche Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu Grunde legt (OVG NRW, B.v. 25.8.2011 - 3 A 3339/08, juris; BayVGH, B.v. 1.2.2013 - 3 ZB 11.1166, juris; Weinbrenner in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, § 35, Rn. 54).

Die Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) regelt nunmehr verbindlich die Grundsätze und Einzelheiten der Bildung des Grades der Schädigung (GdS). Sie schreibt dabei nahezu wortgleich die früher für die Feststellung des Grades der Behinderung nach § 69 SGB IX und der Voraussetzungen für den Unfallausgleich (vgl. BVerwG U.v. 21.9.2000 - 2 C 27.99 - BVerwGE 112, 92 = DÖD 2001, 68 = NVwZ-RR 2001, 168 = DÖV 2001, 294 = DVBl 2001, 732 = ZBR 2001, 251 = Buchholz 239.1 § 35 BeamtVG Nr. 4) heranziehbare, im Interesse der gleichmäßigen Beurteilung der Behinderungen anerkannte GdB/MdE-Tabelle der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX), Ausgabe 2008 (AHP 2008) fort. Hierbei handelte es sich nach der nun obsolet gewordenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (zu den entsprechenden Vorauflagen) um antizipierte Sachverständigengutachten, die (im sozialen Entschädigungsrecht) wie untergesetzliche Normen anzuwenden waren (BSG U.v. 11.11.2004 - B 9 SB 1/03 R - RegNr. 26835 (BSG-Intern); U.v. 18.9.2003 - B 9 SB 3/02 R - SozR 4-3250 § 69 Nr. 2 = BSGE 91, 205 = Breith 2004, 297). Das bedeutet, dass für die Bildung des GdS dieselben Grundsätze gelten wie für die Bildung der MdE, wobei es sich bei ersterem Begriff um einen Grad handelt, während der letztere ein Vomhundertsatz war.

Nach Nr. 3 a) der Anlage zu § 2 VersMedV Teil A sind bei Vorliegen mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen zwar Einzel-GdS anzugeben; bei der Ermittlung des Gesamt-GdS durch alle Funktionsbeeinträchtigungen dürfen jedoch die einzelnen Werte nicht addiert werden. Auch andere Rechenmethoden sind für die Bildung eines Gesamt-GdS ungeeignet. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. Nach Nr. 3 c) der Anlage zu § 2 VersMedV Teil A ist bei der Beurteilung des Gesamt-GdS in der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdS bedingt, und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten GdS 10 oder 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden. Von Ausnahmefällen (z. B. hochgradige Schwerhörigkeit eines Ohres bei schwerer beidseitiger Einschränkung der Sehfähigkeit) abgesehen, führen dabei zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdS von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, auch nicht, wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen (Nr. 3 d) ee) der Anlage zu § 2 VersMedV Teil A).

Bei der Neufestsetzung des Unfallausgleichs für den Kläger war der Beklagte nicht an die Feststellung des Zentrums Bayern Familie und Soziales gebunden, das beim Kläger einen Grad der Behinderung von 80 v.H. festgestellt hat. Denn es fehlt insoweit an der inhaltlichen Gleichheit der Tatbestandsmerkmale „Minderung der Erwerbsfähigkeit“ in Art. 52 BayBeamtVG und „Grad der Behinderung“ im Schwerbehindertenrecht (vgl. § 4 SchwbG). Denn während für die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft die Gründe der Behinderung unerheblich sind, setzt der Unfallausgleich einen Dienstunfall voraus, wobei nur aufgrund und dem Umfang der durch den Dienstunfall eingetretenen Minderung der Erwerbsfähigkeit Unfallausgleich gewährt wird. Zudem sind bei der Bestimmung des Grades der Behinderung nach dem SchwbG auch die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung in den verschiedenen Bereichen des Lebens zu berücksichtigen. Demgegenüber kommt es für den Unfallausgleich nach Art. 52 BayBeamtVG darauf an, um wie viel die Befähigung zur üblichen, auf Erwerb gerichteten Arbeit und deren Ausnutzung im wirtschaftlichen Leben durch die als Folge eines Dienstunfalls anerkannten Körperschäden nicht nur vorübergehend beeinträchtigt sind.

In Anwendung dieser Maßstäbe ist das Gericht auf der Grundlage der VersMedV und der vorliegenden Gutachten zu der Überzeugung gelangt, dass bei dem Kläger für den hier maßgeblichen Zeitraum ab dem 1. Februar 2016 eine MdE von 40 von Hundert vorliegt. Dies ergibt sich aus dem Gutachten von Dr. M … vom … Februar 2016, dem Gutachten des Orthopäden Dr. H … vom ... November 2007 und dessen Stellungnahme vom … September 2008 sowie den Erläuterungen des sachverständigen Zeugen Dr. M … in der mündlichen Verhandlung.

Auszugehen ist dabei von den als dienstunfallbedingt anerkannten Körperschäden Unterschenkelfraktur links und Platzwunde am linken Unterschenkel, Arthrose am linken Sprunggelenk, Coxarthrose rechts, Großzehengrundgelenksarthrose links, Läsion des Endastes des linken Nervus peronaeus und Irritation des Endastes des linken Nervus tibialis. Weitere Körperschäden müssen außer Betracht bleiben, da diese nicht als Dienstunfallfolgen anerkannt sind.

Der sachverständige Zeuge Dr. M … führte in der mündlichen Verhandlung überzeugend aus, er orientiert sich bei der Bewertung der Einzelbehinderungen im Wesentlichen an der Versorgungsmedizin-Verordnung. Gegenüber den festgestellten Werten bzgl. des GdS, die alle Lebensbereiche betreffen, ist im Rahmen der MdE ein Abstrich zu machen. Zudem muss das Alter des Klägers berücksichtigt werden, da dieser 82 Jahre alt ist und dienstunfallunabhängige Abnutzungserscheinungen bei allen Gelenken vorliegen. Die festgestellten GdS-Werte lassen sich nicht eins-zu-eins auf die MdE übertragen.

Der sachverständige Zeuge führte weiter überzeugend aus, die Situation am Sprunggelenk wurde mit einer MdE von 30 von ihm bewertet. Diese ergibt sich aus der Versteifung des oberen Sprunggelenks in ungünstiger Stellung. Die GdS-Tabelle der VersMedV enthält dafür keinen entsprechenden Wert. Da sie aber für eine Versteifung des oberen und unteren Sprunggelenks in günstiger Stellung einen GdS-Wert von 30 und in ungünstiger Stellung einen GdS-Wert von 40 sowie für Bewegungseinschränkungen im oberen Sprunggelenk stärkeren Grades einen GdS-Wert von 20 (B 18.14 der Anlage zu § 2 VersMedV Teil B) ausweist, ist die Bewertung mit einem MdE von 30 durch den sachverständigen Zeugen plausibel und nachvollziehbar.

Die Rest-MdE von 10 ergibt sich aus der „springenden“ Großzehe links, welche eine Folge der unfallbedingt aufgetretenen Großzehengrundgelenksarthrose ist, den Gefühlsstörungen am Fußrücken links infolge der Nervenschädigungen und der schlechteren Beweglichkeit der Gliedmaßen, vor allem links. Diese Aussagen decken sich mit denen Dr. H … auf Seite 18 seines Gutachtens vom ... November 2007, der auch von einer MdE von 40 von Hundert ausgeht. Dabei bewertete er die Nervenempfindungsstörungen und Teilausfälle mit einer Einzel-MdE von 10, da diese nicht mit einem vollständigen Ausfall der Nerven zu vergleichen sind. Nur bei einem vollständigen Ausfall kann die MdE ausgehend von einem GdS von 30 gemäß B 18.14 der Anlage zu § 2 VersMedV Teil B ermittelt werden, Teilausfälle der Nerven sind entsprechend geringer zu bewerten.

Weiter führte der sachverständige Zeuge überzeugend aus, die Coxarthrose rechts führt, wenn man diese dem Beklagten folgend als dienstunfallabhängig einstuft, zu keiner Erhöhung der MdE. Dies stimmt mit den Aussagen aus dem Gutachten Dr. H … vom ... November 2007 und seiner Stellungnahme vom … September 2008 überein. Dr. H … stellte beim Kläger eine Tendoperiostose am rechten Rollhügel statt einer Coxarthrose rechts fest. Er kommt auf Seite 21 seines Gutachtens vom ... November 2007 aber zu dem Ergebnis, dass die Tendoperiostose zu keiner messbaren Einzel-MdE führt und führt auf Seite 4 seiner Stellungnahme vom … September 2008 eindeutig aus, dass weder die Coxarthrose noch die Rollhügel-Tendoperiostose zu einem messbaren Einzel-MdE-Wert führen.

Der GdS- bzw. MdE-Wert umfasst auch die Schmerzen des Klägers. Gemäß Nr. 2 j) der Anlage zu § 2 VersMedV Teil A sind bei der Beurteilung des Grades der Schädigungsfolgen auch seelische Begleiterscheinungen und Schmerzen zu beachten. Die in der GdS (Grad der Schädigungsfolgen) - Tabelle angegebenen Werte schließen die üblicherweise vorhandenen Schmerzen mit ein und berücksichtigen erfahrungsgemäß auch besonders schmerzhafte Zustände. Ist nach Ort und Ausmaß der pathologischen Veränderungen eine über das übliche Maß hinausgehende Schmerzhaftigkeit nachgewiesen, die eine ärztliche Behandlung erfordert, können höhere Werte angesetzt werden. Das kommt zum Beispiel bei Kausalgien und bei stark ausgeprägten Stumpfbeschwerden nach Amputationen in Betracht. Solche Zustände liegen beim Kläger nicht vor bzw. sind nicht nachgewiesen.

Mit diesen vom Beklagten eingeholten Gutachten liegen dem Gericht ärztliche Sachverständigengutachten zu den entscheidungserheblichen Tatsachen vor, die im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden können (BVerwG, B.v. 30. 9. 2010 - 8 B 15/10 - juris). Die Einholung weiterer Sachverständigengutachten liegt bei diesem Sachverhalt im Ermessen des Gerichts (§ 98 VwGO; § 412 Abs. 1 ZPO). Eine weitere Beweiserhebung wäre nur dann erforderlich, wenn sich die Einholung eines zusätzlichen Gutachtens wegen fehlender Eignung der vorliegenden Gutachten aufdrängen würde. Dies wäre dann der Fall, wenn die vorhandenen Gutachten grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen würden, wenn sie von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgingen, wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters bestünde, ein anderer Sachverständige über neue oder überlegene Forschungsmittel oder größere Erfahrung verfügte oder wenn das Beweisergebnis durch substantiierten Vortrag eines der Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert werden würde (vgl. BVerwG, B.v. 3. 2. 2010 - 7 B 38/09- juris).

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die vorhandenen ärztlichen Sachverständigengutachten sind für das Gericht nachvollziehbar und weisen, soweit ersichtlich, keine Mängel oder Widersprüche auf; sie vermitteln dem Gericht einen hinreichenden Einblick in die Zusammenhänge zwischen dem Unfallereignis und der Minderung der Erwerbsfähigkeit. Der Kläger selbst hat keine Gutachten vorgelegt.

Der Einwand des Klägers, es sei widersprüchlich, dass der Beklagte entgegen des Vorschlags Dr. H … in seinem Gutachten vom ... November 2007 die Coxarthrose als unfallabhängig bewertet und dennoch von einem MdE von 40 von Hundert ausgeht, ist unbegründet. Dr. H … stellt in seiner Stellungnahme von … September 2008 auf Seite 2 selbst fest, dass die Tendoperiostose zum Symptomkreis einer Coxarthrose gehört, darin enthalten ist und daher nicht getrennt aufgeführt werden muss und keine zusätzliche, in einem messbaren MdE-Wert sich darstellende Auswirkung hat. Weiter stellt er auf Seite 3, 4 fest, dass die Tendoperiostose am rechten großen Rollhügel keine weitere Unfallfolge, sondern eine Begleiterscheinung der Coxarthrose ist und nicht zusätzlich aufgeführt werden muss. Zudem führt die die Coxarthrose, wie oben bereits dargestellt zu keinem messbaren Einzel-MdE-Wert.

Der Einwand des Klägers, es sei rechtswidrig, dass die altersbedingten Auswirkungen nicht anerkannt würden, ist verfehlt. Nach Nr. 2 a) der Anlage zu § 2 VersMedV Teil A sind die physiologischen Veränderungen im Alter bei der Beurteilung des GdS - und somit auch der MdE - nicht zu berücksichtigen. Als solche sind die körperlichen und psychischen Leistungseinschränkungen zu sehen, die sich im Alter regelhaft entwickeln, d.h. für das Alter nach ihrer Art und ihrem Umfang typisch sind. Wie oben bereits ausgeführt wurde im Rahmen der MdE-Bewertung das Alter des Klägers berücksichtigt und Abstriche hinsichtlich der alterstypischen Auswirkungen gemacht.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 23.786,88 Euro festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere rechtliche Schwierigkeiten) und des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide den Beklagten zur Gewährung eines erhöhten Ruhegehalts in gesetzlicher Höhe gem. Art. 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BayBeamtVG verpflichtet.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546 - juris) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl. 2004, 838 - juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

1.1. Der Kläger hat Anspruch auf die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts gemäß Art. 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BayBeamtVG (Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz vom 5. August 2010 - GVBl. S. 410, S. 528, berichtigt S. 764 - zuletzt geändert durch Art. 11 Haushaltsgesetz 2015/2016 vom 17.12.2014 - GVBl. S. 511).

Gemäß Art. 100 Abs. 4 Satz 1 BayBeamtVG steht für die am 31. Dezember 2010 vorhandenen Unfallfürsorgeberechtigten ein vor dem 1. Januar 2011 erlittener Dienstunfall im Sinn des Beamtenversorgungsgesetzes in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung dem Dienstunfall im Sinne dieses Gesetzes gleich. Diese Voraussetzungen liegen vor, weil der am 12. Mai 2007 erlittene Dienstunfall des Klägers mit Bescheid des Beklagten vom 14. November 2007 gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG anerkannt wurde.

Gemäß Art. 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BayBeamtVG sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts nach Art. 53 BayBeamtVG 80 v. H. der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der eine besondere Lebensgefahr verbunden ist, infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erleidet und wenn er infolge dieses Dienstunfalls dauernd dienstunfähig ist und bei Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalls in der Erwerbstätigkeit um mindestens 50 v. H. beschränkt ist. Dies gilt auch, wenn der Beamte in Ausübung des Dienstes durch einen tätlichen rechtswidrigen Angriff einen Dienstunfall mit den genannten Folgen erleidet.

Voraussetzung für die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts gem. Art. 54 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG ist ein Grad von mindestens 50 Prozent Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) bei Eintritt in den Ruhestand. Maßgeblich sind hierbei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu dem Zeitpunkt, zu dem der Beamte in den Ruhestand versetzt werden soll (Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, § 37 Rn. 53/Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, § 37 Rn. 70).

Soweit das Verwaltungsgericht aufgrund der in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Sachverständigen zu der Überzeugung gelangt ist, dass beim Kläger infolge des Dienstunfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt eine Gesamt-MdE von mindestens 50 v. H. bestanden hat, da sich die Funktionsbeeinträchtigungen auf verschiedenen medizinischen Gebieten nicht überschnitten, sondern gegenseitig verstärkten, ist das rechtlich nicht zu beanstanden. Zu Recht ging das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beurteilung für die Beeinträchtigung auf neurochirurgischem Fachgebiet von einer Einzel-MdE von 25 v. H. ab 12. Mai 2008 aus. Unstreitig zwischen den Parteien war auch die Feststellung einer Einzel-MdE von 40 v. H. auf psychiatrischem Fachgebiet wegen der als weitere Dienstunfallfolge mit Bescheid vom 22. November 2011 zwischenzeitlich anerkannten posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS). Da sich die beim Kläger gutachterlich festgestellten Grade der Einzel-MdE auf Beeinträchtigungen verschiedener medizinischer Fachgebiete bezogen, war ein Grad der Gesamt-MdE zu bestimmen. Danach war im vorliegenden Fall von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-MdE-Grad bedingt (hier: 40 v. H. auf psychiatrischem Fachgebiet) und dann zu prüfen, inwieweit sich diese im Hinblick auf die weitere Funktionsbeeinträchtigung (hier: 25 v. H. auf neurochirurgischem Fachgebiet) erhöht (vgl. Teil A Ziffer 3 c der versorgungsmedizinischen Grundsätze - VmG - nach der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008 - Anlage zum BGBl. I Nr. 57 v. 15.12.2008 - Anlage zum BGBl. I Nr. 57 v. 15.12.2008; BayVGH, U.v.11.1.2000 - 3 B 96.707 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 19.1.2011 - OVG - 4 B 32.10 - juris).

Im Rahmen seiner Entscheidung hat sich das Gericht ausführlich und nachvollziehbar mit den Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. W., Dr. B. und Dr. S. in der mündlichen Verhandlung auseinander gesetzt, die auf der Grundlage der jeweils gefertigten Gutachten erfolgten. Es schloss sich insofern den schlüssigen Erläuterungen des Sachverständigen Prof. Dr. W. an, der ausgeführt hatte, dass sich die unmittelbaren Funktionsbeeinträchtigungen nicht überlappen würden, sondern klar unterschieden werden könnten. Der Zusammenhang zwischen den verschiedenen Funktionsbeeinträchtigungen sei beim Kläger eher auf einer kausalen Ebene angesiedelt, da dieser durch seine körperlichen Beschwerden ständig an das Unfallereignis erinnert werde, was wiederum die psychische Komponente verstärke. Auf dieser Grundlage kam der Sachverständige Prof. Dr. W. zu einer Einschätzung der Gesamt-MdE von knapp über 50 v. H. Entgegen der Auffassung des Beklagten hat das Gericht auch dargelegt, warum bei genauerer Betrachtungsweise ein Widerspruch zu den Ausführungen des Sachverständigen Dr. S. gerade nicht besteht. Eine Schnittfläche bzw. Schnittmenge der Funktionsbeeinträchtigungen auf den verschiedenen medizinischen Fachgebieten - wie von Dr. S. festgestellt - sei insofern nicht zu verneinen, als sich körperliche Beschwerden, zumal wenn sie dauerhafter Natur sind, selbstverständlich auf das seelische Wohlbefinden auswirken und in diesem Sinne eine vorhandene psychische Erkrankung oder Störung verstärken könnten. Umgekehrt sei auch nachvollziehbar, dass eine psychische Erkrankung dazu führen könne, dass körperliche Beschwerden je nach der psychischen Konstitution des Betroffenen stärker empfunden würden. Das Gericht folgte insoweit zwar den Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. W. und Dr. B., wonach sich die Funktionsbeeinträchtigungen beim Kläger nicht überschnitten, sondern gegenseitig verstärkten, es legte seiner Einschätzung aber keine reine Addition der Funktionsbeeinträchtigungen zugrunde, wie sie letztlich vom Sachverständigen Dr. B. vorgenommen wurde. Dieser ging nämlich von einer Gesamt-MdE von 65 v. H. aus.

Das Verwaltungsgericht stellte - der Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. W. folgend - eine Gesamt MdE von knapp über 50 v. H. zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung fest. Insofern kann auch der Einwand des Beklagten, das Gericht würde mit seiner Schlussfolgerung gegen sozialmedizinische Grundsätze verstoßen, nicht durchgreifen. Ziff. 3 a Anlage zu § 2 VersMedV verbietet zwar im Rahmen der Gesamtbildung des Grads der Schädigungsfolgen eine reine Addition der Einzelgrade, stellt aber in Ziff. 3 d ausdrücklich klar, dass die Beziehungen der Funktionsbeeinträchtigungen zueinander unterschiedlich sein können. Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen können sowohl voneinander unabhängig sein (Ziff. 3 d aa) als auch sich überschneiden (Ziff. 3 d cc). Die konkrete Bewertung muss dabei stets auf die Besonderheiten der MdE des betroffenen Beamten abstellen (vgl. BayVGH, B.v. 1.2.2013 - 3 ZB 11.1166 - juris Rn. 13). Der Grad der MdE ist aufgrund eines ärztlichen Gutachtens festzustellen (vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG Erl. 7.1. zu § 35). Dabei bilden allgemeine Erfahrungssätze, in Tabellen und Empfehlungen enthaltene Richtwerte, also antizipierte Sachverständigengutachten, in der Regel die Basis für die Bewertung der MdE durch den Sachverständigen. Bei allen Richtwerten handelt es sich um Orientierungshilfen (vgl. Plog/Wiedow, BeamtVG, Rn. 10 c und 10 d zu § 35). Der Sachverständige kann bei der Einschätzung der MdE die Anlage zu § 2 der VersMedV zur Orientierung oder als Richtwert heranziehen, er muss es aber schon deshalb nicht, weil der Katalog der VersMedV nicht die MdE des BeamtVG als Maßstab zugrunde legt (vgl. BayVGH, B.v. 1.2.2013 a. a. O. Rn. 15).

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, in derer Einschätzung der Gesamt-MdE grundsätzlich den Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. W. und Dr. B. zu folgen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte ist diesen Ausführungen auch nicht substantiiert entgegengetreten. Unstreitig gehen beide Parteien vom Vorliegen einer Einzel-MdE von 25 v. H. auf neurochirurgischem Fachgebiet aus. Diese hatte der Sachverständige Dr. S. selbst im Gutachten des Klinikums I. vom 4. Dezember 2009 bestätigt. Auf den Einwand des Beklagten, bei der Verletzung des Klägers (Teilläsur der Ligamenta alaria dentis) handele es sich - wie vom Sachverständigen Dr. S. in der mündlichen Verhandlung vorgetragen - um eine einer Verstauchung vergleichbaren Verletzung, die sich innerhalb von drei Wochen bis sechs Monaten bei entsprechender Therapie wieder normalisiere, kann es deshalb im Hinblick auf die Bildung einer Gesamt-MdE nicht ankommen. Auch dem Vortrag des Sachverständigen Dr. S., dass sich nach der Fachliteratur die Beschwerden verlängerten, je länger das Entschädigungsverfahren dauere, es komme in der Regel auf die Motivation des Betroffenen an, musste sich das Verwaltungsgericht nicht anschließen. Der Sachverständigen Prof. Dr. W. erläuterte ausführlich im Rahmen der mündlichen Verhandlung (S. 4, 5 der Sitzungsniederschrift), welche verschiedenen Verfahren bei der Gutachtenerstellung durch verschiedene Personen angewandt würden, wobei sich die Plausibilität durch die Übereinstimmung der Symptomatik ergebe. Er kam insofern nachvollziehbar zu dem Schluss, dass es abwegig sei, dass der Kläger zur Erlangung sozialrechtlicher Vorteile derartige Symptome vorspiegle.

1.2. Der Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von erhöhtem Unfallruhegehalt steht auch nicht der Bescheid des Beklagten vom 2. Juli 2010 über die Gewährung von Unfallausgleich entgegen. Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht verneint, dass von der dort in den Gründen enthaltenen Feststellung eines Gesamt-MdE von 30 v. H. eine Bindungswirkung für die streitgegenständliche Entscheidung über die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts ausgeht. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen auf dieser Grundlage nicht.

1.2.1 Soweit der Beklagte auf die Bindungswirkung verweist, die sich aus der zwischenzeitlich eingetretenen rechtskräftigen Feststellung der Unanfechtbarkeit des Bescheids vom 2. Juli 2010 gem. § 121 Nr. 1 VwGO im erstinstanzlichen Urteil ergibt, so verkennt er, dass rechtskräftige Urteile nach dem Wortlaut der Vorschrift nur insoweit binden, als auch über den Streitgegenstand in der Sache entschieden worden ist. Dies ist nur dann der Fall, soweit das getroffene Urteil über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der behaupteten Anspruchsnorm reicht (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 121 Rn. 31 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Ob dem Kläger unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheids vom 2. Juli 2010 auf der Grundlage einer höheren Gesamt-MdE ein weiterer Unfallausgleich gemäß Art. 52 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG zugestanden hätte, wurde jedoch im vorliegenden erstinstanzlichen Urteil nicht entschieden. Die diesbezügliche Klage wurde als unzulässig abgewiesen, da der Bescheid vom 2. Juli 2010 bereits mangels Einhaltung der Klagefrist unanfechtbar war. Bei einem Prozessurteil erwächst nur die Entscheidung, dass dem prozessualen Anspruch das für die Klageabweisung maßgebliche prozessuale Hindernis (Nichteinhaltung der Klagefrist) entgegensteht, in Rechtskraft (vgl. Kopp, VwGO, 21. Auflage 2015, § 121 Rn. 19). Dies hat zur Folge, dass der Bescheid vom 2. Juli 2010 formell bestandskräftig geworden ist.

1.2.2 Im Ergebnis zu Recht ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass der bestandskräftige Bescheid vom 2. Juli 2010, der für die Festsetzung des Unfallausgleichs eine Gesamt - MdE von 30 v. H. zugrunde legt, dem Anspruch des Klägers auf erhöhtes Ruhegehalt gem. Art. 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BayBeamtVG, der eine Gesamt - MdE von mindestens 50 v. H. voraussetzt, nicht entgegensteht.

Mit Bescheid des Landesamtes für Finanzen vom 2. Juli 2010 wurde festgestellt, dass dem Kläger Unfallausgleich gemäß § 35 BeamtVG (ab 1.1.2011: Art. 52 BayBeamtVG) gewährt wird und zwar ab 12. Mai 2007 in Höhe von monatlich 118,- Euro, ab 1. Juli 2007 in Höhe von 119,- Euro, ab 1. Juli 2008 in Höhe von 120,- Euro und ab 1. Juli 2009 in Höhe von 123,- Euro. Die Gesamt-MdE wurde lediglich in den Gründen unter Bezugnahme der gutachterlichen Stellungnahme des Klinikums I. vom 30.6.2010 dargelegt. Als Grundlage hierfür waren die zu diesem Zeitpunkt festgestellten dienstunfallbedingten Körperschäden genannt, welche auch eine Anpassungsstörung des Klägers mit längerer depressiver Reaktion umfassten. Die Dienstunfallfolge der Anpassungsstörung, festgestellt mit Bescheid des Landesamtes für Finanzen vom 17. Oktober 2008, wurde mit Bescheid vom 22. November 2011 in die Dienstunfallfolge der posttraumatischen Belastungsstörung geändert und anerkannt, nachdem der Kläger gegen die ursprüngliche Festsetzung lediglich einer Anpassungsstörung Klage erhoben hatte. Der ursprüngliche Bescheid vom 17. Oktober 2008 wurde in Fassung des Widerspruchsbescheids vom 12. März 2010 aufgehoben und als weitere Folge des Dienstunfalls eine posttraumatische Belastungsstörung festgestellt. Damit beruht der Bescheid vom 2. Juli 2010 noch auf der aufgehobenen Feststellung einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion mit einem Einzelgrad der MdE von 20 v. H. Im bestandskräftigen Bescheid vom 2. Juli 2010 erfolgte keine konkrete Festsetzung der Gesamt-MdE im Entscheidungssatz, so dass von einer entsprechenden Bindungswirkung auch nicht auszugehen ist. Die Bindung bezieht sich grundsätzlich nur auf den Entscheidungssatz, nicht auf die wesentlichen Gründe des VA, ebenso wenig auf Vorfragen und präjudizielle Rechtsverhältnisse, sofern diese nicht ausnahmsweise von einer gesetzlich angeordneten Feststellungswirkung erfasst werden (vgl. OVG NRW, U.v. 24.1.2011 - 1 A 2316/08 - juris Rn. 39). Die Feststellungswirkung tritt nur dann und nur insoweit ein, als dies durch die besonderen Rechtsvorschriften bestimmt ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Auflage 2014, § 43 Rn. 31 und 26, 27). Eine solche gesetzliche Regelung (wie z. B in § 69 Abs. 2 SGB IX, wonach Feststellungen über den Grad der Behinderung nicht zu treffen sind, wenn eine Feststellung über das Vorliegen einer Behinderung und den Grad einer auf ihr beruhenden Erwerbsminderung schon in einem Rentenbescheid, einer entsprechenden Verwaltungs- und Gerichtsentscheidung oder der für diese Entscheidungen zuständigen Dienststellen getroffen worden ist) findet sich jedoch in Art. 54 BayBeamtVG nicht. Vielmehr kam es für die Frage der Gesamt-MdE vorliegend auf die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung an. Hiervon geht auch der Bescheid des Landesamtes für Finanzen vom 13. Juli 2010 aus, der zwar feststellt, dass zum Zeitpunkt der Ruhestandversetzung lediglich eine MdE von 30 v. H. vorliegt, im Hinblick auf diese Feststellung aber nicht auf den Bescheid vom 2. Juli 2010 verweist. Das Verwaltungsgericht ist daher im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Bescheid vom 2. Juli 2010 im Hinblick auf den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit für den Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung keine Bindungswirkung entfaltet.

1.3 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich auch nicht daraus, dass das Gericht lediglich eine Gesamt-MdE von mindestens 50 v. H. zugrunde gelegt hat ohne sich auf einen genauen Wert der Minderung der Erwerbsfähigkeit festzulegen. Für den verbliebenen Streitgegenstand (Anspruch auf erhöhtes Unfallruhegehalt gem. Art. 54 Abs. 1 BayBeamtVG) reicht die Feststellung des Vorliegens einer Gesamt-MdE von mind. 50 v. H. aus. Eine solche Feststellung entspricht auch dem Wortlaut des Gesetzes. Eine einmalige Unfallentschädigung nach Art. 62 BayBeamtVG, bei der es im Hinblick auf die Staffelung in Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BayBeamtVG auf die genaue MdE ankommt, ist nicht Gegenstand des Verfahrens.

2. Besondere rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegen nicht vor. Soweit der Kläger hier auf seine Begründung zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung verweist, liegen diese aufgrund der Ausführungen unter Nr. 1 nicht vor.

3. Es besteht auch keine Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2012 (Az. 2 C 41/11 - juris) und zum Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. September 2008 (Az. 3 ZB 07.3125 - juris). Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wurde zwar ausdrücklich klargestellt, dass die Rechtskraft des Urteils gem. § 121 Nr. 1 VwGO auch bindet, wenn und soweit sich die im Urteil entschiedene Frage (Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Rahmen des Unfallausgleichs) in einem späteren Verfahren mit anderem Streitgegenstand als Vorfrage stellt (Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Rahmen des erhöhten Unfallruhegehalts), vorliegend ist jedoch gerade nicht in der Sache (Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit zum maßgeblichen Zeitpunkt) entschieden worden, vielmehr wurde die Klage auf höheren Unfallausgleich als unzulässig abgewiesen, worauf sich die Bindungswirkung gemäß § 121 Nr. 1 VwGO beschränkt. Gleiches gilt für den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. September 2008, in dem festgestellt wurde, dass die bereits rechtskräftig entschiedene Frage, ob ein Anspruch auf erhöhtes Unfallruhegehalt gem. § 37 BeamtVG vorliegt, Bindungswirkung für ein Verfahren auf Festsetzung der Versorgungsbezüge entfaltet. Auch dort war bereits in der Sache entschieden worden, während eine solche rechtskräftige Entscheidung im vorliegenden Verfahren gerade fehlt.

4. Der Zulassungsantrag war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 3 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Insoweit zum Beweis vergangener Tatsachen oder Zustände, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war, sachkundige Personen zu vernehmen sind, kommen die Vorschriften über den Zeugenbeweis zur Anwendung.

(1) Bei einer Disziplinarklage hat der Beamte wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage geltend zu machen.

(2) Wesentliche Mängel, die nicht oder nicht innerhalb der Frist des Absatzes 1 geltend gemacht werden, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn ihre Berücksichtigung nach seiner freien Überzeugung die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn der Beamte zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft macht.

(3) Das Gericht kann dem Dienstherrn zur Beseitigung eines wesentlichen Mangels, den der Beamte rechtzeitig geltend gemacht hat oder dessen Berücksichtigung es unabhängig davon für angezeigt hält, eine Frist setzen. § 53 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Wird der Mangel innerhalb der Frist nicht beseitigt, wird das Disziplinarverfahren durch Beschluss des Gerichts eingestellt.

(4) Die rechtskräftige Einstellung nach Absatz 3 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.

(1) Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise.

(2) Bei einer Disziplinarklage sind Beweisanträge von dem Dienstherrn in der Klageschrift und von dem Beamten innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage zu stellen. Ein verspäteter Antrag kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden.

(3) Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Pflicht, als Zeuge auszusagen oder als Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen und Sachverständige gelten entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.