Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. März 2016 - 3 CS 16.411
vorgehend
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.276,10 € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
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Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie
- 1.
das 65. Lebensjahr vollendet haben, - 2.
bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und - 3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten werden erbracht, um Leistungsberechtigten die für sie erreichbare Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Die Leistungen sind insbesondere darauf gerichtet, die Leistungsberechtigten in Fördergruppen und Schulungen oder ähnlichen Maßnahmen zur Vornahme lebenspraktischer Handlungen einschließlich hauswirtschaftlicher Tätigkeiten zu befähigen, sie auf die Teilhabe am Arbeitsleben vorzubereiten, ihre Sprache und Kommunikation zu verbessern und sie zu befähigen, sich ohne fremde Hilfe sicher im Verkehr zu bewegen. Die Leistungen umfassen auch die blindentechnische Grundausbildung.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie
- 1.
das 65. Lebensjahr vollendet haben, - 2.
bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und - 3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie
- 1.
das 65. Lebensjahr vollendet haben, - 2.
bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und - 3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten
- 1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, - 1a.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, - 2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes, - 3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt, - 4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
EP × aRW = VrB. |
- EP:
Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet; - aRW:
aktueller Rentenwert in Euro, - VrB:
Verrentungsbetrag in Euro.
(2) Als Höchstgrenze gelten
- 1.
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden - a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, - b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
- 2.
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht
- 1.
bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten, - 2.
bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.
(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der
- 1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht, - 2.
auf einer Höherversicherung beruht, - 3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden.
(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.
(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.
(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.
(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(1) Renten werden geleistet wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes.
(2) Renten wegen Alters sind
- 1.
Regelaltersrente, - 2.
Altersrente für langjährig Versicherte, - 3.
Altersrente für schwerbehinderte Menschen, - 3a.
Altersrente für besonders langjährig Versicherte, - 4.
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute
(3) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind
- 1.
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, - 2.
Rente wegen voller Erwerbsminderung, - 3.
Rente für Bergleute.
(4) Renten wegen Todes sind
- 1.
kleine Witwenrente oder Witwerrente, - 2.
große Witwenrente oder Witwerrente, - 3.
Erziehungsrente, - 4.
Waisenrente.
(5) Renten nach den Vorschriften des Fünften Kapitels sind auch die Knappschaftsausgleichsleistung, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit und Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten.
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie
- 1.
das 65. Lebensjahr vollendet haben, - 2.
bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und - 3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Tatbestand
- 1
-
Der Kläger wendet sich dagegen, dass sein Ruhegehalt für die Tätigkeit als Oberbürgermeister der Beklagten nicht ausgezahlt wird.
- 2
-
Dieses Amt bekleidete er von Oktober 1975 bis April 1991. Von April 1991 bis zu seinem Rücktritt am 7. April 1999 war er Ministerpräsident des beigeladenen Landes. Vom 12. April 1999 bis zum 22. November 2005 war er Mitglied der Bundesregierung.
- 3
-
Das Regierungspräsidium Darmstadt setzte die Versorgungsbezüge des Klägers aus dem Amt als Ministerpräsident auf der Grundlage eines Ruhegehaltsatzes von 55,60 v.H. auf 7 175,94 € fest. Unter Einbeziehung seiner Versorgungsbezüge als ehemaliges Mitglied der Bundesregierung und als ehemaliger kommunaler Wahlbeamter auf Zeit stellte es das Ruhen dieses Anspruchs in Höhe von 11 025,49 € fest. Über die hiergegen erhobene Klage ist noch nicht entschieden worden. Das Bundesministerium der Finanzen setzte das Ruhegehalt des Klägers als ehemaligen Bundesminister auf der Grundlage eines Ruhegehaltsatzes von 55,60 v.H. auf 7 144,73 € fest. Dabei berücksichtigte es die Amtszeit als Ministerpräsident als ruhegehaltfähig.
- 4
-
Mit Bescheid vom 10. April 2006 setzte der Magistrat der Beklagten das Ruhegehalt des Klägers für die Amtszeit als Oberbürgermeister unter Einbeziehung seiner Amtszeiten als Ministerpräsident und als Mitglied der Bundesregierung auf der Grundlage eines Ruhegehaltsatzes von 75 v.H. auf 6 344,81 € fest. Zugleich stellte er fest, dass diese Bezüge in voller Höhe ruhen, d.h. nicht ausgezahlt werden. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos.
- 5
-
Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. § 20 Abs. 1 BMinG finde nur für den Fall Anwendung, dass der Bund Träger der Versorgungsbezüge aus dem vorherigen Amt sei. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe nach § 20 Abs. 1 BMinG keinen Anspruch auf Auszahlung des Ruhegehalts als ehemaliger Oberbürgermeister, weil sein Ruhegehalt als ehemaliger Bundesminister höher sei. Die Ruhensregelung erfasse sämtliche weiteren Ruhegehälter, die ein ehemaliges Mitglied der Bundesregierung beziehe. Der Bundesgesetzgeber habe pauschalierend davon ausgehen dürfen, dass das Ruhegehalt eines Mitgliedes der Bundesregierung eine solche Höhe erreiche, dass daneben die Ruhegehaltfähigkeit von Beamtendienstzeiten nicht mehr ins Gewicht falle.
- 6
-
Mit seiner Revision rügt der Kläger die rechtsfehlerhafte Anwendung des § 20 Abs. 1 BMinG und die Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 3 Abs. 1 GG.
- 7
-
Der Kläger beantragt,
-
das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. Oktober 2009 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 25. April 2008 zurückzuweisen.
- 8
-
Die Beklagte beantragt,
-
die Revision zurückzuweisen.
- 9
-
Sie verteidigt das angegriffene Berufungsurteil.
Entscheidungsgründe
- 10
-
Die Revision ist unbegründet.
- 11
-
Das Berufungsgericht hat ohne Verstoß gegen revisibles Recht entschieden, dass der Anspruch des Klägers auf Ruhegehalt aus seinem Dienstverhältnis als Oberbürgermeister gemäß § 20 Abs. 1 BMinG in voller Höhe ruht, weil ihm eine höhere Versorgung aus seinem Amtsverhältnis als Mitglied der Bundesregierung ausgezahlt wird. Dies steht mit dem Wortlaut, der Systematik, dem Zweck sowie der Entstehungsgeschichte der Norm in Einklang (dazu 1.). Weder formelles noch materielles Verfassungsrecht zwingt zu einer abweichenden Beurteilung (dazu 2.).
- 12
-
1. Steht einem Mitglied oder ehemaligen Mitglied der Bundesregierung aufgrund eines früheren Dienst- oder Amtsverhältnisses als Beamter, Richter oder Landesminister ein Anspruch auf Ruhegehalt zu, so ruht dieser Anspruch, solange und soweit aus dem Amtsverhältnis als Mitglied der Bundesregierung Amtsbezüge, Übergangsgeld oder Ruhegehalt zu zahlen sind (§ 20 Abs. 1 BMinG). Ruhen bedeutet, dass der Auszahlung der Versorgungsbezüge kraft Gesetzes ein rechtliches Hindernis entgegensteht, solange die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind, an die das Gesetz das Ruhen knüpft (vgl. Urteile vom 24. November 1966 - BVerwG 2 C 119.64 = BVerwGE 25, 291 <293> = Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 29 S. 126, vom 1. September 2005 - BVerwG 2 C 15.04 - BVerwGE 124, 178 <179> = Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 14 Rn. 10 und vom 27. Januar 2011 - BVerwG 2 C 25.09 - Buchholz 449.4 § 55b SVG Nr. 1 = juris Rn. 25).
- 13
-
§ 20 Abs. 1 BMinG erfasst sämtliche Ruhegehälter oder ruhegehaltähnliche Versorgungen, die einem ehemaligen Mitglied der Bundesregierung aufgrund eines früheren Dienstverhältnisses als Beamter oder Richter oder eines früheren Amtsverhältnisses als Mitglied einer Landesregierung (§ 18 Abs. 4 BMinG) zustehen. Es kommt nicht darauf an, ob Träger der zum Ruhen gebrachten Versorgung der Bund, ein Land, eine Kommune oder ein sonstiger öffentlich-rechtlicher Dienstherr ist. Der Wortlaut der Norm liefert keine Anhaltspunkte für eine Beschränkung der Ruhensregelung auf Versorgungsansprüche ehemaliger Beamter des Bundes. Der im Normtext ohne einschränkende Zusätze verwendete Begriff des Dienstverhältnisses "als Beamter oder Richter" erfasst vielmehr ohne weiteres sämtliche mit diesen in Betracht kommende Rechtsverhältnisse der Länder, Kommunen und anderen Dienstherrn.
- 14
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Auch die Gesetzessystematik spricht für ein weites Normverständnis. Die Ruhensregelung des § 20 Abs. 1 BMinG schließt sämtliche Versorgungsansprüche der Beamten und Richter aus früheren Dienstverhältnissen zu Ländern, Kommunen oder anderen Dienstherren ein. Der Klammerverweis auf § 18 Abs. 4 BMinG bezieht sich auf Versorgungsansprüche eines Mitglieds oder ehemaligen Mitglieds der Bundesregierung aufgrund eines früheren Amtsverhältnisses als Mitglied einer Landesregierung und besagt, dass diese Versorgungsansprüche vom Bund übernommen werden, wenn das Mitglied der Landesregierung "wegen" der Übernahme des Amtes als Mitglied der Bundesregierung ausgeschieden ist; aus dieser Einschränkung folgt, dass § 20 Abs. 1 BMinG das Ruhen solcher Versorgungsansprüche nur dann regelt, wenn sie vom Bund übernommen wurden. Demgegenüber enthält § 20 Abs. 1 BMinG hinsichtlich der Versorgungsansprüche aufgrund eines früheren Dienstverhältnisses als Beamter oder Richter keinen einschränkenden Verweis auf eine Norm, die die Übernahme eines Versorgungsanspruchs durch den Bund regelt; insbesondere verweist § 20 Abs. 1 BMinG nicht auf § 18 Abs. 3 Satz 2 BMinG. Hieraus ergibt sich, dass die Regelung sämtliche Versorgungsansprüche aus einem früheren Dienstverhältnis als Beamter oder Richter erfasst.
- 15
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Schließlich liefe eine Beschränkung der Norm auf den Bund als Versorgungsträger auch ihrem Sinn und Zweck sowie ihrer Entstehungsgeschichte zuwider. Wie andere Ruhensvorschriften beruht auch § 20 Abs. 1 BMinG auf dem Gedanken, dass aus öffentlichen Mitteln nicht mehrere Versorgungen unkoordiniert nebeneinander gewährt werden sollen, sondern dass sichergestellt sein soll, dass die Grenze der amtsangemessenen Versorgung - die auch für das besondere Amtsverhältnis eines Mitglieds der Bundesregierung maßgeblich ist - nicht überschritten werden soll (BTDrucks VI/1935 S. 4). Dieses Ziel wird durch eine Zusammenfassung aller für das Amtsverhältnis der Mitglieder der Bundesregierung maßgeblichen Regelungen im Bundesministergesetz erreicht (BTDrucks I/3551 S. 6). Damit soll vermieden werden, dass einzelne neben der Versorgung aus dem Amt eines Mitglieds der Bundesregierung bestehende Versorgungsansprüche in die Berechnung der zustehenden Versorgung einbezogen werden, andere hingegen nicht, ohne dass es hierfür einen sachlichen Grund gäbe. Die Abweichung von diesem Grundsatz hinsichtlich der von § 18 Abs. 4 BMinG nicht erfassten Versorgungsansprüche aus einem früheren Amtsverhältnis als Mitglied einer Landesregierung erklärt sich, wie bereits das Berufungsgericht dargelegt hat, aus dem Umstand, dass der Bundesgesetzgeber diese Versorgungsansprüche als bereits durch Landesrecht geregelt vorausgesetzt oder dem Land zur Regelung überlassen hat (vgl. Nr. 14 der Änderungsvorschläge des Bundesrates, BTDrucks I/3551 Anl. 2).
- 16
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Dem genannten Normzweck entsprechend erfasst § 20 Abs. 1 BMinG auch Ruhegehälter oder ruhegehaltähnliche Versorgungen aufgrund von Dienstverhältnissen, die im Zeitpunkt der Ernennung zum Mitglied der Bundesregierung bereits beendet waren. Ein abweichendes Normverständnis hat im Wortlaut der Vorschrift keinen Ausdruck gefunden. Der Begriff des "früheren Dienstverhältnisses" ist vielmehr nicht auf Dienstverhältnisse beschränkt, die im Zeitpunkt der Ernennung zum Mitglied der Bundesregierung noch bestanden. Auch der Fall, dass mehrere frühere Dienstverhältnisse nacheinander begründet und beendet worden sind, bevor der Beamte zum Mitglied der Bundesregierung ernannt wird, fällt damit in den Anwendungsbereich des § 20 BMinG. Eine Beschränkung des § 20 Abs. 1 BMinG ausschließlich auf solche Dienstverhältnisse, an die eine Ernennung zum Mitglied der Bundesregierung nahtlos anschließt, würde dessen Zweck, die öffentlichen Kassen nicht durch den Bezug verschiedener Versorgungen aus Verwendungen im öffentlichen Dienst mehrfach zu belasten, in Bezug auf frühere Ruhestandsbeamte verfehlen.
- 17
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Nach diesen Grundsätzen ruht, wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat, der Anspruch des Klägers auf Versorgung aus seinem Amt als Oberbürgermeister der Beklagten. Er bezieht Ruhegehalt als ehemaliges Mitglied der Bundesregierung. Nach § 20 Abs. 1 BMinG kann der Kläger während der Bezugsdauer dieser Versorgung und bis zur Höhe der ausgezahlten Versorgungsbezüge nicht beanspruchen, dass ihm sein Ruhegehalt aus dem Amt als Oberbürgermeister ausgezahlt wird. Denn dabei handelt es sich um eine Versorgung aus dem Dienstverhältnis eines kommunalen Wahlbeamten, die den Betrag der dem Kläger ausgezahlten Versorgungsbezüge nicht überschreitet.
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2. Die Auslegung des § 20 Abs. 1 BMinG durch das Berufungsgericht steht in Einklang mit formellem und materiellem Verfassungsrecht.
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a) Der Bund war zum Erlass der Norm aufgrund einer ungeschriebenen Gesetzgebungszuständigkeit kraft Sachzusammenhangs befugt.
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Eine solche ist nur anzunehmen, wenn eine dem Bund ausdrücklich zugewiesene Materie verständigerweise nicht geregelt werden kann, ohne dass zu-gleich eine nicht ausdrücklich zugewiesene andere Materie mitgeregelt wird, wenn also ein Übergreifen in nicht ausdrücklich zugewiesene Materien unerlässliche Voraussetzung für die Regelung einer der Bundesgesetzgebung zugewiesenen Materie ist. Die bloße Erwägung, es sei zweckmäßig, mit einer dem Bund ausdrücklich zugewiesenen Materie gleichzeitig auch eine verwandte Materie zu regeln, reicht zur Begründung einer Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes ebenso wenig aus wie das Bedürfnis nach bundeseinheitlicher Regelung der gesamten Materie (vgl. BVerfG, Gutachten vom 16. Juni 1954 - 1 PBvV 2/52 - BVerfGE 3, 407 <421>; Urteile vom 27. Oktober 1998 - 1 BvR 2306/96 u.a. - BVerfGE 98, 265 <299> und vom 2. März 2010 - 1 BvR 256/08 - u.a. - BVerfGE 125, 260 <314>). Die Gesetzgebungskompetenz muss im Zeitpunkt des Erlasses des Gesetzes bestehen. Fehlt die Zuständigkeit zu diesem Zeitpunkt, so ist das betreffende Gesetz von Anfang an nichtig. Eine rückwirkende Heilung scheidet aus (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. Februar 1999 - 1 BvR 1472/91, 1 BvR 1510/91 - NJW 1999, 3404 <3405>).
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§ 20 Abs. 1 BMinG entspricht in der derzeit geltenden Fassung derjenigen vom 17. Juni 1953 (BGBl I S. 407). Der Bund war seinerzeit aufgrund von Art. 73 Nr. 8 GG in der bis zum 31. August 2006 gültigen Fassung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen befugt. Der Begriff "im Dienste des Bundes stehenden Personen" erfasst auch die Mitglieder der Bundesregierung (Höfling, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Stand August 2011, Art. 73 Nr. 8 Rn. 31 m.w.N.). Eine umfassende Gesamtregelung der Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung, die auch dem Gebot der Vermeidung von Mehrfachalimentationen Rechnung trägt, ließ sich nur im Wege eines Übergreifens in das zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausdrücklich zugewiesene Versorgungsrecht auch derjenigen Beamten erzielen, die nicht im Dienste des Bundes standen. Dass der Gesetzgeber hierbei von einer Regelung der versorgungsrechtlichen Rechtsverhältnisse von Landesministern Abstand genommen hat, steht der Bejahung einer ungeschriebenen Gesetzgebungskompetenz kraft Sachzusammenhangs nicht entgegen. Die aus dem Bundesstaatsprinzip folgende Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme bei der Ausübung der eigenen Kompetenzen und das Gebot länderfreundlichen Verhaltens durften dem Bund Veranlassung geben, von einem Eingriff in die Hoheit der Länder, die Rechtsverhältnisse der Mitglieder ihrer Regierungen selbst zu regeln, abzusehen.
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b) Die berufungsgerichtliche Auslegung und Anwendung des § 20 Abs. 1 BMinG verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten aus Art. 14 Abs. 1 GG (aa)), Art. 33 Abs. 5 GG (bb)) und Art. 3 Abs. 1 GG (cc)).
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aa) Art. 14 Abs. 1 GG scheidet als Prüfungsmaßstab aus.
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§ 20 Abs. 1 BMinG berührt nicht die Versorgungsbezüge aufgrund eines früheren Amtsverhältnisses als Mitglied der Bundesregierung, sondern bewirkt allein das Ruhen des Ruhegehalts als ehemaliger Beamter. Dieser Anspruch hat seine Grundlage in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, dessen verfassungsrechtliche Vorgaben sich abschließend aus Art. 33 Abs. 5 GG ergeben. Insoweit geht Art. 33 Abs. 5 GG dem Art. 14 Abs. 1 GG als lex specialis vor (vgl. BVerfG, Urteile vom 21. April 1964 - 2 BvR 203/62 u.a. - BVerfGE 17, 337 <355> und vom 17. Dezember 1953 - 1 BvR 147/52 - BVerfGE 3, 58 <153>; Beschlüsse vom 2. Dezember 1958 - 1 BvL 27/55 - BVerfGE 8, 332 <360> und vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256 <294>; BVerwG, Beschlüsse vom 9. November 1983 - BVerwG 2 B 102.83 - Buchholz 232.5 § 55 BeamtVG Nr. 4 S. 3 m.w.N. und vom 15. September 2011 - BVerwG 2 B 67.10 - juris Rn. 6).
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bb) § 20 Abs. 1 BMinG genügt den Anforderungen des Art. 33 Abs. 5 GG.
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Der Anspruch auf Altersversorgung genießt als Bestandteil des hergebrachten Grundsatzes auf amtsangemessene Alimentation den Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG in Höhe von 100 % des erdienten, vom Gesetzgeber als angemessen erachteten Betrags. Hat ein Versorgungsberechtigter einen weiteren Versorgungsanspruch gegen die öffentliche Kasse, so dass die Summe beider Ansprüche 100 % der als amtsangemessen festgesetzten Versorgung übersteigt, kann er grundsätzlich nur die Auszahlung von insgesamt 100 % verlangen. Der Gesetzgeber kann durch Anrechnungs- und Ruhensregelungen sicherstellen, dass diese Grenze eingehalten wird. Diese Verrechnung mehrerer Versorgungsansprüche ist jedenfalls dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn und soweit diese Ansprüche aus der doppelten Berücksichtigung von Dienstzeiten stammen. Hier kann gesetzlich geregelt werden, dass die Dienstzeiten dem Versorgungsberechtigten wirtschaftlich nur einmal zugutekommen (Urteil vom 27. Januar 2011 - BVerwG 2 C 25.09 - Buchholz 449.4 § 55b SVG Nr. 1 Rn. 25 f.).
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Zu den tragenden Grundsätzen des Art. 33 Abs. 5 GG zählt des Weiteren, dass sich die Länge der aktiven Dienstzeit wie auch das zuletzt bezogene Diensteinkommen in der Höhe des aus dem zuletzt bekleideten Amt bezogenen Ruhegehalts widerspiegeln (BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - BVerfGE 114, 258 <286> und Beschlüsse vom 30. September 1987 a.a.O. S. 322 und vom 16. März 2009 - 2 BvR 1003/08 - NVwZ-RR 2010, 118 <119>).
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§ 20 Abs. 1 BMinG in der Auslegung durch das Berufungsgericht trägt diesen Grundsätzen Rechnung. Die Vorschrift will im Zusammenwirken insbesondere mit § 15 BMinG gewährleisten, dass das besondere Amtsverhältnis eines Mitglieds der Bundesregierung jedermann unabhängig von seinem vorangegangenen beruflichen Werdegang offensteht. Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber sichergestellt, dass die Versorgung aus diesem Amtsverhältnis trotz der häufig nur wenige Jahre währenden Amtszeit unabhängig von in der Vergangenheit geleisteten Dienstzeiten ein Niveau erreicht, das der Wertigkeit des Amtes angemessen ist und den Eintritt in die Bundesregierung auch für Personen in Spitzenpositionen des öffentlichen Dienstes oder der Wirtschaft ebenso wie für Selbständige oder Freiberufler attraktiv macht. Das nach § 15 Abs. 1 und 3 BMinG in der hier anwendbaren Fassung bereits nach zwei Jahren der Zugehörigkeit zur Bundesregierung erdiente Mindestruhegehalt und die überdurchschnittlichen Steigerungsraten für die darüber hinausgehende Amtszeit sowie die Regelung zur Ruhegehaltfähigkeit von Vordienstzeiten (§ 15 Abs. 2 BMinG) tragen dem Umstand Rechnung, dass die Entlassung der Bundesminister (Art. 64 Abs. 1 GG) jederzeit möglich ist und ihr Amt mit jedem Zusammentritt eines neuen Bundestages und jeder Erledigung des Amtes des Bundeskanzlers endet (Art. 69 Abs. 2 GG). Die Annahme des Gesetzgebers, dass die Wahrnehmung eines Ministeramtes einen notwendig vorübergehenden Einschnitt in das Berufsleben bildet und die Mitglieder der Bundesregierung besonderer wirtschaftlicher Sicherungen bedürfen, findet im Hinblick auf diese Besonderheiten ihre sachliche Rechtfertigung (BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 a.a.O. S. 344 f.).
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Andererseits ist es ebenso wenig zu beanstanden, dass § 20 Abs. 1 BMinG die Auszahlung von Ruhegehaltsansprüchen ehemaliger Mitglieder der Bundesregierung auf den - vollen - Betrag der amtsangemessenen Versorgung begrenzt, indem er das Ruhen von Versorgungsansprüchen aus früheren Dienstverhältnissen anordnet, soweit sie zu einer Überschreitung dieser Grenze führen würden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1977 - 2 BvR 407/76 - BVerfGE 46, 97 <111>). Diese Regelung bedeutet keine Nichtachtung der im öffentlichen Dienst erbrachten Leistungen im früheren Berufsleben des Mitglieds der Bundesregierung und der dort erdienten Versorgungsansprüche, sondern vermeidet lediglich eine "Überversorgung", die nicht durch den Alimentationsgrundsatz nach Art. 33 Abs. 5 GG geboten ist. Falls die Versorgungsansprüche aus einem früheren Dienstverhältnis die im Amtsverhältnis als Mitglied der Bundesregierung erdienten Ruhegehaltsansprüche übersteigen, werden sie nicht zum Ruhen gebracht. Falls das Amtsverhältnis als Mitglied der Bundesregierung vor dem Erwerb eines Ruhegehaltsanspruchs endet, erhöht sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit aus dem zuvor innegehabten Amt gemäß § 7 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 6 Abs. 3 Nr. 2 BeamtVG um die zurückgelegte Amtszeit mit der Folge, dass sich auch das erdiente Ruhegehalt erhöht.
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cc) § 20 Abs. 1 BMinG steht auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang.
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Dieser gebietet, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln, wesentlichen Unterschieden hingegen normativ Rechnung zu tragen. Er stellt es dem Normgeber aber frei, aufgrund autonomer Wertungen Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Betrifft die zu prüfende Maßnahme oder Regelung ein Gebiet, in dem der Normgeber über ein weites Ermessen verfügt - wie dies im Besoldungs- und Versorgungsrecht der Fall ist -, so ist ein Gleichheitsverstoß nur dann anzunehmen, wenn sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung schlechthin nicht finden lässt, die Regelung also willkürlich erscheint (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 28. Juni 1994 - 1 BvL 14, 15/88 - BVerfGE 91, 118 <123>, vom 30. September 1987 a.a.O. S. 330 m.w.N. und vom 16. März 2009 a.a.O. S. 119; BVerwG, Urteil vom 28. April 2005 - BVerwG 2 C 1.04 - BVerwGE 123, 308 <313 f.> = Buchholz 240 § 72a BBesG Nr. 1 S. 4 f.).
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(1) § 20 Abs. 1 BMinG bewirkt, dass ein ehemaliges Mitglied der Bundesregierung, das in einem früheren Beamtenverhältnis einen Ruhegehaltsanspruch erdient hat, versorgungsrechtlich nicht besser gestellt wird als ein ehemaliges Mitglied der Bundesregierung, das vor seiner Tätigkeit in der Bundesregierung keine beamtenversorgungsrechtlichen Ansprüche erworben hat. Die in dieser Ruhensregelung liegende Gleichbehandlung von Sachverhalten, die im Hinblick auf das Bestehen erdienter Versorgungsansprüche ungleich sind, ist mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Dezember 1980 - 1 BvR 409/80 - BVerfGE 55, 261 <273>, stRspr). Denn die damit erreichte Gleichbehandlung sämtlicher Amtsinhaber unabhängig von ihrer Erwerbsbiographie dient, wie ausgeführt, dem Ziel, die Übernahme von Regierungsämtern für alle Bewerber gleichermaßen attraktiv zu gestalten, zugleich aber eine Doppelversorgung aus öffentlichen Kassen unter Wahrung des Gebots amtsangemessener Versorgung zu vermeiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 a.a.O. S. 344 f.). Derjenige Amtsinhaber, der ohne vorheriges Beamtenverhältnis ein Regierungsamt ausübt, soll im Hinblick auf sein höheres Bedürfnis nach wirtschaftlicher Absicherung für den Versorgungsfall demjenigen gleichgestellt werden, der auf erdiente Ruhegehaltsansprüche zurückgreifen kann. Die Gleichbehandlung beider Vergleichsgruppen ist im Hinblick auf die angeführten Besonderheiten sachlich vertretbar.
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Aus denselben Gründen ist es gerechtfertigt, denjenigen Beamten, der nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis für mehrere Jahre ein Amt als Mitglied der Bundesregierung ausübt und als Folge hiervon ggf. das Ruhen seines im Beamtenverhältnis erdienten Ruhegehalts hinzunehmen hat, ebenso zu behandeln wie denjenigen, der nach dem Ausscheiden aus dem Dienst eine weitere Tätigkeit nicht aufnimmt und dem infolgedessen sein Ruhegehalt in vollem Umfang ausgezahlt wird. Das eigenständige System der Versorgung ehemaliger Mitglieder der Bundesregierung (BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 a.a.O. S. 344) stellt eine amtsangemessene Versorgung der seinem Anwendungsbereich unterfallenden ehemaligen Beamten sicher.
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(2) Art. 3 Abs. 1 GG ist auch nicht dadurch verletzt, dass nach der für den vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtslage ehemalige Mitglieder der Bundesregierung das Ruhen eines in einem früheren Beamtenverhältnis erdienten Versorgungsanspruchs ggf. hinnehmen müssen, während ein vor der Amtsübernahme in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbener Anspruch nicht zum Ruhen gebracht wird, sondern zur Auszahlung gelangt. Die unterschiedliche Struktur von Beamtenversorgung und gesetzlicher Rentenversicherung sowie das gegenüber früheren Beamten höhere Sicherungsbedürfnis der gesetzlich Rentenversicherten rechtfertigten es, in der Vergangenheit davon abzusehen, auch die Anrechnung von Rentenansprüchen gesetzlich zu regeln. Mit der Einführung des § 20 Abs. 2 a BMinG durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Bundesministergesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl I S. 2018) ist allerdings für Amtsverhältnisse, die nach dem 21. November 2005 begründet worden sind, die Berücksichtigung auch von Rentenansprüchen bei der Versorgung von Mitgliedern der Bundesregierung geregelt worden.
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Sowohl der Anspruch auf Versorgung aufgrund des früheren Dienstverhältnisses als Beamter als auch der rentenrechtliche Versicherungsanspruch sind auf die Existenzsicherung im Alter gerichtet. Dennoch weisen beide grundlegende Unterschiede auf. Der Rente kommt, beruhend auf dem Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs (BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1981 - 1 BvR 874/77 u.a. - BVerfGE 58, 81 <110>), allein die Funktion einer Regelsicherung zu, die dem Versicherten bei Erfüllung eines vollen Arbeitslebens unter Berücksichtigung der geminderten Bedürfnisse im Alter denjenigen Lebensstandard erhalten soll, den er im Durchschnitt seines Arbeitslebens erreicht hat (BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 a.a.O. S. 297). Sie ist die für die Zahlung der Beiträge im Rahmen des Rentenversicherungsverhältnisses gesetzlich zugesicherte Gegenleistung der Versichertengemeinschaft (BVerfG, Beschluss vom 26. März 1980 - 1 BvR 121/76, 122/76 - BVerfGE 54, 11 <29>). Die Rentenleistung errechnet sich nach dem Verhältnis des individuellen durchschnittlichen Lebensarbeitsverdienstes zum durchschnittlichen Lebensarbeitsverdienst aller Arbeiter und Angestellten. Maßgebliche Faktoren sind die Länge der Beitragszeit und die Höhe der während dieser Zeit entrichteten Beiträge (§ 63 SGB VI). Altersrenten sind nach unten grundsätzlich nicht begrenzt.
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Demgegenüber ist die Beamtenversorgung aufgrund des Alimentationsgrundsatzes nach Art. 33 Abs. 5 GG als Vollversorgung konzipiert, die neben einer Regelsicherung auch eine Zusatzsicherung umfasst (BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 a.a.O. S. 332, Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - BVerfGE 114, 258 <294 f.> und Beschluss vom 20. Juni 2006 - 2 BvR 361/03 - NVwZ 2006, 1280 <1281>). Sie ist die vom Staat festzusetzende Gegenleistung des Dienstherrn dafür, dass sich der Beamte ihm im Rahmen des gegenseitigen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses mit seiner ganzen Persönlichkeit und unter Einsatz seiner vollen Arbeitskraft zur Verfügung gestellt und gemäß den jeweiligen Anforderungen seine Dienstpflicht nach Kräften erfüllt hat. Als solche muss sie amtsbezogen und amtsangemessen sein (BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 a.a.O. S. 324; BVerwG, Urteile vom 19. Februar 2004 - BVerwG 2 C 20.03 - BVerwGE 120, 154 <159>, vom 25. Januar 2005 - BVerwG 2 C 48.03 - Buchholz 239.1 § 14 BeamtVG Nr. 9 und vom 27. Januar 2005 - BVerwG 2 C 39.03 - Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 13). Dementsprechend ist das Ruhegehalt eines Beamten unter Berücksichtigung der Länge der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und unter Anerkennung aller Beförderungen grundsätzlich aus dem letzten Amt zu berechnen (§§ 5 ff. BeamtVG; vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. März 2009 a.a.O. S. 118). Infolge des Alimentationsprinzips haben Beamte Anspruch auf eine Mindestversorgung von 35 % der Dienstbezüge des letzten Amtes (§ 14 Abs. 4 BeamtVG).
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Dies lässt den Schluss vertretbar erscheinen, dass das Sicherungsbedürfnis eines eine Rente beziehenden Mitglieds der Bundesregierung gegenüber dem Sicherungsbedürfnis eines Mitglieds der Bundesregierung, das einen Ruhegehaltsanspruch als Beamter erdient hat, gesteigert ist. Ein Beamter, der zum Mitglied der Bundesregierung ernannt wird, scheidet zwar gemäß § 18 Abs. 1 BMinG aus seinem Amt, nicht jedoch aus dem Beamtenverhältnis aus. Seine in dem Dienstverhältnis gründenden Rechte und Pflichten ruhen lediglich. Mit dem Ende des Amtsverhältnisses als Mitglied der Bundesregierung hat er aus Art. 33 Abs. 5 GG Anspruch darauf, dass ihm ein anderes Amt übertragen wird. Für den Fall, dass ihm ein solches nicht innerhalb dreier Monate mit seinem Einverständnis übertragen wird, tritt er gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 BMinG mit Ablauf dieser Frist aus dem Dienstverhältnis als Beamter in den Ruhestand. Durch den Anspruch auf Wiederverwendung im öffentlichen Dienst ist er auch nach Ausscheiden aus dem Amtsverhältnis wirtschaftlich abgesichert. Über eine vergleichbare Absicherung verfügt das Mitglied der Bundesregierung, das allein einen Rentenanspruch besitzt, nicht.
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3. Zur Frage der Auszahlung des Ruhegehalts des Klägers aus dem Amt des Ministerpräsidenten weist der Senat darauf hin, dass das Berufungsgericht im Einklang mit § 9 Abs. 4 des hessischen Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Landesregierung vom 27. Juli 1993 (GVBl I S. 339) i.d.F. des Art. 1 des Gesetzes vom 19. November 1998 (GVBl I S. 491) (LRBezG HE) ohne Verstoß gegen revisibles Recht davon ausgegangen ist, dass der Begriff des Beziehens im Sinne von § 9 Abs. 4 dieses Gesetzes nur solche Ruhegehaltsansprüche erfasst, hinsichtlich derer ein Auszahlungsanspruch besteht. Wie § 20 Abs. 1 BMinG dient § 9 Abs. 4 Satz 1 und 2 LRBezG HE der Vermeidung einer Doppelbelastung der öffentlichen Kassen durch die ungeregelte Gewährung mehrerer Versorgungen aus öffentlichen Mitteln. Eine Belastung der öffentlichen Kassen resultiert nicht bereits aus der Festsetzung, sondern erst aus der Auszahlung der Versorgung. Hiernach wird ein Ruhegehalt, das gemäß § 20 Abs. 1 BMinG in vollem Umfang ruht, nicht "bezogen". Daraus ergibt sich, dass der Beigeladene das Ruhegehalt des Klägers wegen seiner Amtszeit als Ministerpräsident zu Unrecht in voller Höhe zum Ruhen gebracht haben dürfte.
(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und wird das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.
(2) (weggefallen)
(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte
- 1.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird, - 2.
vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird, - 3.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 6a, 8 bis 10 und 67 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.
(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.
(6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.
Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie
- 1.
die Regelaltersgrenze erreicht und - 2.
die allgemeine Wartezeit erfüllt
(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie
haben. Die Regelaltersgrenze wird frühestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht.(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:
Versicherte Geburtsjahr | Anhebung um Monate | auf Alter | |
Jahr | Monat | ||
1947 | 1 | 65 | 1 |
1948 | 2 | 65 | 2 |
1949 | 3 | 65 | 3 |
1950 | 4 | 65 | 4 |
1951 | 5 | 65 | 5 |
1952 | 6 | 65 | 6 |
1953 | 7 | 65 | 7 |
1954 | 8 | 65 | 8 |
1955 | 9 | 65 | 9 |
1956 | 10 | 65 | 10 |
1957 | 11 | 65 | 11 |
1958 | 12 | 66 | 0 |
1959 | 14 | 66 | 2 |
1960 | 16 | 66 | 4 |
1961 | 18 | 66 | 6 |
1962 | 20 | 66 | 8 |
1963 | 22 | 66 | 10. |
Für Versicherte, die
- 1.
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder - 2.
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie
- 1.
das 65. Lebensjahr vollendet haben, - 2.
bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und - 3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie
- 1.
das 63. Lebensjahr vollendet haben, - 2.
bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und - 3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres; für sie ist die vorzeitige Inanspruchnahme nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, werden die Altersgrenze von 63 Jahren und die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt angehoben:
Versicherte Geburtsjahr Geburtsmonat | Anhebung um Monate | auf Alter | vorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter | ||
Jahr | Monat | Jahr | Monat | ||
1952 | |||||
Januar | 1 | 63 | 1 | 60 | 1 |
Februar | 2 | 63 | 2 | 60 | 2 |
März | 3 | 63 | 3 | 60 | 3 |
April | 4 | 63 | 4 | 60 | 4 |
Mai | 5 | 63 | 5 | 60 | 5 |
Juni – Dezember | 6 | 63 | 6 | 60 | 6 |
1953 | 7 | 63 | 7 | 60 | 7 |
1954 | 8 | 63 | 8 | 60 | 8 |
1955 | 9 | 63 | 9 | 60 | 9 |
1956 | 10 | 63 | 10 | 60 | 10 |
1957 | 11 | 63 | 11 | 60 | 11 |
1958 | 12 | 64 | 0 | 61 | 0 |
1959 | 14 | 64 | 2 | 61 | 2 |
1960 | 16 | 64 | 4 | 61 | 4 |
1961 | 18 | 64 | 6 | 61 | 6 |
1962 | 20 | 64 | 8 | 61 | 8 |
1963 | 22 | 64 | 10 | 61 | 10. |
Für Versicherte, die
- 1.
am 1. Januar 2007 als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt waren und - 2.
entweder - a)
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
oder - b)
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
(3) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1951 geboren sind, haben unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 auch Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie bei Beginn der Altersrente berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind.
(4) Versicherte, die vor dem 17. November 1950 geboren sind und am 16. November 2000 schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch), berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht waren, haben Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie
- 1.
das 60. Lebensjahr vollendet haben, - 2.
bei Beginn der Altersrente - a)
als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt oder - b)
berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind und
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die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten werden erbracht, um Leistungsberechtigten die für sie erreichbare Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Die Leistungen sind insbesondere darauf gerichtet, die Leistungsberechtigten in Fördergruppen und Schulungen oder ähnlichen Maßnahmen zur Vornahme lebenspraktischer Handlungen einschließlich hauswirtschaftlicher Tätigkeiten zu befähigen, sie auf die Teilhabe am Arbeitsleben vorzubereiten, ihre Sprache und Kommunikation zu verbessern und sie zu befähigen, sich ohne fremde Hilfe sicher im Verkehr zu bewegen. Die Leistungen umfassen auch die blindentechnische Grundausbildung.
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.
(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.
(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
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bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
(1) War mit der Leistung ein Erfolg bezweckt, dessen Eintritt nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als ungewiss angesehen wurde, so ist der Empfänger, falls der Erfolg nicht eintritt, zur Herausgabe so verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zur Zeit des Empfangs rechtshängig geworden wäre. Das Gleiche gilt, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt.
(2) Zinsen hat der Empfänger erst von dem Zeitpunkt an zu entrichten, in welchem er erfährt, dass der Erfolg nicht eingetreten oder dass der Rechtsgrund weggefallen ist; zur Herausgabe von Nutzungen ist er insoweit nicht verpflichtet, als er zu dieser Zeit nicht mehr bereichert ist.
(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.
(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.