Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Mai 2015 - 3 CE 15.520

bei uns veröffentlicht am22.05.2015

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.846,86 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die 1965 geborene Antragstellerin steht seit dem 2. November 1989 im Dienst des Antragsgegners und war zuletzt als Polizeiinspektorin (BesGr. A 9 + Amtszulage) tätig. Mit Bescheid vom 20. November 2009 wurde die Antragstellerin für polizeidienstunfähig erklärt und im Verwaltungsdienst eingesetzt. Mit Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 23. Juli 2014 wurde sie ab 27. März 2014 gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Bei ihr wurde zunächst ein Grad der Behinderung von 30, mit Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales vom 10. September 2014 ein Grad der Behinderung von 40 Prozent anerkannt.

Im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2013 war die Antragstellerin durchschnittlich an 181 Tagen pro Jahr krank. Zweimal begab sie sich in mehrwöchige stationäre Behandlungen (12. Mai bis 21. Juli 2010 und 8. Mai bis 21. August 2012). Sie wurde insgesamt 11 Mal durch den Ärztlichen Dienst der Polizei untersucht. Seit Januar 2012 waren für die Antragstellerin fünf Wiedereingliederungsmaßnahmen vorgesehen, die jeweils wegen erneuter Erkrankung abgebrochen wurden bzw. nicht zustande kamen. Seit dem 2. April 2013 ist sie durchgehend dienstunfähig erkrankt.

Mit Schreiben vom 11. September 2013 kündigte der Antragsgegner die Absicht an, die Antragstellerin wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen. Grundlage hierfür war das Gesundheitszeugnis des polizeiärztlichen Dienstes vom 3. Mai 2013, in dem bei der Antragstellerin aufgrund von erheblichen psychischen Problemen eine dauernde Dienstunfähigkeit festgestellt wurde. Auch eine Alkoholerkrankung der Antragstellerin könne nicht ausgeschlossen werden. Mit der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit sei in absehbarer Zeit nicht zu rechnen, die zukünftige gesundheitliche Prognose falle eher ungünstig aus. Eine Überprüfung der Reaktivierbarkeit werde frühestens in etwa zwei Jahren empfohlen.

Mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 erhob die Antragstellerin hiergegen Einwendungen.

Der mit Schreiben vom 31. Oktober 2013 beteiligte Personalrat verweigerte mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 die Zustimmung und leitete ein Stufenverfahren ein. Gleichwohl wurde die Antragstellerin mit Bescheid vom 24. Februar 2014 in den Ruhestand versetzt, ohne die endgültige Entscheidung der Stufenvertretung abzuwarten. Im Widerspruchsverfahren wurde mit Schreiben vom 10. April 2014 die Schwerbehindertenvertretung beteiligt, nachdem die Antragstellerin einwandte, dass bei ihr ein Grad der Behinderung von 30 festgestellt und auch ihr Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung positiv verbeschieden worden sei. Die Ruhestandsversetzung wurde im Hinblick auf das noch nicht abgeschlossene Beteiligungsverfahren des Personalrats mit Widerspruchsbescheid vom 17. April 2014 aufgehoben.

Mit Schreiben vom 24. Juni 2014 stimmte der Hauptpersonalrat der Versetzung der Antragstellerin in den Ruhestand zu. Mit Schreiben vom 9. Juli 2014 teilte der Antragsgegner mit, dass mangels neuer Gesichtspunkte die Antragstellerin weiterhin als dienstunfähig anzusehen sei.

Daraufhin legte die Antragstellerin ein privatärztliches Attest - ebenfalls vom 9. Juli 2014 - vor, in dem ihr von der behandelnden Psychiaterin bescheinigt wurde, dass sie wieder dienstfähig sei und den Dienst ab Oktober wieder aufnehmen könne.

Der Antragsgegner forderte deshalb die Antragstellerin mit Schreiben vom 28. August 2014 auf, sich am 17. September 2014 einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Das hiergegen angestrebte Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Az. M 5 E 14.4144) wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20. November 2014 eingestellt. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Antragsgegner auferlegt, da die Untersuchungsanordnung rechtswidrig gewesen sei.

Mit Schreiben vom 30. September 2014 wurde der Ärztliche Dienst der Bayerischen Polizei um Überprüfung gebeten, inwieweit sich durch das vorgelegte privatärztliche Attest vom 9. Juli 2014 die im Gesundheitszeugnis vom 3. Mai 2013 festgestellte dauernde Dienstunfähigkeit geändert haben könnte. Im Schreiben vom 8. Oktober 2014 teilte die Amtsärztin Dr. K. mit, dass auch in Kenntnis dieses Attests an der Auffassung festgehalten werde, dass bei der Antragstellerin dauernde Dienstunfähigkeit vorliege. Mit Bescheid vom 13. Oktober 2014 wurde die Antragstellerin mit Ablauf des Monats Oktober in den Ruhestand versetzt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28. November 2014 wurde der hiergegen eingelegte Widerspruch zurückgewiesen.

Im Schriftsatz vom 11. Dezember 2014 hat die Antragstellerin Klage gegen die Ruhestandsversetzung erhoben (M 5 K 14.5530). Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2014 hat sie neben der Klage auf Zahlung ihrer vollen Bezüge (M 5 K 14.5763) beim Verwaltungsgericht auch den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, mit dem Inhalt,

den Antragsgegner bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache über die Versetzung der Antragstellerin in den vorzeitigen Ruhestand gemäß dem Bescheid des Polizeipräsidiums München vom 13. Oktober 2014 zu verpflichten, der Antragstellerin weiterhin ihre vollen Bezüge gemäß Besoldungsgruppe A 9 plus Amtszulage auszuzahlen.

Sie benötige für die Miete inkl. Nebenkosten sowie ihre Krankenversicherung monatlich 840,- Euro. Aufgrund einer bestehenden Depression seien bei ihr viele Rechnungen aufgelaufen, die sie bei der Krankenkasse und Beihilfestelle nicht eingereicht hätte und die jetzt nicht mehr erstattet würden. Das Girokonto der Antragstellerin befinde sich mit über 8000,- Euro im Minus und es liege ein Mahnbescheid in Höhe von 7.126,45 vor. Ohne die vollen Bezüge drohe ihr Privatinsolvenz, so dass ein Anordnungsgrund vorliege. Da mangels ausreichender ärztlicher Feststellungen für den Bereich der Dienstfähigkeit der Antragstellerin die Ruhestandsverfügung offensichtlich rechtswidrig sei, bestünde auch ein Anordnungsanspruch.

Mit Beschluss vom 18. Februar 2015 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab.

Bereits das Vorliegen eines Anordnungsgrundes sei zweifelhaft. Es sei weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die Antragstellerin auf die vollen Bezüge zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts angewiesen sei. Die hinzunehmenden finanziellen Einbußen seien eine zwingende gesetzliche Folge der Ruhestandsversetzung. Der Schutzweck der Fürsorgepflicht bestehe nicht darin, den Beamten von finanziellen Risiken freizustellen, die ausschließlich seinem privaten Bereich zuzuordnen seien. Im Übrigen stehe der Antragstellerin kein Anordnungsanspruch zur Seite. Der Einbehalt sei eine gesetzliche Folge der Anfechtbarkeit der Ruhestandsversetzung (Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBG). Nach der Gesetzesregelung habe zwar ein Rechtsbehelf gegen die Ruhestandsversetzung aufschiebende Wirkung. Wegen der unmittelbar aus dem Gesetz folgenden besoldungsrechtlichen Regelung des Einbehalts in Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBG lasse ein Rechtsbehelf gegen die Ruhestandsversetzung jedoch nicht den vollen Besoldungsanspruch wieder aufleben. Nur in besonderen Ausnahmefällen, etwa wenn die Ruhestandsversetzung ersichtlich rechtsmissbräuchlich sei und nur dem Zweck diene, die Rechtsfolge der Besoldungskürzung eintreten zu lassen, oder wenn die Annahme der Dienstunfähigkeit ohne konkreten Anhaltspunkt aus der Luft gegriffen erscheine, ließen Teile der Literatur und Rechtsprechung unter Bezugnahme auf Art. 19 Abs. 4 GG einen Rechtsschutz im Wege der einstweiligen Anordnung zu. Einen solchen Ausnahmefall habe die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Die von ihr geltend gemachten Gesichtspunkte, wie die zwischenzeitliche Stabilisierung des Gesundheitszustandes, fehlende Aktualität des amtsärztlichen Gesundheitszeugnisses vom 3. Mai 2013, mangelnde Berücksichtigung der vorgelegten privatärztlichen Gutachten oder eine Verpflichtung des Antragsgegners, zunächst die Antragstellerin weiter zu verwenden oder wieder einzugliedern, würden lediglich die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzung betreffen und seien im Rahmen des auf die Aufhebung der Ruhestandsversetzung gerichteten Verfahrens zu prüfen, einen (ausnahmsweise) bestehenden Anordnungsanspruch könnten sie nicht begründen. Die Ruhestandsversetzung sei weder ersichtlich rechtsmissbräuchlich noch sei die Annahme der Dienstunfähigkeit ohne konkreten Anhaltspunkt aus der Luft gegriffen. Bei der Antragstellerin sei es seit dem Jahr 2005 zu erheblichen Ausfallzeiten gekommen, aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens vom 3. Mai 2013 sei sie als dienstunfähig anzusehen, wonach die Voraussetzungen für eine Ruhestandsversetzung nach § 26 Abs. 1 BeamtStG i. V. m. Art. 65, 66 BayBG erfüllt gewesen seien.

Mit ihrer am 2. März 2015 eingegangenen Beschwerde, ergänzt durch Schriftsatz vom 13. Mai 2015, verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter.

Ein Anordnungsgrund liege vor. Die Antragstellerin erhalte deutlich weniger Geld als vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegt (1552,- Euro statt 1700,- Euro brutto). Sie sei aufgrund ihrer psychischen Erkrankung, die letztlich auch zur vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand geführt habe, nicht in der Lage gewesen, ihren Verpflichtungen vollständig nachzukommen, so dass Schulden aufgelaufen seien. Diese könnten nicht mit den gekürzten Bezügen beglichen werden. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin auch durch Entscheidungen im Zuständigkeitsbereich des Dienstherrn (z. B. Umsetzungen, Anordnung eines stationären Entzugs außerhalb Bayerns) in äußerst schwierige und für sie psychisch nicht mehr zu bewältigende Situationen gebracht worden sei. Dadurch sei die psychische Erkrankung mit ausgelöst worden bzw. habe sich verschlimmert. Ein BEM-Gespräch nach § 84 Abs. 2 SGB IX sei bis heute mit ihr nicht geführt worden. Die Antragstellerin habe lediglich um eine Verschiebung des hierfür bereits vereinbarten Termins gebeten. Ein weiterer Termin sei ihr aber nicht angeboten worden. Statt ihr Lösungen vorzuschlagen, sei die Antragstellerin immer wieder zur Amtsärztin Dr. K. geschickt worden, die gegenüber der Antragstellerin befangen sei. Diese Problematik habe man im Widerspruchsverfahren gegen die Untersuchungsaufforderung vom 28. August 2014 auch geltend gemacht. Gleichwohl habe sich der Antragsgegner von Dr. K. bestätigen lassen, dass die Antragstellerin weiterhin dienstunfähig sei, obwohl die letzte Untersuchung bereits eineinhalb Jahre vorher stattgefunden habe. Der Antragsgegner habe deshalb durch mehrfache Verletzung der bestehenden Fürsorgepflicht selbst massiv zu den gesundheitlichen Problemen der Antragstellerin beigetragen, die wiederum Grundlage und Ursache für die finanziellen Probleme der Antragstellerin seien. Wäre das betriebliche Eingliederungsmanagement zeitnah entsprechend den gesetzlichen Vorschriften durchgeführt worden, wäre es möglich gewesen, die Probleme, die zur Erkrankung der Antragstellerin geführt hätten, frühzeitig auszuräumen. Es wäre dann nicht zu den tatsächlich angefallenen Fehlzeiten und damit auch nicht zu einem Verfahren auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand gekommen.

Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht das Vorliegen besonderer Umstände, die einen Anordnungsanspruch begründen, verneint. Die Antragstellerin sei zwar ab 2005 mehrfach erkrankt, es habe sich aber um völlig andere Erkrankungen gehandelt, als die, die jetzt zur Versetzung in den Ruhestand geführt hätten. Während es vorher um körperliche Beeinträchtigungen gegangen sei, sei ausschließliche Ursache für die Versetzung in den Ruhestand die psychische Erkrankung der Antragstellerin. Gerade in dieser Hinsicht habe sie verschiedene Behandlungen durchlaufen, insbesondere habe sie im Frühjahr 2014 einen guten Psychotherapeuten gefunden. Nun sei eine entscheidende Verbesserung in ihrem Gesundheitszustand eingetreten, dies habe auch die behandelnde Psychiaterin im Attest vom 9. Juli 2014 bestätigt. Letztendlich habe die Antragstellerin aus kieferorthopädischen Gründen im Oktober 2014 nicht mit dem Dienst beginnen können, hierauf habe die Fachärztin auch bereits im August hingewiesen.

Die Untersuchungsanordnung vom 28. August 2014 zeige, dass auch der Antragsgegner davon ausgegangen sei, dass die aktuelle gesundheitliche Situation der Antragstellerin durch ein amtsärztliches Gutachten vor Ruhestandsversetzung geklärt werden müsse. Der Antragsgegner wäre verpflichtet gewesen, eine neue, rechtmäßige Untersuchungsanordnung zu erlassen, stattdessen habe er ohne Prüfung der Voraussetzungen die Versetzung in den Ruhestand ohne sachkundige ärztliche Beratung verfügt. Der Dienstherr habe sich hierfür wiederum an die Polizeiärztin gewandt, die von Seiten der Antragstellerin als befangen abgelehnt worden sei. Diese habe sich mit den Ausführungen der behandelnden Fachärztin, die von einer demnächst wieder hergestellten Dienstfähigkeit ausgegangen sei, nicht ernsthaft auseinander gesetzt, sondern ohne weitere Untersuchung festgestellt, dass die Antragstellerin weiterhin dauerhaft dienstunfähig erkrankt sei. Für die Entscheidung über die Ruhestandsversetzung hätten deshalb keine ausreichenden faktischen Grundlagen vorgelegen, diese seien bewusst nicht ermittelt worden. Bereits in der Vergangenheit habe der Antragsgegner durch Verletzung der Fürsorgepflicht dazu beigetragen, dass ein ordnungsgemäßer Arbeitsplatz für die Antragstellerin nicht gefunden worden sei, was negative Auswirkungen auf ihren Gesundheitszustand gehabt habe. Nachdem es dennoch zu einer gesundheitlichen Stabilisierung der Antragstellerin gekommen sei, sei dies vom Dienstherrn ignoriert worden und die Antragstellerin ohne Ermittlung ihres aktuellen Gesundheitszustands in den Ruhestand versetzt worden. Ein solches Vorgehen sei rechtsmissbräuchlich und begründe deshalb einen Anordnungsanspruch.

Die Antragsgegnerin beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen und bezog sich auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

Ergänzend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen in der Beschwerdebegründung zur Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzung am Kern des Rechtsstreits vorbei gehe. Soweit die Antragstellerin die Ursache ihrer Erkrankung bzw. deren Verschlimmerung in der Sphäre des Antragsgegners suche, werde diesen Anschuldigen mit Nachdruck entgegen getreten. Der Dienstherr habe in den vergangenen Jahren vielfache Anstrengungen unternommen, um der Antragstellerin den Weg in eine für beide Seiten gangbare berufliche Verwendung zu ebnen. Zudem seien weitere zahlreiche Präventionsmaßnahmen und Hilfestellungen unterbreitet worden. Mehrfach seien über den gesamten Zeitraum Personalgespräche geführt und diverse Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung gewährt worden, welche von der Antragstellerin wiederholt unter- bzw. abgebrochen worden seien. Nach Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit mit Bescheid vom 20. November 2009 sei eine Umschulung in den Verwaltungsdienst und Einarbeitung in diverse Verwaltungstätigkeiten erfolgt. Auch diese habe die Antragstellerin trotz eingehender Einarbeitungszeit nicht dauerhaft bewältigen können. Die durch den Ärztlichen Dienst der Polizei angeordnete klinische Therapiemaßnahme sei aus Fürsorgegründen veranlasst gewesen und habe nach Einschätzung der Antragstellerin selbst zu einer deutlichen Verbesserung ihrer Erkrankung geführt. Für eine Befangenheit der begutachtenden Ärztin Dr. K. lägen keine Anhaltspunkte vor, insoweit könne das diesbezügliche Vorbringen der Antragstellerin nicht nachvollzogen werden. Jede Stellungnahme sei auf eine breite Tatsachenbasis gestellt worden und setze sich mit den vorgelegten Attesten eingehend auseinander.

Zur Ergänzung wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg. Die gegen den angefochtenen Beschluss vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung das Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, dem Antrag der Antragstellerin zu entsprechen.

Ob die Antragstellerin einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat, kann offen bleiben, jedenfalls hat das Verwaltungsgericht zutreffend einen Anordnungsanspruch verneint.

Die Einbehaltung der das Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrags nach Art. 69 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG übersteigenden Besoldung mit Ausnahme der vermögenswirksamen Leistungen mit dem Ende des Monats, in dem die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand zugestellt wird, bis zu deren Unanfechtbarkeit ist eine gesetzliche Folge der Anfechtung der Ruhestandsversetzung (Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBG). Wird die Versetzung in den Ruhestand unanfechtbar aufgehoben, sind die einbehaltenen Dienstbezüge nachzuzahlen (Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBG). Diesen Nachteil, dass dem Beamten der gegebenenfalls nachzuzahlende Betrag nicht zeitgerecht zur Verfügung steht, mutet das Gesetz dem Beamten grundsätzlich zu. Sinn dieser Regelung ist es, dem Beamten die Möglichkeit zu nehmen, durch die Erhebung von Rechtsmitteln gegen die Versetzung in den Ruhestand einen wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen, der ihn erst zur Ergreifung von Rechtsmitteln ermutigt (vgl. hierzu OVG NRW B. v. 11.5.1992 - 1 B 1167/92 - DÖV 1992, 932). Nach der Gesetzesregelung hat zwar ein Rechtsbehelf gegen die Ruhestandsversetzung aufschiebende Wirkung. Wegen der unmittelbar aus dem Gesetz folgenden besoldungsrechtlichen Regelung des Einbehalts in Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBG lässt ein Rechtsbehelf gegen die Ruhestandsversetzung jedoch nicht den vollen Besoldungsanspruch wieder aufleben.

Nur in besonderen Ausnahmefällen, etwa wenn die Ruhestandsversetzung ersichtlich rechtsmissbräuchlich ist oder nur dem Zweck dient, die Rechtsfolge der Besoldungskürzung eintreten zu lassen oder wenn die Annahme der Dienstunfähigkeit aus der Luft gegriffen erscheint, lässt ein Teil der Literatur und der Rechtsprechung unter Bezugnahme auf Art. 19 Abs. 4 GG einen Rechtsschutz im Wege einer einstweiligen Anordnung zu (vgl. Plog/Wiedow, BBeamtG, §§ 44 BBG a. F., Rn. 17 a; OVG NRW B. v. 17.4.2013 - 1 B 1282/12, B. v. 5.10.2012 - 1 B 790/12 - juris, VG Frankfurt B. v. 21.12.2009 - 9 L 3763/09.F - juris, OVG MV B. v. 27.2.2003 - 2 M 203/02 - ZBR 2004, 327, insoweit offen gelassen). Die gegenteilige Meinung ist der Auffassung, dass die Rechtsfolge der Einbehaltung eines Teils der Besoldung derart zwingend eintrete, dass ein Hinausschieben mittels einstweiliger Anordnung in jedem Falle ausgeschlossen ist (OVG Bremen, B. v. 4.11.1988 - OVG 2 B 136/88 - ZBR 1990, 27; OVG NRW B. v. 11.5.1992 - 1 B 1167/92 - DÖV 1992, 932).

Der Senat hat sich in mehreren Entscheidungen (z. B. BayVGH, B. v. 23.4.2013 - 3 CE 13.366 - juris; zuletzt B. v. 14.1.2015 - 3 CE 14.2587 - juris) mit dieser Problematik befasst und auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Frankfurt (B. v. 21.12.2009 - 9 L 3763/09 f. - juris) berücksichtigt. Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest.

Er ist der Auffassung, dass dem Beamten nur in Ausnahmefällen - ohne darüber endgültig entschieden zu haben - ein Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zustehen könnte. Einen solchen ausnahmsweise vorliegenden Anordnungsanspruch hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Aus der vom Gesetzgeber in Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBG getroffenen Grundsatzentscheidung folgt, dass die etwaige bloße Rechtsfehlerhaftigkeit einer Ruhestandsversetzung, die zu deren Aufhebung führt, für die Begründung des Anordnungsanspruchs nicht ausreicht, denn für diesen Fall hat der Gesetzgeber die Nachzahlung der einbehaltenen Bezüge gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBG vorgeschrieben. Die Ruhestandsversetzung der Antragstellerin ist weder ersichtlich rechtsmissbräuchlich und nur dem Zweck dienend, die Rechtsfolge der Besoldungskürzung eintreten zu lassen, noch erscheint die Annahme der Dienstunfähigkeit ohne konkreten Anhaltspunkt aus der Luft gegriffen. Die von der Antragstellerin gegen die Ruhestandsversetzung vorgebrachten Einwände erfüllen diese Voraussetzungen nicht.

Die Ruhestandsversetzung vom 13. Oktober 2014 leidet an keiner offensichtlichen formellen Rechtswidrigkeit. Das Polizeipräsidium München teilte der Antragstellerin mit Schreiben vom 11. September 2013 mit, dass wegen dauernder Dienstunfähigkeit ihre Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei (vgl. Art. 66 Abs. 1 1. Halbsatz BayBG). Die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand wurden in dem Schreiben angegeben (Art. 66 Abs. 1 2. Halbsatz BayBG). Auf die Möglichkeit der Geltendmachung von Einwendungen innerhalb eines Monats wurde hingewiesen (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BayBG). Die vorgebrachten Einwendungen hat das Polizeipräsidium auch zur Kenntnis genommen (s. Bescheid vom 13. Oktober 2014). Mit Schreiben vom 24. Juni 2014 stimmte der Hauptpersonalrat der Versetzung in den Ruhestand zu. Die Schwerbehindertenvertretung wurde ebenfalls beteiligt.

Ob der Antragsgegner für die Antragstellerin ein ordnungsgemäßes betriebliches Eingliederungsmanagement gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX durchgeführt hat, ist vorliegend zwischen den Beteiligten streitig, kann aber dahingestellt bleiben. Die Vorschrift des § 84 Abs. 2 SGB IX findet zwar nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch auf Beamte Anwendung, ein Verstoß wirkt sich jedoch nicht auf die Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzung aus (BVerwG, U. v. 5.6.2014 - 2 C 22/13 - juris Rn. 36 ff (46); BayVGH, B. v. 11.1.2012 - 3 B 10.346 - juris Rn. 20 m.w.N; B. v. 26.2.2014 - 3 CE 13.2573 - juris Rn. 29). Abgesehen davon ergibt sich aus den vorliegenden Akten, dass seit Oktober 2012 im Hinblick auf die Antragstellerin fünf Wiedereingliederungsmaßnahmen durchgeführt werden sollten, welche von der Antragstellerin entweder abgebrochen wurden oder wegen erneuter Erkrankung nicht zustande kamen.

Auch in materieller Hinsicht erscheint die Ruhestandsversetzung nicht offensichtlich rechtswidrig bzw. rechtsmissbräuchlich. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass sie nur in der Absicht erfolgt ist, sich der Antragstellerin im aktiven Dienst zu entledigen. Die Annahme der Dienstunfähigkeit ist ebenfalls nicht aus der Luft gegriffen.

Dienstunfähig ist, wer wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist (§ 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist von sechs Monaten (Art. 65 Abs. 1 BayBG) die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). Von der Versetzung in den Ruhestand soll abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist.

Vor diesem Hintergrund macht die Antragstellerin im Rahmen der Beschwerde geltend, dass der Antragsgegner durch Verletzung seiner Fürsorgepflicht - insbesondere durch ein versäumtes betriebliches Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 2 SGB IX - dazu beigetragen hat, dass ein ordnungsgemäßer Arbeitsplatz für die Antragstellerin nicht gefunden werden konnte, die gesundheitliche Stabilisierung ignoriert und die Antragstellerin ohne Ermittlung ihres Gesundheitszustands in den Ruhestand versetzt wurde.

Mit Gesundheitszeugnis vom 3. Mai 2013 stellte die Amtsärztin, eine Fachärztin für Psychiatrie, aufgrund einer Untersuchung vom 22. April 2013 fest, dass die Antragstellerin wegen erheblicher psychischer Probleme als dienstunfähig anzusehen sei, die zukünftige gesundheitliche Prognose wurde als eher ungünstig eingeschätzt. Die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 BeamtStG i. V. m. Art. 65, 66 BayBG für eine Ruhestandsversetzung waren damit erfüllt. Dieser Feststellung waren seit dem Jahr 2005 elf amtsärztliche Untersuchungen, eine Vielzahl von Krankheitszeiten (in den Jahren 2005 bis 2013 181 Tage im Jahresdurchschnitt), mindestens zwei mehrwöchige stationäre Aufenthalte und fünf Wiedereingliederungsversuche ab dem Jahr 2012 vorausgegangen. Davon ausgehend erscheint es nicht aus der Luft gegriffen, wenn der Antragsgegner annimmt, dass die Antragstellerin den gesundheitlichen Anforderungen, welche ihr Amt an sie stellt, nicht mehr genügen kann. Ob es vorliegend ausreichend war, die Antragstellerin ohne erneute amtsärztliche Untersuchung mit Verfügung vom 13. Oktober 2014 in den Ruhestand zu versetzen, ist im Rahmen der Klage gegen die Ruhestandsversetzung zu prüfen. Die von der Antragstellerin insoweit geltend gemachten Gesichtspunkte, wie die zwischenzeitliche Stabilisierung ihres Gesundheitszustands, die fehlende Aktualität des amtsärztlichen Gesundheitszeugnisses vom 3. Mai 2013 und die mangelnde Berücksichtigung der vorgelegten privatärztlichen Gutachten, betreffen die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzung.

Nicht zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren ebenso, ob der Dienstherr sich in ausreichendem Maße um einen für die Antragstellerin geeigneten Arbeitsplatz gekümmert bzw. ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchgeführt hat und inwieweit sich dies auf die Dienstfähigkeit der Antragstellerin insgesamt auswirkte. Gleiches gilt für die Frage, ob nicht doch noch eine weitere Verwendungsmöglichkeit für die Antragstellerin beim Antragsgegner vorgelegen habe, aufgrund derer von einer Versetzung in den Ruhestand abgesehen hätte werden können. Eine diesbezügliche Prüfung kann nur im Rahmen einer Klage gegen die Ruhestandsversetzung in einem Hauptsacheverfahren erfolgen. Im Übrigen setzt die Suche nach einer anderen Verwendungsmöglichkeit im Sinne von § 26 Abs. 2 BeamtStG regelmäßig die allgemeine Dienstfähigkeit voraus. Eine Suchpflicht besteht nicht, wenn feststeht, dass die Beamtin generell nicht mehr oder nur mit erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten zur Dienstleistung imstande ist. Besteht auch diese nicht, muss sie vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden (BVerwG, B. v. 6.11.2014 - 2 B 97/13 - juris Rn. 13, 15).

Eine rechtsmissbräuchliche Ruhestandsversetzung vermag der Senat nicht zu erkennen, so dass die Voraussetzungen für die begehrte vorläufige Weiterleistung der ungekürzten Bezüge nicht erfüllt sind.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, 47 GKG, wobei zu berücksichtigen ist, dass es sich nicht um einen dauerhaften, sondern um einen zeitlich begrenzten Anspruch handelt, bis über die Ruhestandsversetzung rechtskräftig entschieden ist. Insoweit erscheint es angemessen, einen sechsmonatigen Differenzbetrag zugrunde zu legen (st. Rspr. d. BayVGH, z. B. B. v. 14.1.2015 - 3 CE 14.2587 - juris Rn. 31).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Jan. 2017 - 3 CE 16.2155

bei uns veröffentlicht am 27.01.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 12.157,68 € festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Nov. 2015 - M 5 K 14.5763

bei uns veröffentlicht am 11.11.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistu

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Juli 2015 - 14 CE 15.971

bei uns veröffentlicht am 02.07.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.862,22 Euro festgesetzt. Gründe

Referenzen

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Die Leistungen umfassen Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Hierzu gehören insbesondere barrierefreie Computer.

(2) Die Leistungen umfassen auch eine notwendige Unterweisung im Gebrauch der Hilfsmittel sowie deren notwendige Instandhaltung oder Änderung.

(3) Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, werden Leistungen für eine Doppelausstattung erbracht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.

(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.

(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.712,62 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der 19... geborene Antragsteller war zunächst im Bereich der Regierung von Oberbayern beim Gesundheitsamt F. tätig und wurde zum 1. Dezember 1982 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Er schied bei seinem früheren Dienstherrn aus dem Beamtenverhältnis aus und wurde von der Antragsgegnerin zum 1. August 1983 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Verwaltungsassistenten ernannt. Zuletzt wurde er mit Wirkung vom 1. Dezember 2007 zum Verwaltungsobersekretär, BesGr A 7, ernannt. Aufgrund eines Versehens ist eine Verbeamtung auf Lebenszeit durch die Antragsgegnerin nicht erfolgt.

Ab dem 8. Mai 2012 war der Antragsteller durch mehrere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, zuletzt bis 13. Juli 2014, arbeitsunfähig krankgeschrieben. Bei einem Informationsgespräch zur Dienstunfähigkeit am 25. Juni 2012 erklärte der Antragsteller, dass er starke Medikamente einnehmen müsse, unter deren Nebenwirkungen er besonders vormittags leide. Die ärztliche Behandlung müsse noch mindestens ein Jahr fortgesetzt werden. Er gehe aber davon aus, dass er nicht so lange dienstunfähig bleibe. Eine Prognose über die Rückkehr in die dienstliche Tätigkeit sei ihm aber nicht möglich. Der Stadtrat der Antragsgegnerin beschloss am 4. Juli 2012 vom Antragsteller die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses zu fordern.

Der Antragsteller unterzog sich am 20. Februar 2013 einer amtsärztlichen Untersuchung beim Gesundheitsamt R.. Nach Einholung eines nervenärztlichen Gutachtens des Bezirksklinikums R. wies das Gesundheitsamt mit Schreiben vom 17. September 2013 darauf hin, dass beim Antragsteller eine psychische Erkrankung bestehe, die mit einer verminderten Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit einhergehe. In seinem bisherigen Tätigkeitsgebiet sei der Antragsteller derzeit nicht dienstfähig und es sei auch nicht zu erwarten, dass er innerhalb der nächsten sechs Monate wieder dienstfähig sein werde. Der Antragsteller sei möglicherweise in der Lage, eine Tätigkeit auszuüben, bei der kein Zeitdruck und kein Entscheidungsdruck entstehe und er seine bestehende fachliche Kompetenz in einem konfliktreduzierten Umfeld einbringen könne. Eine sichere Prognose sei diesbezüglich allerdings nicht möglich, da nicht von vornherein eingeschätzt werden könne, welche Tätigkeiten und welche Anforderungen von dem Antragsteller tatsächlich subjektiv als belastend erlebt würden.

Am 28. Oktober 2013 fand im Rathaus ein weiteres Informationsgespräch zur Dienstfähigkeit des Antragstellers statt. Es wurde nach Möglichkeiten des Einsatzes des Antragstellers an einer geeigneten, leidensgerechten Tätigkeit gesucht. Letztendlich wurde von Seiten der Antragsgegnerin festgestellt, dass die Rückkehr des erkrankten Beamten zum Dienst völlig ungewiss und keine geeignete leidensgerechte Stelle vorhanden sei. Dem Antragsteller wurde nahegelegt, selbst einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit zu stellen.

Mit Schreiben vom 1. April 2014 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller darauf hin, dass aufgrund der Besprechung vom 28. Oktober 2013 kein Arbeitsplatz habe gefunden werden können, der dem Antragsteller zumutbar erschienen wäre. Somit sei nur festzustellen gewesen, dass der Antragsteller dauernd dienstunfähig sei.

Dem trat der Antragsteller mit Schreiben vom 17. April 2014 entgegen. Vor allem in den Sachgebieten I und II gebe es durchaus Dienstposten, die mit seiner gesundheitlichen Vorbelastung in Einklang zu bringen seien. Er begehre nicht die Schaffung eines Schonarbeitsplatzes, sondern biete vielmehr seine volle Arbeitskraft auf einem adäquaten Dienstposten an. Nach der Rechtsprechung sei die Suche nach einem Arbeitsplatz, auf dem der Beamte verwendet werden könne, auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken.

Mit Schreiben vom 22. Mai 2014 kündigte die Antragsgegnerin die Absicht an, den Antragsteller zum 1. Juni 2014 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen. Aufgrund der amtsärztlichen Feststellungen vom 17. September 2013 habe die Antragsgegnerin den Antragsteller zu einem Gespräch über die betriebliche Eingliederung (betriebliches Eingliederungsmanagement) eingeladen. Sinn und Zweck dieses Dialogs sollte die Erkundung einer möglichen anderweitigen Verwendung und die Feststellung des Umfangs der Dienstfähigkeit sein. Im Ergebnis habe für den Antragsteller keine geeignete, leidensgerechte Tätigkeit gefunden werden können, so dass eine Wiedereingliederung mangels geeigneter Stelle nicht habe angeboten werden können. Ebenfalls habe eine begrenzte Dienstfähigkeit gemäß § 27 BeamtStG, bei welcher der Beamte noch zu einer Arbeitsleistung von mindestens 50 v. H. fähig sein müsse, nicht erkannt werden können. Insoweit sei die Antragsgegnerin als Dienstherrin ihrer Verpflichtung auf Prüfung einer anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit in ausreichendem Maße nachgekommen. Gleichzeitig kündigte die Antragsgegnerin an, dass sie gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBG den Teil der Bezüge vorläufig einbehalten werde, der die Höhe des voraussichtlichen Ruhegehalts (einschließlich Familienzuschlag) übersteige. Nach einer beigefügten Berechnung habe der Antragsteller bei einem Grundgehalt von 2.634,50 Euro monatliche Bruttoversorgungsbezüge von 1.515,73 Euro zu erwarten.

Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 27. Juni 2014 Einwendungen. Ohne die Offenlegung der Suchkriterien lasse sich nicht ausschließen, dass entweder gar keine Suche nach einer anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit stattgefunden habe oder diese nach Kriterien erfolgt sei, die mit dem Zweck des Gesetzes nicht zu vereinbaren sei.

Mit Beschluss des Stadtrats vom 31. Juli 2014 wurde der Antragsteller wegen festgestellter Dienstunfähigkeit nach Art. 66 Abs. 2 BayBG mit Ablauf des 31. August 2014 in den Ruhestand versetzt. Mit Schreiben vom 13. August 2014 wurde dem Antragsteller die Ruhestandsversetzung zugestellt. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass ab dem Monat September 2014 nur das Ruhegehalt (einschließlich des Unterschiedsbetrags des Familienzuschlags nach Art. 69 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG) gezahlt werde. Die Differenz zu den Bezügen eines aktiven Beamten werde einbehalten.

Gegen die Ruhestandsversetzung legte der Antragsteller am 15. September 2014 Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt,

vom Einbehalt von Teilen der Besoldung des Antragstellers ab 1. September 2014 bis zum Eintritt der Bestandskraft des Bescheides über die Versetzung in den Ruhestand abzusehen.

Ab September 2014 erhalte er nur noch 500 Euro. Selbst wenn man vom regulären Ruhegehaltsatz von 64,70 v. H. ausgehe, sei ein Unterschiedsbetrag von 1000 Euro gegeben, ohne den die Aufrechterhaltung seines Lebensstandards nicht mehr möglich sei. Die Versetzung in den Ruhestand sei offensichtlich rechtswidrig. Voraussetzung für eine Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit sei, dass ein Beamter das ihm übertragene Amt im abstrakt funktionellen Sinn nicht mehr ausüben könne. Dies sei vorliegend nicht gegeben, da es in den Sachgebieten I und II durchaus Posten gebe, die mit der gesundheitlichen Vorbelastung des Antragstellers in Einklang zu bringen seien. Die Antragsgegnerin habe nicht im hinreichenden Maße nach einem möglichen Arbeitsplatz für den Antragsteller gesucht.

Mit Beschluss vom 7. November 2014 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Weder erscheine die Annahme der Dienstunfähigkeit des Antragstellers aus der Luft gegriffen, noch erweise sich seine Ruhestandsversetzung als rechtsmissbräuchlich. Nicht geprüft werden könne im vorliegenden Verfahren, ob nicht doch eine Verwendungsmöglichkeit für den Antragsteller bei der Antragsgegnerin gegeben gewesen sei, aufgrund derer von einer Versetzung in den Ruhestand abgesehen werden solle. Eine diesbezügliche Entscheidung könne nur nach einer Entscheidung über den Widerspruch gegen die Ruhestandsversetzung in einem Hauptsacheverfahren erfolgen. Bei Vorrang der anderweitigen Verwendung handle es sich zwar nur um eine Sollvorschrift. Aufgrund der für den Beamten hohen Bedeutung seiner beruflichen Tätigkeit einerseits und der Besoldung andererseits bestehe aber für den Dienstherrn eine Verpflichtung, zumutbare Maßnahmen zu ergreifen. Darüber müsse er aber auch die Interessen anderer Beschäftigter berücksichtigen, wie auch eigene Interessen, bei der Vergabe von Stellen, die insbesondere fachliche Fähigkeiten erforderten und für die beispielsweise auch ein besonderes Vertrauensverhältnis notwendig sei. Dahinstehen könne aber, ob vorwiegend die Besetzung der Stelle des Kämmerers bzw. dessen Mitarbeiter mit dem Antragsteller zumutbar wäre, da diese Stelle erst Ende 2015 zu besetzen sei. Für die anderweitige Verwendung des Antragstellers sei erforderlich, dass im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung mit zumutbarem Aufwand für die Antragsgegnerin eine kurzfristige Verwendung möglich gewesen wäre. Hieran hätten bei einer ununterbrochenen Dienstunfähigkeit von mehr als zwei Jahren erhebliche Zweifel bestanden. Nach der Besprechung vom 28. Oktober 2013, bei der eine Verwendungsmöglichkeit für den Antragsteller nicht habe gefunden werden können, sei der Antragsteller bis zur Ruhestandsversetzung mit Schreiben vom 13. August 2014 dienstunfähig krank gewesen, ohne dass eine Verbesserung des Gesundheitszustands ersichtlich gewesen sei. Ohne über die Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzung zu entscheiden, ergebe sich damit, dass diese nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt sei.

Mit seiner am 1. Dezember 2014 eingegangenen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.

Auch in Konstellationen, in denen sich die Versetzung in den Ruhestand als rechtswidrig erweise oder mit ihr ein Verlust der wirtschaftlichen Grundlage einhergehe, könne Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBG keine Geltung beanspruchen. Insoweit hätte sich das Verwaltungsgericht mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob für den Antragsteller eine andere Verwendungsmöglichkeit gegeben sei, zumal sich die Ruhestandsversetzung auch dann als rechtswidrig erweise, wenn eine andere Verwendung möglich gewesen wäre. Es komme nicht darauf an, ob eine kurzfristige Verwendung möglich sei, die Suche habe sich vielmehr auf alle Stellen zu erstrecken, die erst in weiterer Zukunft frei würden. Es sei somit fehlerhaft gewesen, die Stelle als Kämmerer von vornherein aufgrund der späteren Besetzungsmöglichkeit unbeachtet zu lassen. Das Verwaltungsgericht habe lediglich die Verwendungsmöglichkeit als Kämmerer geprüft, obwohl von Seiten des Antragstellers noch weitere Dienstposten benannt worden seien, auf denen eine Besetzung möglich wäre. Es könne aus Gründen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn sogar geboten sein, personelle und organisatorische Änderungen vorzunehmen, um eine Weiterverwendung zu ermöglichen. Außerdem sei mit der Versetzung in den Ruhestand einhergegangen, dass der Antragsteller seine laufenden Ausgaben - selbst für den Fall, dass ebenfalls seine Verpflichtungen reduziert werden sollten - nicht mehr im Geringsten habe decken können.

Die Antragsgegnerin beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen und bezog sich auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

Die Landesanwaltschaft Bayern beteiligte sich als Vertreterin des öffentlichen Interesses an dem Verfahren und hält eine Zurückweisung der Beschwerde für rechtens.

Zur Ergänzung wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Die gegen den angefochtenen Beschluss vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung das Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, dem Antrag des Antragstellers zu entsprechen.

Ob der Antragsteller einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat, kann offen bleiben, jedenfalls fehlt es an einem Anordnungsanspruch.

Die Einbehaltung der das Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrags nach Art. 69 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG übersteigenden Besoldung mit Ausnahme der vermögenswirksamen Leistungen mit dem Ende des Monats, in dem die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand zugestellt wird, bis zu deren Unanfechtbarkeit ist eine gesetzliche Folge der Anfechtung der Ruhestandsversetzung (Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBG). Wird die Versetzung in den Ruhestand unanfechtbar aufgehoben, sind die einbehaltenen Dienstbezüge nachzuzahlen (Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBG). Diesen Nachteil, dass dem Beamten der ggf. nachzuzahlende Betrag nicht zeitgerecht zur Verfügung steht, mutet das Gesetz dem Beamten grundsätzlich zu. Sinn dieser Regelung ist es, dem Beamten die Möglichkeit zu nehmen, durch die Erhebung von Rechtsmitteln gegen die Versetzung in den Ruhestand einen wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen, der ihn erst zur Ergreifung von Rechtsbehelfen ermutigt (vgl. hierzu OVG NRW B. v. 11.5.1992 -1 B 1167/92 - DÖV 1992, 932). Nach der Gesetzesregelung hat zwar ein Rechtsbehelf gegen die Ruhestandsversetzung aufschiebende Wirkung. Wegen der unmittelbar aus dem Gesetz folgenden besoldungsrechtlichen Regelung des Einbehalts in Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBG lässt ein Rechtsbehelf gegen die Ruhestandsversetzung jedoch nicht den vollen Besoldungsanspruch wieder aufleben.

Nur in Ausnahmefällen, etwa wenn die Ruhestandsversetzung ersichtlich rechtsmissbräuchlich ist oder nur dem Zweck dient, die Rechtsfolge der Besoldungskürzung eintreten zu lassen oder wenn die Annahme der Dienstunfähigkeit aus der Luft gegriffen erscheint, lässt ein Teil der Literatur und der Rechtsprechung unter Bezugnahme auf Art. 19 Abs. 4 GG einen Rechtsschutz im Wege einer einstweiligen Anordnung zu (vgl. Plog/Wiedow, BBeamtG, § 44 BBG a. F., Rn. 17 a; OVG NRW B. v. 17.4.2013 - 1 B 1282/12, B. v. 5.10.2012 - 1 B 790/12 - juris, VG Frankfurt B. v. 21.12.2009 - 9 L 3763/09. F - juris, OVG MV B. v. 27.2.2003 - 2 M 203/02 - ZBR 2004, 327, insoweit offen gelassen). Die gegenteilige Meinung ist der Auffassung, dass die Rechtsfolge der Einbehaltung eines Teils der Besoldung derart zwingend eintrete, dass ein Hinausschieben mittels einstweiliger Anordnung in jedem Falle ausgeschlossen ist (OVG Bremen B. v. 4.11.1988 - OVG 2 B 136/88 - ZBR 1990, 27; OVG NRW B. b. 11.5.1992 -1 B 1167/92 - DÖV 1992, 932).

Der Senat hat sich in mehreren Entscheidungen (B. v. 23.4.2013 - 3 CE 13.366 -juris - zuletzt B. v. 26.2.2014 - 3 CE 13.2573 - juris) mit dieser Problematik befasst und auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Frankfurt (B. v. 21.12.2009 -9 L 3763/09 f. - juris) berücksichtigt. Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest.

Er ist der Auffassung, dass dem Beamten nur in Ausnahmefällen - ohne darüber endgültig entschieden zu haben - ein Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zustehen könnte. Einen solchen ausnahmsweise vorliegenden Anordnungsanspruch hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Die Ruhestandsversetzung erweist sich weder als rechtsmissbräuchlich und nur dem Zweck dienend, die Rechtsfolge der Besoldungskürzung eintreten zu lassen, noch erscheint die Annahme der Dienstunfähigkeit aus der Luft gegriffen.

In materieller Hinsicht erscheint die Ruhestandsversetzung nicht offensichtlich rechtswidrig. Insbesondere erfolgte sie nicht auf der Hand liegend rechtsmissbräuchlich, weil sich der Dienstherr dem Antragsteller im aktiven Dienst entledigen wollte. Die Annahme der Dienstunfähigkeit ist jedenfalls nicht aus der Luft gegriffen.

Dienstunfähig ist, wer wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist (§ 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist von sechs Monaten (Art. 65 Abs. 1 BayBG) die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). Von der Versetzung in den Ruhestand soll abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist. Vor diesem Hintergrund macht der Antragsteller geltend, dass die Antragsgegnerin unzutreffend eine andere Verwendungsmöglichkeit verneint hat.

Nach dem Gesundheitszeugnis des Gesundheitsamts beim Landratsamt R. vom 17. September 2013 besteht beim Antragsteller eine psychische Erkrankung, die mit einer verminderten Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit einhergeht. In seinem bisherigen Tätigkeitsgebiet ist der Antragsteller derzeit nicht dienstfähig und es ist auch nicht zu erwarten, dass er innerhalb der nächsten sechs Monate wieder dienstfähig sein wird. Möglicherweise ist der Antragsteller in der Lage, eine Tätigkeit auszuüben, bei der kein Zeitdruck und kein Entscheidungsdruck besteht und er seine bestehende fachliche Kompetenz in einem konfliktreduzierten Umfeld einbringen könne. Eine sichere Prognose ist diesbezüglich allerdings nicht möglich, da nicht von vornherein eingeschätzt werden könne, welche Tätigkeit und welche Anforderungen von dem Antragsteller tatsächlich subjektiv als belastend erlebt würden.

Zur Abklärung der Dienstfähigkeit bzw. eines betrieblichen Eingliederungsmanagements fand am 28. Oktober 2013 eine Besprechung statt, in der nach alternativen Einsatzmöglichkeiten für den Antragsteller gesucht wurde. In dem Gesprächsvermerk vom 28. Oktober 2013 kommt die Antragsgegnerin zu dem Ergebnis, dass letztlich mangels in Frage kommender Stellen (BesGr A 7 bzw. BesGr A 6) keine geeignete, leidensgerechte und amtsangemessene Stelle für den Antragsteller gefunden werden konnte. Ob die Einschätzung der Antragsgegnerin den gesetzlichen Vorgaben entspricht, wird im Hauptsacheverfahren hinsichtlich der Ruhestandsversetzung des Antragstellers zu überprüfen sein. Zu Recht weist der Antragsteller darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG v. 26.3.2009 - 2 C 46/08 - juris Rn. 29) sich die Suchpflicht nicht auf aktuell freie Stellen beschränkt, sondern auch eine Wiederverwendung in Ämtern einer anderen Laufbahn vorsieht, woraus sich eine Unterweisungszeit von mindestens einem Jahr ergibt, die auch den zeitlichen Rahmen vorgibt, in dem sich eine Verwendungsmöglichkeit eröffnen muss. Insoweit sind auch frei werdende Stellen in den Blick zu nehmen, die innerhalb eines Jahres frei werden. Ob dieser Gesichtspunkt auf die Stelle des Kämmerers, die nach Ansicht des Antragstellers für ihn in Betracht käme, vom zeitlichen Horizont her zutrifft, kann offen bleiben. Jedenfalls erscheinen die Gründe der Antragsgegnerin, warum der Antragsteller als zentraler Verantwortlicher im Bereich des Finanzwesens aufgrund seiner Erkrankung nicht einsetzbar sei, plausibel. Ob das für sämtliche weitere Stellen, insbesondere im Sachgebiet I (Hauptamt) und im Sachgebiet II (Kämmerei und Kasse) gilt, die nicht einen so starken Publikumsverkehr haben, wird im Hauptsacheverfahren zu prüfen sein. Hier ist es Sache der Antragsgegnerin, schlüssig darzulegen, dass sie bei der Suche der anderweitigen Verwendung für den dienstunfähigen Beamten die Vorgaben des § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 BeamtStG beachtet hat. Denn es geht um Vorgänge aus dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn, die dem Einblick des betroffenen Beamten in aller Regel entzogen sind. Daher geht es zulasten des Dienstherrn, wenn nicht aufgeklärt werden kann, ob die Suche den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat (BVerwG U. v. 26.3.2009 - 2 C 46/08 - juris Rn. 32). Jedenfalls kann für das Eilverfahren nicht davon ausgegangen werden, dass der von der Antragsgegnerin gezogene Schluss, der Antragsteller sei dienstunfähig, aus der Luft gegriffen ist. Der Antragsteller war seit dem 8. Mai 2012 dienstunfähig erkrankt und hat auch nach der Besprechung am 28. Oktober 2013 bis zu seiner Ruhestandsversetzung keine Möglichkeit gesehen, in irgendeiner Form den Dienst aufzunehmen.

Der Vortrag des Antragstellers, es läge eine nicht mehr hinzunehmende Härte vor, dass der notfalls nachzuzahlende Betrag nicht zeitgerecht zur Verfügung stehe, begründet keinen Anordnungsanspruch. Das Gesetz mutet dem Beamten grundsätzlich zu, dass bis zur Unanfechtbarkeit der Ruhestandsversetzung der dann nachzuzahlende Betrag nicht zeitgerecht zur Verfügung steht. Soweit die laufenden Ausgaben des Antragstellers derzeit die Ruhestandsbezüge übersteigen, muss er entsprechende Einsparmöglichkeiten bei seinen Ausgaben wahrnehmen. Dem Antragsteller musste bereits seit der Besprechung vom 28. Oktober 2013 bewusst sein, dass eine Ruhestandsversetzung mit einer Reduzierung der Bezüge im Raum stand. Auch bei Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzung muss der Antragsteller mit seinen Ruhestandsbezügen auskommen.

Die Beschwerde war mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, 47 GKG, wobei zu berücksichtigen ist, dass es sich nicht um einen dauerhaften, sondern um einen zeitlich begrenzten Anspruch handelt, bis über die Ruhestandsversetzung rechtskräftig entschieden ist. Insoweit erscheint es angemessen, einen sechsmonatigen Differenzbetrag zugrunde zu legen (st. Rspr.. BayVGH B. v. 23.4.2013 - 3 CE 13.366 juris Rn. 30).

(1) Die Leistungen umfassen Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Hierzu gehören insbesondere barrierefreie Computer.

(2) Die Leistungen umfassen auch eine notwendige Unterweisung im Gebrauch der Hilfsmittel sowie deren notwendige Instandhaltung oder Änderung.

(3) Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, werden Leistungen für eine Doppelausstattung erbracht.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand, er rügt insbesondere die unterlassene Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements.

2

Der 1956 geborene Kläger stand als Fernmeldebetriebsinspektor (Besoldungsgruppe A 9) im Dienst der Beklagten und ist durch gesetzliche Überleitung der Deutschen Telekom AG zur Dienstleistung zugewiesen. 2003 wies ihn diese der Personalserviceagentur Vivento zu. Der Kläger war ab 2005 wiederholt längerfristig und ist seit Mai 2007 ununterbrochen dienstunfähig erkrankt.

3

Eine von der Beklagten daraufhin veranlasste ärztliche Begutachtung diagnostizierte eine Erschöpfungsdepression. Ein Leistungsvermögen bestehe aktuell nicht, prognostisch könne aber nach einer stufenweisen Wiedereingliederung mit der Wiederaufnahme vollschichtiger Arbeit gerechnet werden. Die Aufforderung, einen mit seinem Hausarzt abgestimmten Wiedereingliederungsplan vorzulegen, lehnte der Kläger unter Bezugnahme auf ein von diesem ausgestelltes Attest ab. Nach diesem war der Kläger weiterhin arbeitsunfähig und eine stufenweise Eingliederung in den Arbeitsprozess nicht möglich. Nach wiederholten Untersuchungen und erfolglosen Aufforderungen zur Vorlage eines Wiedereingliederungsplans kam der von der Beklagten beauftragte Gutachter im Oktober 2008 zu dem Ergebnis, dass die Leistungseinschränkung dauerhaft sei und auch unterhalbschichtige Tätigkeiten ausschließe. Angesichts der Tatsache, dass trotz regelmäßiger fachärztlicher Behandlung eine Verbesserung nicht habe erzielt werden können, sei eine positive Prognose nicht mehr möglich. Die Beklagte versetzte den Kläger daraufhin wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand.

4

Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch hat der Kläger insbesondere vorgetragen, bevor ein Beamter wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden könne, müsse der Dienstherr betriebliche Eingliederungsmaßnahmen durchführen und die Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung umfassend prüfen. Beides habe nicht stattgefunden, vielmehr sei ihm ausschließlich eine seinem Gesundheitszustand nicht angemessene und unterwertige Tätigkeit als Wiedereingliederungsmaßnahme angeboten worden. Die Beklagte wies den Widerspruch als unbegründet zurück.

5

Klage und Berufung hiergegen sind erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung insbesondere darauf verwiesen, dass die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements keine Voraussetzung für die Zurruhesetzung eines Beamten sei. Die Beklagte habe angesichts der fehlenden Restleistungsfähigkeit auch keine weitergehende Prüfung einer anderweitigen Verwendung des Klägers anstellen müssen. Bedenken gegen die ärztlichen Stellungnahmen bestünden nicht.

6

Mit der Revision beantragt der Kläger,

die Urteile des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. März 2012 und des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 3. Juni 2010 sowie den Bescheid der Deutschen Telekom AG vom 13. Januar 2009 in Gestalt deren Widerspruchsbescheids vom 20. April 2009 aufzuheben.

7

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt zwar Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), weil es die Maßstäbe für die Dienstunfähigkeit eines Beamten (1.) unzutreffend auf den Tätigkeitsbereich bei einem Postnachfolgeunternehmen angewendet hat (2.). Die Entscheidung erweist sich im Ergebnis gleichwohl als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO), weil diesem Fehler angesichts des körperlichen und gesundheitlichen Zustands des Klägers, der zum Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids jegliche Dienstleistung ausschloss, keine Entscheidungserheblichkeit zukommt (3.). Die angefochtene Versetzung des Klägers in den vorzeitigen Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit erweist sich auch nicht deshalb als rechtswidrig, weil ein betriebliches Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 2 SGB IX unterblieben ist (4.).

9

1. Die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit setzt die Feststellung der Dienstunfähigkeit voraus.

10

a) Rechtsgrundlage der angegriffenen Verfügung ist § 44 BBG in der Fassung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160 <170>), weil die Vorschriften des neuen Bundesbeamtengesetzes noch vor Erlass des Widerspruchsbescheids in Kraft getreten sind. Für die Rechtmäßigkeit einer Versetzung in den Ruhestand kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an (stRspr; vgl. zuletzt Urteil vom 30. Mai 2013 - BVerwG 2 C 68.11 - BVerwGE 146, 347 Rn. 11 m.w.N.).

11

Der Anwendung des Bundesbeamtengesetzes steht nicht entgegen, dass der Kläger während seiner letzten Dienstjahre bei der Deutschen Telekom AG und nicht in der Bundesverwaltung tätig war. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost - PostPersRG - vom 14. September 1994 (BGBl I S. 2325 <2353>) in der hier maßgeblichen Fassung vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160 <272>) finden auf die bei den Aktiengesellschaften tätigen Bundesbeamten die für Bundesbeamte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (vgl. Urteil vom 25. Juni 2009 - BVerwG 2 C 68.08 - Buchholz 232.0 § 46 BBG 2009 Nr. 1 = NVwZ-RR 2009, 893, jeweils Rn. 10 ff.).

12

Nach § 44 Abs. 1 BBG ist ein Beamter auf Lebenszeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dienstunfähig und nicht anderweitig verwendbar ist. Die Dienstunfähigkeit des Beamten ist damit zwar eine notwendige, nicht aber eine hinreichende Voraussetzung für die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand. Nach dem Grundsatz "Weiterverwendung vor Versorgung" scheidet ein Beamter nur dann aus dem aktiven Dienst aus, wenn er dort nicht mehr eingesetzt werden kann (§ 44 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 bis 5 BBG). Für noch mögliche Verwendungen besteht eine gesetzliche Suchpflicht des Dienstherrn (Urteil vom 26. März 2009 - BVerwG 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 = Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 25, jeweils Rn. 25 ff.; hierzu auch Beschluss vom 6. März 2012 - BVerwG 2 A 5.10 - juris Rn. 4). Kann der Beamte den Anforderungen seines Amtes und denjenigen einer anderweitigen Verwendung nicht mehr voll entsprechen, unter Beibehaltung des übertragenen Amtes aber seine Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen, ist er für begrenzt dienstfähig zu erklären (§ 45 Abs. 1 BBG; hierzu auch Urteil vom 30. August 2012 - BVerwG 2 C 82.10 - Buchholz 237.6 § 54 NdsLBG Nr. 3 = NVwZ-RR 2012, 928, jeweils Rn. 11).

13

b) Dienstunfähig ist ein Beamter gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG, wenn er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist.

14

Der Dienstunfähigkeitsbegriff des § 44 BBG ist amtsbezogen (vgl. § 44 Abs. 2 Satz 1 BBG: "anderes Amt"). Er knüpft an den Aufgabenkreis an, der dem Inhaber des jeweiligen Statusamts bei einer bestimmten Behörde auf Dauer zugewiesen ist (Amt im abstrakt-funktionellen Sinn: Urteil vom 22. Juni 2006 - BVerwG 2 C 26.05 - BVerwGE 126, 182 = Buchholz 11 Art. 143b GG Nr. 3, jeweils Rn. 11). Beschäftigungen in diesem Funktionsbereich sind amtsangemessen (BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1985 - 2 BvL 16/82 - BVerfGE 70, 251 <266 f.>) und können dem Beamten jederzeit übertragen werden (Urteil vom 23. September 2004 - BVerwG 2 C 27.03 - BVerwGE 122, 53 <56 f.>). Nicht maßgebend ist dagegen, ob der Beamte auch die Aufgaben des von ihm zuletzt wahrgenommenen Dienstpostens (Amt im konkret-funktionellen Sinn) erfüllen kann (Urteil vom 26. März 2009 a.a.O. Rn. 14). Dienstunfähigkeit setzt damit voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist (stRspr; vgl. Urteile vom 23. September 2004 a.a.O. S. 55, vom 30. August 2012 a.a.O. Rn. 11 und vom 30. Mai 2013 - BVerwG 2 C 68.11 - BVerwGE 146, 347 Rn. 19).

15

Bei den privatrechtlich organisierten Unternehmen der Deutschen Telekom AG gibt es keine Ämterstruktur, wie sie § 18 BBesG für Behörden vorsieht. Die Bewertung der Funktionen und die Zuordnung der Aufgabenkreise zu einem bestimmten Statusamt, die Grundlage für die Bestimmung des amtsangemessenen und damit maßgeblichen Aufgabenkreises ist (Urteil vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 49, jeweils Rn. 27; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 - NVwZ 2013, 1603 Rn. 19), liegt hier nicht vor. Daher müssen die in § 18 BBesG verwendeten Begriffe der Ämter und ihrer Wertigkeit an die organisatorischen Gegebenheiten der Postnachfolgeunternehmen angepasst werden. Diese Aufgabe erfüllt § 8 PostPersRG, der anordnet, dass gleichwertige Tätigkeiten bei den Aktiengesellschaften als amtsgemäße Funktionen gelten. Die Gleichwertigkeit der einem Beamten übertragenen Tätigkeit ist aufgrund eines Funktionsvergleichs mit den Tätigkeiten bei der früheren Bundespost zu beurteilen. Eine nach diesem Maßstab gleichwertige Tätigkeit gilt als amtsangemessene Beschäftigung (vgl. Urteil vom 3. März 2005 - BVerwG 2 C 11.04 - BVerwGE 123, 107 <113> = Buchholz 240 § 18 BBesG Nr. 28 S. 8).

16

Welche Anforderungen an die Erfüllung der jeweiligen Dienstpflichten zu stellen sind, legt der Dienstherr in Ausübung seiner Organisationsgewalt fest. Diese Vorgaben bilden den Maßstab, an dem die Leistungsfähigkeit zu messen ist (Urteile vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 12.11 - BVerwGE 147, 244 Rn. 12 und vom 30. Oktober 2013 - BVerwG 2 C 16.12 - BVerwGE 148, 204 Rn. 18). Er muss deshalb auch den ärztlichen Begutachtungen zugrunde gelegt werden.

17

c) Bei der Dienstunfähigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten Nachprüfung der Verwaltungsgerichte unterliegt (Urteil vom 27. Juni 2013 - BVerwG 2 C 67.11 - NVwZ-RR 2013, 1007 Rn. 11). Für die Feststellung der gesundheitsbedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit eines Beamten kommt dem Dienstherrn kein der Kontrollbefugnis der Gerichte entzogener Beurteilungsspielraum zu (vgl. Urteil vom 25. Juli 2013 a.a.O. Rn. 24 ff. hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung; zum Erfordernis eines durch Gesetz eröffneten Beurteilungsspielraums auch BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2011 - 1 BvR 857/07 - BVerfGE 129, 1 <22>).

18

Zur Beurteilung der Dienstfähigkeit müssen die gesundheitsbedingten Leistungsbeeinträchtigungen festgestellt und deren prognostische Entwicklung bewertet werden. Diese Beurteilungsvorgänge erfordern in aller Regel besondere medizinische Sachkunde, über die nur ein Arzt verfügt. Dementsprechend sieht § 47 Abs. 1 Satz 1 BBG vor, dass die Einschätzung des Dienstherrn auf ein ärztliches Gutachten gestützt sein muss. Die Notwendigkeit, einen Arzt hinzuzuziehen, bedeutet aber nicht, dass diesem die Entscheidungsverantwortung für die Beurteilung der Dienstfähigkeit übertragen werden darf. Vielmehr wird der Arzt als Sachverständiger tätig, auf dessen Hilfe der Dienstherr angewiesen ist, um die notwendigen Feststellungen treffen zu können. Der Dienstherr muss die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden (Urteile vom 25. Juli 2013 a.a.O. Rn. 11 und vom 30. Oktober 2013 a.a.O. Rn. 31 ff.). Dies gilt insbesondere für die Feststellung, welche Folgen sich aus den ärztlich festgestellten Leistungseinschränkungen für die amtsbezogenen Dienstpflichten ergeben.

19

Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BBG kann die ärztliche Untersuchung nur einem Amtsarzt oder einem Arzt, der als Gutachter zugelassen ist, übertragen werden. Welcher Arzt mit der Fertigung von Gutachten beauftragt werden kann, wird durch die oberste Dienstbehörde (oder durch eine von dieser ermächtigte nachgeordnete Behörde) bestimmt (§ 48 Abs. 1 Satz 2 und 3 BBG). Durch diese generalisierende Regelung wurden die vorangegangenen Sonderregelungen zu Betriebs- und Vertrauensärzten - wie für den Bereich der Telekom in § 4 Abs. 4 PostPersRG in der Fassung des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl I S. 2325 <2353>) - überflüssig (vgl. BTDrucks 14/7064, S. 49 und 54).

20

Allerdings kann das Gutachten eines vom Dienstherrn ausgewählten und beauftragten Arztes der Stellungnahme eines Amtsarztes nicht gleichgestellt werden. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist wiederholt klargestellt worden, dass der medizinischen Beurteilung eines Amtsarztes unter bestimmten Voraussetzungen ein Vorrang gegenüber privatärztlichen Stellungnahmen eingeräumt werden kann (Urteile vom 9. Oktober 2002 - BVerwG 1 D 3.02 - juris Rn. 22, vom 11. Oktober 2006 - BVerwG 1 D 10.05 - Buchholz 232 § 73 BBG Nr. 30 Rn. 37 und vom 12. Oktober 2006 - BVerwG 1 D 2.05 - juris Rn. 35; Beschlüsse vom 15. Februar 2010 - BVerwG 2 B 126.09 - Buchholz 232.0 § 96 BBG 2009 Nr. 1 Rn. 18 und vom 26. September 2012 - BVerwG 2 B 97.11 - juris Rn. 5). Dieser eingeschränkte Vorrang im Konfliktfall findet seine Rechtfertigung in der Neutralität und Unabhängigkeit des Amtsarztes, der Beamten und Dienststelle gleichermaßen fernsteht. Entsprechendes kann für die Gutachten eines von der Beklagten ausgewählten und bezahlten Gutachters nicht angenommen werden, auch wenn dieser Arzt als Gutachter zugelassen ist (§ 48 Abs. 1 Satz 1 BBG). Insoweit fehlt es sowohl an Rechtsnormen, die die Neutralität und Unabhängigkeit dieser Ärzte begründen und gewährleisten (vgl. Beschluss vom 15. Februar 2010 a.a.O. Rn. 18), als auch an der für die Annahme einer unabhängigen Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Distanz zu den Beteiligten.

21

2. Von diesen Grundsätzen ist auch das Oberverwaltungsgericht ausgegangen. Es hat jedoch versäumt, den Maßstab für die Beurteilung der dem Kläger verbliebenen Leistungsfähigkeit, sein abstrakt-funktionelles Amt, zu bestimmen.

22

Aus der Amtsbezogenheit des Begriffs der Dienstunfähigkeit folgt, dass der Gesundheitszustand des Beamten und die sich hieraus ergebenen Einschränkungen seines Leistungsvermögens in Bezug zu den Anforderungen seines Amtes gesetzt werden müssen. Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn der Beamte voraussichtlich dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, seine dienstlichen Aufgaben zu erfüllen. Bezugspunkt dieses Aufgabenkreises ist das Amt im abstrakt-funktionellen Sinne, sodass alle Dienstposten in den Blick zu nehmen sind, die bei der Beschäftigungsbehörde in der Wertigkeit des dem Beamten übertragenen Statusamtes eingerichtet sind (Urteil vom 30. Oktober 2013 a.a.O. Rn. 30). Dienstunfähig ist der Beamte, wenn seine amtsangemessene Beschäftigung - auf irgendeinem dieser Dienstposten - aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich ist.

23

Die Beurteilung der Dienstfähigkeit eines Beamten nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG setzt damit die Bestimmung der amtsangemessenen Beschäftigungsmöglichkeiten voraus. Nur so kann geprüft und festgestellt werden, ob ein Dienstposten - oder im Falle eines Postnachfolgeunternehmens eine Tätigkeit - zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und auch gesundheitlich für ihn geeignet ist. Welche Tätigkeiten bei dem Unternehmen, dem der Kläger nach § 4 Abs. 4 PostPersRG zugewiesen ist, als gleichwertig mit dem Funktionsbereich eines Fernmeldebetriebsinspektors der früheren Bundespost erachtet werden können (vgl. § 8 PostPersRG), hat das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt.

24

Hierzu hätte zunächst ermittelt werden müssen, welcher mögliche Aufgabenkreis für den Kläger in der ihn betreffenden Zuweisungsverfügung festgelegt worden ist. Dieser umschreibt - wie bei einem abstrakt-funktionellen Amt - den Kreis der bei dem Tochterunternehmen möglichen amtsangemessenen Tätigkeiten. Bei einer dauerhaften Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG müssen sowohl der mögliche als auch der konkret zu erfüllende Aufgabenbereich in der Zuweisungsverfügung festgelegt werden (Beschluss vom 3. April 2014 - BVerwG 2 B 70.12 - IÖD 2014, 124 <127>). Nur so kann der hergebrachte Grundsatz amtsangemessener Beschäftigung auch nach Überleitung zu einem Postnachfolgeunternehmen gewährleistet werden (Urteil vom 22. Juni 2006 - BVerwG 2 C 26.05 - BVerwGE 126, 182 = Buchholz 11 Art. 143b GG Nr. 3, jeweils Rn. 13 ff.).

25

Bei einer Zuweisung zu der Personalserviceagentur Vivento ist den Betroffenen nach den Erkenntnissen des erkennenden Senats jedenfalls in der Vergangenheit ein Aufgabenbereich nicht zugewiesen worden (vgl. Urteile vom 22. Juni 2006 a.a.O. Rn. 23 ff., vom 18. September 2008 - BVerwG 2 C 126.07 - BVerwGE 132, 40 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 99, jeweils Rn. 11 ff. und vom 25. Juni 2009 - BVerwG 2 C 68.08 - Buchholz 232.0 § 46 BBG 2009 Nr. 1 Rn. 20). Aufgrund dieses, mit Art. 33 Abs. 5 GG und den Vorgaben des Postpersonalrechtsgesetzes nicht in Einklang stehenden Fehlens einer amtsangemessenen Beschäftigung hat der erkennende Senat deshalb auch die Verpflichtung der Deutschen Telekom AG ausgesprochen, Beamte auf entsprechenden Antrag von Vivento "wegzuversetzen" (Urteil vom 18. September 2008 a.a.O. Rn. 13). Die Bestimmung der amtsangemessenen Beschäftigungsmöglichkeiten im Falle der Zuweisung eines Beamten zur Personalserviceagentur Vivento im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung bereitet daher Schwierigkeiten.

26

3. Dass das Oberverwaltungsgericht es versäumt hat, den maßgeblichen rechtlichen Maßstab in der gebotenen Weise näher zu bestimmen, also den Gesundheitszustand des Klägers in Bezug zu den Anforderungen eines ihm bei Vivento zugewiesenen Aufgabenbereichs zu setzen, ist jedoch im konkreten Fall unschädlich. Denn der Kläger war zum Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchs aus gesundheitlichen Gründen generell nicht in der Lage, Dienst zu leisten.

27

a) Nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts - und den gemäß § 130b Satz 1 VwGO in Bezug genommenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts - verfügte der Kläger über keinerlei Restleistungsvermögen und konnte daher überhaupt keine berufliche Tätigkeit mehr ausüben. In sämtlichen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids vorliegenden ärztlichen Gutachten und Stellungnahmen hatte es selbst an Ansatzpunkten für eine wenigstens teilweise vorhandene Leistungsfähigkeit des Klägers im Bereich seines abstrakt-funktionellen Amtes sowie für anderweitige Verwendungen gefehlt.

28

Diese Feststellungen sind vom Kläger nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffen worden und daher auch für die Beurteilung des Revisionsgerichts bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO).

29

Zwar hat der Kläger geltend gemacht, das Oberverwaltungsgericht habe dadurch gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen, dass es weitere Maßnahmen zur Erforschung der Ursache des ermittelten Krankheitsbildes unterlassen habe. Bei zutreffender Beweiserhebung hätte sich ein direkter Zusammenhang zwischen "der vom Kläger durchlebten und für ihn frustrierenden beruflichen Phase" und seinem Gesundheitszustand ergeben. Diese Rüge ist indes nicht begründet.

30

Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat das Gericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Fehlt dem Gericht die hierfür erforderliche Sachkunde, muss es sachverständige Hilfe in Anspruch nehmen. Kommt es maßgeblich auf den Gesundheitszustand eines Menschen an, ist daher regelmäßig die Inanspruchnahme ärztlicher Fachkunde erforderlich. Für die hier entscheidungserheblichen medizinischen Fachfragen gibt es keine eigene, nicht durch entsprechende medizinische Sachverständigengutachten vermittelte Sachkunde des Richters (Beschluss vom 26. September 2012 - BVerwG 2 B 97.11 - juris Rn 4 m.w.N.). Das Gericht kann hierfür ein im Verwaltungsverfahren erstelltes ärztliches Gutachten heranziehen. Demgemäß hat das Oberverwaltungsgericht seine Feststellungen zum gesundheitlichen Zustand des Klägers und der hieraus folgenden Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit auf die Stellungnahme des von der Beklagten nach § 48 Abs. 1 BBG beauftragten Gutachters sowie die Atteste des Hausarztes des Klägers gestützt.

31

Über die Einholung eines weiteren Gutachtens entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen (§ 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO). Die unterlassene Einholung zusätzlicher Gutachten kann deshalb nur dann verfahrensfehlerhaft sein, wenn die vorliegenden Gutachten ihren Zweck nicht zu erfüllen vermögen, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. Liegen dem Gericht bereits sachverständige Äußerungen zu einem Beweisthema vor, muss es ein zusätzliches Gutachten nur einholen, wenn die vorhandene Stellungnahme von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, inhaltliche Widersprüche oder fachliche Mängel aufweist oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters besteht (Beschlüsse vom 29. Mai 2009 - BVerwG 2 B 3.09 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 5 Rn. 7 und vom 25. Feb-ruar 2013 - BVerwG 2 B 57.12 - juris Rn. 5).

32

Das Vorliegen eines solchen Mangels zeigt die Rüge nicht auf. Der Kläger hat die nunmehr vermisste Sachverhaltsaufklärung ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht (§ 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 2 und § 165 ZPO) weder im Verfahren vor dem Tatsachengericht beantragt noch ist dargelegt, dass sich dem Oberverwaltungsgericht weitere Ermittlungen zu der bezeichneten Frage auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. zum Darlegungserfordernis Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 f. sowie zuletzt vom 31. Januar 2014 - BVerwG 2 B 88.13 - juris Rn. 5).

33

Die ärztlichen Befundberichte des Facharztes Dr. T., auf die in der Rüge Bezug genommen wird, sind vielmehr weder der Beklagten im Verwaltungsverfahren noch den Tatsachengerichten vorgelegt worden. Der Kläger hat im Klageverfahren zwar umfangreich zu seiner Erkrankung vorgetragen und auch nachträglich erstellte Gutachten vorgelegt, wie etwa das Attest seines Hausarztes Dr. S. vom 31. März 2010; eine Behandlung oder Begutachtung durch den Facharzt Dr. T. hat er jedoch nicht erwähnt. Die Existenz der fachärztlichen Bescheinigungen aus den Jahren 2007 und 2008 ist vielmehr erstmals im Rahmen der Begründung des Antrags auf Zulassung der Revision offenbart worden. Die Erkenntnisse aus den Gutachten konnten folglich weder von der Beklagten bei ihrer Entscheidung berücksichtigt werden noch konnten sie dem Oberverwaltungsgericht Anlass für weitere Aufklärungsmaßnahmen geben. Auf die weitere Frage, ob die Ermittlung der Krankheitsursache entscheidungserheblich gewesen wäre, kommt es daher nicht an.

34

b) Die Feststellung der amtsbezogenen Anforderungen ist indes entbehrlich, wenn der Beamte auf absehbare Zeit keinerlei Dienst leisten kann (Summer, in: GKÖD, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Teil 2c, Stand: Mai 2014, L § 44 Rn. 6 und 16; zur Unfähigkeit "jedweder Beschäftigung" auch BAG, Urteil vom 23. April 2008 - 2 AZR 1012/06 - NZA-RR 2008, 515 Rn. 32). Kann der Beamte gar nicht auf der Dienststelle erscheinen, weil er generell arbeits- und dienstunfähig ist, kommt es auf die konkreten Anforderungen der in Betracht kommenden Tätigkeitsfelder nicht mehr an.

35

Entsprechendes gilt für die aus § 44 Abs. 3 BBG folgende Pflicht zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung. Auch diese besteht im Einzelfall nicht, wenn ihr Zweck von vornherein nicht erreicht werden kann. Dies ist anzunehmen, wenn die Erkrankung des Beamten von solcher Art oder Schwere ist, dass dieser für sämtliche Dienstposten der betreffenden oder einer anderen Laufbahn, in die der Beamte wechseln könnte, ersichtlich gesundheitlich ungeeignet ist (Urteil vom 30. Oktober 2013 - BVerwG 2 C 16.12 - BVerwGE 148, 204 Rn. 40).

36

4. Die angefochtene Verfügung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil kein betriebliches Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX durchgeführt wurde.

37

Nach § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX klärt der Arbeitgeber, wenn Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind, mit der zuständigen Interessenvertretung, ggf. der Schwerbehindertenvertretung und der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement).

38

a) Die Vorschrift findet auch auf Beamte Anwendung (ebenso Beschluss vom 4. September 2012 - BVerwG 6 P 5.11 - BVerwGE 144, 156 = Buchholz 251.7 § 65 NWPersVG Nr. 3, jeweils Rn. 12).

39

Nach § 68 Abs. 1 SGB IX gelten die Regelungen aus Teil 2 des SGB IX für schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen; eine Ausnahme für Beamte ist nicht vorgesehen. Grundsätzlich richten sich die besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen aber auch an öffentliche Arbeitgeber (§ 71 Abs. 1 Satz 1 SGB IX), bei denen Beamte beschäftigt werden (§ 73 Abs. 1 SGB IX). Anderes folgt auch nicht aus dem Regelungsgehalt des § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX selbst. Die Norm gilt zwar trotz ihrer systematischen Stellung in Teil 2 des SGB IX auch für nicht behinderte Beschäftigte (BAG, Urteil vom 12. Juli 2007 - 2 AZR 716/06 - BAGE 123, 234 Rn. 35), sie enthält indes keine Einschränkungen für Beamte. Dementsprechend nimmt § 93 Satz 2 SGB IX auch auf Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialräte Bezug.

40

§ 84 Abs. 2 SGB IX kann auch systematisch in Einklang mit den bestehenden Vorschriften zur Dienstunfähigkeit von Beamten gebracht werden. Die Verfahren stehen in den Fällen krankheitsbedingter Fehlzeiten in einem zeitlich gestaffelten Stufenverhältnis zueinander. Während das betriebliche Eingliederungsmanagement als frühzeitiges Instrumentarium auf die Wiederherstellung und dauerhafte Sicherung der Beschäftigungsmöglichkeit und damit auf die Vermeidung einer Dienstunfähigkeit zielt, knüpft das dienstrechtliche Instrumentarium an eine gesundheitsbedingte Dienstunfähigkeit an.

41

Voraussetzung für die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 84 Abs. 2 SGB IX sind krankheitsbedingte Fehlzeiten von mehr als sechs Wochen innerhalb eines Jahres. Der Mechanismus greift daher oftmals früher als das dienstrechtliche Instrumentarium (vgl. z.B. § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG) und unabhängig davon, ob aus den Fehlzeiten auf eine mögliche Dienstunfähigkeit geschlossen werden kann (vgl. zu diesem Erfordernis Urteil vom 30. Mai 2013 - BVerwG 2 C 68.11 - BVerwGE 146, 347 Rn. 27). Auch die sich aus dem betrieblichen Eingliederungsmanagement ergebenen Reaktionsmöglichkeiten sind nicht auf den amtsbezogenen Dienstfähigkeitsbegriff ausgerichtet und umfassen damit auch "niederschwelligere" Vorfeldmaßnahmen, wie etwa den Einsatz von technischen Hilfsmitteln, die Anpassung des Arbeitsgeräts, die Umgestaltung des Arbeitsplatzes, die Verteilung von Arbeitszeiten oder Umsetzungen. Der Sache nach erfordert das betriebliche Eingliederungsmanagement eine Analyse der bestehenden Arbeitsbedingungen im Hinblick auf die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschäftigten, um Möglichkeiten einer leidensgerechten Anpassung des konkreten Arbeitsplatzes auszuloten. Bezugspunkt der Dienstfähigkeit einer Beamtin oder eines Beamten dagegen ist das jeweilige abstrakt-funktionelle Amt.

42

Können auch mit Hilfe des durch § 84 Abs. 2 SGB IX vorgegebenen Suchprozesses alternative Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten nicht aufgezeigt werden, liegen ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die ernsthafte Besorgnis einer Dienstunfähigkeit vor (vgl. zum arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzverfahren auch BAG, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 2 AZR 400/08 - NZA 2010, 398 Rn. 24, dort sogar zur Präklusionswirkung des erfolglos durchgeführten betrieblichen Eingliederungsmanagements). Dem präventiv ausgerichteten betrieblichen Eingliederungsmanagement schließt sich ein dienstrechtliches Verfahren an, das die Prüfung der Dienstunfähigkeit in den Blick nimmt und - als ultima ratio - zur Versetzung in den Ruhestand führen kann.

43

Diese zeitliche Staffelung entspricht auch dem Übergang des vom Freiwilligkeitsprinzip gekennzeichneten betrieblichen Eingliederungsmanagements auf das dienstrechtliche Verfahren, mit der dort bestehenden Möglichkeit, den Beamten zur Durchführung einer ärztlichen Untersuchung anzuweisen. Der Gesetzgeber hat die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements in § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX an die Zustimmung des Betroffenen geknüpft. Dem liegt die Überzeugung zugrunde, dass Wiedereingliederungsbemühungen ohne oder gar gegen den Willen des Betroffenen von vornherein zum Scheitern verurteilt sind (Beschluss vom 23. Juni 2010 - BVerwG 6 P 8.09 - BVerwGE 137, 148 = Buchholz 251.2 § 73 BlnPersVG Nr. 1, jeweils Rn. 40). In praktischer Hinsicht ergibt sich dies schon daraus, dass ohne Kenntnis der Krankheitsursachen und der einzelnen Krankheitswirkungen die vorgesehene Klärung alternativer Beschäftigungsmöglichkeiten nicht erfolgen kann.

44

Das dienstrechtliche Verfahren dagegen setzt eine Einwilligung des Betroffenen nicht voraus. Bestehen Zweifel an der Dienstfähigkeit eines Beamten, sind diese von der Behörde - schon im Interesse der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung - aufzuklären. Hierzu hat sich der Beamte gemäß § 44 Abs. 6 BBG nach Weisung auch ärztlich untersuchen zu lassen. Weigert sich der Beamte einer ordnungsgemäßen Untersuchungsanordnung (vgl. zu den hierfür bestehenden Anforderungen Urteil vom 30. Mai 2013 - BVerwG 2 C 68.11 - BVerwGE 146, 347 Rn. 18 ff.) Folge zu leisten, kann die Verweigerung nach dem aus § 444 ZPO abgeleiteten allgemeinen Rechtsgrundsatz zum Nachteil des betroffenen Beamten gewertet werden. Danach kann im Rahmen freier Beweiswürdigung auf die Dienstunfähigkeit geschlossen werden, wenn der Beamte durch sein Verhalten die Feststellung seines Gesundheitszustandes bewusst verhindert (Urteil vom 26. April 2012 - BVerwG 2 C 17.10 - Buchholz 237.6 § 226 NdsLBG Nr. 1 Rn. 12).

45

Das betriebliche Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 2 SGB IX kann daher als Ausdruck und Konkretisierung der Fürsorgepflicht verstanden werden, mit dem ein "gesetzlich verankertes Frühwarnsystem" (Ritz/Schian, in: Cramer/Fuchs/Hirsch/Ritz, SGB IX, 6. Aufl. 2011, § 84 Rn. 24) etabliert wird. Der Dienstherr muss bereits zu einem frühen Zeitpunkt, überwacht und unterstützt durch den Personalrat und ggf. die Schwerbehindertenvertretung, die Initiative ergreifen und ein gesetzlich vorgegebenes Suchverfahren zur Überwindung der bestehenden Probleme anbieten. Kann damit keine Verbesserung erzielt werden, schließt sich ein dienstrechtliches Verfahren mit dem dort vorgesehenen Instrumentarium an. Der Beamte hat sich dann ggf. auch einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

46

b) Die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements ist aber keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für den Erlass einer Verfügung, mit der ein Beamter wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt wird.

47

§ 84 Abs. 2 SGB IX regelt die Rechtsfolge eines Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements nicht. Insbesondere ist das Verfahren nach § 84 Abs. 2 SGB IX - anders als die Zustimmung des Integrationsamts in § 85 SGB IX - nicht als Wirksamkeitsvoraussetzung einer arbeitsrechtlichen Kündigung ausgestaltet (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 12. Juli 2007 - 2 AZR 716/06 - BAGE 123, 234 Rn. 36). Ein Unterlassen führt daher auch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes nicht zur Rechtswidrigkeit einer Kündigung, sondern lediglich zur Verschiebung der Darlegungs- und Beweislastverteilung in einem hierauf bezogenen Gerichtsverfahren (vgl. BAG, Urteile vom 23. April 2008 - 2 AZR 1012/06 - NZA-RR 2008, 515 Rn. 27, vom 10. Dezember 2009 a.a.O. Rn. 17 ff., vom 30. September 2010 - 2 AZR 88/09 - BAGE 135, 361 Rn. 14 und vom 24. März 2011 - 2 AZR 170/10 - NZA 2011, 993 Rn. 25).

48

Diese Einschätzung gilt für das öffentliche Dienstrecht erst recht. Die Annahme einer zwingenden Rechtswidrigkeitsfolge der Ruhestandsversetzung im Falle eines unterbliebenen betrieblichen Eingliederungsmanagements ist mit dem Regelungssystem des Bundesbeamtengesetzes nicht in Einklang zu bringen. Ist ein Beamter wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten des ihm zuletzt übertragenen Amtes im abstrakt-funktionellen Sinn als dauernd unfähig anzusehen und kommt auch eine anderweitige oder zeitlich begrenzte Verwendung des Beamten nicht in Betracht, so ist er in den Ruhestand zu versetzen (§ 44 Abs. 1 Satz 1 BBG). Diese gesetzliche Anordnung steht nicht unter dem Vorbehalt, dass zuvor ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchgeführt worden ist; vielmehr ist im Falle der genannten Voraussetzungen für die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements kein Raum mehr. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt vor, sind abweichende Entscheidungen auch dann nicht mehr denkbar, wenn die Möglichkeiten der präventiven Wiedereingliederung nach § 84 Abs. 2 SGB IX versäumt worden sind.

49

Die in § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX enthaltene Verpflichtung ist auch kein Bestandteil des auf den Erlass einer Ruhestandsversetzung gerichteten Verwaltungsverfahrens (vgl. § 9 VwVfG). Die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements ist bereits förmlich nicht als Verfahrensschritt eines Verfahrens nach § 44 ff. BBG ausgestaltet, das gesetzliche Regelungsgefüge sieht eine Verzahnung der jeweiligen Verfahren nicht vor. Das betriebliche Eingliederungsmanagement ist auch nicht auf den Abschluss eines Zurruhesetzungsverfahrens gerichtet; es dient vielmehr dazu, bereits den Eintritt einer Dienstunfähigkeit und damit den materiellen Anknüpfungspunkt entsprechender Verfahren zu vermeiden. Schließlich knüpft das betriebliche Eingliederungsmanagement materiell an andere Voraussetzungen an als § 44 Abs. 1 BBG. Die Anordnung in § 84 Abs. 2 SGB IX und das Dienstunfähigkeitsverfahren sind jeweils eigenständige Verfahren, die in rechtlicher Hinsicht nicht verknüpft sind.

50

Der Verstoß gegen die aus § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX folgende Verpflichtung des Dienstherrn, ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchzuführen oder jedenfalls anzubieten, kann daher nur mittelbare Folgen für das Zurruhesetzungsverfahren eines Beamten wegen dauernder Dienstunfähigkeit entfalten (ähnlich auch BGH, Urteil des Dienstgerichts des Bundes vom 20. Dezember 2006 - RiZ (R) 2/06 - NVwZ-RR 2007, 328 zu § 84 Abs. 1 SGB IX).

51

Dies gilt insbesondere für die Einleitung des Verfahrens. Bereits die Anordnung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, setzt substanzielle Zweifel an der dauernden Dienstfähigkeit des Beamten voraus. Der Dienstherr ist nur dann zu einer Untersuchungsaufforderung berechtigt, wenn tatsächliche Umstände gegeben sind, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betroffene Beamte sei dienstunfähig (Urteile vom 26. April 2012 - BVerwG 2 C 17.10 - Buchholz 237.6 § 226 NdsLBG Nr. 1 Rn. 19 und vom 30. Mai 2013 - BVerwG 2 C 68.11 - BVerwGE 146, 347 Rn. 19). Diese liegen nach ordnungsgemäßer, aber erfolgloser Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements regelmäßig vor. Unterlässt der Dienstherr dagegen die ihm gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX obliegende Verpflichtung, muss er die Begründung einer Untersuchungsanordnung auf anderweitige, ausreichende Tatsachenfeststellungen stützen.

52

Entsprechendes gilt im Hinblick auf den Ausschluss einer anderweitigen Verwendbarkeit (§ 44 Abs. 1 Satz 3 BBG). Auch diese Voraussetzung einer Versetzung in den Ruhestand prüft das Verwaltungsgericht im Streitfall gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO von Amts wegen; kann sie nicht festgestellt werden, hat die Verfügung keinen Bestand. Dabei ist es Sache des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass er bei der Suche nach einer anderweitigen Verwendung für den dienstunfähigen Beamten die Vorgaben des § 44 Abs. 3 BBG beachtet hat. Denn es geht um Vorgänge aus dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn, die dem Einblick des betroffenen Beamten in aller Regel entzogen sind. Daher geht es zulasten des Dienstherrn, wenn nicht aufgeklärt werden kann, ob die Suche den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat (Urteil vom 26. März 2009 - BVerwG 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 = Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 25, jeweils Rn. 30). Auch insoweit entlastet es den Dienstherrn hinsichtlich des Bereichs der betroffenen Dienststelle, wenn auch die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements keine alternativen Beschäftigungsmöglichkeiten aufzuzeigen vermocht hat.

53

c) Der angefochtenen Verfügung haften auch keine sonstigen Verfahrensfehler an.

54

Der Kläger ist ordnungsgemäß angehört und auf die beabsichtige Versetzung in den Ruhestand hingewiesen worden. § 47 Abs. 1 BBG enthält insoweit keine Einschränkung auf den unmittelbaren Dienstvorgesetzten; Dienstvorgesetzter ist auch der Vorstand der Telekom AG (§ 1 Abs. 2 PostPersRG).

55

Eine Beteiligung des Betriebsrats war nicht erforderlich. Nach § 24 Abs. 1, § 28 Abs. 1 Satz 1, § 29 Abs. 5 Satz 1 PostPersRG i.V.m. § 78 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG wirkt der Personalrat bei einer Versetzung in den Ruhestand zwar mit; er wird aber nur auf Antrag des Beschäftigten beteiligt (§ 29 Abs. 5 Satz 2 PostPersRG i.V.m. § 78 Abs. 2 Satz 2 BPersVG). Einen entsprechenden Antrag hat der Kläger nicht gestellt, obwohl er von der Beklagten auf diese Möglichkeit ausdrücklich hingewiesen worden ist (vgl. hierzu Urteil vom 9. Dezember 1999 - BVerwG 2 C 4.99 - BVerwGE 110, 173 <177> = Buchholz 232 § 35 BBG Nr. 4 S. 3).

56

Die Beklagte hat auch ordnungsgemäß über die vom Kläger erhobenen Einwendungen befunden. Nach § 47 Abs. 2 Satz 2 BBG entscheidet die für die Ernennung zuständige Behörde im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde über die Einwendungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 PostPersRG ernennt und entlässt das Bundesministerium der Finanzen die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten der Bundesbesoldungsordnung A; es kann diese Befugnis nach Satz 3 auf den Vorstand (und andere) übertragen. Von dieser Übertragungsmöglichkeit ist durch Abschnitt II der Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Telekom AG vom 17. Dezember 2003 (BGBl I S. 2919; geändert durch Anordnung vom 21. Dezember 2005, BGBl I S. 3727) Gebrauch gemacht worden. Der Vorstand der Deutschen Telekom AG war daher im maßgeblichen Zeitpunkt zur Entscheidung berufen.

57

Anstelle des Einvernehmens der obersten Dienstbehörde, deren Befugnisse der Vorstand der Deutschen Telekom AG selbst wahrnimmt (§ 1 Abs. 2 PostPersRG), sehen § 1 Abs. 6 Satz 1 PostPersRG, § 3 Abs. 1 Nr. 5 und § 16 BAPostG eine Rechtmäßigkeitsprüfung durch die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost vor. Diese hat stattgefunden, dabei sind keine Einwände erhoben worden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 17.442,84 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die 1967 geborene Antragstellerin steht seit 1. September 2009 als Studienrätin (Lehramtsbefähigung Biologie/Chemie an Gymnasien) im Dienst des Antragsgegners. Sie ist gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt, bei ihr anerkannt ist ein Grad der Behinderung von 30%.

Während ihres Einsatzes am A.-K.-Gymnasium K. war die Antragstellerin in der Zeit vom 24. November 2010 bis zum 29. Juli 2011 dienstunfähig erkrankt. Nach ihrem Vortrag erfolgte die Erkrankung in Ausübung ihres Dienstes durch eine Exposition von Schadstoffen im Schulgebäude. Zum Schuljahr 2011/2012 wurde die Antragstellerin an das S.-Gymnasium W. versetzt. Dienstantritt war der 12. September 2011, ab 13. September 2011 war die Antragstellerin bis zum 31. März 2012 dienstunfähig erkrankt.

In einem ärztlichen Attest führte Prof. Dr. W., S. unter dem 22. Dezember 2011 u. a. aus, bei der Antragstellerin bestehe eine erhöhte Empfindlichkeit gegenüber zahlreichen Lösungsmitteln, Klebesubstanzen, welche üblicherweise bei Innenraum-Renovierungen verwendet würden. Als Konsequenz biete sich an, die Antragstellerin in eine Schulumgebung zu versetzen, in der sie in ausgelüfteten Räumen Unterricht gebe.

In einem amtsärztlichen Gutachten zur Beurteilung der Dienstfähigkeit führte die Regierung von U. (Medizinische Untersuchungsstelle) unter dem 6. Dezember 2012 u. a. aus, nach den Vorstellungen der Antragstellerin und der sie behandelnden Umweltmediziner (Erwähnung von sechs ärztlichen Unterlagen einschließlich „umfangreicher Labordiagnostik“) reagiere sie im Zusammenhang mit Schadstoffen (vor allem Baustoffausdünstungen) mit multiplen körperlichen Beschwerden. Da nach Angaben des Schulleiters des S.-Gymnasiums die dortige bauliche Situation nicht verändert werden könne, seien bei einem Verbleib an diesem Gymnasium sozialmedizinisch die Voraussetzungen für dauernde Dienstunfähigkeit gegeben. Anderweitige Verwendungsmöglichkeiten bestünden gegebenenfalls an anderen Gymnasien in W. oder der näheren Umgebung mit abgeschlossenen oder nur geringen baulichen Aktivitäten bei einer Verwendung zunächst vorwiegend für den Mathematik- oder Biologieunterricht.

In einer Stellungnahme zu diesem Gutachten erklärte die Antragstellerin gegenüber der Regierung von U. unter dem 1. März 2012 u. a., diese werde gebeten, in ihren Empfehlungen gegenüber dem Ministerium zu berücksichtigen, dass sie künftig in schadstofffreien Räumen einzusetzen sei.

In einem weiteren ärztlichen Attest führte Prof. Dr. W. unter dem 27. März 2012 u. a. aus, die Ursache für die Erkrankung der Antragstellerin liege in der Exposition der Betroffenen durch frisch renovierte Räume der unterschiedlichen Schulen, an den die Antragstellerin gearbeitet habe. Für den notwendigen Wiedereintritt in den regelmäßigen Schuldienst sollte die Antragstellerin u. a. an eine Schule delegiert werden, an der keine frischen Rauminstandsetzungs- oder Wiederherstellungs-Arbeiten stattgefunden haben, „damit Vermeidung von Exposition gegenüber toxischen Produkten aus Klebstoffen sowie in Raumfarben enthaltenen bakteritiven Substanzen“.

In der Zeit vom 16. April 2012 bis 31. Juli 2012 war die Antragstellerin als Teilzeitkraft mit ihrem Einverständnis an das Gymnasium V. abgeordnet. Dieses Gymnasium war vom Dienstherrn ausgesucht worden, weil dort bauliche Maßnahmen abgeschlossen waren bzw. in nächster Zeit nur in geringem Maß stattfinden würden. Gesundheitliche Beschwerden machte die Antragstellerin dort nicht geltend.

Mit Schreiben vom 10. Mai 2012 erklärte die Antragstellerin gegenüber ihrem Dienstvorgesetzten u. a., es sei erforderlich, sie an einer Schule mit unbelasteten Unterrichtsräumen einzusetzen. Sie bitte darum, so verwendet zu werden, dass sie fortan während ihres Dienstes keinen Schadstoffen mehr ausgesetzt werde.

Unter dem 21. September 2012 hörte das Staatsministerium die Klägerin zu einer beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand an. Es sei - ausgehend von einer angestrebten Vollzeitbeschäftigung und unter Berücksichtigung des jeweiligen Bedarfs - nicht möglich, für die Antragstellerin ein geeignetes Gymnasium „in W. und Umgebung bzw. in fahrbarer Entfernung“ zu finden, das keine baulichen Maßnahmen vor kurzem durchgeführt habe, aktuell nicht durchführe oder nicht in naher Zukunft plane.

Einen Abdruck des Anhörungsschreibens erhielt u. a. die Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums mit der Bitte um Kenntnisnahme und ggf. Stellungnahme.

Unter dem 4. Oktober 2012 erklärte die Hauptvertrauensperson (zusammen mit dem Hauptpersonalrat), es sollte eine erneute amtsärztliche Untersuchung durchgeführt werden, um den aktuellen Gesundheitsstatus festzustellen. Zudem sei eine anderweitige dienstliche Verwendung zu prüfen. Auch habe entgegen § 84 Abs. 1 SGB IX (Prävention) der Arbeitgeber nicht frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung eingeschaltet. Zudem sei nach Angabe der Antragstellerin ein betriebliches Eingliederungsmanagement nicht durchgeführt worden.

Die Antragstellerin wies unter dem 28. Oktober 2012 ebenfalls auf ein fehlendes betriebliches Eingliederungsmanagement hin, in welchem die Ursachen der Erkrankung hätten geklärt werden können. Das Amtsarztgutachten vom 6. Dezember 2011 sei nicht aktuell, dem Verfasser fehle die notwendige Fachkompetenz. Auch sei nicht in ausreichendem Maße nach einer für die Antragstellerin geeigneten Schule gesucht worden.

In einem ärztlichen Attest vom 8. Januar 2013 stellte Dr. E., W. u. a. fest, bei der Antragstellerin bestehe eine erhöhte Empfindlichkeit gegenüber zahlreichen Lösemitteln und Klebesubstanzen, die u. a. bei Innenraum - Renovierungen verwendet würden. Die gesundheitliche Beeinträchtigung der Antragstellerin sei sowohl beim Unterrichtseinsatz (keine Zuweisung von Räumen, in denen Lösungsmittel benutzt werden), als auch beim Stundenplan mit besonderer Fürsorge zu berücksichtigen.

Mit Bescheid vom 5. August 2013 versetzte das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus die Antragstellerin wegen Dienstunfähigkeit gemäß Art. 66 BayBG in den Ruhestand (Ziff. 1). Angeordnet wurde die Einbehaltung der das Ruhegehalt übersteigenden Dienstbezüge bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung (Ziff. 2). Auf die Begründung des Bescheides wird Bezug genommen.

Gegen die Ruhestandsversetzung erhob die Antragstellerin am 28. August 2013 Widerspruch. Sie beantragte u. a., das Dienstverhältnis unter Zahlung der vollen Bezüge fortzuführen. Über den Widerspruch wurde bislang nicht entschieden. Auch das Begehren auf ungekürzte Auszahlung der Bezüge wurde nicht verbeschieden.

Die Antragstellerin beantragte daraufhin am 12. September 2013 gemäß § 123 VwGO,

den Antragsgegner zu verpflichten, in Bezug auf den Zeitraum vom 1. September 2013 bis zum Eintritt der Rechtskraft des Bescheides vom 5. August 2013 über die Zurruhesetzung der Antragstellerin die deren Ruhegehalt übersteigende Besoldung nicht einzubehalten und die ihr bisher einbehaltenen Teile der Besoldung zu erstatten.

Die vorgenommene Versetzung in den Ruhestand sei eklatant rechtswidrig, beispiellos rechtsmissbräuchlich und diene vordergründig nur dem Zweck, die Rechtsfolge der Besoldungskürzung eintreten zu lassen. Eine amtsärztliche Dienstunfähigkeit sei zu keinem Zeitpunkt festgestellt worden. Die Antragstellerin habe ihre Dienstfähigkeit im Rahmen der Tätigkeit am Gymnasium V. unter Beweis gestellt. Auch habe es der Antragsgegner versäumt, im Rahmen eines koordinierten Suchprozesses einen Arbeitsplatz zu eruieren, der der Befähigung der Antragstellerin gerecht werde. Eine Verwendungsmöglichkeit an anderen Dienstorten sei unzureichend geprüft worden. Es lägen unheilbare Verfahrensfehler vor Durchführung des Zwangspensionierungsverfahrens vor. Der Dienstherr habe es versäumt, seit Beginn der Erkrankung der Antragstellerin ein betriebliches Eingliederungsmanagement gemäß § 84 SGB IX einzuleiten. Es fehle an der Zustimmung des Integrationsamtes zur Zwangspensionierung gemäß § 85 SGB IX. Die Antragstellerin sei alleinerziehende Mutter zweier Kinder und könne mit dem Ruhegehalt ihre Lebenshaltungskosten nicht bestreiten.

Mit Beschluss vom 19. November 2013, zugestellt am 22. November 2013, lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Es fehle an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches. Die Rechtsfolge des Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBG (Einbehaltung der das Ruhegehalt übersteigenden Besoldung) trete unmittelbar kraft Gesetzes ein und sei automatische Folge der Ruhestandsversetzung. Eine Konstellation, bei der die Ruhestandsverfügung rechtsmissbräuchlich bzw. evident rechtswidrig sein könnte oder ersichtlich nur dem Zweck diene, die Rechtsfolge der Besoldungskürzung eintreten zu lassen, sei nicht gegeben.

Mit ihrer am 29. November 2013 eingelegten Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. Aus dem Inhalt der Personalakte ergebe sich eindeutig die rechtsmissbräuchliche Ruhestandsversetzung. Das Ministerium sei selbst nicht von einer Dienstunfähigkeit der Antragstellerin ausgegangen, sondern habe verschiedene Alternativen erwogen (Aktenvermerk v. 2.7.2012). Die Antragstellerin sei dienstfähig, sie habe ihre Dienstfähigkeit im Rahmen der Abordnung an das Gymnasium V. unter Beweis gestellt. Das Ministerium habe sich nicht hinreichend um die Ermittlung anschließender Einsatzmöglichkeiten nach der Abordnung bemüht. Aus der Personalakte ergebe sich, dass die intern erfolgte Schulsuche gerade einmal vier Tage gedauert habe. Dann sei festgestellt worden, dass eine Versetzung an das O. M.-Gymnasium in S. als beste Möglichkeit in Frage komme. Dennoch sei weitere vier Tage später das Ruhestandsversetzungsverfahren in Gang gesetzt worden. Der Bescheid des Antragsgegners leide zudem an offensichtlichen formellen Mängeln. Der Antragsgegner habe es verabsäumt, seit Beginn der Erkrankung der Antragstellerin ein betriebliches Eingliederungsmanagement einzuleiten. Die Schwerbehindertenvertretung sei gemäß § 95 Abs. 2 SGB IX fehlerhaft beteiligt worden, insbesondere habe die Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen zur Information lediglich das Anhörungsschreiben des Ministeriums zur beabsichtigten Ruhestandsversetzung vom 21. September 2012 erhalten.

Die Antragsgegnerin hat die Zurückweisung der Beschwerde beantragt. Das Ministerium sei zum Zeitpunkt der Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens nicht von der Dienstfähigkeit der Antragstellerin ausgegangen. Aufgezeigte Alternativen zur Ruhestandsversetzung seien nach Prüfung jeweils nicht in Betracht gekommen. Von einer erneuten amtsärztlichen Untersuchung der Antragstellerin nach Vorlage der fachärztlichen Bescheinigung vom 8. Januar 2013 sei mangels neuen Sachstandes abgesehen worden. Die Suche nach einem geeigneten Einsatzort für die Antragstellerin, an dem gleichzeitig auch ausreichender Bedarf gegeben sei, habe sich sehr zeitintensiv gestaltet. Ein zunächst in Betracht gezogener Einsatz am O. M.-Gymnasium sei aufgrund dort durchgeführter bzw. geplanter Baumaßnahmen verworfen worden. Am Gymnasium V. (Ort der Abordnung) habe die Antragstellerin mangels ausreichenden Bedarfs nicht eingesetzt werden können. Die Schwerbehindertenvertretung sei ordnungsgemäß beteiligt worden. Das Ministerium habe im streitgegenständlichen Bescheid ausgeführt, dass diese einen Abdruck des Anhörungsschreibens vom 21. September 2012 hinsichtlich der Ruhestandsversetzung erhalten habe. Ein betriebliches Eingliederungsmanagement sei durchgeführt worden. Unabhängig davon, sei diese keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit. Auch darauf sei der Bescheid vom 5. August 2013 eingegangen worden.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin, bei der gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe zu prüfen sind, bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend einen Anordnungsanspruch verneint.

Die Einbehaltung der das Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrags nach Art. 69 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG übersteigenden Besoldung mit Ausnahme der vermögenswirksamen Leistungen mit dem Ende des Monats, in dem die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand zugestellt wird, bis zu deren Unanfechtbarkeit ist eine gesetzliche Folge der Anfechtung der Ruhestandsversetzung (Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBG). Wird die Versetzung in den Ruhestand unanfechtbar aufgehoben, sind die einbehaltenen Dienstbezüge nachzuzahlen (Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBG). Diesen Nachteil, dass dem Beamten der gegebenenfalls nachzuzahlende Betrag nicht zeitgerecht zur Verfügung steht, mutet das Gesetz dem Beamten grundsätzlich zu. Sinn dieser Regelung ist es, dem Beamten die Möglichkeit zu nehmen, durch die Erhebung von Rechtsmitteln gegen die Versetzung in den Ruhestand einen wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen, der ihn erst zur Ergreifung von Rechtsbehelfen ermutigt (vgl. OVG NRW, B. v. 11.5.1992 -1 B 1167/92 - DÖV 1992, 932). Nach der Gesetzesregelung hat zwar ein Rechtsbehelf gegen die Ruhestandsversetzung aufschiebende Wirkung. Wegen der unmittelbar aus dem Gesetz folgenden besoldungsrechtlichen Regelung des Einbehalts in Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBG lässt ein Rechtsbehelf gegen die Ruhestandsversetzung jedoch nicht den vollen Besoldungsanspruch wieder aufleben (vgl. auch B.d. Senats v. 23.4.2013 -3 CE 13.366 -juris).

Nur in besonderen Ausnahmefällen, etwa wenn die Ruhestandsversetzung ersichtlich rechtsmissbräuchlich ist und nur dem Zweck dient, die Rechtsfolge der Besoldungskürzung eintreten zu lassen oder wenn die Annahme der Dienstunfähigkeit ohne konkreten Anhaltspunkt aus der Luft gegriffen erscheint, lässt ein Teil der Literatur und der Rechtsprechung unter Bezugnahme auf Art. 19 Abs. 4 GG einen Rechtschutz im Wege einer einstweiligen Anordnung zu (vgl. Plog/Wiedow, BBeamtG, § 44 BBG a. F., Rn. 17 a; OVG NRW, B. v. 17.4.2013 - 1 b 1282/12, B. v. 5.10.2012 -1 B 790/12 - jeweils juris; VG Frankfurt, B. v. 21.12.2009 - 9 L 3763/09.F - juris; OVG MV, B. v. 27.2.2003 -2 M 203/02 - ZBR 2004, 327, insoweit offen gelassen). Die gegenteilige Meinung ist der Auffassung, dass die Rechtsfolge der Einbehaltung eines Teils der Besoldung derart zwingend eintrete, dass ein Hinausschieben mittels einstweiliger Anordnung in jedem Falle ausgeschlossen ist (OVG Bremen, B. v. 4.11.1988 - OVG 2 B 136/88 -ZBR 1990, 27; OVG NRW, B. v. 11.5.1992 -1 B 1167/92 - DÖV 1992, 932).

Selbst wenn man - zugunsten der Antragstellerin - der Auffassung folgt, dass in den genannten besonderen Ausnahmefällen ein Anspruch auf den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung besteht, hat die Antragstellerin einen solchen Anspruch hier nicht glaubhaft gemacht. Aus der vom Gesetzgeber in Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBG getroffenen Grundentscheidung folgt, dass die etwaige bloße Rechtsfehlerhaftigkeit einer Ruhestandsversetzung, die zu deren - unanfechtbarer - Aufhebung führt, für die Begründung eines Anordnungsanspruchs nicht ausreicht, denn für diesen Fall hat der Gesetzgeber die Nachzahlung der einbehaltenen Bezüge gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBG vorgeschrieben. Die Ruhestandsversetzung der Antragstellerin ist weder ersichtlich missbräuchlich und nur zu dem Zweck erfolgt, die Rechtsfolge der Besoldungskürzung eintreten zu lassen, noch ist die Annahme der Dienstunfähigkeit ohne konkreten Anhaltspunkt aus der Luft gegriffen. Die von der Antragstellerin gegen die Ruhestandsversetzung vorgebrachten Einwände erfüllen diese Voraussetzungen nicht.

Die Ruhestandsversetzung leidet an keiner offensichtlichen formellen Rechtswidrigkeit. Das Ministerium teilte der Antragstellerin mit Schreiben vom 21. September 2012 mit, dass ihre Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei (vgl. Art. 66 Abs. 1 1. Halbsatz BayBG). Die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand wurden in dem Schreiben angegeben (vgl. Art. 66 Abs. 1 2. Halbsatz BayBG). Auf die Möglichkeit der Geltendmachung von Einwendungen innerhalb eines Monats wurde hingewiesen (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BayBG). Die sodann vorgebrachten Einwendungen hat das Ministerium auch zur Kenntnis genommen. Dies ergibt sich aus einem Aktenvermerk des Ministeriums in der Personalakte der Antragstellerin vom 16. November 2012 sowie aus dem Bescheid vom 5. August 2013.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Antragsgegner für die Antragstellerin ein ordnungsgemäßes betriebliches Eingliederungsmanagement gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX durchgeführt hat. Unabhängig von der Frage, ob diese Vorschrift auch auf Beamte Anwendung findet, wäre die Ruhestandsversetzung der Antragstellerin jedenfalls nicht bereits wegen eines etwaigen fehlenden oder mangelhaften betrieblichen Eingliederungsmanagements rechtswidrig (BayVGH, B. v. 11.1.2012 -3 B 10.346 - juris Rn. 20 m. w. N. -).

Offensichtlich formell rechtswidrig ist der streitgegenständliche Bescheid auch nicht wegen der von der Antragstellerin behaupteten fehlerhaften Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung. Gemäß § 95 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IX hat der Arbeitgeber bzw. Dienstherr (vgl. hierzu §§ 71, 73 Abs. 1 SGB IX) die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen schwerbehinderten Menschen berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören. Der Antragsgegner hat hier das Anhörungsschreiben vom 21. September 2012 der Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen im Geschäftsbereich des Ministeriums mit der Bitte um Kenntnisnahme und gegebenenfalls Stellungnahme zugeleitet. Verwiesen wurde zudem auf das Schreiben des Ministeriums vom 16. Februar 2012, von dem die Hauptvertrauensperson einen Abdruck erhalten hatte (Abordnung an das Gymnasium V.). Unter dem 4. Oktober 2012 nahm u. a. die Hauptvertrauensperson gegenüber dem Ministerium dahingehend Stellung, dass die Antragstellerin erneut amtsärztlich untersucht werden sollte, um den aktuellen Gesundheitsstatus festzustellen. Zudem sei eine anderweitige dienstliche Verwendung zu prüfen. Damit fand ersichtlich eine ordnungsgemäße Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung statt. Diese wurde auch ersichtlich hinreichend informiert und nicht in die Irre geführt. Da die Schwerbehindertenvertretung der beabsichtigten Ruhestandsversetzung widersprach, hätte im Übrigen auch eine unterstellt unzureichende Unterrichtung - die nicht ersichtlich ist -keine für die Antragstellerin nachteilige Auswirkungen gehabt.

Auch in materieller Hinsicht erscheint die Ruhestandsversetzung nicht offensichtlich rechtswidrig. Insbesondere erfolgte sie nicht auf der Hand liegend rechtsmissbräuchlich, weil sich der Dienstherr der Antragstellerin im aktiven Dienst entledigen wollte. Denn die Annahme der Dienstunfähigkeit ist jedenfalls nicht aus der Luft gegriffen.

Dienstunfähig ist, wer wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist (§ 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Die Annahme der Dienstunfähigkeit ist jedenfalls nicht vollkommen fernliegend.

Dies folgt zunächst daraus, dass die Antragstellerin (nach ihren Angaben in Ausübung ihres Dienstes) eine Immunerkrankung erlitt und in der Folgezeit vom 24. November 2010 bis zum 29. Juli 2011 sowie vom 13. September 2011 bis 31. März 2012 dienstunfähig erkrankte. Im Anschluss daran wurde die Gesundheit der Antragstellerin nicht wieder vollständig hergestellt. Dies ergibt sich ersichtlich unstreitig aus den von der Antragstellerin vorgelegten ärztlichen Attesten des Prof. Dr. W. vom 22.Dezember 2011 und 27. März 2012 sowie des Dr. E. vom 8. Januar 2013. In den ärztlichen Bescheinigungen heißt es u. a., bei der Antragstellerin bestehe eine erhöhte Empfindlichkeit gegenüber zahlreichen Lösemitteln und Klebesubstanzen, die u. a. bei Innenraum-Renovierungen verwendet würden. Es biete sich an, die Antragstellerin in eine Schulumgebung zu versetzen, in der sie in ausgelüfteten Räumen Unterricht gebe. Sie solle an eine Schule delegiert werden, an der keine frischen Rauminstandsetzungs- oder Wiederherstellungsarbeiten stattgefunden hätten (Stellungnahmen Prof. Dr. W.). Es dürfe keine Zuweisung von Räumen stattfinden, in denen Lösungsmittel benutzt werden (Bescheinigung Dr. E.) Mithin ist ersichtlich unstreitig eine aktuelle Erkrankung der Antragstellerin gegeben. Der Verzicht des Antragsgegners auf eine aktuelle amtsärztliche Untersuchung erweist sich daher nicht als offensichtlich fehlerhaft.

Davon ausgehend ist es auch nicht aus der Luft gegriffen, wenn der Antragsgegner annimmt, dass die Antragstellerin den gesundheitlichen Anforderungen, welche ihr Amt an sie stellt, jedenfalls nicht umfassend genügen kann. Die Antragstellerin (Schreiben vom 1.3. und 10.5.2012) sowie deren behandelnde Ärzte fordern eine Verwendung in schadstofffreier Umgebung. Es ist nicht aus der Luft gegriffen, wenn

der Antragsgegner daraus den Schluss zieht, dass die Antragstellerin aufgrund ihres Leidens nur in einer Schulumgebung arbeiten kann, in welcher weder bauliche Maßnahmen gerade stattgefunden haben noch aktuell oder in Kürze durchgeführt werden.

Die Suche des Antragsgegners nach einem derartigen Verwendungsort erweist sich ebenfalls nicht als derart unzulänglich, dass daraus der Schluss gezogen werden könnte, diese sei von der Absicht geleitet worden, die Ruhestandsversetzung der Antragstellerin zu erreichen. Ausgehend von dem Begehren der Antragstellerin, in Vollzeit arbeiten zu wollen, führte das Ministerium Ermittlungen durch, an welchen Gymnasien in einer für die Antragstellerin „fahrbaren Entfernung“ ein Bedarf bezogen auf ihre Lehramtsbefähigung (Biologie/Chemie an Gymnasien) besteht und bauliche Maßnahmen weder gerade abgeschlossen wurden noch geplant waren (Aktenvermerke v. 28.6., 2.7.2012 und 5.6 2013). Es ist jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig, wenn der Antragsgegner sodann im Anschluss an seine Ermittlungen zu dem Ergebnis kam, eine insoweit geeignete Schule könne nicht gefunden werden.

Auch der daraus vom Antragsgegner gezogene Schluss, die Antragstellerin sei dienstunfähig, ist damit im Ergebnis nicht aus der Luft gegriffen. Nämliches gilt für die Annahme einer dauernden Dienstunfähigkeit. Dafür ist eine Prognose anzustellen, ob ein derzeit dienstunfähiger Beamter auch in Zukunft dienstunfähig sein wird (Reich, BeamtStG, 2. Aufl. 2012, § 26 Rn. 8). Die ärztlichen Aussagen des Prof. Dr. W. und des Dr. E. enthalten keine Hinweise darauf, dass sich der gesundheitliche Zustand der Antragstellerin streitentscheidend bessern könnte. Auch liegt es nicht fern, dass an sämtlichen ggf. für einen Einsatz der Antragstellerin in Betracht kommenden Schulen immer wieder Baumaßnahmen durchgeführt werden, welche deren Gesundheit beeinträchtigen.

Soweit die Antragstellerin im Einzelnen ihre Dienstunfähigkeit bestreitet, die Tiefe der Ermittlungen des Antragsgegners zu ihrer Verwendungsmöglichkeit - auch im Hinblick auf ihren Schwerbehindertenstatus - angreift, insbesondere ersichtlich die Frage stellt, inwieweit eine Benennung der „zahlreichen“ Lösemittel und Klebesubstanzen, gegenüber denen sie erhöht empfindlich ist, im Einzelnen notwendig ist, wer diese Feststellung zu treffen hat und ob sodann in Bezug auf einzelne Räume in Schulgebäuden jeweils konkrete Aussagen zu ihrer Verwendbarkeit getroffen werden müssen („Gefährdungsanalyse“), handelt es sich um Fragen, welche die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzung betreffen, aber nicht dazu führen, dass die Ruhestandsversetzung offensichtlich aus der Luft gegriffen erscheint oder ersichtlich rechtsmissbräuchlich ist und nur dem Zweck dient, die Rechtsfolge der Besoldungskürzung eintreten zu lassen. Über die Frage der Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzung ist im Widerspruchsverfahren und in einer etwaigen Klage gegen die Ruhestandsversetzung zu befinden.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, 47 GKG, wobei zu berücksichtigen ist, dass es sich nicht um einen dauerhaften, sondern um einen zeitlich begrenzten Anspruch handelt, bis über die Ruhestandsversetzung rechtskräftig entschieden ist. Insoweit erscheint es angemessen, einen sechsmonatigen Differenzbetrag zugrunde zu legen (st. Rspr. d. BayVGH, z. B. B. v. 23.4.2013 - 3 CE 13.366 juris Rn. 30).

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Die Leistungen umfassen Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Hierzu gehören insbesondere barrierefreie Computer.

(2) Die Leistungen umfassen auch eine notwendige Unterweisung im Gebrauch der Hilfsmittel sowie deren notwendige Instandhaltung oder Änderung.

(3) Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, werden Leistungen für eine Doppelausstattung erbracht.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers kann keinen Erfolg haben. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe liegen nicht vor. Aufgrund des Darlegungserfordernisses nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ist der Senat darauf beschränkt, über die Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO ausschließlich auf der Grundlage der Beschwerdebegründung zu entscheiden.

2

Der Kläger ist Polizeivollzugsbeamter. Er leistete seit April 2005 längere Zeit krankheitsbedingt keinen Dienst. Im Jahr 2007 musste er eine Wiedereingliederungsmaßnahme aus gesundheitlichen Gründen für sechs Monate unterbrechen. Seit dem 1. November 2007 erledigte er Büroarbeiten. Nach mehreren weiteren krankheitsbedingten Abwesenheitsphasen leistete der Kläger seit September 2008 keinen Dienst mehr. Auf der Grundlage des polizeiärztlichen und eines vom Polizeiarzt eingeholten neurologisch-psychiatrischen Gutachtens versetzte die Beklagte den Kläger mit Wirkung ab 1. September 2009 vorzeitig in den Ruhestand.

3

Das Oberverwaltungsgericht hat die erstinstanzlich erfolgreiche Klage gegen die Zurruhesetzungsverfügung abgewiesen. In dem Berufungsurteil heißt es im Wesentlichen, der Kläger sei nicht nur polizeidienstunfähig, sondern allgemein dienstunfähig. Nach den Gutachten könne er aufgrund seiner Erkrankungen auf unabsehbare Zeit keinen Innendienst leisten, weil dabei sog. Flashbacks und Überlastungssituationen auftreten könnten. Die häufigen Abwesenheitszeiten des Klägers bei Verrichtung von Büroarbeiten bestätigten diese Einschätzung. Aufgrund des fehlenden Leistungsvermögens könne der Kläger weder im Polizeidienst noch im allgemeinen Verwaltungsdienst weiterverwendet werden.

4

1. Mit der Grundsatzrüge wirft der Kläger die Rechtsfrage auf, ob die Regelungen über die Polizeidienstunfähigkeit durch Regelungen über die allgemeine Dienstunfähigkeit ergänzt werden können.

5

Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Beschwerde eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage auf der Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung oder des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig beantwortet werden kann (stRspr; vgl. Beschluss vom 24. Januar 2011 - BVerwG 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4).

6

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Die Voraussetzungen, unter denen ein dauerhaft polizeidienstunfähiger Polizeivollzugsbeamter im Polizeidienst oder in einer anderen Laufbahn weiterverwendet werden kann, sind - soweit hier entscheidungserheblich - in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt.

7

Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3, Abs. 2 BeamtStG sind Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind und eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist. Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist das dem Beamten zuletzt übertragene Amt im abstrakt-funktionellen Sinne, d.h. die Gesamtheit der bei seiner Beschäftigungsbehörde eingerichteten Dienstposten, auf denen er amtsangemessen eingesetzt werden kann (stRspr; vgl. nur Urteile vom 26. März 2009 - BVerwG 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 = Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 25 jeweils Rn. 13 f. und vom 5. Juni 2014 - BVerwG 2 C 22.13 - NVwZ 2014, 1319 Rn. 14 ).

8

Für den Polizeivollzugsdienst haben die Länder aufgrund der Ermächtigung des § 26 Abs. 1 Satz 4 BeamtStG Sonderregelungen für die Dienstunfähigkeit getroffen. Nach § 110 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 - NBG - (GVBl S. 72) ist ein Polizeivollzugsbeamter dienstunfähig (§ 26 Abs. 1 BeamtStG), wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die ausgeübte oder konkret auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt.

9

Der Bedeutungsgehalt dieser Regelung ist insbesondere durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 2005 - BVerwG 2 C 4.04 - (Buchholz 237.7 § 194 NWLBG Nr. 2) geklärt, das zur weitgehend wortgleichen Vorschrift des § 194 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen ergangen ist.

10

Danach ist Maßstab der Polizeidienstfähigkeit nicht das abstrakt-funktionelle Amt eines Polizeibeamten bei seiner Beschäftigungsbehörde, sondern sämtliche Ämter der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes. Der Polizeivollzugsbeamte muss zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder Stellung einsetzbar sein, die seinem statusrechtlichen Amt entspricht. Die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand scheidet trotz Polizeidienstunfähigkeit aus, wenn der Polizeivollzugsbeamte in einer Funktion des Polizeidienstes verwendet werden kann, deren Aufgaben er erfüllen kann, ohne polizeidienstfähig zu sein (Urteile vom 3. März 2005 a.a.O. S. 2 f. und vom 26. April 2012 - BVerwG 2 C 17.10 - NVwZ 2012, 1483 = Buchholz 237.6 § 226 NdsLBG Nr. 1 jeweils Rn. 10).

11

Die Weiterverwendung im Polizeidienst setzt voraus, dass dort eine Funktion, d.h. ein Dienstposten, zur Verfügung steht, dessen Aufgaben der Beamte dauerhaft, d.h. voraussichtlich bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze, bewältigen kann (Urteil vom 3. März 2005 a.a.O. S. 3 f.). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Dienstherr verpflichtet ist, nach einer derartigen Funktion zu suchen. Insoweit können die Anforderungen herangezogen werden, die das Bundesverwaltungsgericht für die Suchpflicht nach § 42 Abs. 3 BBG a.F. aufgestellt hat (Urteil vom 26. März 2009 a.a.O. Rn. 25 f.).

12

Maßstab für die Prüfung der gesundheitlichen Eignung sind die Anforderungen derjenigen Dienstposten, die für eine Weiterverwendung des Polizeivollzugsbeamten zur Verfügung stehen (Urteil vom 3. März 2005 a.a.O. S. 3). Diese Eignungsbeurteilung unterliegt der uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung (vgl. Urteil vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 12.11 - BVerwGE 147, 244 = Buchholz 232.01 § 9 BeamtStG Nr. 1 jeweils Rn. 24 f.).

13

Der Dienstherr ist von der Suche nach einer Funktion für die Weiterverwendung im Sinne des § 110 NBG nur dann entbunden, wenn feststeht, dass der Polizeivollzugsbeamte in dem von § 110 NBG vorgegebenen Zeitraum, d.h. in den nächsten zwei Jahren keinerlei Dienst leisten kann oder erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten zu erwarten sind (vgl. bereits Urteil vom 5. Juni 2014 a.a.O. Rn. 34 f. zur Weiterverwendung nach § 44 Abs. 3 BBG n.F.). Unter dieser Voraussetzung kommt es auf die konkreten Anforderungen der für die Weiterverwendung in Betracht kommenden Dienstposten nicht mehr an. Daher besteht in diesem Fall keine Pflicht zur Suche nach einem solchen Dienstposten im Polizeidienst, weil deren Zweck von vornherein nicht erreicht werden kann.

14

Demgegenüber hat das Oberverwaltungsgericht nicht auf die gesundheitliche Eignung des Klägers für eine Funktion im Sinne von § 110 NBG, sondern auf dessen allgemeine Dienstfähigkeit im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 BeamtG abgestellt. Dies wirkt sich indessen im Ergebnis nicht aus, weil das Oberverwaltungsgericht seine nach § 137 Abs. 2 VwGO bindenden, weil nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen dahingehend gewürdigt hat, dass der Kläger im maßgebenden Zeitraum außerstande war, ohne erhebliche Fehlzeiten Dienst auch nur in Form von Bürotätigkeit zu leisten. Davon ausgehend hat das Oberverwaltungsgericht folgerichtig angenommen, eine Suchpflicht nach einer Funktion im Sinne von § 110 NBG habe nicht bestanden.

15

Entsprechendes gilt für die Suche nach einer anderweitigen Verwendung außerhalb des Polizeidienstes nach § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BeamtStG. Diese Regelungen finden auch für Polizeivollzugsbeamte Anwendung, weil die Länder nach § 26 Abs. 1 Satz 4 BeamtStG nicht zur Regelung der weiteren Voraussetzungen für die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand befugt sind. Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung im Sinne von § 26 Abs. 2 BeamtStG setzt allerdings regelmäßig die allgemeine Dienstfähigkeit des Polizeivollzugsbeamten voraus. Eine Suchpflicht besteht nicht, wenn feststeht, dass er generell nicht mehr oder nur mit erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten zur Dienstleistung imstande ist. Besteht auch diese nicht, muss er vorzeitig in den Ruhestand zu versetzt werden (vgl. Urteil vom 5. Juni 2014 a.a.O. Rn. 34 f.).

16

Davon ist das Oberverwaltungsgericht aufgrund seiner bindenden tatsächlichen Feststellungen ausgegangen.

17

2. An die einzelfallbezogene rechtliche Würdigung des Oberverwaltungsgerichts zur krankheitsbedingten Unmöglichkeit einer Weiterverwendung des Klägers innerhalb und außerhalb des Polizeidienstes ist der Senat gebunden, weil der Kläger nicht dargelegt hat, dass den zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen ein Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO anhaftet.

18

Die Rüge, der Dienstherr habe die Suche nach einer Funktion im Sinne von § 110 NBG und nach einer anderweitigen Verwendung im Sinne von § 26 Abs. 2 BeamtStG rechtsfehlerhaft unterlassen, ist nicht geeignet, einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO darzulegen. Dieser gesetzliche Begriff erfasst Verstöße des Gerichts gegen verwaltungsprozessrechtliche Vorschriften und Rechtsgrundsätze, nicht aber Fehler des Verwaltungsverfahrens (stRspr; vgl. nur Beschluss vom 26. Februar 2008 - BVerwG 2 B 122.07 - NVwZ-RR 2008, 477 = Buchholz 235.1 § 55 BDG Nr. 2 jeweils Rn. 3).

19

In Bezug auf die Suche nach einer anderweitigen Verwendung scheidet ein Verstoß des Oberverwaltungsgerichts gegen die Pflicht zur gerichtlichen Sachaufklärung nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO aus, weil nach dessen insoweit maßgebenden Rechtsauffassung keine Suchpflicht bestanden hat. Die Aufklärungspflicht verlangt nicht, dass ein Tatsachengericht Ermittlungen anstellt, die aus seiner Sicht unnötig sind, weil deren Ergebnis nach seinem materiell-rechtlichen Rechtsstandpunkt für den Ausgang des Rechtsstreits unerheblich ist (stRspr; Urteil vom 14. Januar 1998 - BVerwG 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119> = Buchholz 451.171 § 7 AtG Nr. 5 S. 58 f.; Beschluss vom 14. Juni 2005 - BVerwG 2 B 108.04 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 1 S. 1 f.).

20

Die Rüge des Klägers, die polizei- und fachärztlichen Untersuchungen seien nicht verwertbar, weil ihnen keine rechtmäßige Untersuchungsanordnung zugrunde gelegen habe, kann bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil sich der Kläger den Untersuchungen unterzogen hat. Die Rechtmäßigkeit der Anordnung ist jedenfalls nach Erstellung und Bekanntgabe des Gutachtens ohne Bedeutung (Urteil vom 26. April 2012 a.a.O. jeweils Rn. 18).

21

Auch die Rüge, die dem Berufungsurteil zugrunde liegende ärztliche Bewertung sei nicht umfassend und stehe in Widerspruch zu der Bewertung des Polizeiarztes aus den Jahren 2007 und 2008, ist nicht geeignet, einen Verstoß des Oberverwaltungsgerichts gegen die Aufklärungspflicht darzulegen.

22

Über die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens entscheidet das Tatsachengericht nach seinem Ermessen (§ 98 VwGO, § 412 Abs. 1 ZPO). Seine Weigerung, ein weiteres Gutachten einzuholen, findet im Prozessrecht nur dann keine Stütze, wenn das bereits vorliegende Gutachten nicht geeignet ist, dem Gericht die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Dies ist etwa der Fall, wenn das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält oder Anlass gibt, an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters zu zweifeln. Ein weiteres Gutachten muss nicht schon dann eingeholt werden, wenn ein Beteiligter ein vorliegendes Gutachten als Erkenntnisquelle für unzureichend hält (stRspr; vgl. nur Beschlüsse vom 26. Februar 2008 a.a.O. Rn. 29 und vom 29. Mai 2009 - BVerwG 2 B 3.09 - NJW 2009, 2614 = Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 5 jeweils Rn. 7).

23

Einen derartigen Mangel der Gutachten des Polizeiarztes und der von ihm beauftragten Fachärztin hat der Kläger nicht nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt, weil die Beschwerdebegründung insoweit völlig unsubstanziiert ist. Es fehlt jede Auseinandersetzung mit den Diagnosen und den daraus gezogenen Schlussfolgerungen der Ärzte. Auch geht der Kläger nicht darauf ein, dass das Oberverwaltungsgericht eingehend dargelegt hat, die Einschätzung des Polizeiarztes werde durch den beruflichen Werdegang des Klägers seit 2005 bestätigt.

24

3. Die Divergenzrüge genügt offensichtlich den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht; der Kläger hat sie mit keinem Wort begründet.

25

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 5 Nr. 1 GKG.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.712,62 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der 19... geborene Antragsteller war zunächst im Bereich der Regierung von Oberbayern beim Gesundheitsamt F. tätig und wurde zum 1. Dezember 1982 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Er schied bei seinem früheren Dienstherrn aus dem Beamtenverhältnis aus und wurde von der Antragsgegnerin zum 1. August 1983 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Verwaltungsassistenten ernannt. Zuletzt wurde er mit Wirkung vom 1. Dezember 2007 zum Verwaltungsobersekretär, BesGr A 7, ernannt. Aufgrund eines Versehens ist eine Verbeamtung auf Lebenszeit durch die Antragsgegnerin nicht erfolgt.

Ab dem 8. Mai 2012 war der Antragsteller durch mehrere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, zuletzt bis 13. Juli 2014, arbeitsunfähig krankgeschrieben. Bei einem Informationsgespräch zur Dienstunfähigkeit am 25. Juni 2012 erklärte der Antragsteller, dass er starke Medikamente einnehmen müsse, unter deren Nebenwirkungen er besonders vormittags leide. Die ärztliche Behandlung müsse noch mindestens ein Jahr fortgesetzt werden. Er gehe aber davon aus, dass er nicht so lange dienstunfähig bleibe. Eine Prognose über die Rückkehr in die dienstliche Tätigkeit sei ihm aber nicht möglich. Der Stadtrat der Antragsgegnerin beschloss am 4. Juli 2012 vom Antragsteller die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses zu fordern.

Der Antragsteller unterzog sich am 20. Februar 2013 einer amtsärztlichen Untersuchung beim Gesundheitsamt R.. Nach Einholung eines nervenärztlichen Gutachtens des Bezirksklinikums R. wies das Gesundheitsamt mit Schreiben vom 17. September 2013 darauf hin, dass beim Antragsteller eine psychische Erkrankung bestehe, die mit einer verminderten Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit einhergehe. In seinem bisherigen Tätigkeitsgebiet sei der Antragsteller derzeit nicht dienstfähig und es sei auch nicht zu erwarten, dass er innerhalb der nächsten sechs Monate wieder dienstfähig sein werde. Der Antragsteller sei möglicherweise in der Lage, eine Tätigkeit auszuüben, bei der kein Zeitdruck und kein Entscheidungsdruck entstehe und er seine bestehende fachliche Kompetenz in einem konfliktreduzierten Umfeld einbringen könne. Eine sichere Prognose sei diesbezüglich allerdings nicht möglich, da nicht von vornherein eingeschätzt werden könne, welche Tätigkeiten und welche Anforderungen von dem Antragsteller tatsächlich subjektiv als belastend erlebt würden.

Am 28. Oktober 2013 fand im Rathaus ein weiteres Informationsgespräch zur Dienstfähigkeit des Antragstellers statt. Es wurde nach Möglichkeiten des Einsatzes des Antragstellers an einer geeigneten, leidensgerechten Tätigkeit gesucht. Letztendlich wurde von Seiten der Antragsgegnerin festgestellt, dass die Rückkehr des erkrankten Beamten zum Dienst völlig ungewiss und keine geeignete leidensgerechte Stelle vorhanden sei. Dem Antragsteller wurde nahegelegt, selbst einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit zu stellen.

Mit Schreiben vom 1. April 2014 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller darauf hin, dass aufgrund der Besprechung vom 28. Oktober 2013 kein Arbeitsplatz habe gefunden werden können, der dem Antragsteller zumutbar erschienen wäre. Somit sei nur festzustellen gewesen, dass der Antragsteller dauernd dienstunfähig sei.

Dem trat der Antragsteller mit Schreiben vom 17. April 2014 entgegen. Vor allem in den Sachgebieten I und II gebe es durchaus Dienstposten, die mit seiner gesundheitlichen Vorbelastung in Einklang zu bringen seien. Er begehre nicht die Schaffung eines Schonarbeitsplatzes, sondern biete vielmehr seine volle Arbeitskraft auf einem adäquaten Dienstposten an. Nach der Rechtsprechung sei die Suche nach einem Arbeitsplatz, auf dem der Beamte verwendet werden könne, auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken.

Mit Schreiben vom 22. Mai 2014 kündigte die Antragsgegnerin die Absicht an, den Antragsteller zum 1. Juni 2014 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen. Aufgrund der amtsärztlichen Feststellungen vom 17. September 2013 habe die Antragsgegnerin den Antragsteller zu einem Gespräch über die betriebliche Eingliederung (betriebliches Eingliederungsmanagement) eingeladen. Sinn und Zweck dieses Dialogs sollte die Erkundung einer möglichen anderweitigen Verwendung und die Feststellung des Umfangs der Dienstfähigkeit sein. Im Ergebnis habe für den Antragsteller keine geeignete, leidensgerechte Tätigkeit gefunden werden können, so dass eine Wiedereingliederung mangels geeigneter Stelle nicht habe angeboten werden können. Ebenfalls habe eine begrenzte Dienstfähigkeit gemäß § 27 BeamtStG, bei welcher der Beamte noch zu einer Arbeitsleistung von mindestens 50 v. H. fähig sein müsse, nicht erkannt werden können. Insoweit sei die Antragsgegnerin als Dienstherrin ihrer Verpflichtung auf Prüfung einer anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit in ausreichendem Maße nachgekommen. Gleichzeitig kündigte die Antragsgegnerin an, dass sie gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBG den Teil der Bezüge vorläufig einbehalten werde, der die Höhe des voraussichtlichen Ruhegehalts (einschließlich Familienzuschlag) übersteige. Nach einer beigefügten Berechnung habe der Antragsteller bei einem Grundgehalt von 2.634,50 Euro monatliche Bruttoversorgungsbezüge von 1.515,73 Euro zu erwarten.

Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 27. Juni 2014 Einwendungen. Ohne die Offenlegung der Suchkriterien lasse sich nicht ausschließen, dass entweder gar keine Suche nach einer anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit stattgefunden habe oder diese nach Kriterien erfolgt sei, die mit dem Zweck des Gesetzes nicht zu vereinbaren sei.

Mit Beschluss des Stadtrats vom 31. Juli 2014 wurde der Antragsteller wegen festgestellter Dienstunfähigkeit nach Art. 66 Abs. 2 BayBG mit Ablauf des 31. August 2014 in den Ruhestand versetzt. Mit Schreiben vom 13. August 2014 wurde dem Antragsteller die Ruhestandsversetzung zugestellt. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass ab dem Monat September 2014 nur das Ruhegehalt (einschließlich des Unterschiedsbetrags des Familienzuschlags nach Art. 69 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG) gezahlt werde. Die Differenz zu den Bezügen eines aktiven Beamten werde einbehalten.

Gegen die Ruhestandsversetzung legte der Antragsteller am 15. September 2014 Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt,

vom Einbehalt von Teilen der Besoldung des Antragstellers ab 1. September 2014 bis zum Eintritt der Bestandskraft des Bescheides über die Versetzung in den Ruhestand abzusehen.

Ab September 2014 erhalte er nur noch 500 Euro. Selbst wenn man vom regulären Ruhegehaltsatz von 64,70 v. H. ausgehe, sei ein Unterschiedsbetrag von 1000 Euro gegeben, ohne den die Aufrechterhaltung seines Lebensstandards nicht mehr möglich sei. Die Versetzung in den Ruhestand sei offensichtlich rechtswidrig. Voraussetzung für eine Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit sei, dass ein Beamter das ihm übertragene Amt im abstrakt funktionellen Sinn nicht mehr ausüben könne. Dies sei vorliegend nicht gegeben, da es in den Sachgebieten I und II durchaus Posten gebe, die mit der gesundheitlichen Vorbelastung des Antragstellers in Einklang zu bringen seien. Die Antragsgegnerin habe nicht im hinreichenden Maße nach einem möglichen Arbeitsplatz für den Antragsteller gesucht.

Mit Beschluss vom 7. November 2014 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Weder erscheine die Annahme der Dienstunfähigkeit des Antragstellers aus der Luft gegriffen, noch erweise sich seine Ruhestandsversetzung als rechtsmissbräuchlich. Nicht geprüft werden könne im vorliegenden Verfahren, ob nicht doch eine Verwendungsmöglichkeit für den Antragsteller bei der Antragsgegnerin gegeben gewesen sei, aufgrund derer von einer Versetzung in den Ruhestand abgesehen werden solle. Eine diesbezügliche Entscheidung könne nur nach einer Entscheidung über den Widerspruch gegen die Ruhestandsversetzung in einem Hauptsacheverfahren erfolgen. Bei Vorrang der anderweitigen Verwendung handle es sich zwar nur um eine Sollvorschrift. Aufgrund der für den Beamten hohen Bedeutung seiner beruflichen Tätigkeit einerseits und der Besoldung andererseits bestehe aber für den Dienstherrn eine Verpflichtung, zumutbare Maßnahmen zu ergreifen. Darüber müsse er aber auch die Interessen anderer Beschäftigter berücksichtigen, wie auch eigene Interessen, bei der Vergabe von Stellen, die insbesondere fachliche Fähigkeiten erforderten und für die beispielsweise auch ein besonderes Vertrauensverhältnis notwendig sei. Dahinstehen könne aber, ob vorwiegend die Besetzung der Stelle des Kämmerers bzw. dessen Mitarbeiter mit dem Antragsteller zumutbar wäre, da diese Stelle erst Ende 2015 zu besetzen sei. Für die anderweitige Verwendung des Antragstellers sei erforderlich, dass im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung mit zumutbarem Aufwand für die Antragsgegnerin eine kurzfristige Verwendung möglich gewesen wäre. Hieran hätten bei einer ununterbrochenen Dienstunfähigkeit von mehr als zwei Jahren erhebliche Zweifel bestanden. Nach der Besprechung vom 28. Oktober 2013, bei der eine Verwendungsmöglichkeit für den Antragsteller nicht habe gefunden werden können, sei der Antragsteller bis zur Ruhestandsversetzung mit Schreiben vom 13. August 2014 dienstunfähig krank gewesen, ohne dass eine Verbesserung des Gesundheitszustands ersichtlich gewesen sei. Ohne über die Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzung zu entscheiden, ergebe sich damit, dass diese nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt sei.

Mit seiner am 1. Dezember 2014 eingegangenen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.

Auch in Konstellationen, in denen sich die Versetzung in den Ruhestand als rechtswidrig erweise oder mit ihr ein Verlust der wirtschaftlichen Grundlage einhergehe, könne Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBG keine Geltung beanspruchen. Insoweit hätte sich das Verwaltungsgericht mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob für den Antragsteller eine andere Verwendungsmöglichkeit gegeben sei, zumal sich die Ruhestandsversetzung auch dann als rechtswidrig erweise, wenn eine andere Verwendung möglich gewesen wäre. Es komme nicht darauf an, ob eine kurzfristige Verwendung möglich sei, die Suche habe sich vielmehr auf alle Stellen zu erstrecken, die erst in weiterer Zukunft frei würden. Es sei somit fehlerhaft gewesen, die Stelle als Kämmerer von vornherein aufgrund der späteren Besetzungsmöglichkeit unbeachtet zu lassen. Das Verwaltungsgericht habe lediglich die Verwendungsmöglichkeit als Kämmerer geprüft, obwohl von Seiten des Antragstellers noch weitere Dienstposten benannt worden seien, auf denen eine Besetzung möglich wäre. Es könne aus Gründen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn sogar geboten sein, personelle und organisatorische Änderungen vorzunehmen, um eine Weiterverwendung zu ermöglichen. Außerdem sei mit der Versetzung in den Ruhestand einhergegangen, dass der Antragsteller seine laufenden Ausgaben - selbst für den Fall, dass ebenfalls seine Verpflichtungen reduziert werden sollten - nicht mehr im Geringsten habe decken können.

Die Antragsgegnerin beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen und bezog sich auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

Die Landesanwaltschaft Bayern beteiligte sich als Vertreterin des öffentlichen Interesses an dem Verfahren und hält eine Zurückweisung der Beschwerde für rechtens.

Zur Ergänzung wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Die gegen den angefochtenen Beschluss vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung das Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, dem Antrag des Antragstellers zu entsprechen.

Ob der Antragsteller einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat, kann offen bleiben, jedenfalls fehlt es an einem Anordnungsanspruch.

Die Einbehaltung der das Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrags nach Art. 69 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG übersteigenden Besoldung mit Ausnahme der vermögenswirksamen Leistungen mit dem Ende des Monats, in dem die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand zugestellt wird, bis zu deren Unanfechtbarkeit ist eine gesetzliche Folge der Anfechtung der Ruhestandsversetzung (Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBG). Wird die Versetzung in den Ruhestand unanfechtbar aufgehoben, sind die einbehaltenen Dienstbezüge nachzuzahlen (Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBG). Diesen Nachteil, dass dem Beamten der ggf. nachzuzahlende Betrag nicht zeitgerecht zur Verfügung steht, mutet das Gesetz dem Beamten grundsätzlich zu. Sinn dieser Regelung ist es, dem Beamten die Möglichkeit zu nehmen, durch die Erhebung von Rechtsmitteln gegen die Versetzung in den Ruhestand einen wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen, der ihn erst zur Ergreifung von Rechtsbehelfen ermutigt (vgl. hierzu OVG NRW B. v. 11.5.1992 -1 B 1167/92 - DÖV 1992, 932). Nach der Gesetzesregelung hat zwar ein Rechtsbehelf gegen die Ruhestandsversetzung aufschiebende Wirkung. Wegen der unmittelbar aus dem Gesetz folgenden besoldungsrechtlichen Regelung des Einbehalts in Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBG lässt ein Rechtsbehelf gegen die Ruhestandsversetzung jedoch nicht den vollen Besoldungsanspruch wieder aufleben.

Nur in Ausnahmefällen, etwa wenn die Ruhestandsversetzung ersichtlich rechtsmissbräuchlich ist oder nur dem Zweck dient, die Rechtsfolge der Besoldungskürzung eintreten zu lassen oder wenn die Annahme der Dienstunfähigkeit aus der Luft gegriffen erscheint, lässt ein Teil der Literatur und der Rechtsprechung unter Bezugnahme auf Art. 19 Abs. 4 GG einen Rechtsschutz im Wege einer einstweiligen Anordnung zu (vgl. Plog/Wiedow, BBeamtG, § 44 BBG a. F., Rn. 17 a; OVG NRW B. v. 17.4.2013 - 1 B 1282/12, B. v. 5.10.2012 - 1 B 790/12 - juris, VG Frankfurt B. v. 21.12.2009 - 9 L 3763/09. F - juris, OVG MV B. v. 27.2.2003 - 2 M 203/02 - ZBR 2004, 327, insoweit offen gelassen). Die gegenteilige Meinung ist der Auffassung, dass die Rechtsfolge der Einbehaltung eines Teils der Besoldung derart zwingend eintrete, dass ein Hinausschieben mittels einstweiliger Anordnung in jedem Falle ausgeschlossen ist (OVG Bremen B. v. 4.11.1988 - OVG 2 B 136/88 - ZBR 1990, 27; OVG NRW B. b. 11.5.1992 -1 B 1167/92 - DÖV 1992, 932).

Der Senat hat sich in mehreren Entscheidungen (B. v. 23.4.2013 - 3 CE 13.366 -juris - zuletzt B. v. 26.2.2014 - 3 CE 13.2573 - juris) mit dieser Problematik befasst und auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Frankfurt (B. v. 21.12.2009 -9 L 3763/09 f. - juris) berücksichtigt. Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest.

Er ist der Auffassung, dass dem Beamten nur in Ausnahmefällen - ohne darüber endgültig entschieden zu haben - ein Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zustehen könnte. Einen solchen ausnahmsweise vorliegenden Anordnungsanspruch hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Die Ruhestandsversetzung erweist sich weder als rechtsmissbräuchlich und nur dem Zweck dienend, die Rechtsfolge der Besoldungskürzung eintreten zu lassen, noch erscheint die Annahme der Dienstunfähigkeit aus der Luft gegriffen.

In materieller Hinsicht erscheint die Ruhestandsversetzung nicht offensichtlich rechtswidrig. Insbesondere erfolgte sie nicht auf der Hand liegend rechtsmissbräuchlich, weil sich der Dienstherr dem Antragsteller im aktiven Dienst entledigen wollte. Die Annahme der Dienstunfähigkeit ist jedenfalls nicht aus der Luft gegriffen.

Dienstunfähig ist, wer wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist (§ 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist von sechs Monaten (Art. 65 Abs. 1 BayBG) die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). Von der Versetzung in den Ruhestand soll abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist. Vor diesem Hintergrund macht der Antragsteller geltend, dass die Antragsgegnerin unzutreffend eine andere Verwendungsmöglichkeit verneint hat.

Nach dem Gesundheitszeugnis des Gesundheitsamts beim Landratsamt R. vom 17. September 2013 besteht beim Antragsteller eine psychische Erkrankung, die mit einer verminderten Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit einhergeht. In seinem bisherigen Tätigkeitsgebiet ist der Antragsteller derzeit nicht dienstfähig und es ist auch nicht zu erwarten, dass er innerhalb der nächsten sechs Monate wieder dienstfähig sein wird. Möglicherweise ist der Antragsteller in der Lage, eine Tätigkeit auszuüben, bei der kein Zeitdruck und kein Entscheidungsdruck besteht und er seine bestehende fachliche Kompetenz in einem konfliktreduzierten Umfeld einbringen könne. Eine sichere Prognose ist diesbezüglich allerdings nicht möglich, da nicht von vornherein eingeschätzt werden könne, welche Tätigkeit und welche Anforderungen von dem Antragsteller tatsächlich subjektiv als belastend erlebt würden.

Zur Abklärung der Dienstfähigkeit bzw. eines betrieblichen Eingliederungsmanagements fand am 28. Oktober 2013 eine Besprechung statt, in der nach alternativen Einsatzmöglichkeiten für den Antragsteller gesucht wurde. In dem Gesprächsvermerk vom 28. Oktober 2013 kommt die Antragsgegnerin zu dem Ergebnis, dass letztlich mangels in Frage kommender Stellen (BesGr A 7 bzw. BesGr A 6) keine geeignete, leidensgerechte und amtsangemessene Stelle für den Antragsteller gefunden werden konnte. Ob die Einschätzung der Antragsgegnerin den gesetzlichen Vorgaben entspricht, wird im Hauptsacheverfahren hinsichtlich der Ruhestandsversetzung des Antragstellers zu überprüfen sein. Zu Recht weist der Antragsteller darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG v. 26.3.2009 - 2 C 46/08 - juris Rn. 29) sich die Suchpflicht nicht auf aktuell freie Stellen beschränkt, sondern auch eine Wiederverwendung in Ämtern einer anderen Laufbahn vorsieht, woraus sich eine Unterweisungszeit von mindestens einem Jahr ergibt, die auch den zeitlichen Rahmen vorgibt, in dem sich eine Verwendungsmöglichkeit eröffnen muss. Insoweit sind auch frei werdende Stellen in den Blick zu nehmen, die innerhalb eines Jahres frei werden. Ob dieser Gesichtspunkt auf die Stelle des Kämmerers, die nach Ansicht des Antragstellers für ihn in Betracht käme, vom zeitlichen Horizont her zutrifft, kann offen bleiben. Jedenfalls erscheinen die Gründe der Antragsgegnerin, warum der Antragsteller als zentraler Verantwortlicher im Bereich des Finanzwesens aufgrund seiner Erkrankung nicht einsetzbar sei, plausibel. Ob das für sämtliche weitere Stellen, insbesondere im Sachgebiet I (Hauptamt) und im Sachgebiet II (Kämmerei und Kasse) gilt, die nicht einen so starken Publikumsverkehr haben, wird im Hauptsacheverfahren zu prüfen sein. Hier ist es Sache der Antragsgegnerin, schlüssig darzulegen, dass sie bei der Suche der anderweitigen Verwendung für den dienstunfähigen Beamten die Vorgaben des § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 BeamtStG beachtet hat. Denn es geht um Vorgänge aus dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn, die dem Einblick des betroffenen Beamten in aller Regel entzogen sind. Daher geht es zulasten des Dienstherrn, wenn nicht aufgeklärt werden kann, ob die Suche den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat (BVerwG U. v. 26.3.2009 - 2 C 46/08 - juris Rn. 32). Jedenfalls kann für das Eilverfahren nicht davon ausgegangen werden, dass der von der Antragsgegnerin gezogene Schluss, der Antragsteller sei dienstunfähig, aus der Luft gegriffen ist. Der Antragsteller war seit dem 8. Mai 2012 dienstunfähig erkrankt und hat auch nach der Besprechung am 28. Oktober 2013 bis zu seiner Ruhestandsversetzung keine Möglichkeit gesehen, in irgendeiner Form den Dienst aufzunehmen.

Der Vortrag des Antragstellers, es läge eine nicht mehr hinzunehmende Härte vor, dass der notfalls nachzuzahlende Betrag nicht zeitgerecht zur Verfügung stehe, begründet keinen Anordnungsanspruch. Das Gesetz mutet dem Beamten grundsätzlich zu, dass bis zur Unanfechtbarkeit der Ruhestandsversetzung der dann nachzuzahlende Betrag nicht zeitgerecht zur Verfügung steht. Soweit die laufenden Ausgaben des Antragstellers derzeit die Ruhestandsbezüge übersteigen, muss er entsprechende Einsparmöglichkeiten bei seinen Ausgaben wahrnehmen. Dem Antragsteller musste bereits seit der Besprechung vom 28. Oktober 2013 bewusst sein, dass eine Ruhestandsversetzung mit einer Reduzierung der Bezüge im Raum stand. Auch bei Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzung muss der Antragsteller mit seinen Ruhestandsbezügen auskommen.

Die Beschwerde war mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, 47 GKG, wobei zu berücksichtigen ist, dass es sich nicht um einen dauerhaften, sondern um einen zeitlich begrenzten Anspruch handelt, bis über die Ruhestandsversetzung rechtskräftig entschieden ist. Insoweit erscheint es angemessen, einen sechsmonatigen Differenzbetrag zugrunde zu legen (st. Rspr.. BayVGH B. v. 23.4.2013 - 3 CE 13.366 juris Rn. 30).