Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Mai 2015 - 3 CE 15.520

published on 22/05/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Mai 2015 - 3 CE 15.520
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Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.846,86 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die 1965 geborene Antragstellerin steht seit dem 2. November 1989 im Dienst des Antragsgegners und war zuletzt als Polizeiinspektorin (BesGr. A 9 + Amtszulage) tätig. Mit Bescheid vom 20. November 2009 wurde die Antragstellerin für polizeidienstunfähig erklärt und im Verwaltungsdienst eingesetzt. Mit Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 23. Juli 2014 wurde sie ab 27. März 2014 gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Bei ihr wurde zunächst ein Grad der Behinderung von 30, mit Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales vom 10. September 2014 ein Grad der Behinderung von 40 Prozent anerkannt.

Im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2013 war die Antragstellerin durchschnittlich an 181 Tagen pro Jahr krank. Zweimal begab sie sich in mehrwöchige stationäre Behandlungen (12. Mai bis 21. Juli 2010 und 8. Mai bis 21. August 2012). Sie wurde insgesamt 11 Mal durch den Ärztlichen Dienst der Polizei untersucht. Seit Januar 2012 waren für die Antragstellerin fünf Wiedereingliederungsmaßnahmen vorgesehen, die jeweils wegen erneuter Erkrankung abgebrochen wurden bzw. nicht zustande kamen. Seit dem 2. April 2013 ist sie durchgehend dienstunfähig erkrankt.

Mit Schreiben vom 11. September 2013 kündigte der Antragsgegner die Absicht an, die Antragstellerin wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen. Grundlage hierfür war das Gesundheitszeugnis des polizeiärztlichen Dienstes vom 3. Mai 2013, in dem bei der Antragstellerin aufgrund von erheblichen psychischen Problemen eine dauernde Dienstunfähigkeit festgestellt wurde. Auch eine Alkoholerkrankung der Antragstellerin könne nicht ausgeschlossen werden. Mit der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit sei in absehbarer Zeit nicht zu rechnen, die zukünftige gesundheitliche Prognose falle eher ungünstig aus. Eine Überprüfung der Reaktivierbarkeit werde frühestens in etwa zwei Jahren empfohlen.

Mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 erhob die Antragstellerin hiergegen Einwendungen.

Der mit Schreiben vom 31. Oktober 2013 beteiligte Personalrat verweigerte mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 die Zustimmung und leitete ein Stufenverfahren ein. Gleichwohl wurde die Antragstellerin mit Bescheid vom 24. Februar 2014 in den Ruhestand versetzt, ohne die endgültige Entscheidung der Stufenvertretung abzuwarten. Im Widerspruchsverfahren wurde mit Schreiben vom 10. April 2014 die Schwerbehindertenvertretung beteiligt, nachdem die Antragstellerin einwandte, dass bei ihr ein Grad der Behinderung von 30 festgestellt und auch ihr Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung positiv verbeschieden worden sei. Die Ruhestandsversetzung wurde im Hinblick auf das noch nicht abgeschlossene Beteiligungsverfahren des Personalrats mit Widerspruchsbescheid vom 17. April 2014 aufgehoben.

Mit Schreiben vom 24. Juni 2014 stimmte der Hauptpersonalrat der Versetzung der Antragstellerin in den Ruhestand zu. Mit Schreiben vom 9. Juli 2014 teilte der Antragsgegner mit, dass mangels neuer Gesichtspunkte die Antragstellerin weiterhin als dienstunfähig anzusehen sei.

Daraufhin legte die Antragstellerin ein privatärztliches Attest - ebenfalls vom 9. Juli 2014 - vor, in dem ihr von der behandelnden Psychiaterin bescheinigt wurde, dass sie wieder dienstfähig sei und den Dienst ab Oktober wieder aufnehmen könne.

Der Antragsgegner forderte deshalb die Antragstellerin mit Schreiben vom 28. August 2014 auf, sich am 17. September 2014 einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Das hiergegen angestrebte Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Az. M 5 E 14.4144) wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20. November 2014 eingestellt. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Antragsgegner auferlegt, da die Untersuchungsanordnung rechtswidrig gewesen sei.

Mit Schreiben vom 30. September 2014 wurde der Ärztliche Dienst der Bayerischen Polizei um Überprüfung gebeten, inwieweit sich durch das vorgelegte privatärztliche Attest vom 9. Juli 2014 die im Gesundheitszeugnis vom 3. Mai 2013 festgestellte dauernde Dienstunfähigkeit geändert haben könnte. Im Schreiben vom 8. Oktober 2014 teilte die Amtsärztin Dr. K. mit, dass auch in Kenntnis dieses Attests an der Auffassung festgehalten werde, dass bei der Antragstellerin dauernde Dienstunfähigkeit vorliege. Mit Bescheid vom 13. Oktober 2014 wurde die Antragstellerin mit Ablauf des Monats Oktober in den Ruhestand versetzt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28. November 2014 wurde der hiergegen eingelegte Widerspruch zurückgewiesen.

Im Schriftsatz vom 11. Dezember 2014 hat die Antragstellerin Klage gegen die Ruhestandsversetzung erhoben (M 5 K 14.5530). Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2014 hat sie neben der Klage auf Zahlung ihrer vollen Bezüge (M 5 K 14.5763) beim Verwaltungsgericht auch den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, mit dem Inhalt,

den Antragsgegner bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache über die Versetzung der Antragstellerin in den vorzeitigen Ruhestand gemäß dem Bescheid des Polizeipräsidiums München vom 13. Oktober 2014 zu verpflichten, der Antragstellerin weiterhin ihre vollen Bezüge gemäß Besoldungsgruppe A 9 plus Amtszulage auszuzahlen.

Sie benötige für die Miete inkl. Nebenkosten sowie ihre Krankenversicherung monatlich 840,- Euro. Aufgrund einer bestehenden Depression seien bei ihr viele Rechnungen aufgelaufen, die sie bei der Krankenkasse und Beihilfestelle nicht eingereicht hätte und die jetzt nicht mehr erstattet würden. Das Girokonto der Antragstellerin befinde sich mit über 8000,- Euro im Minus und es liege ein Mahnbescheid in Höhe von 7.126,45 vor. Ohne die vollen Bezüge drohe ihr Privatinsolvenz, so dass ein Anordnungsgrund vorliege. Da mangels ausreichender ärztlicher Feststellungen für den Bereich der Dienstfähigkeit der Antragstellerin die Ruhestandsverfügung offensichtlich rechtswidrig sei, bestünde auch ein Anordnungsanspruch.

Mit Beschluss vom 18. Februar 2015 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab.

Bereits das Vorliegen eines Anordnungsgrundes sei zweifelhaft. Es sei weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die Antragstellerin auf die vollen Bezüge zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts angewiesen sei. Die hinzunehmenden finanziellen Einbußen seien eine zwingende gesetzliche Folge der Ruhestandsversetzung. Der Schutzweck der Fürsorgepflicht bestehe nicht darin, den Beamten von finanziellen Risiken freizustellen, die ausschließlich seinem privaten Bereich zuzuordnen seien. Im Übrigen stehe der Antragstellerin kein Anordnungsanspruch zur Seite. Der Einbehalt sei eine gesetzliche Folge der Anfechtbarkeit der Ruhestandsversetzung (Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBG). Nach der Gesetzesregelung habe zwar ein Rechtsbehelf gegen die Ruhestandsversetzung aufschiebende Wirkung. Wegen der unmittelbar aus dem Gesetz folgenden besoldungsrechtlichen Regelung des Einbehalts in Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBG lasse ein Rechtsbehelf gegen die Ruhestandsversetzung jedoch nicht den vollen Besoldungsanspruch wieder aufleben. Nur in besonderen Ausnahmefällen, etwa wenn die Ruhestandsversetzung ersichtlich rechtsmissbräuchlich sei und nur dem Zweck diene, die Rechtsfolge der Besoldungskürzung eintreten zu lassen, oder wenn die Annahme der Dienstunfähigkeit ohne konkreten Anhaltspunkt aus der Luft gegriffen erscheine, ließen Teile der Literatur und Rechtsprechung unter Bezugnahme auf Art. 19 Abs. 4 GG einen Rechtsschutz im Wege der einstweiligen Anordnung zu. Einen solchen Ausnahmefall habe die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Die von ihr geltend gemachten Gesichtspunkte, wie die zwischenzeitliche Stabilisierung des Gesundheitszustandes, fehlende Aktualität des amtsärztlichen Gesundheitszeugnisses vom 3. Mai 2013, mangelnde Berücksichtigung der vorgelegten privatärztlichen Gutachten oder eine Verpflichtung des Antragsgegners, zunächst die Antragstellerin weiter zu verwenden oder wieder einzugliedern, würden lediglich die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzung betreffen und seien im Rahmen des auf die Aufhebung der Ruhestandsversetzung gerichteten Verfahrens zu prüfen, einen (ausnahmsweise) bestehenden Anordnungsanspruch könnten sie nicht begründen. Die Ruhestandsversetzung sei weder ersichtlich rechtsmissbräuchlich noch sei die Annahme der Dienstunfähigkeit ohne konkreten Anhaltspunkt aus der Luft gegriffen. Bei der Antragstellerin sei es seit dem Jahr 2005 zu erheblichen Ausfallzeiten gekommen, aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens vom 3. Mai 2013 sei sie als dienstunfähig anzusehen, wonach die Voraussetzungen für eine Ruhestandsversetzung nach § 26 Abs. 1 BeamtStG i. V. m. Art. 65, 66 BayBG erfüllt gewesen seien.

Mit ihrer am 2. März 2015 eingegangenen Beschwerde, ergänzt durch Schriftsatz vom 13. Mai 2015, verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter.

Ein Anordnungsgrund liege vor. Die Antragstellerin erhalte deutlich weniger Geld als vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegt (1552,- Euro statt 1700,- Euro brutto). Sie sei aufgrund ihrer psychischen Erkrankung, die letztlich auch zur vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand geführt habe, nicht in der Lage gewesen, ihren Verpflichtungen vollständig nachzukommen, so dass Schulden aufgelaufen seien. Diese könnten nicht mit den gekürzten Bezügen beglichen werden. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin auch durch Entscheidungen im Zuständigkeitsbereich des Dienstherrn (z. B. Umsetzungen, Anordnung eines stationären Entzugs außerhalb Bayerns) in äußerst schwierige und für sie psychisch nicht mehr zu bewältigende Situationen gebracht worden sei. Dadurch sei die psychische Erkrankung mit ausgelöst worden bzw. habe sich verschlimmert. Ein BEM-Gespräch nach § 84 Abs. 2 SGB IX sei bis heute mit ihr nicht geführt worden. Die Antragstellerin habe lediglich um eine Verschiebung des hierfür bereits vereinbarten Termins gebeten. Ein weiterer Termin sei ihr aber nicht angeboten worden. Statt ihr Lösungen vorzuschlagen, sei die Antragstellerin immer wieder zur Amtsärztin Dr. K. geschickt worden, die gegenüber der Antragstellerin befangen sei. Diese Problematik habe man im Widerspruchsverfahren gegen die Untersuchungsaufforderung vom 28. August 2014 auch geltend gemacht. Gleichwohl habe sich der Antragsgegner von Dr. K. bestätigen lassen, dass die Antragstellerin weiterhin dienstunfähig sei, obwohl die letzte Untersuchung bereits eineinhalb Jahre vorher stattgefunden habe. Der Antragsgegner habe deshalb durch mehrfache Verletzung der bestehenden Fürsorgepflicht selbst massiv zu den gesundheitlichen Problemen der Antragstellerin beigetragen, die wiederum Grundlage und Ursache für die finanziellen Probleme der Antragstellerin seien. Wäre das betriebliche Eingliederungsmanagement zeitnah entsprechend den gesetzlichen Vorschriften durchgeführt worden, wäre es möglich gewesen, die Probleme, die zur Erkrankung der Antragstellerin geführt hätten, frühzeitig auszuräumen. Es wäre dann nicht zu den tatsächlich angefallenen Fehlzeiten und damit auch nicht zu einem Verfahren auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand gekommen.

Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht das Vorliegen besonderer Umstände, die einen Anordnungsanspruch begründen, verneint. Die Antragstellerin sei zwar ab 2005 mehrfach erkrankt, es habe sich aber um völlig andere Erkrankungen gehandelt, als die, die jetzt zur Versetzung in den Ruhestand geführt hätten. Während es vorher um körperliche Beeinträchtigungen gegangen sei, sei ausschließliche Ursache für die Versetzung in den Ruhestand die psychische Erkrankung der Antragstellerin. Gerade in dieser Hinsicht habe sie verschiedene Behandlungen durchlaufen, insbesondere habe sie im Frühjahr 2014 einen guten Psychotherapeuten gefunden. Nun sei eine entscheidende Verbesserung in ihrem Gesundheitszustand eingetreten, dies habe auch die behandelnde Psychiaterin im Attest vom 9. Juli 2014 bestätigt. Letztendlich habe die Antragstellerin aus kieferorthopädischen Gründen im Oktober 2014 nicht mit dem Dienst beginnen können, hierauf habe die Fachärztin auch bereits im August hingewiesen.

Die Untersuchungsanordnung vom 28. August 2014 zeige, dass auch der Antragsgegner davon ausgegangen sei, dass die aktuelle gesundheitliche Situation der Antragstellerin durch ein amtsärztliches Gutachten vor Ruhestandsversetzung geklärt werden müsse. Der Antragsgegner wäre verpflichtet gewesen, eine neue, rechtmäßige Untersuchungsanordnung zu erlassen, stattdessen habe er ohne Prüfung der Voraussetzungen die Versetzung in den Ruhestand ohne sachkundige ärztliche Beratung verfügt. Der Dienstherr habe sich hierfür wiederum an die Polizeiärztin gewandt, die von Seiten der Antragstellerin als befangen abgelehnt worden sei. Diese habe sich mit den Ausführungen der behandelnden Fachärztin, die von einer demnächst wieder hergestellten Dienstfähigkeit ausgegangen sei, nicht ernsthaft auseinander gesetzt, sondern ohne weitere Untersuchung festgestellt, dass die Antragstellerin weiterhin dauerhaft dienstunfähig erkrankt sei. Für die Entscheidung über die Ruhestandsversetzung hätten deshalb keine ausreichenden faktischen Grundlagen vorgelegen, diese seien bewusst nicht ermittelt worden. Bereits in der Vergangenheit habe der Antragsgegner durch Verletzung der Fürsorgepflicht dazu beigetragen, dass ein ordnungsgemäßer Arbeitsplatz für die Antragstellerin nicht gefunden worden sei, was negative Auswirkungen auf ihren Gesundheitszustand gehabt habe. Nachdem es dennoch zu einer gesundheitlichen Stabilisierung der Antragstellerin gekommen sei, sei dies vom Dienstherrn ignoriert worden und die Antragstellerin ohne Ermittlung ihres aktuellen Gesundheitszustands in den Ruhestand versetzt worden. Ein solches Vorgehen sei rechtsmissbräuchlich und begründe deshalb einen Anordnungsanspruch.

Die Antragsgegnerin beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen und bezog sich auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

Ergänzend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen in der Beschwerdebegründung zur Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzung am Kern des Rechtsstreits vorbei gehe. Soweit die Antragstellerin die Ursache ihrer Erkrankung bzw. deren Verschlimmerung in der Sphäre des Antragsgegners suche, werde diesen Anschuldigen mit Nachdruck entgegen getreten. Der Dienstherr habe in den vergangenen Jahren vielfache Anstrengungen unternommen, um der Antragstellerin den Weg in eine für beide Seiten gangbare berufliche Verwendung zu ebnen. Zudem seien weitere zahlreiche Präventionsmaßnahmen und Hilfestellungen unterbreitet worden. Mehrfach seien über den gesamten Zeitraum Personalgespräche geführt und diverse Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung gewährt worden, welche von der Antragstellerin wiederholt unter- bzw. abgebrochen worden seien. Nach Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit mit Bescheid vom 20. November 2009 sei eine Umschulung in den Verwaltungsdienst und Einarbeitung in diverse Verwaltungstätigkeiten erfolgt. Auch diese habe die Antragstellerin trotz eingehender Einarbeitungszeit nicht dauerhaft bewältigen können. Die durch den Ärztlichen Dienst der Polizei angeordnete klinische Therapiemaßnahme sei aus Fürsorgegründen veranlasst gewesen und habe nach Einschätzung der Antragstellerin selbst zu einer deutlichen Verbesserung ihrer Erkrankung geführt. Für eine Befangenheit der begutachtenden Ärztin Dr. K. lägen keine Anhaltspunkte vor, insoweit könne das diesbezügliche Vorbringen der Antragstellerin nicht nachvollzogen werden. Jede Stellungnahme sei auf eine breite Tatsachenbasis gestellt worden und setze sich mit den vorgelegten Attesten eingehend auseinander.

Zur Ergänzung wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg. Die gegen den angefochtenen Beschluss vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung das Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, dem Antrag der Antragstellerin zu entsprechen.

Ob die Antragstellerin einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat, kann offen bleiben, jedenfalls hat das Verwaltungsgericht zutreffend einen Anordnungsanspruch verneint.

Die Einbehaltung der das Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrags nach Art. 69 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG übersteigenden Besoldung mit Ausnahme der vermögenswirksamen Leistungen mit dem Ende des Monats, in dem die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand zugestellt wird, bis zu deren Unanfechtbarkeit ist eine gesetzliche Folge der Anfechtung der Ruhestandsversetzung (Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBG). Wird die Versetzung in den Ruhestand unanfechtbar aufgehoben, sind die einbehaltenen Dienstbezüge nachzuzahlen (Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBG). Diesen Nachteil, dass dem Beamten der gegebenenfalls nachzuzahlende Betrag nicht zeitgerecht zur Verfügung steht, mutet das Gesetz dem Beamten grundsätzlich zu. Sinn dieser Regelung ist es, dem Beamten die Möglichkeit zu nehmen, durch die Erhebung von Rechtsmitteln gegen die Versetzung in den Ruhestand einen wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen, der ihn erst zur Ergreifung von Rechtsmitteln ermutigt (vgl. hierzu OVG NRW B. v. 11.5.1992 - 1 B 1167/92 - DÖV 1992, 932). Nach der Gesetzesregelung hat zwar ein Rechtsbehelf gegen die Ruhestandsversetzung aufschiebende Wirkung. Wegen der unmittelbar aus dem Gesetz folgenden besoldungsrechtlichen Regelung des Einbehalts in Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBG lässt ein Rechtsbehelf gegen die Ruhestandsversetzung jedoch nicht den vollen Besoldungsanspruch wieder aufleben.

Nur in besonderen Ausnahmefällen, etwa wenn die Ruhestandsversetzung ersichtlich rechtsmissbräuchlich ist oder nur dem Zweck dient, die Rechtsfolge der Besoldungskürzung eintreten zu lassen oder wenn die Annahme der Dienstunfähigkeit aus der Luft gegriffen erscheint, lässt ein Teil der Literatur und der Rechtsprechung unter Bezugnahme auf Art. 19 Abs. 4 GG einen Rechtsschutz im Wege einer einstweiligen Anordnung zu (vgl. Plog/Wiedow, BBeamtG, §§ 44 BBG a. F., Rn. 17 a; OVG NRW B. v. 17.4.2013 - 1 B 1282/12, B. v. 5.10.2012 - 1 B 790/12 - juris, VG Frankfurt B. v. 21.12.2009 - 9 L 3763/09.F - juris, OVG MV B. v. 27.2.2003 - 2 M 203/02 - ZBR 2004, 327, insoweit offen gelassen). Die gegenteilige Meinung ist der Auffassung, dass die Rechtsfolge der Einbehaltung eines Teils der Besoldung derart zwingend eintrete, dass ein Hinausschieben mittels einstweiliger Anordnung in jedem Falle ausgeschlossen ist (OVG Bremen, B. v. 4.11.1988 - OVG 2 B 136/88 - ZBR 1990, 27; OVG NRW B. v. 11.5.1992 - 1 B 1167/92 - DÖV 1992, 932).

Der Senat hat sich in mehreren Entscheidungen (z. B. BayVGH, B. v. 23.4.2013 - 3 CE 13.366 - juris; zuletzt B. v. 14.1.2015 - 3 CE 14.2587 - juris) mit dieser Problematik befasst und auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Frankfurt (B. v. 21.12.2009 - 9 L 3763/09 f. - juris) berücksichtigt. Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest.

Er ist der Auffassung, dass dem Beamten nur in Ausnahmefällen - ohne darüber endgültig entschieden zu haben - ein Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zustehen könnte. Einen solchen ausnahmsweise vorliegenden Anordnungsanspruch hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Aus der vom Gesetzgeber in Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBG getroffenen Grundsatzentscheidung folgt, dass die etwaige bloße Rechtsfehlerhaftigkeit einer Ruhestandsversetzung, die zu deren Aufhebung führt, für die Begründung des Anordnungsanspruchs nicht ausreicht, denn für diesen Fall hat der Gesetzgeber die Nachzahlung der einbehaltenen Bezüge gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBG vorgeschrieben. Die Ruhestandsversetzung der Antragstellerin ist weder ersichtlich rechtsmissbräuchlich und nur dem Zweck dienend, die Rechtsfolge der Besoldungskürzung eintreten zu lassen, noch erscheint die Annahme der Dienstunfähigkeit ohne konkreten Anhaltspunkt aus der Luft gegriffen. Die von der Antragstellerin gegen die Ruhestandsversetzung vorgebrachten Einwände erfüllen diese Voraussetzungen nicht.

Die Ruhestandsversetzung vom 13. Oktober 2014 leidet an keiner offensichtlichen formellen Rechtswidrigkeit. Das Polizeipräsidium München teilte der Antragstellerin mit Schreiben vom 11. September 2013 mit, dass wegen dauernder Dienstunfähigkeit ihre Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei (vgl. Art. 66 Abs. 1 1. Halbsatz BayBG). Die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand wurden in dem Schreiben angegeben (Art. 66 Abs. 1 2. Halbsatz BayBG). Auf die Möglichkeit der Geltendmachung von Einwendungen innerhalb eines Monats wurde hingewiesen (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BayBG). Die vorgebrachten Einwendungen hat das Polizeipräsidium auch zur Kenntnis genommen (s. Bescheid vom 13. Oktober 2014). Mit Schreiben vom 24. Juni 2014 stimmte der Hauptpersonalrat der Versetzung in den Ruhestand zu. Die Schwerbehindertenvertretung wurde ebenfalls beteiligt.

Ob der Antragsgegner für die Antragstellerin ein ordnungsgemäßes betriebliches Eingliederungsmanagement gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX durchgeführt hat, ist vorliegend zwischen den Beteiligten streitig, kann aber dahingestellt bleiben. Die Vorschrift des § 84 Abs. 2 SGB IX findet zwar nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch auf Beamte Anwendung, ein Verstoß wirkt sich jedoch nicht auf die Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzung aus (BVerwG, U. v. 5.6.2014 - 2 C 22/13 - juris Rn. 36 ff (46); BayVGH, B. v. 11.1.2012 - 3 B 10.346 - juris Rn. 20 m.w.N; B. v. 26.2.2014 - 3 CE 13.2573 - juris Rn. 29). Abgesehen davon ergibt sich aus den vorliegenden Akten, dass seit Oktober 2012 im Hinblick auf die Antragstellerin fünf Wiedereingliederungsmaßnahmen durchgeführt werden sollten, welche von der Antragstellerin entweder abgebrochen wurden oder wegen erneuter Erkrankung nicht zustande kamen.

Auch in materieller Hinsicht erscheint die Ruhestandsversetzung nicht offensichtlich rechtswidrig bzw. rechtsmissbräuchlich. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass sie nur in der Absicht erfolgt ist, sich der Antragstellerin im aktiven Dienst zu entledigen. Die Annahme der Dienstunfähigkeit ist ebenfalls nicht aus der Luft gegriffen.

Dienstunfähig ist, wer wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist (§ 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist von sechs Monaten (Art. 65 Abs. 1 BayBG) die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). Von der Versetzung in den Ruhestand soll abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist.

Vor diesem Hintergrund macht die Antragstellerin im Rahmen der Beschwerde geltend, dass der Antragsgegner durch Verletzung seiner Fürsorgepflicht - insbesondere durch ein versäumtes betriebliches Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 2 SGB IX - dazu beigetragen hat, dass ein ordnungsgemäßer Arbeitsplatz für die Antragstellerin nicht gefunden werden konnte, die gesundheitliche Stabilisierung ignoriert und die Antragstellerin ohne Ermittlung ihres Gesundheitszustands in den Ruhestand versetzt wurde.

Mit Gesundheitszeugnis vom 3. Mai 2013 stellte die Amtsärztin, eine Fachärztin für Psychiatrie, aufgrund einer Untersuchung vom 22. April 2013 fest, dass die Antragstellerin wegen erheblicher psychischer Probleme als dienstunfähig anzusehen sei, die zukünftige gesundheitliche Prognose wurde als eher ungünstig eingeschätzt. Die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 BeamtStG i. V. m. Art. 65, 66 BayBG für eine Ruhestandsversetzung waren damit erfüllt. Dieser Feststellung waren seit dem Jahr 2005 elf amtsärztliche Untersuchungen, eine Vielzahl von Krankheitszeiten (in den Jahren 2005 bis 2013 181 Tage im Jahresdurchschnitt), mindestens zwei mehrwöchige stationäre Aufenthalte und fünf Wiedereingliederungsversuche ab dem Jahr 2012 vorausgegangen. Davon ausgehend erscheint es nicht aus der Luft gegriffen, wenn der Antragsgegner annimmt, dass die Antragstellerin den gesundheitlichen Anforderungen, welche ihr Amt an sie stellt, nicht mehr genügen kann. Ob es vorliegend ausreichend war, die Antragstellerin ohne erneute amtsärztliche Untersuchung mit Verfügung vom 13. Oktober 2014 in den Ruhestand zu versetzen, ist im Rahmen der Klage gegen die Ruhestandsversetzung zu prüfen. Die von der Antragstellerin insoweit geltend gemachten Gesichtspunkte, wie die zwischenzeitliche Stabilisierung ihres Gesundheitszustands, die fehlende Aktualität des amtsärztlichen Gesundheitszeugnisses vom 3. Mai 2013 und die mangelnde Berücksichtigung der vorgelegten privatärztlichen Gutachten, betreffen die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzung.

Nicht zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren ebenso, ob der Dienstherr sich in ausreichendem Maße um einen für die Antragstellerin geeigneten Arbeitsplatz gekümmert bzw. ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchgeführt hat und inwieweit sich dies auf die Dienstfähigkeit der Antragstellerin insgesamt auswirkte. Gleiches gilt für die Frage, ob nicht doch noch eine weitere Verwendungsmöglichkeit für die Antragstellerin beim Antragsgegner vorgelegen habe, aufgrund derer von einer Versetzung in den Ruhestand abgesehen hätte werden können. Eine diesbezügliche Prüfung kann nur im Rahmen einer Klage gegen die Ruhestandsversetzung in einem Hauptsacheverfahren erfolgen. Im Übrigen setzt die Suche nach einer anderen Verwendungsmöglichkeit im Sinne von § 26 Abs. 2 BeamtStG regelmäßig die allgemeine Dienstfähigkeit voraus. Eine Suchpflicht besteht nicht, wenn feststeht, dass die Beamtin generell nicht mehr oder nur mit erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten zur Dienstleistung imstande ist. Besteht auch diese nicht, muss sie vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden (BVerwG, B. v. 6.11.2014 - 2 B 97/13 - juris Rn. 13, 15).

Eine rechtsmissbräuchliche Ruhestandsversetzung vermag der Senat nicht zu erkennen, so dass die Voraussetzungen für die begehrte vorläufige Weiterleistung der ungekürzten Bezüge nicht erfüllt sind.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, 47 GKG, wobei zu berücksichtigen ist, dass es sich nicht um einen dauerhaften, sondern um einen zeitlich begrenzten Anspruch handelt, bis über die Ruhestandsversetzung rechtskräftig entschieden ist. Insoweit erscheint es angemessen, einen sechsmonatigen Differenzbetrag zugrunde zu legen (st. Rspr. d. BayVGH, z. B. B. v. 14.1.2015 - 3 CE 14.2587 - juris Rn. 31).

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Annotations

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Die Leistungen umfassen Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Hierzu gehören insbesondere barrierefreie Computer.

(2) Die Leistungen umfassen auch eine notwendige Unterweisung im Gebrauch der Hilfsmittel sowie deren notwendige Instandhaltung oder Änderung.

(3) Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, werden Leistungen für eine Doppelausstattung erbracht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.

(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.

(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

(1) Die Leistungen umfassen Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Hierzu gehören insbesondere barrierefreie Computer.

(2) Die Leistungen umfassen auch eine notwendige Unterweisung im Gebrauch der Hilfsmittel sowie deren notwendige Instandhaltung oder Änderung.

(3) Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, werden Leistungen für eine Doppelausstattung erbracht.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Die Leistungen umfassen Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Hierzu gehören insbesondere barrierefreie Computer.

(2) Die Leistungen umfassen auch eine notwendige Unterweisung im Gebrauch der Hilfsmittel sowie deren notwendige Instandhaltung oder Änderung.

(3) Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, werden Leistungen für eine Doppelausstattung erbracht.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.