Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Feb. 2014 - 3 CE 13.2573

published on 26/02/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Feb. 2014 - 3 CE 13.2573
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Verwaltungsgericht Würzburg, 1 E 13.922, 19/11/2013

Gericht

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Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 17.442,84 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die 1967 geborene Antragstellerin steht seit 1. September 2009 als Studienrätin (Lehramtsbefähigung Biologie/Chemie an Gymnasien) im Dienst des Antragsgegners. Sie ist gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt, bei ihr anerkannt ist ein Grad der Behinderung von 30%.

Während ihres Einsatzes am A.-K.-Gymnasium K. war die Antragstellerin in der Zeit vom 24. November 2010 bis zum 29. Juli 2011 dienstunfähig erkrankt. Nach ihrem Vortrag erfolgte die Erkrankung in Ausübung ihres Dienstes durch eine Exposition von Schadstoffen im Schulgebäude. Zum Schuljahr 2011/2012 wurde die Antragstellerin an das S.-Gymnasium W. versetzt. Dienstantritt war der 12. September 2011, ab 13. September 2011 war die Antragstellerin bis zum 31. März 2012 dienstunfähig erkrankt.

In einem ärztlichen Attest führte Prof. Dr. W., S. unter dem 22. Dezember 2011 u. a. aus, bei der Antragstellerin bestehe eine erhöhte Empfindlichkeit gegenüber zahlreichen Lösungsmitteln, Klebesubstanzen, welche üblicherweise bei Innenraum-Renovierungen verwendet würden. Als Konsequenz biete sich an, die Antragstellerin in eine Schulumgebung zu versetzen, in der sie in ausgelüfteten Räumen Unterricht gebe.

In einem amtsärztlichen Gutachten zur Beurteilung der Dienstfähigkeit führte die Regierung von U. (Medizinische Untersuchungsstelle) unter dem 6. Dezember 2012 u. a. aus, nach den Vorstellungen der Antragstellerin und der sie behandelnden Umweltmediziner (Erwähnung von sechs ärztlichen Unterlagen einschließlich „umfangreicher Labordiagnostik“) reagiere sie im Zusammenhang mit Schadstoffen (vor allem Baustoffausdünstungen) mit multiplen körperlichen Beschwerden. Da nach Angaben des Schulleiters des S.-Gymnasiums die dortige bauliche Situation nicht verändert werden könne, seien bei einem Verbleib an diesem Gymnasium sozialmedizinisch die Voraussetzungen für dauernde Dienstunfähigkeit gegeben. Anderweitige Verwendungsmöglichkeiten bestünden gegebenenfalls an anderen Gymnasien in W. oder der näheren Umgebung mit abgeschlossenen oder nur geringen baulichen Aktivitäten bei einer Verwendung zunächst vorwiegend für den Mathematik- oder Biologieunterricht.

In einer Stellungnahme zu diesem Gutachten erklärte die Antragstellerin gegenüber der Regierung von U. unter dem 1. März 2012 u. a., diese werde gebeten, in ihren Empfehlungen gegenüber dem Ministerium zu berücksichtigen, dass sie künftig in schadstofffreien Räumen einzusetzen sei.

In einem weiteren ärztlichen Attest führte Prof. Dr. W. unter dem 27. März 2012 u. a. aus, die Ursache für die Erkrankung der Antragstellerin liege in der Exposition der Betroffenen durch frisch renovierte Räume der unterschiedlichen Schulen, an den die Antragstellerin gearbeitet habe. Für den notwendigen Wiedereintritt in den regelmäßigen Schuldienst sollte die Antragstellerin u. a. an eine Schule delegiert werden, an der keine frischen Rauminstandsetzungs- oder Wiederherstellungs-Arbeiten stattgefunden haben, „damit Vermeidung von Exposition gegenüber toxischen Produkten aus Klebstoffen sowie in Raumfarben enthaltenen bakteritiven Substanzen“.

In der Zeit vom 16. April 2012 bis 31. Juli 2012 war die Antragstellerin als Teilzeitkraft mit ihrem Einverständnis an das Gymnasium V. abgeordnet. Dieses Gymnasium war vom Dienstherrn ausgesucht worden, weil dort bauliche Maßnahmen abgeschlossen waren bzw. in nächster Zeit nur in geringem Maß stattfinden würden. Gesundheitliche Beschwerden machte die Antragstellerin dort nicht geltend.

Mit Schreiben vom 10. Mai 2012 erklärte die Antragstellerin gegenüber ihrem Dienstvorgesetzten u. a., es sei erforderlich, sie an einer Schule mit unbelasteten Unterrichtsräumen einzusetzen. Sie bitte darum, so verwendet zu werden, dass sie fortan während ihres Dienstes keinen Schadstoffen mehr ausgesetzt werde.

Unter dem 21. September 2012 hörte das Staatsministerium die Klägerin zu einer beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand an. Es sei - ausgehend von einer angestrebten Vollzeitbeschäftigung und unter Berücksichtigung des jeweiligen Bedarfs - nicht möglich, für die Antragstellerin ein geeignetes Gymnasium „in W. und Umgebung bzw. in fahrbarer Entfernung“ zu finden, das keine baulichen Maßnahmen vor kurzem durchgeführt habe, aktuell nicht durchführe oder nicht in naher Zukunft plane.

Einen Abdruck des Anhörungsschreibens erhielt u. a. die Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums mit der Bitte um Kenntnisnahme und ggf. Stellungnahme.

Unter dem 4. Oktober 2012 erklärte die Hauptvertrauensperson (zusammen mit dem Hauptpersonalrat), es sollte eine erneute amtsärztliche Untersuchung durchgeführt werden, um den aktuellen Gesundheitsstatus festzustellen. Zudem sei eine anderweitige dienstliche Verwendung zu prüfen. Auch habe entgegen § 84 Abs. 1 SGB IX (Prävention) der Arbeitgeber nicht frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung eingeschaltet. Zudem sei nach Angabe der Antragstellerin ein betriebliches Eingliederungsmanagement nicht durchgeführt worden.

Die Antragstellerin wies unter dem 28. Oktober 2012 ebenfalls auf ein fehlendes betriebliches Eingliederungsmanagement hin, in welchem die Ursachen der Erkrankung hätten geklärt werden können. Das Amtsarztgutachten vom 6. Dezember 2011 sei nicht aktuell, dem Verfasser fehle die notwendige Fachkompetenz. Auch sei nicht in ausreichendem Maße nach einer für die Antragstellerin geeigneten Schule gesucht worden.

In einem ärztlichen Attest vom 8. Januar 2013 stellte Dr. E., W. u. a. fest, bei der Antragstellerin bestehe eine erhöhte Empfindlichkeit gegenüber zahlreichen Lösemitteln und Klebesubstanzen, die u. a. bei Innenraum - Renovierungen verwendet würden. Die gesundheitliche Beeinträchtigung der Antragstellerin sei sowohl beim Unterrichtseinsatz (keine Zuweisung von Räumen, in denen Lösungsmittel benutzt werden), als auch beim Stundenplan mit besonderer Fürsorge zu berücksichtigen.

Mit Bescheid vom 5. August 2013 versetzte das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus die Antragstellerin wegen Dienstunfähigkeit gemäß Art. 66 BayBG in den Ruhestand (Ziff. 1). Angeordnet wurde die Einbehaltung der das Ruhegehalt übersteigenden Dienstbezüge bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung (Ziff. 2). Auf die Begründung des Bescheides wird Bezug genommen.

Gegen die Ruhestandsversetzung erhob die Antragstellerin am 28. August 2013 Widerspruch. Sie beantragte u. a., das Dienstverhältnis unter Zahlung der vollen Bezüge fortzuführen. Über den Widerspruch wurde bislang nicht entschieden. Auch das Begehren auf ungekürzte Auszahlung der Bezüge wurde nicht verbeschieden.

Die Antragstellerin beantragte daraufhin am 12. September 2013 gemäß § 123 VwGO,

den Antragsgegner zu verpflichten, in Bezug auf den Zeitraum vom 1. September 2013 bis zum Eintritt der Rechtskraft des Bescheides vom 5. August 2013 über die Zurruhesetzung der Antragstellerin die deren Ruhegehalt übersteigende Besoldung nicht einzubehalten und die ihr bisher einbehaltenen Teile der Besoldung zu erstatten.

Die vorgenommene Versetzung in den Ruhestand sei eklatant rechtswidrig, beispiellos rechtsmissbräuchlich und diene vordergründig nur dem Zweck, die Rechtsfolge der Besoldungskürzung eintreten zu lassen. Eine amtsärztliche Dienstunfähigkeit sei zu keinem Zeitpunkt festgestellt worden. Die Antragstellerin habe ihre Dienstfähigkeit im Rahmen der Tätigkeit am Gymnasium V. unter Beweis gestellt. Auch habe es der Antragsgegner versäumt, im Rahmen eines koordinierten Suchprozesses einen Arbeitsplatz zu eruieren, der der Befähigung der Antragstellerin gerecht werde. Eine Verwendungsmöglichkeit an anderen Dienstorten sei unzureichend geprüft worden. Es lägen unheilbare Verfahrensfehler vor Durchführung des Zwangspensionierungsverfahrens vor. Der Dienstherr habe es versäumt, seit Beginn der Erkrankung der Antragstellerin ein betriebliches Eingliederungsmanagement gemäß § 84 SGB IX einzuleiten. Es fehle an der Zustimmung des Integrationsamtes zur Zwangspensionierung gemäß § 85 SGB IX. Die Antragstellerin sei alleinerziehende Mutter zweier Kinder und könne mit dem Ruhegehalt ihre Lebenshaltungskosten nicht bestreiten.

Mit Beschluss vom 19. November 2013, zugestellt am 22. November 2013, lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Es fehle an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches. Die Rechtsfolge des Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBG (Einbehaltung der das Ruhegehalt übersteigenden Besoldung) trete unmittelbar kraft Gesetzes ein und sei automatische Folge der Ruhestandsversetzung. Eine Konstellation, bei der die Ruhestandsverfügung rechtsmissbräuchlich bzw. evident rechtswidrig sein könnte oder ersichtlich nur dem Zweck diene, die Rechtsfolge der Besoldungskürzung eintreten zu lassen, sei nicht gegeben.

Mit ihrer am 29. November 2013 eingelegten Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. Aus dem Inhalt der Personalakte ergebe sich eindeutig die rechtsmissbräuchliche Ruhestandsversetzung. Das Ministerium sei selbst nicht von einer Dienstunfähigkeit der Antragstellerin ausgegangen, sondern habe verschiedene Alternativen erwogen (Aktenvermerk v. 2.7.2012). Die Antragstellerin sei dienstfähig, sie habe ihre Dienstfähigkeit im Rahmen der Abordnung an das Gymnasium V. unter Beweis gestellt. Das Ministerium habe sich nicht hinreichend um die Ermittlung anschließender Einsatzmöglichkeiten nach der Abordnung bemüht. Aus der Personalakte ergebe sich, dass die intern erfolgte Schulsuche gerade einmal vier Tage gedauert habe. Dann sei festgestellt worden, dass eine Versetzung an das O. M.-Gymnasium in S. als beste Möglichkeit in Frage komme. Dennoch sei weitere vier Tage später das Ruhestandsversetzungsverfahren in Gang gesetzt worden. Der Bescheid des Antragsgegners leide zudem an offensichtlichen formellen Mängeln. Der Antragsgegner habe es verabsäumt, seit Beginn der Erkrankung der Antragstellerin ein betriebliches Eingliederungsmanagement einzuleiten. Die Schwerbehindertenvertretung sei gemäß § 95 Abs. 2 SGB IX fehlerhaft beteiligt worden, insbesondere habe die Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen zur Information lediglich das Anhörungsschreiben des Ministeriums zur beabsichtigten Ruhestandsversetzung vom 21. September 2012 erhalten.

Die Antragsgegnerin hat die Zurückweisung der Beschwerde beantragt. Das Ministerium sei zum Zeitpunkt der Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens nicht von der Dienstfähigkeit der Antragstellerin ausgegangen. Aufgezeigte Alternativen zur Ruhestandsversetzung seien nach Prüfung jeweils nicht in Betracht gekommen. Von einer erneuten amtsärztlichen Untersuchung der Antragstellerin nach Vorlage der fachärztlichen Bescheinigung vom 8. Januar 2013 sei mangels neuen Sachstandes abgesehen worden. Die Suche nach einem geeigneten Einsatzort für die Antragstellerin, an dem gleichzeitig auch ausreichender Bedarf gegeben sei, habe sich sehr zeitintensiv gestaltet. Ein zunächst in Betracht gezogener Einsatz am O. M.-Gymnasium sei aufgrund dort durchgeführter bzw. geplanter Baumaßnahmen verworfen worden. Am Gymnasium V. (Ort der Abordnung) habe die Antragstellerin mangels ausreichenden Bedarfs nicht eingesetzt werden können. Die Schwerbehindertenvertretung sei ordnungsgemäß beteiligt worden. Das Ministerium habe im streitgegenständlichen Bescheid ausgeführt, dass diese einen Abdruck des Anhörungsschreibens vom 21. September 2012 hinsichtlich der Ruhestandsversetzung erhalten habe. Ein betriebliches Eingliederungsmanagement sei durchgeführt worden. Unabhängig davon, sei diese keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit. Auch darauf sei der Bescheid vom 5. August 2013 eingegangen worden.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin, bei der gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe zu prüfen sind, bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend einen Anordnungsanspruch verneint.

Die Einbehaltung der das Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrags nach Art. 69 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG übersteigenden Besoldung mit Ausnahme der vermögenswirksamen Leistungen mit dem Ende des Monats, in dem die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand zugestellt wird, bis zu deren Unanfechtbarkeit ist eine gesetzliche Folge der Anfechtung der Ruhestandsversetzung (Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBG). Wird die Versetzung in den Ruhestand unanfechtbar aufgehoben, sind die einbehaltenen Dienstbezüge nachzuzahlen (Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBG). Diesen Nachteil, dass dem Beamten der gegebenenfalls nachzuzahlende Betrag nicht zeitgerecht zur Verfügung steht, mutet das Gesetz dem Beamten grundsätzlich zu. Sinn dieser Regelung ist es, dem Beamten die Möglichkeit zu nehmen, durch die Erhebung von Rechtsmitteln gegen die Versetzung in den Ruhestand einen wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen, der ihn erst zur Ergreifung von Rechtsbehelfen ermutigt (vgl. OVG NRW, B. v. 11.5.1992 -1 B 1167/92 - DÖV 1992, 932). Nach der Gesetzesregelung hat zwar ein Rechtsbehelf gegen die Ruhestandsversetzung aufschiebende Wirkung. Wegen der unmittelbar aus dem Gesetz folgenden besoldungsrechtlichen Regelung des Einbehalts in Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBG lässt ein Rechtsbehelf gegen die Ruhestandsversetzung jedoch nicht den vollen Besoldungsanspruch wieder aufleben (vgl. auch B.d. Senats v. 23.4.2013 -3 CE 13.366 -juris).

Nur in besonderen Ausnahmefällen, etwa wenn die Ruhestandsversetzung ersichtlich rechtsmissbräuchlich ist und nur dem Zweck dient, die Rechtsfolge der Besoldungskürzung eintreten zu lassen oder wenn die Annahme der Dienstunfähigkeit ohne konkreten Anhaltspunkt aus der Luft gegriffen erscheint, lässt ein Teil der Literatur und der Rechtsprechung unter Bezugnahme auf Art. 19 Abs. 4 GG einen Rechtschutz im Wege einer einstweiligen Anordnung zu (vgl. Plog/Wiedow, BBeamtG, § 44 BBG a. F., Rn. 17 a; OVG NRW, B. v. 17.4.2013 - 1 b 1282/12, B. v. 5.10.2012 -1 B 790/12 - jeweils juris; VG Frankfurt, B. v. 21.12.2009 - 9 L 3763/09.F - juris; OVG MV, B. v. 27.2.2003 -2 M 203/02 - ZBR 2004, 327, insoweit offen gelassen). Die gegenteilige Meinung ist der Auffassung, dass die Rechtsfolge der Einbehaltung eines Teils der Besoldung derart zwingend eintrete, dass ein Hinausschieben mittels einstweiliger Anordnung in jedem Falle ausgeschlossen ist (OVG Bremen, B. v. 4.11.1988 - OVG 2 B 136/88 -ZBR 1990, 27; OVG NRW, B. v. 11.5.1992 -1 B 1167/92 - DÖV 1992, 932).

Selbst wenn man - zugunsten der Antragstellerin - der Auffassung folgt, dass in den genannten besonderen Ausnahmefällen ein Anspruch auf den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung besteht, hat die Antragstellerin einen solchen Anspruch hier nicht glaubhaft gemacht. Aus der vom Gesetzgeber in Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBG getroffenen Grundentscheidung folgt, dass die etwaige bloße Rechtsfehlerhaftigkeit einer Ruhestandsversetzung, die zu deren - unanfechtbarer - Aufhebung führt, für die Begründung eines Anordnungsanspruchs nicht ausreicht, denn für diesen Fall hat der Gesetzgeber die Nachzahlung der einbehaltenen Bezüge gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBG vorgeschrieben. Die Ruhestandsversetzung der Antragstellerin ist weder ersichtlich missbräuchlich und nur zu dem Zweck erfolgt, die Rechtsfolge der Besoldungskürzung eintreten zu lassen, noch ist die Annahme der Dienstunfähigkeit ohne konkreten Anhaltspunkt aus der Luft gegriffen. Die von der Antragstellerin gegen die Ruhestandsversetzung vorgebrachten Einwände erfüllen diese Voraussetzungen nicht.

Die Ruhestandsversetzung leidet an keiner offensichtlichen formellen Rechtswidrigkeit. Das Ministerium teilte der Antragstellerin mit Schreiben vom 21. September 2012 mit, dass ihre Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei (vgl. Art. 66 Abs. 1 1. Halbsatz BayBG). Die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand wurden in dem Schreiben angegeben (vgl. Art. 66 Abs. 1 2. Halbsatz BayBG). Auf die Möglichkeit der Geltendmachung von Einwendungen innerhalb eines Monats wurde hingewiesen (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BayBG). Die sodann vorgebrachten Einwendungen hat das Ministerium auch zur Kenntnis genommen. Dies ergibt sich aus einem Aktenvermerk des Ministeriums in der Personalakte der Antragstellerin vom 16. November 2012 sowie aus dem Bescheid vom 5. August 2013.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Antragsgegner für die Antragstellerin ein ordnungsgemäßes betriebliches Eingliederungsmanagement gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX durchgeführt hat. Unabhängig von der Frage, ob diese Vorschrift auch auf Beamte Anwendung findet, wäre die Ruhestandsversetzung der Antragstellerin jedenfalls nicht bereits wegen eines etwaigen fehlenden oder mangelhaften betrieblichen Eingliederungsmanagements rechtswidrig (BayVGH, B. v. 11.1.2012 -3 B 10.346 - juris Rn. 20 m. w. N. -).

Offensichtlich formell rechtswidrig ist der streitgegenständliche Bescheid auch nicht wegen der von der Antragstellerin behaupteten fehlerhaften Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung. Gemäß § 95 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IX hat der Arbeitgeber bzw. Dienstherr (vgl. hierzu §§ 71, 73 Abs. 1 SGB IX) die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen schwerbehinderten Menschen berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören. Der Antragsgegner hat hier das Anhörungsschreiben vom 21. September 2012 der Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen im Geschäftsbereich des Ministeriums mit der Bitte um Kenntnisnahme und gegebenenfalls Stellungnahme zugeleitet. Verwiesen wurde zudem auf das Schreiben des Ministeriums vom 16. Februar 2012, von dem die Hauptvertrauensperson einen Abdruck erhalten hatte (Abordnung an das Gymnasium V.). Unter dem 4. Oktober 2012 nahm u. a. die Hauptvertrauensperson gegenüber dem Ministerium dahingehend Stellung, dass die Antragstellerin erneut amtsärztlich untersucht werden sollte, um den aktuellen Gesundheitsstatus festzustellen. Zudem sei eine anderweitige dienstliche Verwendung zu prüfen. Damit fand ersichtlich eine ordnungsgemäße Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung statt. Diese wurde auch ersichtlich hinreichend informiert und nicht in die Irre geführt. Da die Schwerbehindertenvertretung der beabsichtigten Ruhestandsversetzung widersprach, hätte im Übrigen auch eine unterstellt unzureichende Unterrichtung - die nicht ersichtlich ist -keine für die Antragstellerin nachteilige Auswirkungen gehabt.

Auch in materieller Hinsicht erscheint die Ruhestandsversetzung nicht offensichtlich rechtswidrig. Insbesondere erfolgte sie nicht auf der Hand liegend rechtsmissbräuchlich, weil sich der Dienstherr der Antragstellerin im aktiven Dienst entledigen wollte. Denn die Annahme der Dienstunfähigkeit ist jedenfalls nicht aus der Luft gegriffen.

Dienstunfähig ist, wer wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist (§ 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Die Annahme der Dienstunfähigkeit ist jedenfalls nicht vollkommen fernliegend.

Dies folgt zunächst daraus, dass die Antragstellerin (nach ihren Angaben in Ausübung ihres Dienstes) eine Immunerkrankung erlitt und in der Folgezeit vom 24. November 2010 bis zum 29. Juli 2011 sowie vom 13. September 2011 bis 31. März 2012 dienstunfähig erkrankte. Im Anschluss daran wurde die Gesundheit der Antragstellerin nicht wieder vollständig hergestellt. Dies ergibt sich ersichtlich unstreitig aus den von der Antragstellerin vorgelegten ärztlichen Attesten des Prof. Dr. W. vom 22.Dezember 2011 und 27. März 2012 sowie des Dr. E. vom 8. Januar 2013. In den ärztlichen Bescheinigungen heißt es u. a., bei der Antragstellerin bestehe eine erhöhte Empfindlichkeit gegenüber zahlreichen Lösemitteln und Klebesubstanzen, die u. a. bei Innenraum-Renovierungen verwendet würden. Es biete sich an, die Antragstellerin in eine Schulumgebung zu versetzen, in der sie in ausgelüfteten Räumen Unterricht gebe. Sie solle an eine Schule delegiert werden, an der keine frischen Rauminstandsetzungs- oder Wiederherstellungsarbeiten stattgefunden hätten (Stellungnahmen Prof. Dr. W.). Es dürfe keine Zuweisung von Räumen stattfinden, in denen Lösungsmittel benutzt werden (Bescheinigung Dr. E.) Mithin ist ersichtlich unstreitig eine aktuelle Erkrankung der Antragstellerin gegeben. Der Verzicht des Antragsgegners auf eine aktuelle amtsärztliche Untersuchung erweist sich daher nicht als offensichtlich fehlerhaft.

Davon ausgehend ist es auch nicht aus der Luft gegriffen, wenn der Antragsgegner annimmt, dass die Antragstellerin den gesundheitlichen Anforderungen, welche ihr Amt an sie stellt, jedenfalls nicht umfassend genügen kann. Die Antragstellerin (Schreiben vom 1.3. und 10.5.2012) sowie deren behandelnde Ärzte fordern eine Verwendung in schadstofffreier Umgebung. Es ist nicht aus der Luft gegriffen, wenn

der Antragsgegner daraus den Schluss zieht, dass die Antragstellerin aufgrund ihres Leidens nur in einer Schulumgebung arbeiten kann, in welcher weder bauliche Maßnahmen gerade stattgefunden haben noch aktuell oder in Kürze durchgeführt werden.

Die Suche des Antragsgegners nach einem derartigen Verwendungsort erweist sich ebenfalls nicht als derart unzulänglich, dass daraus der Schluss gezogen werden könnte, diese sei von der Absicht geleitet worden, die Ruhestandsversetzung der Antragstellerin zu erreichen. Ausgehend von dem Begehren der Antragstellerin, in Vollzeit arbeiten zu wollen, führte das Ministerium Ermittlungen durch, an welchen Gymnasien in einer für die Antragstellerin „fahrbaren Entfernung“ ein Bedarf bezogen auf ihre Lehramtsbefähigung (Biologie/Chemie an Gymnasien) besteht und bauliche Maßnahmen weder gerade abgeschlossen wurden noch geplant waren (Aktenvermerke v. 28.6., 2.7.2012 und 5.6 2013). Es ist jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig, wenn der Antragsgegner sodann im Anschluss an seine Ermittlungen zu dem Ergebnis kam, eine insoweit geeignete Schule könne nicht gefunden werden.

Auch der daraus vom Antragsgegner gezogene Schluss, die Antragstellerin sei dienstunfähig, ist damit im Ergebnis nicht aus der Luft gegriffen. Nämliches gilt für die Annahme einer dauernden Dienstunfähigkeit. Dafür ist eine Prognose anzustellen, ob ein derzeit dienstunfähiger Beamter auch in Zukunft dienstunfähig sein wird (Reich, BeamtStG, 2. Aufl. 2012, § 26 Rn. 8). Die ärztlichen Aussagen des Prof. Dr. W. und des Dr. E. enthalten keine Hinweise darauf, dass sich der gesundheitliche Zustand der Antragstellerin streitentscheidend bessern könnte. Auch liegt es nicht fern, dass an sämtlichen ggf. für einen Einsatz der Antragstellerin in Betracht kommenden Schulen immer wieder Baumaßnahmen durchgeführt werden, welche deren Gesundheit beeinträchtigen.

Soweit die Antragstellerin im Einzelnen ihre Dienstunfähigkeit bestreitet, die Tiefe der Ermittlungen des Antragsgegners zu ihrer Verwendungsmöglichkeit - auch im Hinblick auf ihren Schwerbehindertenstatus - angreift, insbesondere ersichtlich die Frage stellt, inwieweit eine Benennung der „zahlreichen“ Lösemittel und Klebesubstanzen, gegenüber denen sie erhöht empfindlich ist, im Einzelnen notwendig ist, wer diese Feststellung zu treffen hat und ob sodann in Bezug auf einzelne Räume in Schulgebäuden jeweils konkrete Aussagen zu ihrer Verwendbarkeit getroffen werden müssen („Gefährdungsanalyse“), handelt es sich um Fragen, welche die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzung betreffen, aber nicht dazu führen, dass die Ruhestandsversetzung offensichtlich aus der Luft gegriffen erscheint oder ersichtlich rechtsmissbräuchlich ist und nur dem Zweck dient, die Rechtsfolge der Besoldungskürzung eintreten zu lassen. Über die Frage der Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzung ist im Widerspruchsverfahren und in einer etwaigen Klage gegen die Ruhestandsversetzung zu befinden.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, 47 GKG, wobei zu berücksichtigen ist, dass es sich nicht um einen dauerhaften, sondern um einen zeitlich begrenzten Anspruch handelt, bis über die Ruhestandsversetzung rechtskräftig entschieden ist. Insoweit erscheint es angemessen, einen sechsmonatigen Differenzbetrag zugrunde zu legen (st. Rspr. d. BayVGH, z. B. B. v. 23.4.2013 - 3 CE 13.366 juris Rn. 30).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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published on 22/05/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.846,86 Euro festgesetzt. Gründe
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Tenor I. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller seine vollen Dienstbezüge (Besoldungsgruppe A 8, Stufe 8) auszubezahlen, bis über die Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom ... Oktober 2014 r
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Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 22. Juli 2014 wird abgeändert. Der Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 5. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Januar 20
published on 14/01/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.712,62 Euro festgesetzt. Gründe
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(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

(1) Die Leistungen umfassen Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Hierzu gehören insbesondere barrierefreie Computer.

(2) Die Leistungen umfassen auch eine notwendige Unterweisung im Gebrauch der Hilfsmittel sowie deren notwendige Instandhaltung oder Änderung.

(3) Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, werden Leistungen für eine Doppelausstattung erbracht.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die Leistungen umfassen Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Hierzu gehören insbesondere barrierefreie Computer.

(2) Die Leistungen umfassen auch eine notwendige Unterweisung im Gebrauch der Hilfsmittel sowie deren notwendige Instandhaltung oder Änderung.

(3) Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, werden Leistungen für eine Doppelausstattung erbracht.

Werden Menschen mit Behinderungen in ihren Rechten nach diesem Buch verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis Verbände klagen, die nach ihrer Satzung Menschen mit Behinderungen auf Bundes- oder Landesebene vertreten und nicht selbst am Prozess beteiligt sind. In diesem Fall müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den Menschen mit Behinderungen selbst vorliegen.

Die Träger der Eingliederungshilfe haben im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung eine personenzentrierte Leistung für Leistungsberechtigte unabhängig vom Ort der Leistungserbringung sicherzustellen (Sicherstellungsauftrag), soweit dieser Teil nichts Abweichendes bestimmt. Sie schließen hierzu Vereinbarungen mit den Leistungsanbietern nach den Vorschriften des Kapitels 8 ab. Im Rahmen der Strukturplanung sind die Erkenntnisse aus der Gesamtplanung nach Kapitel 7 zu berücksichtigen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.

(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.

(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

(1) Die Leistungen umfassen Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Hierzu gehören insbesondere barrierefreie Computer.

(2) Die Leistungen umfassen auch eine notwendige Unterweisung im Gebrauch der Hilfsmittel sowie deren notwendige Instandhaltung oder Änderung.

(3) Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, werden Leistungen für eine Doppelausstattung erbracht.

(1) Sind nach Abschluss von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich, während derer dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld besteht, und können diese Leistungen aus Gründen, die die Leistungsempfänger nicht zu vertreten haben, nicht unmittelbar anschließend durchgeführt werden, werden das Verletztengeld, das Versorgungskrankengeld oder das Übergangsgeld für diese Zeit weitergezahlt. Voraussetzung für die Weiterzahlung ist, dass

1.
die Leistungsempfänger arbeitsunfähig sind und keinen Anspruch auf Krankengeld mehr haben oder
2.
den Leistungsempfängern eine zumutbare Beschäftigung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht vermittelt werden kann.

(2) Leistungsempfänger haben die Verzögerung von Weiterzahlungen insbesondere dann zu vertreten, wenn sie zumutbare Angebote von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nur deshalb ablehnen, weil die Leistungen in größerer Entfernung zu ihren Wohnorten angeboten werden. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit ist § 140 Absatz 4 des Dritten Buches entsprechend anzuwenden.

(3) Können Leistungsempfänger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben allein aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr, aber voraussichtlich wieder in Anspruch nehmen, werden Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe bis zum Ende dieser Leistungen, höchstens bis zu sechs Wochen weitergezahlt.

(4) Sind die Leistungsempfänger im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben arbeitslos, werden Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe während der Arbeitslosigkeit bis zu drei Monate weitergezahlt, wenn sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens drei Monaten nicht geltend machen können; die Anspruchsdauer von drei Monaten vermindert sich um die Anzahl von Tagen, für die Leistungsempfänger im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen können. In diesem Fall beträgt das Übergangsgeld

1.
67 Prozent bei Leistungsempfängern, bei denen die Voraussetzungen des erhöhten Bemessungssatzes nach § 66 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 vorliegen und
2.
60 Prozent bei den übrigen Leistungsempfängern,
des sich aus § 66 Absatz 1 Satz 1 oder § 68 ergebenden Betrages.

(5) Ist im unmittelbaren Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation eine stufenweise Wiedereingliederung (§ 44) erforderlich, wird das Übergangsgeld bis zum Ende der Wiedereingliederung weitergezahlt.

(1) Als Reisekosten werden die erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten übernommen, die im Zusammenhang mit der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben stehen. Zu den Reisekosten gehören auch die Kosten

1.
für besondere Beförderungsmittel, deren Inanspruchnahme wegen der Art oder Schwere der Behinderung erforderlich ist,
2.
für eine wegen der Behinderung erforderliche Begleitperson einschließlich des für die Zeit der Begleitung entstehenden Verdienstausfalls,
3.
für Kinder, deren Mitnahme an den Rehabilitationsort erforderlich ist, weil ihre anderweitige Betreuung nicht sichergestellt ist sowie
4.
für den erforderlichen Gepäcktransport.

(2) Während der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden im Regelfall auch Reisekosten für zwei Familienheimfahrten je Monat übernommen. Anstelle der Kosten für die Familienheimfahrten können für Fahrten von Angehörigen vom Wohnort zum Aufenthaltsort der Leistungsempfänger und zurück Reisekosten übernommen werden.

(3) Reisekosten nach Absatz 2 werden auch im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation übernommen, wenn die Leistungen länger als acht Wochen erbracht werden.

(4) Fahrkosten werden in Höhe des Betrages zugrunde gelegt, der bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels der niedrigsten Beförderungsklasse des zweckmäßigsten öffentlichen Verkehrsmittels zu zahlen ist, bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel in Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes. Bei Fahrpreiserhöhungen, die nicht geringfügig sind, hat auf Antrag des Leistungsempfängers eine Anpassung der Fahrkostenentschädigung zu erfolgen, wenn die Maßnahme noch mindestens zwei weitere Monate andauert. Kosten für Pendelfahrten können nur bis zur Höhe des Betrages übernommen werden, der unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Behinderung bei einer zumutbaren auswärtigen Unterbringung für Unterbringung und Verpflegung zu leisten wäre.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.