Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Jan. 2017 - 3 CE 16.2155

bei uns veröffentlicht am27.01.2017

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 12.157,68 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den (sinngemäß gestellten) Antrag nach § 123 VwGO, den Antragsgegner zu verpflichten, ihr ab Ende Juli 2016 vorläufig ungekürzte Bezüge aus BesGr A 12 weiterzuzahlen, zu Recht abgelehnt. Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch auf Auszahlung der aufgrund ihrer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach § 26 BeamtStG (Bescheid der Regierung von Sch. vom 29. Juni 2016, an sie versandt am 4. Juli 2016) gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBG einbehaltenen, das Ruhegehalt übersteigenden Dienstbezüge glaubhaft gemacht. Deshalb kann offen bleiben, ob ein Anordnungsgrund zu bejahen wäre.

1. Die Einbehaltung der das Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrags nach Art. 69 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG übersteigenden Besoldung mit Ausnahme der vermögenswirksamen Leistungen mit Ende des Monats, in dem die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand zugestellt wird, bis zu deren Unanfechtbarkeit ist eine gesetzliche Folge der Anfechtung der Ruhestandsversetzung (Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBG). Wird die Versetzung in den Ruhestand unanfechtbar aufgehoben, sind die einbehaltenen Dienstbezüge nachzuzahlen (Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBG). Den Nachteil, dass dem Beamten der ggf. nachzuzahlende Betrag nicht zeitgerecht zur Verfügung steht, mutet das Gesetz dem Beamten grundsätzlich zu. Sinn dieser Regelung, mit der die versorgungsrechtlichen Auswirkungen einer Zurruhesetzung vorweggenommen werden, ist es, dem Beamten die Möglichkeit zu nehmen, durch Erhebung von Rechtsmitteln gegen die Ruhestandsversetzung einen wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen, der ihn erst zur Ergreifung von Rechtsmitteln ermutigt (BayVGH, B.v. 22.5.2015 - 3 CE 15.520 - juris Rn. 25).

Nach der Gesetzesregelung hat ein Rechtsbehelf gegen die Ruhestandsversetzung zwar aufschiebende Wirkung. Wegen der unmittelbar aus dem Gesetz folgenden besoldungsrechtlichen Regelung des Einbehalts in Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBG lässt ein Rechtsbehelf gegen die Ruhestandsversetzung jedoch nicht auch den vollen Besoldungsanspruch wieder aufleben. Aus der vom Gesetzgeber in Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBG getroffenen Grundsatzentscheidung folgt, dass die etwaige bloße Rechtsfehlerhaftigkeit einer Ruhestandsversetzung, die zu deren Aufhebung führt, für die Begründung des Anordnungsanspruchs nicht ausreicht, denn für diesen Fall hat der Gesetzgeber die Nachzahlung der einbehaltenen Bezüge gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBG vorgeschrieben. Allenfalls in Ausnahmefällen, etwa wenn die Ruhestandsversetzung ersichtlich rechtsmissbräuchlich ist oder nur dem Zweck dient, die Rechtsfolge der Besoldungskürzung eintreten zu lassen, oder wenn die Annahme der Dienstunfähigkeit aus der Luft gegriffen erscheint, kann deshalb ein Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Auszahlung der ungekürzten Bezüge bestehen (BayVGH, B.v. 22.5.2015 a.a.O. Rn. 28).

Das Verwaltungsgericht hat einen solchen Ausnahmefall im vorliegenden Fall zu Recht verneint. Die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit aufgrund der bei der Antragstellerin festgestellten Alkoholabhängigkeit ist bei summarischer Prüfung weder rechtsmissbräuchlich noch aus der Luft gegriffen, sondern als rechtmäßig anzusehen. Diesbezüglich wird auf den Beschluss des Senats vom heutigen Tag im Verfahren 3 CS 16.2156 Bezug genommen.

2. Die hiergegen von der Antragstellerin innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung.

2.1 Soweit die Antragstellerin behauptet, dass die Feststellung der Dienstunfähigkeit mit der Folge der Ruhestandsversetzung völlig aus der Luft gegriffen sei und deshalb offensichtlich rechtswidrig sowie rechtsmissbräuchlich sei, weil der Antragsgegner die Ruhestandsversetzung der Antragstellerin nur betreibe, um die Rechtsfolge der Besoldungskürzung eintreten zu lassen, hat sie diese Behauptung nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Im Übrigen ist wegen der Alkoholabhängigkeit der Antragstellerin im vorliegenden Eilverfahren von einer Dienstunfähigkeit der Antragstellerin auszugehen.

2.2 Soweit die Antragstellerin behauptet, dass sie wegen der sofortigen Einbehaltung der das Ruhegehalt übersteigenden Dienstbezüge in eine wirtschaftliche Notlage geraten sei, hat sie schon nicht glaubhaft gemacht, dass sie aufgrund der Kürzung ihrer Dienstbezüge von 4.383,85 € auf 2.357,57 € nicht mehr ausreichend alimentiert wäre bzw. nicht mehr das Existenzminimum erhalten würde. Konkrete Nachweise zur Höhe der von ihr in der eidesstaatlichen Versicherung vom 2. August 2016 angegeben Ausgaben hat die Antragstellerin nicht vorgelegt. Zudem verfügt sie neben ihren Bezügen auch über monatliche Mieteinnahmen in Höhe von 1.100,- €.

Im Übrigen begründet der Vortrag, es läge eine nicht hinzunehmende Härte darin, dass der ggf. nachzuzahlende Betrag nicht zeitgerecht zur Verfügung stehe, keinen Anordnungsanspruch. Das Gesetz mutet dem Beamten grundsätzlich zu, dass bis zur Unanfechtbarkeit der Ruhestandsversetzung der ggf. nachzuzahlende Betrag nicht zur Verfügung steht. Soweit die laufenden Ausgaben der Antragstellerin derzeit die Ruhestandsbezüge übersteigen, muss sie entsprechende Einsparmöglichkeiten bei ihren Ausgaben wahrnehmen. Ihr musste bereits seit der Anhörung mit Schreiben vom 19. Februar 2016 bewusst sein, dass ihre Ruhestandsversetzung im Raum stand, die mit einer Reduzierung der Bezüge einhergeht. Auch bei Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzung muss die Antragstellerin mit ihren Ruhestandsbezügen auskommen (BayVGH, B.v. 14.1.2015 - 3 CE 14.2587 - juris Rn. 29).

3. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG, wobei zu berücksichtigen ist, dass es sich nicht um einen dauerhaften, sondern lediglich um einen zeitlich begrenzten Anspruch handelt, bis über die Ruhestandsversetzung rechtskräftig entschieden ist. Insoweit erscheint angemessen, den sechsmonatigen Differenzbetrag zwischen den Dienstbezügen und den Ruhestandsbezügen in Höhe von 2.026,28 € zugrunde zu legen (BayVGH, B.v. 22.5.2015 a.a.O. Rn. 38).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

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(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als die

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Mai 2015 - 3 CE 15.520

bei uns veröffentlicht am 22.05.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.846,86 Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Jan. 2017 - 3 CS 16.2156

bei uns veröffentlicht am 27.01.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Unter Änderung von Nr. III des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 6. Oktober 2016 wird der St

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.846,86 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die 1965 geborene Antragstellerin steht seit dem 2. November 1989 im Dienst des Antragsgegners und war zuletzt als Polizeiinspektorin (BesGr. A 9 + Amtszulage) tätig. Mit Bescheid vom 20. November 2009 wurde die Antragstellerin für polizeidienstunfähig erklärt und im Verwaltungsdienst eingesetzt. Mit Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 23. Juli 2014 wurde sie ab 27. März 2014 gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Bei ihr wurde zunächst ein Grad der Behinderung von 30, mit Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales vom 10. September 2014 ein Grad der Behinderung von 40 Prozent anerkannt.

Im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2013 war die Antragstellerin durchschnittlich an 181 Tagen pro Jahr krank. Zweimal begab sie sich in mehrwöchige stationäre Behandlungen (12. Mai bis 21. Juli 2010 und 8. Mai bis 21. August 2012). Sie wurde insgesamt 11 Mal durch den Ärztlichen Dienst der Polizei untersucht. Seit Januar 2012 waren für die Antragstellerin fünf Wiedereingliederungsmaßnahmen vorgesehen, die jeweils wegen erneuter Erkrankung abgebrochen wurden bzw. nicht zustande kamen. Seit dem 2. April 2013 ist sie durchgehend dienstunfähig erkrankt.

Mit Schreiben vom 11. September 2013 kündigte der Antragsgegner die Absicht an, die Antragstellerin wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen. Grundlage hierfür war das Gesundheitszeugnis des polizeiärztlichen Dienstes vom 3. Mai 2013, in dem bei der Antragstellerin aufgrund von erheblichen psychischen Problemen eine dauernde Dienstunfähigkeit festgestellt wurde. Auch eine Alkoholerkrankung der Antragstellerin könne nicht ausgeschlossen werden. Mit der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit sei in absehbarer Zeit nicht zu rechnen, die zukünftige gesundheitliche Prognose falle eher ungünstig aus. Eine Überprüfung der Reaktivierbarkeit werde frühestens in etwa zwei Jahren empfohlen.

Mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 erhob die Antragstellerin hiergegen Einwendungen.

Der mit Schreiben vom 31. Oktober 2013 beteiligte Personalrat verweigerte mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 die Zustimmung und leitete ein Stufenverfahren ein. Gleichwohl wurde die Antragstellerin mit Bescheid vom 24. Februar 2014 in den Ruhestand versetzt, ohne die endgültige Entscheidung der Stufenvertretung abzuwarten. Im Widerspruchsverfahren wurde mit Schreiben vom 10. April 2014 die Schwerbehindertenvertretung beteiligt, nachdem die Antragstellerin einwandte, dass bei ihr ein Grad der Behinderung von 30 festgestellt und auch ihr Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung positiv verbeschieden worden sei. Die Ruhestandsversetzung wurde im Hinblick auf das noch nicht abgeschlossene Beteiligungsverfahren des Personalrats mit Widerspruchsbescheid vom 17. April 2014 aufgehoben.

Mit Schreiben vom 24. Juni 2014 stimmte der Hauptpersonalrat der Versetzung der Antragstellerin in den Ruhestand zu. Mit Schreiben vom 9. Juli 2014 teilte der Antragsgegner mit, dass mangels neuer Gesichtspunkte die Antragstellerin weiterhin als dienstunfähig anzusehen sei.

Daraufhin legte die Antragstellerin ein privatärztliches Attest - ebenfalls vom 9. Juli 2014 - vor, in dem ihr von der behandelnden Psychiaterin bescheinigt wurde, dass sie wieder dienstfähig sei und den Dienst ab Oktober wieder aufnehmen könne.

Der Antragsgegner forderte deshalb die Antragstellerin mit Schreiben vom 28. August 2014 auf, sich am 17. September 2014 einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Das hiergegen angestrebte Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Az. M 5 E 14.4144) wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20. November 2014 eingestellt. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Antragsgegner auferlegt, da die Untersuchungsanordnung rechtswidrig gewesen sei.

Mit Schreiben vom 30. September 2014 wurde der Ärztliche Dienst der Bayerischen Polizei um Überprüfung gebeten, inwieweit sich durch das vorgelegte privatärztliche Attest vom 9. Juli 2014 die im Gesundheitszeugnis vom 3. Mai 2013 festgestellte dauernde Dienstunfähigkeit geändert haben könnte. Im Schreiben vom 8. Oktober 2014 teilte die Amtsärztin Dr. K. mit, dass auch in Kenntnis dieses Attests an der Auffassung festgehalten werde, dass bei der Antragstellerin dauernde Dienstunfähigkeit vorliege. Mit Bescheid vom 13. Oktober 2014 wurde die Antragstellerin mit Ablauf des Monats Oktober in den Ruhestand versetzt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28. November 2014 wurde der hiergegen eingelegte Widerspruch zurückgewiesen.

Im Schriftsatz vom 11. Dezember 2014 hat die Antragstellerin Klage gegen die Ruhestandsversetzung erhoben (M 5 K 14.5530). Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2014 hat sie neben der Klage auf Zahlung ihrer vollen Bezüge (M 5 K 14.5763) beim Verwaltungsgericht auch den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, mit dem Inhalt,

den Antragsgegner bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache über die Versetzung der Antragstellerin in den vorzeitigen Ruhestand gemäß dem Bescheid des Polizeipräsidiums München vom 13. Oktober 2014 zu verpflichten, der Antragstellerin weiterhin ihre vollen Bezüge gemäß Besoldungsgruppe A 9 plus Amtszulage auszuzahlen.

Sie benötige für die Miete inkl. Nebenkosten sowie ihre Krankenversicherung monatlich 840,- Euro. Aufgrund einer bestehenden Depression seien bei ihr viele Rechnungen aufgelaufen, die sie bei der Krankenkasse und Beihilfestelle nicht eingereicht hätte und die jetzt nicht mehr erstattet würden. Das Girokonto der Antragstellerin befinde sich mit über 8000,- Euro im Minus und es liege ein Mahnbescheid in Höhe von 7.126,45 vor. Ohne die vollen Bezüge drohe ihr Privatinsolvenz, so dass ein Anordnungsgrund vorliege. Da mangels ausreichender ärztlicher Feststellungen für den Bereich der Dienstfähigkeit der Antragstellerin die Ruhestandsverfügung offensichtlich rechtswidrig sei, bestünde auch ein Anordnungsanspruch.

Mit Beschluss vom 18. Februar 2015 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab.

Bereits das Vorliegen eines Anordnungsgrundes sei zweifelhaft. Es sei weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die Antragstellerin auf die vollen Bezüge zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts angewiesen sei. Die hinzunehmenden finanziellen Einbußen seien eine zwingende gesetzliche Folge der Ruhestandsversetzung. Der Schutzweck der Fürsorgepflicht bestehe nicht darin, den Beamten von finanziellen Risiken freizustellen, die ausschließlich seinem privaten Bereich zuzuordnen seien. Im Übrigen stehe der Antragstellerin kein Anordnungsanspruch zur Seite. Der Einbehalt sei eine gesetzliche Folge der Anfechtbarkeit der Ruhestandsversetzung (Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBG). Nach der Gesetzesregelung habe zwar ein Rechtsbehelf gegen die Ruhestandsversetzung aufschiebende Wirkung. Wegen der unmittelbar aus dem Gesetz folgenden besoldungsrechtlichen Regelung des Einbehalts in Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBG lasse ein Rechtsbehelf gegen die Ruhestandsversetzung jedoch nicht den vollen Besoldungsanspruch wieder aufleben. Nur in besonderen Ausnahmefällen, etwa wenn die Ruhestandsversetzung ersichtlich rechtsmissbräuchlich sei und nur dem Zweck diene, die Rechtsfolge der Besoldungskürzung eintreten zu lassen, oder wenn die Annahme der Dienstunfähigkeit ohne konkreten Anhaltspunkt aus der Luft gegriffen erscheine, ließen Teile der Literatur und Rechtsprechung unter Bezugnahme auf Art. 19 Abs. 4 GG einen Rechtsschutz im Wege der einstweiligen Anordnung zu. Einen solchen Ausnahmefall habe die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Die von ihr geltend gemachten Gesichtspunkte, wie die zwischenzeitliche Stabilisierung des Gesundheitszustandes, fehlende Aktualität des amtsärztlichen Gesundheitszeugnisses vom 3. Mai 2013, mangelnde Berücksichtigung der vorgelegten privatärztlichen Gutachten oder eine Verpflichtung des Antragsgegners, zunächst die Antragstellerin weiter zu verwenden oder wieder einzugliedern, würden lediglich die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzung betreffen und seien im Rahmen des auf die Aufhebung der Ruhestandsversetzung gerichteten Verfahrens zu prüfen, einen (ausnahmsweise) bestehenden Anordnungsanspruch könnten sie nicht begründen. Die Ruhestandsversetzung sei weder ersichtlich rechtsmissbräuchlich noch sei die Annahme der Dienstunfähigkeit ohne konkreten Anhaltspunkt aus der Luft gegriffen. Bei der Antragstellerin sei es seit dem Jahr 2005 zu erheblichen Ausfallzeiten gekommen, aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens vom 3. Mai 2013 sei sie als dienstunfähig anzusehen, wonach die Voraussetzungen für eine Ruhestandsversetzung nach § 26 Abs. 1 BeamtStG i. V. m. Art. 65, 66 BayBG erfüllt gewesen seien.

Mit ihrer am 2. März 2015 eingegangenen Beschwerde, ergänzt durch Schriftsatz vom 13. Mai 2015, verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter.

Ein Anordnungsgrund liege vor. Die Antragstellerin erhalte deutlich weniger Geld als vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegt (1552,- Euro statt 1700,- Euro brutto). Sie sei aufgrund ihrer psychischen Erkrankung, die letztlich auch zur vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand geführt habe, nicht in der Lage gewesen, ihren Verpflichtungen vollständig nachzukommen, so dass Schulden aufgelaufen seien. Diese könnten nicht mit den gekürzten Bezügen beglichen werden. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin auch durch Entscheidungen im Zuständigkeitsbereich des Dienstherrn (z. B. Umsetzungen, Anordnung eines stationären Entzugs außerhalb Bayerns) in äußerst schwierige und für sie psychisch nicht mehr zu bewältigende Situationen gebracht worden sei. Dadurch sei die psychische Erkrankung mit ausgelöst worden bzw. habe sich verschlimmert. Ein BEM-Gespräch nach § 84 Abs. 2 SGB IX sei bis heute mit ihr nicht geführt worden. Die Antragstellerin habe lediglich um eine Verschiebung des hierfür bereits vereinbarten Termins gebeten. Ein weiterer Termin sei ihr aber nicht angeboten worden. Statt ihr Lösungen vorzuschlagen, sei die Antragstellerin immer wieder zur Amtsärztin Dr. K. geschickt worden, die gegenüber der Antragstellerin befangen sei. Diese Problematik habe man im Widerspruchsverfahren gegen die Untersuchungsaufforderung vom 28. August 2014 auch geltend gemacht. Gleichwohl habe sich der Antragsgegner von Dr. K. bestätigen lassen, dass die Antragstellerin weiterhin dienstunfähig sei, obwohl die letzte Untersuchung bereits eineinhalb Jahre vorher stattgefunden habe. Der Antragsgegner habe deshalb durch mehrfache Verletzung der bestehenden Fürsorgepflicht selbst massiv zu den gesundheitlichen Problemen der Antragstellerin beigetragen, die wiederum Grundlage und Ursache für die finanziellen Probleme der Antragstellerin seien. Wäre das betriebliche Eingliederungsmanagement zeitnah entsprechend den gesetzlichen Vorschriften durchgeführt worden, wäre es möglich gewesen, die Probleme, die zur Erkrankung der Antragstellerin geführt hätten, frühzeitig auszuräumen. Es wäre dann nicht zu den tatsächlich angefallenen Fehlzeiten und damit auch nicht zu einem Verfahren auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand gekommen.

Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht das Vorliegen besonderer Umstände, die einen Anordnungsanspruch begründen, verneint. Die Antragstellerin sei zwar ab 2005 mehrfach erkrankt, es habe sich aber um völlig andere Erkrankungen gehandelt, als die, die jetzt zur Versetzung in den Ruhestand geführt hätten. Während es vorher um körperliche Beeinträchtigungen gegangen sei, sei ausschließliche Ursache für die Versetzung in den Ruhestand die psychische Erkrankung der Antragstellerin. Gerade in dieser Hinsicht habe sie verschiedene Behandlungen durchlaufen, insbesondere habe sie im Frühjahr 2014 einen guten Psychotherapeuten gefunden. Nun sei eine entscheidende Verbesserung in ihrem Gesundheitszustand eingetreten, dies habe auch die behandelnde Psychiaterin im Attest vom 9. Juli 2014 bestätigt. Letztendlich habe die Antragstellerin aus kieferorthopädischen Gründen im Oktober 2014 nicht mit dem Dienst beginnen können, hierauf habe die Fachärztin auch bereits im August hingewiesen.

Die Untersuchungsanordnung vom 28. August 2014 zeige, dass auch der Antragsgegner davon ausgegangen sei, dass die aktuelle gesundheitliche Situation der Antragstellerin durch ein amtsärztliches Gutachten vor Ruhestandsversetzung geklärt werden müsse. Der Antragsgegner wäre verpflichtet gewesen, eine neue, rechtmäßige Untersuchungsanordnung zu erlassen, stattdessen habe er ohne Prüfung der Voraussetzungen die Versetzung in den Ruhestand ohne sachkundige ärztliche Beratung verfügt. Der Dienstherr habe sich hierfür wiederum an die Polizeiärztin gewandt, die von Seiten der Antragstellerin als befangen abgelehnt worden sei. Diese habe sich mit den Ausführungen der behandelnden Fachärztin, die von einer demnächst wieder hergestellten Dienstfähigkeit ausgegangen sei, nicht ernsthaft auseinander gesetzt, sondern ohne weitere Untersuchung festgestellt, dass die Antragstellerin weiterhin dauerhaft dienstunfähig erkrankt sei. Für die Entscheidung über die Ruhestandsversetzung hätten deshalb keine ausreichenden faktischen Grundlagen vorgelegen, diese seien bewusst nicht ermittelt worden. Bereits in der Vergangenheit habe der Antragsgegner durch Verletzung der Fürsorgepflicht dazu beigetragen, dass ein ordnungsgemäßer Arbeitsplatz für die Antragstellerin nicht gefunden worden sei, was negative Auswirkungen auf ihren Gesundheitszustand gehabt habe. Nachdem es dennoch zu einer gesundheitlichen Stabilisierung der Antragstellerin gekommen sei, sei dies vom Dienstherrn ignoriert worden und die Antragstellerin ohne Ermittlung ihres aktuellen Gesundheitszustands in den Ruhestand versetzt worden. Ein solches Vorgehen sei rechtsmissbräuchlich und begründe deshalb einen Anordnungsanspruch.

Die Antragsgegnerin beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen und bezog sich auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

Ergänzend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen in der Beschwerdebegründung zur Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzung am Kern des Rechtsstreits vorbei gehe. Soweit die Antragstellerin die Ursache ihrer Erkrankung bzw. deren Verschlimmerung in der Sphäre des Antragsgegners suche, werde diesen Anschuldigen mit Nachdruck entgegen getreten. Der Dienstherr habe in den vergangenen Jahren vielfache Anstrengungen unternommen, um der Antragstellerin den Weg in eine für beide Seiten gangbare berufliche Verwendung zu ebnen. Zudem seien weitere zahlreiche Präventionsmaßnahmen und Hilfestellungen unterbreitet worden. Mehrfach seien über den gesamten Zeitraum Personalgespräche geführt und diverse Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung gewährt worden, welche von der Antragstellerin wiederholt unter- bzw. abgebrochen worden seien. Nach Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit mit Bescheid vom 20. November 2009 sei eine Umschulung in den Verwaltungsdienst und Einarbeitung in diverse Verwaltungstätigkeiten erfolgt. Auch diese habe die Antragstellerin trotz eingehender Einarbeitungszeit nicht dauerhaft bewältigen können. Die durch den Ärztlichen Dienst der Polizei angeordnete klinische Therapiemaßnahme sei aus Fürsorgegründen veranlasst gewesen und habe nach Einschätzung der Antragstellerin selbst zu einer deutlichen Verbesserung ihrer Erkrankung geführt. Für eine Befangenheit der begutachtenden Ärztin Dr. K. lägen keine Anhaltspunkte vor, insoweit könne das diesbezügliche Vorbringen der Antragstellerin nicht nachvollzogen werden. Jede Stellungnahme sei auf eine breite Tatsachenbasis gestellt worden und setze sich mit den vorgelegten Attesten eingehend auseinander.

Zur Ergänzung wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg. Die gegen den angefochtenen Beschluss vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung das Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, dem Antrag der Antragstellerin zu entsprechen.

Ob die Antragstellerin einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat, kann offen bleiben, jedenfalls hat das Verwaltungsgericht zutreffend einen Anordnungsanspruch verneint.

Die Einbehaltung der das Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrags nach Art. 69 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG übersteigenden Besoldung mit Ausnahme der vermögenswirksamen Leistungen mit dem Ende des Monats, in dem die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand zugestellt wird, bis zu deren Unanfechtbarkeit ist eine gesetzliche Folge der Anfechtung der Ruhestandsversetzung (Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBG). Wird die Versetzung in den Ruhestand unanfechtbar aufgehoben, sind die einbehaltenen Dienstbezüge nachzuzahlen (Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBG). Diesen Nachteil, dass dem Beamten der gegebenenfalls nachzuzahlende Betrag nicht zeitgerecht zur Verfügung steht, mutet das Gesetz dem Beamten grundsätzlich zu. Sinn dieser Regelung ist es, dem Beamten die Möglichkeit zu nehmen, durch die Erhebung von Rechtsmitteln gegen die Versetzung in den Ruhestand einen wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen, der ihn erst zur Ergreifung von Rechtsmitteln ermutigt (vgl. hierzu OVG NRW B. v. 11.5.1992 - 1 B 1167/92 - DÖV 1992, 932). Nach der Gesetzesregelung hat zwar ein Rechtsbehelf gegen die Ruhestandsversetzung aufschiebende Wirkung. Wegen der unmittelbar aus dem Gesetz folgenden besoldungsrechtlichen Regelung des Einbehalts in Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBG lässt ein Rechtsbehelf gegen die Ruhestandsversetzung jedoch nicht den vollen Besoldungsanspruch wieder aufleben.

Nur in besonderen Ausnahmefällen, etwa wenn die Ruhestandsversetzung ersichtlich rechtsmissbräuchlich ist oder nur dem Zweck dient, die Rechtsfolge der Besoldungskürzung eintreten zu lassen oder wenn die Annahme der Dienstunfähigkeit aus der Luft gegriffen erscheint, lässt ein Teil der Literatur und der Rechtsprechung unter Bezugnahme auf Art. 19 Abs. 4 GG einen Rechtsschutz im Wege einer einstweiligen Anordnung zu (vgl. Plog/Wiedow, BBeamtG, §§ 44 BBG a. F., Rn. 17 a; OVG NRW B. v. 17.4.2013 - 1 B 1282/12, B. v. 5.10.2012 - 1 B 790/12 - juris, VG Frankfurt B. v. 21.12.2009 - 9 L 3763/09.F - juris, OVG MV B. v. 27.2.2003 - 2 M 203/02 - ZBR 2004, 327, insoweit offen gelassen). Die gegenteilige Meinung ist der Auffassung, dass die Rechtsfolge der Einbehaltung eines Teils der Besoldung derart zwingend eintrete, dass ein Hinausschieben mittels einstweiliger Anordnung in jedem Falle ausgeschlossen ist (OVG Bremen, B. v. 4.11.1988 - OVG 2 B 136/88 - ZBR 1990, 27; OVG NRW B. v. 11.5.1992 - 1 B 1167/92 - DÖV 1992, 932).

Der Senat hat sich in mehreren Entscheidungen (z. B. BayVGH, B. v. 23.4.2013 - 3 CE 13.366 - juris; zuletzt B. v. 14.1.2015 - 3 CE 14.2587 - juris) mit dieser Problematik befasst und auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Frankfurt (B. v. 21.12.2009 - 9 L 3763/09 f. - juris) berücksichtigt. Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest.

Er ist der Auffassung, dass dem Beamten nur in Ausnahmefällen - ohne darüber endgültig entschieden zu haben - ein Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zustehen könnte. Einen solchen ausnahmsweise vorliegenden Anordnungsanspruch hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Aus der vom Gesetzgeber in Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBG getroffenen Grundsatzentscheidung folgt, dass die etwaige bloße Rechtsfehlerhaftigkeit einer Ruhestandsversetzung, die zu deren Aufhebung führt, für die Begründung des Anordnungsanspruchs nicht ausreicht, denn für diesen Fall hat der Gesetzgeber die Nachzahlung der einbehaltenen Bezüge gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBG vorgeschrieben. Die Ruhestandsversetzung der Antragstellerin ist weder ersichtlich rechtsmissbräuchlich und nur dem Zweck dienend, die Rechtsfolge der Besoldungskürzung eintreten zu lassen, noch erscheint die Annahme der Dienstunfähigkeit ohne konkreten Anhaltspunkt aus der Luft gegriffen. Die von der Antragstellerin gegen die Ruhestandsversetzung vorgebrachten Einwände erfüllen diese Voraussetzungen nicht.

Die Ruhestandsversetzung vom 13. Oktober 2014 leidet an keiner offensichtlichen formellen Rechtswidrigkeit. Das Polizeipräsidium München teilte der Antragstellerin mit Schreiben vom 11. September 2013 mit, dass wegen dauernder Dienstunfähigkeit ihre Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei (vgl. Art. 66 Abs. 1 1. Halbsatz BayBG). Die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand wurden in dem Schreiben angegeben (Art. 66 Abs. 1 2. Halbsatz BayBG). Auf die Möglichkeit der Geltendmachung von Einwendungen innerhalb eines Monats wurde hingewiesen (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BayBG). Die vorgebrachten Einwendungen hat das Polizeipräsidium auch zur Kenntnis genommen (s. Bescheid vom 13. Oktober 2014). Mit Schreiben vom 24. Juni 2014 stimmte der Hauptpersonalrat der Versetzung in den Ruhestand zu. Die Schwerbehindertenvertretung wurde ebenfalls beteiligt.

Ob der Antragsgegner für die Antragstellerin ein ordnungsgemäßes betriebliches Eingliederungsmanagement gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX durchgeführt hat, ist vorliegend zwischen den Beteiligten streitig, kann aber dahingestellt bleiben. Die Vorschrift des § 84 Abs. 2 SGB IX findet zwar nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch auf Beamte Anwendung, ein Verstoß wirkt sich jedoch nicht auf die Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzung aus (BVerwG, U. v. 5.6.2014 - 2 C 22/13 - juris Rn. 36 ff (46); BayVGH, B. v. 11.1.2012 - 3 B 10.346 - juris Rn. 20 m.w.N; B. v. 26.2.2014 - 3 CE 13.2573 - juris Rn. 29). Abgesehen davon ergibt sich aus den vorliegenden Akten, dass seit Oktober 2012 im Hinblick auf die Antragstellerin fünf Wiedereingliederungsmaßnahmen durchgeführt werden sollten, welche von der Antragstellerin entweder abgebrochen wurden oder wegen erneuter Erkrankung nicht zustande kamen.

Auch in materieller Hinsicht erscheint die Ruhestandsversetzung nicht offensichtlich rechtswidrig bzw. rechtsmissbräuchlich. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass sie nur in der Absicht erfolgt ist, sich der Antragstellerin im aktiven Dienst zu entledigen. Die Annahme der Dienstunfähigkeit ist ebenfalls nicht aus der Luft gegriffen.

Dienstunfähig ist, wer wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist (§ 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist von sechs Monaten (Art. 65 Abs. 1 BayBG) die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). Von der Versetzung in den Ruhestand soll abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist.

Vor diesem Hintergrund macht die Antragstellerin im Rahmen der Beschwerde geltend, dass der Antragsgegner durch Verletzung seiner Fürsorgepflicht - insbesondere durch ein versäumtes betriebliches Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 2 SGB IX - dazu beigetragen hat, dass ein ordnungsgemäßer Arbeitsplatz für die Antragstellerin nicht gefunden werden konnte, die gesundheitliche Stabilisierung ignoriert und die Antragstellerin ohne Ermittlung ihres Gesundheitszustands in den Ruhestand versetzt wurde.

Mit Gesundheitszeugnis vom 3. Mai 2013 stellte die Amtsärztin, eine Fachärztin für Psychiatrie, aufgrund einer Untersuchung vom 22. April 2013 fest, dass die Antragstellerin wegen erheblicher psychischer Probleme als dienstunfähig anzusehen sei, die zukünftige gesundheitliche Prognose wurde als eher ungünstig eingeschätzt. Die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 BeamtStG i. V. m. Art. 65, 66 BayBG für eine Ruhestandsversetzung waren damit erfüllt. Dieser Feststellung waren seit dem Jahr 2005 elf amtsärztliche Untersuchungen, eine Vielzahl von Krankheitszeiten (in den Jahren 2005 bis 2013 181 Tage im Jahresdurchschnitt), mindestens zwei mehrwöchige stationäre Aufenthalte und fünf Wiedereingliederungsversuche ab dem Jahr 2012 vorausgegangen. Davon ausgehend erscheint es nicht aus der Luft gegriffen, wenn der Antragsgegner annimmt, dass die Antragstellerin den gesundheitlichen Anforderungen, welche ihr Amt an sie stellt, nicht mehr genügen kann. Ob es vorliegend ausreichend war, die Antragstellerin ohne erneute amtsärztliche Untersuchung mit Verfügung vom 13. Oktober 2014 in den Ruhestand zu versetzen, ist im Rahmen der Klage gegen die Ruhestandsversetzung zu prüfen. Die von der Antragstellerin insoweit geltend gemachten Gesichtspunkte, wie die zwischenzeitliche Stabilisierung ihres Gesundheitszustands, die fehlende Aktualität des amtsärztlichen Gesundheitszeugnisses vom 3. Mai 2013 und die mangelnde Berücksichtigung der vorgelegten privatärztlichen Gutachten, betreffen die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzung.

Nicht zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren ebenso, ob der Dienstherr sich in ausreichendem Maße um einen für die Antragstellerin geeigneten Arbeitsplatz gekümmert bzw. ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchgeführt hat und inwieweit sich dies auf die Dienstfähigkeit der Antragstellerin insgesamt auswirkte. Gleiches gilt für die Frage, ob nicht doch noch eine weitere Verwendungsmöglichkeit für die Antragstellerin beim Antragsgegner vorgelegen habe, aufgrund derer von einer Versetzung in den Ruhestand abgesehen hätte werden können. Eine diesbezügliche Prüfung kann nur im Rahmen einer Klage gegen die Ruhestandsversetzung in einem Hauptsacheverfahren erfolgen. Im Übrigen setzt die Suche nach einer anderen Verwendungsmöglichkeit im Sinne von § 26 Abs. 2 BeamtStG regelmäßig die allgemeine Dienstfähigkeit voraus. Eine Suchpflicht besteht nicht, wenn feststeht, dass die Beamtin generell nicht mehr oder nur mit erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten zur Dienstleistung imstande ist. Besteht auch diese nicht, muss sie vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden (BVerwG, B. v. 6.11.2014 - 2 B 97/13 - juris Rn. 13, 15).

Eine rechtsmissbräuchliche Ruhestandsversetzung vermag der Senat nicht zu erkennen, so dass die Voraussetzungen für die begehrte vorläufige Weiterleistung der ungekürzten Bezüge nicht erfüllt sind.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, 47 GKG, wobei zu berücksichtigen ist, dass es sich nicht um einen dauerhaften, sondern um einen zeitlich begrenzten Anspruch handelt, bis über die Ruhestandsversetzung rechtskräftig entschieden ist. Insoweit erscheint es angemessen, einen sechsmonatigen Differenzbetrag zugrunde zu legen (st. Rspr. d. BayVGH, z. B. B. v. 14.1.2015 - 3 CE 14.2587 - juris Rn. 31).

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Unter Änderung von Nr. III des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 6. Oktober 2016 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 26.303,10 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung ihrer Klagevom 19. Juli 2016 (Au 2 K 16.1052) gegen die nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärte Ziffer 1 des Bescheids der Regierung von Sch. vom 29. Juni 2016, mit dem die Antragstellerin nach § 26 BeamtStG wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde, wiederherzustellen, zu Recht abgelehnt, weil die angefochtene Ruhestandsversetzung bei summarischer Prüfung rechtmäßig ist und daher die von der Antragstellerin erhobene Klage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird.

1. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb von weiteren sechs Monaten die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 BayBG). Von der Versetzung in den Ruhestand soll abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung gemäß § 26 Abs. 2 bzw. Abs. 3 BeamtStG möglich ist (§ 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG), bzw. wenn der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (sog. begrenzte Dienstfähigkeit, § 27 Abs. 1 BeamtStG).

Die Beurteilung der Dienstunfähigkeit erfordert eine anhand tatsächlicher Umstände zu treffende Prognose, dass der Beamte aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten in Zukunft auf Dauer unfähig sein wird. Dauernde Dienstunfähigkeit i.S.d. § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG liegt vor, wenn sie sich in absehbarer Zeit nicht beheben lässt. Dabei ist Art. 65 Abs. 1 BayBG auch für die Auslegung, was „dauernd“ ist, heranzuziehen. Für die Prognose dauernder Dienstunfähigkeit genügt es, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (BVerwG, U.v. 16.10.1997 - 2 C 7.97 - juris Rn. 16) zu erwarten ist, dass der Beamte für einen Zeitraum von mindestens sechs weiteren Monaten dienstunfähig sein wird (BayVGH, B.v. 30.11.2015 - 3 ZB 13.197 - juris Rn. 7). Hierzu müssen der Dienstherr und ggf. das Gericht auf der Grundlage eines gemäß Art. 65 Abs. 2 BayBG eingeholten amtsärztlichen Gutachtens, das die erhobenen Befunde und die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Folgerungen für die Fähigkeit des Beamten, den dienstlichen Anforderungen weiter zu genügen, darstellt, die gesundheitsbedingten Leistungsbeeinträchtigungen des Beamten feststellen und deren prognostische Entwicklung selbst bewerten (BVerwG, U.v. 19.3.2015 - 2 C 37.13 - juris Rn. 12).

Bei der Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist nicht allein auf die Person des Beamten abzustellen, vielmehr sind die Auswirkungen seiner Erkrankung auf seine Fähigkeit, die ihm in seinem konkreten Amt obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen, und damit die Auswirkungen auf den Dienstbetrieb entscheidend. Es kommt also nicht allein und ausschlaggebend auf Art und Ausmaß der gesundheitlichen Beeinträchtigung, den objektiven ärztlichen Befund und dessen medizinische Qualifikation als solche an, sondern vielmehr darauf, ob der Beamte aufgrund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist (BVerwG, U.v. 16.10.1997 a.a.O. Rn. 15). Für die Annahme der Dienstunfähigkeit reicht es nicht aus, dass der Beamte die Aufgaben des von ihm wahrgenommenen Amts im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten) nicht mehr erfüllen kann. Denn Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist das dem Beamten übertragene Amt im abstrakt-funktionellen Sinn. Es umfasst alle bei der Beschäftigungsbehörde dauerhaft eingerichteten Dienstposten, auf denen der Beamte amtsangemessen beschäftigt werden kann. Daher setzt Dienstunfähigkeit gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist (BVerwG, U.v. 26.3.2009 - 2 C 73.08 - juris Rn. 14).

Das Verwaltungsgericht ist vorliegend zu Recht von dauernder Dienstunfähigkeit der Antragstellerin als Grundschullehrerin ausgegangen. Laut amtsärztlicher Stellungnahme der Medizinischen Untersuchungsstelle (MUS) der Regierung von Sch. vom 25. Januar 2016 (mit Ergänzungen vom 26. April 2016 und vom 22. September 2016) wurden bei der Antragstellerin aufgrund der von Dr. G. gewürdigten ärztlichen Unterlagen, der von ihm durchgeführten Untersuchung und der Vorgeschichte zwei seit Jahrzehnten bestehende, sich ungünstig beeinflussende Gesundheitsstörungen (psychoreaktive Erkrankung sowie Alkoholabhängigkeit) festgestellt. Dr. G. hat hierzu schlüssig erläutert, dass die Antragstellerin infolge ihres chronischen pathologischen Alkoholmissbrauchs aus medizinischer Sicht innerhalb der nächsten sechs Monate sowie langfristig nicht in der Lage sei, ihre Dienstpflichten als Grundschullehrerin zu erfüllen. Er hat nachvollziehbar dargelegt, dass Voraussetzung für eine Bejahung der Dienstfähigkeit dauerhafte vollständige Alkoholabstinenz sei, um den Anforderungen als Grundschullehrerin in allen Bereichen gerecht zu werden, dass die Antragstellerin diese jedoch nicht einhalte, da sie seit mindestens 2015 täglich Alkohol in relevanter Höhe konsumiere. Trotz mehrfachen Hinweis habe sie auch nicht die erforderlichen Maßnahmen (engmaschige Psychotherapie und längerfristige Entwöhnungstherapie) zur Überwindung ihrer Alkoholabhängigkeit ergriffen, sondern wiederholte Rückfälle erlitten (Klinikaufenthalte vom 16. bis 27. Juli 2015, 5. August bis 9. September 2015 sowie 15. März bis 12. April 2016). Dies rechtfertigt die Annahme der Dienstunfähigkeit als Grundschullehrerin (BayVGH, B.v. 19.9.2012 - 3 ZB 10.3118 - juris Rn. 3; B.v. 29.4.2014 - 3 CS 14.273 - juris Rn. 27).

Das Verwaltungsgericht hat auch eine anderweitige Verwendungsmöglichkeit der Antragstellerin nach § 26 Abs. 2 bzw. Abs. 3 BeamtStG sowie eine begrenzte Dienstfähigkeit i.S.d. § 27 BeamtStG rechtsfehlerfrei verneint, so dass die Antragstellerin in den Ruhestand zu versetzen ist. Die Übertragung eines anderen Amts bzw. einer geringerwertigen Beschäftigung setzt voraus, dass der Beamte den hierfür geltenden gesundheitlichen Anforderungen gewachsen sein muss. Scheidet jegliche Weiterverwendung des Beamten aus gesundheitlichen Gründen aus, so entfällt auch die gesetzliche Suchpflicht (BVerwG, U.v. 5.6.2014 - 2 C 22.13 - juris Rn. 26 f.). Dr. G. hat in seiner Stellungnahme vom 25. Januar 2016 ausgeführt, dass die durch den festgestellten Alkoholmissbrauch bedingte fehlende Leistungsfähigkeit der Antragstellerin auch bei einem Einsatz auf einem anderen Dienstposten besteht und auch eine teilweise Dienstfähigkeit als Grundschullehrerin nicht gegeben ist.

Aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens und des darin festgestellten mangelnden Leistungsvermögens der Antragstellerin ist auch die Anordnung des Sofortvollzugs der Ruhestandsversetzung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO rechtlich nicht zu beanstanden. Wenn der Antragsgegner hierzu ausführt, der verfassungsrechtliche Bildungs- und Erziehungsauftrag gebiete es, eine dienstunfähige Lehrkraft in den Ruhestand zu versetzen, weil nur so ihre Planstelle für die Neueinstellung einer dienstfähigen Lehrkraft zur Verfügung stehe und ohne einsetzbare Lehrkraft sonst die Qualität des Schulunterrichts nicht gewährleistet werden könne, reicht dies zur Begründung des besonderen öffentlichen Interesses an der Anordnung des Sofortvollzugs aus. Demgegenüber ist das private Interesse der Antragstellerin, trotz einer fehlenden anderweitigen Einsatzmöglichkeit noch nicht in den Ruhestand versetzt zu werden, als nachrangig anzusehen (BayVGH, B.v. 29.4.2014 a.a.O. Rn. 22).

2. Die hiergegen von der Antragstellerin innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung.

2.1 Soweit die Antragstellerin die Anordnung des Sofortvollzugs als rechtswidrig rügt, weil sie ihren Dienst als Grundschullehrerin ordnungsgemäß ausgeübt habe und damit auch in Zukunft ausüben könne, so dass die Besetzung ihrer Planstelle mit einer anderen Lehrkraft weder erforderlich noch zulässig sei, steht der Annahme der Dienstunfähigkeit nicht entgegen, dass sie nach Angaben ihres Schulleiters vom 27. November 2015 ihre Dienstverpflichtungen erfüllt und unterrichtet habe, ohne dass es zu Beanstandungen oder zu Beschwerden von Schülern bzw. Eltern gekommen sei. Der Umstand, dass die Antragstellerin nach dem Vorfall am 28. Februar 2013, als sie stark alkoholisiert zur Lehrerkonferenz erschienen war, nicht mehr im Dienst alkoholauffällig geworden ist, besagt nicht, dass sie dienstfähig wäre. Selbst wenn sie in der Schule keinen weiteren Kontrollverlust mehr erlitten hat, wirkt sich der bei ihr festgestellte chronische pathologische Alkoholkonsum negativ auf ihre dienstliche Leistungsfähigkeit aus. Aufgrund des Alkoholkonsums ist davon auszugehen, dass sie sowohl in der Schule als auch zu Hause (z.B. bei Vor- und Nacharbeiten oder Korrekturen) unter Alkoholeinfluss steht. Wegen der Alkoholgewöhnung muss es dabei nicht zu alkoholbedingten Ausfällen gekommen sein. Es reicht aus, dass aufgrund des Alkoholkonsums Beeinträchtigungen des Schulbetriebs oder Gefährdungen von Schülern nicht auszuschließen sind (BayVGH, B.v. 19.9.2012 a.a.O. Rn. 4).

2.2 Entgegen der unbelegten Behauptung der Antragstellerin wurde die zuständige Personalvertretung ordnungsgemäß beteiligt. Die Regierung von Sch. hat sie mit Schreiben vom 19. Februar 2016 darauf hingewiesen, dass sie gemäß Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Satz 3 BayPVG die Mitwirkung des nach Art. 80 Abs. 2 Satz 1 BayPVG zuständigen Bezirkspersonalrats beantragen könne, was die Antragstellerin mit Schreiben vom 15. März 2016 getan hat. Demgemäß hat die Regierung von Sch. den Bezirkspersonalrat mit Schreiben vom 12. Mai 2016 um Zustimmung zu der von ihr beabsichtigten Ruhestandsversetzung gebeten, die dieser am 31. Mai 2016 erteilt hat. Eine Beteiligung des örtlichen Personalrats nach Art. 80 Abs. 2 Satz 2 BayPVG hat die Antragstellerin nicht beantragt; in der Entbindung des Schulleiters gegenüber dem örtlichen Personalratsvorsitzenden von der Schweigepflicht liegt auch nicht der sinngemäße Antrag, diesen zu beteiligen. Soweit die Antragstellerin behauptet, der Bezirkspersonalrat sei zur Erlangung der Zustimmung zur Ruhestandsversetzung durch den Antragsgegner unzulässig unter Druck gesetzt worden, hat sie keinen Nachweis für diesen Vorwurf erbracht.

2.3 Soweit die Antragstellerin die Einschätzung im amtsärztlichen Gutachten vom 25. Januar 2016, sie sei dauernd dienstunfähig, als fehlerhaft ansieht, weil Dr. G. bei der Untersuchung parteiisch und voreingenommen gewesen sei und unsachgemäße Anforderungen gestellt habe, so dass dessen Einschätzung der Entscheidung über die Ruhestandssetzung nicht hätte zugrunde gelegt werden dürfen, hat sie keine Anhaltspunkte dafür dargelegt, dass Dr. G. voreingenommen gewesen wäre oder nicht die erforderliche Sachkunde besitzen würde.

2.3.1 Eine Voreingenommenheit, die Zweifel an seiner Unparteilichkeit erwecken könnte, folgt nicht daraus, dass Dr. G. es trotz der Bitte der Antragstellerin abgelehnt hat, dass ihr Lebensgefährte Dr. R. bei der Untersuchung der Antragstellerin durch ihn anwesend sein durfte. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin hat ein Beamter i.d.R. keinen Rechtsanspruch darauf, dass der Amtsarzt bei der Untersuchung seiner Dienstfähigkeit die Anwesenheit Dritter gestattet, da andernfalls ein unmittelbares und unbeeinflusstes ärztliches Gespräch kaum möglich ist (BayVGH, B.v. 23.2.2015 - 3 CE 15.172 - juris Rn. 20). Schutzwürdige Interessen, zu deren Wahrnehmung die Anwesenheit ihres Lebensgefährten bei der Untersuchung zwingend erforderlich gewesen wäre, hat die Antragstellerin weder gegenüber Dr. G. offengelegt noch im Zwangspensionierungs- bzw. im gerichtlichen Verfahren substantiiert dargelegt.

2.3.2 Den Vorwurf, Dr. G. habe sich bei der Untersuchung barsch und unfreundlich verhalten und lautstark geäußert, sie sei „ein Fall für‘s Amtsgericht“, wodurch er sie einschüchtern und unter Druck setzen habe wollen, konnte die Antragstellerin nicht glaubhaft machen. Ihrem Angebot, hierzu Dr. R. als Zeugen bzw. sie als Partei einzuvernehmen, musste der Senat im Rahmen des Eilverfahrens nicht nachkommen, da es sich dabei nicht um präsente Beweismittel handelt. Dr. G. hat diesen Vorwurf in seiner Stellungnahme vom 25. November 2016 auch dezidiert bestritten. Zudem ist das Vorbringen der Antragstellerin - unabhängig davon, dass sie etwaige Gründe, die eine Besorgnis der Befangenheit von Dr. G. begründen könnten, unverzüglich hätte geltend machen müssen, um nicht ihr Rügerecht im gerichtlichen Verfahren zu verlieren (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Auflage 2016, § 21 Rn. 4) -, als unglaubhaft anzusehen, da sie ihren Vortrag mehrfach unglaubwürdig gesteigert hat. So hatte sie bisher weder im Zwangspensionierungsnoch im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren behauptet, so von Dr. G. behandelt worden zu sein, so dass ihrem nachträglichen Vorbringen schon deshalb kein Glauben geschenkt werden kann. Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum sie diese angeblichen Vorfälle erst im Beschwerdeverfahren Ende 2016 vorgetragen hat, obwohl die amtsärztliche Untersuchung bereits am 1. Dezember 2015 stattgefunden hat, wenn sie den Tatsachen entsprechen sollten.

2.3.3 Eine Voreingenommenheit des Gutachters wird auch nicht damit dargetan, dass dieser eine positive Zukunftsprognose verneint habe und von Dienstunfähigkeit ausgegangen sei, obwohl die Antragstellerin nachweislich ihre Dienstpflichten erfüllt habe. Die Tatsache, dass die Antragstellerin bislang ihren Dienstverpflichtungen nachgekommen ist, ohne dass es zu Beanstandungen seitens des Schulleiters oder zu Beschwerden von Schülern bzw. Eltern gekommen wäre, steht nach dem unter 2.1 Ausgeführten aufgrund der festgestellten Alkoholabhängigkeit der Annahme der Dienstunfähigkeit ebenso wenig entgegen wie eine fehlende Alkoholauffälligkeit im Dienst, die nicht etwa eine Alkoholabstinenz belegt, sondern auf einer langjährigen Alkoholgewöhnung beruhen kann. Im Übrigen ist die Antragstellerin am 28. Februar 2013 auch nachweislich alkoholisiert zum Dienst erschienen, wozu die Teilnahme an der Lehrerkonferenz als Dienstveranstaltung gehört. Auch soweit die Antragstellerin behauptet, „trotz eines gewissen Alkoholkonsums“ immer in der Lage gewesen zu sein, die erforderlichen Vor- und Nacharbeiten für den Unterricht zu erledigen, steht dies der Annahme, dass sie auch hierbei aufgrund ihrer Alkoholabhängigkeit unter Alkoholeinfluss stand, nicht entgegen.

2.3.4 Wenn die Antragstellerin diesbezüglich bestreitet, an einer schwerwiegenden Alkoholabhängigkeit zu leiden, wird dies durch die von ihr vorgelegten Laborberichte vom 8. September 2015 und vom 8. Oktober 2015 widerlegt. Danach befinden sich die Leberwerte (GGT, GPT und GOT) und der EtG-Wert eindeutig im pathologischen Bereich. Die Werte lassen nach den unwiderlegten Angaben von Dr. G. auf einen Alkoholkonsum von mehr als 50g bis zu 80g täglich schließen, was für erheblichen Alkoholmissbrauch durch die Antragstellerin spricht, und geben zudem Aufschluss über einen dauernden Alkoholkonsum und eine fehlende Alkoholabstinenz (BayVGH, B.v. 8.11.2016 - 3 CS 16.1553 - Rn. 16), so dass deren Alkoholabhängigkeit und hierauf beruhende Dienstunfähigkeit feststehen. Die Antragstellerin kann dies nicht mit Nichtwissen bestreiten. So hat sie selbst angegeben, seit 20 Jahren vermehrt zu trinken, zuletzt 1 Flasche Wein oder Sekt am Abend (Aktenvermerk Gesundheitsamt O. vom 23. Juli 2013; Kurzarztbrief Bezirkskliniken Sch. vom Juli 2015).

2.3.5 Vor diesem Hintergrund ist auch nicht zu beanstanden, dass Dr. G. eine Dienstfähigkeit der Antragstellerin verneint hat, solange diese nicht die erforderlichen Maßnahmen (engmaschige Psychotherapie und längerfristige Entwöhnungstherapie) zur Überwindung ihrer Alkoholabhängigkeit ergreift. Dass sie bislang keine solchen Therapiemaßnahmen durchgeführt (nur bis zu 4-wöchige stationäre Klinikaufenthalte zur Entgiftung in der My W. B. Klinik B. vom 15. März bis 12. April 2016 bzw. zur psychotherapeutischen/psychosomatischen Behandlung in der H.-Klinik B. vom 5. August bis 9. September 2015 statt 12-wöchiger stationärer Entwöhnung) bzw. begonnene abgebrochen hat (Beendigung der ambulanten Psychotherapie zum 4. August 2014 und Absetzen des verordneten Antidepressivums im April 2016), bestreitet die Antragstellerin nicht, hält diese zur Herstellung der Dienstfähigkeit aber nicht für erforderlich. Damit setzt sie aber nur ihre eigene Einschätzung an Stelle der ärztlichen Einschätzung von Dr. G. Dass die bisherigen Maßnahmen nicht zu einer dauerhaften Alkoholabstinenz geführt haben, belegen die Klinikaufenthalte, nachdem die Antragstellerin wiederholt schwere Rückfälle erlitten hat. Entgegen ihrer Ansicht ist sie auch nicht als geheilt entlassen worden. So wurde laut Bericht der Helios-Klinik B. vom 15. September 2015 sowie der My W. B. Klinik B. vom 4. Mai 2016 wegen nachgewiesener Alkoholabhängigkeit eine Entwöhnungsbehandlung empfohlen. Auch die Bestätigungen von Selbsthilfeorganisationen, die sie aufsucht, oder über ambulante Therapien ändern nichts daran, dass sie bislang nicht die erforderlichen Therapiemaßnahmen zur Herstellung der Dienstfähigkeit begonnen hat.

2.3.6 Der Annahme der Dienstunfähigkeit steht auch nicht der am 15. Dezember 2016 und damit nicht innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgelegte Befundbericht des Neurologen Dr. E. vom 15. Dezember 2016 entgegen. Auch wenn darin - ohne nähere Begründung - nur eine Dysthymia diagnostiziert wird, ändert dies nichts daran, dass Dr. E. von Alkoholabhängigkeit und augenblicklich nicht stabiler Abstinenz ausgeht. Er konstatiert vielmehr, dass die Antragstellerin nicht voll dienstfähig ist, und sieht allein unter der Bedingung einer entsprechenden therapeutischen Begleitung durch einen Psychiater und einen Psychologen die Möglichkeit, dass eine Beschäftigung in Teilzeit in Betracht kommen kann, und bestätigt so vollumfänglich die Einschätzung von Dr. G.

2.4 Da die Feststellung der Dienstunfähigkeit somit voraussichtlich rechtmäßig ist, hat der Antragsgegner die Antragstellerin gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG auch rechtsfehlerfrei in den Ruhestand versetzt.

2.5 Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kommt nach den unwiderlegten Feststellungen von Dr. G. aufgrund der Alkoholabhängigkeit naturgemäß auch keine begrenzte Dienstfähigkeit in Betracht, so dass der Antragsgegner diese Möglichkeit rechtsfehlerfrei nicht erwogen hat.

3. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG, wobei der sich aus den für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezügen mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen (d.h. 12 Bruttomonatsgehälter in Höhe von 4.383,85 € = 52.606,20 €) ergebende Betrag aufgrund der Vorläufigkeit des Eilverfahrens nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 zu halbieren ist (BayVGH, B.v. 29.4.2014 a.a.O. Rn. 37). Dementsprechend war auch der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts nach § 63 Abs. 3 GKG von Amts wegen zu ändern.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.