Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Feb. 2015 - M 5 E 14.5765

bei uns veröffentlicht am18.02.2015

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf € 10.846, 86 festgesetzt.

Gründe

I.

Die am ... März 1965 geborene Antragstellerin steht seit dem ... November 1989 in den Diensten des Antragsgegners und war zuletzt als Polizeiinspektorin (Besoldungsgruppe A 9 + AZ) tätig. Seit dem ... April 2013 ist sie durchgehend dienstunfähig erkrankt. Mit Bescheid vom ... November 2009 und mit Widerspruchsbescheid vom ... September 2011 (der sich nicht bei den Akten findet) wurde die Antragstellerin für polizeidienstunfähig erklärt und im Verwaltungsdienst eingesetzt.

Im Zeitraum vom ... Januar 2005 bis zum .... Dezember 2013 war die Antragstellerin an durchschnittlich 181 Tagen pro Jahr krank. Die Antragstellerin wurde insgesamt elf Mal durch den Ärztlichen Dienst der Polizei untersucht.

Mit Schreiben vom ... September 2013 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass ihre Ruhestandsversetzung beabsichtigt sei. Dies werde auf das Gesundheitszeugnis des polizeiärztlichen Dienstes vom .... Mai 2013 gestützt, da bei der Antragstellerin aufgrund von psychischen Problemen eine dauernde Dienstunfähigkeit vorläge, auch eine Alkoholerkrankung könne weder bestätigt noch sicher ausgeschlossen werden. Dagegen ließ die Antragstellerin durch ihre Bevollmächtigte Einwendungen mit Schreiben vom ... Oktober 2013 erheben.

Mit Schreiben vom .... Oktober 2013 wurde der Personalrat beteiligt. Dieser verweigerte mit Schreiben vom .... Dezember 2013 die Zustimmung. Die Antragstellerin wurde dennoch mit Bescheid vom ... Februar 2014 in den Ruhestand versetzt. Im Widerspruchsverfahren wendete die Antragstellerin ein, dass bei ihr ein Grad der Behinderung von 30 anerkannt worden und auch ihr Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung positiv verbeschieden worden sei. Daraufhin wurde die Schwerbehindertenvertretung mit Schreiben vom .... April 2014 beteiligt und der Bescheid mit Widerspruchsbescheid vom 17. April 2014 aufgehoben.

Nach Einleitung des Stufenverfahrens stimmte der Hauptpersonalrat der Versetzung in den Ruhestand mit Mitteilung vom ... Juni 2014 zu.

In einem an die Antragstellerin gerichteten Schreiben vom ... Juli 2014 legte der Antragsgegner dar, dass neue Gesichtspunkte nicht existierten und die Antragstellerin weiterhin als dienstunfähig zu sehen sei.

Mit privatärztlichem Attest vom selben Tage von Frau Dr. E.-G., ließ die Antragstellerin bescheinigen, dass sie wieder dienstfähig sei und ab Oktober den Dienst wieder aufnehmen könne. Dies geschah nicht.

Daraufhin forderte der Antragsgegner die Antragstellerin mit Schreiben vom ... August 2014 auf, sich am ... September 2014 einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Das dagegen angestrebte Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (M 5 E 14.4144) wurde nach richterlichem Hinweis mit Beschluss vom .... November 2014 eingestellt, weil die Untersuchungsanordnung nicht rechtmäßig war.

Der ärztliche Dienst der Polizei hielt mit Schreiben vom ... Oktober 2014 nach Kenntnis des Attests vom ... Juli 2014 an seiner Auffassung fest, dass die Antragstellerin dienstunfähig sei. Mit Bescheid vom ... Oktober 2014 wurde die Antragstellerin mit Ablauf des Monats Oktober 2014 in den Ruhestand versetzt.

Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom .... November 2014 zurückgewiesen. Die Ruhestandsversetzung sei rechtmäßig. Anlass, von den Feststellungen des Ärztlichen Diensts der Polizei abzuweichen, bestünde aufgrund des Vorrangs der amtsärztlichen Begutachtung nicht.

Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2014 hat die Antragstellerin Klage auf Zahlung ihrer vollen Bezüge erhoben (M 5 K 14.5763) und mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2014 die Ruhestandsversetzung angegriffen (M 5 K 14.5530). Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2014, bei Gericht eingegangen am 29. Dezember 2014, hat die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt beantragt,

den Antragsgegner bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache über die Versetzung der Antragstellerin in den vorzeitigen Ruhestand gemäß des Bescheids des Polizeipräsidiums ... vom .... Oktober 2014 zu verpflichten, der Antragstellerin weiterhin ihre vollen Bezüge gemäß Besoldungsgruppe A 9 plus Amtszulage auszuzahlen.

Die Antragstellerin benötigte für Miete inkl. Nebenkosten sowie ihre Krankenversicherung monatlich € 840. Bei ihr seien viele Rechnungen aufgelaufen, die sie aufgrund einer bestehenden Depression bei der Krankenkasse und Beihilfestelle nicht eingereicht habe. Auch ihr Girokonto befände sich € 8.654,47 im Minus und es läge ein Mahnbescheid in Höhe von € 7.126,45 vor. Ohne die vollen Bezüge drohe der Antragstellerin daher die Privatinsolvenz, so dass ein Anordnungsgrund vorliege. Auch ein Anordnungsanspruch bestünde, weil die Ruhestandsversetzung offensichtlich rechtswidrig sei, da für den Bereich der Dienstfähigkeit der Antragstellerin keine ausreichenden ärztlichen Feststellungen getroffen worden wären.

Das Polizeipräsidium hat für den Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 2. Februar 2015, bei Gericht eingegangen einen Tag später, beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Antragstellerin könne keinen Anordnungsgrund geltend machen, weil finanzielle Erwägungen bei der Entscheidung über die Frage der Versetzung in den Ruhestand keine Rolle spielten. Die Antragstellerin könne auch nicht glaubhaft machen, dass ihr ein wesentlicher Nachteil drohe, weil die derzeit berechneten Versorgungsbezüge sich nach Auskunft der Bezügestelle auf etwa € 1.700,- brutto beliefen und den Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts überstiegen. Auch ein Anordnungsanspruch stünde der Antragstellerin nicht zur Seite, weil sich die Ruhestandsversetzung nicht als offensichtlich rechtswidrig erweise und die Sonderregelung des Art. 66 Abs. 2 Satz 3 Bayer. Beamtengesetz (BayBG) festlege, dass dem Beamten ein Anspruch auf die vollen Bezüge zunächst nicht mehr zustünde.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

1. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d. h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. Beides muss die Antragstellerin glaubhaft machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung/ZPO).

2. Für den Erlass der erstrebten einstweiligen Anordnung ist bereits das Vorliegen eines Anordnungsgrundes zweifelhaft.

Es ist nicht ersichtlich oder sonst vorgetragen, dass die Antragstellerin auf die vorläufige Rückzahlung der in der Vergangenheit einbehaltenen Bezüge und auf das vorläufige Absehen von einer weiteren Kürzung der Bezüge in der Gegenwart und Zukunft zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts angewiesen ist. Zwar muss sie finanzielle Einbußen hinnehmen, jedoch ist dies die zwingende gesetzliche Folge einer Ruhestandsversetzung (BayVGH, B. v. 27.5.2014 - 6 CS 14.624 - juris). Die Antragstellerin wird zwar in geringerem Umfang, jedoch weiterhin fortlaufend besoldet. Im Übrigen besteht der Schutzzweck der Fürsorgepflicht nicht darin, den Beamten von finanziellen Risiken freizustellen, die in keinem Zusammenhang mit der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit stehen, sondern von dem Beamten aufgrund seiner eigenverantwortlichen Willensentschließung eingegangen worden und ausschließlich seinem privaten Bereich zuzuordnen sind (vgl. VG Magdeburg, U. v. 22.1.2013 - 5 A 378/11 - juris). Dass die Antragstellerin versäumte, Rechnungen zu begleichen und nunmehr Forderungen ausgesetzt ist, fällt in ihren eigenen Verantwortungskreis und kann nichts anderes bedingen. Dasselbe gilt für die von der Antragspartei behauptete drohende Privatinsolvenz.

3. Abgesehen davon steht der Antragstellerin vorliegend kein Anordnungsanspruch zur Seite.

Die Einbehaltung der das Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrags nach Art. 69 Abs. 2 Satz 1 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz/BayBeamtVG übersteigenden Besoldung mit Ausnahme der vermögenswirksamen Leistungen mit dem Ende des Monats, in dem die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand zugestellt wird, bis zu deren Unanfechtbarkeit ist eine gesetzliche Folge der Anfechtung der Ruhestandsversetzung (Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBG). Wird die Versetzung in den Ruhestand unanfechtbar aufgehoben, sind die einbehaltenen Dienstbezüge nachzuzahlen (Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBG). Diesen Nachteil, dass dem Beamten der gegebenenfalls nachzuzahlende Betrag nicht zeitgerecht zur Verfügung steht, mutet das Gesetz dem Beamten grundsätzlich zu. Sinn dieser Regelung ist es, dem Beamten die Möglichkeit zu nehmen, durch die Erhebung von Rechtsmitteln gegen die Versetzung in den Ruhestand einen wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen, der ihn erst zur Ergreifung von Rechtsbehelfen ermutigt (vgl. OVG NRW, B. v. 11.5.1992 -1 B 1167/92 - DÖV 1992, 932). Nach der Gesetzesregelung hat zwar ein Rechtsbehelf gegen die Ruhestandsversetzung aufschiebende Wirkung. Wegen der unmittelbar aus dem Gesetz folgenden besoldungsrechtlichen Regelung des Einbehalts in Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBG lässt ein Rechtsbehelf gegen die Ruhestandsversetzung jedoch nicht den vollen Besoldungsanspruch wieder aufheben (BayVGH, B. v. 23.4.2013 -3 CE 13.366 - juris).

Nur in besonderen Ausnahmefällen, etwa wenn die Ruhestandsversetzung ersichtlich rechtsmissbräuchlich ist und nur dem Zweck dient, die Rechtsfolge der Besoldungskürzung eintreten zu lassen oder wenn die Annahme der Dienstunfähigkeit ohne konkreten Anhaltspunkt aus der Luft gegriffen erscheint, lässt ein Teil der Literatur und der Rechtsprechung unter Bezugnahme auf Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes/GG einen Rechtschutz im Wege einer einstweiligen Anordnung zu (vgl. Plog/Wiedow, BBeamtG, § 44 BBG a. F., Rn. 17 a; OVG NRW, B. v. 5.10.2012 - 1 B 790/12 - juris; VG Frankfurt B. v. 21.12.2009 - 9 L 3763/09.F - juris; OVG MV, B. v. 27.2.2003 - 2 M 203/02 - ZBR 2004, 327, insoweit offen gelassen). Die gegenteilige Meinung ist der Auffassung, dass die Rechtsfolge der Einbehaltung eines Teils der Besoldung derart zwingend eintrete, dass ein Hinausschieben mittels einstweiliger Anordnung in jedem Falle ausgeschlossen ist (OVG Bremen, B. v. 4.11.1988 - OVG 2 B 136/88 - ZBR 1990, 27; OVG NRW, B. v. 11.5.1992 -1 B 1167/92 - DÖV 1992, 932).

Selbst wenn man - zugunsten der Antragstellerin - der Auffassung folgt, dass in den genannten besonderen Ausnahmefällen ein Anspruch auf den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung besteht, hat die Antragstellerin einen solchen Anspruch hier nicht glaubhaft gemacht. Aus der vom Gesetzgeber in Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBG getroffenen Grundentscheidung folgt, dass die bloße Rechtsfehlerhaftigkeit einer Ruhestandsversetzung, die zu deren - unanfechtbarer - Aufhebung führt, für die Begründung eines Anordnungsanspruchs nicht ausreicht, denn für diesen Fall hat der Gesetzgeber die Nachzahlung der einbehaltenen Bezüge gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBG vorgeschrieben. Die Ruhestandsversetzung der Antragstellerin ist weder ersichtlich missbräuchlich und nur zu dem Zweck erfolgt, die Rechtsfolge der Besoldungskürzung eintreten zu lassen, noch ist die Annahme der Dienstunfähigkeit ohne konkreten Anhaltspunkt aus der Luft gegriffen.

Aus dem vorgelegten Behördenakt ergibt sich, dass es bei der Antragstellerin schon seit dem Jahr 2005 zu erheblichen Ausfallzeiten kam. Darüber hinaus war die Antragstellerin aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens vom ... Mai 2013 als dienstunfähig anzusehen. Die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 BeamtStG i. V. m. Art. 65, 66 BayBG für eine Ruhestandsversetzung waren damit erfüllt. Ferner belegt der mehrjährige, den Akten zu entnehmende Verlauf der Erkrankung, dass hier die Annahme der Dienstunfähigkeit nicht „ohne konkreten Anhaltspunkt aus der Luft gegriffen“ wurde oder die Ruhestandsversetzung ersichtlich rechtsmissbräuchlich und nur zu dem Zweck erfolgte, die Rechtsfolge der Besoldungskürzung eintreten zu lassen.

Die von der Antragstellerin geltend gemachten Gesichtspunkte wie zwischenzeitliche Stabilisierung des Gesundheitszustands, fehlende Aktualität des amtsärztlichen Gesundheitszeugnisses vom ... Mai 2013, mangelnde Berücksichtigung der vorgelegten privatärztlichen Gutachten oder eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, zunächst die Antragstellerin weiterzuverwenden oder wiedereinzugliedern, betreffen die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzung und sind folglich nicht vorliegend, sondern in dem auf Aufhebung der Ruhestandsversetzung gerichteten Verfahren zu prüfen (dazu so auch BayVGH, B. v. 29.8.2013 - 3 CE 13.1255 - Rn. 26).

4. Der Antrag war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei zu berücksichtigen ist, dass es sich nicht um einen dauerhaften, sondern um einen zeitlich begrenzten Anspruch handelt, bis über die Ruhestandsversetzung rechtskräftig entschieden ist. Insoweit erscheint es angemessen, einen sechsmonatigen Differenzbetrag zugrunde zu legen (st. Rspr.. BayVGH, B. v. 14.1.2015 - 3 CE 14.2587 - juris Rn. 31).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 26 Dienstunfähigkeit


(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als die

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 44 Dienstunfähigkeit


(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist

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Tatbestand 1 Der Kläger begehrt vom Beklagten Schadensersatz. 2 Der Kläger ist bei der C. (im Folgenden: C.) als Sachbearbeiter im Statusamt eines Regierungsoberamtsrates (Bes.Gr. A 13 LBesO) beschäftigt. Ab dem 9. November 2006 war der Kläger a

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die am ... ... 1965 geborene Klägerin steht seit dem 2. November 1989 im Dienst des Beklagten und war zuletzt als Polizeiinspektorin (Besoldungsgruppe A 9 + Amtszulage) tätig. Mit Bescheid vom 20. November 2009 wurde die Klägerin für polizeidienstunfähig erklärt und im Verwaltungsdienst eingesetzt. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Mit Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 23. Juli 2014 wurde sie ab 27. März 2014 gemäß § 2 Abs. 2 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch/SGB IX einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Bei ihr wurde zunächst ein Grad der Behinderung von 30, mit Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales vom 10. September 2014 ein Grad der Behinderung von 40 anerkannt.

Im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2013 war die Klägerin durchschnittlich an 181 Tagen pro Jahr krank. Dabei begab sie sich dreimal in mehrwöchige stationäre Behandlungen (2007, 2010 und 2012). Durch den ärztlichen Dienst der Polizei wurde die Klägerin insgesamt elfmal untersucht. Seit Januar 2012 waren für die Klägerin fünf Wiedereingliederungsmaßnahmen vorgesehen, die jeweils wegen erneuter Erkrankung abgebrochen wurden bzw. nicht zustande kamen. Seit dem 2. April 2013 ist sie durchgehend dienstunfähig erkrankt.

Mit Schreiben vom 11. September 2013 kündigte der Beklagte an, die Klägerin wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen. Grundlage hierfür war das Gesundheitszeugnis des polizeiärztlichen Dienstes vom ... Mai 2013, in dem bei der Klägerin aufgrund von erheblichen psychischen Problemen eine dauernde Dienstunfähigkeit festgestellt wurde. Auch eine Alkoholerkrankung der Klägerin könne nicht ausgeschlossen werden. Mit der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit sei in absehbarer Zeit nicht zu rechnen, die zukünftige gesundheitliche Prognose falle eher ungünstig aus. Eine Überprüfung der Reaktivierbarkeit werde frühestens in zwei Jahren empfohlen.

Mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 erhob die Klägerin hiergegen Einwendungen. Der mit Schreiben vom 31. Oktober 2013 beteiligte Personalrat verweigerte mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 die Zustimmung und leitete ein Stufenverfahren ein.

Mit Schreiben vom 24. Juni 2014 stimmte der Hauptpersonalrat der Versetzung in den Ruhestand zu. In einem Schreiben vom 9. Juli 2014 teilte der Beklagte mit, dass mangels neuer Gesichtspunkte die Klägerin weiterhin als dienstunfähig anzusehen sei. Daraufhin legte die Klägerin ein privatärztliches Attest, das ebenfalls auf den ... Juli 2014 datierte, vor, in dem ihr von der Psychiaterin Dr. E.-G. bescheinigt wurde, dass sie wieder dienstfähig sei und den Dienst ab Anfang Oktober aufnehmen könne. Ein Dienstantritt Anfang Oktober erfolgte nicht.

Der Beklagte forderte die Klägerin mit Schreiben vom 28. August 2014 auf, sich am 17. September 2014 einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Das hiergegen angestrebte Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (M 5 E 14.4144) wurde nach übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten, dass die Hauptsache erledigt sei, mit Beschluss des Gerichts vom 20. November 2014 eingestellt und die Kosten des Verfahrens dem Beklagten auferlegt, da die Untersuchungsanordnung rechtswidrig gewesen sei.

Mit Schreiben des Beklagten vom 30. September 2014 wurde der ärztliche Dienst der Bayerischen Polizei um Überprüfung gebeten, inwieweit sich durch das vorgelegte privatärztliche Attest vom ... Juli 2014 die im Gesundheitszeugnis vom ... Mai 2013 festgestellte dauernde Dienstunfähigkeit geändert haben könnte. Die Amtsärztin Dr. K., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, teilte im Schreiben vom 8. Oktober 2014 mit, dass auch in Kenntnis dieses Attests an der Auffassung festgehalten werde, dass die Klägerin dauernd dienstunfähig sei. Mit Bescheid vom 13. Oktober 2014 wurde die Klägerin mit Ablauf des Monats Oktober in den Ruhestand versetzt. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 28. November 2014 zurückgewiesen. Gegen die Ruhestandsversetzung hat die Klägerin Klage erhoben, die mit Urteil vom 11. November 2015 abgewiesen wurde (M 5 K 14.5530).

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet auf vorläufige Zahlung ihrer vollen Bezüge (M 5 E 14.5765) wurde vom Gericht mit Beschluss vom 18. Februar 2015 abgelehnt, die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss vom 22. Mai 2015 zurückgewiesen (3 CE 15.520).

Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2014, bei Gericht eingegangen am 29. Dezember 2014, hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin über den 1. November 2014 hinaus ihr volles Gehalt der Besoldungsgruppe A 9 + Z/10 zu bezahlen.

Für die Ruhestandsversetzung der Klägerin bestünde keine verlässliche Grundlage, da ein hinreichend aktuelles Gutachten nicht vorliege. Der Dienstherr habe nicht festgestellt, welche Änderungen sich durch das privatärztliche Attest der die Klägerin behandelnden Fachärztin ergeben hätten. Die gesundheitlichen Fortschritte seien nicht berücksichtigt worden. Das Attest hätte Anlass für die rechtmäßige Anberaumung einer erneuten Untersuchung sein müssen.

Mit Schreiben vom 23. Februar 2015 hat das Polizeipräsidium München für den Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Ruhestandsversetzung der Klägerin sei formell und materiell rechtmäßig, so dass der Klägerin kein Anspruch auf Zahlung ihrer vollen Dienstbezüge nach Erlass der Ruhestandsversetzungsverfügung zustünde. Bei der Klägerin liege dauernde Dienstunfähigkeit vor, die sich aus dem Gesundheitszeugnis vom ... Mai 2013 ergäbe. Das Gesundheitszeugnis sei - entgegen der Auffassung der Klägerin - relativ aktuell und weiterhin uneingeschränkt gültig. Im Übrigen habe sich der Ärztliche Dienst der Polizei mit Schreiben vom 8. Oktober 2014 mit dem privatärztlichen Attest vom ... Juli 2014 auseinandergesetzt und sei zu der Auffassung gekommen, dass das polizeiärztliche Gesundheitszeugnis nicht zu revidieren sei. Es hätten sich keine neuen Anhaltspunkte ergeben, die die Beurteilung des ärztlichen Dienstes vom ... Mai 2013 ändern würden. Die Klägerin sei daher als dauernd dienstunfähig zu beurteilen.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 11. November 2015 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Leistungsklage ist unbegründet.

Die mit Bescheid des Polizeipräsidiums München vom 13. Oktober 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. November 2014 verfügte Ruhestandsversetzung der Klägerin ist nicht offensichtlich rechtswidrig. Die Klägerin hat keinen weitergehenden Besoldungsanspruch in Höhe der Differenz zwischen den regulären Dienstbezügen und den Ruhestandsbezügen.

1. Die Einbehaltung der das Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrags nach Art. 69 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes/BayBeamtVG übersteigenden Besoldung mit Ausnahme der vermögenswirksamen Leistungen mit dem Ende des Monats, in dem die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand zugestellt wird, bis zu deren Unanfechtbarkeit ist eine gesetzliche Folge der Anfechtung der Ruhestandsversetzung (Art. 66 Abs. 2 Satz 3 des Bayerischen Beamtengesetzes/BayBG). Wird die Versetzung in den Ruhestand unanfechtbar aufgehoben, sind die einbehaltenen Dienstbezüge nachzuzahlen (Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBG). Diesen Nachteil, dass dem Beamten der ggf. nachzuzahlende Betrag nicht zeitgerecht zur Verfügung steht, mutet das Gesetz dem Beamten grundsätzlich zu. Sinn dieser Regelung ist es, dem Beamten die Möglichkeit zu nehmen, durch die Erhebung von Rechtsmitteln gegen die Versetzung in den Ruhestand einen wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen, der ihn erst zur Ergreifung von Rechtsbehelfen ermutigt (BayVGH, B.v. 14.1.2015 - 3 CE 14.2587 - juris Rn. 21; OVG NRW, B. v. 11.5.1992 -1 B 1167/92 - DÖV 1992, 932). Nach der Gesetzesregelung hat zwar ein Rechtsbehelf gegen die Ruhestandsversetzung aufschiebende Wirkung. Wegen der unmittelbar aus dem Gesetz folgenden besoldungsrechtlichen Regelung des Einbehalts in Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBG lässt ein Rechtsbehelf gegen die Ruhestandsversetzung jedoch nicht den vollen Besoldungsanspruch wieder aufleben. Dieser steht der Beamtin dann zu, wenn die Ruhestandsversetzung ersichtlich rechtsmissbräuchlich ist oder nur dem Zweck dient, die Rechtsfolge der Besoldungskürzung eintreten zu lassen oder wenn die Annahme der Dienstunfähigkeit aus der Luft gegriffen erscheint. Dieser für den vorläufigen Rechtsschutz entwickelte Maßstab ist angesichts der vergleichbaren Konstellation auch auf ein Hauptsacheverfahren zu übertragen.

Die vom Beklagten mit Bescheid vom 13. Oktober 2014 verfügte Ruhestandsversetzung der Klägerin ist weder in formeller noch materieller Hinsicht offensichtlich rechtswidrig, noch rechtsmissbräuchlich.

2. Die Ruhestandsversetzungsverfügung leidet an keiner offensichtlichen formellen Rechtswidrigkeit. Sie wurde vom zuständigen Polizeipräsidium München als Ernennungsbehörde (Art. 71 Abs. 1 Satz 1, Art. 18 Abs. 1 Satz 3 BayBG i. V. m. § 1 Abs. 3 Nr. 3 der Verordnung über beamten-, richter-, besoldungs-, reisekosten-, trennungsgeld- und umzugskostenrechtliche Zuständigkeiten für Staatsbeamte im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr und über die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Versagung der Aussagegenehmigung für Kommunalbeamte/ZustV-IM) verfügt. Der Hauptpersonalrat wurde antragsgemäß am Verfahren beteiligt und stimmte am 24. Juni 2014 gemäß Art. 72 Abs. 4 BayPVG i. V. m. Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Satz 3 BayPVG der Ruhestandsversetzung zu. Auch die Schwerbehindertenvertretung wurde ordnungsgemäß nach § 95 Abs. 2 SGB IX umfassend unterrichtet, weil es sich um eine Angelegenheit handelt, die die Klägerin als eine einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Person berührt. Ein Zustimmungserfordernis ist insoweit nicht vorgesehen.

Die gemäß Art. 28 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes/BayVwVfG erforderliche Anhörung der Klägerin erfolgte durch das Anhörungsschreiben vom 11. September 2013. Nach dieser Bestimmung ist den Beteiligten an einem Verwaltungsverfahren vor Erlass eines in dessen Rechte eingreifenden Verwaltungsaktes Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Die Klägerin hat von dieser Möglichkeit mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 21. Oktober 2013 Gebrauch gemacht. Im fortgeführten Ruhestandsversetzungsverfahren wurde die Klägerin zwar nicht erneut angehört, allerdings bestand für sie die Möglichkeit, bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids vom 28. November 2014, Einwendungen vorzutragen. Eine erneute Anhörung war nicht vonnöten, weil der Beklagte das ursprünglich eingeleitete Verwaltungsverfahren fortgesetzt hat.

3. In materieller Hinsicht ist die Ruhestandsversetzung nicht offensichtlich rechtswidrig. Dienstunfähig ist, wer wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist (§ 26 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes/BeamtStG). Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist von sechs Monaten (Art. 65 Abs. 1 BayBG) die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). Von der Versetzung in den Ruhestand soll abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist.

Ausgehend von den Erkenntnissen im Verfahren M 5 K 14.5530 ist die Klägerin wegen erheblicher psychischer Probleme dauerhaft dienstunfähig, ohne dass eine Restleistungsfähigkeit verblieben wäre. Auf die Frage einer anderweitigen Beschäftigung kommt es daher nicht an. In den Urteilsgründen in diesem Verfahren wird ausgeführt, dass die Ruhestandsversetzung keinen Rechtsfehlern unterliegt.

Die Annahme der Dienstunfähigkeit ist überdies nicht aus der Luft gegriffen, weil zur Feststellung der Dienstunfähigkeit ein amtsärztliches Gutachten eingeholt wurde, das im Wege der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung vom 11. November 2015 im Verfahren M 5 K 14.5530 von der Amtsärztin des Polizeiärztlichen Dienstes eingehend erläutert wurde.

Die von der Klägerin weiter vorgetragenen Gesichtspunkte, wie die zwischenzeitliche Stabilisierung ihres Gesundheitszustands, die fehlende Aktualität des amtsärztlichen Gesundheitszeugnisses vom ... Mai 2013 und die mangelnde Berücksichtigung der vorgelegten privatärztlichen Gutachten, betreffen die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzung. Auch insoweit wird auf die Entscheidungsgründe im Verfahren M 5 K 14.5530 verwiesen.

Anhaltspunkte dafür, dass die Ruhestandsversetzung rechtsmissbräuchlich war, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dass der Dienstherr sich der Klägerin im aktiven Dienst entledigen wollte, ist nicht anzunehmen. Die Annahme der Dienstunfähigkeit ist jedenfalls nicht aus der Luft gegriffen.

4. Die Klägerin hat als unterlegene Beteiligte nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs.1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die am ... ... 1965 geborene Klägerin steht seit dem 2. November 1989 im Dienst des Beklagten und war zuletzt als Polizeiinspektorin (Besoldungsgruppe A 9 + Amtszulage) tätig. Mit Bescheid vom 20. November 2009 wurde die Klägerin für polizeidienstunfähig erklärt und im Verwaltungsdienst eingesetzt. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Mit Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 23. Juli 2014 wurde sie ab 27. März 2014 gemäß § 2 Abs. 2 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch/SGB IX einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Bei ihr wurde zunächst ein Grad der Behinderung von 30, mit Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales vom 10. September 2014 ein Grad der Behinderung von 40 anerkannt.

Im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2013 war die Klägerin durchschnittlich an 181 Tagen pro Jahr krank. Dabei begab sie sich dreimal in mehrwöchige stationäre Behandlungen (2007, 2010 und 2012). Durch den ärztlichen Dienst der Polizei wurde die Klägerin insgesamt elfmal untersucht. Seit Januar 2012 waren für die Klägerin fünf Wiedereingliederungsmaßnahmen vorgesehen, die jeweils wegen erneuter Erkrankung abgebrochen wurden bzw. nicht zustande kamen. Seit dem 2. April 2013 ist sie durchgehend dienstunfähig erkrankt.

Mit Schreiben vom 11. September 2013 kündigte der Beklagte an, die Klägerin wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen. Grundlage hierfür war das Gesundheitszeugnis des polizeiärztlichen Dienstes vom ... Mai 2013, in dem bei der Klägerin aufgrund von erheblichen psychischen Problemen eine dauernde Dienstunfähigkeit festgestellt wurde. Auch eine Alkoholerkrankung der Klägerin könne nicht ausgeschlossen werden. Mit der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit sei in absehbarer Zeit nicht zu rechnen, die zukünftige gesundheitliche Prognose falle eher ungünstig aus. Eine Überprüfung der Reaktivierbarkeit werde frühestens in zwei Jahren empfohlen.

Mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 erhob die Klägerin hiergegen Einwendungen und beantragte die Beteiligung des Personalrats. Der Personalrat verweigerte mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 die Zustimmung und bat die Entscheidung über die beabsichtigte Ruhestandsversetzung noch einmal zu überdenken. Das Polizeipräsidium wies die Einwendungen des Personalrats am 20. Februar 2014 zurück und teilte mit, das Ruhestandsversetzungsverfahren fortzuführen. Mit Schreiben vom 20. März 2014 stimmte der Personalrat der beabsichtigten Maßnahme weiterhin nicht zu und leitete ein Stufenverfahren ein.

Die Klägerin wurde mit Bescheid vom 24. Februar 2014 in den Ruhestand versetzt Hiergegen erhob sie am 24. März 2014 Widerspruch. Im Widerspruchsverfahren wurde mit Schreiben vom 10. April 2014 die Schwerbehindertenvertretung beteiligt, nachdem die Klägerin einwandte, dass bei ihr ein Grad der Behinderung von 30 festgestellt und auch ihr Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung positiv verbeschieden worden sei. Die Ruhestandsversetzung wurde mit Hinblick auf das noch nicht abgeschlossene Beteiligungsverfahren des Personalrats mit Widerspruchsbescheid vom 17. April 2014 aufgehoben.

Mit Schreiben vom 24. Juni 2014 stimmte der Hauptpersonalrat der Versetzung in den Ruhestand zu.

In einem Schreiben vom 9. Juli 2014 teilte der Beklagte mit, dass mangels neuer Gesichtspunkte die Klägerin weiterhin als dienstunfähig anzusehen sei. Daraufhin legte die Klägerin ein privatärztliches Attest, das ebenfalls auf den ... Juli 2014 datierte, vor, in dem ihr von einer Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. E.-G. bescheinigt wurde, dass sie wieder dienstfähig und den Dienst ab Anfang Oktober aufnehmen könne. Ein Dienstantritt Anfang Oktober erfolgte nicht.

Der Beklagte forderte die Klägerin mit Schreiben vom 28. August 2014 auf, sich am 17. September 2014 einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Das hiergegen angestrebte Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (M 5 E 14.4144) wurde nach übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten, dass die Hauptsache erledigt sei, mit Beschluss des Gerichts vom 20. November 2014 eingestellt und die Kosten des Verfahrens dem Beklagten auferlegt, da die Untersuchungsanordnung rechtswidrig gewesen sei.

Mit Schreiben des Beklagten vom 30. September 2014 wurde der ärztliche Dienst der Bayerischen Polizei um Überprüfung gebeten, inwieweit sich durch das vorgelegte privatärztliche Attest vom ... Juli 2014 die im Gesundheitszeugnis vom ... Mai 2013 festgestellte dauernde Dienstunfähigkeit geändert haben könnte. Die Amtsärztin Dr. K., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, teilte im Schreiben vom ... Oktober 2014 mit, dass auch in Kenntnis dieses Attests an der Auffassung festgehalten werde, dass die Klägerin dauernd dienstunfähig sei.

Mit Bescheid vom 13. Oktober 2014 wurde die Klägerin mit Ablauf des Monats Oktober in den Ruhestand versetzt. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 28. November 2014 zurückgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2014, bei Gericht eingegangen einen Tag später, hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt:

Der Bescheid des Polizeipräsidiums München vom 13. Oktober 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 28. November 2014 wird aufgehoben.

Die Dienstunfähigkeit der Klägerin sei nicht ausreichend festgestellt worden, weil das amtsärztliche Attest nicht mehr hinreichend aktuell sei und der Dienstherr durch Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung dokumentiert habe, dass er die Dienstfähigkeit der Klägerin erneut überprüfen wolle. Auch sei die Amtsärztin Dr. K. wegen Befangenheit abgelehnt worden.

Mit Schreiben vom 21. Januar 2015 hat das Polizeipräsidium München für den Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das amtsärztliche Gutachten sei weiterhin uneingeschränkt gültig, weil sich keine neuen Anhaltspunkte ergeben hätten, die Zweifel an der Dienstunfähigkeit der Klägerin begründeten. Der im September 2014 angeordnete Termin zur Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung habe lediglich dazu gedient, der Klägerin die Möglichkeit einzuräumen, die von ihr in Aussicht gestellte Dienstfähigkeit unter Beweis zu stellen. Eine Suchpflicht in Bezug auf eine anderweitige Verwendung der Klägerin bestünde nicht, da ein solcher Zweck von vorneherein nicht erreicht werden könne, weil die Klägerin unter einer Erkrankung von Art und Schwere leide, dass für sie sämtliche in Betracht kommende Dienstposten nicht geeignet seien.

Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 11. November 2015 über die Umstände der Dienstunfähigkeit der Klägerin in gesundheitlicher Hinsicht durch Einvernahme von Medizinaldirektorin Dr. K. als sachverständige Zeugin Beweis erhoben. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten sowie die insbesondere zum Ergebnis der Beweisaufnahme auf die Niederschrift vom 11. November 2015 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der angefochtene Bescheid des Polizeipräsidiums München vom 13. Oktober 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. November 2014, der die Ruhestandsversetzung der Klägerin verfügt, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO).

1. Rechtsgrundlage für die Ruhestandsversetzungsverfügung ist § 26 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz/BeamtStG). Nach dieser Bestimmung sind Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands und aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Von der Versetzung in den Ruhestand soll abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist. Nach Art. 65 Abs. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) können Beamtinnen und Beamte auch dann als dienstunfähig im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG angesehen werden, wenn sie infolge einer Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet haben und keine Aussicht besteht, dass sie innerhalb von weiteren sechs Monaten wieder voll dienstfähig werden.

Für die Feststellung der Dienstunfähigkeit reicht nicht aus, dass der Beamte die Aufgaben des von ihm wahrgenommenen Amtes im konkretfunktionellen Sinn (Dienstposten) nicht mehr erfüllen kann. Denn Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist das dem Beamten zuletzt übertragene Amt im abstraktfunktionellen Sinn. Es umfasst alle bei der Beschäftigungsbehörde dauerhaft eingerichteten Dienstposten, auf denen der Beamte amtsangemessen beschäftigt werden kann. Daher setzt Dienstunfähigkeit voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist. Reicht die Leistungsfähigkeit des Beamten für einen Teil der amtsangemessenen Dienstposten aus, sind diese aber besetzt, so hängt die Dienstunfähigkeit von den personellen und organisatorischen Gegebenheiten bei der Beschäftigungsbehörde ab. Der Beamte ist weiter dienstfähig, wenn ein geeigneter Dienstposten entweder für ihn freigemacht oder durch organisatorische Änderungen eingerichtet werden kann. Daran fehlt es, wenn derartige Maßnahmen die sachgemäße und reibungslose Erfüllung der dienstlichen Aufgaben beeinträchtigen würden. Störungen des Betriebsablaufs dürfen nicht über das Maß hinausgehen, das mit Änderungen vorübergehend zwangsläufig verbunden ist (BVerwG, U.v. 26.3.2009 - 2 C 73/08 - BVerwGE 133, 297/310 sowie juris Rn. 14/15 unter Hinweis auf Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG/BeamtVG, Kommentar Bd. 1, § 42 Rn. 4).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage einer Versetzung in den Ruhestand ist die letzte Verwaltungsentscheidung (BVerwG, U.v. 30.5.2013 - 2 C 68/11 - BVerwGE 146, 347/357), hier der Erlass des Widerspruchsbescheids am 28. November 2014.

2. Die Ruhestandsversetzungsverfügung ist formell rechtmäßig. Sie wurde vom zuständigen Polizeipräsidium München als Ernennungsbehörde (Art. 71 Abs. 1 Satz 1, Art. 18 Abs. 1 Satz 3 BayBG i. V. m. § 1 Abs. 3 Nr. 3 der Verordnung über beamten-, richter-, besoldungs-, reisekosten-, trennungsgeld- und umzugskostenrechtliche Zuständigkeiten für Staatsbeamte im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr und über die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Versagung der Aussagegenehmigung für Kommunalbeamte/ZustV-IM) verfügt. Der Hauptpersonalrat wurde antragsgemäß am Verfahren beteiligt. Allerdings verweigerte er mit Schreiben vom 24. März 2014 die Zustimmung zur Ruhestandsversetzung (Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Satz 3 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes/BayPVG). Daher wurde ein Stufenverfahren nach Art. 72 Abs. 4 BayPVG eingeleitet, im Rahmen dessen der Hauptpersonalrat am 24. Juni 2014 gemäß Art. 72 Abs. 4 BayPVG i. V. m. Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Satz 3 BayPVG der Ruhestandsversetzung zustimmte. Auch die Schwerbehindertenvertretung wurde ordnungsgemäß nach § 95 Abs. 2 SGB IX umfassend unterrichtet, weil es sich um eine Angelegenheit handelt, die die Klägerin als eine einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Person berührt. Ein Zustimmungserfordernis ist insoweit nicht vorgesehen.

Die gemäß Art. 28 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes/BayVwVfG erforderliche Anhörung der Klägerin erfolgte durch das Anhörungsschreiben vom11. September 2013. Nach dieser Bestimmung ist den Beteiligten an einem Verwaltungsverfahren vor Erlass eines in dessen Rechte eingreifenden Verwaltungsaktes Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Die Klägerin hat von dieser Möglichkeit mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 21. Oktober 2013 Gebrauch gemacht. Im fortgeführten Ruhestandsversetzungsverfahren wurde die Klägerin zwar nicht erneut angehört, allerdings bestand für sie die Möglichkeit, bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids vom 28. November 2014, Einwendungen vorzutragen. Eine erneute Anhörung war nicht vonnöten, weil der Beklagte das ursprünglich eingeleitete Verwaltungsverfahren fortgesetzt hat.

3. Die Ruhestandsversetzungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig.

Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beamte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist, kommt der Behörde kein gerichtsfreier Beurteilungsspielraum zu. Vielmehr handelt es sich um die Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die gerichtlich voll überprüfbar ist. Der gerichtlichen Kontrolle unterliegt somit nicht nur, ob der Sachverhalt hinreichend sorgfältig ermittelt wurde, sondern auch, ob der ermittelte Sachverhalt die Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit rechtfertigt. Aus diesem Grund sind die Feststellungen oder Schlussfolgerungen aus ärztlichen Gutachten vom Gericht - in den Grenzen der erforderlichen Sachkenntnis - nicht ungeprüft zu übernehmen, sondern selbstverantwortlich zu überprüfen und nachzuvollziehen (OVG Saarl, U.v. 24.4.2012 - 2 K 984/10 - juris; OVG NW, B.v. 3.2.2012 - 1 B 1490/11 - juris, IÖD 2012, 50; U.v. 22.1.2010 - 1 A 2211/07 - juris; VG München, U.v. 10.12.2014 - M 5 K 14.2534 - juris Rn. 24).

a) Ausgehend von obigen Maßstäben ist die Klägerin dauerhaft dienstunfähig. Aufgrund ihres Gesundheitszustands ist sie nicht mehr im Stande, ihr Amt im abstraktfunktionellen Sinn wahrzunehmen. Ausweislich des amtsärztlichen Gutachtens vom ... Mai 2013, des Schreibens vom ... Oktober 2014 und der diese Bewertungen erläuternden Aussage der Amtsärztin Dr. K. leidet die Klägerin unter psychischen Problemen in Form einer rezidivierenden depressiven Störung mittelgradiger Schwere und einer Alkoholabhängigkeit, aufgrund derer sie nicht mehr in der Lage ist, eigenverantwortlich eine nennenswerte Arbeitsleistung zu erbringen. Diese Bewertung der Ärztin des Polizeiärztlichen Dienstes, die Fachärztin für Psychiatrie und Psychologie ist, ist nachvollziehbar und für das Gericht überzeugend.

Dies hat die als sachverständige Zeugin in der mündlichen Verhandlung vom 11. November 2015 vernommene Amtsärztin Dr. K. unter Darlegung der Krankheitsgeschichte der Klägerin zur Überzeugung des Gerichts untermauert. Von einer dauernden Dienstunfähigkeit sei in erster Linie aufgrund der psychischen Probleme der Beamtin auszugehen, für die Ruhestandsversetzung sei die erhebliche Depression hauptsächlich relevant gewesen. Es handle sich um eine multifaktorielle Erkrankung, zu der die Klägerin vielfältige Belastungsfaktoren mitgeteilt habe. Dies werde auch durch die Behandlungsberichte der Einrichtungen belegt, in denen die Klägerin stationäre Aufenthalte verbracht habe. Aufgrund des der Amtsärztin bekannten Krankheitsverlaufs sei nicht vor Ablauf von zwei Jahren von einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit auszugehen, überdies habe die Klägerin keine therapeutischen Maßnahmen zur Behandlung ihrer Erkrankung ergriffen.

Ergänzend komme hinzu, dass bei der Klägerin mehrere Wiedereingliederungsmaßnahmen erfolglos geblieben seien und bei ihr eine Alkoholproblematik vorliege. Nachdem die Klägerin bereits eine mehrmonatige Alkoholentwöhnung im Sommer 2012 hinter sich hatte, befürwortete Dr. K. nach ihrer Untersuchung im September 2012 zunächst eine Wiedereingliederungsmaßnahme und empfahl therapeutische Maßnahmen. Von der dortigen Fachklinik war eine Alkoholabhängigkeit diagnostiziert worden. Nachdem die Wiedereingliederung gescheitert war, räumte die sachverständige Zeugin Dr. K. der Beamtin nach der Untersuchung im März 2013 eine letzte Möglichkeit zur Wiedereingliederung ein. Die Klägerin habe sich damals in einem angegriffenen psychischen Zustand befunden und hatte an Weihnachten 2012 einen Rückfall in die Alkoholabhängigkeit erlitten. Nachdem die Klägerin bei der Wiedereingliederungsmaßnahme nur wenige Tage Dienst geleistet hatte, sei die Amtsärztin bei der weiteren Untersuchung am ... April 2013 schließlich zum Ergebnis gelangt, dass die Klägerin nicht mehr dienstfähig sei und über kein Restleistungsvermögen verfüge. Dies sei auch dadurch bedingt, dass die Beamtin sich selbst als nicht belastbar dargestellt und keine neurologisch/psychiatrische Behandlung aufgenommen habe. Im Übrigen habe die Klägerin angegeben, wegen Magenproblemen regelmäßig Melissengeist zu konsumieren.

b) Wenn die Klägerin rügt, dass das amtsärztliche Gutachten zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung nicht mehr hinreichend aktuell gewesen sei, so kann dem nicht gefolgt werden. Denn das Gutachten und die Einschätzung der Amtsärztin beruhten auf einer langjährigen Krankheitsgeschichte der Klägerin, die sich in fünf abgebrochenen oder erfolglosen Wiedereingliederungsmaßnahmen und elf Untersuchungen durch den polizeiärztlichen Dienst zeigte. Der Amtsärztin war der Krankheitsverlauf wie auch der persönliche Hintergrund der Klägerin hinreichend bekannt. Anhaltspunkte, die eine andere Einschätzung bedingten, ergaben sich nicht und wurden auch nicht substantiiert vorgetragen. Weder im Verwaltungsverfahren noch im hier durchgeführten Gerichtsverfahren hat die Klägerin seither ärztliche Bescheinigungen zu ihrem Gesundheitsstatus vorgelegt, aus denen substantiiert hervorgeht, dass sie wieder dienstfähig ist oder in absehbarer Zeit wird und welche Maßnahmen sie zur Wiedererlangung der Dienstfähigkeit unternimmt. Erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 11. November 2015 hat sie vorgetragen, bereits seit Mai 2014 in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung zu sein.

Wie die sachverständige Zeugin in ihrem Gutachten vom ... März 2013 angab, war zur Stabilisierung des Zustands der Klägerin eine ambulante fachärztliche und psychotherapeutische Behandlung notwendig. Die Aufnahme einer solchen Behandlung, die zu einer Besserung des Gesundheitszustandes der Beamtin hätte führen können, wurde von der Klägerin aber dem Beklagten gegenüber im Verwaltungsverfahren nicht angezeigt. Auch aus dem vorgelegten privatärztlichen Attest vom ... Juli 2014 geht nicht hervor, dass die Klägerin bei Frau Dr. E.-G. eine Therapie begonnen hat. Die sehr knappe Formulierung trifft keinerlei Aussagen zum Gesundheitszustand der Beamtin und benennt keine von ihr ergriffenen Maßnahmen.

Dies wurde von der sachverständigen Zeugin in der mündlichen Verhandlung dahingehend ergänzend erläutert, dass weder die empfohlenen Therapiemaßnahmen aus dem Attest ersichtlich seien, noch eine (damals) aktuelle Dienstfähigkeit bescheinigt werde. Auch der „voraussichtliche“ Dienstbeginn ab Anfang Oktober sei nicht plausibel gemacht worden und letztlich auch nicht erfolgt. Ferner gehe nicht hervor, ob überhaupt eine Untersuchung erfolgt sei. Das ist schlüssig und für das Gericht überzeugend. Angesichts der langjährigen Befassung der Amtsärztin Dr. K. mit der Klägerin war ihr die Entwicklung des Gesundheitszustandes über einen längeren Zeitraum bekannt. Das gilt für den von der sachverständigen Zeugin in der mündlichen Verhandlung plastisch vorgetragenen schlechten psychischen Gesundheitszustand der Beamtin.

c) Die Notwendigkeit einer weiteren Untersuchung durch den Polizeiärztlichen Dienst war nicht gegeben. Wenn die Klägerin vortragen lässt, der Beklagte habe durch die Untersuchungsaufforderung vom 28. August 2014 selbst die weitere Untersuchung der Dienstfähigkeit für notwendig erachtet, so ist dem entgegenzuhalten, dass sich für den Dienstherrn daraus nicht die Verpflichtung aufdrängt, die Klägerin erneut zu untersuchen. Denn das privatärztliche Attest war nicht geeignet, Zweifel an der Dienstunfähigkeit zu begründen. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr zunächst den Beamten erneut untersuchen lassen möchte, dann jedoch eine schriftliche Bewertung des privatärztlichen Attests durch die Polizeiärztin als ausreichend erachtet. Daraus folgt keine Pflicht, eine erneute Untersuchung anzustreben, wenn der intendierte Termin nicht zustande kommt. Auch Anhaltspunkte, dass der Dienstherr die Nicht-Wahrnehmung des Termins zulasten der Klägerin berücksichtigt hat, sind weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. BVerwG, B.v. 5.11.2013 - 2 B 60/13 - juris Rn. 9; BVerwG, U.v. 30.05.2013 - 2 C 68/11 - juris Rn. 13 ff.). Insofern war der Klägerin die Möglichkeit eröffnet worden, sich nochmals vor der Ruhestandsversetzung dem polizeiärztlichen Dienst vorzustellen. Angesichts der nachvollziehbaren Erläuterungen der Amtsärztin zu ihrer Einschätzung des Gesundheitszustands der Klägerin war eine weitere Untersuchung nicht unabdingbare Voraussetzung für die Bewertung des Dienstherrn, dass die Beamtin dienstunfähig ist. Wie bereits oben dargestellt ist der Gesundheitszustand der Klägerin in einer Weise eingeschränkt, dass sie keine verwertbare Dienstleistung erbringen kann. Dabei ist die amtsärztliche Bewertung keine Momentaufnahme, sondern beruht auf der längerfristigen Beobachtung des Krankheitsverlaufs der klagenden Beamtin. Es ist auch zu beachten, dass mehrere Wiedereingliederungsmaßnahmen durchgeführt worden sind, die letztlich alle erfolglos geblieben sind.

d) Die Zurruhesetzungsverfügung ist vor dem genannten Hintergrund auch nicht deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte im Zeitpunkt seiner Entscheidung eine anderweitige Verwendung der Klägerin nach § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG nicht geprüft hat oder die Übertragung einer geringerwertigen Tätigkeit nach den Vorgaben des § 26 Abs. 3 BeamtStG in Erwägung gezogen hat. Denn auch insoweit fehlt es wegen der gesundheitlichen Einschränkungen nach der ausdrücklichen Aussage der Amtsärztin Dr. K. an einem verbleibenden Restleistungsvermögen der Klägerin (vgl. BVerwG B.v. 19.3.2015 - 2 C 37/13 - juris Rn. 19; BVerwG, U.v. 5.6.2014 - 2 C 22/13 - juris Rn. 14).

Nach alledem ist der Beklagte daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig ist, so dass die Ruhestandsversetzungsverfügung zu Recht erfolgt ist.

4. Die Klägerin hat als unterlegene Beteiligte nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs.1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 24. Februar 2014 - AN 11 S 14.109 - wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 24. Februar 2014 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 17.682,06 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller stand als Beamter des mittleren technischen Dienstes (Technischer Fernmeldehauptsekretär der Besoldungsgruppe A 8) im Dienst der Antragsgegnerin und war bei der Deutschen ... AG (...) beschäftigt.

Mit Bescheid vom 18. November 2013 versetzte die DTAG den Antragsteller wegen dauernder Dienstunfähigkeit im Sinn des § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG in den Ruhestand.

Der Antragsteller erhob hiergegen Widerspruch, über den bislang nicht entschieden ist.

Mit einem weiteren Bescheid vom 13. Dezember 2013 hat die DTAG die sofortige Vollziehung der Zurruhesetzung angeordnet.

Den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ruhestandsversetzung wiederherzustellen, hat das Verwaltungsgericht Ansbach mit Beschluss vom 24. Februar 2014 abgelehnt.

Mit der hiergegen eingelegten Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz weiter.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zu Recht abgelehnt, weil die angefochtene Versetzung des Antragstellers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit bei summarischer Prüfung rechtmäßig ist und daher der Rechtsbehelf in der Hauptsache voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird. Die mit der Beschwerde innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen zu keiner anderen Beurteilung.

Die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach § 44 Abs. 1 BBG setzt voraus, dass der Beamte zur Erfüllung der Dienstpflichten wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen dauernd unfähig ist. Als dienstunfähig kann der Beamte gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG auch dann angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate seine Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Die Vorschrift stellt in diesem Zusammenhang eine die Grundregel des Satzes 1 ergänzende Regelung dar, mit deren Hilfe - einem Regelbeispiel bzw. einer gesetzlichen Vermutung entsprechend oder zumindest vergleichbar - die Feststellung der Dienstunfähigkeit im Einzelfall erleichtert werden kann (BayVGH, U.v. 25.1.2013 - 6 B 12.2062 - juris Rn. 19; OVG NW, U.v. 9.5.2011 - 1 A 440/10 - juris Rn. 90). Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist nicht das von dem Beamten zuletzt wahrgenommene Amt im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten), sondern das Amt im abstrakt-funktionellen Sinn. Es umfasst alle bei der Beschäftigungsbehörde dauerhaft eingerichteten Dienstposten, auf denen der Beamte amtsangemessen beschäftigt werden kann. Daher setzt Dienstunfähigkeit voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist (vgl. BVerwG, U.v. 23.9.2004 - 2 C 27.03 - BVerwGE 122, 53/55; U.v. 26.3.2009 - 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297/300 Rn. 14).

Grundlage für die Entscheidung über die Dienstunfähigkeit ist die ärztliche Untersuchung nach Maßgabe des § 48 BBG, die nur einem Amtsarzt übertragen werden kann oder einem Arzt, der als Gutachter zugelassen ist (Abs. 1 Satz 1 BBG). Der Arzt teilt der Behörde auf Anforderung im Einzelfall die tragenden Gründe des Gutachtens mit, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist (Abs. 2 Satz 1 BBG). Die Verantwortung zur Feststellung der Dienstfähigkeit hat die Behörde, nicht der Arzt. Sie muss die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen inhaltlich nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden (vgl. BVerwG, U.v. 21.6.2007 - 2 A 6.06 - juris Rn. 23; B.v. 6.3.2012 - 2 A 5.10 - juris Rn. 2). Für die Feststellung einer Dienstunfähigkeit im Sinn des § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG genügt keine bloß unsichere Prognose, ob der Beamte voll dienstfähig wird. Die Prognose muss vielmehr mit der gebotenen Sicherheit sachlich gerechtfertigt werden können. Es muss insbesondere plausibel sein, dass keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist (BayVGH, U.v. 25.1.2013 - 6 B 12.2062 - juris Rn. 20, 21; OVG NW, B.v. 3.2.2012 - 1 B 1490.11 - juris Rn. 8).

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ist die Versetzung des Antragstellers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gem. § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Der Antragsteller ist seit dem 24. August 2012 dienstunfähig erkrankt. Auch die Vorjahre seit 2009 waren durch häufige krankheitsbedingte Abwesenheiten geprägt. In den Jahren 2011 und 2012 erfolgten mehrere Wiedereingliederungsmaßnahmen, die wegen Erkrankungen des Antragstellers abgebrochen werden mussten. Eine im Februar 2013 begonnene Wiedereingliederung wurde dreimal aufgrund erneuter Erkrankungen des Antragstellers unterbrochen und schließlich vom Dienstherrn als gescheitert angesehen.

Der Ruhestandsversetzung vom 18. November 2013 liegt die gutachtliche Stellungnahme des von der DTAG beauftragten Herrn Dr. med. B. vom 18. Oktober 2013 zum Gesundheitszustand des Antragstellers zugrunde. Der Gutachter kommt darin nach insgesamt vier eigenen Begutachtungen im Laufe des Jahres 2013 und unter Auswertung von Berichten und Arztbriefen verschiedener Kliniken sowie ärztlicher Atteste und Bescheinigungen zu dem Ergebnis, dass beim Antragsteller keinerlei Leistungsvermögen vorhanden und die allgemeine psychische Belastbarkeit in hohem Maße eingeschränkt sei. Es bestehe auch keine Teildienstfähigkeit oder begrenzte Dienstfähigkeit, auch nicht unterhalbschichtig. Es bestehe weiterhin ein sehr labiles Gleichgewicht mit depressiven Schüben bei geringsten Belastungen und auf längere Sicht, d. h. für die Dauer von mindestens 12 Monaten, keinerlei Leistungsfähigkeit, auch nicht in geringem zeitlichen Umfang unter der Hälfte der Wochenarbeitszeit eines Beamten. Eine Reaktivierungsprüfung werde nach Ablauf von 24 Monaten empfohlen.

Die vom Antragsteller mit der Beschwerde gegen seine Ruhestandsversetzung und ihre sofortige Vollziehbarkeit erhobenen Einwendungen können angesichts der deutlichen und nach Aktenlage auch nachvollziehbaren Aussagen des Gutachters nicht überzeugen. Die Gesamtschwerbehindertenvertretung und der zuständige Betriebsrat wurden ordnungsgemäß am Verfahren beteiligt. Dass sich der Antragsteller subjektiv nicht für dienstunfähig auf Dauer hält und nach seiner Überzeugung eine Wiedereingliederung am alten Arbeitsplatz allenfalls mit leichten Einschränkungen möglich sei, erschüttert die Aussagekraft des von der DTAG beauftragten Gutachtens ebenso wenig wie die ärztlichen Atteste seiner Hausärztin Dr. med. G., wonach der Antragsteller wahrscheinlich innerhalb der nächsten 6 Monate wieder arbeitsfähig werde und eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit nicht anzunehmen sei. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BBG kann die zuständige Behörde in den Fällen der §§ 44 bis 47 BBG die ärztliche Untersuchung nur einem Amtsarzt übertragen oder einem Arzt, der als Gutachter zugelassen ist. Der Gesetzgeber hat damit diesen Ärzten aufgrund des dort vorhandenen Sachverstands über die Feststellung der Dienst(un)fähigkeit eines Beamten besonderes Gewicht beigemessen. Den von der DTAG beauftragten Gutachtern kann grundsätzlich ein spezifischer Sachverstand unterstellt werden, der auch auf der Kenntnis der Belange des Dienstherrn beruht. Daher muss es in erster Linie deren Beurteilung obliegen, ob und wann eine Gesundheitsstörung mit Krankheitswert die Dienstfähigkeit eines Beamten derart beeinträchtigt, dass er zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Diesen Gutachten kommt daher ein höherer Beweiswert zu als etwa haus- oder anderen fachärztlichen Gutachten (vgl. BayVGH, B.v. 2.4.2013 - 6 ZB 12.2141 - juris Rn. 9; B.v. 5.4.2011 - 6 ZB 10.3159 - juris Rn. 7).

Da nach dem Gutachten des von der DTAG beauftragten Gutachters Dr. med. B. vom 18. Oktober 2013 beim Antragsteller für die Dauer von mindestens 12 Monaten von keinerlei Leistungsfähigkeit auszugehen ist, ist die Antragsgegnerin entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht verpflichtet, dem Antragsteller erneut eine Wiedereingliederungsmaßnahme zu ermöglichen. Dies ist ihr im Gegenteil schon aus Fürsorgegründen (vgl. § 78 BBG) verwehrt, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat (BA S. 17/18).

Aufgrund des eindeutigen ärztlichen Gutachtens und des darin zum Ausdruck kommenden vollkommen fehlenden Leistungsvermögens des Antragstellers kann die Anordnung des Sofortvollzugs der Zurruhesetzung rechtlich nicht beanstandet werden. Die Fürsorgepflicht verbietet es dem Dienstherrn, einen Beamten, der nach den Feststellungen eines vom Dienstherrn beauftragten ärztlichen Gutachtens keinerlei Leistungsvermögen mehr aufweist, im Arbeitsalltag zu beschäftigen und ihn damit der Gefahr einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands auszusetzen. Im Übrigen müsste die DTAG den Antragsteller ohne Anordnung des Sofortvollzugs bis zum rechtskräftigen Abschluss eines unter Umständen mehrere Jahre dauernden Hauptsacheverfahrens besolden, obwohl dieser aufgrund fehlenden Leistungsvermögens keine Gegenleistung erbringen kann. Für die DTAG entstünde im Fall einer längerfristigen Hemmung der Vollziehbarkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nicht nur wirtschaftlich, sondern auch aus Gründen des geordneten Personaleinsatzes unzumutbare Situation. An der Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung ändert weder etwas, dass der Antragsteller bereits seit dem Jahr 1978 bei der Deutschen Bundespost tätig war noch, dass er infolge des Bezugs von Versorgungsbezügen finanzielle Einbußen hat. Letzteres ist die zwingende gesetzliche Folge einer Ruhestandsversetzung nach § 47 Abs. 4 BBG.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, § 47, § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG in der ab 1. August 2013 geltenden Fassung, weil die Rechtsstreitigkeit nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung beim Verwaltungsgericht anhängig geworden ist (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG). Danach ist der Streitwert die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, mithin 12 Bruttomonatsgehälter, also 35.364,12 € (12×2.947,01 €). Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes halbiert sich der errechnete Betrag auf 17.682,06 € (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt vom Beklagten Schadensersatz.

2

Der Kläger ist bei der C. (im Folgenden: C.) als Sachbearbeiter im Statusamt eines Regierungsoberamtsrates (Bes.Gr. A 13 LBesO) beschäftigt. Ab dem 9. November 2006 war der Kläger aufgrund eines Schlaganfalls dienstunfähig erkrankt. Nach Einholung einer amtsärztlichen Stellungnahme versetzte die C. ihn mit Bescheid vom 28. Januar 2008 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Aus diesem Grund erhielt der Kläger ab dem 1. Februar 2008 anstelle der Dienstbezüge eines Regierungsoberamtsrates nur noch verringerte Bezüge im Umfang des bislang erdienten Ruhegehalts in Höhe von monatlich 1.253,60 €.

3

Den gegen die Ruhestandsversetzungsverfügung erhobenen Widerspruch des Klägers wies die C. mit Widerspruchsbescheid vom 5. März 2008 zurück. Auf die daraufhin erhobene Klage hob das erkennende Gericht die Ruhestandsversetzungsverfügung der C. und deren Widerspruchsbescheid mit Urteil vom 26. August 2008 (Az.: 5 A 60/08 MD) auf. Wegen des teilweisen Einbehalts seiner Dienstbezüge beantragte der Kläger am 25. November 2008 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Rechtsschutzgesuch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung über die Zahlung ungekürzter Dienstbezüge bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über seine gegen die Versetzung in den Ruhestand erhobene Klage. Diesen Antrag lehnte die Kammer mit Beschluss vom 1. Dezember 2008 ab (Az.: 5 B 396/08 MD). Mit Beschluss vom 25. Juni 2009 (Az.: 1 L 140/08) lehnte das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt den Antrag der C. auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des erkennenden Gerichts vom 26. August 2008 ab.

4

Bereits am 7. November 2008 beantragte der Kläger beim Amtsgericht A-Stadt die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens (Az.: 350 IK 1406/08). Das Verfahren wurde am 14. November 2008 eröffnet. Nach rechtskräftigem Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über die Versetzung des Klägers in den Ruhestand hinterlegte die Oberfinanzdirektion des Landes Sachsen-Anhalt im Zeitraum zwischen Juli und Ende September 2009 einen Betrag in Höhe von 26.346,76 €. Dieser Betrag entsprach den ausstehenden Dienstbezügen des Klägers abzüglich eines einbehaltenen Betrages in Höhe von 1.653,24 €, den die Oberfinanzdirektion mit einer ihrerseits gegen den Kläger bestehenden Forderung aufgerechnet hatte. Nachdem die Forderungen sämtlicher Gläubiger in voller Höhe berichtigt werden konnten, hob das Amtsgericht A-Stadt das Insolvenzverfahren durch Beschluss vom 28. April 2011 gemäß § 200 Insolvenzordnung (InsO) auf.

5

Bereits mit Schreiben vom 9. November 2009 machte der Kläger gegenüber dem Beklagten Schadensersatz geltend. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er sei wegen der mit der rechtswidrigen Ruhestandsversetzungsverfügung einhergehenden Verringerung seiner Dienstbezüge nicht mehr in der Lage gewesen, eingegangene Verbindlichkeiten zu bedienen. Aus diesem Grund habe er einen Insolvenzantrag stellen müssen. Für die Durchführung dieses noch nicht abgeschlossenen Verfahrens sei eine Insolvenzverwaltervergütung in Höhe von 5.472,00 € angefallen. Die Gerichtskosten beliefen sich auf schätzungsweise 500,00 €. Ferner habe er während der gerichtlichen Verfahren über die Ruhestandsversetzungsverfügung bedingt durch seine finanzielle Situation seine Wohnung kündigen müssen, um Kosten einzusparen. Dadurch seien Umzugskosten in Höhe von 803,25 € entstanden.

6

Mit Schreiben vom 10. Dezember 2009 bat die C. den Kläger näher darzulegen, unter welchem Gesichtspunkt die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch gegeben seien. Hierzu führte der Kläger mit Schreiben vom 14. Januar 2010 ergänzend aus, die C. habe ihre allgemeine Fürsorgepflicht ihm gegenüber verletzt. Sie sei verpflichtet, nach Gesetz und Recht tätig zu werden. Die Ruhestandsversetzungsverfügung sei aber rechtswidrig gewesen. Dies habe die C. nach den Ausführungen des erkennenden Gerichtes in seinem Urteil vom 26. August 2008 im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides erkennen müssen. Die C. habe sich indes von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Als Folge seiner Versetzung in den Ruhestand im Februar 2008 habe er nur noch Bezüge im Umfang seines Ruhegehaltes erhalten und eine Einkommenseinbuße in Höhe von monatlich ca. 1.300,00 € hinnehmen müssen. Infolgedessen habe er seine Verbindlichkeiten, die er bereits vor einigen Jahren eingegangen sei, als die Einleitung eines Verfahrens zur Versetzung in den Ruhestand nicht absehbar gewesen sei, nicht mehr bedienen können.

7

Mit weiterem Schreiben vom 19. Februar 2010 teilte die C. dem Kläger mit, aus ihrer Sicht seien Schadensersatzansprüche des Klägers weder dem Grunde nach noch in der geltend gemachten Höhe gegeben.

8

Am 30. Dezember 2011 hat der Kläger bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben.

9

Zur Begründung trägt er ergänzend vor, er habe die C. bereits im Widerspruchsverfahren darauf hingewiesen, dass das der Ruhestandsversetzungsverfügung zugrunde gelegte amtsärztliche Gutachten mangelbehaftet sei. Die C. habe sich aber nicht veranlasst gesehen, zumindest eine Nachbegutachtung seines Gesundheitszustandes vornehmen zu lassen. Zwar sei die Reduzierung der Dienstbezüge auch für die Dauer eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen die Versetzung in den Ruhestand gesetzlich vorgesehen. Bei rechtmäßigem Verhalten der C. wäre er aber nicht in den Ruhestand versetzt worden und hätte daher keine Reduzierung seiner Dienstbezüge hinnehmen müssen. Die rechtswidrige Ruhestandsversetzungsverfügung habe daher den geltend gemachten Schaden verursacht. Aufgrund der Verringerung seiner Bezüge sei er nicht mehr in der Lage gewesen, im Umfang von ca. 29.000,00 € bestehende Verbindlichkeiten zu bedienen, wobei er insoweit Ratenzahlungen zu leisten gehabt habe. Den Ruhestandsbezügen in Höhe von monatlich 1.253,60 € hätten monatliche Ausgaben im Umfang von insgesamt 1.820,18 € gegenübergestanden. Diese Gesamtbelastung habe er mit einer Besoldung nach der Bes.Gr. A 13 LBesO ohne Weiteres tragen können. Mit um ca. zwei Drittel verringerten Bezügen sei dies jedoch nicht möglich gewesen. Bereits im März 2008 habe er die Zahlungen an seine Gläubiger einstellen müssen. Anfangs habe er mit seinen Gläubigern noch eine Aussetzung der Ratenzahlungen vereinbaren können. Infolge der Dauer des Klageverfahrens gegen seine Versetzung in den Ruhestand hätten seine Gläubiger einen weiteren Aufschub der Zahlungen jedoch nicht mehr akzeptiert. Dabei habe die C. noch zu einer längeren Verfahrensdauer beigetragen, indem sie Rechtsmittel gegen das der Klage stattgebende Urteil des erkennenden Gerichts eingelegt habe.

10

Er sei auch alleiniger Schuldner der Zahlungsverbindlichkeiten gewesen. Er sei seit Mitte des Jahres 2002 alleiniger Mieter der zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzungsverfügung von ihm und seiner zwischenzeitlich von ihm geschiedenen Ehefrau genutzten Wohnung gewesen. Ein Teil der Ratenzahlungen in Höhe von 224,80 € betreffe die Finanzierung des Erwerbs von Möbeln nach der Trennung von seiner Ehefrau im September 2008 und deren Auszug aus der gemeinsamen Wohnung. Verwertbare Vermögensgegenstände oder Forderungen gegen Dritte habe er nicht besessen.

11

Der nunmehr geltend gemachte Schaden setze sich aus den Kosten des zwischenzeitlich nach Befriedigung aller Gläubiger abgeschlossenen Insolvenzverfahrens in Höhe von insgesamt 7.071,79 € sowie den Umzugskosten in Höhe von 803,25 € zusammen.

12

Der Kläger beantragt,

13

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 7.875,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31. Dezember 2011 zu zahlen.

14

Der Beklagte beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die zeitweise Verringerung der Dienstbezüge habe die eingetretene Insolvenz des Klägers und damit den geltend gemachten Schaden nicht adäquat kausal herbeigeführt. Die Verringerung der Dienstbezüge auf die erdienten Ruhestandsbezüge sei gesetzliche Folge der Versetzung in den Ruhestand, auch wenn der Beamte Rechtsbehelfe oder Rechtsmittel gegen die Ruhestandsversetzungsverfügung erhebe. Die einbehaltenen Beträge seien nachzuzahlen, wenn die angegriffene Entscheidung keinen Bestand habe. Dem von einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand betroffenem Beamten werde daher ein zeitweiser Vermögensnachteil bis zur Aufhebung der Ruhestandsversetzungsverfügung grundsätzlich zugemutet. Dabei gehe der Gesetzgeber davon aus, dass die Ruhestandsbezüge bei vorzeitigem Ruhestand einen angemessenen Lebensunterhalt gewährleisteten. Der bisherige Lebensstandard des Beamten müsse nicht zwangsläufig aufrechterhalten werden können. Der Umstand, dass der Kläger bereits einen Monat nach Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand zahlungsunfähig geworden sei, deute darauf hin, dass dieser schon vor seiner Versetzung in den Ruhestand seine Kreditwürdigkeit ausgereizt und damit selbst die wesentlichen Ursache für die spätere Insolvenz gesetzt habe. Im Hinblick auf die vom Kläger geltend gemachten Umzugskosten sei anzumerken, dass der Kläger seit Mitte September 2008 getrennt von seiner damaligen Ehefrau gelebt habe. Diese habe über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von ca. 1.100,00 € verfügt, was ungefähr den Ruhestandsbezügen des Klägers entsprochen habe. Mit Beginn des Getrenntlebens habe sich das verfügbare Gesamteinkommen um die Hälfte reduziert. Bereits sieben Wochen später habe der Kläger einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Zwischen der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzungsverfügung und dem Insolvenzantrag des Klägers hätten dagegen 41 Wochen gelegen. Daran werde deutlich, dass der zeitliche Zusammenhang zwischen der Trennung des Klägers von seiner Ehefrau und dem Insolvenzantrag deutlich stärker sei. Es sei nicht auszuschließen, dass der im März 2009 erfolgte Umzug des Klägers späte Folge der Aufgabe des ehelichen Zusammenlebens gewesen sei und die Größe der Wohnung sowie die daraus resultierenden hohen Mietkosten dem Kläger langfristig keine alleinige Nutzung erlaubt hätten.

17

Dessen ungeachtet komme ein Schadensersatzanspruch des Klägers nur dann in Betracht, wenn er zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht als dienstunfähig anzusehen gewesen wäre. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass das erkennende Gericht die Ruhestandsversetzung allein wegen Verfahrensmängeln aufgehoben habe. Weder das Urteil des Gerichts vom 26. August 2008 noch der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2009 enthielten Feststellungen zur Dienstfähigkeit oder -unfähigkeit des Klägers im für die Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzungsverfügung maßgeblichen Zeitpunkt. Der C. habe im Zeitpunkt der Versetzung des Klägers in den Ruhestand eine amtsärztliche Bewertung vorgelegen, der sie gefolgt sei. Die den amtsärztlichen Feststellungen zugrunde liegenden ärztlichen Gutachten seien hingegen nicht bekannt gewesen. Die C. habe hiervon erst im Verlauf des Berufungszulassungsverfahrens nach Ablauf der Frist für die Darlegung der Zulassungsgründe Kenntnis erlangt.

18

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie die beigezogene Insolvenzakte des Amtsgerichts A-Stadt (Az.: 350 IK 1406/08) Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Gerichts.

Entscheidungsgründe

19

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

20

Die Klage war gegen das Land Sachsen-Anhalt und nicht gegen die C. zu richten. Der Kläger hat in statthafter Weise eine Leistungsklage erhoben, welche unmittelbar die Verurteilung des Beklagten zu einer Zahlung zum Gegenstand hat, ohne dass der begehrte Schadensausgleich eines vorausgehenden, den konkreten Zahlungsbetrag festsetzenden Verwaltungsaktes bedurft hätte. Richtiger Klagegegner dieser auf (schlichte) Zahlung gerichteten Klage ist nicht die Dienstbehörde, welcher der Schadensersatz begehrende Beamte ein pflichtwidriges Verhalten anlastet, sondern der Dienstherr selbst. Die für ein schadensauslösendes Ereignis verantwortlich gemachte Behörde – hier die C. – hat insoweit nicht selbst die Rechtsstellung eines Beteiligten. Die Regelung des § 8 Satz 1 AG VwGO LSA, wonach auch Landesbehörden fähig sind, am Verfahren beteiligt zu sein, gilt hier nicht. Aus § 8 Satz 2 AG VwGO LSA, wonach die Klage gegen die Landesbehörde zu richten ist, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat, wird deutlich, dass die Norm nur auf solche Klagen anwendbar ist, in denen Verwaltungsakte angegriffen oder begehrt werden. In diesen Fällen handelt die Landesbehörde in Prozessstandschaft für das Land, dem sie angehört, ohne selbst zum Rechtsträger zu werden (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 18. Juni 2008 - 1 L 208/06 -, zitiert nach juris [m. w. N.]). So verhält es sich hier jedoch nicht.

21

Der Kläger hat sein Schadenersatzbegehren auch vor Klageerhebung durch einen entsprechenden Antrag an den Beklagten konkretisiert (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Beschluss vom 1. Dezember 1993 - 2 B 115/93 -, zitiert nach juris; Urteil vom 10. April 1997 - 2 C 38/95 -, ZBR 1998, 46 [m. w. N.]). Die C. hat für den Beklagten einen Schadensausgleich mit Schreiben vom 19. Februar 2010 jedoch abgelehnt. Insoweit steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, dass dem Rechtsstreit kein ordnungsgemäßes Widerspruchsverfahren vorausgegangen ist. Zwar ist nach § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG vor allen beamtenrechtlichen Klagen – also auch vor Erhebung einer Leistungsklage – ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der VwGO durchzuführen. Einen förmlichen Widerspruch gegen die Weigerung des Beklagten, ihm den geltend gemachten Schaden zu ersetzen, hat der Kläger hier zwar nicht erhoben. Allerdings ist die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens über die gesetzlich ausdrücklich geregelten Fälle hinaus ausnahmsweise auch dann entbehrlich, wenn dem Zweck des Vorverfahrens bereits Rechnung getragen ist oder der Zweck des Vorverfahrens ohnehin nicht mehr erreicht werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. September 2010 - 8 C 21/09 -, BVerwGE 138, 1 [m. w. N.]) oder wenn sich der auch für die Widerspruchsentscheidung zuständige Beklagte auf die Klage einlässt und deren Abweisung beantragt, ohne das fehlende Vorverfahren zu rügen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1992 - 2 C 14/98 -, NVwZ-RR 2000, 172 [m. w. N.]; Urteil vom 19. Februar 2009 - 2 C 56/07 -, NVwZ 2009, 924). So liegt es hier. Der Beklagte hat sich, vertreten durch die C. als Ausgangs- und Widerspruchsbehörde, im Verfahren auf die Sache insgesamt eingelassen und zu erkennen gegeben, dass er den vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruch sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach nicht für gegeben erachtet. Auch in der vorgerichtlich mit dem Kläger geführten Korrespondenz hat der Beklagte unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er keinen Schadensersatz leisten werde. Bei dieser Sachlage wäre es eine „bloße Förmelei“ und prozessökonomisch nicht sinnvoll, den Kläger darauf zu verweisen, sein Begehren gegenüber dem Beklagten zunächst in einem Vorverfahren durchzusetzen zu versuchen.

22

Mangels Widerspruchsbescheides war auch die Klagefrist des § 74 VwGO nicht einzuhalten.

23

Schließlich hat der Kläger das Recht, sein Schadensersatzbegehren auf dem Klageweg weiterzuverfolgen, auch nicht dadurch verwirkt, dass er nach dem Schreiben der C. vom 19. Februar 2010, mit dem der Beklagte einen Ausgleich des vom Kläger geltend gemachten Schadens abgelehnt hat, fast zwei Jahre abgewartet hat, bis er am 30. Dezember 2011 Klage erhoben hat. Die Verwirkung von Rechten oder Ansprüchen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB setzt nicht nur voraus, dass seit der Möglichkeit der Anspruchserhebung oder Rechtsverfolgung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment). Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Anspruchsstellung oder Rechtsverfolgung als treuwidrig erscheinen lassen (Umstandsmoment, vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 4. April 2012 - 8 C 9/11 -, zitiert nach juris [m. w. N.]; Urteil vom 18. Juli 2012 - 8 C 4/11 -, DVBl. 2013, 40 [m. w. N.]). Daran fehlt es hier. Es ist weder von Seiten des Beklagten behauptet worden noch sind sonstige Anhaltspunkte für die Annahme ersichtlich, dass der Beklagte darauf vertraut hat, der Kläger werde sein Schadensersatzbegehren nach dem ablehnenden Schreiben vom 19. Februar 2010 nicht weiterverfolgen.

24

Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

25

Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, dem Kläger Schadensersatz wegen Verletzung der den Dienstherrn gegenüber seinen Beamten treffenden Fürsorgepflicht zu gewähren. Dem Kläger steht ein solcher Anspruch gegen den Beklagten nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO analog).

26

Rechtlicher Anknüpfungspunkt für das Begehren des Klägers ist der beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch, der sich aus der im Beamtenverhältnis wurzelnden und einfachgesetzlich in § 79 BG LSA des zum hier maßgeblichen Zeitpunkt noch geltenden Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt – BG LSA a. F. – in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1998 (GVBl. LSA S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. August 2008 (GVBl. LSA S. 290), und nunmehr in § 45 BeamtStG normierten Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten herleitet (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1966 - VI C 39.64 -, BVerwGE 25, 138; Urteil vom 21. September 2000 - 2 C 5/99 -, ZBR 2001, 134; Conrad, in: Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Band I, Stand: November 2012, § 45 BeamtStG, Rdnr. 48). Nach § 79 BG LSA a. F. hat der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten und seiner Familie, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt ihn bei seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stellung als Beamter. Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung dieser Fürsorgepflicht setzt voraus, dass die für den Dienstherrn handelnden Personen schuldhaft eine gegenüber dem Beamten bestehende Pflicht des Dienstherrn verletzt haben und dem Beamten dadurch adäquat kausal ein Vermögensschaden erwachsen ist (vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. November 2006 - 6 A 131/05 -, zitiert nach juris; Conrad, a. a. O., Rdnr. 50). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

27

Zwar hat die Beklagte ihre gegenüber dem Kläger bestehende Fürsorgepflicht verletzt. Als ein Teilaspekt der Fürsorgepflicht des Dienstherrn wird die Pflicht angesehen, die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten, die das Rechtsverhältnis des Dienstherrn zu den in seinem Dienst stehenden Beamten betreffen, und Ermessensentscheidungen unvoreingenommen, sachlich und unter gebührender Berücksichtigung der wohlverstandenen Interessen des Beamten zu treffen (vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 7. Aufl. 2011, § 9 Rdnr. 12 [m. w. N.]). Diese Pflicht ergibt sich aber auch schon aus der Gesetzesbindung der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG, vgl. Schnellenbach, a. a. O.). Dieser Pflicht hat die C. als für den Beklagten handelnde Behörde nicht hinreichend Genüge getan. Die mit Bescheid vom 28. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. März 2008 erfolgte Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist vom erkennenden Gericht mit rechtskräftigem Urteil vom 26. August 2008 (Az.: 5 A 60/08 MD) demgemäß als rechtswidrig beanstandet und aufgehoben worden.

28

Diese Pflichtverletzung ist auch für den geltend gemachten Schaden in dem Sinne ursächlich gewesen, als der Kläger ohne die rechtswidrig erfolgte Versetzung in den Ruhestand aller Wahrscheinlichkeit nach keinen Insolvenzantrag hätte stellen müssen und auch die Kosten für die von ihm bis zu diesem Zeitpunkt gemietete Wohnung tragen können. Nach seinen nachvollziehbaren Angaben, welche der Beklagte im Wesentlichen unbeanstandet gelassen hat, hätte der Kläger die von ihm eingegangenen Verbindlichkeiten in Höhe von 769,32 € sowie seine monatlichen Aufwendungen für Versicherungen und Unterkunft in Höhe von weiteren 1.050,87 € mit den ungekürzten Dienstbezügen eines Beamten der Besoldungsgruppe A 13 LBesO finanzieren können. Infolge der Ruhestandsversetzung hat der Kläger für die Zeit der Wirksamkeit der Verfügung lediglich die von ihm erdienten Ruhegehaltsbezüge in Höhe von 1.253,60 € erhalten. Allein mit seinen Ruhegehaltsbezügen konnte der Kläger die diese deutlich übersteigenden monatlichen Aufwendungen (insgesamt 1.820,18 €) nicht erbringen.

29

Ein danach gegebenes Maß an Ursächlichkeit, nach dem bereits jedes Ereignis eine Schadensersatzpflicht auslöst, welches nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg (hier Schaden) in seiner konkreten Gestalt entfiele (sog. äquivalente Kausalität, vgl. hierzu bereits BGH, Urteil vom 2. Juli 1957 - VI ZR 205/56 -, BGHZ 25, 86), würde jedoch zu einer zu weitgehenden Haftung des Dienstherrn führen. Nach diesem Maßstab wären auch ganz entfernte durch ein Handeln oder Unterlassen des Dienstherrn gesetzte Ursachen für die Zurechnung eines Schadensereignisses ausreichend, um einen Schadensersatzanspruch des Beamten zu begründen. Daher ist ergänzend zu verlangen, dass zwischen der Verletzungshandlung und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Dies ist nur dann der Fall, wenn eine Tatsache im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung des Schadens geeignet war (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2000 - 2 C 5/99 -, a. a. O. [m. w. N.]; BGH, Urteil vom 11. Januar 2005 - X ZR 163/02 -, NJW 2005, 1420 [m. w. N.]). So verhält es sich hier. Es liegt jedenfalls nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit, dass ein Beamter bei einer erheblichen Reduzierung seiner Bezüge – wie hier im Fall einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit – im Einzelfall in finanzielle Bedrängnis gerät.

30

Aber auch die festzustellende adäquate Kausalität zwischen der Fürsorgepflichtverletzung des Beklagten und dem vom Kläger geltend gemachten Schaden ist im vorliegenden Fall als nicht ausreichend anzusehen, um eine Schadensersatzpflicht des Beklagten zu begründen. Das Risiko einer zeitnah nach Wirksamwerden einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit eintretenden Zahlungsunfähigkeit des Beamten und der daran anknüpfenden Notwendigkeit, die Eröffnung eines Privatinsolvenzverfahrens zu beantragen, ist von einer Vielzahl individuell geprägter Faktoren abhängig, die sich dem Einflussbereich des Dienstherrn gänzlich entziehen. Der Dienstherr hat insbesondere keinen Einfluss darauf, in welchem Umfang seine Beamten private Verbindlichkeiten oder finanzielle Risiken eingehen. Um eine ausufernde Haftung des Dienstherrn für allein im Privatbereich des Beamten liegende und nur von diesem zu kalkulierende Risiken zu verhindern, bedarf es daher einer wertenden Ergänzung der allein auf eine Wahrscheinlichkeitsbetrachtung ausgerichteten Adäquanzformel. Der eine Schadensersatzpflicht des Dienstherrn auslösende Zurechnungszusammenhang zwischen dem geltend gemachten Schaden und einer Pflichtverletzung besteht demnach nur, wenn der Schaden nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm fällt. Der erlittene Nachteil muss aus dem Bereich der Gefahren stammen, deren Abwendung die verletzte Norm oder Pflicht im Blick hat (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 20. Oktober 1994 - IX ZR 116/93 -, NJW 1995, 449; Urteil vom 14. Oktober 1971 - VII ZR 313/69 -, BGHZ 57, 137 [m. w. N.]; Conrad, a. a. O., Rdnr. 57 [m. w. N.]; die Anwendbarkeit der Schutzzwecklehre auf die Haftung eines Soldaten nach § 24 Abs. 1 des Soldatengesetzes offen lassend: BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1984 - 6 C 199/81 -, BVerwGE 70, 296).

31

Dies zugrunde gelegt ist ein die Haftung des Beklagten für den beim Kläger eingetretenen Schaden begründender Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der – jedenfalls in der konkreten Gestalt der Versetzungsverfügung der C. vom 28. Januar 2008 rechtsfehlerhaften – Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Klägers zu verneinen.

32

Insoweit darf nämlich die gesetzliche Wertung des § 44 Abs. 3 BG LSA a. F. nicht unberücksichtigt bleiben. Behält ein Beamter – wie hier der Kläger – nach seiner Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit wegen eines eingelegten Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels Anspruch auf Besoldung, so werden nach Satz 1 dieser Norm mit Ablauf des Monats, in dem die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten zugestellt worden ist, die Dienstbezüge einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigen. Hat die Entscheidung, den Beamten wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, keinen Bestand, sind die einbehaltenen Beträge gemäß § 44 Abs. 3 Satz 2 BG LSA a. F. nachzuzahlen. Nicht die die Ruhestandsversetzung verfügende Behörde, sondern vielmehr das Gesetz selbst trifft hier also eine materiell-rechtliche Regelung über die Besoldung des wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten, der diesen statusberührenden Rechtsakt mit Rechtsbehelfen oder -mitteln angreift. Danach wird der Besoldungsanspruch dem Grunde nach unberührt gelassen und nur seine Höhe vorübergehend absenkt. Diese Einbehaltensregelung soll nach ihrem Sinn und Zweck nicht nur im öffentlichen Interesse dem Anreiz entgegenwirken, Zwangspensionierungen lediglich zum Zwecke verlängerter Zahlung der vollen Dienstbezüge anzugreifen, und die Staatskasse von Vorleistungen sowie vom Rückforderungsrisiko zu entlasten (vgl. die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 14/4659, S. 53 f., zu § 44 Abs. 2 Satz 4 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung [BGBl. I 2001, S. 1510], welche inhaltlich der Regelung des § 44 Abs. 3 Satz 1 BG LSA a. F. entspricht und die nunmehr in § 47 Abs. 4 Satz 2 BBG in der Fassung vom 5. Februar 2009 [BGBl. I S. 160] ihre Entsprechung findet). Sie verhindert zugleich im Interesse des Beamten für den Fall der Erfolglosigkeit seiner Anfechtung der Zurruhesetzungsverfügung, dass er der Rückforderung der weitergewährten Bezüge und deren empfindlichen Auswirkungen auf seine Lebensführung und die seiner Familie ausgesetzt ist (vgl. BT-Drs. 14/4659, S. 53 f.), was ihn umso härter träfe, als er nicht nur die Absenkung der Bezüge hinnehmen, sondern zusätzlich die Rückforderung bedienen müsste. Die vorläufige Einbehaltung des dem Erstattungsrisiko ausgesetzten Besoldungsanteils ist daher auch Ausdruck der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Februar 2007 - 4 S 45/07 -, NVwZ-RR 2007, 542). Anders gewendet findet der Schutzzweck der gerade auch im Zusammenhang mit Zurruhesetzungsentscheidungen zu beachtenden Fürsorgepflicht des Dienstherrn in § 44 Abs. 3 BG LSA a. F. eine einfachgesetzliche Konkretisierung. Der Schutzzweck der Fürsorgepflicht besteht nicht darin, den Beamten von finanziellen Risiken freizustellen, die in keinem Zusammenhang mit der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit stehen, sondern von dem Beamten aufgrund seiner eigenverantwortlichen Willensentschließung eingegangen worden und ausschließlich seinem privaten Bereich zuzuordnen sind. Den danach verbleibenden Nachteil, dass dem Beamten, der eine Zurruhestandsversetzungsverfügung erfolgreich anficht, der nachzuzahlende Betrag nicht zeitgerecht zur Verfügung steht, mutet das Gesetz dem Beamten grundsätzlich zu. Diese gesetzliche Wertung darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass der Beamte im Nachhinein einen gesetzlich nicht vorgesehenen Nachteilsausgleich im Wege des Schadensersatzes erreichen kann.

33

Etwas anderes ist nur dann geboten, wenn die Zurruhestandsversetzungsverfügung ersichtlich rechtsmissbräuchlich ist und allein dem Zweck dient, die Rechtsfolge der Besoldungskürzung eintreten zu lassen oder wenn die Annahme der Dienstunfähigkeit aus der Luft gegriffen bzw. offensichtlich rechtswidrig erscheint. Allerdings bestünde in diesem Fall ggf. ausnahmsweise ein Anspruch des Beamten auf Erlass einer einstweiligen Anordnung über die Weiterzahlung der vollen Dienstbezüge (vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2012 - 1 B 790/12 -, zitiert nach juris [m. w. N.]; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 27. Februar 2003 - 2 M 203/02 -, ZBR 2004, 327). So verhält es sich hier jedoch gerade nicht. Die Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist nicht etwa deshalb gerichtlich beanstandet worden, weil offen zu Tage lag, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich dienstfähig gewesen ist (vgl. Beschluss der Kammer vom 1. Dezember 2008 - 5 B 396/08 MD). Wesentlicher Anknüpfungspunkt für die gerichtliche Aufhebung der Ruhestandsversetzungsverfügung waren vielmehr formelle Fehler. Das Gericht hat es als rechtsfehlerhaft angesehen, dass die C. bei der prognostischen Beurteilung des Gesundheitszustandes des Klägers im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides nicht sämtliche ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnisse ausgeschöpft hat (vgl. Urteil vom 26. August 2008 - 5 A 60/08 MD -, S. 6 f. des Urteilsabdrucks). In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte ihrer Entscheidung eine amtsärztliche Stellungnahme zugrunde gelegt hat, nach welcher der bereits seit längerer Zeit erkrankte Kläger dienstunfähig war. Selbst wenn die Beklagte möglicherweise eine ergänzende Stellungnahme hätte einholen müssen, um den Sachverhalt zuverlässig aufzuklären, kann bei dieser Sachlage nicht davon gesprochen werden, dass die Annahme, der Kläger sei dienstunfähig und daher in den Ruhestand zu versetzen, gänzlich haltlos gewesen ist. Vielmehr hat es sich so verhalten, dass der Kläger im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung aufgrund eines Schlaganfalls am 9. November 2006 bereits über ein Jahr dienstunfähig erkrankt war.

34

Hat der Kläger aus den vorgenannten Gründen keinen Anspruch auf Schadensersatz, kann er vom Beklagten auch keine Prozesszinsen in entsprechender Anwendung von § 291 BGB beanspruchen.

35

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.

(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.

(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.712,62 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der 19... geborene Antragsteller war zunächst im Bereich der Regierung von Oberbayern beim Gesundheitsamt F. tätig und wurde zum 1. Dezember 1982 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Er schied bei seinem früheren Dienstherrn aus dem Beamtenverhältnis aus und wurde von der Antragsgegnerin zum 1. August 1983 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Verwaltungsassistenten ernannt. Zuletzt wurde er mit Wirkung vom 1. Dezember 2007 zum Verwaltungsobersekretär, BesGr A 7, ernannt. Aufgrund eines Versehens ist eine Verbeamtung auf Lebenszeit durch die Antragsgegnerin nicht erfolgt.

Ab dem 8. Mai 2012 war der Antragsteller durch mehrere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, zuletzt bis 13. Juli 2014, arbeitsunfähig krankgeschrieben. Bei einem Informationsgespräch zur Dienstunfähigkeit am 25. Juni 2012 erklärte der Antragsteller, dass er starke Medikamente einnehmen müsse, unter deren Nebenwirkungen er besonders vormittags leide. Die ärztliche Behandlung müsse noch mindestens ein Jahr fortgesetzt werden. Er gehe aber davon aus, dass er nicht so lange dienstunfähig bleibe. Eine Prognose über die Rückkehr in die dienstliche Tätigkeit sei ihm aber nicht möglich. Der Stadtrat der Antragsgegnerin beschloss am 4. Juli 2012 vom Antragsteller die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses zu fordern.

Der Antragsteller unterzog sich am 20. Februar 2013 einer amtsärztlichen Untersuchung beim Gesundheitsamt R.. Nach Einholung eines nervenärztlichen Gutachtens des Bezirksklinikums R. wies das Gesundheitsamt mit Schreiben vom 17. September 2013 darauf hin, dass beim Antragsteller eine psychische Erkrankung bestehe, die mit einer verminderten Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit einhergehe. In seinem bisherigen Tätigkeitsgebiet sei der Antragsteller derzeit nicht dienstfähig und es sei auch nicht zu erwarten, dass er innerhalb der nächsten sechs Monate wieder dienstfähig sein werde. Der Antragsteller sei möglicherweise in der Lage, eine Tätigkeit auszuüben, bei der kein Zeitdruck und kein Entscheidungsdruck entstehe und er seine bestehende fachliche Kompetenz in einem konfliktreduzierten Umfeld einbringen könne. Eine sichere Prognose sei diesbezüglich allerdings nicht möglich, da nicht von vornherein eingeschätzt werden könne, welche Tätigkeiten und welche Anforderungen von dem Antragsteller tatsächlich subjektiv als belastend erlebt würden.

Am 28. Oktober 2013 fand im Rathaus ein weiteres Informationsgespräch zur Dienstfähigkeit des Antragstellers statt. Es wurde nach Möglichkeiten des Einsatzes des Antragstellers an einer geeigneten, leidensgerechten Tätigkeit gesucht. Letztendlich wurde von Seiten der Antragsgegnerin festgestellt, dass die Rückkehr des erkrankten Beamten zum Dienst völlig ungewiss und keine geeignete leidensgerechte Stelle vorhanden sei. Dem Antragsteller wurde nahegelegt, selbst einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit zu stellen.

Mit Schreiben vom 1. April 2014 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller darauf hin, dass aufgrund der Besprechung vom 28. Oktober 2013 kein Arbeitsplatz habe gefunden werden können, der dem Antragsteller zumutbar erschienen wäre. Somit sei nur festzustellen gewesen, dass der Antragsteller dauernd dienstunfähig sei.

Dem trat der Antragsteller mit Schreiben vom 17. April 2014 entgegen. Vor allem in den Sachgebieten I und II gebe es durchaus Dienstposten, die mit seiner gesundheitlichen Vorbelastung in Einklang zu bringen seien. Er begehre nicht die Schaffung eines Schonarbeitsplatzes, sondern biete vielmehr seine volle Arbeitskraft auf einem adäquaten Dienstposten an. Nach der Rechtsprechung sei die Suche nach einem Arbeitsplatz, auf dem der Beamte verwendet werden könne, auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken.

Mit Schreiben vom 22. Mai 2014 kündigte die Antragsgegnerin die Absicht an, den Antragsteller zum 1. Juni 2014 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen. Aufgrund der amtsärztlichen Feststellungen vom 17. September 2013 habe die Antragsgegnerin den Antragsteller zu einem Gespräch über die betriebliche Eingliederung (betriebliches Eingliederungsmanagement) eingeladen. Sinn und Zweck dieses Dialogs sollte die Erkundung einer möglichen anderweitigen Verwendung und die Feststellung des Umfangs der Dienstfähigkeit sein. Im Ergebnis habe für den Antragsteller keine geeignete, leidensgerechte Tätigkeit gefunden werden können, so dass eine Wiedereingliederung mangels geeigneter Stelle nicht habe angeboten werden können. Ebenfalls habe eine begrenzte Dienstfähigkeit gemäß § 27 BeamtStG, bei welcher der Beamte noch zu einer Arbeitsleistung von mindestens 50 v. H. fähig sein müsse, nicht erkannt werden können. Insoweit sei die Antragsgegnerin als Dienstherrin ihrer Verpflichtung auf Prüfung einer anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit in ausreichendem Maße nachgekommen. Gleichzeitig kündigte die Antragsgegnerin an, dass sie gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBG den Teil der Bezüge vorläufig einbehalten werde, der die Höhe des voraussichtlichen Ruhegehalts (einschließlich Familienzuschlag) übersteige. Nach einer beigefügten Berechnung habe der Antragsteller bei einem Grundgehalt von 2.634,50 Euro monatliche Bruttoversorgungsbezüge von 1.515,73 Euro zu erwarten.

Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 27. Juni 2014 Einwendungen. Ohne die Offenlegung der Suchkriterien lasse sich nicht ausschließen, dass entweder gar keine Suche nach einer anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit stattgefunden habe oder diese nach Kriterien erfolgt sei, die mit dem Zweck des Gesetzes nicht zu vereinbaren sei.

Mit Beschluss des Stadtrats vom 31. Juli 2014 wurde der Antragsteller wegen festgestellter Dienstunfähigkeit nach Art. 66 Abs. 2 BayBG mit Ablauf des 31. August 2014 in den Ruhestand versetzt. Mit Schreiben vom 13. August 2014 wurde dem Antragsteller die Ruhestandsversetzung zugestellt. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass ab dem Monat September 2014 nur das Ruhegehalt (einschließlich des Unterschiedsbetrags des Familienzuschlags nach Art. 69 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG) gezahlt werde. Die Differenz zu den Bezügen eines aktiven Beamten werde einbehalten.

Gegen die Ruhestandsversetzung legte der Antragsteller am 15. September 2014 Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt,

vom Einbehalt von Teilen der Besoldung des Antragstellers ab 1. September 2014 bis zum Eintritt der Bestandskraft des Bescheides über die Versetzung in den Ruhestand abzusehen.

Ab September 2014 erhalte er nur noch 500 Euro. Selbst wenn man vom regulären Ruhegehaltsatz von 64,70 v. H. ausgehe, sei ein Unterschiedsbetrag von 1000 Euro gegeben, ohne den die Aufrechterhaltung seines Lebensstandards nicht mehr möglich sei. Die Versetzung in den Ruhestand sei offensichtlich rechtswidrig. Voraussetzung für eine Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit sei, dass ein Beamter das ihm übertragene Amt im abstrakt funktionellen Sinn nicht mehr ausüben könne. Dies sei vorliegend nicht gegeben, da es in den Sachgebieten I und II durchaus Posten gebe, die mit der gesundheitlichen Vorbelastung des Antragstellers in Einklang zu bringen seien. Die Antragsgegnerin habe nicht im hinreichenden Maße nach einem möglichen Arbeitsplatz für den Antragsteller gesucht.

Mit Beschluss vom 7. November 2014 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Weder erscheine die Annahme der Dienstunfähigkeit des Antragstellers aus der Luft gegriffen, noch erweise sich seine Ruhestandsversetzung als rechtsmissbräuchlich. Nicht geprüft werden könne im vorliegenden Verfahren, ob nicht doch eine Verwendungsmöglichkeit für den Antragsteller bei der Antragsgegnerin gegeben gewesen sei, aufgrund derer von einer Versetzung in den Ruhestand abgesehen werden solle. Eine diesbezügliche Entscheidung könne nur nach einer Entscheidung über den Widerspruch gegen die Ruhestandsversetzung in einem Hauptsacheverfahren erfolgen. Bei Vorrang der anderweitigen Verwendung handle es sich zwar nur um eine Sollvorschrift. Aufgrund der für den Beamten hohen Bedeutung seiner beruflichen Tätigkeit einerseits und der Besoldung andererseits bestehe aber für den Dienstherrn eine Verpflichtung, zumutbare Maßnahmen zu ergreifen. Darüber müsse er aber auch die Interessen anderer Beschäftigter berücksichtigen, wie auch eigene Interessen, bei der Vergabe von Stellen, die insbesondere fachliche Fähigkeiten erforderten und für die beispielsweise auch ein besonderes Vertrauensverhältnis notwendig sei. Dahinstehen könne aber, ob vorwiegend die Besetzung der Stelle des Kämmerers bzw. dessen Mitarbeiter mit dem Antragsteller zumutbar wäre, da diese Stelle erst Ende 2015 zu besetzen sei. Für die anderweitige Verwendung des Antragstellers sei erforderlich, dass im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung mit zumutbarem Aufwand für die Antragsgegnerin eine kurzfristige Verwendung möglich gewesen wäre. Hieran hätten bei einer ununterbrochenen Dienstunfähigkeit von mehr als zwei Jahren erhebliche Zweifel bestanden. Nach der Besprechung vom 28. Oktober 2013, bei der eine Verwendungsmöglichkeit für den Antragsteller nicht habe gefunden werden können, sei der Antragsteller bis zur Ruhestandsversetzung mit Schreiben vom 13. August 2014 dienstunfähig krank gewesen, ohne dass eine Verbesserung des Gesundheitszustands ersichtlich gewesen sei. Ohne über die Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzung zu entscheiden, ergebe sich damit, dass diese nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt sei.

Mit seiner am 1. Dezember 2014 eingegangenen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.

Auch in Konstellationen, in denen sich die Versetzung in den Ruhestand als rechtswidrig erweise oder mit ihr ein Verlust der wirtschaftlichen Grundlage einhergehe, könne Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBG keine Geltung beanspruchen. Insoweit hätte sich das Verwaltungsgericht mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob für den Antragsteller eine andere Verwendungsmöglichkeit gegeben sei, zumal sich die Ruhestandsversetzung auch dann als rechtswidrig erweise, wenn eine andere Verwendung möglich gewesen wäre. Es komme nicht darauf an, ob eine kurzfristige Verwendung möglich sei, die Suche habe sich vielmehr auf alle Stellen zu erstrecken, die erst in weiterer Zukunft frei würden. Es sei somit fehlerhaft gewesen, die Stelle als Kämmerer von vornherein aufgrund der späteren Besetzungsmöglichkeit unbeachtet zu lassen. Das Verwaltungsgericht habe lediglich die Verwendungsmöglichkeit als Kämmerer geprüft, obwohl von Seiten des Antragstellers noch weitere Dienstposten benannt worden seien, auf denen eine Besetzung möglich wäre. Es könne aus Gründen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn sogar geboten sein, personelle und organisatorische Änderungen vorzunehmen, um eine Weiterverwendung zu ermöglichen. Außerdem sei mit der Versetzung in den Ruhestand einhergegangen, dass der Antragsteller seine laufenden Ausgaben - selbst für den Fall, dass ebenfalls seine Verpflichtungen reduziert werden sollten - nicht mehr im Geringsten habe decken können.

Die Antragsgegnerin beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen und bezog sich auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

Die Landesanwaltschaft Bayern beteiligte sich als Vertreterin des öffentlichen Interesses an dem Verfahren und hält eine Zurückweisung der Beschwerde für rechtens.

Zur Ergänzung wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Die gegen den angefochtenen Beschluss vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung das Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, dem Antrag des Antragstellers zu entsprechen.

Ob der Antragsteller einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat, kann offen bleiben, jedenfalls fehlt es an einem Anordnungsanspruch.

Die Einbehaltung der das Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrags nach Art. 69 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG übersteigenden Besoldung mit Ausnahme der vermögenswirksamen Leistungen mit dem Ende des Monats, in dem die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand zugestellt wird, bis zu deren Unanfechtbarkeit ist eine gesetzliche Folge der Anfechtung der Ruhestandsversetzung (Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBG). Wird die Versetzung in den Ruhestand unanfechtbar aufgehoben, sind die einbehaltenen Dienstbezüge nachzuzahlen (Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBG). Diesen Nachteil, dass dem Beamten der ggf. nachzuzahlende Betrag nicht zeitgerecht zur Verfügung steht, mutet das Gesetz dem Beamten grundsätzlich zu. Sinn dieser Regelung ist es, dem Beamten die Möglichkeit zu nehmen, durch die Erhebung von Rechtsmitteln gegen die Versetzung in den Ruhestand einen wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen, der ihn erst zur Ergreifung von Rechtsbehelfen ermutigt (vgl. hierzu OVG NRW B. v. 11.5.1992 -1 B 1167/92 - DÖV 1992, 932). Nach der Gesetzesregelung hat zwar ein Rechtsbehelf gegen die Ruhestandsversetzung aufschiebende Wirkung. Wegen der unmittelbar aus dem Gesetz folgenden besoldungsrechtlichen Regelung des Einbehalts in Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBG lässt ein Rechtsbehelf gegen die Ruhestandsversetzung jedoch nicht den vollen Besoldungsanspruch wieder aufleben.

Nur in Ausnahmefällen, etwa wenn die Ruhestandsversetzung ersichtlich rechtsmissbräuchlich ist oder nur dem Zweck dient, die Rechtsfolge der Besoldungskürzung eintreten zu lassen oder wenn die Annahme der Dienstunfähigkeit aus der Luft gegriffen erscheint, lässt ein Teil der Literatur und der Rechtsprechung unter Bezugnahme auf Art. 19 Abs. 4 GG einen Rechtsschutz im Wege einer einstweiligen Anordnung zu (vgl. Plog/Wiedow, BBeamtG, § 44 BBG a. F., Rn. 17 a; OVG NRW B. v. 17.4.2013 - 1 B 1282/12, B. v. 5.10.2012 - 1 B 790/12 - juris, VG Frankfurt B. v. 21.12.2009 - 9 L 3763/09. F - juris, OVG MV B. v. 27.2.2003 - 2 M 203/02 - ZBR 2004, 327, insoweit offen gelassen). Die gegenteilige Meinung ist der Auffassung, dass die Rechtsfolge der Einbehaltung eines Teils der Besoldung derart zwingend eintrete, dass ein Hinausschieben mittels einstweiliger Anordnung in jedem Falle ausgeschlossen ist (OVG Bremen B. v. 4.11.1988 - OVG 2 B 136/88 - ZBR 1990, 27; OVG NRW B. b. 11.5.1992 -1 B 1167/92 - DÖV 1992, 932).

Der Senat hat sich in mehreren Entscheidungen (B. v. 23.4.2013 - 3 CE 13.366 -juris - zuletzt B. v. 26.2.2014 - 3 CE 13.2573 - juris) mit dieser Problematik befasst und auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Frankfurt (B. v. 21.12.2009 -9 L 3763/09 f. - juris) berücksichtigt. Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest.

Er ist der Auffassung, dass dem Beamten nur in Ausnahmefällen - ohne darüber endgültig entschieden zu haben - ein Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zustehen könnte. Einen solchen ausnahmsweise vorliegenden Anordnungsanspruch hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Die Ruhestandsversetzung erweist sich weder als rechtsmissbräuchlich und nur dem Zweck dienend, die Rechtsfolge der Besoldungskürzung eintreten zu lassen, noch erscheint die Annahme der Dienstunfähigkeit aus der Luft gegriffen.

In materieller Hinsicht erscheint die Ruhestandsversetzung nicht offensichtlich rechtswidrig. Insbesondere erfolgte sie nicht auf der Hand liegend rechtsmissbräuchlich, weil sich der Dienstherr dem Antragsteller im aktiven Dienst entledigen wollte. Die Annahme der Dienstunfähigkeit ist jedenfalls nicht aus der Luft gegriffen.

Dienstunfähig ist, wer wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist (§ 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist von sechs Monaten (Art. 65 Abs. 1 BayBG) die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). Von der Versetzung in den Ruhestand soll abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist. Vor diesem Hintergrund macht der Antragsteller geltend, dass die Antragsgegnerin unzutreffend eine andere Verwendungsmöglichkeit verneint hat.

Nach dem Gesundheitszeugnis des Gesundheitsamts beim Landratsamt R. vom 17. September 2013 besteht beim Antragsteller eine psychische Erkrankung, die mit einer verminderten Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit einhergeht. In seinem bisherigen Tätigkeitsgebiet ist der Antragsteller derzeit nicht dienstfähig und es ist auch nicht zu erwarten, dass er innerhalb der nächsten sechs Monate wieder dienstfähig sein wird. Möglicherweise ist der Antragsteller in der Lage, eine Tätigkeit auszuüben, bei der kein Zeitdruck und kein Entscheidungsdruck besteht und er seine bestehende fachliche Kompetenz in einem konfliktreduzierten Umfeld einbringen könne. Eine sichere Prognose ist diesbezüglich allerdings nicht möglich, da nicht von vornherein eingeschätzt werden könne, welche Tätigkeit und welche Anforderungen von dem Antragsteller tatsächlich subjektiv als belastend erlebt würden.

Zur Abklärung der Dienstfähigkeit bzw. eines betrieblichen Eingliederungsmanagements fand am 28. Oktober 2013 eine Besprechung statt, in der nach alternativen Einsatzmöglichkeiten für den Antragsteller gesucht wurde. In dem Gesprächsvermerk vom 28. Oktober 2013 kommt die Antragsgegnerin zu dem Ergebnis, dass letztlich mangels in Frage kommender Stellen (BesGr A 7 bzw. BesGr A 6) keine geeignete, leidensgerechte und amtsangemessene Stelle für den Antragsteller gefunden werden konnte. Ob die Einschätzung der Antragsgegnerin den gesetzlichen Vorgaben entspricht, wird im Hauptsacheverfahren hinsichtlich der Ruhestandsversetzung des Antragstellers zu überprüfen sein. Zu Recht weist der Antragsteller darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG v. 26.3.2009 - 2 C 46/08 - juris Rn. 29) sich die Suchpflicht nicht auf aktuell freie Stellen beschränkt, sondern auch eine Wiederverwendung in Ämtern einer anderen Laufbahn vorsieht, woraus sich eine Unterweisungszeit von mindestens einem Jahr ergibt, die auch den zeitlichen Rahmen vorgibt, in dem sich eine Verwendungsmöglichkeit eröffnen muss. Insoweit sind auch frei werdende Stellen in den Blick zu nehmen, die innerhalb eines Jahres frei werden. Ob dieser Gesichtspunkt auf die Stelle des Kämmerers, die nach Ansicht des Antragstellers für ihn in Betracht käme, vom zeitlichen Horizont her zutrifft, kann offen bleiben. Jedenfalls erscheinen die Gründe der Antragsgegnerin, warum der Antragsteller als zentraler Verantwortlicher im Bereich des Finanzwesens aufgrund seiner Erkrankung nicht einsetzbar sei, plausibel. Ob das für sämtliche weitere Stellen, insbesondere im Sachgebiet I (Hauptamt) und im Sachgebiet II (Kämmerei und Kasse) gilt, die nicht einen so starken Publikumsverkehr haben, wird im Hauptsacheverfahren zu prüfen sein. Hier ist es Sache der Antragsgegnerin, schlüssig darzulegen, dass sie bei der Suche der anderweitigen Verwendung für den dienstunfähigen Beamten die Vorgaben des § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 BeamtStG beachtet hat. Denn es geht um Vorgänge aus dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn, die dem Einblick des betroffenen Beamten in aller Regel entzogen sind. Daher geht es zulasten des Dienstherrn, wenn nicht aufgeklärt werden kann, ob die Suche den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat (BVerwG U. v. 26.3.2009 - 2 C 46/08 - juris Rn. 32). Jedenfalls kann für das Eilverfahren nicht davon ausgegangen werden, dass der von der Antragsgegnerin gezogene Schluss, der Antragsteller sei dienstunfähig, aus der Luft gegriffen ist. Der Antragsteller war seit dem 8. Mai 2012 dienstunfähig erkrankt und hat auch nach der Besprechung am 28. Oktober 2013 bis zu seiner Ruhestandsversetzung keine Möglichkeit gesehen, in irgendeiner Form den Dienst aufzunehmen.

Der Vortrag des Antragstellers, es läge eine nicht mehr hinzunehmende Härte vor, dass der notfalls nachzuzahlende Betrag nicht zeitgerecht zur Verfügung stehe, begründet keinen Anordnungsanspruch. Das Gesetz mutet dem Beamten grundsätzlich zu, dass bis zur Unanfechtbarkeit der Ruhestandsversetzung der dann nachzuzahlende Betrag nicht zeitgerecht zur Verfügung steht. Soweit die laufenden Ausgaben des Antragstellers derzeit die Ruhestandsbezüge übersteigen, muss er entsprechende Einsparmöglichkeiten bei seinen Ausgaben wahrnehmen. Dem Antragsteller musste bereits seit der Besprechung vom 28. Oktober 2013 bewusst sein, dass eine Ruhestandsversetzung mit einer Reduzierung der Bezüge im Raum stand. Auch bei Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzung muss der Antragsteller mit seinen Ruhestandsbezügen auskommen.

Die Beschwerde war mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, 47 GKG, wobei zu berücksichtigen ist, dass es sich nicht um einen dauerhaften, sondern um einen zeitlich begrenzten Anspruch handelt, bis über die Ruhestandsversetzung rechtskräftig entschieden ist. Insoweit erscheint es angemessen, einen sechsmonatigen Differenzbetrag zugrunde zu legen (st. Rspr.. BayVGH B. v. 23.4.2013 - 3 CE 13.366 juris Rn. 30).