Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Jan. 2015 - 3 CE 14.2587

published on 14/01/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Jan. 2015 - 3 CE 14.2587
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Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.712,62 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der 19... geborene Antragsteller war zunächst im Bereich der Regierung von Oberbayern beim Gesundheitsamt F. tätig und wurde zum 1. Dezember 1982 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Er schied bei seinem früheren Dienstherrn aus dem Beamtenverhältnis aus und wurde von der Antragsgegnerin zum 1. August 1983 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Verwaltungsassistenten ernannt. Zuletzt wurde er mit Wirkung vom 1. Dezember 2007 zum Verwaltungsobersekretär, BesGr A 7, ernannt. Aufgrund eines Versehens ist eine Verbeamtung auf Lebenszeit durch die Antragsgegnerin nicht erfolgt.

Ab dem 8. Mai 2012 war der Antragsteller durch mehrere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, zuletzt bis 13. Juli 2014, arbeitsunfähig krankgeschrieben. Bei einem Informationsgespräch zur Dienstunfähigkeit am 25. Juni 2012 erklärte der Antragsteller, dass er starke Medikamente einnehmen müsse, unter deren Nebenwirkungen er besonders vormittags leide. Die ärztliche Behandlung müsse noch mindestens ein Jahr fortgesetzt werden. Er gehe aber davon aus, dass er nicht so lange dienstunfähig bleibe. Eine Prognose über die Rückkehr in die dienstliche Tätigkeit sei ihm aber nicht möglich. Der Stadtrat der Antragsgegnerin beschloss am 4. Juli 2012 vom Antragsteller die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses zu fordern.

Der Antragsteller unterzog sich am 20. Februar 2013 einer amtsärztlichen Untersuchung beim Gesundheitsamt R.. Nach Einholung eines nervenärztlichen Gutachtens des Bezirksklinikums R. wies das Gesundheitsamt mit Schreiben vom 17. September 2013 darauf hin, dass beim Antragsteller eine psychische Erkrankung bestehe, die mit einer verminderten Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit einhergehe. In seinem bisherigen Tätigkeitsgebiet sei der Antragsteller derzeit nicht dienstfähig und es sei auch nicht zu erwarten, dass er innerhalb der nächsten sechs Monate wieder dienstfähig sein werde. Der Antragsteller sei möglicherweise in der Lage, eine Tätigkeit auszuüben, bei der kein Zeitdruck und kein Entscheidungsdruck entstehe und er seine bestehende fachliche Kompetenz in einem konfliktreduzierten Umfeld einbringen könne. Eine sichere Prognose sei diesbezüglich allerdings nicht möglich, da nicht von vornherein eingeschätzt werden könne, welche Tätigkeiten und welche Anforderungen von dem Antragsteller tatsächlich subjektiv als belastend erlebt würden.

Am 28. Oktober 2013 fand im Rathaus ein weiteres Informationsgespräch zur Dienstfähigkeit des Antragstellers statt. Es wurde nach Möglichkeiten des Einsatzes des Antragstellers an einer geeigneten, leidensgerechten Tätigkeit gesucht. Letztendlich wurde von Seiten der Antragsgegnerin festgestellt, dass die Rückkehr des erkrankten Beamten zum Dienst völlig ungewiss und keine geeignete leidensgerechte Stelle vorhanden sei. Dem Antragsteller wurde nahegelegt, selbst einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit zu stellen.

Mit Schreiben vom 1. April 2014 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller darauf hin, dass aufgrund der Besprechung vom 28. Oktober 2013 kein Arbeitsplatz habe gefunden werden können, der dem Antragsteller zumutbar erschienen wäre. Somit sei nur festzustellen gewesen, dass der Antragsteller dauernd dienstunfähig sei.

Dem trat der Antragsteller mit Schreiben vom 17. April 2014 entgegen. Vor allem in den Sachgebieten I und II gebe es durchaus Dienstposten, die mit seiner gesundheitlichen Vorbelastung in Einklang zu bringen seien. Er begehre nicht die Schaffung eines Schonarbeitsplatzes, sondern biete vielmehr seine volle Arbeitskraft auf einem adäquaten Dienstposten an. Nach der Rechtsprechung sei die Suche nach einem Arbeitsplatz, auf dem der Beamte verwendet werden könne, auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken.

Mit Schreiben vom 22. Mai 2014 kündigte die Antragsgegnerin die Absicht an, den Antragsteller zum 1. Juni 2014 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen. Aufgrund der amtsärztlichen Feststellungen vom 17. September 2013 habe die Antragsgegnerin den Antragsteller zu einem Gespräch über die betriebliche Eingliederung (betriebliches Eingliederungsmanagement) eingeladen. Sinn und Zweck dieses Dialogs sollte die Erkundung einer möglichen anderweitigen Verwendung und die Feststellung des Umfangs der Dienstfähigkeit sein. Im Ergebnis habe für den Antragsteller keine geeignete, leidensgerechte Tätigkeit gefunden werden können, so dass eine Wiedereingliederung mangels geeigneter Stelle nicht habe angeboten werden können. Ebenfalls habe eine begrenzte Dienstfähigkeit gemäß § 27 BeamtStG, bei welcher der Beamte noch zu einer Arbeitsleistung von mindestens 50 v. H. fähig sein müsse, nicht erkannt werden können. Insoweit sei die Antragsgegnerin als Dienstherrin ihrer Verpflichtung auf Prüfung einer anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit in ausreichendem Maße nachgekommen. Gleichzeitig kündigte die Antragsgegnerin an, dass sie gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBG den Teil der Bezüge vorläufig einbehalten werde, der die Höhe des voraussichtlichen Ruhegehalts (einschließlich Familienzuschlag) übersteige. Nach einer beigefügten Berechnung habe der Antragsteller bei einem Grundgehalt von 2.634,50 Euro monatliche Bruttoversorgungsbezüge von 1.515,73 Euro zu erwarten.

Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 27. Juni 2014 Einwendungen. Ohne die Offenlegung der Suchkriterien lasse sich nicht ausschließen, dass entweder gar keine Suche nach einer anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit stattgefunden habe oder diese nach Kriterien erfolgt sei, die mit dem Zweck des Gesetzes nicht zu vereinbaren sei.

Mit Beschluss des Stadtrats vom 31. Juli 2014 wurde der Antragsteller wegen festgestellter Dienstunfähigkeit nach Art. 66 Abs. 2 BayBG mit Ablauf des 31. August 2014 in den Ruhestand versetzt. Mit Schreiben vom 13. August 2014 wurde dem Antragsteller die Ruhestandsversetzung zugestellt. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass ab dem Monat September 2014 nur das Ruhegehalt (einschließlich des Unterschiedsbetrags des Familienzuschlags nach Art. 69 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG) gezahlt werde. Die Differenz zu den Bezügen eines aktiven Beamten werde einbehalten.

Gegen die Ruhestandsversetzung legte der Antragsteller am 15. September 2014 Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt,

vom Einbehalt von Teilen der Besoldung des Antragstellers ab 1. September 2014 bis zum Eintritt der Bestandskraft des Bescheides über die Versetzung in den Ruhestand abzusehen.

Ab September 2014 erhalte er nur noch 500 Euro. Selbst wenn man vom regulären Ruhegehaltsatz von 64,70 v. H. ausgehe, sei ein Unterschiedsbetrag von 1000 Euro gegeben, ohne den die Aufrechterhaltung seines Lebensstandards nicht mehr möglich sei. Die Versetzung in den Ruhestand sei offensichtlich rechtswidrig. Voraussetzung für eine Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit sei, dass ein Beamter das ihm übertragene Amt im abstrakt funktionellen Sinn nicht mehr ausüben könne. Dies sei vorliegend nicht gegeben, da es in den Sachgebieten I und II durchaus Posten gebe, die mit der gesundheitlichen Vorbelastung des Antragstellers in Einklang zu bringen seien. Die Antragsgegnerin habe nicht im hinreichenden Maße nach einem möglichen Arbeitsplatz für den Antragsteller gesucht.

Mit Beschluss vom 7. November 2014 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Weder erscheine die Annahme der Dienstunfähigkeit des Antragstellers aus der Luft gegriffen, noch erweise sich seine Ruhestandsversetzung als rechtsmissbräuchlich. Nicht geprüft werden könne im vorliegenden Verfahren, ob nicht doch eine Verwendungsmöglichkeit für den Antragsteller bei der Antragsgegnerin gegeben gewesen sei, aufgrund derer von einer Versetzung in den Ruhestand abgesehen werden solle. Eine diesbezügliche Entscheidung könne nur nach einer Entscheidung über den Widerspruch gegen die Ruhestandsversetzung in einem Hauptsacheverfahren erfolgen. Bei Vorrang der anderweitigen Verwendung handle es sich zwar nur um eine Sollvorschrift. Aufgrund der für den Beamten hohen Bedeutung seiner beruflichen Tätigkeit einerseits und der Besoldung andererseits bestehe aber für den Dienstherrn eine Verpflichtung, zumutbare Maßnahmen zu ergreifen. Darüber müsse er aber auch die Interessen anderer Beschäftigter berücksichtigen, wie auch eigene Interessen, bei der Vergabe von Stellen, die insbesondere fachliche Fähigkeiten erforderten und für die beispielsweise auch ein besonderes Vertrauensverhältnis notwendig sei. Dahinstehen könne aber, ob vorwiegend die Besetzung der Stelle des Kämmerers bzw. dessen Mitarbeiter mit dem Antragsteller zumutbar wäre, da diese Stelle erst Ende 2015 zu besetzen sei. Für die anderweitige Verwendung des Antragstellers sei erforderlich, dass im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung mit zumutbarem Aufwand für die Antragsgegnerin eine kurzfristige Verwendung möglich gewesen wäre. Hieran hätten bei einer ununterbrochenen Dienstunfähigkeit von mehr als zwei Jahren erhebliche Zweifel bestanden. Nach der Besprechung vom 28. Oktober 2013, bei der eine Verwendungsmöglichkeit für den Antragsteller nicht habe gefunden werden können, sei der Antragsteller bis zur Ruhestandsversetzung mit Schreiben vom 13. August 2014 dienstunfähig krank gewesen, ohne dass eine Verbesserung des Gesundheitszustands ersichtlich gewesen sei. Ohne über die Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzung zu entscheiden, ergebe sich damit, dass diese nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt sei.

Mit seiner am 1. Dezember 2014 eingegangenen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.

Auch in Konstellationen, in denen sich die Versetzung in den Ruhestand als rechtswidrig erweise oder mit ihr ein Verlust der wirtschaftlichen Grundlage einhergehe, könne Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBG keine Geltung beanspruchen. Insoweit hätte sich das Verwaltungsgericht mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob für den Antragsteller eine andere Verwendungsmöglichkeit gegeben sei, zumal sich die Ruhestandsversetzung auch dann als rechtswidrig erweise, wenn eine andere Verwendung möglich gewesen wäre. Es komme nicht darauf an, ob eine kurzfristige Verwendung möglich sei, die Suche habe sich vielmehr auf alle Stellen zu erstrecken, die erst in weiterer Zukunft frei würden. Es sei somit fehlerhaft gewesen, die Stelle als Kämmerer von vornherein aufgrund der späteren Besetzungsmöglichkeit unbeachtet zu lassen. Das Verwaltungsgericht habe lediglich die Verwendungsmöglichkeit als Kämmerer geprüft, obwohl von Seiten des Antragstellers noch weitere Dienstposten benannt worden seien, auf denen eine Besetzung möglich wäre. Es könne aus Gründen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn sogar geboten sein, personelle und organisatorische Änderungen vorzunehmen, um eine Weiterverwendung zu ermöglichen. Außerdem sei mit der Versetzung in den Ruhestand einhergegangen, dass der Antragsteller seine laufenden Ausgaben - selbst für den Fall, dass ebenfalls seine Verpflichtungen reduziert werden sollten - nicht mehr im Geringsten habe decken können.

Die Antragsgegnerin beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen und bezog sich auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

Die Landesanwaltschaft Bayern beteiligte sich als Vertreterin des öffentlichen Interesses an dem Verfahren und hält eine Zurückweisung der Beschwerde für rechtens.

Zur Ergänzung wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Die gegen den angefochtenen Beschluss vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung das Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, dem Antrag des Antragstellers zu entsprechen.

Ob der Antragsteller einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat, kann offen bleiben, jedenfalls fehlt es an einem Anordnungsanspruch.

Die Einbehaltung der das Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrags nach Art. 69 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG übersteigenden Besoldung mit Ausnahme der vermögenswirksamen Leistungen mit dem Ende des Monats, in dem die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand zugestellt wird, bis zu deren Unanfechtbarkeit ist eine gesetzliche Folge der Anfechtung der Ruhestandsversetzung (Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBG). Wird die Versetzung in den Ruhestand unanfechtbar aufgehoben, sind die einbehaltenen Dienstbezüge nachzuzahlen (Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBG). Diesen Nachteil, dass dem Beamten der ggf. nachzuzahlende Betrag nicht zeitgerecht zur Verfügung steht, mutet das Gesetz dem Beamten grundsätzlich zu. Sinn dieser Regelung ist es, dem Beamten die Möglichkeit zu nehmen, durch die Erhebung von Rechtsmitteln gegen die Versetzung in den Ruhestand einen wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen, der ihn erst zur Ergreifung von Rechtsbehelfen ermutigt (vgl. hierzu OVG NRW B. v. 11.5.1992 -1 B 1167/92 - DÖV 1992, 932). Nach der Gesetzesregelung hat zwar ein Rechtsbehelf gegen die Ruhestandsversetzung aufschiebende Wirkung. Wegen der unmittelbar aus dem Gesetz folgenden besoldungsrechtlichen Regelung des Einbehalts in Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBG lässt ein Rechtsbehelf gegen die Ruhestandsversetzung jedoch nicht den vollen Besoldungsanspruch wieder aufleben.

Nur in Ausnahmefällen, etwa wenn die Ruhestandsversetzung ersichtlich rechtsmissbräuchlich ist oder nur dem Zweck dient, die Rechtsfolge der Besoldungskürzung eintreten zu lassen oder wenn die Annahme der Dienstunfähigkeit aus der Luft gegriffen erscheint, lässt ein Teil der Literatur und der Rechtsprechung unter Bezugnahme auf Art. 19 Abs. 4 GG einen Rechtsschutz im Wege einer einstweiligen Anordnung zu (vgl. Plog/Wiedow, BBeamtG, § 44 BBG a. F., Rn. 17 a; OVG NRW B. v. 17.4.2013 - 1 B 1282/12, B. v. 5.10.2012 - 1 B 790/12 - juris, VG Frankfurt B. v. 21.12.2009 - 9 L 3763/09. F - juris, OVG MV B. v. 27.2.2003 - 2 M 203/02 - ZBR 2004, 327, insoweit offen gelassen). Die gegenteilige Meinung ist der Auffassung, dass die Rechtsfolge der Einbehaltung eines Teils der Besoldung derart zwingend eintrete, dass ein Hinausschieben mittels einstweiliger Anordnung in jedem Falle ausgeschlossen ist (OVG Bremen B. v. 4.11.1988 - OVG 2 B 136/88 - ZBR 1990, 27; OVG NRW B. b. 11.5.1992 -1 B 1167/92 - DÖV 1992, 932).

Der Senat hat sich in mehreren Entscheidungen (B. v. 23.4.2013 - 3 CE 13.366 -juris - zuletzt B. v. 26.2.2014 - 3 CE 13.2573 - juris) mit dieser Problematik befasst und auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Frankfurt (B. v. 21.12.2009 -9 L 3763/09 f. - juris) berücksichtigt. Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest.

Er ist der Auffassung, dass dem Beamten nur in Ausnahmefällen - ohne darüber endgültig entschieden zu haben - ein Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zustehen könnte. Einen solchen ausnahmsweise vorliegenden Anordnungsanspruch hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Die Ruhestandsversetzung erweist sich weder als rechtsmissbräuchlich und nur dem Zweck dienend, die Rechtsfolge der Besoldungskürzung eintreten zu lassen, noch erscheint die Annahme der Dienstunfähigkeit aus der Luft gegriffen.

In materieller Hinsicht erscheint die Ruhestandsversetzung nicht offensichtlich rechtswidrig. Insbesondere erfolgte sie nicht auf der Hand liegend rechtsmissbräuchlich, weil sich der Dienstherr dem Antragsteller im aktiven Dienst entledigen wollte. Die Annahme der Dienstunfähigkeit ist jedenfalls nicht aus der Luft gegriffen.

Dienstunfähig ist, wer wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist (§ 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist von sechs Monaten (Art. 65 Abs. 1 BayBG) die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). Von der Versetzung in den Ruhestand soll abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist. Vor diesem Hintergrund macht der Antragsteller geltend, dass die Antragsgegnerin unzutreffend eine andere Verwendungsmöglichkeit verneint hat.

Nach dem Gesundheitszeugnis des Gesundheitsamts beim Landratsamt R. vom 17. September 2013 besteht beim Antragsteller eine psychische Erkrankung, die mit einer verminderten Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit einhergeht. In seinem bisherigen Tätigkeitsgebiet ist der Antragsteller derzeit nicht dienstfähig und es ist auch nicht zu erwarten, dass er innerhalb der nächsten sechs Monate wieder dienstfähig sein wird. Möglicherweise ist der Antragsteller in der Lage, eine Tätigkeit auszuüben, bei der kein Zeitdruck und kein Entscheidungsdruck besteht und er seine bestehende fachliche Kompetenz in einem konfliktreduzierten Umfeld einbringen könne. Eine sichere Prognose ist diesbezüglich allerdings nicht möglich, da nicht von vornherein eingeschätzt werden könne, welche Tätigkeit und welche Anforderungen von dem Antragsteller tatsächlich subjektiv als belastend erlebt würden.

Zur Abklärung der Dienstfähigkeit bzw. eines betrieblichen Eingliederungsmanagements fand am 28. Oktober 2013 eine Besprechung statt, in der nach alternativen Einsatzmöglichkeiten für den Antragsteller gesucht wurde. In dem Gesprächsvermerk vom 28. Oktober 2013 kommt die Antragsgegnerin zu dem Ergebnis, dass letztlich mangels in Frage kommender Stellen (BesGr A 7 bzw. BesGr A 6) keine geeignete, leidensgerechte und amtsangemessene Stelle für den Antragsteller gefunden werden konnte. Ob die Einschätzung der Antragsgegnerin den gesetzlichen Vorgaben entspricht, wird im Hauptsacheverfahren hinsichtlich der Ruhestandsversetzung des Antragstellers zu überprüfen sein. Zu Recht weist der Antragsteller darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG v. 26.3.2009 - 2 C 46/08 - juris Rn. 29) sich die Suchpflicht nicht auf aktuell freie Stellen beschränkt, sondern auch eine Wiederverwendung in Ämtern einer anderen Laufbahn vorsieht, woraus sich eine Unterweisungszeit von mindestens einem Jahr ergibt, die auch den zeitlichen Rahmen vorgibt, in dem sich eine Verwendungsmöglichkeit eröffnen muss. Insoweit sind auch frei werdende Stellen in den Blick zu nehmen, die innerhalb eines Jahres frei werden. Ob dieser Gesichtspunkt auf die Stelle des Kämmerers, die nach Ansicht des Antragstellers für ihn in Betracht käme, vom zeitlichen Horizont her zutrifft, kann offen bleiben. Jedenfalls erscheinen die Gründe der Antragsgegnerin, warum der Antragsteller als zentraler Verantwortlicher im Bereich des Finanzwesens aufgrund seiner Erkrankung nicht einsetzbar sei, plausibel. Ob das für sämtliche weitere Stellen, insbesondere im Sachgebiet I (Hauptamt) und im Sachgebiet II (Kämmerei und Kasse) gilt, die nicht einen so starken Publikumsverkehr haben, wird im Hauptsacheverfahren zu prüfen sein. Hier ist es Sache der Antragsgegnerin, schlüssig darzulegen, dass sie bei der Suche der anderweitigen Verwendung für den dienstunfähigen Beamten die Vorgaben des § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 BeamtStG beachtet hat. Denn es geht um Vorgänge aus dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn, die dem Einblick des betroffenen Beamten in aller Regel entzogen sind. Daher geht es zulasten des Dienstherrn, wenn nicht aufgeklärt werden kann, ob die Suche den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat (BVerwG U. v. 26.3.2009 - 2 C 46/08 - juris Rn. 32). Jedenfalls kann für das Eilverfahren nicht davon ausgegangen werden, dass der von der Antragsgegnerin gezogene Schluss, der Antragsteller sei dienstunfähig, aus der Luft gegriffen ist. Der Antragsteller war seit dem 8. Mai 2012 dienstunfähig erkrankt und hat auch nach der Besprechung am 28. Oktober 2013 bis zu seiner Ruhestandsversetzung keine Möglichkeit gesehen, in irgendeiner Form den Dienst aufzunehmen.

Der Vortrag des Antragstellers, es läge eine nicht mehr hinzunehmende Härte vor, dass der notfalls nachzuzahlende Betrag nicht zeitgerecht zur Verfügung stehe, begründet keinen Anordnungsanspruch. Das Gesetz mutet dem Beamten grundsätzlich zu, dass bis zur Unanfechtbarkeit der Ruhestandsversetzung der dann nachzuzahlende Betrag nicht zeitgerecht zur Verfügung steht. Soweit die laufenden Ausgaben des Antragstellers derzeit die Ruhestandsbezüge übersteigen, muss er entsprechende Einsparmöglichkeiten bei seinen Ausgaben wahrnehmen. Dem Antragsteller musste bereits seit der Besprechung vom 28. Oktober 2013 bewusst sein, dass eine Ruhestandsversetzung mit einer Reduzierung der Bezüge im Raum stand. Auch bei Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzung muss der Antragsteller mit seinen Ruhestandsbezügen auskommen.

Die Beschwerde war mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, 47 GKG, wobei zu berücksichtigen ist, dass es sich nicht um einen dauerhaften, sondern um einen zeitlich begrenzten Anspruch handelt, bis über die Ruhestandsversetzung rechtskräftig entschieden ist. Insoweit erscheint es angemessen, einen sechsmonatigen Differenzbetrag zugrunde zu legen (st. Rspr.. BayVGH B. v. 23.4.2013 - 3 CE 13.366 juris Rn. 30).

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun
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published on 26/02/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 17.442,84 Euro festgesetzt. Gründe
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published on 06/10/2016 00:00

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published on 18/02/2015 00:00

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published on 11/11/2015 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistu
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Annotations

(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).

(2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.

(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.

(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.