Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Nov. 2015 - M 5 K 14.5763

published on 11/11/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Nov. 2015 - M 5 K 14.5763
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die am ... ... 1965 geborene Klägerin steht seit dem 2. November 1989 im Dienst des Beklagten und war zuletzt als Polizeiinspektorin (Besoldungsgruppe A 9 + Amtszulage) tätig. Mit Bescheid vom 20. November 2009 wurde die Klägerin für polizeidienstunfähig erklärt und im Verwaltungsdienst eingesetzt. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Mit Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 23. Juli 2014 wurde sie ab 27. März 2014 gemäß § 2 Abs. 2 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch/SGB IX einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Bei ihr wurde zunächst ein Grad der Behinderung von 30, mit Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales vom 10. September 2014 ein Grad der Behinderung von 40 anerkannt.

Im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2013 war die Klägerin durchschnittlich an 181 Tagen pro Jahr krank. Dabei begab sie sich dreimal in mehrwöchige stationäre Behandlungen (2007, 2010 und 2012). Durch den ärztlichen Dienst der Polizei wurde die Klägerin insgesamt elfmal untersucht. Seit Januar 2012 waren für die Klägerin fünf Wiedereingliederungsmaßnahmen vorgesehen, die jeweils wegen erneuter Erkrankung abgebrochen wurden bzw. nicht zustande kamen. Seit dem 2. April 2013 ist sie durchgehend dienstunfähig erkrankt.

Mit Schreiben vom 11. September 2013 kündigte der Beklagte an, die Klägerin wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen. Grundlage hierfür war das Gesundheitszeugnis des polizeiärztlichen Dienstes vom ... Mai 2013, in dem bei der Klägerin aufgrund von erheblichen psychischen Problemen eine dauernde Dienstunfähigkeit festgestellt wurde. Auch eine Alkoholerkrankung der Klägerin könne nicht ausgeschlossen werden. Mit der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit sei in absehbarer Zeit nicht zu rechnen, die zukünftige gesundheitliche Prognose falle eher ungünstig aus. Eine Überprüfung der Reaktivierbarkeit werde frühestens in zwei Jahren empfohlen.

Mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 erhob die Klägerin hiergegen Einwendungen. Der mit Schreiben vom 31. Oktober 2013 beteiligte Personalrat verweigerte mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 die Zustimmung und leitete ein Stufenverfahren ein.

Mit Schreiben vom 24. Juni 2014 stimmte der Hauptpersonalrat der Versetzung in den Ruhestand zu. In einem Schreiben vom 9. Juli 2014 teilte der Beklagte mit, dass mangels neuer Gesichtspunkte die Klägerin weiterhin als dienstunfähig anzusehen sei. Daraufhin legte die Klägerin ein privatärztliches Attest, das ebenfalls auf den ... Juli 2014 datierte, vor, in dem ihr von der Psychiaterin Dr. E.-G. bescheinigt wurde, dass sie wieder dienstfähig sei und den Dienst ab Anfang Oktober aufnehmen könne. Ein Dienstantritt Anfang Oktober erfolgte nicht.

Der Beklagte forderte die Klägerin mit Schreiben vom 28. August 2014 auf, sich am 17. September 2014 einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Das hiergegen angestrebte Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (M 5 E 14.4144) wurde nach übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten, dass die Hauptsache erledigt sei, mit Beschluss des Gerichts vom 20. November 2014 eingestellt und die Kosten des Verfahrens dem Beklagten auferlegt, da die Untersuchungsanordnung rechtswidrig gewesen sei.

Mit Schreiben des Beklagten vom 30. September 2014 wurde der ärztliche Dienst der Bayerischen Polizei um Überprüfung gebeten, inwieweit sich durch das vorgelegte privatärztliche Attest vom ... Juli 2014 die im Gesundheitszeugnis vom ... Mai 2013 festgestellte dauernde Dienstunfähigkeit geändert haben könnte. Die Amtsärztin Dr. K., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, teilte im Schreiben vom 8. Oktober 2014 mit, dass auch in Kenntnis dieses Attests an der Auffassung festgehalten werde, dass die Klägerin dauernd dienstunfähig sei. Mit Bescheid vom 13. Oktober 2014 wurde die Klägerin mit Ablauf des Monats Oktober in den Ruhestand versetzt. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 28. November 2014 zurückgewiesen. Gegen die Ruhestandsversetzung hat die Klägerin Klage erhoben, die mit Urteil vom 11. November 2015 abgewiesen wurde (M 5 K 14.5530).

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet auf vorläufige Zahlung ihrer vollen Bezüge (M 5 E 14.5765) wurde vom Gericht mit Beschluss vom 18. Februar 2015 abgelehnt, die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss vom 22. Mai 2015 zurückgewiesen (3 CE 15.520).

Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2014, bei Gericht eingegangen am 29. Dezember 2014, hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin über den 1. November 2014 hinaus ihr volles Gehalt der Besoldungsgruppe A 9 + Z/10 zu bezahlen.

Für die Ruhestandsversetzung der Klägerin bestünde keine verlässliche Grundlage, da ein hinreichend aktuelles Gutachten nicht vorliege. Der Dienstherr habe nicht festgestellt, welche Änderungen sich durch das privatärztliche Attest der die Klägerin behandelnden Fachärztin ergeben hätten. Die gesundheitlichen Fortschritte seien nicht berücksichtigt worden. Das Attest hätte Anlass für die rechtmäßige Anberaumung einer erneuten Untersuchung sein müssen.

Mit Schreiben vom 23. Februar 2015 hat das Polizeipräsidium München für den Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Ruhestandsversetzung der Klägerin sei formell und materiell rechtmäßig, so dass der Klägerin kein Anspruch auf Zahlung ihrer vollen Dienstbezüge nach Erlass der Ruhestandsversetzungsverfügung zustünde. Bei der Klägerin liege dauernde Dienstunfähigkeit vor, die sich aus dem Gesundheitszeugnis vom ... Mai 2013 ergäbe. Das Gesundheitszeugnis sei - entgegen der Auffassung der Klägerin - relativ aktuell und weiterhin uneingeschränkt gültig. Im Übrigen habe sich der Ärztliche Dienst der Polizei mit Schreiben vom 8. Oktober 2014 mit dem privatärztlichen Attest vom ... Juli 2014 auseinandergesetzt und sei zu der Auffassung gekommen, dass das polizeiärztliche Gesundheitszeugnis nicht zu revidieren sei. Es hätten sich keine neuen Anhaltspunkte ergeben, die die Beurteilung des ärztlichen Dienstes vom ... Mai 2013 ändern würden. Die Klägerin sei daher als dauernd dienstunfähig zu beurteilen.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 11. November 2015 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Leistungsklage ist unbegründet.

Die mit Bescheid des Polizeipräsidiums München vom 13. Oktober 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. November 2014 verfügte Ruhestandsversetzung der Klägerin ist nicht offensichtlich rechtswidrig. Die Klägerin hat keinen weitergehenden Besoldungsanspruch in Höhe der Differenz zwischen den regulären Dienstbezügen und den Ruhestandsbezügen.

1. Die Einbehaltung der das Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrags nach Art. 69 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes/BayBeamtVG übersteigenden Besoldung mit Ausnahme der vermögenswirksamen Leistungen mit dem Ende des Monats, in dem die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand zugestellt wird, bis zu deren Unanfechtbarkeit ist eine gesetzliche Folge der Anfechtung der Ruhestandsversetzung (Art. 66 Abs. 2 Satz 3 des Bayerischen Beamtengesetzes/BayBG). Wird die Versetzung in den Ruhestand unanfechtbar aufgehoben, sind die einbehaltenen Dienstbezüge nachzuzahlen (Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBG). Diesen Nachteil, dass dem Beamten der ggf. nachzuzahlende Betrag nicht zeitgerecht zur Verfügung steht, mutet das Gesetz dem Beamten grundsätzlich zu. Sinn dieser Regelung ist es, dem Beamten die Möglichkeit zu nehmen, durch die Erhebung von Rechtsmitteln gegen die Versetzung in den Ruhestand einen wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen, der ihn erst zur Ergreifung von Rechtsbehelfen ermutigt (BayVGH, B.v. 14.1.2015 - 3 CE 14.2587 - juris Rn. 21; OVG NRW, B. v. 11.5.1992 -1 B 1167/92 - DÖV 1992, 932). Nach der Gesetzesregelung hat zwar ein Rechtsbehelf gegen die Ruhestandsversetzung aufschiebende Wirkung. Wegen der unmittelbar aus dem Gesetz folgenden besoldungsrechtlichen Regelung des Einbehalts in Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBG lässt ein Rechtsbehelf gegen die Ruhestandsversetzung jedoch nicht den vollen Besoldungsanspruch wieder aufleben. Dieser steht der Beamtin dann zu, wenn die Ruhestandsversetzung ersichtlich rechtsmissbräuchlich ist oder nur dem Zweck dient, die Rechtsfolge der Besoldungskürzung eintreten zu lassen oder wenn die Annahme der Dienstunfähigkeit aus der Luft gegriffen erscheint. Dieser für den vorläufigen Rechtsschutz entwickelte Maßstab ist angesichts der vergleichbaren Konstellation auch auf ein Hauptsacheverfahren zu übertragen.

Die vom Beklagten mit Bescheid vom 13. Oktober 2014 verfügte Ruhestandsversetzung der Klägerin ist weder in formeller noch materieller Hinsicht offensichtlich rechtswidrig, noch rechtsmissbräuchlich.

2. Die Ruhestandsversetzungsverfügung leidet an keiner offensichtlichen formellen Rechtswidrigkeit. Sie wurde vom zuständigen Polizeipräsidium München als Ernennungsbehörde (Art. 71 Abs. 1 Satz 1, Art. 18 Abs. 1 Satz 3 BayBG i. V. m. § 1 Abs. 3 Nr. 3 der Verordnung über beamten-, richter-, besoldungs-, reisekosten-, trennungsgeld- und umzugskostenrechtliche Zuständigkeiten für Staatsbeamte im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr und über die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Versagung der Aussagegenehmigung für Kommunalbeamte/ZustV-IM) verfügt. Der Hauptpersonalrat wurde antragsgemäß am Verfahren beteiligt und stimmte am 24. Juni 2014 gemäß Art. 72 Abs. 4 BayPVG i. V. m. Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Satz 3 BayPVG der Ruhestandsversetzung zu. Auch die Schwerbehindertenvertretung wurde ordnungsgemäß nach § 95 Abs. 2 SGB IX umfassend unterrichtet, weil es sich um eine Angelegenheit handelt, die die Klägerin als eine einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Person berührt. Ein Zustimmungserfordernis ist insoweit nicht vorgesehen.

Die gemäß Art. 28 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes/BayVwVfG erforderliche Anhörung der Klägerin erfolgte durch das Anhörungsschreiben vom 11. September 2013. Nach dieser Bestimmung ist den Beteiligten an einem Verwaltungsverfahren vor Erlass eines in dessen Rechte eingreifenden Verwaltungsaktes Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Die Klägerin hat von dieser Möglichkeit mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 21. Oktober 2013 Gebrauch gemacht. Im fortgeführten Ruhestandsversetzungsverfahren wurde die Klägerin zwar nicht erneut angehört, allerdings bestand für sie die Möglichkeit, bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids vom 28. November 2014, Einwendungen vorzutragen. Eine erneute Anhörung war nicht vonnöten, weil der Beklagte das ursprünglich eingeleitete Verwaltungsverfahren fortgesetzt hat.

3. In materieller Hinsicht ist die Ruhestandsversetzung nicht offensichtlich rechtswidrig. Dienstunfähig ist, wer wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist (§ 26 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes/BeamtStG). Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist von sechs Monaten (Art. 65 Abs. 1 BayBG) die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). Von der Versetzung in den Ruhestand soll abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist.

Ausgehend von den Erkenntnissen im Verfahren M 5 K 14.5530 ist die Klägerin wegen erheblicher psychischer Probleme dauerhaft dienstunfähig, ohne dass eine Restleistungsfähigkeit verblieben wäre. Auf die Frage einer anderweitigen Beschäftigung kommt es daher nicht an. In den Urteilsgründen in diesem Verfahren wird ausgeführt, dass die Ruhestandsversetzung keinen Rechtsfehlern unterliegt.

Die Annahme der Dienstunfähigkeit ist überdies nicht aus der Luft gegriffen, weil zur Feststellung der Dienstunfähigkeit ein amtsärztliches Gutachten eingeholt wurde, das im Wege der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung vom 11. November 2015 im Verfahren M 5 K 14.5530 von der Amtsärztin des Polizeiärztlichen Dienstes eingehend erläutert wurde.

Die von der Klägerin weiter vorgetragenen Gesichtspunkte, wie die zwischenzeitliche Stabilisierung ihres Gesundheitszustands, die fehlende Aktualität des amtsärztlichen Gesundheitszeugnisses vom ... Mai 2013 und die mangelnde Berücksichtigung der vorgelegten privatärztlichen Gutachten, betreffen die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzung. Auch insoweit wird auf die Entscheidungsgründe im Verfahren M 5 K 14.5530 verwiesen.

Anhaltspunkte dafür, dass die Ruhestandsversetzung rechtsmissbräuchlich war, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dass der Dienstherr sich der Klägerin im aktiven Dienst entledigen wollte, ist nicht anzunehmen. Die Annahme der Dienstunfähigkeit ist jedenfalls nicht aus der Luft gegriffen.

4. Die Klägerin hat als unterlegene Beteiligte nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs.1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 22/05/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.846,86 Euro festgesetzt. Gründe
published on 14/01/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.712,62 Euro festgesetzt. Gründe
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleist
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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf € 10.846, 86 festgesetzt. Gründe I. Die am ... März 1965
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Annotations

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

Die Träger der Eingliederungshilfe haben im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung eine personenzentrierte Leistung für Leistungsberechtigte unabhängig vom Ort der Leistungserbringung sicherzustellen (Sicherstellungsauftrag), soweit dieser Teil nichts Abweichendes bestimmt. Sie schließen hierzu Vereinbarungen mit den Leistungsanbietern nach den Vorschriften des Kapitels 8 ab. Im Rahmen der Strukturplanung sind die Erkenntnisse aus der Gesamtplanung nach Kapitel 7 zu berücksichtigen.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.