Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die am ... ... 1965 geborene Klägerin steht seit dem 2. November 1989 im Dienst des Beklagten und war zuletzt als Polizeiinspektorin (Besoldungsgruppe A 9 + Amtszulage) tätig. Mit Bescheid vom 20. November 2009 wurde die Klägerin für polizeidienstunfähig erklärt und im Verwaltungsdienst eingesetzt. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Mit Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 23. Juli 2014 wurde sie ab 27. März 2014 gemäß § 2 Abs. 2 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch/SGB IX einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Bei ihr wurde zunächst ein Grad der Behinderung von 30, mit Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales vom 10. September 2014 ein Grad der Behinderung von 40 anerkannt.

Im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2013 war die Klägerin durchschnittlich an 181 Tagen pro Jahr krank. Dabei begab sie sich dreimal in mehrwöchige stationäre Behandlungen (2007, 2010 und 2012). Durch den ärztlichen Dienst der Polizei wurde die Klägerin insgesamt elfmal untersucht. Seit Januar 2012 waren für die Klägerin fünf Wiedereingliederungsmaßnahmen vorgesehen, die jeweils wegen erneuter Erkrankung abgebrochen wurden bzw. nicht zustande kamen. Seit dem 2. April 2013 ist sie durchgehend dienstunfähig erkrankt.

Mit Schreiben vom 11. September 2013 kündigte der Beklagte an, die Klägerin wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen. Grundlage hierfür war das Gesundheitszeugnis des polizeiärztlichen Dienstes vom ... Mai 2013, in dem bei der Klägerin aufgrund von erheblichen psychischen Problemen eine dauernde Dienstunfähigkeit festgestellt wurde. Auch eine Alkoholerkrankung der Klägerin könne nicht ausgeschlossen werden. Mit der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit sei in absehbarer Zeit nicht zu rechnen, die zukünftige gesundheitliche Prognose falle eher ungünstig aus. Eine Überprüfung der Reaktivierbarkeit werde frühestens in zwei Jahren empfohlen.

Mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 erhob die Klägerin hiergegen Einwendungen. Der mit Schreiben vom 31. Oktober 2013 beteiligte Personalrat verweigerte mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 die Zustimmung und leitete ein Stufenverfahren ein.

Mit Schreiben vom 24. Juni 2014 stimmte der Hauptpersonalrat der Versetzung in den Ruhestand zu. In einem Schreiben vom 9. Juli 2014 teilte der Beklagte mit, dass mangels neuer Gesichtspunkte die Klägerin weiterhin als dienstunfähig anzusehen sei. Daraufhin legte die Klägerin ein privatärztliches Attest, das ebenfalls auf den ... Juli 2014 datierte, vor, in dem ihr von der Psychiaterin Dr. E.-G. bescheinigt wurde, dass sie wieder dienstfähig sei und den Dienst ab Anfang Oktober aufnehmen könne. Ein Dienstantritt Anfang Oktober erfolgte nicht.

Der Beklagte forderte die Klägerin mit Schreiben vom 28. August 2014 auf, sich am 17. September 2014 einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Das hiergegen angestrebte Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (M 5 E 14.4144) wurde nach übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten, dass die Hauptsache erledigt sei, mit Beschluss des Gerichts vom 20. November 2014 eingestellt und die Kosten des Verfahrens dem Beklagten auferlegt, da die Untersuchungsanordnung rechtswidrig gewesen sei.

Mit Schreiben des Beklagten vom 30. September 2014 wurde der ärztliche Dienst der Bayerischen Polizei um Überprüfung gebeten, inwieweit sich durch das vorgelegte privatärztliche Attest vom ... Juli 2014 die im Gesundheitszeugnis vom ... Mai 2013 festgestellte dauernde Dienstunfähigkeit geändert haben könnte. Die Amtsärztin Dr. K., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, teilte im Schreiben vom 8. Oktober 2014 mit, dass auch in Kenntnis dieses Attests an der Auffassung festgehalten werde, dass die Klägerin dauernd dienstunfähig sei. Mit Bescheid vom 13. Oktober 2014 wurde die Klägerin mit Ablauf des Monats Oktober in den Ruhestand versetzt. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 28. November 2014 zurückgewiesen. Gegen die Ruhestandsversetzung hat die Klägerin Klage erhoben, die mit Urteil vom 11. November 2015 abgewiesen wurde (M 5 K 14.5530).

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet auf vorläufige Zahlung ihrer vollen Bezüge (M 5 E 14.5765) wurde vom Gericht mit Beschluss vom 18. Februar 2015 abgelehnt, die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss vom 22. Mai 2015 zurückgewiesen (3 CE 15.520).

Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2014, bei Gericht eingegangen am 29. Dezember 2014, hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin über den 1. November 2014 hinaus ihr volles Gehalt der Besoldungsgruppe A 9 + Z/10 zu bezahlen.

Für die Ruhestandsversetzung der Klägerin bestünde keine verlässliche Grundlage, da ein hinreichend aktuelles Gutachten nicht vorliege. Der Dienstherr habe nicht festgestellt, welche Änderungen sich durch das privatärztliche Attest der die Klägerin behandelnden Fachärztin ergeben hätten. Die gesundheitlichen Fortschritte seien nicht berücksichtigt worden. Das Attest hätte Anlass für die rechtmäßige Anberaumung einer erneuten Untersuchung sein müssen.

Mit Schreiben vom 23. Februar 2015 hat das Polizeipräsidium München für den Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Ruhestandsversetzung der Klägerin sei formell und materiell rechtmäßig, so dass der Klägerin kein Anspruch auf Zahlung ihrer vollen Dienstbezüge nach Erlass der Ruhestandsversetzungsverfügung zustünde. Bei der Klägerin liege dauernde Dienstunfähigkeit vor, die sich aus dem Gesundheitszeugnis vom ... Mai 2013 ergäbe. Das Gesundheitszeugnis sei - entgegen der Auffassung der Klägerin - relativ aktuell und weiterhin uneingeschränkt gültig. Im Übrigen habe sich der Ärztliche Dienst der Polizei mit Schreiben vom 8. Oktober 2014 mit dem privatärztlichen Attest vom ... Juli 2014 auseinandergesetzt und sei zu der Auffassung gekommen, dass das polizeiärztliche Gesundheitszeugnis nicht zu revidieren sei. Es hätten sich keine neuen Anhaltspunkte ergeben, die die Beurteilung des ärztlichen Dienstes vom ... Mai 2013 ändern würden. Die Klägerin sei daher als dauernd dienstunfähig zu beurteilen.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 11. November 2015 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Leistungsklage ist unbegründet.

Die mit Bescheid des Polizeipräsidiums München vom 13. Oktober 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. November 2014 verfügte Ruhestandsversetzung der Klägerin ist nicht offensichtlich rechtswidrig. Die Klägerin hat keinen weitergehenden Besoldungsanspruch in Höhe der Differenz zwischen den regulären Dienstbezügen und den Ruhestandsbezügen.

1. Die Einbehaltung der das Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrags nach Art. 69 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes/BayBeamtVG übersteigenden Besoldung mit Ausnahme der vermögenswirksamen Leistungen mit dem Ende des Monats, in dem die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand zugestellt wird, bis zu deren Unanfechtbarkeit ist eine gesetzliche Folge der Anfechtung der Ruhestandsversetzung (Art. 66 Abs. 2 Satz 3 des Bayerischen Beamtengesetzes/BayBG). Wird die Versetzung in den Ruhestand unanfechtbar aufgehoben, sind die einbehaltenen Dienstbezüge nachzuzahlen (Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBG). Diesen Nachteil, dass dem Beamten der ggf. nachzuzahlende Betrag nicht zeitgerecht zur Verfügung steht, mutet das Gesetz dem Beamten grundsätzlich zu. Sinn dieser Regelung ist es, dem Beamten die Möglichkeit zu nehmen, durch die Erhebung von Rechtsmitteln gegen die Versetzung in den Ruhestand einen wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen, der ihn erst zur Ergreifung von Rechtsbehelfen ermutigt (BayVGH, B.v. 14.1.2015 - 3 CE 14.2587 - juris Rn. 21; OVG NRW, B. v. 11.5.1992 -1 B 1167/92 - DÖV 1992, 932). Nach der Gesetzesregelung hat zwar ein Rechtsbehelf gegen die Ruhestandsversetzung aufschiebende Wirkung. Wegen der unmittelbar aus dem Gesetz folgenden besoldungsrechtlichen Regelung des Einbehalts in Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBG lässt ein Rechtsbehelf gegen die Ruhestandsversetzung jedoch nicht den vollen Besoldungsanspruch wieder aufleben. Dieser steht der Beamtin dann zu, wenn die Ruhestandsversetzung ersichtlich rechtsmissbräuchlich ist oder nur dem Zweck dient, die Rechtsfolge der Besoldungskürzung eintreten zu lassen oder wenn die Annahme der Dienstunfähigkeit aus der Luft gegriffen erscheint. Dieser für den vorläufigen Rechtsschutz entwickelte Maßstab ist angesichts der vergleichbaren Konstellation auch auf ein Hauptsacheverfahren zu übertragen.

Die vom Beklagten mit Bescheid vom 13. Oktober 2014 verfügte Ruhestandsversetzung der Klägerin ist weder in formeller noch materieller Hinsicht offensichtlich rechtswidrig, noch rechtsmissbräuchlich.

2. Die Ruhestandsversetzungsverfügung leidet an keiner offensichtlichen formellen Rechtswidrigkeit. Sie wurde vom zuständigen Polizeipräsidium München als Ernennungsbehörde (Art. 71 Abs. 1 Satz 1, Art. 18 Abs. 1 Satz 3 BayBG i. V. m. § 1 Abs. 3 Nr. 3 der Verordnung über beamten-, richter-, besoldungs-, reisekosten-, trennungsgeld- und umzugskostenrechtliche Zuständigkeiten für Staatsbeamte im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr und über die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Versagung der Aussagegenehmigung für Kommunalbeamte/ZustV-IM) verfügt. Der Hauptpersonalrat wurde antragsgemäß am Verfahren beteiligt und stimmte am 24. Juni 2014 gemäß Art. 72 Abs. 4 BayPVG i. V. m. Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Satz 3 BayPVG der Ruhestandsversetzung zu. Auch die Schwerbehindertenvertretung wurde ordnungsgemäß nach § 95 Abs. 2 SGB IX umfassend unterrichtet, weil es sich um eine Angelegenheit handelt, die die Klägerin als eine einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Person berührt. Ein Zustimmungserfordernis ist insoweit nicht vorgesehen.

Die gemäß Art. 28 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes/BayVwVfG erforderliche Anhörung der Klägerin erfolgte durch das Anhörungsschreiben vom 11. September 2013. Nach dieser Bestimmung ist den Beteiligten an einem Verwaltungsverfahren vor Erlass eines in dessen Rechte eingreifenden Verwaltungsaktes Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Die Klägerin hat von dieser Möglichkeit mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 21. Oktober 2013 Gebrauch gemacht. Im fortgeführten Ruhestandsversetzungsverfahren wurde die Klägerin zwar nicht erneut angehört, allerdings bestand für sie die Möglichkeit, bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids vom 28. November 2014, Einwendungen vorzutragen. Eine erneute Anhörung war nicht vonnöten, weil der Beklagte das ursprünglich eingeleitete Verwaltungsverfahren fortgesetzt hat.

3. In materieller Hinsicht ist die Ruhestandsversetzung nicht offensichtlich rechtswidrig. Dienstunfähig ist, wer wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist (§ 26 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes/BeamtStG). Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist von sechs Monaten (Art. 65 Abs. 1 BayBG) die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). Von der Versetzung in den Ruhestand soll abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist.

Ausgehend von den Erkenntnissen im Verfahren M 5 K 14.5530 ist die Klägerin wegen erheblicher psychischer Probleme dauerhaft dienstunfähig, ohne dass eine Restleistungsfähigkeit verblieben wäre. Auf die Frage einer anderweitigen Beschäftigung kommt es daher nicht an. In den Urteilsgründen in diesem Verfahren wird ausgeführt, dass die Ruhestandsversetzung keinen Rechtsfehlern unterliegt.

Die Annahme der Dienstunfähigkeit ist überdies nicht aus der Luft gegriffen, weil zur Feststellung der Dienstunfähigkeit ein amtsärztliches Gutachten eingeholt wurde, das im Wege der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung vom 11. November 2015 im Verfahren M 5 K 14.5530 von der Amtsärztin des Polizeiärztlichen Dienstes eingehend erläutert wurde.

Die von der Klägerin weiter vorgetragenen Gesichtspunkte, wie die zwischenzeitliche Stabilisierung ihres Gesundheitszustands, die fehlende Aktualität des amtsärztlichen Gesundheitszeugnisses vom ... Mai 2013 und die mangelnde Berücksichtigung der vorgelegten privatärztlichen Gutachten, betreffen die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzung. Auch insoweit wird auf die Entscheidungsgründe im Verfahren M 5 K 14.5530 verwiesen.

Anhaltspunkte dafür, dass die Ruhestandsversetzung rechtsmissbräuchlich war, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dass der Dienstherr sich der Klägerin im aktiven Dienst entledigen wollte, ist nicht anzunehmen. Die Annahme der Dienstunfähigkeit ist jedenfalls nicht aus der Luft gegriffen.

4. Die Klägerin hat als unterlegene Beteiligte nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs.1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Jan. 2015 - 3 CE 14.2587

bei uns veröffentlicht am 14.01.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.712,62 Euro festgesetzt. Gründe

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleist
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(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die am ... ... 1965 geborene Klägerin steht seit dem 2. November 1989 im Dienst des Beklagten und war zuletzt als Polizeiinspektorin (Besoldungsgruppe A 9 + Amtszulage) tätig. Mit Bescheid vom 20. November 2009 wurde die Klägerin für polizeidienstunfähig erklärt und im Verwaltungsdienst eingesetzt. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Mit Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 23. Juli 2014 wurde sie ab 27. März 2014 gemäß § 2 Abs. 2 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch/SGB IX einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Bei ihr wurde zunächst ein Grad der Behinderung von 30, mit Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales vom 10. September 2014 ein Grad der Behinderung von 40 anerkannt.

Im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2013 war die Klägerin durchschnittlich an 181 Tagen pro Jahr krank. Dabei begab sie sich dreimal in mehrwöchige stationäre Behandlungen (2007, 2010 und 2012). Durch den ärztlichen Dienst der Polizei wurde die Klägerin insgesamt elfmal untersucht. Seit Januar 2012 waren für die Klägerin fünf Wiedereingliederungsmaßnahmen vorgesehen, die jeweils wegen erneuter Erkrankung abgebrochen wurden bzw. nicht zustande kamen. Seit dem 2. April 2013 ist sie durchgehend dienstunfähig erkrankt.

Mit Schreiben vom 11. September 2013 kündigte der Beklagte an, die Klägerin wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen. Grundlage hierfür war das Gesundheitszeugnis des polizeiärztlichen Dienstes vom ... Mai 2013, in dem bei der Klägerin aufgrund von erheblichen psychischen Problemen eine dauernde Dienstunfähigkeit festgestellt wurde. Auch eine Alkoholerkrankung der Klägerin könne nicht ausgeschlossen werden. Mit der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit sei in absehbarer Zeit nicht zu rechnen, die zukünftige gesundheitliche Prognose falle eher ungünstig aus. Eine Überprüfung der Reaktivierbarkeit werde frühestens in zwei Jahren empfohlen.

Mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 erhob die Klägerin hiergegen Einwendungen und beantragte die Beteiligung des Personalrats. Der Personalrat verweigerte mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 die Zustimmung und bat die Entscheidung über die beabsichtigte Ruhestandsversetzung noch einmal zu überdenken. Das Polizeipräsidium wies die Einwendungen des Personalrats am 20. Februar 2014 zurück und teilte mit, das Ruhestandsversetzungsverfahren fortzuführen. Mit Schreiben vom 20. März 2014 stimmte der Personalrat der beabsichtigten Maßnahme weiterhin nicht zu und leitete ein Stufenverfahren ein.

Die Klägerin wurde mit Bescheid vom 24. Februar 2014 in den Ruhestand versetzt Hiergegen erhob sie am 24. März 2014 Widerspruch. Im Widerspruchsverfahren wurde mit Schreiben vom 10. April 2014 die Schwerbehindertenvertretung beteiligt, nachdem die Klägerin einwandte, dass bei ihr ein Grad der Behinderung von 30 festgestellt und auch ihr Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung positiv verbeschieden worden sei. Die Ruhestandsversetzung wurde mit Hinblick auf das noch nicht abgeschlossene Beteiligungsverfahren des Personalrats mit Widerspruchsbescheid vom 17. April 2014 aufgehoben.

Mit Schreiben vom 24. Juni 2014 stimmte der Hauptpersonalrat der Versetzung in den Ruhestand zu.

In einem Schreiben vom 9. Juli 2014 teilte der Beklagte mit, dass mangels neuer Gesichtspunkte die Klägerin weiterhin als dienstunfähig anzusehen sei. Daraufhin legte die Klägerin ein privatärztliches Attest, das ebenfalls auf den ... Juli 2014 datierte, vor, in dem ihr von einer Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. E.-G. bescheinigt wurde, dass sie wieder dienstfähig und den Dienst ab Anfang Oktober aufnehmen könne. Ein Dienstantritt Anfang Oktober erfolgte nicht.

Der Beklagte forderte die Klägerin mit Schreiben vom 28. August 2014 auf, sich am 17. September 2014 einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Das hiergegen angestrebte Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (M 5 E 14.4144) wurde nach übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten, dass die Hauptsache erledigt sei, mit Beschluss des Gerichts vom 20. November 2014 eingestellt und die Kosten des Verfahrens dem Beklagten auferlegt, da die Untersuchungsanordnung rechtswidrig gewesen sei.

Mit Schreiben des Beklagten vom 30. September 2014 wurde der ärztliche Dienst der Bayerischen Polizei um Überprüfung gebeten, inwieweit sich durch das vorgelegte privatärztliche Attest vom ... Juli 2014 die im Gesundheitszeugnis vom ... Mai 2013 festgestellte dauernde Dienstunfähigkeit geändert haben könnte. Die Amtsärztin Dr. K., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, teilte im Schreiben vom ... Oktober 2014 mit, dass auch in Kenntnis dieses Attests an der Auffassung festgehalten werde, dass die Klägerin dauernd dienstunfähig sei.

Mit Bescheid vom 13. Oktober 2014 wurde die Klägerin mit Ablauf des Monats Oktober in den Ruhestand versetzt. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 28. November 2014 zurückgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2014, bei Gericht eingegangen einen Tag später, hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt:

Der Bescheid des Polizeipräsidiums München vom 13. Oktober 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 28. November 2014 wird aufgehoben.

Die Dienstunfähigkeit der Klägerin sei nicht ausreichend festgestellt worden, weil das amtsärztliche Attest nicht mehr hinreichend aktuell sei und der Dienstherr durch Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung dokumentiert habe, dass er die Dienstfähigkeit der Klägerin erneut überprüfen wolle. Auch sei die Amtsärztin Dr. K. wegen Befangenheit abgelehnt worden.

Mit Schreiben vom 21. Januar 2015 hat das Polizeipräsidium München für den Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das amtsärztliche Gutachten sei weiterhin uneingeschränkt gültig, weil sich keine neuen Anhaltspunkte ergeben hätten, die Zweifel an der Dienstunfähigkeit der Klägerin begründeten. Der im September 2014 angeordnete Termin zur Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung habe lediglich dazu gedient, der Klägerin die Möglichkeit einzuräumen, die von ihr in Aussicht gestellte Dienstfähigkeit unter Beweis zu stellen. Eine Suchpflicht in Bezug auf eine anderweitige Verwendung der Klägerin bestünde nicht, da ein solcher Zweck von vorneherein nicht erreicht werden könne, weil die Klägerin unter einer Erkrankung von Art und Schwere leide, dass für sie sämtliche in Betracht kommende Dienstposten nicht geeignet seien.

Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 11. November 2015 über die Umstände der Dienstunfähigkeit der Klägerin in gesundheitlicher Hinsicht durch Einvernahme von Medizinaldirektorin Dr. K. als sachverständige Zeugin Beweis erhoben. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten sowie die insbesondere zum Ergebnis der Beweisaufnahme auf die Niederschrift vom 11. November 2015 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der angefochtene Bescheid des Polizeipräsidiums München vom 13. Oktober 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. November 2014, der die Ruhestandsversetzung der Klägerin verfügt, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO).

1. Rechtsgrundlage für die Ruhestandsversetzungsverfügung ist § 26 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz/BeamtStG). Nach dieser Bestimmung sind Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands und aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Von der Versetzung in den Ruhestand soll abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist. Nach Art. 65 Abs. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) können Beamtinnen und Beamte auch dann als dienstunfähig im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG angesehen werden, wenn sie infolge einer Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet haben und keine Aussicht besteht, dass sie innerhalb von weiteren sechs Monaten wieder voll dienstfähig werden.

Für die Feststellung der Dienstunfähigkeit reicht nicht aus, dass der Beamte die Aufgaben des von ihm wahrgenommenen Amtes im konkretfunktionellen Sinn (Dienstposten) nicht mehr erfüllen kann. Denn Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist das dem Beamten zuletzt übertragene Amt im abstraktfunktionellen Sinn. Es umfasst alle bei der Beschäftigungsbehörde dauerhaft eingerichteten Dienstposten, auf denen der Beamte amtsangemessen beschäftigt werden kann. Daher setzt Dienstunfähigkeit voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist. Reicht die Leistungsfähigkeit des Beamten für einen Teil der amtsangemessenen Dienstposten aus, sind diese aber besetzt, so hängt die Dienstunfähigkeit von den personellen und organisatorischen Gegebenheiten bei der Beschäftigungsbehörde ab. Der Beamte ist weiter dienstfähig, wenn ein geeigneter Dienstposten entweder für ihn freigemacht oder durch organisatorische Änderungen eingerichtet werden kann. Daran fehlt es, wenn derartige Maßnahmen die sachgemäße und reibungslose Erfüllung der dienstlichen Aufgaben beeinträchtigen würden. Störungen des Betriebsablaufs dürfen nicht über das Maß hinausgehen, das mit Änderungen vorübergehend zwangsläufig verbunden ist (BVerwG, U.v. 26.3.2009 - 2 C 73/08 - BVerwGE 133, 297/310 sowie juris Rn. 14/15 unter Hinweis auf Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG/BeamtVG, Kommentar Bd. 1, § 42 Rn. 4).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage einer Versetzung in den Ruhestand ist die letzte Verwaltungsentscheidung (BVerwG, U.v. 30.5.2013 - 2 C 68/11 - BVerwGE 146, 347/357), hier der Erlass des Widerspruchsbescheids am 28. November 2014.

2. Die Ruhestandsversetzungsverfügung ist formell rechtmäßig. Sie wurde vom zuständigen Polizeipräsidium München als Ernennungsbehörde (Art. 71 Abs. 1 Satz 1, Art. 18 Abs. 1 Satz 3 BayBG i. V. m. § 1 Abs. 3 Nr. 3 der Verordnung über beamten-, richter-, besoldungs-, reisekosten-, trennungsgeld- und umzugskostenrechtliche Zuständigkeiten für Staatsbeamte im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr und über die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Versagung der Aussagegenehmigung für Kommunalbeamte/ZustV-IM) verfügt. Der Hauptpersonalrat wurde antragsgemäß am Verfahren beteiligt. Allerdings verweigerte er mit Schreiben vom 24. März 2014 die Zustimmung zur Ruhestandsversetzung (Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Satz 3 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes/BayPVG). Daher wurde ein Stufenverfahren nach Art. 72 Abs. 4 BayPVG eingeleitet, im Rahmen dessen der Hauptpersonalrat am 24. Juni 2014 gemäß Art. 72 Abs. 4 BayPVG i. V. m. Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Satz 3 BayPVG der Ruhestandsversetzung zustimmte. Auch die Schwerbehindertenvertretung wurde ordnungsgemäß nach § 95 Abs. 2 SGB IX umfassend unterrichtet, weil es sich um eine Angelegenheit handelt, die die Klägerin als eine einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Person berührt. Ein Zustimmungserfordernis ist insoweit nicht vorgesehen.

Die gemäß Art. 28 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes/BayVwVfG erforderliche Anhörung der Klägerin erfolgte durch das Anhörungsschreiben vom11. September 2013. Nach dieser Bestimmung ist den Beteiligten an einem Verwaltungsverfahren vor Erlass eines in dessen Rechte eingreifenden Verwaltungsaktes Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Die Klägerin hat von dieser Möglichkeit mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 21. Oktober 2013 Gebrauch gemacht. Im fortgeführten Ruhestandsversetzungsverfahren wurde die Klägerin zwar nicht erneut angehört, allerdings bestand für sie die Möglichkeit, bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids vom 28. November 2014, Einwendungen vorzutragen. Eine erneute Anhörung war nicht vonnöten, weil der Beklagte das ursprünglich eingeleitete Verwaltungsverfahren fortgesetzt hat.

3. Die Ruhestandsversetzungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig.

Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beamte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist, kommt der Behörde kein gerichtsfreier Beurteilungsspielraum zu. Vielmehr handelt es sich um die Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die gerichtlich voll überprüfbar ist. Der gerichtlichen Kontrolle unterliegt somit nicht nur, ob der Sachverhalt hinreichend sorgfältig ermittelt wurde, sondern auch, ob der ermittelte Sachverhalt die Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit rechtfertigt. Aus diesem Grund sind die Feststellungen oder Schlussfolgerungen aus ärztlichen Gutachten vom Gericht - in den Grenzen der erforderlichen Sachkenntnis - nicht ungeprüft zu übernehmen, sondern selbstverantwortlich zu überprüfen und nachzuvollziehen (OVG Saarl, U.v. 24.4.2012 - 2 K 984/10 - juris; OVG NW, B.v. 3.2.2012 - 1 B 1490/11 - juris, IÖD 2012, 50; U.v. 22.1.2010 - 1 A 2211/07 - juris; VG München, U.v. 10.12.2014 - M 5 K 14.2534 - juris Rn. 24).

a) Ausgehend von obigen Maßstäben ist die Klägerin dauerhaft dienstunfähig. Aufgrund ihres Gesundheitszustands ist sie nicht mehr im Stande, ihr Amt im abstraktfunktionellen Sinn wahrzunehmen. Ausweislich des amtsärztlichen Gutachtens vom ... Mai 2013, des Schreibens vom ... Oktober 2014 und der diese Bewertungen erläuternden Aussage der Amtsärztin Dr. K. leidet die Klägerin unter psychischen Problemen in Form einer rezidivierenden depressiven Störung mittelgradiger Schwere und einer Alkoholabhängigkeit, aufgrund derer sie nicht mehr in der Lage ist, eigenverantwortlich eine nennenswerte Arbeitsleistung zu erbringen. Diese Bewertung der Ärztin des Polizeiärztlichen Dienstes, die Fachärztin für Psychiatrie und Psychologie ist, ist nachvollziehbar und für das Gericht überzeugend.

Dies hat die als sachverständige Zeugin in der mündlichen Verhandlung vom 11. November 2015 vernommene Amtsärztin Dr. K. unter Darlegung der Krankheitsgeschichte der Klägerin zur Überzeugung des Gerichts untermauert. Von einer dauernden Dienstunfähigkeit sei in erster Linie aufgrund der psychischen Probleme der Beamtin auszugehen, für die Ruhestandsversetzung sei die erhebliche Depression hauptsächlich relevant gewesen. Es handle sich um eine multifaktorielle Erkrankung, zu der die Klägerin vielfältige Belastungsfaktoren mitgeteilt habe. Dies werde auch durch die Behandlungsberichte der Einrichtungen belegt, in denen die Klägerin stationäre Aufenthalte verbracht habe. Aufgrund des der Amtsärztin bekannten Krankheitsverlaufs sei nicht vor Ablauf von zwei Jahren von einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit auszugehen, überdies habe die Klägerin keine therapeutischen Maßnahmen zur Behandlung ihrer Erkrankung ergriffen.

Ergänzend komme hinzu, dass bei der Klägerin mehrere Wiedereingliederungsmaßnahmen erfolglos geblieben seien und bei ihr eine Alkoholproblematik vorliege. Nachdem die Klägerin bereits eine mehrmonatige Alkoholentwöhnung im Sommer 2012 hinter sich hatte, befürwortete Dr. K. nach ihrer Untersuchung im September 2012 zunächst eine Wiedereingliederungsmaßnahme und empfahl therapeutische Maßnahmen. Von der dortigen Fachklinik war eine Alkoholabhängigkeit diagnostiziert worden. Nachdem die Wiedereingliederung gescheitert war, räumte die sachverständige Zeugin Dr. K. der Beamtin nach der Untersuchung im März 2013 eine letzte Möglichkeit zur Wiedereingliederung ein. Die Klägerin habe sich damals in einem angegriffenen psychischen Zustand befunden und hatte an Weihnachten 2012 einen Rückfall in die Alkoholabhängigkeit erlitten. Nachdem die Klägerin bei der Wiedereingliederungsmaßnahme nur wenige Tage Dienst geleistet hatte, sei die Amtsärztin bei der weiteren Untersuchung am ... April 2013 schließlich zum Ergebnis gelangt, dass die Klägerin nicht mehr dienstfähig sei und über kein Restleistungsvermögen verfüge. Dies sei auch dadurch bedingt, dass die Beamtin sich selbst als nicht belastbar dargestellt und keine neurologisch/psychiatrische Behandlung aufgenommen habe. Im Übrigen habe die Klägerin angegeben, wegen Magenproblemen regelmäßig Melissengeist zu konsumieren.

b) Wenn die Klägerin rügt, dass das amtsärztliche Gutachten zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung nicht mehr hinreichend aktuell gewesen sei, so kann dem nicht gefolgt werden. Denn das Gutachten und die Einschätzung der Amtsärztin beruhten auf einer langjährigen Krankheitsgeschichte der Klägerin, die sich in fünf abgebrochenen oder erfolglosen Wiedereingliederungsmaßnahmen und elf Untersuchungen durch den polizeiärztlichen Dienst zeigte. Der Amtsärztin war der Krankheitsverlauf wie auch der persönliche Hintergrund der Klägerin hinreichend bekannt. Anhaltspunkte, die eine andere Einschätzung bedingten, ergaben sich nicht und wurden auch nicht substantiiert vorgetragen. Weder im Verwaltungsverfahren noch im hier durchgeführten Gerichtsverfahren hat die Klägerin seither ärztliche Bescheinigungen zu ihrem Gesundheitsstatus vorgelegt, aus denen substantiiert hervorgeht, dass sie wieder dienstfähig ist oder in absehbarer Zeit wird und welche Maßnahmen sie zur Wiedererlangung der Dienstfähigkeit unternimmt. Erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 11. November 2015 hat sie vorgetragen, bereits seit Mai 2014 in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung zu sein.

Wie die sachverständige Zeugin in ihrem Gutachten vom ... März 2013 angab, war zur Stabilisierung des Zustands der Klägerin eine ambulante fachärztliche und psychotherapeutische Behandlung notwendig. Die Aufnahme einer solchen Behandlung, die zu einer Besserung des Gesundheitszustandes der Beamtin hätte führen können, wurde von der Klägerin aber dem Beklagten gegenüber im Verwaltungsverfahren nicht angezeigt. Auch aus dem vorgelegten privatärztlichen Attest vom ... Juli 2014 geht nicht hervor, dass die Klägerin bei Frau Dr. E.-G. eine Therapie begonnen hat. Die sehr knappe Formulierung trifft keinerlei Aussagen zum Gesundheitszustand der Beamtin und benennt keine von ihr ergriffenen Maßnahmen.

Dies wurde von der sachverständigen Zeugin in der mündlichen Verhandlung dahingehend ergänzend erläutert, dass weder die empfohlenen Therapiemaßnahmen aus dem Attest ersichtlich seien, noch eine (damals) aktuelle Dienstfähigkeit bescheinigt werde. Auch der „voraussichtliche“ Dienstbeginn ab Anfang Oktober sei nicht plausibel gemacht worden und letztlich auch nicht erfolgt. Ferner gehe nicht hervor, ob überhaupt eine Untersuchung erfolgt sei. Das ist schlüssig und für das Gericht überzeugend. Angesichts der langjährigen Befassung der Amtsärztin Dr. K. mit der Klägerin war ihr die Entwicklung des Gesundheitszustandes über einen längeren Zeitraum bekannt. Das gilt für den von der sachverständigen Zeugin in der mündlichen Verhandlung plastisch vorgetragenen schlechten psychischen Gesundheitszustand der Beamtin.

c) Die Notwendigkeit einer weiteren Untersuchung durch den Polizeiärztlichen Dienst war nicht gegeben. Wenn die Klägerin vortragen lässt, der Beklagte habe durch die Untersuchungsaufforderung vom 28. August 2014 selbst die weitere Untersuchung der Dienstfähigkeit für notwendig erachtet, so ist dem entgegenzuhalten, dass sich für den Dienstherrn daraus nicht die Verpflichtung aufdrängt, die Klägerin erneut zu untersuchen. Denn das privatärztliche Attest war nicht geeignet, Zweifel an der Dienstunfähigkeit zu begründen. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr zunächst den Beamten erneut untersuchen lassen möchte, dann jedoch eine schriftliche Bewertung des privatärztlichen Attests durch die Polizeiärztin als ausreichend erachtet. Daraus folgt keine Pflicht, eine erneute Untersuchung anzustreben, wenn der intendierte Termin nicht zustande kommt. Auch Anhaltspunkte, dass der Dienstherr die Nicht-Wahrnehmung des Termins zulasten der Klägerin berücksichtigt hat, sind weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. BVerwG, B.v. 5.11.2013 - 2 B 60/13 - juris Rn. 9; BVerwG, U.v. 30.05.2013 - 2 C 68/11 - juris Rn. 13 ff.). Insofern war der Klägerin die Möglichkeit eröffnet worden, sich nochmals vor der Ruhestandsversetzung dem polizeiärztlichen Dienst vorzustellen. Angesichts der nachvollziehbaren Erläuterungen der Amtsärztin zu ihrer Einschätzung des Gesundheitszustands der Klägerin war eine weitere Untersuchung nicht unabdingbare Voraussetzung für die Bewertung des Dienstherrn, dass die Beamtin dienstunfähig ist. Wie bereits oben dargestellt ist der Gesundheitszustand der Klägerin in einer Weise eingeschränkt, dass sie keine verwertbare Dienstleistung erbringen kann. Dabei ist die amtsärztliche Bewertung keine Momentaufnahme, sondern beruht auf der längerfristigen Beobachtung des Krankheitsverlaufs der klagenden Beamtin. Es ist auch zu beachten, dass mehrere Wiedereingliederungsmaßnahmen durchgeführt worden sind, die letztlich alle erfolglos geblieben sind.

d) Die Zurruhesetzungsverfügung ist vor dem genannten Hintergrund auch nicht deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte im Zeitpunkt seiner Entscheidung eine anderweitige Verwendung der Klägerin nach § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG nicht geprüft hat oder die Übertragung einer geringerwertigen Tätigkeit nach den Vorgaben des § 26 Abs. 3 BeamtStG in Erwägung gezogen hat. Denn auch insoweit fehlt es wegen der gesundheitlichen Einschränkungen nach der ausdrücklichen Aussage der Amtsärztin Dr. K. an einem verbleibenden Restleistungsvermögen der Klägerin (vgl. BVerwG B.v. 19.3.2015 - 2 C 37/13 - juris Rn. 19; BVerwG, U.v. 5.6.2014 - 2 C 22/13 - juris Rn. 14).

Nach alledem ist der Beklagte daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig ist, so dass die Ruhestandsversetzungsverfügung zu Recht erfolgt ist.

4. Die Klägerin hat als unterlegene Beteiligte nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs.1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.846,86 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die 1965 geborene Antragstellerin steht seit dem 2. November 1989 im Dienst des Antragsgegners und war zuletzt als Polizeiinspektorin (BesGr. A 9 + Amtszulage) tätig. Mit Bescheid vom 20. November 2009 wurde die Antragstellerin für polizeidienstunfähig erklärt und im Verwaltungsdienst eingesetzt. Mit Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 23. Juli 2014 wurde sie ab 27. März 2014 gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Bei ihr wurde zunächst ein Grad der Behinderung von 30, mit Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales vom 10. September 2014 ein Grad der Behinderung von 40 Prozent anerkannt.

Im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2013 war die Antragstellerin durchschnittlich an 181 Tagen pro Jahr krank. Zweimal begab sie sich in mehrwöchige stationäre Behandlungen (12. Mai bis 21. Juli 2010 und 8. Mai bis 21. August 2012). Sie wurde insgesamt 11 Mal durch den Ärztlichen Dienst der Polizei untersucht. Seit Januar 2012 waren für die Antragstellerin fünf Wiedereingliederungsmaßnahmen vorgesehen, die jeweils wegen erneuter Erkrankung abgebrochen wurden bzw. nicht zustande kamen. Seit dem 2. April 2013 ist sie durchgehend dienstunfähig erkrankt.

Mit Schreiben vom 11. September 2013 kündigte der Antragsgegner die Absicht an, die Antragstellerin wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen. Grundlage hierfür war das Gesundheitszeugnis des polizeiärztlichen Dienstes vom 3. Mai 2013, in dem bei der Antragstellerin aufgrund von erheblichen psychischen Problemen eine dauernde Dienstunfähigkeit festgestellt wurde. Auch eine Alkoholerkrankung der Antragstellerin könne nicht ausgeschlossen werden. Mit der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit sei in absehbarer Zeit nicht zu rechnen, die zukünftige gesundheitliche Prognose falle eher ungünstig aus. Eine Überprüfung der Reaktivierbarkeit werde frühestens in etwa zwei Jahren empfohlen.

Mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 erhob die Antragstellerin hiergegen Einwendungen.

Der mit Schreiben vom 31. Oktober 2013 beteiligte Personalrat verweigerte mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 die Zustimmung und leitete ein Stufenverfahren ein. Gleichwohl wurde die Antragstellerin mit Bescheid vom 24. Februar 2014 in den Ruhestand versetzt, ohne die endgültige Entscheidung der Stufenvertretung abzuwarten. Im Widerspruchsverfahren wurde mit Schreiben vom 10. April 2014 die Schwerbehindertenvertretung beteiligt, nachdem die Antragstellerin einwandte, dass bei ihr ein Grad der Behinderung von 30 festgestellt und auch ihr Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung positiv verbeschieden worden sei. Die Ruhestandsversetzung wurde im Hinblick auf das noch nicht abgeschlossene Beteiligungsverfahren des Personalrats mit Widerspruchsbescheid vom 17. April 2014 aufgehoben.

Mit Schreiben vom 24. Juni 2014 stimmte der Hauptpersonalrat der Versetzung der Antragstellerin in den Ruhestand zu. Mit Schreiben vom 9. Juli 2014 teilte der Antragsgegner mit, dass mangels neuer Gesichtspunkte die Antragstellerin weiterhin als dienstunfähig anzusehen sei.

Daraufhin legte die Antragstellerin ein privatärztliches Attest - ebenfalls vom 9. Juli 2014 - vor, in dem ihr von der behandelnden Psychiaterin bescheinigt wurde, dass sie wieder dienstfähig sei und den Dienst ab Oktober wieder aufnehmen könne.

Der Antragsgegner forderte deshalb die Antragstellerin mit Schreiben vom 28. August 2014 auf, sich am 17. September 2014 einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Das hiergegen angestrebte Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Az. M 5 E 14.4144) wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20. November 2014 eingestellt. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Antragsgegner auferlegt, da die Untersuchungsanordnung rechtswidrig gewesen sei.

Mit Schreiben vom 30. September 2014 wurde der Ärztliche Dienst der Bayerischen Polizei um Überprüfung gebeten, inwieweit sich durch das vorgelegte privatärztliche Attest vom 9. Juli 2014 die im Gesundheitszeugnis vom 3. Mai 2013 festgestellte dauernde Dienstunfähigkeit geändert haben könnte. Im Schreiben vom 8. Oktober 2014 teilte die Amtsärztin Dr. K. mit, dass auch in Kenntnis dieses Attests an der Auffassung festgehalten werde, dass bei der Antragstellerin dauernde Dienstunfähigkeit vorliege. Mit Bescheid vom 13. Oktober 2014 wurde die Antragstellerin mit Ablauf des Monats Oktober in den Ruhestand versetzt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28. November 2014 wurde der hiergegen eingelegte Widerspruch zurückgewiesen.

Im Schriftsatz vom 11. Dezember 2014 hat die Antragstellerin Klage gegen die Ruhestandsversetzung erhoben (M 5 K 14.5530). Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2014 hat sie neben der Klage auf Zahlung ihrer vollen Bezüge (M 5 K 14.5763) beim Verwaltungsgericht auch den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, mit dem Inhalt,

den Antragsgegner bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache über die Versetzung der Antragstellerin in den vorzeitigen Ruhestand gemäß dem Bescheid des Polizeipräsidiums München vom 13. Oktober 2014 zu verpflichten, der Antragstellerin weiterhin ihre vollen Bezüge gemäß Besoldungsgruppe A 9 plus Amtszulage auszuzahlen.

Sie benötige für die Miete inkl. Nebenkosten sowie ihre Krankenversicherung monatlich 840,- Euro. Aufgrund einer bestehenden Depression seien bei ihr viele Rechnungen aufgelaufen, die sie bei der Krankenkasse und Beihilfestelle nicht eingereicht hätte und die jetzt nicht mehr erstattet würden. Das Girokonto der Antragstellerin befinde sich mit über 8000,- Euro im Minus und es liege ein Mahnbescheid in Höhe von 7.126,45 vor. Ohne die vollen Bezüge drohe ihr Privatinsolvenz, so dass ein Anordnungsgrund vorliege. Da mangels ausreichender ärztlicher Feststellungen für den Bereich der Dienstfähigkeit der Antragstellerin die Ruhestandsverfügung offensichtlich rechtswidrig sei, bestünde auch ein Anordnungsanspruch.

Mit Beschluss vom 18. Februar 2015 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab.

Bereits das Vorliegen eines Anordnungsgrundes sei zweifelhaft. Es sei weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die Antragstellerin auf die vollen Bezüge zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts angewiesen sei. Die hinzunehmenden finanziellen Einbußen seien eine zwingende gesetzliche Folge der Ruhestandsversetzung. Der Schutzweck der Fürsorgepflicht bestehe nicht darin, den Beamten von finanziellen Risiken freizustellen, die ausschließlich seinem privaten Bereich zuzuordnen seien. Im Übrigen stehe der Antragstellerin kein Anordnungsanspruch zur Seite. Der Einbehalt sei eine gesetzliche Folge der Anfechtbarkeit der Ruhestandsversetzung (Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBG). Nach der Gesetzesregelung habe zwar ein Rechtsbehelf gegen die Ruhestandsversetzung aufschiebende Wirkung. Wegen der unmittelbar aus dem Gesetz folgenden besoldungsrechtlichen Regelung des Einbehalts in Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBG lasse ein Rechtsbehelf gegen die Ruhestandsversetzung jedoch nicht den vollen Besoldungsanspruch wieder aufleben. Nur in besonderen Ausnahmefällen, etwa wenn die Ruhestandsversetzung ersichtlich rechtsmissbräuchlich sei und nur dem Zweck diene, die Rechtsfolge der Besoldungskürzung eintreten zu lassen, oder wenn die Annahme der Dienstunfähigkeit ohne konkreten Anhaltspunkt aus der Luft gegriffen erscheine, ließen Teile der Literatur und Rechtsprechung unter Bezugnahme auf Art. 19 Abs. 4 GG einen Rechtsschutz im Wege der einstweiligen Anordnung zu. Einen solchen Ausnahmefall habe die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Die von ihr geltend gemachten Gesichtspunkte, wie die zwischenzeitliche Stabilisierung des Gesundheitszustandes, fehlende Aktualität des amtsärztlichen Gesundheitszeugnisses vom 3. Mai 2013, mangelnde Berücksichtigung der vorgelegten privatärztlichen Gutachten oder eine Verpflichtung des Antragsgegners, zunächst die Antragstellerin weiter zu verwenden oder wieder einzugliedern, würden lediglich die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzung betreffen und seien im Rahmen des auf die Aufhebung der Ruhestandsversetzung gerichteten Verfahrens zu prüfen, einen (ausnahmsweise) bestehenden Anordnungsanspruch könnten sie nicht begründen. Die Ruhestandsversetzung sei weder ersichtlich rechtsmissbräuchlich noch sei die Annahme der Dienstunfähigkeit ohne konkreten Anhaltspunkt aus der Luft gegriffen. Bei der Antragstellerin sei es seit dem Jahr 2005 zu erheblichen Ausfallzeiten gekommen, aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens vom 3. Mai 2013 sei sie als dienstunfähig anzusehen, wonach die Voraussetzungen für eine Ruhestandsversetzung nach § 26 Abs. 1 BeamtStG i. V. m. Art. 65, 66 BayBG erfüllt gewesen seien.

Mit ihrer am 2. März 2015 eingegangenen Beschwerde, ergänzt durch Schriftsatz vom 13. Mai 2015, verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter.

Ein Anordnungsgrund liege vor. Die Antragstellerin erhalte deutlich weniger Geld als vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegt (1552,- Euro statt 1700,- Euro brutto). Sie sei aufgrund ihrer psychischen Erkrankung, die letztlich auch zur vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand geführt habe, nicht in der Lage gewesen, ihren Verpflichtungen vollständig nachzukommen, so dass Schulden aufgelaufen seien. Diese könnten nicht mit den gekürzten Bezügen beglichen werden. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin auch durch Entscheidungen im Zuständigkeitsbereich des Dienstherrn (z. B. Umsetzungen, Anordnung eines stationären Entzugs außerhalb Bayerns) in äußerst schwierige und für sie psychisch nicht mehr zu bewältigende Situationen gebracht worden sei. Dadurch sei die psychische Erkrankung mit ausgelöst worden bzw. habe sich verschlimmert. Ein BEM-Gespräch nach § 84 Abs. 2 SGB IX sei bis heute mit ihr nicht geführt worden. Die Antragstellerin habe lediglich um eine Verschiebung des hierfür bereits vereinbarten Termins gebeten. Ein weiterer Termin sei ihr aber nicht angeboten worden. Statt ihr Lösungen vorzuschlagen, sei die Antragstellerin immer wieder zur Amtsärztin Dr. K. geschickt worden, die gegenüber der Antragstellerin befangen sei. Diese Problematik habe man im Widerspruchsverfahren gegen die Untersuchungsaufforderung vom 28. August 2014 auch geltend gemacht. Gleichwohl habe sich der Antragsgegner von Dr. K. bestätigen lassen, dass die Antragstellerin weiterhin dienstunfähig sei, obwohl die letzte Untersuchung bereits eineinhalb Jahre vorher stattgefunden habe. Der Antragsgegner habe deshalb durch mehrfache Verletzung der bestehenden Fürsorgepflicht selbst massiv zu den gesundheitlichen Problemen der Antragstellerin beigetragen, die wiederum Grundlage und Ursache für die finanziellen Probleme der Antragstellerin seien. Wäre das betriebliche Eingliederungsmanagement zeitnah entsprechend den gesetzlichen Vorschriften durchgeführt worden, wäre es möglich gewesen, die Probleme, die zur Erkrankung der Antragstellerin geführt hätten, frühzeitig auszuräumen. Es wäre dann nicht zu den tatsächlich angefallenen Fehlzeiten und damit auch nicht zu einem Verfahren auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand gekommen.

Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht das Vorliegen besonderer Umstände, die einen Anordnungsanspruch begründen, verneint. Die Antragstellerin sei zwar ab 2005 mehrfach erkrankt, es habe sich aber um völlig andere Erkrankungen gehandelt, als die, die jetzt zur Versetzung in den Ruhestand geführt hätten. Während es vorher um körperliche Beeinträchtigungen gegangen sei, sei ausschließliche Ursache für die Versetzung in den Ruhestand die psychische Erkrankung der Antragstellerin. Gerade in dieser Hinsicht habe sie verschiedene Behandlungen durchlaufen, insbesondere habe sie im Frühjahr 2014 einen guten Psychotherapeuten gefunden. Nun sei eine entscheidende Verbesserung in ihrem Gesundheitszustand eingetreten, dies habe auch die behandelnde Psychiaterin im Attest vom 9. Juli 2014 bestätigt. Letztendlich habe die Antragstellerin aus kieferorthopädischen Gründen im Oktober 2014 nicht mit dem Dienst beginnen können, hierauf habe die Fachärztin auch bereits im August hingewiesen.

Die Untersuchungsanordnung vom 28. August 2014 zeige, dass auch der Antragsgegner davon ausgegangen sei, dass die aktuelle gesundheitliche Situation der Antragstellerin durch ein amtsärztliches Gutachten vor Ruhestandsversetzung geklärt werden müsse. Der Antragsgegner wäre verpflichtet gewesen, eine neue, rechtmäßige Untersuchungsanordnung zu erlassen, stattdessen habe er ohne Prüfung der Voraussetzungen die Versetzung in den Ruhestand ohne sachkundige ärztliche Beratung verfügt. Der Dienstherr habe sich hierfür wiederum an die Polizeiärztin gewandt, die von Seiten der Antragstellerin als befangen abgelehnt worden sei. Diese habe sich mit den Ausführungen der behandelnden Fachärztin, die von einer demnächst wieder hergestellten Dienstfähigkeit ausgegangen sei, nicht ernsthaft auseinander gesetzt, sondern ohne weitere Untersuchung festgestellt, dass die Antragstellerin weiterhin dauerhaft dienstunfähig erkrankt sei. Für die Entscheidung über die Ruhestandsversetzung hätten deshalb keine ausreichenden faktischen Grundlagen vorgelegen, diese seien bewusst nicht ermittelt worden. Bereits in der Vergangenheit habe der Antragsgegner durch Verletzung der Fürsorgepflicht dazu beigetragen, dass ein ordnungsgemäßer Arbeitsplatz für die Antragstellerin nicht gefunden worden sei, was negative Auswirkungen auf ihren Gesundheitszustand gehabt habe. Nachdem es dennoch zu einer gesundheitlichen Stabilisierung der Antragstellerin gekommen sei, sei dies vom Dienstherrn ignoriert worden und die Antragstellerin ohne Ermittlung ihres aktuellen Gesundheitszustands in den Ruhestand versetzt worden. Ein solches Vorgehen sei rechtsmissbräuchlich und begründe deshalb einen Anordnungsanspruch.

Die Antragsgegnerin beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen und bezog sich auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

Ergänzend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen in der Beschwerdebegründung zur Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzung am Kern des Rechtsstreits vorbei gehe. Soweit die Antragstellerin die Ursache ihrer Erkrankung bzw. deren Verschlimmerung in der Sphäre des Antragsgegners suche, werde diesen Anschuldigen mit Nachdruck entgegen getreten. Der Dienstherr habe in den vergangenen Jahren vielfache Anstrengungen unternommen, um der Antragstellerin den Weg in eine für beide Seiten gangbare berufliche Verwendung zu ebnen. Zudem seien weitere zahlreiche Präventionsmaßnahmen und Hilfestellungen unterbreitet worden. Mehrfach seien über den gesamten Zeitraum Personalgespräche geführt und diverse Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung gewährt worden, welche von der Antragstellerin wiederholt unter- bzw. abgebrochen worden seien. Nach Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit mit Bescheid vom 20. November 2009 sei eine Umschulung in den Verwaltungsdienst und Einarbeitung in diverse Verwaltungstätigkeiten erfolgt. Auch diese habe die Antragstellerin trotz eingehender Einarbeitungszeit nicht dauerhaft bewältigen können. Die durch den Ärztlichen Dienst der Polizei angeordnete klinische Therapiemaßnahme sei aus Fürsorgegründen veranlasst gewesen und habe nach Einschätzung der Antragstellerin selbst zu einer deutlichen Verbesserung ihrer Erkrankung geführt. Für eine Befangenheit der begutachtenden Ärztin Dr. K. lägen keine Anhaltspunkte vor, insoweit könne das diesbezügliche Vorbringen der Antragstellerin nicht nachvollzogen werden. Jede Stellungnahme sei auf eine breite Tatsachenbasis gestellt worden und setze sich mit den vorgelegten Attesten eingehend auseinander.

Zur Ergänzung wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg. Die gegen den angefochtenen Beschluss vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung das Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, dem Antrag der Antragstellerin zu entsprechen.

Ob die Antragstellerin einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat, kann offen bleiben, jedenfalls hat das Verwaltungsgericht zutreffend einen Anordnungsanspruch verneint.

Die Einbehaltung der das Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrags nach Art. 69 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG übersteigenden Besoldung mit Ausnahme der vermögenswirksamen Leistungen mit dem Ende des Monats, in dem die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand zugestellt wird, bis zu deren Unanfechtbarkeit ist eine gesetzliche Folge der Anfechtung der Ruhestandsversetzung (Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBG). Wird die Versetzung in den Ruhestand unanfechtbar aufgehoben, sind die einbehaltenen Dienstbezüge nachzuzahlen (Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBG). Diesen Nachteil, dass dem Beamten der gegebenenfalls nachzuzahlende Betrag nicht zeitgerecht zur Verfügung steht, mutet das Gesetz dem Beamten grundsätzlich zu. Sinn dieser Regelung ist es, dem Beamten die Möglichkeit zu nehmen, durch die Erhebung von Rechtsmitteln gegen die Versetzung in den Ruhestand einen wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen, der ihn erst zur Ergreifung von Rechtsmitteln ermutigt (vgl. hierzu OVG NRW B. v. 11.5.1992 - 1 B 1167/92 - DÖV 1992, 932). Nach der Gesetzesregelung hat zwar ein Rechtsbehelf gegen die Ruhestandsversetzung aufschiebende Wirkung. Wegen der unmittelbar aus dem Gesetz folgenden besoldungsrechtlichen Regelung des Einbehalts in Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBG lässt ein Rechtsbehelf gegen die Ruhestandsversetzung jedoch nicht den vollen Besoldungsanspruch wieder aufleben.

Nur in besonderen Ausnahmefällen, etwa wenn die Ruhestandsversetzung ersichtlich rechtsmissbräuchlich ist oder nur dem Zweck dient, die Rechtsfolge der Besoldungskürzung eintreten zu lassen oder wenn die Annahme der Dienstunfähigkeit aus der Luft gegriffen erscheint, lässt ein Teil der Literatur und der Rechtsprechung unter Bezugnahme auf Art. 19 Abs. 4 GG einen Rechtsschutz im Wege einer einstweiligen Anordnung zu (vgl. Plog/Wiedow, BBeamtG, §§ 44 BBG a. F., Rn. 17 a; OVG NRW B. v. 17.4.2013 - 1 B 1282/12, B. v. 5.10.2012 - 1 B 790/12 - juris, VG Frankfurt B. v. 21.12.2009 - 9 L 3763/09.F - juris, OVG MV B. v. 27.2.2003 - 2 M 203/02 - ZBR 2004, 327, insoweit offen gelassen). Die gegenteilige Meinung ist der Auffassung, dass die Rechtsfolge der Einbehaltung eines Teils der Besoldung derart zwingend eintrete, dass ein Hinausschieben mittels einstweiliger Anordnung in jedem Falle ausgeschlossen ist (OVG Bremen, B. v. 4.11.1988 - OVG 2 B 136/88 - ZBR 1990, 27; OVG NRW B. v. 11.5.1992 - 1 B 1167/92 - DÖV 1992, 932).

Der Senat hat sich in mehreren Entscheidungen (z. B. BayVGH, B. v. 23.4.2013 - 3 CE 13.366 - juris; zuletzt B. v. 14.1.2015 - 3 CE 14.2587 - juris) mit dieser Problematik befasst und auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Frankfurt (B. v. 21.12.2009 - 9 L 3763/09 f. - juris) berücksichtigt. Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest.

Er ist der Auffassung, dass dem Beamten nur in Ausnahmefällen - ohne darüber endgültig entschieden zu haben - ein Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zustehen könnte. Einen solchen ausnahmsweise vorliegenden Anordnungsanspruch hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Aus der vom Gesetzgeber in Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBG getroffenen Grundsatzentscheidung folgt, dass die etwaige bloße Rechtsfehlerhaftigkeit einer Ruhestandsversetzung, die zu deren Aufhebung führt, für die Begründung des Anordnungsanspruchs nicht ausreicht, denn für diesen Fall hat der Gesetzgeber die Nachzahlung der einbehaltenen Bezüge gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBG vorgeschrieben. Die Ruhestandsversetzung der Antragstellerin ist weder ersichtlich rechtsmissbräuchlich und nur dem Zweck dienend, die Rechtsfolge der Besoldungskürzung eintreten zu lassen, noch erscheint die Annahme der Dienstunfähigkeit ohne konkreten Anhaltspunkt aus der Luft gegriffen. Die von der Antragstellerin gegen die Ruhestandsversetzung vorgebrachten Einwände erfüllen diese Voraussetzungen nicht.

Die Ruhestandsversetzung vom 13. Oktober 2014 leidet an keiner offensichtlichen formellen Rechtswidrigkeit. Das Polizeipräsidium München teilte der Antragstellerin mit Schreiben vom 11. September 2013 mit, dass wegen dauernder Dienstunfähigkeit ihre Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei (vgl. Art. 66 Abs. 1 1. Halbsatz BayBG). Die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand wurden in dem Schreiben angegeben (Art. 66 Abs. 1 2. Halbsatz BayBG). Auf die Möglichkeit der Geltendmachung von Einwendungen innerhalb eines Monats wurde hingewiesen (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BayBG). Die vorgebrachten Einwendungen hat das Polizeipräsidium auch zur Kenntnis genommen (s. Bescheid vom 13. Oktober 2014). Mit Schreiben vom 24. Juni 2014 stimmte der Hauptpersonalrat der Versetzung in den Ruhestand zu. Die Schwerbehindertenvertretung wurde ebenfalls beteiligt.

Ob der Antragsgegner für die Antragstellerin ein ordnungsgemäßes betriebliches Eingliederungsmanagement gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX durchgeführt hat, ist vorliegend zwischen den Beteiligten streitig, kann aber dahingestellt bleiben. Die Vorschrift des § 84 Abs. 2 SGB IX findet zwar nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch auf Beamte Anwendung, ein Verstoß wirkt sich jedoch nicht auf die Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzung aus (BVerwG, U. v. 5.6.2014 - 2 C 22/13 - juris Rn. 36 ff (46); BayVGH, B. v. 11.1.2012 - 3 B 10.346 - juris Rn. 20 m.w.N; B. v. 26.2.2014 - 3 CE 13.2573 - juris Rn. 29). Abgesehen davon ergibt sich aus den vorliegenden Akten, dass seit Oktober 2012 im Hinblick auf die Antragstellerin fünf Wiedereingliederungsmaßnahmen durchgeführt werden sollten, welche von der Antragstellerin entweder abgebrochen wurden oder wegen erneuter Erkrankung nicht zustande kamen.

Auch in materieller Hinsicht erscheint die Ruhestandsversetzung nicht offensichtlich rechtswidrig bzw. rechtsmissbräuchlich. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass sie nur in der Absicht erfolgt ist, sich der Antragstellerin im aktiven Dienst zu entledigen. Die Annahme der Dienstunfähigkeit ist ebenfalls nicht aus der Luft gegriffen.

Dienstunfähig ist, wer wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist (§ 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist von sechs Monaten (Art. 65 Abs. 1 BayBG) die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). Von der Versetzung in den Ruhestand soll abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist.

Vor diesem Hintergrund macht die Antragstellerin im Rahmen der Beschwerde geltend, dass der Antragsgegner durch Verletzung seiner Fürsorgepflicht - insbesondere durch ein versäumtes betriebliches Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 2 SGB IX - dazu beigetragen hat, dass ein ordnungsgemäßer Arbeitsplatz für die Antragstellerin nicht gefunden werden konnte, die gesundheitliche Stabilisierung ignoriert und die Antragstellerin ohne Ermittlung ihres Gesundheitszustands in den Ruhestand versetzt wurde.

Mit Gesundheitszeugnis vom 3. Mai 2013 stellte die Amtsärztin, eine Fachärztin für Psychiatrie, aufgrund einer Untersuchung vom 22. April 2013 fest, dass die Antragstellerin wegen erheblicher psychischer Probleme als dienstunfähig anzusehen sei, die zukünftige gesundheitliche Prognose wurde als eher ungünstig eingeschätzt. Die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 BeamtStG i. V. m. Art. 65, 66 BayBG für eine Ruhestandsversetzung waren damit erfüllt. Dieser Feststellung waren seit dem Jahr 2005 elf amtsärztliche Untersuchungen, eine Vielzahl von Krankheitszeiten (in den Jahren 2005 bis 2013 181 Tage im Jahresdurchschnitt), mindestens zwei mehrwöchige stationäre Aufenthalte und fünf Wiedereingliederungsversuche ab dem Jahr 2012 vorausgegangen. Davon ausgehend erscheint es nicht aus der Luft gegriffen, wenn der Antragsgegner annimmt, dass die Antragstellerin den gesundheitlichen Anforderungen, welche ihr Amt an sie stellt, nicht mehr genügen kann. Ob es vorliegend ausreichend war, die Antragstellerin ohne erneute amtsärztliche Untersuchung mit Verfügung vom 13. Oktober 2014 in den Ruhestand zu versetzen, ist im Rahmen der Klage gegen die Ruhestandsversetzung zu prüfen. Die von der Antragstellerin insoweit geltend gemachten Gesichtspunkte, wie die zwischenzeitliche Stabilisierung ihres Gesundheitszustands, die fehlende Aktualität des amtsärztlichen Gesundheitszeugnisses vom 3. Mai 2013 und die mangelnde Berücksichtigung der vorgelegten privatärztlichen Gutachten, betreffen die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzung.

Nicht zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren ebenso, ob der Dienstherr sich in ausreichendem Maße um einen für die Antragstellerin geeigneten Arbeitsplatz gekümmert bzw. ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchgeführt hat und inwieweit sich dies auf die Dienstfähigkeit der Antragstellerin insgesamt auswirkte. Gleiches gilt für die Frage, ob nicht doch noch eine weitere Verwendungsmöglichkeit für die Antragstellerin beim Antragsgegner vorgelegen habe, aufgrund derer von einer Versetzung in den Ruhestand abgesehen hätte werden können. Eine diesbezügliche Prüfung kann nur im Rahmen einer Klage gegen die Ruhestandsversetzung in einem Hauptsacheverfahren erfolgen. Im Übrigen setzt die Suche nach einer anderen Verwendungsmöglichkeit im Sinne von § 26 Abs. 2 BeamtStG regelmäßig die allgemeine Dienstfähigkeit voraus. Eine Suchpflicht besteht nicht, wenn feststeht, dass die Beamtin generell nicht mehr oder nur mit erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten zur Dienstleistung imstande ist. Besteht auch diese nicht, muss sie vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden (BVerwG, B. v. 6.11.2014 - 2 B 97/13 - juris Rn. 13, 15).

Eine rechtsmissbräuchliche Ruhestandsversetzung vermag der Senat nicht zu erkennen, so dass die Voraussetzungen für die begehrte vorläufige Weiterleistung der ungekürzten Bezüge nicht erfüllt sind.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, 47 GKG, wobei zu berücksichtigen ist, dass es sich nicht um einen dauerhaften, sondern um einen zeitlich begrenzten Anspruch handelt, bis über die Ruhestandsversetzung rechtskräftig entschieden ist. Insoweit erscheint es angemessen, einen sechsmonatigen Differenzbetrag zugrunde zu legen (st. Rspr. d. BayVGH, z. B. B. v. 14.1.2015 - 3 CE 14.2587 - juris Rn. 31).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.712,62 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der 19... geborene Antragsteller war zunächst im Bereich der Regierung von Oberbayern beim Gesundheitsamt F. tätig und wurde zum 1. Dezember 1982 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Er schied bei seinem früheren Dienstherrn aus dem Beamtenverhältnis aus und wurde von der Antragsgegnerin zum 1. August 1983 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Verwaltungsassistenten ernannt. Zuletzt wurde er mit Wirkung vom 1. Dezember 2007 zum Verwaltungsobersekretär, BesGr A 7, ernannt. Aufgrund eines Versehens ist eine Verbeamtung auf Lebenszeit durch die Antragsgegnerin nicht erfolgt.

Ab dem 8. Mai 2012 war der Antragsteller durch mehrere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, zuletzt bis 13. Juli 2014, arbeitsunfähig krankgeschrieben. Bei einem Informationsgespräch zur Dienstunfähigkeit am 25. Juni 2012 erklärte der Antragsteller, dass er starke Medikamente einnehmen müsse, unter deren Nebenwirkungen er besonders vormittags leide. Die ärztliche Behandlung müsse noch mindestens ein Jahr fortgesetzt werden. Er gehe aber davon aus, dass er nicht so lange dienstunfähig bleibe. Eine Prognose über die Rückkehr in die dienstliche Tätigkeit sei ihm aber nicht möglich. Der Stadtrat der Antragsgegnerin beschloss am 4. Juli 2012 vom Antragsteller die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses zu fordern.

Der Antragsteller unterzog sich am 20. Februar 2013 einer amtsärztlichen Untersuchung beim Gesundheitsamt R.. Nach Einholung eines nervenärztlichen Gutachtens des Bezirksklinikums R. wies das Gesundheitsamt mit Schreiben vom 17. September 2013 darauf hin, dass beim Antragsteller eine psychische Erkrankung bestehe, die mit einer verminderten Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit einhergehe. In seinem bisherigen Tätigkeitsgebiet sei der Antragsteller derzeit nicht dienstfähig und es sei auch nicht zu erwarten, dass er innerhalb der nächsten sechs Monate wieder dienstfähig sein werde. Der Antragsteller sei möglicherweise in der Lage, eine Tätigkeit auszuüben, bei der kein Zeitdruck und kein Entscheidungsdruck entstehe und er seine bestehende fachliche Kompetenz in einem konfliktreduzierten Umfeld einbringen könne. Eine sichere Prognose sei diesbezüglich allerdings nicht möglich, da nicht von vornherein eingeschätzt werden könne, welche Tätigkeiten und welche Anforderungen von dem Antragsteller tatsächlich subjektiv als belastend erlebt würden.

Am 28. Oktober 2013 fand im Rathaus ein weiteres Informationsgespräch zur Dienstfähigkeit des Antragstellers statt. Es wurde nach Möglichkeiten des Einsatzes des Antragstellers an einer geeigneten, leidensgerechten Tätigkeit gesucht. Letztendlich wurde von Seiten der Antragsgegnerin festgestellt, dass die Rückkehr des erkrankten Beamten zum Dienst völlig ungewiss und keine geeignete leidensgerechte Stelle vorhanden sei. Dem Antragsteller wurde nahegelegt, selbst einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit zu stellen.

Mit Schreiben vom 1. April 2014 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller darauf hin, dass aufgrund der Besprechung vom 28. Oktober 2013 kein Arbeitsplatz habe gefunden werden können, der dem Antragsteller zumutbar erschienen wäre. Somit sei nur festzustellen gewesen, dass der Antragsteller dauernd dienstunfähig sei.

Dem trat der Antragsteller mit Schreiben vom 17. April 2014 entgegen. Vor allem in den Sachgebieten I und II gebe es durchaus Dienstposten, die mit seiner gesundheitlichen Vorbelastung in Einklang zu bringen seien. Er begehre nicht die Schaffung eines Schonarbeitsplatzes, sondern biete vielmehr seine volle Arbeitskraft auf einem adäquaten Dienstposten an. Nach der Rechtsprechung sei die Suche nach einem Arbeitsplatz, auf dem der Beamte verwendet werden könne, auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken.

Mit Schreiben vom 22. Mai 2014 kündigte die Antragsgegnerin die Absicht an, den Antragsteller zum 1. Juni 2014 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen. Aufgrund der amtsärztlichen Feststellungen vom 17. September 2013 habe die Antragsgegnerin den Antragsteller zu einem Gespräch über die betriebliche Eingliederung (betriebliches Eingliederungsmanagement) eingeladen. Sinn und Zweck dieses Dialogs sollte die Erkundung einer möglichen anderweitigen Verwendung und die Feststellung des Umfangs der Dienstfähigkeit sein. Im Ergebnis habe für den Antragsteller keine geeignete, leidensgerechte Tätigkeit gefunden werden können, so dass eine Wiedereingliederung mangels geeigneter Stelle nicht habe angeboten werden können. Ebenfalls habe eine begrenzte Dienstfähigkeit gemäß § 27 BeamtStG, bei welcher der Beamte noch zu einer Arbeitsleistung von mindestens 50 v. H. fähig sein müsse, nicht erkannt werden können. Insoweit sei die Antragsgegnerin als Dienstherrin ihrer Verpflichtung auf Prüfung einer anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit in ausreichendem Maße nachgekommen. Gleichzeitig kündigte die Antragsgegnerin an, dass sie gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBG den Teil der Bezüge vorläufig einbehalten werde, der die Höhe des voraussichtlichen Ruhegehalts (einschließlich Familienzuschlag) übersteige. Nach einer beigefügten Berechnung habe der Antragsteller bei einem Grundgehalt von 2.634,50 Euro monatliche Bruttoversorgungsbezüge von 1.515,73 Euro zu erwarten.

Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 27. Juni 2014 Einwendungen. Ohne die Offenlegung der Suchkriterien lasse sich nicht ausschließen, dass entweder gar keine Suche nach einer anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit stattgefunden habe oder diese nach Kriterien erfolgt sei, die mit dem Zweck des Gesetzes nicht zu vereinbaren sei.

Mit Beschluss des Stadtrats vom 31. Juli 2014 wurde der Antragsteller wegen festgestellter Dienstunfähigkeit nach Art. 66 Abs. 2 BayBG mit Ablauf des 31. August 2014 in den Ruhestand versetzt. Mit Schreiben vom 13. August 2014 wurde dem Antragsteller die Ruhestandsversetzung zugestellt. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass ab dem Monat September 2014 nur das Ruhegehalt (einschließlich des Unterschiedsbetrags des Familienzuschlags nach Art. 69 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG) gezahlt werde. Die Differenz zu den Bezügen eines aktiven Beamten werde einbehalten.

Gegen die Ruhestandsversetzung legte der Antragsteller am 15. September 2014 Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt,

vom Einbehalt von Teilen der Besoldung des Antragstellers ab 1. September 2014 bis zum Eintritt der Bestandskraft des Bescheides über die Versetzung in den Ruhestand abzusehen.

Ab September 2014 erhalte er nur noch 500 Euro. Selbst wenn man vom regulären Ruhegehaltsatz von 64,70 v. H. ausgehe, sei ein Unterschiedsbetrag von 1000 Euro gegeben, ohne den die Aufrechterhaltung seines Lebensstandards nicht mehr möglich sei. Die Versetzung in den Ruhestand sei offensichtlich rechtswidrig. Voraussetzung für eine Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit sei, dass ein Beamter das ihm übertragene Amt im abstrakt funktionellen Sinn nicht mehr ausüben könne. Dies sei vorliegend nicht gegeben, da es in den Sachgebieten I und II durchaus Posten gebe, die mit der gesundheitlichen Vorbelastung des Antragstellers in Einklang zu bringen seien. Die Antragsgegnerin habe nicht im hinreichenden Maße nach einem möglichen Arbeitsplatz für den Antragsteller gesucht.

Mit Beschluss vom 7. November 2014 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Weder erscheine die Annahme der Dienstunfähigkeit des Antragstellers aus der Luft gegriffen, noch erweise sich seine Ruhestandsversetzung als rechtsmissbräuchlich. Nicht geprüft werden könne im vorliegenden Verfahren, ob nicht doch eine Verwendungsmöglichkeit für den Antragsteller bei der Antragsgegnerin gegeben gewesen sei, aufgrund derer von einer Versetzung in den Ruhestand abgesehen werden solle. Eine diesbezügliche Entscheidung könne nur nach einer Entscheidung über den Widerspruch gegen die Ruhestandsversetzung in einem Hauptsacheverfahren erfolgen. Bei Vorrang der anderweitigen Verwendung handle es sich zwar nur um eine Sollvorschrift. Aufgrund der für den Beamten hohen Bedeutung seiner beruflichen Tätigkeit einerseits und der Besoldung andererseits bestehe aber für den Dienstherrn eine Verpflichtung, zumutbare Maßnahmen zu ergreifen. Darüber müsse er aber auch die Interessen anderer Beschäftigter berücksichtigen, wie auch eigene Interessen, bei der Vergabe von Stellen, die insbesondere fachliche Fähigkeiten erforderten und für die beispielsweise auch ein besonderes Vertrauensverhältnis notwendig sei. Dahinstehen könne aber, ob vorwiegend die Besetzung der Stelle des Kämmerers bzw. dessen Mitarbeiter mit dem Antragsteller zumutbar wäre, da diese Stelle erst Ende 2015 zu besetzen sei. Für die anderweitige Verwendung des Antragstellers sei erforderlich, dass im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung mit zumutbarem Aufwand für die Antragsgegnerin eine kurzfristige Verwendung möglich gewesen wäre. Hieran hätten bei einer ununterbrochenen Dienstunfähigkeit von mehr als zwei Jahren erhebliche Zweifel bestanden. Nach der Besprechung vom 28. Oktober 2013, bei der eine Verwendungsmöglichkeit für den Antragsteller nicht habe gefunden werden können, sei der Antragsteller bis zur Ruhestandsversetzung mit Schreiben vom 13. August 2014 dienstunfähig krank gewesen, ohne dass eine Verbesserung des Gesundheitszustands ersichtlich gewesen sei. Ohne über die Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzung zu entscheiden, ergebe sich damit, dass diese nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt sei.

Mit seiner am 1. Dezember 2014 eingegangenen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.

Auch in Konstellationen, in denen sich die Versetzung in den Ruhestand als rechtswidrig erweise oder mit ihr ein Verlust der wirtschaftlichen Grundlage einhergehe, könne Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBG keine Geltung beanspruchen. Insoweit hätte sich das Verwaltungsgericht mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob für den Antragsteller eine andere Verwendungsmöglichkeit gegeben sei, zumal sich die Ruhestandsversetzung auch dann als rechtswidrig erweise, wenn eine andere Verwendung möglich gewesen wäre. Es komme nicht darauf an, ob eine kurzfristige Verwendung möglich sei, die Suche habe sich vielmehr auf alle Stellen zu erstrecken, die erst in weiterer Zukunft frei würden. Es sei somit fehlerhaft gewesen, die Stelle als Kämmerer von vornherein aufgrund der späteren Besetzungsmöglichkeit unbeachtet zu lassen. Das Verwaltungsgericht habe lediglich die Verwendungsmöglichkeit als Kämmerer geprüft, obwohl von Seiten des Antragstellers noch weitere Dienstposten benannt worden seien, auf denen eine Besetzung möglich wäre. Es könne aus Gründen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn sogar geboten sein, personelle und organisatorische Änderungen vorzunehmen, um eine Weiterverwendung zu ermöglichen. Außerdem sei mit der Versetzung in den Ruhestand einhergegangen, dass der Antragsteller seine laufenden Ausgaben - selbst für den Fall, dass ebenfalls seine Verpflichtungen reduziert werden sollten - nicht mehr im Geringsten habe decken können.

Die Antragsgegnerin beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen und bezog sich auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

Die Landesanwaltschaft Bayern beteiligte sich als Vertreterin des öffentlichen Interesses an dem Verfahren und hält eine Zurückweisung der Beschwerde für rechtens.

Zur Ergänzung wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Die gegen den angefochtenen Beschluss vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung das Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, dem Antrag des Antragstellers zu entsprechen.

Ob der Antragsteller einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat, kann offen bleiben, jedenfalls fehlt es an einem Anordnungsanspruch.

Die Einbehaltung der das Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrags nach Art. 69 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG übersteigenden Besoldung mit Ausnahme der vermögenswirksamen Leistungen mit dem Ende des Monats, in dem die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand zugestellt wird, bis zu deren Unanfechtbarkeit ist eine gesetzliche Folge der Anfechtung der Ruhestandsversetzung (Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBG). Wird die Versetzung in den Ruhestand unanfechtbar aufgehoben, sind die einbehaltenen Dienstbezüge nachzuzahlen (Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBG). Diesen Nachteil, dass dem Beamten der ggf. nachzuzahlende Betrag nicht zeitgerecht zur Verfügung steht, mutet das Gesetz dem Beamten grundsätzlich zu. Sinn dieser Regelung ist es, dem Beamten die Möglichkeit zu nehmen, durch die Erhebung von Rechtsmitteln gegen die Versetzung in den Ruhestand einen wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen, der ihn erst zur Ergreifung von Rechtsbehelfen ermutigt (vgl. hierzu OVG NRW B. v. 11.5.1992 -1 B 1167/92 - DÖV 1992, 932). Nach der Gesetzesregelung hat zwar ein Rechtsbehelf gegen die Ruhestandsversetzung aufschiebende Wirkung. Wegen der unmittelbar aus dem Gesetz folgenden besoldungsrechtlichen Regelung des Einbehalts in Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBG lässt ein Rechtsbehelf gegen die Ruhestandsversetzung jedoch nicht den vollen Besoldungsanspruch wieder aufleben.

Nur in Ausnahmefällen, etwa wenn die Ruhestandsversetzung ersichtlich rechtsmissbräuchlich ist oder nur dem Zweck dient, die Rechtsfolge der Besoldungskürzung eintreten zu lassen oder wenn die Annahme der Dienstunfähigkeit aus der Luft gegriffen erscheint, lässt ein Teil der Literatur und der Rechtsprechung unter Bezugnahme auf Art. 19 Abs. 4 GG einen Rechtsschutz im Wege einer einstweiligen Anordnung zu (vgl. Plog/Wiedow, BBeamtG, § 44 BBG a. F., Rn. 17 a; OVG NRW B. v. 17.4.2013 - 1 B 1282/12, B. v. 5.10.2012 - 1 B 790/12 - juris, VG Frankfurt B. v. 21.12.2009 - 9 L 3763/09. F - juris, OVG MV B. v. 27.2.2003 - 2 M 203/02 - ZBR 2004, 327, insoweit offen gelassen). Die gegenteilige Meinung ist der Auffassung, dass die Rechtsfolge der Einbehaltung eines Teils der Besoldung derart zwingend eintrete, dass ein Hinausschieben mittels einstweiliger Anordnung in jedem Falle ausgeschlossen ist (OVG Bremen B. v. 4.11.1988 - OVG 2 B 136/88 - ZBR 1990, 27; OVG NRW B. b. 11.5.1992 -1 B 1167/92 - DÖV 1992, 932).

Der Senat hat sich in mehreren Entscheidungen (B. v. 23.4.2013 - 3 CE 13.366 -juris - zuletzt B. v. 26.2.2014 - 3 CE 13.2573 - juris) mit dieser Problematik befasst und auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Frankfurt (B. v. 21.12.2009 -9 L 3763/09 f. - juris) berücksichtigt. Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest.

Er ist der Auffassung, dass dem Beamten nur in Ausnahmefällen - ohne darüber endgültig entschieden zu haben - ein Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zustehen könnte. Einen solchen ausnahmsweise vorliegenden Anordnungsanspruch hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Die Ruhestandsversetzung erweist sich weder als rechtsmissbräuchlich und nur dem Zweck dienend, die Rechtsfolge der Besoldungskürzung eintreten zu lassen, noch erscheint die Annahme der Dienstunfähigkeit aus der Luft gegriffen.

In materieller Hinsicht erscheint die Ruhestandsversetzung nicht offensichtlich rechtswidrig. Insbesondere erfolgte sie nicht auf der Hand liegend rechtsmissbräuchlich, weil sich der Dienstherr dem Antragsteller im aktiven Dienst entledigen wollte. Die Annahme der Dienstunfähigkeit ist jedenfalls nicht aus der Luft gegriffen.

Dienstunfähig ist, wer wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist (§ 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist von sechs Monaten (Art. 65 Abs. 1 BayBG) die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). Von der Versetzung in den Ruhestand soll abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist. Vor diesem Hintergrund macht der Antragsteller geltend, dass die Antragsgegnerin unzutreffend eine andere Verwendungsmöglichkeit verneint hat.

Nach dem Gesundheitszeugnis des Gesundheitsamts beim Landratsamt R. vom 17. September 2013 besteht beim Antragsteller eine psychische Erkrankung, die mit einer verminderten Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit einhergeht. In seinem bisherigen Tätigkeitsgebiet ist der Antragsteller derzeit nicht dienstfähig und es ist auch nicht zu erwarten, dass er innerhalb der nächsten sechs Monate wieder dienstfähig sein wird. Möglicherweise ist der Antragsteller in der Lage, eine Tätigkeit auszuüben, bei der kein Zeitdruck und kein Entscheidungsdruck besteht und er seine bestehende fachliche Kompetenz in einem konfliktreduzierten Umfeld einbringen könne. Eine sichere Prognose ist diesbezüglich allerdings nicht möglich, da nicht von vornherein eingeschätzt werden könne, welche Tätigkeit und welche Anforderungen von dem Antragsteller tatsächlich subjektiv als belastend erlebt würden.

Zur Abklärung der Dienstfähigkeit bzw. eines betrieblichen Eingliederungsmanagements fand am 28. Oktober 2013 eine Besprechung statt, in der nach alternativen Einsatzmöglichkeiten für den Antragsteller gesucht wurde. In dem Gesprächsvermerk vom 28. Oktober 2013 kommt die Antragsgegnerin zu dem Ergebnis, dass letztlich mangels in Frage kommender Stellen (BesGr A 7 bzw. BesGr A 6) keine geeignete, leidensgerechte und amtsangemessene Stelle für den Antragsteller gefunden werden konnte. Ob die Einschätzung der Antragsgegnerin den gesetzlichen Vorgaben entspricht, wird im Hauptsacheverfahren hinsichtlich der Ruhestandsversetzung des Antragstellers zu überprüfen sein. Zu Recht weist der Antragsteller darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG v. 26.3.2009 - 2 C 46/08 - juris Rn. 29) sich die Suchpflicht nicht auf aktuell freie Stellen beschränkt, sondern auch eine Wiederverwendung in Ämtern einer anderen Laufbahn vorsieht, woraus sich eine Unterweisungszeit von mindestens einem Jahr ergibt, die auch den zeitlichen Rahmen vorgibt, in dem sich eine Verwendungsmöglichkeit eröffnen muss. Insoweit sind auch frei werdende Stellen in den Blick zu nehmen, die innerhalb eines Jahres frei werden. Ob dieser Gesichtspunkt auf die Stelle des Kämmerers, die nach Ansicht des Antragstellers für ihn in Betracht käme, vom zeitlichen Horizont her zutrifft, kann offen bleiben. Jedenfalls erscheinen die Gründe der Antragsgegnerin, warum der Antragsteller als zentraler Verantwortlicher im Bereich des Finanzwesens aufgrund seiner Erkrankung nicht einsetzbar sei, plausibel. Ob das für sämtliche weitere Stellen, insbesondere im Sachgebiet I (Hauptamt) und im Sachgebiet II (Kämmerei und Kasse) gilt, die nicht einen so starken Publikumsverkehr haben, wird im Hauptsacheverfahren zu prüfen sein. Hier ist es Sache der Antragsgegnerin, schlüssig darzulegen, dass sie bei der Suche der anderweitigen Verwendung für den dienstunfähigen Beamten die Vorgaben des § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 BeamtStG beachtet hat. Denn es geht um Vorgänge aus dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn, die dem Einblick des betroffenen Beamten in aller Regel entzogen sind. Daher geht es zulasten des Dienstherrn, wenn nicht aufgeklärt werden kann, ob die Suche den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat (BVerwG U. v. 26.3.2009 - 2 C 46/08 - juris Rn. 32). Jedenfalls kann für das Eilverfahren nicht davon ausgegangen werden, dass der von der Antragsgegnerin gezogene Schluss, der Antragsteller sei dienstunfähig, aus der Luft gegriffen ist. Der Antragsteller war seit dem 8. Mai 2012 dienstunfähig erkrankt und hat auch nach der Besprechung am 28. Oktober 2013 bis zu seiner Ruhestandsversetzung keine Möglichkeit gesehen, in irgendeiner Form den Dienst aufzunehmen.

Der Vortrag des Antragstellers, es läge eine nicht mehr hinzunehmende Härte vor, dass der notfalls nachzuzahlende Betrag nicht zeitgerecht zur Verfügung stehe, begründet keinen Anordnungsanspruch. Das Gesetz mutet dem Beamten grundsätzlich zu, dass bis zur Unanfechtbarkeit der Ruhestandsversetzung der dann nachzuzahlende Betrag nicht zeitgerecht zur Verfügung steht. Soweit die laufenden Ausgaben des Antragstellers derzeit die Ruhestandsbezüge übersteigen, muss er entsprechende Einsparmöglichkeiten bei seinen Ausgaben wahrnehmen. Dem Antragsteller musste bereits seit der Besprechung vom 28. Oktober 2013 bewusst sein, dass eine Ruhestandsversetzung mit einer Reduzierung der Bezüge im Raum stand. Auch bei Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzung muss der Antragsteller mit seinen Ruhestandsbezügen auskommen.

Die Beschwerde war mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, 47 GKG, wobei zu berücksichtigen ist, dass es sich nicht um einen dauerhaften, sondern um einen zeitlich begrenzten Anspruch handelt, bis über die Ruhestandsversetzung rechtskräftig entschieden ist. Insoweit erscheint es angemessen, einen sechsmonatigen Differenzbetrag zugrunde zu legen (st. Rspr.. BayVGH B. v. 23.4.2013 - 3 CE 13.366 juris Rn. 30).

Die Träger der Eingliederungshilfe haben im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung eine personenzentrierte Leistung für Leistungsberechtigte unabhängig vom Ort der Leistungserbringung sicherzustellen (Sicherstellungsauftrag), soweit dieser Teil nichts Abweichendes bestimmt. Sie schließen hierzu Vereinbarungen mit den Leistungsanbietern nach den Vorschriften des Kapitels 8 ab. Im Rahmen der Strukturplanung sind die Erkenntnisse aus der Gesamtplanung nach Kapitel 7 zu berücksichtigen.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die am ... ... 1965 geborene Klägerin steht seit dem 2. November 1989 im Dienst des Beklagten und war zuletzt als Polizeiinspektorin (Besoldungsgruppe A 9 + Amtszulage) tätig. Mit Bescheid vom 20. November 2009 wurde die Klägerin für polizeidienstunfähig erklärt und im Verwaltungsdienst eingesetzt. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Mit Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 23. Juli 2014 wurde sie ab 27. März 2014 gemäß § 2 Abs. 2 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch/SGB IX einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Bei ihr wurde zunächst ein Grad der Behinderung von 30, mit Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales vom 10. September 2014 ein Grad der Behinderung von 40 anerkannt.

Im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2013 war die Klägerin durchschnittlich an 181 Tagen pro Jahr krank. Dabei begab sie sich dreimal in mehrwöchige stationäre Behandlungen (2007, 2010 und 2012). Durch den ärztlichen Dienst der Polizei wurde die Klägerin insgesamt elfmal untersucht. Seit Januar 2012 waren für die Klägerin fünf Wiedereingliederungsmaßnahmen vorgesehen, die jeweils wegen erneuter Erkrankung abgebrochen wurden bzw. nicht zustande kamen. Seit dem 2. April 2013 ist sie durchgehend dienstunfähig erkrankt.

Mit Schreiben vom 11. September 2013 kündigte der Beklagte an, die Klägerin wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen. Grundlage hierfür war das Gesundheitszeugnis des polizeiärztlichen Dienstes vom ... Mai 2013, in dem bei der Klägerin aufgrund von erheblichen psychischen Problemen eine dauernde Dienstunfähigkeit festgestellt wurde. Auch eine Alkoholerkrankung der Klägerin könne nicht ausgeschlossen werden. Mit der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit sei in absehbarer Zeit nicht zu rechnen, die zukünftige gesundheitliche Prognose falle eher ungünstig aus. Eine Überprüfung der Reaktivierbarkeit werde frühestens in zwei Jahren empfohlen.

Mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 erhob die Klägerin hiergegen Einwendungen und beantragte die Beteiligung des Personalrats. Der Personalrat verweigerte mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 die Zustimmung und bat die Entscheidung über die beabsichtigte Ruhestandsversetzung noch einmal zu überdenken. Das Polizeipräsidium wies die Einwendungen des Personalrats am 20. Februar 2014 zurück und teilte mit, das Ruhestandsversetzungsverfahren fortzuführen. Mit Schreiben vom 20. März 2014 stimmte der Personalrat der beabsichtigten Maßnahme weiterhin nicht zu und leitete ein Stufenverfahren ein.

Die Klägerin wurde mit Bescheid vom 24. Februar 2014 in den Ruhestand versetzt Hiergegen erhob sie am 24. März 2014 Widerspruch. Im Widerspruchsverfahren wurde mit Schreiben vom 10. April 2014 die Schwerbehindertenvertretung beteiligt, nachdem die Klägerin einwandte, dass bei ihr ein Grad der Behinderung von 30 festgestellt und auch ihr Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung positiv verbeschieden worden sei. Die Ruhestandsversetzung wurde mit Hinblick auf das noch nicht abgeschlossene Beteiligungsverfahren des Personalrats mit Widerspruchsbescheid vom 17. April 2014 aufgehoben.

Mit Schreiben vom 24. Juni 2014 stimmte der Hauptpersonalrat der Versetzung in den Ruhestand zu.

In einem Schreiben vom 9. Juli 2014 teilte der Beklagte mit, dass mangels neuer Gesichtspunkte die Klägerin weiterhin als dienstunfähig anzusehen sei. Daraufhin legte die Klägerin ein privatärztliches Attest, das ebenfalls auf den ... Juli 2014 datierte, vor, in dem ihr von einer Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. E.-G. bescheinigt wurde, dass sie wieder dienstfähig und den Dienst ab Anfang Oktober aufnehmen könne. Ein Dienstantritt Anfang Oktober erfolgte nicht.

Der Beklagte forderte die Klägerin mit Schreiben vom 28. August 2014 auf, sich am 17. September 2014 einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Das hiergegen angestrebte Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (M 5 E 14.4144) wurde nach übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten, dass die Hauptsache erledigt sei, mit Beschluss des Gerichts vom 20. November 2014 eingestellt und die Kosten des Verfahrens dem Beklagten auferlegt, da die Untersuchungsanordnung rechtswidrig gewesen sei.

Mit Schreiben des Beklagten vom 30. September 2014 wurde der ärztliche Dienst der Bayerischen Polizei um Überprüfung gebeten, inwieweit sich durch das vorgelegte privatärztliche Attest vom ... Juli 2014 die im Gesundheitszeugnis vom ... Mai 2013 festgestellte dauernde Dienstunfähigkeit geändert haben könnte. Die Amtsärztin Dr. K., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, teilte im Schreiben vom ... Oktober 2014 mit, dass auch in Kenntnis dieses Attests an der Auffassung festgehalten werde, dass die Klägerin dauernd dienstunfähig sei.

Mit Bescheid vom 13. Oktober 2014 wurde die Klägerin mit Ablauf des Monats Oktober in den Ruhestand versetzt. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 28. November 2014 zurückgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2014, bei Gericht eingegangen einen Tag später, hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt:

Der Bescheid des Polizeipräsidiums München vom 13. Oktober 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 28. November 2014 wird aufgehoben.

Die Dienstunfähigkeit der Klägerin sei nicht ausreichend festgestellt worden, weil das amtsärztliche Attest nicht mehr hinreichend aktuell sei und der Dienstherr durch Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung dokumentiert habe, dass er die Dienstfähigkeit der Klägerin erneut überprüfen wolle. Auch sei die Amtsärztin Dr. K. wegen Befangenheit abgelehnt worden.

Mit Schreiben vom 21. Januar 2015 hat das Polizeipräsidium München für den Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das amtsärztliche Gutachten sei weiterhin uneingeschränkt gültig, weil sich keine neuen Anhaltspunkte ergeben hätten, die Zweifel an der Dienstunfähigkeit der Klägerin begründeten. Der im September 2014 angeordnete Termin zur Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung habe lediglich dazu gedient, der Klägerin die Möglichkeit einzuräumen, die von ihr in Aussicht gestellte Dienstfähigkeit unter Beweis zu stellen. Eine Suchpflicht in Bezug auf eine anderweitige Verwendung der Klägerin bestünde nicht, da ein solcher Zweck von vorneherein nicht erreicht werden könne, weil die Klägerin unter einer Erkrankung von Art und Schwere leide, dass für sie sämtliche in Betracht kommende Dienstposten nicht geeignet seien.

Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 11. November 2015 über die Umstände der Dienstunfähigkeit der Klägerin in gesundheitlicher Hinsicht durch Einvernahme von Medizinaldirektorin Dr. K. als sachverständige Zeugin Beweis erhoben. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten sowie die insbesondere zum Ergebnis der Beweisaufnahme auf die Niederschrift vom 11. November 2015 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der angefochtene Bescheid des Polizeipräsidiums München vom 13. Oktober 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. November 2014, der die Ruhestandsversetzung der Klägerin verfügt, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO).

1. Rechtsgrundlage für die Ruhestandsversetzungsverfügung ist § 26 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz/BeamtStG). Nach dieser Bestimmung sind Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands und aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Von der Versetzung in den Ruhestand soll abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist. Nach Art. 65 Abs. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) können Beamtinnen und Beamte auch dann als dienstunfähig im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG angesehen werden, wenn sie infolge einer Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet haben und keine Aussicht besteht, dass sie innerhalb von weiteren sechs Monaten wieder voll dienstfähig werden.

Für die Feststellung der Dienstunfähigkeit reicht nicht aus, dass der Beamte die Aufgaben des von ihm wahrgenommenen Amtes im konkretfunktionellen Sinn (Dienstposten) nicht mehr erfüllen kann. Denn Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist das dem Beamten zuletzt übertragene Amt im abstraktfunktionellen Sinn. Es umfasst alle bei der Beschäftigungsbehörde dauerhaft eingerichteten Dienstposten, auf denen der Beamte amtsangemessen beschäftigt werden kann. Daher setzt Dienstunfähigkeit voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist. Reicht die Leistungsfähigkeit des Beamten für einen Teil der amtsangemessenen Dienstposten aus, sind diese aber besetzt, so hängt die Dienstunfähigkeit von den personellen und organisatorischen Gegebenheiten bei der Beschäftigungsbehörde ab. Der Beamte ist weiter dienstfähig, wenn ein geeigneter Dienstposten entweder für ihn freigemacht oder durch organisatorische Änderungen eingerichtet werden kann. Daran fehlt es, wenn derartige Maßnahmen die sachgemäße und reibungslose Erfüllung der dienstlichen Aufgaben beeinträchtigen würden. Störungen des Betriebsablaufs dürfen nicht über das Maß hinausgehen, das mit Änderungen vorübergehend zwangsläufig verbunden ist (BVerwG, U.v. 26.3.2009 - 2 C 73/08 - BVerwGE 133, 297/310 sowie juris Rn. 14/15 unter Hinweis auf Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG/BeamtVG, Kommentar Bd. 1, § 42 Rn. 4).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage einer Versetzung in den Ruhestand ist die letzte Verwaltungsentscheidung (BVerwG, U.v. 30.5.2013 - 2 C 68/11 - BVerwGE 146, 347/357), hier der Erlass des Widerspruchsbescheids am 28. November 2014.

2. Die Ruhestandsversetzungsverfügung ist formell rechtmäßig. Sie wurde vom zuständigen Polizeipräsidium München als Ernennungsbehörde (Art. 71 Abs. 1 Satz 1, Art. 18 Abs. 1 Satz 3 BayBG i. V. m. § 1 Abs. 3 Nr. 3 der Verordnung über beamten-, richter-, besoldungs-, reisekosten-, trennungsgeld- und umzugskostenrechtliche Zuständigkeiten für Staatsbeamte im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr und über die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Versagung der Aussagegenehmigung für Kommunalbeamte/ZustV-IM) verfügt. Der Hauptpersonalrat wurde antragsgemäß am Verfahren beteiligt. Allerdings verweigerte er mit Schreiben vom 24. März 2014 die Zustimmung zur Ruhestandsversetzung (Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Satz 3 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes/BayPVG). Daher wurde ein Stufenverfahren nach Art. 72 Abs. 4 BayPVG eingeleitet, im Rahmen dessen der Hauptpersonalrat am 24. Juni 2014 gemäß Art. 72 Abs. 4 BayPVG i. V. m. Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Satz 3 BayPVG der Ruhestandsversetzung zustimmte. Auch die Schwerbehindertenvertretung wurde ordnungsgemäß nach § 95 Abs. 2 SGB IX umfassend unterrichtet, weil es sich um eine Angelegenheit handelt, die die Klägerin als eine einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Person berührt. Ein Zustimmungserfordernis ist insoweit nicht vorgesehen.

Die gemäß Art. 28 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes/BayVwVfG erforderliche Anhörung der Klägerin erfolgte durch das Anhörungsschreiben vom11. September 2013. Nach dieser Bestimmung ist den Beteiligten an einem Verwaltungsverfahren vor Erlass eines in dessen Rechte eingreifenden Verwaltungsaktes Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Die Klägerin hat von dieser Möglichkeit mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 21. Oktober 2013 Gebrauch gemacht. Im fortgeführten Ruhestandsversetzungsverfahren wurde die Klägerin zwar nicht erneut angehört, allerdings bestand für sie die Möglichkeit, bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids vom 28. November 2014, Einwendungen vorzutragen. Eine erneute Anhörung war nicht vonnöten, weil der Beklagte das ursprünglich eingeleitete Verwaltungsverfahren fortgesetzt hat.

3. Die Ruhestandsversetzungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig.

Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beamte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist, kommt der Behörde kein gerichtsfreier Beurteilungsspielraum zu. Vielmehr handelt es sich um die Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die gerichtlich voll überprüfbar ist. Der gerichtlichen Kontrolle unterliegt somit nicht nur, ob der Sachverhalt hinreichend sorgfältig ermittelt wurde, sondern auch, ob der ermittelte Sachverhalt die Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit rechtfertigt. Aus diesem Grund sind die Feststellungen oder Schlussfolgerungen aus ärztlichen Gutachten vom Gericht - in den Grenzen der erforderlichen Sachkenntnis - nicht ungeprüft zu übernehmen, sondern selbstverantwortlich zu überprüfen und nachzuvollziehen (OVG Saarl, U.v. 24.4.2012 - 2 K 984/10 - juris; OVG NW, B.v. 3.2.2012 - 1 B 1490/11 - juris, IÖD 2012, 50; U.v. 22.1.2010 - 1 A 2211/07 - juris; VG München, U.v. 10.12.2014 - M 5 K 14.2534 - juris Rn. 24).

a) Ausgehend von obigen Maßstäben ist die Klägerin dauerhaft dienstunfähig. Aufgrund ihres Gesundheitszustands ist sie nicht mehr im Stande, ihr Amt im abstraktfunktionellen Sinn wahrzunehmen. Ausweislich des amtsärztlichen Gutachtens vom ... Mai 2013, des Schreibens vom ... Oktober 2014 und der diese Bewertungen erläuternden Aussage der Amtsärztin Dr. K. leidet die Klägerin unter psychischen Problemen in Form einer rezidivierenden depressiven Störung mittelgradiger Schwere und einer Alkoholabhängigkeit, aufgrund derer sie nicht mehr in der Lage ist, eigenverantwortlich eine nennenswerte Arbeitsleistung zu erbringen. Diese Bewertung der Ärztin des Polizeiärztlichen Dienstes, die Fachärztin für Psychiatrie und Psychologie ist, ist nachvollziehbar und für das Gericht überzeugend.

Dies hat die als sachverständige Zeugin in der mündlichen Verhandlung vom 11. November 2015 vernommene Amtsärztin Dr. K. unter Darlegung der Krankheitsgeschichte der Klägerin zur Überzeugung des Gerichts untermauert. Von einer dauernden Dienstunfähigkeit sei in erster Linie aufgrund der psychischen Probleme der Beamtin auszugehen, für die Ruhestandsversetzung sei die erhebliche Depression hauptsächlich relevant gewesen. Es handle sich um eine multifaktorielle Erkrankung, zu der die Klägerin vielfältige Belastungsfaktoren mitgeteilt habe. Dies werde auch durch die Behandlungsberichte der Einrichtungen belegt, in denen die Klägerin stationäre Aufenthalte verbracht habe. Aufgrund des der Amtsärztin bekannten Krankheitsverlaufs sei nicht vor Ablauf von zwei Jahren von einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit auszugehen, überdies habe die Klägerin keine therapeutischen Maßnahmen zur Behandlung ihrer Erkrankung ergriffen.

Ergänzend komme hinzu, dass bei der Klägerin mehrere Wiedereingliederungsmaßnahmen erfolglos geblieben seien und bei ihr eine Alkoholproblematik vorliege. Nachdem die Klägerin bereits eine mehrmonatige Alkoholentwöhnung im Sommer 2012 hinter sich hatte, befürwortete Dr. K. nach ihrer Untersuchung im September 2012 zunächst eine Wiedereingliederungsmaßnahme und empfahl therapeutische Maßnahmen. Von der dortigen Fachklinik war eine Alkoholabhängigkeit diagnostiziert worden. Nachdem die Wiedereingliederung gescheitert war, räumte die sachverständige Zeugin Dr. K. der Beamtin nach der Untersuchung im März 2013 eine letzte Möglichkeit zur Wiedereingliederung ein. Die Klägerin habe sich damals in einem angegriffenen psychischen Zustand befunden und hatte an Weihnachten 2012 einen Rückfall in die Alkoholabhängigkeit erlitten. Nachdem die Klägerin bei der Wiedereingliederungsmaßnahme nur wenige Tage Dienst geleistet hatte, sei die Amtsärztin bei der weiteren Untersuchung am ... April 2013 schließlich zum Ergebnis gelangt, dass die Klägerin nicht mehr dienstfähig sei und über kein Restleistungsvermögen verfüge. Dies sei auch dadurch bedingt, dass die Beamtin sich selbst als nicht belastbar dargestellt und keine neurologisch/psychiatrische Behandlung aufgenommen habe. Im Übrigen habe die Klägerin angegeben, wegen Magenproblemen regelmäßig Melissengeist zu konsumieren.

b) Wenn die Klägerin rügt, dass das amtsärztliche Gutachten zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung nicht mehr hinreichend aktuell gewesen sei, so kann dem nicht gefolgt werden. Denn das Gutachten und die Einschätzung der Amtsärztin beruhten auf einer langjährigen Krankheitsgeschichte der Klägerin, die sich in fünf abgebrochenen oder erfolglosen Wiedereingliederungsmaßnahmen und elf Untersuchungen durch den polizeiärztlichen Dienst zeigte. Der Amtsärztin war der Krankheitsverlauf wie auch der persönliche Hintergrund der Klägerin hinreichend bekannt. Anhaltspunkte, die eine andere Einschätzung bedingten, ergaben sich nicht und wurden auch nicht substantiiert vorgetragen. Weder im Verwaltungsverfahren noch im hier durchgeführten Gerichtsverfahren hat die Klägerin seither ärztliche Bescheinigungen zu ihrem Gesundheitsstatus vorgelegt, aus denen substantiiert hervorgeht, dass sie wieder dienstfähig ist oder in absehbarer Zeit wird und welche Maßnahmen sie zur Wiedererlangung der Dienstfähigkeit unternimmt. Erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 11. November 2015 hat sie vorgetragen, bereits seit Mai 2014 in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung zu sein.

Wie die sachverständige Zeugin in ihrem Gutachten vom ... März 2013 angab, war zur Stabilisierung des Zustands der Klägerin eine ambulante fachärztliche und psychotherapeutische Behandlung notwendig. Die Aufnahme einer solchen Behandlung, die zu einer Besserung des Gesundheitszustandes der Beamtin hätte führen können, wurde von der Klägerin aber dem Beklagten gegenüber im Verwaltungsverfahren nicht angezeigt. Auch aus dem vorgelegten privatärztlichen Attest vom ... Juli 2014 geht nicht hervor, dass die Klägerin bei Frau Dr. E.-G. eine Therapie begonnen hat. Die sehr knappe Formulierung trifft keinerlei Aussagen zum Gesundheitszustand der Beamtin und benennt keine von ihr ergriffenen Maßnahmen.

Dies wurde von der sachverständigen Zeugin in der mündlichen Verhandlung dahingehend ergänzend erläutert, dass weder die empfohlenen Therapiemaßnahmen aus dem Attest ersichtlich seien, noch eine (damals) aktuelle Dienstfähigkeit bescheinigt werde. Auch der „voraussichtliche“ Dienstbeginn ab Anfang Oktober sei nicht plausibel gemacht worden und letztlich auch nicht erfolgt. Ferner gehe nicht hervor, ob überhaupt eine Untersuchung erfolgt sei. Das ist schlüssig und für das Gericht überzeugend. Angesichts der langjährigen Befassung der Amtsärztin Dr. K. mit der Klägerin war ihr die Entwicklung des Gesundheitszustandes über einen längeren Zeitraum bekannt. Das gilt für den von der sachverständigen Zeugin in der mündlichen Verhandlung plastisch vorgetragenen schlechten psychischen Gesundheitszustand der Beamtin.

c) Die Notwendigkeit einer weiteren Untersuchung durch den Polizeiärztlichen Dienst war nicht gegeben. Wenn die Klägerin vortragen lässt, der Beklagte habe durch die Untersuchungsaufforderung vom 28. August 2014 selbst die weitere Untersuchung der Dienstfähigkeit für notwendig erachtet, so ist dem entgegenzuhalten, dass sich für den Dienstherrn daraus nicht die Verpflichtung aufdrängt, die Klägerin erneut zu untersuchen. Denn das privatärztliche Attest war nicht geeignet, Zweifel an der Dienstunfähigkeit zu begründen. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr zunächst den Beamten erneut untersuchen lassen möchte, dann jedoch eine schriftliche Bewertung des privatärztlichen Attests durch die Polizeiärztin als ausreichend erachtet. Daraus folgt keine Pflicht, eine erneute Untersuchung anzustreben, wenn der intendierte Termin nicht zustande kommt. Auch Anhaltspunkte, dass der Dienstherr die Nicht-Wahrnehmung des Termins zulasten der Klägerin berücksichtigt hat, sind weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. BVerwG, B.v. 5.11.2013 - 2 B 60/13 - juris Rn. 9; BVerwG, U.v. 30.05.2013 - 2 C 68/11 - juris Rn. 13 ff.). Insofern war der Klägerin die Möglichkeit eröffnet worden, sich nochmals vor der Ruhestandsversetzung dem polizeiärztlichen Dienst vorzustellen. Angesichts der nachvollziehbaren Erläuterungen der Amtsärztin zu ihrer Einschätzung des Gesundheitszustands der Klägerin war eine weitere Untersuchung nicht unabdingbare Voraussetzung für die Bewertung des Dienstherrn, dass die Beamtin dienstunfähig ist. Wie bereits oben dargestellt ist der Gesundheitszustand der Klägerin in einer Weise eingeschränkt, dass sie keine verwertbare Dienstleistung erbringen kann. Dabei ist die amtsärztliche Bewertung keine Momentaufnahme, sondern beruht auf der längerfristigen Beobachtung des Krankheitsverlaufs der klagenden Beamtin. Es ist auch zu beachten, dass mehrere Wiedereingliederungsmaßnahmen durchgeführt worden sind, die letztlich alle erfolglos geblieben sind.

d) Die Zurruhesetzungsverfügung ist vor dem genannten Hintergrund auch nicht deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte im Zeitpunkt seiner Entscheidung eine anderweitige Verwendung der Klägerin nach § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG nicht geprüft hat oder die Übertragung einer geringerwertigen Tätigkeit nach den Vorgaben des § 26 Abs. 3 BeamtStG in Erwägung gezogen hat. Denn auch insoweit fehlt es wegen der gesundheitlichen Einschränkungen nach der ausdrücklichen Aussage der Amtsärztin Dr. K. an einem verbleibenden Restleistungsvermögen der Klägerin (vgl. BVerwG B.v. 19.3.2015 - 2 C 37/13 - juris Rn. 19; BVerwG, U.v. 5.6.2014 - 2 C 22/13 - juris Rn. 14).

Nach alledem ist der Beklagte daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig ist, so dass die Ruhestandsversetzungsverfügung zu Recht erfolgt ist.

4. Die Klägerin hat als unterlegene Beteiligte nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs.1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.