Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2015 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie auf Beiordnung seines Bevollmächtigten nach § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO für die am 10. März 2015 erhobene Klage zu Recht abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Die Klage, mit der der Kläger, der bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zum 31. Dezember 1989 als Polizeivollzugsbeamter im Dienst des Beklagten stand und der mit Urteil des Landgerichts A. vom 9. April 2003 zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt wurde und daher seine Rechte als Ruhestandsbeamter verloren hat, unter Aufhebung des Bescheids vom 16. Februar 2015 die Anerkennung von Körperschäden als weitere Dienstunfallfolgen aus den von ihm am 15. September 1972, 11. Februar 1980 und 26. April 1985 erlittenen und gemäß Art. 148 BayBG bzw. § 31 BeamtVG anerkannten Dienstunfällen und die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags nach Art. 55 BayBeamtVG auf Grundlage einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 40 v.H. begehrt, ist bei summarischer Prüfung unbegründet.

Der Kläger besitzt nach Aktenlage und in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung keinen Anspruch auf Anerkennung der über die mit Bescheiden vom 7. Dezember 1972, 28. Mai 1973, 19. Mai 1980, 25. Juni 1985 und 20. Januar 1988 anerkannten Körperschäden hinausgehenden Dienstunfallfolgen, weil er diese nicht innerhalb der Ausschlussfristen gemeldet hat und sie auch nicht mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit auf den Unfällen beruhen, sowie auf Gewährung eines hierauf gestützten Unterhaltsbeitrags.

(1) Die Anerkennung der Arthrose des rechten Acromioclaviculargelenks als weitere Dienstunfallfolge des am 15. September 1972 erlittenen Dienstunfalls scheidet aus, weil der Kläger diese erstmals mit Schreiben vom 30. August 2009 und damit nach Ablauf der zehnjährigen Ausschlussfrist des § 45 Abs. 2 BeamtVG (hier in der im maßgeblichen Zeitpunkt der Meldung geltenden Fassung vom 20. Dezember 2001 [BGBl I. S. 3926], vgl. BayVGH, U.v. 24.4.2015 - 3 B 14.1141 - juris Rn. 22) gegenüber dem Beklagten geltend gemacht hat. Folgen des Dienstunfalls, die erst später bemerkbar geworden sind, begründen keinen Anspruch auf Dienstunfallfürsorge, wenn der Beamte sie nicht innerhalb von zehn Jahren seit dem Unfall gemeldet hat. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut beginnt sowohl die zweijährige Ausschlussfrist nach § 45 Abs. 1 BeamtVG als auch die zehnjährige Ausschlussfrist nach § 45 Abs. 2 BeamtVG mit dem Eintritt des Unfalls; dies gilt auch dann, wenn der Beamte vor Ablauf der Ausschlussfrist den Zusammenhang des Körperschadens mit dem Unfallereignis nicht erkannt hat und auch nicht erkennen konnte. Nach § 45 Abs. 2 BeamtVG sind deshalb Leistungen der Unfallfürsorge ausgeschlossen, die für einen Körperschaden verlangt werden, der auf einem mehr als zehn Jahre zurückliegenden Unfallereignis beruht (BVerwG, U.v. 28.2.2002 - 2 C 5.01 - juris Rn. 18), auch wenn dieses - wie hier - fristgerecht gemeldet und auch als Dienstunfall anerkannt wurde (BayVGH, B.v. 21.11.2016 - 3 ZB 13.573 - juris Rn. 5).

Das Gutachten von Dr. R. vom 26. März 1973, in dem bereits Schmerzen im rechten Schultergelenk erwähnt werden, wurde laut Dienstunfallakten dem Beklagten erst mit Schreiben vom 22. Juni 1987 vorgelegt. Im Übrigen läge in dem bloßen Hinweis auf Schulterschmerzen auch keine Anzeige einer Arthroseerkrankung. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass die erstmals 2007 bei ihm festgestellte Arthrose bereits in der mit Bescheid vom 7. Dezember 1972 als Dienstunfallfolge aus dem Dienstunfall vom 15. September 1972 anerkannten Bandabsprengung im Bereich des rechten Schultergelenks mit entsprechender Dislokation angelegt gewesen sei, da es sich um ein eigenständiges Krankheitsbild handelt, das von der früheren Dienstunfallmeldung nicht umfasst war (BVerwG, U.v. 28.2.2002 a.a.O. Rn. 9). Daran ändert auch nichts, dass es sich nach der Meinung des Klägers um die Spätfolgen eines dem Unfall vom 15. September 1972 zuordenbaren langsam fortschreitenden progredienten Prozesses handelt. Die Zehnjahresfrist des § 45 Abs. 2 BeamtVG läuft unabhängig davon ab, ob der Beamte erkennen konnte bzw. erkannt hat, dass er an einer solchen Krankheit leidet (BVerwG, U.v. 28.4.2011 - 2 C 55.09 - juris Rn. 29).

(2) Auch die Anerkennung der weiteren körperlichen (insbesondere orthopädischen) Erkrankungen (vgl. im Einzelnen S. 47 des Beschlusses vom 18.12.2015) als Folgen der erlittenen Dienstunfälle, die der Kläger ebenfalls erstmals mit Schreiben vom 30. August 2009 und damit nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 45 Abs. 2 BeamtVG gegenüber dem Beklagten geltend gemacht hat, kommt aus den unter 1. genannten Gründen nicht in Betracht. Auch insoweit handelt es sich jeweils um eigenständige Krankheitsbilder, die von früheren Unfallmeldungen nicht umfasst waren. Dies gilt auch für die geltend gemachten Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule. Auch wenn der Kläger am 15. September 1972 bzw. 26. April 1985 ein Schleudertrauma bzw. eine Distorsion an der Halswirbelsäule erlitten hat, handelt es sich bei den jetzt diagnostizierten Erkrankungen um degenerative Veränderungen, die nicht mit dem Dienstunfällen im Zusammenhang stehen (vgl. Dienstgutachten vom 2. April 1987; Gutachten Dr. P. vom 29. Mai 2007; Gesundheitszeugnis Dr. G. vom 15. April 2010). Das Gutachten Dr. R. vom 30. November 1973, aus dem Verletzungen des linken Sprunggelenks hervorgehen, wurde erstmals im Beschwerdeverfahren vorgelegt.

(3) Entsprechendes gilt für die gleichfalls erstmals mit Schreiben vom 30. August 2009 geltend gemachten, mit Stellungnahme von Dr. S. vom 5. Februar 2014 näher ausgeführten psychischen Beschwerden (u.a. Posttraumatische Belastungsstörung; Persönlichkeitsänderung; Angststörung; Unruhe; Konzentrationsschwierigkeiten). Auch diese wurden erst nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 45 Abs. 2 BeamtVG geltend gemacht. Das Gutachten von Dr. R. vom 26. März 1973, in dem Alpträume und Schlafstörungen erwähnt werden, wurde nach Aktenlage dem Beklagten erst mit Schreiben vom 22. Juni 1987 vorgelegt; das Gutachten von Dr. R. vom 13. Juli 1973, in dem ebenfalls über Alpträume und Schlafstörungen berichtet wird, wurde dem Beklagten erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 27. Mai 2015 vorgelegt. Für die Behauptung des Klägers, beide Gutachten seien noch 1973 dem Beklagten vorgelegt worden, findet sich in den Akten kein Anhaltspunkt. In den Dienstunfallakten finden sich nur Stellungnahmen von Dr. R. vom 2. Mai 1973 und 22. Juni 1973, in denen jedoch nicht von Alpträumen und Schlafstörungen die Rede ist. Der Kläger hat zwar den Beklagten mit Schreiben 12. März 1986 auch selbst auf Alpträume hingewiesen, diese aber als Folge des Dienstunfalls vom 15. September 1972 dargestellt. Im Übrigen könnte der pauschale Hinweis hierauf auch nicht als Anzeige einer psychischen Erkrankung angesehen werden (BayVGH, B.v. 21.11.2016 a.a.O. Rn. 8).

(4) Das Verwaltungsgericht ist auf der Grundlage des Gesundheitszeugnisses von Dr. G. vom 15. April 2010 sowie der Dienstgutachten vom 2. April sowie 8. Dezember 1987 und der polizeiärztlichen Stellungnahme vom 13. Januar 1988 auch zutreffend davon ausgegangen, dass die geltend gemachten weiteren Unfallfolgen (wetterbedingte Kopfschmerzen und Durchblutungsstörungen in beiden Waden) nicht mit der im Dienstunfallrecht erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit auf dem Dienstunfall vom 15. September 1972 beruhen. Der Beamte trägt die materielle Beweislast dafür, dass die Schädigungen auf den Dienstunfall zurückzuführen sind. Kann der Beamte nicht den vollen Beweis erbringen‚ dass der Dienstunfall - ggf. neben einer festgestellten Vorschädigung - zumindest als annähernd gleichwertige Mitursache und nicht als bloße Gelegenheitsursache für den Gesundheitsschaden anzusehen ist‚ geht das zu seinen Lasten (BayVGH, U.v. 28.7.2016 - 3 B 15.563 - juris Rn. 33). Durch die Stellungnahmen von Dr. R. vom 4. Februar 2014 und von Dr. S. vom 5. Februar 2014 und vom 25. Juli 2016 sowie die Stellungnahme von Dr. R. und Dr. S. vom 9. April 2015 wird nicht die Annahme erschüttert, dass die geltend gemachten weiteren Dienstunfallfolgen jedenfalls nicht wesentlich auf dem Unfall vom 15. September 1972 beruhen. Die vom Kläger vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen unterstellen insoweit lediglich einen Ursachenzusammenhang, ohne diesen zu belegen. Sie vermögen damit die amtsärztliche Einschätzung durch Dr. G., der gegenüber privatärztlichen Gutachten grundsätzlich Vorrang zukommt (BVerwG, B.v. 28.12.2012 - 2 B 105.11 - juris Rn. 8), nicht zu widerlegen, auch wenn Dr. R. und Dr. S. den Kläger jahrelang selbst behandelt haben. Substantiierte Anhaltspunkte dafür, die Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit von Dr. G. oder an der Stimmigkeit und Nachvollziehbarkeit ihrer Ausführungen geben würden, trägt der Kläger nicht vor. Die Behauptung, sie sei auf die Untersuchung nicht vorbereitet gewesen, habe die Akten nicht gekannt und sich auch nicht mit seinen Beschwerden auseinandergesetzt, lässt sich dem Gesundheitszeugnis vom 15. April 2010 so nicht entnehmen. Soweit es im Dienstgutachten vom 2. April 1987 für denkbar gehalten wird, dass die Kopfschmerzen auf dem HWS-Schleudertrauma beruhen könnten, wird dadurch nicht die Annahme entkräftet, dass diese jedenfalls im Wesentlichen auf degenerativen Veränderungen beruhen. Gleiches gilt für die Wadenschmerzen, für die laut Dienstgutachten vom 2. April 1987 Durchblutungsstörungen als Ursache äußerst unwahrscheinlich sind. Daran ändert nichts, dass der Kläger nach Angaben von Dr. S. bei dem Unfall 1972 erhebliche Verletzungen (Frakturen) der Wadenbeine davon getragen hat, da damit kein Kausalzusammenhang plausibel dargelegt wird.

Hierin liegt auch keine unzulässige Beweisantizipation im Rahmen des PKH-Verfahrens. Die Erfolgsaussichten der Klage sind nicht als offen anzusehen, weil eine Beweisaufnahme aufgrund der Aktenlage nicht ernsthaft in Betracht kommt und konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde (BVerfG, NB.v. 29.10.2009 - 1 BvR 2237/09 - juris Rn. 5). Die Komplexität des Sachverhalts als solche führt nicht zur Notwendigkeit einer Beweisaufnahme (BVerfG, NB.v. 30.9.2003 - 1 BvR 2072/02 - juris Rn. 13); aufgrund der vorliegenden Gutachten gibt es zudem hinreichende Anhaltspunkte, die die Beweisprognose zulassen, dass der Kläger auch bei einer Anhörung der von ihm als sachverständige Zeugen angeboten Dres. R. und S. einen Kausalzusammenhang zwischen dem Dienstunfall und den behaupteten Körperschäden nicht mit der erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nachweisen kann (BVerfG, NB.v. 25.4.2012 - 1 BvR 2869/11 - juris Rn. 15).

Darüber hinaus hat der Kläger entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch insoweit, als er die Anerkennung von Kopfschmerzen und Durchblutungsstörungen in den Waden als Folgen des Dienstunfalls vom 15. September 1972 begehrt, diese nicht rechtzeitig geltend gemacht. Er hat auf diese Unfallfolgen, wegen der er immer noch in Behandlung sei, zwar mit Schreiben vom 5. Oktober 1977 hingewiesen, in dem er die Erstattung von Massagekosten beantragt hat, was für die Anzeige von (weiteren) Dienstunfallfolgen ausreicht (BVerwG, U.v. 6.3.1986 - 2 C 37.84 - RiA 1986, 208). Er hatte hiervon laut Schreiben von Dr. R. vom 22. Juni 1973, das laut Dienstunfallakte erst seit 1988 der Bezirksfinanzdirektion M. vorlag, aber bereits seit Mitte 1973 Kenntnis, so dass er die Dienstunfallfolgen nach § 45 Abs. 1 BeamtVG innerhalb der Zweijahresfrist bis Mitte 1975 geltend machen hätte müssen (BVerwG, U.v. 28.2.2002 a.a.O. Rn. 9). Eine Diagnose von Schmerzen ist dem behandelnden Arzt nur anhand der Angaben des Patienten möglich, so dass die Dienstunfallfolgen für den Kläger auch bemerkbar gewesen sein müssen (BVerwG, U.v. 28.2.2002 a.a.O. Rn. 10), der laut Angaben von Dr. R. vom 4. Februar 2014 von Anfang an über Schmerzen geklagt hat. Eine Meldung beim polizeiärztlichen Dienst war hierfür nicht ausreichend (OVG NRW, B.v. 27.11.2014 - 1 A 450/13 - juris Rn. 6). Unfallansprüche sind vielmehr dem Dienstvorgesetzten zu melden, eine Kenntnis anderer Stellen hiervon genügt daher nicht, um die Ausschlussfristen des § 45 BeamtVG zu wahren (BayVGH, B.v. 21.11.2016 a.a.O. Rn. 12).

(5) Da somit keine weiteren Dienstunfallfolgen anzuerkennen sind, kommt auch die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags gemäß Art. 55 Abs. 6, Art. 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Art. 100 Abs. 4 Satz 5 BayBeamtVG nicht in Betracht. Aus den ärztlichen Stellungnahmen geht auch nicht hervor, dass der Kläger aufgrund der anerkannten Dienstunfallfolgen eine MdE von mindestens 20 v.H. erreicht. Der Beklagte ist dabei auch nicht an die Feststellungen des Versorgungsamts gebunden (BVerwG, U.v. 21.9.2000 - 2 C 27.99 - juris Rn. 23).

Dementsprechend war die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO). Einer Streitwertfestsetzung bedurfte es im Hinblick auf § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG nicht.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. März 2017 - 3 C 16.859 zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 122


(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 31 Dienstunfall


(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch 1. Dienstreisen und die die

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 45 Meldung und Untersuchungsverfahren


(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden.

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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Die im Jahr 1965 geborene Klägerin, die sich seit 1. Oktober 2013 im Ruhestand befindet, stand

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(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.

(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 €festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel) sowie des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Anerkennung weiterer Körperschäden als Folgen aus dem mit Bescheid der früheren Bezirksfinanzdirektion M. vom 9. Februar 1998 anerkannten Dienstunfall der Klägerin vom 5. Dezember 1997, bei dem diese einen Oberschenkelhalsbruch rechts erlitt, zu Recht abgewiesen. Die 1960 geborene Klägerin, die als Forstamtfrau (BesGr A 11) im Dienst des Beklagten steht, hat die von ihr geltend gemachten weiteren Gesundheitsschäden (Beinverkürzung um 1,5 cm rechts, Arthrose im rechten Hüftgelenk; Femoralisneuralgie rechts) aus dem Dienstunfall erst nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 45 Abs. 2 BeamtVG (gemäß § 108 Abs. 1 BeamtVG in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung vom 31.8.2006, vgl. BayVGH, U. v. 24.4.2015 - 3 B 14.1141 - juris Rn. 22; gleichlautend Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG) gemeldet, so dass der Beklagte deren Anerkennung als weitere Dienstunfallfolgen rechtsfehlerfrei abgelehnt hat.

Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sind Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach dem BeamtVG entstehen können, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles beim Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden (§ 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG). Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen (§ 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG).

Folgen eines Dienstunfalls, die erst später bemerkbar geworden sind, begründen deshalb keinen Anspruch des Beamten auf Dienstunfallfürsorge, wenn er sie nicht innerhalb von zehn Jahren seit dem Unfall und innerhalb von drei Monaten, nachdem die Unfallfolge bemerkbar geworden ist, dem Dienstherrn gemeldet hat (BVerwG, U. v. 28.2.2002 - 2 C 5.01 - juris Rn. 9; U. v. 28.4.2011 - 2 C 55.09 - juris Rn. 29; B. v. 11.7.2014 - 2 B 37.14 - juris Rn. 9). Nach dem ausdrücklichen Wortlaut beginnt sowohl die Ausschlussfrist nach § 45 Abs. 1 BeamtVG als auch die Ausschlussfrist nach § 45 Abs. 2 BeamtVG mit dem Eintritt des Unfalls; dies gilt auch dann, wenn der Beamte vor Ablauf der Ausschlussfrist den Zusammenhang des Körperschadens mit dem Unfallereignis nicht erkannt hat und auch nicht erkennen konnte (BVerwG, U. v. 28.2.2002 a. a. O. Rn. 17). Nach § 45 Abs. 2 BeamtVG sind deshalb Leistungen der Unfallfürsorge ausgeschlossen, die für einen Körperschaden verlangt werden, der auf einem mehr als zehn Jahre zurückliegenden Ereignis beruht. Das ist nicht nur der Fall, wenn nach Ablauf der Zehnjahresfrist das Dienstunfallgeschehen erstmals als solches gemeldet wird, sondern auch dann, wenn ein (weiterer) Körperschaden aufgrund eines solchen Ereignisses gemeldet wird, da nach Ablauf von zehn Jahren Auseinandersetzungen über den Geschehensablauf und den Kausalzusammenhang eines Körperschadens vermieden werden sollen (BVerwG, U. v. 28.2.2002 a. a. O. Rn. 18). Eine Anerkennung ist deshalb auch ausgeschlossen, wenn der Beamte Fürsorgeansprüche aus einem Körperschaden auf ein Unfallgeschehen zurückführt, das er zwar fristgerecht gemeldet hat und das auch als Dienstunfall anerkannt worden ist, das aber im Zeitpunkt der Meldung bereits mehr als zehn Jahre zurückliegt.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung der von ihr geltend gemachten Körperschäden als weitere Dienstunfallfolgen aus dem anerkannten Dienstunfall vom 5. Dezember 1997, da sie diese erst nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 45 Abs. 2 BeamtVG gemeldet hat.

Die Ausschlussfrist des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG endete zehn Jahre nach Eintritt des Unfalls am 5. Dezember 2007. Bis zu diesem Zeitpunkt hat die Klägerin jedoch keine den Anforderungen an die Meldung einer erst nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG bemerkbar gewordenen Unfallfolge entsprechende Anzeige weiterer Körperschäden gemacht.

Der Anruf vom 2. Oktober 2007 beim Landesamt für Finanzen als Pensionsbehörde, mit dem die Klägerin Probleme an der Hüfte (Schnappen) angezeigt hat, erfüllt zwar die formellen Anforderungen an die Meldung einer (weiteren) Unfallfolge, da § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG - anders als Art. 47 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG, der eine schriftliche Meldung verlangt, - keine bestimmte Form vorschreibt. Sie kann deshalb auch (fern-) mündlich erfolgen (BVerwG, U. v. 14.12.2004 - 2 C 66.03 - juris Rn. 19). Die Anzeige genügt jedoch nicht den inhaltlichen Anforderungen an die Meldung von (weiteren) Unfallfolgen. Zwar braucht sich die Art der Verletzung nicht unmittelbar aus der Meldung zu ergeben, auch müssen nicht bereits Unfallfürsorgeansprüche erhoben werden. Erforderlich sind aber nähere Angaben, aus denen - zumindest mittelbar - hervorgeht, dass eine (weitere) Dienstunfallfolge angezeigt wird, aus der Unfallfürsorgeansprüche entstehen können. Diese Anforderungen an den Inhalt der Meldung ergeben sich aus dem Zweck der Meldepflicht. Sie soll den Dienstherrn in die Lage versetzen, selbst die erforderlichen Ermittlungen anzustellen und so eine zeitnahe Aufklärung des Sachverhalts sicherzustellen, damit spätere Aufklärungsschwierigkeiten vermieden werden (BVerwG, U. v. 6.3.1986 - 2 C 37.84 - RiA 1986, 208). Diesen Anforderungen genügt die Anzeige der Klägerin vom 2. Oktober 2007 nicht. Der Schilderung unspezifischer Hüftbeschwerden lässt sich kein Anhaltspunkt für einen Körperschaden entnehmen, auch wenn die Klägerin erklärt hat, das komme wohl von dem Bruch, da das Heilverfahren für den 1997 von der Klägerin erlittenen Oberschenkelhalsbruch bereits 1998 abgeschlossen war und die Klägerin danach offensichtlich jahrelang beschwerdefrei und nicht in ärztlicher Behandlung war. Die bloße Unterrichtung von Beschwerden, die keine ärztliche Behandlung erforderten, stellt jedoch keine Dienstunfallmeldung dar (BVerwG, U. v. 6.3.1986 a. a. O.).

Für den Beklagten bestand deshalb auch kein Anlass, gemäß § 45 Abs. 3 BeamtVG bzw. Art. 24 Abs. 1 BayVwVfG im Rahmen der Amtsermittlung zu untersuchen, ob eine (weitere) Dienstunfallfolge vorliegt (BVerwG, U. v. 6.3.1986 a. a. O.). Mangels Anhaltspunkt für einen Körperschaden hat das Landesamt für Finanzen die Klägerin vielmehr zu Recht aufgefordert, zunächst Rechnungen mit einem ärztlichen Attest vorzulegen, aus dem sich ein Zusammenhang der geltend gemachten Beschwerden mit dem Dienstunfall ergibt (BVerwG, U. v. 28.2.2002 a. a. O. Rn. 11). Der Klägerin obliegt insofern nicht nur die materielle Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen (Unfallgeschehen, Kausalzusammenhang, Körperschaden), so dass es zu ihren Lasten geht, wenn sich diese trotz Ausschöpfung aller Möglichkeiten nicht nachweisen lassen. Sie hat auch die beamtenrechtliche Pflicht, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Dazu gehört nach Art. 119 Abs. 4 Satz 1 BayBG (in der bis 31.3.2009 geltenden Fassung vom 27.8.1998 = a. F.) bzw. Art. 144 Abs. 4 Satz 1 BayBG (in der bis 31.12.2010 geltenden Fassung vom 29.7.2008) auch die Verpflichtung, der Pensionsbehörde die für die Feststellung der Unfallfürsorgeansprüche erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die über sie bei Krankenanstalten, Rehabilitationseinrichtungen, Versicherungen, Behörden oder behandelnden Ärzten geführten Untersuchungsunterlagen auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen (BayVGH, B. v. 5.10.2004 - 3 B 00.2537 - juris Rn. 17). Die Pflicht der Klägerin, im Unfallfürsorgeverfahren an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, ergibt sich im Übrigen auch aus Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG i. V. m. mit der beamtenrechtlichen Treuepflicht (OVG NRW, B. v. 2.9.2014 - 1 A 2773/12 - juris Rn. 16). Da die Klägerin der Aufforderung, Atteste vorzulegen, die die Unfallbedingtheit der Hüftbeschwerden bestätigen können, nicht nachgekommen ist, musste der Beklagte nicht von sich aus allen denkbaren Möglichkeiten nachgehen und nicht noch einmal bei der Klägerin nachfragen. Er durfte unter den gegebenen Umständen vielmehr davon ausgehen, dass die Klägerin im Rahmen ihrer dargestellten Verpflichtung an der Mitwirkung zur Aufklärung des Sachverhalts für sie günstige Umstände vortragen wird, zumal sie Atteste der sie behandelnden Ärzte auch unschwer zeitnah hätte vorlegen können. Die behördliche Aufklärungspflicht findet dort ihre Grenzen, wo ein Beteiligter selbst Aufklärung über für ihn günstige Tatsachen geben kann, die aus seiner Sphäre stammen, dies aber unterlässt, obwohl ihm die Bedeutung für das Verfahren bewusst sein muss und die Aufklärung für ihn zumutbar ist. Dass die Klägerin die Vorlage der geforderten Atteste vor Ablauf der Zehnjahresfrist des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG unterlassen hat, geht daher zu ihren Lasten (BayVGH, B. v. 5.10.2004 a. a. O.).

Hiergegen kann die Klägerin auch nicht einwenden, der Beklagte hätte sie auf die Folgen der Nichtvorlage von ärztlichen Attesten hinweisen müssen. Der Dienstherr ist aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis grundsätzlich nicht verpflichtet, den Beamten über dessen Rechte und Pflichten jederzeit umfassend und aktuell zu informieren (BVerwG, U. v. 21.9.2006 - 2 C 5.06 - juris Rn. 17). Ebenso wenig lässt sich aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht (§ 45 BeamtStG) eine allgemeine Belehrungspflicht des Dienstherrn über sämtliche für den Beamten einschlägige Rechtsvorschriften ableiten, vor allem dann, wenn es sich um Vorschriften handelt, deren Kenntnis bei dem Beamten vorausgesetzt werden oder die sich der Beamte unschwer selbst verschaffen kann (BVerwG, B. v. 6.3.2002 - 2 B 3.02 - juris Rn. 5). Die Ausschlussfristen des § 45 Abs. 1 und Abs. 2 BeamtVG, innerhalb derer ein Dienstunfall bzw. eine Unfallfolge gemeldet werden müssen, mussten der Klägerin schon aufgrund des von ihr 1997 erlittenen Dienstunfalls im - wohlverstandenen - Eigeninteresse bekannt sein. Im Übrigen hätte sie sich Kenntnis hiervon unschwer auch durch Nachfrage beim Dienstherrn verschaffen können. Der Beklagte war deshalb nicht verpflichtet, die Klägerin von sich aus auf den Ablauf der Ausschlussfrist gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG aufmerksam zu machen. Darüber hinaus muss sich die Klägerin die Unkenntnis der rechtlichen Vorschriften selbst zurechnen lassen (BayVGH, B. v. 4.12.2009 - 3 ZB 09.657 - juris Rn. 10).

Soweit die Klägerin mit Schreiben vom 29. September 2009 ärztliche Atteste und Rechnungen vorgelegt hat, in der als Diagnosen u. a. Z.n. Oberschenkelfraktur rechts, Verdacht auf Bandscheibenvorfall, Arthrose des Iliosakralgelenks rechts, Bandscheibenextrusion bzw. -protusion im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule angegeben waren, stellt dies eine neue Anzeige weiterer Dienstunfallfolgen dar, die nicht innerhalb der Ausschlussfrist des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG erfolgt ist. Dabei handelt es sich durchgehend um eigenständige Diagnosen, die - selbst wenn man zugunsten der Klägerin eine laienhafte Ausdrucksweise unterstellt - ersichtlich nicht mit dem am 2. Oktober 2007 von ihr angezeigten „Hüftschnappen“ gleichzusetzen sind. Insoweit liegt auch keine Konkretisierung der am 2. Oktober 2007 erfolgten telefonischen Anzeige vor, da es sich nicht nur um gänzlich andere Krankheitsbilder handelt, sondern auch um andere Körperbereiche. Die wegen des Fehlens einer schriftlichen Anzeige entstandene Nichtaufklärbarkeit, ob die Klägerin bereits im Zeitpunkt der Anzeige an den später festgestellten Unfallfolgen litt, geht dabei zulasten der materiell beweisbelasteten Klägerin.

Soweit die Klägerin behauptet, dass sie die festgestellten Dienstunfallfolgen bereits 2008 mit Arztbrief von Dr. W. vom 15. September 2008 angezeigt habe, befindet sich ein solcher nicht in den Dienstunfallakten. Laut diesen hat die Klägerin dem Landesamt für Finanzen - Bezügestelle - Dienststelle R. mit Schreiben vom 28. Dezember 2010 vielmehr einen Arztbrief von Dr. W. vom 17. September 2008 vorgelegt. Wenn sie sich insofern darauf beruft, dass sie den Arztbrief von Dr. W. vom 15. September 2008 dem Landesamt für Finanzen - Beihilfestelle - Dienststelle A. 2008 übermittelt habe, so dass eine Weitergabe innerhalb derselben Behörde ohne weiteres möglich gewesen wäre, wäre die Meldung bei einer anderen Dienststelle nicht ausreichend gewesen (OVG NRW, B. v. 27.11.2014 - 1 A 450/13 - juris Rn. 6). Eine Kenntnis der Beihilfestelle genügt also nicht. Im Übrigen hat die Beihilfestelle persönliche Daten eines Beamten wie ärztliche Diagnosen auch vertraulich zu behandeln (Art. 96 Abs. 4 Sätze 6 und 7 BayBG i. V. m. Art. 105 Satz 4 BayBG, § 50 Satz 3 BeamtStG). Eine Weitergabe derartiger Daten an die Bezügestelle wäre daher nicht zulässig und zu Recht unterblieben (BayVGH, U. v. 29.12.1992 - 3 B 91.3436 - juris). Jedenfalls hätte auch eine 2008 erfolgte Anzeige von Unfallfolgen die Ausschlussfrist des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG nicht mehr gewahrt.

Selbst wenn man jedoch die Zehnjahresfrist des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG als durch die telefonische Anzeige vom 2. Oktober 2007 gewahrt ansehen wollte, hätte die Klägerin die Ausschlussfrist des § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG versäumt, da sie die Meldung (weiterer) Unfallfolgen nicht binnen dreier Monate, nachdem sie mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles rechnen konnte, vorgenommen hat. Ihren eigenen Angaben zufolge hat sie seit dem Unfall 1997 Funktionseinschränkungen an der Hüfte und seit 2006/2007 zunehmend Beschwerden in diesem Bereich, so dass die Dreimonatsfrist im Zeitpunkt des Anrufs vom 2. Oktober 2007 bereits abgelaufen war.

2. Aus den unter 1. dargestellten Gründen folgt zugleich, dass die Rechtssache nicht die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aufweist. Wie sich aus Vorstehendem ergibt, lassen sich die von der Klägerin hierzu aufgeworfenen Rechtsfragen ohne weiteres aus den einschlägigen Gesetzesvorschriften und der hierzu ergangenen Rechtsprechung beantworten. Mit diesen setzt sich das Zulassungsvorbringen jedoch nicht in der gebotenen Weise auseinander. Soweit die Klägerin die Frage aufwirft,

(1) welche Mitwirkungspflichten sich einem Beamten nach der fernmündlichen Anzeige von Dienstunfallfolgen stellen, ergeben sich diese aus Art. 119 Abs. 4 Satz 1 BayBG a. F., Art. 144 Abs. 4 Satz 1 BayBG, Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG.

(2) ob - ggf. unter welchen Voraussetzungen - von einem Beamten verlangt werden kann, ärztliche Unterlagen zur Begründung von Dienstunfallfolgen vorzulegen, ergibt sich dies ebenfalls aus den o.g. gesetzlichen Bestimmungen.

(3) innerhalb welcher Frist der Beamte ärztliche Unterlagen zur Begründung von Dienstunfallfolgen vorlegen muss oder ob die Vorlage auch noch Jahre später erfolgen kann, ergeben sich die Fristen aus § 45 Abs. 1 und Abs. 2 BeamtVG, wonach Dienstunfallfolgen, die erst später bemerkbar geworden sind, innerhalb von zehn Jahren seit dem Unfall und innerhalb von drei Monaten, nachdem die Unfallfolge bemerkbar geworden ist, zu melden sind.

(4) ob der Dienstherr den Beamten aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der Fürsorgepflicht schriftlich auffordern und ggf. auch erinnern muss, ärztliche Unterlagen zur Begründung von Dienstunfallfolgen vorzulegen, sowie auf die Folgen einer Nichtvorlage hinweisen muss, lässt sich die Frage anhand der unter 1. zitierten Rechtsprechung beantworten.

(5) ob die Übersendung ärztlicher Unterlagen an die Beihilfestelle bei derselben Behörde zur Wahrung der Mitwirkungspflichten ausreicht, lässt sich die Frage anhand der unter 1. zitierten Rechtsprechung beantworten.

3. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.

(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 12. November 2013, der Bescheid des Landesamts für Finanzen, Dienststelle Regensburg, vom 1. September 2010 und der Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 17. März 2011 werden aufgehoben.

II.

Der Beklagte wird verpflichtet, das Unfallereignis vom 23. Dezember 2009 als Dienstunfall mit der Folge „Dissektion der ACI links mit Horner-Syndrom links und Ausfall der kaudalen Hirnnerven“ anzuerkennen.

III.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

IV.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der 19... geborene Kläger steht als Professor an der G...-Hochschule im Dienst des Beklagten.

Am 31. Mai 2010 zeigte der Kläger einen Dienstunfall vom 23. Dezember 2009 an. In einem der Unfallmeldung beigefügten Schreiben schilderte der Kläger das Unfallgeschehen. Er habe an dem besagten Tag regulär von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr Lehrveranstaltungen gehabt. Zunächst in einem Seminarraum, dann zwei weitere Doppelstunden im Großraumhörsaal mit etwa 100 Sitzen. Nachdem nacheinander beide Akkus des Mikrofons ausgefallen seien, habe er die letzte Stunde seiner Vorlesung ohne Mikrofon auskommen müssen. Aufgrund der Größe des Hörsaals sei dies mit einem erheblichen Stimmaufwand verbunden gewesen. Nach einer halben Stunde ohne Mikrofon habe er erhebliche stimmliche Probleme bekommen. Seine Stimme sei zunehmend heiser geworden. Nur mit erheblicher Kraftanstrengung sei es ihm gelungen, die Lehrveranstaltung bis zum Ende durchzustehen. Im Laufe des Nachmittags sei es ihm immer schlechter gegangen. Er habe starke, fast unerträgliche Kopfschmerzen bekommen und seine Stimme habe fast vollständig versagt. Er habe seinen Zustand auf eine Erkältung zurückgeführt und die Weihnachtstage im Bett verbracht. Erhöhte Temperatur habe er nicht gehabt. Da es ihm nach einigen Tagen wieder etwas besser gegangen sei, habe er keinen Arzt aufgesucht. In der Folgezeit habe er freilich nur noch recht leise sprechen können. Seine Kopfschmerzen hätten sich durch die hochdosierte Einnahme von Aspirin verbessert. Am 13. Januar 2010, dem letzten Lehrveranstaltungstag des Wintersemesters, habe sich dann der Geschehensablauf vom 23. Dezember 2009 wiederholt. Erneut sei gegen 12.00 Uhr das Mikrofon ausgefallen. Aufgrund der großen körperlichen Anstrengung und dem fast völligen Versagen seiner Stimme habe er die Vorlesung bereits um ca. 12.30 Uhr beenden müssen. In der Folge habe er erneut starke, fast unerträgliche Kopfschmerzen verspürt und sei bettlägerig gewesen. Da er keine Lehrveranstaltungen mehr gehabt habe, habe er sich wieder etwas erholt. In der Folgezeit habe er verschiedene Fachärzte aufgesucht und sei schließlich an die Neurologie am Südklinikum Nürnberg überwiesen worden, wo er vom 10. bis 17. Februar 2010 stationär behandelt worden sei.

In dem Formblatt „Beiblatt zur Dienstunfalluntersuchung“ wurde am 29. Juni 2010 unter Ziff. V („Befundbericht des behandelnden Arztes“) seitens der Klinik für Neurologie, Klinikum Nürnberg, für den Unfall vom Dezember 2009 die Diagnose „Dissektion der ICA [gemeint: ACI] links mit Horner-Syndrom links und Ausfall der kaudalen Hirnnerven“ eingetragen, verbunden mit der Anmerkung, dass eine Kausalitätsbeurteilung außerhalb eines Gutachtens nicht möglich sei.

Zur Klärung der Frage, ob das Ereignis vom 23. Dezember 2009 ursächlich für die vom Klinikum Nürnberg genannten Körperschäden sei, holte das Landesamt für Finanzen (Landesamt) beim Landratsamt - Gesundheitsamt - Neumarkt i.d.Opf. ein Gutachten ein. Dieses kam unter dem 20. August 2010 zu dem Ergebnis, dass ein Dienstunfall nicht gegeben sei, da ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der erhöhten Beanspruchung der Stimme infolge des Ausfalls des Mikrofons und der krankhaften Veränderung in der Wand der inneren Halsschlagader nicht erkennbar sei.

Mit Bescheid vom 1. September 2010 lehnte das Landesamt gestützt auf das Gutachten des Gesundheitsamtes vom 20. August 2010 ab, die Ereignisse vom 23. Dezember 2009 und vom 13. Januar 2010 als Dienstunfall anzuerkennen.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein.

Das im Rahmen des Widerspruchsverfahrens eingeholte neurologische Gutachten von PD Dr. P..., Chefarzt der Klinik für Neurologie, Krankenhaus Barmherzige Brüder Regensburg, vom 27. Januar 2011 kam zu dem Ergebnis, dass aus medizinischer Sicht zwar denkbar sei, dass es bei einer längerfristigen verkrampften Haltung des Kopfes mit Neigung nach hinten und Wendung nach rechts zu Scherkräften auf die Arteria carotis interna links am Übertritt in die Schädelbasis mit der Folge einer Dissektion kommen könne. Freilich liege hierin kein typisches Trauma und somit keine typische Ursache einer Karotisdissektion begründet. Die Wertung als Dienstunfall sei nicht Aufgabe dieses Gutachtens.

Im Rahmen der Anamnese für dieses Gutachten hatte der Kläger angegeben, seine Stimme sei während der Vorlesungsstunde „immer weniger“ geworden, wogegen er durch vermehrte Kraftanstrengung gegen gehalten habe. Dann habe es plötzlich noch während der Vorlesungsstunde „wie mit einer heißen Nadel hinter seinem linken Ohr gestochen“.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17. März 2011 wies das Landesamt den Widerspruch des Klägers zurück. Aufgrund des neurologischen Gutachtens vom 27. Januar 2011 sei nicht mit der im Dienstunfallrecht erforderlichen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit ein Ursachenzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 23. Dezember 2009 und den Körperschäden des Klägers erwiesen.

Der Kläger erhob Klage zum Verwaltungsgericht mit dem zuletzt gestellten Antrag,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 1. September 2010 und des Widerspruchsbescheids vom 17. März 2011 zu verpflichten, das Ereignis vom 23. Dezember 2009 als Dienstunfall anzuerkennen und die Karotisdissektion als Dienstunfallfolge anzuerkennen.

Das Verwaltungsgericht hat zu der Frage, ob mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, dass die besondere Konstruktion des Hörsaals in Verbindung mit der Gestaltung der Lehre durch Tafelanschrieb und Blickkontakt mit den Studierenden sowie Mikrofonausfall die Karotisdissektion wesentlich verursacht habe, eine ergänzende Stellungnahme von PD Dr. P... eingeholt. Dieser führte in einem ergänzenden Gutachten vom 16. August 2012 aus, dass es aus medizinischer Sicht wahrscheinlich sei, dass es unter den vorgenannten Voraussetzungen zu der Folge der Karotisdissektion gekommen sei, da es sich durchaus um ein für eine spontane Karotisdissektion typisches Bagatelltrauma handele. Unterstützt werde dies durch den unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang. Ein Beweis für den ursächlichen Zusammenhang sei (jedoch) nicht zu erbringen. Für außerdienstliche Alternativursachen finde sich kein Anhalt.

In einer weiteren Stellungnahme vom 30. November 2012 konkretisierte PD Dr. P... seine bisherigen Ausführungen. Die Kausalität zwischen dem Unfallereignis und dem Körperschaden sei aufgrund des offensichtlichen zeitlichen Zusammenhangs und aufgrund der pathophysiologischen Mechanismen einer Gefäßdissektion bei Fehlen konkurrierender alternativ potentieller Ursachen mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, jedoch nicht zu beweisen.

Aufgrund eines Beweisbeschlusses vom 10. Dezember 2012 erstattete PD Dr. O..., (damals) Oberarzt der Neurologischen Klinik und Poliklinik Großhadern, unter dem 1. März 2013 ein (weiteres) neurologisches Gutachten. Er kommt zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass - auch wenn ein kausaler Zusammenhang nicht abschließend bewiesen werden könne - mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, dass die Dissektion durch die Umstände während der Vorlesung wesentlich verursacht worden sei.

In einem ergänzenden Gutachten vom 30. Mai 2013 führte PD Dr. O... aus, die vom Kläger beschriebenen Umstände mit extremer Kopfdrehung/-neigung seien als Auslöser für eine Dissektion plausibel und würden - aufgrund der in dieser Situation entstehenden Scherkräfte - exakt zur Lokalisierung der eingetretenen Dissektion im Bereich der Schädelbasis passen. Ferner bestehe unstreitig ein eindeutiger zeitlicher Zusammenhang zwischen Kopfposition und Auftreten der Dissektionssymptome. Daher sei davon auszugehen, dass die Kopfposition während der Vorlesung in diesem Fall eine in ihrer Eigenart unersetzliche Einwirkung darstelle, d. h. dass die Kopfposition erstens den wesentlichen Auslöser der Dissektion darstelle und zweitens ohne die Kopfposition die Dissektion wahrscheinlich nicht eingetreten wäre. In dieser Situation einen Vollbeweis zu erbringen, sei jedoch nicht möglich. In der Zusammenschau sei jedoch aufgrund des unstrittig eindeutigen zeitlichen Zusammenhangs, des typischen Auslösemechanismus, der Lokalisation der Dissektion im Bereich der Schädelbasis und dem Fehlen von Alternativursachen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die Umstände während der Vorlesung die Karotisdissektion wesentlich verursacht/ausgelöst hätten.

Der Sachverständige erläuterte in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht sein schriftliches Gutachten vom 1. März 2013.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 12. November 2013 abgewiesen. Die vom Kläger geltend gemachte Karotisdissektion könne nicht als kausal durch das Ereignis vom 23. Dezember 2009 verursacht angesehen werden. Es sei unstreitig, dass die erlittene Karotisdissektion des Klägers durch das Ereignis vom 23. Dezember 2009 ausgelöst worden sei. Die Kammer habe indes nicht die erforderliche, vernünftige Zweifel ausschließende Überzeugungsgewissheit erlangen können, dass der vom Kläger im Einzelnen beschriebene Geschehensablauf mit der erforderlichen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit als eine wesentliche (Teil-)Ursache der erlittenen Karotisdissektion angesehen werden könne.

Der Sachverständige sei in seinem Gutachten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen, dass die Dissektion durch die Umstände der Vorlesung wesentlich verursacht worden seien. Daran sei die Kammer nicht gebunden. Der Sachverstände habe sich zu einer (allein) dem Gericht obliegenden Entscheidung einer Rechtsfrage geäußert, zu der er nicht berufen sei. Die beim Kläger im Jahre 2010 diagnostizierte Karotisdissektion sei nicht kausal durch das geltend gemachte Dienstunfallereignis vom 23. Dezember 2009 (mit-)verursacht worden. Zwar halte es der Sachverständige für sehr plausibel, dass der vom Kläger glaubhaft geschilderte Geschehensablauf die erlittene Karotisdissektion wesentlich (mit-)verursacht habe. Andererseits habe der Sachverständige einräumen müssen, dass für Dissektionen auch prädisponierende Faktoren, wie genetisch bedingte Bindegewebsschwächen oder auch akute Infekte mitursächlich sein könnten und dass der genaue Entstehungsmechanismus von Gefäßdissektionen in der Wissenschaft letztlich noch nicht geklärt sei. Da das Vorhandensein (inapparenter) prädisponierender Faktoren beim Kläger nicht geklärt werden könne, könne auch die sich daran erst noch anschließende Frage, welche Bedeutung dem geschilderten Ereignis für den Schadenseintritt zukommen, nicht geklärt werden. Unter diesen Umständen habe die Kammer nicht die erforderliche, vernünftige Zweifel ausschließende Überzeugungsgewissheit erlangen können, dass das vom Kläger geltend gemachte Dienstunfallereignis vom 23. Dezember 2009 als mindestens wesentlich mitwirkende Teilursache die erlittene Karotisdissektion mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verursacht habe. Die vorliegenden Beweisschwierigkeiten gingen zulasten des Klägers, der die materielle Beweislast für den Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und Schaden trage.

Der Kläger hat gegen das Urteil die vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 11. März 2015 zugelassene Berufung eingelegt und beantragte zuletzt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 12. November 2013 abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Finanzen vom 1. September 2010 und des Widerspruchsbescheids vom 17. März 2011 derselben Behörde zu verpflichten, das Ereignis vom 23. Dezember 2009 als Dienstunfall und als Dienstunfallfolge eine „Dissektion der ACI links mit Horner-Syndrom links und Ausfall der kaudalen Hirnnerven“ anzuerkennen.

Es gebe eine mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegende mechanische Ursache für die Dissektion, die auch gutachterlich wissenschaftlich abgesichert sei. Dieser gesicherten Ursache stehe eine von der Wissenschaft bei Dissektionen für möglich gehaltene gesundheitliche Prädisposition gegenüber. Wissenschaftlich abgesichert sei die generelle Annahme einer Prädisposition jedoch nicht. Für den zu beurteilenden Fall seien keinerlei Anknüpfungstatsachen für das Vorhandensein einer solchen möglicherweise mitursächlichen Prädisposition nachgewiesen. Nach den gutachterlichen Äußerungen sei selbst bei Annahme einer Prädisposition, für die es keinerlei Anhaltspunkte gebe, das zusätzliche Ereignis einer mechanischen Belastung erforderlich, um die Dissektion auszulösen. Selbst bei Annahme einer gesundheitlichen Prädisposition hätte das schädigende Ereignis (extrem unphysiologische Kopfhaltung) nicht als Gelegenheitsursache angesehen werden können, da es in seiner spezifischen Eigenart allein durch den Dienst geprägt gewesen sei (Vorlesungssituation) und deshalb nicht durch ein anderes im nicht dienstlichen Bereich vorkommendes Ereignis, das den Schaden ebenso herbeigeführt hätte, ersetzbar sei.

Der Beklagte verteidigte das angegriffene Urteil und beantragte mit Schriftsatz vom 24. Juni 2015,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat am 26. Juli 2016 mündlich zur Sache verhandelt und den Sachverständigen Dr. O... nochmals gehört. Auf die hierzu gefertigte Niederschrift wird verwiesen.

Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg. Der Kläger hat einen Anspruch auf Anerkennung des Unfallereignisses vom 23. Dezember 2009 als Dienstunfall mit der Dienstunfallfolge „Dissektion der ACI links mit Horner-Syndrom links und Ausfall der kaudalen Hirnnerven“. Insofern erweist sich der Bescheid des Landesamts für Finanzen vom 1. September 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 17. März 2011 als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Für die Unfallfürsorge ist grundsätzlich das Recht maßgeblich, das im Zeitpunkt des Unfallereignisses gegolten hat, sofern sich nicht eine Neuregelung ausdrücklich Rückwirkung beimisst. Zum Unfallzeitpunkt war das Bayerische Beamtenversorgungsgesetz vom 5. August 2010 (GVBl S. 410) noch nicht in Kraft getreten. Mangels einer entsprechenden Rückwirkungsregelung ist daher das Beamtenversorgungsgesetz des Bundes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung - BeamtVG 2006 - als fortgeltendes Bundesrecht (vgl. Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG, § 108 Abs. 1 BeamtVG) anzuwenden (vgl. BayVGH, U.v. 24.4.2015 - 3 B 14.1141 - juris Rn. 22; BVerwG, U.v. 26.11.2013 - 2 C 9/12 - ZBR 2014, 167 - juris Rn. 6).

Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG 2006 ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachenden Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor:

Der Kläger hat sich die Karotisdissektion unstreitig in der durch den Mikrofonausfall geprägten besonderen Vorlesungssituation am 23. Dezember 2009 zugezogen. Es handelt sich damit um ein im Dienst erlittenes Unfallereignis, wobei auch ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Ereignis und Schaden besteht.

Für die Frage der kausalen Verknüpfung zwischen Unfallereignis und Körperschaden ist die von der Rechtsprechung entwickelte Theorie der wesentlichen Verursachung bzw. der zumindest wesentlich mitwirkenden Teilursache maßgeblich. Hiernach sind (mit-)ursächlich für einen eingetretenen Körperschaden nur solche Bedingungen im natürlichlogischen Sinn, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (vgl. BVerwG, U.v. 25.2.2010 - 2 C 81/08 - ZBR 2011, 35 - juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 9.10.2015 - 3 ZB 12.1708 - juris Rn. 12). Als wesentliche Ursache kann auch ein Ereignis in Betracht kommen, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder beschleunigt, wenn ihm im Verhältnis zu den anderen denkbaren Ursachen nach natürlicher Betrachtungsweise eine überragende oder zumindest annähernd gleichwertige Bedeutung für den Eintritt des Schadens zukommt (vgl. BVerwG, B.v. 7.5.1999 - 2 B 117.98 - juris Rn. 4). Umgekehrt ist das Unfallereignis dann nicht wesentliche Ursache für den Körperschaden, wenn das Ereignis von untergeordneter Bedeutung gewissermaßen der „letzte Tropfen“ war, der das „Fass zum Überlaufen“ brachte. Das Unfallereignis tritt dann im Verhältnis zu der schon gegebenen Bedingung (dem vorhandenen Leiden oder der Vorschädigung) derart zurück, dass die bereits gegebene Bedingung als allein maßgeblich anzusehen ist (ständige Rechtsprechung; vgl. bereits BVerwG, U.v. 20.4.1967 - II C 118.64 - BVerwGE 26, 332/339 - juris Rn. 44; vgl. weiter BayVGH, B.v. 4.12.2014 - 14 ZB 12.2449 - juris Rn. 6 m. w. N.).

Nicht ursächlich im Sinn des Gesetzes sind demnach die sogenannten Gelegenheitsursachen, d. h. solche Bedingungen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht. Letzteres ist beispielsweise dann der Fall, wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte (vgl. BVerwG, B.v. 8.3.2004 - 2 B 54.03 - juris Rn. 7). Der im Dienstunfallrecht maßgebliche Ursachenbegriff soll zu einer dem Schutzbereich der Dienstunfallfürsorge entsprechenden sachgerechten Risikoverteilung führen. Der Dienstherr soll nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit tragen und mit den auf sie zurückzuführenden Unfallursachen belastet werden. Dem Beamten sollen dagegen diejenigen Risiken verbleiben, die sich aus anderen als dienstlichen Gründen, insbesondere aus persönlichen Anlagen, Gesundheitsschäden und Abnutzungserscheinungen ergeben (BVerwG, B.v. 23.10.2013 - 2 B 34.12 - juris Rn. 8).

Der Beamte trägt die materielle Beweislast dafür, dass eine Schädigung wesentlich auf den Dienstunfall zurückzuführen ist. Für das Vorliegen eines Dienstunfalls ist der volle Beweis zu erbringen. Dieser muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen. Dies gilt auch für den erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfallgeschehen und Körperschaden (vgl. BayVGH, B.v. 9.10.2015 - 3 ZB 12.1708 - juris Rn. 14). Kann der Beamte nicht den vollen Beweis dafür erbringen‚ dass der Dienstunfall - gegebenenfalls neben einer festgestellten Vorschädigung - zumindest als annähernd gleichwertige Mitbedingung für den Gesundheitsschaden und nicht als bloße Gelegenheitsursache anzusehen ist‚ geht das zu seinen Lasten (vgl. BayVGH, B.v. 15.2.2016 - 14 ZB 14.1016 - juris Rn. 20).

Nach diesen Maßstäben ist die Kausalität zwischen dem Ereignis, also der besonderen Vorlesungssituation, und dem Schaden, der „Dissektion der ACI links mit Horner-Syndrom links und Ausfall der kaudalen Hirnnerven“, zu bejahen. Der Senat schließt sich insoweit den nachvollziehbaren, in sich stimmigen und überzeugenden Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen, sowie seinen Erläuterungen in den mündlichen Verhandlungen beider Instanzen an, die von der Beklagtenseite nicht substantiiert in Frage gestellt werden konnten.

Der Sachverständige hat unter Darlegung und Auswertung des wissenschaftlichen Meinungsstandes zu Gefäßdissektionen ausgeführt, dass der genaue Entstehungsmechanismus nicht eindeutig geklärt ist. Als Risikofaktoren gelten angeborene Bindegewebserkrankungen und wahrscheinlich auch Infektionen. Ferner besteht eine plausible Assoziation mit schweren Traumen des Schädels und der Halswirbelsäule (z. B. schwere Verkehrsunfälle), die sich jedoch nur bei einem sehr geringen Teil betroffener Patienten eruieren lassen (ca. 1%). Aber auch leichtere mechanische Belastungen, sogenannte Bagatelltraumen der Halswirbelsäule (wie z. B. extreme Drehbewegungen des Halses beim Einparken, Sport, Überstreckung des Kopfes bei Narkosen, Achterbahnfahrt) können offensichtlich zu Dissektionen führen. Unklar ist in diesem Zusammenhang, warum bei manchen Menschen diese eher geringen Belastungen der Halbwirbelsäule mit Dissektionen assoziiert sind und bei anderen nicht. Die Vorstellung einer rein mechanischen Ursache ist daher in den letzten Jahren zunehmend verlassen worden. Vielmehr wird ein komplexer Entstehungsmechanismus mit Kombination von Risiko- und Auslösefaktoren angenommen: also beispielsweise eine erblich bedingte Bindegewebsschwäche in Verbindung mit einem Trauma der Halswirbelsäule. Aber auch wenn prädisponierende Umstände bei der Karotisdissektion beschrieben werden, müssen diese nicht notwendig vorhanden sein. So kann beispielsweise die Karotisdissektion auch durch eine Achterbahnfahrt oder einen Autounfall ausgelöst werden, ohne dass prädisponierende Faktoren erkannt werden können. Der Sachverständige akzeptiert eine allein traumabedingte Gefäßdissektion und befindet sich damit in Übereinstimmung mit dem wissenschaftlichen Meinungsstand (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, U.v. 26.4.2012 - L 2 U 224/07 - juris Rn. 42: „Zur notwendigen Eignung des Unfallereignisses, eine Karotisdissektion zu verursachen, hat Dr. P den diesbezüglichen Meinungsstand dahin wiedergegeben, dass schwere direkte Gewalteinwirkungen auf den Hals für ausreichend erachtet würden, dass aber „vermutlich“ auch geringe traumatische Einwirkungen auf den Hals oder den Kopf wie bei HWS-Distorsionen ausreichen könnten.“)

Der Sachverständige hat davon ausgehend, sorgfältig und umfassend begründet ausgeführt, dass im vorliegenden Fall nach Aktenlage keine prädisponierenden Faktoren für eine Gefäßdissektion vorliegen, also insbesondere keine familiäre Belastung, keine chronischen Infektionen und keine Bindegewebserkrankungen. Er hat wiederholt betont, dass die geschilderten Beschwerden während der Vorlesung (Schmerzen im linken seitlichen Hals/Nacken, Kopfschmerzen sowie der Stimmverlust) sehr typisch für eine Dissektion der linken Aorta carotis interna mit Kompression von Hirnnerven an der Schädelbasis sind. Der angenommene Verletzungsmechanismus mit repetitivem Drehen und Zurücklegen des Kopfes ist plausible Ursache für die eingetretene Dissektion. Die Kopfposition während der Vorlesung stellt eine in ihrer Eigenart unersetzliche Einwirkung dar. Auch die Stelle der Dissektion ist extrem typisch für eine (ausschließlich) mechanisch bedingte Dissektion. Sie stellt gewissermaßen einen klassischen Fall dar. Zusammenfassend kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Dissektion durch die Umstände während der Vorlesung wesentlich verursacht worden ist. Dieser Einschätzung schließt sich der Senat an, zumal sich auch nach dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Arztbericht des Klinikums Neumarkt vom 17. Februar 2016 keine neuerlichen Dissektionen gezeigt haben (was gegen eine Prädisposition spricht) und sich aus dem Arztbericht nach Einschätzung des Sachverständigen keine Hinweise auf andere Ursachen als die der besonderen Vorlesungssituation für die 2009 stattgefundene Dissektion ergeben.

Sofern die Landesanwaltschaft unter Hinweis auf den nicht geklärten Entstehungsmechanismus der Karotisdissektion und der histologisch bzw. genetisch nicht geklärten und damit nicht ausschließbaren theoretischen Möglichkeit einer subklinischen Bindegewebsschwäche meint, der Kläger sei seiner Beweislast nicht nachgekommen, verkennt sie zweierlei:

Zum einen hat der Sachverständige eine subklinische Bindegewebsschwäche des Klägers verneint, die sich nach seinen Aussagen indiziell bereits an äußeren Kriterien, nämlich laxe Haut und leicht überdehnbare Gelenke erkennen lasse. Zum anderen versteht die Landesanwaltschaft die vorzitierte höchstrichterliche Rechtsprechung zur sogenannten Gelegenheitsursache offensichtlich falsch. Nicht bei jeder Vorschädigung ist von einer Gelegenheitsursache auszugehen, die die Kausalität zwischen Unfallereignis und Unfallschaden entfallen ließe. Entscheidend ist vielmehr, ob dem schadhaften Zustand (hier) der Karotis die wesentliche Bedeutung für die Dissektion zukommt (vgl. BVerwG, U.v. 18.4.2002 - 2 C 22/01 - ZBR 2003, 140 - juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 6.5.2016 - 3 ZB 15.924 - juris Rn. 6). Dies hat der Sachverständige eindeutig verneint. Er ist vielmehr davon ausgegangen, dass die Dissektion zu 90% mechanisch verursacht worden sei. Weiter konnte er nicht erkennen, dass der Kläger die Karotisdissektion bei irgendeiner nächsten Gelegenheit erlitten hätte. Dies wäre aber gerade ein Kriterium für die Annahme einer sogenannten Gelegenheitsursache.

Aber selbst wenn man mit der Landesanwaltschaft von einer Prädisposition mit einer wesentlichen Bedeutung für die Dissektion ausgehen wollte, wäre die Kausalität zwischen Unfallereignis und Unfallschaden gleichwohl zu bejahen. Der Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Kopfhaltung in der Vorlesungssituation nicht alltäglich gewesen und extrem und repetitiv durchgeführt worden sei. Dem ist die Landesanwaltschaft nicht entgegen getreten. Mangels Alltäglichkeit des Ereignisses kann damit nicht von einer sogenannten Gelegenheitsursache ausgegangen werden. Denn eine sogenannte Gelegenheitsursache ist nach der vorzitierten Rechtsprechung nur dann anzunehmen, wenn auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte. Das streitige Unfallereignis ist hier aber in seiner spezifischen Eigenart allein durch den Dienst geprägt und deshalb nicht durch ein anderes, im nichtdienstlichen Bereich vorkommendes Ereignis ersetzbar. Es liegt mithin eine außergewöhnliche dienstbedingte Anstrengung vor (vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: März 2016, § 31 Rn. 44), die die Kausalität zwischen Unfallereignis und Unfallschaden gerade nicht entfallen lässt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO sowie des § 191 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 127 BRRG nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des anderen Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungsgerichtshofs), des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die angefochtene Entscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein sozialgerichtliches Berufungsverfahren.

I.

2

Der Beschwerdeführer begehrte vor dem Sozialgericht Rente wegen Erwerbsminderung, nachdem der Rentenversicherungsträger nach Einholung eines Gutachtens seines sozialmedizinischen Dienstes die Rentengewährung abgelehnt hatte.

3

Das Sozialgericht wies die Klage mit Gerichtsbescheid ab, weil ein unter sechsstündiges Leistungsvermögen für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht festgestellt werden könne. Es stützte sich dabei auf zwei im Gerichtsverfahren eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, denen es mehr Beweiswert zubilligte als den Einschätzungen der behandelnden Ärzte.

4

Gegen den Gerichtsbescheid legte der Beschwerdeführer - anwaltlich vertreten - Berufung ein und beantragte zugleich Prozesskostenhilfe. Der Beschwerdeführer wandte sich gegen die Beweiswürdigung des Sozialgerichts und forderte die Einholung weiterer Sachverständigengutachten.

5

In einem späteren Schriftsatz wiederholte der Beschwerdeführer sein Vorbringen aus der Berufungsschrift und teilte darüber hinaus mit, dass seitens des für ihn zuständigen Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben worden sei, um seine Erwerbsfähigkeit zu überprüfen. Zuvor sei ihm von einem Vertragsarzt des Grundsicherungsträgers eine Arbeitsunfähigkeit für fünf bis sechs Monate attestiert worden; diese Stellungnahme legte der Beschwerdeführer dem Landessozialgericht vor. Zugleich wurde um Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag gebeten.

6

Daraufhin bat das Landessozialgericht in einem Schreiben den Beschwerdeführer, seine Ärzte gegenüber dem Landessozialgericht schriftlich von der ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden, das vor allem folgenden Text enthielt: "In dem Rechtsstreit […] sind zur Aufklärung des Sachverhaltes Ermittlungen erforderlich. Der Kläger wird deshalb gebeten, die beiliegende Erklärung über die Entbindung von Geheimhaltungspflichten und von der ärztlichen Schweigepflicht abzugeben. Die alsbaldige Abgabe der unterschriebenen Erklärung fördert das Verfahren."

7

Der Beschwerdeführer fragte sodann nach der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag und übersandte wenige Tage später dem Landessozialgericht die Erklärung über die Entbindung von der Schweigepflicht.

8

Mit angegriffenem Beschluss lehnte das Landessozialgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren mangels Erfolgsaussichten ab, weil der angefochtene Gerichtsbescheid nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen nicht fehlerhaft sei. Im Berufungsverfahren seien bisher keine neuen Unterlagen eingegangen, aufgrund derer sich das Gericht gedrängt fühlen müsste, von Amts wegen weitere Feststellungen zum Leistungsvermögen des Beschwerdeführers zu treffen.

9

In der Folgezeit forderte das Landessozialgericht beim behandelnden Hausarzt und bei der behandelnden Nervenärztin Befundberichte an.

10

Die parallel zur Verfassungsbeschwerde erhobene Gegenvorstellung des Beschwerdeführers blieb erfolglos.

11

Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Die Erfolgsaussichten der Berufung seien jedenfalls deswegen als offen zu bezeichnen, weil das Landessozialgericht selbst Ermittlungen in Form der Anfragen bei den behandelnden Ärzten durchgeführt habe.

II.

12

1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sie unbegründet ist. Das aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG abgeleitete Gebot der weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 81, 347 <356>) ist nicht verletzt. Der - nicht als verletzt gerügte - Art. 19 Abs. 4 GG ist nicht einschlägig, weil der Zugang zum Gericht im vorliegenden sozialgerichtlichen Verfahren mangels Gerichtskostenpflicht und mangels Anwaltszwang nicht von der Gewährung von Prozesskostenhilfe abhängt.

13

2. Unbemittelte müssen nur solchen Bemittelten weitgehend gleichgestellt werden, die ihre Prozessaussichten vernünftig abwägen und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigen (vgl. BVerfGE 9, 124 <130 f.>; 81, 347 <357>; 122, 39 <51>). Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG steht einer Besserstellung der Unbemittelten gegenüber Bemittelten entgegen (vgl. BVerfGK 16, 406 <408>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. September 2010 - 1 BvR 1974/08 -, NZS 2011, S. 462 <463>; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Dezember 2011 - 1 BvR 2735/11 -, juris, Rn. 7). Es entspricht daher den verfassungsrechtlichen Vorgaben, wenn die Gewährung von Prozesskostenhilfe in § 114 Satz 1 ZPO - hier in Verbindung mit § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG - davon abhängig gemacht wird, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 81, 347 <357>). Das bedeutet zugleich, dass Prozesskostenhilfe verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen ist, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BVerfGE 81, 347 <357>).

14

Die Auslegung und Anwendung des § 114 Satz 1 ZPO obliegt in erster Linie den zuständigen Fachgerichten, die dabei den Zweck der Prozesskostenhilfe zu beachten haben (vgl. BVerfGE 81, 347 <357>). Das Bundesverfassungsgericht kann hier nur eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere wenn die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Rechtsschutzgleichheit beruhen (vgl. BVerfGE 81, 347 <357 f.>).

15

3. a) Vor diesem Hintergrund begegnet die Entscheidung des Landessozial-gerichts, hinreichende Erfolgsaussichten der Berufung des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe zu verneinen, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Mit Blick auf die im Verwaltungsverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten und deren Würdigung durch das Sozialgericht ist die Einschätzung des Landessozialgerichts jedenfalls vertretbar. Der Entscheidungsspielraum, der den Fachgerichten bei der Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Erfolgsaussicht verfassungsrechtlich zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. Mai 2009 - 1 BvR 255/09 -, NZS 2010, S. 29), ist damit nicht überschritten.

16

b) Zu keinem anderen Ergebnis führt der Umstand, dass das Landessozialgericht den Beschwerdeführer vor seiner Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag gebeten hatte, seine behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden, und dabei erklärt hatte, dass Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhaltes erforderlich seien, deshalb um Entbindung von Schweigepflichten gebeten werde und die alsbaldige Abgabe von Erklärungen das Verfahren fördere.

17

aa) Die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussichten durch das Fachgericht setzt unter anderem eine entsprechende Kenntnis der tatsächlichen Grundlagen des Rechtsschutzbegehrens voraus. Dem dienen zum einen Darlegungsobliegenheiten der Rechtsschutzsuchenden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. April 2010 - 1 BvR 362/10 -, juris, Rn. 15), zum anderen aber auch die Befugnis des Gerichts, vor der Entscheidung über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erhebungen anzustellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anzuordnen und Auskünfte einzuholen (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 118 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Es können ausnahmsweise sogar Zeugen und Sachverständige vernommen werden, wenn auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 118 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

18

Allerdings darf die Rechtsverfolgung nicht in das Prozesskostenhilfeverfahren vorverlagert werden; das Prozesskostenhilfeverfahren soll die Rechtsschutzgleichheit gewährleisten, aber nicht die Hauptsacheentscheidung vorwegnehmen (vgl. BVerfGE 81, 347 <357>). Zwar ist eine begrenzte Beweisantizipation im Prozesskostenhilfeverfahren zulässig (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Februar 2002 - 1 BvR 1450/00 -, NJW-RR 2002, S. 1069, m.w.N.; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. April 2003 - 1 BvR 1998/02 -, NJW 2003, S. 2976 <2977>). Es verstößt aber gegen das Gebot der Rechtsschutzgleichheit, wenn der unbemittelten Partei wegen Fehlens der Erfolgsaussichten ihres Rechtsverfolgungsbegehrens Prozesskostenhilfe verweigert wird, obwohl eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Dezember 2008 - 1 BvR 1404/04 -, juris, Rn. 30 m.w.N.). Eine vom Gericht im Rahmen der Amtsermittlung durch Beweisbeschluss bereits eingeleitete Beweisaufnahme indiziert daher hinreichende Erfolgsaussichten, so dass ab diesem Zeitpunkt Prozesskostenhilfe zu bewilligen sein wird, sofern nicht besondere Umstände des Einzelfalles ausnahmsweise eine andere Entscheidung nahelegen.

19

Von diesem Verfahrensstadium zu unterscheiden ist die Phase des Verfahrens, in der das Gericht noch nicht die Begründetheit des mit der Klage geltend gemachten Begehrens selbst, sondern lediglich im Rahmen der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch die Schlüssigkeit der Klage prüft und hierzu im Rahmen der Amtsermittlung Erhebungen anstellt, um Substantiierungsmängel zu beseitigen. Im Interesse einer Verfahrensbeschleunigung ist es in dieser Phase zudem möglich, dass das Gericht Handlungen vornimmt, die noch der Vorbereitung der Durchführung des Hauptsacheverfahrens dienen.

20

bb) Nach diesen Grundsätzen ist die Entscheidung des Landessozialgerichts verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Gericht ist noch nicht in die Prüfung des Klagebegehrens eingetreten, sondern hat lediglich Vorbereitungen getroffen, um über die hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage und damit über den Prozesskostenhilfeantrag entscheiden zu können. Die Anforderung der Entbindungserklärung und von Befundberichten der behandelnden Ärzte dienen dazu, den klägerischen Vortrag zu substantiieren und schlüssig zu machen.

21

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.

(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.