Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 25. Apr. 2012 - 1 BvR 2869/11
Gericht
Gründe
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein sozialgerichtliches Berufungsverfahren.
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I.
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Der Beschwerdeführer begehrte vor dem Sozialgericht Rente wegen Erwerbsminderung, nachdem der Rentenversicherungsträger nach Einholung eines Gutachtens seines sozialmedizinischen Dienstes die Rentengewährung abgelehnt hatte.
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Das Sozialgericht wies die Klage mit Gerichtsbescheid ab, weil ein unter sechsstündiges Leistungsvermögen für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht festgestellt werden könne. Es stützte sich dabei auf zwei im Gerichtsverfahren eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, denen es mehr Beweiswert zubilligte als den Einschätzungen der behandelnden Ärzte.
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Gegen den Gerichtsbescheid legte der Beschwerdeführer - anwaltlich vertreten - Berufung ein und beantragte zugleich Prozesskostenhilfe. Der Beschwerdeführer wandte sich gegen die Beweiswürdigung des Sozialgerichts und forderte die Einholung weiterer Sachverständigengutachten.
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In einem späteren Schriftsatz wiederholte der Beschwerdeführer sein Vorbringen aus der Berufungsschrift und teilte darüber hinaus mit, dass seitens des für ihn zuständigen Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben worden sei, um seine Erwerbsfähigkeit zu überprüfen. Zuvor sei ihm von einem Vertragsarzt des Grundsicherungsträgers eine Arbeitsunfähigkeit für fünf bis sechs Monate attestiert worden; diese Stellungnahme legte der Beschwerdeführer dem Landessozialgericht vor. Zugleich wurde um Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag gebeten.
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Daraufhin bat das Landessozialgericht in einem Schreiben den Beschwerdeführer, seine Ärzte gegenüber dem Landessozialgericht schriftlich von der ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden, das vor allem folgenden Text enthielt: "In dem Rechtsstreit […] sind zur Aufklärung des Sachverhaltes Ermittlungen erforderlich. Der Kläger wird deshalb gebeten, die beiliegende Erklärung über die Entbindung von Geheimhaltungspflichten und von der ärztlichen Schweigepflicht abzugeben. Die alsbaldige Abgabe der unterschriebenen Erklärung fördert das Verfahren."
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Der Beschwerdeführer fragte sodann nach der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag und übersandte wenige Tage später dem Landessozialgericht die Erklärung über die Entbindung von der Schweigepflicht.
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Mit angegriffenem Beschluss lehnte das Landessozialgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren mangels Erfolgsaussichten ab, weil der angefochtene Gerichtsbescheid nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen nicht fehlerhaft sei. Im Berufungsverfahren seien bisher keine neuen Unterlagen eingegangen, aufgrund derer sich das Gericht gedrängt fühlen müsste, von Amts wegen weitere Feststellungen zum Leistungsvermögen des Beschwerdeführers zu treffen.
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In der Folgezeit forderte das Landessozialgericht beim behandelnden Hausarzt und bei der behandelnden Nervenärztin Befundberichte an.
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Die parallel zur Verfassungsbeschwerde erhobene Gegenvorstellung des Beschwerdeführers blieb erfolglos.
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Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Die Erfolgsaussichten der Berufung seien jedenfalls deswegen als offen zu bezeichnen, weil das Landessozialgericht selbst Ermittlungen in Form der Anfragen bei den behandelnden Ärzten durchgeführt habe.
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II.
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sie unbegründet ist. Das aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG abgeleitete Gebot der weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 81, 347 <356>) ist nicht verletzt. Der - nicht als verletzt gerügte - Art. 19 Abs. 4 GG ist nicht einschlägig, weil der Zugang zum Gericht im vorliegenden sozialgerichtlichen Verfahren mangels Gerichtskostenpflicht und mangels Anwaltszwang nicht von der Gewährung von Prozesskostenhilfe abhängt.
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2. Unbemittelte müssen nur solchen Bemittelten weitgehend gleichgestellt werden, die ihre Prozessaussichten vernünftig abwägen und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigen (vgl. BVerfGE 9, 124 <130 f.>; 81, 347 <357>; 122, 39 <51>). Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG steht einer Besserstellung der Unbemittelten gegenüber Bemittelten entgegen (vgl. BVerfGK 16, 406 <408>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. September 2010 - 1 BvR 1974/08 -, NZS 2011, S. 462 <463>; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Dezember 2011 - 1 BvR 2735/11 -, juris, Rn. 7). Es entspricht daher den verfassungsrechtlichen Vorgaben, wenn die Gewährung von Prozesskostenhilfe in § 114 Satz 1 ZPO - hier in Verbindung mit § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG - davon abhängig gemacht wird, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 81, 347 <357>). Das bedeutet zugleich, dass Prozesskostenhilfe verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen ist, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BVerfGE 81, 347 <357>).
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Die Auslegung und Anwendung des § 114 Satz 1 ZPO obliegt in erster Linie den zuständigen Fachgerichten, die dabei den Zweck der Prozesskostenhilfe zu beachten haben (vgl. BVerfGE 81, 347 <357>). Das Bundesverfassungsgericht kann hier nur eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere wenn die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Rechtsschutzgleichheit beruhen (vgl. BVerfGE 81, 347 <357 f.>).
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3. a) Vor diesem Hintergrund begegnet die Entscheidung des Landessozial-gerichts, hinreichende Erfolgsaussichten der Berufung des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe zu verneinen, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Mit Blick auf die im Verwaltungsverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten und deren Würdigung durch das Sozialgericht ist die Einschätzung des Landessozialgerichts jedenfalls vertretbar. Der Entscheidungsspielraum, der den Fachgerichten bei der Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Erfolgsaussicht verfassungsrechtlich zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. Mai 2009 - 1 BvR 255/09 -, NZS 2010, S. 29), ist damit nicht überschritten.
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b) Zu keinem anderen Ergebnis führt der Umstand, dass das Landessozialgericht den Beschwerdeführer vor seiner Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag gebeten hatte, seine behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden, und dabei erklärt hatte, dass Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhaltes erforderlich seien, deshalb um Entbindung von Schweigepflichten gebeten werde und die alsbaldige Abgabe von Erklärungen das Verfahren fördere.
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aa) Die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussichten durch das Fachgericht setzt unter anderem eine entsprechende Kenntnis der tatsächlichen Grundlagen des Rechtsschutzbegehrens voraus. Dem dienen zum einen Darlegungsobliegenheiten der Rechtsschutzsuchenden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. April 2010 - 1 BvR 362/10 -, juris, Rn. 15), zum anderen aber auch die Befugnis des Gerichts, vor der Entscheidung über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erhebungen anzustellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anzuordnen und Auskünfte einzuholen (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 118 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Es können ausnahmsweise sogar Zeugen und Sachverständige vernommen werden, wenn auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 118 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
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Allerdings darf die Rechtsverfolgung nicht in das Prozesskostenhilfeverfahren vorverlagert werden; das Prozesskostenhilfeverfahren soll die Rechtsschutzgleichheit gewährleisten, aber nicht die Hauptsacheentscheidung vorwegnehmen (vgl. BVerfGE 81, 347 <357>). Zwar ist eine begrenzte Beweisantizipation im Prozesskostenhilfeverfahren zulässig (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Februar 2002 - 1 BvR 1450/00 -, NJW-RR 2002, S. 1069, m.w.N.; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. April 2003 - 1 BvR 1998/02 -, NJW 2003, S. 2976 <2977>). Es verstößt aber gegen das Gebot der Rechtsschutzgleichheit, wenn der unbemittelten Partei wegen Fehlens der Erfolgsaussichten ihres Rechtsverfolgungsbegehrens Prozesskostenhilfe verweigert wird, obwohl eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Dezember 2008 - 1 BvR 1404/04 -, juris, Rn. 30 m.w.N.). Eine vom Gericht im Rahmen der Amtsermittlung durch Beweisbeschluss bereits eingeleitete Beweisaufnahme indiziert daher hinreichende Erfolgsaussichten, so dass ab diesem Zeitpunkt Prozesskostenhilfe zu bewilligen sein wird, sofern nicht besondere Umstände des Einzelfalles ausnahmsweise eine andere Entscheidung nahelegen.
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Von diesem Verfahrensstadium zu unterscheiden ist die Phase des Verfahrens, in der das Gericht noch nicht die Begründetheit des mit der Klage geltend gemachten Begehrens selbst, sondern lediglich im Rahmen der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch die Schlüssigkeit der Klage prüft und hierzu im Rahmen der Amtsermittlung Erhebungen anstellt, um Substantiierungsmängel zu beseitigen. Im Interesse einer Verfahrensbeschleunigung ist es in dieser Phase zudem möglich, dass das Gericht Handlungen vornimmt, die noch der Vorbereitung der Durchführung des Hauptsacheverfahrens dienen.
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bb) Nach diesen Grundsätzen ist die Entscheidung des Landessozialgerichts verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Gericht ist noch nicht in die Prüfung des Klagebegehrens eingetreten, sondern hat lediglich Vorbereitungen getroffen, um über die hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage und damit über den Prozesskostenhilfeantrag entscheiden zu können. Die Anforderung der Entbindungserklärung und von Befundberichten der behandelnden Ärzte dienen dazu, den klägerischen Vortrag zu substantiieren und schlüssig zu machen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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Annotations
(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.
(2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,
- a)
soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, - b)
wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.
(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.
(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.
(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.
(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.
(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.
(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.