Tenor

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt … wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit der er die Anerkennung verschiedener physischer und psychischer Körperschäden als weitere Dienstunfallfolgen dreier in den Jahren 1972, 1980 und 1985 erlittener Dienstunfälle sowie die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags erreichen möchte.

Der am … geborene Kläger stand zuletzt als Polizeihauptmeister im Dienste des Beklagten. Mit Ablauf des 31. Dezember 1989 wurde er wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf Dienstunfällen beruhte, in den Ruhestand versetzt.

Während seiner Tätigkeit im Polizeivollzugsdienst erlitt der Kläger drei Dienstunfälle:

Bei der Aufnahme eines Verkehrsunfalls wurde er am … September 1972 von einem angetrunkenen Kraftfahrzeugführer angefahren und auf die Fahrbahn geschleudert. Der Unfall wurde von der ehemaligen Bezirksfinanzdirektion München mit Bescheid vom 7. Dezember 1972 als Dienstunfall im Sinne des Art. 148 BayBG mit folgenden Dienstunfallfolgen anerkannt: Gehirnerschütterung, Schleudersyndrom der Halswirbelsäule, Bandabsprengung im Bereich des rechten Schulter- und Schlüsselbeingelenks mit entsprechender Dislokation, Prellung des Brustkorbs, Platzwunden an der linken Kopfseite, am linken Unterarm und am linken Unterschenkel; je zweimaliger Bruch der beiden Wadenbeine sowie multiple Körperprellungen und Hautabschürfungen. In der Folge wurden mit Bescheid vom 28. Mai 1973 ein stumpfes Bauchtrauma sowie eine vorübergehende Mikrohämaturie und mit Bescheid vom 20. Januar 1988 eine funktionell geringe Schädigung der linken Wadenbeinnerven als weitere Dienstunfallfolgen anerkannt (Blätter 1 ff. der Behördenakte - BA).

Am … Februar 1980 zog sich der Kläger bei der Festnahme einer Widerstand leistenden Person Verletzungen im Gesicht und an den Armen zu. Das Ereignis wurde mit Bescheid der ehemaligen Bezirksfinanzdirektion München vom 19. Mai 1980 als Dienstunfall im Sinne des § 31 BeamtVG mit folgenden Dienstunfallfolgen anerkannt: Schürfwunden über der linken Augenbraue und an beiden Handrücken; Bisswunden an der Oberlippe und am linken Sprunggelenk, Prellung beider Handgelenke, des rechten Unterarms und des rechten Oberschenkels (Blätter 47 f. der BA).

Bei einer Streifenfahrt am … April 1985 fuhr ein Kraftfahrzeugführer auf das Dienstkraftfahrzeug des Klägers auf. Die ehemalige Bezirksfinanzdirektion München erkannte den Unfall mit Bescheid vom 25. Juni 1985 als Dienstunfall im Sinne des § 31 BeamtVG mit den Dienstunfallfolgen Schädelprellung und Distorsion der Halswirbelsäule an (Blätter 79 f. der BA).

Aufgrund seines ersten Dienstunfalls vom … September 1972 befand sich der Kläger mehrere Wochen in stationärer, anschließend in ambulanter Behandlung im Krankenhaus … Aus einer im gerichtlichen Verfahren vorgelegten ärztlichen Auskunft des ihn behandelnden Arztes, Herrn …, Facharzt für Chirurgie, an die Bayerische Versicherungsbank Allianz/Frankfurter vom 20. Juni 1973 (Blätter 188 der Gerichtsakte - GA) geht unter anderem hervor, dass der Kläger bei seiner letzten ambulanten Untersuchung noch über deutliche Kopfschmerzen bei Wetterwechsel, Bewegungsschmerz im rechten Schultergelenk, belastungsabhängigen Schmerzen nach längerem Gehen und Stehen im Bereich beider Wadenbeinfrakturen sowie über Schlafstörungen und beängstigende Alpträume geklagt habe. Ein krankhafter Befund lasse sich von Seiten des Kopfes zwar nicht erheben, die geklagten Beschwerden seien jedoch glaubhaft.

Mit Schreiben an die ehemalige Bezirksfinanzdirektion München vom 5. Oktober 1977 (Blatt 30 der BA) teilte der Kläger mit, dass er sich noch immer in ambulanter Behandlung bei … befinde. Die Blutzirkulation in beiden Wadenbeinen funktioniere noch immer nicht richtig und er leide außerdem an witterungsbedingten Kopfschmerzen, die er vor dem Unfall vom … September 1972 nicht gekannt habe.

Unter Bezugnahme auf die weiterhin bestehenden Durchblutungsstörungen in beiden Beinen und seine anhaltenden Kopfschmerzen reichte der Kläger in den Folgejahren mit den Schreiben vom 24. Juni 1981 (Blatt 38 der BA), 16. März 1983 (Blatt 58 der BA), 18. Mai 1983 (Blatt 54 der BA), 28. Juni 1984 (Blatt 72 der BA), 12. Oktober 1984 (Blatt 74 der BA), 15. April 1985 (Blatt 76 der BA) und 20. November 1985 (Blatt 82 der BA) mehrere Rechnungen bei der ehemaligen Bezirksfinanzdirektion München ein.

Mit Schreiben vom 12. März 1986 (Blatt 84 der BA) bat der Kläger um die Genehmigung eines Kuraufenthalts sowie um Überprüfung, ob ihm ein Unfallausgleich wegen des am … September 1972 erlittenen Dienstunfalles gewährt werden könne (Blatt 84 der BA). Er leide nach wie vor erheblich unter den Unfallfolgen dieses Dienstunfalls, insbesondere an starken Kopfschmerzen, Wetterfühligkeit, Alpträumen sowie einer hieraus resultierenden Nervosität und Durchblutungsstörungen an beiden Waden.

Hierauf wurde der Kläger auf Veranlassung der ehemaligen Bezirksfinanzdirektion München am 22. Dezember 1986 und am 3. Februar 1987 in der Chirurgischen Klinik und Poliklinik des Klinikums … in München untersucht. Das daraufhin erstellte Dienstgutachten vom 2. April 1987 (Blätter 119 ff. der BA) kam zu dem Ergebnis, dass alle bei den drei Dienstunfällen erlittenen Körperschäden im Wesentlichen ausgeheilt seien und allenfalls eine leichtgradige Beeinträchtigung durch Kopfschmerzen (postcommotionell und nach HWS-Schleudertrauma) zugestanden werden könne. Als Unfallfolgen zum gegenwärtigen Zeitpunkt seien daher lediglich die Kopfschmerzen relevant. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) sei auf 10% festzusetzen. Eine vorübergehende Erhöhung auf 40% über einen Zeitraum von fünf Wochen sei nach dem Unfall von 1985 anzusetzen.

Der Ärztliche Dienst der Bayerischen Bereitschaftspolizei erklärte mit Schreiben vom 5. Juni 1987 (Blatt 149 der BA), dass polizeiärztlicherseits den im Dienstgutachten vom 2. April 1987 getroffenen Feststellungen im Wesentlichen zugestimmt werde. Nach Einsichtnahme in die übrigen Unterlagen sei ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den von dem Kläger noch geklagten Kopfschmerzen und den vor knapp 15 Jahren erlittenen Körperschäden (commotio cerebri, HWS-Schleudertrauma) jedoch polizeiärztlicherseits als fraglich zu bezeichnen. Es werde daher die Einholung eines neurologischen Gutachtens, ggf. unter internistischer Beurteilung, für notwendig erachtet.

Vor seiner Stellungnahme hatte sich der Ärztliche Dienst der Bayerischen Bereitschaftspolizei mit Schreiben vom 18. Mai 1987 (Blatt 144 der BA) an die Gemeinschaftspraxis …,  Arzt für Neurologie, und …, Arzt für Neurologie und Psychiatrie, gewandt, und um Auskunft gebeten, ob zwischen dem Dienstunfall aus dem Jahr 1972 und den derzeitigen Kopfschmerzen ein Kausalzusammenhang bestehe. Dieser wurde von … mit Schreiben vom 24. Februar 1987 verneint (Blatt 145 der BA). Dem der Stellungnahme beigefügten Befundbericht vom 26. Februar 1987 (Blatt 146 der BA) über eine Untersuchung des Klägers am 24. Februar 1987 lässt sich unter anderem entnehmen, dass der Kläger über drei attackenartige Schmerzzustände im letzten Vierteljahr geklagt habe. Aus Sicht des behandelnden Arztes handle es sich am ehesten um eine Occipitalis-neuralgie.

Mit Schreiben vom 20. Juni 1987, bei der Beklagten eingegangen am 22. Juni 1987, übersandte der Kläger ein Gutachten von … und … vom 26. März 1973 (Blätter 155 der BA). Aus diesem geht unter anderem hervor, dass der Kläger bei der letzten ambulanten Untersuchung am 8. März 1973 noch über erhebliche Kopfschmerzen bei Wetterwechsel, über Bewegungseinschränkungen im rechten Schultergelenk und belastungsabhängige Schmerzen nach längerem Gehen und Stehen im Bereich beider Wadenbeinfrakturen geklagt habe. Außerdem klage der Kläger über Schlafstörungen und beängstigende Alpträume.

Mit Schreiben vom 20. August 1987 (Blatt 170 der BA) zeigte der ehemals Bevollmächtigte des Klägers dessen Vertretung an und widersprach den Feststellungen in dem Dienstgutachten vom 2. April 1987. Der Kläger habe nach wie vor Beschwerden aufgrund der sehr schweren Verletzungen, die er sich bei dem Dienstunfall am … September 1972 zugezogen habe. Diese seien zum einen im Bereich der beiden Unterschenkel, zum anderen in Form psychischer Belastung (ständig wiederkehrende Alpträume) und in Form schwerer Kopfschmerzanfälle vorhanden.

Auf Veranlassung der ehemaligen Bezirksfinanzdirektion München wurde der Kläger am 27. November 1987 in der neurologischen Klinik der … München untersucht. Das neurologische Gutachten vom 8. Dezember 1987 (Blätter 191 ff.) kam zu dem Ergebnis, dass neurologisch aufgrund des Dienstunfalls vom … September 1972 eine funktionell geringe Schädigung des linken Wadenbeinnervs bestehe. Der übrige neurologische Befund sei normal. Klinisch erkennbare seelische Zeichen gestörter Hirntätigkeit lägen nicht vor. Eine neurologische Erkrankung als Ursache der vom Kläger berichteten Kopfschmerzen und der nervenärztlich im Februar 1987 diagnostizierten Schmerzen im Gebiet der linken Hinterhauptsnerven (Oc-cipitalis-Neuralgie) sei klinisch nicht zu erkennen gewesen. Die Frage einer „Unfallneurose“ müsse gegebenenfalls psychiatrisch beantwortet werden. Neurologische Komplikationen aufgrund des Dienstunfalls vom … April 1985 ergäben sich weder aus den Unterlagen noch aus den Angaben des Klägers oder aus dem Befund. Der Kläger habe auch nur 5-6 Wochen Halswirbelsäulen-abhängige Beschwerden als Folgen des Dienstunfalls geltend gemacht.

Der Ärztliche Dienst der Bayerischen Bereitschaftspolizei schloss sich mit Schreiben vom 13. Januar 1988 (Blatt 203 der BA) den Feststellungen des neurologischen Gutachtens vom 8. Dezember 1987 an. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nach Unfällen, die den Kopf und die Halswirbelsäule betroffen hätten, unterschiedlich lange und unterschiedlich stark über Kopfschmerzen geklagt werde, könnten solche Beschwerden nicht in jedem Fall zeitlich unbegrenzt als Dienstunfallfolgen bewertet werden, wenn entsprechende Befunde nicht erhoben werden könnten oder Befunde dies nicht rechtfertigten.

Daraufhin lehnte die ehemalige Bezirksfinanzdirektion München mit Bescheid vom 21. Januar 1988 unter anderem die Gewährung eines Unfallausgleichs nach § 35 BeamtVG ab, da eine wesentliche Beschränkung der Erwerbsfähigkeit des Klägers für länger als sechs Monate infolge des Dienstunfalls nicht gegeben sei (Blätter 209 ff. der BA). Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Blätter 224 ff. der BA) wurde die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage mit rechtskräftigem Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 11. Februar 1989 als unzulässig abgewiesen (Blätter 269 ff. der BA).

Auf Veranlassung des Polizeipräsidiums … wurde der Kläger am 18. August 1989 hinsichtlich seiner Dienstfähigkeit vom Ärztlichen Dienst der Polizei untersucht. Dem Gesundheitszeugnis vom 21. August 1989 (Blatt 63 der Gerichtsakte) zufolge liege beim Kläger wegen seiner besonderen psychischen Veranlagung und Verfassung, insbesondere wegen eines anhaltenden psychosomatischen Krankheitsbildes, Polizeidienstunfähigkeit und dauernde Dienstunfähigkeit vor. Hierauf wurde der Kläger mit Ablauf des 31. Dezember 1989 in den Ruhestand versetzt und ihm ab 1. Januar 1990 ein Ruhegehalt gewährt. Dessen Zahlung wurde mit Ablauf des Monats April 2003 eingestellt, nachdem der Kläger mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Augsburg vom … April 2003 zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt und infolgedessen das Erlöschen seiner Rechte als Ruhestandsbeamter mit Bescheid der Bezirksfinanzdirektion Regensburg, Bezügestelle Versorgung, festgestellt worden war (Blätter 337 der BA).

Auf seinen Antrag vom 27. März 2007 hin wurde dem Kläger ab 1. Februar 2007 von der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen bewilligt. Dem ärztlichen Gutachten für die gesetzliche Rentenversicherung vom 29. Mai 2007 (Blätter 343 ff. der BA) zufolge können beim Kläger folgende Diagnosen gestellt werden: LWS-Syndrom, ausgeprägt; Periarthropathie des Hüftgelenks, derzeit linksbetont, Coxarthrose beidseits; Weichteilschwellung der Kniegelenke, Gonarthrose beidseits, degenerative Innenmeniskusschäden beidseits, Wegstrecke unter 500 m; Arthrose Schultereckgelenke, rechts betont, ausgeprägte Bizepssehnenschäden beidseitig, stattgehabte Ruptur der langen Biziepssehnen beid-seits, reizlose Narbenverhältnisse am rechten Schultereckgelenk, Armplexusirritation beidseits; Heberden- und Bouchard-Arthrose beidseits, Rhiz-Arthrose beidseits, Sub luxation Daumensattelgelenk beidseits - Minderung der groben Kraft und Geschicklichkeit beider Hände; Senk- und Spreizfuß beidseits, Hallux valgus beidseits, Hallux rigidus links; Tendopathie der Ellbogengelenke, geringgradig; degenerative Veränderungen der oberen Sprunggelenke, geringfügig; Harnblasenentleerungsstörung, Nyk-turie. Der Epikrise lässt sich entnehmen, dass der Kläger bezüglich seiner Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule Zusammenhänge mit einem stattgefundenen Polytrauma im Jahre 1972 sehe. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Röntgenaufnahmen sowie unter Berücksichtigung des lang anhaltenden Zeitraums zwischen den jetzt feststellbaren Gesundheitsstörungen der Lendenwirbelsäule und dem Unfallereignis 1972 sei davon auszugehen, dass die strukturpathologischen Veränderungen der Lendenwirbelsäule - soweit sie durch die Unfallereignisse 1972 herbeigeführt worden sein könnten - mittlerweile durch Folgen von Umbauvorgängen degenerativer Natur überlagert seien.

Mit Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales (ZBFS), Region Oberfranken, Versorgungsamt, vom 5. November 2007 (Blätter 239 ff. der BA) wurde beim Kläger eine Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX festgestellt und ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 v.H. festgesetzt. Hierbei wurden folgende Gesundheitsstörungen berücksichtigt: Reithosen-Hyästhesie (Einzel-GdB: 30); Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, degenerative Veränderungen, muskuläre Verspannungen, Bandscheibenschäden, Nervenwurzelreizerscheinungen, Fußheber- und Fußsenkerparese links (Einzel-GdB: 30), Bronchialasthma, Allergie (Einzel-GdB: 20); Knorpelschäden beider Kniegelenke (Einzel-GdB: 10); neurogene Harnblasenentleerungsstörung (Einzel-GdB: 10); Bluthochdruck (Einzel-GdB: 10), degenerative Schulterveränderungen beidseits (Einzel-GdB: 10).

In den beiden Folgebescheiden des ZBFS vom 16. Januar 2008 und vom 23. November 2010 wurde der GdB zunächst auf 60 v.H. und später auf 70 v.H. erhöht. Der versorgungsärztlichen Beurteilung lagen zuletzt folgende Gesundheitsstörungen zugrunde: Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, degenerative Veränderungen, muskuläre Verspannungen, Bandscheibenschäden, Nervenwurzelreizerscheinungen, Wirbelgleiten, Reithosenhypästhesie, Fußheber- und senkerschwäche (Einzel-GdB: 40); Knorpelschäden am Kniegelenk beidseits, Sensibilitätsstörung; Teillähmung des Wadenbeinnervs links (Einzel-GdB 30); Funktionsbehinderung des Schultergelenks beidseits, Bizepssehnenriss beidseits, Fingergelenkspolyarthrose mit Gebrauchseinschränkung beider Hände (Einzel-GdB 20); Bronchialasthma, Allergie (Einzel-GdB 20), Bluthochdruck (Einzel-GdB 10) Entleerungsstörungen der Harnblase (Einzel-GdB 10). Die weiteren, vom Kläger geltend gemachten Gesundheitsstörungen seien durch die beigezogenen Unterlagen nicht dokumentiert worden.

Bereits mit Schreiben vom 30. August 2009 (Blätter 322 der BA) stellte der Kläger unter Schilderung verschiedener physischer und psychischer Beschwerden und Vorlage mehrerer ärztlicher Atteste beim Landesamt für Finanzen, Dienststelle Regensburg, Bezügestelle Dienstunfall (im Folgenden: Landesamt) einen formlosen Antrag auf die Gewährung von Unfallausgleich.

Auf Veranlassung des Landesamts wurde der Kläger am 7. April 2010 durch das Referat für Gesundheit und Umwelt der Landeshauptstad München amtsärztlich untersucht. Die den Kläger untersuchende Fachärztin für Chirurgie und öffentliches Gesundheitswesen, Frau …, kam im Gesundheitszeugnis vom 15. April 2010 (Blätter 437 f. der BA) unter anderem zu dem Ergebnis, dass die vom Kläger geltend gemachten physischen Beschwerden größtenteils auf degenerative Veränderungen der Wirbelsäule zurückzuführen seien, die nicht im Unfallzusammenhang stünden. Einzige nachweisbare Dienstunfallfolge sei eine Arthrose des rechten Acrominoclaviculargelenks bei Zustand nach Bandabsprengung im Bereich des rechten Schulter- und Schlüsselbeingelenks mit entsprechender Dislokation. Die im Nachhinein anerkannte geringgradige funktionelle Schädigung des Nervus peronaeus bedinge keine messbare Minderung der Erwerbsfähigkeit. Für die Arthrose des rechten Schultereckgelenks sei weiterhin von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 10 v.H. auszugehen. Alle anderen festgestellten Dienstunfallfolgen seien als ausgeheilt zu betrachten. Bezüglich der psychischen Beschwerden sei darauf hinzuweisen, dass es zwischen dem Dienstunfallgeschehen aus dem Jahr 1972 und dem Untersuchungstag keine fachärztlich psychiatrische Diagnostik und Behandlung gegeben habe.

Einer anlässlich der Gutachtenserstellung von der Amtsärztin in Auftrag gegebenen Beurteilung von …, Facharzt für diagnostische Radiologie und Nuklearmedizin vom 12. April 2010 (Blatt 185 der GA) lässt sich entnehmen, dass bei Zustand nach Schultereckgelenkssprengung 1972 jetzt deutlichere, mutmaßlich sekundär arthrotische Veränderungen des Acromioclaviculargelenks sowie ebenfalls bereits deutliche Glenohumeralgelenksarthorose feststellbar seien. Am ehesten posttraumatisch bedingte Weichteilverkalkung.

Unter Bezugnahme auf die Feststellungen im Gesundheitszeugnis vom 15. April 2010 teilte das Landesamt mit Schreiben vom 24. August 2010 (Blatt 445 der BA) mit, dass Unfallausgleich nicht gewährt werden könne. Falls der Kläger noch ärztliche Unterlagen vorlege, die evtl. eine höhere MdE rechtfertigten, werde man ein fachärztliches Gutachten in Auftrag geben.

Mit Schreiben vom 15. Februar 2014 (Blatt 457 der BA) machte der nunmehrige Bevollmächtigte des Klägers geltend, dass nach dem Gesamtbild der Verhältnisse unter Berücksichtigung der vom Versorgungsamt Bayreuth ermittelten Gesamt-GdB von 70 v.H. und der psychischen und psychosomatischen Krankheitssymptome eine unfallbedingte MdE von 50 v.H. bis 60 v.H. angemessen erscheine. Zusammen mit diesem Schreiben wurden die ärztliche Stellungnahme zu den Dienstunfällen vom 15. September 1972 und vom 26. April 1985 von …, Chirurg, Ärztlicher Direktor des … Kreiskrankenhauses …, jetzt i.R., vom 4. Februar 2014 (Blätter 459 ff. der BA) sowie ein fachorthopädisches Gutachten von …, Facharzt für Orthopädie/Rheumatologie (mit neurochirurgischer Vorbildung) und Physikalische und Rehabilitative Medizin vom 5. Februar 2014 (Blätter 462 ff. der BA) vorgelegt.

Dem Gutachten von … vom 4. Februar 2014 zufolge habe den Kläger das Unfall- und Angsterlebnis vom … September 1972 gedanklich immer wieder belastet. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls gesund und ohne Einschränkung dienstfähig gewesen sei. Durch die erhebliche Krafteinwirkung auf den Körper, die Wucht und das Mitschleifen habe er multiple Verletzungen erlitten. Im Jahr 1972 hätten dem behandelnden Arzt zur Beurteilung und Diagnoseerstellung lediglich die körperliche Untersuchung, Röntgenkontrolle, Laboruntersuchungen und die Angaben des Patienten zur Verfügung gestanden. Heute könnten durch Sonographie, Computer- und Kernspintomographie sowie verbesserte neurologische Untersuchungsmöglichkeiten tiefliegende Mitschädigungen am gesamten Körper unfallnah diagnostiziert werden. Im Fall des Klägers betreffe dies Mitverletzungen von Band- und Muskelstrukturen der Wirbelsäule und deren Gelenkfortsätze, auch im Hinblick auf die Bandscheibe. Ebenso sei heute eine differenzierte Beurteilung eines gedeckten Schädel-Hirn-Traumas möglich. Selbst kleinere Mitschädigungen könnten der Beginn eines weiter fortschreitenden Verschleißprozesses sein, d.h. unfallbedingt. Nachdem der Kläger seit den erlittenen Unfällen über anhaltende Kopf-und Wirbelsäulenbeschwerden klage, müssten solche, damals unerkannte, scheinbar untergeordnete Mitverletzungen in eine Beurteilung der Unfallfolgen miteinfließen. Es sei festgestellt worden, dass es nach den Unfällen zu starken arthrotischen Umbauvorgängen an HWS und LWS gekommen sei mit hochgradiger Höhenminderung der Wirbelkörper und Osteochondrosen im Bereich der HWS in Höhe HW 5/6 und HW 6/7. Weiterhin sei eine Spondylolisthese mit einer fortgeschrittenen Osteochondrose in Höhe LW 3/4 und teilweiser Fusionierung der Wirbelbögen nachgewiesen. Darüber hinaus hätten sich neutrale Defekte eingestellt: Reithosenhypäasthesie, Potenzschwäche, Ausfall von Beinreflexen sowie Fußheber- und Fußsenkerschwäche. Die unmittelbar nach den Unfällen vom Kläger berichteten, ihn außerordentlich belastenden Angst- und Schlafstörungen mit Alpträumen seien nachvollziehbar und damit glaubhaft. Sie wiesen auf eine erlebnisreaktive bzw. posttraumatische Belastungsstörung mit Persönlichkeitsveränderung hin (Leidensdruck, Leistungsdefizit, Impotenz, Ausweichen in die Pädophilie). Den Grund dafür, dass er in dieser Stellungnahme zu einem unterschiedlichen Ergebnis gegenüber anderen Beurteilungen komme, sehe er in seiner persönlichen, umfassenden Kenntnis der körperlichen und psychischen Beschwerden des Klägers als unmittelbare Unfallfolgen und deren Verschlimmerung in der Folgezeit mit Behandlung derselben über mehr als zwanzig Jahre. Die schon bald nach dem Unfall nachgewiesenen psychischen und psychosomatischen Krankheitssymptome durch den Neurologen … bewiesen eine posttraumatische Belastungsstörung mit andauernder Persönlichkeitsveränderung nach einem tiefgreifenden Erlebnis. Diese schwerwiegende Unfallfolge müsste bei der Beurteilung des Grades der Behinderung Berücksichtigung finden. Das Versorgungsamt Region Oberfranken/Bayreuth hätte bisher in der Zusammenschau aller Gesundheitsstörungen einen Gesamt-GdB von 70 ermittelt. Bezüglich der physischen und psychischen Unfallfolgen wäre unter Berücksichtigung der neuen medizinischen Erkenntnisse eine deutlich höhere Einstufung seitens des Beklagten angemessen.

Dem Gutachten von … vom 5. Februar 2014 lässt sich entnehmen, dass der Unfall vom … September 1972 zu einem Polytrauma (gedecktes Schädel-Hirn-Trauma mit Amnesie, schweres HWS-Schleudertrauma, Distorsion und Kontusion von BWS und LWS, Sprengung des Schultereckgelenks rechts, zweifache Frakturen an beiden Unterschenkeln, tiefe Weichteilverletzungen an Kopf, Arm und Bein, stumpfes Bauchtrauma mit inneren Blutungen und Hämaturie, multiple Kontusionen und Hämatome, durch das Polytrauma schwerer lebensbedrohlicher Verlet-zungs- und Blutungsschock mit erheblichem Blutverlust und dadurch erforderliche Bluttransfusionen) beim Kläger geführt habe. Der zweite Dienstunfall vom … April 1985 habe dies verschlimmert (Polytrauma mit Kopf- und HalswirbelsäulenVerletzungen). Die Dienstunfälle hätten zu folgenden wesentlichen, medizinisch objektivierbaren somatischen Unfallfolgen geführt: Posttraumatische schwere Cer-vikocephalgie mit Tinnitus, posttraumatische schmerzhafte Bewegungseinschränkung der HWS mit Rotationseinschränkung beidseitig, posttraumatische schmerzhafte Bewegungseinschränkung der rechten Schulter; posttraumatische Schmerzen im Bereich des LWS, posttraumatische Coxalgie (Hüftschmerzen) und Gonalgie (Knieschmerzen) mit schmerzhafter Bewegungseinschränkung der Hüftgelenke und der Tibiofibulargelenke, posttraumatisches Knöchelödem mit brennendem Unterschenkelschmerz beidseitig und Durchblutungsstörungen beider Unterschenkel. Daneben seien folgende wesentliche, medizinisch objektivierbare psychische und psychosomatische Unfallfolgen bei dem Vollbild einer posttraumatischen Belastungsstörung mit andauernder Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung entstanden: Unfähigkeit und Hemmung, sich an einige wichtige Aspekte der belastenden Erlebnisse (Unfallereignisse von 1972 und 1985) willentlich und bewusst zu erinnern; unbewusste Erinnerungen an die traumatischen Erlebnisse (Unfallereignisse von 1972 und 1985) mit wiederholtem Erleben der Taumata inklusive anhaltender Symptome einer erhöhten psychischen Sensivität und Erregung wie Angststörung, Ein- und Durchschlafstörungen und Alpträumen; erhöhte Schreckhaftigkeit mit rezidivierenden akut auftretenden Tachycardien und Blutdruckschwankungen; Hypervigilanz mit unbeeinflussbaren Unruhezuständen und Zeichen von „Restless Legs“; erniedrigte Reizschwelle mit zeitweise auftretenden Wutausbrüchen; Konzentrationsschwierigkeiten; reszidivierendes asthmoides Atemnot-Syndrom. Nachdem ferner erst 1980 die Krankheitsbilder posttraumatische Belastungsstörung und andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung eindeutig definiert und weltweit anerkannt worden seien, hätten diese in die bisherigen Diagnosen nicht einfließen und in den bisherigen Gutachten nicht aufgeführt, berücksichtigt und gewürdigt werden können, obwohl der Kläger an den Vollbildern dieser Erkrankungen gelitten habe und auch weiterhin daran leide. Weiter sei anzumerken, dass beim Kläger ein bleibender Hirnschaden vorhanden sei, der in direktem Zusammenhang mit der unfallbedingten Hirnkontusion stehe. Dieser sei bislang nicht berücksichtigt worden.

Mit Schreiben vom 13. März 2014 gab der Beklagte bei …, Arzt für Neurologie und Psychiatrie, die Erstellung eines psychiatrisch-neurologischen Gutachtens in Auftrag. Dieser kam in seinem nervenärztlichen Gutachten vom 15. Mai 2014 zu dem Ergebnis, dass bei einer Untersuchung des Klägers am 14. Mai 2014 ein chronisches Zervikalsyndrom und ein chronisches Lendenwirbelsäulensyndrom ohne Nachweis eines radikulären Defizits sowie eine leicht kränkbare, psychasthenische Persönlichkeitsstruktur feststellbar gewesen seien. Diese Störungen seien weder allein noch wesentlich noch annähernd gleichwertig durch die Dienstunfälle verursacht worden. Das beschriebene Ereignis sei nach wissenschaftlicher Erkenntnis nicht geeignet, bei den meisten Menschen eine gravierende psychische Störung hervorzurufen. Bei dem ersten Unfallereignis habe es sich nach hiesiger Beurteilung um ein allenfalls mittelschweres Ereignis gehandelt, bei dem zweiten Unfall um ein leichtes Unfallereignis. Eine unfallbedingte MdE bestehe nicht. Psychiatrischerseits hätten ebenfalls keine eindeutigen hirnorganischen Befunde festgestellt werden können. Anhaltspunkte für eine klassische posttraumatische psychische Störung seien nicht festgestellt worden, was aufgrund des langen zeitlichen Intervalls zumindest zum ersten Unfall vor zweiundvierzig Jahren und aufgrund einer fehlenden Brückensymptomatik auch nicht zu erwarten gewesen sei. Zwar habe Herr … in einem im Jahr 1973 erstellten Gutachten von Alpträumen gesprochen, er habe diese Angaben jedoch weder spezifiziert noch es für sinnvoll erachtet, hier eine psychiatrische Untersuchung respektive Behandlung in die Wege zu leiten. Alleine Angaben, dass ein Proband über Alpträume klage, impliziere nicht, dass diese Alpträume auf ein Unfallereignis zurückzuführen seien, da Alpträume oft auch bei gesunden Probanden, die nie einen Unfall erlitten hätten, auftreten könnten. Ohne zusätzliche Symptomatik könne man aus diesen spärlichen Angaben des damals behandelnden Chirurgen nicht darauf schließen, dass hier ein Unfallzusammenhang bestehe. Bei den von Herrn … beschriebenen starken arthrotischen Umbauvorgängen an HWS und LWS handle es sich um degenerative Veränderungen, die keinerlei Bezug zu einem Unfall aufwiesen, zumal das Achsenorgan bei dem Unfall auch nicht strukturell geschädigt worden sei. Die Beurteilung von … werde gänzlich problematisch, wenn man berücksichtige, dass diese Störungen erstmalig im Jahr 2007, also 35 Jahre nach dem Unfall im Rahmen einer einmaligen Untersuchung beschrieben worden seien, ansonsten aber zu keinem Zeitpunkt erwähnt worden und auch im Rahmen der jetzigen Begutachtung nicht reproduzierbar gewesen seien. Befremdlich sei auch das fachorthopädische Gutachten von Herrn … Es handle sich hierbei nicht um ein fachorthopädisches Gutachten, sondern im Gegenteil um eine Begutachtung, die vorrangig das psychiatrische Fachgebiet bemühe. Herr … unterlasse es dabei, auf das Unfallereignis selbst, auf die fehlende initiale psychiatrische Reaktion und auf die fehlenden Brückensymptome einzugehen. Seine Beurteilung, es handle sich um eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung gehe vollkommen fehl. Geradezu perfide sei der Argumentationsversuch von Herrn …, wenn er auf Seite 3 seiner Stellungnahme von einem Ausweichen in die Pädophilie spreche. Weder das Unfallereignis aus dem Jahr 1972 noch aus dem Jahr 1985 erfüllten die Kriterien, die für eine posttraumatische Belastungsstörung gefordert würden. Während die Anschauungen über das A 1-Kriterium etwas auseinandergingen, handle es sich bei dem A 2-Kriterium, welches die initiale psychische Reaktion eines Betroffenen beinhalte, um ein Kriterium, über welches keine differenzierten Ansichten vorlägen. Im Fall des Klägers habe dieses A 2 Kriterium zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Zeitnah zum Unfall erstellte psychiatrische Befunde lägen nicht vor.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 16. Februar 2015, zugestellt am 18. Februar 2015, lehnte der Beklagte die Anerkennung einer Arthrose des rechten Acromi-oclaviculargelenks als weitere Folge des Dienstunfalls vom … September 1972 ab (Ziffer 1 des Bescheids). Ebenso wurde die Anerkennung von Körperschäden aus dem psychiatrisch-neurologischen Fachbereich als weitere Folgen der Dienstunfälle vom … September 1972 und vom … April 1985 abgelehnt (Ziffer 2 des Bescheids). Darüber hinaus wurde festgestellt, dass weder die Voraussetzung für die Gewährung eines Unfallausgleichs gemäß Art. 52 BayBeamtVG (Ziffer 3 des Bescheids) noch für die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags nach Art. 55 i.V.m. Art. 100 Abs. 4 Satz 5 BayBeamtVG (Ziffer 4 des Bescheids) vorliegen.

Seine Entscheidung begründete der Beklagte im Wesentlichen wie folgt: Gemäß dem amtsärztlichen Gesundheitszeugnis vom 4. Februar 2010 liege zwar als Folge des Dienstunfalls vom … September 1972 eine Arthrose des Acromioclaviculargelenks vor; da diese Unfallfolge jedoch nicht innerhalb der Ausschlussfrist des Art. 47 Bay-BeamtVG (bis 1.1.2011 § 45 BeamtVG) angezeigt worden sei, könne dieser Körperschaden jetzt nicht mehr als Dienstunfallfolge festgestellt werden. Die Anerkennung von Körperschäden aus dem psychiatrisch-neurologischen Fachbereich sei ebenfalls abzulehnen. Die anspruchsbegründenden Voraussetzungen, zu denen auch der Kausalzusammenhang gehöre, müssten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bewiesen werden. Der Nachweis einer dienstunfallbedingten Erkrankung auf nervenärztlichem Fachgebiet habe vorliegend nicht erbracht werden können. Gemäß dem nervenärztlichen Gutachten des … vom 15. Mai 2014 lägen keine dienst-unfallbedingten neurologischen und psychiatrischen Unfallfolgen vor. Ein Anspruch auf Unfallausgleich sei nicht gegeben. Art. 52 Abs. 1 BayBeamtVG komme als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht, da mit Bescheid vom 22. April 2003 festgestellt worden sei, dass die Rechte des Klägers als Ruhestandsbeamter gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a BeamtVG am 9. April 2003 erloschen seien. Die Zahlung des Ruhegehalts sei infolgedessen mit Ablauf des Monats April eingestellt worden. Der Antrag des Klägers auf Gewährung eines Unfallausgleichs vom 30. August 2009 sei deshalb als Antrag auf Gewährung eines Unterhaltsbeitrags nach § 38 BeamtVG (seit 1. 1. 2011 Art. 55 i.V.m. Art. 100 Abs. 4 BayBeamtVG) ausgelegt worden. Der Unterhaltsbeitrag betrage bei völliger Erwerbsunfähigkeit 63,78 v.H. der ruhegehaltsfähigen Bezüge nach Abs. 4 und bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 25 v.H. den der Minderung entsprechenden Teil des Unterhaltsbeitrags nach Nr. 1. Aufgrund des Eingangs des Antrags vor dem 1. Januar 2011 reiche gemäß Art. 100 Abs. 4 Satz 5 BayBeamtVG für die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags die MdE in Höhe von 20 v.H. aus. Die gemäß dem amtsärztlichen Gesundheitszeugnis verbliebene Unfallfolge in Form einer Arthrose des Acromioclaviculargelenks bedinge jedoch lediglich eine MdE in Höhe von 10 v.H.

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger mit Telefax seines Bevollmächtigen vom 10. März 2015 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben mit dem Antrag, den Bescheid des Landesamts vom 16. Februar 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, aus den Dienstunfällen vom … Februar 1980 und vom … April 1985 unter Einbeziehung der als Dienstunfallfolge anerkannten Arthrose des Acromioclaviculargelenks spätestens ab 30. August 2009 einen Unfallausgleich sowie einen Unterhaltsbeitrag auf der Basis einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 40 v.H. zu gewähren. Gleichzeitig wurde beantragt,

dem Kläger Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt … beizuordnen.

Zur Begründung wurde mit Schreiben vom 27. Mai 2015 im Wesentlichen wie folgt ausgeführt: Mit dem Beklagten sei davon auszugehen, dass ein Unfallausgleich nach § 35 BeamtVG nicht mehr in Betracht komme, weil der Kläger weder Beamter noch Ruhestandsbeamter sei. Dem Kläger stehe jedoch als früherem Beamten und Ruhestandsbeamten ein Unterhaltsbeitrag nach § 38 BeamtVG zu. Der ihm obliegenden Beweislast für das Vorliegen physischer und psychischer Beeinträchtigungen, für deren Verursachung durch die beiden Unfälle und den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit sei der Kläger weitestgehend nachgekommen. Zwischen den Beteiligten sei unstreitig, dass es sich bei der vom Gesundheitsamt mit Zeugnis vom 15. April 2010 festgestellten Arthrose des Acromioclaviculargelenks um eine Folge des Unfalls handle. Sie rechtfertige zumindest eine MdE in Höhe von 10%. Der Kläger habe nicht, wie der Beklagte meine, die zehnjährige Ausschlussfrist für die Mitteilung gemäß § 45 BeamtVG versäumt. Nach den Feststellungen des Radiologen … vom 12. April 2010 handle es sich um eine sekundär arthrotische Veränderung des Genohumeral- und Acromioclaviculargelenks. Sekundär bedeute, dass es sich nicht um eine degenerative altersbedingte Veränderung handle, sondern um eine einem bestimmten Ereignis (Unfall) zuordenbare schmerzhafte Spätfolge, die sich „schleichend“ bzw. „allmählich“ über einen langen Zeitraum entwickle („langsam progredien-ter Verlauf“) und zu einer schmerzhaften Bewegungseinschränkung geführt habe. Wäre die Auffassung des Beklagten zutreffend, wären Spätfolgen nicht mehr berücksichtigungsfähig, wenn seit dem angezeigten Unfallereignis zehn Jahre verstrichen seien. Hierfür gebe das Gesetz nichts her. Im Übrigen werde darauf verwiesen, dass der Kläger immer wieder auf seine schmerzhaften Schulter- und Rückenbeschwerden hingewiesen habe. Auch die Ablehnung unfallbedingter Kopfschmerzen durch den Beklagten sei nicht begründet. Der Beklagte könne sich insoweit nicht auf das neurologische Gutachten der … vom 8. Dezember 1987 berufen. In diesem würden unfallbedingte Kopfschmerzen entgegen dem chirurgischen Gutachten der … … vom 2. April 1987 nicht bestritten. Es werde lediglich im Rahmen des Gutachtensauftrags die Meinung vertreten, dass die Kopfschmerzen nicht auch zu einer neurologischen Komplikation geführt hätten. Auch das Schreiben des Ärztlichen Dienstes der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 13. Januar 1988 rechtfertige nicht die Ablehnung eines Dienstunfalls. Es stütze sich offenbar auf die von der Praxis … erteilte, auf einen einzigen Satz beschränkte Auskunft, dass kein Zusammenhang zwischen dem Dienstunfall aus dem Jahr 1972 und den sich aus dem Befundbericht vom 26. Februar 1987 ergebenden Kopfschmerzen bestehe. Diese Auskunft sei ohne Wissen und ohne Einverständnis des Klägers erteilt worden. Sie beschränke sich zudem auf die Untersuchung vom 24. Februar 1987 und enthalte keine Begründung für die Ablehnung eines Kausalzusammenhangs. Ihrer Verwertung werde sowohl aus verfahrensrechtlichen Gründen (keine Entbindung der Praxis ... von der Schweigepflicht) als auch inhaltlich widersprochen. Im Übrigen entspreche sie nicht dem eigenen Befundbericht vom 26. Februar 1987 und der mit dem Befund übereinstimmenden Diagnose von … … (posttraumatische schwere Cervikocephalgie mit Tinnitus = von der Halswirbelsäule ausgehende Schmerzen, die in den Kopf ausstrahlten). In der Sache sei es auch nicht nachvollziehbar, wie der ursächliche Zusammenhang plötzlich wegfallen könne, wenn der Kläger bis zum Unfallgeschehen noch offensichtlich an keinen Kopfschmerzen gelitten und dann unfallbedingte Kopfschmerzen entstanden seien. Schließlich sei zu beanstanden, dass der zweite Unfall vom … April 1985 mit Schädelprellung und Distorsion der Halswirbelsäule nicht in die Wertung einbezogen worden sei. Laut dem Gutachten von … und … vom 4. Februar und 5. Februar sowie vom 9. April 2014, dem Gutachten von … vom 29. Mai 2007, den Bescheiden des Versorgungsamtes vom 5. November 2007, 16. Januar 2008, 4. September 2008 und vom 23. November 2010 und dem Befundbericht der Orthopädin … vom 6. Mai 2014 bestünden beim Kläger weitere, unfallbedingte Beeinträchtigungen (Halswirbel- und Lendenwirbelbeschwerden in den Bereichen HW 5/6 und HW 6/7 sowie LW 3/4 mit fortgeschrit tener Osteochondrose; schmerzhafte Bewegungseinschränkung im Hals- und Schulterbereich, Reithosenhypästhesie, Potenzschwäche, Störungen bei der Blasen- und Darmentleerung, Fußheber- und Fußsenkerschwäche, Gonalgie und Teillähmung als Folgen des jeweils doppelten Fibulaköpfchenbruchs an beiden Wadenbeinen). Von seinen Unfallbeschwerden, darunter auch den Alpträumen, habe der Kläger, der sich damals in der unfallbedingt verlängerten Probezeit befunden habe, seiner damaligen Dienststelle, dem Polizeipräsidium …, Mitteilung gemacht. Nach einem Gespräch mit dem Inspektionsleiter PHK …, habe er aus Angst, aus dem Polizeidienst entlassen zu werden, einen weiteren Bericht an die damals zuständige Bezirksfinanzdirektion München unterlassen. Das Gutachten der Amtsärztin vom 15. April 2010 eigne sich nicht als Beurteilungsgrundlage. Aus der Niederschrift des Klägers vom 8. April 2010 ergebe sich, dass die Amtsärztin erst wenige Minuten vor Beginn der Untersuchung an Stelle ihres Kollegen mit der Sache befasst worden sei und ohne Kenntnis der Akten und ohne jegliche Vorbereitung die Befragung des Klägers durchgeführt habe. Im Gesundheitszeugnis vom 15. April 2010 fehle jegliche Auseinandersetzung mit den am 31. März 2010 schriftlich substantiiert mitgeteilten Beeinträchtigungen des Klägers. Überhaupt nicht Gegenstand der Untersuchung seien der Unfall vom 26. April 1985 und die daraus resultierenden Folgen. Ferner treffe es nicht zu, dass es zwischen dem Untersuchungstag und dem Dienstunfallgeschehen keine psychische und neurologische Untersuchung gegeben habe. Die Ablehnung jeglicher psychischer Unfallfolgen im Gutachten von … erscheine äußerst befremdlich. Grundlage für die Ablehnung einer unfallbedingten psychischen Beeinträchtigung sei die Feststellung des Gutachters, dass der Unfall aus dem Jahr 1972 allenfalls als mittelschwer, also nicht als schwer, geschweige denn lebensbedrohlich einzustufen sei. Diese Wertung widerspräche sowohl dem Polizeibericht vom 17. September 1972 als auch den ausführlich begründeten Stellungnahmen von … und … Als Fachärzte, die den Kläger länger und intensiver betreut hätten und alle Einzelheiten seines Lebenslaufs kennen würden, seien sie für die Beurteilung der Schwere des Unfalls, insbesondere der Unfallfolgen, kompetenter als Ärzte, die den Kläger nur einmalig oder gelegentlich behandelt hätten. Sie stünden dem Unfallgeschehen insoweit auch näher als ein Gutachter, der den Kläger gerade mal eine Stunde untersucht habe. Die Abwertung des dem Unfallgeschehen und den Unfallfolgen am nächsten stehenden … werde zurückgewiesen. Die Krankheitsgeschichte weise durchaus auf einen Zusammenhang zwischen dem Unfall vom … September 1972, den posttraumatischen schmerzhaften Bewegungseinschränkungen im Bereich der Wirbelsäule, der Herausbildung einer Reithosen-Hypästhesie/Anästhesie (Taubheitsgefühl im Gesäß und Genitalbereich; Verlust von Erektion), der Trennung von der Freundin, der Verhinderung einer reifen Sexualität mit einer weiblichen Partnerin und dem Abgleiten in die Pädophilie. Eine vergleichbare Wertung enthalte auch das vom Strafgericht im Jahr 2006 eingeholte forensischpsychiatrische Gutachten vom 9. August 2006. Den Gutachten von … und … sei vorliegend eine höhere Wertigkeit beizumessen als der Beurteilung der physischen und psychischen Beeinträchtigungen durch den Beklagten.

Zusammen mit der Klagebegründung legte der Klägerbevollmächtigte neben weiteren ärztlichen Attesten auch eine gemeinsame Stellungnahme von … und … vom 9. April 2015 vor. Dieser lässt sich entnehmen, dass es den damaligen wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers zuzuschreiben sei, dass dieser über mögliche finanzielle Folgen durch die körperlichen und seelischen unfallbedingten Beeinträchtigungen hinweggesehen habe und sich auch nicht darum bemüht habe, schriftliche Befunde zu sammeln, aufzubewahren und seinem Dienstherrn vorzulegen. Die ablehnende Stellungnahme von Herrn … sei nicht nachvollziehbar. Dem erst- und nachbehandelnden Arzt … sei zu danken, dass er aus der Erinnerung Aussagen machen könne, welche die heute bestehenden physischen und psychischen Leiden als mit den Dienstunfällen in Zusammenhang stehend bewiesen. Psychische Belastungen durch Unfallereignisse seien damals noch in der Anerkennungsvorphase gewesen. Der Kläger hätte durch die beiden Dienstunfälle von 1972 und 1985 physische und psychische Traumatisierungen erlitten, die seinen Lebensweg entscheidend beeinflusst hätten. Der soziale (berufliche und private) Abstieg stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit den beiden Dienstunfällen, da der Kläger bis dahin ein völlig gesunder und ohne Einschränkung belastbarer Polizeibeamter mit Lebensperspektive und intaktem sozialem Umfeld gewesen sei. Die vom Kläger vorgebrachten Beschwerden und Behinderungen, welche aktuell vorhanden seien, seien aufgrund des fortgeschrittenen Alters des Unfallgeschädigten nicht gänzlich von degenerativen physischen Veränderungen zu trennen. Nichtsdestotrotz seien die Folgen der beiden Dienstunfälle vorhanden, welche die Lebensqualität des Klägers beeinträchtigten. Die psychischen Traumata, welche in engem zeitlichen Zusammenhang mit den Dienstunfällen stünden, seien nur in Ansätzen dokumentiert. Auch seien keine psychodiagnostischen Tests durchgeführt worden, welche das Psychotrauma hätten objektivieren und beweisen können. Dies alles könne dem Kläger nicht angelastet werden, da er als Nichtfachmann die Tragweite seiner Unfallfolgen zu jenem Zeitpunkt nicht überschauen habe können.

Der Beklagte hat mit Schreiben vom 30. Juni 2015 beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen wie folgt ausgeführt: Der Kläger besitze keinen Anspruch auf die Feststellung einer Arthrose des rechten Acromioclaviculargelenks als Dienstunfallfolge. Das Argument des Klägerbevollmächtigten, bei dem geltend gemachten Körperschaden handle es sich um eine sekundär arthrotische Veränderung des Glenohumeral- und Acromioclaviculargelenks, für die die in § 45 Be-amtVG a.F./Art. 47 BayBeamtVG normierten Ausschlussfristen nicht gelten würden, verkenne die im Bescheid vom 16. Februar 2015 zitierte Rechtsprechung. Da der Kläger seit seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Dezember 1989 keine Dienstbezüge bzw. Besoldung und seit 1. Mai 2003 kein Ruhegehalt mehr erhalten habe, stünde ihm kein Unfallausgleich zu. Der Kläger besitze auch keinen An spruch auf Unterhaltsbeitrag. Laut dem Dienstgutachten vom 2. April 1987 und dem Gesundheitszeugnis vom 15. April 2010 seien die festgestellten Folgen der Dienstunfälle des Klägers vom … September 1972 und vom … April 1985 zum Zeitpunkt der jeweiligen Untersuchungen und der jeweils ausgewerteten ärztlichen Dokumente ausgeheilt gewesen. Nach dem Gesundheitszeugnis vom 15. April 2010 bestehe beim Kläger als einzige nachweisbare Dienstunfallfolge eine Arthrose des rechten Acromioclaviculargelenks bei Zustand nach „Bandabsprengung im Bereich des rechten Schulter- und Schlüsselbeingelenks mit entsprechender Dislokation“. Dieser Körperschaden könne jedoch aus den bereits genannten Gründen nicht (mehr) als Dienstunfallfolge festgestellt werden und müsse daher bei der Beurteilung der durch den Dienstunfall verursachten MdE des Klägers außer Betracht bleiben. Abgesehen hiervon würde sich aus dem genannten Körperschaden nach dem Gesundheitszeugnis vom 15. April 2010 lediglich eine MdE in Höhe von 10 v.H. ergeben. Der Mindestwert von 20 v.H. werde nicht erreicht. Die Bewertung der MdE des Klägers mit 10 v.H. stimme mit VersMedV § 2 Anlage „Versorgungsmedizinische Grundsätze“ Nr. 18.13 (Schäden der oberen Gliedmaßen) Stichwort „Bewegungseinschränkungen des Schultergelenks“ überein. Die vom Kläger vorgelegten ärztlichen Aussagen von … vom 4 Februar 2014 und von … vom 5 Februar 2014 sowie deren gemeinsame Stellungnahme vom 9. April 2015 könnten die angegriffenen Entscheidungen nicht infrage stellen. Die erstgenannte Aussage berufe sich darauf, dass der Kläger bei den beiden Dienstunfällen möglicherweise Verletzungen erlitten habe, die mit den damals zur Verfügung gestandenen Mitteln nicht erkannt worden seien. Die Aussage beruhe folglich auf Spekulationen. Ferner würden die oben genannten Unterschiede zwischen dem Grad der MdE einerseits und dem Grad der Schädigungsfolgen sowie dem Grad der Behinderung andererseits nicht berücksichtigt. Die zweitgenannte Aussage begründe den ursächlichen Zusammenhang zwischen den aufgezählten Körperschäden und den Dienstunfällen des Klägers am … September 1972 und am … April 1985 mit keinem Wort. Im Übrigen befasse sich das „fachorthopädische“ Gutachten mit fachfremden Körperschäden, die zudem nicht als Dienstunfallfolgen festgestellt seien und daher bei der Bemessung einer durch den Dienstunfall verursachten Erwerbsbeschränkung außer Betracht bleiben müssten. Die gleichen Einwände würden für die gemeinsame Stellungnahme der genannten Ärzte vom 9. April 2015 gelten. Rein vorsorglich berufe sich der Beklagte gegenüber den geltend gemachten Ansprüchen auf sein Leistungsverweigerungsrecht wegen Eintritts der Verjährung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bleibt ohne Erfolg.

Gemäß § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) erhält auf Antrag diejenige Partei Prozesskostenhilfe, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Prozesskostenhilfe ist bereits dann zu gewähren, wenn nur hinreichende Erfolgsaussichten für den beabsichtigten Rechtsstreit bestehen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit in dem Sinne, dass der Prozesserfolg schon gewiss sein muss, ist nicht erforderlich. Es genügt eine sich bei summarischer Prüfung ergebende Offenheit des Erfolges.

Gemessen an diesen Vorgaben besteht für die Rechtsverfolgung des Klägers keine hinreichende Erfolgsaussicht, denn nach summarischer Prüfung erweist sich die Klage zwar als zulässig, aber unbegründet.

Die Klage richtet sich vorliegend gegen den Bescheid vom 16. Februar 2015, mit dem der Beklagte sowohl die Anerkennung einer Arthrose des Acromioclavicularge-lenks sowie von Körperschäden aus dem psychiatrisch/neurologischen Fachbereich als weitere Dienstunfallfolgen der am … September 1972 und am … April 1985 erlittenen Dienstunfälle als auch die Gewährung eines Unfallausgleichs und eines Unterhaltsbeitrages ablehnte. Das Gericht legt den Klageantrag des Klägers gemäß § 88 VwGO unter Berücksichtigung der Klagebegründung vom 27. Mai 2015 dahingehend aus, dass der Kläger die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags auf der Basis einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 40 v.H. infolge der bei den drei Dienstunfällen am … September 1972, … Februar 1980 und am … April 1985 erlittenen Dienstunfallfolgen ab spätestens 30. August 2009 begehrt. Zwar hat der Kläger in seinem Klageantrag vom 10. März 2015 darüber hinaus auch die Gewährung eines Unfallausgleichs beantragt. Aus der Klagebegründung vom 27. Mai 2015 (vgl. dort insbesondere Seite 5 des Schriftsatzes vom 27. Mai 2015: „Mit dem Beklagten ist davon auszugehen, dass ein Unfallausgleich nach § 35 BeamtVG nicht mehr in Betracht kommt, weil der Kläger weder Beamter noch Ruhestandsbeamter ist.“) ergibt sich jedoch, dass der Kläger in der Sache lediglich einen Anspruch auf Unterhaltsbeitrag geltend macht. Entgegen der Formulierung im Klageantrag geht das Gericht bei sachgerechter Auslegung aufgrund der Klagebegründung des Weiteren davon aus, dass der Kläger seinen Anspruch auf Unterhaltsbeitrag nicht nur aus den Dienstunfallfolgen der beiden Dienstunfälle vom … Februar 1980 und vom … April 1985 ableitet, sondern sich hierbei vor allem auch auf die bei dem Dienstunfall am … September 1972 erlittenen Dienstunfallfolgen stützt. Da im Rahmen der Gewährung eines Unterhaltsbeitrags nur anerkannte Dienstunfallfolgen Berücksichtigung finden, legt das Gericht unter Berücksichtigung der Klagebegründung das klägerische Begehren gemäß § 88 VwGO ferner dahingehend aus, dass der Kläger mit seiner Klage jedenfalls auch die Anerkennung der im streitgegenständlichen Bescheid vom 16. Februar 2015 abgelehnten Arthrose des Acromioclaviculargelenks sowie die Anerkennung von Körperschäden aus dem psychiatrisch/neurologischen Fachbereich als weitere Dienstunfallfolgen begehrt. Die weiteren Ausführungen in der Klagebegründung lassen zudem den Schluss zu, dass der Kläger mit seiner Klage daneben auch die Anerkennung weiterer physischer Körperschäden, insbesondere derjenigen Körperschäden, die in den beiden Gutachten von … vom 4. Februar 2014 und von … vom 5. Februar 2014 (arthrotische Umbauvorgänge an HWS und LWS mit hochgradiger Höhenminderung der Wirbelkörper und Osteochondrosen im Bereich der HWS in Höhe HW 5/6 und HW 6/7, Spondylolisthese mit fortgeschrittener Osteochondrose in Höhe LW 3/4 und teilweise Fusionierung der Wirbelkörper; posttraumatische schwere Cervicocephalgie mit Tinnitus; posttraumatische schmerzhafte Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule mit Rotationseinschränkung beidseitig; posttraumatische Schmerzen im Bereich des Lendenwirbelsäule; Fußheber- und Fußsenkerschwäche mit Gangunsicherheit; Schmerzausstrahlung im L5-, S1-, S2-, S3 und S4-Dermatom; Reithosen-Hypästhesie/-Anästhesie; Störungen von Defäkation und Miktion; Taubheit im Bereich des Penis mit Verlust von Erektion und Ejakulation; posttraumatische Coxalgie und Gonalgie mit schmerzhafter Bewegungseinschränkung der Hüftgelenke und der Tibiofibulargelenke; posttraumatisches Knöchelödem mit brennendem Unterschenkelschmerz beidseitig und Durchblutungsstörung beider Unterschenkel) sowie zusätzlich in dem ärztlichen Gutachten für die gesetzliche Rentenversicherung von … vom 29. Mai 2007 (ausgeprägtes LWS-Syndrom, Periarthropathie der Hüftgelenke, Coxarhrose beidseits, Weichteilschwellung der Kniegelenke, Gonarthrose beidseits, degenerative In-nenmeniskusschäden beidseits, Heberden- und Bouchard-Arthrose beidseits, Rhiz-Arthrose beidseits, Subluxation Daumensattelgelenk beidseits, Tendopathie der Ell bogengelenke) beschrieben werden, als weitere Dienstunfallfolgen der Dienstunfälle vom … September 1972, … Februar 1980 und … April 1985 begehrt.

Die so verstandene Klage erweist sich bei summarischer Prüfung als zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat voraussichtlich weder einen Anspruch auf die Anerkennung einer Arthrose des Acromioclaviculargelenks sowie von Körperschäden aus dem psychiatrisch/neurologischen Fachbereich noch auf die Anerkennung der sich aus den Gutachten von … und … vom 4. und 5. Februar 2014 und aus dem Gutachten von … vom 29. Mai 2007 ergebenden physischen Körperschäden als weitere Unfallfolgen der Dienstunfälle vom … September 1972, … Februar 1980 und … April 1985. Ferner besteht auch kein Anspruch auf die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags gegen den Beklagten (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 16. Februar 2015 erweist sich bei überschlägiger Prüfung als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Bei summarischer Prüfung hat der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Anerkennung einer Arthrose des Acromioclaviculargelenks als weitere Dienstunfallfolge des am … September 1972 erlittenen Dienstunfalls. Der Beklagte hat vielmehr zu Recht angenommen, dass der Kläger einen entsprechenden Körperschaden nicht fristgerecht mitgeteilt hat.

a) Die Anerkennung weiterer Körperschäden richtet sich im vorliegenden Fall der Verpflichtungsklage nach Art. 45 ff. des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG), welches am 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist und das bis dahin als Landesrecht fortgeltende Beamtenversorgungsgesetz des Bundes abgelöst hat (vgl. Art. 117 BayBeamtVG). Die vor dem Inkrafttreten des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes erlittenen Dienstunfälle stehen dabei Dienstunfällen nach dem Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes gleich (Art. 100 Abs. 4 Satz 1 BayBe-amtVG).

Gemäß Art. 45 Abs. 1 BayBeamtVG hat ein Beamter, der durch einen Dienstunfall verletzt wurde, grundsätzlich Anspruch auf Unfallfürsorge. Diese wird jedoch zeitlich nicht unbegrenzt gewährt. Sowohl das Bundesbeamtenversorgungsgesetz als auch das Bayerische Beamtenversorgungsgesetz enthalten Ausschlussfristen, innerhalb derer Dienstunfälle bzw. deren Folgen angezeigt werden müssen. Ob die Meldung gegenüber der zuständigen Behörde form- und fristgerecht erfolgt ist, ist nach der zum Zeitpunkt der Meldung geltenden Vorschriften zu beurteilen (vgl. BayVGH, U.v. 5.5.2015 - 3 B 12.2148 - juris Rn. 38; VG Augsburg, U.v. 17.1.2013 - Au 2 K 12.116 - juris Rn. 26). Danach richtet sich die Meldung weiterer Dienstunfallfolgen sowie das Untersuchungsverfahren im vorliegenden Fall nach § 45 BeamtVG in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl I 2001 S. 3926), da sich der Kläger bereits mit Schreiben vom 30. August 2009 an die Dienstunfallfürsorgestelle gewandt und auf weitere Dienstunfallfolgen hingewiesen hat.

§ 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sieht vor, dass Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach dem Beamtenversorgungsgesetz entstehen können, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Dienstunfalls dem Dienstvorgesetztem des Verletzten angezeigt werden müssen. Nach Ablauf dieser Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur noch unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG gewährt, d.h. seit dem Unfallgeschehen dürfen noch nicht mehr als zehn Jahre vergangen sein und der Beamte muss zugleich glaubhaft machen, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht gerechnet habe werden können oder dass er durch außerhalb seines Willens liegende Umstände darin gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Ferner muss die Meldung, nachdem mit der Möglichkeit eines Kör perschadens oder einer Erkrankung gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten vorgenommen werden (§ 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG). Leistungen der Unfallfürsorge, die mit Rücksicht auf einen Körperschaden verlangt werden, der auf einem mehr als zehn Jahre zurückliegenden Ereignis beruht, sind folglich gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG ausgeschlossen.

Die in § 45 BeamtVG festgelegten Ausschlussfristen sind nicht nur bei der erstmaligen Meldung des Unfallereignisses und der damit in Zusammenhang stehenden Körperschäden zu wahren, sondern sie gelten auch für die Geltendmachung weiterer, durch den Dienstunfall verursachter Körperschäden und Folgeschäden (vgl. BVerwG, U.v. 28.2.2002 - 2 C 5/01 - DÖD 2002,254; BayVGH, B.v. 29.4.2014 - 3 ZB 11.1420 - juris). Denn im Hinblick auf die schadensbezogenen Leistungen der Unfallfürsorge ist es unerheblich, ob innerhalb der Ausschlussfrist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist, gemeldet worden ist. Ein solcher historischer Vorgang ist erst dann ein Dienstunfall, wenn er einen Körperschaden zur Folge hatte (vgl. § 31 BeamtVG; Art. 46 BayBeamtVG). Nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck privilegiert § 45 BeamtVG auch nicht den Beamten, der nach Ablauf der Ausschlussfristen einen weiteren Körperschaden anzeigt (vgl. BVerwG, U.v. 28.2.2002, 2 C 5/01, a.a.O.).

Werden weitere Folgen eines anerkannten Dienstunfalls erst zu einem späteren Zeitpunkt bemerkbar, begründen sie demnach keinen Anspruch des Beamten auf Dienstunfallfürsorge, wenn er sie nicht innerhalb von zehn Jahren seit dem Unfall und innerhalb von drei Monaten, nachdem die Unfallfolge bemerkbar geworden ist, dem Dienstherrn meldet. Auf den an den Eintritt des Dienstunfalls anknüpfenden Fristbeginn ist es dabei ohne Einfluss, wenn der Beamte vor Ablauf der Ausschluss frist den Zusammenhang eines Körperschadens mit einem Unfallereignis nicht erkannt hat und auch nicht erkennen konnte (vgl. BVerwG, U.v. 28.2.2002 - 2 C 5/01 -DÖD 2002,254). Von der Ausschlussfrist des § 45 Abs. 2 BeamtVG sind daher nicht nur solche Fälle erfasst, bei denen der Beamte Fürsorgeansprüche aus einem feststehenden Körperschaden auf ein Unfallgeschehen zurückführt, das er innerhalb der letzten zehn Jahre nicht als (Dienst-) Unfall gemeldet hat. Die Rechtsfolge des § 45 Abs. 2 BeamtVG tritt vielmehr auch in solchen Fällen ein, in denen der Beamte Fürsorgeansprüche aus einem feststehenden Körperschaden auf ein Unfallgeschehen zurückführt, das er fristgerecht als Unfall gemeldet hat und das sogar als Dienstunfall anerkannt worden ist, aber von dem tatsächlichen Bemerken des Körperschadens bzw. seiner Bemerkbarkeit ausgehend mehr als zehn Jahre zurückliegt (VG München, U.v. 29.12.2009 - M 21 K 08.1617 - juris Rn. 39; VG München, U.v. 5.6.2009 - M 21 K 07.4500). Denn mit den Ausschlussfristen trägt der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, dass nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums die Kausalität zwischen einem Körperschaden und einem Unfallereignis kaum noch aufklärbar ist. Entsprechende Auseinandersetzungen über den Geschehensablauf und über den Kausalzusammenhang eines Körperschadens sollen hierdurch vermieden werden (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.2011 - 2 C 55/09 - ZBR 2012, 38; U.v. 28.2.2002 - 2 C 5/01 -DÖD 2002, 254; BayVGH, U.v. 16.7.2008 - 14 B 05.2548 - juris Rn. 9).

b) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist ein Anspruch des Klägers auf Anerkennung einer Arthrose des Acromioclaviculargelenks als weitere Dienstunfallfolge des am … September 1972 erlittenen Dienstunfalls bei summarischer Prüfung ausgeschlossen, da er diesen Körperschaden erst nach Ablauf der Zehnjahresfrist des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG bei dem Beklagten gemeldet hat. Die Ausschlussfrist begann vorliegend gemäß §§ 186, 187 Abs. 1 BGB am Tag nach dem Dienstunfall am 16. September 1972 zu laufen und endete gemäß § 188 Abs. 2 Halbsatz 1 BGB am 15. September 1982. Dass er an einer Arthrose im Schultereckgelenk leidet und er diesen Körperschaden auf den Dienstunfall vom … September 1972 zurückgeführt, teilte der Kläger dem Beklagten vorliegend erst mit seinem Schreiben vom 30. August 2009 mit, mit dem er unter anderem das ärztliche Gutachten für die gesetzliche Rentenversicherung vom 29. Mai 2007 vorlegte, aus dem sich die Diagnose einer Arthrose des Acromioclaviculargelenks ergibt. Innerhalb der am 15. September 1982 endenden Zehnjahresfrist hat der Kläger in seinen beiden Schreiben an die ehemalige Bezirksfinanzdirektion München vom 5. Oktober 1977 und 24. Juni 1981 lediglich auf seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen in Gestalt von Durchblutungsstörungen in den Wadenbeinen und witterungsbedingten Kopfschmerzen hingewiesen, jedoch nicht auf eine unfallbedingt entstandene Arthrose des Schultereckgelenks. Entgegen dem Vortrag in der Klagebegründung lässt sich der Behördenakte auch nicht entnehmen, dass der Kläger dem Beklagten innerhalb der Zehnjahresfrist mitgeteilt hat, an Schulter- und Rückenbeschwerden zu leiden, deretwegen er die Einleitung eines förmlichen Untersuchungsverfahrens begehrt. Das Gutachten von … vom 26. März 1973, in dem Bewegungsschmerzen im rechten Schultergelenk bei der letzten ambulanten Untersuchung am 8. März 1973 erwähnt werden, wurde dem Beklagten nach Aktenlage erst nach Ablauf der Ausschlussfrist am 22. Juni 1987 übermittelt. Allein der pauschale Hinweis auf Schmerzen in der Schulter wäre im Übrigen aber auch nicht ausreichend gewesen, um von einer förmlichen Meldung einer Arthrose des Acromioclaviculargelenks als weitere Dienstunfallfolge des Dienstunfalls vom 15. September 1972 ausgehen zu können.

c) Entgegen der Auffassung des Klägers kann auch nicht angenommen werden, dass die zehnjährige Ausschlussfrist des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG im Falle sekundär arthrotischer Veränderungen, die als Spätfolgen eines bestimmten Unfallereignisses erst allmählich entstehen, keine Anwendung findet. Dem Wortlaut des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG lässt sich eine entsprechende Einschränkung für derartige Spätfolgen nicht entnehmen. Ferner greift gerade auch in diesen Fällen die der Aus schlussfrist zugrundeliegende Erwägung ein, wonach die Anstellung langwieriger Ermittlungen im Hinblick auf das Unfallgeschehen und den Kausalzusammenhang vermieden werden soll, da dies bei erst nach Jahren auftretenden Körperschäden kaum zu bewältigende Schwierigkeiten bereiten würde. Schließlich steht es der Anwendung des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG auch nicht entgegen, dass der Beamte vor Ablauf der Ausschlussfrist den Zusammenhang eines Körperschadens mit einem Unfallereignis nicht erkannt hat und auch nicht erkennen konnte (vgl. BVerwG, U.v. 28.2.2002 - 2 C 5/01 - DÖD 2002,254).

d) Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der jetzige Arthoseschaden bereits in der mit Bescheid vom 7. Dezember 1972 als Dienstunfallfolge anerkannten Bandabsprengung im Bereich des rechten Schulter- und Schlüsselbeingelenks mit entsprechender Dislokation angelegt war.

Zur Abgrenzung neuer Körperschäden mit eigenständiger Meldefrist von Fortwirkungen der ursprünglich gemeldeten Folgen wird unter anderem darauf abgestellt, ob die ursprünglichen und die später geltend gemachten Folgen eines Unfalls einer unterschiedlichen Behandlung bedürfen (VG Berlin, U.v. 13.10.2009 - 28 A 333.05 - juris) oder ob zwischen der Ausgangserkrankung und dem späteren Körperschaden ein langer behandlungsfreier Zeitraum lag, in dem andere Ereignisse den betreffenden Köperschaden ausgelöst haben können (VG München, U.v. 5.6.2009 - M 21 K 07.4500 - juris). Weitere geeignete Abgrenzungskriterien sind die Gleichartigkeit oder Unterschiedlichkeit der Symptome, Dauer und Umfang der Behandlungsbedürftigkeit sowie die Wahrscheinlichkeit des Auftretens bestimmter späterer Folgen. Dabei ist eine natürliche Betrachtungsweise geboten (VG München, U.v. 5.6.2009 - a.a.O.; VG Trier, U.v. 31.7.2012 - 1 K 124/12.TR - juris Rn. 32).

Vor diesem Hintergrund ist die geltend gemachte Arthrose des rechten Acromioclavi-culargelenks als eigenständiger, neuer Körperschaden anzusehen, für deren Gel-tendmachung eine selbständige Meldefrist zu beachten war. Hierfür spricht maßgeblich der Umstand, dass in dem von der ehemaligen Bezirksfinanzdirektion München eingeholten Dienstgutachten der Chirurgischen Klinik und Poliklinik des … vom 2. April 1987 festgestellt wurde, dass zum Zeitpunkt der Nachuntersuchung am 3. Februar 1987 die bei den drei Dienstunfällen erlittenen Verletzungen im Wesentlichen ausgeheilt waren und allenfalls eine leichtgradige Beeinträchtigung durch Kopfschmerzen zugestanden werden könne. Hinsichtlich der beim Dienstunfall vom 15. September 1972 verursachten Bandabsprengung im Bereich des rechten Schultereckgelenks führte der Gutachter ausdrücklich aus, dass diese ausgeheilt sei und eine unfallchirurgisch fassbare Unfallfolge nicht mehr bestehe (vgl. Seite 14 des Gutachtens vom 2.4.1987). Hierdurch ist eine zeitliche und inhaltliche Zäsur eingetreten. Den Feststellungen im Dienstgutachten vom 2. April 1987 ist der Kläger damals auch nicht substantiiert entgegengetreten. Dem Schreiben seines damaligen Bevollmächtigten vom 20. August 1987 lässt sich insoweit lediglich entnehmen, dass die Narbe an der Schulter kein allzu großes Problem sei und der Narbenbereich nur bei Belastung schmerze. Darüber hinaus kann eine Arthrose insbesondere auch durch altersbedingte Verschleißerscheinungen hervorgerufen werden. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Kläger bis zu seiner Ruhestandsversetzung zum 31. Dezember 1989 weiterhin im Polizeivollzugsdienst eingesetzt war und in diesen Jahren damit einer den Körper stark beanspruchenden Tätigkeit nachgegangen ist. Dass in der vom Kläger erlittenen Verletzung von vornherein die Entstehung einer Arthrose des Schultereckgelenks angelegt war, ist daher nicht ersichtlich und ergibt sich auch nicht aus den vom Kläger vorgelegten Attesten. Auch in der vom Klägerbevollmächtigten angesprochenen ärztlichen Stellungnahme von … vom 12. April 2010 wird von dem untersuchenden Arzt lediglich vermutet, dass die Arthrose auf das Unfallereignis vom … September 1972 zurückzuführen ist (vgl. „mutmaß lich sekundär arthrotische Veränderungen“). Schließlich ist nach Aktenlage auch nicht ersichtlich, dass sich der Kläger wegen anhaltender Beschwerden im rechten Schultereckgelenk in dauerhafter ärztlicher Behandlung befunden hätte. In den aus der Behördenakte enthaltenen Schreiben des Klägers an die Bezirksfinanzdirektion vom 5. Oktober 1977, 24. Juni 1981, 16. März 1983, 18. Mai 1983, 28. Juni 1984, 12. Oktober 1984, 15. April 1985 und 20. November 1985 weist der Kläger zwar darauf hin, dass er weiterhin ärztlich betreut wird, nimmt insoweit aber nur auf Behandlungen wegen witterungsabhängiger Kopfschmerzen sowie Durchblutungsstörungen in den Wadenbeinen Bezug. Die Gesamtumstände lassen bei natürlicher Betrachtungsweise daher nicht darauf schließen, dass es sich bei der mehr als vierzig Jahre nach dem Dienstunfall vom … September 1972 festgestellten Arthrose um eine Fortwirkung der ursprünglich gemeldeten Folgen des Dienstunfalls handelt.

Die Meldung der Arthrose am 30. August 2009 wahrte die Ausschlussfrist des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG damit bei summarischer Prüfung nicht. Die Behörde kann auf die Einhaltung dieser Ausschlussfrist auch nicht verzichten (vgl. VG Ansbach, U.v. 15.7.2014 - AN 1 K 14.00375 - juris Rn. 56).

2. Auch der geltend gemachte Anspruch auf Anerkennung von Körperschäden aus dem psychiatrisch/neurologischen Fachbereich als weitere Dienstunfallfolgen der am … September 1972 und am … April 1985 erlittenen Dienstunfälle scheitert bei summarischer Prüfung an der gesetzlichen Ausschlussfrist von zehn Jahren nach dem Unfallereignis für die Meldung von Dienstunfallfolgen. Darüber hinaus hat der Kläger bei überschlägiger Prüfung auch nicht mit der im Dienstunfallrecht erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass die Dienstunfälle vom … September 1972 und … April 1985 bei ihm einen Körperschaden aus dem psychiatrisch/neurologischen Fachbereich hervorgerufen haben.

a) Der Kläger hat bei summarischer Prüfung die Ausschlussfrist für die Meldung von Körperschäden aus dem psychiatrisch/neurologischen Fachbereich als weitere Dienstunfallfolgen der am … September 1972 und am … April 1985 erlittenen Dienstunfälle versäumt.

aa) Soweit der Kläger Körperschäden aus dem psychiatrisch/neurologischen Fachbereich auf den Dienstunfall vom … September 1972 zurückführt, endete die gesetzliche Ausschlussfrist nach § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG am 15. September 1982. Innerhalb dieser Ausschlussfrist hat der Kläger nach Auffassung des Gerichts einen entsprechenden Körperschaden jedoch nicht angezeigt.

Zwar lässt sich dem am 26. März 1973 erstellten Gutachten von … entnehmen, dass der Kläger bei der letzten ambulanten Untersuchung am 8. März 1973 über Schlafstörungen und beängstigende Alpträume geklagt habe. Unabhängig von der Frage, ob darin eine hinreichende Mitteilung einer psychischen Erkrankung als weitere Unfallfolge zu sehen ist, wurde das Gutachten erst nach Ablauf der zehnjährigen Ausschlussfrist am 22. Juni 1987 an die ehemalige Bezirksfinanzdirektion München als Vorgängerin des Landesamts übermittelt. Dasselbe gilt für das „Attest zu einem Kfz-Haftpflichtschaden“ von … vom 13. Juli 1973, welches für die Bayerische Versicherungsbank Allianz/Frankfurter erstellt worden war und erst im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens vorgelegt wurde. Auch in seinen beiden innerhalb der zehnjährigen Ausschlussfrist bei der ehemaligen Bezirksfinanzdirektion München eingegangen Schreiben vom 5. Oktober 1977 und vom 24. Juni 1981 geht der Kläger auf psychische Beschwerden nicht ein, sondern verweist ausschließlich auf gesundheitliche Beeinträchtigungen in Gestalt von witterungsbedingten Kopfschmerzen und Durchblutungsstörungen. Nach Auffassung des Gerichts wahrte der Kläger die Ausschlussfrist auch nicht durch das in der Klagebegründung angeführte Gespräch mit dem Inspektionsleiter des Polizeipräsidiums …, in dem er auf seine Alpträume hinwies. Aus der Klagebegründung geht bereits nicht eindeutig hervor, wann das erwähnte Gespräch mit dem Inspektionsleiter des Polizeipräsidiums … stattgefunden hat. Selbst wenn dies innerhalb der zehnjährigen Ausschlussfrist gewesen sein sollte, ist dieses Gespräch nach Auffassung der Kammer jedoch nicht ausreichend, um hierdurch einen Körperschaden aus dem psychiatrisch/neurologischen Fachbereich als Folge des Dienstunfalls vom … September 1972 anzuzeigen. Da Alpträume auch bei gesunden Menschen auftreten können, lässt der pauschale Hinweis hierauf ohne die Schilderung weiterer Symptome noch nicht hinreichend erkennen, dass es sich um eine gesundheitliche Beeinträchtigung mit Krankheitswert handelt, deretwegen der Kläger Unfallfürsorgeansprüche geltend machen möchte. Das Gericht geht deshalb davon aus, dass der Kläger erst mit Übersendung der beiden ärztlichen Stellungnahmen von … vom 4. Februar 2014 und von Herrn … vom 5. Februar 2014, in denen jeweils eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine Persönlichkeitsveränderung diagnostiziert werden, eine psychische Erkrankung als Folge des Dienstunfalls vom … September 1972 zur Anzeige gebracht hat. Der Kläger hat die Ausschlussfrist damit nicht gewahrt. Dabei kommt es für den Fristlauf gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG nach dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck der Vorschrift auch nicht darauf an, ob der Kläger die rechtzeitige Anzeige weiterer Körperschäden schuldhaft versäumt hat. Ob der Kläger die rechtzeitige Anzeige eines Körperschadens aus dem psychiatrisch/neurologischen Fachbereich wie in der Klagebegründung vorgetragen aus Furcht, aus dem Polizeidienst entlassen zu werden oder - wie in der gemeinsamen Stellungnahme von … und … vom 9. April 2015 angedeutet wird - aus Unerfahrenheit unterlassen hat, ist daher unerheblich.

bb) Soweit der Kläger Körperschäden aus dem psychiatrisch/neurologischen Fachbereich auf den Dienstunfall vom … April 1985 zurückführt, hat die gesetzliche Ausschlussfrist nach § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG am 26. April 1995 geendet. Innerhalb dieses Zeitraums hat der Kläger zwar mit Schreiben an die ehemalige Bezirksfinanzdirektion München vom 12. März 1986 auf wiederkehrende Alpträume und eine hieraus resultierende Nervosität hingewiesen, diese jedoch als Folge des Dienstunfalls vom … September 1972 dargestellt. Auch das am 22. Juni 1987 an die ehemalige Bezirksfinanzdirektion München übersandte Gutachten von … vom 26. März 1973, in dem Schlafstörungen und Alpträume des Klägers angesprochen werden, stellt nur einen Zusammenhang zwischen dem Dienstunfall vom … September 1972 und den dort aufgeführten Alpträumen her.

b) Darüber hinaus hat der Kläger bei summarischer Prüfung aber auch nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass das Unfallgeschehen vom … September 1972 bzw. vom … April 1985 zu einem Körperschaden aus dem psychiatrisch/neurologischen Fachbereich geführt hat.

aa) Nach der Legaldefinition des Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder als Folge des Dienstes eingetreten ist. Als Folgen eines Dienstunfalls können nur Körperschäden anerkannt werden, die durch diesen verursacht wurden.

Ein äußeres, den Dienstunfall verursachendes Ereignis kann dabei nicht nur ein physisch auf den Körper des Beamten einwirkendes Ereignis sein, sondern auch ein solches, das nur mittelbar krankhafte Vorgänge im Körper auslöst, etwa durch die Verursachung eines seelischen Schocks (vgl. BVerwG, U.v. 9.4.1970 - juris Rn. 14). Unter einem Körperschaden im Sinne des Dienstunfallrechts ist jede über Bagatellein-bußen hinausgehende Verletzung der körperlichen oder seelischen Integrität zu verstehen, mithin auch eine als Folge einer Traumatisierung eingetretene seelische Erkrankung (vgl. BVerwG, U.v. 29.10.2009 - 2 C 134.07 - juris Rn. 24).

Als Ursachen im Rechtssinne auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallversorgung sind nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen haben. Der Ursachenzusammenhang ist nicht schon dann ausgeschlossen, wenn außer dem Unfall auch andere Umstände (namentlich eine anlage- oder schicksalsbedingte Krankheit oder ein anderes Unfallereignis) als Ursachen in Betracht kommen. In derartigen Fällen ist der Dienstunfall vielmehr dann als wesentliche Ursache im Rechtssinne anzuerkennen, wenn er bei natürlicher Betrachtungsweise entweder überragend zum Erfolg (Körperschaden) beigetragen hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt (vgl. BVerwG, U.v. 7.5.1999 - 2 B 117/98 - juris).

Löst ein Unfallereignis ein bereits vorhandenes Leiden aus oder beschleunigt oder verschlimmert es dieses, so ist das Unfallereignis dann nicht wesentliche Ursache für den Körperschaden, wenn das Ereignis von untergeordneter Bedeutung gewissermaßen „der letzte Tropfen war, der das Fass zum Überlaufen brachte“ bei einer Krankheit, „die ohnehin ausgebrochen wäre, wenn ihre Zeit gekommen war“. Das Unfallereignis tritt dann im Verhältnis zu der schon gegebenen Bedingung (dem vorhandenen Leiden oder der krankhaften Veranlagung) derartig zurück, dass die bereits gegebene Bedingung als allein maßgeblich anzusehen ist. Nicht Ursache im Rechtssinn sind demgemäß sogenannte Gelegenheitsursachen, d.h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, d.h. wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer Eigenart unersetzlicher Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte (vgl. BVerwG, U.v. 29.10.2009 - 2 C 134.07 - juris Rn. 26; U.v. 18.4.2002 - 2 C 22.01 - juris Rn. 10; OVG NRW, U.v. 6.5.1999 - 12 A 2983/96 - juris Rn. 50; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Anm. 1 a und 5 zu § 31).

Der Grundgedanke dieser aus der gesetzlichen Unfallversicherung und der Kriegsopferversorgung übernommenen Kausaltheorie liegt darin, dass der Dienstherr nicht für Folgen haften soll, die nicht seiner Risikosphäre zugerechnet werden können. Die beamtenrechtliche Unfallfürsorge darf nicht dazu führen, dass dem Beamten jedes denkbare Risiko abgenommen wird, auch wenn es sich in gar keiner Weise aus dem Dienst ableitet; vielmehr kann nur eine solche Risikoverteilung sinnvoll sein, die dem Dienstherrn die eigentümlichen und spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit auferlegt, dagegen dem Beamten mindestens die Risiken belässt, die sich aus seinen persönlichen Anlagen und etwa bereits bestehenden Beeinträchtigungen seines Gesundheitszustandes ergeben. Körperschäden auch psychischer Art sind so dem individuellen Lebensschicksal des Beamten und damit seinem Risikobereich zuzurechnen, wenn der Körperschaden jederzeit auch außerhalb des Dienstes bei einer im Alltag vorkommenden Belastungssituation hätte eintreten können (vgl. BVerwG, U.v. 18.4.2002, a.a.O., juris Rn. 11).

Für das Vorliegen eines Dienstunfalls, eines Körperschadens und der Ursächlichkeit des Dienstunfalls für den Körperschaden ist grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen. Der Beamte trägt das Feststellungsrisiko bzw. die materielle Beweislast, sowohl für das Vorliegen des behaupteten Körperschadens als auch dafür, dass die Schädigungsfolge wesentlich auf den Dienstunfall und nicht etwa auf eine anlagebedingte Konstitution zurückzuführen ist. Bleibt nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten im Rahmen der Amtsermittlungspflicht offen, ob die anspruchsbegründenden Voraussetzungen erfüllt sind, geht dies damit zu Lasten des Beamten. Ein Anspruch ist nur dann zuzuerkennen, wenn sowohl das Vorliegen des behaupteten Körperschadens als auch der Kausalzusammenhang mit dem Dienstunfallgeschehen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sind (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerwG, U.v. 25.2.2010 - 2 C 81.08 - NVwZ 2010, 708; BVerwG, B.v. 4.4.2011 - 2 B 7.10 - juris).

bb) Gemessen an diesen Vorgaben lassen die vom Kläger vorgelegten ärztlichen Atteste bereits nicht darauf schließen, dass die von ihm geltend gemachte Körperschäden einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer andauernden Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung tatsächlich vorliegen.

Das Krankheitsbild der posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) wird in dem internationalen Diagnoseklassifikationssystem der Weltgesundheitsorganisation ICD-10 („Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme“) in Kapitel V „Psychische und Verhaltensstörungen“ (F00 - F99), Unterkapitel „Neurotische, Belastungs- und somatoforme Störungen“ (F40 - F48) beschrieben. Gemäß ICD-10 F 43.1 entsteht die PTBS als eine verzögerte oder protra-hierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Typische Merkmale sind das wiederholte Erleben des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen (Nachhallerinnerungen, Flashbacks), Träumen oder Alpträumen, die vor dem Hintergrund eines andauernden Gefühls von Betäubtsein und emotionaler Stumpfheit auftreten. Ferner finden sich Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, Teilnahmslosigkeit der Umgebung gegenüber, Freudlosigkeit sowie Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen könnten. Meist tritt ein Zustand von vegetativer Übererregtheit mit Vigilanzsteigerung, einer übermäßigen Schreckhaftigkeit und Schlafstörung auf. Der Beginn folgt dem Trauma mit einer La-tenz, die wenige Wochen bis Monate dauern kann.

Auch eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung muss sich nach ICD-10 F62.0 auf eine Belastung katastrophalen Ausmaßes rückführen lassen, die so extrem sein muss, dass die Vulnerabilität der betreffenden Person als Erklärung für die tief greifende Auswirkung auf die Persönlichkeit nicht in Erwägung gezogen werden muss. Die Störung ist durch eine feindliche oder misstrauische Haltung gegenüber der Welt, durch sozialen Rückzug, Gefühle der Leere oder Hoffnungslosigkeit, ein chronisches Gefühl der Anspannung wie bei ständigem Bedrohtsein und Entfremdungsgefühl, gekennzeichnet.

Vorliegend ergibt sich aus dem von dem Beklagten eingeholten nervenärztlichen Gutachten von … … … … vom 15. Mai 2014, dass die Krankheitsbilder einer PTBS sowie einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung im Fall des Klägers nicht feststellbar waren. Dem Gutachten zufolge handle es sich weder bei dem Unfallereignis aus dem Jahr 1972 noch bei dem Unfallereignis aus dem Jahr 1985 um ein Ereignis von katastrophenartigem Ausmaß. Darüber hinaus fehle es an der erforderlichen initialen psychischen Reaktion des Klägers auf die erlebten Unfälle. Aus Sicht des Gutachters impliziere allein die Angabe, dass der Kläger über Alpträume geklagt habe, nicht, dass diese auf ein Unfallereignis zurückzuführen sind. Es handle sich hierbei vielmehr um ein unspezifisches psychisches Symptom, welches auch bei gesunden Probanden auftrete und ohne zusätzliche Symptomatik nicht auf einen Unfallzusammenhang schließen lasse. Ferner lasse sich auch keine Brückensymptomatik feststellen.

Die Ausführungen im Gutachten sind nachvollziehbar und in sich schlüssig, offen erkennbare Mängel sind nicht festzustellen. Durchgreifende Zweifel an der Methodik der Gutachtenserstellung oder an der Unbefangenheit und Unvoreingenommenheit des Arztes ergeben sich auch nicht aus der vom Kläger vorgelegten Niederschrift über den Ablauf der Untersuchung bei … Die fachärztliche Einschätzung beruhte auf einer persönlichen Untersuchung des Klägers am 14. Mai 2014 und berücksichtigt neben der Behördenakte auch die vom Kläger vorgelegten ärztliche Atteste.

Die von Herrn … vertretene Auffassung deckt sich zudem mit der Einschätzung der Amtsärztin Frau … … im Gesundheitszeugnis vom 15. April 2010, wonach einzig eine Arthrose des Acromioviculargelenks rechts als Dienstunfallfolge nachweisbar sei. Ein Zusammenhang zwischen den geltend gemachten psychischen Beschwerden und dem Unfallereignis vom … September 1972 sei hingegen aus Sicht der Amtsärztin nicht nachweisbar, zumal zwischen dem Dienstunfallgeschehen aus dem Jahr 1972 und dem Untersuchungstag keine fachärztlich psychiatrische Diagnostik und Behandlung stattgefunden habe. Auch das neurologische Gutachten der … vom 8. Dezember 1987 kam unter anderem zu dem Ergebnis, dass seelische Anzeichen für eine gestörte Hirntätigkeit nicht erkennbar waren. Eine psychiatrische Zusatzuntersuchung wurde von den dortigen Gutachtern als nicht veranlasst eingeschätzt.

cc) Schließlich hat der Kläger das Gutachten von … auch nicht durch die von ihm vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen der ihn behandelnden Ärzte … und … vom 4. und 5. Februar 2014 sowie deren gemeinsame Stellungnahme vom 9. April 2015 durchgreifend in Frage gestellt.

Angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptomatik ist zur substantiierten Geltendmachung einer psychischen Erkrankung wie insbesondere einer posttraumatischen Belastungsstörung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderlich, dass das vorgelegte ärztliche Attest gewissen Mindestanforderungen genügt. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben (vgl. BVerwG, U.v. 11. 9. 2007 - 10 C 17/07 - juris Rn. 15).

Diesen Anforderungen genügen die vom Kläger vorgelegten Parteigutachten nicht:

Weder das Gutachten vom 4. Februar 2014 noch das Gutachten vom 5. Februar 2014 wurde von einem Facharzt für Psychiatrie erstellt. Während … auf das Fachgebiet der Chirurgie spezialisiert ist, ist Herr … Facharzt für Orthopädie, Rheumatologie sowie für Physikalische und Rehabilitative Medizin. Mangels Erhebung eines eigenen psychopathologischen Befundes wird aus den vorgenannten ärztlichen Stellungnahmen zudem nicht erkennbar, auf welcher Grundlage die Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer andauernden Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung gestellt worden sind. Beide Ärzte beziehen sich in ihren Attesten vom 4. und 5. Februar 2014 sowie in ihrer gemeinsamen Stellungnahme vom 9. April 2015 lediglich auf die vom Kläger seit dem Unfallgeschehen vom 15. September 1972 geklagten Alpträume. Hierbei gehen sie jedoch nicht auf die von Herrn … … angesprochene Problematik, wonach Alpträume auch bei gesunden Menschen auftreten können, ein. Allein der Schluss von den geklagten Alpträumen auf das Vorliegen einer PTBS und einer Persönlichkeitsveränderung erscheint daher nicht nachvollziehbar. Mit einer PTBS typischerweise einherge hende Symptome, wie z.B. das Auftauchen von Flash-Backs oder Freud- und Teilnahmslosigkeit der Umgebung gegenüber, werden darüber hinaus auch in den zeitnah zum Dienstunfall vom … September 1972 erstellten Gutachten von … 26. März 1973 und vom 13. Juli 1973 nicht festgestellt. Auch der Kläger benennt in seinen Schreiben an die ehemalige Bezirksfinanzdirektion München abgesehen von den Schlafstörungen und Alpträumen keine weiteren Symptome. Einzig in dem Attest von … vom 5. Februar 2014 werden weitere Symptome wie beispielsweise eine erhöhte Schreckhaftigkeit des Klägers und eine erniedrigte Reizschwelle angesprochen, die jedoch nicht durch die Erhebung eines ausführlichen psychopatho-logischen Befundes belegt werden. Weder das Gutachten vom 4. Februar 2014 noch das Gutachten vom 5. Februar 2014 setzt sich des Weiteren dezidiert mit der Frage auseinander, ob das vom Kläger geschilderte Ereignis das nach ICD-10 vorausgesetzte Ausmaß an Schwere erreicht hat. Da eine posttraumatische Belastungsstörung stets eine Reaktion auf ein traumatisches Ereignis ist, kann eine entsprechende Diagnose ohne die exakte Feststellung eines Traumas im Sinne eines Ereignisses von außergewöhnlicher Bedrohung oder mit katastrophenartigem Ausmaß nicht zuverlässig gestellt werden. Ein Rückschluss von den berichteten Beschwerden des Klägers auf ein traumatisches Erlebnis genügt diesen Anforderungen gerade nicht. Schließlich ist auch ein gewisser Widerspruch darin zu sehen, dass nach Einschätzung von … und … das Vollbild einer PTBS beim Kläger auch über vierzig Jahre nach dem Dienstunfall noch immer vorhanden ist, obwohl anzunehmen ist, dass eine seelische Erkrankung, die auf ein bestimmtes Ereignis zurückgeführt wird, abnimmt, je länger das in Rede stehende Ereignis zurückliegt. Nicht zuletzt geben die vorgenannten Atteste auch keinen Aufschluss über die Schwere der festgestellten Erkrankung und ihre Behandlungsbedürftigkeit. Es erscheint zudem widersprüchlich, dass sich der Kläger auch in der Vergangenheit trotz seiner Erkrankung offenbar nicht in psychiatrischer Behandlung befand. Das vorgelegte Attest der Gemeinschaftspraxis … und … vom 26. Februar 1987 hat allein eine neurologische Untersuchung des Klägers aufgrund der von ihm geltend gemachten attackenartigen Kopfschmerzen zum Gegenstand und bezieht sich gerade nicht auf eine psychiatrische Behandlung wegen einer psychischen Erkrankung.

Ferner erscheint auch das Vorliegen eines Ursachenzusammenhangs zwischen dem Dienstunfall vom 15. September 1972 bzw. vom 26. April 1985 und den geltend gemachten psychischen Erkrankungen zweifelhaft. Die vorgelegten Atteste gehen auf den Ursachenzusammenhang allenfalls oberflächlich ein und geben auch keinen Aufschluss darüber, wie sich die beim Kläger laut dem Gesundheitszeugnis des Ärztlichen Dienstes der Polizei vom 21. August 1989 festzustellende „besondere psychische Veranlagung und Verfassung“ auf die Entstehung der psychischen Erkrankungen ausgewirkt hat.

3. Darüber hinaus hat der Kläger voraussichtlich auch keinen Anspruch auf die Anerkennung der physischen Körperschäden, die sich aus den beiden Gutachten von … und … vom 4. und 5. Februar 2014 sowie aus dem ärztlichen Gutachten von … für die gesetzliche Rentenversicherung vom 29. Mai 2007 ergeben, als Unfallfolgen der am 15. September 1972, 11. Februar 1980 und 26. April 1985 erlittenen Dienstunfälle.

a) Soweit der Kläger die Anerkennung arthrotischer Umbauvorgänge an HWS und LWS mit hochgradiger Höhenminderung der Wirbelkörper und Osteochondrosen im Bereich der HWS in Höhe HW 5/6 und HW 6/7, einer Spondylolisthese mit fortgeschrittener Osteochondrose in Höhe LW 3/4 und teilweiser Fusionierung der Wirbelkörper, einer posttraumatischen schmerzhaften Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule mit Rotationseinschränkung beidseitig, posttraumatischer Schmerzen im Bereich des Lendenwirbelsäule, einer Fußheber- und Fußsenkerschwäche mit Gangunsicherheit, einer Schmerzausstrahlung im L5-, S1-, S2-, S3 und S4-Dermatom, einer Reithosen-Hypästhesie/-Anästhesie, einer Störungen von Defäkation und Miktion, einer Taubheit im Bereich des Penis mit Verlust von Erektion und Ejakulation, einer posttraumatischen Coxalgie und Gonalgie mit schmerzhafter Bewegungseinschränkung der Hüftgelenke und der Tibiofibulargelenke, eines posttraumatischen Knöchelödems mit brennendem Unterschenkelschmerz beidseitig, eines ausgeprägten LWS-Syndroms, einer Periarthropathie der Hüftgelenke, einer Coxarhrose beidseits, einer Weichteilschwellung der Kniegelenke, einer Gonarthrose beidseits, Innenmeniskusschäden beidseits, einer Heberden- und Bouchard-Arthrose beidseits, einer Rhiz-Arthrose beidseits, einer Subluxation Daumensattelgelenk beid-seits sowie einer Tendopathie der Ellbogengelenke als weitere Unfallfolgen der in den Jahren 1972, 1980 und 1985 erlittenen Dienstunfälle begehrt, scheitert ein entsprechender Anspruch des Klägers bei summarischer Prüfung bereits an der Ausschlussfrist des § 45 Abs. 2 BeamtVG. Im Übrigen fehlt es auch hier an einem Nachweis dafür, dass die geltend gemachten physischen Gesundheitsbeeinträchtigungen ursächlich auf die Dienstunfälle vom … September 1972, … Februar 1980 oder … April 1985 zurückzuführen sind.

aa) Die zehnjährige Ausschlussfrist für die Anzeige weiterer Körperschäden aus dem Dienstunfall vom … September 1972 endete am … September 1982, für Körperschäden aus dem Dienstunfall vom … Februar 1980 am … Februar 1990 und für Körperschäden aus dem Dienstunfall vom … April 1985 am … April 1995. Die nunmehr diagnostizierten Körperschäden wurden vom Kläger indes erstmals mit seinem Schreiben vom 30. August 2009 gegenüber dem Beklagten geltend gemacht, in dem er unter Bezugnahme auf die erlittenen Dienstunfälle seine physischen Beschwerden schilderte und mehrere ärztliche Atteste vorlegte.

Die jetzigen Beschwerden werden auch nicht von den damaligen Anzeigen der Dienstunfälle aus den Jahren 1972, 1980 und 1985 gedeckt. Die geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen lassen sich nicht als Fortwirkungen der mit den Bescheiden vom 7. Dezember 1972, 28. Mai 1973, 20. Januar 1988, 19. Mai 1980 und 25. Juni 1985 anerkannten Körperschäden einordnen, sondern stellen neue Körperschäden dar, für die jeweils eine selbstständige Meldefrist gilt. Hierfür spricht zum einen, dass nach den Feststellungen des von der ehemaligen Bezirksfinanzdirektion München eingeholten Dienstgutachtens vom 2. April 1987 alle bei den drei Dienstunfällen erlittenen Verletzungen im Wesentlichen ausgeheilt waren. Ein krankhafter Befund konnte bis auf leichtgradige Beeinträchtigung durch Kopfschmerzen nicht mehr festgestellt werden. Insbesondere habe sich der Kläger dem Dienstgutachten zufolge bei einer Nachuntersuchung am 3. Februar 1987 auch bezüglich seiner Wirbelsäule beschwerdefrei gezeigt, die Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei uneingeschränkt und schmerzlos (vgl. Seite 12 des Dienstgutachtens vom 2. 4. 1987). Diese Feststellungen hat der Kläger in der Folge auch nicht angegriffen. Die von seinem damaligen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 20. August 1987 geltend gemachten Einwendungen bezogen sich lediglich auf anhaltende Beschwerden des Klägers im Bereich der beiden Unterschenkel sowie in Form psychischer Belastung und anhaltender Kopfschmerzen. Zum anderen ist vorliegend zu berücksichtigen, dass sich die Dienstunfälle, auf die der Kläger seine Beschwerden zurückführt, vor mehr als 30 bzw. 40 Jahren ereignet haben und damit insbesondere degenerativ bedingte Veränderungen des Körpers als Ursachen für die nunmehr vorhandenen Beschwerden in Betracht kommen. Denn es ist gerade nicht ersichtlich, dass die geltend gemachten Körperschäden von vornherein in den ursprünglich anerkannten Körperschäden angelegt waren.

bb) Darüber hinaus hat der Kläger bei überschlägiger Prüfung auch nicht durch die vorgelegten Atteste mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass die oben genannten Körperschäden durch die Dienstunfälle vom … September 1972, … Februar 1980 und … April 1985 verursacht worden sind.

Nach den Feststellungen des am 2. April 1987 erstellten Dienstgutachtens der Chirurgischen Klinik und Poliklinik des Klinikums … waren die Verletzungen, die sich der Kläger bei den drei Dienstunfällen zugezogen hatte, zum Zeitpunkt der Nachuntersuchung am 3. Februar 1987 im Wesentlichen ausgeheilt. Allenfalls eine leichtgradige Beeinträchtigung durch Kopfschmerzen könne dem Gutachten zufolge zugestanden werden. Diesen Feststellungen schloss sich auch der Ärztliche Dienst der Polizei in seiner Stellungnahme vom 5. Juni 1987 an, mit der Einschränkung, dass dieser auch einen ursächlicher Zusammenhang zwischen den von dem Kläger noch geklagten Kopfschmerzen und den vor knapp 15 Jahren erlittenen Körperschäden bezweifelte. Schließlich kommt auch das von der Beklagten im Jahr 2010 eingeholte amtsärztliche Gutachten zu dem Ergebnis, dass die vom Kläger geltend gemachten physischen Beschwerden größtenteils auf degenerative Veränderungen der Wirbelsäule zurückzuführen seien, die nicht im Unfallzusammenhang stünden. Einzige nachweisbare Dienstunfallfolge sei eine Arthrose des rechten Acrominoclaviculargelenks. In Übereinstimmung hiermit vertritt auch Herr … in seinem ärztlichen Gutachten für die Deutsche Rentenversicherung vom 29. Mai 2007 die Auffassung, dass unter Berücksichtigung der vorliegenden Röntgenaufnahmen sowie des lang anhaltenden Zeitraums zwischen den jetzt feststellbaren Gesundheitsstörungen der Lendenwirbelsäule und dem Unfallereignis aus dem Jahr 1972 davon auszugehen sei, dass die strukturpathologischen Veränderungen der Lendenwirbelsäule - soweit sie durch die Unfallereignisse 1972 herbeigeführt worden sein könnten - mittlerweile durch Folgen von Umbauvorgängen degenerativer Natur überlagert seien.

Der Kläger vermag diese Feststellungen durch die von ihm vorgelegten ärztlichen Atteste nicht hinreichend substantiiert in Frage zu stellen. Zwar bejahen … und … in ihren beiden Attesten vom 4. und 5. Februar 2014 sowie in ihrer gemeinsamen Stellungnahme vom 9. April 2015 eine Ursächlichkeit zwischen den Dienstunfällen des Klägers und den festgestellten physischen Körperschäden. Diese Annahme beruht jedoch maßgeblich auf bloßen Mutmaßungen, wenn sie ausführen, dass durch die Dienstunfälle hervorgerufene Mitverletzungen an Band- und Muskelstrukturen der Wirbelsäule und deren Gelenkfortsätzen auch im Hinblick auf die Bandscheiben unerkannt geblieben sind, da den Ärzten im Jahr 1972 zur Beurteilung und Diagnosestellung neben den Angaben des Patienten lediglich die Möglichkeit einer körperlichen Untersuchung, einer Röntgenkontrolle sowie Laboruntersuchungen zur Verfügung gestanden hätten. Dass es tatsächlich zu solchen Mitverletzungen im Bereich der Wirbelsäule gekommen ist, wurde von Seiten der Ärzte bislang nicht durch entsprechende Befunde belegt. Durch bloße Spekulationen kann jedoch der im Dienstunfallrecht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erbringende Nachweis weiterer Körperschäden nicht geführt werden. Auch … beschränkt sich in seinem Attest vom 5. Februar 2014 im Wesentlichen darauf, eine Ursächlichkeit zwischen den Dienstunfällen und den festgestellten Körperschäden zu bejahen, ohne diese Annahme näher zu begründen und durch erhobene Befunde zu belegen. Entgegen der Darstellung in der ärztlichen Stellungnahme vom 9. April 2015 lässt der Umstand, dass der Kläger vor dem Unfall vom … September 1972 völlig gesund gewesen ist, ferner nicht den Schluss zu, dass alle sich danach zeigenden Verletzungen per se durch dieses Unfallereignis verursacht worden sind. In der gemeinsamen Stellungnahme vom 9. April 2015 gehen darüber hinaus auch die Ärzte … und … davon aus, dass die geltend gemachten Beschwerden und Behinderungen, welche aktuell beim Kläger vorhanden seien, aufgrund seines fortgeschrittenen Alters nicht gänzlich von degenerativen physischen Veränderungen getrennt werden könnten. Entgegen der Auffassung des Klägers führt auch der Umstand, dass insbesondere … den Kläger bereits seit seinem ersten Dienstunfall im Jahr 1972 fortlaufend betreut, nicht dazu, dass seinem Gutachten per se ein höherer Beweiswert zukommt. Schließlich ergibt sich auch aus den weiteren vom Kläger vorgelegten ärztlichen Attesten (Attest von … … vom 10. 4. 2007, Befundbericht der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 17. 11. 2003, Befundbericht der Orthopädin … vom 6. 5. 2014, ärztliche Stellungnahme der … vom 27. 11. 2009, Attest von …  vom 20. 11.1998, Befundberichte von … … vom 15. 11. 2005, 11. 4. 2006, 15. 7. 2006, 17. 10. 2006 und 12.12.2006) keine andere rechtliche Beurteilung, da sich die vorgenannten Atteste nicht dezidiert damit auseinandersetzen, ob zwischen den Dienstunfällen aus den Jahren 1972, 1980 und 1985 und den festgestellten physischen Erkrankungen ein Ursachenzusammenhang besteht.

b) Der Kläger hat bei summarischer Prüfung schließlich auch keinen Anspruch auf die Anerkennung einer posttraumatischen schweren Cervicocephalgie oder von Durchblutungsstörungen in den Wadenbeinen als weitere Dienstunfallfolgen aus den Dienstunfällen … September 1972, … Februar 1980 und … April 1985.

Ein entsprechender Anspruch des Klägers scheitert zwar vorliegend nicht an der Ausschlussfrist des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG, da der Kläger auf diese Körperschäden bereits mit seinem Schreiben vom 5. Oktober 1977 hingewiesen hatte. Es fehlt jedoch auch hier am Nachweis eines Ursachenzusammenhangs zwischen den geltend gemachten Körperschäden und den Dienstunfällen vom … September 1972, … Februar 1980 und … April 1985.

aa) Dem Dienstgutachten der … vom 8. Dezember 1987 zufolge lässt sich eine neurologische Erkrankung als Ursache der vom Kläger berichteten Kopfschmerzen ausschließen. Laut dem Gesundheitszeugnis vom 15. April 2010 lässt sich auch sonst kein Ursachenzusammenhang zwischen den geklagten Kopfschmerzen und dem Dienstunfall vom … September 1972 feststellen. Zu dieser ärztlichen Beurteilung gelangt auch der Ärztliche Dienst der Bayerischen Bereitschaftspolizei in seiner Stellungnahme vom 13. Januar 1988. Danach könnten -auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nach Unfällen, die den Kopf und die Halswirbelsäule betroffen hätten, unterschiedlich lange und unterschiedlich stark über Kopfschmerzen geklagt werde - die vom Kläger beklagten Kopfschmerzen nicht in jedem Fall zeitlich unbegrenzt als Dienstunfallfolgen bewertet werden, wenn entsprechende Befunde nicht erhoben werden könnten oder Befunde dies nicht rechtfertigten. Durchgreifende Zweifel an der Sachkunde und Unbefangenheit der Amtsärztin ergeben sich dabei auch nicht aus der vom Kläger vorgelegten Niederschrift über den Ablauf der Untersuchung am 7. April 2010. Es besteht daher kein Anlass, die sich aus den vorgenannten Attesten ergebenden schlüssigen Feststellungen in Zweifel zu ziehen, zumal der Kläger, dem die volle Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Unfallfürsorge obliegt, diese auch nicht substantiiert in Frage gestellt hat:

Der Kläger stützt sich insoweit zum einen auf das Dienstgutachten vom 2. April 1987, in dem eine leichtgradige Beeinträchtigung durch Kopfschmerzen als Dienstunfallfolge zugestanden wird. Das Gutachten lässt jedoch offen, ob es sich hierbei um postcommotionelle Kopfschmerzen handelt oder ob diese durch das beim Kläger festgestellte HWS-Schleudertrauma ausgelöst worden sind. Dass die Kopfschmerzen auf dem erlittenen HWS-Schleudertrauma beruhen können, wird darüber hinaus lediglich für „denkbar“ gehalten (vgl. Seite 14 des Dienstgutachtens vom 2. 4. 1987). Ein mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehender Ursachenzusammenhang zwischen dem Dienstunfall vom … September 1972 und den geklagten Kopfschmerzen lässt sich hierdurch nicht begründen. Auch dass es sich um postcommo tionelle Kopfschmerzen handelt, wird überwiegend aus den anamnestischen Angaben des Klägers geschlossen und nicht durch pathologische Befunde untermauert.

Zum anderen beruft sich der Kläger auf die beiden ärztlichen Stellungnahmen von … vom 4. Februar 2014 und von … vom 5. Februar 2014. Diese führen jedoch ebenfalls zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Herr … vermutet in seiner Stellungnahme vom 4. Februar 2014 lediglich, dass sich die anhaltenden Kopfschmerzen des Klägers seit dem Unfallgeschehen vom 15. September 1972 auf Mitverletzungen der Wirbelsäule zurückführen lassen, die bei der Untersuchung im Jahr 1972 nicht festgestellt hätten werden können, da damals noch nicht die Möglichkeiten einer Sonographie oder einer Computer- und Kernspintomographie bestanden hätten. Dass der Kläger tatsächlich infolge des Unfalls vom … September 1972 eine solche Mitschädigung erlitten hat, wurde bislang jedoch nicht durch entsprechende Befunde belegt. Auch die von … im Attest vom 5. Februar 2014 als ursächlich für die Entstehung der Cervicocephalgie angesehene Hirnprellung ist bislang nicht durch entsprechende Befunde belegt.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der vom Kläger geltend gemachten Cervicocephalgie um Schmerzen handelt, die von der Halswirbelsäule ausgehen und in den Kopf ausstrahlen. Sowohl nach den amtsärztlichen Feststellungen im Gesundheitszeugnis vom 15. April 2010 als auch nach den Ausführungen von Herrn … … in seinem ärztlichen Gutachten für die Deutsche Rentenversicherung vom 29. Mai 2007 sind die vom Kläger geklagten Beschwerden an der Wirbelsäule jedoch auf degenerative Veränderungen zurückzuführen, die gerade in keinem Ursachenzusammenhang zu den Dienstunfällen vom … September 1972, … Februar 1980 und 26. April 1985 stehen (s.o.). Der zeitnah zum Dienstunfall vom … September 1972 erstellten Stellungnahme von … an die Bayerische Versicherungsbank .../... vom 20. Juni 1973 lässt sich ebenfalls entnehmen, dass ein krankhafter Befund von Seiten des Kopfes nicht feststellbar war.

bb) Auch die Durchblutungsstörungen in den Wadenbeinen sind bei überschlägiger Prüfung nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch den Kläger nachgewiesen worden.

Nach der schlüssigen und widerspruchsfreien Darstellung im Dienstgutachten vom 2. April 1987 beruhen die vom Kläger geltend gemachten Durchblutungsstörungen auf einer dienstunfallunabhängigen Ursache und sind nicht auf dem Dienstunfall vom … September 1972 zurückzuführen. Aus Sicht des Gutachters ließen sowohl der subjektive als auch der objektive Untersuchungsbefund sowie fehlende Angaben des Klägers eine Durchblutungsstörung arterieller Genese als äußerst unwahrscheinlich erscheinen. So seien die Perfusionsdrucke an den Arterien beider Unterschenkel völlig normal, außerdem seien auch keine Zeichen einer gestörten Kapillarperfusion zu finden. Eine Erklärung für die gesteigerte Kälteempfindlichkeit sei vielmehr im vegetativen Nervensystem zu suchen (vgl. Seite 16 und 17 des Gutachtens vom 2. 4. 1987). Zu dieser Einschätzung gelangt auch die Amtsärztin in ihrem Gesundheitszeugnis vom 15. April 2010. Diese Feststellungen werden durch das Vorbringen des Klägers nicht substantiiert widerlegt. Vielmehr verweist Herr … in seiner Stellungnahme vom 5. Februar 2014 lediglich pauschal auf Durchblutungsstörungen in beiden Unterschenkeln infolge proximaler Wadenbeinfrakturen ohne hierfür eine nähere Begründung zu geben oder sich mit den Feststellungen im Dienstgutachten vom 2. April 1987 sowie im amtsärztlichen Gutachten vom 15. April 2010 weiter auseinanderzusetzen.

4. Das Gericht versteht das klägerische Begehren dahingehend, dass in der Sache lediglich ein Anspruch auf Unterhaltsbeitrag verfolgt und kein Anspruch auf Unfal lausgleich geltend macht wird (s.o.). Ein hierauf gerichteter Anspruch wäre im Übrigen auch zu verneinen. Denn Unfallausgleich wird nach § 35 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG bzw. nach Art. 52 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG nur neben dem Ruhegehalt gewährt. Seine Ansprüche auf Ruhegehalt hat der Kläger jedoch als Folge seiner rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verloren.

5. Schließlich hat der Kläger voraussichtlich auch keinen Anspruch auf die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags.

Nach Art. 55 Abs. 1 BayBeamtVG kann ein früherer Beamter, der durch einen Dienstunfall verletzt wurde und dessen Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand geendet hat, neben dem Heilverfahren für die Dauer einer durch den Dienstunfall verursachten Erwerbsbeschränkung einen Unterhaltsbeitrag erhalten. Nach der hier anzuwendenden Übergangsregelung in Art. 100 Abs. 4 Satz 5 BayBeamtVG i.V.m. Art. 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBeamtVG setzt die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags für frühere Beamte voraus, dass eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von wenigstens 20 v.H. gegeben ist. Die MdE ist dabei gemäß Art. 55 Abs. 2 BayBeamtVG nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen.

Diese Voraussetzungen sind hier bei überschlägiger Prüfung nicht erfüllt. Aus den vorgelegten ärztlichen Attesten geht nicht hervor, dass der Kläger infolge der anerkannten Unfallfolgen, die er bei seinen Dienstunfällen am … September 1972, am … Februar 1980 und am … April 1985 erlitten hat, eine MdE von mindestens 20 v.H. erreicht:

Zwar ergibt sich aus dem von dem Beklagten eingeholten Gesundheitszeugnis vom 15. April 2010, dass eine Arthrose des Acromioclaviculargelenks nachweisbar eine Folge des Dienstunfalls aus dem Jahr 1972 ist, die im Fall des Klägers zu einer MdE von 10 v.H. führt. Dieser Körperschaden kann jedoch hier nicht als Unfallfolge berücksichtigt werden, da der Kläger die Arthrose des Acromioclaviculargelenks erst nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG angezeigt hat (s.o). Ebenso wenig können für die Bewertung der MdE die vom Kläger geltend gemachten Kopfschmerzen herangezogen werden, die im Dienstgutachten vom 2. April 1987 mit einer MdE von 10% bewertet wurden (s.o). Auch die weiteren physischen und psychischen Beeinträchtigungen, auf die sich der Kläger im Rahmen der Klagebegründung bezieht, sind bislang weder von dem Beklagten als Unfallfolgen anerkannt worden noch besteht hierauf ein Anspruch (s.o.). Sie sind deshalb als dienstunfallunabhängige Körperschäden anzusehen und können folglich nicht bei der Beurteilung der MdE des Klägers berücksichtigt werden.

Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Umstand, dass das Zentrum Bayern Familie und Soziales, Region Oberfranken, Versorgungsamt, mit Bescheid vom 23. November 2010 zuletzt einen beim Kläger vorliegenden Grad der Behinderung (GdB) von 70 v.H. anerkannt hat. Der Beklagte ist an die Feststellungen des Versorgungsamtes nicht gebunden, da bei der Ermittlung des GdB abweichende Feststellungskriterien zugrunde gelegt werden und auch nicht unfallbedingte Körperschäden miteinbezogen werden können (vgl. BVerwG, U.v. 21.9.2000, ZBR 2001,251).

Nach alledem war der Antrag auf Prozesskostenhilfe daher abzulehnen.

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Gesetz über den Lastenausgleich


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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 187 Fristbeginn


(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. (2) Ist der Beginn

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft m

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 31 Dienstunfall


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Versorgungsmedizin-Verordnung - VersMedV | § 2 Anlage „Versorgungsmedizinische Grundsätze“


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Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 45 Meldung und Untersuchungsverfahren


(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden.

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 35 Unfallausgleich


(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 Prozent gemindert, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt ei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 186 Geltungsbereich


Für die in Gesetzen, gerichtlichen Verfügungen und Rechtsgeschäften enthaltenen Frist- und Terminsbestimmungen gelten die Auslegungsvorschriften der §§ 187 bis 193.

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 38 Unterhaltsbeitrag für frühere Beamte und frühere Ruhestandsbeamte


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Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 59 Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung


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(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
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um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 Prozent gemindert, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird in Höhe der Grundrente nach § 31 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Bundesversorgungsgesetzes gewährt. Wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Feststellung gestaffelt eingeschätzt, ist der Unfallausgleich in Höhe desjenigen Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu zahlen, der wenigstens sechs Monate Bestand hat.

(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im Allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Hat bei Eintritt des Dienstunfalles eine abschätzbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs von der individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten, die unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalles bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieser individuellen Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall gemindert wurde. Beruht die frühere Erwerbsminderung auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden.

(3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Zu diesem Zweck ist der Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.

(4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gewährt.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.

(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

(1) Ein Ruhestandsbeamter,

1.
gegen den wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, oder
2.
der wegen einer nach Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordentlichen Strafverfahren
a)
wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder
b)
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt worden ist,
verliert mit der Rechtskraft der Entscheidung seine Rechte als Ruhestandsbeamter. Entsprechendes gilt, wenn der Ruhestandsbeamte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

(2) Die §§ 42 und 43 des Bundesbeamtengesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(1) Ein durch Dienstunfall verletzter früherer Beamter, dessen Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand geendet hat, erhält neben dem Heilverfahren (§§ 33, 34) für die Dauer einer durch den Dienstunfall verursachten Erwerbsbeschränkung einen Unterhaltsbeitrag. Der Anspruch erlischt ab der Gewährung von Altersgeld.

(2) Der Unterhaltsbeitrag beträgt

1.
bei völliger Erwerbsunfähigkeit 66,67 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach Absatz 4,
2.
bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 25 Prozent den der Minderung entsprechenden Teil des Unterhaltsbeitrages nach Nummer 1.

(3) Im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 kann der Unterhaltsbeitrag, solange der Verletzte aus Anlass des Unfalles unverschuldet arbeitslos ist, bis auf den Betrag nach Nummer 1 erhöht werden. Bei Hilflosigkeit des Verletzten gilt § 34 entsprechend.

(4) Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen sich nach § 5 Abs. 1. Bei einem früheren Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind die Dienstbezüge zugrunde zu legen, die er bei der Ernennung zum Beamten auf Probe zuerst erhalten hätte; das Gleiche gilt bei einem früheren Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf mit Dienstbezügen. Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalles entlassen worden, gilt § 5 Abs. 2 entsprechend. Der Unterhaltsbeitrag für einen früheren Beamten auf Widerruf, der ein Amt bekleidete, das seine Arbeitskraft nur nebenbei beanspruchte, ist nach billigem Ermessen festzusetzen.

(5) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalles entlassen worden, darf der Unterhaltsbeitrag nach Absatz 2 Nr. 1 nicht hinter dem Mindestunfallruhegehalt (§ 36 Abs. 3 Satz 3) zurückbleiben. Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalles der in § 37 bezeichneten Art entlassen worden und war er im Zeitpunkt der Entlassung infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens fünfzig Prozent beschränkt, treten an die Stelle des Mindestunfallruhegehalts achtzig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, die sich bei sinngemäßer Anwendung des § 37 ergibt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(6) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im Allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Zum Zwecke der Nachprüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist der frühere Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für einen durch Dienstunfall verletzten früheren Ruhestandsbeamten, der seine Rechte als Ruhestandsbeamter verloren hat oder dem das Ruhegehalt aberkannt worden ist.

(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 Prozent gemindert, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird in Höhe der Grundrente nach § 31 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Bundesversorgungsgesetzes gewährt. Wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Feststellung gestaffelt eingeschätzt, ist der Unfallausgleich in Höhe desjenigen Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu zahlen, der wenigstens sechs Monate Bestand hat.

(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im Allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Hat bei Eintritt des Dienstunfalles eine abschätzbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs von der individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten, die unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalles bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieser individuellen Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall gemindert wurde. Beruht die frühere Erwerbsminderung auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden.

(3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Zu diesem Zweck ist der Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.

(4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gewährt.

(1) Ein durch Dienstunfall verletzter früherer Beamter, dessen Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand geendet hat, erhält neben dem Heilverfahren (§§ 33, 34) für die Dauer einer durch den Dienstunfall verursachten Erwerbsbeschränkung einen Unterhaltsbeitrag. Der Anspruch erlischt ab der Gewährung von Altersgeld.

(2) Der Unterhaltsbeitrag beträgt

1.
bei völliger Erwerbsunfähigkeit 66,67 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach Absatz 4,
2.
bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 25 Prozent den der Minderung entsprechenden Teil des Unterhaltsbeitrages nach Nummer 1.

(3) Im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 kann der Unterhaltsbeitrag, solange der Verletzte aus Anlass des Unfalles unverschuldet arbeitslos ist, bis auf den Betrag nach Nummer 1 erhöht werden. Bei Hilflosigkeit des Verletzten gilt § 34 entsprechend.

(4) Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen sich nach § 5 Abs. 1. Bei einem früheren Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind die Dienstbezüge zugrunde zu legen, die er bei der Ernennung zum Beamten auf Probe zuerst erhalten hätte; das Gleiche gilt bei einem früheren Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf mit Dienstbezügen. Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalles entlassen worden, gilt § 5 Abs. 2 entsprechend. Der Unterhaltsbeitrag für einen früheren Beamten auf Widerruf, der ein Amt bekleidete, das seine Arbeitskraft nur nebenbei beanspruchte, ist nach billigem Ermessen festzusetzen.

(5) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalles entlassen worden, darf der Unterhaltsbeitrag nach Absatz 2 Nr. 1 nicht hinter dem Mindestunfallruhegehalt (§ 36 Abs. 3 Satz 3) zurückbleiben. Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalles der in § 37 bezeichneten Art entlassen worden und war er im Zeitpunkt der Entlassung infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens fünfzig Prozent beschränkt, treten an die Stelle des Mindestunfallruhegehalts achtzig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, die sich bei sinngemäßer Anwendung des § 37 ergibt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(6) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im Allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Zum Zwecke der Nachprüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist der frühere Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für einen durch Dienstunfall verletzten früheren Ruhestandsbeamten, der seine Rechte als Ruhestandsbeamter verloren hat oder dem das Ruhegehalt aberkannt worden ist.

(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.

(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

Die in § 1 genannten Grundsätze und Kriterien sind in der Anlage zu dieser Verordnung*als deren Bestandteil festgelegt.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 Prozent gemindert, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird in Höhe der Grundrente nach § 31 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Bundesversorgungsgesetzes gewährt. Wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Feststellung gestaffelt eingeschätzt, ist der Unfallausgleich in Höhe desjenigen Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu zahlen, der wenigstens sechs Monate Bestand hat.

(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im Allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Hat bei Eintritt des Dienstunfalles eine abschätzbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs von der individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten, die unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalles bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieser individuellen Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall gemindert wurde. Beruht die frühere Erwerbsminderung auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden.

(3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Zu diesem Zweck ist der Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.

(4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gewährt.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 7. September 2010, der Bescheid des Landesamts für Finanzen vom 19. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesamts für Finanzen vom 29. Januar 2007 und der Bescheid des Landesamts für Finanzen vom 9. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Januar 2008 werden aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Unfallausgleich auf der Grundlage einer dienstunfallbedingten Gesamt-MdE von 50 v. H. beginnend ab dem 1. Juli 2006 zu gewähren.

Der Beklagte wird verpflichtet, die Kosten für die am 17. Juni 2006 beantragte psychologisch-ambulante Behandlung zu übernehmen.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der 19... geborene Kläger erlitt am 12. Oktober 1988 bei einer Fortbildungsveranstaltung für Justizwachtmeister einen Unfall, der mit Bescheid der damaligen Bezirksfinanzdirektion M. (BFD M.; heute: Landesamt für Finanzen) vom 23. November 1988 als Dienstunfall anerkannt wurde. Einschließlich eines Erweiterungsbescheides vom 14. November 1989 wurden eine Clavikularluxation rechts Grad II (Tossy) mit Ruptur des Ligamentum acromio clavikularae, eine ACG-Arthrose rechts bei ehemaliger AVG-Sprengung Tossy III rechts sowie eine Armplexusschädigung rechts festgestellt. Aufgrund des Dienstunfalls wurde mit Bescheid der BFD M. vom 6. November 1995 Unfallausgleich gemäß § 35 BeamtVG auf der Grundlage einer dienstunfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 25 v. H. ab 1. Juli 1994 bewilligt. In dem damaligen Verfahren hatte die frühere Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 2. September 1994 ein Gutachten von Dr. R. vom 30. Juni 1994 vorgelegt, der ein somatisiert-depressives Syndrom im Rahmen einer neurotischen Fehlverarbeitung bei einer vermutlich hypochondrischen Grundhaltung festgestellt hat und mit ausreichender Wahrscheinlichkeit von einem ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Auftreten der auf psychischen Gebiet vorliegenden Störungen und dem Unfallereignis ausgegangen ist. Die BFD M. ist dieser gutachterlichen Feststellung indes beim der Festlegung des Unfallausgleichs nicht gefolgt.

Der Kläger beantragte am 17. Juni 2006 die Zusage der Kostenübernahme einer psychologischen Weiterbehandlung und legte einen Entlassungsbericht der Reha-Klinik B. ... vom 1. Juni 2006 vor. Aus dem Entlassungsbericht folgt, dass im Rahmen der psychologischen Mitbehandlung eine Stabilisierung erreicht werden konnte und dringend eine psychologische Weiterbehandlung zur Krankheitsverarbeitung empfohlen wird. Das Landesamt für Finanzen, Dienststelle R. (Landesamt) lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 10. Juli 2007 unter Hinweis auf ein amtsärztliches Gutachten vom 29. Juni 2006 ab. Nach dem amtsärztlichen Gutachten sei die vorgesehene Behandlung zwar notwendig, sie stehe jedoch nicht ursächlich in Zusammenhang mit den anerkannten Dienstunfallfolgen.

Der Kläger beantragte mit einem weiteren Schreiben vom 17. Juni 2006 die Erhöhung der MdE auf 50 v. H.; mit Telefax vom 11. Juni 2007 änderte er den ursprünglichen Antrag vom 17. Juni 2006 dahingehend, dass er nunmehr eine Gesamt-MdE von 80 v. H. begehrt. Das Landesamt lehnte die - nicht weiter begründeten Anträge - mit Bescheid vom 9. Oktober 2007 ab. Zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen sei von der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik M. ein fachärztlich-chirurgisches Gutachten eingeholt worden. Danach betrage die unfallbedingte MdE unverändert 25 v. H.

Nach erfolgten Widerspruchsverfahren erhob der Kläger mit Schriftsätzen vom 2. März 2007 (Behandlungskosten) und vom 14. Februar 2008 (Unfallausgleich) Klage zum Verwaltungsgericht mit den zuletzt gestellten Anträgen,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Finanzen vom 19. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Januar 2007 zu verpflichten, die Kosten für die psychologisch-ambulante Behandlung zu übernehmen,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Finanzen vom 9. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Januar 2008 zu verpflichten, dem Kläger Unfallausgleich auf der Grundlage einer MdE von 70 v. H. zu gewähren.

Die Klagen wurden im Wesentlichen damit begründet, dass die eingeholten gutachterlichen Feststellungen nicht ausreichend seien.

Mit Urteil vom 7. September 2010 hat das Verwaltungsgericht die Klagen abgewiesen. Die psychischen Beschwerden des Klägers seien nicht auf den Dienstunfall vom 12. Oktober 1988 zurückzuführen. Dies ergebe sich aus dem im gerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten von Prof. Dr. D. vom 23. Juni 2009. Danach leide der Kläger an einer Anpassungsstörung bzw. somatoformen Schmerzstörung, die vor dem Hintergrund einer testpsychologischen wie klinisch festzustellenden paranoiden Persönlichkeitsstörung bzw. differentialdiagnostisch zu erwägenden wahnhaften Störungen ab 1991/1992 dadurch entstanden sei, dass der Kläger aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung die getroffenen Entscheidungen bezüglich der Einschätzung seines Grads der Behinderung und des daraus abzuleitenden Dienstunfallausgleichs nicht habe akzeptieren können oder wollen und darauf mit der Entwicklung psychischer Beschwerden reagiert habe. Die psychischen Störungen seien nicht unmittelbar auf den erlittenen Dienstunfall zurückzuführen.

Der auf Grundlage einer - nicht näher substantiierten - Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 70 v. H. geltend gemachte Unfallausgleich stehe dem Kläger nicht zu. Nach der Einschätzung des gerichtlichen Gutachters bedingten die festgestellten psychischen Beschwerden/Störungen des Klägers (Anpassungsstörung, somatoforme Schmerzstörung, paranoide Persönlichkeitsstörung) die Annahme einer Gesamt-MdE von 40 v. H. Da diese jedoch nicht unfallbedingt seien, blieben sie auf die Höhe der festgestellten unfallbedingten MdE ohne Einfluss.

Der Kläger hat gegen das Urteil die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Berufung eingelegt und zuletzt beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 7. September 2010, des Bescheids des Landesamts für Finanzen vom 19. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Januar 2007 zu verpflichten, die Kosten für die psychologisch-ambulante Behandlung zu übernehmen,

den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 7. September 2010, des Bescheids des Landesamts für Finanzen vom 9. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Januar 2008 zu verpflichten, dem Kläger Unfallausgleich auf der Grundlage einer MdE von 50 v. H. beginnend ab dem 1. Juli 2006 zu gewähren.

Der Kläger verweist auf das psychiatrische Gutachten von Herrn MedDir. Dr. H. bei dem Landgericht M. ... vom 14. April 2011 (das dort zur Frage der Schuldfähigkeit des Klägers eingeholt worden war), das den Dienstunfall anders als das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholte Gutachten Prof. Dr. D. als kausal für die psychische Erkrankung des Klägers ansieht und damit im Widerspruch zum gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten steht.

Mit Beschluss vom 13. Dezember 2012 hat der Senat Beweis erhoben über die Frage, ob die psychischen Beschwerden des Klägers durch den Dienstunfall vom 12. Oktober 1988 verursacht sind, bejahendenfalls, ob die vom Kläger begehrte psychologische Behandlung zur Heilung oder Linderung dieser Beschwerden geeignet ist, sowie ferner wie hoch die insgesamt durch den Dienstunfall verursache Minderung der Erwerbsfähigkeit ist.

Unter dem 19. Februar 2014 legte der Sachverständige Prof. Dr. W. sein psychiatrisches und neurologisches Fachgutachten vor. Zusammenfassend könnten die Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, differentialdiagnostisch einer Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom, auch nach neurologischer und orthopädischer Einordnung des Schmerzsyndroms gestellt werden. Der Kläger sei aufgrund seines Schmerzsyndroms und der Persönlichkeitsänderung in seinem Alltag deutlich eingeschränkt. Sein Aktivitätsradius habe sich reduziert und sein Sozialleben stark negativ verändert, so dass es weiterhin erforderlich erscheine, eine regelmäßige ambulante psychologische und psychotherapeutische Behandlung zu erhalten. Hinsichtlich der Kausalitätsfrage sei anzuführen, dass es sich bei somatoformen Schmerzstörungen und den dadurch bedingten Persönlichkeitswandel grundsätzlich um ein multifaktorielles Geschehen handele. Einerseits sei das Unfallgeschehen die notwendige Bedingung, ohne die das weitere Krankheitsgeschehen nicht aufgetreten wäre, andererseits spielten anlage- und aufrechterhaltende Faktoren eine wichtige Rolle, zumal seit dem Unfallereignis bereits viele Jahre vergangen seien. Daher könne das heutige Beschwerdebild nicht mehr allein dem Dienstunfallereignis zugeordnet werden. Es kämen sicherlich andere Faktoren hinzu, die das Schmerzleben beeinflussen und aufrechterhalten, wie die erst nach dem Unfallereignis aufgetretenen Ehe- und Arbeitsplatzprobleme. Die Persönlichkeitsänderung sei im Wesentlichen eine Folge der Schmerzen, ggf. verstärkt durch weitere ungünstige Faktoren.

Von chirurgischer Seite sei bereits durch die einschlägigen chirurgischen Zusatzgutachten eine Minderung der Erwerbstätigkeit von 25 v. H. erhoben worden. Da dem Dienstunfall die chronischen Schmerzen und in Folge auch psychiatrische Beschwerden gefolgt seien, sei der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch die psychiatrischen Diagnosen und das Schmerzsyndrom zu ergänzen (30 - 40 v. H.). Aufgrund der Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom) sei zusammenfassend eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um insgesamt 50 v. H. gegeben. Allerdings könne die Minderung auf psychiatrischem Fachgebiet nicht insgesamt dem Unfallereignis zugeordnet werden, so dass die dienstunfallbedingte Gesamt-MdE 35 bis 40 v. H. betrage.

Der Beklagte erhebt Einwände gegen das Gutachten Prof. Dr. W.; es fehle eine Auseinandersetzung mit der im Dienstunfallrecht geltenden Theorie der wesentlich mitwirkenden Teilursache. Dem Anspruch des Klägers stehe die Ausschlussfrist des § 45 Abs. 2 BeamtVG bzw. des Art. 47 Abs. 2 BeamtVG entgegen. Hiernach werde Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen seien. Selbst der Antrag des Klägers vom 17. Juni 2006 liege außerhalb der 10-jährigen Ausschlussfrist. Das Gutachten Prof. Dr. W. gehe von einer Minderung der Erwerbstätigkeit des Klägers auf chirurgischem Gebiet in Höhe von 25 v. H. aus. Das orthopädische Gutachten des Facharztes für Orthopädie, Rheumatologie und Sozialmedizin Dr. W. vom 14. Januar 2014, das im Auftrag des Landesamts erstellt worden sei, gelange hingegen lediglich zu einer Minderung der Erwerbstätigkeit von 20 v. H.

In der mündlichen Verhandlung vom 9. Februar 2015 erläuterte der Sachverständige sein Gutachten. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 18. März 2015 führte er aus, dass die Minderung der Erwerbstätigkeit des Klägers von 50 v. H. nach seiner Überzeugung im Wesentlichen seit Juli 2006 besteht und dem Gesamtverlauf im zeitlichen Durchschnitt angemessen ist.

Die Beteiligten haben auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet.

Zur Ergänzung wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 125 Abs. 1 i. V. m.. § 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet. Dem Kläger ist ab dem 1. Juli 2006 Unfallausgleich für eine dienstunfallbedingte Gesamt-MdE von 50 v. H. zu gewähren (1.) und der Beklagte zu verpflichten, die Kosten für die am 17. Juni 2006 beantragte psychologisch-ambulante (Weiter-)Behandlung des Klägers zu übernehmen (2.).

1. Der Kläger hat Anspruch auf Gewährung von Unfallausgleich ab dem 1. Juli 2006 auf der Grundlage einer Gesamt-MdE von 50 v. H.

1.1. Für die Verpflichtungsklage auf einen Unfallausgleich ist der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt für die Anspruchsvoraussetzungen die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. OVG Bremen, U. v. 29.10.2008 - 2 A 38/05 - juris Rn. 55; OVG Lüneburg, B. v. 29.11.2000 - 2 L 3371/00 - juris Rn. 9; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Hauptband I, Stand: Okt. 2015, § 35 BeamtVG Rn. 107; Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, 2. Band, Stand: Feb. 2015, § 35 BeamtVG Rn. 87). Damit ist auf die Sach- und Rechtslage am 11. Januar 2008 - Erlass des Widerspruchsbescheids hinsichtlich des begehrten Unfallausgleichs - abzustellen und mithin auf das Beamtenversorgungsgesetz in der am 31. August 2006 (BeamtVG 2006) geltenden Fassung (vgl. § 108 Abs. 1 BeamtVG, Art. 117 BayBeamtVG), das gemäß Art. 125a Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes im maßgeblichen Zeitpunkt als Bundesrecht fortgalt.

1.2. Ein (Ruhestands-)Beamter, der in Folge eines Dienstunfalls in seiner Erwerbstätigkeit länger als sechs Monate wesentlich beschränkt ist, erhält neben den Dienstbezügen bzw. dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich, solange dieser Zustand andauert. Eine wesentliche Beschränkung der Erwerbsfähigkeit liegt vor, wenn die dienstunfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) mindestens 25 v. H. beträgt. Aufgrund dessen ist dem Kläger mit Bescheid vom 6. November 1995 Unfallausgleich basierend auf einer MdE von 25 v. H. ab 1. Juli 1994 gewährt worden (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der Fassung vom 1.10.1994). Nach § 35 Abs. 3 Satz 1 (i. V. m. Abs. 1 Satz 1) BeamtVG 2006 wird der Unfallausgleich neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. So liegt der Fall hier. Eine wesentliche Änderung ist eingetreten, weil die im Laufe der Jahre vom Kläger entwickelte „anhaltende somatoforme Schmerzstörung (Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom)“ zu einer Erhöhung der Gesamt-MdE führt, die nunmehr mit 50 v. H. zu bewerten ist (1.2.1.). Die Änderung ist zu berücksichtigen, weil sie zum einen kausal im Sinne der mitwirkenden Teilursache auf den Dienstunfall zurückzuführen ist (1.2.2.) und der Kläger die psychischen Beschwerden rechtzeitig als Dienstunfallfolge angezeigt hat (1.2.3.).

1.2.1. Eine wesentliche Änderung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG 2006 ist gegeben, wenn sich die Minderung der Erwerbsfähigkeit ununterbrochen für mehr als sechs Monate um mindestens 10 v. H. ändert oder wenn durch die Änderung die Mindestgrenze von 25 v. H. erreicht oder unterschritten wird (vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Hauptband I, Stand: Okt. 2015, § 35 Rn. 85; Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, 2. Band, Stand: Feb. 2015, § 35 BeamtVG Rn. 69; BVerwG, U. v. 15.9.1966 - II C 95.64 - BVerwGE 25,46 - juris Rn. 22; BayVGH, U. v. 18.10.2006 - 3 B 03.2950 - juris Rn. 31; Tz. 35.3.1 Satz 4 der Allgemeinen Vorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz, GMBl 1980, 742). Dies setzt jedoch voraus, dass sich der durch den Dienstunfall eingetretene Gesundheitszustand tatsächlich auch geändert hat, nicht lediglich dessen ärztliche Beurteilung (BVerwG, B. v 16.9.1980 - 6 B 44.80 - juris; BayVGH, B. v. 7.1.2015 - 3 ZB 12.1391 - juris Rn. 6).

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Kläger hat Anspruch auf Unfallausgleich, der sich nunmehr auf der Grundlage einer Gesamt-MdE von 50 v. H. errechnet. Damit hat sich die Sachlage gegenüber dem Bescheid vom 6. November 1995 (Unfallausgleich basierend auf einer MdE von 25 v. H. ab 1. Juli 1994) wesentlich geändert. Der Unfallausgleich ist daher gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG 2006 vom Beklagten - unter Anerkennung einer anhaltenden somatoforme Schmerzstörung (Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom) - ab 1. Juli 2006 neu festzusetzen.

Der Senat legt seiner Entscheidung das von ihm eingeholte wissenschaftlich begründete psychiatrische und neurologische Fachgutachten von Prof. Dr. W. vom 19. Februar 2014 (Gutachten Prof. Dr. W.), erläutert in der mündlichen Verhandlung am 9. Februar 2015 und ergänzt mit Schreiben vom 18. März 2015, das er für schlüssig und nachvollziehbar erachtet, zugrunde.

Der Kläger leidet nach Prof. Dr. W. an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und (differentialdiagnostisch) Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom (schwere, andauernde Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom). Insoweit stimmt das Gutachten Prof. Dr. W. mit den weiteren hinsichtlich des Klägers erstellten psychiatrischen Gutachten überein. Dr. R. stellt in seinem nervenärztlichen Gutachten vom 30. Juni 1994, das er gegenüber dem Sozialgericht M. zur Frage der Einschätzung hinsichtlich des Grades der Behinderung nach dem Schwerbehindertengesetz erstellte, ebenso wie Dr. B. in seinem neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 13. September 1995 ein „somatisiert-depressives Syndrom“ fest. Prof. Dr. D. konstatiert in seinem psychiatrischen Gutachten vom 23. Juni 2009 eine „Anpassungsstörung und somatoforme Störung“ und auch MedDir. H. diagnostiziert in seinem psychiatrischen Gutachten vom 14. April 2011 eine „schwere andauernde Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom“.

1.2.2. Die Sachverständigen beurteilen jedoch die Frage, ob die psychischen Störungen auf den im Jahre 1988 erlittenen Dienstunfall zurückzuführen sind, unterschiedlich.

Für die Frage der kausalen Verknüpfung zwischen Unfallereignis und Körperschaden ist die von der Rechtsprechung entwickelte Theorie der wesentlichen Verursachung bzw. der zumindest wesentlich mitwirkenden Teilursache maßgeblich. Hiernach sind (mit-)ursächlich für einen eingetretenen Körperschaden nur solche Bedingungen im natürlich-logischen Sinn, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (vgl. BVerwG, U. v. 29.1.2009 - 2 A 3.08 - BayVBl 2009, 347). Als wesentliche Ursache kann auch ein Ereignis in Betracht kommen, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder beschleunigt, wenn ihm im Verhältnis zu den anderen denkbaren Ursachen nach natürlicher Betrachtungsweise eine überragende oder zumindest annähernd gleichwertige Bedeutung für den Eintritt des Schadens zukommt (vgl. BVerwG, B. v. 7.5.1999 - 2 B 117.98 - juris Rn. 4). Umgekehrt ist das Unfallereignis dann nicht wesentliche Ursache für den Körperschaden, wenn das Ereignis von untergeordneter Bedeutung gewissermaßen der „letzte Tropfen“ war, der das „Fass zum Überlaufen“ brachte. Das Unfallereignis tritt dann im Verhältnis zu der schon gegebenen Bedingung (dem vorhandenen Leiden oder der Vorschädigung) derart zurück, dass die bereits gegebene Bedingung als allein maßgeblich anzusehen ist (ständige Rechtsprechung; vgl. bereits BVerwG, U. v. 20.4.1967 - II C 118.64 - BVerwGE 26, 332 <339 f.>; vgl. weiter BayVGH, B. v. 4.12.2014 - 14 ZB 12.2449 - juris Rn. 6 m. w. N.).

Nicht ursächlich im Sinn des Gesetzes sind demnach die sogenannten Gelegenheitsursachen, d. h. solche Bedingungen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht. Letzteres ist beispielsweise dann der Fall, wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte (vgl. BVerwG, B. v. 8.3.2004 - 2 B54.03 - juris Rn. 7). Der im Dienstunfallrecht maßgebliche Ursachenbegriff soll zu einer dem Schutzbereich der Dienstunfallfürsorge entsprechenden sachgerechten Risikoverteilung führen. Der Dienstherr soll nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit tragen und mit den auf sie zurückzuführenden Unfallursachen belastet werden. Dem Beamten sollen dagegen diejenigen Risiken verbleiben, die sich aus anderen als dienstlichen Gründen, insbesondere aus persönlichen Anlagen, Gesundheitsschäden und Abnutzungserscheinungen ergeben (BVerwG, B. v. 23.10.2013 - 2 B 34.12 - juris Rn. 8).

Alle Tatbestandsvoraussetzungen für eine Dienstunfallanerkennung bzw. die geltend gemachten Unfallfolgen müssen zur Überzeugung der Behörde und des Gerichts vorliegen. Der Beamte trägt das Feststellungsrisiko bzw. die materielle Beweislast, dass die behauptete Schädigungsfolge wesentlich auf den Dienstunfall und nicht etwa auf eine anlagebedingte Konstitution zurückzuführen ist. Ein Anspruch ist nur dann anzuerkennen, wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Körperschaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerwG, U. v. 25.2.2010 - 2 C 81.08 - NVwZ 2010, 708; BVerwG, B. v. 4.4.2011 - 2 B 7.10 - juris Rn. 8; BayVGH, B. v. 4.12.2014 - 14 ZB 12.2449 - juris Rn. 7).

Dies zugrunde gelegt steht für den Senat mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Dienstunfall vom 12. Oktober 1988 zumindest eine wesentlich mitwirkende Teilursache für die nunmehr manifeste, sich im Laufe der Jahre entwickelte, „schwere, andauernde Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom“ des Klägers ist. Der Senat schließt sich insoweit den Sachverständigen Dr. R., MedDir. Dr. H. und (insbesondere) Prof. Dr. W. an. Den Sachverständigen Dr. B. und Prof. Dr. D. folgt der Senat nicht. Hierfür sind die folgenden Überlegungen maßgeblich:

Dr. B. verneint eine Kausalität wegen einer vorbestehenden psychopathische Persönlichkeitsstruktur mit latent soziopathischen bzw. querulatorisch-rechthaberischen Tendenzen (vgl. Gutachten vom 13.9.1995, Bl. 30) ebenso wie Prof. Dr. D. in einem psychiatrischen Gutachten vom 23.6.2009. Dr. B. untersuchte den Kläger sieben Jahre nach dem Unfall und stellte eine psychische Entwicklung fest, die aus seiner Sicht ohne eine vorbestehende psychopathische Persönlichkeitsstruktur mit soziopathischen bzw. querulatorisch-rechthaberischen Tendenzen nicht zu erklären sei (vgl. Gutachten vom 13.9.1995, Bl. 30). Insoweit fußt das Gutachten auf einer nicht weiter begründeten Behauptung, wenngleich der Sachverständige darauf hinweist, dass eine egozentrische Blindheit des Klägers für seinen erheblichen eigenen Anteil am Zustandekommen des Unfalls auffiele, was wohl zum Beleg einer vorbestehenden psychopathischen Persönlichkeitsstruktur dienen soll. Auch Prof. Dr. D. stellte eine dienstunfallunabhängige paranoide Persönlichkeitsstörung fest und schlussfolgert, dass die psychischen Beschwerden (Anpassungsstörung, somatoforme Schmerzstörung) dadurch entstanden seien, dass der Kläger aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung die getroffenen Entscheidungen bezüglich der Einschätzung seines Grads der Behinderung und den daraus abzuleitenden Dienstunfallausgleich nicht habe akzeptieren können/wollen und deshalb Symptome einer Anpassungsstörung und somatoforme Störung entwickelt habe (vgl. Bl. 66/68 des Gutachtens). Prof. Dr. D. begründet seine Meinung damit, dass sich die Symptome bei dem Kläger nicht als unmittelbare Unfallfolge, sondern im Zusammenhang mit dem „Kampf“ des Klägers gegen die Ablehnung des von ihm geforderten Grades der Behinderung und entsprechend der Entschädigung durch den Dienstunfallausgleich entwickelt hätten. Die von ihm durchgeführten testpsychologischen und klinischen Untersuchungen ergäben eindeutige Hinweise auf das Vorliegen überdauernder, prämorbider Persönlichkeitsmerkmale, die die Kriterien einer (unfallunabhängigen) paranoiden Persönlichkeitsstörung erfüllten. Bei andauernden Persönlichkeitsänderungen handele es sich um Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen, die sich bei Personen ohne vorbestehende Persönlichkeitsstörung nach extremer oder übermäßiger anhaltender Belastung oder nach schwerer psychiatrischer Krankheit entwickelt hätten. Eine derartige „andauernde Persönlichkeitsänderung“ werde meist als Folge „verheerender traumatischer Erfahrungen“ gesehen. Eine „andauernde Persönlichkeitsänderung“ sollte nur diagnostiziert werden, wenn diese als anhaltend und lebensverändernd anzusehen sei und ätiologisch auf eine „tiefgreifende, existenziell extreme Erfahrung“ zurückgeführt werden könne. Bei dem 1988 erlittenen Dienstunfall und seinen Folgen könne nicht von einer „tiefgreifenden, existentiell extremen Erfahrung“ bzw. einer „extremen oder übermäßigen anhaltenden Belastung“ gesprochen werden (immerhin könne der Kläger im Rahmen der stufenweisen Wiedereingliederung seinen Dienst mittlerweile wieder für sechs Stunden, wenn auch unter Belastung, verrichten).

Anders wird die Frage der Kausalität von Dr. R. beurteilt, der in seinem Gutachten vom 30. Juni 1994 mit einer ausreichenden Wahrscheinlichkeit von einem ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Auftreten der auf psychiatrischem Gebiet vorliegenden Störungen und dem Unfallereignis ausgeht und das Vorliegen einer relevanten neurotischen Fehlhaltung vor dem Unfall verneint. Auch MedDir. Dr. H. verneint in seinem psychiatrischen Gutachten vom 14. April 2011 relevante psychiatrische Auffälligkeiten vor dem Unfallereignis im Oktober 1988 (vgl. Bl. 22 des Gutachtens). Der Kläger litt auch nach den Feststellungen von Prof. Dr. W. an keinen wesentlichen somatischen Vor- und Grunderkrankungen, keinen psychiatrischen Vorerkrankungen und auch keiner Persönlichkeitsstörung mit Krankheitswert vor dem Unfallereignis. Prof. Dr. W. stellte zwar psychiatrisch ausgeprägte negativistische sowie paranoide Persönlichkeitszüge fest, konnte jedoch keine eindeutigen Belege dafür finden, dass diese Auffälligkeiten bereits in der frühen Kindheit oder Jugend des Klägers bestanden hätten. Dieses Merkmal stelle - so Prof. Dr. W. - definitionsgemäß eine Voraussetzung für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung dar. Beim Kläger habe keine paranoide Persönlichkeitsstörung bzw. differenzialdiagnostisch eine wahnhafte Störung entsprechend dem Gutachten Prof. Dr. D. festgestellt werden können. Vielmehr gehe er mit Dr. H. von einem chronischen Schmerzsyndrom aus, das nach dem Unfall und unter teilweise ungünstig geschilderten sozialen Interaktionen über die Jahre zu einer andauernden Veränderung der Wahrnehmung, des Denkens und des Verhaltens geführt habe. Aufgrund der deutlichen Ausprägung mit bisweilen unflexibel und eindeutig fehlangepasstem Verhalten sei es zu einem deutlichen subjektiven Leid sowie sozialen beruflichen Beeinträchtigungen im Sinne einer nachhaltigen Lebensänderung gekommen. Aus psychiatrischer Sicht sei es vorliegend entscheidend, ob beim Kläger bereits vor dem Dienstunfallereignis aus dem Jahr 1988 eine nachweisbare psychische Störung im Sinne einer Persönlichkeitsstörung vorgelegen habe oder nicht. Sollte eine solche Persönlichkeitsstörung nachweisbar vorgelegen haben, dann wäre es sehr wahrscheinlich, dass das fragliche Dienstunfallereignis als eine von mehreren Teilursachen in der Kausalitätsbeurteilung an Gewicht verliere. Eine solche psychologische Auffälligkeit vor dem Dienstunfallereignis sei jedoch nicht nachweisbar. Damit sei das Dienstunfallereignis zumindest eine wesentlich mitwirkende Teilursache. Um die Frage zu klären, sei der Kläger sowohl psychiatrisch als auch klinisch psychologisch untersucht worden. Hierbei hätten für den Zeitraum vor dem Dienstunfallereignis keine psychischen Veränderungen festgestellt werden können, auch keine sog. Disposition für die psychischen Auffälligkeiten. Da es zur wissenschaftlich anerkannten Definition einer Persönlichkeitsstörung gehöre, dass diese spätestens seit der Adoleszenz oder dem frühen Erwachsenenalter nachweisbar sein müsse, habe er sich der Einschätzung der Vorgutachter Prof. D. und Dr. B. nicht anschließen können. Er halte es für wesentlich plausibler, dass die beim Kläger zweifelslos vorhandenen auffälligen Wesenszüge in seiner Persönlichkeit im Zuge des Krankheitsverlaufs seit 1988 entstanden seien.

Der Senat folgt dem Gutachten von Prof. Dr. W., denn es hat überzeugend die Grundlagen herausgearbeitet, womit der Senat die Kausalitätsfrage beantworten konnte. Die Fragen des Beklagten zum Gutachten hat der Gutachter in der mündlichen Verhandlung klarstellend und unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung entwickelten Theorie der zumindest wesentlich mitwirkenden Teilursache klarstellend beantwortet. Die Schlussfolgerungen von Prof. Dr. W. sind in sich stimmig und in allen Punkten nachvollziehbar. Insbesondere hat Prof. Dr. W. überzeugend begründet, warum er sich den der Einschätzung der Vorgutachter Dr. B. und Prof. Dr. D. nicht anzuschließen vermag.

Der Senat folgt auch der Bewertung der Gesamt-MdE durch Prof. Dr. W., die er unter Einbeziehung der MdE auf orthopädischem Gebiet in einer Höhe von 20 bzw. 25 v. H. mit 50 v. H. angibt, weil der Kläger offensichtlich durch die psychische Komponente an einer erheblichen Alltagsbeeinträchtigung leidet. Abweichungen um 5% in den zugrundeliegenden orthopädischen Einschätzungen seien aus seiner Sicht unerheblich. Zwar hat der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten vom 19. Februar 2014 ursprünglich ausgeführt, die Minderung auf psychiatrischem Fachgebiet könne nicht insgesamt dem Unfallereignis zugeordnet werden, so dass die dienstunfallbedingte Gesamt-MdE 35 bis 40 v. H. betrage. Daran hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung aber nicht festgehalten, nachdem ihm vom Senat die Rechtsprechung zur wesentlich mitwirkenden Teilursache erläutert worden war. Der Senat erachtet die Ausführungen des Sachverständigen auch insoweit für schlüssig und überzeugend. Auch der Beklagte ist diesen nicht entgegen getreten.

1.2.3. Nach § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG in der zum Zeitpunkt der Anzeige - 2. September 1994 - geltenden Fassung (§ 45 BeamtVG 1994) wird nach Ablauf der zweijährigen Ausschlussfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG 1994 für die Meldung eines Dienstunfalls Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass eine den Anspruch auf Unfallfürsorge begründende Folge des Unfalls erst später bemerkbar geworden ist. Die Meldung muss innerhalb von drei Monaten erfolgen (§ 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG 1994). Unschädlich ist, dass sich schon früher Unfallfolgen gezeigt haben. § 45 Abs. 2 BeamtVG 1994 verlangt nur, dass „eine“ anspruchsbegründende Unfallfolge erst später bemerkbar geworden ist. Ab diesem Zeitpunkt läuft die Dreimonatsfrist des § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG (vgl. BVerwG. U. v. 28.2.2002 - 2 C 5/01 - IÖD 2002, 200 - juris Rn. 9).

Bemerkbar geworden ist eine Unfallfolge, wenn der verletzte Beamte bei sorgfältiger Prüfung nach seinem Urteilsvermögen zu der Überzeugung gekommen ist oder kommen musste, dass sein Leiden durch den Unfall verursacht ist. Dass er nur mit einer solchen Möglichkeit rechnen musste, genügt nicht (vgl. BVerwG, U. v. 28.2.2002 - 2 C 5/01 - juris Rn. 10).

Die Dienstunfallfolgen des Klägers beschränkten sich zunächst im Wesentlichen auf den orthopädischen Bereich. In einem sozialgerichtlichen Verfahren wegen des Grades der Schwerbehinderung des Klägers stellte Dr. R. mit Gutachten vom 30. Juni 1994 im Rahmen einer psychiatrischen Beurteilung - soweit ersichtlich erstmals - ein somatisiert-depressives Syndrom im Rahmen einer neurotischen Fehlverarbeitung bei einer vermutlich hypochondrischen Grundhaltung fest und ging mit „ausreichender Wahrscheinlichkeit“ von einem ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Auftreten der auf psychiatrischen Gebiet vorliegenden Störungen und dem Unfallereignis aus. Der Kläger legte dieses Gutachten mit Schreiben seiner (früheren) Bevollmächtigten vom 2. September 1994 in einem Verfahren betreffend einen Antrag auf Gewährung von Unfallausgleich auf der Grundlage einer MdE von 35 v. H. mit der Bitte um Berücksichtigung vor, was die Bezirksfinanzdirektion zum Anlass nahm, ein Gutachten zur Frage, ob auf psychiatrischem Gebiet Körperschäden bzw. Beschwerden vorliegen, die allein oder wesentlich bzw. annährend gleichwertig durch den Unfall verursacht worden sind. Das Gutachten Dr. R. vom 30. Juni 1994 genügt den inhaltlichen Anforderung an die Meldung einer erst nach Ablauf der zweijährigen Ausschlussfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG bemerkbar gewordenen anspruchsbegründenden Unfallfolge. Die Unfallfolgenanzeige wahrte die Dreimonatsfrist des § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG 1994, wenn für den Kläger als medizinischer Laie erst durch das nervenärztliche Gutachten Dr. R. vom 30. Juni 1994 erkennbar wurde, dass seine psychischen Beschwerden unmittelbar auf den Dienstunfall beruhen könnten (vgl. BVerwG, U. v. 28.2.2002 - 2 C 5/01 - juris Rn. 11). Mit dem Gutachten Dr. R. und der dort geäußerten „ausreichenden Wahrscheinlichkeit“ eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Auftreten der auf psychiatrischen Gebiet vorliegenden Störungen und dem Unfallereignis war die Unfallfolge für den Kläger im Sinne der vorstehenden Ausführungen „bemerkbar“ geworden. Unschädlich ist in diesem Zusammenhang, dass der Kläger bereits 1991/1992 psychische Beschwerden bemerkte, „gegenüber seinen Mitmenschen immer aggressiver“ wurde, da mit dieser Feststellung kein Bezug zum Unfallgeschehen hergestellt worden ist. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Sachverständige Prof. Dr. W. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof ausführte, dass der Kläger wohl erst im Jahr 2006 anlässlich einer Rehamaßnahme in B. ... bewusst erkannt habe, dass eine Kausalität zwischen Dienstunfall und psychischen Beschwerden besteht.

Gemäß § 45 Abs. 2 BeamtVG sind Leistungen der Unfallfürsorge ausgeschlossen, die mit Rücksicht auf einen Körperschaden verlangt werden, der auf einem mehr als zehn Jahren zurückliegenden Ereignis beruht. Das ist der Fall, wenn nach Ablauf der Ausschlussfrist von zehn Jahren das Dienstunfallgeschehen als solches oder auch ein - weiterer - Körperschaden aufgrund eines solchen Ergebnisses gemeldet wird. § 45 Abs. 2 BeamtVG hindert nicht die Leistung von Unfallfürsorge über mehr als zehn Jahre. Vielmehr sollen nach zehn Jahren nur Auseinandersetzungen über den Geschehensablauf und über den Kausalzusammenhang eines Körperschadens vermieden werden (vgl. BVerwG, U. v. 28.2.2002 - 2 C 5/01 - juris Rn. 18).

Die von ihm geltend gemachten psychischen Beschwerden sind erst nach etwa sechs Jahren nach dem Dienstunfall aufgetreten. In diesem Fall deckt die damalige Meldung des Dienstunfalls die später eingetretene weitere Unfallfolge nicht ab (vgl. BayVGH, U. v. 16.7.2008 - 14 B 05.2548 - juris Rn. 8; BVerwG, U. v. 21.9.2000 - 2 C 22/99 - NVwZ 2001, 328 - juris Rn. 13). Der selbstständige Fristenlauf für später auftretende Unfallfolgen rechtfertigt sich aus dem Sinn und Zweck des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG, wonach durch die rechtzeitige Unfallmeldung vermieden werden soll, dass notwendige Ermittlungen hinsichtlich des Unfallgeschehens und des Kausalzusammenhangs erst nach vielen Jahren und unter kaum zu bewältigenden Schwierigkeiten festgestellt werden müssen (vgl. BayVGH, U. v. 16.7.2008 - 14 B 05.2548 - juris Rn. 9).

Der Kläger hat nach Sachlage mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalls - einer (andauernden) Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom - vor Ablauf der Ausschlussfrist von zwei Jahren nicht rechnen können, weil ein entsprechender Zusammenhang aufgrund der Krankheitsentwicklung erst Jahre später erkennbar war.

2. Ist aus den vorstehenden Gründen der Dienstunfall vom 12. Oktober 1988 ursächlich für die psychischen Beschwerden des Klägers, so ist die Ablehnung der Übernahme der hierfür erforderlichen Behandlungskosten gemäß Art. 33 BeamtVG 2006 rechtswidrig. Denn die für die Erstattung von Behandlungskosten hinsichtlich des beim Kläger vorliegenden Persönlichkeitsänderung erforderliche Voraussetzung eines Ursachenzusammenhangs zwischen dem Dienstunfall und der Heilbehandlung liegt - wie vorstehend dargestellt - aufgrund der unfallabhängigen Schädigung vor.

3. Der Berufung des Klägers war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, da dem Kläger nicht zugemutet werden konnte, das Vorverfahren allein, ohne rechtskundigen Rat, zu betreiben.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG nicht erfüllt sind.

(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.

(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses des Ersturteils bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Anerkennung des Vorfalls vom 18. Januar 1988, bei dem der Kläger als Polizeibeamter zusammen mit einem Kollegen in einen Schusswechsel mit Bankräubern geriet, als Dienstunfall i. S. d. § 31 Abs. 1 BeamtVG (in der hierfür maßgeblichen, zur Zeit des Dienstunfalls geltenden Fassung vom 24. August 1976 (BGBl I S. 2485) - BeamtVG a. F.-, vgl. BVerwG U. v. 28.4.2011 - 2 C 55.09 - Buchholz 240 § 31 BeamtVG Nr. 1 juris Rn. 10) bzw. auf Anerkennung der beim Kläger diagnostizierten Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) nach ICD-10: F 43.1 als Berufskrankheit i. S. d. § 31 Abs. 3 BeamtVG a. F. sowie auf Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen hieraus zu Recht abgewiesen.

Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass er an PTBS leidet, und weiter zu seinen Gunsten unterstellt, dass diese auch auf dem Vorfall vom 18. Januar 1988 beruht, als er einer lebensgefährlichen Situation ausgesetzt war, hat er keinen Anspruch auf Anerkennung dieses Ereignisses als Dienstunfall. Denn er hat den Vorfall vom 18. Januar 1988 erst am 28. Januar 2010 als Dienstunfall gemeldet und damit weder die zweijährige Meldefrist des § 45 Abs. 1 BeamtVG (in der hierfür maßgeblichen, zum Zeitpunkt der Meldung des Dienstunfalls geltenden Fassung vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3926) - BeamtVG n. F.-, vgl. BayVGH B. v. 12.1.2009 - 3 ZB 08.776 - juris Rn. 5) noch die zehnjährige Meldefrist des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG n. F. gewahrt, so dass die Anerkennung des Vorfalls vom 18. Januar 1988 als Dienstunfall bzw. die Anerkennung einer Berufskrankheit als einem Dienstunfall gleichzustellenden Ereignis schon deshalb ausgeschlossen ist.

Ob ein Anspruch des Klägers auf Dienstunfallfürsorge besteht, hängt danach davon ab, dass er den Dienstunfall bzw. das einem Dienstunfall gleichzustellende Ereignis dem Dienstherrn rechtzeitig gemeldet hat. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG n. F. sind Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche entstehen können, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. Nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 45 Abs. 1 BeamtVG n. F. wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalls nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden (§ 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG n. F.). Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalls gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen (§ 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG n. F.).

Der Kläger hat vorliegend weder innerhalb der zweijährigen Ausschlussfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG n. F. noch innerhalb der zehnjährigen Ausschlussfrist des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG n. F. seit dem Vorfall vom 18. Januar 1988 einen Dienstunfall oder auch einen Körperschaden aufgrund eines derartigen Ereignisses gemeldet. Er hat vielmehr, nachdem seinen eigenen Angaben nach gesundheitliche Probleme (Schlafstörungen) im Zusammenhang mit dem Vorfall (mindestens) seit Mitte 1998 aufgetreten sind und er sich deshalb seit 2000 bzw. seit 2001 in ärztliche Behandlung begeben hat, erst über 22 Jahre nach dem Vorfall vom 18. Januar 1988 am 28. Januar 2010 einen Dienstunfall angezeigt.

Eine rechtzeitige Meldung, die Anlass für die Untersuchung eines Dienstunfalls durch den Dienstvorgesetzten mit Blick auf einen Körperschaden des Klägers i. S. d. § 31 BeamtVG nach § 45 Abs. 3 BeamtVG gegeben hätte, kann weder in der (nicht mehr in den Akten befindlichen) „Schusswaffenmeldung“ hinsichtlich des Vorfalls vom 18. Januar 1988 noch im vorläufigen polizeilichen Ermittlungsergebnis (Bl. 3-5 Anhang Dienstunfallakte), im Aktenvermerk der Vorgesetzten vom 19. Januar 1988 (Bl. 12-14 Anhang Dienstunfallakte), im Aktenvermerk des Klägers vom 18. Januar 1988 (Bl. 15-16 Anhang Dienstunfallakte) oder dem Vernehmungsprotokoll des Kollegen vom 19. Januar 1988 (Bl. 20-21 Anhang Dienstunfallakte) gesehen werden.

Zwar braucht sich die Art der Verletzung nicht aus der Meldung zu ergeben, auch müssen mit ihr nicht bereits Unfallfürsorgeansprüche erhoben werden. Erforderlich sind jedenfalls aber nähere Angaben, aus denen - zumindest mittelbar - hervorgeht, dass ein Dienstunfall angezeigt wird, aus dem Unfallfürsorgeansprüche entstehen können. Die Anforderungen an den Inhalt der Meldung ergeben sich aus dem Zweck der Meldepflicht. Sie soll alsbaldige Ermittlungen hinsichtlich der Voraussetzungen aller im Einzelfall in Betracht kommenden Unfallfürsorgeleistungen sicherstellen, damit Aufklärungsschwierigkeiten, die sich bei späteren Ermittlungen ergeben können, vermieden werden (vgl. BVerwG U. v. 6.3.1986 - 2 C 37.84 - ZBR 1986, 304; BayVGH B. v. 4.12.2009 - 3 ZB 09.657 - juris Rn. 7).

Diesen Anforderungen genügt eine „Schusswaffenmeldung“ nicht, aus der lediglich ersichtlich ist, dass und warum der Kollege des Klägers am 18. Januar 1988 von der Schusswaffe Gebrauch machte. Entsprechendes gilt für die Aktenvermerke vom 18. und 19. Januar 1988 und das Vernehmungsprotokoll vom 19. Januar 1988 sowie den vorläufigen Ermittlungsbericht, aus denen zwar der (mutmaßliche) Ablauf des Vorfalls vom 18. Januar 1988, aber kein Dienstunfall oder ein hieraus resultierender Körperschaden des Klägers hervorgeht. Der Kläger hat zwar angezeigt, dass er Schüsse gehört hat und daraus geschlossen, dass auf ihn geschossen worden ist. Auch die übrigen Berichte gehen davon aus, dass auf den Kläger geschossen wurde und dass er dies - naturgemäß - als bedrohlich empfunden hat. Ihnen lässt sich aber - auch nicht mittelbar - kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass der Kläger aufgrund des Vorfalls einen Körperschaden erlitten hat. Der Kläger hat sich im Anschluss an den Vorfall auch nicht etwa dienstunfähig gemeldet oder angezeigt, dass er deshalb einen Arzt aufsuchen musste, sondern weiterhin seinen Dienst verrichtet. Bei einer solchen Sachlage bestand für den Dienstvorgesetzten, auch wenn ihm die Fakten des Vorfalls vom 18. Januar 1988 bekannt waren, deshalb auch kein Anlass, von sich aus gemäß § 45 Abs. 3 BeamtVG eine Dienstunfalluntersuchung einzuleiten.

Der Hinweis des Klägers auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf „vom 17. Januar 2011“ (gemeint ist wohl das Urteil Az. 23 K 2989/09) geht fehl. Auch dieses geht (a. a. O. juris Rn. 73, 75) nicht davon aus, dass es ausreicht, den Unfall als solchen zu melden; inhaltlich muss aus der Meldung vielmehr erkennbar sein, dass ein Unfall gemeldet wird, der ein Dienstunfall sein und Unfallfürsorgeansprüche auslösen kann. Der Dienstvorgesetzte muss Dienstunfälle nämlich nicht erahnen.

Insoweit kommt es auch nicht darauf an, dass der Kläger vor Ablauf der zwei- bzw. zehnjährigen Ausschlussfrist seit dem Ereignis den Vorfall nicht als Dienstunfall eingestuft und den Zusammenhang eines Körperschadens mit dem Ereignis vom 18. Januar 1988 nicht erkannt hat und auch nicht erkennen konnte. Leistungen der Unfallfürsorge sind ausgeschlossen, die mit Rücksicht auf einen Körperschaden verlangt werden, der auf einem mehr als zehn Jahre zurückliegenden Ereignis beruht. Dies ist der Fall, wenn - wie hier - erst nach der Ablauf der Ausschlussfrist von zehn Jahren das Dienstunfallgeschehen als solches oder auch ein (weiterer) Körperschaden aufgrund eines solchen Ereignisses gemeldet wird (BVerwG U. v. 28.2.2002 - 2 C 5.01- Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 5 juris Rn. 17; U. v. 28.4.2011 a. a. O.).

Dies gilt auch für den Fall, dass - wie hier - erst nach Ablauf der Ausschlussfrist eine PTBS diagnostiziert wird (vgl. VG Hamburg U. v. 9.5.2006 - 10 K 3873/05 - juris Rn. 20; VG München U. v. 5.6.2009 - M 21 K 07.4500 - juris Rn. 21). Auch insoweit begann die Ausschlussfrist am 18. Januar 1988, dem Tag, an dem der Kläger seinen Angaben nach das Trauma erlitt, das zu einer PTBS führte, zu laufen, so dass die erst am 28. Januar 2010 erfolgte Meldung eines Dienstunfalls nach Ablauf von mehr als zehn Jahren verspätet erfolgt ist. Auch wenn die weitere Symptomatik einer PTBS erst mit Verzögerung nach dem traumatischen Geschehen auftritt, stellt bereits das Trauma die Schädigung i. S. d. Dienstunfallrechts dar; das syndromale Störungsbild ist nur eine Folgereaktion auf das Trauma (VG Hamburg U. v. 9.5.2006 a. a. O. Rn. 18). Dies gilt selbst für den - hier nicht gegebenen Fall -, dass Ansprüche aus einem feststehenden Köperschaden aus einem Unfallgeschehen geltend gemacht werden, das fristgerecht als Dienstunfall gemeldet und als solcher anerkannt worden ist, das aber erst nach Ablauf von zehn Jahren als eigenständiges Krankheitsbild PTBS diagnostiziert worden ist (BVerwG U. v. 28.2.2002 a. a. O. Rn. 18; VG München U. v. 5.6.2009 a. a. O. Rn. 23).

Die Dienstunfallmeldung war im Übrigen selbst dann verspätet, wenn man - anders als oben dargelegt - für den Fristbeginn nicht auf den Zeitpunkt des Ereignisses, sondern auf den Zeitpunkt abzustellen hätte, zu dem sich die erste Folgereaktion auf das erlebte Trauma zeigte (vgl. VG Hamburg U. v. 9.5.2006 a. a. O. Rn. 21). Nach Angaben des Klägers zeigten sich die ersten Folgereaktionen spätestens 1998, so dass die Zehnjahresfrist spätestens Ende 2008 ablief und die erst am 28. Januar 2010 erfolgte Dienstunfallmeldung auch so nicht mehr rechtzeitig erfolgte.

Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Kläger erst nach einer Fernsehsendung bzw. Konsultation im Dezember 2009, in der das Krankheitsbild, an dem er leide, geschildert worden sei, erkannt haben will, dass er aufgrund des Vorfalls vom 18. Januar 1988 an PTBS erkrankt sei, so dass der Dienstunfall am 28. Januar 2010 noch rechtzeitig innerhalb der Zehnjahresfrist des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG n. F. gemeldet worden sowie die Dreimonatsfrist des § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG n. F. eingehalten sei.

Unabhängig davon, dass es nach dem oben Ausgeführten insoweit nicht auf das Erkennen bzw. die Erkennbarkeit einer diagnostizierten PTBS als Folge eines Dienstunfalles, sondern auf das Vorliegen eines Traumas als plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis i. S. d. § 31 Abs. 1 BeamtVG ankommt, so dass die besonderen Voraussetzungen für die Anzeige von Berufskrankheiten i. S. d. § 31 Abs. 3 BeamtVG nicht zur Anwendung kommen dürften, bestehen auch Bedenken, ob die Dreimonatsfrist des § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG n. F. eingehalten wurde, nachdem bereits mit Schreiben des Klinikums R. vom 8. April 2009 (Bl. 34 der Dienstunfallakte) beim Kläger als Differentialdiagnose PTBS festgestellt wurde.

Dies kann jedoch im Ergebnis auf sich beruhen. Eine rechtzeitige Meldung scheitert - unabhängig davon, ob man nach § 45 Abs. 2 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden a. F. auf den Zeitpunkt, in dem der Kläger erkennen konnte, dass er aufgrund des Vorfalls an einer Krankheit i. S. d. § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG erkrankt ist (vgl. BVerwG B. v. 15.9.1995 - 2 B 46.95 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 3 juris Rn. 4; U. v. 21.9.2000 - 2 C 22.99 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 4 juris Rn. 14; siehe auch Ziffer 45.1.3 BeamtVGVwV vom 3. November 1980), oder ob man gemäß § 45 Abs. 2 BeamtVG in der ab 1. Januar 2002 geltenden n. F. auf den Zeitpunkt, in dem der Kläger damit rechnen musste, an einer Krankheit i. S. d. § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG erkrankt zu sein (vgl. BayVGH B. v. 12.1.2009 a. a. O.; B. v. 21.11.2008 - 3 ZB 08.1824 - juris Rn. 8 f.), abstellt - jedenfalls daran, dass PTBS weder nach der zur Zeit des Vorfalls geltenden Anlage 1 zur BKV vom 8. Dezember 1976 (BGBl I S. 2373) noch nach der im Zeitpunkt der Meldung des Vorfalls als Dienstunfall geltenden Anlage 1 zur BKV vom 31. Dezember 1997 (BGBl I S. 2623) nach § 31 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG i. V. m. der Verordnung zur Durchführung des § 31 BeamtVG vom 29. Juni 1977 (BGBl I S. 1004) als Berufskrankheit anerkannt war.

Nach § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG gilt als Dienstunfall, wenn ein Beamter, der nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit erkrankt, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die in Betracht kommenden Krankheiten sind gemäß der Ermächtigung in § 31 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG in der Anlage 1 zur BKV enumerativ und abschließend erfasst. Nicht darin aufgeführte Krankheiten sind im Rahmen des § 31 Abs. 3 BeamtVG nicht berücksichtigungsfähig (st. Rspr., vgl. BVerwG B. v. 13.1.1978 - VI B 57.77 - Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 59 juris Rn. 5; B. v. 23.2.1999 - 2 B 88.98 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 11 juris Rn. 6; B. v. 19.1.2006 - 2 B 46.05 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 17 juris Rn. 6; BayVGH B. v. 12.1.2009 a. a. O. Rn. 7; B. v. 4.2.2014 - 3 ZB 12.2131 - juris Rn. 5). Die nach § 9 Abs. 2 SGB VII gegebene Möglichkeit, auch andere Krankheiten wie PTBS wie eine Berufskrankheit zu entschädigen (sog. „Wie-Berufskrankheit“, vgl. BSG U. v. 20.7.2010 - B 2 U 19/09 R - juris), besteht im Dienstunfallrecht nicht (BayVGH U. v. 9.10.2008 - 3 B 05.1370 - juris Rn. 23; OVG NRW U. v. 24.5.2002 - 1 A 6168/96 - juris Rn. 66). Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und verletzt insbesondere nicht Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerwG B. v. 12.9.1995 - 2 B 61.95 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 10 juris Rn. 5; die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG mit B. v. 18.3.1998 - 2 BvR 2449/95 - nicht zur Entscheidung angenommen). Es gibt auch keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums des Inhalts, dass Beamte (dienstunfallrechtlich) in jeder Beziehung Arbeitnehmern gleichgestellt werden müssten. Es ist vielmehr dem Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit überlassen, inwieweit er Verbesserungen des sozialversicherungsrechtlichen Unfallschutzes in das Beamtenrecht einführt (BVerwG B. v. 13.1.1978 a. a. O.).

Eine Erstreckung, analoge Anwendung oder (verfassungskonforme) Auslegung des § 31 Abs. 3 BeamtVG, dass hierunter auch PTBS als sog. „Wie-Berufskrankheit“ fällt, kommt ohne entsprechende Entscheidung des Gesetzgebers daher nicht in Betracht, unabhängig davon, ob Polizeibeamte nach der Art ihrer dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an PTBS besonders ausgesetzt sind.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.

(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

Tatbestand

1

Der 1940 geborene Kläger war von 1970 bis 1992 als Radarmechanikermeister bei der Bundeswehr beschäftigt, seit 1972 im Beamtenverhältnis. Von 1970 bis 1985 wurde er für Reparaturen und Wartungstätigkeiten am Radarsystem NASARR eingesetzt. Die Arbeiten wurden in einer Werkstatt und im Wesentlichen mit geöffnetem, in Betrieb befindlichem Gerät bei einer Sendeleistung von zwischen 10% und 100% durchgeführt. Dabei traten in erheblichem Umfang sowohl nicht ionisierende Hochfrequenzfelder als auch ionisierende Röntgenstrahlung auf. Schutzmaßnahmen wurden erst ab 1981 in gewissem Umfang ergriffen. Von 1986 bis 1992 arbeitete der Kläger an mehreren Radarkomponenten des Waffensystems Tornado; auch hier war er Hochfrequenz- und Röntgenstrahlung ausgesetzt.

2

Seit 1973 leidet der Kläger unter einem vom Berufungsgericht als elektromagnetische Hypersensibilität eingestuften Komplex unterschiedlicher Krankheitssymptome wie Entzündungen, Infektionskrankheiten, Herzrhythmusstörungen, Immunschwäche, Kopfschmerzen und Konzentrationsstörungen sowie Allergien. Im Mai 1993 zeigte er seine gesundheitlichen Störungen erstmals bei der Beklagten als Dienstunfall an und führte sie auf eine "langjährige Exposition von Hochfrequenzstrahlung bei Instandsetzung und Überprüfung von Radar-Anlagen" sowie auf eine "Schädigung durch Röntgenstrahlung im Zusammenhang mit der Arbeit am Radar" zurück. Mit Ablauf des Monats September 1994 wurde er wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.

3

Die Beklagte lehnte die Anerkennung der Beschwerden des Klägers als Dienstunfall mit der Begründung ab, eine Verursachung durch ionisierende Strahlung sei wegen der kurzen Dauer der jeweiligen Exposition und der geringen Intensität der Strahlung nicht anzunehmen. Eine Verursachung des Krankheitsbildes durch Hochfrequenzstrahlung sei nicht relevant, weil diese nicht zum abschließenden Katalog der Berufskrankheiten gehöre. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte zurück.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, die Erkrankung des Klägers als Dienstunfall anzuerkennen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte nach umfangreicher Beweisaufnahme verpflichtet, die elektromagnetische Hypersensibilität des Klägers als Dienstunfall wegen Berufskrankheit anzuerkennen und ab Mai 1993 mit einem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 % zu bewerten. Zur Begründung hat es sich im Wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt:

5

Der Kläger sei zwischen 1970 und 1992 ionisierender Strahlung in nicht mehr zu ermittelnder Höhe ausgesetzt gewesen; dabei habe es Verstöße gegen geltende Schutzvorschriften gegeben. Er sei spätestens 1976 erkrankt. Es könne jedoch nicht geklärt werden, ob seine Erkrankung mit Wahrscheinlichkeit durch ionisierende Strahlen verursacht worden sei. Ein kausaler Zusammenhang zwischen ionisierenden Strahlen und einer elektromagnetischen Hypersensibilität stehe nicht fest. Die sich widersprechenden Sachverständigengutachten seien gleichermaßen überzeugend; weitere Beweismittel seien nicht erkennbar. Diese nicht aufzuklärende Ungewissheit stehe einer Anerkennung der Erkrankung des Klägers als - einem Dienstunfall gleichgestellte - Berufskrankheit nicht entgegen. Zwar kämen dem Kläger weder eine Umkehr der Beweislast noch Beweiserleichterungen zugute. Jedoch falle eine einzelfallbezogene Folgenabwägung zu seinen Gunsten aus. Die Folgen einer zu Unrecht zu Lasten des Klägers getroffenen Entscheidung seien gravierender als die Folgen einer zu Unrecht zu Lasten der Beklagten getroffenen Entscheidung. Die gesetzliche Frist für die Anzeige des Dienstunfalls sei gewahrt, da der Kläger bis Ende April 1993 an einer rechtzeitigen Anzeige gehindert gewesen sei; erst zu diesem Zeitpunkt seien ihm die Ergebnisse von Strahlungsmessungen des Jahres 1981 mitgeteilt worden.

6

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision.

7

Die Beklagte beantragt,

die Urteile des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. August 2008 und des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 19. März 2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren; er hält das Berufungsurteil für fehlerhaft.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision ist mit der Maßgabe begründet, dass das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen ist (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Das Berufungsurteil verletzt § 31 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der hier maßgeblichen - zur Zeit des Dienstunfalls geltenden - Fassung vom 24. August 1976 (BGBl I S. 2485 - BeamtVG a.F. -, vgl. Beschluss vom 23. Februar 1999 - BVerwG 2 B 88.98 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 11). Mit dieser Vorschrift unvereinbar ist die tragende Erwägung des Oberverwaltungsgerichts, bei Unerweislichkeit der anspruchsbegründenden Tatsachen sei die materielle Beweislast im vorliegenden Fall nach dem Grundsatz der Folgenabwägung zu verteilen (dazu 1.). Ob sich das Urteil aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 144 Abs. 4 VwGO), kann der Senat mangels hinreichender Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts nicht entscheiden (unten 2.).

11

1. Ein Beamter hat Anspruch auf Dienstunfallfürsorge auch dann, wenn er sich eine Krankheit zuzieht und dies einem Dienstunfall gleichzustellen ist (§ 31 Abs. 3 BeamtVG). Es muss sich um eine Krankheit handeln, die in der Berufskrankheiten-Verordnung in der im Zeitpunkt der Erkrankung geltenden Fassung aufgeführt ist (§ 31 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG a.F. i.V.m. der Verordnung zur Durchführung des § 31 BeamtVG vom 20. Juni 1977, BGBl I S. 1004). Der Beamte muss nach der Art seines Dienstes einer besonderen Erkrankungsgefahr ausgesetzt sein, und es muss ausgeschlossen sein, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Schließlich setzt ein Anspruch auf Dienstunfallfürsorge voraus, dass der Beamte den Dienstunfall bzw. seine Erkrankung dem Dienstherrn rechtzeitig angezeigt hat (§ 45 BeamtVG).

12

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gelten im Dienstunfallrecht die allgemeinen Beweisgrundsätze bei Unaufklärbarkeit einer entscheidungserheblichen Tatsache. Danach ist auf die im Einzelfall relevante materielle Norm abzustellen. Danach ergibt sich die Verteilung der materiellen Beweislast aus der im Einzelfall relevanten materiellen Norm. Derjenige, der aus einer Norm eine ihm günstige Rechtsfolge ableitet, trägt die materielle Beweislast, wenn das Gericht in Erfüllung seiner Pflicht zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen zu seiner vollen Überzeugungsgewissheit ("mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit") weder feststellen noch ausschließen kann - "non liquet" - und wenn sich aus der materiellen Anspruchsnorm nichts Abweichendes ergibt (Urteile vom 23. Mai 1962 - BVerwG 6 C 39.60 - BVerwGE 14, 181 <186 f.> = Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 5 S. 19 f., vom 22. Oktober 1981 - BVerwG 2 C 17.81 - Buchholz 232 § 46 BBG Nr. 3 S. 3 und vom 28. Januar 1993 - BVerwG 2 C 22.90 - Schütz, BeamtR ES/C II 3.1 Nr. 49).

13

Für einen auf § 31 Abs. 3 BeamtVG gestützten Anspruch folgt daraus, dass der Beamte, der die Dienstunfallfürsorge wegen einer Krankheit erreichen will, für das Vorliegen einer Erkrankung im Sinne des § 31 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG, für die besondere Erkrankungsgefahr im Sinne von Satz 1 der Vorschrift und die rechtzeitige Meldung der Erkrankung die materielle Beweislast trägt, wenn das Gericht die erforderliche, d.h. vernünftige Zweifel ausschließende Überzeugungsgewissheit nicht gewinnen kann. In diesem Rahmen können dem Beamten auch allgemein anerkannte Beweiserleichterungen wie der Beweis des ersten Anscheins oder eine Umkehr der Beweislast zugute kommen, wenn die hierzu von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen gegeben sind (Beschluss vom 11. März 1997 - BVerwG 2 B 127.96 - juris). Lässt sich bei Vorliegen der beiden erstgenannten Voraussetzungen hingegen lediglich nicht klären, ob sich der Beamte die Erkrankung innerhalb oder außerhalb des Dienstes zugezogen hat, so trägt das Risiko der Unaufklärbarkeit hinsichtlich dieser Voraussetzung der Dienstherr (Urteil vom 11. Juni 1964 - BVerwG 2 C 188.61 - Buchholz 232 § 139 BBG Nr. 3 S. 13).

14

Andere Beweiserleichterungen lassen sich der Vorschrift nicht entnehmen.

15

Der Gesetzgeber hat mit § 31 Abs. 3 Satz 1 letzter Satzteil ("es sei denn,...") eine Regelung der Beweislast für eine von drei Tatbestandsvoraussetzungen geschaffen und damit zum Ausdruck gebracht, im Übrigen solle es bei der materiellen Beweislast des Beamten für die anspruchsbegründenden Tatsachen bleiben (ebenso zur Vorgängervorschrift des § 135 Abs. 3 BBG Urteil vom 23. Mai 1962 a.a.O. S. 187 bzw. S. 20). Deshalb ist für andere Erwägungen, wie etwa den vom Berufungsgericht herangezogenen Gedanken der Folgenabwägung kein Raum. Sie führen zudem zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit. Ist die Entstehung einer Krankheit in der medizinischen Wissenschaft noch nicht hinreichend geklärt, so ist den sich daraus ergebenden Beweisschwierigkeiten allein durch erhöhte Anforderungen an die Beweiserhebung und Beweiswürdigung Rechnung zu tragen. Geboten ist insbesondere eine sorgfältige Auswahl und Überwachung von Sachverständigen sowie die kritische Prüfung ihrer fachlichen Kompetenz bei der Würdigung der vorgelegten Gutachten. Lässt sich der Sachverhalt jedoch auch unter Beachtung dieser Anforderungen nicht aufklären, vermag der Umstand, dass der Ursachenzusammenhang zwischen Dienst und Krankheit nach dem Stand der Wissenschaft noch nicht zur Überzeugung des Gerichts benannt werden kann, die zu treffende Beweislastentscheidung für sich genommen nicht zu beeinflussen.

16

2. Der Senat kann auf der Grundlage der vom Oberverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen nicht von der Möglichkeit Gebrauch machen, nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO in der Sache selbst zu entscheiden oder die Revision nach § 144 Abs. 4 VwGO zurückzuweisen. Denn die nach dem Rechtsstandpunkt des Senats für eine abschließende Entscheidung erforderlichen Tatsachen sind - auch unter Berücksichtigung des § 137 Abs. 2 VwGO - unter Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 und § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO teilweise unzureichend gewürdigt, teilweise noch nicht im erforderlichen Umfang festgestellt worden.

17

Zu Recht ist das Oberverwaltungsgericht zwar davon ausgegangen, dass andere als in der Berufskrankheiten-Verordnung (hier: vom 8. Dezember 1976 - BKVO -) genannte Krankheiten einen Anspruch nach § 31 Abs. 3 BeamtVG nicht begründen. Denn die Vorschrift soll nicht die Folgen jeglicher Krankheit abmildern, die sich der Beamte im Dienst zuzieht, sondern nur besonderen Gefährdungen Rechnung tragen, denen ein Beamter im Vergleich zur Beamtenschaft insgesamt ausgesetzt ist (Urteil vom 9. November 1960 - BVerwG 6 C 144.58 - BVerwGE 11, 229 <232> = Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 4 S. 13; Beschlüsse vom 13. Januar 1978 - BVerwG 6 B 57.77 - Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 59 S. 9 und vom 12. September 1995 - BVerwG 2 B 61.95 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 10).

18

Ohne Verstoß gegen revisibles Recht hat das Oberverwaltungsgericht auch angenommen, dass dem Kläger für den Umstand, dass es sich bei der elektromagnetischen Hypersensibilität um eine auf der Wirkung ionisierender Strahlung beruhende Krankheit handelt, die Beweiserleichterungen des Anscheinsbeweises nicht zugute kommen können. Denn ein Anscheinsbeweis greift nur bei typischen Geschehensabläufen ein, also in Fällen, in denen ein bestimmter Tatbestand nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs hinweist. Typizität bedeutet in diesem Zusammenhang allerdings nur, dass der Kausalverlauf so häufig vorkommen muss, dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu haben, sehr groß ist (BGH, Urteil vom 19. Januar 2010 - VI ZR 33/09 - NJW 2010, 1072). An einer derartigen Typizität fehlt es bei neuen, noch nicht vollständig erforschten Krankheiten aber gerade.

19

Schließlich scheidet auch eine Umkehr der Beweislast im vorliegenden Fall aus. Sie käme zwar hinsichtlich der Behauptung des Klägers in Betracht, er sei über viele Jahre ionisierender Strahlung in erheblichem Maße ausgesetzt gewesen, und wohl auch für seine Behauptung, er sei im Dienst besonderen Gefährdungen ausgesetzt gewesen. Denn die Beklagte hat dem Gericht die Sachverhaltsaufklärung jedenfalls dadurch erschwert, dass der Kläger jahrelang über relevante Messergebnisse im Unklaren gelassen und auf diese Weise daran gehindert wurde, zeitnah Aufklärung über seine Arbeitsbedingungen zu verlangen; außerdem sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Schutzvorschriften missachtet worden. Selbst wenn der Kläger durch die Einwirkungen der ionisierenden Strahlung einer besonderen Gefährdung ausgesetzt gewesen wäre, rechtfertigte dies jedoch nicht den Schluss, diese Strahlung stelle die wesentliche Ursache für seine Erkrankungen dar. Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, es könne nicht festgestellt werden, ob die beim Kläger bestehende Krankheit durch ionisierende Strahlung hervorgerufen worden sei, beruht auf einer mit revisiblem Recht nicht vereinbaren Würdigung der Ergebnisse der Beweisaufnahme. Der Senat ist als Revisionsgericht nach § 137 Abs. 2 VwGO zwar an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden, soweit gegen sie nicht durchgreifende Verfahrens- oder Gegenrügen erhoben worden sind. Er ist jedoch nicht gehindert, die dem materiellen Recht zuzurechnende Beweiswürdigung des Berufungsgerichts am Maßstab des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch unabhängig von derartigen Rügen zu überprüfen (Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 <208 f.> = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 174 S. 27).

20

Das Oberverwaltungsgericht ist den Anforderungen an die Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht gerecht geworden, die sich aus dem Umstand ergeben, dass es sich bei der in Rede stehenden Erkrankung um eine so genannte offene Berufskrankheit und um eine von der medizinischen Wissenschaft noch nicht hinreichend erforschte Krankheit handelt. Derartige Krankheiten, die in der Berufskrankheiten-Verordnung allein durch eine die Krankheit verursachende Einwirkung - etwa durch ionisierende Strahlung (Anlage I Ziffer 24.02 BKVO) - bezeichnet werden, weisen die Besonderheit auf, dass der Kreis der erfassten Krankheitserscheinungen nicht abschließend benannt ist, sondern sich im Laufe der Zeit und mit dem Fortschreiten des medizinischen Erkenntnisstandes erweitern kann. Dies ändert zwar nichts daran, dass die Berufskrankheiten-Verordnung in dem Sinne abschließend ist, dass im Bereich der Anlage I Ziffer 24.02 ausschließlich Krankheiten erfasst sind, die durch ionisierende Strahlung verursacht werden. Welche Krankheiten hier in Frage kommen, ist allerdings nicht statisch festgelegt, sondern unterliegt, abhängig vom jeweiligen Forschungsstand, der Fortentwicklung. Dies entspricht dem Zweck der Norm, mit der die ionisierende Strahlung als für Arbeitnehmer besonders gefährlich in allen denkbaren Auswirkungen erfasst sein soll (vgl. BSG, Urteil vom 18. August 2004 - B 8 KN 1/03 U R - BSGE 93, 149 Rn. 15 m.w.N.).

21

Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es hat alle relevanten Tatsachen und Beweisergebnisse zur Kenntnis zu nehmen und in Betracht zu ziehen. Auf dieser Grundlage gewinnt es seine Überzeugung in einem subjektiven, inneren Wertungsvorgang der an einer Entscheidung beteiligten Richter, der grundsätzlich frei von festen Regeln der Würdigung verläuft und insoweit nicht überprüfbar ist (Urteile vom 31. Januar 1989 - BVerwG 9 C 54.88 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 213 S. 57 und vom 8. Februar 2005 - BVerwG 1 C 29.03 - BVerwGE 122, 376 <384> = Buchholz 402.242 § 60 Abs. 1 AufenthG Nr. 1 S. 9). Die Freiheit der richterlichen Überzeugungsbildung ist dennoch nicht grenzenlos, sondern unterliegt einer Bindung u.a. an allgemeine Erfahrungssätze, allgemein anerkannte Auslegungsgrundsätze und an die Gesetze der Logik. Zudem muss die richterliche Überzeugungsbildung dem Gebot der Rationalität genügen. Nur eine nachprüfbare und nachvollziehbare Beweiswürdigung wird dem rechtsstaatlichen Gebot willkürfreier, rationaler und plausibler richterlicher Entscheidungsfindung gerecht (Urteile vom 20. November 1990 - BVerwG 9 C 75.90 - juris Rn. 15, insoweit in Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 138 nicht abgedruckt; sowie vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 30.05 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 50 Rn. 16, ebenso zum Wehrdisziplinarrecht Beschluss vom 13. Januar 2009 - BVerwG 2 WD 5.08 - Buchholz 450.2 § 91 WDO 2002 Nr. 4 Rn. 18 f.).

22

Bedient sich der Richter bei der Feststellung des relevanten Sachverhalts des Sachverständigenbeweises, so erstreckt sich dieses Gebot auch auf die Würdigung der vorgelegten Gutachten. Denn die Aufgabe des Sachverständigen besteht darin, das Wissen des Richters über die für die Entscheidung relevanten Tatsachen und Zusammenhänge zu erweitern. Der Sachverständige soll die Beweiswürdigung vorbereiten und ggf. durch Ermittlung des vollständigen und zutreffenden Sachverhalts erst möglich machen, aber nicht sie an Stelle des Richters vornehmen (vgl. § 98 VwGO sowie §§ 404, 404a und 407a ZPO).

23

Dies gilt in besonderem Maße dann, wenn wissenschaftlich noch nicht abschließend erforschte Wirkungszusammenhänge für die Entscheidung relevant sind und durch sachverständige Hilfe aufgeklärt werden müssen. In einem derartigen Fall - etwa wenn es, wie hier, um eine noch nicht hinreichend erforschte Erkrankung geht - muss das Gericht sein besonderes Augenmerk darauf legen, Sachverständige auszuwählen, die für die Beschäftigung mit der Beweisfrage auf dem Boden neuester Forschungsergebnisse kompetent sind. Eine dem Rationalitätsgebot der richterlichen Beweiswürdigung genügende Auseinandersetzung mit sich widersprechenden Gutachten erfordert zudem, die Gutachten einem kritischen Vergleich unter den genannten Kriterien zu unterziehen und die daraus gewonnene Überzeugung nachvollziehbar zu begründen.

24

Diese Anforderungen hat das Oberverwaltungsgericht nicht in vollem Umfang erfüllt. Es hat zwar die Gutachter in seinen Beweisbeschlüssen vom 23. November 2004 und 6. August 2007 auf ihre Verpflichtungen aus § 407a ZPO und auf die besondere Komplexität der Fragestellung hingewiesen. Es hat sich jedoch zur Begründung seiner Beweiswürdigung im Wesentlichen auf die Einschätzung beschränkt, die sich in erheblichem Maße widersprechenden Gutachten seien gleichermaßen "überzeugend" und "eindrucksvoll", ohne die Gutachter auf dem Boden des durch sie vermittelten Sachverstands auf ihre fachliche Kompetenz für die Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nachvollziehbar zu überprüfen. Daneben hat es die wesentlichen Ergebnisse einiger vorgelegter Gutachten lediglich referiert, nicht aber auf mögliche Gründe für die zwischen ihnen bestehenden extremen Abweichungen in den inhaltlichen Aussagen hinterfragt. Dies genügt dem Gebot der Rationalität nicht. Denn allein der Umstand, dass mehrere Gutachter unterschiedliche Antworten auf die vom Gericht gestellten Fragen geben, lässt den Schluss, der Sachverhalt sei unaufklärbar, nicht zu. Ein solcher Schluss kann etwa erst dann gezogen werden, wenn das Gericht davon überzeugt ist, dass alle Gutachter über die spezifische wissenschaftliche Sachkunde verfügen, dass aber die Aufklärung der fallrelevanten Tatsachen und Wirkungszusammenhänge aus anderen Gründen, etwa weil der Prozess der wissenschaftlichen Erkenntnis noch nicht abgeschlossen ist, unabhängig von der Kompetenz der Gutachter nicht mehr möglich ist.

25

Folge einer in dieser Weise fehlerhaften Beweiswürdigung ist es, dass die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts auf einer unzureichenden Beweiswürdigung beruht. Das Berufungsgericht hat vorschnell angenommen, die Frage der Kausalität ionisierender Strahlung für die Erkrankungen des Klägers sei wissenschaftlich nicht klärungsfähig. Denn es hat sich mit den Gründen für die sich widersprechenden Bewertungen der Gutachter nicht befasst. Die Gutachter haben, je für sich, entweder die Überzeugung zum Ausdruck gebracht, die Krankheit des Klägers beruhe nicht auf ionisierender Strahlung, oder die gegenteilige Überzeugung, ein derartiger Kausalzusammenhang liege vor. Allein dieser Widerspruch begründet nicht die Annahme, keinem der herangezogenen Gutachter sei beizutreten. Vielmehr wäre es für die rationale Begründung eines "non liquet" erforderlich gewesen, in detaillierter Auseinandersetzung mit den divergierenden Gutachten darzulegen, dass sich zu der Gutachtenfrage unterschiedliche, aber gleichermaßen fundierte wissenschaftliche Positionen vertretbar gegenüberstehen. Im Übrigen sind die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Beweiswürdigung nicht ohne Widerspruch, wenn es einerseits ausführt, es sei durchaus möglich, dass es sich bei den Symptomen des Klägers um anlagebedingte Leiden handle (S. 23 der Entscheidungsgründe), andererseits aber feststellt, es gebe "anamnesetechnisch" keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger vor Dienstantritt erkrankt war oder es sich um anlagebedingte Leiden handle (S. 28 der Entscheidungsgründe).

26

Ob ein Anspruch des Klägers nach § 31 Abs. 3 BeamtVG a.F. besteht, hängt weiter davon ab, dass der Kläger den Dienstunfall bzw. das einem Dienstunfall gleichzustellende Ereignis seinem Dienstherrn rechtzeitig gemeldet hat. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, kann der Senat nicht entscheiden, da es an den hierfür erforderlichen Tatsachenfeststellungen fehlt. Das Berufungsgericht hat sich zwar mit der Zweijahresfrist des § 45 Abs. 1 BeamtVG auseinandergesetzt, nicht aber mit der in § 45 Abs. 2 BeamtVG geregelten Ausschlussfrist von zehn Jahren.

27

Nach § 45 Abs. 1 BeamtVG a.F. sind Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche entstehen können, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls zu melden. Diese Frist kann dann überschritten werden, wenn Unfallfolgen erst später bemerkbar werden oder wenn der betroffene Beamte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände an einer Einhaltung der Frist gehindert ist (§ 45 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 BeamtVG a.F.). In jedem Fall aber muss die Unfallmeldung innerhalb von zehn Jahren seit dem Unfall erstattet werden (§ 45 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BeamtVG a.F.).

28

Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei diesen Fristen um echte Ausschlussfristen handelt (Urteil vom 6. Juli 1966 - BVerwG 6 C 124.63 - BVerwGE 24, 289 <291> = Buchholz 232 § 150 BBG Nr. 4 S. 11) und dass sie nicht nur auf Dienstunfälle im Sinne von § 31 Abs. 1 BeamtVG, sondern auch auf gleichgestellte Ereignisse im Sinne von § 31 Abs. 3 BeamtVG anzuwenden sind. Denn der Dienstherr muss in beiden Fallkonstellationen gleichermaßen ein Interesse daran haben, die tatsächlichen Umstände der Schädigung seines Beamten zeitnah aufzuklären und ggf. präventive Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Schäden bei diesem oder bei anderen Betroffenen zu ergreifen (vgl. Beschluss vom 1. August 1985 - BVerwG 2 B 34.84 - Buchholz 232.5 § 45 BeamtVG Nr. 1 S. 1 m.w.N.). Dies gilt für Berufskrankheiten sowohl dann, wenn sie auf ein zeitlich eingrenzbares Ereignis, etwa eine Infektion, zurückzuführen sind, als auch dann, wenn es sich um Krankheiten handelt, die durch kumulativ wirkende schädliche Einwirkungen hervorgerufen und allmählich oder in Schüben erkennbar werden. Denn auch in dem letztgenannten Fall sollen die Ausschlussfristen den Nachweis der Kausalität und - erst recht - die präventive Wirkung einer zeitnahen Klärung des Sachverhalts sicherstellen.

29

Für Beginn und Ablauf der Fristen gilt Folgendes: Beide Fristen beginnen nach dem Wortlaut der Vorschrift mit dem "Unfall" bzw. dem "Eintritt des Unfalls" zu laufen. Diese für einen Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 1 BeamtVG als einem plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren Ereignis einleuchtende Festlegung gilt entsprechend auch für Berufskrankheiten. Bei Infektionskrankheiten ist danach der Infektionszeitpunkt maßgeblich, weil der Beamte in diesem Zeitpunkt einen Gesundheitsschaden erleidet, mag sich der Schaden später durch Ausbruch der Krankheit auch noch ausweiten (vgl. für einen Zeckenbiss im Hinblick auf die Infektion mit Borreliose: Beschluss vom 19. Januar 2006 - BVerwG 2 B 46.05 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 17 Rn. 6; Urteil vom 25. Februar 2010 - BVerwG 2 C 81.08 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 23 Rn. 15 f.). Bei Krankheiten, die infolge fortlaufender kumulativer schädlicher Einwirkung auf den Beamten ausgelöst werden, ist demnach der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Zustand des Beamten Krankheitswert erreicht, in dem also die Krankheit sicher diagnostiziert werden kann. Denn vorher ist der Beamte zwar gefährdet, aber noch nicht krank. Den hiermit regelmäßig verbundenen tatsächlichen Schwierigkeiten, den maßgeblichen Zeitpunkt zutreffend zu erfassen, kann nur durch eine besonders sorgfältige Sachverhaltsaufklärung begegnet werden. Für den Fristablauf gilt: Der Ablauf der Zweijahresfrist (§ 45 Abs. 1 BeamtVG) kann hinausgeschoben werden, solange eine Erkrankung noch nicht als Folge eines Dienstunfalls bemerkbar ist - solange also der Beamte die Ursächlichkeit der schädigenden Einwirkung nicht erkennen kann -, während die Zehnjahresfrist (§ 45 Abs. 2 BeamtVG) unabhängig davon abläuft, ob der Betroffene erkannt hat, dass er sich eine Berufskrankheit zugezogen hat (Urteile vom 21. September 2000 - BVerwG 2 C 22.99 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 4 S. 2 und vom 28. Februar 2002 - BVerwG 2 C 5.01 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 5 S. 4 f.; Beschluss vom 15. September 1995 - BVerwG 2 B 46.95 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 3 S. 1).

30

Das Oberverwaltungsgericht hat die danach im Rahmen des § 45 BeamtVG a.F. relevanten Tatsachen noch nicht im erforderlichen Umfang festgestellt. Es hat zwar an einer Stelle ausgeführt, der Kläger sei "seit spätestens 1976" (S. 19 der Entscheidungsgründe) erkrankt, und dies habe 1992 zur Dienstunfähigkeit geführt. Diese nicht näher belegten Ausführungen beziehen sich jedoch nicht auf § 45 BeamtVG. Ihnen ist insbesondere nicht die erforderliche Feststellung zu entnehmen, wann die Krankheit sicher diagnostizierbar bzw. ausgeprägt vorhanden war und damit die Ausschlussfrist von zehn Jahren auslösen konnte. Hierzu hätte das Berufungsgericht festlegen müssen, wie viele und welche Symptome der elektromagnetischen Hypersensibilität vorliegen müssen, um von diesem Symptomenkomplex als Krankheit im Sinne des Dienstunfallrechts sprechen zu können. Es hätte sich zudem mit dem Umstand auseinandersetzen müssen, dass offenbar erst in den Jahren vor der Dienstunfallanzeige die Anzahl der Krankheitstage bei dem Kläger stark zugenommen hat, was für einen späteren maßgeblichen Zeitpunkt als 1976 sprechen könnte. Damit kann die Frage, wann die Zehnjahresfrist zu laufen begonnen hat, auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht beantwortet werden.

31

3. Das Oberverwaltungsgericht wird bei der erneuten Entscheidung über die Sache zu berücksichtigen haben, dass die Frage, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs vorliegen, bisher noch nicht beantwortet ist. Vorab wird es der Frage nachzugehen haben, ob und ggf. in welchem Maße der Kläger zwischen 1970 und 1993 ionisierender Strahlung ausgesetzt war; hier wird ggf. auch die Rechtsfrage zu klären sein, ob dem Kläger insoweit eine Umkehr der Beweislast oder andere Beweiserleichterungen zugutekommen müssen. Sodann wird es die Frage zu beantworten haben, ob ionisierende Strahlung generell geeignet ist, Erkrankungen wie diejenige des Klägers auszulösen oder zu verschlimmern und ob dies im konkreten Fall geschehen ist. In diesem Zusammenhang wird ggf. auch zu prüfen sein, ob die Einstufung der Erkrankung des Klägers als elektromagnetische Hypersensibilität bzw. Hypersensitivität zutrifft, oder ob der Kläger möglicherweise eine davon zu unterscheidende atypische Frühform von Strahlenschäden ausgeprägt hat, ohne an den typischen Spätschäden zu erkranken.

32

Zur Klärung dieser Fragen wird das Berufungsgericht die bisher eingeholten Gutachten und gutachtlichen Stellungnahmen darauf zu untersuchen haben, ob die Gutachter für ihre Aufgabe hinreichend qualifiziert waren, ob sie dem Gutachtenauftrag gerecht geworden sind und wie vor diesem Hintergrund ihre Aussagen zu bewerten und im Vergleich untereinander zu gewichten sind. Sollten die bisher eingeholten Gutachten auch nach einer derartigen, in die Tiefe gehenden Bewertung ihres Gewichts und Aussagegehalts die aufgeworfene Frage nicht beantworten, wird zu prüfen sein, ob eine weitere Sachverhaltsaufklärung Erfolg versprechen könnte oder ob insoweit nach Beweislastgrundsätzen zu entscheiden ist. Dasselbe gilt für die Frage, ob der Kläger bei seinen dienstlichen Verrichtungen in besonderer Weise gefährdet war, sich die von ihm ausgeprägte Krankheit zuzuziehen und ob eine außerdienstliche Verursachung in Betracht kommt. Schließlich wird im Hinblick auf § 45 BeamtVG zu prüfen sein, wann der Kläger sich seine Erkrankung zugezogen hat; Voraussetzung hierfür ist eine Klärung der Frage, welche Symptome kumulativ vorliegen müssen, um vom Bestehen einer elektromagnetischen Hypersensibilität ausgehen zu können.

33

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, weil über die Kosten des Revisionsverfahrens erst nach Zurückverweisung zu befinden ist.

Beschluss

34

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 13 879,20 € festgesetzt.

Gründe:

35

Das wirtschaftliche Interesse des Klägers an dem Verfahren ist nach der Rechtsprechung des Senats mit dem zweifachen Jahresbetrag des Unfallausgleichs in Höhe einer monatlichen Grundrente in Höhe des vom Berufungsgericht geschätzten Durchschnittsbetrags von 578,30 € zu bemessen. Der Umstand, dass der Kläger auch die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit mit einem Satz von wenigstens 90 vom Hundert erstreiten will, führt nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts. Denn dieser Teil seines Begehrens dient lediglich der Klärung einer Rechtsfrage, ohne dass damit bereits ein Zahlungsanspruch benannt und ggf. von der Rechtskraftwirkung des Urteils erfasst wäre.

(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.

(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

Für die in Gesetzen, gerichtlichen Verfügungen und Rechtsgeschäften enthaltenen Frist- und Terminsbestimmungen gelten die Auslegungsvorschriften der §§ 187 bis 193.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.

(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Folgen eines Dienstunfalls.

2

Der am ... 1961 geborene Kläger steht als Forstamtsrat der Besoldungsgruppe A 12 im Dienst des Beklagten. Bei einem Dienstunfall am 24. September 1996 zog er sich zwei Insektenstiche zu. In der Folge erkrankte er an Borreliose. Diese wurde mittels einer zehntägigen Infusionstherapie mit Ceftriaxon (Rocephin) therapiert. Die ärztliche Behandlung endete zunächst am 7. November 1996. Laut Attest des behandelnden Arztes, Dr. A., vom 11. Dezember 1996 bestand der Verdacht einer „Borreliose im Stadium II“. Unter der Behandlung mit Rocephin-Infusionen sei das Krankheitsbild schnell abgeklungen. Mit Bescheid vom 20. Dezember 1996 erkannte der Beklagte den Vorfall „Insektenstich mit nachfolgender Borreliose“ als Dienstunfall im Sinne des § 31 Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG – an.

3

Im Rahmen einer Nachuntersuchung am 17. Juni 1997 wurde kein krankhafter Befund mehr erhoben. Laut amtsärztlichem Bericht vom 18. Juni 1997 lag nach durchgeführter Blutuntersuchung ein „Zustand nach Borreliose“ vor. Mit Schreiben vom 22. Juli 1997 erklärte der Beklagte das Dienstunfallverfahren daher für abgeschlossen.

4

In den Jahren 2003 und 2006 erlitt der Kläger Unfälle mit der Folge von Knieverletzungen, in deren Folge er außendienstunfähig wurde und sich zur Oberen Wasserbehörde versetzen ließ. Er ist seit dem 28. September 2009 durchgehend dienstunfähig erkrankt.

5

Seit einer Veranstaltung des arbeitsmedizinischen Dienstes im Jahr 2005 hegte der Kläger nach eigenen Angaben den Verdacht, unter chronischer Borreliose zu leiden, die er auf das Ereignis von 1996 zurückführt. Nach besagter Veranstaltung ließ er verschiedene Untersuchungen durchführen, die jedoch kein Ergebnis erbrachten. Mit Attest vom 6. Februar 2007 erklärte Dr. A. eine Untersuchung von Knochenhaut und Gelenkflüssigkeit auf Borrelienerreger im Rahmen einer anderweit durchgeführten Knieoperation für indiziert, um eine möglicherweise noch bestehende Borreliose zu verifizieren oder auszuschließen.

6

Am 12. August 2009 wandte sich der Kläger schriftlich an den Beklagten und legte dar, dass er davon ausgehe, infolge des Dienstunfallereignisses von 1996 an chronischer Borreliose erkrankt zu sein. Hierauf deuteten fortdauernde Beschwerden im Bereich der Muskulatur und Gelenke hin. Er habe seit 1996 keine weitere Borrelieninfektion mehr erlitten. Infolgedessen seien bereits angefallene Behandlungskosten als dienstunfallbedingt vom Beklagten zu erstatten. Dieser übernahm in der Folge unter Vorbehalt Heilbehandlungskosten in Höhe von 13.279,11 Euro.

7

Zur Abklärung der Symptome des Klägers und deren Zusammenhang mit dem Dienstunfall vom 24. September 1996 wurde der Kläger mehrfach – stationär und ambulant - von Ärzten verschiedener Fachrichtungen (Neurologie, Rheumatologie) untersucht. Eine am 10. September 2009 durch Prof. Dr. B., Chefarzt der Neurologie im Krankenhaus ... in ..., durchgeführte Liquoruntersuchung erbrachte keinen Hinweis auf eine Neuroborreliose. Aufgrund bestimmter Auffälligkeiten sei aber nicht auszuschließen, dass eine Reinfektion seit 1996 stattgefunden habe. Sollte deren vorsorgliche Behandlung nicht zu einer Verbesserung führen, sei an ein Post-Borrelien-Syndrom zu denken. PD Dr. C. und Dr. D. aus der Abteilung für u. a. Rheumatologie und Immunologie schlossen laut Bericht vom 27. Oktober 2009 ebenfalls eine Borreliose nach Reinfekt nicht sicher aus, führten aber zugleich aus, dass ein Borrelientiter oft auch nach Therapie dauerhaft nachweisbar sei. Es erfolgte sodann ein Therapieversuch mittels einer dreiwöchigen Antibiotikabehandlung mit Ceftriaxon.

8

Der den Kläger behandelnde Arzt, Privatdozent (PD) Dr. E., Facharzt für Innere Medizin und Mitglied der Deutschen Borreliose Gesellschaft e. V., diagnostizierte in seinem Befundbericht vom 3. Dezember 2009 beim Kläger eine chronische Lyme-Borreliose und chronische Lyme-Neuroborreliose, verursacht durch den Dienstunfall vom 24. September 1996. Zur Begründung seiner Diagnose nannte Dr. E. die Ergebnisse der serologischen Untersuchungen, die jeweils Borreliennachweise erbracht hätten, ferner im September 2009 festgestellte Marklagerläsionen, erhöhte antinukleäre Antikörper, die Nuklidanreicherung in großen und kleinen Gelenken laut Skelettszintigramm vom Oktober 2009, ein von ihm aktuell festgestelltes Erythema migrans im Bereich des linken Ellenbogens sowie Schwächen und Myoklonien im Oberschenkel- und Pectoralbereich.

9

Das vom Beklagten in Auftrag gegebene fachorthopädischen Gutachten des Prof. Dr. F. vom 13. Januar 2010 hatte zum Ergebnis, dass beim Kläger u. a. ein „Zustand nach Borrelieninfektion 1996 ohne klinischen und serologischen Nachweis einer chronischen Borreliose oder Neuroborreliose“ vorliegt. Dem Gutachten lagen die übersandten Unterlagen sowie mitgebrachte Röntgen- und MRT-Fremdaufnahmen zugrunde. Außerdem führte der Gutachter am 5. November 2009 eine eigene ambulante klinische und röntgenologische Untersuchung des Klägers durch. Zur Begründung seines Ergebnisses führte der Gutachter aus, dass derzeit kein Anhalt für eine chronische Borrelioseerkrankung des Klägers bestehe. Eine floride Neuroborreliose sei aufgrund der Lumbalpunktion ausgeschlossen. Ferner habe die serologische Untersuchung vom 8. September 2009 zwar Anhaltspunkte für Infektionen mit Borrelia burgdorferi ergeben. Erhöhte IgG- und IgM-Werte seien jedoch auch nach erfolgreicher Therapie oft über lange Zeit nachweisbar und somit nicht beweisend für eine akute Erkrankung. Auch die gutachterliche Untersuchung habe keine Hinweise für das Vorliegen einer rheumatischen oder borrelienbedingten Gelenkstörung erbracht.

10

Demgemäß kamen auch die Amtsärzte Frau Dr. G. am 6. Oktober 2009 und Herr H. am 21. Juni 2010 in ihren Stellungnahmen zu dem Ergebnis, dass eine chronische Borreliose oder Neuroborreliose weder klinisch noch serologisch habe nachgewiesen werden können.

11

PD Dr. E. hingegen bekräftigte in seinem Befundbericht vom 22. November 2010 die Diagnose der chronischen Lyme-Borreliose und chronischen Lyme-Neuroborreliose. Der Kläger leide nach wie vor unter erheblichem Fatigue, Gelenkschmerzen, anhaltendem Kopfschmerz tagsüber, gelegentlich auch nachts, starker Schweißneigung, Nachtschweiße sowie einer Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit. Die Krankheit sei verursacht durch den Dienstunfall vom 24. September 1996. Die ursprünglich zehntägige Behandlung mit Rocephin sei zu kurz gewesen, um die Chronifizierung der Lyme-Borreliose zu verhindern. Grundsätzlich sei die Diagnose einer chronischen Lyme-Borreliose oft problematisch, da es keinen sog. positiven Marker dafür gebe. Nur einige Phänomene könnten eine chronische Lyme-Borreliose belegen: Spezifische Hautveränderungen, Erregernachweise, Zunahme der Antikörper im Blut, bis zu einem gewissen Grad ein positiver Lymphozytentransformationstest. Der Kläger weise alle diese Phänomene auf. Er, der Gutachter, habe im November 2009 beim Kläger zwei benachbarte sekundäre Erytheme (Erythema migrans/Wanderröte) festgestellt. Die Hautmanifestation eines Erythema migrans sei für die Lyme-Borreliose beweisend, so dass jedenfalls für diesen Zeitpunkt das Vorliegen der Krankheit feststehe. Ferner sei bei der ebenfalls durch ihn durchgeführten Untersuchung im Dezember 2009 der Lymphozytentransformationstest hoch signifikant pathologisch gewesen. Dies spreche in hohem Maße für eine persistierende Infektion. Gleiches gelte für den serologischen Befund, dessen Persistieren über einen Zeitraum von fast fünfzehn Jahren ein Hinweis für eine chronische Infektion sei. Auch seien alle sonstigen möglichen Ursachen für die Beschwerden des Klägers differentialdiagnostisch ausgeschlossen worden. Bei der chronischen Lyme-Borreliose sei häufig die Zahl der antinukleären Antikörper erhöht, andere spezifische Antikörper jedoch, wie hier, stets negativ. Nur in 30% der Fälle sei bei der chronischen Lyme-Borreliose das Nervensystem betroffen. Soweit die Ärzte im Krankenhaus ... von einer Reinfektion sprächen, sei eine solche durch nichts zu belegen.

12

Zur weiteren Beurteilung des Krankheitsbilds erstellten alsdann im Auftrag des Beklagten Prof. Dr. I., Prof. Dr. J. und Dr. K., Universitätsmedizin L., mit Datum vom 5. Mai 2011 ein internistisches Fachgutachten. Darin führten die Gutachter unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Dr. E. aus, dass nach Auswertung der übersandten ärztlichen Unterlagen und eigener Untersuchung des Klägers am 23. Februar 2011 kein sicherer Hinweis auf einen Zusammenhang zwischen dessen Dienstunfall vom 24. September 1996 und der von ihm geltend gemachten chronischen Borreliose bzw. Neuborreliose vorliege. Eine Borreliose sei zwar nicht mit völliger Sicherheit auszuschließen, es bestehe aber auch kein hinreichender Verdacht für ihr Vorliegen. Das Dilemma der Diagnosefindung liege darin, dass es keinen klassischen Verlauf einer Borreliose gebe, die Diagnosestellung aber nichtsdestotrotz nach klinischen Gesichtspunkten erfolgen müsse. Eine sichere Diagnose sei anhand serologischer Parameter nicht zu stellen. Die vorhandenen Antikörper könnten gleichermaßen auf eine ausgeheilte wie auf eine fortbestehende Infektion hinweisen. Entgegen den Ausführungen des PD Dr. E. weise der Kläger auch andere spezifische Antikörper als antinukleäre, nämlich sog. Anti-Doppelstrang-DNA-Antikörper auf. Darüber hinaus habe ein eindeutiger klinischer Beweis für eine Borreliose-Infektion nicht gefunden werden können. Die wechselnden Gelenkbeschwerden könnten zahlreiche andere Ursachen haben, insbesondere auf die Arthrose des Klägers zurückzuführen sein. Auch für die unspezifische neurologische Symptomatik bestünden mehrere Differentialdiagnosen. Ein sekundäres Erythema migrans trete im Stadium II einer Borreliose auf, also spätestens sechs Monate nach der Infektion, so dass die von PD Dr. E. beschriebene Hauteffloreszenz keinesfalls mit dem Dienstunfall von 1996 in Verbindung gebracht werden könne. Die ursprüngliche Behandlung mit Ceftriaxon für zehn Tage sei zwar nicht vollständig leitliniengerecht erfolgt, werde jedoch trotzdem für ausreichend und wirksam erachtet. Auch die neuerliche Behandlung mit Ceftriaxon im Jahr 2009, welches als Mittel der Wahl bei Neuroborreliose empfohlen werde, habe zu keiner Besserung geführt.

13

Dem Kläger wurde daraufhin mit Schreiben vom 16. Juni 2011 zur beabsichtigten Ablehnung der Gewährung von Unfallfürsorge Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Hiervon machte er mit Schreiben vom 2. Juli 2011 Gebrauch. Entgegen der Einschätzung der Gutachter leide er an einer Vielzahl von Symptomen, die eher oder ausschließlich der Borreliose zuzuordnen seien. Das negative Ergebnis der Liquorpunktion schließe die Borreliose nicht sicher aus. Die Borrelienserologie und der Lymphozytentransformationstest seien durch die Gutachter ebenso wenig gewürdigt worden wie die in den Jahren 2005 und 2007 bei ihm festgestellten Entzündungen im Bereich der Handgelenke und des linken Kniegelenks sowie die seit dem massiven Krankheitsschub 2009 vorliegenden Beschwerden, welche auch kardiologische Probleme umfassten. Viele dieser Beschwerde seien durch die Antibiose gelindert worden. Nach Absetzen der Antibiotika sei erneut ein schwerer Krankheitsschub erfolgt. Wenn die Gutachter unterstellten, dass die Krankheit durch eine dreiwöchige Ceftriaxon-Behandlung geheilt werden könne, ignorierten sie deren chronischen Charakter. Erytheme träten nicht nur im Stadium II einer Borreliose-Infektion auf, sondern auch bei einer chronischen Erkrankung. Die Behauptung der Gutachter, die ursprüngliche Borreliose-Behandlung sei ausreichend gewesen, sei falsch. Vielmehr deute schon der damalige Verlauf auf eine Chronifizierung hin.

14

In Ansehung dieses Schreibens und weiterer vom Kläger vorgelegter Stellungnahmen und Befundberichte blieben die Gutachter Prof. Dr. I., Prof. Dr. J. und Dr. K. in ihrem Ergänzungsgutachten vom 17. November 2011 bei ihrer Einschätzung. Beim Kläger liege ein unklares Krankheitsbild vor, das bisher keiner sicheren Diagnose habe zugeordnet werden können. Das Fehlen einer sicheren Diagnose erlaube aber nicht den Umkehrschluss, dass dann eine chronische Borreliose vorliege. Nach den Angaben des Max von Pettenkofer Instituts als Referenzzentrum für Borreliose sei der Lymphozytentransformationstest kein mögliches Diagnosekriterium. Die Marklageläsionen, von denen PD Dr. E. berichtet habe, seien nur durch diesen und nicht durch den befundenen Radiologen festgestellt worden. Ein Anhalt für eine Myokarditis bestehe nicht.

15

Auf Grundlage des Gutachtenergebnisses lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 5. Dezember 2011 die Gewährung von weiteren Dienstunfallfürsorgeleistungen ab. Das Bestehen eines Ursachenzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis von 1996 und dem geltend gemachten Körperschaden stehe vorliegend nicht, wie erforderlich, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest. Die im Wege der Vorauszahlung bereits geleisteten Zahlungen in Höhe von 13.279,11 Euro forderte er unter Fristsetzung zum 30. Januar 2012 zurück. Weitere Aufwendungen in Höhe von 10.134,37 Euro, die zur Feststellung der Unfallfolgen angefallen waren, übernahm der Beklagte auf Grundlage von §§ 33 Beamtenversorgungsgesetz i. V. m. 3 Abs. 3 Heilverfahrensordnung.

16

Hiergegen legte der Kläger am 17. Dezember 2011 Widerspruch ein.

17

Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2012 wies der Beklagte, die Begründung des Ausgangsbescheids wiederholend und vertiefend, den Widerspruch zurück. Ergänzend legte er dar, dass in Ermangelung einer sicheren Diagnose nicht mit hinreichender und erst recht nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass es beim Kläger infolge des Dienstunfalls von 1996 zu einer Chronifizierung der damaligen Borrelioseerkrankung gekommen sei. Daher seien die bereits geleisteten Zahlungen ohne Rechtsgrund erfolgt und mithin gem. §§ 52 Abs. 2, 2 Abs. 1 Nr. 4 Beamtenversorgungsgesetz i. V. m. § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB zurückzufordern.

18

Der Kläger hat am 10. Februar 2012 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass im Gegensatz zur Borrelioseübertragung durch Zecken bei der Übertragung durch Insekten Borrelien schneller und vermutlich in größerer Anzahl übertragen würden. Da er am Tag des Dienstunfalls zwei Insektenstiche mit nachfolgenden Erythemen erlitten habe, sei also von einer „doppelten Dosis“ der Infektion auszugehen. Bereits zum Zeitpunkt des Therapiebeginns sei ihm laut Arztbrief des Dr. A. eine Borreliose im Stadium II, übergehend zu Stadium III, bescheinigt worden. Ferner werde in der Fachliteratur der Verdacht diskutiert, dass eine parallel zur Ausgangsinfektion erfolgende Tollwutschutzimpfung, wie sie bei ihm vorgenommen worden sei, deutlich krankheitsverstärkend wirke und – ebenso wie die zu kurze Ausgangstherapie – die Chronifizierungswahrscheinlichkeit erhöhe. Die Gutachterin Dr. K. sei von vornherein auf die Diagnose einer Lupus-Erkrankung festgelegt gewesen und habe die beim ihm aufgetretenen Erytheme nicht hinreichend gewürdigt. Das von Dr. E. festgestellte und dokumentierte sekundäre Erythem habe sie sogar schlicht geleugnet. Auch eine Vielzahl weiterer Symptome, insbesondere solcher, die sich unter Antibiose verbessert hätten, seien von der Gutachterin ignoriert worden. Die von Dr. E. festgestellten Marklagerläsionen negiere die Gutachterin ebenso wie das Krankheitsbild der chronischen Borreliose selbst, wenn sie davon ausgehe, dieses könne in jedem Stadium der Erkrankung durch die Gabe von 21 Infusionen Ceftriaxon geheilt werden. Eine Vielzahl von Krankheitssymptomen, die sich unter Antibiose verbessert hätten, würden im Gutachten ignoriert. Das Gutachten lasse insgesamt gutachterliche Sorgfalt und Objektivität vermissen. Es widerspreche ferner den Befunden und Diagnosen fast aller im Verfahren beteiligten Ärzte.

19

Darüber hinaus habe er, der Kläger, mit seinem Schreiben vom 12. August 2009 gegenüber dem Beklagten die Krankheiten „Chronische Lyme-Borreliose“ und „Chronische Lyme-Neuroborreliose“ auch als Berufskrankheiten im Sinne von § 31 Abs. 3 BeamtVG geltend gemacht. Er sei als Förster ständig der Gefahr einer Reinfektion ausgesetzt gewesen und habe pro Jahr etwa 15 bis 55 Zeckenstiche erlitten. Die Ausschlussfrist des § 45 BeamtVG beginne bei Erkrankungen im Sinne des § 31 Abs. 3 BeamtVG erst in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem bei dem Beamten die Erkrankung sicher diagnostizierbar sei. Er, der Kläger, habe seinen Verdacht einer chronischen Borreliose-Erkrankung erst seit Anfang 2007 begründen können, denn erst nach dem Attest der Dres. A. und M... vom 6. Februar 2007 sei dem Verdacht einer Borreliose-Erkrankung nachgegangen worden. Ferner sei erstmals im Schreiben des PD Dr. C... und des Dr. D... vom Krankenhaus ... in ... vom 27. Oktober 2009 eine Borreliose nach Reinfekt nicht sicher ausgeschlossen worden.

20

Der Kläger beantragt,

21

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 5. Dezember 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Februar 2012 zu verpflichten, eine chronische Borreliose-Erkrankung infolge der Infektion im Jahr 1996 als Dienstunfallfolge anzuerkennen.

22

Der Beklagte beantragt,

23

die Klage abzuweisen.

24

Zur Begründung verweist er auf den Bescheid vom 5. Dezember 2011 sowie den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2012.

25

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten (zwei Ordner), eine Heftung Anlagen zum Schriftsatz des Klägers vom 18. April 2012 und die Gerichtsakte 1 L 125/12.TR verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage bleibt ohne Erfolg.

27

Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die Weigerung des Beklagten, eine chronische Borreliose-Erkrankung als weitere Folge des Dienstunfalls des Klägers vom 24. September 1996 anzuerkennen und diesbezüglich Unfallfürsorge zu leisten, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –).

28

Die Voraussetzungen für die Gewährung von Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 31 Abs. 1 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150) sind nicht erfüllt. Danach wird einem Beamten, der durch einen Dienstunfall verletzt wird, Unfallfürsorge gewährt. Ein Fürsorgeansprüche auslösender Dienstunfall setzt nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG voraus, dass ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist, einen Körperschaden verursacht hat. Zwischen dem Unfallereignis und dem geltend gemachten Körperschaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen, damit dieser als Unfallfolge anzuerkennen ist. Ist ein Beamter nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt und erkrankt er an einer solchen Krankheit, so gilt dies nach § 31 Abs. 3 BeamtVG als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat.

29

Vorliegend ist zwischen den Beteiligten bereits streitig, ob der Kläger überhaupt an dem von ihm geltend gemachten Krankheitsbild einer chronischen Borreliose leidet. Das Risiko der Unaufklärbarkeit dieser Frage, d. h. die materielle Beweislast dafür liegt beim Kläger, unabhängig davon, ob er die Krankheit als Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 1 BeamtVG oder als Berufskrankheit im Sinne von § 31 Abs. 3 BeamtVG geltend macht (Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz Kommentar, Stand: November 2011, BeamtVG § 31 Rn. 225 f.). Der den Kläger behandelnde Arzt PD Dr. E. hat in seinen zwei Befundberichten vom 3. Dezember 2009 und 22. November 2010 eine chronische Lyme-Borreliose und eine chronische Lyme-Neuroborreliose diagnostiziert und schließt andere Krankheiten aus. Sämtliche mit der Frage befassten Gutachter kamen hingegen zu dem Ergebnis, dass der Kläger nicht unter der genannten Krankheit leidet oder ihr Vorliegen zwar möglich, aber nicht sicher festzustellen ist.

30

Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob das Krankheitsbild des Klägers einer chronischen Borreliose entspricht. Denn jedenfalls hat er, wie die erkennende Kammer bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Beschluss vom 19. März 2012 – 1 L 125/12.TR -) ausgeführt hat, die in § 45 BeamtVG normierten Meldefristen nicht eingehalten. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sind Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche entstehen können, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. Nach Ablauf dieser Ausschlussfrist wird gem. § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Nach § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG muss die Meldung, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Fristbeginn ist dabei immer der Zeitpunkt des Unfallereignisses (Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Stand: April 2004, BeamtVG § 45 Rn. 18). Ferner ist die in § 45 Abs. 2 BeamtVG normierte Zehnjahresfrist eine absolute Ausschlussfrist, nach deren Ablauf ein Unfall oder einzelne Unfallfolgen nicht mehr als Dienstunfall anerkannt werden können (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 - 2 C 5/01 -, DÖD 2002, 254; VG München, Urteil vom Urteil vom 29. Dezember 2009 - M 21 K 08.1617 –, juris; VG Trier, Urteil vom 7. Juni 2011 – 1 K 1501/01.TR -).

31

Da ein Dienstunfall nach der Begriffsdefinition des § 31 Abs. 1 BeamtVG einen Körperschaden voraussetzt, muss der Dienstunfallmeldung entnommen werden können, welche Art von Körperschaden ein bestimmtes dienstliches Ereignis verursacht hat. Die Ausschlussfrist des § 45 Abs. 1 BeamtVG wird daher stets nur für den gemeldeten Schaden einschließlich erkennbar damit zusammenhängender Folgeschäden und Progredienzen gewahrt (VG Augsburg, Urteil vom 27. November 2003 - Au 2 K 02.341 -, juris; VG Neustadt, Urteil vom 25. Oktober 2011 - 1 K 432/11.NW -, juris). Nicht umfasst sind hingegen weitere Erkrankungen, die später auftreten und sich als eigenständiger Körperschaden im Sinne von § 31 Abs. 1 BeamtVG darstellen (OVG RP, Beschluss vom 5. Juni 2012 . 2 B 10389/12.OVG -; BayVGH, Urteil vom 16. Juli 2008 – 14 B 05.2548 -, juris; VG München, Urteil vom 19. Juli 2005 – M 12 K 04.1140 -, juris). Dies folgt zum einen aus § 45 Abs. 2 BeamtVG, der die Meldefrist auf zehn Jahre nicht nur für die Fälle erhöht, in denen der Beamte das Dienstunfallgeschehen erstmals nach mehr als zwei Jahren meldet, sondern auch, soweit rechtzeitig eine Dienstunfallmeldung erstattet wurde, aber ein weiterer Körperschaden erst nach Ablauf der in Abs. 1 normierten Frist angezeigt wird, wenn mit seinem Auftreten ursprünglich nicht gerechnet werden konnte (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 – 2 C 5/01 -, DÖD 2002, 254). Der selbständige Fristenlauf für später auftretende Unfallfolgen rechtfertigt sich zum anderen auch aus dem Sinn und Zweck des § 45 BeamtVG, wonach durch die rechtzeitige Unfallmeldung vermieden werden soll, dass notwendige Ermittlungen hinsichtlich des Unfallgeschehens und des Kausalzusammenhangs erst nach vielen Jahren und unter kaum zu bewältigenden Schwierigkeiten festgestellt werden müssen (BayVGH, a. a. O.). Nach Ablauf von zehn Jahren sollen, so der Wille des Gesetzgebers, Auseinandersetzungen über den Geschehensablauf eines Unfalls und über den Kausalzusammenhang eines Körperschadens vermieden werden (BVerwG, a. a. O.).

32

Zur Abgrenzung neuer Körperschäden mit eigenständiger Meldefrist von Fortwirkungen der ursprünglich gemeldeten Folgen wird u. a. darauf abgestellt, ob die ursprünglichen und die später geltend gemachten Folgen eines Unfalls einer unterschiedlichen Behandlung bedürfen (VG Berlin, Urteil vom 13. Oktober 2009 - 28 A 333.05 -, juris) oder ob zwischen der Ausgangserkrankung und dem späteren Körperschaden ein langer behandlungsfreier Zeitraum lag, in dem andere Ereignisse den betreffenden Köperschaden ausgelöst haben können (VG München, Urteil vom 5. Juni 2009 – M 21 K 07.4500 -, juris). Weitere geeignete Abgrenzungskriterien sind die Gleichartigkeit oder Unterschiedlichkeit der Symptome, Dauer und Umfang der Behandlungsbedürftigkeit sowie die Wahrscheinlichkeit des Auftretens bestimmter späterer Folgen. Dabei ist eine natürliche Betrachtungsweise geboten (VG München, Urteil vom 5. Juni 2009 - M 21 K 07.4500 -, juris).

33

Vor diesem Hintergrund ist die vom Kläger vorliegend geltend gemachte chronische Borreliose als eigenständiger, neuer Körperschaden anzusehen, für dessen Geltendmachung die Meldefristen des § 45 BeamtVG zu beachten waren. Die – rechtzeitige – Erstmeldung des Dienstunfalls vom 24. September 1996 sowie dessen darauffolgende Anerkennung durch den Beklagten als „Insektenstich mit nachfolgender Borreliose“ mit Bescheid vom 20. Dezember 1996 bezogen sich erkennbar nur auf die unmittelbar nach dem Ereignis aufgetretenen und behandelten Symptome und Beschwerden. Im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung vom 17. Juni 1997 konnte ein krankhafter Befund nicht mehr erhoben werden, so dass der Beklagte das Dienstunfallverfahren mit Schreiben vom 22. Juli 1997 für abgeschlossen erklärte. Für die Annahme eines neuen meldepflichtigen Körperschadens spricht hier auch der Umstand, dass eine Neuroborreliose in etwa 95 Prozent der Fälle nach adäquater antibiotischer Behandlung folgenlos abheilt und die Zahl chronischer Verläufe bei unter 5 Prozent liegt (Deutsches Ärzteblatt 2009, 72 und 75). Mit einer Chronifizierung ist folglich nicht von vornherein zu rechnen. Sie stellt vielmehr einen neuen Umstand dar, der auch angesichts möglicher Reinfektionen mit Borreliose (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 261. Aufl. 2007, S. 1144), die ihrerseits zur Chronifizierung führen können, eine Abklärung des Ursachenzusammenhangs mit der Ersterkrankung bzw. dem Dienstunfallereignis erforderlich machen. Eine Reinfektion in dem langen Zeitraum zwischen 1996 und 2009, als der Antragsteller dem Antragsgegner seinen Verdacht einer chronischen Borreliose erstmals mitteilte, ist hier auch nicht unwahrscheinlich, da der Antragsteller noch bis 2006 weiter als Forstbeamter im Außendienst tätig war. Er trägt selbst vor, pro Jahr zwischen 15 und 55 Zeckenbisse festgestellt zu haben. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger vorträgt, nach 1996 nicht noch einmal neu an Borreliose erkrankt zu sein. Denn die Symptome einer chronischen Borreliose können sich auch primär ohne ein vom Betroffenen wahrgenommenes Frühstadium entwickeln (Deutsche Borreliose-Gesellschaft, Diagnostik und Therapie der Lyme-Borreliose, Leitlinien, abrufbar unter www.borreliose-gesellschaft.de/Texte/Leitlinien.pdf). Ferner sind die Symptome sowie die Diagnose- und Behandlungsmöglichkeiten der Borreliose in ihren verschiedenen möglichen Stadien höchst unterschiedlich. So ist das Frühstadium (oder auch Stadium I und II), das etwa bis zu sechs Monate nach Infektionsbeginn andauert, gekennzeichnet von unspezifischen grippeartigen Allgemeinsymptomen und häufig einem Erythema migrans (Wanderröte) sowie einem Borrelien-Lymphozytom, während im Spätstadium (Stadium III) eine Vielzahl möglicher Krankheitsmanifestationen in Betracht kommt. Häufig treten die Symptome Fatigue (Erschöpfung, chronisches Krankheitsgefühl), Encephalopathie (Hirnleistungsstörungen), Muskel- und Skelettbeschwerden, neurologische Symptome, Magen-Darm-Beschwerden, urogenitale Symptome, Augensymptome, Hautsymptome und Herzerkrankungen auf. Typische Hautmanifestation im Spätstadium ist die Acrodermatitis chronica atrophicans. Wegen dieser unspezifischen Beschwerden ist die Diagnose einer chronischen Borreliose ungleich schwerer als die einer Ausgangsinfektion. Die Behandlung erfolgt zwar stets mittels Antibiose, allerdings sind die Erfolgschancen einer solchen Behandlung im Frühstadium ungleich höher als später (zum Ganzen Deutsche Borreliose-Gesellschaft, a. a. O.; Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 261. Aufl. 2007, S. 562 und 1144).

34

Da nach alledem zur Überzeugung der Kammer feststeht, dass von einer auch nur teilweisen Identität der Krankheitsbilder bei natürlicher Betrachtungsweise nicht ausgegangen werden kann, war der Kläger nach § 45 BeamtVG gehalten, den Dienstunfall mit den Unfallfolgen „chronische Lyme-Borreliose“ und „chronische Lyme-Neuroborreliose“ innerhalb der Ausschlussfristen dem Dienstherrn anzuzeigen. Dies hat er versäumt. Er machte Unfallfürsorgeansprüche wegen chronischer Borreliose gegenüber dem Antragsgegner erst mit Schreiben vom 12. August 2009 geltend. Zu diesem Zeitpunkt war nicht nur die Zweijahresfrist des § 45 Abs. 1 BeamtVG, sondern auch die absolute Ausschlussfrist von zehn Jahren nach § 45 Abs. 2 BeamtVG abgelaufen. Überdies wäre vorliegend auch innerhalb der Zehnjahresfrist den Anforderungen des § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG nicht genügt, da der Antragsteller nicht innerhalb von drei Monaten Meldung erstattet hat, nachdem er mit der Möglichkeit neuer, einen Anspruch auf Unfallfürsorge auslösender Unfallfolgen rechnete. Nach seinen eigenen Angaben hegte er nämlich bereits seit einer Vortragsveranstaltung des arbeitsmedizinischen Dienstes im Jahr 2005 die Vermutung, an chronischer Borreliose zu leiden.

35

Eine Möglichkeit der Behörde, aus Billigkeitsgründen Nachsicht oder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, besteht nicht, wenn die Ausschlussfristen des § 45 BeamtVG abgelaufen sind (Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz Kommentar, BeamtVG § 45 Rn. 7).

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Dessen ungeachtet, bleibt der Klage aber, soweit auf den Dienstunfall aus dem Jahr 1996 als Ursache für die heutigen Beschwerden abgestellt wird, auch aus weiteren Gründen der Erfolg versagt. Denn selbst unter Zugrundelegung der Annahme, dass der Kläger an einer chronischen Borreliose leidet und diese Krankheit gegenüber der Ausgangserkrankung einer Borreliose in den Stadien I und II keine neue Folge des Dienstunfalls, sondern eine Spätfolge der ursprünglichen Erkrankung darstellt, hat der Kläger jedenfalls nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dargetan, dass die Borrelioseinfektion von 1996 wesentliche Ursache seiner aktuellen Beschwerden ist (zu den im Dienstunfallrecht geltenden Beweisgrundsätzen siehe BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1981 – 2 C 17/81 –, NJW 1982, 1893). Er trägt selbst vor, dass die Wahrscheinlichkeit einer Reinfektion angesichts von 15 bis 55 Zeckenstichen pro Jahr während seiner bis 2006 andauernden Außendiensttätigkeit sehr hoch war, so dass es neben dem von ihm selbst vermuteten Kausalverlauf ebenso gut denkbar ist, dass er sich, wie oben bereits ausgeführt, nach dem Ausheilen seiner ersten Borrelioseerkrankung erneut mit Borrelien infiziert hat. Eine Reinfektion mit Borrelien ist jederzeit und stets aufs Neue möglich. Darüber hinaus wird nur die Hälfte der Zeckenstiche von den Betroffenen bemerkt (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 261. Aufl. 2007, S. 1144). Ein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass eine Borreliose-Infektion, die sich einmal im Ausgangsstadium manifestiert hat, typischerweise Ursache einer Jahre später auftretenden chronischen Borreliose ist, existiert nicht. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Symptome der chronischen Borreliose auch als primäres Krankheitsbild ohne erkennbares Frühstadium auftreten können. Die Annahme eines solchen, als typisch angesehenen Geschehensablaufs wäre vorliegend außerdem bereits dadurch erschüttert, dass der Kläger durch seine berufliche Tätigkeit in hohem Maße der Gefahr von Borrelieninfektionen ausgesetzt war, was vorliegend eher einen atypischen Ablauf nahelegt. Für eine Reinfektion spricht im Übrigen auch, dass PD Dr. E. beim Kläger im November 2009 zwei sog. Wanderröten (Erytheme) festgestellt hat. Solche Erytheme treten, so die Gutachter Prof. Dr. I., Prof. Dr. J. und Dr. K. typischerweise im Stadium II einer Borreliose-Erkrankung, also spätestens sechs Monate nach der Infektion auf. Der Kläger bestreitet dies zwar, jedoch ohne seine Ansicht medizinisch oder argumentativ zu untermauern.

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Den Nachweis der Kausalität muss der Kläger zwar insoweit nicht führen, als es sich bei der Borreliose um eine Berufskrankheit im Sinne von § 31 Abs. 3 BeamtVG handelt. Sie fällt als sog. Zoonose, d. h. vom Tier auf den Menschen übertragbare Krankheit, nach Ziffer 3102 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. S. 2623) unter die von § 31 Abs. 3 BeamtVG erfassten Berufskrankheiten. Da der Kläger auch während seiner Tätigkeit im Forst der Gefahr der Erkrankung an Borreliose in erhöhtem Maße ausgesetzt war, wird ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Dienstausübung und Erkrankung vermutet (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 26. März 2007 – 7 A 356/06 -, ZBR 2008, 177). Jedoch sind auch in diesem Fall die Ausschlussfristen des § 45 BeamtVG zu beachten. Soweit es sich bei einer Berufskrankheit, wie hier, um eine Infektionskrankheit handelt, ist für den Lauf der Frist der Infektionszeitpunkt maßgeblich (Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz Kommentar, Stand: November 2011, BeamtVG § 45 Rn. 7b). Wann der Beamte die Krankheit erstmals bemerkt, ist hingegen nicht entscheidend (VG Braunschweig, a. a. O.).

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Vorliegend kann der Kläger sich eine weitere Borrelioseinfektion, jedenfalls dienstlich, spätestens im Jahr 2006 zugezogen haben. Nach seinen Angaben war er nämlich nach einem schweren Unfall im Jahr 2006 außendienstunfähig und ließ sich aus dem Forst zur Oberen Wasserbehörde versetzen. Mithin wäre die Zweijahresfrist nach § 45 Abs. 1 BeamtVG spätestens Ende 2008 abgelaufen. Die Berufung auf § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG wäre dem Kläger insoweit verwehrt, als er weder geltend machen kann, dass mit dem Auftreten einer Borreliose-Erkrankung nicht habe gerechnet werden können, noch dass er durch außerhalb seines Willens liegende Umstände daran gehindert wurde, den Unfall zu melden. Mit dem Vorliegen eines Dienstunfalls im Sinne von § 31 Abs. 3 BeamtVG hat der Beamte dann zu rechnen, wenn er das schadensstiftende Ereignis erkennt und die Möglichkeit eines Schadenseintritts absehbar, also hinreichend wahrscheinlich ist. Letzteres ist dann der Fall, wenn Beschwerden auftreten, die einem dienstlich veranlassten Ereignis zugeordnet werden können, oder wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung mit einiger Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass ein dienstlich veranlasstes Ereignis zu einem Körperschaden führt (Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz Kommentar, Stand: November 2011, BeamtVG § 45 Rn. 10b). Die Gefahr, sich im Rahmen seiner Außendiensttätigkeit eine Borrelioseinfektion zuzuziehen, war dem Kläger angesichts der Vielzahl erlittener Zeckenstiche bekannt. Nach seinen eigenen Angaben rechnete er auch seit einer Vortragsveranstaltung im Jahr 2005 damit, unter chronischer Borreliose zu leiden. Dass die daraufhin durch ihn veranlassten Untersuchungen diesen Verdacht zunächst nicht bestätigten, vermag hieran nichts zu ändern, sondern zeigt vielmehr auf, in welch hohem Maß er selbst vom Vorliegen der Krankheit überzeugt war. Selbst wenn dem Kläger darin gefolgt würde, dass er seinen Verdacht erst aufgrund des Attests der Dres. A. und M... vom 6. Februar 2007 habe begründen können, wäre die Dreimonatsfrist des § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG im Zeitpunkt der Meldung des Dienstunfalls am 12. August 2009 weit überschritten gewesen.

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Bleibt die Klage nach alldem ohne Erfolg, hat der Kläger gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

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Die Berufung wird gem. §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zugelassen, weil der Frage des Fristenlaufs im Fall der Chronifizierung einer Borreliose-Erkrankung grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Zulassung steht die fehlende Entscheidungserheblichkeit dieser Frage vorliegend nicht entgegen. Denn soweit das Urteil auf alternativ tragende Begründungen gestützt wird, genügt das Vorliegen eines Zulassungsgrundes in Bezug auf einen der tragenden Gründe (Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 18. Aufl. 2012, § 124 Rn. 5).

(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.

(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 Prozent gemindert, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird in Höhe der Grundrente nach § 31 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Bundesversorgungsgesetzes gewährt. Wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Feststellung gestaffelt eingeschätzt, ist der Unfallausgleich in Höhe desjenigen Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu zahlen, der wenigstens sechs Monate Bestand hat.

(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im Allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Hat bei Eintritt des Dienstunfalles eine abschätzbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs von der individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten, die unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalles bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieser individuellen Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall gemindert wurde. Beruht die frühere Erwerbsminderung auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden.

(3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Zu diesem Zweck ist der Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.

(4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gewährt.

(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.

(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.