I.
Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit der er die Anerkennung verschiedener physischer und psychischer Körperschäden als weitere Dienstunfallfolgen dreier in den Jahren 1972, 1980 und 1985 erlittener Dienstunfälle sowie die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags erreichen möchte.
Der am … geborene Kläger stand zuletzt als Polizeihauptmeister im Dienste des Beklagten. Mit Ablauf des 31. Dezember 1989 wurde er wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf Dienstunfällen beruhte, in den Ruhestand versetzt.
Während seiner Tätigkeit im Polizeivollzugsdienst erlitt der Kläger drei Dienstunfälle:
Bei der Aufnahme eines Verkehrsunfalls wurde er am … September 1972 von einem angetrunkenen Kraftfahrzeugführer angefahren und auf die Fahrbahn geschleudert. Der Unfall wurde von der ehemaligen Bezirksfinanzdirektion München mit Bescheid vom 7. Dezember 1972 als Dienstunfall im Sinne des Art. 148 BayBG mit folgenden Dienstunfallfolgen anerkannt: Gehirnerschütterung, Schleudersyndrom der Halswirbelsäule, Bandabsprengung im Bereich des rechten Schulter- und Schlüsselbeingelenks mit entsprechender Dislokation, Prellung des Brustkorbs, Platzwunden an der linken Kopfseite, am linken Unterarm und am linken Unterschenkel; je zweimaliger Bruch der beiden Wadenbeine sowie multiple Körperprellungen und Hautabschürfungen. In der Folge wurden mit Bescheid vom 28. Mai 1973 ein stumpfes Bauchtrauma sowie eine vorübergehende Mikrohämaturie und mit Bescheid vom 20. Januar 1988 eine funktionell geringe Schädigung der linken Wadenbeinnerven als weitere Dienstunfallfolgen anerkannt (Blätter 1 ff. der Behördenakte - BA).
Am … Februar 1980 zog sich der Kläger bei der Festnahme einer Widerstand leistenden Person Verletzungen im Gesicht und an den Armen zu. Das Ereignis wurde mit Bescheid der ehemaligen Bezirksfinanzdirektion München vom 19. Mai 1980 als Dienstunfall im Sinne des § 31 BeamtVG mit folgenden Dienstunfallfolgen anerkannt: Schürfwunden über der linken Augenbraue und an beiden Handrücken; Bisswunden an der Oberlippe und am linken Sprunggelenk, Prellung beider Handgelenke, des rechten Unterarms und des rechten Oberschenkels (Blätter 47 f. der BA).
Bei einer Streifenfahrt am … April 1985 fuhr ein Kraftfahrzeugführer auf das Dienstkraftfahrzeug des Klägers auf. Die ehemalige Bezirksfinanzdirektion München erkannte den Unfall mit Bescheid vom 25. Juni 1985 als Dienstunfall im Sinne des § 31 BeamtVG mit den Dienstunfallfolgen Schädelprellung und Distorsion der Halswirbelsäule an (Blätter 79 f. der BA).
Aufgrund seines ersten Dienstunfalls vom … September 1972 befand sich der Kläger mehrere Wochen in stationärer, anschließend in ambulanter Behandlung im Krankenhaus … Aus einer im gerichtlichen Verfahren vorgelegten ärztlichen Auskunft des ihn behandelnden Arztes, Herrn …, Facharzt für Chirurgie, an die Bayerische Versicherungsbank Allianz/Frankfurter vom 20. Juni 1973 (Blätter 188 der Gerichtsakte - GA) geht unter anderem hervor, dass der Kläger bei seiner letzten ambulanten Untersuchung noch über deutliche Kopfschmerzen bei Wetterwechsel, Bewegungsschmerz im rechten Schultergelenk, belastungsabhängigen Schmerzen nach längerem Gehen und Stehen im Bereich beider Wadenbeinfrakturen sowie über Schlafstörungen und beängstigende Alpträume geklagt habe. Ein krankhafter Befund lasse sich von Seiten des Kopfes zwar nicht erheben, die geklagten Beschwerden seien jedoch glaubhaft.
Mit Schreiben an die ehemalige Bezirksfinanzdirektion München vom 5. Oktober 1977 (Blatt 30 der BA) teilte der Kläger mit, dass er sich noch immer in ambulanter Behandlung bei … befinde. Die Blutzirkulation in beiden Wadenbeinen funktioniere noch immer nicht richtig und er leide außerdem an witterungsbedingten Kopfschmerzen, die er vor dem Unfall vom … September 1972 nicht gekannt habe.
Unter Bezugnahme auf die weiterhin bestehenden Durchblutungsstörungen in beiden Beinen und seine anhaltenden Kopfschmerzen reichte der Kläger in den Folgejahren mit den Schreiben vom 24. Juni 1981 (Blatt 38 der BA), 16. März 1983 (Blatt 58 der BA), 18. Mai 1983 (Blatt 54 der BA), 28. Juni 1984 (Blatt 72 der BA), 12. Oktober 1984 (Blatt 74 der BA), 15. April 1985 (Blatt 76 der BA) und 20. November 1985 (Blatt 82 der BA) mehrere Rechnungen bei der ehemaligen Bezirksfinanzdirektion München ein.
Mit Schreiben vom 12. März 1986 (Blatt 84 der BA) bat der Kläger um die Genehmigung eines Kuraufenthalts sowie um Überprüfung, ob ihm ein Unfallausgleich wegen des am … September 1972 erlittenen Dienstunfalles gewährt werden könne (Blatt 84 der BA). Er leide nach wie vor erheblich unter den Unfallfolgen dieses Dienstunfalls, insbesondere an starken Kopfschmerzen, Wetterfühligkeit, Alpträumen sowie einer hieraus resultierenden Nervosität und Durchblutungsstörungen an beiden Waden.
Hierauf wurde der Kläger auf Veranlassung der ehemaligen Bezirksfinanzdirektion München am 22. Dezember 1986 und am 3. Februar 1987 in der Chirurgischen Klinik und Poliklinik des Klinikums … in München untersucht. Das daraufhin erstellte Dienstgutachten vom 2. April 1987 (Blätter 119 ff. der BA) kam zu dem Ergebnis, dass alle bei den drei Dienstunfällen erlittenen Körperschäden im Wesentlichen ausgeheilt seien und allenfalls eine leichtgradige Beeinträchtigung durch Kopfschmerzen (postcommotionell und nach HWS-Schleudertrauma) zugestanden werden könne. Als Unfallfolgen zum gegenwärtigen Zeitpunkt seien daher lediglich die Kopfschmerzen relevant. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) sei auf 10% festzusetzen. Eine vorübergehende Erhöhung auf 40% über einen Zeitraum von fünf Wochen sei nach dem Unfall von 1985 anzusetzen.
Der Ärztliche Dienst der Bayerischen Bereitschaftspolizei erklärte mit Schreiben vom 5. Juni 1987 (Blatt 149 der BA), dass polizeiärztlicherseits den im Dienstgutachten vom 2. April 1987 getroffenen Feststellungen im Wesentlichen zugestimmt werde. Nach Einsichtnahme in die übrigen Unterlagen sei ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den von dem Kläger noch geklagten Kopfschmerzen und den vor knapp 15 Jahren erlittenen Körperschäden (commotio cerebri, HWS-Schleudertrauma) jedoch polizeiärztlicherseits als fraglich zu bezeichnen. Es werde daher die Einholung eines neurologischen Gutachtens, ggf. unter internistischer Beurteilung, für notwendig erachtet.
Vor seiner Stellungnahme hatte sich der Ärztliche Dienst der Bayerischen Bereitschaftspolizei mit Schreiben vom 18. Mai 1987 (Blatt 144 der BA) an die Gemeinschaftspraxis …, Arzt für Neurologie, und …, Arzt für Neurologie und Psychiatrie, gewandt, und um Auskunft gebeten, ob zwischen dem Dienstunfall aus dem Jahr 1972 und den derzeitigen Kopfschmerzen ein Kausalzusammenhang bestehe. Dieser wurde von … mit Schreiben vom 24. Februar 1987 verneint (Blatt 145 der BA). Dem der Stellungnahme beigefügten Befundbericht vom 26. Februar 1987 (Blatt 146 der BA) über eine Untersuchung des Klägers am 24. Februar 1987 lässt sich unter anderem entnehmen, dass der Kläger über drei attackenartige Schmerzzustände im letzten Vierteljahr geklagt habe. Aus Sicht des behandelnden Arztes handle es sich am ehesten um eine Occipitalis-neuralgie.
Mit Schreiben vom 20. Juni 1987, bei der Beklagten eingegangen am 22. Juni 1987, übersandte der Kläger ein Gutachten von … und … vom 26. März 1973 (Blätter 155 der BA). Aus diesem geht unter anderem hervor, dass der Kläger bei der letzten ambulanten Untersuchung am 8. März 1973 noch über erhebliche Kopfschmerzen bei Wetterwechsel, über Bewegungseinschränkungen im rechten Schultergelenk und belastungsabhängige Schmerzen nach längerem Gehen und Stehen im Bereich beider Wadenbeinfrakturen geklagt habe. Außerdem klage der Kläger über Schlafstörungen und beängstigende Alpträume.
Mit Schreiben vom 20. August 1987 (Blatt 170 der BA) zeigte der ehemals Bevollmächtigte des Klägers dessen Vertretung an und widersprach den Feststellungen in dem Dienstgutachten vom 2. April 1987. Der Kläger habe nach wie vor Beschwerden aufgrund der sehr schweren Verletzungen, die er sich bei dem Dienstunfall am … September 1972 zugezogen habe. Diese seien zum einen im Bereich der beiden Unterschenkel, zum anderen in Form psychischer Belastung (ständig wiederkehrende Alpträume) und in Form schwerer Kopfschmerzanfälle vorhanden.
Auf Veranlassung der ehemaligen Bezirksfinanzdirektion München wurde der Kläger am 27. November 1987 in der neurologischen Klinik der … München untersucht. Das neurologische Gutachten vom 8. Dezember 1987 (Blätter 191 ff.) kam zu dem Ergebnis, dass neurologisch aufgrund des Dienstunfalls vom … September 1972 eine funktionell geringe Schädigung des linken Wadenbeinnervs bestehe. Der übrige neurologische Befund sei normal. Klinisch erkennbare seelische Zeichen gestörter Hirntätigkeit lägen nicht vor. Eine neurologische Erkrankung als Ursache der vom Kläger berichteten Kopfschmerzen und der nervenärztlich im Februar 1987 diagnostizierten Schmerzen im Gebiet der linken Hinterhauptsnerven (Oc-cipitalis-Neuralgie) sei klinisch nicht zu erkennen gewesen. Die Frage einer „Unfallneurose“ müsse gegebenenfalls psychiatrisch beantwortet werden. Neurologische Komplikationen aufgrund des Dienstunfalls vom … April 1985 ergäben sich weder aus den Unterlagen noch aus den Angaben des Klägers oder aus dem Befund. Der Kläger habe auch nur 5-6 Wochen Halswirbelsäulen-abhängige Beschwerden als Folgen des Dienstunfalls geltend gemacht.
Der Ärztliche Dienst der Bayerischen Bereitschaftspolizei schloss sich mit Schreiben vom 13. Januar 1988 (Blatt 203 der BA) den Feststellungen des neurologischen Gutachtens vom 8. Dezember 1987 an. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nach Unfällen, die den Kopf und die Halswirbelsäule betroffen hätten, unterschiedlich lange und unterschiedlich stark über Kopfschmerzen geklagt werde, könnten solche Beschwerden nicht in jedem Fall zeitlich unbegrenzt als Dienstunfallfolgen bewertet werden, wenn entsprechende Befunde nicht erhoben werden könnten oder Befunde dies nicht rechtfertigten.
Daraufhin lehnte die ehemalige Bezirksfinanzdirektion München mit Bescheid vom 21. Januar 1988 unter anderem die Gewährung eines Unfallausgleichs nach § 35 BeamtVG ab, da eine wesentliche Beschränkung der Erwerbsfähigkeit des Klägers für länger als sechs Monate infolge des Dienstunfalls nicht gegeben sei (Blätter 209 ff. der BA). Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Blätter 224 ff. der BA) wurde die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage mit rechtskräftigem Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 11. Februar 1989 als unzulässig abgewiesen (Blätter 269 ff. der BA).
Auf Veranlassung des Polizeipräsidiums … wurde der Kläger am 18. August 1989 hinsichtlich seiner Dienstfähigkeit vom Ärztlichen Dienst der Polizei untersucht. Dem Gesundheitszeugnis vom 21. August 1989 (Blatt 63 der Gerichtsakte) zufolge liege beim Kläger wegen seiner besonderen psychischen Veranlagung und Verfassung, insbesondere wegen eines anhaltenden psychosomatischen Krankheitsbildes, Polizeidienstunfähigkeit und dauernde Dienstunfähigkeit vor. Hierauf wurde der Kläger mit Ablauf des 31. Dezember 1989 in den Ruhestand versetzt und ihm ab 1. Januar 1990 ein Ruhegehalt gewährt. Dessen Zahlung wurde mit Ablauf des Monats April 2003 eingestellt, nachdem der Kläger mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Augsburg vom … April 2003 zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt und infolgedessen das Erlöschen seiner Rechte als Ruhestandsbeamter mit Bescheid der Bezirksfinanzdirektion Regensburg, Bezügestelle Versorgung, festgestellt worden war (Blätter 337 der BA).
Auf seinen Antrag vom 27. März 2007 hin wurde dem Kläger ab 1. Februar 2007 von der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen bewilligt. Dem ärztlichen Gutachten für die gesetzliche Rentenversicherung vom 29. Mai 2007 (Blätter 343 ff. der BA) zufolge können beim Kläger folgende Diagnosen gestellt werden: LWS-Syndrom, ausgeprägt; Periarthropathie des Hüftgelenks, derzeit linksbetont, Coxarthrose beidseits; Weichteilschwellung der Kniegelenke, Gonarthrose beidseits, degenerative Innenmeniskusschäden beidseits, Wegstrecke unter 500 m; Arthrose Schultereckgelenke, rechts betont, ausgeprägte Bizepssehnenschäden beidseitig, stattgehabte Ruptur der langen Biziepssehnen beid-seits, reizlose Narbenverhältnisse am rechten Schultereckgelenk, Armplexusirritation beidseits; Heberden- und Bouchard-Arthrose beidseits, Rhiz-Arthrose beidseits, Sub luxation Daumensattelgelenk beidseits - Minderung der groben Kraft und Geschicklichkeit beider Hände; Senk- und Spreizfuß beidseits, Hallux valgus beidseits, Hallux rigidus links; Tendopathie der Ellbogengelenke, geringgradig; degenerative Veränderungen der oberen Sprunggelenke, geringfügig; Harnblasenentleerungsstörung, Nyk-turie. Der Epikrise lässt sich entnehmen, dass der Kläger bezüglich seiner Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule Zusammenhänge mit einem stattgefundenen Polytrauma im Jahre 1972 sehe. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Röntgenaufnahmen sowie unter Berücksichtigung des lang anhaltenden Zeitraums zwischen den jetzt feststellbaren Gesundheitsstörungen der Lendenwirbelsäule und dem Unfallereignis 1972 sei davon auszugehen, dass die strukturpathologischen Veränderungen der Lendenwirbelsäule - soweit sie durch die Unfallereignisse 1972 herbeigeführt worden sein könnten - mittlerweile durch Folgen von Umbauvorgängen degenerativer Natur überlagert seien.
Mit Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales (ZBFS), Region Oberfranken, Versorgungsamt, vom 5. November 2007 (Blätter 239 ff. der BA) wurde beim Kläger eine Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX festgestellt und ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 v.H. festgesetzt. Hierbei wurden folgende Gesundheitsstörungen berücksichtigt: Reithosen-Hyästhesie (Einzel-GdB: 30); Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, degenerative Veränderungen, muskuläre Verspannungen, Bandscheibenschäden, Nervenwurzelreizerscheinungen, Fußheber- und Fußsenkerparese links (Einzel-GdB: 30), Bronchialasthma, Allergie (Einzel-GdB: 20); Knorpelschäden beider Kniegelenke (Einzel-GdB: 10); neurogene Harnblasenentleerungsstörung (Einzel-GdB: 10); Bluthochdruck (Einzel-GdB: 10), degenerative Schulterveränderungen beidseits (Einzel-GdB: 10).
In den beiden Folgebescheiden des ZBFS vom 16. Januar 2008 und vom 23. November 2010 wurde der GdB zunächst auf 60 v.H. und später auf 70 v.H. erhöht. Der versorgungsärztlichen Beurteilung lagen zuletzt folgende Gesundheitsstörungen zugrunde: Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, degenerative Veränderungen, muskuläre Verspannungen, Bandscheibenschäden, Nervenwurzelreizerscheinungen, Wirbelgleiten, Reithosenhypästhesie, Fußheber- und senkerschwäche (Einzel-GdB: 40); Knorpelschäden am Kniegelenk beidseits, Sensibilitätsstörung; Teillähmung des Wadenbeinnervs links (Einzel-GdB 30); Funktionsbehinderung des Schultergelenks beidseits, Bizepssehnenriss beidseits, Fingergelenkspolyarthrose mit Gebrauchseinschränkung beider Hände (Einzel-GdB 20); Bronchialasthma, Allergie (Einzel-GdB 20), Bluthochdruck (Einzel-GdB 10) Entleerungsstörungen der Harnblase (Einzel-GdB 10). Die weiteren, vom Kläger geltend gemachten Gesundheitsstörungen seien durch die beigezogenen Unterlagen nicht dokumentiert worden.
Bereits mit Schreiben vom 30. August 2009 (Blätter 322 der BA) stellte der Kläger unter Schilderung verschiedener physischer und psychischer Beschwerden und Vorlage mehrerer ärztlicher Atteste beim Landesamt für Finanzen, Dienststelle Regensburg, Bezügestelle Dienstunfall (im Folgenden: Landesamt) einen formlosen Antrag auf die Gewährung von Unfallausgleich.
Auf Veranlassung des Landesamts wurde der Kläger am 7. April 2010 durch das Referat für Gesundheit und Umwelt der Landeshauptstad München amtsärztlich untersucht. Die den Kläger untersuchende Fachärztin für Chirurgie und öffentliches Gesundheitswesen, Frau …, kam im Gesundheitszeugnis vom 15. April 2010 (Blätter 437 f. der BA) unter anderem zu dem Ergebnis, dass die vom Kläger geltend gemachten physischen Beschwerden größtenteils auf degenerative Veränderungen der Wirbelsäule zurückzuführen seien, die nicht im Unfallzusammenhang stünden. Einzige nachweisbare Dienstunfallfolge sei eine Arthrose des rechten Acrominoclaviculargelenks bei Zustand nach Bandabsprengung im Bereich des rechten Schulter- und Schlüsselbeingelenks mit entsprechender Dislokation. Die im Nachhinein anerkannte geringgradige funktionelle Schädigung des Nervus peronaeus bedinge keine messbare Minderung der Erwerbsfähigkeit. Für die Arthrose des rechten Schultereckgelenks sei weiterhin von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 10 v.H. auszugehen. Alle anderen festgestellten Dienstunfallfolgen seien als ausgeheilt zu betrachten. Bezüglich der psychischen Beschwerden sei darauf hinzuweisen, dass es zwischen dem Dienstunfallgeschehen aus dem Jahr 1972 und dem Untersuchungstag keine fachärztlich psychiatrische Diagnostik und Behandlung gegeben habe.
Einer anlässlich der Gutachtenserstellung von der Amtsärztin in Auftrag gegebenen Beurteilung von …, Facharzt für diagnostische Radiologie und Nuklearmedizin vom 12. April 2010 (Blatt 185 der GA) lässt sich entnehmen, dass bei Zustand nach Schultereckgelenkssprengung 1972 jetzt deutlichere, mutmaßlich sekundär arthrotische Veränderungen des Acromioclaviculargelenks sowie ebenfalls bereits deutliche Glenohumeralgelenksarthorose feststellbar seien. Am ehesten posttraumatisch bedingte Weichteilverkalkung.
Unter Bezugnahme auf die Feststellungen im Gesundheitszeugnis vom 15. April 2010 teilte das Landesamt mit Schreiben vom 24. August 2010 (Blatt 445 der BA) mit, dass Unfallausgleich nicht gewährt werden könne. Falls der Kläger noch ärztliche Unterlagen vorlege, die evtl. eine höhere MdE rechtfertigten, werde man ein fachärztliches Gutachten in Auftrag geben.
Mit Schreiben vom 15. Februar 2014 (Blatt 457 der BA) machte der nunmehrige Bevollmächtigte des Klägers geltend, dass nach dem Gesamtbild der Verhältnisse unter Berücksichtigung der vom Versorgungsamt Bayreuth ermittelten Gesamt-GdB von 70 v.H. und der psychischen und psychosomatischen Krankheitssymptome eine unfallbedingte MdE von 50 v.H. bis 60 v.H. angemessen erscheine. Zusammen mit diesem Schreiben wurden die ärztliche Stellungnahme zu den Dienstunfällen vom 15. September 1972 und vom 26. April 1985 von …, Chirurg, Ärztlicher Direktor des … Kreiskrankenhauses …, jetzt i.R., vom 4. Februar 2014 (Blätter 459 ff. der BA) sowie ein fachorthopädisches Gutachten von …, Facharzt für Orthopädie/Rheumatologie (mit neurochirurgischer Vorbildung) und Physikalische und Rehabilitative Medizin vom 5. Februar 2014 (Blätter 462 ff. der BA) vorgelegt.
Dem Gutachten von … vom 4. Februar 2014 zufolge habe den Kläger das Unfall- und Angsterlebnis vom … September 1972 gedanklich immer wieder belastet. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls gesund und ohne Einschränkung dienstfähig gewesen sei. Durch die erhebliche Krafteinwirkung auf den Körper, die Wucht und das Mitschleifen habe er multiple Verletzungen erlitten. Im Jahr 1972 hätten dem behandelnden Arzt zur Beurteilung und Diagnoseerstellung lediglich die körperliche Untersuchung, Röntgenkontrolle, Laboruntersuchungen und die Angaben des Patienten zur Verfügung gestanden. Heute könnten durch Sonographie, Computer- und Kernspintomographie sowie verbesserte neurologische Untersuchungsmöglichkeiten tiefliegende Mitschädigungen am gesamten Körper unfallnah diagnostiziert werden. Im Fall des Klägers betreffe dies Mitverletzungen von Band- und Muskelstrukturen der Wirbelsäule und deren Gelenkfortsätze, auch im Hinblick auf die Bandscheibe. Ebenso sei heute eine differenzierte Beurteilung eines gedeckten Schädel-Hirn-Traumas möglich. Selbst kleinere Mitschädigungen könnten der Beginn eines weiter fortschreitenden Verschleißprozesses sein, d.h. unfallbedingt. Nachdem der Kläger seit den erlittenen Unfällen über anhaltende Kopf-und Wirbelsäulenbeschwerden klage, müssten solche, damals unerkannte, scheinbar untergeordnete Mitverletzungen in eine Beurteilung der Unfallfolgen miteinfließen. Es sei festgestellt worden, dass es nach den Unfällen zu starken arthrotischen Umbauvorgängen an HWS und LWS gekommen sei mit hochgradiger Höhenminderung der Wirbelkörper und Osteochondrosen im Bereich der HWS in Höhe HW 5/6 und HW 6/7. Weiterhin sei eine Spondylolisthese mit einer fortgeschrittenen Osteochondrose in Höhe LW 3/4 und teilweiser Fusionierung der Wirbelbögen nachgewiesen. Darüber hinaus hätten sich neutrale Defekte eingestellt: Reithosenhypäasthesie, Potenzschwäche, Ausfall von Beinreflexen sowie Fußheber- und Fußsenkerschwäche. Die unmittelbar nach den Unfällen vom Kläger berichteten, ihn außerordentlich belastenden Angst- und Schlafstörungen mit Alpträumen seien nachvollziehbar und damit glaubhaft. Sie wiesen auf eine erlebnisreaktive bzw. posttraumatische Belastungsstörung mit Persönlichkeitsveränderung hin (Leidensdruck, Leistungsdefizit, Impotenz, Ausweichen in die Pädophilie). Den Grund dafür, dass er in dieser Stellungnahme zu einem unterschiedlichen Ergebnis gegenüber anderen Beurteilungen komme, sehe er in seiner persönlichen, umfassenden Kenntnis der körperlichen und psychischen Beschwerden des Klägers als unmittelbare Unfallfolgen und deren Verschlimmerung in der Folgezeit mit Behandlung derselben über mehr als zwanzig Jahre. Die schon bald nach dem Unfall nachgewiesenen psychischen und psychosomatischen Krankheitssymptome durch den Neurologen … bewiesen eine posttraumatische Belastungsstörung mit andauernder Persönlichkeitsveränderung nach einem tiefgreifenden Erlebnis. Diese schwerwiegende Unfallfolge müsste bei der Beurteilung des Grades der Behinderung Berücksichtigung finden. Das Versorgungsamt Region Oberfranken/Bayreuth hätte bisher in der Zusammenschau aller Gesundheitsstörungen einen Gesamt-GdB von 70 ermittelt. Bezüglich der physischen und psychischen Unfallfolgen wäre unter Berücksichtigung der neuen medizinischen Erkenntnisse eine deutlich höhere Einstufung seitens des Beklagten angemessen.
Dem Gutachten von … vom 5. Februar 2014 lässt sich entnehmen, dass der Unfall vom … September 1972 zu einem Polytrauma (gedecktes Schädel-Hirn-Trauma mit Amnesie, schweres HWS-Schleudertrauma, Distorsion und Kontusion von BWS und LWS, Sprengung des Schultereckgelenks rechts, zweifache Frakturen an beiden Unterschenkeln, tiefe Weichteilverletzungen an Kopf, Arm und Bein, stumpfes Bauchtrauma mit inneren Blutungen und Hämaturie, multiple Kontusionen und Hämatome, durch das Polytrauma schwerer lebensbedrohlicher Verlet-zungs- und Blutungsschock mit erheblichem Blutverlust und dadurch erforderliche Bluttransfusionen) beim Kläger geführt habe. Der zweite Dienstunfall vom … April 1985 habe dies verschlimmert (Polytrauma mit Kopf- und HalswirbelsäulenVerletzungen). Die Dienstunfälle hätten zu folgenden wesentlichen, medizinisch objektivierbaren somatischen Unfallfolgen geführt: Posttraumatische schwere Cer-vikocephalgie mit Tinnitus, posttraumatische schmerzhafte Bewegungseinschränkung der HWS mit Rotationseinschränkung beidseitig, posttraumatische schmerzhafte Bewegungseinschränkung der rechten Schulter; posttraumatische Schmerzen im Bereich des LWS, posttraumatische Coxalgie (Hüftschmerzen) und Gonalgie (Knieschmerzen) mit schmerzhafter Bewegungseinschränkung der Hüftgelenke und der Tibiofibulargelenke, posttraumatisches Knöchelödem mit brennendem Unterschenkelschmerz beidseitig und Durchblutungsstörungen beider Unterschenkel. Daneben seien folgende wesentliche, medizinisch objektivierbare psychische und psychosomatische Unfallfolgen bei dem Vollbild einer posttraumatischen Belastungsstörung mit andauernder Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung entstanden: Unfähigkeit und Hemmung, sich an einige wichtige Aspekte der belastenden Erlebnisse (Unfallereignisse von 1972 und 1985) willentlich und bewusst zu erinnern; unbewusste Erinnerungen an die traumatischen Erlebnisse (Unfallereignisse von 1972 und 1985) mit wiederholtem Erleben der Taumata inklusive anhaltender Symptome einer erhöhten psychischen Sensivität und Erregung wie Angststörung, Ein- und Durchschlafstörungen und Alpträumen; erhöhte Schreckhaftigkeit mit rezidivierenden akut auftretenden Tachycardien und Blutdruckschwankungen; Hypervigilanz mit unbeeinflussbaren Unruhezuständen und Zeichen von „Restless Legs“; erniedrigte Reizschwelle mit zeitweise auftretenden Wutausbrüchen; Konzentrationsschwierigkeiten; reszidivierendes asthmoides Atemnot-Syndrom. Nachdem ferner erst 1980 die Krankheitsbilder posttraumatische Belastungsstörung und andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung eindeutig definiert und weltweit anerkannt worden seien, hätten diese in die bisherigen Diagnosen nicht einfließen und in den bisherigen Gutachten nicht aufgeführt, berücksichtigt und gewürdigt werden können, obwohl der Kläger an den Vollbildern dieser Erkrankungen gelitten habe und auch weiterhin daran leide. Weiter sei anzumerken, dass beim Kläger ein bleibender Hirnschaden vorhanden sei, der in direktem Zusammenhang mit der unfallbedingten Hirnkontusion stehe. Dieser sei bislang nicht berücksichtigt worden.
Mit Schreiben vom 13. März 2014 gab der Beklagte bei …, Arzt für Neurologie und Psychiatrie, die Erstellung eines psychiatrisch-neurologischen Gutachtens in Auftrag. Dieser kam in seinem nervenärztlichen Gutachten vom 15. Mai 2014 zu dem Ergebnis, dass bei einer Untersuchung des Klägers am 14. Mai 2014 ein chronisches Zervikalsyndrom und ein chronisches Lendenwirbelsäulensyndrom ohne Nachweis eines radikulären Defizits sowie eine leicht kränkbare, psychasthenische Persönlichkeitsstruktur feststellbar gewesen seien. Diese Störungen seien weder allein noch wesentlich noch annähernd gleichwertig durch die Dienstunfälle verursacht worden. Das beschriebene Ereignis sei nach wissenschaftlicher Erkenntnis nicht geeignet, bei den meisten Menschen eine gravierende psychische Störung hervorzurufen. Bei dem ersten Unfallereignis habe es sich nach hiesiger Beurteilung um ein allenfalls mittelschweres Ereignis gehandelt, bei dem zweiten Unfall um ein leichtes Unfallereignis. Eine unfallbedingte MdE bestehe nicht. Psychiatrischerseits hätten ebenfalls keine eindeutigen hirnorganischen Befunde festgestellt werden können. Anhaltspunkte für eine klassische posttraumatische psychische Störung seien nicht festgestellt worden, was aufgrund des langen zeitlichen Intervalls zumindest zum ersten Unfall vor zweiundvierzig Jahren und aufgrund einer fehlenden Brückensymptomatik auch nicht zu erwarten gewesen sei. Zwar habe Herr … in einem im Jahr 1973 erstellten Gutachten von Alpträumen gesprochen, er habe diese Angaben jedoch weder spezifiziert noch es für sinnvoll erachtet, hier eine psychiatrische Untersuchung respektive Behandlung in die Wege zu leiten. Alleine Angaben, dass ein Proband über Alpträume klage, impliziere nicht, dass diese Alpträume auf ein Unfallereignis zurückzuführen seien, da Alpträume oft auch bei gesunden Probanden, die nie einen Unfall erlitten hätten, auftreten könnten. Ohne zusätzliche Symptomatik könne man aus diesen spärlichen Angaben des damals behandelnden Chirurgen nicht darauf schließen, dass hier ein Unfallzusammenhang bestehe. Bei den von Herrn … beschriebenen starken arthrotischen Umbauvorgängen an HWS und LWS handle es sich um degenerative Veränderungen, die keinerlei Bezug zu einem Unfall aufwiesen, zumal das Achsenorgan bei dem Unfall auch nicht strukturell geschädigt worden sei. Die Beurteilung von … werde gänzlich problematisch, wenn man berücksichtige, dass diese Störungen erstmalig im Jahr 2007, also 35 Jahre nach dem Unfall im Rahmen einer einmaligen Untersuchung beschrieben worden seien, ansonsten aber zu keinem Zeitpunkt erwähnt worden und auch im Rahmen der jetzigen Begutachtung nicht reproduzierbar gewesen seien. Befremdlich sei auch das fachorthopädische Gutachten von Herrn … Es handle sich hierbei nicht um ein fachorthopädisches Gutachten, sondern im Gegenteil um eine Begutachtung, die vorrangig das psychiatrische Fachgebiet bemühe. Herr … unterlasse es dabei, auf das Unfallereignis selbst, auf die fehlende initiale psychiatrische Reaktion und auf die fehlenden Brückensymptome einzugehen. Seine Beurteilung, es handle sich um eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung gehe vollkommen fehl. Geradezu perfide sei der Argumentationsversuch von Herrn …, wenn er auf Seite 3 seiner Stellungnahme von einem Ausweichen in die Pädophilie spreche. Weder das Unfallereignis aus dem Jahr 1972 noch aus dem Jahr 1985 erfüllten die Kriterien, die für eine posttraumatische Belastungsstörung gefordert würden. Während die Anschauungen über das A 1-Kriterium etwas auseinandergingen, handle es sich bei dem A 2-Kriterium, welches die initiale psychische Reaktion eines Betroffenen beinhalte, um ein Kriterium, über welches keine differenzierten Ansichten vorlägen. Im Fall des Klägers habe dieses A 2 Kriterium zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Zeitnah zum Unfall erstellte psychiatrische Befunde lägen nicht vor.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 16. Februar 2015, zugestellt am 18. Februar 2015, lehnte der Beklagte die Anerkennung einer Arthrose des rechten Acromi-oclaviculargelenks als weitere Folge des Dienstunfalls vom … September 1972 ab (Ziffer 1 des Bescheids). Ebenso wurde die Anerkennung von Körperschäden aus dem psychiatrisch-neurologischen Fachbereich als weitere Folgen der Dienstunfälle vom … September 1972 und vom … April 1985 abgelehnt (Ziffer 2 des Bescheids). Darüber hinaus wurde festgestellt, dass weder die Voraussetzung für die Gewährung eines Unfallausgleichs gemäß Art. 52 BayBeamtVG (Ziffer 3 des Bescheids) noch für die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags nach Art. 55 i.V.m. Art. 100 Abs. 4 Satz 5 BayBeamtVG (Ziffer 4 des Bescheids) vorliegen.
Seine Entscheidung begründete der Beklagte im Wesentlichen wie folgt: Gemäß dem amtsärztlichen Gesundheitszeugnis vom 4. Februar 2010 liege zwar als Folge des Dienstunfalls vom … September 1972 eine Arthrose des Acromioclaviculargelenks vor; da diese Unfallfolge jedoch nicht innerhalb der Ausschlussfrist des Art. 47 Bay-BeamtVG (bis 1.1.2011 § 45 BeamtVG) angezeigt worden sei, könne dieser Körperschaden jetzt nicht mehr als Dienstunfallfolge festgestellt werden. Die Anerkennung von Körperschäden aus dem psychiatrisch-neurologischen Fachbereich sei ebenfalls abzulehnen. Die anspruchsbegründenden Voraussetzungen, zu denen auch der Kausalzusammenhang gehöre, müssten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bewiesen werden. Der Nachweis einer dienstunfallbedingten Erkrankung auf nervenärztlichem Fachgebiet habe vorliegend nicht erbracht werden können. Gemäß dem nervenärztlichen Gutachten des … vom 15. Mai 2014 lägen keine dienst-unfallbedingten neurologischen und psychiatrischen Unfallfolgen vor. Ein Anspruch auf Unfallausgleich sei nicht gegeben. Art. 52 Abs. 1 BayBeamtVG komme als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht, da mit Bescheid vom 22. April 2003 festgestellt worden sei, dass die Rechte des Klägers als Ruhestandsbeamter gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a BeamtVG am 9. April 2003 erloschen seien. Die Zahlung des Ruhegehalts sei infolgedessen mit Ablauf des Monats April eingestellt worden. Der Antrag des Klägers auf Gewährung eines Unfallausgleichs vom 30. August 2009 sei deshalb als Antrag auf Gewährung eines Unterhaltsbeitrags nach § 38 BeamtVG (seit 1. 1. 2011 Art. 55 i.V.m. Art. 100 Abs. 4 BayBeamtVG) ausgelegt worden. Der Unterhaltsbeitrag betrage bei völliger Erwerbsunfähigkeit 63,78 v.H. der ruhegehaltsfähigen Bezüge nach Abs. 4 und bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 25 v.H. den der Minderung entsprechenden Teil des Unterhaltsbeitrags nach Nr. 1. Aufgrund des Eingangs des Antrags vor dem 1. Januar 2011 reiche gemäß Art. 100 Abs. 4 Satz 5 BayBeamtVG für die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags die MdE in Höhe von 20 v.H. aus. Die gemäß dem amtsärztlichen Gesundheitszeugnis verbliebene Unfallfolge in Form einer Arthrose des Acromioclaviculargelenks bedinge jedoch lediglich eine MdE in Höhe von 10 v.H.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger mit Telefax seines Bevollmächtigen vom 10. März 2015 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben mit dem Antrag, den Bescheid des Landesamts vom 16. Februar 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, aus den Dienstunfällen vom … Februar 1980 und vom … April 1985 unter Einbeziehung der als Dienstunfallfolge anerkannten Arthrose des Acromioclaviculargelenks spätestens ab 30. August 2009 einen Unfallausgleich sowie einen Unterhaltsbeitrag auf der Basis einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 40 v.H. zu gewähren. Gleichzeitig wurde beantragt,
dem Kläger Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt … beizuordnen.
Zur Begründung wurde mit Schreiben vom 27. Mai 2015 im Wesentlichen wie folgt ausgeführt: Mit dem Beklagten sei davon auszugehen, dass ein Unfallausgleich nach § 35 BeamtVG nicht mehr in Betracht komme, weil der Kläger weder Beamter noch Ruhestandsbeamter sei. Dem Kläger stehe jedoch als früherem Beamten und Ruhestandsbeamten ein Unterhaltsbeitrag nach § 38 BeamtVG zu. Der ihm obliegenden Beweislast für das Vorliegen physischer und psychischer Beeinträchtigungen, für deren Verursachung durch die beiden Unfälle und den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit sei der Kläger weitestgehend nachgekommen. Zwischen den Beteiligten sei unstreitig, dass es sich bei der vom Gesundheitsamt mit Zeugnis vom 15. April 2010 festgestellten Arthrose des Acromioclaviculargelenks um eine Folge des Unfalls handle. Sie rechtfertige zumindest eine MdE in Höhe von 10%. Der Kläger habe nicht, wie der Beklagte meine, die zehnjährige Ausschlussfrist für die Mitteilung gemäß § 45 BeamtVG versäumt. Nach den Feststellungen des Radiologen … vom 12. April 2010 handle es sich um eine sekundär arthrotische Veränderung des Genohumeral- und Acromioclaviculargelenks. Sekundär bedeute, dass es sich nicht um eine degenerative altersbedingte Veränderung handle, sondern um eine einem bestimmten Ereignis (Unfall) zuordenbare schmerzhafte Spätfolge, die sich „schleichend“ bzw. „allmählich“ über einen langen Zeitraum entwickle („langsam progredien-ter Verlauf“) und zu einer schmerzhaften Bewegungseinschränkung geführt habe. Wäre die Auffassung des Beklagten zutreffend, wären Spätfolgen nicht mehr berücksichtigungsfähig, wenn seit dem angezeigten Unfallereignis zehn Jahre verstrichen seien. Hierfür gebe das Gesetz nichts her. Im Übrigen werde darauf verwiesen, dass der Kläger immer wieder auf seine schmerzhaften Schulter- und Rückenbeschwerden hingewiesen habe. Auch die Ablehnung unfallbedingter Kopfschmerzen durch den Beklagten sei nicht begründet. Der Beklagte könne sich insoweit nicht auf das neurologische Gutachten der … vom 8. Dezember 1987 berufen. In diesem würden unfallbedingte Kopfschmerzen entgegen dem chirurgischen Gutachten der … … vom 2. April 1987 nicht bestritten. Es werde lediglich im Rahmen des Gutachtensauftrags die Meinung vertreten, dass die Kopfschmerzen nicht auch zu einer neurologischen Komplikation geführt hätten. Auch das Schreiben des Ärztlichen Dienstes der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 13. Januar 1988 rechtfertige nicht die Ablehnung eines Dienstunfalls. Es stütze sich offenbar auf die von der Praxis … erteilte, auf einen einzigen Satz beschränkte Auskunft, dass kein Zusammenhang zwischen dem Dienstunfall aus dem Jahr 1972 und den sich aus dem Befundbericht vom 26. Februar 1987 ergebenden Kopfschmerzen bestehe. Diese Auskunft sei ohne Wissen und ohne Einverständnis des Klägers erteilt worden. Sie beschränke sich zudem auf die Untersuchung vom 24. Februar 1987 und enthalte keine Begründung für die Ablehnung eines Kausalzusammenhangs. Ihrer Verwertung werde sowohl aus verfahrensrechtlichen Gründen (keine Entbindung der Praxis ... von der Schweigepflicht) als auch inhaltlich widersprochen. Im Übrigen entspreche sie nicht dem eigenen Befundbericht vom 26. Februar 1987 und der mit dem Befund übereinstimmenden Diagnose von … … (posttraumatische schwere Cervikocephalgie mit Tinnitus = von der Halswirbelsäule ausgehende Schmerzen, die in den Kopf ausstrahlten). In der Sache sei es auch nicht nachvollziehbar, wie der ursächliche Zusammenhang plötzlich wegfallen könne, wenn der Kläger bis zum Unfallgeschehen noch offensichtlich an keinen Kopfschmerzen gelitten und dann unfallbedingte Kopfschmerzen entstanden seien. Schließlich sei zu beanstanden, dass der zweite Unfall vom … April 1985 mit Schädelprellung und Distorsion der Halswirbelsäule nicht in die Wertung einbezogen worden sei. Laut dem Gutachten von … und … vom 4. Februar und 5. Februar sowie vom 9. April 2014, dem Gutachten von … vom 29. Mai 2007, den Bescheiden des Versorgungsamtes vom 5. November 2007, 16. Januar 2008, 4. September 2008 und vom 23. November 2010 und dem Befundbericht der Orthopädin … vom 6. Mai 2014 bestünden beim Kläger weitere, unfallbedingte Beeinträchtigungen (Halswirbel- und Lendenwirbelbeschwerden in den Bereichen HW 5/6 und HW 6/7 sowie LW 3/4 mit fortgeschrit tener Osteochondrose; schmerzhafte Bewegungseinschränkung im Hals- und Schulterbereich, Reithosenhypästhesie, Potenzschwäche, Störungen bei der Blasen- und Darmentleerung, Fußheber- und Fußsenkerschwäche, Gonalgie und Teillähmung als Folgen des jeweils doppelten Fibulaköpfchenbruchs an beiden Wadenbeinen). Von seinen Unfallbeschwerden, darunter auch den Alpträumen, habe der Kläger, der sich damals in der unfallbedingt verlängerten Probezeit befunden habe, seiner damaligen Dienststelle, dem Polizeipräsidium …, Mitteilung gemacht. Nach einem Gespräch mit dem Inspektionsleiter PHK …, habe er aus Angst, aus dem Polizeidienst entlassen zu werden, einen weiteren Bericht an die damals zuständige Bezirksfinanzdirektion München unterlassen. Das Gutachten der Amtsärztin vom 15. April 2010 eigne sich nicht als Beurteilungsgrundlage. Aus der Niederschrift des Klägers vom 8. April 2010 ergebe sich, dass die Amtsärztin erst wenige Minuten vor Beginn der Untersuchung an Stelle ihres Kollegen mit der Sache befasst worden sei und ohne Kenntnis der Akten und ohne jegliche Vorbereitung die Befragung des Klägers durchgeführt habe. Im Gesundheitszeugnis vom 15. April 2010 fehle jegliche Auseinandersetzung mit den am 31. März 2010 schriftlich substantiiert mitgeteilten Beeinträchtigungen des Klägers. Überhaupt nicht Gegenstand der Untersuchung seien der Unfall vom 26. April 1985 und die daraus resultierenden Folgen. Ferner treffe es nicht zu, dass es zwischen dem Untersuchungstag und dem Dienstunfallgeschehen keine psychische und neurologische Untersuchung gegeben habe. Die Ablehnung jeglicher psychischer Unfallfolgen im Gutachten von … erscheine äußerst befremdlich. Grundlage für die Ablehnung einer unfallbedingten psychischen Beeinträchtigung sei die Feststellung des Gutachters, dass der Unfall aus dem Jahr 1972 allenfalls als mittelschwer, also nicht als schwer, geschweige denn lebensbedrohlich einzustufen sei. Diese Wertung widerspräche sowohl dem Polizeibericht vom 17. September 1972 als auch den ausführlich begründeten Stellungnahmen von … und … Als Fachärzte, die den Kläger länger und intensiver betreut hätten und alle Einzelheiten seines Lebenslaufs kennen würden, seien sie für die Beurteilung der Schwere des Unfalls, insbesondere der Unfallfolgen, kompetenter als Ärzte, die den Kläger nur einmalig oder gelegentlich behandelt hätten. Sie stünden dem Unfallgeschehen insoweit auch näher als ein Gutachter, der den Kläger gerade mal eine Stunde untersucht habe. Die Abwertung des dem Unfallgeschehen und den Unfallfolgen am nächsten stehenden … werde zurückgewiesen. Die Krankheitsgeschichte weise durchaus auf einen Zusammenhang zwischen dem Unfall vom … September 1972, den posttraumatischen schmerzhaften Bewegungseinschränkungen im Bereich der Wirbelsäule, der Herausbildung einer Reithosen-Hypästhesie/Anästhesie (Taubheitsgefühl im Gesäß und Genitalbereich; Verlust von Erektion), der Trennung von der Freundin, der Verhinderung einer reifen Sexualität mit einer weiblichen Partnerin und dem Abgleiten in die Pädophilie. Eine vergleichbare Wertung enthalte auch das vom Strafgericht im Jahr 2006 eingeholte forensischpsychiatrische Gutachten vom 9. August 2006. Den Gutachten von … und … sei vorliegend eine höhere Wertigkeit beizumessen als der Beurteilung der physischen und psychischen Beeinträchtigungen durch den Beklagten.
Zusammen mit der Klagebegründung legte der Klägerbevollmächtigte neben weiteren ärztlichen Attesten auch eine gemeinsame Stellungnahme von … und … vom 9. April 2015 vor. Dieser lässt sich entnehmen, dass es den damaligen wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers zuzuschreiben sei, dass dieser über mögliche finanzielle Folgen durch die körperlichen und seelischen unfallbedingten Beeinträchtigungen hinweggesehen habe und sich auch nicht darum bemüht habe, schriftliche Befunde zu sammeln, aufzubewahren und seinem Dienstherrn vorzulegen. Die ablehnende Stellungnahme von Herrn … sei nicht nachvollziehbar. Dem erst- und nachbehandelnden Arzt … sei zu danken, dass er aus der Erinnerung Aussagen machen könne, welche die heute bestehenden physischen und psychischen Leiden als mit den Dienstunfällen in Zusammenhang stehend bewiesen. Psychische Belastungen durch Unfallereignisse seien damals noch in der Anerkennungsvorphase gewesen. Der Kläger hätte durch die beiden Dienstunfälle von 1972 und 1985 physische und psychische Traumatisierungen erlitten, die seinen Lebensweg entscheidend beeinflusst hätten. Der soziale (berufliche und private) Abstieg stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit den beiden Dienstunfällen, da der Kläger bis dahin ein völlig gesunder und ohne Einschränkung belastbarer Polizeibeamter mit Lebensperspektive und intaktem sozialem Umfeld gewesen sei. Die vom Kläger vorgebrachten Beschwerden und Behinderungen, welche aktuell vorhanden seien, seien aufgrund des fortgeschrittenen Alters des Unfallgeschädigten nicht gänzlich von degenerativen physischen Veränderungen zu trennen. Nichtsdestotrotz seien die Folgen der beiden Dienstunfälle vorhanden, welche die Lebensqualität des Klägers beeinträchtigten. Die psychischen Traumata, welche in engem zeitlichen Zusammenhang mit den Dienstunfällen stünden, seien nur in Ansätzen dokumentiert. Auch seien keine psychodiagnostischen Tests durchgeführt worden, welche das Psychotrauma hätten objektivieren und beweisen können. Dies alles könne dem Kläger nicht angelastet werden, da er als Nichtfachmann die Tragweite seiner Unfallfolgen zu jenem Zeitpunkt nicht überschauen habe können.
Der Beklagte hat mit Schreiben vom 30. Juni 2015 beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen wie folgt ausgeführt: Der Kläger besitze keinen Anspruch auf die Feststellung einer Arthrose des rechten Acromioclaviculargelenks als Dienstunfallfolge. Das Argument des Klägerbevollmächtigten, bei dem geltend gemachten Körperschaden handle es sich um eine sekundär arthrotische Veränderung des Glenohumeral- und Acromioclaviculargelenks, für die die in § 45 Be-amtVG a.F./Art. 47 BayBeamtVG normierten Ausschlussfristen nicht gelten würden, verkenne die im Bescheid vom 16. Februar 2015 zitierte Rechtsprechung. Da der Kläger seit seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Dezember 1989 keine Dienstbezüge bzw. Besoldung und seit 1. Mai 2003 kein Ruhegehalt mehr erhalten habe, stünde ihm kein Unfallausgleich zu. Der Kläger besitze auch keinen An spruch auf Unterhaltsbeitrag. Laut dem Dienstgutachten vom 2. April 1987 und dem Gesundheitszeugnis vom 15. April 2010 seien die festgestellten Folgen der Dienstunfälle des Klägers vom … September 1972 und vom … April 1985 zum Zeitpunkt der jeweiligen Untersuchungen und der jeweils ausgewerteten ärztlichen Dokumente ausgeheilt gewesen. Nach dem Gesundheitszeugnis vom 15. April 2010 bestehe beim Kläger als einzige nachweisbare Dienstunfallfolge eine Arthrose des rechten Acromioclaviculargelenks bei Zustand nach „Bandabsprengung im Bereich des rechten Schulter- und Schlüsselbeingelenks mit entsprechender Dislokation“. Dieser Körperschaden könne jedoch aus den bereits genannten Gründen nicht (mehr) als Dienstunfallfolge festgestellt werden und müsse daher bei der Beurteilung der durch den Dienstunfall verursachten MdE des Klägers außer Betracht bleiben. Abgesehen hiervon würde sich aus dem genannten Körperschaden nach dem Gesundheitszeugnis vom 15. April 2010 lediglich eine MdE in Höhe von 10 v.H. ergeben. Der Mindestwert von 20 v.H. werde nicht erreicht. Die Bewertung der MdE des Klägers mit 10 v.H. stimme mit VersMedV § 2 Anlage „Versorgungsmedizinische Grundsätze“ Nr. 18.13 (Schäden der oberen Gliedmaßen) Stichwort „Bewegungseinschränkungen des Schultergelenks“ überein. Die vom Kläger vorgelegten ärztlichen Aussagen von … vom 4 Februar 2014 und von … vom 5 Februar 2014 sowie deren gemeinsame Stellungnahme vom 9. April 2015 könnten die angegriffenen Entscheidungen nicht infrage stellen. Die erstgenannte Aussage berufe sich darauf, dass der Kläger bei den beiden Dienstunfällen möglicherweise Verletzungen erlitten habe, die mit den damals zur Verfügung gestandenen Mitteln nicht erkannt worden seien. Die Aussage beruhe folglich auf Spekulationen. Ferner würden die oben genannten Unterschiede zwischen dem Grad der MdE einerseits und dem Grad der Schädigungsfolgen sowie dem Grad der Behinderung andererseits nicht berücksichtigt. Die zweitgenannte Aussage begründe den ursächlichen Zusammenhang zwischen den aufgezählten Körperschäden und den Dienstunfällen des Klägers am … September 1972 und am … April 1985 mit keinem Wort. Im Übrigen befasse sich das „fachorthopädische“ Gutachten mit fachfremden Körperschäden, die zudem nicht als Dienstunfallfolgen festgestellt seien und daher bei der Bemessung einer durch den Dienstunfall verursachten Erwerbsbeschränkung außer Betracht bleiben müssten. Die gleichen Einwände würden für die gemeinsame Stellungnahme der genannten Ärzte vom 9. April 2015 gelten. Rein vorsorglich berufe sich der Beklagte gegenüber den geltend gemachten Ansprüchen auf sein Leistungsverweigerungsrecht wegen Eintritts der Verjährung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bleibt ohne Erfolg.
Gemäß § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) erhält auf Antrag diejenige Partei Prozesskostenhilfe, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Prozesskostenhilfe ist bereits dann zu gewähren, wenn nur hinreichende Erfolgsaussichten für den beabsichtigten Rechtsstreit bestehen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit in dem Sinne, dass der Prozesserfolg schon gewiss sein muss, ist nicht erforderlich. Es genügt eine sich bei summarischer Prüfung ergebende Offenheit des Erfolges.
Gemessen an diesen Vorgaben besteht für die Rechtsverfolgung des Klägers keine hinreichende Erfolgsaussicht, denn nach summarischer Prüfung erweist sich die Klage zwar als zulässig, aber unbegründet.
Die Klage richtet sich vorliegend gegen den Bescheid vom 16. Februar 2015, mit dem der Beklagte sowohl die Anerkennung einer Arthrose des Acromioclavicularge-lenks sowie von Körperschäden aus dem psychiatrisch/neurologischen Fachbereich als weitere Dienstunfallfolgen der am … September 1972 und am … April 1985 erlittenen Dienstunfälle als auch die Gewährung eines Unfallausgleichs und eines Unterhaltsbeitrages ablehnte. Das Gericht legt den Klageantrag des Klägers gemäß § 88 VwGO unter Berücksichtigung der Klagebegründung vom 27. Mai 2015 dahingehend aus, dass der Kläger die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags auf der Basis einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 40 v.H. infolge der bei den drei Dienstunfällen am … September 1972, … Februar 1980 und am … April 1985 erlittenen Dienstunfallfolgen ab spätestens 30. August 2009 begehrt. Zwar hat der Kläger in seinem Klageantrag vom 10. März 2015 darüber hinaus auch die Gewährung eines Unfallausgleichs beantragt. Aus der Klagebegründung vom 27. Mai 2015 (vgl. dort insbesondere Seite 5 des Schriftsatzes vom 27. Mai 2015: „Mit dem Beklagten ist davon auszugehen, dass ein Unfallausgleich nach § 35 BeamtVG nicht mehr in Betracht kommt, weil der Kläger weder Beamter noch Ruhestandsbeamter ist.“) ergibt sich jedoch, dass der Kläger in der Sache lediglich einen Anspruch auf Unterhaltsbeitrag geltend macht. Entgegen der Formulierung im Klageantrag geht das Gericht bei sachgerechter Auslegung aufgrund der Klagebegründung des Weiteren davon aus, dass der Kläger seinen Anspruch auf Unterhaltsbeitrag nicht nur aus den Dienstunfallfolgen der beiden Dienstunfälle vom … Februar 1980 und vom … April 1985 ableitet, sondern sich hierbei vor allem auch auf die bei dem Dienstunfall am … September 1972 erlittenen Dienstunfallfolgen stützt. Da im Rahmen der Gewährung eines Unterhaltsbeitrags nur anerkannte Dienstunfallfolgen Berücksichtigung finden, legt das Gericht unter Berücksichtigung der Klagebegründung das klägerische Begehren gemäß § 88 VwGO ferner dahingehend aus, dass der Kläger mit seiner Klage jedenfalls auch die Anerkennung der im streitgegenständlichen Bescheid vom 16. Februar 2015 abgelehnten Arthrose des Acromioclaviculargelenks sowie die Anerkennung von Körperschäden aus dem psychiatrisch/neurologischen Fachbereich als weitere Dienstunfallfolgen begehrt. Die weiteren Ausführungen in der Klagebegründung lassen zudem den Schluss zu, dass der Kläger mit seiner Klage daneben auch die Anerkennung weiterer physischer Körperschäden, insbesondere derjenigen Körperschäden, die in den beiden Gutachten von … vom 4. Februar 2014 und von … vom 5. Februar 2014 (arthrotische Umbauvorgänge an HWS und LWS mit hochgradiger Höhenminderung der Wirbelkörper und Osteochondrosen im Bereich der HWS in Höhe HW 5/6 und HW 6/7, Spondylolisthese mit fortgeschrittener Osteochondrose in Höhe LW 3/4 und teilweise Fusionierung der Wirbelkörper; posttraumatische schwere Cervicocephalgie mit Tinnitus; posttraumatische schmerzhafte Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule mit Rotationseinschränkung beidseitig; posttraumatische Schmerzen im Bereich des Lendenwirbelsäule; Fußheber- und Fußsenkerschwäche mit Gangunsicherheit; Schmerzausstrahlung im L5-, S1-, S2-, S3 und S4-Dermatom; Reithosen-Hypästhesie/-Anästhesie; Störungen von Defäkation und Miktion; Taubheit im Bereich des Penis mit Verlust von Erektion und Ejakulation; posttraumatische Coxalgie und Gonalgie mit schmerzhafter Bewegungseinschränkung der Hüftgelenke und der Tibiofibulargelenke; posttraumatisches Knöchelödem mit brennendem Unterschenkelschmerz beidseitig und Durchblutungsstörung beider Unterschenkel) sowie zusätzlich in dem ärztlichen Gutachten für die gesetzliche Rentenversicherung von … vom 29. Mai 2007 (ausgeprägtes LWS-Syndrom, Periarthropathie der Hüftgelenke, Coxarhrose beidseits, Weichteilschwellung der Kniegelenke, Gonarthrose beidseits, degenerative In-nenmeniskusschäden beidseits, Heberden- und Bouchard-Arthrose beidseits, Rhiz-Arthrose beidseits, Subluxation Daumensattelgelenk beidseits, Tendopathie der Ell bogengelenke) beschrieben werden, als weitere Dienstunfallfolgen der Dienstunfälle vom … September 1972, … Februar 1980 und … April 1985 begehrt.
Die so verstandene Klage erweist sich bei summarischer Prüfung als zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat voraussichtlich weder einen Anspruch auf die Anerkennung einer Arthrose des Acromioclaviculargelenks sowie von Körperschäden aus dem psychiatrisch/neurologischen Fachbereich noch auf die Anerkennung der sich aus den Gutachten von … und … vom 4. und 5. Februar 2014 und aus dem Gutachten von … vom 29. Mai 2007 ergebenden physischen Körperschäden als weitere Unfallfolgen der Dienstunfälle vom … September 1972, … Februar 1980 und … April 1985. Ferner besteht auch kein Anspruch auf die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags gegen den Beklagten (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 16. Februar 2015 erweist sich bei überschlägiger Prüfung als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Bei summarischer Prüfung hat der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Anerkennung einer Arthrose des Acromioclaviculargelenks als weitere Dienstunfallfolge des am … September 1972 erlittenen Dienstunfalls. Der Beklagte hat vielmehr zu Recht angenommen, dass der Kläger einen entsprechenden Körperschaden nicht fristgerecht mitgeteilt hat.
a) Die Anerkennung weiterer Körperschäden richtet sich im vorliegenden Fall der Verpflichtungsklage nach Art. 45 ff. des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG), welches am 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist und das bis dahin als Landesrecht fortgeltende Beamtenversorgungsgesetz des Bundes abgelöst hat (vgl. Art. 117 BayBeamtVG). Die vor dem Inkrafttreten des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes erlittenen Dienstunfälle stehen dabei Dienstunfällen nach dem Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes gleich (Art. 100 Abs. 4 Satz 1 BayBe-amtVG).
Gemäß Art. 45 Abs. 1 BayBeamtVG hat ein Beamter, der durch einen Dienstunfall verletzt wurde, grundsätzlich Anspruch auf Unfallfürsorge. Diese wird jedoch zeitlich nicht unbegrenzt gewährt. Sowohl das Bundesbeamtenversorgungsgesetz als auch das Bayerische Beamtenversorgungsgesetz enthalten Ausschlussfristen, innerhalb derer Dienstunfälle bzw. deren Folgen angezeigt werden müssen. Ob die Meldung gegenüber der zuständigen Behörde form- und fristgerecht erfolgt ist, ist nach der zum Zeitpunkt der Meldung geltenden Vorschriften zu beurteilen (vgl. BayVGH, U.v. 5.5.2015 - 3 B 12.2148 - juris Rn. 38; VG Augsburg, U.v. 17.1.2013 - Au 2 K 12.116 - juris Rn. 26). Danach richtet sich die Meldung weiterer Dienstunfallfolgen sowie das Untersuchungsverfahren im vorliegenden Fall nach § 45 BeamtVG in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl I 2001 S. 3926), da sich der Kläger bereits mit Schreiben vom 30. August 2009 an die Dienstunfallfürsorgestelle gewandt und auf weitere Dienstunfallfolgen hingewiesen hat.
§ 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sieht vor, dass Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach dem Beamtenversorgungsgesetz entstehen können, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Dienstunfalls dem Dienstvorgesetztem des Verletzten angezeigt werden müssen. Nach Ablauf dieser Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur noch unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG gewährt, d.h. seit dem Unfallgeschehen dürfen noch nicht mehr als zehn Jahre vergangen sein und der Beamte muss zugleich glaubhaft machen, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht gerechnet habe werden können oder dass er durch außerhalb seines Willens liegende Umstände darin gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Ferner muss die Meldung, nachdem mit der Möglichkeit eines Kör perschadens oder einer Erkrankung gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten vorgenommen werden (§ 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG). Leistungen der Unfallfürsorge, die mit Rücksicht auf einen Körperschaden verlangt werden, der auf einem mehr als zehn Jahre zurückliegenden Ereignis beruht, sind folglich gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG ausgeschlossen.
Die in § 45 BeamtVG festgelegten Ausschlussfristen sind nicht nur bei der erstmaligen Meldung des Unfallereignisses und der damit in Zusammenhang stehenden Körperschäden zu wahren, sondern sie gelten auch für die Geltendmachung weiterer, durch den Dienstunfall verursachter Körperschäden und Folgeschäden (vgl. BVerwG, U.v. 28.2.2002 - 2 C 5/01 - DÖD 2002,254; BayVGH, B.v. 29.4.2014 - 3 ZB 11.1420 - juris). Denn im Hinblick auf die schadensbezogenen Leistungen der Unfallfürsorge ist es unerheblich, ob innerhalb der Ausschlussfrist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist, gemeldet worden ist. Ein solcher historischer Vorgang ist erst dann ein Dienstunfall, wenn er einen Körperschaden zur Folge hatte (vgl. § 31 BeamtVG; Art. 46 BayBeamtVG). Nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck privilegiert § 45 BeamtVG auch nicht den Beamten, der nach Ablauf der Ausschlussfristen einen weiteren Körperschaden anzeigt (vgl. BVerwG, U.v. 28.2.2002, 2 C 5/01, a.a.O.).
Werden weitere Folgen eines anerkannten Dienstunfalls erst zu einem späteren Zeitpunkt bemerkbar, begründen sie demnach keinen Anspruch des Beamten auf Dienstunfallfürsorge, wenn er sie nicht innerhalb von zehn Jahren seit dem Unfall und innerhalb von drei Monaten, nachdem die Unfallfolge bemerkbar geworden ist, dem Dienstherrn meldet. Auf den an den Eintritt des Dienstunfalls anknüpfenden Fristbeginn ist es dabei ohne Einfluss, wenn der Beamte vor Ablauf der Ausschluss frist den Zusammenhang eines Körperschadens mit einem Unfallereignis nicht erkannt hat und auch nicht erkennen konnte (vgl. BVerwG, U.v. 28.2.2002 - 2 C 5/01 -DÖD 2002,254). Von der Ausschlussfrist des § 45 Abs. 2 BeamtVG sind daher nicht nur solche Fälle erfasst, bei denen der Beamte Fürsorgeansprüche aus einem feststehenden Körperschaden auf ein Unfallgeschehen zurückführt, das er innerhalb der letzten zehn Jahre nicht als (Dienst-) Unfall gemeldet hat. Die Rechtsfolge des § 45 Abs. 2 BeamtVG tritt vielmehr auch in solchen Fällen ein, in denen der Beamte Fürsorgeansprüche aus einem feststehenden Körperschaden auf ein Unfallgeschehen zurückführt, das er fristgerecht als Unfall gemeldet hat und das sogar als Dienstunfall anerkannt worden ist, aber von dem tatsächlichen Bemerken des Körperschadens bzw. seiner Bemerkbarkeit ausgehend mehr als zehn Jahre zurückliegt (VG München, U.v. 29.12.2009 - M 21 K 08.1617 - juris Rn. 39; VG München, U.v. 5.6.2009 - M 21 K 07.4500). Denn mit den Ausschlussfristen trägt der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, dass nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums die Kausalität zwischen einem Körperschaden und einem Unfallereignis kaum noch aufklärbar ist. Entsprechende Auseinandersetzungen über den Geschehensablauf und über den Kausalzusammenhang eines Körperschadens sollen hierdurch vermieden werden (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.2011 - 2 C 55/09 - ZBR 2012, 38; U.v. 28.2.2002 - 2 C 5/01 -DÖD 2002, 254; BayVGH, U.v. 16.7.2008 - 14 B 05.2548 - juris Rn. 9).
b) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist ein Anspruch des Klägers auf Anerkennung einer Arthrose des Acromioclaviculargelenks als weitere Dienstunfallfolge des am … September 1972 erlittenen Dienstunfalls bei summarischer Prüfung ausgeschlossen, da er diesen Körperschaden erst nach Ablauf der Zehnjahresfrist des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG bei dem Beklagten gemeldet hat. Die Ausschlussfrist begann vorliegend gemäß §§ 186, 187 Abs. 1 BGB am Tag nach dem Dienstunfall am 16. September 1972 zu laufen und endete gemäß § 188 Abs. 2 Halbsatz 1 BGB am 15. September 1982. Dass er an einer Arthrose im Schultereckgelenk leidet und er diesen Körperschaden auf den Dienstunfall vom … September 1972 zurückgeführt, teilte der Kläger dem Beklagten vorliegend erst mit seinem Schreiben vom 30. August 2009 mit, mit dem er unter anderem das ärztliche Gutachten für die gesetzliche Rentenversicherung vom 29. Mai 2007 vorlegte, aus dem sich die Diagnose einer Arthrose des Acromioclaviculargelenks ergibt. Innerhalb der am 15. September 1982 endenden Zehnjahresfrist hat der Kläger in seinen beiden Schreiben an die ehemalige Bezirksfinanzdirektion München vom 5. Oktober 1977 und 24. Juni 1981 lediglich auf seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen in Gestalt von Durchblutungsstörungen in den Wadenbeinen und witterungsbedingten Kopfschmerzen hingewiesen, jedoch nicht auf eine unfallbedingt entstandene Arthrose des Schultereckgelenks. Entgegen dem Vortrag in der Klagebegründung lässt sich der Behördenakte auch nicht entnehmen, dass der Kläger dem Beklagten innerhalb der Zehnjahresfrist mitgeteilt hat, an Schulter- und Rückenbeschwerden zu leiden, deretwegen er die Einleitung eines förmlichen Untersuchungsverfahrens begehrt. Das Gutachten von … vom 26. März 1973, in dem Bewegungsschmerzen im rechten Schultergelenk bei der letzten ambulanten Untersuchung am 8. März 1973 erwähnt werden, wurde dem Beklagten nach Aktenlage erst nach Ablauf der Ausschlussfrist am 22. Juni 1987 übermittelt. Allein der pauschale Hinweis auf Schmerzen in der Schulter wäre im Übrigen aber auch nicht ausreichend gewesen, um von einer förmlichen Meldung einer Arthrose des Acromioclaviculargelenks als weitere Dienstunfallfolge des Dienstunfalls vom 15. September 1972 ausgehen zu können.
c) Entgegen der Auffassung des Klägers kann auch nicht angenommen werden, dass die zehnjährige Ausschlussfrist des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG im Falle sekundär arthrotischer Veränderungen, die als Spätfolgen eines bestimmten Unfallereignisses erst allmählich entstehen, keine Anwendung findet. Dem Wortlaut des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG lässt sich eine entsprechende Einschränkung für derartige Spätfolgen nicht entnehmen. Ferner greift gerade auch in diesen Fällen die der Aus schlussfrist zugrundeliegende Erwägung ein, wonach die Anstellung langwieriger Ermittlungen im Hinblick auf das Unfallgeschehen und den Kausalzusammenhang vermieden werden soll, da dies bei erst nach Jahren auftretenden Körperschäden kaum zu bewältigende Schwierigkeiten bereiten würde. Schließlich steht es der Anwendung des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG auch nicht entgegen, dass der Beamte vor Ablauf der Ausschlussfrist den Zusammenhang eines Körperschadens mit einem Unfallereignis nicht erkannt hat und auch nicht erkennen konnte (vgl. BVerwG, U.v. 28.2.2002 - 2 C 5/01 - DÖD 2002,254).
d) Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der jetzige Arthoseschaden bereits in der mit Bescheid vom 7. Dezember 1972 als Dienstunfallfolge anerkannten Bandabsprengung im Bereich des rechten Schulter- und Schlüsselbeingelenks mit entsprechender Dislokation angelegt war.
Zur Abgrenzung neuer Körperschäden mit eigenständiger Meldefrist von Fortwirkungen der ursprünglich gemeldeten Folgen wird unter anderem darauf abgestellt, ob die ursprünglichen und die später geltend gemachten Folgen eines Unfalls einer unterschiedlichen Behandlung bedürfen (VG Berlin, U.v. 13.10.2009 - 28 A 333.05 - juris) oder ob zwischen der Ausgangserkrankung und dem späteren Körperschaden ein langer behandlungsfreier Zeitraum lag, in dem andere Ereignisse den betreffenden Köperschaden ausgelöst haben können (VG München, U.v. 5.6.2009 - M 21 K 07.4500 - juris). Weitere geeignete Abgrenzungskriterien sind die Gleichartigkeit oder Unterschiedlichkeit der Symptome, Dauer und Umfang der Behandlungsbedürftigkeit sowie die Wahrscheinlichkeit des Auftretens bestimmter späterer Folgen. Dabei ist eine natürliche Betrachtungsweise geboten (VG München, U.v. 5.6.2009 - a.a.O.; VG Trier, U.v. 31.7.2012 - 1 K 124/12.TR - juris Rn. 32).
Vor diesem Hintergrund ist die geltend gemachte Arthrose des rechten Acromioclavi-culargelenks als eigenständiger, neuer Körperschaden anzusehen, für deren Gel-tendmachung eine selbständige Meldefrist zu beachten war. Hierfür spricht maßgeblich der Umstand, dass in dem von der ehemaligen Bezirksfinanzdirektion München eingeholten Dienstgutachten der Chirurgischen Klinik und Poliklinik des … vom 2. April 1987 festgestellt wurde, dass zum Zeitpunkt der Nachuntersuchung am 3. Februar 1987 die bei den drei Dienstunfällen erlittenen Verletzungen im Wesentlichen ausgeheilt waren und allenfalls eine leichtgradige Beeinträchtigung durch Kopfschmerzen zugestanden werden könne. Hinsichtlich der beim Dienstunfall vom 15. September 1972 verursachten Bandabsprengung im Bereich des rechten Schultereckgelenks führte der Gutachter ausdrücklich aus, dass diese ausgeheilt sei und eine unfallchirurgisch fassbare Unfallfolge nicht mehr bestehe (vgl. Seite 14 des Gutachtens vom 2.4.1987). Hierdurch ist eine zeitliche und inhaltliche Zäsur eingetreten. Den Feststellungen im Dienstgutachten vom 2. April 1987 ist der Kläger damals auch nicht substantiiert entgegengetreten. Dem Schreiben seines damaligen Bevollmächtigten vom 20. August 1987 lässt sich insoweit lediglich entnehmen, dass die Narbe an der Schulter kein allzu großes Problem sei und der Narbenbereich nur bei Belastung schmerze. Darüber hinaus kann eine Arthrose insbesondere auch durch altersbedingte Verschleißerscheinungen hervorgerufen werden. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Kläger bis zu seiner Ruhestandsversetzung zum 31. Dezember 1989 weiterhin im Polizeivollzugsdienst eingesetzt war und in diesen Jahren damit einer den Körper stark beanspruchenden Tätigkeit nachgegangen ist. Dass in der vom Kläger erlittenen Verletzung von vornherein die Entstehung einer Arthrose des Schultereckgelenks angelegt war, ist daher nicht ersichtlich und ergibt sich auch nicht aus den vom Kläger vorgelegten Attesten. Auch in der vom Klägerbevollmächtigten angesprochenen ärztlichen Stellungnahme von … vom 12. April 2010 wird von dem untersuchenden Arzt lediglich vermutet, dass die Arthrose auf das Unfallereignis vom … September 1972 zurückzuführen ist (vgl. „mutmaß lich sekundär arthrotische Veränderungen“). Schließlich ist nach Aktenlage auch nicht ersichtlich, dass sich der Kläger wegen anhaltender Beschwerden im rechten Schultereckgelenk in dauerhafter ärztlicher Behandlung befunden hätte. In den aus der Behördenakte enthaltenen Schreiben des Klägers an die Bezirksfinanzdirektion vom 5. Oktober 1977, 24. Juni 1981, 16. März 1983, 18. Mai 1983, 28. Juni 1984, 12. Oktober 1984, 15. April 1985 und 20. November 1985 weist der Kläger zwar darauf hin, dass er weiterhin ärztlich betreut wird, nimmt insoweit aber nur auf Behandlungen wegen witterungsabhängiger Kopfschmerzen sowie Durchblutungsstörungen in den Wadenbeinen Bezug. Die Gesamtumstände lassen bei natürlicher Betrachtungsweise daher nicht darauf schließen, dass es sich bei der mehr als vierzig Jahre nach dem Dienstunfall vom … September 1972 festgestellten Arthrose um eine Fortwirkung der ursprünglich gemeldeten Folgen des Dienstunfalls handelt.
Die Meldung der Arthrose am 30. August 2009 wahrte die Ausschlussfrist des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG damit bei summarischer Prüfung nicht. Die Behörde kann auf die Einhaltung dieser Ausschlussfrist auch nicht verzichten (vgl. VG Ansbach, U.v. 15.7.2014 - AN 1 K 14.00375 - juris Rn. 56).
2. Auch der geltend gemachte Anspruch auf Anerkennung von Körperschäden aus dem psychiatrisch/neurologischen Fachbereich als weitere Dienstunfallfolgen der am … September 1972 und am … April 1985 erlittenen Dienstunfälle scheitert bei summarischer Prüfung an der gesetzlichen Ausschlussfrist von zehn Jahren nach dem Unfallereignis für die Meldung von Dienstunfallfolgen. Darüber hinaus hat der Kläger bei überschlägiger Prüfung auch nicht mit der im Dienstunfallrecht erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass die Dienstunfälle vom … September 1972 und … April 1985 bei ihm einen Körperschaden aus dem psychiatrisch/neurologischen Fachbereich hervorgerufen haben.
a) Der Kläger hat bei summarischer Prüfung die Ausschlussfrist für die Meldung von Körperschäden aus dem psychiatrisch/neurologischen Fachbereich als weitere Dienstunfallfolgen der am … September 1972 und am … April 1985 erlittenen Dienstunfälle versäumt.
aa) Soweit der Kläger Körperschäden aus dem psychiatrisch/neurologischen Fachbereich auf den Dienstunfall vom … September 1972 zurückführt, endete die gesetzliche Ausschlussfrist nach § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG am 15. September 1982. Innerhalb dieser Ausschlussfrist hat der Kläger nach Auffassung des Gerichts einen entsprechenden Körperschaden jedoch nicht angezeigt.
Zwar lässt sich dem am 26. März 1973 erstellten Gutachten von … entnehmen, dass der Kläger bei der letzten ambulanten Untersuchung am 8. März 1973 über Schlafstörungen und beängstigende Alpträume geklagt habe. Unabhängig von der Frage, ob darin eine hinreichende Mitteilung einer psychischen Erkrankung als weitere Unfallfolge zu sehen ist, wurde das Gutachten erst nach Ablauf der zehnjährigen Ausschlussfrist am 22. Juni 1987 an die ehemalige Bezirksfinanzdirektion München als Vorgängerin des Landesamts übermittelt. Dasselbe gilt für das „Attest zu einem Kfz-Haftpflichtschaden“ von … vom 13. Juli 1973, welches für die Bayerische Versicherungsbank Allianz/Frankfurter erstellt worden war und erst im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens vorgelegt wurde. Auch in seinen beiden innerhalb der zehnjährigen Ausschlussfrist bei der ehemaligen Bezirksfinanzdirektion München eingegangen Schreiben vom 5. Oktober 1977 und vom 24. Juni 1981 geht der Kläger auf psychische Beschwerden nicht ein, sondern verweist ausschließlich auf gesundheitliche Beeinträchtigungen in Gestalt von witterungsbedingten Kopfschmerzen und Durchblutungsstörungen. Nach Auffassung des Gerichts wahrte der Kläger die Ausschlussfrist auch nicht durch das in der Klagebegründung angeführte Gespräch mit dem Inspektionsleiter des Polizeipräsidiums …, in dem er auf seine Alpträume hinwies. Aus der Klagebegründung geht bereits nicht eindeutig hervor, wann das erwähnte Gespräch mit dem Inspektionsleiter des Polizeipräsidiums … stattgefunden hat. Selbst wenn dies innerhalb der zehnjährigen Ausschlussfrist gewesen sein sollte, ist dieses Gespräch nach Auffassung der Kammer jedoch nicht ausreichend, um hierdurch einen Körperschaden aus dem psychiatrisch/neurologischen Fachbereich als Folge des Dienstunfalls vom … September 1972 anzuzeigen. Da Alpträume auch bei gesunden Menschen auftreten können, lässt der pauschale Hinweis hierauf ohne die Schilderung weiterer Symptome noch nicht hinreichend erkennen, dass es sich um eine gesundheitliche Beeinträchtigung mit Krankheitswert handelt, deretwegen der Kläger Unfallfürsorgeansprüche geltend machen möchte. Das Gericht geht deshalb davon aus, dass der Kläger erst mit Übersendung der beiden ärztlichen Stellungnahmen von … vom 4. Februar 2014 und von Herrn … vom 5. Februar 2014, in denen jeweils eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine Persönlichkeitsveränderung diagnostiziert werden, eine psychische Erkrankung als Folge des Dienstunfalls vom … September 1972 zur Anzeige gebracht hat. Der Kläger hat die Ausschlussfrist damit nicht gewahrt. Dabei kommt es für den Fristlauf gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG nach dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck der Vorschrift auch nicht darauf an, ob der Kläger die rechtzeitige Anzeige weiterer Körperschäden schuldhaft versäumt hat. Ob der Kläger die rechtzeitige Anzeige eines Körperschadens aus dem psychiatrisch/neurologischen Fachbereich wie in der Klagebegründung vorgetragen aus Furcht, aus dem Polizeidienst entlassen zu werden oder - wie in der gemeinsamen Stellungnahme von … und … vom 9. April 2015 angedeutet wird - aus Unerfahrenheit unterlassen hat, ist daher unerheblich.
bb) Soweit der Kläger Körperschäden aus dem psychiatrisch/neurologischen Fachbereich auf den Dienstunfall vom … April 1985 zurückführt, hat die gesetzliche Ausschlussfrist nach § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG am 26. April 1995 geendet. Innerhalb dieses Zeitraums hat der Kläger zwar mit Schreiben an die ehemalige Bezirksfinanzdirektion München vom 12. März 1986 auf wiederkehrende Alpträume und eine hieraus resultierende Nervosität hingewiesen, diese jedoch als Folge des Dienstunfalls vom … September 1972 dargestellt. Auch das am 22. Juni 1987 an die ehemalige Bezirksfinanzdirektion München übersandte Gutachten von … vom 26. März 1973, in dem Schlafstörungen und Alpträume des Klägers angesprochen werden, stellt nur einen Zusammenhang zwischen dem Dienstunfall vom … September 1972 und den dort aufgeführten Alpträumen her.
b) Darüber hinaus hat der Kläger bei summarischer Prüfung aber auch nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass das Unfallgeschehen vom … September 1972 bzw. vom … April 1985 zu einem Körperschaden aus dem psychiatrisch/neurologischen Fachbereich geführt hat.
aa) Nach der Legaldefinition des Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder als Folge des Dienstes eingetreten ist. Als Folgen eines Dienstunfalls können nur Körperschäden anerkannt werden, die durch diesen verursacht wurden.
Ein äußeres, den Dienstunfall verursachendes Ereignis kann dabei nicht nur ein physisch auf den Körper des Beamten einwirkendes Ereignis sein, sondern auch ein solches, das nur mittelbar krankhafte Vorgänge im Körper auslöst, etwa durch die Verursachung eines seelischen Schocks (vgl. BVerwG, U.v. 9.4.1970 - juris Rn. 14). Unter einem Körperschaden im Sinne des Dienstunfallrechts ist jede über Bagatellein-bußen hinausgehende Verletzung der körperlichen oder seelischen Integrität zu verstehen, mithin auch eine als Folge einer Traumatisierung eingetretene seelische Erkrankung (vgl. BVerwG, U.v. 29.10.2009 - 2 C 134.07 - juris Rn. 24).
Als Ursachen im Rechtssinne auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallversorgung sind nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen haben. Der Ursachenzusammenhang ist nicht schon dann ausgeschlossen, wenn außer dem Unfall auch andere Umstände (namentlich eine anlage- oder schicksalsbedingte Krankheit oder ein anderes Unfallereignis) als Ursachen in Betracht kommen. In derartigen Fällen ist der Dienstunfall vielmehr dann als wesentliche Ursache im Rechtssinne anzuerkennen, wenn er bei natürlicher Betrachtungsweise entweder überragend zum Erfolg (Körperschaden) beigetragen hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt (vgl. BVerwG, U.v. 7.5.1999 - 2 B 117/98 - juris).
Löst ein Unfallereignis ein bereits vorhandenes Leiden aus oder beschleunigt oder verschlimmert es dieses, so ist das Unfallereignis dann nicht wesentliche Ursache für den Körperschaden, wenn das Ereignis von untergeordneter Bedeutung gewissermaßen „der letzte Tropfen war, der das Fass zum Überlaufen brachte“ bei einer Krankheit, „die ohnehin ausgebrochen wäre, wenn ihre Zeit gekommen war“. Das Unfallereignis tritt dann im Verhältnis zu der schon gegebenen Bedingung (dem vorhandenen Leiden oder der krankhaften Veranlagung) derartig zurück, dass die bereits gegebene Bedingung als allein maßgeblich anzusehen ist. Nicht Ursache im Rechtssinn sind demgemäß sogenannte Gelegenheitsursachen, d.h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, d.h. wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer Eigenart unersetzlicher Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte (vgl. BVerwG, U.v. 29.10.2009 - 2 C 134.07 - juris Rn. 26; U.v. 18.4.2002 - 2 C 22.01 - juris Rn. 10; OVG NRW, U.v. 6.5.1999 - 12 A 2983/96 - juris Rn. 50; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Anm. 1 a und 5 zu § 31).
Der Grundgedanke dieser aus der gesetzlichen Unfallversicherung und der Kriegsopferversorgung übernommenen Kausaltheorie liegt darin, dass der Dienstherr nicht für Folgen haften soll, die nicht seiner Risikosphäre zugerechnet werden können. Die beamtenrechtliche Unfallfürsorge darf nicht dazu führen, dass dem Beamten jedes denkbare Risiko abgenommen wird, auch wenn es sich in gar keiner Weise aus dem Dienst ableitet; vielmehr kann nur eine solche Risikoverteilung sinnvoll sein, die dem Dienstherrn die eigentümlichen und spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit auferlegt, dagegen dem Beamten mindestens die Risiken belässt, die sich aus seinen persönlichen Anlagen und etwa bereits bestehenden Beeinträchtigungen seines Gesundheitszustandes ergeben. Körperschäden auch psychischer Art sind so dem individuellen Lebensschicksal des Beamten und damit seinem Risikobereich zuzurechnen, wenn der Körperschaden jederzeit auch außerhalb des Dienstes bei einer im Alltag vorkommenden Belastungssituation hätte eintreten können (vgl. BVerwG, U.v. 18.4.2002, a.a.O., juris Rn. 11).
Für das Vorliegen eines Dienstunfalls, eines Körperschadens und der Ursächlichkeit des Dienstunfalls für den Körperschaden ist grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen. Der Beamte trägt das Feststellungsrisiko bzw. die materielle Beweislast, sowohl für das Vorliegen des behaupteten Körperschadens als auch dafür, dass die Schädigungsfolge wesentlich auf den Dienstunfall und nicht etwa auf eine anlagebedingte Konstitution zurückzuführen ist. Bleibt nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten im Rahmen der Amtsermittlungspflicht offen, ob die anspruchsbegründenden Voraussetzungen erfüllt sind, geht dies damit zu Lasten des Beamten. Ein Anspruch ist nur dann zuzuerkennen, wenn sowohl das Vorliegen des behaupteten Körperschadens als auch der Kausalzusammenhang mit dem Dienstunfallgeschehen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sind (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerwG, U.v. 25.2.2010 - 2 C 81.08 - NVwZ 2010, 708; BVerwG, B.v. 4.4.2011 - 2 B 7.10 - juris).
bb) Gemessen an diesen Vorgaben lassen die vom Kläger vorgelegten ärztlichen Atteste bereits nicht darauf schließen, dass die von ihm geltend gemachte Körperschäden einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer andauernden Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung tatsächlich vorliegen.
Das Krankheitsbild der posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) wird in dem internationalen Diagnoseklassifikationssystem der Weltgesundheitsorganisation ICD-10 („Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme“) in Kapitel V „Psychische und Verhaltensstörungen“ (F00 - F99), Unterkapitel „Neurotische, Belastungs- und somatoforme Störungen“ (F40 - F48) beschrieben. Gemäß ICD-10 F 43.1 entsteht die PTBS als eine verzögerte oder protra-hierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Typische Merkmale sind das wiederholte Erleben des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen (Nachhallerinnerungen, Flashbacks), Träumen oder Alpträumen, die vor dem Hintergrund eines andauernden Gefühls von Betäubtsein und emotionaler Stumpfheit auftreten. Ferner finden sich Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, Teilnahmslosigkeit der Umgebung gegenüber, Freudlosigkeit sowie Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen könnten. Meist tritt ein Zustand von vegetativer Übererregtheit mit Vigilanzsteigerung, einer übermäßigen Schreckhaftigkeit und Schlafstörung auf. Der Beginn folgt dem Trauma mit einer La-tenz, die wenige Wochen bis Monate dauern kann.
Auch eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung muss sich nach ICD-10 F62.0 auf eine Belastung katastrophalen Ausmaßes rückführen lassen, die so extrem sein muss, dass die Vulnerabilität der betreffenden Person als Erklärung für die tief greifende Auswirkung auf die Persönlichkeit nicht in Erwägung gezogen werden muss. Die Störung ist durch eine feindliche oder misstrauische Haltung gegenüber der Welt, durch sozialen Rückzug, Gefühle der Leere oder Hoffnungslosigkeit, ein chronisches Gefühl der Anspannung wie bei ständigem Bedrohtsein und Entfremdungsgefühl, gekennzeichnet.
Vorliegend ergibt sich aus dem von dem Beklagten eingeholten nervenärztlichen Gutachten von … … … … vom 15. Mai 2014, dass die Krankheitsbilder einer PTBS sowie einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung im Fall des Klägers nicht feststellbar waren. Dem Gutachten zufolge handle es sich weder bei dem Unfallereignis aus dem Jahr 1972 noch bei dem Unfallereignis aus dem Jahr 1985 um ein Ereignis von katastrophenartigem Ausmaß. Darüber hinaus fehle es an der erforderlichen initialen psychischen Reaktion des Klägers auf die erlebten Unfälle. Aus Sicht des Gutachters impliziere allein die Angabe, dass der Kläger über Alpträume geklagt habe, nicht, dass diese auf ein Unfallereignis zurückzuführen sind. Es handle sich hierbei vielmehr um ein unspezifisches psychisches Symptom, welches auch bei gesunden Probanden auftrete und ohne zusätzliche Symptomatik nicht auf einen Unfallzusammenhang schließen lasse. Ferner lasse sich auch keine Brückensymptomatik feststellen.
Die Ausführungen im Gutachten sind nachvollziehbar und in sich schlüssig, offen erkennbare Mängel sind nicht festzustellen. Durchgreifende Zweifel an der Methodik der Gutachtenserstellung oder an der Unbefangenheit und Unvoreingenommenheit des Arztes ergeben sich auch nicht aus der vom Kläger vorgelegten Niederschrift über den Ablauf der Untersuchung bei … Die fachärztliche Einschätzung beruhte auf einer persönlichen Untersuchung des Klägers am 14. Mai 2014 und berücksichtigt neben der Behördenakte auch die vom Kläger vorgelegten ärztliche Atteste.
Die von Herrn … vertretene Auffassung deckt sich zudem mit der Einschätzung der Amtsärztin Frau … … im Gesundheitszeugnis vom 15. April 2010, wonach einzig eine Arthrose des Acromioviculargelenks rechts als Dienstunfallfolge nachweisbar sei. Ein Zusammenhang zwischen den geltend gemachten psychischen Beschwerden und dem Unfallereignis vom … September 1972 sei hingegen aus Sicht der Amtsärztin nicht nachweisbar, zumal zwischen dem Dienstunfallgeschehen aus dem Jahr 1972 und dem Untersuchungstag keine fachärztlich psychiatrische Diagnostik und Behandlung stattgefunden habe. Auch das neurologische Gutachten der … vom 8. Dezember 1987 kam unter anderem zu dem Ergebnis, dass seelische Anzeichen für eine gestörte Hirntätigkeit nicht erkennbar waren. Eine psychiatrische Zusatzuntersuchung wurde von den dortigen Gutachtern als nicht veranlasst eingeschätzt.
cc) Schließlich hat der Kläger das Gutachten von … auch nicht durch die von ihm vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen der ihn behandelnden Ärzte … und … vom 4. und 5. Februar 2014 sowie deren gemeinsame Stellungnahme vom 9. April 2015 durchgreifend in Frage gestellt.
Angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptomatik ist zur substantiierten Geltendmachung einer psychischen Erkrankung wie insbesondere einer posttraumatischen Belastungsstörung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderlich, dass das vorgelegte ärztliche Attest gewissen Mindestanforderungen genügt. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben (vgl. BVerwG, U.v. 11. 9. 2007 - 10 C 17/07 - juris Rn. 15).
Diesen Anforderungen genügen die vom Kläger vorgelegten Parteigutachten nicht:
Weder das Gutachten vom 4. Februar 2014 noch das Gutachten vom 5. Februar 2014 wurde von einem Facharzt für Psychiatrie erstellt. Während … auf das Fachgebiet der Chirurgie spezialisiert ist, ist Herr … Facharzt für Orthopädie, Rheumatologie sowie für Physikalische und Rehabilitative Medizin. Mangels Erhebung eines eigenen psychopathologischen Befundes wird aus den vorgenannten ärztlichen Stellungnahmen zudem nicht erkennbar, auf welcher Grundlage die Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer andauernden Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung gestellt worden sind. Beide Ärzte beziehen sich in ihren Attesten vom 4. und 5. Februar 2014 sowie in ihrer gemeinsamen Stellungnahme vom 9. April 2015 lediglich auf die vom Kläger seit dem Unfallgeschehen vom 15. September 1972 geklagten Alpträume. Hierbei gehen sie jedoch nicht auf die von Herrn … … angesprochene Problematik, wonach Alpträume auch bei gesunden Menschen auftreten können, ein. Allein der Schluss von den geklagten Alpträumen auf das Vorliegen einer PTBS und einer Persönlichkeitsveränderung erscheint daher nicht nachvollziehbar. Mit einer PTBS typischerweise einherge hende Symptome, wie z.B. das Auftauchen von Flash-Backs oder Freud- und Teilnahmslosigkeit der Umgebung gegenüber, werden darüber hinaus auch in den zeitnah zum Dienstunfall vom … September 1972 erstellten Gutachten von … 26. März 1973 und vom 13. Juli 1973 nicht festgestellt. Auch der Kläger benennt in seinen Schreiben an die ehemalige Bezirksfinanzdirektion München abgesehen von den Schlafstörungen und Alpträumen keine weiteren Symptome. Einzig in dem Attest von … vom 5. Februar 2014 werden weitere Symptome wie beispielsweise eine erhöhte Schreckhaftigkeit des Klägers und eine erniedrigte Reizschwelle angesprochen, die jedoch nicht durch die Erhebung eines ausführlichen psychopatho-logischen Befundes belegt werden. Weder das Gutachten vom 4. Februar 2014 noch das Gutachten vom 5. Februar 2014 setzt sich des Weiteren dezidiert mit der Frage auseinander, ob das vom Kläger geschilderte Ereignis das nach ICD-10 vorausgesetzte Ausmaß an Schwere erreicht hat. Da eine posttraumatische Belastungsstörung stets eine Reaktion auf ein traumatisches Ereignis ist, kann eine entsprechende Diagnose ohne die exakte Feststellung eines Traumas im Sinne eines Ereignisses von außergewöhnlicher Bedrohung oder mit katastrophenartigem Ausmaß nicht zuverlässig gestellt werden. Ein Rückschluss von den berichteten Beschwerden des Klägers auf ein traumatisches Erlebnis genügt diesen Anforderungen gerade nicht. Schließlich ist auch ein gewisser Widerspruch darin zu sehen, dass nach Einschätzung von … und … das Vollbild einer PTBS beim Kläger auch über vierzig Jahre nach dem Dienstunfall noch immer vorhanden ist, obwohl anzunehmen ist, dass eine seelische Erkrankung, die auf ein bestimmtes Ereignis zurückgeführt wird, abnimmt, je länger das in Rede stehende Ereignis zurückliegt. Nicht zuletzt geben die vorgenannten Atteste auch keinen Aufschluss über die Schwere der festgestellten Erkrankung und ihre Behandlungsbedürftigkeit. Es erscheint zudem widersprüchlich, dass sich der Kläger auch in der Vergangenheit trotz seiner Erkrankung offenbar nicht in psychiatrischer Behandlung befand. Das vorgelegte Attest der Gemeinschaftspraxis … und … vom 26. Februar 1987 hat allein eine neurologische Untersuchung des Klägers aufgrund der von ihm geltend gemachten attackenartigen Kopfschmerzen zum Gegenstand und bezieht sich gerade nicht auf eine psychiatrische Behandlung wegen einer psychischen Erkrankung.
Ferner erscheint auch das Vorliegen eines Ursachenzusammenhangs zwischen dem Dienstunfall vom 15. September 1972 bzw. vom 26. April 1985 und den geltend gemachten psychischen Erkrankungen zweifelhaft. Die vorgelegten Atteste gehen auf den Ursachenzusammenhang allenfalls oberflächlich ein und geben auch keinen Aufschluss darüber, wie sich die beim Kläger laut dem Gesundheitszeugnis des Ärztlichen Dienstes der Polizei vom 21. August 1989 festzustellende „besondere psychische Veranlagung und Verfassung“ auf die Entstehung der psychischen Erkrankungen ausgewirkt hat.
3. Darüber hinaus hat der Kläger voraussichtlich auch keinen Anspruch auf die Anerkennung der physischen Körperschäden, die sich aus den beiden Gutachten von … und … vom 4. und 5. Februar 2014 sowie aus dem ärztlichen Gutachten von … für die gesetzliche Rentenversicherung vom 29. Mai 2007 ergeben, als Unfallfolgen der am 15. September 1972, 11. Februar 1980 und 26. April 1985 erlittenen Dienstunfälle.
a) Soweit der Kläger die Anerkennung arthrotischer Umbauvorgänge an HWS und LWS mit hochgradiger Höhenminderung der Wirbelkörper und Osteochondrosen im Bereich der HWS in Höhe HW 5/6 und HW 6/7, einer Spondylolisthese mit fortgeschrittener Osteochondrose in Höhe LW 3/4 und teilweiser Fusionierung der Wirbelkörper, einer posttraumatischen schmerzhaften Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule mit Rotationseinschränkung beidseitig, posttraumatischer Schmerzen im Bereich des Lendenwirbelsäule, einer Fußheber- und Fußsenkerschwäche mit Gangunsicherheit, einer Schmerzausstrahlung im L5-, S1-, S2-, S3 und S4-Dermatom, einer Reithosen-Hypästhesie/-Anästhesie, einer Störungen von Defäkation und Miktion, einer Taubheit im Bereich des Penis mit Verlust von Erektion und Ejakulation, einer posttraumatischen Coxalgie und Gonalgie mit schmerzhafter Bewegungseinschränkung der Hüftgelenke und der Tibiofibulargelenke, eines posttraumatischen Knöchelödems mit brennendem Unterschenkelschmerz beidseitig, eines ausgeprägten LWS-Syndroms, einer Periarthropathie der Hüftgelenke, einer Coxarhrose beidseits, einer Weichteilschwellung der Kniegelenke, einer Gonarthrose beidseits, Innenmeniskusschäden beidseits, einer Heberden- und Bouchard-Arthrose beidseits, einer Rhiz-Arthrose beidseits, einer Subluxation Daumensattelgelenk beid-seits sowie einer Tendopathie der Ellbogengelenke als weitere Unfallfolgen der in den Jahren 1972, 1980 und 1985 erlittenen Dienstunfälle begehrt, scheitert ein entsprechender Anspruch des Klägers bei summarischer Prüfung bereits an der Ausschlussfrist des § 45 Abs. 2 BeamtVG. Im Übrigen fehlt es auch hier an einem Nachweis dafür, dass die geltend gemachten physischen Gesundheitsbeeinträchtigungen ursächlich auf die Dienstunfälle vom … September 1972, … Februar 1980 oder … April 1985 zurückzuführen sind.
aa) Die zehnjährige Ausschlussfrist für die Anzeige weiterer Körperschäden aus dem Dienstunfall vom … September 1972 endete am … September 1982, für Körperschäden aus dem Dienstunfall vom … Februar 1980 am … Februar 1990 und für Körperschäden aus dem Dienstunfall vom … April 1985 am … April 1995. Die nunmehr diagnostizierten Körperschäden wurden vom Kläger indes erstmals mit seinem Schreiben vom 30. August 2009 gegenüber dem Beklagten geltend gemacht, in dem er unter Bezugnahme auf die erlittenen Dienstunfälle seine physischen Beschwerden schilderte und mehrere ärztliche Atteste vorlegte.
Die jetzigen Beschwerden werden auch nicht von den damaligen Anzeigen der Dienstunfälle aus den Jahren 1972, 1980 und 1985 gedeckt. Die geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen lassen sich nicht als Fortwirkungen der mit den Bescheiden vom 7. Dezember 1972, 28. Mai 1973, 20. Januar 1988, 19. Mai 1980 und 25. Juni 1985 anerkannten Körperschäden einordnen, sondern stellen neue Körperschäden dar, für die jeweils eine selbstständige Meldefrist gilt. Hierfür spricht zum einen, dass nach den Feststellungen des von der ehemaligen Bezirksfinanzdirektion München eingeholten Dienstgutachtens vom 2. April 1987 alle bei den drei Dienstunfällen erlittenen Verletzungen im Wesentlichen ausgeheilt waren. Ein krankhafter Befund konnte bis auf leichtgradige Beeinträchtigung durch Kopfschmerzen nicht mehr festgestellt werden. Insbesondere habe sich der Kläger dem Dienstgutachten zufolge bei einer Nachuntersuchung am 3. Februar 1987 auch bezüglich seiner Wirbelsäule beschwerdefrei gezeigt, die Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei uneingeschränkt und schmerzlos (vgl. Seite 12 des Dienstgutachtens vom 2. 4. 1987). Diese Feststellungen hat der Kläger in der Folge auch nicht angegriffen. Die von seinem damaligen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 20. August 1987 geltend gemachten Einwendungen bezogen sich lediglich auf anhaltende Beschwerden des Klägers im Bereich der beiden Unterschenkel sowie in Form psychischer Belastung und anhaltender Kopfschmerzen. Zum anderen ist vorliegend zu berücksichtigen, dass sich die Dienstunfälle, auf die der Kläger seine Beschwerden zurückführt, vor mehr als 30 bzw. 40 Jahren ereignet haben und damit insbesondere degenerativ bedingte Veränderungen des Körpers als Ursachen für die nunmehr vorhandenen Beschwerden in Betracht kommen. Denn es ist gerade nicht ersichtlich, dass die geltend gemachten Körperschäden von vornherein in den ursprünglich anerkannten Körperschäden angelegt waren.
bb) Darüber hinaus hat der Kläger bei überschlägiger Prüfung auch nicht durch die vorgelegten Atteste mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass die oben genannten Körperschäden durch die Dienstunfälle vom … September 1972, … Februar 1980 und … April 1985 verursacht worden sind.
Nach den Feststellungen des am 2. April 1987 erstellten Dienstgutachtens der Chirurgischen Klinik und Poliklinik des Klinikums … waren die Verletzungen, die sich der Kläger bei den drei Dienstunfällen zugezogen hatte, zum Zeitpunkt der Nachuntersuchung am 3. Februar 1987 im Wesentlichen ausgeheilt. Allenfalls eine leichtgradige Beeinträchtigung durch Kopfschmerzen könne dem Gutachten zufolge zugestanden werden. Diesen Feststellungen schloss sich auch der Ärztliche Dienst der Polizei in seiner Stellungnahme vom 5. Juni 1987 an, mit der Einschränkung, dass dieser auch einen ursächlicher Zusammenhang zwischen den von dem Kläger noch geklagten Kopfschmerzen und den vor knapp 15 Jahren erlittenen Körperschäden bezweifelte. Schließlich kommt auch das von der Beklagten im Jahr 2010 eingeholte amtsärztliche Gutachten zu dem Ergebnis, dass die vom Kläger geltend gemachten physischen Beschwerden größtenteils auf degenerative Veränderungen der Wirbelsäule zurückzuführen seien, die nicht im Unfallzusammenhang stünden. Einzige nachweisbare Dienstunfallfolge sei eine Arthrose des rechten Acrominoclaviculargelenks. In Übereinstimmung hiermit vertritt auch Herr … in seinem ärztlichen Gutachten für die Deutsche Rentenversicherung vom 29. Mai 2007 die Auffassung, dass unter Berücksichtigung der vorliegenden Röntgenaufnahmen sowie des lang anhaltenden Zeitraums zwischen den jetzt feststellbaren Gesundheitsstörungen der Lendenwirbelsäule und dem Unfallereignis aus dem Jahr 1972 davon auszugehen sei, dass die strukturpathologischen Veränderungen der Lendenwirbelsäule - soweit sie durch die Unfallereignisse 1972 herbeigeführt worden sein könnten - mittlerweile durch Folgen von Umbauvorgängen degenerativer Natur überlagert seien.
Der Kläger vermag diese Feststellungen durch die von ihm vorgelegten ärztlichen Atteste nicht hinreichend substantiiert in Frage zu stellen. Zwar bejahen … und … in ihren beiden Attesten vom 4. und 5. Februar 2014 sowie in ihrer gemeinsamen Stellungnahme vom 9. April 2015 eine Ursächlichkeit zwischen den Dienstunfällen des Klägers und den festgestellten physischen Körperschäden. Diese Annahme beruht jedoch maßgeblich auf bloßen Mutmaßungen, wenn sie ausführen, dass durch die Dienstunfälle hervorgerufene Mitverletzungen an Band- und Muskelstrukturen der Wirbelsäule und deren Gelenkfortsätzen auch im Hinblick auf die Bandscheiben unerkannt geblieben sind, da den Ärzten im Jahr 1972 zur Beurteilung und Diagnosestellung neben den Angaben des Patienten lediglich die Möglichkeit einer körperlichen Untersuchung, einer Röntgenkontrolle sowie Laboruntersuchungen zur Verfügung gestanden hätten. Dass es tatsächlich zu solchen Mitverletzungen im Bereich der Wirbelsäule gekommen ist, wurde von Seiten der Ärzte bislang nicht durch entsprechende Befunde belegt. Durch bloße Spekulationen kann jedoch der im Dienstunfallrecht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erbringende Nachweis weiterer Körperschäden nicht geführt werden. Auch … beschränkt sich in seinem Attest vom 5. Februar 2014 im Wesentlichen darauf, eine Ursächlichkeit zwischen den Dienstunfällen und den festgestellten Körperschäden zu bejahen, ohne diese Annahme näher zu begründen und durch erhobene Befunde zu belegen. Entgegen der Darstellung in der ärztlichen Stellungnahme vom 9. April 2015 lässt der Umstand, dass der Kläger vor dem Unfall vom … September 1972 völlig gesund gewesen ist, ferner nicht den Schluss zu, dass alle sich danach zeigenden Verletzungen per se durch dieses Unfallereignis verursacht worden sind. In der gemeinsamen Stellungnahme vom 9. April 2015 gehen darüber hinaus auch die Ärzte … und … davon aus, dass die geltend gemachten Beschwerden und Behinderungen, welche aktuell beim Kläger vorhanden seien, aufgrund seines fortgeschrittenen Alters nicht gänzlich von degenerativen physischen Veränderungen getrennt werden könnten. Entgegen der Auffassung des Klägers führt auch der Umstand, dass insbesondere … den Kläger bereits seit seinem ersten Dienstunfall im Jahr 1972 fortlaufend betreut, nicht dazu, dass seinem Gutachten per se ein höherer Beweiswert zukommt. Schließlich ergibt sich auch aus den weiteren vom Kläger vorgelegten ärztlichen Attesten (Attest von … … vom 10. 4. 2007, Befundbericht der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 17. 11. 2003, Befundbericht der Orthopädin … vom 6. 5. 2014, ärztliche Stellungnahme der … vom 27. 11. 2009, Attest von … vom 20. 11.1998, Befundberichte von … … vom 15. 11. 2005, 11. 4. 2006, 15. 7. 2006, 17. 10. 2006 und 12.12.2006) keine andere rechtliche Beurteilung, da sich die vorgenannten Atteste nicht dezidiert damit auseinandersetzen, ob zwischen den Dienstunfällen aus den Jahren 1972, 1980 und 1985 und den festgestellten physischen Erkrankungen ein Ursachenzusammenhang besteht.
b) Der Kläger hat bei summarischer Prüfung schließlich auch keinen Anspruch auf die Anerkennung einer posttraumatischen schweren Cervicocephalgie oder von Durchblutungsstörungen in den Wadenbeinen als weitere Dienstunfallfolgen aus den Dienstunfällen … September 1972, … Februar 1980 und … April 1985.
Ein entsprechender Anspruch des Klägers scheitert zwar vorliegend nicht an der Ausschlussfrist des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG, da der Kläger auf diese Körperschäden bereits mit seinem Schreiben vom 5. Oktober 1977 hingewiesen hatte. Es fehlt jedoch auch hier am Nachweis eines Ursachenzusammenhangs zwischen den geltend gemachten Körperschäden und den Dienstunfällen vom … September 1972, … Februar 1980 und … April 1985.
aa) Dem Dienstgutachten der … vom 8. Dezember 1987 zufolge lässt sich eine neurologische Erkrankung als Ursache der vom Kläger berichteten Kopfschmerzen ausschließen. Laut dem Gesundheitszeugnis vom 15. April 2010 lässt sich auch sonst kein Ursachenzusammenhang zwischen den geklagten Kopfschmerzen und dem Dienstunfall vom … September 1972 feststellen. Zu dieser ärztlichen Beurteilung gelangt auch der Ärztliche Dienst der Bayerischen Bereitschaftspolizei in seiner Stellungnahme vom 13. Januar 1988. Danach könnten -auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nach Unfällen, die den Kopf und die Halswirbelsäule betroffen hätten, unterschiedlich lange und unterschiedlich stark über Kopfschmerzen geklagt werde - die vom Kläger beklagten Kopfschmerzen nicht in jedem Fall zeitlich unbegrenzt als Dienstunfallfolgen bewertet werden, wenn entsprechende Befunde nicht erhoben werden könnten oder Befunde dies nicht rechtfertigten. Durchgreifende Zweifel an der Sachkunde und Unbefangenheit der Amtsärztin ergeben sich dabei auch nicht aus der vom Kläger vorgelegten Niederschrift über den Ablauf der Untersuchung am 7. April 2010. Es besteht daher kein Anlass, die sich aus den vorgenannten Attesten ergebenden schlüssigen Feststellungen in Zweifel zu ziehen, zumal der Kläger, dem die volle Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Unfallfürsorge obliegt, diese auch nicht substantiiert in Frage gestellt hat:
Der Kläger stützt sich insoweit zum einen auf das Dienstgutachten vom 2. April 1987, in dem eine leichtgradige Beeinträchtigung durch Kopfschmerzen als Dienstunfallfolge zugestanden wird. Das Gutachten lässt jedoch offen, ob es sich hierbei um postcommotionelle Kopfschmerzen handelt oder ob diese durch das beim Kläger festgestellte HWS-Schleudertrauma ausgelöst worden sind. Dass die Kopfschmerzen auf dem erlittenen HWS-Schleudertrauma beruhen können, wird darüber hinaus lediglich für „denkbar“ gehalten (vgl. Seite 14 des Dienstgutachtens vom 2. 4. 1987). Ein mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehender Ursachenzusammenhang zwischen dem Dienstunfall vom … September 1972 und den geklagten Kopfschmerzen lässt sich hierdurch nicht begründen. Auch dass es sich um postcommo tionelle Kopfschmerzen handelt, wird überwiegend aus den anamnestischen Angaben des Klägers geschlossen und nicht durch pathologische Befunde untermauert.
Zum anderen beruft sich der Kläger auf die beiden ärztlichen Stellungnahmen von … vom 4. Februar 2014 und von … vom 5. Februar 2014. Diese führen jedoch ebenfalls zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Herr … vermutet in seiner Stellungnahme vom 4. Februar 2014 lediglich, dass sich die anhaltenden Kopfschmerzen des Klägers seit dem Unfallgeschehen vom 15. September 1972 auf Mitverletzungen der Wirbelsäule zurückführen lassen, die bei der Untersuchung im Jahr 1972 nicht festgestellt hätten werden können, da damals noch nicht die Möglichkeiten einer Sonographie oder einer Computer- und Kernspintomographie bestanden hätten. Dass der Kläger tatsächlich infolge des Unfalls vom … September 1972 eine solche Mitschädigung erlitten hat, wurde bislang jedoch nicht durch entsprechende Befunde belegt. Auch die von … im Attest vom 5. Februar 2014 als ursächlich für die Entstehung der Cervicocephalgie angesehene Hirnprellung ist bislang nicht durch entsprechende Befunde belegt.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der vom Kläger geltend gemachten Cervicocephalgie um Schmerzen handelt, die von der Halswirbelsäule ausgehen und in den Kopf ausstrahlen. Sowohl nach den amtsärztlichen Feststellungen im Gesundheitszeugnis vom 15. April 2010 als auch nach den Ausführungen von Herrn … … in seinem ärztlichen Gutachten für die Deutsche Rentenversicherung vom 29. Mai 2007 sind die vom Kläger geklagten Beschwerden an der Wirbelsäule jedoch auf degenerative Veränderungen zurückzuführen, die gerade in keinem Ursachenzusammenhang zu den Dienstunfällen vom … September 1972, … Februar 1980 und 26. April 1985 stehen (s.o.). Der zeitnah zum Dienstunfall vom … September 1972 erstellten Stellungnahme von … an die Bayerische Versicherungsbank .../... vom 20. Juni 1973 lässt sich ebenfalls entnehmen, dass ein krankhafter Befund von Seiten des Kopfes nicht feststellbar war.
bb) Auch die Durchblutungsstörungen in den Wadenbeinen sind bei überschlägiger Prüfung nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch den Kläger nachgewiesen worden.
Nach der schlüssigen und widerspruchsfreien Darstellung im Dienstgutachten vom 2. April 1987 beruhen die vom Kläger geltend gemachten Durchblutungsstörungen auf einer dienstunfallunabhängigen Ursache und sind nicht auf dem Dienstunfall vom … September 1972 zurückzuführen. Aus Sicht des Gutachters ließen sowohl der subjektive als auch der objektive Untersuchungsbefund sowie fehlende Angaben des Klägers eine Durchblutungsstörung arterieller Genese als äußerst unwahrscheinlich erscheinen. So seien die Perfusionsdrucke an den Arterien beider Unterschenkel völlig normal, außerdem seien auch keine Zeichen einer gestörten Kapillarperfusion zu finden. Eine Erklärung für die gesteigerte Kälteempfindlichkeit sei vielmehr im vegetativen Nervensystem zu suchen (vgl. Seite 16 und 17 des Gutachtens vom 2. 4. 1987). Zu dieser Einschätzung gelangt auch die Amtsärztin in ihrem Gesundheitszeugnis vom 15. April 2010. Diese Feststellungen werden durch das Vorbringen des Klägers nicht substantiiert widerlegt. Vielmehr verweist Herr … in seiner Stellungnahme vom 5. Februar 2014 lediglich pauschal auf Durchblutungsstörungen in beiden Unterschenkeln infolge proximaler Wadenbeinfrakturen ohne hierfür eine nähere Begründung zu geben oder sich mit den Feststellungen im Dienstgutachten vom 2. April 1987 sowie im amtsärztlichen Gutachten vom 15. April 2010 weiter auseinanderzusetzen.
4. Das Gericht versteht das klägerische Begehren dahingehend, dass in der Sache lediglich ein Anspruch auf Unterhaltsbeitrag verfolgt und kein Anspruch auf Unfal lausgleich geltend macht wird (s.o.). Ein hierauf gerichteter Anspruch wäre im Übrigen auch zu verneinen. Denn Unfallausgleich wird nach § 35 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG bzw. nach Art. 52 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG nur neben dem Ruhegehalt gewährt. Seine Ansprüche auf Ruhegehalt hat der Kläger jedoch als Folge seiner rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verloren.
5. Schließlich hat der Kläger voraussichtlich auch keinen Anspruch auf die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags.
Nach Art. 55 Abs. 1 BayBeamtVG kann ein früherer Beamter, der durch einen Dienstunfall verletzt wurde und dessen Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand geendet hat, neben dem Heilverfahren für die Dauer einer durch den Dienstunfall verursachten Erwerbsbeschränkung einen Unterhaltsbeitrag erhalten. Nach der hier anzuwendenden Übergangsregelung in Art. 100 Abs. 4 Satz 5 BayBeamtVG i.V.m. Art. 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBeamtVG setzt die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags für frühere Beamte voraus, dass eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von wenigstens 20 v.H. gegeben ist. Die MdE ist dabei gemäß Art. 55 Abs. 2 BayBeamtVG nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen.
Diese Voraussetzungen sind hier bei überschlägiger Prüfung nicht erfüllt. Aus den vorgelegten ärztlichen Attesten geht nicht hervor, dass der Kläger infolge der anerkannten Unfallfolgen, die er bei seinen Dienstunfällen am … September 1972, am … Februar 1980 und am … April 1985 erlitten hat, eine MdE von mindestens 20 v.H. erreicht:
Zwar ergibt sich aus dem von dem Beklagten eingeholten Gesundheitszeugnis vom 15. April 2010, dass eine Arthrose des Acromioclaviculargelenks nachweisbar eine Folge des Dienstunfalls aus dem Jahr 1972 ist, die im Fall des Klägers zu einer MdE von 10 v.H. führt. Dieser Körperschaden kann jedoch hier nicht als Unfallfolge berücksichtigt werden, da der Kläger die Arthrose des Acromioclaviculargelenks erst nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG angezeigt hat (s.o). Ebenso wenig können für die Bewertung der MdE die vom Kläger geltend gemachten Kopfschmerzen herangezogen werden, die im Dienstgutachten vom 2. April 1987 mit einer MdE von 10% bewertet wurden (s.o). Auch die weiteren physischen und psychischen Beeinträchtigungen, auf die sich der Kläger im Rahmen der Klagebegründung bezieht, sind bislang weder von dem Beklagten als Unfallfolgen anerkannt worden noch besteht hierauf ein Anspruch (s.o.). Sie sind deshalb als dienstunfallunabhängige Körperschäden anzusehen und können folglich nicht bei der Beurteilung der MdE des Klägers berücksichtigt werden.
Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Umstand, dass das Zentrum Bayern Familie und Soziales, Region Oberfranken, Versorgungsamt, mit Bescheid vom 23. November 2010 zuletzt einen beim Kläger vorliegenden Grad der Behinderung (GdB) von 70 v.H. anerkannt hat. Der Beklagte ist an die Feststellungen des Versorgungsamtes nicht gebunden, da bei der Ermittlung des GdB abweichende Feststellungskriterien zugrunde gelegt werden und auch nicht unfallbedingte Körperschäden miteinbezogen werden können (vgl. BVerwG, U.v. 21.9.2000, ZBR 2001,251).
Nach alledem war der Antrag auf Prozesskostenhilfe daher abzulehnen.