Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Dez. 2017 - 3 C 17.1650

bei uns veröffentlicht am19.12.2017

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Die im Jahr 1965 geborene Klägerin, die sich seit 1. Oktober 2013 im Ruhestand befindet, stand zuletzt als Verwaltungsobersekretärin der Besoldungsgruppe A 7 im Dienst der Beklagten. Sie erlitt am 6. Juli 2006 einen Dienstunfall, als sie auf dem Nachhauseweg an einer grünen Fußgängerampel von einem Rollerfahrer erfasst wurde und stürzte. In der Folgezeit erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 29. August 2006 folgende Dienstunfallfolgen an: Monokelhämatom (S. 00.1), Tibiakopffraktur lateral linkes Knie (S. 82.18), Weichteilschaden Grad II bei offener Fraktur Unterschenkel links (S. 81.88), Gehirnerschütterung (S. 06.0), Knieplatzwunde links (T 14.1), IV.-gradiger Knorpelschaden linkes Kniegelenk mit Außenmeniskusteilruptur links. Mit Bescheid vom 1. August 2008 wurden ebenfalls eine posttraumatische Belastungsstörung mit einer dienstunfallbedingten Heilbehandlungsnotwendigkeit bis zum 23. April 2008 und ein Ekzem in der Narbenumgebung linker Unterschenkel und mit Bescheid vom 4. Oktober 2010 ein IV.-gradiger Knorpelschaden linkes Kniegelenk mit Außenmeniskusteilruptur links, Gonathrose links anerkannt.

Mit Bescheid vom 9. April 2009 wurde der Klägerin bis zum 10. März 2008 Unfallausgleich auf der Grundlage der jeweiligen Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) gewährt.

Mit Ablauf des 30. September 2013 wurde die Klägerin wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Die Gewährung von Unfallruhegehalt gemäß Art. 53 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) wurde mit Bescheid vom 16. Juli 2014 abgelehnt. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde im Wesentlichen damit begründet, dass unfallbedingte psychische Erkrankungen nicht berücksichtigt worden seien, obwohl die Amtsärztin in ihrer Stellungnahme detaillierte Angaben zu psychiatrischen/psychologischen Beschwerden gemacht habe. Zugleich legte die Klägerin zum 27. Juni 2014 eine fachärztliche Bescheinigung ihres behandelnden Arztes Dr. S …, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. Juli 2013 vor, in der als Behandlungsdiagnosen eine schwere depressive Episode und ein Zustand nach Posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS) angegeben waren. Weiter wurde dort ausgeführt, dass sich die weitgehend abgeklungene posttraumatische Belastungsstörung in das Syndrom einer chronifizierten phasenhaften Depression verwandelt habe. Das Datum des Attests wurde nachträglich mit Schreiben vom 29. Juli 2014 auf den 4. Juni 2014 korrigiert. Mit gleichem Schreiben wies Dr. S … darauf hin, dass er erst bei der Exploration am 4. Juni 2014 den Zusammenhang zum Unfallgeschehnis vom 6. Juli 2006 entdeckt habe. Im ablehnenden Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2014 nahm die Beklagte auf das orthopädische Gutachten vom 16. Juni 2014 Bezug, in dem ausgeführt wurde, dass die Dienstunfähigkeit nicht wesentlich auf die noch bestehenden Unfallfolgen zurückzuführen sei. Neben den im amtsärztlichen Gutachten vom 8. Juli 2013 aufgeführten, nicht dienstunfallabhängigen gesundheitlichen Störungen aus dem orthopädischen und internistischen Fachbereich, welche den rechten Fuß, beide Schultergelenke, die Halswirbelsäule, den Kreislauf und den Stoffwechsel umfasst hätten bzw. gesundheitlichen Störungen aus dem nervenärztlichen Fachbereich, die durch den Dienstunfall eine vorübergehende Verschlimmerung bis zum 23. April 2008 erfahren hätten, stünden die dienstunfallbedingten Beeinträchtigungen von Seiten des linken Kniegelenks im Hintergrund. Weitere Körperschäden, insbesondere solche aus dem psychiatrischen Fachbereich, seien weder bei der Einschätzung der MdE noch im Rahmen der Prüfung der dienstunfallbedingten Dienstunfähigkeit zu berücksichtigen gewesen, da der Heilbehandlungszeitraum der mit Bescheid vom 1. August 2008 als Unfallfolge festgestellten posttraumatischen Belastungsstörung bestandskräftig auf den 23. April 2008 beschränkt worden sei. Die damals noch bestehende Symptomatik sei vom Amtsarzt nicht mehr mit Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückgeführt worden. Die Amtsärztin Dr. F … habe zwar im Rahmen der Prüfung der dienstunfallbedingten MdE im Schreiben vom 8. Juli 2013 das Vorliegen gesundheitlicher Störungen auf nervenärztlichem Fachgebiet benannt, allerdings ausdrücklich als unfallfremd. Es sei auch bestätigt worden, dass die unfallbedingte psychische Erkrankung nicht mehr bestünde. Das ärztliche Attest vom 24. Juli 2013 (korrigiert auf 4. Juni 2014) stehe im Hinblick auf die diagnostizierte schwere depressive Episode im Widerspruch zu den Feststellungen des ärztlichen Gutachtens zum Antrag nach dem SGB IX (vom 6. Februar 2014). Im Rahmen der Untersuchung dort habe Anfang 2014 allenfalls eine subdepressive bis leicht depressive Grundstimmung festgestellt werden können. Ein Antrag auf Erweiterung der Dienstunfallfolgen, insbesondere im Hinblick auf die Anerkennung einer Depression, sei zudem nach Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BayBeamtVG als verfristet anzusehen, da sich die Klägerin gemäß des vorgelegten Attestes mindestens seit dem 14. März 2014 wegen einer ängstlich-agitierten Depression bei Herrn Dr. S … in Behandlung befunden habe, und daher eine Meldung am 27. Juni 2014 nicht innerhalb der 3-Monatsregelung des Art. 47 Abs. 2 BeamtVG erfolgt sei. Die hiergegen gerichtete Klage wurde als unzulässig abgewiesen. Im Rahmen der Entscheidungsgründe des Urteils vom 25. Oktober 2016 führte das Verwaltungsgericht ergänzend aus, dass die Klage im Übrigen auch unbegründet sei, da die Klägerin im Hinblick auf die Ausschlussfrist des Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG keinen Anspruch auf Anerkennung einer Depression als Dienstunfallfolge mehr geltend machen könne. Entscheidend für den Fristanlauf sei, dass die Klägerin, die nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung bereits seit ihrer amtsärztlichen Untersuchung am 13. Mai 2013 Kenntnis von einer möglichen Depression gehabt habe, schon zu diesem Zeitpunkt mit einem Körperschaden habe rechnen können. Dennoch sei die Meldung erst am 27. Juni 2014 erfolgt. Spätestens ab dem Zeitpunkt des Beginns der ärztlichen Behandlung am 14. März 2014 habe die Klägerin sicher Kenntnis von ihrer Erkrankung gehabt und mit einem Kausalzusammenhang zum Dienstunfall rechnen müssen. Darauf, dass der behandelnde Arzt die notwendige Kausalität erst später bemerkt habe, komme es nicht an.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 28. April 2016 die Anträge der Klägerin vom 2. September 2015 (für eine Rechnung vom 24. Juli 2015 in Höhe von 88,17 Euro), vom 22. Oktober 2015 (für Rechnungen vom 19. Oktober 2015 in Höhe von 135,95 und vom 22. Oktober 2015 in Höhe von 26,10 Euro), vom 1. Dezember 2015 (für eine Rechnung vom 5. November 2015 in Höhe von 21,44 Euro) und vom 26. Januar 2016 (für eine Rechnung vom 12. Januar 2016 in Höhe von 282,62 Euro) auf Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen ab, soweit sie die Behandlung durch Herrn Dr. S … mit Diagnose „Schmerzsyndrom nach Unfall“ und „Behandlungen auf dem psychiatrischen Gebiet“ beinhalteten. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass diese Diagnose und die darauf beruhenden Behandlungen nicht ohne weiteres dem anerkannten Dienstunfall zugeordnet werden könnten. Einer in diesem Zusammenhang gestellten Anfrage der Beklagten vom 17. September 2015 mit der Bitte um eine ausführliche Darstellung des Zusammenhangs der Behandlung mit den anerkannten Folgen des Unfalls vom 6. Juli 2006 kam Dr. S … trotz mehrfacher Erinnerungen vom 4. November 2015, 16. Dezember 2015 und 8. März 2016 (mit Fristsetzung zum 8. April 2016) nicht nach.

Ein gegen den ablehnenden Bescheid vom 28. April 2016 eingelegter Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 20. September 2016 mit der Begründung zurückgewiesen, dass weder im Ausgangsverfahren noch im Widerspruchsverfahren der Nachweis habe erbracht werden können, dass die auf der Diagnose „Schmerzsyndrom nach Unfall“ beruhenden Behandlungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dem anerkannten Dienstunfall der Klägerin vom 6. Juli 2006 zuzuordnen seien.

Mit Bescheid vom 14. September 2016 wurden als weitere Folgen des Dienstunfalls festgestellt: Zustand nach Implantation einer zementierten Knietotalendoprothese links, vorübergehende Beschwerden an der (Lenden-)Wirbelsäule (behandlungsbedürftig im Juni 2016).

Mit Bescheid der Beklagten vom 15. September 2016 wurde ab 14. Juli 2015 132,- Euro, ab 1. Juli 2016 138,- Euro Unfallausgleich gewährt.

Mit Bescheid vom 27. September 2016 lehnte die Beklagte einen weiteren Antrag der Klägerin vom 22. Juli 2016 auf Erstattung der Behandlungskosten durch Herrn Dr. S … (Rechnung vom 14. Juli 2016 in Höhe von 282,62 Euro und Medikamentenverordnung vom 23. Mai 2016 in Höhe von 30,18 Euro) im Rahmen der Dienstunfallfürsorge ab. Zur Begründung wurde auf den Widerspruchsbescheid vom 20. September 2016 verwiesen.

Mit Klage vom 7. November 2016 beantragte die Klägerin, die ablehnenden Bescheide vom 28. April 2016 (in der Form des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 20. September 2016) und den Bescheid vom 27. September 2016 aufzuheben sowie den Beklagten zu verpflichten, Heilbehandlungskosten in Höhe von 312,80 Euro zu gewähren. Der Klageschrift war eine weitere fachärztliche Bescheinigung Dr. S … vom 24. Oktober 2016 mit der Diagnose einer „Posttraumatischen Belastungsstörung nach Unfall vom 6. Juli 2006“ (ICD-10 F43.1) sowie „rezidivierende depressive Störung, mittelgradig“ (ICD-10 F33.1) beigefügt. Des Weiteren wurde beantragt, Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Dr. M … beizuordnen.

Mit Schriftsatz vom 19. Mai 2017 wurde die Klage im Hinblick auf eine weitere Verpflichtung zur Gewährung von Heilbehandlungskosten in Höhe von 637,57 Euro (Rechnung vom 7. März 2017), erweitert, nachdem ein entsprechender Antrag auf Erstattung mit Bescheid der Beklagten vom 26. April 2017 unter Hinweis auf den Widerspruchsbescheid vom 20. September 2016 abgelehnt worden war.

Das Verwaltungsgericht lehnte mit Beschluss vom 31. Juli 2017 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Klage ab.

Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten- und Gerichtsakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 31. Juli 2017 bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie auf Beiordnung seines Bevollmächtigten nach § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO für die am 7. November 2016 erhobene Klage zu Recht abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Hinreichende Erfolgsaussicht für Rechtsverfolgung oder –verteidigung liegt vor, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund seiner Sach-darstellung und der vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht mindestens von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Es muss also aufgrund der summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass der Antragsteller mit seinem Begehren durchdringen wird (Zöller, ZPO 31. Auflage 2016, § 114 Rdnr. 19 m.w.N.).

Die Klage, mit der die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung weiterer Heilbehandlungskosten nach einem Dienstunfall begehrt, erweist sich nach summarischer Prüfung als unbegründet. Zu Recht ist vorliegend das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Klägerin kein Anspruch auf Unfallfürsorge nach Art. 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG, Art. 50 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 4 BayBeamtVG i.V.m. § 1 der Verordnung über das Heilverfahren nach Dienstunfällen (Bayerische Heilverfahrensverordnung – BayHeilvfV) für die Behandlungskosten einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer depressiven Störung zusteht. Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, dass die streitgegenständlichen Kosten auf anerkannten Dienstunfallfolgen beruhen.

Zwar ist die Klägerin grundsätzlich nicht daran gehindert, das Vorliegen einzelner Körperschäden, insbesondere auch später zu Tage getretener Unfallfolgen jeweils bei Beantragung einzelner Unfallfürsorgeleistungen im Rahmen der Fristen des Art. 47 BayBeamtVG geltend zu machen bzw. in der Folgezeit anzuzeigen.

Gemäß Art. 47 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG sind Leistungen der Unfallfürsorge ausgeschlossen, die mit Rücksicht auf einen Körperschaden verlangt werden, der auf einem mehr als zehn Jahre zurückliegenden Ereignis beruht. Das ist der Fall, wenn nach Ablauf der Ausschlussfrist von zehn Jahren das Dienstunfallgeschehen als solches oder auch ein weiterer Körperschaden aufgrund eines solchen Ereignisses gemeldet wird. Art. 47 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG hindert nicht die Leistung von Unfallfürsorge über mehr als zehn Jahre. Vielmehr sollen nach zehn Jahren nur Auseinandersetzungen über den Geschehensablauf und über den Kausalzusammenhang eines Körperschadens vermieden werden (st. Rspr. z.B. BVerwG, U.v. 28.2.2002 – 2 C 5/01 – juris Rn. 18 zu § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG). Gemäß Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BayBeamtVG muss die Meldung innerhalb von drei Monaten erfolgen, nachdem mit dem Körperschaden gerechnet werden konnte.

Vorliegend wurde aus dem psychiatrischen Bereich als Dienstunfallfolge eine posttraumatische Belastungsstörung mit Behandlungsnotwendigkeit bis 23. April 2008 anerkannt. Eine weitergehende Anerkennung von Dienstunfallfolgen aus diesem Bereich liegt nicht vor. Zu Recht verweist die Beklagte auf die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in den Entscheidungsgründen der Urteile vom 25. Oktober 2016, wonach die Klägerin weder einen Anspruch auf Anerkennung einer Depression als Dienstunfallfolge (B 5 K 14.595) noch einen Anspruch auf Gewährung von Unfallruhegehalt (B 5 K 15.85) geltend machen könne. Sie habe seit ihrer im Rahmen der vorzeitigen Ruhestandsversetzung erfolgten amtsärztlichen Untersuchung am 13. Mai 2013 Kenntnis von einer möglichen Depression gehabt und sich laut Attest vom 4. Juni 2014 seit dem 14. März 2014 wegen einer ängstlich-agitierenden Depression in Behandlung befunden. Aufgrund der Äußerungen der Amtsärztin hätte sie spätestens ab diesem Zeitpunkt mit einem Zusammenhang zum Dienstunfall rechnen müssen, so dass die Meldefrist des Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BayBeamtVG gemäß § 187 Abs. 1, § 193 BGB spätestens mit Ablauf des 16. Juni 2014 endete. Die Meldung sei aber tatsächlich erst am 27. Juni 2014 erfolgt und deshalb verfristet. Hieran muss sich die Klägerin im vorliegenden Verfahren festhalten lassen.

Auch die Vorlage einer Bescheinigung des behandelnden Arztes vom 24. Oktober 2016, mit der der Klägerin eine posttraumatische Belastungsstörung nach Unfall vom 6. Juli 2006 sowie eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradig, attestiert wird, führt nicht zu einer Anerkennung dieser Unfallfolgen durch den Dienstherrn. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung gilt die Ausschlussfrist des Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BayBeamtVG nicht nur für die erstmalige Meldung eines Dienstunfalles, sondern auch für die Folgen des Dienstunfalls (BVerwG, U.v. 28.2.2002 a.a.O. Rn. 18). Die von Seiten der Beklagten und des Verwaltungsgerichts festgestellte Verfristung für die Anerkennung einer Depression als Dienstunfallfolge wurde von der Klägerin auch nicht bestritten. Auf den erstinstanzlichen Beschluss wird insoweit Bezug genommen.

Soweit die Klägerin im Rahmen der Beschwerde vorbringt, die streitgegenständlichen ärztlichen Behandlungen beträfen das aus dem Dienstunfall mit seinen anerkannten Körperverletzungen einhergehende ausgeprägte Schmerzsyndrom und nicht eine vom Verwaltungsgericht inmitten gestellte Depression, so führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Auch wenn die Beklagte der Klägerin seit 2006 auf ihre eingereichten ärztlichen Medikamentenrezepte hin regelmäßig die Kosten der entsprechend verordneten Schmerzmittel erstattet hat und die bei der Klägerin anerkannten Körperschäden Momentschmerzen und Folgeschmerzen hervorrufen können, die – wie die Klägerin vorträgt – auch geeignet sind, depressiven Begleiterscheinungen zu verursachen, so trägt nach den im Dienstunfallrecht geltenden Regeln die Klägerin die materielle Beweislast dafür, dass die jeweils entstandenen Behandlungskosten auf den anerkannten Dienstunfallfolgen beruhen (BVerwG, B.v. 4.4.2011 – 2 B 7.10 – juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 24.3.2017 – 3 C 16.859 – juris Rn. 8; B.v. 4.12.2014 – 14 ZB 12.2449 – juris Rn. 7).

Soweit in den Bescheiden vom 28. April 2016, 27. September 2016 und 26. April 20172017 die Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen deshalb abgelehnt wird, weil sie Behandlungen von Dr. S … mit Diagnose „Schmerzsyndrom nach Unfall“ betreffen, die nicht ohne weiteres dem anerkannten Dienstunfall zugeordnet werden können, ist dies nicht zu beanstanden.

Unabhängig von der Frage, inwieweit das jeweilige Auftreten von Schmerzen als eigene Dienstunfallfolge dem Dienstherrn anzuzeigen ist, lassen sich vorliegend weder die in Rechnung gestellten Behandlungen noch die Medikamentenverordnung unmittelbar mit der Diagnose „Schmerzsyndrom nach Unfall“ in Einklang bringen. Auch eine Zuordnung, welche Schmerzen aufgrund welcher Körperschäden Anlass für welche vorgenommenen Behandlungen waren, ist den vorgelegten Rechnungen nicht zu entnehmen. Der mehrfachen Aufforderung des Landesamtes für Finanzen, Dienststelle Regensburg, zum Zusammenhang der jeweiligen Behandlung mit den anerkannten Dienstunfallfolgen Stellung zu nehmen, ist der behandelnde Arzt nicht nachgekommen. Soweit es der Klägerin deshalb nicht gelungen ist, die Kausalität zwischen Behandlungskosten und Dienstunfallfolgen schlüssig darzulegen, geht dies zu ihren Lasten.

Dementsprechend war die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO). Einer Streitwertfestsetzung bedurfte es im Hinblick auf § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG nicht.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO)

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

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(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 187 Fristbeginn


(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. (2) Ist der Beginn

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 193 Sonn- und Feiertag; Sonnabend


Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerk

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.

(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1. Die am … geborene Klägerin stand zuletzt als …der Besoldungsgruppe … im Dienst der Beklagten und befindet sich seit 1. Oktober 2013 im Ruhestand. Sie erlitt am 6. Juli 2006 einen Dienstunfall, als sie auf dem Nachhauseweg an einer grünen Fußgängerampel von einem Rollerfahrer erfasst wurde und stürzte. Mit ihrer Klage begehrt sie die Verpflichtung der Beklagten auf Gewährung von Unfallruhegehalt wegen des Bestehens von Unfallfolgen auf psychiatrischem Fachgebiet.

Die Beklagte erkannte bereits zahlreiche Dienstunfallfolgen mit früheren Bescheiden an, so unter anderem eine posttraumatische Belastungsstörung mit einer dienstunfallbedingten Heilbehandlungsnotwendigkeit bis zum 23. April 2008 sowie einen IV.-gradigen Knorpelschaden am linken Kniegelenk mit Außenmeniskusteilruptur links und Gonarthrose links.

2. Mit Schreiben vom 8. April 2011 beantragte die Klägerin durch ihren Ehemann die Feststellung weiterer Unfallfolgen und bezog sich auf den Bericht über ihre stationäre Behandlung im Klinikum Bayreuth (Schreiben vom 25. März 2011 - bezogen auf Körperschäden betreffend den orthopädischen Bereich).

Sie legte der Beklagten (über das Landesamt für Finanzen) mit Schreiben vom 19. Juni 2014 eine fachärztliche Bescheinigung der privatärztlichen Praxis des Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. … (vom 24. Juli 2013, richtigerweise: 4. Juni 2014) mit der Diagnose „schwere depressive Episode (ICD-10 F33.21), Z. nach PTBS“ vor. Die weitgehend abgeklungene posttraumatische Belastungsstörung habe sich in das Syndrom einer chronifizierten phasenhaften Depression verwandelt. Mit Schreiben vom 29. Juli 2014 wies Dr. med. … darauf hin, dass er erst bei der Exploration am 4. Juni 2014 den Zusammenhang zum Unfallgeschehnis vom 6. Juli 2006 entdeckt habe.

Mit Bescheid vom 16. Juli 2014 (Blatt 498) stellte die … fest, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Unfallruhegehalt nach Art. 53 BayBeamtVG nicht vorliegen.

Hiergegen ließ die Klägerin mit Schreiben ihres Ehemanns vom 8. August 2014 Widerspruch erheben und ausführen, das die psychische Erkrankung der Klägerin nicht hinreichend berücksichtigt worden sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2014 (zur Post gegeben am 12. Januar 2015) wurde der Widerspruch gegen den Bescheid der … vom 16. Juli 2014 zurückgewiesen. Die von der Klägerin geltend gemachten weiteren psychischen Störungen seien nicht berücksichtigt worden, da mit Bescheid vom 1. August 2008 die als Unfallfolge festgestellte posttraumatische Belastungsstörung bestandskräftig auf den 23. April 2008 beschränkt worden sei. Einem Antrag auf Erweiterung der Unfallfolgen stünde die Verfristung nach Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG entgegen. Die Ausschlussfrist gelte nicht nur für die erstmalige Meldung des Dienstunfalls, sondern auch für die Folgen des Dienstunfalls.

3. Die Klägerin ließ durch ihren Ehemann zur Niederschrift der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth am 11. Februar 2015 folgenden Antrag erheben:

„Hiermit beantrage ich für das geführte Verfahren meiner Ehefrau Prozesskostenhilfe für das eventuell dann bei Bewilligung beabsichtigte weitere Klageverfahren mit dem gleichzeitigen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Wahrung der Rechtsmittelfrist gegen die … zu gewähren,…. Für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beabsichtige ich Klage gegen den Bescheid der … vom 17. Dezember 2014, …zu erheben mit dem Antrag:

Der Bescheid vom 17. Dezember 2014 (Az. …) wird aufgehoben.“

Mit Schreiben vom 12. Februar 2015 (formlos versandt) wies das Gericht vorsorglich darauf hin, dass eine bedingte Klageerhebung unzulässig ist, dass nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe die eigentliche Klageerhebung nachgeholt werden muss und dass bei Versäumung der Klagefrist auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb von 2 Wochen erforderlich ist.

Zur Begründung ließ die Klägerin mit Schriftsatz vom 15. Mai 2015 ausführen, dass der Klägerin ab 1. Oktober 2013 ein Unfallruhegehalt zu zahlen sei. Die Untersuchung der Klägerin durch das Gesundheitsamt im Juli 2013 sei nicht hinreichend gewürdigt worden (insbesondere in Bezug auf die psychischen Folgen). Da sich die Untersuchung im Juli 2013 ereignet habe, sei es unmöglich, dass sich die Klägerin bereits seit Februar 2013 in psychologischer Behandlung befunden habe. Die Gutachterin habe der Klägerin geraten, sich wieder in psychologische Behandlung zu begeben.

Mit Schreiben vom 11. Juni 2015 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Das Gericht bewilligte den Antrag der Klägerin auf Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 22. April 2016 (formlos versandt am 25. April 2016).

Mit Schreiben vom 19. Mai 2016, eingegangen bei Gericht am 30. Mai 2016, zeigte der prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt an, dass die Klägerin die anwaltliche Vertretung auf ihn übertragen habe.

Auf Hinweis des Gerichts vom 13. Juli 2016 zur Unzulässigkeit einer bedingten Klageerhebung stellte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 26. Juli 2016, eigegangen bei Gericht am 28. Juli 2016, einen Wiedereinsetzungsantrag. Ein Gerichtsschreiben vom 12. Februar 2015 sei bei der Klägerin nicht eingegangen. Der Gerichtsbeschluss vom 22. April 2016 besage wörtlich: „Die Klage erscheint nicht mutwillig. Die Erfolgsaussichten sind nach dem derzeitigen Verfahrensstand zumindest offen.“ Aus dieser vorbehaltslosen gerichtlichen Feststellung seien für den Klägerbevollmächtigten keine gerichtlichen Einwände erkennbar gewesen. Der Wortlaut spreche eindeutig von einer anzunehmenden Klage ohne gegenteiligen Vorbehalt. Das Hinweisschreiben des Gerichts zur möglichen Unzulässigkeit der Klage (eingegangen beim Prozessbevollmächtigten am 14. Juli 2016) setze den Fristbeginn für den Wiedereinsetzungsantrag in Lauf. Hinderungsgrund des damals Prozessbevollmächtigten der Klägerin für die versäumte Frist sei dessen Erkrankung an Leukämie (ärztliches Attest ist beigefügt). Der Prozessbevollmächtigte beantragte die PKH Bewilligung nunmehr erneut unter Beiordnung des Rechtsanwalts zu bewilligen. Namens der Klägerin erhob er Klage mit dem Antrag,

  • 1.Der Klägerin aus den o.g. Gründen Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist für einen dahingehenden vorherigen Wiedereinsetzungsantrag zu gewähren,

  • 2.der Klägerin daran anschließend, in Ansehung der PKH-Bewilligung vom 22.04.2016 Wiedereinsetzung in die Klagefrist des § 74 VwGO zu gewähren,

  • 3.den Bescheid der Beklagten vom 16.07.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.12.2014 aufzuheben und die Beklagte zur Anerkennung der geltend gemachten weiteren Unfallfolgen auf psychiatrischem Fachgebiet einschließlich deren beitragender Kausalität zur dienstunfallbedingten Dienstunfähigkeit der Klägerin zu verpflichten.

Mit Beschluss vom 25. August 2016 ordnete das Gericht an, dass der Rechtsanwalt der Klägerin im Hinblick auf die Bedeutung der Sache beigeordnet wird.

In der mündlichen Verhandlung wiederholten die Beteiligten ihre schriftlich gestellten Anträge. Hinsichtlich des weiteren Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Im Übrigen wird ergänzend auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

1. Die Klage ist unzulässig. Die Klägerin hat die einmonatige Klagefrist des § 74 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) versäumt. Der Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2014, der eine zutreffende Rechtsbehelfsbelehrung:enthielt, wurde nach Aktenvermerk der Beklagten am 12. Januar 2015 zur Post gegeben. Der Bescheid galt somit nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) am 15. Januar 2015 als zugstellt, so dass die Klagefrist mit Ablauf des 16. Februars 2015 endete (§ 74 Abs. 1, § 57 Abs. 1 VwGO, § 222 Abs. 1 und Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO), § 188 Abs. 2, § 187 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)).

Der Antrag zur Niederschrift der Geschäftsstelle vom 11. Februar 2015 stellt keine wirksame Klageerhebung dar. Nach dem eindeutigen Wortlaut handelt es sich hierbei nicht um eine unabhängig von der Prozesskostenhilfebewilligung erhobene Klage. Vielmehr wurde ein Klageverfahren angekündigt für den Fall, dass Prozesskostenhilfe gewährt wird. Es handelt sich somit entweder um den Entwurf einer zukünftig zu erhebenden Klage, die der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags dient, oder um eine unter der Bedingung der Prozesskostenhilfegewährung erhobene Klage. Im ersten Fall wäre mit der Niederschrift vom 11. Februar 2015 noch keine Klage erhoben worden, im zweiten Fall eine unzulässige Klage, da Prozesshandlungen wie die Klageerhebung nicht an eine Bedingung geknüpft werden können (BVerwG, U.v. 17.01.1980 - 5 C 32/79 - BVerwGE 59, 302).

Der Klägerin kann auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, da der Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 26. Juli 2016 nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 60 Abs. 2 VwGO gestellt wurde. Die Frist beginnt mit dem Wegfall des Hindernisses zu laufen, im Fall des rechtzeitig erhobenen Prozesskostenhilfeantrags somit mit Bewilligung dieses Antrags und Zustellung an den Verfahrensbeteiligten. Der Prozesskostenhilfebeschluss vom 22. April 2016 wurde am 25. April 2016 formlos versandt. Auch wenn dies nicht den Zustellungsvorschriften der Zivilprozessordnung, die über § 56 Abs. 2 VwGO entsprechend anzuwenden sind, entsprach und somit die formgerechte Zustellung nicht nachweisbar ist, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt erfolgt, in dem das Dokument dem Adressaten tatsächlich zugegangen ist, da die Vorschriften über die Zustellung kein Selbstzweck sind und eine Zustellung, selbst wenn mit ihr eine Frist verknüpft ist, geheilt werden kann, wenn der Zustellungszweck eingetreten ist (Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 56 Rn. 8). Laut Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung hat sie den Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss des Gerichts Ende April 2016 erhalten. Mit diesem hat sie ihren prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt beauftragt. Dieser zeigte seine Bevollmächtigung mit Schreiben vom 19. Mai 2016 an, so dass jedenfalls dieser Zeitpunkt als Nachweis für den Erhalt des Beschlusses angesehen werden kann. Fristablauf wäre somit spätestens der 2. Juni 2016 gewesen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung erfolgte mit Schreiben vom 26. Juli 2016 und somit weit außerhalb der Zweiwochenfrist des § 60 Abs. 2 VwGO.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dieses Antrags wäre zwar möglich. Dieser Antrag scheitert aber daran, dass die Klägerin nicht ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist des § 60 Abs. 2 VwGO einzuhalten. Hierbei ist ihr gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten wie eigenes Verschulden zuzurechnen. Die Unkenntnis über das Erfordernis der Nachholung der Klageerhebung stellt keine Entschuldigung für die Fristversäumnis dar, da Rechtsunkenntnis die Fristversäumnis nicht entschuldigen kann. Der Betroffene muss sich in geeigneter und zuverlässiger Weise informieren. Ein juristisch nicht vorgebildeter Bürger muss sich bei ihm nicht geläufigen juristischen Problemen in geeigneter Weise juristischen Rat holen (Kopp/Schenke, a.a.O., § 60 Rn. 12). Nach Angabe des Prozessbevollmächtigen in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin das gerichtliche Hinweisschreiben vom 12. Februar 2015 zwar nicht erhalten. Sie erhielt aber ein entsprechendes Hinweisschreiben vom 28. August 2014 im Verfahren auf Unfallausgleich, welches ebenfalls mit einer Depression in Folge des Unfalls vom 6. Juli 2006 begründet wurde. Der Wortlaut der Niederschrift des Prozesskostenhilfeantrags im Verfahren auf Unfallausgleich war nahezu identisch mit dem Wortlaut in diesem Verfahren. Das Schreiben des Gerichts vom 28. August 2014 (im Parallelverfahren) hat die Klägerin nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung erhalten. Zudem wäre auch ohne Erhalt eines entsprechenden Hinweisschreibens des Gerichts ein Verschulden zumindest des prozessbevollmächtigten Rechtsanwalts der Klägerin gegeben, da davon ausgegangen werden muss, dass die Bedingungsfeindlichkeit von Prozesshandlungen wie der Klageerhebung bekannt ist. Dass die Klägerin der Ansicht war, dass auch der Wiedereinsetzungsantrag bereits in der Niederschrift vom 11. Februar 2015 enthalten war, entschuldigt die Fristversäumnis nicht, da es sich hierbei ebenfalls um eine Rechtsunkenntnis handelt. Auch der Wiedereinsetzungsantrag ist (wie die Klageerhebung) als bestimmender Schriftsatz bedingungsfeindlich und kann deshalb nicht schon im Vorfeld für den Fall der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gestellt werden.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Antrag nicht auf Grund von Rechtsunkenntnis, sondern auf Grund der Erkrankung des Ehemanns und ehemals Bevollmächtigten der Klägerin nicht gestellt werden konnte, so hätte der Antrag zumindest ab Mandatserteilung an den Rechtsanwalt (Schreiben vom 19. Mai 2016) bzw. ab Eingang der Anzeige der Mandatserteilung bei Gericht (30. Mai 2016) - also mit Wegfall des Hindernisses - innerhalb von zwei Wochen (also bis zum 13. Juni 2016) erfolgen müssen. Zumindest ab dem 14. Juni 2016 kann somit nicht mehr von einem unverschuldeten Hindernis an der Antragstellung ausgegangen werden.

Soweit der Prozessbevollmächtigte vorträgt, dass aus dem Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss des Gerichts nicht auf eine Prozesskostenhilfe bedingte Klage habe geschlossen werden können, ist auszuführen, dass die Klägerin angab, die Niederschrift vom 11. Februar 2015 ihrem Bevollmächtigten bei Mandatserteilung ausgehändigt zu haben. Zu den Pflichten des Anwalts gehört es, dass dieser sich über den Sachverhalt informiert und die erforderlichen Rechtstatsachen klärt (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 74. Aufl. 2016, Rn. 20). Dies bedeutet, dass er zumindest überprüfen muss, ob und in welchem Umfang Klage erhoben wurde. Bei der Klage bzw. Antragsschrift handelt es sich um einen zentralen Schriftsatz im Verfahren, der auch in einem größeren Aktenkonvolut ausfindig gemacht werden kann. Für einen gewissenhaft und sachgemäß agierenden Prozessführenden ist es zumutbar, dass er sich über den Inhalt eines solch wichtigen Schreibens Kenntnis verschafft. Dass in einem späteren Schriftsatz das Gericht nicht noch einmal auf das Erfordernis des Nachholens der Prozesshandlung hingewiesen hat, entschuldigt dieses Versäumnis nicht.

2. Die Klage wäre aber auch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 16. Juli 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 17. Dezember 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Diese hat weder Anspruch auf Anerkennung einer Depression als Dienstunfallfolge noch einen Anspruch auf Gewährung von Unfallruhegehalt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Voraussetzung für die Anerkennung eines Körperschadens infolge eines Dienstunfalls und somit auch für die Gewährung von Unfallruhegehalt nach Art. 53 Abs. 1 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) ist die Geltendmachung dieses weiteren Körperschadens innerhalb der Ausschlussfristen des Art. 47 BayBeamtVG. Nach dieser Vorschrift sind Unfälle innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls schriftlich zu melden (Absatz 1), nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und u.a. glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit eines Körperschadens oder einer Erkrankung nicht habe gerechnet werden können (Absatz 2 Satz 1). Da die Vorschrift des Art. 47 BayBeamtVG der Regelung des § 45 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) inhaltlich entspricht, können die Grundsätze zur Reichweite der in § 45 Abs. 2 BeamtVG enthaltenen Ausschlussfrist auch für die Auslegung des Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG herangezogen werden. Gemäß § 45 Abs. 2 BeamtVG sind Leistungen der Unfallfürsorge ausgeschlossen, die mit Rücksicht auf einen Körperschaden verlangt werden, der auf einem mehr als zehn Jahre zurückliegenden Ereignis beruht. Das ist der Fall, wenn nach Ablauf der Ausschlussfrist von zehn Jahren das Dienstunfallgeschehen als solches oder auch ein - weiterer - Körperschaden aufgrund eines solchen Ereignisses gemeldet wird. § 45 Abs. 2 BeamtVG hindert nicht die Leistung von Unfallfürsorge über mehr als zehn Jahre. Vielmehr sollen nach zehn Jahren nur Auseinandersetzungen über den Geschehensablauf und über den Kausalzusammenhang eines Körperschadens vermieden werden. Nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck privilegiert § 45 BeamtVG nicht den Beamten, der nach Ablauf der Ausschlussfristen einen weiteren Körperschaden anzeigt. Auch eine solche Meldung wird von den Ausschlussfristen erfasst (BVerwG, U.v. 28. Februar 2002 - 2 C 5/01 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 5).

Die Klägerin hat, vom Unfallereignis 6. Juli 2006 aus gerechnet, die Dienstunfallfolge einer Depression erstmals mit Schreiben vom 19. Juni 2014 (eingegangen bei der Beklagten am 27. Juni 2014) angezeigt. Zwar ließ die Klägerin durch ihren Ehemann bereits mit Schreiben vom 8. April 2011 die Erweiterung der Unfallfolgen beantragen. Dieser Antrag bezog sich aber allein auf die orthopädischen Unfallfolgen. Erst in der Widerspruchsbegründung (gerichtet an das Landesamt für Finanzen) vom 29. Januar 2014 erwähnt der Ehemann der Klägerin erstmals auch die psychische Belastung durch die Schmerzen. Die Meldung einer konkreten psychischen Erkrankung oder auch der ärztlichen Behandlungsbedürftigkeit ist diesem Schreiben aber nicht zu entnehmen, ebenso nicht der Antrag auf Erweiterung der Anerkennung der Unfallfolgen auf Grund einer derartigen psychischen Erkrankung.

Zur Anwendung kommt die Vorschrift des Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG, da der Körperschaden nach Ablauf der Zweijahresfrist des Art. 47 Abs. 1 BayBeamtVG gemeldet wurde. Zwar wurde der Körperschaden innerhalb der Zehnjahresfrist des Art. 47 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG angezeigt, die Meldung erfolgte aber nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten, nachdem mit der Möglichkeit eines Körperschadens oder einer Erkrankung gerechnet werden konnte (Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BayBeamtVG). Nach dem Wortlaut der Vorschrift kommt es darauf an, ab wann Verletzungen oder Symptome feststellbar sind, die eine Entwicklung als möglich erscheinen lassen, dass Unfallfürsorgeansprüche bestehen. Das kausale Ereignis muss bemerkbar gewesen sein. Davon ist bei einem Unfall regelmäßig auszugehen, wenn Beschwerden auftreten, die einem dienstlich veranlassten Ereignis zugeordnet werden können, oder wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung mit einiger Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass ein dienstlich veranlasstes Ereignis zu einem Körperschaden führt. Es ist nicht erforderlich, dass sich der Verletzte die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit eines Kausalzusammenhangs verschafft hat oder verschaffen konnte (BayVGH, B.v.12.01.2009 - 3 ZB 08.776 - juris Rn. 5). Die Klägerin hatte nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung bereits seit ihrer amtsärztlichen Untersuchung am 13. Mai 2013 Kenntnis von einer möglichen Depression, weshalb sie schon zu diesem Zeitpunkt mit der Möglichkeit des Körperschadens rechnen konnte. Dennoch erfolgte die Meldung erst am 27. Juni 2014. Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin darauf abstellen würde, dass sie die Äußerung der Amtsärztin noch fachärztlich überprüfen lassen wollte, so wäre dennoch Verfristung eingetreten, da der sie behandelnde Arzt laut Schreiben vom 4. Juni 2014 (fälschlicherweise als Schreiben vom 24. Juli 2013 datiert) angab, dass sich die Klägerin seit 14. März 2014 wegen einer ängstlich-agitierten Depression in seiner Behandlung befand. Spätestens ab dem Zeitpunkt des Beginns der ärztlichen Behandlung (14. März 2014) hatte die Klägerin Kenntnis von ihrer Erkrankung und musste auf Grund der Angaben der Amtsärztin zumindest mit der Wahrscheinlichkeit des Zusammenhangs mit dem Dienstunfall vom 6. Juli 2006 rechnen. Darauf, dass der behandelnde Arzt die notwendige Kausalität zum Dienstunfall erst später bemerkte, kommt es nicht an, da die Vorschrift auf den Beamten abstellt und die Frist nicht erst dann läuft, wenn der Beamte die notwendigen Beweise zur Kausalität beibringt. Es genügt, wenn er nur mit der Möglichkeit des Schadens rechnen musste. Die Frist endete somit spätestens mit Ablauf des 16. Juni 2014 (§ 187 Abs. 1, § 193 BGB) und war somit zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bei der Beklagten (27. Juni 2014) abgelaufen.

Bei den in § 45 Abs. 2 BeamtVG vorgegebenen Fristen handelt es sich um Ausschlussfristen, für die die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht besteht (vgl. OVG NW, U.v. 24.5.2002 - 1 A 6168.96 - juris Rn. 20 ff.). Darüber hinaus muss sich die Klägerin eine etwaige Unkenntnis der rechtlichen Vorschriften zurechnen lassen (vgl. BayVGH, U.v. 4.12.2009 - 3 ZB 09.657 - juris Rn 10).

3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 711 ZPO.

4. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2015 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie auf Beiordnung seines Bevollmächtigten nach § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO für die am 10. März 2015 erhobene Klage zu Recht abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Die Klage, mit der der Kläger, der bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zum 31. Dezember 1989 als Polizeivollzugsbeamter im Dienst des Beklagten stand und der mit Urteil des Landgerichts A. vom 9. April 2003 zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt wurde und daher seine Rechte als Ruhestandsbeamter verloren hat, unter Aufhebung des Bescheids vom 16. Februar 2015 die Anerkennung von Körperschäden als weitere Dienstunfallfolgen aus den von ihm am 15. September 1972, 11. Februar 1980 und 26. April 1985 erlittenen und gemäß Art. 148 BayBG bzw. § 31 BeamtVG anerkannten Dienstunfällen und die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags nach Art. 55 BayBeamtVG auf Grundlage einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 40 v.H. begehrt, ist bei summarischer Prüfung unbegründet.

Der Kläger besitzt nach Aktenlage und in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung keinen Anspruch auf Anerkennung der über die mit Bescheiden vom 7. Dezember 1972, 28. Mai 1973, 19. Mai 1980, 25. Juni 1985 und 20. Januar 1988 anerkannten Körperschäden hinausgehenden Dienstunfallfolgen, weil er diese nicht innerhalb der Ausschlussfristen gemeldet hat und sie auch nicht mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit auf den Unfällen beruhen, sowie auf Gewährung eines hierauf gestützten Unterhaltsbeitrags.

(1) Die Anerkennung der Arthrose des rechten Acromioclaviculargelenks als weitere Dienstunfallfolge des am 15. September 1972 erlittenen Dienstunfalls scheidet aus, weil der Kläger diese erstmals mit Schreiben vom 30. August 2009 und damit nach Ablauf der zehnjährigen Ausschlussfrist des § 45 Abs. 2 BeamtVG (hier in der im maßgeblichen Zeitpunkt der Meldung geltenden Fassung vom 20. Dezember 2001 [BGBl I. S. 3926], vgl. BayVGH, U.v. 24.4.2015 - 3 B 14.1141 - juris Rn. 22) gegenüber dem Beklagten geltend gemacht hat. Folgen des Dienstunfalls, die erst später bemerkbar geworden sind, begründen keinen Anspruch auf Dienstunfallfürsorge, wenn der Beamte sie nicht innerhalb von zehn Jahren seit dem Unfall gemeldet hat. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut beginnt sowohl die zweijährige Ausschlussfrist nach § 45 Abs. 1 BeamtVG als auch die zehnjährige Ausschlussfrist nach § 45 Abs. 2 BeamtVG mit dem Eintritt des Unfalls; dies gilt auch dann, wenn der Beamte vor Ablauf der Ausschlussfrist den Zusammenhang des Körperschadens mit dem Unfallereignis nicht erkannt hat und auch nicht erkennen konnte. Nach § 45 Abs. 2 BeamtVG sind deshalb Leistungen der Unfallfürsorge ausgeschlossen, die für einen Körperschaden verlangt werden, der auf einem mehr als zehn Jahre zurückliegenden Unfallereignis beruht (BVerwG, U.v. 28.2.2002 - 2 C 5.01 - juris Rn. 18), auch wenn dieses - wie hier - fristgerecht gemeldet und auch als Dienstunfall anerkannt wurde (BayVGH, B.v. 21.11.2016 - 3 ZB 13.573 - juris Rn. 5).

Das Gutachten von Dr. R. vom 26. März 1973, in dem bereits Schmerzen im rechten Schultergelenk erwähnt werden, wurde laut Dienstunfallakten dem Beklagten erst mit Schreiben vom 22. Juni 1987 vorgelegt. Im Übrigen läge in dem bloßen Hinweis auf Schulterschmerzen auch keine Anzeige einer Arthroseerkrankung. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass die erstmals 2007 bei ihm festgestellte Arthrose bereits in der mit Bescheid vom 7. Dezember 1972 als Dienstunfallfolge aus dem Dienstunfall vom 15. September 1972 anerkannten Bandabsprengung im Bereich des rechten Schultergelenks mit entsprechender Dislokation angelegt gewesen sei, da es sich um ein eigenständiges Krankheitsbild handelt, das von der früheren Dienstunfallmeldung nicht umfasst war (BVerwG, U.v. 28.2.2002 a.a.O. Rn. 9). Daran ändert auch nichts, dass es sich nach der Meinung des Klägers um die Spätfolgen eines dem Unfall vom 15. September 1972 zuordenbaren langsam fortschreitenden progredienten Prozesses handelt. Die Zehnjahresfrist des § 45 Abs. 2 BeamtVG läuft unabhängig davon ab, ob der Beamte erkennen konnte bzw. erkannt hat, dass er an einer solchen Krankheit leidet (BVerwG, U.v. 28.4.2011 - 2 C 55.09 - juris Rn. 29).

(2) Auch die Anerkennung der weiteren körperlichen (insbesondere orthopädischen) Erkrankungen (vgl. im Einzelnen S. 47 des Beschlusses vom 18.12.2015) als Folgen der erlittenen Dienstunfälle, die der Kläger ebenfalls erstmals mit Schreiben vom 30. August 2009 und damit nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 45 Abs. 2 BeamtVG gegenüber dem Beklagten geltend gemacht hat, kommt aus den unter 1. genannten Gründen nicht in Betracht. Auch insoweit handelt es sich jeweils um eigenständige Krankheitsbilder, die von früheren Unfallmeldungen nicht umfasst waren. Dies gilt auch für die geltend gemachten Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule. Auch wenn der Kläger am 15. September 1972 bzw. 26. April 1985 ein Schleudertrauma bzw. eine Distorsion an der Halswirbelsäule erlitten hat, handelt es sich bei den jetzt diagnostizierten Erkrankungen um degenerative Veränderungen, die nicht mit dem Dienstunfällen im Zusammenhang stehen (vgl. Dienstgutachten vom 2. April 1987; Gutachten Dr. P. vom 29. Mai 2007; Gesundheitszeugnis Dr. G. vom 15. April 2010). Das Gutachten Dr. R. vom 30. November 1973, aus dem Verletzungen des linken Sprunggelenks hervorgehen, wurde erstmals im Beschwerdeverfahren vorgelegt.

(3) Entsprechendes gilt für die gleichfalls erstmals mit Schreiben vom 30. August 2009 geltend gemachten, mit Stellungnahme von Dr. S. vom 5. Februar 2014 näher ausgeführten psychischen Beschwerden (u.a. Posttraumatische Belastungsstörung; Persönlichkeitsänderung; Angststörung; Unruhe; Konzentrationsschwierigkeiten). Auch diese wurden erst nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 45 Abs. 2 BeamtVG geltend gemacht. Das Gutachten von Dr. R. vom 26. März 1973, in dem Alpträume und Schlafstörungen erwähnt werden, wurde nach Aktenlage dem Beklagten erst mit Schreiben vom 22. Juni 1987 vorgelegt; das Gutachten von Dr. R. vom 13. Juli 1973, in dem ebenfalls über Alpträume und Schlafstörungen berichtet wird, wurde dem Beklagten erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 27. Mai 2015 vorgelegt. Für die Behauptung des Klägers, beide Gutachten seien noch 1973 dem Beklagten vorgelegt worden, findet sich in den Akten kein Anhaltspunkt. In den Dienstunfallakten finden sich nur Stellungnahmen von Dr. R. vom 2. Mai 1973 und 22. Juni 1973, in denen jedoch nicht von Alpträumen und Schlafstörungen die Rede ist. Der Kläger hat zwar den Beklagten mit Schreiben 12. März 1986 auch selbst auf Alpträume hingewiesen, diese aber als Folge des Dienstunfalls vom 15. September 1972 dargestellt. Im Übrigen könnte der pauschale Hinweis hierauf auch nicht als Anzeige einer psychischen Erkrankung angesehen werden (BayVGH, B.v. 21.11.2016 a.a.O. Rn. 8).

(4) Das Verwaltungsgericht ist auf der Grundlage des Gesundheitszeugnisses von Dr. G. vom 15. April 2010 sowie der Dienstgutachten vom 2. April sowie 8. Dezember 1987 und der polizeiärztlichen Stellungnahme vom 13. Januar 1988 auch zutreffend davon ausgegangen, dass die geltend gemachten weiteren Unfallfolgen (wetterbedingte Kopfschmerzen und Durchblutungsstörungen in beiden Waden) nicht mit der im Dienstunfallrecht erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit auf dem Dienstunfall vom 15. September 1972 beruhen. Der Beamte trägt die materielle Beweislast dafür, dass die Schädigungen auf den Dienstunfall zurückzuführen sind. Kann der Beamte nicht den vollen Beweis erbringen‚ dass der Dienstunfall - ggf. neben einer festgestellten Vorschädigung - zumindest als annähernd gleichwertige Mitursache und nicht als bloße Gelegenheitsursache für den Gesundheitsschaden anzusehen ist‚ geht das zu seinen Lasten (BayVGH, U.v. 28.7.2016 - 3 B 15.563 - juris Rn. 33). Durch die Stellungnahmen von Dr. R. vom 4. Februar 2014 und von Dr. S. vom 5. Februar 2014 und vom 25. Juli 2016 sowie die Stellungnahme von Dr. R. und Dr. S. vom 9. April 2015 wird nicht die Annahme erschüttert, dass die geltend gemachten weiteren Dienstunfallfolgen jedenfalls nicht wesentlich auf dem Unfall vom 15. September 1972 beruhen. Die vom Kläger vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen unterstellen insoweit lediglich einen Ursachenzusammenhang, ohne diesen zu belegen. Sie vermögen damit die amtsärztliche Einschätzung durch Dr. G., der gegenüber privatärztlichen Gutachten grundsätzlich Vorrang zukommt (BVerwG, B.v. 28.12.2012 - 2 B 105.11 - juris Rn. 8), nicht zu widerlegen, auch wenn Dr. R. und Dr. S. den Kläger jahrelang selbst behandelt haben. Substantiierte Anhaltspunkte dafür, die Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit von Dr. G. oder an der Stimmigkeit und Nachvollziehbarkeit ihrer Ausführungen geben würden, trägt der Kläger nicht vor. Die Behauptung, sie sei auf die Untersuchung nicht vorbereitet gewesen, habe die Akten nicht gekannt und sich auch nicht mit seinen Beschwerden auseinandergesetzt, lässt sich dem Gesundheitszeugnis vom 15. April 2010 so nicht entnehmen. Soweit es im Dienstgutachten vom 2. April 1987 für denkbar gehalten wird, dass die Kopfschmerzen auf dem HWS-Schleudertrauma beruhen könnten, wird dadurch nicht die Annahme entkräftet, dass diese jedenfalls im Wesentlichen auf degenerativen Veränderungen beruhen. Gleiches gilt für die Wadenschmerzen, für die laut Dienstgutachten vom 2. April 1987 Durchblutungsstörungen als Ursache äußerst unwahrscheinlich sind. Daran ändert nichts, dass der Kläger nach Angaben von Dr. S. bei dem Unfall 1972 erhebliche Verletzungen (Frakturen) der Wadenbeine davon getragen hat, da damit kein Kausalzusammenhang plausibel dargelegt wird.

Hierin liegt auch keine unzulässige Beweisantizipation im Rahmen des PKH-Verfahrens. Die Erfolgsaussichten der Klage sind nicht als offen anzusehen, weil eine Beweisaufnahme aufgrund der Aktenlage nicht ernsthaft in Betracht kommt und konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde (BVerfG, NB.v. 29.10.2009 - 1 BvR 2237/09 - juris Rn. 5). Die Komplexität des Sachverhalts als solche führt nicht zur Notwendigkeit einer Beweisaufnahme (BVerfG, NB.v. 30.9.2003 - 1 BvR 2072/02 - juris Rn. 13); aufgrund der vorliegenden Gutachten gibt es zudem hinreichende Anhaltspunkte, die die Beweisprognose zulassen, dass der Kläger auch bei einer Anhörung der von ihm als sachverständige Zeugen angeboten Dres. R. und S. einen Kausalzusammenhang zwischen dem Dienstunfall und den behaupteten Körperschäden nicht mit der erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nachweisen kann (BVerfG, NB.v. 25.4.2012 - 1 BvR 2869/11 - juris Rn. 15).

Darüber hinaus hat der Kläger entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch insoweit, als er die Anerkennung von Kopfschmerzen und Durchblutungsstörungen in den Waden als Folgen des Dienstunfalls vom 15. September 1972 begehrt, diese nicht rechtzeitig geltend gemacht. Er hat auf diese Unfallfolgen, wegen der er immer noch in Behandlung sei, zwar mit Schreiben vom 5. Oktober 1977 hingewiesen, in dem er die Erstattung von Massagekosten beantragt hat, was für die Anzeige von (weiteren) Dienstunfallfolgen ausreicht (BVerwG, U.v. 6.3.1986 - 2 C 37.84 - RiA 1986, 208). Er hatte hiervon laut Schreiben von Dr. R. vom 22. Juni 1973, das laut Dienstunfallakte erst seit 1988 der Bezirksfinanzdirektion M. vorlag, aber bereits seit Mitte 1973 Kenntnis, so dass er die Dienstunfallfolgen nach § 45 Abs. 1 BeamtVG innerhalb der Zweijahresfrist bis Mitte 1975 geltend machen hätte müssen (BVerwG, U.v. 28.2.2002 a.a.O. Rn. 9). Eine Diagnose von Schmerzen ist dem behandelnden Arzt nur anhand der Angaben des Patienten möglich, so dass die Dienstunfallfolgen für den Kläger auch bemerkbar gewesen sein müssen (BVerwG, U.v. 28.2.2002 a.a.O. Rn. 10), der laut Angaben von Dr. R. vom 4. Februar 2014 von Anfang an über Schmerzen geklagt hat. Eine Meldung beim polizeiärztlichen Dienst war hierfür nicht ausreichend (OVG NRW, B.v. 27.11.2014 - 1 A 450/13 - juris Rn. 6). Unfallansprüche sind vielmehr dem Dienstvorgesetzten zu melden, eine Kenntnis anderer Stellen hiervon genügt daher nicht, um die Ausschlussfristen des § 45 BeamtVG zu wahren (BayVGH, B.v. 21.11.2016 a.a.O. Rn. 12).

(5) Da somit keine weiteren Dienstunfallfolgen anzuerkennen sind, kommt auch die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags gemäß Art. 55 Abs. 6, Art. 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Art. 100 Abs. 4 Satz 5 BayBeamtVG nicht in Betracht. Aus den ärztlichen Stellungnahmen geht auch nicht hervor, dass der Kläger aufgrund der anerkannten Dienstunfallfolgen eine MdE von mindestens 20 v.H. erreicht. Der Beklagte ist dabei auch nicht an die Feststellungen des Versorgungsamts gebunden (BVerwG, U.v. 21.9.2000 - 2 C 27.99 - juris Rn. 23).

Dementsprechend war die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO). Einer Streitwertfestsetzung bedurfte es im Hinblick auf § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG nicht.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 29.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der ausschließlich geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegt jedenfalls nicht vor.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 64 m. w. N.). Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt, müssen hinsichtlich aller dieser Begründungen Zulassungsgründe hinreichend dargelegt werden (vgl. Happ a. a. O. Rn. 61).

Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage des Klägers auf Anerkennung verschiedener weiterer gesundheitlicher Beeinträchtigungen als Folge eines am 15. Juni 2009 während einer Dienstfahrt erlittenen und mit streitgegenständlichem Bescheid der Beklagten vom 15. April 2011 als Dienstunfall anerkannten Autounfalls des Klägers sowie auf Gewährung von weiterer Heilfürsorge und eines höheren Unfallausgleichs unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Begründung des - insoweit - ablehnenden streitgegenständlichen Bescheids in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 11. Oktober 2011 abgewiesen. Ergänzend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, nach Auswertung der im Verwaltungsverfahren umfangreich eingeholten und für die gerichtliche Sachentscheidung ausreichenden ärztlichen Befunde und Stellungnahmen sei vorliegend nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer Kausalität zwischen dem Dienstunfall und den vom Kläger geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen - zumindest nicht im Sinne einer wesentlich mitwirkenden Teilverursachung - auszugehen. Ausweislich der von der Beklagten eingeholten Gutachten seien die zusätzlich geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers nicht Folgen des Dienstunfalls, sondern auf seine Vorerkrankung bzw. Vorschädigung, insbesondere auf seine seit langem bestehende Multiple-Sklerose-Erkrankung, zurückzuführen. Daher sei die Klage auch hinsichtlich der anderen mit der begehrten Anerkennung weiterer Dienstunfallfolgen zusammenhängenden Streitgegenstände abzuweisen gewesen.

Durch das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren werden diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage gestellt und keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften. Der Kläger hat die Bewertung des Verwaltungsgerichts, er habe den ihm obliegenden Beweis nicht erbringen können, dass die von ihm reklamierten weiteren Körperschäden kausal durch den Dienstunfall verursacht worden seien, nicht erschüttert.

Nicht durchdringen kann der Kläger mit seinem Einwand, er sei ungeachtet seiner Grunderkrankung bis zu seinem Verkehrsunfall vollzeitbeschäftigt gewesen, habe seinen beruflichen Pflichten nachkommen können und sei allen körperlichen sowie geistigen Anforderungen gewachsen gewesen, als Folge des Dienstunfalls sei er nun dauerhaft erkrankt, zu 100% erwerbsunfähig und wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden. Zwar gilt bei typischen Geschehensabläufen grundsätzlich auch im Dienstunfallrecht der Anscheinsbeweis. Danach besteht auf erste Sicht ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einem bestimmten Ereignis und einem Schaden, wie es bei typischen, in ähnlicher Weise immer wieder vorkommenden Geschehensabläufen nach allgemeiner Erfahrung des täglichen Lebens der Fall ist; sind keine Tatsachen erwiesen, welche die Möglichkeit eines von dem typischen Geschehensablauf abweichenden Geschehens dartun, so bedarf es für den Ursachenzusammenhang keines weiteren Nachweises (st. Rspr. des BVerwG, vgl. U. v. 23.5.1962 - VI C 39.60 - BVerwGE 14, 181 m. w. N.). Auch wenn es durchaus nachvollziehbar ist, dass der Kläger nach dem ersten Anschein davon ausgeht, der Dienstunfall sei kausal für seine Beeinträchtigungen, liegen hier im Hinblick auf seine Vorerkrankung und seine Vorschädigung Tatsachen vor, die ihm den Nachweis der Kausalität mittels Anscheinsbeweises verwehren.

Treffen Vorschädigungen, anlagebedingte Leiden, oder Vorerkrankungen - wie im Fall des Klägers seine Multiple-Sklerose-Erkrankung - mit einem Dienstunfall zusammen, sind geltend gemachte Körperschäden nur dann im Rechtssinn kausal durch den Dienstunfall verursacht, wenn der Dienstunfall im Verhältnis zu diesen Vorschädigungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine wesentlich mitwirkende Teilursache für diese Körperschäden ist. Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht kann zwar auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder (nur) beschleunigt. Dies setzt aber voraus, dass diesem Ereignis im Verhältnis zu anderen Bedingungen - zu denen auch die bei Eintritt des äußeren Ereignisses schon vorhandene Veranlagung oder Vorschädigung gehört - keine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtungsweise allein als maßgeblich für die Körperschäden anzusehen sind. Keine Ursachen im Rechtssinn sind demnach sogenannte Gelegenheitsursachen, d. h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte. Eine solch untergeordnete Bedeutung ist insbesondere auch dann anzunehmen, wenn das Ereignis gleichsam „der letzte Tropfen“ war, „der das Maß zum Überlaufen brachte bei einer Krankheit, die ohnehin ausgebrochen wäre, wenn ihre Zeit gekommen war“ (st. Rspr., BVerwG, U. v. 30.6.1988 - 2 C 77.86 - DÖD 1988, 295 m.w.N; BayVGH, B. v. 21.3.2014 - 14 ZB 12.1024 - juris Rn. 10 m. w. N.).

Nach den auch im Dienstunfallrecht geltenden Regeln über die materielle Beweislast (vgl. BayVGH, B. v. 13.1.2014 - 14 CS 13.1790 - juris Rn. 13 m. w. N.) hat der Kläger den vollen Beweis dafür zu erbringen, dass jede einzelne von ihm geltend gemachte körperliche Beeinträchtigung tatsächlich besteht und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - zumindest im Sinne einer wesentlich mitwirkenden Teilursache - auf dem als Dienstunfall anerkannten Verkehrsunfall beruht (vgl. BVerwG, B. v. 12.10.1972 - 6 B 22.72 - Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 50). Nur dann kann der Kläger eine Anerkennung der geltend gemachten Körperschäden als Dienstunfallfolgen nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG beanspruchen. Lassen sich wie hier die anspruchsbegründenden Voraussetzungen nicht klären, geht dies zulasten des Klägers.

Dies zugrunde gelegt hätte der Kläger in der Zulassungsbegründung darlegen müssen, durch welche der vorhandenen Gutachten er den notwendigen Beweis geführt sieht, zumal er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausdrücklich auf die Stellung eines Beweisantrags verzichtet hat. Unabhängig davon, dass der Kläger insoweit seinen Darlegungspflichten nicht nachgekommen ist und ungeachtet der diesbezüglichen Einschätzungen des fachärztlichen Beraters der Beklagten, der die im Verwaltungsverfahren eingeholten unfallchirurgischen, neurologischen, psychiatrischen und psychologischen Zusammenhangs- bzw. Zusatzgutachten ausgewertet hat, lässt sich dem neurologischen Gutachten des Klinikums Nürnberg vom 4. Juni 2010 und dem Ergänzungsgutachten vom 17. Januar 2011 nicht entnehmen, dass die Verschlechterung der Multiplen Sklerose kausal durch den Dienstunfall verursacht wurde. Zwar wird im neurologischen Ergänzungsgutachten ausgeführt, es bleibe festzuhalten, dass sowohl eine Posttraumatische Belastungsstörung als auch eine depressive Symptomatik zu verminderten Kortisolspiegeln im Serum führen und aufgrund der bei Multipler Sklerose verminderten Lymphozytenaffinität für Kortisol Entzündungsprozesse im zentralen Nervensystem in Gang induziert oder perpetuiert werden könnten. Allerdings wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass „im Rahmen des vorliegenden Gutachtens selbstverständlich kein genauer Mechanismus definiert werden“ könne, „der beim Kläger zur vorliegenden Verschlechterung - seiner Erkrankung - geführt“ habe, „da die genaue Pathophysiologie der Multiplen Sklerose trotz intensiver weltweiter Forschung bislang nur teilweise aufgeklärt“ sei. Mit einer derartigen gutachterlichen Aussage ist der Beweis für die Kausalität zwischen Dienstunfall und des geltend gemachten Körperschadens eines schubförmig remittierenden Verlaufs einer Multiplen-Sklerose-Erkrankung nicht geführt. Unsicherheiten, die auf den wissenschaftlich noch nicht vollständig geklärten Krankheitsmechanismen der Multiplen Sklerose beruhen, gehen zulasten des Klägers. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden, dass auch im Beamtenrecht entstehende Beweisschwierigkeiten keine von den allgemeinen Beweisgrundsätzen abweichende mildere Beurteilung der Beweisanforderungen rechtfertigen (vgl. BVerwG, U. v. 22.10.1981 - 2 C 17.81 - NJW 1982, 1893 m. w. N.).

Da es somit im Hinblick auf die Verschlechterung der Multiplen-Sklerose-Erkrankung auf die Bewertung des fachärztlichen Beraters der Beklagten nicht allein ankommt und sich das Verwaltungsgericht insoweit lediglich ergänzend geäußert hat, kann der Kläger diesbezüglich auch nicht mit seiner Rüge durchdringen, das Verwaltungsgericht folge fast ausschließlich dessen Auswertung, obwohl der fachliche Berater seine Begutachtung lediglich nach Aktenlage ausgeführt und ihn noch nicht einmal persönlich untersucht habe. Soweit der Kläger die Bewertungen des Fachberaters hinsichtlich der als Unfallfolge geltend gemachten Entwicklung einer schweren depressiven Symptomatik mit kognitiven Störungen in Zweifel ziehen möchte, ist er ebenfalls seinen Darlegungspflichten nicht nachgekommen. Denn die Auswertung eines ärztlichen Gutachtens ist nicht schon deshalb fehlerhaft und unbrauchbar, weil sie nach Aktenlage vorgenommen wurde. Der Kläger hätte insoweit substantiiert dartun müssen, in welchen Punkten die fachärztliche Auswertung fehlerhaft war und warum sich dies dem Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung hätte aufdrängen müssen.

Nach alledem war der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostentragungspflicht aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 3 GKG (wie Vorinstanz).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.