Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 28. Juli 2016 - 3 B 15.563

bei uns veröffentlicht am28.07.2016
vorgehend
Verwaltungsgericht Ansbach, AN 1 K 11.791, 12.11.2013

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 12. November 2013, der Bescheid des Landesamts für Finanzen, Dienststelle Regensburg, vom 1. September 2010 und der Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 17. März 2011 werden aufgehoben.

II.

Der Beklagte wird verpflichtet, das Unfallereignis vom 23. Dezember 2009 als Dienstunfall mit der Folge „Dissektion der ACI links mit Horner-Syndrom links und Ausfall der kaudalen Hirnnerven“ anzuerkennen.

III.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

IV.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der 19... geborene Kläger steht als Professor an der G...-Hochschule im Dienst des Beklagten.

Am 31. Mai 2010 zeigte der Kläger einen Dienstunfall vom 23. Dezember 2009 an. In einem der Unfallmeldung beigefügten Schreiben schilderte der Kläger das Unfallgeschehen. Er habe an dem besagten Tag regulär von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr Lehrveranstaltungen gehabt. Zunächst in einem Seminarraum, dann zwei weitere Doppelstunden im Großraumhörsaal mit etwa 100 Sitzen. Nachdem nacheinander beide Akkus des Mikrofons ausgefallen seien, habe er die letzte Stunde seiner Vorlesung ohne Mikrofon auskommen müssen. Aufgrund der Größe des Hörsaals sei dies mit einem erheblichen Stimmaufwand verbunden gewesen. Nach einer halben Stunde ohne Mikrofon habe er erhebliche stimmliche Probleme bekommen. Seine Stimme sei zunehmend heiser geworden. Nur mit erheblicher Kraftanstrengung sei es ihm gelungen, die Lehrveranstaltung bis zum Ende durchzustehen. Im Laufe des Nachmittags sei es ihm immer schlechter gegangen. Er habe starke, fast unerträgliche Kopfschmerzen bekommen und seine Stimme habe fast vollständig versagt. Er habe seinen Zustand auf eine Erkältung zurückgeführt und die Weihnachtstage im Bett verbracht. Erhöhte Temperatur habe er nicht gehabt. Da es ihm nach einigen Tagen wieder etwas besser gegangen sei, habe er keinen Arzt aufgesucht. In der Folgezeit habe er freilich nur noch recht leise sprechen können. Seine Kopfschmerzen hätten sich durch die hochdosierte Einnahme von Aspirin verbessert. Am 13. Januar 2010, dem letzten Lehrveranstaltungstag des Wintersemesters, habe sich dann der Geschehensablauf vom 23. Dezember 2009 wiederholt. Erneut sei gegen 12.00 Uhr das Mikrofon ausgefallen. Aufgrund der großen körperlichen Anstrengung und dem fast völligen Versagen seiner Stimme habe er die Vorlesung bereits um ca. 12.30 Uhr beenden müssen. In der Folge habe er erneut starke, fast unerträgliche Kopfschmerzen verspürt und sei bettlägerig gewesen. Da er keine Lehrveranstaltungen mehr gehabt habe, habe er sich wieder etwas erholt. In der Folgezeit habe er verschiedene Fachärzte aufgesucht und sei schließlich an die Neurologie am Südklinikum Nürnberg überwiesen worden, wo er vom 10. bis 17. Februar 2010 stationär behandelt worden sei.

In dem Formblatt „Beiblatt zur Dienstunfalluntersuchung“ wurde am 29. Juni 2010 unter Ziff. V („Befundbericht des behandelnden Arztes“) seitens der Klinik für Neurologie, Klinikum Nürnberg, für den Unfall vom Dezember 2009 die Diagnose „Dissektion der ICA [gemeint: ACI] links mit Horner-Syndrom links und Ausfall der kaudalen Hirnnerven“ eingetragen, verbunden mit der Anmerkung, dass eine Kausalitätsbeurteilung außerhalb eines Gutachtens nicht möglich sei.

Zur Klärung der Frage, ob das Ereignis vom 23. Dezember 2009 ursächlich für die vom Klinikum Nürnberg genannten Körperschäden sei, holte das Landesamt für Finanzen (Landesamt) beim Landratsamt - Gesundheitsamt - Neumarkt i.d.Opf. ein Gutachten ein. Dieses kam unter dem 20. August 2010 zu dem Ergebnis, dass ein Dienstunfall nicht gegeben sei, da ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der erhöhten Beanspruchung der Stimme infolge des Ausfalls des Mikrofons und der krankhaften Veränderung in der Wand der inneren Halsschlagader nicht erkennbar sei.

Mit Bescheid vom 1. September 2010 lehnte das Landesamt gestützt auf das Gutachten des Gesundheitsamtes vom 20. August 2010 ab, die Ereignisse vom 23. Dezember 2009 und vom 13. Januar 2010 als Dienstunfall anzuerkennen.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein.

Das im Rahmen des Widerspruchsverfahrens eingeholte neurologische Gutachten von PD Dr. P..., Chefarzt der Klinik für Neurologie, Krankenhaus Barmherzige Brüder Regensburg, vom 27. Januar 2011 kam zu dem Ergebnis, dass aus medizinischer Sicht zwar denkbar sei, dass es bei einer längerfristigen verkrampften Haltung des Kopfes mit Neigung nach hinten und Wendung nach rechts zu Scherkräften auf die Arteria carotis interna links am Übertritt in die Schädelbasis mit der Folge einer Dissektion kommen könne. Freilich liege hierin kein typisches Trauma und somit keine typische Ursache einer Karotisdissektion begründet. Die Wertung als Dienstunfall sei nicht Aufgabe dieses Gutachtens.

Im Rahmen der Anamnese für dieses Gutachten hatte der Kläger angegeben, seine Stimme sei während der Vorlesungsstunde „immer weniger“ geworden, wogegen er durch vermehrte Kraftanstrengung gegen gehalten habe. Dann habe es plötzlich noch während der Vorlesungsstunde „wie mit einer heißen Nadel hinter seinem linken Ohr gestochen“.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17. März 2011 wies das Landesamt den Widerspruch des Klägers zurück. Aufgrund des neurologischen Gutachtens vom 27. Januar 2011 sei nicht mit der im Dienstunfallrecht erforderlichen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit ein Ursachenzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 23. Dezember 2009 und den Körperschäden des Klägers erwiesen.

Der Kläger erhob Klage zum Verwaltungsgericht mit dem zuletzt gestellten Antrag,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 1. September 2010 und des Widerspruchsbescheids vom 17. März 2011 zu verpflichten, das Ereignis vom 23. Dezember 2009 als Dienstunfall anzuerkennen und die Karotisdissektion als Dienstunfallfolge anzuerkennen.

Das Verwaltungsgericht hat zu der Frage, ob mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, dass die besondere Konstruktion des Hörsaals in Verbindung mit der Gestaltung der Lehre durch Tafelanschrieb und Blickkontakt mit den Studierenden sowie Mikrofonausfall die Karotisdissektion wesentlich verursacht habe, eine ergänzende Stellungnahme von PD Dr. P... eingeholt. Dieser führte in einem ergänzenden Gutachten vom 16. August 2012 aus, dass es aus medizinischer Sicht wahrscheinlich sei, dass es unter den vorgenannten Voraussetzungen zu der Folge der Karotisdissektion gekommen sei, da es sich durchaus um ein für eine spontane Karotisdissektion typisches Bagatelltrauma handele. Unterstützt werde dies durch den unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang. Ein Beweis für den ursächlichen Zusammenhang sei (jedoch) nicht zu erbringen. Für außerdienstliche Alternativursachen finde sich kein Anhalt.

In einer weiteren Stellungnahme vom 30. November 2012 konkretisierte PD Dr. P... seine bisherigen Ausführungen. Die Kausalität zwischen dem Unfallereignis und dem Körperschaden sei aufgrund des offensichtlichen zeitlichen Zusammenhangs und aufgrund der pathophysiologischen Mechanismen einer Gefäßdissektion bei Fehlen konkurrierender alternativ potentieller Ursachen mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, jedoch nicht zu beweisen.

Aufgrund eines Beweisbeschlusses vom 10. Dezember 2012 erstattete PD Dr. O..., (damals) Oberarzt der Neurologischen Klinik und Poliklinik Großhadern, unter dem 1. März 2013 ein (weiteres) neurologisches Gutachten. Er kommt zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass - auch wenn ein kausaler Zusammenhang nicht abschließend bewiesen werden könne - mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, dass die Dissektion durch die Umstände während der Vorlesung wesentlich verursacht worden sei.

In einem ergänzenden Gutachten vom 30. Mai 2013 führte PD Dr. O... aus, die vom Kläger beschriebenen Umstände mit extremer Kopfdrehung/-neigung seien als Auslöser für eine Dissektion plausibel und würden - aufgrund der in dieser Situation entstehenden Scherkräfte - exakt zur Lokalisierung der eingetretenen Dissektion im Bereich der Schädelbasis passen. Ferner bestehe unstreitig ein eindeutiger zeitlicher Zusammenhang zwischen Kopfposition und Auftreten der Dissektionssymptome. Daher sei davon auszugehen, dass die Kopfposition während der Vorlesung in diesem Fall eine in ihrer Eigenart unersetzliche Einwirkung darstelle, d. h. dass die Kopfposition erstens den wesentlichen Auslöser der Dissektion darstelle und zweitens ohne die Kopfposition die Dissektion wahrscheinlich nicht eingetreten wäre. In dieser Situation einen Vollbeweis zu erbringen, sei jedoch nicht möglich. In der Zusammenschau sei jedoch aufgrund des unstrittig eindeutigen zeitlichen Zusammenhangs, des typischen Auslösemechanismus, der Lokalisation der Dissektion im Bereich der Schädelbasis und dem Fehlen von Alternativursachen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die Umstände während der Vorlesung die Karotisdissektion wesentlich verursacht/ausgelöst hätten.

Der Sachverständige erläuterte in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht sein schriftliches Gutachten vom 1. März 2013.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 12. November 2013 abgewiesen. Die vom Kläger geltend gemachte Karotisdissektion könne nicht als kausal durch das Ereignis vom 23. Dezember 2009 verursacht angesehen werden. Es sei unstreitig, dass die erlittene Karotisdissektion des Klägers durch das Ereignis vom 23. Dezember 2009 ausgelöst worden sei. Die Kammer habe indes nicht die erforderliche, vernünftige Zweifel ausschließende Überzeugungsgewissheit erlangen können, dass der vom Kläger im Einzelnen beschriebene Geschehensablauf mit der erforderlichen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit als eine wesentliche (Teil-)Ursache der erlittenen Karotisdissektion angesehen werden könne.

Der Sachverständige sei in seinem Gutachten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen, dass die Dissektion durch die Umstände der Vorlesung wesentlich verursacht worden seien. Daran sei die Kammer nicht gebunden. Der Sachverstände habe sich zu einer (allein) dem Gericht obliegenden Entscheidung einer Rechtsfrage geäußert, zu der er nicht berufen sei. Die beim Kläger im Jahre 2010 diagnostizierte Karotisdissektion sei nicht kausal durch das geltend gemachte Dienstunfallereignis vom 23. Dezember 2009 (mit-)verursacht worden. Zwar halte es der Sachverständige für sehr plausibel, dass der vom Kläger glaubhaft geschilderte Geschehensablauf die erlittene Karotisdissektion wesentlich (mit-)verursacht habe. Andererseits habe der Sachverständige einräumen müssen, dass für Dissektionen auch prädisponierende Faktoren, wie genetisch bedingte Bindegewebsschwächen oder auch akute Infekte mitursächlich sein könnten und dass der genaue Entstehungsmechanismus von Gefäßdissektionen in der Wissenschaft letztlich noch nicht geklärt sei. Da das Vorhandensein (inapparenter) prädisponierender Faktoren beim Kläger nicht geklärt werden könne, könne auch die sich daran erst noch anschließende Frage, welche Bedeutung dem geschilderten Ereignis für den Schadenseintritt zukommen, nicht geklärt werden. Unter diesen Umständen habe die Kammer nicht die erforderliche, vernünftige Zweifel ausschließende Überzeugungsgewissheit erlangen können, dass das vom Kläger geltend gemachte Dienstunfallereignis vom 23. Dezember 2009 als mindestens wesentlich mitwirkende Teilursache die erlittene Karotisdissektion mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verursacht habe. Die vorliegenden Beweisschwierigkeiten gingen zulasten des Klägers, der die materielle Beweislast für den Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und Schaden trage.

Der Kläger hat gegen das Urteil die vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 11. März 2015 zugelassene Berufung eingelegt und beantragte zuletzt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 12. November 2013 abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Finanzen vom 1. September 2010 und des Widerspruchsbescheids vom 17. März 2011 derselben Behörde zu verpflichten, das Ereignis vom 23. Dezember 2009 als Dienstunfall und als Dienstunfallfolge eine „Dissektion der ACI links mit Horner-Syndrom links und Ausfall der kaudalen Hirnnerven“ anzuerkennen.

Es gebe eine mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegende mechanische Ursache für die Dissektion, die auch gutachterlich wissenschaftlich abgesichert sei. Dieser gesicherten Ursache stehe eine von der Wissenschaft bei Dissektionen für möglich gehaltene gesundheitliche Prädisposition gegenüber. Wissenschaftlich abgesichert sei die generelle Annahme einer Prädisposition jedoch nicht. Für den zu beurteilenden Fall seien keinerlei Anknüpfungstatsachen für das Vorhandensein einer solchen möglicherweise mitursächlichen Prädisposition nachgewiesen. Nach den gutachterlichen Äußerungen sei selbst bei Annahme einer Prädisposition, für die es keinerlei Anhaltspunkte gebe, das zusätzliche Ereignis einer mechanischen Belastung erforderlich, um die Dissektion auszulösen. Selbst bei Annahme einer gesundheitlichen Prädisposition hätte das schädigende Ereignis (extrem unphysiologische Kopfhaltung) nicht als Gelegenheitsursache angesehen werden können, da es in seiner spezifischen Eigenart allein durch den Dienst geprägt gewesen sei (Vorlesungssituation) und deshalb nicht durch ein anderes im nicht dienstlichen Bereich vorkommendes Ereignis, das den Schaden ebenso herbeigeführt hätte, ersetzbar sei.

Der Beklagte verteidigte das angegriffene Urteil und beantragte mit Schriftsatz vom 24. Juni 2015,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat am 26. Juli 2016 mündlich zur Sache verhandelt und den Sachverständigen Dr. O... nochmals gehört. Auf die hierzu gefertigte Niederschrift wird verwiesen.

Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg. Der Kläger hat einen Anspruch auf Anerkennung des Unfallereignisses vom 23. Dezember 2009 als Dienstunfall mit der Dienstunfallfolge „Dissektion der ACI links mit Horner-Syndrom links und Ausfall der kaudalen Hirnnerven“. Insofern erweist sich der Bescheid des Landesamts für Finanzen vom 1. September 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 17. März 2011 als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Für die Unfallfürsorge ist grundsätzlich das Recht maßgeblich, das im Zeitpunkt des Unfallereignisses gegolten hat, sofern sich nicht eine Neuregelung ausdrücklich Rückwirkung beimisst. Zum Unfallzeitpunkt war das Bayerische Beamtenversorgungsgesetz vom 5. August 2010 (GVBl S. 410) noch nicht in Kraft getreten. Mangels einer entsprechenden Rückwirkungsregelung ist daher das Beamtenversorgungsgesetz des Bundes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung - BeamtVG 2006 - als fortgeltendes Bundesrecht (vgl. Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG, § 108 Abs. 1 BeamtVG) anzuwenden (vgl. BayVGH, U.v. 24.4.2015 - 3 B 14.1141 - juris Rn. 22; BVerwG, U.v. 26.11.2013 - 2 C 9/12 - ZBR 2014, 167 - juris Rn. 6).

Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG 2006 ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachenden Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor:

Der Kläger hat sich die Karotisdissektion unstreitig in der durch den Mikrofonausfall geprägten besonderen Vorlesungssituation am 23. Dezember 2009 zugezogen. Es handelt sich damit um ein im Dienst erlittenes Unfallereignis, wobei auch ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Ereignis und Schaden besteht.

Für die Frage der kausalen Verknüpfung zwischen Unfallereignis und Körperschaden ist die von der Rechtsprechung entwickelte Theorie der wesentlichen Verursachung bzw. der zumindest wesentlich mitwirkenden Teilursache maßgeblich. Hiernach sind (mit-)ursächlich für einen eingetretenen Körperschaden nur solche Bedingungen im natürlichlogischen Sinn, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (vgl. BVerwG, U.v. 25.2.2010 - 2 C 81/08 - ZBR 2011, 35 - juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 9.10.2015 - 3 ZB 12.1708 - juris Rn. 12). Als wesentliche Ursache kann auch ein Ereignis in Betracht kommen, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder beschleunigt, wenn ihm im Verhältnis zu den anderen denkbaren Ursachen nach natürlicher Betrachtungsweise eine überragende oder zumindest annähernd gleichwertige Bedeutung für den Eintritt des Schadens zukommt (vgl. BVerwG, B.v. 7.5.1999 - 2 B 117.98 - juris Rn. 4). Umgekehrt ist das Unfallereignis dann nicht wesentliche Ursache für den Körperschaden, wenn das Ereignis von untergeordneter Bedeutung gewissermaßen der „letzte Tropfen“ war, der das „Fass zum Überlaufen“ brachte. Das Unfallereignis tritt dann im Verhältnis zu der schon gegebenen Bedingung (dem vorhandenen Leiden oder der Vorschädigung) derart zurück, dass die bereits gegebene Bedingung als allein maßgeblich anzusehen ist (ständige Rechtsprechung; vgl. bereits BVerwG, U.v. 20.4.1967 - II C 118.64 - BVerwGE 26, 332/339 - juris Rn. 44; vgl. weiter BayVGH, B.v. 4.12.2014 - 14 ZB 12.2449 - juris Rn. 6 m. w. N.).

Nicht ursächlich im Sinn des Gesetzes sind demnach die sogenannten Gelegenheitsursachen, d. h. solche Bedingungen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht. Letzteres ist beispielsweise dann der Fall, wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte (vgl. BVerwG, B.v. 8.3.2004 - 2 B 54.03 - juris Rn. 7). Der im Dienstunfallrecht maßgebliche Ursachenbegriff soll zu einer dem Schutzbereich der Dienstunfallfürsorge entsprechenden sachgerechten Risikoverteilung führen. Der Dienstherr soll nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit tragen und mit den auf sie zurückzuführenden Unfallursachen belastet werden. Dem Beamten sollen dagegen diejenigen Risiken verbleiben, die sich aus anderen als dienstlichen Gründen, insbesondere aus persönlichen Anlagen, Gesundheitsschäden und Abnutzungserscheinungen ergeben (BVerwG, B.v. 23.10.2013 - 2 B 34.12 - juris Rn. 8).

Der Beamte trägt die materielle Beweislast dafür, dass eine Schädigung wesentlich auf den Dienstunfall zurückzuführen ist. Für das Vorliegen eines Dienstunfalls ist der volle Beweis zu erbringen. Dieser muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen. Dies gilt auch für den erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfallgeschehen und Körperschaden (vgl. BayVGH, B.v. 9.10.2015 - 3 ZB 12.1708 - juris Rn. 14). Kann der Beamte nicht den vollen Beweis dafür erbringen‚ dass der Dienstunfall - gegebenenfalls neben einer festgestellten Vorschädigung - zumindest als annähernd gleichwertige Mitbedingung für den Gesundheitsschaden und nicht als bloße Gelegenheitsursache anzusehen ist‚ geht das zu seinen Lasten (vgl. BayVGH, B.v. 15.2.2016 - 14 ZB 14.1016 - juris Rn. 20).

Nach diesen Maßstäben ist die Kausalität zwischen dem Ereignis, also der besonderen Vorlesungssituation, und dem Schaden, der „Dissektion der ACI links mit Horner-Syndrom links und Ausfall der kaudalen Hirnnerven“, zu bejahen. Der Senat schließt sich insoweit den nachvollziehbaren, in sich stimmigen und überzeugenden Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen, sowie seinen Erläuterungen in den mündlichen Verhandlungen beider Instanzen an, die von der Beklagtenseite nicht substantiiert in Frage gestellt werden konnten.

Der Sachverständige hat unter Darlegung und Auswertung des wissenschaftlichen Meinungsstandes zu Gefäßdissektionen ausgeführt, dass der genaue Entstehungsmechanismus nicht eindeutig geklärt ist. Als Risikofaktoren gelten angeborene Bindegewebserkrankungen und wahrscheinlich auch Infektionen. Ferner besteht eine plausible Assoziation mit schweren Traumen des Schädels und der Halswirbelsäule (z. B. schwere Verkehrsunfälle), die sich jedoch nur bei einem sehr geringen Teil betroffener Patienten eruieren lassen (ca. 1%). Aber auch leichtere mechanische Belastungen, sogenannte Bagatelltraumen der Halswirbelsäule (wie z. B. extreme Drehbewegungen des Halses beim Einparken, Sport, Überstreckung des Kopfes bei Narkosen, Achterbahnfahrt) können offensichtlich zu Dissektionen führen. Unklar ist in diesem Zusammenhang, warum bei manchen Menschen diese eher geringen Belastungen der Halbwirbelsäule mit Dissektionen assoziiert sind und bei anderen nicht. Die Vorstellung einer rein mechanischen Ursache ist daher in den letzten Jahren zunehmend verlassen worden. Vielmehr wird ein komplexer Entstehungsmechanismus mit Kombination von Risiko- und Auslösefaktoren angenommen: also beispielsweise eine erblich bedingte Bindegewebsschwäche in Verbindung mit einem Trauma der Halswirbelsäule. Aber auch wenn prädisponierende Umstände bei der Karotisdissektion beschrieben werden, müssen diese nicht notwendig vorhanden sein. So kann beispielsweise die Karotisdissektion auch durch eine Achterbahnfahrt oder einen Autounfall ausgelöst werden, ohne dass prädisponierende Faktoren erkannt werden können. Der Sachverständige akzeptiert eine allein traumabedingte Gefäßdissektion und befindet sich damit in Übereinstimmung mit dem wissenschaftlichen Meinungsstand (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, U.v. 26.4.2012 - L 2 U 224/07 - juris Rn. 42: „Zur notwendigen Eignung des Unfallereignisses, eine Karotisdissektion zu verursachen, hat Dr. P den diesbezüglichen Meinungsstand dahin wiedergegeben, dass schwere direkte Gewalteinwirkungen auf den Hals für ausreichend erachtet würden, dass aber „vermutlich“ auch geringe traumatische Einwirkungen auf den Hals oder den Kopf wie bei HWS-Distorsionen ausreichen könnten.“)

Der Sachverständige hat davon ausgehend, sorgfältig und umfassend begründet ausgeführt, dass im vorliegenden Fall nach Aktenlage keine prädisponierenden Faktoren für eine Gefäßdissektion vorliegen, also insbesondere keine familiäre Belastung, keine chronischen Infektionen und keine Bindegewebserkrankungen. Er hat wiederholt betont, dass die geschilderten Beschwerden während der Vorlesung (Schmerzen im linken seitlichen Hals/Nacken, Kopfschmerzen sowie der Stimmverlust) sehr typisch für eine Dissektion der linken Aorta carotis interna mit Kompression von Hirnnerven an der Schädelbasis sind. Der angenommene Verletzungsmechanismus mit repetitivem Drehen und Zurücklegen des Kopfes ist plausible Ursache für die eingetretene Dissektion. Die Kopfposition während der Vorlesung stellt eine in ihrer Eigenart unersetzliche Einwirkung dar. Auch die Stelle der Dissektion ist extrem typisch für eine (ausschließlich) mechanisch bedingte Dissektion. Sie stellt gewissermaßen einen klassischen Fall dar. Zusammenfassend kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Dissektion durch die Umstände während der Vorlesung wesentlich verursacht worden ist. Dieser Einschätzung schließt sich der Senat an, zumal sich auch nach dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Arztbericht des Klinikums Neumarkt vom 17. Februar 2016 keine neuerlichen Dissektionen gezeigt haben (was gegen eine Prädisposition spricht) und sich aus dem Arztbericht nach Einschätzung des Sachverständigen keine Hinweise auf andere Ursachen als die der besonderen Vorlesungssituation für die 2009 stattgefundene Dissektion ergeben.

Sofern die Landesanwaltschaft unter Hinweis auf den nicht geklärten Entstehungsmechanismus der Karotisdissektion und der histologisch bzw. genetisch nicht geklärten und damit nicht ausschließbaren theoretischen Möglichkeit einer subklinischen Bindegewebsschwäche meint, der Kläger sei seiner Beweislast nicht nachgekommen, verkennt sie zweierlei:

Zum einen hat der Sachverständige eine subklinische Bindegewebsschwäche des Klägers verneint, die sich nach seinen Aussagen indiziell bereits an äußeren Kriterien, nämlich laxe Haut und leicht überdehnbare Gelenke erkennen lasse. Zum anderen versteht die Landesanwaltschaft die vorzitierte höchstrichterliche Rechtsprechung zur sogenannten Gelegenheitsursache offensichtlich falsch. Nicht bei jeder Vorschädigung ist von einer Gelegenheitsursache auszugehen, die die Kausalität zwischen Unfallereignis und Unfallschaden entfallen ließe. Entscheidend ist vielmehr, ob dem schadhaften Zustand (hier) der Karotis die wesentliche Bedeutung für die Dissektion zukommt (vgl. BVerwG, U.v. 18.4.2002 - 2 C 22/01 - ZBR 2003, 140 - juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 6.5.2016 - 3 ZB 15.924 - juris Rn. 6). Dies hat der Sachverständige eindeutig verneint. Er ist vielmehr davon ausgegangen, dass die Dissektion zu 90% mechanisch verursacht worden sei. Weiter konnte er nicht erkennen, dass der Kläger die Karotisdissektion bei irgendeiner nächsten Gelegenheit erlitten hätte. Dies wäre aber gerade ein Kriterium für die Annahme einer sogenannten Gelegenheitsursache.

Aber selbst wenn man mit der Landesanwaltschaft von einer Prädisposition mit einer wesentlichen Bedeutung für die Dissektion ausgehen wollte, wäre die Kausalität zwischen Unfallereignis und Unfallschaden gleichwohl zu bejahen. Der Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Kopfhaltung in der Vorlesungssituation nicht alltäglich gewesen und extrem und repetitiv durchgeführt worden sei. Dem ist die Landesanwaltschaft nicht entgegen getreten. Mangels Alltäglichkeit des Ereignisses kann damit nicht von einer sogenannten Gelegenheitsursache ausgegangen werden. Denn eine sogenannte Gelegenheitsursache ist nach der vorzitierten Rechtsprechung nur dann anzunehmen, wenn auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte. Das streitige Unfallereignis ist hier aber in seiner spezifischen Eigenart allein durch den Dienst geprägt und deshalb nicht durch ein anderes, im nichtdienstlichen Bereich vorkommendes Ereignis ersetzbar. Es liegt mithin eine außergewöhnliche dienstbedingte Anstrengung vor (vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: März 2016, § 31 Rn. 44), die die Kausalität zwischen Unfallereignis und Unfallschaden gerade nicht entfallen lässt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO sowie des § 191 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 127 BRRG nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des anderen Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungsgerichtshofs), des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die angefochtene Entscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

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(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 3 Gerichtliche Vertretung


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(1) Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74 Abs. 1, der Einfügung des Artikels 84 Abs. 1 Satz 7, des Artikels 85 Abs. 1 Satz 2 oder des Artikels 105 Abs. 2a Satz 2 oder wegen der Aufhebung der Artikel 7

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(1) Für die Beamten der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. Aug

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Dez. 2014 - 14 ZB 12.2449

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 29.000 Euro festgesetzt. G

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Mai 2016 - 3 ZB 15.924

bei uns veröffentlicht am 06.05.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. Grün

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Feb. 2016 - 14 ZB 14.1016

bei uns veröffentlicht am 15.02.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Okt. 2015 - 3 ZB 12.1708

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 24. Apr. 2015 - 3 B 14.1141

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Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 3 B 14.1141 Im Namen des Volkes Urteil vom 24. April 2015 3. Senat (VG Regensburg, Entscheidung vom 12. Dezember 2012, Az.: RO 1 K 12.1660) Sachgebietsschlüssel:

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Endurteil, 16. Mai 2018 - 3 B 14.545

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Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in

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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2015 wird

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74 Abs. 1, der Einfügung des Artikels 84 Abs. 1 Satz 7, des Artikels 85 Abs. 1 Satz 2 oder des Artikels 105 Abs. 2a Satz 2 oder wegen der Aufhebung der Artikel 74a, 75 oder 98 Abs. 3 Satz 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Es kann durch Landesrecht ersetzt werden.

(2) Recht, das auf Grund des Artikels 72 Abs. 2 in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 72 Abs. 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(3) Recht, das als Landesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 73 nicht mehr als Landesrecht erlassen werden könnte, gilt als Landesrecht fort. Es kann durch Bundesrecht ersetzt werden.

(1) Für die Beamten der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung, soweit es nicht durch Landesrecht ersetzt wurde.

(2) Nach Maßgabe des Deutschen Richtergesetzes ist auf die Versorgung der Richter der Länder das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

3 B 14.1141

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 24. April 2015

3. Senat

(VG Regensburg, Entscheidung vom 12. Dezember 2012, Az.: RO 1 K 12.1660)

Sachgebietsschlüssel: 1334

Hauptpunkte:

Unfall bei Probefahrt mit historischen Fahrzeug als Dienstunfall, anzuwendendes Recht, dienstliche Veranstaltung, formelle und materielle Dienstbezogenheit, selbstgeschaffene Gefahr

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

Freistaat Bayern,

vertreten durch die Landesanwaltschaft Bayern, Ludwigstr. 23, 80539 München,

- Beklagter -

wegen Dienstunfallfürsorge;

hier: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 12. Dezember 2012,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 3. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Läpple, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Neumüller, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Vicinus aufgrund mündlicher Verhandlung vom 22. April 2015 am 24. April 2015

folgendes Urteil:

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 12. Dezember 2012 wird aufgehoben.

II.

Unter Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Finanzen vom 25. Januar 2011 und des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 3. August 2011 wird der Beklagte verpflichtet, den am 21. Juni 2010 erlittenen Unfall des verstorbenen Ehemanns der Klägerin als Dienstunfall anzuerkennen.

III.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

IV.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin ist Witwe des 1947 geborenen und am 21. Juni 2010 bei einem Unfall verstorbenen Prof. Dr. W. F. Dieser stand bis zu seinem Tod im Dienst des Beklagten als Professor und Inhaber des Lehrstuhls für Geschichte, insbesondere Wirtschafts-, Sozial- und Unternehmensgeschichte der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität E. Er befasste sich dort schwerpunktmäßig u. a. mit der Wirtschaftsgeschichte des 19. und 20. Jahrhunderts. Er betreute im Rahmen seiner Tätigkeit mehrere Forschungsprojekte und Kooperationen im Zusammenhang mit Wirtschaftsunternehmen wie etwa der S. AG und der D. AG.

Mit Schreiben vom 20. Februar 1992, zuletzt verlängert mit Schreiben vom 5. Juli 2005, wurde dem Professor F. die Durchführung der Nebentätigkeit „Betreuung der wissenschaftlichen Leitung des Referats Unternehmensgeschichte, S. Archiv, insbesondere Erstellung wissenschaftlicher Fachbeiträge zu einer Unternehmensgeschichte bis zum 31. Juli 2010 genehmigt.

Im Zeitraum vom 20. bis 22. Juni 2010 unternahm der Lehrstuhl für Wirtschafts-, Sozial- und Unternehmensgeschichte eine Exkursion nach F. An dieser Exkursion nahmen neben dem Verstorbenen auch seine Frau, ein befreundetes Ehepaar, vier Mitarbeiter seines Lehrstuhls sowie zehn Studenten teil. Auf dem Programm standen zum einen Besichtigungen von Unternehmen, u. a. am 21. Juni 2010 von 14.30 Uhr bis 16.30 Uhr die Besichtigung der Automanufaktur „Firma Karrosseriebau H. D.“ in H. Im Rahmen dessen wurde auch ein Nachbau der „Elektrischen Viktoria“ besichtigt. Dieses Fahrzeug war im Auftrag der S. AG von der Firma D. als Nachbau eines von 1905 bis 1910 von der S. AG produzierten Elektroautos rekonstruiert und hergestellt worden. Das Fahrzeug war für Demonstrations- und Ausstellungszwecke vorgesehen, hatte aber auch eine eingeschränkte Zulassung für den öffentlichen Straßenverkehr. Der Verstorbene war seit 2009 im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Firma S. AG für dieses Projekt verantwortlich. Er konnte im Rahmen seiner Nebentätigkeit über das Fahrzeug verfügen und hatte auch die erforderliche Fahrerlaubnis.

Nach der Besichtigung der „Elektrischen Viktoria“ unternahm der Verstorbene zusammen mit vier Mitfahrern eine Fahrt mit dem Fahrzeug, die nicht gesondert im Programm der Exkursion aufgeführt war. Das Fahrzeug war für vier Personen zugelassen. Prof. Dr. F. fuhr mit dem Fahrzeug von E. in Richtung B.. Nach etwa 600 m gelang es Prof. F. auf der abschüssigen Strecke nicht mehr, das Fahrzeug abzubremsen. Er kam in einer Rechtskurve von der Fahrbahn ab, fuhr in den Straßengraben, prallte gegen die Böschung und wurde aus dem offenen Wagen geschleudert und von dem Fahrzeug erdrückt. Prof. F. verstarb noch an der Unfallstelle, während die übrigen Insassen verletzt wurden.

Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 12. August 2010 die Anerkennung des tödlichen Verkehrsunfalles ihres Ehemanns als Dienstunfall. Mit Bescheid vom 25. Januar 2011 lehnte das Landesamt für Finanzen, Dienststelle R., den Antrag auf Anerkennung des Unfalls als Dienstunfall ab. Ein hiergegen eingereichter Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 3. August 2011 zurückgewiesen.

Am 5. September 2011 erhob die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht mit dem Antrag,

unter Aufhebung der Bescheide des Landesamts für Finanzen vom 25. Januar 2011 und vom 3. August 2011 den Beklagten zu verpflichten, den am 21. Juni 2010 erlittenen Unfall des verstorbenen Ehemanns der Klägerin, Herrn Prof. Dr. W. F., als Dienstunfall (mit Todesfolge) anzuerkennen und festzustellen, dass der Beklagte dem Grunde nach verpflichtet sei, beamtenrechtliche Fürsorgeleistungen zu gewähren.

Bei der Exkursion vom 20. bis 22. Juni 2010 habe es sich um eine dienstliche Veranstaltung nach § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG gehandelt. Es sei sowohl die formelle als auch die materielle Dienstbezogenheit gegeben. Von einer dienstlichen Veranstaltung sei dann auszugehen, wenn der Beamte den Unfall bei einer Tätigkeit erleide, die in einem engen natürlichen Zusammenhang mit seinen eigentlichen Dienstaufgaben oder dienstlich notwendigen Verrichtungen stehe. Die Vorstellung der „Elektrischen Viktoria“ habe dazu gedient, den Studenten ein praktisches Beispiel für „History Marketing“ zu präsentieren, welches Gegenstand des vermittelten Lehrstoffes und ein Forschungsschwerpunkt des Verstorbenen gewesen sei. Die Möglichkeit einer Probefahrt stelle hierbei ein besonderes „Highlight“ dar und habe die einmalige Chance geboten, ein Instrumentarium des „History Marketing“ hautnah zu erleben. Die Durchführung der Probefahrt selbst im Zusammenhang mit der Besichtigung der Automanufaktur habe nichts mit der Zusammenarbeit mit der S. AG zu tun gehabt, sondern sei ein Teil der Exkursion gewesen und habe der Vermittlung von Praxisbezügen gedient. Nicht nur der Besuch der Automanufaktur, sondern auch die eingehende Beschäftigung mit der „Elektrischen Viktoria“ einschließlich der Probefahrt habe in einem engen Zusammenhang mit den eigentlichen Dienstaufgaben des Verstorbenen gestanden.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Es bestehe kein Zusammenhang zwischen den dienstlichen Aufgaben des verstorbenen Beamten und der Fahrt mit dem Nachbau der „Elektrischen Viktoria“. Eine Fahrt habe nicht auf dem Programm der Exkursion gestanden. Nur wenn dem Dienstherrn die Programmpunkte einer Veranstaltung vorher bekannt seien, vermöge die Veranstaltung von seiner Autorität getragen sein. Dass eingeplante Programmpunkte aus verschiedensten Gründen entfallen könnten, sei kein Grund, einen Programmpunkt von vornherein nicht zu benennen. Der verstorbene Beamte sei der Verantwortliche für das Projekt „Nachbau der sog. Elektrischen Viktoria“ gewesen. Nur in dieser Eigenschaft sei er befugt gewesen, das Fahrzeug zu benutzen. Die Fahrt am 21. Juni 2010 zähle daher zu der von dem verstorbenen Beamten für die S. AG ausgeübten Nebentätigkeit. Diese Nebentätigkeit gehöre jedoch nicht zum Dienst. In die Überlegungen einzubeziehen sei auch der Gedanke der selbstgeschaffenen Gefahr. Eine solche Gefahr beseitige zwar grundsätzlich nicht den Zusammenhang mit dem Dienst. Eine Ausnahme gelte aber dann, wenn ein Beamter sich derart sorglos und unvernünftig verhalte, dass nicht mehr der Dienst die allein wesentliche Ursache sei. Halte man sich vor Augen, dass das Fahrzeug nur für vier Sitzplätze einschließlich Fahrer ausgelegt, überladen und auf einer Gefällstrecke, die zudem nur für Anlieger freigegeben gewesen sei, bewegt worden sei, trete der Zusammenhang der Fahrt am 21. Juni 2010 mit den dienstlichen Aufgaben des verstorbenen Beamten hinter die von diesem selbst geschaffene Gefahr in den Hintergrund.

Mit Urteil vom 12. Dezember 2012 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Für die Verpflichtungsklage sei nunmehr auf Art. 45 ff. BayBeamtVG abzustellen. Das Klagebegehren scheitere am Fehlen einer formellen Einbeziehung des Veranstaltungsteils (Fahrt mit der „Elektrischen Viktoria“) in den Dienstbereich des verstorbenen Beamten. Im Programm Exkursion sei zwar Montag, den 21. Juni 2010 von 14.30 Uhr bis ca. 16.30 Uhr eine Besichtigung der Automanufaktur H. angeführt worden, jedoch keine Probefahrt mit der „Elektrischen Viktoria“. Auch wenn ein schriftliches Exkursionsprogramm übersichtlich bleiben müsse und nicht vorab alle Aktivitäten detailliert und abschließend wiedergegeben werden können und müssen, gehe im vorliegenden Fall die Fahrt mit der „Elektrischen Viktoria“ weit über die bloße Besichtigung einer Automanufaktur samt darin ausgestellter Autos hinaus. Die Fahrt mit der „Elektrischen Viktoria“ hätte deshalb auf dem Programm für die Exkursion aufgenommen werden müssen. Davon abgesehen liege auch keine materielle Dienstbezogenheit der Probefahrt vor. Die Probefahrt habe keine näheren Beziehungen zu den eigentlichen Dienstaufgaben des verstorbenen Beamten gehabt und seine aktive Teilnahme daran als „Hauptakteur“ sei nicht durch die Erfordernisse des Dienstes geprägt gewesen. Es bedürfe zwar keiner tiefergehenden Ausführungen dazu, dass die Durchführung von Exkursionen grundsätzlich zu den Dienstaufgaben eines Universitätsprofessors und Lehrstuhlinhabers gleich welcher Fachrichtung gehöre. Dazu würden auch - wie im vorliegenden Fall - Werksbesichtigungen gehören. Kein Zusammenhang habe jedoch zwischen den dienstlichen Aufgaben des verstorbenen Beamten und der Fahrt mit der „Elektrischen Viktoria“ bestanden. Das Gericht vermöge nicht der Auffassung zu folgen, die Fahrt sei als ein Instrument des „History Marketing“ zu betrachten. Welchen Erkenntnisgewinn im Rahmen des Studiums der Wirtschafts- und Sozialgeschichte die Studenten aus einer Fahrt hätten ziehen können, erschließe sich nicht. Laut Statement des Verstorbenen zur „Elektrischen Viktoria“ sollte der Nachbau auf Ausstellungen und Events verdeutlichen, dass sich die S. AG diesem Thema schon vor mehr als 100 Jahren gewidmet habe. Eine größere Nutzung auf öffentlichen Straßen sei nicht angedacht gewesen, allerdings wäre die Möglichkeit, das Fahrzeug auf kurzen Strecken bei Events zu bewegen, sehr wünschenswert und anzustreben. Damit habe sich Prof. F. aber im Bereich seiner genehmigten Nebentätigkeit bewegt. Diese Nebentätigkeit gehöre jedoch nicht zum Dienst.

Gegen dieses Urteil richtet sich die durch den Senat mit Beschluss vom 23. Mai 2014 zugelassene Berufung der Klägerin, mit der sie beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2012 und der Bescheide des Landesamts für Finanzen vom 25. Januar 2011 und vom 3. August 2011 den Beklagten zu verpflichten, den am 21. Juni 2010 erlittenen Unfall des verstorbenen Ehemanns der Klägerin, Herrn Prof. Dr. W. F., als Dienstunfall (mit Todesfolge) anzuerkennen.

Es liege sowohl eine formelle als auch eine materielle Dienstbezogenheit der Fahrt mit der „Elektrischen Viktoria“ im Rahmen der Exkursion vor. In der offiziellen Stellungnahme des Kanzlers werde ausdrücklich - unter Hinweis auf Stellungnahmen der Assistenten und Mitarbeiter des Lehrstuhls - klargestellt, dass die Probefahrt mit der „Elektrischen Viktoria“ von Anfang an beabsichtigt gewesen sei. Es werde auch nachvollziehbar erläutert, aus welchen Gründen ein vorab erstelltes Programm nicht abschließend sein könne. Konkret habe die Einsatzfähigkeit des Fahrzeugs nicht festgestanden. Wenn die Universität von einer formellen (und materiellen) Dienstbezogenheit ausgehe, sei dies im Rahmen der Unfallfürsorgeentscheidung zumindest hinsichtlich der formellen (aber wohl auch der materiellen) Dienstbezogenheit von der Festsetzungsstelle zu akzeptieren. Eine Erwähnung der Probefahrt im Exkursionsprogramm sei entbehrlich gewesen, da es für die Frage, ob ein Dienstunfall vorliege, nicht entscheidend auf die Detailplanung und den genauen Wortlaut der dort aufgelisteten Programmpunkte ankommen dürfe, sondern vielmehr auf den tatsächlich vorgesehenen Ablauf der Exkursion. Die Exkursion sei voll umfänglich formal vom Dienstherrn getragen worden. Mithin sei ungeachtet ihrer fehlenden ausdrücklichen Erwähnung in der Programmübersicht die formelle Dienstbezogenheit der Fahrt mit der „Elektrischen Viktoria“ als Teil der Exkursion zu bejahen. Die „Elektrische Viktoria“ sei gerade so konstruiert gewesen, dass kürzere Fahrten mit ihr unternommen werden konnten. Dies lasse den Rückschluss zu, dass auch bei der geplanten Präsentation der „Elektrischen Viktoria“ auf Messen und bei anderen Großereignissen Probefahrten als jedenfalls fakultativer Bestandteil und besonderes Highlight des „Historischen Marketing“ vorgesehen gewesen seien. Der Verunglückte habe mit der Durchführung der Probefahrt lediglich die volle Bandbreite der Instrumente des „History Marketing“ ausgeschöpft und damit seinen Studenten die Merkmale der Unternehmensgeschichte als Marketingressource umfassend demonstriert. Zudem sei die Fahrt mit der „Elektrischen Viktoria“ zwar gewissermaßen bei Gelegenheit, nicht aber in Ausübung der Nebentätigkeit bei der S... AG erfolgt.

Mit Schriftsatz vom 15. September 2014 beantragte der Beklagte,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Gefahr, in H. mit einem der S. AG gehörenden Nachbau der „Elektrischen Viktoria“ zu verunglücken, habe keinen Bezug zu der Tätigkeit des Verstorbenen als Professor für Wirtschaftsgeschichte an der Universität E. Dafür spreche schon der vom Dienstort abweichende Ort des Geschehens. Ebenso fehle es ersichtlich an einer engen Verbindung einer Testfahrt mit den Erfordernissen einer Diensterfüllung als Geisteswissenschaftler. Bei objektiver Betrachtungsweise falle diese Testfahrt in einen sehr viel engeren und damit rechtlich maßgeblichen Beziehung zur Funktion des Verstorbenen als Projektleiter Nachbau „Elektronische Viktoria“ im Auftrag der S. AG. Es widerspreche fundamental der gesetzlichen Erwägung, dass im Wege der Anerkennung als Dienstunfall der Allgemeinheit Risiken aufgebürdet würden, die mit der Tätigkeit des Verstorbenen als Professor und Inhaber des Lehrstuhls für Geschichte, insbesondere Wirtschafts-, Sozial- und Unternehmensgeschichte in keinem engen und prägenden sachlichen Zusammenhang stünden. Besonderes Gewicht müsse in diesem Zusammenhang den Kriterien der Beherrschbarkeit des Risikos durch den Dienstherrn zukommen. Die Universität habe ersichtlich nicht damit rechnen müssen, dass im Rahmen einer Exkursion riskante Testfahrten mit einem Fahrzeug stattfinden würden, das ausdrücklich nur unter Einschränkungen für den Verkehr zugelassen gewesen sei und nur von zwei Personen habe gefahren werden dürfen. Eine Veranstaltung müsse, um ihre entscheidende Prägung durch die dienstliche Sphäre zu erhalten, von der Autorität eines Dienstvorgesetzten getragen und damit in den weisungsgebundenen Dienstbereich eingezogen werden. Daran fehle es hier: Die Testfahrt habe der Verstorbene allein aufgrund seiner Nebentätigkeit für die S. AG durchführen können. Diese bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise vorzunehmende Zuordnung der Testfahrt zur Tätigkeit des Verstorbenen für die S. AG spiegle sich auch darin wieder, dass von Seiten der S. AG als Eigentümerin des beschädigten Fahrzeugs nach hiesiger Kenntnis bislang keine Schadensersatzansprüche an den Beklagten herangetragen worden seien. Bei Bejahung eines Dienstunfalls stehe dennoch entgegen, dass bei wertender Betrachtungsweise eine Dienstbezogenheit aufgrund einer selbstgeschaffenen Gefahr ausscheiden müsse.

Zur Ergänzung wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin, die unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und des Bescheids des Landesamts für Finanzen vom 25. Januar 2011 und des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 3. August 2011 auf Verpflichtung des Beklagten gerichtet war, den am 21. Juni 2010 erlittenen Unfall des verstorbenen Ehemanns der Klägerin, Herrn Prof. Dr. W. F., als Dienstunfall anzuerkennen, hat Erfolg. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Anerkennung des am 21. Juni 2010 erlittenen Unfalls ihres Ehemanns als Dienstunfall.

Die Klägerin hat auch ein Rechtsschutzinteresse, weil ihr im Fall der Dienstunfallanerkennung Unfallsterbegeld (Art. 57 BayBeamtVG) und Unfallhinterbliebenenversorgung (Art. 58 BayBeamtVG) zustehen.

Für die Unfallfürsorge ist das Recht maßgeblich, das im Zeitpunkt des Unfallereignisses gegolten hat, sofern sich nicht eine Neuregelung ausdrücklich Rückwirkung beimisst (BVerwG, U.v. 24.10.1963 - 2 C 10/62 - BverwGE 17, 59 [60]; zuletzt U.v. 29.8.2013 - 2 C 1/12 - juris Rn. 8). Nach Art. 117 BayBeamtVG ersetzt das Bayerische Beamtenversorgungsgesetz im Freistaat Bayern das Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl I S. 322, ber. S. 847, 2033) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung mit Ausnahme des § 52 Abs. 4 und 5 BeamtVG. Diese Ersetzung wäre auch ohne ausdrückliche (landes-)gesetzliche Regelung eingetreten, denn bereits aus Art. 125a GG ergibt sich sowohl die Ersetzungsbefugnis des Landesgesetzgebers als auch die unmittelbare Rechtsfolge, wonach das weitergeltende Bundesrecht mit dem Erlass einer landesrechtlichen Bestimmung außer Kraft tritt (Beck’scher Online Kommentar BayBeamtVG, Stand September 2014, Art. 117). Damit ist nur geregelt, dass das BayBeamtVG das BeamtVG im Freistaat Bayern ersetzt, jedoch erst mit Zeitpunkt des Inkrafttretens am 1. Januar 2011. Weitere Übergangsregelungen bestehen hinsichtlich der Unfallfürsorge in Art. 100 Abs. 4 BayBeamtVG. Hierbei wird auf am 31. Dezember 2010 vorhandene Unfallfürsorgeberechtigte abgestellt und geregelt, dass ein vor dem 1. Januar 2011 erlittener Dienstunfall oder Einsatzunfall im Sinne des BeamtVG in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung dem Dienstunfall oder dem Einsatzunfall im Sinne dieses Gesetzes gleichsteht. Darin kann keine Rückwirkung für den Fall einer Anerkennung eines Dienstunfalls vor dem 1. Januar 2011 gesehen werden. Die Übergangsregelung betrifft lediglich vorhandene Unfallfürsorgeberechtigte, wobei deren Unfall als Dienstunfall anerkannt ist. Damit misst sich das Gesetz hinsichtlich der Frage der Anerkennung eines Dienstunfalls keine Rückwirkung zu, so dass das BeamtVG in der bis 31. August 2006 geltenden Fassung bis 31. Dezember 2010 gilt (Findeisen, KommP/BY 2010, 224). Inhaltliche Unterschiede zwischen der früheren und der nunmehrigen Rechtslage ergeben sich jedoch für den konkreten Fall nicht.

Die Anerkennung als Dienstunfall setzt ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis voraus, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehört auch die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen (§ 31 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 BeamtVG, Art. 46 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 BayBeamtVG).

Eine dienstliche Veranstaltung i. S. d. § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG liegt dann vor, wenn sie materiell und formell dienstbezogen ist. Dienstunfallschutz setzt voraus, dass die Veranstaltung ihre entscheidende Prägung durch die dienstliche Sphäre erhält. Sie muss im Zusammenhang mit dem Dienst, also den eigentlichen Dienstaufgaben stehen, dienstlichen Interessen dienen und - sei es mittelbar oder unmittelbar - von der Autorität eines Dienstvorgesetzten getragen werden und damit in den weisungsgebundenen Dienstbereich einbezogen sein. Dem Zeitpunkt der Veranstaltung allein kommt keine entscheidende Bedeutung zu. Dabei ist einerseits von dem allgemeinen Grundsatz auszugehen, dass die dienstunfallgeschützte Tätigkeit des Beamten in engem natürlichem Zusammenhang mit den eigentlichen Dienstaufgaben und sonstigen dienstlichen notwendigen Verrichtungen oder dem dienstlichen Über- und Unterordnungsverhältnis stehen muss. Andererseits müssen besondere Umstände festgestellt werden, die den Schluss rechtfertigen, dass die betreffende Tätigkeit des Beamten dem dienstlichen Bereich zuzurechnen ist (BVerwG, U.v. 14.12.2004 - 2 C 66/03 - juris Rn. 25). Ob eine Veranstaltung in die dienstliche Sphäre eingezogen ist, beurteilt sich nach dem Zusammenhang der Veranstaltung mit den allgemeinen Dienstaufgaben. Dabei lassen sich Umfang und Grenzen der dienstlichen Veranstaltung nicht generell festlegen. In Grenzbereichen ist dem Dienstherrn eine verwaltungs- und personalpolitische Gestaltungsfreiheit eingeräumt. Diese Gestaltungsfreiheit findet jedoch ihre Grenze darin, dass das Kriterium der materiellen Dienstbezogenheit vor allem auf der Erwägung beruht, dass eine Behörde nur im Rahmen des ihr erteilten Auftrags zu handeln befugt ist und der Allgemeinheit nur Risiken in Gestalt von Unfallfürsorgeleistungen aufgebürdet werden können, die mit diesem Auftrag in sachlichem Zusammenhang stehen (BVerwG U.v. 13.8.1973 - VI C 26/70 - juris Rn. 27 und 30). Durch die ausdrückliche Aufführung der dienstlichen Veranstaltung hat der Gesetzgeber den gesetzlichen Dienstunfallbegriff nicht erweitert. Es sollte lediglich klargestellt werden, dass neben dem eigentlichen Dienst auch dienstliche Veranstaltungen zum Dienst gehören (BVerwG B.v. 25.7.2014 - 2 B 62/13 - juris Rn. 15).

Veranstaltungen sind kollektive - für alle Beamten des Dienstherrn oder einer Behörde oder einem bestimmten Kreis von Bediensteten - geschaffene Maßnahmen oder Einrichtungen. Die Veranstaltung muss formell und materiell dienstbezogen sein. Um ihre entscheidende Prägung durch die dienstliche Sphäre zu erhalten, muss eine Veranstaltung im Zusammenhang mit dem Dienst stehen, dienstlichen Interessen dienen und - sei es unmittelbar oder mittelbar - von der Autorität eines Dienstvorgesetzten getragen und damit in den weisungsgebundenen Dienstbereich einbezogen sein. Für die materielle Dienstbezogenheit kommt es entscheidend auf den Zusammenhang der Veranstaltung mit den eigentlichen Dienstaufgaben und dabei wiederum wesentlich darauf an, ob die Veranstaltung dienstlichen Interessen dient. Formell muss die Veranstaltung vom Dienstherrn in die dienstliche Sphäre einbezogen und damit unmittelbar oder mittelbar von der Autorität des Dienstvorgesetzten des Beamten getragen und in den weisungsgebundenen Bereich einbezogen sein. Das erfordert nicht in jedem Fall, dass die Veranstaltung vom Dienstvorgesetzten selbst getragen und durchgeführt wird; er kann auch andere Personen beauftragen (BVerwG B.v. 25.7.2014 - a. a. O. - Rn. 16 m. w. N.).

Die Durchführung von Exkursionen gehört grundsätzlich zu den Dienstaufgaben eines Universitätsprofessors und Lehrstuhlinhabers. Dazu gehören auch - wie im vorliegenden Fall - Werksbesichtigungen. Dass unter Umständen einzelne Personen als Begleitung teilnehmen, die nicht zum Lehrstuhl und zu den Studenten gehören -wie hier die Ehefrau des Klägers und ein befreundetes Ehepaar - lässt die Dienstbezogenheit der Exkursion als solches nicht entfallen, ebenso wie Programmpunkte (z. B. Stadtbesichtigung, Weinprobe), die keinen Dienstbezug haben.

Die Universität geht selbst in der Stellungnahme vom 4. November 2010 davon aus, dass die Probefahrt mit der „Elektrischen Viktoria“ formell und materiell dienstbezogen war. Eine ausdrückliche Genehmigung wurde dadurch aber im Nachhinein nicht erteilt (vgl. BayVGH, B.v. 2.9.1985 -3 B 84 A 2115 - ZBR 1986, 83), da der Kanzler der Universität lediglich seine Meinung wiedergegeben hat. Eine nachträgliche Genehmigung ergibt sich daraus nicht und zwar weder inhaltlich noch im Hinblick auf den jeweiligen Adressaten. (BayVGH, B.v. 26.6.2012 - 3 B 11.892 -juris Rn. 32). Damit ist die formelle und materielle Dienstbezogenheit gesondert zu untersuchen.

Im Rahmen des Programmpunkts der Werksbesichtigung der Automanufaktur D... in H... fand die Probefahrt mit der „Elektrischen Viktoria“ statt. Es ist von einer formellen Einbeziehung auch dieses Teils des Programms in den Dienstbereich des Klägers auszugehen. Nach Aussage des Kanzlers der F.-Universität E. im Schreiben vom 4. November 2010 fand durch den Lehrstuhl für Wirtschafts-, Sozial- und Unternehmensgeschichte eine Exkursion nach F. vom 20. bis 22. Juni 2010 statt, wobei am Montag, den 21. Juni 2010 von 14.30 Uhr bis 16.30 Uhr eine Besichtigung der Automanufaktur H. vorgesehen war. Im Rahmen dieser dienstlichen Veranstaltung wurde die Automanufaktur besichtigt, u. a. auch die „Elektrische Viktoria“. Ob auch eine Probefahrt mit der „Elektrischen Viktoria“ durchgeführt werden sollte, ergibt sich aus dem Programm nicht. Der Kanzler hat ausgeführt, dass nach Aussage der Assistenten und Mitarbeiter des Lehrstuhls für Geschichte, insbesondere Wirtschafts-, Sozial- und Unternehmensgeschichte eine Probefahrt mit der „Elektrischen Viktoria“ von Herrn Prof. F. jedoch von Anfang an beabsichtigt war. Die Tatsache, dass die Probefahrt nicht gesondert im Exkursionsprogramm aufgeführt wurde, sei allein dem Umstand geschuldet, dass zum Zeitpunkt der Planerstellung noch nicht mit Sicherheit festgestanden habe, ob das sich in H. zur Reparatur bzw. Wartung befindliche Fahrzeug am Tag des Besuchs der Automanufaktur bereits einsatzfähig sein würde. An der Intension von Prof. F., im Falle der Einsatzfähigkeit des Fahrzeugs eine Probefahrt zu unternehmen, sei nach Aussage der Assistenten und Mitarbeiter nicht zu zweifeln. Diese Aussagen des Kanzlers sprechen dafür, dass es sich bei der Probefahrt um eine formell dienstliche Veranstaltung gehandelt hat, zumal auch zu berücksichtigten ist, dass Prof. F. das Programm der Veranstaltung im Wesentlichen selbst bestimmen konnte. Insoweit hat der Kanzler dargelegt, dass ein vorab erstelltes Programm in der Regel nicht abschließend alle Aktivitäten der Exkursion wiedergeben kann und die Probefahrt dem üblichen Charakter einer Exkursion mit der gewünschten Vermittlung von Praxisbezügen entspricht. Damit kann die formelle Dienstbezogenheit nicht durch Aussagen von Teilnehmern im Rahmen des strafgerichtlichen Ermittlungsverfahrens in Zweifel gezogen werden, die ausgesagt haben, dass die Probefahrt eine spontane Idee von Prof. F. gewesen sei. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass Prof. F. eigenständig das Programm der Exkursion ändern bzw. ergänzen konnte.

Die Probefahrt mit der „Elektrischen Viktoria“ war auch materiell dienstbezogen. Wie ausgeführt, gehörte die Teilnahme an der Exkursion und an der Besichtigung der Automanufaktur zu den Dienstaufgaben des verstorbenen Ehemanns der Klägerin. Die Probefahrt mit der „Elektrischen Viktoria“ hatte auch Beziehungen zu den Dienstaufgaben des verstorbenen Beamten. Prof. F. war Inhaber des Lehrstuhls für Geschichte, insbesondere Wirtschafts-, Sozial- und Unternehmensgeschichte am Fachbereich Wirtschaftswissenschaften der rechts- und wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät. Die Forschungsschwerpunkte lauteten: Wirtschaftsgeschichte des 19. und 20. Jahrhunderts, Unternehmensgeschichte, Banken und Börsengeschichte und internationale Wirtschaftsbeziehungen. Forschungsprojekte in Kooperation mit der Wirtschaft waren: Geschichte der S. AG, Geschichte der D. AG, Forschungsprojekt zur . KG a.A., Geschichte der G. AG, wie sich aus dem Schreiben der Universität vom 4. November 2010 an die Behörde ergibt.

Die Vorstellung des Nachbaus der „Elektrischen Viktoria“ diente dazu, den Studenten ein praktisches Beispiel für „History Marketing“ zu präsentieren, ein Beispiel für eine unternehmerische Philosophie, die Vergangenheit eines Unternehmens in Form der Unternehmensgeschichte als Marktressource zu nutzen und möglichst gewinnbringend als Hervorhebungsmerkmal im Wettbewerb mit anderen Unternehmen einzusetzen. Dies stellt einen Zusammenhang mit den Dienstaufgaben des verstorbenen Beamten dar. Im Rahmen der Präsentation der „Elektrischen Viktoria“ wurden auch immer wieder kurze Probefahrten unternommen. Hierzu waren der Ehemann der Klägerin sowie der Inhaber der Manufaktur in H. berechtigt. Im Rahmen der Demonstration des „History Marketing“ konnte der Ehemann der Klägerin als Exkursionsleiter und Ersteller des Programms den Programmpunkt einer Probefahrt mit der „Elektrischen Viktoria“ in die Exkursion aufnehmen.

Unerheblich ist dabei, dass der Ehemann der Klägerin eine Probefahrt mit der „Elektrischen Viktoria“ in das Programm nur aufnehmen konnte, weil er aufgrund seiner Nebentätigkeit bei der Firma S. AG berechtigt war, dieses Fahrzeug zu führen. Die Nebentätigkeit bei der Firma S. AG ermöglichte dem verstorbenen Beamten, diesen Programmpunkt in die Exkursion aufzunehmen, dies führt jedoch nicht dazu, dass er bei diesem Programmpunkt im Rahmen der Nebentätigkeit tätig geworden ist. Der verstorbene Beamte wird dann im Rahmen der Nebentätigkeit tätig, wenn er für die Firma S. AG die „Elektrische Viktoria“ präsentiert. Man kann jedoch nicht davon ausgehen, dass er bei einer Präsentation der „Elektrischen Viktoria“ für seine Studenten für die Fa. S. AG tätig wurde. Es ist hier danach zu unterscheiden, ob der verstorbene Beamte im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben oder im Rahmen seiner Nebentätigkeit für die Firma S. AG tätig wurde. Im konkreten Fall war Ersteres der Fall.

Durch die Einbeziehung der Probefahrt in die dienstliche Veranstaltung ist die Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn noch nicht überschritten. Die Gestaltungsfreiheit findet ihre Grenze darin, dass das Kriterium der materiellen Dienstbezogenheit vor allem auf der Erwägung beruht, dass eine Behörde nur im Rahmen des ihr erteilten Auftrags zu handeln befugt ist und der Allgemeinheit nur Risiken in Gestalt von Unfallfürsorgeleistungen aufgebürdet werden können, die mit diesem Auftrag in sachlichem Zusammenhang stehen. Wie bereits ausgeführt ist ein Zusammenhang mit der Tätigkeit des verstorbenen Beamten als Professor und Inhaber des Lehrstuhls für Geschichte, insbesondere Wirtschafts-, Sozial- und Unternehmensgeschichte auch bei der Probefahrt gegeben.

Es ist zwar offenkundig, dass durch die Probefahrt das Risiko für den Dienstherrn erhöht worden ist. Auch konnte die Probefahrt nur stattfinden, weil der Kläger im Rahmen seiner Nebentätigkeit für die S. AG die Berechtigung zum Fahren für die „Elektrischen Viktoria“ hatte. Wäre die Exkursion nicht in der Person des verstorbenen Beamten als Projektleiter Nachbau „Elektrische Viktoria“, sondern von einem anderen Mitglied der Universität geleitet worden, wäre es bei einer Besichtigung geblieben und eine Probefahrt hätte nicht stattfinden können. Diese Gesichtspunkte sind jedoch nicht geeignet, im Rahmen einer Wertung den dienstlichen Charakter der Probefahrt entfallen zu lassen. Der verstorbene Beamte wird in seiner Eigenschaft als Professor und Leiter der Exkursion tätig, der aufgrund seiner Nebentätigkeit das Programm mit der Probefahrt anreichern konnte, wobei diese noch im Rahmen seiner Dienstaufgaben stattfand.

Soweit der Beklagte darlegt, dass bei wertender Betrachtungsweise eine Dienstbezogenheit aufgrund einer selbstgeschaffenen Gefahr ausscheiden müsste, kann er damit nicht durchdringen. Der in § 7 Abs. 2 SGB VII zum Ausdruck kommende Gedanke, dass verbotswidriges Handeln einen Versicherungsfall nicht ausschließt, gilt entsprechend auch in der Beamtenfürsorge (BayVGH, U.v. 12.10.1983 -3 B 83 A.1049 - juris). Verstößt der Beamte gegen die gesetzliche Vorschrift (hier die vom TÜV verfügten Zulassungsbeschränkungen für das Fahrzeug), hängt die Frage, ob er sich damit vom Dienst gelöst hat, vom Einzelfall ab. Selbst bei vorsätzlichem verbotswidrigem Handeln ist nur dann ein Sich-Lösen vom Dienst anzunehmen, wenn sich die Anordnung auf das Tätigwerden selbst bezogen hat und nicht nur gewisse Modalitäten der Dienstausführung betraf. In diesem Sinne nimmt die umfangreiche Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Arbeitsunfall ein Lösen des Kausalzusammenhangs mit dem Dienst nur bei einem Verhalten an, das als (völlig) sinn- und vernunftswidrig zu charakterisieren ist. Erforderlich ist ein Verhalten, das außerhalb jeder durch die Vernunft gebotenen Überlegung liegt. Die Gefahr muss so leicht erkennbar und das Maß der Unvernunft entscheidend sein, dass demgegenüber die Einwirkung des Dienstes als Teilursache für den Eintritt des Unfalls zurücktritt und deshalb als rechtlich unwesentlich erscheint. (vgl. BSG, U.v. 12.4.2005 -B 2 U 11/04 R - juris Rn. 22 m. w. N.). Mag sich das Vorgehen des verstorbenen Beamten (Überladung mit fünf Personen, abschüssiger Straßenverlauf, schnelles Anfahren laut Zeugenaussage D.) als unvernünftig und sorglose Verhaltensweise erweisen, sind jedoch die in der Rechtsprechung genannten Verhaltensweisen, die als völlig sinn- und vernunftswidrig zu charakterisieren sind, bei weitem nicht erreicht. Insoweit bedurfte es auch nicht der beantragten Beweisaufnahme.

Der Senat sieht auch keinen Zusammenhang zwischen der Annahme einer dienstlichen Veranstaltung und dem Umstand, dass die Firma S. AG keine Schadenersatzansprüche gegen den verstorbenen Ehemann der Klägerin bzw. gegen den Beklagten geltend gemacht hat. Daraus kann nicht der Schluss gezogen werden, dass nach der Verkehrsauffassung und den objektiven Gegebenheiten keine dienstliche Verrichtung des Ehemanns der Klägerin anzuerkennen gewesen wäre.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, da der Klägerin nicht zugemutet werden konnte, das Vorverfahren allein, ohne rechtskundigen Rat, zu betreiben.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO i. V. m. § 708 ff. ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO sowie des § 191 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 127 BRRG nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des anderen Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungsgerichtshofs), des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die angefochtene Entscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Läpple Dr. Neumüller Vicinus

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

Tatbestand

1

Die Klägerin steht als Studienrätin im Dienst des Beklagten. Im Oktober 2008 fuhr sie nach Beendigung ihres Dienstes mit ihrem Kraftfahrzeug nach Hause. Dieses stellte sie in dem ihrem Wohnhaus gegenüber liegenden Parkhaus ab, dessen Schranke geöffnet war. Die ca. 500 Stellplätze des Parkhauses sind sowohl an private als auch an gewerbliche Nutzer vermietet. Die Klägerin stürzte beim Zuschließen der vorderen Wagentür und fiel auf eine mitgeführte metallene Thermoskanne. Dabei erlitt sie einen Beinbruch.

2

Die Klägerin begehrte erfolglos die Anerkennung dieses Ereignisses als Dienstunfall (Wegeunfall). Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung im Wesentlichen ausgeführt: Wegeunfälle im Sinne von § 31 Abs. 2 BeamtVG erfassten nur Schadensereignisse im allgemeinen Verkehr. Hierunter falle der Unfall in der Großgarage schon deshalb nicht, weil diese anders als ein öffentliches Parkhaus nicht für jedermann benutzbar sei. Dies gelte ungeachtet der großen Anzahl der Stellplätze und der Vermietung eines Teils der Stellplätze an gewerbliche Nutzer und deren Besucher. Aus dem Umstand, dass die Klägerin unberechtigt in die Garage eingefahren sei, könnten ihr keine rechtlichen Vorteile erwachsen.

3

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Revision. Sie beantragt sinngemäß,

den Beklagten unter Aufhebung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. März 2012 und des Urteils des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 23. März 2010 sowie des Bescheids des Landesamts für Finanzen vom 12. Dezember 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Oktober 2009 zu verpflichten, das Schadensereignis vom 29. Oktober 2008 als Dienstunfall anzuerkennen und der Klägerin Dienstunfallfürsorgeleistungen zu gewähren.

4

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision der Klägerin, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 sowie § 141 Satz 1 und § 125 Abs. 1 Satz 2 VwGO), ist unbegründet. Das Berufungsurteil verletzt kein Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Unfallfürsorge für das Ereignis vom 29. Oktober 2008.

6

Für die Unfallfürsorge ist grundsätzlich das Recht maßgeblich, das im Zeitpunkt des Unfallereignisses gegolten hat, sofern sich nicht eine Neuregelung ausdrücklich Rückwirkung beimisst (stRspr; vgl. Urteile vom 24. Oktober 1963 - BVerwG 2 C 10.62 - BVerwGE 17, 59 <60> und vom 13. Dezember 2012 - BVerwG 2 C 51.11 - NVwZ-RR 2013, 522 Rn. 8 sowie zuletzt vom 29. August 2013 - BVerwG 2 C 1.12 - zur Veröffentlichung vorgesehen Rn. 8 m.w.N.). Zum Unfallzeitpunkt war das Bayerische Beamtenversorgungsgesetz vom 5. August 2010 (GVBl S. 410) noch nicht in Kraft getreten. Mangels einer entsprechenden Rückwirkungsregelung ist daher das Beamtenversorgungsgesetz des Bundes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung als fortgeltendes Bundesrecht (vgl. Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG, § 108 Abs. 1 BeamtVG) anzuwenden.

7

Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der danach maßgeblichen Fassung vom 21. Dezember 2004 (BGBl I S. 3592) ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BeamtVG gilt als Dienst auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle.

8

Damit hat der Gesetzgeber den Wegeunfall dem Dienstunfall gleichgestellt, obwohl der Weg von und zur Dienststelle keinen Dienst darstellt. Nach dem Normzweck des § 31 Abs. 2 BeamtVG hat der Gesetzgeber die Unfallfürsorge des Dienstherrn auf die Gefahren des allgemeinen Verkehrs erweitert, denen sich der Beamte aussetzt, um seinen Dienst zu verrichten. Die Gefahren des öffentlichen Straßenverkehrs können weder vom Dienstherrn noch vom Beamten beherrscht oder beeinflusst werden. Die Regelung stellt insofern eine sozialpolitisch motivierte zusätzliche Leistung des Dienstherrn dar. Die gesetzestechnische Konstruktion der Gleichstellung durch eine gesetzliche Fiktion in § 31 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BeamtVG, ferner Sinn und Zweck sowie die Konzeption dieser Vorschrift als Ausnahmeregelung lassen erkennen, dass es nicht zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Ausdehnung der Unfallfürsorge kommen soll, sodass eine restriktive Auslegung der Vorschrift geboten ist (zum Ganzen: Urteil vom 27. Januar 2005 - BVerwG 2 C 7.04 - BVerwGE 122, 360 <361> = Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 15 S. 11).

9

Deshalb sind Schadensereignisse in einem vom Beamten selbst beherrschten privaten Lebensbereich, die seiner Risikosphäre zuzurechnen sind, nicht vom Wegeunfallschutz erfasst, selbst wenn sie sich während eines Wegs zwischen Dienststelle und Wohnung ereignen. Damit gelten etwa Unfälle innerhalb des Wohngebäudes (Urteil vom 17. Oktober 1967 - BVerwG 6 C 29.65 - BVerwGE 28, 105) oder in einer privaten Garage des Beamten (Urteil vom 27. Januar 2005 a.a.O. S. 362 f. bzw. S. 12) nicht als Wegeunfälle im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG.

10

Aus den vorstehenden Gründen können aber auch Schadensereignisse auf solchen Verkehrsflächen nicht als Wegeunfall angesehen werden, über deren Nutzung ein Dritter alleinverantwortlich entscheidet. Dies gilt auch, wenn sich ihre Benutzung nach den Umständen des Einzelfalls als Teil des Wegs zwischen Dienststelle und Wohnung darstellt. Auf solchen Flächen findet kein allgemeiner Verkehr statt, dessen Gefahren die Unfallfürsorge nach § 31 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG erfassen will. Der Verfügungsberechtigte kann die Nutzung einer solchen Fläche durch Verkehrsteilnehmer jederzeit beenden und sie anderweitig nutzen.

11

Damit sind gleichfalls etwa private Parkhäuser oder Parkplätze, unabhängig davon, ob sie der Verfügungsberechtigte für jedermann oder einen beschränkten Nutzerkreis geöffnet hat, aber auch sonstige private Flächen, die von Fußgängern oder Fahrzeugen aufgrund ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Eigentümers genutzt werden können, vom Dienstunfallschutz des § 31 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG ausgeschlossen. Dasselbe gilt für Flächen im Eigentum der öffentlichen Hand oder von ihr gewerblich betriebene Parkhäuser und -plätze.

12

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, an die der Senat mangels Verfahrensrügen nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, war das Parkhaus, in dem das schädigende Ereignis eintrat, keine Verkehrsfläche, auf der allgemeiner Verkehr stattfand. Über die Nutzung des Parkhauses entschied vielmehr einseitig der Verfügungsberechtigte. Danach hatten aufgrund privatrechtlicher Verträge lediglich die Mieter der jeweiligen Parkflächen und deren Besucher berechtigten Zugang zum Parkhaus. Aber selbst wenn der Verfügungsberechtigte es für einen unbeschränkten Nutzerkreis geöffnet hätte, unterbrach die Klägerin mit der Einfahrt in das Parkhaus den Unfallschutz des § 31 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BeamtVG.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

Tatbestand

1

Die Verfahrensbeteiligten streiten um die Anerkennung eines Zeckenbisses und der daraus hervorgegangenen Borrelioseerkrankung als Dienstunfall.

2

Die Klägerin ist Lehrerin und Beamtin des Landes Niedersachsen. Im Rahmen eines Schulprojekts betreute sie vom 26. bis 28. Mai 2002 auf einem im Wald gelegenen ehemaligen Bauernhof eine Gruppe von Schülern der dritten Grundschulklasse. Während der Unterrichtspausen hielten sich die Kinder außerhalb der Gebäude auf dem Gelände des Hofes auf. Auch während dieser Pausen beaufsichtigte die Klägerin die Schulkinder.

3

In ihrer am 26. Februar 2004 eingegangenen förmlichen Unfallanzeige gab die Klägerin an, im Laufe des 27. Mai 2002 auf dem Hof von mehreren Insekten gestochen worden zu sein. Im Mai 2003 sei eine Borrelioseinfektion festgestellt worden.

4

Nach erfolglosem Antrag und Vorverfahren hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, die infolge des Zeckenbisses vom 27. Mai 2002 erlittene Borrelioseerkrankung als Dienstunfall anzuerkennen.

5

Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der erforderliche Zurechnungszusammenhang zwischen dem Ereignis und der Dienstausübung bestehe nicht. Es liege eine Gelegenheitsursache vor. Mit dem Zeckenbiss, den die Klägerin während des dreitägigen Schulprojekts erlitten habe, habe sich lediglich ein allgemeines Risiko verwirklicht, dem der spezifische Zusammenhang mit ihrem Dienst als Lehrerin fehle.

6

Mit der vom Senat wegen Divergenz zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Sie beantragt,

den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. Juli 2008 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 21. Februar 2007 zurückzuweisen.

7

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist begründet. Der Beschluss des Berufungsgerichts verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch auf Anerkennung des Zeckenbisses und der daraus resultierenden Borrelioseerkrankung als Dienstunfall im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG.

9

1. Die den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts tragende Annahme, bei dem von der Klägerin erlittenen Zeckenbiss handele es sich um eine Gelegenheitsursache, verletzt § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG. Nach dieser Vorschrift ist ein Dienstunfall ein auf äußeren Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Ursächlich sind nur solche Bedingungen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben.

10

Nicht als Ursachen gelten deshalb sogenannte Gelegenheitsursachen, d.h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht. Dies ist in Fällen anzunehmen, in denen die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden des Beamten so leicht aktualisierbar war, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte (Urteile vom 15. September 1994 - BVerwG 2 C 24.92 Buchholz 237.6 § 227 NdsLBG Nr. 1 S. 3 f. und vom 18. April 2002 - BVerwG 2 C 22.01 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 12; Beschluss vom 29. September 1999 - BVerwG 2 B 100.99 - juris). Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen ist die auf den am 27. Mai 2002 erlittenen Zeckenbiss zurückzuführende Borrelioseerkrankung der Klägerin keine Folge einer krankhaften Veranlagung oder eines anlagebedingten Leidens.

11

Unvereinbar mit § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist auch die weitere Ansicht des Oberverwaltungsgerichts, ein Dienstunfall sei ausgeschlossen, wenn sich in dem Schaden lediglich eine allgemeine, letztlich jeden treffende Gefahr realisiert habe. Denn der Begriff des Dienstunfalls setzt nicht voraus, dass der Beamte bei seiner Tätigkeit einer höheren Gefährdung als die übrige Bevölkerung ausgesetzt ist oder sich in dem Körperschaden eine der konkreten dienstlichen Verrichtung innewohnende typische Gefahr realisiert hat (Urteil vom 24. Oktober 1963 - BVerwG 2 C 10.62 - BVerwGE 17, 59 = Buchholz 231 § 107 DBG Nr. 4).

12

2. Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen sind sämtliche Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG erfüllt, sodass die Klägerin wegen des Zeckenbisses und der daraus resultierenden Borrelioseerkrankung Anspruch auf Dienstunfallfürsorge hat. Dem steht nicht entgegen, dass es sich um eine Infektionskrankheit handelt (Urteil vom 28. Januar 1993 - BVerwG 2 C 22.90 - Schütz, BeamtR ES/C II 3.1 Nr. 49).

13

Das Berufungsgericht hat im Anschluss an das Urteil des Verwaltungsgerichts festgestellt, dass die Klägerin am 27. Mai 2002 auf dem "Jugendhof I." während der Pausenaufsicht von einer Zecke gebissen worden ist und dass dieser Biss zu der Borrelioseerkrankung der Klägerin geführt hat. An diese Feststellungen ist der Senat mangels einer entsprechenden Verfahrensrüge nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden. Im Revisionsverfahren ist auch die Beklagte ausdrücklich davon ausgegangen, dass die Klägerin bei der Pausenaufsicht von einer Zecke gebissen worden ist.

14

Nach diesen bindenden Feststellungen handelt es sich bei dem Zeckenbiss um ein örtlich und zeitlich bestimmbares Schadensereignis im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG. Durch das Erfordernis der örtlichen und zeitlichen Bestimmbarkeit wird zum einen der Schutzbereich der Dienstunfallfürsorge festgelegt. Zum anderen dient es der Begrenzung des Risikos des Dienstherrn. Dieser soll nur für Schadensereignisse haften, die einem Nachweis zugänglich sind. Erst die eindeutige Bestimmung des Ereignisses ermöglicht es, sicher festzustellen, ob und inwieweit Veränderungen des Gesundheitszustandes des Beamten auf einen Dienstunfall zurückzuführen sind und von der Dienstunfallfürsorge nach §§ 32 ff. BeamtVG umfasst werden. Deshalb müssen die Angaben zur den Umständen des konkreten Ereignisses in zeitlicher und örtlicher Hinsicht in ihrer Gesamtheit so bestimmt sein, dass es Konturen erhält, aufgrund derer es von anderen Geschehnissen eindeutig abgegrenzt werden kann. Jede Verwechslung mit einem anderen Ereignis muss ausgeschlossen sein.

15

Zwar lassen sich Ort und Zeitpunkt einer Ansteckung mit einer Infektionskrankheit regelmäßig nicht mit der für § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG erforderlichen Genauigkeit feststellen. Hier ist dies aber ausnahmsweise der Fall. Denn aus den Entscheidungen der Vorinstanzen ergeben sich die für den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen, dass die Klägerin am 27. Mai 2002 auf dem Gelände des Jugendhofes bei der Pausenaufsicht von einer Zecke gebissen worden ist und dass dieser Biss zu der Borrelioseerkrankung geführt hat. Durch die Angabe des genauen Tages der Infektion, der Örtlichkeit des Bisses sowie des Hintergrunds der konkreten Verrichtung der Klägerin während dieses - von ihr nicht zu bemerkenden - Ereignisses ist dieses hinreichend konturiert und lässt sich von anderen Geschehnissen im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG abgrenzen.

16

Damit ist keine Änderung der bisherigen Rechtsprechung des Senats zur örtlichen und zeitlichen Bestimmbarkeit des schädigenden Ereignisses, das zu einer Infektionskrankheit geführt hat, verbunden (Urteil vom 28. Januar 1993 a.a.O.; Beschluss vom 19. Januar 2006 - BVerwG 2 B 46.05 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 17). Der Senat geht weiterhin davon aus, dass die bloße Eingrenzbarkeit des Zeitraumes der Infektion oder die abstrakte Bestimmbarkeit ihres Zeitpunkts sowie die Kenntnis der Orte, an denen sich der Beamte während dieser Zeit aufgehalten hat, nicht ausreichen. Die Forderung, dass Ort und Zeitpunkt der Infektion feststehen müssen, ist hier nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen erfüllt.

17

Der Zeckenbiss als das den Körperschaden, die Borrelioseinfektion, verursachende Ereignis, ist auch im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in Ausübung des Dienstes eingetreten. Dieses Merkmal verlangt eine besonders enge ursächliche Verknüpfung des Ereignisses mit dem Dienst (Urteile vom 24. Oktober 1963 a.a.O. S. 62 f., vom 18. April 2002 a.a.O. und vom 15. November 2007 - BVerwG 2 C 24.06 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 18; Beschluss vom 26. Februar 2008 - BVerwG 2 B 135.07 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 20). Maßgebend hierfür ist der Sinn und Zweck der beamtenrechtlichen Dienstunfallfürsorge. Dieser liegt in einem über die allgemeine Fürsorge hinausgehenden besonderen Schutz des Beamten bei Unfällen, die außerhalb seiner privaten (eigenwirtschaftlichen) Sphäre im Bereich der in der dienstlichen Sphäre liegenden Risiken eintreten, also in dem Gefahrenbereich, in dem der Beamte aufgrund der Anforderungen des Dienstes tätig wird.

18

Ausgehend vom Zweck der gesetzlichen Regelung und dem Kriterium der Beherrschbarkeit des Risikos der Geschehnisse durch den Dienstherrn kommt dem konkreten Dienstort des Beamten eine herausgehobene Rolle zu. Der Beamte steht bei Unfällen, die sich innerhalb des vom Dienstherrn beherrschbaren räumlichen Risikobereichs ereignen, unter dem besonderen Schutz der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge. Zu diesem Bereich zählt der Dienstort, an dem der Beamte seine Dienstleistung erbringen muss, wenn dieser Ort zum räumlichen Machtbereich des Dienstherrn gehört. Risiken, die sich hier während der Dienstzeit verwirklichen, sind dem Dienstherrn zuzurechnen, unabhängig davon, ob die Tätigkeit, bei der sich der Unfall ereignet hat, dienstlich geprägt ist. Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass diese Tätigkeit vom Dienstherrn verboten ist oder dessen wohlverstandenen Interessen zuwiderläuft (Urteile vom 15. November 2007 a.a.O. und vom 22. Januar 2009 - BVerwG 2 A 3.08 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 21; Beschluss vom 26. Februar 2008 a.a.O.).

19

Dienstort im dienstunfallrechtlichen Sinne ist derjenige Ort, an dem der Beamte die ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben zu erledigen hat. Sind dem Beamten für gewisse Zeit Aufgaben zugewiesen, die er nicht an seinem üblichen Dienstort, insbesondere nicht an seinem Arbeitsplatz in einem Dienstgebäude, sondern an einem anderen Ort wahrnehmen muss, so wird dieser Ort für die Dauer der Aufgabenerledigung vorübergehend Dienstort (Urteil vom 22. Januar 2009 a.a.O. Rn. 15; Beschluss vom 26. Februar 2008 a.a.O. Rn. 9). Eine solche Anweisung des Dienstherrn, die Dienstleistung vorübergehend an einem anderen Ort als dem üblichen Dienstort außerhalb des eigenen räumlichen Machtbereichs zu erbringen, darf hinsichtlich des Unfallschutzes des Beamten nicht zu einer Verschlechterung, insbesondere zu einer Erhöhung der Anforderungen für die Anerkennung eines schädigenden Ereignisses als Dienstunfall führen. Sofern der Dienstherr den Beamten zur Dienstleistung in einem abgrenzbaren örtlichen Bereich außerhalb seines eigenen räumlichen Machtbereichs verpflichtet, wird jener Bereich dienstunfallrechtlich der räumlichen Risikosphäre des Dienstherrn zugerechnet. Diese Gleichstellung des abgrenzbaren räumlichen Bereichs, in dem der Beamte seinen Dienst zu erbringen hat, mit dem räumlichen Machtbereich des Dienstherrn hat zur Folge, dass dem Dienstherrn im Rahmen des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG auch hier die Verwirklichung sämtlicher Risiken unabhängig von der Frage zugeordnet wird, ob die konkrete Tätigkeit, bei der es zu dem Körperschaden gekommen ist, dienstlich geprägt ist. Ausnahmen gelten wie bei einem Unfall im räumlichen Machtbereich des Dienstherrn nur für die Fälle, in denen die konkrete Verhaltensweise des Beamten etwa wegen eines ausdrücklichen Verbots schlechthin nicht mehr in Zusammenhang mit der gebotenen Dienstausübung gebracht werden kann.

20

Diese Voraussetzungen für die Annahme eines Dienstunfalls sind hier erfüllt. Der Dienstherr hatte die Klägerin als Lehrerin und Fachberaterin verpflichtet, in der Zeit vom 26. bis zum 28. Mai 2002 auf dem "Jugendhof I." im Rahmen eines Schulprojekts eine Gruppe von Grundschülern zu betreuen. Dienstort der Klägerin im Sinne des Dienstunfallrechts war damit das Gelände des Hofes. Hiervon erfasst waren nicht nur die Gebäude der Einrichtung, sondern auch die zum Hof gehörenden Freiflächen. Die Klägerin hatte ihre Aufsichts- und Betreuungstätigkeit auch außerhalb des Unterrichtsraumes auf den Freiflächen des Hofes zu erbringen. Die Kinder sollten sich während der Pausen zur Erholung und damit zur Förderung ihrer Konzentrationsfähigkeit außerhalb der Gebäude aufhalten. Angesichts des Alters der Schulkinder und der für sie unbekannten Umgebung war auch während der Unterrichtspausen eine ununterbrochene Beaufsichtigung und Betreuung durch die Klägerin und die weiteren erwachsenen Begleitpersonen geboten. Der der Klägerin vom Dienstherrn für ihre konkrete Dienstausübung zugewiesene Bereich war auch räumlich hinreichend abgegrenzt, um im Rahmen des Dienstunfallrechts die Gleichstellung mit dem räumlichen Machtbereich des Dienstherrn zu begründen. Auch bei einer Schule wird ihr gesamter Bereich einschließlich des Pausenhofes dem räumlichen Machtbereich des Dienstherrn zugerechnet.

21

Die konkrete Tätigkeit der Klägerin, bei der es zum Zeckenbiss gekommen ist, entsprach auch ihren dienstlichen Verpflichtungen. Sie stand in einem engen natürlichen Zusammenhang mit ihren dienstlichen Aufgaben. Der Zeckenbiss hatte seine wesentliche Ursache in den Erfordernissen des Dienstes der Klägerin und war dadurch nach seiner Eigenart geprägt (Urteile vom 12. Juli 1972 - BVerwG 6 C 10.70 - BVerwGE 40, 220 <223 f.> = Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 49, vom 3. November 1976 - BVerwG 6 C 203.73 - BVerwGE 51, 220 <222 f.> = Buchholz 237.0 § 152 BaWüLBG Nr. 3 S. 15 f. und vom 14. Dezember 2004 - BVerwG 2 C 66.03 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 6 S. 11; Beschluss vom 26. Februar 2008 a.a.O.). Die Klägerin war verpflichtet, die Kinder auch während der Pausen zu begleiten und zu beaufsichtigen. Da sich die Kinder während der Pausen außerhalb der Gebäude aufhalten sollten, musste sich die Klägerin aus dienstlichen Gründen im natürlichen Lebensraum von Zecken bewegen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 10.000,- € festgesetzt.

Gründe

Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Anerkennung des Ereignisses vom 19. Juli 2007, bei dem der 1956 geborene Kläger, der bis zur Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit zum 1. Mai 2009 als Verwaltungsamtmann (BesGr A 11) im Dienst der Beklagten stand, auf dem Weg zum Dienst von seinem PKW zur S-Bahn eine Verletzung am linken Knie erlitten hat, als Dienstunfall mit den geltend gemachten Folgen Hinterhornabriss des Innenmeniskus links, Spongiosa-ödem im medialen Tibiaplateau, Orteonekrose der tibialen Gelenkfläche des linken Knies, schmerzhaftes Impingementsyndrom rechte Schulter sowie Epicondylitis des rechten Ellenbogens zu Recht abgewiesen.

1.1 Das Verwaltungsgericht hat rechtsfehlerfrei eine Anerkennung des Ereignisses vom 19. Juli 2007 als Dienstunfall (Wegeunfall) i. S. d. § 31 Abs. 1 und 2 BeamtVG (in der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung vom 31. August 2006, vgl. § 108 Abs. 1 BeamtVG) durch die Beklagte gemäß § 45 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG verneint.

Nach § 45 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat; nach § 45 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG ist die Entscheidung dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekanntzugeben. Die Entscheidung über die Anerkennung als Dienstunfall ist ein Verwaltungsakt, der der Schriftform bedarf und der dem Versorgungsberechtigten nach Art. 41 Abs. 5 BayVwVfG i. V. m. Art. 10 BayBG zuzustellen ist, um wirksam zu werden (Art. 43 Abs. 1 BayVwVfG). Die wirksame Anerkennung als Dienstunfall setzt deshalb die schriftliche Feststellung und deren förmliche Bekanntgabe gegenüber dem Versorgungsberechtigten voraus (vgl. BVerwG, U. v. 14.12.2004 - 2 C 66/03 - juris Rn. 15).

Vorliegend hat weder die Beklagte als die für die Anerkennung zuständige oberste Dienstbehörde i. S. d. Art. 2 Satz 1 BayBG (durch den Gemeinderat bzw. den ersten Bürgermeister, vgl. BayVGH, B. v. 18.4.2006 - 3 ZB 05.815 - juris Rn. 5) noch eine vor ihr bestimmte Stelle das Ereignis vom 19. Juli 2007 schriftlich als Dienstunfall anerkannt. Die Gemeindeverwaltung der Beklagten hat zwar die Dienstunfallanzeige des Klägers mit Formblatt vom 5. September 2007 an die für die Erstattung von Dienstunfallleistungen zuständige Bayerische Versorgungskammer weitergeleitet und unter dem Punkt „Allgemeine Angaben“ ausdrücklich erklärt: „Vom Dienstherrn als Dienstunfall anerkannt am Di., 28.08.2007“. Darin liegt aber keine schriftliche Anerkennung eines Dienstunfalls gegenüber dem Kläger, weil die Erklärung lediglich gegenüber dem Versorgungsträger abgegeben wurde. Entsprechendes gilt für das Antwortschreiben der Versorgungskammer vom 27. September 2007, in dem diese der Beklagten wörtlich mitgeteilt hat: „Wir bestätigen den Eingang der Unfallanzeige. Der Unfall wird als Dienstunfall im Sinne des § 31 BeamtVG anerkannt.“ Auch dieses Schreiben war nur an die Beklagte gerichtet. Bei beiden Schreiben handelt es sich deshalb nicht um Verwaltungsakte i. S. d. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG mit Außenwirkung gegenüber dem Kläger, sondern lediglich um internen Schriftverkehr, von denen der Kläger unstreitig erst anlässlich der Akteneinsicht seiner Bevollmächtigten Kenntnis erlangt hat, die ihm aber vorher nicht förmlich bekannt gegeben worden sind.

Aus den genannten Gründen liegt auch in der bis August 2008 erfolgten Erstattung der vom Kläger eingereichten Arztrechnungen durch die Versorgungskammer keine - konkludente - Anerkennung des Vorfalls vom 19. Juli 2007 als Dienstunfall; gleiches gilt für das Verhalten der Beklagten, die dieser Handhabung nicht widersprochen hat. Die Begleichung der Rechnungen allein kann, auch wenn der Kläger angesichts des Verhaltens der Beklagten davon ausgehen musste, dass die Versorgungskammer über seinen Antrag auf Anerkennung eines Dienstunfall entscheiden würde, ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht als Anerkenntnis der zugrunde liegenden Forderung gesehen werden (vgl. BGH, U. v. 11.11.2008 - VIII ZR 265/07 - juris Rn. 12). Jedenfalls fehlt es, auch wenn der Kläger aufgrund der Erstattung der Behandlungskosten durch die Versorgungskammer darauf vertraut haben sollte, dass das Unfallereignis als Dienstunfall anerkannt worden sei, auch insoweit an einer schriftlichen und damit eindeutigen Anerkennung gegenüber dem Kläger, da die entsprechenden Mitteilungen der Versorgungskammer nur an die Beklagte gerichtet waren (vgl. BVerwG, U. v. 14.12.2004 - 2 C 66/03 - juris Rn. 20).

Auch die E-Mail der Versorgungskammer an den Kläger vom 13. Mai 2008 beinhaltet keine Anerkennung des Ereignisses vom 19. Juli 2007 als Dienstunfall. Unabhängig davon, dass die E-Mail ohne Unterschrift bzw. qualifizierte elektronische Signatur weder die Schriftform noch die dieser gleichgestellte elektronische Form wahrt (vgl. Art. 3a Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG, Art. 5 Abs. 5 Satz 2 VwZVG), kommt ihr ersichtlich auch keine Regelungswirkung i. S. d. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG zu. Darin wurde nur auf eine Anfrage des Klägers allgemein auf die bestehende Rechtslage gemäß § 31 BeamtVG hingewiesen, wonach nur notwendige und angemessene Aufwendungen z. B. für die ärztliche Behandlung, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einem anerkannten Dienstunfall stehen, erstattet werden können. Mit der Darlegung der Rechtslage war aber keine (stillschweigende) Anerkennung des Ereignisses vom 19. Juli 2007, das in der E-Mail auch nicht erwähnt wird, als Dienstunfall verbunden. Die Erstattung von Behandlungskosten setzt vielmehr die vorherige Anerkennung eines Dienstunfalls voraus, was nach dem oben Ausgeführten hier nicht der Fall war.

Da es somit schon an der Anerkennung als Dienstunfall fehlt, kann offen bleiben, ob die Beklagte ihre Gemeindeverwaltung bzw. die Versorgungskammer überhaupt als Stelle für die Entscheidung über die Anerkennung als Dienstunfall bestimmt hat, was von der Beklagten bestritten worden ist.

1.2 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend auch eine Verpflichtung der Beklagten, das Ereignis vom 19. Juli 2007 nachträglich als Dienstunfall (Wegeunfall) i. S. d. § 31 Abs. 1 und 2 BeamtVG anzuerkennen, abgelehnt.

Ein Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist (§ 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, vgl. BVerwG, U. v. 14.12.2004 - 2 C 66/03 - juris Rn. 24); als Dienst gilt dabei auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle (§ 31 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 BeamtVG, vgl. BVerwG, U. v. 27.5.2004 - 2 C 29/03 - juris Rn. 9).

Als Ursache im Rechtssinn auf dem Gebiet des Dienstunfallrechts sind nur solche Bedingungen anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei natürlicher Betrachtungsweise bei dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben; beim Zusammentreffen mehrerer Ursachen ist eine als die alleinige Ursache anzusehen, wenn sie überragend am Erfolg mitgewirkt hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt (vgl. BVerwG, B. v. 23.10.2013 - 2 B 34/12 - juris Rn. 6).

Keine Ursache im Rechtssinn sind sog. Gelegenheitsursachen, d. h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst nur eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also beispielsweise die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden eines Beamten so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte (vgl. BVerwG, B. v. 8.3.2004 - 2 B 54/03 - juris Rn. 7).

Für das Vorliegen eines Dienstunfalls ist der volle Beweis zu erbringen. Dieser muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen. Lassen sich die anspruchsbegründende Voraussetzungen für einen Dienstunfall nicht aufklären, geht die Nichterweislichkeit dieser Tatsachen nach allgemeinen Beweisgrundsätzen zulasten des Beamten; dies gilt auch für den erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfallgeschehen und Körperschaden (vgl. BVerwG, B. v. 11.3.1997 - 2 B 127/96 - juris Rn. 5).

Demgemäß ist das Verwaltungsgericht aufgrund der vorliegenden amts- und fachärztlichen Gutachten zu Recht davon ausgegangen, dass die vom Kläger infolge des Unfallereignisses vom 19. Juli 2007 - unstreitig - auf dem Weg zum Dienst erlittene Verletzung am linken Kniegelenk und die in der Folge aufgetretenen Beschwerden durch eine Gelegenheitsursache verursacht wurden.

Amtsärztin Dr. K. kommt im Gutachten vom 29. Januar 2009 auf der Grundlage des von ihr eingeholten fachorthopädischen Gutachtens von Dr. H. vom 19. Dezember 2008 zum Ergebnis, dass es sich bei dem Vorfall vom 19. Juli 2007 nicht um einen Dienst-/Wegeunfall handelt, weil die aufgetretene Meniskusläsion sich entsprechend dem nachvollziehbaren Ablauf jederzeit bei alltäglich vergleichbaren Gelegenheiten hätte ereignen können. Danach hat mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine bestehende, klinisch jedoch stumme Gewebedegeneration im linken Kniegelenk zusammen mit vorhandenen körperlichen Gegebenheiten (ein erheblich erhöhtes Körpergewicht und eine für degenerative Abnützungen prädestinierte Altersstufe) die Schädigung des linken Meniskus verursacht. Anhaltspunkte für eine degenerative Vorschädigung des linken Knies ergeben sich aus dem OP-Bericht von Dr. E. vom 20. Juli 2007, wonach bei der an diesem Tag durchgeführten Arthroskopie nicht nur ein Hinterhornabriss am Innenmeniskus, sondern auch ein drittgradiger Knorpelschaden und hypertrophe synoviale Zotten festgestellt wurden. Auch hat der Kläger laut OP-Bericht Dr. Ö. vom 22. März 2006 bereits 2006 ohne Einwirkung von außen einen Innenmeniskuslappenriss am rechten Knie erlitten, wobei ein degenerativer Horizontalriss im Hinterhornbereich festgestellt wurde. Diese körperlichen Befunde lassen nicht auf einen Dienstunfall als wesentliche Ursache für den Hinterhornabriss schließen und liefern die plausible Erklärung dafür, warum der Meniskus - ähnlich wie schon beim rechten Knie - beim Gehen ohne äußere Krafteinwirkung reißen konnte. Ein solcher Unfallmechanismus ist - mangels erforderlicher Krafteinwirkung - per se auch nicht geeignet, einen gesunden Meniskus zu schädigen.

Dem steht nicht entgegen, dass Dr. E. in seinem Attest vom 30. Juli 2009 angegeben hat, der Meniskus sei nicht in typischer Weise degenerativ ausgefasert, sondern sichtbar frisch gerissen gewesen. Dr. K. hat hierzu plausibel dargelegt, dass diese Feststellung nicht gegen bereits vorbestehende degenerative Veränderungen spricht, sondern lediglich besagt, dass die festgestellte Verletzung nicht schon länger bestanden hat und daher nicht - wie für ältere Verletzungen typisch - ausgefasert war.

Entgegen der Behauptung des Klägers ist das Verwaltungsgericht insoweit auch nicht aufgrund unzutreffender Annahmen von Dr. K. zu Unrecht davon ausgegangen, dass kein Unfallereignis vorliegt, weil die Meniskusläsion ohne Grund beim normalen Gehen aufgetreten sei. Vielmehr beruht diese Unfallschilderung auf den eigenen Angaben des Klägers in der Unfallanzeige vom 23. Juli bzw. 23. August 2007, an denen er sich festhalten lassen muss. Auch bei seiner amtsärztlichen Untersuchung am 14. Oktober 2008 hat er auf Frage, ob er gerannt, gestürzt oder gestolpert sei, erklärt, dass beim normalen Gehen plötzlich mit lautem Knall ein stechender Schmerz im linken Knie aufgetreten sei. Im Zulassungsverfahren hat er wiederholt, dass diese Angaben gegenüber der Amtsärztin zutreffend sind und die Verletzung nicht durch einen Sturz verursacht worden ist. Deshalb trifft es nicht zu, dass Dr. K. sich nicht an den vom Kläger geschilderten Vorfall habe erinnern können.

Wenn der Kläger demgegenüber nunmehr behauptet, die Verletzung sei nicht beim normalen Gehen, sondern beim Tritt in ein Loch auf unebenem Asphalt mit stärkerer Gewalteinwirkung aufgetreten, ist dieses gesteigerte Vorbringen angesichts der schriftlichen Unfallschilderungen und der Angaben von Dr. K. nicht als glaubwürdig anzusehen (vgl. BayVGH, B. v. 19.7.2010 - 14 ZB 09.2481 - juris Rn. 7). Auch die Einlassung, er habe dies nur deshalb nicht früher angegeben, weil er vom Vorliegen eines Dienstunfalls ausgegangen sei, vermag den Widerspruch nicht zu erklären. Auch die Vorlage von Fotos vom Parkplatz ändert an dieser Beurteilung nichts, da auf diesen keine solchen Bodenvertiefungen zu erkennen sind, die das Vorbringen plausibel erscheinen lassen würden, der Kläger sei in ein Loch getreten und habe sich das Bein verdreht.

Dies kann aber letztlich offen bleiben, da auch ein möglicher Tritt in eine derartige Bodenunebenheit ohne Umkippen oder Sturz nach Einschätzung von Dr. H. mangels geeigneter Unfallmechanik und -kraft für den erlittenen Meniskusriss nicht ursächlich war. Dies gilt unabhängig davon, ob Dr. H. aufgrund der u. U. missverständlichen Schilderung des Klägers ihm gegenüber unzutreffend davon ausgegangen sein mag, dass der Unfall sich auf dem Weg zum Dienstgebäude ereignet hat. Entgegen der Behauptung des Klägers ist Dr. K. nicht unzutreffend davon ausgegangen, dass sich der Unfall auf dem Weg zum Dienstgebäude ereignet hat, sondern hat sich lediglich in ihrer Aussage vor dem Verwaltungsgericht auf diese Äußerung im Gutachten von Dr. H. bezogen, um auf das dortige klägerische Vorbringen hinzuweisen.

Soweit der Kläger eine Gelegenheitsursache verneint, weil er vor dem Vorfall vom 19. Juli 2007 keinen Unfall oder größeren Schaden gehabt habe, trifft dies nach dem Ausgeführten nicht zu, da der Kläger bereits 2006 eine vergleichbare Verletzung am rechten Knie ebenfalls ohne äußere Einwirkung erlitten hat.

Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass Dr. B. im orthopädischen Gutachten vom 20. April 2010 anhand der zitierten medizinischen Literatur zu dem Ergebnis komme, dass eine Meniskusschädigung nicht beliebig geschehen könne und deshalb eine isolierte Traumatisierung nicht ausgeschlossen werden dürfe, ist dies nicht geeignet, die festgestellte Vorschädigung als wesentliche Ursache für die Verletzung in Zweifel zu ziehen. Auch die Behauptung, beim Kläger habe keine klinisch bedeutende Vorerkrankung, sondern nur eine akute Meniskusverletzung vorgelegen, trifft angesichts der festgestellten Vorschädigungen so nicht zu. Soweit Dr. B. konstatiert, dass der Kläger infolge eines typischen Drehsturzes mit plötzlicher, hoher Krafteinwirkung auf das linke Kniegelenk eine Meniskusschädigung im Vorderhornbereich erlitten habe, geht sie nicht nur von einem anderen Geschehen als bislang vorgetragen aus; sie legt dabei auch eine nicht festgestellte Verletzung (Vorder- statt Hinterhornabriss) zugrunde, so dass die von ihr hieraus gezogene Schlussfolgerung, der Kläger habe einen Dienst- bzw. Wegeunfall erlitten, schon deshalb nicht nachvollziehbar ist. Demgemäß hat Dr. K. in der amtsärztlichen Stellungnahme vom 21. Juli 2010 sowie in der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2012 dieses Gutachten zu Recht auch für nicht maßgeblich erachtet. Daran ändert nichts, dass Dr. B. in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 27. August 2012 erklärt hat, aus den bei der Begutachtung vorliegenden Unterlagen habe sich nicht ergeben, ob es sich um einen Vorder- oder Hinterhornabriss gehandelt habe. Dies legt vielmehr die Annahme nahe, dass Dr. B. die ärztlichen Unterlagen nicht sorgfältig ausgewertet hat. Wenn sie in Kenntnis der Tatsache, dass beim Kläger ein Hinter- und kein Vorderhornriss vorlag, die Ansicht vertritt, es komme darauf nicht an, weil unabhängig davon, wo die Meniskusläsion aufgetreten sei, eine traumatische Ursache für den Vorfall vom 19. Juli 2007 nicht negiert werden könne, setzt sie sich nicht mit dem zugrunde liegenden Sachverhalt auseinander. Damit vermag sie jedoch die amtsärztliche Einschätzung, dass eine Gelegenheitsursache vorliegt, nicht zu widerlegen. Zudem ist auch nach Ansicht von Dr. B. aufgrund degenerativer Veränderungen von einer zu erwartenden Krankheitsbereitschaft auszugehen, auch wenn diese vor dem Unfall noch zu keiner klinischen Manifestation oder funktionellen Störung geführt habe.

Dagegen kann der Kläger auch nicht einwenden, dass die Amtsärztin nicht darauf abgestellt habe, ob der Körperschaden zumindest überwiegend durch den Vorfall oder die Vorschädigung verursacht worden ist. Steht eine Ursache als Gelegenheitsursache fest, ist sie für den eingetretenen Körperschaden nicht als maßgeblich anzusehen. Erleidet ein Vorgeschädigter durch ein äußeres Ereignis eine zusätzliche Schädigung der Gesundheit in der Art der Vorerkrankung, so kommt dem äußeren Ereignis nur dann ursächliche Wirkung zu, wenn es bei natürlicher Betrachtungsweise entweder überragend zum Erfolg (Körperschaden) hingewirkt hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt (vgl. BVerwG, B. v. 7.5.1999 - 2 B 117/98 - juris Rn. 4).

Da somit der Unfall vom 19. Juli 2007 nicht als wesentliche (Teil-) Ursache für die Verletzung angesehen werden kann, trägt der Kläger nach allgemeinen Grundsätzen die materielle Beweislast für das Vorliegen des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und der eingetretenen Verletzung. Auch das Verhalten der Beklagten führt nicht zu einer Beweislastumkehr. Soweit sich der Kläger darauf beruft, der Dienstvorgesetzte habe entgegen § 45 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG die Ursache für den Unfall nicht sofort ermitteln lassen, wodurch es erschwert bzw. unmöglich worden sei, die Unfallursache aufzuklären, führt die Untersuchungspflicht des Dienstherrn nicht zu einer Umkehr der Beweislast (vgl. BayVGH, U. v. 13.1.1981 - 3 B 80 A.1360 - BayVBl 1981, 304). Im Übrigen hat der Kläger auch nicht dargelegt, was die Beklagte seiner Ansicht nach hätte unternehmen müssen, um die Unfallursache aufzuklären. Da der Kläger am Tag nach dem Unfall operiert worden ist und im Anschluss daran weitere Untersuchungen wie ein MRT durchgeführt worden sind, ohne dass sich daraus Anhaltspunkte zur Unfallursache ergeben hätten, ist nicht davon auszugehen, dass diese durch weitere zeitnahe Untersuchungen aufgeklärt hätte werden können. Soweit der Kläger meint, die Beklagte habe durch ihr Verhalten bei ihm den Eindruck erweckt, der Dienstunfall sei anerkannt worden, so dass er weitere Untersuchungen unterlassen habe, führt dies ebenfalls nicht zu einer Beweislastumkehr. Diese würde allenfalls dann eingreifen, wenn der Beklagten diesbezüglich eine Beweisvereitelung vorzuwerfen wäre. Das Verhalten der Beklagten war hier aber eher großzügig; ob dies rechtswidrig war, steht nicht fest. Jedenfalls kann ihr ein „beamtenfreundliches Verhalten" nicht im Zusammenhang mit der Frage, wer die Beweislast zu tragen hat, zum Vorwurf gemacht werden. Denn die Beklagte hat nicht bewusst eine Klärung des Sachverhalts zu einem früheren Zeitpunkt vereitelt.

Vor diesem Hintergrund ist auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht nicht von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 VwGO) ein zusätzliches Gutachten zur Frage der Verursachung der Verletzung eingeholt hat. Eine erneute Begutachtung musste sich ihm angesichts der dem amtsärztlichen Gutachten vom 29. Januar 2009 zugrunde liegenden ausführlichen und überzeugenden fachärztlichen Bewertung durch Dr. H. auch nicht aufgrund des orthopädischen Gutachtens von Dr. B. vom 20. April 2010 aufdrängen, zumal Dr. K. sich damit auseinandergesetzt hat und sich hieraus keine Anhaltspunkte dafür ergeben, die amtsärztliche Einschätzung in Zweifel zu ziehen.

Das Verwaltungsgericht hat sich in überzeugender Weise mit dem amtsärztlichen Gutachten vom 29. Januar 2009 auseinandergesetzt und dieses als widerspruchsfrei und nachvollziehbar angesehen. Zu Recht hat es ihm gegenüber privatärztlichen Attesten auch besonderen Beweiswert zugesprochen. Amtsärztlichen Gutachten kommt besonderes Gewicht zu, weil der Amtsarzt über speziellen Sachverstand verfügt, der einerseits auf der Kenntnis der Belange der Verwaltung sowie der gesundheitlichen Anforderungen, die an einen Beamten der jeweiligen Laufbahn gestellt werden, andererseits auf der Erfahrung aus einer Vielzahl von gleich oder ähnlich gelagerten Fällen beruht (vgl. BayVGH, B. v. 24.9.2014 - 3 ZB 12.318 - juris Rn. 7; B. v. 3.6.2015 - 6 ZB 14.2773 - juris Rn. 10 f.). Entgegen der Auffassung des Klägers ist dies hier auch nicht deshalb anders zu bewerten, weil sich die Amtsärztin bei ihrer Entscheidung maßgeblich auf die Bewertung des von ihr zulässigerweise hinzugezogenen Facharztes gestützt hat. Auch dann obliegt die Beurteilung, ob ein Dienst- bzw. Wegeunfall vorliegt, allein der zuständigen Amtsärztin.

Soweit der Kläger zum Beweis der Tatsache, dass es sich bei dem Vorfall vom 19. Juli 2007 zumindest um eines wesentliche Teilursache im Rechtssinn gehandelt hat, die Einvernahme des Orthopäden Dr. E., der ihn am 20. Juli 2007 operiert hat, sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt hat, sind Ermittlungen zum Sachverhalt im Zulassungsverfahren nicht veranlasst. Insoweit musste sich eine Beweiserhebung auch dem Verwaltungsgericht nicht aufdrängen. Es hätte vielmehr dem anwaltlich vertretenen Kläger oblegen, durch Stellung eines entsprechenden Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung auf die Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um die Versäumnisse eines Beteiligten wie das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen in erster Instanz im Berufungsverfahren zu kompensieren.

1.3 Da schon die Knieverletzung nicht als Dienstunfall anerkannt werden kann, scheidet auch eine Anerkennung der nach dem Unfallereignis vom 19. Juli 2007 aufgetretenen, mit der Klage im Einzelnen als Dienstunfallfolgen geltend gemachten weiteren Körperschäden aus.

2. Der Zulassungsantrag war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2, 39 Abs. 1 GKG. Da der Kläger neben der Anerkennung der Knieverletzung vom 19. Juli 2007 als Dienstunfall ausdrücklich auch die Anerkennung der weiteren, dezidiert benannten Beschwerden als Dienstunfallfolgen beantragt hat, ist es gerechtfertigt, hierfür jeweils den Auffangwert festzusetzen.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 29.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der ausschließlich geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegt jedenfalls nicht vor.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 64 m. w. N.). Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt, müssen hinsichtlich aller dieser Begründungen Zulassungsgründe hinreichend dargelegt werden (vgl. Happ a. a. O. Rn. 61).

Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage des Klägers auf Anerkennung verschiedener weiterer gesundheitlicher Beeinträchtigungen als Folge eines am 15. Juni 2009 während einer Dienstfahrt erlittenen und mit streitgegenständlichem Bescheid der Beklagten vom 15. April 2011 als Dienstunfall anerkannten Autounfalls des Klägers sowie auf Gewährung von weiterer Heilfürsorge und eines höheren Unfallausgleichs unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Begründung des - insoweit - ablehnenden streitgegenständlichen Bescheids in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 11. Oktober 2011 abgewiesen. Ergänzend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, nach Auswertung der im Verwaltungsverfahren umfangreich eingeholten und für die gerichtliche Sachentscheidung ausreichenden ärztlichen Befunde und Stellungnahmen sei vorliegend nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer Kausalität zwischen dem Dienstunfall und den vom Kläger geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen - zumindest nicht im Sinne einer wesentlich mitwirkenden Teilverursachung - auszugehen. Ausweislich der von der Beklagten eingeholten Gutachten seien die zusätzlich geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers nicht Folgen des Dienstunfalls, sondern auf seine Vorerkrankung bzw. Vorschädigung, insbesondere auf seine seit langem bestehende Multiple-Sklerose-Erkrankung, zurückzuführen. Daher sei die Klage auch hinsichtlich der anderen mit der begehrten Anerkennung weiterer Dienstunfallfolgen zusammenhängenden Streitgegenstände abzuweisen gewesen.

Durch das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren werden diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage gestellt und keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften. Der Kläger hat die Bewertung des Verwaltungsgerichts, er habe den ihm obliegenden Beweis nicht erbringen können, dass die von ihm reklamierten weiteren Körperschäden kausal durch den Dienstunfall verursacht worden seien, nicht erschüttert.

Nicht durchdringen kann der Kläger mit seinem Einwand, er sei ungeachtet seiner Grunderkrankung bis zu seinem Verkehrsunfall vollzeitbeschäftigt gewesen, habe seinen beruflichen Pflichten nachkommen können und sei allen körperlichen sowie geistigen Anforderungen gewachsen gewesen, als Folge des Dienstunfalls sei er nun dauerhaft erkrankt, zu 100% erwerbsunfähig und wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden. Zwar gilt bei typischen Geschehensabläufen grundsätzlich auch im Dienstunfallrecht der Anscheinsbeweis. Danach besteht auf erste Sicht ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einem bestimmten Ereignis und einem Schaden, wie es bei typischen, in ähnlicher Weise immer wieder vorkommenden Geschehensabläufen nach allgemeiner Erfahrung des täglichen Lebens der Fall ist; sind keine Tatsachen erwiesen, welche die Möglichkeit eines von dem typischen Geschehensablauf abweichenden Geschehens dartun, so bedarf es für den Ursachenzusammenhang keines weiteren Nachweises (st. Rspr. des BVerwG, vgl. U. v. 23.5.1962 - VI C 39.60 - BVerwGE 14, 181 m. w. N.). Auch wenn es durchaus nachvollziehbar ist, dass der Kläger nach dem ersten Anschein davon ausgeht, der Dienstunfall sei kausal für seine Beeinträchtigungen, liegen hier im Hinblick auf seine Vorerkrankung und seine Vorschädigung Tatsachen vor, die ihm den Nachweis der Kausalität mittels Anscheinsbeweises verwehren.

Treffen Vorschädigungen, anlagebedingte Leiden, oder Vorerkrankungen - wie im Fall des Klägers seine Multiple-Sklerose-Erkrankung - mit einem Dienstunfall zusammen, sind geltend gemachte Körperschäden nur dann im Rechtssinn kausal durch den Dienstunfall verursacht, wenn der Dienstunfall im Verhältnis zu diesen Vorschädigungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine wesentlich mitwirkende Teilursache für diese Körperschäden ist. Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht kann zwar auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder (nur) beschleunigt. Dies setzt aber voraus, dass diesem Ereignis im Verhältnis zu anderen Bedingungen - zu denen auch die bei Eintritt des äußeren Ereignisses schon vorhandene Veranlagung oder Vorschädigung gehört - keine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtungsweise allein als maßgeblich für die Körperschäden anzusehen sind. Keine Ursachen im Rechtssinn sind demnach sogenannte Gelegenheitsursachen, d. h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte. Eine solch untergeordnete Bedeutung ist insbesondere auch dann anzunehmen, wenn das Ereignis gleichsam „der letzte Tropfen“ war, „der das Maß zum Überlaufen brachte bei einer Krankheit, die ohnehin ausgebrochen wäre, wenn ihre Zeit gekommen war“ (st. Rspr., BVerwG, U. v. 30.6.1988 - 2 C 77.86 - DÖD 1988, 295 m.w.N; BayVGH, B. v. 21.3.2014 - 14 ZB 12.1024 - juris Rn. 10 m. w. N.).

Nach den auch im Dienstunfallrecht geltenden Regeln über die materielle Beweislast (vgl. BayVGH, B. v. 13.1.2014 - 14 CS 13.1790 - juris Rn. 13 m. w. N.) hat der Kläger den vollen Beweis dafür zu erbringen, dass jede einzelne von ihm geltend gemachte körperliche Beeinträchtigung tatsächlich besteht und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - zumindest im Sinne einer wesentlich mitwirkenden Teilursache - auf dem als Dienstunfall anerkannten Verkehrsunfall beruht (vgl. BVerwG, B. v. 12.10.1972 - 6 B 22.72 - Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 50). Nur dann kann der Kläger eine Anerkennung der geltend gemachten Körperschäden als Dienstunfallfolgen nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG beanspruchen. Lassen sich wie hier die anspruchsbegründenden Voraussetzungen nicht klären, geht dies zulasten des Klägers.

Dies zugrunde gelegt hätte der Kläger in der Zulassungsbegründung darlegen müssen, durch welche der vorhandenen Gutachten er den notwendigen Beweis geführt sieht, zumal er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausdrücklich auf die Stellung eines Beweisantrags verzichtet hat. Unabhängig davon, dass der Kläger insoweit seinen Darlegungspflichten nicht nachgekommen ist und ungeachtet der diesbezüglichen Einschätzungen des fachärztlichen Beraters der Beklagten, der die im Verwaltungsverfahren eingeholten unfallchirurgischen, neurologischen, psychiatrischen und psychologischen Zusammenhangs- bzw. Zusatzgutachten ausgewertet hat, lässt sich dem neurologischen Gutachten des Klinikums Nürnberg vom 4. Juni 2010 und dem Ergänzungsgutachten vom 17. Januar 2011 nicht entnehmen, dass die Verschlechterung der Multiplen Sklerose kausal durch den Dienstunfall verursacht wurde. Zwar wird im neurologischen Ergänzungsgutachten ausgeführt, es bleibe festzuhalten, dass sowohl eine Posttraumatische Belastungsstörung als auch eine depressive Symptomatik zu verminderten Kortisolspiegeln im Serum führen und aufgrund der bei Multipler Sklerose verminderten Lymphozytenaffinität für Kortisol Entzündungsprozesse im zentralen Nervensystem in Gang induziert oder perpetuiert werden könnten. Allerdings wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass „im Rahmen des vorliegenden Gutachtens selbstverständlich kein genauer Mechanismus definiert werden“ könne, „der beim Kläger zur vorliegenden Verschlechterung - seiner Erkrankung - geführt“ habe, „da die genaue Pathophysiologie der Multiplen Sklerose trotz intensiver weltweiter Forschung bislang nur teilweise aufgeklärt“ sei. Mit einer derartigen gutachterlichen Aussage ist der Beweis für die Kausalität zwischen Dienstunfall und des geltend gemachten Körperschadens eines schubförmig remittierenden Verlaufs einer Multiplen-Sklerose-Erkrankung nicht geführt. Unsicherheiten, die auf den wissenschaftlich noch nicht vollständig geklärten Krankheitsmechanismen der Multiplen Sklerose beruhen, gehen zulasten des Klägers. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden, dass auch im Beamtenrecht entstehende Beweisschwierigkeiten keine von den allgemeinen Beweisgrundsätzen abweichende mildere Beurteilung der Beweisanforderungen rechtfertigen (vgl. BVerwG, U. v. 22.10.1981 - 2 C 17.81 - NJW 1982, 1893 m. w. N.).

Da es somit im Hinblick auf die Verschlechterung der Multiplen-Sklerose-Erkrankung auf die Bewertung des fachärztlichen Beraters der Beklagten nicht allein ankommt und sich das Verwaltungsgericht insoweit lediglich ergänzend geäußert hat, kann der Kläger diesbezüglich auch nicht mit seiner Rüge durchdringen, das Verwaltungsgericht folge fast ausschließlich dessen Auswertung, obwohl der fachliche Berater seine Begutachtung lediglich nach Aktenlage ausgeführt und ihn noch nicht einmal persönlich untersucht habe. Soweit der Kläger die Bewertungen des Fachberaters hinsichtlich der als Unfallfolge geltend gemachten Entwicklung einer schweren depressiven Symptomatik mit kognitiven Störungen in Zweifel ziehen möchte, ist er ebenfalls seinen Darlegungspflichten nicht nachgekommen. Denn die Auswertung eines ärztlichen Gutachtens ist nicht schon deshalb fehlerhaft und unbrauchbar, weil sie nach Aktenlage vorgenommen wurde. Der Kläger hätte insoweit substantiiert dartun müssen, in welchen Punkten die fachärztliche Auswertung fehlerhaft war und warum sich dies dem Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung hätte aufdrängen müssen.

Nach alledem war der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostentragungspflicht aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 3 GKG (wie Vorinstanz).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 10.000,- € festgesetzt.

Gründe

Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Anerkennung des Ereignisses vom 19. Juli 2007, bei dem der 1956 geborene Kläger, der bis zur Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit zum 1. Mai 2009 als Verwaltungsamtmann (BesGr A 11) im Dienst der Beklagten stand, auf dem Weg zum Dienst von seinem PKW zur S-Bahn eine Verletzung am linken Knie erlitten hat, als Dienstunfall mit den geltend gemachten Folgen Hinterhornabriss des Innenmeniskus links, Spongiosa-ödem im medialen Tibiaplateau, Orteonekrose der tibialen Gelenkfläche des linken Knies, schmerzhaftes Impingementsyndrom rechte Schulter sowie Epicondylitis des rechten Ellenbogens zu Recht abgewiesen.

1.1 Das Verwaltungsgericht hat rechtsfehlerfrei eine Anerkennung des Ereignisses vom 19. Juli 2007 als Dienstunfall (Wegeunfall) i. S. d. § 31 Abs. 1 und 2 BeamtVG (in der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung vom 31. August 2006, vgl. § 108 Abs. 1 BeamtVG) durch die Beklagte gemäß § 45 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG verneint.

Nach § 45 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat; nach § 45 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG ist die Entscheidung dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekanntzugeben. Die Entscheidung über die Anerkennung als Dienstunfall ist ein Verwaltungsakt, der der Schriftform bedarf und der dem Versorgungsberechtigten nach Art. 41 Abs. 5 BayVwVfG i. V. m. Art. 10 BayBG zuzustellen ist, um wirksam zu werden (Art. 43 Abs. 1 BayVwVfG). Die wirksame Anerkennung als Dienstunfall setzt deshalb die schriftliche Feststellung und deren förmliche Bekanntgabe gegenüber dem Versorgungsberechtigten voraus (vgl. BVerwG, U. v. 14.12.2004 - 2 C 66/03 - juris Rn. 15).

Vorliegend hat weder die Beklagte als die für die Anerkennung zuständige oberste Dienstbehörde i. S. d. Art. 2 Satz 1 BayBG (durch den Gemeinderat bzw. den ersten Bürgermeister, vgl. BayVGH, B. v. 18.4.2006 - 3 ZB 05.815 - juris Rn. 5) noch eine vor ihr bestimmte Stelle das Ereignis vom 19. Juli 2007 schriftlich als Dienstunfall anerkannt. Die Gemeindeverwaltung der Beklagten hat zwar die Dienstunfallanzeige des Klägers mit Formblatt vom 5. September 2007 an die für die Erstattung von Dienstunfallleistungen zuständige Bayerische Versorgungskammer weitergeleitet und unter dem Punkt „Allgemeine Angaben“ ausdrücklich erklärt: „Vom Dienstherrn als Dienstunfall anerkannt am Di., 28.08.2007“. Darin liegt aber keine schriftliche Anerkennung eines Dienstunfalls gegenüber dem Kläger, weil die Erklärung lediglich gegenüber dem Versorgungsträger abgegeben wurde. Entsprechendes gilt für das Antwortschreiben der Versorgungskammer vom 27. September 2007, in dem diese der Beklagten wörtlich mitgeteilt hat: „Wir bestätigen den Eingang der Unfallanzeige. Der Unfall wird als Dienstunfall im Sinne des § 31 BeamtVG anerkannt.“ Auch dieses Schreiben war nur an die Beklagte gerichtet. Bei beiden Schreiben handelt es sich deshalb nicht um Verwaltungsakte i. S. d. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG mit Außenwirkung gegenüber dem Kläger, sondern lediglich um internen Schriftverkehr, von denen der Kläger unstreitig erst anlässlich der Akteneinsicht seiner Bevollmächtigten Kenntnis erlangt hat, die ihm aber vorher nicht förmlich bekannt gegeben worden sind.

Aus den genannten Gründen liegt auch in der bis August 2008 erfolgten Erstattung der vom Kläger eingereichten Arztrechnungen durch die Versorgungskammer keine - konkludente - Anerkennung des Vorfalls vom 19. Juli 2007 als Dienstunfall; gleiches gilt für das Verhalten der Beklagten, die dieser Handhabung nicht widersprochen hat. Die Begleichung der Rechnungen allein kann, auch wenn der Kläger angesichts des Verhaltens der Beklagten davon ausgehen musste, dass die Versorgungskammer über seinen Antrag auf Anerkennung eines Dienstunfall entscheiden würde, ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht als Anerkenntnis der zugrunde liegenden Forderung gesehen werden (vgl. BGH, U. v. 11.11.2008 - VIII ZR 265/07 - juris Rn. 12). Jedenfalls fehlt es, auch wenn der Kläger aufgrund der Erstattung der Behandlungskosten durch die Versorgungskammer darauf vertraut haben sollte, dass das Unfallereignis als Dienstunfall anerkannt worden sei, auch insoweit an einer schriftlichen und damit eindeutigen Anerkennung gegenüber dem Kläger, da die entsprechenden Mitteilungen der Versorgungskammer nur an die Beklagte gerichtet waren (vgl. BVerwG, U. v. 14.12.2004 - 2 C 66/03 - juris Rn. 20).

Auch die E-Mail der Versorgungskammer an den Kläger vom 13. Mai 2008 beinhaltet keine Anerkennung des Ereignisses vom 19. Juli 2007 als Dienstunfall. Unabhängig davon, dass die E-Mail ohne Unterschrift bzw. qualifizierte elektronische Signatur weder die Schriftform noch die dieser gleichgestellte elektronische Form wahrt (vgl. Art. 3a Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG, Art. 5 Abs. 5 Satz 2 VwZVG), kommt ihr ersichtlich auch keine Regelungswirkung i. S. d. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG zu. Darin wurde nur auf eine Anfrage des Klägers allgemein auf die bestehende Rechtslage gemäß § 31 BeamtVG hingewiesen, wonach nur notwendige und angemessene Aufwendungen z. B. für die ärztliche Behandlung, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einem anerkannten Dienstunfall stehen, erstattet werden können. Mit der Darlegung der Rechtslage war aber keine (stillschweigende) Anerkennung des Ereignisses vom 19. Juli 2007, das in der E-Mail auch nicht erwähnt wird, als Dienstunfall verbunden. Die Erstattung von Behandlungskosten setzt vielmehr die vorherige Anerkennung eines Dienstunfalls voraus, was nach dem oben Ausgeführten hier nicht der Fall war.

Da es somit schon an der Anerkennung als Dienstunfall fehlt, kann offen bleiben, ob die Beklagte ihre Gemeindeverwaltung bzw. die Versorgungskammer überhaupt als Stelle für die Entscheidung über die Anerkennung als Dienstunfall bestimmt hat, was von der Beklagten bestritten worden ist.

1.2 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend auch eine Verpflichtung der Beklagten, das Ereignis vom 19. Juli 2007 nachträglich als Dienstunfall (Wegeunfall) i. S. d. § 31 Abs. 1 und 2 BeamtVG anzuerkennen, abgelehnt.

Ein Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist (§ 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, vgl. BVerwG, U. v. 14.12.2004 - 2 C 66/03 - juris Rn. 24); als Dienst gilt dabei auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle (§ 31 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 BeamtVG, vgl. BVerwG, U. v. 27.5.2004 - 2 C 29/03 - juris Rn. 9).

Als Ursache im Rechtssinn auf dem Gebiet des Dienstunfallrechts sind nur solche Bedingungen anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei natürlicher Betrachtungsweise bei dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben; beim Zusammentreffen mehrerer Ursachen ist eine als die alleinige Ursache anzusehen, wenn sie überragend am Erfolg mitgewirkt hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt (vgl. BVerwG, B. v. 23.10.2013 - 2 B 34/12 - juris Rn. 6).

Keine Ursache im Rechtssinn sind sog. Gelegenheitsursachen, d. h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst nur eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also beispielsweise die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden eines Beamten so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte (vgl. BVerwG, B. v. 8.3.2004 - 2 B 54/03 - juris Rn. 7).

Für das Vorliegen eines Dienstunfalls ist der volle Beweis zu erbringen. Dieser muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen. Lassen sich die anspruchsbegründende Voraussetzungen für einen Dienstunfall nicht aufklären, geht die Nichterweislichkeit dieser Tatsachen nach allgemeinen Beweisgrundsätzen zulasten des Beamten; dies gilt auch für den erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfallgeschehen und Körperschaden (vgl. BVerwG, B. v. 11.3.1997 - 2 B 127/96 - juris Rn. 5).

Demgemäß ist das Verwaltungsgericht aufgrund der vorliegenden amts- und fachärztlichen Gutachten zu Recht davon ausgegangen, dass die vom Kläger infolge des Unfallereignisses vom 19. Juli 2007 - unstreitig - auf dem Weg zum Dienst erlittene Verletzung am linken Kniegelenk und die in der Folge aufgetretenen Beschwerden durch eine Gelegenheitsursache verursacht wurden.

Amtsärztin Dr. K. kommt im Gutachten vom 29. Januar 2009 auf der Grundlage des von ihr eingeholten fachorthopädischen Gutachtens von Dr. H. vom 19. Dezember 2008 zum Ergebnis, dass es sich bei dem Vorfall vom 19. Juli 2007 nicht um einen Dienst-/Wegeunfall handelt, weil die aufgetretene Meniskusläsion sich entsprechend dem nachvollziehbaren Ablauf jederzeit bei alltäglich vergleichbaren Gelegenheiten hätte ereignen können. Danach hat mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine bestehende, klinisch jedoch stumme Gewebedegeneration im linken Kniegelenk zusammen mit vorhandenen körperlichen Gegebenheiten (ein erheblich erhöhtes Körpergewicht und eine für degenerative Abnützungen prädestinierte Altersstufe) die Schädigung des linken Meniskus verursacht. Anhaltspunkte für eine degenerative Vorschädigung des linken Knies ergeben sich aus dem OP-Bericht von Dr. E. vom 20. Juli 2007, wonach bei der an diesem Tag durchgeführten Arthroskopie nicht nur ein Hinterhornabriss am Innenmeniskus, sondern auch ein drittgradiger Knorpelschaden und hypertrophe synoviale Zotten festgestellt wurden. Auch hat der Kläger laut OP-Bericht Dr. Ö. vom 22. März 2006 bereits 2006 ohne Einwirkung von außen einen Innenmeniskuslappenriss am rechten Knie erlitten, wobei ein degenerativer Horizontalriss im Hinterhornbereich festgestellt wurde. Diese körperlichen Befunde lassen nicht auf einen Dienstunfall als wesentliche Ursache für den Hinterhornabriss schließen und liefern die plausible Erklärung dafür, warum der Meniskus - ähnlich wie schon beim rechten Knie - beim Gehen ohne äußere Krafteinwirkung reißen konnte. Ein solcher Unfallmechanismus ist - mangels erforderlicher Krafteinwirkung - per se auch nicht geeignet, einen gesunden Meniskus zu schädigen.

Dem steht nicht entgegen, dass Dr. E. in seinem Attest vom 30. Juli 2009 angegeben hat, der Meniskus sei nicht in typischer Weise degenerativ ausgefasert, sondern sichtbar frisch gerissen gewesen. Dr. K. hat hierzu plausibel dargelegt, dass diese Feststellung nicht gegen bereits vorbestehende degenerative Veränderungen spricht, sondern lediglich besagt, dass die festgestellte Verletzung nicht schon länger bestanden hat und daher nicht - wie für ältere Verletzungen typisch - ausgefasert war.

Entgegen der Behauptung des Klägers ist das Verwaltungsgericht insoweit auch nicht aufgrund unzutreffender Annahmen von Dr. K. zu Unrecht davon ausgegangen, dass kein Unfallereignis vorliegt, weil die Meniskusläsion ohne Grund beim normalen Gehen aufgetreten sei. Vielmehr beruht diese Unfallschilderung auf den eigenen Angaben des Klägers in der Unfallanzeige vom 23. Juli bzw. 23. August 2007, an denen er sich festhalten lassen muss. Auch bei seiner amtsärztlichen Untersuchung am 14. Oktober 2008 hat er auf Frage, ob er gerannt, gestürzt oder gestolpert sei, erklärt, dass beim normalen Gehen plötzlich mit lautem Knall ein stechender Schmerz im linken Knie aufgetreten sei. Im Zulassungsverfahren hat er wiederholt, dass diese Angaben gegenüber der Amtsärztin zutreffend sind und die Verletzung nicht durch einen Sturz verursacht worden ist. Deshalb trifft es nicht zu, dass Dr. K. sich nicht an den vom Kläger geschilderten Vorfall habe erinnern können.

Wenn der Kläger demgegenüber nunmehr behauptet, die Verletzung sei nicht beim normalen Gehen, sondern beim Tritt in ein Loch auf unebenem Asphalt mit stärkerer Gewalteinwirkung aufgetreten, ist dieses gesteigerte Vorbringen angesichts der schriftlichen Unfallschilderungen und der Angaben von Dr. K. nicht als glaubwürdig anzusehen (vgl. BayVGH, B. v. 19.7.2010 - 14 ZB 09.2481 - juris Rn. 7). Auch die Einlassung, er habe dies nur deshalb nicht früher angegeben, weil er vom Vorliegen eines Dienstunfalls ausgegangen sei, vermag den Widerspruch nicht zu erklären. Auch die Vorlage von Fotos vom Parkplatz ändert an dieser Beurteilung nichts, da auf diesen keine solchen Bodenvertiefungen zu erkennen sind, die das Vorbringen plausibel erscheinen lassen würden, der Kläger sei in ein Loch getreten und habe sich das Bein verdreht.

Dies kann aber letztlich offen bleiben, da auch ein möglicher Tritt in eine derartige Bodenunebenheit ohne Umkippen oder Sturz nach Einschätzung von Dr. H. mangels geeigneter Unfallmechanik und -kraft für den erlittenen Meniskusriss nicht ursächlich war. Dies gilt unabhängig davon, ob Dr. H. aufgrund der u. U. missverständlichen Schilderung des Klägers ihm gegenüber unzutreffend davon ausgegangen sein mag, dass der Unfall sich auf dem Weg zum Dienstgebäude ereignet hat. Entgegen der Behauptung des Klägers ist Dr. K. nicht unzutreffend davon ausgegangen, dass sich der Unfall auf dem Weg zum Dienstgebäude ereignet hat, sondern hat sich lediglich in ihrer Aussage vor dem Verwaltungsgericht auf diese Äußerung im Gutachten von Dr. H. bezogen, um auf das dortige klägerische Vorbringen hinzuweisen.

Soweit der Kläger eine Gelegenheitsursache verneint, weil er vor dem Vorfall vom 19. Juli 2007 keinen Unfall oder größeren Schaden gehabt habe, trifft dies nach dem Ausgeführten nicht zu, da der Kläger bereits 2006 eine vergleichbare Verletzung am rechten Knie ebenfalls ohne äußere Einwirkung erlitten hat.

Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass Dr. B. im orthopädischen Gutachten vom 20. April 2010 anhand der zitierten medizinischen Literatur zu dem Ergebnis komme, dass eine Meniskusschädigung nicht beliebig geschehen könne und deshalb eine isolierte Traumatisierung nicht ausgeschlossen werden dürfe, ist dies nicht geeignet, die festgestellte Vorschädigung als wesentliche Ursache für die Verletzung in Zweifel zu ziehen. Auch die Behauptung, beim Kläger habe keine klinisch bedeutende Vorerkrankung, sondern nur eine akute Meniskusverletzung vorgelegen, trifft angesichts der festgestellten Vorschädigungen so nicht zu. Soweit Dr. B. konstatiert, dass der Kläger infolge eines typischen Drehsturzes mit plötzlicher, hoher Krafteinwirkung auf das linke Kniegelenk eine Meniskusschädigung im Vorderhornbereich erlitten habe, geht sie nicht nur von einem anderen Geschehen als bislang vorgetragen aus; sie legt dabei auch eine nicht festgestellte Verletzung (Vorder- statt Hinterhornabriss) zugrunde, so dass die von ihr hieraus gezogene Schlussfolgerung, der Kläger habe einen Dienst- bzw. Wegeunfall erlitten, schon deshalb nicht nachvollziehbar ist. Demgemäß hat Dr. K. in der amtsärztlichen Stellungnahme vom 21. Juli 2010 sowie in der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2012 dieses Gutachten zu Recht auch für nicht maßgeblich erachtet. Daran ändert nichts, dass Dr. B. in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 27. August 2012 erklärt hat, aus den bei der Begutachtung vorliegenden Unterlagen habe sich nicht ergeben, ob es sich um einen Vorder- oder Hinterhornabriss gehandelt habe. Dies legt vielmehr die Annahme nahe, dass Dr. B. die ärztlichen Unterlagen nicht sorgfältig ausgewertet hat. Wenn sie in Kenntnis der Tatsache, dass beim Kläger ein Hinter- und kein Vorderhornriss vorlag, die Ansicht vertritt, es komme darauf nicht an, weil unabhängig davon, wo die Meniskusläsion aufgetreten sei, eine traumatische Ursache für den Vorfall vom 19. Juli 2007 nicht negiert werden könne, setzt sie sich nicht mit dem zugrunde liegenden Sachverhalt auseinander. Damit vermag sie jedoch die amtsärztliche Einschätzung, dass eine Gelegenheitsursache vorliegt, nicht zu widerlegen. Zudem ist auch nach Ansicht von Dr. B. aufgrund degenerativer Veränderungen von einer zu erwartenden Krankheitsbereitschaft auszugehen, auch wenn diese vor dem Unfall noch zu keiner klinischen Manifestation oder funktionellen Störung geführt habe.

Dagegen kann der Kläger auch nicht einwenden, dass die Amtsärztin nicht darauf abgestellt habe, ob der Körperschaden zumindest überwiegend durch den Vorfall oder die Vorschädigung verursacht worden ist. Steht eine Ursache als Gelegenheitsursache fest, ist sie für den eingetretenen Körperschaden nicht als maßgeblich anzusehen. Erleidet ein Vorgeschädigter durch ein äußeres Ereignis eine zusätzliche Schädigung der Gesundheit in der Art der Vorerkrankung, so kommt dem äußeren Ereignis nur dann ursächliche Wirkung zu, wenn es bei natürlicher Betrachtungsweise entweder überragend zum Erfolg (Körperschaden) hingewirkt hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt (vgl. BVerwG, B. v. 7.5.1999 - 2 B 117/98 - juris Rn. 4).

Da somit der Unfall vom 19. Juli 2007 nicht als wesentliche (Teil-) Ursache für die Verletzung angesehen werden kann, trägt der Kläger nach allgemeinen Grundsätzen die materielle Beweislast für das Vorliegen des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und der eingetretenen Verletzung. Auch das Verhalten der Beklagten führt nicht zu einer Beweislastumkehr. Soweit sich der Kläger darauf beruft, der Dienstvorgesetzte habe entgegen § 45 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG die Ursache für den Unfall nicht sofort ermitteln lassen, wodurch es erschwert bzw. unmöglich worden sei, die Unfallursache aufzuklären, führt die Untersuchungspflicht des Dienstherrn nicht zu einer Umkehr der Beweislast (vgl. BayVGH, U. v. 13.1.1981 - 3 B 80 A.1360 - BayVBl 1981, 304). Im Übrigen hat der Kläger auch nicht dargelegt, was die Beklagte seiner Ansicht nach hätte unternehmen müssen, um die Unfallursache aufzuklären. Da der Kläger am Tag nach dem Unfall operiert worden ist und im Anschluss daran weitere Untersuchungen wie ein MRT durchgeführt worden sind, ohne dass sich daraus Anhaltspunkte zur Unfallursache ergeben hätten, ist nicht davon auszugehen, dass diese durch weitere zeitnahe Untersuchungen aufgeklärt hätte werden können. Soweit der Kläger meint, die Beklagte habe durch ihr Verhalten bei ihm den Eindruck erweckt, der Dienstunfall sei anerkannt worden, so dass er weitere Untersuchungen unterlassen habe, führt dies ebenfalls nicht zu einer Beweislastumkehr. Diese würde allenfalls dann eingreifen, wenn der Beklagten diesbezüglich eine Beweisvereitelung vorzuwerfen wäre. Das Verhalten der Beklagten war hier aber eher großzügig; ob dies rechtswidrig war, steht nicht fest. Jedenfalls kann ihr ein „beamtenfreundliches Verhalten" nicht im Zusammenhang mit der Frage, wer die Beweislast zu tragen hat, zum Vorwurf gemacht werden. Denn die Beklagte hat nicht bewusst eine Klärung des Sachverhalts zu einem früheren Zeitpunkt vereitelt.

Vor diesem Hintergrund ist auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht nicht von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 VwGO) ein zusätzliches Gutachten zur Frage der Verursachung der Verletzung eingeholt hat. Eine erneute Begutachtung musste sich ihm angesichts der dem amtsärztlichen Gutachten vom 29. Januar 2009 zugrunde liegenden ausführlichen und überzeugenden fachärztlichen Bewertung durch Dr. H. auch nicht aufgrund des orthopädischen Gutachtens von Dr. B. vom 20. April 2010 aufdrängen, zumal Dr. K. sich damit auseinandergesetzt hat und sich hieraus keine Anhaltspunkte dafür ergeben, die amtsärztliche Einschätzung in Zweifel zu ziehen.

Das Verwaltungsgericht hat sich in überzeugender Weise mit dem amtsärztlichen Gutachten vom 29. Januar 2009 auseinandergesetzt und dieses als widerspruchsfrei und nachvollziehbar angesehen. Zu Recht hat es ihm gegenüber privatärztlichen Attesten auch besonderen Beweiswert zugesprochen. Amtsärztlichen Gutachten kommt besonderes Gewicht zu, weil der Amtsarzt über speziellen Sachverstand verfügt, der einerseits auf der Kenntnis der Belange der Verwaltung sowie der gesundheitlichen Anforderungen, die an einen Beamten der jeweiligen Laufbahn gestellt werden, andererseits auf der Erfahrung aus einer Vielzahl von gleich oder ähnlich gelagerten Fällen beruht (vgl. BayVGH, B. v. 24.9.2014 - 3 ZB 12.318 - juris Rn. 7; B. v. 3.6.2015 - 6 ZB 14.2773 - juris Rn. 10 f.). Entgegen der Auffassung des Klägers ist dies hier auch nicht deshalb anders zu bewerten, weil sich die Amtsärztin bei ihrer Entscheidung maßgeblich auf die Bewertung des von ihr zulässigerweise hinzugezogenen Facharztes gestützt hat. Auch dann obliegt die Beurteilung, ob ein Dienst- bzw. Wegeunfall vorliegt, allein der zuständigen Amtsärztin.

Soweit der Kläger zum Beweis der Tatsache, dass es sich bei dem Vorfall vom 19. Juli 2007 zumindest um eines wesentliche Teilursache im Rechtssinn gehandelt hat, die Einvernahme des Orthopäden Dr. E., der ihn am 20. Juli 2007 operiert hat, sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt hat, sind Ermittlungen zum Sachverhalt im Zulassungsverfahren nicht veranlasst. Insoweit musste sich eine Beweiserhebung auch dem Verwaltungsgericht nicht aufdrängen. Es hätte vielmehr dem anwaltlich vertretenen Kläger oblegen, durch Stellung eines entsprechenden Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung auf die Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um die Versäumnisse eines Beteiligten wie das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen in erster Instanz im Berufungsverfahren zu kompensieren.

1.3 Da schon die Knieverletzung nicht als Dienstunfall anerkannt werden kann, scheidet auch eine Anerkennung der nach dem Unfallereignis vom 19. Juli 2007 aufgetretenen, mit der Klage im Einzelnen als Dienstunfallfolgen geltend gemachten weiteren Körperschäden aus.

2. Der Zulassungsantrag war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2, 39 Abs. 1 GKG. Da der Kläger neben der Anerkennung der Knieverletzung vom 19. Juli 2007 als Dienstunfall ausdrücklich auch die Anerkennung der weiteren, dezidiert benannten Beschwerden als Dienstunfallfolgen beantragt hat, ist es gerechtfertigt, hierfür jeweils den Auffangwert festzusetzen.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 VwGO sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegen jedenfalls nicht vor.

I.

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 64 m. w. N.).

Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage des Klägers auf Anerkennung eines Dienstunfalls mit einer SLAP-Läsion in seiner rechten Schulter als Dienstunfallfolge abgewiesen. Nach den von der Beklagten nicht bestrittenen Angaben des Klägers sei die Verletzung in der rechten Schulter am 17. Juli 2012 zutage getreten, nachdem ihn ein Kollege beim Dienstsport aus der Rückenlage hochgezogen habe. Damit stelle das Ereignis vom 17. Juli 2012 ein Unfallereignis dar. Ein Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG liege allerdings nicht vor. Zur Überzeugung des Gerichts sei nicht nachgewiesen, dass das vom Kläger als alleinige Ursache geltend gemachte Hochziehen aus der Rückenlage im Sinne der Theorie der wesentlich mitwirkenden Teilursache kausal für die bei ihm diagnostizierte SLAP-Läsion gewesen sei. Nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Herrn Dr. L. in dessen gutachterlichen Stellungnahmen vom 24. Januar und 11. Juli 2013 und dessen Ergänzungen in der mündlichen Verhandlung sei das Heraufziehen aus der Horizontalen für den reklamierten Körperschaden bei einer nicht vorgeschädigten Schulter nicht geeignet. Der Kläger habe die Feststellungen des Gutachters nicht ansatzweise erschüttert. Der Kläger trage auch die materielle Beweislast für die haftungsausfüllende Kausalität. Ob im Falle des Klägers tatsächlich eine Vorschädigung vorgelegen bzw. der Sturz mit dem Mountainbike am 11. Juli 2012 zu einer Vorschädigung seiner Schulter geführt habe, sei aus Rechtsgründen unerheblich.

Durch das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren werden diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage gestellt und keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften.

1. Mit seiner Rüge, das Verwaltungsgericht verstoße gegen zwingende Denkgesetze, wenn es - entgegen der Auffassung des Gutachters - feststelle, das „Ereignis vom 17. Februar 2012“ habe „die Qualität eines Unfalls im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG“, greift der Kläger die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts an, ohne ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils aufzuzeigen.

Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Soweit eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Erstgerichts gerügt wird, liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Derartige Fehler bei der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung werden nicht aufgezeigt. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (vgl. BayVGH, B. v. 18.2.2014 - 14 ZB 11.452 - juris Rn. 8 m. w. N.; B. v. 20.11.2013 - 10 ZB 13.827 - juris Rn. 4 m. w. N.).

a) Der Kläger geht bereits fehl, wenn er meint, das Verwaltungsgericht habe in der angefochtenen Entscheidung festgestellt, „das Ereignis vom 17. Februar 2012“ habe „die Qualität eines Unfalls im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG“, wobei davon auszugehen ist, dass der Kläger mit „Ereignis vom 17. Februar 2012“ den von ihm als alleinige Ursache seiner SLAP-Läsion benannten Geschehensablauf „Hochziehen aus der Rückenlage in die Senkrechte/stehende Position“ (im Folgenden: „Hochziehen aus der Rückenlage“) meint, der sich am 17. Juli 2012 während des Dienstsports ereignet hatte.

Zutreffend ist zwar, dass das Verwaltungsgericht das Ereignis vom 17. Juli 2012 als Unfallereignis bewertet hat (UA S. 7). Das Vorliegen eines (Dienst-)Unfalls im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG hat es aber ausdrücklich verneint, weil es an der hierfür erforderlichen haftungsausfüllenden Kausalität zwischen Unfallereignis und Körperschaden fehle. Zu seiner Überzeugung sei nicht nachgewiesen, dass das als alleinige Verletzungsursache geltend gemachte „Hochziehen aus der Rückenlage“ im Sinne der Theorie der wesentlich mitwirkenden Teilursache kausal für die beim Kläger diagnostizierte SLAP-Läsion gewesen sei (UA S. 8 f.).

b) Entgegen der Ansicht des Klägers setzt sich das Verwaltungsgericht mit seiner Einschätzung, das Ereignis vom 17. Juli 2012 stelle ein Unfallereignis dar, nicht in Widerspruch zu den Bewertungen des Gutachters und verstößt nicht gegen zwingende Denkgesetze. Auch verkennt der Kläger die Anforderungen an das Vorliegen eines Dienstunfalls und die Bedeutung des im Dienstunfallrecht maßgeblichen Ursachenbegriffs zwischen Dienstunfall und Schaden.

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, setzt das Vorliegen eines Dienstunfalls im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG einen ursächlichen Zusammenhang in zweifacher Hinsicht voraus: zunächst muss das Unfallereignis mit dem Dienst in ursächlichem Zusammenhang stehen (sog. haftungsbegründende Kausalität) und darüber hinaus muss das Unfallereignis bei dem Beamten einen Körperschaden verursacht haben (sog. haftungsausfüllende Kausalität). Als Ursache im Rechtssinne auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallversorgung sind nur solche für den eingetretenen Schaden ursächliche Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Beim Zusammentreffen mehrerer Ursachen ist eine als alleinige Ursache im Rechtssinne anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend zum Erfolg mitgewirkt hat, während jede von ihnen als wesentliche (Mit-)Ursache im Rechtssinne anzusehen ist, wenn sie nur annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolgs hatte. Alle übrigen Bedingungen im natürlich-logischen Sinne scheiden als Ursachen im Rechtssinne aus. Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht kann demnach auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder (nur) beschleunigt, wenn diesem Ereignis nicht im Verhältnis zu anderen Bedingungen - zu denen auch die bei Eintritt des äußeren Ereignisses schon vorhandene Veranlagung gehört - eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtungsweise allein als maßgeblich anzusehen sind. Keine Ursache im Rechtssinne sind sog. Gelegenheitsursachen‚ d. h. Ursachen‚ bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht‚ wenn also etwa die krankhafte Veranlagung oder die durch Abnutzung degenerativ bereits vorgeschädigte Körperstelle zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen‚ in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkung bedurfte‚ sondern auch ein anderes‚ alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte. Eine solche untergeordnete Bedeutung ist insbesondere auch dann anzunehmen, wenn das Ereignis gleichsam „der letzte Tropfen“ war, „der das Maß zum Überlaufen brachte bei einer Krankheit, die ohnehin ausgebrochen wäre, wenn ihre Zeit gekommen war“ (st. Rspr., vgl. u. a. BVerwG‚ U. v. 30.6.1988 - 2 C 77.86 - DÖD 1988, 295 m. w. N.; U. v. 15.9.1994 - 2 C 24.92 - Buchholz 237.6 § 227 NdsLBG Nr. 1 S. 3 f. m. w. N.).

Hieran gemessen ist das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der schriftlichen Stellungnahmen des Gutachters Herr Dr. L. vom 24. Januar und 11. Juli 2013 und dessen ergänzender Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar davon ausgegangen, dass es an der haftungsausfüllenden Kausalität zwischen dem Geschehensablauf „Hochziehen aus der Rückenlage“ und der SLAP-Läsion fehlt. Herr Dr. L. war zu dem Ergebnis gelangt, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der beim Kläger festgestellten Verletzung und dem behaupteten Unfall unwahrscheinlich sei. Die substantielle Schädigung von Teilen des Gelenks und der Rotatorenmanschette setze entweder eine entsprechende Entstehungsgewalt oder eine längerfristige Entstehungsgeschichte voraus. Das geplante Heraufziehen aus der Horizontalen sei hierfür nicht geeignet. Das verantwortlich gemachte Trauma vom 17. Juli 2012 reiche für die vorliegende komplexe Schädigung nicht aus. Diese Bewertung hat der Gutachter ausweislich der Niederschrift in der mündlichen Verhandlung erläutert: Wegen des geschilderten Trainingsgeschehens reiße keine gesunde Sehne, auch werde ein SLAP bzw. die Knorpellippe nicht traumatisiert. Es fehle bei diesem Geschehnis an der erforderlichen mechanischen Energie, die zum Sehnenzerreißen führen könne.

Dass das Verwaltungsgericht - anders als der Gutachter - den Geschehensablauf vom 17. Juli 2012 als Unfallereignis bewertet hat, macht seine Beweiswürdigung nicht fehlerhaft. Es hat sich hiermit weder in Widerspruch zu den gutachterlichen Ausführungen gesetzt noch gegen Denkgesetze verstoßen. Denn die Frage, ob überhaupt ein Unfallereignis vorlag, betraf die haftungsbegründende, nicht die - davon zu unterscheidende - haftungsausfüllende Kausalität. Aus der Sicht des Verwaltungsgerichts war es nicht entscheidend, dass der Gutachter den vom Kläger für die SLAP-Läsion verantwortlich gemachten Geschehensablauf nicht als Unfallereignis qualifiziert hat. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwieweit der Kläger durch die - für ihn positive - Annahme eines Unfalls belastet sein könnte.

2. Ernstliche Zweifel ergeben sich auch nicht aus den Rügen des Klägers, der Gutachter sei als Internist nicht ausgebildet, unfallanalytische Begutachtungen zu erstellen, und seine Bewertung entspreche nicht dem aktuellen wissenschaftlichen Stand der Unfallbegutachtung. Mit diesen Einwendungen hat der Kläger weder die Qualifikation des Gutachters noch die Richtigkeit des Gutachtens erschüttert.

a) Soweit der Kläger dem Gutachter unterstellt, als Internist keine Erfahrungen bei der Unfallbegutachtung zu haben, bleibt er nicht nur einen Beleg für diese Behauptung schuldig. Er lässt zudem außer Acht, dass Herr Dr. L. ausweislich seiner Angaben vor dem Verwaltungsgericht nicht nur Internist, sondern auch Arbeitsmediziner ist. In dieser Eigenschaft ist er als Betriebsarzt für den Arbeitsmedizinischen Dienst der Bundespolizei tätig. Zu den Aufgaben eines beim Arbeitsmedizinischen Dienst tätigen Arbeitsmediziners zählen auch Begutachtungen im Zusammenhang mit Unfällen im Bereich der Bundespolizei. Ausweislich seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung verfügt Herr Dr. L. über eine langjährige Praxiserfahrung als Arbeitsmediziner und konnte sich während seines 6-jährigen Studiums Sachkenntnisse im vorliegenden Kontext verschaffen. Die daraus abzuleitende Befähigung hat der Kläger weder entkräftet noch mit seiner Rüge substantiiert in Frage gestellt. Zweifel an der Qualifikation des Gutachters wurden daher nicht aufgezeigt.

b) Auch mit seinem Einwand, der Gutachter gehe von einem falschen Sachverhalt aus, kann der Kläger die Richtigkeit des Gutachtens nicht erschüttern. Die in der Antragsbegründung zitierten Aussagen von Kläger und Gutachter werden bereits verkürzt wiedergegeben. Ausweislich der Behördenakten hatte der Kläger den Geschehensablauf wie folgt geschildert: „Nach der Abwehr des Würgeangriffs in der Bodenrückenlage befand ich mich auf dem Boden liegend in der Rückenlage. Um mir beim Aufstehen behilflich zu sein, reichte mir mein Trainingspartner die Hand. Ich reichte ihm die Hand. Als er mich in die Senkrechte/stehende Position ziehen wollte, gab es ein „knallendes“ Geräusch in meiner rechten Schulter. Ich fand das Geräusch als wenn ein Blatt Papier durchreißt. Daraufhin verspürte ich sofort sehr starke Schmerzen in der Schulter und hatte massive Bewegungseinschränkungen“. Eben diese klägerische Darstellung des Geschehens - und im Übrigen auch dessen Unfallschilderung vom 14. August 2012 (vgl. die gutachterliche Stellungnahme vom 24.1.2013) - hat Herr Dr. L. seiner Begutachtung zugrunde gelegt, wie sich aus seiner Stellungnahme vom 11. Juli 2013 ergibt.

Auch hatte der Gutachter in der mündlichen Verhandlung auf die Frage, von welchem konkreten Unfallmechanismus er ausgegangen sei, nicht, wie vom Kläger behauptet, mit „dieses letzte Geschehen um das Hochziehen war für mich die Basis für meine Einschätzung“ geantwortet mit: „Die Primärschilderung des Klägers ging von einem Knacken aus, dies war für mich kein Unfall; ergänzend sei dann geschildert worden das Hochziehen durch den Partner. Dieses letzte Geschehen um das Hochziehen war für mich die Basis für meine Einschätzung. Das konkrete Geschehen für mich war, dass der Kläger am Boden lag und ihn der Partner hochzog.“ Diese Aussage des Gutachters entspricht inhaltlich der Unfallschilderung des Klägers. Im Übrigen hat der Kläger der gutachterlichen Darstellung des tatsächlichen Geschehensablaufs in der mündlichen Verhandlung nicht widersprochen.

Auch die Bezugnahme auf ein Zitat aus Mehrhoff in „Unfallbegutachtung“ verfängt nicht. Zunächst lässt der Kläger erneut unbeachtet, dass aus dem Vorhandensein eines Unfalls noch keine Rückschlüsse auf das Vorliegen eines Dienstunfalls gezogen werden können, wenn die haftungsausfüllende Kausalität des Unfalls für den Körperschaden nicht nachgewiesen ist. Zum anderen lässt der Kläger offen, wieso der zitierte Geschehensablauf „Passive Traktion nach kausal, zentral oder medial (wie z. B. das Einziehen des Armes in eine laufende Maschine)“ inhaltlich der Schilderung des Klägers zum Unfallhergang entsprechen soll. Schließlich ist nicht nachvollziehbar, warum der vom Kläger beschriebene, sowohl von ihm selbst als auch von seinem Trainingspartner gewollte (vgl. die o.g. Unfallbeschreibung), daher aktive Geschehensablauf „Hochziehen aus der Horizontalen“ mit der im Buch beschriebenen passiven Traktion des Armes gleichzusetzen ist.

3. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils hat der Kläger auch nicht mit seinen Ausführungen zur Beweislastverteilung dargelegt.

Nach ständiger Rechtsprechung gelten im Dienstunfallrecht die allgemeinen Beweisgrundsätze (vgl. u. a. BVerwG, U. v. 30.6.1988 - 2 C 77.86 - DÖD 1988, 295 m. w. N.; B. v. 11.3.1997 - 2 B 127.96 - juris Rn. 5, jeweils m. w. N.; BayVGH, U. v. 21.3.2014 - 14 ZB 12.1024 - juris Rn. 11 m. w. N.). Grundsätzlich trägt danach der Beamte die materielle Beweislast für den Nachweis, dass ein eingetretener Körperschaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf dem Dienstunfall beruht (st. Rspr., u. a. BVerwG, U. v. 22.10.1981 - 2 C 17.81 - NJW 1982, 1893 m. w. N.). Kann der Beamte nicht den vollen Beweis dafür erbringen‚ dass der Dienstunfall - gegebenenfalls neben einer festgestellten Vorschädigung - zumindest als annähernd gleichwertige Mitbedingung für den Gesundheitsschaden und nicht als bloße Gelegenheitsursache anzusehen ist‚ geht das zu seinen Lasten.

Entgegen der Ansicht des Klägers hat die Annahme des Verwaltungsgerichts, der maßgebliche Geschehensablauf „Hochziehen aus der Rückenlage“ sei als Unfall zu bewerten, die Beweislastverteilung zwischen den Beteiligten nicht zugunsten des Klägers verändert. Wie bereits ausgeführt, ist von einem Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG nur auszugehen, wenn das Unfallereignis bei dem Beamten einen Körperschaden verursacht hat (haftungsausfüllende Kausalität). Auch für den haftungsausfüllenden Ursachenzusammenhang muss der Beamte nach den oben dargelegten Beweisregeln den vollen Beweis erbringen. Zwar gilt bei typischen Geschehensabläufen grundsätzlich auch im Dienstunfallrecht der Anscheinsbeweis. Danach besteht auf erste Sicht ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einem bestimmten Ereignis und einem Schaden, wie es bei typischen, in ähnlicher Weise immer wieder vorkommenden Geschehensabläufen nach allgemeiner Erfahrung des täglichen Lebens der Fall ist; sind keine Tatsachen erwiesen, welche die Möglichkeit eines von dem typischen Geschehensablauf abweichenden Geschehens dartun, so bedarf es für den Ursachenzusammenhang keines weiteren Nachweises (st. Rspr. vgl. BVerwG, U. v. 23.5.1962 - VI C 39.60 - BVerwGE 14, 181 m. w. N.; BayVGH, B. v. 4.12.2014 - 14 ZB 12.2449 - juris Rn. 5). Die nachvollziehbare und vom Kläger nicht erschütterte Bewertung des Gutachters, der maßgebliche Geschehensablauf könne die SLAP-Läsion nicht verursacht haben, lässt die Möglichkeit des Anscheinsbeweises entfallen. Damit hatte der Kläger den vollen Beweis für den Ursachenzusammenhang zwischen Geschehensablauf und SLAP-Läsion zu erbringen. Dies ist ihm nach Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht gelungen. Damit war es nicht an der Beklagten, im Sinne eines Gegenbeweises das Vorliegen einer degenerativen Vorschädigung aufzuzeigen.

II.

Besondere tatsächliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen ebenfalls nicht vor.

Besondere tatsächliche Schwierigkeiten einer Rechtssache entstehen durch einen besonders unübersichtlich und/oder einen schwierig zu ermittelnden Sachverhalt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 33). Derartige Schwierigkeiten hat der Kläger nicht dargelegt und sie sind auch nicht zu erkennen.

Soweit der Kläger rügt, der Gutachter habe kein wissenschaftlich begründetes Zusammenhangsgutachten erstellt, wendet er sich gegen die dem materiellen Recht zuzuordnende Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, zu der auch die Frage gehört, ob das Verwaltungsgericht auf hinreichend breiter Tatsachengrundlage entschieden hat (vgl. BVerwG, B. v. 10.10.2013 - 10 B 19.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 67 m. w. N.). Mit seinen diesbezüglichen Ausführungen will er in der Sache ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils und damit den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufzeigen. Soweit er meint, es habe zwingend eines Zusammenhangsgutachtens bedurft, hat er nicht schlüssig dargelegt, welche zusätzlichen Erkenntnisse das Verwaltungsgericht vorliegend durch ein solches Gutachten hätte gewinnen können. Einer - wie in der von ihm zitierten Textpassage angesprochenen - möglichst exakten Krankheitsbezeichnung und/oder der Diskussion möglicher Differentialdiagnosen bedarf es schon deshalb nicht, da die Diagnose „SLAP-Läsion“ feststeht und vom Kläger in Antragsbegründung ausdrücklich unstreitig gestellt wurde. Den vom Gutachter schlüssig und nachvollziehbar dargestellten fehlenden Zusammenhang von Geschehensablauf und Verletzung kann der Kläger auch hiermit nicht erschüttern.

Dahinstehen kann, ob der Kläger besondere tatsächliche Schwierigkeiten oder ebenfalls den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darlegen wollte, wenn er rügt, es sei erst in der mündlichen Verhandlung herausgearbeitet worden, dass der Gutachter allein aufgrund des geschilderten Unfallhergangs deduktiv geschlossen habe, die Sehne sei degenerativ vorgeschädigt gewesen, und es hätte einer Auseinandersetzung mit den verschiedenen Verursachungsanteilen und dem Stand der Wissenschaft erfolgen müssen. Jedenfalls vermag der Senat weder derartige Schwierigkeiten noch ernstliche Zweifel aus den unter I.1. und 2. genannten Gründen zu erkennen.

Soweit er unter Verweis auf § 411 Abs. 2 ZPO (gemeint sein dürfte wohl § 411 Abs. 3 oder 4 ZPO) der Ansicht ist, es sei nicht Aufgabe eines Prozessbevollmächtigten, durch eigene Befragung dem Gutachter zu ermöglichen, ein schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten zu erstellen, hat er besondere tatsächliche Schwierigkeiten im oben aufgeführten Sinn ebenfalls nicht dargelegt. Seine Rüge bezieht sich inhaltlich auf Fragen der materiellen Beweislastverteilung. Wie unter I.3. ausgeführt, hat der Kläger den Beweis für die haftungsausfüllende Kausalität zu erbringen. Zudem übersieht der Kläger, dass sich § 411 ZPO auf gerichtlich angeordnete Sachverständigengutachten bezieht (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 74. Aufl. 2016, § 411 Rn. 1). Ein derartiges Gutachten steht vorliegend jedoch nicht inmitten.

III.

Der geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt ebenfalls nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht der ihm nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden Aufklärungspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist.

Die Aufklärungsrüge erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig waren, welche Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese Feststellungen nach der maßgeblichen Rechtsauffassung der Vorinstanz zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätten führen können. Weiterhin muss grundsätzlich dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterlassen nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist. Hierfür ist ein Beweisantrag erforderlich, der grundsätzlich förmlich spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen ist (BVerwG, B. v. 25.6.2012 - 7 BN 6.11 - juris Rn. 7) oder - sofern auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet wird - schriftlich zu stellen ist. Wer die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht erhebt, obwohl er - durch eine nach § 67 Abs. 1 VwGO postulationsfähige Person vertreten - in der Vorinstanz keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hat, muss, um den gerügten Verfahrensmangel prozessordnungsgemäß zu bezeichnen, insbesondere substantiiert darlegen, warum sich dem Tatsachengericht aus seiner für den Umfang der verfahrensrechtlichen Sachaufklärung maßgeblichen materiell-rechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeigten Richtung hätte aufdrängen müssen (BVerwG, B. v. 5.3.2010 - 5 B 7.10 - juris Rn. 9 m.w.N; BayVGH, B. v. 22.3.2010 - 14 ZB 08.1083 - juris Rn. 7).

Entgegen seinen Ausführungen in der Antragsbegründung hat der bereits vor dem Verwaltungsgericht anwaltlich vertretene Kläger ausweislich der Niederschrift in der mündlichen Verhandlung keinen förmlichen Beweisantrag gestellt, sondern lediglich hilfsweise die Einholung eines wissenschaftlich begründeten Zusammenhangsgutachtens beantragt. Mit einem nur hilfsweise gestellten Beweisantrag wird jedoch nur die weitere Erforschung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 VwGO angeregt (BVerwG, B. v. 17.11.2015 - 5 B 17.15 - juris Rn. 15 m. w. N.). Die Aufklärungsrüge ist daher nur dann begründet, wenn sich dem Gericht auf der Grundlage der seiner Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsauffassung, und zwar selbst dann, wenn diese der rechtlichen Überprüfung nicht standhält, eine weitere Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen (st. Rspr., vgl. BVerwG, U. v. 22.10.2015 - 7 C 15.13 - juris Rn. 35 m. w. N.; B. v. 28.7.2014 - 1 B 6.14 - juris Rn. 3 m. w. N.).

Nachdem vorliegend ein Gutachten vorlag, das das Verwaltungsgericht als sachverständige Äußerung heranziehen konnte, läge ein Verfahrensmangel nur dann vor, wenn sich die Einholung eines weiteren Gutachtens wegen fehlender Eignung des vorliegenden Gutachtens hätte aufdrängen müssen. Gutachten und fachtechnische Stellungnahmen sind dann ungeeignet, wenn sie grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, wenn sie von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen, wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht, ein anderer Sachverständiger über neuere oder über überlegenere Forschungsmittel oder größere Erfahrung verfügt oder wenn das Beweisergebnis durch substantiierten Vortrag eines der Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert wird (st. Rspr., vgl. z. B. BVerwG, B. v. 3.2.2010 - 7 B 35.09 - juris Rn. 12 m. w. N.). Derartiges zeigt der Kläger aus den unter I. und II. genannten Gründen nicht auf. Auch aus dem klägerischen Einwand, die Einordnung der Geschehensabläufe sei nicht mit der herrschenden und dem aktuellen Stand der Unfallbegutachtung in Einklang zu bringen, und seiner Rüge, der Gutachter habe nicht durch entsprechende Zitate deutlich gemacht, woraus und weshalb er seine Einordnung zum „angeschuldigten Ereignis“ ableite, ergab sich keine Pflicht des Verwaltungsgerichts, ein solches Gutachten einholen zu müssen.

Soweit er meint, es sei Aufgabe des Verwaltungsgerichts, den Sachverhalt aufzuklären, da er selbst kein „eigenes Gutachten nach § 109 SGG“ hätte beantragen können, übersieht er, dass er auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 86 Abs. 2 VwGO die Möglichkeit gehabt hätte, in der mündlichen Verhandlung einen unbedingten förmlichen Beweisantrag zu stellen, über den das Verwaltungsgericht vorab durch einen Beschluss, der zu begründen ist, hätte entscheiden müssen. Hiermit hätte der Kläger die Möglichkeit gehabt, auf Inhalt und Richtung der gerichtlichen Aufklärungstätigkeit Einfluss zu nehmen. Denn die Befugnis zur förmlichen Beweisantragstellung ergänzt die Amtsermittlungspflicht. Sie gibt dem Kläger die Möglichkeit, das Gericht durch einen entsprechenden Antrag nachhaltig auf einen entscheidungserheblichen Gesichtspunkt hinzuweisen (vgl. Geiger in Eyermann, VwGO, § 86 Rn. 24).

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertfestsetzung: §§ 47, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 10.8 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 57).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) und des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - juris) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Anerkennung einer somatoformen Schmerzstörung (chronische Kopfschmerzen) als weitere Dienstunfallfolge aus dem Unfallereignis vom 13. Dezember 2010 gemäß Art. 45 ff. BayBeamtVG zu Recht abgewiesen.

1.1 Nach Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist (vgl. BayVGH, U. v. 24.4.2015 - 3 B 14.1141 - juris Rn. 23).

Als Ursache im Rechtssinn für die Anerkennung eines Dienstunfalls sowie für die hieraus geltend gemachten Unfallfolgen sind nur solche Bedingungen im natürlich-logischen Sinn anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Beim Zusammentreffen mehrerer Ursachen ist eine als alleinige Ursache im Rechtssinn anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend am Erfolg mitgewirkt hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolgs hatte wie die anderen Umstände insgesamt (vgl. BayVGH, B. v. 9.10.2015 - 3 ZB 12.1708 - juris Rn. 12).

Keine Ursache im Rechtssinn sind sog. Gelegenheitsursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst nur eine rein zufällige Beziehung besteht, etwa wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden eines Beamten so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte (vgl. BayVGH, B. v. 9.10.2015 - 3 ZB 12.1708 - juris Rn. 13).

Der Beamte trägt die materielle Beweislast dafür, dass eine Schädigung wesentlich auf den Dienstunfall zurückzuführen ist. Für das Vorliegen eines Dienstunfalls ist der volle Beweis zu erbringen. Dieser muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen. Lassen sich die anspruchsbegründenden Voraussetzungen für einen Dienstunfall nicht aufklären, geht die Nichterweislichkeit dieser Tatsachen nach allgemeinen Beweisgrundsätzen zulasten des Beamten; dies gilt auch für den erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfallgeschehen und Körperschaden (vgl. BayVGH, B. v. 9.10.2015 - 3 ZB 12.1708 - juris Rn. 14).

1.2 Nach diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht zutreffend einen Zusammenhang der vom Kläger beklagten Beschwerden in Form einer somatoformen Schmerzstörung (chronische Kopfschmerzen) mit dem Dienstunfall vom 13. Dezember 2010 verneint.

Das Verwaltungsgericht ist auf Grundlage des von ihm eingeholten neurologisch/psychiatrischen Sachverständigengutachtens von Dr. B. vom 14. November 2014, das dieser in der mündlichen Verhandlung am 3. Februar 2015 erläutert hat, rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass beim Kläger bis etwa Ende 2012 chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp bestanden, die jedoch nicht ursächlich auf dem Dienstunfall beruhten. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung hierfür angeführt, die im Beweisbeschluss aufgeworfene Frage nach dem Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sei seitens des Gutachters verneint worden, da es hierfür schon an der erforderlichen psychiatrischen Symptomatik als Schmerzursache gefehlt habe. Diagnostiziert worden sei vielmehr ein Kopfschmerz vom Spannungstyp, der in der Bevölkerung die häufigste Kopfschmerzerkrankung überhaupt darstelle und nach dem Gutachten nicht in einem Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis stehe. Der Sachverständige habe den erforderlichen Ursachenzusammenhang auch mit der Erwägung verneint, dass es beim Kläger - sowohl nach dessen eigenen Angaben als auch ausweislich der vorliegenden Vorbefunde (Befund von Dr. K... vom 31.3.2011, Gutachten von Dr. A... vom 14.2.2012) - schon vor dem Unfall zum Auftreten ähnlicher Kopfschmerzen im Sinn eines Spannungskopfschmerzes mit dem Erfordernis chiropraktischer Behandlung gekommen sei. Entsprechende Behandlungen aus den Jahren 2001 und 2002 seien vorbekannt und in den Unterlagen der privaten Krankenversicherung dokumentiert. Wenn schon vor dem Trauma-Ereignis Kopfschmerzen dokumentiert seien, könne der Kopfschmerz - wie der Gutachter unter Berufung auf die Leitlinien der Deutschen Migräne- und Kopfschmerzgesellschaft ausgeführt habe - nicht mehr auf das Unfallereignis zurückgeführt werden. Damit bestehe keine Grundlage für die vom Kläger begehrte Anerkennung der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (chronische Kopfschmerzen) als weitere Dienstunfallfolge.

1.3 Die hiergegen vom Kläger erhobenen Einwendungen vermögen keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zu begründen.

1.3.1 Der Kläger trägt in seiner Antragsbegründung und vertiefend mit Schriftsatz vom 28. September 2015 vor, das Verwaltungsgericht sei dem gerichtlich bestellten Gutachter Dr. B. folgend bei der Beurteilung von Kausalitätsfragen von falschen Tatsachen ausgegangen. Das Gericht habe seine Entscheidung auf fehlerhaft berücksichtigte und nicht aufgeklärte Tatsachen gestützt. Das Urteil wie auch das Gutachten Dr. B. verneinten einen Kausalzusammenhang zwischen den chronischen Kopfschmerzen des Klägers und dem erlittenen streitgegenständlichen Dienstunfall, da der Kläger bereits 2001 und 2002 unter einem Spannungskopfschmerz gelitten haben soll. Es solle mithin durch den Unfall zu einer Verschlimmerung der bereits bestehenden Spannungskopfschmerzen von zwei Monaten gekommen sein, jedoch nicht zu einem chronischen Kopfschmerz. Der Kläger trägt vor, er habe 2002 nicht unter Kopfschmerzen gelitten und sich diesbezüglich ärztlich behandeln lassen. Im Jahr 2001 habe er sich zwar wegen Kopfschmerzen behandeln lassen. Damals sei jedoch eine Ursache feststell- und behebbar gewesen, so dass sich diese Kopfschmerzen infolge des Dienstunfalls fast 10 Jahre später nicht mehr verschlimmert haben könnten.

Aus der Rüge, das Verwaltungsgericht habe sich nicht ohne weitere Aufklärung auf das Gutachten Dr. B. stützen dürfen, folgt kein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO).

Zwar kann ein Verfahrensfehler Richtigkeitszweifel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründen. Verfahrensfehler sind Verstöße gegen die Regelungen des Verwaltungsprozessrechts, wozu auch ein Verstoß gegen die in § 86 Abs. 1 VwGO normierte gerichtliche Aufklärungspflicht gehört. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts aber grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein durch einen Rechtsanwalt vertretener Beteiligter - wie hier der Kläger - nicht ausdrücklich beantragt hat. Etwas anders gilt nur, wenn sich dem Gericht eine weitere Sachverhaltsermittlung oder Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen oder sonst geboten gewesen wäre (vgl. BayVGH, B. v. 15.6.2015 - 5 ZB 14.1919 - juris Rn. 29).

Einen Beweisantrag zu den jetzt vom Kläger aufgeworfenen Tatsachenfragen (keine Spannungskopfschmerzen in den Jahren 2001 und 2002) hat er jedoch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht gestellt. Ermittlungen in dieser Hinsicht hätten sich dem Verwaltungsgericht auch nicht aufdrängen müssen. Die Kläger hat zwar im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wiederholt (Schriftsätze vom 18.9.2012 und vom 7.11.2012) Beweis dafür angeboten, dass es sich bei den im Fachgutachten Dr. A... erwähnten Vorerkrankungen aus den Jahren 2001 und 2002 um einmalige Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule gehandelt habe, die für die chronischen Kopfschmerzen seit 2010 nicht ursächlich gewesen seien. Angesichts dessen aber, dass der Kläger im Rahmen seiner Untersuchung im Bezirkskrankenhaus B. (Klinik für Neurologie) Herrn Prof. Dr. K... am 31. März 2011 davon berichtete, dass er etwa einmal alle zwei Jahre an einem intermittierenden Cervikal-Syndrom leide (vgl. Arztbrief vom 4.4.2011, Bl. 26/27 der Dienstunfallakte), kommt der Beweisanregung keine entscheidende Bedeutung mehr zu. Die dem Beweisangebot zugrundeliegende Tatsachenbehauptung ist letztlich aufgrund eigener Angaben des Klägers widerlegt. Insbesondere auch deshalb, weil der Kläger gegenüber Dr. A... angab, er sei sowohl 2001 als auch 2002 wegen seiner Kopfschmerzen zweimal chiropraktisch behandelt worden. Die Kopfschmerzen seien ähnlich wie heute gewesen (vgl. Gutachten vom 14.2.2012, Bl. 87/114 der Dienstunfallakte).

1.3.2 Der Kläger verweist auf die Leitlinien Diagnostik und Therapie in der Neurologie, Stand: Sep. 2012. Danach gebe es auch im Bereich der unfallbedingten HWS-Distorsionen Fälle, in denen ein länger andauernder Spannungskopfschmerz entstehen könne. So heiße es in den Leitlinien sogar, dass bei 12% der Fälle der Patient noch nach 6 Monaten nicht beschwerdefrei sei.

Allein der Umstand aber, dass 12% der Patienten auch nach sechs Monaten nicht bei ihrem Status quo ante angelangt sind, vermag das Gutachten nicht zu widerlegen. Mit seiner abstrakten Argumentation vermag der Kläger einen konkreten, also auf seinen Fall bezogenen länger andauernden Spannungskopfschmerz nicht zu belegen.

1.3.3 Der Kläger weist darauf hin, dass der Sachverständige Dr. B. seine Auffassung, der Kopfschmerz bilde sich in der Regel innerhalb von wenigen Wochen bis zu maximal zwei Monaten wieder zurück, mit einer veralteten Leitlinie begründet habe. Das von ihm in Bezug genommene Werk „Das neurologische Gutachten“, 4. Auflage 2000, liege bereits in der 5. Auflage vor. In der Sache zielt der Kläger mit seinem Hinweis darauf ab, dass das Gutachten nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruhen soll, ohne darzulegen, wann die 5. Auflage erschienen sein soll und inwieweit sie zur entscheidenden Frage über andere wissenschaftliche Erkenntnisse verfügen sollte.

1.3.4 Der Kläger schließt aus dem Verhalten des Sachverständigen im Zuge der Exploration für die Gutachtenserstellung auf seine Befangenheit. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich daraus nicht. Der Kläger kann diesen Umstand im Zulassungsverfahren nicht mehr geltend machen, da er es versäumt hat, die Befangenheit des Sachverständigen bereits im erstinstanzlichen Verfahren zu rügen.

Nach § 98 VwGO sind auf die Beweisaufnahme durch das Verwaltungsgericht die Bestimmungen der §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 ZPO entsprechend anzuwenden, soweit die Verwaltungsgerichtsordnung nicht abweichende Vorschriften enthält. Ein Antrag auf Ablehnung eines Sachverständigen ist nach § 406 Abs. 2 Satz 1 ZPO vor der Vernehmung des Sachverständigen, spätestens zwei Wochen nach der Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über seine Ernennung, zu stellen. Nach § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist die Ablehnung zu einem späteren Zeitpunkt nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen. Nach diesen Vorgaben hat der Kläger den Antrag nach § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO verspätet gestellt. Die Vorschrift verlangt, dass ein erst im weiteren Verlauf des Verfahrens bekannt gewordener Ablehnungsgrund „unverzüglich“ (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) geltend gemacht wird (Greger in Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 406 Rn. 11 m. w. N.). Hiermit wird dem Antragsteller eine angemessene Überlegungsfrist zur ruhigen und vernünftigen Entscheidung eingeräumt (Huber in Musielak, ZPO, 13. Aufl. 2016, § 406 Rn. 14). Die Überlegungsfrist kann allerdings keinesfalls länger als zwei Wochen sein. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass Satz 2 des § 406 Abs. 2 ZPO an Satz 1 der Vorschrift anknüpft, in dem das Ablehnungsrecht auf zwei Wochen begrenzt wird. Dies ergibt sich aber auch aus dem Zweck der Regelung. Die Frage, ob gegenüber einem Sachverständigen ein Ablehnungsgrund vorliegt, wird in einem Zwischenverfahren entschieden (§ 98 VwGO, § 406 ZPO), damit vor der Entscheidung in der Hauptsache rasch und endgültig geklärt werden kann, ob das Gutachten des Sachverständigen verwertet werden darf. Aus diesem Grund wird die Ausübung des Ablehnungsrechts zeitlich begrenzt.

Diese Maßstäbe gelten auch für die Ablehnung eines Sachverständigen im Verwaltungsprozess (vgl. BayVGH, B. v. 4.8.2003 - 1 C 03.950 - BayVBl 2004, 733 - juris). Die Verwaltungsgerichtsordnung enthält hierzu keine abweichenden Vorschriften. Auch die grundsätzlichen Unterschiede zwischen dem Verwaltungsprozess und dem Zivilprozess (vgl. § 173 Satz 1 VwGO) erfordern keine Abweichungen.

Der Befangenheitsantrag ist zu spät gestellt worden. Der Kläger hat dem Vorbringen im Zulassungsverfahren nach die behauptete Voreingenommenheit des Sachverständigen ihm gegenüber bereits bei dem Untersuchungstermin erkannt und hätte einen etwaigen Ablehnungsgrund spätestens innerhalb von zwei Wochen geltend machen. Dies hat er nicht getan.

1.3.4 Der Kläger meint, der Dienstunfall vom 13. Dezember 2010 sei als wesentliche Ursache der unmittelbar nach dem Unfallereignis aufgetretenen chronischen Kopfschmerzen anzusehen. Ohne das Unfallereignis wären die weitergehenden Körperschäden in Form von typischen Kopfschmerzen nicht aufgetreten. Bei natürlicher Betrachtungsweise des Geschehensablaufs - hier Auftreten von Kopfschmerzen unmittelbar nach dem Unfallereignis - spreche bereits der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass eine Kausalität zwischen dem Dienstunfall vom 13. Dezember 2010 und den chronischen Kopfschmerzen vorliege.

Dem Kläger kommen die Beweiserleichterungen des Anscheinsbeweises nicht zugute. Denn ein Anscheinsbeweis greift nur bei typischen Geschehensabläufen ein, also in Fällen, in denen ein bestimmter Tatbestand nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs hinweist. Typizität bedeutet in diesem Zusammenhang allerdings nur, dass der Kausalverlauf so häufig vorkommen muss, dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu haben, sehr groß ist (BVerwG, U. v. 28.4.2011 - 2 C 55/09 - ZBR 2012, 38 - juris Rn. 18). An einer derartigen Typizität fehlt es hier. Eine solche wurde vom Kläger auch nicht behauptet.

1.3.5 Der Kläger rügt schließlich - ebenfalls ohne Erfolg - der Sachverständige habe jedenfalls für die Zeit vom 13. Dezember 2010 bis zum November 2012 einen posttraumatischen Kopfschmerz anerkennen müssen. Da dieser Gesichtspunkt erstmals im Schriftsatz vom 28. September 2015 und damit nach Ablauf der Antragsbegründungfrist (25.5.2015) vorgebracht wurde, ist das Vorbringen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verspätet und damit unbeachtlich.

2. Ein Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen (unter 1.3.1) Bezug genommen.

3. Der Zulassungsantrag war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:

1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.