Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 28. Juli 2016 - 3 B 15.563

published on 28/07/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 28. Juli 2016 - 3 B 15.563
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Verwaltungsgericht Ansbach, AN 1 K 11.791, 12/11/2013

Gericht

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Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 12. November 2013, der Bescheid des Landesamts für Finanzen, Dienststelle Regensburg, vom 1. September 2010 und der Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 17. März 2011 werden aufgehoben.

II.

Der Beklagte wird verpflichtet, das Unfallereignis vom 23. Dezember 2009 als Dienstunfall mit der Folge „Dissektion der ACI links mit Horner-Syndrom links und Ausfall der kaudalen Hirnnerven“ anzuerkennen.

III.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

IV.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der 19... geborene Kläger steht als Professor an der G...-Hochschule im Dienst des Beklagten.

Am 31. Mai 2010 zeigte der Kläger einen Dienstunfall vom 23. Dezember 2009 an. In einem der Unfallmeldung beigefügten Schreiben schilderte der Kläger das Unfallgeschehen. Er habe an dem besagten Tag regulär von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr Lehrveranstaltungen gehabt. Zunächst in einem Seminarraum, dann zwei weitere Doppelstunden im Großraumhörsaal mit etwa 100 Sitzen. Nachdem nacheinander beide Akkus des Mikrofons ausgefallen seien, habe er die letzte Stunde seiner Vorlesung ohne Mikrofon auskommen müssen. Aufgrund der Größe des Hörsaals sei dies mit einem erheblichen Stimmaufwand verbunden gewesen. Nach einer halben Stunde ohne Mikrofon habe er erhebliche stimmliche Probleme bekommen. Seine Stimme sei zunehmend heiser geworden. Nur mit erheblicher Kraftanstrengung sei es ihm gelungen, die Lehrveranstaltung bis zum Ende durchzustehen. Im Laufe des Nachmittags sei es ihm immer schlechter gegangen. Er habe starke, fast unerträgliche Kopfschmerzen bekommen und seine Stimme habe fast vollständig versagt. Er habe seinen Zustand auf eine Erkältung zurückgeführt und die Weihnachtstage im Bett verbracht. Erhöhte Temperatur habe er nicht gehabt. Da es ihm nach einigen Tagen wieder etwas besser gegangen sei, habe er keinen Arzt aufgesucht. In der Folgezeit habe er freilich nur noch recht leise sprechen können. Seine Kopfschmerzen hätten sich durch die hochdosierte Einnahme von Aspirin verbessert. Am 13. Januar 2010, dem letzten Lehrveranstaltungstag des Wintersemesters, habe sich dann der Geschehensablauf vom 23. Dezember 2009 wiederholt. Erneut sei gegen 12.00 Uhr das Mikrofon ausgefallen. Aufgrund der großen körperlichen Anstrengung und dem fast völligen Versagen seiner Stimme habe er die Vorlesung bereits um ca. 12.30 Uhr beenden müssen. In der Folge habe er erneut starke, fast unerträgliche Kopfschmerzen verspürt und sei bettlägerig gewesen. Da er keine Lehrveranstaltungen mehr gehabt habe, habe er sich wieder etwas erholt. In der Folgezeit habe er verschiedene Fachärzte aufgesucht und sei schließlich an die Neurologie am Südklinikum Nürnberg überwiesen worden, wo er vom 10. bis 17. Februar 2010 stationär behandelt worden sei.

In dem Formblatt „Beiblatt zur Dienstunfalluntersuchung“ wurde am 29. Juni 2010 unter Ziff. V („Befundbericht des behandelnden Arztes“) seitens der Klinik für Neurologie, Klinikum Nürnberg, für den Unfall vom Dezember 2009 die Diagnose „Dissektion der ICA [gemeint: ACI] links mit Horner-Syndrom links und Ausfall der kaudalen Hirnnerven“ eingetragen, verbunden mit der Anmerkung, dass eine Kausalitätsbeurteilung außerhalb eines Gutachtens nicht möglich sei.

Zur Klärung der Frage, ob das Ereignis vom 23. Dezember 2009 ursächlich für die vom Klinikum Nürnberg genannten Körperschäden sei, holte das Landesamt für Finanzen (Landesamt) beim Landratsamt - Gesundheitsamt - Neumarkt i.d.Opf. ein Gutachten ein. Dieses kam unter dem 20. August 2010 zu dem Ergebnis, dass ein Dienstunfall nicht gegeben sei, da ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der erhöhten Beanspruchung der Stimme infolge des Ausfalls des Mikrofons und der krankhaften Veränderung in der Wand der inneren Halsschlagader nicht erkennbar sei.

Mit Bescheid vom 1. September 2010 lehnte das Landesamt gestützt auf das Gutachten des Gesundheitsamtes vom 20. August 2010 ab, die Ereignisse vom 23. Dezember 2009 und vom 13. Januar 2010 als Dienstunfall anzuerkennen.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein.

Das im Rahmen des Widerspruchsverfahrens eingeholte neurologische Gutachten von PD Dr. P..., Chefarzt der Klinik für Neurologie, Krankenhaus Barmherzige Brüder Regensburg, vom 27. Januar 2011 kam zu dem Ergebnis, dass aus medizinischer Sicht zwar denkbar sei, dass es bei einer längerfristigen verkrampften Haltung des Kopfes mit Neigung nach hinten und Wendung nach rechts zu Scherkräften auf die Arteria carotis interna links am Übertritt in die Schädelbasis mit der Folge einer Dissektion kommen könne. Freilich liege hierin kein typisches Trauma und somit keine typische Ursache einer Karotisdissektion begründet. Die Wertung als Dienstunfall sei nicht Aufgabe dieses Gutachtens.

Im Rahmen der Anamnese für dieses Gutachten hatte der Kläger angegeben, seine Stimme sei während der Vorlesungsstunde „immer weniger“ geworden, wogegen er durch vermehrte Kraftanstrengung gegen gehalten habe. Dann habe es plötzlich noch während der Vorlesungsstunde „wie mit einer heißen Nadel hinter seinem linken Ohr gestochen“.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17. März 2011 wies das Landesamt den Widerspruch des Klägers zurück. Aufgrund des neurologischen Gutachtens vom 27. Januar 2011 sei nicht mit der im Dienstunfallrecht erforderlichen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit ein Ursachenzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 23. Dezember 2009 und den Körperschäden des Klägers erwiesen.

Der Kläger erhob Klage zum Verwaltungsgericht mit dem zuletzt gestellten Antrag,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 1. September 2010 und des Widerspruchsbescheids vom 17. März 2011 zu verpflichten, das Ereignis vom 23. Dezember 2009 als Dienstunfall anzuerkennen und die Karotisdissektion als Dienstunfallfolge anzuerkennen.

Das Verwaltungsgericht hat zu der Frage, ob mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, dass die besondere Konstruktion des Hörsaals in Verbindung mit der Gestaltung der Lehre durch Tafelanschrieb und Blickkontakt mit den Studierenden sowie Mikrofonausfall die Karotisdissektion wesentlich verursacht habe, eine ergänzende Stellungnahme von PD Dr. P... eingeholt. Dieser führte in einem ergänzenden Gutachten vom 16. August 2012 aus, dass es aus medizinischer Sicht wahrscheinlich sei, dass es unter den vorgenannten Voraussetzungen zu der Folge der Karotisdissektion gekommen sei, da es sich durchaus um ein für eine spontane Karotisdissektion typisches Bagatelltrauma handele. Unterstützt werde dies durch den unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang. Ein Beweis für den ursächlichen Zusammenhang sei (jedoch) nicht zu erbringen. Für außerdienstliche Alternativursachen finde sich kein Anhalt.

In einer weiteren Stellungnahme vom 30. November 2012 konkretisierte PD Dr. P... seine bisherigen Ausführungen. Die Kausalität zwischen dem Unfallereignis und dem Körperschaden sei aufgrund des offensichtlichen zeitlichen Zusammenhangs und aufgrund der pathophysiologischen Mechanismen einer Gefäßdissektion bei Fehlen konkurrierender alternativ potentieller Ursachen mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, jedoch nicht zu beweisen.

Aufgrund eines Beweisbeschlusses vom 10. Dezember 2012 erstattete PD Dr. O..., (damals) Oberarzt der Neurologischen Klinik und Poliklinik Großhadern, unter dem 1. März 2013 ein (weiteres) neurologisches Gutachten. Er kommt zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass - auch wenn ein kausaler Zusammenhang nicht abschließend bewiesen werden könne - mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, dass die Dissektion durch die Umstände während der Vorlesung wesentlich verursacht worden sei.

In einem ergänzenden Gutachten vom 30. Mai 2013 führte PD Dr. O... aus, die vom Kläger beschriebenen Umstände mit extremer Kopfdrehung/-neigung seien als Auslöser für eine Dissektion plausibel und würden - aufgrund der in dieser Situation entstehenden Scherkräfte - exakt zur Lokalisierung der eingetretenen Dissektion im Bereich der Schädelbasis passen. Ferner bestehe unstreitig ein eindeutiger zeitlicher Zusammenhang zwischen Kopfposition und Auftreten der Dissektionssymptome. Daher sei davon auszugehen, dass die Kopfposition während der Vorlesung in diesem Fall eine in ihrer Eigenart unersetzliche Einwirkung darstelle, d. h. dass die Kopfposition erstens den wesentlichen Auslöser der Dissektion darstelle und zweitens ohne die Kopfposition die Dissektion wahrscheinlich nicht eingetreten wäre. In dieser Situation einen Vollbeweis zu erbringen, sei jedoch nicht möglich. In der Zusammenschau sei jedoch aufgrund des unstrittig eindeutigen zeitlichen Zusammenhangs, des typischen Auslösemechanismus, der Lokalisation der Dissektion im Bereich der Schädelbasis und dem Fehlen von Alternativursachen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die Umstände während der Vorlesung die Karotisdissektion wesentlich verursacht/ausgelöst hätten.

Der Sachverständige erläuterte in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht sein schriftliches Gutachten vom 1. März 2013.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 12. November 2013 abgewiesen. Die vom Kläger geltend gemachte Karotisdissektion könne nicht als kausal durch das Ereignis vom 23. Dezember 2009 verursacht angesehen werden. Es sei unstreitig, dass die erlittene Karotisdissektion des Klägers durch das Ereignis vom 23. Dezember 2009 ausgelöst worden sei. Die Kammer habe indes nicht die erforderliche, vernünftige Zweifel ausschließende Überzeugungsgewissheit erlangen können, dass der vom Kläger im Einzelnen beschriebene Geschehensablauf mit der erforderlichen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit als eine wesentliche (Teil-)Ursache der erlittenen Karotisdissektion angesehen werden könne.

Der Sachverständige sei in seinem Gutachten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen, dass die Dissektion durch die Umstände der Vorlesung wesentlich verursacht worden seien. Daran sei die Kammer nicht gebunden. Der Sachverstände habe sich zu einer (allein) dem Gericht obliegenden Entscheidung einer Rechtsfrage geäußert, zu der er nicht berufen sei. Die beim Kläger im Jahre 2010 diagnostizierte Karotisdissektion sei nicht kausal durch das geltend gemachte Dienstunfallereignis vom 23. Dezember 2009 (mit-)verursacht worden. Zwar halte es der Sachverständige für sehr plausibel, dass der vom Kläger glaubhaft geschilderte Geschehensablauf die erlittene Karotisdissektion wesentlich (mit-)verursacht habe. Andererseits habe der Sachverständige einräumen müssen, dass für Dissektionen auch prädisponierende Faktoren, wie genetisch bedingte Bindegewebsschwächen oder auch akute Infekte mitursächlich sein könnten und dass der genaue Entstehungsmechanismus von Gefäßdissektionen in der Wissenschaft letztlich noch nicht geklärt sei. Da das Vorhandensein (inapparenter) prädisponierender Faktoren beim Kläger nicht geklärt werden könne, könne auch die sich daran erst noch anschließende Frage, welche Bedeutung dem geschilderten Ereignis für den Schadenseintritt zukommen, nicht geklärt werden. Unter diesen Umständen habe die Kammer nicht die erforderliche, vernünftige Zweifel ausschließende Überzeugungsgewissheit erlangen können, dass das vom Kläger geltend gemachte Dienstunfallereignis vom 23. Dezember 2009 als mindestens wesentlich mitwirkende Teilursache die erlittene Karotisdissektion mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verursacht habe. Die vorliegenden Beweisschwierigkeiten gingen zulasten des Klägers, der die materielle Beweislast für den Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und Schaden trage.

Der Kläger hat gegen das Urteil die vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 11. März 2015 zugelassene Berufung eingelegt und beantragte zuletzt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 12. November 2013 abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Finanzen vom 1. September 2010 und des Widerspruchsbescheids vom 17. März 2011 derselben Behörde zu verpflichten, das Ereignis vom 23. Dezember 2009 als Dienstunfall und als Dienstunfallfolge eine „Dissektion der ACI links mit Horner-Syndrom links und Ausfall der kaudalen Hirnnerven“ anzuerkennen.

Es gebe eine mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegende mechanische Ursache für die Dissektion, die auch gutachterlich wissenschaftlich abgesichert sei. Dieser gesicherten Ursache stehe eine von der Wissenschaft bei Dissektionen für möglich gehaltene gesundheitliche Prädisposition gegenüber. Wissenschaftlich abgesichert sei die generelle Annahme einer Prädisposition jedoch nicht. Für den zu beurteilenden Fall seien keinerlei Anknüpfungstatsachen für das Vorhandensein einer solchen möglicherweise mitursächlichen Prädisposition nachgewiesen. Nach den gutachterlichen Äußerungen sei selbst bei Annahme einer Prädisposition, für die es keinerlei Anhaltspunkte gebe, das zusätzliche Ereignis einer mechanischen Belastung erforderlich, um die Dissektion auszulösen. Selbst bei Annahme einer gesundheitlichen Prädisposition hätte das schädigende Ereignis (extrem unphysiologische Kopfhaltung) nicht als Gelegenheitsursache angesehen werden können, da es in seiner spezifischen Eigenart allein durch den Dienst geprägt gewesen sei (Vorlesungssituation) und deshalb nicht durch ein anderes im nicht dienstlichen Bereich vorkommendes Ereignis, das den Schaden ebenso herbeigeführt hätte, ersetzbar sei.

Der Beklagte verteidigte das angegriffene Urteil und beantragte mit Schriftsatz vom 24. Juni 2015,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat am 26. Juli 2016 mündlich zur Sache verhandelt und den Sachverständigen Dr. O... nochmals gehört. Auf die hierzu gefertigte Niederschrift wird verwiesen.

Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg. Der Kläger hat einen Anspruch auf Anerkennung des Unfallereignisses vom 23. Dezember 2009 als Dienstunfall mit der Dienstunfallfolge „Dissektion der ACI links mit Horner-Syndrom links und Ausfall der kaudalen Hirnnerven“. Insofern erweist sich der Bescheid des Landesamts für Finanzen vom 1. September 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 17. März 2011 als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Für die Unfallfürsorge ist grundsätzlich das Recht maßgeblich, das im Zeitpunkt des Unfallereignisses gegolten hat, sofern sich nicht eine Neuregelung ausdrücklich Rückwirkung beimisst. Zum Unfallzeitpunkt war das Bayerische Beamtenversorgungsgesetz vom 5. August 2010 (GVBl S. 410) noch nicht in Kraft getreten. Mangels einer entsprechenden Rückwirkungsregelung ist daher das Beamtenversorgungsgesetz des Bundes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung - BeamtVG 2006 - als fortgeltendes Bundesrecht (vgl. Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG, § 108 Abs. 1 BeamtVG) anzuwenden (vgl. BayVGH, U.v. 24.4.2015 - 3 B 14.1141 - juris Rn. 22; BVerwG, U.v. 26.11.2013 - 2 C 9/12 - ZBR 2014, 167 - juris Rn. 6).

Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG 2006 ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachenden Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor:

Der Kläger hat sich die Karotisdissektion unstreitig in der durch den Mikrofonausfall geprägten besonderen Vorlesungssituation am 23. Dezember 2009 zugezogen. Es handelt sich damit um ein im Dienst erlittenes Unfallereignis, wobei auch ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Ereignis und Schaden besteht.

Für die Frage der kausalen Verknüpfung zwischen Unfallereignis und Körperschaden ist die von der Rechtsprechung entwickelte Theorie der wesentlichen Verursachung bzw. der zumindest wesentlich mitwirkenden Teilursache maßgeblich. Hiernach sind (mit-)ursächlich für einen eingetretenen Körperschaden nur solche Bedingungen im natürlichlogischen Sinn, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (vgl. BVerwG, U.v. 25.2.2010 - 2 C 81/08 - ZBR 2011, 35 - juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 9.10.2015 - 3 ZB 12.1708 - juris Rn. 12). Als wesentliche Ursache kann auch ein Ereignis in Betracht kommen, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder beschleunigt, wenn ihm im Verhältnis zu den anderen denkbaren Ursachen nach natürlicher Betrachtungsweise eine überragende oder zumindest annähernd gleichwertige Bedeutung für den Eintritt des Schadens zukommt (vgl. BVerwG, B.v. 7.5.1999 - 2 B 117.98 - juris Rn. 4). Umgekehrt ist das Unfallereignis dann nicht wesentliche Ursache für den Körperschaden, wenn das Ereignis von untergeordneter Bedeutung gewissermaßen der „letzte Tropfen“ war, der das „Fass zum Überlaufen“ brachte. Das Unfallereignis tritt dann im Verhältnis zu der schon gegebenen Bedingung (dem vorhandenen Leiden oder der Vorschädigung) derart zurück, dass die bereits gegebene Bedingung als allein maßgeblich anzusehen ist (ständige Rechtsprechung; vgl. bereits BVerwG, U.v. 20.4.1967 - II C 118.64 - BVerwGE 26, 332/339 - juris Rn. 44; vgl. weiter BayVGH, B.v. 4.12.2014 - 14 ZB 12.2449 - juris Rn. 6 m. w. N.).

Nicht ursächlich im Sinn des Gesetzes sind demnach die sogenannten Gelegenheitsursachen, d. h. solche Bedingungen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht. Letzteres ist beispielsweise dann der Fall, wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte (vgl. BVerwG, B.v. 8.3.2004 - 2 B 54.03 - juris Rn. 7). Der im Dienstunfallrecht maßgebliche Ursachenbegriff soll zu einer dem Schutzbereich der Dienstunfallfürsorge entsprechenden sachgerechten Risikoverteilung führen. Der Dienstherr soll nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit tragen und mit den auf sie zurückzuführenden Unfallursachen belastet werden. Dem Beamten sollen dagegen diejenigen Risiken verbleiben, die sich aus anderen als dienstlichen Gründen, insbesondere aus persönlichen Anlagen, Gesundheitsschäden und Abnutzungserscheinungen ergeben (BVerwG, B.v. 23.10.2013 - 2 B 34.12 - juris Rn. 8).

Der Beamte trägt die materielle Beweislast dafür, dass eine Schädigung wesentlich auf den Dienstunfall zurückzuführen ist. Für das Vorliegen eines Dienstunfalls ist der volle Beweis zu erbringen. Dieser muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen. Dies gilt auch für den erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfallgeschehen und Körperschaden (vgl. BayVGH, B.v. 9.10.2015 - 3 ZB 12.1708 - juris Rn. 14). Kann der Beamte nicht den vollen Beweis dafür erbringen‚ dass der Dienstunfall - gegebenenfalls neben einer festgestellten Vorschädigung - zumindest als annähernd gleichwertige Mitbedingung für den Gesundheitsschaden und nicht als bloße Gelegenheitsursache anzusehen ist‚ geht das zu seinen Lasten (vgl. BayVGH, B.v. 15.2.2016 - 14 ZB 14.1016 - juris Rn. 20).

Nach diesen Maßstäben ist die Kausalität zwischen dem Ereignis, also der besonderen Vorlesungssituation, und dem Schaden, der „Dissektion der ACI links mit Horner-Syndrom links und Ausfall der kaudalen Hirnnerven“, zu bejahen. Der Senat schließt sich insoweit den nachvollziehbaren, in sich stimmigen und überzeugenden Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen, sowie seinen Erläuterungen in den mündlichen Verhandlungen beider Instanzen an, die von der Beklagtenseite nicht substantiiert in Frage gestellt werden konnten.

Der Sachverständige hat unter Darlegung und Auswertung des wissenschaftlichen Meinungsstandes zu Gefäßdissektionen ausgeführt, dass der genaue Entstehungsmechanismus nicht eindeutig geklärt ist. Als Risikofaktoren gelten angeborene Bindegewebserkrankungen und wahrscheinlich auch Infektionen. Ferner besteht eine plausible Assoziation mit schweren Traumen des Schädels und der Halswirbelsäule (z. B. schwere Verkehrsunfälle), die sich jedoch nur bei einem sehr geringen Teil betroffener Patienten eruieren lassen (ca. 1%). Aber auch leichtere mechanische Belastungen, sogenannte Bagatelltraumen der Halswirbelsäule (wie z. B. extreme Drehbewegungen des Halses beim Einparken, Sport, Überstreckung des Kopfes bei Narkosen, Achterbahnfahrt) können offensichtlich zu Dissektionen führen. Unklar ist in diesem Zusammenhang, warum bei manchen Menschen diese eher geringen Belastungen der Halbwirbelsäule mit Dissektionen assoziiert sind und bei anderen nicht. Die Vorstellung einer rein mechanischen Ursache ist daher in den letzten Jahren zunehmend verlassen worden. Vielmehr wird ein komplexer Entstehungsmechanismus mit Kombination von Risiko- und Auslösefaktoren angenommen: also beispielsweise eine erblich bedingte Bindegewebsschwäche in Verbindung mit einem Trauma der Halswirbelsäule. Aber auch wenn prädisponierende Umstände bei der Karotisdissektion beschrieben werden, müssen diese nicht notwendig vorhanden sein. So kann beispielsweise die Karotisdissektion auch durch eine Achterbahnfahrt oder einen Autounfall ausgelöst werden, ohne dass prädisponierende Faktoren erkannt werden können. Der Sachverständige akzeptiert eine allein traumabedingte Gefäßdissektion und befindet sich damit in Übereinstimmung mit dem wissenschaftlichen Meinungsstand (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, U.v. 26.4.2012 - L 2 U 224/07 - juris Rn. 42: „Zur notwendigen Eignung des Unfallereignisses, eine Karotisdissektion zu verursachen, hat Dr. P den diesbezüglichen Meinungsstand dahin wiedergegeben, dass schwere direkte Gewalteinwirkungen auf den Hals für ausreichend erachtet würden, dass aber „vermutlich“ auch geringe traumatische Einwirkungen auf den Hals oder den Kopf wie bei HWS-Distorsionen ausreichen könnten.“)

Der Sachverständige hat davon ausgehend, sorgfältig und umfassend begründet ausgeführt, dass im vorliegenden Fall nach Aktenlage keine prädisponierenden Faktoren für eine Gefäßdissektion vorliegen, also insbesondere keine familiäre Belastung, keine chronischen Infektionen und keine Bindegewebserkrankungen. Er hat wiederholt betont, dass die geschilderten Beschwerden während der Vorlesung (Schmerzen im linken seitlichen Hals/Nacken, Kopfschmerzen sowie der Stimmverlust) sehr typisch für eine Dissektion der linken Aorta carotis interna mit Kompression von Hirnnerven an der Schädelbasis sind. Der angenommene Verletzungsmechanismus mit repetitivem Drehen und Zurücklegen des Kopfes ist plausible Ursache für die eingetretene Dissektion. Die Kopfposition während der Vorlesung stellt eine in ihrer Eigenart unersetzliche Einwirkung dar. Auch die Stelle der Dissektion ist extrem typisch für eine (ausschließlich) mechanisch bedingte Dissektion. Sie stellt gewissermaßen einen klassischen Fall dar. Zusammenfassend kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Dissektion durch die Umstände während der Vorlesung wesentlich verursacht worden ist. Dieser Einschätzung schließt sich der Senat an, zumal sich auch nach dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Arztbericht des Klinikums Neumarkt vom 17. Februar 2016 keine neuerlichen Dissektionen gezeigt haben (was gegen eine Prädisposition spricht) und sich aus dem Arztbericht nach Einschätzung des Sachverständigen keine Hinweise auf andere Ursachen als die der besonderen Vorlesungssituation für die 2009 stattgefundene Dissektion ergeben.

Sofern die Landesanwaltschaft unter Hinweis auf den nicht geklärten Entstehungsmechanismus der Karotisdissektion und der histologisch bzw. genetisch nicht geklärten und damit nicht ausschließbaren theoretischen Möglichkeit einer subklinischen Bindegewebsschwäche meint, der Kläger sei seiner Beweislast nicht nachgekommen, verkennt sie zweierlei:

Zum einen hat der Sachverständige eine subklinische Bindegewebsschwäche des Klägers verneint, die sich nach seinen Aussagen indiziell bereits an äußeren Kriterien, nämlich laxe Haut und leicht überdehnbare Gelenke erkennen lasse. Zum anderen versteht die Landesanwaltschaft die vorzitierte höchstrichterliche Rechtsprechung zur sogenannten Gelegenheitsursache offensichtlich falsch. Nicht bei jeder Vorschädigung ist von einer Gelegenheitsursache auszugehen, die die Kausalität zwischen Unfallereignis und Unfallschaden entfallen ließe. Entscheidend ist vielmehr, ob dem schadhaften Zustand (hier) der Karotis die wesentliche Bedeutung für die Dissektion zukommt (vgl. BVerwG, U.v. 18.4.2002 - 2 C 22/01 - ZBR 2003, 140 - juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 6.5.2016 - 3 ZB 15.924 - juris Rn. 6). Dies hat der Sachverständige eindeutig verneint. Er ist vielmehr davon ausgegangen, dass die Dissektion zu 90% mechanisch verursacht worden sei. Weiter konnte er nicht erkennen, dass der Kläger die Karotisdissektion bei irgendeiner nächsten Gelegenheit erlitten hätte. Dies wäre aber gerade ein Kriterium für die Annahme einer sogenannten Gelegenheitsursache.

Aber selbst wenn man mit der Landesanwaltschaft von einer Prädisposition mit einer wesentlichen Bedeutung für die Dissektion ausgehen wollte, wäre die Kausalität zwischen Unfallereignis und Unfallschaden gleichwohl zu bejahen. Der Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Kopfhaltung in der Vorlesungssituation nicht alltäglich gewesen und extrem und repetitiv durchgeführt worden sei. Dem ist die Landesanwaltschaft nicht entgegen getreten. Mangels Alltäglichkeit des Ereignisses kann damit nicht von einer sogenannten Gelegenheitsursache ausgegangen werden. Denn eine sogenannte Gelegenheitsursache ist nach der vorzitierten Rechtsprechung nur dann anzunehmen, wenn auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte. Das streitige Unfallereignis ist hier aber in seiner spezifischen Eigenart allein durch den Dienst geprägt und deshalb nicht durch ein anderes, im nichtdienstlichen Bereich vorkommendes Ereignis ersetzbar. Es liegt mithin eine außergewöhnliche dienstbedingte Anstrengung vor (vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: März 2016, § 31 Rn. 44), die die Kausalität zwischen Unfallereignis und Unfallschaden gerade nicht entfallen lässt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO sowie des § 191 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 127 BRRG nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des anderen Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungsgerichtshofs), des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die angefochtene Entscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 10.000,- € festgesetzt. Grün
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Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
published on 24/03/2017 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2015 wird
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74 Abs. 1, der Einfügung des Artikels 84 Abs. 1 Satz 7, des Artikels 85 Abs. 1 Satz 2 oder des Artikels 105 Abs. 2a Satz 2 oder wegen der Aufhebung der Artikel 74a, 75 oder 98 Abs. 3 Satz 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Es kann durch Landesrecht ersetzt werden.

(2) Recht, das auf Grund des Artikels 72 Abs. 2 in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 72 Abs. 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(3) Recht, das als Landesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 73 nicht mehr als Landesrecht erlassen werden könnte, gilt als Landesrecht fort. Es kann durch Bundesrecht ersetzt werden.

(1) Für die Beamten der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung, soweit es nicht durch Landesrecht ersetzt wurde.

(2) Nach Maßgabe des Deutschen Richtergesetzes ist auf die Versorgung der Richter der Länder das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:

1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.