Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Mai 2017 - 22 ZB 17.152

bei uns veröffentlicht am09.05.2017

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich als Eigentümer von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken gegen eine der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung.

Mit Bescheid vom 14. Juli 2015 erteilte das Landratsamt Neumarkt i.d. Oberpfalz der Beigeladenen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 16 Abs. 1 BImSchG für die „Rekultivierung und Teilverfüllung des Kalksteinbruches W* … Abbauabschnitte E4 (Teilfläche) und E 5 bis E9“ auf näher bezeichneten Grundstücken. Die im Eigentum des Klägers stehenden, einem landwirtschaftlichen Betrieb dienenden Grundstücke Fl.Nrn. 1223 und 1226 der Gemarkung O* … liegen nördlich des von der Beigeladenen betriebenen Steinbruchs. Der geringste Abstand zwischen den Grundstücken des Klägers und den direkt südlich gelegenen Abbauabschnitten E2 und E3 sowie einem dort gelegenen Schlammbecken und Schotterwerk beträgt nach den vom Kläger nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts (vgl. UA S. 2 und S. 7) ca. 150 m bis 200 m; zu den weiter östlich befindlichen Abbauabschnitten E4 (Teilfläche) bis E9, die der Bescheid vom 14. Juli 2015 betrifft, beträgt der Abstand mindestens 400 m.

Gegen den Bescheid vom 14. Juli 2015 erhob der Kläger Drittanfechtungsklage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg, die erfolglos blieb (Urteil vom 17.11.2016). Der Kläger hat die Zulassung der Berufung beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen des Klägers in der Antragsbegründung vom 23. Februar 2017, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), lassen den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils) und den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmängel) nicht hervortreten. Zu dem ebenfalls angesprochenen Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache) liegen keine ausreichenden Darlegungen vor.

1. Aus den Darlegungen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

a) Solche ernstlichen Zweifel bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechts-mittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163; BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - NVwZ-RR 2004, 542). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B.v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Eyermann/Happ, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f. m.w.N.). „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 9.3.2016 - 22 ZB 16.283 - Rn. 6 m.w.N.). Pauschalen Verweisungen auf nicht konkret und genau lokalisiertes erstinstanzliches Vorbringen kommt insofern keine Bedeutung zu (vgl. BayVGH, B.v. 8.12.2016 - 22 ZB 16.1180 - Rn. 4 m.w.N.). Gemessen daran sind hier keine ernstlichen Zweifel dargelegt.

b) Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht sei bei seiner Beurteilung fast ausschließlich Einschätzungen des Wasserwirtschaftsamtes Regensburg gefolgt, die in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft seien. Die Aussagen des Wasserwirtschaftsamtes würden auf keinen bzw. unzureichenden Feststellungen beruhen. Dies ergibt sich jedoch aus den Darlegungen des Klägers nicht. Dabei muss seine Bezugnahme auf erstinstanzlichen Vortrag durch einen nur allgemeinen Hinweis auf Schriftsätze sowie auf in der mündlichen Verhandlung vom 17. November 2016 abgegebene Erklärungen (vgl. S. 2 unter Nr. II. der Antragsbegründung vom 23.2.2017) nach den vorgenannten Grundsätzen außer Betracht bleiben.

Das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, es sei nicht davon auszugehen, dass die strittigen Rekultivierungs- und Verfüllungsmaßnahmen, wie vom Kläger befürchtet, eine Vernässung seiner Grundstücke verursachen (UA S. 6). Diese Bewertung wurde maßgeblich auf die fachliche Einschätzung des Wasserwirtschaftsamtes gestützt.

Im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z.B. B.v. 7.8.2013 - 22 CS 13.1160 - Rn. 15 m.w.N.) geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass der wasserwirtschaftlichen Beurteilung eines Wasserwirtschaftsamts, dem aufgrund seiner Stellung als kraft Gesetzes eingerichteter Fachbehörde (Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayWG) und seiner Erfahrung nach einer jahrzehntelangen Bearbeitung eines bestimmten Gebiets besondere Bedeutung zukommt. Solange die Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts nachvollziehbar sind und nicht substantiiert in Frage gestellt werden, dürfen sie verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen zu Grunde gelegt werden. Die Notwendigkeit einer Abweichung und Beweiserhebung durch das Gericht (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) ist erst dann geboten, wenn sich dem Gericht der Eindruck aufdrängt, dass die gutachterliche Äußerung des Wasserwirtschaftsamts tatsächlich oder rechtlich unvollständig, widersprüchlich oder aus anderen Gründen fehlerhaft ist (BayVGH, B.v. 23.2.2016 - 8 CS 15.1096 - BayVBl 2016, 677 Rn. 36 m.w.N.).

Nach den Aussagen des Wasserwirtschaftsamtes (vgl. S. 2, 3 und 5 des Sitzungsprotokolls vom 17.11.2016) erfolgen die mit dem Bescheid vom 14. Juli 2015 genehmigten Auffüllungen mehrere Meter über dem anstehenden Grundwasser, nirgends finde ein Eingriff in das Grundwasser statt und eine Beeinflussung der Grundwasserverhältnisse durch diese Auffüllungen werde als ausgeschlossen angesehen. Im Hinblick auf die Fließrichtung des Grundwassers Richtung Süd bzw. Südwest werde es gleichfalls für ausgeschlossen gehalten, dass im genehmigten Zustand - d.h. nach Durchführung der Rekultivierung - Wasser aus dem betroffenen Bereich zu den Grundstücken des Klägers fließt. Der Kläger hat nicht konkret dargelegt, inwieweit diese fachlichen Einschätzungen des Wasserwirtschaftsamtes fehlerhaft sind, z.B. wegen einer nicht nachvollziehbaren Tatsachengrundlage.

Der in der mündlichen Verhandlung vom 17. November 2016 vom Landratsamt beigezogene Vertreter des Wasserwirtschaftsamtes hat seine Einschätzung zur Fließrichtung des Grundwassers (vgl. S. 2 des Sitzungsprotokolls) zum einen mit den Ergebnissen von Untersuchungen begründet, die seit 1991 im Auftrag der Beigeladenen und der Gemeinde durchgeführt wurden. Zum anderen wies er darauf hin, dass in einem vom Kläger vorgelegten Gutachten vom 20. September 2016 ebenfalls von einer Grundwasserfließrichtung nach Süd bzw. Südwest ausgegangen werde und keine Abflüsse vom Grundstück Fl.Nr. 1138 in Richtung der Grundstücke des Klägers festgestellt wurden. Das Grundstück Fl.Nr. 1138 gehört teilweise zu dem von der Änderungsgenehmigung vom 14. Juli 2015 betroffenen Bereich. Der Kläger hat nicht in Abrede gestellt, dass diesen Gutachten die vom Wasserwirtschaftsamt wiedergegebenen Aussagen zu entnehmen sind.

Weiter ist es offensichtlich, dass der Vertreter des Wasserwirtschaftsamtes seine Einschätzung (S. 5 des Sitzungsprotokolls), wonach die Auffüllungen mehrere Meter über dem anstehenden Grundwasser erfolgen und nirgends ein Eingriff in das Grundwasser erfolgt, in Kenntnis der strittigen Rekultivierungsmaßnahmen in Verbindung mit Erkenntnissen zum Grundwasserstand (gewonnen z.B. aus den Grundwassermessstellen) und damit auf einer Tatsachengrundlage getroffen hat. Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich nicht konkret, weshalb diese Einschätzung des Wasserwirtschaftsamtes fehlerhaft ist.

In der Antragsbegründung wird ausgeführt, der Kläger habe wiederholt auf die Unterbrechung der grundwasserführenden Schicht und der Ornatentonschicht sowie auf in diesem Zusammenhang stehende Wasseraustritte hingewiesen. Die Aussagen des Vertreters des Wasserwirtschaftsamtes in der mündlichen Verhandlung vom 17. November 2016, wonach dessen Meinung nach einerseits eine Untergrabung der Ornatentonschicht ausgeschlossen sei, andererseits aber natürliche Leckagen möglich wären (vgl. S. 6 des Sitzungsprotokolls), seien widersprüchlich und spekulativ. Die fehlende Tatsachengrundlage der Aussagen des Amtes zeige sich auch in der unrichtigen Annahme, ein Becken im Bereich des Abschnitts E4 sei noch vorhanden (vgl. S. 3 des Sitzungsprotokolls), obwohl es tatsächlich bereits verfüllt sei. Auch habe das Wasserwirtschaftsamt erhebliche Grundwasserschwankungen einräumen müssen. Entgegen der Annahme der Behörden stehe im hier relevanten Bereich Grundwasser an.

Diese Rügen des Klägers betreffen bereits nicht die oben genannten Bewertungen des Wasserwirtschaftsamtes, auf die das Verwaltungsgericht seine Einschätzung im angefochtenen Urteil maßgeblich gestützt hat. Im Übrigen zeigen die Darlegungen des Klägers nicht auf, dass die kritisierten Bewertungen des Wasserwirtschaftsamtes fehlerhaft sind.

Es ist nachvollziehbar, dass zwar der Betrieb des Steinbruchs des Beigeladenen nach Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts nicht mit einer Untergrabung der Ornatentonschicht einhergeht, jedoch unabhängig davon natürliche Leckagen, d.h. geologisch entstandene Durchdringungen vorhanden sein können. Es stellt keinen logischen Widerspruch dar, wenn nur eine von zwei theoretisch denkbaren Ursachen für Durchlässigkeiten in dieser Schicht für tatsächlich möglich erachtet wird. Selbst für den Fall, dass die Ornatentonschicht durchstoßen werden sein sollte, hat der Vertreter des Wasserwirtschaftsamtes darauf hingewiesen, dass in diesem Fall das durch den Ornatenton eindringende Grundwasser in weit tiefere Gesteinsschichten gelangen würde, sodass es ausgeschlossen sei, dass dieses Grundwasser noch auf die Grundstücke des Klägers gelangen könnte. Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich nicht, inwieweit diese Bewertung fehlerhaft ist.

Weiter ist nicht ersichtlich, inwieweit die Frage, zu welchem Zeitpunkt eine Verfüllung des Beckens im Abschnitt E4 vorgenommen wird, hier für die fachliche Bewertung durch das Wasserwirtschaftsamt von Bedeutung sein sollte. Der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts hat in der mündlichen Verhandlung vom 17. November 2016 ausgeführt, dass er es aufgrund der Grundwasserfließrichtung für ausgeschlossen halte, dass im genehmigten Zustand - d.h. u.a. nach einer Verfüllung dieses Beckens - noch Wasser aus dem betroffenen Bereich zu den Grundstücken des Klägers fließt (S. 3 des Sitzungsprotokolls). Nach Schilderung des Gutachters der Beigeladenen zu der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits erfolgten Verfüllung des Beckens hat der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts erklärt, diese Maßnahme entspreche den Vorgaben des Amtes (S. 4 des Sitzungsprotokolls). Schließlich ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers nicht konkret, inwieweit die Aussage des Wasserwirtschaftsamtes, wonach für das Gebiet des Steinbruchs Grundwasserschwankungen in einem Bereich von 2 m bis 3 m anzunehmen seien (S. 6 des Sitzungsprotokolls), die weitere Bewertung des Amtes in Frage stellen sollte, dass die Auffüllungen mehrere Meter über dem anstehenden Grundwasser erfolgt und nirgends ein Eingriff in das Grundwasser stattfindet (S. 5 des Sitzungsprotokolls). Das Wasserwirtschaftsamt hat seine Einschätzung zur Schwankungsbreite des Grundwassers mit Erkenntnissen aus Grundwassermessstellen begründet. Es ist auch plausibel, dass die genannte Schwankungsbreite des Grundwasserstands in einem Bereich liegt, der von den Verfüllungsmaßnahmen nicht betroffen ist.

Im Übrigen sind die Behauptungen des Klägers unsubstantiiert geblieben. Er hat insbesondere nicht erklärt, woraus sich konkret ergibt, dass Grundwasser im Bereich der strittigen Rekultivierungs- und Verfüllungsmaßnahmen so hoch ansteht, dass es von diesen Maßnahmen betroffen sein könnte. Auch hat er nicht dargelegt, was dafür spricht, dass die grundwasserführende Schicht und die Ornatentonschicht durch den Betrieb des Steinbruchs des Beigeladenen „unterbrochen“ wurden; auch aus den insoweit in Bezug genommenen Schriftsätzen vom 19. Mai und 23. August 2016 (mit Anlagen) ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte für einen solchen Ursachenzusammenhang. Im Übrigen hat der Kläger nicht dargelegt, inwieweit die Erläuterungen des Wasserwirtschaftsamtes zu eventuellen natürlichen Leckagen (S. 6 des Sitzungsprotokolls) fehlerhaft sind. Auch ist der Kläger der Erklärung des Wasserwirtschaftsamtes, wonach die vom Kläger angesprochenen Quellen bzw. Wasseraustritte natürlichen Ursprungs sind (S. 4 des Sitzungsprotokolls), nicht substantiiert entgegen getreten.

Ferner hat der Kläger nicht erklärt, inwieweit von den strittigen Rekultivierungs- und Verfüllungsmaßnahmen infolge einer etwaigen Durchlässigkeit der Bodenschichten über den grundwasserführenden Schichten eine Beeinträchtigung seiner Grundstücke ausgehen könnte. Dies wäre insbesondere auch im Hinblick auf die vom Wasserwirtschaftsamt angenommene, vom Verwaltungsgericht seiner Bewertung zugrunde gelegte und durch die Antragsbegründung nicht substantiiert in Frage gestellte Grundwasserfließrichtung Süd bzw. Südwest erforderlich gewesen.

c) Der Kläger meint weiter, die Würdigung des Gutachtens des Sachverständigen Dr. S* … vom 20. September 2016 durch das Verwaltungsgericht sei nicht nachvollziehbar. Werde mit dem Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass dieses Gutachten nur den Betrieb des Schlammbeckens betreffe, könnten daraus keine Schlüsse für die strittigen Rekultivierungsmaßnahmen gezogen werden. Dies mag für sich genommen zutreffen, rechtfertigt aber keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils. Das Verwaltungsgericht musste sich mit dem Gutachten vom 20. September 2016 befassen, weil sich der Kläger darauf berufen hatte. Insoweit hat es lediglich dargelegt, dass sich aus diesem Gutachten nichts zugunsten des Klägers ergibt.

Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil (UA S. 8) u.a. ausgeführt, dass im Gutachten vom 20. September 2016 als Ursache von Vernässungen auf dem Grundstück Fl.Nr. 1226 ein wahrscheinlicher Eintrag von Waschwasser aus dem Schlammbecken auf dem Grundstück Fl.Nr. 1339 in das Grundwasser angesehen wird; insoweit ergebe sich aus diesem Gutachten kein Zusammenhang mit den hier strittigen Rekultivierungs- und Verfüllungsmaßnahmen und den hiervon betroffenen Abbaubereichen. Für das Grundstück Fl.Nr. 1223 werde in dem Gutachten festgestellt, dass weder durch den Betrieb des Schlammbeckens auf dem Grundstück Fl.Nr. 1339, noch durch den Betrieb des Oberflächenwasserbeckens auf Fl.Nr. 1138 Beeinflussungen erkennbar seien. Aus dem Gutachten vom 20. September 2016 würden sich jedenfalls keine Zweifel an der Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts ergeben, wonach von Bereichen, die von den hier strittigen Maßnahmen betroffen sind, keine Zuflüsse zu den Grundstücken des Klägers zu erwarten seien. Der Kläger hat nicht dargelegt und es ist auch sonst nicht ersichtlich, inwieweit sich entgegen dieser Bewertung aus diesem Gutachten vom 20. September 2016 ergeben würde, dass die strittigen Rekultivierungs- und Verfüllungsmaßnahmen eine Vernässung seiner Grundstücke (mit) verursachen.

2. Aus der Antragsschrift vom 23. Februar 2017 ergibt sich nicht, inwieweit die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der Kläger belässt es insoweit bei einer Behauptung ohne die erforderliche Begründung.

3. Die Darlegungen des Klägers lassen den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht hervortreten.

Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht habe gegen seine Pflicht zur Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen, da es den Sachverhalt weiter hätte aufklären müssen. Zumindest wäre es jedoch erforderlich gewesen, die mündliche Verhandlung zu vertagen, um dem Kläger Gelegenheit zur Erwiderung auf die Ausführungen des Wasserwirtschaftsamtes zu geben. In der Ladung zur mündlichen Verhandlung sei nicht darauf hingewiesen worden, dass ein Vertreter des Wasserwirtschaftsamtes beigezogen würde. Dem ist nicht zu folgen.

a) Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung des vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 17. November 2016 bedingt gestellten Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens (S. 5 des Sitzungsprotokolls) im angefochtenen Urteil begründet (UA S. 10 f.). Insbesondere hat es darauf hingewiesen, dass die fachlichen Einschätzungen des Wasserwirtschaftsamtes aus seiner Sicht überzeugend und nachvollziehbar seien; die dagegen erhobenen Einwände des Klägers seien entweder unsubstantiiert oder hätten vom Vertreter des Wasserwirtschaftsamts in der mündlichen Verhandlung ausgeräumt werden können.

Das Verwaltungsgericht hat damit zulässigerweise die Einholung eines Sachverständigengutachtens deshalb abgelehnt, weil es die gutachterliche Äußerung des Wasserwirtschaftsamts aus den vorgenannten Gründen für ausreichend erachtet hat (vgl. § 98 VwGO i.V.m. § 404, § 412 Abs. 1 ZPO). Da sich auch aus der Antragsschrift keine substantiierten Einwände des Klägers gegen die Einschätzungen des Wasserwirtschaftsamtes ergeben (vgl. oben 1. b)), ist die Ablehnung einer weiteren Beweiserhebung durch das Verwaltungsgericht nicht zu beanstanden.

b) Auch ist nicht ersichtlich, inwieweit eine Vertagung der mündlichen Verhandlung zur Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) erforderlich gewesen wäre. Im Termin vom 17. November 2016 hat der Kläger einen Vertagungsantrag lediglich mit der Begründung gestellt, dass das Ergebnis des beim Landgericht Nürnberg-Fürth anhängigen Beweissicherungsverfahrens abgewartet werden sollte (S. 7 des Sitzungsprotokolls). Dass das in diesem Beweissicherungsverfahren eingeholte Gutachten keine Folgerungen zugunsten des Klägers im vorliegenden Verfahren erlaubt, hat das Verwaltungsgericht im Urteil dargelegt. Es hat darauf hingewiesen, dass das Beweissicherungsverfahren den immissionsschutzrechtlich genehmigten Betrieb des Steinbruchs, nicht jedoch die streitgegenständlichen Rekultivierungsmaßnahmen betrifft. Der Kläger hat dagegen zur Begründung des Vertagungsantrags nicht geltend gemacht, dass eine Vertagung dazu dienen sollte, ihm eine Auseinandersetzung mit den fachlichen Einschätzungen des Wasserwirtschaftsamtes zu ermöglichen. Damit hat er auf ein etwaiges Recht auf Vertagung bzw. Einräumung einer Schriftsatzfrist zu diesem Zweck verzichtet (vgl. Kraft in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 138 Rn. 36). Zudem hat der Kläger nicht wie geboten (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 74) dargelegt, was im Falle einer Gewährung einer weiteren Gelegenheit zur Stellungnahme Entscheidungserhebliches zu den Einschätzungen des Wasserwirtschaftsamtes in der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden wäre.

Im Übrigen musste der Kläger bereits aufgrund seiner auf die wasserwirtschaftlichen Belange bezogenen Einwände in der Klagebegründung damit rechnen, dass der Beklagte in der mündlichen Verhandlung einen Vertreter des Wasserwirtschaftsamtes beiziehen würde. Unabhängig hiervon war dem Kläger auch bereits aufgrund der Klageerwiderung vom 24. Februar 2016 und der beigefügten Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes zur Klagebegründung bekannt, dass das Landratsamt das Wasserwirtschaftsamt in diesem Klageverfahren von Anfang an hinzugezogen hat. Eine Vertagung allein aus Gründen der “Waffengleichheit“ war entgegen der Ansicht des Klägers nicht geboten.

Auf das vom Kläger problematisierte Vorliegen der Voraussetzungen der Präklusionsvorschrift des § 87 b VwGO kommt es nicht an. Diese Vorschrift hat das Verwaltungsgericht in der Begründung des ablehnenden Beschlusses ersichtlich nur hilfsweise („Im Übrigen“), aber nicht entscheidungstragend, angesprochen.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 2.2.2 und 19.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 98


Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 412 Neues Gutachten


(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet. (2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein S

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 16 Wesentliche Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Numm

Zivilprozessordnung - ZPO | § 404 Sachverständigenauswahl


(1) Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch das Prozessgericht. Es kann sich auf die Ernennung eines einzigen Sachverständigen beschränken. An Stelle der zuerst ernannten Sachverständigen kann es a

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(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.

(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird auf 250.000 € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrte mit seiner Anfechtungsklage die Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 23. April 2014, mit dem ihm die Ausübung seines angemeldeten Gewerbes untersagt worden ist. Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat die Klage durch Urteil vom 22. Dezember 2015 abgewiesen und ausgeführt, dass die von der Beklagten angenommenen Voraussetzungen für eine Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO vorlägen. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung sei die negative Prognose über die gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Klägers zu Recht vor allem auf seine erheblichen Zahlungsrückstände beim Finanzamt und seine wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit gestützt worden.

Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Die Beklagte hat noch keinen Antrag gestellt.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsverfahrensakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos. Aus den allein maßgeblichen fristgerecht erfolgten Darlegungen des Klägers (vgl. zu ihrer Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) ergeben sich keine Zulassungsgründe.

1. Der Kläger hat keinen konkreten Zulassungstatbestand nach § 124 Abs. 2 VwGO benannt. Dies ist zwar für eine „Darlegung“ im Sinn des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht erforderlich, vielmehr können ein Zulassungsantrag und dessen Begründung vom Verwaltungsgerichtshof ausgelegt werden, und es reicht aus, dass auf diesem Weg erkennbar ist, auf welchen der gesetzlichen Tatbestände ein geltend gemachter Zulassungsgrund der Sache nach zielt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 57 m. w. N.). Allerdings erfordert die gebotene Darlegung eines Zulassungsgrundes die substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, d. h. eine Darlegung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird (Happ in Eyermann, a. a. O., § 124a Rn. 59 m. w. N.). „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2015, § 124a Rn. 49 m. w. N.). Außerdem muss sich das fristgerecht Dargelegte letztlich zweifelsfrei noch einzelnen Zulassungsgründen zuordnen lassen; der Verwaltungsgerichtshof braucht sich nicht aus einem „Gemenge“ das herauszusuchen, was möglicherweise zur Begründung des Antrags geeignet sein könnte (Happ in Eyermann, a. a. O., § 124a Rn. 58 m. w. N.).

Gemessen an diesen Anforderungen ist aus den Darlegungen des Klägers auch nicht ansatzweise ersichtlich, inwiefern die mit dem angegriffenen Urteil entschiedene Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweisen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder grundsätzliche Bedeutung haben (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder das Urteil auf einer Abweichung von einer Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte beruhen oder ein entscheidungserheblicher Verfahrensmangel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vorliegen soll. Allenfalls erkennbar ist, dass der Antrag des Klägers der Sache nach auf den - nicht ausdrücklich genannten - Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zielt. Derartige Zweifel ergeben sich aus der Antragsbegründung des Klägers aber nicht.

1.1. Der Kläger weist darauf hin, dass über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet worden und noch nicht abgeschlossen sei; er erwähnt in diesem Zusammenhang einen Zwischenbericht des Insolvenzverwalters vom 21. Mai 2015 und trägt vor, „seinerzeit“ habe das Guthaben auf dem vom Insolvenzverwalter eingerichteten Anderkonto 89.363 € betragen. Der Kläger setzt sich aber nicht mit dem - zutreffenden - rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids die Sach- und Rechtslage bei dessen Erlass (vorliegend am 23.4.2014) maßgeblich und folglich das erst nach diesem Zeitpunkt eröffnete Insolvenzverfahren ohne Belang ist (Urteilsabdruck - UA - S. 7 oben). Welche Bedeutung das hinsichtlich des Insolvenzverfahrens Vorgetragene für die Rechtmäßigkeit des Bescheids und die Richtigkeit des Urteils haben soll, erklärt der Kläger in seiner Antragsbegründung nicht.

1.2. Soweit der Kläger seine Steuerrückstände beim Finanzamt anspricht, mit denen die Beklagte ihren Bescheid im Wesentlichen begründet habe, stellt er gleichfalls keine tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Annahmen des Verwaltungsgerichts in Frage. Er macht vielmehr nur geltend, ausweislich einer Forderungsaufstellung des Finanzamts vom 13. Juli 2015 habe der Kläger - zum Stichtag 10. Juli 2015 - neu entstandene Steuerrückstände weitgehend ausgeglichen, inzwischen auch den Restbetrag bezahlt und die im Schuldnerverzeichnis (vom 10.12.2012) im September 2015 noch enthaltenen drei Forderungen aus dem Jahr 2012 durch Zahlung erledigt, so dass die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis zum 29. Oktober 2015 bzw. 26. November 2015 gelöscht worden seien. Auch diese Schuldentilgungen sind nach gefestigter Spruchpraxis des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs grundsätzlich für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids ohne Bedeutung, weil sie erst nach dessen Erlass vorgenommen wurden (grundlegend BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1/2; vgl. zuletzt BVerwG, U. v. 15.4.2015 - 8 C 6.14 - NVwZ 2015, 1544/1545; BayVGH, B. v. 3.12.2015 - 22 ZB 15.2431 - juris Rn. 5 m. w. N.).

2. Eine ergänzende Begründung des Zulassungsantrags ist nicht mehr möglich. Die hierfür geltende Zweimonatsfrist ab Zustellung des vollständigen Urteils (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ist eine gesetzliche Frist, die das Gericht nicht verlängern kann. Das Urteil wurde dem Kläger am 7. Januar 2016 zugestellt, so dass die Begründungsfrist mit Ablauf des 7. März 2016 geendet hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Streitwert für den Rechtsstreit um die (einfache) Gewerbeuntersagung wurde - wie von der Vorinstanz - gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 15.000 € festgesetzt.

Tenor

I.

Der Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Regierung von Schwaben - Gewerbeaufsichtsamt - bewilligte der Beigeladenen, einem Logistikzentrum im gesellschaftsrechtlichen Unternehmensverbund der ... EU S.a.r.l. mit Sitz in L., mit Bescheid vom 15. Dezember 2015 die Beschäftigung von bis zu 300 erwachsenen Arbeitnehmern am 4. Adventssonntag 2015 in den Bereichen Warenausgang, Kommissionierung, Verpackung und Versand von Waren einschließlich der dazu notwendigen Unterstützungstätigkeiten in deren Betriebsstätte in G. (Landkreis A.). Die Klägerin erhob dagegen Anfechtungsklage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg und stellte nach deren Erledigung in der Hauptsache durch Zeitablauf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag. Das Verwaltungsgericht bejahte die Zulässigkeit der Klage und stellte die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids vom 15. Dezember 2015 fest (U. v. 14.4.2016).

Die Beigeladene hat Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II. Der Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten, grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO) ergeben sich aus den insoweit maßgeblichen Darlegungen der Beigeladenen im Zulassungsverfahren nicht (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Pauschalen Verweisungen auf nicht konkret und genau lokalisiertes erstinstanzliches Vorbringen kommt insofern keine Bedeutung zu (vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 124a Rn. 198 f.).

1. Die von der Beigeladenen bezweifelte Klagebefugnis der Klägerin (§ 42 Abs. 2 VwGO) lässt sich ohne Weiteres aus der bereits vorliegenden Rechtsprechung ableiten, die nach dem grundlegenden Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2009 ergangen ist (- 1 BvR 2857, 2858/07 - BVerfGE 125, 39/83). Die von der Beigeladenen für ihren Rechtsstandpunkt angeführte frühere Rechtsprechung ist insofern überholt. Besonders heranzuziehen ist hier das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2015 (- 8 CN 2.14 - NVwZ 2016, 689, zu § 14 LadSchlG). Gründe für die Zulassung der Berufung hat die Beigeladene insofern nicht erfolgreich darzulegen vermocht.

Das Bundesverwaltungsgericht hat im genannten Urteil vom 11. November 2015 unter Rn. 16 folgendes zu § 14 LadSchlG ausgeführt: „§ 14 LadSchlG konkretisiert den verfassungsrechtlichen Schutzauftrag, der sich für den Gesetzgeber aus Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV ergibt. Nach Art. 139 WRV bleiben der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt. Der objektiv-rechtliche Schutzauftrag, der in der Sonn- und Feiertagsgarantie begründet ist, ist auf die Stärkung des Schutzes derjenigen Grundrechte angelegt, die in besonderem Maße auf Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung angewiesen sind (BVerfG, U. v. 1.12.2009 -1 BvR 2857, 2858/07 - BVerfGE 125, 39/84). Dazu zählen auch die Vereinigungs- und die Koalitionsfreiheit nach Art. 9 GG. Der zeitliche Gleichklang einer für alle Bereiche regelmäßigen Arbeitsruhe ist ein grundlegendes Element für die Wahrnehmung der verschiedenen Formen sozialen Lebens. Rhythmisch wiederkehrende Tage kollektiver Arbeitsruhe und die damit verbundene synchrone Taktung des sozialen Lebens erleichtern das gemeinschaftliche Tun im Rahmen von Vereinigungen und Gewerkschaften. Die Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen ist deshalb auch für die Rahmenbedingungen des Wirkens von Gewerkschaften und sonstigen Vereinigungen bedeutsam (BVerfG, U. v. 1.12.2009 - 1 BvR 2857, 2858/07 - BVerfGE 125, 39/83; BVerwG, U. v. 26.11.2014 - 6 CN 1.13 - NVwZ 2015, 590/595 Rn. 64).“

Diese Ausführungen können ohne Weiteres auf § 9 ArbZG übertragen werden. Nach § 9 ArbZG dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr nicht beschäftigt werden (vgl. dazu auch die Amtliche Begründung BT-Drs. 12/5888, S. 22). Dies entspricht auch dem Arbeitnehmerschutz, wie ihn das Ladenschlussgesetz in Zusammenhang mit § 3 und § 14 LadSchlG in § 17 Abs. 1 LadSchlG gewährleistet. Substantielle Gründe, die einer solchen Übertragbarkeit entgegenstehen könnten, hat die Beigeladene nicht dargelegt. § 9 ArbZG ist die hier maßgebliche Schutznorm, nicht § 13 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ArbZG, der lediglich bestimmt, wann § 9 ArbZG ausnahmsweise nicht gelten soll.

Das Bundesverwaltungsgericht hat für die Klagebefugnis von Gewerkschaften im Zusammenhang mit dem Sonn- und Feiertagsschutz weiter verlangt, dass die klagende Gewerkschaft durch die angegriffene Ladenöffnung in ihrem Tätigkeitsbereich betroffen ist (U. v. 11.11.2015 - 8 CN 2.14 - NVwZ 2016, 629 Rn. 17). Auch diese Anforderung kann auf § 9 i. V. m. § 13 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ArbZG übertragen werden. Diese Anforderung ist hier erfüllt, weil sich die angefochtene Bewilligung negativ auf die Grundrechtsverwirklichung der Klägerin auswirken kann. Sie erlaubt die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die dem Dienstleistungsbereich zuzuordnen sind. Die Klägerin vertritt in diesem Bereich tätige Arbeitnehmer. Die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen kann deshalb zur Folge haben, dass Mitglieder der Klägerin an diesem Tag an der Teilnahme an gemeinschaftlichen Veranstaltungen der Klägerin einschließlich solchen im Zusammenhang mit Arbeitskämpfen gehindert sind. Außerdem betroffen ist der Bereich der Mitgliederwerbung der Klägerin bezogen auf solche im Dienstleistungsbereich tätige und in dem von der Sonntagsarbeit erfassten Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer, die an der gewerkschaftlichen Tätigkeit der Klägerin interessiert sind. Ob es genügen würde, wenn nur ein einziges Gewerkschaftsmitglied in dem betreffenden Betrieb vorhanden wäre und alle anderen Arbeitnehmer an der gewerkschaftlichen Tätigkeit der Klägerin desinteressiert wären, bedarf keiner Erörterung. Ein solcher Fall liegt hier auch nach den Darlegungen der Beigeladenen offensichtlich nicht vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat für die Klagebefugnis von Gewerkschaften im Zusammenhang mit dem Sonn- und Feiertagsschutz weiter verlangt, dass die Interessen der klagenden Gewerkschaft mehr als nur geringfügig beeinträchtigt werden. Zwar könnte - so das Bundesverwaltungsgericht - danach zweifelhaft sein, ob die Auswirkungen der angegriffenen Regelung, deren Regelungsgehalt sich auf die Ladenöffnung an einem einzigen Sonntagnachmittag in einer einzelnen Gemeinde beschränkt, für sich genommen diese Erheblichkeitschwelle überschreiten können. Im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes ist jedoch nach dieser Rechtsprechung auf die Gesamtbelastung abzustellen, die sich für die landesweite Betätigung der Gewerkschaft durch den Erlass einzelner gemeindlicher Verordnungen auf der Grundlage des § 14 LadSchlG ergeben kann. Danach kann jede bayerische Gemeinde bis zu viermal im Jahr einen verkaufsoffenen Sonn- oder Feiertag aus Anlass eines Marktes, einer Messe oder einer ähnlichen Veranstaltung freigeben. So kann über das ganze Jahr gesehen ein „Flickenteppich“ sonntäglicher Ladenöffnungen entstehen, der die Organisation gemeinschaftlicher gewerkschaftlicher Tätigkeiten an Sonntagen spürbar erschweren kann (vgl. BVerwG, U. v. 11.11.2015 - 8 CN 2.14 - NVwZ 2016, 689 Rn. 18). Diese Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts ist auf § 9 i.Vm. § 13 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ArbZG entsprechend anwendbar. Bereits die Bewilligung der Beschäftigung von bis zu 300 Arbeitnehmern an einem ganzen Sonntag ist von ihren Auswirkungen her nicht mehr geringfügig. Auch hier ist aber jedenfalls im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes auf die Gesamtbelastung abzustellen, die sich für die landesweite Betätigung der Gewerkschaft durch Bewilligungen nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ArbZG ergeben kann. Danach kann jedem Arbeitgeber an bis zu fünf Sonn- und Feiertagen im Jahr unter Berufung auf besondere Verhältnisse und auf die Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens die Beschäftigung von Arbeitnehmern bewilligt werden. Auch so könnte ein „Flickenteppich“ im Sinn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entstehen. Abgesehen davon hätte auch eine Zusammenballung derartiger Sonn- und Feiertage mit Beschäftigung von Arbeitnehmern im Advent mehr als nur geringfügige Auswirkungen auf gewerkschaftliche Betätigungen in dieser Jahreszeit. Ob hier laufende Arbeitskämpfe und eine etwaige Verletzung der staatlichen Neutralitätspflicht zusätzlich berücksichtigt werden könnten, kann offen bleiben.

2. Das Vorbringen der Beigeladenen lässt auch im Hinblick auf die Begründetheit der Klage keine Zulassungsgründe hervortreten.

a) Das Verwaltungsgericht hat die Klage u. a. deshalb für begründet erachtet, weil keine besonderen Verhältnisse i. S. v. § 13 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ArbZG gegeben seien. Dieses Ergebnis wird durch das Vorbringen der Beigeladenen im Zulassungsantrag nicht durchgreifend in Frage gestellt. Auch sonstige Gründe für die Zulassung der Berufung hat die Beigeladene insofern nicht mit Erfolg dargelegt.

Die Beigeladene hat zwar zu Recht darauf hingewiesen, dass der Ausdruck „besondere Verhältnisse“ in § 13 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ArbZG nicht „unvorhersehbare Verhältnisse“ bedeutet. Dies ergibt sich auch aus der von der Beigeladenen dargestellten Entstehungsgeschichte der Regelung. Die Ersetzung des Tatbestandsmerkmals „bei einem nicht vorhersehbaren Bedürfnis“ durch das Tatbestandsmerkmal „besondere Verhältnisse“ sollte eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Rechtsnorm bewirken (BT-Drs. 12/6990, S. 44: Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit- und Sozialordnung, die später Gesetz wurde). Die Beigeladene hat insofern auch zutreffend auf die Situation von Getränkeherstellern im Sommer bei länger andauernden Hitzeperioden hingewiesen, die nicht gänzlich unvorhersehbar sind und gleichwohl die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen rechtfertigen können (vgl. BVerwG, U. v. 26.11.2014 - 6 CN 1/13 -NVwZ 2015, 590/595 Rn. 64). Dies kann auch für einen saisonalen Spitzenbedarf im Weihnachtsgeschäft gelten. Das Verwaltungsgericht hat aber das Vorliegen derartiger „besonderer Verhältnisse“ vor allem mit dem - naheliegenden - Argument abgelehnt, dass - sinngemäß - die Beigeladene auf die Beschäftigung von Arbeitnehmern am 4. Adventssonntag nicht aus nachvollziehbaren wirtschaftlichen Gründen angewiesen sei (vgl. zu dieser Anforderung auch BVerwG, U. v. 26.11.2014 -6 CN 1/13 - NVwZ 2015, 590/595 Rn. 64). Entgegen der Auffassung der Beigeladenen hat das Verwaltungsgericht somit nicht nur auf das Vorhandensein eines saisonalen Spitzenbedarfs abgestellt, sondern auch darauf, ob und wie das betreffende Unternehmen auf wirtschaftlich zumutbare Weise darauf reagieren kann. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, dass es der Beigeladenen zuzumuten sei, ihr Geschäftsmodell der Zusage kürzester Lieferfristen in der besonders arbeitsintensiven Zeit kurz vor Weihnachten am grundgesetzlichen Sonntagsschutz auszurichten, sei es durch entsprechende Ausgestaltung der Zusagen an die Kundschaft, sei es durch die befristete Einstellung zusätzlicher Mitarbeiter in der Vorweihnachtszeit, sei es durch „Geschäftsaushilfe“ anderer mit der ... EU S.a.r.l. gesellschaftsrechtlich verbundener Standorte. Hiergegen hat die Beigeladene keine substantiierten Einwendungen erhoben. Dies gilt auch für den Hinweis des Verwaltungsgerichts, dass „Rückstände“ bei der Beigeladenen von anderen Standorten übernommen und ausgeglichen werden könnten. Es wird auch nicht dargelegt, dass dies der Klägerin unzumutbar wäre, mag die ... EU S.a.r.l. auch auf Konkurrenz unter ihren Logistikzentren Wert legen, wie die Beigeladene ausgeführt hat. Die Beigeladene hat im Hinblick auf die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auch nicht dargelegt, dass die Relevanz des saisonalen Spitzenbedarfs vor Weihnachten nicht mit Hilfe der allgemeinen Auslegungsmethoden bejaht werden könnte, auch nicht, dass es trotz wirtschaftlich zumutbarer Reaktionsmöglichkeiten der Beigeladenen auf diese Frage überhaupt ankommen könnte.

b) Das Verwaltungsgericht hat die Klage auch deshalb als begründet angesehen, weil es das Tatbestandsmerkmal des zu verhütenden unverhältnismäßigen Schadens i. S. v. § 13 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ArbZG als nicht gegeben angesehen hat. Auch dieses Ergebnis wird durch das Vorbringen der Beigeladenen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Gründe für die Zulassung der Berufung hat die Beigeladene auch insofern nicht mit Erfolg dargelegt. Die Beigeladene hat zwar zu Recht darauf hingewiesen, dass ein unverhältnismäßiger Schaden auch dann zu befürchten gewesen sein könnte, wenn die strittige Bewilligung diesen nur zu einem kleineren Teil gemindert hätte, weil die Beigeladene sich insofern auf einen Kompromiss mit den Behörden eingelassen hätte. Es versteht sich von selbst und ist nicht weiter klärungsbedürftig, dass der drohende unverhältnismäßige Schaden nicht davon abhängt, in welchem Umfang die zuständige Behörde eine Gegenmaßnahme bewilligt hat. Die Beigeladene ist insofern auch nicht gehalten, nach einem „Alles- oder -Nichts-Prinzip“ vorzugehen. Die Beigeladene hat ferner auch zu Recht darauf hingewiesen, dass hinsichtlich des drohenden Schadens eine ex-ante-Prognose geboten war. Dies ändert ebenfalls nichts daran, dass ex-post-Feststellungen zum tatsächlich eingetretenen Schaden immerhin indiziellen Charakter haben können und dies der tatrichterlichen freien Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO unterliegt. Dies ändert allerdings nichts daran, dass die Beigeladene auch im Zulassungsverfahren nicht konkret dargelegt hat, dass und auch inwiefern ihr im Advent 2015 entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ein unverhältnismäßiger Schaden gedroht hat.

3. Aus der Verletzung der die Klägerin schützenden Norm des § 9 ArbZG, die sich daraus ergibt, dass die Voraussetzungen für eine Bewilligung nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ArbZG nicht vorlagen, ergibt sich jedenfalls dann für die Klägerin eine Rechtsverletzung i. S. v. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wenn deren Beeinträchtigungen mehr als nur geringfügig sind, wie sich hier aus den insoweit nicht substantiiert in Frage gestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichts ergibt.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG; wie Vorinstanz.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Planfeststellungsbeschluss des Landratsamts S. vom 5. Dezember 2014, mit welchem der Plan der Beigeladenen für die Errichtung und den Betrieb einer Wasserkraftanlage am E. Stausee festgestellt wurde.

Der Betrieb der Wasserkraftanlage an der Vorsperre des E. Sees dient der Erzeugung elektrischer Energie. Die Wasserkraftanlage ist als sogenanntes „bewegliches Kraftwerk“ geplant und stellt eine Pilotanlage im Sinn des „10-Punkte-Programms für eine ökologische und naturverträgliche Wasserkraftnutzung“ der Bayerischen Staatsregierung dar. Bei diesem Kraftwerkstyp ist das gesamte Krafthaus mit Turbine und Generator beweglich gelagert und kann planmäßig ober- und unterströmt werden. Auf diese Weise soll der Fischabstieg gewährleistet und die Anforderungen an den Schutz der Fischpopulation nach § 35 WHG 2010 erfüllt werden.

Der Antragsteller ist Pächter des Koppelfischereirechts am E. Stausee. Inhaber des dinglichen Fischereirechts ist eine Koppelfischereigemeinschaft, an welcher der Freistaat Bayern mit 69,42% beteiligt ist. Für diese handelnd hat der Landesfischereiverband Bayern e.V. das Fischereirecht mit Pachtvertrag vom 15. März 2012 an den Antragsteller verpachtet. Die Pachtzeit beträgt zehn Jahre (bis zum 31.12.2021). Der Antragsteller macht geltend, durch das planfestgestellte Vorhaben in seinem Fischereirecht beeinträchtigt zu werden.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (RO 8 K 15.42) gegen den Planfeststellungsbeschluss des Landratsamts S. mit Beschluss vom 17. April 2015 abgelehnt.

Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Ziel, die aufschiebende Wirkung seiner Klage wiederherzustellen, weiter.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde hat - unter Berücksichtigung des eingeschränkten Prüfungsrahmens des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO - keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1, § 80a Abs. 3 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Eine summarische Prüfung der Hauptsache ergibt kein hinreichend eindeutiges Ergebnis. Die gerichtliche Entscheidung ist daher aufgrund einer Interessenabwägung zu treffen. Dabei kann ein überwiegendes Aussetzungsinteresse nicht festgestellt werden. Offenbleiben kann, ob der Antragsteller als Pächter des Fischereirechts antragsbefugt ist (s. unten 2.). Die Auffassung des Antragstellers, die Anordnung der sofortigen Vollziehung scheitere schon an einer unzureichenden Begründung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, trifft allerdings nicht zu (s. unten 1.).

1. Die Anordnung des Sofortvollzugs wurde hinreichend begründet (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO).

Entgegen der Auffassung des Antragstellers wurde das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses nicht nur formelhaft mit der sogenannten Energiewende begründet. Die Anordnung des Sofortvollzugs wurde vielmehr ausführlich und einzelfallbezogen mit dem besonderen öffentlichen Interesse an der durch die Wasserkraftanlage ermöglichten Erforschung einer neuen ökologischen Wasserkrafttechnologie begründet. Die planfestgestellte Wasserkraftanlage solle aufgrund ihrer neuartigen Konstruktion eine fischschonende Betriebsweise ermöglichen. Bei entsprechendem Erkenntnisgewinn aus diesem Pilotprojekt könne der fachliche Nachweis einer fischschonenden und somit ökologisch innovativen Wasserkrafttechnik geführt werden und damit für den Stand der Technik wegweisend sein. Je eher solche Erkenntnisse gewonnen werden könnten, desto eher könnten Anlagen mit entsprechenden Fischschutzmaßnahmen ausgestattet bzw. bestehende Anlagen nachgerüstet werden. An einer unverzüglichen Errichtung der Wasserkraftanlage bestehe auch deshalb ein besonderes Interesse, weil die Finanzierung des staatlichen Monitoringprogramms nur für die kommenden drei Jahre gesichert sei. Diese Begründung entspricht offensichtlich den gesetzlichen Anforderungen.

2. Die Zulässigkeit des Antrags gemäß § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3 VwGO kann im Ergebnis offen bleiben.

2.1 Es spricht allerdings - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - einiges dafür, dass der Antragsteller als Pächter des Fischereirechts antragsbefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog) sein dürfte.

Dem Antragsteller wurde gemäß § 5 Abs. 1 des Fischereipachtvertrags das Fischereirecht in seinem ganzen Umfang übertragen. Dies entspricht der Regelung des § 25 Abs. 4 des Bayerischen Fischereigesetzes (BayFiG), wonach die Verpachtung nur nach dem ganzen Inhalt des Fischereirechts zulässig ist. Dem Antragsteller steht mithin auch das Fischereiausübungsrecht und damit die Befugnis zu Hege, Fang und Aneignung zu. In einem solchen Fall, in welchem dem Pächter das Fischereirecht nicht nur in einem Teilbereich (wie z. B. in dem Fall des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17.3.1998 - 8 A 97.40031 - juris), sondern seinem ganzen Umfang nach übertragen wurde, hat die Rechtsprechung grundsätzlich anerkannt, dass auch die rechtlichen Interessen des Fischereipächters zu den im Planfeststellungsverfahren abwägungserheblichen Belangen gehören (vgl. zu einer wasserstraßenrechtlichen Planfeststellung: BVerwG, U. v. 3.5.2011 - 7 A 9/09 - juris, Rn. 26, mit zahlreichen weiteren Nachweisen; vgl. außerdem BayVGH, B. v. 21.8.2012 - 8 CS 12.847 - juris; B. v. 4.9.2012 - 8 ZB 12.534 - juris).

2.2 Der Antragsteller dürfte auch - wohl entgegen der Auffassung des Antragsgegners - berechtigt sein, die Fehlerhaftigkeit der allgemeinen Vorprüfung zur Umweltverträglichkeit des Vorhabens - hier nach § 3a i. V. m. § 3c UVPG und den Nr. 13.18.1 und 13.14 der Anlage 1 zum UVPG - zu rügen. Dieses Rügerecht steht ihm jedenfalls dann zu, wenn er als Pächter des Fischereirechts antragsbefugt ist (s. hierzu die Ausführungen unter Ziffer 2.1., ferner EuGH, U. v. 16.4.2015 - C- 570/13 - DVBl 2015, 767).

3. Die Frage der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses ist hier im summarischen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Anbetracht der Komplexität und Schwierigkeit der Fach- und Rechtsfragen einer auch nur vorläufigen Beantwortung nicht zugänglich. Dies gilt insbesondere für die Frage der geltend gemachten Fehlerhaftigkeit der nach § 3a i. V. m. § 3c UVPG Anlage 1 Nr. 13.18.1 und 13.14 durchgeführten Vorprüfung, die zum Ergebnis gelangte, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich sei. Dabei sind auch schwierige Fragen des entsprechenden europäischen Rechts zu werten. Die Klärung der Frage, ob das Vorhaben unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären (§ 3c Satz 1, 2 UVPG), ist mithin dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten. Entsprechendes gilt für die im Zusammenhang mit der (europäischen) Wasserrahmenrichtlinie aufgeworfenen Rechtsfragen.

Sonach ist der Ausgang des Verfahrens als offen zu beurteilen. Im Rahmen der nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO maßgeblichen Interessenabwägung ist daher allein auf die Abwägung der öffentlichen Interessen des Antragsgegners sowie dem Interesse der Beigeladenen an der Errichtung und dem Betrieb der Wasserkraftanlage mit den Interessen des Antragstellers an der Wahrung seines Fischereirechts abzustellen.

3.1 An dem Vorhaben besteht ein hohes öffentliches Interesse.

Die geplante Wasserkraftanlage kann ganzjährig ca. 175 bis 200 Durchschnittshaushalte mit Strom versorgen. Sie kann auch der Grundlastversorgung der Bevölkerung mit Strom dienen. An einer solchen Nutzung der regenerativen Energiequelle Wasserkraft zur Stromerzeugung besteht ein hohes öffentliches Interesse. Dieses öffentliche Interesse spiegelt sich auch im Bayerischen Energiekonzept „Energie innovativ“ (Beschluss der Bayerischen Staatsregierung vom 24.5.2011) wieder. Ziel des Energiekonzepts ist der Umbau der Energieversorgung hin zu einem weitgehend auf erneuerbare Energien gestützten, mit möglichst geringen CO2-Emissionen verbundenen Versorgungssystem ohne Kernenergie. Bis zum Jahr 2021 soll 50% des bayerischen Stromverbrauchs aus erneuerbaren Energien gedeckt werden. Bezogen auf das Jahr 2011 entspricht dies in etwa einer Verdoppelung. Wesentliche Bedeutung kommt hierbei der Wasserkraftnutzung zu. Mit einem Anteil von 60% (2011) ist sie die wichtigste und am stärksten ausgebaute Form der Stromerzeugung aus regenerativen Energiequellen in Bayern (vgl. PFB, S. 50).

Außerdem soll die Anlage der Erforschung einer neuen Wasserkrafttechnologie, die eine fischverträgliche Wasserkraftnutzung ermöglichen soll, dienen. Auch die Erforschung derartiger innovativer Technologien liegt im öffentlichen Interesse. Der hohe Stellenwert, welcher der Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien vom Gesetzgeber beigemessen wird, ergibt sich auch aus § 1 Abs. 1 des Gesetzes für den Ausbau erneuerbaren Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2014), wonach die Weiterentwicklung derartiger Technologien zu fördern ist.

Das besondere Gewicht, das der streitgegenständlichen Wasserkraftanlage zukommt, zeigt der Umstand, dass die Anlage im Rahmen der Umsetzung des sogenannten „10-Punkte-Fahrplans“ für eine ökologische und naturverträgliche Wasserkraftnutzung (vom 17.4.2012) als Vorzeigeprojekt ausgewählt wurde. Es soll als bewegliches Wasserkraftwerk einen wesentlichen Beitrag zur breiten Implementierung des Fischschutzes darstellen. Insoweit hat die Planfeststellungsbehörde dem von dem angeordneten Monitoring zu erwartenden Erkenntnisgewinn hinsichtlich des Fischschutzes und des Fischabstiegs zutreffend ein öffentliches Interesse von besonderem Gewicht beigemessen.

Nach alledem besteht ein hohes öffentliches Interesse an der Realisierung des Vorhabens.

3.2 Dagegen ist nicht ersichtlich, dass das Fischereirecht des Antragstellers durch das Vorhaben dauerhaft in rechtlich erheblicher Weise beeinträchtigt würde.

Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist insoweit Art. 1 Abs. 1 BayFiG. Danach gibt das Fischereirecht die Befugnis, in einem Gewässer Fische zu hegen, zu fangen und sich anzueignen. Das Recht erstreckt sich auch auf Fischlaich und sonstige Entwicklungsformen der Fische sowie auf Fischnährtiere. Dabei bleibt das Fischereirecht jedoch an die konkrete Situation des Gewässers, in dem es ausgeübt wird, und an die dort obwaltenden Bedingungen und Verhältnisse gebunden. Deshalb wird es inhaltlich darauf begrenzt, was der jetzige Zustand des Gewässers an fischereilicher Nutzung ermöglicht. Mit anderen Worten: Das Fischereirecht enthält trotz des Schutzes durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG keine umfassende Gewährleistung der o.g. Befugnisse (vgl. BayVGH, B. v. 9.3.2011 - 8 ZB 10.165 - juris; v. 24.11.2011 - 8 ZB 11.594 - juris Rn. 8 m. w. N.). Infolgedessen gewährt es gegenüber wasserwirtschaftlichen Veränderungen auch nur einen beschränkten Schutz. Die Fischereirechte schützen demnach nur vor solchen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen, die einen schweren und unerträglichen Eingriff darstellen oder die die Fischereirechte in ihrer Substanz treffen (vgl. BayVGH, B. v. 24.11.2011 - 8 ZB 11.594 - juris Rn. 8 m. w. N.). Fehlt es an derartigen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen, liegt keine nachteilige Einwirkung auf die Fischereirechte vor. Davon ist auch hier auszugehen.

3.2.1 Eine erhebliche Gefährdung der Fischpopulation (§ 35 WHG 2010) ist nicht zu erwarten. Auch die Durchgängigkeit des Gewässers ist gewährleistet (§ 34 WHG 2010).

3.2.1.1 Der Fischschutz beim Fischabstieg soll im vorliegenden Fall durch ein neues innovatives Kraftwerkssystem erreicht werden. Nach der sachverständigen fischökologischen Bewertung des Büros für Gewässerökologie und Fischbiologie sind vergleichsweise sehr wenige Fische im Bereich des neuen Kraftwerks auf flussabwärtsgerichteten Wanderungen tatsächlich zu erwarten. Der vorgesehene Schutz durch den Rundbogenrechen mit Stababständen von 20 mm beinhaltet nach diesen Ausführungen sehr gute Leitmöglichkeiten in Richtung Überströmklappe oder Spalt am Gewässerboden und vermeidet ein Schadenspotenzial am Rechen weitgehend (vgl. Gutachten vom 16.10.2012, S. 11/12). Auch das Wasserwirtschaftsamt W... kommt zu dem Ergebnis, dass die vorgesehene Technologie zum Schutz der Fischpopulation grundsätzlich geeignet ist (vgl. Gutachten vom 21.10.2013‚ ergänzt am 20.10.2014 S. 12). Zusätzlich ist ein Monitoring angeordnet, das die Wirksamkeit der Fischschutzvorrichtungen über einen Zeitraum von drei Jahren beobachtet (PFB, B. Nr. 2.1.5 und Nr. 2.3.1). Eine etwaige Forderung von Nachrüstungen ist nach § 13 Abs. 2 Nr. 2d WHG 2010 möglich.

3.2.1.2 Die vom Antragsteller vor allem geforderte Fischaufstiegshilfe wird voraussichtlich schon in absehbarer Zeit realisiert werden. Der Freistaat Bayern, vertreten durch das Wasserwirtschaftsamt W..., hat als Stauanlagenbetreiber bereits ein Fachbüro mit der Planung beauftragt. Derzeit findet eine Variantenprüfung statt (s. im Einzelnen Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts W... vom 17.11.2015, S. 1 f.).

Vor diesem Hintergrund können - jedenfalls im Rahmen der Interessenabwägung - die unter den Parteien strittigen Fragen offen bleiben, ob eine Fischaufstiegshilfe hier überhaupt rechtlich gefordert werden kann und ob diese - gegebenenfalls - vom Beigeladenen oder vom Stauanlagenbetreiber (Freistaat Bayern) zu errichten ist.

Eine Fischaufstiegsanlage ist auch geeignet, eine etwaige Schädigung des Unterwasserbereichs (Geschiebemanagement, Restwassermenge, Kieslaichplätze, Jungfischeinstände, Nahrungshabitat, Adultlebensraum) auszugleichen (vgl. Stellungnahme der Fachberatung für Fischerei des Bezirks Oberpfalz vom 8.10.2013). Das gleiche gilt im Ergebnis für das bisherige Laichgebiet für verschiedene Fischarten‚ u. a. die Art Schied. Außerdem ist insoweit zu berücksichtigen, dass die Einrichtung eines Ersatzlaichgebiets angeordnet wurde (PFB Nr. 2.1.1.7.5), das für die vorkommenden Fischarten geeignet sein muss.

3.2.1.3 Ein nachhaltiger ökologischer Schaden durch Absenkungen des Wasserspiegels wegen Niedrigwasseraufhöhung, Revisionsarbeiten oder dem geplanten Bau der Wasserkraftanlage an der Vorsperre ist - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nicht zu befürchten, wie das Wasserwirtschaftsamt in der Stellungnahme vom 17. November 2015 überzeugend dargelegt hat.

3.3 Eine erhebliche Beeinträchtigung der Muschelvorkommen ist ebenfalls nicht zu befürchten.

Das Büro für Gewässerökologie und Fischbiologie hat in der ergänzenden Bewertung des vorgesehenen Kraftwerksbauvorhabens vom 12. Juni 2014 dargelegt, dass Risiken für die Muschelfauna ausgeschlossen werden können, wenn der Vorhabensträger eine begleitende Kontrolle sicherstellt. Diese muss zum Gegenstand haben‚ den Erfolg der zum Schutz der Muscheln in der Bauphase getroffenen Maßnahmen - insbesondere während der erforderlichen langsamen Absenkung des Sees - zu verifizieren. Bei Durchführung der vorgeschlagenen Kontrolle der Maßnahmen ist danach kein wesentlicher Einfluss auf die vorkommenden Muschelbestände zu befürchten. Dem wurde von der Planfeststellungsbehörde durch Anordnung eines Muschelmonitorings Rechnung getragen (PFB A, Nr. 2.1.5).

3.4 Eine Beeinträchtigung des Fischereirechts des Antragstellers durch eine Verschlechterung der Wasserqualität ist nicht erkennbar.

Der amtliche Sachverständige geht davon aus, dass mit der geplanten Gewässerbenutzung keine stofflichen Änderungen einhergehen. Eventuelle Befürchtungen hinsichtlich einer Verschlechterung der Gewässergüte könnten durch ein begleitendes Monitoringprogramm ausgeräumt werden (Gutachten im wasserrechtlichen Verfahren des Wasserwirtschaftsamts vom 21.10.2013‚ ergänzt am 20.10.2014, S. 9). Dieser Forderung wurde durch die Anordnung eines Monitorings und weitere Nebenbestimmungen (PFB B, Nr. 2.1.6 und 2.1.7.2) Rechnung getragen. Damit kann eine Verschlechterung der Gewässergüte - gegebenenfalls durch nachträgliche Auflagen (§ 13 Abs. 2 Nr. 2d WHG 2010) - dauerhaft wirksam verhindert werden.

Für eine Einbeziehung von „Vorbelastungen“ - wie sie vom Antragsteller gefordert wird - fehlt es an einer näheren Substanziierung.

Soweit der Antragsteller die Objektivität des Wasserwirtschaftsamts infrage stellt, fehlt es an einer nachvollziehbaren Tatsachengrundlage. Fehl geht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, für die fachliche Beurteilung fischereilicher Belange seien nur die Fachberatung für Fischerei und die Fachbehörden für Naturschutz hinreichend qualifiziert. Dagegen sei das Wasserwirtschaftsamt hierfür nicht kompetent. Dabei verkennt das Verwaltungsgericht offensichtlich, dass nach Art. 63 Abs. 3 BayWHG 2010 das Landesamt für Umwelt und die Wasserwirtschaftsämter wasserwirtschaftliche Fachbehörden sind. Diesen beiden Fachbehörden obliegt nach den Verwaltungsvorschriften zum Vollzug des Wasserrechts (VVWas) die Beurteilung aller fischereilichen Belange, insbesondere der für den Fischschutz nach § 35 WHG 2010 notwendigen Maßnahmen (Nr. 2.2.13.3 VVWas). Das Gleiche gilt für die Beurteilung der notwendigen Maßnahmen für eine ausreichende Mindestwasserführung (§ 33 WHG 2010), der Durchgängigkeit (§ 34 WHG 2010), der notwendigen Maßnahmen zum Erreichen der Bewirtschaftungsziele nach der Wasserrahmenrichtlinie (§§ 27 ff. WHG 2010) und der Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung. Das Wasserwirtschaftsamt ist nach Nr. 7.4.5.1.1 VVWas der für die genannten Beurteilungen maßgebliche Sachverständige. Die Fachberatung für Fischerei der Bezirke ist dagegen nur als Träger öffentlicher Belange an wasserrechtlichen Verfahren zu beteiligen. Als Sachverständige nach dem Bayerischen Fischereigesetz wird die Fachberatung für Fischerei zu fischereilichen Fragen gehört (7.4.5.5.4 VVWas).

In der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist zudem anerkannt, dass amtlichen Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamts entsprechend seiner Stellung als wasserwirtschaftlicher Fachbehörde nach Art. 63 Abs. 3 Satz 1 und 2 BayWHG 2010 eine besondere Bedeutung zukommt. Nachdem solche fachbehördlichen Auskünfte auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen, haben sie grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht als Expertisen von privaten Fachinstituten; für nicht durch Aussagen sachverständiger Personen untermauerte Darlegungen wasserwirtschaftlicher Art von Prozessbeteiligten gilt dies erst recht. Die Notwendigkeit einer Abweichung und Beweiserhebung durch das Gericht (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) ist daher erst dann geboten, wenn sich dem Gericht der Eindruck aufdrängt, dass die gutachterliche Äußerung des Wasserwirtschaftsamts tatsächlich oder rechtlich unvollständig, widersprüchlich oder aus anderen Gründen fehlerhaft ist (vgl. BayVGH, B. v. 2.5.2011 - 8 ZB 10.2312 - BayVBl 2012, 47/48 m. w. N.). Ein solcher Sachvorhalt liegt angesichts der plausiblen Äußerungen des Wasserwirtschaftsamts in seinen o.g. Stellungnahmen und Gutachten hier nicht vor.

4. Nach alledem ist eine erhebliche Gefährdung des Fischereirechts des Antragstellers durch eine Realisierung des Vorhabens nicht ersichtlich. Den Belangen des Antragstellers kommt deshalb bei Weitem nicht das Gewicht zu wie den oben dargelegten öffentlichen Belangen, die für die Verwirklichung des Vorhabens sprechen. Im Rahmen der (reinen) Interessenabwägung überwiegt daher das öffentliche Interesse des Antragsgegners das private Interesse des Antragstellers, so dass der Antrag nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen war. Die Beigeladene hat ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen, weil sie keinen Antrag gestellt hat und damit auch kein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch das Prozessgericht. Es kann sich auf die Ernennung eines einzigen Sachverständigen beschränken. An Stelle der zuerst ernannten Sachverständigen kann es andere ernennen.

(2) Vor der Ernennung können die Parteien zur Person des Sachverständigen gehört werden.

(3) Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es erfordern.

(4) Das Gericht kann die Parteien auffordern, Personen zu bezeichnen, die geeignet sind, als Sachverständige vernommen zu werden.

(5) Einigen sich die Parteien über bestimmte Personen als Sachverständige, so hat das Gericht dieser Einigung Folge zu geben; das Gericht kann jedoch die Wahl der Parteien auf eine bestimmte Anzahl beschränken.

(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.

(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.