Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 17. Nov. 2016 - RO 7 K 15.1361

17.11.2016

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung.

Die Beigeladene betreibt einen Steinbruch. Für die Gewinnungsabschnitte E1 bis E9 liegen verschiedene Genehmigungsbescheide mit Inhalten zur Rekultivierung der Flächen vor. Für die Gewinnungsabschnitte E4 bis E9 stammen sie nach den Angaben des Beklagten aus den Jahren 1993 bis 2013. Der Kalksteinbruch befindet sich südlich bzw. südöstlich der Ortschaft 1 … Der Kläger ist Eigentümer (u.a.) der Grundstücke FlNrn. 1223 und 1226 der Gemarkung 2 … Das Grundstück 1223 ist teilweise bebaut, sonst werden die Flächen landwirtschaftlich bzw. zur Pferdehaltung genutzt und befinden sich am südlichen Ortsrand der Ortschaft 1 … und – getrennt durch eine Straße –nördlich des Steinbruchs der Beigeladenen. Der geringste Abstand zu den direkt im Süden gelegenen Bereichen des Steinbruchs mit den Abbauabschnitten E 2 und E 3 bzw. einem dort gelegenen Schlammbecken und Schotterwerk beträgt ca. 150 bis 200 m. Zu den östlichen Abbauabschnitten E 4 bis E 9 ist der Abstand größer.

Mit Bescheid vom 14.7.2015 erteilte der Beklagte der Beigeladenen nach näherer Bestimmung der unter Ziffer 2 des Bescheides genannten Planunterlagen sowie der in Ziffer 3 enthaltenen Nebenbestimmungen die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung gem. § 16 Abs. 1 BImSchG für die Rekultivierung und Teilverfüllung des Kalksteinbruches …, Abbauabschnitte E4 (Teilfläche) und E5 bis E9 auf verschiedenen Flurstücken der Gemarkungen 2 … und 3 … Ziel der Änderung der Rekultivierung und Renaturierung sei nach den Bescheidsgründen u.a. die Umsetzung eines mit der Stadt 4 … abgestimmten Rahmenplanes. Der Bescheid enthält u.a. Nebenbestimmungen zur Unbedenklichkeit des eingebauten Materials sowie zur Grundwasserüberwachung.

Am 4.9.2015 ließ der Kläger hiergegen Anfechtungsklage erheben. Zur Begründung wird u.a. ausgeführt, der Kläger befürchte nachteilige Einwirkungen auf seine Grundstücke durch das Vorhaben. Der genehmigte Plan sei in mehrfacher Hinsicht irreführend und unbestimmt. Im nördlichen Bereich sei ein Gewässer als „ephemeres Kleingewässer“ dargestellt, das allerdings betrieblich genutzt werde, nämlich ebenfalls als Zwischenwasserbecken. Hier liege der Ornatenton wohl bereits offen. Jedenfalls sei die wasserführende Schicht untergraben worden. Dies hätte das Wasserwirtschaftsamt weiter untersuchen müssen. Es gebe auch Tiefgrabungen neben dem Wasserbecken mit Pumpe. Diese Tiefgrabungen seien nach 2 Jahren wieder verfüllt worden und zwar mit Grobmaterial. Trotz allem laufe das Waser in das ca. 6 m entfernt tieferliegende Wasserbecken mit Pumpe. Nach einem Gutachten des Geotechnischen Instituts 5 … aus dem Jahr 1992 habe sich dieser Ornatenton auf 500 m befunden. Nach den aktuell genehmigten Plänen soll das Grundwasser demgegenüber unter 500 m liegen. Wiederum südöstlich hiervon befinde sich ein Grundwasserspiegel auf der Höhe von knapp 510 m Höhe. Diese Differenz erscheine klärungsbedürftig. Außerdem sei es in den letzten 15 Jahren zu insgesamt 7 Wasseraustritten (mindestens) gekommen: 4 nordwestlich, 3 südwestlich. Erklärungsbedürftig erscheine, wie es zu diesen Wasseraustritten komme. Vom Beklagten sei zu bescheinigen, dass diese Wasseraustritte nicht vom Steinbruch herrührten. Dies sei insbesondere im Hinblick darauf erforderlich, dass durch den angefochtenen Bescheid ja Verfüllungen in hohem Umfang zugelassen würden. Diese würden zu weiteren Wasseraustritten führen. Außerdem erscheine es gefahrträchtig, dass die bereits vorhandenen Wasseraustritte Verfüllmaterial mitführen würden. Dies sei besonders deshalb problematisch, da durch den angefochtenen Bescheid eine Verfüllung mit Aushubmaterial bzw. Bauschutt zu 30% offiziell zugelassen würde. Es hätte also geprüft bzw. sichergestellt werden müssen, dass dieses nicht in die Wasseraustritte gelangen könne. Aus Sicht des Klägers könne hier angesichts der zahlreichen Wasseraustritte überhaupt keine Deponie mehr betrieben werden, geschweige denn erweitert und genehmigt werden. Bei einer Beweisaufnahme in einem Verfahren vor dem Landgericht … sei beobachtet worden, dass aus dem Schlammbecken Kalkwasser ausgetreten sei. Es treffe also nicht zu, dass der Schlamm bereits zu einer Abdichtung des Beckens geführt habe. Tatsächlich sei dieses Wasser bei Bohrungen zu Tage gekommen. Es seien offenbar auch keine Messungen zur Tiefe der Becken erfolgt. Solange diesbezüglich keine Klarheit besteht, dürfe auch keine Genehmigung ergehen. Der Kläger gehe nämlich davon aus, dass der Ornatenton bereits unterbrochen worden sei. Darauf deuteten die geschilderten Wasseraustritte hin. Nicht nur der Abbau, sondern auch die Verfüllung könnten damit zu einer Beeinträchtigung des Klägers bzw. seines Grundstücke führen. Am 16.11.2016 legte der Kläger ein Sachverständigengutachten des Diplom-Geologen 6 … vom 20.9.2016 aus dem selbständigen Beweisverfahren beim Landgericht … vor. Dieses bestätige das klägerische Vorbringen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Landratsamtes … vom 14.7.2015 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Belange der Wasserwirtschaft seien im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens umfassend geprüft worden. Neue Sachverhalte oder Erkenntnisse würden vom Kläger nicht vorgebracht. Es wurde auf eine Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes zum Klagevorbringen vom 17.2.2016 verwiesen. Darin wird u.a. dahingehend Stellung genommen, dass der Eindruck entstehe, dass Pläne zu Bestand und Planung verwechselt würden und dass Ausführungen im Bescheid überlesen worden seien. Da die Schichten im Steinbruch nicht waagrecht verlaufen würden, sei die feste Angabe einer Höhe für den Ornatenton immer vom genauen Standort abhängig. Von Bedeutung seien diese Angaben aber nur bei der Genehmigung des Abbaus. Die Verbindung zur Rekultivierung und Verfüllung sei nicht erkennbar. Welche Wasseraustritte gemeint seien, sei nicht nachvollziehbar. Inwieweit durch die künftigen Verfüllungen Wasseraustritte verursacht würden, sei vom Kläger ebenfalls nicht aufgeführt. Einerseits werde unterstellt, dass durch den Abbau Wasseraustritte verursacht würden, andererseits sollen sie durch die künftige Verfüllung erfolgen. Bei welchen Bohrungen „Kalkwasser aus dem Schlammbecken“ ausgetreten sein solle, sei unbekannt und nicht nachvollziehbar.

Der Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt, die Klage sei bereits unzulässig. Es sei weder ersichtlich noch dargelegt, wie es zu Rechtsverletzungen beim Kläger kommen solle. Eine solche sei auch kaum denkbar, da sich die Flächen des Klägers von den einzelnen Maßnahmeflächen (je nach konkreter Fläche) in einem Abstand von 300 m und mehr als 800 m Entfernung befänden. Dies gelte insbesondere auch deshalb, da es lediglich um Rekultivierungsmaßnahmen gehe. Die Klagebegründung vom 30.12.2015 bestehe lediglich in der bruchstückhaften Aneinanderreihung von vermeintlichen Fehlern und Verstößen beim Betrieb der Anlage. Es seien zahlreiche Behauptungen aufgestellt, die doch nicht belegt worden seien. Aus diesem Grunde sei eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem Vortrag kaum möglich. Weiter wurde eine Stellungnahme des Planungsbüros 7 … vorgelegt. Darin wird ausgeführt, dass die Klagebegründung in weiten Bereichen nicht nachvollziehbar sei. Die Grundwasserstände würden von 13 Messstellen seit dem Jahr 2012 monatlich aufgezeichnet und in Jahresberichten ausgewertet. Das vermutlich im zitierten Plan genannte „ephemere Kleingewässer“ stelle wahrscheinlich den rekultivierten Zustand des Steinbruchgeländes dar und solle so erst erstellt werden bzw. sich bilden. Das während des Betriebs des Steinbruchs anfallende Niederschlagswasser müsse über die jetzt vorhandenen Zwischenbecken abgeleitet werden. Die Wassersammel- und Entnahmestellen seien ebenso wie das Schlammspeicherbecken Bestandteil des Schotterwerks bzw. Steinbruchbetriebes und in der vorliegenden Form genehmigt. Der Ornatenton befinde sich noch ca. 10 m bis 60 m unter Gelände, je nachdem wo man sich im Steinbruch befinde. Der Wasserspiegel im betreffenden Becken liege ca. 5 m über dem lokalen Grundwasserstand und stelle somit keinen Grundwasseraufschluss dar. Die Grundwasserstand- und -fließverhältnisse zeigten einen generellen Abstrom nach Südwesten. Zeitweilig auftretende Grundwasserstandschwankungen bzw. Differenzen zwischen Messstellen seien in der Karsthydrologie begründet und als Momentaufnahme nicht zu bewerten. Die für die Verfüllung von Teilbereichen des Steinbruchgeländes genehmigten Materialien würden entsprechend ihrer Eignung im Vorfeld und durch die Fremdüberwachung ausreichend labortechnisch hinsichtlich deren chemischen Zustandes überprüft und stellten somit keine Gefährdung dar. Es werde keine Deponie betrieben. Die vorhandenen und jeweils relevanten Messstellen würden zudem durch die halbjährliche Beprobung und labortechnische Untersuchung von Wasserproben zur Überwachung eingesetzt und stellten ein wichtiges Instrumentarium hierzu dar. Im weiteren Verfahren wurde ergänzend ausgeführt, dass sich durch Messungen Mächtigkeiten zwischen der Oberkante des Ornatentons und den in den Beckensohlen verbliebenen Malm(Alpha)-schichten von ca. 12,5 m beim Oberflächenwassersammelbecken (Ost), von ca. 9,5m beim Zwischenspeicherbecken (Mitte) und von ca. 8,5 m beim Frischwasserbecken (West) ergeben hätten.

Mit Bescheid vom 26.7.2016 ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung der Genehmigung an.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die vom Kläger geltend gemachte Rechtsverletzung nicht von vornherein auszuschließen, so dass die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis gegeben ist.

Die Klage bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann die Drittanfechtungsklage des Klägers nur Erfolg haben, wenn durch den streitgegenständlichen Bescheid vom 14.7.2015 Rechte des Klägers, die im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zu prüfen sind, verletzt werden. Der Kläger beruft sich zur Begründung seiner Klage darauf, dass es durch die mit dem angefochtenen Bescheid genehmigte Maßnahme zu Vernässungen seiner Grundstücke kommt. Davon ist aber nicht auszugehen.

Nach der fachlichen Einschätzung des Wasserwirtschaftsamtes sind Vernässungen der Grundstücke des Klägers infolge der hier streitgegenständlichen (Rekultivierungs-) Maßnahmen nicht zu erwarten. Aus den Darlegungen des Klägers und auch sonst ergibt sich anderes.

Das Gericht geht hinsichtlich der vorgebrachten Befürchtungen im Hinblick auf Vernässungen der Grundstücke von der wasserwirtschaftlichen Beurteilung des Wasserwirtschaftsamts … aus, dem auf Grund seiner Stellung als kraft Gesetzes eingerichteter Fachbehörde (Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayWG) und auf Grund seiner Erfahrung nach einer jahrzehntelangen Bearbeitung eines bestimmten Gebiets nach ständiger Rechtsprechung besondere Bedeutung zukommt (vgl. BayVerfGH, B.v. 18.3.2010 – Vf. 35-VI-09; BayVGH, B.v. 7.8.2013 – 22 CS 13.1160; B.v. 7.10.2002 – 22 ZB 02.1206 – BayVBl 2003, 753; BayVGH, B.v. 15.6.2011 – 22 ZB 10.2358 – juris; BayVGH, U.v.11.1.2013 – 22 B 12.2367 – alle juris). Dies schließt es zwar nicht aus, dass gegen die wasserwirtschaftliche Beurteilung erhobene substantiierte Einwände vom Wasserwirtschaftsamt widerlegt werden müssen oder ggf. der Klärung durch Sachverständige bedürfen. Solange die Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts aber nachvollziehbar sind und nicht substantiiert in Frage gestellt werden, dürfen sie verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen zu Grunde gelegt werden.

Der Bescheid vom 14.7.2015 betrifft ausweislich seines Betreffs, seines Bescheidsinhalts und der in Bezug genommenen Antragsunterlagen [Unterlagen „Tekturplanung zur Folgenutzung in den Gewinnungsabschnitten E 5 bis E9“ des Ing.Büro´s 8* … vom April 2014 und Ergänzung vom Januar 2015 mit zwei mit Genehmigungsvermerk versehene Pläne „TEKTURPLANUNG Abschnitte E 5 bis E9“ (Maßstab 1:2000) und „Tekturplanung Abschnitte E 5 – E9 – Geländeschnitte“ (Maßstab 1.1000) – jeweils vom April 2014, ergänzt Januar 2015] ausschließlich die Rekultivierung und Teilverfüllung des Steinbruchs in den Abbauabschnitten E 5 bis E 9 und einen östlichen (Anschluss-)bereich des Abbauabschnitts E 4. Der geringste Abstand der vom Bescheid betroffenen Bereiche zu den genannten Grundstücken des Klägers beträgt damit mindestens 400 Meter. Der Bescheid trifft keine Regelungen bzw. keine Änderungen für den genehmigten Gesteinsabbau als solchem und auch keine Regelungen für die Rekultivierung der Abbauabschnitte E 1 bis E 3 westlich der „… Straße“ bzw. der Fortsetzung dieser Straße nach Süden, die direkt im Süden der Grundstücke des Klägers (Fl.Nrn. 1223 und 1226 Gem. 2* …*) liegen und wo sich auch das von Klägerseite thematisierte Schlammbecken befindet.

Der Vertreter des Wasserwirtschaftes hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die mit dem Bescheid genehmigten Auffüllungen mehrere Meter über dem anstehenden Grundwasser stattfinden und nirgends ein Eingriff in das Grundwasser erfolge. Eine Beeinflussung der Grundwasserverhältnisse durch die hier im Bescheid zugelassenen Auffüllungen halte er für ausgeschlossen. Im Hinblick auf die Fließrichtung des Grundwassers Richtung Süd bzw. Südwest halte er es weiter für ausgeschlossen, dass im genehmigten Zustand (d.h. nach Durchführung der vorgesehenen Rekultivierung) Wasser aus dem betroffenen Bereich zu den Grundstücken des Klägers fließe. Er hat hierzu darauf verwiesen, dass sich diese Fließrichtungen aus den seit 1991 vorgenommenen Untersuchungen des Herrn 5 … und des Herrn 9 … im Hinblick auf Beeinträchtigungen einer ca. zwei Kilometer südlich gelegenen Wasserversorgungsanlage der Gemeinde ergebe. Auch aus dem vom Kläger vorgelegten Gutachten des Herrn 6 … ergebe sich dies. Diese Einschätzung der Fließrichtung wird auch durch die von der Beigeladenen im Verfahren vorgelegten Unterlagen bestätigt (Unterlage der 7 … „Bericht über die Durchführung von Pumpversuchen und Grundwasser Kontrolluntersuchungen auf dem Gelände Werk 1, Steinbruch …“ vom 3.6.2004, dort Anlage 2). Auch der von der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung beigezogene Diplom-Geologe dieses Büros hat ausgeführt, von einer entsprechenden Fließrichtung könne seiner Einschätzung nach in den hier betroffenen Bereichen aufgrund der Erkenntnisse aus den Grundwassermessstellen gesichert ausgegangen werden.

Der Kläger hat diese Annahmen nicht in substantiierter Weise in Frage gestellt, sondern lediglich pauschal erklärt, von Seiten des Beklagten seien die Grundwasserverhältnisse unzutreffend angenommen worden. Woraus er dies konkret ableitet, blieb offen. Soweit er sich auf das von ihm vorgelegte Gutachten des Diplom-Geologen 6* … vom 20.9.2016 aus dem selbständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht … beruft, ergibt sich nicht, dass dort Gegenteiliges angenommen wird. Zwar nimmt dieser Gutachter an, dass vom Schlammbecken aus das Grundwassergefälle radial in alle Richtungen gehe (S. 17 oben). Soweit Vernässungen auf dem Grundstück FlNr. 1226 angesprochen werden, werden diese vom Gutachter auf einen wahrscheinlichen Eintrag von Waschwasser aus dem Schlammbecken in das Grundwasser zurückgeführt (S. 21). Ein Zusammenhang mit den hier betroffenen Maßnahmen und Abbaubereichen ist insoweit nicht ersichtlich. Das Schlammbecken befindet sich westlich der Verlängerung der … Straße und nicht in den vom Bescheid betroffenen Abbaubereichen. Im übrigen Steinbruchbereich zeige sich ein vornehmlich nach Süden gerichtetes Gefälle (S. 17 oben). Im Rahmen der zusammenfassenden Bewertung der Beweissicherungsmessungen wird dann auch ausgeführt, dass im Bereich der Messstelle SV 3, die sich auf dem Grundstücks FlNr. 1223 befindet, sich keine Beeinflussungen durch den Betrieb des Steinbruchs erkennen lassen. (..) Das Grundwassergefälle sowohl im Grundwasserleiter des Kalkgesteins / Malm und auch des unterlagernden Sandsteins / Dogger weise von der FlNr. 1223 weg in Richtung des Steinbruchgeländes (S. 21 unten). An der Messstelle SV 4, die sich am südlichen Rand des Grundstücks FlNr. 1223 innerhalb des Grundwasserleiters des Kalkstein / Malm befinde, seien Beeinflussungen der Grundwasserhöhen durch den Betrieb des Schlammbeckens oder des Oberflächensammelbeckens nicht erkennbar gewesen (S. 22 oben). In Beantwortung der im Gutachtensauftrag gestellten Fragen kommt das Gutachten dann auch zu dem Ergebnis (S. 26), dass für das Grundstück 1226 festzustellen sei, dass die Ursache der deutlichen Vernässung des südlichen Grundstücksteils auf den Betrieb des Schlammbeckens auf FlNr. 1339 zurückzuführen sei. Für das Grundstück FlNr. 1223 sei festzustellen, dass weder durch den Betrieb des Schlammbeckens auf FlNr. 1339 noch durch den Betrieb des Oberflächenwasserbeckens auf FlNr. 1138 Beeinflussungen des Grundstücks erkennbar seien. Die beobachteten Wasserzuläufe würden vielmehr auf oberflächig zulaufendes Hangwasser in die Geländesenke zurückzuführen sein.

Unabhängig von der Frage, ob die Annahmen dieses Gutachtens zutreffen, begründen sie jedenfalls keine Zweifel an den Einschätzungen des Wasserwirtschaftsamtes, dass von den hier betroffenen Bereichen keine Zuflüsse zu den Grundstücken der Kläger zu erwarten sind, insbesondere im Hinblick auf die genehmigten Rekultivierungsmaßnahmen. Auch nach dem vorgelegten Gutachten sind demnach die Vernässungen auf dem Grundstück FlNr. 1226 auf den Betrieb des Schlammbeckens zurückzuführen, ein Zusammenhang mit dem Betrieb des Steinbruchs in den hier streitgegenständlichen Abbauabschnitten ergibt sich nicht, auch nicht durch das bisherige Oberflächenwassersammelbecken, das sich auf FlNr. 1138 und damit im östlichen Bereich des Abbaubereichs E 4 (Übergangsbereich zu E 5) befindet. Soweit von Klägerseite angeführt wird, dass bisher Wasser von diesem Oberflächenwasserbecken zu einem Zwischenwasserbecken und dann zum Schlammbecken gepumpt wird, wurde das zwar von Seiten des Wasserwirtschaftsamtes bestätigt. Dies betrifft aber den eigentlichen Betrieb des Steinbruchs und nicht die hier streitgegenständlichen Rekultivierungsmaßnahmen. Diese sehen vielmehr vor, dass das bisher dort befindliche Oberflächenwasserbecken verfüllt wird. Nach Auskunft des Klägers und der Beigeladenen ist dies zwischenzeitlich auch bereits geschehen. Es verbleiben zur Sammlung des Oberflächenwassers je nach Niederschlag nach der genehmigten Planung nur mehr sog. „ephemere Kleingewässer“, die als Lebensraum u.a. für Amphibien dienen. Eine Gefahr der Vernässung der Grundstücke des Klägers, die auch nach den Feststellungen des vorgelegten Gutachtens 6 … aus diesem Abbaubereich selbst bei Betrieb des bisherigen Oberflächenwasserbeckens bisher nicht anzunehmen ist, ergibt sich daraus nach alledem nicht.

Soweit vorgebracht wurde, dass im Bereich des Oberflächenwasserbeckens der Grundwasserspegel untergraben bzw. im südöstlichen Bereich des Abschnitts E 4 das Grundwasser angeschnitten bzw. die Ornatentonschicht angegraben bzw. durchstoßen worden sei, hat der Vertreter des Wasserwirtschaftsamtes ausgeführt, das er dies für ausgeschlossen halte. Es gebe aber natürliche Leckagen. Selbst wenn aber die Ornatentonschicht durchstoßen worden sei, hätte dies Einfluss auf die Grundwasserverhältnisse dergestalt, dass das Grundwasser sich in Tiefen befinden würde, die es ausschließen würden, dass dieses Grundwasser noch auf die Grundstücke des Klägers gelangen könnten. Er hat ergänzend auch auf das Gutachten des 6 … verwiesen, wonach nach dortiger Aussage (S. 26) das Oberflächenwasserbecken auf FlNr. 1138 keinen Einfluss auf die Grundstücke FlNr. 1226 und 1223 des Klägers hätten. Auch diese Annahmen des Wasserwirtschaftsamtes hat der Kläger nicht substantiiert in Frage gestellt.

Die Klägerseite hat nur pauschal eingewendet, die Fließrichtungen des Grundwassers würden durch die Maßnahmen verändert. Nach den Ausführungen des Vertreters des Wasserwirtschaftsamtes erfolgen demgegenüber die Auffüllungen aber mehrere Meter über dem anstehenden Grundwasser, ein Eingriff in das Grundwasser erfolge nirgends. Eine Beeinflussung der Grundwasserverhältnisse durch die im Bescheid zugelassenen Auffüllungen halte er für ausgeschlossen. Der Vertreter des Wasserwirtschaftsamtes erklärte auch, dass er es auf Grund der Fließrichtung des Grundwassers Richtung Süd bzw. Südwest für ausgeschlossen halte, dass im genehmigten Zustand aus dem betroffenen Bereich noch Wasser zu den Grundstücken des Klägers fließe. Für die Verhältnisse im Steinbruch hält der Vertreter des Wasserwirtschaftsamtes auch die vom Kläger behaupteten Grundwasserschwankungen in einer Größenordnung von 20 Metern für illusorisch und hat hierzu auf die Grundwassermessungen verwiesen, wonach die Schwankungen in einem Bereich von 2 bis 3 Metern stattfinden.

Soweit der Kläger auf bestehende Wasseraustritte bzw. Quellen u.a. in der Nähe seiner Grundstücke verweist, ergibt sich nach dem Vorstehenden nicht, dass diese durch die hier streitgegenständlichen Rekultivierungsmaßnahmen betroffen wären bzw. sich die Situation zu Lasten des Klägers verschlechtern würde, selbst wenn es sich nicht, wie vom Wasserwirtschaftsamt angenommen, um Wasseraustritte natürlichen Ursprungs handeln würde. Die Klagepartei verweist diesbezüglich auch auf S. 24 und 25 des vorgelegten Gutachtens 6 … vom 20.9.2016. Gegenteiliges ist den dortigen Ausführungen aber nicht zu entnehmen. Dort wird zwar ausgeführt, dass Vernässungen der südlichen FlNr. 1226 erst durch den Betrieb des Schlammbeckens aufgetreten seien und über das gesamte Jahr im Bereich des Schlammbeckens künstlich erhöhte Grundwasserstände vorliegen würden (S. 24 unten und S. 25 oben). Selbst wenn man die Richtigkeit dieser Annahmen unterstellt ergibt sich daraus nicht, dass durch die hier streitgegenständliche Maßnahmen insoweit Nachteile für den Kläger eintreten, nachdem der angefochtene Bescheid weder den eigentlichen Betrieb des Steinbruchs noch räumlich den Bereich betrifft, in dem sich das Schlammbecken befindet.

Auch im Hinblick auf die für die geplanten Auffüllungen verwendeten Materialien ist eine Verletzung von Rechten des Klägers nicht ersichtlich. Der Bescheid enthält insoweit unter Ziffer 3.4 zahlreiche Nebenbestimmungen zur Unbedenklichkeit des eingebauten Materials und zur Überwachung. In Ziffer 3.4.4 ist der Einbau einer Sorptionsschicht vorgeschrieben, die den Zweck hat, noch vorhandene Anteile von Schadstoffen im Sickerwasser zu filtern. Nach den Stellungnahmen des Vertreters des Wasserwirtschaftsamtes entspricht das zugelassene Material den einschlägigen Richtlinien bzw. Vorgaben. Dass dies nicht der Fall sei, wurde nicht näher dargetan. Soweit vorgebracht wurde, in bereits aufgefüllten Teilen des Abbaubereichs E 4 sei unzulässiges Material eingebaut worden, würde dies, selbst wenn dies zutreffen und den hier streitgegenständlichen Bereich betreffen würde, nicht die Rechtmäßigkeit der Genehmigung in Frage stellen, sondern würde gerade im Widerspruch zu den Vorgaben des Bescheids stehen.

Soweit von Klägerseite in der mündlichen Verhandlung erstmals Pachtflächen südlich des Steinbruchs benannt wurden, die landwirtschaftlich bewirtschaftet würden, ist der Vortrag im Hinblick auf eventuelle Rechtsverletzungen des Klägers unsubstantiiert. Insoweit ist im Hinblick auf die seit langen geführten zivil- und verwaltungsgerichtlichen Auseisandersetzungen auch nicht nachvollziehbar, warum der Kläger diese bislang nicht thematisiert hat, wenn tatsächlich Beeinträchtigungen bestehen würden.

Der für den Fall der Klageabweisung in der mündlichen Verhandlung gestellte (bedingte) Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens wird abgelehnt. Dem Beweisantrag musste nicht nachgegangen werden, da die fachlichen Einschätzungen des Wasserwirtschaftsamtes, dem – wie eingangs bereits ausgeführtals kraft Gesetzes eingerichteter Fachbehörde (Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayWG) und auf Grund seiner Erfahrung nach einer jahrzehntelangen Bearbeitung eines bestimmten Gebiets (und hier der jahrelangen fachlichen Begleitung der Genehmigungsverfahren des Steinbruchs der Beigeladenen) besondere Bedeutung zukommt, überzeugend und nachvollziehbar sind und sich dem Gericht eine weitere Beweiserhebung nicht aufgedrängt hat. Die Darlegungen sind plausibel, fachliche Mängel oder Widersprüche ergeben sich nicht. Die Einwände der Klägerseite gegen die fachlichen Einschätzungen sind entweder unsubstantiiert oder konnten vom Vertreter des Wasserwirtschaftsamtes in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ausgeräumt werden. Auch aus vom Kläger vorgelegten Gutachten des Sachverständigengutachten 6 … aus dem selbständigen Beweisverfahren vor der Landgericht … vom 20.9.2016 hat sich für die hier streitentscheidenden Fragen nichts Gegenteiliges ergeben, sondern stützen die Einschätzung des Wasserwirtschaftsamtes teilweise. Es besteht auch kein Anlass, an der Unbefangenheit, Unvoreingenommenheit oder Unparteilichkeit des Wasserwirtschaftsamtes zu zweifeln.

Die Klage war daher nach alledem abzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dabei entsprach es der Billigkeit, die außergerichtliche Kosten der Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, da diese einen Antrag zur Sache gestellt und sich daher auch einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht im Sinne des § 124 a Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 16 Wesentliche Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Numm

Referenzen

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.

(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.