Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. März 2018 - 8 ZB 17.867

published on 05/03/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. März 2018 - 8 ZB 17.867
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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 30.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin, eine kreisangehörige Gemeinde, wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte gehobene wasserrechtliche Erlaubnis zum Einleiten gesammelten Niederschlagswassers in ein oberirdisches Gewässer und in das Grundwasser.

Die Beigeladene betreibt den regionalen Verkehrsflughafen „A...“. Der östliche Teil der Start- und Landebahn des Flughafens liegt im Gemeindegebiet der Klägerin; im Übrigen liegt der Flughafen auf dem Gebiet der Gemeinde M... Das Flughafengelände fällt von Westen nach Osten ab.

Das Abwassernetz des Flughafens ist ein modifiziertes Trennsystem mit einer Gesamtlänge von ca. 34 km (26 km Regenwasserkanalisation und 8 km Mischwasserkanalisation). Alle nicht behandlungsbedürftigen bzw. vorbehandelten Oberflächengewässer von Flugbetriebsflächen, Dächern und Straßen werden über die Regenwasserkanalisation abgeleitet. Über zwei Einleitungsstellen EGW 1 und EGW 2 wird das Oberflächenwasser in den S...bach eingeleitet. Der S...bach, ein Gewässer dritter Ordnung, durchfließt das Gemeindegebiet der Klägerin von Süden nach Norden und mündet im Gemeindegebiet der Klägerin in den K...bach.

Im Anhörungsverfahren zur Erteilung einer gehobenen Erlaubnis für die Beigeladene zum Einleiten gesammelten Niederschlagswassers in den S...bach erhob die Klägerin am 11. Dezember 2014 Einwendungen.

Mit Bescheid vom 6. Mai 2015 erteilte das Landratsamt Unterallgäu der Beigeladenen die bis zum 31. Dezember 2035 befristete gehobene Erlaubnis, gesammeltes Niederschlagswasser über die Einleitungsstelle EGW 1 (bei Grundstück FlNr. 275/3 Gemarkung U...) aus einem Regenrückhaltebecken (max. 200 l/s) und max. 490 l/s über die Einleitungsstelle EGW 2 (bei Grundstück FlNr. 229 Gemarkung U...) in den S...bach einzuleiten. Zudem wurde der Beigeladenen erlaubt, gesammeltes Niederschlagswasser über das südliche Versickerungsbecken auf Grundstück FlNr. 415/1 der Gemarkung M... in den Untergrund einzuleiten. Die Unterhaltung des S...bachs ab der Einleitungsstelle EGW 1 bis zur Einmündung in den K...bach wurde der Beigeladenen zu 51,5% übertragen.

Mit Bescheid vom 6. Oktober 2016 erhöhte das Landratsamt den Anteil der Beigeladenen an der Unterhaltungslast auf 70%.

Das Verwaltungsgericht Augsburg hat die gegen den Bescheid vom 6. Mai 2015 erhobene Klage mit Urteil vom 20. Dezember 2016 abgewiesen. Mangels UVP-Pflicht bzw. Vorprüfungspflicht könne die Klägerin keine umfassende Überprüfung des angegriffenen Bescheids beanspruchen. Im Übrigen verletze die der Beigeladenen erteilte gehobene Erlaubnis die Klägerin nicht in eigenen Rechten.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung. Die Beigeladene beantragt die Zurückweisung des Zulassungsantrags.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden (BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 16; B.v. 16.7.2013 – 1 BvR 3057/11 – BVerfGE 134, 106 = juris Rn. 36). Sie sind nicht erst dann gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (BVerfG, B.v. 16.1.2017 – 2 BvR 2615/14 – IÖD 2017, 52 = juris Rn. 19; B.v. 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 – BVerfGE 110, 77 = juris Rn. 19). Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546/548 = juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 12.10.2017 – 14 ZB 16.280 – juris Rn. 2 m.w.N.). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838 = juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 19.3.2013 – 20 ZB 12.1881 – juris Rn. 2).

Nach diesem Maßstab bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der angegriffene Bescheid nicht wegen einer fehlerhaft unterbliebenen Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. UVP-Vorprüfung aufzuheben war und dass die Klägerin durch den Bescheid auch nicht in eigenen Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1.1 Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Wertung des Verwaltungsgerichts, dass für die gegenständliche Gewässerbenutzung keine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflicht nach § 3c Satz 1 UVPG i.V.m. Nr. 13.3.3 der Anlage 1 zum UVPG (in der bis zum 28.7.2017 gültigen Fassung) durchzuführen war. Das mit dem angegriffenen Bescheid erlaubte Einleiten gesammelten Niederschlagswassers in den S...bach bzw. in den Untergrund erfüllt nicht den Tatbestand des „Einleitens von Oberflächenwasser zum Zweck der Grundwasseranreicherung“. Das Erstgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass eine „Grundwasseranreicherung“ im Rechtssinn nur dann vorliegt, wenn eine künstliche Erhöhung der verfügbaren Grundwassermenge durch quantitative oder qualitative Maßnahmen erreicht werden soll (HessVGH, B.v. 20.3.2013 – 2 B 1716/12 – DVBl 2013, 731 = juris Rn. 20; vgl. auch Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, Stand Okt. 2017, § 51 WHG Rn. 54; Schwind in Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2. Aufl. 2017, § 51 Rn. 20). Der mit einer Grundwasseranreicherung verfolgte Zweck muss also in einer Verbesserung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse liegen (HessVGH, B.v. 20.3.2013, a.a.O., Rn. 20; Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl. 2014, § 51 Rn. 30; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 4. Aufl. 2017, Rn. 1073).

Daran fehlt es hier. Zweck des erlaubten Einleitens des auf dem Flughafengelände anfallenden Niederschlagswassers ist ausschließlich dessen Beseitigung. Die Argumentation der Klägerin, die Einleitung bezwecke auch, den durch die Versiegelung auf dem Flughafengelände künstlich abgesenkten Grundwasserspiegel auf dem gleichen Niveau zu erhalten (vgl. Hünnekens in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Juli 2017, § 51 WHG Rn. 34), verfängt nicht. Für eine darauf gerichtete wasserwirtschaftliche Intention ergeben sich hier keinerlei Anhaltspunkte. Die rechtlich notwendige Feststellung des Zwecks, mit dem Einleiten (zumindest auch) die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse zu verbessern, kann entgegen der Auffassung der Klägerin nicht durch eine weite Auslegung der Nr. 13.3.3 der Anlage 1 zum UVPG („im Zweifel pro UVP“) ersetzt werden. Im Übrigen ist das Vorbringen der Klägerin, durch die Bodenversiegelung auf dem Flughafengelände werde der Grundwasserspiegel künstlich abgesenkt, durch nichts belegt. Auch aus den vorgelegten Antragsunterlagen eines „Vergleichsfalls“ (Antrag auf Neuerteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Entnahme und Wiedereinleitung von Wasser zur Kieswäsche, S. 89 ff. der Gerichtsakte) lassen sich keine Rückschlüsse auf die dem Vorhaben der Beigeladenen zugrunde liegende Zielrichtung ziehen. Die Argumentation der Klägerin, in dem „Vergleichsfall“ werde nicht allein auf den Aspekt der Entsorgung abgestellt, geht bereits deshalb ins Leere, weil im vorliegenden Fall weder dargelegt noch ersichtlich ist, dass mit dem Einleiten zumindest auch der Zweck einer Verbesserung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse verfolgt werden soll.

1.2 Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die mit Bescheid vom 6. Mai 2015 erteilte gehobene Erlaubnis im maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses keine eigenen Rechte der Klägerin verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1.2.1 Mit ihrem Vorbringen, das Erstgericht hätte auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abstellen müssen, zeigt die Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils auf. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verwaltungsentscheidung ist bei Anfechtungsklagen im Allgemeinen, letztlich aber nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden materiellen Rechts, der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 3 C 3.15 – BVerwGE 153, 321 = juris Rn. 13; vgl. auch Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 45). Für die hier maßgebliche Frage, ob zu erwarten ist, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten (§ 15 Abs. 3 i.V.m. 14 Abs. 3 WHG) oder auf weitere rechtlich geschützte Belange (vgl. § 14 Abs. 4 WHG) nachteilig einwirkt, ist auf den Entscheidungszeitpunkt der Wasserrechtsbehörde abzustellen (BayVGH, B.v. 3.6.2008 – 22 ZB 08.78 – BayVBl 2009, 276 = juris Rn. 17 und 19; U.v. 23.4.2013 – 8 B 13.386 – BayVBl 2013, 536 = juris Rn. 18; vgl. auch Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl. 2014, § 14 Rn. 42 und § 12 Rn. 25; Pape in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Juli 2017, § 14 WHG Rn. 56).

1.2.2 Das Verwaltungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, es sei nicht zu erwarten, dass das mit dem angegriffenen Bescheid erlaubte Einleiten von Niederschlagswasser zu einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit des geförderten Trinkwasservorkommens der Klägerin führt. Es hat bei der Auslegung des Begriffs „zu erwarten“ in richtiger Weise darauf abgestellt, dass der Eintritt nachteiliger Wirkungen zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung nicht bloß theoretisch möglich, sondern in dem Sinn wahrscheinlich sein muss, dass überwiegende Gründe für ihren Eintritt sprechen (BayVGH, B.v. 3.6.2008 – 22 ZB 08.78 – BayVBl 2009, 276 = juris Rn. 17; U.v. 18.12.2003 – 22 B 03.823 – BayVBl 2005, 150 = juris Rn. 27; vgl. auch NdsOVG, U.v. 14.12.2016 – 13 LC 48/14 – ZfW 2017, 185 = juris Rn. 71; Knopp in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, Stand 1.5.2016, § 14 Rn. 86 und § 12 Rn. 25 ff.; Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, a.a.O, § 14 WHG Rn. 33).

1.2.2.1 Der Wertung des Erstgerichts, durch das Einleiten gesammelten Niederschlagswassers in den S...bach, der außerhalb des Anstrombereichs des Trinkwasserbrunnens der Klägerin verläuft (vgl. S. 139 der VG-Akte), sei eine Verunreinigung des geförderten Trinkwassers der Klägerin nicht zu erwarten (Rn. 95 ff. des Ersturteils), tritt die Zulassungsbegründung nicht entgegen.

1.2.2.2 Gegenüber der Feststellung des Verwaltungsgerichts, eine Beeinträchtigung der klägerischen Wasserversorgung sei auch durch die Einleitung gesammelten Niederschlagswassers in das Versickerungsbecken südlich der Start- und Landebahn nicht zu erwarten, beruft sich die Klägerin auf eine unzureichende behördliche Aufklärung der Grundwasserströme. Damit vermag sie nicht durchzudringen.

Nach dem behördlichen Untersuchungsgrundsatz des Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen. Dabei bestimmt sie auch Art und Umfang der Ermittlungen (Art. 24 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG). Zwar weist diese Regelung die Aufklärung des Sachverhalts nahezu vollständig dem Verantwortungsbereich der Behörde zu (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 24 Rn. 1). Dies bedeutet aber nicht, dass die Behörde in jedem Fall zu einer vollständigen und lückenlosen Aufklärung verpflichtet wäre. Insbesondere verpflichtet der Untersuchungsgrundsatz die Behörde nicht zu einem unverhältnismäßigen Ermittlungsaufwand, der zu dem zu erwartenden Ermittlungserfolg außer Verhältnis stünde (BayVGH, B.v. 11.1.2013 – 8 ZB 12.326 – juris Rn. 12 m.w.N.; vgl. auch Kallerhoff/Fellenberg in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVwfG, 9. Aufl. 2018, § 24 Rn. 36; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 24 Rn. 35).

Danach liegt kein Ermittlungsfehler vor. Das Landratsamt hat sich im Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Frage, ob eine nachteilige Einwirkung auf die klägerische Wasserversorgung zu erwarten ist, der fachkundigen Beratung durch das Wasserwirtschaftsamt bedient. Der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts hat es in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, dass mit Hilfe des Versickerungswassers PFT in das Trinkwasserschutzgebiet der Klägerin transportiert wird. Da eine Versickerung nur relativ selten bei stärkeren Regenfällen stattfinde, sei ein Einfluss des Versickerungswassers auf den Transport von PFT aber „so gut wie ausgeschlossen“ (vgl. S. 148 Rückseite der VG-Akte). Eine eventuell eintretende Belastung des Trinkwassers der Klägerin sei nicht auf das zu versickernde Wasser zurückzuführen.

Das Erstgericht ist im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z.B. B.v. 9.5.2017 – 22 ZB 17.152 – juris Rn. 10; B.v. 2.5.2011 – 8 ZB 10.2312 – BayVBl 2012, 47 = juris Rn. 11) davon ausgegangen, dass amtlichen Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamts als kraft Gesetzes eingerichteter Fachbehörde (Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayWG) eine besondere Bedeutung zukommt. Nachdem solche fachbehördlichen Auskünfte auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen, haben sie grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht als Expertisen privater Fachinstitute; für nicht durch Aussagen sachverständiger Personen untermauerte Darlegungen wasserwirtschaftlicher Art von Prozessbeteiligten gilt dies erst recht. Die Notwendigkeit einer Abweichung und Beweiserhebung durch das Gericht (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist daher erst dann geboten, wenn sich dem Gericht der Eindruck aufdrängt, dass die gutachterliche Äußerung des Wasserwirtschaftsamts tatsächlich oder rechtlich unvollständig, widersprüchlich oder aus anderen Gründen fehlerhaft ist (BayVGH, B.v. 23.2.2016 – 8 CS 15.1096 – BayVBl 2016, 677 = juris Rn. 36; B.v. 2.5.2011 – 8 ZB 10.2312 – BayVBl 2012, 47 = juris Rn. 11).

Ein solcher Sachverhalt liegt hier nicht vor. Der Einwand der Klägerin, der Verlauf der Grundwasserströme sei noch nicht vollständig aufgeklärt, weshalb das Landratsamt nicht auf Untersuchungen zu den Auswirkungen des südlichen Versickerungsbeckens habe verzichten dürfen, greift nicht durch. Der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts hat es – unter Berücksichtigung der verbleibenden Unklarheiten über den genauen Verlauf der Grundwasserströme – als „so gut wie ausgeschlossen“ erachtet, dass das von der Klägerin geförderte Trinkwasservorkommen durch Versickerung von Niederschlagswasser im Bereich des südlichen Versickerungsbeckens belastet wird. Die Klägerin hat die Sachverständigenaussage des Wasserwirtschaftsamts nicht ernsthaft erschüttert, indem sie schlüssig aufzeigt hätte, warum die dort getroffene prognostische Einschätzung als nicht vertretbar anzusehen wäre (vgl. BayVGH, B.v. 2.5.2011 – 8 ZB 10.2312 – BayVBl 2012, 47 = juris Rn. 15). Vielmehr bewegen sich ihre gegen die Versickerung von Niederschlagswasser im südlichen Versickerungsbecken vorgebrachten Einwendungen weitestgehend im Spekulativen.

1.2.2.3 Auch das Vorbringen der Klägerin, der Grad der Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung des Trinkwassers sei angesichts des hohen Rangs der Schutzgüter Gesundheit und Gewässerschutz abzusenken, verhilft dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. Zwar sind – dem allgemeinen ordnungsrechtlichen Grundsatz entsprechend – bei besonders gefährlichen Situationen oder besonders schutzwürdigen Rechtsgütern an den Nachweis der Wahrscheinlichkeit geringere Anforderungen zu stellen (vgl. BayVGH, U.v. 12.7.1977 – 525 VIII 75 – BayVBl 1977, 766/767; Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl. 2014, § 12 Rn. 25; Pape in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Juli 2017, § 14 WHG Rn. 54). Im vorliegenden Fall ist aber – auf Basis der plausiblen Prognose des Wasserwirtschaftsamts – auch unter Berücksichtigung des überragenden Rangs der Versorgung der Bevölkerung mit einwandfreiem Trinkwasser (vgl. BVerfG, B.v. 15.7.1981 – 1 BvL 77/78 – BVerfGE 58, 300 = juris Rn. 159; BayVGH, U.v. 6.10.2015 – 8 N 13.1281 u.a. – juris Rn. 91) im Zeitpunkt der Prognoseentscheidung nicht hinreichend wahrscheinlich („so gut wie ausgeschlossen“), dass durch die Versickerung des Niederschlagswassers nachteilige Wirkungen auf die Trinkwasserqualität verursacht würden.

1.2.3 Ernstliche Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind auch nicht deshalb gegeben, weil sich die Entscheidungsgründe des Ersturteils nicht ausdrücklich zu einer Rechtsverletzung der Klägerin als Trägerin der Unterhaltungslast des S...bachs verhalten. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass durch die erlaubte Einleitung gesammelten Niederschlagswassers in den S... die Unterhaltungspflicht der Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Bescheids nicht erheblich erschwert wird.

Die Klägerin beruft sich darauf, dass das Einleiten von mit PFT verunreinigtem Niederschlagswasser in ihr gemeindliches Selbstverwaltungsrecht eingreife, weil sie die ihr im eigenen Wirkungskreises obliegende Pflicht zur Unterhaltung des S...bachs sowie des K...bachs erschwere. Durch den dauerhaften Eintrag von PFT sei eine zukünftige Gewässersanierung unausweichlich. Bereits jetzt habe sie Kosten zur Beprobung der Wasserqualität des S...bachs zu tragen.

Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses (vgl. hierzu unter 1.2.1) war nicht zu erwarten, dass das erlaubte Einleiten des Niederschlagswassers in den S...bach die der Klägerin obliegende Gewässerunterhaltung nicht nur geringfügig erschwert (vgl. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 WHG). Das Wasserwirtschaftsamt hat bei einer hydrochemischen PFT-Untersuchung von Wasserproben, die dem S...bach am 14. Januar 2015 an vier Stellen vor und nach den Einleitungsstellen EGW 1 und EGW 2 entnommenen wurden, keine Überschreitung der Schwellenwerte aus Nr. 4.1.3 der „Leitlinien zur vorläufigen Bewertung von PFC-Verunreinigungen in Wasser und Boden“ des Bayerischen Landesamts für Umwelt (Stand: Januar 2015) festgestellt (vgl. Schreiben an das Landratsamt vom 27.2.2015).

Der Nachweis der Einleitung stark mit PFT belasteten Niederschlagswassers über die Einleitungsstelle EGW 1 durch die am 15. April 2016 entnommenen Proben ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids unerheblich. Für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Prognose, ob zu erwarten ist, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten bzw. seine rechtlich geschützten Interessen nachteilig einwirkt (§ 15 Abs. 2 WHG i.V.m. § 14 Abs. 3, 4 WHG), ist auf den Entscheidungszeitpunkt der Wasserrechtsbehörde abzustellen (vgl. hierzu bereits unter 1.2.1). Der klägerische Einwand, bei den Untersuchungsergebnissen handle es sich nicht um eine Änderung der Sachlage, sondern um die nachträgliche Erkenntnis von vorneherein bestehender Umstände (vgl. OVG NRW, B.v. 23.6.2010 – 8 A 340/09 – ZNER 2010, 514 = juris Rn. 18 ff.; Kopp/Schenke VwGO, 23. Aufl. 2017, § 113 Rn. 53), greift nicht durch. Bei der Prognose künftiger tatsächlicher Entwicklungen ist auf die im Entscheidungszeitpunkt vorhandenen wasserwirtschaftlichen Erkenntnisse abzustellen. Die Prognoseentscheidung ist rechtmäßig, wenn sie unter Berücksichtigung aller zum Entscheidungszeitpunkt vorhandenen Daten und Erkenntnismittel in einer der Materie angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet worden ist (vgl. Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, Stand Okt. 2017, § 14 WHG Rn. 33). Unerheblich ist, ob sich die Prognose später als richtig oder unzutreffend erweist. Nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens gewonnene neue Erkenntnisse führen deshalb – auch wenn sie sich auf die Sachlage im Zeitpunkt der Prognoseentscheidung beziehen – regelmäßig nicht dazu, dass die Prognoseentscheidung rechtlich zu beanstanden wäre und ein hierauf gegründeter Verwaltungsakt rechtswidrig wäre (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 113 Rn. 53). Werden nachteilige Wirkungen zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt, ist der Schutz des Betroffenen durch nachträgliche Inhalts- und Nebenbestimmungen herbeizuführen (vgl. Drost, a.a.O., § 14 WHG Rn. 34). Der Beklagte hat angekündigt, den angegriffenen Bescheid – wie in Nr. 4 dieses Bescheids vorbehalten – um die vom Wasserwirtschaftsamt vorgeschlagenen Auflagen (u.a. Einleitgrenzwerte für PFOS und PFCges) zu ergänzen (vgl. S. 59, 62 Rückseite und 65 Rückseite der Gerichtsakte). Abgesehen davon bestünde auch die Möglichkeit, die Aufteilung der Unterhaltungslast nach Art. 23 BayWG zu ändern (vgl. BayVGH, U.v. 14.7.2015 – 8 BV 12.1575 – GewArch 2016, 24 = juris Rn. 32).

1.3 Nicht ernstlich zweifelhaft ist, dass die Klägerin durch die Dimensionierung des geplanten Regenrückhaltebeckens (vor Einleitungsstelle EGW 1) mit einem Retentionsvolumen von 13.525 m3 nicht in eigenen Rechten verletzt ist. Ihr Einwand, bei der Berechnung des benötigten Retentionsvolumens hätte das Volumen des südlichen Versickerungsbeckens unberücksichtigt bleiben müssen, weil die gehobene Erlaubnis zur dortigen Versickerung gesammelten Niederschlagswassers formell rechtswidrig sei, erweist sich als nicht berechtigt. Der Zulassungsantrag macht nicht geltend, dass der Klägerin – anders als das Erstgericht angenommen hat – ein Anspruch auf Aufhebung der formell rechtswidrigen Nr. 1.3 des angegriffenen Bescheids zusteht. Da der Verwaltungsakt damit wirksam bleibt (vgl. Art. 43 Abs. 2, 46 BayVwVfG), kann sein Inhalt den Planungen des Regenrückhaltebeckens zugrunde gelegt werden.

1.4 Das Zulassungsvorbringen, das Erstgericht habe das Fehlen einer Wasserretention an der Einleitungsstelle EGW 2 beanstanden müssen, weil dort mit 490 l/s mehr Niederschlagswasser als bei der Einleitungsstelle EGW 1 (200 l/s) eingeleitet werde, erfüllt schon nicht die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Das Wasserwirtschaftsamt hat die Planungen des von der Beigeladenen beauftragten Fachbüros mit Gutachten vom 18. September 2014 geprüft und festgestellt, dass die Gesamt-Einleitungsmenge des Niederschlagswassers in den S...bach auf ca. 690 l/s begrenzt werden muss, wobei davon ca. 200 l/s auf die Einleitungsstelle EGW 1 und ca. 490 l/s auf die Einleitungsstelle EGW 2 entfallen (vgl. S. 5 des Gutachtens vom 18.9.2014). Diesen gutachterlichen Aussagen, denen im wasserrechtlichen Verfahren eine besondere Bedeutung zukommt (vgl. hierzu unter 1.2.2.2), ist die Klägerin nicht substanziiert entgegengetreten.

2. Ein Berufungszulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt ebenfalls nicht vor.

Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinn dieser Bestimmung weist eine Rechtssache auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sich diese also wegen ihrer Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 3.11.2011 – 8 ZB 10.2931 – BayVBl 2012, 147 = juris Rn. 28; B.v. 10.4.2017 – 15 ZB 16.673 – juris Rn. 42). Das ist hier nicht der Fall. Die auftretenden Rechtsfragen (vgl. oben unter 1.) lassen sich – auch soweit sie mit dem Selbstverwaltungsrecht der Klägerin zusammenhängen – bei Heranziehung der gängigen Auslegungsmethoden ohne Weiteres aus dem Gesetz lösen. In tatsächlicher Hinsicht handelt es sich ebenfalls um keinen besonders komplexen, unübersichtlichen Fall. Die Tatsache, dass das Erstgericht den Rechtsstreit nicht auf den Einzelrichter übertragen hat (§ 6 VwGO), ist entgegen der Auffassung der Klägerin kein Indiz dafür, dass die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist.

3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 20; BVerwG, B.v. 4.8.2017 – 6 B 34.17 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 10.4.2017 – 15 ZB 16.673 – juris Rn. 33 jeweils m.w.N.). Die grundsätzliche Bedeutung ist zu verneinen, wenn eine Rechtsfrage sich ohne Weiteres aus der Anwendung anerkannter Auslegungsmethoden beantworten lässt (vgl. BVerfG, B.v. 29.7.2010 – 1 BvR 1634/04 – NVwZ 2010, 1482 = juris Rn. 62).

Nach diesen Maßstäben ergibt sich aus den von der Klägerin bezeichneten Rechtsfragen keine grundsätzliche Bedeutung. Die Rechtsfrage, „ob das Tatbestandsmerkmal der Ziff. 13.3.3 der Anlage 1 zum UVPG „zum Zwecke der Grundwasseranreicherung“ auch dahingehend zu verstehen ist, dass eine Verbesserung des Grundwasserspiegels nicht allein durch Erhöhung des Grundwassers herbeigeführt wird, sondern auch durch den Erhalt des gleichen Niveaus des Grundwasserspiegels“, ist vorliegend nicht entscheidungserheblich (klärungsfähig), weil mit der Einleitung des gesammelten Niederschlagswassers keine Verbesserung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse bezweckt wird (vgl. unter 1.1). Dasselbe gilt für die weiter angeführten Fragen, ob „das Einleiten von Oberflächenwasser allein durch Versickerung möglich ist oder auch durch Einleiten in ein Oberflächengewässer“ bzw. „ob eine Einleitung von Oberflächenwasser die Grundwasseranreicherung an Ort und Stelle verbessern muss oder ob eine Verbesserung der allgemeinen Grundwassersituation erforderlich ist“. Dass eine „billigende Inkaufnahme positiver Auswirkungen auf das Grundwasser“ nicht den Tatbestand des Einleitens „zum Zwecke der Grundwasseranreicherung“ nach Nr. 13.3.3 der Anlage 1 zum UVPG erfüllt, lässt sich ohne Weiteres aus der Anwendung anerkannter Auslegungsmethoden beantworten (vgl. unter 1.1). Im Übrigen legt die Klägerin nicht dar, inwieweit den angeführten Fragen eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukäme, deren Klärung der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte. Der allgemeine Vortrag, es sei nicht auszuschließen, dass auch in weiteren Rechtsstreitigkeiten die Frage nach der UVP-Pflicht von Bedeutung ist, genügt dem nicht.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Im Zulassungsverfahren ist es in der Regel auch dann nicht gerechtfertigt, die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, wenn dieser erfolgreich die Ablehnung des Zulassungsantrags beantragt hat. Denn der Beigeladene setzt sich im Berufungszulassungsverfahren unabhängig von einer Antragstellung (§ 154 Abs. 3 VwGO) typischerweise keinem eigenen Kostenrisiko aus (vgl. BayVGH, B.v. 6.10.2017 – 8 ZB 15.2664 – juris Rn. 24; B.v. 11.10.2001 – 8 ZB 01.1789 – BayVBl 2002, 378 = juris Rn. 10 ff.).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO)

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 06/10/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Antrags
published on 23/02/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das
published on 09/05/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Zulassungsver
published on 14/07/2015 00:00

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 8 BV 12.1575 Im Namen des Volkes Urteil vom 14. Juli 2015 (VG Bayreuth, Entscheidung vom 16. Mai 2012, Az.: B 2 K 11.278) 8. Senat Sachgebietsschlüs
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert,

1.
Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen,
2.
das Grundwasser anzureichern oder
3.
das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser sowie das Abschwemmen und den Eintrag von Bodenbestandteilen, Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln in Gewässer zu vermeiden,
kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung Wasserschutzgebiete festsetzen. In der Rechtsverordnung ist die begünstigte Person zu benennen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(2) Trinkwasserschutzgebiete sollen nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen unterteilt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung

1.
dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann,
2.
einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, und
3.
keine Benutzung im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4 ist, ausgenommen das Wiedereinleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken.

(2) Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30 Jahre überschreiten darf.

(3) Ist zu erwarten, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und erhebt dieser Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. In den Fällen des Satzes 2 ist der Betroffene zu entschädigen.

(4) Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn ein Dritter ohne Beeinträchtigung eines Rechts nachteilige Wirkungen dadurch zu erwarten hat, dass

1.
der Wasserabfluss, der Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit verändert,
2.
die bisherige Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt,
3.
seiner Wassergewinnungsanlage Wasser entzogen oder
4.
die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert
wird. Geringfügige und solche nachteiligen Wirkungen, die vermieden worden wären, wenn der Betroffene die ihm obliegende Gewässerunterhaltung ordnungsgemäß durchgeführt hätte, bleiben außer Betracht. Die Bewilligung darf auch dann erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Gewässerbenutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.

(5) Hat der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 gegen die Erteilung der Bewilligung Einwendungen erhoben und lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden, so ist die Entscheidung über die deswegen festzusetzenden Inhalts- oder Nebenbestimmungen und Entschädigungen einem späteren Verfahren vorzubehalten.

(6) Konnte der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 nachteilige Wirkungen bis zum Ablauf der Frist zur Geltendmachung von Einwendungen nicht voraussehen, so kann er verlangen, dass dem Gewässerbenutzer nachträglich Inhalts- oder Nebenbestimmungen auferlegt werden. Können die nachteiligen Wirkungen durch nachträgliche Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht vermieden oder ausgeglichen werden, so ist der Betroffene im Sinne des Absatzes 3 zu entschädigen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen der Bewilligung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustands 30 Jahre vergangen sind.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung

1.
dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann,
2.
einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, und
3.
keine Benutzung im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4 ist, ausgenommen das Wiedereinleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken.

(2) Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30 Jahre überschreiten darf.

(3) Ist zu erwarten, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und erhebt dieser Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. In den Fällen des Satzes 2 ist der Betroffene zu entschädigen.

(4) Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn ein Dritter ohne Beeinträchtigung eines Rechts nachteilige Wirkungen dadurch zu erwarten hat, dass

1.
der Wasserabfluss, der Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit verändert,
2.
die bisherige Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt,
3.
seiner Wassergewinnungsanlage Wasser entzogen oder
4.
die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert
wird. Geringfügige und solche nachteiligen Wirkungen, die vermieden worden wären, wenn der Betroffene die ihm obliegende Gewässerunterhaltung ordnungsgemäß durchgeführt hätte, bleiben außer Betracht. Die Bewilligung darf auch dann erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Gewässerbenutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.

(5) Hat der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 gegen die Erteilung der Bewilligung Einwendungen erhoben und lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden, so ist die Entscheidung über die deswegen festzusetzenden Inhalts- oder Nebenbestimmungen und Entschädigungen einem späteren Verfahren vorzubehalten.

(6) Konnte der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 nachteilige Wirkungen bis zum Ablauf der Frist zur Geltendmachung von Einwendungen nicht voraussehen, so kann er verlangen, dass dem Gewässerbenutzer nachträglich Inhalts- oder Nebenbestimmungen auferlegt werden. Können die nachteiligen Wirkungen durch nachträgliche Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht vermieden oder ausgeglichen werden, so ist der Betroffene im Sinne des Absatzes 3 zu entschädigen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen der Bewilligung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustands 30 Jahre vergangen sind.

(1) Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. Eine gehobene Erlaubnis darf für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 nicht erteilt werden.

(2) Für die gehobene Erlaubnis gelten § 11 Absatz 2 und § 14 Absatz 3 bis 5 entsprechend.

(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung

1.
dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann,
2.
einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, und
3.
keine Benutzung im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4 ist, ausgenommen das Wiedereinleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken.

(2) Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30 Jahre überschreiten darf.

(3) Ist zu erwarten, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und erhebt dieser Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. In den Fällen des Satzes 2 ist der Betroffene zu entschädigen.

(4) Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn ein Dritter ohne Beeinträchtigung eines Rechts nachteilige Wirkungen dadurch zu erwarten hat, dass

1.
der Wasserabfluss, der Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit verändert,
2.
die bisherige Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt,
3.
seiner Wassergewinnungsanlage Wasser entzogen oder
4.
die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert
wird. Geringfügige und solche nachteiligen Wirkungen, die vermieden worden wären, wenn der Betroffene die ihm obliegende Gewässerunterhaltung ordnungsgemäß durchgeführt hätte, bleiben außer Betracht. Die Bewilligung darf auch dann erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Gewässerbenutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.

(5) Hat der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 gegen die Erteilung der Bewilligung Einwendungen erhoben und lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden, so ist die Entscheidung über die deswegen festzusetzenden Inhalts- oder Nebenbestimmungen und Entschädigungen einem späteren Verfahren vorzubehalten.

(6) Konnte der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 nachteilige Wirkungen bis zum Ablauf der Frist zur Geltendmachung von Einwendungen nicht voraussehen, so kann er verlangen, dass dem Gewässerbenutzer nachträglich Inhalts- oder Nebenbestimmungen auferlegt werden. Können die nachteiligen Wirkungen durch nachträgliche Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht vermieden oder ausgeglichen werden, so ist der Betroffene im Sinne des Absatzes 3 zu entschädigen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen der Bewilligung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustands 30 Jahre vergangen sind.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.