Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Aug. 2015 - 22 ZB 15.1113

bei uns veröffentlicht am10.08.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Beiladung der S. GmbH & Co. KG wird aufgehoben und an ihrer Stelle die B. eG, vertreten durch den Geschäftsführer ..., zum Verfahren beigeladen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

III.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

IV.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen eine der bisherigen Beigeladenen mit Bescheid vom 20. Oktober 2014 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage. Die Anträge auf Genehmigung für zwei weitere Windkraftanlagen hat die Beigeladene zurückgenommen. Die genehmigte Windkraftanlage weist eine Nabenhöhe von 149 m und eine Gesamthöhe von 206,86 m auf. Ihr Standort liegt etwa 1.300 m vom Wohnanwesen des Klägers (K-straße ...) entfernt. In der immissionsschutzrechtlichen Prognose wurde für die Windkraftanlage im „Betriebsmodus I“ ein Schallleistungspegel von 106,0 dB(A) angesetzt. Da für diesen neuartigen Windkraftanlagentyp keine drei Vermessungen vorlägen, könne die statistische Unsicherheit nicht rechnerisch bestimmt werden, so dass ein Sicherheitszuschlag von 2 dB(A) hinzuzurechnen sei. Dies entspreche der sicheren Seite im Sinne der Hinweise des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) zum Schallimmissionsschutz für Windkraftanlagen. Für den Immissionsort IO 5.2 (K-straße ...) in unmittelbarer Nachbarschaft des Wohnanwesens des Klägers wurde ein um 6 dB(A) reduzierter Immissionsrichtwert von 34 dB(A) für die Nachtzeit unter Verzicht auf die Ermittlung einer etwaigen Vorbelastung angesetzt und ein Beurteilungspegel von 29,5 dB(A) bzw. zuzüglich des genannten Sicherheitszuschlags von 31,5 dB(A) ermittelt.

Die mit Bescheid vom 20. Oktober 2014 erteilte Genehmigung setzt unter Nr. III.2.1.1 für den Immissionsort IO 5.2 einen Immissionswert von 34 dB(A) als für die Nachtzeit einzuhaltenden Wert fest.

Die vom Kläger hiergegen erhobene, im Wesentlichen auf eine Fehlerhaftigkeit der Schallimmissionsprognose und unzureichende Schutzvorkehrungen im angefochtenen Bescheid gestützte Klage wies das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 24. Februar 2015 ab.

Der Kläger hat die Zulassung der Berufung beantragt und macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten sowie eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

Der Beklagte beantragt die Ablehnung des Zulassungsantrags. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen des Klägers, auf welche sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), lassen die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO nicht hervortreten.

1. Der Kläger hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) dargelegt.

Solche Zweifel bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 124 Rn. 7 m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.). Dies fehlt hier.

a) Keine ernstlichen Zweifel hat der Kläger mit dem Einwand dargetan, er werde an seinem Wohnort entgegen der der angefochtenen Genehmigung zugrunde gelegten Schallimmissionsprognose von unzumutbaren Lärmimmissionen beeinträchtigt, weil die in Anhang A.2.3.4 der TA Lärm vorgesehene Anwendung der DIN ISO 9613-2 fachlich überholt sei.

Der Kläger macht geltend, durch die Höhenzunahme der Windkraftanlagen von einer durchschnittlichen Nabenhöhe im Jahr 2000 von 70 m auf 110 m im Jahr 2012, wie auch die streitgegenständliche Windkraftanlage mit 149 m Nabenhöhe bestätige, sei die auf eine bodennahe und innerhalb eines mittleren Höhenunterschieds von bis zu 30 m zwischen Emissions- und Immissionsort stattfindende Schallausbreitung ausgelegte DIN ISO 9613-2 auf heutige Windkraftanlagen nicht mehr anwendbar; dies führe zu einer Unterschätzung der Geräuschbelastung.

Damit sind keine ernstlichen Zweifel dargelegt. Dem Kläger ist zwar zuzugeben, das einzelne fachliche Veröffentlichungen einen Anpassungsbedarf der DIN ISO 9613-2 aufzeigen (vgl. z. B. Lewke in: Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern [Hrsg.], Schallimmissionsschutz bei Windenergieanlagen auf Grundlage des BImSchG, 2012, S. 18, 50). Dies steht jedoch der Anwendbarkeit der Nr. A.2.3.4 des Anhangs zur TA Lärm und der dort in Bezug genommenen DIN ISO 9613-2, Entwurf Ausgabe September 1997, auf die immissionsschutzrechtliche Beurteilung von Geräuschimmissionen von Windkraftanlagen nicht entgegen.

Die Maßgeblichkeit des in Anhang A.2.3.4 der TA Lärm vorgesehenen Verfahrens der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen unter Anwendung der DIN ISO 9613-2 für Gebäude wie das Wohngebäude des Klägers folgt aus der Verbindlichkeit der TA Lärm als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift (vgl. BVerwG, U. v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 - BVerwGE 145, 145/148 ff. Rn. 18, 20). Eine Abweichung von der TA Lärm ist nicht gerechtfertigt, solange die Regelungen der TA Lärm Verbindlichkeit besitzen, nicht geändert worden und nicht durch gesicherte Erkenntnisfortschritte überholt sind (vgl. BayVGH, B. v. 21.12.2010 - 22 ZB 09.1682 - Rn. 9 m. w. N.) Der Kläger hat dergleichen im Zusammenhang mit der Anwendung der DIN ISO 9613-2 nicht dargelegt. Eine in ihrem Ergebnis noch völlig offene fachliche Diskussion, wie sie der Kläger aufgezeigt hat, stellt noch keinen gesicherten Erkenntnisfortschritt dar.

Dass Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte, welche die Anwendbarkeit der DIN ISO 9613-2 nach Anhang A.2.3.4 der TA Lärm bestätigt haben (vgl. OVG Saarl, B. v. 4.5.2010 - 3 B 77/10 - juris Rn. 10 ff.; OVG MV, B. v. 21.5.2014 - 3 M 236/13 - juris Rn. 18; OVG Saarl, B. v. 24.9.2014 - 2 A 471/13 - juris Rn. 11 a. E.), Windkraftanlagen geringerer Höhe zum Gegenstand hatten, wie der Kläger weiter geltend macht, ändert daran nichts. Die Anwendbarkeit des in Anhang A.2.3.4 der TA Lärm vorgesehenen Verfahrens ist nach dem Inhalt dieser Regelung unabhängig von Anlagenhöhen. Die Bodendämpfung kann dort nach dem alternativen Verfahren der DIN ISO 9613-2 Nr. 7.3.2 berechnet und damit besonders die Höhenlage der Schallquelle berücksichtigt werden, wie dies auch im vorliegenden Fall geschehen ist.

b) Ebenso wenig hat der Kläger ernstliche Zweifel mit seinem Einwand dargetan, der in der Schallimmissionsprognose angesetzte Sicherheitszuschlag von 2 dB(A) decke nicht die bestehenden Unsicherheiten bezüglich des Fehlens einer Dreifachvermessung und einer unbekannten Serienstreuung des Windkraftanlagentyps, der Unsicherheit des Prognosemodells für die Schallausbreitung und der Ungenauigkeit der Bestimmung des Abschirmmaßes ab.

Das Verwaltungsgericht hat die Zugrundelegung eines prognostizierten Schallleistungspegels der strittigen Windkraftanlage von 106,0 dB(A) in der Schallimmissionsprognose (I., W. W. K. vom 13.3.2014, Antragsunterlagen unter 4., S. 12 f.) gebilligt und mit dem dort angesetzten Sicherheitszuschlag von 2 dB(A) das Fehlen der Dreifachvermessung und die Unsicherheiten auch bezüglich einer Serienstreuung des Windkraftanlagentyps als kompensiert angesehen (Urteil S. 10 f. unter 2.1). Der Kläger hat dagegen nichts Durchgreifendes vorgebracht.

Wie dem Gutachten zu entnehmen ist (I. a. a. O., S. 13), wurde den Hinweisen des Länderausschusses für Immissionsschutz zum Schallimmissionsschutz bei Windenergieanlagen aus dem Jahr 2005 folgend ein Sicherheitszuschlag von 2 dB(A) angesetzt, weil für die neu geplante Windkraftanlage noch keine drei Vermessungen vorlagen und somit die statistische Unsicherheit nicht rechnerisch bestimmt werden konnte. Daher wurde für die Ergebnisermittlung eine Berechnungsunsicherheit in Höhe von 2 dB(A) im Sinn der oberen Vertrauensbereichsgrenze berücksichtigt. Den Darlegungen des Klägers ist nicht zu entnehmen, weshalb der Sicherheitszuschlag von 2 dB(A) nicht ausreichen soll und worauf sich seine Forderung nach einem höheren Sicherheitszuschlag stützen könnte, schon gar nicht, warum dieser mehr als 5 dB(A) betragen sollte. Allein dass seiner Darstellung nach in anderen Bundesländern höhere Sicherheitszuschläge vorgenommen würden (vgl. Zulassungsbegründung S. 6 mit Anlage), entzieht der vorliegenden gutachterlichen Ermittlung des Sicherheitszuschlags nicht die fachliche Grundlage (vgl. zu einem solchen Sicherheitszuschlag auch BayVGH, B. v. 20.11.2014 - 22 ZB 14.2828 - Rn. 15).

Abgesehen davon würde auch die etwaige Erforderlichkeit selbst eines doppelt so hohen Sicherheitszuschlags nicht dazu führen, dass schädliche Lärmeinwirkungen beim Anwesen des Klägers hervorgerufen werden könnten. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts wirkt nämlich ein weiterer Sicherheitsfaktor zu seinen Gunsten: Zwischen dem prognostizierten und bereits den Sicherheitszuschlag von 2 dB(A) enthaltenden Beurteilungspegel von 31,5 dB(A) einerseits und dem zur Ausblendung von Vorbelastungen um 6 dB(A) auf 34 dB(A) reduzierten Immissionsrichtwert für die Nachtzeit am nächst gelegenen Immissionsort IO 5.2 andererseits ergibt sich eine „Reserve“ von 2,5 dB(A). Dass und aus welchen Gründen diese auch bei Ansatz des Sicherheitszuschlags noch verbleibende „Reserve“ ungenügend sein sollte, damit am Grundstück des Klägers auch unter Berücksichtigung aller geltend gemachten Unsicherheiten eine Lärmbelastung von 34 dB(A) in der Nacht nicht überschritten wird, hat er nicht dargelegt.

c) Keine ernstlichen Zweifel wirft der Einwand auf, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass der Hersteller der Windkraftanlage für die fehlende Impuls- und Tonhaltigkeit der von der Windkraftanlage ausgehenden Geräusche keine Garantie übernehme, der angefochtene Bescheid gestützt auf die Schallimmissionsprognose eine Impuls- und Tonhaltigkeit aber nicht durch Nebenbestimmungen ausschließe und daher dem Kläger eine unzumutbare Lärmbeeinträchtigung drohe, die durch den Sicherheitszuschlag von 2 dB(A) nicht kompensiert werde.

Das Verwaltungsgericht hat die Vergabe eines entsprechenden Zuschlags für eine Impuls- und Tonhaltigkeit auch ohne Aufnahme entsprechender Nebenbestimmungen im angefochtenen Bescheid unter Verweis auf die o. g. „Reserve“ von 2,5 dB(A) zwischen dem prognostizierten Beurteilungspegel von 31,5 dB(A) und dem festgelegten Immissionswert von 34 dB(A) für nicht erforderlich erachtet (Urteil S. 11 f. unter 2.3). Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Dem Kläger ist zuzugestehen, dass der Ausschluss von Impuls- und Tonhaltigkeit der von der Windkraftanlage ausgehenden Geräusche durch eine entsprechende Nebenbestimmung seine Rechtsposition verbessert hätte. Allerdings ist auch ohne diese Nebenbestimmung nicht zu erwarten, dass es vorliegend durch Impuls- und Tonhaltigkeit der von der Windkraftanlage ausgehenden Geräusche zu einer Überschreitung der dem Kläger zumutbaren Immissionswerte kommen wird. Zum Einen ist nicht davon auszugehen, dass solche Geräusche zwangsläufig bei jeder Windkraftanlage auftreten müssen, wie das Verwaltungsgericht unter Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ausgeführt hat (Urteil S. 12 unter 2.3). Dies steht in Einklang mit Nr. 8.2.7 der „Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen“ (Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Wissenschaft, Forschung und Kunst, der Finanzen, für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, für Umwelt und Gesundheit sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 20. Dezember 2011 - „Windkrafterlass Bayern“), denen als antizipiertes Sachverständigengutachten von hoher Qualität, das (zumindest) auf landesweiten fachlichen Erkenntnissen und Erfahrungen beruht, eine besondere tatsächliche Bedeutung zukommt (BayVGH, U. v. 18.6.2014 - 22 B 13.1358 - Rn. 45; BayVGH, B. v. 6.10.2014 - 22 ZB 14.1079 u. a. - NuR 2014, 879/881 Rn. 25). Dort ist ausgeführt: „Windkraftanlagen rufen im Regelfall keine Geräusche hervor, die im Hinblick auf ihre außergewöhnliche Störwirkung die Vergabe eines Zuschlags für Ton- oder Informationshaltigkeit oder eines Impulszuschlags rechtfertigen.“ Zum Anderen ist in Nr. III.2.1.2 der Genehmigung die Verpflichtung zur Nachmessung nach Inbetriebnahme der Windkraftanlage zwecks Nachweis der Einhaltung der Immissionswerte an zwei Immissionsorten, darunter einem im vom Kläger bewohnten Ortsteil, vorgeschrieben. Sollte sich wider Erwarten eine Überschreitung der höchst zulässigen Immissionswerte ergeben, ist es Aufgabe der Genehmigungsbehörde, ggf. durch nachträgliche Anordnungen einen rechtskonformen Betrieb der Windkraftanlage durchzusetzen (vgl. § 17 BImSchG).

d) Ebenfalls keine ernstlichen Zweifel wirft der Einwand auf, das Verwaltungsgericht habe weiter verkannt, dass der Kläger ohne schützende Nebenbestimmungen unzumutbaren tieffrequenten Geräuschen oder Infraschall ausgesetzt werde, die durch den Sicherheitszuschlag von 2 dB(A) ebenfalls nicht kompensiert würden.

Nach dem Vorbringen des Klägers ist nicht davon auszugehen, dass ihm unzumutbare Beeinträchtigungen durch Infraschall von der strittigen Windkraftanlage drohen. Nach Nr. 8.2.8 des Windkrafterlasses, dessen Aussagen die bereits genannte besondere tatsächliche Bedeutung zukommt, sind schon bei einem Abstand von 250 m zu Windkraftanlagen im Allgemeinen keine erheblichen Belästigungen durch Infraschall mehr zu erwarten und ist in diesen Fällen keine weitere Prüfung geboten. Dem folgend hat das Verwaltungsgericht, gestützt auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass dies hier bei einer unstrittigen Entfernung der Windkraftanlage vom Wohnanwesen des Klägers von ca. 1.300 m anders zu bewerten wäre (Urteil S. 10 unter 2., S. 12 unter 2.3).

Ernstliche Zweifel daran sind auch nicht durch den Verweis des Klägers auf die aus dem Jahr 2014 stammende gemeinsame Publikation des Bayerischen Landesamtes für Umwelt sowie des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit („Windenergieanlagen - beeinträchtigt Infraschall die Gesundheit?“) oder der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt („Kann man ‚unhörbaren‘ Schall hören?) dargelegt, Diese Fachpublikationen haben nicht zu einer Neubewertung der in Nr. 8.2.8 des Windkrafterlasses enthaltenen Aussagen geführt. Dass bereits von einem gesicherten Erkenntnisfortschritt gesprochen werden könnte, hat der Kläger nicht dargelegt. Die im Entwurf der DIN 45680 nach dem Stand vom August 2011 genannten Anhaltswerte werden bereits dann nicht mehr erreicht, wenn eine Windkraftanlage einen Abstand von mehr als 500 m zur Wohnbebauung einhält, was hier unstreitig der Fall ist. Zusätzlich bestätigt wird die Richtigkeit des Standpunkts des Verwaltungsgerichts durch den Umstand, dass die vorerwähnte Publikation „Windenergieanlagen - beeinträchtigt Infraschall die Gesundheit?“ zusammenfassend ausführt, Windkraftanlagen könnten nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft beim Menschen keine schädlichen Infraschalleinwirkungen hervorrufen, da die von solchen Anlagen erzeugten Infraschallpegel deutlich unterhalb der Hör- und Wahrnehmungsgrenzen lägen (ebenda S. 4, 8; dazu BayVGH, B. v. 27.3.2015 - 22 CS 15.481 - Rn. 22) und die Publikation „Kann man ‚unhörbaren‘ Schall hören? ausdrücklich auf „weiteren Forschungsbedarf“ hinweist.

e) Ebenfalls keine ernstlichen Zweifel wirft der Einwand auf, die Schallimmissionsprognose (I. a. a. O. S. 11) gehe von einem Schallleistungspegel von 106 dB(A) und damit vom „Betriebsmodus I“ aus, der aber bescheidsmäßig nicht festgelegt sei; im ebenfalls möglichen „Betriebsmodus 0“ betrage der Schallleistungspegel jedoch 106,5 dB(A). Der Kläger legt aber nicht dar, dass der „Betriebsmodus 0“ zur Genehmigung gestellt und damit von der erteilten Genehmigung erfasst wird.

Ausweislich Nr. I.1 und Nr. III.1.2 des angefochtenen Bescheids ist die Genehmigung „nach Maßgabe“ der Antrags- und Planunterlagen erteilt worden, zu welchen sowohl die Prognose des Schallleistungspegels im „Betriebsmodus I“ (Nr. II.1.1.48 des Bescheids) als auch die o. g. Schallimmissionsprognose (Nr. II.1.1.78 des Bescheids) gehören. Vom sogenannten „Betriebsmodus 0“ ist insofern keine Rede. Dass die der Schallimmissionsprognose zugrunde gelegte Prognose des Schallleistungspegels im „Betriebsmodus I“ („Revision 1.2“) von der im Bescheid genannten („Revision 1.3“) abweicht, ändert daran nichts, denn beide Datenblätter weichen nur in der Benennung des „Betriebsmodus I“ (jeweils unter Ziffer 4) voneinander ab, nicht inhaltlich.

f) Keine ernstlichen Zweifel hat der Kläger mit seinem weiteren Einwand dargetan, die Gleichsetzung seines Wohnanwesens durch das Verwaltungsgericht mit dem Immissionsort IO 5.2 in der Schallimmissionsprognose sei rechtswidrig, weil es sich nicht um den der Windkraftanlage nächst gelegenen Immissionsort handele, da sein Anwesen ca. 6 m näher liege.

Der Kläger geht zwar zutreffend davon aus, dass für eine Schallimmissionsprognose nach Nr. 2.3 Satz 1 TA Lärm als maßgeblicher Immissionsort jener im Einwirkungsbereich der Anlage zu wählen ist, an dem eine Überschreitung der Immissionswerte am ehesten zu erwarten ist (vgl. BVerwG, U. v. 29.8.2007 - 4 C 2/07 - BVerwGE 129, 209 ff. juris Rn. 23; OVG NRW, U. v. 18.2.2013 - 2 D 38/12.NE - juris Rn. 132; OVG NRW, B. v. 16.11.2012 - 2 B 1095/12 - juris Rn. 65 f.). Der Kläger hat aber zum Einen nicht dargelegt, dass an seinem Anwesen Überschreitungen der Immissionsrichtwerte eher zu erwarten wären als am Immissionsort IO 5.2; die leicht geringere Entfernung besagt insofern noch nichts. Der Kläger hat zudem nicht dargelegt, dass die vorgetragene Entfernungsdifferenz von ca. 6 m bei einer unstrittigen Gesamtentfernung der Windkraftanlage vom Wohnanwesen des Klägers von ca. 1.300 m (Urteil S. 10 unter 2.) und damit bei einer Abweichung um 0,46% zu einer Überschreitung der dem Kläger zumutbaren Lärmbelastung führen könnte.

g) Schließlich sind auch keine ernstlichen Zweifel insoweit dargelegt, als der angefochtene Bescheid für die in seiner Nr. III.2.1.2 vorgesehene Nachmessung nach Inbetriebnahme der Windkraftanlage zwecks Nachweis der Einhaltung der vorgeschriebenen Immissionswerte an zwei Immissionsorten (IO 2.3 und IO 5.5) weder Immissionsorte mit geringerer Differenz zwischen vorgeschriebenem Immissionswert und prognostiziertem Beurteilungspegel bestimmt, noch ausdrücklich festlegt, ob ein Messabschlag vorzunehmen ist.

Die Auswahl der genannten Immissionsorte ist nicht zu beanstanden, denn sie sind exemplarisch und lassen Rückschlüsse auf andere Immissionsorte zu. Dass bei solchen Abnahmemessungen zwingend nur Immissionsorte mit geringst prognostizierter Differenz zwischen vorgeschriebenem Immissionswert und prognostiziertem Beurteilungspegel ausgewählt werden dürften, hat der Kläger nicht dargelegt.

Der Einwand, im Bescheid sei zu Unrecht offen geblieben, ob bei der in Nr. III.2.1.2 des angefochtenen Bescheids vorgesehenen Abnahmemessung ein Messabschlag nach Nr. 6.9 TA Lärm vorzunehmen sei oder nicht, zieht das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht in ernstliche Zweifel. Für die Entscheidung über Anfechtungsklagen von Nachbarn gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung maßgeblich (vgl. BVerwG, B. v. 11.1.1991 - 7 B 102/90 - NVwZ-RR 1991, 236; BayVGH, U. v. 25.6.2013 - 22 B 11.701 - BayVBl. 2014, 502/505 Rn. 47). Daher erfolgt die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen zwangsläufig in der Regel durch eine Prognose der zu erwartenden Lärmimmissionen (Nr. 3.2.1 Abs. 6 Satz 1 der TA Lärm), wie dies auch vorliegend geschehen ist. Die Rechtmäßigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung hängt also grundsätzlich nur von der Rechtmäßigkeit der Lärmimmissionsprognose ab, nicht von Anordnung oder Ergebnis von Abnahmemessungen. Ein Rechtsfehler bei der Anordnung einer Abnahmemessung beseitigt nicht die Rechtmäßigkeit einer Immissionsprognose. Umgekehrt kann eine unzureichende Lärmimmissionsprognose nicht durch die Anordnung einer Abnahmemessung ausgeglichen werden (vgl. dazu, dass eine Befristung einer Zulassungsentscheidung das Fehlen von gesetzlichen Voraussetzungen für diese Zulassungsentscheidung nicht zu kompensieren vermag, BayVGH, B. v. 14.7.2015 - 22 ZB 14.2728 - Rn. 51). An der fachlichen Überzeugungskraft der Schallimmissionsprognose bestehen hier aber im Ergebnis keine Zweifel, wie die vorstehenden Ausführungen zeigen. Die Ergebnisse der Abnahmemessung und ihre immissionsschutzrechtliche Bewertung liegen weit in der Zukunft und sind für die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen nicht von Bedeutung. Sinn und Zweck der Abnahmemessung liegen darin, dass auch eine rechtmäßige und fachgerechte Prognose fehlschlagen kann und die Immissionsschutzbehörde auch in solchen Fällen angemessen reagieren soll. Sollten die Messwerte Überschreitungen der bescheidsmäßig festgesetzten Immissionswerte ergeben, berührt dies nicht die Rechtmäßigkeit der Genehmigung, sondern befugt die Genehmigungsbehörde ggf. zu nachträglichen Anordnungen nach § 17 BImSchG. Erst in diesem Zusammenhang kommt es auf die Bewertung der Ergebnisse der Abnahmemessung an.

h) Keine ernstlichen Zweifel hat der Kläger auch mit seinem Einwand der Unbestimmtheit der Nebenbestimmungen dargelegt, wonach die Begriffe des „Regelbetriebs“ in Nr. III.2.1.3 des angefochtenen Bescheids und des „Mitwind-Mittelungspegels“ in der zugrunde gelegten Schallimmissionsprognose nicht definiert seien.

Der Regelungsgehalt des Begriffs des „Regelbetriebs“ in Nr. III.2.1.3 des angefochtenen Bescheids ist hinreichend deutlich aus dem Regelungszusammenhang ersichtlich. Wie ausgeführt, ist die Genehmigung nach Nr. I.1 des Bescheids „nach Maßgabe“ der Antrags- und Planunterlagen erteilt worden, zu welchen die Prognose des Schallleistungspegels im „Betriebsmodus I“ und die Schallimmissionsprognose (Nr. II.1.1.48 und Nr. II.1.1.78 des Bescheids) gehören, so dass dieser Betriebsmodus nach Nr. III.1.2 für den Betrieb der Windkraftanlage verbindlich vorgegeben ist. In diesem - und keinem anderen - Betriebsmodus darf die Windkraftanlage aber erst betrieben werden, wenn die in Nr. III.1.3 und Nr. III.1.4 vorgesehenen Schutzeinrichtungen betriebsbereit sind. Hierauf nimmt Nr. III.2.1.3 des Bescheids ausdrücklich Bezug.

Ebenso ist der seitens des Klägers beanstandete Begriff des „Mitwind-Mittelungspegels“ eindeutig. Der Begriff des „Mittelungspegels“ wird in der Anlage zur TA Lärm als aus unterschiedlichen Einflussfaktoren gemittelter Pegelwert verwendet (vgl. Nr. A.1.4 und Nr. A.2.5.1 für Teilzeit-Mittelungspegel, Nr. A.2.3.4 für Mittelungspegel in der Schallausbreitungsrechnung und Nr. A.3.3.1 für Mittelungspegel im Messverfahren und in der Auswertung). Hierauf baut der Begriff des „Mitwind-Mittelungspegels“ auf. Die Schallimmissionsprognose (dort unter 5.3 S. 12) hat die nach DIN ISO 9613-2 zu berücksichtigende meteorologische Dämpfung bei Gegenwind außer Acht gelassen, um „auf der sicheren Seite“ zu liegen. Statt dessen wurde lediglich die Situation bei Mitwind - also die Windlage mit maximaler Schallausbreitung - berücksichtigt und nach DIN ISO 9613-2 der am Immissionsort unter Mitwind zu erwartende Mittelungspegel berechnet. Dass diese Vorgehensweise methodisch oder rechtlich zu beanstanden wäre, sich daraus gar eine Rechtsbeeinträchtigung des Klägers ergäbe, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

2. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ergeben sich aus der Antragsbegründung des Klägers, der insoweit auch auf sein Vorbringen betreffend ernstliche Zweifel verweist, nach obigen Ausführungen nicht.

3. Soweit der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend macht, hat er nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt, welche Rechtsfrage vorliegend erstens entscheidungserheblich, zweitens klärungsbedürftig und drittens über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (zum Erfordernis des kumulativen Vorliegens dieser Voraussetzungen Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 35-40).

Die vom Kläger aufgeworfene Frage nach der Anwendbarkeit der DIN ISO 9613-2 auf heutige Windkraftanlagen kann nach dem in Anhang A.2.3.4 der TA Lärm vorgeschriebenen Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen unter Anwendung der DIN ISO 9613-2 ohne Weiteres beantwortet werden. Dies gilt zwar nur, solange die Regelungen der TA Lärm Verbindlichkeit besitzen, nicht geändert worden und nicht durch gesicherte Erkenntnisfortschritte überholt sind (vgl. BayVGH, B. v. 21.12.2010 - 22 ZB 09.1682 - Rn. 9 m. w. N.). Dafür, dass diesbezüglich Klärungsbedarf bestünde, ist aber nichts dargelegt.

Soweit der Kläger die Frage von Prognoseunsicherheiten und der Berücksichtigung von tieffrequentem Schall aufwirft, kommt es wegen des relativ großen Abstands der Windkraftanlage vom Wohnanwesen des Klägers von ca. 1.300 m und des damit verbundenen „Sicherheitspolsters“ auf Prognoseunsicherheiten in strittigen Grenzsituationen nicht an, ebenso wenig auf die Schädlichkeit von Infraschall in strittigen Grenzsituationen.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 1 i. V. m. § 47 Abs. 3 GKG (wie Vorinstanz).

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Tenor Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird auf 250.000 € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 04. Mai 2010 - 3 B 77/10

bei uns veröffentlicht am 04.05.2010

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22. Februar 2010 – 5 L 9/10 – wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich
15 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Aug. 2015 - 22 ZB 15.1113.

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 20. Dez. 2016 - W 4 K 14.354

bei uns veröffentlicht am 20.12.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu tragen. III. Das Urteil ist

Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Apr. 2016 - M 1 K 15.2087

bei uns veröffentlicht am 26.04.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Feb. 2016 - 22 ZB 15.2412

bei uns veröffentlicht am 18.02.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Zula

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 30. Sept. 2015 - Au 4 K 14.1296, Au 4 K 14.1297, Au 4 K 14.1303

bei uns veröffentlicht am 30.09.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Aktenzeichen: Au 4 K 14.1296 Au 4 K 14.1297 Au 4 K 14.1303 Im Namen des Volkes Urteil vom 30. September 2015 4. Kammer Sachgebiets-Nr. 1021 Hauptp

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird auf 250.000 € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG).

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22. Februar 2010 – 5 L 9/10 – wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Die gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes gerichtete, gemäß § 146 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dessen Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 10.9.2009 zurückgewiesen, mit welcher der Beigeladenen die Errichtung und der Betrieb von drei Windkraftanlagen (Windpark S.) in Nachbarschaft zum bereits bestehenden Windpark K. (mit vier Windkraftanlagen) in C-Stadt erlaubt worden ist.

Die Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der angegriffenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat ausführlich begründet, dass der Antragsteller nach den Erkenntnismöglichkeiten einer Überprüfung der Sach- und Rechtslage im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch den bereits bestehenden Windpark K. weder durch die beim bestimmungsgemäßen Betrieb der zusätzlich genehmigten drei Windkraftanlagen zu erwartenden Lärmimmissionen oder Einwirkungen mittels Infraschalls noch durch einen Verstoß gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot im Sinne einer optisch bedrängenden Wirkung der Anlagen in seinen Rechten verletzt ist. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, diese Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Dies gilt zunächst, soweit der Antragsteller geltend macht, es bestünden grundsätzliche Bedenken gegen die Anwendbarkeit der TA Lärm (und der DIN ISO 9613-2) zur Beurteilung der Lärmimmissionen, die von hoch über dem Erdboden liegenden Schallquellen ausgehen. Zur Begründung verweist er auf eine wissenschaftliche Arbeit des Meteorologischen Instituts - Fakultät der Physik und Geowissenschaften - der Universität Leipzig vom 30.11.2005 mit dem Titel "Studie zum Einfluss hoher Schallquellen auf die Schallausbreitung" sowie eine daran anknüpfende Veröffentlichung der Studie unter dem Titel "Einfluss des variablen Atmosphärenzustands auf die Schallausbreitung von höher liegenden Schallquellen". In der Studie werde dazu Stellung genommen, wie sich Schallquellen, die sich in einer Höhe von ca. 140 m (über dem Erdboden) befänden, hinsichtlich ihrer Immissionen auf die Umgebung und Nachbarschaft auswirkten. Es werde insbesondere nachgewiesen, dass die Schallausbreitung von diesen Quellen anderen Gesetzmäßigkeiten folge, als sie von der TA Lärm, welche von einer direkten Immissionseinwirkung ausgehe, vorausgesetzt würden. Aus diesem Grunde werde die TA Lärm den Gegebenheiten bei hoch ragenden Windkraftanlagen nicht (mehr) gerecht.

Entgegen seiner Auffassung hat der Antragsteller hiermit jedoch weder nachvollziehbar dargelegt, dass die auch im gerichtlichen Verfahren bindende Wirkung der TA Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift in Frage gestellt sein könnte, noch ergibt sich dergleichen aus der vorgelegten Studie. Die Bindungswirkung der TA Lärm würde nur dann entfallen, wenn die in ihr enthaltene sachverständige Aussage durch neue gesicherte Erkenntnisse in Wissenschaft und Technik überholt wäre

vgl. dazu Jarass, BImSchG, Kommentar, 8. Aufl. 2010, § 48 Rdnr. 52 m.w.N..

Davon kann hier nicht ausgegangen werden.

Zwar gelangt die Studie des Meteorologischen Instituts der Universität Leipzig zu dem Ergebnis, dass zwischen einer Schallausbreitung von einer bodennahen und einer hohen Schallquelle (hier: 140 m über dem Erdboden) wegen im letzteren Falle besonderer meteorologischer bzw. atmosphärischer Einflüsse Unterschiede bestehen bzw. bei einer hohen Schallquelle vergleichsweise deutlich häufiger negative (Schall verstärkende) Zusatzdämpfungen auftreten. Die Verfasserinnen der Studie weisen aber sowohl in ihrem Abschlussbericht als auch in der Veröffentlichung ihrer Arbeit darauf hin, dass noch die Daten mehrerer Jahre (mindestens 10) zu betrachten seien, um allgemein verwertbare (klimatologische) Aussagen treffen zu können und dabei auch die regionalen Unterschiede in den meteorologischen Eingangsdaten zu beachten seien. Schließlich halten sie es für erforderlich, die Ergebnisse ihrer Studie im Rahmen einer Modellevaluierung mit geeigneten Messdaten näher zu untersuchen. Zur gleichen Schlussfolgerung gelangt die ebenfalls vom Antragsteller vorgelegte, die Studie der Universität Leipzig besprechende Abhandlung der Autoren Piorr und Hillen, Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen, zum Thema "Zur Schallausbreitung höher liegender Quellen", welche mit der Empfehlung endet, eine "Verifikation der Ergebnisse der Simulation" sei "dringend geboten."

Auch ist nicht zu erkennen, dass die Berechnung der von hoch ragenden Windkraftanlagen ausgehenden Lärmimmissionen nach den Maßgaben der TA Lärm zu einer Unterschätzung der betreffenden Immissionen führt. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die TA Lärm nach ihrem Berechnungsmodell in Verbindung mit dem hier angewendeten alternativen Verfahren der DIN ISO 9613-2 ausgehend vom maximalen Schallleistungspegel der Lärmquelle die Lärmbelastung an den jeweiligen Immissionsorten unter den für diese Orte ungünstigsten Schallausbreitungsbedingungen in Mitwindrichtung ermittelt. Demgegenüber enthält die vorgenannte Studie auch Anhaltspunkte dafür, dass es bei hoch gelegenen Schallquellen aufgrund der besonderen meteorologischen und atmosphärischen Einflüsse in der Mitwindrichtung mitunter sogar zu einer lärmmindernden Dämpfung des Schalls kommen kann. In diesem Zusammenhang weisen die Autoren Piorr und Hillen bei ihrer Besprechung der Studie darauf hin, dass kleinere Windkraftanlagen (Gesamthöhe 88 m) im Gegensatz zu den in der Studie untersuchten hohen Schallquellen (140 m) den Lärm nachts verlustärmer abstrahlen, d.h. lauter sind; zudem sprechen sie das Phänomen des so genannten Schallschattens an, der bei hoch liegenden Schallquellen in der Gegenwindrichtung nach ca. 1000 m Entfernung von der Schallquelle entsteht, sich allerdings nur über wenige hundert Meter erstreckt. Von daher verbleiben auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Studie bei summarischer Prüfung keine durchgreifenden Zweifel daran, dass bei einer Berechnung des voraussichtlichen Lärms einer hochragenden Windkraftanlage nach der TA Lärm Belastungswerte prognostiziert werden, die "auf der sicheren Seite" im Rechtssinne liegen.

Insgesamt gesehen wird mit der Studie somit zwar dargelegt, dass es wissenschaftliche Ansätze für eine verbesserte Berechnung bestimmter Schallausbreitungen gibt, jedoch wird weder eine Fehlerhaftigkeit der Methodik der TA Lärm plausibel gemacht, noch handelt es sich um gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse,

so im Ergebnis auch VGH München, Beschluss vom 31.10.2008 - 22 CS 08.2369 -, NVwZ 2009, 338, zitiert nach juris.

Es bestehen daher keine Zweifel an der auch in der bisherigen Rechtsprechung des Senats vorausgesetzten Anwendbarkeit der TA Lärm (und der von dieser in Bezug genommenen DIN ISO 9613-2) zur Beurteilung der von Windkraftanlagen ausgehenden Lärmimmissionen

vgl. dazu die Beschlüsse des Senats vom 10.11.2006, - 3 W 5 bis 8/06 -, und vom 1.6.2007, - 3 Q 110/06 -, jeweils dokumentiert bei juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29.8.2007, - 4 C 2.07 -, BVerwGE 129, 209 = Buchholz 406.25 § 48 BImSchG Nr. 9 = NVwZ 2008, 76, zitiert nach juris.

Nicht durchzudringen vermag der Antragsteller mit seinem weiteren Einwand, eine Entscheidung dürfe im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes – trotz der Eilbedürftigkeit - nicht getroffen werden, ohne die im Genehmigungsverfahren seitens der Beigeladenen vorgelegte, durch einen von ihr beauftragten Gutachter erstellte Lärmprognose durch einen unabhängigen Sachverständigen überprüfen zu lassen. Zur Begründung führt er an, dass durch den Bau der Windkraftanlagen im Prinzip vollendete Tatsachen geschaffen würden und die Lärmprognose daher nicht einem Privatgutachter überlassen werden dürfe. Im Übrigen handele es sich bei der Beurteilung von Schallimmissionen um einen komplexen und komplizierten Prüfungsvorgang, der nur speziell ausgebildeten und erfahrenen Ingenieuren und Gutachtern anzuvertrauen sei, um sicherzustellen, dass eine derartige Prognose "auf der sicheren Seite" im Rechtssinne liege. Auch könne es nicht angehen, dass der Genehmigungsbehörde ihre Prüfungskompetenz im Genehmigungsverfahren dadurch genommen werde, dass nach Ansicht des Verwaltungsgerichts diese weder selbst Ermittlungen durchzuführen noch bei einem Sachverständigen in Auftrag zu geben habe, sondern auf die nachträgliche Anordnung von Ermittlungen durch Gutachter im Sinne der §§ 26, 28 BImSchG angewiesen sei.

Dieses Vorbringen vermag nicht zu überzeugen.

Der vom Antragsteller erstrebten Beweiserhebung durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes steht bereits entgegen, dass in Verfahren der vorliegenden Art, obschon auch hier der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, in aller Regel keine umfassende Klärung des Sachverhalts, insbesondere mittels einer förmlichen Beweisaufnahme, zu erfolgen hat. Anders würde das Eilrechtsschutzverfahren zum Hauptsacheverfahren, ohne dass der in ihm ergehenden Entscheidung eine der Hauptsacheentscheidung vergleichbare Bindungswirkung zukommt. Das entspricht nicht dem Sinn des auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzielenden Eilrechtsschutzverfahrens

Beschluss des Senats vom 10.11.2006 - 3 W 5/06 -, dokumentiert bei juris.

Von diesem Grundsatz ist vorliegend auch nicht ausnahmsweise abzuweichen. Vielmehr erweist sich die von der Beigeladenen vorgelegte Lärmprognose des von ihr beauftragten Ingenieurbüros Cu. als plausibel und für die im Genehmigungsverfahren erforderliche Beurteilung der von den Windkraftanlagen voraussichtlich ausgehenden Immissionen insgesamt geeignet.

Im Auftrag des Betreibers erstellte Immissionsprognosen und -messungen sind dem Regelsystem des Bundesimmissionsschutzgesetzes immanent, da dieses u.a. die so genannte betreibereigene Überwachung von Anlagen (§§ 26 bis 29 BImSchG) vorsieht. In diesen Fällen wird die Objektivität von Messungen und Begutachtungen dadurch sichergestellt, dass die relevanten Emissionen sowie Immissionen der Anlage durch eine von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bekannt gegebene Stelle nach § 26 BImSchG zu ermitteln sind. Erstellt daher eine solche Messstelle im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für den Anlagenbetreiber eine Lärmprognose, auf deren Grundlage (u.a.) die Genehmigung erteilt wird, so rechtfertigt es bereits deren Status gemäß § 26 BImSchG prinzipiell, von ihrer hierfür erforderlichen Objektivität und Unabhängigkeit auszugehen und kann somit im Regelfall nicht mit Erfolg eingewandt werden, der Auftrag zur Erstellung der Lärmprognose stamme vom Anlagenbetreiber,

so auch der Senat in seinen Beschlüssen vom 10.11.2006, - 3 W 5/06 -, und vom 1.6.2007, - 3 Q 110/06 -, jeweils dokumentiert bei juris.

Dies schließt es jedoch nicht aus, die durch die Genehmigung der Anlagen zu erwartende Lärmsituation – wie hier - durch eine andere Stelle, wie etwa ein Ingenieurbüro, sachverständig beurteilen zu lassen. Im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren obliegt es grundsätzlich dem Anlagenbetreiber, die Genehmigungsunterlagen einzureichen. Dies ergibt sich zunächst aus § 10 Abs. 1 und 2 BImSchG sowie im Weiteren konkret aus § 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4 a Abs. 2 Nr. 1 der 9. BImSchV. Danach müssen diese Unterlagen, soweit (durch die Anlage) schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können, eine Prognose der zu erwartenden Immissionen enthalten, soweit Immissionswerte in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegt sind und nach dem Inhalt dieser Vorschriften eine Prognose zum Vergleich mit diesen Werten erforderlich ist. Der Normgeber geht also erkennbar von der grundsätzlichen Verwertbarkeit der vom Betreiber vorgelegten Immissionsprognose aus. Dies mag zwar in besonderem Maße gelten, wenn sie von einer nach § 26 BImSchG bekannt gegebenen Stelle erarbeitet worden ist (vgl. bereits oben). Nach der normativen Wertung sind aber Immissionsprognosen anderer sachverständiger Stellen bzw. fachlich einschlägiger Ingenieurbüros – wie hier - grundsätzlich nicht weniger geeignet, die Genehmigungsvoraussetzungen darzulegen

vgl. Beschluss des Senats vom 1.6.2007- 3 Q 110/06 -, a.a.O..

Die Verwertbarkeit dieser Gutachten erfordert, dass sie unter Beachtung der geltenden Regelwerke fachgerecht und nachvollziehbar erstellt worden bzw. für den Fachkundigen überzeugend sind. Eine entsprechende Lärmprognose ist daher - auch wenn sie von einer Stelle im Sinne des § 26 BImSchG stammt - durch die Genehmigungsbehörde auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen. Bestehen Zweifel, ob die Anlage entsprechend der Prognose keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorruft, kann die Genehmigungsbehörde nach Maßgabe der einschlägigen Verfahrensvorschriften weitere Begutachtungen durch den Bauherrn anfordern oder selbst eine Begutachtung durch eine Fachbehörde oder einen unabhängigen Sachverständigen veranlassen. Alle diese Schritte gehören zum Genehmigungsverfahren, denn sie dienen der Klärung der Frage, ob eine Genehmigung zu erteilen ist oder nicht. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn Verfahrenshandlungen der Behörde durch Einwendungen eines betroffenen Nachbarn veranlasst werden

BVerwG, Urteil vom 29.8.2007, - 4 C 2.07 -, a.a.O..

Vorliegend ergeben sich keine Zweifel an der Belastbarkeit der von der Beigeladenen in Auftrag gegebenen und der Genehmigung der Windkraftanlagen zu Grunde gelegten Lärmprognose der Firma Cu., die auch der Antragsgegner als Fachbehörde ohne Einwände geprüft hat. Demgegenüber vermag der Antragsteller mit seinem allgemeinen Hinweis auf die Schwierigkeit und Komplexität einer derartigen Begutachtung die methodische Richtigkeit und Nachvollziehbarkeit der Lärmprognose ebenso wenig in Frage zu stellen wie deren Ergebnis, wonach unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch vier bereits vorhandene Windkraftanlagen die jeweiligen Immissionsrichtwerte an den maßgeblichen Immissionsorten eingehalten werden

vgl. VGH München, Beschluss vom 31.10.2008 - 22 CS 08.2369 -, NVwZ 2009, 338, zitiert nach juris.

Soweit der Antragsteller seine Bedenken lediglich andeutet mit der Bemerkung, die Unsicherheit beginne bereits mit den seitens der Beigeladenen vorgegebenen Parametern, vermag auch dies keine entsprechenden Zweifel zu begründen. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass als Ausgangswerte der Berechnung der durch drei unabhängige schalltechnische Vermessungen ermittelte maximale Schallleistungspegel der drei geplanten Anlagen von je 103,5 dB (A)

vgl. zur hohen Zuverlässigkeit einer derartigen schalltechnischen Vermessung: OVG Lüneburg, Beschluss vom 31.3.2010, 12 LA 157/08, zitiert nach juris,

sowie hinsichtlich der Vorbelastung durch die bereits vorhandenen vier Windkraftanlagen der mit bestandskräftigem Bescheid des Antragsgegners vom 15.6.2003 festgelegte Wert – je 104,0 dB (A) – in die Berechnungen eingestellt worden sind. Diesbezüglich ist nämlich stets der bestimmungsgemäße Betrieb der Anlage, so wie er genehmigt wurde bzw. genehmigt werden soll, zu Grunde zu legen

Beschluss des Senats vom 1.6.2007 - 3 Q 110/06 -, m.w.N., dokumentiert bei juris.

Im Übrigen wird dem Schutzinteresse des Antragstellers durch die Nebenbestimmungen zu A.2 und A.3 des Genehmigungsbescheides hinreichend Rechnung getragen. Danach ist (vgl. dort zu A.2) spätestens zwölf Monate nach Inbetriebnahme der Windkraftanlage durch Messungen einer nach § 26 BImSchG bekannt gegebenen Messstelle der Nachweis zu führen, dass die maßgeblichen Teil-Immissionspegel (für die Nachtzeit) bezogen auf die schalltechnisch ungünstigste Betriebsart an den genannten Aufpunkten (Immissionsorten) eingehalten werden. Im Falle der Nichteinhaltung der prognostizierten Werte (vgl. die Nebenbestimmung zu A.3) dürfen die Windkraftanlagen während der Nachtzeit nicht mehr betrieben werden, bis der Nachweis über die Einhaltung der Teil-Immissionsrichtwerte geführt ist. In Anbetracht dessen ist es für den Antragsteller jedenfalls zumutbar, bis zu jener Kontrollmessung eine (wider Erwarten) festzustellende Überschreitung des hier maßgeblichen Nacht-Immissionsrichtswertes von 40 dB (A) bis zu dem für Kern-, Dorf- und Mischgebiete geltenden Beurteilungspegel von 45 dB (A) hinzunehmen. Dies ist deshalb gerechtfertigt, weil in den betreffenden Gebieten eine Wohnnutzung regelmäßig zulässig und daher bei Einhaltung der für diese Gebiete nach der TA Lärm maßgeblichen Richtwerte ein Wohnen unter zumutbaren Lärmbedingungen sichergestellt ist

Beschluss des Senats vom 10.11.2006 - 3 W 5/06 -, dokumentiert bei juris.

Der Antragsteller bringt zur Begründung seiner Beschwerde nichts vor, was gegen diese Bewertung seines Schutzinteresses sprechen könnte.

Die vom Antragsteller ferner geltend gemachten Gesundheitsgefahren durch den von Windkraftanlagen erzeugten Infraschall vermögen der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Insoweit nimmt er auf seinen Vortrag aus dem erstinstanzlichen Verfahren Bezug und bemängelt, das Verwaltungsgericht habe, ohne seinem Beweisangebot zu folgen, lediglich darauf verwiesen, dass hinreichende wissenschaftlich begründete Hinweise auf eine beeinträchtigende Wirkung der von Windenergieanlagen hervorgerufenen Infraschall-Immissionen auf den Menschen bislang nicht vorlägen. Eine mögliche Gesundheitsbeeinträchtigung durch emittierende Anlagen dürfe jedoch nicht ungeprüft hingenommen werden, nur weil der Infraschall für den Menschen "nicht hörbar oder nicht gegenwärtig" sei, denn diese fehlende Wahrnehmbarkeit der Einwirkung bestehe etwa auch bei den unbestreitbar gefährlichen Auswirkungen von Radioaktivität.

Diese Einwände sind nicht gerechtfertigt. Nach Maßgabe der TA Lärm (vgl. deren Nr. 7.3), welche auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, ist die Frage, ob von Infraschall bzw. tieffrequenten Geräuschen (im Frequenzbereich unter 90 Hertz) schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, im Einzelfall nach den örtlichen Verhältnissen zu beurteilen. Dabei sind schädliche Wirkungen mit der Maßgabe, diese zu mindern, zu bejahen, wenn tieffrequente Geräusche bei geschlossenen Fenstern in schutzbedürftigen Räumen deutlich wahrnehmbar sind. Dass dies beim Betrieb der streitbefangenen Windkraftanlagen der Fall sein könnte, erscheint indes nahezu ausgeschlossen. Messtechnisch kann zwar nachgewiesen werden, dass Windenergieanlagen Infraschall verursachen. Die dabei feststellbaren Infraschallpegel liegen nach einschlägigen wissenschaftlichen Untersuchungen aber weit unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen und sind harmlos bzw. führen zu keinen erheblichen Belästigungen

vgl. Windenergieanlagen und Immissionsschutz, Herausgeber: Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen, Materialien Nr. 63, 2002, S. 19 f., im Internet abrufbar unter www.lanuv.nrw.de; ferner: BayVerfGH, Entscheidung vom 14.9.2009 - Vf 41-VI-08 -, BayVBl. 2010, 106 = NVwZ-RR 2010, 139 sowie OVG Münster, Beschluss vom 22.5.2006 – 8 B 2122/05 –, jeweils zitiert nach juris.

In der von der Beigeladenen vorgelegten Lärmprognose wird in Einklang mit diesen allgemeinen Erkenntnissen zum Untersuchungsgegenstand Infraschall festgestellt, dass selbst in Gebäuden in der Nähe von Windkraftanlagen sehr niedrige Werte gemessen würden und der Infraschall bzw. Körperschall an den (hier maßgeblichen) Immissionsorten mehr als 20 dB unter der Wahrnehmungsschwelle liege. Dies ist insbesondere hinsichtlich der Überprüfung einer eventuellen Betroffenheit des Antragstellers nachvollziehbar, denn vorliegend sollen die drei geplanten Windkraftanlagen in einem Abstand von 1210 m, 1645 m und 1858 m zu dessen Wohnhaus errichtet werden, so dass allein schon wegen der großen Entfernungen etwaige Einwirkungen durch Infraschall zu seinem Nachteil nicht zu erwarten sind.

Diese Annahme hat der Antragsteller nicht entkräften können. Insbesondere liefert die von ihm zum Nachweis schädlicher Auswirkungen des Infraschalls auf den Menschen im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Arbeit des Dr. Weiler, Institut für Hirnforschung und angewandte Technologie GmbH, vom 28.10.2005 mit dem Titel "Auswirkungen einer subliminalen Beschallung mit einer Frequenz von 4 Hz, 8 Hz und 31,5 Hz auf die elektroenzephalographische Aktivität eines weiblichen Probanden" keine anderweitigen Erkenntnisse, die als wissenschaftlich gesichert gelten können. Dafür spricht bereits, dass die entsprechende Untersuchung einer einzigen Person ungeeignet erscheint, die gegen eine Gefährlichkeit des von Windkraftanlagen ausgehenden Infraschalls sprechenden Forschungsergebnisse in Frage zu stellen. Im Übrigen bleibt nach dem Beschwerdevorbringen offen, ob und inwiefern der Infraschall über größere Distanzen noch negative gesundheitliche Effekte bei Menschen hervorrufen kann. Soweit der Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren allgemeine Erkenntnisse des Robert-Koch-Instituts über die Auswirkungen des Infraschalls auf den Menschen angesprochen hat und ferner verschiedene Wissenschaftler benannt hat, die sich mit dieser Thematik befasst haben, bot das Vorbringen bereits damals keine Ansatzpunkte für weitere Ermittlungen oder Schlussfolgerungen. Die Beschwerde kann daher auch unter dem Gesichtspunkt der vom Antragsteller befürchteten Gefahren durch Infraschall keinen Erfolg haben.

Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist schließlich der von ihm wegen einer optisch bedrängenden Wirkung der Windkraftanlagen geltend gemachte Verstoß gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot nach den Erkenntnismöglichkeiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu verneinen. Auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss wird entsprechend § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen.

Insbesondere besteht bei summarischer Prüfung keine Veranlassung für die vom Antragsteller geforderte eingehende Überprüfung des Einzelfalls. Insoweit ist maßgebend, dass nach der Genehmigungssituation der bauordnungsrechtlich erforderliche Abstand (vgl. § 7 Abs. 5 LBO SL – 60 m -) zur vom Wohnhaus des Antragstellers nächstgelegenen, 1210 m entfernten Windkraftanlage um mehr als das Zwanzigfache und der nach Maßgabe des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes (hier: § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB) im Sinne der Vermeidung einer optisch bedrängenden Wirkung der Anlagen notwendige Abstand (3-fache Gesamthöhe der Anlage, hier: je 150 m) um mehr als das Achtfache übertroffen wird. Es liegt daher auf der Hand, dass bei einer derart großen Entfernung zwischen dem Anwesen des betroffenen Anwohners und den jeweiligen Windenergieanlagen nur ausnahmsweise eine optisch bedrängende Wirkung angenommen werden kann

vgl. dazu Beschlüsse des VGH München vom 31.10.2008, - 22 CS 08.2369 -, NVwZ 2009, 338, vom 9.2.2010 - 22 CS 09.3255 -, sowie vom 22.2.2010 - 22 ZB 09.1175 -, u.a., jeweils zitiert nach juris.

Die Beschwerdebegründung legt nicht substanziiert dar, welche besonderen Umstände ausnahmsweise dennoch eine andere Beurteilung der baulichen Situation gebieten könnten. Allein der allgemeine bzw. wiederholte Hinweis darauf, dass die Anlagen in der Hauptblickrichtung vom Anwesen des Antragstellers errichtet werden sollen, genügt bei der aufgezeigten Sachlage hierfür nicht

so auch VGH München, Beschluss vom 22.2.2010, a.a.O..

Gleiches gilt hinsichtlich der befürchteten Beeinträchtigungen durch (nächtliches) Blinkfeuer der Anlagen,

vgl. die soeben zitierten Entscheidungen des VGH München,

zumal durch den laut Genehmigung (vgl. dort die Nebenbestimmungen F I Nrn. 4 und 10) erforderlichen Einbau von Dämmerungsschaltern und Sichtweitenmessgeräten sowie eine abgestimmte und synchronisierte Befeuerung übermäßige Belästigungen vermieden werden sollen.

Angesichts all dessen besteht im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kein weiterer Aufklärungsbedarf. Insbesondere bedurfte und bedarf es nicht der vom Antragsteller gewünschten Ortsbesichtigung, die er im vorliegenden Verfahren nochmals förmlich beantragt. Auch insoweit ist nochmals darauf zu verweisen, dass in Eilrechtsschutzverfahren der vorliegenden Art in aller Regel keine umfassende Klärung des Sachverhalts, insbesondere mittels einer förmlichen Beweisaufnahme, zu erfolgen hat.

Soweit der Antragsteller meint, ein Ortstermin sei ausnahmsweise erforderlich, damit sich das Gericht einen unmittelbaren Eindruck von der "optischen Vorbelastung" durch die bereits bestehenden vier Windkraftanlagen sowie der Ausrichtung der einzelnen Räume in seinem Anwesen verschaffen könne, ist dem entgegenzuhalten, dass der vorliegende Prozessstoff nach Aktenlage zur Beurteilung der Sachlage hinreichend ist und gegen die Auffassung des Antragstellers insbesondere der nach Lage der Akten nachvollziehbare Vortrag der Beigeladenen spricht, wonach eine (in der Schallprognose als SCH-02 bezeichnete) der beiden weiteren, in Entfernungen von 1645 m bzw. 1858 m vom Anwesen des Antragstellers entfernt geplanten Windkraftanlagen von dessen Wohnhaus aus nicht zu sehen sein wird und ferner aus dieser Blickrichtung beide Anlagen sich im Hintergrund des bereits bestehenden Windparks K. halten werden. Die zu erwartenden Sichtbeziehungen zu den geplanten Windkraftanlagen sprechen daher für eine eher geringe zusätzliche "optische Belastung des Grundstücks" des Antragstellers.

Die Beschwerde hat nach alledem keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Für die Festsetzung des Streitwerts sind auch im Beschwerdeverfahren (vgl. § 47 GKG) die im angefochtenen Beschluss für die Bemessung des Streitwerts dargelegten Gründe maßgebend. Hierauf wird Bezug genommen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16. Oktober 2013 - 5 K 513/13 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der gemäß §§ 124 Abs. 1, 124 a Abs. 4 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16.10.2013 - 5 K 513/13 - hat in der Sache keinen Erfolg.

Mit dem genannten Urteil wurde die Klage der Kläger gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung des Beklagten vom 10.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 17.2.2013 abgewiesen.

Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in C-Stadt, Ortsteil H, C-Straße. Sie wenden sich gegen die Errichtung und den Betrieb von drei Windkraftanlagen in der Gemarkung K der Gemeinde N, die in Entfernungen von 746 m, 830 m und 1048 m von ihrem Anwesen errichtet werden sollen. Mit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 10.11.2011 erteilte der Beklagte der Beigeladenen gemäß § 4 i. V. m. § 10 BImSchG die Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windenergieanlagen vom Typ Vestas V 90 mit einer Gesamthöhe von je 150 m (Windfarm H) in Flur 6 der Gemarkung K, Gemeinde N. Der Anlagenstandort befindet sich südwestlich des Anwesens der Kläger innerhalb eines Gebietes, das der Landesentwicklungsplan Umwelt vom 13.7.2004 als Vorranggebiet für Windenergie ausweist. Der Genehmigungsbescheid vom 10.11.2011 enthält unter anderem die Nebenbestimmung, dass durch den Betrieb dieser Windkraftanlagen am Anwesen K Straße 17 (IP 3) während der Nachtzeit der nach der TA-Lärm ermittelte Immissionsrichtwert von 39 dB (A) nicht überschritten werden dürfe. Innerhalb eines Jahres nach Inbetriebnahme der Windkraftanlagen sei durch Messungen einer nach § 26 BImSchG bekannt gegebenen Messstelle der Nachweis zu führen, dass die Immissionspegel bezogen auf die schalltechnisch ungünstigste Betriebsart (i. d. R. bei Windgeschwindigkeit 10 m/s in 10 m Höhe bzw. 95 % Nennleistung) an den genannten Aufpunkten eingehalten werden. Für diesen Nachweis scheide das mit der Erstellung der Lärmprognose beauftragte Ingenieurbüro aus. Jede Windkraftanlage sei so zu errichten und zu betreiben, dass ein Schallleistungspegel von 103,4 dB (A) zuzüglich der Unsicherheit der Typenmessung und Serienstreuung nicht überschritten werde. Nach Ablauf von jeweils drei Jahren nach Inbetriebnahme sei durch Messungen der Nachweis zu führen, dass dieser Wert nicht überschritten wird. Zur Begründung ist in dem Bescheid ausgeführt, die maßgeblichen Immissionsorte seien entsprechend ihrer tatsächlichen Nutzung als allgemeine Wohngebiete berücksichtigt worden, in denen tags ein Immissionsrichtwert von 55 dB (A) gelte und nachts einer von 40 dB (A). Eine relevante Vorbelastung habe der Gutachter nicht festgestellt. Zur Berücksichtigung der Unsicherheiten der Schallimmissionsvermessungen sei für die Planung der Vestas-Anlagen ein Zuschlag von jeweils 2,0 dB zu den berechneten Immissionspegeln vergeben worden. Für den IP 3 betrage der Beurteilungspegel danach 39 dB (A).

Das auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO gestützte Vorbringen der Kläger in der Begründung ihres Berufungszulassungsantrags, das den Umfang der gerichtlichen Nachprüfung in dem vorliegenden Verfahren begrenzt, gibt keine Veranlassung, die erstinstanzliche Entscheidung einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen.

Ausgehend von der Antragsbegründung ergeben sich zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung sind regelmäßig dann begründet, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wie es etwa der Fall ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.(Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164) Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung.(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, NVwZ-RR 2004, 542)

Die Angriffe der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vermögen derartige Zweifel nicht zu begründen.

Bezogen auf die zu erwartenden Lärmimmissionen machen die Kläger geltend, das Verwaltungsgericht habe einzig und allein die Schallprognose, die die Beigeladene vorgelegt habe, zum Gegenstand der Überprüfung gemacht, ohne eine konkrete Überprüfung der gerügten Mängel der Prognose vorzunehmen. Die notwendigen Sicherheitszuschläge seien zu niedrig angesetzt worden. Das Verwaltungsgericht habe lediglich darüber befunden, ob ein in dem Bescheid niedergeschriebener höchstzulässiger Wert den Werten der TA-Lärm unter Ziffer 6.1 entspricht. Die „neue Verfahrensweise“ des Gerichts, lediglich noch den Ausspruch des Landesamtes hinsichtlich eines höchstzulässigen Nachtimmissionsrichtwertes zu prüfen, entspreche nicht der Rechtslage und der Rechtsprechung auch des Bundesverwaltungsgerichts aus den letzten 10 Jahren.

Die Kläger tragen weiter vor, im Bereich der K Straße würden einzig und allein Wohnhäuser stehen, die dem reinen Wohnen dienten. Die Stadt C-Stadt habe auf dieser Grundlage für den Bereich K Straße ein reines Wohngebiet per Bebauungsplan festgelegt. Dieser Bebauungsplan habe zum Zeitpunkt der Entscheidung zumindest Planreife gehabt bzw. sei auch schon bekannt gemacht worden. Änderungen in der Ausweisung der Bauleitplanung seien von den Gerichten grundsätzlich bis zum Ende der Revisionsinstanz zu berücksichtigen. Für das gesamte Gebiet der K Straße gelte deshalb ein Nachtimmissionsrichtwert von 35 dB (A) gemäß Ziffer 6.1 TA-Lärm. Dieser Wert werde an ihrem Hausgrundstück nicht eingehalten. Hierbei spiele es keine Rolle, dass sich in der Nähe ein Motorcross-Platz befinde, da dieser zur maßgeblichen Nachtzeit nicht genutzt werde und auch nicht genutzt werden dürfe. Die Planung der Stadt C-Stadt sei weder vom Beklagten als Genehmigungsbehörde noch vom Verwaltungsgericht berücksichtigt worden.

Darüber hinaus machen die Kläger geltend, es sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sehr wohl von einer „Verriegelung der Landschaft“ auszugehen. Die bedrängende Wirkung sei Ausfluss des nachbarlichen Rücksichtnahmegebotes resultierend aus den §§ 1004, 906 BGB i. V. m. § 5 und § 6 BImSchG sowie § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Eine bedrängende Wirkung könne auch dadurch entstehen, dass gerade in der Hauptrichtung der Anlagen der Horizont versperrt werde. Ihr Hausgrundstück sei so ausgerichtet, dass sie sich dem Anblick der Anlagen in der Hauptblickrichtung nicht entziehen könnten. Die Anlagen würden sozusagen „frontal“ auf die Bewohner einwirken. Es seien andere Maßstäbe anzulegen als im absoluten Flachland, wo der Betrachter bzw. Hausbewohner an den Anlagen vorbeischauen könne.

Dieses Vorbringen der Kläger begründet die von ihnen geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht. Zunächst trifft es nicht zu, dass das Verwaltungsgericht keine Überprüfung der im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Mängel der Schallprognose vorgenommen hat. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil auf seine Ausführungen in dem auf den Eilantrag der Kläger hin ergangenen Beschluss vom 8.3.2012 – 5 L 120/12 – sowie auf den diesen bestätigenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Bezug genommen. Im Eilverfahren hat sich das Verwaltungsgericht bereits ausführlich mit den Einwänden der Kläger auseinandergesetzt. Inwieweit das Verwaltungsgericht eine „neue Verfahrensweise“ angewandt haben soll, erschließt sich dem Senat nicht. Die Erstellung von Immissionsprognosen auf der Grundlage zu erwartender Werte ist dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren, bei dessen Durchführung die Anlage typischerweise noch nicht errichtet und eine Immissionsmessung am maßgeblichen Immissionsort demgemäß zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung nicht möglich ist, immanent. Nach den §§ 1 Abs. 1 Nr. 1a, 4 Abs. 1 und 4a Abs. 2 Nr. 1 der 9. BImSchV ist dem Antrag auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach der 4. BImSchV unter anderem eine „Prognose der zu erwartenden Immissionen“ beizufügen. Vor diesem Hintergrund liegt es auf der Hand, dass eine solche „Prognose“ vom Antragsteller (Betreiber) in Auftrag gegeben wird. Wie die Vorschriften über die so genannte betreibereigene Überwachung von Anlagen (§§ 26 bis 31 BImSchG) verdeutlichen, ist dem Immissionsschutzrecht auch für die Betriebsphase eine Vorlage von im Auftrag des Betreibers erstellten Immissionsprognosen und -messungen nicht fremd, sondern schon aus praktischen beziehungsweise Kapazitätsgründen sogar ausdrücklich vorgesehen, ohne dass dabei von vorneherein von „Gefälligkeitsgutachten“ oder dergleichen ausgegangen werden kann.(Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.05.2013 - 2 A 361/11 -) Der Umstand, dass eine solche fachgutachterliche Beurteilung der Auswirkungen der Anlage im Auftrag des Betreibers erstellt wurde, führt nicht dazu, dass sie automatisch einer Überprüfung durch einen vom Gericht zu bestellenden Sachverständigen bedarf. Sofern die Beanstandung der Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts von Seiten der Kläger auf die fehlende Beauftragung eines Sachverständigen abzielen sollte, ist dies nach der Rechtsprechung des Senats kein geeignetes Mittel, um von dem die Zulassung des Rechtsmittels begehrenden Beteiligten in erster Instanz nicht gestellte förmliche Beweisanträge zu ersetzen.(Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.05.2013 - 2 A 361/11 - (m.w.N.)) Dem Vortrag der Kläger lassen sich keine substantiierten Einwände entnehmen, weshalb die hier zugrunde gelegte Schallprognose bereits vom fachlichen Ansatz her erkennbar fehlerhaft oder unbrauchbar sein sollte. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes, dass die Anwendung der TA Lärm in Verbindung mit dem hier gewählten Verfahren der DIN ISO 9613-2 die Lärmbelastung von Windkraftanlagen ausgehend vom maximalen Schallleistungspegel der Lärmquelle an den jeweiligen Immissionsorten ordnungsgemäß erfasst und abbildet.(Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 1.09.2012 - 3 B 103/12 - (m.w.N.)) Inwieweit die Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts der Rechtslage und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus den letzten 10 Jahren nicht entsprechen soll, haben die Kläger nicht dargelegt; eine solche Divergenz (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist auch nicht erkennbar.

Auch die von den Klägern gerügte Nichtberücksichtigung des Bebauungsplans für die K Straße, die als reines Wohngebiet festgesetzt wurde, rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Zum einen haben die Kläger selbst eingeräumt, dass ihr Grundstück von diesem Bebauungsplan nicht erfasst wird.(Vgl. zum räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplan das Gutachten der SGS-TÜV GmbH vom 23.03.2011 (= Nachtrag zum Gutachten vom 13.12.2010), Anlage 1, Bilder 2 und 3) Zum anderen ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer immissionsrechtlichen Genehmigung im Verhältnis zu einem Dritten mit Blick auf die Schutzwirkung des Art. 14 Abs. 1 GG der Zeitpunkt der Genehmigungserteilung.(Vgl. Wolff in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 113 Rdnr. 119) In dem verwaltungsgerichtlichen Urteil ist insoweit darauf hingewiesen worden, dass der erwähnte Bebauungsplan erst am 2.12.2011, d.h. nach der Bekanntgabe der angefochtenen Genehmigung vom 9.11.2011 am 17.11.2011, veröffentlicht wurde. Ob der Bebauungsplan, der nach den Angaben des Beklagten(Vgl. S. 4 des Schriftsatzes vom 29.2.2012 (Bl. 129 des Verfahrens 5 L 120/12)) bereits am 9.12.2009 beschlossen wurde, ungeachtet der fehlenden Bekanntmachung wegen der von den Klägern geltend gemachten „Planreife“ zu berücksichtigen war, kann dahinstehen. Das diesbezügliche Vorbringen der Kläger ist auch deshalb nicht entscheidungserheblich, weil nach Nummer 6.7 TA Lärm bei unterschiedlich genutzten Gebieten, die aneinander grenzen, die für die zum Wohnen geltenden Immissionsrichtwerte auf einen Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden können. Dieser Rechtsgedanke ist beim Zusammentreffen eines reinen Wohngebiets mit dem Außenbereich entsprechend heranzuziehen. Ausgehend davon ist der hier vom Beklagten zugrunde gelegte Mittelwert von 40 dB(A), der dem für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Wert entspricht, nicht zu beanstanden.(Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.03.2013 - 3 A 222/12 -, bei juris) Dieser Mittelwert wird ausweislich des Lärmprognosegutachtens der SGS TÜV GmbH vom 13.12.2010 eingehalten, da dieses für den IP 3 (K Straße 17), der etwas näher an den Windenergieanlagen liegt als das Grundstück der Kläger, von 39 dB(A) ausgeht.

Das Verwaltungsgericht ist des Weiteren zutreffend davon ausgegangen, dass ein Verstoß gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme nicht gegeben ist. Der Senat ist nicht der Ansicht, dass von den genehmigten Windenergieanlagen die von den Klägern behauptete „Verriegelung der Landschaft“ bzw. eine optisch bedrängende Wirkung ausgeht. Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass das Gebot der Rücksichtnahme dem Nachbarn keinen Anspruch auf eine von technischen Bauwerken freie Aussicht vermittelt. Nach der Rechtsprechung geht von einer Anlage typischerweise dann keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung aus, wenn der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windkraftanlage mindestens das Dreifache der Gesamthöhe (Nabenhöhe + ½ Rotordurchmesser) der Anlage beträgt. Bei einem solchen Abstand treten die Baukörperwirkung und die Rotorbewegung der Anlage so weit in den Hintergrund, dass ihr in der Regel keine beherrschende Dominanz und keine optisch bedrängende Wirkung gegenüber der Wohnbebauung zukommt.(Vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 26.09.2013 - 9 B 1674/13 -, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.02.2013 – 8 A 98/12 -, jeweils bei juris) Im vorliegenden Fall beträgt der Abstand des Wohnhauses der Kläger zur nächstgelegenen Windenergieanlage 746 m und damit fast das Fünffache der Gesamthöhe der geplanten Windenergieanlagen von 150 m. Angesichts dieser großen Entfernung überzeugt der Hinweis auf die angeblichen topographischen Besonderheiten nicht. Daher kann eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens der Beigeladenen nicht angenommen werden.

Soweit sich die Kläger auf § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO berufen, fehlt es bereits an einer Darlegung, inwiefern eine „besondere“ Schwierigkeit der Sache vorliegen soll.

Einen Verfahrensfehler i.S. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO haben die Kläger ebenfalls nicht dargelegt.

Da das Vorbringen der Kläger nach alledem keinen Grund für die begehrte Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, war der Antrag zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159, 162 Abs. 3 VwGO, 100 ZPO.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren für erstattungsfähig zu erklären, da sie auch im Zulassungsverfahren einen eigenen Antrag gestellt und damit Kostenrisiken übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG; sie steht in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichts.(Vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.5.2013 - 2 A 361/11 - und vom 26.3.2013 - 3 A 222/12 - jeweils bei juris)

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten können nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung Anordnungen getroffen werden. Wird nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung festgestellt, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen treffen.

(1a) Bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie ist vor dem Erlass einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 Satz 2, durch welche Emissionsbegrenzungen neu festgelegt werden sollen, der Entwurf der Anordnung öffentlich bekannt zu machen. § 10 Absatz 3 und 4 Nummer 1 und 2 gilt für die Bekanntmachung entsprechend. Einwendungsbefugt sind Personen, deren Belange durch die nachträgliche Anordnung berührt werden, sowie Vereinigungen, welche die Anforderungen von § 3 Absatz 1 oder § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Für die Entscheidung über den Erlass der nachträglichen Anordnung gilt § 10 Absatz 7 bis 8a entsprechend.

(1b) Absatz 1a gilt für den Erlass einer nachträglichen Anordnung entsprechend, bei der von der Behörde auf Grundlage einer Verordnung nach § 7 Absatz 1b oder einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 1b weniger strenge Emissionsbegrenzungen festgelegt werden sollen.

(2) Die zuständige Behörde darf eine nachträgliche Anordnung nicht treffen, wenn sie unverhältnismäßig ist, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Anordnung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anordnung angestrebten Erfolg steht; dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Darf eine nachträgliche Anordnung wegen Unverhältnismäßigkeit nicht getroffen werden, soll die zuständige Behörde die Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 ganz oder teilweise widerrufen; § 21 Absatz 3 bis 6 sind anzuwenden.

(2a) § 12 Absatz 1a gilt für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie entsprechend.

(2b) Abweichend von Absatz 2a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn

1.
wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und die Behörde dies begründet oder
2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
§ 12 Absatz 1b Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Absatz 1a gilt entsprechend.

(3) Soweit durch Rechtsverordnung die Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 abschließend festgelegt sind, dürfen durch nachträgliche Anordnungen weitergehende Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen nicht gestellt werden.

(3a) Die zuständige Behörde soll von nachträglichen Anordnungen absehen, soweit in einem vom Betreiber vorgelegten Plan technische Maßnahmen an dessen Anlagen oder an Anlagen Dritter vorgesehen sind, die zu einer weitergehenden Verringerung der Emissionsfrachten führen als die Summe der Minderungen, die durch den Erlass nachträglicher Anordnungen zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten bei den beteiligten Anlagen erreichbar wäre und hierdurch der in § 1 genannte Zweck gefördert wird. Dies gilt nicht, soweit der Betreiber bereits zur Emissionsminderung auf Grund einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 oder einer Auflage nach § 12 Absatz 1 verpflichtet ist oder eine nachträgliche Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 getroffen werden soll. Der Ausgleich ist nur zwischen denselben oder in der Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren Stoffen zulässig. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für nicht betriebsbereite Anlagen, für die die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt ist oder für die in einem Vorbescheid oder einer Teilgenehmigung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 festgelegt sind. Die Durchführung der Maßnahmen des Plans ist durch Anordnung sicherzustellen.

(4) Ist es zur Erfüllung der Anordnung erforderlich, die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage wesentlich zu ändern und ist in der Anordnung nicht abschließend bestimmt, in welcher Weise sie zu erfüllen ist, so bedarf die Änderung der Genehmigung nach § 16. Ist zur Erfüllung der Anordnung die störfallrelevante Änderung einer Anlage erforderlich, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und wird durch diese Änderung der angemessene Sicherheitsabstand erstmalig unterschritten, wird der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten oder wird eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst, so bedarf die Änderung einer Genehmigung nach § 16 oder § 16a, wenn in der Anordnung nicht abschließend bestimmt ist, in welcher Weise sie zu erfüllen ist.

(4a) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung angeordnet werden. Nach der Einstellung des gesamten Betriebs können Anordnungen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 ergebenden Pflichten nur noch während eines Zeitraums von einem Jahr getroffen werden.

(4b) Anforderungen im Sinne des § 12 Absatz 2c können auch nachträglich angeordnet werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4b gelten entsprechend für Anlagen, die nach § 67 Absatz 2 anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Eigentümer eines Grundstücks im Ortsteil P. des Marktes L.. Es liegt am westlichen Rand von P. und ist von den meisten übrigen in diesem Ortsteil befindlichen, bebauten Grundstücken durch eine Straße getrennt. Das Grundstück ist im Wesentlichen mit einem L-förmigen Gebäude bebaut, das aus einem parallel zu der vorerwähnten Straße von Südost nach Nordwest verlaufenden Trakt und einem hierzu im rechten Winkel stehenden, von Nordosten nach Südwesten ausgerichteten und nach den Angaben des Antragstellers als Scheune genutzten Teil besteht. Im Südosten des erstgenannten Gebäudetrakts befindet sich ein älteres Wohnanwesen, an das sich ein nach Aktenlage ehedem als Stall und Futterspeicher dienender Abschnitt anschließt; er wurde nach Darstellung des Antragstellers im Jahr 1993 zu einem Wohngebäude umgestaltet.

Durch Bescheid vom 12. August 2014 erteilte das Landratsamt Schwandorf einer V. Projekt GmbH die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils 199 m. Für die im vorliegenden Rechtsstreit allein verfahrensgegenständliche dieser beiden Anlagen (nachfolgend „WKA 1“ genannt) ist ein westnordwestlich des Anwesens des Antragstellers befindlicher Standort vorgesehen. Die andere Windkraftanlage soll nordwestlich von P. jenseits der nördlich an dieser Ortschaft vorbeiführenden Autobahn A 6 errichtet werden.

Nachdem der Antragsteller mit Schreiben seiner Bevollmächtigten an eine V. GmbH vom 31. Oktober 2014 seine Absicht angekündigt hatte, die Errichtung der Windkraftanlagen im Klagewege verhindern zu wollen, erklärte das Landratsamt auf Antrag der V. Projekt GmbH am 14. November 2014 den Bescheid vom 12. August 2014 für sofort vollziehbar.

Mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 zeigte die V. Projekt GmbH die Übertragung der Genehmigung vom 12. August 2014 auf die Beigeladene an; diese bestätigte mit Schreiben vom Folgetag die Übernahme der Genehmigung und den Eintritt in alle hierdurch begründeten Rechte und Pflichten.

Mit der am 18. Dezember 2014 zum Verwaltungsgericht Regensburg erhobenen Klage (Az. RO 7 K 14.2119), über die noch nicht entschieden wurde, erstrebt der Antragsteller der Sache nach die Aufhebung des Bescheids vom 12. August 2014 insofern, als darin die Errichtung und der Betrieb der WKA 1 genehmigt wurden.

Am 8. Januar 2015 beantragte er beim Verwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung dieser Klage wiederherzustellen und eine Zwischenentscheidung dahingehend zu erlassen, dass bis zur Entscheidung über den Antrag keine Baumaßnahmen durchgeführt werden dürfen.

Diese Anträge lehnte das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 5. Februar 2015 ab.

Mit der von ihm eingelegten Beschwerde beantragt der Antragsteller:

Unter Abänderung des Beschlusses vom 5. Februar 2015 wird die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 17. Dezember 2014 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 12. August 2014 wieder hergestellt.

II.

Über die Beschwerde konnte ohne Anhörung der übrigen Verfahrensbeteiligten entschieden werden, da die Beschwerdebegründung vom 10. März 2015, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht die Notwendigkeit aufzeigt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben oder abzuändern.

1. Das Vorbringen, das sich mit der Entfernung zwischen dem Anwesen des Antragstellers und der WKA 1 befasst, lässt nicht erkennen, dass er durch den Bescheid vom 12. August 2014 in subjektiven Rechten verletzt wird.

Der Antragsteller macht geltend, der Abstand zwischen dieser Anlage und seinem Wohnanwesen betrage entgegen der Angabe in dem der angefochtenen Genehmigung zugrunde liegenden schalltechnischen Bericht vom 18. September 2013 nicht 818 m, sondern 800,02 m; berücksichtige man zusätzlich die Hauswirtschaftsräume, ergebe sich eine Entfernung von sogar nur 796,41 m. Hierdurch würde die Möglichkeit einer Verletzung subjektiver Rechte des Antragstellers auch dann nicht dargetan, wenn die von ihm angegebenen geringeren Abstände in tatsächlicher Hinsicht zutreffen sollten und der schalltechnischen Prognose zu Unrecht eine Distanz von 818 m zugrunde gelegt worden wäre.

Die Rechtsauffassung, Windkraftanlagen müssten von seinem Anwesen mindestens 800 m entfernt sein, leitet der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nur noch aus der Erwähnung dieses Abstands in Abschnitt 8.2.4.1 der mit „Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen (WKA)“ überschriebenen Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Wissenschaft, Forschung und Kunst, der Finanzen, für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, für Umwelt und Gesundheit sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 20. Dezember 2011 (nachfolgend „Windkrafterlass Bayern“ genannt) her. Soweit er in der Klageschrift vom 17. Dezember 2014 außerdem darauf hingewiesen hatte, auch der Entwurf der Fortschreibung des Regionalplans der Region Oberpfalz-Nord sehe einen solchen Mindestabstand zwischen Windkraftanlagen und Wohnbebauung vor, ist er auf diesen Gesichtspunkt im Beschwerdeverfahren nicht zurückgekommen. Hieran ändern auch die in der Beschwerdebegründung vorgenommene Bezugnahme auf die Klageschrift und den Schriftsatz seiner Bevollmächtigten an das Verwaltungsgericht vom 8. Januar 2015 sowie die Übersendung dieser Schriftstücke als Anlagen zur Beschwerdebegründungsschrift nichts. Denn Bezugnahmen wahren das sich aus § 146 Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO ergebende Begründungs- und Darlegungserfordernis nur, wenn sie hinreichend konkret erfolgen (BayVGH, B. v. 7.12.2006 - 11 CS 06.2450 - BayVBl 2007, 241/242; Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 146 Rn. 79). Wird - wie hier der Fall - auf längere Schriftsätze verwiesen, die eine Mehrzahl unterschiedlicher Themen abhandeln, so muss der Beschwerdeführer, soll der durch § 146 Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO bezweckte Entlastungs- und Beschleunigungseffekt nicht unterlaufen werden, verdeutlichen, welche genauen Teile aus dem in Bezug genommenen Schriftstück er zum Gegenstand des Beschwerdevorbringens macht (BayVGH, B. v. 7.12.2006 a. a. O. S. 242; Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 146 Rn. 79). Diesem Erfordernis genügt die Verweisung auf die Klagebegründung und den Schriftsatz vom 8. Januar 2015 nur insofern, als die Beschwerdebegründung auf die in jenen Unterlagen enthaltenen, die Art und Weise der Ermittlung der 800-m-Distanz betreffenden Ausführungen sowie den behauptetermaßen geplanten Umbau der Scheune zu Ferienwohnungen Bezug nimmt.

Da der Windkrafterlass Bayern in Abschnitt 8.2.4.1 keine Rechtsnormen beinhaltet, sondern es sich insofern um eine Verwaltungsvorschrift handelt, könnte der Antragsteller durch eine Nichtbeachtung von in dieser Richtlinie enthaltenen Aussagen nur dann in subjektiven Rechten verletzt sein, wenn sich auf der Grundlage dieses Erlasses eine rechtmäßige, ständige, gleichförmige Verwaltungsübung gebildet hätte und die öffentliche Gewalt im vorliegenden Fall ohne sachlich rechtfertigenden Grund von dieser Praxis abgewichen wäre; dem Antragsteller stünde alsdann gemäß Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV ein Anspruch auf Gleichbehandlung zu. Der Windkrafterlass Bayern verpflichtet die Behörden jedoch nicht dazu, Windkraftanlagen nur dann zu genehmigen, wenn sie gegenüber Wohnnutzungen die in Abschnitt 8.2.4.1 bezeichneten Abstände einhalten. Die Bedeutung dieser Entfernungsangaben beschränkt sich vielmehr auf die Mitteilung des Erfahrungssatzes, dass, sofern ein nicht vorbelastetes Gebiet inmitten steht, „Windfarmen“ (d. h. eine Mehrzahl überörtlich raumbedeutsamer Windkraftanlagen; vgl. Abschnitt 2.3 des Windkrafterlasses Bayern) schalltechnisch dann als unproblematisch angesehen werden können, wenn zwischen dem Rand der Windfarm und Siedlungen die auf Seite 19 des Windkrafterlasses genannten Distanzen nicht unterschritten werden.

Im gegebenen Fall haben sich weder das Landratsamt noch die Genehmigungsbewerberin auf diesen Erfahrungssatz berufen, so dass dahinstehen kann, ob ein nicht durch Geräusche vorbelastetes Gebiet im Sinn des Abschnitts 8.2.4.1 des Windkrafterlasses Bayern vorliegt. Die V. Projekt GmbH hat vielmehr ein lärmschutzfachliches Gutachten beigebracht, durch das nachgewiesen wurde, dass die beiden vom Genehmigungsantrag umfassten Anlagen in ihrer Gesamtheit keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinn von § 3 Abs. 1 BImSchG hervorrufen. Zu den in diesem Zusammenhang betrachteten Immissionsorten gehört auch das Anwesen des Antragstellers, für das sowohl hinsichtlich der Tageszeit als auch hinsichtlich der lautesten Nachtstunde jeweils eine (nach den Angaben im Gutachten zugleich die Gesamtbelastung darstellende) Zusatzbelastung von 37,9 dB(A) prognostiziert wurde.

Die Beschwerdebegründung stellt die Verlässlichkeit dieses am 18. September 2013 erstellten schalltechnischen Berichts allenfalls insoweit in Frage, als sie geltend macht, die maßgeblichen Immissionsorte lägen näher an der WKA 1, als das mit der Erstellung dieser Ausarbeitung beauftragte Unternehmen dies angenommen habe. Diesem Vorbringen ist jedenfalls insoweit nicht zu folgen, als der Antragsteller die Auffassung vertritt, es sei auf die Geräuschbelastung der mit 796,41 m der WKA 1 am nächsten liegenden Hauswirtschaftsräume abzustellen. Denn derart genutzte Teile eines Wohngebäude gehören nach der DIN 4190 (Ausgabe November 1989) nicht zu „schutzbedürftigen Räumen“ (vgl. Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Nr. 2.3 Rn. 30) und damit nicht zu den maßgeblichen Immissionsorten im Sinn der Nummer 2.3 der TA Lärm in Verbindung mit der Nummer A.1.3 des Anhangs zur TA Lärm. Ob im Rahmen der Immissionsprognose auf Räume hätte abgestellt werden müssen, die in dem Teil des dem Antragsteller gehörenden Anwesens liegen, den er eigener Darstellung zufolge 1993 für Wohnzwecke hat ausbauen lassen, kann dahinstehen. Sie befinden sich nach den Eintragungen auf dem als Anlage 3b zur Klageschrift eingereichten Luftbild zwischen 800,84 m und 815,32 m von der WKA 1 entfernt. Nach den Angaben in der vom 30. Dezember 2014 stammenden Stellungnahme des Umweltingenieurs des Landratsamts Schwandorf, die der Antragsgegner u. a. seiner Antragserwiderung vom 23. Januar 2015 beigefügt hat, bewirkt eine Verringerung des Abstands um 20 m eine Pegelerhöhung um lediglich 0,3 dB(A). Auch eine am maßgeblichen Immissionsort des Anwesens des Antragstellers deshalb ggf. anzusetzende Zusatz- und Gesamtbelastung von 38,2 dB(A) liegt noch weit unterhalb der Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) für die Tageszeit und von 45 d(B) für die lauteste Nachtstunde, deren Einhaltung der Antragsteller nach der Nummer 6.1 Satz 1 Buchst. c TA Lärm unabhängig davon, ob sein Anwesen im Außenbereich im Sinn von § 35 BauGB, in einem Dorf- oder in einem Mischgebiet liegt, lediglich verlangen kann.

Eine Verletzung seines Anspruchs darauf, vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 1 BImSchG) in Gestalt von Geräuschen verschont zu bleiben, scheidet umso mehr aus, als das Landratsamt der Anlagenbetreiberin in der Nebenbestimmung 6.2.2.6 des Genehmigungsbescheids vom 12. August 2014 verbindlich aufgegeben hat, der Gesamtbeurteilungspegel der von beiden Windkraftanlagen ausgehenden Geräusche dürfe am Anwesen des Antragstellers einen Immissionsrichtwertanteil von 38 dB(A) nicht übersteigen. Diesen Wert hätte die Beigeladene auch dann einzuhalten, wenn sich ergeben sollte, dass die von ihr betriebenen Anlagen an dem von Rechts wegen maßgeblichen Immissionsort des Anwesens des Antragstellers einen höheren Beurteilungspegel hervorrufen. Auf sich beruhen kann vor diesem Hintergrund, ob der im Schriftsatz der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 8. Januar 2015 vertretenen Auffassung zu folgen ist, einer Prognose der von einer Windkraftanlage hervorgerufenen Geräuschimmissionen dürfe nicht die Entfernung zugrunde gelegt werden, die zwischen dem maßgeblichen Immissionsort und dem Mittelpunkt des Mastes der Windkraftanlage besteht; zutreffenderweise sei vielmehr auf den Abstand zum Rotor der Anlage abzustellen.

2. Da bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung auch im Rahmen von Drittanfechtungsrechtsbehelfen auf die im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung bestehende Sach- und Rechtslage abzustellen ist (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 31.10.2002 - 22 CS 02.2007 - juris Rn. 8), erweist sich das Vorbringen des Antragstellers, er beabsichtige, die bisherige Scheune zu Ferienwohnungen umzubauen und auf dem nordwestlichen (d. h. der WKA 1 zugewandten) Teil seines Grundstücks ein weiteres Wohngebäude zu errichten, als unbehelflich. Hieran ändert auch die in der Beschwerdebegründung sinngemäß aufgestellte Behauptung nichts, durch die für die WKA 1 erteilte Genehmigung werde dem Antragsteller ein hinsichtlich beider Vorhaben bereits im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt zustehendes Baurecht entzogen bzw. die künftige Ausübung eines solchen Baurechts vereitelt. Der Antragsteller verkennt hierbei, dass es sich bei der im Abschnitt 8.2.4.1 des Windkrafterlasses Bayern erwähnten Distanz von 800 m nicht um eine Abstandsfläche im Sinn von Art. 6 BayBO handelt. Die Unterschreitung dieser Entfernung zu einer Windkraftanlage hat deshalb nicht zur Folge, dass auf dem betroffenen Grundstück(steil) keine baulichen Anlagen errichtet werden dürfen. Auf den Umstand, dass die 800-m-Distanz im vorliegenden Fall schon deshalb nicht einschlägig ist, weil der Windkrafterlass Bayern diese Entfernung ausschließlich in Zusammenhang mit allgemeinen Wohngebieten erwähnt, während sich das Grundstück des Antragstellers entweder im Außenbereich (vgl. hierzu die als Blatt 85 in die Akte des Verwaltungsgerichts RO 7 S 15.22 eingeheftete E-Mail des Landratsamts Neustadt a. d. Waldnaab an das Landratsamt Schwandorf vom 30.12.2014 und die in diese E-Mail integrierten bildlichen Darstellungen) oder - falls das zu verneinen sein sollte - jedenfalls in einem Dorf- oder Mischgebiet befindet, ist bei alledem nur ergänzend hinzuweisen. Auf sich beruhen kann vor diesem Hintergrund ferner, ob dem Antragsteller hinsichtlich der beiden von ihm erwähnten Vorhaben tatsächlich ein Baurecht zusteht.

Vereitelt würde ein etwaiges derartiges Recht des Antragstellers durch die Genehmigung der WKA 1 ferner deshalb nicht, weil auch die Beurteilungspegel, die diese Anlage im Bereich der derzeitigen Scheune und auf dem nordwestlichen Teil des Grundstücks des Antragstellers hervorruft, nach den Angaben in der Stellungnahme des Umweltingenieurs des Landratsamts Schwandorf vom 30. Dezember 2014 hinter den nach der Nummer 6.1 Satz 1 Buchst. c TA Lärm einzuhaltenden Immissionswerten derart deutlich zurückbleiben, dass es ausgeschlossen erscheint, der Genehmigungsfähigkeit der Errichtung von Wohngebäuden im Bereich der vom Antragsteller erwähnten Grundstücksteile könne entgegengehalten werden, ein solches Vorhaben werde im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB schädlichen, von dieser Windkraftanlage ausgehenden Umwelteinwirkungen in Gestalt von Geräuschen ausgesetzt sein. Gleiches gälte, sollte sich die baurechtliche Zulässigkeit der vom Antragsteller erwähnten Vorhaben nach § 34 BauGB bestimmen, für den Einwand, die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse seien nicht gewahrt (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BauGB).

3. Der bereits im ersten Rechtszug aufgestellten Behauptung des Antragstellers, er sehe sich von der WKA 1 ausgehenden schädlichen Umwelteinwirkungen in Gestalt von Infraschall ausgesetzt, ist das Verwaltungsgericht durch den Hinweis entgegengetreten, nach dem Windkrafterlass Bayern (vgl. dort Abschnitt 8.2.8) seien schon bei einem Abstand von 250 m zu solchen Anlagen im Allgemeinen keine erheblichen Belästigungen durch Infraschall mehr zu erwarten. Ergänzend hat der angefochtene Beschluss in diesem Zusammenhang auf die aus dem Jahr 2014 stammende gemeinsame Publikation des Bayerischen Landesamtes für Umwelt sowie des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit „Windenergieanlagen - beeinträchtigt Infraschall die Gesundheit?“ Bezug genommen.

Die Beschwerdebegründung hält dem lediglich entgegen, es gebe „ganz aktuelle Werte, die auf das Problem des Infraschalls Rücksicht nehmen.“ Es würden sich Erkenntnisse häufen, dass Menschen und Tiere schwere Gesundheitsschäden erleiden würden, wenn sie in einer Entfernung von bis zu 1.500 m dem Dauerbetrieb von Windkraftanlagen ausgesetzt seien; „seriöse Mediziner“ hielten einen solchen Zusammenhang zwischenzeitlich für gegeben. „Neuere Erkenntnisse“ müssten dazu führen, dass die TA Lärm in diesem Punkt modifiziert werde. Der Antragsteller werde im Hauptsacheverfahren einen auf die Einholung eines Gutachtens abzielenden Beweisantrag stellen, durch das geklärt werde solle, inwieweit Infraschall bei einem Abstand von 800 m zu Gesundheitsschäden führe.

Dergestalt unsubstantiiertes Vorbringen ist nicht geeignet, die fachlichen Aussagen in den Ausarbeitungen zu erschüttern, auf die sich das Verwaltungsgericht gestützt hat. Ergänzend zu den diesbezüglichen Darlegungen im angefochtenen Beschluss ist anzumerken, dass ausweislich der Angaben in Abschnitt 8.2.8 des Windkrafterlasses Bayern die im Entwurf der DIN 45680 nach dem Stand vom August 2011 genannten Anhaltswerte, bei deren Überschreitung Infraschall als schädliche Umwelteinwirkung einzustufen sei, dann nicht erreicht werden, wenn eine Windkraftanlage einen Abstand von mehr als 500 m zu Wohnbebauung einhält; die Entfernung zwischen dem Anwesen des Antragstellers und der WKA 1 ist deutlich größer. Zusätzlich bestätigt wird die Richtigkeit des Standpunkts des Verwaltungsgerichts durch den Umstand, dass die vorerwähnte, 2014 von den Landesämtern für Umwelt sowie für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit gemeinsam herausgegebene Publikation zusammenfassend ausführt, Windkraftanlagen könnten nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft beim Menschen keine schädlichen Infraschallwirkungen hervorrufen, da die von solchen Anlagen erzeugten Infraschallpegel deutlich unterhalb der Hör- und Wahrnehmungsgrenzen lägen.

4. Da die Nebenbestimmung 6.2.2.2 des Bescheids vom 12. August 2014 verlangt, die Anlage so zu betreiben, dass sie keine impulshaltigen Geräusche verursacht, könnte der Antragsteller insoweit allenfalls dann in subjektiven Rechten verletzt sein, wenn er aufgezeigt hätte, dass diese Auflage nicht eingehalten werden kann. Die Beschwerdebegründung beschränkt sich demgegenüber darauf, in unsubstantiierter Weise zu behaupten, auch hinsichtlich der Impulshaltigkeit der durch Windkraftanlagen hervorgerufenen Geräusche lägen neuere - allerdings nicht näher bezeichnete - Erkenntnisse vor.

5. Was die vom Antragsteller behauptete „bedrängende Wirkung“ der WKA 1 anbetrifft, so hat das Verwaltungsgericht - anknüpfend an das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Mai 2009 (22 B 08.1785 - BayVBl 2010, 114 Rn. 19) - vor allem darauf abgestellt, dass mit dem Eintreten eines solchen Effekts regelmäßig dann nicht zu rechnen ist, wenn eine Windkraftanlage von einem Wohnhaus mehr als das Dreifache ihrer Gesamthöhe entfernt liegt, und dass sich der Abstand im vorliegenden Fall auf etwa das Vierfache der Anlagenhöhe beläuft.

Aus der Beschwerdebegründung geht nicht hervor, dass die Einzelfallprüfung, die deshalb stets geboten ist, weil es sich bei dem „3-H-Kriterium“ nur um einen groben Anhaltswert handelt (vgl. dazu BayVGH, U. v. 29.5.2009 a. a. O. Rn. 18 und 23; B. v. 8.9.2008 - 22 ZB 08.388 - juris Rn. 3), zu einem abweichenden Ergebnis führt. Der Antragsteller macht insoweit geltend, er sei berechtigt, die zwischen seinem Anwesen und der WKA 1 liegende, in seinem Eigentum stehende Waldfläche zu roden. Da insoweit eine Entwicklung inmitten stünde, die erst nach dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt einträte, ist dieses Vorbringen schon deshalb ungeeignet, die Rechtmäßigkeit der erteilten Genehmigung in Frage zu stellen. Auf sich beruhen kann somit, ob der Antragsteller auch kraft öffentlichen Rechts zu einer Rodung der fraglichen Waldfläche befugt ist (er insbesondere einen Anspruch auf eine nach Art. 9 Abs. 2 Satz 1 BayWaldG erforderliche Rodungserlaubnis besitzt), und ob eine vollständige oder teilweise Beseitigung dieses Waldbestandes die Sichtbarkeit der WKA 1 erhöhen würde (weder hat das Verwaltungsgericht die Verneinung einer bedrängenden Wirkung dieser Anlage auf eine optische Schutzwirkung des zwischen ihr und dem Anwesen des Antragstellers bestehenden Waldes gestützt, noch hat der Antragsteller die von ihm behauptete diesbezügliche Folge einer Rodung im Beschwerdeverfahren glaubhaft gemacht). Gleichfalls keiner vertieften Erörterung bedarf die Frage, ob der Antragsteller sich auf den durch eine Beseitigung des Waldes ggf. bewirkten Wegfall einer abschirmenden Wirkung dieses Baumbestandes im Hinblick darauf berufen könnte, dass er einen solchen Effekt durch eine Rodungsmaßnahme selbst willentlich herbeigeführt hätte.

Von vornherein nicht mit nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO beachtlichen Argumenten ist der Antragsteller im Beschwerdeverfahren der im angefochtenen Beschluss enthaltenen Aussage entgegengetreten, bei der Beurteilung einer etwaigen bedrängenden Wirkung der WKA 1 sei auch zu berücksichtigen, dass die Hauptblickrichtung der Bewohner des Anwesens des Antragstellers nach Süden bzw. Südwesten - und damit gerade nicht zu dieser Anlage hin - weise; diese Feststellung trifft angesichts der Situierung der Wohnräume, wie sie sich aus den im Klageverfahren vorgelegten Eingabeplänen ergibt, sowie angesichts der optisch abschirmenden Wirkung des als Scheune genutzten Gebäudeteils ersichtlich zu.

Aus Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und des Gesetzes über die behördliche Organisation des Bauwesens, des Wohnungswesens und der Wasserwirtschaft vom 17. November 2014 (GVBl S. 478; nachfolgend „Art. 82 BayBO n. F.“ genannt) kann der Antragsteller nichts zu seinen Gunsten herleiten. Er räumt selbst ein, dass die darin enthaltenen, am 21. November 2014 in Kraft getretenen Regelungen beim Erlass des Bescheids vom 12. August 2014 noch keine Geltung beansprucht haben. Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann die in Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO n. F. zum Ausdruck gebrachte Entscheidung, wonach Windkraftanlagen gegenüber Wohngebäuden, die in den in Art. 82 Abs. 1 BayBO n. F. genannten Gebieten liegen, einen Mindestabstand im Umfang des Zehnfachen ihrer Höhe einzuhalten haben, auch nicht bei der Beantwortung der Frage herangezogen werden, unter welchen Voraussetzungen Windkraftanlagen, die von dieser Regelung nicht erfasst werden, bedrängende Wirkung zukommt. Schränkt der Landesgesetzgeber nämlich die kraft Bundesrechts (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) grundsätzlich bestehende Befugnis, Windkraftanlagen im Außenbereich zu errichten, gemäß § 249 Abs. 3 BauGB ein, bestimmt er jedoch gleichzeitig, dass diese Einschränkung erst ab einem bestimmten Zeitpunkt Platz greifen soll, so ist es dem Rechtsanwender verwehrt, diese ausdrückliche Entscheidung des parlamentarischen Gesetzgebers dadurch zu unterlaufen, dass er die einschränkende Regelung im Rahmen der Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe (hier: desjenigen der „bedrängenden Wirkung“) auch auf Vorhaben anwendet, die dieser Restriktion nach dem Willen des Gesetzgebers noch nicht unterfallen sollen. Die Frage, ob das Anwesen des Antragstellers überhaupt in einem der von Art. 82 Abs. 1 BayBO n. F. erfassten Gebiete oder nicht vielmehr - wie das nach Auffassung des Landratsamts Neustadt a. d. Waldnaab als der für den Wohnort des Antragstellers örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde der Fall ist - im Außenbereich liegt, kann vor diesem Hintergrund deshalb auch hier auf sich beruhen.

6. Was die durch den Schattenwurf der WKA 1 bewirkte Beeinträchtigung des Antragstellers anbetrifft, hat das Verwaltungsgericht in Abschnitt II.1.b des angefochtenen Beschlusses der Sache nach dargelegt, dass die Nebenbestimmung 6.2.1.1 des Genehmigungsbescheids den Betreiber dann zur Abschaltung der Anlage verpflichtet, sobald der von ihr ausgehende Schattenwurf an den insoweit relevanten Immissionsorten (hierzu gehört nach der in der Nebenbestimmung 6.2.1.1 ausdrücklich in Bezug genommenen Ausarbeitung der Fa. W. vom 19.9.2013 auch das Anwesen des Antragstellers) diejenigen Zeitspannen ausgeschöpft hat, bis zu denen Verschattungen noch nicht als schädliche Umwelteinwirkungen im Sinn von § 3 Abs. 1 BImSchG zu werten sind. Das sich auf den Fragenkreis „Schattenwurf“ beziehende, knappe Vorbringen in der Beschwerdebegründung lässt nicht erkennen, dass dieser Ansatz rechtlich fehlerhaft ist. Sollte die beiläufig aufgestellte Behauptung des Antragstellers, sein Anwesen liege aufgrund der vorhandenen Bewaldung ohnehin bereits „im Schatten“, dahingehend zu verstehen sein, dass er aus diesem Grund eine ihm günstigere Regelung verlangt, so würde diese nicht substantiierte Einlassung nicht ausreichen. Es wird nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht, das sich insoweit an den von der Rechtsprechung wiederholt als sachgerecht eingestuften, vom Länderausschuss für Immissionsschutz erarbeiteten „Hinweisen zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windenergieanlagen“ orientiert hat, von einem unzutreffenden tatsächlichen oder rechtlichen Maßstab ausgegangen ist. Steht die Aussage des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsteller bei Einhaltung der in der Nebenbestimmung 6.2.1.1 des Genehmigungsbescheids festgelegten maximalen Schattenwurfdauer keinen schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt ist, aber unwiderlegt im Raum, ist nicht nachvollziehbar, inwieweit dieser Bescheid - wie in der Beschwerdebegründung behauptet - den Antragsteller daran hindern soll, Rodungen in Bezug auf den ihm gehörenden Waldbestand vorzunehmen. Denn die nach der Nebenbestimmung 6.2.1.1 höchstzulässigen Zeiten eines Schattenwurfs gelten unabhängig von etwaigen künftigen Veränderungen in der Umgebung der WKA 1.

7. In sich unschlüssig ist das Vorbringen, mit dem der Antragsteller eine Umzingelung seines Anwesens durch „Negativeinrichtungen“ dartun will.

Soweit er in diesem Zusammenhang auf ein in der Beschwerdebegründung nicht näher bezeichnetes „Schreiben der Bayer. Ministerien zur umzingelnden Wirkung“ verweist, geht der Verwaltungsgerichtshof zu seinen Gunsten davon aus, dass er sich damit auf das von ihm im ersten Rechtszug vorgelegte Schreiben der Bayerischen Staatsministerien für Umwelt und Gesundheit, des Innern sowie für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie vom 7. August 2013 (Az. 72a-U8721.0-2013/20-1) bezieht. Ein aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 118 Abs. 1 BV resultierendes Recht auf Behandlung in Übereinstimmung mit den Aussagen in diesem Schreiben, bei dem es sich um eine bloße Verwaltungsvorschrift handelt, könnte der Antragsteller im vorliegenden Beschwerdeverfahren für sich nur in Anspruch nehmen, wenn er aufgezeigt hätte, dass sich auf der Grundlage jenes Schreibens eine rechtmäßige, ständige, gleichförmige Verwaltungsübung herausgebildet hat und in seinem Fall hiervon ohne rechtfertigenden Grund abgewichen wurde. Dahingehende Darlegungen, die die Beschwerdebegründung nicht enthält, erübrigten sich umso weniger, als sich der mit „Umzingelnde Wirkung durch Windkraftanlagen“ betitelte Abschnitt 2 des Schreibens vom 7. August 2013 nur mit den Vorkehrungen befasst, die bei der Festlegung von Vorranggebieten bzw. von Konzentrationsflächen - mithin bei planerischen Maßnahmen der öffentlichen Verwaltung - zur Vermeidung derartiger Effekte geboten sind. Dass die Aussagen dieses Schreibens auch im Rahmen von Einzelfallentscheidungen beachtet werden müssen (bzw. sich eine dahingehende ständige Verwaltungspraxis herausgebildet hat), legt die Beschwerdebegründung nicht dar. Gleiches gilt im Hinblick auf den Umstand, dass sich der Abschnitt 2 des Schreibens vom 7. August 2013 nur mit der Vermeidung einer durch Windkraftanlagen herbeigeführten umzingelnden Wirkung befasst; dass die dort aufgestellten Grundsätze auch dann zu beachten sind, wenn eine Umzingelungswirkung durch Einrichtungen unterschiedlicher Art herbeigeführt wird, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht. Ausschließlich das Vorliegen einer derartigen Fallgestaltung aber macht der Antragsteller geltend: Er verweist - abgesehen von den beiden Windkraftanlagen, die den Gegenstand des Bescheids vom 12. August 2014 bilden - auf die in der Nähe verlaufende Autobahn A 6 einschließlich des nordwestlich von P. liegenden Autobahnparkplatzes, ferner auf eine parallel dazu verlaufende Straße, die er als „Bundesstraße 14“ bezeichnet (ausweislich der Verfahrensakten handelt es sich hierbei allerdings nur um die Kreisstraße NEW 41, die jenseits der Landkreisgrenze als Kreisstraße SAD 25 weitergeführt wird), ferner auf einen nördlich davon bestehenden Funkmast und ein zwischen der Autobahn und P. befindliches, mit Sonnenkollektoren bestücktes Feld.

Ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot, das gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG auch im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu beachten ist, würde durch die Beschwerdebegründung aber auch dann nicht aufgezeigt, wenn - was der Verwaltungsgerichtshof dahinstehen lässt - davon auszugehen sein sollte, dass die im vorgenannten Schreiben vom 7. August 2013 aufgestellten Grundsätze als rechtskonforme Konkretisierung dieses Gebots anzusehen sein sollten, und es zur unzulässigen „Umzingelung“ einer Wohnnutzung auch dadurch kommen kann, dass sie nicht allein durch Windkraftanlagen, sondern zusätzlich durch andere emittierende oder das Landschaftsbild nachteilig beeinflussende Einrichtungen annähernd ringförmig umschlossen wird. Denn aus dem vom Antragsteller als Anlage K 6 zur Klageschrift eingereichten Luftbild geht hervor, dass sich die von ihm aufgeführten „Negativeinrichtungen“ ausnahmslos im Norden oder Nordwesten seines Anwesens befinden. Auf der Grundlage seines eigenen Vorbringens muss deshalb davon ausgegangen werden, dass im Osten, Süden und Südwesten keine „lästigen“ Anlagen bestehen. Der im Schreiben vom 7. August 2013 aufgestellten Forderung, wonach der freie Blick in die Landschaft zumindest innerhalb eines Sektors von 120 Grad möglich bleiben muss, wird im konkreten Fall nach dem im vorliegenden Rechtsmittelverfahren zugrunde zu legenden Kenntnisstand deshalb mehr als Rechnung getragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Da die Beigeladene im Beschwerdeverfahren weder einen Antrag gestellt hat noch sie sonst Maßnahmen zur Förderung dieses Rechtsmittelverfahrens zu ergreifen brauchte, im Hinblick auf die es im Sinn von § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit entspräche, ihr einen Kostenerstattungsanspruch zuzuerkennen, hat sie ihre im Beschwerdeverfahren ggf. entstandenen außergerichtlichen Aufwendungen selbst zu tragen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG und den Empfehlungen in den Abschnitten 19.2, 2.2 und 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

(1) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten können nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung Anordnungen getroffen werden. Wird nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung festgestellt, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen treffen.

(1a) Bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie ist vor dem Erlass einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 Satz 2, durch welche Emissionsbegrenzungen neu festgelegt werden sollen, der Entwurf der Anordnung öffentlich bekannt zu machen. § 10 Absatz 3 und 4 Nummer 1 und 2 gilt für die Bekanntmachung entsprechend. Einwendungsbefugt sind Personen, deren Belange durch die nachträgliche Anordnung berührt werden, sowie Vereinigungen, welche die Anforderungen von § 3 Absatz 1 oder § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Für die Entscheidung über den Erlass der nachträglichen Anordnung gilt § 10 Absatz 7 bis 8a entsprechend.

(1b) Absatz 1a gilt für den Erlass einer nachträglichen Anordnung entsprechend, bei der von der Behörde auf Grundlage einer Verordnung nach § 7 Absatz 1b oder einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 1b weniger strenge Emissionsbegrenzungen festgelegt werden sollen.

(2) Die zuständige Behörde darf eine nachträgliche Anordnung nicht treffen, wenn sie unverhältnismäßig ist, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Anordnung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anordnung angestrebten Erfolg steht; dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Darf eine nachträgliche Anordnung wegen Unverhältnismäßigkeit nicht getroffen werden, soll die zuständige Behörde die Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 ganz oder teilweise widerrufen; § 21 Absatz 3 bis 6 sind anzuwenden.

(2a) § 12 Absatz 1a gilt für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie entsprechend.

(2b) Abweichend von Absatz 2a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn

1.
wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und die Behörde dies begründet oder
2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
§ 12 Absatz 1b Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Absatz 1a gilt entsprechend.

(3) Soweit durch Rechtsverordnung die Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 abschließend festgelegt sind, dürfen durch nachträgliche Anordnungen weitergehende Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen nicht gestellt werden.

(3a) Die zuständige Behörde soll von nachträglichen Anordnungen absehen, soweit in einem vom Betreiber vorgelegten Plan technische Maßnahmen an dessen Anlagen oder an Anlagen Dritter vorgesehen sind, die zu einer weitergehenden Verringerung der Emissionsfrachten führen als die Summe der Minderungen, die durch den Erlass nachträglicher Anordnungen zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten bei den beteiligten Anlagen erreichbar wäre und hierdurch der in § 1 genannte Zweck gefördert wird. Dies gilt nicht, soweit der Betreiber bereits zur Emissionsminderung auf Grund einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 oder einer Auflage nach § 12 Absatz 1 verpflichtet ist oder eine nachträgliche Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 getroffen werden soll. Der Ausgleich ist nur zwischen denselben oder in der Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren Stoffen zulässig. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für nicht betriebsbereite Anlagen, für die die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt ist oder für die in einem Vorbescheid oder einer Teilgenehmigung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 festgelegt sind. Die Durchführung der Maßnahmen des Plans ist durch Anordnung sicherzustellen.

(4) Ist es zur Erfüllung der Anordnung erforderlich, die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage wesentlich zu ändern und ist in der Anordnung nicht abschließend bestimmt, in welcher Weise sie zu erfüllen ist, so bedarf die Änderung der Genehmigung nach § 16. Ist zur Erfüllung der Anordnung die störfallrelevante Änderung einer Anlage erforderlich, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und wird durch diese Änderung der angemessene Sicherheitsabstand erstmalig unterschritten, wird der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten oder wird eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst, so bedarf die Änderung einer Genehmigung nach § 16 oder § 16a, wenn in der Anordnung nicht abschließend bestimmt ist, in welcher Weise sie zu erfüllen ist.

(4a) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung angeordnet werden. Nach der Einstellung des gesamten Betriebs können Anordnungen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 ergebenden Pflichten nur noch während eines Zeitraums von einem Jahr getroffen werden.

(4b) Anforderungen im Sinne des § 12 Absatz 2c können auch nachträglich angeordnet werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4b gelten entsprechend für Anlagen, die nach § 67 Absatz 2 anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.