Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 30. Sept. 2015 - Au 4 K 14.1296, Au 4 K 14.1297, Au 4 K 14.1303

published on 30/09/2015 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 30. Sept. 2015 - Au 4 K 14.1296, Au 4 K 14.1297, Au 4 K 14.1303
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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg

Aktenzeichen: Au 4 K 14.1296

Au 4 K 14.1297

Au 4 K 14.1303

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 30. September 2015

4. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1021

Hauptpunkte:

Klage gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung von drei Windkraftanlagen;

Schutzbedürftigkeit nach TA Lärm;

Abgrenzung Dorfgebiet/(allgemeines) Wohngebiet;

Einwände gegen Schallimmissionsprognose;

Software WindPRO/DECIBEL;

Tieffrequenter Schall/Infraschall;

Schattenwurf;

Vorprüfung UVP-Pflichtigkeit des Einzelfalls;

Aufhebungsanspruch nach UmwRG nur, wenn Klagebefugnis für sämtliche sechs WKA besteht, wegen derer Vorprüfung durchzuführen ist;

Dokumentation der Vorprüfung des Einzelfalls;

Keine Heranziehung der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung

Rechtsquellen:

In den Verwaltungsstreitsachen

...

- Kläger -

zu 1 und 2 bevollmächtigt: ...

gegen

...

- Beklagter -

beigeladen im Verfahren Au 4 K 14.1296: ...

bevollmächtigt: ...

beigeladen in den Verfahren Au 4 K 14.1297 und Au 4 K 14.1303: ...

bevollmächtigt: ...

wegen

WEA Gemarkung ... - Au 4 K 14.1296

WEA 1 Gem. ... Fl. Nrn. ..., ..., ... - Au 4 K 14.1297

WEA 2 Gem. ... Fl. Nr. ... - Au 4 K 14.1303

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 4. Kammer,

durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den ehrenamtlichen Richter ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. September 2015 am 30. September 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klagen werden abgewiesen.

II.

Die Kosten der Verfahren einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen haben die Kläger als Gesamtschuldner zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen zwei immissionsschutzrechtliche Genehmigungen betreffend die Errichtung und den Betrieb von insgesamt drei Windenergieanlagen (Nordex N117/2400; Nabenhöhe: 140,6 m; Gesamthöhe: 199,4 m).

Über jeweils eigene Projektgesellschaften stellte der gleiche Unternehmer am 23. Dezember 2013 beim Beklagten drei Anträge auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von insgesamt sechs Windkraftanlagen: Einer Windkraftanlage auf der Fl.Nr. ... der Gemarkung ... (Gemeinde ...), einer Windkraftanlage auf Fl.Nrn. ..., ... und ... und einer Windkraftanlage auf Fl.Nr. ... der Gemarkung ... (Gemeinde ...) sowie zwei Windkraftanlagen auf Fl.Nrn. ... der Gemarkung ... und einer Windkraftanlage auf Fl.Nr. ... der Gemarkung ... (jeweils Stadt ..., im Genehmigungsverfahren als „Windkraft ...“ bezeichnet).

Streitgegenständlich sind die drei Anlagen auf dem Gebiet der Gemeinde ... und der Gemeinde ... (Au 4 K 14.1296 - Fl.Nr. ... Gemarkung ...; Au 4 K 14.1297 - Fl.Nrn. ..., ... und ... Gemarkung ...; Au 4 K 14.1303 - Fl.Nr. ... der Gemarkung ...).

Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohnanwesen bebauten Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ... (Gemeinde ...). Die Entfernung zu den drei streitgegenständlichen Windkraftanlagen beträgt nach den jeweils leicht voneinander abweichenden Angaben der Beteiligten zwischen ca. 1.000 m (Windkraftanlage auf Fl.Nr. ... Gemarkung ...) und ca. 1.300 - 1.400 m (Windkraftanlage auf Fl.Nr. ... Gemarkung ...).

Das Anwesen der Kläger wurde in der vom Vorhabensträger vorgelegten Schallimmissionsberechnung als Immissionsort P festgelegt und hierfür unter Berücksichtigung aller sechs beantragten Windenergieanlagen eine maximale Schallimmission von 35,3 dB(A) errechnet. In der vom Vorhabenträger vorgelegten Schattenwurfberechnung wurde das Anwesen der Kläger als Immissionsort AJ festgelegt und hierfür unter Berücksichtigung aller sechs beantragten Windenergieanlagen eine astronomisch maximal mögliche Beschattung von 22,25 Stunden/Jahr und 26 Minuten/Tag errechnet.

Mit Bescheid vom 29. Juli 2014 erteilte der Beklagte die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die beiden Windkraftanlagen auf ... Flur. Mit Bescheid vom 6. August 2014 erteilte der Beklagte die Genehmigung für die Windkraftanlage auf Fl.Nr. ... der Gemarkung ... Mit Bescheid vom 11. September 2014 erteilte der Beklagte die Genehmigung für die drei Windkraftanlagen auf dem Gebiet der Stadt ...

Die Erteilung der beiden (streitgegenständlichen) Genehmigungen für die Windkraftanlagen auf ... und ... Flur wurden im Amtsblatt des Landkreises ...-... am 11. August 2014 bekannt gemacht. Die Erteilung der (nicht streitgegenständlichen) Genehmigung vom 11. September 2014 für die Windkraftanlagen auf dem Gebiet der Stadt ... wurde im Amtsblatt des Landkreises ...-... am 15. September 2014 bekannt gemacht. Bekannt gemacht wurde jeweils ferner, dass nach einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles keine Umweltverträglichkeitsprüfung für die Vorhaben erforderlich sei (§§ 3a Satz 1, 3c Satz 1 UVPG i. V. m. Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zum UVPG).

Die beiden streitgegenständlichen Genehmigungen vom 29. Juli 2014 und vom 6. August 2014 setzen jeweils unter Nr. 6.2.2.2 Immissionsrichtwertanteile für die Windkraftanlage(n) bezüglich zweier Immissionsorte auf ... Flur (IO Y und IO Z) eines Immissionsorts auf ... Flur (IO B) fest. Unter Nr. 6.2.2.3 ist bestimmt, dass zur Einhaltung der unter Nr. 6.2.2.2 festgesetzten Immissionsrichtwertanteile ein Schalleistungspegel von 105 dB(A) nicht überschritten werden darf. In diesem Pegel seien alle Zuschläge für eine eventuelle Impuls- oder Tonhaltigkeit der Anlage enthalten.

Zur Begründung dieser Nebenbestimmungen zum Lärmschutz ist u. a. ausgeführt: Nach der vom Vorhabenträger vorlegten Schallimmissionsberechnung lägen lediglich die untersuchten Immissionsorte B, Y und Z im Einwirkungsbereich der Windkraftanlagen, nur diese seien daher bei der immissionsschutzfachlichen Beurteilung zu berücksichtigen. Bei allen anderen Immissionsorten würden die zulässigen Nachtimmissionsrichtwerte um 10 dB(A) unterschritten. Die Prüfung der Vorbelastung im Sinne der TA Lärm sei bei isolierter Betrachtungsweise nur für die Immissionsorte B und Y erforderlich gewesen. Da neben der jeweils genehmigungsgegenständlichen Windenergieanlage(n) die summarische Betrachtung der durch die in der Umgebung beantragten weiteren Windenergieanlagen verursachten Geräusche einfließen müsse, werde ein Immissionsrichtwertanteil festgelegt, damit in der Summe aller einwirkenden Windkraftanlagen die immissionsschutzfachlichen Belange des Lärmschutzes gewahrt blieben. Immissionsrichtwertanteile würden deshalb festgesetzt, da die Errichtung weiterer zusätzlicher Windkraftanlagen im Bereich der zukünftigen Konzentrationszone (noch in Aufstellung befindliche Planung der Gemeinde ...) oder weiterer zukünftiger Konzentrationszonen in der Umgebung der Immissionsorte nicht ausgeschlossen werden könne. Die Immissionsrichtwertanteile würden gemäß den Hinweisen des Landesausschusses für Immissionsschutz (LAI) vom 8. März 2005 ermittelt. Die Beurteilungspegel der Immissionsprognose würden mit dem typischen Wert der Serienstreuung (Unsicherheit bei der Vermessung der WKA) um einen Zuschlag von 2 dB(A) erhöht.

Unter Nr. 6.2.2.6 der Bescheide ist wortgleich bestimmt, dass die astronomisch maximale mögliche Beschattungsdauer an allen Immissionsorten den Wert von 30 Minuten pro Tag bzw. 30 Stunden pro Jahr nicht überschreiten darf.

Die Kläger ließen gegen die Bescheide vom 29. Juli 2014 und vom 6. August 2014 am 1. September 2014 Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg erheben und beantragen,

die Bescheide des Landratsamts ...-... vom 29.7.2014 Az. ... und vom 6.8.2014 Az.: ... aufzuheben.

Mit Schreiben an das Verwaltungsgericht Augsburg vom 24. September 2014 teilte der Beklagte mit, er beabsichtige, entsprechend § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO folgende Unterlagen nicht zugänglich zu machen:

1. Vertrag über die Übernahme von Abstandsflächen und die Einräumung eines Rotorrechts für den Betrieb von Windenergieanlagen;

2. Gestattungsvertrag zur Errichtung und zum Betrieb von Windkraftanlagen;

3. spezielle artenschutzrechtliche Prüfung;

4. ergänzende Antragsunterlagen zum Rotmilan;

5. landschaftspflegerischer Begleitplan;

6. UVP-Vorprüfung;

7. sämtliche Verfahrensakten, welche sich auf die vorgenannten Unterlagen der Nrn. 1 bis 6 beziehen und Informationen daraus enthalten, insbesondere Gesprächsprotokolle, interne und externe Stellungnahmen, Notizen.

Die Beigeladenen hätten ein besonderes Interesse daran, dass die in diesen Unterlagen enthaltenen Informationen nicht verbreitet würden, weil sie für konkurrierende Planungen von Windkraftanlagen verwendet werden könnten. Die vertraglichen Unterlagen seien geheim zu halten, da die Vertragspartner der Beteiligten ein berechtigtes Interesse an der Vertraulichkeit der Vertragsinhalte hätten. Die genannten Unterlagen seien des Weiteren nicht entscheidungsrelevant, da rechtliche Interessen der Kläger durch die darin enthaltenen Informationen nicht betroffen seien.

Hierzu nahmen die Klägerbevollmächtigten am 14. Oktober 2014 dahingehend Stellung, dass die Voraussetzungen des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht vorlägen. Ein Geheimhaltungsinteresse des Beigeladenen werde nicht geschützt; geschützt werde nur das Interesse des Bundes oder eines Landes. Ebenso sei nicht ersichtlich, dass der Beklagte die Zustimmung der obersten Aufsichtsbehörde zur Verweigerung der Aktenvorlage beigebracht habe.

Die Aktenvorlageverpflichtung nach § 99 VwGO sei umfassend; sie entspreche dem Wesen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, wonach gemäß § 86 VwGO der Sachverhalt vom Amts wegen zu erforschen sei. Bei der Beurteilung der Frage, ob Geschäftsgeheimnisse vorlägen, sei ein strenger Maßstab geboten. Hinsichtlich der vom Beklagten genannten Aktenbestandteile Nrn. 1 und 2 sei schwerlich vorstellbar, dass sich aus den Unterlagen Informationen über die generelle Kreditwürdigkeit des Bauherrn oder sonstige Geschäftsgeheimnisse ableiten ließen. Hinsichtlich der vom Beklagten angeführten Aktenbestandteile Nrn. 3 bis 7 könne ein spezielles Geheimhaltungsinteresse schon deshalb nicht angenommen werden, da für diese Unterlagen ein Akteneinsichtsanspruch nach Art. 3 Abs. 1 BayUIG bestehe. Es handle sich unstreitig um Umweltinformationen. Der Ablehnungsgrund nach Art. 8 BayUIG liege nicht vor. Die Ablehnungsgründe seien grundsätzlich eng auszulegen, um entsprechend dem Grundsatz der praktischen Wirksamkeit die europarechtlichen Regelungen des Art. 4 Abs. 2 der Umweltinformationsrichtlinie und Art. 4 Abs. 4 des Aarhus-Übereinkommens zur Geltung zu bringen. Dass der Vorhabenträger möglicherweise betriebsrelevante Inhalte in die Unterlagen eingepflegt habe, könne nicht zu einer Verweigerung des Akteneinsichtsrechts führen, da es dies dem Ersteller der Unterlagen durch gezieltes Einfließenlassen von Betriebsgeheimnissen ermöglichen würde, einen Ablehnungsgrund nach Art. 8 BayUIG zu provozieren.

Die Beigeladenen beantragten jeweils mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2014,

die Klage abzuweisen.

Gleichzeitig nahmen die Beigeladenen zur Frage der vorzulegenden Akten Stellung. Nach nochmaliger Bewertung erkläre sie ihre Zustimmung zur Vorlage der UVP-Vorprüfung durch den Beklagten an das Gericht. Im Übrigen seien die vom Beklagten genannten Unterlagen nicht vorzulegen, da sie zum einen nicht entscheidungserheblich sein könnten und zum anderen geheimhaltungsbedürftige Informationen enthielten.

Die Pflicht zur Anforderung von Akten oder Unterlagen nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO gelte nur, sofern sie den konkreten Streitgegenstand beträfen und entscheidungserheblich seien. Auf unerhebliche Tatsachen beziehe sich die gerichtliche Aufklärungspflicht von vornherein nicht. Über die Entscheidungserheblichkeit sei nicht im Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO zu entscheiden. Berufe sich die Behörde auf die Geheimhaltungsbedürftigkeit von Urkunden und Akten, müsse das Gericht der Hauptsache zunächst darüber entscheiden, ob es die zurückgehaltenen Unterlagen benötige, um den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzuklären.

Die Verträge über die Übernahme von Abstandsflächen und die Einräumung von Rotorrechten seien nicht entscheidungserheblich. Die schuldrechtliche Verpflichtung des betreffenden Grundstückseigentümers sei für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung unerheblich. Gleiches gelte für den Gestattungsvertrag zur Errichtung und zum Betrieb von Windkraftanlagen.

Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung diene einzig und allein der Sicherstellung der Einhaltung der Vorgaben aus dem Bundesnaturschutzgesetz. Diese Vorgaben lägen nur im öffentlichen Interesse, seien daher nicht drittschützend und somit nicht entscheidungserheblich. Gleiches gelte für die ergänzenden Unterlagen zum Rotmilan und den landschaftspflegerischen Begleitplan.

Außerdem seien die Unterlagen geheimhaltungsbedürftig. Bei den Gestattungsverträgen ergebe sich die Geheimhaltungsbedürftigkeit in erster Linie daraus, dass darin die Identität der Vertragspartner und wirtschaftliche Daten, insbesondere Vergütungen, enthalten seien. Die Beigeladene habe ein erhebliches Interesse daran, dass ihre Vertragspartner und Vertragsdetails nicht öffentlich würden.

Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung und die ergänzenden Unterlagen zum Rotmilan beschränkten sich nicht nur auf die konkreten Standorte. Vielmehr seien bei der Erstellung dieser Unterlagen 14 potentielle Standorte für Windkraftanlagen vollständig untersucht worden. Beantragt worden seien dann aber nur sechs dieser 14 Standorte. Die Einsichtnahme in die Unterlagen habe zur Folge, dass ein Dritter sich die entsprechenden Informationen für die eigene Projektierung von Windkraftanlagen zunutze machen könnte. Hier liege der Unterschied zu sonstigen Verfahren betreffend Windkraftanlagen. Im landschaftspflegerischen Begleitplan seien Informationen aus den artenschutzrechtlichen Untersuchungen enthalten. Deren Geheimhaltung würde ausgehöhlt, wenn der Begleitplan offen gelegt würde.

Ein schematisches Anfordern aller Verfahrensunterlagen bei der Behörde sei nicht zulässig, wenn von der Behörde die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Unterlagen geltend gemacht worden sei.

Der Verweis auf das BayUIG führe nicht weiter. Bei der Frage, welche Unterlagen von der Behörde dem Gericht vorzulegen seien, handelt es sich nicht um eine Frage der Akteneinsicht. Die gerichtliche Vorlagepflicht hänge nicht davon ab, ob es sich bei den Unterlagen um Informationen nach dem UIG handele.

Zur Frage der vorzulegenden Akten nahmen der mit Schreiben vom 22. Oktober 2014 und die Klägerbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2014 weiter Stellung.

Mit Schreiben vom 2. Dezember 2014 teilte die Kammer den Beteiligten Folgendes mit: Für den vor Einleitung eines Zwischenverfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO erforderlichen Beweisbeschluss reichten die dem Gericht übermittelten Informationen und Unterlagen weder in Bezug auf die angefochtenen Bescheide insgesamt noch hinsichtlich der vom Beklagten und Beigeladenen als zurückhaltungsbedürftig bezeichneten Unterlagen aus. Dem Gericht lägen keinerlei Behördenakten vor. Auch die bislang von den Beteiligten übermittelten Stellungnahmen bildeten für die Kammer keine zureichende Grundlage für eine Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit der zurückgehaltenen Unterlagen. Es sei nicht Zweck des Verfahrens nach § 99 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 VwGO, dass das Gericht der Hauptsache vorab - zumal ohne jegliche Behördenakten - in einem Beweisbeschluss eine materiellrechtliche Beurteilung des Rechtsstreits kundtue und auf dieser Grundlage die relevanten Behördenakten erst ausgewählt würden. Daher werde der Beklagte aufgefordert, zunächst sämtliche die streitgegenständlichen Anlagen betreffenden Behördenakten vorzulegen, soweit nicht aus seiner Sicht die Voraussetzungen des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO erfüllten. Anschließend erhielten die Klägerbevollmächtigten die beantragte Einsicht in die Akten. Sollte die Kammer nach Vorlage der Behördenakten sowie Einreichung von Schriftsätzen feststellen, dass sie für das weitere gerichtliche Verfahren und gegebenenfalls eine abschließenden Entscheidung bislang zurückgehaltene Unterlagen benötige, werde, soweit erforderlich, ein Beweisbeschluss zu einem späteren Zeitpunkt ergehen.

Mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 (Eingang bei Gericht: 29.12.2014) legte der Beklagte die Behördenakten vor. Von der Vorlage aus nahm er folgende Unterlagen, die aus seiner Sicht die Voraussetzungen des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO erfüllten:

1. landschaftspflegerischer Begleitplan

2. spezielle artenschutzrechtliche Prüfung

3. ergänzende Antragsunterlagen zum Rotmilan

4. Vertrag über die Übernahme von Abstandsflächen und die Einräumung eines Rotorrechts für den Betrieb von Windenergieanlagen

5. Gestattungsvertrag zur Errichtung und zum Betrieb von Windkraftanlagen

6. sämtliche Verfahrensakten, welche sich auf die vorgenannten Unterlagen der Nrn. 1 bis 5 beziehen und Informationen daraus enthalten, insbesondere Gesprächsprotokolle, interne und externe Stellungnahmen, Notizen.

Der Beklagte sei der Ansicht, dass diese Unterlagen den Klägern weder im Rahmen des BayVwVfG, noch im Rahmen des UIG zugänglich gemacht werden könnten, da sie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beinhalteten. Daher würden diese Unterlagen gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch im Klageverfahren nicht übermittelt. Für die unter Nr. 1 bis 3 aufgeführten naturschutzfachlichen Unterlagen gelte, dass darin Informationen enthalten seien, an deren Nichtverbreitung die Beigeladene ein berechtigtes Interesse habe: Die insgesamt 14 untersuchten Standorte seien maßgeblich für die Entscheidung der Antragstellung gewesen und könnten theoretisch auch als Grundlage für weitere Investitionen dienen. Die Herausgabe der Daten könne zu einer wirtschaftlichen Benachteiligung der Beigeladenen führen. Die unter Nr. 4 und 5 genannten Unterlagen seien dem Wesen nach geheim zu halten, da sie persönliche Daten enthielten, für deren Bekanntgabe kein öffentliches Interesse bestehe.

Mit Schriftsatz vom 27. Februar 2015 stellten die Klägerbevollmächtigten den Antrag:

1. Es wird gemäß § 99 Abs. 2 VwGO festgestellt, dass die Verweigerung der Vorlage von Urkunden und Aktenteile durch den Beklagten rechtswidrig ist.

2. Der Beklagte wird verpflichtet, die nicht vorgelegten Urkunden und Akten dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Verweigerung der Akteneinsicht stelle sich als rechtswidrig dar, da die Voraussetzungen des § 99 Abs. 1 VwGO nicht gegeben seien. Eine Zustimmung der obersten Aufsichtsbehörde liege offensichtlich nicht vor. Darüber hinaus seien auch die Voraussetzungen für die Geheimhaltung nicht gegeben.

Der Beklagte nahm hierzu mit Schriftsatz vom 12. März 2015 dahingehend Stellung, er halte an seiner bisherigen Auffassung fest, dass die streitgegenständlichen Unterlagen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthielten und darüber hinaus keine Entscheidungsrelevanz für die Hauptsache besäßen.

Mit Schriftsatz vom 20. März 2015 begründeten die Kläger ihre Klage. Ausweislich des von der Beigeladenen vorgelegten schalltechnischen Gutachtens sei am Immissionsort P, welcher dem Anwesen der Kläger entspräche, tags und nachts eine Lärmbelastung von 35,3 dB(A) durch den Betrieb der Windkraftanlagen zu erwarten. Gleichwohl seien für diesen Immissionsort keine Auflagen zum Schallschutz aufgenommen worden.

Gemäß der Schattenwurfberechnung der Beigeladenen werde am Immissionsort AJ, der dem Anwesen der Kläger entspräche, mit einem periodischen Schattenwurf von 22,25 Stunden im Jahr und 26 Minuten pro Tag gerechnet. In den streitgegenständlichen Bescheiden sei jedoch hierzu unter 6.2.2.6 ff. lediglich undifferenziert geregelt worden, dass an allen Immissionsorten eine bestimmte Beschattungsdauer nicht überschritten werden dürfe. Aus dem Bescheid lasse sich nicht entnehmen, wo die Immissionsorte lägen und von welchem Windrad welche Beschattung zu erwarten sei. Die Auflage sei daher wegen Unbestimmtheit nicht vollziehbar, die Kläger seien nicht hinreichend in ihren Rechten geschützt. Es sei unklar, ob sich die Regelung auf jedes Windrad beziehen solle, auf die jeweilige Genehmigung oder auf alle drei Windräder. Diese Unklarheit könne dazu führen, dass der Bescheid dahingehend auszulegen sei, dass die Beschattung von 30 Stunden im Jahr und 30 Minuten pro Tag pro Windrad gemeint sei, womit faktisch eine Beschattung von maximal 90 Stunden im Jahr und 90 Minuten pro Tag zugelassen werde. In jedem Fall werde die Auflage so zu verstehen sein, dass die Beschattung pro Bescheid gelte, wodurch durch beide Bescheide 60 Stunden Beschattung pro Jahr und 60 Minuten pro Tag zugelassen würden. Damit würden die Richtwerte um das Doppelte überschritten. Damit gingen auch die im Bescheid vorgesehenen Abschaltregelungen ins Leere.

Außerdem gewährten die streitgegenständlichen Genehmigungen unzureichende Auflagen in Bezug auf den hörbaren Luftschall. Es fehlten zudem Auflagen zu tieffrequenten Geräuschen und Infraschall.

Der Beklagte habe bezüglich des maßgeblichen Immissionsrichtwerts zu Unrecht auf ein Dorfgebiets abgestellt. Vielmehr sei für den Bereich des klägerischen Grundstücks eine Einstufung als reines Wohngebiet im Sinne von § 3 BauNVO zutreffend. Den maßgeblichen Bebauungszusammenhang bilde die Siedlung östlich der ... Straße (Kreisstraße ...) bis zum ... Auf dieser Seite der ...er Straße befänden sich ausschließlich Wohnnutzungen. Die ... Straße trenne aufgrund ihrer Dimensionierung das Gebiet von den landwirtschaftlichen Nutzungen auf der westlichen Seite der ...er Straße. Der östliche Bereich sei als eigener Bebauungszusammenhang anzusehen, der auch ausreichendes Gewicht aufweise. Damit seien die Immissionsrichtwerte für reine Wohngebiete (tags 50 dB(A), nachts 35 dB(A)) einzuhalten.

Ausweislich des von der Beigeladenen vorgelegten schalltechnischen Gutachtens sei am Anwesen der Kläger mit einer Lärmbelastung von 35,3 dB(A) zu rechnen. Damit seien die maßgeblichen Immissionsrichtwerte bereits voll ausgeschöpft. Eine Vorbelastung durch gewerbliche Nutzungen sei dabei noch nicht berücksichtigt. Vorbelastungen habe der Beklagte auch nicht geprüft. Es bestünden jedoch diverse gewerbliche Anlagen im Einwirkbereich des klägerischen Anwesens, wie die östlich gelegene Bauschuttdeponie, die nördlich gelegene Biogasanlage, die nördlich gelegenen Putenställe und die nördlich gelegene Ziegelei. Anderes gelte nur dann, wenn das Grundstück nicht im Einwirkbereich liege (Unterschreitung der Beurteilungspegel um 10 dB(A)). Selbst in dem Fall, dass das 6 dB(A)-Kriterium nach Nr. 3.2.1, Abs. 2 der TA Lärm eingehalten werde, müsse die Vorbelastung berücksichtigt werden, da die Genehmigung auch dann zu versagen sei, wenn aufgrund der Vorbelastung die Immissionsrichtwerte bereits so weit ausgeschöpft seien, dass eine weitere Überschreitung nicht mehr zulässig sei. In jedem Fall habe die am 8. August 2014 erteilte Genehmigung für die Windenergieanlage auf Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., die Vorbelastung durch die zwei am 29. Juli 2014 genehmigten Windkraftanlagen auf ... Flur berücksichtigen müssen.

Zudem sei das zugrunde liegende Schallgutachten fehlerhaft; damit sei vorhersehbar, dass die Auflagen zum Lärmschutz nicht eingehalten werden könnten. Die von der Beigeladenen verwendete Software WindPRO nutze ein stark vereinfachendes Luft- und Temperaturschichtungsmodell, um zu einem Wind-/Ertragsergebnis für den Windpark bei neutralem Profil zu kommen. Hierauf setze das Programm-Modul „DECIBEL“ auf. Gerade im Herbst, Winter und Frühjahr, also in den windstärksten Zeiten des Jahres, herrschten regional in der Nacht jedoch in der Regel stabile, teils auch labile Luft- und Temperaturschichten und nicht neutrale. Die Verwendung des neutralen Profils sei daher fehlerhaft. Weiterhin sei in dem Gutachten lediglich von einem starren meteorologischen Koeffizienten von 2,0 dB ausgegangen worden. Dies schlage sich dann auch in den sog. Cmet-Werten nieder, die zur Korrektur der vor Ort herrschenden meteorologischen Verhältnisse angenommen wurden. Gerade auch im Landkreis ...-... gebe es sehr häufig Inversionswetterlagen, die eigentlich wesentlich höherer, realistischer Annahmen bedürften. Die Korrektur spiegle somit nicht die tatsächlichen Verhältnisse wider und führe rechnerisch zu geringeren Ergebnissen, als dies in der Realität der Fall sein werde.

Darüber hinaus sei die Ton- und Impulshaltigkeit der Anlagen nicht zutreffend bewertet worden. Die Nordex-Anlagen emittierten ab einem Teillastbetrieb impulshaltige Geräusche. Selbst beim Stillstand der Anlagen sei bei entsprechendem Wind, allein durch die erzeugte Eigenfrequenz der Mastbauten, eine deutliche Tonalität wahrzunehmen.

Fehlerhaft sei auch die Verwendung der Bewertungsgrundlage DIN ISO 9613-2 zur Berechnung der Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien. Diese Norm sei nur für bodennahe Schallquellen (bis 30 m Höhe) entwickelt und festgelegt worden. Ihre Anwendung für heutige Windenergieanlagen führe also zwangsläufig zu massiven Fehlern der Berechnung. Ferner sei die Norm nur anwendbar bei einer kugelförmigen Punktwelle bei konstanter Verteilung der Abstrahlung des Schalls an der Oberfläche, erfasse nur bodennahe Dämpfungseffekte, definiere die geschätzte Genauigkeit von +/- 3 dB nur für mittlere Höhen von Quelle und Empfänger zwischen 5 m und 30 m bei einem Abstand zwischen Quelle und Empfänger von 1.000 m und 100 m und könne die geschätzte Genauigkeit von +/- 3 dB nur dann erreichen, wenn keine Reflexionen und Abschirmungen aufträten und wenn das für die Berechnung der Dämpfung des Schalls festgelegte Verfahren speziell aus Oktavband-Algorithmen für Bandmittelfrequenzen von 63 Hertz bis 8 Kilohertz bestehe.

Bei Windenergieanlagen würden die Schallimmissionen jedoch durch das Gesamtsystem (Gründung, Monopile, Rotorblätter, Gondel, Betrieb) verursacht. Es sei äußerst fragwürdig, ob das System einer Windenergieanlage mit einer Höhe des Rotormittelpunkts von über 100 m und einem Rotordurchmesser von 114 m als eine kugelförmige Punktwelle mit einer Abstrahlfläche von 1 m bei gleich verteilter Abstrahlung des Schalls betrachtet werden könne. Eine gleich verteilte Abstrahlung des Schalls werde nicht annähernd erreicht. Die Zweifel an der Berechnungsmethode seien so gravierend, dass sich eine Anwendung der DIN ISO 9631-2 verbiete. Aufgrund der genannten Fehler sei mit einer deutlich erheblicheren Belastung der Kläger zu rechnen.

Die Kläger würden auch nicht vor tieffrequentem Schall geschützt. Nach Ziffer 7.3 TA Lärm sei die Frage, ob von Geräuschen, die vorherrschende Energieanteile im Frequenzbereich unter 90 Hertz besäßen (tieffrequente Geräusche) schädliche Umwelteinwirkungen ausgingen, im Einzelfall nach den örtlichen Verhältnissen zu beurteilen. Bei Windkraftanlagen der hier in Rede stehenden Dimensionen sei grundsätzlich davon auszugehen, dass tieffrequente Geräusche erzeugt würden. Gerade durch die sehr häufig auftretenden Inversionswetterlagen gebe es in den tiefen Frequenzbereichen wesentlich weitere Übertragungen des Schalls als sonst üblich. Weder sei jedoch in dem von der Beigeladenen vorgelegten Gutachten tieffrequentem Schall nachgegangen worden, noch enthielten die Bescheide Auflagen in dieser Hinsicht.

Zudem würden die Kläger nicht hinreichend vor Infraschall geschützt (Luftschall unterhalb der Frequenz von 20 Hertz).

Infraschall mit hohen Intensitäten habe erhebliche Wirkungen insbesondere auf das Herz-Kreislauf-System. Wirkungen, wenn Menschen sehr lange Infraschall mit niedrigem Pegel ausgesetzt seien, seien wenig erforscht. Zahlreiche Forschungsbeiträge gingen jedoch bei Langzeitexposition von deutlichen Gesundheitsgefährdungen aus. Die bisher durchgeführten Studien zur Ermittlung des Infraschalls seien nicht repräsentativ, da diese mit wesentlich kleineren Anlagen durchgeführt worden seien. Größere Anlagen mit größeren Rotorblättern könnten deutlich mehr Infraschall erzeugen. Die Gesundheitsgefährdung durch Infraschall sei noch nicht abschließend geklärt, was sich auch daraus ergebe, dass die Novellierung der maßgeblichen DIN 45680 noch immer nicht über den Entwurfsstand hinausgegangen sei.

Da eine Unsicherheit bezüglich Gesundheitsgefährdungen bestehe, würde gegen den Vorsorgegrundsatz des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG verstoßen. Das für den Vorsorgegrundsatz notwendige Gefährdungspotenzial sei gegeben. Im vorliegenden Fall sei der Verstoß gegen den Vorsorgegrundsatz ausnahmsweise drittschützend. Der Vorsorgegedanke ließe sich hier individualisieren. Die Argumente, die im Atomrecht zur Bejahung einer drittschützenden Wirkung der dortigen vorsorgebezogenen Dosisgrenzwerte führten, seien zu übertragen. Im vorliegenden Fall bestünden auch keine brauchbaren Grenzwerte für Infraschall, so dass, wie im Atomrecht, fehlende bzw. unzureichende Schutzwerte ersetzt würden. Jedenfalls habe der Beklagte anhand des Entwurfs der DIN 45680 eine Belastung durch Infraschall abschätzen müssen.

Darüber hinaus verletze die Genehmigung die Kläger auch in ihren Rechten auf Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung. Es sei nicht auszuschließen, dass es bei ordnungsgemäßer Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung mit Öffentlichkeitsbeteiligung zu einer Nichtzulassung der Anlagen am geplanten Standort gekommen wäre und dies für die Kläger zu einer Verbesserung materiellen Rechte in Bezug auf die Belastung durch Immissionen geführt hätte.

Vorliegend habe es einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c Satz 1 UVPG bedurft (Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zum UVPG). Die vom Beklagten durchgeführte allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls entspreche nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG. Die Beigeladene habe hierzu eine Dokumentation vom 20. Januar 2014 vorgelegt. Das Ergebnis sei jedoch nicht nachvollziehbar, weil der Sachverhalt nicht vollständig und zutreffend erfasst worden sei.

Die UVP-Vorprüfung lasse insbesondere jegliche Auseinandersetzung mit dem Schutzgut „Tiere“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UVPG vermissen. Eine Auseinandersetzung habe sich jedoch aufgedrängt, da der Beklagte gewusst habe, dass in der Region eine Vielzahl von Rotmilansichtungen erfolgt sei. Im Windkrafterlass seien für Rotmilanhorste ein zwingender Abstand von 1.000 m und ein regelmäßiger Abstand von 6.000 m vorgesehen. Letzterer sei hier bei weitem unterschritten.

Die von der Beigeladenen vorgelegte UVP-Vorprüfung verweise auf die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung und lasse nicht erkennen, wie diese in die UVP-Vorprüfung eingeflossen sei. Der Beklagte weigere sich rechtswidrig, diese vorzulegen.

Außerdem werde das Schutzgut Kultur- und Sachgüter fehlerhaft berücksichtigt. Die von der Beigeladenen vorgelegte UVP-Vorprüfung gehe davon aus, dass im Untersuchungsgebiet keine geschützten Denkmäler vorlägen. Jedoch befänden sich in unmittelbarer Nähe zu den Anlagen die landschaftsprägenden Baudenkmäler Kloster ... (...), die ehemalige Deutschordenskomturei ... und die mittelalterlichen frühzeitlichen Vorgängerbauten dieser Deutschordenskomturei. Das Landesamt für Denkmalpflege habe ein Gutachten gefordert und den Beklagten gebeten, mit einer Zulassungsentscheidung zuzuwarten. Der Beklagte habe eigenmächtig festgelegt, dass überschlägig von keinen negativen Auswirkungen ausgegangen werden könne.

Die Kläger könnten sich auf die fehlende Unterlassung der Umweltverträglichkeitsprüfung auch als drittschützendes Recht berufen. Ein weiter und effektiver Zugang zu den Gerichten setze voraus, dass die Verfahrensfehler der Umweltverträglichkeitsprüfung selbstständig gerügt werden könnten. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs folge aus der UVP-Richtlinie ein eigenständiges Recht des betroffenen Einzelnen auf Bewertung der Umweltauswirkungen des fraglichen Projekts durch die zuständigen Stellen und auf Anhörung. Die betroffene Öffentlichkeit müsse daher, im Einklang mit dem Ziel, ihr einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren, zur Stützung eines Rechtsbehelfs, mit dem die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen im Sinne der Richtlinie angefochten werde, grundsätzlich jeden Verfahrensfehler geltend machen können. Zu einer versteckten Popularklage komme es in solchen Fällen nicht, weil nach § 2 Abs. 6 Satz 2 UVPG die betroffene Öffentlichkeit auf diejenigen begrenzt werde, die durch die Zulassungsentscheidung in ihren Belangen berührt würden.

Der Beklagte beantragte mit Schreiben vom 19. Mai 2015,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führte er aus, dass die Klage zwar zulässig sei, weil sich das Anwesen der Kläger möglicherweise im Einwirkungsbereich der Windkraftanlagen bezüglich Lärm und Schattenwurf befinde. Unzutreffend sei jedoch, den Bereich des Anwesens der Kläger als reines Wohngebiet einzustufen. Aufgrund der Kleinräumigkeit des ... Ortsteils ... bilde dieser insgesamt den Maßstab der näheren Umgebung. Bei der Art der Nutzung sei planungsrechtlich ein weiterer Umgriff als Beurteilungsmaßstab zugrunde zu legen als beim Maß der Nutzung. Landwirtschaftliche Hofstellen, Gewerbebetriebe sowie Wohnhäuser seien mitprägend für die Gebietseinstufung. Das Gebiet habe eindeutig den Charakter eines klassischen Dorfgebietes.

Die Kläger könnten sich nicht darauf berufen, dass die Genehmigung unter Verstoß gegen das UVPG ergangen sei und ihnen deshalb ein Anspruch auf Aufhebung der Genehmigung nach § 4 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 des UmwRG zustehe. Zwar sei der Anwendungsbereich des UmwRG eröffnet. Aufgrund der insgesamt sechs genehmigten Anlagen auf ..., ... und ... Flur sei gemäß § 3c UVPG i. V. m. Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen gewesen. Auch könnten sich die Kläger als natürliche Personen nach § 4 Abs. 3 UmwRG i. V. m. § 61 Nr. 1 VwGO auf eine Verletzung des § 4 Abs. 1 UmwRG berufen, ohne dass es darüber hinaus der Feststellung einer Rechtsverletzung der Kläger im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO bedürfe. Allerdings könnten die Kläger einer Verletzung des § 4 Abs. 1 UmwRG nicht mit Erfolg rügen, denn es sei weder eine nach dem Gesetz erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder zumindest eine erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit unterblieben (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 UmwRG), noch könnten sie geltend machen, dass die durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVP genüge (§ 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG).

Der Beklagte habe die gebotene allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach den gesetzlichen Maßstäben durchgeführt mit dem Ergebnis, dass aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 zum UVPG angeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch die Errichtung und den Betrieb der Windkraftanlagen nicht zu erwarten seien und somit die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht notwendig sei. Die Rüge der Kläger, im Rahmen der Vorprüfung sei das Schutzgut Tiere, insbesondere die Avifauna, nicht berücksichtigt worden, sei nicht hinreichend substantiiert, da sie nicht erkennen lasse, auf welche Teile der Avifauna sich die Kläger im Detail berufen wollten. Der Vorwurf treffe überdies nicht zu. Der Beklagte habe sich im Genehmigungsverfahren ausführlich mit dem Schutzgut Tiere, insbesondere mit dem Tötungsrisiko kollisionsgefährdeter Vogel- und Fledermausarten, auseinandergesetzt und sei zu dem Ergebnis gelangt, dass sich die durch die Windkraftanlagen ergebenden Beeinträchtigungen nicht negativ auf die Erhaltungszustände betroffener Arten auswirkten. Unter Berücksichtigung von Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen seien keine durch die Errichtung der Windkraftanlage entscheidenden Schutzgüter nachhaltig betroffen, so dass keine Notwendigkeit für die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestanden habe. Gründe, die zu einer fehlerhaften Entscheidung des Beklagten geführt hätten, seien nicht ersichtlich. Daher sei insoweit die Zulässigkeit der Klage zu verneinen.

Die Klage sei unbegründet. Es seien keine Gründe ersichtlich, die darauf hindeuteten, dass die Kläger durch die Errichtung und den Betrieb der Windkraftanlagen in ihren subjektiven Rechten verletzt werden könnten.

Die Kläger seien keinen schädlichen Umwelteinwirkungen durch periodischen Schattenwurf ausgesetzt. Nach den Schattenwurf-Hinweisen des Länderausschusses für Immissionsschutz 2002 sei eine astronomisch maximal mögliche Beschattungsdauer von bis zu 30 Minuten täglich sowie von jährlich bis zu 30 Stunden zumutbar.

Aus der von der Beigeladenen vorgelegten Schattenwurfberechnung ergebe sich am Anwesen der Kläger (Immissionsort AJ) in der Summe aller einwirkenden Anlagen eine Dauer des periodischen Schattenwurfs von maximal 22 Stunden und 25 Minuten pro Jahr und maximal 26 Minuten pro Tag. Die Berechnungen gingen dabei davon aus, dass die Sonne täglich von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang scheine, die Rotorfläche immer senkrecht zur Sonneneinfallrichtung stehe und sich die Rotoren der Windkraftanlage immer drehten. Am Anwesen der Kläger werde somit weder die maximale tägliche Immissionsdauer noch die jährliche Immissionsdauer überschritten. Daher habe es in Bezug auf das klägerische Anwesen keiner detaillierten Regelung zur Begrenzung des periodischen Schattenwurfes bedurft.

Der Einwand der Kläger, dass eine differenzierte Betrachtung für die drei genehmigten Anlagen nicht möglich sei, sei unzutreffend. Die von der Beigeladenen vorgelegte Schattenwurfberechnung enthalte neben der Berechnung der Summenwirkung aller sechs betrachteten Windkraftanlagen auch eine Einzelberechnung der auf den jeweiligen Immissionsort einwirkenden Windkraftanlage. Die Schattenwurfberechnung sei zum Bestandteil der Genehmigung gemacht worden. Aus dieser gehe eindeutig hervor, um welche Immissionsorte es sich handle, wo diese lägen und wie die einzelnen Windkraftanlagen die jeweiligen Immissionsorte beschatteten. Damit sei der Vorwurf der Kläger, die Auflagen unter Nr. 6.2.2.6 seien zu undifferenziert, nicht nachvollziehbar. Die Auflage Nr. 6.2.2.6 beziehe sich ohne weiteres nicht allein auf die einzelnen streitgegenständlichen Windkraftanlagen, sondern auf alle insgesamt sechs Anlagen. Wäre dies anders beabsichtigt gewesen, so wäre in die Auflage eine entsprechende Formulierung aufgenommen worden. Da die Schattenwurfberechnung für alle drei Genehmigungsverfahren zusammen erstellt worden sei und Immissionsorte sowie Beschattungsdauergrad erkennen lasse, sei auch für die Beigeladene eindeutig nachzuvollziehen, an welche Auflagen sie sich zu halten habe.

Die Kläger seien auch keinen schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm ausgesetzt.

Dies gelte zunächst für den hörbaren Luftschall. Das Anwesen der Kläger sei in der Schall-Immissionsberechnung mit dem Immissionsort P berücksichtigt worden. Der in dem Bescheid festgesetzte Immissionsort Y liege wie folgt von den streitgegenständlichen Windkraftanlagen entfernt: 820 m von der Anlage Gemarkung ...; 1.450 m von der WEA 1 auf ... Flur; 1.070 m von der WEA 2 auf ... Flur. Sowohl im Hinblick auf die Summenwirkung der drei Windenergieanlagen als auch bei ausschließlicher Betrachtung der Geräuschimmissionen der einzelnen Windkraftanlage sei der im Genehmigungsbescheid festgesetzte Immissionsort Y der maßgebliche Immissionsort im Sinne der TA-Lärm. Für den Immissionsort P sei daher kein Immissionsrichtwertanteil festzusetzen gewesen. Bei Einhaltung der immissionsschutzbezogenen Auflagen im Genehmigungsbescheid (insbesondere des unter Ziffer 6.2.2.3 festgesetzten Schallleistungspegels) sei sichergestellt, dass auch am Anwesen der Kläger in der Summe aller einwirkenden Geräusche die Immissionsrichtwerte eines Dorfgebiets von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts eingehalten seien. Beim Immissionsort Y sei von einer möglichen Gebietseinstufung als allgemeines Wohngebiet ausgegangen worden. Damit könnten die maßgeblichen Immissionsrichtwerte auch am Anwesen der Kläger unproblematisch eingehalten werden. Für die streitgegenständlichen drei Windenergieanlagen seien beim Anwesen der Kläger die maßgeblichen Immissionsrichtwerte durch die Teilbeurteilungspegel tags um mindestens 28 dB(A) und nachts um mindestens 13 dB(A) unterschritten. Die Bestimmung und Berücksichtigung einer Vorbelastung sei daher nicht erforderlich gewesen.

Unzutreffend sei auch die Auffassung der Kläger, dass eine Gesamtbetrachtung von Vorbelastungen bewusst unterblieben sei. Am Immissionsort des Anwesens der Kläger liege der zu erwartende Beurteilungspegel aller sechs genehmigten Windkraftanlagen in der Summe bei 35,3 dB(A) tags und nachts. Gehe man theoretisch davon aus, dass die auf den Immissionsort P einwirkenden Geräuschimmissionen gewerblicher und landwirtschaftlicher Nutzungen den zulässigen Immissionsrichtwert von 45 dB(A) nachts ausschöpften, so liege der Beurteilungspegel in der Summe bei 45,4 dB(A) nachts. Diese Pegelerhöhung um 0,4 dB(A) sei aus immissionsschutzfachlicher Sicht irrelevant. Im Ergebnis sei festzustellen, dass an dem genehmigungsrechtlich festgesetzten Immissionsort Y keine im Sinne der TA Lärm relevante Vorbelastung bestehe.

Die Einwände der Kläger gegen die Verwendung der Software WindPRO und die Anwendung der DIN ISO 9613 Blatt 2 für die Schall-Immissionsberechnung griffen nicht durch.

Bei diesem Prognoseverfahren handle es sich um ein etabliertes und fachlich anerkanntes Berechnungsverfahren. Es gebe keine anderen gleichwertigen oder besseren Rechenmodelle zur Prognose der durch Windkraftanlagen verursachten Geräuschimmissionen. Das Bayerische Landesamt für Umwelt habe in der Umgebung mehrerer Windkraftanlagen Immissionsmessungen durchgeführt, bei denen die Berechnungsergebnisse der mittels der Software WindPRO erstellten Schallimmissionsprognosen messtechnisch bestätigt worden seien.

Auch die Einwände der Kläger hinsichtlich eines starren meteorologischen Koeffizienten von 2,0 dB(A) griffen nicht durch. In der Schall-Immissionsberechnung sei der Wert der meteorologischen Korrektur auf null gesetzt worden. In der Regel ergebe sich bei hohen Schallquellen, wie bei Windkraftanlagen, für Cmet auch ein Wert von 0. Es könne daher von sicheren Berechnungsergebnissen ausgegangen werden.

Die der Genehmigung zugrunde liegenden Immissionsrichtwertanteile seien gemäß den Hinweisen des Länderausschusses für Immissionsschutz von 2005 „Schallimmissionsschutz von Windenergieanlagen“ ermittelt worden. Die Beurteilungspegel der Immissionsprognose seien mit dem typischen Wert der Serienstreuung (Unsicherheit bei der Vermessung der Windkraftanlage) um einen Zuschlag von 2 dB(A) erhöht worden. Die vorgelegte Schall-Immissionsberechnung stehe im Einklang mit diesen Hinweisen. Die Berechnungsergebnisse und die daraus resultierenden, festgesetzten Immissionsrichtwertanteile seien als sicher einzustufen.

Auch die Einwände der Kläger hinsichtlich Ton- und Impulshaltigkeit seien unzutreffend. Nach dem Windkrafterlass seien Windkraftanlagen in der Regel nicht geeignet, tonhaltige und impulshaltige Geräusche hervorzurufen. Außerdem begrenze Ziffer 6.2.2.3 der Bescheide den Schallleistungspegel der Windkraftanlage auf den Wert von 105 d(B)A. In diesem Wert des maximal zulässigen Schallleistungspegels seien Zuschläge für wider Erwarten auftretende ton- oder impulshaltige Betriebsgeräusche enthalten.

Auch die Anwendung der DIN ISO 9613-2 sei nicht zu beanstanden. Sie beruhe auf der TA Lärm (Anhang A 2.2). Die Verwendung dieser DIN sei in der Rechtsprechung anerkannt. Ob weiterer Forschungsbedarf bestehe, sei irrelevant.

Auch die Einwände der Kläger hinsichtlich tieffrequenten Schalls seien unzutreffend. Das Landesamt für Umwelt habe in anderen Gerichtsverfahren dargelegt, dass es bei Windkraftanlagen generell keine vorherrschenden Geräusche im Bereich unter 90 Hertz gebe. Demzufolge sei eine Einzelfallbeurteilung entbehrlich. In den der Genehmigung zugrunde liegenden Antragsunterlagen seien die Werte des Frequenzspektrums der Betriebsgeräusche der genehmigten Windkraftanlagen angegeben. Daraus bestätige sich, dass keine „vorherrschenden“ Energieanteile im Frequenzbereich unter 90 Hertz aufträten.

Bezüglich Infraschalls bestünden keine wissenschaftlich belegten Anhaltspunkte dafür, dass Windkraftanlagen an den üblicherweise mehreren 100 Meter entfernt liegenden Immissionsorten einen relevanten Beitrag zur Infraschallimmissionen lieferten. Dieser ergebe sich beispielsweise auch aus neueren Untersuchungen der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg, wonach die Infraschallpegel in der Umgebung von Windkraftanlagen auch im Nahbereich bei Abständen zwischen 150 m und 300 m deutlich unterhalb der menschlichen Hör- bzw. Wahrnehmungsschwelle gemäß DIN 45680 lägen. Bei Entfernungen von 650 m und 700 m hätten die G-bewerteten Infraschallpegel sowohl bei ein- als auch bei ausgeschalteten Anlagen zwischen 50 dB(G) und 75 dB(G) gelegen. Die rechtliche Unerheblichkeit einer Belästigung durch Infraschall sei auch durch die Rechtsprechung bestätigt.

Insoweit liege auch kein Verstoß gegen den Vorsorgegrundsatz nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG vor. Von einer potentiellen Gefahr könne nicht ausgegangen werden. Zudem sei der Vorsorgegrundsatz nicht drittschützend. Die Übertragung der Argumente aus dem Atomrecht zu den dortigen vorsorgebezogenen Dosisgrenzwerten auf das Immissionsschutzrecht scheide aus. Der drittschützende Charakter dieser Dosisgrenzwerte folge aus dem Umstand, dass sie fehlende bzw. unzureichende Schutzwerte ersetzten. Das Atomrecht unterscheide auch nicht in dem Maße zwischen Gefahrenabwehr und Vorsorge wie der immissionsschutzrechtliche Grunddichtenkatalog.

Auch seien Öffentlichkeitsrechte der Kläger aufgrund einer nicht durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung nicht verletzt. Lediglich eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c UVPG sei erforderlich gewesen. Diese Vorprüfung habe überschlägigen Charakter. Sie sei noch nicht darauf gerichtet, aufgrund einer detaillierten Untersuchung das Vorliegen nachteiliger Umweltauswirkungen festzustellen. Die Vorprüfung des Einzelfalls habe nur verfahrenslenkende Funktion. Sie sei auf die Einschätzung gerichtet, ob erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu besorgen seien. Die erforderlichen rechtlichen Maßstäbe seien eingehalten worden. Die Rügen der Kläger, das Schutzgut „Tiere“ sowie das Schutzgut „Kultur und Sachgüter“ seien nicht vollständig und zutreffend erfasst worden, seien unzutreffend. Hinsichtlich der Avifauna seien umfangreiche Bewertungen im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung gerade zu diesem Aspekt angestellt worden. Die dort gewonnenen Erkenntnisse seien ausdrücklich auch bei der allgemeinen Vorprüfung nach dem UVPG berücksichtigt worden. Neben der Auswertung der vorhandenen Fachdaten (Arten- und Biotopschutzprogramm Bayern, Artenschutzkartierung und Biotopkartierung) und der Befragung örtlicher Experten seien umfangreiche Untersuchungen im Auftrag des Vorhabenträgers im Jahre 2013 durchgeführt worden. In der Kombination dieser gewonnenen Daten sei gewährleistet gewesen, dass mögliche Wirkungen des Vorhabens im rechtlich geforderten Umfang erfasst und beurteilt wurden. Insbesondere sei eine intensive Auseinandersetzung mit dem Rotmilanvorkommen erfolgt.

Geprüft worden sei insbesondere der Rotmilanbrutverdacht im Eichholz östlich von ... (ca. 1,2 km südöstlich der Windkraftanlage auf ... Flur; ca. 1,7 km bzw. 2,0 km von den Windkraftanlagen in ... entfernt). Dieser vermutete Horst habe sich knapp außerhalb des 1 km-Radius (Anlage 2 Spalte 2 des Windkrafterlasses) und eindeutig innerhalb des 6 km-Prüfradius (Anlage 2 Spalte 3 des Windkrafterlasses) befunden. Eine „nähere Betrachtung“ nach dem Windkrafterlass sei durchgeführt worden. Eine erhöhte Aufenthaltswahrscheinlichkeit im Nahbereich der Anlagen sei danach nicht anzunehmen. Dieser Frage seien die von der Beigeladenen vorgelegten Unterlagen gezielt nachgegangen. Die dortigen Ausführungen seien aus Sicht des Beklagten korrekt und nachvollziehbar. Die Raumnutzung des Rotmilans verändere sich entsprechend der im Jahresverlauf variierenden Jagdbedingungen. Vor allem im Zeitraum der Jungenaufzucht fänden sich günstige Jagdbedingungen vornehmlich in grünlanddominierten und in kleinstrukturierten Landschaftsbereichen. Lockeffekte und Häufungen von Nahrungsflügen ließen sich am ehesten in diesem Zeitraum und vor allem in diesen Landschaftsbereichen feststellen. Entsprechende Nahrungshabitate seien jedoch in der näheren Umgebung um die streitgegenständlichen Windkraftanlagen nicht in größerem Umfang vorhanden. Die kleinflächigen Wiesenbestände am ... erfüllten diese Voraussetzungen nicht. Das Umfeld der geplanten Windkraftanlagen weise damit die Gegebenheiten, die auf einer Häufung von Nahrungsflügen schließen lassen würden, nicht auf. Großflächige Grünlandgebiete fänden sich innerhalb des 6 km-Radius nur in zwei Bachtälern, nämlich im Bereich des ..., des ...sowie der jeweiligen Seitentäler. Hinweise darauf, dass diese Gebiete über die antragsgegenständlichen Windkraftstandorte angeflogen werden würden, hätten sich aus der im Verfahren vorgelegten Raumnutzungsanalyse nicht ergeben. Von einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko durch die geplanten Windkraftanlagen sei daher nicht auszugehen gewesen.

Die Prüfung der Unteren Naturschutzbehörde sei auf der Basis des Windkrafterlasses erfolgt. Bei ihrer umfassenden Prüfung sei die Untere Naturschutzbehörde im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zum Ergebnis gelangt, dass bei einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls auch für das Schutzgut Tiere keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorlägen, die erhebliche nachteilige Umwelteinwirkungen erwarten lassen würden und die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung habe daher nicht verlangt werden können.

Auch die denkmalpflegerischen Belange seien innerhalb der UVP-Vorprüfung ausgiebig gewürdigt worden. Im weiteren Umfeld der Windenergieanlagen befänden sich zwei landschaftsprägende Denkmäler (Wallfahrtskirche ...; Deutschordenskomturei ...). Diese seien vom Vorhabensträger innerhalb der Unterlage zur UVP als auch beim Gutachten zur visuellen Wirkung auf landschaftsprägende Denkmäler berücksichtigt worden. Nur bei der Erwartung erheblich nachteiliger Auswirkungen der Windkraftanlagen auf diese beiden Denkmäler sei die Durchführung einer UVP notwendig gewesen. Eine solche erhebliche Beeinträchtigung sei bereits nach überschlägiger Prüfung nicht zu befürchten gewesen. Aufgrund der großen Entfernung und der örtlichen Gegebenheiten der geplanten Anlagen zu beiden Denkmälern könne nicht von einer gestörten Sichtbeziehung bzw. erheblichen Beeinträchtigung der Denkmäler ausgegangen werden. Die Anlagen seien landschaftlich eingebunden und zu großen Teilen nicht oder aufgrund der Bewaldung nur undeutlich zu sehen. Gründe, die die Durchführung einer UVP rechtfertigen würden, hätten ersichtlich nicht vorgelegen. Eine ausbleibende Negativstellungnahme des Landesamts für Denkmalpflege habe die Ansicht des Beklagten bestätigt.

Das von den Klägern angesprochene Schreiben des Landesamts für Denkmalpflege habe sich auf die drei geplanten Windkraftanlagen auf ... Flur und die Sichtbeziehungen zur Deutschordenskomturei ... mit einer wesentlich geringeren Entfernung bezogen. Erhebliche Auswirkungen der drei streitgegenständlichen Windkraftanlagen seien vom Landesamt für Denkmalpflege zu keinem Zeitpunkt innerhalb des Genehmigungsverfahrens bejaht worden.

Insgesamt sei daher die Aufstellung einer umfassenden Umweltverträglichkeitsstudie mit anschließender verfahrensgebundener Umweltverträglichkeitsprüfung nach überstelliger Prüfung der möglichen Umwelteinwirkungen nicht geboten gewesen.

Die Beigeladenen begründeten mit Schriftsatz vom 1. Juli 2015 ihren Antrag auf Klageabweisung.

Hinsichtlich der Einstufung des fraglichen Bereichs als Dorfgebiet werde auf die Ausführungen des Beklagten verwiesen. Der maßgebliche Immissionsrichtwert von 45 dB(A) nachts könne am Anwesen der Kläger eingehalten werden. Der ermittelte Beurteilungspegel aus dem Hauptergebnis der Schallimmissions-Prognose von 35,3 dB(A) am Immissionsort P (Anwesen der Kläger) entspräche dem Summenpegel der Teilbeurteilungspegel der insgesamt sechs genehmigten Windkraftanlagen.

Für die streitgegenständliche Windenergieanlage Nordex N 117 liege mittlerweile die Dreifachvermessung vor. Daraus ergebe sich ein Schallleistungspegel von lediglich 104 dB(A), so dass die in der Schallimmissions-Prognose ermittelten Beurteilungspegel sogar noch unterschritten würden.

Die Einwände hinsichtlich der verwendeten Software (WindPRO/DECIBEL) griffen nicht durch. Sie entspräche dem Stand der Technik und sei die für Schallimmissionsprognosen gängige Software. Unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar seien die Ausführungen der Kläger zu neutralen, stabilen oder labilen Luft- und Temperaturschichten bzw. -profilen. Die Ausführungen der Kläger zur meteorologischen Korrektur gingen fehl. Die von der Beigeladenen vorgelegte Schallimmissions-Prognose berücksichtige überhaupt keine meteorologischen Dämpfungen.

Eine Impulshaltigkeit sei ebenfalls nicht gegeben. Auch dies habe die Dreifachvermessung ergeben. Auch in den Verfahren ..., die von der Kammer verhandelt wurden, sei vom Landesamt für Umwelt bestätigt worden, dass ein Zuschlag für den streitgegenständlichen Anlagentyp für Impulshaltigkeit nicht gerechtfertigt sei. Dies entspreche auch den Ausführungen im Bayerischen Windkrafterlass (Ziffer 8.2.7).

Die Anwendung der DIN ISO 9613-2 sei durch die TA Lärm und die hierzu ergangene Rechtsprechung gerechtfertigt. Andere Vorgaben, an denen sich die Genehmigungsbehörden orientieren könnten, existierten nicht. Die DIN ISO 9613-2 sehe für den hier vorliegenden Fall, dass die Schallquelle nicht bodennah liege, ein sogenanntes alternatives Berechnungsverfahren vor. Dieses sei zur Anwendung gekommen. Aus dem Vortrag der Kläger ergäben sich keine gegenwärtig verwertbaren neuen gesicherten Erkenntnisse, die dazu führen müssten, von der Anwendbarkeit der TA Lärm und der darauf beruhenden DIN ISO 9613-2 abzugehen.

In Bezug auf Infraschall/tieffrequenten Schall beschränke sich der klägerische Vortrag auf die Behauptung angeblicher, tatsächlich aber nicht nachgewiesener Gesundheitsgefahren. Auf die von der Kammer verhandelten Anlagen bei ...werde wiederum verwiesen. Auch der Windkrafterlass gehe davon aus (Ziffer 8.2.8) dass bei Abständen von mehr als 500 m die Schwelle der schädlichen Umwelteinwirkung durch Infraschall sicher nicht erreicht werde. Bereits bei einem Abstand von 250 m von einer Windkraftanlage seien im Allgemeinen keine erheblichen Belästigungen durch Infraschall zu erwarten. Auch in der Rechtsprechung werde es daher als gesicherte Erkenntnis angesehen, dass Gefahren durch Infraschall aufgrund des Betriebs von Windkraftanlagen nicht bestünden.

Dieses Ergebnis könne auch nicht mit Hinweis auf die Vorsorgepflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG unterlaufen werden. Es sei gerade nicht nachgewiesen, dass der von den Windkraftanlagen emittierte tieffrequente Schall bzw. Infraschall in einem Abstand von über einem Kilometer potentiell gefährlich sei. Lediglich abstrakte, in der Forschung noch nicht ausgeschlossene Gefährdungspotentiale könnten die Vorsorgepflicht nicht aktivieren. Die Übertragung der Argumente aus dem Atomrecht sei unstatthaft.

Eine Verletzung der Rechte der Kläger durch den von den Anlagen verursachten periodischen Schattenwurf sei ebenfalls ausgeschlossen. Die Kläger trügen selbst vor, dass nach der im Verfahren vorgelegten Schattenwurfberechnung mit einem periodischen Schattenwurf von 22,25 Stunden pro Jahr und maximal 26 Minuten/Tag zu rechnen sei. Die Schattenwurfprognose berücksichtige sämtliche parallel beantragten sechs Windkraftanlagen. Bei dem ermittelten Wert handele es sich damit um die insgesamt maximal mögliche Schattenwurfbelastung. Die in der Rechtsprechung anerkannte Schwelle von 30 Stunden/Kalenderjahr und 30 Minuten/Tag werde eingehalten.

Schließlich liege die behauptete Fehlerhaftigkeit der Vorprüfung zur Umweltverträglichkeitsprüfung nicht vor.

In Bezug auf das Schutzgut „Tiere“ ergebe sich schon aus der Begründung zum Genehmigungsbescheid, dass sich der Beklagte damit ausführlich beschäftigt habe. Auch in der im Verfahren vorgelegten Unterlage zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls werde auf das Schutzgut Tiere eingegangen. Es werde z. B. festgestellt, dass sich die zusätzlichen Beeinträchtigungen und Verluste von Nahrungs- und Jagdhabitaten durch Lärmimmissionen nicht negativ auf die Erhaltungszustände betroffener Arten auswirkten. Die Belastung könnten von den betroffenen Arten durch kleinräumige Verschiebungen der Aktionsräume ausgeglichen werden. Bei den Erläuterungen zur zusätzlichen Zerschneidung werde ausdrücklich auf die prüfrelevanten Arten, insbesondere Vogelarten eingegangen. Die Unterlage zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nehme auch zulässigerweise auf die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Bezug.

Auch sei in der Unterlage zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls auf die von den Klägern zitierten Denkmäler eingegangen worden. Schon allein aufgrund der Entfernung (knapp unter 4 km) sei eine Störung der Denkmäler ... und Deutschordenskomturei ... nicht gegeben.

Im Übrigen dürfe die Vorprüfung des Einzelfalls die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht vorweg nehmen. Der Behörde stehe hierbei eine Einschätzungsprärogative in Bezug auf die Frage zu, welche Unterlagen und Information als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt würden. Daneben bestehe gemäß § 3a Satz 4 UVPG eine Einschätzungsprärogative in Bezug auf das Ergebnis der Vorprüfung. Das Gericht sei auf eine Plausibilitätskontrolle beschränkt, bei der es die von der Behörde für Prüfungsergebnis gegebene Begründung zugrunde lege. Anhaltspunkte, dass das Prüfergebnis des Beklagten nicht nachvollziehbar sei, bestünden nicht.

Zu den Schriftsätzen von Beklagtem und Beigeladenem nahmen die Klägerbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 31. August 2015 Stellung. Die nähere Umgebung des Anwesens der Kläger sei als reines Wohngebiet einzustufen. Bei einer - wie hier vorliegenden - kleinteiligen Bau- und Nutzungsstruktur sei auf eine Umgebung mit vergleichsweise geringerem Umkreis abzustellen, als dies bei einer großflächigen Struktur der Fall sei.

Soweit Beklagter und Beigeladene hinsichtlich der UVP-Vorprüfung auf die durchgeführte spezielle artenschutzrechtliche Prüfung verwiesen, habe diese der Beklagte unter Verweis auf Geheimhaltungsinteressen der Beigeladenen nicht vorgelegt. Die Ausführungen von Beklagtem und Beigeladenem zeigten deutlich, dass die Kenntnis der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung zwingende Voraussetzung zur Beurteilung der Richtigkeit der UVP-Vorprüfung sei.

Überdies sei die Beurteilung der Avifauna fehlerhaft gewesen. Die Prüfung der Beeinträchtigung der Avifauna gemäß dem Windkrafterlass spiegle nicht den Stand der wissenschaftlichen Kenntnis und der derzeitigen Erkenntnismethoden dar. Die Länder-Arbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten habe für Windenergieanlagen eigene Abstandsempfehlungen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten herausgegeben. Danach betrage der Mindestabstand einer Windkraftanlage zu einem Brutplatz des Rotmilans 1.500 m, nicht, wie vom Beklagten angenommen, 1 km. Der Prüfabstand betrage 4.000 m. Die im Rahmen des Windkrafterlasses enthaltenen Annahmen seien daher deutlich zu hoch angesetzt. Im vorliegenden Fall liege der Rotmilanbrutverdacht 1,2 km südöstlich der Windkraftanlage auf ... Flur. Die Vogelschutzwarten hätten eine deutlich höhere Fachkompetenz als die Staatsministerien, die den Windkrafterlass herausgegeben hätten. Es handle sich auch nicht um einen Prüf- sondern um einen Mindestabstand. Die streitgegenständlichen Windkraftanlagen hätten daher nicht genehmigt werden dürfen.

Am 24. September 2015 nahm der Berichterstatter das klägerische Anwesen und die Umgebung in Augenschein.

In der mündlichen Verhandlung vom 30. September 2015 stellte der Klägerbevollmächtigte den unbedingten Beweisantrag, die im Genehmigungsverfahren vorgelegte spezielle artenschutzrechtliche Prüfung vorzulegen. Die Kammer lehnte den Beweisantrag in der Sitzung mit der Begründung ab, sie könne auch ohne die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nachprüfen, ob das Ergebnis der Vorprüfung nachvollziehbar sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klagen sind zulässig, aber unbegründet.

1. Die Klagen sind zulässig. Insbesondere sind die Kläger klagebefugt nach § 42 Abs. 2 VwGO, weil es nach ihrem Vortrag zumindest möglich erscheint, dass sie durch die streitgegenständlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheide in ihren Rechten, insbesondere in ihrem Recht auf Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, verletzt sind.

Zwar ist nicht zu verkennen, dass das Wohnanwesen der Kläger ausweislich der vom Beklagten mitgeteilten Teilbeurteilungspegel (Anlage 1 zur Klageerwiderung vom 19.5.2015) durch die drei streitgegenständlichen Windkraftanlagen von Lärmimmissionen betroffen ist, die jeweils deutlich mehr als 10 dB(A) unter dem für sie maßgeblichen Immissionsrichtwert nach Nr. 6.1 der TA Lärm liegen (zwischen 28,42 dB(A) und 31,43 dB(A)), so dass ihr Anwesen bereits nicht in den Einwirkungsbereich der jeweiligen Windkraftanlage fällt (Nr. 2.2 a) der TA Lärm). Auch die Gesamtbelastung aller sechs genehmigten Windkraftanlagen liegt mit 35,32 dB(A) deutlich mehr als 10 dB(A) unterhalb des maßgeblichen Immissionsrichtwerts.

Allerdings haben die Kläger geltend gemacht, dass ihr Wohnanwesen entgegen den Annahmen des Beklagten den Schutz eines reinen Wohngebietes - und nicht den eines Dorfgebietes - beanspruchen könne, so dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 der TA Lärm ausgeschöpft bzw. überschritten seien. Sie haben ferner Mängel der vom Beklagten zugrunde gelegten Schallimmissionsberechnung des Vorhabensträgers vorgetragen. Ferner haben sie geltend gemacht, dass bestimmte schädliche Umwelteinwirkungen (insbesondere tieffrequenter Schall und Infraschall) zu Unrecht vom Beklagten nicht berücksichtigt worden sind. Diese Einwände können nicht als offensichtlich unzutreffend angesehen werden, so dass eine Klagebefugnis anzunehmen ist.

2. Die Klagen sind jedoch nicht begründet. Die streitgegenständlichen Genehmigungsbescheide des Beklagten vom 29. Juli 2014 und vom 6. August 2014 verletzen die Kläger nicht in ihren nachbarschützenden Rechten, auf die allein sie sich berufen können (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; unten 2.1). Den Klägern steht auch kein Aufhebungsanspruch gemäß § 4 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 UmwRG zu (unten 2.2).

2.1 Die streitgegenständlichen Genehmigungsbescheide sind in Bezug auf drittschützende Rechte der Kläger rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Dies gilt zunächst für die Regelungen in §§ 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, wonach genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können (vgl. zum Drittschutz dieser Normen: BVerwG, B.v. 7.9.1988 - 4 N 1/87 - BVerwGE 80, 184 - juris Rn. 23). Die angefochtenen Genehmigungsbescheide stellen i. S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sicher, dass in Bezug auf die Kläger und ihr Wohnanwesen die Pflichten aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG eingehalten werden.

Die Kläger sind keinen schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräuschimmissionen ausgesetzt.

Die durch den Betrieb von Windkraftanlagen hervorgerufenen Geräusche sind nach den allgemeinen immissionsschutzrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen. Insbesondere ist die auf der Ermächtigungsgrundlage des § 48 BImSchG beruhende TA Lärm vom 26. August 1998 als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift grundsätzlich anwendbar (BVerwG, U.v. 29.8.2007 - 4 C 2/07 - BVerwGE 129, 209 - juris Rn. 13; st. Rspr..). Ihr kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine auch im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu (BVerwG, a. a. O. - Leitsatz 1; vgl. ferner etwa BayVGH, B.v. 20.11.2014 - 22 ZB 14.1828 - juris Rn. 20). Die TA Lärm nebst ihrer Anhänge und den dort verwiesenen Vorschriften und Normen gelten unabhängig von der Höhe der zur Genehmigung beantragten Windkraftanlage (vgl. BayVGH, B.v. 10.8.2015 - 22 Z. B. 15.1113 - juris Rn. 14). Dies folgt schon daraus, dass Nr. 1.6 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV eine Gesamthöhe der Windkraftanlage(n) von mehr als 50 Metern voraussetzt, um eine Genehmigungspflicht nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz auszulösen. Eine Höhenbeschränkung „nach oben“ enthält weder das Bundes-Immissionsschutzgesetz noch die 4. BImSchV.

Gemäß Nr. 3.2.1 TA Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) vorbehaltlich der Regelungen in den Absätzen 2 bis 5 sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 nicht überschreitet. Nach Nr. 6.1 TA Lärm hängt die Höhe des zulässigen Immissionsrichtwerts von dem Gebiet ab, in dem der maßgebliche Immissionsort liegt. Nach Nr. 6.6 Abs. 1 TA Lärm ergibt sich die Art der in Nr. 6.1 TA Lärm bezeichneten Gebiete und Einrichtungen aus den Festlegungen in den Bebauungsplänen. Soweit für ein Gebiet keine Festsetzung durch Bebauungsplan besteht, sind die Gebiete nach Nr. 6.1 TA Lärm entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen (vgl. Nr. 6.6 Abs. 2 TA Lärm).

Hinsichtlich der Schutzbedürftigkeit des klägerischen Anwesens ist von einem Dorfgebiet gemäß Nr. 6.1 Buchst. c) TA Lärm auszugehen. Der Auffassung der Kläger, ihnen stünde der Schutz eines allgemeinen oder gar reinen Wohngebiets (Nr. 6.1 Buchst. d) bzw. e) TA Lärm zu, vermag die Kammer nicht zu folgen.

Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass - wie sich beim Ortstermin herausgestellt hat - das Grundstück der Kläger früher den Festsetzungen eines Bebauungsplans unterfallen ist, der ein Dorfgebiet vorsah. Die Kläger haben die Baugenehmigung zur Errichtung ihres Anwesens während des Verfahrens zur Aufstellung dieses Bebauungsplans (wohl nach § 33 BauGB) erhalten. Zwar ist dieser Bebauungsplan zwischenzeitlich wieder aufgehoben worden. Gleichwohl liegt es unter Berücksichtigung jedenfalls der Wertung des Nr. 6.6 TA Lärm nahe, dass die Kläger immissionsschutzrechtlich nur Schutz entsprechend der Bebauungsplanfestsetzungen beanspruchen können, die die Errichtung ihres Anwesens bestimmt haben. Aus den von Klägerseite in der mündlichen Verhandlung geäußerten Zweifeln, ob dieser Bebauungsplan wirksam gewesen ist, ergibt sich nichts zu ihren Gunsten, da davon auszugehen ist, dass die Kläger ohne diesen in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan zulässigerweise ein Wohnanwesen auf ihrem Grundstück nicht hätten errichten dürfen, weil dieses unmittelbar an den Außenbereich angrenzt.

Ob sich die Kläger die frühere Dorfgebiets-Festsetzung für ihr Grundstück auch im vorliegenden Fall entgegenhalten lassen müssen, braucht jedoch nicht entschieden zu werden. Selbst wenn die Schutzbedürftigkeit nicht anhand der früheren Bebauungsplan-Festsetzungen, sondern nach den vorhandenen baulichen Nutzungen beurteilt wird, ist von einem Dorfgebiet auszugehen.

Die in Nr. 6.1 der TA Lärm bestimmten Immissionsrichtwerte entsprechen den in § 30 BauGB i. V. m. §§ 3 ff. BauNVO vorgesehenen Abstufungen für Gebiete unterschiedlicher Qualität, Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit. Sie entsprechen insbesondere auch der Gebietsspezifik des immissionsschutzrechtlichen Begriffs der erheblichen Belästigungen. Das Maß des immissionsschutzrechtlich Zumutbaren richtet sich nach der Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit des insoweit maßgeblichen Gebiets, die insoweit von der baurechtlichen Prägung der Situation, in der sich störende und gestörte Nutzung befinden, und von etwaigen tatsächlichen oder planerischen Vorbelastungen abhängen (vgl. BayVGH, B.v. 21.1.2013 - 22 CS 12.2297 - BayVBl 2013, 564 - juris Rn. 28 m. w. N.).

Ob hinsichtlich der danach maßgeblichen städtebaulichen Prägung auf das gesamte Gebiet des ... Ortsteils ... abzustellen ist, wie der Beklagte meint und wofür manches sprechen mag, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist bei der Abgrenzung des maßgeblichen Gebiets nicht allein auf die Stichstraße zum Anwesen der Kläger (...) und den südlich verlaufenden ... abzustellen, wo sich (unstreitig) ausschließlich Wohnnutzungen befinden. Vielmehr sind auch die vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebe, die unmittelbar westlich an die ... Straße angrenzen, insbesondere der Betrieb auf dem Anwesen ... Straße, maßgeblich in die Betrachtung einzubeziehen, weil sie die Umgebung erheblich prägen, so dass von einem Dorfgebiet i. S. d. § 5 BauNVO auszugehen ist.

Dorfgebiete i. S. d. § 5 BauNVO dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen. Der Gebietscharakter eines Dorfgebiets als ländliches Mischgebiet hängt grundsätzlich nicht von einem bestimmten prozentualen Mischverhältnis dieser Hauptfunktionen ab (BVerwG, U.v. 23.4.2009 - 4 CN 5/07 - BVerwGE 133, 377 - juris Rn. 10; vgl. auch jüngst BayVGH, B.v. 14.9.2015 - 22 ZB 15.1028 - juris Rn. 16 ff., ebenfalls in Anwendung von Nr. 6.6 der TA Lärm). Ausreichend ist, dass Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe neben Wohngebäuden und Gewerbe- oder Handwerksbetrieben (noch) vorhanden sind und das Gebiet dörflich prägen (OVG RP, U.v. 30.4.2010 - 1 A 11294/09 - juris Rn. 29). Ein Dorfgebiet verliert diese Eigenschaft so lange nicht, als dort noch (eine) Wirtschaftsstelle eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs vorhanden ist (BayVGH, B.v. 16.10.2013 - 15 CS 13.1646 u. a. - juris Rn. 123 unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 23.4.2009 - 4 CN 5/07 - BVerwGE 133, 377). Zu beachten ist ferner, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb aufgrund seiner größeren Baukörper und der ihm eigenen Immissionen nicht nur den Charakter der unmittelbaren Nachbarschaft prägt, sondern in seinen Wirkungen weiter ausgreift, so dass ihm ein weit größeres Gewicht zukommt (VG München, U.v. 27.7.2004 - M 1 K 03.2238 - juris Rn. 28 mit Literaturnachweisen).

Hieran gemessen ist von einem Dorfgebiet (Nr. 6.1 Buchst c) TA Lärm) auszugehen. Insbesondere der große landwirtschaftliche Betrieb ... Straße mit seiner erheblichen Ausdehnung (Nord-Süd: ca. 100 m; Ost-West: ca. 50 m) ist für die Einstufung des klägerischen Anwesens beachtlich. Dass dieser Betrieb die Umgebung maßgeblich prägt, fällt bereits bei Betrachtung von Lageplänen bzw. Luftbildern unmittelbar auf, die ein Bild „von oben“ vermitteln (zu deren Beachtlichkeit zuletzt BVerwG, B.v. 13.5.2014 - 4 B 38/13 - NVwZ 2014, 1246 - juris Rn. 13). Dieser Eindruck hat sich beim Ortstermin bestätigt. Zwar mag das landwirtschaftliche Anwesen vom Anwesen der Kläger aus gesehen aufgrund der leichten Kurve der Stichstraße „...“ sowie wegen dazwischenstehender Bäume nicht unmittelbar im Blick liegen. Es liegt jedoch nicht derart weit von diesem landwirtschaftlichen Betrieb entfernt (Luftlinie weniger als 150 Meter), dass von einer Prägung nicht mehr ausgegangen werden könnte. Ohnehin kommt es für die Frage der wechselseitigen Beeinflussung auf eine „optische Trennung“ allein nicht an (BVerwG, B.v. 13.5.2014 - 4 B 38/13 - NVwZ 2014, 1246 - juris Rn. 13). Abgesehen davon ist der landwirtschaftliche Betrieb bereits ab einer Entfernung von ca. 30 Metern des klägerischen Anwesens - hinter dem allgemein zugänglichen Fußballplatz - deutlich sichtbar. Der landwirtschaftliche Betrieb hat aufgrund seiner Größe und seines Umfangs nicht nur eine prägende, sondern eine geradezu dominierende Wirkung jedenfalls für den gesamten östlichen Bereich des Ortsteils ... Er ist in seiner Bedeutung gegenüber der von den Klägern angeführten Wohnbebauung mindestens ebenbürtig, so dass die für ein Dorfgebiet geradezu typische Durchmischung von Wohnen und landwirtschaftlicher Nutzung vorliegt („ländliches Mischgebiet“, s.o.). Der ... Straße kann auch keine trennende Wirkung beigemessen werden. Der landwirtschaftliche Betrieb liegt unmittelbar an der ... Straße, ist zu dieser hin ausgerichtet und wird über diese erschlossen. Die ... Straße trennt daher nicht im rechtlich erheblichen Maße die östlich gelegene Wohnbebauung vom Einwirkungsbereich des landwirtschaftlichen Betriebs. Dies gilt umso mehr, als die Erschließung des Anwesens der Kläger ausschließlich über die von der ... Straße auf Höhe des landwirtschaftlichen Anwesens abzweigende Stichstraße „...“ erfolgt. Der ... Straße bei der Bestimmung des Gebietscharakters trennende Wirkung beizumessen, erscheint daher konstruiert, zumal es ebenfalls typisch für ein Dorfgebiet ist, dass landwirtschaftliche Anwesen gerade auch an der Haupt-Durchgangsstraße eines Ortsteils liegen. Dies gilt insbesondere für - wie hier - große landwirtschaftliche Betriebe, die über einen entsprechenden Erschließungsbedarf verfügen. Eine trennende Wirkung wegen eines Höhenunterschieds - im Sinne einer topographischen Zäsur -, wie von Klägerseite in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, vermag die Kammer ebenfalls nicht zu erkennen. Zwar weist das Grundstück der Kläger in Richtung Süden ein Gefälle auf, so dass sich namentlich der Garten tiefer als die Erschließungsstraße „...“ befindet und vom Garten aus ein weiteres Geschoß des klägerischen Anwesens von außen wahrnehmbar ist. Eine „Aufteilung“ des klägerischen Anwesens kann jedoch nicht erfolgen. Wesentliche Teile des klägerischen Anwesens liegen - was aufgrund von deren Erschließungscharakter selbstverständlich ist - auf Höhe der Straße „...“ und damit auf der Höhe des genannten landwirtschaftlichen Betriebs.

Allein dieser landwirtschaftliche Betrieb würde ausreichen, um die erforderliche dörfliche Prägung jedenfalls auch der Wohnstraße der Kläger anzunehmen. Zudem befindet sich weiter ortseinwärts entlang der ... Straße (Nr. 25) ein ebenfalls jedenfalls teilweise noch landwirtschaftlich genutztes Anwesen. Die aus Sicht der ... Straße rückwärtige Bebauung dieses landwirtschaftlichen Anwesens befindet sich in etwa auf Höhe des vorbezeichneten landwirtschaftlichen Anwesens, so dass jedenfalls zwei, einen größeren Bereich maßgeblich prägende landwirtschaftliche Betriebe bestehen.

Insgesamt sind zwar auch in diesem Ortsteil Merkmale des Strukturwandels in der Landwirtschaft feststellbar, d. h. eine vermehrte Aufgabe landwirtschaftlicher Nutzungen und eine Zunahme insbesondere von Wohnnutzungen. Die landwirtschaftliche Nutzung ist jedoch keinesfalls schon so weit zurückgedrängt, dass sie ohne städtebauliches Gewicht wäre oder als Fremdkörper erschiene. Vielmehr ist gerade bei den vorhandenen landwirtschaftlichen Betrieben ein erheblicher Umgriff feststellbar und ist diesen damit auch eine weiterräumige Prägung zuzumessen.

Im Übrigen grenzt das Anwesen der Kläger unmittelbar an den Außenbereich. Insoweit könnten die Kläger von vornherein allenfalls einen allgemeinen Wohngebieten vergleichbaren Schutz (BayVGH, B.v. 21.1.2013 - 22 CS 12.2297 - BayVBl 2013, 564 - juris Rn. 28) bzw. sogar einen geringeren als in allgemeinen Wohngebieten üblichen Schutz (BayVGH, B.v. 31.5.2007 - 15 CS 07.389 - juris Rn. 18) beanspruchen. Ist jedoch - wie hier - von der Schutzbedürftigkeit entsprechend einem Dorfgebiet auszugehen, ist dieser Schutz maßgeblich.

Schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche am Anwesen der Kläger durch die streitgegenständlichen Windkraftanlagen sind nicht zu erwarten, weil die maßgeblichen Beurteilungspegel unter 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts liegen (Nr. 6.1 Buchst. c) TA Lärm).

Nach der vom Vorhabensträger vorgelegten Schallimmissionsberechnung liegt am Anwesen der Kläger (Immissionsort P) der Beurteilungspegel durch die Windkraftanlage Fl.Nr. ..., Gemarkung ... bei 28,42 dB(A), durch die Windkraftanlage auf Fl.Nrn. ..., ... und ..., Gemarkung ... bei 30,65 dB(A) und durch die Windkraftanlage Fl.Nr. ..., Gemarkung ... bei 31,43 dB(A). Die Gesamtbelastung durch alle sechs vom Beklagten - mit drei Bescheiden - genehmigten Windkraftanlagen beträgt 35,32 dB(A). Auch dieser Lärmpegel liegt (deutlich) unterhalb der maßgeblichen Immissionsrichtwerte.

Von der Richtigkeit der von der Schallimmissionsberechnung ausgewiesenen Beurteilungspegel, die der Beklagte seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, ist auszugehen. Die Einwendungen der Kläger gegen die Berechnung greifen nicht durch.

Die Kläger halten der Schallimmissionsberechnung entgegen, die für die Berechnung verwendete Windparkplanungssoftware WindPRO sowie das Programmmodul „DECIBEL“ verwendeten ein stark vereinfachendes Luft- und Temperaturschichtungsmodell und ein „neutrales Profil“. Allerdings haben die Kläger nicht näher ausgeführt, inwieweit die Prognose dadurch zu ihren Lasten fehlerhafte Berechnungsergebnisse ausweist. Zudem hat der Beklagte den Einwänden nachvollziehbar entgegengehalten, dass es sich bei dem verwendeten Prognoseverfahren um ein etabliertes und fachlich anerkanntes Berechnungsverfahren handele, zu der auch keine gleichwertige oder bessere Alternative bestehe. Auch die Kläger haben eine solche Alternative nicht aufgezeigt. Daneben hat der Beklagte überzeugend dargelegt, dass die Berechnungsergebnisse der mittels der Software „WindPRO“ erstellten Schallimmissionsprognosen bei Immissionsmessungen in der Umgebung mehrerer Windkraftanlagen durch das Bayerische Landesamt für Umwelt bestätigt worden seien.

Soweit die Kläger rügen, die Schallimmissionsberechnung sei von einem zu niedrigen meteorologischen Koeffizienten von Cmet von 2,0 ausgegangen, trifft dies bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht zu. Die Schallimmissionsberechnung weist ausdrücklich aus, dass keine meteorologische Korrektur vorgenommen wurde und der meteorologische Koeffizient Cmet mit 0 angesetzt wurde (vgl. etwa S. 15 und S. 17 der Schallimmissionsberechnung).

Die Kläger rügen ferner, die Ton- und Impulshaltigkeit der Windkraftanlagen sei nicht zutreffend bewertet worden. Auch damit können sie nicht durchdringen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat unlängst (B.v. 10.8.2015 - 22 ZB 15.1113 - juris Rn. 21) darauf verwiesen, dass nach dem bayerischen Windkrafterlass (Nr. 8.2.7) Windkraftanlagen im Regelfall keine Geräusche hervorrufen, die im Hinblick auf ihre außergewöhnliche Störwirkung die Vergabe eines Zuschlags für Ton- oder Informationshaltigkeit oder eines Impulszuschlags rechtfertigten. Diesen Aussagen komme besondere tatsächliche Bedeutung zu, da der Windkrafterlass auch insoweit als antizipiertes Sachverständigengutachten von hoher Qualität zu werten sei. Gründe, dass dies in Bezug auf die streitgegenständlichen Windkraftanlagen anders sein sollte, haben die Kläger nicht vorgetragen. Vielmehr entspricht es den Erkenntnissen der Kammer aus Verwaltungsstreitigkeiten betreffend Windkraftanlagen des gleichen Typs, wonach Messungen durch das Landesamt für Umwelt gezeigt haben, dass ein Zuschlag für Impulshaltigkeit nicht gerechtfertigt ist (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 11.2.2015 - Au 4 K 14.1770 - Rn. 77). Schließlich haben die Beigeladenen im gerichtlichen Verfahren ein Datenblatt über die Dreifachvermessung des streitgegenständlichen Anlagentyps vorgelegt, wonach ebenfalls ein Impulszuschlag nicht gerechtfertigt sei (vgl. im Übrigen bereits E-Mail des Ingenieurbüros ...an den Umweltschutzingenieur des Beklagten vom 12.3.2014, Bl. 87 der Antragsunterlagen zur Windkraftanlage auf Fl.Nr. ..., Gemarkung ...).

Keinen Fehler der Schallimmissionsberechnung zeigen die Kläger im ihrem Vortrag auf, dass die DIN ISO 9613-2 u. a. deswegen nicht mehr zur Ermittlung der Schallimmissionen herangezogen werden könne, weil sie fachlich überholt sei und diese Norm nur für bodennahe Schallquellen (bis 30 m Höhe) entwickelt und festgelegt wurde. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat unlängst die Anwendung der DIN ISO 9613-2 auch für Windkraftanlagen der aktuellen Generation bestätigt: „Die Maßgeblichkeit des in Anhang A.2.3.4 der TA Lärm vorgesehene Verfahrens der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen unter Anwendung der DIN ISO 9613-2 für Gebäude wie das Wohngebäude des Klägers folgt aus der Verbindlichkeit der TA Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift. Eine Abweichung von der TA Lärm ist nicht gerechtfertigt, so lange die Regelungen der TA Lärm Verbindlichkeit besitzen, nicht geändert worden und nicht durch gesicherte Erkenntnisfortschritte überholt sind. Der Kläger hat dergleichen im Zusammenhang mit der DIN ISO 9613-2 nicht dargelegt. Eine in ihrem Ergebnis noch völlig offene fachliche Diskussion, wie sie der Kläger aufgezeigt hat, stellt noch keinen gesicherten Erkenntnisfortschritt dar. Dass Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte, welche die Anwendbarkeit der DIN ISO 9613-2 nach Anhang A.2.3.4 der TA Lärm bestätigt haben, Windkraftanlagen geringerer Höhe zum Gegenstand hatten, wie der Kläger weiter geltend macht, ändert daran nichts. Die Anwendbarkeit des in Anhang A.2.3.4 der TA Lärm vorgesehenen Verfahrens ist nach dem Inhalt dieser Regelung unabhängig von Anlagenhöhen. Die Bodendämpfung kann dort nach dem alternativen Verfahren der DIN ISO 9613-2 Nr. 7.3.2 berechnet und damit besonders die Höhenlage der Schallquelle berücksichtigen werden, wie dies auch im vorliegenden Fall geschehen ist“ (BayVGH, B.v. 10.8.2015 - 22 ZB 15.1113 - juris Rn. 13 f. betreffend eine Anlage mit einer Gesamthöhe von 206,86 m).

Auch die Kammer ist in jüngerer Zeit bei Verwaltungsstreitsachen betreffend Windkraftanlagen von der Anwendbarkeit der DIN ISO 9613-2 ausgegangen, bei denen vergleichbare Einwände gegen die Vorschrift geltend gemacht worden waren (VG Augsburg, U.v. 11.2.2015 - Au 4 K 14.770 - Rn. 72 ff. zu einer Windkraftanlage des gleichen Typs wie im vorliegenden Fall). Hieran hält die Kammer fest.

Im Übrigen haben die Beigeladenen unwidersprochen vorgetragen, dass auch im vorliegenden Fall das „alternative Berechnungsverfahren“ der DIN ISO 9613-2 zur Anwendung kam, so dass der Umstand, dass die Schallquelle nicht bodennah liegt, berücksichtigt worden sei.

Die Einhaltung der oben genannten, die Immissionsrichtwerte für ein Dorfgebiet deutlich unterschreitenden Immissionspegel ist auch im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, Nr. 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm sichergestellt.

Nr. 6.2.2.3 der angegriffenen Bescheide enthält jeweils die Nebenbestimmung, dass zur Einhaltung der unter Nr. 6.2.2.2 festgesetzten Immissionsrichtwertanteile ein Schallleistungspegel von 105 dB(A) nicht überschritten werden darf. In diesem Pegel sind alle Zuschläge für eine eventuelle Impuls- oder Tonhaltigkeit der Anlage enthalten. Da die vom Vorhabensträger vorgelegte Schallimmissionsberechnung die genannten Immissionspegel unter Zugrundelegung eines maximalen Schallleistungspegels von 105 dB(A) errechnet hat (vgl. S. 9 und S. 19 der Schallimmissionsberechnung), ist sichergestellt, dass die berechneten Werte eingehalten werden können. Auch der Umweltschutzingenieur des Landratsamts ist bei der Erarbeitung seiner Auflagenvorschläge von einem derartigen Schallleistungspegel ausgegangen (vgl. Stellungnahme vom 11.4.2014, Bl. 228 ff. bzw. Bl. 264 ff. der Verfahrensakten des Beklagten).

Die von der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung geäußerten Bedenken, dass den streitgegenständlichen Windkraftanlagen aufgrund der in den Bescheiden festgesetzten Immissionsrichtwertanteile höhere Immissionen zugestanden würden, greifen nicht durch. Nr. 6.2.2.3 der Bescheide bestimmt eindeutig, dass Voraussetzung für die Einhaltung der Immissionsrichtwertanteile die Einhaltung des festgelegten Schallleistungspegels von 105 dB(A) ist. Dementsprechend hat der Beklagte die Immissionsrichtwertanteile unter Annahme eines Schallleistungspegels von 105 dB(A) ermittelt, wie sich aus der sich in der Verfahrensakte des Beklagten befindliche Stellungnahme des Umweltschutzingenieurs vom 11. April 2014 ergibt. Dabei wurden die Beurteilungspegel der Immissionsprognose mit den typischen Werten der Serienstreuung (Unsicherheit bei der Vermessung der Windkraftanlage) um einen Zuschlag von 2 dB(A) entsprechend den Hinweisen des Landesausschusses für Immissionsschutz („Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei Windenergieanlagen“) aus dem Jahr 2005 erhöht. Dieses Vorgehen ist von der Rechtsprechung gebilligt (BayVGH, B.v. 10.8.2015 - 22 ZB 15.1113 - juris Rn. 17). Der Zuschlag trägt der genannten Unsicherheit Rechnung, bedeutet aber nicht faktisch eine Erhöhung des unter Nr. 6.2.2.3 eindeutig festgesetzten Schallleistungspegels. Überdies hat die Beigeladene im gerichtlichen Verfahren einen Prüfbericht über die Dreifachvermessung des streitgegenständlichen Anlagentyps vorgelegt, der einen Schallleistungspegel von 104 dB(A) ausweist, so dass zum einen der Sicherheitszuschlag nicht mehr gerechtfertigt wäre, andererseits nunmehr davon gesichert ausgegangen werden kann, dass der in den Bescheiden unter Nr. 6.2.2.3 festgesetzte maximale Schallleistungspegel und damit die in der Schallimmissionsberechnung ausgewiesenen Pegel am Anwesen der Kläger eingehalten werden können. Selbst wenn allein auf die in den Bescheiden festgesetztem Immissionsrichtwertanteile abgestellt wird, liegen - der Beklagte hat insoweit für das Klägeranwesen als am vergleichbarsten den Immissionsort Y angeführt - diese sowohl betreffend die einzelnen Windkraftanlagen als auch bezüglich aller sechs genehmigten Windkraftanlagen unterhalb der für die Kläger maßgeblichen Immissionsrichtwertanteile.

Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht daraus, dass nach Nr. 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm für die Einhaltung der Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1. TA Lärm auf die Gesamtbelastung durch alle Anlagen abzustellen ist, für die die TA Lärm gilt (Nr. 2.4 Abs. 3 TA Lärm). Die Gesamtbelastung durch sämtliche sechs genehmigten Windkraftanlagen am Immissionsort P - also auch durch die drei Windkraftanlagen auf dem Gebiet der Stadt ..., deren Genehmigung die Kläger nicht angefochten haben - beträgt nach der Schallimmissionsberechnung am Anwesen der Kläger 35,32 dB(A). Da dieser Wert die maßgeblichen Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 TA Lärm um deutlich mehr als 6 dB(A) unterschreitet, kam es für die Genehmigungsfähigkeit im Hinblick auf die Regelungen in Nr. 3.2.1 Abs. 2, Abs. 6 Satz 2 TA Lärm auf eine mögliche Vorbelastung durch andere Anlagen, für die die TA Lärm gilt, nicht an. Ohnehin wäre, was die Anwendung der Regelung nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm angeht, zunächst auf die einzelne Windkraftanlage abzustellen, wie sich aus dem Wortlaut („die zu genehmigende Anlage“) ergibt. Schon deshalb kommt es auf die Rüge der Kläger, der Beklagte habe mögliche Vorbelastungen (vgl. Nr. 2.4 Abs. 1 TA Lärm) nicht oder nicht zutreffend ermittelt, nicht an. Überdies ist der Beklagte bereits im Genehmigungsverfahren möglichen Vorbelastungen, insbesondere durch die Anlage zur Lagerung und Aufbereitung von Bauschutt (Firma ...), die auch vom Anwesen der Kläger teilweise sichtbar ist, nachgegangen. Der Umweltschutzingenieur des Landratsamts hat in seiner Stellungnahme vom 11. April 2014 betreffend die Windkraftanlage auf Fl.Nr. ... der Gemarkung ... ausgeführt, dass diese Anlage mit Bescheid vom 19. August 1999 immissionsschutzrechtlich genehmigt worden sei. Ein Betrieb zur Nachtzeit sei nicht Antragsgegenstand gewesen, eine Vorbelastung zur Nachtzeit komme daher nicht in Betracht. Bezüglich der Tagzeit hat er festgestellt, dass der abgeschätzte Beurteilungspegel der Anlage am festgesetzten Immissionsort Y ca. 49 dB(A) betragen würde. Dass angesichts dieser vom Beklagten vorgenommenen, nachvollziehbare Bewertung und des Umstands, dass die Belastung durch alle sechs genehmigten Windkraftanlagen, und damit erst recht durch die drei streitgegenständlichen Windkraftanlagen, um mehr als 24 dB(A) unter den für ein Dorfgebiet maßgeblichen Immissionsrichtwerten liegt, die Gesamtbelastung am Anwesen der Kläger über den maßgeblichen Immissionsrichtwerten liegen könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Angaben des Beklagten zur Genehmigungslage der Bauschuttanlage sind auch für die Kammer schlüssig und nachvollziehbar. Der Beiziehung der Genehmigungsakten zu dieser Anlage bedurfte es daher nicht.

Eine Verletzung von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zum Nachteil der Kläger liegt auch nicht in Bezug auf tieffrequenten Schall vor.

Die Kläger berufen sich auf Nr. 7.3 TA Lärm, wonach die Geräusche, die vorherrschende Energieanteile im Frequenzbereich unter 90 Hz besitzen (tieffrequente Geräusche), die Frage, ob von ihnen schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, im Einzelfall nach den örtlichen Verhältnissen zu beurteilen ist. Der Beklagte hat hierzu in der Klageerwiderung unter Hinweis auf einen vom Vorhabensträger bereits im Genehmigungsverfahren vorgelegten Prüfbericht (vom 27.8.2013) vorgetragen, dass bei dem genehmigten Windkraftanlagentyp keine i. S.v. Nr. 7.3 TA Lärm beachtlichen vorherrschenden Energieanteile im Frequenzbereich unter 90 Hz aufträten. Hiergegen sind Einwände weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Beurteilung des Beklagten wird durch die von den Beigeladenen vorgelegten Datenblätter vom 18. November 2014 bestätigt.

Eine Verletzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zulasten der Kläger liegt auch nicht aufgrund eines mangelnden Schutzes vor Infraschallimmissionen vor.

Durch Windkraftanlagen hervorgerufene Infraschallimmissionen sind gerade in jüngerer Zeit häufig Gegenstand der Rechtsprechung, insbesondere des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, gewesen, ohne dass die Rechtsprechung dabei den Einwänden wegen nicht vollständig erforschter Wirkungen von Infraschall gefolgt wäre (vgl. ausführlich: BayVGH, B.v. 8.6.2015 - 22 CS 15.686 - juris Rn. 23 f.; knapper: BayVGH, B.v. 10.8.2015 - 22 Z. B. 15.1113 - juris Rn. 23 f.; BayVGH, B.v. 23.5.2015 - 22 CS 15.481 - juris Rn. 20 ff.). Die Rechtsprechung hat dabei unter anderem Ausführungen im bayerischen Windkrafterlass (Nr. 8.2.8) herangezogen, wonach davon ausgegangen werden kann, dass ab einem Abstand von 250 m zu einer Windkraftanlage in der Regel keine erheblichen Belästigungen durch Infraschall mehr zu erwarten sind und dass bei Abständen von mehr als 500 m regelmäßig die Windkraftanlage nur einen Bruchteil des in der Umgebung messbaren Infraschalls erzeugt. Ferner hat sie auf die Veröffentlichung des Bayerischen Landesamts für Umwelt „Windenergieanlagen - Beeinträchtigt Infraschall die Gesundheit?“ (Neufassung: März 2012; 4. aktualisierte Auflage: November 2014) verwiesen, sowie auf einen Zwischenbericht 2014 der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg über „Tieffrequente Geräusche und Infraschall von Windkraftanlagen und anderen Quellen“.

Auch die Kammer hat sich in Verwaltungsstreitverfahren betreffend Windkraftanlagen in jüngerer Zeit ausführlich mit der Frage des tieffrequenten Schalls befasst und hierzu unter anderem eine Beweisaufnahme durchgeführt (vgl. VG Augsburg, U.v. 11.2.2015 - Au 4 K 14.770 - Rn. 78 ff.) mit dem Ergebnis, dass an dem bisher abgesicherten Befund, dass Gefahren durch Infraschall aufgrund des Betriebs von Windkraftanlagen nicht anzunehmen sind, festzuhalten ist.

Der Vortrag der Kläger gibt keinen Anlass, von diesen in der Rechtsprechung gefestigten Erkenntnissen abzuweichen. Das Anwesen der Kläger liegt über 1.000 m und damit deutlich mehr als 500 m von sämtlichen Windkraftanlagen entfernt. Bei diesem Abstand macht gemäß dem von der Rechtsprechung akzeptierten Aussagen im Windkrafterlass die Windkraftanlage nur einen Bruchteil des in der Umgebung messbaren Infraschalls aus. Das Anwesen der Kläger weist ferner einen Abstand von deutlich mehr als 700 m zu den Windkraftanlagen auf. Bei diesem Abstand liegen nach dem genannten Zwischenbericht aus Baden Württemberg die Infraschallpegel nicht mehr nennenswert erhöht, sondern wird der Infraschall im Wesentlichen vom Wind erzeugt, aber nicht vom Betrieb der Windkraftanlage. Soweit die Kläger einwenden, die bisher durchgeführten Studien seien lediglich mit wesentlich kleineren Windkraftanlagen durchgeführt worden, vermag dies keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Die jüngsten Urteile der Kammer, vor deren Erlass die Kammer eine Beweiserhebung zu Infraschallimmissionen durchgeführt hat, betrafen den hier streitgegenständlichen Windkraftanlagentyp. Der genannte Zwischenbericht aus Baden Württemberg bezieht sich unter anderem auf Windkraftanlagen mit einer Nabenhöhe von 138 m bzw. 143 m (vgl. S. 15 des Zwischenberichts), d. h. auf Anlagen der gleichen Größenordnung wie der hier genehmigte Windkraftanlagentyp.

Die Kläger können sich daher auch nicht darauf berufen, dass in Bezug auf Infraschallimmissionen der Vorsorgegrundsatz (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) verletzt wäre. Nach der eindeutigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entfaltet die immissionsschutzrechtliche Vorsorgepflicht grundsätzlich keine Schutzwirkung zugunsten Drittbetroffener, weil sie nicht der Begünstigung eines individualisierbaren Personenkreises, sondern dem Interesse der Allgemeinheit daran dient, potentiell schädlichen Umwelteinwirkungen auch dort vorzubeugen, wo sie keinem bestimmten Emittenten zuzuordnen sind (vgl. etwa BVerwG, B.v. 16.1.2009 - 7 B 47/08 - juris Rn. 11). Dem Argument der Kläger, die vorliegende Konstellation sei anders zu beurteilen, weil ein individualisierbarer Personenkreis vorliege, kann deshalb nicht gefolgt werden. Abgesehen davon haben die Kläger weder ausgeführt, nach welchen Kriterien der insoweit rügebefugte Personenkreis abgegrenzt werden sollte, noch, dass sie selbst zu diesem Personenkreis gehören. Wie ausgeführt, liegt ihr Anwesen deutlich über den Entfernungen, bei denen es nach derzeitigem Erkenntnisstand überhaupt zu einer Windkraftanlage zuordenbaren Infraschallimmissionen kommen könnte. Sollte das Vorbringen der Kläger so zu verstehen sein, es sei bisher ungeklärt, bis zu welcher Entfernung Infraschallimmissionen zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führten, würde dies gerade belegen, dass ein Personenkreis nicht abgegrenzt werden könnte. Aus diesen Gründen ist auch die von den Klägern befürwortete Übertragung von Überlegungen aus dem Atomrecht nicht statthaft.

Die Kläger sind auch keinen schädlichen Umwelteinwirkungen durch periodischen Schattenwurf ausgesetzt.

Die Kläger ziehen nicht in Zweifel, dass nach den vom Beklagten herangezogenen Schattenwurf-Hinweisen des Länderausschusses für Immissionsschutz aus dem Jahr 2002 eine astronomisch maximalmögliche Beschattungsdauer von bis zu 30 Minuten täglich sowie von jährlich bis zu 30 Stunden zumutbar ist. Ebenso wenig bestreiten sie, dass bei ihrem Anwesen diese Werte nicht überschritten werden, da dort nach der vom Vorhabenträger vorgelegten und vom Beklagten zugrunde gelegten Schattenwurfberechnung ein periodischer Schattenwurf von 22 Stunden und 25 Minuten im Jahr und 26 Minuten pro Tag zu erwarten ist. Die entsprechende Nebenbestimmung in den Bescheiden (Nr. 6.2.2.6), in denen der Beklagte die vom Länderausschuss für Immissionsschutz entwickelten Werte übernommen hat, ist auch nicht zu unbestimmt. Den Nebenbestimmungen Nr. 6.2.2.7 ff. der Bescheide ist eindeutig zu entnehmen, dass mit dieser Nebenbestimmung die Immissionsorte der vom Vorhabensträger vorgelegten Schattenwurfberechnung in Bezug genommen werden. Diese Schattenwurfberechnung ist auch zum Bestandteil der Genehmigungsbescheide gemacht worden (Nr. 4). Da sich ferner aus dieser Schattenwurfberechnung (etwa S. 13) ergibt, dass die astronomisch maximal mögliche Belastung für alle sechs beantragten und genehmigten Windkraftanlagen gemeinsam ermittelt wurde, ist eindeutig, dass sich die von den Klägern als zu unbestimmt gerügte Nebenbestimmung auf alle sechs Windkraftanlagen bezieht und nicht lediglich auf die einzelne Windkraftanlage bzw. die jeweils in den Bescheiden enthaltenen Windkraftanlagen.

Die streitgegenständlichen Genehmigungen verletzen die Kläger auch nicht in dem im immissionsschutzrechtlichen Verfahren zu prüfenden bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i. V. m. § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB).

In der Rechtsprechung ist geklärt, dass eine Windkraftanlage aufgrund ihrer Höhe sowie der ständigen Drehbewegung des Rotors eine optisch bedrängende Wirkung entfalten und damit gegen das in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme verstoßen kann; dabei kommt es für die Frage der optisch bedrängenden Wirkung entscheidend nicht auf die Baumasse des Turms der Anlage, sondern die in der Höhe wahrzunehmende Drehbewegung des Rotors an (vgl. BayVGH, U.v. 29.5.2009 - 22 B 08.1785 - BayVBl 2010, 112 - juris Rn. 15). Nach ständiger Rechtsprechung besteht jedoch zumindest ein grober Anhaltswert, wonach bei einem Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windkraftanlage, der mindestens das dreifache der Gesamthöhe dieser Anlage beträgt, die erforderliche Einzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis führen wird, dass sich eine bedrängende Wirkung nicht bejahen lässt (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 14.9.2015 - 22 ZB 15.1028 - juris Rn. 34 m. w. N.).

Die Kläger gehen selbst davon aus, dass die Entfernung ihres Anwesens zu den streitgegenständlichen Windkraftanlagen deutlich über 1.000 m, d. h. über dem Fünffachen der Gesamthöhe der Windkraftanlagen liegt. Gründe dafür, weshalb trotz des erheblichen Überschreitens des Anhaltswerts von „3 H“ von einer optisch bedrängenden Wirkung ausgegangen werden könnte, haben die Kläger nicht vorgetragen. Sie sind auch im Rahmen der erforderlichen Einzelfallwürdigung nicht ersichtlich. Beim klägerischen Anwesen liegt in Richtung der streitgegenständlichen Windkraftanlagen (d. h. auf der Ostseite) das Schlafzimmer mit davor befindlichem Balkon. Dass die drei streitgegenständlichen Windkraftanlagen von diesem Zimmer/Balkon deutlich zu sehen sein werden, reicht für eine optisch bedrängende Wirkung nicht aus. Dieses Zimmer verfügt über eine Jalousie, deren Gebrauch den Klägern auch zuzumuten ist. Im Übrigen ist das Anwesen weitgehend nach Süden ausgerichtet. Dies gilt insbesondere auch für den Garten. Dieser liegt jedoch etwas tiefer als der Eingang zum Wohngebäude, so dass nach dem beim Ortstermin gewonnenen Eindruck das ansteigende Gelände den Eindruck eines gewissen Abgeschlossenseins vermittelt und damit ein „Hineinwirken“ der Windkraftanlagen in den Gartenbereich reduziert wird. Zudem finden sich in Richtung der streitgegenständlichen Windkraftanlagen im Garten zahlreiche Bepflanzungen, welche ein derartiges „Hineinwirken“ ebenfalls weiter reduzieren. Schließlich muss das Wohnanwesen der Kläger aufgrund seiner Lage unmittelbar an der Grenze zum Außenbereich von vornherein stärkere Beeinträchtigungen durch privilegierte Nutzungen im Außenbereich (hier: gem. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) hinnehmen.

Weitere im Rahmen des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO beachtliche drittschützende Rechte der Kläger sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit die Kläger mit ihrem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag Mängel in Bezug auf die vom Vorhabensträger vorgelegte spezielle artenschutzrechtliche Prüfung unter Beweis zu stellen suchen, sind dieses Vorbringen und die unter Beweis gestellten Tatsachen unerheblich. Die Kläger beziehen sich insoweit auf das eindeutig nicht drittschützende Artenschutzrecht (BayVGH, B.v. 8.6.2015 - 22 CS 15.686 - ZNER 2015, 390 - juris Rn. 48; vgl. auch BayVGH, B.v. 14.9.2015 - 22 ZB 15.1028 - juris Rn. 53 f.). Die Kammer ist jedoch zugunsten der Kläger davon ausgegangen, dass sie mit ihrem Beweisantrag, wie sich aus dessen Begründung ergibt, die Fehlerhaftigkeit der vom Beklagten durchgeführten Vorprüfung der UVP-Pflicht des Einzelfalls unter Beweis stellen wollen. Auf die damit zusammenhängenden tatsächlichen und Rechtsfragen wird sogleich einzugehen sein.

2.2 Den Klägern steht auch kein Aufhebungsanspruch nach § 4 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Satz 2, Satz 1 Nr. 1 UmwRG zu.

Zwar ist das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) UmwRG anwendbar, weil die streitgegenständlichen Genehmigungsbescheide Entscheidungen nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVPG darstellen und nach Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zum UVPG wegen der insgesamt sechs beantragten und genehmigten, in engen Zusammenhang stehenden Windkraftanlagen eine allgemeine Vorprüfung der UVP-Pflicht des Einzelfalls gemäß § 3a, § 3c UVPG durchzuführen war.

Nachdem jedoch der Beklagte unstreitig eine Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführt hat (vgl. Nr. 4.1 der streitgegenständlichen Genehmigungsbescheide) und diesbezüglich im Amtsblatt des Landkreises ...-... eine Bekanntgabe erfolgt ist (vgl. § 3a Satz 2 Halbsatz 2 UVPG), kommt lediglich § 4 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. UmwRG in Betracht, wonach die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens verlangt werden kann, wenn eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht dem Maßstab von § 3a Satz 4 des UVPG genügt.

Die Kläger sind jedoch im vorliegenden Fall nicht befugt, einen solchen etwaigen Mangel zu rügen; sie sind keine „Beteiligten“ nach § 4 Abs. 3 UmwRG i. V. m. § 61 Nr. 1 VwGO (unten 2.2.1). Selbst wenn man den Klägern eine Rügebefugnis zugestehen wollte, stünde ihnen kein Aufhebungsanspruch zu. Die vom Beklagten durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit genügt dem Maßstab von § 3a Satz 4 UVPG (unten 2.2.2).

2.2.1 Die Kläger können sich auf eine ungenügende Durchführung der Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht gemäß § 4 Abs. 3 UmwRG berufen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 27.6.2013 - 4 B 3712 - BauR 2013, 2014 - juris Rn. 10; B.v. 18.12.2014 - 4 C 36/13 - juris Rn. 34; vgl. bereits BVerwG, U.v. 20.12.2011 - 9 A 30/10 - NVwZ 2012, 573 - juris Rn. 20 ff.) gilt die Fehlerfolgenregelung des § 4 Abs. 1 UmwRG in erster Linie für die umweltrechtliche Verbandsklage. Sie ist aber gemäß § 4 Abs. 3 UmwRG auf Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 und 2 VwGO entsprechend anwendbar mit der Folge, dass die genannten Verfahrensfehler auch insoweit unabhängig von den sonst geltenden einschränkenden Maßgaben (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zur Begründetheit der Klage führen. Darin erschöpft sich allerdings der Regelungsgehalt der Bezugnahme. Weder der Gesetzeswortlaut noch die Stellung der Vorschrift im Gesetz deuten darauf hin, dass die Berufung auf die in Rede stehenden Verfahrensfehler weitergehend auch solchen Personen eröffnet werden sollte, die nicht schon aufgrund einer möglichen Betroffenheit in einem materiellen Recht klagebefugt i. S.v. § 42 Abs. 2 VwGO sind.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt also der Aufhebungsanspruch nach § 4 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 UmwRG eine Klagebefugnis, d. h. eine mögliche Verletzung materieller Rechte voraus. Einen von der Klagebefugnis losgelösten, allein auf die Verletzung objektivrechtlicher Vorschriften betreffend die Umweltverträglichkeitsprüfung gestützten Aufhebungsanspruch hat das Bundesverwaltungsgericht nicht anerkannt.

Zwar sind die Kläger, wie ausgeführt, im Hinblick auf die drei streitgegenständlichen Windkraftanlagen klagebefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO. Jedoch lässt das UVPG (Anlage 1, Nr. 1.6.2) die Vorprüfung der UVP-Pflicht des Einzelfalls erst bei sechs Windkraftanlagen beginnen. Die Fehlerhaftigkeit der Vorprüfung der UVP-Pflicht können die Kläger daher nur dann rügen, wenn ihnen eine Klagebefugnis hinsichtlich aller sechs Windkraftanlagen zusteht. Diese Konsequenz ergibt sich aus Sicht der Kammer zwingend aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 4 Abs. 3 UmwRG, die für einen Aufhebungsanspruch nach § 4 Abs. 1 UmwRG eine Klagebefugnis voraussetzt. Es wäre auch mit dem Sinn und Zweck der in Rede stehenden Vorschriften nicht vereinbar, wenn eine Betroffenheit und damit eine Klagebefugnis für weniger als sechs der vorprüfungspflichtigen Windkraftanlagen vorliegt, gleichwohl jedoch die Überprüfung der UVP-Vorprüfung beansprucht werden könnte. Dem in Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zum UVPG zugrunde gelegten Schwellenwert liegt die Annahme zugrunde, dass ab der Errichtung von sechs Windkraftanlagen als „Windfarm“ die Auswirkungen dieses Gesamtvorhabens auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 UVPG normierten Schutzgüter derart sein können, dass zumindest (vor-) zu prüfen ist, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Damit einher geht auch eine stärkere Betroffenheit der Nachbarschaft. Liegt jedoch die mögliche Betroffenheit in einem materiellen Recht nur durch eine solche Zahl an Windkraftanlagen vor, die für sich genommen keine Vorprüfung des Einzelfalls nach sich ziehen würde, so ist kein Grund ersichtlich, dem Betroffenen einen Anspruch auf gerichtliche Überprüfung einer UVP-Vorprüfung zuzugestehen; einer Pflicht zur Vorprüfung, die deswegen besteht, weil weitere, den jeweiligen Kläger aber nicht betreffende Anlagen beantragt werden. Dies gilt umso mehr, als bei Einräumung einer Rügebefugnis die Fehlerhaftigkeit der UVP-Vorprüfung auch auf Belange gestützt werden könnte, die lediglich Anlagen betreffen, bezüglich derer keine Betroffenheit vorliegt, noch dazu auf Belange, die im Einzelfall von vornherein keine Rechtsverletzung der Kläger begründen könnten. Dies zeigt sich anschaulich am vorliegenden Fall, in dem die Kläger Fehler der UVP-Vorprüfung in Bezug auf die Baudenkmäler Kloster ... und Schloss ... geltend machen. Diese Rüge betrifft zum einen nicht die drei streitgegenständlichen Windkraftanlagen, sondern die drei Windkraftanlagen auf dem Gebiet der Stadt ..., zum anderen sind die Kläger hinsichtlich der diesbezüglichen denkmalschutzrechtlichen Fragen offensichtlich nicht in ihren Rechten betroffen.

Insofern ist also im Rahmen des § 4 Abs. 3 UmwRG zu fordern, dass der objektivrechtlichen Pflicht zur Vorprüfung der UVP-Pflicht des Einzelfalls wegen Erreichens oder Überschreitens eines Schwellenwerts nach Anlage 1 zum UVPG mögliche subjektive materielle Rechte in Bezug auf sämtliche Anlagen, die diesen Schwellenwert rechtfertigen, gegenüber stehen. Eine Klagebefugnis der Kläger bezüglich aller sechs Windkraftanlagen ist nötig, um die Rügebefugnis bezüglich der Vorprüfung der UVP-Pflicht des Einzelfalls gemäß § 4 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 UmwRG zu aktivieren.

Die Kläger sind jedoch nicht hinsichtlich aller sechs genehmigten Anlagen, sondern allenfalls hinsichtlich der drei streitgegenständlichen Anlagen klagebefugt. Hiervon gehen wohl auch die Kläger aus, die den Genehmigungsbescheid vom 11. September 2014 betreffend die drei Windkraftanlagen auf dem Gebiet der Stadt ... („Windkraft ...“) nicht mit einer Klage angegriffen haben. Ausweislich der vom Beklagten mit der Klageerwiderung mitgeteilten Teilbeurteilungspegel, die er der vom Vorhabensträger vorgelegten Schallimmissionsberechnung entnommen hat, liegen diese am Anwesen der Kläger zwischen 13,56 dB(A) und 19,79 dB(A) und damit mehr als 25 dB(A) bzw. 40 dB(A) unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert zur Nacht- bzw. Tagzeit. Selbst wenn, wie die Kläger vortragen, die Schutzbedürftigkeit eines reinen Wohngebiets zugrunde gelegt würde, wären die maßgeblichen Immissionsrichtwerte um als 15 dB(A) bzw. 30 dB(A) unterschritten. Eine lärmmäßige Betroffenheit der Kläger durch diese Windkraftanlagen dürfte sich daher allein noch rechnerisch ermitteln lassen. Eine sonstige Verletzung drittschützender Rechte, etwa des Gebots der Rücksichtnahme, ist aufgrund der erheblichen Entfernungen (überschlägig ermittelt über 2.600 m; vgl. auch die Abstandsangaben bei den „Detaillierten Ergebnissen“ der Schalltechnischen Untersuchung) ebenfalls von vornherein nicht anzunehmen. Abgesehen davon ist der Genehmigungsbescheid bezüglich dieser drei Windkraftanlagen aufgrund der Rücknahme der hiergegen erhobenen Klagen seit dem 29. September 2015 bestandskräftig.

Das Unionsrecht gebietet keine abweichende Auslegung von § 4 Abs. 3 UmwRG. Insofern gilt, was das Bundesverwaltungsgericht bereits 2011 zur Auslegung von § 4 Abs. 3 UmwRG ausgeführt hat (BVerwG, U.v. 20.12.2011 - 9 A 30/10 - NVwZ 2012, 573 - juris Rn. 23). Nach dem hier anzuwendenden Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-Richtlinie) kann ein Rechtsbehelf durch das nationale Recht davon abhängig gemacht werden, dass der Kläger eine Rechtsverletzung geltend macht. Hierbei ist es Sache der Mitgliedsstaaten zu bestimmen, welches die Rechte sind, deren Verletzung zu einem Rechtsbehelf in Umweltangelegenheiten führen kann; ihnen steht es frei, diese Rechtspositionen auf subjektivöffentliche Rechte zu beschränken. Dass ein subjektives Recht einem Einzelnen nur zuerkannt wird, sofern er durch die Zulassungsentscheidung überhaupt betroffen wird, widerspricht, so das Bundesverwaltungsgericht, weder dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gericht zu gewähren (Art. 11 Abs. 3 Satz 1 UVP-Richtlinie), noch dem unionsrechtlichen Effektivitätsprinzip, das ebenso wenig wie das deutsche Recht eine Popular- oder Interessentenklage erfordert.

Auch der Europäische Gerichtshof hat unlängst klargestellt, dass nicht alle unter den Begriff der „betroffenen Öffentlichkeit“ nach Art. 11 Abs. 1, Art. 1 Abs. 2 UVP-Richtlinie fallenden natürlichen und juristischen Personen oder Organisationen ein Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs i. S.v. Art. 11 UVP-Richtlinie haben müssen, sondern nur diejenigen, die entweder ein ausreichendes Interesse haben oder ggf. eine Rechtverletzung geltend machen. Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs kann von einem „ausreichendem Interesse“ oder davon abhängen, dass der Rechtsbehelfsführer eine „Rechtsverletzung“ geltend macht, je nachdem, welche dieser Voraussetzungen in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist. Die Mitgliedstaaten verfügen über einen weiten Wertungsspielraum bei der Bestimmung dessen, was ein „ausreichendes Interesse“ oder eine „Rechtsverletzung“ darstellt. Dem nationalen Gesetzgeber steht es damit frei, die Rechte, deren Verletzung ein Einzelner im Rahmen eines gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung, Handlung oder Unterlassung i. S.v. Art. 11 UVP-Richtlinie geltend machen kann, auf subjektivöffentliche Rechte zu beschränken, d. h. auf individuelle Rechte, die nach dem nationalen Recht als subjektivöffentliche Rechte qualifiziert werden können (EuGH, U.v. 16.4.2015 - Rs. C 570/13 - Rn. 32 ff. - Karoline Gruber). Zwar dürfen die Bestimmungen in Art. 11 UVP-Richtlinie über die Rechtsbehelfsmöglichkeiten der Mitglieder der Öffentlichkeit, die von unter diese Richtlinie fallenden Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen betroffen ist, nicht restriktiv ausgelegt werden (EuGH, a. a. O., Rn. 40). Hierfür ist jedoch nichts ersichtlich. Die Verneinung einer Klagebefugnis im Sinne einer möglichen Verletzung materieller drittschützender Rechte der Kläger stellt keine restriktive Handhabung der ihnen zustehenden Rechtsbehelfsmöglichkeiten dar, sondern ist der weiten Entfernung des Anwesens der Kläger von diesen drei Windkraftanlagen geschuldet. Nicht zuletzt scheint, wie ausgeführt, auch aus Sicht der Kläger keine Klagebefugnis vorzuliegen, nachdem die Kläger eine Klage gegen diese Genehmigung gerade nicht erhoben haben. Nachdem der entsprechende Genehmigungsbescheid vom 11. September 2014 sowie die Nicht-Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung am 15. September 2014 und damit nach den beiden streitgegenständlichen Bescheiden ebenfalls im Amtsblatt des Landkreises ...-... bekanntgemacht worden sind, sind die Rechtsschutzmöglichkeiten der Kläger auch insoweit nicht restriktiv gehandhabt worden.

Das Unionsrecht bestimmt bei Windkraftanlagen auch selbst keine Schwelle, ab der eine UVP-Vorprüfungspflicht eintritt und ab der folglich gerichtliche Rechtsschutzmöglichkeiten nach Art. 11 UVP-Richtlinie überhaupt erst in Betracht kommen. Nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. b) UVP-Richtlinie legen die Mitgliedstaaten Schwellenwerte fest, wann bei Projekten des Anhangs II zur UVP-Richtlinie eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Dies entspricht dem Subsidiaritätsprinzip (Art. 5 EUV; vgl. Erwägungsgrund 11 der UVP-Richtlinie). Zu den in Anhang II genannten Projekten rechnen auch Windfarmen (Nr. 3 Buchst. i) des Anhangs II zur UVP-Richtlinie). Die Kriterien des in Art. 4 Abs. 3 UVP-Richtlinie genannten Anhangs III zur UVP-Richtlinie hat der deutsche Gesetzgeber in Anlage 2 zum UVPG aufgenommen, die § 3c UVPG bei der Vorprüfung des Einzelfalls (ab einem Erreichen der Schwellenwerte) in für anwendbar erklärt.

Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat unlängst darauf hingewiesen, dass der Europäische Gerichtshof in der von der Klägerseite zitierten Entscheidung (U.v. 7.11.2013 - Rs. C 72/12 - BayVBl 2014, 400 - Rn. 54 - „Gemeinde Altrip“) ausdrücklich nicht dazu Stellung genommen hat, ob von Individualklägern geltend gemachte Verfahrensfehler bei der UVP auf nicht drittschützenden Rechtsgebieten ohne Beeinträchtigung einer materiellrechtlichen Rechtsposition zu Aufhebungsansprüchen führen. Es könne bisher nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass nach der Ansicht des Europäischen Gerichtshofs auf das Erfordernis einer Verletzung materieller subjektiver Rechte des Individualklägers verzichtet werden könnte (BayVGH, B.v. 8.6.2015 - 22 CS 15.686 - ZNER 2015, 390 - juris Rn. 48).

2.2.2 Selbst wenn man den Klägern jedoch gemäß § 4 Abs. 3 UmwRG auch im vorliegenden Fall eine Berufung auf eine Verletzung von Vorschriften des UVPG gemäß § 4 Abs. 1 UmwRG zugestehen wollte, stünde ihnen ein Aufhebungsanspruch nicht zu. Die vom Beklagten durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit genügt dem Maßstab von § 3a Satz 4 UVPG4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG).

Wenn die Feststellung, dass eine UVP unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG beruht, ist nach § 3a Satz 4 UVPG die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Gemäß § 3c UVPG gilt in Bezug auf die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Bei den Vorprüfungen ist zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden. Bei der allgemeinen Vorprüfung ist auch zu berücksichtigen, inwieweit Prüfwerte für Größe oder Leistung, die die Vorprüfung eröffnen, überschritten werden. Für das erstmalige Erreichen oder Überschreiten und jedes weitere Überschreiten der Prüfwerte für Größe oder Leistung gilt § 3b Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3 UVPG entsprechend. Die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung sind zu dokumentieren.

In der Rechtsprechung sind diese gesetzlichen Vorgaben und insbesondere der rechtliche Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Prüfung konkretisiert worden. Danach liegen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen, die die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich machen, nicht erst dann vor, wenn die Umweltauswirkungen so gewichtig sind, dass sie nach Einschätzung der Behörde zu einer Versagung der Zulassung führen können. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung muss vielmehr durchgeführt werden, wenn Umweltauswirkungen bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge nach§ 12 UVPG zu berücksichtigen sind. Maßgeblich ist insoweit das materielle Zulassungsrecht. Die Behörde darf im Rahmen der Vorprüfung nicht bereits mit einer der Umweltverträglichkeitsprüfung vergleichbaren Prüftiefe „durchermitteln“ und damit unzulässiger Weise die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung unter Missachtung der für diese obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung vorwegnehmen; sie ist vielmehr auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt. Andererseits darf sich die Vorprüfung nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen. Hierzu zählen auch vom Vorhabenträger eingeholte Fachgutachten, die gegebenenfalls durch zusätzliche Ermittlungen der Behörde ergänzt werden können. Bei der Frage, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden, kommt der Behörde ein Einschätzungsspielraum zu.

Die aufgrund der Vorprüfung getroffene behördliche Entscheidung zur UVP-Pflichtigkeit unterliegt nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Zu untersuchen ist, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Dementsprechend muss eine Vorprüfung überhaupt stattgefunden haben, und das Ergebnis der Vorprüfung darf keine Rechtsfehler aufweisen, die seine Nachvollziehbarkeit ausschließen. Diese Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle verdeutlicht, dass der Behörde für ihre prognostische Beurteilung möglicher Umweltauswirkungen des Vorhabens ein Einschätzungsspielraum zusteht. Gefordert ist eine Plausibilitätskontrolle, bei der die von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebene Begründung zugrunde zu legen ist. Dies bedeutet zugleich, dass nachträglich gewonnene Erkenntnisse, die die Auswirkungen in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten, für die Tragfähigkeit des Prüfergebnisses und damit der verfahrenslenkenden Entscheidung über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht maßgeblich sein können (zusammenfassend BVerwG, U.v. 18.12.2014 - 4 C 36/13 - NVwZ 2015, 1223 - juris Rn. 23 ff. m. w. N.; vgl. auch etwa BayVGH, B.v. 8.6.2015 - 22 CS 15.686 - ZNER 2015, 390 - juris Rn. 40; BayVGH, B.v. 17.11.2014 - 22 ZB 14.1035 - juris Rn. 16 f.).

Nach diesen Grundsätzen ist die vom Beklagten durchgeführte Vorprüfung der UVP-Pflicht des Einzelfalls nicht zu beanstanden. Insbesondere ist nachvollziehbar, dass und weshalb der Beklagte zu dem Ergebnis gelangt ist, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

Allerdings ist nicht zu verkennen, dass die Ausführungen in den streitgegenständlichen Bescheiden betreffend die Vorprüfung des Einzelfalls (Nr. 4.1) sehr knapp ausgefallen sind. Dort hat der Beklagte lediglich ausgeführt, er sei nach seinen Überprüfungen - insbesondere in naturschutzfachlicher, immissionsschutzfachlicher und wasserwirtschaftlicher Hinsicht - zu dem Ergebnis gekommen, dass durch die Umsetzung des Vorhabens keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu besorgen waren und sind. Die Aufstellung einer umfassenden Umweltverträglichkeitsstudie mit anschließender verfahrensgebundener Umweltverträglichkeitsprüfung sei danach nicht geboten gewesen. Auch in den Verfahrensakten befinden sich nähere zusammenfassende Angaben, wie der Beklagte zu seinem Ergebnis (keine UVP-Pflicht) gelangt ist.

Insoweit ist nicht eindeutig, ob der Beklagte die Vorschrift des § 3c Satz 6 UVPG und ihre Bedeutung vollständig erfasst hat, wonach die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung zu dokumentieren sind. Denn diese Regelung soll den vom Europäischen Gerichtshof gestellten Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit der Entscheidung Rechnung tragen, dass ein Projekt keiner Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden braucht, (vgl. BVerwG, B.v. 28.2.2013 - 7 VR 13/12 - UPR 2013, 345 - juris Rn. 15 unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung in BR-Drucks. 551/06, S. 44).

Allerdings wird der Dokumentationspflicht bereits entsprochen, wenn die der Vorprüfung zugrunde gelegten Unterlagen, die wesentlichen Prüfschritte und die dabei gewonnenen Erkenntnisse über nachteilige Umweltauswirkungen zumindest grob skizziert in dem behördlichen Genehmigungsbescheid oder in einem zu den Verwaltungsakten genommenen Dokument niedergelegt sind (vgl. BVerwG, a. a. O.).

Gemessen an diesen Vorgaben erfüllt das Vorgehen des Beklagten noch die Anforderungen an die Dokumentationspflicht nach § 3c Satz 6 UVPG und lässt sich seine Entscheidung nachvollziehen, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen war.

Die genannte Passage in den Bescheiden stellt eine - wenn auch sehr grobe - Skizzierung des Vorgehens des Beklagten dar. Ferner hat der Vorhabensträger im Genehmigungsverfahren eine Unterlage „Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls zu UVP-Pflicht gemäß § 3c UVPG“ vorgelegt, die - zutreffend - sämtliche sechs beantragten und genehmigten Windkraftanlagen erfasst. Diese Unterlage ist - insbesondere ausweislich der sich darauf befindlichen Stempelung und Unterschrift - zum Bestandteil der Genehmigungsbescheide gemacht worden und kann daher bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der durchgeführten Vorprüfung berücksichtigt werden. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung zudem nachvollziehbar erklärt, diese Unterlage sei Grundlage für seine Vorprüfung gewesen. In dieser Unterlage stimmen zwar die Gliederungspunkte und ihre Bezeichnung nicht vollständig mit derjenigen der Anlage 2 zu UVPG, welche gemäß § 3c Satz 1 UVPG bei der Vorprüfung des Einzelfalls zu berücksichtigen ist, überein. Die Unterlage orientiert sich jedoch ganz offensichtlich in Bezug auf Gliederung und Bezeichnungen an dieser Anlage, zumal es insoweit nicht auf eine formale Abarbeitung der Gliederungsziffern der Anlage 2 zum UVPG ankommt, sondern auf eine Anwendung auf das zur Genehmigung stehende Vorhaben. Insofern enthält die Unterlage zutreffend, soweit dies erforderlich ist, bei einzelnen Prüfungspunkten zusätzliche Erläuterungen, und sie schließt mit einer begründeten „Gesamteinschätzung der Auswirkungen des Vorhabens“. Dass die Unterlage einen für die streitgegenständlichen Vorhaben maßgeblichen Aspekt nicht oder nicht ausreichend behandelt hat, ist vor dem Hintergrund des beschriebenen überschlägigen Charakters der UVP-Vorprüfung nicht ersichtlich.

Der Beklagte hat ferner in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass den Trägern öffentlicher Belange diese Unterlage im Beteiligungsverfahren zugeleitet worden sei. Die Kammer hat auch insoweit keinen Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln. Zudem enthalten die Schreiben, mit dem der Beklagte den beteiligten Stellen und Träger öffentlicher Belange die Antragsunterlagen übermittelt hat, einen Hinweis darauf, dass eine allgemeine Vorprüfungspflicht nach dem UVPG erforderlich sei. Auch insoweit ist also nichts dafür ersichtlich, dass der Vorprüfung des Einzelfalls eine ungenügende Sachverhaltsermittlung zugrunde lag.

Daneben hat der Beklagte in der Klageerwiderung sein Vorgehen näher erläutert. Er hat ergänzend ausgeführt, dass zu Beginn des Verfahrens an Hand der vom Vorhabensträger vorgelegten Unterlagen sowie der Anforderungen des UVPG eine Prognose der möglichen Umweltfolgen des geplanten Vorhabens erstellt worden sei. Dabei sei der Kriterienkatalog der Anlage 2 zum UVPG zugrunde gelegt und seien zunächst die zu erwartenden Umweltauswirkungen ermittelt worden. Insbesondere seien dabei die naturschutzrechtlichen, immissionsschutzfachlichen, wasserwirtschaftlichen und denkmalpflegerischen Belange zu berücksichtigen gewesen. Nach Bewertung der vorhandenen Unterlagen und Rücksprache mit den entsprechenden Fachstellen sei durch den Beklagten eine überschlägige Bewertung der ermittelten Umweltauswirkungen erfolgt. Diese sei zu dem Ergebnis gelangt, dass durch die Umsetzung des Vorhabens keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu besorgen waren und seien. Diese im gerichtlichen Verfahren nachgeschobenen Ausführungen sind bei der Überprüfung der Entscheidung des Beklagten auch berücksichtigungsfähig, da sie lediglich das Vorgehen vor Genehmigungserteilung näher erläutern. Zudem ist aus § 4 Abs. 1 Satz 3 UmwRG i. V. m. § 45 Abs. 2 VwVfG zu schließen, dass in Bezug auf eine durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung eine Nachholung der Begründung und damit erst recht deren Ergänzung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren möglich ist (vgl. § 45 Abs. 2 i. V. m. 1 Nr. 2 VwVfG).

Unter Würdigung der gesamten zur Verfügung stehenden Unterlagen und Erkenntnisse ist damit die vom Beklagten getroffene Entscheidung, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, unter Berücksichtigung seines Einschätzungsspielraums und des Umstands, dass es sich bei der Vorprüfung um eine überschlägige Vorausschau handelt, nachvollziehbar und plausibel. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass der rechtlich vorgegebene Schwellenwert für die Vorprüfung des Einzelfalls gemäß Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zum UVPG (sechs Windkraftanlagen) gerade erst erreicht war. In einem solchen Fall liegt die Annahme, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, näher als etwa dann, wenn sich der Umfang des beantragten Vorhabens der Schwelle von 20 Windkraftanlagen nähert, die gemäß Nr. 1.6.1 der Anlage 1 zum UVPG zwingend eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach sich zieht. Für das Dokumentationserfordernis nach § 3c Satz 6 UVPG folgt daraus, dass im Regelfall die Anforderungen umso geringer sein dürften, je deutlicher das Ergebnis zu Tage tritt (vgl. OVG NRW, U.v. 3.12.2008 - 8 D 21/07.AK - juris Rn. 89).

Die Kläger rügen zwar, die vom Vorhabensträger vorgelegte Unterlage zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls verweise wiederholt auf die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung, die von dem Beklagten nicht vorgelegt worden sei. Auch sonst habe sich der Beklagte im Rahmen der UVP-Vorprüfung maßgeblich auf die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung gestützt. Hierauf zielt in der Sache auch der von den Klägern in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag ab.

Jedoch ist auch ohne Kenntnis der Unterlage zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung eine Beurteilung nach Maßgabe von § 3a Satz 4 UVPG möglich, ob und dass der Beklagte die Vorgaben des § 3c UVPG beachtet hat. Dem Beweisantrag musste daher nicht entsprochen werden. Insoweit ist zunächst erneut zu betonen, dass im Rahmen der UVP-Vorprüfung des Einzelfalls nicht bereits eine vollständige materiellrechtliche (hier: artenschutzrechtliche) Prüfung angezeigt ist. Dem Charakter der Vorprüfung des Einzelfalls würde es nicht gerecht, würde bereits im Rahmen der in § 3c UVPG ausdrücklich nur geforderten „überschlägigen Prüfung“ und „Einschätzung“ die Ordnungsgemäßheit der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung im Einzelnen überprüft, zumal auf diesem Wege Nachbarn die Einhaltung des als solches nicht drittschützenden Artenschutzrechts verlangen könnten (vgl. zu dieser Frage BayVGH, B.v. 8.6.2015 - 22 CS 15.686 - ZNER 2015, 390 - juris Rn. 48).

Insbesondere aber enthalten die streitgegenständlichen Genehmigungsbescheide (Nr. 4.8.4) ausführliche Ausführungen zu den artenschutzrechtlichen Erwägungen des Beklagten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Beklagten insoweit eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zukommt, die sich auch auf den Umfang der erforderlichen Ermittlungen und die Erfassung des Bestands der geschützten Arten bezieht (vgl. etwa BayVGH, B.v. 27.5.2015 - 22 CS 15.485 - juris Rn. 21). Der im Rahmen der Vorprüfung der UVP-Pflicht des Einzelfalls bestehende Einschätzungsspielraum der Behörde wird also bezüglich des hier in Rede stehenden Artenschutzrechts zusätzlich durch diese Einschätzungsprärogative verstärkt. Vor diesem Hintergrund ist die vom Beklagten durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls auch in Bezug auf das Schutzgut Tiere (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UVPG) sowohl hinsichtlich des Ergebnisses als auch der bezüglich des Ergebnisses gegebenen Begründung nachvollziehbar, ohne dass hierfür die vom Vorhabensträger vorgelegte spezielle artenschutzrechtliche Prüfung herangezogen werden müsste.

Der Beklagte hat sich in den angefochtenen Bescheiden (Nr. 4.8.4.2). ausführlich mit der von den Klägern angeführten Betroffenheit des Rotmilans auseinander gesetzt. Er hat ausgeführt, dass ein Brutvorkommen mit einer Entfernung von ca. 1,2 km bis 2,0 km zu den drei streitgegenständlichen Windkraftanlagen bekannt sei. Da sich dieser Horst knapp außerhalb des 1 km Radius nach Anlage 2 Spalte 2 des Windkrafterlasses (dem nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs als antizipiertes Sachverständigengutachten von hoher Qualität eine besondere Rolle zukommt und von dem auch angesichts der artenschutzfachlichen Einschätzungsprärogative nicht ohne fachlichen Grund ohne gleichwertigen Ersatz abgewichen werden darf, vgl. BayVGH, U.v. 18.6.2014 - 22 B 13.1358 - BauR 2014, 1934 - juris Rn. 45), aber eindeutig innerhalb des 6 km-Prüfradius nach Anlage 2 Spalte 3 des Windkrafterlasses für alle drei hier streitgegenständlichen Windkraftanlagen befinde, habe orts- und vorhabenspezifisch geklärt werden müssen, ob das Tötungsrisiko im Prüfbereich signifikant erhöht sei (vgl. Windkrafterlass, Seite 42). Der Beklagte ist insoweit insbesondere zu dem Ergebnis gelangt, dass das Umfeld der geplanten Anlagen Gegebenheiten, die auf einer Häufung von Nahrungsflügen schließen lassen würden, nicht aufweise. Auch Hinweise darauf, dass großflächigere Grünlandgebiete über die antragsgegenständlichen Windkraftanlagen angeflogen werden würden, hätten sich aus der vom Vorhabensträger vorgelegten Raumnutzungsanalyse nicht ergeben.

Der Beklagte hat sich auch (S. 36 der streitgegenständlichen Bescheide) ausführlich mit den von den Klägern in Bezug genommenen Sichtungen des Rotmilans durch Anwohner auseinander gesetzt mit dem Ergebnis, dass diese keinen häufigen Aufenthalt im Gefahrenbereich der Anlage belegten. Er hat insbesondere Mängel hinsichtlich Systematik und Qualität der von Bürgern vorgelegten Daten und Aufnahmen ausgemacht und zusätzlich festgestellt, dass sich aus den Beobachtungsdaten Anhaltspunkte für gehäufte Aufenthalte im Gefahrenbereich nicht ableiten ließen.

Diese Begründung reicht angesichts der dem Beklagten gerade auch im Hinblick auf die Erfassung des Bestands und die Bewertung der Gefahren zustehenden Einschätzungsprärogative, vollkommen aus und lässt ausreichende Rückschlüsse darauf zu, weshalb eine Umweltverträglichkeitsprüfung für nicht erforderlich gehalten werden konnte. Äußern sich die Genehmigungsbescheide ausführlich und in nicht zu beanstandender Weise zu artenschutzrechtlichen Fragen, so bedurfte es der Vorlage und Überprüfung der vom Vorhabensträger vorgelegten speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung nicht. Die Kläger werden damit auch nicht unzumutbar in ihrer Rechtsverfolgung beeinträchtigt. Zum einen steht ihnen, wie ausgeführt, allenfalls ein Anspruch darauf zu, dass die Vorprüfung einer UVP-Pflicht ordnungsgemäß war, nicht aber, dass die Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände in jedem Detail zutreffend erfolgt ist (vgl. BayVGH, B.v. 18.6.2015 - 22 CS 15.686 - ZNER 2015, 390 - juris Rn. 48). Zum anderen wäre es ihnen möglich und zumutbar gewesen, sich zunächst mit den artenschutzrechtlichen Erwägungen in den Bescheiden auseinanderzusetzen, aus denen sich die wesentlichen Ergebnisse der vom Vorhabensträger vorgelegten Untersuchungen ergeben.

Einen derartigen konkreten Mangel in Bezug auf das artenschutzrechtliche Vorgehen des Beklagten haben die Kläger lediglich in Bezug auf die für den Rotmilan zugrunde zu legenden Prüfradien bzw. Mindestabstände geltend gemacht. Die Kläger führen insoweit die „Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten“ der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten an, wonach sich beim Rotmilan ein Mindestabstand von der Windkraftanlage von 1.500 m und ein Prüfbereich von 4.000 m ergäben, und nicht, wie vom Beklagten in Anwendung des Windkrafterlasses (Anlage 2) zugrunde gelegt, Prüfbereiche von 1.000 m (Abstand Brutvorkommen zur Windkraftanlage) bzw. 6.000 m (Abstand für regelmäßig aufgesuchte Nahrungshabitate).

Fehler bei der Vorprüfung des Einzelfalls haben die Kläger dadurch nicht aufgezeigt. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sowie einer durchgeführten Vorprüfung der UVP-Pflicht des Einzelfalls kommt es jeweils auf den Zeitpunkt dieser Entscheidungen an (vgl. BayVGH, B.v. 8.6.2015 - 22 CS 15.686 - ZNER 2015, 390 - juris Rn. 33 m. w. N.). Die von ihnen vorgelegte Fassung der Abstandsempfehlungen wurde jedoch erst im Jahr 2015 (vgl. http://www.vogelschutzwarten.de/windenergie.htm) und damit nach Bescheiderlass veröffentlicht. Überdies weist die Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten in ihrem Internetauftritt selbst darauf hin, dass die Länder aus fachlichen Gründen von diesen Abstandsempfehlungen abweichen können. Für Bayern ist insoweit nach wie vor der Windkrafterlass vom 20. Dezember 2011 verlinkt. Zudem und vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass die im Windkrafterlass für den Rotmilan ausgewiesenen Prüfbereiche von 1.000 m bzw. 6.000 m im Rahmen der dem Beklagten zustehenden Einschätzungsprärogative nicht mehr als vertretbar angesehen werden können. Vielmehr muss abgewartet werden, inwieweit die Empfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft aus dem Jahr 2015 von den einzelnen Bundesländern übernommen werden.

Nicht durchdringen können die Kläger schließlich mit dem Einwand, in Bezug auf die Schutzgüter Kulturgüter und sonstige Sachgüter gemäß § 2 Abs.1 Satz 2 Nr. 3 UVPG sei die Vorprüfung fehlerhaft gewesen. Die vom Vorhabensträger vorgelegte und vom Beklagten zum Gegenstand der Bescheide gemachte Unterlage „Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls zu UVP-Pflicht gemäß § 3c UVPG“ hat sich mit einer möglichen Beeinträchtigung der Wallfahrtskirche... und der ehemaligen Deutschordenskomturei Schloss ... befasst (S. 8 der Unterlage); die diesbezüglichen Ausführungen entsprechen dem überschlägigen Charakter der UVP-Vorprüfung. Ferner geht eine Beeinträchtigung dieser Denkmäler lediglich von den drei Windkraftanlagen aus, deren Genehmigungsbescheid die Kläger nicht angefochten haben und bezüglich derer sie auch nicht klagebefugt sind.

Zudem ist der Kammer aus den - zurückgenommenen - Klageverfahren bezüglich dieser drei Windkraftanlagen (Au 4 K 14.1529 u. a.) bekannt, dass der Vorhabensträger die vom Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege in dem von den Klägern vorgelegten Schreiben vom 6. Juni 2014 verlangte Analyse mit Datum vom 18. Juli 2014 vorgelegt hat. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege hierzu ausweislich der Genehmigungsakten jenes Verfahrens mit Schreiben vom 26. August 2014 ausgeführt, es gehe aufgrund der vorliegenden Unterlagen davon aus, dass die geplanten Windkraftanlagen keine derart beeinträchtigende Wirkung auf das Baudenkmal „Deutschordenskomturei ...“ ausüben, dass damit eine Ablehnung des Vorhabens gerechtfertigt wäre. Damit ist - im Zusammenspiel mit den Aussagen in der vom Vorhabensträger vorgelegten Unterlage zur Allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls - nicht erkennbar, dass das Ergebnis der Vorprüfung insoweit fehlerhaft gewesen wäre.

2.3 Da die von dem Beklagten vorgelegten Akten und schriftsätzlich mitgeteilten Angaben ausreichen, um der Kammer die Prüfung zu ermöglichen, ob drittschützende Rechte der Kläger verletzt werden und ob ein Aufhebungsanspruch nach § 4 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 UmwRG besteht, war dem schriftsätzlich von der Klägerseite am 27. Februar 2015 gestellten Antrag, die bisher vom Beklagten nicht vorgelegten Urkunden und Akten vorzulegen, nicht zu entsprechen. Die berufsrichterlichen Mitglieder der Kammer haben in ihrem Schreiben vom 2. Dezember 2014 angekündigt, dass ein Beweisbeschluss über weitere vorzulegende Akten soweit erforderlich ergehen wird, d. h., soweit solche für eine abschließende Entscheidung benötigt werden. Dies war nicht der Fall.

Nach allem waren die Klagen mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Da die Beigeladenen einen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt haben, entsprach es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten den Klägern als unterliegender Partei aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollsteckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird in den Verfahren Au 4 K 14.1296, Au 4 K 14.1297 und Au 4 K 14.1303 bis zur Verbindung auf jeweils 15.000,00 EUR festgesetzt, ab Verbindung auf insgesamt 45.000,00 EUR.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 19.2. Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,-- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 27/05/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfa
published on 20/11/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der St
published on 17/11/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert wird auf
published on 13/02/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Ergänzung der Kostenentscheidung des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Juni 2014 - 22 B 13.1358 - (Nr. III des Urteilstenors) um eine Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen
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Annotations

(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern.

(2) Auf Antrag eines Beteiligten stellt das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Verweigert eine oberste Bundesbehörde die Vorlage, Übermittlung oder Auskunft mit der Begründung, das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunden, der Akten, der elektronischen Dokumente oder der Auskünfte würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht; Gleiches gilt, wenn das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 für die Hauptsache zuständig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Dieses gibt den Antrag und die Hauptsacheakten an den nach § 189 zuständigen Spruchkörper ab. Die oberste Aufsichtsbehörde hat die nach Absatz 1 Satz 2 verweigerten Urkunden oder Akten auf Aufforderung dieses Spruchkörpers vorzulegen, die elektronischen Dokumente zu übermitteln oder die verweigerten Auskünfte zu erteilen. Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen. Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes. Können diese nicht eingehalten werden oder macht die zuständige Aufsichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes der Übergabe der Urkunden oder Akten oder der Übermittlung der elektronischen Dokumente an das Gericht entgegenstehen, wird die Vorlage oder Übermittlung nach Satz 5 dadurch bewirkt, dass die Urkunden, Akten oder elektronischen Dokumente dem Gericht in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Für die nach Satz 5 vorgelegten Akten, elektronischen Dokumente und für die gemäß Satz 8 geltend gemachten besonderen Gründe gilt § 100 nicht. Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen. Für das nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen des personellen Geheimschutzes. Soweit nicht das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, kann der Beschluss selbständig mit der Beschwerde angefochten werden. Über die Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Sätze 4 bis 11 sinngemäß.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern.

(2) Auf Antrag eines Beteiligten stellt das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Verweigert eine oberste Bundesbehörde die Vorlage, Übermittlung oder Auskunft mit der Begründung, das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunden, der Akten, der elektronischen Dokumente oder der Auskünfte würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht; Gleiches gilt, wenn das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 für die Hauptsache zuständig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Dieses gibt den Antrag und die Hauptsacheakten an den nach § 189 zuständigen Spruchkörper ab. Die oberste Aufsichtsbehörde hat die nach Absatz 1 Satz 2 verweigerten Urkunden oder Akten auf Aufforderung dieses Spruchkörpers vorzulegen, die elektronischen Dokumente zu übermitteln oder die verweigerten Auskünfte zu erteilen. Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen. Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes. Können diese nicht eingehalten werden oder macht die zuständige Aufsichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes der Übergabe der Urkunden oder Akten oder der Übermittlung der elektronischen Dokumente an das Gericht entgegenstehen, wird die Vorlage oder Übermittlung nach Satz 5 dadurch bewirkt, dass die Urkunden, Akten oder elektronischen Dokumente dem Gericht in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Für die nach Satz 5 vorgelegten Akten, elektronischen Dokumente und für die gemäß Satz 8 geltend gemachten besonderen Gründe gilt § 100 nicht. Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen. Für das nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen des personellen Geheimschutzes. Soweit nicht das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, kann der Beschluss selbständig mit der Beschwerde angefochten werden. Über die Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Sätze 4 bis 11 sinngemäß.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,
2.
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
3.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
4.
kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie
5.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

(2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.

(3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat.

(4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1

1.
bei Neuvorhaben
a)
die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage,
b)
der Bau einer sonstigen Anlage,
c)
die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
2.
bei Änderungsvorhaben
a)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage,
b)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage,
c)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.

(5) Windfarm im Sinne dieses Gesetzes sind drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes befinden.

(6) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren,
2.
Linienbestimmungen und andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 47 und 49,
3.
Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.

(7) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche bundesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die

1.
von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen werden,
2.
von einer Behörde zur Annahme durch eine Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden oder
3.
von einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde ausgearbeitet werden.
Ausgenommen sind Pläne und Programme, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung oder der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, sowie Finanz- und Haushaltspläne und -programme.

(8) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen.

(9) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.

(10) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen.

(11) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so besteht für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein die UVP-Pflicht besteht, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht, wenn

1.
das hinzutretende Vorhaben allein die Größen- und Leistungswerte für die UVP-Pflicht gemäß § 6 erreicht oder überschreitet oder
2.
die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch das hinzutretende Vorhaben zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können.
Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend.

(2) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren bereits vollständig eingereicht sind, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben

1.
die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten,
2.
die allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder
3.
die standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. Für das frühere Vorhaben besteht keine UVP-Pflicht und keine Pflicht zur Durchführung einer Vorprüfung.

(3) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren noch nicht vollständig eingereicht sind, für die kumulierenden Vorhaben jeweils

1.
eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten,
2.
eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder
3.
eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. Bei einem Vorhaben, das einer Betriebsplanpflicht nach § 51 des Bundesberggesetzes unterliegt, besteht für das frühere Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Vorprüfung nach den Sätzen 1 und 2, wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben ein zugelassener Betriebsplan besteht.

(4) Erreichen oder überschreiten in den Fällen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 die kumulierenden Vorhaben zwar zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6, werden jedoch für das hinzutretende kumulierende Vorhaben weder der Prüfwert für die standortbezogene Vorprüfung noch der Prüfwert für die allgemeine Vorprüfung erreicht oder überschritten, so besteht für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht nur, wenn die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch sein Hinzutreten zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können. Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend. Im Fall des Absatzes 3 sind die Sätze 1 und 2 für das frühere Vorhaben entsprechend anzuwenden.

(5) Das frühere Vorhaben und das hinzutretende kumulierende Vorhaben sind in der Vorprüfung für das jeweils andere Vorhaben als Vorbelastung zu berücksichtigen.

(6) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte unberücksichtigt.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Die Bundesregierung erlässt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere über

1.
Immissionswerte, die zu dem in § 1 genannten Zweck nicht überschritten werden dürfen,
2.
Emissionswerte, deren Überschreiten nach dem Stand der Technik vermeidbar ist,
3.
das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen und Immissionen,
4.
die von der zuständigen Behörde zu treffenden Maßnahmen bei Anlagen, für die Regelungen in einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 oder 3 vorgesehen werden können, unter Berücksichtigung insbesondere der dort genannten Voraussetzungen,
5.
äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen zu Emissionswerten,
6.
angemessene Sicherheitsabstände gemäß § 3 Absatz 5c.
Bei der Festlegung der Anforderungen sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten.

(1a) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bei der Festlegung von Emissionswerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Verwaltungsvorschrift vorzunehmen.

(1b) Abweichend von Absatz 1a

1.
können in der Verwaltungsvorschrift weniger strenge Emissionswerte festgelegt werden, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und dies begründet wird oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden, oder
2.
kann in der Verwaltungsvorschrift bestimmt werden, dass die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen kann, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagen die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Emissionswerte und Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.

(2) (weggefallen)

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,
2.
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
3.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
4.
kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie
5.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

(2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.

(3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat.

(4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1

1.
bei Neuvorhaben
a)
die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage,
b)
der Bau einer sonstigen Anlage,
c)
die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
2.
bei Änderungsvorhaben
a)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage,
b)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage,
c)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.

(5) Windfarm im Sinne dieses Gesetzes sind drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes befinden.

(6) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren,
2.
Linienbestimmungen und andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 47 und 49,
3.
Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.

(7) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche bundesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die

1.
von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen werden,
2.
von einer Behörde zur Annahme durch eine Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden oder
3.
von einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde ausgearbeitet werden.
Ausgenommen sind Pläne und Programme, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung oder der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, sowie Finanz- und Haushaltspläne und -programme.

(8) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen.

(9) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.

(10) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen.

(11) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1) Dieses Gesetz gilt für

1.
die in Anlage 1 aufgeführten Vorhaben,
2.
die in Anlage 5 aufgeführten Pläne und Programme,
3.
sonstige Pläne und Programme, für die nach den §§ 35 bis 37 eine Strategische Umweltprüfung oder Vorprüfung durchzuführen ist, sowie
4.
die grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung bei UVP-pflichtigen Vorhaben im Ausland nach den §§ 58 und 59 und bei SUP-pflichtigen Plänen und Programmen eines anderen Staates nach den §§ 62 und 63.

(2) Bei Vorhaben oder Teilen von Vorhaben, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung dienen, kann das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm benannte Stelle im Einzelfall entscheiden, dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden, soweit sich die Anwendung nach Einschätzung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm benannten Stelle nachteilig auf die Erfüllung dieser Zwecke auswirken würde, insbesondere wegen Eilbedürftigkeit des Vorhabens oder aus Gründen der Geheimhaltung. Zwecke der Verteidigung schließen auch zwischenstaatliche Verpflichtungen ein. Bei der Entscheidung ist der Schutz vor erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu berücksichtigen. Sonstige Rechtsvorschriften, die das Zulassungsverfahren betreffen, bleiben unberührt. Wird eine Entscheidung nach Satz 1 getroffen, unterrichtet das Bundesministerium der Verteidigung hierüber das für Umwelt zuständige Ministerium des betroffenen Landes unverzüglich sowie das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit spätestens bis zum Ablauf des 31. März des Folgejahres.

(3) Bei Vorhaben oder Teilen von Vorhaben, die ausschließlich der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, kann die zuständige Behörde im Einzelfall entscheiden, dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden, soweit sich die Anwendung nach Einschätzung der zuständigen Behörde negativ auf die Erfüllung dieses Zwecks auswirken würde. Bei der Entscheidung ist der Schutz vor erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu berücksichtigen. Sonstige Rechtsvorschriften, die das Zulassungsverfahren betreffen, bleiben unberührt.

(4) Dieses Gesetz findet Anwendung, soweit Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht näher bestimmen oder die wesentlichen Anforderungen dieses Gesetzes nicht beachten. Rechtsvorschriften mit weitergehenden Anforderungen bleiben unberührt.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so besteht für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein die UVP-Pflicht besteht, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht, wenn

1.
das hinzutretende Vorhaben allein die Größen- und Leistungswerte für die UVP-Pflicht gemäß § 6 erreicht oder überschreitet oder
2.
die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch das hinzutretende Vorhaben zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können.
Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend.

(2) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren bereits vollständig eingereicht sind, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben

1.
die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten,
2.
die allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder
3.
die standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. Für das frühere Vorhaben besteht keine UVP-Pflicht und keine Pflicht zur Durchführung einer Vorprüfung.

(3) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren noch nicht vollständig eingereicht sind, für die kumulierenden Vorhaben jeweils

1.
eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten,
2.
eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder
3.
eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. Bei einem Vorhaben, das einer Betriebsplanpflicht nach § 51 des Bundesberggesetzes unterliegt, besteht für das frühere Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Vorprüfung nach den Sätzen 1 und 2, wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben ein zugelassener Betriebsplan besteht.

(4) Erreichen oder überschreiten in den Fällen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 die kumulierenden Vorhaben zwar zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6, werden jedoch für das hinzutretende kumulierende Vorhaben weder der Prüfwert für die standortbezogene Vorprüfung noch der Prüfwert für die allgemeine Vorprüfung erreicht oder überschritten, so besteht für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht nur, wenn die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch sein Hinzutreten zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können. Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend. Im Fall des Absatzes 3 sind die Sätze 1 und 2 für das frühere Vorhaben entsprechend anzuwenden.

(5) Das frühere Vorhaben und das hinzutretende kumulierende Vorhaben sind in der Vorprüfung für das jeweils andere Vorhaben als Vorbelastung zu berücksichtigen.

(6) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte unberücksichtigt.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,
2.
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
3.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
4.
kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie
5.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

(2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.

(3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat.

(4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1

1.
bei Neuvorhaben
a)
die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage,
b)
der Bau einer sonstigen Anlage,
c)
die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
2.
bei Änderungsvorhaben
a)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage,
b)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage,
c)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.

(5) Windfarm im Sinne dieses Gesetzes sind drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes befinden.

(6) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren,
2.
Linienbestimmungen und andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 47 und 49,
3.
Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.

(7) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche bundesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die

1.
von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen werden,
2.
von einer Behörde zur Annahme durch eine Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden oder
3.
von einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde ausgearbeitet werden.
Ausgenommen sind Pläne und Programme, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung oder der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, sowie Finanz- und Haushaltspläne und -programme.

(8) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen.

(9) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.

(10) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen.

(11) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.

(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.