Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Nov. 2016 - 15 ZB 16.30425
vorgehend
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt.
III.
Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Gründe
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Urteil einreichenBayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Nov. 2016 - 15 ZB 16.30425 zitiert oder wird zitiert von 9 Urteil(en).
(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.
(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.
(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.
(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht
- 1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und - 2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.
Gründe
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Die auf die Zulassungsgründe eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
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1. Die Verfahrensrüge greift nicht durch.
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a) Die Beschwerde macht als Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, dass der Verwaltungsgerichtshof zu Unrecht von einer Präklusion des klägerischen Vorbringens zu Verstößen gegen Bestimmungen des europäischen Artenschutzes ausgegangen sei. Unzutreffend habe der Verwaltungsgerichtshof angenommen, dass es an einem rechtzeitigen, hinreichend substantiierten Vorbringen zu dieser Problematik fehle. Denn die Kläger hätten im Rahmen des Klageverfahrens im Wesentlichen auf der Basis der Unterlagen des Planfeststellungsverfahrens, insbesondere des Landschaftspflegerischen Begleitplans, auch für die Bereiche außerhalb der Kaltentalquerung eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung für erforderlich gehalten. Insoweit handele es sich um reinen Rechtsvortrag, der nicht präkludiert sei. Unzutreffend gehe das Gericht auch davon aus, dass die Stellungnahmen der Kläger keine Ausführungen zum Artenschutz enthielten, sondern sich nur auf den Habitatschutz bezögen. Insoweit handele es sich um eine rechtliche Einordnung, die nicht zur Präklusion führen könne. Außerdem führten Eingriffe in ein Habitat zwangsläufig zur Beeinträchtigung der dort vorhandenen Arten.
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Mit diesem Vortrag ist ein für das angefochtene Urteil erheblicher Verfahrensmangel nicht hinreichend dargetan (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
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Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verlangt vom Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (Beschlüsse vom 29. April 2003 - BVerwG 9 B 65.02 - juris Rn. 3 und vom 29. Oktober 2009 - BVerwG 9 B 41.09 - juris Rn. 16; stRspr). So liegen die Dinge hier. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Vorbringen der Kläger zum Artenschutz deshalb unberücksichtigt gelassen, weil er es nach § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG a.F. für präkludiert hielt, und hat dies ausführlich damit begründet, dass die Kläger bis zum Ablauf der Einwendungsfrist keine hinreichend substantiierten Rügen zum Artenschutz vorgebracht hätten. Insoweit greift die Beschwerde die tatsächliche und rechtliche Würdigung ihres Vorbringens durch den Verwaltungsgerichtshof an, was jedoch eine Gehörsrüge nicht begründen kann. Darüber hinaus kann die Beschwerde, soweit sie einen Gehörsverstoß wegen der Nichtberücksichtigung des artenschutzrechtlichen Vorbringens in Bezug auf die Kaltenaue rügt, auch deshalb nicht durchdringen, weil der Verwaltungsgerichtshof sich ungeachtet der von ihm angenommenen Präklusion mit dem Vorbringen der Kläger ausführlich auseinander gesetzt hat (UA Rn. 97 ff.).
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b) Der Kläger zu 1 rügt als weiteren Gehörsverstoß einen Abwägungsfehler, weil der Verwaltungsgerichtshof die tatsächlichen Auswirkungen auf seine Waldflächen im "Gangsteigholz" und "Fürstätter Wald" unterschätzt und damit nicht berücksichtigt habe. Er müsse eine Existenzgefährdung jedenfalls seines forstwirtschaftlichen Betriebsteiles befürchten. Bei der Prüfung der Existenzgefährdung seien die Waldverluste nicht vollständig berücksichtigt worden. Darüber hinaus sei die Funktion des Fürstätter Waldes als Klimaschutzwald außer Betracht geblieben.
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Eine weitere Gehörsverletzung machen die Kläger zu 2 und 3 geltend, weil der Verwaltungsgerichtshof die ihnen drohende Existenzgefährdung alleine anhand des Flächenverlustes von 3,19 % beurteilt habe und nicht in einer wertenden Zusammenschau sämtlicher weiterer mit dem Vorhaben verbundenen Nachteile wie ungünstige Zerschneidungen und entstehende Umwege. Er habe sie lediglich auf das Entschädigungsverfahren verwiesen.
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Mit diesem Vorbringen ist jedoch ein Gehörsverstoß nicht hinreichend dargelegt. Vielmehr greift die Beschwerde die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch den Verwaltungsgerichtshof an, was eine Gehörsrüge nicht begründen kann.
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Darüber hinaus verpflichtet der Anspruch auf rechtliches Gehör die Gerichte nicht, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Ein Gehörsverstoß kommt deshalb nur in Betracht, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist. Solche Umstände hat der Kläger zu 1 mit Blick auf die behauptete Nichtberücksichtigung seines Vorbringens zur Funktion des Fürstätter Waldes als Klimaschutzwald nicht dargelegt, zumal die Bedeutung des Klimaschutzwaldes für die Stadt Rosenheim ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 25. September 2008 (S. 13) Gegenstand der Erörterungen gewesen ist.
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2. Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu. Dies wäre nur der Fall, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>; stRspr).
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a) Die von den Klägern in der Beschwerdebegründung bezeichnete Rechtsfrage:
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"Ist ein enteignungsbetroffener Kläger gemäß § 17 Abs. 4 FStrG a.F. und gemäß § 17a Abs. 7 S. 1 FStrG mit naturschutzrechtlichen Einwendungen auch insoweit ausgeschlossen, als diese Einwendungen auf behördlichen Tatsachenermittlungen beruhen, welche Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses sind,
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oder bezieht sich der Einwendungsausschluss des § 17 Abs. 4 FStrG a.F. und des § 17a Abs. 7 S. 1 FStrG nur auf solche naturschutzrechtlichen Einwendungen, welche auf Tatsachenbehauptungen beruhen, die weder Gegen-stand der behördlichen Sachverhaltsermittlungen waren, noch (zurechenbar) im Rahmen der Einwendungsfristen des Planfeststellungsverfahrens geltend gemacht wurden?"
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erfüllt die genannten Voraussetzungen schon deshalb nicht, weil sie nicht hinreichend konkret ist. Inwieweit "Einwendungen auf behördlichen Tatsachenermittlungen beruhen, welche Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses sind", und ob ein Kläger mit Einwendungen gemäß § 17 Abs. 4 FStrG a.F. "insoweit" ausgeschlossen ist, kann in dieser Allgemeinheit nicht Gegenstand grundsätzlicher höchstrichterlicher Klärung in einem Revisionsverfahren sein.
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Falls die Frage auf solche Einwendungen abzielen sollte, mit denen Planbetroffene behördliche Tatsachenermittlungen erstmals oder abweichend aus der Sicht das Naturschutzes bewerten, ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass sie sich zur Vermeidung der Präklusion bereits im Verwaltungsverfahren mit dem vorhandenen Material so konkret auseinandersetzen müssen, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, in welcher Hinsicht sie bestimmte Belange noch einer näheren Betrachtung unterziehen soll (Urteil vom 30. Januar 2008 - BVerwG 9 A 27.06 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 195 Rn. 30 f.). Anzuknüpfen ist dabei an die ausgelegten Planunterlagen. Von einem Einwender kann erwartet werden, dass er gegen die Planung sprechende Gesichtspunkte geltend macht, die sich nach den ausgelegten Unterlagen einem Laien in seiner Lage von dessen eigenem Kenntnis- und Erfahrungshorizont her erschließen. Wenn der Naturschutz in den ausgelegten Unterlagen ausführlich behandelt worden ist, kann von einem von dem Vorhaben unmittelbar betroffenen Grundstückseigentümer erwartet werden, dass er der Behörde zumindest in laienhafter Form die Bereiche der Tier- und Pflanzenwelt benennt, deren Behandlung er im Hinblick auf die Inanspruchnahme seiner Grundstücke noch als unzureichend ansieht (Urteil vom 30. Januar 2008 a.a.O.). Der Senat kann nicht erkennen, dass Planbetroffene generell nicht in der Lage sind, dem innerhalb der Einwendungsfrist nachzukommen. Einer so verstandenen Präklusion steht auch Europarecht nicht entgegen, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden hat (vgl. Urteil vom 14. April 2010 - BVerwG 9 A 5.08 - juris Rn. 107 f.).
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Die Grundsatzrüge kann im Übrigen auch dann nicht durchdringen, wenn unterstellt wird, dass sich die Frage auf Einwendungen beziehen soll, die aus der behördlichen Tatsachenermittlung hergeleitet werden, ohne deren Richtigkeit in Frage zu stellen. Die Beschwerde deutet zu diesem Aspekt lediglich an, dass ihrer Auffassung nach die tatsächlichen Feststellungen des vorliegenden Landschaftspflegerischen Begleitplans die Notwendigkeit einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung für den gesamten Trassenbereich ohne Weiteres erkennen ließen. Insoweit ist jedoch eine Einzelfallproblematik angesprochen. Die Beschwerde legt nicht dar, dass gleichwohl fallübergreifender Klärungsbedarf in diese Richtung besteht. Davon abgesehen lässt sich der angegriffenen Entscheidung auch nichts für die Annahme der Beschwerde entnehmen, dass sich die Notwendigkeit einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung für den gesamten Trassenbereich bereits unmittelbar aus dem Landschaftspflegerischen Begleitplan ergibt.
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b) Die Frage
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"Kann ein im Bedarfsplan in dreifacher Form dargestelltes Fernstraßenvorhaben wirksam plangerechtfertigt sein?"
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würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen, denn das Vorhaben ist im Bedarfsplan für Bundesfernstraßen (Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 2 des Fernstraßenausbaugesetzes i.d.F. des Gesetzes vom 4. Oktober 2004, BGBl I S. 2574) nicht in dreifacher Form dargestellt. Vielmehr enthält der Bedarfsplan drei unterschiedliche Vorhaben mit unterschiedlichen Verkehrszwecken. Der Neubau der B 15 ist nicht als vordringlicher, sondern als weiterer Bedarf dargestellt und soll ersichtlich verschiedene Autobahnen in Nord-Süd-Richtung großräumig verbinden. Der Ausbau der bestehenden B 15 südlich Rosenheim soll die Stadt Rosenheim und den südlich davon gelegenen Raum an die Bundesautobahn A 8 verbessert anschließen. Demgegenüber stellt die hier streitige Planung eine westliche Ortsumgehung der Stadt Rosenheim dar und dient deren Entlastung vom Nord-Süd-Durchgangsverkehr sowie der besseren Verteilung bzw. Verknüpfung des Ziel- und Quellverkehrs im westlichen Stadtbereich von Rosenheim bzw. im östlichen Stadtbereich von Kolbermoor (PFB S. 65).
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c) Die weitere Frage:
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"Reicht es aus, zur Klärung der Frage, ob eine Existenzgefährdung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes vorliegt, allein auf einen Schwellenwert beim Flächenverlust abzustellen, der hier vom erstinstanzlichen Gericht mit 5 % der Betriebsfläche angenommen wird, oder müssen nicht vielmehr in einer wertenden Gesamtschau neben dem Flächenverlust auch alle weiter eintretenden Betriebserschwernisse, insbesondere unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit, betrachtet werden, um eine solche bejahen oder verneinen zu können?"
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wäre in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig. Sie stellt keine Rechtsfrage dar, sondern zielt auf tatsächliche Feststellungen, die dem Revisionsgericht verwehrt sind (§ 137 Abs. 2 VwGO). Ungeachtet dessen kann allerdings nach allgemeiner, durch Gutachten landwirtschaftlicher Sachverständiger belegter Erfahrung ein Verlust an Eigentumsflächen oder von langfristig gesicherten Pachtflächen in einer Größenordnung von bis zu fünf Prozent der Betriebsfläche einen gesunden landwirtschaftlichen (Vollerwerbs-)Betrieb in der Regel nicht gefährden. Deshalb kann die Planfeststellungsbehörde regelmäßig bei einer Landinanspruchnahme bis zu diesem Anhaltswert ohne Einholung eines landwirtschaftlichen Sachverständigengutachtens davon ausgehen, dass eine vorhabenbedingte Existenzgefährdung oder -vernichtung des in Rede stehenden landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebs nicht eintritt (Urteil vom 14. April 2010 - BVerwG 9 A 13.08 - juris Rn. 27). Jedoch sind stets besondere tatsächliche Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen.
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d) Hinsichtlich der weiteren Fragen:
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"Reicht es im Falle einer grundsätzlich anerkannten Existenzgefährdung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes durch ein planerisches Vorhaben aus, dass der Planungsträger dem Betroffenen Tauschland anbietet, ohne dieses auf seine vergleichbare Bonität hin konkret untersucht zu haben und diese bestätigen zu können, wenn sich der Betroffene auf die Minderwertigkeit des Tauschlandes beruft, oder ist vielmehr der Nachweis einer vergleichbaren Bonität der Flächen in einem solchen Fall für die Annahmefähigkeit eines Tauschlandangebots Voraussetzung?
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Ist bei einem Vorhaben, das das Ergebnis einer bereits einmal unter Flächenverlust für den betroffenen Landwirt durchgeführten Flurbereinigung beeinträchtigt, der neu durch das Planvorhaben entstehende Flächenverlust zum damals mit der Flurbereinigung erlittenen Flächenverlust bei der Beurteilung seiner evtl. Existenzgefährdung hinzuzurechnen, wenn das Planvorhaben das Ergebnis der Flurbereinigung wieder ganz oder teilweise zunichte macht; wenn ja: gibt es insoweit einen Schwellenwert und wie ist ein solches - ganzes oder teilweises - Zunichtemachen zu ermitteln?
-
Ist der Vorhabenträger verpflichtet, ein Unternehmensflurbereinigungsverfahren i.S.v. § 87 FlurbG durchzuführen, wenn mit einem Vorhaben das Ergebnis einer früher durchgeführten Flurbereinigung beeinträchtigt wird, ggfs. ab welcher Schwelle und wie ist diese zu ermitteln?"
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zeigt die Beschwerde deren Entscheidungserheblichkeit nicht hinreichend auf. Es ist weder dargelegt, dass den Klägern Tauschland angeboten worden ist, noch dass die Planung zu ihren Lasten das Ergebnis eines durchgeführten Flurbereinigungsverfahrens beeinträchtigt oder ganz bzw. teilweise zunichte macht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.
(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.
(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.
(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht
- 1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und - 2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.
Gründe
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Die Beschwerde, mit der ein Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sowie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend gemacht werden, bleibt ohne Erfolg.
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1. Die von dem Kläger erhobenen Grundsatzrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) führen nicht zur Zulassung der Revision.
- BVerwG 7 B 261.97
- NJW 1997, 3328
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"ob die Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für alle Menschen gilt oder je nach Staatsangehörigkeit unterschiedlich"
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bzw.
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"ob eine Abschiebung nach ganz Afghanistan möglich ist und sich die vielen Tatsachen hinsichtlich Übergriffen und Überfällen in Afghanistan zu einer Rechtsfrage verdichtet haben"
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bzw.
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"ob eine Unterscheidung nach der Herkunft eines afghanischen Flüchtlings nach der jeweiligen Region - sogenanntes 'Bodycount' - rechtlich zulässig ist".
-
und verweist zur Begründung auf die angespannte Sicherheits- und Versorgungslage, die das Auswärtige Amt veranlasst habe, hinsichtlich Afghanistans eine Reisewarnung zu erlassen, was die höchste Stufe einer Einteilung bilde. Eine Reisewarnung werde nur selten ausgesprochen und erfolge nur dann, wenn aufgrund einer akuten Gefahr für Leib oder Leben vor Reisen in ein Land oder in eine bestimmte Region eines Landes gewarnt werden müsse.
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Mit diesem und dem weiteren Vorbringen zur medizinischen Versorgungslage und der Sicherheitslage in Afghanistan, für die eine Reihe von Berichten über Übergriffe, Tötungen und Kampfhandlungen aufgelistet werden und geltend gemacht wird, spätestens seit der sogenannten Frühjahrsoffensive der Taliban bestehe in ganz Afghanistan eine extreme Gefahrenlage und in ganz Afghanistan ein bewaffneter Konflikt im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, zeigt die Beschwerde keine klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts auf. Denn dieses Vorbringen zielt der Sache nach nicht auf eine Rechtsfrage, sondern auf die dem Tatsachengericht vorbehaltene Prognose, ob dem Kläger aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse angesichts der politischen Gegebenheiten in seiner Heimat bei einer Rückkehr eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG droht bzw. eine extreme Gefahrenlage besteht, die in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG eine Abschiebung nach Afghanistan hindert. Die Beschwerde greift damit der Sache nach die vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu den Prognosegrundlagen sowie die darauf aufbauende Prognose als Teil der Beweiswürdigung an und stellt dem ihre eigene Einschätzung der Sachlage entgegen, ohne insoweit eine konkrete Rechtsfrage aufzuzeigen. Die Vielzahl der von dem Kläger vorgelegten Berichte über sicherheitsrelevante Vorfälle aus der Zeit auch nach dem für die rechtliche Überprüfung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) belegen zwar, dass die Sicherheitslage in Afghanistan weiterhin prekär sein mag; zu einer Rechtsfrage verdichten sich diese Tatsachen indes nicht. Das gilt auch für das Vorbringen, der mitgeteilte Angriff auf das Rote Kreuz stelle eine neue Qualität dar.
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Der von dem Auswärtigen Amt ausgesprochenen Reisewarnung kommt auch die ihr von dem Kläger zugeschriebene Indizwirkung für das Vorliegen einer extremen Gefahrenlage im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1, 3 AufenthG, bei der in verfassungskonformer Auslegung der Regelungen ein Abschiebungsverbot nach nationalem Recht anzunehmen ist, nicht zu. Nach dem Wortlaut der Reisewarnung und den vom Kläger mitgeteilten Grundsätzen für den Erlass einer solchen Reisewarnung ist auszuschließen, dass die hierfür maßgebenden rechtlichen Maßstäbe zur Bewertung der Verfolgungs- bzw. Sicherheitslage und damit auch der von dem Kläger aufgezeigten sicherheitsrelevanten Ereignisse mit jenen identisch sind, anhand derer das Vorliegen einer extremen Gefahrenlage im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG zu beurteilen ist (s. dazu Urteil vom 31. Januar 2013 - BVerwG 10 C 15.12 - InfAuslR 2013, 241). Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob für Reisewarnungen nach der Staatsangehörigkeit zu unterscheiden sei, stellt sich mithin bereits im Ansatz nicht.
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1.3 Soweit die Beschwerde geltend macht, das Abstellen auf die Herkunftsregion bedeute im Ergebnis das Zählen der Toten in einem bestimmten Zeitraum in einer bestimmten Gegend - das sogenannte "Bodycount" -, was mit dem vom Grundgesetz absolut geschützten Recht auf Leben unvereinbar sei, legt dies ebenfalls keine klärungsbedürftige Rechtsfrage dar. Denn es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtsgrundsätzlich geklärt, dass und unter welchen Voraussetzungen eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG) besteht (s. etwa Urteile vom 24. Juni 2008 - BVerwG 10 C 43.07 - BVerwGE 131, 198 = Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 22, vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 4.09 - BVerwGE 136, 360 = Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 38 und vom 17. November 2011 - BVerwG 10 C 13.10 - Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u Asylrecht Nr. 58) bzw. von einer extremen Gefahrenlage auszugehen ist, bei der in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG Abschiebungsschutz auch dann zu gewähren ist, wenn eine Anordnung nach § 60a Abs. 1 AufenthG nicht ergangen ist (s. etwa Urteil vom 8. September 2011 - BVerwG 10 C 14.10 - BVerwGE 140, 319, Rn. 22 f. m.w.N.), und dass es für die Feststellung der erforderlichen Gefahrendichte u.a. jener quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos bedarf, welche die Beschwerde unter dem Begriff des "Bodycount" als vermeintlich grundgesetzwidrig erachtet. In der Rechtsprechung der Bundesverwaltungsgerichts ist des Weiteren geklärt (Urteil vom 31. Januar 2013 - BVerwG 10 C 15.12 - juris Rn. 13), dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG auch dann erfüllt sein können, wenn sich der bewaffnete Konflikt nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstreckt, und daher auch eine Betrachtung geboten sein kann, die für die Gefahrenprognose nach Herkunftsregionen innerhalb des Heimatstaates differenziert. Die Beschwerde lässt keinen weiteren oder neuerlichen Klärungsbedarf erkennen.
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2. Die auf den Verfahrensmangel der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG) gestützte Beschwerde hat ebenfalls keinen Erfolg.
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2.1 Die von der Beschwerde der Sache nach geltend gemachten Verstöße gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) sind nur dann ausreichend dargelegt, wenn substanziiert vorgetragen wird, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328). Die Rüge, das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) sei verletzt, erfordert regelmäßig die substanziierte Darlegung dessen, was die Prozesspartei bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (vgl. Beschluss vom 19. März 1991 - BVerwG 9 B 56.91 - Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 25 S. 12 m.w.N.). Schließlich ist bei allen Verfahrensrügen darzulegen, dass und inwieweit die angefochtene Entscheidung auf dem behaupteten Mangel beruht, d.h. inwiefern die nicht aufgeklärte Tatsache - vom materiell-rechtlichen Standpunkt des Berufungsgerichts - zu einer günstigeren Entscheidung hätte führen können.
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2.2 Angesichts der von dem Berufungsgericht in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel (Ladungsverfügung vom 17. Januar 2013 sowie weitere Erkenntnismittel, die in der mündlichen Verhandlung eingeführt worden sind) sowie deren Auswertung in dem angegriffenen Urteil genügt die Beschwerde diesen Maßstäben nicht, wenn vorgetragen wird, es verstoße gegen das rechtliche Gehör, "dass die vielen weiteren Auskünfte zu Afghanistan, beispielsweise die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes, die internen Berichte der Bundeswehr, die vielfachen Zeitungsberichte nicht zu einer Entscheidung herangezogen werden und diesbezüglich weiter nachgeforscht wird."
Gründe
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Die auf die Zulassungsgründe eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
- 2
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1. Die Verfahrensrüge greift nicht durch.
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a) Die Beschwerde macht als Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, dass der Verwaltungsgerichtshof zu Unrecht von einer Präklusion des klägerischen Vorbringens zu Verstößen gegen Bestimmungen des europäischen Artenschutzes ausgegangen sei. Unzutreffend habe der Verwaltungsgerichtshof angenommen, dass es an einem rechtzeitigen, hinreichend substantiierten Vorbringen zu dieser Problematik fehle. Denn die Kläger hätten im Rahmen des Klageverfahrens im Wesentlichen auf der Basis der Unterlagen des Planfeststellungsverfahrens, insbesondere des Landschaftspflegerischen Begleitplans, auch für die Bereiche außerhalb der Kaltentalquerung eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung für erforderlich gehalten. Insoweit handele es sich um reinen Rechtsvortrag, der nicht präkludiert sei. Unzutreffend gehe das Gericht auch davon aus, dass die Stellungnahmen der Kläger keine Ausführungen zum Artenschutz enthielten, sondern sich nur auf den Habitatschutz bezögen. Insoweit handele es sich um eine rechtliche Einordnung, die nicht zur Präklusion führen könne. Außerdem führten Eingriffe in ein Habitat zwangsläufig zur Beeinträchtigung der dort vorhandenen Arten.
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Mit diesem Vortrag ist ein für das angefochtene Urteil erheblicher Verfahrensmangel nicht hinreichend dargetan (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
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Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verlangt vom Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (Beschlüsse vom 29. April 2003 - BVerwG 9 B 65.02 - juris Rn. 3 und vom 29. Oktober 2009 - BVerwG 9 B 41.09 - juris Rn. 16; stRspr). So liegen die Dinge hier. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Vorbringen der Kläger zum Artenschutz deshalb unberücksichtigt gelassen, weil er es nach § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG a.F. für präkludiert hielt, und hat dies ausführlich damit begründet, dass die Kläger bis zum Ablauf der Einwendungsfrist keine hinreichend substantiierten Rügen zum Artenschutz vorgebracht hätten. Insoweit greift die Beschwerde die tatsächliche und rechtliche Würdigung ihres Vorbringens durch den Verwaltungsgerichtshof an, was jedoch eine Gehörsrüge nicht begründen kann. Darüber hinaus kann die Beschwerde, soweit sie einen Gehörsverstoß wegen der Nichtberücksichtigung des artenschutzrechtlichen Vorbringens in Bezug auf die Kaltenaue rügt, auch deshalb nicht durchdringen, weil der Verwaltungsgerichtshof sich ungeachtet der von ihm angenommenen Präklusion mit dem Vorbringen der Kläger ausführlich auseinander gesetzt hat (UA Rn. 97 ff.).
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b) Der Kläger zu 1 rügt als weiteren Gehörsverstoß einen Abwägungsfehler, weil der Verwaltungsgerichtshof die tatsächlichen Auswirkungen auf seine Waldflächen im "Gangsteigholz" und "Fürstätter Wald" unterschätzt und damit nicht berücksichtigt habe. Er müsse eine Existenzgefährdung jedenfalls seines forstwirtschaftlichen Betriebsteiles befürchten. Bei der Prüfung der Existenzgefährdung seien die Waldverluste nicht vollständig berücksichtigt worden. Darüber hinaus sei die Funktion des Fürstätter Waldes als Klimaschutzwald außer Betracht geblieben.
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Eine weitere Gehörsverletzung machen die Kläger zu 2 und 3 geltend, weil der Verwaltungsgerichtshof die ihnen drohende Existenzgefährdung alleine anhand des Flächenverlustes von 3,19 % beurteilt habe und nicht in einer wertenden Zusammenschau sämtlicher weiterer mit dem Vorhaben verbundenen Nachteile wie ungünstige Zerschneidungen und entstehende Umwege. Er habe sie lediglich auf das Entschädigungsverfahren verwiesen.
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Mit diesem Vorbringen ist jedoch ein Gehörsverstoß nicht hinreichend dargelegt. Vielmehr greift die Beschwerde die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch den Verwaltungsgerichtshof an, was eine Gehörsrüge nicht begründen kann.
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Darüber hinaus verpflichtet der Anspruch auf rechtliches Gehör die Gerichte nicht, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Ein Gehörsverstoß kommt deshalb nur in Betracht, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist. Solche Umstände hat der Kläger zu 1 mit Blick auf die behauptete Nichtberücksichtigung seines Vorbringens zur Funktion des Fürstätter Waldes als Klimaschutzwald nicht dargelegt, zumal die Bedeutung des Klimaschutzwaldes für die Stadt Rosenheim ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 25. September 2008 (S. 13) Gegenstand der Erörterungen gewesen ist.
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2. Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu. Dies wäre nur der Fall, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>; stRspr).
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a) Die von den Klägern in der Beschwerdebegründung bezeichnete Rechtsfrage:
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"Ist ein enteignungsbetroffener Kläger gemäß § 17 Abs. 4 FStrG a.F. und gemäß § 17a Abs. 7 S. 1 FStrG mit naturschutzrechtlichen Einwendungen auch insoweit ausgeschlossen, als diese Einwendungen auf behördlichen Tatsachenermittlungen beruhen, welche Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses sind,
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oder bezieht sich der Einwendungsausschluss des § 17 Abs. 4 FStrG a.F. und des § 17a Abs. 7 S. 1 FStrG nur auf solche naturschutzrechtlichen Einwendungen, welche auf Tatsachenbehauptungen beruhen, die weder Gegen-stand der behördlichen Sachverhaltsermittlungen waren, noch (zurechenbar) im Rahmen der Einwendungsfristen des Planfeststellungsverfahrens geltend gemacht wurden?"
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erfüllt die genannten Voraussetzungen schon deshalb nicht, weil sie nicht hinreichend konkret ist. Inwieweit "Einwendungen auf behördlichen Tatsachenermittlungen beruhen, welche Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses sind", und ob ein Kläger mit Einwendungen gemäß § 17 Abs. 4 FStrG a.F. "insoweit" ausgeschlossen ist, kann in dieser Allgemeinheit nicht Gegenstand grundsätzlicher höchstrichterlicher Klärung in einem Revisionsverfahren sein.
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Falls die Frage auf solche Einwendungen abzielen sollte, mit denen Planbetroffene behördliche Tatsachenermittlungen erstmals oder abweichend aus der Sicht das Naturschutzes bewerten, ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass sie sich zur Vermeidung der Präklusion bereits im Verwaltungsverfahren mit dem vorhandenen Material so konkret auseinandersetzen müssen, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, in welcher Hinsicht sie bestimmte Belange noch einer näheren Betrachtung unterziehen soll (Urteil vom 30. Januar 2008 - BVerwG 9 A 27.06 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 195 Rn. 30 f.). Anzuknüpfen ist dabei an die ausgelegten Planunterlagen. Von einem Einwender kann erwartet werden, dass er gegen die Planung sprechende Gesichtspunkte geltend macht, die sich nach den ausgelegten Unterlagen einem Laien in seiner Lage von dessen eigenem Kenntnis- und Erfahrungshorizont her erschließen. Wenn der Naturschutz in den ausgelegten Unterlagen ausführlich behandelt worden ist, kann von einem von dem Vorhaben unmittelbar betroffenen Grundstückseigentümer erwartet werden, dass er der Behörde zumindest in laienhafter Form die Bereiche der Tier- und Pflanzenwelt benennt, deren Behandlung er im Hinblick auf die Inanspruchnahme seiner Grundstücke noch als unzureichend ansieht (Urteil vom 30. Januar 2008 a.a.O.). Der Senat kann nicht erkennen, dass Planbetroffene generell nicht in der Lage sind, dem innerhalb der Einwendungsfrist nachzukommen. Einer so verstandenen Präklusion steht auch Europarecht nicht entgegen, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden hat (vgl. Urteil vom 14. April 2010 - BVerwG 9 A 5.08 - juris Rn. 107 f.).
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Die Grundsatzrüge kann im Übrigen auch dann nicht durchdringen, wenn unterstellt wird, dass sich die Frage auf Einwendungen beziehen soll, die aus der behördlichen Tatsachenermittlung hergeleitet werden, ohne deren Richtigkeit in Frage zu stellen. Die Beschwerde deutet zu diesem Aspekt lediglich an, dass ihrer Auffassung nach die tatsächlichen Feststellungen des vorliegenden Landschaftspflegerischen Begleitplans die Notwendigkeit einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung für den gesamten Trassenbereich ohne Weiteres erkennen ließen. Insoweit ist jedoch eine Einzelfallproblematik angesprochen. Die Beschwerde legt nicht dar, dass gleichwohl fallübergreifender Klärungsbedarf in diese Richtung besteht. Davon abgesehen lässt sich der angegriffenen Entscheidung auch nichts für die Annahme der Beschwerde entnehmen, dass sich die Notwendigkeit einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung für den gesamten Trassenbereich bereits unmittelbar aus dem Landschaftspflegerischen Begleitplan ergibt.
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b) Die Frage
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"Kann ein im Bedarfsplan in dreifacher Form dargestelltes Fernstraßenvorhaben wirksam plangerechtfertigt sein?"
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würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen, denn das Vorhaben ist im Bedarfsplan für Bundesfernstraßen (Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 2 des Fernstraßenausbaugesetzes i.d.F. des Gesetzes vom 4. Oktober 2004, BGBl I S. 2574) nicht in dreifacher Form dargestellt. Vielmehr enthält der Bedarfsplan drei unterschiedliche Vorhaben mit unterschiedlichen Verkehrszwecken. Der Neubau der B 15 ist nicht als vordringlicher, sondern als weiterer Bedarf dargestellt und soll ersichtlich verschiedene Autobahnen in Nord-Süd-Richtung großräumig verbinden. Der Ausbau der bestehenden B 15 südlich Rosenheim soll die Stadt Rosenheim und den südlich davon gelegenen Raum an die Bundesautobahn A 8 verbessert anschließen. Demgegenüber stellt die hier streitige Planung eine westliche Ortsumgehung der Stadt Rosenheim dar und dient deren Entlastung vom Nord-Süd-Durchgangsverkehr sowie der besseren Verteilung bzw. Verknüpfung des Ziel- und Quellverkehrs im westlichen Stadtbereich von Rosenheim bzw. im östlichen Stadtbereich von Kolbermoor (PFB S. 65).
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c) Die weitere Frage:
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"Reicht es aus, zur Klärung der Frage, ob eine Existenzgefährdung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes vorliegt, allein auf einen Schwellenwert beim Flächenverlust abzustellen, der hier vom erstinstanzlichen Gericht mit 5 % der Betriebsfläche angenommen wird, oder müssen nicht vielmehr in einer wertenden Gesamtschau neben dem Flächenverlust auch alle weiter eintretenden Betriebserschwernisse, insbesondere unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit, betrachtet werden, um eine solche bejahen oder verneinen zu können?"
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wäre in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig. Sie stellt keine Rechtsfrage dar, sondern zielt auf tatsächliche Feststellungen, die dem Revisionsgericht verwehrt sind (§ 137 Abs. 2 VwGO). Ungeachtet dessen kann allerdings nach allgemeiner, durch Gutachten landwirtschaftlicher Sachverständiger belegter Erfahrung ein Verlust an Eigentumsflächen oder von langfristig gesicherten Pachtflächen in einer Größenordnung von bis zu fünf Prozent der Betriebsfläche einen gesunden landwirtschaftlichen (Vollerwerbs-)Betrieb in der Regel nicht gefährden. Deshalb kann die Planfeststellungsbehörde regelmäßig bei einer Landinanspruchnahme bis zu diesem Anhaltswert ohne Einholung eines landwirtschaftlichen Sachverständigengutachtens davon ausgehen, dass eine vorhabenbedingte Existenzgefährdung oder -vernichtung des in Rede stehenden landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebs nicht eintritt (Urteil vom 14. April 2010 - BVerwG 9 A 13.08 - juris Rn. 27). Jedoch sind stets besondere tatsächliche Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen.
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d) Hinsichtlich der weiteren Fragen:
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"Reicht es im Falle einer grundsätzlich anerkannten Existenzgefährdung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes durch ein planerisches Vorhaben aus, dass der Planungsträger dem Betroffenen Tauschland anbietet, ohne dieses auf seine vergleichbare Bonität hin konkret untersucht zu haben und diese bestätigen zu können, wenn sich der Betroffene auf die Minderwertigkeit des Tauschlandes beruft, oder ist vielmehr der Nachweis einer vergleichbaren Bonität der Flächen in einem solchen Fall für die Annahmefähigkeit eines Tauschlandangebots Voraussetzung?
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Ist bei einem Vorhaben, das das Ergebnis einer bereits einmal unter Flächenverlust für den betroffenen Landwirt durchgeführten Flurbereinigung beeinträchtigt, der neu durch das Planvorhaben entstehende Flächenverlust zum damals mit der Flurbereinigung erlittenen Flächenverlust bei der Beurteilung seiner evtl. Existenzgefährdung hinzuzurechnen, wenn das Planvorhaben das Ergebnis der Flurbereinigung wieder ganz oder teilweise zunichte macht; wenn ja: gibt es insoweit einen Schwellenwert und wie ist ein solches - ganzes oder teilweises - Zunichtemachen zu ermitteln?
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Ist der Vorhabenträger verpflichtet, ein Unternehmensflurbereinigungsverfahren i.S.v. § 87 FlurbG durchzuführen, wenn mit einem Vorhaben das Ergebnis einer früher durchgeführten Flurbereinigung beeinträchtigt wird, ggfs. ab welcher Schwelle und wie ist diese zu ermitteln?"
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zeigt die Beschwerde deren Entscheidungserheblichkeit nicht hinreichend auf. Es ist weder dargelegt, dass den Klägern Tauschland angeboten worden ist, noch dass die Planung zu ihren Lasten das Ergebnis eines durchgeführten Flurbereinigungsverfahrens beeinträchtigt oder ganz bzw. teilweise zunichte macht.
Gründe
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Die auf alle Revisionszulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
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1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint.
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Die aufgeworfene Frage,
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wie weit die per Beschluss angeordnete richterliche Inaugenscheinnahme reicht und ob es mit den Grundrechten insoweit vereinbar ist, während der Inaugenscheinnahme einer Beweisaufnahme (auch) Hilfsmittel zu benutzen und Gegenstände zu verändern, oder ob es zur Wahrung der Rechte eines (abwesenden) Beteiligten/Betroffenen hierfür nicht eines separaten (Beweis-) Beschlusses bedarf,
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rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. In der gestellten allgemeinen Form ist die Frage in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig, denn es bleibt offen, um welche Grundrechte, Hilfsmittel und veränderte Gegenstände es gehen soll. Doch auch wenn man unter Hinzuziehung der weiteren Beschwerdebegründung die Frage dahin formuliert, ob ein Beweisbeschluss eines Flurbereinigungsgerichts, der - wie hier - ausdrücklich die Inaugenscheinnahme von zwei zugeteilten Abfindungsflurstücken anordnet (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 9. Juni 2015 S. 3), auch ohne gesonderte Erwähnung die Durchführung einer Probegrabung mit einem Spaten umfasst, um stichprobenartig die Moortiefe festzustellen (vgl. hierzu Verhandlungsniederschrift vom 9. Juni 2015 S. 4) und die Einstufung der Bodenart als "Moor" und der Zustandsstufe II zu überprüfen (vgl. hierzu Urteil des Oberverwaltungsgerichts S. 26), bedarf es keiner Durchführung eines Revisionsverfahrens. Denn die Frage lässt sich ohne Weiteres anhand der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung klären.
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Danach ist durch die gemäß § 139 FlurbG vorgeschriebene besondere Besetzung des Flurbereinigungsgerichts eine sachverständige Würdigung der im Rahmen der Flurbereinigung zu beurteilenden Sachverhalte regelmäßig gewährleistet. Die eigene Sachkunde des Flurbereinigungsgerichts muss im "Normalfall", d.h. bei Sachverhalten, mit denen das Flurbereinigungsgericht regelmäßig befasst ist, namentlich bei Feststellungen zur Nutzungsart und Bodengüte, nicht besonders begründet werden (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 20. Oktober 2011 - 9 B 15.11 - juris Rn. 6 m.w.N.); anderes gilt nur in Fällen, die schwierig gelagert sind oder besondere Spezialkenntnisse erfordern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. September 1989 - BVerwG 5 B 146.88 - Buchholz 424.01 § 139 FlurbG Nr. 14 S. 9 m.w.N.). Hiervon ausgehend umfasst jedenfalls die Inaugenscheinnahme eines in einem Moorgebiet befindlichen Abfindungsflurstücks durch ein Flurbereinigungsgericht eine Probegrabung der oben beschriebenen Art. Wie weit in anderen Fällen eine richterliche Inaugenscheinnahme im Sinne des § 371 ZPO reicht, ob diese insbesondere auf eine unmittelbare Sinneswahrnehmung beschränkt ist, wie die Beschwerde meint, ist nicht entscheidungserheblich.
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Im Übrigen benennt die Beschwerde mit dem Hinweis auf "Grundrechte" der Beteiligten und der Erläuterung dazu, den Beteiligten sei wenigstens die Möglichkeit einzuräumen, entweder durch Anwesenheit oder durch vorherige Kenntnisgabe den Probeentnahmen beizuwohnen, lediglich den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Beweiserhebung gemäß § 97 Satz 1 VwGO. Zur Anwendung dieser Vorschrift für die Entnahme von Bodenproben bei einer Inaugenscheinnahme hat das Bundesverwaltungsgericht bereits geklärt, dass der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Beweiserhebung den Verfahrensbeteiligten das Recht einräumt, bei der Entnahme von Bodenproben zugegen zu sein (BVerwG, Beschluss vom 18. März 2014 - 10 B 11.14 - Buchholz 310 § 97 VwGO Nr. 6 Rn. 11 ff.). Diesem Recht wird entsprochen durch Ladung zu dem entsprechenden Termin. Damit wird den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit gegeben, sich rechtzeitig mit der Auswahl der Probenentnahmestellen, mit der Bestimmung der Bohrtiefe oder den Bezugspunkten für Messungen zu befassen und ihren Standpunkt hierzu deutlich zu machen (BVerwG, a.a.O.).
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Weitergehender Klärungsbedarf ist aus dem Beschwerdevorbringen nicht erkennbar. In Wirklichkeit wendet sich die Beschwerde dagegen, dass das Flurbereinigungsgericht trotz der Meinung des Klägers, an der Terminsteilnahme verhindert zu sein, verhandelt, einen Beweisbeschluss verkündet und Beweis erhoben hat. Läge, wie der Kläger geltend macht, ein erheblicher Verhinderungsgrund vor, wäre das Verfahren des Flurbereinigungsgerichts mit einem Mangel behaftet (siehe dazu unten), eine grundsätzlich klärungsbedürftige Frage stellt sich in diesem Zusammenhang indes nicht.
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2. Die Revision ist nicht wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.
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a. Die angegriffene Entscheidung weicht bei der Anwendung von § 134 Abs. 2 FlurbG nicht von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 2004 - 9 B 8.04 - (juris) ab. Dort wird ausgeführt, die Frage, ob Nachsicht gewährt wird, dürfe nicht einseitig von der rechtlichen Beurteilung der mit dem verspäteten Rechtsbehelf angegriffenen Entscheidung abhängig gemacht werden. Erst im Anschluss an die Gewährung der Nachsicht sei Raum für die eigentliche rechtliche Überprüfung des angegriffenen behördlichen Akts, die dann so zu erfolgen habe, als läge ein fristgerechter Rechtsbehelf vor. Entgegen der Auffassung der Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht in diesem Beschluss nicht den Rechtssatz aufgestellt, das Verfahren der Nachsichtgewährung habe zwingend zweistufig zu erfolgen und nach einer Feststellung im gerichtlichen Verfahren, dass eine Nachsichtgewährung notwendig ist, sei diese - in Unterbrechung des gerichtlichen Verfahrens - vorab durch die Behörde durchzuführen.
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Die Vorschrift des § 134 Abs. 2 FlurbG stellt eine Spezialregelung zu § 32 VwVfG dar und ist deshalb auf das Verwaltungsverfahren und nicht auf das gerichtliche Verfahren bezogen (BVerwG, Beschluss vom 17. September 2004 - 10 B 20.04 - juris Rn. 7). Gemäß § 134 Abs. 2 Satz 1 FlurbG kann die Flurbereinigungsbehörde nach Lage des einzelnen Falles verspätete Erklärungen trotz Versäumung im Verfahren zulassen. Sie muss dies tun, wenn bei unverschuldeter Versäumung Erklärungen unverzüglich nach Behebung des Hindernisses nachgeholt werden (§ 134 Abs. 2 Satz 2 FlurbG). Das Bundesverwaltungsgericht verlangt jedoch nicht, ein bereits anhängiges gerichtliches Verfahren nach der Entscheidung, dass Nachsicht zu gewähren ist, zunächst an die Behörde zurückzugeben.
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Die Beschwerde übersieht bei ihrer Kritik an der Entscheidung des Flurbereinigungsgerichts, dass eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nur auf einen Widerspruch in abstrakten, entscheidungstragenden Rechtssätzen, nicht aber auf eine - vermeintlich - fehlerhafte Anwendung der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung formulierten Rechtssätze gestützt werden kann (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2009 - 6 B 27.09 - NVwZ 2010, 525 Rn. 3
art. 6 gg nr. 179>). Davon abgesehen hat die Vorinstanz im Streitfall zutreffend die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angewendet und im Anschluss an die Feststellung, dass Nachsichtgewährung erforderlich ist, im Wege einer Spruchreifmachung der Sache die Richtigkeit der Bewertung der Abfindungsflurstücke ... und ... überprüft. Dabei hat das Flurbereinigungsgericht aufgrund eigener Beweisaufnahme durch den insbesondere für die Feststellung der Bodengüte sachkundig besetzten Senat eigene Feststellungen für die Wertfestsetzung der neuen Abfindungsflurstücke getroffen. Eine Abweichung von Rechtssätzen aus den von der Beschwerde in diesem Zusammenhang weiter benannten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Oktober 1980 - 1 C 19.78 - (BVerwGE 61, 105) und vom 29. November 1988 - 1 C 75.86 - (Buchholz 402.24 § 7 AuslG Nr. 32) liegt offenkundig nicht vor. Beide Entscheidungen befassen sich mit der Ermessensausübung im Ausländerrecht, betreffen also schon nicht denselben Rechtssatz.
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b. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts weicht nicht von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 1960 - 1 B 99.60 - (Buchholz 424.00 § 56 RUO Nr. 1) ab. Die Beschwerde sieht hier einen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts in der Aussage, die Verletzung der Mitwirkungsverpflichtung eines Beteiligten gegenüber der Teilnehmergemeinschaft gehe zulasten des Beteiligten, wenn er durch die Vernachlässigung seiner Mitwirkungsobliegenheit einen Schaden erleidet. Der Beteiligte müsse, wenn er in den Besitz neuer Grundstücke vorläufig eingewiesen sei, bei ihrer Nutzung so verfahren, wie ein verantwortungsbewusster Beteiligter sich verhalten würde.
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Die Beschwerde meint, von der Aussage des letztgenannten Satzes weiche die Vorinstanz ab, indem sie die vom Kläger unterlassene Bewirtschaftung der ihm vorläufig zugewiesenen Grundstücke als Verletzung seiner Mitwirkungsverpflichtung ansehe. Das Oberverwaltungsgericht verlange von einem verantwortungsbewussten Beteiligten eine besonders aufwändige Bewirtschaftung, um eine möglichst ertragreiche Bearbeitung von neu zugewiesenen Abfindungsflurstücken zu erreichen. Dies gehe über die vom Bundesverwaltungsgericht postulierte Obliegenheit eines "verantwortungsbewussten Beteiligten" hinaus (Beschwerdebegründung S. 12).
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Mit dieser Argumentation verkennt die Beschwerde erneut, dass eine angeblich fehlerhafte Anwendung der Rechtssätze des Bundesverwaltungsgerichts mit der Divergenzrüge nicht geltend gemacht werden kann. Im Übrigen missversteht die Beschwerde das angefochtene Urteil. Von einer "aufwändigen Ersatzbewirtschaftung" spricht das Urteil lediglich hinsichtlich der ersatzweisen Bewirtschaftung durch die Beklagte. Von einem verantwortungsbewussten Beteiligten verlangt das Oberverwaltungsgericht demgegenüber eine möglichst ertragreiche Bearbeitung von neu zugewiesenen Abfindungsflurstücken. Eine solche Bearbeitung entspricht der Vorgehensweise eines "verantwortungsbewussten Beteiligten", weil - wie das Oberverwaltungsgericht festgestellt hat - sich ansonsten der Zustand der Flächen wieder erheblich verschlechtert und die Nutzung als Grünland ohne erneute erhebliche Aufwendungen nicht mehr möglich ist.
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c. Weiter weicht die angegriffene Entscheidung nicht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 1982 - 5 C 20.80 - (BVerwGE 66, 47) ab. Die Beschwerde entnimmt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts den Rechtssatz, die Flurbereinigungsbehörde habe bei der vorläufigen Besitzeinweisung die dem neuen (vorläufigen) Zustand zugedachte Nutzungsmöglichkeit zu gewährleisten. Sie trage die Verantwortung für den Zustand, die Beschaffenheit und die Nutzungsmöglichkeit der von der vorläufigen Besitzeinweisung erfassten Grundstücke. Damit verbundene Nutzungseinbußen müssten unabhängig von der herzustellenden Wertgleichheit der Landabfindung anderweitig ausgeglichen werden. Könnten Nutzungen aus den neuen Grundstücken zeitweilig nicht gezogen werden, etwa wegen des die vorgesehene Nutzungsmöglichkeit einschränkenden Zustandes der Grundstücke (vernachlässigte Düngung, starke Verunkrautung), dann könnten die nicht erzielbaren Erzeugnisse auch kein Äquivalent für die auf den entzogenen Grundstücken vorhandenen Nutzungsmöglichkeiten bilden.
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Die Beschwerde meint, das Oberverwaltungsgericht habe entgegen den Rechtssätzen des Bundesverwaltungsgerichts keine Differenzierung zwischen der herzustellenden Wertgleichheit einerseits und der davon getrennt zu betrachtenden Nutzungseinbuße andererseits vorgenommen. Außerdem weiche das Oberverwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch ab, soweit es die Auffassung vertrete, der Anspruch auf Nachteilsausgleich sei durch die immerhin sechs Jahre andauernde behördliche Ersatzbewirtschaftung verbraucht und entsprechende Nutzungseinbußen seien mit den Aufwendungen der Flurbereinigungsbehörde "verrechnet".
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Diese Sichtweise der Beschwerde trifft nicht zu. Das Oberverwaltungsgericht behandelt an der in Bezug genommenen Stelle (UA S. 34) einen Anspruch nach § 51 Abs. 1 FlurbG auf Ausgleich eines vorübergehenden Nachteils zwischen dem Wert der eingebrachten Grundstücke und dem Wert der Landabfindung. Es handelt sich also um einen Anspruch auf Nachteilsausgleich aufgrund einer Nutzungseinbuße bei vorausgesetzter Wertgleichheit zwischen eingebrachten Grundstücken und Landabfindung. Das Gericht bejaht einen solchen Anspruch trotz Wertgleichheit dem Grunde nach, sieht ihn aber wegen der Verletzung der Mitwirkungspflicht des Klägers als entfallen an. Darin liegt keine Divergenz in abstrakten, entscheidungstragenden Rechtssätzen gegenüber der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. soeben unter b.).
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d. Schließlich weicht das angegriffene Urteil nicht von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2008 - 9 C 1.08 - (Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 89) ab. Nach dieser Entscheidung ist im Fall einer vorläufigen Besitzeinweisung für die Beurteilung der Wertgleichheit der Landabfindung derjenige Zeitpunkt maßgeblich, in dem die vorläufige Besitzeinweisung wirksam wird. Dieser Zeitpunkt ist nicht nur für die Bemessung der Landabfindung, sondern auch für alle den Grundstückswert bestimmenden Merkmale einschließlich der konkreten Nutzungsmöglichkeiten durch den betroffenen Teilnehmer und damit auch für die Gestaltungsmerkmale des § 44 Abs. 2 bis 4 FlurbG maßgeblich (BVerwG, a.a.O. Rn. 13). Gestaltungsgesichtspunkte, die erst nach diesem Zeitpunkt aufgetreten sind, können für die Feststellung der Wertgleichheit und Abfindung grundsätzlich keine Berücksichtigung mehr finden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. August 1995 - 11 C 21.94 - Buchholz 424.01 § 15 FlurbG Nr. 4 S. 6; Beschluss vom 12. Juli 2007 - 9 B 18.07 - Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 87 Rn. 16).
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Auf der Grundlage dieser Rechtssätze sei - so die Beschwerde - für alle grundstückswertbestimmenden Merkmale der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der vorläufigen Besitzeinweisung im Jahre 2005 maßgeblich. Das Oberverwaltungsgericht stelle jedoch bei seiner Entscheidung auf den Zeitpunkt der Inaugenscheinnahme im Jahre 2015 ab und stelle fest, dass sich der Zustand der Flächen nach Einstellung der Ersatzbewirtschaftung durch die Behörde im Jahre 2011 erheblich verschlechtert habe. Außerdem verweise das Gericht auch auf die erst im Jahre 2015 wirksam gewordene Reform der gemeinsamen Agrarpolitik nach Maßgabe der EU-Grundverordnungen Nr. 1305/2013 und 1307/2013.
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Die geltend gemachte Abweichung liegt nicht vor. Das Flurbereinigungsgericht geht von dem Obersatz aus, dass für die Überprüfung der Richtigkeit der Bewertung der Abfindungsflurstücke ... und ... auf die Verhältnisse spätestens in dem zwischenzeitlich viele Jahre zurückliegenden Zeitpunkt der vorläufigen Besitzeinweisung zum 1. November 2005 abzustellen ist. Hinsichtlich der Fördermöglichkeiten als Grünland bezieht sich das Gericht dann ausdrücklich und entscheidungstragend auf die im Jahre 2005 geltenden europarechtlichen Regelungen und ministeriellen Erlasse dazu. Lediglich zur Betonung der Beständigkeit dieser Regelungen über Fördermöglichkeiten für Grünlandnutzung wird darauf hingewiesen, dass diese Fördermöglichkeiten auch mit der nunmehr wirksam gewordenen Reform nach Maßgabe der EU-Grundverordnungen Nr. 1305/2013 und 1307/2013 über Direktzahlungen fortentwickelt worden sind.
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Soweit das Oberverwaltungsgericht schließlich die Ergebnisse seiner Inaugenscheinnahme aus dem Jahre 2015 berücksichtigt hat, geschah auch dies auf der Grundlage der Annahme, dass auf die Verhältnisse zum 1. November 2005 abzustellen ist. Im Anschluss an diesen Obersatz begründet das Gericht dann, dass geeignete Feststellungen bezogen auf diesen Zeitpunkt noch möglich gewesen seien. Wegen des nach § 51 FlurbG grundsätzlich bestehenden gesonderten Anspruchs auf Ausgleich vorübergehender Nachteile etwa zur Beseitigung von Verbuschung, Verunkrautung und Vernässung komme es auf die dauerhaften, nachhaltigen Nutzungsmöglichkeiten der betroffenen Flurstücke an. Bezogen darauf verfüge der Senat über ausreichende Erkenntnismöglichkeiten mit den von den Beteiligten eingereichten Fotos, der Stellungnahme von Herrn B. (aus dem Jahr 2006), den schriftlichen Angaben von Landwirten, die die Fläche in den Jahren 2006 bis 2011 bewirtschaftet haben einschließlich der Aussagen der beiden hierzu vom Senat vernommenen Zeugen sowie der ergänzend vom Kläger eingereichten Stellungnahmen Dritter und schließlich dem Ergebnis der eigenen Augenscheinseinnahme des Senats.
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Abgesehen davon, dass eine Divergenzrüge nicht auf den Vorwurf einer unrichtigen Anwendung der vom Revisionsgericht aufgestellten Rechtssätze gestützt werden könnte (s.o.), entspricht die Sichtweise der Vorinstanz den Aussagen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2008 - 9 C 1.08 - (Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 89). Das Oberverwaltungsgericht schöpft seine Erkenntnisse über den Wert der beiden Abfindungsflurstücke aus Umständen, die ihm eine Beurteilung bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Jahres 2005 ermöglichen. So trifft das Gericht Feststellungen dazu, dass aus von ihm ermittelten Verhältnissen ab dem Jahre 2007 Rückschlüsse auf den Zustand der Abfindungsflurstücke gezogen werden können. Durch die Zeugen seien die Angaben des Beklagten glaubhaft bestätigt worden, dass nach der erfolgten Neueinsaat in den Jahren ab 2007 nutzbares Gras gewachsen und geerntet worden sei, wozu die Flurstücke auch befahren werden mussten und konnten.
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3. Die geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.
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a. Entgegen der Auffassung der Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht dem Kläger nicht das rechtliche Gehör versagt (§ 138 Nr. 3 VwGO).
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aa. Dies gilt zunächst hinsichtlich der Ablehnung des Terminsverlegungsantrags. Bei Ablehnung eines Antrags auf Vertagung eines Termins, zu dem das Gericht ordnungsmäßig geladen hat, kommt eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) nur in Betracht, wenn ein erheblicher Grund für eine Vertagung im Sinne von § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 ZPO vorliegt und dem Gericht unterbreitet worden ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2006 - 10 B 9.06 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 1 VwGO Nr. 45 Rn. 9). Der erhebliche Grund ist gemäß § 227 Abs. 2 ZPO auf Verlangen glaubhaft zu machen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 6 B 32.09 - juris Rn. 4).
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Die Erkrankung eines Beteiligten kann dann ein hinreichender Grund für eine Terminsverlegung sein, wenn sie so schwer wiegt, dass vom Beteiligten die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann (BFH, Beschluss vom 4. März 2014 - VII B 189/13 - BFH/NV 2014, 1057 Rn. 5), und wenn der Beteiligte gehindert ist, sich im Termin durch einen Anwalt oder in Verfahren ohne Vertretungszwang auch durch andere Personen vertreten zu lassen. Letzteres ist dann anzunehmen, wenn der die Vertagung beantragenden Partei im Falle einer Vertretung nach Lage der Dinge die Möglichkeit genommen würde, sich "erschöpfend und sachgemäß" zu erklären (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2006 - 10 B 9.06 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 1 VwGO Nr. 45 Rn. 9 m.w.N.).
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Keine dieser beiden Voraussetzungen für eine Terminsverlegung lag hier vor. Weder hat der Kläger seine Verhandlungsunfähigkeit, wie von ihm gefordert, durch Vorlage eines amtsärztlichen Attests glaubhaft gemacht noch lässt sich feststellen, dass eine Vertretung - etwa wie vom Gericht angeregt durch ein Familienmitglied - dem Kläger die Möglichkeit genommen hätte, sich erschöpfend und sachgemäß zu erklären.
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Der vom Flurbereinigungsgericht zuvor anberaumte Verhandlungstermin vom 29. April 2015 war aufgehoben worden, nachdem der Kläger einer Aufforderung, für den damaligen Termin seine Verhandlungsunfähigkeit durch Vorlage eines amtsärztlichen Attests glaubhaft zu machen, nicht nachgekommen war und sich am Nachmittag des 28. April 2015 in stationäre Behandlung begeben hatte. Mit Schreiben des Berichterstatters vom 6. Mai 2015 wurde der Kläger um Angaben zu seinem aktuellen Gesundheitszustand, gegebenenfalls um Vorlage eines Attests, gebeten.
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Mit Schreiben vom 15. Mai 2015 an das Gericht hatte der Kläger dann mitgeteilt, er befinde sich nicht mehr im Krankenhaus, "aber in einer nicht schulmedizinisch und gerichtlich anerkannten ambulanten Behandlung". Ohne anwaltlichen Beistand sei er nicht verhandlungsfähig. Er sei bemüht, schnellstmöglich einen neuen Anwalt zu finden. Hierzu teilte der Berichterstatter unter dem 18. Mai 2015 mit, dass auf Verlangen die erheblichen Gründe für eine Terminsänderung glaubhaft zu machen seien und die Anforderung eines amtsärztlichen Attests ein solches anerkanntes Mittel der Glaubhaftmachung darstelle.
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In der Ladung zum dann auf den 9. Juni 2015 anberaumten Termin forderte die Vorsitzende den Kläger auf, rechtzeitig einen Vertreter zu bevollmächtigen, falls er sich aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sehe, den Termin wahrzunehmen. Anderenfalls werde in seiner Abwesenheit verhandelt.
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Mit am 4. Juni 2015 bei Gericht eingegangenem Schreiben beantragte der Kläger die Aufhebung des auf den 9. Juni 2015 anberaumten Termins. Unter dem 5. Juni 2015 teilte die Vorsitzende mit, dass an dem angesetzten Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme am 9. Juni 2015 festgehalten werde. Zwar könne ein erheblicher Grund für eine Terminsaufhebung darin liegen, dass sich eine Partei wegen eines notwendigen Anwaltswechsels nicht genügend auf den Verhandlungstermin vorbereiten konnte. Das sei hier jedoch nicht anzunehmen, weil der Anwaltswechsel für den Kläger nicht überraschend gekommen sei. Weil im Verfahren vor dem Flurbereinigungsgericht kein Anwaltszwang bestehe, die angezeigte (erneute) Beendigung eines Mandatsverhältnisses ohne nähere Begründung erst nach der Ladung und unmittelbar vor dem ursprünglich zum 29. April 2015 erfolgten Termin erfolgt sei, der Kläger jedoch nicht nur selbst hinreichend über den bisherigen Verfahrensstand unterrichtet, sondern bislang auch in der Lage gewesen sei, umfänglich schriftlich vorzutragen, solle eine weitere Verzögerung der auch im Interesse des Klägers anberaumten Augenscheinseinnahme und Erörterung der Sach- und Rechtslage in einer mündlichen Verhandlung vermieden werden. Überdies habe seit Ende April 2015 hinreichend Gelegenheit bestanden, sich um einen neuen Prozessbeistand zu bemühen.
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Verhandlungsunfähigkeit habe der Kläger trotz der Aufforderung des Gerichts vom 18. Mai 2015 nicht durch Vorlage eines amtsärztlichen Attests glaubhaft gemacht. Soweit er geltend mache, ohne anwaltlichen Beistand nicht verhandlungsfähig zu sein, sei er bereits unter dem 18. Mai 2015 sowie erneut mit der Terminsladung aufgefordert worden, rechtzeitig einen Vertreter zu bevollmächtigen. Mangels Anwaltszwangs könne es sich auch um ein Familienmitglied handeln. Die Entscheidung über die beantragte Terminsverlegung sei unanfechtbar, hilfsweise angekündigte Rechtsmittel gingen ins Leere.
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In einem weiteren Schreiben vom 7. Juni 2015 teilte der Kläger noch mit, in einer Anlage seien seine Anträge für die Verhandlung enthalten, da er an der Verhandlung nicht teilnehmen könne. Da der Treffpunkt bei ihm am Stall sei, teile er mit, dass er den Schriftsatz einige Meter entfernt in das linke Fenster stelle. Er beantrage, den Schriftsatz als in der Verhandlung übergeben anzusehen und zu berücksichtigen.
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In der Verhandlungsniederschrift über den Termin vom 9. Juni 2015 wurde festgestellt, dass ein Schriftsatz des Klägers an der Hofstelle abgeholt worden ist. Der Antrag auf "Aussetzung der Inaugenscheinnahme" und der mündlichen Verhandlung wurde abgelehnt. Das Gericht erachte eine Beweisaufnahme für geboten.
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Auf der Grundlage dieses Verfahrensablaufs lässt sich ein Gehörsverstoß nicht feststellen. Entgegen der Darstellung in der Beschwerdebegründung (S. 18) hat der Berichterstatter nicht lediglich darauf hingewiesen, dass eine Glaubhaftmachung der Verhandlungsunfähigkeit verlangt werden könne, sondern vom Kläger wurde Glaubhaftmachung verlangt. Anders konnte der Kläger die Schreiben des Berichterstatters vom 18. Mai 2015 und die Hinweise der Vorsitzenden in der Ladung zum 9. Juni 2015 vernünftigerweise nicht verstehen. Bereits für den Termin am 29. April 2015 war der Kläger zur Glaubhaftmachung seiner Verhandlungsunfähigkeit zur Vorlage eines amtsärztlichen Attests aufgefordert worden; dieser Hinweis wurde durch das Schreiben des Berichterstatters vom 18. Mai 2015 wiederholt. Darüber hinaus wurde dem Kläger durch die Verfügung der Vorsitzenden in ihrem Ladungsschreiben unzweifelhaft verdeutlicht, dass in seiner Abwesenheit verhandelt werde, wenn er sich aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sehe, den Termin wahrzunehmen und auch keinen Vertreter bestelle. Außerdem hat die Vorsitzende in ihrem Schreiben vom 5. Juni 2015 auf die Aufforderung des Gerichts vom 18. Mai 2015 zur Vorlage eines amtsärztlichen Attests Bezug genommen. Gleichwohl hat der Kläger seine angebliche Verhandlungsunfähigkeit für den Termin am 9. Juni 2015 nicht glaubhaft gemacht.
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Hierfür genügten entgegen der Darstellung der Beschwerde weder die ärztliche Bescheinigung seines Hausarztes vom 24. April 2015, wonach ihm - dem Kläger - "ohne einen neuen rechtlichen Beistand eine Vernehmung" nicht zumutbar sei noch die Bescheinigung des A. - Klinikums vom 28. April 2015, wonach der Kläger "voraussichtlich bis auf weiteres arbeitsunfähig erkrankt" sei. Zwar genügt in der Regel die Vorlage einer privatärztlichen Bescheinigung, um die vorübergehende Verhandlungsunfähigkeit wegen einer Erkrankung glaubhaft zu machen. Hat das Gericht aber - wie hier - Zweifel an der Verhandlungsunfähigkeit, muss es Nachforschungen anstellen und im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren versuchen, sich vor der Entscheidung über den Verlegungsantrag Klarheit zu verschaffen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2016 - 2 B 34.14 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 75 Rn. 21). Dies hat das Gericht hier durch die Aufforderung zur Vorlage eines amtsärztlichen Attests getan. Dieses Vorgehen war auch angemessen, da die vom Kläger vorgelegten Bescheinigungen keine eindeutigen Aussagen zu einer auch noch am 9. Juni 2015 bestehenden Verhandlungsunfähigkeit enthielten und zudem nach Aktenlage (vgl. Vermerk über einen Verlegungsantrag des Klägers in einem früheren Verfahren, Blatt 597 der Akten) greifbare Anhaltspunkte für die Absicht der Prozessverschleppung bestanden.
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Die Behauptung der Beschwerde, der Kläger sei in der Möglichkeit beschnitten worden, eine Terminsverlegung durch Glaubhaftmachung erheblicher Gründe zu erreichen, und der Senat habe deutlich gemacht, solchen Vortrag nicht zu berücksichtigen, trifft nicht zu. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus dem Schreiben der Vorsitzenden vom 5. Juni 2015, mit dem die beantragte Terminsverlegung abgelehnt worden ist. Denn das Schreiben nimmt darauf Bezug, dass ein erheblicher Grund im Sinne des § 227 Abs. 1 ZPO für eine Terminsverlegung nicht hinreichend dargetan worden sei. Verhandlungsunfähigkeit habe der Kläger trotz Aufforderung des Gerichts vom 18. Mai 2015 nicht durch Vorlage eines amtsärztlichen Attests glaubhaft gemacht.
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Aus den von der Beschwerde in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. März 1995 - 6 B 65.94 - (Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 262) und vom 29. September 1994 - 3 C 28.92 - (BVerwGE 96, 368) folgt nichts anderes. In dem erstgenannten Fall hatte das Verwaltungsgericht - so wie hier das Oberverwaltungsgericht - Zweifel an der tatsächlichen Verhandlungsunfähigkeit des Klägers und deshalb ohne Gehörsverstoß eine weitergehende Glaubhaftmachung der Verhandlungsunfähigkeit verlangt. Im zweitgenannten Fall ging es um die Frage, ob ein Verfahrensbeteiligter alles in seinen Kräften stehende und nach Lage der Dinge Erforderliche getan hat, um sich durch Wahrnehmung des Verhandlungstermins rechtliches Gehör zu verschaffen. Im hiesigen Fall ist dem Kläger entgegenzuhalten, dass er bereits im Ansatz nichts zur Glaubhaftmachung seiner Verhandlungsunfähigkeit dargetan hat, obwohl ihm die Notwendigkeit einer solchen Glaubhaftmachung vom Gericht vor Augen geführt worden war.
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bb. Das rechtliche Gehör des Klägers ist ferner nicht dadurch verletzt worden, dass dem Kläger eine angekündigte Stellungnahmefrist nicht eingeräumt worden ist. Die Beschwerde macht hierzu geltend, im Schreiben der Vorsitzenden vom 5. Juni 2015 sei die Einvernahme präsenter Zeugen in der mündlichen Verhandlung in Aussicht gestellt worden. Zudem sei ihm in diesem Schreiben und zuvor schon im Beschluss vom 27. April 2015 angekündigt worden, er werde hinreichend Gelegenheit erhalten, zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen und etwaige Anträge zu stellen. Er habe dies jedoch nicht tun können, da unmittelbar im Anschluss an die mündliche Verhandlung das Urteil verkündet worden sei.
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Die Behauptung, eine angekündigte Stellungnahmefrist sei nicht eingeräumt worden, trifft nicht zu. Ausweislich des Schreibens der Vorsitzenden vom 5. Juni 2015 wurde dem Kläger mitgeteilt, in der mündlichen Verhandlung werde darüber entschieden werden, ob weitere Beweiserhebungen, zum Beispiel die Einnahme präsenter Zeugen, erforderlich seien. Die vom Kläger überreichten Unterlagen und Stellungnahmen würden berücksichtigt. Der Kläger oder ein von ihm mit schriftlicher Vollmacht ausgestatteter Vertreter werde im Übrigen in der mündlichen Verhandlung hinreichend Gelegenheit haben, ergänzend vorzutragen und etwaige Anträge zu stellen.
- 40
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Die Gehörsrüge misst dem Schreiben der Vorsitzenden einen Inhalt bei, der ihm nicht zukommt. In dem Schreiben kommt deutlich zum Ausdruck, dass die Gelegenheit zu ergänzender Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung selbst, nicht aber zu einem späteren Zeitpunkt eingeräumt werden sollte. Gleiches gilt für den von der Beschwerde genannten Beschluss vom 27. April 2015, mit dem der Befangenheitsantrag des Klägers gegen den Berichterstatter abgelehnt worden war. In diesem Beschluss wurde der Kläger ebenfalls darauf hingewiesen, dass er "in der mündlichen Verhandlung" die Möglichkeit haben werde, seine Rechtsauffassung darzulegen und die Einholung der von ihm für erforderlich gehaltenen Beweismittel zu beantragen. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang wiederholt geltend macht, er sei an der Teilnahme der mündlichen Verhandlung schuldlos gehindert gewesen, kann auf die Ausführungen oben unter aa. zur Terminsverlegung verwiesen werden.
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cc. Fehl geht die Gehörsrüge, der Kläger habe im Schriftsatz vom 8. Juni 2015 ausdrücklich den Antrag gestellt, zum Verlauf der mündlichen Verhandlung Stellung nehmen und weitere Zeugen benennen zu können und dies sei vom Gericht gänzlich unberücksichtigt geblieben. Bereits in der Ladung zur mündlichen Verhandlung war der Kläger darauf hingewiesen worden, dass im Falle seines Ausbleibens auch ohne ihn verhandelt, Beweis erhoben und entschieden werden kann. Mit der Einhaltung der Anforderungen aus § 102 Abs. 2 VwGO hat das Oberverwaltungsgericht dem Kläger die Folgen seines Ausbleibens hinreichend verdeutlicht. Er konnte nicht mehr mit der Einräumung einer Stellungnahmefrist nach der mündlichen Verhandlung oder der Gelegenheit zur Benennung weiterer Zeugen rechnen.
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Die Ausführungen am Schluss der Beschwerdebegründung (ab S. 33 unten) befassen sich mit der Frage, was der Kläger bei Teilnahme an der mündlichen Verhandlung oder bei Einräumung einer Stellungnahmefrist hätte vortragen können. Mit diesen Ausführungen kann jedoch die Zulassung der Revision nicht erreicht werden, weil die hierfür vorausgesetzten Verfahrensmängel nach dem Gesagten nicht vorliegen.
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dd. Eine Gehörsverletzung liegt auch nicht darin, dass im Rahmen der Inaugenscheinnahme der Abfindungsflurstücke eine Probegrabung durchgeführt worden ist. Eine Beweisaufnahme zur Bodengüte dieser Flurstücke konnte für den Kläger, der selbst Landwirt ist, nicht überraschend kommen. Denn die Wertfestsetzung für die Abfindungsflurstücke ... und ... war ein wesentlicher Streitpunkt im Prozess. Die Begutachtung der Bodenqualität im Wege der Inaugenscheinnahme ist in diesem Zusammenhang in Flurbereinigungsverfahren gängige Praxis (siehe dazu etwa VGH München, Urteile vom 22. Oktober 2014 - 13 A 14.1394 - juris Rn. 17 und vom 22. Oktober 2014 - 13 A 14.1109 - juris Rn. 22). Im Übrigen kann dazu auf die Ausführungen oben zur Grundsatzrüge Bezug genommen werden.
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ee. Ein Verfahrensmangel in Form eines Gehörsverstoßes oder einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) kann nicht mit der Rüge dargetan werden, das Oberverwaltungsgericht habe nicht über Inhalt und Quellen der eigenen Sachkunde informiert.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat das Tatsachengericht grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob es sich selbst die für die Aufklärung und Würdigung des Sachverhalts erforderliche Sachkunde zutraut. Die Begründung für das Vorliegen eigener ausreichender Sachkenntnis muss vom Tatsachengericht in einer für das Revisionsgericht nachvollziehbaren Weise dargelegt werden (BVerwG, Beschlüsse vom 11. Februar 1999 - 9 B 381.98 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 42 S. 1 f. m.w.N. und vom 10. Juni 2003 - 8 B 32.03 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 57 S. 16 m.w.N.). Für das Flurbereinigungsrecht gelten allerdings die oben bereits im Zusammenhang mit der Grundsatzrüge dargestellten Besonderheiten. Dementsprechend gelten auch geringere Anforderungen an die Darlegung und Begründung der eigenen Sachkunde des Flurbereinigungsgerichts; diese muss im "Normalfall", d.h. bei Sachverhalten, mit denen das Flurbereinigungsgericht regelmäßig befasst ist, nicht besonders begründet werden. Ein Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht im Hinblick auf zu Unrecht angenommene eigene Sachkunde des Flurbereinigungsgerichts kommt hiernach erst dann in Betracht, wenn dessen Beurteilung agrarwirtschaftlicher Fragen gravierende Mängel aufweist, namentlich wenn sie von unzutreffenden Tatsachen ausgeht, in sich widersprüchlich oder aktenwidrig ist oder ohne die notwendige Kenntnis der örtlichen Verhältnisse vorgenommen wurde, mithin wenn sie schlechterdings unvertretbar ist (BVerwG, Beschluss vom 4. November 2010 - 9 B 85.09 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 376 Rn. 5, 9).
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Dies kann aufgrund des Beschwerdevorbringens nicht festgestellt werden. Die vom Kläger angesprochene Stellungnahme der Landwirtschaftlichen Bezugsgenossenschaft eG D. vom 4. Juni 2015 war nach der maßgeblichen (und auch zutreffenden) Sichtweise des Flurbereinigungsgerichts nicht entscheidungserheblich, da nicht der in der Stellungnahme beschriebene aktuelle Zustand der Flächen, sondern der Zustand der Flächen im Jahre 2005 und in den Jahren danach festzustellen war (vgl. UA S. 25 unten). Die Bekundungen der Zeugen V. und L. - zwei frühere Bewirtschafter der fraglichen Abfindungsflurstücke - werden vom Flurbereinigungsgericht ebenso nachvollziehbar gewürdigt wie die abweichende Einschätzung des Herrn M., der die Fläche im eigentlichen Beurteilungszeitraum (2005) bewirtschaftete. Soweit die Beschwerde - in etwas anderem Zusammenhang - rügt, dass nicht auch die beiden anderen Bewirtschafter T. und W. angehört wurden, drängte sich deren Befragung nach Aktenlage nicht auf; im Übrigen ist ihre schriftliche Einlassung Gegenstand der Akten (Blatt 495 f. Bd. II). Insgesamt wendet sich die Beschwerde mit diesen Rügen und dem weiteren Vorbringen zur Bewertung der Abfindungsflurstücke durch das Flurbereinigungsgericht im Gewand einer Aufklärungs- oder Gehörsrüge in Wirklichkeit gegen die Tatsachenwürdigungen durch das Flurbereinigungsgericht.
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ff. Schließlich stellt auch die Entscheidung des Flurbereinigungsgerichts zur Einziehung des "V.-grabens" sowie die Beurteilung der Sandfänge keine gehörsverletzende Überraschungsentscheidung dar. Ein Urteil stellt sich als Überraschungsentscheidung dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 25. Mai 2001 - 4 B 81.00 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 34 S. 20 f. m.w.N. und vom 16. Februar 2012 - 9 B 71.11 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 42 Rn. 9). So liegt es hier offenkundig nicht.
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Die Zuteilung des vom Kläger eingebrachten V.-grabens an die Vechtaer Wasseracht im Wege- und Gewässerplan (§ 41 FlurbG) war Gegenstand des Flurbereinigungsverfahrens. Dabei ist auch der Vortrag des Klägers zu seinem bisherigen Eigentum an dem Graben berücksichtigt worden. Deshalb konnte die Behandlung dieses Gesichtspunkts im Urteil des Oberverwaltungsgerichts nicht überraschend für den Kläger sein. Unabhängig davon war die Frage, ob es sich bei dem Graben um einen Bestandteil der nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG besonders geschützten Hoffläche handelt, für das Oberverwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich (s. UA S. 31 unten).
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Hinsichtlich der Sandfänge war zu prüfen, ob es einen rechtfertigenden Grund für ihre Verlegung gibt. Auch diese Prüfung konnte für den Kläger nach dem Inhalt des Flurbereinigungsplans nicht überraschend sein. Für das Oberverwaltungsgericht war dabei nicht entscheidend, in welcher Lage die bisherigen Fänge sich genau befinden. Daher mussten hierzu keine zusätzlichen Feststellungen etwa durch eine Ortsbesichtigung getroffen werden.
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b. Ein Verfahrensmangel nach § 138 Nr. 5 VwGO ist nicht dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Das Urteil des Flurbereinigungsgerichts ist nicht auf eine mündliche Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 22. April 1988 - 4 ER 202.88 - Buchholz 300 § 169 GVG Nr. 5 und vom 21. März 1994 - 8 B 33.94 - Buchholz 300 § 169 GVG Nr. 7) ist eine Verhandlung dann "öffentlich" im Sinne von § 55 VwGO i.V.m. § 169 Satz 1 GVG, wenn sie in Räumen oder an Örtlichkeiten stattfindet, die während der Dauer der Verhandlung grundsätzlich jedermann zugänglich sind. Eine an jedermann gerichtete Bekanntgabe braucht nicht hinzuzutreten (BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 1998 - 7 B 120.98 - Buchholz 300 § 169 GVG Nr. 9). Insbesondere muss die mündliche Verhandlung nicht in jedem Fall durch Aushang bekannt gegeben werden. Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung gebietet es auch verfassungsrechtlich nicht, dass jedermann weiß, wann und wo ein erkennendes Gericht eine Hauptverhandlung abhält. Es genügt vielmehr, dass jedermann die Möglichkeit hat, sich ohne besondere Schwierigkeiten davon Kenntnis zu verschaffen, und dass der Zutritt im Rahmen der tatsächlichen Gegebenheiten eröffnet ist (BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2001 - 2 BvR 1620/01 - NJW 2002, 814 <814>).
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Hieran gemessen kann kein Verstoß des Flurbereinigungsgerichts gegen § 138 Nr. 5 VwGO festgestellt werden. Die Beschwerde rügt nicht das Fehlen eines Hinweises an der Gerichts- oder Hofstelle auf die mündliche Verhandlung mit Beweisaufnahme. Vielmehr beanstandet sie, dass das Flurbereinigungsgericht sich von dem in der Ladung bestimmten "Treffpunkt" an der Hofstelle des Klägers für mehr als zwei Stunden entfernt und die mündliche Verhandlung erst danach im Rathaus der Stadt D. fortgesetzt hat. So habe ein möglicherweise interessierter Zuhörer den Ort der beiden Inaugenscheinnahmen von dem festgelegten Treffpunkt an der Hofstelle aus nicht finden können, weil er nicht über die genaue Lage des Ortes informiert worden war und mit den in den Beschlüssen verkündeten Flurstücksbezeichnungen nichts hätte anfangen können. Mit dieser Rüge kann jedoch kein Verstoß gegen die Öffentlichkeit des Verfahrens dargetan werden, weil ein derartig interessierter Zuhörer ohne Schwierigkeiten den Beteiligten zum Ort der Inaugenscheinnahme hätte folgen bzw. sich nach dem genauen Weg dorthin hätte erkundigen können (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 1984 - 4 StR 243/84 - NStZ 1984, 470 <470>). Soweit ein eventuell interessierter Zuhörer erst nach dem Weggang der Beteiligten zu dem "Treffpunkt" gelangt ist, bleibt es bei dem Grundsatz, dass eine an jedermann gerichtete Bekanntgabe des Ortes einer mündlichen Verhandlung nicht geboten ist. Im Übrigen bietet die Beschwerde keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass im konkreten Fall Zuhörer die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung gewünscht hätten.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Gründe
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I
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Der Kläger begehrt die Neubescheidung über das Ergebnis der von ihm abgelegten zweiten juristischen Staatsprüfung. Er hat sich mit seiner Klage gegen die Bewertung der Aufsichtsarbeiten ZR II, ÖR I und ZHG gewandt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht haben die Beteiligten einen Vergleich geschlossen, in dem sich die Beklagte bereit erklärt hat, die Aufsichtsarbeit ÖR I durch zwei neue Prüfer bewerten zu lassen und den Kläger im Hinblick auf die Gesamtnote erneut zu bescheiden. Im Gegenzug hat der Kläger von seinen Angriffen auf die Bewertung der Aufsichtsarbeit ZHG Abstand genommen und die Beteiligten haben den Rechtsstreit hinsichtlich der Aufsichtsarbeiten ÖR I und ZHG übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren im Umfang des für erledigt erklärten Teils eingestellt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Neubewertung der Aufsichtsarbeit ÖR I hat zu keiner besseren Bewertung geführt. Die Beklagte hat den Kläger dahingehend beschieden, dass es bei der ursprünglich zu Grunde gelegten Bewertung der Aufsichtsarbeit ÖR I und der bisherigen Gesamtnote verbleibe. Auf den im Berufungsverfahren angebrachten Antrag auf Neubescheidung über die Gesamtnote nach vorzunehmender Neubewertung der Aufsichtsarbeiten ZR II und ÖR I hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil geändert und die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, die Aufsichtsarbeit ÖR I erneut zu bewerten und über die Gesamtnote erneut zu entscheiden. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen haben sowohl der Kläger als auch die Beklagte Beschwerde eingelegt und jeweils die Zulassung der Revision begehrt.
-
II
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Weder die Beschwerde des Klägers (1.) noch die Beschwerde der Beklagten (2.) haben Erfolg.
- 3
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1. Der Kläger kann mit seiner auf die Revisionszulassungsgründe des Verfahrensmangels im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (a.) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (b.) gestützten Beschwerde nicht durchdringen.
- 4
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a. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass das Oberverwaltungsgericht, wie der Kläger rügt, das Gebot zur Gewährung rechtlichen Gehörs aus § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG verletzt hat. Es geht ins Leere, wenn der Kläger geltend macht, das Berufungsgericht habe sich nicht hinreichend mit seinem Vorbringen zu den an ein Überdenkensverfahren zu stellenden Anforderungen in Bezug auf die Behandlung der vorgebrachten Einwendungen und die Verfehlung dieser Anforderungen durch die Prüfer der Aufsichtsarbeit ZR II bei der Behandlung der von ihm mit seinem Widerspruch erhobenen Rügen befasst.
- 5
-
Zwar hat sich das Oberverwaltungsgericht dem besagten Vortrag des Klägers nicht in einem in sich geschlossenen Zusammenhang zugewandt. Jedoch finden sich in den Urteilsgründen hinreichende Belege dafür, dass es ihn zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt hat. Das Oberverwaltungsgericht hat im Rahmen seiner auf etwaige Fehler bei der Beurteilung der Aufsichtsarbeit ZR II gerichteten Prüfung die von dem Erstprüfer im Überdenkensverfahren abgegebene Stellungnahme zu den von dem Kläger erhobenen Rügen in Bezug gesetzt (UA S. 17) und dadurch zum Ausdruck gebracht, dass es den Inhalt der Stellungnahme für beachtlich erachtet hat. Das Oberverwaltungsgericht hat darüber hinaus zu der Stellungnahme des Zweitprüfers - wenn auch im Hinblick auf die verneinte Frage der Befangenheit - ausgeführt, die Prüfer hätten sich im Überdenkensverfahren mit den begründeten Einwendungen des Prüflings auseinanderzusetzen, müssten jedoch nicht auf jeden Aspekt dieser Einwendungen schriftlich eingehen. Es hat hierzu in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, der Stellungnahme des Zweitprüfers lasse sich trotz ihrer Kürze entnehmen, dass der Prüfer die Einwendungen des Klägers zur Kenntnis genommen und sich im Hinblick auf diese erneut mit der gefertigten Aufsichtsarbeit auseinandergesetzt habe. Denn der Zweitprüfer habe ausgeführt, der Kläger strebe eine Bewertung mit acht Punkten an und räume ein, dass in seiner Arbeit Licht und Schatten verteilt seien. Der Zweitprüfer habe sich zudem ausdrücklich mit der Frage einer höheren Bewertung der Arbeit beschäftigt. Dies ergebe sich aus seiner Erklärung, dass er eine Bewertung mit sieben Punkten nach wie vor für angemessen halte (UA S. 20).
- 6
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Im Übrigen gilt hier wie auch sonst, dass die mit dem Gebot des rechtlichen Gehörs verbundene Verpflichtung des Gerichts, das Vorbringen jedes Beteiligten bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen, nicht bedeutet, dass das Gericht das gesamte Vorbringen der Beteiligten in den Urteilsgründen behandeln muss. Vielmehr sind nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO in dem Urteil nur diejenigen tatsächlichen und rechtlichen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Daher kann aus dem Umstand, dass das Gericht einen Aspekt des Vorbringens eines Beteiligten in den Urteilsgründen nicht erwähnt hat, nur dann geschlossen werden, es habe diesen Aspekt nicht in Erwägung gezogen, wenn er nach dem materiell-rechtlichen Rechtsstandpunkt des Gerichts eine Frage von zentraler Bedeutung betrifft (stRspr, vgl. etwa m.w.N.: BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 6 B 43.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:270115B6B43.14.0] - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 421 Rn. 25). Eine derartige Konstellation besteht hier nicht. Das Oberverwaltungsgericht ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu anderen Schlussfolgerungen gelangt, als sie der Kläger für richtig hält. Dagegen schützt der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht.
- 7
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b. Eine grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist. Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich nicht, dass diese Voraussetzungen für die von ihm als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Fragen erfüllt sind.
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Der Kläger möchte zunächst grundsätzlich geklärt wissen,
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"ob der aus den Art. 12 Abs. 1 Satz 1, 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgende Anspruch des Prüflings auf ein Überdenken der Bewertung im Lichte seiner substantiierten Einwände bereits hinreichend erfüllt ist, wenn der Prüfer in seiner Stellungnahme nur behauptet, sich mit diesen auseinandergesetzt zu haben und/oder diese pauschal zurückweist, oder ob es vielmehr erforderlich ist, dass der Prüfer die Einwände des Prüflings in seiner Stellungnahme grundsätzlich im Einzelnen bescheidet."
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Der derart umschriebenen Frage kommt die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Kläger beimisst, nicht zu, weil sie in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht klärungsfähig ist.
- 10
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Zum einen stellt sich die aufgeworfene Frage auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht in entscheidungserheblicher Weise. Das Oberverwaltungsgericht hat nicht festgestellt, dass sich die mit der Aufsichtsarbeit ZR II befassten Prüfer - wie von der Fragestellung vorausgesetzt und in der Beschwerdebegründung durch den Verweis auf zwei von den Oberverwaltungsgerichten Lüneburg und Münster entschiedene Fälle konkretisiert - in ihren im Rahmen des Überdenkensverfahrens abgegebenen Stellungnahmen nur behauptet hätten, sich mit den von dem Kläger angebrachten Einwänden auseinandergesetzt zu haben, bzw. diese Einwände pauschal zurückgewiesen hätten. Das Oberverwaltungsgericht hat vielmehr, wie bereits ausgeführt, im Hinblick auf die Stellungnahme des Zweitprüfers die Feststellung getroffen, dass dieser die Einwendungen des Klägers zur Kenntnis genommen hat und auf deren Grundlage in eine erneute Auseinandersetzung mit der Aufsichtsarbeit eingetreten ist. Auch die Stellungnahme des Erstprüfers hat das Oberverwaltungsgericht in Bezug auf Ausführlichkeit und Gehalt nicht in dem von dem Kläger beschriebenen Sinne eingeordnet. Es hat sie im Gegenteil in seine Prüfung betreffend das Vorliegen von Beurteilungsfehlern einbezogen.
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Zum anderen hängen der Umfang und die Begründungstiefe, die eine im Überdenkensverfahren abgegebene Stellungnahme aufweisen muss, von der Substanz der im konkreten Fall vorgebrachten Einwendungen des Prüflings ab. Sie sind deshalb einer allgemeinen, von den Umständen des Einzelfalls unabhängigen Klärung in einem Revisionsverfahren nicht zugänglich (vgl. BFH, Urteil vom 3. Februar 2004 - VII R 1/03 - BFHE 204, 546 <554> und zur Begründung von Prüfungsbewertungen allgemein: BVerwG, Beschluss vom 8. März 2012 - 6 B 36.11 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 411 Rn. 11).
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Grundsatzbedeutung misst der Kläger des Weiteren den miteinander zusammenhängenden Fragen zu,
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"welche Auswirkungen es auf die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung hat, wenn grundlegende Anforderungen für die Durchführung des Überdenkungsverfahrens - wie etwa das Erfordernis einer zeitnahen Stellungnahme des Prüfers - missachtet werden und ob und inwieweit hiergegen Rechtsschutz zu gewähren ist,"
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sowie
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"wann eine Stellungnahme noch 'zeitnah' im Sinne des Postulats des Bundesverwaltungsgerichts (siehe BVerwGE 92, 132 ff., 3. Leitsatz) erfolgt, und wirkungsvollen Rechtsschutz zu gewährleisten imstande ist."
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Auch diese Fragen rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung.
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Beide Fragen sind in dieser Allgemeinheit in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig. Ob Verfahrensfehler bei der Durchführung des Überdenkensverfahrens Auswirkungen - und gegebenenfalls welche - auf die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsentscheidung haben, lässt sich nicht abstrakt, sondern nur in Bezug auf den jeweils in Rede stehenden Verfahrensfehler beantworten. Wird die in der Beschwerdebegründung aufgeworfene erste Frage deshalb unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens einschränkend dahingehend verstanden, dass es dem Kläger lediglich um die Auswirkungen von Verstößen gegen das Erfordernis einer zeitnahen Stellungnahme des Prüfers auf die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung geht, fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit. Denn zur Klärung dieser Frage bedarf es nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens, da sie sich auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne weiteres beantworten lässt. Nach der Rechtsprechung des Senats verbieten es weder der aus Art. 12 Abs. 1 GG folgende Grundrechtsschutz im Hinblick auf die Gestaltung des Prüfungsverfahrens noch das Gebot des effektiven Rechtsschutzes, eine Bewertung einer Prüfungsleistung mit entsprechender neuer Begründung nachzuholen und auf diese Weise einen früheren Begründungsmangel zu korrigieren. Zwar sollen die inhaltliche Befassung mit der Prüfungsleistung und deren Bewertung (samt Begründung) grundsätzlich in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Prüfung erfolgen, sie sind aber auch zu einem späteren Zeitpunkt möglich (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3.92 - BVerwGE 91, 262 <270 ff.>). Dies gilt grundsätzlich auch für das Überdenkensverfahren. Erfolgt die inhaltliche Befassung mit der Prüfungsleistung und deren Bewertung nicht mehr in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Prüfung, kann dies zwar gegebenenfalls zu Schadensersatzansprüchen wegen einer Amtspflichtverletzung führen. Verzögerungen bei der Durchführung des Überdenkensverfahrens haben jedoch ebenso wenig wie Verstöße gegen das allgemeine verfahrensrechtliche Gebot der Zügigkeit des Verfahrens (vgl. § 10 Satz 2 VwVfG) die Fehlerhaftigkeit der Prüfungsentscheidung zur Folge, solange keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die Verzögerung auch auf das Ergebnis ausgewirkt hat. Solche Anhaltspunkte hat der Kläger nicht dargelegt und sind auch nicht ersichtlich.
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Die zweite Frage des Klägers ist ebenfalls in dieser Allgemeinheit in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig. Wann eine Stellungnahme noch "zeitnah" erfolgt, lässt sich nicht losgelöst von den Umständen des konkreten Einzelfalls beurteilen.
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Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht die Entscheidung, dass der Kläger einen Anspruch auf Neubewertung der Aufsichtsarbeit ZR II nicht aus der langen Dauer des im vorliegenden Fall durchgeführten Überdenkensverfahrens herleiten könne, selbstständig tragend darauf gestützt, dass die von dem Kläger begehrte Neubewertung der Aufsichtsarbeit ZR II den Abstand zwischen erbrachter Prüfungsleistung und Bewertung nur noch weiter vergrößern und damit dem Zweck eines möglichst zeitnah durchgeführten Überdenkensverfahrens erst recht zuwiderlaufen würde. Auf diesen Begründungsstrang geht der Kläger mit den beiden hier in Rede stehenden Fragen nicht ein. Ist eine angegriffene Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt, kann die Revision jedoch nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 4. Oktober 2013 - 6 B 13.13 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 181 Rn. 20 und vom 15. Mai 2015 - 6 B 53.14 - juris Rn. 6).
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2. Die auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde der Beklagten hat ebenfalls keinen Erfolg.
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Die Beklagte hält folgende Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig:
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"Gibt es einen allgemeingültigen Bewertungsgrundsatz des Inhalts, dass die Bewertungsbegründung nicht in sich widersprüchlich sein darf?
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Wenn ja, stellt es einen Widerspruch in diesem Sinne dar, wenn der Prüfer eine Lösung als im konkreten Fall vertretbar ansieht, sie aber zugleich - etwa als unglücklich - abwertet?"
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Diese Fragen rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung.
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Die Frage, ob es einen allgemeingültigen Bewertungsgrundsatz des Inhalts gibt, dass die Bewertungsbegründung nicht in sich widersprüchlich sein darf, ist nicht klärungsbedürftig; denn sie lässt sich entgegen der Auffassung der Beklagten ohne weiteres bejahen. Nach ständiger Rechtsprechung ist der den Prüfungsbehörden bei prüfungsspezifischen Wertungen verbleibende Entscheidungsspielraum überschritten, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. August 2011 - 6 B 18.11 - juris Rn. 16 m.w.N.). Es bedarf keiner vertieften Begründung, dass allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe jedenfalls dann verletzt werden, wenn die Begründung einer Bewertung nicht in sich schlüssig und widerspruchsfrei ist. Ebenso wenig muss in einem Revisionsverfahren geklärt werden, dass eine in diesem Sinne widersprüchliche Begründung nicht bereits dann vorliegt, wenn eine Lösung zwar als vertretbar, aber nicht als optimal bewertet wird. Ob es im Sinne der zweiten Frage der Beklagten einen Widerspruch darstellt, wenn der Prüfer eine Lösung als im konkreten Fall vertretbar ansieht, sie aber zugleich - etwa als "unglücklich" - kritisiert, ist eine Frage des Einzelfalls und entzieht sich einer rechtsgrundsätzlichen Klärung.
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Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob das Oberverwaltungsgericht auf den Rechtssatz, dass die Bewertungsbegründung nicht in sich widersprüchlich sein darf, überhaupt entscheidungserheblich abgestellt hat. Hieran bestehen allerdings Zweifel.
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Die Beklagte knüpft mit den von ihr als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Fragen vor allem an den von dem Oberverwaltungsgericht verwandten Satz an, das Votum des Erstprüfers der Aufsichtsarbeit ÖR I sei widersprüchlich und verletze damit allgemeine Bewertungsmaßstäbe (UA S. 13). Näheren Aufschluss über den Rechtssatz, auf den das Oberverwaltungsgericht seine Einschätzung, das in Rede stehende Votum sei fehlerhaft, gestützt hat, geben indes erst die mit dem besagten Satz zusammenhängenden weiteren Gründe des Berufungsurteils (UA S. 13 f.). Darin heißt es, der Prüfer habe den Aufbau der Aufsichtsarbeit zum einen als unglücklich, zum anderen aber als wohl vertretbar bezeichnet. Ein vertretbares Ergebnis könne unzureichend begründet sein, oder ein grundsätzlich vertretbarer Aufbau könne im Einzelfall auf Grund von Besonderheiten des Falls unglücklich sein. Soweit aber ein Aufbau als im konkreten Fall vertretbar angesehen werde, könne dieser nicht widerspruchsfrei zugleich als unglücklich abgewertet werden. Falls der Erstprüfer lediglich seine persönliche, nicht zu Lasten des Klägers gehende Auffassung zum Ausdruck habe bringen wollen, sei dies nicht hinreichend deutlich geworden. Denn die Bezeichnung als vertretbar werde durch den Zusatz "wohl" eingeschränkt, was bereits Zweifel daran wecke, ob der Erstprüfer den Prüfungsaufbau tatsächlich als vertretbar angesehen habe. Auch stelle der die Vertretbarkeit betreffende Satz nur einen Nachklapp im Anschluss an die Passage dar, in der sich der Erstprüfer kritisch über den Prüfungsaufbau äußere. Auf Grund dieses Kontextes der Aufbaukritik müsse angenommen werden, dass diese maßgeblich für die Bewertung gewesen sei und nicht lediglich eine beiläufige, für die Bewertung unerhebliche Mitteilung der persönlichen Auffassung des Prüfers darstelle.
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Nach diesen Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts liegt die Annahme nicht fern, dass es im Ergebnis nicht auf einen eigenständigen Bewertungsgrundsatz der Widerspruchsfreiheit in dem von der Beklagten angenommenen Sinne, sondern vielmehr auf den allgemeingültigen Bewertungsgrundsatz abgestellt hat, dass richtige oder vertretbare Aufgabenlösungen nicht als falsch bewertet werden dürfen. Durch diesen Grundsatz ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch der jenseits der vollen gerichtlichen Überprüfbarkeit des fachwissenschaftlichen Bereichs einer Prüfungsbeurteilung bestehende Beurteilungsspielraum der Prüfer für prüfungsspezifische Wertungen - insbesondere im Hinblick auf die für die Notenvergabe entscheidende Gewichtung der Stärken und Schwächen der jeweiligen Bearbeitung - beschränkt (BVerwG, Beschlüsse vom 13. Mai 2004 - 6 B 25.04 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 406 S. 68 und vom 16. August 2011 - 6 B 18.11 - juris Rn. 16). Ein entsprechendes Verständnis des Berufungsurteils zu Grunde gelegt, wäre das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass ein Verstoß gegen den besagten Grundsatz auch dann vorliegt, wenn ein Prüfer eine Antwort zwar als vertretbar ansieht, diese aber bei der Bewertung abwertet, weil sie nicht die optimale Lösung darstelle (vgl. dazu: Fischer, in: Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 634). Das Oberverwaltungsgericht hätte danach unter Würdigung der von ihm festgestellten Umstände des konkreten Einzelfalls einen Beurteilungsfehler bejaht.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich
- 1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - 2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, - a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder - b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen, - 2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder - 3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er
- 1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder - 2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10.9.2012 wird aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Tatbestand
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Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 3. Mai 2016 - A 6 K 851/16 - teilweise geändert.
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffer 1 ihres Bescheids vom 18. Februar 2016 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 ist Folgendes zu berücksichtigen:
- 1.
der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe; - 2.
der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind; - 3.
der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird; - 4.
eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn - a)
die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und - b)
die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird;
- 5.
unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.
(2) Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.
(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.
(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.
(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.
(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.
(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.
(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.
(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.
(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.
(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.
(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.
(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht
- 1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und - 2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.
Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.
(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.
(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.
(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.
(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.
(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.
(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht
- 1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und - 2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.