Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10.9.2012 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger, ein am 21.2.2001 in Deutschland als uneheliches Kind geborener chinesischer Staatsangehöriger, wendet sich mit der Klage gegen die Ablehnung seines Asylfolgeantrags.
Seine Mutter, eine chinesische Staatsangehörige, deren Asylantrag rechtskräftig abgelehnt worden war (siehe A 6 K 11608/99 - Klagerücknahme am 16.11.1999 und A 6 K 11609/99 - ablehnender Beschluss vom 8.10.1999), hatte für ihn kurz nach seiner Geburt am 1.3.2001 einen ersten Asylantrag gestellt, der mit bestandskräftigem Bescheid vom 24.10.2002 mit der Begründung abgelehnt worden war, da der Kläger im Bundesgebiet geboren sei und sich niemals in China aufgehalten habe, könne er sich naturgemäß nicht darauf berufen, dort verfolgt worden zu sein. Auch sonst habe er keine eigenen Verfolgungsgründe geltend gemacht und einen Anspruch auf Familienasyl habe er nicht, weil der Asylantrag seiner Mutter abgelehnt worden sei. Mit diesem Bescheid wurde nicht nur seine Anerkennung als Asylberechtigter abgelehnt sondern zugleich auch festgestellt, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch des § 53 AuslG vorlagen.
Der Vater des Klägers war ein chinesischer Asylbewerber, der die Mutter des Klägers seinerzeit flüchtig kennengelernt hatte. In der Folgezeit lebte er infolge seiner Verteilung in ein anderes Bundesland und der geltenden Residenzpflichtbeschränkungen nicht mit dem Kläger und seiner Mutter zusammen, sondern hatte nur seltenen Besuchskontakt mit ihnen. Etwa vor fünf Jahren ist er schließlich nach rechtskräftiger Ablehnung seines eigenen Asylantrags nach China zurückgekehrt und hat seither keinen Kontakt mehr mit dem Kläger und seiner Mutter, sondern lebt dort offenbar an unbekanntem Ort sein eigenes Leben. Das ergibt sich aus den Angaben des Klägers und seiner Mutter in der mündlichen Verhandlung, die das Gericht als glaubhaft ansieht, weil sie übereinstimmen, plausibel sind und auch sichtlich von persönlichen Emotionen wie Traurigkeit und Enttäuschung getragen waren.
Am 22.8.2012 stellte der Kläger - vertreten durch seine Mutter - einen Asylfolgeantrag, mit dem Ziel, ihm nach Durchführung eines Asylfolgeverfahrens die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise das Vorliegen der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG festzustellen. Zur Begründung berief er sich darauf, seine Mutter habe beim Diakonischen Werk am 16.8.2012 wegen eines Schreibens des Regierungspräsidiums vom 13.8.2012 vorgesprochen. Dabei habe sie von einem Mitarbeiter erfahren, dass das VG Meiningen (8 K 20205/09) gestützt auf eine Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 2.8.2010 und von amnesty international vom 22.7.2010 entschieden habe, dass Eltern ohne Geburtserlaubnis geborener unerlaubter Kinder in China bei Nichtzahlung hoher, mehrere Jahreseinkommen umfassender Bußgelder Inhaftierung und Eigentumsbeschlagnahme drohe und die Registrierung des Kindes mit der Folge verweigert werde, das ihnen deshalb der Zugang zum Schulsystem und zur staatlichen Krankenversorgung verwehrt werde. Die diskriminierende Anwendung solcher gesetzlicher, administrativer und polizeilich/justizieller Maßnahmen stelle eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 b der QRL (Qualifikationsrichtlinie) dar. Zumindest seien damit die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots erfüllt.
Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 10.9.2012 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und auch den Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 24.10.2002 hinsichtlich der dort getroffenen negativen Feststellungen zu § 53 Abs. 1 - 6 AuslG ab.
Zur Begründung führte es aus, es fehle schon an einer schlüssigen Darlegung, dass dem Kläger nunmehr asyl- bzw. flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung in China drohe. Zwar drohe bei Verstößen gegen die Ein-Kind-Politik in China, der zufolge nichteheliche Kinder unerlaubt seien, je nach Provinz und lokaler Praxis eine Sanktionierung mit empfindlichen, zum Teil mehrere Jahresgehälter umfassenden Geldbußen, bei deren Nichtzahlung das Kind nicht im Haushaltsregister (Hukou) registriert werde, was es wiederum vom Schulbesuch, Sozialleistungen und der staatlichen Krankenversorgung ausschließe. Die Durchsetzung der staatlichen Familienplanungspolitik sei auch immer wieder mit gravierenden Menschenrechtsverletzungen verbunden. So komme es zu Zwangsabtreibungen in fortgeschrittenen Schwangerschaftsmonaten, Zwangssterilisationen und zwangsweiser Entziehung von Kindern im Rahmen illegaler Adoptionspraktiken. Darin könne aber letztlich keine politische Verfolgung gesehen werden, weil diese Maßnahmen nicht an asylrelevante persönliche Merkmale, wie etwa die religiöse oder politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit, anknüpften, sondern das Ziel verfolgten, ein weiteres Bevölkerungswachstum im bevölkerungsreichsten Land der Welt einzudämmen und deshalb auch gleichermaßen allen chinesischen Staatsbürgern gegenüber angewendet würden. Die Rigorosität, mit der diese Ziel verfolgt werde, möge zwar in Deutschland befremdlich erscheinen und sei wohl mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, es sei aber nicht Aufgabe des Asylrechts, die Ordnung des Grundgesetzes in anderen Staaten durchzusetzen. Ausreichende Gründe für die Gewährung subsidiären Schutzes seien nicht dargelegt oder sonst ersichtlich, so dass auch eine Abänderung der negativen Feststellungen zu Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG im Wege des Wiederaufgreifens nicht in Betracht komme.
Nachdem dieser Bescheid am 12.9.2012 als Einschreiben zur Post gegeben wurde, (da der Bescheid erst vom 10.9.2012 stammt, kann der Abgangsvermerk auf BAS 33 nicht zutreffen, wonach der Bescheid am 12.08.2012 zur Post gegeben worden sei), hat der Kläger dagegen am 27.9.2012 Klage beim Verwaltungsgericht erhoben.
Er verweist zur Begründung auf das Urteil des VG Meiningen (8 K 20205/09).
Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10.9.2012 aufzuheben, und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise: ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, höchst hilfsweise: die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 bzw. 7 AufenthG vorliegt.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie verweist auf die Gründe des angefochtenen Bescheids.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten (1 Heft Gerichtsakten, 2 Hefte Behördenakten) und die den Beteiligten mitgeteilten Erkenntnismittel verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden.
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Im Termin zur mündlichen Verhandlung sind der Kläger und insbesondere seine Mutter als gesetzliche Vertreterin angehört worden. Auf die hierzu angefertigte Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die zulässige Klage ist bereits mit dem Hauptantrag begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er hat Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
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Das Bundesamt ist (a) aufgrund des Folgeantrags des Klägers gem. § 71 Abs. 1 S. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG verpflichtet, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen und (b) dem Kläger in diesem Zusammenhang die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen (§§ 1 Abs. 1 Nr. 2 , 3 Abs. 1 und Abs. 4 AsylVfG).
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(a) Die Sach- und Rechtslage hat sich nämlich gegenüber der dem Erstbescheid zugrundeliegenden Sach- und Rechtslage geändert. Die im Folgeantrag genannten, vom VG Meiningen seiner Entscheidung zugrunde gelegten Auskünfte des Auswärtigen Amtes bzw. von amnesty international vom 22.7. bzw. 2.8.2010 belegen die konkrete Praxis in China bezüglich der Anwendung des mit diesen Sonderregelungen überhaupt erst zum 1.9.2002 in Kraft getretenen „Bevölkerungs- und Familienplanungsgesetzes“ insbesondere auch hinsichtlich der Bußgeld- und Registrierungspraxis, die womöglich eine andere Bewertung des Asylgesuchs erfordern, als noch zur Zeit des Erstantrags, bei dessen Behandlung diese Fragen seinerzeit weder vom Kläger noch etwa von Amts wegen vom Bundesamt thematisiert worden waren.
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Die Mutter des Klägers als dessen gesetzliche Vertreterin war auch ohne grobes Verschulden außerstande, den Wiederaufgreifensgrund in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Denn zu diesem Zeitpunkt mochte sie, weil sie noch Kontakt zum Kindesvater hatte, noch die Hoffnung gehabt haben, den Kindsvater zu ehelichen und so die Unehelichkeit des Klägers zu beenden. Von daher kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, im Asylantrag für den Kläger die chinesische Familienplanungspolitik, die unter anderem uneheliche Kinder betrifft, nicht als Asylgrund geltend gemacht zu haben. Sie hat auch mit dem Folgeantrag, den sie für den Kläger gestellt hat, die Drei-Monatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG eingehalten. Auch wenn die Entscheidung des VG Meiningen und die dort zitierten Auskünfte schon aus den Jahren 2011 bzw. 2010 stammen, hat sie doch glaubhaft gemacht, dass sie erst bei ihrer Vorsprache beim Diakonischen Werk am 16.8.2012 davon Kenntnis erlangt hat. Gleich am 22.8.2012, also innerhalb der ab diesem Zeitpunkt dann laufenden Dreimonatsfrist, hat sie dann den Folgeantrag für den Kläger gestellt.
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(b) Der mithin zu prüfende Folgeantrag ist auch begründet. Dem Kläger ist Flüchtling im Sinne des Art. 1 A Ziff. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK - Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.7.1951 - BGBl. 1953 II S. 559, 560). Denn er befindet sich gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 a AsylVfG aus begründeter Furcht vor einer Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der unter Verstoß gegen die Regelungen der chinesische Ein-Kind-Politik geborenen chinesischen Kinder außerhalb seines Heimatstaates China, dessen Schutz er wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylVfG ist ihm deshalb die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
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Nach wie vor gilt in China die sogenannte Ein-Kind-Politik, nämlich das oben erwähnte „Bevölkerungs- und Familienplanungsgesetz“ vom 1.9.2002 (siehe AA Lagebericht China v. 18.6.2013 - II. 1.8. S. 24). Danach darf eine Frau ein einziges Kind bekommen und auch das nur, wenn sie - anders als hier die Mutter des Klägers - verheiratet ist. Ein verheiratetes Paar muss insoweit eine bestimmte Altersgrenze überschritten haben und vor der Geburt eine Geburtsgenehmigung eingeholt haben, weil Männer erst mit 22 Jahren und Frauen erst mit 20 Jahren heiraten dürfen (Art. 6 des chinesischen Heiratsgesetzes - siehe Refugee Documentation Centre (Ireland) - Legal Aid Board - Auskunft v. 14.10.2011 - unter www.ecoi.net und www.asyl.net -dort unter Länderinformationen/China).
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Auch wenn in jüngster Zeit Rufe nach einer Abschaffung der Ein-Kind-Politik immer lauter und drängender geworden sein mögen (siehe BayVGH, B. v. 9.9.2013 - 2 ZB 13.30255 - juris, Rdnr. 9 und VG Bayreuth, U. v. 2.7.2013 - B 3 K 13.30042 - UAS. 5 unter Verweis auf DIE ZEIT-online http://www.zeit.de/politik/ausland/2012-10/China-ein-kind-politik-reform, wonach ein „regierungsnahes Forschungsinstitut“ in China die schrittweise Abschaffung dieser Politik bis 2015 „gefordert“ habe; siehe insoweit auch www.zeit.de/wissen/2013-01/china-ein-kind-politik-studie - schon vom 11.1.2013 - zu den negativen psycho-sozialen Auswirkungen der Ein-Kind-Politik und Berichten chinesischer Medien, wonach die Regierung diese „schrittweise abschaffen wolle“), bedeutet dies (noch) nicht, dass diese Regelungen im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der heutigen mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG) nicht mehr gelten, weil sie etwa oder förmlich bzw. de-facto abgeschafft sind oder nicht mehr praktiziert würden (so auch Amnesty international - Auskunft v. 15.1.2014 an VG Augsburg, wonach eine Reform der Ein-Kind-Politik vom Dezember 2013 regelt, dass künftig Paare, bei denen ein Partner Einzelkind ist, zwei Kinder haben können, ansonsten aber die Geburtenkontrollpolitik nicht aufgehoben worden sei). Dafür, dass in allernächster Zukunft diese Regelungen außer Kraft gesetzt würden, ist also kein Anhaltspunkt vorhanden. Entsprechende Spekulationen zum Nachteil des Klägers verbietet sich von daher.
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Ausnahmen von der Ein-Kind-Regelung - die im vorliegenden Fall allerdings nicht einschlägig sind - betreffen verheiratete Paare auf dem Lande, denen ein Zweitkind zugestanden wird, wenn das erste Kind ein Mädchen ist (siehe AA Lagebericht China v. 18.6.2013 - II. 1.8. S. 24; siehe zu speziellen Ausnahmeregelungen der Familienplanungsvorschriften für verheiratete Paare und obendrein für verheiratete Paare auf dem Land in der Provinz Fujian, aus der die Klägerin stammt, die detailreichen Angeben in: Immigration and Refugee Board of Canada, China - Family Planning Laws, v. 1.10.2012 - dort Ziff. 2.2.2 - unter www.ecoin.net und unter www.asyl.net - Asylmagazin 12/2012 bzw. in www.asyl.net unter Länderinformationen/China).
24 
Die Geburtenkontrollpolitik gilt im Grundsatz auch für Chinesen, die im Ausland leben und dort Kinder bekommen. Wer im Ausland als Kind chinesischer Eltern geboren wird, ist nach Art. 5 des chinesischen Staatsangehörigkeitsgesetzes auch chinesischer Staatsangehöriger, es sei denn die beiden Elternteile haben sich dauerhaft im Ausland niedergelassen oder einer von ihnen hat eine ausländische Staatsangehörigkeit angenommen. Informationen, dass dies bei nicht-ehelichen Kindern und solchen, die unter Verstoß gegen die Geburtenkontrollreglungen geboren wurden, finden sich insoweit nicht. Auch wenn es keine ausdrückliche Regelung gibt, dass Auslandschinesen eine Geburtserlaubnis bei der chinesischen Botschaft im Aufenthaltsstaat einholen müssen, ist doch die dokumentierte Einholung eines Rates der nächstgelegenen Botschaft angezeigt, da ein solcher Nachweis nach Rückkehr für die Haushaltsregistrierung (Hukou) verlangt werden kann. Grundsätzlich können auch Auslandschinesen wegen einer nach den genannten Regeln unerlaubten Geburt eines Kindes im Ausland zu einer Bußgeldzahlung herangezogen werden (so Australian Refugee Review Tribunal, Auskunft v. 18.11. 2010 - CHN37751 - S. 8 - Asylmagazin 12/2012 - unter www.asyl.net und unter www.ecoi.net).
25 
Sonderregelungen für Auslandsrückkehrer in der Provinz Fujian - aus der die Mutter des Klägers stammt -, die sicherstellen, dass diese ihre im Ausland außerhalb der Geburtenkontrollregelungen geborenen Kinder registrieren können und dass diese auch sonst keine Nachteile erfahren, gibt es nicht (so jüngst Amnesty International, Auskunft v. 15.1.2014 an VG Augsburg; siehe im Übrigen BayVGH , B. v. 9.9.2013 - 2 ZB 13.30255 - juris, Rdnr. 10 und VG Arnsberg, U. v. 7-3.2013, wonach es in der Provinz Fujian eine Sonderregelung gebe, die einem verheirateten Auslandsrückkehrpaar ein zweites Kind erlaube; das VG Bayreuth, U. v. 2.7.2013 - B 3 K 13.30042 -, UA S. 9 verweist hierzu auf eine Auskunft von ai an VG Trier vom 18.4.2011 wonach Auslandsrückkehrern in Fujinan ein zweites Kind erlaubt sei- damit sind aber wohl im Grundsatz auch nur verheiratete Paare gemeint). Aus anderen Auskünften ergibt sich auch nur, dass Auslandsrückkehrer nur dann keine Sanktionen wegen Verstößen gegen die Geburtenkontrollpolitik befürchten müssen, wenn - anders als im vorliegenden Fall der Mutter des Klägers als abgelehnter Asylbewerberin ohne Ausbildung und Berufstätigkeit in Deutschland - an ihrer Rückkehr wegen ihrer Ausbildung und Wirtschaftskraft ein Interesse des chinesischen Staates besteht, bzw. eine Wiedereinreise nach China Frauen nur im schwangeren Zustand erlauben, wenn das andere Kind permanent im Ausland lebt (OVG Saarland, U. v. 20.10.1999 - 9 R 24/98 - UA S. 29 unter Verweis auf Scharping, Auskunft v. 25.3.1999 an VG Leipzig; ferner ai, Auskunft v. 4.6.2002 an VG Köln und Auskunft v. 21.4.2011 an VG Trier, sowie Scharping, Auskunft v. 28.10.1999 an VG Leipzig; siehe auch Australian Refugee Review Tribunal, Auskunft v. 18.11. 2010 - CHN37751 - S. 1, 2 - Asylmagazin 12/2012 - unter www.asyl.net und unter www.ecoi.net -, wonach Auslandschinesen nur bei dauerhaftem Wohnsitz im Ausland bzw. nur dann nicht, wenn sie im Ausland studiert haben, unter die Ein-Kind-Regelung fallen, also zwei Kinder haben dürfen, wonach aber nicht eindeutig klar sei, dass dies auch für einzelne nicht-eheliche unerlaubte „Schwarzkinder“ gelte; zu einer tatsächlich durchgeführten Zwangssterilisierung einer aus dem Ausland in die Provinz Fujian mit zwei Kindern zurückkehrenden Chinesin im Jahr 2010 - siehe ai- Auskunft v. 15.1.2014 an VG Arnsberg).
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Unterfällt nach allem der Kläger als das nichtehelich geborene Kind einer (Auslands-) Chinesin den genannten Regeln, so stellt sich seine Geburt nicht nur als formell unerlaubt, sondern als nicht genehmigungsfähig mit der Folge dar, dass sie als solche auch nicht registriert wird.
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Auch wenn das chinesische Gesetz selbst die Gleichstellung von ehelichen und nicht-ehelichen Kindern ausdrücklich gebietet und Diskriminierung insoweit eindeutig verbietet (Art. 19 des Heiratsgesetzes - siehe dazu Australian Refugee Review Tribunal, Auskunft v. 18.11. 2010 - CHN37751 - S. 4 - Asylmagazin 12/2012 - unter www.asyl.net und unter www.ecoi.net), knüpfen doch die Geburtenkontrollregelungen empfindliche Nachteile an den Umstand der unerlaubten nichtehelichen Geburt:
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Eine nichteheliche Mutter muss nämlich ein extrem hohes Bußgeld im Umfang von vier bis sechs Jahresdurchschnittsgehältern zahlen (so zur Regelung in der Provinz Fujian, aus der die Mutter des Klägers stammt Immigration and Refugee Board of Canada, China - Family Planning Laws, v. 1.10.2012 - dort Ziff. 2.2.2 und 2.2. - unter www.ecoin.net und unter www.asyl.net - Asylmagazin 12/2012; ebenso Australian Refugee Review Tribunal, Auskunft v. 18.11. 2010 - CHN37751 - S. 1, 2 - Asylmagazin 12/2012 - unter www.asyl.net und unter www.ecoi.net).
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Dass die Mutter des Klägers ein solches exorbitantes Bußgeld sollte zahlen können, kann nicht einfach unter Hinweis darauf unterstellt werden, sie habe ja auch durch die damalige Finanzierung ihrer Ausreise und Einreise nach Deutschland eine entsprechende Finanzkraft demonstriert (in diesem Sinne zu einem solchen Fall aber . VG Bayreuth, U. v. 2.7.2013 - B 3 K 13.30042 -, UA S. 9; ebenso VG Augsburg, U. v. 28.1.2014 - Au 2 K 13.30246 -juris, Rdnr. 39). Denn sie ist hier schon 1999 nach Deutschland als junge Frau gekommen, lebt hier seitdem als Asylbewerberin bzw. abgelehnte Asylbewerbern, hat sich nach ihren plausiblen und glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung dem Heimatland China völlig entfremdet hat und dort allenfalls noch telefonisch Kontakt zu ihren über 70 Jahre alten Eltern hat und zudem keinen Kontakt mehr zum (im Grundsatz wohl auch nach chinesischem Familienrecht unterhaltsverpflichteten) Vater des Klägers. Sie hat wegen ihrer fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Prozesskostenhilfe im vorliegenden Verfahren bewilligt bekommen. Von daher kann nicht davon ausgegangen werden, sie habe über die Jahre hinweg im Umfang von mehreren tausend bis zigtausend Euro Ersparnisse anhäufen können, aus denen sie nach einer Rückkehr in China die entsprechenden Bußgelder werde zahlen und so die mit der Ein-Kind-Regelung verbundenen Sanktionen werde abwenden können.
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Wird das Bußgeld aber nicht gezahlt, so ist eine „Legalisierung“ des unerlaubt geborenen Kindes nicht möglich mit der Folge, dass ohne die Geburtsregistrierung dann auch keine Haushaltsregistrierung (sog. „hukou“) erfolgt, ohne die dann wiederum ein solches „unerlaubtes Schwarzkind“ vom Recht auf Schulbesuch, auf Teilhabe an sozialen Leistungen und von der staatlichen Gesundheitsversorgung komplett ausgeschlossen wird (AA Lagebericht, China v. 18.6.2013 - II. 1.8. S. 25; Australian Refugee Review Tribunal, Auskunft v. 18.11. 2010 - CHN37751 - S. 4 - Asylmagazin 12/2012 - unter www.asyl.net und unter www.ecoi.net; Immigration and Refugee Board of Canada, China - Family Planning Laws, v. 1.10.2012 - dort Ziff. 3.4 - unter www.ecoin.net und unter www.asyl.net - Asylmagazin 12/2012).
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Dass diese strengen Regelungen der Geburtenkontrolle im Zuge einer generellen Lockerung in der Praxis etwa nicht mehr so streng gehandhabt würden, lässt sich nicht feststellen. Nach alle oben zitierten sehr detaillierten Auskunftsquellen (siehe ergänzend auch ACCORD, Auskunft v. 29.1.2009 zum Thema China/Frauen/Ein-Kind-Politik; Rückkehr mit zwei Söhnen - unter www.ecoi.net) gilt - insbesondere auch für die Provinz Fujian, die Heimatprovinz der Mutter des Klägers, dass dort die Geburtenkontrollpolitik gegenüber alleinerziehenden, unverheirateten Müttern unehelicher Kinder trotz womöglich phasenweiser Lockerungen nach wie vor rigoros bis hin zum Einsatz von Mitteln wie Zwangssterilisierungen der Mütter, Zwangsabtreibungen oder massivem Druck zur „freiwilligen“ Abtreibung durchgesetzt wird. Auch wenn hier und da einzelne Beamte für solche nach chinesischem Recht inzwischen illegalen Maßnahmen zur Rechenschaft gezogen werden, kommt es doch nach allen vorliegenden Berichten „recht häufig [fairly frequently]“ bzw. „immer wieder“ zu solchen Eingriffen und Sanktionen (gerade jüngste Pressemeldungen zeigen deutlich, dass solche Eingriffe und Übergriffe in China durchaus „an der Tagesordnung“ sind - vgl. etwa spiegel-online, www.spiegel.de/politik/ausland vom 15.6.2012 und NZZ-online vom 15.7.2012 [www.nzz.ch/aktuell/ international/abtreibung-unter-zwang-1,17357004, wonach jüngst in der Provinz Shanxi Funktionäre eine Zwangsabtreibung bei einer im 7. Monat schwangeren 23 Jahr alten Chinesin vornahmen. Diesen Meldungen ist auch zu entnehmen, dass in jüngster Zeit nicht nur mehrere Bericht über Zwangsabtreibungen in China die dortige Öffentlichkeit erschütterten, sondern dass insbesondere auch Ende April 2012 in der Provinz Fujian Beamte ein ungeborenes Kind mit der Giftspritze töten ließen. Zwar wurde im Fall aus Shanxi eine Entschädigung zugesprochen und der Beamte suspendiert, eine strafrechtliche Aufarbeitung fehlte aber und das alles geschah auch nur auf Druck der Medien, nachdem der Kindesvater, der protestierte hatte, von den Behörden tagelang festgenommen worden war, und das von ihm im Internet veröffentlichte Foto seiner Frau mit dem toten Fötus Fall hohe Wellen schlug, die auch die chinesische Staatspropaganda nicht mehr ignorieren konnte. Auch der bekannte blinde chinesische Menschenrechtsanwalt Chen Guangcheng, der Frauen vertrat, die Opfer von Zwangsabtreibungen geworden war, und ihre Fälle zu Gericht brachte, wurde wegen dieses Engagements zu vier Jahren Haft verurteilt, nach der Haftzeit unter Hausarrest gestellt und wiederholt zusammengeschlagen, bis ihm jüngst im April 2012 spektakulär die Flucht in die amerikanische Botschaft gelang, von wo aus er schließlich in die USA ausreisen durfte [http://de.wikipedia.org/wiki/Chen-Guangchen]).
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Wenn aber schon solche Übergriffe auf die Mütter selbst demnach beachtlich wahrscheinlich sind, dann kann davon ausgegangen werden, dass erst recht die „bloßen“ Sanktionen einer Registrierungsverweigerung und die damit verbundenen massiven rechtlichen und sozialen Nachteile für die Kinder beachtlich wahrscheinlich sind. Davon geht nicht nur das Bundesamt im angegriffenen Bescheid selbst aus, sondern das ergibt sich auch aus dem jüngsten Lagebericht des Auswärtigen Amtes aus dem Jahr 2013.
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Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der im Bundesgebiet aufgewachsene Kläger, der zeit seines Lebens nichts anderes als seine deutsche Umgebung gesehen hat, badischen Dialekt spricht, schulisch und sozial völlig in seinem deutschen Umfeld integriert ist und als dreizehnjähriger Schüler bislang eine gute Ausbildung genossen hat und nicht einmal wirklich gut Chinesisch sprechen kann, geschweige denn die komplexe chinesische Schrift beherrscht, sondern - mangels eines qualifizierten, grundlegenden Unterrichts, den auch seine Mutter nicht leisten kann - nicht Chinesisch schreiben und lesen kann. Er würde daher bei Rückkehr nach China seine schulische Bildung abbrechen müssen und sich ohne jede soziale Absicherung, ohne abgeschlossene Ausbildung, ohne Chinesischkenntnisse, ohne soziale Kontakte und vor allem mangels Geburtsregistrierung und Hukou-Registrierung als - rechtlich betrachtet - „Unperson“ bzw. „Nichtperson“ dort mit seiner Mutter durchschlagen müssen, ohne dabei auf Hilfe zurückgreifen zu können, da er selbst und auch seine Mutter nach so vielen Jahren im Ausland dort verständlicherweise außer den über 70-jährigen Eltern/Großeltern keine Bezugsperson mehr haben. Insoweit würde er nur eine Existenz unter den erbärmlichen Bedingungen fristen können, unter denen heutzutage in vielen Städten Chinas viele vom Land illegal dort hingekommene Wanderarbeiter leben müssen, die sich wie Sklavenarbeiter mit schlecht bezahlten Arbeiten auf den großen Baustellen in den aufstrebenden Städten ohne jede persönliche Rechte als Tagelöhner durchschlagen müssen.
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In ihrer Kumulation stellten aber die auf diese Weise vom chinesischen Staat für den Kläger als uneheliches Kind bewusst und gezielt verursachten Nachteile einen Verfolgungseingriff mit dem Gewicht einer schweren Menschenrechtsverletzung dar, wie sie vom Flüchtlingsbegriff vorausgesetzt wird (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, sowie Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 6 AsylVfG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1a und Abs. 2 QRL [Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU]). Über bloße für sich genommen unerhebliche Diskriminierungen gehen solche Folgen weit hinaus, da sie das Leben des Betroffenen grundlegend entwerten. Insofern schließt sich das Gericht der Auffassung des VG Meiningen und des VG Trier an (VG Meiningen, U. v. 6.4.2011 - 8 K 20205/09.Me, juris; VG Trier, U. v. 23.3.2011 - 5 K 442/10.TR- , juris = InfAuslR 2011, 219 = Asylmagazin 7-8/2011, S. 243 und U. v. 11.7.2012 - 5 K 433/12.TR -, juris).
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Die grundlegende Verweigerung einer Geburtsregistrierung und zusätzlich einer Hukou-Registrierung, die im totalitär durchstrukturierten, bürokratisch durchorganisierten chinesischen Staat Grundlage für alle weiteren verwaltungsrechtlichen Rechtsanerkennungen (Umzug, Arbeit, Meldepflicht, Krankenhausleistung, Schulbesuch, Personalausweis) ist (siehe AA, Auskunft v. 8.6.2006 an VG Braunschweig und v. 11.4.2011 an VG Köln), grenzt den Betroffenen massiv aus der staatlich verfassten Friedensordnung aus, zwingt ihn so in die Illegalität und verletzt das grundlegende Menschenrecht auf Teilhabe an dieser gemeinschaftlichen Friedensordnung und auf Anerkennung als Rechtsperson (Art. 6 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte - UN Generalversammlung, Resolution 217/III v. 10.12.1948: Jedermann hat überall Anspruch auf Anerkennung als Rechtsperson; Art. 16 Internationaler Pakt über bürgerliche und private Rechte [IPbpR] v. 19.12.1966 - BGBl. 1973, II S. 1534: Jedermann hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden, und Art. 24 Abs. 2 IPbpR: Jedes Kind muss unverzüglich nach seiner Geburt in ein Register eingetragen werden und einen Namen erhalten). Eine solche Ausgrenzung, wie sie durch die Verweigerung von Geburtsregistrierung und Hukou-Registrierung bewirkt wird, kommt somit in ihren verwaltungstechnischen Folgen einer Ausbürgerung nahe, deren Charakter als Verfolgungseingriff von ausreichender menschenrechtsverletzender Intensität anerkannt ist (BVerwG, U. v. 26.2.2009 - 10 C 50.07 - AuAS 2009, 175 = ZAR 2009,319 = BVerwGE 333,203).
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Dass es nach Auskunft des Auswärtigen Amtes zeitweise möglich sein kann, auch länger Behördenkontakt zu vermeiden und sich illegal in einer chinesischen Stadt aufzuhalten, und dass auch gefälschte Unterlagen und Personalausweise in China erhältlich sind (siehe AA, Auskunft v. 8.6.2006 an VG Braunschweig), ist dabei unbeachtlich, denn ein Leben in der Illegalität darf flüchtlingsrechtlich niemandem als Alternative zum Verfolgungsschutz angesonnen werden (so BVerwG, U. v. 1.2.2007 - 1 C 24.06 - AuAS 2007, 68 = juris zur Unzumutbarkeit einer inländischen Fluchtalternative, wenn nur ein Leben in der Illegalität unter der dauernder Gefahr polizeilicher Kontrollen und Strafsanktionen möglich ist).
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Diese Verfolgungsmaßnahme in Form einer Rechtlosstellung knüpft auch an ein flüchtlingsrechtlich relevantes Merkmal des Klägers an, nämlich an seine uneheliche, unerlaubte Geburt, und damit an seine Zugehörigkeit zu der sozialen „Gruppe der illegal geborenen nichtehelichen chinesischen Kinder“ (§§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3a Abs.3, 3b Abs. 1 Nr. 4a) und b). Diese Gruppe ist sozial klar definiert und erkennbar und von der übrigen Gesellschaft abgrenzbar und wird von der Bevölkerung auch als solche wahrgenommen. Die Anknüpfung der Sanktion an die Zugehörigkeit zu dieser Gruppe macht den Kläger gewissermaßen für sein So-Sein haftbar, indem sie ihm wegen seines für ihn unabänderlichen, irreversiblen und unvertretbaren Persönlichkeitsmerkmals seiner unehelichen Geburt Nachteile bereitet. Damit macht ihn die Sanktion nicht für eigenes Verhalten verantwortlich, sondern für das Verhalten Dritter, nämlich seiner Eltern, für das er naturgemäß nichts kann. Das aber wiederum ist genauso willkürlich und diskriminierend, wie eine an die Hautfarbe oder ethnische Volkszugehörigkeit anknüpfende Sanktion. Der „Geburtsmakel“ der unehelichen Geburt ist dem Kläger angeboren. Nichteheliche Kinder werden in China auch (i.S.d. § 3b Abs. 1 Nr. 4 b AsylVfG) von der Gesellschaft auch als andersartig betrachtet, nämlich sozial stigmatisiert und werden nach wie vor durch die insoweit mit tief verwurzelten Vorurteilen behaftete chinesische Gesellschaft mit Mitleid und Verachtung betrachtet (so ausführlich mit Quellenangaben Australian Refugee Review Tribunal, Auskunft v. 18.11. 2010 - CHN37751 - S. 2 - 6 [Ziff. 2 A, B und Ziff. 3 sowie Ziff. 5] - Asylmagazin 12/2012 - unter www.asyl.net und unter www.ecoi.net).
38 
Dem lässt sich entgegen der im angefochtenen Bescheid aber auch in der überwiegenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Ansicht nicht entgegenhalten, bei diesen Sanktionen (gleich ob sie die nichtehelichen Mütter mit Zwangsabtreibungen, bzw. die Mütter und Väter mit Zwangssterilisationen oder -adoptionen oder aber die -unerlaubten, überflüssigen - Kinder mit den dargestellten Formen der Rechtlosstellung treffen) handle es sich nicht um eine Verfolgung, die an das Persönlichkeitsmerkmal der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe anknüpfe. Die chinesische Geburtenkontrollpolitik und die oben genannten gesetzlichen Regelungen des Bevölkerungs- und Familienplanungsgesetzes allgemein, finde nämlich gleichermaßen und ohne jede weitere Differenzierung auf alle chinesischen Staatsbürger Anwendung und dieses allgemeine Gesetz verfolge insoweit eben gerade nicht das Ziel der Diskriminierung einer bestimmten Bevölkerungsgruppe (etwa einer Minderheitengruppe wie der Tibeter oder Uiguren). Vielmehr ziele es lediglich darauf ab, ganz allgemein die Geburtenrate aller Chinesen im Blick auf das Bevölkerungswachstum in diesem sehr bevölkerungsreichen Land einzugrenzen, um so soziale und wirtschaftliche Missstände zu vermeiden, die andernfalls mit einer zunehmenden Überbevölkerung einhergingen (siehe dazu die Rechtsprechungsübersicht bei VG Würzburg, B. v. 28.8.2013 - W 6 S 13.30278 -, juris, Rdnr. 14; siehe auch die Rechtsprechungsnachweise der in diesem Sinne urteilenden obergerichtlichen Rechtsprechung des BayVGH, des OVG NRW und des NdsOVG bei VG Augsburg, U. v. 28. 1.2014 - Au 2 K 13.30246 -, juris, Rdnr. 36 und 37).
39 
Diese Auffassung greift indessen zu kurz, weil sie lediglich das politische, für sich genommen legitime Fernziel einer Kontrolle des Bevölkerungswachstums in den Blick nimmt und sich dadurch den Blick auf die zur Erreichung dieses Ziels in China angewendeten menschenrechtswidrigen Zwangsmethoden der Ausgrenzung verstellt. Die Methoden der Kontrolle des Bevölkerungswachstums beschränken sich nämlich gerade nicht auf menschenrechtlich unbedenkliche Methoden wie Aufklärung, Bereitstellung von Mitteln zur Empfängnisverhütung, Einführung von Rentenversicherungsmodellen um den Anreiz für möglichst viele Kinder zu nehmen, Einführung von Bildung für Frauen, Modelle finanzieller/steuerlicher Anreize bei geringer Kinderzahl etc. Vielmehr verletzen sie das durch alle Menschenrechtspakte geschützte grundlegende Recht aller Menschen, eine Familie zu gründen, nämlich Kinder zu haben, und dabei als freie Menschen in eigener wirtschaftlicher und sozialer Verantwortung die Zahl ihrer Kinder selbst zu bestimmen (siehe Art. 16 Nr. 1 S. 1 und Nr.3 AEMR, Art. 23 Abs. 1 und Abs. 2 des - auch von China gezeichneten - IPbpR, Art. 12 EMRK, Art. 6 GG). Dieses grundsätzlich anerkannten Menschenrecht schützt das dem Menschsein innewohnende Grundbedürfnis nach Reproduktion (ausführlich dazu Saona, „The Protection of Reproductive Rights under International Law: The Bush Administration´s Policy Shift and China´s Family Planning Activities“, Pacific Rim Law & Policy Journal,. Volume 13 No.1, January 2004, page 229 [236, 239, 253, 254] - im internet unter google auffindbar; siehe ferner Mückl in: Merten/Papier (Hrsg.), Handbuch der Grundrechte, 2010, Bandd VI/1, Europäische Grundrechte, § 141 „Ehe und Familie“ -, S. 191 [196, 206, 208). Mit Zwangssterilisationen, Zwangsadoptionen, Zwangsabtreibungen usw. wird die „Gruppe derjenigen Chinesen getroffen, die dieses Menschenrecht auf Familiengründung und Reproduktion ausüben“. Ihnen wird die (weitere) Ausübung dieses Grundrechts schon biologisch-physisch unmöglich gemacht bzw. die Rechtsausübung wird durch die Rechtlosstellung der in Ausübung des Grundrechts geborenen Kinder sanktioniert, obwohl dieses Menschenrecht keinem spezifischen Schrankenvorbehalt unterliegt, der solche Eingriffe rechtfertigen könnte (siehe dazu Mückl, a.a.O. Handbuch der Grundrechte, S. 208, wonach etwa eine Zwangssterilisation/Kastration nur in sehr engen Grenzen gerechtfertigt sein könnte, etwa im Rahmen von § 1905 BGB oder zum Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen Sexualverbrechern; siehe ferner General Comment des Ausschusses für Menschenrechte zum IPbpR, Nr. 19 [39] zu Art. 23 IPbpR vom 24.7.1990 - Unterziffer 2 und 4, sowie insbes. 5, wonach eine Politik der Familienplanung mit den Bestimmungen des Paktes verträglich und insbesondere weder diskriminierend „noch zwangsmäßig“ sein darf; beide Quellen im internet unter google auffindbar). Mit anderen Worten, die Ein-Kind-Politik knüpft an das So-Sein, nämlich an das „Eltern-Sein“ an bzw. an ein Verhalten an, auf das zu verzichten dem Einzelnen deswegen nicht zugemutet werden kann, weil es sich um ein menschenrechtlich geschütztes Verhalten handelt, er sich also so verhalten darf. Die Verfolgung steht damit der Verfolgung in Anknüpfung an eine politische oder religiöse Überzeugung oder an eine sexuelle Orientierung und Präferenz gleich, bei der es nicht um ein angeborenes Merkmal geht, sondern darum, dass das Haben-Dürfen und Äußern-Dürfen einer solchen Überzeugung oder Präferenz als menschenrechtlich geschütztes Verhalten rechtlich keinen tauglichen Anknüpfungspunkt für Sanktionen darstellen darf. Gibt es aber insoweit keinen solchen legitimationskräftigen Anknüpfungspunkt, so stellt es eine Diskriminierung dar, gleichwohl daran anzuknüpfen. Vor einer Verletzung des Diskriminierungsverbots schützt aber der Flüchtlingsbegriff mit seiner Aufzählung insoweit nicht legitimationskräftiger persönlicher Merkmale, an die Verfolgung nicht anknüpfen darf (zum Schutz des So-Seins und So-Sein-Dürfens als Kern des Verfolgungsmerkmals der sozialen Gruppenzugehörigkeit und zu dem dabei anzuwendenden internationalen Menschenrechtsstandard als Maßstab: GK-AufenthG, II - § 60 AufenthG, Rdnr. 18). Wie bei allen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungen geht es auch bei der Ein-Kind-Politik letzten Endes um die Unterdrückung von menschenrechtlich grundlegend geschützten Lebensäußerungen, nämlich hier eine Familie zu gründen und Nachwuchs zu zeugen.
40 
Insofern knüpft auch die Ein-Kind-Politik mit ihrem Übergriff auf das Menschsein selbst, zu dem auch das Familie- und Elternsein zählt, an ein „Merkmal“, das „so bedeutsam für die Identität“ als Mensch ist, dass der Betroffene (rechtlich betrachtet) „nicht gezwungen werden sollte, darauf zu verzichten“. Damit stellt sie im Sinne von § 3 b Abs. 1 Nr. 4 a) AsylVfG eine Verfolgung in Anknüpfung an die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe dar.
41 
Daran ändert es nichts, dass selbstverständlich das Verfolgungsmerkmal eine Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe nicht schon dann vorliegt, wenn die alleinige Gemeinsamkeit der Gruppe darin besteht, dass die Gruppenmitglieder gegen ein Gesetz verstoßen und deshalb sanktioniert werden (dazu GK-AufenthG, II- § 60 AufenthG, Rdnr. 171), dass also beispielweise die Ahndung von Trunkenheitsfahrten im Straßenverkehr natürlich nicht eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur „Gruppe der das Alkoholverbot im Straßenverkehr missachtenden“ Menschen darstellt. Denn das Fahren unter Alkohol stellt - im Unterschied zur Gründung einer Familie und zum Kinderhabendürfen - eben keine rechtlich Ausübung eines anerkannten grundlegenden Menschenrechts dar, sondern allenfalls eine Ausübung der allgemeinen Handlungsfreiheit, auf die im konkreten Fall zu verzichten schon wegen der Gefahren für die Menschenrechte Dritter dem Betreffenden wegen der entsprechenden Schrankenvorbehalte ohne weiteres rechtlich zugemutet werden kann (so knüpft etwa auch die strafrechtliche Sanktionierung der Pädophilie nicht an das Merkmal der Zugehörigkeit zur Gruppe der Pädophilen an, sondern an deren menschenrechtlich nicht geschütztes, sondern vielmehr Grundrechte Dritter verletzendes rechtswidriges Verhalten - siehe GK-AufenthG, II - § 60 AufenthG, Rdnr. 184; siehe auch § 3 b Abs. 1 nr. 4 b) AsylVfG: „Eine soziale Gruppe kann auch eine sein, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet; Handlungen, die nach deutschem Recht als strafbar gelten, fallen nicht darunter“).
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Für die Richtigkeit dieser Ansicht spricht, dass mit eben dieser Begründung von den Gerichten anderer Aufnahmestaaten, wie etwa Kanada oder USA, die chinesische Ein-Kind-Politik mit ihren Sanktionen als flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe durchaus anerkannt wird (siehe dazu die Fundstellennachweise in GK-AufenthG, II - § 60 AufenthG, Rdnr. 197; siehe auch die ausführlichen juristischen Erwägungen zum - bejahten - Merkmal der Verfolgung wegen sozialer Gruppenzugehörigkeit im Urteil des Supreme Court of Canada, Judgment v. 10.10.1995 - [1995] - 3 SCR 593 - Chan./. Canada , unter http://scc-csc.lexum.com/scc-csc/scc-csc/en/item/1299/indes.do - dort insbes. Rdnrn. 50, 82, 88).
43 
Diejenigen deutschen Verwaltungsgerichte, welche die chinesische Ein-Kind-Politik auch als flüchtlingsrelevante Verfolgung einstufen, haben dies ohne lange Diskussion getan und als geradezu selbstverständlich angenommen, dass eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe, der „von den Exzessen der Familienplanungspolitik in China spezifisch betroffenen Frauen“ (so VG Bremen, U. v. 5.6.2012 - 6 K 3664/07.A -, juris Rdnr. 21) vorliegt, bzw. eine Zwangssterilisation als zweifelsfrei „geschlechtsspezifische Verfolgung der sozialen Gruppe der Frauen“ eingestuft (so VG Trier, U. v. 23.3.2011 - 5 K 442/10.TR -, juris Rdnr. 18) bzw. ganz generell darin eine „diskriminierende“ justizielle/administrative Maßnahme gesehen (VG Meiningen, U. v. 6.4.2011 - 8 K 20205/09 Me-, juris). Schließlich behandelt auch der Lagebericht des Auswärtigen Amtes die chinesische Ein-Kind-Politik wie selbstverständlich und ohne weitere Begründung unter der Überschrift „geschlechtsspezifische Verfolgung“.
44 
Soweit das Bundesamt im angefochtenen Bescheid schließlich die Ansicht vertritt, die chinesische Ein-Kind-Politik sei zwar befremdlich und mit dem Standard des Grundgesetzes unvereinbar, es sei aber nicht Aufgabe des Asylrechts, die Ordnung des Grundgesetzes in anderen Staaten durchzusetzen, weshalb die chinesische Ein-Kind-Politik keine flüchtlingsrechtlich anzuerkennende Verfolgung darstelle, stellt dies kein durchgreifendes Gegenargument gegen die oben dargelegte Ansicht dar. Denn Aufgabe des Asylrechts bzw. Flüchtlingsrechts ist es ohnehin nicht, eine bestimmte Rechtsordnung anderen Staaten „aufzuzwingen“ oder sie dort „durchzusetzen“, sondern lediglich einem Menschen, der in einem anderen Staat nach den Maßstäben international anerkannter Menschenrechtsstandards nicht mehr leben kann, weil er dort durch eine grundlegende Menschenrechte schwerwiegend verletzende Verfolgung - wie hier die Ein-Kind-Politik - aus der staatlich verfassten Friedensordnung ausgegrenzt und zur Flucht getrieben wird, eine neue Heimat durch Aufnahme in die staatliche Friedensordnung des Aufnahmestaates zu gewähren (so auch das BVerwG in der vom Bundesamt insoweit nur unvollständig zitierten Entscheidung U. v. 18.2.1986 - 9 c 104/85 -, juris Rdnr. 21 = InfAuslR 86, 189; dazu, dass damit keine „Diskriminierung fremder Rechtsordnungen“ verbunden ist und dass begriffsnotwendig zwischen dem Aufnahmestaat und dem Verfolgerstaat nach dem Konzept des Asylrechts ein Unterschied in den rechtlich respektierten Maßstäben besteht: GK-AufenthG, II - § 60 AufenthG, Rdnr. 185 und GK-AuslG, § 53 AuslG (a.F.), Rdnrn. 97 und 98 m.w.Nw.; siehe auch Art. 14 Nr. 1 AEMR, wonach es das Recht eines Menschenrecht ist, in anderen Ländern vor Verfolgungen Asyl zu suchen und zu genießen, was wiederum bedeutet, dass die Asylgewährung dem Verfolgerstaat gegenüber gerade kein völkerrechtswidriger Akt der Einmischung in seine Personalhoheit darstellt).
45 
Die Kostenentscheidung folgt aus §3 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG.

Gründe

 
16 
Die zulässige Klage ist bereits mit dem Hauptantrag begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er hat Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
17 
Das Bundesamt ist (a) aufgrund des Folgeantrags des Klägers gem. § 71 Abs. 1 S. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG verpflichtet, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen und (b) dem Kläger in diesem Zusammenhang die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen (§§ 1 Abs. 1 Nr. 2 , 3 Abs. 1 und Abs. 4 AsylVfG).
18 
(a) Die Sach- und Rechtslage hat sich nämlich gegenüber der dem Erstbescheid zugrundeliegenden Sach- und Rechtslage geändert. Die im Folgeantrag genannten, vom VG Meiningen seiner Entscheidung zugrunde gelegten Auskünfte des Auswärtigen Amtes bzw. von amnesty international vom 22.7. bzw. 2.8.2010 belegen die konkrete Praxis in China bezüglich der Anwendung des mit diesen Sonderregelungen überhaupt erst zum 1.9.2002 in Kraft getretenen „Bevölkerungs- und Familienplanungsgesetzes“ insbesondere auch hinsichtlich der Bußgeld- und Registrierungspraxis, die womöglich eine andere Bewertung des Asylgesuchs erfordern, als noch zur Zeit des Erstantrags, bei dessen Behandlung diese Fragen seinerzeit weder vom Kläger noch etwa von Amts wegen vom Bundesamt thematisiert worden waren.
19 
Die Mutter des Klägers als dessen gesetzliche Vertreterin war auch ohne grobes Verschulden außerstande, den Wiederaufgreifensgrund in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Denn zu diesem Zeitpunkt mochte sie, weil sie noch Kontakt zum Kindesvater hatte, noch die Hoffnung gehabt haben, den Kindsvater zu ehelichen und so die Unehelichkeit des Klägers zu beenden. Von daher kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, im Asylantrag für den Kläger die chinesische Familienplanungspolitik, die unter anderem uneheliche Kinder betrifft, nicht als Asylgrund geltend gemacht zu haben. Sie hat auch mit dem Folgeantrag, den sie für den Kläger gestellt hat, die Drei-Monatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG eingehalten. Auch wenn die Entscheidung des VG Meiningen und die dort zitierten Auskünfte schon aus den Jahren 2011 bzw. 2010 stammen, hat sie doch glaubhaft gemacht, dass sie erst bei ihrer Vorsprache beim Diakonischen Werk am 16.8.2012 davon Kenntnis erlangt hat. Gleich am 22.8.2012, also innerhalb der ab diesem Zeitpunkt dann laufenden Dreimonatsfrist, hat sie dann den Folgeantrag für den Kläger gestellt.
20 
(b) Der mithin zu prüfende Folgeantrag ist auch begründet. Dem Kläger ist Flüchtling im Sinne des Art. 1 A Ziff. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK - Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.7.1951 - BGBl. 1953 II S. 559, 560). Denn er befindet sich gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 a AsylVfG aus begründeter Furcht vor einer Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der unter Verstoß gegen die Regelungen der chinesische Ein-Kind-Politik geborenen chinesischen Kinder außerhalb seines Heimatstaates China, dessen Schutz er wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylVfG ist ihm deshalb die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
21 
Nach wie vor gilt in China die sogenannte Ein-Kind-Politik, nämlich das oben erwähnte „Bevölkerungs- und Familienplanungsgesetz“ vom 1.9.2002 (siehe AA Lagebericht China v. 18.6.2013 - II. 1.8. S. 24). Danach darf eine Frau ein einziges Kind bekommen und auch das nur, wenn sie - anders als hier die Mutter des Klägers - verheiratet ist. Ein verheiratetes Paar muss insoweit eine bestimmte Altersgrenze überschritten haben und vor der Geburt eine Geburtsgenehmigung eingeholt haben, weil Männer erst mit 22 Jahren und Frauen erst mit 20 Jahren heiraten dürfen (Art. 6 des chinesischen Heiratsgesetzes - siehe Refugee Documentation Centre (Ireland) - Legal Aid Board - Auskunft v. 14.10.2011 - unter www.ecoi.net und www.asyl.net -dort unter Länderinformationen/China).
22 
Auch wenn in jüngster Zeit Rufe nach einer Abschaffung der Ein-Kind-Politik immer lauter und drängender geworden sein mögen (siehe BayVGH, B. v. 9.9.2013 - 2 ZB 13.30255 - juris, Rdnr. 9 und VG Bayreuth, U. v. 2.7.2013 - B 3 K 13.30042 - UAS. 5 unter Verweis auf DIE ZEIT-online http://www.zeit.de/politik/ausland/2012-10/China-ein-kind-politik-reform, wonach ein „regierungsnahes Forschungsinstitut“ in China die schrittweise Abschaffung dieser Politik bis 2015 „gefordert“ habe; siehe insoweit auch www.zeit.de/wissen/2013-01/china-ein-kind-politik-studie - schon vom 11.1.2013 - zu den negativen psycho-sozialen Auswirkungen der Ein-Kind-Politik und Berichten chinesischer Medien, wonach die Regierung diese „schrittweise abschaffen wolle“), bedeutet dies (noch) nicht, dass diese Regelungen im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der heutigen mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG) nicht mehr gelten, weil sie etwa oder förmlich bzw. de-facto abgeschafft sind oder nicht mehr praktiziert würden (so auch Amnesty international - Auskunft v. 15.1.2014 an VG Augsburg, wonach eine Reform der Ein-Kind-Politik vom Dezember 2013 regelt, dass künftig Paare, bei denen ein Partner Einzelkind ist, zwei Kinder haben können, ansonsten aber die Geburtenkontrollpolitik nicht aufgehoben worden sei). Dafür, dass in allernächster Zukunft diese Regelungen außer Kraft gesetzt würden, ist also kein Anhaltspunkt vorhanden. Entsprechende Spekulationen zum Nachteil des Klägers verbietet sich von daher.
23 
Ausnahmen von der Ein-Kind-Regelung - die im vorliegenden Fall allerdings nicht einschlägig sind - betreffen verheiratete Paare auf dem Lande, denen ein Zweitkind zugestanden wird, wenn das erste Kind ein Mädchen ist (siehe AA Lagebericht China v. 18.6.2013 - II. 1.8. S. 24; siehe zu speziellen Ausnahmeregelungen der Familienplanungsvorschriften für verheiratete Paare und obendrein für verheiratete Paare auf dem Land in der Provinz Fujian, aus der die Klägerin stammt, die detailreichen Angeben in: Immigration and Refugee Board of Canada, China - Family Planning Laws, v. 1.10.2012 - dort Ziff. 2.2.2 - unter www.ecoin.net und unter www.asyl.net - Asylmagazin 12/2012 bzw. in www.asyl.net unter Länderinformationen/China).
24 
Die Geburtenkontrollpolitik gilt im Grundsatz auch für Chinesen, die im Ausland leben und dort Kinder bekommen. Wer im Ausland als Kind chinesischer Eltern geboren wird, ist nach Art. 5 des chinesischen Staatsangehörigkeitsgesetzes auch chinesischer Staatsangehöriger, es sei denn die beiden Elternteile haben sich dauerhaft im Ausland niedergelassen oder einer von ihnen hat eine ausländische Staatsangehörigkeit angenommen. Informationen, dass dies bei nicht-ehelichen Kindern und solchen, die unter Verstoß gegen die Geburtenkontrollreglungen geboren wurden, finden sich insoweit nicht. Auch wenn es keine ausdrückliche Regelung gibt, dass Auslandschinesen eine Geburtserlaubnis bei der chinesischen Botschaft im Aufenthaltsstaat einholen müssen, ist doch die dokumentierte Einholung eines Rates der nächstgelegenen Botschaft angezeigt, da ein solcher Nachweis nach Rückkehr für die Haushaltsregistrierung (Hukou) verlangt werden kann. Grundsätzlich können auch Auslandschinesen wegen einer nach den genannten Regeln unerlaubten Geburt eines Kindes im Ausland zu einer Bußgeldzahlung herangezogen werden (so Australian Refugee Review Tribunal, Auskunft v. 18.11. 2010 - CHN37751 - S. 8 - Asylmagazin 12/2012 - unter www.asyl.net und unter www.ecoi.net).
25 
Sonderregelungen für Auslandsrückkehrer in der Provinz Fujian - aus der die Mutter des Klägers stammt -, die sicherstellen, dass diese ihre im Ausland außerhalb der Geburtenkontrollregelungen geborenen Kinder registrieren können und dass diese auch sonst keine Nachteile erfahren, gibt es nicht (so jüngst Amnesty International, Auskunft v. 15.1.2014 an VG Augsburg; siehe im Übrigen BayVGH , B. v. 9.9.2013 - 2 ZB 13.30255 - juris, Rdnr. 10 und VG Arnsberg, U. v. 7-3.2013, wonach es in der Provinz Fujian eine Sonderregelung gebe, die einem verheirateten Auslandsrückkehrpaar ein zweites Kind erlaube; das VG Bayreuth, U. v. 2.7.2013 - B 3 K 13.30042 -, UA S. 9 verweist hierzu auf eine Auskunft von ai an VG Trier vom 18.4.2011 wonach Auslandsrückkehrern in Fujinan ein zweites Kind erlaubt sei- damit sind aber wohl im Grundsatz auch nur verheiratete Paare gemeint). Aus anderen Auskünften ergibt sich auch nur, dass Auslandsrückkehrer nur dann keine Sanktionen wegen Verstößen gegen die Geburtenkontrollpolitik befürchten müssen, wenn - anders als im vorliegenden Fall der Mutter des Klägers als abgelehnter Asylbewerberin ohne Ausbildung und Berufstätigkeit in Deutschland - an ihrer Rückkehr wegen ihrer Ausbildung und Wirtschaftskraft ein Interesse des chinesischen Staates besteht, bzw. eine Wiedereinreise nach China Frauen nur im schwangeren Zustand erlauben, wenn das andere Kind permanent im Ausland lebt (OVG Saarland, U. v. 20.10.1999 - 9 R 24/98 - UA S. 29 unter Verweis auf Scharping, Auskunft v. 25.3.1999 an VG Leipzig; ferner ai, Auskunft v. 4.6.2002 an VG Köln und Auskunft v. 21.4.2011 an VG Trier, sowie Scharping, Auskunft v. 28.10.1999 an VG Leipzig; siehe auch Australian Refugee Review Tribunal, Auskunft v. 18.11. 2010 - CHN37751 - S. 1, 2 - Asylmagazin 12/2012 - unter www.asyl.net und unter www.ecoi.net -, wonach Auslandschinesen nur bei dauerhaftem Wohnsitz im Ausland bzw. nur dann nicht, wenn sie im Ausland studiert haben, unter die Ein-Kind-Regelung fallen, also zwei Kinder haben dürfen, wonach aber nicht eindeutig klar sei, dass dies auch für einzelne nicht-eheliche unerlaubte „Schwarzkinder“ gelte; zu einer tatsächlich durchgeführten Zwangssterilisierung einer aus dem Ausland in die Provinz Fujian mit zwei Kindern zurückkehrenden Chinesin im Jahr 2010 - siehe ai- Auskunft v. 15.1.2014 an VG Arnsberg).
26 
Unterfällt nach allem der Kläger als das nichtehelich geborene Kind einer (Auslands-) Chinesin den genannten Regeln, so stellt sich seine Geburt nicht nur als formell unerlaubt, sondern als nicht genehmigungsfähig mit der Folge dar, dass sie als solche auch nicht registriert wird.
27 
Auch wenn das chinesische Gesetz selbst die Gleichstellung von ehelichen und nicht-ehelichen Kindern ausdrücklich gebietet und Diskriminierung insoweit eindeutig verbietet (Art. 19 des Heiratsgesetzes - siehe dazu Australian Refugee Review Tribunal, Auskunft v. 18.11. 2010 - CHN37751 - S. 4 - Asylmagazin 12/2012 - unter www.asyl.net und unter www.ecoi.net), knüpfen doch die Geburtenkontrollregelungen empfindliche Nachteile an den Umstand der unerlaubten nichtehelichen Geburt:
28 
Eine nichteheliche Mutter muss nämlich ein extrem hohes Bußgeld im Umfang von vier bis sechs Jahresdurchschnittsgehältern zahlen (so zur Regelung in der Provinz Fujian, aus der die Mutter des Klägers stammt Immigration and Refugee Board of Canada, China - Family Planning Laws, v. 1.10.2012 - dort Ziff. 2.2.2 und 2.2. - unter www.ecoin.net und unter www.asyl.net - Asylmagazin 12/2012; ebenso Australian Refugee Review Tribunal, Auskunft v. 18.11. 2010 - CHN37751 - S. 1, 2 - Asylmagazin 12/2012 - unter www.asyl.net und unter www.ecoi.net).
29 
Dass die Mutter des Klägers ein solches exorbitantes Bußgeld sollte zahlen können, kann nicht einfach unter Hinweis darauf unterstellt werden, sie habe ja auch durch die damalige Finanzierung ihrer Ausreise und Einreise nach Deutschland eine entsprechende Finanzkraft demonstriert (in diesem Sinne zu einem solchen Fall aber . VG Bayreuth, U. v. 2.7.2013 - B 3 K 13.30042 -, UA S. 9; ebenso VG Augsburg, U. v. 28.1.2014 - Au 2 K 13.30246 -juris, Rdnr. 39). Denn sie ist hier schon 1999 nach Deutschland als junge Frau gekommen, lebt hier seitdem als Asylbewerberin bzw. abgelehnte Asylbewerbern, hat sich nach ihren plausiblen und glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung dem Heimatland China völlig entfremdet hat und dort allenfalls noch telefonisch Kontakt zu ihren über 70 Jahre alten Eltern hat und zudem keinen Kontakt mehr zum (im Grundsatz wohl auch nach chinesischem Familienrecht unterhaltsverpflichteten) Vater des Klägers. Sie hat wegen ihrer fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Prozesskostenhilfe im vorliegenden Verfahren bewilligt bekommen. Von daher kann nicht davon ausgegangen werden, sie habe über die Jahre hinweg im Umfang von mehreren tausend bis zigtausend Euro Ersparnisse anhäufen können, aus denen sie nach einer Rückkehr in China die entsprechenden Bußgelder werde zahlen und so die mit der Ein-Kind-Regelung verbundenen Sanktionen werde abwenden können.
30 
Wird das Bußgeld aber nicht gezahlt, so ist eine „Legalisierung“ des unerlaubt geborenen Kindes nicht möglich mit der Folge, dass ohne die Geburtsregistrierung dann auch keine Haushaltsregistrierung (sog. „hukou“) erfolgt, ohne die dann wiederum ein solches „unerlaubtes Schwarzkind“ vom Recht auf Schulbesuch, auf Teilhabe an sozialen Leistungen und von der staatlichen Gesundheitsversorgung komplett ausgeschlossen wird (AA Lagebericht, China v. 18.6.2013 - II. 1.8. S. 25; Australian Refugee Review Tribunal, Auskunft v. 18.11. 2010 - CHN37751 - S. 4 - Asylmagazin 12/2012 - unter www.asyl.net und unter www.ecoi.net; Immigration and Refugee Board of Canada, China - Family Planning Laws, v. 1.10.2012 - dort Ziff. 3.4 - unter www.ecoin.net und unter www.asyl.net - Asylmagazin 12/2012).
31 
Dass diese strengen Regelungen der Geburtenkontrolle im Zuge einer generellen Lockerung in der Praxis etwa nicht mehr so streng gehandhabt würden, lässt sich nicht feststellen. Nach alle oben zitierten sehr detaillierten Auskunftsquellen (siehe ergänzend auch ACCORD, Auskunft v. 29.1.2009 zum Thema China/Frauen/Ein-Kind-Politik; Rückkehr mit zwei Söhnen - unter www.ecoi.net) gilt - insbesondere auch für die Provinz Fujian, die Heimatprovinz der Mutter des Klägers, dass dort die Geburtenkontrollpolitik gegenüber alleinerziehenden, unverheirateten Müttern unehelicher Kinder trotz womöglich phasenweiser Lockerungen nach wie vor rigoros bis hin zum Einsatz von Mitteln wie Zwangssterilisierungen der Mütter, Zwangsabtreibungen oder massivem Druck zur „freiwilligen“ Abtreibung durchgesetzt wird. Auch wenn hier und da einzelne Beamte für solche nach chinesischem Recht inzwischen illegalen Maßnahmen zur Rechenschaft gezogen werden, kommt es doch nach allen vorliegenden Berichten „recht häufig [fairly frequently]“ bzw. „immer wieder“ zu solchen Eingriffen und Sanktionen (gerade jüngste Pressemeldungen zeigen deutlich, dass solche Eingriffe und Übergriffe in China durchaus „an der Tagesordnung“ sind - vgl. etwa spiegel-online, www.spiegel.de/politik/ausland vom 15.6.2012 und NZZ-online vom 15.7.2012 [www.nzz.ch/aktuell/ international/abtreibung-unter-zwang-1,17357004, wonach jüngst in der Provinz Shanxi Funktionäre eine Zwangsabtreibung bei einer im 7. Monat schwangeren 23 Jahr alten Chinesin vornahmen. Diesen Meldungen ist auch zu entnehmen, dass in jüngster Zeit nicht nur mehrere Bericht über Zwangsabtreibungen in China die dortige Öffentlichkeit erschütterten, sondern dass insbesondere auch Ende April 2012 in der Provinz Fujian Beamte ein ungeborenes Kind mit der Giftspritze töten ließen. Zwar wurde im Fall aus Shanxi eine Entschädigung zugesprochen und der Beamte suspendiert, eine strafrechtliche Aufarbeitung fehlte aber und das alles geschah auch nur auf Druck der Medien, nachdem der Kindesvater, der protestierte hatte, von den Behörden tagelang festgenommen worden war, und das von ihm im Internet veröffentlichte Foto seiner Frau mit dem toten Fötus Fall hohe Wellen schlug, die auch die chinesische Staatspropaganda nicht mehr ignorieren konnte. Auch der bekannte blinde chinesische Menschenrechtsanwalt Chen Guangcheng, der Frauen vertrat, die Opfer von Zwangsabtreibungen geworden war, und ihre Fälle zu Gericht brachte, wurde wegen dieses Engagements zu vier Jahren Haft verurteilt, nach der Haftzeit unter Hausarrest gestellt und wiederholt zusammengeschlagen, bis ihm jüngst im April 2012 spektakulär die Flucht in die amerikanische Botschaft gelang, von wo aus er schließlich in die USA ausreisen durfte [http://de.wikipedia.org/wiki/Chen-Guangchen]).
32 
Wenn aber schon solche Übergriffe auf die Mütter selbst demnach beachtlich wahrscheinlich sind, dann kann davon ausgegangen werden, dass erst recht die „bloßen“ Sanktionen einer Registrierungsverweigerung und die damit verbundenen massiven rechtlichen und sozialen Nachteile für die Kinder beachtlich wahrscheinlich sind. Davon geht nicht nur das Bundesamt im angegriffenen Bescheid selbst aus, sondern das ergibt sich auch aus dem jüngsten Lagebericht des Auswärtigen Amtes aus dem Jahr 2013.
33 
Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der im Bundesgebiet aufgewachsene Kläger, der zeit seines Lebens nichts anderes als seine deutsche Umgebung gesehen hat, badischen Dialekt spricht, schulisch und sozial völlig in seinem deutschen Umfeld integriert ist und als dreizehnjähriger Schüler bislang eine gute Ausbildung genossen hat und nicht einmal wirklich gut Chinesisch sprechen kann, geschweige denn die komplexe chinesische Schrift beherrscht, sondern - mangels eines qualifizierten, grundlegenden Unterrichts, den auch seine Mutter nicht leisten kann - nicht Chinesisch schreiben und lesen kann. Er würde daher bei Rückkehr nach China seine schulische Bildung abbrechen müssen und sich ohne jede soziale Absicherung, ohne abgeschlossene Ausbildung, ohne Chinesischkenntnisse, ohne soziale Kontakte und vor allem mangels Geburtsregistrierung und Hukou-Registrierung als - rechtlich betrachtet - „Unperson“ bzw. „Nichtperson“ dort mit seiner Mutter durchschlagen müssen, ohne dabei auf Hilfe zurückgreifen zu können, da er selbst und auch seine Mutter nach so vielen Jahren im Ausland dort verständlicherweise außer den über 70-jährigen Eltern/Großeltern keine Bezugsperson mehr haben. Insoweit würde er nur eine Existenz unter den erbärmlichen Bedingungen fristen können, unter denen heutzutage in vielen Städten Chinas viele vom Land illegal dort hingekommene Wanderarbeiter leben müssen, die sich wie Sklavenarbeiter mit schlecht bezahlten Arbeiten auf den großen Baustellen in den aufstrebenden Städten ohne jede persönliche Rechte als Tagelöhner durchschlagen müssen.
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In ihrer Kumulation stellten aber die auf diese Weise vom chinesischen Staat für den Kläger als uneheliches Kind bewusst und gezielt verursachten Nachteile einen Verfolgungseingriff mit dem Gewicht einer schweren Menschenrechtsverletzung dar, wie sie vom Flüchtlingsbegriff vorausgesetzt wird (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, sowie Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 6 AsylVfG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1a und Abs. 2 QRL [Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU]). Über bloße für sich genommen unerhebliche Diskriminierungen gehen solche Folgen weit hinaus, da sie das Leben des Betroffenen grundlegend entwerten. Insofern schließt sich das Gericht der Auffassung des VG Meiningen und des VG Trier an (VG Meiningen, U. v. 6.4.2011 - 8 K 20205/09.Me, juris; VG Trier, U. v. 23.3.2011 - 5 K 442/10.TR- , juris = InfAuslR 2011, 219 = Asylmagazin 7-8/2011, S. 243 und U. v. 11.7.2012 - 5 K 433/12.TR -, juris).
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Die grundlegende Verweigerung einer Geburtsregistrierung und zusätzlich einer Hukou-Registrierung, die im totalitär durchstrukturierten, bürokratisch durchorganisierten chinesischen Staat Grundlage für alle weiteren verwaltungsrechtlichen Rechtsanerkennungen (Umzug, Arbeit, Meldepflicht, Krankenhausleistung, Schulbesuch, Personalausweis) ist (siehe AA, Auskunft v. 8.6.2006 an VG Braunschweig und v. 11.4.2011 an VG Köln), grenzt den Betroffenen massiv aus der staatlich verfassten Friedensordnung aus, zwingt ihn so in die Illegalität und verletzt das grundlegende Menschenrecht auf Teilhabe an dieser gemeinschaftlichen Friedensordnung und auf Anerkennung als Rechtsperson (Art. 6 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte - UN Generalversammlung, Resolution 217/III v. 10.12.1948: Jedermann hat überall Anspruch auf Anerkennung als Rechtsperson; Art. 16 Internationaler Pakt über bürgerliche und private Rechte [IPbpR] v. 19.12.1966 - BGBl. 1973, II S. 1534: Jedermann hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden, und Art. 24 Abs. 2 IPbpR: Jedes Kind muss unverzüglich nach seiner Geburt in ein Register eingetragen werden und einen Namen erhalten). Eine solche Ausgrenzung, wie sie durch die Verweigerung von Geburtsregistrierung und Hukou-Registrierung bewirkt wird, kommt somit in ihren verwaltungstechnischen Folgen einer Ausbürgerung nahe, deren Charakter als Verfolgungseingriff von ausreichender menschenrechtsverletzender Intensität anerkannt ist (BVerwG, U. v. 26.2.2009 - 10 C 50.07 - AuAS 2009, 175 = ZAR 2009,319 = BVerwGE 333,203).
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Dass es nach Auskunft des Auswärtigen Amtes zeitweise möglich sein kann, auch länger Behördenkontakt zu vermeiden und sich illegal in einer chinesischen Stadt aufzuhalten, und dass auch gefälschte Unterlagen und Personalausweise in China erhältlich sind (siehe AA, Auskunft v. 8.6.2006 an VG Braunschweig), ist dabei unbeachtlich, denn ein Leben in der Illegalität darf flüchtlingsrechtlich niemandem als Alternative zum Verfolgungsschutz angesonnen werden (so BVerwG, U. v. 1.2.2007 - 1 C 24.06 - AuAS 2007, 68 = juris zur Unzumutbarkeit einer inländischen Fluchtalternative, wenn nur ein Leben in der Illegalität unter der dauernder Gefahr polizeilicher Kontrollen und Strafsanktionen möglich ist).
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Diese Verfolgungsmaßnahme in Form einer Rechtlosstellung knüpft auch an ein flüchtlingsrechtlich relevantes Merkmal des Klägers an, nämlich an seine uneheliche, unerlaubte Geburt, und damit an seine Zugehörigkeit zu der sozialen „Gruppe der illegal geborenen nichtehelichen chinesischen Kinder“ (§§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3a Abs.3, 3b Abs. 1 Nr. 4a) und b). Diese Gruppe ist sozial klar definiert und erkennbar und von der übrigen Gesellschaft abgrenzbar und wird von der Bevölkerung auch als solche wahrgenommen. Die Anknüpfung der Sanktion an die Zugehörigkeit zu dieser Gruppe macht den Kläger gewissermaßen für sein So-Sein haftbar, indem sie ihm wegen seines für ihn unabänderlichen, irreversiblen und unvertretbaren Persönlichkeitsmerkmals seiner unehelichen Geburt Nachteile bereitet. Damit macht ihn die Sanktion nicht für eigenes Verhalten verantwortlich, sondern für das Verhalten Dritter, nämlich seiner Eltern, für das er naturgemäß nichts kann. Das aber wiederum ist genauso willkürlich und diskriminierend, wie eine an die Hautfarbe oder ethnische Volkszugehörigkeit anknüpfende Sanktion. Der „Geburtsmakel“ der unehelichen Geburt ist dem Kläger angeboren. Nichteheliche Kinder werden in China auch (i.S.d. § 3b Abs. 1 Nr. 4 b AsylVfG) von der Gesellschaft auch als andersartig betrachtet, nämlich sozial stigmatisiert und werden nach wie vor durch die insoweit mit tief verwurzelten Vorurteilen behaftete chinesische Gesellschaft mit Mitleid und Verachtung betrachtet (so ausführlich mit Quellenangaben Australian Refugee Review Tribunal, Auskunft v. 18.11. 2010 - CHN37751 - S. 2 - 6 [Ziff. 2 A, B und Ziff. 3 sowie Ziff. 5] - Asylmagazin 12/2012 - unter www.asyl.net und unter www.ecoi.net).
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Dem lässt sich entgegen der im angefochtenen Bescheid aber auch in der überwiegenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Ansicht nicht entgegenhalten, bei diesen Sanktionen (gleich ob sie die nichtehelichen Mütter mit Zwangsabtreibungen, bzw. die Mütter und Väter mit Zwangssterilisationen oder -adoptionen oder aber die -unerlaubten, überflüssigen - Kinder mit den dargestellten Formen der Rechtlosstellung treffen) handle es sich nicht um eine Verfolgung, die an das Persönlichkeitsmerkmal der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe anknüpfe. Die chinesische Geburtenkontrollpolitik und die oben genannten gesetzlichen Regelungen des Bevölkerungs- und Familienplanungsgesetzes allgemein, finde nämlich gleichermaßen und ohne jede weitere Differenzierung auf alle chinesischen Staatsbürger Anwendung und dieses allgemeine Gesetz verfolge insoweit eben gerade nicht das Ziel der Diskriminierung einer bestimmten Bevölkerungsgruppe (etwa einer Minderheitengruppe wie der Tibeter oder Uiguren). Vielmehr ziele es lediglich darauf ab, ganz allgemein die Geburtenrate aller Chinesen im Blick auf das Bevölkerungswachstum in diesem sehr bevölkerungsreichen Land einzugrenzen, um so soziale und wirtschaftliche Missstände zu vermeiden, die andernfalls mit einer zunehmenden Überbevölkerung einhergingen (siehe dazu die Rechtsprechungsübersicht bei VG Würzburg, B. v. 28.8.2013 - W 6 S 13.30278 -, juris, Rdnr. 14; siehe auch die Rechtsprechungsnachweise der in diesem Sinne urteilenden obergerichtlichen Rechtsprechung des BayVGH, des OVG NRW und des NdsOVG bei VG Augsburg, U. v. 28. 1.2014 - Au 2 K 13.30246 -, juris, Rdnr. 36 und 37).
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Diese Auffassung greift indessen zu kurz, weil sie lediglich das politische, für sich genommen legitime Fernziel einer Kontrolle des Bevölkerungswachstums in den Blick nimmt und sich dadurch den Blick auf die zur Erreichung dieses Ziels in China angewendeten menschenrechtswidrigen Zwangsmethoden der Ausgrenzung verstellt. Die Methoden der Kontrolle des Bevölkerungswachstums beschränken sich nämlich gerade nicht auf menschenrechtlich unbedenkliche Methoden wie Aufklärung, Bereitstellung von Mitteln zur Empfängnisverhütung, Einführung von Rentenversicherungsmodellen um den Anreiz für möglichst viele Kinder zu nehmen, Einführung von Bildung für Frauen, Modelle finanzieller/steuerlicher Anreize bei geringer Kinderzahl etc. Vielmehr verletzen sie das durch alle Menschenrechtspakte geschützte grundlegende Recht aller Menschen, eine Familie zu gründen, nämlich Kinder zu haben, und dabei als freie Menschen in eigener wirtschaftlicher und sozialer Verantwortung die Zahl ihrer Kinder selbst zu bestimmen (siehe Art. 16 Nr. 1 S. 1 und Nr.3 AEMR, Art. 23 Abs. 1 und Abs. 2 des - auch von China gezeichneten - IPbpR, Art. 12 EMRK, Art. 6 GG). Dieses grundsätzlich anerkannten Menschenrecht schützt das dem Menschsein innewohnende Grundbedürfnis nach Reproduktion (ausführlich dazu Saona, „The Protection of Reproductive Rights under International Law: The Bush Administration´s Policy Shift and China´s Family Planning Activities“, Pacific Rim Law & Policy Journal,. Volume 13 No.1, January 2004, page 229 [236, 239, 253, 254] - im internet unter google auffindbar; siehe ferner Mückl in: Merten/Papier (Hrsg.), Handbuch der Grundrechte, 2010, Bandd VI/1, Europäische Grundrechte, § 141 „Ehe und Familie“ -, S. 191 [196, 206, 208). Mit Zwangssterilisationen, Zwangsadoptionen, Zwangsabtreibungen usw. wird die „Gruppe derjenigen Chinesen getroffen, die dieses Menschenrecht auf Familiengründung und Reproduktion ausüben“. Ihnen wird die (weitere) Ausübung dieses Grundrechts schon biologisch-physisch unmöglich gemacht bzw. die Rechtsausübung wird durch die Rechtlosstellung der in Ausübung des Grundrechts geborenen Kinder sanktioniert, obwohl dieses Menschenrecht keinem spezifischen Schrankenvorbehalt unterliegt, der solche Eingriffe rechtfertigen könnte (siehe dazu Mückl, a.a.O. Handbuch der Grundrechte, S. 208, wonach etwa eine Zwangssterilisation/Kastration nur in sehr engen Grenzen gerechtfertigt sein könnte, etwa im Rahmen von § 1905 BGB oder zum Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen Sexualverbrechern; siehe ferner General Comment des Ausschusses für Menschenrechte zum IPbpR, Nr. 19 [39] zu Art. 23 IPbpR vom 24.7.1990 - Unterziffer 2 und 4, sowie insbes. 5, wonach eine Politik der Familienplanung mit den Bestimmungen des Paktes verträglich und insbesondere weder diskriminierend „noch zwangsmäßig“ sein darf; beide Quellen im internet unter google auffindbar). Mit anderen Worten, die Ein-Kind-Politik knüpft an das So-Sein, nämlich an das „Eltern-Sein“ an bzw. an ein Verhalten an, auf das zu verzichten dem Einzelnen deswegen nicht zugemutet werden kann, weil es sich um ein menschenrechtlich geschütztes Verhalten handelt, er sich also so verhalten darf. Die Verfolgung steht damit der Verfolgung in Anknüpfung an eine politische oder religiöse Überzeugung oder an eine sexuelle Orientierung und Präferenz gleich, bei der es nicht um ein angeborenes Merkmal geht, sondern darum, dass das Haben-Dürfen und Äußern-Dürfen einer solchen Überzeugung oder Präferenz als menschenrechtlich geschütztes Verhalten rechtlich keinen tauglichen Anknüpfungspunkt für Sanktionen darstellen darf. Gibt es aber insoweit keinen solchen legitimationskräftigen Anknüpfungspunkt, so stellt es eine Diskriminierung dar, gleichwohl daran anzuknüpfen. Vor einer Verletzung des Diskriminierungsverbots schützt aber der Flüchtlingsbegriff mit seiner Aufzählung insoweit nicht legitimationskräftiger persönlicher Merkmale, an die Verfolgung nicht anknüpfen darf (zum Schutz des So-Seins und So-Sein-Dürfens als Kern des Verfolgungsmerkmals der sozialen Gruppenzugehörigkeit und zu dem dabei anzuwendenden internationalen Menschenrechtsstandard als Maßstab: GK-AufenthG, II - § 60 AufenthG, Rdnr. 18). Wie bei allen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungen geht es auch bei der Ein-Kind-Politik letzten Endes um die Unterdrückung von menschenrechtlich grundlegend geschützten Lebensäußerungen, nämlich hier eine Familie zu gründen und Nachwuchs zu zeugen.
40 
Insofern knüpft auch die Ein-Kind-Politik mit ihrem Übergriff auf das Menschsein selbst, zu dem auch das Familie- und Elternsein zählt, an ein „Merkmal“, das „so bedeutsam für die Identität“ als Mensch ist, dass der Betroffene (rechtlich betrachtet) „nicht gezwungen werden sollte, darauf zu verzichten“. Damit stellt sie im Sinne von § 3 b Abs. 1 Nr. 4 a) AsylVfG eine Verfolgung in Anknüpfung an die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe dar.
41 
Daran ändert es nichts, dass selbstverständlich das Verfolgungsmerkmal eine Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe nicht schon dann vorliegt, wenn die alleinige Gemeinsamkeit der Gruppe darin besteht, dass die Gruppenmitglieder gegen ein Gesetz verstoßen und deshalb sanktioniert werden (dazu GK-AufenthG, II- § 60 AufenthG, Rdnr. 171), dass also beispielweise die Ahndung von Trunkenheitsfahrten im Straßenverkehr natürlich nicht eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur „Gruppe der das Alkoholverbot im Straßenverkehr missachtenden“ Menschen darstellt. Denn das Fahren unter Alkohol stellt - im Unterschied zur Gründung einer Familie und zum Kinderhabendürfen - eben keine rechtlich Ausübung eines anerkannten grundlegenden Menschenrechts dar, sondern allenfalls eine Ausübung der allgemeinen Handlungsfreiheit, auf die im konkreten Fall zu verzichten schon wegen der Gefahren für die Menschenrechte Dritter dem Betreffenden wegen der entsprechenden Schrankenvorbehalte ohne weiteres rechtlich zugemutet werden kann (so knüpft etwa auch die strafrechtliche Sanktionierung der Pädophilie nicht an das Merkmal der Zugehörigkeit zur Gruppe der Pädophilen an, sondern an deren menschenrechtlich nicht geschütztes, sondern vielmehr Grundrechte Dritter verletzendes rechtswidriges Verhalten - siehe GK-AufenthG, II - § 60 AufenthG, Rdnr. 184; siehe auch § 3 b Abs. 1 nr. 4 b) AsylVfG: „Eine soziale Gruppe kann auch eine sein, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet; Handlungen, die nach deutschem Recht als strafbar gelten, fallen nicht darunter“).
42 
Für die Richtigkeit dieser Ansicht spricht, dass mit eben dieser Begründung von den Gerichten anderer Aufnahmestaaten, wie etwa Kanada oder USA, die chinesische Ein-Kind-Politik mit ihren Sanktionen als flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe durchaus anerkannt wird (siehe dazu die Fundstellennachweise in GK-AufenthG, II - § 60 AufenthG, Rdnr. 197; siehe auch die ausführlichen juristischen Erwägungen zum - bejahten - Merkmal der Verfolgung wegen sozialer Gruppenzugehörigkeit im Urteil des Supreme Court of Canada, Judgment v. 10.10.1995 - [1995] - 3 SCR 593 - Chan./. Canada , unter http://scc-csc.lexum.com/scc-csc/scc-csc/en/item/1299/indes.do - dort insbes. Rdnrn. 50, 82, 88).
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Diejenigen deutschen Verwaltungsgerichte, welche die chinesische Ein-Kind-Politik auch als flüchtlingsrelevante Verfolgung einstufen, haben dies ohne lange Diskussion getan und als geradezu selbstverständlich angenommen, dass eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe, der „von den Exzessen der Familienplanungspolitik in China spezifisch betroffenen Frauen“ (so VG Bremen, U. v. 5.6.2012 - 6 K 3664/07.A -, juris Rdnr. 21) vorliegt, bzw. eine Zwangssterilisation als zweifelsfrei „geschlechtsspezifische Verfolgung der sozialen Gruppe der Frauen“ eingestuft (so VG Trier, U. v. 23.3.2011 - 5 K 442/10.TR -, juris Rdnr. 18) bzw. ganz generell darin eine „diskriminierende“ justizielle/administrative Maßnahme gesehen (VG Meiningen, U. v. 6.4.2011 - 8 K 20205/09 Me-, juris). Schließlich behandelt auch der Lagebericht des Auswärtigen Amtes die chinesische Ein-Kind-Politik wie selbstverständlich und ohne weitere Begründung unter der Überschrift „geschlechtsspezifische Verfolgung“.
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Soweit das Bundesamt im angefochtenen Bescheid schließlich die Ansicht vertritt, die chinesische Ein-Kind-Politik sei zwar befremdlich und mit dem Standard des Grundgesetzes unvereinbar, es sei aber nicht Aufgabe des Asylrechts, die Ordnung des Grundgesetzes in anderen Staaten durchzusetzen, weshalb die chinesische Ein-Kind-Politik keine flüchtlingsrechtlich anzuerkennende Verfolgung darstelle, stellt dies kein durchgreifendes Gegenargument gegen die oben dargelegte Ansicht dar. Denn Aufgabe des Asylrechts bzw. Flüchtlingsrechts ist es ohnehin nicht, eine bestimmte Rechtsordnung anderen Staaten „aufzuzwingen“ oder sie dort „durchzusetzen“, sondern lediglich einem Menschen, der in einem anderen Staat nach den Maßstäben international anerkannter Menschenrechtsstandards nicht mehr leben kann, weil er dort durch eine grundlegende Menschenrechte schwerwiegend verletzende Verfolgung - wie hier die Ein-Kind-Politik - aus der staatlich verfassten Friedensordnung ausgegrenzt und zur Flucht getrieben wird, eine neue Heimat durch Aufnahme in die staatliche Friedensordnung des Aufnahmestaates zu gewähren (so auch das BVerwG in der vom Bundesamt insoweit nur unvollständig zitierten Entscheidung U. v. 18.2.1986 - 9 c 104/85 -, juris Rdnr. 21 = InfAuslR 86, 189; dazu, dass damit keine „Diskriminierung fremder Rechtsordnungen“ verbunden ist und dass begriffsnotwendig zwischen dem Aufnahmestaat und dem Verfolgerstaat nach dem Konzept des Asylrechts ein Unterschied in den rechtlich respektierten Maßstäben besteht: GK-AufenthG, II - § 60 AufenthG, Rdnr. 185 und GK-AuslG, § 53 AuslG (a.F.), Rdnrn. 97 und 98 m.w.Nw.; siehe auch Art. 14 Nr. 1 AEMR, wonach es das Recht eines Menschenrecht ist, in anderen Ländern vor Verfolgungen Asyl zu suchen und zu genießen, was wiederum bedeutet, dass die Asylgewährung dem Verfolgerstaat gegenüber gerade kein völkerrechtswidriger Akt der Einmischung in seine Personalhoheit darstellt).
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Die Kostenentscheidung folgt aus §3 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG.

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


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(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn 1. sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen g

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(1) Durch Gesetz werden angeordnet 1. die Errichtung und Aufhebung eines Verwaltungsgerichts oder eines Oberverwaltungsgerichts,2. die Verlegung eines Gerichtssitzes,3. Änderungen in der Abgrenzung der Gerichtsbezirke,4. die Zuweisung einzelner Sachg

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Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 3. Mai 2016 - A 6 K 851/16 - teilweise geändert.Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffer 1 ihres Bescheids vom 18. Februar 2016 verpflichtet, dem Kläger die

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Durch Gesetz werden angeordnet

1.
die Errichtung und Aufhebung eines Verwaltungsgerichts oder eines Oberverwaltungsgerichts,
2.
die Verlegung eines Gerichtssitzes,
3.
Änderungen in der Abgrenzung der Gerichtsbezirke,
4.
die Zuweisung einzelner Sachgebiete an ein Verwaltungsgericht für die Bezirke mehrerer Verwaltungsgerichte,
4a)
die Zuweisung von Verfahren, bei denen sich die örtliche Zuständigkeit nach § 52 Nr. 2 Satz 1, 2 oder 5 bestimmt, an ein anderes Verwaltungsgericht oder an mehrere Verwaltungsgerichte des Landes,
5.
die Errichtung einzelner Kammern des Verwaltungsgerichts oder einzelner Senate des Oberverwaltungsgerichts an anderen Orten,
6.
der Übergang anhängiger Verfahren auf ein anderes Gericht bei Maßnahmen nach den Nummern 1, 3, 4 und 4a, wenn sich die Zuständigkeit nicht nach den bisher geltenden Vorschriften richten soll.

(2) Mehrere Länder können die Errichtung eines gemeinsamen Gerichts oder gemeinsamer Spruchkörper eines Gerichts oder die Ausdehnung von Gerichtsbezirken über die Landesgrenzen hinaus, auch für einzelne Sachgebiete, vereinbaren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Durch Gesetz werden angeordnet

1.
die Errichtung und Aufhebung eines Verwaltungsgerichts oder eines Oberverwaltungsgerichts,
2.
die Verlegung eines Gerichtssitzes,
3.
Änderungen in der Abgrenzung der Gerichtsbezirke,
4.
die Zuweisung einzelner Sachgebiete an ein Verwaltungsgericht für die Bezirke mehrerer Verwaltungsgerichte,
4a)
die Zuweisung von Verfahren, bei denen sich die örtliche Zuständigkeit nach § 52 Nr. 2 Satz 1, 2 oder 5 bestimmt, an ein anderes Verwaltungsgericht oder an mehrere Verwaltungsgerichte des Landes,
5.
die Errichtung einzelner Kammern des Verwaltungsgerichts oder einzelner Senate des Oberverwaltungsgerichts an anderen Orten,
6.
der Übergang anhängiger Verfahren auf ein anderes Gericht bei Maßnahmen nach den Nummern 1, 3, 4 und 4a, wenn sich die Zuständigkeit nicht nach den bisher geltenden Vorschriften richten soll.

(2) Mehrere Länder können die Errichtung eines gemeinsamen Gerichts oder gemeinsamer Spruchkörper eines Gerichts oder die Ausdehnung von Gerichtsbezirken über die Landesgrenzen hinaus, auch für einzelne Sachgebiete, vereinbaren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.