Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. März 2019 - 1 NE 18.2637

bei uns veröffentlicht am22.03.2019

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den Bebauungs- und Grünordnungsplan Nr. 15 Gewerbegebiet „…“, den die Antragsgegnerin am 5. Dezember 2017 beschlossen und am 20. Dezember 2017 bekannt gemacht hat (im Folgenden: Bebauungsplan).

Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. ..., Gemarkung L., das im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt. Mit dem Bebauungsplan wird östlich der Autobahn ... nahe der Anschlussstelle L. auf einer bisher weitgehend landwirtschaftlich genutzten Fläche von 8,3 ha ein Gewerbegebiet festgesetzt, in dem mit einzelnen Ausnahmen die in § 8 BauNVO vorgesehenen Nutzungsarten zugelassen werden. Durch textliche Festsetzungen (Nr. 15) und durch Planzeichen werden für die Gewerbenutzung Emissionskontingente bestimmt. Für die Emissionskontingente wird das Bebauungsplangebiet in Quartiere gegliedert. Für das Quartier 1 ist dabei ein Emissionskontingent Lek nach DIN 45691 von 60 dB(A)/m² tags und 45 dB(A)/m² nachts, für die übrigen Quartiere im Bebauungsplangebiet ein Emissionskontingent Lek nach DIN 45691 von 65 dB(A)/m² tags und 50 dB(A)/m² nachts vorgesehen.

Am 19. Dezember 2018 stellte der Antragsteller einen Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan (1 N 18.2635) und beantragte gleichzeitig,

den Bebauungs- und Grünordnungsplan Nr. 15 „…“ bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag des Antragstellers außer Vollzug zu setzen.

Der Erlass der einstweiligen Anordnung sei zur Abwehr schwerer Nachteile für den Antragsteller dringend geboten. Die Antragsgegnerin habe im Herbst 2018 Angebote für die Erschließungsarbeiten einholen wollen und in der Gemeinderatssitzung vom 14. Dezember 2018 hierüber beraten. Es sei deshalb zu befürchten, dass alsbald mit der Erschließung begonnen werde. Zudem habe die Antragsgegnerin am 13. März 2018 ein Umlegungsverfahren beschlossen. Die Umlegung sei mit Beschluss vom 24. Mai 2018 eingeleitet worden. Bereits am 9. Januar 2019 sei ein Termin zur Erörterung des angedachten Umlegungsplans anberaumt. Es sei daher damit zu rechnen, dass vollendete Tatsachen geschaffen würden, die nicht ohne weiteres rückgängig zu machen seien. Der Antragsteller werde durch die Festsetzung der Lärmemissionskontingente in eigenen Rechten verletzt. Es bestehe die Gefahr, dass zum Zeitpunkt der Einleitung eines Baugenehmigungsverfahrens ein Großteil der Lärmemissionskontingente, die nicht grundstücksbezogen festgesetzt worden seien, von anderen Grundstückseigentümern oder Anlagenbetreibern verbraucht worden seien. Eine vorhabenunabhängige Emissionskontingentierung sei von der Baunutzungsverordnung nicht vorgesehen. Der Bebauungsplan setze die Emissionskontingente nicht anlagenbezogen, sondern teilbereichsbezogen fest. Deshalb werde die Problematik, welche Emissionen von den einzelnen Anlagen bei verschiedenen Betrieben innerhalb eines Quartiers ausgehen dürften, nicht gelöst. Der Umgriff des Bebauungsplans habe sich im Laufe des Verfahrens reduziert. Der Wegfall von zwei Teilbereichen sei für die Festsetzung der Emissionskontingente nicht berücksichtigt worden. In den weggefallenen Teilflächen könnten neue Immissionsorte liegen, die von den Emissionskontingenten nicht berücksichtigt worden seien. Zudem sei offen, ob durch die Festsetzung der Emissionskontingente noch von einem Gewerbegebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung oder nur einem eingeschränkten Gewerbegebiet auszugehen sei. Es ergebe sich aus dem Bebauungsplan nicht, ob neben dem emissionskontingentierten Gewerbegebiet noch ein Gewerbegebiet als Ergänzungsgebiet vorhanden sei, in dem keine Emissionsbeschränkung gelte. Darüber hinaus seien die textlichen Festsetzungen Nr. 15 zu den Quartieren unbestimmt. Es lasse sich nicht erkennen, welche Quartiere den Teilflächen 2 und 5 zuzuordnen seien.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antrag sei unzulässig, da der Antragsteller nicht in eigenen Rechten verletzt sei. Emissionskontingente würden pro Quadratmeter nach DIN 45691 für Betriebe und Anlagen festgesetzt; es sei nicht zu befürchten, dass es zu einem „Windhundrennen“ der Betriebe komme. Eine grundstücksbezogene Festsetzung sei nach der Rechtsprechung nicht zulässig. Die Antragsgegnerin habe die Reduzierung des Planbereichs bei der Festsetzung der Emissionskontingente berücksichtigt. Sie habe trotz der Verkleinerung des Geltungsbereichs auf eine Erhöhung der Emissionskontingente verzichtet, um Reserven für mögliche spätere Erweiterungen zu lassen. Die weggefallenen Teilbereiche seien landwirtschaftlich genutzte Grundstücke; es seien dort keine neuen, zu berücksichtigenden Immissionsorte entstanden. Das Plangebiet werde durch die Emissionskontingente auch nicht zu einem eingeschränkten Gewerbegebiet. Das Emissionskontingent von 60 dB(A)/m² sei ein gewerbeübliches Kontingent. Damit würden wenig störende Betriebe, also nicht erheblich belästigende Betriebe im Sinn der Regelung des § 8 BauNVO erfasst.

Ergänzend wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Normaufstellungsakten Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO ist unbegründet.

1. Der Antragsteller ist antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist im Normenkontrollverfahren jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (stRspr vgl. BVerwG, B.v. 14.9.2015 - 4 BN 4.15 - ZfBR 2016, 154). Eine solche Rechtsverletzung kommt regelmäßig in Betracht, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks (auch) gegen bauplanerische Festsetzungen wendet, die unmittelbar sein Grundstück betreffen (vgl. BVerwG, B.v. 20.9.2005 - 4 BN 46.05 - BauR 2006, 352). Denn bei den Festsetzungen eines Bebauungsplans handelt es sich um Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinn des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Diese muss der Eigentümer nur hinnehmen, wenn der Bebauungsplan rechtmäßig ist. Die Antragsbefugnis ist jedoch dann nicht gegeben, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich ausscheidet (vgl. BVerwG, U.v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215). Diese Anforderungen gelten gleichermaßen für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO (vgl. BayVGH, B.v. 16.5.2011 - 1 NE 10.2657 - juris Rn. 24).

Gemessen an diesen Grundsätzen ist es nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass der Antragsteller durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in seinem Eigentumsrecht verletzt wird. Unabhängig von der Befürchtung des Antragstellers, die Emissionskontingente würden aufgrund des vorherigen Verbrauchs derselben durch andere Grundstückseigentümer zu einer Nutzungseinschränkung seines Grundstücks führen, hat er eine mögliche Rechtsverletzung hinreichend substantiiert dargelegt. Der Antragsteller hat neben der Kritik an der Art der Emissionskontingentierung ausgeführt, dass die Festsetzungen zum Immissionsschutz wegen der Reduzierung des Plangebiets und des Verzichts auf ein erneutes Lärmgutachten fehlerhaft seien. Zudem hat er unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorgetragen, dass in rechtlich unzulässiger Weise ein eingeschränktes Gewerbegebiet entstehe (vgl. B.v. 7.12.2017 - 4 CN 7.16 - BauR 2018, 623). Die gebotene Sachprüfung kann im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung nicht vorweggenommen werden.

2. Der Antrag ist abzulehnen, weil der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung weder zur Abwehr schwerer Nachteile noch aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Wegen der weitreichenden Folgen, die die Aussetzung des Vollzugs von Rechtsvorschriften hat, ist dabei in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfG, B.v. 5.7.1995 - 1 BvR 2226/94 - BVerfGE 93, 181; BayVGH, B.v. 3.1.2013 - 1 NE 12.2151 - BayVBl 2013, 406; B.v. 16.5.2011 - 1 NE 10.2657 - juris Rn. 29). Die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes typische Dringlichkeit setzt voraus, dass der Vollzug der Norm vor einer Entscheidung in der Hauptsache Auswirkungen befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsachentscheidung geboten ist (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.2015 - 4 VR 5.14 u.a. - BauR 2015, 968; B.v. 16.9.2015 - 4 VR 2.15 u.a. - juris Rn. 4; BayVGH B.v. 3.1.2013 a.a.O.). Das kann etwa angenommen werden, wenn vollendete Tatsachen entstehen, die den vom Antragsteller nachgesuchten Rechtsschutz leerlaufen ließen (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.2015 a.a.O.). Der bevorstehende bloße Vollzug eines Bebauungsplans stellt aber grundsätzlich noch keinen schweren Nachteil im Sinn von § 47 Abs. 6 VwGO dar (vgl. BayVGH, B.v. 8.2.2017 - 15 NE 16.2226 - juris Rn. 27; B.v. 19.8.2016 - 9 NE 16.1512 - juris Rn. 20). Das Verfahren dient insbesondere nicht zur Prüfung der Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags, weshalb es nicht ausreicht, dass mit der Entscheidung irgendein rechtlicher oder tatsächlicher Vorteil verbunden wäre (vgl. BayVGH, B.v. 13.7.2009 - 2 NE 09.1506 - NVwZ-RR 2010, 44).

Gemessen an diesen Maßstäben hat der Antragsteller die gebotene Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht glaubhaft gemacht. Soweit er vorträgt, die Antragsgegnerin habe Angebote für Erschließungsarbeiten einholen wollen und hierüber in der Gemeinderatssitzung vom 14. Dezember 2018 beraten, ist nicht zu erkennen, weshalb diese Maßnahmen zu vollendeten Tatsachen führen könnten, die den begehrten Rechtsschutz leerlaufen lassen könnten. Es handelt sich um bloße Vorbereitungen für die künftige Realisierung des Gewerbegebiets. Es ist nicht vorgetragen, dass die Durchführung von Erschließungsmaßnahmen unmittelbar bevorsteht.

Die Dringlichkeit lässt sich auch nicht aus dem laufenden Umlegungsverfahren ableiten. Der Antragsteller kann die Schaffung vollendeter Tatsachen im Umlegungsverfahren durch die dort zur Verfügung stehenden eigenständigen Rechtsschutzmöglichkeiten verhindern (vgl. BayVGH, B.v. 5.3.2007 - 26 NE 07.198 - juris Rn. 20; B.v. 21.2.1997 - 15 NE 97.201 - BeckRS 1997, 23973). Gegen den Umlegungsplan (§ 66 BauGB) kann er nach dessen Zustellung (§ 70 Abs. 1 BauGB) Widerspruch mit aufschiebender Wirkung einlegen (§ 212 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 6 Verordnung über die Umlegungsausschüsse und das Vorverfahren in Umlegungsangelegenheiten - UmlegAusschV) und anschließend Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 217 BauGB stellen. Soweit entscheidungserheblich, findet in dem gerichtlichen Verfahren zudem eine Inzidentprüfung des Bebauungsplans statt (vgl. BGH, U.v. 10.11.1983 - III ZR 131/82 - DVBl 1984, 337; OLG Frankfurt, U.v. 6.3.1997 - 1 U (Baul) 1/96 - juris Rn. 31). Es sind keine besonderen Umstände zu erkennen, die die Inanspruchnahme der Rechtsbehelfe im Umlegungsverfahren für den Antragsteller unzumutbar machen könnten.

Der Antragsteller muss durch die Umlegung auch keinen rechtlichen Nachteil im Normenkontrollverfahren befürchten. Selbst wenn ein Umlegungsbeschluss unanfechtbar würde, entfällt dadurch sein Rechtsschutzbedürfnis im Hauptsacheverfahren nicht. Die Anfechtung des Bebauungsplans mit dem Ziel der Aufhebung oder Änderung des Umlegungsplans bleibt möglich, da im Fall der Nichtigerklärung des Bebauungsplans zumindest ein Anspruch auf Änderung des Umlegungsplans nach § 73 BauGB in Betracht kommt (vgl. BVerwG, B.v. 17.12.1992 - 4 NB 25.90 - DVBl 1993, 651).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 8 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

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(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. (2) Zulässig sind1.Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder W

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(1) Das Bundesverfassungsgericht kann im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dring

Baugesetzbuch - BBauG | § 217 Antrag auf gerichtliche Entscheidung


(1) Verwaltungsakte nach dem Vierten und Fünften Teil des Ersten Kapitels sowie nach den §§ 18, 28 Absatz 3, 4 und 6, den §§ 39 bis 44, 126 Absatz 2, § 150 Absatz 2, § 179 Absatz 4, den §§ 181, 209 Absatz 2 oder § 210 Absatz 2 können nur durch Antrag

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(1) Der Umlegungsplan ist von der Umlegungsstelle nach Erörterung mit den Eigentümern durch Beschluss aufzustellen. Er kann auch für Teile des Umlegungsgebiets aufgestellt werden (Teilumlegungsplan). (2) Aus dem Umlegungsplan muss der in Aussicht ge

Baugesetzbuch - BBauG | § 73 Änderung des Umlegungsplans


Die Umlegungsstelle kann den Umlegungsplan auch nach Eintritt der Unanfechtbarkeit ändern, wenn 1. der Bebauungsplan geändert wird,2. eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts die Änderung notwendig macht oder3. die Beteiligten mit der Änderung

Baugesetzbuch - BBauG | § 70 Zustellung des Umlegungsplans


(1) Den Beteiligten ist ein ihre Rechte betreffender Auszug aus dem Umlegungsplan zuzustellen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Umlegungsplan an einer zu benennenden Stelle nach § 69 Absatz 2 eingesehen werden kann. (2) Hält die Umlegungsstell

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(1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass ein nach dem Vierten oder Fünften Teil des Ersten Kapitels erlassener Verwaltungsakt durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 217 erst angefochten werden kann, nachdem s

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Feb. 2017 - 15 NE 16.2226

bei uns veröffentlicht am 08.02.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe I. Die Antragsteller begehrt vorläufigen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Aug. 2016 - 9 NE 16.1512

bei uns veröffentlicht am 19.08.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt. Gründe I. D

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(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Das Bundesverfassungsgericht kann im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

(2) Die einstweilige Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Bei besonderer Dringlichkeit kann das Bundesverfassungsgericht davon absehen, den am Verfahren zur Hauptsache Beteiligten, zum Beitritt Berechtigten oder Äußerungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Wird die einstweilige Anordnung durch Beschluß erlassen oder abgelehnt, so kann Widerspruch erhoben werden. Das gilt nicht für den Beschwerdeführer im Verfahren der Verfassungsbeschwerde. Über den Widerspruch entscheidet das Bundesverfassungsgericht nach mündlicher Verhandlung. Diese muß binnen zwei Wochen nach dem Eingang der Begründung des Widerspruchs stattfinden.

(4) Der Widerspruch gegen die einstweilige Anordnung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverfassungsgericht kann die Vollziehung der einstweiligen Anordnung aussetzen.

(5) Das Bundesverfassungsgericht kann die Entscheidung über die einstweilige Anordnung oder über den Widerspruch ohne Begründung bekanntgeben. In diesem Fall ist die Begründung den Beteiligten gesondert zu übermitteln.

(6) Die einstweilige Anordnung tritt nach sechs Monaten außer Kraft. Sie kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen wiederholt werden.

(7) Ist ein Senat nicht beschlußfähig, so kann die einstweilige Anordnung bei besonderer Dringlichkeit erlassen werden, wenn mindestens drei Richter anwesend sind und der Beschluß einstimmig gefaßt wird. Sie tritt nach einem Monat außer Kraft. Wird sie durch den Senat bestätigt, so tritt sie sechs Monate nach ihrem Erlaß außer Kraft.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den Bebauungsplan „... - Erweiterung III Deckblatt Nr. 4“ des Antragsgegners.

1. Der Bebauungsplan erfasst die unbebauten Grundstücke FlNr. ... und ... Gemarkung W. und ersetzt den am 19. Dezember 1996 in Kraft getretenen Bebauungsplan „... - Erweiterung III Deckblatt Nr. 3“. Das „Deckblatt Nr. 4“ weist im Westen - anstelle der im „Deckblatt Nr. 3“ festgesetzten zwei Bauräume für ein Doppelhaus und zwei Dreispänner - östlich der Straße „H.-weg“ in L-förmiger Anordnung zwei Baufenster für insgesamt fünf Gebäude aus; im östlichen Teil der Grundstücke sind zwei weitere, aneinandergrenzende Bauräume festgesetzt, die nach der Planbegründung für ein Mehrfamilienhaus für „Alten- oder Singlewohnen“ bzw. für eine Ladeneinheit („Hofladen“) oder einen Gemeinschaftsraum für die Bewohner vorgesehen sind. In der Mitte der Grundstücke ist eine Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung „Private Erschließungsfläche für Fußgänger und Radfahrer“ (sog. A.) festgesetzt. Weiterhin sind im Plangebiet mehrere Flächen für Stellplätze und für Garagen und Nebenanlagen ausgewiesen. Die Zahl der Vollgeschosse ist mit Ausnahme des nordöstlichen Bauraums, innerhalb dessen lediglich ein eingeschossiges Gebäude zugelassen ist, auf zwei begrenzt. Die Grundflächenzahl und die Geschossflächenzahl sind auf 0,4 bzw. 0,6 festgesetzt. Die ursprüngliche Fassung des Bebauungsplans „... - Erweiterung III“, die am 12. September 1994 in Kraft getreten ist, sah auf den Grundstücken lediglich zwei Bauräume für jeweils ein Wohngebäude vor.

In seiner Sitzung vom 25. Januar 2016 hat der Marktgemeinderat des Antragsgegners den Aufstellungsbeschluss für die Änderung des Bebauungsplans durch das „Deckblatt Nr. 4“ gefasst. Nach frühzeitiger Öffentlichkeitsbeteiligung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange billigte der Marktgemeinderat in seiner Sitzung vom 11. April 2016 den Planentwurf vom 27. Februar 2016. Dieser wurde in der Zeit vom 25. April bis 25. Mai 2016 öffentlich ausgelegt. Der Antragsteller erhob mit Schreiben 26. Februar und 4. Mai 2016 Einwendungen. Am 28. Juni 2016 beschloss der Marktgemeinderat nach Abwägung der Einwände der Bürger und Träger öffentlicher Belange das „Deckblatt Nr. 4“ als Satzung. Der Änderungsbebauungsplan wurde vom ersten Bürgermeister am 30. September 2016 ausgefertigt und am selben Tag ortsüblich bekannt gemacht.

2. Der Antragsteller ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks FlNr. ..., das im Osten außerhalb des Geltungsbereichs des „Deckblatts Nr. 4“ jenseits der Straße „A.“, aber innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans in seiner ursprünglichen Fassung liegt.

Am 7. November 2016 stellte der Antragsteller beim Verwaltungsgerichtshof gegen den Bebauungsplan Normenkontrollantrag, über den noch nicht entschieden ist (Az. 15 N 16.2224). Zugleich begehrte er einstweiligen Rechtsschutz. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Die einstweilige Anordnung sei dringend geboten. Im Fall der Verwirklichung des durch den Bebauungsplan zugelassenen Bauvorhabens würden irreversible Zustände geschaffen, die nicht nur den Antragsteller, sondern auch die Nachbarschaft beträfen, insbesondere im Hinblick auf den Wertverfall ihrer freistehenden Einfamilienhäuser. Der Antragsteller sei antragsbefugt. Durch die Verwirklichung des Vorhabens erfolge eine Beeinträchtigung seines Grundeigentums. Eine Abwägung mit seinen privaten Belangen habe offensichtlich nicht stattgefunden.

Der Antrag sei auch begründet. Der Bebauungsplan führe zu einer übermäßigen Verdichtung und verletze das Abwägungsgebot. Bei seiner Aufstellung seien die öffentlichen Belange der Vermeidung einseitiger Bevölkerungsstrukturen, die sozialen Bedürfnisse der Bevölkerung und die Belange der Erhaltung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile sowie der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbilds missachtet worden. Darüber hinaus verstoße der Bebauungsplan gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die Ursprungsfassung sehe im Plangebiet nur zwei Wohneinheiten, das „Deckblatt Nr. 3“ acht Wohneinheiten jeweils mit Erd- und Dachgeschoss vor. Nunmehr würden fünf Wohneinheiten und eine weitere Wohnanlage mit sechs Wohnungen sowie ein Dorfladen mit jeweils zwei Vollgeschossen zugelassen. Sämtliche umliegenden Gebäude außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans wiesen nur ein Erd- und ein Dachgeschoss mit Kniestock auf. Auch hätten vier umliegende Nachbargrundstücke jeweils eine 2.585 m² große Grundstücksfläche; der Bebauungsplan lasse dagegen neun Wohneinheiten auf einer Fläche von 2.204 m² zu. Die Form der zugelassenen Gebäude sei kompakt und verwinkelt. Es entstehe ein massiver Baukörper, der die Abstandsflächen vollständig ausreize. Es entstehe der Eindruck einer undurchsichtigen Wand. Das Grundstück des Antragstellers werde erheblich in Mitleidenschaft gezogen, da auf der westlichen Seite ein Blick auf eine undurchsichtige Bauwand gegeben sei. Das Vorhaben füge sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Bebauungsdichte sei deutlich höher als bei den umliegenden Gebäuden und steche aus der Umgebung deutlich hervor. Aufgrund der zugelassenen zwei Vollgeschosse und der Dachneigung bis 34 Grad dürften die Gebäude über 8 m hinausragen. Dies sei deutlich höher als bei den Nachbargebäuden, die lediglich eine Traufhöhe von etwa 5 m aufweisen dürften. Die drei zugelassenen Baukomplexe bildeten einen Innenhof, der in der Nachbarbebauung sonst nicht vorhanden sei. Die Zahl der Stellplätze sei nicht ausreichend. Die Verkehrssituation verschärfe sich mit der Bushaltestelle und dem Umstand, dass vermehrt die öffentliche Straße als Parkmöglichkeit genutzt werden müsse. Mit der Errichtung des Dorfladens kämen ein Anlieferverkehr und ein an- und abfahrender Kundenverkehr hinzu.

Der Antragsteller beantragt (sinngemäß),

den am 30. November 2016 öffentlich bekannt gemachten Bebauungsplan „... - Erweiterung III Deckblatt Nr. 4“ bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag außer Vollzug zu setzen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er vertritt die Auffassung, dass der Antrag unbegründet sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und auf die in diesem Verfahren und im Hauptsacheverfahren vorgelegten Bebauungsplanakten Bezug genommen.

II.

Der Normenkontrolleilantrag hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig, darüber hinaus ist er unbegründet.

1. Der Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist unzulässig, weil dem Antragsteller die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO fehlt.

Nach dieser Bestimmung kann einen Normenkontroll(eil-)antrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer - möglichen - Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Ausreichend ist, wenn der jeweilige Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird. Ist im Verfahren gegen einen Bebauungsplan - wie hier - der Betroffene nicht Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet, so kann die Antragsbefugnis insbesondere aus dem subjektiven Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB folgen. Abwägungserheblich sind aber nur private Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben und schutzwürdig sind. An Letzterem fehlt es bei geringwertigen oder mit einem Makel behafteten Interessen sowie bei solchen, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solchen, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.2015 - 4 CN 5.14 - NVwZ 2015, 1457 Rn. 14; B.v. 30.11.2016 - 4 BN 16/16 - juris Rn. 7; BayVGH, U.v. 14.12.2016 - 15 N 15.1201 - juris Rn. 32). Nach diesem Maßstab ist der Antragsteller nicht antragsbefugt.

a) Soweit er geltend macht, bei der Abwägung seien die Belange der Vermeidung einseitiger Bevölkerungsstrukturen (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB), der sozialen Bedürfnisse der Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB), der Erhaltung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB) sowie der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB) unzureichend berücksichtigt worden, sind zwar abwägungsrelevante Belange betroffen. Eine die Antragsbefugnis begründende mögliche Verletzung subjektiver Rechten des Antragstellers folgt daraus aber nicht, weil es sich hierbei allein um objektiv-rechtliche Belange der Allgemeinheit handelt, die das Eigentumsrecht des Antragstellers (Art. 14 Abs. 1 GG) nicht berühren.

Gleiches gilt hinsichtlich des Einwands, die im Bebauungsplan nach Art. 47 Abs. 2 Satz 2, Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 BayBO festgesetzte Zahl der Stellplätze und Garagen werde den Verkehrsbedürfnissen im Plangebiet nicht gerecht. Auch insoweit handelt es sich um rein objektives Recht. Dass die Planung - auch unter Berücksichtigung der planerischen Vorbelastung durch die bisherigen Fassung des Bebauungsplans (vgl. dazu BVerwG, U.v. 14.1.1993 - 4 C 19/90 - BRS 55 Nr. 175 = juris Rn. 22; B.v. 14.6.2007 - 4 BN 21/07 - BRS 71 Nr. 3 = juris Rn. 7) - zu einem übermäßigen Parksuchverkehr oder zu einer mehr als nur geringfügigen Zunahme des Verkehrslärms vor dem Anwesen des Antragstellers führen würde (vgl. dazu BVerwG, B.v. 12.1.2015 - 4 BN 18.14 - ZfBR 2015, 271 = juris Rn. 20 ff.; VGH BW, U.v. 24.2.2016 - 3 S 1256/15 - juris Rn. 40), macht er selbst nicht geltend. Sowohl das „Bushäuschen“ als auch der ausgewiesene Bauraum für den „Hofladen“, durch den nach dem Vortrag des Antragstellers zusätzlicher Verkehr ausgelöst werden wird, befinden sich im nördlichen, sein Grundstück nicht berührenden Bereich des Plangebiets.

b) Die Möglichkeit, dass Rechte des Antragstellers wegen der aus den Festsetzungen des Bebauungsplans folgenden „Bebauungsdichte“ verletzt werden, scheidet ebenfalls aus.

Die sich aus den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BauNVO (zulässige Grundflächenzahl von 0,4, zulässige Geschoßflächenzahl von 0,6, zwei Vollgeschosse) ergebende Bebauungsdichte hat sich gegenüber der zuvor geltenden Fassung des Bebauungsplans („Deckblatt Nr. 3“) nicht erhöht. Gleiches gilt für die Zahl der Vollgeschosse („II“ statt bisher „I+D“), zumal Dachgeschosse grundsätzlich auch als Vollgeschosse errichtet werden können (vgl. Art. 83 Abs. 7 BayBO i.V. mit § 20 Abs. 1 BauNVO und Art. 2 Abs. 5 Satz 1 BayBO 1998). Dass die Festsetzungen zur Grund- und Geschossflächenzahl die Obergrenzen nach § 17 Abs. 1 BauNVO überschreiten, macht auch der Antragsteller nicht geltend. Soweit der Bebauungsplan mittels Baugrenzen (§ 23 BauNVO) zusätzliche Bauräume ausweist, ergibt sich daraus noch keine Zunahme der Baudichte, weil die Festsetzung eines Bauraums nichts darüber aussagt, welche Grund- oder Geschossfläche maximal zulässig ist, sondern nur etwas darüber, innerhalb welcher der festgesetzten Baugrenzen ein Baukörper situiert werden darf (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO). Soweit die Ausweisung der zusätzlichen Bauräume zu einer Erhöhung der Zahl der Wohneinheiten führt (fünf Einfamilienhäuser und ein Mehrfamilienhaus mit vier Wohnungen anstatt acht Reihenhäuser), ist dies unwesentlich und entspricht dem gesetzlichen Ziel, im Rahmen innerörtlicher Entwicklungsmöglichkeiten mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen und gerade auch Möglichkeiten der Nachverdichtung zu nutzen (vgl. § 1a Abs. 2 Satz 1, § 13a BauGB). Auf den Umstand, dass der Bebauungsplan in seiner Ursprungsfassung von 1994 auf den Grundstücken FlNr. 308 und 309 lediglich eine Bebauung mit zwei Einfamilienhäusern vorgesehen hat, kommt es nicht an.

Ein Gebot, dass die planende Gemeinde ein unbebautes Plangebiet hinsichtlich des Nutzungsmaßes, der Bauweise oder der überbaubaren Grundstücksflächen ebenso gestaltet wie die vorhandene Bebauung auf den umliegenden Grundstücken, wie es der Antragsteller offenbar annimmt, gibt es im geltenden Recht nicht. Insbesondere lässt sich ein solches Gebot weder aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ableiten, der eine Gemeinde schon innerhalb eines Plangebiets nicht verpflichtet, für alle Grundstücke im Plangebiet dieselben Festsetzungen zu treffen (vgl. BVerwG, B.v. 24.11.2010 - 4 BN 40/10 - juris Rn. 4), noch ergibt es sich aus dem vom Antragsteller als verletzt gerügten Einfügungsgebot des § 34 Abs. 1 BauGB. Dieses gilt schon seinem Wortlaut nach nur für die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von (Einzelbau-)Vorhaben und ist für die Gemeinde bei der Überplanung einer Fläche durch einen Bebauungsplan nicht maßgeblich.

c) Auch eine mögliche Verletzung des bei der Abwägung zu wahrenden Rücksichtnahmegebots - mithin der Verpflichtung, der planenden Gemeinde, unzumutbare Beeinträchtigungen benachbarter Grundstücke zu vermeiden (vgl. BVerwG U.v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 = juris Rn. 14), wie die geltend gemachte erdrückende oder abriegelnde für die Bebauung auf dem Grundstück des Antragstellers, scheidet von vornherein aus.

Eine unzumutbare erdrückende oder abriegelnde Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1/78 - DVBl 1981, 928: zwölfgeschossiges Gebäude in Entfernung von 15 m zum Nachbarwohnhaus; U.v. 23.5.1986 - 4 C 34/85 - DVBl 1986, 1271: drei 11,50 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem Wohnanwesen; BayVGH, B.v. 16.10.2012 - 15 ZB 11.1016 - juris Rn. 6; VGH BW, U.v. 2.6.2015 - 8 S 1914/14 - NVwZ-RR 2016, 19 = juris Rn. 64). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer solchen Wirkung sind demnach die Höhe und Länge des Bauvorhabens sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung. Für die Annahme einer erdrückenden Wirkung eines Nachbargebäudes besteht grundsätzlich dann kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes oder wenn die Gebäude so weit voneinander entfernt liegen, dass eine solche Wirkung ausgeschlossen ist (vgl. BayVGH, B.v. 5.9.2016 - 15 CS 16.1536 - juris Rn. 30).

So verhält es sich hier. Die in Nord-Südrichtung auf einer Gesamtlänge von ca. 60 m Baukörper zulassende Planung besteht schon nicht aus einem einzigen Gebäudekomplex, sondern aus drei durch die geplante Verkehrsfläche des „A.“ mit zu pflanzenden Bäumen voneinander getrennten Gebäuden. Zudem liegt das Grundstück des Antragstellers leicht versetzt nur dem südlichen Teil des Plangebiets gegenüber. Der am nächsten zum Grundstück des Antragstellers festgesetzte Bauraum ist von seinem Wohngebäude (abgegriffen) ca. 30 m entfernt. Im Plangebiet ist ebenso wie auf dem Grundstück des Antragstellers eine zweigeschossige Bebauung („II“ bzw. „I +D“) zulässig. Eine maximale Höhe der Baukörper (§ 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO) ist auch auf seinem Grundstück nicht festgesetzt. Die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften (Art. 6 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BayBO) können zum Grundstück des Antragstellers ohne Weiteres eingehalten werden. Angesichts dieser Verhältnisse erscheint eine erdrückende oder abriegelnde Wirkung der durch die Planung zugelassenen Gebäude auf das Anwesen des Antragstellers abwegig und scheidet offensichtlich aus. Das Interesse an einer Beibehaltung des infolge der bisher tatsächlich unbebauten Fläche freien Blicks nach Westen ist - zumal in innerörtlichen Lagen - kein schutzwürdiger, vom Eigentumsrecht des Antragstellers erfasster und damit abwägungsrelevanter privater Belang (vgl. BayVGH, U.v. 29.10.2009 - 1 N 08.1050 - juris Rn. 34 m.w.N.; OVG NRW, U.v. 1.12.2011 - 2 D 96/10.NE - juris Rn. 46).

d) Soweit sich der Antragsteller schließlich darauf beruft, dass der Bebauungsplan eine Wertminderung seines Grundstücks bewirken würde, kann auch dies seine Antragsbefugnis nicht begründen, weil mittelbar durch eine Planung bewirkte Verkehrswertminderungen bei umliegenden Grundstücken in der Abwägung nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.2.1995 - 4 NB 17.94 - BauR 1995, 499 = juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 16.5.2013 - 2 N 12.260 - juris Rn. 44).

2. Der Antrag ist auch unbegründet.

Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind, jedenfalls bei Bebauungsplänen, zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrages, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ergibt diese Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug des Bebauungsplans bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn dessen (weiterer) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.2015 - 4 VR 5.14 - juris Rn. 12; B.v. 16.9.2015 - 4 VR 2.15 u.a. - BRS 83 Nr. 58 Rn. 4; BayVGH, B.v. 19.8.2016 - 9 NE 16.1512 - juris Rn. 17).

Nach diesem Maßstab ist der Antrag schon deswegen unbegründet, weil der Normenkontrollantrag, wie sich aus vorstehenden Ausführungen ergibt, mangels Antragsbefugnis des Antragstellers nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO voraussichtlich unzulässig ist. Darüber hinaus hat der Antragsteller die gebotene Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht glaubhaft gemacht. Selbst wenn man nämlich schon im vorläufigen Rechtsschutzverfahren annehmen würde, dass der Normenkontrollantrag in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben würde, weil der angegriffene Bebauungsplan unwirksam wäre, würde dies dem Normenkontrolleilantrags noch nicht zum Erfolg verhelfen, wie der Antragsteller offenbar meint. Dies ergibt schon der Wortlaut des § 47 Abs. 6 VwGO. Wie oben ausgeführt, ist der voraussichtliche Erfolg der Hauptsache zwar ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug des Bebauungsplans bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. Eine einstweilige Anordnung kann in diesem Fall aber nur dann ergehen, wenn der (weitere) Vollzug des Bebauungsplans vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.2015 - 4 VR 5.14 - juris Rn. 12; B.v. 16.9.2015 - 4 VR 2.15 u.a. - BRS 83 Nr. 58 Rn. 4). Das kann etwa angenommen werden, wenn ein Antrag auf Erlass eines Vorbescheids zur Umsetzung des Bebauungsplans gestellt wurde und mit dem Erlass des Vorbescheids unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollhauptsacheverfahrens vollendete Tatsachen entstehen, die einen vom Antragsteller nachgesuchten Rechtsschutz leerlaufen ließen (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.2015 - 4 VR 5/14 - juris Rn. 22). Der bevorstehende bloße Vollzug eines Bebauungsplans stellt hingegen grundsätzlich noch keinen schweren Nachteil in diesem Sinn dar (vgl. BayVGH, B.v. 19.8.2016 - 9 NE 16.1512 - juris Rn. 20; noch weiter gehend OVG NRW, B.v. 22.6.2016 - 10 B 536/16.NE - juris Rn. 3 ff.). Lediglich darauf hat sich der Antragsteller aber berufen.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 8, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „H.“ der Antragsgegnerin vom 28. Januar 2016, bekannt gemacht am 1. April 2016.

Das Plangebiet liegt im Nordwesten des Ortsteils H. im Gemeindegebiet der Beklagten westlich der Stichstraße H., nördlich der Kreisstraße E... und östlich des Flurbereinigungswegs FlNr. ... Gemarkung H. Es umfasst eine Teilfläche des Grundstücks FlNr. ... Gemarkung H. mit einer Gesamtfläche von ca. 3.800 m2. Im Norden und Westen schließen sich landwirtschaftlich genutzte Flächen an. Im Süden grenzen das Grundstück FlNr. ... Gemarkung H., das mit einem Wohngebäude bebaut ist, sowie die Restfläche des Grundstücks FlNr. ... Gemarkung H., die mit mehreren Gebäuden bebaut ist, an. Im Osten des Plangebiets befinden sich das Grundstück FlNr. ... und das Grundstück des Antragstellers FlNr. ... jeweils Gemarkung H., die beide jeweils mit Einfamilienhäusern bebaut sind. Im parallel geänderten Flächennutzungsplan wird das Plangebiet als Wohnbaufläche dargestellt; die östlich und südlich angrenzenden Flächen sind als gemischte Bauflächen dargestellt.

Gegenstand der Planung ist die Errichtung von vier Einfamilienhäusern, die mit einer Stichstraße und Wendehammer von der östlich verlaufenden Stichstraße her erschlossen werden sollen. Die Erschließungsstraße für das Plangebiet verläuft südlich des klägerischen Grundstücks, wobei dort eine Parkfläche und an der Einmündung in die Ortsstraße die Müllsammelstelle für die vier festgesetzten Wohnhäuser vorgesehen sind.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 20. April 2016 hat der Antragsteller Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan „H.“ der Antragsgegnerin gestellt, über den noch nicht entschieden ist (Az. 9 N 16.824). Er macht dort geltend, die Bauleitplanung sei nicht erforderlich, weil im Ortsteil H. noch unbebaute Flächen für eine Wohnbebauung vorhanden seien. Ferner leide der Bebauungsplan an Abwägungsfehlern, weil immissionsträchtige Festsetzungen unmittelbar entlang der Grundstücksgrenze des Antragstgellers getroffen sowie andere Lösungen einer Erschließung nicht ausreichend geprüft worden seien.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 1. August 2016 begehrt der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung, weil mit dem Bau der Erschließungsanlagen begonnen worden sei, wodurch seine Belange an der Ausnutzung seines - hinsichtlich Garten und Terrasse nach Süden und Westen orientierten - Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt werden würden.

Der Antragsteller beantragt,

den Bebauungsplan „H.“ der Antragsgegnerin, als Satzung beschlossen am 27. Januar 2016 und bekanntgemacht im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 1. April 2016, durch Erlass einer einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag des Antragstellers außer Vollzug zu setzen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Dem Antragsteller fehle bereits die Antragsbefugnis, da der Lärm durch einen Anliegerverkehr von vier Einfamilienhäusern das Maß des Zumutbaren nicht überschreiten könne. Unabhängig davon führe es zu keinen unzumutbaren Immissionen, wenn ein Grundstück auf zwei Seiten an eine öffentliche Straße angrenze. Zwar gebe es in H. ein Potential mehrerer, noch unbebauter Grundstücke. Deren Bebauung solle jedoch durch die Grundstückseigentümer selbst erfolgen. Zudem würden noch ungenutzte Flächenpotentiale möglichen Einflüssen von landwirtschaftlichen Betrieben unterliegen, deren Bestand nicht durch heranrückende Wohnbebauung gefährdet werden solle.

Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die vorgelegten Unterlagen und die beigezogenen Planakten der Antragsgegnerin verwiesen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

1. Der Antragsteller hat seine Antragsbefugnis nicht hinreichend geltend gemacht.

Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist im Normenkontroll(eil)verfahren jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Für die Antragsbefugnis ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, U. v. 30.4.2004 - 4 CN 1.03 - juris Rn. 9). An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es - wie hier - um das Recht auf gerechte Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) eines mittelbar Betroffenen außerhalb des Bebauungsplangebiets geht. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, B. v. 29.7.2013 - 4 BN 13.13 - juris Rn. 4; BVerwG, B. v. 2.3.2015 - 4 BN 30.14 - juris Rn. 3). Wer sich als nicht unmittelbar Betroffener gegen einen Bebauungsplan wendet, muss aufzeigen, dass sein aus dem Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) folgendes Recht verletzt sein kann. Das setzt zunächst voraus, dass die Planung einen abwägungserheblichen Belang des Antragstellers berührt. Sind nur Interessen von geringem, unterhalb der Schwelle der Abwägungserheblichkeit liegenden Gewicht berührt, scheidet eine Verletzung des Rechts auf fehlerfreie Abwägung von vornherein aus. Berührt die Planung einen abwägungserheblichen Belang des Antragstellers, dann besteht abstrakt die Möglichkeit, dass die Gemeinde den Belang bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat. Die bloße Bezeichnung eigener Belange und die Behauptung, es liege eine Rechtsverletzung vor, reichen zur Darlegung aber nicht aus (vgl. BVerwG, U. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215/218 = juris Rn. 10).

Gemessen hieran ist der Antragsteller nach der im Verfahren der einstweiligen Anordnung nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung nicht antragsbefugt, soweit er die Beeinträchtigung seines Wohngrundstücks durch Immissionen aufgrund der südlich seines Grundstücks verlaufenden Erschließungsstraße für das Baugebiet, der südlich seines Grundstücks festgesetzten zwei öffentlichen Parkplätze und der Müllsammelstelle sowie der Festsetzung einer Fläche für Garagen und Stellplätze an der südwestlichen Ecke seines Grundstücks geltend macht. Zwar ist eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms im Grundsatz abwägungserheblich. Das Interesse, von solchem Verkehrslärm verschont zu bleiben, ist aber nur dann ein abwägungserheblicher Belang, wenn es über die Bagatellgrenze hinaus betroffen wird. Dies gilt auch dann, wenn der Lärm durch die Festsetzung einer Verkehrsfläche erstmals hervorgerufen wird. Setzt ein Bebauungsplan eine Verkehrsfläche neben einem Wohngrundstück fest, kann zudem auf die Ermittlung konkret zu erwartender Immissionswerte verzichtet werden, wenn schon nach der Zahl der täglich zu erwartenden Kfz-Bewegungen im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls keine Belästigungen zu besorgen sind, die die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten (vgl. BVerwG, B. v. 20.7.2011 - 4 BN 22.11 - juris Rn. 6 ff. m. w. N.). Angesichts der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets und der geringen Größe des vom Bebauungsplan erfassten Baugebiets, in dem nur vier Einfamilienhäuser mit je einer Wohneinheit planbedingt errichtet werden können, ist aufgrund der dadurch zu erwartenden geringen Zahl von Fahrzeugbewegungen weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen, dass hinsichtlich des Verkehrslärms Belästigungen des Antragstellers zu besorgen sind, die die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Gleiches gilt hinsichtlich der Festsetzung der nur temporär genutzten Müllsammelstelle an der südöstlichen Grenze des Grundstücks des Antragstellers. Die ruhige Wohnlage, die einem - wie hier - an den bisherigen Außenbereich angrenzenden Grundstück im allgemeinen faktisch zukommen mag, begründet als solche keine Antragsbefugnis; denn einen Rechtsanspruch oder auch nur ein schutzwürdiges Interesse auf Beibehaltung dieser Ortsrandlage gibt es nicht (vgl. BVerwG, U. v. 21.10.1999 - 4 CN 1.98 - juris Rn. 17; BayVGH, B. v. 10.2.2012 - 15 NE 11.2857 - juris Rn. 5).

2. Der Antrag ist zudem unbegründet.

Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind, jedenfalls wie hier bei Bebauungsplänen, zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (vgl. BVerwG, B. v. 25.2.2015 - 4 VR 5.14 - juris Rn. 12). Ergibt diese Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug des Bebauungsplans bis zu seiner Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn dessen (weiterer) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (vgl. BayVGH, B. v. 4.11.2015 - 9 NE 15.2024 - juris Rn. 3). Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwerwiegend sein, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. BVerwG, B. v. 25.2.2015 - 4 VR 5.14 - juris Rn. 12).

Unter Anwendung dieser Grundsätze ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO hier nicht dringend geboten. Unter der Prämisse, dass der Normenkontrollantrag zulässig sein sollte, wäre hier nach der im Verfahren der einstweiligen Anordnung nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung im Hinblick auf die zahlreichen Einwendungen des Antragstellers allenfalls von offenen Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags auszugehen. Nach der bei offenen Erfolgsaussichten notwendigen Folgenabwägung bleibt der Antrag hier aber erfolglos.

Der Antragsteller hat die gebotene Dringlichkeit bzw. einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Dem Vorbringen lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Aussetzung des Vollzugs des Bebauungsplans zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Mit diesen Voraussetzungen stellt § 47 Abs. 6 VwGO an die Aussetzung einer untergesetzlichen Norm erheblich strengere Anforderungen, als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einer einstweilige Anordnung stellt (vgl. BVerwG, B. v. 18.5.1998 - 4 VR - 2.98 - juris Rn. 3).

Angesichts der Tatsache, dass es sich um einen Bebauungsplan handelt, der ein allgemeines Wohngebiet für die Errichtung und Erschließung von nur vier Einfamilienhäusern mit je einer Wohneinheit festsetzt, lässt sich dem Vorbringen nicht entnehmen, dass dessen Verwirklichung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung der rechtlich geschützten Positionen des Antragstellers konkret erwarten lässt. Der bloße Vollzug eines Bebauungsplans stellt jedenfalls grundsätzlich noch keinen schweren Nachteil in diesem Sinn dar (BayVGH, B. v. 21.4.205 - 9 NE 15.377 - juris Rn. 26 m. w. N.). Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Antragsteller grundsätzlich keinen Anspruch darauf, vor jeglicher baulicher Erweiterung der Nachbargrundstücke seines - bislang im Westen an den Außenbereich grenzenden Grundstücks - verschont zu bleiben. Über die Bagatellgrenze hinaus zu erwartende, unzumutbare Lärmbelastungen durch die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms lassen sich dem Vortrag des Antragstellers ebenfalls nicht entnehmen und sind im Hinblick auf die Festsetzungen des Bebauungsplans und die geringe Größe des Baugebiets auch nicht ersichtlich. Insoweit kann ebenfalls auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 8, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 9.8.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der Umlegungsplan ist von der Umlegungsstelle nach Erörterung mit den Eigentümern durch Beschluss aufzustellen. Er kann auch für Teile des Umlegungsgebiets aufgestellt werden (Teilumlegungsplan).

(2) Aus dem Umlegungsplan muss der in Aussicht genommene Neuzustand mit allen tatsächlichen und rechtlichen Änderungen hervorgehen, die die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke erfahren. Der Umlegungsplan muss nach Form und Inhalt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet sein.

(3) Der Umlegungsplan besteht aus der Umlegungskarte und dem Umlegungsverzeichnis.

(1) Den Beteiligten ist ein ihre Rechte betreffender Auszug aus dem Umlegungsplan zuzustellen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Umlegungsplan an einer zu benennenden Stelle nach § 69 Absatz 2 eingesehen werden kann.

(2) Hält die Umlegungsstelle Änderungen des Umlegungsplans für erforderlich, so können die Bekanntmachung und die Zustellung des geänderten Umlegungsplans auf die von der Änderung Betroffenen beschränkt werden.

(3) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung eingetragen, so gibt die Umlegungsstelle dem Vollstreckungsgericht von dem Umlegungsverzeichnis Kenntnis, soweit dieses das Grundstück, das Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens ist, und die daran bestehenden Rechte betrifft.

(1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass ein nach dem Vierten oder Fünften Teil des Ersten Kapitels erlassener Verwaltungsakt durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 217 erst angefochten werden kann, nachdem seine Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit in einem Vorverfahren nachgeprüft worden ist; das Vorverfahren ist in Anlehnung an die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung zu regeln.

(2) Ist ein Vorverfahren vorgesehen, hat der Widerspruch gegen

1.
den Umlegungsbeschluss nach § 47 Absatz 1,
2.
die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans nach § 71 Absatz 1 sowie
3.
die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 77 oder § 116
keine aufschiebende Wirkung. § 80 Absatz 4 und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.

(1) Verwaltungsakte nach dem Vierten und Fünften Teil des Ersten Kapitels sowie nach den §§ 18, 28 Absatz 3, 4 und 6, den §§ 39 bis 44, 126 Absatz 2, § 150 Absatz 2, § 179 Absatz 4, den §§ 181, 209 Absatz 2 oder § 210 Absatz 2 können nur durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden. Satz 1 ist auch anzuwenden auf andere Verwaltungsakte auf Grund dieses Gesetzbuchs, für die die Anwendung des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils des Ersten Kapitels vorgeschrieben ist oder die in einem Verfahren nach dem Vierten oder Fünften Teil des Ersten Kapitels erlassen werden, sowie auf Streitigkeiten über die Höhe der Geldentschädigung nach § 190 in Verbindung mit § 88 Nummer 7 und § 89 Absatz 2 des Flurbereinigungsgesetzes. Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann auch die Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsakts oder zu einer sonstigen Leistung sowie eine Feststellung begehrt werden. Über den Antrag entscheidet das Landgericht, Kammer für Baulandsachen.

(2) Der Antrag ist binnen eines Monats seit der Zustellung des Verwaltungsakts bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Ist die ortsübliche Bekanntmachung des Verwaltungsakts vorgeschrieben, so ist der Antrag binnen sechs Wochen seit der Bekanntmachung einzureichen. Hat ein Vorverfahren (§ 212) stattgefunden, so beginnt die in Satz 1 bestimmte Frist mit der Zustellung des Bescheids, der das Vorverfahren beendet hat.

(3) Der Antrag muss den Verwaltungsakt bezeichnen, gegen den er sich richtet. Er soll die Erklärung, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten wird, und einen bestimmten Antrag enthalten. Er soll die Gründe sowie die Tatsachen und Beweismittel angeben, die zur Rechtfertigung des Antrags dienen.

(4) Die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat, hat den Antrag mit ihren Akten unverzüglich dem zuständigen Landgericht vorzulegen. Ist das Verfahren vor der Stelle noch nicht abgeschlossen, so sind statt der Akten Abschriften der bedeutsamen Aktenstücke vorzulegen.

Die Umlegungsstelle kann den Umlegungsplan auch nach Eintritt der Unanfechtbarkeit ändern, wenn

1.
der Bebauungsplan geändert wird,
2.
eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts die Änderung notwendig macht oder
3.
die Beteiligten mit der Änderung einverstanden sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.