Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2019 - 15 NE 19.551

published on 08/05/2019 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2019 - 15 NE 19.551
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Tenor

I. Die Verfahren 15 NE 19.551 und 15 NE 19.579 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. Die Anträge werden abgelehnt.

III. Die Antragsteller tragen die Kosten des jeweiligen Verfahrens einschließlich der jeweiligen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

IV. Der Streitwert wird in beiden Verfahren auf jeweils 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller beider Verfahren wenden sich als Eigentümer benachbarter Wohngrundstücke außerhalb des Geltungsbereichs gegen den am 2. Oktober 2018 bekannt gemachten (Änderungs-) Bebauungsplan der Antragsgegnerin „…9 - G* …-Straße, Teilbereich Ecke K* …straße“ (im Folgenden: Änderungsbebauungsplan), insbesondere soweit dieser Festsetzungen für das benachbarte, im Eigentum der Beigeladenen stehende Grundstück FlNr. … der Gemarkung N* … (G* …-Str., Eckgrundstück G* …-Str. / K* …str.; im Folgenden: Baugrundstück) trifft.

Sowohl für die Grundstücke der Antragsteller beider Verfahren als auch für das Baugrundstück setzt der am 12. April 1979 bekannt gemachte Bebauungsplan „G* …-Str.“ (im Folgenden: ursprünglicher Bebauungsplan) hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet („WA“) fest und reglementiert gem. dessen textlicher Festsetzung Nr. 2.1.4. - wie überwiegend im betroffenen Geviert - eine Bebauung mit nur einem Vollgeschoss. Gem. Nr. 0.1.6 ist offene Bauweise festgesetzt, weiter ist hier ein „Mindestabstand Hauptgebäude - seitliche Nachbargrenze“ von 4,00 m reglementiert, soweit sich nicht aus der Festsetzung der Baugrenzen ein größerer Abstand ergibt.

Mit dem streitgegenständlichen und im Verfahren gem. § 13a BauGB erlassenen Bebauungsplan der Antragsgegnerin „…9 - G* …-Straße, Teilbereich Ecke K* …straße“ (im Folgenden: Änderungsbebauungsplan) werden für das Baugrundstück sowie für zwei weitere Grundstücke (auf der gegenüberliegenden Straßenseite - FlNr. … = G* …-Str. * - sowie weiter nördlich angrenzend FlNr. …1 = K* …straße 75) neue Regelungen getroffen. Unter Beibehaltung der Gebietsart (unter Ausschluss von Gartenbaubetrieben und Tankstellen) werden insoweit neue Baugrenzen festgesetzt. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung ist dort nunmehr eine zweigeschossige Bebauung zulässig bei einer maximal zulässigen Höhe der baulichen Anlage von 9,0 m (vgl. textliche Festsetzung Nr. 3.2). Hinsichtlich der Grundflächenzahl (GRZ) bleibt es bei 0,4, die Geschossflächenzahl (GFZ) wird auf maximal 0,8 erhöht. Laut den auf Art. 81 BayBO i.V. mit § 9 Abs. 4 BauGB gestützten gestalterischen Festsetzungen finden sich ferner u.a. Regelungen zur Dachform, zur maximalen Kniestockhöhe, zum Ortgang, zur Traufe sowie zur Unzulässigkeit von Dachgaupen. Gemäß Nr. 1.2 der textlichen Festsetzungen zum Änderungsbebauungsplan gelten die textlichen Festsetzungen des ursprünglichen Bebauungsplans u.a. bezüglich der Bauweise (Nr. 0.1.) weiterhin. Für das Baugrundstück wurde eine westliche bzw. nordwestliche Baugrenze festgelegt, die bis etwa 4,50 m an das westlich angrenzende Wegegrundstück FlNr. …6 heranreicht. Auf der ausgefertigten Originalurkunde des Bebauungsplans, die sowohl die Planzeichnung als auch die textlichen Festsetzungen enthält, finden sich - außerhalb der textlichen Festsetzungen - diverse „Hinweise“. Hier heißt es u.a. unter „1. Verschattung“:

„Ungeachtet der zulässigen Maße der baulichen Nutzung sind bei der Konzeption die nachbarschützenden Belange, insbesondere die ausreichende Belichtung und Belüftung, zu beachten. Durch heranrückende Bebauung dürfen die schutzwürdigen Nutzungen im Umfeld des Bebauungsplans nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden.“

Der Antragsteller des Verfahrens 15 NE 19.579 ist Eigentümer des unmittelbar an der G* …-Straße gelegenen Grundstücks …1 der Gemarkung N* … (Haus-Nr. *). Das dortige Wohnhaus weist laut den beigezogenen Bauakten der Antragsgegnerin über eine im Jahr 1965 genehmigte „Erweiterung und Aufstockung des Wohnhauses“ eine Firsthöhe von 7,30 m auf. Laut der Darstellung des Erdgeschosses sowie der Süd-Ost-Ansicht (insofern identisch mit den Bauvorlagen zu einem im Jahr 1967 genehmigten „Anbau eines Nebengebäudes“) befindet sich auf der linken (südlichen) Seite der knapp 8 m breiten, dem Baugrundstück der Beigeladenen zugewandten Giebelseite ein ca. 1,70 - 1,80 m breites Fenster zur Belichtung des Wohnzimmers im Erdgeschoss, dessen Unterkante nach den vorliegenden Planzeichnungen mehr als 1 m über dem Gelände liegt. Diese Giebelseite des Wohnhauses des Antragstellers ist nach der Planzeichnung des Bebauungsplans etwa 1 m von der eigenen südöstlichen Grundstücksgrenze, etwa 4 m von der nordwestlichen Grundstücksgrenze des Baugrundstücks der Beigeladenen sowie etwa 8,50 m - nach der unbestrittenen zeichnerischen Darstellung der Beigeladenen (vgl. die jeweilige Anlage 4 zu den Schriftsätzen vom 18. April 2019): 8,43 m bis 8,56 - von der im Bebauungsplan für das Baugrundstück festgesetzten nordwestlichen Baugrenze entfernt.

Die Antragstellerin des Verfahrens 15 NE 19.551 ist Eigentümerin des unmittelbar südwestlich an das Grundstück des Antragstellers im Verfahren 15 NE 19.579 angrenzenden, über einen Privatweg erreichbaren Hinterliegergrundstücks FlNr. …3 (G* …-Str. *a). Ihr Wohnhaus ist auf der nordöstlichen Seite mit der südwestlichen Außenwand des Wohnhauses des Antragstellers des Verfahrens 15 NE 19.579 baulich verbunden und weist gemäß genehmigter Baupläne aus den 1950er Jahren eine Firsthöhe von 6,66 m auf.

Die Antragsgegnerin verfolgte ursprünglich eine einheitliche Änderungsbauleitplanung für ein etwas größeres Areal. Bereits hiergegen hatte die Antragstellerin des Verfahrens 15 NE 19.551 mit einem Schreiben vom 9. März 2017, das auch vom Antragsteller des Verfahrens 15 NE 19.579 unterschrieben war, diverse Einwendungen erhoben. Auf Stadtratsbeschluss vom 29. Juni 2017 wurde die bisher verfolgte städtische Änderungsplanung in zwei Verfahren aufgeteilt. Die Planung für den Geltungsbereich der streitgegenständlichen Planung wurde unter der Bezeichnung „…9 - G* …-Straße, Teilbereich Ecke K* …straße“ abgekoppelt und eigenständig fortgeführt. Am 5. Februar 2018 beschloss der Bau-, Planungs- und Umweltsenat der Antragsgegnerin eine Umplanung, nach der - wie dies in der später als Satzung beschlossenen Fassung übernommen wurde - u.a. auf dem Baugrundstück der Beigeladenen auf eine zunächst vorgesehene Tiefgarage verzichtet, die westliche Baugrenze dort etwas nach Osten versetzt sowie die maximal zulässige Gebäudehöhe reduziert und der Rahmen für die zulässige Dachneigung modifiziert wurde. Im Rahmen des anschließenden Beteiligungsverfahrens gem. § 4a Abs. 3 i.V. mit § 3 Abs. 2 BauGB nahmen die Antragsteller beider Verfahren über ein gemeinsames Schreiben vom 30. Mai 2018 erneut Stellung. Am 9. Juli 2018 beschloss der Bau-, Planungs- und Umweltsenat der Antragsgegnerin den streitgegenständlichen Änderungsbebauungsplan als Satzung. Unter dem 10. Juli 2018 fertigte der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin den Bebauungsplan aus. Ortsübliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses durch Aushang sowie über die örtliche Presse erfolgte am 2. bzw. 3. Oktober 2018.

Mit Schreiben vom 29. November 2018 bestätigte die Antragsgegnerin der Beigeladenen, dass es für das Bauvorhaben „Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses“ auf der FlNr. … nach Maßgabe zuletzt vorgelegter Bauvorlagen keiner Baugenehmigung bedarf, weil das Vorhaben den Vorschriften des einschlägigen Bebauungsplans entspreche. Von der Durchführung eines Genehmigungsverfahrens werde abgesehen. Die Beigeladene hat zwischenzeitlich mit Bauarbeiten auf dem Baugrundstück begonnen.

Mit ihren am 14. März 2019 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Normenkontrollanträgen machen die Antragsteller beider Verfahren geltend, der Änderungsbebauungsplan verstoße gegen ihr Recht auf fehlerfreie Abwägung sowie gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Der Bebauungsplan sei zu unbestimmt, weil einerseits die Problematik der Verschattung der angrenzenden Grundstücke erkannt worden sei, der Bebauungsplan hierzu aber andererseits lediglich den Hinweis erteile, dass bei der konkreten Konzeption der einzelnen Bauvorhaben die nachbarschützenden Belange nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden dürften. Eine hinreichende Konfliktlösung erfolge über den Bebauungsplan insoweit nicht. Sollten die Festsetzungen des Bebauungsplans ausreichend bestimmt sein, wären sie jedenfalls abwägungsfehlerhaft. Die geschaffenen Einsichtsmöglichkeiten durch eine zweigeschossige Bebauung stellten sich als rücksichtslos dar. Durch den Bebauungsplan komme es zu einer engen und verdichteten Bebauung, die zu einer Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung führe. Der geringe Abstand des Wohngebäudes des Antragstellers des Verfahrens 15 NE 19.579 zur südöstlichen Grundstücksgrenze sei vom ursprünglichen Bebauungsplan gedeckt, nach dessen textlicher Festsetzung Nr. 0.1.6 bereits vor Erlass des Bebauungsplans existierende Gebäude für die Dauer ihres unveränderten Bestands ausnahmsweise geringere Abstandsflächen einhalten dürften. Die Entfernung der Baugrenze für das neue Gebäude auf dem Baugrundstück nach Nordwesten zur Grenze des Wegegrundstücks FlNr. …6, das im Eigentum der Antragstellerin des Verfahrens 15 NE 19.551 stehe, betrage nur 4,50 m. Die Beigeladene, die das Altgebäude nach dem Erwerb vor einigen Jahren auch hätte sanieren können, verfolge eine möglichst intensive Wohnnutzung auf Kosten der Nachbarn. Im Falle der Umsetzung des Bebauungsplans werde es für den Antragsteller des Verfahrens 15 NE 19.579 und seine Familie mehr Schatten geben. Durch einen möglichen Neubau auf der FlNr. …1 sei mit zusätzlicher Beschattung aus Westen zu rechnen. Aufgrund des Zusammenbaus der Wohngebäude sei beim Wohnhaus des Antragstellers des Verfahrens 15 NE 19.579 keine Lichtquelle an der Südseite vorhanden. Die Fenster der Ostseite (Wohn- / Essraum und Schlafzimmer) würden durch den künftigen Neubau bis Mittags und der Garten bis Nachmittags verschattet. An der Westseite sei ein Fenster im Treppenhaus vorhanden. Das Wohnhaus der Antragstellerin des Verfahrens 15 NE 19.551 weise im Südosten ein Fenster (Wohnzimmer), im Südwesten zwei Fenster (Wohnzimmer, Badezimmer) sowie an der Westseite ein Fenster im Treppenhaus auf. Der ursprüngliche Bebauungsplan aus dem Jahr 1979 habe bezüglich der Bebauung der umliegenden Grundstücke dafür gesorgt, dass sich der Altbestand mit den Neubauten in ein harmonisches Gesamtbild füge und kein Gebäude das andere dominiere. In unmittelbarer Nachbarschaft zum Plangebiet des vorliegenden Verfahrens finde sich nur eine ein- / erdgeschossige Bebauung. Eine zweigeschossige Bebauung („E + D“), die im Geltungsbereich des ursprünglichen Bebauungsplans kein übliches Maß darstelle, liege erst ab der A* …-Straße bis zur E* …straße vor. Die Firsthöhen der umliegenden Häuser in der unmittelbaren Nachbarschaft seien ca. 2 m niedriger als der geplante Neubau, der das alte Bestandsgebäude auf dem Baugrundstück um bis zu 3 m überrage. Der Baukörper stelle sich nicht nur in seiner Höhe, sondern auch in seiner Gesamtheit durch die Tiefe und Breite zu den vorhandenen Gebäuden als wuchtig und klotzig dar. Er füge sich nicht in die Umgebung ein, „erschlage“ die Bestandsgebäude und zerstöre die Ausgeglichenheit der Bebauung im betroffenen Karree; es komme zu einem Verlust des Einfamilienhaus-Charakters.

Mit ihren ebenso am 14. März 2019 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Schriftsätzen begehren die Antragsteller im vorliegenden Verfahren vorläufigen Rechtsschutz gem. § 47 Abs. 6 VwGO. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Normenkontrollverfahren sei dringlich. Es sei nicht sicher voraussehbar, ob hinsichtlich eines Begehrens auf bauordnungsrechtliches Einschreiten gegen das im Freistellungsverfahren entstehende Vorhaben der Beigeladenen eine Ermessensreduzierung auf null vorliege, sodass ein hierauf gerichteter Eilantrag gem. § 123 VwGO mit Unsicherheiten versehen sei. Die bereits begonnenen Bauarbeiten könnten zum Abschluss gebracht werden, bevor eine Entscheidung in der Hauptsache ergehe. Die Antragsteller beantragen jeweils,

den (Änderungs-) Bebauungsplan „…9 - G* …-Straße, Teilbereich Ecke K* …straße“ bis zur Entscheidung über die Normenkontrollanträge außer Vollzug zu setzen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Anträge abzulehnen,

und trägt hierzu vor, die Stellungnahmen der Antragsteller im Verfahren der Bauleitplanung seien - u.a. auch durch Umplanungen hinsichtlich der Dachneigung und der Gebäudehöhe - umfänglich in der Abwägung berücksichtigt worden. Durch das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht seien eine ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung der Nachbargrundstücke sowie ein sozialverträgliches Wohnen gewährleistet. Soweit die Antragsteller eine Verletzung der planerischen Konfliktbewältigung rügten, vernachlässigten diese die hierzu korrespondierende Berechtigung zur planerischen Zurückhaltung. Bei einer nur geringfügigen Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans entfiele die Genehmigungsfreistellung, sodass dann im Genehmigungsverfahren eine etwaige Konfliktbewältigung zu erfolgen habe. Eine unzumutbare Verschattung der Anwesen der Antragsteller sei nicht zu erwarten. Auch eine etwaige Einsichtsmöglichkeit durch eine zweigeschossige Bebauung übersteige nicht das Maß dessen, was billigerweise noch zumutbar sei.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Anträge abzulehnen.

Sie verweist darauf, dass die vorherrschende Bauweise im Geltungsbereich des ursprünglichen Bebauungsplans „E + 1“ sei und dass dies auch den Rahmen bilde für die Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans auf dem Baugrundstück. Es handele sich hierbei um ein übliches Maß der baulichen Nutzung. Die Firsthöhe des aktuell im Freistellungsverfahren entstehenden Gebäudes betrage 8,58 m und sei im Vergleich zu einer Ursprungsplanung reduziert worden. Die Vorgaben des vierzig Jahre alten ursprünglichen Bebauungsplans hätten u.a. hinsichtlich der Anforderungen an die Barrierefreiheit und für den wohnlichen Ausbau eines Dachgeschosses nicht mehr modernen Anforderungen entsprochen. Eine Sanierung des abgewohnten Altgebäudes wäre unwirtschaftlich gewesen. Durch die Umsetzung des Bauvorhabens auf dem Baugrundstück sei weder eine weitergehende Verschattung von Nachbargrundstücken noch eine Beeinträchtigung deren Belüftung und Belichtung zu befürchten. Das weiter (nord-) östlich gelegene Baugrundstück werde eher durch die Gebäude der Antragsteller verschattet. Die dichte Bebauung auf den schmalen Grundstücken der Antragsteller sei der eigentliche Grund, warum die Antragsteller sich besonders betroffen fühlten. Die bestehende Bebauung auf dem Grundstück des Antragstellers im Verfahren 15 NE 19.579 halte ihrerseits die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen nach Osten zum Baugrundstück hin nicht ein. Da das Bauvorhaben auf dem Baugrundstück auf allen vier Bauseiten den Anforderungen des Abstandsflächenrechts entspreche, sei eine Rücksichtslosigkeit ausgeschlossen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe die Antragsgegnerin planerische Zurückhaltung üben dürfen. Im Übrigen habe die Antragsgegnerin einen Rahmen abgesteckt, der ausreichend die nachbarlichen Belange berücksichtige.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und auf die vorgelegten Bebauungsplanakten und weiteren Behördenakten der Antragsgegnerin Bezug genommen

II.

Der Normenkontrolleilantrag hat keinen Erfolg.

1. Die Anträge nach § 47 Abs. 6 VwGO sind unzulässig, weil den Antragstellern die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO fehlt.

Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Normenkontroll(eil-)antrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder verletzt zu werden. Dazu muss ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen der angegriffenen Satzung in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird. An die Geltendmachung einer - möglichen - Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Ausreichend ist, wenn der jeweilige Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird. Ist im Verfahren gegen einen Bebauungsplan der Betroffene nicht Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet - wie hier die Antragsteller, deren Grundstücke außerhalb des Geltungsbereichs des Änderungsbebauungsplans liegen -, so kann die Antragsbefugnis insbesondere aus dem subjektiven Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB folgen. In diesem Fall obliegt es ihm, einen eigenen Belang als verletzt zu bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war. Abwägungserheblich sind aber nur private Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben und schutzwürdig sind. An Letzterem fehlt es bei geringwertigen oder mit einem Makel behafteten Interessen sowie bei solchen, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solchen, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, B.v. 14.9.2015 - 4 BN 4.15 - ZfBR 2016, 154 = juris Rn. 10; B.v. 30.11.2016 - 4 BN 16.16 - NVwZ 2017, 563 = juris Rn. 7; B.v. 12.12.2018 - 4 BN 22.18 - ZfBR 2019, 272= juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 8.2.2017 - 15 NE 16.2226 - juris Rn. 15 m.w.N.; SächsOVG, U.v. 15.5.2018 - 1 C 13/17 - SächsVBl. 2018, 285 = juris Rn. 30; HessVGH, U.v. 20.4.2017 - 3 C 725/14.N - juris Rn. 18; VGH BW, U.v. 15.9.2015 - 3 S 975/14 - BauR 2015, 1984 = juris Rn. 25). Nach diesem Maßstab sind die Antragsteller nicht antragsbefugt. Vorliegend sind hinsichtlich der geltend gemachten Belange (insbesondere: erdrückende Wirkung, Einschränkungen hinsichtlich der Belichtung, Besonnung und Belüftung sowie Betroffenheit der Privatsphäre durch künftige Einblickmöglichkeiten) nur Interessen der Antragsteller von geringem, unterhalb der Schwelle der Abwägungserheblichkeit liegendem Gewicht berührt; eine Verletzung des Rechts auf fehlerfreie Abwägung scheidet mithin vorliegend von vornherein aus (vgl. BayVGH, U.v. 7.2.2007 - 1 N 05.3338 - juris Rn. 15):

a) Die Antragsteller können sich zur Begründung ihrer Antragsbefugnis nicht darauf berufen, dass durch den streitgegenständlichen Bebauungsplan ihnen gegenüber die ihre Rechte schützenden Abstandsflächen des Art. 6 BayBO verkürzt worden seien (vgl. BayVGH, B.v. 29.12.2005 - 1 NE 05.2818 - BayVBl. 2006, 670 = juris Rn. 19, 31 ff.; B.v. 8.3.2013 - 15 NE 12.2637 - juris Rn. 17 f.; B.v. 23.8.2018 - 1 NE 18.1123 - juris Rn. 14 ff.; Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Aufl. 2012, Art. 6 Rn. 99).

Der Senat lässt es dahinstehen, ob es überhaupt Umsetzungsvarianten geben kann, bei denen es bei Einhaltung der Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans zu einer Überschreitung der Mindestabstandsflächen gem. Art. 6 BayBO zu Lasten der Antragsteller kommen könnte. Denn es ist kraft Auslegung der textlichen Festsetzung Nr. 1.2 des streitgegenständlichen Änderungsbebauungsplans davon auszugehen ist, dass die Festsetzungen des streitgegenständlichen Änderungsbebauungsplans zu den überbaubaren Grundstücksflächen (neue Regelung von Baugrenzen), zur maximalen Gebäudehöhe (9 m) sowie zur Dachgestaltung im Übrigen die Bauherrn - und damit auch die Beigeladene bei Umsetzung des Vorhabens auf dem Baugrundstück - nicht von der Einhaltung womöglich strengerer Regelungen des bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrechts (Art. 6 BayBO) entbinden.

Die heute in Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO verortete Regelung, wonach Festsetzungen in einem Bebauungsplan, nach denen bauliche Anlagen abweichend von der Bauordnung festgelegten Abstandsflächentiefen zulässig sind, grundsätzlich gegenüber den bauordnungsrechtlichen Anforderungen vorrangig sind, sofern die Gemeinde in der Satzung nicht ausdrücklich die Geltung der regulären Abstandsflächentiefen anordnet (hierzu im Einzelnen vgl. z.B. BayVGH, B.v. 29.12.2005 - 1 NE 05.2818 - juris Rn. 33 f.; Dhom/Franz/Rauscher in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: Oktober 2018, Art. 6 Rn. 272 ff., 309 ff.), gilt in Bayern erst seit dem 1. Juni 1994 mit Inkrafttreten des Art. 7 Abs. 1 BayBO 1994. Vorher galt der Vorrang des bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrechts: Nach dem am 1. September 1982 in Kraft getretenen Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayBO 1982 wurden die Gemeinden (lediglich) ausdrücklich ermächtigt, in Bebauungsplänen und örtlichen Bauvorschriften abweichend von den Abstandsflächenvorschriften der BayBO größere oder kleinere Abstandsflächen festzulegen. Wörtlich lautete die Regelung: „In Bebauungsplänen oder aufgrund von örtlichen Bauvorschriften nach Art. 91 Abs. 1 Nrn. 5 und 6 können andere Abstandsflächen festgelegt werden als sich nach Art. 6 ergeben.“ Vorbehaltlich eines nachträglichen auf Art. 100 Abs. 1 Sätze 3 und 4 BayBO 1994 oder Art. 93 Abs. 1 Sätze 3 und 4 BayBO 1998 gestützten Anpassungsbeschlusses genügte es mithin für einen Vorrang des Bauplanungsrechts vor dem Abstandsflächenrecht kraft bauplanungsrechtlicher Festsetzung nicht (wie heute), dass in einem Bebauungsplan Außenwände mit geringerer Abstandsflächentiefe zugelassen waren, eine vom Abstandsflächenrecht abweichende Festsetzung der Abstandsflächen im Bebauungsplan musste vielmehr ausdrücklich, klar und eindeutig zum Ausdruck kommen. Die Satzung musste erkennen lassen, dass und in welchem Umfang die Abstandsflächen erweitert oder verringert wurden (BayVGH, B.v. 20.11.1986 - 2 CS 86.02888 - BayVBl. 1987, 337/338; zum Ganzen Dhom/Franz/Rauscher a.a.O. Rn. 285 ff. 291). Dementsprechend stellten die Überleitungsvorschriften des Art. 100 Abs. 1 Satz 1 BayBO 1994 / Art. 93 Abs. 1 Satz 1 BayBO 1998 klar, dass Art. 7 Abs. 1 BayBO 1994 / Art. 7 Abs. 1 BayBO 1998 nur auf Bebauungspläne anzuwenden war, die nach dem 1. Juni 1994 öffentlich ausgelegt worden waren (Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Aufl. 2012, Art. 6 Rn. 101). Entsprechendes gilt für Bebauungspläne, die - wie vorliegend der im Jahr 1979 bekannt gemachte ursprüngliche Bebauungsplan - vor dem Inkrafttreten der BayBO 1982 (1. September 1982) erlassen wurden. Insofern bestimmte der bis 31. August 1982 geltende Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayBO, dass in Bebauungsplänen nach Art. 107 Abs. 4 BayBO 1974 (= Bebauungspläne mit örtlichen Bauvorschriften) von den Regelungen über die Bemaßung der Abstandsflächen gem. Art. 6 Abs. 3 und Abs. 4 BayBO 1974 abgewichen werden konnte. Auch diese Regelung war dahingehend zu verstehen, dass Bebauungspläne, die keine ausdrücklichen abweichenden Abstandsflächenregelungen treffen / trafen, die Abstandsflächenvorschriften der BayBO unberührt lassen, sodass im jeweiligen Einzelfall die die Bebauung am meisten einschränkende Regelung (Bauplanungsrecht oder Abstandsflächenrecht) maßgebend war bzw. - nach noch heute geltenden bauplanungsrechtlichen Festsetzungen aus dieser Zeit - weiterhin ist (Dhom/Franz/Rauscher a.a.O. Rn. 294; vgl. auch BayVGH, U.v. 24.10.1989 - 2 B 87.03944 - nicht veröffentlicht; Molodovsky/Waldmann in Molodovsky/Famers/Wald-mann, Bayerische Bauordnung, Stand: Januar 2019, Art. 6 Rn. 170 ff.).

Der im April 1979 in Kraft getretene ursprüngliche Bebauungsplan thematisiert das Abstandsflächenrecht nur in seinen Festsetzungen unter „0.1.6“ zur Bauweise. Dort heißt es:

„Bauweise:

Offen Mindestabstand Hauptgebäude - seitliche Nachbargrenze 4,00 m, soweit sich nicht aus der Festsetzung der Baugrenzen ein größerer Abstand ergibt. Auf jeder Parzelle darf nur ein Hauptgebäude errichtet werden. Das Seitenverhältnis der Hauptgebäude (Länge: Breite) darf das Maß 5:4 nicht unterschreiten. Soweit auf den Parzellen Hauptgebäude in geringerer Entfernung von der seitlichen Grundstücksgrenze errichtet worden sind, werden für die Dauer des unveränderten Bestandes dieser Gebäude ausnahmsweise diese geringeren Abstandsflächen festgesetzt.“

Die diesbezüglichen Festsetzungen sind erkennbar darauf ausgerichtet, die seinerzeit geltenden bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenregelungen zu verschärfen, soweit hiernach auch eine Abstandsfläche von weniger als 4 m zulässig gewesen wäre. Ersichtlich sollte aber nicht geregelt werden, dass in jedem Falle die Abstandsfläche auch bei höheren Gebäuden lediglich 4 m betragen müsse, soweit sich dies im Rahmen der Festsetzungen über die überbaubare Grundstücksfläche hielt. Der Senat legt diese Festsetzung sowohl unter Berücksichtigung der planerischen Zielsetzung als auch nach dem damals geltenden Gebot zur ausdrücklichen Regelung von abstandsflächenabweichenden Festsetzungen dahingehend aus, dass aus gestalterischen Gründen auch bei Gebäuden mit nur einem Vollgeschoss, vor deren Wänden gem. Art. 6 Abs. 3 Nr. 1 BayBO 1974 ggf. eine Mindestabstandsfläche von 3 m genügt hätte, in jedem Falle eine Abstandsfläche von mindestens 4 m bis zur seitlichen Nachbargrenze einzuhalten ist, ohne dass im Übrigen an der Geltung schärferer Abstandsflächen nach Bauordnungsrecht etwas geändert werden sollte.

An diesem grundsätzlichen Vorrang des bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrechts - sofern kraft Festsetzung des Bebauungsplans bis zur Grenze ein Mindestabstand von 4 m gewahrt ist - hat der streitgegenständliche Bebauungsplan auch für das planungsbetroffene Baugrundstück der Beigeladenen nichts geändert. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass es bei Änderungen eines Bebauungsplans gem. § 1 Abs. 8 BauGB auf deren Zeitpunkt ankommt, d.h. wird ein ursprünglich vor dem 1. Juni 1994 erlassener Bebauungsplan durch Festsetzungen i.S. von Art. 6 Abs. 5 Satz 3 Halbs. 1 BayBO (aktuelle Fassung) geändert - wie hier durch den streitgegenständlichen Bebauungsplan, der u.a. auf dem Baugrundstück neue Regelungen zur überbaubaren Grundstücksfläche (Baugrenzen) sowie über die Höhe der baulichen Anlagen trifft -, gilt auch die aktuelle Fassung des Art. 6 Abs. 5 Satz 3 Halbs. 1 BayBO (Dhom/Franz/Rauscher a.a.O. Rn. 298). Der Senat geht aber aufgrund Auslegung davon aus, dass der Änderungsbebauungsplan jedenfalls die fortbestehende Geltung der Abstandsflächentiefen nach der BayBO anordnet. Nach der textlichen Festsetzung Nr. 1.2 des streitgegenständlichen Bebauungsplans gelten die textlichen Festsetzungen des ursprünglichen Bebauungsplans aus dem Jahr 1979 u.a. bezüglich der „Bauweise (0.1.)“ weiterhin. Im Zusammenlesen mit den Erwägungen in der Schlussabwägung am Tag des Satzungsbeschlusses, wonach der entscheidungszuständige Ausschuss der Antragsgegnerin voraussetzte, dass die betroffenen Bauherren verpflichtet seien, das Abstandsflächenrecht gem. Art. 6 BayBO unabhängig von den Festsetzungen des Bebauungsplans einzuhalten, kann dies nur dahingehend verstanden werden, dass es die Antragsgegnerin bei der abstandsflächenrechtlichen Grundkonzeption des ursprünglichen Bebauungsplans belassen wollte, d.h. mit der Anordnung der Fortgeltung der textlichen Festsetzung Nr. 0.6.1 über den festgesetzten Mindestabstand von 4 m hinaus auch weiterhin die Geltung der Bemaßung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächentiefen gem. Art. 6 BayBO der Sache nach bestimmt hat.

Ganz in diesem Sinne auch die Beigeladene im laufenden Freistellungsverfahren einen Abstandsflächenplan vorgelegt, nach dem das Vorhaben nach Westen / Nordwesten in Richtung der FlNr. …6 (also auch in Richtung des Grundstücks des Antragstellers im Verfahren 15 NE 19.579) bei einer dortigen Wandlänge von 12 m auf dem eigenen Grundstück unter Ausnutzung des sog. 16 m-Privilegs (Art. 6 Abs. 6 BayBO) eine Abstandsfläche von etwa 4,5 m und damit ca. einen Meter mehr als die Hälfte des mit 6,980 m errechneten Maßes von 1 H gem. Art. 6 Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 BayBO einhält. Im Übrigen hält das (rechteckige) Vorhaben nach dem vorgelegten Abstandsflächenplan in Richtung Nordosten, Südosten und Südwesten die volle ermittelte Abstandsfläche von 1 H gem. Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO ein.

b) Auch eine mögliche Verletzung des bei der Abwägung zu wahrenden Rücksichtnahmegebots - mithin der Verpflichtung der planenden Gemeinde, unzumutbare Beeinträchtigungen benachbarter Grundstücke zu vermeiden (vgl. BVerwG U.v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 = juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 8.2.2017 - 15 NE 16.2226 - juris Rn. 21) - scheidet von vornherein aus. Das Rücksichtnahmegebot ist aus tatsächlichen Gründen im Regelfall nicht wegen eines zu geringen Abstands von benachbarten Baukörpern zueinander verletzt, wenn die bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften eingehalten sind (BVerwG, B.v. 24.4.1989 - 4 B 72.89 - NVwZ 1989, 1060 = juris Rn. 7; B.v. 11.1.1999 - 4 B 128.98 - NVwZ 1999, 879 = juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 8.3.2013 - 15 NE 12.2637 - juris Rn. 21; vgl. auch HessVGH, U.v. 20.4.2017 - 3 C 725/14.N - juris Rn. 24; vgl. auch OVG NRW, U.v. 28.6.2016 - 1 C 10678/15 - ZfBR 2016, 791 = juris Rn. 29). Eine abwägungserhebliche Ausnahme hiervon ist weder von den Antragstellern substantiiert vorgetragen worden noch ergibt sich diese nach Aktenlage.

aa) Es ist nicht ersichtlich, dass es bei Umsetzung des Bebauungsplans zu einer unzumutbaren erdrückenden, abriegelnden oder einmauernden Wirkung zu Lasten der Wohngebäude der Antragsteller kommen könnte.

Eine erdrückende Wirkung in Folge des Nutzungsmaßes eines Bauvorhabens kann nur bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht kommen (als Kriterium der - i.E. jeweils verneinten - Antragsbefugnis gem. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO vgl. BayVGH, B.v. 8.3.2013 - 15 NE 12.2637 - juris Rn. 21; B.v. 8.2.2017 - 15 NE 16.2226 - juris Rn. 22; HessVGH, U.v. 20.4.2017 - 3 C 725/14.N - juris Rn. 31; VGH BW, U.v. 15.9.2015 - 3 S 975/14 - BauR 2015, 1984 = juris Rn. 26 ff.; OVG NRW, U.v. 28.6.2016 - 1 C 10678/15 - ZfBR 2016, 791 = juris Rn. 29). Entscheidend ist, ob nach Maßgabe des streitgegenständlichen Bebauungsplans in der Nachbarschaft der Grundstücke der Antragsteller - hier also auf dem Baugrundstück der Beigeladenen - die Entstehung einer baulichen Anlage möglich erscheint, die den Wohngebäuden der Antragsteller förmlich „die Luft nimmt“, weil diese derartig übermächtig wäre, dass die Wohngebäude auf den Antragstellergrundstücken nur noch oder überwiegend wie von einem „herrschenden“ Gebäude dominiert und ohne eigene Charakteristik wahrgenommen würden (vgl. vgl. auch BayVGH, B.v. 5.4.2019 - 15 ZB 18.1525 m.w.N.; OVG NRW, U.v. 19.7.2010 - 7 A 3199/08 - BauR 2011, 248 = juris Rn. 58; B.v. 10.4.2015 - 2 B 177/15.NE - juris Rn. 40; B.v. 14.6.2016 - 7 A 1251/15 - juris Rn. 7; OVG RhPf, B.v. 27.4.2015 - 8 B 10304/15 - juris Rn. 6). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung sind - neben der bloßen Distanz - insbesondere die besonderen Belastungswirkungen aufgrund der Höhe und der Länge des Bauvorhabens auf das benachbarte Wohngebäude (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - DVBl. 1981, 928 = juris Rn. 32 ff.: elf- bzw. zwölfgeschossiges Gebäude in naher Entfernung zu zweieinhalb geschossigem Wohnhaus; BVerwG, U.v. 23.5.1986 - 4 C 34.85 - DVBl. 1986, 1271 = juris Rn. 15: grenznahe 11,5 m hohe und 13,31 m lange, wie eine „riesenhafte metallische Mauer“ wirkende Siloanlage bei einem sieben Meter breiten Nachbargrundstück).

Es ist mit Blick auf diese Maßstäbe schon im Ansatz nicht ersichtlich, dass die Umsetzung des Bebauungsplans auf dem Baugrundstück einen unzumutbaren einmauernden oder erdrückenden Effekt zu Lasten der nächsten Bebauung auf dem Grundstück des Antragstellers im Verfahren 15 NE 19.579 haben könnte. Für die Annahme einer erdrückenden Wirkung eines Nachbargebäudes besteht grundsätzlich dann kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes oder wenn die Gebäude so weit voneinander entfernt liegen, dass eine solche Wirkung ausgeschlossen ist (vgl. BayVGH, B.v. 5.9.2016 - 15 CS 16.1536 - juris Rn. 30; B.v. 8.2.2017 - 15 NE 16.2226 - juris Rn. 22; B.v. 23.8.2018 - 1 NE 18.1123 - juris Rn. 24; VGH BW, U.v. 15.9.2015 - 3 S 975/14 - BauR 2015, 1984 = juris Rn. 29). So verhält es sich hier: Die Firsthöhe des Wohngebäudes auf dem Grundstück des Antragstellers im Verfahren 15 NE 19.579 ist mit 7,30 m lediglich 1,70 m kleiner als die maximal zulässige Gebäudehöhe auf dem benachbarten Baugrundstück. Das Wohngebäude des Antragstellers im Verfahren 15 NE 19.579 liegt ca. 8,50 m von der für das Baugrundstück im Bebauungsplan festgesetzten westlichen bzw. nordwestlichen Baugrenze entfernt. Die Abstandsflächenanforderungen des Art. 6 BayBO werden durch den Bebauungsplan nicht modifiziert und deren Anforderungen können unter Ausnutzung des sog. 16 m-Privilegs zum Grundstück dieses Antragstellers hin auch tatsächlich sicher eingehalten werden, s.o. a). Besondere Verhältnisse, die hier trotz Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften ausnahmsweise einen Rücksichtnahmeverstoß wegen einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung befürchten lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Es liegen vielmehr für Innerortslagen typische Verhältnisse vor, sodass eine erdrückende Wirkung der durch die Planung zugelassenen Gebäude auf das Anwesen des Antragstellers im Verfahren 15 NE 19.579 abwegig erscheint und deshalb offensichtlich ausscheidet. Bei einer Länge der festgesetzten westlichen Baugrenze auf dem Baugrundstück von gerade einmal 14 m kommt auch eine abriegelnde Wirkung zu Lasten des westlich hierzu auf dem Nachbargrundstück stehenden, auf seiner östlichen Giebelseite etwa 8 m breiten Gebäudes unter keinem Gesichtspunkt in Betracht. Erst recht scheidet eine mögliche erdrückende oder abriegelnde Wirkung eines auf dem Baugrundstück nach den Vorgaben des Änderungsbebauungsplans umgesetzten Gebäudes zulasten des um einige Meter weiter nach Südwesten versetzten Wohngebäudes auf dem Grundstück der Antragstellerin im Verfahren 15 NE 19.551 aus (vgl. auch BayVGH, B.v. 16.4.2018 - 1 NE 18.358 - juris Rn. 17).

bb) Soweit die Antragsteller eine durch die im Plangebiet ermöglichte Bebauung verursachte Entziehung von Belichtung und Belüftung sowie eine Verschattung beklagen, vermittelt dies ihren Anträgen ebenso nicht die erforderliche Antragsbefugnis. Auch insofern gilt, dass das Vertrauen, das eigene Grundstück werde von entsprechenden Auswirkungen verschont bleiben, die durch Vorhaben verursacht werden, die die landesrechtlichen Abstandsflächen einhalten, im Regelfall nicht schutzwürdig und daher nicht abwägungsrelevant ist, weil diese landesrechtlichen Regelungen im Interesse der Wahrung sozialverträglicher Verhältnisse eine ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung von Nachbargrundstücken gerade sicherstellen sollen (BayVGH, U.v. 31.1.2013 - 1 N 11.2087 u.a. - juris Rn. 43; HessVGH, U.v. 20.4.2017 - 3 C 725/14.N - juris Rn. 24; vgl. auch BayVGH, B.v. 3.6.2016 - 1 CS 16.747 - juris Rn. 7).

Auch bei konkreter Betrachtung der Besonderheiten des Einzelfalls ergibt sich kein Sonderfall, nach dem ausnahmsweise trotz Einhaltung der Anforderungen des Abstandsflächenrechts die Antragsbefugnis wegen beeinträchtigter Belichtung, Besonnung und Belüftung zu bejahen wäre (anders ggf. im Fall eines Geländesprungs an der Grundstücksgrenze zulasten des tiefergelegenen Nachbargrundstücks vgl. BayVGH, B.v. 23.8.2018 - 1 NE 18.1123 - juris; ähnlich VGH BW, U.v. 15.9.2015 - 3 S 975/14 - BauR 2015, 1984 = juris Rn. 37; im Fall eines geplanten besonders mächtigen Baukörpers, der nach festgesetzten Baulinien nahe an der Grenze zum Nachbargrundstück errichtet werden soll, vgl. OVG NRW, U.v. 21.8.2015 - Az. 7 D 61/14.NE - BRS 83 Nr. 54; im Fall der Verschattung eines Beherbergungsbetriebs durch ein auf dem Nachbargrundstück geplantes mächtiges Hotelgebäude vgl. BayVGH, U.v. 31.1.2013 - 1 N 11.2087 u.a. - juris sowie U.v. 18.7.2014 - 1 N 13.2501 - BayVBl. 2015, 166 ff.). Auch insofern ist ausschlaggebend, dass die durch den Änderungsbebauungsplan ermöglichte Bebauung auch im Verhältnis zum Nachbarbaubestand nicht zu einer außergewöhnlichen, besondere Ermittlungen gem. § 2 Abs. 3 BauGB erfordernden Konstellation führt, sondern zu einem für städtische Innenbereiche typischen Normalfall, zumal die Anforderungen des Art. 6 BayBO einzuhalten sind und - s.o. a) - auch eingehalten werden können (vgl. VGH BW, U.v. 15.9.2015 - 3 S 975/14 - BauR 2015, 1984 = juris Rn. 38).

Insgesamt ist festzustellen, dass es durch das Vorhaben, das durch den Änderungsbebauungsplan auf dem Baufenster des Baugrundstücks ermöglicht wird, allenfalls zu einer zeitlich begrenzten Verschattung der Ost- bzw. Südostfassaden der Wohngebäude der Antragsteller in den Morgenstunden kommt (vgl. z.B. die Darstellung orts- und datumsbezogener Sonnenverläufe über https://www.sonnenverlauf.de). Eine Minderung der Besonnung durch ein neues oder verändertes Gebäude in der Nachbarschaft stellt aber eine typische Folge einer Nachbarbebauung dar und muss folglich insbesondere innerhalb verdichteter Innenstadtlagen vorbehaltlich besonderer Ausnahmefälle von Grundstücksnachbarn grundsätzlich hingenommen werden (BayVGH, B.v. 10.12.2008 - 1 CS 08.2770 - BayVBl 2009, 751 = juris Rn. 24; U.v. 18.4.2013 - 2 N 11.1758 - BayVBl. 2014, 217 = juris Rn. 31; B.v. 20.3.2018 - 15 CS 17.2523 - juris Rn. 28 m.w.N.; OVG Bremen, B.v. 19.3.2015 - 1 B 19/15 - BauR 2015, 1802 = juris Rn. 19). Im Falle einer - insbesondere das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht wahrenden (s.o.) - Bauleitplanung wird insofern grundsätzlich kein besonderer Abwägungsbedarf begründet. Entsprechendes gilt für Beeinträchtigungen hinsichtlich der Belichtung. Diesbezüglich stellt die Einhaltung eines Lichteinfallwinkels von 45° in Höhe der Fensterbrüstung vor Fenstern von Aufenthaltsräumen eine ausreichende Belichtung sicher. Genau dies sollen die bauordnungsrechtlichen Regelungen in Art. 6 BayBO - auch soweit diese gem. Art. 6 Abs. 6 BayBO auf 0,5 H oder nach der Experimentierklausel in Art. 6 Abs. 7 Nr. 2 BayBO sogar auf 0,4 H abgekürzt werden können - grundsätzlich gewährleisten (vgl. BayVGH, B.v. 29.12.2005 - 1 NE 05.2818 - BayVBl 2006, 670 = juris Rn. 38; B.v. 9.6.2011 - 2 ZB 10.2290 - juris Rn. 5; B.v. 26.7.2012 - 15 ZB 10.3003 - juris Rn. 5, 6; B.v. 12.9.2013 - 2 ZB 12.671 - juris Rn. 5, 6; B.v. 23.8.2018 - 1 NE 18.1123 - juris Rn. 16; VG München, U.v. 11.3.2013 - M 8 K 12.3508 - juris Rn. 53; U.v. 30.6.2014 - M 8 K 13.1102 - juris Rn. 48; Dhom/Franz/Rauscher in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: Oktober 2018, Art. 6 Rn. 160, 161 mit Abb.; Molodovsky/Waldmann in Molodovsky/Famers/Waldmann, Bayerische Bauordnung, Stand: Januar 2019, Art. 6 Rn. 166 mit Abb. 8; Dirnberger in Jäde/Dirnberger u.a., Die neue Bayerische Bauordnung, Stand: Oktober 2018, Art. 6 Rn. 128 mit Abb. 17). Dieser Lichteinfallswinkel garantiert eine ausreichende Belichtung der hinter den Gebäudeaußenwänden liegenden Räume entweder durch direkte Besonnung oder durch die diffuse Lichteinstrahlung des Firmaments bei den in Deutschland gegebenen Sonnenständen (Dhom/Franz/Rauscher a.a.O.). Es ist schon aufgrund der im Verhältnis zum Baufenster auf dem Baugrundstück in Richtung Südwesten abgesetzten Lage des Wohnhauses der Antragstellerin im Verfahren 15 NE 19.551 ausgeschlossen, dass die Fenster dieses Gebäudes hinsichtlich des Lichteinfallwinkels Einbußen durch die nach dem Änderungsbebauungsplan mögliche Bebauung hinnehmen müssen. Dasselbe gilt aber auch für das näher zum Baufenster auf dem Baugrundstück stehende Wohngebäude des Antragstellers im Verfahren 15 NE 19.579: Selbst wenn die nach dem Änderungsbebauungsplan maximal zulässige Gebäudehöhe von 9 m vereinfacht - im Sinne einer „Worst-case-Betrachtung“ - mit der maximal zulässigen Wandhöhe des Vorhabens der Beigeladenen gleichgesetzt würde und ein Abstand zwischen dem fiktiven Beigeladenengebäude und dem bestehenden Wohnhaus des Antragstellers des Verfahrens 15 NE 19.579 von ca. 8,50 m (konkret: zwischen 8,43 m bis 8,56 m) zugrunde gelegt wird, ist auf der dem Baugrundstück zugewandten Ost- bzw. Südostfassade des Nachgebäudes des Antragstellers ab einer Höhe von etwa einem halben Meter über dem Gelände ein Lichteinfallswinkel von 45° gewährleistet. Da die Unterkante des Wohnzimmerfensters am Antragstellergebäude deutlich höher liegt (nach den vorliegenden Planzeichnungen mehr als 1 m über der Geländeoberfläche) ist sichergestellt, dass vor diesem (einzigen) Fenster an der zum Baugrundstück gerichteten Ost- bzw. Südostseite des Wohnhauses des Antragstellers ein Lichteinfallswinkel von höchstens 45° zur in Höhe der Fensterbrüstung liegenden Waagerechten eingehalten ist.

cc) Eine die Antragsbefugnis begründende, das Rücksichtnahmegebot tangierende Betroffenheit der Privat- bzw. Intimsphäre infolge neu geschaffener Einsichtsmöglichkeiten vom künftigen Gebäude auf dem Baugrundstück auf die Grundstücke der Antragsteller ist nicht gegeben. Das Bauplanungsrecht vermittelt keinen generellen Schutz vor unerwünschten Einblicken; die Möglichkeit der Einsichtnahme ist grundsätzlich nicht städtebaulich relevant (vgl. BVerwG, B.v. 24.4.1989 - 4 B 72.89 - NVwZ 1989, 1060 = juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 13.4.2018 - 15 ZB 17.342 - juris Rn. 15 m.w.N.; B.v. 5.4.2019 - 15 ZB 18.1525 - noch unveröffentlicht). In bebauten innerörtlichen Bereichen - wie hier - gehört es zur Normalität, dass von benachbarten Grundstücken bzw. Gebäuden aus Einsicht in andere Grundstücke und Gebäude genommen werden kann (OVG LSA, B.v. 24.1.2012 - 2 M 157/11 - juris Rn. 23 m.w.N.). Auch über das Gebot der Rücksichtnahme wird in bebauten Ortslagen daher kein genereller Schutz des Nachbarn vor jeglichen (weiteren) Einsichtsmöglichkeiten vermittelt, allenfalls in besonderen, von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls geprägten A u s n a h m e f ä l l e n kann sich etwas anderes ergeben (vgl. BayVGH, B.v. 13.4.2018 - 15 ZB 17.342 - juris Rn. 15 m.w.N.; B.v. 5.4.2019 - 15 ZB 18.1525 - noch unveröffentlicht; OVG Bremen, U.v. 10.11.2015 - 1 LB 143/14 - BauR 2016, 645 = juris Rn. 39). Für einen solchen Ausnahmefall - wie z.B. der unmittelbare Einblick aus kürzester Entfernung auf unmittelbar geschützte Räumlichkeiten (wie z.B. Schlafzimmer) - gibt weder der Vortrag der Antragsteller noch die Aktenlage etwas her. Im Übrigen ist es den Antragstellern zuzumuten, ihre Räumlichkeiten, in die potenziell vom Nachbarn aus eingesehen werden könnte, durch in Innerortslagen typische Sichtschutzeinrichtungen, wie z.B. Vorhänge o.ä., vor ungewollter Einsichtnahme zu schützen (OVG LSA, B.v. 24.1.2012 a.a.O. juris Rn. 24 m.w.N.; VG Schleswig-Holst., B.v. 6.3.2017 - 8 B 1/17 - juris Rn. 19). Für die Annahme eines Ausnahmefalles einer abwägungsrelevanten Einsichtnahmemöglichkeit genügt allein der Umstand, dass durch die ermöglichte Bebauung - etwa vom oberen Stockwerk oder von Balkonen aus - der Einblick in die Gärten der umliegenden Grundstücke ermöglicht oder verschärft wird, jedenfalls nicht.

c) Auch im Übrigen ergibt sich aus den Vorträgen der Antragsteller keine Möglichkeit einer Rechtsverletzung i.S. von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Ein allgemeines privates Interesse am Fortbestand des bisherigen planungsrechtlichen Zustands ist für die Abwägung nicht relevant (SächsOVG, U.v. 15.5.2018 - 1 C 13/17 - SächsVBl. 2018, 285 = juris Rn. 32). Soweit die Antragsteller im Planungsverfahren sowie im gerichtlichen Verfahren darauf hingewiesen haben, dass bei Umsetzung der Planung der Verlust des Einfamilienhaus-Charakters in der unmittelbaren Umgebung drohe, dass Stellplätze für Fahrzeuge innerhalb des Grundstücks vor dem Haus in der G* …-Straße nicht zu finden seien und dass diese mithin nicht zu dem einheitlichen, durch Vorgärten geprägten Erscheinungsbild passten, machen sie Belange der Gestaltung des Ortsbilds (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB) geltend. Eine die Antragsbefugnis begründende mögliche Verletzung subjektiver Rechten der Antragsteller folgt daraus nicht, weil es sich hierbei allein um objektiv-rechtliche Belange der Allgemeinheit handelt, die das Eigentumsrecht der Antragsteller (Art. 14 Abs. 1 GG) nicht berühren (BayVGH, U.v. 29.10.2009 - 1 N 08.1050 - juris Rn.33; B.v. 8.2.2017 - 15 NE 16.2226 - juris Rn. 16). Ebenso scheidet eine mögliche Rechtsverletzung der Antragsteller aus, soweit diese eingewandt haben, die bauliche Verdichtung im betroffenen Gebiet erreiche einen zu hohen Grad, die vorgesehene Bebauung sei zu mächtig und füge sich nicht in die Umgebung ein. Ein Gebot, dass die planende Gemeinde das nachbarliche Umfeld hinsichtlich des Nutzungsmaßes, der Bauweise oder der überbaubaren Grundstücksflächen ebenso gestaltet wie die vorhandene Bebauung auf den umliegenden Grundstücken, gibt es im geltenden Recht nicht. Insbesondere lässt sich ein solches Gebot weder aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ableiten, der eine Gemeinde schon innerhalb eines Plangebiets nicht verpflichtet, für alle Grundstücke im Plangebiet dieselben Festsetzungen zu treffen, noch ergibt es sich aus dem Einfügungsgebot des § 34 Abs. 1 BauGB. Dieses gilt schon seinem Wortlaut nach nur für die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von (Einzelbau-) Vorhaben und ist für die Gemeinde bei der Überplanung einer Fläche durch einen Bebauungsplan nicht maßgeblich (BayVGH, B.v. 8.2.2017 - 15 NE 16.2226 - juris Rn. 20; vgl. auch BVerwG, B.v. 24.11.2010 - 4 BN 40.10 - BRS 76 Nr. 28 = juris Rn. 4). Schließlich ist nicht ersichtlich, inwiefern die Antragsteller aufgrund der im Planungsverfahren unkonkret erhobenen Einwände hinsichtlich einer straßenverkehrsbezogenen Gefährlichkeit von Zu- und Einfahrtsbereichen der Stellplätze auf dem Baugrundstück, hinsichtlich einer als problematisch bewerteten Flächenversiegelung und Abwasserbeseitigung sowie hinsichtlich einer infrage gestellten adäquaten Bepflanzungsmöglichkeit auf dem Baugrundstück selbst relevant betroffen sein könnten.

2. Die Verfahren konnten gem. § 93 Satz 1 VwGO zur gemeinsamen Entscheidung verbunden werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Antragsteller tragen auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, weil diese jeweils einen Antrag gestellt und sich damit auch einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 8 GKG i.V. mit Nr. 9.8.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, Anhang).

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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published on 05/04/2019 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert
published on 03/06/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner zu tragen. III. Unt
published on 08/02/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe I. Die Antragsteller begehrt vorläufigen
published on 30/06/2014 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
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Tenor I. Die Verfahren 15 NE 19.551 und 15 NE 19.579 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Anträge werden abgelehnt. III. Die Antragsteller tragen die Kosten des jeweiligen Verfahrens einschließlich der jewe
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Annotations

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.