Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Dez. 2018 - 12 ZB 18.2462
vorgehend
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 61.192,73 € festgesetzt.
Gründe
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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.
(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.
(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht
- 1.
in der Sache selbst entscheiden, - 2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.
(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.
(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Kann ein Land die Anzahl von unbegleiteten ausländischen Kindern oder Jugendlichen, die seiner Aufnahmequote nach § 42c entspricht, nicht aufnehmen, so kann es dies gegenüber dem Bundesverwaltungsamt anzeigen.
(2) In diesem Fall reduziert sich für das Land die Aufnahmequote
(3) Bis zum 31. Dezember 2016 kann die Ausschlussfrist nach § 42b Absatz 4 Nummer 4 um einen Monat verlängert werden, wenn die zuständige Landesstelle gegenüber dem Bundesverwaltungsamt anzeigt, dass die Durchführung des Verteilungsverfahrens in Bezug auf einen unbegleiteten ausländischen Minderjährigen nicht innerhalb dieser Frist erfolgen kann. In diesem Fall hat das Jugendamt nach Ablauf eines Monats nach Beginn der vorläufigen Inobhutnahme die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen.
(4) Ab dem 1. August 2016 ist die Geltendmachung des Anspruchs des örtlichen Trägers gegenüber dem nach § 89d Absatz 3 erstattungspflichtigen Land auf Erstattung der Kosten, die vor dem 1. November 2015 entstanden sind, ausgeschlossen. Der Erstattungsanspruch des örtlichen Trägers gegenüber dem nach § 89d Absatz 3 erstattungspflichtigen Land verjährt in einem Jahr; im Übrigen gilt § 113 des Zehnten Buches entsprechend.
(5) Die Geltendmachung des Anspruchs des örtlichen Trägers gegenüber dem nach § 89d Absatz 3 erstattungspflichtigen Land auf Erstattung der Kosten, die nach dem 1. November 2015 entstanden sind, ist ausgeschlossen. Die Erstattung dieser Kosten richtet sich nach § 89d Absatz 1.
(1) Kosten, die ein örtlicher Träger aufwendet, sind vom Land zu erstatten, wenn
- 1.
innerhalb eines Monats nach der Einreise eines jungen Menschen oder eines Leistungsberechtigten nach § 19 Jugendhilfe gewährt wird und - 2.
sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt dieser Person oder nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde richtet.
(2) Ist die Person im Inland geboren, so ist das Land erstattungspflichtig, in dessen Bereich die Person geboren ist.
(3) (weggefallen)
(4) Die Verpflichtung zur Erstattung der aufgewendeten Kosten entfällt, wenn inzwischen für einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten Jugendhilfe nicht zu gewähren war.
(5) Kostenerstattungsansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 gehen Ansprüchen nach den §§ 89 bis 89c und § 89e vor.
(1) Kann ein Land die Anzahl von unbegleiteten ausländischen Kindern oder Jugendlichen, die seiner Aufnahmequote nach § 42c entspricht, nicht aufnehmen, so kann es dies gegenüber dem Bundesverwaltungsamt anzeigen.
(2) In diesem Fall reduziert sich für das Land die Aufnahmequote
(3) Bis zum 31. Dezember 2016 kann die Ausschlussfrist nach § 42b Absatz 4 Nummer 4 um einen Monat verlängert werden, wenn die zuständige Landesstelle gegenüber dem Bundesverwaltungsamt anzeigt, dass die Durchführung des Verteilungsverfahrens in Bezug auf einen unbegleiteten ausländischen Minderjährigen nicht innerhalb dieser Frist erfolgen kann. In diesem Fall hat das Jugendamt nach Ablauf eines Monats nach Beginn der vorläufigen Inobhutnahme die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen.
(4) Ab dem 1. August 2016 ist die Geltendmachung des Anspruchs des örtlichen Trägers gegenüber dem nach § 89d Absatz 3 erstattungspflichtigen Land auf Erstattung der Kosten, die vor dem 1. November 2015 entstanden sind, ausgeschlossen. Der Erstattungsanspruch des örtlichen Trägers gegenüber dem nach § 89d Absatz 3 erstattungspflichtigen Land verjährt in einem Jahr; im Übrigen gilt § 113 des Zehnten Buches entsprechend.
(5) Die Geltendmachung des Anspruchs des örtlichen Trägers gegenüber dem nach § 89d Absatz 3 erstattungspflichtigen Land auf Erstattung der Kosten, die nach dem 1. November 2015 entstanden sind, ist ausgeschlossen. Die Erstattung dieser Kosten richtet sich nach § 89d Absatz 1.
(1) Kosten, die ein örtlicher Träger aufwendet, sind vom Land zu erstatten, wenn
- 1.
innerhalb eines Monats nach der Einreise eines jungen Menschen oder eines Leistungsberechtigten nach § 19 Jugendhilfe gewährt wird und - 2.
sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt dieser Person oder nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde richtet.
(2) Ist die Person im Inland geboren, so ist das Land erstattungspflichtig, in dessen Bereich die Person geboren ist.
(3) (weggefallen)
(4) Die Verpflichtung zur Erstattung der aufgewendeten Kosten entfällt, wenn inzwischen für einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten Jugendhilfe nicht zu gewähren war.
(5) Kostenerstattungsansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 gehen Ansprüchen nach den §§ 89 bis 89c und § 89e vor.
(1) Kann ein Land die Anzahl von unbegleiteten ausländischen Kindern oder Jugendlichen, die seiner Aufnahmequote nach § 42c entspricht, nicht aufnehmen, so kann es dies gegenüber dem Bundesverwaltungsamt anzeigen.
(2) In diesem Fall reduziert sich für das Land die Aufnahmequote
(3) Bis zum 31. Dezember 2016 kann die Ausschlussfrist nach § 42b Absatz 4 Nummer 4 um einen Monat verlängert werden, wenn die zuständige Landesstelle gegenüber dem Bundesverwaltungsamt anzeigt, dass die Durchführung des Verteilungsverfahrens in Bezug auf einen unbegleiteten ausländischen Minderjährigen nicht innerhalb dieser Frist erfolgen kann. In diesem Fall hat das Jugendamt nach Ablauf eines Monats nach Beginn der vorläufigen Inobhutnahme die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen.
(4) Ab dem 1. August 2016 ist die Geltendmachung des Anspruchs des örtlichen Trägers gegenüber dem nach § 89d Absatz 3 erstattungspflichtigen Land auf Erstattung der Kosten, die vor dem 1. November 2015 entstanden sind, ausgeschlossen. Der Erstattungsanspruch des örtlichen Trägers gegenüber dem nach § 89d Absatz 3 erstattungspflichtigen Land verjährt in einem Jahr; im Übrigen gilt § 113 des Zehnten Buches entsprechend.
(5) Die Geltendmachung des Anspruchs des örtlichen Trägers gegenüber dem nach § 89d Absatz 3 erstattungspflichtigen Land auf Erstattung der Kosten, die nach dem 1. November 2015 entstanden sind, ist ausgeschlossen. Die Erstattung dieser Kosten richtet sich nach § 89d Absatz 1.
Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.
(1) Kann ein Land die Anzahl von unbegleiteten ausländischen Kindern oder Jugendlichen, die seiner Aufnahmequote nach § 42c entspricht, nicht aufnehmen, so kann es dies gegenüber dem Bundesverwaltungsamt anzeigen.
(2) In diesem Fall reduziert sich für das Land die Aufnahmequote
(3) Bis zum 31. Dezember 2016 kann die Ausschlussfrist nach § 42b Absatz 4 Nummer 4 um einen Monat verlängert werden, wenn die zuständige Landesstelle gegenüber dem Bundesverwaltungsamt anzeigt, dass die Durchführung des Verteilungsverfahrens in Bezug auf einen unbegleiteten ausländischen Minderjährigen nicht innerhalb dieser Frist erfolgen kann. In diesem Fall hat das Jugendamt nach Ablauf eines Monats nach Beginn der vorläufigen Inobhutnahme die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen.
(4) Ab dem 1. August 2016 ist die Geltendmachung des Anspruchs des örtlichen Trägers gegenüber dem nach § 89d Absatz 3 erstattungspflichtigen Land auf Erstattung der Kosten, die vor dem 1. November 2015 entstanden sind, ausgeschlossen. Der Erstattungsanspruch des örtlichen Trägers gegenüber dem nach § 89d Absatz 3 erstattungspflichtigen Land verjährt in einem Jahr; im Übrigen gilt § 113 des Zehnten Buches entsprechend.
(5) Die Geltendmachung des Anspruchs des örtlichen Trägers gegenüber dem nach § 89d Absatz 3 erstattungspflichtigen Land auf Erstattung der Kosten, die nach dem 1. November 2015 entstanden sind, ist ausgeschlossen. Die Erstattung dieser Kosten richtet sich nach § 89d Absatz 1.
Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt vom Beklagten die Erstattung von Kosten, die er in der Zeit vom 23. November 1999 bis zum Ablauf des 21. Juni 2000 als Hilfe für junge Volljährige aufgewandt hat.
- 2
-
Die am 23. November 1981 in Äthiopien geborene Hilfeempfängerin reiste Anfang Februar 1997 als Minderjährige ohne Begleitung ihrer Eltern oder eines gesetzlichen Vertreters auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Wenige Tage nach ihrer Einreise sprach sie beim Jugendamt der Stadt F. vor, das sie in unmittelbarem Anschluss daran in Obhut nahm. Nach einem kurzen Aufenthalt in einer Erstversorgungseinrichtung der Arbeiterwohlfahrt wurde die Hilfeempfängerin ab Mitte April 1997 in der im Nachbarkreis des Klägers gelegenen Jugendhilfeeinrichtung Haus O. untergebracht, in der sie bis zum 21. Juni 2000 blieb.
- 3
-
Bereits am 21. Februar 1997 wurde der Beklagte durch das Bundesverwaltungsamt zum erstattungspflichtigen überörtlichen Träger nach § 89d Abs. 3 SGB VIII bestimmt.
- 4
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Mit Bescheid des Regierungspräsidiums vom 31. Oktober 1997 wurde die Hilfeempfängerin im Rahmen ihres Asylverfahrens dem Gebiet des Klägers zugewiesen, der seit diesem Zeitpunkt als örtlich zuständiger Jugendhilfeträger für die Kosten ihrer Unterbringung in der Jugendhilfeeinrichtung Haus O. aufkam. Er zahlte die Unterbringungskosten zunächst im Rahmen der Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII. Ab dem 20. Januar 1998 bis zum Eintritt der Volljährigkeit am 23. November 1999 gewährte er insoweit Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 34 SGB VIII, an die sich bis zum Ablauf des 21. Juni 2000 die Gewährung von Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII anschloss.
- 5
-
Der Kläger wandte sich mit mehreren Schreiben an den Beklagten und beantragte Erstattung der von ihm aufgewandten Kosten. Er ist der Auffassung, der Anspruch auf Erstattung der im Rahmen der Hilfe für junge Volljährige gewährten Leistungen hätte nicht ausdrücklich bzw. gesondert innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des 21. Juni 2000 geltend gemacht werden müssen. Im Hinblick auf diesen Erstattungsanspruch werde die Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X bereits durch den nach der Inobhutnahme der Hilfeempfängerin erstmals unter dem 22. Oktober 1997 gestellten Antrag auf Erstattung der Kosten gewahrt. Der spätere Wechsel der Leistungsart sowie der Rechtsgrundlage änderten daran nichts.
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Der Beklagte lehnte die Erstattung ab, weil der Kläger seinen Anspruch auf Erstattung der im Rahmen der Hilfe für junge Volljährige aufgewandten Kosten nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Leistungsende geltend gemacht habe. Er sei erst Ende Juni 2002 über ein im November 1999 geführtes Gespräch in Kenntnis gesetzt worden, nachdem die Selbstständigkeit der Hilfeempfängerin im Zeitpunkt der Volljährigkeit noch wenig ausgeprägt gewesen sei. Allein dieses Detail hätte die Schlussfolgerung zulassen können, dass (wahrscheinlich) über den Zeitpunkt der Volljährigkeit hinaus Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch erforderlich gewesen seien.
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Mit Urteil vom 20. März 2006 hat das Verwaltungsgericht die am 29. April 2004 erhobene Klage auf Erstattung der im Rahmen der Hilfe für junge Volljährige aufgewandten Kosten in Höhe von 21 749,75 € abgewiesen.
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Mit Urteil vom 1. Juli 2008 hat der Verwaltungsgerichtshof die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger hätte den auf die Hilfe für junge Volljährige bezogenen Kostenerstattungsanspruch gesondert innerhalb der Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X geltend machen müssen. Mit dem Begriff der Leistung im Sinne des § 111 Satz 1 SGB X sei nicht die Sozialleistungsart "Jugendhilfe" im abstrakten Sinne, sondern die erbrachte (oder vorgesehene) Jugendhilfe in ihrer konkreten Ausgestaltung gemeint, d.h. die Inobhutnahme gemäß § 42 SGB VIII, die Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27, 34 SGB VIII oder die Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII. Der Jugendhilfe liege kein "ganzheitlicher" Leistungsbegriff zugrunde, vielmehr umfasse die Jugendhilfe gemäß § 2 Abs. 1 SGB VIII die einzelnen in § 2 Abs. 2 SGB VIII aufgeführten Leistungen und die in § 2 Abs. 3 SGB VIII aufgezählten anderen Aufgaben. Für ein gesondertes Geltendmachen des die Hilfe für junge Volljährige betreffenden Kostenerstattungsanspruchs spreche zudem, dass sich andernfalls die Anmeldung des Kostenerstattungsanspruchs bezüglich der Inobhutnahme und der anschließend gewährten Hilfe zur Erziehung auf eine Zeitspanne von bis zu (weiteren) neun Jahren (18. bis 27. Lebensjahr) erstrecke. Das sei mit der durch die Ausschlussfrist bezweckten baldigen Abwicklung der Erstattungen schwerlich zu vereinbaren. Nach diesen rechtlichen Vorgaben sei ein fristgerechtes Geltendmachen nicht gegeben. Die Erstattung der im Rahmen der Hilfe für junge Volljährige aufgewandten Kosten sei erstmals mit Schreiben vom 6. November 2002 beantragt worden. Die vorangegangenen Schreiben des Klägers vom 22. Oktober 1997 sowie vom 26. März und 27. Juli 1998 bezögen sich nur auf die Inobhutnahme und die Hilfe zur Erziehung.
- 9
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Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er rügt eine Verletzung des § 89d SGB VIII sowie des § 111 Satz 1 SGB X.
- 10
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Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Klägers ist begründet. Die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, dass der Anspruch auf Erstattung nach § 89d Abs. 1 Satz 1 SGB VIII für die im Rahmen der Hilfe für junge Volljährige aufgewandten Kosten ausgeschlossen ist, weil der Kläger ihn nicht innerhalb der Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X geltend gemacht hat, verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
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Zwischen den Beteiligten steht zu Recht nicht im Streit, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 89d Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erfüllt sind und dem Kläger damit gegen den Beklagten ein Anspruch auf Erstattung der als Hilfe für junge Volljährige aufgewandten Unterbringungskosten dem Grunde nach zustehen kann. Auch die Höhe der danach zu erstattenden Kosten ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Zu entscheiden ist allein, ob der Anspruch gemäß § 111 Satz 1 SGB X ausgeschlossen ist. Dies ist nicht der Fall. Der Kostenerstattungsanspruch des § 89d SGB VIII unterfällt zwar der Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X (1.), die hier gemäß § 111 Satz 2 SGB X in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung frühestens mit der Entstehung des Erstattungsanspruchs begann; im Übrigen gilt § 111 Satz 1 SGB X in der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung (2.). Der Anspruch auf Erstattung der als Hilfe für junge Volljährige gewährten Leistungen wurde aber vom Kläger mit den Schreiben vom 26. März und 23. Juli 1998 fristwahrend geltend gemacht (3.)
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1. Der Anwendung des § 111 SGB X auf den Erstattungsanspruch nach § 89d SGB VIII steht die Rechtsprechung des Senats nicht entgegen. Demnach ist die Ausschlussfrist des § 111 SGB X auf die spezielle jugendhilferechtliche Situation einander gegenüberstehender Erstattungsansprüche örtlicher Jugendhilfeträger nicht anwendbar, was in besonderer Weise für eine Kollision mit einem Erstattungsanspruch nach § 89a SGB VIII gilt, dessen Ziel es ist, die Pflegestellenorte von den mit einem Zuständigkeitswechsel nach § 86 Abs. 6 SGB VIII verbundenen Kosten zu befreien (Urteil vom 30. September 2009 - BVerwG 5 C 18.08 - BVerwGE 135, 58 = Buchholz 436.511 § 86 KJHG/SGB VIII Nr. 9 jeweils Rn. 33). Diese Rechtsprechung ist mangels Vergleichbarkeit der Sachverhalte auf den hier zu entscheidenden Fall nicht übertragbar. Im vorliegenden Verfahren kollidieren weder zwei Erstattungsansprüche noch stehen sich zwei örtliche Träger der Jugendhilfe gegenüber, von denen einer nach § 89a SGB VIII Erstattung der von ihm aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewandten Kosten begehrt. Streitgegenstand ist vielmehr allein der dem örtlichen Träger der Jugendhilfe gegen den vom Bundesverwaltungsamt als erstattungspflichtig bestimmten überörtlichen Träger der Jugendhilfe nach § 89d Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zustehende Anspruch auf Kostenerstattung.
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Die Anwendung des § 111 SGB X auf diesen Anspruch bestimmt sich nach § 37 Satz 1 SGB I. Danach gelten das Erste und Zehnte Buch für alle Sozialleistungsbereiche des Sozialgesetzbuches, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt. Das Sozialgesetzbuch Achtes Buch enthält keine Vorschrift, welche die Ausschlussfrist des § 111 SGB X hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs nach § 89d SGB VIII ausdrücklich für nicht anwendbar erklärt oder anordnet, dass das Geltendmachen dieses Anspruchs keiner zeitlichen Begrenzung unterliegt. Dem Kinder- und Jugendhilferecht ist auch kein Strukturprinzip (vgl. insoweit Urteil vom 29. September 1994 - BVerwG 5 C 41.92 - Buchholz 436.7 § 27a BVG Nr. 16 S. 3 = Buchholz 435.11 § 58 SGB I Nr. 3) zu entnehmen, das es rechtfertigt, den Erstattungsanspruch nach § 89d SGB VIII aus dem Anwendungsbereich des § 111 SGB X herauszunehmen.
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2. Gemäß § 120 Abs. 2 SGB X findet auf ein - wie hier - am 1. Juni 2000 noch nicht abschließend entschiedenes Kostenerstattungsverfahren zwar grundsätzlich die Vorschrift des § 111 SGB X in der vom 1. Januar 2001 an geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl I S. 130) insgesamt Anwendung. Insbesondere war der Anspruch auf Erstattung bei Inkrafttreten der Neuregelung der Ausschlussfrist nicht bereits nach der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Regelung des § 111 SGB X in der Fassung des Gesetzes vom 4. November 1982 (BGBl I S. 1450) ausgeschlossen (vgl. insoweit Urteil vom 10. April 2003 - BVerwG 5 C 18.02 - Buchholz 435.12 § 111 SGB X Nr. 3 S. 2). Der Kläger hätte nämlich unter der Geltung dieser alten Gesetzesfassung seinen Erstattungsanspruch noch bis zum Ablauf des 21. Juni 2001 anzeigen können.
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Eine Ausnahme von der nach § 120 Abs. 2 SGB X angeordneten Anwendung des § 111 Satz 2 SGB X in der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung ist hier jedoch deshalb zu machen, weil eine sachliche Entscheidung des erstattungspflichtigen Beklagten gegenüber der Hilfeempfängerin nicht in Betracht kam und demzufolge die Regelung des § 111 Satz 2 SGB X ins Leere gehen würde (vgl. BSG, Urteil vom 10. Mai 2005 - B 1 KR 20/04 R - SozR 4-1300 § 111 Nr. 3 Rn. 21 ff.). Denn zwischen dem Beklagten und der Hilfeempfängerin bestand keine unmittelbare Rechtsbeziehung. Die Hilfeempfängerin konnte den Beklagten nicht auf die Erbringung einer Sozialleistung in Anspruch nehmen. Ausschließlich der Kläger war als örtlich zuständiger Träger der Jugendhilfe gegenüber der Hilfeempfängerin zur Gewährung von Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27, 34 SGB VIII und Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII verpflichtet. Für die vorliegende Fallkonstellation ist daher § 111 Satz 2 SGB X in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. Danach beginnt die Ausschlussfrist im konkreten Fall frühestens in dem Zeitpunkt, in dem - bezogen auf die Leistung, deren Erstattung begehrt wird - die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 89d Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erfüllt sind.
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3. Für den Kostenerstattungsanspruch nach § 89d SGB VIII ist die Leistung im Sinne von § 111 Satz 1 SGB X nach dem zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriff des Kinder- und Jugendhilferechts zu bestimmen (3.1). In Anwendung dieses Begriffes sind die vom Kläger gewährte Hilfe zur Erziehung und die von ihm im unmittelbaren Anschluss daran geleistete Hilfe für junge Volljährige als einheitliche jugendhilferechtliche Leistung zu werten (3.2). Für das fristgerechte Geltendmachen dieser (Gesamt-)Leistung genügt es, dass der Kläger den Antrag auf Erstattung der Kosten nach § 89d Abs. 1 Satz 1 SGB VIII während der laufenden Hilfe zur Erziehung (und damit lange vor der Zwölfmonatsfrist nach Ende der Leistung) gestellt hat (3.3). Dem Zweck der Ausschlussfrist wird damit hinreichend Rechnung getragen (3.4).
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3.1 Das Sozialgesetzbuch Erstes Buch und Zehntes Buch als die für alle Sozialleistungsbereiche geltenden Bücher enthalten keine eigenständige Definition des Begriffs der Leistung, auf den im Rahmen der Ausschlussfrist zurückgegriffen werden könnte. § 111 Satz 1 SGB X nimmt vielmehr Bezug auf die Leistung und den Leistungsbegriff des jeweiligen Sozialleistungsbereichs, in dem der geltend zu machende Anspruch auf Kostenerstattung im Einzelfall seine Rechtsgrundlage findet. Der Wortlaut des § 111 SGB X steht einer bereichsspezifischen Auslegung ebenso wenig entgegen wie der Zweck der Ausschlussfrist. Denn eine mit Rücksicht auf die spezifische Zielsetzung des Rechts der jeweiligen Sozialleistung erfolgende Bestimmung der Leistung führt nicht dazu, dass der erstattungspflichtige Leistungsträger nicht möglichst zeitnah zur Leistungserbringung die zu erwartende finanzielle Belastung erkennen und gegebenenfalls entsprechende Rückstellungen bilden kann.
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Für das fristgerechte Geltendmachen des Anspruchs auf Erstattung der Kosten nach § 89d Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist demzufolge der Begriff der Leistung im Sinne der Zuständigkeitsregelungen der §§ 86 ff. SGB VIII maßgeblich. Der Rückgriff auf den zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriff im Rahmen des Erstattungsverhältnisses findet seine sachliche Rechtfertigung in der jugendhilferechtlichen Verknüpfung der örtlichen Zuständigkeit mit der Kostentragungspflicht und der sie ergänzenden Kostenerstattung. In der Regel hat der für die Gewährung von Leistungen und die Erfüllung anderer Aufgaben der Jugendhilfe nach §§ 86 ff. SGB VIII örtlich zuständige Träger der Jugendhilfe auch deren Kosten zu tragen. Insbesondere bei einer - wie hier in Rede stehenden - Leistungsgewährung in Einrichtungen kann dies aber zu einer unangemessenen finanziellen Belastung einzelner kommunaler Gebietskörperschaften führen. Entsprechendes gilt vor allem auch für die Fälle fortdauernder Vollzeitpflege sowie des vorläufigen Eintretens für den an sich (endgültig) örtlich zuständigen Träger der Jugendhilfe. Nach der Systematik des Gesetzes ist es Aufgabe der Kostenerstattung, durch die Zuständigkeitsregelungen nicht gerechtfertigte Kostenbelastungen nach Möglichkeit auszugleichen und auf diesem Weg für eine gleichmäßige Kostenverteilung zwischen den einzelnen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe zu sorgen. Dementsprechend folgt im Siebten Kapitel des Sozialgesetzbuches Achtes Buch unmittelbar auf die im Zweiten Abschnitt geregelte (vorrangige) örtliche Zuständigkeit der Dritte Abschnitt mit seinen Regelungen über die Kostenerstattung. Überdies knüpft auch der Wortlaut der einzelnen Erstattungsansprüche nach §§ 89 ff. SGB VIII zum Teil ausdrücklich an die örtliche Zuständigkeit nach §§ 86 ff. SGB VIII an (z.B. §§ 89, 89a Abs. 1 Satz 1, § 89a Abs. 2, § 89a Abs. 3, § 89b Abs. 1, § 89b Abs. 3, § 89c Abs. 1 Satz 1, § 89c Abs. 3, § 89e Abs. 1 Satz 1 und § 89e Abs. 2 SGB VIII).
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3.2 Nach Maßgabe des zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriffs ist die (jugendhilferechtliche) Leistung anhand einer bedarfsorientierten Gesamtbetrachtung der verschiedenen Maßnahmen und Hilfen zu bestimmen. Demzufolge bilden alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen eine einheitliche Leistung, zumal wenn sie im Einzelfall nahtlos aneinander anschließen, also ohne beachtliche (vgl. § 86a Abs. 4 Satz 2 und 3 SGB VIII) zeitliche Unterbrechung gewährt werden. Dies gilt auch dann, wenn bei dem vielfach auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfeprozess sich die Schwerpunkte innerhalb des Hilfebedarfes verschieben und für die Ausgestaltung der Hilfe Modifikationen, Änderungen oder Ergänzungen bis hin zu einem Wechsel der Hilfeart erforderlich werden, die Hilfegewährung im Verlauf des ununterbrochenen Hilfeprozesses also einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII zuzuordnen oder innerhalb des Sozialgesetzbuches Achtes Buch nach einer anderen Rechtsgrundlage zu gewähren ist (stRspr, grundlegend Urteil vom 29. Januar 2004 - BVerwG 5 C 9.03 - BVerwGE 120, 116 <119> = Buchholz 436.511 § 86 KJHG/SGB VIII Nr. 2
; vgl. zuletzt Urteil vom 25. März 2010 - BVerwG 5 C 12.09 - juris Rn. 22; s.a. Urteil vom 14. November 2002 - BVerwG 5 C 56.01 - BVerwGE 117, 194 S. 197 ff. = Buchholz 436.511 § 89a KJHG/SGB VIII Nr. 1 = Buchholz 436.511 § 86a KJHG/SGB VIII Nr. 2).
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Auf der Grundlage der nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und damit für den Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatrichterlichen Feststellungen stellen die vom Kläger ab dem 20. Januar 1998 gewährte Hilfe zur Erziehung und die ab dem 23. November 1999 bis zum Ablauf des 21. Juni 2000 gewährte Hilfe für junge Volljährige eine (einheitliche) Leistung im vorgenannten Sinne dar. In beiden Fällen wurde die Jugendhilfe durch die Unterbringung der Hilfeempfängerin in ein und derselben Jugendhilfeeinrichtung erbracht. Der Kläger ging bei seiner Entscheidung, diese konkrete Maßnahme über den Eintritt der Volljährigkeit bis zum Ende des Schuljahres 1999/2000 hinaus in Form der Hilfe für junge Volljährige weiterhin auf seine Kosten durchzuführen, erkennbar von einem qualitativ unveränderten jugendhilferechtlichen Bedarf aus und brachte dies in seinem Bewilligungsbescheid vom 15. November 1999 auch unmissverständlich zum Ausdruck. Denn er hielt es danach aufgrund der Persönlichkeit, insbesondere des verzögerten Entwicklungsstandes, und der individuellen Situation der Hilfeempfängerin für erforderlich, die der Hilfeempfängerin "gewährte Erziehungshilfe über das vollendete achtzehnte Lebensjahr hinaus gemäß § 41 SGB VIII fortzusetzen". Der Beklagte ist dem nicht entgegengetreten.
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3.3 An das Geltendmachen im Sinne des § 111 Satz 1 SGB X dürfen keine überzogenen formalen oder inhaltlichen Anforderungen gestellt werden, zumal es sich bei den am Erstattungsverfahren Beteiligten um Körperschaften des öffentlichen Rechts oder Behörden handelt, deren Vertreter Kenntnis von den jeweils in Betracht kommenden Leistungen besitzen. Bei dem Geltendmachen handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die mit Zugang beim Empfänger wirksam wird. Ein konkludentes Geltendmachen ist zulässig und ausreichend. Die inhaltlichen Anforderungen bestimmen sich nach dem Zweck des § 111 SGB X, möglichst rasch klare Verhältnisse darüber zu schaffen, ob eine Erstattungspflicht besteht. Aus diesem Grund erfordert das Geltendmachen ein unbedingtes Einfordern der Leistung. Ein bloß vorsorgliches Anmelden genügt nicht. Der Wille des Erstattungsberechtigten, zumindest rechtssichernd tätig zu werden, muss unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles der Erklärung deutlich erkennbar zugrunde liegen. Der in Anspruch genommene Leistungsträger muss bereits beim Zugang der Anmeldung des Erstattungsanspruchs ohne weitere Nachforschungen beurteilen können, ob die gegen ihn erhobene Forderung ausgeschlossen ist oder er mit einer Erstattungspflicht zu rechnen hat. Hierfür ist in der Regel ein Darlegen in allen Einzelheiten nicht erforderlich. Es genügt vielmehr, dass die Umstände, die im Einzelfall für die Entstehung des Erstattungsanspruchs maßgeblich sind und insbesondere der Zeitraum, für den die Leistung erbracht wurde, hinreichend konkret mitgeteilt werden. Geringere inhaltliche Anforderungen gelten, wenn der Erstattungsanspruch, was grundsätzlich zulässig ist, vor seiner Entstehung geltend gemacht wird. In einem derartigen Fall ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn die Angaben über Art und Umfang der künftigen Leistungen allgemein unter Verwendung der Kenntnisse gemacht werden, die im Zeitpunkt des Geltendmachens vorhanden sind (vgl. zu Vorstehendem insgesamt BSG, Urteil vom 22. August 2000 - B 2 U 24/99 R - SozR 3-1300 § 111 Nr. 9 Rn. 17 ff. mit zahlreichen weiteren Nachweisen sowie Urteil vom 4. März 1993 - BVerwG 5 C 6.91 - BVerwGE 92, 167 168 = Buchholz 435.12 § 111 SGB X Nr. 2
). Für das fristgerechte Geltendmachen eines Kostenerstattungsanspruchs für eine unter Bedarfsgesichtspunkten als eine Einheit zu wertende Jugendhilfemaßnahme ist eine bedarfsorientierte Gesamtbetrachtung zugrunde zu legen. Danach kommt es nicht darauf an, ob die Kosten für die Maßnahme von einem Dritten gegebenenfalls zeitabschnittsweise in Rechnung gestellt und beglichen werden. Vielmehr genügt zur Wahrung der Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X für einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für Maßnahmen und Hilfen, die jugendhilferechtlich als eine Leistung zu werten sind, jede innerhalb dieser Frist erfolgende Geltendmachung des Anspruchs nach Beginn der (Gesamt-)Leistung. Soweit der Senat in seinem Urteil vom 10. April 2003 - BVerwG 5 C 18.02 - (a.a.O. S. 3) eine andere Auffassung vertreten und für die Bestimmung der fristgerechten Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs auf die im Einzelfall erfolgte monatsweise Abrechnung abgestellt hat, hält er daran nicht mehr fest.
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Den dargelegten Anforderungen an das Geltendmachen hat der Kläger in Bezug auf die - sich aus der Hilfe zur Erziehung und der Hilfe für junge Volljährige zusammensetzende - (Gesamt-)Leistung innerhalb der mit Ablauf des 21. Juni 2001 endenden Ausschlussfrist erfüllt. Nach den bindenden tatrichterlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs (§ 37 Abs. 2 VwGO), der sich insoweit die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu Eigen gemacht hat, hat der Kläger den Anspruch auf Erstattung der Kosten nach § 89d SGB VIII bezüglich der ab dem 20. Januar 1998 gewährten Hilfe zur Erziehung mit Schreiben vom 26. März und 23. Juli 1998 geltend gemacht. Diese Anmeldung wirkt infolge der Annahme einer einheitlichen (Gesamt-)Leistung auch für die vom Kläger in Form der Hilfe für junge Volljährige aufgewandten Kosten fristwahrend.
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3.4 Der Zweck der Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X wird dadurch weder beeinträchtigt noch in Frage gestellt. Bereits das Geltendmachen des Erstattungsanspruchs in Bezug auf die Hilfe zur Erziehung erfüllt im konkreten Fall die mit der zeitnahen Anmeldung verfolgte Informations- und Warnfunktion. Vor und nach Eintritt der Volljährigkeit wurde aufgrund eines qualitativ unveränderten Hilfebedarfs der Sache nach immer dieselbe Leistung erbracht, die lediglich infolge des Eintritts der Volljährigkeit im Verhältnis der Hilfeempfängerin zum erstattungsberechtigten Kläger einer anderen Rechtsgrundlage zuzuordnen war, ohne dass dies jedoch zu einem Austausch des erstattungsverpflichteten Leistungsträgers oder Wechsel der Rechtsgrundlage des Erstattungsanspruchs führte. Mit Rücksicht auf diesen konkreten Verfahrensablauf war für den Beklagten außerdem stets hinreichend erkennbar, welche finanzielle Belastung auf ihn zukommen konnte, zumal auch für ihn an seiner Erstattungspflicht infolge der Bestimmung des Bundesverwaltungsamts vom 21. Februar 1997 von Anfang an kein Zweifel bestand.
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4. Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB entsprechend (stRspr für den Bereich der Jugendhilfe z.B. Urteil vom 22. November 2001 - BVerwG 5 C 42.01 - BVerwGE 115, 251 256 = Buchholz 436.511 § 89e KJHG/SGB VIII Nr. 1 S. 5 m.w.N. = Buchholz 436.511 § 86a KJHG/SGB VIII Nr. 1).
Tatbestand
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Der Kläger begehrt die Rückerstattung eines Teilbetrages, den er als überörtlicher Träger der Jugendhilfe an die beklagte Stadt im Rahmen einer Kostenerstattung gezahlt hat.
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Mit einem am 25. August 2011 eingegangenen Schreiben vom 23. August 2011 machte die Beklagte einen Kostenerstattungsanspruch nach § 89d SGB VIII gegenüber dem vom Bundesverwaltungsamt mit Schreiben vom 18. März 2010 zum erstattungspflichtigen Kostenträger bestimmten Kläger geltend. Der Anspruch betraf die Aufwendungen für einen unbegleitet eingereisten minderjährigen Ausländer. Die Beklagte hatte diesen nach ihren eigenen Angaben am 14. Januar 2010 in Obhut genommen und ihm im Anschluss an die am 2. März 2010 beendete Inobhutnahme ab dem 3. März 2010 Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung gewährt.
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Der Kläger erkannte seine Kostenerstattungspflicht zunächst nur für die Zeit vom 25. August 2010 bis 13. Juni 2011, dem Ende der Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung, an. Später gab er auch für den verbleibenden Zeitraum eine Kostenerstattungszusage ab und leistete den insoweit angeforderten Betrag. In der Folgezeit begehrte er die Rückerstattung des für die Zeit vom 14. Januar bis zum 24. August 2010 gezahlten Betrages in Höhe von 45 038,42 €. Zur Begründung stützte er sich auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2010 - 5 C 14.09 -. Diese sei nicht - wie von ihm ursprünglich angenommen - dahin auszulegen, dass die Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X erst mit dem Ende der Gesamtleistung zu laufen beginne. Bei der Berechnung der Ausschlussfrist sei vielmehr auf die einzelnen Teilleistungszeiträume abzustellen. Somit könne eine Erstattung erst ab dem 25. August 2010 erfolgen. Die Beklagte verweigerte die Rückzahlung des geforderten Betrages.
- 4
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Das Verwaltungsgericht hat der am 6. November 2014 erhobenen Klage auf Rückerstattung stattgegeben. Die Voraussetzungen des geltend gemachten Kostenerstattungsanspruchs nach § 112 SGB X lägen vor. Der für die Zeit vom 14. Januar bis zum 24. August 2010 nach § 89d SGB VIII gegebene Kostenerstattungsanspruch sei mangels Geltendmachung innerhalb der Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X untergegangen. Nach dieser Vorschrift sei für den Ablauf des Leistungszeitraums bei wiederkehrenden Leistungen der jeweilige Teilzeitraum erheblich, für den jeweils geleistet worden sei. Die Ausschlussfrist beginne deshalb für jeden Teilzeitraum neu zu laufen. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass auch Jugendhilfeleistungen, die nicht auf einen bestimmten Bewilligungszeitraum beschränkt seien, abschnittsweise gewährt würden und für die Konkretisierung des Leistungs(teil)zeitraums auf die Ausgestaltung des Abrechnungsverhältnisses mit dem zur Leistungserbringung herangezogenen Dritten abzustellen sei. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2010 - 5 C 14.09 - stehe dem nicht entgegen. Ihr ließen sich insbesondere keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Anknüpfung an Teilzeiträume völlig habe aufgegeben werden sollen. Eine solche, ausschließlich auf das Ende der (Gesamt-)Leistung abstellende Interpretation der Entscheidung wäre mit dem Normzweck des § 111 Satz 1 SGB X, Erstattungsansprüche zeitnah geltend zu machen, nicht vereinbar. Außerdem sei die der Entscheidung zugrunde liegende Sachverhaltskonstellation mit der vorliegenden nicht vergleichbar. Unter Berücksichtigung der aufgezeigten Grundsätze sei das Erstattungsbegehren für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht fristgerecht geltend gemacht worden. Denn für diesen habe die Zwölf-Monats-Frist bereits am 24. August 2011 geendet.
- 5
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Mit der Sprungrevision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Sie rügt eine Verletzung des § 111 Satz 1 SGB X.
- 6
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Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe
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Die Sprungrevision der Beklagten ist im tenorierten Umfang begründet. Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, es müsse zeitabschnittsweise geprüft werden, ob der Kostenerstattungsanspruch innerhalb der Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130) - SBG X - geltend gemacht worden sei, so dass für den Fristbeginn der letzte Tag des jeweiligen Abrechnungszeitraums maßgebend sei, verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Da für den Beginn der Frist des § 111 Satz 1 SGB X auf den letzten Tag, an dem die Leistung erbracht wurde, abzustellen ist, besteht lediglich ein Anspruch auf Rückerstattung der vom Kläger für die Inobhutnahme erstatteten Kosten in Höhe von 13 884,50 €.
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Grundlage für den geltend gemachten Rückerstattungsanspruch des Klägers ist § 112 SBG X. Danach sind die gezahlten Beträge zurückzuerstatten, soweit eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 89d Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), vor dem hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696) - SGB VIII - erfüllt waren und der Beklagten damit gegen den Kläger dem Grunde nach ein Anspruch auf Erstattung der Kosten zugestanden haben konnte, die sie für den unbegleitet eingereisten minderjährigen Ausländer anlässlich seiner Inobhutnahme und der ihm gewährten Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung aufgewandt hatte. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit. Ebenso ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Kostenerstattungsanspruch nach § 89d SGB VIII grundsätzlich der Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X unterliegt (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 5 C 14.09 - BVerwGE 137, 368 Rn. 13 f. m.w.N.). Die in diesem Zusammenhang zwischen den Beteiligten allein streitige Frage, ob der Anspruch nach dieser Bestimmung im konkreten Fall ausgeschlossen war, ist - entgegen der Ansicht des Klägers - nur in Bezug auf die von ihm für die Inobhutnahme vom 14. Januar bis zum 2. März 2010 erstatteten Kosten zu bejahen (1.). Soweit der Kläger der Beklagten die Kosten für die vom 3. März bis zum 24. August 2010 gewährte Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung erstattet hat, hat die Beklagte den Kostenerstattungsanspruch mit Schreiben vom 23. August 2011 fristwahrend geltend gemacht (2.). Das ergibt den zuerkannten Rückerstattungsbetrag, dessen Höhe zwischen den Beteiligten nicht streitig und der in entsprechender Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB antragsgemäß ab Eintritt der Rechtshängigkeit mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen ist (vgl. insoweit stRspr im jugendhilferechtlichen Kostenerstattungsrecht, z.B. BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 - 5 C 34.12 - BVerwGE 148, 242 Rn. 44 m.w.N.).
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1. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass der Kläger einen Anspruch auf Rückerstattung hat, soweit es um die von ihm für die Inobhutnahme vom 14. Januar bis zum 2. März 2010 erstatteten Kosten geht. Denn deren Erstattung ist zu Unrecht erfolgt. Der Erstattungsanspruch der Beklagten nach § 89d Abs. 1 Satz 1 SGB VIII war, soweit er sich auf die Inobhutnahme bezieht, gemäß § 111 Satz 1 SGB X ausgeschlossen. Die Vorschrift bestimmt, dass der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen ist, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Ob diese Frist gewahrt wird, ist für jede Leistung im Sinne der Vorschrift gesondert zu prüfen. Bezüglich der Geltendmachung des jugendhilferechtlichen Kostenerstattungsanspruchs nach § 89d Abs. 1 Satz 1 SGB VIII stellt auch die Inobhutnahme ihrer Art nach eine Leistung im Sinne von § 111 Satz 1 SGB X dar (a). Die fristgerechte Geltendmachung des Erstattungsanspruchs ist aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung zu beurteilen (b). Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich auch nicht mit Blick auf § 111 Satz 2 SGB X als fehlerhaft (c).
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a) Die Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X ist auf den Kostenerstattungsanspruch nach § 89d Abs. 1 Satz 1 SGB VIII auch insoweit anwendbar, als dieser - wie hier - die Kosten der Inobhutnahme zum Gegenstand hat. Die Inobhutnahme nach 42 SGB VIII ist als (eigenständige) Leistung im Sinne von § 111 Satz 1 SGB X anzusehen.
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Der Leistungsbegriff des § 111 Satz 1 SGB X ist kontextabhängig und bereichsspezifisch auszulegen (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 5 C 14.09 - BVerwGE 137, 368 Rn. 18). Bei den im Kinder- und Jugendhilferecht angesiedelten Erstattungsverhältnissen erfasst die Leistung im Sinne von § 111 Satz 1 SGB X alle Maßnahmen und Hilfen, deren Kosten von einem Jugendhilfeträger infolge der jugendhilferechtlichen Verknüpfung der örtlichen Zuständigkeit mit der Kostentragungspflicht zu zahlen sind, mit denen dieser aber nach den Regelungen über die Kostenerstattung nach §§ 89 ff. SGB VIII nicht endgültig belastet werden soll. Denn nach der Systematik des Gesetzes ist es Aufgabe der Kostenerstattung, durch die Zuständigkeitsregelungen nicht gerechtfertigte Kostenbelastungen nach Möglichkeit auszugleichen und auf diesem Weg für eine gleichmäßige Kostenverteilung zwischen den einzelnen Trägern der Jugendhilfe zu sorgen. Dementsprechend folgt im Siebten Kapitel des Sozialgesetzbuches Achtes Buch unmittelbar auf die im Zweiten Abschnitt geregelte (vorrangige) örtliche Zuständigkeit der Dritte Abschnitt mit seinen Regelungen über die Kostenerstattung. Überdies knüpft auch der Wortlaut der einzelnen Erstattungsansprüche nach §§ 89 ff. SGB VIII zum Teil ausdrücklich an die örtliche Zuständigkeit nach §§ 86 ff. SGB VIII an (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 5 C 14.09 - BVerwGE 137, 368 Rn. 19). Mithin unterfallen dem Anwendungsbereich des § 111 Satz 1 SGB X alle Maßnahmen und Aufgaben, für die im Zweiten Abschnitt des Siebten Kapitels des Achten Buches Sozialgesetzbuch eine Zuständigkeitsbestimmung getroffen und eine Kostenerstattungsregelung (§§ 89 ff. SGB VIII) vorgesehen ist.
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Gemessen daran ist die Inobhutnahme eine Leistung im Sinne des § 111 Satz 1 SGB XII, weil insoweit in § 87 SGB die örtliche Zuständigkeit geregelt ist und sich in § 89b SGB VIII eine ausdrücklich und in § 89d SGB VIII eine der Sache nach an die Inobhutnahme anknüpfende Kostenerstattungsregelung findet. Ihr etwaiger Eingriffscharakter steht ihrer Bewertung als Leistung im Kontext des jugendhilferechtlichen Kostenerstattungsrechts und damit ihrer Einbeziehung in den Anwendungsbereich des § 111 Satz 1 SGB X nicht entgegen. Die Inobhutnahme enthält in Form der mit ihr notwendig verbundenen Gewährung von Unterkunft, Verpflegung und sozialpädagogischer Betreuung auch Leistungs- bzw. Zuwendungselemente (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2015 - 5 C 21.14 - juris Rn. 13 und 15 m.w.N.). Die dadurch verursachten Kosten sind nach den allgemeinen Grundsätzen des Jugendhilferechts zunächst von dem nach § 87 SGB VIII örtlich zuständigen Jugendhilfeträger zu tragen, der aber gegebenenfalls durch den nach §§ 89b, 89d SGB VIII erstattungspflichtigen Leistungsträger von der Kostenbelastung freizustellen ist. Letzterer ist im Hinblick auf die Erstattung der durch eine Inobhutnahme anfallenden Kosten nicht weniger schutzwürdig als ein erstattungspflichtiger Leistungsträger bezüglich der Ansprüche, die auf die Kosten einer Leistung im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB VIII gerichtet sind. Auch im Fall der Inobhutnahme ist dem berechtigten Interesse des erstattungspflichtigen Leistungsträgers Rechnung zu tragen, möglichst kurze Zeit nach der Gewährung der mit der Inobhutnahme verbundenen Leistungen zu erfahren, welche finanziellen Ansprüche auf ihn zukommen, so dass er gegebenenfalls für die zu erwartende Belastung entsprechende Mittel im Haushalt einstellen bzw. Rücklagen bilden kann.
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Bei der Inobhutnahme handelt es sich um eine selbständige Leistung im Sinne des § 111 Satz 1 SGB VIII und nicht etwa zusammen mit der nachfolgend gewährten Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung um einen Teil einer Gesamtleistung. Nach der Rechtsprechung des Senats kann die Leistung im Sinne von § 111 Satz 1 SGB X auch aus verschiedenen Leistungen im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB VIII bestehen, wenn und soweit die betreffenden Einzelleistungen unter jugendhilferechtlichen Bedarfsgesichtspunkten als eine Einheit zu werten sind. Dies gilt auch dann, wenn sich die Schwerpunkte innerhalb des Hilfebedarfes bei dem vielfach auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfeprozess verschieben und für die Ausgestaltung der Hilfe Modifikationen, Änderungen oder Ergänzungen bis hin zu einem Wechsel der Hilfeart erforderlich werden, die gewährte Jugendhilfe im Verlauf des ununterbrochenen Hilfeprozesses also einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII zuzuordnen und dementsprechend innerhalb des Sozialgesetzbuches Achtes Buch nach einer anderen Rechtsgrundlage zu bewilligen ist (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 5 C 14.09 - BVerwGE 137, 368 Rn. 20 m.w.N.). Keine im Sinne des Jugendhilferechts einheitliche Leistung können - auch bei einem wie vorliegend an sich nicht qualitativ veränderten Bedarf - die in § 2 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII den sonstigen Aufgaben der Jugendhilfe zugeordnete Inobhutnahme und die in § 2 Abs. 2 SGB VIII genannten Leistungen bilden (vgl. so für die Inobhutnahme und die Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege bereits BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 5 C 12.09 - BVerwGE 136, 185 Rn. 22 f.).
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b) Bei der Bestimmung der fristgerechten Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs ist von einer ganzheitlichen Betrachtung auszugehen. Damit korrespondierend beginnt die zwölfmonatige Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X mit Ablauf des letzten Tages, an dem die jeweilige Leistung im Sinne dieser Vorschrift erbracht wurde. Der Senat hält an dieser im Urteil vom 19. August 2010 - 5 C 14.09 - (BVerwGE 137, 368 Rn. 22) vertretenen Auffassung fest (so auch: Kunkel/Pattar, in: Kunkel, SGB VIII, 5. Aufl. 2014, § 89f Rn. 30; Degener, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, Jugendhilferecht, 3. Aufl., § 111 SGB X Rn. 2b; Eschelbach/Schindler, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 89f Rn. 5; DIJuF-Rechtsgutachten vom 9. April 2014, JAmt 2014, S. 199).
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Für sie sprechen insbesondere systematische Gesichtspunkte. Dem in § 111 Satz 1 SGB X verwendeten Begriff der Leistung kommt eine doppelte Funktion zu. Er dient zum einen dazu, den gegenständlichen Anwendungsbereich der Norm näher zu umschreiben, da sich der geltend gemachte Erstattungsanspruch auf die Kosten einer "Leistung" beziehen muss. Zum anderen wird durch ihn der Beginn der Ausschlussfrist ("nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde") markiert. Den Grundsätzen der systematischen Gesetzesauslegung entsprechend wird der Begriff der Leistung in § 111 Satz 1 SGB X bezüglich beider Wirkungsrichtungen einheitlich verwendet. Denn ein Begriff ist innerhalb derselben Norm grundsätzlich nicht inhaltlich unterschiedlich zu deuten. Es ist zu erwarten, dass der Gesetzgeber einem Begriff innerhalb derselben Norm keine sich einander widersprechenden oder gegenseitig ausschließenden Bedeutungsinhalte beimisst. Etwas anderes kann nur ausnahmsweise beim Vorliegen entsprechender gegenteiliger Anhaltspunkte gelten (vgl. Bleckmann, JuS 2002, 942 <944> m.w.N.), an denen es in Bezug auf § 111 Satz 1 SGB X fehlt.
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Nach Maßgabe des kontextabhängig und bereichsspezifisch auszulegenden Leistungsbegriffs des § 111 Satz 1 SGB X kann - wie aufgezeigt - unter jugendhilferechtlichen Bedarfsgesichtspunkten eine einzige Leistung auch aus verschiedenen (Einzel-)Leistungen im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VIII bestehen. Liegen die Voraussetzungen einer solchen bedarfsorientierten Gesamtbetrachtung vor und ist deshalb mit Blick auf den Anwendungsbereich des § 111 Satz 1 SGB X von einer einzigen Leistung auszugehen, streitet aus systematischen Gründen im Interesse der Einheitlichkeit des Leistungsbegriffs ganz Überwiegendes dafür, auch für den Beginn der Frist des § 111 Satz 1 SGB X von diesem Verständnis auszugehen. Dies spricht deutlich dagegen, für den Fristlauf von einem zeitabschnittsweisen Leistungsbegriff auszugehen, also die (Gesamt-)Leistung im Sinne des § 111 Satz 1 SGB X in Teilleistungen zu stückeln, die mit einer im Einzelfall erfolgten abschnittsweisen Abrechnung korrespondieren, und für den Fristbeginn infolgedessen den Ablauf des letzten Tages der jeweiligen Teilleistung als maßgeblich anzusehen. Geboten ist vielmehr, auch für den Beginn der Ausschlussfrist die erstattungspflichtige Leistung in ihrer Gesamtheit in den Blick zu nehmen und dementsprechend auf den letzten Tag ihrer Gewährung abzustellen.
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Dies gilt auch für den hier vorliegenden Fall, in dem es nicht um eine aus mehreren Einzelleistungen im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB X bestehende Gesamtleistung geht, sondern um eine Inobhutnahme. Da die Frage, wie der Leistungsbegriff des § 111 Satz 1 SGB X im Zusammenhang mit dem Beginn der Ausschlussfrist auszulegen ist, ebenfalls aus systematischen Gründen nur einheitlich beantwortet werden kann, ist auch bei dieser Fallgestaltung auf das Ende dieser Maßnahme abzustellen.
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Dem systematischen Argument kommt ein so hohes Gewicht zu, dass teleologische Erwägungen zurücktreten müssen, zumal der mit der zeitnahen Anmeldung des Erstattungsanspruchs verfolgte Schutz des erstattungspflichtigen Leistungsträgers durch das Abstellen auf das Ende der (Gesamt-)Leistung nicht ausgehöhlt wird. Die Ausschlussfrist soll - wie dargelegt - gewährleisten, dass mit der Geltendmachung von Erstattungsansprüchen nicht unbegrenzte Zeit gewartet wird. Vielmehr soll der erstattungspflichtige Leistungsträger möglichst bald nach der Leistungserbringung über die auf ihn zukommenden Erstattungsansprüche in Kenntnis gesetzt werden, so dass er sich darauf einstellen und gegebenenfalls Vorsorge treffen kann (vgl. BT-Drs. 9/95 S. 26). Wird Hilfe nur über einen kurzen Zeitraum gewährt, ist die rechtzeitige Information des erstattungspflichtigen Leistungsträgers auch bei einer Geltendmachung des Erstattungsanspruchs innerhalb eines Jahres nach dem Ende der (Gesamt-)Leistung in der Regel gewährleistet. Erstreckt sich die Hilfegewährung über einen längeren, möglicherweise mehrere Jahre umfassenden Zeitraum, liegt es mit Blick auf die regelmäßig nicht unerheblichen Kosten schon im Eigeninteresse des erstattungsberechtigten Leistungsträgers, seinen Anspruch frühzeitig, gegebenenfalls schon während der laufenden Hilfegewährung anzumelden, so dass der erstattungspflichtige Leistungsträger regelmäßig auch in diesen Fällen hinreichend geschützt ist. Zudem führen etwa erhebliche Leistungsunterbrechungen (vgl. § 86a Abs. 4 Satz 2 und 3 SGB VIII) oder die (weitere) Gewährung von Hilfen im Falle eines sich qualitativ ändernden jugendhilferechtlichen Bedarfs dazu, dass eine neue Leistung im zuständigkeitsrechtlichen Sinne vorliegt und mit der Beendigung der vorherigen Leistungsgewährung die Frist des § 111 Satz 1 SGB X in Lauf gesetzt wird.
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In Anwendung dieser rechtlichen Vorgaben hat die Beklagte den Anspruch nach § 89d Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, soweit er auf die Erstattung der im Zusammenhang mit der Inobhutnahme angefallenen Kosten gerichtet war, nicht fristgerecht geltend gemacht. Nach den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, endete die Inobhutnahme am 2. März 2010. Der diesbezügliche Erstattungsanspruch hätte also bis zum Ablauf des 2. März 2011 geltend gemacht werden müssen. Der entsprechende Antrag der Beklagten ging beim Kläger aber erst am 25. August 2011 ein.
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c) Ein anderes Ergebnis ist hier auch nicht mit Blick auf § 111 Satz 2 SGB X gerechtfertigt.
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Nach dieser Vorschrift wird der Beginn der Ausschlussfrist auf einen späteren Zeitpunkt hinausgeschoben. Der Lauf der Frist beginnt danach frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Es kann hier dahinstehen, ob § 111 Satz 2 SGB X auf den Kostenerstattungsanspruch nach § 89d Abs. 1 Satz 1 SGB VIII jedenfalls entsprechend anwendbar ist (vgl. zur verneinten unmittelbaren Anwendung BSG, Urteil vom 10. Mai 2005 - B 1 KR 20/04 R - SozR 4-1300 § 111 Nr. 3). Auch bei Erfüllung der Voraussetzungen für einen Analogieschluss ist eine Geltendmachung innerhalb der zwölfmonatigen Ausschlussfrist nicht feststellbar.
- 22
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Im Fall der in Rede stehenden Gewährung von Jugendhilfe an einen im Ausland geborenen, unbegleitet eingereisten jungen Menschen wäre der Beginn der Ausschlussfrist bei einer entsprechenden Anwendung des § 111 Satz 2 SGB X auf den Zeitpunkt hinauszuschieben, in dem der örtliche Träger von den Tatsachen Kenntnis erlangt, die zur Bestimmung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers erforderlich sind. Nach den bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts datiert die von der Beklagten beim Bundesverwaltungsamt beantragte Bestimmung des zur Kostenerstattung verpflichteten Leistungsträgers im Sinne von § 89d Abs. 3 Satz 1 SGB VIII vom 18. März 2010. Ausweislich des Stempelaufdrucks auf dem sich in den Verwaltungsvorgängen befindenden Schreiben des Bundesverwaltungsamtes ist dieses am 25. März 2010 bei der Beklagten eingegangen. Der Senat kann diesen Umstand seiner Entscheidung zugrunde legen, weil das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil ausdrücklich auch die Verwaltungsakten in Bezug genommen und damit die darin enthaltenen tatsächlichen Umstände im Sinne des § 137 Abs. 2 VwGO festgestellt hat. Mithin war die Zwölf-Monats-Frist bei Eingang des Antrags auf Kostenerstattung abgelaufen.
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2. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf Rückerstattung im Ergebnis zu Unrecht bejaht, soweit er die für die Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung vom 3. März bis 24. August 2010 erstatteten Kosten zum Gegenstand hat. Diese Kosten wurden der Beklagten zu Recht erstattet. Die Beklagte hat den diesbezüglichen Anspruch nach § 89d Abs. 1 Satz 1 SGB VIII innerhalb der Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X geltend gemacht.
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Die zur Deckung eines qualitativ unveränderten Bedarfs von der Beklagten im vorgenannten Zeitraum gewährte Hilfe zur Erziehung in Form von Heimerziehung nach §§ 27, 34 SGB VIII ist - nach Maßgabe der dargelegten Rechtsgrundsätze - eine Leistung im Sinne von § 111 Satz 1 SGB X.
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Der sich auch auf diese Kosten beziehende Anspruch der Beklagten auf Erstattung gemäß § 89d SGB VIII wurde innerhalb der zwölfmonatigen Ausschlussfrist beim Kläger eingereicht. Denn diese begann - in Anwendung des dargelegten rechtlichen Maßstabes - erst mit Ablauf des 13. Juni 2011 zu laufen.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gerichtskostenfreiheit besteht nach § 188 Satz 2 Halbs. 2 VwGO nicht.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt von dem beklagten überörtlichen Träger der Jugendhilfe die Erstattung der Kosten für Hilfeleistungen an einen Jugendlichen bzw. jungen Volljährigen, die er als örtlicher Träger der Jugendhilfe in der Zeit vom 11. September 2011 bis zum 30. September 2012 erbracht hat.
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Der Kläger bewilligte dem am 2. Dezember 1993 geborenen Hilfeempfänger vom 11. September 2011 bis zum 1. Dezember 2011 stationäre Hilfe zur Erziehung und nach Eintritt der Volljährigkeit vom 2. Dezember 2011 bis zum 11. September 2013 Hilfe für junge Volljährige durch Übernahme der Kosten für die Unterbringung in einem Jugendhaus in M. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2013 stellte er bei dem Beklagten einen Antrag auf Erstattung der für diese Jugendhilfeleistungen aufgewendeten Kosten gemäß § 89 SGB VIII. Der Beklagte erkannte mit Schreiben vom 14. Februar 2014 seine Kostenerstattungspflicht nur für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis zum 11. September 2013 an. Für die Zeit vom 11. September 2011 bis 30. September 2012 lehnte er eine Kostenerstattungszusage wegen Versäumung der Frist nach § 111 Satz 1 SGB X ab.
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Die daraufhin vom Kläger erhobene Klage auf Kostenerstattung hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Kostenerstattungsanspruchs nach § 89 SGB VIII seien zwar gegeben, weil für die Zuständigkeit des Klägers nach § 86 Abs. 2 Satz 4 Halbs. 2 SGB VIII der tatsächliche Aufenthalt des Hilfeberechtigten maßgeblich gewesen sei, der in den letzten sechs Monaten vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe. Der Erstattungsanspruch scheitere aber an der Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X. Für den Ablauf des danach maßgeblichen "Zeitraums, für den die Leistung erbracht wurde", sei bei wiederkehrenden Leistungen der jeweilige Teilzeitraum erheblich. Die Ausschlussfrist beginne deshalb für jeden Teilzeitraum neu zu laufen. Die streitigen Teilzeiträume hätten zum Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung des Erstattungsanspruchs beim Beklagten mehr als zwölf Monate zurückgelegen, so dass der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch nach § 111 Satz 1 SGB X ausgeschlossen sei.
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Mit der Sprungrevision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
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Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe
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Die Sprungrevision des Klägers ist begründet. Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, es müsse für jeden Teilzeitraum geprüft werden, ob der Kostenerstattungsanspruch innerhalb der Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130) - SBG X - geltend gemacht worden sei, so dass für den Fristbeginn der letzte Tag des jeweiligen Teilzeitraums maßgeblich sei, verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
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Bei Anwendung der insoweit gebotenen ganzheitlichen Betrachtung hat der Kläger den Anspruch auf Erstattung der vom 11. September 2011 bis zum 30. September 2012 im Rahmen der stationären Hilfe zur Erziehung und der Hilfe für junge Volljährige aufgewandten Kosten in Höhe von 44 815,48 € fristgerecht geltend gemacht.
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1. Das Erstattungsbegehren findet seine Rechtsgrundlage in § 89 Achtes Buch Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachungen vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134) bzw. vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022) - SGB VIII -. Danach steht dem örtlichen Träger der Jugendhilfe gegen den überörtlichen Träger, zu dessen Bereich er gehört, ein Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten Kosten zu, wenn für seine Zuständigkeit nach den §§ 86, 86a oder 86b SGB VIII der tatsächliche Aufenthalt maßgeblich ist. Das Vorliegen dieser Tatbestandsvoraussetzungen steht zwischen den Beteiligten zutreffend nicht im Streit. Auch die Höhe der danach zu erstattenden Kosten ist zwischen ihnen nicht streitig. Des Weiteren haben die Beteiligten zu Recht nicht in Abrede gestellt, dass die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs nach § 89 SGB VIII der Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X unterliegt. Zu entscheiden ist allein darüber, ob der Kläger den Erstattungsanspruch mit seinem Schreiben vom 11. Oktober 2013 auch für den Leistungszeitraum vom 11. September 2011 bis zum 30. September 2012 innerhalb der Frist des § 111 Satz 1 SGB X geltend gemacht hat. Das hat das Verwaltungsgericht zu Unrecht verneint.
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Nach § 111 Satz 1 SGB X ist der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Das ist hier der Fall. Nach dem insofern maßgeblichen zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriff des Kinder- und Jugendhilferechts handelt es sich bei der vom Kläger in der Zeit vom 11. September 2011 bis zum 11. September 2013 gewährten Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung und der anschließenden Hilfe für junge Volljährige um eine einheitliche Leistung im Sinne des § 111 Satz 1 SGB VIII (a). Beginn der Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X ist der Ablauf des letzten Tages, an dem diese Leistung erbracht wurde (b).
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a) Für jugendhilferechtliche Erstattungsansprüche ist die Leistung im Sinne von § 111 Satz 1 SGB X nach dem zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriff des Kinder- und Jugendhilferechts zu bestimmen. Der Leistungsbegriff des § 111 Satz 1 SGB X ist kontextabhängig und bereichsspezifisch auszulegen. Dementsprechend ist bei den im Kinder- und Jugendhilferecht angesiedelten Erstattungsverhältnissen und so auch bei dem hier in Rede stehenden Erstattungsverhältnis nach § 89 SGB VIII für die inhaltliche Ausfüllung des in § 111 Satz 1 SGB X verwendeten Begriffs der Leistung auf den zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriff des Kinder- und Jugendhilferechts zurückzugreifen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 5 C 14.09 - BVerwGE 137, 368 Rn. 17 ff. und vom 17. Dezember 2015 - 5 C 9.15 - BVerwGE 154, 1 Rn. 11 ff.). Danach bilden alle im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen eine einheitliche Leistung, sofern sie ohne beachtliche Unterbrechung gewährt worden sind (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 29. Januar 2004 - 5 C 9.03 - BVerwGE 120, 116 <119> und vom 15. Dezember 2016 - 5 C 35.15 - juris Rn. 19 m.w.N.). In Anwendung dieser rechtlichen Vorgaben ist auf der Grundlage der für den Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts davon auszugehen, dass die vom Kläger ab dem 11. September 2011 gewährte stationäre Hilfe zur Erziehung und die ab dem 2. Dezember 2012 gewährte Hilfe für junge Volljährige eine (einheitliche) Jugendhilfeleistung im vorgenannten Sinne darstellen. In beiden Fällen wurde die Jugendhilfe durch Unterbringung des Hilfeempfängers in ein und demselben Jugendhaus erbracht. Der Kläger ging bei seiner Entscheidung, diese konkrete Maßnahme über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus bis zum Auszug des Hilfeempfängers aus dem Jugendhaus und dessen Einzug in eine eigene Wohnung zu gewähren, erkennbar von einem qualitativ unveränderten jugendhilferechtlichen Bedarf aus. Der Beklagte ist dem nicht entgegengetreten.
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b) Die Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X für die Geltendmachung der in der Zeit vom 11. September 2011 bis 11. September 2013 von dem Kläger erbrachten Leistung begann mit Ablauf des 11. September 2013.
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Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats, nach der die Frist des § 111 Satz 1 SGB X mit dem Ablauf des letzten Tages beginnt, an dem die jeweilige (Gesamt)-Leistung im Sinne dieser Bestimmung erbracht wurde (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 5 C 14.09 - BVerwGE 137, 368 Rn. 22 und vom 17. Dezember 2015 - 5 C 9.15 - BVerwGE 154, 1 Rn. 14 ff.). Dafür sprechen insbesondere systematische Gesichtspunkte. Der Senat hat in seinem Urteil vom 17. Dezember 2015 (- 5 C 9.15 - BVerwGE 154, 1 Rn. 15 ff.) insoweit ausgeführt:
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"Dem in § 111 Satz 1 SGB X verwendeten Begriff der Leistung kommt eine doppelte Funktion zu. Er dient zum einen dazu, den gegenständlichen Anwendungsbereich der Norm näher zu umschreiben, da sich der geltend gemachte Erstattungsanspruch auf die Kosten einer 'Leistung' beziehen muss. Zum anderen wird durch ihn der Beginn der Ausschlussfrist ('nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde') markiert. Den Grundsätzen der systematischen Gesetzesauslegung entsprechend wird der Begriff der Leistung in § 111 Satz 1 SGB X bezüglich beider Wirkungsrichtungen einheitlich verwendet. Denn ein Begriff ist innerhalb derselben Norm grundsätzlich nicht inhaltlich unterschiedlich zu deuten. Es ist zu erwarten, dass der Gesetzgeber einem Begriff innerhalb derselben Norm keine sich einander widersprechenden oder gegenseitig ausschließenden Bedeutungsinhalte beimisst. Etwas anderes kann nur ausnahmsweise beim Vorliegen entsprechender gegenteiliger Anhaltspunkte gelten (vgl. Bleckmann, JuS 2002, 942 <944> m.w.N.), an denen es in Bezug auf § 111 Satz 1 SGB X fehlt.
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Nach Maßgabe des kontextabhängig und bereichsspezifisch auszulegenden Leistungsbegriffs des § 111 Satz 1 SGB X kann - wie aufgezeigt - unter jugendhilferechtlichen Bedarfsgesichtspunkten eine einzige Leistung auch aus verschiedenen (Einzel-)Leistungen im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VIII bestehen. Liegen die Voraussetzungen einer solchen bedarfsorientierten Gesamtbetrachtung vor und ist deshalb mit Blick auf den Anwendungsbereich des § 111 Satz 1 SGB X von einer einzigen Leistung auszugehen, streitet aus systematischen Gründen im Interesse der Einheitlichkeit des Leistungsbegriffs ganz Überwiegendes dafür, auch für den Beginn der Frist des § 111 Satz 1 SGB X von diesem Verständnis auszugehen. Dies spricht deutlich dagegen, für den Fristlauf von einem zeitabschnittsweisen Leistungsbegriff auszugehen, also die (Gesamt-)Leistung im Sinne des § 111 Satz 1 SGB X in Teilleistungen zu stückeln, die mit einer im Einzelfall erfolgten abschnittsweisen Abrechnung korrespondieren, und für den Fristbeginn infolgedessen den Ablauf des letzten Tages der jeweiligen Teilleistung als maßgeblich anzusehen. Geboten ist vielmehr, auch für den Beginn der Ausschlussfrist die erstattungspflichtige Leistung in ihrer Gesamtheit in den Blick zu nehmen und dementsprechend auf den letzten Tag ihrer Gewährung abzustellen. [...]
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Dem systematischen Argument kommt ein so hohes Gewicht zu, dass teleologische Erwägungen zurücktreten müssen, zumal der mit der zeitnahen Anmeldung des Erstattungsanspruchs verfolgte Schutz des erstattungspflichtigen Leistungsträgers durch das Abstellen auf das Ende der (Gesamt-)Leistung nicht ausgehöhlt wird. Die Ausschlussfrist soll - wie dargelegt - gewährleisten, dass mit der Geltendmachung von Erstattungsansprüchen nicht unbegrenzte Zeit gewartet wird. Vielmehr soll der erstattungspflichtige Leistungsträger möglichst bald nach der Leistungserbringung über die auf ihn zukommenden Erstattungsansprüche in Kenntnis gesetzt werden, so dass er sich darauf einstellen und gegebenenfalls Vorsorge treffen kann (vgl. BT-Drs. 9/95 S. 26). Wird Hilfe nur über einen kurzen Zeitraum gewährt, ist die rechtzeitige Information des erstattungspflichtigen Leistungsträgers auch bei einer Geltendmachung des Erstattungsanspruchs innerhalb eines Jahres nach dem Ende der (Gesamt-)Leistung in der Regel gewährleistet. Erstreckt sich die Hilfegewährung über einen längeren, möglicherweise mehrere Jahre umfassenden Zeitraum, liegt es mit Blick auf die regelmäßig nicht unerheblichen Kosten schon im Eigeninteresse des erstattungsberechtigten Leistungsträgers, seinen Anspruch frühzeitig, gegebenenfalls schon während der laufenden Hilfegewährung anzumelden, so dass der erstattungspflichtige Leistungsträger regelmäßig auch in diesen Fällen hinreichend geschützt ist. Zudem führen etwa erhebliche Leistungsunterbrechungen (vgl. § 86a Abs. 4 Satz 2 und 3 SGB VIII) oder die (weitere) Gewährung von Hilfen im Falle eines sich qualitativ ändernden jugendhilferechtlichen Bedarfs dazu, dass eine neue Leistung im zuständigkeitsrechtlichen Sinne vorliegt und mit der Beendigung der vorherigen Leistungsgewährung die Frist des § 111 Satz 1 SGB X in Lauf gesetzt wird."
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In Anwendung dieser Grundsätze, an denen der Senat nach nochmaliger Prüfung festhält, hat der Kläger den Erstattungsanspruch nach § 89 SGB VIII auch für die hier allein streitgegenständliche Zeit vom 11. September 2011 bis 30. September 2012 fristgerecht geltend gemacht. Nach den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts endete die Jugendhilfemaßnahme am 11. September 2013, so dass der Erstattungsanspruch bis zum Ablauf des 11. September 2014 geltend gemacht werden musste. Der entsprechende Antrag des Klägers vom 11. Oktober 2013 ist dem Beklagten innerhalb dieser Frist zugegangen.
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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskostenfreiheit besteht nach § 188 Satz 2 Halbs. 2 VwGO nicht.
(1) Kann ein Land die Anzahl von unbegleiteten ausländischen Kindern oder Jugendlichen, die seiner Aufnahmequote nach § 42c entspricht, nicht aufnehmen, so kann es dies gegenüber dem Bundesverwaltungsamt anzeigen.
(2) In diesem Fall reduziert sich für das Land die Aufnahmequote
(3) Bis zum 31. Dezember 2016 kann die Ausschlussfrist nach § 42b Absatz 4 Nummer 4 um einen Monat verlängert werden, wenn die zuständige Landesstelle gegenüber dem Bundesverwaltungsamt anzeigt, dass die Durchführung des Verteilungsverfahrens in Bezug auf einen unbegleiteten ausländischen Minderjährigen nicht innerhalb dieser Frist erfolgen kann. In diesem Fall hat das Jugendamt nach Ablauf eines Monats nach Beginn der vorläufigen Inobhutnahme die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen.
(4) Ab dem 1. August 2016 ist die Geltendmachung des Anspruchs des örtlichen Trägers gegenüber dem nach § 89d Absatz 3 erstattungspflichtigen Land auf Erstattung der Kosten, die vor dem 1. November 2015 entstanden sind, ausgeschlossen. Der Erstattungsanspruch des örtlichen Trägers gegenüber dem nach § 89d Absatz 3 erstattungspflichtigen Land verjährt in einem Jahr; im Übrigen gilt § 113 des Zehnten Buches entsprechend.
(5) Die Geltendmachung des Anspruchs des örtlichen Trägers gegenüber dem nach § 89d Absatz 3 erstattungspflichtigen Land auf Erstattung der Kosten, die nach dem 1. November 2015 entstanden sind, ist ausgeschlossen. Die Erstattung dieser Kosten richtet sich nach § 89d Absatz 1.
Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.
(1) Kann ein Land die Anzahl von unbegleiteten ausländischen Kindern oder Jugendlichen, die seiner Aufnahmequote nach § 42c entspricht, nicht aufnehmen, so kann es dies gegenüber dem Bundesverwaltungsamt anzeigen.
(2) In diesem Fall reduziert sich für das Land die Aufnahmequote
(3) Bis zum 31. Dezember 2016 kann die Ausschlussfrist nach § 42b Absatz 4 Nummer 4 um einen Monat verlängert werden, wenn die zuständige Landesstelle gegenüber dem Bundesverwaltungsamt anzeigt, dass die Durchführung des Verteilungsverfahrens in Bezug auf einen unbegleiteten ausländischen Minderjährigen nicht innerhalb dieser Frist erfolgen kann. In diesem Fall hat das Jugendamt nach Ablauf eines Monats nach Beginn der vorläufigen Inobhutnahme die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen.
(4) Ab dem 1. August 2016 ist die Geltendmachung des Anspruchs des örtlichen Trägers gegenüber dem nach § 89d Absatz 3 erstattungspflichtigen Land auf Erstattung der Kosten, die vor dem 1. November 2015 entstanden sind, ausgeschlossen. Der Erstattungsanspruch des örtlichen Trägers gegenüber dem nach § 89d Absatz 3 erstattungspflichtigen Land verjährt in einem Jahr; im Übrigen gilt § 113 des Zehnten Buches entsprechend.
(5) Die Geltendmachung des Anspruchs des örtlichen Trägers gegenüber dem nach § 89d Absatz 3 erstattungspflichtigen Land auf Erstattung der Kosten, die nach dem 1. November 2015 entstanden sind, ist ausgeschlossen. Die Erstattung dieser Kosten richtet sich nach § 89d Absatz 1.
(1) Kosten, die ein örtlicher Träger aufwendet, sind vom Land zu erstatten, wenn
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innerhalb eines Monats nach der Einreise eines jungen Menschen oder eines Leistungsberechtigten nach § 19 Jugendhilfe gewährt wird und - 2.
sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt dieser Person oder nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde richtet.
(2) Ist die Person im Inland geboren, so ist das Land erstattungspflichtig, in dessen Bereich die Person geboren ist.
(3) (weggefallen)
(4) Die Verpflichtung zur Erstattung der aufgewendeten Kosten entfällt, wenn inzwischen für einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten Jugendhilfe nicht zu gewähren war.
(5) Kostenerstattungsansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 gehen Ansprüchen nach den §§ 89 bis 89c und § 89e vor.
Tenor
1. Der Bescheid des Beklagten vom 16. Mai 2017 wird aufgehoben.
2. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 19.465,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
5. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten sowie Ziffer 2 des Tenors vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt die Erstattung von im Rahmen der Jugendhilfe aufgewendeten Kosten für einen unbegleiteten minderjährigen Ausländer.
- 2
Der am ... September 1996 geborene somalische Staatsangehörige M. I. A. reiste am 4. Oktober 2013 unbegleitet in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er kam am 5. Oktober 2013 in der Landesaufnahmestelle des Saarlandes an. Das Jugendamt des Beklagten nahm den Jugendlichen vom 7. Oktober 2013 bis einschließlich 2. Februar 2014 in Obhut. Mit Bescheid vom 4. Februar 2014 wurde dem Jugendlichen rückwirkend ab dem 3. Februar 2014 eine Hilfe zur Erziehung gemäß § 34 SGB VIII gewährt. Mit Bescheid vom 29. September 2014 gewährte das Jugendamt des Klägers dem Betroffenen rückwirkend ab dem 18. September 2014 eine Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 i.V.m. § 34 SGB VIII. Die Hilfe wurde zum 31. März 2015 beendet, nachdem sich der junge Volljährige am 6. März 2015 ins Kirchenasyl begeben hatte, da sein Asylantrag bereits am 21. August 2014 abgelehnt und sein Aufenthaltstitel bis zum 12. März 2015 begrenzt worden war.
- 3
Bereits mit Bescheid vom 14. Februar 2014, Eingang bei dem Beklagten am 18. Februar 2014, hatte das Bundesverwaltungsamt das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung des Beklagten als überörtlichen Träger der Jugendhilfe bestimmt. Unter dem 6. Juli 2015 (Ab-Vermerk: 6. Juli 2015) machte der Kläger seinen Kostenerstattungsanspruch gemäß § 89d SGB VIII dem Grunde nach geltend.
- 4
Mit Schreiben vom 14. Dezember 2016 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass der Kostenerstattungsantrag vom 6. Juli 2015 bei ihm eingegangen sei. Die Inobhutnahme sei ab dem 3. Februar 2014 in eine Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27 f. SGB VIII umgewandelt worden. Gemäß § 111 SGB X sei der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens 12 Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht worden sei, geltend mache. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2015 (Az.: 5 C 9/15) sei die Inobhutnahme im Sinne des § 42 SGB VIII eine (eigenständige) Leistung im Sinne des § 111 Satz 1 SGB X. Da der Kostenerstattungsantrag des Klägers drei Monate nach dem Ende der Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27 f. SGB VIII bei dem Beklagten eingereicht worden sei, könne die Kostenerstattung gemäß § 89d Abs. 3 SGB VIII ab dem 3. Februar 2014 bis zum 31. März 2015 für die vom Kläger angegebene Jugendhilfemaßnahme erfolgen. Für die Zeit der Inobhutnahme gemäß § 42 SGB VIII vom 7. Oktober 2013 bis 2. Februar 2014 könne dem Kostenerstattungsantrag aufgrund des vorgenannten Urteils nicht stattgegeben werden. Mit Schreiben vom 15. Mai 2017 erkannte der Beklagte seine Kostenerstattungspflicht gemäß § 89d Abs. 3 SGB VIII für die Zeit ab 3. Februar 2014 bis längstens zum 18. Oktober 2014 bzw. bis zum Wegfall der Voraussetzungen für die Hilfegewährung oder der Kostenerstattungspflicht an.
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Mit Schreiben vom 16. Mai 2017, Zugang am 18. Mai 2017, teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die eingereichte Kostenrechnung vom 14. Oktober 2015 und 12. Mai 2017 für die Zeit vom 7. Oktober 2013 bis 31. März 2015 erhalten und geprüft worden seien. Die darin enthaltenen Beträge, die den Zeitraum vom 7. Oktober 2013 bis zum 2. Februar 2014 beträfen, könnten allerdings nicht übernommen werden. Dies folge daraus, dass ausschließlich eine Kostenerstattung ab dem 3. Februar 2014 bewilligt worden sei. Darüber hinaus könnten Kosten, die über das 18. Lebensjahr des Betroffenen hinausgingen, nur bis zum 18. Oktober 2014 erstattet werden, da vom Kläger keine Aufenthaltsgenehmigung für den kompletten Zeitraum vorgelegt worden sei. Alle nach diesem Datum aufgewandten Kosten des Klägers seien deshalb nicht erstattungsfähig und seien entsprechend gekürzt worden. Insgesamt ergebe sich ein Rechnungsbetrag in Höhe von 36.655,84 €. Dem Schreiben war eine Rechtsbehelfsbelehrung mit dem Hinweis auf die mögliche Erhebung eines Widerspruchs beigefügt.
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In der Folgezeit fand hierzu am 16. und 18. Mai 2017 ein E-Mail-Wechsel zwischen Kläger und Beklagtem statt. Darin reichte der Kläger u.a. Unterlagen (Krankenbehandlungsscheine) nach und erkundigte sich nach dem voraussichtlichen Umfang der Kürzung des Rechnungsbetrags durch den Beklagten.
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Mit E-Mail vom 27. Oktober 2017 und entsprechendem Schreiben vom 22. November 2017 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass für den Betroffenen eine Duldung bis zum 12. März 2015 vorgelegen habe. Dies ergebe sich aus dem angehängten Auszug aus dem Ausländerzentralregister. Es werde daher um nachträgliche Anweisung des gekürzten Betrages für den Zeitraum 19. Oktober 2014 bis 31. März 2015 gebeten. Der Betroffene sei im Rahmen des betreuten Wohnens untergebracht gewesen. Da er sich am 6. März 2015 bereits ins Kirchenasyl begeben habe und dies nicht absehbar gewesen sei, habe der Kläger aufgrund von vertraglichen Pflichten die Miete noch bis Ende des Monats März zahlen müssen. Ebenso sei die Pflegeversicherung immer monatlich fällig gewesen. Da es sich im vorliegenden Fall um eine Kostenerstattung zwischen zwei Behörden handele und somit kein Verwaltungsakt vorliege, bestehe hier auch nicht die Notwendigkeit eines Widerspruchs. Für die Kostenerstattung gälten vielmehr die gesetzlichen Verjährungsfristen.
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Der Kläger hat am 21. Dezember 2017 Klage erhoben. Er trägt vor, dass im Hinblick auf den Zeitraum vom 7. Oktober 2013 bis 2. Februar 2014 die Verweigerung der Kostenerstattung bezüglich eines Betrages von 19.524,19 € unter Berufung auf die Ausschlussfrist nach § 111 SGB X zu Unrecht erfolgt sei. Die Kostenerstattungsregelung richte sich nach Spezialvorschriften des SGB VIII und gerade nicht nach den §§ 104 ff. SGB X. Jedenfalls müsse nach Sinn und Zweck der Verzicht auf die Einrede der Verjährung auch für die Ausschlussfrist des § 111 SGB X angewandt werden. Denn es habe gerade bundesweit Einvernehmen darüber bestanden, dass innerhalb des Jahres 2015 bei den aufnehmenden und leistenden Jugendämtern ein immenser Arbeitsaufwand entstanden sei und daher trotz gerade erst neu eingeführter Fristen für die sog. Altfälle, zu denen auch dieser gehöre, eine längere Bearbeitungszeit unumgänglich gewesen sei. Daher sei das Schreiben des Beklagten vom 4. November 2016 für Abrechnungsfälle aus dem Jahr 2015 selbstverständlich auch hier anzuwenden.
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Nachgewiesen worden seien zudem Kosten für den Zeitraum der Kostenzusage vom 3. Februar 2014 bis zum 18. Oktober 2014 in Höhe von 39.016,89 €. Erstattet worden seien lediglich 36.655,84 €. Der Differenzbetrag von 2.163,05 € sei ebenfalls zu erstatten.
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In Bezug auf den Zeitraum ab dem 19. Oktober 2014 und den darauf entfallenden Betrag von 17.104,40 € sei ebenfalls die Kürzung zu Unrecht vorgenommen worden. Sofern der Beklagte sich dahingehend auf das Fehlen eines gültigen Aufenthaltstitels berufe, sei dies nunmehr hinreichend aufgeklärt und der Vorgang an den Beklagten lückenlos übersendet worden. Der gesamte geltend gemachte Erstattungszeitraum sei damit abgedeckt.
- 11
Der Kläger beantragt,
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1. den Bescheid des Beklagten vom 16. Mai 2017 aufzuheben;
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2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag von 38.989,64 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 16
Eine Klageerwiderung erfolgte zunächst nicht. Mit Schreiben vom 19. Juli 2018 trägt der Beklagte unter anderem vor, dass die Kosten für den Zeitraum ab dem 18. Oktober 2014 nach Vorlage des Auszugs aus dem Ausländerzentralregister übernommen werden könnten. Allerdings seien in den Zeiträumen ab dem 3. Februar 2014 auch Krankenhilfekosten enthalten, die offensichtlich auf der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) basierten. Diese seien einmal gekürzt und einmal übernommen worden. Die Kürzung sei deshalb erfolgt, da die Kosten nach dem 18. Oktober 2014 angefallen seien.
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Zu den Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakten des Klägers verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
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Die Klage hat teilweise Erfolg, da sie hinsichtlich beider Klageanträge zulässig, allerdings nur teilweise begründet ist.
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Hinsichtlich des von dem Beklagten erlassenen Bescheids vom 16. Mai 2017 (Klageantrag zu 1.), der die Zahlung des streitgegenständlichen Betrages ablehnt, ist die Anfechtungsklage statthaft. Dies gilt auch, soweit es – wie hier – um die Aufhebung eines rein formellen Verwaltungsakts geht (vgl. BSG, Urteil vom 5. September 2006 – B 4 R 71/06 R –, BeckRS 2006, 44566, Rn. 16; BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 1993 – 6 B 5/92 –, NVwZ-RR 1993, 251 [252]; siehe ferner BayVGH, Urteil vom 2. August 2016 – 22 B 16.619 –, BeckRS 2016, 50120, Rn. 35, 41 ff.; a. A. VG Wiesbaden, Urteil vom 5. März 2007 – 7 E 1536/06 –, NVwZ-RR 2007, 613: Feststellungsklage). Obwohl der Beklagte sich äußerlich der Form des Verwaltungsaktes bedient hat, wie sich unter anderem aus der angehängten Rechtsbehelfsbelehrung ergibt, waren die materiellen Voraussetzungen des § 31 SGB X nicht gegeben (sog. formeller Verwaltungsakt). Hier besteht „trotz des äußeren Scheins in Wahrheit kein Verwaltungsakt“ (BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 1993 – 6 B 5/92 –, NVwZ-RR 1993, 251 [252]; tendenziell anders noch BVerwG, Beschluss vom 9. November 1984 – 7 C 5/84 –, juris, LS 1: „anfechtbarer Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG“). Konsequenterweise spricht auch das Bundesverwaltungsgericht in dem vorgenannten Beschluss vom 18. Januar 1993 nur von der Aufhebung eines „offensichtlich rechtswidrigen Aktes“ (Hervorhebung d. d. Kammer).
- 20
Es fehlte hier bereits an dem Merkmal einer hoheitlichen Maßnahme, da sich Kläger und Beklagter auf Gleichordnungsebene gegenüberstehen und damit kein für die Annahme einer hoheitlichen Maßnahme erforderliches Über-/Unterordnungsverhältnis besteht (vgl. BSG, Urteil vom 14. Oktober 1970 – 10 RV 483/68 –, juris, Rn. 19; BayLSG, Urteil vom 20. Dezember 2016 – L 8 SO 128/14 –, juris, Rn. 32). Eine hoheitliche Maßnahme und eine damit zusammenhängende Verwaltungsaktbefugnis kann zwischen Hoheitsträgern nur ausnahmsweise durch den Gesetzgeber begründet werden (vgl. BSG, Urteil vom 21. April 1993 – 14a RKa 6/92 –, NJW-RR 1994, 788 [790] m.w.N.). Dies ist hier allerdings nicht anzunehmen, weil das Bestehen oder die Höhe eines Erstattungsanspruchs bereits kraft Gesetzes feststeht und – über die Bestimmung des zuständigen Kostenträgers gemäß § 89d Abs. 3 SGB VIII a. F. hinaus – keiner gesonderten Festsetzung durch Verwaltungsakt mehr bedarf (vgl. zu den §§ 102 ff. SGB X: Weber, in: BeckOK Sozialrecht, 47. Edition, Stand: 1. Dezember 2017, § 102 SGB X, Rn. 43).
- 21
Dass der Kläger gegen den Bescheid vom 16. Mai 2017 keinen Widerspruch erhoben hat und damit die Voraussetzungen der §§ 68 ff. VwGO nicht vorliegen, ist unerheblich. Ein rein formeller Verwaltungsakt kann nicht in Bestandskraft erwachsen und ist ungeachtet der für die Anfechtungsklage in Bezug auf materielle Verwaltungsakte geltenden Fristen anfechtbar (vgl. BSG, Urteil vom 5. September 2006 – B 4 R 71/06 R –, BeckRS 2006, 44566, Rn. 20; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 35, Rn. 17 mit Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 1993 – 6 B 5/92 –, NVwZ-RR 1993, 251 [252]). Denn die an die Handlungsform Verwaltungsakt geknüpften Rechtsfolgen richten sich – anders als für die statthafte Klageart – nach dem Inhalt der Maßnahme, nicht alleine nach ihrer Form (BSG, Urteil vom 5. September 2006 – B 4 R 71/06 R –, BeckRS 2006, 44566, Rn. 20; VG Wiesbaden, Urteil vom 5. März 2007 – 7 E 1536/06 –, NVwZ-RR 2007, 613; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 35, Rn. 17).
- 22
Dem Kläger kommt auch insgesamt ein Rechtschutzinteresse an der Aufhebung zu. Obwohl der Bescheid vom 16. Mai 2017 – abgesehen von seiner Form – hinsichtlich der Ablehnung der Kostenerstattung für den Zeitraum vom 7. Oktober 2013 bis zum 2. Februar 2014 keinen der tatsächlichen Rechtslage entgegenstehenden Rechtsschein begründet, war er insgesamt aufzuheben. Eine nur teilweise Aufhebung würde dahingehend dem Rechtsverkehr eine zumindest teilweise Bestandskraft vorspiegeln, die wiederum – wie oben dargelegt – nicht der Sachlage entspräche.
- 23
Die Anfechtungsklage ist auch insgesamt begründet, da dem Beklagten bereits aufgrund des zwischen ihm und dem Kläger bestehenden Gleichordnungsverhältnisses – wie oben dargelegt – keine Verwaltungsaktbefugnis zukommt. Der eine Erstattung ablehnende Bescheid ist schon aufgrund der fehlenden Verwaltungsaktbefugnis (zumindest) rechtswidrig und aus Gründen der Rechtsklarheit auch im Tenor aufzuheben (vgl. für einen nicht ordnungsgemäß bekanntgegebenen Verwaltungsakt: OVG RP, Urteil vom 25. Juni 1986 – 8 A 92/85 –, NVwZ 1987, 899).
- 24
Die Klage ist im Übrigen als Leistungsklage zulässig, da der begehrten Erstattung – wie oben dargelegt – kein Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X vorausgehen muss (so ausdrücklich BayLSG, Urteil vom 20. Dezember 2016 – L 8 SO 128/14 –, juris, Rn. 32). Auch liegen die Voraussetzungen einer objektiven Klagehäufung vor.
- 25
Die Klage ist hinsichtlich der allgemeinen Leistungsklage teilweise begründet, da der Kläger einen Anspruch auf die mit seinem Klageantrag zu 2. begehrte Leistung in Höhe von 19.465,45 € hat. Im Übrigen, also bezüglich der Kosten für die Inobhutnahme vom 7. Oktober 2013 bis zum 2. Februar 2014 in Höhe von 19.524,19 €, besteht kein Erstattungsanspruch, sodass die Klage insoweit unbegründet ist.
- 26
Der Kläger hat einen Anspruch gemäß §§ 89d Abs. 1, Abs. 3 (a. F.), 89f Abs. 1 SGB VIII auf Erstattung der Kosten der Hilfegewährung im Zeitraum vom 3. Februar bis zum 17. September 2014 gemäß § 34 SGB VIII sowie im Zeitraum vom 18. September 2014 bis zum 31. März 2015 gemäß §§ 34, 41 SGB VIII. Nach § 89d Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger aufgewendet hat, vom erstattungspflichtigen Land zu erstatten, wenn an einen jungen Menschen oder einen Leistungsberechtigten nach § 19 SGB VIII innerhalb eines Monats nach der Einreise Jugendhilfe gewährt wird und sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt dieser Person oder nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde richtet. Gemäß § 89d Abs. 3 Satz 1 SGB VIII – in der bis 30. Juni 2017 geltenden Fassung (vgl. BGBl. I 2015, 1802) – wurde, sofern (wie hier) die Person im Ausland geboren ist, das erstattungspflichtige Land auf der Grundlage eines Belastungsvergleichs vom Bundesverwaltungsamt bestimmt.
- 27
Vorliegend findet § 89d Abs. 3 SGB VIII in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 Anwendung. Nach Art. 1 Nr. 9 des Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher (VerbaKJUVBG) vom 28. Oktober 2015 (BGBl. I 2015, 1802) wurde § 89d Abs. 3 SGB VIII aufgehoben, wobei Art. 5 Abs. 1 VerbaKJUVBG bestimmt, dass Art. 1 Nr. 9 VerbaKJUVBG zum 1. Juli 2017 in Kraft tritt. Weder die Vorschriften des VerbaKJUVBG noch des SGB VIII enthalten insoweit eine Übergangsreglung, etwa dergestalt, dass laufende Verwaltungsverfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind. Da der Gesetzgeber keine Übergangsregelung erlassen hat, sind in Ermangelung derartiger Vorschriften die Regeln des intertemporalen Rechts anzuwenden.
- 28
Danach wird der unmittelbar nur die Anwendbarkeit des neuen Rechts betreffende Grundsatz der Sofortwirkung und Nicht-Rückwirkung durch den Grundsatz „tempus regit actum“ ergänzt, nachdem die Beurteilung eines Sachverhalts sich grundsätzlich, insbesondere auch für in der Vergangenheit liegende oder eingetretene Tatsachen nach dem Recht richtet, das im entsprechenden Zeitpunkt in Geltung war (EuGH, Urteil vom 21. September 2017 – C-88/15 –, juris, Rn. 38; BFH, Urteil vom 8. November 2006 – X R 45/02 –, juris, Rn. 22; OVG RP, Urteil vom 11 März 1997 – 6 A 10700/96.OVG –, juris, Rn. 29 ff.). Außer Kraft getretene Rechtsnormen bleiben danach anwendbar auf Sachverhalte, die während ihrer Geltung verwirklicht worden sind. Demgemäß finden auf das vorliegende Verfahren die bisherigen Vorschriften des SGB VIII Anwendung.
- 29
Hinsichtlich des Umfangs des Anspruchs gilt die Bagatellgrenze des § 89f Abs. 2 SGB VIII von 1.000 € ausdrücklich im Rahmen von § 89d SGB VIII nicht. Der Umfang der Kostenerstattung ergibt sich demnach vornehmlich aus § 89f Abs. 1 SGB VIII. Unmittelbare ergänzende Anwendung finden darüber hinaus grundsätzlich die §§ 108 Abs. 1 und 109 sowie 111 bis 113 SGB X (vgl. Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 89f, Rn. 1), soweit das SGB VIII keine speziellere Regelung beinhaltet.
- 30
Der Anspruch ist mit Schreiben vom 6. Juli 2015 auch rechtzeitig innerhalb der Ausschlussfrist des § 42d Abs. 4 Satz 1 SGB VIII, also vor dem 1. August 2016, geltend gemacht worden. Es besteht auch kein Ausschluss gemäß § 89d Abs. 4 SGB VIII. Die geltend gemachten Kosten sind im Zeitraum vom 7. Oktober 2013 bis 31. März 2015 und damit vor dem 1. November 2015 entstanden (vgl. § 42d Abs. 4 und 5 SGB VIII).
- 31
Die konkrete Ausschlussfrist des § 42d Abs. 4 SGB VIII tritt indessenzusätzlich neben § 37 Abs. 1 SGB I i.V.m. § 111 SGB X (vgl. BMFSJ, JAmt 2016, 302), ohne diese Regelung zu verdrängen (vgl. zur generellen Anwendbarkeit des § 111 SGB X im Rahmen des § 89d SGB VIII: BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 – 5 C 14/09 –, NVwZ-RR 2011, 67, Rn. 13 f.). Dabei hat § 42d Abs. 4 SGB VIII eine andere Zielrichtung als § 111 SGB X. Insoweit bezweckt letztere Vorschrift zum einen, dass der erstattungspflichtige Träger innerhalb kurzer Zeit nach der Leistungserbringung darüber Kenntnis erlangt, welche Ansprüche auf ihn zukommen können und er ggf. entsprechende Rückstellungen bilden kann, zum anderen dient sie der raschen Abwicklung des Erstattungsverfahrens (vgl. BSG, Urteil vom 28. November 1990 – 5 RJ 50/89 –, juris, Rn. 23). Dagegen zielt § 42d Abs. 4 SGB VIII darauf ab, die Geltendmachung von Erstattungsansprüche aus dem „Altverfahren“ nach § 89d Abs. 3 SGB VIII a. F. durch Setzung einer einheitlichen Frist „neun Monate nach Einführung des Verteilungsverfahrens durch Inkrafttreten des Gesetzes“ auszuschließen (BT-Drs. 18/5921, S. 28). Die Regelung verfolgt also den (einmaligen) primären Zweck, einen klaren Übergang zwischen den Neu- und Altverfahren zu schaffen, während § 111 SGB X (durchgehend) vornehmlich der Beschleunigung und zeitnahen Abwicklung des Erstattungsverfahrens dient.
- 32
Hier ist der Erstattungsanspruch des Klägers hinsichtlich der Kosten für die Inobhutnahme des jungen Menschen vom 7. Oktober 2013 bis einschließlich 2. Februar 2014 in Höhe von 19.524,19 € gemäß § 37 Abs. 1 SGB I i.V.m. § 111 SGB X ausgeschlossen, da der Anspruch vom Kläger insoweit nicht fristgerecht bei dem Beklagten geltend gemacht worden ist. Im Übrigen wurde die Frist zur Geltendmachung gewahrt.
- 33
Bei der Bestimmung der fristgerechten Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs ist von einer ganzheitlichen Betrachtung auszugehen. Damit korrespondierend beginnt die zwölfmonatige Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X grundsätzlich mit Ablauf des letzten Tages, an dem die jeweilige (Gesamt-)Leistung im Sinne dieser Vorschrift erbracht wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2017 – 5 C 8/16 –, juris, Rn. 12; Urteil vom 17. Dezember 2015 – 5 C 9/15 –, NVwZ 2016, 947, Rn. 14 m.w.N.). Dabei stellt die Inobhutnahme eine eigen- bzw. selbstständige Leistung im Sinne des § 111 Satz 1 SGB X dar, sodass die Ausschlussfrist für die Inobhutnahme eigenständig zu prüfen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 – 5 C 9/15 –, NVwZ 2016, 947, Rn. 10 ff.). Keine im Sinne des Jugendhilferechts einheitliche Leistungen können – auch bei einem wie vorliegend an sich nicht qualitativ veränderten Bedarf – die in § 2 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII den sonstigen Aufgaben der Jugendhilfe zugeordnete Inobhutnahme und die in § 2 Abs. 2 SGB VIII genannten Leistungen bilden (soausdrücklich für eine Inobhutnahme – § 42 SGB VIII – mit daran unmittelbar anschließender Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung – § 34 SGB VIII –: BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 – 5 C 9/15 –, NVwZ 2016, 947, Rn. 13). Die Inobhutnahme endete hier gemäß § 42 Abs. 4 Nr. 2 SGB VIII spätestens durch die formale „Entscheidung“ über die zum 3. Februar 2014 rückwirkende Hilfegewährung gemäß § 34 SGB VIII mit Bescheid vom 4. Februar 2014 (insoweit auf die tatsächliche Hilfegewährung abstellend: Kepert, in: Kunkel/Kepert/Pattar, Sozialgesetzbuch VIII, 7. Auflage 2018, § 42, Rn. 104; Trenczek, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Auflage 2013, § 42, Rn. 51).
- 34
Hier hat der Kläger seinen Erstattungsanspruch erst mit Schreiben vom 5. Juli 2015 und damit nicht innerhalb der vorgenannten Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X gegenüber dem Beklagten geltend gemacht. Sie beginnt mit Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde. Der Kläger hat durch Bescheid vom 4. Februar 2014 die Inobhutnahme (mittelbar) einem bestimmten Zeitraum zugeordnet (7. Oktober 2013 bis 2. Februar 2014), sodass der Ablauf des letzten Tages dieses Zeitraums für den Fristbeginn maßgebend ist (vgl. auch Kater, in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, 99. EL Mai 2018, § 111 SGB X, Rn. 38; Roller, in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage 2014, § 111, Rn. 6). Daraus folgt, dass die Frist mit Ablauf des 2. Februar 2015 endete (vgl. § 26 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB). Ein anderes Ergebnis würde sich auch nicht aus einer Anwendung des § 111 Satz 2 SGB X ergeben, sodass dies an dieser Stelle offenbleiben kann (ebenso offengelassen BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 – 5 C 9/15 –, NVwZ 2016, 947, Rn. 20 ff.). Bei der insoweit für den Fristbeginn maßgeblichen Anknüpfung an die Kenntnis der Bestimmung des erstattungspflichtigen Trägers durch das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 14. Februar 2014 (Zugang bei dem Kläger am 18. Februar 2014) wäre die Ausschlussfrist hier mit dem oben genannten Schreiben des Klägers vom 5. Juli 2015 ebenfalls nicht gewahrt gewesen.
- 35
Aus dem vom Kläger angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2016 (– 5 C 35/15 –, NVwZ-RR 2017, 499) ergibt sich insoweit auch nichts abweichendes. Das Bundesverwaltungsgericht führte darin aus, dass die Inobhutnahme in dem von ihm zu entscheidenden Fall wie eine Leistung zu behandeln sei und auch in einen bereits (längere Zeit) vor Beginn der Inobhutnahme begründeten Leistungszusammenhang im Sinne des zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriffs einzubeziehen sein könne (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 – 5 C 35/15 –, NVwZ-RR 2017, 499, Rn. 20). Etwas anderes könne in Fallkonstellationen gelten, in denen der Inobhutnahme schon keine Jugendhilfeleistung vorausgegangen sei (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 – 5 C 35/15 –, NVwZ-RR 2017, 499, Rn. 20 mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 – 5 C 12/09 –, NVwZ-RR 2010, 686). So liegt die Sache hier. Im hiesigen Fall ging der Inobhutnahme gerade keine Jugendhilfeleistung im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VIII voraus. Daraus folgt, dass in diesen Fällen der Übergang von einer Inobhutnahme zur Gewährung von Hilfe zur Erziehung (hier in Form der Heimerziehung) – auch bei einem an sich nicht qualitativ veränderten Bedarf – weiterhin nicht mit einem bloßen Wechsel innerhalb des Leistungskatalogs des § 2 Abs. 2 SGB VIII gleichzusetzen ist und daher von vornherein auch nicht gemeinsam mit der Heimerziehung eine einheitliche Leistung bildet (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 – 5 C 9/15 –, NVwZ 2016, 947, Rn. 13; Urteil vom 25. März 2010 – 5 C 12/09 –, NVwZ-RR 2010, 686, Rn. 22 f.). Die Ausführungen des Klägers zur Beendigung eines (einheitlichen) Leistungszusammenhangs verfangen vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht, da für die Inobhutnahme in § 42 Abs. 4 Nr. 2 SGB VIII ein spezieller Beendigungstatbestand normiert ist, der auch den Übergang zu einer Leistung der Jugendhilfe im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VIII erfasst.
- 36
Der Anwendung der Ausschlussfrist des § 111 SGB X steht auch nicht der von dem Kläger behauptete „Verzicht“ des Beklagten entgegen. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass es sich – anders als bei der Verjährung – um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist handelt, die auch seitens des Gerichts von Amts wegen zu berücksichtigen ist (Kater, in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, 99. EL Mai 2018, § 111 SGB X, Rn. 56). Ein Verzicht käme allgemein nur bei subjektiven (prozessualen) Rechten in Betracht (z. B. Einrede der Verjährung), was aber bei einer Ausschlussfrist nicht der Fall ist. Ein Verzicht auf die Ausschlussfrist des § 111 SGB X scheidet demnach aus (Roller, in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage 2014, § 111, Rn. 16; Kater, a.a.O.). Zudem wird auch in dem vom Kläger angeführten Schreiben für den dort erklärten Verzicht ausdrücklich zwischen Verjährung und materiell-rechtlichen Ausschlussfristen (insbesondere § 42d SGB VIII) differenziert. Damit konnte nicht davon ausgegangen werden, dass ein vom Kläger behaupteter Verzicht – sofern er denn zulässig wäre – überhaupt erklärt worden ist.
- 37
Soweit der Anspruch des Klägers nicht gemäß § 111 SGB X ausgeschlossen ist, steht ihm auch nicht die Einrede der Verjährung entgegen, da diese von dem Beklagten jedenfalls nicht wirksam erhoben worden ist. Von Amts wegen wird die Verjährung nicht beachtet (vgl. BSG, Urteil vom 6. Dezember 1989 – 2 RU 30/89 –, juris, Rn. 12; Roller, in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage 2014, § 113, Rn. 12).
- 38
Darüber hinaus sind die fristgerecht geltend gemachten Kosten gemäß § 89f SGB VIII nur erstattungsfähig, soweit die Aufgabenerfüllung den Vorschriften des SGB VIII entspricht (sog. Grundsatz der Gesetzeskonformität; vgl. dazu etwa Loss, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 89f, Rn. 3). Ziel ist es, damit einerseits sicherzustellen, dass der erstattungsberechtigte Jugendhilfeträger bei der Leistungsgewährung nicht in Erwartung einer Erstattungsleistung die durch das SGB VIII gezogenen Grenzen überschreitet und andererseits den erstattungspflichtigen Jugendhilfeträger davor zu bewahren, Aufwendungen für solche Leistungen zu erstatten, die bei ordnungsgemäßer Leistungsgewährung nach Art oder Umfang so nicht hätten erbracht werden müssen (BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 – 5 C 30/12 –, BeckRS 2013, 55000, Rn. 14 m.w.N.).
- 39
Dabei gelten die Grundsätze, die im Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt werden (vgl. § 89f Abs. 1 Satz 2 SGB VIII; sog. „Vor-Ort-Prinzip“; dazu auch etwa Kunkel/Pattar, in: Kunkel/Kepert/Pattar, Sozialgesetzbuch VIII, 7. Auflage 2018, § 89f, Rn. 22 ff.). Dazu zählen Dienstanweisungen, Richtlinien und Vereinbarungen mit Dritten (Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 89f, Rn. 8; Winkler, in: BeckOK SozR, 47. Edition, Stand: 1. Dezember 2017, § 89f SGB VIII, Rn. 8). Ermessensentscheidungen kann der erstattungspflichtige Träger der Jugendhilfe ausschließlich auf deren Rechtmäßigkeit, nicht hingegen auf ihre Zweckmäßigkeit hin überprüfen (Wiesner, a.a.O.; siehe auch Winkler, a.a.O.). Dabei ist die Entscheidung über die individuell erforderlichen Hilfemaßnahmen von dem erstattungsberechtigten Jugendhilfeträger in eigener Verantwortung zu treffen und daher dessen Einschätzung für den erstattungspflichtigen Träger maßgeblich (BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2004 – 5 C 63/03 –, juris, Rn. 17).
- 40
Hier gewährte der Kläger dem jungen Menschen ab dem 3. Februar 2014 bis zum 17. September 2014 eine Hilfe zur Erziehung gemäß § 34 SGB VIII. Daran schloss sich ab dem 18. September 2014 eine Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 i.V.m. § 34 SGB VIII an. Die Hilfe wurde zum 31. März 2015 beendet, nachdem sich der Hilfeempfänger am 6. März 2015 ins Kirchenasyl begeben hatte. Dass die Voraussetzungen für die vorgenannten Hilfen dem Grunde nach vorlagen, hat der Beklagte weder in Abrede gestellt noch ist Gegenteiliges anderweitig ersichtlich. Insbesondere hat der Kläger den von dem Beklagten geforderten Nachweis der ausländerrechtlichen Duldung vorgelegt, sodass auch § 6 Abs. 2 SGB VIII einer Leistungserbringung ab dem 18. Oktober 2014 nicht entgegensteht.
- 41
Der Kläger hat die einzelnen Kostenpositionen auch hinreichend belegt (vgl. Blatt 23 der Gerichtsakte und die Rechnungen in der Verwaltungsakte des Klägers). Es ist insoweit nicht ersichtlich, warum seitens des Beklagten mit Schreiben vom 16. Mai 2017 lediglich ein erstattungsfähiger Betrag in Höhe von 36.655,84 € für den Zeitraum vom 3. Februar bis zum 18. Oktober 2014 angenommen wurde. Den Fehlbetrag von 2.361,05 € hat der Beklagte weder im vorgenannten Schreiben noch im Klageverfahren begründet, sodass von einer zutreffenden Darlegung durch den Kläger auszugehen war.
- 42
Der Vortrag des Beklagten im Hinblick auf die nach Maßgabe der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgerechneten Krankenhilfekosten, ist nicht durchgreifend. So hat der Beklagte dies erst mit Schriftsatz vom 19. Juli 2018 im gerichtlichen Verfahren und damit nach Schluss der mündlichen Verhandlung erklärt. Die Erklärung des Beklagten war daher gemäß § 87b Abs. 3 VwGO zurückzuweisen, da eine Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der einzelnen Kostenpositionen in den Rechnungen der behandelnden Ärzte voraussichtlich eine weitere mündliche Verhandlung erfordert hätte. Auf diese Rechtsfolge wurde der Beklagte auch mit der Ladung vom 18. April 2018 unter Fristsetzung für weiteres Vorbringen bis zum 25. Mai 2018 hingewiesen. Zudem geht aus dem Vortrag des Beklagten nicht eindeutig hervor, ob die betreffenden Kostenpositionen nun nach dortiger Auffassung als erstattungsfähig eingestuft werden oder nicht. Insoweit geht die Kammer – basierend auf dem Wortlaut der vorgenannten Erklärung – davon aus, dass der fehlende Aufenthaltstitel das (einzige) Erstattungshindernis war, dieses aber nunmehr weggefallen ist.
- 43
Im Übrigen ist nach der bisherigen Rechtsprechung der Kammer auch eine privatärztliche Abrechnung – jedenfalls im Rahmen einer Inobhutnahme – zulässig und dementsprechend auch erstattungsfähig (vgl. VG Mainz, Urteil vom 22. Februar 2018 – 1 K 862/17.MZ –, zur Veröffentlichung vorgesehen). Die insoweit dargelegten Erwägungen sind auch dem Grunde nach auf den hiesigen Fall übertragbar. Demnach kann davon ausgegangen werden, dass die §§ 47 bis 52 SGB XII im Rahmen des § 40 SGB VIII vornehmlich den „Umfang“ der durch die behandelnden Ärzte zu erbringenden Leistungen bestimmen und ansonsten auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Rechtsmaterie der Jugendhilfe anzuwenden sind (vgl. Kunkel/Pattar, in: Kunkel/Keppert/Pattar, Sozialgesetzbuch VIII, 7. Auflage 2018, § 40, Rn. 9).
- 44
Insoweit dürfte davon auszugehen sein, dass dem Kläger auch bei einer Leistung der Jugendhilfe in Form der Heimerziehung gemäß § 34 SGB VIII (ab dem 18. September 2014 in Verbindung mit § 41 SGB VIII) ein Ermessensspielraum dahingehend zukam, ob der Hilfeempfänger in die gesetzliche Krankenversicherung eingesteuert (§ 264 SGB V) oder im Wege der unmittelbaren Abrechnung mit den Ärzten wahlweise auf privat- (GOÄ) oder kassenärztlicher (EBM) Grundlage behandelt wird. Ebenso dürfte vor dem oben dargestellten Hintergrund § 52 Abs. 3 Satz 2 SGB XII im Rahmen der Krankenhilfe nach § 40 SGB VIII für den Jugendhilfeträger keine zwingende Wirkung entfalten, da dort krankenversicherungsrechtliche Begrenzungen der Leistungshöhe gerade nicht gelten sollen (vgl. § 40 Sätze 2 und 3 SGB VIII; Kunkel/Pattar, in: Kunkel/Keppert/Pattar, Sozialgesetzbuch VIII, 7. Auflage 2018, § 40, Rn. 12).
- 45
Es ist insoweit nicht ersichtlich, dass durch die „Zwischenschaltung“ einer gesetzlichen Krankenversicherung oder der unmittelbaren Abrechnung nach Maßgabe des EBM mit den Ärzten erheblich geringere Kosten für die konkreten Krankenbehandlungen entstanden wären. Der Beklagte hat auch (nach Schluss der mündlichen Verhandlung) ausschließlich auf die Abrechnungsmethode hingewiesen, nicht aber die Kosten der Höhe nach beanstandet. Ein Verstoß gegen den erstattungsrechtlichen Interessenwahrungsgrundsatz oder das allgemeine Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit kann damit ebenfalls nicht angenommen werden.
- 46
Ein Anspruch auf Prozesszinsen ergibt sich für den Kläger in entsprechender Anwendung von §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 89f, Rn. 12). Dahingehend schließt § 89f Abs. 2 Satz 2 SGB VIII zwar Verzugszinsen, aber keine Prozesszinsen aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 – 5 C 34/00 –, NVwZ 2001, 1057 [1058]).
- 47
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.
- 48
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 VwGO. Dabei erstreckt sich bei rein formellen Verwaltungsakten die Rechtsfolge des § 167 Abs. 2 VwGO nicht auf die Leistungsklage (anders bei der Aufhebung von Verwaltungsakten im materiellen Sinne etwa: BFH, Urteil vom 16. Juli 1980 – VII R 24/77 –, BeckRS 1980, 22005403; HessVGH, Teilurteil vom 5. November 1986 – 1 UE 700/85 –, NVwZ 1987, 517).
Beschluss der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 3. Juli 2018
- 49
Der Streitwert wird auf 38.989,64 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.
(1) Kosten, die ein örtlicher Träger aufwendet, sind vom Land zu erstatten, wenn
- 1.
innerhalb eines Monats nach der Einreise eines jungen Menschen oder eines Leistungsberechtigten nach § 19 Jugendhilfe gewährt wird und - 2.
sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt dieser Person oder nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde richtet.
(2) Ist die Person im Inland geboren, so ist das Land erstattungspflichtig, in dessen Bereich die Person geboren ist.
(3) (weggefallen)
(4) Die Verpflichtung zur Erstattung der aufgewendeten Kosten entfällt, wenn inzwischen für einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten Jugendhilfe nicht zu gewähren war.
(5) Kostenerstattungsansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 gehen Ansprüchen nach den §§ 89 bis 89c und § 89e vor.
(1) Kann ein Land die Anzahl von unbegleiteten ausländischen Kindern oder Jugendlichen, die seiner Aufnahmequote nach § 42c entspricht, nicht aufnehmen, so kann es dies gegenüber dem Bundesverwaltungsamt anzeigen.
(2) In diesem Fall reduziert sich für das Land die Aufnahmequote
(3) Bis zum 31. Dezember 2016 kann die Ausschlussfrist nach § 42b Absatz 4 Nummer 4 um einen Monat verlängert werden, wenn die zuständige Landesstelle gegenüber dem Bundesverwaltungsamt anzeigt, dass die Durchführung des Verteilungsverfahrens in Bezug auf einen unbegleiteten ausländischen Minderjährigen nicht innerhalb dieser Frist erfolgen kann. In diesem Fall hat das Jugendamt nach Ablauf eines Monats nach Beginn der vorläufigen Inobhutnahme die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen.
(4) Ab dem 1. August 2016 ist die Geltendmachung des Anspruchs des örtlichen Trägers gegenüber dem nach § 89d Absatz 3 erstattungspflichtigen Land auf Erstattung der Kosten, die vor dem 1. November 2015 entstanden sind, ausgeschlossen. Der Erstattungsanspruch des örtlichen Trägers gegenüber dem nach § 89d Absatz 3 erstattungspflichtigen Land verjährt in einem Jahr; im Übrigen gilt § 113 des Zehnten Buches entsprechend.
(5) Die Geltendmachung des Anspruchs des örtlichen Trägers gegenüber dem nach § 89d Absatz 3 erstattungspflichtigen Land auf Erstattung der Kosten, die nach dem 1. November 2015 entstanden sind, ist ausgeschlossen. Die Erstattung dieser Kosten richtet sich nach § 89d Absatz 1.
(1) Kosten, die ein örtlicher Träger aufwendet, sind vom Land zu erstatten, wenn
- 1.
innerhalb eines Monats nach der Einreise eines jungen Menschen oder eines Leistungsberechtigten nach § 19 Jugendhilfe gewährt wird und - 2.
sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt dieser Person oder nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde richtet.
(2) Ist die Person im Inland geboren, so ist das Land erstattungspflichtig, in dessen Bereich die Person geboren ist.
(3) (weggefallen)
(4) Die Verpflichtung zur Erstattung der aufgewendeten Kosten entfällt, wenn inzwischen für einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten Jugendhilfe nicht zu gewähren war.
(5) Kostenerstattungsansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 gehen Ansprüchen nach den §§ 89 bis 89c und § 89e vor.
(1) Kann ein Land die Anzahl von unbegleiteten ausländischen Kindern oder Jugendlichen, die seiner Aufnahmequote nach § 42c entspricht, nicht aufnehmen, so kann es dies gegenüber dem Bundesverwaltungsamt anzeigen.
(2) In diesem Fall reduziert sich für das Land die Aufnahmequote
(3) Bis zum 31. Dezember 2016 kann die Ausschlussfrist nach § 42b Absatz 4 Nummer 4 um einen Monat verlängert werden, wenn die zuständige Landesstelle gegenüber dem Bundesverwaltungsamt anzeigt, dass die Durchführung des Verteilungsverfahrens in Bezug auf einen unbegleiteten ausländischen Minderjährigen nicht innerhalb dieser Frist erfolgen kann. In diesem Fall hat das Jugendamt nach Ablauf eines Monats nach Beginn der vorläufigen Inobhutnahme die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen.
(4) Ab dem 1. August 2016 ist die Geltendmachung des Anspruchs des örtlichen Trägers gegenüber dem nach § 89d Absatz 3 erstattungspflichtigen Land auf Erstattung der Kosten, die vor dem 1. November 2015 entstanden sind, ausgeschlossen. Der Erstattungsanspruch des örtlichen Trägers gegenüber dem nach § 89d Absatz 3 erstattungspflichtigen Land verjährt in einem Jahr; im Übrigen gilt § 113 des Zehnten Buches entsprechend.
(5) Die Geltendmachung des Anspruchs des örtlichen Trägers gegenüber dem nach § 89d Absatz 3 erstattungspflichtigen Land auf Erstattung der Kosten, die nach dem 1. November 2015 entstanden sind, ist ausgeschlossen. Die Erstattung dieser Kosten richtet sich nach § 89d Absatz 1.
(1) Kosten, die ein örtlicher Träger aufwendet, sind vom Land zu erstatten, wenn
- 1.
innerhalb eines Monats nach der Einreise eines jungen Menschen oder eines Leistungsberechtigten nach § 19 Jugendhilfe gewährt wird und - 2.
sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt dieser Person oder nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde richtet.
(2) Ist die Person im Inland geboren, so ist das Land erstattungspflichtig, in dessen Bereich die Person geboren ist.
(3) (weggefallen)
(4) Die Verpflichtung zur Erstattung der aufgewendeten Kosten entfällt, wenn inzwischen für einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten Jugendhilfe nicht zu gewähren war.
(5) Kostenerstattungsansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 gehen Ansprüchen nach den §§ 89 bis 89c und § 89e vor.
(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden; - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; - 3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Kann ein Land die Anzahl von unbegleiteten ausländischen Kindern oder Jugendlichen, die seiner Aufnahmequote nach § 42c entspricht, nicht aufnehmen, so kann es dies gegenüber dem Bundesverwaltungsamt anzeigen.
(2) In diesem Fall reduziert sich für das Land die Aufnahmequote
(3) Bis zum 31. Dezember 2016 kann die Ausschlussfrist nach § 42b Absatz 4 Nummer 4 um einen Monat verlängert werden, wenn die zuständige Landesstelle gegenüber dem Bundesverwaltungsamt anzeigt, dass die Durchführung des Verteilungsverfahrens in Bezug auf einen unbegleiteten ausländischen Minderjährigen nicht innerhalb dieser Frist erfolgen kann. In diesem Fall hat das Jugendamt nach Ablauf eines Monats nach Beginn der vorläufigen Inobhutnahme die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen.
(4) Ab dem 1. August 2016 ist die Geltendmachung des Anspruchs des örtlichen Trägers gegenüber dem nach § 89d Absatz 3 erstattungspflichtigen Land auf Erstattung der Kosten, die vor dem 1. November 2015 entstanden sind, ausgeschlossen. Der Erstattungsanspruch des örtlichen Trägers gegenüber dem nach § 89d Absatz 3 erstattungspflichtigen Land verjährt in einem Jahr; im Übrigen gilt § 113 des Zehnten Buches entsprechend.
(5) Die Geltendmachung des Anspruchs des örtlichen Trägers gegenüber dem nach § 89d Absatz 3 erstattungspflichtigen Land auf Erstattung der Kosten, die nach dem 1. November 2015 entstanden sind, ist ausgeschlossen. Die Erstattung dieser Kosten richtet sich nach § 89d Absatz 1.
(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.
(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 40, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 41 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme §§ 44 und 45, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, §§ 46 und 47 entsprechende Anwendung.
(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.
(1) Kosten, die ein örtlicher Träger aufwendet, sind vom Land zu erstatten, wenn
- 1.
innerhalb eines Monats nach der Einreise eines jungen Menschen oder eines Leistungsberechtigten nach § 19 Jugendhilfe gewährt wird und - 2.
sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt dieser Person oder nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde richtet.
(2) Ist die Person im Inland geboren, so ist das Land erstattungspflichtig, in dessen Bereich die Person geboren ist.
(3) (weggefallen)
(4) Die Verpflichtung zur Erstattung der aufgewendeten Kosten entfällt, wenn inzwischen für einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten Jugendhilfe nicht zu gewähren war.
(5) Kostenerstattungsansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 gehen Ansprüchen nach den §§ 89 bis 89c und § 89e vor.
(1) Kann ein Land die Anzahl von unbegleiteten ausländischen Kindern oder Jugendlichen, die seiner Aufnahmequote nach § 42c entspricht, nicht aufnehmen, so kann es dies gegenüber dem Bundesverwaltungsamt anzeigen.
(2) In diesem Fall reduziert sich für das Land die Aufnahmequote
(3) Bis zum 31. Dezember 2016 kann die Ausschlussfrist nach § 42b Absatz 4 Nummer 4 um einen Monat verlängert werden, wenn die zuständige Landesstelle gegenüber dem Bundesverwaltungsamt anzeigt, dass die Durchführung des Verteilungsverfahrens in Bezug auf einen unbegleiteten ausländischen Minderjährigen nicht innerhalb dieser Frist erfolgen kann. In diesem Fall hat das Jugendamt nach Ablauf eines Monats nach Beginn der vorläufigen Inobhutnahme die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen.
(4) Ab dem 1. August 2016 ist die Geltendmachung des Anspruchs des örtlichen Trägers gegenüber dem nach § 89d Absatz 3 erstattungspflichtigen Land auf Erstattung der Kosten, die vor dem 1. November 2015 entstanden sind, ausgeschlossen. Der Erstattungsanspruch des örtlichen Trägers gegenüber dem nach § 89d Absatz 3 erstattungspflichtigen Land verjährt in einem Jahr; im Übrigen gilt § 113 des Zehnten Buches entsprechend.
(5) Die Geltendmachung des Anspruchs des örtlichen Trägers gegenüber dem nach § 89d Absatz 3 erstattungspflichtigen Land auf Erstattung der Kosten, die nach dem 1. November 2015 entstanden sind, ist ausgeschlossen. Die Erstattung dieser Kosten richtet sich nach § 89d Absatz 1.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
II.
Die ausschließlich objektiv-rechtliche Verpflichtung der Gemeinden aus Art. 5 Abs. 1 des Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetzes - BayKiBiG (vgl. hierzu Jung/Lehner, BayKiBiG, 2. Aufl. 2009, Rn. 20; Bauer/Hundmeyer, Kindertagesbetreuung in Bayern, Art. 5 Anm. 3; Dunkl/Eirich, BayKiBiG, 4. Aufl. 2015, Art. 5 Anm. 1.1 u. 3), im eigenen Wirkungskreis und in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit zu gewährleisten, dass die nach der Bedarfsplanung (vgl. hierzu Art. 7 BayKiBiG) notwendigen Plätze in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege rechtzeitig zur Verfügung stehen, lässt die Gewährleistungsverantwortung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe unberührt (vgl. Art. 5 Abs. 3, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 und Art. 7 Satz 3 BayKiBiG).
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.