Zivilprozessordnung - ZPO | § 185 Öffentliche Zustellung
Zivilprozessordnung - ZPO | § 185 Öffentliche Zustellung
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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis
Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung) erfolgen, wenn
- 1.
der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist, - 2.
bei juristischen Personen, die zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet sind, eine Zustellung weder unter der eingetragenen Anschrift noch unter einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich ist, - 3.
eine Zustellung im Ausland nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht oder - 4.
die Zustellung nicht erfolgen kann, weil der Ort der Zustellung die Wohnung einer Person ist, die nach den §§ 18 bis 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes der Gerichtsbarkeit nicht unterliegt.
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1 Anwälte | {{shorttitle}}

Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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2 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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03/10/2013 16:39
Dem Antrag auf Zwangsmittelfestsetzung gem. § 888 I ZPO fehlt nicht bereits das Rechtsschutzbedürfnis wenn der Schuldner unbekannten Aufenthalts ist.
SubjectsZivilprozessrecht
10/09/2013 20:32
Die Beschwerdefrist beginnt auch dann nach Ablauf der Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG, wenn die erforderliche Zustellung mangelhaft war.
SubjectsZivilprozessrecht
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Die Mitglieder der im Geltungsbereich dieses Gesetzes errichteten diplomatischen Missionen, ihre Familienmitglieder und ihre privaten Hausangestellten sind nach Maßgabe des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 (Bund
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172 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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