Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Mai 2019 - 13a ZB 19.31798

bei uns veröffentlicht am16.05.2019

Tenor

I. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

III. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 25. März 2019 ist bereits unzulässig, weil er nicht innerhalb der Antragsfrist von einem Prozessbevollmächtigten gestellt worden ist und insoweit auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund des Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts ausscheidet.

Der Kläger hat in eigener Person mit beim Verwaltungsgericht am 3. Mai 2019 eingegangenem Schreiben vom 30. April 2019 sinngemäß beantragt, die Berufung gegen das seinem Bevollmächtigten ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 3. April 2019 zugestellten Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 25. März 2019 zuzulassen. Die Abschiebung nach Afghanistan bedeute für ihn Folter und Lebensgefahr durch Blutrache. Er bitte, das Urteil zu überdenken, da eine Abschiebung in Länder, in denen die Todesstrafe drohe, von Deutschland nicht unterstützt werde. Er bitte um Zulassung der Berufung und Zuteilung eines Rechtsbeistands.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil er nicht innerhalb der Antragsfrist von einem Prozessbevollmächtigten gestellt worden ist:

In Asylstreitigkeiten ist die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 4 Sätze 1 und 4 AsylG innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils mit der Darlegung der Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, zu beantragen. Dabei müssen sich die Beteiligten vor dem Verwaltungsgerichtshof nach § 67 Abs. 4 VwGO durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt nach § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Ausweislich des in der Akte des Verwaltungsgerichts enthaltenen Empfangsbekenntnisses ist das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrungversehene Urteil dem Bevollmächtigten des Klägers am 3. April 2019 zugestellt worden. Hiervon ausgehend begann die einmonatige Antragsfrist gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 ZPO und § 187 Abs. 1 BGB am 4. April 2019, 0.00 Uhr und endete gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 ZPO und § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB am Freitag, 3. Mai 2019, 24.00 Uhr (vgl. allg. zur Fristberechnung BayVGH, B.v. 20.8.2015 - 21 ZB 15.30176 - juris Rn. 2). Bis zum Ablauf der Antragsfrist ist kein formgerechter Antrag auf Zulassung der Berufung eingegangen. Den Zulassungsantrag mit Schreiben vom 30. April 2019 hat der Kläger in eigener Person gestellt, er war mithin dabei nicht ordnungsgemäß vertreten.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund des Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts scheidet aus:

Der Antrag des Klägers auf „Zuteilung eines Rechtsbeistands“ ist als Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 78b ZPO) zu verstehen (§ 88 VwGO). Gemäß diesen Vorschriften hat das Prozessgericht einer Partei, soweit - wie hier gemäß § 67 Abs. 4 VwGO - eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, auf ihren Antrag für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Zwar kommt bei rechtzeitiger Stellung eines Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist eine Wiedereinsetzung bezüglich dieser Frist in Betracht, wenn diesem Antrag stattzugeben ist (vgl. BayVGH, B.v. 8.1.2018 - 10 ZB 17.2361 - juris Rn. 6 m.w.N.; Althammer in Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 78b ZPO Rn. 6 f.). Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine solche Beiordnung eines Notanwalts allerdings nicht gegeben:

Von einem Nichtfinden im Sinne des § 78b Abs. 1 ZPO kann nur dann ausgegangen werden, wenn die Partei bei ihrer Suche nach einem Rechtsanwalt die ihr nach den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Anstrengungen unternimmt, wobei sie ihre diesbezüglichen Bemühungen dem Gericht nachzuweisen hat. Der Rechtsschutzsuchende muss dafür innerhalb der Rechtsmittelfrist substantiiert darlegen und glaubhaft machen, dass er rechtzeitig alles ihm Zumutbare getan hat, um sich vertreten zu lassen. Dazu gehört, dass er eine angemessene Zahl von Rechtsanwälten vergeblich um die Übernahme des Mandats ersucht hat (vgl. BayVGH, B.v. 8.1.2018 - 10 ZB 17.2361 - juris Rn. 8 m.w.N.; Althammer in Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 78b ZPO Rn. 4). Dieser Darlegungspflicht hat der Kläger nicht genügt: Im Schreiben vom 30. April 2019 trägt er nicht einmal vor, dass er keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, geschweige denn wird substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht, dass er diesbezüglich alles ihm Zumutbare unternommen hätte. Der Umstand allein, dass er sich auch derzeit noch in einer Justizvollzugsanstalt befindet, genügt keinesfalls den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung, zumal der Kläger noch in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts am 22. März 2019 und auch bei der Zustellung des Urteils am 3. April 2019 jeweils von einem Rechtsanwalt vertreten gewesen war.

Unbeschadet dessen erscheint die Rechtsverfolgung des Klägers auch aussichtslos. Aussichtslosigkeit im Sinne von § 78b Abs. 1 ZPO besteht, wenn ein günstiges Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann. Für die Fallkonstellation eines beabsichtigten Antrags auf Zulassung der Berufung bedeutet dies, dass das Berufungsgericht nach Lage der Akten prüft, ob ein Zulassungsgrund ernsthaft in Betracht kommt (BayVGH, B.v. 8.1.2018 - 10 ZB 17.2361 - juris Rn. 9 m.w.N.). Anhaltspunkte hierfür sind vorliegend nicht gegeben und ergeben sich insbesondere auch nicht aus dem Schreiben des Klägers vom 30. April 2019. Mit seinem Vorbringen, die Abschiebung nach Afghanistan bedeute für ihn Folter und Lebensgefahr durch Blutrache, er bitte, das Urteil zu überdenken, da eine Abschiebung in Länder, in denen die Todesstrafe drohe, von Deutschland nicht unterstützt werde, übt der Kläger lediglich Kritik an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, das sich mit den insoweit angesprochenen Rechts- und Tatsachenfragen in seinem klageabweisenden Urteil ausführlich beschäftigt hat (UA S. 8 ff., UA S. 12 ff.). Damit vermag er im Asylprozess nicht durchzudringen, da nach § 78 Abs. 3 AsylG anders als im allgemeinen Prozessrecht (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils keinen Zulassungsgrund darstellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 78 Rechtsmittel


(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 80 Ausschluss der Beschwerde


Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 187 Fristbeginn


(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. (2) Ist der Beginn

Zivilprozessordnung - ZPO | § 222 Fristberechnung


(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 57


(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung. (2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 22

Zivilprozessordnung - ZPO | § 78b Notanwalt


(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Re

Zivilprozessordnung - ZPO | § 188 Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung


Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung ein Monat vergangen ist. Das Prozessgericht kann eine längere Frist bestimmen.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Jan. 2018 - 10 ZB 17.2361

bei uns veröffentlicht am 08.01.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Aug. 2015 - 21 ZB 15.30176

bei uns veröffentlicht am 20.08.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen, § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. III.

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(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung ein Monat vergangen ist. Das Prozessgericht kann eine längere Frist bestimmen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen, § 154 Abs. 2 VwGO.

Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben.

III.

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Gründe

Der sinngemäß gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. Juni 2015 ist bereits unzulässig.

Der Kläger hat gegen das ihm am 9. Juli 2015 zugestellte Urteil innerhalb der Monatsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG, die am10. August 2015 abgelaufen ist (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB), mangels Postulationsfähigkeit die Zulassung der Berufung nicht wirksam beantragt. Er hat den Antrag zwar innerhalb der Frist gestellt. Dabei hat er aber trotz eines entsprechenden Hinweises in der dem angegriffenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung nicht beachtet, dass er sich vor dem Verwaltungsgerichtshof durch einen Prozessbevollmächtigten im Sinn des § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO, namentlich einen Rechtsanwalt, vertreten lassen muss (§ 67 Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO). Das gilt auch für Prozesshandlungen durch die - wie hier mit dem Zulassungsantrag - ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird (§ 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO).

Eine ordnungsgemäße Antragstellung durch einen Prozessbevollmächtigten ist wegen des Ablaufs der einmonatigen Zulassungsantragsfrist nicht mehr möglich. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) sind nicht ersichtlich.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

(2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Das gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 26. September 2017 eingelegte Rechtsmittel ist nach § 88 VwGO als Antrag auf Zulassung der Berufung zu behandeln, weil dieser hier das grundsätzlich statthafte Rechtsmittel darstellt (vgl. § 124a Abs. 4 VwGO).

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil die Zulassung der Berufung nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) durch einen Rechtsanwalt oder andere als Bevollmächtigte zugelassene Personen oder Organisationen beantragt worden ist (§ 67 Abs. 4, § 67 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO; 1.) und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 78b ZPO nicht in Betracht kommt (2.).

1. Das vollständige Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 26. September 2017 gilt der Klägerin ausweislich der bei der Gerichtsakte befindlichen Benachrichtigung als am 4. November 2017 zugestellt. Die Benachrichtigung gemäß § 186 Abs. 2 ZPO über die öffentliche Zustellung wurde am 4. Oktober 2017 an der Gerichtstafel ausgehängt. Die Zustellung gilt damit als am 4. November 2017 bewirkt (§ 56 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 188 ZPO). Die Frist für die Einreichung des Antrags auf Zulassung der Berufung endete daher nach § 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit

§ 222 Abs. 1 und 2 ZPO sowie § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB mit dem Ablauf des 4. Dezember 2017.

Entgegen dem Vorbringen der Klägerin lagen die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung nach § 56 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 185 Nr. 1 ZPO vor, weil ihr Aufenthalt unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich war. Die Klägerin ist seit 4. Mai 2015 von Amts wegen von ihrer ursprünglichen Wohnadresse abgemeldet. Sie hält sich auch tatsächlich nicht dort auf. Trotz ausdrücklicher Aufforderung durch das Verwaltungsgericht hat sie eine den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Wohnadresse nicht benannt. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat sie erklärt, dass an die von ihr benannte Zustelladresse keine Schriftsätze mehr versandt werden sollen und Zustellungen lediglich an ein näher bezeichnetes Postfach vorgenommen werden sollen. Formelle Zustellungen, wie die Zustellung eines Urteils nach § 56 Abs. 2 VwGO, können jedoch nicht über ein Postfach bewirkt werden (OVG MV, U.v. 21.6.2011 – 1 L 266/06 – juris Rn. 47; LSG NRW, B.v. 23.11.2011 – L 19 AS 1783/11 B – juris Rn. 6). Allgemein unbekannt im Sinne des § 185 Nr. 1 ZPO ist der Aufenthalt daher auch bei der Existenz eines Postfachs (Wittschier in Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl. 2017, § 185 Rn. 2).

Das Schreiben der Klägerin vom 30. Oktober 2017, beim Verwaltungsgericht eingegangen am 3. November 2017, wahrt die gesetzliche Form des § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO nicht. Nach dieser Regelung müssen sich die Beteiligten vor dem Oberverwaltungsgericht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Das Rechtsmittel der Klägerin wurde entgegen dieser Regelung nicht durch einen Rechtsanwalt, einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder andere als Prozessbevollmächtigte zugelassene Personen oder Organisationen eingelegt. Die Klägerin wurde bereits mit Schreiben vom 29. November 2017 noch innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO auf diese Problematik hingewiesen. Ein formgerechter Antrag auf Zulassung der Berufung ist beim Verwaltungsgerichtshof jedoch weder bis zum 4. Dezember 2017 noch danach eingegangen.

2. Der Klägerin ist auch keine Wiedereinsetzung in die Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO zu gewähren, weil sie nicht unverschuldet an deren Einhaltung gehindert war (§ 60 Abs. 1 VwGO). Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b ZPO in Verbindung mit § 173 Satz 1 VwGO liegen nicht vor. Beantragt der Rechtsmittelführer vor dem Ablauf der Frist für die Beantragung der Zulassung der Berufung – wie hier – die Beiordnung eines Rechtsanwalts, kommt grundsätzlich eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO in Betracht, wenn vor Ablauf der Rechtsmittelfrist ein substantiierter Antrag nach § 78b ZPO gestellt worden ist und diesem Antrag stattzugegeben ist (BeckOK ZPO/Piekenbrock § 78b Rn. 8; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 124a Rn. 45 m.w.N.). Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwalts liegen jedoch nicht vor. Es fehlt bereits an einem hinreichend substantiierten Antrag.

Nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 78b ZPO ist einem Verfahrensbeteiligten auf seinen Antrag, soweit – wie hier gemäß § 67 Abs. 4 VwGO – eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, durch Beschluss für den Rechtszug ein Rechtsanwalt zur Wahrung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Die Vorschrift des § 78b ZPO dient als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips der Sicherung gleicher Chancen bei der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung und soll verhindern, dass einer Partei im Anwaltsprozess der Rechtsschutz entzogen wird, weil sie keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet (Weth in Musielak, ZPO, 14. Aufl. 2017, § 78b Rn. 1). Ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung ist zunächst, dass der Antragsteller bei der Suche nach einem Rechtsanwalt zumutbare Anstrengungen unternimmt (OVG NRW, B. v. 18.2.2015 – 6 A 2174/14 – juris). Was zumutbar ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (BVerwG, B.v. 28.3.2017 – 2 B 4.17 – juris Rn. 9). Seine diesbezüglichen Bemühungen hat der Kläger dem Gericht nachzuweisen (vgl. Zöllner/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 78b Rn. 45). Der Rechtsschutzsuchende muss dafür innerhalb der einmonatigen Rechtsmittelfrist substantiiert darlegen und glaubhaft machen, dass er rechtzeitig alles ihm Zumutbare getan hat, um sich vertreten zu lassen. Dazu gehört, dass er eine angemessene Zahl von Rechtsanwälten vergeblich um die Übernahme des Mandats ersucht hat (vgl. BVerwG, a.a.O.). Dieser Darlegungspflicht hat die Klägerin nicht genügt. Ihr Vorbringen im Schreiben vom 30. Oktober 2017 erschöpft sich in dem Verweis auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 26. September 2017, wonach sie keinen Rechtsanwalt gefunden habe, der zu ihrer Vertretung bereit gewesen sei. Nähere Angaben zu den angeblich kontaktierten Anwälten macht sie darin nicht. Auch betrafen die behaupteten Bemühungen der Klägerin die Vertretung vor dem Zivilgericht und nicht im hier anhängigen Zulassungsverfahren. Soweit sich die Klägerin im Schreiben vom 15. Dezember 2017 erstmals näher zu den Umständen der Absagen der kontaktierten Anwälte äußert und ausführt, weshalb ihr die weitere Rechtsanwaltssuche unzumutbar sei, erfolgt dies nach Ablauf der Frist für die Beantragung der Zulassung der Berufung und kann daher nicht der erforderlichen fristgerechten Substantiierung ihres Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts dienen.

Unabhängig davon erscheint die Rechtsverfolgung der Klägerin ohnehin aussichtslos. Aussichtslosigkeit im Sinne von § 78b Abs. 1 ZPO besteht, wenn ein günstiges Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (BVerwG, a.a.O.) Für die Fallkonstellation eines beabsichtigten Antrags auf Zulassung der Berufung bedeutet dies, dass das Berufungsgericht nach Lage der Akten prüft, ob ein Berufungszulassungsgrund ernsthaft in Betracht kommt (OVG RhPf, B. v. 28.9.2017 – 6 A 11431/17 – juris Rn. 11). Anhaltspunkte hierfür liegen nicht vor und ergeben sich auch nicht aus den Schreiben der Klägerin. Die Zulässigkeit einer Klage setzt regelmäßig die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift voraus (BVerwG, B.v. 14.2.2012 – 9 B 79.11 u.a. – juris Rn. 11). Besondere Gründe, wonach diese Angabe ausnahmsweise entfallen könnte, hat die Klägerin dem Gericht nicht mitgeteilt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 26. September 2017 rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

(2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Das gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 26. September 2017 eingelegte Rechtsmittel ist nach § 88 VwGO als Antrag auf Zulassung der Berufung zu behandeln, weil dieser hier das grundsätzlich statthafte Rechtsmittel darstellt (vgl. § 124a Abs. 4 VwGO).

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil die Zulassung der Berufung nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) durch einen Rechtsanwalt oder andere als Bevollmächtigte zugelassene Personen oder Organisationen beantragt worden ist (§ 67 Abs. 4, § 67 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO; 1.) und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 78b ZPO nicht in Betracht kommt (2.).

1. Das vollständige Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 26. September 2017 gilt der Klägerin ausweislich der bei der Gerichtsakte befindlichen Benachrichtigung als am 4. November 2017 zugestellt. Die Benachrichtigung gemäß § 186 Abs. 2 ZPO über die öffentliche Zustellung wurde am 4. Oktober 2017 an der Gerichtstafel ausgehängt. Die Zustellung gilt damit als am 4. November 2017 bewirkt (§ 56 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 188 ZPO). Die Frist für die Einreichung des Antrags auf Zulassung der Berufung endete daher nach § 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit

§ 222 Abs. 1 und 2 ZPO sowie § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB mit dem Ablauf des 4. Dezember 2017.

Entgegen dem Vorbringen der Klägerin lagen die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung nach § 56 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 185 Nr. 1 ZPO vor, weil ihr Aufenthalt unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich war. Die Klägerin ist seit 4. Mai 2015 von Amts wegen von ihrer ursprünglichen Wohnadresse abgemeldet. Sie hält sich auch tatsächlich nicht dort auf. Trotz ausdrücklicher Aufforderung durch das Verwaltungsgericht hat sie eine den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Wohnadresse nicht benannt. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat sie erklärt, dass an die von ihr benannte Zustelladresse keine Schriftsätze mehr versandt werden sollen und Zustellungen lediglich an ein näher bezeichnetes Postfach vorgenommen werden sollen. Formelle Zustellungen, wie die Zustellung eines Urteils nach § 56 Abs. 2 VwGO, können jedoch nicht über ein Postfach bewirkt werden (OVG MV, U.v. 21.6.2011 – 1 L 266/06 – juris Rn. 47; LSG NRW, B.v. 23.11.2011 – L 19 AS 1783/11 B – juris Rn. 6). Allgemein unbekannt im Sinne des § 185 Nr. 1 ZPO ist der Aufenthalt daher auch bei der Existenz eines Postfachs (Wittschier in Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl. 2017, § 185 Rn. 2).

Das Schreiben der Klägerin vom 30. Oktober 2017, beim Verwaltungsgericht eingegangen am 3. November 2017, wahrt die gesetzliche Form des § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO nicht. Nach dieser Regelung müssen sich die Beteiligten vor dem Oberverwaltungsgericht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Das Rechtsmittel der Klägerin wurde entgegen dieser Regelung nicht durch einen Rechtsanwalt, einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder andere als Prozessbevollmächtigte zugelassene Personen oder Organisationen eingelegt. Die Klägerin wurde bereits mit Schreiben vom 29. November 2017 noch innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO auf diese Problematik hingewiesen. Ein formgerechter Antrag auf Zulassung der Berufung ist beim Verwaltungsgerichtshof jedoch weder bis zum 4. Dezember 2017 noch danach eingegangen.

2. Der Klägerin ist auch keine Wiedereinsetzung in die Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO zu gewähren, weil sie nicht unverschuldet an deren Einhaltung gehindert war (§ 60 Abs. 1 VwGO). Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b ZPO in Verbindung mit § 173 Satz 1 VwGO liegen nicht vor. Beantragt der Rechtsmittelführer vor dem Ablauf der Frist für die Beantragung der Zulassung der Berufung – wie hier – die Beiordnung eines Rechtsanwalts, kommt grundsätzlich eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO in Betracht, wenn vor Ablauf der Rechtsmittelfrist ein substantiierter Antrag nach § 78b ZPO gestellt worden ist und diesem Antrag stattzugegeben ist (BeckOK ZPO/Piekenbrock § 78b Rn. 8; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 124a Rn. 45 m.w.N.). Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwalts liegen jedoch nicht vor. Es fehlt bereits an einem hinreichend substantiierten Antrag.

Nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 78b ZPO ist einem Verfahrensbeteiligten auf seinen Antrag, soweit – wie hier gemäß § 67 Abs. 4 VwGO – eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, durch Beschluss für den Rechtszug ein Rechtsanwalt zur Wahrung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Die Vorschrift des § 78b ZPO dient als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips der Sicherung gleicher Chancen bei der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung und soll verhindern, dass einer Partei im Anwaltsprozess der Rechtsschutz entzogen wird, weil sie keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet (Weth in Musielak, ZPO, 14. Aufl. 2017, § 78b Rn. 1). Ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung ist zunächst, dass der Antragsteller bei der Suche nach einem Rechtsanwalt zumutbare Anstrengungen unternimmt (OVG NRW, B. v. 18.2.2015 – 6 A 2174/14 – juris). Was zumutbar ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (BVerwG, B.v. 28.3.2017 – 2 B 4.17 – juris Rn. 9). Seine diesbezüglichen Bemühungen hat der Kläger dem Gericht nachzuweisen (vgl. Zöllner/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 78b Rn. 45). Der Rechtsschutzsuchende muss dafür innerhalb der einmonatigen Rechtsmittelfrist substantiiert darlegen und glaubhaft machen, dass er rechtzeitig alles ihm Zumutbare getan hat, um sich vertreten zu lassen. Dazu gehört, dass er eine angemessene Zahl von Rechtsanwälten vergeblich um die Übernahme des Mandats ersucht hat (vgl. BVerwG, a.a.O.). Dieser Darlegungspflicht hat die Klägerin nicht genügt. Ihr Vorbringen im Schreiben vom 30. Oktober 2017 erschöpft sich in dem Verweis auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 26. September 2017, wonach sie keinen Rechtsanwalt gefunden habe, der zu ihrer Vertretung bereit gewesen sei. Nähere Angaben zu den angeblich kontaktierten Anwälten macht sie darin nicht. Auch betrafen die behaupteten Bemühungen der Klägerin die Vertretung vor dem Zivilgericht und nicht im hier anhängigen Zulassungsverfahren. Soweit sich die Klägerin im Schreiben vom 15. Dezember 2017 erstmals näher zu den Umständen der Absagen der kontaktierten Anwälte äußert und ausführt, weshalb ihr die weitere Rechtsanwaltssuche unzumutbar sei, erfolgt dies nach Ablauf der Frist für die Beantragung der Zulassung der Berufung und kann daher nicht der erforderlichen fristgerechten Substantiierung ihres Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts dienen.

Unabhängig davon erscheint die Rechtsverfolgung der Klägerin ohnehin aussichtslos. Aussichtslosigkeit im Sinne von § 78b Abs. 1 ZPO besteht, wenn ein günstiges Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (BVerwG, a.a.O.) Für die Fallkonstellation eines beabsichtigten Antrags auf Zulassung der Berufung bedeutet dies, dass das Berufungsgericht nach Lage der Akten prüft, ob ein Berufungszulassungsgrund ernsthaft in Betracht kommt (OVG RhPf, B. v. 28.9.2017 – 6 A 11431/17 – juris Rn. 11). Anhaltspunkte hierfür liegen nicht vor und ergeben sich auch nicht aus den Schreiben der Klägerin. Die Zulässigkeit einer Klage setzt regelmäßig die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift voraus (BVerwG, B.v. 14.2.2012 – 9 B 79.11 u.a. – juris Rn. 11). Besondere Gründe, wonach diese Angabe ausnahmsweise entfallen könnte, hat die Klägerin dem Gericht nicht mitgeteilt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 26. September 2017 rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

(2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Das gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 26. September 2017 eingelegte Rechtsmittel ist nach § 88 VwGO als Antrag auf Zulassung der Berufung zu behandeln, weil dieser hier das grundsätzlich statthafte Rechtsmittel darstellt (vgl. § 124a Abs. 4 VwGO).

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil die Zulassung der Berufung nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) durch einen Rechtsanwalt oder andere als Bevollmächtigte zugelassene Personen oder Organisationen beantragt worden ist (§ 67 Abs. 4, § 67 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO; 1.) und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 78b ZPO nicht in Betracht kommt (2.).

1. Das vollständige Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 26. September 2017 gilt der Klägerin ausweislich der bei der Gerichtsakte befindlichen Benachrichtigung als am 4. November 2017 zugestellt. Die Benachrichtigung gemäß § 186 Abs. 2 ZPO über die öffentliche Zustellung wurde am 4. Oktober 2017 an der Gerichtstafel ausgehängt. Die Zustellung gilt damit als am 4. November 2017 bewirkt (§ 56 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 188 ZPO). Die Frist für die Einreichung des Antrags auf Zulassung der Berufung endete daher nach § 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit

§ 222 Abs. 1 und 2 ZPO sowie § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB mit dem Ablauf des 4. Dezember 2017.

Entgegen dem Vorbringen der Klägerin lagen die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung nach § 56 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 185 Nr. 1 ZPO vor, weil ihr Aufenthalt unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich war. Die Klägerin ist seit 4. Mai 2015 von Amts wegen von ihrer ursprünglichen Wohnadresse abgemeldet. Sie hält sich auch tatsächlich nicht dort auf. Trotz ausdrücklicher Aufforderung durch das Verwaltungsgericht hat sie eine den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Wohnadresse nicht benannt. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat sie erklärt, dass an die von ihr benannte Zustelladresse keine Schriftsätze mehr versandt werden sollen und Zustellungen lediglich an ein näher bezeichnetes Postfach vorgenommen werden sollen. Formelle Zustellungen, wie die Zustellung eines Urteils nach § 56 Abs. 2 VwGO, können jedoch nicht über ein Postfach bewirkt werden (OVG MV, U.v. 21.6.2011 – 1 L 266/06 – juris Rn. 47; LSG NRW, B.v. 23.11.2011 – L 19 AS 1783/11 B – juris Rn. 6). Allgemein unbekannt im Sinne des § 185 Nr. 1 ZPO ist der Aufenthalt daher auch bei der Existenz eines Postfachs (Wittschier in Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl. 2017, § 185 Rn. 2).

Das Schreiben der Klägerin vom 30. Oktober 2017, beim Verwaltungsgericht eingegangen am 3. November 2017, wahrt die gesetzliche Form des § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO nicht. Nach dieser Regelung müssen sich die Beteiligten vor dem Oberverwaltungsgericht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Das Rechtsmittel der Klägerin wurde entgegen dieser Regelung nicht durch einen Rechtsanwalt, einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder andere als Prozessbevollmächtigte zugelassene Personen oder Organisationen eingelegt. Die Klägerin wurde bereits mit Schreiben vom 29. November 2017 noch innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO auf diese Problematik hingewiesen. Ein formgerechter Antrag auf Zulassung der Berufung ist beim Verwaltungsgerichtshof jedoch weder bis zum 4. Dezember 2017 noch danach eingegangen.

2. Der Klägerin ist auch keine Wiedereinsetzung in die Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO zu gewähren, weil sie nicht unverschuldet an deren Einhaltung gehindert war (§ 60 Abs. 1 VwGO). Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b ZPO in Verbindung mit § 173 Satz 1 VwGO liegen nicht vor. Beantragt der Rechtsmittelführer vor dem Ablauf der Frist für die Beantragung der Zulassung der Berufung – wie hier – die Beiordnung eines Rechtsanwalts, kommt grundsätzlich eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO in Betracht, wenn vor Ablauf der Rechtsmittelfrist ein substantiierter Antrag nach § 78b ZPO gestellt worden ist und diesem Antrag stattzugegeben ist (BeckOK ZPO/Piekenbrock § 78b Rn. 8; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 124a Rn. 45 m.w.N.). Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwalts liegen jedoch nicht vor. Es fehlt bereits an einem hinreichend substantiierten Antrag.

Nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 78b ZPO ist einem Verfahrensbeteiligten auf seinen Antrag, soweit – wie hier gemäß § 67 Abs. 4 VwGO – eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, durch Beschluss für den Rechtszug ein Rechtsanwalt zur Wahrung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Die Vorschrift des § 78b ZPO dient als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips der Sicherung gleicher Chancen bei der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung und soll verhindern, dass einer Partei im Anwaltsprozess der Rechtsschutz entzogen wird, weil sie keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet (Weth in Musielak, ZPO, 14. Aufl. 2017, § 78b Rn. 1). Ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung ist zunächst, dass der Antragsteller bei der Suche nach einem Rechtsanwalt zumutbare Anstrengungen unternimmt (OVG NRW, B. v. 18.2.2015 – 6 A 2174/14 – juris). Was zumutbar ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (BVerwG, B.v. 28.3.2017 – 2 B 4.17 – juris Rn. 9). Seine diesbezüglichen Bemühungen hat der Kläger dem Gericht nachzuweisen (vgl. Zöllner/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 78b Rn. 45). Der Rechtsschutzsuchende muss dafür innerhalb der einmonatigen Rechtsmittelfrist substantiiert darlegen und glaubhaft machen, dass er rechtzeitig alles ihm Zumutbare getan hat, um sich vertreten zu lassen. Dazu gehört, dass er eine angemessene Zahl von Rechtsanwälten vergeblich um die Übernahme des Mandats ersucht hat (vgl. BVerwG, a.a.O.). Dieser Darlegungspflicht hat die Klägerin nicht genügt. Ihr Vorbringen im Schreiben vom 30. Oktober 2017 erschöpft sich in dem Verweis auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 26. September 2017, wonach sie keinen Rechtsanwalt gefunden habe, der zu ihrer Vertretung bereit gewesen sei. Nähere Angaben zu den angeblich kontaktierten Anwälten macht sie darin nicht. Auch betrafen die behaupteten Bemühungen der Klägerin die Vertretung vor dem Zivilgericht und nicht im hier anhängigen Zulassungsverfahren. Soweit sich die Klägerin im Schreiben vom 15. Dezember 2017 erstmals näher zu den Umständen der Absagen der kontaktierten Anwälte äußert und ausführt, weshalb ihr die weitere Rechtsanwaltssuche unzumutbar sei, erfolgt dies nach Ablauf der Frist für die Beantragung der Zulassung der Berufung und kann daher nicht der erforderlichen fristgerechten Substantiierung ihres Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts dienen.

Unabhängig davon erscheint die Rechtsverfolgung der Klägerin ohnehin aussichtslos. Aussichtslosigkeit im Sinne von § 78b Abs. 1 ZPO besteht, wenn ein günstiges Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (BVerwG, a.a.O.) Für die Fallkonstellation eines beabsichtigten Antrags auf Zulassung der Berufung bedeutet dies, dass das Berufungsgericht nach Lage der Akten prüft, ob ein Berufungszulassungsgrund ernsthaft in Betracht kommt (OVG RhPf, B. v. 28.9.2017 – 6 A 11431/17 – juris Rn. 11). Anhaltspunkte hierfür liegen nicht vor und ergeben sich auch nicht aus den Schreiben der Klägerin. Die Zulässigkeit einer Klage setzt regelmäßig die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift voraus (BVerwG, B.v. 14.2.2012 – 9 B 79.11 u.a. – juris Rn. 11). Besondere Gründe, wonach diese Angabe ausnahmsweise entfallen könnte, hat die Klägerin dem Gericht nicht mitgeteilt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 26. September 2017 rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.