Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Aug. 2015 - 10 ZB 15.903

bei uns veröffentlicht am12.08.2015
vorgehend
Verwaltungsgericht München, 24 K 14.5471, 26.02.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

IV.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung richtet sich gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 26. Februar 2015, mit dem die Klage des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu seiner deutschen Ehefrau abgewiesen worden ist. Der Kläger hatte seine deutsche Ehefrau am 31. Juli 2014 in Dänemark geheiratet und am 8. August 2014 beim Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug beantragt. Diesen Antrag lehnte die Ausländerbehörde des Beklagten mit Bescheid vom 10. November 2014 ab, weil der Kläger ohne das erforderliche Visum eingereist sei und er nicht nachgewiesen habe, dass er sich auf einfache Weise in deutscher Sprache verständigen könne.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das der rechtlichen Überprüfung durch den Senat ausschließlich unterliegende Vorbringen im Zulassungsantrag rechtfertigt keine Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

Zur Begründung seines Zulassungsantrags bringt der Kläger, ohne einen Zulassungsgrund ausdrücklich zu benennen, lediglich vor, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts gegen die obergerichtliche Rechtsprechung verstoße. Wie sich aus dem weiteren Zulassungsvorbringen ergibt, macht der Kläger damit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts geltend (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen jedoch nicht. Sie lägen nur vor, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Dies ist jedoch nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat seine Rechtsauffassung, dass der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG habe, auf zwei selbstständig tragende Gründe gestützt. Der Kläger erfülle das Spracherfordernis des § 28 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nicht. Die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Satz 3 AufenthG lägen nicht vor. Zudem sei der Kläger ohne das nach § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erforderliche Visum eingereist. Ein Absehen vom Visumverfahren nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG komme nicht in Betracht, weil es dem Kläger zumutbar sei, das Visumverfahren nachzuholen. Der Kläger habe nicht dargetan, dass und in welchem Umfang seine Ehefrau auf seine Betreuung angewiesen sei und sich ohne seine Hilfe der Zustand seiner Ehefrau verschlechtern würde.

Zur Begründung des Zulassungsantrags bringt der Kläger vor, dass er und seine Ehefrau nicht die erforderlichen Mittel hätten, um einen Deutschkurs zu bezahlen. Die Nachholung des Visumverfahrens sei für den Kläger unzumutbar, weil seine Ehefrau betreuungsbedürftig sei und seine Unterstützung benötige. Es werde auf die Schreiben der Caritas vom 11. Juni 2015 und des Pfarrers des Pfarrverbands H.-G. vom 13. Juni 2015 sowie die ärztliche Stellungnahme vom 19. Juni 2015 verwiesen.

Mit diesem Vorbringen stellt der Kläger die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht ernsthaft in Frage.

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Kläger ist, dass er sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann (§ 28 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG; zur Vereinbarkeit dieses Erfordernisses mit höherrangigem Recht vgl. BVerwG, U. v. 4.9.2012 - 10 C 12.12 - juris). Auch der ausländische Ehegatte eines deutschen Staatsangehörigen hat den Nachweis einfacher Deutschkenntnisse bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug zu erbringen, wenn dies nicht bereits im Visumverfahren erfolgt ist (Hailbronner, Ausländerrecht, AufenthG, Stand: Mai 2015, § 30 Rn. 41). Das Erfordernis, sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen zu können, entspricht der Definition des Sprachniveaus der Stufe A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens des Europarats (GER). Der Nachweis über das Vorliegen solcher Sprachkenntnisse wird in der Regel durch die Vorlage eines Sprachzertifikats nach Besuch eines entsprechenden Sprachkurses erbracht, die zuständige Stelle kann sich aber auch auf andere geeignete Weise vom Vorliegen der einfachen Sprachkenntnisse überzeugen, wenn diese nicht offenkundig sind, z. B. durch eine persönliche Vorsprache des ausländischen Ehegatten (Nr. 30.1.2.3.1 und 30.1.2.3.4.4 AVwV-AufenthG). Der bloße Verweis darauf, dass dem Kläger die finanziellen Mittel für den Besuch eines entsprechenden Sprachkurses fehlten, entbindet ihn nicht von jeglichen Bemühungen, die gesetzlich geforderten Sprachkenntnisse zu erwerben, sowie von dem nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG erforderlichen Nachweis einfacher deutscher Sprachkenntnisse. Der Kläger hält sich bereits seit längerer Zeit im Bundesgebiet auf, so dass es ihm auch ohne Besuch eines Sprachkurses möglich gewesen wäre, sich die entsprechenden Kenntnisse im Selbststudium anzueignen und bei der Ausländerbehörde zur Überprüfung der Sprachkenntnisse vorzusprechen. Die Vorsprachen bei der Ausländerbehörde am 26. März 2015 und 21. April 2015 hat die Ehefrau des Klägers jedoch alleine wahrgenommen.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung kann daher unabhängig vom Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug allein schon wegen des fehlenden Nachweises der erforderlichen Sprachkenntnisse keinen Erfolg haben. Denn wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts - wie vorliegend - auf mehrere Gründe gestützt ist, so sind grundsätzlich die Zulassungsgründe wegen eines jeden die Entscheidung tragenden Grundes darzulegen (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 124a Rn. 13 m. w. N.).

Bezüglich der Nachholung des Visumverfahrens hat das Verwaltungsgericht im Übrigen zutreffend darauf abgestellt, dass es ungeachtet der sich aus Art. 6 GG ergebenden Schutzwirkungen zugunsten der Ehe dem Ehegatten grundsätzlich zumutbar ist, das erforderliche Visum vom Ausland aus zu beantragen und zu diesem Zweck eine vorübergehende Trennung vom Ehegatten in Kauf zu nehmen (BVerwG, U. v. 16.11.2010 - 1 C 17.09 - juris Rn. 27). Die mit der Durchführung eines Visumverfahrens üblicherweise verbundenen Kosten reichen zur Begründung einer Unzumutbarkeit nicht aus. Dies gilt auch für die zusätzlichen Rückreisekosten, da sie vom Ausländer selbst durch Missachtung der Einreisevorschriften verursacht wurden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (B. v. 17.5.2011 - 2 BvR 1367/10 - juris Rn. 25) stellen Krankheiten oder Fälle einer Pflegebedürftigkeit, die dazu führen, dass der deutsche Ehegatte mehr als im üblichen Maß auf den Beistand seines ausländischen Partners angewiesen ist, einen verfassungsrechtlich gebotenen Anwendungsfall des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG dar (vgl. auch BayVGH, B. v. 21.2.2013 - 10 CS 12.2679 - juris Rn. 33). Aus der vorliegend insoweit allein ausschlaggebenden ärztlichen Stellungnahme vom 19. Juni 2015 ergibt sich zwar, dass die Ehefrau des Klägers an einer chronifizierten psychischen Erkrankung leidet, die medikamentös, psychotherapeutisch und mittels psychosozialer Hilfen behandelt werden muss. Allerdings zeigt diese Stellungnahme nicht hinreichend deutlich auf, dass die Ehefrau des Klägers nicht in der Lage ist, ihr tägliches Leben ohne den Beistand des Klägers zu meistern. Die Ausländerbehörde hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass sie, bevor sie den Kläger heiratete, trotz ihrer Erkrankung alleine lebte. Sie ist offensichtlich auch in der Lage, ohne Hilfe des Klägers behördliche Angelegenheiten zu regeln und schätzt seine Unterstützung im Alltag als eher gering ein (Bl. 352 der Akten des Landratsamtes). Soweit in der ärztlichen Stellungnahme darauf verwiesen wird, dass die Anwesenheit des Klägers zur Stabilisierung des psychologischen Gleichgewichts der Ehefrau beitrage und eine erzwungene Trennung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer psychophysischen Destabilisierung führen würde, ist festzustellen, dass in der Vergangenheit auch die Anwesenheit des Klägers die Einweisung in eine psychiatrische Klinik nicht verhindern konnte. Auch fehlt es trotz der entsprechenden Hinweise in den Verfahren M 24 S 14.5473 und 10 CS 15.800 immer noch immer am erforderlichen Nachweis, ob und welche konkreten Beistandsleistungen der Kläger tatsächlich für seine Ehefrau erbringt.

Die Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht vorliegen.

Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Danach kommt eine Gewährung von Prozesskostenhilfe hier jedoch nicht in Betracht. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil, wie ausgeführt, der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht vorliegt und der Antrag auf Zulassung der Berufung daher abzulehnen ist.

Einer Kostenentscheidung für das Prozesskostenhilfeverfahren bedarf es nicht, weil Gerichtskosten nicht erhoben werden und eine Kostenerstattung nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO ausgeschlossen ist.

Da Gerichtskosten nicht erhoben werden, ist eine Streitwertfestsetzung für das Prozesskostenhilfeverfahren entbehrlich.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen


(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass 1. der Lebensunterhalt gesichert ist,1a. die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt is

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 28 Familiennachzug zu Deutschen


(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen 1. Ehegatten eines Deutschen,2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorgezu erteilen, wenn der Deutsche seinen ge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 118 Bewilligungsverfahren


(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäft

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 30 Ehegattennachzug


(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn1.beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben,2.der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann und3.der Ausländera)eine Nied

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Beigeladene trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 15.000 € festgesetzt. G

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2.
der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann und
3.
der Ausländer
a)
eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
b)
eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt,
c)
eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative besitzt,
d)
seit zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und die Aufenthaltserlaubnis nicht mit einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 versehen oder die spätere Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht auf Grund einer Rechtsnorm ausgeschlossen ist; dies gilt nicht für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative,
e)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Absatz 1 Satz 3 oder nach den Abschnitten 3, 4, 5 oder 6 oder § 37 oder § 38 besitzt, die Ehe bei deren Erteilung bereits bestand und die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet voraussichtlich über ein Jahr betragen wird; dies gilt nicht für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative,
f)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besitzt und die eheliche Lebensgemeinschaft bereits in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union bestand, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, oder
g)
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt.
Satz 1 Nummer 1 und 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 Buchstabe f vorliegen. Satz 1 Nummer 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn
1.
der Ausländer, der einen Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder 2, § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt und die Ehe bereits bestand, als der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat,
2.
der Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen,
3.
bei dem Ehegatten ein erkennbar geringer Integrationsbedarf im Sinne einer nach § 43 Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung besteht oder dieser aus anderen Gründen nach der Einreise keinen Anspruch nach § 44 auf Teilnahme am Integrationskurs hätte,
4.
der Ausländer wegen seiner Staatsangehörigkeit auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf,
5.
der Ausländer im Besitz einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte oder eines Aufenthaltstitels nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, § 18c Absatz 3, den §§ 18d, 18f, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 ist,
6.
es dem Ehegatten auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen, oder
7.
der Ausländer unmittelbar vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU Inhaber einer Blauen Karte EU oder einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, den §§ 18d, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 war.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung einer besonderen Härte abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erteilt werden. Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, kann von den anderen Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e abgesehen werden; Gleiches gilt, wenn der Ausländer ein nationales Visum besitzt.

(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 verlängert werden, solange die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(4) Ist ein Ausländer gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet und lebt er gemeinsam mit einem Ehegatten im Bundesgebiet, wird keinem weiteren Ehegatten eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 oder Absatz 3 erteilt.

(5) Hält sich der Ausländer gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet auf, so bedarf der Ehegatte keines Aufenthaltstitels, wenn nachgewiesen wird, dass sich der Ehegatte in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtmäßig als Angehöriger des Ausländers aufgehalten hat. Die Voraussetzungen nach § 18e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 und Absatz 6 Satz 1 und die Ablehnungsgründe nach § 19f gelten für den Ehegatten entsprechend.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2.
der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann und
3.
der Ausländer
a)
eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
b)
eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt,
c)
eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative besitzt,
d)
seit zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und die Aufenthaltserlaubnis nicht mit einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 versehen oder die spätere Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht auf Grund einer Rechtsnorm ausgeschlossen ist; dies gilt nicht für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative,
e)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Absatz 1 Satz 3 oder nach den Abschnitten 3, 4, 5 oder 6 oder § 37 oder § 38 besitzt, die Ehe bei deren Erteilung bereits bestand und die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet voraussichtlich über ein Jahr betragen wird; dies gilt nicht für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative,
f)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besitzt und die eheliche Lebensgemeinschaft bereits in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union bestand, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, oder
g)
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt.
Satz 1 Nummer 1 und 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 Buchstabe f vorliegen. Satz 1 Nummer 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn
1.
der Ausländer, der einen Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder 2, § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt und die Ehe bereits bestand, als der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat,
2.
der Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen,
3.
bei dem Ehegatten ein erkennbar geringer Integrationsbedarf im Sinne einer nach § 43 Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung besteht oder dieser aus anderen Gründen nach der Einreise keinen Anspruch nach § 44 auf Teilnahme am Integrationskurs hätte,
4.
der Ausländer wegen seiner Staatsangehörigkeit auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf,
5.
der Ausländer im Besitz einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte oder eines Aufenthaltstitels nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, § 18c Absatz 3, den §§ 18d, 18f, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 ist,
6.
es dem Ehegatten auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen, oder
7.
der Ausländer unmittelbar vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU Inhaber einer Blauen Karte EU oder einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, den §§ 18d, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 war.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung einer besonderen Härte abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erteilt werden. Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, kann von den anderen Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e abgesehen werden; Gleiches gilt, wenn der Ausländer ein nationales Visum besitzt.

(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 verlängert werden, solange die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(4) Ist ein Ausländer gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet und lebt er gemeinsam mit einem Ehegatten im Bundesgebiet, wird keinem weiteren Ehegatten eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 oder Absatz 3 erteilt.

(5) Hält sich der Ausländer gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet auf, so bedarf der Ehegatte keines Aufenthaltstitels, wenn nachgewiesen wird, dass sich der Ehegatte in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtmäßig als Angehöriger des Ausländers aufgehalten hat. Die Voraussetzungen nach § 18e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 und Absatz 6 Satz 1 und die Ablehnungsgründe nach § 19f gelten für den Ehegatten entsprechend.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Tenor

Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Mai 2010 - 6 B 870/10 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

...

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) und für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 4.000 € (in Worten: viertausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

2

1. Der 31jährige Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger. Seit August 2006 ist er mit der in Deutschland bei ihren Eltern lebenden G. verheiratet. Seine Ehefrau, seit Juli 2008 deutsche Staatsangehörige, ist wegen verschiedener körperlicher und psychischer Erkrankungen auf die dauernde Hilfe von Dritten angewiesen. Sie ist als schwerbehindert anerkannt; ihre Mutter wurde für sie zur Betreuerin bestellt. Zwei Anträge des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung wurden 2007 und 2008 abgelehnt. Nachdem er im September 2009 mit einem Schengen-Visum in das Bundesgebiet eingereist war, beantragte er die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

3

2. Die Ausländerbehörde lehnte den Antrag mit Bescheid vom 3. Dezember 2009 ab und drohte die Abschiebung an. Die Aufenthaltserlaubnis sei nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zu versagen, weil der Beschwerdeführer bei der Einreise nicht im Besitz des notwendigen Visums für den von Anfang an beabsichtigten Daueraufenthalt gewesen sei. Von der Einhaltung des Visumverfahrens könne nicht abgesehen werden. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stehe dem Beschwerdeführer nicht zu, weil er durch falsche Angaben gegenüber der Auslandsvertretung die Einreisebestimmungen gezielt umgangen habe. Es sei auch nicht erkennbar, dass ihm die Visumnachholung nicht zumutbar wäre. Sein Verhalten könne schon aus generalpräventiven Gründen nicht hingenommen werden. Zudem bestünden Zweifel, ob die geschlossene Ehe rechtsgültig sei und ob eine eheliche Lebensgemeinschaft vorliege.

4

3. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Klage, über die noch nicht entschieden worden ist. Gleichzeitig beantragte er die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Die Nachholung des Visumverfahrens zum Zwecke der Familienzusammenführung sei ihm nicht zumutbar. Weil die schwere Erkrankung seiner Ehefrau seine ununterbrochene Anwesenheit verlange, sei das Ermessen nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG auf Null reduziert. Im Visumverfahren habe er keine falschen Angaben zu Zweck und Dauer des beabsichtigten Aufenthalts gemacht. Damals sei er von einer akut lebensbedrohlichen Erkrankung seiner Ehefrau ausgegangen und habe nicht mit einem längerfristigen Aufenthalt gerechnet. Die Ehe sei rechtswirksam und werde in einem gemeinsamen Haushalt gelebt.

5

4. Mit Beschluss vom 15. März 2010 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab, da sich der angefochtene Bescheid bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweise. Die Versagung der Aufenthaltserlaubnis werde jeweils selbständig durch das Fehlen der Regelerteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 und § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer habe zum einen Falschangaben zur Erlangung des Visums gemacht. Zum anderen lägen die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht vor. Einem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stehe der Ausweisungsgrund nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a AufenthG entgegen. Die Nachholung des Visumverfahrens sei dem Beschwerdeführer zumutbar, selbst wenn seine Anwesenheit zu einer besseren psychischen Stabilität seiner Ehefrau geführt haben sollte. Schließlich greife der allgemeine Versagungsgrund nach § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG ein.

6

5. Mit seiner Beschwerde gegen diese Entscheidung machte der Beschwerdeführer geltend, dass die Regelerteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht erfüllt sein müsse, weil ein Fall des § 39 Nr. 3 AufenthV vorliege. Zudem sei, weil seine Ehefrau seines Beistandes bedürfe, das Ermessen der Behörde nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG auf Null reduziert. Der Regelversagungsgrund nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG liege nicht vor. Der Beschwerdeführer habe im Visumverfahren weder Falschangaben gemacht noch sei er auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen worden. Schließlich führe er mit seiner Frau eine eheliche Lebensgemeinschaft im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GG, was die Annahme eines Versagungsgrundes nach § 27 Abs. 1a AufenthG ausschließe; insoweit komme es auf die gegenwärtigen Verhältnisse an.

7

6. Mit Beschluss vom 21. Mai 2010 wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde zurück: Die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis rechtfertige sich jedenfalls daraus, dass die Erteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht erfüllt sei. Der Beschwerdeführer sei vom Visumerfordernis nicht durch die Ausnahmeregelung des § 39 Nr. 3 AufenthV befreit. Die Entscheidung der Ausländerbehörde, von ihrem Ermessen nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG keinen Gebrauch zu machen, lasse keine Ermessensfehler erkennen. Insbesondere sei bei der Abwägung die Bedeutung des grundrechtlichen Schutzes von Ehe und Familie nicht verkannt worden. Besondere individuelle Gründe, die es für den Beschwerdeführer unzumutbar machen würden, das Visumverfahren nachzuholen, seien von ihm nicht dargetan worden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe bis zu dessen Einreise unter der Obhut ihrer Familie gestanden. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass ihre Betreuung nicht wenigstens vorübergehend durch ihre hier lebenden Familienangehörigen sichergestellt werden könne. Auch unter Berücksichtigung ihrer schwierigen gesundheitlichen Situation sei sie deshalb offenbar nicht auf die ununterbrochene Anwesenheit des Beschwerdeführers angewiesen. Ob die (Regel-) Versagungsgründe nach § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG oder nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vorlägen, könne folglich dahingestellt bleiben.

8

7. Mit der fristgerecht eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer Verletzungen in Art. 6 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG. Aus Art. 6 Abs. 1 GG folge, dass das Ermessen der Ausländerbehörde nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG auf Null reduziert sei. Die schwere Erkrankung der Ehefrau des Beschwerdeführers und die voraussichtlich unabsehbar lange Dauer des Visumverfahrens ließen keine andere Beurteilung zu. Der Verwaltungsgerichtshof entwerte die Ehe und die eheliche Lebensgemeinschaft, indem er diese auf eine Stufe mit Betreuungs- und Beistandsleistungen beliebiger sonstiger Verwandter stelle und damit den Ehepartner zum beliebig austauschbaren Gesellschafter degradiere. Auch verkenne er die Notwendigkeit festzustellen, welcher Trennungszeitraum den Eheleuten unter den gegebenen Umständen überhaupt zuzumuten sei. Art. 19 Abs. 4 GG gebiete, durch die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vollendete Tatsachen zu verhindern, wenn diese auch für die Entscheidung in der Hauptsache Bedeutung gewinnen können.

9

8. Das Bundesverfassungsgericht untersagte im Wege der einstweiligen Anordnung der Ausländerbehörde, bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde die angedrohte Abschiebung zu vollziehen (Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Juni 2010 - 2 BvR 1367/10 -).

10

9. Dem Hessischen Ministerium der Justiz wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.


II.

11

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und offensichtlich begründet im Sinne von § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG.

12

1. Der Grundsatz der Subsidiarität (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht entgegen. Die geltend gemachten Grundrechtsverstöße beruhen gerade auf der Versagung von Eilrechtsschutz (vgl. zu diesem Erfordernis BVerfGE 35, 382 <397 f.>; 53, 30 <53 f.>; 59, 63 <83 f.>; 76, 1 <40>). Bereits die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes hat die Möglichkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers und damit die Vereitelung des von ihm beanspruchten Rechts auf ein ununterbrochenes eheliches Zusammenleben zur Folge, weshalb er nicht auf die noch ausstehende Entscheidung im Hauptsacheverfahren verwiesen werden kann.

13

2. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG.

14

a) Die in Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet die Ausländerbehörde bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren, die bestehenden familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (vgl. BVerfGE 76, 1 <49 ff.>; 80, 81 <93>; BVerfGK 2, 190 <193 f.>). Der Betroffene braucht es nicht hinzunehmen, unter unverhältnismäßiger Vernachlässigung dieser Gesichtspunkte daran gehindert zu werden, bei seinem im Bundesgebiet lebenden Ehepartner ständigen Aufenthalt zu nehmen. Eingriffe in seine diesbezügliche Freiheit sind nur dann und insoweit zulässig, als sie unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich sind (vgl. BVerfGK 13, 26 <27>).

15

Mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG ist es grundsätzlich vereinbar, den Ausländer auf die Einholung eines erforderlichen Visums zu verweisen (vgl. BVerfGK 13, 26 <27 f.>). Das Visumverfahren bietet Gelegenheit, die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen zu überprüfen. Das Aufenthaltsgesetz trägt dabei dem Gebot der Verhältnismäßigkeit Rechnung, indem es unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG im Einzelfall erlaubt, von dem grundsätzlichen Erfordernis einer Einreise mit dem erforderlichen Visum (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) abzusehen. Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen (vgl. BVerfGK 13, 562 <567>).

16

Erfüllt die Familie im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft, weil ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist, und kann dieser Beistand nur in Deutschland erbracht werden, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen Deutschlands nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück (vgl. BVerfGE 80, 81 <95> zur Erwachsenenadoption). Dies kann selbst dann gelten, wenn der Ausländer vor Entstehung der zu schützenden Lebensgemeinschaft gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat (vgl. BVerfGK 13, 562 <567> m.w.N.). Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die Beistandsgemeinschaft als Hausgemeinschaft gelebt wird oder ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe von anderen Personen erbracht werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Oktober 1995 - 2 BvR 901/95 -, juris Rn. 8; BVerfGK 7, 49 <56> m.w.N.).

17

b) Diesen Grundsätzen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs nicht gerecht. Die darin vorgenommene Überprüfung der ausländerbehördlichen Ermessensentscheidung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG verkennt die aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen einer ehelichen Beistandsgemeinschaft.

18

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Ablehnung von Eilrechtsschutz maßgeblich darauf gestützt, dass der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis die Einreise des Beschwerdeführers ohne das nach § 6 Abs. 4 Satz 1 AufenthG für Daueraufenthalte erforderliche nationale Visum entgegenstehe und die Entscheidung der Ausländerbehörde, von diesem Erfordernis nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht abzusehen, nicht zu beanstanden sei. Hingegen hat er die Rechtswirksamkeit der Ehe nicht angezweifelt und die weiteren von der Ausländerbehörde und vom Verwaltungsgericht angeführten Ablehnungsgründe ausdrücklich dahinstehen lassen. Bei der Überprüfung der von der Ausländerbehörde getroffenen Ermessensentscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof zwar die einschlägige verfassungsgerichtliche Rechtsprechung genannt. Die anschließende Verneinung besonderer Gründe für das Absehen vom Visumerfordernis steht indes mit den sich aus Art. 6 Abs. 1 GG ergebenden Vorgaben nicht in Einklang.

19

Der Beschwerdeführer hatte bereits gegenüber der Ausländerbehörde angegeben, dass seine Ehefrau wegen ihrer Erkrankung auf seinen Beistand dringend angewiesen sei. Im Beschwerdeverfahren hatte er dargelegt, dass beide Ehepartner in einem gemeinsamen Haushalt lebten und er Verantwortung für seine Ehefrau übernehme, indem er sie im Krankenhaus besuche und Versorgungs- und Pflegeleistungen erbringe. Der Verwaltungsgerichthof hat dieses Vorbringen nicht in Zweifel gezogen, sondern allein darauf abgestellt, die Ehefrau des Beschwerdeführers sei auf dessen ununterbrochene Lebenshilfe nicht angewiesen, weil ihre Betreuung wenigstens vorübergehend durch ihre in Deutschland lebenden Familienangehörigen sichergestellt werden könne. Mit dieser Erwägung lässt der Verwaltungsgerichtshof den verfassungsrechtlichen Schutz, der der ehelichen Lebensgemeinschaft gemäß Art. 6 Abs. 1 GG zukommt, außer Acht. Selbst wenn er, was dem angegriffenen Beschluss nicht zweifelsfrei zu entnehmen ist, das Bestehen einer aufenthaltsrechtlich schützenswerten Beistandsgemeinschaft nicht in Abrede stellen wollte, verfehlt der Verwaltungsgerichtshof jedenfalls die daraus zu ziehenden Konsequenzen.

20

Der verfassungsrechtliche Schutz der ehelichen Beistandsgemeinschaft beruht zum einen darauf, dass Art. 6 Abs. 1 GG den Staat verpflichtet, die Familiengemeinschaft sowohl im immateriell-persönlichen als auch im materiell-wirtschaftlichen Bereich als eigenständig und selbstverantwortlich zu respektieren (vgl. BVerfGE 53, 257 <296>; 61, 319 <346 f.>). Die Ehegatten bestimmen in gleichberechtigter Partnerschaft ihre persönliche und wirtschaftliche Lebensführung. Die Aufgabenverteilung in der Ehe unterliegt ihrer freien Entscheidung (BVerfGE 61, 319 <347> m.w.N.). Zum anderen gewährleistet die Verfassung Ehe und Familie nicht abstrakt, sondern in der verfassungsgeleiteten Ausgestaltung, wie sie den herrschenden, in der gesetzlichen Regelung maßgebend zum Ausdruck gelangten Anschauungen entspricht (vgl. BVerfGE 15, 328 <332>; 31, 58 <82 f.>; 53, 224 <245>). Die Reichweite der Schutzwirkungen des Art. 6 GG wird insoweit von den das verfassungsrechtliche Bild von Ehe und Familie auch im Allgemeinen prägenden Regelungen der § 1353 Abs. 1 Satz 2, §§ 1626 ff. BGB mitbestimmt (vgl. BVerfGE 76, 1 <43>; BVerfGK 7, 49 <57>). § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB hält die Ehegatten an, füreinander Verantwortung zu tragen. Diese Pflicht beinhaltet wechselseitigen Beistand in Zeiten der Bedrängnis und insbesondere in Zeiten besonderer körperlicher und seelischer Belastungen. Der Gesetzgeber hat diese Beistandspflicht als Rechtspflicht ausgestaltet, deren näherer Inhalt von der jeweiligen konkreten Situation abhängig ist (vgl. BVerfGE 117, 316 <327>). In der zivilgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass Ehegatten im Rahmen dieser Beistandspflicht grundsätzlich einander auch Krankenpflege schulden (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 10. Februar 1998 - 1 UF 207/97 -, juris Rn. 32).

21

Das Selbstbestimmungsrecht der Ehegatten hinsichtlich der persönlichen Lebensführung und die Bestimmung des grundrechtlichen Schutzes auch anhand § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB sind für § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG auslegungsleitend. Kommt es für die aufenthaltsrechtliche Erheblichkeit der ehelichen Beistandsgemeinschaft nicht darauf an, ob die von dem ausländischen Ehegatten tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden kann, so wird in der Regel davon auszugehen sein, dass die Nachholung des Visumverfahrens nicht zumutbar im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ist. Dementsprechend werden auch in der aufenthaltsrechtlichen Kommentarliteratur und der Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte Krankheit und Pflegebedürftigkeit des Ehepartners, die diesen mehr als im Regelfall auf persönlichen Beistand angewiesen sein lassen, als verfassungsrechtlich gebotene Anwendungsfälle von § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG genannt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25. September 2008 - 2 M 184/08 -, juris Rn. 4; Bäuerle, in: GK-AufenthG, § 5 Rn. 174 , jeweils m.w.N.). Der Verwaltungsgerichtshof hätte sich angesichts dessen mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob im Falle des Beschwerdeführers für die Entscheidung der Ausländerbehörde, vom Visumverfahren nicht abzusehen, überhaupt Raum bleibt, und diese Frage nur dann bejahen dürfen, wenn besondere Umstände dafür sprechen, dass den Ehegatten eine vorübergehende Trennung zuzumuten ist.

22

3. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs beruht auf der Grundrechtsverletzung. Es ist nicht auszuschließen, dass das Gericht bei hinreichender Berücksichtigung der sich aus Art. 6 Abs. 1 GG ergebenden Vorgaben zu einer anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung gelangt wäre. Die Kammer hebt deshalb nach § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG den Beschluss auf und verweist die Sache an den Verwaltungsgerichtshof zurück. Auf das Vorliegen des weiter gerügten Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 4 GG kommt es nicht an.

III.

23

Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen wird nicht zur Entscheidung angenommen; insoweit wird von einer Begründung abgesehen (§ 93a Abs. 2, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).


IV.

24

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG, die Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG (vgl. auch BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500.- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der am … geborene Antragsteller ist nigerianischer Staatsangehöriger.

Er reiste am … Mai 2011 mit einem bis 14. April 2012 gültigen italienischen Reiseausweis für Ausländer (Titolo di viaggio per stranieri, Bl. 8 d.A.) und einer am 7. Mai 2010 in Rom ausgestellten, bis 7. Mai 2020 gültigen Carta d'identita (Bl. 71 d.A.) in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 29. August 2011 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, die mit Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten B... vom 25. Oktober 2011 abgelehnt wurde. Zugleich wurde der Antragsteller unter Androhung der Abschiebung nach Nigeria zur Ausreise aufgefordert. Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage hat der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts B... am 9. Oktober 2012 zurückgenommen.

Zum 9. Mai 2014 meldete er sich im Einwohnermeldeamt der Gemeinde … an und gab bei seiner Vorsprache am … Juni 2014 an, sich von Mai 2011 bis ca.  Oktober 2011, von Juli 2013 bis Oktober 2013 und von März 2014 bis April 2014 in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten zu haben (Bl. 92 d.A.). In den dazwischen liegenden Zeiten sei er nach Italien ausgereist. Am 7. Mai 2014 sei er erneut von Italien kommend nach b... eingereist. Hierzu legte er einen am 15. Oktober 2012 in Rom ausgestellten und bis 31. März 2015 gültigen Reiseausweis für Ausländer (Titolo di viaggio per stranieri, Bl. 88 d.A.) und eine am 22. Oktober 2013 ausgestellte und bis 31. März 2015 gültige Permesso di Soggiorno (Bl. 87 und Bl. 103 d.A.) vor.

Seinen Aufenthalt in … begründete er damit, dass er eine deutsche Staatsangehörige heiraten wolle, woraufhin er vom Landratsamt Freising auf die Erforderlichkeit des Visumsverfahrens hingewiesen wurde (Bl. 116 d.A.).

Am … Juli 2014 heiratete der Antragsteller in Dänemark eine deutsche Staatsangehörige. Am ... August 2014 beantragte er durch seine Bevollmächtigte unter Vorlage eines von der Republik Nigeria am 7. März 2012 ausgestellten und bis 6. März 2017 gültigen Passes (Bl. 125 d.A.), ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

Folgende Anzeigen sind in der vorlegten Behördenakte enthalten:

- Strafanzeige des Polizeipräsidenten in b... vom ... Oktober 2012 (Tatzeit ... Oktober 2012) wegen dringendem Tatverdacht des unerlaubten Aufenthalts nach § 95 Abs. 1 Nr.1, 2 AufenthG (Bl. 66 d.A.) => Ausgang unbekannt

- Strafanzeige der VPI … vom … April 2014 (Tatzeit ... April 2014) wegen dringendem Tatverdacht der unerlaubten Einreise und des unerlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet nach § 95 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 AufenthG (Bl. 174 d.A.) => Einstellung des Strafverfahrens nach § 153 Abs. 1 StPO wegen Geringfügigkeit (Bl. 196 d.A.)

- Ermittlung des Kriminalfachdezernats * m... vom … August 2014 (Tatzeit ... August 2014) wegen Verdacht eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (Bl. 142 d.A.) => Strafbefehl des Amtsgerichts M... vom … September 2014, abgeändert im Hinblick auf die Höhe der Tagessätze durch Beschluss des Amtsgerichts m... vom … November 2014, Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen zu 15,00 Euro wegen vorsätzlichem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nach §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG (Bl. 275-279 d.A.)

- Ermittlung des Kriminalfachdezernats * m... vom … August 2014 (Tatzeit … August 2014) wegen dringendem Tatverdacht des illegalen Aufenthalts ohne Aufenthaltstitel nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (Bl. 141 d.A.) => Ausgang unbekannt

- Antrag der Staatsanwaltschaft l... vom … Oktober 2014 (Tatzeit ... August 2014) auf Erlass eines Strafbefehls beim Amtsgerichts f... wegen unerlaubter Einreise in Tateinheit mit unerlaubten Aufenthalt (§ 95 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 AufenthG) zu einer Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen ä 9,00 Euro (Bl. 221 d.A.) => Einstellung des Verfahrens mit Zustimmung des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gemäß § 153 Abs. 2 StPO (Bl. 264 d.A.)

Mit streitgegenständlichen Bescheid vom 10. November 2014 lehnte das Landratsamt Freising den gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab (Nr. 1), stellte fest, dass der Antragsteller verpflichtet ist, die Bundesrepublik Deutschland 30 Tage nach Zustellung des Bescheides zu verlassen (Nr. 2) und drohte für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Nigeria oder in einen anderen zur Rückübernahme verpflichteten Staat an (Nr. 3).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 27 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) abzulehnen war, da der Antragsteller ohne das nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erforderliche Visum in das Bundesgebiet eingereist sei. Eine Einreise in das Bundesgebiet unter Nutzung des Visumsprivilegs des Art. 21 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Übereinkommen - SDÜ) sei zwar grundsätzlich keine unerlaubte Einreise i.S.d. § 14 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und ausreichend für einen kurzfristigen Aufenthalt. Wird jedoch, wie vorliegend, ein längerfristiger bzw. dauerhafter Aufenthalt angestrebt, sei nach § 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ein nationales Visum erforderlich, das der Erteilung vor der Einreise und der vorherigen Zustimmung der Ausländerbehörde bedarf (§ 31 Satz 1 Nr. 1 AufenthV).

Auf die Ausnahmevorschrift des § 39 Abs. 3 AufenthV könne sich der Antragsteller nicht berufen, da die Ehe in Dänemark geschlossen wurde und ein ggf. vorliegender Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht nach, sondern vor der letzten Einreise in das Bundesgebiet entstanden sei. Des Weiteren liege durch die fortgesetzte Straffälligkeit des Antragstellers kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vor (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 2, § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG).

Von der Erfüllung der Visumspflicht könne auch nicht abgesehen werden, weil weder die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Alternative 1 noch der Alternative 2 vorlägen. Der Antragsteller habe wegen seiner fortgesetzten Straffälligkeit keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 2, § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Zudem sei der Antragsteller bei seiner Vorsprache am … Juli 2014 auf das verpflichtend vorgeschriebene Visumsverfahren hingewiesen worden, habe aber dennoch keinen Visumsantrag gestellt, sondern sei erneut (von Dänemark kommend) in Kenntnis der Visumspflicht in das Bundesgebiet eingereist, womit der Tatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erfüllt sei.

Selbst wenn ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bestehen sollte, werde das Ermessen dahingehend ausgeübt, dass den Einreisebestimmungen der Bundesrepublik Deutschland, auch aus generalpräventiven Aspekten, der Vorrang vor der nur kurzfristigen Rückkehr in das Herkunfts- bzw. Heimatland gegeben werde. Die familiären Bindungen im Bundesgebiet würden dabei berücksichtigt (Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG)). Die Trennung von der Ehefrau sei nicht dauernd, sondern nur vorübergehend zur Nachholung des Visumsverfahrens. Auch der Umstand, dass die Ehefrau psychisch erkrankt und Erwerbsunfähigkeitsrentnerin sei, ändere daran nichts, da seitens des zuständigen Amtsgerichts eine Betreuerin bestellt und damit sichergestellt sei, dass diese abhängig vom Grad der Behinderung entsprechende Unterstützung bei der Lebensführung erhalte.

Besondere Umstände des Einzelfalls, die eine Nachholung des Visumsverfahrens durch den Antragsteller unzumutbar machen würden, seien nicht ersichtlich. Der Antragsteller lebe erst seit August 2014 (erneut) in Deutschland, die Ehe sei erst von kurzer Dauer und der Antragsteller habe bewusst die Einreisevorschriften umgangen. Eine durch die Nachholung des Visumsverfahrens bedingte zeitweise Trennung von seiner Ehefrau sei zumutbar. Der Antragsteller befinde sich nicht in einer Sondersituation, die sich deutlich von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheide. Die Nachholung des Visumsverfahrens sei auch unter Berücksichtigung der privaten Belange der Ehefrau zumutbar.

Im Übrigen sei der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels auch deshalb abzulehnen, weil der Antragsteller sich nicht auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen könne (§ 28 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG).

Gegen diesen der Bevollmächtigten des Antragstellers am 10. November 2014 per Telefax und am 12. November 2014 per Post zugestellten Bescheid erhob diese mit am 10. Dezember 2014 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom ... Dezember 2014 Klage und beantragte in der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2015 zuletzt,

den Bescheid des Beklagten vom 10. November 2014 - in der Fassung der in der mündlichen Verhandlung vom Beklagten vorgenommenen Änderung -aufzuheben und den Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

Zugleich wurde beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis und die Abschiebungsandrohung anzuordnen bzw. wiederherzustellen.

Der Antragsteller sei im Besitz eines gültigen italienischen Aufenthaltstitels sowie eines italienischen Fremdenpasses. Er sei nach seinen Angaben anerkannter Asylbewerber in Italien. Nach dem Vorbringen des Antragstellers sei die 3-Monatsfrist bezüglich der Antragsfrist gewahrt, da die Reise nach Dänemark mindestens 2 Tage in Anspruch genommen habe. Das übrige Vorbringen im Bescheid werde mit Nichtwissen bestritten. Der Antragsteller spreche kein Deutsch. Es sei davon auszugehen, dass die Gespräche mit seiner Ehefrau geführt wurden. Diese habe die geführten Gespräche anders als im Bescheid dargestellt verstanden. Dies könne nicht zu Lasten des Antragstellers gehen. Es sei auch nicht dargetan, inwieweit eine Abschiebung des Antragstellers die Gesundheit seiner Ehefrau weiter belasten würde. Es seien zumindest viele Fragen offen, die in einer Hauptverhandlung zu klären seien. Das dem Antragsgegner gesetzlich obliegende Ermessen sei nicht bzw. nicht ordnungsgemäß ausgeübt worden.

Der Antragsgegner beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Die Klagebegründung enthalte kein Vorbringen, das nicht bereits im angefochtenen Bescheid behandelt sei. Hinsichtlich der Notwendigkeit des vorherigen Visumsverfahrens vor einer Einreise zum Daueraufenthalt werde auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Juli 2014 (Az.: 10 CS 14.1524, 10 C 14.1535) verwiesen.

Es habe nicht geklärt werden können, ob der Antragsteller in Italien die Rechtsstellung als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GK) genieße (Bl. 111 d.A.). Festzustellen sei, dass der vorgelegte Titolo Di Viaggio Per Stranieri Nr. … (Bl. 152 d.A.) nicht dem Passmuster nach Art. 28 GK entspreche, so dass hierdurch nachgewiesen sei, dass der Antragsteller eben gerade nicht Flüchtling im Sinne des Abschnitt A der GK sei. Wäre von der Flüchtlingseigenschaft auszugehen, so sei diese durch die Annahme eines Nationalpasses (Bl. 151 d.A.) spätestens am 7. März 2012 erloschen (Art. 1 Abschnitt C Ziffer 1 GK). Auch sei § 18 AufenthV nicht einschlägig, da kein Kurzaufenthalt i.S.d. § 15 AufenthV, § 17 AufenthV, Art. 20 Abs. 1 SDÜ, Art. 5 Abs. 1 SGK beabsichtigt sei. Des Weiteren liege kein Reiseausweis für Flüchtlinge vor.

Der Antragsteller sei mehrfach über seine ausländerrechtliche Situation belehrt worden. Die Gespräche seien in englischer Sprache geführt worden. Auf Nachfrage habe der Antragsteller jeweils angegeben, den Sachverhalt verstanden zu haben. Er habe im Gespräch mehrfach nachgehakt bzw. sich über alternative Vorgehensweisen hinsichtlich einer Einreise in das Bundesgebiet informiert. Die Amtssprache sei deutsch (Art. 23 Abs. 1 BayVwVfG). Der Antragsteller hätte bei Verständigungsschwierigkeiten jederzeit einen Dolmetscher mitbringen können. Im Übrigen wäre der Antragsteller selbst verpflichtet gewesen, sich über die die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zu informieren.

Mit Schriftsatz vom … Januar 2015 ergänzte die Bevollmächtigte des Antragstellers ihre Klage- und Antragsbegründung dahingehend, dass dem Anspruch des Antragstellers auf Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis nicht entgegenstehe, dass er ohne Visum eingereist sei (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG), da von der Durchführung des erforderlichen Visumsverfahrens im Ermessenswege nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abzusehen sei. Dem Antragsteller sei die Nachholung des Visumsverfahrens unzumutbar. Zwar entspreche es ständiger Rechtsprechung des BayVGH, dass es einem Ausländer, der ohne das erforderliche Visum in die Bundesrepublik eingereist sei, grundsätzlich zumutbar sei, das Visumsverfahren nachzuholen, auch wenn er mit einer Deutschen verheiratet sei. Eine Trennung für die Dauer des Visums sei nur dann unzumutbar, wenn weitere besondere Umstände im Einzelfall vorlägen, etwa wenn einer der Ehegatten aufgrund individueller Besonderheit mehr als im Regelfall auf persönlichen Beistand angewiesen sei. Erfülle die Familie im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft, weil ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen sei, und könne dieser Beistand nur in Deutschland erbracht werden, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen Deutschlands nicht zumutbar sei, so dränge die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück. Dies könne selbst dann gelten, wenn der Ausländer vor Entstehung der zu schützenden Lebensgemeinschaft gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat. Irrelevant sei dabei, ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe von anderen Personen erbracht werden könne (BVerfG, B.v. 17.05.2011 - 2 BvR 2625/10 - juris Rn. 15).

Das sei vorliegend der Fall: Der Gesundheitszustand der Ehefrau habe sich massiv verschlechtert, sie sei auf die Lebenshilfe ihres Ehemannes angewiesen. Sie sei aufgrund ihres Leidens unter gesetzlicher Betreuung und auf Sozialleistungen angewiesen, da sie wegen Krankheit dauernd erwerbsgehindert sei. Er werde beantragt, den behandelnden Arzt sowie die geistliche (gemeint wohl gesetzliche) Betreuerin der Ehefrau des Antragstellers zum Beweisthema: „Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Ehefrau bei Rückschiebung des Klägers“ zu vernehmen. Die Ehefrau des Antragstellers sei derzeit in einem Psychiatrischen Krankenhaus untergebracht.

Zudem wurde Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Unterzeichnenden beantragt. Nach Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse durch den Antragsteller am 16. Februar 2015 wurde diesem mit Beschluss vom selben Tag (M 24 K 14.5471 und M 24 S 14.5473) für das Klage- und für das Antragsverfahren ab dem Zeitpunkt der Bewilligungsreife (16. Februar 2015) Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Bevollmächtigten bewilligt.

In der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2015 änderte der Antragsgegner die in Nummer 3 des streitgegenständlichen Bescheides vom 10. November 2014 angedrohte Abschiebung dahingehend ab, dass der angedrohte Zielstaat „Nigeria“ durch den Zielstaat „Italien“ ersetzt wurde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten M 24 K 14.5471 und M 24 S 14.5473 und die von der Beklagten vorgelegte Behördenakte (Bl. 1-259) verwiesen.

1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, ist zulässig, da die erhobene Klage gegen die Ablehnung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis und gegen die Ausreisaufforderung und Abschiebungsandrohung keine aufschiebende Wirkung hat (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, Art. 21a Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz - VwZVG).

2. Der Antrag ist jedoch unbegründet, weil die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im Bescheid des Antragsgegners vom 10. November 2014 - in Gestalt der durch den Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2015 vorgenommenen Änderung - rechtmäßig ist und der Antragsteller dadurch nicht in seinen Rechten verletzt ist (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Aus diesem Grund hat das Gericht mit Urteil vom 26. Februar 2015 (M 24 K 14.5471) die Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 10. November 2014 abgewiesen.

3. Der Antragsteller hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, der mit dem Zeitpunkt der Entscheidung über den Eilantrag identisch ist, keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug als Ehegatte einer Deutschen nach §§ 27, 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG.

3.1. Einem solchen Anspruch steht § 28 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG entgegen, wonach auch für den Ehegattennachzug zu einem Deutschen Voraussetzung ist, dass sich der Ehegatte zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Dabei setzt die von § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG geforderte Fähigkeit voraus, dass der Ehegatte über mündliche und schriftliche Grundkenntnisse der deutschen Sprache auf der Stufe A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens des Europarats für Sprachen verfügt (BVerwG, U.v. 30.03.2010 - 1 C 8/09 - juris 3. Leitsatz).

3.1.1. Dass der Antragsteller über derartige Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfügt, hat er selbst nicht vorgetragen. Seine Bevollmächtigte hat vielmehr in der Klage- und Antragsschrift vom ... Dezember 2014 ausdrücklich ausgeführt, dass der Antragsteller kein Deutsch spricht und davon auszugehen sei, dass die Gespräche des Antragstellers mit dessen Ehefrau geführt worden sind, da diese deutsch spricht. Der Antragsteller hat auch nicht die Gelegenheit genutzt, dem Gericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2015 eventuell vorhandene einfache Grundkenntnisse der deutschen Sprache darzulegen, da er zum Verhandlungstermin nicht erschienen ist.

3.1.2. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die in § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG getroffene Regelung zum Spracherfordernis beim Ehegattennachzug zu Ausländern auf den Ehegattennachzug zu Deutschen gemäß § 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG nur entsprechend anzuwenden ist, und nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die verfassungskonforme Auslegung von § 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG gebietet, von diesem Erfordernis vor der Einreise abzusehen, wenn Bemühungen um den Spracherwerb im Einzelfall nicht möglich, nicht zumutbar oder innerhalb eines Jahres nicht erfolgreich sind (BVerwG, U.v. 04.09.2012 - 10 C 12/12 - juris 1. Leitsatz). Ungeachtet der Frage, ob ein Absehen von diesem Erfordernis auf Fallkonstellationen wie die vorliegende, in der sich der Betreffende bereits im Bundesgebiet befindet, überhaupt Anwendung findet, hat der Antragsteller nicht dargetan, dass und eventuell weshalb der Erwerb einfacher Grundkenntnisse der deutschen Sprache für ihn nicht möglich oder nicht zumutbar oder innerhalb eines Jahres - trotz entsprechender Bemühungen - nicht erfolgreich gewesen ist. Soweit durch die Bevollmächtigte des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung angeklungen ist, dass der Antragsteller kein Geld für Sprachkurse hat, ist dem entgegenzuhalten, dass sich der Antragsteller bereits von Mai 2011 an immer wieder im Bundesgebiet aufgehalten hat und seit … Juli 2014 mit einer Deutschen verheiratet ist, die dem Vorbringen seiner Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2015 zufolge sogar selbst Deutschkurse anbietet, so dass der Erwerb einfacher deutscher Sprachkenntnisse bzw. ein Bemühen darum auch insoweit hätte möglich sein können. Im Übrigen hat auch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 4. September 2012 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Absehen vom Nachweis des Spracherfordernisses nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vor der Einreise den ausländischen Ehepartner nicht von den Bemühungen enthebt, die gesetzlich geforderten Sprachkenntnisse nach der Einreise zu erwerben, um eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zu erhalten (BVerwG, U.v.04.09.2012 - 10 C 12/12 - juris Rn 29).

3.1.3. Das Spracherfordernis nach § 28 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ist vorliegend auch nicht nach § 30 Abs. 1 Satz 3 AufenthG für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, weil die Voraussetzungen der genannten Vorschrift nicht vorliegen.

3.2. Einem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 27, 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG steht des Weiteren entgegen, dass der Antragsteller ohne das erforderliche Visum ins Bundesgebiet eingereist ist.

3.2.1. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis voraus, dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumsantrag gemacht hat. Für den von ihm angestrebten Daueraufenthalt im Bundesgebiet wäre, wie vom Antragsgegner im Bescheid vom 10. November 2014 zutreffend ausgeführt wurde, ein vor der Einreise erteiltes Visum erforderlich gewesen (§ 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG).

3.2.2. Ein Absehen vom Visumsverfahren nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG kommt vorliegend nicht in Betracht, weil der Antragsteller, wie oben bereits dargelegt, keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat, da er das Spracherfordernis nach § 28 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nicht erfüllt.

3.2.3. Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG kann vom erforderlichen Visumsverfahren abgesehen werden, wenn es aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumsverfahren nachzuholen. Dass im vorliegenden Fall solche besonderen Umstände vorliegen, die eine Ermessensentscheidung der Behörde eröffnen könnten, hat der Antragsteller jedoch nicht dargelegt. Der Beklagte ist in seinem Bescheid vom 10. November 2014 zu Recht davon ausgegangen, dass solche Umstände nicht vorliegen.

Auch im Hinblick auf die bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung zur aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkung einer ehelichen Beistandsgemeinschaft ergibt sich nichts anderes. Zwar verpflichtet Art. 6 Abs. 1 i.V.m Abs. 2 Grundgesetz (GG) die Ausländerbehörde bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren, die bestehenden familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und angemessen zur Geltung zu bringen. Ist ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen und kann dieser Beistand nur in Deutschland erbracht werden, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück. Dies kann selbst dann gelten, wenn der Ausländer vor der Entstehung der zu schützenden Lebensgemeinschaft gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat. Irrelevant ist dabei, ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe von anderen Personen erbracht werden kann (BVerfG, B.v. 17.05.2011 - 2 BvR 1367/10 und 2 BvR2625/10 - juris). Allerdings ist es auch in diesen Fallkonstellationen erforderlich, dass der Antragsteller zumindest erklärt, wie das eheliche Zusammenleben auch durch eine vorübergehende Trennung unzumutbar gestört werden würde, wofür auch der Umfang etwaiger Betreuungsleistungen einen Anhaltspunkt bietet. Hierfür besteht einmal mehr Anlass, wenn der im Inland lebende Ehegatte schon seit längerem an den Folgen einer Krankheit leidet und bislang ohne die eheliche Lebensgemeinschaft sein Schicksal bewältigen konnte (BVerfG, B.v 17.05.2011 - 2 BvR 2625/10 - juris Rn.7).

Derartiges hat der Antragsteller jedoch nicht dargetan. Ausweislich der vorgelegten Behördenakten stand die Ehefrau des Antragstellers schon zum Zeitpunkt der Heirat mit dem Antragsteller unter Betreuung und war - zumindest zeitweise - in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Von seiner Bevollmächtigten wurde hierzu im Schreiben vom … Januar 2015 zwar ausgeführt, dass sich der Gesundheitszustand der Ehefrau massiv verschlechtert habe und sie auf die Lebenshilfe ihres Ehemannes, des Antragstellers, angewiesen sei. Zum Beweis dafür, dass sich der Gesundheitszustand der Ehefrau bei Rückschiebung des Antragstellers verschlechtern würde, wurde die Einvernahme des behandelnden Arztes sowie der geistlichen (gesetzlichen) Betreuerin der Ehefrau beantragt. Welche konkreten Unterstützungsleistungen der Antragsteller für seine Ehefrau erbringt und inwiefern durch das kurzzeitige Wegfallen dieser Unterstützungsleistungen das eheliche Zusammenleben unzumutbar gestört würde, hat der Antragsteller hingegen nicht vorgetragen. Die Gelegenheit, dies dem Gericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2015 darzulegen, hat der Antragsteller nicht genutzt, da er zum Verhandlungstermin nicht erschienen ist. Eine Einvernahme des behandelnden Arztes oder der geistlichen (gesetzlichen) Betreuerin der Ehefrau des Antragstellers zur Frage der Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes bei Rückschiebung des Antragstellers hätte diesen fehlenden Sachvortrag auch nicht ersetzen können. Dem Antragsteller bleibt es im Übrigen unbenommen, eine Abschiebung durch eine vorübergehende freiwillige Ausreise zu vermeiden.

3.2.4. Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Aufenthaltstitel (ohne vorherige Ausreise) im Bundesgebiet eingeholt oder verlängert werden (Abschnitt 4 der Aufenthaltsverordnung -AufenthV). Da die Voraussetzungen der dort angeführten Vorschriften vorliegend jedoch nicht erfüllt sind, kommt ein Absehen vom Visumsverfahren auch insoweit nicht in Betracht. So kann sich der Antragsteller als nigerianischer Staatsangehöriger - ungeachtet der weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift - nicht auf § 39 Nr. 3 AufenthV berufen, da Nigeria nicht im Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (EG-VisaVO) aufgeführt ist. Mangels Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kommt eine Einholung des Aufenthaltstitels im Bundesgebiet auch nicht über § 39 Nr. 6 AufenthV in Betracht.

3.3. Da der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 27, 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG sowohl die fehlenden Sprachkenntnisse (siehe oben 3.1.) als auch das erforderliche Visumsverfahren (siehe oben 3.2.) entgegensteht, kommt es darauf, ob der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 27, 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zudem das Vorliegen von Ausweisungsgründen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 2 und § 54 Nr. 3 AufenthG entgegensteht und ob der Lebensunterhalt des Antragstellers gesichert ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG), nicht entscheidungserheblich an. Ob vorliegend eine Ausnahme vom Regelfall des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG oder des § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG gegeben ist, braucht ebenso wenig erörtert zu werden wie die Frage, ob der Beklagten sein Ermessen im Hinblick auf § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG in rechtmäßiger Weise ausgeübt hat (§ 114 VwGO).

4. Da der Antragsteller kein Aufenthaltsrecht für die Bundesrepublik Deutschland besitzt, ist er vollziehbar ausreisepflichtig (§§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 2, 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Die Abschiebungsandrohung in Gestalt der durch den Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2015 vorgenommenen Änderung, durch die der Zielstaat „Nigeria“ durch den Zielstaat „Italien“ ersetzt wurde, entspricht den gesetzlichen Bestimmungen (§ 59 AufenthG).

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; der unterliegende Teil hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

6. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Nr. 1.5 und Nr. 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist nigerianischer Staatsangehöriger. Er ist Inhaber einer bis 7. Mai 2020 gültigen italienischen carta d‘identità und eines bis 31. März 2015 gültigen Reiseausweises für Ausländer samt eines bis zum selben Zeitpunkt gültigen italienischen permesso di soggiorno.

Bei einer Vorsprache am 17. Juni 2014 bei der Ausländerbehörde des Beklagten gab er an, dass er eine deutsche Staatsangehörige in Dänemark heiraten wolle. Die Ausländerbehörde wies ihn darauf hin, dass eine Wiedereinreise nach Deutschland im geregelten Visumverfahren möglich sei.

Am 31. Juli 2014 heiratete der Antragsteller in Dänemark die deutsche Staatsangehörige T. Am 8. August 2014 beantragte er beim Landratsamt, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau zu erteilen.

Mit Bescheid vom 10. November 2014 lehnte die Ausländerbehörde des Beklagten den Antrag ab. Zur Begründung führte das Landratsamt im Wesentlichen aus, dass der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 27 Abs. 1 AufenthG abzulehnen gewesen sei, da der Antragsteller ohne das nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erforderliche Visum eingereist sei. Von der Erfüllung der Visumpflicht könne nicht abgesehen werden, da die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 und 2 AufenthG nicht vorlägen. Ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bestehe nicht, weil der Kläger fortgesetzt straffällig gewesen sei. Im Übrigen sei der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels auch deshalb abzulehnen, weil der Antragsteller sich nicht auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen könne (§ 28 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG).

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 10. Dezember 2014 Klage und beantragte zugleich, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis und die Abschiebungsandrohung anzuordnen bzw. wiederherzustellen.

Diesen Antrag lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 26. Februar 2015 ab. Dem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug als Ehegatte einer Deutschen nach §§ 27, 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG stehe entgegen, dass der Antragsteller sich nicht zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen könne. Der Antragsteller selbst habe nicht vorgetragen, dass er über derartige Grundkenntnisse in deutscher Sprache verfüge. Insbesondere habe der Antragsteller nicht dargetan, dass und weshalb der Erwerb einfacher Grundkenntnisse der deutschen Sprache für ihn nicht möglich, nicht zumutbar oder nicht erfolgreich gewesen sei. Die Nachholung des Visumverfahrens sei nur dann unzumutbar, wenn ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen Familienmitglieds angewiesen sei und dieser Beistand nur in Deutschland erbracht werden könne. Insoweit müsse der Antragsteller jedoch zumindest erklären, wie das eheliche Zusammenleben auch durch eine nur vorübergehende Trennung unzumutbar gestört sein würde, wofür auch der Umfang etwaiger Betreuungsleistungen einen Anhaltspunkt biete. Hierfür bestehe umso mehr Anlass, wenn der im Inland lebende Ehegatte schon seit längerem an den Folgen einer Krankheit leide und bislang ohne die eheliche Lebensgemeinschaft sein Schicksal bewältigen habe können. Welche konkreten Unterstützungsleistungen der Antragsteller für seine Ehefrau erbringe und inwiefern durch das kurzzeitige Wegfallen dieser Unterstützungsleistungen das eheliche Zusammenleben unzumutbar gestört werde, habe der Antragsteller nicht vorgetragen. Es komme nicht mehr darauf an, ob Ausweisungsgründe vorlägen oder der Lebensunterhalt des Antragstellers gesichert sei.

Gegen diesen Beschluss erhob der Antragsteller Beschwerde mit dem Antrag:

Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 26. Februar 2015 wird aufgehoben und die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet.

Zur Begründung der Beschwerde brachte er vor, dass die Nachholung des Visumverfahrens für ihn unzumutbar sei. Nach dem beigefügten Attest von Frau Dr. med. M.T. benötige die Ehefrau des Antragstellers Lebenshilfe und sei auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen. Weder der Antragsteller noch seine Ehefrau verfügten über die erforderlichen Mittel, um einen Deutschkurs für den Antragsteller zu bezahlen. Die Ehefrau sei nicht in der Lage, dem Antragsteller deutsch beizubringen, da sie selbst schwer erkrankt und demgemäß nicht arbeitsfähig sei.

Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, die der Senat ausschließlich prüft (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 26. Februar 2015.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 10. November 2014, mit dem der Antrag des Antragstellers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom 8. August 2014 abgelehnt worden ist, abzulehnen war, weil die Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug voraussichtlich erfolglos bleiben wird.

Das Verwaltungsgericht ist zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass die in § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG getroffene Regelung zum Spracherfordernis beim Ehegattennachzug zu Ausländern auch auf den Ehegattennachzug zu Deutschen gemäß § 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG entsprechend anzuwenden ist.

Weiter hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 4.9.2012 - 10 C 12.12 - juris Rn. 28) zugrunde gelegt, wonach von der Anwendung des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vor der Einreise des ausländischen Ehegatten zu seinem deutschen Ehegatten abzusehen ist, wenn ein Spracherwerb dem ausländischen Ehegatten aus besonderen persönlichen Gründen oder wegen der besonderen Umstände in seinem Heimatland nicht möglich ist oder es ihm nicht zuzumuten ist, die deutsche Sprache innerhalb angemessener Zeit zu erlernen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, dass der Antragsteller hierzu nichts vorgetragen habe und zudem darauf abgestellt, dass sich der Antragsteller zumindest im Bundesgebiet deutsche Sprachkenntnisse hätte aneignen können, da seine Ehefrau selbst Sprachunterricht gebe. Diesen Ausführungen ist der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten. Selbst wenn das Erfordernis des Spracherwerbs vor der Einreise ins Bundesgebiet sich als unverhältnismäßig darstellen sollte, enthebt dies den ausländischen Ehepartner nicht von Bemühungen, die gesetzlich geforderten Sprachkenntnisse dann nach der Einreise zu erwerben, um eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zu erhalten, weil der Verzicht auf den Spracherwerbsnachweis vor der Einreise das öffentliche Interesse an Mindestsprachkenntnissen als Integrationsvoraussetzung nicht endgültig entfallen lässt (BVerwG, a. a. O., Rn. 29). Insoweit reicht der bloße Hinweis des Antragstellers darauf, dass ihm die finanziellen Mittel für einen Deutschkurs fehlten, nicht aus. Der für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erforderliche Spracherwerb setzt insbesondere dann, wenn sich der Ausländer bereits im Inland aufhält, nicht zwingend den Besuch eines Deutschkurses voraus. Möglich ist ein Spracherwerb für das im Rahmen des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG erforderlich Niveau auch durch ein Selbststudium und Kontakt zu deutsch sprechenden Personen. Über derartige Kontakte verfügt der Antragsteller durch seine Ehefrau. Insbesondere ist für den Nachweis der nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG erforderlichen Sprachkenntnisse nicht die Vorlage eines Zertifikats über einen erfolgreichen Sprachkursbesuch nötig. Der Nachweis, dass der Antragsteller sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann, ist auch durch eine persönliche Vorsprache bei der Ausländerbehörde möglich (vgl. Göbel-Zimmermann in Huber, AufenthG, 2010, § 30 Rn. 6).

Scheitert der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG bereits an dem fehlenden Spracherfordernis, so kommt es nicht mehr darauf an, ob die Ausländerbehörde vom Erfordernis der Einreise mit dem erforderlichen Visum absehen musste, weil es dem Antragsteller aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Insoweit hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (B. v. 17.5.2011 - 2 BvR 2625/10 - juris Rn. 17) zu Recht darauf abgestellt, dass nach dem Vortrag des Antragstellers im gerichtlichen Verfahren nicht erkennbar war, dass die Ehefrau tatsächlich auf die Lebenshilfe des Ehemannes angewiesen ist. Erforderlich hierfür wäre die Darlegung von Art und Umfang der Betreuungsbedürftigkeit gewesen und wie sich die Erkrankung des Ehegatten auf die Lebensführung der Eheleute konkret auswirkt. Auch fehlt jeglicher Sachvortrag dazu, ob der Antragsteller überhaupt Unterstützungsleistungen zugunsten seiner Ehefrau erbringt. Der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren zwar ein ärztliches Attest von Dr. med. M.T. vorgelegt, wonach die Ehefrau des Antragstellers aufgrund ihres reduzierten psycho-physischen Befindens bei täglichen Verrichtungen auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen sei. Den Anforderungen an die Darlegungslast für das Absehen vom Visumerfordernis nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG und für eine Ermessensreduzierung auf Null im Rahmen des § 5 Abs. 2 Satz 2 Altern. 2 AufenthG genügt allein die Vorlage eines Attests jedoch nicht. Im Hinblick darauf, dass vom Visumverfahren als wichtiges Steuerungsinstrument der Zuwanderung nur ausnahmsweise abgewichen werden soll und auch aus generalpräventiven Gründen eine restriktive Handhabung der Ausnahmevorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gerechtfertigt ist, um dem Eindruck bei anderen Ausländern entgegen zu wirken, man könne durch die Einreise mit einem Visum, das nicht für einen langfristigen Aufenthaltszweck erteilt worden ist, vollendete Tatsachen schaffen (OVG Lüneburg, B. v. 18.9.2014 - 4 ME 201/14 - juris Rn. 9), sind an das Darlegungserfordernis im Rahmen des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG erhöhte Anforderungen zu stellen.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.

(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.

(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.