Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe

I. Die Klägerin hat mit ihrer zum Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg erhobenen Anfechtungsklage die Aufhebung einer der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 26. September 2013 (in der Fassung mehrerer Änderungen) für eine Windkraftanlage (WKA) erstritten (VG Würzburg, U.v. 19.5.2015 - W 4 K 14.604 - u. a.). Das Verwaltungsgericht begründete sein Urteil jeweils selbstständig tragend mit Verstößen gegen § 3c UVPG und Ermessensfehlern bei der Zulassung einer Abweichung von den Vorschriften über die Abstandsflächentiefe (Art. 6 Abs. 1, Abs. 4 BayBO).

Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung, mit dem sie ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), deren grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) geltend macht. Die Beigeladene hat dargelegt, dass die Anfechtungsklage bereits unzulässig sei und dass rechtserhebliche Verstöße gegen das UVPG nicht vorlägen.

Das angegriffene Urteil wurde der Beigeladenen am 25. Juni 2015 zugestellt. Die Begründung des Zulassungsantrags erfolgte mit Schriftsatz vom 20. August 2015 am 21. August 2015. Mit Datum 31. August 2015 wies der Verwaltungsgerichtshof die Beteiligten daraufhin, dass Zweifel bestünden, ob die Darlegung der Zulassungsgründe den Anforderungen nach § 124a Abs. 4 Sätze 4 und 5 VwGO genüge, weil sich diese Darlegung nur mit einer von zwei jeweils selbstständig tragenden Begründungen des Urteils befasse. Mit Datum 8. September 2015 erließ die Genehmigungsbehörde einen Ergänzungsbescheid zu der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, mit dem die Begründung der Ermessensentscheidung über die Zulassung von Abweichungen von den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenanforderungen (Art. 6 Abs. 4 i. V. m. Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO) ergänzt wurde. Die Beigeladene machte daraufhin mit Schriftsatz vom 10. September 2015 geltend, durch den Erlass des Ergänzungsbescheids sei eine Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten, die im Berufungszulassungsverfahren berücksichtigt werden und zur Zulassung der Berufung führen müsse.

Der Beklagte hat sich nicht geäußert. Die Klägerin hat beantragt, die Berufung nicht zuzulassen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und auf die Verwaltungsverfahrensakten verwiesen.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos, da sich aus der fristgerecht (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) erfolgten Begründung mit Schriftsatz vom 20. August 2015 die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht ergeben und die Änderung der Sach- und Rechtslage, die durch den am 8. September 2015 erlassenen Ergänzungsbescheid eventuell eingetreten ist, im Zulassungsverfahren nicht zu berücksichtigen ist.

1. Die Beigeladene macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zunächst dahingehend geltend, das Verwaltungsgericht hätte die Anfechtungsklage mangels Klagebefugnis der Klägerin (§ 42 Abs. 2 VwGO) als unzulässig ansehen müssen. Dem ist nicht zu folgen. Das Verwaltungsgericht hat - anders, als die Beigeladene meint (Schriftsatz vom 20.8.2015, S. 4 oben) - die Frage der Klagebefugnis nicht „faktisch“ offen gelassen. Es hat innerhalb der Begründetheitsprüfung ausgeführt, dass die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung die Klägerin wegen eines Verstoßes gegen § 3c UVPG und wegen eines Verstoßes gegen Abstandsflächenrecht (Art. 6 Abs. 1, Abs. 4 BayBO) in ihren Rechten verletze (Urteilsabdruck - UA - Nr. 2 auf S. 13 bis 19), und damit auch die Möglichkeit einer diesbezüglichen Rechtsverletzung (§ 42 Abs. 2 VwGO) konkludent vorausgesetzt. Das Verwaltungsgericht hat somit entgegen der Behauptung der Klägerin (Schriftsatz vom 20.8.2015, S. 5, Buchst. e) nicht versäumt, über die Zulässigkeit der Klage zu befinden. Es kann nicht unterstellt werden, das Verwaltungsgericht habe der Klage mit der Begründung stattgeben wollen, diese sei zwar unzulässig, dafür aber begründet.

Mit ihren Ausführungen dahingehend, dass die Möglichkeit einer Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte der Klägerin vorliegend offensichtlich ausgeschlossen und daher die Klagebefugnis nicht gegeben sei, vermag die Beigeladene keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils dazulegen. Sowohl in Bezug auf § 3c UVPG als auch in Bezug auf die drittschützenden Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 Abs. 1, Abs. 4 BayBO kommt vorliegend mit einer für die Bejahung der Klagebefugnis ausreichenden Möglichkeit in Betracht, dass die angefochtene Genehmigung subjektiv-öffentliche Rechte der Klägerin verletzt hat. Ob eine Rechtsverletzung zu bejahen ist, ist eine Frage der Begründetheit der Klage.

2. Die Beigeladene will ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO daraus ableiten, dass das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage zu Unrecht als begründet angesehen habe, weil es fälschlich eine Verletzung von § 4 Abs. 1 und 3 UmwRG i. V. m. § 3c UVPG und hieraus folgend eine Verletzung von Rechten der Klägerin angenommen habe. Damit kann die Beigeladene nicht durchdringen.

Sie hat es nämlich entgegen ihrer verwaltungsprozessualen Darlegungsobliegenheit unterlassen, sich fristgerecht (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) mit dem weiteren, vom Verwaltungsgericht selbstständig tragend herangezogenen Entscheidungsgrund der Verletzung von drittschützenden Abstandsflächenvorschriften (Art. 6 Abs. 1, Abs. 4 BayBO) zulasten der Klägerin auseinanderzusetzen. Die Geltendmachung von Rechtsfehlern des Urteils in Bezug auf § 3c UVPG reicht nämlich nicht aus, um - ergebnisbezogen - ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils darzutun, wenn dieses selbstständig tragend noch auf einen andern rechtlichen Grund gestützt ist. Rechtsfehler des Verwaltungsgerichts in Bezug auf die von ihm angenommene Verletzung von Abstandsflächenrecht macht die Beigeladene zwar ausführlich im Schriftsatz vom 10. September 2015, somit aber außerhalb der Darlegungsfrist geltend.

Das Verwaltungsgericht hat sein Urteil eindeutig auf mehrere jeweils selbstständig tragende Gründe gestützt. So hat es ausgeführt, die Klage sei „aus mehreren Gründen auch begründet“ (UA S. 8 unten); unter Nr. 1 (UA ab S. 9 oben) hat es sich zudem mit der nach seiner Ansicht zur Aufhebung der Genehmigung führenden Verletzung von § 3c UVPG befasst, und unter Nr. 2 (UA ab S. 13 unten) hat es ausgeführt, die Genehmigung „verstößt aber auch gegen Abstandsflächenrecht“. In einem solchen Fall der kumulativen Mehrfachbegründung eines Urteils erfordert das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, dass der Rechtsmittelführer für jeden der geltend gemachten Zulassungsgründe im Sinn von § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 VwGO darlegt, dass dieser Grund in Bezug auf jeden der selbstständig tragenden Entscheidungsgründe besteht. Fehlt es hieran, so kann der Antrag auf Zulassung der Berufung schon aus diesem Grund keinen Erfolg haben (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 61 m. w. N.; BayVGH, B.v. 21.9.2015 - 22 ZB 15.1095 - juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 12.8.2015 - 10 ZB 15.903 - juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 13.2.2014 - 8 ZB 12.1985 - juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 9.8.2012 - 14 ZB 11.2459 - juris Rn. 2 und 5; BayVGH, B.v. 18.1.2008 - 11 ZB 06.3228 - juris Rn. 4). Da vorliegend also die Beigeladene nicht in der gebotenen Weise dargelegt hat, weshalb ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils in Bezug auf den - nach Ansicht des Verwaltungsgerichts zur Aufhebung der angefochtenen Genehmigung führenden - Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1, Abs. 4 BayBO bestehen sollen, bedarf es keiner Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichtshofs mit den geltend gemachten Zweifeln hinsichtlich der umweltverfahrensrechtlichen Bestimmungen (§ 4 Abs. 1, 3 UmwRG, § 3c UVPG).

3. Auch die nach ihrer Ansicht bestehenden besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zeigt die Beigeladene nur bezüglich der genannten umweltverfahrensrechtlichen Bestimmungen auf (Schriftsatz vom 20.8.2015, Nr. II ab S. 16). Dies reicht aber nicht aus, weil rechtlich oder tatsächlich besonders schwierige Fragen sich dann in einem Berufungsverfahren nicht stellen würden und damit nicht klärungsfähig sind, wenn sie für die Vorinstanz nicht entscheidungserheblich waren (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 29 und 37 m. w. N.). So verhält es sich hier wegen des von der Beigeladenen nicht in der gebotenen Weise in Frage gestellten weiteren selbstständig tragenden Entscheidungsgrundes („Verstoß gegen Abstandsflächenrecht“).

Entsprechendes gilt für die von der Beigeladenen - ebenfalls nur in Bezug auf Umweltverfahrensrecht geltend gemachte (Schriftsatz vom 20.8.2015, Nr. III ab S. 18) - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Der Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nur vor, wenn eine Rechtsfrage erstens entscheidungserheblich, zweitens klärungsbedürftig und drittens über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl. Happ, a. a. O., § 124 Rn. 35-40). Weil vorliegend das Urteil selbstständig tragend auf einen weiteren Entscheidungsgrund gestützt ist, sind diejenigen Erwägungen nicht entscheidungserheblich, die das Verwaltungsgericht hinsichtlich derjenigen, von der Beigeladenen als grundsätzlich bedeutsam angesehene Gesichtspunkte angestellt hat.

Auch mit der Divergenzrüge kann die Beigeladene nicht durchdringen. Ihre diesbezüglichen Ausführungen (Schriftsatz vom 20.8.2015, Nr. IV ab S. 22) befassen sich gleichfalls nicht mit dem selbstständig tragenden Entscheidungsgrund „Verstoß gegen Abstandsflächenrecht“. Unabhängig davon, ob die von der Beigeladenen behauptete Abweichung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vorliegt, kann somit das Urteil jedenfalls wegen des nicht angegriffenen weiteren selbstständig tragenden Entscheidungsgrundes nicht auf der Abweichung beruhen (vgl. BayVGH, B.v. 19.8.2015 - 22 ZB 15.458 - juris Rn. 40).

4. Die Beigeladene meint, mit Erlass des Ergänzungsbescheids vom 8. September 2015 habe sich die die Sach- und Rechtslage, soweit sie für den Streitgegenstand entscheidungserheblich ist, in einer Weise geändert, die - obgleich sie erst nach Ablauf der Frist für die Begründung des Zulassungsantrags eingetreten ist, im Zulassungsverfahren berücksichtigt werden müsse. Dem ist nicht zu folgen.

Nach herrschender Meinung, der sich der Verwaltungsgerichtshof weiterhin anschließt, ist die äußerste zeitliche Grenze dafür, dass das Rechtsmittelgericht im Berufungszulassungsverfahren eine Änderung der Sach- und Rechtslage nach Erlass des angegriffenen Urteils berücksichtigen und wegen dieser Änderung die Berufung zulassen darf, der Ablauf der Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO für die Begründung des Berufungszulassungsantrags (BVerwG, B.v. 15.12.2003 - 7 AV 2/03 - NVwZ 2004, 744; BayVGH, B.v. 2.5.2011 - 22 ZB 11.184 - Rn. 10; wohl auch OVG SH, B.v. 14.10.1999 - 4 L 83/99 - juris, Leitsatz 2, Rn. 6 a.E.; NdsOVG, B.v. 3.11.1998 - 9 L 5136/97 - juris, Rn. 6; HessVGH, B.v. 6.12.2004 - 2 ZU 3375/04 - in juris mit dem falschen Entscheidungsjahr „2014“ gespeichert; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Bd. II, Stand Sept. 2004, § 124 Rn. 26n und 26p m. w. N.; Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 97). Das Bundesverwaltungsgericht hat im genannten Beschluss vom 15. Dezember 2003 (a. a. O., Rn. 11) ausgeführt: „Ob die Berufung nach der Sach- und Rechtslage im hierfür maßgeblichen Zeitpunkt zuzulassen ist, hat das Oberverwaltungsgericht allerdings stets nur im Rahmen der rechtzeitig dargelegten Gründe zu beurteilen. Ist erst nach Ablauf der hierfür geltenden Frist eine Rechtsänderung eingetreten, kann der Antragsteller nicht mit Blick auf diese erstmals neue Zulassungsgründe geltend machen; die Rechtsänderung muss aus diesem Grund unberücksichtigt bleiben“

Allenfalls in Grenzfällen kommt eine andere Beurteilung in Betracht. So hat das Bundesverwaltungsgericht hinzugefügt, dass der - fristgerecht erfolgte - Hinweis auf eine bevorstehende, erst nach Ablauf der Frist eintretende Änderung der Rechtslage genüge, um diese Änderung der Rechtslage im Zulassungsverfahren berücksichtigen zu können (so auch Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 97). Ein solcher Fall ist vorliegend indes nicht gegeben. Die Beigeladene hat zwar in der Antragsbegründung vom 20. August 2015 (S. 15 unten) bezüglich der vom Verwaltungsgericht bemängelten Fehlerhaftigkeit der UVP-Vorprüfung ausgeführt, das Landratsamt werde „nach Kenntnis der Berufungsklägerin zeitnah rein vorsorglich einen Ergänzungsbescheid erlassen, in welchem eine umfassende und überobligatorische Dokumentation der Durchführung der UVP-Vorprüfung erfolgt und darüber hinaus weitere Ausführungen zum Thema der Abstandsflächenreduzierung enthalten sind“. Der Hinweis auf eine inhaltlich wie zeitlich völlig unbestimmte Absicht des Landratsamts, einen Ergänzungsbescheid u. a. mit „weiteren Ausführungen zum Thema der Abstandsflächenreduzierung“ zu erlassen, kann als Hinweis auf eine bevorstehende Rechtsänderung oder Tatsachenänderung nicht ausreichen. Dagegen spricht auch die bloß beiläufige Erwähnung einer solchen Absicht im Rahmen des Vortrags zu einem ganz anderen selbstständig tragenden Entscheidungsgrund.

Gegen diese Rechtsauffassung sprechen keine triftigen Gegenargumente. Weder der in der Rechtsprechung wiederholt angeführte, dem Berufungszulassungsverfahren auch beigemessene Zweck, eine nach materiellem Recht richtige Entscheidung herbeizuführen (vgl. z. B. BVerwG, B.v. 11.11.2002 - 7 AV 3/02 - NVwZ 2003, 490, Rn. 11), noch Gründe der Prozessökonomie gebieten es, über diesen Zeitpunkt hinaus Veränderungen der Sach- und Rechtslage im Zulassungsverfahren zu berücksichtigen. Zu bedenken ist nämlich auch die - jedenfalls gleichberechtigt - bestehende Aufgabe der Berufungsgerichte, in erster Linie erstinstanzliche Entscheidungen zu überprüfen und die Exekutive zu kontrollieren, nicht aber Aufgaben der Verwaltung zu übernehmen. Dagegen spricht auch, dass das Berufungszulassungsverfahren - wie schon die zu beachtenden gesetzlichen Fristen zeigen - vom Gesetzgeber auf Beschleunigung angelegt ist. Damit wäre es nicht vereinbar, wenn ein Beteiligter immer wieder neue Fakten schaffen und immer wieder neue Rechtsakte setzen könnte, um seine „Prozesschancen“ zu verändern oder gar - wie hier - prozessuale Versäumnisse ungeschehen zu machen. Gründe der Prozessökonomie können deshalb in vielen Fällen gerade dafür sprechen, das Verwaltungsgerichtsverfahren von der Überfrachtung mit neuen komplexen Tatsachen- und Rechtsfragen zu entlasten. Auch Gründe der materiellen Gerechtigkeit erfordern es nicht, Änderungen der Sach- und Rechtslage nach Ablauf der Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO noch zu berücksichtigen. Das Verwaltungsverfahrensrecht bietet sowohl der Verwaltung als auch demjenigen, der sich auf die zu seinen Gunsten veränderte Lage berufen möchte, hinreichende Möglichkeiten, auf derartige Änderungen sachgerecht zu reagieren. Das Abstellen auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO hat auch den Vorzug der Eindeutigkeit, der Rechtsklarheit und der unparteilichen Objektivität für sich, während demgegenüber die von Teilen des Schrifttums favorisierte Ansicht, wonach Änderungen der Sach- und Rechtslage bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Zulassungsantrag zu berücksichtigen seien, in Kauf nimmt, dass die Berücksichtigung solcher Änderungen vom Zufall, von der Arbeitsbelastung oder von der „Geduld“ des Berufungsgerichts mit den Beteiligten oder sogar von deren zeitlichem Taktieren abhängen kann.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in den Nummern 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG | § 4 Verfahrensfehler


(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn 1. eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über

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Tenor I. Die Verwaltungsstreitsachen 22 CS 16.2048 und 22 CS 16.2049 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. III. Die Antragstellerin hat die Kosten des Bes

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 60.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin - eine kreisangehörige Gemeinde - erstrebt im vorliegenden Rechtsstreit die Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, die das Landratsamt A. am 15. August 2014 der Beigeladenen für die Errichtung und den Betrieb von vier Windkraftanlagen erteilt hat.

Die Anlagen 1, 2 und 4 sollen im Gebiet des Markes L., die Anlage 3 im Gebiet der Stadt M. errichtet werden. Die Standorte der Anlagen 1 bis 3 befinden sich innerhalb eines Bereichs, der im Regionalplan der Region Westmittelfranken als Vorranggebiet für den Bau und die Nutzung raumbedeutsamer Windkraftanlagen ausgewiesen ist; die Anlage 4 soll im „maßstabsbedingt zeichnerischen Unschärfebereich“ dieses Vorranggebiets errichtet werden. Die Grenze zwischen dem Gemeindegebiet der Klägerin und demjenigen des Marktes L. sowie des sich nach Westen hin anschließenden Stadtgebiets von M. verläuft unmittelbar nördlich eines von Ost nach West führenden, im Eigentum der Klägerin stehenden Weges, der im Bereich der verfahrensgegenständlichen Anlagen die Flurstücknummer 1073 trägt. Von diesem Weg zweigt in Höhe der westlichen Grenze des Grundstücks, auf dem die Windkraftanlage 3 errichtet werden soll, ein von Nord nach Süd verlaufender, ebenfalls im Eigentum der Klägerin stehender Weg (Grundstück Fl.Nr. 1049) ab.

Die verfahrensgegenständlichen Anlagen sollen eine Gesamthöhe von 199 m (bei einer Nabenhöhe von 140,60 m und einem Rotordurchmesser von 116,80 m) aufweisen. Östlich der Grundstücke, auf denen sie errichtet werden sollen, bestehen bereits drei Windkraftanlagen mit einer Nabenhöhe von 78 m und einem Rotordurchmesser von 44 (nach anderer Angabe in den Genehmigungsunterlagen: 40) m.

Durch Bescheid vom 24. Februar 2015 ergänzte das Landratsamt den Bescheid vom 15. August 2014 dahingehend, dass hinsichtlich der Windkraftanlage 1 in Bezug auf ein einzelnes Wegegrundstück und hinsichtlich der Windkraftanlage 3 in Bezug auf fünf andere Wegegrundstücke - unter ihnen diejenigen mit den Flurstücknummern 1049 und 1073 - „eine Abweichung von Art. 6 BayBO zugelassen“ wurde.

Bereits am 22. November 2013 hatte der Markt L. eine Satzung erlassen, die in ihrem § 1 Nr. 2 u. a. vorsieht, dass die Tiefe der Abstandsfläche im räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung abweichend von Art. 6 Abs. 4 Satz 3 und 4, Abs. 5 Satz 1 und 2 sowie Abs. 6 BayBO 0,4 H, mindestens aber 3 m, beträgt. Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf den innerhalb des Marktes L. liegenden Teil der „gemäß der Regionalplanung“ ausgewiesenen Vorrangflächen für die Windkraft einschließlich des maßstäblichen Unschärfebereichs.

Das Verwaltungsgericht hat die gegen den Bescheid vom 15. August 2014 erhobene Anfechtungsklage der Klägerin, in die der Ergänzungsbescheid vom 24. Februar 2015 nachträglich einbezogen wurde, durch Urteil vom 12. März 2015 als unbegründet abgewiesen.

Hiergegen richtet sich der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung, mit dem sie ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) geltend macht.

Der Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils, den Antrag abzulehnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in beiden Rechtszügen angefallenen Gerichtsakten des vorliegenden Rechtsstreits sowie des von der Klägerin parallel dazu betriebenen Eilverfahrens (Az.: 22 CS 15.1094), ferner auf den vom Verwaltungsgericht beigezogenen Vorgang des Landratsamts verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da aus der Antragsbegründung vom 22. Juni 2015 (vgl. zu ihrer Maßgeblichkeit § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO) auch unter Würdigung der Replik der Klagebevollmächtigten vom 9. September 2015 auf die Antragserwiderung der Landesanwaltschaft Bayern vom 5. August 2015 nicht hervorgeht, dass die Voraussetzungen der von der Klägerin in Anspruch genommenen Zulassungsgründe erfüllt sind.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil davon ausgegangen ist, der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Genehmigungsbescheids sei die am 15. August 2014 bestehende Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen. Dieser rechtliche Ausgangspunkt steht in Einklang mit dem ebenfalls auf eine Drittanfechtungsklage hin ergangenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Januar 1991 (7 B 102.90 - BayVBl 1991, 375), in dem festgehalten wurde, dass eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung auch dann nicht rechtswidrig wird, wenn sich nach ihrer Erteilung die Sach- und Rechtslage ändert, wie das hier durch Art. 82 BayBO in der Fassung des am 21. November 2014 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und des Gesetzes über die behördliche Organisation des Bauwesens, des Wohnungswesens und der Wasserwirtschaft vom 17. November 2014 (GVBl S. 478) für den Fall der Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung geschehen ist. Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, U. v. 25.6.2013 - 22 B 11.701 - BayVBl 2014, 502 Rn. 47; BayVGH, B. v. 19.8.2015 - 22 ZB 15.458 - BA Rn. 10).

Aus dem Umstand, dass der Genehmigungsbescheid vom 15. August 2014 am 24. Februar 2015 ergänzt wurde, folgt nichts anderes. Denn die Rechtswirkungen, die der letztgenannte Bescheid zeitigt, können nicht weiter reichen als sein Regelungsgehalt. Dieser aber beschränkt sich darauf, in Bezug auf sechs Wegegrundstücke Abweichungen von den ansonsten einzuhaltenden Abstandsflächen zuzulassen. Nur dieser Rechtsfolgenausspruch muss deshalb mit dem am 24. Februar 2015 geltenden Recht in Einklang stehen. Dass dies nicht der Fall ist, lässt sich den Darlegungen der Antragstellerin nicht entnehmen.

Zu einer Verschiebung des maßgeblichen Beurteilungsstichtags auf den Zeitpunkt des Erlasses eines Änderungs- bzw. Ergänzungsbescheids kann es nur dann kommen, wenn die Änderung der Sache nach als Neuerlass des ursprünglichen Verwaltungsakts anzusehen ist. Eine derartige konkludente „Novation“ des Bescheids (vgl. zu dieser Terminologie Gerhardt in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Mai 1997, § 113 Rn. 89) ist vor allem dann anzunehmen, wenn dem ursprünglichen Verwaltungsakt ein Fehler von solcher Schwere anhaftete, dass er seitens des Gerichts ohne die Änderung vollständig hätte aufgehoben werden müssen, oder wenn es zu einer Wesensänderung des ursprünglichen Verwaltungsakts gekommen ist (vgl. OVG RhPf, U. v. 26.10.1989 - 12 A 48/89 - NVwZ 1990, 1091; Gerhardt in Schoch/Schneider/Bier a. a. O. Rn. 89). Am Wesen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ändert sich jedoch nichts, wenn sie nachträglich um Regelungen ergänzt wird, die gemäß Art. 63 BayBO Abweichungen von der Einhaltung der Abstandsflächen in Bezug auf im Umgriff der Anlage befindliche Wegegrundstücke zulassen.

Gegenteiliges hat die Klägerin in ihren Angriffen gegen die Rechtmäßigkeit der durch den Bescheid vom 24. Februar 2015 zugelassenen Abweichungen nicht dargelegt.

In Abschnitt 2.c der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils hat das Verwaltungsgericht die Auffassung vertreten, dem Gesichtspunkt der Einhaltung der gebotenen Abstandsflächen komme für den vorliegenden Rechtsstreit keine Bedeutung zu, da Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayBO dem Eigentümer öffentlicher Verkehrsflächen wegen der fehlenden Bebaubarkeit solcher Grundstücke keine baurechtlich schützenswerte Rechtsposition einräume; die letztgenannte Vorschrift diene ausschließlich dem Schutz der an eine öffentliche Verkehrsfläche angrenzenden Baugrundstücke. Die Klägerin hat es unterlassen, in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung diesen die Klageabweisung selbstständig tragenden Rechtsstandpunkt der Vorinstanz mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen, wie das erforderlich wäre, um insoweit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils aufzuzeigen.

Gerade weil das Verwaltungsgericht den Standpunkt eingenommen hat, die Klägerin sei trotz ihres Eigentums an diesen Feldwegen nicht als „baurechtlich relevanter Nachbar“ anzusehen (vgl. Seite 15 unten/Seite 16 oben des Urteilsumdrucks), hätte sie sich nicht auf eine Wiederholung der bereits im ersten Rechtszug (vgl. Abschnitt II.1.1 des Schriftsatzes der Klagebevollmächtigten vom 2.3.2015) aufgestellten Behauptung beschränken dürfen, sie sei „unstreitig … immissionsschutzrechtlich sowie baurechtlich als Nachbarin zu qualifizieren“ (so aber Abschnitt B.II.3.1 der Antragsbegründung).

Gleiches gilt für die in Abschnitt B.II.3.4 der Antragsbegründung erneut vorgetragene Auffassung, der Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayBO sei jedenfalls für das Wegegrundstück Fl.Nr. 1049 nicht eröffnet, da dieses Grundstück nicht „an das Baugrundstück“ angrenze. Auch diese Behauptung hat die Klägerin bereits im dritten Absatz des Abschnitts II.3 des Schreibens ihrer Bevollmächtigten an das Verwaltungsgericht vom 2. März 2015 wortgleich aufgestellt. Wenn das Verwaltungsgericht auf Seite 16 oben des angefochtenen Urteils im Anschluss an die Aussage, u. a. das Eigentum am Feldweg Fl.Nr. 1049 verschaffe der Klägerin nicht die Stellung eines Nachbarn im baurechtlichen Sinne, unter Verweis auf Belegstellen in Rechtsprechung und Schrifttum ausgeführt hat, warum Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayBO dem Inhaber einer öffentlichen Verkehrsfläche keine wehrfähige Position in Bezug auf abstandsflächenrechtliche Vergünstigungen verschaffe, die den Anliegern solcher Verkehrsflächen eingeräumt werden, lässt das nur den Schluss zu, dass das Verwaltungsgericht die letztgenannte Vorschrift auch hinsichtlich des Grundstücks Fl.Nr. 1049 für anwendbar hielt. Auch insoweit hätte es die Klägerin in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung deshalb nicht bei einer bloßen Wiederholung erstinstanzlichen Vortrags bewenden lassen dürfen.

2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich auch nicht aus den Einwänden der Klägerin gegen die Abstandsflächensatzung des Marktes L.. Eingangs des Abschnitts 2.c der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich festgehalten, „die Frage, ob die die regulären Abstandsflächen verkürzende Satzung des Marktes L. im konkreten Fall wirksam ist“, sei für das vorliegende Verfahren ebenfalls irrelevant; die sich anschließenden Ausführungen über die zu verneinende Nachbareigenschaft der Klägerin und das Fehlen einer aus dem Eigentum an öffentlichen Verkehrsflächen resultierenden schützenswerten Rechtsposition dienen der argumentativen Absicherung auch dieser Aussage. Aus den gleichen Gründen, derentwegen die Einwände der Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 24. Februar 2015 im vorliegenden Verfahren auf Zulassung der Berufung unberücksichtigt bleiben müssen, vermag auch das Vorbringen, das sich mit der Gültigkeit der Abstandsflächensatzung des Marktes L. vom 22. November 2013 befasst (Abschnitt B.II.3.5 der Antragsbegründung), keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung aufzuzeigen. Denn diese Ausführungen gehen wiederum nicht auf den vorerwähnten Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts ein.

3. Das Vorbringen in Abschnitt B.II.1 der Antragsbegründung erfordert keine Erörterung der Frage, inwieweit eine Gemeinde die immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Anlagen, die auf dem Gebiet anderer Gemeinden errichtet werden sollen, mit der Begründung gerichtlich angreifen kann, sie werde durch die Zulassung solcher Vorhaben in ihrer Planungshoheit verletzt. Denn aus den Ausführungen der Klägerin ergibt sich nicht, dass es tatsächlich zu einer solchen Beeinträchtigung kommen wird.

3.1 Das gilt zunächst insofern, als die Klägerin auf den Beschluss ihres Stadtrats vom 20. Mai 2015 verweist, demzufolge ein dort genanntes Grundstück dergestalt in den Geltungsbereich eines bereits bestehenden Bebauungsplans einbezogen werden soll, dass die Erweiterungsfläche als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen wird. Denn insoweit steht ein nach dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt liegender Umstand inmitten, der die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Genehmigung - und die Richtigkeit des angefochtenen Urteils - schon aus diesem Grund unberührt lässt.

3.2 Ebenfalls nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils hervorzurufen, ist die Behauptung der Klägerin, die Genehmigung des streitgegenständlichen Vorhabens vereitle die weitere Ausweisung von Bauland durch sie, da es nicht ausgeschlossen sei, dass die Windkraftanlagen der Beigeladenen einem weiteren Heranrücken von Wohnbebauung entgegenstünden. Denn zwischen den Immissionsrichtwerten, die nach der Nummer 6.1 Satz 1 Buchst. c TA Lärm innerhalb allgemeiner Wohngebiete einzuhalten sind, und der Geräuschgesamtbelastung, der sich nach dem Gutachten vom 5. März 2014 Anwesen auch nach der Inbetriebnahme dieser Windkraftanlagen ausgesetzt sehen werden, die am bisherigen Nordrand des zusammenhängend bebauten Stadtgebiets der Klägerin in der Nähe zum Außenbereich liegen, besteht ein derart großer Abstand, dass die Klägerin nicht gehindert wäre, auch im Norden ihres Stadtgebiets (mithin in Richtung auf die Windkraftanlagen der Beigeladenen hin) weitere allgemeine Wohngebiete in beträchtlichem Umfang auszuweisen, ohne befürchten zu müssen, einer solchen Planung könnten die sich aus § 1 Abs. 6 Nr. 1 und Nr. 7 BauGB ergebenden Erfordernisse entgegengehalten werden.

4. Der vorliegende Rechtsstreit erfordert keine Entscheidung der Frage, ob die Klägerin im Hinblick auf § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB schon deshalb nicht geltend machen kann, die Errichtung und der Betrieb zumindest der Windkraftanlagen 1 bis 3 hätten wegen entgegenstehender Belange des Denkmalschutzes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) nicht genehmigt werden dürfen, weil sich jedenfalls diese Anlagen in einem Vorranggebiet für Windkraft befinden, das als Ziel der Regionalplanung rechtsförmlich ausgewiesen wurde (vgl. Kapitel B V Nr. 3.1.1.2 des Regionalplans der Region Westmittelfranken in der Fassung der zehnten Änderungsverordnung vom 7.3.2014) und Belange des Denkmalschutzes einschließlich derjenigen, die seitens der Klägerin vorgebracht wurden, hierbei abgewogen wurden (vgl. dazu u. a. die von der Klägerin als Anlagen zu ihrem Schreiben an das Landratsamt vom 13.3.2014 vorgelegten, im Verfahren über einschlägige Änderungen des Regionalplans gefassten Stadtratsbeschlüsse vom 18.1.2006 und vom 25.8.2010 sowie die als Blatt 230 Rückseite bis Blatt 234 Rückseite in der Akte „Planunterlagen II“ des Landratsamts befindlichen tabellarischen Gegenüberstellungen der u. a. unter denkmalschutzrechtlichem Blickwinkel - auch seitens der Klägerin - erhobenen Einwendungen sowie deren landesplanerische Bewertung). Ebenfalls auf sich beruhen kann, ob § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB auch hinsichtlich der Windkraftanlage 4 eingreift, ob insbesondere die regionalplanungsrechtlichen Erwägungen, die zur Ausweisung dieses Vorranggebiets geführt haben, auch für jenen 50 bis 100 m breiten Geländestreifen gelten, hinsichtlich dessen wegen des für die zeichnerische Darstellung dieses Vorranggebietes verwendeten Maßstabs von 1 : 100.000 nicht sicher feststellbar ist, ob ein bestimmter Punkt im Gelände noch von der Schraffur erfasst wird, die im Regionalplan zur Kennzeichnung der Vorrangflächen für Windkraft verwendet wurde (bejahend die Regionsbeauftragte für die Region Westmittelfranken bei der Regierung von Mittelfranken in ihrer E-Mail an die Klägerin vom 18.2.2014). Denn auch unter Ausklammerung dieser Gesichtspunkte, auf die sich das Verwaltungsgericht nicht gestützt hat, erfordert das sich auf denkmalschutzrechtliche Aspekte beziehende Vorbringen der Klägerin keine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Die Klägerin macht zum einen - insofern in Fortführung ihrer Ausführungen im ersten Rechtszug - geltend, das Vorhaben der Beigeladenen verletzte sie deshalb in ihrem Selbstgestaltungsrecht, weil die geplanten Windkraftanlagen ihr denkmalgeschütztes Ortsbild massiv beeinträchtigen würden (dazu nachfolgend unter 4.1). Zum anderen trägt sie - dies allerdings erstmals in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung - vor, das Vorhaben der Beigeladenen verletze sie auch in ihrer Rechtsstellung als Eigentümerin denkmalgeschützter Einzelobjekte (dazu unter 4.2).

4.1 Eine Verletzung des in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG wurzelnden Rechts der Klägerin auf Selbstgestaltung ist nicht dargelegt. Ein solches Abwehrrecht würde voraussetzen, dass hierdurch das Ortsbild der betroffenen Gemeinde entscheidend geprägt und auf ihre Entwicklung nachhaltig eingewirkt, insbesondere ihre städtebauliche Struktur von Grund auf verändert wird (BayVGH, B. v. 27.8.2013 - 22 ZB 13.927 - BauRS 81 [2013] Nr. 173). Gewisse ästhetische Einbußen als Folge ansonsten zulässiger Maßnahmen hat sie demgegenüber hinzunehmen (BayVGH, B. v. 19.2.2009 - 22 CS 08.2672 - juris Rn. 8). Ist Gegenstand eines kommunalen Drittanfechtungsrechtsbehelfs ein Vorhaben, durch das behauptetermaßen die denkmalrechtlich schutzwürdige Gestalt der rechtsschutzsuchenden Gemeinde beeinträchtigt würde, ist dementsprechend zu fordern, dass es zu einem „erheblichen“ Eingriff in ihr Erscheinungsbild kommt. Dieser Maßstab steht in Einklang mit dem Postulat, dass nur „erhebliche“ Beeinträchtigungen der in Art. 6 Abs. 2 Satz 2 DSchG genannten Rechtsgüter die Versagung der Zulassung eines Vorhabens unter denkmalschutzrechtlichem Blickwinkel zu rechtfertigen vermögen (vgl. BVerwG, U. v. 21.4.2009 - 4 C 3.08 - BVerwGE 133, 347 Rn. 5, 9, 14, 15 und 17; BayVGH, B. v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 4; U. v. 24.1.2013 - 2 BV 11.1631 - NVwZ-RR 2013, 545 Rn. 21 f.; B. v. 14.2.2013 - 1 CS 12.2645 - juris Rn. 6; U. v. 25.6.2013 - 22 B 11.701 - BayVBl 2014, 502 Rn. 29 f.; U. v. 18.7.2013 - 22 B 12.1741 - BayVBl 2014, 23 Rn. 25 f.).

Von diesem Maßstab ging ausweislich der Ausführungen eingangs des Abschnitts 6.c der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils auch das Verwaltungsgericht aus. Es gelangte auf der Grundlage der von ihm durchgeführten Ortstermine sowie der im Verwaltungsverfahren und während des ersten Rechtszugs vorgelegten Lichtbilder und Visualisierungen, soweit ihnen gefolgt werden konnte, zu der Überzeugung, dass das denkmalgeschützte Ensemble der Altstadt der Klägerin durch das streitgegenständliche Vorhaben unabhängig davon nicht erheblich beeinträchtigt werden wird, ob man dieses Ensemble aus dem Nahbereich, dem Fernbereich oder aus einer mittleren Entfernung betrachtet. Im Rahmen dieser Bewertung hat es sich auch mit der zum Teil gegenläufigen Einschätzung auseinandergesetzt, die in der Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege vom 22. April 2014 zum Ausdruck gelangt, wobei es zutreffend davon ausging, dass der Auffassung dieser Behörde tatsächliches Gewicht zukommt, sie jedoch keine rechtliche Bindungswirkung erzeugt (BayVGH, U. v. 25.6.2013 - 22 B 11.701 - BayVBl 2014, 502 Rn. 33; U. v. 18.7.2013 - 22 B 12.1741 - BayVBl 2014, 23 Rn. 27; B. v. 30.4.2014 - 22 ZB 14.680 - juris Rn. 18).

Die Begründung des Zulassungsantrags zeigt weder auf, dass das Verwaltungsgericht die für die Subsumtion unter diese zutreffenden Obersätze maßgeblichen Tatsachen unzutreffend festgestellt hat, noch dass die Richtigkeit des Subsumtionsvorgangs selbst ernstlichen Zweifeln im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begegnet.

4.1.1 Solche Zweifel ergeben sich zunächst nicht aus dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe die im ersten Rechtszug vorgelegten, von einem Herrn K... erstellten Visualisierungen fehlerhafterweise unberücksichtigt gelassen.

Zur Erstfassung dieser Visualisierungen, die im Verfahren AN 11 S 14.1535 als Anlagenkonvolut AS 9 vorgelegt wurden, hat das Verwaltungsgericht mit Schreiben an die Klagebevollmächtigten vom 19. November 2014 kritisch angemerkt, hinsichtlich dieser Bilder fehlten Daten zu den präzisen Aufnahmestandorten, zum Kameratyp und zum jeweils genutzten Zoom. Sinnvoll erscheine es, solche Bilder bzw. Visualisierungen einzureichen, die dem normalen Blickempfinden eines Menschen entsprächen. Das setze bei einer Analogkamera die Verwendung einer Brennweite von 50 mm und bei einer Digitalkamera eine solche von 31 bis 33 mm voraus. In Reaktion hierauf räumten die Klagebevollmächtigten mit Schriftsatz vom 26. November 2014 ein, dass bei der Verwendung einer Brennweite von 50 mm „Objekte ähnlich dem natürlichen Seheindruck in Normalgröße abgebildet“ würden; bei einer Umrechnung der Brennweiten der von Herrn K... eingesetzten Digitalkamera ergäben sich zum Teil (Bilder P1 und P4) deutlich über, zum Teil (Bilder P7 und P8) deutlich unter 50 mm liegende Brennweiten.

Als Anlage AS 21 zum Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 22. Dezember 2014 hat die Klägerin dem Verwaltungsgericht sodann eine überarbeitete Version der von Herrn K... erstellten Visualisierungen überlassen, bei denen jeweils eine Brennweite von 50 mm verwendet worden sei und auf denen die Gauß-Krüger-Koordinaten der einzelnen Aufnahmestandorte angegeben sind. Das Verwaltungsgericht hat auch diese Version als nicht hinreichend verlässlich eingestuft und zur Begründung im angefochtenen Urteil (Seite 24 f.) ausgeführt, durch diese Fassung seien die der ersten Version anhaftenden Widersprüche nur teilweise (z. B. hinsichtlich der verwendeten Brennweiten) behoben worden. Nicht erklärbar sei jedoch weiterhin, warum die visualisierten Neuanlagen stets erheblich dunkler als die bestehenden Windräder gehalten seien, obwohl beide grundsätzlich mit dem gleichen Anstrich versehen würden. Die durch die dunkle Färbung erreichte wuchtigere Wirkung lasse erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Visualisierungen zu Tage treten.

Die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung tritt dieser Kritik nicht mit substantiierten Argumenten entgegen. Im zweiten Absatz des Abschnitts B.II.5.2.2 des Schriftsatzes der Klagebevollmächtigten vom 22. Juni 2015 wird lediglich apodiktisch behauptet, Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der [scil.: von Herrn K... erstellten] Visualisierungen lägen nicht vor; insbesondere seien die verwendeten Brennweiten angegeben sowie die Koordinaten und Berechnungsgrundlagen dargelegt worden. Damit ist allenfalls dargetan, dass die Klägerin der Auffassung ist, sie habe durch die Neufassung die mit Schreiben vom 14. November 2014 mitgeteilten Einwände des Verwaltungsgerichts gegen die erste Version der Visualisierungen ausgeräumt. Auf die Vorbehalte, die auf den Seiten 24 f. des angefochtenen Urteils auch hinsichtlich der überarbeiteten Gestalt dieser Fotomontagen zum Ausdruck gelangen, geht die Begründung des Zulassungsantrags demgegenüber nicht ein, so dass sie weiterhin unangefochten im Raum stehen.

4.1.2 Dass die Klägerin dieser fortbestehenden Kritik nichts Durchgreifendes entgegenzusetzen vermag, wird durch den Umstand verdeutlicht, dass sie im Verfahren auf Zulassung der Berufung als Anlagenkonvolut K 27 neue Visualisierungen in Papierform (als Anlage K 28 zudem als CD-ROM) eingereicht hat. Auch aus diesen Unterlagen ergeben sich indes keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass das streitgegenständliche Vorhaben das denkmalgeschützte Altstadtensemble der Klägerin nicht erheblich beeinträchtigt.

4.1.2.1 Um ihre Behauptung zu stützen, das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, innerhalb des Stadtmauerrings würden die mehrgeschossigen Gebäude eine Sichtbarkeit der Windkraftanlagen verhindern (Abschnitt 6.c.aa der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils), beruft sich die Klägerin auf die Visualisierungen 1 und 6 aus dem Anlagenkonvolut K 27. Diese Aufnahmen sind jedoch deshalb ungeeignet, die vorerwähnte Aussage des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, weil sie von Standpunkten aus aufgenommen wurden, die außerhalb des die Altstadt der Klägerin umgebenden Mauerrings liegen.

Ebenfalls unbehelflich ist die in diesem Zusammenhang geübte Kritik der Klägerin an dem vom Verwaltungsgericht gefertigten Lichtbild W 8. Diese Aufnahme zeigt den Blick, der sich einem Betrachter darbietet, der einen Standort in der Nähe des südöstlichen Endes des sog. Schießweihers im Bereich der Einmündung der Adelsmannsdorfer Straße in die Staatsstraße 2220 eingenommen hat. Auch diese Stelle liegt aber außerhalb, nicht jedoch - wie das zur Begründung ernstlicher Zweifel an der vorerwähnten Aussage des Verwaltungsgerichts erforderlich wäre - innerhalb der Altstadt der Klägerin. Gleiches gilt für das vom Verwaltungsgericht erstellte Lichtbild W 21, da es den Eindruck wiedergibt, der sich von der Einmündung der Straße „Am Bärengarten“ in den Straßenzug „Obere Vorstadt“ nach Nordwesten (d. h. zu den bestehenden und den geplanten Anlagen) hin bietet; eine Person, die diesen Standort einnimmt, steht mit dem Rücken zur Altstadt.

Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung hat die Klägerin ferner insoweit aufgezeigt, als das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, es sei ohne Bedeutung, dass die Windkraftanlagen wohl vom Turm der Stadtpfarrkirche oder vom Dachgeschoss der „Alten Vogtei“ aus sichtbar sein würden.

Dem zur Begründung dieser Aussage u. a. angeführten Gesichtspunkt, die höheren Bereiche des Kirchturms seien nicht für jedermann zugänglich, ist die Klägerin in der Begründung des Zulassungsantrags nicht entgegengetreten. In rechtlicher Hinsicht steht dieser Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach Standorte, die für die Betrachtung eines Denkmals durch die Allgemeinheit praktisch nicht in Betracht kommen, bei der Beurteilung der Frage, ob es zu einer erheblichen Beeinträchtigung denkmalschutzrechtlicher Belange kommt, außer Betracht zu bleiben haben (vgl. BayVGH, U. v. 25.6.3013 - 22 B 11.701 - BayVBl 2014, 502 Rn. 39).

Hinsichtlich der Alten Vogtei hat die Klägerin geltend gemacht, dieses (seinerseits denkmalgeschützte) Gebäude werde derzeit mit dem Ziel der Schaffung von Fremdenzimmern saniert. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich aus diesem Vorbringen aber auch dann nicht, wenn man davon ausgeht, dass die Räume im Dachgeschoss der Alten Vogtei künftig der Öffentlichkeit zugänglich sein werden. Denn der Grundsatz, dass eine „schöne Aussicht“ regelmäßig nicht geschützt wird (vgl. BVerwG, U. v. 28.10.1993 - 4 C 5.93 - NVwZ 1994, 686/688), erfährt unter dem Gesichtspunkt eines hieraus erwachsenden Abwehrrechts gegen die öffentlich-rechtliche Zulassung von diese Aussicht beeinträchtigenden Vorhaben nur dann eine Durchbrechung, wenn die Blickbeziehung aus einem Denkmal heraus in die Umgebung zur denkmalrechtlich geschützten künstlerischen Wirkung dieses Denkmals gehört (BayVGH, U. v. 25.6.2013 - 22 B 11.701 - BayVBl 2014, 502 Rn. 40; U. v. 18.7.2013 - 22 B 12.1741 - BayVBl 2014, 23 Rn. 28 ff.). Dies kann u. a. dann angenommen werden, wenn ein Baudenkmal bewusst in eine bestimmte Landschaft „hineinkomponiert“ oder seine Umgebung so gestaltet wurde, dass sie sich ihrerseits auf das Denkmal bezieht, um die mit ihm verfolgte künstlerische Absicht zu verdeutlichen oder zu verstärken (BayVGH, U. v. 25.6.2013 a. a. O. Rn. 40). Gleiches gilt, wenn die Innenwirkung der Räume eines Denkmals mit dessen Außenwirkung zu einem Gesamteindruck verschmelzen (BayVGH, U. v. 18.7.2013 a. a. O. Rn. 29). Dafür trägt die Klägerin in der Begründung des Zulassungsantrags indes nichts vor; sie behauptet lediglich unsubstantiiert, die Alte Vogtei wirke „auch aufgrund der Blickrichtung von innen nach außen“ (Schriftsatz vom 22.6.2015, Seite 25). Dass dieser bereits jetzt durch die Bestandsanlagen mitgeprägte visuelle Eindruck aus der alten Vogtei heraus aus ästhetischen, historischen oder kunstgeschichtlichen Gründen derart wertvoll ist, dass er der Errichtung weiterer, im Außenbereich privilegiert zulässiger Windkraftanlagen durchgreifend entgegengehalten werden kann, hat die Klägerin nicht substantiiert dargetan.

Vermochte die Klägerin aber die im angefochtenen Urteil enthaltene Feststellung nicht in Frage zu ziehen, eine Sichtbarkeit der verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen sei innerhalb des „Nahbereichs“ der historischen Altstadt (hierunter verstand das Verwaltungsgericht einen Bereich in einem Umkreis von 50 m um den Stadtmauerring sowie das ummauerte Gebiet selbst) weitestgehend ausgeschlossen oder allenfalls fragmentarisch möglich, so erweist sich auch der in der Antragsbegründung enthaltene Hinweis darauf als unbehelflich, diese Anlagen würden wegen ihrer Drehbewegung in besonderer Weise ins Auge springen. Denn von Objekten, die - falls überhaupt - nur marginal sichtbar sind, kann auch dann keine erhebliche Beeinträchtigung im denkmalschutzrechtlichen Sinn ausgehen, wenn sie für den Fall ihrer (nennenswerten) Wahrnehmbarkeit gesteigerte Aufmerksamkeit auf sich ziehen würden.

4.1.2.2 Soweit die Klägerin eingangs des Abschnitts B.II.5.2.2.b der Antragsbegründung die Behauptung aufstellt, das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass ihr „Siedlungsgebiet“ aufgrund topografischer Gegebenheiten nicht zeitgleich mit den verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen sichtbar sei, ist diese Rüge schon deshalb ungeeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung hervorzurufen, weil eine erhebliche Beeinträchtigung des Selbstgestaltungsrechts der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der Bewahrung des Erscheinungsbilds ihres denkmalgeschützten Altstadtensembles nicht davon abhängt, ob irgendein mit Gebäuden bestandener Teil ihres Stadtgebiets gleichzeitig mit den geplanten Anlagen sichtbar sein wird. Ausschlaggebend kann vielmehr allenfalls sein, ob es zu einer gleichzeitigen Wahrnehmung der Altstadt der Klägerin und der Windkraftanlagen kommen kann. Hierauf hat das Verwaltungsgericht eingangs des Abschnitts 6.c.bb der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils zutreffend abgestellt und dies hinsichtlich des Fernbereichs (hierunter verstand das Verwaltungsgericht eine Distanz von mehr als 500 m) verneint.

Dass die Richtigkeit dieser Feststellung durch die Visualisierung 5 aus dem Anlagenkonvolut K 27 erschüttert würde, wie die Klägerin das in Abschnitt B.II.5.2.2.b der Antragsbegründung behauptet, erschließt sich nicht. Denn auf dieser Fotomontage (bzw. vom Standort der ihr zugrunde liegenden Aufnahme aus) ist die Altstadt der Klägerin nicht einmal teilweise erkennbar. Die Visualisierung 5 zeigt im Vordergrund die (in die Denkmalliste als Einzeldenkmal eingetragene) St.-Sebastians-Kirche, die nach der zum Anlagenkonvolut K 27 gehörenden „Übersicht Fotostandorte“ im Westen des Stadtgebiets der Klägerin deutlich außerhalb der Altstadt liegt. Die auf der Visualisierung 5 wiedergegebene Blickrichtung führt über die St.-Sebastians-Kirche hinweg nach Norden und Nordwesten in Richtung auf die geplanten Windkraftanlagen; zwischen den für sie vorgesehenen Standorten und dem Kirchengebäude werden ausschließlich neuzeitliche Gebäude erkennbar.

Entsprechendes gilt auch für das vom Verwaltungsgericht gefertigte Lichtbild W 18. Dort liegt die Altstadt der Klägerin noch weiter außerhalb des Gesichtsfelds eines Betrachters.

Die in Abschnitt B.II.5.2.2.b der Antragsbegründung gleichfalls in Bezug genommene Visualisierung 4 schließlich stützt die von der Klägerin bekämpfte Feststellung des Verwaltungsgerichts. Sie zeigt den Blick, der sich von der südöstlich von W...-... liegenden freien Feldflur aus auf das Stadtgebiet ergibt. Im Vordergrund des sich insoweit ergebenden Bildes sind Wohnhäuser sowie Zweckbauten erkennbar, die ihrer äußeren Gestalt nach aus dem letzten Drittel des 20. Jahrhunderts oder sogar erst aus der Zeit nach der Jahrtausendwende stammen. Von der Altstadt der Klägerin sind aus dieser Perspektive nur der Turm sowie Teile des Daches der Pfarrkirche, der oberste Teil des Giebels des Alten Rathauses sowie die Haube eines Turms erkennbar, den zu identifizieren die Klägerin unterlassen hat. Selbst dann, wenn die von der Beigeladenen geplanten Windkraftanlagen von dem Standort aus, der der Visualisierung 4 zugrunde liegt, in der Weise erkennbar sein sollten, wie das in dieser Fotomontage zum Ausdruck gebracht wird, ist durch sie keine, jedenfalls aber keine erhebliche Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbilds oder der - soweit vorhanden - künstlerischen Wirkung des Altstadtensembles der Klägerin dargetan.

4.1.2.3 Im Mittelbereich um die Altstadt der Klägerin herum (d. h. aus einer zwischen 50 und 500 m liegenden Entfernung zur Stadtmauer) werden nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil die geplanten Windkraftanlagen und das Altstadtensemble gleichzeitig nur vom östlichen Ufer des Schießweihers aus sichtbar sein. Das Verwaltungsgericht hat dazu folgende denkmalschutzrechtliche Beurteilung abgegeben. Zwar handele es sich - auch nach Auffassung des Landesamtes für Denkmalpflege - insoweit um einen bedeutsamen Punkt für das Stadtensemble. Angesichts der Entfernung von 2.400 m, die zwischen dem Ostufer des Schießweihers und der nächstgelegenen der geplanten Windkraftanlagen bestehe, werde das Vorhaben der Beigeladenen indes keine optisch dominierende Wirkung entfalten, so dass keine erhebliche Beeinträchtigung des Altstadtensembles hervorgerufen werde, die einer Genehmigung des Vorhabens entgegenstünde.

Dieser Auffassung ist die Klägerin im Verfahren auf Zulassung der Berufung nur insoweit entgegengetreten, als sie geltend gemacht hat, auf den vom Verwaltungsgericht gefertigten Lichtbildern W 6 und W 17 würden die Bestandsanlagen deutlich wahrnehmbar, sofern man nur den Standort, von dem aus diese Aufnahmen entstanden seien, um einige Meter verändere. Die Eignung dieses Vorbringens, die Richtigkeit der von der Vorinstanz getroffenen Feststellungen und der darauf aufbauenden Bewertung in Frage zu stellen, erschließt sich auch unter Mitberücksichtigung der Visualisierungen 2 und 6 aus dem Anlagenkonvolut K 27, auf die sich die Klägerin in diesem Zusammenhang außerdem bezieht, nicht.

Der Visualisierung 2 vermag der Verwaltungsgerichtshof nur zu entnehmen, dass eine stärker nach Westen hin orientierte Blickrichtung vom Ufer des Schießweihers aus auf die Altstadt der Klägerin, wie sie dieser Fotomontage im Vergleich zur Visualisierung 1 zugrunde liegt, zwar dazu führt, dass größere Teile des Altstadtensembles sichtbar werden. Gleichzeitig tritt jedoch nicht nur die eine der drei Bestandsanlagen, die auf der Visualisierung 1 rudimentär erkennbar ist, aus dem Gesichtsfeld des Betrachters; auch von den vier geplanten Anlagen, von deren behaupteter partiellen Sichtbarkeit die Visualisierung 1 ausgeht, sind auf der Visualisierung 2 nur noch zwei deutlich, eine dritte mit dem Teil eines Rotorblattes erkennbar. Warum sich aus der Visualisierung 2 ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der eingangs des Abschnitts II.4.1.2.3 dieses Beschlusses erwähnten Feststellung des Verwaltungsgerichts ergeben sollen, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Gleiches gilt für die Kritik der Klägerin an dem vom Verwaltungsgericht für das Lichtbild W 6 gewählten Standort. Denn ganz im Vordergrund des Eindrucks, der sich von dem insoweit inmitten stehenden Teil der Adelsmannsdorfer Straße aus ergibt, stehen die dort bestehende Tankstelle und das auf der gegenüberliegenden Seite errichtete, aus den letzten Jahrzehnten stammende Wohngebäude. Warum das Verwaltungsgericht zu einem für die Klägerin vorteilhafteren Ergebnis gelangt wäre, hätte es für diese Aufnahme einen um wenige Meter versetzten Standort gewählt, wird umso weniger erkennbar, als der im Rahmen des Anlagenkonvoluts K 27 vorgelegten Visualisierung 3 - abgesehen von der um wenige Meter größeren Entfernung zur Altstadt der Klägerin - die gleiche Perspektive wie dem Lichtbild W 6 des Verwaltungsgerichts zugrunde liegt. Auf dieser Fotomontage tritt die vorerwähnte Tankstelle und der mit ihr verbundene Abstellplatz für Kraftfahrzeuge im Gegenteil noch deutlicher in den Vordergrund; auf der gegenüberliegenden Straßenseite wird ein weiteres aus den letzten Jahrzehnten stammendes Wohngebäude dominierend erkennbar.

Die Visualisierung 6 gibt den Blick wieder, der sich von einem zwischen der Richard-Wagner-Straße und der Südwestecke des Altstadt-Mauerrings befindlichen Standort nach Auffassung der Klägerin auf die geplanten Windkraftanlagen ergeben wird. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils resultieren aus dieser Fotomontage deshalb nicht, weil die streitgegenständlichen Anlagen selbst nach dieser im Auftrag der Klägerin erstellten Unterlage zum einen nur in äußerst verhaltener Weise im Hintergrund in Erscheinung treten und sie zum anderen aus dieser Perspektive nicht über der Altstadt der Klägerin, sondern über neuzeitlichen Wohn- und Gewerbebauten aufragen. Das vom Verwaltungsgericht erstellte Lichtbild W 17 lässt außer der - nicht mehr zum Altstadtensemble gehörenden, sondern aus funktionellen und historischen Gründen hiervon deutlich abgesetzten - St.-Sebastians-Kirche ebenfalls nur neue Wohn- und Nutzgebäude ohne besonderen ästhetischen Reiz erkennen. Die Begründung des Zulassungsantrags verdeutlicht nicht, warum sich für die Schutzwürdigkeit des Altstadtensembles ein anderer Befund ergeben hätte, wäre für dieses in Richtung Westen (und damit in einer der Altstadt abgewandten Weise) aufgenommene Lichtbild ein um wenige Meter versetzter Standort gewählt worden.

4.2 Eine Verletzung der Rechtsstellung der Klägerin als Eigentümerin einzelner denkmalgeschützter Baudenkmäler ist ebenfalls nicht dargelegt.

Der Umstand, dass es die Klägerin unterlassen hat, die behauptete Beeinträchtigung von in ihrem Eigentum stehenden Einzeldenkmälern durch die geplanten Windkraftanlagen im ersten Rechtszug substantiiert geltend zu machen, hindert sie nicht, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vom 12. März 2015 daraus herzuleiten, dass es sich so verhalte. Denn Tatsachen, die nach dem Vorbringen des Rechtsbehelfsführers bereits bei Erlass der angefochtenen Entscheidung vorlagen, können von ihm zur Darlegung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auch erstmalig im Verfahren auf Zulassung der Berufung vorgebracht werden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2015, § 124 Rn. 7b m. w. N.; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 20). Aus den diesbezüglichen Ausführungen im Schriftsatz vom 22. Juni 2015 ergeben sich jedoch ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts.

Dahinstehen kann vor diesem Hintergrund, ob der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin von Einzeldenkmälern überhaupt ein Abwehrrecht gegen die Zulassung von Vorhaben Dritter zusteht. Denn ein solches subjektives Recht folgt nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (vgl. BayVGH, U. v. 25.6.2013 - 22 B 11.701 - BayVBl 2014, 502 Rn. 30); vielmehr gebietet es die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verbürgte Bestandsgarantie des Eigentums, die Denkmalschutzgesetze der Länder so auszulegen, dass der Eigentümer eines geschützten Denkmals jedenfalls dann berechtigt sein muss, die denkmalrechtliche Genehmigung eines benachbarten Vorhabens anzufechten, wenn dieses Vorhaben die Denkmalwürdigkeit seines Anwesens möglicherweise erheblich beeinträchtigt (BVerwG, U. v. 21.4.2009 - 4 C 3.08 - BVerwGE 133, 347 Rn. 8 f.). Gemeinden steht jedoch das Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG auch außerhalb des Bereichs der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben nicht zu (BVerfG, B. v. 8.7.1982 - 2 BvR 1187/80 - BVerfGE 61, 82/110 ff.; B. v. 29.11.2004 - 2 BvR 414/02 - juris Rn. 4).

Sollte der Klägerin ein Abwehrrecht gegen die Genehmigung des Vorhabens der Beigeladenen aus der einfach-gesetzlichen Ausgestaltung des Eigentums (§§ 903 ff. BGB) erwachsen, könnte es jedenfalls nicht weiter reichen als die Befugnis, die dem Eigentümer eines Denkmals nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gegenüber dem das Denkmal potenziell beeinträchtigenden Vorhaben eines Dritten zusteht. In diesem Grundrecht aber wird ein Denkmaleigentümer nur verletzt, wenn die von dem zugelassenen Vorhaben des Dritten ausgehende Wirkung das Wesen, das überlieferte Erscheinungsbild oder die künstlerische Wirkung des Denkmals erheblich beeinträchtigt (vgl. eingehend zur Herleitung des Erheblichkeitserfordernisses BayVGH, U. v. 25.6.2013 - 22 B 11.701 - BayVBl 2014, 502 Rn. 29 f.). Das wiederum ist nur der Fall, wenn die Anlage des Dritten das dem Rechtsschutzsuchenden gehörende Denkmal gleichsam erdrückt oder verdrängt oder sie die gebotene Achtung gegenüber den Werten vermissen lässt, die dieses Denkmal verkörpert (vgl. zu diesem Maßstab BayVGH, U. v. 25.6.2013 a. a. O. Rn. 32; B. v. 20.5.2015 - 22 ZB 14.2827 - juris Rn. 15). Auch soweit in der Antragsbegründung erstmals die Beeinträchtigung von im Eigentum der Klägerin stehenden Einzeldenkmälern geltend gemacht wird, zeigt sie unter keinem dieser Gesichtspunkte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung auf.

Als ihr gehörende denkmalgeschützte Einzelobjekte hat die Klägerin in der Begründung des Zulassungsantrags die Stadtmauer, die Toranlagen, das Deutschordensschloss, das Alte Rathaus, die Alte Vogtei, die Zehentscheune sowie „weitere[.] Anwesen im Bereich der historischen Altstadt“ benannt und in diesem Zusammenhang auf die Lichtbilder verwiesen, die als Anlagenkonvolut K 24 dem Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 22. Juni 2015 beigefügt wurden. Von diesen Bauwerken befinden sich alle mit Ausnahme der Stadtmauer und der in sie integrierten Tore innerhalb der ummauerten Altstadt. Da es der Klägerin - wie in Abschnitt II.4.1.2.1 dieses Beschlusses dargelegt - nicht gelungen ist, die Feststellung des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, innerhalb des Stadtmauerrings seien die Windkraftanlagen nicht sichtbar, und eine Person, die sich im Dachgeschoss der Alten Vogtei aufhält, die Merkmale dieses Gebäudes, aus denen sich seine Denkmalwürdigkeit ergibt, nicht wahrzunehmen vermag, scheiden ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils hinsichtlich all dieser Objekte aus.

Zum Zwecke des Nachweises, dass hinsichtlich der Stadtmauer und der in sie integrierten Tore die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfüllt seien, hat sich die Klägerin auf die im Rahmen des Anlagenkonvoluts K 27 vorgelegten Visualisierungen berufen. Den Visualisierungen 1 und 2 aus dem Anlagenkonvolut K 27 liegt die Perspektive zugrunde, die sich ergibt, wenn eine Person vom Ostufer des Schießweihers aus auf die Altstadt der Klägerin blickt. Der sich so ergebende Eindruck bildet nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil einen bedeutsamen Bezugspunkt für das Stadtensemble. Die Visualisierung 1 verdeutlicht indes, dass sich die Stadtmauer gerade von diesem Standort aus, von dem aus sie und - sollte die Fotomontage zutreffen - die oberen Teile der verfahrensgegenständlichen Vorhaben sowie der Rotor einer der Bestandsanlagen gemeinsam in den Blick des Betrachters geraten, weder unter optisch-ästhetischem noch unter (kunst-)historischem Blickwinkel als Denkmal von bedeutendem Gewicht darstellt: Sie ist in diesem Abschnitt niedrig, unauffällig und weist keine herausragenden Einzelmerkmale z. B. in Gestalt von Türmen, Torzwingern, Barbakanen oder ähnlichen Besonderheiten auf. Dieser Befund verändert sich wegen eines alsdann sichtbar werdenden Stadtmauerturms zwar, wenn - wie das die Visualisierung 2 aus dem Anlagenkonvolut K 27 darzustellen versucht - der Blick des Betrachters nach links (d. h. nach Westen) wandert; gleichzeitig treten jedoch, wie bereits in Abschnitt II.4.1.2.3 dieses Beschlusses ausgeführt, bei unterstellter Korrektheit dieser Fotomontage die vorerwähnte Bestandsanlage vollständig und die geplanten Windräder zunehmend aus dem Blickfeld des Betrachters.

Deutlich in Erscheinung tritt der Charakter von W...-... als einer ummauerten mittelalterlichen Stadt sowie der Grad des Erhaltungszustands ihrer ehemaligen Befestigungsanlagen auf der Visualisierung 6 (bzw. der Visualisierung 6a der Anlage K 28). Sie zeigt jedoch in eindrucksvoller Weise, dass das streitgegenständliche Vorhaben von dem Standort aus, der dieser Darstellung zugrunde liegt, nur als am Rande des Gesichtsfelds eines Betrachters liegend erkennbar ist; zugleich werden die geplanten Windkraftanlagen zu wesentlichen Teilen durch die moderne Bebauung verdeckt, die sich nach Westen hin an die Richard-Wagner-Straße anschließt. Die Wahrnehmbarkeit der Stadtmauer einschließlich der von diesem Punkt aus erkennbaren Türme sowie die historischen Assoziationen, die mit diesem Anblick einhergehen, werden durch die geplanten Anlagen deshalb jedenfalls nicht erheblich beeinträchtigt.

5. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich auch nicht aus den artenschutzrechtlichen Ausführungen der Klägerin. In Abschnitt B.II.2 der Antragsbegründung hat die Klägerin nur behauptet, nicht aber in einer dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügenden Weise unter Angabe plausibler Argumente aufgezeigt, dass sie sich auf die behauptete Verletzung naturschutzrechtlicher Normen im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB berufen könne. Entgegen der von ihr vertretenen Auffassung kennt die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland keinen Rechtssatz des Inhalts, dass die Klägerin in Bezug auf die von ihr in diesem Zusammenhang als verletzt gerügte Norm des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG „als Teil der Allgemeinheit verfassungskonformes Handeln der zuständigen Genehmigungsbehörde für sich in Anspruch nehmen [kann], nachdem sie zugleich dem qualifizierten und individualisierten abgrenzbaren Kreis Dritter zuzurechnen ist, der durch die Wirkung der Windkraftanlagen betroffen ist“ (Seite 12 Mitte der Antragsbegründungsschrift vom 22.6.2015). § 42 Abs. 2 VwGO bestimmt im Gegenteil, dass eine gerichtliche Prüfung der Frage, ob ein Verwaltungsakt mit dem objektiven Recht in Einklang steht, nur verlangt werden kann, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Rechtsschutzsuchende für den Fall der Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Maßnahme in einem eigenen subjektiven Recht verletzt ist.

Auch die in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung, die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung sei wegen Missachtung des sich aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ergebenden Tötungsverbots gemäß Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG nichtig, vermag ungeachtet ihrer fehlenden inhaltlichen Stichhaltigkeit die Klagebefugnis der Klägerin nicht zu begründen. Unmittelbar aus § 42 Abs. 2 VwGO ergibt sich, dass eine Anfechtungsklage gegen einen nichtigen Verwaltungsakt ebenfalls nur zulässig ist, wenn der Rechtsschutzsuchende durch diesen Verwaltungsakt (bzw. durch die Missachtung derjenigen Bestimmung, die nach seiner Auffassung die Nichtigkeitsfolge nach sich zieht) in eigenen Rechten verletzt sein kann. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG aber gehört nicht zu den Normen, die zumindest auch den Interessen der Klägerin zu dienen bestimmt sind. Aus dem Satz des allgemeinen Verwaltungsrechts, wonach sich jedermann auf die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts berufen kann, folgt nicht, dass Personen, die hinsichtlich dieses Verwaltungsakts nicht im Sinn von § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt sind, diese Rechtsfolge gerichtlich geltend machen können (vgl. BVerwG, B. v. 9.12.1982 - 7 B 46.81 u. a. - DÖV 1982, 411; vgl. auch BayVGH, B. v. 14.9.2015 - 22 ZB 15.1028 - Rn. 54).

6. Die Ausführungen in Abschnitt B.II.6 der Antragsbegründung zeigen ebenfalls keine ernstlichen Zweifel daran auf, dass die im vorliegenden Fall nach der Nummer 1.6.2 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt wurde. Die Einschätzung des Landratsamts, dass das Vorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, ist gemäß § 3a Satz 4 UVPG von gerichtlicher Seite nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt wurde und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Dies hat das Verwaltungsgericht nicht verkannt (vgl. dazu BayVGH, B. v. 14.9.2015 - 22 ZB 15.1028 - Rn. 55 ff.). Der Verwaltungsgerichtshof hält die dort angestellten Erwägungen weiterhin für zutreffend.

Aus der Behauptung, bei der Umweltverträglichkeitsvorprüfung sei die konkrete Feststellung der (möglicherweise) betroffenen Belange unterblieben, resultieren keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Das Landratsamt hat der Vorprüfung, deren Ergebnisse in einem am 27. März 2014 erstellten Vermerk niedergelegt wurden, zum einen die von der Beigeladenen zur Verfügung gestellten Unterlagen, zum anderen die bis zu jenem Tag vorliegenden Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange zugrunde gelegt (vgl. dazu den letzten Absatz dieses Vermerks). Vor allem die von der Beigeladenen beigebrachte Ausarbeitung, die sich im Kapitel 7 der Antragsunterlagen findet, enthält Ausführungen zu allen Punkten, auf die sich nach § 3c Satz 1 UVPG in Verbindung mit der Anlage 2 zu diesem Gesetz eine Umweltverträglichkeitsvorprüfung zu erstrecken hat.

Soweit die Klägerin konkrete Feststellungen zu bedrohten Tierarten vermisst, legt sie nicht dar, dass sich aus den letztgenannten Bestimmungen die Notwendigkeit diesbezüglicher Aussagen ergibt. Unabhängig hiervon hat das Landratsamt der Umweltverträglichkeitsvorprüfung ausweislich der Ausführungen im letzten Absatz des Vermerks vom 27. März 2014 u. a. die damals bereits zur Verfügung stehende spezielle artenschutzrechtliche Prüfung zugrunde gelegt; auf sie nimmt auch die als Kapitel 7 in den Antragsunterlagen befindliche Ausarbeitung in ihrem Abschnitt 2.2 ausdrücklich Bezug. Die Klägerin trägt nicht substantiiert vor, dass in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung auch nur eine einzige bedrohte Tierart unberücksichtigt geblieben ist. Auf den Seiten 25 bis 29 dieser Unterlage werden insbesondere die Auswirkungen der zu errichtenden Windkraftanlagen auf den in Abschnitt B.II.6 der Antragsbegründung angesprochenen Rotmilan eingehend erörtert.

Die Vorbelastungen, die sich aus den drei vorhandenen Windkraftanlagen ergeben können, werden im Abschnitt 1.1 der als Kapitel 7 in den Antragsunterlagen befindlichen Ausarbeitung erwähnt. Ebenfalls thematisiert wurde dieser Umstand in Abschnitt 4.4 des landschaftspflegerischen Begleitplans, auf den sich die vorgenannte Ausarbeitung in ihrem Abschnitt 2.2 ausdrücklich bezieht. Vor allem aber spricht der Vermerk vom 27. März 2014 die Tatsache, dass „es sich um ein kumulierendes Vorhaben mit drei bestehenden Windkraftanlagen in der näheren Umgebung handelt“, selbst an.

Die nach der Nummer 2.3.11 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlichen Angaben über die Auswirkungen des Vorhabens auf in amtliche Listen eingetragene Denkmäler, Denkmalensembles und Bodendenkmäler finden sich in Abschnitt 2.3 der als Kapitel 7 in den Antragsunterlagen befindlichen Ausarbeitung und in der zugehörigen, als Blatt 373 in die Akte „Planunterlagen I“ eingehefteten Karte; der Umstand, dass es sich bei der Altstadt der Klägerin um ein denkmalgeschütztes Ensemble handelt, kommt darin eindeutig zum Ausdruck. Die Tatsache, dass zwischen der weithin sichtbaren Kirche von W...-... und den zu errichtenden Windkraftanlagen eine Sichtbeziehung besteht, hält der landschaftspflegerische Begleitplan in Abschnitt 4.4 fest.

Dass im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsvorprüfung, die „noch nicht darauf gerichtet [ist], aufgrund einer in Einzelheiten gehenden Untersuchung das Vorliegen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen festzustellen“ (vgl. die Begründung zu § 3c UVPG im Entwurf der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eines Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 14.11.2000, BTDrs. 14/4599, S. 95), auch die im Süden und Südwesten von B... vorhandene Photovoltaikanlage als Vorbelastung berücksichtigt werden musste, obwohl sie von der ihr nächstgelegenen Windkraftanlage 3 deutlich mehr als 1000 m entfernt ist (vgl. die Angaben in Abschnitt II.9 des das gleiche Vorhaben betreffenden, allen Beteiligten bzw. ihren Bevollmächtigten bekannten Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14.9.2015 Az. 22 ZB 15.1028), wurde in der Antragsbegründung entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht aufgezeigt. Ebenfalls nur behauptet, nicht aber substantiiert dargelegt wurde in Abschnitt B.II.6 des Schriftsatzes vom 22. Juni 2015 die Existenz weiterer technischer Einrichtungen, die bei der Umweltverträglichkeitsvorprüfung als Vorbelastungen hätten berücksichtigt werden müssen.

7. Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich schließlich aus der Behauptung der Klägerin, die Beigeladene besitze hinsichtlich der erteilten Genehmigung kein „Sachbescheidungsinteresse“, da die Zufahrt zu den Grundstücken, auf denen das verfahrensgegenständliche Vorhaben verwirklicht werden soll, über einen öffentlichen, unbefestigten und nicht ausgebauten Weg der Klägerin erfolgen müsse und diese ihre Zustimmung zu einer Nutzung jenes Weges durch die Beigeladene bereits endgültig verweigert habe.

Der Beigeladenen kann das Sachbescheidungsinteresse jedenfalls deshalb nicht abgesprochen werden, weil nach den in der Begründung des Zulassungsantrags nicht angegriffenen Feststellungen in Abschnitt 2.b der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils genügend auf dem Gebiet der Nachbargemeinden der Klägerin verlaufende Zufahrtswege zu den Baugrundstücken existieren, die den regelmäßigen An- und Abfahrtsverkehr zu den Windkraftanlagen sichern (vgl. die als Blatt 69 bis 73 in der Akte „Planunterlagen I“ befindlichen Pläne, die zum Gegenstand des Genehmigungsbescheids vom 15. August 2014 gemacht wurden). Sollten die Anlagen nach ihrer Fertigstellung auch über die öffentlichen Wege angefahren werden, die auf den der Klägerin gehörenden Grundstücken Fl.Nr. 1049 und 1073 verlaufen, so besäße die Beigeladene gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG einen Anspruch darauf, diese Wege mit Lieferwagen oder ähnlichen Fahrzeugen, wie sie für Wartungsarbeiten üblicherweise eingesetzt werden, benutzen zu dürfen; denn das Befahren öffentlicher Feldwege mit solchen Fahrzeugen stellt sich als Bestandteil des Gemeingebrauchs dar. Der in Abschnitt 2.c der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, aber auch bereits in den Gründen des Ergänzungsbescheids vom 24. Februar 2015 enthaltenen Aussage, dass es sich bei diesen Wegen um öffentliche Straßen im Sinn von Art. 1 BayStrWG handelt, ist die Klägerin in der Begründung des Zulassungsantrags nicht entgegengetreten.

8. Die Ausführungen in Abschnitt C.1 der Antragsbegründung zeigen keinen Verfahrensmangel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO auf.

8.1 Die Klägerin rügt insofern die fehlerhafte Ablehnung ihres in der mündlichen Verhandlung gestellten, auf die Einholung eines Visualisierungsgutachtens abzielenden Beweisantrags, mit dem dargetan werden sollte, dass die streitgegenständlichen Windkraftanlagen das denkmalgeschützte Ensemble der Altstadt der Klägerin optisch unzumutbar bedrängen und erheblich beeinträchtigen. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag durch in der Verhandlung verkündeten Beschluss mit der Begründung abgelehnt, dem diesbezüglichen Begehren werde in adäquater Ermessensausübung nicht entsprochen, da sich die Einholung eines (weiteren) Gutachtens nicht aufdränge. In den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils wurde zur Erläuterung dieser Aussage auf die vom Verwaltungsgericht durchgeführte Ortseinsicht, auf die von der Beigeladenen vorgelegten Visualisierungen, die in sich widerspruchsfrei und nach § 13 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) zu bevorzugen seien, sowie darauf verwiesen, dass in Gestalt der Bestandsanlagen ein Vergleichsmaßstab existiere. Zu den von der Beigeladenen beigebrachten Visualisierungen hat das Verwaltungsgericht überdies ausgeführt, sie würden deshalb in sich schlüssig erscheinen, weil ihre methodische Grundlage erläutert worden sei und ihrer Erstellung eine anerkannte Software zugrunde liege.

Angesichts dieser Ausführungen trifft die in Abschnitt C.1 der Antragsbegründung erhobenen Rüge, das Verwaltungsgericht habe die Schlüssigkeit der von der Beigeladenen eingereichten Visualisierungen ohne nähere Begründung angenommen, bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht zu. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe die Einwände unberücksichtigt gelassen, die die Klägerin gegen die Richtigkeit der Darstellungen der Beigeladenen erhoben habe, genügt nicht dem sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 ergebenden Darlegungsgebot. Denn insoweit wurden in der Antragsbegründung nicht die Schriftsätze bezeichnet, in denen ein derartiges Vorbringen an das Verwaltungsgericht herangetragen wurde (vgl. zu diesem Erfordernis Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 198, zur entsprechenden Rechtslage bei der Begründung einer Revision BVerwG, U. v. 22.1.1969 - VI C 52.65 - BVerwGE 31, 212/217).

Soweit das Verwaltungsgericht die Ablehnung des Beweisantrags mit der Sachkunde begründet hat, die es bei dem von ihm eingenommenen Augenschein erlangt habe, greift die Klägerin die Verlässlichkeit der hierbei gewonnenen Eindrücke zum einen unter Bezugnahme auf das Vorbringen an, das die Ungeeignetheit der vom Verwaltungsgericht für die Aufnahme von Lichtbildern gewählten Standorte zum Gegenstand hat. Aus diesen Ausführungen ergibt sich jedoch, wie bereits in den Abschnitten II.4.1.2.1 und II.4.1.2.3 dieses Beschlusses dargelegt, nicht, dass bei Wahl der von der Klägerin für zutreffend erachteten Beobachtungspunkte die Frage nach dem „Ob“ bzw. dem Ausmaß einer Beeinträchtigung des Altstadtensembles von W...-... in einer der Klägerin vorteilhafteren Weise zu beantworten gewesen wäre; hinsichtlich der Stadtmauer und der zugehörigen Tore gilt nichts anderes.

Zum anderen macht die Antragsbegründung geltend, die Ortstermine seien an nebligen, wolkenverhangenen und regnerischen Tagen durchgeführt worden, an denen die Bestandsanlagen erheblich schlechter zu erkennen gewesen seien als bei klarer Witterung. Dieses Vorbringen reicht nicht aus, um die Ablehnung des gestellten Beweisantrags als verfahrensfehlerhaft erscheinen zu lassen. Ausschlaggebend für die gerichtliche Überzeugungsbildung waren jedoch nicht allein (und nicht einmal maßgeblich) Lichtbilder, die die Gerichtsmitglieder beim Augenscheinstermin anfertigten, sondern der hierbei gewonnene unmittelbare Eindruck. Dass das Verwaltungsgericht nicht in der Lage gewesen sei, die Bestandsanlagen in ausreichender Weise wahrzunehmen, um aus ihrer Größe einen Vergleichsmaßstab für die Höhenentwicklung der geplanten Windräder zu gewinnen und sich darüber hinaus einen Eindruck davon zu verschaffen, welche optischen Auswirkungen das verfahrensgegenständliche Vorhaben zusammen mit den Bestandsanlagen entfalten wird, lässt die Antragsbegründung nicht erkennen.

Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Position von zweien der vorhandenen Windräder in das von ihm gefertigte Lichtbild W 11 manuell eingetragen. Die sich auf dieses Lichtbild beziehenden, von der Klägerin im Rahmen der Anlage K 29 vorgelegten Aufnahmen lassen nicht erkennen, dass das Verwaltungsgericht von unzutreffenden Annahmen hinsichtlich der Lage und des Ausmaßes der Wahrnehmbarkeit der Bestandsanlagen ausgegangen ist. Auch auf diesen Fotografien sind die bereits existierenden Windräder im Übrigen (praktisch) nicht wahrnehmbar, obgleich diese Aufnahmen bei Sonnenschein entstanden sind; die Position der Bestandsanlagen musste auch auf diesen Lichtbildern durch Pfeile markiert werden. Ungeachtet des Umstands, dass diese Aufnahmen von einer anderen Stelle am Ufer des Schießweihers aufgenommen wurden als das Lichtbild W 11, stimmen die Angaben über die Standorte der vorhandenen Anlagen praktisch völlig überein.

8.2 Die Ausführungen der Klägerin lassen auch nicht erkennen, dass es sich dem Verwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen, das streitgegenständliche Vorhaben könnte unter Umständen im Eigentum der Klägerin stehende denkmalgeschützte Einzelgebäude erheblich beeinträchtigen, so dass das Unterbleiben einer spezifisch diesen Gesichtspunkt betreffenden Sachaufklärung einen Aufklärungsmangel hätte bedeuten können.

Die in den Abschnitten B.II.5.1 und C.2 der Antragsbegründung aufgestellte Behauptung, die Klägerin habe „im Rahmen des Verfahrens“ deutlich darauf hingewiesen, dass die Alte Vogteil derzeit von ihr mit erheblichem finanziellem Aufwand saniert werde bzw. „städtische Maßnahmen“ in Bezug auf jenes Bauwerk stattfänden, erweist sich schon deshalb als zur Widerlegung dieses Befunds ungeeignet, weil die Klägerin nicht angegeben hat, in welchem der Schriftsätze, die sie im Verwaltungs- oder im gerichtlichen Verfahren eingereicht hat, dahingehende Behauptungen aufgestellt wurden. Es ist im Verfahren auf Zulassung der Berufung nicht Aufgabe des Rechtsmittelgerichts, umfangreiche Akten daraufhin durchzusehen, ob sich in ihnen Vortrag findet, der eine in der Begründung eines Antrags auf Zulassung der Berufung aufgestellte Rüge zu stützen vermag. Vielmehr verlangt es das sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ergebende Darlegungsgebot, denjenigen Schriftsatz (bei umfangreichen Schreiben unter Benennung der einschlägigen Stelle) zu bezeichnen, in dem ein angeblich unberücksichtigendes Vorbringen an das Verwaltungsgericht herangetragen wurde (Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 198; vgl. zur entsprechenden Rechtslage bei der Begründung einer Revision BVerwG, U. v. 22.1.1969 - VI C 52.65 - BverwGE 31, 212/217).

Soweit die Begründung des Zulassungsantrags in diesem Zusammenhang außerdem darauf verweist, die Klägerin habe in Bezug auf die Alte Vogtei, die Toranlagen und die Stadtmauer Visualisierungen vorgelegt, durch die hinreichend dargetan worden sei, dass es zu einer optischen Beeinträchtigung auch bezogen auf einzelne Denkmalobjekte kommen werde, fehlt es bereits an substantiierten Ausführungen dazu, wann die Klägerin im ersten Rechtszug Fotomontagen eingereicht hat, auf der die Alte Vogteil und die geplanten Windkraftanlagen gemeinsam dargestellt sind. Denn unter den dem Verwaltungsgericht seitens der Klägerin zur Verfügung gestellten Lichtbildern befindet sich lediglich eines, das den Blick aus dem Dachgeschoss der Alten Vogtei zu den bestehenden und geplanten Anlagen hin wiedergibt (vgl. dazu die Ausführungen in Abschnitt 11.4.1.2.1 dieses Beschlusses). Da von diesem Standort aus die ästhetische Gesamtwirkung oder architektonische Details von kunstgeschichtlicher Bedeutung dieses denkmalgeschützten Gebäudes nicht wahrgenommen werden können, ist die diesbezügliche Fotomontage ungeeignet, die vorerwähnte Behauptung der Klägerin zu stützen.

9. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht im Sinn von § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie einen Antrag gestellt hat und sie damit ihrerseits ein Kostenrisiko eingegangen ist.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen in den Nummern 19.3 und 2.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

IV.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung richtet sich gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 26. Februar 2015, mit dem die Klage des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu seiner deutschen Ehefrau abgewiesen worden ist. Der Kläger hatte seine deutsche Ehefrau am 31. Juli 2014 in Dänemark geheiratet und am 8. August 2014 beim Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug beantragt. Diesen Antrag lehnte die Ausländerbehörde des Beklagten mit Bescheid vom 10. November 2014 ab, weil der Kläger ohne das erforderliche Visum eingereist sei und er nicht nachgewiesen habe, dass er sich auf einfache Weise in deutscher Sprache verständigen könne.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das der rechtlichen Überprüfung durch den Senat ausschließlich unterliegende Vorbringen im Zulassungsantrag rechtfertigt keine Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

Zur Begründung seines Zulassungsantrags bringt der Kläger, ohne einen Zulassungsgrund ausdrücklich zu benennen, lediglich vor, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts gegen die obergerichtliche Rechtsprechung verstoße. Wie sich aus dem weiteren Zulassungsvorbringen ergibt, macht der Kläger damit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts geltend (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen jedoch nicht. Sie lägen nur vor, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Dies ist jedoch nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat seine Rechtsauffassung, dass der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG habe, auf zwei selbstständig tragende Gründe gestützt. Der Kläger erfülle das Spracherfordernis des § 28 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nicht. Die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Satz 3 AufenthG lägen nicht vor. Zudem sei der Kläger ohne das nach § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erforderliche Visum eingereist. Ein Absehen vom Visumverfahren nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG komme nicht in Betracht, weil es dem Kläger zumutbar sei, das Visumverfahren nachzuholen. Der Kläger habe nicht dargetan, dass und in welchem Umfang seine Ehefrau auf seine Betreuung angewiesen sei und sich ohne seine Hilfe der Zustand seiner Ehefrau verschlechtern würde.

Zur Begründung des Zulassungsantrags bringt der Kläger vor, dass er und seine Ehefrau nicht die erforderlichen Mittel hätten, um einen Deutschkurs zu bezahlen. Die Nachholung des Visumverfahrens sei für den Kläger unzumutbar, weil seine Ehefrau betreuungsbedürftig sei und seine Unterstützung benötige. Es werde auf die Schreiben der Caritas vom 11. Juni 2015 und des Pfarrers des Pfarrverbands H.-G. vom 13. Juni 2015 sowie die ärztliche Stellungnahme vom 19. Juni 2015 verwiesen.

Mit diesem Vorbringen stellt der Kläger die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht ernsthaft in Frage.

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Kläger ist, dass er sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann (§ 28 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG; zur Vereinbarkeit dieses Erfordernisses mit höherrangigem Recht vgl. BVerwG, U. v. 4.9.2012 - 10 C 12.12 - juris). Auch der ausländische Ehegatte eines deutschen Staatsangehörigen hat den Nachweis einfacher Deutschkenntnisse bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug zu erbringen, wenn dies nicht bereits im Visumverfahren erfolgt ist (Hailbronner, Ausländerrecht, AufenthG, Stand: Mai 2015, § 30 Rn. 41). Das Erfordernis, sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen zu können, entspricht der Definition des Sprachniveaus der Stufe A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens des Europarats (GER). Der Nachweis über das Vorliegen solcher Sprachkenntnisse wird in der Regel durch die Vorlage eines Sprachzertifikats nach Besuch eines entsprechenden Sprachkurses erbracht, die zuständige Stelle kann sich aber auch auf andere geeignete Weise vom Vorliegen der einfachen Sprachkenntnisse überzeugen, wenn diese nicht offenkundig sind, z. B. durch eine persönliche Vorsprache des ausländischen Ehegatten (Nr. 30.1.2.3.1 und 30.1.2.3.4.4 AVwV-AufenthG). Der bloße Verweis darauf, dass dem Kläger die finanziellen Mittel für den Besuch eines entsprechenden Sprachkurses fehlten, entbindet ihn nicht von jeglichen Bemühungen, die gesetzlich geforderten Sprachkenntnisse zu erwerben, sowie von dem nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG erforderlichen Nachweis einfacher deutscher Sprachkenntnisse. Der Kläger hält sich bereits seit längerer Zeit im Bundesgebiet auf, so dass es ihm auch ohne Besuch eines Sprachkurses möglich gewesen wäre, sich die entsprechenden Kenntnisse im Selbststudium anzueignen und bei der Ausländerbehörde zur Überprüfung der Sprachkenntnisse vorzusprechen. Die Vorsprachen bei der Ausländerbehörde am 26. März 2015 und 21. April 2015 hat die Ehefrau des Klägers jedoch alleine wahrgenommen.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung kann daher unabhängig vom Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug allein schon wegen des fehlenden Nachweises der erforderlichen Sprachkenntnisse keinen Erfolg haben. Denn wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts - wie vorliegend - auf mehrere Gründe gestützt ist, so sind grundsätzlich die Zulassungsgründe wegen eines jeden die Entscheidung tragenden Grundes darzulegen (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 124a Rn. 13 m. w. N.).

Bezüglich der Nachholung des Visumverfahrens hat das Verwaltungsgericht im Übrigen zutreffend darauf abgestellt, dass es ungeachtet der sich aus Art. 6 GG ergebenden Schutzwirkungen zugunsten der Ehe dem Ehegatten grundsätzlich zumutbar ist, das erforderliche Visum vom Ausland aus zu beantragen und zu diesem Zweck eine vorübergehende Trennung vom Ehegatten in Kauf zu nehmen (BVerwG, U. v. 16.11.2010 - 1 C 17.09 - juris Rn. 27). Die mit der Durchführung eines Visumverfahrens üblicherweise verbundenen Kosten reichen zur Begründung einer Unzumutbarkeit nicht aus. Dies gilt auch für die zusätzlichen Rückreisekosten, da sie vom Ausländer selbst durch Missachtung der Einreisevorschriften verursacht wurden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (B. v. 17.5.2011 - 2 BvR 1367/10 - juris Rn. 25) stellen Krankheiten oder Fälle einer Pflegebedürftigkeit, die dazu führen, dass der deutsche Ehegatte mehr als im üblichen Maß auf den Beistand seines ausländischen Partners angewiesen ist, einen verfassungsrechtlich gebotenen Anwendungsfall des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG dar (vgl. auch BayVGH, B. v. 21.2.2013 - 10 CS 12.2679 - juris Rn. 33). Aus der vorliegend insoweit allein ausschlaggebenden ärztlichen Stellungnahme vom 19. Juni 2015 ergibt sich zwar, dass die Ehefrau des Klägers an einer chronifizierten psychischen Erkrankung leidet, die medikamentös, psychotherapeutisch und mittels psychosozialer Hilfen behandelt werden muss. Allerdings zeigt diese Stellungnahme nicht hinreichend deutlich auf, dass die Ehefrau des Klägers nicht in der Lage ist, ihr tägliches Leben ohne den Beistand des Klägers zu meistern. Die Ausländerbehörde hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass sie, bevor sie den Kläger heiratete, trotz ihrer Erkrankung alleine lebte. Sie ist offensichtlich auch in der Lage, ohne Hilfe des Klägers behördliche Angelegenheiten zu regeln und schätzt seine Unterstützung im Alltag als eher gering ein (Bl. 352 der Akten des Landratsamtes). Soweit in der ärztlichen Stellungnahme darauf verwiesen wird, dass die Anwesenheit des Klägers zur Stabilisierung des psychologischen Gleichgewichts der Ehefrau beitrage und eine erzwungene Trennung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer psychophysischen Destabilisierung führen würde, ist festzustellen, dass in der Vergangenheit auch die Anwesenheit des Klägers die Einweisung in eine psychiatrische Klinik nicht verhindern konnte. Auch fehlt es trotz der entsprechenden Hinweise in den Verfahren M 24 S 14.5473 und 10 CS 15.800 immer noch immer am erforderlichen Nachweis, ob und welche konkreten Beistandsleistungen der Kläger tatsächlich für seine Ehefrau erbringt.

Die Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht vorliegen.

Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Danach kommt eine Gewährung von Prozesskostenhilfe hier jedoch nicht in Betracht. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil, wie ausgeführt, der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht vorliegt und der Antrag auf Zulassung der Berufung daher abzulehnen ist.

Einer Kostenentscheidung für das Prozesskostenhilfeverfahren bedarf es nicht, weil Gerichtskosten nicht erhoben werden und eine Kostenerstattung nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO ausgeschlossen ist.

Da Gerichtskosten nicht erhoben werden, ist eine Streitwertfestsetzung für das Prozesskostenhilfeverfahren entbehrlich.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 12.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger, ein Kiesabbauunternehmer, wendet sich gegen eine gehobene Erlaubnis zum Zutagefördern von Trinkwasser, die einem Wasserbeschaffungsverband erteilt wurde.

Das Verwaltungsgericht hat die gegen die Erlaubnis gerichtete Klage als unzulässig und daneben auch als unbegründet abgewiesen. Den Hilfsantrag über eine Gewährung von Entschädigung hat es als unbegründet abgewiesen (Urteil vom 17.7.2012).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) wird nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise dargelegt, soweit vorgetragen wird, das Erstgericht hätte die Klage nicht als unzulässig abweisen dürfen.

Das Erstgericht hat die Abweisung der Klage sowohl auf Unzulässigkeit als auch auf Unbegründetheit, also auf zwei selbstständig tragende Gründe gestützt. Ist dies der Fall, muss der Kläger gegen beide Begründungen des Gerichts in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 VwGO) vortragen (vgl. BVerwG, B. v. 19.8.1997 - 7 B 261.97 - NJW 1997, 3329; BGH, U. v. 24.2.1994 - VII ZR 127/93 - NJW 1994, 1481; BayVGH, B. v. 30.10.2003 - 1 ZB 01.1961 - NVwZ-RR 2004, 391).

Hinsichtlich der Begründetheitsfrage der Klage verweist der Kläger indes nur auf zwei Schriftsätze, die er im Verfahren erster Instanz eingereicht hat. Dies ist nicht ausreichend (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), weil damit keine formgerechte Zulassungsbegründung vorliegt. Die Zulassungsbegründung muss sich spezifisch mit dem Ersturteil auseinandersetzen und gerade den durch die gerichtliche Entscheidung eingegrenzten Streitstoff durchdringen. Daraus wird deutlich, dass in Bezug genommenes erstinstanzliches Vorbringen nicht geeignet ist, den Anforderungen an eine Zulassungsbegründung gerecht zu werden (vgl. BGH, U. v. 24.2.1994 - VII ZR 127/93 - NJW 1994, 1481; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124a Rn. 34). Die Angriffe gegen die Abweisung der Klage auch als unzulässig sind mithin nicht ausreichend.

2. Soweit eine Abweichung des Erstgerichts von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts behauptet wird, liegt dieser Zulassungsgrund (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) nicht vor.

Richtig ist zwar, dass das Bundesverwaltungsgericht bei wasserrechtlichen Gestattungen zur Beurteilung von Einwendungen Dritter grundsätzlich auch auf das Rücksichtnahmegebot abstellt (vgl. BVerwG, U. v. 15.7.1987 - 4 C 56.83 - BVerwGE 78, 40/41 ff.). Für den vorliegenden Fall weist das Erstgericht indes zu Recht darauf hin, dass bei Bewilligungen oder Erlaubnissen zum Zutagefördern von Trinkwasser im Zusammenhang mit der Festsetzung eines Wasserschutzgebiets die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von diesem Grundsatz abweicht. Insoweit gilt, dass die Einwendungen nicht gegen die Bewilligung oder Erlaubnis, sondern gegen die Festsetzung des Wasserschutzgebiets durch Verordnung vorzubringen sind. Deshalb ist dem Dritten auch kein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung im Rahmen der Anfechtung der Bewilligungs- oder Erlaubnisentscheidung eröffnet (vgl. BVerwG, B. v. 10.7.1997 - 11 B 12/97 - BayVBl 1998, 635 m. w. N.). Die behauptete Abweichung liegt deshalb nicht vor.

3. Auch der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) in Bezug auf die Ablehnung einer Entschädigung ist nicht gegeben. Die diesbezüglich angeführten Anspruchsgrundlagen greifen nicht.

a) Ein Entschädigungsanspruch ergibt sich nicht aus § 52 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. §§ 96 ff. WHG 2010.

Zu Recht verweist das Erstgericht darauf, dass es hier am Tatbestand einer unzumutbaren Beschränkung des Eigentums fehlt. § 52 Abs. 4 Satz 1 WHG 2010 regelt keine Enteignungsentschädigung im Sinn des Art. 14 Abs. 3 GG; vielmehr handelt es sich bei dieser Entschädigung nur um einen potenziellen Ausgleichsanspruch im Rahmen der Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerwG, B. v. 30.9.1996 - 4 NB 31 u. 32.96 - ZfW 1997, 163/170). Für die weitere Auslegung dieser Norm spielt sodann eine Rolle, ob das Abbaugebiet in einem Bereich liegt, der auch für die Trinkwasserversorgung bedeutsam ist. Vielfach wird ein solcher Umstand mit der „Situationsgebundenheit“ des Grundstücks näher gekennzeichnet - ein Ansatz, der sich an im Naturschutzrecht entwickelte Maßstäbe anlehnt. Ferner ist hier bedeutsam, dass der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen, wozu in besonderer Weise auch das Trinkwasser gehört, besonderer Ausdruck der Sozialbindung des (Grund-)Eigentums ist (vgl. BVerwG, B. v. 30.9.1996 - 4 NB 31 u. 32.96 - ZfW 1997, 163/170 f. und Anmerkung Breuer hierzu ZfW 1997, 171 ff.).

Davon ausgehend ist hier eine ausnahmsweise ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung des Eigentums zu verneinen. Mit der Ausweisung solcher Trinkwasservorkommen als Schutzgebiete für die Trinkwasserversorgung ist grundsätzlich zu rechnen, zumal die Sicherung der Versorgung mit einwandfreiem Trinkwasser, also einem wichtigen Lebensmittel, ein öffentlicher Belang von höchstem Gewicht ist. Hier kommt noch hinzu, das dem Kläger über einen längeren Zeitraum der Kiesabbau ermöglicht wurde. Der Kläger selbst spricht insoweit von einem Kiesabbau über mehrere Jahrzehnte. Dazu wurden ihm die erteilten Gestattungen immer wieder verlängert, zuletzt bis zum 30. Juni 2010. Wenn bei dieser Sachlage ein restliches Kiesvorkommen verbleibt, das wegen der Schutzbedürftigkeit des Trinkwasservorkommens nicht mehr ausgebeutet werden kann, kann von einer unzumutbaren Beschränkung des Eigentums im Sinn des § 52 Abs. 4 Satz 1 WHG 2010 keine Rede sein.

b) Einen Entschädigungstatbestand aus § 15 Abs. 2, § 14 Abs. 3 Satz 2 und 3, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WHG 2010 hat das Erstgericht ebenfalls zutreffend verneint. Dies folgt schon daraus, dass das Grundstückseigentum kein Recht darauf vermittelt, auf Grundwasser einzuwirken (vgl. BVerfG, B. v. 15.7.1981 - 1 BvL 77/78 - BVerfGE 58, 300/337).

Kostenentscheidung: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO (zur mangelnden Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen vgl. BayVGH, B. v. 11.10.2001 - 8 ZB 01.1799 - BayVBl 2002, 378).

Streitwertfestsetzung: § 47, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Tz. II.51.1 des Streitwertkatalogs.

Soweit der Kläger Rügen gegen die Streitwertfestsetzung des Erstgerichts erhebt, sind diese zurückzuweisen. Nur aufgrund der vom Kläger angeführten Gründe kann der vom Erstgericht angenommene Streitwertbetrag in der festgesetzten Höhe verbleiben.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.