Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 31. Okt. 2018 - 10 CE 18.2274

bei uns veröffentlicht am31.10.2018

Tenor

I. Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 26. Oktober 2018 wird der Antrag auf einstweilige Anordnung abgelehnt.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen in erster Instanz.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 26. Oktober 2018 hat das Verwaltungsgericht München den Antragsgegner verpflichtet, die Versammlung der Antragstellerin im befriedeten Bezirk des Bayerischen Landtags am 5. November 2018 auf der Grünfläche vor der Westpforte des Bayerischen Landtags (um den Springbrunnen) gemäß Art. 19 Abs. 1 und 3 BayVersG zuzulassen. Anders als vor der Ostpforte bestehe bei der von der Antragstellerin beabsichtigten Versammlung vor der Westpforte des Bayerischen Landtags keine ernstliche Gefahr der Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Bayerischen Landtags.

Der Antragsgegner und der Beigeladene haben jeweils Beschwerde erhoben mit dem Antrag, den Beschluss des Verwaltungsgerichts abzuändern und den Antrag auf einstweilige Anordnung abzulehnen. Sie weisen auf die besondere verfassungsrechtliche Bedeutung der am 5. November 2018 stattfindenden konstituierenden Sitzung hin und führen aus, dass eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Bayerischen Landtags ernsthaft zu befürchten sei. Der vorgesehene Versammlungsort befinde sich sehr nahe an der Tiefgaragenein- und -ausfahrt. Es sei zu besorgen, dass es dort wegen der Vielzahl der Abgeordneten und sonstigen Gäste zu Behinderungen kommen werde; auch sei nicht auszuschließen, dass durch die Anwesenheit einer größeren Anzahl von Schaulustigen und ein besonderes Medieninteresse die Versammlung erheblich mehr Zulauf haben werde als vom Veranstalter erwartet und dass dadurch eine Situation entstehe, die vom Veranstalter nicht mehr gesteuert werden könnte.

Die Antragstellerin verteidigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die vorgetragenen Befürchtungen der Beschwerdeführer deckten sich weder mit den Verhältnissen vor Ort noch mit der konkret beabsichtigten Versammlung.

Ergänzend wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die zulässigen Beschwerden des Antragsgegners und des Beigeladenen sind begründet. Die von ihnen dargelegten Gründe, die der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses und die Ablehnung des Antrags auf einstweilige Anordnung. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO), dass ihr ein zu sichernder Anspruch auf Zulassung der von ihr geplanten Versammlung gemäß Art. 19 Abs. 1 BayVersG zusteht.

Nach Art. 18 Satz 1 BayVersG sind innerhalb des befriedeten Bezirks um den Bayerischen Landtag (Art. 17 BayVersG) Versammlungen unter freiem Himmel verboten. Gemäß Art. 19 Abs. 1 BayVersG können jedoch nicht verbotene Versammlungen in diesem Bereich (ausnahmsweise) zugelassen werden. Es handelt sich somit um ein generelles Verbot von Versammlungen mit Erlaubnisvorbehalt (Dürig-Friedl in Enders/Dürig-Friedl, Versammlungsrecht, 2016, § 16 VersammlG Rn. 26). Der Schutzzweck dieser Regelung ist die Gewährleistung der Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Landtags, seiner Mitglieder, Fraktionen, Organe und Gremien sowie des freien Zugangs zu seinen im befriedeten Bezirk gelegenen Gebäuden (vgl. LT-Drs. 15/10181, S. 25). Eine Zulassung nach Art. 19 Abs. 1 BayVersG kommt daher nur dann ausnahmsweise in Betracht, wenn eine Beeinträchtigung dieser Schutzzwecke nicht ernsthaft zu besorgen ist, was insbesondere dann der Fall sein kann, wenn die Versammlung in der sitzungsfreien Zeit stattfinden soll (BayVGH, B.v. 12.4.2017 - 10 CE 17.751 - juris Rn. 9). Über Anträge auf Zulassung entscheidet nach Art. 19 Abs. 3 BayVersG das Staatsministerium des Innern und für Integration im Einvernehmen mit der Präsidentin des Landtags. Damit kann eine Zulassung durch das Staatsministerium des Innern und für Integration nur erfolgen, wenn die Zustimmung der Präsidentin des Landtags vorliegt. Bei einer Zulassung nach Art. 19 Abs. 1 BayVersG handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (BayVGH, B.v. 12.4.2017 - 10 CE 17.751 - juris Rn. 9; ebenso Dürig-Friedl in Enders/Dürig-Friedl, Versammlungsrecht, 2016, § 16 VersammlG Rn. 31; a.A.: Kniesel in Dietel/Gintzel/ Kniesel, Versammlungsgesetze, 17. Aufl. 2016, § 17 VersammlG Rn. 33; Merk in Wächtler/Heinhold/Merk, Bayerisches Versammlungsgesetz, 2011, Art. 17-19 Rn. 6).

Bei der Beurteilung, ob eine Gefährdung des genannten Schutzzwecks vorliegt, besteht kein gerichtlich nicht überprüfbarer Beurteilungsspielraum der Landtagspräsidentin (BayVGH, B.v. 12.4.2017 - 10 CE 17.751 - juris Rn. 9). Ein solcher gerichtlich nicht oder nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum ergibt sich entgegen dem Beschwerdevorbringen des Beigeladenen weder unmittelbar aus der Stellung des Bayerischen Landtags als Verfassungsorgan noch aus der gesetzlichen Regelung (Art. 17 bis 19 BayVersG), mit der der Gesetzgeber einen Ausgleich der kollidierenden verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen vorgenommen hat. Allerdings kommt bei der aus ex-ante-Sicht zu treffenden Beurteilung (Prognose), ob durch die konkrete Versammlung eine Beeinträchtigung des oben dargestellten Schutzzwecks der Normen zu befürchten ist, der Einschätzung der Präsidentin des Bayerischen Landtags schon aufgrund ihrer Stellung und Funktion ein nicht unerhebliches Gewicht zu.

Es ist somit eine (sicherheitsrechtliche) Gefahrenprognose anzustellen und aufgrund von konkreten und nachvollziehbaren tatsächlichen Anhaltspunkten zu beurteilen, ob bei der fraglichen Versammlung eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Landtags droht. Dabei ist zwar nicht, wie der Antragsgegner geltend macht, wegen der besonderen Bedeutung der an dem fraglichen Tag stattfindenden konstituierenden Sitzung des Landtags ein abgesenkter Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzuwenden, weil sich jedenfalls der Rang des Schutzguts der Art. 17 bis 19 BayVersG dadurch nicht verändert. Doch sind die vorgetragene besondere verfassungsrechtliche Bedeutung der konstituierenden Sitzung sowie die damit verbundene besondere öffentliche Aufmerksamkeit im Rahmen der Gefahrenprognose angemessen zu berücksichtigen. Zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Landtags gehört - wie bereits dargelegt - auch der freie Zugang zu den Gebäuden des Landtags, also sowohl über die Ostpforte (Haupteingang) wie auch über die Tiefgarageneinfahrt unterhalb der Westpforte unmittelbar an dem für die Versammlung vorgesehenen Ort. Gerade vor Beginn der konstituierenden Sitzung des Bayerischen Landtags ist mit einer gegenüber der „üblichen“ Frequenz erhöhten Zahl von Ankünften von Fußgängern wie Kraftfahrern zu rechnen, eventuell auch mit einer größeren Anzahl von Schaulustigen. Insbesondere Schwierigkeiten bei der Ankunft wie Stauungen oder versperrte Zufahrten können zu Verspätungen von Abgeordneten oder Mitarbeitern und damit zu Verzögerungen und Behinderungen der Arbeit des Landtags führen.

Nach Maßgabe dieser Grundsätze war das Ermessen des Antragsgegners bei seiner Entscheidung nach Art. 19 Abs. 1 und 3 BayVersG jedenfalls nicht „auf Null“ reduziert.

Zwar steht einer Zulassung der Versammlung im befriedeten Bezirk des Bayerischen Landtags nicht bereits entgegen, dass sich die hierfür vorgesehene Grünfläche unterhalb der Westpforte des Landtagsgebäudes im Eigentum der Stiftung Maximilianeum befindet. Antragsgegner wie Beigeladener tragen vor, dass dieser Bereich dem Hausrecht der Präsidentin des Bayerischen Landtags unterliegt. Er befindet sich damit im Nutzungs- und Einwirkungsbereich des Beigeladenen und ist nach dem äußeren Erscheinungsbild - jedenfalls bei summarischer Prüfung - auch allgemein zugänglich. Es handelt sich also nicht um einen „beliebigen“, nicht allgemein zugänglichen Ort, der nicht unter Berufung auf Art. 8 GG für eine Versammlung in Anspruch genommen werden könnte (vgl. BVerfG, B.v. 22.2.2011 - 1 BvR 699/06 - juris Rn. 65; BVerfG, B.v. 18.7.2015 - 1 BvQ 25/15 - juris Rn. 5). Einer Beiladung der Stiftung Maximilianeum bedurfte es deshalb nicht.

§ 10 Abs. 2 der Hausordnung des Bayerischen Landtags steht einer Zulassung der beabsichtigten Versammlung ebenfalls nicht entgegen, da die Berufung auf ein Hausrecht allein das sich aus Art. 8 Abs. 1 GG ergebende Selbstbestimmungsrecht über den Ort der Versammlung nicht überwiegen kann (BVerfG, B.v. 18.7.2015 - 1 BvQ 25/15 - juris Rn. 9). Im Übrigen würde die geplante Versammlung die Ruhe und Ordnung sowie die Würde des Hauses nicht „offensichtlich“ beeinträchtigen. Außerdem kann die Präsidentin des Landtages nach § 16 Abs. 1 Satz 2 der Hausordnung ohnehin Ausnahmen zulassen.

Nach Auffassung des Senats ist jedoch die vom Antragsgegner angestellte Prognose einer relevanten Gefährdung der Funktionsfähigkeit des Landtags durch die geplante Versammlung auch auf der Grünfläche vor der Westpforte gerichtlich nicht zu beanstanden.

Auch das Verwaltungsgericht geht im Übrigen davon aus, dass es an dieser Stelle grundsätzlich zu Behinderungen bei der Zu- und Ausfahrt zur und aus der Tiefgarage des Landtags kommen kann, die jedoch nur zeitlich kurzfristig und zahlenmäßig gering seien. Auch könnten sich in dem Bereich der Tiefgaragenzufahrt unabhängig von der Versammlung Fußgänger aufhalten, auf die der motorisierte Verkehr Rücksicht nehmen müsste. Zudem könnten die Zu- und Abfahrt zur Tiefgarage durch entsprechende Auflagen zu den von den Versammlungsteilnehmern einzuhaltenden Versammlungs- und Aufstellflächen, Auf- und Abbauzeiten sowie Zugangswegen und -zeiten gesichert werden. Ein solcher pauschaler Verweis auf Auflagen zur Beseitigung noch bestehender Gefahren für die Funktionsfähigkeit des Landtags greift jedoch nicht, weil der Senat erhebliche Zweifel daran hat, ob bei der Entscheidung über die Zulassung nach Art. 19 Abs. 1 und 3 BayVersG und insbesondere bei der Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung des Einvernehmens durch die Präsidentin des Landtags Auflagen als „milderes Mittel“ gegenüber einer Ablehnung zulässig oder sogar rechtlich geboten sind. Dem Wortlaut des Art. 19 BayVersG kann eine „Genehmigung unter Auflagen“ jedenfalls nicht entnommen werden. Eine Ermessensreduzierung „auf Null“ zugunsten der Antragstellerin und damit ein Anspruch auf Zulassung besteht jedenfalls dann nicht, wenn noch bestehenden Gefahren für die Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Landtags nur durch entsprechende Auflagen begegnet werden könnte.

Auch ein Verweis auf die daneben zuständige Versammlungsbehörde genügt insoweit nicht. Das gilt vor allem für die vom Verwaltungsgericht gesehene, „sich aus der sehr nahe am Beginn des westlichen Zugangs zum Gelände des Bayerischen Landtags verlaufenden Trambahn ergebende Problematik einer möglichen Gefährdung von Verkehrsteilnehmern und möglicherweise auch der Versammlungsteilnehmer auf ihrem Weg von und zum Versammlungsort“; diese Frage sei im Rahmen des Art. 15 BayVersG zu lösen. Realisiert sich nämlich eine sich aus dieser Situation ergebende Gefahr, so ist damit unmittelbar die Zugangssituation zur Tiefgarage und damit die Funktionsfähigkeit des Landtags betroffen.

Bei der nach alldem anzunehmenden relevanten Gefährdung der Funktionsfähigkeit des Landtags und mit Blick auf die erhebliche verfassungsrechtliche Bedeutung gerade der konstituierenden Sitzung des Bayerischen Landtags greift somit die gesetzgeberische Grundentscheidung, dass innerhalb des befriedeten Bezirks Versammlungen verboten sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 8


(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. (2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Versammlungsgesetz - VersammlG | § 16


(1) Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge sind innerhalb des befriedeten Bannkreises der Gesetzgebungsorgane der Länder verboten. Ebenso ist es verboten, zu öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel oder Aufzügen nach Satz 1

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Tenor I. Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 12. April 2017 wird die Maßgabe in I. Satz 2 des Beschlusstenors aufgehoben. Die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge sind innerhalb des befriedeten Bannkreises der Gesetzgebungsorgane der Länder verboten. Ebenso ist es verboten, zu öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel oder Aufzügen nach Satz 1 aufzufordern.

(2) Die befriedeten Bannkreise für die Gesetzgebungsorgane der Länder werden durch Landesgesetze bestimmt.

(3) Das Weitere regeln die Bannmeilengesetze der Länder.

Tenor

I. Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 12. April 2017 wird die Maßgabe in I. Satz 2 des Beschlusstenors aufgehoben. Die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 12. April 2017 hat das Verwaltungsgericht München den Antragsgegner verpflichtet, die Versammlung des Antragstellers im befriedeten Bezirk des Bayerischen Landtags am 12. April 2017 zuzulassen; die Zulassung erfolgt mit der Maßgabe, dass das Mitführen von Original- und/oder nachgebildeten Waffen (auch historische) im Bereich des befriedeten Bezirks des Bayerischen Landtags untersagt ist.

Mit der Beschwerde wendet sich der Antragsteller gegen die Maßgabe I. Satz 2 des Beschlusstenors. Es handle sich um einen nicht gerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht der Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG; es gebe bei realistischer Betrachtung des Sachverhalts überhaupt keine Gefährdung eines anderen Rechtsgutes durch das Mitführen der Schein-Holz-Waffen im Rahmen der künstlerischen Aktion.

Der Antragsgegner hatte Gelegenheit zur Stellungnahme und hat Anschlussbeschwerde mit dem Ziel der vollständigen Antragsablehnung erhoben.

Ergänzend wird auf die Gerichtsakte des Beschwerdeverfahrens Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, die der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses im tenorierten Umfang.

Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO steht es im freien Ermessen des Gerichts, welche Anordnungen zur Erreichung des mit dem Antrag verfolgten Zwecks erforderlich sind; insofern darf das Gericht seine Entscheidung auch durch Maßgaben wie Auflagen oder Bedingungen ergänzen (Kuhla in Beck’scher Online-Kommentar VwGO, Stand 1.4.2016, § 123 Rn. 139 ff.).

Dieses Ermessen ist allerdings mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und die hier betroffenen Grundrechte des Antragstellers (Art. 8 Abs. 1 GG, Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) beschränkt. Soweit eine solche gerichtliche Maßgabe eine nicht völlig unerhebliche Beeinträchtigung dieser Rechte bewirkt, überschreitet sie dieses „freie Ermessen“.

So verhält es sich nach summarischer Prüfung aber hier, weil für den Senat weder ersichtlich ist, dass das Mitführen der nachgebildeten historischen Waffen die Friedlichkeit der Versammlung in Frage stellt, noch dadurch bei objektiver Betrachtung auch eines unbefangenen Betrachters eine Bedrohungssituation hervorgerufen wird. Auch der Schutzzweck der Art. 18 f. BayVersG (Verhinderung unzulässiger Einwirkungen auf die Funktionsfähigkeit des Bayerischen Landtags) gebietet eine derartige Einschränkung dieser grundrechtlich geschützten Versammlung im konkreten Fall nicht.

Die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners ist im Wesentlichen aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts als unbegründet zurückzuweisen. Als Ausnahme vom generellen Verbot von Versammlungen innerhalb des befriedeten Bezirks ist die grundsätzlich im Ermessen der zuständigen Behörde stehende Zulassungsentscheidung unter Berücksichtigung der betroffenen bzw. einschlägigen Grundrechte zu treffen. Ist - wie hier - eine Beeinträchtigung der Tätigkeit des Landtags und seiner Fraktionen sowie seiner Organe und Gremien und eine Behinderung des freien Zugangs zum Landtagsgebäude nicht ernsthaft zu besorgen (insbesondere in der sitzungsfreien Zeit), kommt die Zulassung der Versammlung in Betracht (vgl. Gesetzesbegründung LT-Drs. 15/10181 zu Art. 19). Das eingeräumte Ermessen wird im vorliegenden Fall durch den hohen Stellenwert der hier betroffenen Grundrechte des Antragstellers (Art. 8 Abs. 1 GG, Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) soweit eingeschränkt, dass die konkrete Versammlung zuzulassen ist. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners weist Art. 19 BayVersG dem Präsidenten des Bayerischen Landtags bei der Entscheidung über das in Art. 19 Abs. 3 BayVersG vorgesehene Einvernehmen keinen gerichtlich nicht überprüfbaren Beurteilungsspielraum zu. Nicht überzeugend ist auch die Auffassung des Antragsgegners, der Antragsteller müsse glaubhaft machen, „dass die Verwirklichung seines Versammlungszweckes nur dadurch erreicht werden kann, indem er die Versammlung zwingend innerhalb des befriedeten Bezirks durchführt“. Denn dies verkennt die Bedeutung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit und die daraus grundsätzlich resultierende Gestaltungsfreiheit des Veranstalters. Der Veranstalter muss auch nicht etwa die „Schlüssigkeit“ des gewählten Versammlungsortes nachweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO. Der Beigeladene trägt etwaige Kosten selbst.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge sind innerhalb des befriedeten Bannkreises der Gesetzgebungsorgane der Länder verboten. Ebenso ist es verboten, zu öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel oder Aufzügen nach Satz 1 aufzufordern.

(2) Die befriedeten Bannkreise für die Gesetzgebungsorgane der Länder werden durch Landesgesetze bestimmt.

(3) Das Weitere regeln die Bannmeilengesetze der Länder.

Tenor

I. Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 12. April 2017 wird die Maßgabe in I. Satz 2 des Beschlusstenors aufgehoben. Die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 12. April 2017 hat das Verwaltungsgericht München den Antragsgegner verpflichtet, die Versammlung des Antragstellers im befriedeten Bezirk des Bayerischen Landtags am 12. April 2017 zuzulassen; die Zulassung erfolgt mit der Maßgabe, dass das Mitführen von Original- und/oder nachgebildeten Waffen (auch historische) im Bereich des befriedeten Bezirks des Bayerischen Landtags untersagt ist.

Mit der Beschwerde wendet sich der Antragsteller gegen die Maßgabe I. Satz 2 des Beschlusstenors. Es handle sich um einen nicht gerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht der Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG; es gebe bei realistischer Betrachtung des Sachverhalts überhaupt keine Gefährdung eines anderen Rechtsgutes durch das Mitführen der Schein-Holz-Waffen im Rahmen der künstlerischen Aktion.

Der Antragsgegner hatte Gelegenheit zur Stellungnahme und hat Anschlussbeschwerde mit dem Ziel der vollständigen Antragsablehnung erhoben.

Ergänzend wird auf die Gerichtsakte des Beschwerdeverfahrens Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, die der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses im tenorierten Umfang.

Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO steht es im freien Ermessen des Gerichts, welche Anordnungen zur Erreichung des mit dem Antrag verfolgten Zwecks erforderlich sind; insofern darf das Gericht seine Entscheidung auch durch Maßgaben wie Auflagen oder Bedingungen ergänzen (Kuhla in Beck’scher Online-Kommentar VwGO, Stand 1.4.2016, § 123 Rn. 139 ff.).

Dieses Ermessen ist allerdings mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und die hier betroffenen Grundrechte des Antragstellers (Art. 8 Abs. 1 GG, Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) beschränkt. Soweit eine solche gerichtliche Maßgabe eine nicht völlig unerhebliche Beeinträchtigung dieser Rechte bewirkt, überschreitet sie dieses „freie Ermessen“.

So verhält es sich nach summarischer Prüfung aber hier, weil für den Senat weder ersichtlich ist, dass das Mitführen der nachgebildeten historischen Waffen die Friedlichkeit der Versammlung in Frage stellt, noch dadurch bei objektiver Betrachtung auch eines unbefangenen Betrachters eine Bedrohungssituation hervorgerufen wird. Auch der Schutzzweck der Art. 18 f. BayVersG (Verhinderung unzulässiger Einwirkungen auf die Funktionsfähigkeit des Bayerischen Landtags) gebietet eine derartige Einschränkung dieser grundrechtlich geschützten Versammlung im konkreten Fall nicht.

Die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners ist im Wesentlichen aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts als unbegründet zurückzuweisen. Als Ausnahme vom generellen Verbot von Versammlungen innerhalb des befriedeten Bezirks ist die grundsätzlich im Ermessen der zuständigen Behörde stehende Zulassungsentscheidung unter Berücksichtigung der betroffenen bzw. einschlägigen Grundrechte zu treffen. Ist - wie hier - eine Beeinträchtigung der Tätigkeit des Landtags und seiner Fraktionen sowie seiner Organe und Gremien und eine Behinderung des freien Zugangs zum Landtagsgebäude nicht ernsthaft zu besorgen (insbesondere in der sitzungsfreien Zeit), kommt die Zulassung der Versammlung in Betracht (vgl. Gesetzesbegründung LT-Drs. 15/10181 zu Art. 19). Das eingeräumte Ermessen wird im vorliegenden Fall durch den hohen Stellenwert der hier betroffenen Grundrechte des Antragstellers (Art. 8 Abs. 1 GG, Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) soweit eingeschränkt, dass die konkrete Versammlung zuzulassen ist. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners weist Art. 19 BayVersG dem Präsidenten des Bayerischen Landtags bei der Entscheidung über das in Art. 19 Abs. 3 BayVersG vorgesehene Einvernehmen keinen gerichtlich nicht überprüfbaren Beurteilungsspielraum zu. Nicht überzeugend ist auch die Auffassung des Antragsgegners, der Antragsteller müsse glaubhaft machen, „dass die Verwirklichung seines Versammlungszweckes nur dadurch erreicht werden kann, indem er die Versammlung zwingend innerhalb des befriedeten Bezirks durchführt“. Denn dies verkennt die Bedeutung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit und die daraus grundsätzlich resultierende Gestaltungsfreiheit des Veranstalters. Der Veranstalter muss auch nicht etwa die „Schlüssigkeit“ des gewählten Versammlungsortes nachweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO. Der Beigeladene trägt etwaige Kosten selbst.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG auf 50.000 € (in Worten: fünfzigtausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

1. Durch Beschluss vom 13. Juli 2015 - 17 C 1163/15 - wies das Amtsgericht Passau einen Antrag des Leiters der Versammlung "Bierdosen-Flashmob für die Freiheit" auf Aufhebung eines gegen ihn ausgesprochenen Hausverbots auf dem Passauer Nibelungenplatz für die Dauer der Versammlung in der Zeit von ca. 18:15 Uhr bis ca. 18:30 Uhr am 20. Juli 2015 sowie auf Deaktivierung der auf dem Nibelungenplatz stattfindenden Videoüberwachung für die entsprechende Zeit zurück. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde wurde vom Landgericht Passau mit Beschluss vom 16. Juli 2015 - 2 T 127/15 - zurückgewiesen.

2

Parallel hierzu untersagte das Amtsgericht Passau dem Leiter der Versammlung durch Beschluss vom 14. Juli 2015 - 13 C 1219/15 - auf Antrag der privaten Grundstückseigentümerin, für die geplante Veranstaltung auf Facebook zu werben. Den hiergegen gerichteten Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Verfügung vom 14. Juli 2015 wies das Amtsgericht Passau mit Beschluss vom 17. Juli 2015 - 13 C 1219/15 - zurück.

3

Hiergegen hat der Leiter der Versammlung am 17. Juli 2015 um einstweiligen Rechtsschutz beim Bundesverfassungsgericht nachgesucht. Dem Eilantrag hat die 3. Kammer des Ersten Senats durch Beschluss vom 18. Juli 2015 - 1 BvQ 25/15 - weitgehend entsprochen. Die Kammer hat die Beschlüsse des Amtsgerichts Passau vom 13. Juli 2015 - 17 C 1163/15 - und vom 17. Juli 2015 - 13 C 1219/15 - sowie des Landgerichts Passau vom 16. Juli 2015 - 2 T 127/15 - aufgehoben und die Vollstreckung des Beschlusses des Amtsgerichts Passau vom 14. Juli 2015 - 13 C 1219/15 - bis zum Tag nach der Versammlung ausgesetzt. Ferner hat die Kammer festgestellt, dass der Versammlungsleiter den Bereich des Nibelungenplatzes in Passau am 20. Juli 2015 für die Dauer der Versammlung "Bierdosen-Flashmob für die Freiheit" (ca. 18:15 Uhr bis ca. 18:30 Uhr) betreten und zum Zwecke der Durchführung der Versammlung nutzen darf.

4

2. Gegen die einstweilige Anordnung der Kammer hat die Grundstückseigentümerin des Nibelungenplatzes am 19. Juli 2015 Widerspruch eingelegt und gleichzeitig beantragt, die Vollziehung der einstweiligen Anordnung vom 18. Juli 2015 auszusetzen. Sie macht einen erheblichen Eingriff in ihr Eigentumsgrundrecht geltend und bestreitet eine demgegenüber vorrangige Verletzung der Versammlungsfreiheit des Versammlungsleiters.

II.

5

Über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung entscheidet - anders als gemäß § 93d Abs. 2 Satz 3, § 32 Abs. 3 BVerfGG über den Widerspruch - die Kammer (vgl. BVerfGE 89, 119 <120>).

6

Der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung ist abzulehnen, da das Vorbringen der Antragstellerin der Kammer keine Veranlassung gibt, von ihrer im Beschluss vom 18. Juli 2015 - 1 BvQ 25/15 - getroffenen Folgenabwägung abzuweichen. Die in Rede stehende Veranstaltung wird auf Facebook inzwischen eindeutig so beworben, dass je Teilnehmer nur eine Dose Bier konsumiert werden darf und leere Dosen nach der Versammlung zu entsorgen sind. Zudem wird auf den engen zeitlichen Rahmen der Veranstaltung und die Tatsache hingewiesen, dass betrunkene Versammlungsteilnehmer nicht geduldet würden. Vor diesem Hintergrund erscheint der Kammer die Gefahr einer Vielzahl Betrunkener, die die Grundstückseigentümerin bloßstellen und das auf dem Platz geltende Alkoholverbot grundsätzlich aushebeln sollen, fernliegend. Darüber hinaus weist die Entscheidung der Kammer vom 18. Juli 2015 deutlich auf die Möglichkeit beschränkender Verfügungen hin, sollte Gegenteiliges erkennbar werden. Zur weiteren Begründung wird auf den der Antragstellerin bekannten Beschluss vom 18. Juli 2015 - 1 BvQ 25/15 - verwiesen.

7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Gründe

I.

1

1. Durch Beschluss vom 13. Juli 2015 - 17 C 1163/15 - wies das Amtsgericht Passau einen Antrag des Leiters der Versammlung "Bierdosen-Flashmob für die Freiheit" auf Aufhebung eines gegen ihn ausgesprochenen Hausverbots auf dem Passauer Nibelungenplatz für die Dauer der Versammlung in der Zeit von ca. 18:15 Uhr bis ca. 18:30 Uhr am 20. Juli 2015 sowie auf Deaktivierung der auf dem Nibelungenplatz stattfindenden Videoüberwachung für die entsprechende Zeit zurück. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde wurde vom Landgericht Passau mit Beschluss vom 16. Juli 2015 - 2 T 127/15 - zurückgewiesen.

2

Parallel hierzu untersagte das Amtsgericht Passau dem Leiter der Versammlung durch Beschluss vom 14. Juli 2015 - 13 C 1219/15 - auf Antrag der privaten Grundstückseigentümerin, für die geplante Veranstaltung auf Facebook zu werben. Den hiergegen gerichteten Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Verfügung vom 14. Juli 2015 wies das Amtsgericht Passau mit Beschluss vom 17. Juli 2015 - 13 C 1219/15 - zurück.

3

Hiergegen hat der Leiter der Versammlung am 17. Juli 2015 um einstweiligen Rechtsschutz beim Bundesverfassungsgericht nachgesucht. Dem Eilantrag hat die 3. Kammer des Ersten Senats durch Beschluss vom 18. Juli 2015 - 1 BvQ 25/15 - weitgehend entsprochen. Die Kammer hat die Beschlüsse des Amtsgerichts Passau vom 13. Juli 2015 - 17 C 1163/15 - und vom 17. Juli 2015 - 13 C 1219/15 - sowie des Landgerichts Passau vom 16. Juli 2015 - 2 T 127/15 - aufgehoben und die Vollstreckung des Beschlusses des Amtsgerichts Passau vom 14. Juli 2015 - 13 C 1219/15 - bis zum Tag nach der Versammlung ausgesetzt. Ferner hat die Kammer festgestellt, dass der Versammlungsleiter den Bereich des Nibelungenplatzes in Passau am 20. Juli 2015 für die Dauer der Versammlung "Bierdosen-Flashmob für die Freiheit" (ca. 18:15 Uhr bis ca. 18:30 Uhr) betreten und zum Zwecke der Durchführung der Versammlung nutzen darf.

4

2. Gegen die einstweilige Anordnung der Kammer hat die Grundstückseigentümerin des Nibelungenplatzes am 19. Juli 2015 Widerspruch eingelegt und gleichzeitig beantragt, die Vollziehung der einstweiligen Anordnung vom 18. Juli 2015 auszusetzen. Sie macht einen erheblichen Eingriff in ihr Eigentumsgrundrecht geltend und bestreitet eine demgegenüber vorrangige Verletzung der Versammlungsfreiheit des Versammlungsleiters.

II.

5

Über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung entscheidet - anders als gemäß § 93d Abs. 2 Satz 3, § 32 Abs. 3 BVerfGG über den Widerspruch - die Kammer (vgl. BVerfGE 89, 119 <120>).

6

Der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung ist abzulehnen, da das Vorbringen der Antragstellerin der Kammer keine Veranlassung gibt, von ihrer im Beschluss vom 18. Juli 2015 - 1 BvQ 25/15 - getroffenen Folgenabwägung abzuweichen. Die in Rede stehende Veranstaltung wird auf Facebook inzwischen eindeutig so beworben, dass je Teilnehmer nur eine Dose Bier konsumiert werden darf und leere Dosen nach der Versammlung zu entsorgen sind. Zudem wird auf den engen zeitlichen Rahmen der Veranstaltung und die Tatsache hingewiesen, dass betrunkene Versammlungsteilnehmer nicht geduldet würden. Vor diesem Hintergrund erscheint der Kammer die Gefahr einer Vielzahl Betrunkener, die die Grundstückseigentümerin bloßstellen und das auf dem Platz geltende Alkoholverbot grundsätzlich aushebeln sollen, fernliegend. Darüber hinaus weist die Entscheidung der Kammer vom 18. Juli 2015 deutlich auf die Möglichkeit beschränkender Verfügungen hin, sollte Gegenteiliges erkennbar werden. Zur weiteren Begründung wird auf den der Antragstellerin bekannten Beschluss vom 18. Juli 2015 - 1 BvQ 25/15 - verwiesen.

7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.