I.
Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Zurückweisung ihrer Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts, der weder die von der Antragstellerin beantragte Einigungs- noch eine Erledigungsgebühr festgesetzt hat.
Der Antragsgegner erhob mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 26. August 2010 Klage gegen einen Bescheid der Antragstellerin vom 4. August 2010, mit dem ihm aufgegeben wurde, seinen Hund Golden Retriever Tricolor auf seinem Grundstück ständig an einer reißfesten Laufkette angebunden zu halten und die Länge der Laufkette so zu bemessen, dass es dem Hund auch bei geöffnetem Gartentor nicht möglich ist, das Grundstück zu verlassen (Nr. 1 des Bescheids), und den Hund außerhalb des Halteranwesens in bewohnten Gebieten, auf öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, in öffentlichen Anlagen und in der Nähe von Personen an einer kurzen, reißfesten Leine mit schlupfsicherem Halsband und mit angelegtem Maulkorb zu führen (Nr. 2 des Bescheids). Nach Nr. 3 des Bescheids ist freier Auslauf nur außerhalb bewohnter Gebiete mit angelegtem Maulkorb möglich, wobei in freier Flur gewährleistet sein muss, dass der Hund keine Menschen oder wild lebenden oder freilaufenden Tiere verfolgen und angreifen kann. Nach Nr. 4 des Bescheids darf der Hund schließlich außerhalb des Halteranwesens in freier Flur nur unter Aufsicht durch eine dazu befähigte, zuverlässige und ausreichend kräftige Person gehalten und in bewohnten Gebieten (Nr. 2) an der Leine und mit angelegtem Maulkorb geführt werden.
In der mündlichen Verhandlung vom 27. Oktober 2011 änderte die Antragstellerin diesen Bescheid in Nr. 1 dahingehend ab, dass der Kläger seinen Hund nunmehr, etwa mittels einer reißfesten Laufkette, ausbruchsicher zu halten hat, wobei sichergestellt sein muss, dass der Hund das Anwesen nicht selbstständig verlassen kann. In Nr. 2 und Nr. 4 des Bescheids wurden jeweils die Worte „mit angelegtem Maulkorb“ gestrichen. Außerdem erklärte die Antragstellerin, dass mit der Forderung nach einer kurzen reißfesten Leine in Nr. 2 des Bescheids sichergestellt werden solle, dass der Hund in Begegnungssituationen sicher geführt werden könne. Es sei nicht ausgeschlossen, dass der Hund in anderen Situationen an einer längeren Zugleine geführt werden könne.
Daraufhin erklärte der Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Der Vertreter der Antragstellerin stimmte der Erledigungserklärung zu.
Das Verwaltungsgericht stellte das Verfahren ein, erlegte die Kosten des Verfahrens zu zwei Dritteln dem Antragsgegner und zu einem Drittel der Antragstellerin auf und setzte den Streitwert auf 5.000,- Euro fest.
Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 2. November 2011 beantragte die Antragstellerin die Festsetzung der ihr zu erstattenden notwendigen Aufwendungen. Die dem Antrag beigefügte Kostenrechnung enthält eine Einigungsgebühr aus einem Streitwert von 5.000,- Euro in Höhe von 301,- Euro.
Nachdem sich der Antragsgegner mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 28. November dahingehend geäußert hatte, dass eine Einigungsgebühr nicht angefallen sei, weil das Verfahren durch Hauptsacheerledigung geendet habe, setzte der Urkundsbeamte mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 9. Februar 2012, der der Antragstellerin am 22. Februar 2012 zugestellt wurde, die vom Antragsgegner im Kostenausgleich nach § 106 ZPO an die Antragstellerin zu erstattenden notwendigen Aufwendungen auf 340,07 Euro fest.
Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 27. Februar 2012 beantragte die Antragstellerin hiergegen die Entscheidung des Gerichts mit dem Antrag, die Einigungsgebühr gemäß Nr. 1003 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG; VV-RVG) als Kosten der Antragstellerin festzusetzen.
Sie begründete dies damit, dass eine Erledigungsgebühr in Höhe von 1,0 Gebühren nach Nr. 1003 VV-RVG angefallen sei. Diese Gebühr entstehe, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledige. Dies sei hier der Fall. Die Antragstellerin habe den angefochtenen Verwaltungsakt in der mündlichen Verhandlung geändert. Der Antragsgegner habe daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Mit Beschluss vom 3. Mai 2012 wies das Verwaltungsgericht die Erinnerung zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die von der Antragstellerin geltend gemachte Erledigungsgebühr sei nicht entstanden. Nach Nr. 1002 VV-RVG entstehe sie, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledige. Dies setze voraus, dass über die allgemeine Förderung des Verfahrens hinausgehende besondere Bemühungen des Rechtsanwalts um eine Erledigung des Verfahrens ohne förmliche Entscheidung für die Erledigung mitursächlich gewesen seien, die den Ansatz einer Erledigungsgebühr rechtfertigten. Erforderlich sei ein Mehr an anwaltschaftlichem Tätigwerden, als bereits durch die Verfahrens- oder Terminsgebühr abgegolten sei. Die bloße Vornahme von Verfahrenshandlungen genüge nicht. Entscheidend sei, ob der Anwalt durch sein besonderes Bemühen dazu beigetragen habe, dass sich der Rechtsstreit ohne Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache erledigt habe. Diese Voraussetzungen erfülle die Tätigkeit des Bevollmächtigten der Antragstellerin nicht. Zwar hätten Änderungen des streitgegenständlichen Verwaltungsakts in der mündlichen Verhandlung zur Erledigung des Rechtsstreits geführt. Die Antragstellerin sei in der mündlichen Verhandlung durch den stellvertretenden Geschäftsleiter der Verwaltungsgemeinschaft, der sie angehöre, sowie durch ihren Bevollmächtigten vertreten worden. Es sei jedoch nicht ersichtlich, inwiefern dieser Bemühungen angestrengt habe, die über die allgemeine Förderung des Verfahrens hinausgingen und nicht bereits durch die Terminsgebühr abgegolten seien. Mit der Änderung des Bescheids sei die Antragstellerin umfänglich einem ohne nennenswerte Mitwirkung ihres Bevollmächtigten vom Gericht erarbeiteten Vorschlag gefolgt. Auch die spätere Zustimmung zur Erledigungserklärung des Antragsgegners lasse als bloße prozessuale Reaktion auf diese keine Erledigungsgebühr entstehen.
Ihre gegen den ihr am 11. Mai 2012 zugestellten Beschluss gerichtete und beim Verwaltungsgericht am 25. Mai 2012 eingegangene Beschwerde begründet die Antragstellerin im Wesentlichen damit, dass eine Einigungsgebühr, nicht eine Erledigungsgebühr angefallen sei. Die Antragstellerin habe im Kostenfestsetzungsantrag die Festsetzung einer Einigungsgebühr beantragt. Eine Erledigungsgebühr habe nach Nr. 1002 VV-RVG nicht entstehen können. Die Rechtssache sei nicht erledigt, weil der streitgegenständliche Verwaltungsakt mangels Zuständigkeit des in der mündlichen Verhandlung anwesenden Vertreters der Antragstellerin nicht habe abgeändert werden können. Vielmehr liege in der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Änderungserklärung der Antragstellerin lediglich eine Absichtserklärung. Nr. 1002 VV-RVG setze jedoch eine wirksame Änderung des streitgegenständlichen Verwaltungsakts voraus. Die Beteiligten hätten jedoch eine Einigung über den Streitgegenstand getroffen, so dass eine Einigungsgebühr angefallen sei. Aufgrund dieser Einigung habe sich das erstinstanzliche Verfahren erledigt. Die übereinstimmenden Erledigungserklärungen änderten nichts an der eingetretenen Einigung. Die Beteiligten hätten sich unter Mitwirkung des Bevollmächtigten der Antragstellerin auf eine Abänderung des Bescheids geeinigt. Die Einigung zeige sich auch in den übereinstimmenden Erledigungserklärungen. Vom Abschluss des Vertrages sei auszugehen, weil über den Streitgegenstand diskutiert worden sei und es hinsichtlich der Sach- und Rechtslage auf beiden Seiten Ungewissheiten gegeben habe. Ein Rechtsbindungswille habe vorgelegen. Die Einigung sei auch unter Mitwirkung des Bevollmächtigten der Antragstellerin zustande gekommen. Dieser habe auf die Antragstellerin eingewirkt, den Vergleich anzunehmen und darüber hinaus an der Formulierung der Einigung mitgewirkt. Dies sei für das Zustandekommen der Einigung und ihre konkrete Ausgestaltung kausal gewesen. Der Bevollmächtigte der Antragstellerin habe sie hinsichtlich der Einigung beraten und eigene Formulierungen in die Einigungsverhandlung mit eingebracht sowie den Einigungsvorschlag in fördernder Weise geprüft. Es genüge, wenn der Rechtsanwalt einen bereits vorhandenen Entwurf modifiziere.
Die Antragstellerin beantragt,
den Kostenfestsetzungsbeschluss insoweit abzuändern, dass gegen den Antragsgegner eine Einigungsgebühr gemäß Nr. 1003 VV-RVG als Kosten festgesetzt wird.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen.
Ergänzend wird auf die Gerichtsakten in den Verfahren M 22 K 10.4169, M 22 M 12.1405 und 10 C 12.1343 Bezug genommen.
II.
Die nach § 146 Abs. 1 und 3 und § 147 Abs. 1 VwGO zulässige Beschwerde, über die der Senat entscheidet (vgl. BayVGH, B. v. 19.1.2007 - 24 C 06.2426 - juris Rn. 19) und die er nach § 122 Abs. 1 in Verbindung mit § 88 VwGO im Hinblick auf die wechselnden Begründungen der Antragstellerin so versteht, dass es ihr um die Berücksichtigung einer Gebühr nach Nr. 1003 VV-RVG bei der Kostenfestsetzung unabhängig davon geht, ob es sich um eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV-RVG oder um eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV-RVG handelt, hat in der Sache Erfolg.
Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 9. Februar 2012 ist dahingehend abzuändern, dass der Erstattungsbetrag um 238,80 Euro erhöht wird. Denn entgegen der Auffassung der Antragstellerin steht ihr zwar keine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV-RVG zu (1.). Es ist jedoch die mit der Erinnerung geltend gemachte Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV-RVG entstanden (2.). Der festzusetzende Erstattungsbetrag erhöht sich damit um 238,80 Euro (3.).
1. Eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV-RVG kann die Antragstellerin nicht beanspruchen.
Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG in Verbindung mit Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 VV-RVG in der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 27. Oktober 2012 geltenden Fassung entsteht die Einigungsgebühr für die Mitwirkung des Rechtsanwalts am Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Dies gilt nach Nr. 1000 Abs. 4 VV-RVG auch bei Rechtsverhältnissen des öffentlichen Rechts, soweit über sie vertraglich verfügt werden kann. Dabei setzt die Einigungsgebühr keinen protokollierten Vergleich, sondern nur eine Einigung über materielle Ansprüche voraus. Daher kann eine Einigungsgebühr grundsätzlich auch dann anfallen, wenn der Rechtsstreit wie hier durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet wird, falls gleichzeitig eine Einigung über die materiell-rechtlichen Ansprüche erzielt worden ist (BayVGH, B. v. 11.6.2008 - 10 C 08.777 - juris Rn. 10; B. v. 13.12.2012 - 2 C 12.2523 - juris Rn. 11). Auch wenn man dies berücksichtigt, kommt hier jedoch eine Einigungsgebühr nicht in Betracht.
a) Zwar steht der Entstehung der Einigungsgebühr nicht schon entgegen, dass eine etwaige Einigung der Beteiligten über materielle Ansprüche nicht in Form eines gerichtlichen Vergleichs zu Protokoll genommen worden ist (vgl. B. v. 11.6.2008 - 10 C 08.777 - juris Rn. 10). Es ist jedoch weder aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 2012 noch aus dem Vortrag der Antragstellerin zweifelsfrei ersichtlich, dass sich die Beteiligten, wie die Antragstellerin vorträgt, tatsächlich darauf geeinigt haben, den Rechtsstreit so zu beenden, wie dies nach der Sitzungsniederschrift geschehen ist. Denn es ist danach nicht auszuschließen, dass die Antragstellerin ohne eine solche Einigung durch Änderung ihres Bescheids auf einen entsprechenden Vorschlag des Gerichts eingegangen ist und der Antragsgegner daraufhin von sich aus den Rechtsstreit für erledigt erklärt hat, um auf die durch die Änderung des Bescheids entstandene veränderte Situation zu reagieren. Der Niederschrift ist lediglich zu entnehmen, dass die Antragstellerin den angefochtenen Bescheid vom 4. August 2010 in der protokollierten Weise ändert, dass sie die Bedeutung der Nr. 2 des Bescheids zur Klarstellung erläutert, dass der Antragsgegner im Hinblick darauf den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hat und dass die Antragstellerin der Erledigungserklärung zugestimmt hat. Ob sich die Beteiligten auf dieses Vorgehen zuvor geeinigt haben, lässt sich dem Protokoll jedoch nicht entnehmen. Auch soweit die Antragstellerin vorträgt, es sei über den Streitgegenstand diskutiert worden, belegt dies den Abschluss eines Vertrages entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht verlässlich. Vielmehr kann eine solche Diskussion im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage auch stattgefunden haben, ohne dass es zu einer Einigung gekommen ist.
b) Auch hat sich die Antragstellerin mit ihrer zu Protokoll genommenen Erklärung nicht lediglich verpflichtet, ihren Bescheid vom 4. August 2011 zu ändern, wie sie nunmehr geltend macht. Denn in der Sitzungsniederschrift heißt es wörtlich:
„Die Beklagte ändert den Bescheid vom 4. August 2010 wie folgt:
1. Ziffer 1 erhält folgende Fassung: …
2. In Ziffer 2 werden … die Worte … gestrichen.
3. In Ziffer 4 werden in Satz 1 … die Worte … gestrichen.“
Die Verwendung des Präsens und nicht des Futurs spricht aber dafür, dass die protokollierte Erklärung selbst die Änderung des Bescheids darstellt. Denn sie deutet darauf hin, dass die Änderung mit der Abgabe der Erklärung wirksam werden sollte und die Erklärung nicht lediglich auf eine Verpflichtung gerichtet war, den Bescheid später zu ändern. Der zitierten Protokollstelle ist auch kein Einleitungssatz vorangestellt, der zum Ausdruck brächte, dass sich die Beteiligten nur auf eine künftige Änderung des Bescheids durch die Antragstellerin einigen wollten.
c) Schließlich ist auch das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung über die Erinnerung, die es in derselben Besetzung getroffen hat, in der es auch über die Klage verhandelt hat, offensichtlich davon ausgegangen, dass die Antragstellerin dem Vorschlag des Gerichts entsprechend den Bescheid zu Protokoll des Gerichts geändert hat. Denn es legt seiner Entscheidung ausdrücklich zugrunde, dass die Antragstellerin mit der Änderung ihres Bescheids einem Vorschlag des Gerichts gefolgt ist.
2. Die Antragstellerin kann jedoch die Festsetzung einer Erledigungsgebühr beanspruchen.
Nach Nr. 1002 Satz 1 VV-RVG entsteht eine Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
a) Wie ausgeführt, hat die Antragstellerin den mit der Klage des Antragsgegners angefochtenen Bescheid vom 4. August 2010 zur Niederschrift des Verwaltungsgerichts in der dort festgehaltenen Weise geändert.
Dem steht auch nicht entgegen, dass dem in der mündlichen Verhandlung anwesenden stellvertretenden Geschäftsleiter der Verwaltungsgemeinschaft, der die Antragstellerin als Mitgliedsgemeinde angehört, die Kompetenz für die Änderung des Verwaltungsakts gefehlt hätte, wie die Antragstellerin meint. Insbesondere ist die Änderung des angefochtenen Bescheids nicht mangels Zuständigkeit des stellvertretenden Geschäftsleiters der Verwaltungsgemeinschaft nach Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG nichtig.
Dies gilt unabhängig davon, ob die Antragstellerin mit dem Hinweis auf die fehlende Kompetenz des stellvertretenden Geschäftsleiters geltend machen will, dass nicht die Antragstellerin als Gemeinde, sondern die Verwaltungsgemeinschaft, der sie angehört, für den Erlass des Änderungsbescheides sachlich zuständig gewesen wäre, oder ob sie sich damit darauf beruft, dass der Geschäftsleiter behördenintern nicht für die Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts zuständig sei. Denn nichtig wäre die in der mündlichen Verhandlung vorgenommene Änderung des streitgegenständlichen Bescheids vom 4. August 2010 nach Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG nur dann, wenn die fehlende Zuständigkeit bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall.
aa) Nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 VGemO nimmt die Verwaltungsgemeinschaft alle Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises ihrer Mitgliedsgemeinden wahr, ausgenommen den Erlass von Satzungen und Verordnungen. Hingegen erfüllen nach Art. 4 Abs. 2 Satz 1 VGemO die Mitgliedsgemeinden die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises, wobei die Verwaltungsgemeinschaft dabei die Aufgaben nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 VGemO als Behörde der jeweiligen Mitgliedsgemeinde nach deren Weisungen ausführt.
Maßgeblich für die Frage, ob für die in der mündlichen Verhandlung erklärte Änderung des Bescheids vom 4. August 2010 die Gemeinde oder die Verwaltungsgemeinschaft sachlich zuständig war, ist daher, ob es sich insoweit um eine Angelegenheit des eigenen oder des übertragenen Wirkungskreises gehandelt hat. Dabei umfasst der eigene Wirkungskreis nach Art. 7 Abs. 1 GO alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, die nach Art. 83 Abs. 1 BV insbesondere die örtliche Polizei und nach Art. 57 Abs. 1 GO die Einrichtungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung umfassen. Dies führt jedoch nicht zwangsläufig dazu, dass Anordnungen auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung immer dem eigenen Wirkungskreis der Gemeinde zuzuordnen sind. Vielmehr können Anordnungen, die die Gemeinde als untere Sicherheitsbehörde zur Abwehr von Gefahren trifft, je nach Art und Tragweite der konkreten Anordnung und dem rechtlichen Zusammenhang, in dem sie ergehen, dem eigenen oder dem übertragenen Wirkungskreis zugeordnet werden. Die Abgrenzung, ob eine Aufgabe in den eigenen oder den übertragenen Wirkungskreis fällt, lässt sich daher trotz der genannten gesetzlichen Umschreibungen häufig nicht von vornherein eindeutig vornehmen (vgl. BayVGH, B. v. 7.4.2004 - 24 CS 04.53 - juris Rn. 11).
Vor diesem Hintergrund kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die Änderung des Bescheids vom 4. August 2010 zur Niederschrift des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 27. Oktober 2011, selbst wenn dafür nicht die Antragstellerin, sondern die Verwaltungsgemeinschaft sachlich zuständig gewesen wäre, weil die mit der Änderung getroffene Regelung Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises betroffen hätte (vgl. in diesem Sinne für vergleichbare Anordnungen zur Hundehaltung BayVGH, a. a. O. Rn. 13 f.; B. v. 20.1.2011 - 10 B 09.2966 - juris Rn. 20), an einem Fehler leidet, der bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.
bb) Ebenso wenig ist die zur Niederschrift des Verwaltungsgerichts erklärte Änderung des angefochtenen Bescheids nach Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG nichtig, soweit die Antragstellerin mit ihrem Hinweis auf die fehlende Kompetenz des stellvertretenden Geschäftsleiters der Verwaltungsgemeinschaft zum Ausdruck bringen will, dass dieser behördenintern zur Änderung des Bescheids vom 4. August 2010 nicht zuständig gewesen sei. Denn dass der stellvertretende Geschäftsleiter der Verwaltungsgemeinschaft für den Erlass des Änderungsbescheids innerhalb der Verwaltungsgemeinschaft unzuständig gewesen wäre, ist ebenfalls nicht offenkundig. Ob innerhalb der Verwaltungsgemeinschaft die Gemeinschaftsversammlung, der Gemeinschaftsvorsitzende, der Geschäftsleiter oder sein Stellvertreter zuständig sind, ist angesichts der unübersichtlichen Zuständigkeitsregelung in Art. 6 Abs. 1 und 4 sowie Art. 7 Abs. 2 Satz 1 VGemO jedenfalls nicht offensichtlich (vgl. dazu, dass Verstöße gegen die innerbehördliche Zuständigkeit nicht zur Nichtigkeit eines Verwaltungsakts führen auch BGH, B. v. 3.11.2008 - AnwZ (B) 5/08 - juris Rn. 6). Denn danach ist die Gemeinschaftsversammlung zuständig, soweit nicht der Gemeinschaftsvorsitzende zuständig ist (Art. 6 Abs. 1 VGemO). Für die Aufgaben und Befugnisse des Gemeinschaftsvorsitzenden gelten die Vorschriften über die Zuständigkeiten des Verbandsvorsitzenden eines Zweckverbands entsprechend (Art. 6 Abs. 4 VGemO). Schließlich kann der Gemeinschaftsvorsitzende dem Leiter der Geschäftsstelle laufende Angelegenheiten zur selbstständigen Erledigung übertragen (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 VGemO).
b) Die Rechtssache hat sich auch nach der Änderung des Bescheids vom 4. August 2010 erledigt, indem der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung vom 27. Oktober 2011 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und die Antragstellerin der Erledigungserklärung zugestimmt hat.
c) Schließlich ist dies auch durch die Mitwirkung des Rechtsanwalts der Antragstellerin geschehen.
Eine Mitwirkung bei der Erledigung im Sinne von Nr. 1002 VV-RVG setzt eine besondere, auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne gerichtliche Entscheidung gerichtete Tätigkeit voraus, die zur Erledigung nicht unwesentlich beigetragen hat (BVerwG, B. v. 23.4.1993 - 8 C 16/92 - juris Rn. 18; B. v. 28.11.2011 - 6 B 34/11 - juris Rn. 4; BayVGH, B. v. 23.1.2009 - 10 C 08.2037 - juris - Rn. 16; B. v. 9.7.2009 - 10 C 09.1200 - juris Rn. 16). Der Rechtsanwalt muss die Erledigung dabei nicht überwiegend oder allein herbeigeführt, sondern lediglich einen nicht ganz unerheblichen Beitrag dazu geleistet haben (vgl. BayVGH, B. v. 19.1.2007 - 24 C 06.2426 - juris Rn. 36; B. v. 9.7.2009 - 10 C 09.1200 - juris Rn. 16). Er muss in der Weise zur Erledigung des Rechtsstreits beigetragen haben, dass seine Tätigkeit nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass es zu einer streitigen Erledigung des Rechtsstreits gekommen wäre (vgl. BayVGH, B. v. 19.1.2007 - 24 C 06.2426 - juris Rn. 36; B. v. 14.11.2011 - 2 C 10.2444 - juris Rn. 5). Dies war hier der Fall.
Das Verwaltungsgericht hat, wie bereits ausgeführt, im angefochtenen Beschluss vom 3. Mai 2012 zwar festgestellt, dass die Änderung des Bescheids vom 4. August 2010 auf einen Vorschlag zurückgehe, den es den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 27. Oktober 2012 unterbreitet habe. Dies schließt es jedoch nicht aus, dass der in der mündlichen Verhandlung anwesende Rechtsanwalt der Antragstellerin einen nicht ganz unerheblichen Beitrag zur Änderung des Bescheids und damit zur Erledigung des Rechtsstreits durch die im Anschluss an die Änderung abgegebenen übereinstimmenden Erledigungserklärungen geleistet hat. Die Antragstellerin macht in ihrer Beschwerdebegründung geltend, ihr Rechtsanwalt habe den Vorschlag des Verwaltungsgerichts geprüft, die Antragstellerin beraten und auf sie eingewirkt, den Vorschlag des Gerichts anzunehmen. Außerdem habe er eigene Formulierungen mit eingebracht.
Dabei kann hier nach Überzeugung des Verwaltungsgerichtshofs davon ausgegangen werden, dass der in der mündlichen Verhandlung anwesende Rechtsanwalt den Vorschlag des Verwaltungsgerichts geprüft und die Antragstellerin dahingehend beraten hat, den angefochtenen Bescheid diesem Vorschlag entsprechend abzuändern. Zum einen hat der Antragsgegner den Ausführungen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht widersprochen, sondern sich darauf beschränkt, die kostenpflichtige Zurückweisung der Beschwerde zu beantragen. Zum anderen entspricht es der Lebenserfahrung, dass eine anwaltlich vertretene Gemeinde sich hinsichtlich eines in der mündlichen Verhandlung unterbreiteten Vorschlag des Gerichts, einen Bescheid in einer bestimmten Weise abzuändern, um den Rechtsstreit ohne gerichtliche Entscheidung zu beenden, durch ihren an der mündlichen Verhandlung teilnehmenden Rechtsanwalt beraten lässt und den angefochtenen Bescheid nur dann dem Vorschlag des Gerichts entsprechend ändert, wenn der Rechtsanwalt ihr dazu rät.
Geht man danach aber davon aus, dass eine solche Beratung durch den Rechtsanwalt erfolgt ist, so liegt darin kein ganz unerheblicher Beitrag dazu, dass sich der Rechtsstreit nach der Änderung des angefochtenen Bescheids durch übereinstimmende Erledigungserklärungen erledigt hat. Denn die entsprechend dem gerichtlichen Vorschlag auf die Beilegung des Rechtsstreits gerichtete Beratung der Gemeinde durch ihren Rechtsanwalt kann dann nicht hinweggedacht werden, ohne dass die Änderung des Bescheids unterblieben wäre und damit eine streitige Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Klage hätte ergehen müssen.
3. Steht dem Rechtsanwalt der Antragstellerin damit eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 Satz 1 VV-RVG zu, so erhöht sich der Erstattungsbetrag um 238,80 Euro.
Nach § 2 Abs. 1 RVG werden die Gebühren nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). Wird wie hier der für die Gerichtsgebühren maßgebliche Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung nach § 32 Abs. 1 RVG auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgeblich. Der Gebührenberechnung ist daher als Gegenstandswert der mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011 festgesetzte Streitwert in Höhe von 5.000,- Euro zugrunde zu legen.
Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG in Verbindung mit Nr. 1003 VV-RVG beträgt dabei die Erledigungsgebühr, wenn wie hier über den Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit mit dem Klageverfahren, in Bezug auf das die Erledigungsgebühr angefallen ist, ein anderes gerichtliches Verfahren als ein selbstständiges Beweisverfahren anhängig ist, 1,0 Gebühren. Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 RVG in Verbindung mit der Anlage 2 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beläuft sich die Erledigungsgebühr bei dem zugrunde zu legenden Gegenstandswert von 5.000,- Euro auf 301,- Euro.
Diesen Betrag hat der Antragsgegner nach der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 27. Oktober 2011 zu zwei Dritteln und damit in Höhe von 200,67 Euro (301,- Euro x 2 : 3 = 200,67 Euro [aufgerundet nach § 2 Abs. 2 Satz 2 RVG]) zu erstatten. Einschließlich 19% Umsatzsteuer (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Nr. 7008 VV-RVG) ergibt sich daher ein zusätzlicher Erstattungsbetrag in Höhe von 238,80 Euro (200,67 Euro x 1,19 = 238,80 Euro [aufgerundet]).
Die Zurückverweisung an den Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts zur erforderlichen Neufassung des Kostenfestsetzungsbeschlusses beruht auf § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 572 Abs. 3 ZPO (vgl. BayVGH, B. v. 11.6.2008 - 10 C 08.777 - juris Rn. 12).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Einer Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht. Gerichtskosten fallen nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) nicht an.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).