Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Jan. 2017 - M 1 M 16.5983
Gericht
Tenor
I.
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 18. November 2016
In diesem Verfahren hatte sich der Kläger ursprünglich gegen die Auferlegung von Kosten gewandt, die im Rahmen der Ersatzvornahme bei Durchführung von Kehr- und Überprüfungsarbeiten nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) in der in seinem Anwesen F.-gr. 12 in G. befindlichen Feuerstätte entstanden waren. Das Landratsamt Starnberg (Landratsamt) hatte dort nach vorheriger wiederholter, jedoch ergebnisloser Fristsetzung gegenüber dem Kläger am 15. März 2016 durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeister im Wege der Ersatzvornahme Kehr- und Überprüfungsarbeiten durchführen lassen und vom Kläger daraufhin mit Bescheid vom 16. Juni 2016 die Bezahlung von 278,15 EUR (Kosten der Ersatzvornahme, Bescheids- und Vollstreckungsgebühr, Auslagen) verlangt. Zur Begründung der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage hatte der Klägerbevollmächtigte schriftsätzlich u. a. eingewandt, dass über das Vermögen des Klägers, also auch über dessen Anwesen, in dem sich die Feuerstätte befinde, schon am .... August 2015 das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Deshalb habe nach diesem Zeitpunkt kein Kostenbescheid mehr gegen ihn ergehen dürfen. Das Landratsamt entgegnete hierauf mit Schriftsatz vom 15. November 2016, dass es (nunmehr) ebenfalls davon ausgehe, dass unter Berücksichtigung der insolvenzrechtlichen Lage der Kostenbescheid nicht gegen den Kläger persönlich hätte ergehen dürfen. Die Behörde sei bereit, auf entsprechende richterliche Hinweise kurzfristig zu reagieren. In der mündlichen Verhandlung am 18. November 2016 erklärten die Vertreter des Beklagten, dass der Bescheid vom 16. Juni 2016 aufgehoben werde.
Mit Schreiben vom .... November 2016 beantragte der Klägerbevollmächtigte die Kostenfestsetzung zu diesem Verfahren. Bei einem Streitwert von 287,15 EUR sei neben einer Verfahrensgebühr gemäß VV 3100 RVG (58,50 EUR) und einer Terminsgebühr gemäß VV 3104 RVG (54,00 EUR) u. a. auch eine Erledigungsgebühr gemäß VV 1003 RVG (45,00 EUR) festzusetzen, insgesamt somit ein Gesamtbetrag von 316,23 EUR.
Der Urkundsbeamte des Gerichts setzte mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom
Der Bevollmächtigte des Klägers hat mit Schreiben vom .... Dezember 2016 gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss „Beschwerde“ eingelegt. Er trägt vor, der Urkundsbeamte hätte eine Erledigungsgebühr festsetzen müssen, da sich die Rechtssache durch seine anwaltliche Mitwirkung erledigt habe. Die Behörde sei von ihrem ursprünglichen Verwaltungsakt endgültig aufgrund der mündlichen Verhandlung abgerückt und habe aufgrund der Erledigung und der tatsächlichen Rechtslage in einem weiteren Aufhebungsbescheid auf diese mündliche Verhandlung Bezug genommen. Seine anwaltliche Tätigkeit sei deshalb nicht durch die Festsetzung einer Verfahrensgebühr abgegolten. Es sei nicht nachvollziehbar, einerseits zur Reduzierung von Gerichtsgebühren eine Einigung anzunehmen, andererseits dadurch keine Auswirkungen auf die anwaltliche Tätigkeit anzunehmen.
Der Urkundsbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen und diese dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Beteiligten wurden angehört.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsund Behördenakten Bezug genommen.
II.
Das vom Klägerbevollmächtigten mit „Beschwerde“ bezeichnete Rechtsmittel, welches entsprechend der dem beanstandeten Kostenfestsetzungsbeschluss beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung als Antrag auf Entscheidung des Gerichts auszulegen war und über das in entsprechender Anwendung des § 87a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 VwGO - ebenso wie im vorausgegangenen Einstellungsbeschluss nach Erledigung der Hauptsache - der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet (BVerwG, B.v. 13.3.1995 - 4 A 1.92 - NJW 1995, 2179 - juris Rn. 6; BayVGH, B.v.
Die Erinnerung ist jedoch unbegründet, da für die Festsetzung einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1003 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV-RVG) keine Veranlassung bestanden hat.
Mit der vom Kostenbeamte festgesetzten Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV-RVG sind alle Verfahrensbemühungen und -handlungen des Klägerbevollmächtigten im Verfahren M 1 K 16.3000 erfasst, einschließlich der Fertigung des Schriftsatzes zur Klagebegründung vom .... Oktober 2016, in welchem er u. a. auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers am .... August 2015 und auf die sich hieraus für das vorliegende Verfahren ergebenden rechtlichen Folgen hinweist, insbesondere, dass der Bescheid des Landratsamts gegen den Kläger nicht hätte ergehen dürfen und die Klage deshalb begründet sei.
Das Landratsamt hat diesem Vortrag des Klägerbevollmächtigten bereits vor der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom
Eine weitere, besonders auf die Erledigung ohne Urteil gerichtete Tätigkeit des Klägerbevollmächtigten über den rechtlichen Vortrag im genannten Schriftsatz hinaus hat nicht stattgefunden. Eine solche wäre jedoch erforderlich gewesen, um die Festsetzung auch einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 und 1003 VV-RVG zu rechtfertigen. Eine Mitwirkung bei der Erledigung im Sinne von Nr. 1002 und 1003 VV-RVG setzt nämlich eine besondere, auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne gerichtliche Entscheidung gerichtete Tätigkeit voraus, die zur Erledigung nicht unwesentlich beigetragen hat (BVerwG, B.v. 23.4.1993 - 8 C 16.92 - juris Rn. 18;
Eine nach diesen Maßstäben besondere weitere Mitwirkung des Klägerbevollmächtigten hat im Klageverfahren nicht stattgefunden. Dass die Behörde, wie der Klägerbevollmächtigte vorträgt, in der mündlichen Verhandlung endgültig vom Verwaltungsakt abgerückt ist, reicht hierzu nicht aus, auch nicht die Bezugnahme auf diese mündliche Verhandlung im Aufhebungsbescheid. Die Gerichtsgebühren wurden nicht aufgrund einer Einigung der Parteien reduziert, sondern in voller Höhe angesetzt, so dass sich auch hieraus kein Anhaltspunkt für ein besonderes Tätigwerden des Klägerbevollmächtigten ergibt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren über die Kostenerinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG analog).
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(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
- 1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens; - 2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 4.
über den Streitwert; - 5.
über Kosten; - 6.
über die Beiladung.
(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.
(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.
Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.
(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.
(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.