I.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Zurückweisung seiner Erinnerung gegen einen Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Augsburg, der abweichend vom Vergütungsfestsetzungsantrag hinsichtlich eines übereinstimmend für erledigt erklärten Klageverfahrens weder eine Terminsgebühr noch eine Erledigungsgebühr festgesetzt hat.
Der Kläger ist syrischer Staatsangehöriger. Nachdem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 30. März 2012 festgestellt hatte, das ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG hinsichtlich Syrien vorliegt, erteilte ihm die Beklagte am 23. August 2012 nach § 25 Abs. 3 AufenthG eine bis 22. August 2014 befristete Aufenthaltserlaubnis, nach der eine Erwerbstätigkeit nur mit vorheriger Zustimmung der Ausländerbehörde gestattet war. Den Antrag des Klägers, ihm für eine Beschäftigung als Reinigungshelfer bei einem bestimmten Reinigungsunternehmen eine Erlaubnis zu erteilen, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19. Februar 2013 ab. Dagegen erhob der Kläger Verpflichtungsklage und beantragte Prozesskostenhilfe. Nachdem die Beklagte dem Kläger die Beschäftigung am 1. Juli 2013 erlaubt hatte, erklärten Kläger und Beklagte das Verfahren übereinstimmend für erledigt. Das Verwaltungsgericht stellte daraufhin das Verfahren mit Beschluss vom 1. August 2013 ein, erlegte dem Kläger die Kosten des Verfahrens auf und setzte den Streitwert auf 5.000,- Euro fest. Unter Abänderung des den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers ablehnenden Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 27. Mai 2013 bewilligte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof dem Kläger mit Beschluss vom 14. Oktober 2013 Prozesskostenhilfe und ordnete ihm seinen Prozessbevollmächtigten bei.
Mit Antrag vom 17. Oktober 2015 beantragte der Prozessbevollmächtigte die Festsetzung seiner aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung auf 935,94 Euro, die sich nach dem Antrag neben einer Verfahrensgebühr in Höhe von 284,70 Euro aus einer Terminsgebühr für die „telefonische Erörterung mit der Beklagten sowie mit dem Gericht im Hinblick auf die Erledigung des Rechtsstreits“ in Höhe von 262,80 Euro und einer Erledigungsgebühr in Höhe von 219,- Euro sowie einer Pauschale für Post- und Telekommunikationsleistungen in Höhe von 20,- Euro und Mehrwertsteuer in Höhe von 149,44 Euro zusammensetzen sollte.
Mit Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 21. Oktober 2013 setzte der Urkundsbeamte des Verwaltungsgerichts Augsburg die dem Bevollmächtigten des Klägers von der Staatskasse im Rahmen der gewährten Prozesskostenhilfe zu erstattenden Aufwendungen auf 362,59 Euro fest.
Zur Begründung führte er aus, eine Terminsgebühr in Höhe von 262,80 Euro und eine Erledigungsgebühr in Höhe von 219,- Euro seien nicht entstanden. Eine Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen sei nicht erfolgt. In seinem Einstellungsbeschluss vom 1. August 2013 habe das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Beklagte dem Klagebegehren aufgrund der zum 1. Juli 2013 erfolgten Rechtsänderung abgeholfen habe. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers habe auch nicht durch sein Verhalten dazu beigetragen, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt habe. Eine Mitwirkung nur bei der Klageerhebung oder der formellen Beendigung des Verfahrens sei dazu nicht ausreichend.
Gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers Erinnerung ein und beantragte, in Abänderung dieses Beschlusses neben der Verfahrensgebühr und der Kostenpauschale auch eine Terminsgebühr und eine Erledigungsgebühr, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, festzusetzen.
Zur Begründung trug er vor, mit dem Sachbearbeiter der Beklagten sei die Sache unmittelbar vor Klageerhebung im Hinblick auf die Frage erörtert worden, ob und gegebenenfalls wie der Rechtsstreit noch vermieden werden könne. Die Beklagte habe der Gestattung der Erwerbstätigkeit grundsätzlich positiv gegenüber gestanden, habe sich aber an einer den Rechtsstreit vermeidenden Entscheidung durch das Fehlen der erforderlichen Zustimmung der Arbeitsverwaltung gehindert gesehen. Es sei um die Frage gegangen, ob nicht noch Möglichkeiten bestanden hätten, die Bundesagentur für Arbeit doch noch umzustimmen. Letztlich sei man sich jedoch einig gewesen, dass die Rechtslage nur im Wege einer Klage habe geklärt werden können. Als sich die Novellierung des Ausländerbeschäftigungsrechts endgültig abgezeichnet habe, habe ein weiteres Telefonat mit dem Sachbearbeiter der Beklagten stattgefunden, in dem vereinbart worden sei, dass der Kläger erneut bei der Beklagten vorsprechen solle, um die Erlaubnis der angestrebten Beschäftigung einzuholen und damit den Rechtsstreit zu erledigen. Als die begehrte Genehmigung erteilt gewesen sei, sei es zu einem Telefonat mit dem Gericht gekommen, in dem es um die Frage gegangen sei, ob der Rechtsstreit durch übereinstimmende Erledigungserklärungen zum Abschluss gebracht werden könne, wobei auch das beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof noch anhängige Prozesskostenhilfeverfahren eine Rolle gespielt habe. Man habe sich auf die Erledigterklärung geeinigt. Alle drei Vorgänge begründeten jeweils für sich den Anfall einer Terminsgebühr. Außerdem sei auch eine Erledigungsgebühr angefallen. Ohne die Vereinbarung mit der Beklagten, dass der Kläger auf der Grundlage des neuen Rechts erneut um die begehrte Erlaubnis nachsuchen solle, wäre es nicht zu deren Erteilung und damit auch nicht zur Erledigung des Rechtsstreits gekommen. Soweit die Beklagte zu einem späteren Zeitpunkt etwa auf einen entsprechenden Hinweis des Gerichts hin die Beschäftigungserlaubnis erteilt hätte, wäre an eine Fortsetzungsfeststellungsklage zu denken gewesen. Dies sei durch die Telefonate mit dem Sachbearbeiter der Beklagten und mit dem Gericht vermieden worden.
Nachdem der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle der Erinnerung nicht abgeholfen, sondern sie dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt hatte, wies das Verwaltungsgericht die Erinnerung mit Beschluss vom 22. November 2013 zurück.
Es begründete dies damit, dass dem Prozessbevollmächtigten des Klägers weder eine Termins- noch eine Erledigungsgebühr zustehe. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG sei das bis zum 1. August 2015 geltende Recht anzuwenden. Danach entstehe die Terminsgebühr durch die Mitwirkung des Rechtsanwalts an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts. Eine solche Mitwirkung liege zunächst nicht vor, soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers vortrage, er habe unmittelbar vor Klageerhebung die Sache telefonisch mit dem Sachbearbeiter der Beklagten erörtert. Zwar sei aus der Behördenakte ersichtlich, dass sich der Bevollmächtigte telefonisch mit dem Sachbearbeiter in Verbindung gesetzt habe. Jedoch habe er nach dem betreffenden Aktenvermerk lediglich eine Äußerung zu dem die beabsichtigte Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung betreffenden Anhörungsschreiben vom 31. Januar 2013 angekündigt. Dass das Telefonat zum Zweck der Vermeidung des Rechtsstreits geführt worden sei, sei daraus aber nicht erkennbar. Außerdem handele es sich auch nach dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten selbst nicht um die erforderliche Mitwirkung an der Vermeidung des Verfahrens. Denn der Prozessbevollmächtigte sei in Übereinstimmung mit der Beklagten zu dem Ergebnis gelangt, dass angesichts der fehlenden Zustimmung der Arbeitsverwaltung ein Rechtsstreit unvermeidbar gewesen sei. Es handele sich daher vielmehr um eine Besprechung über die unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Beteiligten.
Auch das Telefonat mit dem Sachbearbeiter der Beklagten im Zusammenhang mit der veränderten Rechtslage habe eine Terminsgebühr nicht ausgelöst. Abgesehen davon, dass ein solches Telefonat in den Behördenakten keinen Niederschlag gefunden habe und vom Prozessbevollmächtigten nicht nachvollziehbar unter Beweis gestellt worden sei, habe die Absprache, dass der Kläger erneut bei der Beklagten vorsprechen solle, zwar zur Erledigung des anhängigen Rechtsstreits beitragen können. Sie habe aber die Erledigung nicht selbst herbeiführen können. Vielmehr habe die Beklagte über den erneuten Antrag des Klägers auf der Basis der geänderten Rechtslage entscheiden müssen. Erst nach einer positiven Entscheidung habe das Verfahren beendet werden können. Damit stelle sich das Tätigwerden des Prozessbevollmächtigten des Klägers aber nicht als Mitwirkung an einer Besprechung zur Erledigung des Rechtsstreits, sondern als Betreiben des Erlaubnisverfahrens dar. Dieses sei aber von der Verfahrensgebühr umfasst und löse daher keine Terminsgebühr aus.
Gleiches gelte für das Telefonat mit dem Gericht. Zwar habe der Kläger nach diesem Gespräch eine verfahrensbeendende Erklärung abgegeben. Da sich das Verfahren zu diesem Zeitpunkt durch die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis bereits erledigt gehabt habe, sei eine Mitwirkung an einer Erledigung des Verfahrens nicht mehr notwendig gewesen. Vielmehr habe es sich lediglich um die Mitwirkung an der formellen Beendigung des Verfahrens gehandelt, die eine Terminsgebühr nicht auslöse.
Auch eine Erledigungsgebühr sei nicht entstanden. Zwar habe sich die Rechtssache dadurch erledigt, dass die begehrte Genehmigung zur Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit erteilt worden sei. Die Mitwirkung des Klägerbevollmächtigten daran sei aber nicht so ausschlaggebend, dass sie eine Erledigungsgebühr habe auslösen können. In der Vereinbarung einer erneuten Vorsprache des Klägers liege kein erheblicher Beitrag zur Erledigung des Rechtsstreits. Die Entscheidung der Beklagten, dem Kläger die Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nunmehr zu gestatten, sei nicht denknotwendig auf die Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten zurückzuführen, weil nach der Änderung der Rechtslage eine erneute Entscheidung ohnehin geboten gewesen sei. Schließlich habe auch das Telefonat mit dem Gericht die Erledigungsgebühr nicht ausgelöst. Zu diesem Zeitpunkt sei eine Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten des Klägers an der Erledigung des Rechtsstreits nur noch durch die formale Beendigung des Rechtsstreits mittels übereinstimmender Erledigungserklärungen möglich gewesen.
Mit seiner am 6. Dezember 2015 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Beschwerde gegen den Beschluss vom 22. November 2013, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat, macht der Prozessbevollmächtigte des Klägers geltend, das Gespräch mit der Beklagten vor Klageerhebung habe auf dem Anhörungsschreiben vom 31. Januar 2013 beruht. Es sei darin um die eigene Haltung der Beklagten, die die Auffassung der Arbeitsverwaltung nicht geteilt habe, die Bindung der Beklagten an diese Auffassung und die Möglichkeiten gegangen, daran etwas zu ändern. Zweck des Gesprächs sei daher allein gewesen abzuklären, ob der Rechtsstreit noch vermieden werden könne. Damit sei die Terminsgebühr, die auch dann entstehe, wenn der Versuch, ein Verfahren zu vermeiden, wie hier scheitere, ausgelöst worden. Das Scheitern spiegele sich darin wieder, dass gerade keine schriftliche Stellungnahme mehr erfolgt, sondern Klage erhoben worden sei.
Die Absprache, dass der Kläger nach der Änderung der Rechtslage erneut vorsprechen solle, habe entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts die Terminsgebühr ebenfalls ausgelöst. Es sei für den Anfall der Terminsgebühr nicht erforderlich, dass diese Absprache unmittelbar zur Erledigung des Rechtsstreits geführt habe. Maßgeblich sie vielmehr allein die Intention des Gesprächs gewesen, den Rechtsstreit letztlich zu erledigen. Mit dem Betreiben eines neuen Genehmigungsverfahrens habe dies nichts zu tun. Das Betreiben eines solchen Genehmigungsverfahrens werde auch nicht durch die Verfahrensgebühr abgegolten, sondern löse eine neue Geschäftsgebühr aus. Eine Terminsgebühr werde schließlich auch durch das Telefonat mit dem Gericht ausgelöst. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts habe sich die Rechtssache damals noch nicht erledigt gehabt. Die Erteilung der begehrten Beschäftigungserlaubnis habe das Verfahren nicht unmittelbar tangiert. Es habe vielmehr erst durch die Parteien zum Abschluss gebracht werden müssen. Neben der vom Gericht angeregten Erledigungserklärung sei auch eine Klagerücknahme oder die Fortsetzung des Verfahrens in Form einer Fortsetzungsfeststellungsklage im Hinblick auf den durch die Verweigerungshaltung der Bundesagentur für Arbeit verursachten Verdienstausfallschaden in Betracht gekommen. Jedenfalls sei der Rechtsstreit vor dem gerade auf seine endgültige Erledigung gerichteten Gespräch nicht beendet gewesen.
Auch eine Erledigungsgebühr sei angefallen. Ohne die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers wäre eine Erledigung nicht eingetreten. Denn die Beklagte habe dem Kläger die begehrte Arbeitserlaubnis erst auf seine Initiative hin erteilt. Im Übrigen habe auch das Telefonat mit dem Gericht die Erledigungsgebühr entstehen lassen. Ohne dieses Telefonat wäre die Erledigung nicht eingetreten. Das Gericht hätte vielmehr über eine einseitige Erledigungserklärung oder über einen Fortsetzungsfeststellungsantrag entscheiden müssen.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt auch im Beschwerdeverfahren,
in Abänderung dieses Beschlusses neben der Verfahrensgebühr und der Kostenpauschale auch eine Terminsgebühr und eine Erledigungsgebühr, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, festzusetzen
Der Vertreter der Staatskasse beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er ist der Ansicht, das Verwaltungsgericht habe die Erinnerung zu Recht zurückgewiesen und verweist auf dessen Ausführungen im angefochtenen Beschluss.
Ergänzend wird auf die Gerichtsakten in den Verfahren Au 1 K 13.423 (einschließlich des zugehörigen Kostenakts) und Au 1 M 13.1754 sowie die erneut beigezogenen Behördenakten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers nach § 56 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 RVG, über die gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 in Verbindung mit § 33 Abs. 4 Satz 2 Alt. 1 und Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2 RVG der Verwaltungsgerichtshof durch den Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Denn der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Prozessbevollmächtigte des Klägers hat nicht nach § 55 Abs. 5 Satz 1 RVG in Verbindung mit § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO glaubhaft gemacht, dass die nach der hier maßgeblichen Rechtslage (1.) geltenden Voraussetzungen für die begehrte Festsetzung einer Terminsgebühr (2.) und einer Erledigungsgebühr (3.) vorliegen.
1. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23. Juli 2013 (BGBl I S. 2586), das am 1. August 2013 in Kraft getreten ist (Art. 50 2. KostRMoG) ist die Vergütung nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt bestellt oder beigeordnet worden ist. Wie sich bereits aus dem Wortlaut von § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG ergibt, nach dem der unbedingte Auftrag vor der Gesetzesänderung erteilt „oder“ der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt beigeordnet worden sein muss, ist das bisherige Recht nicht erst dann maßgeblich, wenn sowohl die unbedingte Auftragserteilung als auch die Beiordnung vor dem 1. August 2013 erfolgt sind. Es reicht vielmehr aus, dass eine dieser Alternativen vor diesem Zeitpunkt eingetreten war (vgl. Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl. 2013; Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl. 2015. § 60 RVG Rn. 13). Insbesondere richtet sich daher die Vergütung auch dann nach altem Recht, wenn die Beiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe erst nach dem 1. August 2013 erfolgt ist, der Auftrag für das Tätigwerden des Rechtsanwalts aber unabhängig von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bereits vor diesem Zeitpunkt erteilt worden ist (vgl. OLG Saarbrücken, B.v. 7.5.2014 - 6 WF 72/14 - juris Rn. 11 f.).
Danach richtet sich die Berechnung der Vergütung, die der im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnete Prozessbevollmächtigten des Klägers nach § 45 Abs. 1 RVG aus der Staatskasse erhält, aber nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes in ihrer vor dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts am 1. August 2013 geltenden Fassung (im Folgenden: a. F.). Zwar wurde der Prozessbevollmächtigte des Klägers erst nach diesem Zeitpunkt mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Oktober 2013 beigeordnet. Der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne von § 15 RVG wurde ihm aber vor dem 1. August 2013 erteilt. Denn mit der Vertretung des Klägers im Klageverfahren war sein Prozessbevollmächtigter bereits bei Klageerhebung am 21. März 2013 unbedingt beauftragt worden. Dies ergibt sich außer aus der nicht von der vorherigen Bewilligung von Prozesskostenhilfe abhängig gemachten Klageerhebung daraus, dass der Kläger die bei den Akten befindliche Prozessvollmacht bereits am 12. März 2013 unterschrieben hat.
2. Eine Terminsgebühr nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG a. F. in Verbindung mit Nr. 3104 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG; im Folgenden: VV-RVG) in Höhe von 1,2 Gebühren entsteht nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG a. F. in Verbindung mit Vorbemerkung 3 Abs. 3 Halbsatz 1 VV-RVG a. F. außer für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder für die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts.
Eine auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung kann dabei auch in Form eines Telefongesprächs zwischen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers und der Beklagten erfolgen (vgl. BGH, B.v. 3.7.2006 - II ZB 31/05 - juris Rn. 9; B.v. 20.11.2006 - II ZB 9/06 - Rn. 7; B.v. 20.5.2008 - VIII ZB 98/06 - juris Rn. 14; BayVGH, B.v.14.7.2010 - 2 M 08.1906 - juris Rn. 6). Als mündlicher Austausch von Erklärungen setzt eine Besprechung zur Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens allerdings die Bereitschaft der Gegenseite voraus, überhaupt in Überlegungen mit dem Ziel der einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten. Dementsprechend kommt eine Besprechung zur Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens dann nicht zustande, wenn der Gegner von vornherein ein sachbezogenes Gespräch oder eine gütliche Einigung verweigert (vgl. BGH, B.v. 20.11.2006 - II ZB 9/06 - juris Rn. 8).
Nach diesen Maßstäben hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers aber nicht glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen für die Entstehung einer Terminsgebühr vorgelegen haben.
a) Dies gilt zunächst, soweit er sich zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs auf Festsetzung einer Terminsgebühr auf das Telefongespräch mit dem Sachbearbeiter der Beklagten am 11. Februar 2013 beruft.
Dabei kann offenbleiben, ob insoweit eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG a. F. auf der Grundlage von Vorbemerkung 3 Abs. 3 Halbsatz 1 VV-RVG a. F. schon deshalb ausscheidet, weil die Gebühr für die Mitwirkung an auf die Vermeidung und Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen nach dieser Regelung nur in den in der Überschrift zu Teil 3 VV-RVG a. F. genannten Verfahren vor den Gerichten entsteht und deshalb Gespräche, die der Rechtsanwalt im behördlichen Verfahren vor Klageerhebung geführt hat, die Terminsgebühr daher nicht auslösen können (vgl. BayVGH, B.v. 29.10. 2012 - 3 C 12.913 - juris Rn. 11). Denn selbst, wenn man im Hinblick auf den Wortlaut von Vorbemerkung 3 Abs. 3 Halbsatz 1 VV-RVG a. F., der die Gebühr für Besprechungen zur Vermeidung des Verfahrens ausdrücklich vorsieht, und den Sinn und Zweck dieser Bestimmung, im Interesse der Entlastung des Gerichts zu honorieren, dass der Rechtsanwalt in jeder Phase des Verfahrens auf eine möglichst frühe Beendigung oder gar die gänzliche Vermeidung des Verfahrens hinwirkt (vgl. BGH, B.v. 3.7.2006 - II ZB 31/05 - juris Rn. 9 f.), davon ausgeht, dass gerade auch im Vorfeld einer verwaltungsgerichtlichen Klage auf deren Vermeidung gerichtete Gespräche die Terminsgebühr auslösen können, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen für das Entstehen dieser Gebühr aufgrund des Telefonats vom 11. Februar 2013 vorliegen.
Zwar hätte dieses Telefonat in diesem Fall wohl nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 Halbsatz 1 VV-RVG a. F. die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG a. F. ausgelöst, wenn es so stattgefunden hätte, wie der Klägerbevollmächtigte vorträgt. Denn wäre es in diesem Gespräch tatsächlich um die Frage gegangen, ob Aussicht bestand, die Bundesagentur für Arbeit doch noch zu einer Zustimmung zur beabsichtigten Erwerbstätigkeit des Klägers mit der Folge zu bewegen, dass dann diese durch die Beklagte hätte gestattet werden können und sich eine Klage so erübrigt hätte, und wäre der Sachbearbeiter der Beklagten auch bereit gewesen, in solche Überlegungen einzutreten, so hätte sich dieses Telefongespräch als auf die Vermeidung des Verfahrens gerichtete Besprechung dargestellt. Jedoch ist dies nicht, wie § 55 Abs. 5 Satz 1 RVG in Verbindung mit § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO es voraussetzt, glaubhaft gemacht. Denn es steht nicht mit der für die Glaubhaftmachung erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest (vgl. BGH, B.v. 6.3.2014 - VII ZB 40/13 - juris Rn. 16).
Der vom Sachbearbeiter der Beklagten über das Telefonat mit dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 11. Februar 2013 gefertigte handschriftliche Vermerk hält lediglich fest, dass der Klägerbevollmächtigte sich aufgrund des Anhörungsschreibens vom 31. Januar 2013 eventuell noch äußern werde („evtl. kommt noch was von ihm auf die Anhörung,,,“). Dass während des Telefonats Möglichkeiten erörtert worden wären, eine Ablehnung des Antrags auf Gestattung einer Erwerbstätigkeit des Klägers und damit ein gerichtliches Verfahren noch zu vermeiden, ist ihm hingegen ebenso wenig zu entnehmen wie eine Bereitschaft der Beklagten, solche Möglichkeiten mit dem Prozessbevollmächtigten des Klägers im Interesse einer gütlichen Einigung auszuloten. Ob das Telefongespräch vom 11. Februar 2013 auf die Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens gerichtet war, lässt sich auch nicht, wie vom Prozessbevollmächtigten des Klägers angeregt, durch eine Stellungnahme des Sachbearbeiters der Beklagten klären. Denn wie die Beklagte dem Verwaltungsgerichtshof mitgeteilt hat, ist der damalige Sachbearbeiter inzwischen nicht mehr bei der Beklagten beschäftigt. Schließlich hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers auch auf andere Weise nicht glaubhaft gemacht, dass das Telefongespräch am 11. Februar 2013 auf die Vermeidung des Klageverfahrens gerichtet war. Insbesondere hat er zu diesem Telefonat weder einen eigenen Vermerk noch, wie es ihm nach § 55 Abs. 5 Satz 1 RVG in Verbindung mit § 104 Abs. 2 Satz 1 und § 294 Abs. 1 ZPO möglich gewesen wäre, eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt,
b) Auch ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen für die Entstehung einer Terminsgebühr nach Nr. 3104 RVG a. F. auf der Grundlage von Vorbemerkung 3 Abs. 3 Halbsatz 1 VV-RVG a. F. deshalb vorliegen, weil der Klägerbevollmächtigte mit dem Sachbearbeiter der Beklagten im Hinblick darauf telefoniert hat, dass nach § 31 der Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung - BeschV) vom 6. Juni 2013 (BGBl I S. 1499), der nach Art. 4 der Verordnung zur Änderung des Ausländerbeschäftigungsrechts vom 6. Juni 2013 (BGBl I S. 1499) am 1. Juli 2013 in Kraft getreten ist, von diesem Zeitpunkt an die Erteilung der Erlaubnis zur Beschäftigung nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG an Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis, die wie im Falle der Aufenthaltserlaubnis des Klägers nach § 25 Abs. 3 AufenthG nach dem Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt worden ist, keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit mehr bedarf.
Zwar kann auch dieses Telefonat gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 3 Halbsatz 1 VV-RVG a. F. eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 a. F. ausgelöst haben, wenn es, wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers geltend macht, darauf gerichtet war, das Klageverfahren durch die Erteilung einer Erlaubnis zur Beschäftigung nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG auf der Grundlage der geänderten Rechtslage zu erledigen. Dem steht auch nicht entgegen, dass die nach den Angaben des Klägerbevollmächtigten im Rahmen dieses Telefongesprächs vereinbarte erneute Vorsprache des Klägers bei der Beklagten möglicherweise zu einem neuen, auf die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis gerichteten Verwaltungsverfahren geführt hätte. Denn dass dies möglicherweise einen Gebührenanspruch des Prozessbevollmächtigten für seine Tätigkeit in diesem Verwaltungsverfahren ausgelöst hätte, ändert nichts daran, dass das betreffende Telefonat, die Angaben des Klägerbevollmächtigten als richtig unterstellt, gerade darauf abgezielt hätte, durch eine Absprache über die nach der geänderten Rechtslage ohne die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit mögliche Erteilung der begehrten Beschäftigungserlaubnis das anhängige verwaltungsgerichtliche Klageverfahren zu erledigen, und dass es sich damit als auf die Erledigung dieses Verfahrens gerichtete Besprechung dargestellt hätte. Jedoch hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers seine Ausführungen zu diesem Telefonat und damit die tatsächlichen Voraussetzungen von Vorbemerkung 3 Abs. 3 Halbsatz 1 VV-RVG a. F. für das Entstehen der Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG a. F. auf seiner Grundlage entgegen § 55 Abs. 5 Satz 1 RVG in Verbindung mit § 104 Abs. 2 Satz 1 und § 294 Abs. 1 ZPO nicht glaubhaft gemacht.
Die vorliegenden Behördenakten enthalten weder einen Vermerk des Sachbearbeiters noch einen sonstigen Hinweis auf das betreffende Telefonat. Es lässt sich ihnen vielmehr allein entnehmen, dass dem Kläger die Beschäftigung gestattet worden ist. Aus welchen Gründen dies geschehen ist, ist hingegen nicht ersichtlich. Auch insoweit kann die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers angeregte Stellungnahme des damaligen Sachbearbeiters keine weitere Klärung herbeiführen, weil dieser nicht mehr bei der Beklagten beschäftigt ist. Schließlich hat der Klägerbevollmächtigte weder das Telefonat selbst noch seinen Inhalt durch Vorlage eines eigenen Vermerks oder einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht. Unter diesen Umständen fehlt es aber an der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, die für die Glaubhaftmachung seiner Mitwirkung an einer auf die Erledigung des Klageverfahrens gerichteten Besprechung erforderlich wäre.
c) Eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG a. F. ist schließlich auch nicht entstanden, soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers geltend macht, ihm stehe eine solche Gebühr bereits aufgrund des Telefonats mit dem Verwaltungsgericht zu, zu dem es nach Erteilung der begehrten Beschäftigungserlaubnis gekommen sei und in dem man die Frage erörtert habe, ob der Rechtsstreit durch übereinstimmende Erledigungserklärungen zum Abschluss gebracht werden könne und solle, wobei auch das damals noch beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Prozesskostenhilfeverfahren eine Rolle gespielt und man sich schließlich auf die Abgabe einer Erledigterklärung geeinigt habe. Denn das Telefonat zwischen dem Klägerbevollmächtigten und dem Verwaltungsgericht stellt keine auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung dar, die nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 Halbsatz 1 VV-RVG a. F. eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG a. F. auslösen könnte.
Vorbemerkung 3 Abs. 3 Halbsatz 1 VV-RVG a. F. setzt eine Besprechung mit oder ohne Beteiligung des Gerichts im Sinne eines mündlichen Austausches von Erklärungen zwischen den Prozessbeteiligten voraus (vgl. BGH, B.v. 20.11.2006 - II ZB 9/06 - juris Rn. 8; OVG Berlin-Bbg, B.v. 16.3.2009 - OVG 1 K 72.08 - juris Rn. 7). Erforderlich für das Entstehen der Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG a. F. ist danach ein Gespräch mit der Gegenseite (vgl. BayVGH, B.v. 14.7.2010 - 2 M 08.1906 - juris Rn. 6; OVG Berlin-Bbg, B.v. 27.6.2012 - OVG 1 K 54/09 - juris Rn. 3). Ein Telefonat allein zwischen einem Beteiligten und dem Gericht lässt daher eine Terminsgebühr nicht entstehen (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 16.3.2009 - OVG 1 K 72.08 - juris Rn. 7; LSG NW, B.v.11.12.2009 - L 19 B 281/09 AS - juris Rn. 25; LAG Berlin-Bbg, B.v. 10.8.2012 - 17 Ta [Kost] 6068/11 - juris Rn. 3; FG Münster, B.v.10.9.2012 - 4 Ko 1422/12 - juris Rn. 19; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG 21. Aufl. 2013, VV Vorb. 3 Rn. 195). Das Telefonat mit dem Verwaltungsgericht, das der Berichterstatter mit dem Prozessbevollmächtigten des Klägers nach der Erteilung der Beschäftigungserlaubnis durch die Beklagte geführt hat, hat deshalb keine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG a. F. entstehen lassen.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht, wenn man davon ausgeht, dass demgegenüber getrennte Telefongespräche, die das Gericht mit beiden Seiten führt, um eine einvernehmliche Beendigung des Rechtsstreits zu erreichen, auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechungen darstellen und nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 Halbsatz 1 VV-RVG a. F. eine Terminssgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG a. F. entstehen lassen könnten (vgl. LG Freiburg, B.v. 11.4.2007 - 6 O 38/07 - juris Rn. 2; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG 21. Aufl. 2013, VV Vorb. 3 Rn. 194). Denn dass der Berichterstatter nicht nur mit dem Klägerbevollmächtigten, sondern auch mit der Beklagten telefoniert hätte, um auf die Beendigung des Verfahrens durch übereinstimmende Erledigungserklärungen hinzuwirken, ergibt sich weder aus den Gerichtsakten noch hat der Prozessbevollmächtigten des Klägers es vorgetragen und glaubhaft gemacht.
3. Schließlich hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers auch nicht nach § 55 Abs. 5 Satz 1 RVG in Verbindung mit § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen für die Festsetzung einer Erledigungsgebühr nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG a. F. in Verbindung mit Nr. 1003 und 1002 VV-RVG a. F. vorliegen.
Nach Nr. 1002 VV-RVG a. F. entsteht die Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Das gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt. Diese Voraussetzungen sind jedoch hier nicht glaubhaft gemacht.
Zwar hat sich das Klageverfahren, das eine Verpflichtungsklage zum Gegenstand hatte, die auf die Erteilung einer von der Beklagten abgelehnten Beschäftigungserlaubnis nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG gerichtet war. durch die Erteilung dieser Erlaubnis und die anschließenden übereinstimmenden Erledigungserklärungen erledigt. Es ist aber nicht glaubhaft gemacht, dass dies durch die anwaltliche Mitwirkung erfolgt ist.
Eine Mitwirkung bei der Erledigung im Sinne von Nr. 1002 VV-RVG a. F. setzt eine besondere, auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne gerichtliche Entscheidung gerichtete Tätigkeit voraus, die zur Erledigung nicht unwesentlich beigetragen hat (BVerwG, B.v. 23.4.1993 - 8 C 16/92 - juris Rn. 18; B.v. 28.11.2011 - 6 B 34/11 - juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 23.1.2009 - 10 C 08.2037 - juris Rn. 16; B.v. 9.7.2009 - 10 C 09.1200 - juris Rn. 16). Der Rechtsanwalt muss die Erledigung dabei nicht überwiegend oder allein herbeigeführt, sondern lediglich einen nicht ganz unerheblichen Beitrag dazu geleistet haben (vgl. BayVGH, B.v. 19.1.2007 - 24 C 06.2426 - juris Rn. 36; B.v. 9.7.2009 - 10 C 09.1200 - juris Rn. 16). Er muss in der Weise zur Erledigung des Rechtsstreits beigetragen haben, dass seine Tätigkeit nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass es zu einer streitigen Erledigung des Rechtsstreits gekommen wäre (vgl. BayVGH, B.v. 19.1.2007 - 24 C 06.2426 - juris Rn. 36; B.v. 14.11.2011 - 2 C 10.2444 - juris Rn. 5; B.v. 20.5.2014 - 10 C 12.1343 - juris Rn. 40; B.v. 31.7.2015 - 10 C 15.1074 - juris Rn. 8). Dabei muss die anwaltliche Mitwirkung bei der Erledigung in einer besonderen Tätigkeit des Bevollmächtigten liegen, die über die bereits mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV-RVG a. F. abgegoltene Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausgeht. Eine Tätigkeit eines Bevollmächtigten, die lediglich auf die allgemeine Verfahrensförderung gerichtet ist, reicht nicht aus (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 18.5.2015 - 2 C 14.2703 - juris Rn. 14; B.v. 31.7.2015 - 10 C 15.1074 - juris Rn. 8). Nach diesen Maßstäben steht aber nicht mit der für die Glaubhaftmachung erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Erledigung durch die anwaltliche Mitwirkung eingetreten ist.
a) Dies gilt zunächst, soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers geltend macht, die Erledigungsgebühr sei aufgrund des Telefonats entstanden, das er aus Anlass der Änderung der Rechtslage zum 1. Juli 2013 mit dem Sachbearbeiter der Beklagten geführt habe und dessen Ergebnis die Vereinbarung gewesen sei, der Kläger solle erneut bei der Beklagten vorsprechen. Denn selbst wenn man entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts davon ausginge, dass darin der für das Entstehen der Erledigungsgebühr erforderliche nicht ganz unerhebliche Beitrag des Klägerbevollmächtigten liegen könnte, wäre dieses Telefongespräch, auf das sich in den vorliegenden Behördenakten keine Hinweise finden, wie ausgeführt, durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers entgegen § 55 Abs. 5 Satz 1 RVG in Verbindung mit § 104 Abs. 2 Satz 1 und § 294 Abs. 1 ZPO nicht glaubhaft gemacht worden.
b) Eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV-RVG a. F. steht dem Prozessbevollmächtigten des Klägers schließlich auch nicht deshalb zu, weil er nach der Erteilung der Beschäftigungserlaubnis durch die Beklagte und dem Telefonat, das der Berichterstatter mit ihm geführt hat, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hat.
Zwar kann die Erledigungserklärung des Klägerbevollmächtigten nicht hinweggedacht werden, ohne dass es zu einer streitigen Erledigung des Rechtsstreits gekommen wäre. Denn wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers geltend macht, hätte das Verwaltungsgericht, ohne die Erledigungserklärung über die Klage entscheiden müssen. Jedoch liegt in der bloßen Abgabe einer Prozesserklärung, wie sie die Erledigungserklärung darstellt, nicht eine besondere Tätigkeit des Rechtsanwalts, die über die allgemeine Verfahrensförderung hinausginge (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2015 - 2 C 14.2703 - juris Rn. 15; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG 21. Aufl. 2013, VV 1002 Rn. 46). Die Erledigungserklärung allein reicht daher für das Entstehen einer Erledigungsgebühr nicht aus.
Dass der Klägerbevollmächtigte in besonderer Weise auf seinen Mandanten hätte einwirken müssen, um ihn durch eine entsprechende Beratung dazu zu bewegen, den Rechtsstreit für erledigt zu erklären (vgl. zu Konstellationen, in denen eine Beratung des Mandanten eine Erledigungsgebühr auslösen kann BayVGH, B.v. 20.5.2014 - 10 C 12.1343 - juris Rn. 41 ff.; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG 21. Aufl. 2013, VV 1002 Rn. 52 ff.), ist weder ersichtlich noch geltend und glaubhaft gemacht.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Das Verfahren über die Beschwerde ist gemäß § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG gebührenfrei. Kosten werden nach § 56 Abs. 2 Satz 3 RVG nicht erstattet.
Da Gerichtsgebühren nicht anfallen, ist auch eine Streitwertfestsetzung entbehrlich.
Dieser Beschluss ist nach § 56 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG unanfechtbar.