Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Jan. 2017 - M 1 M 16.5983

bei uns veröffentlicht am18.01.2017

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 18. November 2016 hatte das Gericht das Verfahren M 1 K 16.3000, welches mit Kammerbeschluss vom 29. September 2016 zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen worden war, eingestellt und dem Beklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt, nachdem die Beteiligten übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt hatten.

In diesem Verfahren hatte sich der Kläger ursprünglich gegen die Auferlegung von Kosten gewandt, die im Rahmen der Ersatzvornahme bei Durchführung von Kehr- und Überprüfungsarbeiten nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) in der in seinem Anwesen F.-gr. 12 in G. befindlichen Feuerstätte entstanden waren. Das Landratsamt Starnberg (Landratsamt) hatte dort nach vorheriger wiederholter, jedoch ergebnisloser Fristsetzung gegenüber dem Kläger am 15. März 2016 durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeister im Wege der Ersatzvornahme Kehr- und Überprüfungsarbeiten durchführen lassen und vom Kläger daraufhin mit Bescheid vom 16. Juni 2016 die Bezahlung von 278,15 EUR (Kosten der Ersatzvornahme, Bescheids- und Vollstreckungsgebühr, Auslagen) verlangt. Zur Begründung der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage hatte der Klägerbevollmächtigte schriftsätzlich u. a. eingewandt, dass über das Vermögen des Klägers, also auch über dessen Anwesen, in dem sich die Feuerstätte befinde, schon am .... August 2015 das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Deshalb habe nach diesem Zeitpunkt kein Kostenbescheid mehr gegen ihn ergehen dürfen. Das Landratsamt entgegnete hierauf mit Schriftsatz vom 15. November 2016, dass es (nunmehr) ebenfalls davon ausgehe, dass unter Berücksichtigung der insolvenzrechtlichen Lage der Kostenbescheid nicht gegen den Kläger persönlich hätte ergehen dürfen. Die Behörde sei bereit, auf entsprechende richterliche Hinweise kurzfristig zu reagieren. In der mündlichen Verhandlung am 18. November 2016 erklärten die Vertreter des Beklagten, dass der Bescheid vom 16. Juni 2016 aufgehoben werde.

Mit Schreiben vom .... November 2016 beantragte der Klägerbevollmächtigte die Kostenfestsetzung zu diesem Verfahren. Bei einem Streitwert von 287,15 EUR sei neben einer Verfahrensgebühr gemäß VV 3100 RVG (58,50 EUR) und einer Terminsgebühr gemäß VV 3104 RVG (54,00 EUR) u. a. auch eine Erledigungsgebühr gemäß VV 1003 RVG (45,00 EUR) festzusetzen, insgesamt somit ein Gesamtbetrag von 316,23 EUR.

Der Urkundsbeamte des Gerichts setzte mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15. Dezember 2016 die dem Kläger in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen auf insgesamt 157,68 EUR fest und führte in der Begründung u. a. aus, die vom Klägerbevollmächtigten beantragte Erledigungsgebühr habe nicht festgestellt werden können. Es sei nicht zu erkennen, dass der Klägerbevollmächtigte eine besondere, auf die Erledigung ohne Urteil gerichtete Tätigkeit entfaltet habe. Dem Kostenfestsetzungsbeschluss war eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt, wonach innerhalb von zwei Wochen ab Beschlussbekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden kann.

Der Bevollmächtigte des Klägers hat mit Schreiben vom .... Dezember 2016 gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss „Beschwerde“ eingelegt. Er trägt vor, der Urkundsbeamte hätte eine Erledigungsgebühr festsetzen müssen, da sich die Rechtssache durch seine anwaltliche Mitwirkung erledigt habe. Die Behörde sei von ihrem ursprünglichen Verwaltungsakt endgültig aufgrund der mündlichen Verhandlung abgerückt und habe aufgrund der Erledigung und der tatsächlichen Rechtslage in einem weiteren Aufhebungsbescheid auf diese mündliche Verhandlung Bezug genommen. Seine anwaltliche Tätigkeit sei deshalb nicht durch die Festsetzung einer Verfahrensgebühr abgegolten. Es sei nicht nachvollziehbar, einerseits zur Reduzierung von Gerichtsgebühren eine Einigung anzunehmen, andererseits dadurch keine Auswirkungen auf die anwaltliche Tätigkeit anzunehmen.

Der Urkundsbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen und diese dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Beteiligten wurden angehört.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsund Behördenakten Bezug genommen.

II.

Das vom Klägerbevollmächtigten mit „Beschwerde“ bezeichnete Rechtsmittel, welches entsprechend der dem beanstandeten Kostenfestsetzungsbeschluss beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung als Antrag auf Entscheidung des Gerichts auszulegen war und über das in entsprechender Anwendung des § 87a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 VwGO - ebenso wie im vorausgegangenen Einstellungsbeschluss nach Erledigung der Hauptsache - der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet (BVerwG, B.v. 13.3.1995 - 4 A 1.92 - NJW 1995, 2179 - juris Rn. 6; BayVGH, B.v.19.1.2007 - 24 C 06.2426 - NVwZ-RR 2007, 497 - juris Rn. 18; Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 87a Rn. 12), ist zulässig. Diese sog. Erinnerung richtet sich gegen eine Kostenentscheidung eines Urkundsbeamten des Gerichts. Gemäß § 165 i. V. m. § 151 VwGO kann hiergegen die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Die Zwei-Wochen-Frist des § 151 Satz 1 VwGO wurde eingehalten.

Die Erinnerung ist jedoch unbegründet, da für die Festsetzung einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1003 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV-RVG) keine Veranlassung bestanden hat.

Mit der vom Kostenbeamte festgesetzten Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV-RVG sind alle Verfahrensbemühungen und -handlungen des Klägerbevollmächtigten im Verfahren M 1 K 16.3000 erfasst, einschließlich der Fertigung des Schriftsatzes zur Klagebegründung vom .... Oktober 2016, in welchem er u. a. auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers am .... August 2015 und auf die sich hieraus für das vorliegende Verfahren ergebenden rechtlichen Folgen hinweist, insbesondere, dass der Bescheid des Landratsamts gegen den Kläger nicht hätte ergehen dürfen und die Klage deshalb begründet sei.

Das Landratsamt hat diesem Vortrag des Klägerbevollmächtigten bereits vor der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 15. November 2016 Rechnung getragen und ausgeführt, dass es ebenfalls davon ausgehe, dass „mit Blick auf § 80 Insolvenzordnung (…) der Kostenbescheid nicht gegen den Kläger persönlich ergehen durfte“. Es hat vor diesem Hintergrund sich bereit erklärt, „auf entsprechende richterliche Hinweise in der mündlichen Verhandlung kurzfristig zu reagieren“. In der mündlichen Verhandlung hat das Landratsamt nach Erörterung der Sach- und Rechtslage erklärt, dass der angefochtene Bescheid aufgehoben werde, und sich ferner im Verfahren mit der Kostenübernahme einverstanden erklärt.

Eine weitere, besonders auf die Erledigung ohne Urteil gerichtete Tätigkeit des Klägerbevollmächtigten über den rechtlichen Vortrag im genannten Schriftsatz hinaus hat nicht stattgefunden. Eine solche wäre jedoch erforderlich gewesen, um die Festsetzung auch einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 und 1003 VV-RVG zu rechtfertigen. Eine Mitwirkung bei der Erledigung im Sinne von Nr. 1002 und 1003 VV-RVG setzt nämlich eine besondere, auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne gerichtliche Entscheidung gerichtete Tätigkeit voraus, die zur Erledigung nicht unwesentlich beigetragen hat (BVerwG, B.v. 23.4.1993 - 8 C 16.92 - juris Rn. 18; B.v. 28.11.2011 - 6 B 34.11 - juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 23.1.2009 - 10 C 08.2037 - juris Rn. 16; B.v. 9.7.2009 - 10 C 09.1200 - juris Rn. 16). Der Rechtsanwalt muss die Erledigung dabei nicht überwiegend oder allein herbeigeführt, sondern lediglich einen nicht ganz unerheblichen Beitrag dazu geleistet haben (vgl. BayVGH, B.v. 19.1.2007 - 24 C 06.2426 - juris Rn. 36; B.v. 9.7.2009 - 10 C 09.1200 - juris Rn. 16). Er muss in der Weise zur Erledigung des Rechtsstreits beigetragen haben, dass seine Tätigkeit nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass es zu einer streitigen Erledigung des Rechtsstreits gekommen wäre (vgl. BayVGH, B.v. 19.1.2007 - 24 C 06.2426 - juris Rn. 36; B.v. 14.11.2011 - 2 C 10.2444 - juris Rn. 5; B.v. 20.5.2014 - 10 C 12.1343 - juris Rn. 40; B.v. 31.7.2015 - 10 C 15.1074 - juris Rn. 8). Dabei muss die anwaltliche Mitwirkung bei der Erledigung in einer besonderen Tätigkeit des Bevollmächtigten liegen, die über die bereits mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV-RVG abgegoltene Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausgeht. Eine Tätigkeit eines Bevollmächtigten, die lediglich auf die allgemeine Verfahrensförderung gerichtet ist, reicht nicht (BayVGH, B.v. 2.9.2015 - 10 C 13.2563 - juris Rn. 41; m. w. N.).

Eine nach diesen Maßstäben besondere weitere Mitwirkung des Klägerbevollmächtigten hat im Klageverfahren nicht stattgefunden. Dass die Behörde, wie der Klägerbevollmächtigte vorträgt, in der mündlichen Verhandlung endgültig vom Verwaltungsakt abgerückt ist, reicht hierzu nicht aus, auch nicht die Bezugnahme auf diese mündliche Verhandlung im Aufhebungsbescheid. Die Gerichtsgebühren wurden nicht aufgrund einer Einigung der Parteien reduziert, sondern in voller Höhe angesetzt, so dass sich auch hieraus kein Anhaltspunkt für ein besonderes Tätigwerden des Klägerbevollmächtigten ergibt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren über die Kostenerinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG analog).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Insolvenzordnung - InsO | § 80 Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts


(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. (2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsve

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 87a


(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,1.über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;2.bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auc

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 151


Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten

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Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe I. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Zurückweisung seiner Erinnerung gegen einen Vergütungsfestsetzungsbes

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(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

Tenor

I.

Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 3. Mai 2012 wird aufgehoben.

II.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 9. Februar 2012 wird dahingehend abgeändert, dass der Erstattungsbetrag um 238,80 Euro erhöht wird. Das Verfahren wird zur weiteren Veranlassung an den Urkundsbeamten des Bayerischen Verwaltungsgerichts München zurückverwiesen.

III.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Erinnerungs- und des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Zurückweisung ihrer Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts, der weder die von der Antragstellerin beantragte Einigungs- noch eine Erledigungsgebühr festgesetzt hat.

Der Antragsgegner erhob mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 26. August 2010 Klage gegen einen Bescheid der Antragstellerin vom 4. August 2010, mit dem ihm aufgegeben wurde, seinen Hund Golden Retriever Tricolor auf seinem Grundstück ständig an einer reißfesten Laufkette angebunden zu halten und die Länge der Laufkette so zu bemessen, dass es dem Hund auch bei geöffnetem Gartentor nicht möglich ist, das Grundstück zu verlassen (Nr. 1 des Bescheids), und den Hund außerhalb des Halteranwesens in bewohnten Gebieten, auf öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, in öffentlichen Anlagen und in der Nähe von Personen an einer kurzen, reißfesten Leine mit schlupfsicherem Halsband und mit angelegtem Maulkorb zu führen (Nr. 2 des Bescheids). Nach Nr. 3 des Bescheids ist freier Auslauf nur außerhalb bewohnter Gebiete mit angelegtem Maulkorb möglich, wobei in freier Flur gewährleistet sein muss, dass der Hund keine Menschen oder wild lebenden oder freilaufenden Tiere verfolgen und angreifen kann. Nach Nr. 4 des Bescheids darf der Hund schließlich außerhalb des Halteranwesens in freier Flur nur unter Aufsicht durch eine dazu befähigte, zuverlässige und ausreichend kräftige Person gehalten und in bewohnten Gebieten (Nr. 2) an der Leine und mit angelegtem Maulkorb geführt werden.

In der mündlichen Verhandlung vom 27. Oktober 2011 änderte die Antragstellerin diesen Bescheid in Nr. 1 dahingehend ab, dass der Kläger seinen Hund nunmehr, etwa mittels einer reißfesten Laufkette, ausbruchsicher zu halten hat, wobei sichergestellt sein muss, dass der Hund das Anwesen nicht selbstständig verlassen kann. In Nr. 2 und Nr. 4 des Bescheids wurden jeweils die Worte „mit angelegtem Maulkorb“ gestrichen. Außerdem erklärte die Antragstellerin, dass mit der Forderung nach einer kurzen reißfesten Leine in Nr. 2 des Bescheids sichergestellt werden solle, dass der Hund in Begegnungssituationen sicher geführt werden könne. Es sei nicht ausgeschlossen, dass der Hund in anderen Situationen an einer längeren Zugleine geführt werden könne.

Daraufhin erklärte der Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Der Vertreter der Antragstellerin stimmte der Erledigungserklärung zu.

Das Verwaltungsgericht stellte das Verfahren ein, erlegte die Kosten des Verfahrens zu zwei Dritteln dem Antragsgegner und zu einem Drittel der Antragstellerin auf und setzte den Streitwert auf 5.000,- Euro fest.

Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 2. November 2011 beantragte die Antragstellerin die Festsetzung der ihr zu erstattenden notwendigen Aufwendungen. Die dem Antrag beigefügte Kostenrechnung enthält eine Einigungsgebühr aus einem Streitwert von 5.000,- Euro in Höhe von 301,- Euro.

Nachdem sich der Antragsgegner mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 28. November dahingehend geäußert hatte, dass eine Einigungsgebühr nicht angefallen sei, weil das Verfahren durch Hauptsacheerledigung geendet habe, setzte der Urkundsbeamte mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 9. Februar 2012, der der Antragstellerin am 22. Februar 2012 zugestellt wurde, die vom Antragsgegner im Kostenausgleich nach § 106 ZPO an die Antragstellerin zu erstattenden notwendigen Aufwendungen auf 340,07 Euro fest.

Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 27. Februar 2012 beantragte die Antragstellerin hiergegen die Entscheidung des Gerichts mit dem Antrag, die Einigungsgebühr gemäß Nr. 1003 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG; VV-RVG) als Kosten der Antragstellerin festzusetzen.

Sie begründete dies damit, dass eine Erledigungsgebühr in Höhe von 1,0 Gebühren nach Nr. 1003 VV-RVG angefallen sei. Diese Gebühr entstehe, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledige. Dies sei hier der Fall. Die Antragstellerin habe den angefochtenen Verwaltungsakt in der mündlichen Verhandlung geändert. Der Antragsgegner habe daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Mit Beschluss vom 3. Mai 2012 wies das Verwaltungsgericht die Erinnerung zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die von der Antragstellerin geltend gemachte Erledigungsgebühr sei nicht entstanden. Nach Nr. 1002 VV-RVG entstehe sie, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledige. Dies setze voraus, dass über die allgemeine Förderung des Verfahrens hinausgehende besondere Bemühungen des Rechtsanwalts um eine Erledigung des Verfahrens ohne förmliche Entscheidung für die Erledigung mitursächlich gewesen seien, die den Ansatz einer Erledigungsgebühr rechtfertigten. Erforderlich sei ein Mehr an anwaltschaftlichem Tätigwerden, als bereits durch die Verfahrens- oder Terminsgebühr abgegolten sei. Die bloße Vornahme von Verfahrenshandlungen genüge nicht. Entscheidend sei, ob der Anwalt durch sein besonderes Bemühen dazu beigetragen habe, dass sich der Rechtsstreit ohne Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache erledigt habe. Diese Voraussetzungen erfülle die Tätigkeit des Bevollmächtigten der Antragstellerin nicht. Zwar hätten Änderungen des streitgegenständlichen Verwaltungsakts in der mündlichen Verhandlung zur Erledigung des Rechtsstreits geführt. Die Antragstellerin sei in der mündlichen Verhandlung durch den stellvertretenden Geschäftsleiter der Verwaltungsgemeinschaft, der sie angehöre, sowie durch ihren Bevollmächtigten vertreten worden. Es sei jedoch nicht ersichtlich, inwiefern dieser Bemühungen angestrengt habe, die über die allgemeine Förderung des Verfahrens hinausgingen und nicht bereits durch die Terminsgebühr abgegolten seien. Mit der Änderung des Bescheids sei die Antragstellerin umfänglich einem ohne nennenswerte Mitwirkung ihres Bevollmächtigten vom Gericht erarbeiteten Vorschlag gefolgt. Auch die spätere Zustimmung zur Erledigungserklärung des Antragsgegners lasse als bloße prozessuale Reaktion auf diese keine Erledigungsgebühr entstehen.

Ihre gegen den ihr am 11. Mai 2012 zugestellten Beschluss gerichtete und beim Verwaltungsgericht am 25. Mai 2012 eingegangene Beschwerde begründet die Antragstellerin im Wesentlichen damit, dass eine Einigungsgebühr, nicht eine Erledigungsgebühr angefallen sei. Die Antragstellerin habe im Kostenfestsetzungsantrag die Festsetzung einer Einigungsgebühr beantragt. Eine Erledigungsgebühr habe nach Nr. 1002 VV-RVG nicht entstehen können. Die Rechtssache sei nicht erledigt, weil der streitgegenständliche Verwaltungsakt mangels Zuständigkeit des in der mündlichen Verhandlung anwesenden Vertreters der Antragstellerin nicht habe abgeändert werden können. Vielmehr liege in der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Änderungserklärung der Antragstellerin lediglich eine Absichtserklärung. Nr. 1002 VV-RVG setze jedoch eine wirksame Änderung des streitgegenständlichen Verwaltungsakts voraus. Die Beteiligten hätten jedoch eine Einigung über den Streitgegenstand getroffen, so dass eine Einigungsgebühr angefallen sei. Aufgrund dieser Einigung habe sich das erstinstanzliche Verfahren erledigt. Die übereinstimmenden Erledigungserklärungen änderten nichts an der eingetretenen Einigung. Die Beteiligten hätten sich unter Mitwirkung des Bevollmächtigten der Antragstellerin auf eine Abänderung des Bescheids geeinigt. Die Einigung zeige sich auch in den übereinstimmenden Erledigungserklärungen. Vom Abschluss des Vertrages sei auszugehen, weil über den Streitgegenstand diskutiert worden sei und es hinsichtlich der Sach- und Rechtslage auf beiden Seiten Ungewissheiten gegeben habe. Ein Rechtsbindungswille habe vorgelegen. Die Einigung sei auch unter Mitwirkung des Bevollmächtigten der Antragstellerin zustande gekommen. Dieser habe auf die Antragstellerin eingewirkt, den Vergleich anzunehmen und darüber hinaus an der Formulierung der Einigung mitgewirkt. Dies sei für das Zustandekommen der Einigung und ihre konkrete Ausgestaltung kausal gewesen. Der Bevollmächtigte der Antragstellerin habe sie hinsichtlich der Einigung beraten und eigene Formulierungen in die Einigungsverhandlung mit eingebracht sowie den Einigungsvorschlag in fördernder Weise geprüft. Es genüge, wenn der Rechtsanwalt einen bereits vorhandenen Entwurf modifiziere.

Die Antragstellerin beantragt,

den Kostenfestsetzungsbeschluss insoweit abzuändern, dass gegen den Antragsgegner eine Einigungsgebühr gemäß Nr. 1003 VV-RVG als Kosten festgesetzt wird.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen.

Ergänzend wird auf die Gerichtsakten in den Verfahren M 22 K 10.4169, M 22 M 12.1405 und 10 C 12.1343 Bezug genommen.

II.

Die nach § 146 Abs. 1 und 3 und § 147 Abs. 1 VwGO zulässige Beschwerde, über die der Senat entscheidet (vgl. BayVGH, B. v. 19.1.2007 - 24 C 06.2426 - juris Rn. 19) und die er nach § 122 Abs. 1 in Verbindung mit § 88 VwGO im Hinblick auf die wechselnden Begründungen der Antragstellerin so versteht, dass es ihr um die Berücksichtigung einer Gebühr nach Nr. 1003 VV-RVG bei der Kostenfestsetzung unabhängig davon geht, ob es sich um eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV-RVG oder um eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV-RVG handelt, hat in der Sache Erfolg.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 9. Februar 2012 ist dahingehend abzuändern, dass der Erstattungsbetrag um 238,80 Euro erhöht wird. Denn entgegen der Auffassung der Antragstellerin steht ihr zwar keine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV-RVG zu (1.). Es ist jedoch die mit der Erinnerung geltend gemachte Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV-RVG entstanden (2.). Der festzusetzende Erstattungsbetrag erhöht sich damit um 238,80 Euro (3.).

1. Eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV-RVG kann die Antragstellerin nicht beanspruchen.

Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG in Verbindung mit Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 VV-RVG in der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 27. Oktober 2012 geltenden Fassung entsteht die Einigungsgebühr für die Mitwirkung des Rechtsanwalts am Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Dies gilt nach Nr. 1000 Abs. 4 VV-RVG auch bei Rechtsverhältnissen des öffentlichen Rechts, soweit über sie vertraglich verfügt werden kann. Dabei setzt die Einigungsgebühr keinen protokollierten Vergleich, sondern nur eine Einigung über materielle Ansprüche voraus. Daher kann eine Einigungsgebühr grundsätzlich auch dann anfallen, wenn der Rechtsstreit wie hier durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet wird, falls gleichzeitig eine Einigung über die materiell-rechtlichen Ansprüche erzielt worden ist (BayVGH, B. v. 11.6.2008 - 10 C 08.777 - juris Rn. 10; B. v. 13.12.2012 - 2 C 12.2523 - juris Rn. 11). Auch wenn man dies berücksichtigt, kommt hier jedoch eine Einigungsgebühr nicht in Betracht.

a) Zwar steht der Entstehung der Einigungsgebühr nicht schon entgegen, dass eine etwaige Einigung der Beteiligten über materielle Ansprüche nicht in Form eines gerichtlichen Vergleichs zu Protokoll genommen worden ist (vgl. B. v. 11.6.2008 - 10 C 08.777 - juris Rn. 10). Es ist jedoch weder aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 2012 noch aus dem Vortrag der Antragstellerin zweifelsfrei ersichtlich, dass sich die Beteiligten, wie die Antragstellerin vorträgt, tatsächlich darauf geeinigt haben, den Rechtsstreit so zu beenden, wie dies nach der Sitzungsniederschrift geschehen ist. Denn es ist danach nicht auszuschließen, dass die Antragstellerin ohne eine solche Einigung durch Änderung ihres Bescheids auf einen entsprechenden Vorschlag des Gerichts eingegangen ist und der Antragsgegner daraufhin von sich aus den Rechtsstreit für erledigt erklärt hat, um auf die durch die Änderung des Bescheids entstandene veränderte Situation zu reagieren. Der Niederschrift ist lediglich zu entnehmen, dass die Antragstellerin den angefochtenen Bescheid vom 4. August 2010 in der protokollierten Weise ändert, dass sie die Bedeutung der Nr. 2 des Bescheids zur Klarstellung erläutert, dass der Antragsgegner im Hinblick darauf den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hat und dass die Antragstellerin der Erledigungserklärung zugestimmt hat. Ob sich die Beteiligten auf dieses Vorgehen zuvor geeinigt haben, lässt sich dem Protokoll jedoch nicht entnehmen. Auch soweit die Antragstellerin vorträgt, es sei über den Streitgegenstand diskutiert worden, belegt dies den Abschluss eines Vertrages entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht verlässlich. Vielmehr kann eine solche Diskussion im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage auch stattgefunden haben, ohne dass es zu einer Einigung gekommen ist.

b) Auch hat sich die Antragstellerin mit ihrer zu Protokoll genommenen Erklärung nicht lediglich verpflichtet, ihren Bescheid vom 4. August 2011 zu ändern, wie sie nunmehr geltend macht. Denn in der Sitzungsniederschrift heißt es wörtlich:

„Die Beklagte ändert den Bescheid vom 4. August 2010 wie folgt:

1. Ziffer 1 erhält folgende Fassung: …

2. In Ziffer 2 werden … die Worte … gestrichen.

3. In Ziffer 4 werden in Satz 1 … die Worte … gestrichen.“

Die Verwendung des Präsens und nicht des Futurs spricht aber dafür, dass die protokollierte Erklärung selbst die Änderung des Bescheids darstellt. Denn sie deutet darauf hin, dass die Änderung mit der Abgabe der Erklärung wirksam werden sollte und die Erklärung nicht lediglich auf eine Verpflichtung gerichtet war, den Bescheid später zu ändern. Der zitierten Protokollstelle ist auch kein Einleitungssatz vorangestellt, der zum Ausdruck brächte, dass sich die Beteiligten nur auf eine künftige Änderung des Bescheids durch die Antragstellerin einigen wollten.

c) Schließlich ist auch das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung über die Erinnerung, die es in derselben Besetzung getroffen hat, in der es auch über die Klage verhandelt hat, offensichtlich davon ausgegangen, dass die Antragstellerin dem Vorschlag des Gerichts entsprechend den Bescheid zu Protokoll des Gerichts geändert hat. Denn es legt seiner Entscheidung ausdrücklich zugrunde, dass die Antragstellerin mit der Änderung ihres Bescheids einem Vorschlag des Gerichts gefolgt ist.

2. Die Antragstellerin kann jedoch die Festsetzung einer Erledigungsgebühr beanspruchen.

Nach Nr. 1002 Satz 1 VV-RVG entsteht eine Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

a) Wie ausgeführt, hat die Antragstellerin den mit der Klage des Antragsgegners angefochtenen Bescheid vom 4. August 2010 zur Niederschrift des Verwaltungsgerichts in der dort festgehaltenen Weise geändert.

Dem steht auch nicht entgegen, dass dem in der mündlichen Verhandlung anwesenden stellvertretenden Geschäftsleiter der Verwaltungsgemeinschaft, der die Antragstellerin als Mitgliedsgemeinde angehört, die Kompetenz für die Änderung des Verwaltungsakts gefehlt hätte, wie die Antragstellerin meint. Insbesondere ist die Änderung des angefochtenen Bescheids nicht mangels Zuständigkeit des stellvertretenden Geschäftsleiters der Verwaltungsgemeinschaft nach Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG nichtig.

Dies gilt unabhängig davon, ob die Antragstellerin mit dem Hinweis auf die fehlende Kompetenz des stellvertretenden Geschäftsleiters geltend machen will, dass nicht die Antragstellerin als Gemeinde, sondern die Verwaltungsgemeinschaft, der sie angehört, für den Erlass des Änderungsbescheides sachlich zuständig gewesen wäre, oder ob sie sich damit darauf beruft, dass der Geschäftsleiter behördenintern nicht für die Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts zuständig sei. Denn nichtig wäre die in der mündlichen Verhandlung vorgenommene Änderung des streitgegenständlichen Bescheids vom 4. August 2010 nach Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG nur dann, wenn die fehlende Zuständigkeit bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall.

aa) Nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 VGemO nimmt die Verwaltungsgemeinschaft alle Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises ihrer Mitgliedsgemeinden wahr, ausgenommen den Erlass von Satzungen und Verordnungen. Hingegen erfüllen nach Art. 4 Abs. 2 Satz 1 VGemO die Mitgliedsgemeinden die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises, wobei die Verwaltungsgemeinschaft dabei die Aufgaben nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 VGemO als Behörde der jeweiligen Mitgliedsgemeinde nach deren Weisungen ausführt.

Maßgeblich für die Frage, ob für die in der mündlichen Verhandlung erklärte Änderung des Bescheids vom 4. August 2010 die Gemeinde oder die Verwaltungsgemeinschaft sachlich zuständig war, ist daher, ob es sich insoweit um eine Angelegenheit des eigenen oder des übertragenen Wirkungskreises gehandelt hat. Dabei umfasst der eigene Wirkungskreis nach Art. 7 Abs. 1 GO alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, die nach Art. 83 Abs. 1 BV insbesondere die örtliche Polizei und nach Art. 57 Abs. 1 GO die Einrichtungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung umfassen. Dies führt jedoch nicht zwangsläufig dazu, dass Anordnungen auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung immer dem eigenen Wirkungskreis der Gemeinde zuzuordnen sind. Vielmehr können Anordnungen, die die Gemeinde als untere Sicherheitsbehörde zur Abwehr von Gefahren trifft, je nach Art und Tragweite der konkreten Anordnung und dem rechtlichen Zusammenhang, in dem sie ergehen, dem eigenen oder dem übertragenen Wirkungskreis zugeordnet werden. Die Abgrenzung, ob eine Aufgabe in den eigenen oder den übertragenen Wirkungskreis fällt, lässt sich daher trotz der genannten gesetzlichen Umschreibungen häufig nicht von vornherein eindeutig vornehmen (vgl. BayVGH, B. v. 7.4.2004 - 24 CS 04.53 - juris Rn. 11).

Vor diesem Hintergrund kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die Änderung des Bescheids vom 4. August 2010 zur Niederschrift des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 27. Oktober 2011, selbst wenn dafür nicht die Antragstellerin, sondern die Verwaltungsgemeinschaft sachlich zuständig gewesen wäre, weil die mit der Änderung getroffene Regelung Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises betroffen hätte (vgl. in diesem Sinne für vergleichbare Anordnungen zur Hundehaltung BayVGH, a. a. O. Rn. 13 f.; B. v. 20.1.2011 - 10 B 09.2966 - juris Rn. 20), an einem Fehler leidet, der bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.

bb) Ebenso wenig ist die zur Niederschrift des Verwaltungsgerichts erklärte Änderung des angefochtenen Bescheids nach Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG nichtig, soweit die Antragstellerin mit ihrem Hinweis auf die fehlende Kompetenz des stellvertretenden Geschäftsleiters der Verwaltungsgemeinschaft zum Ausdruck bringen will, dass dieser behördenintern zur Änderung des Bescheids vom 4. August 2010 nicht zuständig gewesen sei. Denn dass der stellvertretende Geschäftsleiter der Verwaltungsgemeinschaft für den Erlass des Änderungsbescheids innerhalb der Verwaltungsgemeinschaft unzuständig gewesen wäre, ist ebenfalls nicht offenkundig. Ob innerhalb der Verwaltungsgemeinschaft die Gemeinschaftsversammlung, der Gemeinschaftsvorsitzende, der Geschäftsleiter oder sein Stellvertreter zuständig sind, ist angesichts der unübersichtlichen Zuständigkeitsregelung in Art. 6 Abs. 1 und 4 sowie Art. 7 Abs. 2 Satz 1 VGemO jedenfalls nicht offensichtlich (vgl. dazu, dass Verstöße gegen die innerbehördliche Zuständigkeit nicht zur Nichtigkeit eines Verwaltungsakts führen auch BGH, B. v. 3.11.2008 - AnwZ (B) 5/08 - juris Rn. 6). Denn danach ist die Gemeinschaftsversammlung zuständig, soweit nicht der Gemeinschaftsvorsitzende zuständig ist (Art. 6 Abs. 1 VGemO). Für die Aufgaben und Befugnisse des Gemeinschaftsvorsitzenden gelten die Vorschriften über die Zuständigkeiten des Verbandsvorsitzenden eines Zweckverbands entsprechend (Art. 6 Abs. 4 VGemO). Schließlich kann der Gemeinschaftsvorsitzende dem Leiter der Geschäftsstelle laufende Angelegenheiten zur selbstständigen Erledigung übertragen (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 VGemO).

b) Die Rechtssache hat sich auch nach der Änderung des Bescheids vom 4. August 2010 erledigt, indem der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung vom 27. Oktober 2011 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und die Antragstellerin der Erledigungserklärung zugestimmt hat.

c) Schließlich ist dies auch durch die Mitwirkung des Rechtsanwalts der Antragstellerin geschehen.

Eine Mitwirkung bei der Erledigung im Sinne von Nr. 1002 VV-RVG setzt eine besondere, auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne gerichtliche Entscheidung gerichtete Tätigkeit voraus, die zur Erledigung nicht unwesentlich beigetragen hat (BVerwG, B. v. 23.4.1993 - 8 C 16/92 - juris Rn. 18; B. v. 28.11.2011 - 6 B 34/11 - juris Rn. 4; BayVGH, B. v. 23.1.2009 - 10 C 08.2037 - juris - Rn. 16; B. v. 9.7.2009 - 10 C 09.1200 - juris Rn. 16). Der Rechtsanwalt muss die Erledigung dabei nicht überwiegend oder allein herbeigeführt, sondern lediglich einen nicht ganz unerheblichen Beitrag dazu geleistet haben (vgl. BayVGH, B. v. 19.1.2007 - 24 C 06.2426 - juris Rn. 36; B. v. 9.7.2009 - 10 C 09.1200 - juris Rn. 16). Er muss in der Weise zur Erledigung des Rechtsstreits beigetragen haben, dass seine Tätigkeit nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass es zu einer streitigen Erledigung des Rechtsstreits gekommen wäre (vgl. BayVGH, B. v. 19.1.2007 - 24 C 06.2426 - juris Rn. 36; B. v. 14.11.2011 - 2 C 10.2444 - juris Rn. 5). Dies war hier der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat, wie bereits ausgeführt, im angefochtenen Beschluss vom 3. Mai 2012 zwar festgestellt, dass die Änderung des Bescheids vom 4. August 2010 auf einen Vorschlag zurückgehe, den es den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 27. Oktober 2012 unterbreitet habe. Dies schließt es jedoch nicht aus, dass der in der mündlichen Verhandlung anwesende Rechtsanwalt der Antragstellerin einen nicht ganz unerheblichen Beitrag zur Änderung des Bescheids und damit zur Erledigung des Rechtsstreits durch die im Anschluss an die Änderung abgegebenen übereinstimmenden Erledigungserklärungen geleistet hat. Die Antragstellerin macht in ihrer Beschwerdebegründung geltend, ihr Rechtsanwalt habe den Vorschlag des Verwaltungsgerichts geprüft, die Antragstellerin beraten und auf sie eingewirkt, den Vorschlag des Gerichts anzunehmen. Außerdem habe er eigene Formulierungen mit eingebracht.

Dabei kann hier nach Überzeugung des Verwaltungsgerichtshofs davon ausgegangen werden, dass der in der mündlichen Verhandlung anwesende Rechtsanwalt den Vorschlag des Verwaltungsgerichts geprüft und die Antragstellerin dahingehend beraten hat, den angefochtenen Bescheid diesem Vorschlag entsprechend abzuändern. Zum einen hat der Antragsgegner den Ausführungen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht widersprochen, sondern sich darauf beschränkt, die kostenpflichtige Zurückweisung der Beschwerde zu beantragen. Zum anderen entspricht es der Lebenserfahrung, dass eine anwaltlich vertretene Gemeinde sich hinsichtlich eines in der mündlichen Verhandlung unterbreiteten Vorschlag des Gerichts, einen Bescheid in einer bestimmten Weise abzuändern, um den Rechtsstreit ohne gerichtliche Entscheidung zu beenden, durch ihren an der mündlichen Verhandlung teilnehmenden Rechtsanwalt beraten lässt und den angefochtenen Bescheid nur dann dem Vorschlag des Gerichts entsprechend ändert, wenn der Rechtsanwalt ihr dazu rät.

Geht man danach aber davon aus, dass eine solche Beratung durch den Rechtsanwalt erfolgt ist, so liegt darin kein ganz unerheblicher Beitrag dazu, dass sich der Rechtsstreit nach der Änderung des angefochtenen Bescheids durch übereinstimmende Erledigungserklärungen erledigt hat. Denn die entsprechend dem gerichtlichen Vorschlag auf die Beilegung des Rechtsstreits gerichtete Beratung der Gemeinde durch ihren Rechtsanwalt kann dann nicht hinweggedacht werden, ohne dass die Änderung des Bescheids unterblieben wäre und damit eine streitige Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Klage hätte ergehen müssen.

3. Steht dem Rechtsanwalt der Antragstellerin damit eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 Satz 1 VV-RVG zu, so erhöht sich der Erstattungsbetrag um 238,80 Euro.

Nach § 2 Abs. 1 RVG werden die Gebühren nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). Wird wie hier der für die Gerichtsgebühren maßgebliche Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung nach § 32 Abs. 1 RVG auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgeblich. Der Gebührenberechnung ist daher als Gegenstandswert der mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011 festgesetzte Streitwert in Höhe von 5.000,- Euro zugrunde zu legen.

Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG in Verbindung mit Nr. 1003 VV-RVG beträgt dabei die Erledigungsgebühr, wenn wie hier über den Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit mit dem Klageverfahren, in Bezug auf das die Erledigungsgebühr angefallen ist, ein anderes gerichtliches Verfahren als ein selbstständiges Beweisverfahren anhängig ist, 1,0 Gebühren. Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 RVG in Verbindung mit der Anlage 2 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beläuft sich die Erledigungsgebühr bei dem zugrunde zu legenden Gegenstandswert von 5.000,- Euro auf 301,- Euro.

Diesen Betrag hat der Antragsgegner nach der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 27. Oktober 2011 zu zwei Dritteln und damit in Höhe von 200,67 Euro (301,- Euro x 2 : 3 = 200,67 Euro [aufgerundet nach § 2 Abs. 2 Satz 2 RVG]) zu erstatten. Einschließlich 19% Umsatzsteuer (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Nr. 7008 VV-RVG) ergibt sich daher ein zusätzlicher Erstattungsbetrag in Höhe von 238,80 Euro (200,67 Euro x 1,19 = 238,80 Euro [aufgerundet]).

Die Zurückverweisung an den Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts zur erforderlichen Neufassung des Kostenfestsetzungsbeschlusses beruht auf § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 572 Abs. 3 ZPO (vgl. BayVGH, B. v. 11.6.2008 - 10 C 08.777 - juris Rn. 12).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Einer Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht. Gerichtskosten fallen nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) nicht an.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Zurückweisung seiner Erinnerung gegen einen Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts, der die vom Prozessbevollmächtigten beantragte Erledigungsgebühr nicht festgesetzt hat.

Das parallel zur gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 2. Januar 2013 (Ausweisungsverfügung und Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers) erhobenen Klage geführte Eilverfahren des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO wurde aufgrund übereinstimmender Hauptsacheerledigungserklärungen der Parteien mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 8. April 2013 eingestellt. Zuvor hatte das Landratsamt im Hinblick auf die (frühzeitige) Terminierung des Hauptsacheverfahrens auf den 12. Juni 2013 auf Vorschlag des Verwaltungsgerichts mit Schriftsätzen vom 11. und 14. März 2013 zugesichert, von Vollstreckungsmaßnahmen bis zum Ablauf der in § 80b VwGO genannten Frist abzusehen. Dem Antragsteller war mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 8. April 2013 und Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 22. November 2013 (unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 8. April 2013) Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Rechtsanwalts gewährt worden.

Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers als unbegründet zurückgewiesen, weil es unabhängig von der streitigen Frage, ob die Voraussetzungen der Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (Teil 1 Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG; im Folgenden: VV-RVG) auch bei einer Zusicherung der behördlichen Aussetzung der Vollziehung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfüllt sein können, an einer Mitwirkung des Rechtsanwalts bei der Erledigung im Sinne von Nr. 1002 VV-RVG fehle. Die Erledigung des Eilverfahrens sei aufgrund der Zusicherungen des Antragsgegners vom 11. und 14. März 2013 eingetreten, die das Landratsamt allein auf eine entsprechende richterliche Anregung hin mit Blick auf die frühzeitige Terminierung des Hauptsacheverfahrens durch das Gericht abgegeben habe. Der Bevollmächtigte des Antragstellers selbst habe die Erledigung in keiner Weise gefördert oder herbeigeführt, sondern lediglich auf die Zusicherung der Behörde prozessual reagiert und das Verfahren für erledigt erklärt. Letzteres sei jedoch von der allgemeinen Verfahrensgebühr umfasst und begründe keine (zusätzliche) Erledigungsgebühr. Auch eine Rücksprache des Prozessbevollmächtigten mit seinem Mandanten, falls eine solche im Rahmen des Eilverfahrens überhaupt stattgefunden haben sollte, führe nicht zur Entstehung der Erledigungsgebühr.

Seine gegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichts gerichtete Beschwerde begründet der Prozessbevollmächtigte im Wesentlichen damit, es sei nicht richtig, dass er die Erledigung nicht gefördert habe. So habe das Landratsamt nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts zunächst mit Schreiben vom 12. Februar 2013 gegen Antragsrücknahme zugesichert, von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen, sofern eine Terminierung des Klageverfahrens auf spätestens Juni 2013 erfolge. Auf die gerichtliche Anfrage mit Schreiben vom 18. Februar 2013, ob angesichts dieser Zusicherung eine verfahrensbeendende Erklärung im Eilverfahren abgegeben werde, habe er mit Schriftsatz vom 27. Februar 2013 mitgeteilt, dass eine Antragsrücknahme nicht erfolge, jedoch eine „gerichtliche Protokollierung erfolgen könnte“, soweit von Vollstreckungsmaßnahmen bis zum rechtskräftigen Abschluss des gesamten Verfahrens abgesehen werde. Dies entspreche dem Interesse des Antragstellers. Mit dem gerichtlichen (Ladungs-)Schreiben vom 6. März 2013 und den Schriftsätzen des Antragsgegners vom 11. und 14. März 2013 sei dieser Ansicht zugestimmt bzw. gefolgt worden. Erst daraufhin seien die Erledigungserklärungen mit der Folge der Verfahrenseinstellung abgegeben worden.

II.

Die nach § 56 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 RVG zulässige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, über die gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 8 Satz 1 2. Halbsatz RVG der Verwaltungsgerichtshof durch den Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung zu Recht zurückgewiesen, weil der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Prozessbevollmächtigte des Antragstellers die geltend gemachte Erledigungsgebühr nach § 45 Abs. 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG in Verbindung mit Nr. 1002 VV-RVG nicht beanspruchen kann.

Nach diesem Gebührentatbestand entsteht eine Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht erfüllt.

Dabei kann, wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend festgestellt hat, dahingestellt bleiben, ob dieser Gebührentatbestand, der nach seinem Wortlaut die Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts voraussetzt, bei der Erledigung eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO infolge der behördlichen Zusicherung der Aussetzung der Vollziehung überhaupt Anwendung finden kann (zum Meinungsstand vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Komm., 21. Aufl. 2013, VV 1002, Rn. 17 f.; Mayer in Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 6. Aufl. 2013, VV Nr. 1002 Rn. 8; vgl. auch BayVGH, B.v. 13.12.2012 - 2 C 12.2523 - juris Rn. 13). Anzumerken ist insoweit, dass gegen eine analoge Anwendung dieses Gebührentatbestands und damit eine richterliche Rechtsfortbildung (vgl. Müller-Rabe, a. a. O., Rn. 18; Mayer, a. a. O., Rn. 8) sprechen könnte, dass eine solche Analogie (auch) eine belastende Wirkung für den jeweils zur Kostentragung Verpflichteten (z. B. Antragsgegner oder Mandant) entfaltet (zur Zulässigkeit und den Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung vgl. Grzeszick in Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Stand: 73. Ergänzungslieferung 2014, Art. 20 Rn. 88 f. m. w. N.).

Das Verwaltungsgericht ist jedenfalls zu Recht davon ausgegangen, dass die hier unstreitig vorliegende Erledigung der Rechtssache nicht durch die erforderliche Mitwirkung des Rechtsanwalts des Antragstellers geschehen ist. Eine Mitwirkung bei der Erledigung im Sinne von Nr. 1002 VV-RVG setzt eine besondere, auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne gerichtliche Entscheidung gerichtete Tätigkeit des Bevollmächtigten voraus, die zur Erledigung nicht unwesentlich beigetragen hat. Der Rechtsanwalt muss die Erledigung dabei nicht überwiegend oder allein herbeigeführt, sondern lediglich einen nicht ganz unerheblichen Beitrag dazu geleistet haben. Er muss in der Weise zu Erledigung des Rechtsstreits beigetragen haben, dass seine Tätigkeit nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass es zu einer streitigen Erledigung des Rechtsstreits gekommen wäre (st. Rspr. auch des Senats; vgl. BayVGH, B.v. 20.5.2014 - 10 C 12.1343 - juris Rn. 40 m.w. Rspr.-nachweisen). Dabei muss die anwaltliche Mitwirkung bei der Erledigung in einer besonderen Tätigkeit des Bevollmächtigten liegen, die über die bereits mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV-RVG abgegoltene Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausgeht und auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung gerichtet ist. Eine Tätigkeit eines Bevollmächtigten, die lediglich auf die allgemeine Verfahrensförderung gerichtet ist, reicht nicht aus (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 18.5.2015 - 2 C 14.2703 - juris Rn. 14 m.w. Rspr.-nachweisen).

Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Verwaltungsgericht einen nicht ganz unerheblichen Beitrag des Rechtsanwalts des Antragstellers zur Erledigung des Rechtsstreits aber zu Recht verneint. Die die Erledigung der Rechtssache auslösende Zusicherung des Antragsgegners, von Vollstreckungsmaßnahmen bis zum Ablauf der in § 80b VwGO genannten Frist abzusehen, geht allein auf eine entsprechende richterliche Anregung zurück. Dabei wurde vom Gericht im Gegenzug zunächst nur eine frühzeitige Terminierung der Hauptsache bis spätestens Juni 2013 in Aussicht gestellt (im Zusammenhang mit der Zustellung des Antragsschriftsatzes mit Schreiben vom 8. Februar 2013), in der Folge jedoch der (frühzeitige) Termin zur mündlichen Verhandlung in der Hauptsache am 12. Juni 2013 mit dem Ladungsschreiben des Gerichts vom 6. März 2013 tatsächlich realisiert. Nur im Hinblick auf die danach absehbare Entscheidung in der Hauptsache war der Antragsgegner nach Aktenlage offensichtlich bereit, sein Interesse an der sofortigen Durchsetzung der Ausreisepflicht des Antragstellers für einen relativ kurzen und damit überschaubaren Zeitraum zurückzustellen.

Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Antragstellers ist in dem Umstand, dass er mit Schriftsatz vom 27. Februar 2013 die Abgabe einer verfahrensbeendenden Erklärung (konkret: Antragsrücknahme) im Eilverfahren aufgrund der ersten behördlichen Zusicherung vom 12. Februar 2013 (unter der Bedingung der Antragsrücknahme und einer Terminierung des Klageverfahrens auf spätestens Juni 2013) abgelehnt und eine entsprechende „gerichtliche Protokollierung“ lediglich bei einer Aussetzung der Vollziehung bis zum rechtskräftigen Abschluss des gesamten Verfahrens in Aussicht gestellt hat, keine nicht ganz unwesentliche Mitwirkungshandlung im dargelegten Sinn zu verstehen. Insbesondere sind das Verwaltungsgericht und in der Folge der Antragsgegner nicht - wie der Bevollmächtigte meint - seiner Ansicht und damit seinem Vorschlag zur nichtstreitigen Erledigung des Rechtsstreits gefolgt. Zum einen hat der Prozessbevollmächtigte im Schriftsatz vom 27. Februar 2013 die erste gerichtliche Anregung zu einer unstreitigen Erledigung des Eilverfahrens unter Verweis auf das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung bis zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss schlicht abgelehnt. Zum anderen hat das Verwaltungsgericht seinen ersten Vorschlag im Zusammenhang mit der inzwischen erfolgten Ladung zum frühzeitigen Termin in der Hauptsache am 12. Juni 2013 gegenüber dem Antragsgegner völlig unabhängig davon wiederholt und dabei an die gesetzliche Regelung des § 80b Abs. 1 VwGO anknüpfend lediglich die Aussetzungsfrist präzisiert. Eine über die normale Prozessführung oder Reaktion auf die infolge der ersten Zusicherung des Antragsgegners eingetretene Prozesslage hinausgehende kausale Mitwirkungshandlung vermag daher auch der Senat in diesem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers nicht zu erkennen.

Unabhängig davon, dass dies vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ohnehin nicht geltend gemacht wird, könnte dieser sich hier auch nicht darauf berufen, dass er nach der Zusicherung des Antragsgegners mit Schriftsätzen vom 11. und 14. März 2013 und nach dem darauf beruhenden gerichtlichen Schreiben vom 15. März 2013 den Antragsteller entsprechend beraten und zur Abgabe eine Erledigungserklärung bewegt hat (zu einer die Erledigungsgebühr auslösenden besonderen Mitwirkung und Beratung des Mandanten in der mündlichen Verhandlung vgl. BayVGH, B.v. 20.5.2014 - 10 C 12.1343 - juris Rn. 41 ff.). Denn in dem Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 15. März 2013, in dem um Mitteilung gebeten wird, ob angesichts der Zusicherung des Landratsamts im Eilverfahren eine verfahrensbeendende Erklärung abgegeben wird, weist das Gericht neben der Möglichkeit und den Folgen übereinstimmender Erledigungserklärungen im Eilverfahren vor allem auch darauf hin, dass aufgrund der Zusicherung des Antragsgegners das für den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche Rechtsschutzbedürfnis entfallen sei. Dieser die aktuelle Rechts- bzw. Prozesslage zutreffend wiedergebenden Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die bei einer Entscheidung des Gerichts über den Eilantrag zu dessen kostenpflichtiger Zurückweisung geführt hätte, hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers mit seinem Schriftsatz vom 22. März 2013 Rechnung getragen und die Erledigung des Rechtsstreits erklärt. Allein die Abgabe dieser Erklärung kam in der konkreten Situation ernsthaft in Betracht und war damit das verfahrensmäßig notwendige und angemessene Vorgehen. Dass die Abgabe einer Erledigungserklärung in dieser prozessualen Situation nicht die Voraussetzungen für die Erledigungsgebühr erfüllt, hat bereits das Verwaltungsgericht mit zutreffender Begründung (S. 5 der Entscheidungsgründe), auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, festgestellt.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gemäß § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG gebührenfrei. Kosten werden nach § 56 Abs. 2 Satz 3 RVG nicht erstattet.

Dieser Beschluss ist nach § 56 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Zurückweisung seiner Erinnerung gegen einen Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Augsburg, der abweichend vom Vergütungsfestsetzungsantrag hinsichtlich eines übereinstimmend für erledigt erklärten Klageverfahrens weder eine Terminsgebühr noch eine Erledigungsgebühr festgesetzt hat.

Der Kläger ist syrischer Staatsangehöriger. Nachdem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 30. März 2012 festgestellt hatte, das ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG hinsichtlich Syrien vorliegt, erteilte ihm die Beklagte am 23. August 2012 nach § 25 Abs. 3 AufenthG eine bis 22. August 2014 befristete Aufenthaltserlaubnis, nach der eine Erwerbstätigkeit nur mit vorheriger Zustimmung der Ausländerbehörde gestattet war. Den Antrag des Klägers, ihm für eine Beschäftigung als Reinigungshelfer bei einem bestimmten Reinigungsunternehmen eine Erlaubnis zu erteilen, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19. Februar 2013 ab. Dagegen erhob der Kläger Verpflichtungsklage und beantragte Prozesskostenhilfe. Nachdem die Beklagte dem Kläger die Beschäftigung am 1. Juli 2013 erlaubt hatte, erklärten Kläger und Beklagte das Verfahren übereinstimmend für erledigt. Das Verwaltungsgericht stellte daraufhin das Verfahren mit Beschluss vom 1. August 2013 ein, erlegte dem Kläger die Kosten des Verfahrens auf und setzte den Streitwert auf 5.000,- Euro fest. Unter Abänderung des den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers ablehnenden Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 27. Mai 2013 bewilligte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof dem Kläger mit Beschluss vom 14. Oktober 2013 Prozesskostenhilfe und ordnete ihm seinen Prozessbevollmächtigten bei.

Mit Antrag vom 17. Oktober 2015 beantragte der Prozessbevollmächtigte die Festsetzung seiner aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung auf 935,94 Euro, die sich nach dem Antrag neben einer Verfahrensgebühr in Höhe von 284,70 Euro aus einer Terminsgebühr für die „telefonische Erörterung mit der Beklagten sowie mit dem Gericht im Hinblick auf die Erledigung des Rechtsstreits“ in Höhe von 262,80 Euro und einer Erledigungsgebühr in Höhe von 219,- Euro sowie einer Pauschale für Post- und Telekommunikationsleistungen in Höhe von 20,- Euro und Mehrwertsteuer in Höhe von 149,44 Euro zusammensetzen sollte.

Mit Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 21. Oktober 2013 setzte der Urkundsbeamte des Verwaltungsgerichts Augsburg die dem Bevollmächtigten des Klägers von der Staatskasse im Rahmen der gewährten Prozesskostenhilfe zu erstattenden Aufwendungen auf 362,59 Euro fest.

Zur Begründung führte er aus, eine Terminsgebühr in Höhe von 262,80 Euro und eine Erledigungsgebühr in Höhe von 219,- Euro seien nicht entstanden. Eine Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen sei nicht erfolgt. In seinem Einstellungsbeschluss vom 1. August 2013 habe das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Beklagte dem Klagebegehren aufgrund der zum 1. Juli 2013 erfolgten Rechtsänderung abgeholfen habe. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers habe auch nicht durch sein Verhalten dazu beigetragen, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt habe. Eine Mitwirkung nur bei der Klageerhebung oder der formellen Beendigung des Verfahrens sei dazu nicht ausreichend.

Gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers Erinnerung ein und beantragte, in Abänderung dieses Beschlusses neben der Verfahrensgebühr und der Kostenpauschale auch eine Terminsgebühr und eine Erledigungsgebühr, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, festzusetzen.

Zur Begründung trug er vor, mit dem Sachbearbeiter der Beklagten sei die Sache unmittelbar vor Klageerhebung im Hinblick auf die Frage erörtert worden, ob und gegebenenfalls wie der Rechtsstreit noch vermieden werden könne. Die Beklagte habe der Gestattung der Erwerbstätigkeit grundsätzlich positiv gegenüber gestanden, habe sich aber an einer den Rechtsstreit vermeidenden Entscheidung durch das Fehlen der erforderlichen Zustimmung der Arbeitsverwaltung gehindert gesehen. Es sei um die Frage gegangen, ob nicht noch Möglichkeiten bestanden hätten, die Bundesagentur für Arbeit doch noch umzustimmen. Letztlich sei man sich jedoch einig gewesen, dass die Rechtslage nur im Wege einer Klage habe geklärt werden können. Als sich die Novellierung des Ausländerbeschäftigungsrechts endgültig abgezeichnet habe, habe ein weiteres Telefonat mit dem Sachbearbeiter der Beklagten stattgefunden, in dem vereinbart worden sei, dass der Kläger erneut bei der Beklagten vorsprechen solle, um die Erlaubnis der angestrebten Beschäftigung einzuholen und damit den Rechtsstreit zu erledigen. Als die begehrte Genehmigung erteilt gewesen sei, sei es zu einem Telefonat mit dem Gericht gekommen, in dem es um die Frage gegangen sei, ob der Rechtsstreit durch übereinstimmende Erledigungserklärungen zum Abschluss gebracht werden könne, wobei auch das beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof noch anhängige Prozesskostenhilfeverfahren eine Rolle gespielt habe. Man habe sich auf die Erledigterklärung geeinigt. Alle drei Vorgänge begründeten jeweils für sich den Anfall einer Terminsgebühr. Außerdem sei auch eine Erledigungsgebühr angefallen. Ohne die Vereinbarung mit der Beklagten, dass der Kläger auf der Grundlage des neuen Rechts erneut um die begehrte Erlaubnis nachsuchen solle, wäre es nicht zu deren Erteilung und damit auch nicht zur Erledigung des Rechtsstreits gekommen. Soweit die Beklagte zu einem späteren Zeitpunkt etwa auf einen entsprechenden Hinweis des Gerichts hin die Beschäftigungserlaubnis erteilt hätte, wäre an eine Fortsetzungsfeststellungsklage zu denken gewesen. Dies sei durch die Telefonate mit dem Sachbearbeiter der Beklagten und mit dem Gericht vermieden worden.

Nachdem der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle der Erinnerung nicht abgeholfen, sondern sie dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt hatte, wies das Verwaltungsgericht die Erinnerung mit Beschluss vom 22. November 2013 zurück.

Es begründete dies damit, dass dem Prozessbevollmächtigten des Klägers weder eine Termins- noch eine Erledigungsgebühr zustehe. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG sei das bis zum 1. August 2015 geltende Recht anzuwenden. Danach entstehe die Terminsgebühr durch die Mitwirkung des Rechtsanwalts an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts. Eine solche Mitwirkung liege zunächst nicht vor, soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers vortrage, er habe unmittelbar vor Klageerhebung die Sache telefonisch mit dem Sachbearbeiter der Beklagten erörtert. Zwar sei aus der Behördenakte ersichtlich, dass sich der Bevollmächtigte telefonisch mit dem Sachbearbeiter in Verbindung gesetzt habe. Jedoch habe er nach dem betreffenden Aktenvermerk lediglich eine Äußerung zu dem die beabsichtigte Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung betreffenden Anhörungsschreiben vom 31. Januar 2013 angekündigt. Dass das Telefonat zum Zweck der Vermeidung des Rechtsstreits geführt worden sei, sei daraus aber nicht erkennbar. Außerdem handele es sich auch nach dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten selbst nicht um die erforderliche Mitwirkung an der Vermeidung des Verfahrens. Denn der Prozessbevollmächtigte sei in Übereinstimmung mit der Beklagten zu dem Ergebnis gelangt, dass angesichts der fehlenden Zustimmung der Arbeitsverwaltung ein Rechtsstreit unvermeidbar gewesen sei. Es handele sich daher vielmehr um eine Besprechung über die unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Beteiligten.

Auch das Telefonat mit dem Sachbearbeiter der Beklagten im Zusammenhang mit der veränderten Rechtslage habe eine Terminsgebühr nicht ausgelöst. Abgesehen davon, dass ein solches Telefonat in den Behördenakten keinen Niederschlag gefunden habe und vom Prozessbevollmächtigten nicht nachvollziehbar unter Beweis gestellt worden sei, habe die Absprache, dass der Kläger erneut bei der Beklagten vorsprechen solle, zwar zur Erledigung des anhängigen Rechtsstreits beitragen können. Sie habe aber die Erledigung nicht selbst herbeiführen können. Vielmehr habe die Beklagte über den erneuten Antrag des Klägers auf der Basis der geänderten Rechtslage entscheiden müssen. Erst nach einer positiven Entscheidung habe das Verfahren beendet werden können. Damit stelle sich das Tätigwerden des Prozessbevollmächtigten des Klägers aber nicht als Mitwirkung an einer Besprechung zur Erledigung des Rechtsstreits, sondern als Betreiben des Erlaubnisverfahrens dar. Dieses sei aber von der Verfahrensgebühr umfasst und löse daher keine Terminsgebühr aus.

Gleiches gelte für das Telefonat mit dem Gericht. Zwar habe der Kläger nach diesem Gespräch eine verfahrensbeendende Erklärung abgegeben. Da sich das Verfahren zu diesem Zeitpunkt durch die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis bereits erledigt gehabt habe, sei eine Mitwirkung an einer Erledigung des Verfahrens nicht mehr notwendig gewesen. Vielmehr habe es sich lediglich um die Mitwirkung an der formellen Beendigung des Verfahrens gehandelt, die eine Terminsgebühr nicht auslöse.

Auch eine Erledigungsgebühr sei nicht entstanden. Zwar habe sich die Rechtssache dadurch erledigt, dass die begehrte Genehmigung zur Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit erteilt worden sei. Die Mitwirkung des Klägerbevollmächtigten daran sei aber nicht so ausschlaggebend, dass sie eine Erledigungsgebühr habe auslösen können. In der Vereinbarung einer erneuten Vorsprache des Klägers liege kein erheblicher Beitrag zur Erledigung des Rechtsstreits. Die Entscheidung der Beklagten, dem Kläger die Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nunmehr zu gestatten, sei nicht denknotwendig auf die Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten zurückzuführen, weil nach der Änderung der Rechtslage eine erneute Entscheidung ohnehin geboten gewesen sei. Schließlich habe auch das Telefonat mit dem Gericht die Erledigungsgebühr nicht ausgelöst. Zu diesem Zeitpunkt sei eine Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten des Klägers an der Erledigung des Rechtsstreits nur noch durch die formale Beendigung des Rechtsstreits mittels übereinstimmender Erledigungserklärungen möglich gewesen.

Mit seiner am 6. Dezember 2015 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Beschwerde gegen den Beschluss vom 22. November 2013, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat, macht der Prozessbevollmächtigte des Klägers geltend, das Gespräch mit der Beklagten vor Klageerhebung habe auf dem Anhörungsschreiben vom 31. Januar 2013 beruht. Es sei darin um die eigene Haltung der Beklagten, die die Auffassung der Arbeitsverwaltung nicht geteilt habe, die Bindung der Beklagten an diese Auffassung und die Möglichkeiten gegangen, daran etwas zu ändern. Zweck des Gesprächs sei daher allein gewesen abzuklären, ob der Rechtsstreit noch vermieden werden könne. Damit sei die Terminsgebühr, die auch dann entstehe, wenn der Versuch, ein Verfahren zu vermeiden, wie hier scheitere, ausgelöst worden. Das Scheitern spiegele sich darin wieder, dass gerade keine schriftliche Stellungnahme mehr erfolgt, sondern Klage erhoben worden sei.

Die Absprache, dass der Kläger nach der Änderung der Rechtslage erneut vorsprechen solle, habe entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts die Terminsgebühr ebenfalls ausgelöst. Es sei für den Anfall der Terminsgebühr nicht erforderlich, dass diese Absprache unmittelbar zur Erledigung des Rechtsstreits geführt habe. Maßgeblich sie vielmehr allein die Intention des Gesprächs gewesen, den Rechtsstreit letztlich zu erledigen. Mit dem Betreiben eines neuen Genehmigungsverfahrens habe dies nichts zu tun. Das Betreiben eines solchen Genehmigungsverfahrens werde auch nicht durch die Verfahrensgebühr abgegolten, sondern löse eine neue Geschäftsgebühr aus. Eine Terminsgebühr werde schließlich auch durch das Telefonat mit dem Gericht ausgelöst. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts habe sich die Rechtssache damals noch nicht erledigt gehabt. Die Erteilung der begehrten Beschäftigungserlaubnis habe das Verfahren nicht unmittelbar tangiert. Es habe vielmehr erst durch die Parteien zum Abschluss gebracht werden müssen. Neben der vom Gericht angeregten Erledigungserklärung sei auch eine Klagerücknahme oder die Fortsetzung des Verfahrens in Form einer Fortsetzungsfeststellungsklage im Hinblick auf den durch die Verweigerungshaltung der Bundesagentur für Arbeit verursachten Verdienstausfallschaden in Betracht gekommen. Jedenfalls sei der Rechtsstreit vor dem gerade auf seine endgültige Erledigung gerichteten Gespräch nicht beendet gewesen.

Auch eine Erledigungsgebühr sei angefallen. Ohne die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers wäre eine Erledigung nicht eingetreten. Denn die Beklagte habe dem Kläger die begehrte Arbeitserlaubnis erst auf seine Initiative hin erteilt. Im Übrigen habe auch das Telefonat mit dem Gericht die Erledigungsgebühr entstehen lassen. Ohne dieses Telefonat wäre die Erledigung nicht eingetreten. Das Gericht hätte vielmehr über eine einseitige Erledigungserklärung oder über einen Fortsetzungsfeststellungsantrag entscheiden müssen.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt auch im Beschwerdeverfahren,

in Abänderung dieses Beschlusses neben der Verfahrensgebühr und der Kostenpauschale auch eine Terminsgebühr und eine Erledigungsgebühr, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, festzusetzen

Der Vertreter der Staatskasse beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er ist der Ansicht, das Verwaltungsgericht habe die Erinnerung zu Recht zurückgewiesen und verweist auf dessen Ausführungen im angefochtenen Beschluss.

Ergänzend wird auf die Gerichtsakten in den Verfahren Au 1 K 13.423 (einschließlich des zugehörigen Kostenakts) und Au 1 M 13.1754 sowie die erneut beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers nach § 56 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 RVG, über die gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 in Verbindung mit § 33 Abs. 4 Satz 2 Alt. 1 und Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2 RVG der Verwaltungsgerichtshof durch den Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Denn der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Prozessbevollmächtigte des Klägers hat nicht nach § 55 Abs. 5 Satz 1 RVG in Verbindung mit § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO glaubhaft gemacht, dass die nach der hier maßgeblichen Rechtslage (1.) geltenden Voraussetzungen für die begehrte Festsetzung einer Terminsgebühr (2.) und einer Erledigungsgebühr (3.) vorliegen.

1. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23. Juli 2013 (BGBl I S. 2586), das am 1. August 2013 in Kraft getreten ist (Art. 50 2. KostRMoG) ist die Vergütung nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt bestellt oder beigeordnet worden ist. Wie sich bereits aus dem Wortlaut von § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG ergibt, nach dem der unbedingte Auftrag vor der Gesetzesänderung erteilt „oder“ der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt beigeordnet worden sein muss, ist das bisherige Recht nicht erst dann maßgeblich, wenn sowohl die unbedingte Auftragserteilung als auch die Beiordnung vor dem 1. August 2013 erfolgt sind. Es reicht vielmehr aus, dass eine dieser Alternativen vor diesem Zeitpunkt eingetreten war (vgl. Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl. 2013; Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl. 2015. § 60 RVG Rn. 13). Insbesondere richtet sich daher die Vergütung auch dann nach altem Recht, wenn die Beiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe erst nach dem 1. August 2013 erfolgt ist, der Auftrag für das Tätigwerden des Rechtsanwalts aber unabhängig von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bereits vor diesem Zeitpunkt erteilt worden ist (vgl. OLG Saarbrücken, B.v. 7.5.2014 - 6 WF 72/14 - juris Rn. 11 f.).

Danach richtet sich die Berechnung der Vergütung, die der im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnete Prozessbevollmächtigten des Klägers nach § 45 Abs. 1 RVG aus der Staatskasse erhält, aber nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes in ihrer vor dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts am 1. August 2013 geltenden Fassung (im Folgenden: a. F.). Zwar wurde der Prozessbevollmächtigte des Klägers erst nach diesem Zeitpunkt mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Oktober 2013 beigeordnet. Der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne von § 15 RVG wurde ihm aber vor dem 1. August 2013 erteilt. Denn mit der Vertretung des Klägers im Klageverfahren war sein Prozessbevollmächtigter bereits bei Klageerhebung am 21. März 2013 unbedingt beauftragt worden. Dies ergibt sich außer aus der nicht von der vorherigen Bewilligung von Prozesskostenhilfe abhängig gemachten Klageerhebung daraus, dass der Kläger die bei den Akten befindliche Prozessvollmacht bereits am 12. März 2013 unterschrieben hat.

2. Eine Terminsgebühr nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG a. F. in Verbindung mit Nr. 3104 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG; im Folgenden: VV-RVG) in Höhe von 1,2 Gebühren entsteht nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG a. F. in Verbindung mit Vorbemerkung 3 Abs. 3 Halbsatz 1 VV-RVG a. F. außer für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder für die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts.

Eine auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung kann dabei auch in Form eines Telefongesprächs zwischen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers und der Beklagten erfolgen (vgl. BGH, B.v. 3.7.2006 - II ZB 31/05 - juris Rn. 9; B.v. 20.11.2006 - II ZB 9/06 - Rn. 7; B.v. 20.5.2008 - VIII ZB 98/06 - juris Rn. 14; BayVGH, B.v.14.7.2010 - 2 M 08.1906 - juris Rn. 6). Als mündlicher Austausch von Erklärungen setzt eine Besprechung zur Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens allerdings die Bereitschaft der Gegenseite voraus, überhaupt in Überlegungen mit dem Ziel der einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten. Dementsprechend kommt eine Besprechung zur Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens dann nicht zustande, wenn der Gegner von vornherein ein sachbezogenes Gespräch oder eine gütliche Einigung verweigert (vgl. BGH, B.v. 20.11.2006 - II ZB 9/06 - juris Rn. 8).

Nach diesen Maßstäben hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers aber nicht glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen für die Entstehung einer Terminsgebühr vorgelegen haben.

a) Dies gilt zunächst, soweit er sich zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs auf Festsetzung einer Terminsgebühr auf das Telefongespräch mit dem Sachbearbeiter der Beklagten am 11. Februar 2013 beruft.

Dabei kann offenbleiben, ob insoweit eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG a. F. auf der Grundlage von Vorbemerkung 3 Abs. 3 Halbsatz 1 VV-RVG a. F. schon deshalb ausscheidet, weil die Gebühr für die Mitwirkung an auf die Vermeidung und Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen nach dieser Regelung nur in den in der Überschrift zu Teil 3 VV-RVG a. F. genannten Verfahren vor den Gerichten entsteht und deshalb Gespräche, die der Rechtsanwalt im behördlichen Verfahren vor Klageerhebung geführt hat, die Terminsgebühr daher nicht auslösen können (vgl. BayVGH, B.v. 29.10. 2012 - 3 C 12.913 - juris Rn. 11). Denn selbst, wenn man im Hinblick auf den Wortlaut von Vorbemerkung 3 Abs. 3 Halbsatz 1 VV-RVG a. F., der die Gebühr für Besprechungen zur Vermeidung des Verfahrens ausdrücklich vorsieht, und den Sinn und Zweck dieser Bestimmung, im Interesse der Entlastung des Gerichts zu honorieren, dass der Rechtsanwalt in jeder Phase des Verfahrens auf eine möglichst frühe Beendigung oder gar die gänzliche Vermeidung des Verfahrens hinwirkt (vgl. BGH, B.v. 3.7.2006 - II ZB 31/05 - juris Rn. 9 f.), davon ausgeht, dass gerade auch im Vorfeld einer verwaltungsgerichtlichen Klage auf deren Vermeidung gerichtete Gespräche die Terminsgebühr auslösen können, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen für das Entstehen dieser Gebühr aufgrund des Telefonats vom 11. Februar 2013 vorliegen.

Zwar hätte dieses Telefonat in diesem Fall wohl nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 Halbsatz 1 VV-RVG a. F. die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG a. F. ausgelöst, wenn es so stattgefunden hätte, wie der Klägerbevollmächtigte vorträgt. Denn wäre es in diesem Gespräch tatsächlich um die Frage gegangen, ob Aussicht bestand, die Bundesagentur für Arbeit doch noch zu einer Zustimmung zur beabsichtigten Erwerbstätigkeit des Klägers mit der Folge zu bewegen, dass dann diese durch die Beklagte hätte gestattet werden können und sich eine Klage so erübrigt hätte, und wäre der Sachbearbeiter der Beklagten auch bereit gewesen, in solche Überlegungen einzutreten, so hätte sich dieses Telefongespräch als auf die Vermeidung des Verfahrens gerichtete Besprechung dargestellt. Jedoch ist dies nicht, wie § 55 Abs. 5 Satz 1 RVG in Verbindung mit § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO es voraussetzt, glaubhaft gemacht. Denn es steht nicht mit der für die Glaubhaftmachung erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest (vgl. BGH, B.v. 6.3.2014 - VII ZB 40/13 - juris Rn. 16).

Der vom Sachbearbeiter der Beklagten über das Telefonat mit dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 11. Februar 2013 gefertigte handschriftliche Vermerk hält lediglich fest, dass der Klägerbevollmächtigte sich aufgrund des Anhörungsschreibens vom 31. Januar 2013 eventuell noch äußern werde („evtl. kommt noch was von ihm auf die Anhörung,,,“). Dass während des Telefonats Möglichkeiten erörtert worden wären, eine Ablehnung des Antrags auf Gestattung einer Erwerbstätigkeit des Klägers und damit ein gerichtliches Verfahren noch zu vermeiden, ist ihm hingegen ebenso wenig zu entnehmen wie eine Bereitschaft der Beklagten, solche Möglichkeiten mit dem Prozessbevollmächtigten des Klägers im Interesse einer gütlichen Einigung auszuloten. Ob das Telefongespräch vom 11. Februar 2013 auf die Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens gerichtet war, lässt sich auch nicht, wie vom Prozessbevollmächtigten des Klägers angeregt, durch eine Stellungnahme des Sachbearbeiters der Beklagten klären. Denn wie die Beklagte dem Verwaltungsgerichtshof mitgeteilt hat, ist der damalige Sachbearbeiter inzwischen nicht mehr bei der Beklagten beschäftigt. Schließlich hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers auch auf andere Weise nicht glaubhaft gemacht, dass das Telefongespräch am 11. Februar 2013 auf die Vermeidung des Klageverfahrens gerichtet war. Insbesondere hat er zu diesem Telefonat weder einen eigenen Vermerk noch, wie es ihm nach § 55 Abs. 5 Satz 1 RVG in Verbindung mit § 104 Abs. 2 Satz 1 und § 294 Abs. 1 ZPO möglich gewesen wäre, eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt,

b) Auch ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen für die Entstehung einer Terminsgebühr nach Nr. 3104 RVG a. F. auf der Grundlage von Vorbemerkung 3 Abs. 3 Halbsatz 1 VV-RVG a. F. deshalb vorliegen, weil der Klägerbevollmächtigte mit dem Sachbearbeiter der Beklagten im Hinblick darauf telefoniert hat, dass nach § 31 der Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung - BeschV) vom 6. Juni 2013 (BGBl I S. 1499), der nach Art. 4 der Verordnung zur Änderung des Ausländerbeschäftigungsrechts vom 6. Juni 2013 (BGBl I S. 1499) am 1. Juli 2013 in Kraft getreten ist, von diesem Zeitpunkt an die Erteilung der Erlaubnis zur Beschäftigung nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG an Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis, die wie im Falle der Aufenthaltserlaubnis des Klägers nach § 25 Abs. 3 AufenthG nach dem Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt worden ist, keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit mehr bedarf.

Zwar kann auch dieses Telefonat gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 3 Halbsatz 1 VV-RVG a. F. eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 a. F. ausgelöst haben, wenn es, wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers geltend macht, darauf gerichtet war, das Klageverfahren durch die Erteilung einer Erlaubnis zur Beschäftigung nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG auf der Grundlage der geänderten Rechtslage zu erledigen. Dem steht auch nicht entgegen, dass die nach den Angaben des Klägerbevollmächtigten im Rahmen dieses Telefongesprächs vereinbarte erneute Vorsprache des Klägers bei der Beklagten möglicherweise zu einem neuen, auf die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis gerichteten Verwaltungsverfahren geführt hätte. Denn dass dies möglicherweise einen Gebührenanspruch des Prozessbevollmächtigten für seine Tätigkeit in diesem Verwaltungsverfahren ausgelöst hätte, ändert nichts daran, dass das betreffende Telefonat, die Angaben des Klägerbevollmächtigten als richtig unterstellt, gerade darauf abgezielt hätte, durch eine Absprache über die nach der geänderten Rechtslage ohne die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit mögliche Erteilung der begehrten Beschäftigungserlaubnis das anhängige verwaltungsgerichtliche Klageverfahren zu erledigen, und dass es sich damit als auf die Erledigung dieses Verfahrens gerichtete Besprechung dargestellt hätte. Jedoch hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers seine Ausführungen zu diesem Telefonat und damit die tatsächlichen Voraussetzungen von Vorbemerkung 3 Abs. 3 Halbsatz 1 VV-RVG a. F. für das Entstehen der Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG a. F. auf seiner Grundlage entgegen § 55 Abs. 5 Satz 1 RVG in Verbindung mit § 104 Abs. 2 Satz 1 und § 294 Abs. 1 ZPO nicht glaubhaft gemacht.

Die vorliegenden Behördenakten enthalten weder einen Vermerk des Sachbearbeiters noch einen sonstigen Hinweis auf das betreffende Telefonat. Es lässt sich ihnen vielmehr allein entnehmen, dass dem Kläger die Beschäftigung gestattet worden ist. Aus welchen Gründen dies geschehen ist, ist hingegen nicht ersichtlich. Auch insoweit kann die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers angeregte Stellungnahme des damaligen Sachbearbeiters keine weitere Klärung herbeiführen, weil dieser nicht mehr bei der Beklagten beschäftigt ist. Schließlich hat der Klägerbevollmächtigte weder das Telefonat selbst noch seinen Inhalt durch Vorlage eines eigenen Vermerks oder einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht. Unter diesen Umständen fehlt es aber an der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, die für die Glaubhaftmachung seiner Mitwirkung an einer auf die Erledigung des Klageverfahrens gerichteten Besprechung erforderlich wäre.

c) Eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG a. F. ist schließlich auch nicht entstanden, soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers geltend macht, ihm stehe eine solche Gebühr bereits aufgrund des Telefonats mit dem Verwaltungsgericht zu, zu dem es nach Erteilung der begehrten Beschäftigungserlaubnis gekommen sei und in dem man die Frage erörtert habe, ob der Rechtsstreit durch übereinstimmende Erledigungserklärungen zum Abschluss gebracht werden könne und solle, wobei auch das damals noch beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Prozesskostenhilfeverfahren eine Rolle gespielt und man sich schließlich auf die Abgabe einer Erledigterklärung geeinigt habe. Denn das Telefonat zwischen dem Klägerbevollmächtigten und dem Verwaltungsgericht stellt keine auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung dar, die nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 Halbsatz 1 VV-RVG a. F. eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG a. F. auslösen könnte.

Vorbemerkung 3 Abs. 3 Halbsatz 1 VV-RVG a. F. setzt eine Besprechung mit oder ohne Beteiligung des Gerichts im Sinne eines mündlichen Austausches von Erklärungen zwischen den Prozessbeteiligten voraus (vgl. BGH, B.v. 20.11.2006 - II ZB 9/06 - juris Rn. 8; OVG Berlin-Bbg, B.v. 16.3.2009 - OVG 1 K 72.08 - juris Rn. 7). Erforderlich für das Entstehen der Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG a. F. ist danach ein Gespräch mit der Gegenseite (vgl. BayVGH, B.v. 14.7.2010 - 2 M 08.1906 - juris Rn. 6; OVG Berlin-Bbg, B.v. 27.6.2012 - OVG 1 K 54/09 - juris Rn. 3). Ein Telefonat allein zwischen einem Beteiligten und dem Gericht lässt daher eine Terminsgebühr nicht entstehen (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 16.3.2009 - OVG 1 K 72.08 - juris Rn. 7; LSG NW, B.v.11.12.2009 - L 19 B 281/09 AS - juris Rn. 25; LAG Berlin-Bbg, B.v. 10.8.2012 - 17 Ta [Kost] 6068/11 - juris Rn. 3; FG Münster, B.v.10.9.2012 - 4 Ko 1422/12 - juris Rn. 19; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG 21. Aufl. 2013, VV Vorb. 3 Rn. 195). Das Telefonat mit dem Verwaltungsgericht, das der Berichterstatter mit dem Prozessbevollmächtigten des Klägers nach der Erteilung der Beschäftigungserlaubnis durch die Beklagte geführt hat, hat deshalb keine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG a. F. entstehen lassen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht, wenn man davon ausgeht, dass demgegenüber getrennte Telefongespräche, die das Gericht mit beiden Seiten führt, um eine einvernehmliche Beendigung des Rechtsstreits zu erreichen, auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechungen darstellen und nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 Halbsatz 1 VV-RVG a. F. eine Terminssgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG a. F. entstehen lassen könnten (vgl. LG Freiburg, B.v. 11.4.2007 - 6 O 38/07 - juris Rn. 2; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG 21. Aufl. 2013, VV Vorb. 3 Rn. 194). Denn dass der Berichterstatter nicht nur mit dem Klägerbevollmächtigten, sondern auch mit der Beklagten telefoniert hätte, um auf die Beendigung des Verfahrens durch übereinstimmende Erledigungserklärungen hinzuwirken, ergibt sich weder aus den Gerichtsakten noch hat der Prozessbevollmächtigten des Klägers es vorgetragen und glaubhaft gemacht.

3. Schließlich hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers auch nicht nach § 55 Abs. 5 Satz 1 RVG in Verbindung mit § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen für die Festsetzung einer Erledigungsgebühr nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG a. F. in Verbindung mit Nr. 1003 und 1002 VV-RVG a. F. vorliegen.

Nach Nr. 1002 VV-RVG a. F. entsteht die Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Das gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt. Diese Voraussetzungen sind jedoch hier nicht glaubhaft gemacht.

Zwar hat sich das Klageverfahren, das eine Verpflichtungsklage zum Gegenstand hatte, die auf die Erteilung einer von der Beklagten abgelehnten Beschäftigungserlaubnis nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG gerichtet war. durch die Erteilung dieser Erlaubnis und die anschließenden übereinstimmenden Erledigungserklärungen erledigt. Es ist aber nicht glaubhaft gemacht, dass dies durch die anwaltliche Mitwirkung erfolgt ist.

Eine Mitwirkung bei der Erledigung im Sinne von Nr. 1002 VV-RVG a. F. setzt eine besondere, auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne gerichtliche Entscheidung gerichtete Tätigkeit voraus, die zur Erledigung nicht unwesentlich beigetragen hat (BVerwG, B.v. 23.4.1993 - 8 C 16/92 - juris Rn. 18; B.v. 28.11.2011 - 6 B 34/11 - juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 23.1.2009 - 10 C 08.2037 - juris Rn. 16; B.v. 9.7.2009 - 10 C 09.1200 - juris Rn. 16). Der Rechtsanwalt muss die Erledigung dabei nicht überwiegend oder allein herbeigeführt, sondern lediglich einen nicht ganz unerheblichen Beitrag dazu geleistet haben (vgl. BayVGH, B.v. 19.1.2007 - 24 C 06.2426 - juris Rn. 36; B.v. 9.7.2009 - 10 C 09.1200 - juris Rn. 16). Er muss in der Weise zur Erledigung des Rechtsstreits beigetragen haben, dass seine Tätigkeit nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass es zu einer streitigen Erledigung des Rechtsstreits gekommen wäre (vgl. BayVGH, B.v. 19.1.2007 - 24 C 06.2426 - juris Rn. 36; B.v. 14.11.2011 - 2 C 10.2444 - juris Rn. 5; B.v. 20.5.2014 - 10 C 12.1343 - juris Rn. 40; B.v. 31.7.2015 - 10 C 15.1074 - juris Rn. 8). Dabei muss die anwaltliche Mitwirkung bei der Erledigung in einer besonderen Tätigkeit des Bevollmächtigten liegen, die über die bereits mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV-RVG a. F. abgegoltene Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausgeht. Eine Tätigkeit eines Bevollmächtigten, die lediglich auf die allgemeine Verfahrensförderung gerichtet ist, reicht nicht aus (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 18.5.2015 - 2 C 14.2703 - juris Rn. 14; B.v. 31.7.2015 - 10 C 15.1074 - juris Rn. 8). Nach diesen Maßstäben steht aber nicht mit der für die Glaubhaftmachung erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Erledigung durch die anwaltliche Mitwirkung eingetreten ist.

a) Dies gilt zunächst, soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers geltend macht, die Erledigungsgebühr sei aufgrund des Telefonats entstanden, das er aus Anlass der Änderung der Rechtslage zum 1. Juli 2013 mit dem Sachbearbeiter der Beklagten geführt habe und dessen Ergebnis die Vereinbarung gewesen sei, der Kläger solle erneut bei der Beklagten vorsprechen. Denn selbst wenn man entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts davon ausginge, dass darin der für das Entstehen der Erledigungsgebühr erforderliche nicht ganz unerhebliche Beitrag des Klägerbevollmächtigten liegen könnte, wäre dieses Telefongespräch, auf das sich in den vorliegenden Behördenakten keine Hinweise finden, wie ausgeführt, durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers entgegen § 55 Abs. 5 Satz 1 RVG in Verbindung mit § 104 Abs. 2 Satz 1 und § 294 Abs. 1 ZPO nicht glaubhaft gemacht worden.

b) Eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV-RVG a. F. steht dem Prozessbevollmächtigten des Klägers schließlich auch nicht deshalb zu, weil er nach der Erteilung der Beschäftigungserlaubnis durch die Beklagte und dem Telefonat, das der Berichterstatter mit ihm geführt hat, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hat.

Zwar kann die Erledigungserklärung des Klägerbevollmächtigten nicht hinweggedacht werden, ohne dass es zu einer streitigen Erledigung des Rechtsstreits gekommen wäre. Denn wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers geltend macht, hätte das Verwaltungsgericht, ohne die Erledigungserklärung über die Klage entscheiden müssen. Jedoch liegt in der bloßen Abgabe einer Prozesserklärung, wie sie die Erledigungserklärung darstellt, nicht eine besondere Tätigkeit des Rechtsanwalts, die über die allgemeine Verfahrensförderung hinausginge (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2015 - 2 C 14.2703 - juris Rn. 15; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG 21. Aufl. 2013, VV 1002 Rn. 46). Die Erledigungserklärung allein reicht daher für das Entstehen einer Erledigungsgebühr nicht aus.

Dass der Klägerbevollmächtigte in besonderer Weise auf seinen Mandanten hätte einwirken müssen, um ihn durch eine entsprechende Beratung dazu zu bewegen, den Rechtsstreit für erledigt zu erklären (vgl. zu Konstellationen, in denen eine Beratung des Mandanten eine Erledigungsgebühr auslösen kann BayVGH, B.v. 20.5.2014 - 10 C 12.1343 - juris Rn. 41 ff.; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG 21. Aufl. 2013, VV 1002 Rn. 52 ff.), ist weder ersichtlich noch geltend und glaubhaft gemacht.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Das Verfahren über die Beschwerde ist gemäß § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG gebührenfrei. Kosten werden nach § 56 Abs. 2 Satz 3 RVG nicht erstattet.

Da Gerichtsgebühren nicht anfallen, ist auch eine Streitwertfestsetzung entbehrlich.

Dieser Beschluss ist nach § 56 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.