Verwaltungsgericht München Beschluss, 03. Apr. 2019 - M 17 M 19.75

bei uns veröffentlicht am03.04.2019

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

II. Der Erinnerungsführer (Antragsteller) hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 5. Dezember 2018 im zweitinstanzlichen Verfahren VGH 14 BV 17 ... (zugrunde liegendes erstinstanzliches Verfahren: M 17 K 17. ...), soweit dort sowohl eine Terminsgebühr als auch eine Erledigungsgebühr als nicht erstattungsfähig festgesetzt wurden.

Mit Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 27. Juli 2017 im Verfahren M 17 K 17. ... wurde die Klage des Antragstellers (Erinnerungsführers) gegen den Antragsgegner auf Gewährung einer Beihilfe für Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung abgewiesen und die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller als der unterliegenden Partei auferlegt. Im zweitinstanzlichen Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (VGH 14 BV 17. ...) half der Antragsgegner der Klage mit Bescheiden vom 16. Februar 2018 und 12. Juni 2018 ab, woraufhin der Antragsteller mit Zustimmung des Antragsgegners den Rechtsstreit für erledigt erklärte. Mit Beschluss vom 12. Juli 2018 stellte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof das Verfahren ein, erklärte das Urteil des Verwaltungsgerichts Münchens vom 27. Juli 2017 für wirkungslos und legte die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen dem Antragsgegner auf.

Im Kostenfestsetzungsantrag vom 20. Juli 2018 beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers für das Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof die Festsetzung von notwendigen Aufwendungen des Antragsstellers auf einen Betrag in Höhe von insgesamt 755,65 €, darin enthalten waren u.a. die Festsetzung einer 1,2-fachen Terminsgebühr in Höhe von 180,00 € sowie einer 1,3-fachen Erledigungsgebühr in Höhe von 195,00 €. Zur Begründung trug der Bevollmächtigte des Antragstellers vor, dass er sich in der Sache mehrfach mit der zuständigen Berichterstatterin des Verwaltungsgerichtshofs telefonisch besprochen habe mit der Zielsetzung, den Rechtsstreit zu erledigen (Telefonate vom 15. März und 27. Juni 2018); hierdurch sei die Terminsgebühr angefallen. Durch Vorlage weiterer ärztlicher Unterlagen habe sich unter Mitwirkung des Klägervertreters der Rechtsstreit in der Hauptsache mehrfach teilweise und am Ende vollständig erledigt, auf die Erläuterungen beispielsweise im Bescheid vom 12. Juni 2018 werde hingewiesen. Eine Erledigungsgebühr sei hierdurch angefallen.

Mit Schreiben vom 1. August 2018 wandte der Antragsgegner gegen den Kostenfestsetzungsantrag des Antragstellervertreters für die zweite Instanz ein, dass die Ansetzung einer Terminsgebühr nicht gerechtfertigt sei, da im zweitinstanzlichen Verfahren keine mündliche Verhandlung stattgefunden habe und auch keine Zustimmung beider Parteien zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren vorgelegen habe. Auch die Erledigungsgebühr sei nicht gerechtfertigt, da es an der erforderlichen Mitwirkung des Bevollmächtigten des Antragstellers an der Erledigung des Rechtsstreits fehle.

Mit Schreiben vom 23. August 2018 fragte der Urkundsbeamte beim Klägerbevollmächtigten nach, wie dieser die geltend gemachte Erledigungsgebühr begründe. Die Erledigungsgebühr falle nicht schon mit Abgabe der Erledigungserklärung oder durch das Einlenken der Behörde unter dem Eindruck schriftlicher oder mündlicher Ausführungen im Verfahren an. Vielmehr müsse der Rechtsanwalt eine besondere Tätigkeit entfaltet haben, die auf die Beilegung der Sache ohne Entscheidung gerichtet war und zur Erledigung nicht nur unwesentlich beigetragen habe. Eine Tätigkeit, die lediglich auf die allgemeine Verfahrensförderung gerichtet sei, reiche nicht aus. Auch die beantragte Terminsgebühr sei von der Festsetzung auszuschließen, da im Berufungsverfahren nicht im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden worden sei, obwohl die mündliche Verhandlung für das Verfahren vorgeschrieben gewesen sei.

Hierzu nahm der Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schreiben vom 27. August 2018 Stellung und führte aus, dass die erste Besprechung mit der zuständigen Berichterstatterin des Verwaltungsgerichtshofs mit dem Ziel der Erledigung des Rechtsstreits am 15. März 2018 stattgefunden habe. Erst später sei die Hauptsache teilweise, noch später ganz für erledigt erklärt worden. Die spätere Erledigung wirke sich daher nicht auf den Anfall der Terminsgebühr aus. Hinsichtlich der Erledigungsgebühr werde auf den Akteninhalt und die Anmerkung im Kostenfestsetzungsgesuch vom 20. Juli 2018 verwiesen.

Mit Schreiben vom 1. Oktober 2018 wies der Urkundsbeamte den Antragsgegner darauf hin, dass eine Terminsgebühr grundsätzlich auch dann entstehe, wenn richterliche Telefongespräche mit beiden Seiten zur möglichen Beendigung des Rechtsstreits stattgefunden hätten (Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., Rn. 194 zu Vorbemerkung 3 VV RVG). Es werde daher um Mitteilung gebeten, inwiefern von Seiten des Antragsgegners diesbezügliche Gespräche/Telefonate mit der Berichterstatterin des Verwaltungsgerichtshofs stattgefunden hätten.

Mit Schreiben vom 15. Oktober 2018 teilte der Antragsgegnervertreter mit, dass die Kommunikation zwischen der ... und dem zuständigen ... grundsätzlich schriftlich erfolgt habe, begleitend hätten persönliche Gespräche stattgefunden. Ergänzend wurde mit E-Mail ... vorgetragen, dass seitens der Landesanwaltschaft keine essentiellen persönlichen Gespräche mit der Berichterstatterin zur Erledigung des Verfahrens geführt worden seien.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 5. Dezember 2018, dem Antragsteller zugestellt am 7. Dezember 2018, wurden die vom Antragsgegner zu tragenden notwendigen Aufwendungen des Antragsstellers auf insgesamt 309,40 € festgesetzt, die Festsetzung der beantragten 1,2-fachen Terminsgebühr nach Nrn. 3104 und 3202 VV RVG und der 1,3-fachen Erledigungsgebühr nach Nrn. 1002 und 1004 VV RVG lehnte der Urkundsbeamte ab. Richterliche Gespräche mit nur einem Verfahrensbevollmächtigten reichten für die Entstehung einer Terminsgebühr nicht aus. Auch die Voraussetzungen der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG lägen nicht vor. Die Vorlage weiterer ärztlicher Unterlagen bzw. des ärztlichen Attests ... genügten nicht als erforderliche „anwaltliche Mitwirkung“ bzw. besondere anwaltliche Bemühung, die die Entstehung der Erledigungsgebühr auslöse. Es genüge nicht, wenn der Bevollmächtigte nur sämtliche für seinen Mandanten sprechende rechtlichen Argumente überzeugend vortrage bzw. entsprechende ärztliche Unterlagen oder ärztliche Atteste bei der Beihilfestelle einreiche, diese allgemeine Förderung des Verfahrens sei bereits durch die Tätigkeitsgebühren, im vorliegenden Fall durch die Verfahrensgebühr, abgegolten.

Mit Schreiben vom 7. Dezember 2018, bei Gericht eingegangen am 10. Dezember 2018, beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers die Entscheidung des Gerichts, soweit dem Kostenfestsetzungsgesuch nicht stattgegeben wurde. Zur Begründung werde auf die Ausführungen im Kostenfestsetzungsverfahren verwiesen. Der Antragsgegner habe der Klage mit Bescheid vom 16. Februar 2018 abgeholfen; nach Vorlage eines weiteren ärztlichen Attestes habe er weiter abgeholfen. Das Attest habe der Antragsteller aufgrund zweier Telefonate mit der zuständigen Berichterstatterin des Verwaltungsgerichtshofs am 15. März 2018 und 10. April 2018 beigebracht. Der Bevollmächtigte des Antragstellers habe die Berichterstatterin so verstanden, dass sie parallel telefonisch ebenfalls mit der Gegenseite im Gespräch gewesen sei mit der Zielsetzung, dass Berufungsverfahren anderweitig zu erledigen. Gegebenenfalls seine dienstliche Äußerung der zuständigen Richterin einzuholen.

Der Urkundsbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren sowie im Verfahren M 17 K 17. ... verwiesen.

II.

Die Kostenerinnerung hat keinen Erfolg.

1. Da die vorliegende Kostenerinnerung nicht gegen den Kostenansatz nach § 19 Gerichtskostengesetz - GKG - gerichtet ist, richtet sich die funktionale Zuständigkeit nicht nach § 66 Abs. 1, Abs. 6 GKG. Für die Entscheidung über die Kostenerinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss nach §§ 164, 173 VwGO i.V.m. §§ 103 ff. ZPO ist funktionell zuständig, wer die zugrundeliegende Kosten(grund)-entscheidung getroffen hat (§ 165 S. 2, § 151 S. 1 VwGO).

Die dem angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss zugrunde liegende Kostengrundentscheidung wurde hier durch die im Verfahren 14 BV 17. ... zuständige Berichterstatterin des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Rahmen des vorbereitenden Verfahrens nach §§ 87a Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. Abs. 3 VwGO getroffen. Folglich ist in funktioneller Hinsicht auch für die Entscheidung über die Kostenerinnerung die nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständige Berichterstatterin berufen (vgl. BayVGH, B. v. 3. 12. 2003 - 1 N 01.1845 -, Rn. 10 ff., juris).

In sachlicher und örtlicher Hinsicht ist das Verwaltungsgericht München, als das Gericht, dem der Urkundsbeamte, der die angegriffene Kostenfestsetzung erlassen hat, angehört, zur Entscheidung berufen, auch wenn es inhaltlich um eine Kostenfestsetzung für ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof geht (vgl. BeckOK VwGO/Kaufmann, 48. Ed. 1.1.2019, VwGO § 151 Rn. 2).

2. Der gemäß §§ 165, 151 VwGO statthafte Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Kostenerinnerung) ist zulässig, aber unbegründet, da der Urkundsbeamte die Kosten im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 5. Dezember 2018 zutreffend festgesetzt hat, insbesondere zu Recht weder eine Terminsgebühr nach Nrn. 3104 und 3202 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - VV RVG) noch eine Erledigungsgebühr nach Nrn. 1002 und 1004 VV RVG angesetzt hat.

Im Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 164 VwGO werden auf der Grundlage der Kostengrundentscheidung nach §§ 154 ff. VwGO auf Antrag die zu erstattenden Kosten festgesetzt. Erstattungsfähig sind nach § 162 Abs. 1 VwGO die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Beteiligten. Der Höhe nach sind gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO im Falle der Zuziehung eines Rechtsanwalts Aufwendungen im Umfang der gesetzlichen Gebühren und Auslagen notwendig. Maßstab für die Notwendigkeit der Aufwendungen sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).

Vorliegend ist in der Sache allein streitig, ob der Urkundsbeamte zu Recht sowohl eine Terminsgebühr als auch eine Erledigungsgebühr abgelehnt hat. Dies ist im Ergebnis zu bejahen:

2.1. Die Nichtansetzung einer Terminsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erfolgte zu Recht. Die zwischen der zuständigen Berichterstatterin einerseits und dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers andererseits geführten Telefonate waren nicht geeignet, eine Terminsgebühr auszulösen, dies gilt unabhängig von der Frage, ob - wie zwischen den Parteien streitig - Telefongespräche der Berichterstatterin nur mit dem Antragstellerbevollmächtigten oder mit beiden Parteien erfolgt sind.

Nach Teil 3 Vorb. 3 Abs. 3 Satz 1 VV-RVG entsteht die Terminsgebühr sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt ist. Die Gebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen entsteht unter anderem für die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber (Teil 3 Vorb. 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 VV-RVG).

Die Vorschrift ist durch das Zweite Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. KostRModG) vom 23.7.2013 (BGBl. I 2013, BGBL Jahr 2013 I Seite 2586) mit Wirkung vom 1.8.2013 neu gefasst worden. Die Regelung unterscheidet nunmehr zwischen gerichtlichen Terminen einerseits und außergerichtlichen Terminen und Besprechungen andererseits. Daraus folgt, dass insbesondere telefonisch geführte Besprechungen mit dem Richter außerhalb anberaumter Gerichtstermine keine Terminsgebühr entstehen lassen können, weil es sich bei einem Gespräch mit einer Richterin oder einem Richter, das ein bestimmtes gerichtliches Verfahren zum Gegenstand hat und außerhalb eines Gerichtstermins stattfindet, nicht um eine außergerichtliche Besprechung handelt (OVG Bremen, B. v. 24.4.2015 - 1 S 250/14 - NJW 2015, 2602).

Die teilweise in der Literatur anderweitig vertretene Ansicht, wonach auch richterliche Telefongespräche mit beiden Parteien (nicht jedoch mit lediglich einem der beiden Verfahrensbeteiligten) weiterhin die Entstehung einer Terminsgebühr auslösen können (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl. 2017, Vorb. 3 VV Rn. 194 f.), erscheint vor diesem Hintergrund nicht überzeugend, der Versuch, richterliche Telefonate mit den Verfahrensbeteiligten unter das Tatbestandsmerkmal der „außergerichtlichen Besprechung“ zu subsumieren, ist mit dem Wortlaut der (neuen) gesetzlichen nur sehr schwer vereinbar, auch sind keine zwingenden Gründe für eine solche Auslegung ersichtlich.

Schließlich ist auch keine Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 (i.V.m. Nr. 3202) VV RVG zu gewähren, da im zweitinstanzlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof weder mit Zustimmung der Parteien eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergangen ist, noch ein schriftlicher Vergleich geschlossen worden ist.

2.2 Die Voraussetzungen für die Entstehung einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG i. V. m. Nr. 1004 VV RVG liegen ebenfalls nicht vor.

Nach diesen Vorschriften entsteht die Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt; das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt. Der innere Grund für diese zur Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) oder Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) hinzutretende Gebühr liegt darin, dass ein Rechtsanwalt, der besondere Mühe darauf verwandt hat, die aus einem Verwaltungsakt folgende Belastung von seinem Mandanten abzuwenden, ohne es auf eine gerichtliche Entscheidung ankommen zu lassen, im Erfolgsfalle dem Mandanten in besonderer Weise genützt hat, weil er ihm die mit einem Prozess verbundene Unsicherheit sowie den Zeit- und Kostenaufwand erspart (vgl. BayVGH, B.v. 5.4.2017 - 19 C 15.1844 - juris Rn. 16 ff.; BayVGH, B.v. 18.5.2015 - 2 C 14.2703 - juris Rn. 14; B.v. 4.8.2016 - 4 C 16.755 - juris Rn. 12 m.w.N.). Die Erledigungsgebühr ist Ersatz für eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG und soll die Entlastung der Gerichte und das erfolgreiche anwaltliche Bemühen um eine möglichst weitgehende Herstellung des Rechtsfriedens zwischen den Beteiligten ohne gerichtliche Entscheidung honorieren (BayVGH, B.v. 16.12.2011 - 15 C 11.2050 - juris Rn. 14).

Eine Mitwirkung bei der Erledigung im Sinn von Nr. 1002 VV RVG setzt eine besondere, auf Beilegung des Rechtsstreits ohne gerichtliche Entscheidung gerichtete Tätigkeit des Bevollmächtigten voraus, die zur Erledigung nicht unwesentlich beigetragen hat (vgl. BVerwG, B.v. 23.4.1993 - 8 C 16/92 - juris; B.v. 28.11.2001 - 6 B 34/11 - juris; BayVGH, B.v. 23.1.2009 - 10 C 08.2037 - juris; B.v. 9.7.2009 - 10 C 09.1200 - juris; B.v. 20.5.2014 - 10 C 12.1343 - juris). Der Bevollmächtigte muss die Erledigung dabei nicht überwiegend oder allein herbeigeführt, sondern lediglich einen nicht ganz unerheblichen oder untauglichen Beitrag dazu geleistet haben (vgl. BayVGH, B.v. 19.1.2007 - 24 C 06.2426 - juris; B.v. 9.7.2009 - 10 C 09.1200 - juris; B.v. 20.5.2014 - 10 C 12.1343 - juris). Dies ist dann der Fall, wenn seine Tätigkeit nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass es zu einer streitigen Erledigung des Rechtsstreits gekommen wäre (vgl. BayVGH, B.v. 19.1.2007 - 24 C 06.2426 - juris; B.v. 14.11.2011 - 2 C 10.2444 - juris; B.v. 20.5.2014 - 10 C 12.1343 - juris). Dabei muss die anwaltliche Mitwirkung bei der Erledigung in einer besonderen Tätigkeit des Bevollmächtigten liegen, die über die bereits mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG abgegoltene Einlegung und Begründung der Klage, bzw. hier des Rechtsmittels hinausgeht und auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung gerichtet ist (zum Ganzen: BayVGH, B.v. 30.12.2016 - 15 C 16.1973 - juris Rn. 14 ff.; B.v. 2.9.2015 - 10 C 13.2563 - juris Rn. 41; B.v. 18.5.2015 - 2 C 14.2703 - juris Rn. 14; B.v. 20.5.2014 - 10 C 12.1343 - juris Rn. 40; B.v. 7.4.2014 - 8 M 13.40028 - juris; B.v. 14.12.2011 - 15 C 11.1714 - juris Rn. 10; B.v. 19.1.2007 - 24 C 06.2426 - juris Rn. 34 ff.; OVG NW, B.v. 19.8.2016 - 18 E 66/16 - juris Rn. 6; SächsOVG, B.v. 6.10.2015 - 3 E 82/15 - juris Rn. 5 - jeweils m.w.N.). Eine Tätigkeit eines Bevollmächtigten, die lediglich auf die allgemeine Verfahrensförderung gerichtet ist, reicht hingegen nicht aus (vgl. BVerwG, U.v. 4.10.1985 - 8 C 68/83 - BayVBl 1986, 158; BayVGH, B.v. 18.5.2015 - 2 C 14.2703 - juris Rn. 14; B.v. 14.11.2011 - 2 C 10.2444 - juris). Allein eine Mitwirkung des Rechtsanwalts bei der formellen Beendigung des Verfahrens durch die Erklärung der Hauptsacheerledigung genügt nicht (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl. 2017, VV 1002 Rn. 46).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist vorliegend keine besondere Mitwirkung des Bevollmächtigten des Antragstellers bei der Verfahrensbeendigung über die jeweiligen Prozesshandlungen, die allgemeine Beratungspflicht gegenüber dem Mandanten und die allgemeine Verfahrensförderung hinaus erkennbar, die bereits durch die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG abgegolten sind. Zwar können - wie der Antragstellerbevollmächtigte zu Recht ausführt - die von ihm mit der Berichterstatterin des Verwaltungsgerichtshofs geführten Telefonate und die Vorlage der neuen ärztlichen Unterlagen nicht weggedacht werden, ohne dass die (gänzliche) Erledigung des Rechtsstreits entfiele; wie in der Begründung des Abhilfebescheids vom 12. Juni 2018 ausdrücklich ausgeführt, beruhte die nachträgliche Anerkennung der Beihilfefähigkeit (weiterer) streitigen Aufwendungen maßgeblich auf dem nachträglich vorgelegten ärztlichen Attest ... Jedoch handelt es sich bei diesen Tätigkeiten - auch wenn sie mitursächlich für die Erledigung des Rechtsstreits gewesen sein mögen - um keine solchen, die über die allgemeine Mandantenberatung und Verfahrensförderung hinausgehen, welche bereits durch die Verfahrensgebühr abgegolten sind. Eine besondere Tätigkeit des Bevollmächtigten, die über die bereits abgegoltene Einlegung und Begründung der Klage hinausgeht und auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung gerichtet ist, ist hierin nicht zu sehen. Der Bevollmächtigte des Antragstellers hatte vor der Abhilfeentscheidung zunächst „lediglich“ die Klage erhoben und diese begründet sowie ein Rechtsmittelverfahren eingeleitet. Auf die Frage, inwieweit diese Tätigkeiten die Entscheidung des Beklagten, eine (teilweise) Abhilfeentscheidung zu treffen, beeinflusst haben, kommt es nicht an.

Hauptursächlich und ausschlaggebend für die Herbeiführung des erledigenden Ereignisses waren im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof letztlich die Vermittlungsgespräche und -bemühungen der zuständigen Berichterstatterin des Verwaltungsgerichtshofs zwischen den Parteien, dies wird auch darin deutlich, dass in der Erläuterung des Abhilfebescheids vom 5. April 2018 ausgeführt wird, dass der Klage des Antragstellers mit der im Schreiben des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Januar 2018 aufgezeigten Umfang abgeholfen wird. Das neue ärztliche Attest legte der Antragstellerbevollmächtigte nicht aus eigenem Antrieb, sondern, wie er im Schriftsatz vom 11. Dezember 2018 selbst ausführte, aufgrund der Telefonate mit der Berichterstatterin des Verwaltungsgerichtshofs vor. Die Vorlage von Unterlagen bzw. Beweismitteln, die sich in der Sphäre des Klägers befinden, zur Begründung des Klageanspruchs gehört zu den allgemeinen, von einem Rechtsanwalt im Rahmen seiner Bevollmächtigung zu erwartenden Tätigkeiten. Sonstige Bemühungen des Antragstellerbevollmächtigten um eine Erledigung des Rechtsstreits wurden weder vorgetragen, noch sind sie aus den Akten ersichtlich. Insbesondere fanden keine Gespräche oder Verhandlungen des Antragstellerbevollmächtigten direkt mit der Gegenseite statt, die Kommunikation zwischen den Parteien erfolgte ausschließlich über die zuständige Berichterstatterin des Verwaltungsgerichtshofs. Letztlich führte die Erledigung des Rechtsstreits damit maßgeblich die Richterin des zweitinstanzlichen Gerichts herbei, nicht jedoch der Antragstellerbevollmächtigte. Ein überobligatorisches Bemühen um die Erledigung des Rechtsstreits ist seitens des Klägervertreters nicht ersichtlich.

2.3. Der Antragssteller kann somit weder eine Terminsgebühr noch eine Erledigungsgebühr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend machen. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 5. Dezember 2018 ist daher nicht zu beanstanden.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei, weil Teil 5 des als Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG erlassenen Kostenverzeichnisses keinen entsprechenden Gebührentatbestand enthält. Eine Streitwertfestsetzung ist deshalb entbehrlich.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 2 Höhe der Vergütung


(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). (2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 151


Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 165


Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 164


Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

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(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Gründe

1

Die auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 75 Satz 1 und 2 ZDG, § 135 Satz 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Grundsätzliche Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten Rechtsfrage mit einer über den Einzelfall hinausweisenden Bedeutung führen kann. Den Darlegungen des Klägers lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.

3

Der Kläger wirft die Frage auf, "ob die Einholung eines (z.B. medizinischen) Gutachtens zur Widerlegung der von der Behörde getroffenen Feststellungen im isolierten Vorverfahren eine über die Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgehende Tätigkeit des Rechtsanwalts i.S. Nr. 1002 VV RVG darstellt, die eine Erledigungsgebühr auslöst." Dieser Fragestellung kommt die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Kläger beimisst, nicht zu.

4

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 4. Oktober 1985 - BVerwG 8 C 68.83 - Buchholz 362 § 24 BRAGO Nr. 3 S. 4 und vom 23. April 1993 - BVerwG 8 C 16.92 - Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 74 S. 58) sind die Voraussetzungen geklärt, unter denen wegen der rechtsanwaltlichen Mitwirkung an einer Erledigung eines Widerspruchsverfahrens eine Erledigungsgebühr entsteht und nach § 80 Abs. 1 Satz 1 Abs. 2 VwVfG erstattet werden kann. Erforderlich ist danach eine besondere, über die bereits mit der Geschäftsgebühr abgegoltene Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausgehende, auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Widerspruchsentscheidung "auf sonstige Weise" gerichtete Tätigkeit des Rechtsanwalts. Diese noch zu § 24 BRAGO a.F. entwickelten Grundsätze sind auch auf die in ihrem wesentlichen Regelungsgehalt unveränderte Nachfolgevorschrift der Nr. 1002 des Vergütungsverzeichnisses in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (VV-RVG) anwendbar (vgl. Müller-Rabe, in: Gerold/ Schmidt, RVG, 19. Aufl. 2010, VV 1002 Rn. 6). Ob nach diesen Grundsätzen in der Einholung und Vorlage einer ärztlichen Stellungnahme eine mit einer Erledigungsgebühr abzugeltende rechtsanwaltliche Tätigkeit gefunden werden kann, ist hiernach eine der grundsätzlichen Klärung nicht zugängliche Frage des jeweiligen Einzelfalls.

5

Der Kläger beruft sich für eine Grundsatzbedeutung der von ihm bezeichneten Frage vergeblich auf die Urteile des Bundessozialgerichts vom 2. Oktober 2008 - B 9/9a SB 3/07 R - (juris) und - B 9/9a SB 5/07 R - (NJW 2009, 3804), wonach eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 (i.V.m. Nr. 1005) VV-RVG anfalle, wenn ein Widerspruchsführer von seinem Rechtsanwalt dazu veranlasst werde, sich ärztliche Befundberichte erstellen zu lassen, und deren Vorlage im Widerspruchsverfahren dazu führe, dass die Behörde dem Begehren des Widerspruchsführers ganz oder teilweise entspreche. Es führt nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, dass der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht sei von diesen Entscheidungen abgewichen, und deswegen ein Bedürfnis nach einer einheitlichen Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte annimmt. Denn eine Grundsatzrüge kann zwar auch auf eine Abweichung des Urteils eines Instanzgerichts von der Entscheidung eines in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht aufgeführten obersten Bundesgerichts gestützt werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die auf diese Weise als vermeintlich rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage in einem Revisionsverfahren geklärt werden kann (vgl. Beschlüsse vom 22. Juni 1984 - BVerwG 8 B 121.83 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 225 S. 15 f. und vom 4. Dezember 2006 - BVerwG 2 B 57.06 - juris Rn. 3). Dies ist hier nicht der Fall.

6

Das Bundessozialgericht geht wie das Bundesverwaltungsgericht und das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil davon aus, dass sich der Rechtsanwalt eine Erledigungsgebühr dann verdient hat, wenn er im Widerspruchsverfahren eine Tätigkeit entfaltet hat, die über die Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgeht, die bereits mit der Geschäftsgebühr abgegolten sind. Die übliche Tätigkeit, die ein gewissenhaft arbeitender Rechtsanwalt seinem Mandanten in einem Widerspruchsverfahren schuldet, wird danach von der Geschäftsgebühr abgegolten. Welche Tätigkeiten hierzu gehören, hängt aber wiederum von der je anderen Eigenart des Widerspruchsverfahren und den unterschiedlichen verwaltungsverfahrensrechtlichen Normen ab, die Pflichten und Obliegenheiten des Widerspruchsführers zur Mitwirkung im Verwaltungsverfahren begründen. Hierauf stellt das Bundessozialgericht entscheidungstragend ab, wenn es feststellt, dass nach den insoweit einschlägigen Normen des SGB I und SGB II keine Obliegenheit des Widerspruchsführers besteht, unaufgefordert selbst beschaffte ärztliche Befundberichte vorzulegen. Hieraus folgert das Bundessozialgericht, dass auch der Rechtsanwalt im Rahmen seiner durch die Geschäftsgebühr abgegoltenen Tätigkeit die Vorlage solcher ärztlichen Befundberichte nicht zu veranlassen braucht, sondern eine nicht schon durch die Geschäftsgebühr abgegoltene Tätigkeit entfaltet, wenn er den Widerspruchsführer veranlasst, sich zusätzliche ärztliche Befundberichte zu verschaffen und sie vorzulegen. Das Bundessozialgericht stellt mithin entscheidend auf Normen des sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrens ab, die im allgemeinen Verwaltungsverfahren und im wehr- und zivildienstrechtlichen Musterungsverfahren keine Entsprechung finden. Zu der hier in Mitten stehenden Norm der Nr. 1002 VV-RVG bestehen keine Unterschiede zwischen dem Urteil des Verwaltungsgerichts und der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, die Anlass zu einem klärenden Wort im Revisionsverfahren geben könnten.

Tenor

I.

Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 3. Mai 2012 wird aufgehoben.

II.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 9. Februar 2012 wird dahingehend abgeändert, dass der Erstattungsbetrag um 238,80 Euro erhöht wird. Das Verfahren wird zur weiteren Veranlassung an den Urkundsbeamten des Bayerischen Verwaltungsgerichts München zurückverwiesen.

III.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Erinnerungs- und des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Zurückweisung ihrer Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts, der weder die von der Antragstellerin beantragte Einigungs- noch eine Erledigungsgebühr festgesetzt hat.

Der Antragsgegner erhob mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 26. August 2010 Klage gegen einen Bescheid der Antragstellerin vom 4. August 2010, mit dem ihm aufgegeben wurde, seinen Hund Golden Retriever Tricolor auf seinem Grundstück ständig an einer reißfesten Laufkette angebunden zu halten und die Länge der Laufkette so zu bemessen, dass es dem Hund auch bei geöffnetem Gartentor nicht möglich ist, das Grundstück zu verlassen (Nr. 1 des Bescheids), und den Hund außerhalb des Halteranwesens in bewohnten Gebieten, auf öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, in öffentlichen Anlagen und in der Nähe von Personen an einer kurzen, reißfesten Leine mit schlupfsicherem Halsband und mit angelegtem Maulkorb zu führen (Nr. 2 des Bescheids). Nach Nr. 3 des Bescheids ist freier Auslauf nur außerhalb bewohnter Gebiete mit angelegtem Maulkorb möglich, wobei in freier Flur gewährleistet sein muss, dass der Hund keine Menschen oder wild lebenden oder freilaufenden Tiere verfolgen und angreifen kann. Nach Nr. 4 des Bescheids darf der Hund schließlich außerhalb des Halteranwesens in freier Flur nur unter Aufsicht durch eine dazu befähigte, zuverlässige und ausreichend kräftige Person gehalten und in bewohnten Gebieten (Nr. 2) an der Leine und mit angelegtem Maulkorb geführt werden.

In der mündlichen Verhandlung vom 27. Oktober 2011 änderte die Antragstellerin diesen Bescheid in Nr. 1 dahingehend ab, dass der Kläger seinen Hund nunmehr, etwa mittels einer reißfesten Laufkette, ausbruchsicher zu halten hat, wobei sichergestellt sein muss, dass der Hund das Anwesen nicht selbstständig verlassen kann. In Nr. 2 und Nr. 4 des Bescheids wurden jeweils die Worte „mit angelegtem Maulkorb“ gestrichen. Außerdem erklärte die Antragstellerin, dass mit der Forderung nach einer kurzen reißfesten Leine in Nr. 2 des Bescheids sichergestellt werden solle, dass der Hund in Begegnungssituationen sicher geführt werden könne. Es sei nicht ausgeschlossen, dass der Hund in anderen Situationen an einer längeren Zugleine geführt werden könne.

Daraufhin erklärte der Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Der Vertreter der Antragstellerin stimmte der Erledigungserklärung zu.

Das Verwaltungsgericht stellte das Verfahren ein, erlegte die Kosten des Verfahrens zu zwei Dritteln dem Antragsgegner und zu einem Drittel der Antragstellerin auf und setzte den Streitwert auf 5.000,- Euro fest.

Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 2. November 2011 beantragte die Antragstellerin die Festsetzung der ihr zu erstattenden notwendigen Aufwendungen. Die dem Antrag beigefügte Kostenrechnung enthält eine Einigungsgebühr aus einem Streitwert von 5.000,- Euro in Höhe von 301,- Euro.

Nachdem sich der Antragsgegner mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 28. November dahingehend geäußert hatte, dass eine Einigungsgebühr nicht angefallen sei, weil das Verfahren durch Hauptsacheerledigung geendet habe, setzte der Urkundsbeamte mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 9. Februar 2012, der der Antragstellerin am 22. Februar 2012 zugestellt wurde, die vom Antragsgegner im Kostenausgleich nach § 106 ZPO an die Antragstellerin zu erstattenden notwendigen Aufwendungen auf 340,07 Euro fest.

Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 27. Februar 2012 beantragte die Antragstellerin hiergegen die Entscheidung des Gerichts mit dem Antrag, die Einigungsgebühr gemäß Nr. 1003 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG; VV-RVG) als Kosten der Antragstellerin festzusetzen.

Sie begründete dies damit, dass eine Erledigungsgebühr in Höhe von 1,0 Gebühren nach Nr. 1003 VV-RVG angefallen sei. Diese Gebühr entstehe, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledige. Dies sei hier der Fall. Die Antragstellerin habe den angefochtenen Verwaltungsakt in der mündlichen Verhandlung geändert. Der Antragsgegner habe daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Mit Beschluss vom 3. Mai 2012 wies das Verwaltungsgericht die Erinnerung zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die von der Antragstellerin geltend gemachte Erledigungsgebühr sei nicht entstanden. Nach Nr. 1002 VV-RVG entstehe sie, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledige. Dies setze voraus, dass über die allgemeine Förderung des Verfahrens hinausgehende besondere Bemühungen des Rechtsanwalts um eine Erledigung des Verfahrens ohne förmliche Entscheidung für die Erledigung mitursächlich gewesen seien, die den Ansatz einer Erledigungsgebühr rechtfertigten. Erforderlich sei ein Mehr an anwaltschaftlichem Tätigwerden, als bereits durch die Verfahrens- oder Terminsgebühr abgegolten sei. Die bloße Vornahme von Verfahrenshandlungen genüge nicht. Entscheidend sei, ob der Anwalt durch sein besonderes Bemühen dazu beigetragen habe, dass sich der Rechtsstreit ohne Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache erledigt habe. Diese Voraussetzungen erfülle die Tätigkeit des Bevollmächtigten der Antragstellerin nicht. Zwar hätten Änderungen des streitgegenständlichen Verwaltungsakts in der mündlichen Verhandlung zur Erledigung des Rechtsstreits geführt. Die Antragstellerin sei in der mündlichen Verhandlung durch den stellvertretenden Geschäftsleiter der Verwaltungsgemeinschaft, der sie angehöre, sowie durch ihren Bevollmächtigten vertreten worden. Es sei jedoch nicht ersichtlich, inwiefern dieser Bemühungen angestrengt habe, die über die allgemeine Förderung des Verfahrens hinausgingen und nicht bereits durch die Terminsgebühr abgegolten seien. Mit der Änderung des Bescheids sei die Antragstellerin umfänglich einem ohne nennenswerte Mitwirkung ihres Bevollmächtigten vom Gericht erarbeiteten Vorschlag gefolgt. Auch die spätere Zustimmung zur Erledigungserklärung des Antragsgegners lasse als bloße prozessuale Reaktion auf diese keine Erledigungsgebühr entstehen.

Ihre gegen den ihr am 11. Mai 2012 zugestellten Beschluss gerichtete und beim Verwaltungsgericht am 25. Mai 2012 eingegangene Beschwerde begründet die Antragstellerin im Wesentlichen damit, dass eine Einigungsgebühr, nicht eine Erledigungsgebühr angefallen sei. Die Antragstellerin habe im Kostenfestsetzungsantrag die Festsetzung einer Einigungsgebühr beantragt. Eine Erledigungsgebühr habe nach Nr. 1002 VV-RVG nicht entstehen können. Die Rechtssache sei nicht erledigt, weil der streitgegenständliche Verwaltungsakt mangels Zuständigkeit des in der mündlichen Verhandlung anwesenden Vertreters der Antragstellerin nicht habe abgeändert werden können. Vielmehr liege in der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Änderungserklärung der Antragstellerin lediglich eine Absichtserklärung. Nr. 1002 VV-RVG setze jedoch eine wirksame Änderung des streitgegenständlichen Verwaltungsakts voraus. Die Beteiligten hätten jedoch eine Einigung über den Streitgegenstand getroffen, so dass eine Einigungsgebühr angefallen sei. Aufgrund dieser Einigung habe sich das erstinstanzliche Verfahren erledigt. Die übereinstimmenden Erledigungserklärungen änderten nichts an der eingetretenen Einigung. Die Beteiligten hätten sich unter Mitwirkung des Bevollmächtigten der Antragstellerin auf eine Abänderung des Bescheids geeinigt. Die Einigung zeige sich auch in den übereinstimmenden Erledigungserklärungen. Vom Abschluss des Vertrages sei auszugehen, weil über den Streitgegenstand diskutiert worden sei und es hinsichtlich der Sach- und Rechtslage auf beiden Seiten Ungewissheiten gegeben habe. Ein Rechtsbindungswille habe vorgelegen. Die Einigung sei auch unter Mitwirkung des Bevollmächtigten der Antragstellerin zustande gekommen. Dieser habe auf die Antragstellerin eingewirkt, den Vergleich anzunehmen und darüber hinaus an der Formulierung der Einigung mitgewirkt. Dies sei für das Zustandekommen der Einigung und ihre konkrete Ausgestaltung kausal gewesen. Der Bevollmächtigte der Antragstellerin habe sie hinsichtlich der Einigung beraten und eigene Formulierungen in die Einigungsverhandlung mit eingebracht sowie den Einigungsvorschlag in fördernder Weise geprüft. Es genüge, wenn der Rechtsanwalt einen bereits vorhandenen Entwurf modifiziere.

Die Antragstellerin beantragt,

den Kostenfestsetzungsbeschluss insoweit abzuändern, dass gegen den Antragsgegner eine Einigungsgebühr gemäß Nr. 1003 VV-RVG als Kosten festgesetzt wird.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen.

Ergänzend wird auf die Gerichtsakten in den Verfahren M 22 K 10.4169, M 22 M 12.1405 und 10 C 12.1343 Bezug genommen.

II.

Die nach § 146 Abs. 1 und 3 und § 147 Abs. 1 VwGO zulässige Beschwerde, über die der Senat entscheidet (vgl. BayVGH, B. v. 19.1.2007 - 24 C 06.2426 - juris Rn. 19) und die er nach § 122 Abs. 1 in Verbindung mit § 88 VwGO im Hinblick auf die wechselnden Begründungen der Antragstellerin so versteht, dass es ihr um die Berücksichtigung einer Gebühr nach Nr. 1003 VV-RVG bei der Kostenfestsetzung unabhängig davon geht, ob es sich um eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV-RVG oder um eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV-RVG handelt, hat in der Sache Erfolg.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 9. Februar 2012 ist dahingehend abzuändern, dass der Erstattungsbetrag um 238,80 Euro erhöht wird. Denn entgegen der Auffassung der Antragstellerin steht ihr zwar keine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV-RVG zu (1.). Es ist jedoch die mit der Erinnerung geltend gemachte Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV-RVG entstanden (2.). Der festzusetzende Erstattungsbetrag erhöht sich damit um 238,80 Euro (3.).

1. Eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV-RVG kann die Antragstellerin nicht beanspruchen.

Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG in Verbindung mit Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 VV-RVG in der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 27. Oktober 2012 geltenden Fassung entsteht die Einigungsgebühr für die Mitwirkung des Rechtsanwalts am Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Dies gilt nach Nr. 1000 Abs. 4 VV-RVG auch bei Rechtsverhältnissen des öffentlichen Rechts, soweit über sie vertraglich verfügt werden kann. Dabei setzt die Einigungsgebühr keinen protokollierten Vergleich, sondern nur eine Einigung über materielle Ansprüche voraus. Daher kann eine Einigungsgebühr grundsätzlich auch dann anfallen, wenn der Rechtsstreit wie hier durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet wird, falls gleichzeitig eine Einigung über die materiell-rechtlichen Ansprüche erzielt worden ist (BayVGH, B. v. 11.6.2008 - 10 C 08.777 - juris Rn. 10; B. v. 13.12.2012 - 2 C 12.2523 - juris Rn. 11). Auch wenn man dies berücksichtigt, kommt hier jedoch eine Einigungsgebühr nicht in Betracht.

a) Zwar steht der Entstehung der Einigungsgebühr nicht schon entgegen, dass eine etwaige Einigung der Beteiligten über materielle Ansprüche nicht in Form eines gerichtlichen Vergleichs zu Protokoll genommen worden ist (vgl. B. v. 11.6.2008 - 10 C 08.777 - juris Rn. 10). Es ist jedoch weder aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 2012 noch aus dem Vortrag der Antragstellerin zweifelsfrei ersichtlich, dass sich die Beteiligten, wie die Antragstellerin vorträgt, tatsächlich darauf geeinigt haben, den Rechtsstreit so zu beenden, wie dies nach der Sitzungsniederschrift geschehen ist. Denn es ist danach nicht auszuschließen, dass die Antragstellerin ohne eine solche Einigung durch Änderung ihres Bescheids auf einen entsprechenden Vorschlag des Gerichts eingegangen ist und der Antragsgegner daraufhin von sich aus den Rechtsstreit für erledigt erklärt hat, um auf die durch die Änderung des Bescheids entstandene veränderte Situation zu reagieren. Der Niederschrift ist lediglich zu entnehmen, dass die Antragstellerin den angefochtenen Bescheid vom 4. August 2010 in der protokollierten Weise ändert, dass sie die Bedeutung der Nr. 2 des Bescheids zur Klarstellung erläutert, dass der Antragsgegner im Hinblick darauf den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hat und dass die Antragstellerin der Erledigungserklärung zugestimmt hat. Ob sich die Beteiligten auf dieses Vorgehen zuvor geeinigt haben, lässt sich dem Protokoll jedoch nicht entnehmen. Auch soweit die Antragstellerin vorträgt, es sei über den Streitgegenstand diskutiert worden, belegt dies den Abschluss eines Vertrages entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht verlässlich. Vielmehr kann eine solche Diskussion im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage auch stattgefunden haben, ohne dass es zu einer Einigung gekommen ist.

b) Auch hat sich die Antragstellerin mit ihrer zu Protokoll genommenen Erklärung nicht lediglich verpflichtet, ihren Bescheid vom 4. August 2011 zu ändern, wie sie nunmehr geltend macht. Denn in der Sitzungsniederschrift heißt es wörtlich:

„Die Beklagte ändert den Bescheid vom 4. August 2010 wie folgt:

1. Ziffer 1 erhält folgende Fassung: …

2. In Ziffer 2 werden … die Worte … gestrichen.

3. In Ziffer 4 werden in Satz 1 … die Worte … gestrichen.“

Die Verwendung des Präsens und nicht des Futurs spricht aber dafür, dass die protokollierte Erklärung selbst die Änderung des Bescheids darstellt. Denn sie deutet darauf hin, dass die Änderung mit der Abgabe der Erklärung wirksam werden sollte und die Erklärung nicht lediglich auf eine Verpflichtung gerichtet war, den Bescheid später zu ändern. Der zitierten Protokollstelle ist auch kein Einleitungssatz vorangestellt, der zum Ausdruck brächte, dass sich die Beteiligten nur auf eine künftige Änderung des Bescheids durch die Antragstellerin einigen wollten.

c) Schließlich ist auch das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung über die Erinnerung, die es in derselben Besetzung getroffen hat, in der es auch über die Klage verhandelt hat, offensichtlich davon ausgegangen, dass die Antragstellerin dem Vorschlag des Gerichts entsprechend den Bescheid zu Protokoll des Gerichts geändert hat. Denn es legt seiner Entscheidung ausdrücklich zugrunde, dass die Antragstellerin mit der Änderung ihres Bescheids einem Vorschlag des Gerichts gefolgt ist.

2. Die Antragstellerin kann jedoch die Festsetzung einer Erledigungsgebühr beanspruchen.

Nach Nr. 1002 Satz 1 VV-RVG entsteht eine Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

a) Wie ausgeführt, hat die Antragstellerin den mit der Klage des Antragsgegners angefochtenen Bescheid vom 4. August 2010 zur Niederschrift des Verwaltungsgerichts in der dort festgehaltenen Weise geändert.

Dem steht auch nicht entgegen, dass dem in der mündlichen Verhandlung anwesenden stellvertretenden Geschäftsleiter der Verwaltungsgemeinschaft, der die Antragstellerin als Mitgliedsgemeinde angehört, die Kompetenz für die Änderung des Verwaltungsakts gefehlt hätte, wie die Antragstellerin meint. Insbesondere ist die Änderung des angefochtenen Bescheids nicht mangels Zuständigkeit des stellvertretenden Geschäftsleiters der Verwaltungsgemeinschaft nach Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG nichtig.

Dies gilt unabhängig davon, ob die Antragstellerin mit dem Hinweis auf die fehlende Kompetenz des stellvertretenden Geschäftsleiters geltend machen will, dass nicht die Antragstellerin als Gemeinde, sondern die Verwaltungsgemeinschaft, der sie angehört, für den Erlass des Änderungsbescheides sachlich zuständig gewesen wäre, oder ob sie sich damit darauf beruft, dass der Geschäftsleiter behördenintern nicht für die Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts zuständig sei. Denn nichtig wäre die in der mündlichen Verhandlung vorgenommene Änderung des streitgegenständlichen Bescheids vom 4. August 2010 nach Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG nur dann, wenn die fehlende Zuständigkeit bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall.

aa) Nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 VGemO nimmt die Verwaltungsgemeinschaft alle Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises ihrer Mitgliedsgemeinden wahr, ausgenommen den Erlass von Satzungen und Verordnungen. Hingegen erfüllen nach Art. 4 Abs. 2 Satz 1 VGemO die Mitgliedsgemeinden die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises, wobei die Verwaltungsgemeinschaft dabei die Aufgaben nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 VGemO als Behörde der jeweiligen Mitgliedsgemeinde nach deren Weisungen ausführt.

Maßgeblich für die Frage, ob für die in der mündlichen Verhandlung erklärte Änderung des Bescheids vom 4. August 2010 die Gemeinde oder die Verwaltungsgemeinschaft sachlich zuständig war, ist daher, ob es sich insoweit um eine Angelegenheit des eigenen oder des übertragenen Wirkungskreises gehandelt hat. Dabei umfasst der eigene Wirkungskreis nach Art. 7 Abs. 1 GO alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, die nach Art. 83 Abs. 1 BV insbesondere die örtliche Polizei und nach Art. 57 Abs. 1 GO die Einrichtungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung umfassen. Dies führt jedoch nicht zwangsläufig dazu, dass Anordnungen auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung immer dem eigenen Wirkungskreis der Gemeinde zuzuordnen sind. Vielmehr können Anordnungen, die die Gemeinde als untere Sicherheitsbehörde zur Abwehr von Gefahren trifft, je nach Art und Tragweite der konkreten Anordnung und dem rechtlichen Zusammenhang, in dem sie ergehen, dem eigenen oder dem übertragenen Wirkungskreis zugeordnet werden. Die Abgrenzung, ob eine Aufgabe in den eigenen oder den übertragenen Wirkungskreis fällt, lässt sich daher trotz der genannten gesetzlichen Umschreibungen häufig nicht von vornherein eindeutig vornehmen (vgl. BayVGH, B. v. 7.4.2004 - 24 CS 04.53 - juris Rn. 11).

Vor diesem Hintergrund kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die Änderung des Bescheids vom 4. August 2010 zur Niederschrift des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 27. Oktober 2011, selbst wenn dafür nicht die Antragstellerin, sondern die Verwaltungsgemeinschaft sachlich zuständig gewesen wäre, weil die mit der Änderung getroffene Regelung Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises betroffen hätte (vgl. in diesem Sinne für vergleichbare Anordnungen zur Hundehaltung BayVGH, a. a. O. Rn. 13 f.; B. v. 20.1.2011 - 10 B 09.2966 - juris Rn. 20), an einem Fehler leidet, der bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.

bb) Ebenso wenig ist die zur Niederschrift des Verwaltungsgerichts erklärte Änderung des angefochtenen Bescheids nach Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG nichtig, soweit die Antragstellerin mit ihrem Hinweis auf die fehlende Kompetenz des stellvertretenden Geschäftsleiters der Verwaltungsgemeinschaft zum Ausdruck bringen will, dass dieser behördenintern zur Änderung des Bescheids vom 4. August 2010 nicht zuständig gewesen sei. Denn dass der stellvertretende Geschäftsleiter der Verwaltungsgemeinschaft für den Erlass des Änderungsbescheids innerhalb der Verwaltungsgemeinschaft unzuständig gewesen wäre, ist ebenfalls nicht offenkundig. Ob innerhalb der Verwaltungsgemeinschaft die Gemeinschaftsversammlung, der Gemeinschaftsvorsitzende, der Geschäftsleiter oder sein Stellvertreter zuständig sind, ist angesichts der unübersichtlichen Zuständigkeitsregelung in Art. 6 Abs. 1 und 4 sowie Art. 7 Abs. 2 Satz 1 VGemO jedenfalls nicht offensichtlich (vgl. dazu, dass Verstöße gegen die innerbehördliche Zuständigkeit nicht zur Nichtigkeit eines Verwaltungsakts führen auch BGH, B. v. 3.11.2008 - AnwZ (B) 5/08 - juris Rn. 6). Denn danach ist die Gemeinschaftsversammlung zuständig, soweit nicht der Gemeinschaftsvorsitzende zuständig ist (Art. 6 Abs. 1 VGemO). Für die Aufgaben und Befugnisse des Gemeinschaftsvorsitzenden gelten die Vorschriften über die Zuständigkeiten des Verbandsvorsitzenden eines Zweckverbands entsprechend (Art. 6 Abs. 4 VGemO). Schließlich kann der Gemeinschaftsvorsitzende dem Leiter der Geschäftsstelle laufende Angelegenheiten zur selbstständigen Erledigung übertragen (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 VGemO).

b) Die Rechtssache hat sich auch nach der Änderung des Bescheids vom 4. August 2010 erledigt, indem der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung vom 27. Oktober 2011 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und die Antragstellerin der Erledigungserklärung zugestimmt hat.

c) Schließlich ist dies auch durch die Mitwirkung des Rechtsanwalts der Antragstellerin geschehen.

Eine Mitwirkung bei der Erledigung im Sinne von Nr. 1002 VV-RVG setzt eine besondere, auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne gerichtliche Entscheidung gerichtete Tätigkeit voraus, die zur Erledigung nicht unwesentlich beigetragen hat (BVerwG, B. v. 23.4.1993 - 8 C 16/92 - juris Rn. 18; B. v. 28.11.2011 - 6 B 34/11 - juris Rn. 4; BayVGH, B. v. 23.1.2009 - 10 C 08.2037 - juris - Rn. 16; B. v. 9.7.2009 - 10 C 09.1200 - juris Rn. 16). Der Rechtsanwalt muss die Erledigung dabei nicht überwiegend oder allein herbeigeführt, sondern lediglich einen nicht ganz unerheblichen Beitrag dazu geleistet haben (vgl. BayVGH, B. v. 19.1.2007 - 24 C 06.2426 - juris Rn. 36; B. v. 9.7.2009 - 10 C 09.1200 - juris Rn. 16). Er muss in der Weise zur Erledigung des Rechtsstreits beigetragen haben, dass seine Tätigkeit nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass es zu einer streitigen Erledigung des Rechtsstreits gekommen wäre (vgl. BayVGH, B. v. 19.1.2007 - 24 C 06.2426 - juris Rn. 36; B. v. 14.11.2011 - 2 C 10.2444 - juris Rn. 5). Dies war hier der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat, wie bereits ausgeführt, im angefochtenen Beschluss vom 3. Mai 2012 zwar festgestellt, dass die Änderung des Bescheids vom 4. August 2010 auf einen Vorschlag zurückgehe, den es den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 27. Oktober 2012 unterbreitet habe. Dies schließt es jedoch nicht aus, dass der in der mündlichen Verhandlung anwesende Rechtsanwalt der Antragstellerin einen nicht ganz unerheblichen Beitrag zur Änderung des Bescheids und damit zur Erledigung des Rechtsstreits durch die im Anschluss an die Änderung abgegebenen übereinstimmenden Erledigungserklärungen geleistet hat. Die Antragstellerin macht in ihrer Beschwerdebegründung geltend, ihr Rechtsanwalt habe den Vorschlag des Verwaltungsgerichts geprüft, die Antragstellerin beraten und auf sie eingewirkt, den Vorschlag des Gerichts anzunehmen. Außerdem habe er eigene Formulierungen mit eingebracht.

Dabei kann hier nach Überzeugung des Verwaltungsgerichtshofs davon ausgegangen werden, dass der in der mündlichen Verhandlung anwesende Rechtsanwalt den Vorschlag des Verwaltungsgerichts geprüft und die Antragstellerin dahingehend beraten hat, den angefochtenen Bescheid diesem Vorschlag entsprechend abzuändern. Zum einen hat der Antragsgegner den Ausführungen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht widersprochen, sondern sich darauf beschränkt, die kostenpflichtige Zurückweisung der Beschwerde zu beantragen. Zum anderen entspricht es der Lebenserfahrung, dass eine anwaltlich vertretene Gemeinde sich hinsichtlich eines in der mündlichen Verhandlung unterbreiteten Vorschlag des Gerichts, einen Bescheid in einer bestimmten Weise abzuändern, um den Rechtsstreit ohne gerichtliche Entscheidung zu beenden, durch ihren an der mündlichen Verhandlung teilnehmenden Rechtsanwalt beraten lässt und den angefochtenen Bescheid nur dann dem Vorschlag des Gerichts entsprechend ändert, wenn der Rechtsanwalt ihr dazu rät.

Geht man danach aber davon aus, dass eine solche Beratung durch den Rechtsanwalt erfolgt ist, so liegt darin kein ganz unerheblicher Beitrag dazu, dass sich der Rechtsstreit nach der Änderung des angefochtenen Bescheids durch übereinstimmende Erledigungserklärungen erledigt hat. Denn die entsprechend dem gerichtlichen Vorschlag auf die Beilegung des Rechtsstreits gerichtete Beratung der Gemeinde durch ihren Rechtsanwalt kann dann nicht hinweggedacht werden, ohne dass die Änderung des Bescheids unterblieben wäre und damit eine streitige Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Klage hätte ergehen müssen.

3. Steht dem Rechtsanwalt der Antragstellerin damit eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 Satz 1 VV-RVG zu, so erhöht sich der Erstattungsbetrag um 238,80 Euro.

Nach § 2 Abs. 1 RVG werden die Gebühren nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). Wird wie hier der für die Gerichtsgebühren maßgebliche Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung nach § 32 Abs. 1 RVG auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgeblich. Der Gebührenberechnung ist daher als Gegenstandswert der mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011 festgesetzte Streitwert in Höhe von 5.000,- Euro zugrunde zu legen.

Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG in Verbindung mit Nr. 1003 VV-RVG beträgt dabei die Erledigungsgebühr, wenn wie hier über den Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit mit dem Klageverfahren, in Bezug auf das die Erledigungsgebühr angefallen ist, ein anderes gerichtliches Verfahren als ein selbstständiges Beweisverfahren anhängig ist, 1,0 Gebühren. Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 RVG in Verbindung mit der Anlage 2 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beläuft sich die Erledigungsgebühr bei dem zugrunde zu legenden Gegenstandswert von 5.000,- Euro auf 301,- Euro.

Diesen Betrag hat der Antragsgegner nach der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 27. Oktober 2011 zu zwei Dritteln und damit in Höhe von 200,67 Euro (301,- Euro x 2 : 3 = 200,67 Euro [aufgerundet nach § 2 Abs. 2 Satz 2 RVG]) zu erstatten. Einschließlich 19% Umsatzsteuer (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Nr. 7008 VV-RVG) ergibt sich daher ein zusätzlicher Erstattungsbetrag in Höhe von 238,80 Euro (200,67 Euro x 1,19 = 238,80 Euro [aufgerundet]).

Die Zurückverweisung an den Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts zur erforderlichen Neufassung des Kostenfestsetzungsbeschlusses beruht auf § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 572 Abs. 3 ZPO (vgl. BayVGH, B. v. 11.6.2008 - 10 C 08.777 - juris Rn. 12).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Einer Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht. Gerichtskosten fallen nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) nicht an.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.