Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 22. Nov. 2016 - L 8 SO 221/14

bei uns veröffentlicht am22.11.2016
vorgehend
Sozialgericht München, S 51 SO 617/11, 09.07.2014

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 9. Juli 2014, S 51 SO 617/11, wird zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung von Sozialhilfeleistungen in Höhe von 32.750,18 EUR streitig, die der Kläger für den Leistungsberechtigten B. (Lb) in der Zeit von 17.06.2010 bis 13.03.2011 aufgewandt hat.

Der 1949 geborene, amerikanische Staatsangehörige Lb litt ab 2006 an einer atypischen Parkinson-Erkrankung mit kortikobasaler Degenration. Seit November 2009 bestand für ihn eine umfassende gesetzliche Betreuung. Bis Mai 2010 wohnte er in einer eigenen Wohnung im Stadtgebiet der Beklagten. Nach einem Sturz musste er zunächst stationär in einem Krankenhaus in A-Stadt behandelt werden; unmittelbar anschließend an den Krankenhausaufenthalt wurde er am 15.06.2010 zunächst vorläufig bis 13.07.2010 in die A. in A-Stadt aufgenommen. An diesem Tag meldete er sich in der Gemeinde A-Stadt im Landkreis M. an.

Bei der D. e.V. werden die Bewohner durch externe Ärzte und ambulante Pflegedienste palliativmedizinisch und pflegerisch versorgt und palliativ spirituell begleitet. Nach dem Mietvertrag vom 15.06.2010 handelt es sich um ein Pilotprojekt im Rahmen des betreuten Wohnens und nicht um ein Heim i. S. des Heimgesetzes. Die monatliche Miete für das vom Lb genutzte Zimmer betrug 431,04 EUR zuzüglich einer Betriebskostenpauschale von 349,63 EUR (gesamt 780,67 EUR). Nach Ziffer 11 des Mietvertrages war dieser nur gültig im Zusammenhang mit einem Betreuungsvertrag. Auch diesen schloss die Betreuerin am 15.06.2010 für den Lb, wobei der Vertrag aus den drei Bestandteilen Betreuungsvertrag für betreutes Wohnen (= Bestandteil des Mietvertrages, Pauschale 156,13 EUR), Betreuungsvertrag (330 EUR monatlich) und Wahlleistungen (bei Inanspruchnahme, z. B. Essen, Wäsche waschen etc.) bestand. Nach dem Betreuungsvertrag hatte jeder Bewohner das Recht, seine Betreuung nach freier Wahl zu gestalten, es bestand keinerlei Verpflichtung des Bewohners, Dienstleistungen vom Betreuungsträger abzurufen. Die zuständige Krankenkasse (Barmer EK) gewährte dem LB ambulante Pflegeleistungen nach der Pflegestufe III in Höhe von 1.510 EUR monatlich und teilte der Betreuerin mit, dass keine Verträge für die Hospizbehandlung bestünden. Ausweislich eines MDK Gutachtens vom 28.09.2010 bestand beim Lb eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz bei Pflegestufe III, allerdings keine Erforderlichkeit einer stationären Pflege.

Die gesetzliche Betreuerin des Lb beantragte am 17.06.2010 beim Kläger (Bezirk Oberbayern) Leistungen der Sozialhilfe (Grundsicherung und Pflege) für ihren Betreuten. Mit Schreiben vom 24.06.2010 teilte der Kläger der Betreuerin mit, dass die Kosten nicht übernommen werden könnten und der Lb sich an die Beklagte wenden solle. Es bestehe keine Pflegesatzvereinbarung zwischen dem Bezirk und dem Haus D ... Eine Weiterleitung des Antrages an einen anderen Sozialhilfeträger nach § 14 SGB IX oder § 16 Abs. 2 SGB I erfolgte nicht.

Die Betreuerin beantragte daraufhin am 25.06.2010 bei der Beklagten (LHM) Leistungen der Grundsicherung und Pflege und mit einem weiteren Antrag vom 13.08.2010 Hilfe zum Lebensunterhalt und Leistungen nach den 5. - 9. Kapiteln. Die Beklagte leitete den Antrag auf Grundsicherung und Hilfe zur Pflege am 26.08.2010 an den aus ihrer Sicht nach § 98 Abs. 1 Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zuständigen Beigeladenen (LK M.) nach § 16 Abs. 2 SGB I weiter. Der Beigeladene lehnte gegenüber der Betreuerin den Antrag 16.09.2010 ohne Begründung ab und leitete der Betreuerin die von der Beklagten erhaltenen Unterlagen zurück.

Die Betreuerin wandte sich am 22.09.2010 erneut an die Beklagte und wies auf die dringliche Leistungserbringung hin. Die Beklagte wandte sich am 29.09.2010 an den Kläger und forderte diesen zur vorläufigen Leistungserbringung nach § 43 SGB I unter gleichzeitiger Übersendung der Unterlagen auf.

Der Kläger lehnte gegenüber der Beklagten am 15.10.2010 (ambulant betreute Wohnform mit Zuständigkeit der Beklagten) seine Zuständigkeit ab und bat die Beklagte um Bearbeitung. Die Beklagte lehnte dies am 28.10.2010 gegenüber der Betreuerin und dem Kläger ab, weil es sich nicht um eine ambulant betreute Wohnmöglichkeit handele und der Beigeladene als örtlicher Träger zuständig sei.

Die Betreuerin beantragte am 19.10.2010 beim Kläger vorläufige Leistungen nach § 43 SGB I und kündigte einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz an. Der zwischenzeitlich bevollmächtigte Rechtsanwalt des Lb beantragte am 10.11.2010 beim Sozialgericht München (SG) gegen den Kläger und die Beklagte einstweiligen Rechtsschutz (S 19 SO 538/10 ER). Das SG lud den Landkreis M. bei. Der Kläger erklärte sich am 25.11.2010 gegenüber dem SG bereit, die nicht gedeckten Kosten der Unterbringung (Grundsicherung und Pflege) vorläufig nach § 43 SGB I zu übernehmen. Mit Bescheid vom 07.02.2011 gewährte der Kläger für die Zeit von 17.06.2010 bis zunächst 30.04.2011 die in der „Einrichtung“ A. notwendigen Sozialhilfeleistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) als Grundsicherung, Hilfe zur Pflege und Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, soweit sie nicht durch Leistungen der Pflegeversicherung und Eigenbeteiligungen gedeckt seien. Der Kläger sei für die Leistungserbringung nur vorläufig zuständig, seine sachliche und örtliche Zuständigkeit sei nicht gegeben. Ebenfalls am 07.02.2011 meldete der Kläger einen Erstattungsanspruch bei der nach seiner Ansicht über § 98 Abs. 5 SGB XII zuständigen Beklagten an; außerdem meldete der Kläger am 08.02.2011 einen Kostenerstattungsanspruch beim nach § 98 Abs. 1 SGB XII zuständigen Beigeladenen an. Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 24.02.2011 mit, dass sie den Erstattungsanspruch nicht anerkenne. Es handle sich bei der A. nicht um eine ambulant betreute Wohnform i. S. des Gesetzes. Nach Auffassung der Beklagten sei der Beigeladene der zuständige örtliche Sozialhilfeträger.

Der Kläger änderte die Bewilligung der Leistungen gegenüber dem Lb mit Bescheid vom 14.03.2011, wobei er die zwischenzeitlich bewilligte Erwerbsminderungsrente als Einkommen anrechnete. Die Betreuerin teilte dem Kläger am 17.03.2011 mit, dass der Kläger am 13.03.2011 verstorben war und ihre Betreuung damit ende. Das Nachlassgericht teilte dem Kläger mit, dass keine Erbenermittlung von Amts wegen erfolge.

Der Beigeladene lehnte seine Zuständigkeit nach der erneuten Anmeldung eines Erstattungsanspruches mit Schreiben des Klägers vom 07.08.2011 am 22.08.2011 ab. Zuständig sei die Beklagte. Es handle sich bei der nicht um eine stationäre Einrichtung, sondern um eine ambulant betreute Wohngemeinschaft. Örtlich zuständig sei damit der Träger der Sozialhilfe, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt örtlich zuständig war oder gewesen wäre. Der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Lb sei in der Landeshauptstadt A-Stadt gewesen.

Der Kläger hat am 15.11.2011 beim SG Leistungsklage gegen die Beklagte erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die für den Leistungsberechtigten B. in der Zeit von 17.06.2010 bis 13.03.2011 erbrachten Sozialhilfeaufwendungen in Höhe von 32.750,18 EUR zu erstatten. Bei der D. handle es sich um eine ambulant betreute Wohnmöglichkeit i. S. des § 98 Abs. 5 SGB XII. Leistungen der Eingliederungshilfe seien neben den Pflegeleistungen nicht erbracht worden. Daher sei die Beklagte für die Leistungserbringung örtlich und sachlich zuständig.

Nach Auffassung der Beklagten sei schon fraglich, ob Leistungen in einem Hospiz überhaupt als ambulant betreutes Wohnen bezeichnet werden könnten, weil es sich ja um den Rückzug aus der Gesellschaft und gerade nicht um Betreuungsleistungen i. S. v.§ 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX als Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft handele. Der Kläger habe nachzuweisen, dass es sich um eine Teilhabeleistung handele und sei dieser Darlegungspflicht nicht nachgekommen. Der Kläger habe überhaupt keine Eingliederungsleistungen für den Lb erbracht. Auch spreche die Leistungserbringung durch eine große Anzahl an Laienhelfern deutlich dagegen, dass es sich um eine qualifizierte Betreuung im Sinne eines ambulant betreuten Wohnens gehandelt habe. Sollte man dennoch von ambulanten Leistungen der Hilfe zur Pflege ausgehen, handle es sich jedenfalls nicht um eine ambulant betreute Wohnmöglichkeit i. S. des § 98 Abs. 5 SGB XII. Der Kläger habe auch übersehen, dass Art. 82 Abs. 2 BayAGSG seine sachliche Zuständigkeit begründe, falls es sich um eine Form des ambulant betreuten Wohnens handele.

Mit Beschluss vom 26.11.2012 hat das SG den Landkreis M. zum Verfahren beigeladen.

Das SG hat mit Urteil vom 9. Juli 2014 die Beklagte verurteilt, dem Kläger die für den Lb in der Zeit von 17.06.2010 bis 13.03.2011 erbrachten Sozialhilfeaufwendungen in Höhe von 32.750,18 EUR zu erstatten. Dem Kläger stehe ein Erstattungsanspruch nach § 102 SGB X gegen die Beklagte zu. Der Kläger habe die streitigen Leistungen für den Lb als erstangegangener Träger gemäß § 43 SGB I vorläufig erbracht. Der Kläger gewährte mit Bescheid vom 07.02.2011 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII. Die sachliche Zuständigkeit des örtlichen Sozialhilfeträgers folge aus § 97 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 SGB XII i. V. m. Art. 82 Abs. 1 AGSG. Bei der A. handele es sich zur Überzeugung des SG nicht um eine stationäre oder teilstationäre Einrichtung, sondern um eine ambulant betreute Wohnform. Nach § 13 Abs. 2 SGB XII seien (teilstationäre oder stationäre) Einrichtungen alle Einrichtungen, die der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach diesem Buch zu deckenden Bedarfen oder der Erziehung dienten. Erforderlich sei im Gegensatz zur ambulanten Leitungserbringung ein Teil- oder Vollaufenthalt des Leistungsberechtigten und die geeignete sozialhilferechtliche Betreuung, zusammengefasst in einer besonderen Organisationsform von personellen und tatsächlichen Mitteln (Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl., § 13 Rn. 28 m. w. N.). Hinzukomme eine Mindestgröße, die auf einen größeren wechselnden Personenkreis zugeschnitten sei, und eine gewisse Dauer. Im Gegensatz dazu würden ambulante Leistungen außerhalb von Einrichtungen im Wohnumfeld des Leistungsempfängers erbracht. Es erfolge keine formelle Aufnahme des Leistungsempfängers in eine Institution, so dass die Unterbringung grundsätzlich nicht Teil der Leistungserbringung sei (Waldhorst-Kahnau in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 13 Rn. 25). Entscheidend sei, ob bei einer Gesamtbetrachtung der erbrachten Leistungen von einer Vollversorgung im Rahmen einer Einrichtungsgesamtheit auszugehen sei (Waldhorst-Kahnau, a. a. O.., § 13 Rn. 27).

Vorliegend habe der Lb mit dem Verein A. einen Mietvertrag über ein seinen Bedürfnissen entsprechendes behindertengerechtes Zimmer im Anwesen A-Straße in A-Stadt geschlossen. Daneben habe er einen Betreuungsvertrag mit dem Verein abgeschlossen. Nach der Konzeption des Vereins habe jeder Bewohner das Recht, seine Betreuung nach freier Wahl zu gestalten. Es bestehe keinerlei rechtliche oder anderweitige Verpflichtung seitens des Bewohners, Dienstleistungen vom Betreuungsträger abzurufen. Hätte der Lb einen externen Pflegedienst beauftragt, hätte dieser unstreitig ambulante Leistungen der Hilfe zur Pflege erbracht. Nichts anderes könne gelten, wenn der Lb auf die Vermittlung des Vereins zurückgreife und den von diesem vermittelten Pflegedienst beauftrage.

Die örtliche Zuständigkeit der Beklagten folge damit aus § 98 Abs. 5 SGB XII. Der Lb habe zur Überzeugung des SG Leistungen in einer ambulant betreuten Wohnmöglichkeit erhalten. Die örtliche Zuständigkeit für die Gewährung von Sozialhilfeleistungen knüpfe damit nicht an den tatsächlichen oder gewöhnlichen Aufenthalt an, sondern perpetuiere die örtliche Zuständigkeit des zuletzt zuständigen (örtlichen oder überörtlichen) Trägers. Damit bleibe die Beklagte für den Lb örtlich zuständig. Der Begriff der „ambulanten betreuten Wohnmöglichkeit“ sei eine gesetzliche Neuschöpfung; eine Legaldefinition finde sich weder im SGB XII noch anderswo. Die Eingrenzung der von dieser Leistungsform umfassten Hilfen habe anhand des Zwecks der Hilfen zu erfolgen. Sinn der Betreuungsleistungen beim betreuten Wohnen sei nicht allein die gegenständliche Zurverfügungstellung der Wohnung, sondern die Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmung bei Erledigung der alltäglichen Angelegenheiten im eigenen Wohn- und Lebensbereich (Luthe in jurisPK-SGB IX, § 55 Rn. 44; Lachwitz in Lachwitz/Schellhorn/Welti, Handkommentar zum SGB IX, 3. Aufl., § 55 Rn. 65a) in Form einer kontinuierlichen Betreuung (Josef/Wenzel, NDV 2007, 85, 89). Als ambulant betreute Wohnmöglichkeiten ausschließlich betreute Wohnmöglichkeiten nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX (vgl. BT-Drucks 15/1514, S 67 zu § 93) anzusehen, werde dem Wortlaut des § 98 Abs. 5 SGB XII nicht gerecht. Dieser erfasse nämlich neben den Leistungen der Eingliederungshilfe auch Leistungen der Hilfe zur Pflege und Leistungen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, die in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erbracht würden.

Gegen das am 03.09.2014 zugestellte Urteil des SG vom 09. Juli 2014 hat die Beklagte am 09.09.2014 (Eingang beim LSG) Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben. Der Kläger selbst sei nach Art. 82 Abs. 2 BayAGSG sachlich zuständig, weil der Lb in der betreuten Wohnform tatsächlich Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten habe, auch wenn diese nicht vom Kläger ausdrücklich bewilligt worden seien. Auch wenn die Hilfen in der betreuten Wohnform zu einem Großteil durch ehrenamtliche Helfer erbracht worden seien, habe es sich um eine Form des betreuten Wohnens gehandelt. Der Kläger habe es unterlassen, diesbezüglich weitere Ermittlungen anzustellen und seiner Darlegungs- und Beweislast nachzukommen. Im Übrigen habe das SG entgegen der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 25.08.2011, B 8 SO 7/10 R) nicht auf die Hauptzielrichtung der Leistung als Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft abgestellt.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 9. Juli 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Beigeladene stellt keinen Antrag.

Nach Auffassung des Klägers habe dieser einen Erstattungsanspruch nach § 102 SGB X gegen die Beklagte. Bei dem Angebot des A. habe es sich um ein ambulantes Angebot gehandelt, das aus einem Mietvertrag und einem davon unabhängigen Vertrag für die pflegerische und medizinische Versorgung der Bewohner bestand. Es habe eine Wahlfreiheit hinsichtlich der Betreuungsleistungen bestanden. Die Hospizgemeinschaft habe nicht die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung der Bewohner übernommen, so dass von einer ambulanten Betreuungsform auszugehen sei. Für diese sei die Beklagte nach § 98 Abs. 5 SGB XII örtlich zuständig, weil es sich um eine ambulant betreute Wohnform handele. Eine solche liege selbst dann vor, wenn dem Bewohner tatsächlich keinerlei Teilhabeleistungen der Eingliederungshilfe erbracht würden, weil der Wortlaut des § 98 Abs. 5 SGB XII auch Personen einschließe, die Hilfen nach den 6. - 8. Kapitel des SGB XII erhielten. Art 82 Abs. 2 BayAGSG sei nicht einschlägig, weil der Lb keinerlei Eingliederungshilfemaßnahmen beantragt und erhalten habe, so dass die Anwendung von Art. 82 Abs. 2 BayAGSG ausscheide.

Nach Auffassung des Beigeladenen handelt es sich um eine Einrichtung des ambulant betreuten Wohnens, für die die Beklagte nach § 98 Abs. 5 SGB XII örtlich zuständig ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten der Beteiligten und den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.

A. Gegen die Entscheidung des SG vom 9. Juli 2014 ist die Berufung zulässig, insbesondere ist der für die Statthaftigkeit bei Erstattungsstreitigkeiten erforderliche Beschwerdewert von 10.000 EUR überschritten, § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG. Die Berufung ist zulässig und form- und fristgemäß eingelegt worden (§ 151 Abs. 1 SGG).

1. Es handelt sich um eine echte Leistungsklage im Sinne von § 54 Abs. 5 SGG. Diese erfordert keine besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen.

2. Es bedurfte keiner Beiladung des Hilfebedürftigen nach § 75 Abs. 2 1. Alt SGG (sog echte notwendige Beiladung) oder des Leistungserbringers A ... Der Lb selbst ist am 13.03.2011 verstorben. Es kann daher dahinstehen, ob die Rechtsprechung zur Erstattung von Leistungen nach § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX (keine Beiladung des Leitungsempfängers, weil die Anspruchsnorm des § 14 Abs. 4 S. 1 SGB IX nur die Verteilung leistungsrechtlicher Verpflichtungen zwischen den Sozialhilfeträgern betrifft vgl. BSG vom 25.4.2013 - B 8 SO 6/12 R - Rn. 10 m. w. N., zuletzt BSG, Urteil vom 23.7.2015 - B 8 SO 7/14 R -, SozR 4-3500 § 98 Nr. 3 Rn. 9) auf Erstattungsansprüche nach § 102 SGB X zu übertragen ist, oder dies wegen der Wirkung der Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X hier anders zu beurteilen ist.

Der Leistungserbringer war nicht beizuladen, weil dessen finanzielle Forderungen hinsichtlich der Kosten des Lebensunterhaltes und der Pflege des Lb in der Zeit vom 17.06.2010 bis 13.03.2011 durch den Kläger beglichen wurden und er somit kein berechtigtes Interesse i. S. § 75 SGG hat, das durch die Entscheidung berührt werden kann. Soweit der Leistungserbringer noch offene Forderungen hinsichtlich der Betreuung für betreutes Wohnen, Betreuung durch die und Wahlleistungen hat (vgl. Anlage zum Schreiben vom 22.03.2011, Bl. 375 Akte der Klägerin), liegt ebenfalls kein berechtigtes Interesse vor, weil es sich bei dem D. e.V. nicht um einen nach § 75 ff SGB XII zugelassenen Leistungserbringer handelt (siehe dazu unten), zu dessen zivilrechlicher Forderung der zuständige Sozialhilfeträger einen Schuldbeitritt erklären könnte. Eine Beiladung des Leistungserbringers ist nach der Rechtsprechung nur im Rechtsstreit zwischen dem Sozialhilfeempfänger und dem Sozialhilfeträger erforderlich, nicht aber im Erstattungsstreit (Leitherer in Meyer/Ladewig, SGG Kommentar, 11. Auflage, § 75, Rn. 10 k).

B. Die Berufung ist unbegründet, weil der Kläger einen Erstattungsanspruch nach § 102 Abs. 1 SGB X gegen die Beklagte hat (siehe 1. - 5), dieser nicht nach § 14 Abs. 4 S. 3 SGB IX ausgeschlossen ist (siehe dazu 6., 7.) und sich zutreffend gegen die Beklagte richtet (siehe dazu 8 ff.).

1. Der Kläger kann seinen Erstattungsanspruch auf § 102 SGB X stützen. Er ist als vorläufig leistender Sozialhilfeträger Erstattungsberechtigter (siehe dazu 3) und damit aktivlegitimiert und richtet den Anspruch gegen die Beklagte als eigentlich sachlich und örtlich zuständigen Sozialhilfeträger (siehe dazu 8.). Nach § 102 SGB X ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig, wenn ein anderer Leistungsträger aufgrund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht hat. Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften (§ 102 Abs. 2 SGB X).

Der Kläger hat dem Lb mit Bescheid vom 07.02.2011 für die Zeit von 17.06.2010 bis zunächst 30.04.2011 die in der Einrichtung A. notwendigen Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII als Grundsicherung, Hilfe zur Pflege und Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge erbracht, soweit sie nicht durch Leistungen der Pflegeversicherung und Eigenbeteiligungen gedeckt waren. Der Kläger war für die Leistungserbringung nur vorläufig zuständig, seine sachliche und örtliche Zuständigkeit war nicht gegeben. Der Kläger änderte die Bewilligung der Leistungen gegenüber dem Lb mit Bescheid vom 14.03.2011, wobei er die zwischenzeitlich bewilligte Erwerbsminderungsrente als Einkommen anrechnete. (Der Lb war bereits am 13.03.2011 verstorben).

2. Der Kläger hat seinen Erstattungsanspruch gegen die Beklagte rechtzeitig am 07.02.2011 geltend gemacht, als er diesen dem Grunde nach angemeldet hat. Nach § 111 SGB X ist der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Der Kläger hat hier letztmals für den Todestag des Lb (13.03.2011) Leistungen erbracht und dann zeitnah am 07.08.2011 den Erstattungsanspruch beziffert und bei der Beklagten und dem Beigeladenen erneut geltend gemacht. Damit kann sich die Beklagte auch nicht auf eine Verjährung nach § 113 SGB X berufen. Im Übrigen erfolgte die Klageerhebung zum SG bereits am 15.11.2011.

3. Der Kläger ist Erstattungsberechtigter nach § 102 Abs. 1 SGB X, weil er vorläufig Leistungen nach § 43 SGB I erbracht hat, ohne selbst zuständiger Sozialhilfeträger zu sein (siehe dazu unten). Er richtet den Erstattungsanspruch gegen die Beklagte, die sachlich und örtlich zuständige Sozialhilfeträgerin ist. Der Kläger hat dem Lb mit den Bescheiden vom 07.02.2011 und 14.03.2011 vorläufig Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfen zur ambulanten Pflege und Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gewährt. Bei der Leistungsbewilligung hat der Kläger hinreichend deutlich gemacht, dass er nur nach § 43 SGB I vorläufig leiste und nicht zuständiger Sozialhilfeträger sei. Die nach § 102 SGB X erforderliche Unsicherheit über die Zuständigkeit (Roos in von Wulffen, SGB X Kommentar, 7. Auflage, § 102 Rn. 6) bestand für alle beteiligten Sozialhilfeträger, die jeweils in Kenntnis der ablehnenden Entscheidungen der anderen Träger gleichwohl ihre Leistungspflicht gegenüber dem Lb ablehnten. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem SG (S 19 SO 538/10 ER), an dem auch der Beigeladene Beteiligter war, gab der Kläger am 25.11.2010 gegenüber dem SG die Erklärung ab, dass er nur vorläufige Leistungen der Hilfen zur Pflege und Grundsicherung erbringen werde, weil er weder sachlich noch örtlich für die Leistungserbringung zuständig sei.

4. Bei den dem Lb gewährten Leistungen handelte es sich nicht um Leistungen der Sozialhilfe, die in stationären oder teilstationären Einrichtungen i. S. § 13 Abs. 1 SGB XII erbracht wurden. Der Kläger war daher nicht nach § 97 Abs. Abs. 2 SGB XII i. V. m. Art 82 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 1 S. 2 BayAGSG als überörtlicher Träger sachlich zuständig, sondern erbrachte die Leistungen als unzuständiger Träger vorläufig nach § 43 SGB I. In Übereinstimmung mit dem SG handelte es sich bei der Versorgung des Lb durch den A. um eine ambulante, und nicht um eine stationäre (oder teilstationäre) Leistung nach § 13 Abs. 1 SGB XII. Bei der D. in A-Stadt handelt es um keine stationäre Einrichtung, so dass jedenfalls eine Zuständigkeit des überörtlichen Sozialhilfeträgers nach Art 82 Abs. 1 Nr. 2 BayAGSG ausscheidet.

a. Von einer vollstationären Einrichtung im Sinne von § 13 SGB XII und damit auch im Sinne von Art 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayAGSG kann nur dann gesprochen werden, wenn der gesamte Bedarf des Hilfebedürftigen nach § 9 Abs. 1 SGB XII in der Einrichtung in einrichtungsspezifischer Weise befriedigt wird. Eine stationäre Einrichtung übernimmt für den Hilfebedürftigen - von dessen Aufnahme bis zur Entlassung - die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung (vgl. Luthe in Hauck/Noftz, SGB XII, Stand November 2014, K § 13 RdNr. 58, 59 m. w. N.). Das BSG betont in ständiger Rechtsprechung, dass es bei der Abgrenzung von stationären zu ambulanten Angeboten für die rechtliche Qualifikation der Leistung ohne Belang ist, ob und wie sich eine Einrichtung bezeichnet und es ebenso wenig von Belang ist, wie die Leistungen in den zwischen Leistungserbringer und den Sozialhilfeträgern abgeschlossenen Vereinbarungen bezeichnet werden (BSG, Urteil vom 23. Juli 2015 - B 8 SO 7/14 R -, SozR 4-3500 § 98 Nr. 3, Rn. 19, 20). Wesentlich für den Einrichtungsbegriff ist ein in einer besonderen Organisationsform zusammengefasster Bestand von personellen und sächlichen Mitteln unter verantwortlicher Trägerschaft, der auf gewisse Dauer angelegt und für einen wechselnden Personenkreis zugeschnitten ist (ständige Rechtsprechung des BVerwGE zuletzt mit Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 17/91 -, ZfSH/SGB 1995, 535 ff; sowie des BSG, BSGE 106, 264 ff Rn. 13 = SozR 4-3500 § 19 Nr. 2 undUrteil vom 23. Juli 2015 - B 8 SO 7/14 R -, SozR 4-3500 § 98 Nr. 3, Rn. 18) und der der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach dem SGB XII zu deckenden Bedarfen oder der Erziehung dient (vgl. § 13 Abs. 2 SGB XII; näher dazu BSG SozR 4-5910 § 97 Nr. 1 Rn. 15).

b. Hier übernahm kein Einrichtungsträger die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung des Lb. Die D. in A-Stadt bietet betreutes Wohnen in familiärer Atmosphäre und ländlicher Umgebung im Rahmen eines Pilotprojektes an, bei dem es sich (nach der Vorbemerkung des Mietvertrages) nicht um ein Heim i. S. des Heimgesetzes handele. Unklar bleibt, ob mit dieser Formulierung auf die bundesrechtliche Regelung des WBVG vom 29.07.2009 oder auf die Bestimmungen des BayPflWoqG vom 8.07.2008 Bezug genommen wurde. Die Bewohner sind Mieter und haben das Hausrecht. Die Zimmer werden von Bewohnerseite selbst möbliert und die Bewohnergemeinschaft (Angehörige und gesetzliche Vertreter) regelt gemeinschaftlich die Nutzung und Gestaltung der Gemeinschaftsräume sowie von Garten- und Freiflächen.

Der Lb hatte mit dem Verein A. einen Mietvertrag i. S.v. § 535 BGB über ein seinen Bedürfnissen entsprechendes behindertengerechtes Zimmer im Anwesen A-Straße in A-Stadt geschlossen. Allerdings enthielt Ziffer 11 des Mietvertrages die Klausel, dass der Mietvertrag nur gültig im Zusammenhang mit dem Betreuungsvertrag sein sollte. Deswegen hat der LB einen Betreuungsvertrag mit dem Verein abgeschlossen, wobei der Vertrag aus den drei Bestandteilen Betreuungsvertrag für betreutes Wohnen (= Bestandteil des Mietvertrages, Pauschale 156,13 EUR), Betreuungsvertrag (330 EUR monatlich) und Wahlleistungen (bei Inanspruchnahme, z. B. Essen, Wäsche waschen etc.) bestand. Nach dem Betreuungsvertrag hat jeder Bewohner das Recht, seine Betreuung nach freier Wahl zu gestalten, es besteht keinerlei Verpflichtung des Bewohners, Dienstleistungen vom Betreuungsträger abzurufen. Allerdings fielen z. B. die Pauschalen für betreutes Wohnen und die hospizbedingten Grundleistungen auch dann an, wenn die Leistungen nicht in Anspruch genommen wurden. Nach der Konzeption des Vereins hatte jeder Bewohner das Recht, seine Betreuung nach freier Wahl zu gestalten. Die half im Rahmen des Betreuungsvertrages bei der Vermittlung an die notwendigen Stellen und Dienste. Es bestand keinerlei rechtliche oder anderweitige Verpflichtung seitens des Bewohners, Dienstleistungen vom Betreuungsträger abzurufen. Der Bewohner konnte und musste also seine notwendige Pflege und ggf. erforderliche Teilhabeleistungen neben dem Grundangebot des Vereins selbst organisieren. Hätte der Lb einen externen Pflegedienst beauftragt, hätte dieser unstreitig ambulante Leistungen der Hilfe zur Pflege erbracht. Das SG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass nichts anderes dann gilt, wenn der Lb auf die Vermittlung des Vereins zurückgreift und den von diesem vermittelten Pflegedienst beauftragt. Die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung der Bewohner sollte, entsprechend dem Konzept (kranke und sterbende Menschen sollten dort weitgehend selbstständig wohnen) bei den Lb selbst bzw. bei ihren Betreuern liegen. Damit lag keine stationäre Leistung vor.

c. Für das Vorliegen einer ambulanten Leistung spricht auch das Fehlen von Verträgen nach §§ 75 ff SGB XII über stationäre Leistungen und die Einschätzung des MDK in dem Pflegegutachten vom 28.09.2010, wonach keine vollstationäre Pflege erforderlich war, weil die häusliche Pflege sichergestellt war (Pflegestufe III mit eingeschränkter Alltagskompetenz). Gegen die Annahme einer stationären Leistungen spricht auch die Praxis mit der Pflegekasse, die für häusliche Pflege als Sachleistung im Sinne von § 36 SGB XI erfolgte und nicht als Pflege in voll stationären Einrichtungen (§ 43 SGB XI).

d. Es lag auch keine teilstationäre Leistung vor. Der Lb lebte am Ort der Hilfeerbringung und suchte das D. nicht nur für einen Teil des Tages auf. Im Übrigen hat das BSG erhebliche Zweifel daran geäußert, ob ein betreutes Wohnen überhaupt in teilstationärer Form erbracht werden kann (BSG Urteil vom 23.07.2015, B 8 SO 7/14 R, Rn. 18 ff.).

e. § 1 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) enthält demgegenüber kein verlässliches Abgrenzungskriterium. Während früher der Anwendungsbereich des HeimG an eine institutionelle Form des Wohnens oder Betreut-Werdens anknüpfte und sich beschränkte auf die herkömmlichen Formen stationärer Pflege, stellt das WBVG dagegen auf eine Verbindung von Verträgen zur Überlassung von Wohnraum mit Pflege- und Betreuungsleistungen für ältere sowie pflegebedürftige oder behinderte volljährige Personen ab. Damit erstreckt sich sein Anwendungsbereich auch auf neue Betreuungs- und Wohnformen.

5. Der Kläger war nicht nach § 97 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 SGB XII i. V. m. Art 82 Abs. 2 BayAGSG i. V.m § 97 Abs. 4 SGB XII als überörtlicher Träger sachlich zuständig, weil er nicht Eingliederungshilfe an den Lb durch Betreuung in einer Wohngemeinschaft oder im betreuten Einzelwohnen erbracht hat.

a. Art. 82 Abs. 1 S. 1 BayAGSG (neu gef. m.W.v. 1.1.2008 durch G v. 20.12.2007 GVBl S. 979) bestimmt: „Die überörtlichen Träger der Sozialhilfe sind sachlich zuständig 1. für alle Leistungen der Sozialhilfe nach dem Sechsten Kapitel SGB XII, 2. alle übrigen Leistungen der Sozialhilfe, die in stationären oder teilstationären Einrichtungen gewährt werden, 3. die Leistungen der Blindenhilfe nach § 72 SGB XII“. Art. 82 Abs. 2 BayAGSG besagt: „§ 97 Abs. 4 SGB XII gilt entsprechend, wenn Eingliederungshilfe an Behinderte oder von einer Behinderung bedrohte Menschen im Sinn des § 53 Abs. 1 und 2 SGB XII durch Betreuung in einer Wohngemeinschaft oder in betreutem Einzelwohnen erbracht wird.“

Der Senat hat bereits entschieden, dass der Begriff des betreuten Wohnens nach Art. 82 Abs. 2 BayAGSG anders auszulegen ist, als der Begriff des betreuten Wohnens in § 98 Abs. 5 SGB XII (Urteil des Senatsvom 16. Januar 2016, L 8 SO 235/14, Rn.57). In Art. 82 Abs. 2 BayAGSG wird „Betreuung in einer Wohngemeinschaft oder in betreutem Einzelwohnen“ gefordert und Ziel der Vorschrift ist, im Interesse des Leistungsempfängers entsprechend dem Gesamtfallgrundsatz die Leistung aus einer Hand zu erbringen. § 98 SGB XII hat keine Auswirkungen auf die Frage der sachlichen Zuständigkeit (BT-Drs. 16/2711, S. 11). Ist für die betreute Wohnmöglichkeit (etwa eines behinderten Menschen) der überörtliche Träger der Sozialhilfe zuständig, geht eine für die vorherige Hilfeleistung bestehende Zuständigkeit des örtlichen Trägers daher auf ihn über (Adolph in: Adolph, SGB II, SGB XII, AsylbLG, 45. UPD 11/2015, § 98 Örtliche Zuständigkeit, Rn. 74).

Der Wille des Landesgesetzgebers zeigt sich hier insbesondere in der Entstehungsgeschichte, die den Schluss auf eine weit gezogene Auslegung im Sinne des Gesamtfallgrundsatzes erlaubt. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens (Änderungsantrag vom 8.12.2007, Drucksache 15/9458 des Bayer. Landtags) sind zuvor vorgesehene einschränkende Tatbestandsmerkmale gestrichen worden. Zuvor hieß es noch im Entwurf zu Art. 82 Abs. 2 AGSG: „wenn Eingliederungshilfe an Behinderte oder von einer Behinderung bedrohte Menschen im Sinn des § 53 Abs. 1 und 2 SGB XII durch Betreuung in einer therapeutischen Wohngemeinschaft oder in vergleichbar intensiv betreutem Einzelwohnen erbracht wird.“ Dann wurden unter Nummer 4 b) der Gesetzesbegründung (Drucksache 15/8865, Gliederungspunkt 1.3, S. 10 vom 4.12.2007 des bayerischen Landtags betreffend Art. 82 Abs. 2 BayAGSG) die Zusätze „therapeutisches bzw. vergleichbar intensives“ bei „in einer betreuten Wohngemeinschaft oder in vergleichbar intensiv betreutem Einzelwohnen erbracht“ gestrichen. Dies bedeutete damals, dass die Bezirke, die zusätzlich zu ihrer Zuständigkeit für die teilstationäre und stationäre auch die Zuständigkeit für die gesamte ambulante Eingliederungshilfe erhalten haben, für die übrigen Leistungen (z. B. Pflege) auch zuständig werden sollten, wenn in der Form einer betreuten Wohngemeinschaft auch Eingliederungshilfe geleistet wurde. Der Rechtsprechung des 18. Senats des Bayer. LSG (Urteil vom 21.2.2013, Az.: L 18 SO 85/10) ist daher beizupflichten. Der 18. Senat sieht den Gesetzeszweck infrage gestellt, wenn es darauf ankäme, in welchem Umfang Leistungen der Eingliederungshilfe, der Hilfe zur Pflege, der sozialen Pflegeversicherung und gegebenenfalls der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden, um zu bestimmen, welcher Sozialhilfeträger für die Erbringung von Leistungen nach dem SGB XII zuständig ist, zumal der anteilige Bedarf in Folge von Änderungen im Gesundheitszustand des Hilfebedürftigen zeitlich variieren könne. Diesem Gedanken hat sich der erkennende Senat angeschlossen. Auch auf die Auslegung durch den Verband der Bezirke kommt es nicht an, wonach der überörtliche Träger nur leisten solle, wenn der Anteil der Eingliederungshilfe in der gesamten Hilfe mehr als unerheblich ist und ein Ausmaß von 2 Stunden erreicht (Ergebnisprotokoll einer Sitzung des Fachausschusses für Soziales des Verbandes der bayerischen Bezirke in Füssen im April 2010). Dabei ist ausgeführt, dass es insbesondere notwendig sei, dass die Eingliederungshilfeleistungen regelmäßig und kontinuierlich erbracht würden, einen Betreuungsschlüssel von mindestens 1 zu 12 bzw. mindestens zwei Fachleistungsstunden direkte Klientenleistung pro Woche umfassten und diese Betreuungsleistungen dem Zweck dienten, die eigenbestimmte Lebensführung durch Unterstützung in der täglichen Lebenswirklichkeit zu verbessern und damit die Fähigkeit im häuslichen nicht stationären Leben zu sichern (Seite 4 des Protokolls).

b. Der Kläger hat hier mit Bescheid vom 07.02.2011 dem Lb Sozialhilfeleistungen in Form der Grundsicherung und ambulanten Hilfen zur Pflege erbracht. Eingliederungshilfen waren weder beim Kläger beantragt (s.u.), noch hat er solche tatsächlich an den Lb erbracht, so dass eine Anwendbarkeit des Art. 82 Abs. 2 BayAGSG ausscheidet. Es braucht daher auch hier nicht entschieden zu werden, ob Art. 82 Abs. 2 BayAGSG „Eingliederungshilfe...erbracht „ neben der tatsächlichen Gewährung von Eingliederungshilfen auch voraussetzt, dass die vom Dienst erbrachte Hilfe ihrer Art nach als Eingliederungshilfe qualifiziert werden kann (vgl. Urteil des SG München 20.005.2016, S 22 SO 186/15, anhängig unter L 8 SO 155/16). Ohne dass es hier darauf ankäme, spricht gegen eine solche Auslegung der Wortlaut des Art. 82 Abs. 2 BayAGSG („Eingliederungshilfe an Behinderte... durch Betreuung in einer Wohngemeinschaft oder in betreutem Einzelwohnen erbracht wird.“ Dieser Wortlaut unterscheidet sich von dem in der bundesgesetzlichen Regelung verwendeten Begriff in § 97 Abs. 4 SGB XII, dessen entsprechende Anwendung Art. 82 Abs. 2 BayAGSG anordnet. In § 97 Abs. 4 SGB XII heißt es: „Die sachliche Zuständigkeit für eine stationäre Leistung umfasst auch die sachliche Zuständigkeit für Leistungen, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln zu erbringen sind,...“. Zutreffend hat der Kläger darauf hingewiesen, dass er keinerlei Eingliederungshilfeleistungen nach dem 6. Kapitel des SGB XII an den Lb erbracht und mit Bescheid vom 07.02.2011 bewilligt hat, so dass eine Anwendung von Art. 82 Abs. 2 BayAGSG ausscheidet. Soweit man mit der Beklagten darauf abstellen will, dass es für die Anwendbarkeit des Art. 82 Abs. 2 BayAGSG ausreiche, dass die von einem ambulanten Dienst erbrachte Hilfe ihrer Art nach Eingliederungshilfe sein könnte und der Lb einen Anspruch auf die Eingliederungshilfe gehabt hätte, führt auch das hier nicht zu einer All-Zuständigkeit des Klägers nach Art. 82 Abs. 2 BayAGSG: Denn unabhängig von der tatsächlichen Nicht- Bewilligung von Eingliederungshilfeleistungen durch den Kläger im Sozialrechtsverhältnis zum Lb (vgl. Bescheide vom 07.02.2011 und 14.03.20119, hätte der Kläger auch keine Leistungen der Eingliederungshilfe an den Lb durch den Dienst A. erbringen dürfen. Es fehlte nämlich an einer nach § 75 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 SGB XII erforderlichen Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarung über die Leistungen, die in dem Betreuungsvertrag vom 15.06.2010 als „Betreuungsvertrag für betreutes Wohnen“ und „Betreuungsvertrag „ Gegenstand waren. Sowohl der Kläger als auch die Beklagte sind nach § 75 Abs. 3 SGB XII zur Übernahme der Vergütung im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis nur verpflichtet, wenn entsprechende Vereinbarungen mit dem Leistungserbringer vorliegen. Daran fehlte es hier, weil das A. keinerlei Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII geschlossen und auch kein §§ 76, 75 Abs. 4 S. 2 SGB XII entsprechendes Leistungsangebot abgegeben hatte. Es bestand lediglich zwischen dem ambulanten Pflegedienst des D.s und dem Spitzenverband der Pflegekassen eine Vereinbarung nach dem 8. Kapitel des SGB XI für die Abrechnung der ambulanten Pflegeleistungen, die auch für die Sozialhilfeträger wirkte (§ 75 Abs. 5 SGB XII). Der Kläger hätte also gar nicht Eingliederungshilfe erbringen dürfen und hat dies, ausweislich der Abrechnungen, auch nicht getan.

Mangels einer Leistungsvereinbarung oder eines Leistungsangebotes über die Betreuungs- oder Hospizleistungen mit der D. war demnach ausgeschlossen, dass der Lb einen Anspruch auf Eingliederungshilfe für die konkrete Leistung durch den die D. hatte.

6. Der Erstattungsanspruch des Klägers ist nicht nach § 14 Abs. 4 S. 3 SGB IX ausgeschlossen. Der Kläger kann sich generell als „erstangegangener“ Träger nicht auf § 14 Abs. 4 S. 1 SGB IX berufen. Der Kläger kann seinen Anspruch gegen die Beklagte schon nicht auf § 14 Abs. 4 S. 1 SGB IX stützen, weil dieser nicht anwendbar ist.

a. Zum einen hat die damalige Betreuerin des LB am 17.06.2010 beim Kläger Leistungen der Grundsicherung und Hilfe zur Pflege und damit ausdrücklich keine Eingliederungshilfeleistungen beantragt. Das BSG hat zuletzt offengelassen, ob für Leistungen nach dem 3. und 4. Kapitel des SGB XII überhaupt der Anwendungsbereich des SGB IX eröffnet ist, weil es sich nicht um Teilhabeleistungen handelt (BSG Urteil vom 25.04.2013, B 8 SO 6/12 R, Rn. 12). Jedenfalls ist der Kläger als Träger der Sozialhilfe nur für Leistungen nach § 5 Nrn. 1, 2 und 4 SGB IX Rehabilitationsträger i. S. § 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX. Bei den ausdrücklich von der Betreuerin am 17.06.2010 beantragten Leistungen zur Grundsicherung und Hilfe zur Pflege handelte es nach der vom Senat vorgenommenen Auslegung sich nicht um Leistungen der medizinischen Rehabilitation, Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben und Leistungen der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Die Betreuerin hatte beim Kläger am 17.06.2010, anders als im späteren Antrag vom 13.08.2010 an die Beklagte (, wo auch ausdrücklich Leistungen nach dem 6. Kapitel beantragt wurden), ausdrücklich „Sozialhilfe, bzw. falls zutreffend Grundsicherung, bzw. falls zutreffend Hilfe zur Pflege“ beantragt. Es kann davon ausgegangen werden, dass eine Betreuerin vom Betreuungsverein der inneren Mission e.V. eine genaue Vorstellung von der Art der zu erbringende und beantragten Leistungen hat und diese bewusst als Grundsicherung und Hilfe zur Pflege bezeichnet hat. Letztlich kann aber dahinstehen, ob mit der Formulierung „Sozialhilfe, bzw. falls zutreffend Grundsicherung, bzw. falls zutreffend Hilfe zur Pflege“ auch Eingliederungsleistungen mit beantragt waren, denn die Anwendung des § 14 Abs. 1 SGB IX scheitert ohnehin.

b. Sofern man nämlich auf die generelle Zuständigkeit des Klägers für Teilhabeleistungen am Leben in der Gemeinschaft abstellt (§ 97 Abs. 3 Nr. 1 SGB XII, Art. 82 Abs. 1 Nr. 1 AGSG Bayern, § 98 Abs. 1 SGB XII), ist der Kläger Reha-Träger nach § 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX. Er war damit für die am 17.06.2010 beantragten Leistungen, die möglicherweise auch Eingliederungshilfemaßnahmen erfasst haben (siehe oben 6 a), „erstangegangener“ Träger i. S. § 14 Abs. 1 SGB IX. Entgegen seiner Verpflichtung aus § 14 Abs. 1 SGB IX hat der Kläger den Antrag nicht innerhalb von zwei Wochen an die nach seiner Auffassung zuständige Beklagte weitergeleitet, sondern hat den Antrag mit Schreiben vom 24.06.2010 gegenüber der Betreuerin aus sachlichen Gründen abgelehnt, weil keine Pflegesatzvereinbarung bestand. Bei dem Antrag der Betreuerin an die Beklagte vom 25.06.2010 und dem weiteren Antrag vom 13.08.2010 handelte es sich somit um den Antrag an den „zweitangegangenen“ Träger nach § 14 Abs. 2 SGB IX, den diese am 26.08.2010 nach § 16 Abs. 2 SGB I an die Beigeladene (drittangegangener Träger) weiterleitete. Dieser wiederum lehnte gegenüber der Betreuerin den Antrag am 16.09.2010 ab und sandte sämtliche Unterlagen an die Betreuerin zurück.

Unabhängig davon, dass sich sämtliche Träger nicht an das in § 14 SGB IX vorgesehene Verfahren gehalten haben, scheidet ein Erstattungsanspruch des Klägers nach § 14 Abs. 4 S. 1 SGB IX aus, weil es sich dabei um den Anspruch des Trägers, an den weitergeleitet worden ist (§ 14 Abs. 1 S. 2 bis 4 SGB IX, „zweit-“ angegangenen Träger) handelt und der Kläger aber der erstangegangene Träger war. Der Kläger hat den Erstantrag des Lb vom 17.06.2010 entgegen § 14 Abs. 1 SGB IX ohne Weiterleitung an die Beklagte am 24.06.2010 abgelehnt, so dass der Kläger aus § 14 Abs. 1 SGB IX zuständig geworden ist. Das Bundessozialgericht (BSG) hat in der Entscheidung vom 20.04.2016, B 8 SO 8/14 R unter Rn. 9 zu einer vergleichbaren Konstellation Folgendes ausgeführt:

„Nach Aktenlage jedenfalls hat das LSG seiner Entscheidung zu Unrecht § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX zugrunde gelegt, der nur eingreift, wenn der (Erst-) Rehabilitationsantrag vom sog erstangegangenen Rehabilitationsträger fristgerecht (zwei Wochen nach Antragseingang) an einen anderen Rehabilitationsträger weitergeleitet worden ist. Aus der Leistungsakte ergibt sich jedoch, dass der Beklagte bereits am 15.2.2006 einen Antrag auf Leistungen in der Wohngemeinschaft der „h gGmbH“ nach Entlassung aus dem Maßregelvollzug abgelehnt hatte, mithin über denselben Leistungsanspruch bereits entschieden hat, ohne den Antrag weitergeleitet zu haben (vgl. zur Anwendung des § 14 SGB IX bei einem Antrag auf „künftige“ Leistungen BSG, Urteil vom 24.2.2016 - B 8 SO 18/14 R - Rn. 16 f). Unter diesen Voraussetzungen wäre der Beklagte selbst nach § 14 Abs. 1 SGB IX auch bei eigentlicher Unzuständigkeit bereits vor der auf einen erneuten Antrag des D ergangenen Bewilligungsentscheidung der Klägerin (vom 26.10.2006) zuständig geworden; an dieser Zuständigkeit hätte sich nichts durch den erneuten Rehabilitationsantrag, der an die Klägerin weitergeleitet worden war, geändert.“

Der Kläger kann seinen Erstattungsanspruch daher nicht auf § 14 Abs. 4 SGB IX stützen, weil er dazu nicht aktivlegitimiert ist.

7. Der Erstattungsanspruch des Klägers aus § 102 SGB X ist nicht nach § 14 Abs. 4 S. 3 SGB IX ausgeschlossen. Aus der Tatsache, dass der Kläger als erstangegangener Träger wegen der Missachtung des § 14 Abs. 1 SGB IX ggfs. zuständig geworden ist (vgl. BSG Urteil vom 20.04.2016, B 8 SO 8/14 R, Rn. 10), kann hier nicht geschlossen werden, dass sein Erstattungsanspruch ausgeschlossen ist. Denn der Kläger war wegen des Kompetenzkonflikts und des Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz vor dem SG (S 19 SO 538/10 ER) einem Leistungszwang ausgesetzt, der dem eines zweitangegangenen Trägers vergleichbar war, bei dem keine Weiterleitung mehr nach § 14 Abs. 1 SGB IX erlaubt ist (BSG Urteil vom 20.10.2009, B 5 R 44/08 R, vgl. auch Luik in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 2. Aufl. 2015, § 14 SGB IX, Rn. 132). Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 21.01.2016 (L 8 SO 235/14, Rn. 35) einen Ausnahmefall angenommen, der in dem dort zu entscheidenden Fall auf einer abweichenden Vereinbarung der dortigen Träger nach § 14 Abs. 4 S. 3, 2. HS SGB IX beruhte. Hier hat der Kläger als erstangegangener Träger seine Zuständigkeit ausdrücklich verneint, sich aber aufgrund des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vor dem SG und dem Drängen der Beklagten (Schriftsätze vom 29.09.2010 und 28.10.2010) am 25.11.2010 in einer Erklärung gegenüber dem SG verpflichtet, vorläufig nach § 43 SGB I Leistungen der Grundsicherung und der Hilfe zur Pflege zu erbringen (Bescheid vom 07.02.2011). Damit hat der Kläger zugunsten der Beklagten und aufgrund des Antrages des Lb nach § 43 Abs. 2 SGB I zwingend nur vorläufig als unzuständiger Träger Leistungen erbracht.

8. Der Erstattungsanspruch nach § 102 Abs. 1 SGB X des Klägers (= des vorläufig leistenden überörtlichen Trägers der Sozialhilfe) richtet sich gegen die Beklagte als zuständige örtliche Trägerin der Sozialhilfe, die sachlich nach § 97 Abs. 1 SGB XII, Art. 81 BayAGSG und nach § 98 Abs. 5 SGB XII örtlich zuständige Trägerin der Sozialhilfe für die ambulante Leistung in Form der ambulant betreuten Wohnmöglichkeit ist.

9. Es handelt sich um eine ambulante Leistung der Sozialhilfe (s.o.), für die sachlich der örtliche Träger der Sozialhilfe zuständig ist (§ 97 Abs. 1 SGB XII), weil der überörtliche Träger (Kläger) nicht sachlich zuständig ist (s.o.).

10. Die Beklagte war nach § 98 Abs. 5 SGB XII örtlich zuständiger (örtlicher) Sozialhilfeträger, weil der Lb vor der Aufnahme in das Hospiz zuletzt im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Beklagten wohnte und Leistungen nach dem 6. bis 8. Kapitel in Formen ambulant betreuter Wohnmöglichkeiten erhielt.

Bei den Leistungen des A. handelt es sich um ein betreutes Wohnen im Sinne von § 98 Abs. 5 SGB XII. Dem Wortlaut nach wird die Erbringung von Leistungen nach dem Sechsten bis Achten Kapitel „in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten“ vorausgesetzt (§ 98 SGB XII in der Fassung vom 20.12.2012).

Nach der Gesetzesbegründung (Deutscher Bundestag, Drucksache 15/1514, Seite 67 zum § 93, später § 98 SGB XII) stellt der „neue“ Absatz 5 die Zuständigkeit desjenigen Trägers der Sozialhilfe sicher, der vor Eintritt der Person in Formen betreuter ambulanter Wohnmöglichkeiten zuletzt zuständig war. Der Begriff „betreute Wohnmöglichkeiten“ orientiere sich an dem des § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX. § 98 SGB XII hat keine Auswirkungen auf die Frage der sachlichen Zuständigkeit (BT-Drs. 16/2711, S. 11). Ist für die betreute Wohnmöglichkeit (etwa eines behinderten Menschen) der überörtliche Träger der Sozialhilfe zuständig, geht eine für die vorherige Hilfeleistung bestehende Zuständigkeit des örtlichen Trägers daher auf ihn über (Adolph in: Adolph, SGB II, SGB XII, AsylbLG, 45. UPD 11/2015, § 98 Örtliche Zuständigkeit, Rn. 74). § 98 Abs. 5 SGB XII zielt auf den Schutz des Einrichtungsortes ab und verlangt eine Maßnahme des betreuten Wohnens. So führt auch das BSG mit Urteil vom 25.08.2011 (B 8 SO 7/10 R Rn. 15) an: „Der Begriff der betreuten Wohnmöglichkeiten wird im Gesetz nicht näher definiert, hat sich allerdings über den Verweis in § 54 Abs. 1 SGB XII an § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX zu orientieren (BT-Drucks 15/1514, S. 67 zu § 93). Die Eingrenzung der von dieser Leistungsform umfassten Hilfen hat deshalb in erster Linie anhand des Zwecks der Hilfen zu erfolgen. Sinn der Betreuungsleistungen beim betreuten Wohnen ist aber nicht die gegenständliche Zurverfügungstellung der Wohnung, sondern (nur) die Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmung bei Erledigung der alltäglichen Angelegenheiten im eigenen Wohn- und Lebensbereich in Form einer kontinuierlichen Betreuung. Der Art nach darf es sich bei der Betreuung aber nicht um eine vorwiegend medizinische oder pflegerische Betreuung handeln, sondern Hauptzielrichtung der Leistungen muss die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sein“

In der D. liegt eine Form des ambulant betreuten Wohnens i. S. § 98 Abs. 5 SGB XII vor und damit eine örtliche Zuständigkeit der Beklagten. Der Lb lebte vor dem stationären Krankenhausaufenthalt im I.-Klinikum, der nach § 109 SGB XII keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründete, im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Beklagten und wurde unmittelbar aus dem Krankenhaus in die D. nach A-Stadt verlegt.

Bei den vom D. angebotenen Leistungen handelt es sich um solche des ambulant betreuten Wohnens i. S. einer wohnbezogenen Betreuung. Der Lb sollte nach dem Konzept der weitgehend befähigt werden, die Alltagsverrichtungen in seinem Wohnbereich selbstständig durchzuführen und sich in seinem Wohnumfeld zu orientieren. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 98 Abs. 5 SGB XII setzt eine ambulant betreute Wohnform nicht ambulante Teilhabeleistungen nach §§ 54 SGB XII, § 55 SGB IX voraus, sondern kann auch vorliegen, wenn einem Lb ausschließlich Leistungen der Hilfen zur Pflege erbracht werden. Ein „Orientieren“ an dem Begriff des § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX (BT Ds 15/1514, S 67) ist nicht gleichzusetzen mit dem Erbringen behinderungsbedingter Teilhabeleistungen nach § 54 ff SGB XII.

Soweit auch das BSG in seiner oben zitierten Entscheidung vom 25.08.2011, B 8 SO 7/10 R) auf das Erbringen von Teilhabeleistungen abstellte, ergab sich dies daraus, dass diese in dem vom BSG entschiedenen Fall tatsächlich auch erbracht wurden und insoweit keine Aussage darüber zu treffen war, ob ein ambulant betreutes Wohnen auch dann vorliegt, wenn, wie hier, nur Pflegeleistungen erbracht werden. Dies hat das BSG in seiner jüngsten Entscheidung zum ambulant betreuten Wohnen vom 30.06.2016, B 8 SO 6/15 R, Rn.12, 13 auch klargestellt. Das BSG hat dort Folgendes ausgeführt: „Nach § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII (hier in der Fassung, die die Norm durch das Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 2.12.2006 - BGBl I 2670 - erhalten hat) ist für Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Sechsten bis Achten Kapitel in Formen ambulant betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Der Begriff der betreuten Wohnmöglichkeiten wird zwar im Gesetz nicht näher definiert; nach der Gesetzesbegründung zur ursprünglichen Normfassung orientiert er sich jedoch an § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX (BT-Drucks 15/1514, S 67 zu § 93). Soweit der Senat im Hinblick hierauf ausgeführt hat, der Art nach dürfe es sich bei der erforderlichen Betreuung ua nicht um eine solche pflegerischer Art handeln, sondern Hauptzielrichtung der Leistung (für die Annahme einer Eingliederungsleistung) müsse die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sein (BSGE 109, 56 ff RdNr. 15 m. w. N. = SozR 4-3500 § 98 Nr. 1), modifiziert er diese Aussage, die in der zitierten Entscheidung für die Anwendung des § 98 Abs. 5 SGB XII ohnedies nicht tragend war, sondern nur der Unterscheidung der Leistungsarten diente.

13 Mit der zum 7.12.2006 vorgenommenen Änderung im Wortlaut der Vorschrift (zuvor nur: „Leistungen an Personen, die Leistungen in Form ambulant betreuter Wohnmöglichkeit erhalten haben“), macht das Gesetz deutlich, dass sämtliche Leistungen der ambulanten Betreuung nach dem Sechsten bis Achten Kapitel - aber auch nur solche, also nicht etwa Leistungen der Altenhilfe - mit der Zielrichtung der Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmung bei Erledigung der alltäglichen Angelegenheiten im eigenen Wohn- und Lebensbereich (zur Zielrichtung bereits BSG, a. a. O.) gleichgestellt sind. Neben den Leistungen zur Teilhabe kann nach dem ausdrücklichen und unzweideutigen Willen des Gesetzgebers auch die Gewährung von ambulanten Leistungen der Hilfe zur Pflege einen Leistungsfall des „Betreuten-Wohnens“ im Sinne des § 98 Abs. 5 SGB XII darstellen, weil die Sicherung der Selbstbestimmung im eigenen Wohn- und Lebensbereich damit einhergeht. Unter Berücksichtigung dieses Wortlauts ist es systematisch ausgeschlossen, die Norm nur für Eingliederungshilfeleistungen des betreuten Wohnens anzuwenden. Der Gesetzgeber versteht vielmehr im Rahmen einer funktionsdifferenten Auslegung auch Leistungen der Hilfe zur Pflege normativ als ambulante Betreuung iS des § 98 Abs. 5 SGB XII, hat dabei also ein weites Begriffsverständnis zugrunde gelegt; auf die für die Leistungsansprüche erforderliche Unterscheidung zwischen Eingliederungshilfe und Pflegehilfe kann es deshalb nicht ankommen, weil ansonsten § 98 Abs. 5 SGB XII für Leistungen der Hilfe zur Pflege (7. Kap des SGB XII) bedeutungslos wäre: Ihr Ziel ist immer die pflegerische Unterstützung, nicht die Eingliederung bzw. Teilhabe (vgl. näher nur Meßling in juris PraxisKommentar (jurisPK) SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 61 SGB XII RdNr. 16 ff m. w. N. zur Rspr). Ob ausnahmsweise für die Anwendung des § 98 Abs. 5 SGB XII etwas anderes gilt, wenn die Hilfe zur Pflege qualitativ eine Intensitätsstufe unterschreitet (etwa sog Pflegestufe Null; s dazu Meßling, a. a. O., RdNr. 82 ff m. w. N.) oder keine kontinuierliche, sondern nur punktuelle pflegerische Betreuung gewährt wird (s zu diesem Gedanken für die Abgrenzung zwischen Hilfe und Pflege und Eingliederungshilfe BSGE 109, 56 ff RdNr. 15 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 1), bedarf keiner Entscheidung; keine dieser denkbaren Ausnahmen liegt hier vor.

14 Die Zuständigkeitsregelung beruht auf dem gesetzgeberischen Ziel, Einrichtungsorte nur in bestimmten Fällen zu schützen (vgl. dazu BSGE 109, 56 ff RdNr. 17 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 1), und ist insoweit einer Prüfung auf Sinnhaftigkeit nicht zugänglich. Diesem normativen Bestreben, die Verbreitung aller ambulanten Betreuungsformen, die der Verwirklichung eines selbstbestimmten Lebens in Würde dienen, zu unterstützen, liefe es jedenfalls zuwider, wollte man entgegen dem Gesetzeswortlaut eine Abgrenzung nur nach der Art der Leistung vornehmen.“

Das BSG hält an anderer Stelle die Vorschrift des § 98 Abs. 5 SGB XII für wenig durchdacht und inkonsistent und regt eine gesetzliche Neuregelung an (BSG Urteil vom 20.04.2016, B 8 SO 8/14 R, Rn. 11). Gleichwohl ist die Vorschrift geltendes Recht und anzuwenden, wobei entscheidend auf das Ziel der Hilfe abzustellen ist, wie das BSG im Urteil vom Urteil vom 30. Juni 2016 - B 8 SO 7/15 R -, Rn. 19, juris erneut betont hat: „Entscheidend ist das Ziel der Hilfe (vgl: BSGE 109, 56 ff RdNr. 15 f = SozR 4-3500 § 98 Nr. 1; BSGE 103, 171 ff RdNr. 17 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 5; für die Abgrenzung von Leistungen im Bereich der Jugendhilfe ebenso BVerwGE 144, 364 ff RdNr. 17), das beim Ambulant-betreuten-Wohnen umfassend in der Verselbstständigung der Lebensführung des behinderten Menschen in seinem eigenen Wohn- und Lebensumfeld zu sehen ist. Dieses (weite) Verständnis betonen ausdrücklich der ursprünglich vorgesehene Normtext des § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX im Entwurf des SGB IX (vgl. BT-Drucks 14/5074, S 22: „Hilfen zur Verselbstständigung in betreuten Wohnmöglichkeiten“) und die dazu gegebene Begründung: Die bisher für solche Hilfen herangezogene Rechtsgrundlage des § 40 Abs. 1 Nr. 8 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) („Hilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft“) i. V. m. § 19 Eingliederungshilfe-Verordnung sollte nur konkretisiert und verallgemeinert werden (BT-Drucks 14/5074, S 111). Die letztlich Gesetz gewordene Formulierung geht auf eine Empfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung zurück, die der Klarstellung dienen sollte (vgl. BT-Drucks 14/5786, S 48 und BT-Drucks 14/5800, S 29). Leistungen des Ambulant-betreuten-Wohnens können somit nicht auf unmittelbar wohnungsbezogene Hilfen, z. B. die Hilfe zum Sauberhalten der Wohnung, beschränkt werden. Der behinderte Mensch soll vielmehr dazu befähigt werden, alle wichtigen Alltagsverrichtungen in seinem Wohn- und Lebensbereich möglichst selbstständig vorzunehmen (Luthe in juris PraxisKommentar SGB IX, 2. Aufl. 2015, § 55 RdNr. 44; im Ergebnis Scheider in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl. 2015, § 54 SGB XII RdNr. 69). Es genügt mithin, ist aber auch erforderlich, dass durch die geleistete Hilfe das selbstständige Leben und Wohnen ermöglicht werden soll, indem z. B. einer Isolation bzw. Verwahrlosung, einer relevanten psychischen Beeinträchtigung oder einer stationären Unterbringung entgegengewirkt wird, die mit einer Übernahme der Gesamtverantwortung für die gesamte Lebensführung des behinderten Menschen durch die Einrichtung (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BSG SozR 4-3500 § 98 Nr. 3 RdNr. 18) einhergeht, damit der behinderte Mensch durch den Verbleib in der eigenen Wohnung einen Freiraum für die individuelle Gestaltung seiner Lebensführung erhält.“

Nach dem Konzept des Hospizvereins war hier die Begleitung kranker und sterbender Menschen in familiärer Atmosphäre auf ihrem Weg Ziel der Hilfe. Es ging um die Unterstützung der selbstständigen Lebensführung bis zum Schluss. Kranke und sterbende Menschen sollten bis zum Lebensende weitgehend selbstständig wohnen, auf Wunsch sollte ihnen aber durch niedergelassene Ärzte und ambulante Pflegedienste die individuell notwendige Betreuung zur Verfügung stehen. Die geschuldeten Leistungen zum betreuten Wohnen bestanden in den Grundleistungen (24- Notruf, Bereitstellung täglich erreichbarer Kontaktpersonen, Vermittlung von Kontakten und Hilfen im hauswirtschaftlichen Bereich, Vermittlung qualifizierter Fachberatung, Vermittlung von ambulanten Diensten usw.). Für diese Grundleistungen des Betreuten Wohnens wurde die Grundpauschale von 156, 13 EUR monatlich erhoben.

Daneben gab es Betreuungsleistungen der Hospizgemeinschaft, die mit monatlich 330 EUR vergütet wurden. Diese umfassten u. a. den spirituellen, seelischen und psychologischen Beistand für den Lb und deren Angehörigen (der Lb hatte solche aber nicht), im Fall des Todes zusätzlich anfallende Aufgaben.

Unerheblich ist, dass gerade die hier ausschlaggebenden Betreuungsleistungen nach den Ziffern 1 und 2 des Betreuungsvertrages vom 15.06.2010 nicht als Eingliederungshilfeleistungen vergütet werden konnten, weil es an einer Leistungsvereinbarung oder einem Leistungsangebot fehlte (vgl. oben unter 9 b.). Diese Betreuungsleistungen wurden vom Kläger ausdrücklich auch nicht bezahlt, so dass diese Leistungen im Umfang von 13.092,57 EUR offen blieben (vgl. Anlage zu Schreiben D. an den Kläger vom 22.03.2011, Schreiben des Beigeladenen an den Senat vom 18.11.2016). Gleichwohl begründen diese Leistungen die Zielrichtung der Hilfe für den Lb.

Nach dem Ziel der Hilfe war hier sehr wohl die Verselbstständigung bzw. der Erhalt der Selbstständigkeit der Lebensführung des sterbenden Menschen in seinem eigenen Wohn- und Lebensumfeld Ziel der Maßnahme. Der Argumentation der Beklagten, wonach es in einem Hospiz gerade nicht um die Eingliederung in Gemeinschaft, sondern um eine Form der Ausgliederung aus dieser geht, kann nicht gefolgt werden, weil auch einem sterbenden Menschen nicht das Recht auf selbstbestimmte Lebensführung im Rahmen der ihm verbliebenen Restmöglichkeiten abgesprochen werden kann.

11. Der Umstand, dass es sich bei den dem Lb gewährten Hilfen zwar um Leistungen des ambulant betreuten Wohnens handelt, aber tatsächlich Pflegeleistungen im Vordergrund standen (vgl. auch Bayer LSG Urteil vom 21.Januar 2016, L 8 SO 235/14) führt hier nicht zu einem anderen Ergebnis: Anders als in dem vom Senat bereits entschiedenen Fall lag beim Lb neben dem allgemeinen Pflegebedarf nach dem SGB XI auch eine eingeschränkte Alltagskompetenz nach § 45 a ff SGB XI vor (MDK Gutachten vom 28.09.2010). Daneben lagen auch die Voraussetzungen für ambulante Leistungen der Krankenversicherung nach § 37 b SGB V vor (spezialisierte ambulante Palliativversorgung, §§ 132 d, 132 f SGB V). Leistungen nach § 38 a SGB XI (Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen) wurden nicht gewährt, weil diese Vorschrift zum streitgegenständlichen Zeitraum noch nicht in Kraft war.) Bei beiden Leistungen kann man aber nicht unterstellen, dass die Pflege und die Palliativbetreuung den mit den Grundleistungen zum betreuten Wohnen umfassten Bedarf des Lb mitabdecken, weil es sich zum einen um den Ausgleich der Bedarfe bei den eingeschränkten Alltagskompetenzen und zum anderen um die besonderen Bedarfe der ambulanten Palliativbehandlung handelt. Nachdem hier auch keine Eingliederungshilfeleistungen an den Lb „erbracht“ wurden (s.o.), sind die für das ambulant betreute Wohnen von der D. erbrachten Betreuungsleistungen nach dem weiten Begriff des § 98 Abs. 5 SGB XII zu würdigen. Die Leistungen, die als Grundleistungen betreutes Wohnen im Betreuungsvertrag vom 15.06.2010 beschrieben wurden, decken sich nicht mit den Leistungen, die im Rahmen der Pflege und der ambulanten Palliativversorgung zu erbringen waren.

Damit ist der Anwendungsbereich des § 98 Abs. 5 SGB XII eröffnet, von dessen Wortlaut ein ambulant betreutes Wohnen auch dann vorliegt, wenn ausschließlich Leistungen nach dem 7. Kapitel (Pflege) erbracht werden.

12. Der Erstattungsanspruch ist auch in der geltend gemachten Höhe von 32.750,18 EUR begründet. Der Kläger hat entsprechend der Bewilligung der vorläufigen Leistungen in dem Bescheid vom 07.02.2011 an den Lb Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung, Hilfe zur Pflege und Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge erbracht, wobei er die Ewerbsminderungsrente als Einkommen angerechnet und die Leistungen der Pflegeversicherung in Abzug gebracht hat. In der Anlage zur Klageschrift zum SG vom 11.11.2011 hat der Kläger die für den Lb bewilligten und gezahlten Leistungen aufgelistet und nach Regelleistungen, Kosten der Unterkunft und Heizung, Pflegeleistungen und Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen jeweils für den Zeitraum vom 17.06.2009 bis 13.03.2010 aufgelistet. Anhaltspunkte dafür, die Höhe der Erstattungsforderung in Zweifel zu ziehen, liegen nicht vor.

Das Urteil des SG erging zu Recht. Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.

13. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. Die Beklagte hat die gesamten Kosten zu tragen. Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 3 VwGO.

14. Die Revision wird nicht zugelassen. Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 22. Nov. 2016 - L 8 SO 221/14 zitiert 40 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 54


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 144


(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 197a


(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskosten

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 151


(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. (2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags


(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und s

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 14 Leistender Rehabilitationsträger


(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen um

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 75


(1) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren berechtigte Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. In Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ist die Bundesrepublik Deutschland auf Antrag beizuladen.

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 75 Allgemeine Grundsätze


(1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernom

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 98 Örtliche Zuständigkeit


(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerha

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 102 Anspruch des vorläufig leistenden Leistungsträgers


(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig. (2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorle

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 55 Unterstützte Beschäftigung


(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 97 Sachliche Zuständigkeit


(1) Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist. (2) Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe wird nach Landesrecht besti

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 6 Rehabilitationsträger


(1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein: 1. die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3,2. die Bundesagentur für Arbeit für Leistungen nach § 5 Nummer 2 und 3,3. die Träger der gesetzlichen

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 107 Erfüllung


(1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt. (2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 36 Pflegesachleistung


(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie auf Hilfen bei der Haushaltsführung als Sachleistung (häusliche Pflegehilfe). Der Anspruch

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 43 Inhalt der Leistung


(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben Anspruch auf Pflege in vollstationären Einrichtungen. (2) Für Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen übernimmt die Pflegekasse im Rahmen der pauschalen Leistungsbeträge nach Satz 2 die

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 9 Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles


(1) Die Leistungen richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen, den eigenen Kräften und Mitteln der Person oder des Haushalts bei der Hilfe zum Lebensunterhalt. (2) Wünschen

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 16 Antragstellung


(1) Anträge auf Sozialleistungen sind beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. Sie werden auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundes

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 13 Leistungen für Einrichtungen, Vorrang anderer Leistungen


(1) Die Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel können entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalles für die Deckung des Bedarfs außerhalb von Einrichtungen (ambulante Leistungen), für teilstationäre oder stationäre Einrichtungen (teilstat

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 111 Ausschlussfrist


Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpun

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 43 Vorläufige Leistungen


(1) Besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen und ist zwischen mehreren Leistungsträgern streitig, wer zur Leistung verpflichtet ist, kann der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen, deren Umfang er nach pflicht

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 76 Inhalt der Vereinbarungen


(1) In der schriftlichen Vereinbarung mit Erbringern von Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel sind zu regeln: 1. Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen (Leistungsvereinbarung) sowie2. die Vergütung der Le

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 113 Verjährung


(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rü

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 109 Ausschluss des gewöhnlichen Aufenthalts


Als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des Zwölften Kapitels und des Dreizehnten Kapitels, Zweiter Abschnitt, gelten nicht der Aufenthalt in einer Einrichtung im Sinne von § 98 Abs. 2 und der auf richterlich angeordneter Freiheitsentziehung beruhende A

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Tenor I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 12. August 2014, S 15 SO 33/14, aufgehoben und die Klage abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Revision w

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(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

(1) Anträge auf Sozialleistungen sind beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. Sie werden auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen.

(2) Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt werden, sind unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Ist die Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der in Satz 1 genannten Stellen eingegangen ist.

(3) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden.

(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.

(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Absatz 7 der nach § 34c zuständige Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig ist oder wäre.

(2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.

(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.

(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.

(5) Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.

(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.

(1) Anträge auf Sozialleistungen sind beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. Sie werden auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen.

(2) Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt werden, sind unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Ist die Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der in Satz 1 genannten Stellen eingegangen ist.

(3) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden.

(1) Besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen und ist zwischen mehreren Leistungsträgern streitig, wer zur Leistung verpflichtet ist, kann der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen, deren Umfang er nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmt. Er hat Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn der Berechtigte es beantragt; die vorläufigen Leistungen beginnen spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.

(2) Für die Leistungen nach Absatz 1 gilt § 42 Abs. 2 und 3 entsprechend. Ein Erstattungsanspruch gegen den Empfänger steht nur dem zur Leistung verpflichteten Leistungsträger zu.

(3) (weggefallen)

(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.

(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Absatz 7 der nach § 34c zuständige Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig ist oder wäre.

(2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.

(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.

(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.

(5) Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.

(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.

(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.

(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.

(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.

(4) Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.

(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauftragten

1.
über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende Berufserfahrung besitzen,
2.
in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen,
3.
über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen sowie
4.
ein System des Qualitätsmanagements im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden.

(6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26 Absatz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.

(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.

(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Absatz 7 der nach § 34c zuständige Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig ist oder wäre.

(2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.

(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.

(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.

(5) Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.

(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.

(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(1) Besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen und ist zwischen mehreren Leistungsträgern streitig, wer zur Leistung verpflichtet ist, kann der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen, deren Umfang er nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmt. Er hat Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn der Berechtigte es beantragt; die vorläufigen Leistungen beginnen spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.

(2) Für die Leistungen nach Absatz 1 gilt § 42 Abs. 2 und 3 entsprechend. Ein Erstattungsanspruch gegen den Empfänger steht nur dem zur Leistung verpflichteten Leistungsträger zu.

(3) (weggefallen)

(1) Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.

(2) Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe wird nach Landesrecht bestimmt. Dabei soll berücksichtigt werden, dass so weit wie möglich für Leistungen im Sinne von § 8 Nr. 1 bis 6 jeweils eine einheitliche sachliche Zuständigkeit gegeben ist.

(3) Soweit Landesrecht keine Bestimmung nach Absatz 2 Satz 1 enthält, ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe für

1.
(weggefallen)
2.
Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 bis 66,
3.
Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 bis 69,
4.
Leistungen der Blindenhilfe nach § 72
sachlich zuständig.

(4) Die sachliche Zuständigkeit für eine stationäre Leistung umfasst auch die sachliche Zuständigkeit für Leistungen, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln zu erbringen sind, sowie für eine Leistung nach § 74.

(5) (weggefallen)

(1) Die Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel können entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalles für die Deckung des Bedarfs außerhalb von Einrichtungen (ambulante Leistungen), für teilstationäre oder stationäre Einrichtungen (teilstationäre oder stationäre Leistungen) erbracht werden. Vorrang haben ambulante Leistungen vor teilstationären und stationären Leistungen sowie teilstationäre vor stationären Leistungen. Der Vorrang der ambulanten Leistung gilt nicht, wenn eine Leistung für eine geeignete stationäre Einrichtung zumutbar und eine ambulante Leistung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Bei der Entscheidung ist zunächst die Zumutbarkeit zu prüfen. Dabei sind die persönlichen, familiären und örtlichen Umstände angemessen zu berücksichtigen. Bei Unzumutbarkeit ist ein Kostenvergleich nicht vorzunehmen.

(2) Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind alle Einrichtungen, die der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach diesem Buch zu deckenden Bedarfe oder der Erziehung dienen.

(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.

(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Absatz 7 der nach § 34c zuständige Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig ist oder wäre.

(2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.

(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.

(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.

(5) Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.

(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.

(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.

(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.

(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.

(4) Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.

(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauftragten

1.
über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende Berufserfahrung besitzen,
2.
in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen,
3.
über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen sowie
4.
ein System des Qualitätsmanagements im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden.

(6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26 Absatz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.

(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.

(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Absatz 7 der nach § 34c zuständige Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig ist oder wäre.

(2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.

(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.

(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.

(5) Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.

(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.

(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.

(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Absatz 7 der nach § 34c zuständige Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig ist oder wäre.

(2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.

(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.

(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.

(5) Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.

(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 25. Januar 2012 aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 26. Januar 2011 zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 64 945,52 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Im Streit ist die Erstattung von Kosten in Höhe von insgesamt 64 945,52 Euro (Eingliederungshilfe und Leistungen für den Lebensunterhalt, die der Kläger in der Zeit vom 29.6.2007 bis 28.2.2009 für M H erbracht hat).

2

Der Beklagte hatte nach den Feststellungen des Landessozialgerichts (LSG) für den 1981 geborenen M.H., der von 1994 bis 31.7.2006 im St. Vinzenzstift A (Hessen) stationär untergebracht war und danach vom 1.8.2006 bis 28.6.2007, getragen vom St. Vinzenzstift, betreut wohnte, die entsprechenden Sozialhilfeleistungen erbracht, weil dieser vor Aufnahme in die Einrichtung im Jahre 1994, als er bei seiner Mutter in M (Rheinland-Pfalz) lebte, dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Seit dem 29.6.2007 ist M.H. in den Heilerziehungs- und Pflegeheimen Sch (Rheinland-Pfalz) wiederum stationär untergebracht.

3

Den beim Beklagten eingereichten Antrag (vom 9.1.2007) auf Leistungen wegen dieser Unterbringung leitete der Beklagte am 16.1.2007 mit der Begründung an den Kläger weiter, er sei für den Leistungsfall nicht mehr zuständig, nachdem M.H. zwischenzeitlich (ab 1.8.2006 wegen des Betreuten-Wohnens) einen gewöhnlichen Aufenthalt in Hessen begründet habe, der die Zuständigkeit des Klägers nach sich ziehe. Dieser bewilligte M.H. Leistungen der Eingliederungshilfe und Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem Dritten bzw Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) unter Beteiligung des Hilfeempfängers in Höhe von 12 Euro monatlich an den Kosten (bestandskräftige Bescheide vom 26.6.2007 und 18.7.2007). Gegenüber dem Beklagten machte er erfolglos einen Erstattungsanspruch nach § 14 Abs 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) geltend(Schreiben vom 3.7.2007).

4

Die auf Kostenerstattung in Höhe von 64 945,52 Euro gerichtete Klage blieb beim Sozialgericht (SG) Kassel ohne Erfolg (Urteil vom 26.1.2011), weil der Kläger selbst für die Leistungsgewährung nach § 98 Abs 2 Satz 1 SGB XII zuständig gewesen sei. Während des Ambulant-betreuten-Wohnens habe M.H. seinen gewöhnlichen Aufenthalt in A gehabt; § 98 Abs 2 Satz 2 SGB XII, wonach bei einem Wechsel von einer Einrichtung in eine andere Einrichtung auf den gewöhnlichen Aufenthalt vor dem Eintritt in die erste Einrichtung abzustellen sei, sei auf den Übergang von einer ambulant-betreuten Wohnform in eine stationäre Einrichtung nicht entsprechend anwendbar. Auf die Berufung des Klägers hat das LSG den Beklagten zur Zahlung verurteilt (Urteil vom 25.1.2012), weil dieser für die stationäre Maßnahme und damit auch für die Leistungen zum Lebensunterhalt (§ 97 Abs 4 SGB XII) zuständig sei. Das Ambulant-betreute-Wohnen habe die vor der Aufnahme in das St. Vinzenzstift im Jahre 1994 in Gang gesetzte "Kette" von stationären Maßnahmen nicht unterbrochen. Vielmehr ergebe sich die Zuständigkeit des Beklagten in entsprechender Anwendung des § 98 Abs 2 Satz 2 iVm Abs 5 Satz 1 SGB XII (Kette zwischen Einrichtungen und Ambulant-betreutem-Wohnen) aufgrund des gewöhnlichen Aufenthaltes von M.H. vor der ersten stationären Aufnahme in das St. Vinzenzstift im Jahre 1994. Deshalb habe er gemäß § 14 Abs 4 Satz 1 SGB IX als eigentlich zuständiger Leistungs- und Rehabilitationsträger dem Kläger die gesamten Sozialhilfekosten (unter Einschluss der Leistungen für den Lebensunterhalt) zu erstatten. Selbst wenn man bezüglich der Leistungen für den Lebensunterhalt § 14 Abs 4 Satz 1 SGB IX nicht anwenden würde, ergäbe sich insoweit ein Erstattungsanspruch aus § 102 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X).

5

Mit seiner Revision macht der Beklagte eine Verletzung des § 98 Abs 2 Satz 1 und 2 SGB XII geltend. Es sei kein Raum für eine entsprechende Anwendung des § 98 Abs 2 Satz 2 SGB XII. Durch die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts während des Ambulant-betreuten-Wohnens unmittelbar vor der stationären Aufnahme am 29.6.2007 in die Sch Heime sei die "Einrichtungskette" zwischen der ersten stationären Aufnahme und der zweiten unterbrochen worden, sodass § 98 Abs 2 Satz 1 SGB XII Anwendung finde und der Kläger wegen des gewöhnlichen Aufenthaltes des M.H. in A vor Beginn der zweiten stationären Maßnahme zuständig geworden sei.

6

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.

7

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Er hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des Beklagten ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz). Der Kläger hat keinen Erstattungsanspruch gegen den Beklagten, weil er selbst der für die M.H. im streitbefangenen Zeitraum erbrachten Leistungen zuständige Leistungsträger ist.

10

Von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensfehler liegen nicht vor; eine Beiladung des M.H. gemäß § 75 Abs 2 1. Alt SGG (echte notwendige Beiladung) war nicht erforderlich. Danach sind Dritte beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Bei dem zuvörderst in Betracht kommenden Erstattungsanspruch nach § 14 Abs 4 Satz 1 SGB IX handelt es sich jedoch nicht um einen von der Rechtsposition des Leistungsempfängers abgeleiteten, sondern um einen eigenständigen Anspruch, der nur die Verteilung leistungsrechtlicher Verpflichtungen zwischen Kläger und Beklagtem betrifft; durch die Weiterleitung des Antrags nach § 14 Abs 1 Satz 2 SGB IX wird gegenüber dem Leistungsberechtigten eine eigene gesetzliche Verpflichtung des sog "zweitangegangenen" Leistungs- und Rehabilitationsträgers im Außenverhältnis begründet, und die Leistungsbewilligung bildet für den Leistungsberechtigten den Rechtsgrund zum Behaltendürfen der Leistung(BSGE 98, 267 ff RdNr 19 = SozR 4-3250 § 14 Nr 4; BSGE 98, 277 ff RdNr 12 = SozR 4-2500 § 40 Nr 4). Die Position des Leistungsberechtigten wird im Rahmen des § 14 SGB IX durch den Erstattungsstreit der Rehabilitationsträger untereinander nicht berührt; insbesondere greift die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X nicht. Bei einem wegen der Leistungen für den Lebensunterhalt ggf nach § 105 SGB X in Betracht kommenden Erstattungsanspruch(dazu später) ist eine Entscheidung des Senats zumindest deshalb ohne Beiladung des M.H. möglich, weil die Klageabweisung diesem zu keinerlei Nachteil gereichen kann (vgl zu dieser Überlegung nur BSG SozR 4-1300 § 104 Nr 5 RdNr 24 mwN). Ob eine Beiladung im Hinblick auf die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X überhaupt erforderlich gewesen wäre(vgl dazu BSG aaO), bedarf deshalb keiner Entscheidung.

11

Als Rechtsgrundlage für den vom Kläger mittels einer allgemeinen Leistungsklage (§ 54 Abs 5 SGG) geltend gemachten Erstattungsanspruch gegen den Beklagten kommt zunächst § 14 Abs 4 Satz 1 SGB IX in Betracht. Danach erstattet ein Rehabilitationsträger dem anderen dessen Aufwendungen nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften, wenn nach der Bewilligung der Leistungen durch einen Rehabilitationsträger nach Maßgabe von Abs 1 Satz 2 bis 4 festgestellt wird, dass der andere Rehabilitationsträger zuständig ist. Zuständig ist in diesem Sinne ein Träger, der ohne die Regelung des § 14 SGB IX zuständig wäre und von dem der Versicherte die gewährte Leistung hätte beanspruchen können(vgl: BSGE 98, 277 RdNr 10 ff mwN = SozR 4-2500 § 40 Nr 4; BSG SozR 4-3250 § 14 Nr 12 RdNr 9 mwN). Dies gilt aber nicht in der offenbar hier vorliegenden Konstellation der Heranziehung anderer (juristischer) Personen durch den zuständig bleibenden Sozialhilfeträger nach § 99 SGB XII durch Landesrecht(§ 4 Landesgesetz zur Ausführung des SGB XII vom 22.12.2004 - AGSGB XII Rh-Pf - Gesetz- und Verordnungsblatt 571). Hier richtet sich der Erstattungsanspruch gegen die herangezogene juristische Person; die Beteiligtenfähigkeit des Beklagten ergibt sich insoweit wegen des in Rheinland-Pfalz geltenden Behördenprinzips aus § 70 Nr 3 SGG.

12

Ob vorliegend § 14 Abs 4 Satz 1 SGB IX auch für die Leistungen zum Lebensunterhalt an M.H. nach dem Dritten bzw Vierten Kapitel des SGB XII wegen § 97 Abs 4 SGB XII (sachliche Zuständigkeit für alle Leistungen des SGB XII bei Zuständigkeit für stationäre Leistungen) einschlägig ist oder ob insoweit statt § 14 Abs 4 Satz 1 SGB IX § 105 SGB X zur Anwendung kommt, weil es sich bei diesen Leistungen nicht um Teilhabeleistungen handelt, kann dahinstehen. Der Kläger ist nämlich ohnedies nicht erst aufgrund der innerhalb von zwei Wochen (§ 14 Abs 1 Satz 2 SGB IX) nach Antragseingang beim Beklagten erfolgten Weiterleitung des Antrags auf Kostenübernahme für die Unterbringung in den Heimen Sch (als Leistung der Eingliederungshilfe nach § 19 Abs 3, §§ 53 und 54 Abs 1 SGB XII iVm § 55 Abs 2 Nr 6 SGB IX) gegenüber dem Leistungsempfänger im Außenverhältnis zuständiger Leistungs- und Rehabilitationsträger(§ 6 Abs 1 Nr 7 SGB IX iVm § 5 Nr 4 SGB IX) geworden, sondern er ist für alle erbrachten Leistungen der originär örtlich und sachlich zuständige Leistungs- bzw Rehabilitationsträger (§ 97 Abs 1 und Abs 2 Satz 1, Abs 3 Nr 1 und Abs 4, § 98 SGB XII iVm § 2 Abs 3, § 3 Hessisches Ausführungsgesetz zum SGB XII vom 20.12.2004 - GVBl 488). Der Beklagte ist deshalb unter keinem denkbaren Gesichtspunkt erstattungspflichtig (passiv legitimiert); ebenso wenig kommt - unabhängig von einer Heranziehung nach § 99 Abs 2 SGB XII iVm § 4 AGSGB XII Rh-Pf - die Erstattungspflicht des überörtlichen Sozialhilfeträgers(§ 1 Abs 2 AGSGB XII Rh-Pf) als des sachlich zuständigen Leistungsträgers (§ 97 Abs 2 SGB XII iVm § 2 AGSGB XII Rh-Pf) bzw der entsprechenden Behörde in Betracht.

13

Es kann für die Entscheidung offen bleiben, ob M.H. bis zur Aufnahme in die Einrichtungen Sch, also bis einschließlich 28.6.2007, tatsächlich Leistungen des Ambulant-betreuten-Wohnens erhalten hat (zu der Voraussetzung des Erhaltens von Leistungen siehe OVG Münster, Urteil vom 19.2.2013 - 12 A 1906/12); der Gebrauch dieses Rechtsbegriffs durch das LSG kann jedenfalls die notwendigen tatsächlichen Feststellungen (§ 163 SGG) nicht ersetzen (vgl dazu: BSGE 109, 56 ff RdNr 16 = SozR 4-3500 § 98 Nr 1). Hat M.H. bis einschließlich 28.6.2007 nicht ambulant-betreut gewohnt, ergibt sich die örtliche Zuständigkeit des Klägers - und daraus folgend auch die sachliche - bereits aus § 98 Abs 2 Satz 1 SGB XII, wonach für die stationäre Leistung der Träger der Sozialhilfe zuständig ist, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt hatten. Nach § 30 Abs 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Gemessen an diesen Kriterien ist nach den vom LSG festgestellten Umständen, die in der Zeit vom 1.8.2006 bis 28.6.2007 jedenfalls einen Aufenthalt des M.H. in einer stationären Einrichtung ausschließen (vgl zur Problematik des gewöhnlichen Aufenthalts bei Unterbringung in einer stationären Einrichtung § 109 SGB XII), von einem gewöhnlichen Aufenthalt in A, im Zuständigkeitsbereich des Klägers, auszugehen. M.H. hatte sich dort unter Umständen aufgehalten, die erkennen ließen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilen wollte. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass er nur weniger als ein Jahr in der Wohngruppe gelebt habe und bereits im Jahr 2007 die Wiederaufnahme in eine stationäre Einrichtung, in der ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht begründet werden kann (§ 109 SGB XII), in die Wege geleitet worden sei; denn er hielt sich nach den Feststellungen des LSG im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs außerhalb dieser stationären Einrichtung in A auf, was für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts ausreichend ist (vgl nur BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 5 C 25/11 - juris RdNr 23 mwN).

14

Aber auch dann, wenn M.H. vom 1.8.2006 bis 28.6.2007 ambulant-betreut gewohnt haben sollte, wäre der Kläger örtlich und sachlich zuständiger Leistungs- bzw Rehabilitationsträger für die in den Heimen Sch gewährten Leistungen. Es könnten dann zwar Gründe dafür sprechen, die M.H. seit 1994 gewährten Leistungen zum selbstbestimmten Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten - gleichgültig ob stationär, teilstationär oder ambulant - insgesamt als einheitliches Leistungsgeschehen des Betreuten-Wohnens zu werten (vgl zum Wechsel von einer ambulant-betreuten Wohnform zur anderen bereits: BSGE 109, 56 ff RdNr 17 = SozR 4-3500 § 98 Nr 1), und die örtliche - damit vorliegend auch die sachliche - Zuständigkeit des Klägers bei einem mehrfachen Wechsel zwischen stationärer und ambulanter Betreuung in entsprechender Anwendung des § 98 Abs 2 Satz 2 SGB XII(hier in der Fassung, die die Norm durch das Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 2.12.2006 - BGBl I 2670 - erhalten hat) zu beurteilen. Nur bei einem einheitlichen Leistungsgeschehen in diesem Sinne wäre eine Analogie zu § 98 Abs 2 Satz 2 SGB XII überhaupt denkbar. Wäre dies der Fall, müsste allerdings § 98 Abs 5 Satz 2 SGB XII beachtet werden(dazu später); bei dessen Anwendung würde ebenso wenig eine Zuständigkeit des Beklagten begründet wie über § 98 Abs 5 Satz 1 SGB XII ohne entsprechende Heranziehung des § 98 Abs 2 Satz 2 SGB XII.

15

Gemäß § 98 Abs 2 Satz 2 SGB XII ist für die stationäre Leistung, wenn die Leistungsberechtigten beim Einsetzen der Sozialhilfe aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten waren oder nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall eingetreten war, der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Daneben bestimmt § 98 Abs 5 Satz 1 SGB XII, dass für Leistungen an Personen, die Leistungen nach dem Sechsten bis Achten Kapitel in Formen ambulant-betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig ist, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Für eine entsprechende Anwendung des § 98 Abs 2 Satz 2 SGB XII auch auf den Wechsel zwischen ambulant- und stationär-betreuten Wohnformen könnte sprechen, dass der sozialhilferechtlich relevante Bedarf des Betreuten-Wohnens, der durch Leistungen der Sozialhilfe zu decken ist, als Hilfe zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten(vgl § 55 Abs 2 Nr 6 SGB IX) im Kern unverändert bleibt und lediglich der äußere Rahmen, in dem die Hilfe geleistet wird (ambulant oder stationär), Veränderungen unterworfen ist. Der Schutz des Sozialhilfeträgers am Ort ambulant-betreuter Wohnmöglichkeiten entfiele dann bei unveränderter Bedarfslage (Betreutes-Wohnen) nicht (so auch: Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 98 RdNr 96a, Stand Juni 2012, Josef/Wenzel, NDV 2007, 85, 90 f, und Hammel, ZFSH/SGB 2008, 67, 74; aA Gerlach, ZfF 2008, 5, 9, Söhngen in juris PraxisKommentar SGB XII, § 98 SGB XII RdNr 53, und Schoch in Lehr- und Praxiskommentar SGB XII, 9. Aufl 2012, § 98 SGB XII RdNr 60). § 98 Abs 2 Satz 2 SGB XII könnte indes aus teleologischen Gründen allenfalls bei einem einheitlichen Leistungsgeschehen des Betreuten-Wohnens entsprechend herangezogen werden; denn seine generelle Anwendung bei einem Wechsel zwischen Einrichtungen und Ambulant-betreuten-Wohnformen lässt sich keinesfalls mit Wortlaut und Systematik des § 98 Abs 5 SGB XII vereinbaren, der anders als Abs 4 gerade nicht auf die gesamten Absätze 1 und 2 verweist.

16

Die entsprechende Anwendung des § 98 Abs 2 Satz 2 SGB XII würde unter diesen Voraussetzungen zu einer fortbestehenden Zuständigkeit des Beklagten führen, weil an dem gewöhnlichen Aufenthalt des M.H. vor der erstmaligen Aufnahme in eine Einrichtung im Jahr 1994 (in M, Rheinland-Pfalz) anzuknüpfen wäre. Insoweit hat das LSG jedoch nicht beachtet, dass § 98 Abs 5 Satz 2 SGB XII für das Ambulant-betreute-Wohnen eine Sonderregelung zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit trifft, wonach vor Inkrafttreten des SGB XII zum 1.1.2005 begründete Zuständigkeiten von der Regelung des § 98 Abs 5 Satz 1 SGB XII unberührt bleiben. Dieser normative Befehl ist so zu verstehen, dass bei einem Leistungsfall des Betreuten-Wohnens, der vor dem 1.1.2005 begonnen hat, die zur Zeit des Leistungsbeginns geltenden Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) über die örtliche Zuständigkeit weitergelten (vgl BSGE 109, 56 ff RdNr 18 = SozR 4-3500 § 98 Nr 1). Geregelt ist zwar unmittelbar nur das Ambulant-betreute-Wohnen; wollte man § 98 Abs 2 Satz 2 SGB XII über seinen Wortlaut hinaus auf Fälle des Ambulant-betreuten-Wohnens nach § 98 Abs 5 Satz 1 SGB XII und auf einen Wechsel zwischen ambulanter und stationärer Betreuung anwenden, wäre zwangsläufig auch die Sonderregelung des § 98 Abs 5 Satz 2 SGB XII für sog Altfälle zu berücksichtigen, die durch die entsprechende Anwendung des § 98 Abs 2 Satz 2 SGB XII nicht unterlaufen werden darf. Da die Analogie zu § 98 Abs 2 Satz 2 SGB XII beim Wechsel zwischen ambulanter und stationärer Betreuung - gleichgültig in welcher Reihenfolge - nur mit dem Argument eines einheitlichen, ununterbrochenen sozialhilferechtlichen Bedarfsfalls des Betreuten-Wohnens überhaupt bejaht werden könnte, würde sich vorliegend die Zuständigkeit weiterhin nach den Vorschriften des BSHG richten; denn nach den Feststellungen des LSG handelte es sich jedenfalls für die Zeit von 1994 bis 28.6.2007 um ein solch einheitliches Leistungsgeschehen. Nach § 97 Abs 2 Satz 1 BSHG wäre dann für die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme (hier 29.6.2007) hat oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt hatte; dies war - wie oben ausgeführt - A (Hessen). Auf die stationäre Unterbringung vor dem Ambulant-betreuten-Wohnen käme es für die Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit mangels einer Kette zwischen stationären Einrichtungen nach § 97 Abs 2 BSHG nicht an; eine § 98 Abs 5 SGB XII vergleichbare Regelung, über die die im Gesetz vorgesehene Einrichtungskette auf Ambulant-betreute-Wohnformen hätte ausgeweitet werden können, kannte das BSHG nicht.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 und 3 SGG iVm § 154 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung.

18

Die Streitwertentscheidung beruht auf § 197a Abs 3 und Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 47 Abs 1 und 2, § 52 Abs 1, § 63 Abs 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 12. März 2014 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 82 838,08 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Im Streit ist die Erstattung von Kosten in Höhe von 82 838,08 Euro für Leistungen der Eingliederungshilfe (Betreutes-Wohnen), die der Kläger in der Zeit vom 20.10.2006 bis 12.4.2010 für die Leistungsberechtigte T. R. (T.R.) erbracht hat.

2

Die 1983 geborene T.R. zog zum 20.10.2006 von ihrem bisherigen Wohnort S. nach K. um, weil sie in eine Wohngruppe einer sozialtherapeutischen Einrichtung für Frauen aufgenommen wurde; dort wohnte sie im streitbefangenen Zeitraum. Sowohl in S. als auch in K. erhielt sie Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Den Antrag der T.R. auf Übernahme der Kosten der Betreuung in der Wohngruppe (vom 2.10.2006) leitete der Beklagte an den Kläger weiter (Schreiben vom 6.10.2006), weil er sich für nicht zuständig erachtete. Der Kläger bewilligte T.R. Leistungen der Eingliederungshilfe (bestandskräftige Bescheide vom 16.10.2006, 10.5.2007, 2.4.2008, 28.5. sowie 18.11.2009) und machte erfolglos einen Erstattungsanspruch bei dem Beklagten geltend (Schreiben vom 16.10.2006; ablehnendes Schreiben des Beklagten vom 1.11.2006).

3

Die auf Kostenerstattung in Höhe von 82 838,08 Euro gerichtete Klage hatte in beiden Instanzen Erfolg (Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 4.6.2013; Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 12.3.2014). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, gleichgültig ob T.R. in K. in einer ambulanten Wohnform oder einer teilstationären Einrichtung gewohnt habe, sei der Beklagte der eigentlich zuständige Träger. Dessen örtliche Zuständigkeit ergebe sich bei Annahme einer teilstationären Einrichtung in analoger Anwendung des § 98 Abs 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII), weil T.R. vor Aufnahme in die Einrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in S. gehabt habe; bei Annahme einer ambulanten Betreuung ergebe sich seine Zuständigkeit aus § 98 Abs 5 iVm Abs 1 SGB XII wegen des tatsächlichen Aufenthalts der T.R. in S. vor Eintritt in die ambulante Wohnform, sodass für davor zu erbringende Sozialleistungen der Beklagte zuständig gewesen wäre.

4

Mit seiner Revision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 98 Abs 2 und 5 SGB XII. Für Einrichtungen der teilstationären Betreuung bedürfe es keiner analogen Anwendung der genannten Vorschriften; vielmehr komme unmittelbar § 98 Abs 1 Satz 1 SGB XII zur Anwendung. Dies führe zu einer eigentlichen örtlichen Zuständigkeit des Klägers, weil sich T.R. in K. tatsächlich aufgehalten habe.

5

Der Beklagte beantragt,
die Urteile des SG und des LSG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

6

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Er hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist im Sinne der Aufhebung des LSG-Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz).

9

Von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensfehler liegen nicht vor. Insbesondere bedurfte es keiner Beiladung der T.R. nach § 75 Abs 2 1. Alt SGG (sog echte notwendige Beiladung), weil es sich bei dem vom Kläger als Rehabilitationsträger (§ 6 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - iVm §§ 1, 2 Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Schleswig-Holstein vom 17.12.2010 - Gesetz- und Verordnungsblatt 789, 813) mittels einer allgemeinen Leistungsklage (§ 54 Abs 5 SGG) geltend gemachten Erstattungsanspruch des § 14 Abs 4 Satz 1 SGB IX nicht um einen von der Rechtsposition des Leistungsempfängers abgeleiteten, sondern um einen eigenständigen Anspruch handelt, der nur die Verteilung leistungsrechtlicher Verpflichtungen zwischen Kläger und Beklagtem betrifft(vgl zuletzt zusammenfassend die Senatsentscheidung vom 25.4.2013 - B 8 SO 6/12 R - RdNr 10 mwN).

10

Nach § 14 Abs 4 Satz 1 SGB IX erstattet ein Rehabilitationsträger einem anderen dessen Aufwendungen nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften, wenn nach der Bewilligung der Leistungen durch einen Rehabilitationsträger nach Maßgabe von Abs 1 Satz 2 bis 4 festgestellt wird, dass der andere Rehabilitationsträger zuständig ist. Zuständig in diesem Sinne ist ein Träger, der ohne die Regelung des § 14 SGB IX zuständig wäre und von dem der Leistungsberechtigte die gewährte Leistung hätte beanspruchen können(vgl: BSGE 98, 277 ff RdNr 10 mwN = SozR 4-2500 § 40 Nr 4; BSG SozR 4-3250 § 14 Nr 12 RdNr 9 mwN).

11

Eine abschließende Entscheidung darüber, ob dem Kläger der geltend gemachte Erstattungsanspruch tatsächlich zusteht, war dem Senat nicht möglich; es fehlt an hinreichenden tatsächlichen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) nicht nur zum Inhalt der Maßnahme, sondern auch zur Rechtmäßigkeit der gegenüber T.R. erbrachten Leistungen und der Höhe der geltend gemachten Erstattungsforderung (vgl zu diesen Voraussetzungen nur BSGE 109, 56 ff RdNr 10 = SozR 4-3500 § 98 Nr 1).

12

Lägen diese Voraussetzungen vor, wäre der Beklagte ohne die rechtzeitige Weiterleitung des Antrags der eigentlich zuständige Träger für die Hilfe zum selbstbestimmten Wohnen in betreuten Wohnmöglichkeiten als Leistung der Eingliederungshilfe (§§ 53, 54 Abs 1 SGB XII iVm § 55 Abs 2 Nr 6 SGB IX); allerdings ist insoweit eine analoge Anwendung des § 98 Abs 2 Satz 1 SGB XII ausgeschlossen(dazu später).

13

Nach § 98 Abs 2 Satz 1 SGB XII ist für stationäre Leistungen der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt hatten. Für Leistungen des Ambulant-betreuten-Wohnens ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre (§ 98 Abs 5 Satz 1 SGB XII).

14

Nach Maßgabe des vom LSG nicht festgestellten und deshalb vom Senat eigenständig prüfbaren Landesrechts wäre der Beklagte durch Heranziehung für stationäre Leistungen (nur) wahrnehmungszuständig (§ 97 Abs 1, 2 SGB XII iVm § 6 Abs 2 Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des SGB XII vom 16.12.2004 - GVBl 644 -, iVm § 2 Abs 1 Nr 1 Verordnung zur Durchführung des AGSGB XII); denn T.R. hatte vor Aufnahme in die Wohngruppe in S. ihren gewöhnlichen Aufenthalt (§ 30 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil -). Läge ein Fall des Ambulant-betreuten-Wohnens vor, wäre, weil T.R. in S. keine Leistungen nach dem SGB XII, sondern Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II erhalten hat, nach § 98 Abs 5 Satz 1 2. Alt SGB XII darauf abzustellen, welcher Träger der Sozialhilfe vor Eintritt in diese Wohnform für Sozialhilfeleistungen zuletzt zuständig gewesen wäre (vgl: BSG SozR 4-5910 § 97 Nr 1 RdNr 16; Waldhorst-Kahnau in juris PraxisKommentar SGB XII, 2. Aufl 2014, § 13 SGB XII RdNr 19). Dies wäre nach § 98 Abs 1 Satz 1 SGB XII ebenfalls der Beklagte, wenn T.R. anstelle der an sie erbrachten Leistungen nach dem SGB II Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII erhalten hätte, weil sich T.R. in S. tatsächlich aufhielt und dort auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Als örtlicher Träger wäre der Beklagte indes nicht nur wahrnehmungszuständig, sondern auch sachlich leistungszuständig (§ 97 Abs 1, 2 SGB XII iVm § 6 Abs 1 AGSGB XII).

15

Gäbe es eine teilstationäre Leistung des Betreuten-Wohnens und läge ein solcher Fall vor, fände § 98 Abs 2 Satz 1 SGB XII weder unmittelbar noch analog Anwendung. § 98 Abs 2 Satz 1 SGB XII regelt nämlich nur die örtliche Zuständigkeit für vollstationäre Leistungen in einer Einrichtung(so auch: Söhngen in jurisPK SGB XII, 2. Aufl 2014, § 98 SGB XII RdNr 31; Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl 2015, § 98 SGB XII RdNr 30; Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 98 RdNr 45, Stand März 2015). Der Begriff "stationäre Leistung" umfasst nicht, gleichsam als Oberbegriff, vollstationäre und teilstationäre Leistungen. Dies macht die ausdrückliche Differenzierung in § 13 Abs 1 Satz 1 SGB XII und § 75 Abs 1 Satz 1 SGB XII deutlich, wonach terminologisch zwischen teilstationären und stationären Leistungen unterschieden wird(vgl auch § 100 Abs 1 Nr 1 und 5 Bundessozialhilfegesetz).

16

Die Zuständigkeit des Beklagten für teilstationäre Maßnahmen kann mangels Regelungslücke auch nicht auf eine analoge Anwendung des § 98 Abs 2 Satz 1 SGB XII gestützt werden. Eine Analogie, die Übertragung einer gesetzlichen Regelung auf einen Sachverhalt, der von der betreffenden Vorschrift nicht erfasst wird, ist nur geboten, wenn dieser Sachverhalt mit dem geregelten vergleichbar ist, nach dem Grundgedanken der Norm und dem mit ihr verfolgten Zweck dieselbe rechtliche Bewertung erfordert (BSG SozR 3-2500 § 38 Nr 2 S 12) und eine (unbewusste) planwidrige Regelungslücke vorliegt (BVerfGE 82, 6, 11 ff mwN; BSGE 77, 102, 104 = SozR 3-2500 § 38 Nr 1 S 3; BSGE 89, 199, 202 f = SozR 3-3800 § 1 Nr 21 S 95 f mwN). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

17

Angesichts der bereits im BSHG angelegten (vgl § 97 Abs 2) Unterscheidung (vgl dazu: BVerwGE 88, 86 ff = Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr 19; BVerwG Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr 12) und der Änderungen, die § 98 Abs 2 und 5 SGB XII seit seinem Inkrafttreten zum 1.1.2005 erfahren hat, ohne dass eine (neue) Regelung zu teilstationären Leistungen des Betreuten-Wohnens in das Gesetz aufgenommen worden ist, ist nicht von einer unbewussten Lücke auszugehen.

18

Ohnedies ist zweifelhaft, ob es eine teilstationäre Form des Betreuten-Wohnens überhaupt geben kann. Wesentlich für den Einrichtungsbegriff ist nämlich ein in einer besonderen Organisationsform zusammengefasster Bestand von personellen und sächlichen Mitteln unter verantwortlicher Trägerschaft, der auf gewisse Dauer angelegt und für einen wechselnden Personenkreis zugeschnitten ist (BVerwGE 95, 149, 152; BVerwG, Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 42/91 -, FEVS 45, 52 ff; Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 13/91 -, FEVS 45, 183 ff; Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 17/91 -, ZfSH/SGB 1995, 535 ff; BSGE 106, 264 ff RdNr 13 = SozR 4-3500 § 19 Nr 2)und der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach dem SGB XII zu deckenden Bedarfe oder der Erziehung dient (vgl § 13 Abs 2 SGB XII; näher dazu BSG SozR 4-5910 § 97 Nr 1 RdNr 15). Prägend für die "verantwortliche Trägerschaft" im Sinne des Einrichtungsbegriffs ist, dass der Einrichtungsträger die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung des Leistungsberechtigten übernimmt (BVerwGE 95, 149, 150). Die Hilfeleistung in einer Einrichtung kann sich also schon per se nicht auf eine einzelne Verrichtung beschränken, sondern umfasst - schon durch die Eingliederung des Hilfebedürftigen in die Räumlichkeiten des Trägers - die gesamte Betreuung des Leistungsberechtigten, solange sich dieser in der Einrichtung aufhält (BVerwGE 48, 228 ff = Buchholz 436.0 § 40 BSHG Nr 6).

19

Die Intensität der Betreuung ist für die Abgrenzung stationärer und teilstationärer Maßnahmen dabei ohne Belang und nur als Abgrenzungskriterium im Verhältnis zu ambulanten Leistungen des Betreuten-Wohnens heranzuziehen. Erhält ein Leistungsberechtigter auf dem Weg zu mehr Selbstständigkeit eine umfassende Betreuung beim Wohnen in einer Einrichtung auch dann, wenn nach dem Therapiekonzept bzw dem Hilfeplan aktive, direkte Hilfen entsprechend dem erreichten Grad an Selbstständigkeit des Leistungsberechtigten in den Hintergrund rücken und andere, stärker auf Abruf angelegten Hilfen in den Vordergrund treten (vgl BVerwGE 95, 149, 150), wird eine solche Hilfe wegen der Eingliederung des Hilfebedürftigen in die Einrichtung gleichwohl in stationärer Form erbracht. In welcher Form eine Leistung tatsächlich erbracht wird, ist dabei allein abhängig von der Art der Hilfe und den konkreten Umständen der Leistungserbringung in jedem Einzelfall (so auch: Luthe in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 13 RdNr 17, Stand November 2014; Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl 2015, § 98 SGB XII RdNr 33). Die Abgrenzung teilstationärer zu stationären Leistungen in Einrichtungen kann deshalb nur anhand zeitlicher Kriterien erfolgen. Wohnt ein Leistungsberechtigter hingegen ohne organisatorische Anbindung und ohne die beschriebene umfassende Betreuung, werden also nur zeitlich begrenzte Hilfen erbracht, liegt eine Leistungserbringung in ambulanter Form vor. Ein teilstationäres Betreutes-Wohnen wäre deshalb überhaupt nur denkbar, wenn sich die Hilfe in einer Einrichtung auf zeitlich klar abgrenzbare Abschnitte beschränken würde, was angesichts des Umstands, dass eine Person an einem Ort auch dann wohnt, wenn sie sich ggf kurzfristig oder zeitabschnittsweise an einem anderen Ort befindet, nur schwer vorstellbar erscheint.

20

Ob und wie sich eine Einrichtung bezeichnet, sei es, wie hier, als "teilstationäre Wohngemeinschaft/Wohngruppe für Menschen mit seelischer Behinderung", ist für die rechtliche Qualifikation der Leistung ebenso wenig von Belang wie die Bezeichnung der Leistungen in den zwischen Leistungserbringer und den Sozialhilfeträgern abgeschlossenen Vereinbarungen.

21

Die Streitwertentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 3 Satz 1, § 40 Gerichtskostengesetz.

22

Das LSG wird ggf über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt.

(2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der Träger, der die Sozialleistung erbracht hat, bestimmt. Die Bestimmung ist dem Berechtigten gegenüber unverzüglich vorzunehmen und den übrigen Leistungsträgern mitzuteilen.

(1) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren berechtigte Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. In Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ist die Bundesrepublik Deutschland auf Antrag beizuladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann oder ergibt sich im Verfahren, daß bei der Ablehnung des Anspruchs ein anderer Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land als leistungspflichtig in Betracht kommt, so sind sie beizuladen.

(2a) Kommt nach Absatz 2 erste Alternative die Beiladung von mehr als 20 Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluss anordnen, dass nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Er muss außerdem in im gesamten Bundesgebiet verbreiteten Tageszeitungen veröffentlicht werden. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muss mindestens drei Monate seit der Bekanntgabe betragen. Es ist jeweils anzugeben, an welchem Tag die Antragsfrist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(2b) In Verfahren gegen Entscheidungen nach § 7a Absatz 1 Satz 3, § 28h Absatz 2 und § 28p Absatz 1 Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind andere Versicherungsträger abweichend von Absatz 2 nur auf deren Antrag beizuladen. Das Gericht benachrichtigt die anderen Versicherungsträger über die Erhebung einer entsprechenden Klage und über die Möglichkeit der Beiladung auf Antrag. Das Gericht setzt den anderen Versicherungsträgern für die Antragstellung eine angemessene Frist. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entsprechend. Das Gericht kann Versicherungsträger auch von Amts wegen beiladen.

(3) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Der Beschluß, den Dritten beizuladen, ist unanfechtbar.

(4) Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge der anderen Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur dann stellen, wenn eine Beiladung nach Absatz 2 vorliegt.

(5) Ein Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land kann nach Beiladung verurteilt werden.

(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(1) Besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen und ist zwischen mehreren Leistungsträgern streitig, wer zur Leistung verpflichtet ist, kann der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen, deren Umfang er nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmt. Er hat Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn der Berechtigte es beantragt; die vorläufigen Leistungen beginnen spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.

(2) Für die Leistungen nach Absatz 1 gilt § 42 Abs. 2 und 3 entsprechend. Ein Erstattungsanspruch gegen den Empfänger steht nur dem zur Leistung verpflichteten Leistungsträger zu.

(3) (weggefallen)

(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(1) Die Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel können entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalles für die Deckung des Bedarfs außerhalb von Einrichtungen (ambulante Leistungen), für teilstationäre oder stationäre Einrichtungen (teilstationäre oder stationäre Leistungen) erbracht werden. Vorrang haben ambulante Leistungen vor teilstationären und stationären Leistungen sowie teilstationäre vor stationären Leistungen. Der Vorrang der ambulanten Leistung gilt nicht, wenn eine Leistung für eine geeignete stationäre Einrichtung zumutbar und eine ambulante Leistung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Bei der Entscheidung ist zunächst die Zumutbarkeit zu prüfen. Dabei sind die persönlichen, familiären und örtlichen Umstände angemessen zu berücksichtigen. Bei Unzumutbarkeit ist ein Kostenvergleich nicht vorzunehmen.

(2) Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind alle Einrichtungen, die der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach diesem Buch zu deckenden Bedarfe oder der Erziehung dienen.

(1) Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.

(2) Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe wird nach Landesrecht bestimmt. Dabei soll berücksichtigt werden, dass so weit wie möglich für Leistungen im Sinne von § 8 Nr. 1 bis 6 jeweils eine einheitliche sachliche Zuständigkeit gegeben ist.

(3) Soweit Landesrecht keine Bestimmung nach Absatz 2 Satz 1 enthält, ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe für

1.
(weggefallen)
2.
Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 bis 66,
3.
Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 bis 69,
4.
Leistungen der Blindenhilfe nach § 72
sachlich zuständig.

(4) Die sachliche Zuständigkeit für eine stationäre Leistung umfasst auch die sachliche Zuständigkeit für Leistungen, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln zu erbringen sind, sowie für eine Leistung nach § 74.

(5) (weggefallen)

(1) Besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen und ist zwischen mehreren Leistungsträgern streitig, wer zur Leistung verpflichtet ist, kann der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen, deren Umfang er nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmt. Er hat Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn der Berechtigte es beantragt; die vorläufigen Leistungen beginnen spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.

(2) Für die Leistungen nach Absatz 1 gilt § 42 Abs. 2 und 3 entsprechend. Ein Erstattungsanspruch gegen den Empfänger steht nur dem zur Leistung verpflichteten Leistungsträger zu.

(3) (weggefallen)

(1) Die Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel können entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalles für die Deckung des Bedarfs außerhalb von Einrichtungen (ambulante Leistungen), für teilstationäre oder stationäre Einrichtungen (teilstationäre oder stationäre Leistungen) erbracht werden. Vorrang haben ambulante Leistungen vor teilstationären und stationären Leistungen sowie teilstationäre vor stationären Leistungen. Der Vorrang der ambulanten Leistung gilt nicht, wenn eine Leistung für eine geeignete stationäre Einrichtung zumutbar und eine ambulante Leistung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Bei der Entscheidung ist zunächst die Zumutbarkeit zu prüfen. Dabei sind die persönlichen, familiären und örtlichen Umstände angemessen zu berücksichtigen. Bei Unzumutbarkeit ist ein Kostenvergleich nicht vorzunehmen.

(2) Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind alle Einrichtungen, die der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach diesem Buch zu deckenden Bedarfe oder der Erziehung dienen.

(1) Die Leistungen richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen, den eigenen Kräften und Mitteln der Person oder des Haushalts bei der Hilfe zum Lebensunterhalt.

(2) Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, soll entsprochen werden, soweit sie angemessen sind. Wünschen der Leistungsberechtigten, den Bedarf stationär oder teilstationär zu decken, soll nur entsprochen werden, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich ist, weil anders der Bedarf nicht oder nicht ausreichend gedeckt werden kann und wenn mit der Einrichtung Vereinbarungen nach den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches bestehen. Der Träger der Sozialhilfe soll in der Regel Wünschen nicht entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre.

(3) Auf Wunsch der Leistungsberechtigten sollen sie in einer Einrichtung untergebracht werden, in der sie durch Geistliche ihres Bekenntnisses betreut werden können.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 12. März 2014 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 82 838,08 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Im Streit ist die Erstattung von Kosten in Höhe von 82 838,08 Euro für Leistungen der Eingliederungshilfe (Betreutes-Wohnen), die der Kläger in der Zeit vom 20.10.2006 bis 12.4.2010 für die Leistungsberechtigte T. R. (T.R.) erbracht hat.

2

Die 1983 geborene T.R. zog zum 20.10.2006 von ihrem bisherigen Wohnort S. nach K. um, weil sie in eine Wohngruppe einer sozialtherapeutischen Einrichtung für Frauen aufgenommen wurde; dort wohnte sie im streitbefangenen Zeitraum. Sowohl in S. als auch in K. erhielt sie Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Den Antrag der T.R. auf Übernahme der Kosten der Betreuung in der Wohngruppe (vom 2.10.2006) leitete der Beklagte an den Kläger weiter (Schreiben vom 6.10.2006), weil er sich für nicht zuständig erachtete. Der Kläger bewilligte T.R. Leistungen der Eingliederungshilfe (bestandskräftige Bescheide vom 16.10.2006, 10.5.2007, 2.4.2008, 28.5. sowie 18.11.2009) und machte erfolglos einen Erstattungsanspruch bei dem Beklagten geltend (Schreiben vom 16.10.2006; ablehnendes Schreiben des Beklagten vom 1.11.2006).

3

Die auf Kostenerstattung in Höhe von 82 838,08 Euro gerichtete Klage hatte in beiden Instanzen Erfolg (Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 4.6.2013; Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 12.3.2014). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, gleichgültig ob T.R. in K. in einer ambulanten Wohnform oder einer teilstationären Einrichtung gewohnt habe, sei der Beklagte der eigentlich zuständige Träger. Dessen örtliche Zuständigkeit ergebe sich bei Annahme einer teilstationären Einrichtung in analoger Anwendung des § 98 Abs 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII), weil T.R. vor Aufnahme in die Einrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in S. gehabt habe; bei Annahme einer ambulanten Betreuung ergebe sich seine Zuständigkeit aus § 98 Abs 5 iVm Abs 1 SGB XII wegen des tatsächlichen Aufenthalts der T.R. in S. vor Eintritt in die ambulante Wohnform, sodass für davor zu erbringende Sozialleistungen der Beklagte zuständig gewesen wäre.

4

Mit seiner Revision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 98 Abs 2 und 5 SGB XII. Für Einrichtungen der teilstationären Betreuung bedürfe es keiner analogen Anwendung der genannten Vorschriften; vielmehr komme unmittelbar § 98 Abs 1 Satz 1 SGB XII zur Anwendung. Dies führe zu einer eigentlichen örtlichen Zuständigkeit des Klägers, weil sich T.R. in K. tatsächlich aufgehalten habe.

5

Der Beklagte beantragt,
die Urteile des SG und des LSG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

6

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Er hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist im Sinne der Aufhebung des LSG-Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz).

9

Von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensfehler liegen nicht vor. Insbesondere bedurfte es keiner Beiladung der T.R. nach § 75 Abs 2 1. Alt SGG (sog echte notwendige Beiladung), weil es sich bei dem vom Kläger als Rehabilitationsträger (§ 6 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - iVm §§ 1, 2 Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Schleswig-Holstein vom 17.12.2010 - Gesetz- und Verordnungsblatt 789, 813) mittels einer allgemeinen Leistungsklage (§ 54 Abs 5 SGG) geltend gemachten Erstattungsanspruch des § 14 Abs 4 Satz 1 SGB IX nicht um einen von der Rechtsposition des Leistungsempfängers abgeleiteten, sondern um einen eigenständigen Anspruch handelt, der nur die Verteilung leistungsrechtlicher Verpflichtungen zwischen Kläger und Beklagtem betrifft(vgl zuletzt zusammenfassend die Senatsentscheidung vom 25.4.2013 - B 8 SO 6/12 R - RdNr 10 mwN).

10

Nach § 14 Abs 4 Satz 1 SGB IX erstattet ein Rehabilitationsträger einem anderen dessen Aufwendungen nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften, wenn nach der Bewilligung der Leistungen durch einen Rehabilitationsträger nach Maßgabe von Abs 1 Satz 2 bis 4 festgestellt wird, dass der andere Rehabilitationsträger zuständig ist. Zuständig in diesem Sinne ist ein Träger, der ohne die Regelung des § 14 SGB IX zuständig wäre und von dem der Leistungsberechtigte die gewährte Leistung hätte beanspruchen können(vgl: BSGE 98, 277 ff RdNr 10 mwN = SozR 4-2500 § 40 Nr 4; BSG SozR 4-3250 § 14 Nr 12 RdNr 9 mwN).

11

Eine abschließende Entscheidung darüber, ob dem Kläger der geltend gemachte Erstattungsanspruch tatsächlich zusteht, war dem Senat nicht möglich; es fehlt an hinreichenden tatsächlichen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) nicht nur zum Inhalt der Maßnahme, sondern auch zur Rechtmäßigkeit der gegenüber T.R. erbrachten Leistungen und der Höhe der geltend gemachten Erstattungsforderung (vgl zu diesen Voraussetzungen nur BSGE 109, 56 ff RdNr 10 = SozR 4-3500 § 98 Nr 1).

12

Lägen diese Voraussetzungen vor, wäre der Beklagte ohne die rechtzeitige Weiterleitung des Antrags der eigentlich zuständige Träger für die Hilfe zum selbstbestimmten Wohnen in betreuten Wohnmöglichkeiten als Leistung der Eingliederungshilfe (§§ 53, 54 Abs 1 SGB XII iVm § 55 Abs 2 Nr 6 SGB IX); allerdings ist insoweit eine analoge Anwendung des § 98 Abs 2 Satz 1 SGB XII ausgeschlossen(dazu später).

13

Nach § 98 Abs 2 Satz 1 SGB XII ist für stationäre Leistungen der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt hatten. Für Leistungen des Ambulant-betreuten-Wohnens ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre (§ 98 Abs 5 Satz 1 SGB XII).

14

Nach Maßgabe des vom LSG nicht festgestellten und deshalb vom Senat eigenständig prüfbaren Landesrechts wäre der Beklagte durch Heranziehung für stationäre Leistungen (nur) wahrnehmungszuständig (§ 97 Abs 1, 2 SGB XII iVm § 6 Abs 2 Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des SGB XII vom 16.12.2004 - GVBl 644 -, iVm § 2 Abs 1 Nr 1 Verordnung zur Durchführung des AGSGB XII); denn T.R. hatte vor Aufnahme in die Wohngruppe in S. ihren gewöhnlichen Aufenthalt (§ 30 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil -). Läge ein Fall des Ambulant-betreuten-Wohnens vor, wäre, weil T.R. in S. keine Leistungen nach dem SGB XII, sondern Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II erhalten hat, nach § 98 Abs 5 Satz 1 2. Alt SGB XII darauf abzustellen, welcher Träger der Sozialhilfe vor Eintritt in diese Wohnform für Sozialhilfeleistungen zuletzt zuständig gewesen wäre (vgl: BSG SozR 4-5910 § 97 Nr 1 RdNr 16; Waldhorst-Kahnau in juris PraxisKommentar SGB XII, 2. Aufl 2014, § 13 SGB XII RdNr 19). Dies wäre nach § 98 Abs 1 Satz 1 SGB XII ebenfalls der Beklagte, wenn T.R. anstelle der an sie erbrachten Leistungen nach dem SGB II Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII erhalten hätte, weil sich T.R. in S. tatsächlich aufhielt und dort auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Als örtlicher Träger wäre der Beklagte indes nicht nur wahrnehmungszuständig, sondern auch sachlich leistungszuständig (§ 97 Abs 1, 2 SGB XII iVm § 6 Abs 1 AGSGB XII).

15

Gäbe es eine teilstationäre Leistung des Betreuten-Wohnens und läge ein solcher Fall vor, fände § 98 Abs 2 Satz 1 SGB XII weder unmittelbar noch analog Anwendung. § 98 Abs 2 Satz 1 SGB XII regelt nämlich nur die örtliche Zuständigkeit für vollstationäre Leistungen in einer Einrichtung(so auch: Söhngen in jurisPK SGB XII, 2. Aufl 2014, § 98 SGB XII RdNr 31; Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl 2015, § 98 SGB XII RdNr 30; Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 98 RdNr 45, Stand März 2015). Der Begriff "stationäre Leistung" umfasst nicht, gleichsam als Oberbegriff, vollstationäre und teilstationäre Leistungen. Dies macht die ausdrückliche Differenzierung in § 13 Abs 1 Satz 1 SGB XII und § 75 Abs 1 Satz 1 SGB XII deutlich, wonach terminologisch zwischen teilstationären und stationären Leistungen unterschieden wird(vgl auch § 100 Abs 1 Nr 1 und 5 Bundessozialhilfegesetz).

16

Die Zuständigkeit des Beklagten für teilstationäre Maßnahmen kann mangels Regelungslücke auch nicht auf eine analoge Anwendung des § 98 Abs 2 Satz 1 SGB XII gestützt werden. Eine Analogie, die Übertragung einer gesetzlichen Regelung auf einen Sachverhalt, der von der betreffenden Vorschrift nicht erfasst wird, ist nur geboten, wenn dieser Sachverhalt mit dem geregelten vergleichbar ist, nach dem Grundgedanken der Norm und dem mit ihr verfolgten Zweck dieselbe rechtliche Bewertung erfordert (BSG SozR 3-2500 § 38 Nr 2 S 12) und eine (unbewusste) planwidrige Regelungslücke vorliegt (BVerfGE 82, 6, 11 ff mwN; BSGE 77, 102, 104 = SozR 3-2500 § 38 Nr 1 S 3; BSGE 89, 199, 202 f = SozR 3-3800 § 1 Nr 21 S 95 f mwN). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

17

Angesichts der bereits im BSHG angelegten (vgl § 97 Abs 2) Unterscheidung (vgl dazu: BVerwGE 88, 86 ff = Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr 19; BVerwG Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr 12) und der Änderungen, die § 98 Abs 2 und 5 SGB XII seit seinem Inkrafttreten zum 1.1.2005 erfahren hat, ohne dass eine (neue) Regelung zu teilstationären Leistungen des Betreuten-Wohnens in das Gesetz aufgenommen worden ist, ist nicht von einer unbewussten Lücke auszugehen.

18

Ohnedies ist zweifelhaft, ob es eine teilstationäre Form des Betreuten-Wohnens überhaupt geben kann. Wesentlich für den Einrichtungsbegriff ist nämlich ein in einer besonderen Organisationsform zusammengefasster Bestand von personellen und sächlichen Mitteln unter verantwortlicher Trägerschaft, der auf gewisse Dauer angelegt und für einen wechselnden Personenkreis zugeschnitten ist (BVerwGE 95, 149, 152; BVerwG, Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 42/91 -, FEVS 45, 52 ff; Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 13/91 -, FEVS 45, 183 ff; Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 17/91 -, ZfSH/SGB 1995, 535 ff; BSGE 106, 264 ff RdNr 13 = SozR 4-3500 § 19 Nr 2)und der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach dem SGB XII zu deckenden Bedarfe oder der Erziehung dient (vgl § 13 Abs 2 SGB XII; näher dazu BSG SozR 4-5910 § 97 Nr 1 RdNr 15). Prägend für die "verantwortliche Trägerschaft" im Sinne des Einrichtungsbegriffs ist, dass der Einrichtungsträger die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung des Leistungsberechtigten übernimmt (BVerwGE 95, 149, 150). Die Hilfeleistung in einer Einrichtung kann sich also schon per se nicht auf eine einzelne Verrichtung beschränken, sondern umfasst - schon durch die Eingliederung des Hilfebedürftigen in die Räumlichkeiten des Trägers - die gesamte Betreuung des Leistungsberechtigten, solange sich dieser in der Einrichtung aufhält (BVerwGE 48, 228 ff = Buchholz 436.0 § 40 BSHG Nr 6).

19

Die Intensität der Betreuung ist für die Abgrenzung stationärer und teilstationärer Maßnahmen dabei ohne Belang und nur als Abgrenzungskriterium im Verhältnis zu ambulanten Leistungen des Betreuten-Wohnens heranzuziehen. Erhält ein Leistungsberechtigter auf dem Weg zu mehr Selbstständigkeit eine umfassende Betreuung beim Wohnen in einer Einrichtung auch dann, wenn nach dem Therapiekonzept bzw dem Hilfeplan aktive, direkte Hilfen entsprechend dem erreichten Grad an Selbstständigkeit des Leistungsberechtigten in den Hintergrund rücken und andere, stärker auf Abruf angelegten Hilfen in den Vordergrund treten (vgl BVerwGE 95, 149, 150), wird eine solche Hilfe wegen der Eingliederung des Hilfebedürftigen in die Einrichtung gleichwohl in stationärer Form erbracht. In welcher Form eine Leistung tatsächlich erbracht wird, ist dabei allein abhängig von der Art der Hilfe und den konkreten Umständen der Leistungserbringung in jedem Einzelfall (so auch: Luthe in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 13 RdNr 17, Stand November 2014; Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl 2015, § 98 SGB XII RdNr 33). Die Abgrenzung teilstationärer zu stationären Leistungen in Einrichtungen kann deshalb nur anhand zeitlicher Kriterien erfolgen. Wohnt ein Leistungsberechtigter hingegen ohne organisatorische Anbindung und ohne die beschriebene umfassende Betreuung, werden also nur zeitlich begrenzte Hilfen erbracht, liegt eine Leistungserbringung in ambulanter Form vor. Ein teilstationäres Betreutes-Wohnen wäre deshalb überhaupt nur denkbar, wenn sich die Hilfe in einer Einrichtung auf zeitlich klar abgrenzbare Abschnitte beschränken würde, was angesichts des Umstands, dass eine Person an einem Ort auch dann wohnt, wenn sie sich ggf kurzfristig oder zeitabschnittsweise an einem anderen Ort befindet, nur schwer vorstellbar erscheint.

20

Ob und wie sich eine Einrichtung bezeichnet, sei es, wie hier, als "teilstationäre Wohngemeinschaft/Wohngruppe für Menschen mit seelischer Behinderung", ist für die rechtliche Qualifikation der Leistung ebenso wenig von Belang wie die Bezeichnung der Leistungen in den zwischen Leistungserbringer und den Sozialhilfeträgern abgeschlossenen Vereinbarungen.

21

Die Streitwertentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 3 Satz 1, § 40 Gerichtskostengesetz.

22

Das LSG wird ggf über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

(1) Die Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel können entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalles für die Deckung des Bedarfs außerhalb von Einrichtungen (ambulante Leistungen), für teilstationäre oder stationäre Einrichtungen (teilstationäre oder stationäre Leistungen) erbracht werden. Vorrang haben ambulante Leistungen vor teilstationären und stationären Leistungen sowie teilstationäre vor stationären Leistungen. Der Vorrang der ambulanten Leistung gilt nicht, wenn eine Leistung für eine geeignete stationäre Einrichtung zumutbar und eine ambulante Leistung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Bei der Entscheidung ist zunächst die Zumutbarkeit zu prüfen. Dabei sind die persönlichen, familiären und örtlichen Umstände angemessen zu berücksichtigen. Bei Unzumutbarkeit ist ein Kostenvergleich nicht vorzunehmen.

(2) Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind alle Einrichtungen, die der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach diesem Buch zu deckenden Bedarfe oder der Erziehung dienen.

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie auf Hilfen bei der Haushaltsführung als Sachleistung (häusliche Pflegehilfe). Der Anspruch umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 genannten Bereichen Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.

(2) Häusliche Pflegehilfe wird erbracht, um Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten des Pflegebedürftigen so weit wie möglich durch pflegerische Maßnahmen zu beseitigen oder zu mindern und eine Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit zu verhindern. Bestandteil der häuslichen Pflegehilfe ist auch die pflegefachliche Anleitung von Pflegebedürftigen und Pflegepersonen. Pflegerische Betreuungsmaßnahmen umfassen Unterstützungsleistungen zur Bewältigung und Gestaltung des alltäglichen Lebens im häuslichen Umfeld, insbesondere

1.
bei der Bewältigung psychosozialer Problemlagen oder von Gefährdungen,
2.
bei der Orientierung, bei der Tagesstrukturierung, bei der Kommunikation, bei der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte und bei bedürfnisgerechten Beschäftigungen im Alltag sowie
3.
durch Maßnahmen zur kognitiven Aktivierung.

(3) Der Anspruch auf häusliche Pflegehilfe umfasst je Kalendermonat

1.
für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 724 Euro,
2.
für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 1 363 Euro,
3.
für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 1 693 Euro,
4.
für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 2 095 Euro.

(4) Häusliche Pflegehilfe ist auch zulässig, wenn Pflegebedürftige nicht in ihrem eigenen Haushalt gepflegt werden; sie ist nicht zulässig, wenn Pflegebedürftige in einer stationären Pflegeeinrichtung oder in einer Einrichtung oder in Räumlichkeiten im Sinne des § 71 Absatz 4 gepflegt werden. Häusliche Pflegehilfe wird durch geeignete Pflegekräfte erbracht, die entweder von der Pflegekasse oder bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, mit denen die Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat, angestellt sind. Auch durch Einzelpersonen, mit denen die Pflegekasse einen Vertrag nach § 77 Absatz 1 abgeschlossen hat, kann häusliche Pflegehilfe als Sachleistung erbracht werden. Mehrere Pflegebedürftige können häusliche Pflegehilfe gemeinsam in Anspruch nehmen.

(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben Anspruch auf Pflege in vollstationären Einrichtungen.

(2) Für Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen übernimmt die Pflegekasse im Rahmen der pauschalen Leistungsbeträge nach Satz 2 die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Der Anspruch beträgt je Kalendermonat

1.
770 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2,
2.
1 262 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3,
3.
1 775 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4,
4.
2 005 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5.
Abweichend von Satz 1 übernimmt die Pflegekasse auch Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung, soweit der nach Satz 2 gewährte Leistungsbetrag die in Satz 1 genannten Aufwendungen übersteigt.

(3) Wählen Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 vollstationäre Pflege, erhalten sie für die in Absatz 2 Satz 1 genannten Aufwendungen einen Zuschuss in Höhe von 125 Euro monatlich.

(4) Bei vorübergehender Abwesenheit von Pflegebedürftigen aus dem Pflegeheim werden die Leistungen für vollstationäre Pflege erbracht, solange die Voraussetzungen des § 87a Abs. 1 Satz 5 und 6 vorliegen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 12. März 2014 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 82 838,08 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Im Streit ist die Erstattung von Kosten in Höhe von 82 838,08 Euro für Leistungen der Eingliederungshilfe (Betreutes-Wohnen), die der Kläger in der Zeit vom 20.10.2006 bis 12.4.2010 für die Leistungsberechtigte T. R. (T.R.) erbracht hat.

2

Die 1983 geborene T.R. zog zum 20.10.2006 von ihrem bisherigen Wohnort S. nach K. um, weil sie in eine Wohngruppe einer sozialtherapeutischen Einrichtung für Frauen aufgenommen wurde; dort wohnte sie im streitbefangenen Zeitraum. Sowohl in S. als auch in K. erhielt sie Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Den Antrag der T.R. auf Übernahme der Kosten der Betreuung in der Wohngruppe (vom 2.10.2006) leitete der Beklagte an den Kläger weiter (Schreiben vom 6.10.2006), weil er sich für nicht zuständig erachtete. Der Kläger bewilligte T.R. Leistungen der Eingliederungshilfe (bestandskräftige Bescheide vom 16.10.2006, 10.5.2007, 2.4.2008, 28.5. sowie 18.11.2009) und machte erfolglos einen Erstattungsanspruch bei dem Beklagten geltend (Schreiben vom 16.10.2006; ablehnendes Schreiben des Beklagten vom 1.11.2006).

3

Die auf Kostenerstattung in Höhe von 82 838,08 Euro gerichtete Klage hatte in beiden Instanzen Erfolg (Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 4.6.2013; Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 12.3.2014). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, gleichgültig ob T.R. in K. in einer ambulanten Wohnform oder einer teilstationären Einrichtung gewohnt habe, sei der Beklagte der eigentlich zuständige Träger. Dessen örtliche Zuständigkeit ergebe sich bei Annahme einer teilstationären Einrichtung in analoger Anwendung des § 98 Abs 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII), weil T.R. vor Aufnahme in die Einrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in S. gehabt habe; bei Annahme einer ambulanten Betreuung ergebe sich seine Zuständigkeit aus § 98 Abs 5 iVm Abs 1 SGB XII wegen des tatsächlichen Aufenthalts der T.R. in S. vor Eintritt in die ambulante Wohnform, sodass für davor zu erbringende Sozialleistungen der Beklagte zuständig gewesen wäre.

4

Mit seiner Revision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 98 Abs 2 und 5 SGB XII. Für Einrichtungen der teilstationären Betreuung bedürfe es keiner analogen Anwendung der genannten Vorschriften; vielmehr komme unmittelbar § 98 Abs 1 Satz 1 SGB XII zur Anwendung. Dies führe zu einer eigentlichen örtlichen Zuständigkeit des Klägers, weil sich T.R. in K. tatsächlich aufgehalten habe.

5

Der Beklagte beantragt,
die Urteile des SG und des LSG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

6

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Er hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist im Sinne der Aufhebung des LSG-Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz).

9

Von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensfehler liegen nicht vor. Insbesondere bedurfte es keiner Beiladung der T.R. nach § 75 Abs 2 1. Alt SGG (sog echte notwendige Beiladung), weil es sich bei dem vom Kläger als Rehabilitationsträger (§ 6 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - iVm §§ 1, 2 Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Schleswig-Holstein vom 17.12.2010 - Gesetz- und Verordnungsblatt 789, 813) mittels einer allgemeinen Leistungsklage (§ 54 Abs 5 SGG) geltend gemachten Erstattungsanspruch des § 14 Abs 4 Satz 1 SGB IX nicht um einen von der Rechtsposition des Leistungsempfängers abgeleiteten, sondern um einen eigenständigen Anspruch handelt, der nur die Verteilung leistungsrechtlicher Verpflichtungen zwischen Kläger und Beklagtem betrifft(vgl zuletzt zusammenfassend die Senatsentscheidung vom 25.4.2013 - B 8 SO 6/12 R - RdNr 10 mwN).

10

Nach § 14 Abs 4 Satz 1 SGB IX erstattet ein Rehabilitationsträger einem anderen dessen Aufwendungen nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften, wenn nach der Bewilligung der Leistungen durch einen Rehabilitationsträger nach Maßgabe von Abs 1 Satz 2 bis 4 festgestellt wird, dass der andere Rehabilitationsträger zuständig ist. Zuständig in diesem Sinne ist ein Träger, der ohne die Regelung des § 14 SGB IX zuständig wäre und von dem der Leistungsberechtigte die gewährte Leistung hätte beanspruchen können(vgl: BSGE 98, 277 ff RdNr 10 mwN = SozR 4-2500 § 40 Nr 4; BSG SozR 4-3250 § 14 Nr 12 RdNr 9 mwN).

11

Eine abschließende Entscheidung darüber, ob dem Kläger der geltend gemachte Erstattungsanspruch tatsächlich zusteht, war dem Senat nicht möglich; es fehlt an hinreichenden tatsächlichen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) nicht nur zum Inhalt der Maßnahme, sondern auch zur Rechtmäßigkeit der gegenüber T.R. erbrachten Leistungen und der Höhe der geltend gemachten Erstattungsforderung (vgl zu diesen Voraussetzungen nur BSGE 109, 56 ff RdNr 10 = SozR 4-3500 § 98 Nr 1).

12

Lägen diese Voraussetzungen vor, wäre der Beklagte ohne die rechtzeitige Weiterleitung des Antrags der eigentlich zuständige Träger für die Hilfe zum selbstbestimmten Wohnen in betreuten Wohnmöglichkeiten als Leistung der Eingliederungshilfe (§§ 53, 54 Abs 1 SGB XII iVm § 55 Abs 2 Nr 6 SGB IX); allerdings ist insoweit eine analoge Anwendung des § 98 Abs 2 Satz 1 SGB XII ausgeschlossen(dazu später).

13

Nach § 98 Abs 2 Satz 1 SGB XII ist für stationäre Leistungen der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt hatten. Für Leistungen des Ambulant-betreuten-Wohnens ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre (§ 98 Abs 5 Satz 1 SGB XII).

14

Nach Maßgabe des vom LSG nicht festgestellten und deshalb vom Senat eigenständig prüfbaren Landesrechts wäre der Beklagte durch Heranziehung für stationäre Leistungen (nur) wahrnehmungszuständig (§ 97 Abs 1, 2 SGB XII iVm § 6 Abs 2 Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des SGB XII vom 16.12.2004 - GVBl 644 -, iVm § 2 Abs 1 Nr 1 Verordnung zur Durchführung des AGSGB XII); denn T.R. hatte vor Aufnahme in die Wohngruppe in S. ihren gewöhnlichen Aufenthalt (§ 30 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil -). Läge ein Fall des Ambulant-betreuten-Wohnens vor, wäre, weil T.R. in S. keine Leistungen nach dem SGB XII, sondern Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II erhalten hat, nach § 98 Abs 5 Satz 1 2. Alt SGB XII darauf abzustellen, welcher Träger der Sozialhilfe vor Eintritt in diese Wohnform für Sozialhilfeleistungen zuletzt zuständig gewesen wäre (vgl: BSG SozR 4-5910 § 97 Nr 1 RdNr 16; Waldhorst-Kahnau in juris PraxisKommentar SGB XII, 2. Aufl 2014, § 13 SGB XII RdNr 19). Dies wäre nach § 98 Abs 1 Satz 1 SGB XII ebenfalls der Beklagte, wenn T.R. anstelle der an sie erbrachten Leistungen nach dem SGB II Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII erhalten hätte, weil sich T.R. in S. tatsächlich aufhielt und dort auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Als örtlicher Träger wäre der Beklagte indes nicht nur wahrnehmungszuständig, sondern auch sachlich leistungszuständig (§ 97 Abs 1, 2 SGB XII iVm § 6 Abs 1 AGSGB XII).

15

Gäbe es eine teilstationäre Leistung des Betreuten-Wohnens und läge ein solcher Fall vor, fände § 98 Abs 2 Satz 1 SGB XII weder unmittelbar noch analog Anwendung. § 98 Abs 2 Satz 1 SGB XII regelt nämlich nur die örtliche Zuständigkeit für vollstationäre Leistungen in einer Einrichtung(so auch: Söhngen in jurisPK SGB XII, 2. Aufl 2014, § 98 SGB XII RdNr 31; Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl 2015, § 98 SGB XII RdNr 30; Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 98 RdNr 45, Stand März 2015). Der Begriff "stationäre Leistung" umfasst nicht, gleichsam als Oberbegriff, vollstationäre und teilstationäre Leistungen. Dies macht die ausdrückliche Differenzierung in § 13 Abs 1 Satz 1 SGB XII und § 75 Abs 1 Satz 1 SGB XII deutlich, wonach terminologisch zwischen teilstationären und stationären Leistungen unterschieden wird(vgl auch § 100 Abs 1 Nr 1 und 5 Bundessozialhilfegesetz).

16

Die Zuständigkeit des Beklagten für teilstationäre Maßnahmen kann mangels Regelungslücke auch nicht auf eine analoge Anwendung des § 98 Abs 2 Satz 1 SGB XII gestützt werden. Eine Analogie, die Übertragung einer gesetzlichen Regelung auf einen Sachverhalt, der von der betreffenden Vorschrift nicht erfasst wird, ist nur geboten, wenn dieser Sachverhalt mit dem geregelten vergleichbar ist, nach dem Grundgedanken der Norm und dem mit ihr verfolgten Zweck dieselbe rechtliche Bewertung erfordert (BSG SozR 3-2500 § 38 Nr 2 S 12) und eine (unbewusste) planwidrige Regelungslücke vorliegt (BVerfGE 82, 6, 11 ff mwN; BSGE 77, 102, 104 = SozR 3-2500 § 38 Nr 1 S 3; BSGE 89, 199, 202 f = SozR 3-3800 § 1 Nr 21 S 95 f mwN). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

17

Angesichts der bereits im BSHG angelegten (vgl § 97 Abs 2) Unterscheidung (vgl dazu: BVerwGE 88, 86 ff = Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr 19; BVerwG Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr 12) und der Änderungen, die § 98 Abs 2 und 5 SGB XII seit seinem Inkrafttreten zum 1.1.2005 erfahren hat, ohne dass eine (neue) Regelung zu teilstationären Leistungen des Betreuten-Wohnens in das Gesetz aufgenommen worden ist, ist nicht von einer unbewussten Lücke auszugehen.

18

Ohnedies ist zweifelhaft, ob es eine teilstationäre Form des Betreuten-Wohnens überhaupt geben kann. Wesentlich für den Einrichtungsbegriff ist nämlich ein in einer besonderen Organisationsform zusammengefasster Bestand von personellen und sächlichen Mitteln unter verantwortlicher Trägerschaft, der auf gewisse Dauer angelegt und für einen wechselnden Personenkreis zugeschnitten ist (BVerwGE 95, 149, 152; BVerwG, Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 42/91 -, FEVS 45, 52 ff; Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 13/91 -, FEVS 45, 183 ff; Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 17/91 -, ZfSH/SGB 1995, 535 ff; BSGE 106, 264 ff RdNr 13 = SozR 4-3500 § 19 Nr 2)und der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach dem SGB XII zu deckenden Bedarfe oder der Erziehung dient (vgl § 13 Abs 2 SGB XII; näher dazu BSG SozR 4-5910 § 97 Nr 1 RdNr 15). Prägend für die "verantwortliche Trägerschaft" im Sinne des Einrichtungsbegriffs ist, dass der Einrichtungsträger die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung des Leistungsberechtigten übernimmt (BVerwGE 95, 149, 150). Die Hilfeleistung in einer Einrichtung kann sich also schon per se nicht auf eine einzelne Verrichtung beschränken, sondern umfasst - schon durch die Eingliederung des Hilfebedürftigen in die Räumlichkeiten des Trägers - die gesamte Betreuung des Leistungsberechtigten, solange sich dieser in der Einrichtung aufhält (BVerwGE 48, 228 ff = Buchholz 436.0 § 40 BSHG Nr 6).

19

Die Intensität der Betreuung ist für die Abgrenzung stationärer und teilstationärer Maßnahmen dabei ohne Belang und nur als Abgrenzungskriterium im Verhältnis zu ambulanten Leistungen des Betreuten-Wohnens heranzuziehen. Erhält ein Leistungsberechtigter auf dem Weg zu mehr Selbstständigkeit eine umfassende Betreuung beim Wohnen in einer Einrichtung auch dann, wenn nach dem Therapiekonzept bzw dem Hilfeplan aktive, direkte Hilfen entsprechend dem erreichten Grad an Selbstständigkeit des Leistungsberechtigten in den Hintergrund rücken und andere, stärker auf Abruf angelegten Hilfen in den Vordergrund treten (vgl BVerwGE 95, 149, 150), wird eine solche Hilfe wegen der Eingliederung des Hilfebedürftigen in die Einrichtung gleichwohl in stationärer Form erbracht. In welcher Form eine Leistung tatsächlich erbracht wird, ist dabei allein abhängig von der Art der Hilfe und den konkreten Umständen der Leistungserbringung in jedem Einzelfall (so auch: Luthe in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 13 RdNr 17, Stand November 2014; Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl 2015, § 98 SGB XII RdNr 33). Die Abgrenzung teilstationärer zu stationären Leistungen in Einrichtungen kann deshalb nur anhand zeitlicher Kriterien erfolgen. Wohnt ein Leistungsberechtigter hingegen ohne organisatorische Anbindung und ohne die beschriebene umfassende Betreuung, werden also nur zeitlich begrenzte Hilfen erbracht, liegt eine Leistungserbringung in ambulanter Form vor. Ein teilstationäres Betreutes-Wohnen wäre deshalb überhaupt nur denkbar, wenn sich die Hilfe in einer Einrichtung auf zeitlich klar abgrenzbare Abschnitte beschränken würde, was angesichts des Umstands, dass eine Person an einem Ort auch dann wohnt, wenn sie sich ggf kurzfristig oder zeitabschnittsweise an einem anderen Ort befindet, nur schwer vorstellbar erscheint.

20

Ob und wie sich eine Einrichtung bezeichnet, sei es, wie hier, als "teilstationäre Wohngemeinschaft/Wohngruppe für Menschen mit seelischer Behinderung", ist für die rechtliche Qualifikation der Leistung ebenso wenig von Belang wie die Bezeichnung der Leistungen in den zwischen Leistungserbringer und den Sozialhilfeträgern abgeschlossenen Vereinbarungen.

21

Die Streitwertentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 3 Satz 1, § 40 Gerichtskostengesetz.

22

Das LSG wird ggf über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

(1) Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.

(2) Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe wird nach Landesrecht bestimmt. Dabei soll berücksichtigt werden, dass so weit wie möglich für Leistungen im Sinne von § 8 Nr. 1 bis 6 jeweils eine einheitliche sachliche Zuständigkeit gegeben ist.

(3) Soweit Landesrecht keine Bestimmung nach Absatz 2 Satz 1 enthält, ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe für

1.
(weggefallen)
2.
Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 bis 66,
3.
Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 bis 69,
4.
Leistungen der Blindenhilfe nach § 72
sachlich zuständig.

(4) Die sachliche Zuständigkeit für eine stationäre Leistung umfasst auch die sachliche Zuständigkeit für Leistungen, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln zu erbringen sind, sowie für eine Leistung nach § 74.

(5) (weggefallen)

(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.

(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Absatz 7 der nach § 34c zuständige Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig ist oder wäre.

(2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.

(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.

(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.

(5) Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.

(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.

(1) Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.

(2) Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe wird nach Landesrecht bestimmt. Dabei soll berücksichtigt werden, dass so weit wie möglich für Leistungen im Sinne von § 8 Nr. 1 bis 6 jeweils eine einheitliche sachliche Zuständigkeit gegeben ist.

(3) Soweit Landesrecht keine Bestimmung nach Absatz 2 Satz 1 enthält, ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe für

1.
(weggefallen)
2.
Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 bis 66,
3.
Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 bis 69,
4.
Leistungen der Blindenhilfe nach § 72
sachlich zuständig.

(4) Die sachliche Zuständigkeit für eine stationäre Leistung umfasst auch die sachliche Zuständigkeit für Leistungen, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln zu erbringen sind, sowie für eine Leistung nach § 74.

(5) (weggefallen)

(1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen werden, durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Sozialhilfe besteht. Die Vereinbarung kann auch zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört, geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist. Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Die Ergebnisse sind den Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.

(2) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. Geeignet ist ein Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grundsätze des § 9 Absatz 1 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die Leistungserbringer sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger der Einrichtung darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird. Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit für den Leistungserbringer zu löschen. Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. In den externen Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. Tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen, auch soweit die Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt.

(3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen Maße geeignet, hat der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und vergleichbarer Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Leistungserbringer.

(4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, ist der Leistungserbringer im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen.

(5) Der Träger der Sozialhilfe darf die Leistungen durch Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, nur erbringen, soweit

1.
dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist,
2.
der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das für den Inhalt einer Vereinbarung nach § 76 gilt,
3.
der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu beachten,
4.
die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nicht höher ist als die Vergütung, die der Träger der Sozialhilfe mit anderen Leistungserbringern für vergleichbare Leistungen vereinbart hat.
Die allgemeinen Grundsätze der Absätze 1 bis 4 und 6 sowie die Vorschriften zum Inhalt der Vereinbarung (§ 76), zur Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung (§ 77a), zur Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung (§ 78), zur Kürzung der Vergütung (§ 79) und zur außerordentlichen Kündigung der Vereinbarung (§ 79a) gelten entsprechend.

(6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen.

(1) In der schriftlichen Vereinbarung mit Erbringern von Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel sind zu regeln:

1.
Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen (Leistungsvereinbarung) sowie
2.
die Vergütung der Leistung (Vergütungsvereinbarung).

(2) In die Leistungsvereinbarung sind als wesentliche Leistungsmerkmale insbesondere aufzunehmen:

1.
die betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungserbringers,
2.
der zu betreuende Personenkreis,
3.
Art, Ziel und Qualität der Leistung,
4.
die Festlegung der personellen Ausstattung,
5.
die Qualifikation des Personals sowie
6.
die erforderliche sächliche Ausstattung.

(3) Die Vergütungsvereinbarung besteht mindestens aus

1.
der Grundpauschale für Unterkunft und Verpflegung,
2.
der Maßnahmepauschale sowie
3.
einem Betrag für betriebsnotwendige Anlagen einschließlich ihrer Ausstattung (Investitionsbetrag).
Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen. Die Maßnahmepauschale ist nach Gruppen für Leistungsberechtigte mit vergleichbarem Bedarf sowie bei Leistungen der häuslichen Pflegehilfe für die gemeinsame Inanspruchnahme durch mehrere Leistungsberechtigte zu kalkulieren. Abweichend von Satz 1 können andere geeignete Verfahren zur Vergütung und Abrechnung der Leistung unter Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen vereinbart werden.

(1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen werden, durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Sozialhilfe besteht. Die Vereinbarung kann auch zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört, geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist. Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Die Ergebnisse sind den Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.

(2) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. Geeignet ist ein Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grundsätze des § 9 Absatz 1 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die Leistungserbringer sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger der Einrichtung darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird. Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit für den Leistungserbringer zu löschen. Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. In den externen Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. Tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen, auch soweit die Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt.

(3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen Maße geeignet, hat der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und vergleichbarer Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Leistungserbringer.

(4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, ist der Leistungserbringer im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen.

(5) Der Träger der Sozialhilfe darf die Leistungen durch Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, nur erbringen, soweit

1.
dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist,
2.
der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das für den Inhalt einer Vereinbarung nach § 76 gilt,
3.
der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu beachten,
4.
die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nicht höher ist als die Vergütung, die der Träger der Sozialhilfe mit anderen Leistungserbringern für vergleichbare Leistungen vereinbart hat.
Die allgemeinen Grundsätze der Absätze 1 bis 4 und 6 sowie die Vorschriften zum Inhalt der Vereinbarung (§ 76), zur Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung (§ 77a), zur Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung (§ 78), zur Kürzung der Vergütung (§ 79) und zur außerordentlichen Kündigung der Vereinbarung (§ 79a) gelten entsprechend.

(6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 25. Januar 2012 aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 26. Januar 2011 zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 64 945,52 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Im Streit ist die Erstattung von Kosten in Höhe von insgesamt 64 945,52 Euro (Eingliederungshilfe und Leistungen für den Lebensunterhalt, die der Kläger in der Zeit vom 29.6.2007 bis 28.2.2009 für M H erbracht hat).

2

Der Beklagte hatte nach den Feststellungen des Landessozialgerichts (LSG) für den 1981 geborenen M.H., der von 1994 bis 31.7.2006 im St. Vinzenzstift A (Hessen) stationär untergebracht war und danach vom 1.8.2006 bis 28.6.2007, getragen vom St. Vinzenzstift, betreut wohnte, die entsprechenden Sozialhilfeleistungen erbracht, weil dieser vor Aufnahme in die Einrichtung im Jahre 1994, als er bei seiner Mutter in M (Rheinland-Pfalz) lebte, dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Seit dem 29.6.2007 ist M.H. in den Heilerziehungs- und Pflegeheimen Sch (Rheinland-Pfalz) wiederum stationär untergebracht.

3

Den beim Beklagten eingereichten Antrag (vom 9.1.2007) auf Leistungen wegen dieser Unterbringung leitete der Beklagte am 16.1.2007 mit der Begründung an den Kläger weiter, er sei für den Leistungsfall nicht mehr zuständig, nachdem M.H. zwischenzeitlich (ab 1.8.2006 wegen des Betreuten-Wohnens) einen gewöhnlichen Aufenthalt in Hessen begründet habe, der die Zuständigkeit des Klägers nach sich ziehe. Dieser bewilligte M.H. Leistungen der Eingliederungshilfe und Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem Dritten bzw Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) unter Beteiligung des Hilfeempfängers in Höhe von 12 Euro monatlich an den Kosten (bestandskräftige Bescheide vom 26.6.2007 und 18.7.2007). Gegenüber dem Beklagten machte er erfolglos einen Erstattungsanspruch nach § 14 Abs 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) geltend(Schreiben vom 3.7.2007).

4

Die auf Kostenerstattung in Höhe von 64 945,52 Euro gerichtete Klage blieb beim Sozialgericht (SG) Kassel ohne Erfolg (Urteil vom 26.1.2011), weil der Kläger selbst für die Leistungsgewährung nach § 98 Abs 2 Satz 1 SGB XII zuständig gewesen sei. Während des Ambulant-betreuten-Wohnens habe M.H. seinen gewöhnlichen Aufenthalt in A gehabt; § 98 Abs 2 Satz 2 SGB XII, wonach bei einem Wechsel von einer Einrichtung in eine andere Einrichtung auf den gewöhnlichen Aufenthalt vor dem Eintritt in die erste Einrichtung abzustellen sei, sei auf den Übergang von einer ambulant-betreuten Wohnform in eine stationäre Einrichtung nicht entsprechend anwendbar. Auf die Berufung des Klägers hat das LSG den Beklagten zur Zahlung verurteilt (Urteil vom 25.1.2012), weil dieser für die stationäre Maßnahme und damit auch für die Leistungen zum Lebensunterhalt (§ 97 Abs 4 SGB XII) zuständig sei. Das Ambulant-betreute-Wohnen habe die vor der Aufnahme in das St. Vinzenzstift im Jahre 1994 in Gang gesetzte "Kette" von stationären Maßnahmen nicht unterbrochen. Vielmehr ergebe sich die Zuständigkeit des Beklagten in entsprechender Anwendung des § 98 Abs 2 Satz 2 iVm Abs 5 Satz 1 SGB XII (Kette zwischen Einrichtungen und Ambulant-betreutem-Wohnen) aufgrund des gewöhnlichen Aufenthaltes von M.H. vor der ersten stationären Aufnahme in das St. Vinzenzstift im Jahre 1994. Deshalb habe er gemäß § 14 Abs 4 Satz 1 SGB IX als eigentlich zuständiger Leistungs- und Rehabilitationsträger dem Kläger die gesamten Sozialhilfekosten (unter Einschluss der Leistungen für den Lebensunterhalt) zu erstatten. Selbst wenn man bezüglich der Leistungen für den Lebensunterhalt § 14 Abs 4 Satz 1 SGB IX nicht anwenden würde, ergäbe sich insoweit ein Erstattungsanspruch aus § 102 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X).

5

Mit seiner Revision macht der Beklagte eine Verletzung des § 98 Abs 2 Satz 1 und 2 SGB XII geltend. Es sei kein Raum für eine entsprechende Anwendung des § 98 Abs 2 Satz 2 SGB XII. Durch die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts während des Ambulant-betreuten-Wohnens unmittelbar vor der stationären Aufnahme am 29.6.2007 in die Sch Heime sei die "Einrichtungskette" zwischen der ersten stationären Aufnahme und der zweiten unterbrochen worden, sodass § 98 Abs 2 Satz 1 SGB XII Anwendung finde und der Kläger wegen des gewöhnlichen Aufenthaltes des M.H. in A vor Beginn der zweiten stationären Maßnahme zuständig geworden sei.

6

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.

7

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Er hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des Beklagten ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz). Der Kläger hat keinen Erstattungsanspruch gegen den Beklagten, weil er selbst der für die M.H. im streitbefangenen Zeitraum erbrachten Leistungen zuständige Leistungsträger ist.

10

Von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensfehler liegen nicht vor; eine Beiladung des M.H. gemäß § 75 Abs 2 1. Alt SGG (echte notwendige Beiladung) war nicht erforderlich. Danach sind Dritte beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Bei dem zuvörderst in Betracht kommenden Erstattungsanspruch nach § 14 Abs 4 Satz 1 SGB IX handelt es sich jedoch nicht um einen von der Rechtsposition des Leistungsempfängers abgeleiteten, sondern um einen eigenständigen Anspruch, der nur die Verteilung leistungsrechtlicher Verpflichtungen zwischen Kläger und Beklagtem betrifft; durch die Weiterleitung des Antrags nach § 14 Abs 1 Satz 2 SGB IX wird gegenüber dem Leistungsberechtigten eine eigene gesetzliche Verpflichtung des sog "zweitangegangenen" Leistungs- und Rehabilitationsträgers im Außenverhältnis begründet, und die Leistungsbewilligung bildet für den Leistungsberechtigten den Rechtsgrund zum Behaltendürfen der Leistung(BSGE 98, 267 ff RdNr 19 = SozR 4-3250 § 14 Nr 4; BSGE 98, 277 ff RdNr 12 = SozR 4-2500 § 40 Nr 4). Die Position des Leistungsberechtigten wird im Rahmen des § 14 SGB IX durch den Erstattungsstreit der Rehabilitationsträger untereinander nicht berührt; insbesondere greift die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X nicht. Bei einem wegen der Leistungen für den Lebensunterhalt ggf nach § 105 SGB X in Betracht kommenden Erstattungsanspruch(dazu später) ist eine Entscheidung des Senats zumindest deshalb ohne Beiladung des M.H. möglich, weil die Klageabweisung diesem zu keinerlei Nachteil gereichen kann (vgl zu dieser Überlegung nur BSG SozR 4-1300 § 104 Nr 5 RdNr 24 mwN). Ob eine Beiladung im Hinblick auf die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X überhaupt erforderlich gewesen wäre(vgl dazu BSG aaO), bedarf deshalb keiner Entscheidung.

11

Als Rechtsgrundlage für den vom Kläger mittels einer allgemeinen Leistungsklage (§ 54 Abs 5 SGG) geltend gemachten Erstattungsanspruch gegen den Beklagten kommt zunächst § 14 Abs 4 Satz 1 SGB IX in Betracht. Danach erstattet ein Rehabilitationsträger dem anderen dessen Aufwendungen nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften, wenn nach der Bewilligung der Leistungen durch einen Rehabilitationsträger nach Maßgabe von Abs 1 Satz 2 bis 4 festgestellt wird, dass der andere Rehabilitationsträger zuständig ist. Zuständig ist in diesem Sinne ein Träger, der ohne die Regelung des § 14 SGB IX zuständig wäre und von dem der Versicherte die gewährte Leistung hätte beanspruchen können(vgl: BSGE 98, 277 RdNr 10 ff mwN = SozR 4-2500 § 40 Nr 4; BSG SozR 4-3250 § 14 Nr 12 RdNr 9 mwN). Dies gilt aber nicht in der offenbar hier vorliegenden Konstellation der Heranziehung anderer (juristischer) Personen durch den zuständig bleibenden Sozialhilfeträger nach § 99 SGB XII durch Landesrecht(§ 4 Landesgesetz zur Ausführung des SGB XII vom 22.12.2004 - AGSGB XII Rh-Pf - Gesetz- und Verordnungsblatt 571). Hier richtet sich der Erstattungsanspruch gegen die herangezogene juristische Person; die Beteiligtenfähigkeit des Beklagten ergibt sich insoweit wegen des in Rheinland-Pfalz geltenden Behördenprinzips aus § 70 Nr 3 SGG.

12

Ob vorliegend § 14 Abs 4 Satz 1 SGB IX auch für die Leistungen zum Lebensunterhalt an M.H. nach dem Dritten bzw Vierten Kapitel des SGB XII wegen § 97 Abs 4 SGB XII (sachliche Zuständigkeit für alle Leistungen des SGB XII bei Zuständigkeit für stationäre Leistungen) einschlägig ist oder ob insoweit statt § 14 Abs 4 Satz 1 SGB IX § 105 SGB X zur Anwendung kommt, weil es sich bei diesen Leistungen nicht um Teilhabeleistungen handelt, kann dahinstehen. Der Kläger ist nämlich ohnedies nicht erst aufgrund der innerhalb von zwei Wochen (§ 14 Abs 1 Satz 2 SGB IX) nach Antragseingang beim Beklagten erfolgten Weiterleitung des Antrags auf Kostenübernahme für die Unterbringung in den Heimen Sch (als Leistung der Eingliederungshilfe nach § 19 Abs 3, §§ 53 und 54 Abs 1 SGB XII iVm § 55 Abs 2 Nr 6 SGB IX) gegenüber dem Leistungsempfänger im Außenverhältnis zuständiger Leistungs- und Rehabilitationsträger(§ 6 Abs 1 Nr 7 SGB IX iVm § 5 Nr 4 SGB IX) geworden, sondern er ist für alle erbrachten Leistungen der originär örtlich und sachlich zuständige Leistungs- bzw Rehabilitationsträger (§ 97 Abs 1 und Abs 2 Satz 1, Abs 3 Nr 1 und Abs 4, § 98 SGB XII iVm § 2 Abs 3, § 3 Hessisches Ausführungsgesetz zum SGB XII vom 20.12.2004 - GVBl 488). Der Beklagte ist deshalb unter keinem denkbaren Gesichtspunkt erstattungspflichtig (passiv legitimiert); ebenso wenig kommt - unabhängig von einer Heranziehung nach § 99 Abs 2 SGB XII iVm § 4 AGSGB XII Rh-Pf - die Erstattungspflicht des überörtlichen Sozialhilfeträgers(§ 1 Abs 2 AGSGB XII Rh-Pf) als des sachlich zuständigen Leistungsträgers (§ 97 Abs 2 SGB XII iVm § 2 AGSGB XII Rh-Pf) bzw der entsprechenden Behörde in Betracht.

13

Es kann für die Entscheidung offen bleiben, ob M.H. bis zur Aufnahme in die Einrichtungen Sch, also bis einschließlich 28.6.2007, tatsächlich Leistungen des Ambulant-betreuten-Wohnens erhalten hat (zu der Voraussetzung des Erhaltens von Leistungen siehe OVG Münster, Urteil vom 19.2.2013 - 12 A 1906/12); der Gebrauch dieses Rechtsbegriffs durch das LSG kann jedenfalls die notwendigen tatsächlichen Feststellungen (§ 163 SGG) nicht ersetzen (vgl dazu: BSGE 109, 56 ff RdNr 16 = SozR 4-3500 § 98 Nr 1). Hat M.H. bis einschließlich 28.6.2007 nicht ambulant-betreut gewohnt, ergibt sich die örtliche Zuständigkeit des Klägers - und daraus folgend auch die sachliche - bereits aus § 98 Abs 2 Satz 1 SGB XII, wonach für die stationäre Leistung der Träger der Sozialhilfe zuständig ist, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt hatten. Nach § 30 Abs 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Gemessen an diesen Kriterien ist nach den vom LSG festgestellten Umständen, die in der Zeit vom 1.8.2006 bis 28.6.2007 jedenfalls einen Aufenthalt des M.H. in einer stationären Einrichtung ausschließen (vgl zur Problematik des gewöhnlichen Aufenthalts bei Unterbringung in einer stationären Einrichtung § 109 SGB XII), von einem gewöhnlichen Aufenthalt in A, im Zuständigkeitsbereich des Klägers, auszugehen. M.H. hatte sich dort unter Umständen aufgehalten, die erkennen ließen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilen wollte. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass er nur weniger als ein Jahr in der Wohngruppe gelebt habe und bereits im Jahr 2007 die Wiederaufnahme in eine stationäre Einrichtung, in der ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht begründet werden kann (§ 109 SGB XII), in die Wege geleitet worden sei; denn er hielt sich nach den Feststellungen des LSG im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs außerhalb dieser stationären Einrichtung in A auf, was für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts ausreichend ist (vgl nur BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 5 C 25/11 - juris RdNr 23 mwN).

14

Aber auch dann, wenn M.H. vom 1.8.2006 bis 28.6.2007 ambulant-betreut gewohnt haben sollte, wäre der Kläger örtlich und sachlich zuständiger Leistungs- bzw Rehabilitationsträger für die in den Heimen Sch gewährten Leistungen. Es könnten dann zwar Gründe dafür sprechen, die M.H. seit 1994 gewährten Leistungen zum selbstbestimmten Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten - gleichgültig ob stationär, teilstationär oder ambulant - insgesamt als einheitliches Leistungsgeschehen des Betreuten-Wohnens zu werten (vgl zum Wechsel von einer ambulant-betreuten Wohnform zur anderen bereits: BSGE 109, 56 ff RdNr 17 = SozR 4-3500 § 98 Nr 1), und die örtliche - damit vorliegend auch die sachliche - Zuständigkeit des Klägers bei einem mehrfachen Wechsel zwischen stationärer und ambulanter Betreuung in entsprechender Anwendung des § 98 Abs 2 Satz 2 SGB XII(hier in der Fassung, die die Norm durch das Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 2.12.2006 - BGBl I 2670 - erhalten hat) zu beurteilen. Nur bei einem einheitlichen Leistungsgeschehen in diesem Sinne wäre eine Analogie zu § 98 Abs 2 Satz 2 SGB XII überhaupt denkbar. Wäre dies der Fall, müsste allerdings § 98 Abs 5 Satz 2 SGB XII beachtet werden(dazu später); bei dessen Anwendung würde ebenso wenig eine Zuständigkeit des Beklagten begründet wie über § 98 Abs 5 Satz 1 SGB XII ohne entsprechende Heranziehung des § 98 Abs 2 Satz 2 SGB XII.

15

Gemäß § 98 Abs 2 Satz 2 SGB XII ist für die stationäre Leistung, wenn die Leistungsberechtigten beim Einsetzen der Sozialhilfe aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten waren oder nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall eingetreten war, der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Daneben bestimmt § 98 Abs 5 Satz 1 SGB XII, dass für Leistungen an Personen, die Leistungen nach dem Sechsten bis Achten Kapitel in Formen ambulant-betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig ist, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Für eine entsprechende Anwendung des § 98 Abs 2 Satz 2 SGB XII auch auf den Wechsel zwischen ambulant- und stationär-betreuten Wohnformen könnte sprechen, dass der sozialhilferechtlich relevante Bedarf des Betreuten-Wohnens, der durch Leistungen der Sozialhilfe zu decken ist, als Hilfe zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten(vgl § 55 Abs 2 Nr 6 SGB IX) im Kern unverändert bleibt und lediglich der äußere Rahmen, in dem die Hilfe geleistet wird (ambulant oder stationär), Veränderungen unterworfen ist. Der Schutz des Sozialhilfeträgers am Ort ambulant-betreuter Wohnmöglichkeiten entfiele dann bei unveränderter Bedarfslage (Betreutes-Wohnen) nicht (so auch: Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 98 RdNr 96a, Stand Juni 2012, Josef/Wenzel, NDV 2007, 85, 90 f, und Hammel, ZFSH/SGB 2008, 67, 74; aA Gerlach, ZfF 2008, 5, 9, Söhngen in juris PraxisKommentar SGB XII, § 98 SGB XII RdNr 53, und Schoch in Lehr- und Praxiskommentar SGB XII, 9. Aufl 2012, § 98 SGB XII RdNr 60). § 98 Abs 2 Satz 2 SGB XII könnte indes aus teleologischen Gründen allenfalls bei einem einheitlichen Leistungsgeschehen des Betreuten-Wohnens entsprechend herangezogen werden; denn seine generelle Anwendung bei einem Wechsel zwischen Einrichtungen und Ambulant-betreuten-Wohnformen lässt sich keinesfalls mit Wortlaut und Systematik des § 98 Abs 5 SGB XII vereinbaren, der anders als Abs 4 gerade nicht auf die gesamten Absätze 1 und 2 verweist.

16

Die entsprechende Anwendung des § 98 Abs 2 Satz 2 SGB XII würde unter diesen Voraussetzungen zu einer fortbestehenden Zuständigkeit des Beklagten führen, weil an dem gewöhnlichen Aufenthalt des M.H. vor der erstmaligen Aufnahme in eine Einrichtung im Jahr 1994 (in M, Rheinland-Pfalz) anzuknüpfen wäre. Insoweit hat das LSG jedoch nicht beachtet, dass § 98 Abs 5 Satz 2 SGB XII für das Ambulant-betreute-Wohnen eine Sonderregelung zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit trifft, wonach vor Inkrafttreten des SGB XII zum 1.1.2005 begründete Zuständigkeiten von der Regelung des § 98 Abs 5 Satz 1 SGB XII unberührt bleiben. Dieser normative Befehl ist so zu verstehen, dass bei einem Leistungsfall des Betreuten-Wohnens, der vor dem 1.1.2005 begonnen hat, die zur Zeit des Leistungsbeginns geltenden Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) über die örtliche Zuständigkeit weitergelten (vgl BSGE 109, 56 ff RdNr 18 = SozR 4-3500 § 98 Nr 1). Geregelt ist zwar unmittelbar nur das Ambulant-betreute-Wohnen; wollte man § 98 Abs 2 Satz 2 SGB XII über seinen Wortlaut hinaus auf Fälle des Ambulant-betreuten-Wohnens nach § 98 Abs 5 Satz 1 SGB XII und auf einen Wechsel zwischen ambulanter und stationärer Betreuung anwenden, wäre zwangsläufig auch die Sonderregelung des § 98 Abs 5 Satz 2 SGB XII für sog Altfälle zu berücksichtigen, die durch die entsprechende Anwendung des § 98 Abs 2 Satz 2 SGB XII nicht unterlaufen werden darf. Da die Analogie zu § 98 Abs 2 Satz 2 SGB XII beim Wechsel zwischen ambulanter und stationärer Betreuung - gleichgültig in welcher Reihenfolge - nur mit dem Argument eines einheitlichen, ununterbrochenen sozialhilferechtlichen Bedarfsfalls des Betreuten-Wohnens überhaupt bejaht werden könnte, würde sich vorliegend die Zuständigkeit weiterhin nach den Vorschriften des BSHG richten; denn nach den Feststellungen des LSG handelte es sich jedenfalls für die Zeit von 1994 bis 28.6.2007 um ein solch einheitliches Leistungsgeschehen. Nach § 97 Abs 2 Satz 1 BSHG wäre dann für die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme (hier 29.6.2007) hat oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt hatte; dies war - wie oben ausgeführt - A (Hessen). Auf die stationäre Unterbringung vor dem Ambulant-betreuten-Wohnen käme es für die Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit mangels einer Kette zwischen stationären Einrichtungen nach § 97 Abs 2 BSHG nicht an; eine § 98 Abs 5 SGB XII vergleichbare Regelung, über die die im Gesetz vorgesehene Einrichtungskette auf Ambulant-betreute-Wohnformen hätte ausgeweitet werden können, kannte das BSHG nicht.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 und 3 SGG iVm § 154 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung.

18

Die Streitwertentscheidung beruht auf § 197a Abs 3 und Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 47 Abs 1 und 2, § 52 Abs 1, § 63 Abs 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz.

(1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein:

1.
die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3,
2.
die Bundesagentur für Arbeit für Leistungen nach § 5 Nummer 2 und 3,
3.
die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3 und 5; für Versicherte nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Siebten Buches die für diese zuständigen Unfallversicherungsträger für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5,
4.
die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3, der Träger der Alterssicherung der Landwirte für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3,
5.
die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5,
6.
die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5 sowie
7.
die Träger der Eingliederungshilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5.

(2) Die Rehabilitationsträger nehmen ihre Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich wahr.

(3) Die Bundesagentur für Arbeit ist auch Rehabilitationsträger für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen im Sinne des Zweiten Buches, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist. Die Zuständigkeit der Jobcenter nach § 6d des Zweiten Buches für die Leistungen zur beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen nach § 16 Absatz 1 des Zweiten Buches bleibt unberührt. Die Bundesagentur für Arbeit stellt den Rehabilitationsbedarf fest. Sie beteiligt das zuständige Jobcenter nach § 19 Absatz 1 Satz 2 und berät das Jobcenter zu den von ihm zu erbringenden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 16 Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Buches. Das Jobcenter entscheidet über diese Leistungen innerhalb der in Kapitel 4 genannten Fristen.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

(1) Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.

(2) Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe wird nach Landesrecht bestimmt. Dabei soll berücksichtigt werden, dass so weit wie möglich für Leistungen im Sinne von § 8 Nr. 1 bis 6 jeweils eine einheitliche sachliche Zuständigkeit gegeben ist.

(3) Soweit Landesrecht keine Bestimmung nach Absatz 2 Satz 1 enthält, ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe für

1.
(weggefallen)
2.
Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 bis 66,
3.
Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 bis 69,
4.
Leistungen der Blindenhilfe nach § 72
sachlich zuständig.

(4) Die sachliche Zuständigkeit für eine stationäre Leistung umfasst auch die sachliche Zuständigkeit für Leistungen, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln zu erbringen sind, sowie für eine Leistung nach § 74.

(5) (weggefallen)

(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.

(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Absatz 7 der nach § 34c zuständige Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig ist oder wäre.

(2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.

(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.

(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.

(5) Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.

(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.

(1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein:

1.
die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3,
2.
die Bundesagentur für Arbeit für Leistungen nach § 5 Nummer 2 und 3,
3.
die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3 und 5; für Versicherte nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Siebten Buches die für diese zuständigen Unfallversicherungsträger für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5,
4.
die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3, der Träger der Alterssicherung der Landwirte für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3,
5.
die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5,
6.
die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5 sowie
7.
die Träger der Eingliederungshilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5.

(2) Die Rehabilitationsträger nehmen ihre Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich wahr.

(3) Die Bundesagentur für Arbeit ist auch Rehabilitationsträger für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen im Sinne des Zweiten Buches, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist. Die Zuständigkeit der Jobcenter nach § 6d des Zweiten Buches für die Leistungen zur beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen nach § 16 Absatz 1 des Zweiten Buches bleibt unberührt. Die Bundesagentur für Arbeit stellt den Rehabilitationsbedarf fest. Sie beteiligt das zuständige Jobcenter nach § 19 Absatz 1 Satz 2 und berät das Jobcenter zu den von ihm zu erbringenden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 16 Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Buches. Das Jobcenter entscheidet über diese Leistungen innerhalb der in Kapitel 4 genannten Fristen.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

(1) Anträge auf Sozialleistungen sind beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. Sie werden auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen.

(2) Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt werden, sind unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Ist die Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der in Satz 1 genannten Stellen eingegangen ist.

(3) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 6. Februar 2014 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Im Streit ist die Übernahme von Fahrtkosten zwischen H und B wegen Arbeiten für eine Promotion ab 1.4.2008 als Rehabilitationsleistung.

2

Der 1978 geborene Kläger ist körperlich schwer behindert (Grad der Behinderung von 100; Merkzeichen G, aG und H) und erhält von der Sozialen Pflegeversicherung Leistungen nach Pflegestufe II. Nach erfolgreichem Abschluss einer Lehre zum Bürokaufmann besuchte er ein Gymnasium, das er 2002 mit dem Abitur abschloss. Anschließend nahm er an der Universität L ein Studium auf, legte Anfang 2008 die Hochschulabschlussprüfung in den Studienfächern Mittlere und Neuere Geschichte sowie Philosophie ab und erwarb den Hochschulgrad "Magister". Während des Studiums hatte der Beklagte Kosten für wöchentliche Fahrten durch einen Behindertenfahrdienst von L nach H dem Wohnort des Klägers - und zurück als Leistung der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) übernommen.

3

Am 3.3.2008 beantragte der Kläger die Übernahme der Kosten für Fahrten von H nach B bzw L durch einen Behindertenfahrdienst ab 1.4.2008. Er sei als Doktorand der Universität L angenommen worden; die Anfertigung der Doktorarbeit erfordere regelmäßige, umfangreiche Recherchen im Bundesarchiv B, sodass er wöchentlich von H nach B fahren müsse. Er suche derzeit nach einer geeigneten Wohnmöglichkeit in der Nähe des Bundesarchivs. Gelegentlich seien auch Fahrten nach L zu seinem Doktorvater erforderlich.

4

Der Antrag wurde abgelehnt (Bescheid des Landkreises Harz im Namen des Beklagten vom 17.3.2008, Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 6.7.2009), weil der Kläger mit dem Magistergrad bereits einen berufsqualifizierenden Abschluss erreicht habe. Die Promotion sei zur weiteren Eingliederung in das Erwerbsleben nicht erforderlich, zumal sie keinen weiteren berufsqualifizierenden Abschluss vermittele. In seinem Beruf als Bürokaufmann seien jedenfalls geeignete Arbeitsplätze verfügbar. Die Fahrten zwischen H und B absolvierte der Kläger dann mit einem hierfür angeschafften Pkw, der von Eltern bzw Freunden gefahren wurde, wozu der Kläger selbst wegen seiner Behinderung nicht in der Lage ist.

5

Klage und Berufung des Klägers blieben ohne Erfolg (Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 18.9.2012, Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 6.2.2014). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, der Kläger habe mit dem Erwerb des Magistergrades einen berufsqualifizierenden Studienabschluss erreicht und damit eine förderungsfähige Ausbildung abgeschlossen. Die Anfertigung einer Promotionsarbeit begründe keinen sozialhilferechtlichen Teilhabebedarf, denn sie sei nicht erforderlich für seine Eingliederung in das Erwerbsleben. Er könne vielmehr den Abschluss als Magister auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwerten, was sich ua aus beim Verband der Historiker und Historikerinnen Deutschlands eV und dem Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesagentur für Arbeit (BA) eingeholten Stellungnahmen ergebe. Danach stünden auf dem Arbeitsmarkt Stellen für Historiker mit Magisterabschluss zur Verfügung. Die Stellensituation für promovierte Historiker sei nicht wesentlich anders als diejenige für nicht promovierte Historiker.

6

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 54 Abs 1 Satz 1 SGB XII und macht zugleich Verfahrensfehler geltend. Das LSG verkenne insbesondere unter Berücksichtigung der Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention die Reichweite des § 54 Abs 1 Satz 1 SGB XII, wenn es einen Magistergrad bereits als berufsqualifizierenden Abschluss und unter Berücksichtigung seiner Behinderung eine nachfolgende Promotion nicht als erforderliche Eingliederungsmaßnahme ansehe. Verfahrensfehlerhaft habe das LSG zudem seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, denn es habe über die Beschäftigungsmöglichkeiten behinderter Historiker keine Auskünfte eingeholt, sondern diese in eigener Sachkunde beurteilt, ohne dies den Beteiligten zuvor mitzuteilen.

7

Der Kläger beantragt nunmehr,
die Urteile des LSG und des SG aufzuheben und festzustellen, dass der Bescheid vom 17.3.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.7.2009 rechtswidrig war.

8

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Er hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision des Klägers ist im Sinne der Aufhebung des LSG-Urteils und der Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz).

11

Formal nicht mehr Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 17.3.2008, mit dem der nach den bindenden Feststellungen des Landesrechts durch das LSG (§ 163 SGG) zuständige Beklagte (zur Zuständigkeitsordnung in S-A vgl auch BSGE 117, 53 ff RdNr 25 = SozR 4-3500 § 54 Nr 13)die Übernahme der beantragten Kosten abgelehnt hat. Dabei kann offenbleiben, ob das Begehren des Klägers ursprünglich auf die Erteilung einer Zusicherung (§ 34 Abs 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -) auf Übernahme wöchentlicher Fahrtkosten durch einen Behindertenfahrdienst ab 1.4.2008 zwischen H und B (die noch im Verwaltungsverfahren geltend gemachten Ansprüche wegen Fahrten nach L hat der Kläger im gerichtlichen Verfahren nicht weiter verfolgt) oder auf Beitritt des Beklagten zu einer künftigen Schuld (zur Zulässigkeit und den Wirksamkeitsvoraussetzungen insoweit im Einzelnen vgl BSG SozR 4-3500 § 75 Nr 6 RdNr 16)gegenüber einem Dritten (Behindertenfahrdienst) gerichtet war. Denn der ablehnende Bescheid des Beklagten hat sich dadurch erledigt (§ 39 Abs 2 SGB X), dass der Kläger die Fahrten mit einem nach der Ablehnungsentscheidung angeschafften Pkw durchgeführt hat.

12

Die für die Nutzung des Pkw angefallenen Kosten könnte der Kläger ggf zwar nach § 15 Abs 1 Satz 4 2. Alt Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) geltend machen, wonach die Kosten selbstbeschaffter Leistungen zu erstatten sind, wenn der Rehabilitationsträger eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat (vgl dazu BSGE 102, 126 ff RdNr 11 f = SozR 4-3500 § 54 Nr 3); dieser Anspruch ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Insoweit handelt es sich sowohl im Verhältnis zu einer Zusicherung - als ein der eigentlichen Leistungsbewilligung vorgeschalteter Verwaltungsakt (vgl: BSG, Urteil vom 6.4.2011 - B 4 AS 5/10 R - RdNr 13; Urteil vom 18.2.2010 - B 4 AS 28/09 R - RdNr 24) - als auch zum Schuldbeitritt um einen anderen Streitgegenstand, hinsichtlich dessen bislang noch kein Verwaltungsverfahren durchgeführt worden ist. Dieser prozessualen Situation hat der Kläger im Revisionsverfahren dadurch Rechnung getragen, dass er sein Begehren auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der ablehnenden Entscheidung im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 131 Abs 1 Satz 3 SGG) beschränkt hat. Da dies nicht als Klageänderung gilt (§ 99 Abs 3 Nr 3 SGG)und mit der Umstellung der Klage keine neuen Tatsachen in das Verfahren einzuführen sind, war die Umstellung des Klageantrags ohne Verstoß gegen § 168 Satz 1 SGG auch noch in der Revisionsinstanz zulässig(vgl dazu nur Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 131 RdNr 8a mwN). Nach § 131 Abs 1 Satz 3 SGG kann mit der Klage die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines zurückgenommenen oder auf andere Weise erledigten Verwaltungsaktes begehrt werden, wenn ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung besteht. Dieses liegt mit der möglichen Vorgreiflichkeit der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung für ein nachfolgendes Verfahren über die Kostenerstattung vor.

13

Eine abschließende Entscheidung darüber, ob die ablehnende Entscheidung des Beklagten rechtswidrig war, konnte der Senat jedoch nicht treffen, weil das LSG verfahrensfehlerhaft von der Beiladung der BA nach § 75 Abs 2 1. Alt SGG abgesehen hat und zwar unabhängig davon, wie das Begehren des Klägers verfahrensrechtlich zutreffend zu behandeln ist oder gewesen wäre (siehe oben). Nach § 75 Abs 2 1. Alt SGG sind Dritte dann beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann (echte notwendige Beiladung); für die Beiladung genügt die Möglichkeit der Leistungsverpflichtung (vgl BSGE 93, 283 ff RdNr 10 = SozR 4-3250 § 14 Nr 1).

14

Unter Berücksichtigung des § 14 SGB IX, dessen Anwendungsbereich im vorliegenden Verfahren eröffnet ist, kommt eine Beteiligung der BA als Rehabilitationsträger(§ 6 Abs 1 Nr 2 SGB IX; § 6a SGB IX) für Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben (§ 5 Nr 2 SGB IX) in Betracht.

15

Nach § 14 Abs 1 Satz 1 SGB IX stellt der sog erstangegangene Rehabilitationsträger, bei dem Leistungen zur Teilhabe beantragt sind, binnen zwei Wochen nach Eingang des Antrags bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist. Wird der Antrag - wie hier - nicht weitergeleitet, stellt der - erstangegangene - Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf unverzüglich fest (§ 14 Abs 2 Satz 1 SGB IX). Die in § 14 Abs 1 und 2 SGB IX geregelte Zuständigkeit erstreckt sich im Außenverhältnis (behinderter Mensch/Rehabilitationsträger) auf alle Rechtsgrundlagen, die überhaupt in dieser Bedarfssituation für Rehabilitationsträger vorgesehen sind(vgl auch BSGE 93, 283 ff RdNr 8 mwN = SozR 4-3250 § 14 Nr 1). An der Zuständigkeitsprüfung wie ggf zur Weiterleitung des Antrags vom 3.3.2008 wäre der Beklagte nicht gehindert gewesen, obwohl er schon während des Studiums des Klägers Teilhabeleistungen erbracht hat. Denn mit der Kostenübernahme für Fahrten zur Recherche im Bundesarchiv ist eine im Vergleich zur Fahrtkostenübernahme für das Studium neue Teilhabeleistung beantragt worden (zu diesem Gedanken vgl BSGE 117, 53 ff RdNr 22 = SozR 4-3500 § 54 Nr 13). § 14 SGB IX greift zudem auch dann, wenn zwischen zwei Rehabilitationsträgern, wie hier im Verhältnis Sozialhilfeträger - BA, ein Vorrang-Nachrangverhältnis(vgl § 54 Abs 1 Satz 2 SGB XII)besteht (BSGE 117, 53 ff RdNr 21 = SozR 4-3500 § 54 Nr 13).

16

Dass der ursprüngliche Antrag ggf nur auf eine der eigentlichen Leistungsbewilligung vorgeschaltete Zusicherung gerichtet war, hat von der Notwendigkeit der Beiladung unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 14 SGB IX ebenso wenig befreit, wie die Umstellung des Klagebegehrens sie hat entfallen lassen. Sinn und Zweck der Regelung des § 14 SGB IX über die "vorläufige" Zuständigkeit des Rehabilitationsträgers ist es, durch rasche Zuständigkeitsklärung eine möglichst schnelle Leistungserbringung zu gewährleisten(vgl dazu grundlegend BSGE 93, 283 ff = SozR 4-3250 § 14 Nr 1). Dieser Zielsetzung ist nicht nur im eigentlichen Bewilligungsverfahren (im Wege des Schuldbeitritts) Rechnung zu tragen, sondern gleichermaßen dann, wenn diesem ein Verfahren der Zusicherung vorausgeht, weil der Antragsteller das Risiko nicht eingehen möchte, ggf zu verauslagende Kosten nicht erstattet zu erhalten. Die Interessenlage ist für den Betroffenen gleich. Der auf Erteilung einer Zusicherung angegangene Rehabilitationsträger hat deshalb, leitet er den Antrag nicht weiter, den geltend gemachten Anspruch auch im Zusicherungsverfahren unter allen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen, dh nicht nur nach den für ihn maßgeblichen, zu prüfen (vgl nur: BSGE 93, 283 ff RdNr 9 = SozR 4-3520 § 14 Nr 1; BSGE 101, 207 ff RdNr 29 ff = SozR 4-3250 § 14 Nr 7; BSGE 102, 90 ff RdNr 24 = SozR 4-2500 § 33 Nr 21 und Nr 26 RdNr 22) und bleibt konsequenterweise auch dann für die Erbringung der - zugesicherten - Leistung gegenüber dem Antragsteller zuständig, wenn die zugesicherte Leistung auf Grundlage eines für ihn "fremden" Leistungsgesetzes erbracht werden muss.

17

Nichts anderes gilt, wenn sich das auf Zusicherung oder auf Schuldbeitritt gerichtete Verfahren - wie hier - dadurch erledigt hat, dass sich der Antragsteller die Leistung selbst beschafft und nunmehr im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage die Rechtswidrigkeit der Ablehnung zur Prüfung durch das Gericht stellt. Auch dann hat der erstangegangene Rehabilitationsträger, wird die Rechtswidrigkeit der Ablehnung festgestellt, nach Maßgabe des dann anzuwendenden Leistungsrechts im Außenverhältnis gegenüber dem Antragsteller die Leistung zu erbringen; die Beteiligungsnotwendigkeit des eigentlich zuständigen Leistungsträgers (hier also ggf der BA) zur Feststellung des Rehabilitationsbedarfs und den ggf in Betracht kommenden Leistungen bleibt von der geänderten prozessualen Situation unberührt.

18

Von einer Beiladung der Deutschen Rentenversicherung (Rehabilitationsträger nach § 6 Abs 1 Nr 4 SGB IX) hat das LSG allerdings zu Recht abgesehen, denn für deren Leistungspflicht fehlen jedenfalls die nach § 9 Abs 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) notwendigen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen(vgl § 11 Abs 1, Abs 2a Nr 1 SGB VI). Trotz der Sonderkonstellation des § 6a SGB IX, wonach zwar(vgl § 6a Satz 1 SGB IX) die BA Rehabilitationsträger auch für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte im Sinne des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) ist (für die Frage der Zuordnung zum jeweiligen Leistungssystem vgl § 16 SGB II, § 22 Abs 4 Satz 1 Nr 6 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung -), das Jobcenter allerdings über die Leistungen zur Teilhabe entscheidet (§ 6a Satz 4 SGB IX)war eine Beiladung (auch) des Jobcenters nicht geboten. Denn die BA ist vom Gesetzgeber nicht nur formal, sondern - trotz der Alleinentscheidungskompetenz des Jobcenters - gerade in seiner Eigenschaft als fachkundige Stelle für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs und entsprechende Eingliederungsvorschläge als Rehabilitationsträger gesetzlich verankert worden (vgl BT-Drucks 16/1696 S 32 zu VI Nr 1). Auch wenn das Jobcenter nicht an den Entscheidungsvorschlag der BA gebunden ist, ist für die Frage der Beteiligung am Verfahren unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 14 SGB IX auf die Fachkompetenz der BA und nicht die Entscheidungskompetenz des Jobcenters abzustellen.

19

Das Unterlassen einer notwendigen Beiladung nach § 75 Abs 2 1. Alt SGG ist bei einer zulässigen Revision von Amts wegen als Verfahrensfehler zu beachten (vgl nur: BSGE 102, 1 ff RdNr 28 = SozR 4-1500 § 75 Nr 9; BSG SozR 1500 § 75 Nr 21; BSG, Urteil vom 12.2.2003 - B 9 VS 6/01 R -, USK 2003-90; anders bei der unechten notwendigen Beiladung nach § 75 Abs 2 2. Alt SGG: BSG SozR 4-4200 § 7 Nr 4 und BSG, Urteil vom 26.1.2005 - B 12 P 9/03 R -, USK 2005-3 mwN). Zwar kann nach § 168 Satz 2 SGG die Beiladung noch im Revisionsverfahren nachgeholt werden; der Senat ist hierzu allerdings nicht verpflichtet (vgl nur: BSG SozR 4-3500 § 65 Nr 5 RdNr 10; SozR 4-5910 § 39 Nr 1 RdNr 18 mwN)und hat davon abgesehen, weil die notwendigen tatsächlichen Feststellungen (§ 163 SGG) zu einem möglichen Leistungsanspruch nach Maßgabe der Vorschriften des SGB III bzw des SGB II fehlen. Vor einer Beiladung der BA ist der Senat indes gehindert, über die von der Revision aufgeworfenen materiellrechtlichen Fragen für das LSG bindend (§ 170 Abs 5 SGG) zu entscheiden, weil anderenfalls das rechtliche Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 Grundgesetz, Art 6 Abs 1 Europäische Menschenrechtskonvention) der Beizuladenden verletzt würde (vgl: BSGE 97, 242 ff RdNr 17 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1; BSGE 103, 39 ff RdNr 14 = SozR 4-2800 § 10 Nr 1). Die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen stellen damit lediglich Entscheidungshilfen für das LSG dar.

20

Als Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben - die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem SGB XII entsprechen den Leistungen der BA (vgl § 54 Abs 1 Satz 2 SGB XII)- als besondere Rehabilitationsleistungen kämen vorrangig §§ 97, 98 Abs 1 Nr 2 iVm § 102 Abs 1 Nr 2, § 103 Nr 3 SGB III in der bis 31.3.2012 geltenden Fassung in Betracht. Danach sind besondere Leistungen der Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben anstelle der allgemeinen Leistungen zu erbringen, wenn die allgemeinen Leistungen die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht in erforderlichem Umfang vorsehen. Insoweit käme die Förderung einer Promotion durch die Übernahme von Fahrtkosten als besondere Leistung in Betracht, wenn auf andere Weise keine Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen wäre (§ 109 Abs 2 SGB III iVm § 33 Abs 3 Nr 6, Abs 8 Nr 1 SGB IX iVm § 9 Abs 1 Satz 1 Nr 2 Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation - Kraftfahrzeughilfe-Verordnung -; so im Ergebnis auch Luik in Eicher/Schlegel, SGB III aF, § 102 RdNr 37 ff, Stand September 2005; ders in Eicher/Schlegel, SGB III nF, § 117 RdNr 39 ff mwN, Stand April 2013). Dies wird unter Berücksichtigung der konkreten Eingliederungsmöglichkeiten des Klägers im Zeitpunkt der Beendigung seines Magisterstudiums unter Berücksichtigung seiner bis dahin erworbenen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu beurteilen sein. Erst danach käme ggf die Prüfung der Voraussetzungen nach § 54 SGB XII in Betracht.

21

Das LSG wird ggf über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 12. März 2014 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 19 123,16 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Im Streit ist die Erstattung von Kosten in Höhe von 19 123,16 Euro für Leistungen der Eingliederungshilfe, die die Klägerin in der Zeit vom 26.10.2006 bis 7.11.2007 zugunsten des Hilfeempfängers R D (D) erbracht hat.

2

D ist 1968 geboren und lebte vor März 2002 in H (früherer Landkreis S, ab 1.8.2011 in He umbenannt). Seit März 2002 befand er sich im Rahmen eines vom Landgericht (LG) V mit einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe angeordneten Maßregelvollzugs (Unterbringung in einer Entziehungsanstalt) nach dem Strafgesetzbuch (StGB) im Landeskrankenhaus B ( ; Landkreis R) sowie im Jahre 2005 in Einrichtungen der "B gGmbH" im Kreis S ; ab 20.2.2006 wurde er dann in einer Wohngemeinschaft der "h gGmbH" in Kiel betreut. Die Reststrafe hat das LG Stade unter Beendigung des Maßregelvollzugs mit der Auflage zur Bewährung ausgesetzt, in dieser Wohngemeinschaft zu verbleiben (Beschluss vom 9.10.2006). Einen bereits zuvor gestellten Antrag des D auf Übernahme der Betreuungskosten in dieser Wohngruppe (vom 24.7.2006) für die Zeit nach der Entlassung aus dem Maßregelvollzug hatte der Beklagte an die Klägerin weitergeleitet (Schreiben vom 1.8.2006). Die Klägerin bewilligte daraufhin ab 26.10.2006, dem Tag nach der Entlassung, bis 7.11.2007 Leistungen der Eingliederungshilfe (Bescheide vom 1.2.2007 und 31.5.2007), für die sie erfolglos Erstattungsansprüche beim Beklagten geltend machte (Schreiben vom 7.2. und 7.6.2007 sowie 12.10. und 26.11.2008; ablehnendes Schreiben des Beklagten vom 13.8.2007).

3

Die (am 29.12.2010 erhobene) Klage auf Kostenerstattung hatte in beiden Instanzen Erfolg (Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 27.11.2012; Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 12.3.2014). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, der Beklagte sei der iS des § 14 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) eigentlich zuständige Träger und habe der Klägerin, nachdem er den Antrag weitergeleitet habe, deshalb nach § 14 Abs 4 SGB IX die Kosten der Eingliederungshilfe zu erstatten. D habe vor dem Aufenthalt im Landeskrankenhaus, der nach § 98 Abs 4 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) wie eine stationäre Leistung behandelt werde, zuletzt in H seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt. Es könne dahinstehen, ob die Eingliederungshilfe im streitbefangenen Zeitraum (Betreutes-Wohnen) in ambulanter oder teilstationärer Form erfolgt sei. Bei Annahme einer ambulanten Betreuung ergäbe sich die Zuständigkeit des Beklagten als zuletzt vor Aufnahme in die Wohnform zuständigen Sozialhilfeträgers aus § 98 Abs 5 SGB XII. Bei Annahme einer teilstationären Leistung sei der für vollstationäre Leistungen vorgesehene § 98 Abs 2 Satz 1 SGB XII analog anwendbar. In beiden Fällen sei maßgeblich der letzte gewöhnliche Aufenthalt vor Beginn der Einrichtungskette.

4

Mit seiner Revision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 98 SGB XII. Für Einrichtungen der teilstationären Betreuung - wie vorliegend - sei § 98 Abs 2 iVm Abs 5 SGB XII nicht analog anwendbar; vielmehr komme § 98 Abs 1 Satz 1 SGB XII (tatsächlicher Aufenthalt) zur Anwendung. Dies führe zu einer örtlichen Zuständigkeit der Klägerin selbst, weil sich D im Stadtgebiet von Kiel tatsächlich aufgehalten habe.

5

Der Beklagte beantragt,
die Urteile des LSG und des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

6

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist iS der Aufhebung des Urteils des LSG und der Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz).

9

Bereits die Anspruchsnorm, auf die die Klägerin ihr Begehren stützen kann, steht nicht fest. Nach Aktenlage jedenfalls hat das LSG seiner Entscheidung zu Unrecht § 14 Abs 4 Satz 1 SGB IX zugrunde gelegt, der nur eingreift, wenn der (Erst-)Rehabilitationsantrag vom sog erstangegangenen Rehabilitationsträger fristgerecht (zwei Wochen nach Antragseingang) an einen anderen Rehabilitationsträger weitergeleitet worden ist. Aus der Leistungsakte ergibt sich jedoch, dass der Beklagte bereits am 15.2.2006 einen Antrag auf Leistungen in der Wohngemeinschaft der "h gGmbH" nach Entlassung aus dem Maßregelvollzug abgelehnt hatte, mithin über denselben Leistungsanspruch bereits entschieden hat, ohne den Antrag weitergeleitet zu haben (vgl zur Anwendung des § 14 SGB IX bei einem Antrag auf "künftige" Leistungen BSG, Urteil vom 24.2.2016 - B 8 SO 18/14 R - RdNr 16 f). Unter diesen Voraussetzungen wäre der Beklagte selbst nach § 14 Abs 1 SGB IX auch bei eigentlicher Unzuständigkeit bereits vor der auf einen erneuten Antrag des D ergangenen Bewilligungsentscheidung der Klägerin(vom 26.10.2006) zuständig geworden; an dieser Zuständigkeit hätte sich nichts durch den erneuten Rehabilitationsantrag, der an die Klägerin weitergeleitet worden war, geändert.

10

Allerdings wäre unter diesen Voraussetzungen der Erstattungsanspruch nicht an § 14 Abs 4 Satz 1 SGB IX, sondern an § 105 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) zu messen, weil die Klägerin - ihre Rechtsansicht zugrunde gelegt - als unzuständiger Leistungsträger Leistungen erbracht hätte. Dem steht § 14 Abs 4 Satz 3 SGB IX nicht entgegen. Denn § 105 SGB X ist nach dieser Vorschrift nicht anzuwenden für (eigentlich) unzuständige Reha-Träger, die eine Leistung nach § 14 Abs 2 Satz 1 und 2 SGB IX erbracht haben, also für diejenigen, die den Antrag nicht oder nicht innerhalb der gesetzlichen Frist weitergeleitet haben(vgl dazu BSG, Urteil vom 8.3.2016 - B 1 KR 27/15 R - RdNr 18). Bei Anwendung des § 105 SGB X würde sich die Prüfung wegen der sich in jedem Fall aus § 14 SGB IX ergebenden (alleinigen) Zuständigkeit des Beklagten darauf beschränken, ob dem Erstattungsanspruch der Klägerin entgegengehalten werden müsste, ohne die Anwendung des § 14 SGB IX der eigentlich zuständige Leistungsträger gewesen zu sein ("dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est"), sowie ob die Klägerin den Erstattungsanspruch rechtzeitig geltend gemacht hat und dieser nicht verjährt war(§§ 111, 113 SGB X). Zu § 111 SGB X hat das LSG jedoch zu Recht ausgeführt, dass der Erstattungsanspruch innerhalb der gesetzlichen Frist geltend gemacht worden ist; ebenso zutreffend sind die Ausführungen des LSG, dass der Anspruch noch nicht verjährt ist (§ 113 SGB X). Bei Anwendung des § 14 Abs 4 Satz 1 SGB IX wäre demgegenüber im Rahmen der Passivlegitimation des Beklagten dessen eigentliche sachliche und örtliche Zuständigkeit nach § 97 SGB XII(bis 31.12.2006 iVm § 100 Abs 1 Bundessozialhilfegesetz) und § 98 SGB XII sowie den landesrechtlichen Regelungen zu prüfen, die auch die Möglichkeit der Heranziehung(§ 99 SGB XII)vorsehen.

11

Die (eigentliche) Zuständigkeit der Klägerin für die Leistungserbringung im streitbefangenen Zeitraum lässt sich jedoch mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen (§ 163 SGG) zu Inhalt, Ziel und Umfang der Maßnahme (in der streitbefangenen Zeit), aber auch zu den genauen Umständen der zuvor durchgeführten "Maßnahmen" nicht sicher ausschließen, sodass weder unter Beachtung des aktenmäßig erkennbaren noch nach dem vom LSG festgestellten Sachverhalt eine abschließende Entscheidung möglich ist. In der Folge orientiert sich jedoch die Entscheidung des Senats gleichwohl an den (noch) nicht vom LSG festgestellten, aktenmäßig aber erkennbaren Fakten, um eine kommentarartige Aufbereitung der Probleme zu vermeiden, die die wenig durchdachte und angesichts der Komplexität der aus ihr resultierenden Probleme inkonsistente gesetzliche Neuregelung (§ 98 Abs 5 SGB XII) geradezu provoziert, wie die Vielzahl der Rechtsstreitigkeiten zu dieser Norm zeigt.

12

Die sachliche Zuständigkeit für die Maßnahme richtet sich bis 31.12.2006 nach § 97 SGB XII iVm § 100 Abs 1 BSHG, ab 1.1.2007 allein nach § 97 SGB XII iVm dem schleswig-holsteinischen Landesrecht. Die örtliche Zuständigkeit der Klägerin für die durchgeführte Maßnahme beurteilt sich nach § 98 SGB XII(hier bis 31.12.2006 in der Fassung des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.3.2005 - BGBl I 818 - und danach in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGB XII und anderer Gesetze vom 2.12.2006 - BGBl I 2670; die Neufassung ab 7.12.2006 diente nach der Gesetzesbegründung jedoch nur der Klarstellung dessen, was bereits zuvor gewollt und geregelt war - siehe dazu BSGE 109, 56 ff RdNr 17 mwN = SozR 4-3500 § 98 Nr 1).

13

Soweit hier einschlägig, trifft § 98 SGB XII die folgenden Regelungen: Nach Abs 1 Satz 1 bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit grundsätzlich nach dem tatsächlichen Aufenthalt, Abs 2 stellt jedoch für stationäre (gemeint: vollstationäre) Leistungen - ggf im Rahmen einer Einrichtungskette - auf den gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in eine, im Falle einer Einrichtungskette in die erste Einrichtung ab; dies gilt nach Abs 4 in gleicher Weise für Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben. Für Leistungen in Form ambulant betreuter Wohnmöglichkeiten, die nach dem Sechsten bis Achten Kapitel des SGB XII (Eingliederungshilfe, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten) erbracht werden, ist demgegenüber der Sozialhilfeträger örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform (Wohnform des Betreuten-Wohnens an sich, nicht der Maßnahme) zuletzt zuständig war oder gewesen wäre.

14

Vor diesem normativen Hintergrund bedürfte es tatsächlicher Feststellungen des LSG zu der Maßnahme in der Zeit vom 26.10.2006 (nach Ende des Maßregelvollzugs) bis 7.11.2007. Bei einer - realistischerweise kaum annehmbaren - stationären Maßnahme (vgl dazu näher BSG SozR 4-3500 § 98 Nr 3) und dem durchgehenden Vorliegen der Voraussetzungen des § 98 Abs 4 SGB XII wäre der gewöhnliche Aufenthalt des D vor Beginn einer Einrichtungskette iS des § 98 Abs 2 SGB XII maßgebend. Eine eigene Zuständigkeit der Klägerin könnte sich nur ergeben, wenn D bereits vor dem 26.10.2006 während der Betreuung in der Wohngruppe ab 2.2.2006 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Kiel gehabt hätte. Ob dies der Fall war, bedürfte indes weiterer Feststellungen; denn § 98 Abs 4 SGB XII ordnet eine Anwendung des § 109 SGB XII an, der seinerseits einen Ausschluss des gewöhnlichen Aufenthalts für Zeiten des Aufenthalts in einer stationären Einrichtung oder einer Vollzugsanstalt aufgrund richterlich angeordneter Freiheitsentziehung ausschließt.

15

Unter einem Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen ist dabei nach Sinn und Zweck der Regelung nicht nur der Strafvollzug im engen Sinn, sondern - wie hier - auch der Maßregelvollzug im Rahmen der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe zu verstehen (Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 98 RdNr 90 mwN, Stand März 2015; Söhngen in juris PraxisKommentar SGB XII, 2. Aufl 2014, § 98 SGB XII RdNr 47 ff mwN). Entscheidend für die Anwendung des § 98 Abs 4 SGB XI ist dabei, dass der Aufenthalt dort auf einer entsprechenden richterlichen Anordnung beruht. Diese Voraussetzungen liegen jedenfalls für den Aufenthalt im Landeskrankenhaus B auf der Grundlage der Feststellungen des LSG vor, weil zugleich mit der Verurteilung durch das LG V eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist (§ 64 StGB). Unterbringungen iS des § 64 StGB, §§ 137, 138 Strafvollzugsgesetz (StvollzG) iVm den Vorschriften des niedersächsischen Maßregelvollzugsgesetzes (NdsMvollzG) werden in psychiatrischen Krankenhäusern und Entziehungsanstalten als Einrichtungen des Landes vollzogen(§ 3 Abs 1 Satz 1 NdsMvollzG). Bei dem Landeskrankenhaus B (mittlerweile aufgegangen im Maßregelvollzugszentrum N) hat es sich um eine solche Einrichtung gehandelt. Ob davon jedoch die Zeit ab 2.2.2006 oder vorangegangene "Betreuungszeiten" im Kreis Schleswig-Flensburg erfasst werden, kann nicht eindeutig beurteilt werden.

16

Das LSG hat nur ausgeführt, D sei "anschließend" an den Aufenthalt im Landeskrankenhaus in verschiedenen Einrichtungen der "B gGmbH" untergebracht gewesen (nach Aktenlage ab 2005), ohne die Zeiten und weiteren Umstände dieser Aufenthalte aufzuklären. Soweit es offenbar davon ausgegangen ist, während der gesamten Zeit, die auf die Strafhaft anzurechnen war, also bis zur Entlassung im Oktober 2006, hätte D einen zuständigkeitsbegründenden gewöhnlichen Aufenthalt wegen § 98 Abs 4 SGB XII iVm § 109 SGB XII überhaupt nicht begründen können, ist diese Rechtsauffassung unzutreffend. Zwar ist § 98 Abs 4 SGB XII nicht nur dann anzuwenden, wenn sich der Betroffene tatsächlich (körperlich) in der Einrichtung nach § 98 Abs 4 SGB XII aufhält. Ein Aufenthalt, der tatsächlich außerhalb einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung besteht, kann auch über die "funktionale Zuordnung" zu dieser Einrichtung angenommen werden (BVerwGE 98, 132 ff zu einem Wechsel des Aufenthalts zwischen Haftanstalt und Krankenhaus). Diesem Verständnis entspricht die Rechtsprechung des Senats im Anwendungsbereich des § 106 Abs 2 1. Alt SGB XII: Ist danach der Aufenthalt in einer stationären Einrichtung beendet, steht die anschließende Unterbringung außerhalb der Einrichtung diesem Aufenthalt nur gleich, wenn durch die Einrichtung eine ständige Überwachung des Leistungsberechtigten erfolgt und der Einrichtung damit ein bestimmender Einfluss auf die Betreuung verbleibt (BSG SozR 4-3500 § 106 Nr 1 RdNr 23). Es muss weiterhin die "verantwortliche Trägerschaft" iS des Einrichtungsbegriffs des § 13 SGB XII bestehen. Für die Einrichtung zum Vollzug einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung gilt nichts anderes; auch hier ist nach Sinn und Zweck der Regelung des § 98 Abs 4 SGB XII eine entsprechende Abgrenzung maßgeblich. Anhand dieser Kriterien wäre dann zu ermitteln, ob D sich durchgehend, insbesondere ab 2.2.2006, in einer stationären Entziehungseinrichtung iS des § 64 StGB befunden hat, auf die sich die Anordnung der Unterbringung durch das LG bezieht; dies ist bei einer - wie wohl hier - probeweisen Unterbringung in einer Einrichtung des Betreuten-Wohnens (im Rahmen eines gelockerten Maßregelvollzugs) jedenfalls nicht gänzlich ausgeschlossen. Nur wenn der bestimmende Einfluss im bezeichneten Sinn nicht zu bejahen wäre, könnte sich bei Annahme einer stationären Maßnahme ab 26.10.2006 eine eigene (eigentliche) Zuständigkeit der Klägerin ergeben, weil D dann seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Kiel gehabt hätte - dabei wiederum unterstellt, die am 2.2.2006 begonnene Maßnahme war nicht stationär erbracht.

17

Sollte es sich demgegenüber bei der Maßnahme ab 26.10.2006 um eine teilstationäre Maßnahme gehandelt haben, was indes wenig realistisch ist (vgl dazu BSG SozR 4-3500 § 98 Nr 3), wäre weder § 98 Abs 5 SGB XII noch § 98 Abs 2 iVm Abs 5 SGB XII analog(vgl dazu BSG aaO) anwendbar, sondern die Zuständigkeit der Klägerin würde sich nach Abs 1, also dem tatsächlichen Aufenthalt des D zu Beginn der Maßnahme in Kiel richten, sodass daraus eine örtliche Zuständigkeit der Klägerin resultieren würde.

18

Sollte es sich bei der Maßnahme ab 26.10.2006 um den Fall eines Ambulant-betreuten-Wohnens gehandelt haben (vgl dazu BSG aaO), käme § 98 Abs 5 SGB XII zur Anwendung. Ein Altfall des Betreuten-Wohnens, der bereits vor dem 1.1.2005 begonnen hat, mit der Folge der weiteren Anwendung der Zuständigkeitsregelungen des BSHG (vgl dazu BSG, Urteil vom 25.4.2013 - B 8 SO 6/12 R - RdNr 15 mwN) käme nur unter Berücksichtigung der Zeiten der Betreuung in den Einrichtungen der "Brücke Schleswig-Holstein" gGmbH in Betracht, bedürfte allerdings näherer Feststellungen. Der stationäre Aufenthalt in einer Entziehungsanstalt unterfällt nach seiner Zielrichtung jedenfalls nicht dem Betreuten-Wohnen, und nach Aktenlage begannen die Betreuungszeiten in der gGmbH nicht vor dem 1.1.2005.

19

Im Rahmen des § 98 Abs 5 SGB XII wäre dann bei einem "Neufall" zu klären, wer vor dem 26.10.2006 zuständig gewesen wäre (vgl zu dieser hypothetischen Prüfung BSGE 109, 56 ff RdNr 17 = SozR 4-3500 § 98 Nr 1); denn davor sind keinerlei Sozialhilfeleistungen erbracht worden. Darauf abzustellen wäre, ob die Klägerin für die ab 2.2.2006 erfolgte Betreuung in der Wohngruppe zuständig gewesen wäre, wenn Eingliederungshilfe hätte erbracht werden müssen. Da die örtliche Zuständigkeit für das Ambulant-betreute-Wohnen auch eine Zuständigkeit für alle sonstigen Sozialhilfeleistungen nach sich ziehen würde (vgl BSG, aaO, RdNr 13), bedarf es keiner Entscheidung darüber, wie bei einem Auseinanderfallen der hypothetischen örtlichen Zuständigkeiten zu entscheiden wäre. Die Zuständigkeit für hypothetische Eingliederungsleistungen des Ambulant-betreuten-Wohnens läge aber wiederum keinesfalls bei der Klägerin, weil erneut auf die (hypothetische) Zuständigkeit vor dem 2.2.2006 abzustellen wäre (§ 98 Abs 5 SGB XII), insoweit jedoch jeglicher Anknüpfungspunkt zulasten der Klägerin fehlt.

20

Das LSG wird deshalb wohl zu einem Anspruch der Klägerin aus § 105 SGB X gelangen und dann über die Rechtmäßigkeit der Leistung dem Grunde und der Höhe nach zu befinden haben. Schließlich wird es wegen der Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X D zum Rechtsstreit beizuladen - eine andere Frage ist, ob eine fehlende Beiladung revisionsrechtlich beachtlich ist - und ggf über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben. Die Streitwertentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm §§ 63 Abs 2, 52 Abs 3 Gerichtskostengesetz.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 12. August 2014 wird zurückgewiesen.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten, beide überörtliche Träger der Sozialhilfe, streiten um die Erstattung von Kosten, die der Kläger im Zeitraum vom 3.10.2013 bis 30.6.2014 für Leistungen an die Hilfeempfängerin (Leistungsberechtigte S. S.) aufgewandt hat.

Die Leistungsberechtigte legte im Bezirk des Klägers im Jahr 2013 das Abitur ab und verzog am 20.9.2013 in das Gebiet des Beklagten. Dort studierte sie seit dem Wintersemester 2013/2014 an der Universität, die im Gebiet der Beigeladenen liegt.

Während der Schulzeit hatte der Kläger die Kosten eines Schulhelfers als Eingliederungshilfe übernommen. Denn die Leistungsberechtigte leidet von Geburt an an einer spinalen Muskelatrophie und kann nicht stehen oder gehen und nur bedingt frei sitzen. Für die Fortbewegung ist ein elektrischer Rollstuhl notwendig; die Armkraft ist stark eingeschränkt. Sie ist auch nachts auf ständige Hilfe angewiesen, muss insbesondere mehrmals umgelagert werden. Sie ist seitens der gesetzlichen Pflegeversicherung in die Pflegestufe III eingeordnet.

Den Umzug sowie die Aufnahme des Studiums hatte die Leistungsberechtigte dem Kläger unter Übersendung des am 10.5.2013 unterzeichneten Hilfeplanungs-, Entwicklungs- und Abschlussberichtsbogens (HEB-Bogen) vom 29.4.2013 mitgeteilt und am 16.5.2013 (Eingang) Leistungen beantragt.

Der Kläger übersandte dem Beklagten den Antrag am 21.5.2013, weil in dessen Bereich die Hochschule liege. Dieser sandte am 29.5.2013 den Antrag an den Kläger zurück, weil es sich um ambulant betreutes Wohnen handle. Nach § 98 Abs. 5 SGB XII sei danach der bisherige Sozialhilfeträger zuständig.

Nach Rücksprache mit dem Beklagten und der Beigeladenen bewilligte der Kläger mit Bescheid vom 13.9.2013 Eingliederungshilfe und ambulante Hilfe zur Pflege in Form von Hochschulhilfe und persönlicher Assistenz laut Kostenvoranschlag des Zentrums für selbstbestimmtes Leben Behinderter e.V. - Assistenzorganisation - ZSL - A-Stadt in Höhe von bis zu 16.202,93 € pro Monat und machte gleichzeitig gegenüber dem Beklagten und gegenüber der Krankenkasse einen Erstattungsanspruch nach § 102 SGB X geltend. Mit Bescheid vom 29.11.2013 übernahm der Kläger auch die Kosten für ein Assistentenzimmer in Höhe von 100,00 € monatlich.

Zuvor erfolgten Schriftwechsel und Telefonate mit dem Beklagten. Gleichzeitig sandte der Kläger Schreiben in Kopie an die Beigeladene, damit diese über die beantragten ambulanten Hilfen zur Pflege ggf. in Absprache mit dem Beklagten entscheiden könne. Am 13.9.2013 erstellte der Sozialpädagogisch-Medizinische Dienst nach Durchführung eines Hilfeplangespräches eine fachliche Stellungnahme

Am 9.12.2013 hat der Kläger mit Schriftsatz vom 29.11.2013 Klage zum Sozialgericht Augsburg (SG) wegen der bisher angefallenen Kosten erhoben.

Mit Beschluss vom 4.7.2014 hat das SG die Stadt A-Stadt zum Verfahren beigeladen.

Durch Urteil vom 12. August 2014 hat das SG den Beklagten verurteilt, dem Kläger die im Zeitraum vom 3.10.2013 bis 30.6.2014 für die Leistungsberechtigte entstandenen Sozialhilfeaufwendungen in Höhe von 122.288,02 € zu erstatten. Dabei hat es auch eine zulässige Klageerweiterung angenommen.

Zur Begründung führt das SG an, dass der Kläger gemäß § 102 SGB X Erstattung vom Beklagten verlangen könne. Denn dieser habe gemäß § 43 Abs. 1 SGB I vorläufig mit Bescheid vom 13.9.2013 Leistungen gewährt. Nach der objektiven Rechtslage sei aber der Beklagte zuständig gewesen. Die örtliche Zuständigkeit ergebe sich aus § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII. Es liege kein ambulant betreutes Wohnen im Sinne von § 98 Abs. 5 SGB XII vor. Nach der Rechtsprechung (BSG Urteil vom 25.8.2011, B 8 SO 7/10) dürfe es sich bei der Betreuung nicht um eine vorwiegend medizinische oder pflegerische Betreuung handeln, sondern Hauptzielrichtung der Leistungen müsse die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sein. Hier entfielen aber von den täglich insgesamt 22,5 Stunden Assistenz lediglich 6 Stunden 22 min auf die Assistenz zum selbstbestimmten Leben und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, während der Vorlesungszeit sogar nur 1 Stunde 39 min. Die sachliche Zuständigkeit richte sich nach Art. 82 Abs. 2 AGSG. Nach dieser Vorschrift gelte § 97 Abs. 4 SGB XII entsprechend, wenn Eingliederungshilfe durch Betreuung in einer Wohngemeinschaft erbracht werde. Art. 82 Abs. 2 AGSG regele somit eine Allzuständigkeit. Anders als bei der Auslegung von § 98 Abs. 5 SGB XII komme es bei Art. 82 Abs. 2 AGSG nicht auf den Schwerpunkt der Maßnahme an. Entscheidend sei, dass überhaupt - wenn auch nur zu einem kleinen Teil - Leistungen der Eingliederungshilfe erbracht würden (vgl. BayLSG Urteil vom 21.2.2013, L 18 SO 85/10). Grund für die abweichende Auslegung sei insbesondere der mit der Neufassung von Art. 82 AGSG verfolgte Zweck, Zuständigkeitsstreitigkeiten zu vermeiden und Leistungen aus einer Hand zur Verfügung zu stellen. Betreutes Wohnen in diesem Sinne liege vor. Die Assistenz beinhalte neben der Hochschulhilfe die Hilfe „zu Hause“, u. a. zum Empfang von Besuch in der Wohnung, für Bürotätigkeiten wie Schreibtisch ordnen oder Briefe öffnen sowie für das Bedienen technischer Geräte. Jedenfalls ein Teil der erbrachten Leistung bestehe somit in der Erbringung von Eingliederungsleistungen „durch“ Betreuung in betreutem Einzelwohnen. Anders als vom Beklagten behauptet, liege Eingliederungshilfe nicht nur bei der Erbringung pädagogischer Hilfe vor. Eingliederungshilfe sei auch bei rein körperlich behinderten Leistungsempfängern möglich. So gehörten z. B. gerade Hilfen zur Vermittlung gesellschaftlicher Kontakte zum Bereich der Eingliederungshilfe, §§ 55, 58

SGB IX.

Gegen das am 3.9.2014 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 25.9.2014 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt.

Diese wurde zunächst damit begründet (Schriftsatz vom 25.9.2014), dass es sich der Art nach bei der Betreuung im Sinne des § 98 Abs. 5 SGB XII nicht um überwiegend medizinische oder pflegerische Betreuung handeln dürfe. Da aber bei der Leistungsempfängerin immerhin über 6 Stunden täglich auf Assistenz zum selbstbestimmten Leben entfielen, müsse ein hinreichend genügender Bedarf an Eingliederungshilfe im Sinne von § 98

Abs. 5 SGB XII angenommen werden. Damit bleibe der Träger zuständig, der unmittelbar vor Eintritt in diese Wohnform zuständig gewesen sei. Dem hat der Kläger widersprochen (Schriftsatz vom 1.10.2014). Hauptzielrichtung bei der Maßnahme der Leistungsempfängerin sei nicht die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Bei einer sozial integrierten Abiturientin mit sehr guten Noten müssten die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse zum selbstbestimmten Wohnen nicht vermittelt werden. Im Vordergrund stehe vielmehr die aufgrund der schweren körperlichen Behinderung erforderliche pflegerische Hilfe.

Der Senat hat den Kläger um Stellungnahme zu Aktivitäten des Gesetzgebers gebeten. Dieser hat mitgeteilt (Schriftsatz vom 16.1.2015), dass die unterschiedliche Interpretation des Begriffs „betreutes Wohnen“ in § 98 Abs. 5 SGB XII und Art. 82 Abs. 2 AGSG zwar zu Besprechungen beim Verband der bayerischen Bezirke geführt habe. Im Gesetzgebungsverfahren selbst habe sich aber nichts Neues zugetragen.

Der Senat hat dann anschließend eine Stellungnahme des ZSL eingeholt. Danach wird die Pflege nach einem Dreieck organisiert: Kunde, Assistenzkraft und Assistenzbegleitung, die für die Koordination der Assistenzorganisation zuständige Person. Zur Organisation selbst wird unter Punkt 4 des vorgelegten Konzepts beschrieben, dass seit Einführung der Pflegeversicherung ein Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI abgeschlossen worden sei und dass das ZSL ein nach SGB XI zugelassener, anerkannter Pflegedienst sei. Darüber hinaus sei die Assistenzorganisation Leistungserbringer für Menschen mit Behinderungen, die über die Pflegeversicherung hinaus auf Leistungen nach dem

SGB XII angewiesen seien. Seit 2010 sei der überörtliche Sozialhilfeträger für diese Leistung im Rahmen der Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Pflege zuständig, der seine Leistungen auf eine Grundlage einer Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII erbringe.

Dazu nahm der Kläger erneut Stellung (Schriftsatz 29.7.2015). Die Leistungsempfängerin sei intellektuell überhaupt nicht beeinträchtigt und bedürfe keiner Betreuung allgemeiner Art. Bei § 98 Abs. 5 SGB XII sei ein hauptsächliches Ziel bzw. ein Schwerpunkt erforderlich. Danach sei eine ambulant betreute Wohnmöglichkeit zu bejahen, wenn der Hilfebedürftige die Wohnung selbst anmiete und darin durch qualifiziertes Fachpersonal regelmäßig ambulante Betreuungsmöglichkeiten im Rahmen eines Gesamtkonzepts angeboten würden, welche auf die Vermittlung von Fähigkeiten und Kenntnissen zu selbstbestimmten Lebensführung ausgerichtet seien. Später (Schriftsatz 12.10.2015) hat der Kläger auch noch auf ein Urteil des LSG Berlin-Brandenburg verwiesen (Urteil vom 11.12.2014, Az.: L 23 SO 106/13). Danach orientiere sich der Begriff des betreuten Wohnens im Sinne des § 98 Abs. 5 SGB XII an dem Begriff des § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX.

Der Berufungskläger (Beklagter) beantragt,

die Klage unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 12. August 2014 abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 12. August 2014 zurückzuweisen.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft und wurde form- und fristgerecht erhoben.

Die Wertvorschriften sind erfüllt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG). Die Klage ist auch beziffert. Ein Grundurteil wäre bei einer Leistungsklage unzulässig.

Es handelt sich um eine echte Leistungsklage im Sinne von § 54 Abs. 5 SGG. Diese erfordert keine besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen. Das Rechtsschutzbedürfnis war jedenfalls gegeben, da die Leistungszuständigkeit umstritten war.

Insbesondere bedurfte es keiner Beiladung der Hilfebedürftigen nach § 75 Abs. 2 1. Alt SGG (sog echte notwendige Beiladung), weil es sich bei dem vom Kläger als Rehabilitationsträger (§ 6 SGB IX i. V. m. Art. 81 Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze) mittels einer allgemeinen Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) geltend gemachten Erstattungsanspruch des § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX nicht um einen von der Rechtsposition des Leistungsempfängers abgeleiteten, sondern um einen eigenständigen Anspruch handelt, der nur die Verteilung leistungsrechtlicher Verpflichtungen zwischen Kläger und Beklagtem betrifft (vgl. BSG vom 25.4.2013 - B 8 SO 6/12 R - Rn. 10 m. w. N., zuletzt BSG, Urteil vom 23.7.2015 - B 8 SO 7/14 R -, SozR 4-3500 § 98 Nr. 3 Rn. 9).

Gegenstand der Klage ist die Erstattung für zunächst einen Zeitraum vom 3.10.2013 bis Ende November 2013 (Klageeingang). Später erfolgte dann eine Klageerweiterung, die vom SG als sachdienlich erachtet worden ist, und damit auch der Berufung zugrunde liegt. Somit geht es um die Erstattung von Aufwendungen in Höhe von insgesamt 122.288,02 € für den Zeitraum vom 3.10.2013 bis zum 30.6.2014.

Das Urteil des Sozialgerichts erging zu Recht.

Ein Erstattungsanspruch des Klägers (Bezirk Schwaben) besteht gemäß § 105 SGB X (unter 1). Denn der Kläger und Berufungsbeklagte hat als unzuständiger Leistungsträger geleistet, obwohl der Berufungskläger sachlich (unter 2) und örtlich (unter 3) und in der verlangten Höhe (unter 4) zur Leistung verpflichtet war.

1. Rechtsgrundlage des Erstattungsanspruchs des Klägers gegen den Beklagten ist hier § 14 Abs. 4 S. 3 2. HS SGB IX i. V. m. § 105 Abs. 1 S. 1 SGB X. Der Beklagte hätte gem. § 14 Abs. 2 S. 3 SGB IX (als zweitangegangener Leistungsträger) leisten müssen. Die Vorschrift dient der schnellen Klärung des zuständigen Rehabilitationsträgers, damit der behinderte Mensch trotz des gegliederten Systems der sozialen Sicherung in kurzer Zeit die entsprechenden Leistungen zur Teilhabe bekommt. Der Rehabilitationsträger, an den der Leistungsantrag abgegeben wurde, ist an diese Abgabe gebunden (Kossens/von der Heide/Maaß/Grauthoff SGB IX § 14 Rn. 17, BeckOK SozR/Jabben SGB IX § 14 Rn. 3-7, beckonline).

Die Voraussetzungen lagen nach § 105 SGB X vor.

a)

Am 21.5.2013 übersandte der Kläger den Antrag an den Beklagten. Am 29.5.2013 sandte der Beklagte den Antrag an den Kläger zurück (Eingang dort am 3.6.2013) mit der Begründung, dass es sich um ambulant betreutes Wohnen handle und gemäß § 98 Abs. 5 SGB XII der bisherige Sozialhilfeträger, also der Kläger, zuständig bleibe.

Die Systematik des SGB IX erlaubt es einem Träger nicht, einen Antrag zurückzugeben. Es ist vielmehr gerade Sinn und Zweck des Verfahrensrechts in der Rehabilitation, eindeutige Zuständigkeit zu schaffen und einen Zuständigkeitsstreit zulasten des Leistungsempfängers auszuschalten (vgl. diverse Entscheidungen des erkennenden Senats, Beschlüsse vom 21.1.2015 - L 8 SO 316/14 B ER und vom 25.8.2014 - L 8 SO 190/14 ER -, Rn. 8, juris). Zur Feststellung des Rehabilitationsbedarfs hatte der Beklagte gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX diesen unabhängig von der ihm nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX zugewiesenen, dem materiellen Recht folgenden Zuständigkeit unverzüglich festzustellen und nicht lediglich den nach dem für ihn geltenden materiellen Recht maßgeblichen Rehabilitationsbedarf, sondern in Folge der Zuständigkeitszuweisung nach § 14 Abs. 2 SGB IX auch einen Rehabilitationsbedarf nach sonstigen Rechtsgrundlagen festzustellen. Denn die Zuständigkeitszuweisung des § 14 SGB IX erstreckt sich im Außenverhältnis zum behinderten Menschen auf alle Rechtsgrundlagen, die in der konkreten Bedarfssituation für Reha-Träger vorgesehen sind (zuletzt BSG6.3.2013 - B 11 AL 2/12 R, juris Rn. 11 m. w. N., bzw. BSG vom 23.8.2013, Az.: B 8 SO 17/12 R). Im Verhältnis zum behinderten Menschen wird dadurch eine eigene gesetzliche Verpflichtung des zweitangegangenen Trägers begründet, die - vergleichbar der Regelung des § 107 SGB X - einen endgültigen Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Leistungen in diesem Rechtsverhältnis bildet (BSG a. a. O.).

b)

Der Beklagte war Rehabilitationsträger im Sinne von § 6 SGB IX. Der Begriff der Rehabilitation ist nicht auf die Eingliederungshilfe reduziert. Zudem geht der Streit hier gerade auch darum, ob wegen des Anteils an Eingliederungshilfe an der Gesamtleistung die Zuständigkeit des zweitangegangenen Träges besteht. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 6. SGB IX in der Fassung vom 12.4.2012 können die Träger der Sozialhilfe für Leistungen nach § 5 Nr. 1, 2 und 4 u. a. Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) sein. Zur Teilhabe werden nach § 5 Nr. 4 SGB IX ua. Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erbracht (§ 5 SGB IX). Grundsätzlich kommen auch bei pflegebedürftigen Personen Teilhabeleistungen in Betracht, wenn das Teilhebeziel noch annähernd erreichbar ist. Ein hoher Grad der Pflegebedürftigkeit und Rehabilitation schließen sich nicht aus (Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 2. Aufl. 2015, § 4 SGB IX, Rn. 34).

Der Antrag vom 16.5.2013 war zudem bei dem Beklagten als einem Träger der Rehabilitation eingegangen. Der erstangegangene Träger muss lediglich abstrakt Rehabilitationsträger sein. Ein umstrittener Bedarf an Rehabilitation wird nicht in eine erste Prüfung der Zuständigkeit hineingezogen. So ist es unerheblich, wenn der Beklagte mit einem Antrag befasst worden ist, der sich uU auch auf Rechtsgrundlagen stützt, für die der Beklagte materiellrechtlich nicht zuständig ist. Zudem gilt auch für den Beklagten als bayer. Sozialhilfeträger Art. 82 Abs. 2 AGSG.

c)

Obwohl er hier als zuerst angegangener Leistungsträger bei unzulässiger Rückleitung geleistet hat, steht dem Kläger dennoch ein Erstattungsanspruch zu. § 14 Abs. 4 Satz 3 SGB IX sieht zwar in dem Falle vor, dass für unzuständige Rehabilitationsträger, die eine Leistung nach Abs. 2 Satz 1 und 2 erbracht haben, § 105 SGB X nicht anzuwenden ist. Obwohl hier der zuerst angegangene Leistungsträger geleistet hat, steht ihm dennoch ein Erstattungsanspruch zu. Nach § 14 Abs. 4 Satz 3 2. HS SGB IX bleibt ein Erstattungsanspruch doch noch erhalten, wenn die Rehabilitationsträger Abweichendes vereinbaren. Seit dem 1.5.2004 (Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen) können die Rehabilitationsträger zur Abfederung von Härten abweichende Vereinbarungen treffen (Hauck/Noftz/Götze SGB IX § 14 Rn. 24). Zu einer entsprechenden Vereinbarung der Rehabilitationsträger ist es bislang aufgrund von unterschiedlichen Rechtsauffassungen nicht gekommen, so dass Einzelprobleme in Ausnahmefällen durch die Rechtsprechung geklärt werden müssen.

d)

Der Senat nimmt hier einen solchen Ausnahmefall an. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts besteht weiterhin ein Erstattungsanspruch, wenn der Leistungsträger faktisch zur Vorleistung gezwungen wird (BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 4 AS 14/13 R -, Rn. 14, juris). Hier wurde zwar keine Vereinbarung im og Sinne getroffen. Es erfolgte aber eine umfassende Korrespondenz zwischen den Prozessbeteiligten, aus der der Wunsch nach einer grundsätzlichen Klärung hervorgegangen ist. Denn auch der Beklagte hatte Leistungsfälle zu bearbeiten, wegen derer er in ein anderes Bundesland leisten musste. Insbesondere hat der Bezirk Mittelfranken, Frau Ziegler, schon am 26.6.2013 entsprechend einem Telefongespräch um Vorleistung für die beantragte Eingliederungshilfe gebeten. Die örtliche Zuständigkeit war nach wie vor höchst umstritten. Die Mutter der Leistungsempfängerin (eine Rechtsanwältin) hat mit rechtlichen Schritten gedroht (E-Mail vom 19.7.2013). Der Kläger sah sich daher zu Recht im Interesse der Leistungsberechtigten faktisch gezwungen, die bei ihr beantragten Maßnahmen zu erbringen (BSG, Urteil vom 20.10.2009 - B 5 R 44/08 R -, BSGE 104, 294-303, SozR 4-3250 § 14 Nr. 9, SozR 4-3250 § 28 Nr. 4, Rn. 17).

e)

Nicht als Rechtsgrundlage des Erstattungsanspruchs war demnach § 104 SGB X einschlägig. Danach hätte ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht haben müssen (§ 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X). § 14 Abs. 4 SGB IX regelt aber die Aufgabe des zweitangegangenen Rehabilitationsträgers, der aufgrund der Weiterleitung zuständig wurde, als „aufgedrängte Zuständigkeit“ und damit allumfassende singuläre Zuständigkeit.

Es bestand - entgegen der Ansicht des SG - keine vorläufige Zuständigkeit nach § 43 SGB I i. V. m. § 102 SGB X (h.M. vgl. BSGE 98, 267, 270 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 4 und Luik in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 2. Aufl. 2015, § 14 SGB IX, Rn. 132). Die Regelung des § 14 Abs. 2 SGB IX berücksichtigt die Situation des zweitangegangenen Trägers und begründet einen Ausgleich darauf, dass der zweitangegangene Rehabilitationsträger - bei Vorliegen eines entsprechenden Bedarfs - die erforderlichen Rehabilitationsmaßnahmen selbst dann - auch nach anderen Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuchs - erbringen muss, wenn er der Auffassung ist, hierfür nicht zuständig zu sein (BSG SozR 4-3250 § 14 Nr. 10 Rn. 11). Als Konsequenz hieraus scheidet ein Erstattungsanspruch für den erstangegangenen Träger nach § 102 SGB X regelmäßig mangels Notwendigkeit aus, weil dieser den Leistungsantrag nach § 14 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB IX weiterleiten kann (Grube in jurisPK-SGB X, 1. Aufl. 2013, § 102 Rn. 6).

f)

Die Ausschlussfrist (§ 111 SGB X) hindert den Anspruch nicht. Danach ist der Erstattungsanspruch ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

Die Kenntnis bestand frühestens ab der Bescheiderteilung an die Leistungsempfängerin am 13.9.2013. Bereits am 9.12.2013 wurde Klage erhoben für Leistungen ab dem 3.10.2013. Mit Klageerweiterung vom 31.7.2014 für Zeiten/Leistungen bis zum 30.6.2014 in Höhe von insgesamt 122.288,02 € ist die Ausschlussfrist ebenfalls gewahrt.

Noch weniger ist eine Verjährung eingetreten (§ 113 Abs. 1 S. 1 SGB X). Der Fristenlauf ist schon durch die Geltendmachung beim SG gehemmt (§ 113 Abs. 1 S. 1 SGB X i. V. m. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB).

2. Sachlich zuständig ist der Beklagte als überörtlicher Träger der Sozialhilfe. Die Länder bestimmen die überörtlichen Träger der Sozialhilfe (§ 3 SGB XII). In Bayern sind dies die Bezirke (§ 97 Abs. 2 Satz 1 SGB XII, Art. 81 AGSG). In Konkurrenz zum Bundesrecht regelt das Landesrecht die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe für Leistungen der Pflege nach den §§ 61 bis 66 (§ 97 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII in der Fassung vom 27.12.2003). Das bayerische Landesrecht weicht (entsprechend der Ermächtigung nach § 98 SGB XII) vom Bundesrecht insoweit ab, als die Leistungen der Hilfe zur Pflege nicht in die Zuständigkeit der Bezirke fallen, wenn diese ambulant erfolgen. Davon besteht aber wieder eine Rückausnahme, wenn neben der Pflege auch Eingliederungshilfe erfolgt. Dann gilt nach Art. 82 Abs. 2 AGSG eine besondere Zuständigkeit aufgrund des Gesamtfallgrundsatzes. § 97 Abs. 4 SGB XII gilt dann entsprechend, wenn Eingliederungshilfe an Behinderte oder von einer Behinderung bedrohte Menschen im Sinn des § 53 Abs. 1 und 2 SGB XII durch Betreuung in einer Wohngemeinschaft oder in betreutem Einzelwohnen erbracht wird (Art. 82 AGSG in der Fassung vom 20.12.2007).

So bestimmt Art. 82 Abs. 1 S. 1 AGSG (neu gef. m.W.v. 1.1.2008 durch G v. 20.12.2007 GVBl S. 979): „Die überörtlichen Träger der Sozialhilfe sind sachlich zuständig 1. für alle Leistungen der Sozialhilfe nach dem Sechsten Kapitel SGB XII, 2. alle übrigen Leistungen der Sozialhilfe, die in stationären oder teilstationären Einrichtungen gewährt werden, 3. die Leistungen der Blindenhilfe nach § 72 SGB XII“. Art. 82 Abs. 2 AGSG besagt dagegen: „§ 97 Abs. 4 SGB XII gilt entsprechend, wenn Eingliederungshilfe an Behinderte oder von einer Behinderung bedrohte Menschen im Sinn des § 53 Abs. 1 und 2 SGB XII durch Betreuung in einer Wohngemeinschaft oder in betreutem Einzelwohnen erbracht wird.“

Nach der Ansicht des Senats ist ein Tatbestand gegeben, der die Rechtsfolge des Art. 82 Abs. 2 AGSG rechtfertigt. Im Sinne der sachlichen Zuständigkeit findet bei der Leistungsempfängerin eine Betreuung in einer Wohngemeinschaft statt. Der Wille des Landesgesetzgebers zeigt sich hier insbesondere in der Entstehungsgeschichte, die den Schluss auf eine weit gezogene Auslegung im Sinne des Gesamtfallgrundsatzes erlaubt. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens (Änderungsantrag vom 8.12.2007, Drucksache 15/9458 des Bayer. Landtags) sind zuvor vorgesehene einschränkende Tatbestandsmerkmale gestrichen worden. Zuvor hieß es noch im Entwurf: „wenn Eingliederungshilfe an Behinderte oder von einer Behinderung bedrohte Menschen im Sinn des § 53 Abs. 1 und 2 SGB XII durch Betreuung in einer therapeutischen Wohngemeinschaft oder in vergleichbar intensiv betreutem Einzelwohnen erbracht wird.“ Dann wurden unter Nummer 4 b) der Gesetzesbegründung (Drucksache 15/8865, Gliederungspunkt 1.3, S. 10 vom 4.12.2007 des bayerischen Landtags betreffend Art. 82 Abs. 2 AGSG) die Zusätze „therapeutisches bzw. vergleichbar intensives“ bei „in einer betreuten Wohngemeinschaft oder in vergleichbar intensiv betreutem Einzelwohnen erbracht“ gestrichen. Dies bedeutete damals, dass die Bezirke, die zusätzlich zu ihrer Zuständigkeit für die teilstationäre und stationäre auch die Zuständigkeit für die gesamte ambulante Eingliederungshilfe erhalten haben, für die übrigen Leistungen (z. B. Pflege) auch zuständig werden sollten, wenn in der Form einer betreuten Wohngemeinschaft auch Eingliederungshilfe geleistet wurde. Der Rechtsprechung des 18. Senats des Bayer. LSG (Urteil vom 21.2.2013, Az.: L 18 SO 85/10) ist daher beizupflichten. Der 18. Senat sieht den Gesetzeszweck infrage gestellt, wenn es darauf ankäme, in welchem Umfang Leistungen der Eingliederungshilfe, der Hilfe zur Pflege, der sozialen Pflegeversicherung und gegebenenfalls der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden, um zu bestimmen, welcher Sozialhilfeträger für die Erbringung von Leistungen nach dem SGB XII zuständig ist, zumal der anteilige Bedarf in Folge von Änderungen im Gesundheitszustand des Hilfebedürftigen zeitlich variieren könne. Diesem Gedanken schließt sich der erkennende Senat an.

Hier kommt es im Übrigen auch nicht auf die Auslegung durch den Verband der Bezirke an, dass der überörtliche Träger nur leisten solle, wenn der Anteil der Eingliederungshilfe in der gesamten Hilfe mehr als unerheblich ist und ein Ausmaß von 2 Stunden erreicht (Ergebnisprotokoll einer Sitzung des Fachausschusses für Soziales des Verbandes der bayerischen Bezirke in Füssen im April 2010). Dabei ist ausgeführt, dass es insbesondere notwendig sei, dass die Eingliederungshilfeleistungen regelmäßig und kontinuierlich erbracht würden, einen Betreuungsschlüssel von mindestens 1 zu 12 bzw. mindestens zwei Fachleistungsstunden direkte Klientenleistung pro Woche umfassten und diese Betreuungsleistungen dem Zweck dienten, die eigenbestimmte Lebensführung durch Unterstützung in der täglichen Lebenswirklichkeit zu verbessern und damit die Fähigkeit im häuslichen nicht stationären Leben zu sichern (Seite 4 des Protokolls).

Von der Klägerin werden verschiedene Arten von Hilfen geleistet. Mit Bescheid vom 13.9.2013 sind Eingliederungshilfe und ambulante Hilfe zur Pflege in Form von Hochschulhilfe und persönliche Assistenz bis zu einer monatlichen Größenordnung von 16.203 € bewilligt. Am 13.9.2013 stellte der Sozialpädagogisch-Medizinische Dienst nach Durchführung eines Hilfeplangespräches einen Gesamtbedarf an Assistenz von 22:30 Stunden täglich fest. Die Assistenz zum selbstbestimmten Leben und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft wurden dabei während der Vorlesungszeit mit 1:39 Stunden täglich und außerhalb des Semesterbetriebs und an Wochenenden mit 6:22 Stunden täglich festgestellt. An diesen durch eine fachkundige Stelle ermittelten und auch auf den Angaben des Betroffenen beruhenden Umständen hat der Senat keine Zweifel. Damit wird ein unmittelbarer Anteil an der Gesamtleistung für Hilfen zum selbstständigen Wohnen und in der Form des betreuten Wohnens erbracht. Ohne Zweifel ist damit eine entsprechende Anwendung von § 97 Abs. 4 SGB XII anzunehmen. Nach § 97 Abs. 4 SGB XII (Fassung vom 27.12.2003) umfasst die sachliche Zuständigkeit für eine stationäre Leistung auch die sachliche Zuständigkeit für Leistungen, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln zu erbringen sind, sowie für eine Leistung nach § 74 SGB XII.

Zusammenfassend besteht also eine sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe (§ 3 Abs. 3 SGB XII, Art. 81 Abs. 1 AGSG).

3. Die örtliche Zuständigkeit des Beklagten besteht ebenfalls. Der Studienort der Leistungsempfängerin liegt im Gebiet des Bezirks Mittelfranken (§ 3 Abs. 3 SGB XII, Art. 81 Abs. 1 AGSG, Art. 1 BayKommStaGebG). Damit ist dieser gem. § 98 Abs. 1 SGB XII örtlich zuständig. Die Leistungsberechtigte hält sich dort tatsächlich auf. Sie ist in E. angemeldet, studiert und wohnt dort.

Eine Zuständigkeit der Klägerin gemäß § 98 Abs. 5 SGB XII besteht demgegenüber nicht.

a) Zunächst besteht keine Zuständigkeit nach § 98 Abs. 2 SGB XII, die eine solche nach § 98 Abs. 5 SGB XII ausschlösse. Denn bei der von der Leistungsempfängerin gewählten Wohnform liegt gerade keine stationäre Maßnahme vor. Wesentlich für den Einrichtungsbegriff ist ein in einer besonderen Organisationsform zusammengefasster Bestand von personellen und sächlichen Mitteln unter verantwortlicher Trägerschaft, der auf gewisse Dauer angelegt und für einen wechselnden Personenkreis zugeschnitten ist (ständige Rechtsprechung des BVerwGE zuletzt mit Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 17/91 -, ZfSH/SGB 1995, 535 ff; sowie des BSG, BSGE 106, 264 ff Rn. 13 = SozR 4-3500 § 19 Nr. 2 undUrteil vom 23. Juli 2015 - B 8 SO 7/14 R -, SozR 4-3500 § 98 Nr. 3, Rn. 18) und der der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach dem SGB XII zu deckenden Bedarfen oder der Erziehung dient (vgl. § 13 Abs. 2 SGB XII; näher dazu BSG SozR 4-5910 § 97 Nr. 1 Rn. 15).

Im vorliegenden Fall übernimmt kein Einrichtungsträger die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung des Leistungsberechtigten. Nach der Aufgabenbeschreibung des Dienstleisters ZSL erfolgt in einer Absprache von Pflegedienstleitung, Klient und Assistenzkraft eine im Wesentlichen durch die Leistungsempfängerin selbst bestimmte Betreuung. Die Leistungsberechtigte meistert auch nach den Bekundungen des Fachdienstes sehr selbstbewusst und selbstbestimmt ihr Leben. Es ist gerade deren erklärtes Ziel, nicht stationär untergebracht zu werden. Dies schließt aber andererseits nicht aus, dass Hilfestellungen im Konzept des „betreuten Wohnens“ ambulant erbracht werden.

Das vorgelegte Konzept des Zentrums für selbstbestimmtes Leben beinhaltet für sich genommen keine großen Zweifel an einer Maßnahme der Eingliederungshilfe, die - die Pflege ausgeklammert - als betreutes Wohnen bezeichnet werden kann. Es ist nur so ausgestaltet, dass nach dem Therapiekonzept bzw. dem Hilfeplan aktive, direkte Hilfen entsprechend dem erreichten Grad an Selbstständigkeit des Leistungsberechtigten in den Hintergrund rücken und andere, stärker auf Abruf angelegten Hilfen in den Vordergrund treten. Das Zentrum für selbstbestimmtes Leben schafft letztlich das Ambiente für ein Wohnen außerhalb des Haushalts der Eltern.

In welcher Form eine Leistung tatsächlich erbracht wird, ist dabei allein abhängig von der Art der Hilfe und den konkreten Umständen der Leistungserbringung in jedem Einzelfall (so auch: Luthe in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 13 Rn. 17, Stand November 2014; Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl. 2015, § 98 SGB XII Rn. 33). Die Abgrenzung teilstationärer zu stationären Leistungen in Einrichtungen kann deshalb nur anhand zeitlicher Kriterien erfolgen. Wohnt ein Leistungsberechtigter hingegen ohne organisatorische Anbindung und ohne die beschriebene umfassende Betreuung, werden also nur zeitlich begrenzte Hilfen erbracht, liegt eine Leistungserbringung in ambulanter Form (zur Qualifikation als „Betreutes Wohnen“ siehe unter b) vor. Ob und wie sich eine Einrichtung bezeichnet, ist für die rechtliche Qualifikation der Leistung ebenso wenig von Belang wie die Bezeichnung der Leistungen in den zwischen Leistungserbringer und den Sozialhilfeträgern abgeschlossenen Vereinbarungen (BSG, Urteil vom 23. Juli 2015 - B 8 SO 7/14 R -, SozR 4-3500 § 98 Nr. 3, Rn. 19, 20).

b) Dennoch besteht hier kein betreutes Wohnen im Sinne von § 98 Abs. 5 SGB XII. Dem Wortlaut nach wird die Erbringung von Leistungen nach dem Sechsten bis Achten Kapitel „in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten“ vorausgesetzt (§ 98 SGB XII in der Fassung vom 20.12.2012).

Nach der sprachlich eher verwirrenden Formulierung „Für Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Sechsten bis Achten Kapitel ... erhalten ...“ erstreckt sich die angeordnete Zuständigkeit auf alle Sozialleistungen i. S. d. § 8 SGB XII, die an den Berechtigten erbracht werden und damit auch auf solche, die über die Leistungen nach dem Sechsten bis Achten Kapitel hinausgehen (Söhngen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 98 SGB XII, Rn. 55). Mit diesem durch das Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 2.12.2006 gegenüber der Fassung vom 21.3.2005 eingefügten Zusatz sollte klargestellt werden, dass sich der Leistungsumfang (Rechtsfolgenseite) auf alle Leistungen erstreckt. Für die aus sprachlicher Sicht denkbare Tatbestandserweiterung ergeben sich keine Anhaltspunkte aus den Gesetzesmaterialien. Damit würde faktisch auch eine Gleichstellung des betreuten Wohnens mit der stationären Unterbringung stattfinden und es käme nicht mehr auf die besondere Zielsetzung eines betreuten Wohnens im Sinne von § 55 SGB IX an. Denn irgendwelche Leistungen der besonderen Kapitel des SGB XII werden mehr oder weniger in jeder Wohngemeinschaft erbracht, ohne dass es dann noch auf die besondere Zielrichtung der Ermöglichung des Führens eines selbstbestimmten Lebens ankäme. So ist in der Begründung des Gesetzentwurfes angeführt, dass die Änderungen der Klarstellung des Gewollten dienten. Die Einfügung der Wörter „nach diesem Buch“ verdeutlicht, dass mit der Anknüpfung der örtlichen Zuständigkeit an die vorhergehende örtliche Zuständigkeit alle Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch betroffen seien. Die Einfügung „nach dem Sechsten bis Achten Kapitel“ stelle den Regelungsbereich klar (BR Drucksache 617/06 vom 31.8.2006, S 21).

Nach der Gesetzesbegründung (Deutscher Bundestag, Drucksache 15/1514, Seite 67 zum § 93, später § 98 SGB XII) stellt der „neue“ Absatz 5 die Zuständigkeit desjenigen Trägers der Sozialhilfe sicher, der vor Eintritt der Person in Formen betreuter ambulanter Wohnmöglichkeiten zuletzt zuständig war. Der Begriff „betreute Wohnmöglichkeiten“ orientiere sich an dem des § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX.

Der Zielsetzung und dem Wortlaut nach unterscheidet sich diese Vorschrift damit von Art 82 Abs. 2 Bay. AGSG. Dort wird „Betreuung in einer Wohngemeinschaft oder in betreutem Einzelwohnen“ gefordert und es ist beabsichtigt, im Interesse des Leistungsempfängers entsprechend dem Gesamtfallgrundsatz die Leistung aus einer Hand zu erbringen. § 98 SGB XII hat keine Auswirkungen auf die Frage der sachlichen Zuständigkeit (BT-Drs. 16/2711, S. 11). Ist für die betreute Wohnmöglichkeit (etwa eines behinderten Menschen) der überörtliche Träger der Sozialhilfe zuständig, geht eine für die vorherige Hilfeleistung bestehende Zuständigkeit des örtlichen Trägers daher auf ihn über (Adolph in: Adolph, SGB II, SGB XII, AsylbLG, 45. UPD 11/2015, § 98 Örtliche Zuständigkeit, Rn. 74).

Demgegenüber zielt die Tatbestandsseite von § 98 Abs. 5 SGB XII auf den Schutz des Einrichtungsortes ab und verlangt eine Maßnahme des betreuten Wohnens im Sinne von § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX. Der Charakter der Maßnahme muss im betreuten Wohnen bestehen. So führt auch das BSG mit Urteil vom 25.08.2011 (B 8 SO 7/10 R Rn. 15) an:

„Der Begriff der betreuten Wohnmöglichkeiten wird im Gesetz nicht näher definiert, hat sich allerdings über den Verweis in § 54 Abs. 1 SGB XII an § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX zu orientieren (BT-Drucks 15/1514, S. 67 zu § 93). Die Eingrenzung der von dieser Leistungsform umfassten Hilfen hat deshalb in erster Linie anhand des Zwecks der Hilfen zu erfolgen. Sinn der Betreuungsleistungen beim betreuten Wohnen ist aber nicht die gegenständliche Zurverfügungstellung der Wohnung, sondern (nur) die Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmung bei Erledigung der alltäglichen Angelegenheiten im eigenen Wohn- und Lebensbereich in Form einer kontinuierlichen Betreuung. Der Art nach darf es sich bei der Betreuung aber nicht um eine vorwiegend medizinische oder pflegerische Betreuung handeln, sondern Hauptzielrichtung der Leistungen muss die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sein“

Die Betreuung des Hilfeempfängers soll nach den Ausführungen des LSG Baden-Württemberg spezifisch auf die eigenständige Steuerung und Sicherung des Tagesablaufs mit regelmäßiger sozialpädagogischer Hilfe und der Beratung in bestimmten Lebenssituationen im Bereich Wohnen gerichtet sein. Das zu fordernde Konzept muss insbesondere auf die Erhaltung oder Verbesserung der Fähigkeit, sich selbstständig in der Wohnung zurecht zu finden, diese eigenverantwortlich sauber zu halten sowie den sozialen Umgang mit Mitbewohnern und anderen Mietern zu erlernen oder zu trainieren, abzielen, um dem Hilfebedürftigen zu ermöglichen, sich innerhalb und außerhalb der Wohnung möglichst selbstständig zu bewegen (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 4.5.2011 - L 2 SO 5815/09 -, Rn. 37, juris). Ähnlich hat schon das LSG Berlin-Branden- burg (Urteil vom 8.10.2009, Az.: L 15 SO 267/08) entschieden in einem Fall einer Klägerin, die zu eigenständigen Bewegungsabläufen nicht in der Lage war und für alle Belange des täglichen Lebens auf die Hilfe anderer angewiesen war. Aus der gesetzessystematischen Stellung des § 55 SGB IX folge, so das LSG Berlin-Brandenburg, dass eine betreute Wohnmöglichkeit lediglich eine solche sei, in der Betroffene Angebote zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erhalte. Das sei bei der dortigen Klägerin nicht der Fall. Sie erhalte in ihrer Unterkunft lediglich Hilfen, die ihre gesundheitsbedingte Unfähigkeit ausglichen, die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens selbst ausführen zu können, also Hilfen zur Pflege.

Im speziellen Einzelfall der Leistungsempfängerin stehen hier die Zwecke der Pflege und die Hochschulhilfe eindeutig im Vordergrund. Auch Anteile der sonstigen Assistenz unterfallen der Pflege, da sie z.T. der hauswirtschaftlichen Versorgung oder der Mobilität dienen (§ 14 Abs. 4 Nrn. 3 und 4 SGB XI). Berücksichtigungsfähig sind hier Verrichtungen außerhalb der Wohnung, die für die Aufrechterhaltung der Lebensführung zu Hause unumgänglich sind. Erfasst sind damit solche auswärtigen Termine, die Krankenhausaufenthalte und die stationäre Pflege in einem Pflegeheim vermeiden und die das persönliche Erscheinen des Pflegebedürftigen notwendig machen. Dies betrifft die von der Leistungsempfängerin beschriebenen Hilfestellungen, ständige Begleitung bei allen Aktivitäten außerhalb der Wohnung (Hilfe beim Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung, Jacke und Schuhe aus- und anziehen, Hilfe beim Essen und Trinken unterwegs). Da der Kopf beim Fahren oft nach vorn falle, müsse er von Assistenten wieder aufgerichtet werden.

Darüber hinaus hat sie auch häusliche Krankenpflege für eine Beatmungsassistenz im Umfang von 25 Stunden wöchentlich beantragt, die aber von der Krankenversicherung nicht bewilligt worden ist. Allein der zeitlichen Verteilung nach ist - wie oben bereits dargestellt - die Assistenz zum selbstbestimmten Leben und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft mit 1:39 Stunden täglich und außerhalb des Semesterbetriebs und an Wochenenden mit 6:22 Stunden weit geringer als der tägliche Bedarf an Pflege in Höhe von 16:08 Stunden; wobei noch der Hilfebedarf Assistenzhochschulhilfe mit täglich 4:43 Stunden hinzukommt. Die Rechnung des ZLS vom 13.11.2013 für den Zeitraum vom 1. bis 31.10.2013 beläuft sich auf 11.377,51 €. Berechnet wurden 141 Stunden Grundpflege und 366 Stunden Assistenz. Sinn der Betreuungsleistungen beim betreuten Wohnen ist aber nicht die gegenständliche Zurverfügungstellung der Wohnung, sondern (nur) die Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmung bei Erledigung der alltäglichen Angelegenheiten im eigenen Wohn- und Lebensbereich (Luthe in jurisPK-SGB IX § 55 Rn. 44; Lachwitz in Lachwitz/Schellhorn/Welti, Handkommentar zum SGB IX, 3. Aufl. 2010, § 55 Rn. 65a).

Dies spiegelt sich auch unter Kostenaspekten wieder, wenn die Stundensätze für Assistenzleistungen und Grundpflege von 29,29 € bzw. mit Nachtzuschlag von 32,16 € auf die entsprechenden Zeitkontingente umgelegt werden. Dies ergibt beispielsweise während der Zeit des Vorlesungsbetriebs eine Kostenverteilung von ca. 1400 € für Assistenz zum selbstbestimmten Leben gegenüber Gesamtkosten von ca. 15.000 € im Monat.

Hier steht die Pflege weit im Vordergrund, so dass diese Betreuungsform eher ihren Rechtsgrund in der Pflegeversicherung findet. Dort wurden mit § 38a SGB XI (Gesetz vom 23.10.2015, BGBl. I S. 2246) zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in „ambulant betreuten Wohngruppen“ eingeführt. Es handelt sich dabei um ein gemeinschaftliches Wohnen von regelmäßig mindestens drei Pflegebedürftigen mit dem Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung (§ 38a Abs. 1 Nr. 1 SGB XI). Diese Leistung wird in der Neufassung der Vorschrift zum 1.1.2016 noch deutlicher beschrieben. So muss eine Person, die von den Mitgliedern der Wohngruppe gemeinschaftlich beauftragt ist, unabhängig von der individuellen pflegerischen Versorgung allgemeine organisatorische, verwaltende, betreuende oder das Gemeinschaftsleben fördernde Tätigkeiten verrichten oder hauswirtschaftliche Unterstützung leisten (Nr. 3) und es darf keine Versorgungsform vorliegen (Nr. 4), in der der Anbieter der Wohngruppe oder ein Dritter den Pflegebedürftigen Leistungen anbietet oder gewährleistet, die dem im jeweiligen Rahmenvertrag nach § 75 Abs. 1 SGB XI für vollstationäre Pflege vereinbarten Leistungsumfang weitgehend entsprechen; der Anbieter einer ambulant betreuten Wohngruppe hat die Pflegebedürftigen vor deren Einzug in die Wohngruppe in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass dieser Leistungsumfang von ihm oder einem Dritten in der Wohngruppe nicht erbracht wird, sondern die Versorgung auch durch die aktive Einbindung ihrer eigenen Ressourcen und ihres sozialen Umfeldes sichergestellt werden kann. Dabei zeigt sich auch, dass schon ein Teil der Betreuungskosten für klassisches betreutes Wohnen die gleiche Zielrichtung hat wie der Wohngruppenzuschlag nach § 38a SGB XI.

Dies entspricht weit gehend dem Konzept, das das Zentrum für selbstbestimmtes Leben dem Senat in seiner Auskunft vom 16.7.2015, insbesondere mit der Person der Pflegedienstleitung aufgezeichnet hat. Danach ist die Zielrichtung personenzentriert und mit der Bezeichnung „Persönliche Assistenz“ versehen. Es werden Dienstleistungen in der Weise angeboten und erbracht, dass die individuellen Anforderungen und Wünsche der Kunden bestmöglich erfüllt werden und sie Ihre Lebenskonzepte verwirklichen können. Das Angebot richtet sich in erster Linie an erwachsene körperbehinderte Menschen. Charakteristisch ist das Dreieck der Interaktion zwischen Kunden, Assistenzkraft und Assistenzbegleitung (die für die Koordination in der Assistenzorganisation zuständige Person). Eine Bindung an eine Wohnung bzw. ein in einer Wohnung gemeinsam miteinander Leben ist hier keinerlei Voraussetzung. Versorgungsverträge sind nach dem SGB XI und nach dem SGB XII abgeschlossen.

Die Leistungen der Pflegeversicherung sind darüber hinaus vorrangig gegenüber den von einer Bedürftigkeitsprüfung abhängigen Sozialleistungen. Nach § 13 Abs. 3 S. 3 SGB XI bleiben Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem SGB XII, dem BVG und dem SGB VIII unberührt und sind im Vergleich zu Pflegeversicherung nicht nachrangig, sondern bleiben von der Einführung der Regelung des § 38a SGB XI unberührt (BT-Drs. 17/9369, 41, BeckOK SozR/Diepenbruck SGB XI § 38a Rn. 17-18, beckonline).

Schließlich dienen § 98 Abs. 2 und 5 SGB XII dem sogenannten Schutz des Einrichtungsortes („für die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme hat oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat“). Bei § 98 Abs. 5 SGB XII muss dieser wegen der Gleichstellung in seiner Rechtsfolge mit § 98 Abs. 2 SGB XII durch besondere Angebote des betreuten Wohnens gerechtfertigt sein. Die Neuregelung ab 1.1.2005 dient dem Schutz der Leistungsorte, die Formen des betreuten Wohnens anbieten und finanziell durch den dadurch bedingten Zuzug hilfebedürftiger Menschen überproportional belastet werden (BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 7/10 R -, BSGE 109, 56-61, SozR 4-3500 § 98 Nr. 1, SozR 4-3250 § 55 Nr. 3, SozR 4-3500 § 54 Nr. 7, Rn. 18). Auch dies spricht für die Notwendigkeit überwiegender Betreuungsleistungen, weil ansonsten abweichende Regelungen für Pflegeleistungen getroffen würden, die erkennbar nicht Absicht des Gesetzgebers gewesen waren.

Zusammenfassend ist auszuführen, dass es dem Senat bewusst ist, dass er innerhalb des Begriffshofs des „betreuten Wohnens“ je nach Ziel und Zweck ähnliche Begriffe in den beiden Vorschriften § 98 Abs. 5 SGB XII und § 97 SGB XII (i. V. m. Art. 82 Abs. 2 AGSG) anders auslegt und zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangt.

c) Es liegt auch kein Übergangsfall vor, der die Fortwirkung der Zuständigkeit des Klägers rechtfertigt. Die Vorschrift des § 98 Abs. 5 S 2 SGB XII ist so zu verstehen, dass in Fällen eines vor dem 1.1.2005 eingetretenen und fortbestehenden Leistungsfalls des betreuten Wohnens die vor dem 1.1.2005 geltenden Regelungen des BSHG über die örtliche Zuständigkeit weitergelten (vgl. BSG Urteile vom 25.8.2011 - B 8 SO 7/10 R = BSGE 109, 56 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 1 undvom 25.4.2013 - B 8 SO 16/11 R -, Rn.17 juris). Eine Leistungsgewährung an sich erfolgte zwar schon vor 2005; nicht aber in einer vergleichbaren Art des betreuten Wohnens, die im Übrigen auch für die aktuelle Wohnsituation im Sinne von § 98 Abs. 5 SGB XII nicht gegeben ist. Die Leistungsempfängerin wohnte bei ihren Eltern und erhielt ambulante Eingliederungshilfe durch Kostenübernahme für die individuelle Schulbegleitung zum Besuch des Gymnasiums.

4. Der Erstattungsanspruch ist auch in der geltend gemachten Höhe begründet. Zu seinem Umfang wird auch auf die Ausführungen zur Gesetzesfassung vom 20.12.2012 verwiesen (Gliederungspunkt 3b). Es sind alle Leistungen zu erstatten. Der Anspruch entspricht den im Klageverfahren vorgelegten Rechnungen über den Zeitraum vom 1.10.2013 bis zum 30.6.2014 des Zentrums für selbstbestimmtes Leben Behinderter e.V. für Leistungen gemäß §§ 53 ff. und 61 ff. SGB XII unter Abzug der Leistungen der Pflegekasse und darüber hinaus für Kosten eines Assistenzzimmers als Nebenleistung und eine zusätzliche Assistenz für einen Lehrgang außerhalb der Wohnung. Davon erfolgte der Abzug der Unterhaltsleistungen für 9 Monate. Nach Art. 82 Abs. 2 AGSG ist der Beklagte insgesamt sachlich zuständig und hat demzufolge zumindest die Kosten der Eingliederungshilfe und der Leistung zur Pflege zu übernehmen. Leistungen der Grundsicherung sind im Erstattungsbetrag nicht enthalten.

Das Urteil des SG erging zu Recht. Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. Der Beklagte hat die gesamten Kosten zu tragen. Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 3 VwGO.

Die Revision wird nicht zugelassen. Es handelt sich bei der zentralen Streitfrage um die einfache Auslegung einer Vorschrift des Bundesrechts, zu der auch schon eine Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vorliegt (25.8.2011 B 8 SO 7/10 R). Der Senat weicht hiervon nicht ab.

(1) Besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen und ist zwischen mehreren Leistungsträgern streitig, wer zur Leistung verpflichtet ist, kann der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen, deren Umfang er nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmt. Er hat Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn der Berechtigte es beantragt; die vorläufigen Leistungen beginnen spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.

(2) Für die Leistungen nach Absatz 1 gilt § 42 Abs. 2 und 3 entsprechend. Ein Erstattungsanspruch gegen den Empfänger steht nur dem zur Leistung verpflichteten Leistungsträger zu.

(3) (weggefallen)

(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(1) Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.

(2) Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe wird nach Landesrecht bestimmt. Dabei soll berücksichtigt werden, dass so weit wie möglich für Leistungen im Sinne von § 8 Nr. 1 bis 6 jeweils eine einheitliche sachliche Zuständigkeit gegeben ist.

(3) Soweit Landesrecht keine Bestimmung nach Absatz 2 Satz 1 enthält, ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe für

1.
(weggefallen)
2.
Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 bis 66,
3.
Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 bis 69,
4.
Leistungen der Blindenhilfe nach § 72
sachlich zuständig.

(4) Die sachliche Zuständigkeit für eine stationäre Leistung umfasst auch die sachliche Zuständigkeit für Leistungen, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln zu erbringen sind, sowie für eine Leistung nach § 74.

(5) (weggefallen)

(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.

(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Absatz 7 der nach § 34c zuständige Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig ist oder wäre.

(2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.

(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.

(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.

(5) Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.

(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.

(1) Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.

(2) Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe wird nach Landesrecht bestimmt. Dabei soll berücksichtigt werden, dass so weit wie möglich für Leistungen im Sinne von § 8 Nr. 1 bis 6 jeweils eine einheitliche sachliche Zuständigkeit gegeben ist.

(3) Soweit Landesrecht keine Bestimmung nach Absatz 2 Satz 1 enthält, ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe für

1.
(weggefallen)
2.
Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 bis 66,
3.
Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 bis 69,
4.
Leistungen der Blindenhilfe nach § 72
sachlich zuständig.

(4) Die sachliche Zuständigkeit für eine stationäre Leistung umfasst auch die sachliche Zuständigkeit für Leistungen, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln zu erbringen sind, sowie für eine Leistung nach § 74.

(5) (weggefallen)

(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.

(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Absatz 7 der nach § 34c zuständige Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig ist oder wäre.

(2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.

(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.

(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.

(5) Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.

(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.

(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.

(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.

(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.

(4) Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.

(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauftragten

1.
über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende Berufserfahrung besitzen,
2.
in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen,
3.
über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen sowie
4.
ein System des Qualitätsmanagements im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden.

(6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26 Absatz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.

(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.

(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Absatz 7 der nach § 34c zuständige Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig ist oder wäre.

(2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.

(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.

(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.

(5) Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.

(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.

(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.

(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.

(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.

(4) Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.

(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauftragten

1.
über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende Berufserfahrung besitzen,
2.
in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen,
3.
über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen sowie
4.
ein System des Qualitätsmanagements im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden.

(6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26 Absatz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.

(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.

(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Absatz 7 der nach § 34c zuständige Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig ist oder wäre.

(2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.

(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.

(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.

(5) Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.

(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.

Als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des Zwölften Kapitels und des Dreizehnten Kapitels, Zweiter Abschnitt, gelten nicht der Aufenthalt in einer Einrichtung im Sinne von § 98 Abs. 2 und der auf richterlich angeordneter Freiheitsentziehung beruhende Aufenthalt in einer Vollzugsanstalt.

(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.

(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Absatz 7 der nach § 34c zuständige Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig ist oder wäre.

(2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.

(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.

(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.

(5) Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.

(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.

(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.

(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.

(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.

(4) Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.

(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauftragten

1.
über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende Berufserfahrung besitzen,
2.
in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen,
3.
über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen sowie
4.
ein System des Qualitätsmanagements im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden.

(6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26 Absatz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Dezember 2014 und des Sozialgerichts Neuruppin vom 27. März 2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 29 660,61 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Im Streit ist (noch) die Erstattung von Kosten in Höhe von 24 660,61 Euro, die der Kläger für die Hilfeempfängerin (H) im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für die Zeit vom 1.4.2009 bis 31.10.2010 erbracht hat.

2

Die 1940 geborene H lebte von 1973 bis 27.2.2005 im Stadtgebiet der Beklagten und wurde dort bereits seit 1999 ambulant bzw stationär gepflegt, ohne Sozialhilfeleistungen erhalten zu haben. Sie leidet an der Alzheimer-Krankheit und ist schwerbehindert (Grad der Behinderung von 100); sie erhielt und erhält Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung (Pflegestufe III). Am 27.2.2005 zog sie in eine Wohngemeinschaft für (insgesamt sechs) demenzerkrankte Menschen nach Neuruppin (Kreisgebiet des Klägers) und schloss mit der V. einen Pflegevertrag, auf dessen Grundlage sie in der Folgezeit gepflegt wurde.

3

Nachdem der Kläger, der H bereits vor dem streitbefangenen Zeitraum Hilfe zur Pflege bewilligt und gezahlt hatte, erfolglos die Beklagte zur Kostenerstattung aufgefordert hatte, gewährte er vom 1.4.2009 bis 31.10.2010 entsprechende Leistungen (in Höhe von insgesamt 24 660,61 Euro) nur noch vorläufig bis zur Klärung der endgültigen Zuständigkeit (Bescheide aus dem Jahre 2009).

4

Die im Dezember 2010 erhobene Klage - ursprünglich nebst zweier Feststellungsanträge noch gerichtet auf Erstattung von 56 623,09 Euro - hatte Erfolg (Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 27.3.2013). Nachdem der Kläger im Berufungsverfahren seine Erstattungsforderung auf 24 660,61 Euro beschränkt und einen der Feststellungsanträge zurückgenommen hatte, hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg das Urteil des SG auf die Berufung der Beklagten geändert und die Beklagte (nur noch) verurteilt, an den Kläger 24 660,61 Euro zu zahlen; gleichzeitig hat es festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet sei, "den Leistungsfall der H in die eigene Zuständigkeit zu übernehmen" (Urteil vom 11.12.2014). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, der Kläger habe einen Erstattungsanspruch gegen die Beklagte aus § 43 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) iVm § 102 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X). Er habe im streitbefangenen Zeitraum nur vorläufig geleistet, weil die Zuständigkeit zwischen den Beteiligten streitig gewesen sei. Die Beklagte sei aber als zuletzt vor Beginn der ambulanten Betreuung Zuständige auch der zuständige Leistungsträger nach § 98 Abs 5 Satz 1 SGB XII. Es liege nämlich eine Leistungsgewährung in einer "ambulant betreuten Wohnform" vor. Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei hierfür ausreichend, dass H in einer Wohnform gelebt habe, in deren institutionellem Rahmen Leistungen nach § 55 Abs 2 Nr 6 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) angeboten würden. Dies sei der Fall; denn nach der Konzeption des Maßnahmeträgers handele es sich um eine Wohngemeinschaft, die solche Leistungen institutionell anbiete. Auf die Frage, ob vorliegend Hilfe zur Pflege oder Eingliederungsleistungen zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben im Vordergrund gestanden hätten, komme es deshalb nicht an.

5

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 98 Abs 5 Satz 1 SGB XII. H habe keine Leistungen "in Form ambulant betreuter Wohnmöglichkeiten" erhalten. Der Art nach sei H ganz überwiegend entsprechend der Leistungsbewilligung pflegerisch betreut worden; in den vertraglichen Vereinbarungen zwischen ihr und dem Leistungserbringer sei auf die weitergehende Konzeption des ambulanten Dienstes als solchem auch nicht Bezug genommen worden.

6

Die Beklagte beantragt,
die Urteile des LSG und des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Der Kläger beantragt, nachdem er den vom LSG noch beschiedenen Feststellungsantrag zurückgenommen hat,

die Revision zurückzuweisen.

8

Er hält die angefochtene Entscheidung des LSG für zutreffend und weist ergänzend darauf hin, die vom SG durchgeführte Beweisaufnahme habe zudem bestätigt, dass bei Hs Betreuung der Aspekt der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben überwogen habe, sodass auch deshalb ein "Ambulant-betreutes-Wohnen" zu bejahen sei.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 Sozialgerichtgesetz). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Kosten (24 660,61 Euro), weil er selbst der für die erbrachte Leistung zuständige Leistungsträger und die Beklagte damit nicht passivlegitimiert war.

10

Verfahrensrechtlich bedurfte es keiner Nachholung der Beiladung von H (§ 75 Abs 2 SGG); auch unter Berücksichtigung des § 107 SGB X wird die Position der H weder verfahrens- noch materiellrechtlich beeinträchtigt(vgl dazu allgemein BSG, Urteil vom 25.4.2013 - B 8 SO 6/12 R - RdNr 10 mwN).

11

Ohne Bedeutung ist, dass das LSG zu Recht § 102 SGB X iVm § 43 SGB I, nicht § 104 SGB X iVm § 14 SGB IX seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, weil der Kläger jedenfalls keine Eingliederungshilfeleistungen, sondern Pflegehilfeleistungen bewilligt hat. Selbst wenn man § 104 SGB X iVm § 14 SGB IX anwenden wollte, weil der Kläger zu Unrecht (nur) Pflegehilfe statt (evtl ergänzender) Eingliederungshilfe bewilligt und gezahlt haben sollte, würde sich am Ergebnis nichts ändern. Der Kläger selbst war nach § 97 SGB XII iVm § 2 des Brandenburgischen Ausführungsgesetzes zum SGB XII als örtlicher Sozialhilfeträger sachlich und nach § 98 Abs 5 Satz 2 SGB XII iVm § 97 Abs 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) auch örtlich für die Erbringung all dieser Leistungen zuständig. Insoweit kann dahinstehen, ob eine Heranziehung von Ämtern oder amtsfreien Gemeinden nach § 3 des Ausführungsgesetzes vorgenommen worden ist; an der Zuständigkeit selbst würde sich hierdurch nichts ändern, weil eine Heranziehung nur zur Wahrnehmungszuständigkeit der anderen Behörde führt (BSG SozR 4-3500 § 106 Nr 1 RdNr 16).

12

Nach § 98 Abs 5 Satz 1 SGB XII(hier in der Fassung, die die Norm durch das Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 2.12.2006 - BGBl I 2670 - erhalten hat) ist für Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Sechsten bis Achten Kapitel in Formen ambulant betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Der Begriff der betreuten Wohnmöglichkeiten wird zwar im Gesetz nicht näher definiert; nach der Gesetzesbegründung zur ursprünglichen Normfassung orientiert er sich jedoch an § 55 Abs 2 Nr 6 SGB IX(BT-Drucks 15/1514, S 67 zu § 93). Soweit der Senat im Hinblick hierauf ausgeführt hat, der Art nach dürfe es sich bei der erforderlichen Betreuung ua nicht um eine solche pflegerischer Art handeln, sondern Hauptzielrichtung der Leistung (für die Annahme einer Eingliederungsleistung) müsse die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sein (BSGE 109, 56 ff RdNr 15 mwN = SozR 4-3500 § 98 Nr 1), modifiziert er diese Aussage, die in der zitierten Entscheidung für die Anwendung des § 98 Abs 5 SGB XII ohnedies nicht tragend war, sondern nur der Unterscheidung der Leistungsarten diente.

13

Mit der zum 7.12.2006 vorgenommenen Änderung im Wortlaut der Vorschrift (zuvor nur: "Leistungen an Personen, die Leistungen in Form ambulant betreuter Wohnmöglichkeit erhalten haben"), macht das Gesetz deutlich, dass sämtliche Leistungen der ambulanten Betreuung nach dem Sechsten bis Achten Kapitel - aber auch nur solche, also nicht etwa Leistungen der Altenhilfe - mit der Zielrichtung der Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmung bei Erledigung der alltäglichen Angelegenheiten im eigenen Wohn- und Lebensbereich (zur Zielrichtung bereits BSG, aaO) gleichgestellt sind. Neben den Leistungen zur Teilhabe kann nach dem ausdrücklichen und unzweideutigen Willen des Gesetzgebers auch die Gewährung von ambulanten Leistungen der Hilfe zur Pflege einen Leistungsfall des "Betreuten-Wohnens" im Sinne des § 98 Abs 5 SGB XII darstellen, weil die Sicherung der Selbstbestimmung im eigenen Wohn- und Lebensbereich damit einhergeht. Unter Berücksichtigung dieses Wortlauts ist es systematisch ausgeschlossen, die Norm nur für Eingliederungshilfeleistungen des betreuten Wohnens anzuwenden. Der Gesetzgeber versteht vielmehr im Rahmen einer funktionsdifferenten Auslegung auch Leistungen der Hilfe zur Pflege normativ als ambulante Betreuung iS des § 98 Abs 5 SGB XII, hat dabei also ein weites Begriffsverständnis zugrunde gelegt; auf die für die Leistungsansprüche erforderliche Unterscheidung zwischen Eingliederungshilfe und Pflegehilfe kann es deshalb nicht ankommen, weil ansonsten § 98 Abs 5 SGB XII für Leistungen der Hilfe zur Pflege(7. Kap des SGB XII) bedeutungslos wäre: Ihr Ziel ist immer die pflegerische Unterstützung, nicht die Eingliederung bzw Teilhabe (vgl näher nur Meßling in juris PraxisKommentar SGB XII, 2. Aufl 2014, § 61 SGB XII RdNr 16 ff mwN zur Rspr). Ob ausnahmsweise für die Anwendung des § 98 Abs 5 SGB XII etwas anderes gilt, wenn die Hilfe zur Pflege qualitativ eine Intensitätsstufe unterschreitet(etwa sog Pflegestufe Null; s dazu Meßling, aaO, RdNr 82 ff mwN) oder keine kontinuierliche, sondern nur punktuelle pflegerische Betreuung gewährt wird (s zu diesem Gedanken für die Abgrenzung zwischen Hilfe und Pflege und Eingliederungshilfe BSGE 109, 56 ff RdNr 15 = SozR 4-3500 § 98 Nr 1), bedarf keiner Entscheidung; keine dieser denkbaren Ausnahmen liegt hier vor.

14

Die Zuständigkeitsregelung beruht auf dem gesetzgeberischen Ziel, Einrichtungsorte nur in bestimmten Fällen zu schützen (vgl dazu BSGE 109, 56 ff RdNr 17 = SozR 4-3500 § 98 Nr 1), und ist insoweit einer Prüfung auf Sinnhaftigkeit nicht zugänglich. Diesem normativen Bestreben, die Verbreitung aller ambulanten Betreuungsformen, die der Verwirklichung eines selbstbestimmten Lebens in Würde dienen, zu unterstützen, liefe es jedenfalls zuwider, wollte man entgegen dem Gesetzeswortlaut eine Abgrenzung nur nach der Art der Leistung vornehmen. Gerade die Fälle der Demenzerkrankung, die - wie bei H - meist über Jahre progredient verlaufen, bestätigen den Gesetzgeber. Die pflegerische Versorgung wird nämlich typischerweise im Verlaufe der Erkrankung in den Vordergrund rücken, hat aber wie die Eingliederungshilfe eine möglichst selbstständige und selbstbestimmte Lebensführung zum Ziel (vgl § 2 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung -); die Stärkung der häuslichen Pflege vor der stationären ist auch hier wesentlicher Gesichtspunkt (vgl § 3 Satz 1 SGB XI). Allerdings ist - entgegen der Auffassung des LSG - die Entscheidung, ob ein "Ambulant-betreutes-Wohnen" vorliegt, anhand dieses normativ bestimmten Ziels zu treffen. § 98 Abs 5 Satz 1 SGB XII erfasst gerade nicht eine durch allgemeine Gegebenheiten definierte "Wohnform", sondern eine Form der Betreuungsleistung. Es kommt - wie der Senat bereits ausgeführt hat - damit nicht auf die institutionelle Verknüpfung von Betreuung und Wohnen an (BSG, aaO, RdNr 15), sodass auch eine allgemeine Konzeption des Angebots durch den ambulanten Leistungserbringer nicht entscheidend sein kann.

15

Gleichwohl findet vorliegend § 98 Abs 5 Satz 1 SGB XII im Hinblick auf die Übergangsregelung des Satzes 2 keine Anwendung, weil die Hilfeempfängerin H durchgehend seit 1999 ambulant bzw stationär gepflegt worden ist und damit ein sog Altfall iS der Rechtsprechung des Senats(BSGE 109, 56 ff RdNr 18 = SozR 4-3500 § 98 Nr 1; BSG, Urteil vom 25.4.2013 - B 8 SO 6/12 R - RdNr 16) vorliegt, der zur Anwendung des § 97 BSHG zwingt(BSG, aaO). Dies hat die Zuständigkeit des Klägers zur Folge, weil es vor Inkrafttreten des SGB XII eine § 98 Abs 5 Satz 1 SGB XII entsprechende Zuständigkeitsregelung nicht gab. Vielmehr wurde nach § 97 Abs 1 BSHG für nichtstationäre (gemeint ist: stationär = vollstationär) Leistungen, damit auch für Leistungen des Ambulant-betreuten-Wohnens, die örtliche Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers begründet, in dessen Bereich sich der Hilfeempfänger tatsächlich aufhielt. Durch Hs Umzug nach Neuruppin ist der Kläger auf diese Weise selbst zuständig geworden und blieb es danach mangels Wechsels eines tatsächlichen Aufenthalts.

16

Der Annahme eines Altfalls steht nicht entgegen, dass sich die Hilfeempfängerin in der Zeit vor dem 1.1.2005 offenbar in stationärer Pflege befand, die von der Zuständigkeitsregelung des § 98 Abs 5 SGB XII gerade nicht erfasst wird. Wenn der Gesetzgeber ambulante Pflegehilfe iS des § 98 Abs 5 Satz 1 SGB XII als Form des Betreuten-Wohnens verstanden wissen will, dann muss diese Wertung für die Anwendung des § 98 Abs 5 Satz 2 SGB XII denknotwendig bei der Beurteilung des Bedarfsfalls des Betreuten-Wohnens als solchem übernommen werden. Mit anderen Worten: Bei der Entscheidung darüber, ob ein Alt- oder Neufall vorliegt, muss die ambulante (betreute) Pflege und stationäre (betreute) Pflege als einheitlicher Bedarfsfall der Betreuung angesehen werden. Für die Anwendung der Übergangsvorschrift ist ohne Bedeutung, ob entsprechende Sozialhilfeleistungen bewilligt und gezahlt worden sind (BSGE 109, 56 ff RdNr 17 = SozR 4-3500 § 98 Nr 1).

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 SGG iVm §§ 154 Abs 1, 155 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Streitwertentscheidung beruht auf § 197a Abs 3 und Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Dabei waren der Streitwert der Leistungs- und Feststellungsklage zusammenzurechnen (§ 39 Abs 1 GKG). Der Streitwert der Leistungsklage entspricht dem vom LSG zugesprochenen Betrag und dem zu Beginn des Revisionsverfahrens (§ 40 GKG) noch streitbefangenen Feststellungsantrag (§§ 47 Abs 1 und 2, 52Abs 2 und 3 GKG). Für die Feststellungsklage war mangels hinreichender Anhaltspunkte für deren Wert der Auffangstreitwert von 5000 Euro anzusetzen.

(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.

(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Absatz 7 der nach § 34c zuständige Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig ist oder wäre.

(2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.

(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.

(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.

(5) Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.

(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.

(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.

(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.

(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.

(4) Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.

(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauftragten

1.
über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende Berufserfahrung besitzen,
2.
in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen,
3.
über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen sowie
4.
ein System des Qualitätsmanagements im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden.

(6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26 Absatz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.

(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.

(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Absatz 7 der nach § 34c zuständige Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig ist oder wäre.

(2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.

(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.

(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.

(5) Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.

(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 12. März 2014 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 19 123,16 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Im Streit ist die Erstattung von Kosten in Höhe von 19 123,16 Euro für Leistungen der Eingliederungshilfe, die die Klägerin in der Zeit vom 26.10.2006 bis 7.11.2007 zugunsten des Hilfeempfängers R D (D) erbracht hat.

2

D ist 1968 geboren und lebte vor März 2002 in H (früherer Landkreis S, ab 1.8.2011 in He umbenannt). Seit März 2002 befand er sich im Rahmen eines vom Landgericht (LG) V mit einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe angeordneten Maßregelvollzugs (Unterbringung in einer Entziehungsanstalt) nach dem Strafgesetzbuch (StGB) im Landeskrankenhaus B ( ; Landkreis R) sowie im Jahre 2005 in Einrichtungen der "B gGmbH" im Kreis S ; ab 20.2.2006 wurde er dann in einer Wohngemeinschaft der "h gGmbH" in Kiel betreut. Die Reststrafe hat das LG Stade unter Beendigung des Maßregelvollzugs mit der Auflage zur Bewährung ausgesetzt, in dieser Wohngemeinschaft zu verbleiben (Beschluss vom 9.10.2006). Einen bereits zuvor gestellten Antrag des D auf Übernahme der Betreuungskosten in dieser Wohngruppe (vom 24.7.2006) für die Zeit nach der Entlassung aus dem Maßregelvollzug hatte der Beklagte an die Klägerin weitergeleitet (Schreiben vom 1.8.2006). Die Klägerin bewilligte daraufhin ab 26.10.2006, dem Tag nach der Entlassung, bis 7.11.2007 Leistungen der Eingliederungshilfe (Bescheide vom 1.2.2007 und 31.5.2007), für die sie erfolglos Erstattungsansprüche beim Beklagten geltend machte (Schreiben vom 7.2. und 7.6.2007 sowie 12.10. und 26.11.2008; ablehnendes Schreiben des Beklagten vom 13.8.2007).

3

Die (am 29.12.2010 erhobene) Klage auf Kostenerstattung hatte in beiden Instanzen Erfolg (Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 27.11.2012; Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 12.3.2014). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, der Beklagte sei der iS des § 14 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) eigentlich zuständige Träger und habe der Klägerin, nachdem er den Antrag weitergeleitet habe, deshalb nach § 14 Abs 4 SGB IX die Kosten der Eingliederungshilfe zu erstatten. D habe vor dem Aufenthalt im Landeskrankenhaus, der nach § 98 Abs 4 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) wie eine stationäre Leistung behandelt werde, zuletzt in H seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt. Es könne dahinstehen, ob die Eingliederungshilfe im streitbefangenen Zeitraum (Betreutes-Wohnen) in ambulanter oder teilstationärer Form erfolgt sei. Bei Annahme einer ambulanten Betreuung ergäbe sich die Zuständigkeit des Beklagten als zuletzt vor Aufnahme in die Wohnform zuständigen Sozialhilfeträgers aus § 98 Abs 5 SGB XII. Bei Annahme einer teilstationären Leistung sei der für vollstationäre Leistungen vorgesehene § 98 Abs 2 Satz 1 SGB XII analog anwendbar. In beiden Fällen sei maßgeblich der letzte gewöhnliche Aufenthalt vor Beginn der Einrichtungskette.

4

Mit seiner Revision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 98 SGB XII. Für Einrichtungen der teilstationären Betreuung - wie vorliegend - sei § 98 Abs 2 iVm Abs 5 SGB XII nicht analog anwendbar; vielmehr komme § 98 Abs 1 Satz 1 SGB XII (tatsächlicher Aufenthalt) zur Anwendung. Dies führe zu einer örtlichen Zuständigkeit der Klägerin selbst, weil sich D im Stadtgebiet von Kiel tatsächlich aufgehalten habe.

5

Der Beklagte beantragt,
die Urteile des LSG und des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

6

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist iS der Aufhebung des Urteils des LSG und der Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz).

9

Bereits die Anspruchsnorm, auf die die Klägerin ihr Begehren stützen kann, steht nicht fest. Nach Aktenlage jedenfalls hat das LSG seiner Entscheidung zu Unrecht § 14 Abs 4 Satz 1 SGB IX zugrunde gelegt, der nur eingreift, wenn der (Erst-)Rehabilitationsantrag vom sog erstangegangenen Rehabilitationsträger fristgerecht (zwei Wochen nach Antragseingang) an einen anderen Rehabilitationsträger weitergeleitet worden ist. Aus der Leistungsakte ergibt sich jedoch, dass der Beklagte bereits am 15.2.2006 einen Antrag auf Leistungen in der Wohngemeinschaft der "h gGmbH" nach Entlassung aus dem Maßregelvollzug abgelehnt hatte, mithin über denselben Leistungsanspruch bereits entschieden hat, ohne den Antrag weitergeleitet zu haben (vgl zur Anwendung des § 14 SGB IX bei einem Antrag auf "künftige" Leistungen BSG, Urteil vom 24.2.2016 - B 8 SO 18/14 R - RdNr 16 f). Unter diesen Voraussetzungen wäre der Beklagte selbst nach § 14 Abs 1 SGB IX auch bei eigentlicher Unzuständigkeit bereits vor der auf einen erneuten Antrag des D ergangenen Bewilligungsentscheidung der Klägerin(vom 26.10.2006) zuständig geworden; an dieser Zuständigkeit hätte sich nichts durch den erneuten Rehabilitationsantrag, der an die Klägerin weitergeleitet worden war, geändert.

10

Allerdings wäre unter diesen Voraussetzungen der Erstattungsanspruch nicht an § 14 Abs 4 Satz 1 SGB IX, sondern an § 105 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) zu messen, weil die Klägerin - ihre Rechtsansicht zugrunde gelegt - als unzuständiger Leistungsträger Leistungen erbracht hätte. Dem steht § 14 Abs 4 Satz 3 SGB IX nicht entgegen. Denn § 105 SGB X ist nach dieser Vorschrift nicht anzuwenden für (eigentlich) unzuständige Reha-Träger, die eine Leistung nach § 14 Abs 2 Satz 1 und 2 SGB IX erbracht haben, also für diejenigen, die den Antrag nicht oder nicht innerhalb der gesetzlichen Frist weitergeleitet haben(vgl dazu BSG, Urteil vom 8.3.2016 - B 1 KR 27/15 R - RdNr 18). Bei Anwendung des § 105 SGB X würde sich die Prüfung wegen der sich in jedem Fall aus § 14 SGB IX ergebenden (alleinigen) Zuständigkeit des Beklagten darauf beschränken, ob dem Erstattungsanspruch der Klägerin entgegengehalten werden müsste, ohne die Anwendung des § 14 SGB IX der eigentlich zuständige Leistungsträger gewesen zu sein ("dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est"), sowie ob die Klägerin den Erstattungsanspruch rechtzeitig geltend gemacht hat und dieser nicht verjährt war(§§ 111, 113 SGB X). Zu § 111 SGB X hat das LSG jedoch zu Recht ausgeführt, dass der Erstattungsanspruch innerhalb der gesetzlichen Frist geltend gemacht worden ist; ebenso zutreffend sind die Ausführungen des LSG, dass der Anspruch noch nicht verjährt ist (§ 113 SGB X). Bei Anwendung des § 14 Abs 4 Satz 1 SGB IX wäre demgegenüber im Rahmen der Passivlegitimation des Beklagten dessen eigentliche sachliche und örtliche Zuständigkeit nach § 97 SGB XII(bis 31.12.2006 iVm § 100 Abs 1 Bundessozialhilfegesetz) und § 98 SGB XII sowie den landesrechtlichen Regelungen zu prüfen, die auch die Möglichkeit der Heranziehung(§ 99 SGB XII)vorsehen.

11

Die (eigentliche) Zuständigkeit der Klägerin für die Leistungserbringung im streitbefangenen Zeitraum lässt sich jedoch mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen (§ 163 SGG) zu Inhalt, Ziel und Umfang der Maßnahme (in der streitbefangenen Zeit), aber auch zu den genauen Umständen der zuvor durchgeführten "Maßnahmen" nicht sicher ausschließen, sodass weder unter Beachtung des aktenmäßig erkennbaren noch nach dem vom LSG festgestellten Sachverhalt eine abschließende Entscheidung möglich ist. In der Folge orientiert sich jedoch die Entscheidung des Senats gleichwohl an den (noch) nicht vom LSG festgestellten, aktenmäßig aber erkennbaren Fakten, um eine kommentarartige Aufbereitung der Probleme zu vermeiden, die die wenig durchdachte und angesichts der Komplexität der aus ihr resultierenden Probleme inkonsistente gesetzliche Neuregelung (§ 98 Abs 5 SGB XII) geradezu provoziert, wie die Vielzahl der Rechtsstreitigkeiten zu dieser Norm zeigt.

12

Die sachliche Zuständigkeit für die Maßnahme richtet sich bis 31.12.2006 nach § 97 SGB XII iVm § 100 Abs 1 BSHG, ab 1.1.2007 allein nach § 97 SGB XII iVm dem schleswig-holsteinischen Landesrecht. Die örtliche Zuständigkeit der Klägerin für die durchgeführte Maßnahme beurteilt sich nach § 98 SGB XII(hier bis 31.12.2006 in der Fassung des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.3.2005 - BGBl I 818 - und danach in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGB XII und anderer Gesetze vom 2.12.2006 - BGBl I 2670; die Neufassung ab 7.12.2006 diente nach der Gesetzesbegründung jedoch nur der Klarstellung dessen, was bereits zuvor gewollt und geregelt war - siehe dazu BSGE 109, 56 ff RdNr 17 mwN = SozR 4-3500 § 98 Nr 1).

13

Soweit hier einschlägig, trifft § 98 SGB XII die folgenden Regelungen: Nach Abs 1 Satz 1 bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit grundsätzlich nach dem tatsächlichen Aufenthalt, Abs 2 stellt jedoch für stationäre (gemeint: vollstationäre) Leistungen - ggf im Rahmen einer Einrichtungskette - auf den gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in eine, im Falle einer Einrichtungskette in die erste Einrichtung ab; dies gilt nach Abs 4 in gleicher Weise für Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben. Für Leistungen in Form ambulant betreuter Wohnmöglichkeiten, die nach dem Sechsten bis Achten Kapitel des SGB XII (Eingliederungshilfe, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten) erbracht werden, ist demgegenüber der Sozialhilfeträger örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform (Wohnform des Betreuten-Wohnens an sich, nicht der Maßnahme) zuletzt zuständig war oder gewesen wäre.

14

Vor diesem normativen Hintergrund bedürfte es tatsächlicher Feststellungen des LSG zu der Maßnahme in der Zeit vom 26.10.2006 (nach Ende des Maßregelvollzugs) bis 7.11.2007. Bei einer - realistischerweise kaum annehmbaren - stationären Maßnahme (vgl dazu näher BSG SozR 4-3500 § 98 Nr 3) und dem durchgehenden Vorliegen der Voraussetzungen des § 98 Abs 4 SGB XII wäre der gewöhnliche Aufenthalt des D vor Beginn einer Einrichtungskette iS des § 98 Abs 2 SGB XII maßgebend. Eine eigene Zuständigkeit der Klägerin könnte sich nur ergeben, wenn D bereits vor dem 26.10.2006 während der Betreuung in der Wohngruppe ab 2.2.2006 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Kiel gehabt hätte. Ob dies der Fall war, bedürfte indes weiterer Feststellungen; denn § 98 Abs 4 SGB XII ordnet eine Anwendung des § 109 SGB XII an, der seinerseits einen Ausschluss des gewöhnlichen Aufenthalts für Zeiten des Aufenthalts in einer stationären Einrichtung oder einer Vollzugsanstalt aufgrund richterlich angeordneter Freiheitsentziehung ausschließt.

15

Unter einem Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen ist dabei nach Sinn und Zweck der Regelung nicht nur der Strafvollzug im engen Sinn, sondern - wie hier - auch der Maßregelvollzug im Rahmen der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe zu verstehen (Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 98 RdNr 90 mwN, Stand März 2015; Söhngen in juris PraxisKommentar SGB XII, 2. Aufl 2014, § 98 SGB XII RdNr 47 ff mwN). Entscheidend für die Anwendung des § 98 Abs 4 SGB XI ist dabei, dass der Aufenthalt dort auf einer entsprechenden richterlichen Anordnung beruht. Diese Voraussetzungen liegen jedenfalls für den Aufenthalt im Landeskrankenhaus B auf der Grundlage der Feststellungen des LSG vor, weil zugleich mit der Verurteilung durch das LG V eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist (§ 64 StGB). Unterbringungen iS des § 64 StGB, §§ 137, 138 Strafvollzugsgesetz (StvollzG) iVm den Vorschriften des niedersächsischen Maßregelvollzugsgesetzes (NdsMvollzG) werden in psychiatrischen Krankenhäusern und Entziehungsanstalten als Einrichtungen des Landes vollzogen(§ 3 Abs 1 Satz 1 NdsMvollzG). Bei dem Landeskrankenhaus B (mittlerweile aufgegangen im Maßregelvollzugszentrum N) hat es sich um eine solche Einrichtung gehandelt. Ob davon jedoch die Zeit ab 2.2.2006 oder vorangegangene "Betreuungszeiten" im Kreis Schleswig-Flensburg erfasst werden, kann nicht eindeutig beurteilt werden.

16

Das LSG hat nur ausgeführt, D sei "anschließend" an den Aufenthalt im Landeskrankenhaus in verschiedenen Einrichtungen der "B gGmbH" untergebracht gewesen (nach Aktenlage ab 2005), ohne die Zeiten und weiteren Umstände dieser Aufenthalte aufzuklären. Soweit es offenbar davon ausgegangen ist, während der gesamten Zeit, die auf die Strafhaft anzurechnen war, also bis zur Entlassung im Oktober 2006, hätte D einen zuständigkeitsbegründenden gewöhnlichen Aufenthalt wegen § 98 Abs 4 SGB XII iVm § 109 SGB XII überhaupt nicht begründen können, ist diese Rechtsauffassung unzutreffend. Zwar ist § 98 Abs 4 SGB XII nicht nur dann anzuwenden, wenn sich der Betroffene tatsächlich (körperlich) in der Einrichtung nach § 98 Abs 4 SGB XII aufhält. Ein Aufenthalt, der tatsächlich außerhalb einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung besteht, kann auch über die "funktionale Zuordnung" zu dieser Einrichtung angenommen werden (BVerwGE 98, 132 ff zu einem Wechsel des Aufenthalts zwischen Haftanstalt und Krankenhaus). Diesem Verständnis entspricht die Rechtsprechung des Senats im Anwendungsbereich des § 106 Abs 2 1. Alt SGB XII: Ist danach der Aufenthalt in einer stationären Einrichtung beendet, steht die anschließende Unterbringung außerhalb der Einrichtung diesem Aufenthalt nur gleich, wenn durch die Einrichtung eine ständige Überwachung des Leistungsberechtigten erfolgt und der Einrichtung damit ein bestimmender Einfluss auf die Betreuung verbleibt (BSG SozR 4-3500 § 106 Nr 1 RdNr 23). Es muss weiterhin die "verantwortliche Trägerschaft" iS des Einrichtungsbegriffs des § 13 SGB XII bestehen. Für die Einrichtung zum Vollzug einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung gilt nichts anderes; auch hier ist nach Sinn und Zweck der Regelung des § 98 Abs 4 SGB XII eine entsprechende Abgrenzung maßgeblich. Anhand dieser Kriterien wäre dann zu ermitteln, ob D sich durchgehend, insbesondere ab 2.2.2006, in einer stationären Entziehungseinrichtung iS des § 64 StGB befunden hat, auf die sich die Anordnung der Unterbringung durch das LG bezieht; dies ist bei einer - wie wohl hier - probeweisen Unterbringung in einer Einrichtung des Betreuten-Wohnens (im Rahmen eines gelockerten Maßregelvollzugs) jedenfalls nicht gänzlich ausgeschlossen. Nur wenn der bestimmende Einfluss im bezeichneten Sinn nicht zu bejahen wäre, könnte sich bei Annahme einer stationären Maßnahme ab 26.10.2006 eine eigene (eigentliche) Zuständigkeit der Klägerin ergeben, weil D dann seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Kiel gehabt hätte - dabei wiederum unterstellt, die am 2.2.2006 begonnene Maßnahme war nicht stationär erbracht.

17

Sollte es sich demgegenüber bei der Maßnahme ab 26.10.2006 um eine teilstationäre Maßnahme gehandelt haben, was indes wenig realistisch ist (vgl dazu BSG SozR 4-3500 § 98 Nr 3), wäre weder § 98 Abs 5 SGB XII noch § 98 Abs 2 iVm Abs 5 SGB XII analog(vgl dazu BSG aaO) anwendbar, sondern die Zuständigkeit der Klägerin würde sich nach Abs 1, also dem tatsächlichen Aufenthalt des D zu Beginn der Maßnahme in Kiel richten, sodass daraus eine örtliche Zuständigkeit der Klägerin resultieren würde.

18

Sollte es sich bei der Maßnahme ab 26.10.2006 um den Fall eines Ambulant-betreuten-Wohnens gehandelt haben (vgl dazu BSG aaO), käme § 98 Abs 5 SGB XII zur Anwendung. Ein Altfall des Betreuten-Wohnens, der bereits vor dem 1.1.2005 begonnen hat, mit der Folge der weiteren Anwendung der Zuständigkeitsregelungen des BSHG (vgl dazu BSG, Urteil vom 25.4.2013 - B 8 SO 6/12 R - RdNr 15 mwN) käme nur unter Berücksichtigung der Zeiten der Betreuung in den Einrichtungen der "Brücke Schleswig-Holstein" gGmbH in Betracht, bedürfte allerdings näherer Feststellungen. Der stationäre Aufenthalt in einer Entziehungsanstalt unterfällt nach seiner Zielrichtung jedenfalls nicht dem Betreuten-Wohnen, und nach Aktenlage begannen die Betreuungszeiten in der gGmbH nicht vor dem 1.1.2005.

19

Im Rahmen des § 98 Abs 5 SGB XII wäre dann bei einem "Neufall" zu klären, wer vor dem 26.10.2006 zuständig gewesen wäre (vgl zu dieser hypothetischen Prüfung BSGE 109, 56 ff RdNr 17 = SozR 4-3500 § 98 Nr 1); denn davor sind keinerlei Sozialhilfeleistungen erbracht worden. Darauf abzustellen wäre, ob die Klägerin für die ab 2.2.2006 erfolgte Betreuung in der Wohngruppe zuständig gewesen wäre, wenn Eingliederungshilfe hätte erbracht werden müssen. Da die örtliche Zuständigkeit für das Ambulant-betreute-Wohnen auch eine Zuständigkeit für alle sonstigen Sozialhilfeleistungen nach sich ziehen würde (vgl BSG, aaO, RdNr 13), bedarf es keiner Entscheidung darüber, wie bei einem Auseinanderfallen der hypothetischen örtlichen Zuständigkeiten zu entscheiden wäre. Die Zuständigkeit für hypothetische Eingliederungsleistungen des Ambulant-betreuten-Wohnens läge aber wiederum keinesfalls bei der Klägerin, weil erneut auf die (hypothetische) Zuständigkeit vor dem 2.2.2006 abzustellen wäre (§ 98 Abs 5 SGB XII), insoweit jedoch jeglicher Anknüpfungspunkt zulasten der Klägerin fehlt.

20

Das LSG wird deshalb wohl zu einem Anspruch der Klägerin aus § 105 SGB X gelangen und dann über die Rechtmäßigkeit der Leistung dem Grunde und der Höhe nach zu befinden haben. Schließlich wird es wegen der Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X D zum Rechtsstreit beizuladen - eine andere Frage ist, ob eine fehlende Beiladung revisionsrechtlich beachtlich ist - und ggf über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben. Die Streitwertentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm §§ 63 Abs 2, 52 Abs 3 Gerichtskostengesetz.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. Dezember 2014 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Im Streit ist die Übernahme von Kosten, die dem Kläger durch seine Betreuung in der Zeit vom 6.10.2010 bis 25.7.2011 entstanden sind.

2

Der Kläger ist 1987 geboren und behindert (Grad der Behinderung von 50). Bei ihm lag und liegt eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vor, die sich ua in starken Stimmungsschwankungen, impulsivem und provozierendem Verhalten sowie einer Blockadehaltung gegenüber Hilfestellungen von außen zeigt. Seit Oktober 2007 ist eine rechtliche Betreuung für den Kläger eingerichtet, die sich ua auf alle Vermögens- (seit Juni 2008 mit Einwilligungsvorbehalt) und Wohnungsangelegenheiten erstreckt.

3

Seit 1.5.2010 lebt der Kläger, nachdem er sich zuvor - im Raum K bzw B zeitweise bei seiner Mutter, in einer Jugendhilfeeinrichtung, bei Freunden und Bekannten, in Notunterkünften oder auf der Straße aufgehalten hatte, alleine in einer Einzimmerwohnung. Während im streitbefangenen Zeitraum kein Vermögen vorhanden war, verfügte er über ein monatliches Einkommen in Form von Kindergeld, Halbwaisenrente und zeitweise BAföG. Er schloss mit S F (F), die mit dem Beklagten eine Leistungs- und Prüfungsvereinbarung (vom 26.1.2009 bzw 4.2.2009) sowie Vergütungsvereinbarung (vom 22.2.2010) für den Leistungsbereich Ambulant-betreutes-Wohnen abgeschlossen hatte und Gesellschafterin der Beigeladenen ist, einen bis zum 5.10.2011 befristeten "Betreuungsvertrag" für Ambulant-betreutes-Wohnen (Vertrag vom 6.10.2010). Der Beklagte lehnte jedoch die Übernahme von Kosten ab (Bescheid vom 21.3.2011; Widerspruchsbescheid unter Beteiligung sozial erfahrener Dritter vom 13.7.2011). Bis 25.7.2011 wurde der Kläger durch einen Mitarbeiter von F 31,33 Stunden betreut.

4

Die auf Übernahme der Kosten für diese Stunden gerichtete Klage hatte nur teilweise Erfolg. Das Sozialgericht (SG) Köln hat den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, "dem Kläger vom 6.10.2010 bis zum 25.7.2011 Leistungen der Eingliederungshilfe in Form der Übernahme von Kosten für insgesamt 24,33 Fachleistungsstunden im Rahmen des betreuten Wohnens zu gewähren" (Urteil vom 3.5.2013); die Berufung des Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen zurückgewiesen (Urteil vom 22.12.2014). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ua ausgeführt, es bestehe eine wirksame schuldrechtliche Verpflichtung des seelisch wesentlich behinderten Klägers gegenüber der Beigeladenen aus dem Betreuungsvertrag, die der Beklagte im vom SG entschiedenen Umfang zu übernehmen habe.

5

Mit seiner Revision rügt der Beklagte eine Verletzung der § 53 Abs 1 und 3, § 54 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) iVm § 55 Abs 2 Nr 6 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) sowie des § 2 SGB XII. Er ist der Ansicht, dass das LSG zu Unrecht davon ausgegangen sei, beim Kläger habe ein Hilfebedarf für Leistungen des Ambulant-betreuten-Wohnens bestanden; es habe insoweit seiner Pflicht zur Amtsermittlung nicht genügt. Es hätten vorrangig andere Hilfen, insbesondere eine psychiatrische bzw psychotherapeutische Behandlung oder eine ambulant-psychiatrische Pflege in Anspruch genommen werden müssen. Zudem habe das LSG das Verhältnis zwischen rechtlicher Betreuung durch den bestellten Betreuer und sozialer Betreuung im Rahmen der Sozialhilfe verkannt.

6

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG aufzuheben und die Klage unter Abänderung des Urteils des SG insgesamt abzuweisen.

7

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Er hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.

9

Der Vertreter der Beigeladenen beantragt,
 die Revision zurückzuweisen,

und verweist ebenfalls auf die Entscheidungsgründe im Urteil des LSG.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz).

11

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 21.3.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.7.2011 (§ 95 SGG), mit dem der möglicherweise nach § 14 Abs 2 Satz 1 SGB IX zuständig gewordene, für Leistungen des Ambulant-betreuten-Wohnens nach §§ 97, 98 SGB XII iVm dem Landesrecht sozialhilferechtlich jedenfalls zuständige Beklagte Leistungen abgelehnt hat. In der Sache ist nur noch die Übernahme (nicht die Erstattung) von Kosten für Leistungen im Umfang von 24,33 Stunden im Streit, weil nur der Beklagte Berufung gegen das Urteil des SG eingelegt hat.

12

Eine abschließende Entscheidung darüber, ob die ablehnende Entscheidung des Beklagten rechtswidrig war, konnte der Senat jedoch schon deshalb nicht treffen, weil das LSG verfahrensfehlerhaft von der Beiladung des Jugendhilfeträgers nach § 75 Abs 2 1. Alt SGG abgesehen hat. Danach sind Dritte beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann (echte notwendige Beiladung); für die Beiladung genügt die Möglichkeit der Leistungsverpflichtung (BSGE 93, 283 ff RdNr 15 = SozR 4-3250 § 14 Nr 1). Da der Kläger nach den Feststellungen des LSG bereits bis etwa Mitte 2007 sowie erneut ab Mitte Dezember 2007 bis Oktober 2008 Leistungen des Betreuten-Wohnens vom Jugendhilfeträger erhalten hat und eine seelische Behinderung vorliegt (dazu gleich), kommt unter Berücksichtigung der §§ 41 Abs 1 und 2, 35a Abs 1 und 3 Sozialgesetzbuch Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) iVm § 54 Abs 1 Satz 1 SGB XII, § 55 Abs 2 Nr 6 SGB IX eine (eigentliche) nach § 10 Abs 4 Satz 1 SGB VIII vorrangige Leistungspflicht des Jugendhilfeträgers in Betracht. § 14 SGB IX gilt auch, wenn zwischen zwei Rehabilitationsträgern - wie hier im Verhältnis Sozialhilfeträger/Jugendhilfeträger - ein Vorrang-/Nachrangverhältnis besteht, also in dieser Konstellation auch in Fällen einer mehrfachen Zuständigkeit(BSGE 117, 53 ff RdNr 21 = SozR 4-3500 § 54 Nr 13).

13

Für das Vorliegen einer seelischen Behinderung ist entscheidend, ob eine mehr als sechs Monate andauernde psychische Regelwidrigkeit die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt (vgl § 2 Abs 1 SGB IX; zu § 35a SGB VIII auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.11.1998 - 5 C 38/97 - Buchholz 436.511 § 35a KJHG/SGB VIII Nr 1). Dies ist nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) der Fall. Insoweit hat dieses ausgeführt, dass der Kläger an einer dauerhaften Persönlichkeitsstörung litt und leidet, die sich insbesondere in mangelnder Planungsfähigkeit und fehlendem Durchhaltevermögen bei gleichzeitiger Selbstüberschätzung zeigt, sodass er im streitbefangenen Zeitraum nicht in der Lage war, sich eigenständig im häuslichen Bereich zurechtzufinden und in sein jeweiliges häusliches Umfeld zu integrieren. Selbst wenn wegen dieser seelischen Behinderung vorhandene intellektuelle Fähigkeiten nicht umgesetzt werden konnten, also ggf aus der psychischen Beeinträchtigung eine Blockade der intellektuellen Fähigkeiten, also auch eine geistige Beeinträchtigung, resultiert, ändert dies an einem Vorrang von Jugendhilfemaßnahmen iS des § 10 Abs 4 SGB VIII nichts; eine trennscharfe Unterscheidung ist insoweit nicht möglich, und die Ursache der intellektuellen (geistigen) Beeinträchtigung bleibt die seelische Regelwidrigkeit.

14

Nach § 41 Abs 1 SGB VIII soll einem jungen Volljährigen - wie dem Kläger(vgl § 7 Abs 1 Nr 3 SGB VIII) - Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenständigen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die Hilfe wird in der Regel (zwar) nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie (jedoch) für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden (sog Fortsetzungshilfe). Leistungen der Betreuung können insoweit zur Persönlichkeitsentwicklung und eigenständigen Lebensführung des Klägers geeignete und erforderliche Hilfen nach Maßgabe des Jugendhilferechts darstellen, sollte die Persönlichkeitsentwicklung des Klägers - prognostisch - nach (und trotz) der Einstellung der jugendhilferechtlichen Hilfeleistung im Oktober 2008 noch nicht abgeschlossen gewesen sein. Dann aber wäre der Träger der Jugendhilfe für die Leistungserbringung nach Maßgabe der Zuständigkeitsregelung des § 86a SGB VIII, also der örtliche Träger der Jugendhilfe(vgl § 85 SGB VIII iVm dem Landesrecht), vorrangig gegenüber dem Beklagten (eigentlich) zuständig. Das LSG mag dies ermitteln; dabei hat es auch zu beachten, dass möglicherweise der bis Oktober 2008 leistende Träger der Jugendhilfe bei Vorliegen des § 14 Abs 2 Satz 1 SGB IX zum damaligen Zeitpunkt beizuladen wäre, wenn zwischen Oktober 2008 und der hier streitigen Leistung ab Oktober 2010 ein einheitlicher Leistungsfall im Sinne einer Fortsetzungshilfe vorläge(für die Unschädlichkeit nur einer "kurzzeitigen Unterbrechung" allerdings zB Tammen in Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Aufl 2013, § 41 RdNr 9 mwN).

15

Nach Aktenlage ist die Beiladung von "Die Wohn-Helfer GbR" unzutreffend, auch wenn eine GbR partiell rechtsfähig (vgl nur BGHZ 146, 341 ff) und im Prozess nach § 70 Nr 1 SGG beteiligtenfähig ist(vgl nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 70 RdNr 2a mwN), also grundsätzlich beigeladen werden kann, sodass sich die Frage nicht stellt, ob die Beigeladene nicht in Wahrheit eine Offene Handelsgesellschaft ist. Richtigerweise wäre allerdings wohl F beizuladen, mit der der Kläger tatsächlich den Vertrag geschlossen hat. Das LSG mag dies noch verifizieren.

16

Zudem hat das LSG, das das Urteil des SG ohne Korrekturen des Urteilstenors bestätigt hat, verfahrensfehlerhaft ein Grundurteil erlassen. Dem Erlass eines Grundurteils steht § 130 Abs 1 Satz 1 SGG entgegen, der ein solches Urteil nur bei einer Leistung in Geld vorsieht. Da es sich bei der beantragten Übernahme noch unbezahlter Kosten im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis um einen Schuldbeitritt des Beklagten, verbunden mit einem Anspruch auf Befreiung von der Schuld gegenüber dem Leistungserbringer handelt (dazu für Leistungen durch ambulante Dienste vgl BSG SozR 4-3500 § 53 Nr 4), lagen die Voraussetzungen des § 130 Abs 1 Satz 1 SGG jedoch nicht vor(vgl BSG SozR 4-1500 § 130 Nr 4 RdNr 12). Der Verfahrensfehler des SG hat sich durch die Zurückweisung der Berufung des Beklagten gegen das Urteil des SG im Berufungsverfahren fortgesetzt. Ob dieser Verfahrensfehler zu einer Zurückverweisung der Sache an das SG führen könnte (zu dieser Überlegung in anderem Zusammenhang vgl BSG SozR 4-3500 § 43 Nr 3 RdNr 18 mwN), kann hier dahinstehen, weil bereits wegen der fehlenden Beiladung des Jugendhilfeträgers das Ergebnis des Berufungsverfahrens ohnedies noch offen ist.

17

Vor der Beiladung des Jugendhilfeträgers ist der Senat indes gehindert, über die von der Revision aufgeworfenen materiellrechtlichen Fragen für das LSG bindend (§ 170 Abs 5 SGG) zu entscheiden, weil anderenfalls das rechtliche Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 Grundgesetz, Art 6 Abs 1 Europäische Menschenrechtskonvention) des Beizuladenden verletzt würde (vgl: BSGE 97, 242 ff RdNr 17 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1; BSGE 103, 39 ff RdNr 14 = SozR 4-2800 § 10 Nr 1); denn über § 35a Abs 3 SGB VIII (Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche), der hinsichtlich Aufgaben und Zielen der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises und die Art der Leistungen auf Vorschriften der §§ 53 ff SGB XII verweist und den das LSG wegen § 10 Abs 4 SGB VIII iVm § 14 SGB IX vorrangig zu prüfen haben wird, ergäbe sich jedenfalls mittelbar eine Präjudizierung. Die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen stellen damit lediglich Entscheidungshilfen für das LSG dar.

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Ein nachrangiger sozialhilferechtlicher Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe ergäbe sich aus § 19 Abs 3 SGB XII(bis 31.12.2010 in der Fassung, die die Norm durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersrente an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20.4.2007 - BGBl I 554 - erhalten hat; ab 1.1.2011 in der Normfassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 - BGBl I 453) iVm § 53 Abs 1 Satz 1 SGB XII(in der Normfassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - BGBl I 3022), § 54 Abs 1 Satz 1 SGB XII(in der Normfassung des Gesetzes zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus vom 30.7.2009 - BGBl I 2495) und § 55 Abs 2 Nr 6 SGB IX (Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten), wobei die Beurteilung der Frage, ob die gegenüber dem Kläger erbrachten Hilfen als Hilfen zum selbstbestimmten Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten zu den Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 54 Abs 1 Satz 1 SGB XII iVm § 55 Abs 2 Nr 6 SGB IX zählen, allerdings weitere Feststellungen des LSG(§ 163 SGG) zum Inhalt der dem Kläger erbrachten Leistungen verlangen würden. Einem möglichen sozialhilferechtlichen Anspruch des Klägers steht indes nicht entgegen, dass er die Wohnung selbst gesucht und angemietet hat, weil es nicht darauf ankommt, ob die betreffende Wohnung nur gekoppelt mit der Betreuungsleistung zur Verfügung gestellt wird (BSGE 109, 56 ff RdNr 15 = SozR 4-3500 § 98 Nr 1).

19

Entscheidend ist das Ziel der Hilfe (vgl: BSGE 109, 56 ff RdNr 15 f = SozR 4-3500 § 98 Nr 1; BSGE 103, 171 ff RdNr 17 = SozR 4-3500 § 54 Nr 5; für die Abgrenzung von Leistungen im Bereich der Jugendhilfe ebenso BVerwGE 144, 364 ff RdNr 17), das beim Ambulant-betreuten-Wohnen umfassend in der Verselbständigung der Lebensführung des behinderten Menschen in seinem eigenen Wohn- und Lebensumfeld zu sehen ist. Dieses (weite) Verständnis betonen ausdrücklich der ursprünglich vorgesehene Normtext des § 55 Abs 2 Nr 6 SGB IX im Entwurf des SGB IX(vgl BT-Drucks 14/5074, S 22: "Hilfen zur Verselbständigung in betreuten Wohnmöglichkeiten") und die dazu gegebene Begründung: Die bisher für solche Hilfen herangezogene Rechtsgrundlage des § 40 Abs 1 Nr 8 Bundessozialhilfegesetz (BSHG)("Hilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft") iVm § 19 Eingliederungshilfe-Verordnung sollte nur konkretisiert und verallgemeinert werden(BT-Drucks 14/5074, S 111). Die letztlich Gesetz gewordene Formulierung geht auf eine Empfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung zurück, die der Klarstellung dienen sollte (vgl BT-Drucks 14/5786, S 48 und BT-Drucks 14/5800, S 29). Leistungen des Ambulant-betreuten-Wohnens können somit nicht auf unmittelbar wohnungsbezogene Hilfen, zB die Hilfe zum Sauberhalten der Wohnung, beschränkt werden. Der behinderte Mensch soll vielmehr dazu befähigt werden, alle wichtigen Alltagsverrichtungen in seinem Wohn- und Lebensbereich möglichst selbständig vorzunehmen (Luthe in juris PraxisKommentar SGB IX, 2. Aufl 2015, § 55 RdNr 44; im Ergebnis Scheider in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl 2015, § 54 SGB XII RdNr 69). Es genügt mithin, ist aber auch erforderlich, dass durch die geleistete Hilfe das selbständige Leben und Wohnen ermöglicht werden soll, indem zB einer Isolation bzw Verwahrlosung, einer relevanten psychischen Beeinträchtigung oder einer stationären Unterbringung entgegengewirkt wird, die mit einer Übernahme der Gesamtverantwortung für die gesamte Lebensführung des behinderten Menschen durch die Einrichtung (vgl zu diesem Gesichtspunkt BSG SozR 4-3500 § 98 Nr 3 RdNr 18) einhergeht, damit der behinderte Mensch durch den Verbleib in der eigenen Wohnung einen Freiraum für die individuelle Gestaltung seiner Lebensführung erhält.

20

Diesem Begriffsverständnis des § 55 Abs 2 Nr 6 SGB IX entspricht nicht zuletzt die Leistungs- und Prüfungsvereinbarung zwischen dem Beklagten und F, die die Bestimmungen des ambulanten Rahmenvertrags NRW nach § 93d BSHG bzw § 79 SGB XII widerspiegelt(Rahmenvertrag gemäß § 93d BSHG - ambulanter Bereich - zu den Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen nach § 93 Abs 2 BSHG, Stand 2.7.2001). Nach den Bestimmungen dieses Rahmenvertrags fällt unter Leistungstyp I "betreutes Wohnen für Menschen mit psychischen Behinderungen, geistigen und/oder Körper- und Mehrfachbehinderungen, Sinnesbehinderungen und/oder Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen in Nordrhein-Westfalen". Das Ambulant-betreute-Wohnen umfasst nach den weiteren Regelungen direkte, mittelbare und indirekte Betreuungsleistungen. Zu den direkten Betreuungsleistungen zählen: Hilfen zur Bewältigung/Verminderung von Beeinträchtigungen/Gefährdungen durch die Behinderung/Erkrankung, bei der Aufnahme und Gestaltung persönlicher/sozialer Beziehungen, der Alltagsgestaltung, -bewältigung und Lebensplanung, der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und Maßnahmen der Krisenintervention. Als mittelbare Betreuungsleistungen sind ua aufgeführt: Gespräche im sozialen Umfeld des Klienten, Koordination der Hilfeplanung sowie Organisation des Helferfeldes, Telefonate und Schriftverkehr bezüglich Alltagsangelegenheiten des Klienten. Nur hinzuweisen sei darauf, dass die pauschale Bezugnahme des LSG auf eine sich in den Akten befindende Verlaufsdokumentation bzw einen Hilfeplan revisionsrechtlich nicht die Mitteilung des Inhalts der nach Maßgabe dieser Dokumente erbrachten Leistungen ersetzen könnte.

21

Zur Unterscheidung von rechtlicher Betreuung und Leistungen des Ambulant-betreuten-Wohnens ist zu beachten, dass die Betreuung nicht auf die tatsächliche Verrichtung von Handlungen durch den Betreuer anstelle des Betreuten zielt, sondern auf die rechtliche Besorgung von Angelegenheiten: Der Betreuer handelt als Vertreter (§ 1901 Abs 1 Bürgerliches Gesetzbuch, § 1902 BGB). Wie der Bundesgerichtshof deshalb unter Würdigung des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes vom 25.6.1998 (BGBl I 1580) zur Abgrenzung von "Leistungen der Sozialhilfe" von solchen der rechtlichen Betreuung zutreffend ausgeführt hat (Urteil vom 2.12.2010 - III ZR 19/10), sind von der rechtlichen Betreuung Tätigkeiten nicht erfasst, die sich in der tatsächlichen Hilfeleistung für den Betroffenen erschöpfen, ohne zu dessen Rechtsfürsorge erforderlich zu sein. Der Betreuer ist vielmehr nur verpflichtet, solche Hilfen zu organisieren, nicht aber, sie selbst zu leisten. Zielt die Hilfe auf die rein tatsächliche Bewältigung des Alltags, kommt eine Leistung der Eingliederungshilfe in Betracht; zielt sie indes auf das Ersetzen einer Rechtshandlung, ist der Aufgabenbereich des rechtlichen Betreuers betroffen. Dies gilt bei Leistungen der Beratung und Unterstützung (als Hilfen zur Entscheidung) gleichermaßen (vgl dazu auch Empfehlung des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, Abgrenzung von rechtlicher Betreuung und Sozialleistungen, 2008, S 38 f): Sind diese auf das Ob und Wie der Erledigung rechtlicher Belange ausgerichtet, sind sie der rechtlichen Betreuung zuzuordnen, ansonsten ist der Aufgabenbereich Eingliederungshilfe betroffen.

22

Zwar können beide Bereiche im Einzelfall ggf Berührungspunkte aufweisen. So hat der rechtliche Betreuer auch darauf hinzuwirken, dass durch geeignete Leistungen Dritter ua eine Behinderung des Betreuten beseitigt oder ihre Auswirkungen verbessert werden (vgl § 1901 Abs 4 Satz 1 BGB; vgl auch § 60 SGB IX), sodass die rechtliche Betreuung erst die Grundlage dafür schaffen kann, dass Leistungen der sozialen Betreuung überhaupt beansprucht werden (Ließfeld, Betreuungsrecht in der Praxis, 2012, S 99). Sollte aber nicht bereits anhand von Zweck und Ziel der Leistung eine Abgrenzung erfolgen können, ist bei der Beurteilung, durch welche Maßnahme ein Bedarf zu decken ist, zu beachten, dass nicht nur die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung selbst (dazu Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 2.7.2010 - 1 BvR 2579/08), sondern auch die ersetzenden Handlungen des Betreuers einen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen darstellen (so auch Stölting/Greiser, SGb 2016, 136, 142; ähnlich zum Verhältnis Budgetassistenz und rechtliche Betreuung Welti, BtPrax 2009, 64, 66). Decken sie den geltend gemachten Bedarf, dürften Leistungen der Eingliederungshilfe, die auf das gleiche Ziel gerichtet sind, nicht mehr zu erbringen sein (§ 2 Abs 1 SGB XII). Dies gilt allerdings nur, wenn diese oder andere Hilfen, die auf das gleiche Ziel gerichtet sind, tatsächlich erbracht werden. Selbst wenn ein Anspruch besteht, reicht dies nicht aus (BSGE 103, 171 ff RdNr 20 = SozR 4-3500 § 54 Nr 5).

23

Einer sozialhilferechtlichen Leistungspflicht des Beklagten stünde eine fehlende Wirksamkeit des Vertrags mit F nicht entgegen. Zwar ist der Betreuungsvertrag zu einem Zeitpunkt abgeschlossen worden (6.10.2010), als im Rahmen der rechtlichen Betreuung (§ 1896 Abs 1 Satz 1 BGB) für den Bereich der "Vermögenssorge" bereits ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet worden war, und ein ohne Einwilligung des Betreuers geschlossener Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung des Betreuers (§ 1903 Abs 1 Satz 2 BGB iVm § 108 Abs 1 BGB). Ob die Vermögenssorge auch den Abschluss des Betreuungsvertrags erfasst, kann offenbleiben. Spätestens mit der Beauftragung des Rechtsanwalts zur Erhebung der Klage gegen den Ablehnungsbescheid wäre jedenfalls konkludent (zu dieser Möglichkeit vgl nur Palandt, BGB, 75. Aufl 2016, § 182 BGB RdNr 3 mwN) dem Kläger gegenüber eine Genehmigung des Betreuungsvertrags erfolgt (§§ 182 Abs 1, 184 Abs 1 BGB).

24

Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.

(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.

(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.

(4) Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.

(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauftragten

1.
über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende Berufserfahrung besitzen,
2.
in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen,
3.
über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen sowie
4.
ein System des Qualitätsmanagements im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden.

(6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26 Absatz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 12. August 2014 wird zurückgewiesen.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten, beide überörtliche Träger der Sozialhilfe, streiten um die Erstattung von Kosten, die der Kläger im Zeitraum vom 3.10.2013 bis 30.6.2014 für Leistungen an die Hilfeempfängerin (Leistungsberechtigte S. S.) aufgewandt hat.

Die Leistungsberechtigte legte im Bezirk des Klägers im Jahr 2013 das Abitur ab und verzog am 20.9.2013 in das Gebiet des Beklagten. Dort studierte sie seit dem Wintersemester 2013/2014 an der Universität, die im Gebiet der Beigeladenen liegt.

Während der Schulzeit hatte der Kläger die Kosten eines Schulhelfers als Eingliederungshilfe übernommen. Denn die Leistungsberechtigte leidet von Geburt an an einer spinalen Muskelatrophie und kann nicht stehen oder gehen und nur bedingt frei sitzen. Für die Fortbewegung ist ein elektrischer Rollstuhl notwendig; die Armkraft ist stark eingeschränkt. Sie ist auch nachts auf ständige Hilfe angewiesen, muss insbesondere mehrmals umgelagert werden. Sie ist seitens der gesetzlichen Pflegeversicherung in die Pflegestufe III eingeordnet.

Den Umzug sowie die Aufnahme des Studiums hatte die Leistungsberechtigte dem Kläger unter Übersendung des am 10.5.2013 unterzeichneten Hilfeplanungs-, Entwicklungs- und Abschlussberichtsbogens (HEB-Bogen) vom 29.4.2013 mitgeteilt und am 16.5.2013 (Eingang) Leistungen beantragt.

Der Kläger übersandte dem Beklagten den Antrag am 21.5.2013, weil in dessen Bereich die Hochschule liege. Dieser sandte am 29.5.2013 den Antrag an den Kläger zurück, weil es sich um ambulant betreutes Wohnen handle. Nach § 98 Abs. 5 SGB XII sei danach der bisherige Sozialhilfeträger zuständig.

Nach Rücksprache mit dem Beklagten und der Beigeladenen bewilligte der Kläger mit Bescheid vom 13.9.2013 Eingliederungshilfe und ambulante Hilfe zur Pflege in Form von Hochschulhilfe und persönlicher Assistenz laut Kostenvoranschlag des Zentrums für selbstbestimmtes Leben Behinderter e.V. - Assistenzorganisation - ZSL - A-Stadt in Höhe von bis zu 16.202,93 € pro Monat und machte gleichzeitig gegenüber dem Beklagten und gegenüber der Krankenkasse einen Erstattungsanspruch nach § 102 SGB X geltend. Mit Bescheid vom 29.11.2013 übernahm der Kläger auch die Kosten für ein Assistentenzimmer in Höhe von 100,00 € monatlich.

Zuvor erfolgten Schriftwechsel und Telefonate mit dem Beklagten. Gleichzeitig sandte der Kläger Schreiben in Kopie an die Beigeladene, damit diese über die beantragten ambulanten Hilfen zur Pflege ggf. in Absprache mit dem Beklagten entscheiden könne. Am 13.9.2013 erstellte der Sozialpädagogisch-Medizinische Dienst nach Durchführung eines Hilfeplangespräches eine fachliche Stellungnahme

Am 9.12.2013 hat der Kläger mit Schriftsatz vom 29.11.2013 Klage zum Sozialgericht Augsburg (SG) wegen der bisher angefallenen Kosten erhoben.

Mit Beschluss vom 4.7.2014 hat das SG die Stadt A-Stadt zum Verfahren beigeladen.

Durch Urteil vom 12. August 2014 hat das SG den Beklagten verurteilt, dem Kläger die im Zeitraum vom 3.10.2013 bis 30.6.2014 für die Leistungsberechtigte entstandenen Sozialhilfeaufwendungen in Höhe von 122.288,02 € zu erstatten. Dabei hat es auch eine zulässige Klageerweiterung angenommen.

Zur Begründung führt das SG an, dass der Kläger gemäß § 102 SGB X Erstattung vom Beklagten verlangen könne. Denn dieser habe gemäß § 43 Abs. 1 SGB I vorläufig mit Bescheid vom 13.9.2013 Leistungen gewährt. Nach der objektiven Rechtslage sei aber der Beklagte zuständig gewesen. Die örtliche Zuständigkeit ergebe sich aus § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII. Es liege kein ambulant betreutes Wohnen im Sinne von § 98 Abs. 5 SGB XII vor. Nach der Rechtsprechung (BSG Urteil vom 25.8.2011, B 8 SO 7/10) dürfe es sich bei der Betreuung nicht um eine vorwiegend medizinische oder pflegerische Betreuung handeln, sondern Hauptzielrichtung der Leistungen müsse die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sein. Hier entfielen aber von den täglich insgesamt 22,5 Stunden Assistenz lediglich 6 Stunden 22 min auf die Assistenz zum selbstbestimmten Leben und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, während der Vorlesungszeit sogar nur 1 Stunde 39 min. Die sachliche Zuständigkeit richte sich nach Art. 82 Abs. 2 AGSG. Nach dieser Vorschrift gelte § 97 Abs. 4 SGB XII entsprechend, wenn Eingliederungshilfe durch Betreuung in einer Wohngemeinschaft erbracht werde. Art. 82 Abs. 2 AGSG regele somit eine Allzuständigkeit. Anders als bei der Auslegung von § 98 Abs. 5 SGB XII komme es bei Art. 82 Abs. 2 AGSG nicht auf den Schwerpunkt der Maßnahme an. Entscheidend sei, dass überhaupt - wenn auch nur zu einem kleinen Teil - Leistungen der Eingliederungshilfe erbracht würden (vgl. BayLSG Urteil vom 21.2.2013, L 18 SO 85/10). Grund für die abweichende Auslegung sei insbesondere der mit der Neufassung von Art. 82 AGSG verfolgte Zweck, Zuständigkeitsstreitigkeiten zu vermeiden und Leistungen aus einer Hand zur Verfügung zu stellen. Betreutes Wohnen in diesem Sinne liege vor. Die Assistenz beinhalte neben der Hochschulhilfe die Hilfe „zu Hause“, u. a. zum Empfang von Besuch in der Wohnung, für Bürotätigkeiten wie Schreibtisch ordnen oder Briefe öffnen sowie für das Bedienen technischer Geräte. Jedenfalls ein Teil der erbrachten Leistung bestehe somit in der Erbringung von Eingliederungsleistungen „durch“ Betreuung in betreutem Einzelwohnen. Anders als vom Beklagten behauptet, liege Eingliederungshilfe nicht nur bei der Erbringung pädagogischer Hilfe vor. Eingliederungshilfe sei auch bei rein körperlich behinderten Leistungsempfängern möglich. So gehörten z. B. gerade Hilfen zur Vermittlung gesellschaftlicher Kontakte zum Bereich der Eingliederungshilfe, §§ 55, 58

SGB IX.

Gegen das am 3.9.2014 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 25.9.2014 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt.

Diese wurde zunächst damit begründet (Schriftsatz vom 25.9.2014), dass es sich der Art nach bei der Betreuung im Sinne des § 98 Abs. 5 SGB XII nicht um überwiegend medizinische oder pflegerische Betreuung handeln dürfe. Da aber bei der Leistungsempfängerin immerhin über 6 Stunden täglich auf Assistenz zum selbstbestimmten Leben entfielen, müsse ein hinreichend genügender Bedarf an Eingliederungshilfe im Sinne von § 98

Abs. 5 SGB XII angenommen werden. Damit bleibe der Träger zuständig, der unmittelbar vor Eintritt in diese Wohnform zuständig gewesen sei. Dem hat der Kläger widersprochen (Schriftsatz vom 1.10.2014). Hauptzielrichtung bei der Maßnahme der Leistungsempfängerin sei nicht die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Bei einer sozial integrierten Abiturientin mit sehr guten Noten müssten die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse zum selbstbestimmten Wohnen nicht vermittelt werden. Im Vordergrund stehe vielmehr die aufgrund der schweren körperlichen Behinderung erforderliche pflegerische Hilfe.

Der Senat hat den Kläger um Stellungnahme zu Aktivitäten des Gesetzgebers gebeten. Dieser hat mitgeteilt (Schriftsatz vom 16.1.2015), dass die unterschiedliche Interpretation des Begriffs „betreutes Wohnen“ in § 98 Abs. 5 SGB XII und Art. 82 Abs. 2 AGSG zwar zu Besprechungen beim Verband der bayerischen Bezirke geführt habe. Im Gesetzgebungsverfahren selbst habe sich aber nichts Neues zugetragen.

Der Senat hat dann anschließend eine Stellungnahme des ZSL eingeholt. Danach wird die Pflege nach einem Dreieck organisiert: Kunde, Assistenzkraft und Assistenzbegleitung, die für die Koordination der Assistenzorganisation zuständige Person. Zur Organisation selbst wird unter Punkt 4 des vorgelegten Konzepts beschrieben, dass seit Einführung der Pflegeversicherung ein Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI abgeschlossen worden sei und dass das ZSL ein nach SGB XI zugelassener, anerkannter Pflegedienst sei. Darüber hinaus sei die Assistenzorganisation Leistungserbringer für Menschen mit Behinderungen, die über die Pflegeversicherung hinaus auf Leistungen nach dem

SGB XII angewiesen seien. Seit 2010 sei der überörtliche Sozialhilfeträger für diese Leistung im Rahmen der Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Pflege zuständig, der seine Leistungen auf eine Grundlage einer Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII erbringe.

Dazu nahm der Kläger erneut Stellung (Schriftsatz 29.7.2015). Die Leistungsempfängerin sei intellektuell überhaupt nicht beeinträchtigt und bedürfe keiner Betreuung allgemeiner Art. Bei § 98 Abs. 5 SGB XII sei ein hauptsächliches Ziel bzw. ein Schwerpunkt erforderlich. Danach sei eine ambulant betreute Wohnmöglichkeit zu bejahen, wenn der Hilfebedürftige die Wohnung selbst anmiete und darin durch qualifiziertes Fachpersonal regelmäßig ambulante Betreuungsmöglichkeiten im Rahmen eines Gesamtkonzepts angeboten würden, welche auf die Vermittlung von Fähigkeiten und Kenntnissen zu selbstbestimmten Lebensführung ausgerichtet seien. Später (Schriftsatz 12.10.2015) hat der Kläger auch noch auf ein Urteil des LSG Berlin-Brandenburg verwiesen (Urteil vom 11.12.2014, Az.: L 23 SO 106/13). Danach orientiere sich der Begriff des betreuten Wohnens im Sinne des § 98 Abs. 5 SGB XII an dem Begriff des § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX.

Der Berufungskläger (Beklagter) beantragt,

die Klage unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 12. August 2014 abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 12. August 2014 zurückzuweisen.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft und wurde form- und fristgerecht erhoben.

Die Wertvorschriften sind erfüllt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG). Die Klage ist auch beziffert. Ein Grundurteil wäre bei einer Leistungsklage unzulässig.

Es handelt sich um eine echte Leistungsklage im Sinne von § 54 Abs. 5 SGG. Diese erfordert keine besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen. Das Rechtsschutzbedürfnis war jedenfalls gegeben, da die Leistungszuständigkeit umstritten war.

Insbesondere bedurfte es keiner Beiladung der Hilfebedürftigen nach § 75 Abs. 2 1. Alt SGG (sog echte notwendige Beiladung), weil es sich bei dem vom Kläger als Rehabilitationsträger (§ 6 SGB IX i. V. m. Art. 81 Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze) mittels einer allgemeinen Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) geltend gemachten Erstattungsanspruch des § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX nicht um einen von der Rechtsposition des Leistungsempfängers abgeleiteten, sondern um einen eigenständigen Anspruch handelt, der nur die Verteilung leistungsrechtlicher Verpflichtungen zwischen Kläger und Beklagtem betrifft (vgl. BSG vom 25.4.2013 - B 8 SO 6/12 R - Rn. 10 m. w. N., zuletzt BSG, Urteil vom 23.7.2015 - B 8 SO 7/14 R -, SozR 4-3500 § 98 Nr. 3 Rn. 9).

Gegenstand der Klage ist die Erstattung für zunächst einen Zeitraum vom 3.10.2013 bis Ende November 2013 (Klageeingang). Später erfolgte dann eine Klageerweiterung, die vom SG als sachdienlich erachtet worden ist, und damit auch der Berufung zugrunde liegt. Somit geht es um die Erstattung von Aufwendungen in Höhe von insgesamt 122.288,02 € für den Zeitraum vom 3.10.2013 bis zum 30.6.2014.

Das Urteil des Sozialgerichts erging zu Recht.

Ein Erstattungsanspruch des Klägers (Bezirk Schwaben) besteht gemäß § 105 SGB X (unter 1). Denn der Kläger und Berufungsbeklagte hat als unzuständiger Leistungsträger geleistet, obwohl der Berufungskläger sachlich (unter 2) und örtlich (unter 3) und in der verlangten Höhe (unter 4) zur Leistung verpflichtet war.

1. Rechtsgrundlage des Erstattungsanspruchs des Klägers gegen den Beklagten ist hier § 14 Abs. 4 S. 3 2. HS SGB IX i. V. m. § 105 Abs. 1 S. 1 SGB X. Der Beklagte hätte gem. § 14 Abs. 2 S. 3 SGB IX (als zweitangegangener Leistungsträger) leisten müssen. Die Vorschrift dient der schnellen Klärung des zuständigen Rehabilitationsträgers, damit der behinderte Mensch trotz des gegliederten Systems der sozialen Sicherung in kurzer Zeit die entsprechenden Leistungen zur Teilhabe bekommt. Der Rehabilitationsträger, an den der Leistungsantrag abgegeben wurde, ist an diese Abgabe gebunden (Kossens/von der Heide/Maaß/Grauthoff SGB IX § 14 Rn. 17, BeckOK SozR/Jabben SGB IX § 14 Rn. 3-7, beckonline).

Die Voraussetzungen lagen nach § 105 SGB X vor.

a)

Am 21.5.2013 übersandte der Kläger den Antrag an den Beklagten. Am 29.5.2013 sandte der Beklagte den Antrag an den Kläger zurück (Eingang dort am 3.6.2013) mit der Begründung, dass es sich um ambulant betreutes Wohnen handle und gemäß § 98 Abs. 5 SGB XII der bisherige Sozialhilfeträger, also der Kläger, zuständig bleibe.

Die Systematik des SGB IX erlaubt es einem Träger nicht, einen Antrag zurückzugeben. Es ist vielmehr gerade Sinn und Zweck des Verfahrensrechts in der Rehabilitation, eindeutige Zuständigkeit zu schaffen und einen Zuständigkeitsstreit zulasten des Leistungsempfängers auszuschalten (vgl. diverse Entscheidungen des erkennenden Senats, Beschlüsse vom 21.1.2015 - L 8 SO 316/14 B ER und vom 25.8.2014 - L 8 SO 190/14 ER -, Rn. 8, juris). Zur Feststellung des Rehabilitationsbedarfs hatte der Beklagte gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX diesen unabhängig von der ihm nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX zugewiesenen, dem materiellen Recht folgenden Zuständigkeit unverzüglich festzustellen und nicht lediglich den nach dem für ihn geltenden materiellen Recht maßgeblichen Rehabilitationsbedarf, sondern in Folge der Zuständigkeitszuweisung nach § 14 Abs. 2 SGB IX auch einen Rehabilitationsbedarf nach sonstigen Rechtsgrundlagen festzustellen. Denn die Zuständigkeitszuweisung des § 14 SGB IX erstreckt sich im Außenverhältnis zum behinderten Menschen auf alle Rechtsgrundlagen, die in der konkreten Bedarfssituation für Reha-Träger vorgesehen sind (zuletzt BSG6.3.2013 - B 11 AL 2/12 R, juris Rn. 11 m. w. N., bzw. BSG vom 23.8.2013, Az.: B 8 SO 17/12 R). Im Verhältnis zum behinderten Menschen wird dadurch eine eigene gesetzliche Verpflichtung des zweitangegangenen Trägers begründet, die - vergleichbar der Regelung des § 107 SGB X - einen endgültigen Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Leistungen in diesem Rechtsverhältnis bildet (BSG a. a. O.).

b)

Der Beklagte war Rehabilitationsträger im Sinne von § 6 SGB IX. Der Begriff der Rehabilitation ist nicht auf die Eingliederungshilfe reduziert. Zudem geht der Streit hier gerade auch darum, ob wegen des Anteils an Eingliederungshilfe an der Gesamtleistung die Zuständigkeit des zweitangegangenen Träges besteht. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 6. SGB IX in der Fassung vom 12.4.2012 können die Träger der Sozialhilfe für Leistungen nach § 5 Nr. 1, 2 und 4 u. a. Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) sein. Zur Teilhabe werden nach § 5 Nr. 4 SGB IX ua. Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erbracht (§ 5 SGB IX). Grundsätzlich kommen auch bei pflegebedürftigen Personen Teilhabeleistungen in Betracht, wenn das Teilhebeziel noch annähernd erreichbar ist. Ein hoher Grad der Pflegebedürftigkeit und Rehabilitation schließen sich nicht aus (Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 2. Aufl. 2015, § 4 SGB IX, Rn. 34).

Der Antrag vom 16.5.2013 war zudem bei dem Beklagten als einem Träger der Rehabilitation eingegangen. Der erstangegangene Träger muss lediglich abstrakt Rehabilitationsträger sein. Ein umstrittener Bedarf an Rehabilitation wird nicht in eine erste Prüfung der Zuständigkeit hineingezogen. So ist es unerheblich, wenn der Beklagte mit einem Antrag befasst worden ist, der sich uU auch auf Rechtsgrundlagen stützt, für die der Beklagte materiellrechtlich nicht zuständig ist. Zudem gilt auch für den Beklagten als bayer. Sozialhilfeträger Art. 82 Abs. 2 AGSG.

c)

Obwohl er hier als zuerst angegangener Leistungsträger bei unzulässiger Rückleitung geleistet hat, steht dem Kläger dennoch ein Erstattungsanspruch zu. § 14 Abs. 4 Satz 3 SGB IX sieht zwar in dem Falle vor, dass für unzuständige Rehabilitationsträger, die eine Leistung nach Abs. 2 Satz 1 und 2 erbracht haben, § 105 SGB X nicht anzuwenden ist. Obwohl hier der zuerst angegangene Leistungsträger geleistet hat, steht ihm dennoch ein Erstattungsanspruch zu. Nach § 14 Abs. 4 Satz 3 2. HS SGB IX bleibt ein Erstattungsanspruch doch noch erhalten, wenn die Rehabilitationsträger Abweichendes vereinbaren. Seit dem 1.5.2004 (Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen) können die Rehabilitationsträger zur Abfederung von Härten abweichende Vereinbarungen treffen (Hauck/Noftz/Götze SGB IX § 14 Rn. 24). Zu einer entsprechenden Vereinbarung der Rehabilitationsträger ist es bislang aufgrund von unterschiedlichen Rechtsauffassungen nicht gekommen, so dass Einzelprobleme in Ausnahmefällen durch die Rechtsprechung geklärt werden müssen.

d)

Der Senat nimmt hier einen solchen Ausnahmefall an. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts besteht weiterhin ein Erstattungsanspruch, wenn der Leistungsträger faktisch zur Vorleistung gezwungen wird (BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 4 AS 14/13 R -, Rn. 14, juris). Hier wurde zwar keine Vereinbarung im og Sinne getroffen. Es erfolgte aber eine umfassende Korrespondenz zwischen den Prozessbeteiligten, aus der der Wunsch nach einer grundsätzlichen Klärung hervorgegangen ist. Denn auch der Beklagte hatte Leistungsfälle zu bearbeiten, wegen derer er in ein anderes Bundesland leisten musste. Insbesondere hat der Bezirk Mittelfranken, Frau Ziegler, schon am 26.6.2013 entsprechend einem Telefongespräch um Vorleistung für die beantragte Eingliederungshilfe gebeten. Die örtliche Zuständigkeit war nach wie vor höchst umstritten. Die Mutter der Leistungsempfängerin (eine Rechtsanwältin) hat mit rechtlichen Schritten gedroht (E-Mail vom 19.7.2013). Der Kläger sah sich daher zu Recht im Interesse der Leistungsberechtigten faktisch gezwungen, die bei ihr beantragten Maßnahmen zu erbringen (BSG, Urteil vom 20.10.2009 - B 5 R 44/08 R -, BSGE 104, 294-303, SozR 4-3250 § 14 Nr. 9, SozR 4-3250 § 28 Nr. 4, Rn. 17).

e)

Nicht als Rechtsgrundlage des Erstattungsanspruchs war demnach § 104 SGB X einschlägig. Danach hätte ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht haben müssen (§ 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X). § 14 Abs. 4 SGB IX regelt aber die Aufgabe des zweitangegangenen Rehabilitationsträgers, der aufgrund der Weiterleitung zuständig wurde, als „aufgedrängte Zuständigkeit“ und damit allumfassende singuläre Zuständigkeit.

Es bestand - entgegen der Ansicht des SG - keine vorläufige Zuständigkeit nach § 43 SGB I i. V. m. § 102 SGB X (h.M. vgl. BSGE 98, 267, 270 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 4 und Luik in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 2. Aufl. 2015, § 14 SGB IX, Rn. 132). Die Regelung des § 14 Abs. 2 SGB IX berücksichtigt die Situation des zweitangegangenen Trägers und begründet einen Ausgleich darauf, dass der zweitangegangene Rehabilitationsträger - bei Vorliegen eines entsprechenden Bedarfs - die erforderlichen Rehabilitationsmaßnahmen selbst dann - auch nach anderen Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuchs - erbringen muss, wenn er der Auffassung ist, hierfür nicht zuständig zu sein (BSG SozR 4-3250 § 14 Nr. 10 Rn. 11). Als Konsequenz hieraus scheidet ein Erstattungsanspruch für den erstangegangenen Träger nach § 102 SGB X regelmäßig mangels Notwendigkeit aus, weil dieser den Leistungsantrag nach § 14 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB IX weiterleiten kann (Grube in jurisPK-SGB X, 1. Aufl. 2013, § 102 Rn. 6).

f)

Die Ausschlussfrist (§ 111 SGB X) hindert den Anspruch nicht. Danach ist der Erstattungsanspruch ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

Die Kenntnis bestand frühestens ab der Bescheiderteilung an die Leistungsempfängerin am 13.9.2013. Bereits am 9.12.2013 wurde Klage erhoben für Leistungen ab dem 3.10.2013. Mit Klageerweiterung vom 31.7.2014 für Zeiten/Leistungen bis zum 30.6.2014 in Höhe von insgesamt 122.288,02 € ist die Ausschlussfrist ebenfalls gewahrt.

Noch weniger ist eine Verjährung eingetreten (§ 113 Abs. 1 S. 1 SGB X). Der Fristenlauf ist schon durch die Geltendmachung beim SG gehemmt (§ 113 Abs. 1 S. 1 SGB X i. V. m. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB).

2. Sachlich zuständig ist der Beklagte als überörtlicher Träger der Sozialhilfe. Die Länder bestimmen die überörtlichen Träger der Sozialhilfe (§ 3 SGB XII). In Bayern sind dies die Bezirke (§ 97 Abs. 2 Satz 1 SGB XII, Art. 81 AGSG). In Konkurrenz zum Bundesrecht regelt das Landesrecht die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe für Leistungen der Pflege nach den §§ 61 bis 66 (§ 97 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII in der Fassung vom 27.12.2003). Das bayerische Landesrecht weicht (entsprechend der Ermächtigung nach § 98 SGB XII) vom Bundesrecht insoweit ab, als die Leistungen der Hilfe zur Pflege nicht in die Zuständigkeit der Bezirke fallen, wenn diese ambulant erfolgen. Davon besteht aber wieder eine Rückausnahme, wenn neben der Pflege auch Eingliederungshilfe erfolgt. Dann gilt nach Art. 82 Abs. 2 AGSG eine besondere Zuständigkeit aufgrund des Gesamtfallgrundsatzes. § 97 Abs. 4 SGB XII gilt dann entsprechend, wenn Eingliederungshilfe an Behinderte oder von einer Behinderung bedrohte Menschen im Sinn des § 53 Abs. 1 und 2 SGB XII durch Betreuung in einer Wohngemeinschaft oder in betreutem Einzelwohnen erbracht wird (Art. 82 AGSG in der Fassung vom 20.12.2007).

So bestimmt Art. 82 Abs. 1 S. 1 AGSG (neu gef. m.W.v. 1.1.2008 durch G v. 20.12.2007 GVBl S. 979): „Die überörtlichen Träger der Sozialhilfe sind sachlich zuständig 1. für alle Leistungen der Sozialhilfe nach dem Sechsten Kapitel SGB XII, 2. alle übrigen Leistungen der Sozialhilfe, die in stationären oder teilstationären Einrichtungen gewährt werden, 3. die Leistungen der Blindenhilfe nach § 72 SGB XII“. Art. 82 Abs. 2 AGSG besagt dagegen: „§ 97 Abs. 4 SGB XII gilt entsprechend, wenn Eingliederungshilfe an Behinderte oder von einer Behinderung bedrohte Menschen im Sinn des § 53 Abs. 1 und 2 SGB XII durch Betreuung in einer Wohngemeinschaft oder in betreutem Einzelwohnen erbracht wird.“

Nach der Ansicht des Senats ist ein Tatbestand gegeben, der die Rechtsfolge des Art. 82 Abs. 2 AGSG rechtfertigt. Im Sinne der sachlichen Zuständigkeit findet bei der Leistungsempfängerin eine Betreuung in einer Wohngemeinschaft statt. Der Wille des Landesgesetzgebers zeigt sich hier insbesondere in der Entstehungsgeschichte, die den Schluss auf eine weit gezogene Auslegung im Sinne des Gesamtfallgrundsatzes erlaubt. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens (Änderungsantrag vom 8.12.2007, Drucksache 15/9458 des Bayer. Landtags) sind zuvor vorgesehene einschränkende Tatbestandsmerkmale gestrichen worden. Zuvor hieß es noch im Entwurf: „wenn Eingliederungshilfe an Behinderte oder von einer Behinderung bedrohte Menschen im Sinn des § 53 Abs. 1 und 2 SGB XII durch Betreuung in einer therapeutischen Wohngemeinschaft oder in vergleichbar intensiv betreutem Einzelwohnen erbracht wird.“ Dann wurden unter Nummer 4 b) der Gesetzesbegründung (Drucksache 15/8865, Gliederungspunkt 1.3, S. 10 vom 4.12.2007 des bayerischen Landtags betreffend Art. 82 Abs. 2 AGSG) die Zusätze „therapeutisches bzw. vergleichbar intensives“ bei „in einer betreuten Wohngemeinschaft oder in vergleichbar intensiv betreutem Einzelwohnen erbracht“ gestrichen. Dies bedeutete damals, dass die Bezirke, die zusätzlich zu ihrer Zuständigkeit für die teilstationäre und stationäre auch die Zuständigkeit für die gesamte ambulante Eingliederungshilfe erhalten haben, für die übrigen Leistungen (z. B. Pflege) auch zuständig werden sollten, wenn in der Form einer betreuten Wohngemeinschaft auch Eingliederungshilfe geleistet wurde. Der Rechtsprechung des 18. Senats des Bayer. LSG (Urteil vom 21.2.2013, Az.: L 18 SO 85/10) ist daher beizupflichten. Der 18. Senat sieht den Gesetzeszweck infrage gestellt, wenn es darauf ankäme, in welchem Umfang Leistungen der Eingliederungshilfe, der Hilfe zur Pflege, der sozialen Pflegeversicherung und gegebenenfalls der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden, um zu bestimmen, welcher Sozialhilfeträger für die Erbringung von Leistungen nach dem SGB XII zuständig ist, zumal der anteilige Bedarf in Folge von Änderungen im Gesundheitszustand des Hilfebedürftigen zeitlich variieren könne. Diesem Gedanken schließt sich der erkennende Senat an.

Hier kommt es im Übrigen auch nicht auf die Auslegung durch den Verband der Bezirke an, dass der überörtliche Träger nur leisten solle, wenn der Anteil der Eingliederungshilfe in der gesamten Hilfe mehr als unerheblich ist und ein Ausmaß von 2 Stunden erreicht (Ergebnisprotokoll einer Sitzung des Fachausschusses für Soziales des Verbandes der bayerischen Bezirke in Füssen im April 2010). Dabei ist ausgeführt, dass es insbesondere notwendig sei, dass die Eingliederungshilfeleistungen regelmäßig und kontinuierlich erbracht würden, einen Betreuungsschlüssel von mindestens 1 zu 12 bzw. mindestens zwei Fachleistungsstunden direkte Klientenleistung pro Woche umfassten und diese Betreuungsleistungen dem Zweck dienten, die eigenbestimmte Lebensführung durch Unterstützung in der täglichen Lebenswirklichkeit zu verbessern und damit die Fähigkeit im häuslichen nicht stationären Leben zu sichern (Seite 4 des Protokolls).

Von der Klägerin werden verschiedene Arten von Hilfen geleistet. Mit Bescheid vom 13.9.2013 sind Eingliederungshilfe und ambulante Hilfe zur Pflege in Form von Hochschulhilfe und persönliche Assistenz bis zu einer monatlichen Größenordnung von 16.203 € bewilligt. Am 13.9.2013 stellte der Sozialpädagogisch-Medizinische Dienst nach Durchführung eines Hilfeplangespräches einen Gesamtbedarf an Assistenz von 22:30 Stunden täglich fest. Die Assistenz zum selbstbestimmten Leben und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft wurden dabei während der Vorlesungszeit mit 1:39 Stunden täglich und außerhalb des Semesterbetriebs und an Wochenenden mit 6:22 Stunden täglich festgestellt. An diesen durch eine fachkundige Stelle ermittelten und auch auf den Angaben des Betroffenen beruhenden Umständen hat der Senat keine Zweifel. Damit wird ein unmittelbarer Anteil an der Gesamtleistung für Hilfen zum selbstständigen Wohnen und in der Form des betreuten Wohnens erbracht. Ohne Zweifel ist damit eine entsprechende Anwendung von § 97 Abs. 4 SGB XII anzunehmen. Nach § 97 Abs. 4 SGB XII (Fassung vom 27.12.2003) umfasst die sachliche Zuständigkeit für eine stationäre Leistung auch die sachliche Zuständigkeit für Leistungen, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln zu erbringen sind, sowie für eine Leistung nach § 74 SGB XII.

Zusammenfassend besteht also eine sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe (§ 3 Abs. 3 SGB XII, Art. 81 Abs. 1 AGSG).

3. Die örtliche Zuständigkeit des Beklagten besteht ebenfalls. Der Studienort der Leistungsempfängerin liegt im Gebiet des Bezirks Mittelfranken (§ 3 Abs. 3 SGB XII, Art. 81 Abs. 1 AGSG, Art. 1 BayKommStaGebG). Damit ist dieser gem. § 98 Abs. 1 SGB XII örtlich zuständig. Die Leistungsberechtigte hält sich dort tatsächlich auf. Sie ist in E. angemeldet, studiert und wohnt dort.

Eine Zuständigkeit der Klägerin gemäß § 98 Abs. 5 SGB XII besteht demgegenüber nicht.

a) Zunächst besteht keine Zuständigkeit nach § 98 Abs. 2 SGB XII, die eine solche nach § 98 Abs. 5 SGB XII ausschlösse. Denn bei der von der Leistungsempfängerin gewählten Wohnform liegt gerade keine stationäre Maßnahme vor. Wesentlich für den Einrichtungsbegriff ist ein in einer besonderen Organisationsform zusammengefasster Bestand von personellen und sächlichen Mitteln unter verantwortlicher Trägerschaft, der auf gewisse Dauer angelegt und für einen wechselnden Personenkreis zugeschnitten ist (ständige Rechtsprechung des BVerwGE zuletzt mit Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 17/91 -, ZfSH/SGB 1995, 535 ff; sowie des BSG, BSGE 106, 264 ff Rn. 13 = SozR 4-3500 § 19 Nr. 2 undUrteil vom 23. Juli 2015 - B 8 SO 7/14 R -, SozR 4-3500 § 98 Nr. 3, Rn. 18) und der der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach dem SGB XII zu deckenden Bedarfen oder der Erziehung dient (vgl. § 13 Abs. 2 SGB XII; näher dazu BSG SozR 4-5910 § 97 Nr. 1 Rn. 15).

Im vorliegenden Fall übernimmt kein Einrichtungsträger die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung des Leistungsberechtigten. Nach der Aufgabenbeschreibung des Dienstleisters ZSL erfolgt in einer Absprache von Pflegedienstleitung, Klient und Assistenzkraft eine im Wesentlichen durch die Leistungsempfängerin selbst bestimmte Betreuung. Die Leistungsberechtigte meistert auch nach den Bekundungen des Fachdienstes sehr selbstbewusst und selbstbestimmt ihr Leben. Es ist gerade deren erklärtes Ziel, nicht stationär untergebracht zu werden. Dies schließt aber andererseits nicht aus, dass Hilfestellungen im Konzept des „betreuten Wohnens“ ambulant erbracht werden.

Das vorgelegte Konzept des Zentrums für selbstbestimmtes Leben beinhaltet für sich genommen keine großen Zweifel an einer Maßnahme der Eingliederungshilfe, die - die Pflege ausgeklammert - als betreutes Wohnen bezeichnet werden kann. Es ist nur so ausgestaltet, dass nach dem Therapiekonzept bzw. dem Hilfeplan aktive, direkte Hilfen entsprechend dem erreichten Grad an Selbstständigkeit des Leistungsberechtigten in den Hintergrund rücken und andere, stärker auf Abruf angelegten Hilfen in den Vordergrund treten. Das Zentrum für selbstbestimmtes Leben schafft letztlich das Ambiente für ein Wohnen außerhalb des Haushalts der Eltern.

In welcher Form eine Leistung tatsächlich erbracht wird, ist dabei allein abhängig von der Art der Hilfe und den konkreten Umständen der Leistungserbringung in jedem Einzelfall (so auch: Luthe in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 13 Rn. 17, Stand November 2014; Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl. 2015, § 98 SGB XII Rn. 33). Die Abgrenzung teilstationärer zu stationären Leistungen in Einrichtungen kann deshalb nur anhand zeitlicher Kriterien erfolgen. Wohnt ein Leistungsberechtigter hingegen ohne organisatorische Anbindung und ohne die beschriebene umfassende Betreuung, werden also nur zeitlich begrenzte Hilfen erbracht, liegt eine Leistungserbringung in ambulanter Form (zur Qualifikation als „Betreutes Wohnen“ siehe unter b) vor. Ob und wie sich eine Einrichtung bezeichnet, ist für die rechtliche Qualifikation der Leistung ebenso wenig von Belang wie die Bezeichnung der Leistungen in den zwischen Leistungserbringer und den Sozialhilfeträgern abgeschlossenen Vereinbarungen (BSG, Urteil vom 23. Juli 2015 - B 8 SO 7/14 R -, SozR 4-3500 § 98 Nr. 3, Rn. 19, 20).

b) Dennoch besteht hier kein betreutes Wohnen im Sinne von § 98 Abs. 5 SGB XII. Dem Wortlaut nach wird die Erbringung von Leistungen nach dem Sechsten bis Achten Kapitel „in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten“ vorausgesetzt (§ 98 SGB XII in der Fassung vom 20.12.2012).

Nach der sprachlich eher verwirrenden Formulierung „Für Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Sechsten bis Achten Kapitel ... erhalten ...“ erstreckt sich die angeordnete Zuständigkeit auf alle Sozialleistungen i. S. d. § 8 SGB XII, die an den Berechtigten erbracht werden und damit auch auf solche, die über die Leistungen nach dem Sechsten bis Achten Kapitel hinausgehen (Söhngen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 98 SGB XII, Rn. 55). Mit diesem durch das Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 2.12.2006 gegenüber der Fassung vom 21.3.2005 eingefügten Zusatz sollte klargestellt werden, dass sich der Leistungsumfang (Rechtsfolgenseite) auf alle Leistungen erstreckt. Für die aus sprachlicher Sicht denkbare Tatbestandserweiterung ergeben sich keine Anhaltspunkte aus den Gesetzesmaterialien. Damit würde faktisch auch eine Gleichstellung des betreuten Wohnens mit der stationären Unterbringung stattfinden und es käme nicht mehr auf die besondere Zielsetzung eines betreuten Wohnens im Sinne von § 55 SGB IX an. Denn irgendwelche Leistungen der besonderen Kapitel des SGB XII werden mehr oder weniger in jeder Wohngemeinschaft erbracht, ohne dass es dann noch auf die besondere Zielrichtung der Ermöglichung des Führens eines selbstbestimmten Lebens ankäme. So ist in der Begründung des Gesetzentwurfes angeführt, dass die Änderungen der Klarstellung des Gewollten dienten. Die Einfügung der Wörter „nach diesem Buch“ verdeutlicht, dass mit der Anknüpfung der örtlichen Zuständigkeit an die vorhergehende örtliche Zuständigkeit alle Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch betroffen seien. Die Einfügung „nach dem Sechsten bis Achten Kapitel“ stelle den Regelungsbereich klar (BR Drucksache 617/06 vom 31.8.2006, S 21).

Nach der Gesetzesbegründung (Deutscher Bundestag, Drucksache 15/1514, Seite 67 zum § 93, später § 98 SGB XII) stellt der „neue“ Absatz 5 die Zuständigkeit desjenigen Trägers der Sozialhilfe sicher, der vor Eintritt der Person in Formen betreuter ambulanter Wohnmöglichkeiten zuletzt zuständig war. Der Begriff „betreute Wohnmöglichkeiten“ orientiere sich an dem des § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX.

Der Zielsetzung und dem Wortlaut nach unterscheidet sich diese Vorschrift damit von Art 82 Abs. 2 Bay. AGSG. Dort wird „Betreuung in einer Wohngemeinschaft oder in betreutem Einzelwohnen“ gefordert und es ist beabsichtigt, im Interesse des Leistungsempfängers entsprechend dem Gesamtfallgrundsatz die Leistung aus einer Hand zu erbringen. § 98 SGB XII hat keine Auswirkungen auf die Frage der sachlichen Zuständigkeit (BT-Drs. 16/2711, S. 11). Ist für die betreute Wohnmöglichkeit (etwa eines behinderten Menschen) der überörtliche Träger der Sozialhilfe zuständig, geht eine für die vorherige Hilfeleistung bestehende Zuständigkeit des örtlichen Trägers daher auf ihn über (Adolph in: Adolph, SGB II, SGB XII, AsylbLG, 45. UPD 11/2015, § 98 Örtliche Zuständigkeit, Rn. 74).

Demgegenüber zielt die Tatbestandsseite von § 98 Abs. 5 SGB XII auf den Schutz des Einrichtungsortes ab und verlangt eine Maßnahme des betreuten Wohnens im Sinne von § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX. Der Charakter der Maßnahme muss im betreuten Wohnen bestehen. So führt auch das BSG mit Urteil vom 25.08.2011 (B 8 SO 7/10 R Rn. 15) an:

„Der Begriff der betreuten Wohnmöglichkeiten wird im Gesetz nicht näher definiert, hat sich allerdings über den Verweis in § 54 Abs. 1 SGB XII an § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX zu orientieren (BT-Drucks 15/1514, S. 67 zu § 93). Die Eingrenzung der von dieser Leistungsform umfassten Hilfen hat deshalb in erster Linie anhand des Zwecks der Hilfen zu erfolgen. Sinn der Betreuungsleistungen beim betreuten Wohnen ist aber nicht die gegenständliche Zurverfügungstellung der Wohnung, sondern (nur) die Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmung bei Erledigung der alltäglichen Angelegenheiten im eigenen Wohn- und Lebensbereich in Form einer kontinuierlichen Betreuung. Der Art nach darf es sich bei der Betreuung aber nicht um eine vorwiegend medizinische oder pflegerische Betreuung handeln, sondern Hauptzielrichtung der Leistungen muss die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sein“

Die Betreuung des Hilfeempfängers soll nach den Ausführungen des LSG Baden-Württemberg spezifisch auf die eigenständige Steuerung und Sicherung des Tagesablaufs mit regelmäßiger sozialpädagogischer Hilfe und der Beratung in bestimmten Lebenssituationen im Bereich Wohnen gerichtet sein. Das zu fordernde Konzept muss insbesondere auf die Erhaltung oder Verbesserung der Fähigkeit, sich selbstständig in der Wohnung zurecht zu finden, diese eigenverantwortlich sauber zu halten sowie den sozialen Umgang mit Mitbewohnern und anderen Mietern zu erlernen oder zu trainieren, abzielen, um dem Hilfebedürftigen zu ermöglichen, sich innerhalb und außerhalb der Wohnung möglichst selbstständig zu bewegen (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 4.5.2011 - L 2 SO 5815/09 -, Rn. 37, juris). Ähnlich hat schon das LSG Berlin-Branden- burg (Urteil vom 8.10.2009, Az.: L 15 SO 267/08) entschieden in einem Fall einer Klägerin, die zu eigenständigen Bewegungsabläufen nicht in der Lage war und für alle Belange des täglichen Lebens auf die Hilfe anderer angewiesen war. Aus der gesetzessystematischen Stellung des § 55 SGB IX folge, so das LSG Berlin-Brandenburg, dass eine betreute Wohnmöglichkeit lediglich eine solche sei, in der Betroffene Angebote zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erhalte. Das sei bei der dortigen Klägerin nicht der Fall. Sie erhalte in ihrer Unterkunft lediglich Hilfen, die ihre gesundheitsbedingte Unfähigkeit ausglichen, die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens selbst ausführen zu können, also Hilfen zur Pflege.

Im speziellen Einzelfall der Leistungsempfängerin stehen hier die Zwecke der Pflege und die Hochschulhilfe eindeutig im Vordergrund. Auch Anteile der sonstigen Assistenz unterfallen der Pflege, da sie z.T. der hauswirtschaftlichen Versorgung oder der Mobilität dienen (§ 14 Abs. 4 Nrn. 3 und 4 SGB XI). Berücksichtigungsfähig sind hier Verrichtungen außerhalb der Wohnung, die für die Aufrechterhaltung der Lebensführung zu Hause unumgänglich sind. Erfasst sind damit solche auswärtigen Termine, die Krankenhausaufenthalte und die stationäre Pflege in einem Pflegeheim vermeiden und die das persönliche Erscheinen des Pflegebedürftigen notwendig machen. Dies betrifft die von der Leistungsempfängerin beschriebenen Hilfestellungen, ständige Begleitung bei allen Aktivitäten außerhalb der Wohnung (Hilfe beim Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung, Jacke und Schuhe aus- und anziehen, Hilfe beim Essen und Trinken unterwegs). Da der Kopf beim Fahren oft nach vorn falle, müsse er von Assistenten wieder aufgerichtet werden.

Darüber hinaus hat sie auch häusliche Krankenpflege für eine Beatmungsassistenz im Umfang von 25 Stunden wöchentlich beantragt, die aber von der Krankenversicherung nicht bewilligt worden ist. Allein der zeitlichen Verteilung nach ist - wie oben bereits dargestellt - die Assistenz zum selbstbestimmten Leben und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft mit 1:39 Stunden täglich und außerhalb des Semesterbetriebs und an Wochenenden mit 6:22 Stunden weit geringer als der tägliche Bedarf an Pflege in Höhe von 16:08 Stunden; wobei noch der Hilfebedarf Assistenzhochschulhilfe mit täglich 4:43 Stunden hinzukommt. Die Rechnung des ZLS vom 13.11.2013 für den Zeitraum vom 1. bis 31.10.2013 beläuft sich auf 11.377,51 €. Berechnet wurden 141 Stunden Grundpflege und 366 Stunden Assistenz. Sinn der Betreuungsleistungen beim betreuten Wohnen ist aber nicht die gegenständliche Zurverfügungstellung der Wohnung, sondern (nur) die Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmung bei Erledigung der alltäglichen Angelegenheiten im eigenen Wohn- und Lebensbereich (Luthe in jurisPK-SGB IX § 55 Rn. 44; Lachwitz in Lachwitz/Schellhorn/Welti, Handkommentar zum SGB IX, 3. Aufl. 2010, § 55 Rn. 65a).

Dies spiegelt sich auch unter Kostenaspekten wieder, wenn die Stundensätze für Assistenzleistungen und Grundpflege von 29,29 € bzw. mit Nachtzuschlag von 32,16 € auf die entsprechenden Zeitkontingente umgelegt werden. Dies ergibt beispielsweise während der Zeit des Vorlesungsbetriebs eine Kostenverteilung von ca. 1400 € für Assistenz zum selbstbestimmten Leben gegenüber Gesamtkosten von ca. 15.000 € im Monat.

Hier steht die Pflege weit im Vordergrund, so dass diese Betreuungsform eher ihren Rechtsgrund in der Pflegeversicherung findet. Dort wurden mit § 38a SGB XI (Gesetz vom 23.10.2015, BGBl. I S. 2246) zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in „ambulant betreuten Wohngruppen“ eingeführt. Es handelt sich dabei um ein gemeinschaftliches Wohnen von regelmäßig mindestens drei Pflegebedürftigen mit dem Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung (§ 38a Abs. 1 Nr. 1 SGB XI). Diese Leistung wird in der Neufassung der Vorschrift zum 1.1.2016 noch deutlicher beschrieben. So muss eine Person, die von den Mitgliedern der Wohngruppe gemeinschaftlich beauftragt ist, unabhängig von der individuellen pflegerischen Versorgung allgemeine organisatorische, verwaltende, betreuende oder das Gemeinschaftsleben fördernde Tätigkeiten verrichten oder hauswirtschaftliche Unterstützung leisten (Nr. 3) und es darf keine Versorgungsform vorliegen (Nr. 4), in der der Anbieter der Wohngruppe oder ein Dritter den Pflegebedürftigen Leistungen anbietet oder gewährleistet, die dem im jeweiligen Rahmenvertrag nach § 75 Abs. 1 SGB XI für vollstationäre Pflege vereinbarten Leistungsumfang weitgehend entsprechen; der Anbieter einer ambulant betreuten Wohngruppe hat die Pflegebedürftigen vor deren Einzug in die Wohngruppe in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass dieser Leistungsumfang von ihm oder einem Dritten in der Wohngruppe nicht erbracht wird, sondern die Versorgung auch durch die aktive Einbindung ihrer eigenen Ressourcen und ihres sozialen Umfeldes sichergestellt werden kann. Dabei zeigt sich auch, dass schon ein Teil der Betreuungskosten für klassisches betreutes Wohnen die gleiche Zielrichtung hat wie der Wohngruppenzuschlag nach § 38a SGB XI.

Dies entspricht weit gehend dem Konzept, das das Zentrum für selbstbestimmtes Leben dem Senat in seiner Auskunft vom 16.7.2015, insbesondere mit der Person der Pflegedienstleitung aufgezeichnet hat. Danach ist die Zielrichtung personenzentriert und mit der Bezeichnung „Persönliche Assistenz“ versehen. Es werden Dienstleistungen in der Weise angeboten und erbracht, dass die individuellen Anforderungen und Wünsche der Kunden bestmöglich erfüllt werden und sie Ihre Lebenskonzepte verwirklichen können. Das Angebot richtet sich in erster Linie an erwachsene körperbehinderte Menschen. Charakteristisch ist das Dreieck der Interaktion zwischen Kunden, Assistenzkraft und Assistenzbegleitung (die für die Koordination in der Assistenzorganisation zuständige Person). Eine Bindung an eine Wohnung bzw. ein in einer Wohnung gemeinsam miteinander Leben ist hier keinerlei Voraussetzung. Versorgungsverträge sind nach dem SGB XI und nach dem SGB XII abgeschlossen.

Die Leistungen der Pflegeversicherung sind darüber hinaus vorrangig gegenüber den von einer Bedürftigkeitsprüfung abhängigen Sozialleistungen. Nach § 13 Abs. 3 S. 3 SGB XI bleiben Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem SGB XII, dem BVG und dem SGB VIII unberührt und sind im Vergleich zu Pflegeversicherung nicht nachrangig, sondern bleiben von der Einführung der Regelung des § 38a SGB XI unberührt (BT-Drs. 17/9369, 41, BeckOK SozR/Diepenbruck SGB XI § 38a Rn. 17-18, beckonline).

Schließlich dienen § 98 Abs. 2 und 5 SGB XII dem sogenannten Schutz des Einrichtungsortes („für die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme hat oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat“). Bei § 98 Abs. 5 SGB XII muss dieser wegen der Gleichstellung in seiner Rechtsfolge mit § 98 Abs. 2 SGB XII durch besondere Angebote des betreuten Wohnens gerechtfertigt sein. Die Neuregelung ab 1.1.2005 dient dem Schutz der Leistungsorte, die Formen des betreuten Wohnens anbieten und finanziell durch den dadurch bedingten Zuzug hilfebedürftiger Menschen überproportional belastet werden (BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 7/10 R -, BSGE 109, 56-61, SozR 4-3500 § 98 Nr. 1, SozR 4-3250 § 55 Nr. 3, SozR 4-3500 § 54 Nr. 7, Rn. 18). Auch dies spricht für die Notwendigkeit überwiegender Betreuungsleistungen, weil ansonsten abweichende Regelungen für Pflegeleistungen getroffen würden, die erkennbar nicht Absicht des Gesetzgebers gewesen waren.

Zusammenfassend ist auszuführen, dass es dem Senat bewusst ist, dass er innerhalb des Begriffshofs des „betreuten Wohnens“ je nach Ziel und Zweck ähnliche Begriffe in den beiden Vorschriften § 98 Abs. 5 SGB XII und § 97 SGB XII (i. V. m. Art. 82 Abs. 2 AGSG) anders auslegt und zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangt.

c) Es liegt auch kein Übergangsfall vor, der die Fortwirkung der Zuständigkeit des Klägers rechtfertigt. Die Vorschrift des § 98 Abs. 5 S 2 SGB XII ist so zu verstehen, dass in Fällen eines vor dem 1.1.2005 eingetretenen und fortbestehenden Leistungsfalls des betreuten Wohnens die vor dem 1.1.2005 geltenden Regelungen des BSHG über die örtliche Zuständigkeit weitergelten (vgl. BSG Urteile vom 25.8.2011 - B 8 SO 7/10 R = BSGE 109, 56 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 1 undvom 25.4.2013 - B 8 SO 16/11 R -, Rn.17 juris). Eine Leistungsgewährung an sich erfolgte zwar schon vor 2005; nicht aber in einer vergleichbaren Art des betreuten Wohnens, die im Übrigen auch für die aktuelle Wohnsituation im Sinne von § 98 Abs. 5 SGB XII nicht gegeben ist. Die Leistungsempfängerin wohnte bei ihren Eltern und erhielt ambulante Eingliederungshilfe durch Kostenübernahme für die individuelle Schulbegleitung zum Besuch des Gymnasiums.

4. Der Erstattungsanspruch ist auch in der geltend gemachten Höhe begründet. Zu seinem Umfang wird auch auf die Ausführungen zur Gesetzesfassung vom 20.12.2012 verwiesen (Gliederungspunkt 3b). Es sind alle Leistungen zu erstatten. Der Anspruch entspricht den im Klageverfahren vorgelegten Rechnungen über den Zeitraum vom 1.10.2013 bis zum 30.6.2014 des Zentrums für selbstbestimmtes Leben Behinderter e.V. für Leistungen gemäß §§ 53 ff. und 61 ff. SGB XII unter Abzug der Leistungen der Pflegekasse und darüber hinaus für Kosten eines Assistenzzimmers als Nebenleistung und eine zusätzliche Assistenz für einen Lehrgang außerhalb der Wohnung. Davon erfolgte der Abzug der Unterhaltsleistungen für 9 Monate. Nach Art. 82 Abs. 2 AGSG ist der Beklagte insgesamt sachlich zuständig und hat demzufolge zumindest die Kosten der Eingliederungshilfe und der Leistung zur Pflege zu übernehmen. Leistungen der Grundsicherung sind im Erstattungsbetrag nicht enthalten.

Das Urteil des SG erging zu Recht. Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. Der Beklagte hat die gesamten Kosten zu tragen. Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 3 VwGO.

Die Revision wird nicht zugelassen. Es handelt sich bei der zentralen Streitfrage um die einfache Auslegung einer Vorschrift des Bundesrechts, zu der auch schon eine Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vorliegt (25.8.2011 B 8 SO 7/10 R). Der Senat weicht hiervon nicht ab.

(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.

(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Absatz 7 der nach § 34c zuständige Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig ist oder wäre.

(2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.

(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.

(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.

(5) Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.

(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.