Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 26. März 2015 - L 7 AS 97/15 WA

bei uns veröffentlicht am26.03.2015
vorgehend
Sozialgericht Landshut, S 11 AS 338/11, 27.05.2013

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I.

Es wird festgestellt, dass das Verfahren L 7 AS 400/13 durch Urteil des Senats vom 3. Juli 2014 beendet ist.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Fortsetzung des Verfahrens L 7 AS 400/13, bei dem es ursprünglich um höhere Leistungen für den Kläger für unterschiedliche Zeiträume ging.

Mit Schreiben vom 15.06.2013, eingegangen beim Bayer. Landessozialgericht am 25. Juni 2013, hatte der Kläger persönlich Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 27. Mai 2013 eingelegt, mit dem seine Klage auf höhere Leistungen nach dem SGB II abgewiesen worden war. In seinem Schreiben im Berufungsverfahren verwies der Kläger immer wieder auf seinen Vertreter Rechtsanwalt H. K., dem auch die Schriftstücke zugestellt wurden. Zum Erörterungstermin am 02.06.2014, zu dem das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet war, erschien der Kläger nicht.

Nach Erhalt der Ladung für die mündliche Verhandlung am 03.07.2014, bei dem wiederum das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet war, teilte der Kläger dem Senat auf unterschiedlichen Wegen - mit Schreiben an das Gericht sowie Anrufen in der Geschäftsstelle des Senats, worüber Telefonvermerke angefertigt wurden - mit, dass er zum Termin nicht erscheinen werde, sofern er nicht mit einem Taxi vor seiner Haustür abgeholt werde. Dem Kläger wurde wiederholt mitgeteilt, dass ein Taxi nicht zur Verfügung gestellt werden könne. Einen Vertagungsantrag stellte der Kläger nicht. Zum Termin am 03.07.2014 erschien der Kläger nicht.

Daraufhin erging im Termin vom 03.07.2014 das Urteil mit dem Az.: L 7 AS 400/13, mit dem die Berufung des Klägers zurückgewiesen wurde. Das Urteil wurde dem Bevollmächtigen des Klägers am 28. Juli 2014 zugestellt, der es dem Kläger übermittelt hat.

Mit Schreiben vom 05.02.2015 hat der Kläger „Antrag auf Einsetzung des Verfahrens auf den vorigen Stand und Wiederaufnahme des Verfahrens“ gestellt. Sein bevollmächtigter Rechtsanwalt K. habe ohne sein Wissen und ohne Absprache mit ihm und ohne Nachricht an ihn dem Gericht mitgeteilt, dass er den Termin zur Hauptverhandlung nicht wahrnehmen werde, so dass niemand dagewesen sei im Termin, der seine Interessen habe wahrnehmen können. Er habe sich auch nicht selber vertreten können, weil er vom Verhandlungstermin nichts gewusst habe. Sein Rechtsanwalt sei überfordert und schwer krank gewesen und mittlerweile verstorben. Auch habe er sich damals nicht selber vertreten können, weil er verhandlungsunfähig gewesen sei. Sein Wohnrecht sei zur damaligen Zeit nicht realisierbar gewesen. Deshalb stelle er Antrag auf Einsetzung in den vorherigen Stand der Dinge, damit nach dem Grundgesetz seine Rechte und Pflichten wahrgenommen werden könnten.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Verfahren L 7 AS 400/13 fortzusetzen,

hilfsweise das Verfahren wieder aufzunehmen und das Urteil des Sozialgerichts München vom 7. Februar 2013, Az.: S 11 AS 23/13, aufzuheben und ihm höhere Leistungen für verschiedene Zeiträume zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt festzustellen,

dass das Verfahren L 7 AS 400/13 durch Urteil des Senats vom 3. Juli 2014 beendet wurde.

Der Beklagte hält das Urteil für rechtmäßig.

Gründe

Die Anträge des Klägers werden dahingehend ausgelegt, dass der Kläger zum einen die Fortsetzung des Verfahrens, zum anderen die Wiederaufnahme des Verfahrens L 7 AS 400/13 begehrt.

Der Antrag, das Verfahren L 7 AS 400/13 fortzuführen bleibt erfolglos, weil dieses Verfahren durch das Urteil des Senats vom 3. Juli 2014 erledigt worden ist. Das Urteil wurde dem Bevollmächtigen des Klägers ordnungsgemäß zugestellt. Dafür, dass dieser das Urteil nicht erhalten hat, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Die Kommunikation des Klägers mit seinem Bevollmächtigen ist allein dessen Sache. Dies gilt um so mehr, als der Kläger entgegen seiner Behauptung vom Termin am 03.07.2014 wusste, da er wiederholt hierfür die zur Verfügungsstellung eines Taxis vor seiner Haustür vom Senat begehrt hat.

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist als unzulässig zu verwerfen.

Nach § 179 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann ein rechtskräftig beendetes Verfahren entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches der Zivilprozessordnung (§§ 5, 7, 88 ff. Zivilprozessordnung - Zivilprozessordnung -) wieder aufgenommen werden. Zuständig ist gemäß § 584 Abs. 1 ZPO das Gericht, das im ursprünglichen Verfahren das nunmehr wieder aufgenommen werden soll, abschließend erkannt hat, mithin der 7. Senat des Bayer. Landessozialgerichts, das das Verfahren mit Urteil vom 3. Juli 2014 abgeschlossen hat.

Der Antrag auf Wiederaufnahme ist gemäß § 559 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil es an einer schlüssigen Behauptung eines Nichtigkeits- bzw. Anfechtungsgrundes fehlt. Ein solcher schlüssiger Vortrag ist nach allgemeiner Auffassung eine Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Wiederaufnahmeklage (vgl. Urteil des Senats vom 27.02.2014, Az.: L 7 AS 825/13 WA m. w. N.). Die vom Kläger vorgebrachten formalen Argumente im Hinblick auf seine Vertretung im Termin zur mündlichen Verhandlung am 3. Juli 2014 bedingen allesamt nicht die Unwirksamkeit des Urteils des Senates. Das Vorbringen des Klägers ist nicht geeignet, sollte der Vortrag insgesamt als wahr unterstellt werden, dem Senat die Möglichkeit wieder zu eröffnen, sich über sein Urteil hinweg zu setzen. Vielmehr müsste der Kläger sämtliche Argumente im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens zum Bundessozialgericht (BSG) vorbringen und dort ggf. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und der Erwägung, dass der Kläger mit seinem Begehren erfolglos blieb.

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht erkennbar.

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Zivilprozessordnung - ZPO | § 559 Beschränkte Nachprüfung tatsächlicher Feststellungen


(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt

Zivilprozessordnung - ZPO | § 5 Mehrere Ansprüche


Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 88 Mangel der Vollmacht


(1) Der Mangel der Vollmacht kann von dem Gegner in jeder Lage des Rechtsstreits gerügt werden. (2) Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 584 Ausschließliche Zuständigkeit für Nichtigkeits- und Restitutionsklagen


(1) Für die Klagen ist ausschließlich zuständig: das Gericht, das im ersten Rechtszug erkannt hat; wenn das angefochtene Urteil oder auch nur eines von mehreren angefochtenen Urteilen von dem Berufungsgericht erlassen wurde oder wenn ein in der Revis

Zivilprozessordnung - ZPO | § 7 Grunddienstbarkeit


Der Wert einer Grunddienstbarkeit wird durch den Wert, den sie für das herrschende Grundstück hat, und wenn der Betrag, um den sich der Wert des dienenden Grundstücks durch die Dienstbarkeit mindert, größer ist, durch diesen Betrag bestimmt.

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 27. Feb. 2014 - L 7 AS 825/13 WA

bei uns veröffentlicht am 27.02.2014

Tatbestand Die 1957 geborene Klägerin begehrt die Fortführung eines Berufungsverfahrens. Im ursprünglichen Berufungsverfahren am Bayerischen Landessozialgericht (LSG) mit dem Aktenzeichen L 7 AS 264/07 begehrte die Klägerin höher

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Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.

Der Wert einer Grunddienstbarkeit wird durch den Wert, den sie für das herrschende Grundstück hat, und wenn der Betrag, um den sich der Wert des dienenden Grundstücks durch die Dienstbarkeit mindert, größer ist, durch diesen Betrag bestimmt.

(1) Für die Klagen ist ausschließlich zuständig: das Gericht, das im ersten Rechtszug erkannt hat; wenn das angefochtene Urteil oder auch nur eines von mehreren angefochtenen Urteilen von dem Berufungsgericht erlassen wurde oder wenn ein in der Revisionsinstanz erlassenes Urteil auf Grund des § 580 Nr. 1 bis 3, 6, 7 angefochten wird, das Berufungsgericht; wenn ein in der Revisionsinstanz erlassenes Urteil auf Grund der §§ 579, 580 Nr. 4, 5 angefochten wird, das Revisionsgericht.

(2) Sind die Klagen gegen einen Vollstreckungsbescheid gerichtet, so gehören sie ausschließlich vor das Gericht, das für eine Entscheidung im Streitverfahren zuständig gewesen wäre.

(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.

(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.

Tatbestand

Die 1957 geborene Klägerin begehrt die Fortführung eines Berufungsverfahrens.

Im ursprünglichen Berufungsverfahren am Bayerischen Landessozialgericht (LSG) mit dem Aktenzeichen L 7 AS 264/07 begehrte die Klägerin höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.01.2005 bis einschließlich 30.09.2006. Dieses Verfahren endete durch Vergleich im Erörterungstermin vom 06.10.2008. Durch den Vergleich erhielt die Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum höhere Kosten der Unterkunft. Ziffer III. des Vergleiches lautet: „Die Parteien sind sich darüber einig, dass damit der Rechtsstreit in vollem Umfang erledigt ist.“

Bereits am 30.10.2008 begehrte die Klägerin die Fortsetzung des ursprünglichen Berufungsverfahrens, weil der Vergleich unwirksam sei. Mit Urteil vom 27.11.2008, Az. L 7 AS 446/08, entschied das LSG wie folgt: „Es wird festgestellt, dass das Verfahren L 7 AS 264/07 durch Prozessvergleich vom 06.10.2008 erledigt worden ist.“ Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil wurde der Klägerin laut Postzustellungsurkunde am 28.02.2009 zugestellt. Eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht wurde nicht eingelegt.

Mit Schreiben vom 30.11.2013 beantragte die Klägerin die Fortführung bzw. die Wiederaufnahme des Verfahrens L 7 AS 446/08. Bei Durchsicht ihrer Unterlagen habe sie festgestellt, dass ihr das Urteil vom 27.11.2008 nicht wirksam zugestellt worden sei. Sie habe nur eine beglaubigte und von der Urkundsbeamtin unterschriebene Ausfertigung erhalten. Die handschriftlichen Unterschriften der Richter würden fehlen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Berufungsverfahren L 7 AS 446/08 fortzuführen, hilfsweise wieder aufzunehmen und den Beklagten zu verurteilen, ihr für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 30.09.2006 höhere Leistungen nach SGB II zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

festzustellen, dass das Verfahren L 7 AS 446/08 durch Urteil vom 27.11.2008 erledigt worden ist.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf die Akten des Beklagten und die vorgenannten Akten des Berufungsgerichts verwiesen.

Gründe

Der Antrag, das Berufungsverfahren L 7 AS 446/08 fortzuführen, bleibt erfolglos, weil dieses Verfahren durch Urteil vom 27.11.2008 erledigt worden ist. Das Urteil wurde der Klägerin ordnungsgemäß zugestellt. Die Klägerin hat kein Rechtsmittel zum Bundessozialgericht eingelegt. Zweifel an der Wirksamkeit des Urteils vom 27.11.2008 bestehen nicht.

Der Hilfsantrag auf Wiederaufnahme dieses Verfahrens war als unzulässig zu verwerfen.

Nach § 179 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann ein rechtskräftig beendetes Verfahren entsprechend den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozessordnung (§§ 578 ff ZPO) wieder aufgenommen werden. Zuständig ist gemäß § 584 Abs. 1 ZPO das Gericht, das im ersten Rechtszug erkannt hat, mithin gemäß dem Geschäftsverteilungsplan A, VI. 2 c) der 7. Senat des Bayerischen Landessozialgerichts, der das Urteil vom 27.11.2008 gesprochen hat.

Der Antrag auf Wiederaufnahme ist gemäß § 589 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil es an einer schlüssigen Behauptung eines Anfechtungsgrundes fehlt. Dies ist nach allgemeiner Auffassung eine Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Wiederaufnahmeklage (vgl. BSG, Urteil vom 10.09.1997, 9 RV 2/96 = BSGE 81, S. 46; Leitherer in Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 10. Auflage 2012, § 179 Rn. 9; Arndt in Breitkreuz /Fichte, SGG, 2. Auflage 2014, § 179 Rn. 24). Dies lässt sich aus §§ 587, 588 ZPO herleiten.

Der Vortrag, dem Urteil vom 27.11.2008 fehle es an Originalunterschriften der erkennenden Richter, ist kein in §§ 579, 580 ZPO oder § 179 Abs. 2 SGG genannter Anfechtungsgrund. Das ist auch nicht möglich, weil das Urteil der Klägerin in der nach dem Gesetz vorgesehenen Form zugestellt wurde. Die Urschrift des Urteils mit den Unterschriften der Richter nach § 153 Abs. 3 SGG befindet sich in den Originalakten des Gerichts. Die Beteiligten erhalten eine Ausfertigung des Urteils, die gemäß § 137 Satz 1 SGG vom Urkundsbeamten unterschrieben und mit dem Gerichtssiegel versehen ist (vgl. Keller in Meyer-Ladewig, a. a. O., § 135 Rn. 2).

Der Antrag ist ferner als unzulässig zu verwerfen, weil dieser Antrag nicht binnen der einmonatigen Notfrist nach § 586 Abs. 1 ZPO erhoben wurde. Diese Frist beginnt nach Absatz 2 dieser Vorschrift mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund (hier den angeblich fehlenden Unterschriften) Kenntnis erhält, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils. Dies gilt nicht für die - hier nicht vorliegende - Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung. Der Klägerin lag das Urteil vom 27.11.2008 ohne die Originalunterschriften der Richter bereits ab Ende Februar 2009 vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision wurde nicht zugelassen, weil keine Gründe nach § 160 Abs. 2 SG ersichtlich sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.