Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 26. März 2015 - L 7 AS 97/15 WA
Gericht
Tenor
I.
Es wird festgestellt, dass das Verfahren L 7 AS 400/13 durch Urteil des Senats vom 3. Juli 2014 beendet ist.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Fortsetzung des Verfahrens L 7 AS 400/13, bei dem es ursprünglich um höhere Leistungen für den Kläger für unterschiedliche Zeiträume ging.
Mit Schreiben vom 15.06.2013, eingegangen beim Bayer. Landessozialgericht am 25. Juni 2013, hatte der Kläger persönlich Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut
Nach Erhalt der Ladung für die mündliche Verhandlung am 03.07.2014, bei dem wiederum das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet war, teilte der Kläger dem Senat auf unterschiedlichen Wegen - mit Schreiben an das Gericht sowie Anrufen in der Geschäftsstelle des Senats, worüber Telefonvermerke angefertigt wurden - mit, dass er zum Termin nicht erscheinen werde, sofern er nicht mit einem Taxi vor seiner Haustür abgeholt werde. Dem Kläger wurde wiederholt mitgeteilt, dass ein Taxi nicht zur Verfügung gestellt werden könne. Einen Vertagungsantrag stellte der Kläger nicht. Zum Termin am 03.07.2014 erschien der Kläger nicht.
Daraufhin erging im Termin vom 03.07.2014 das Urteil mit dem Az.: L 7 AS 400/13, mit dem die Berufung des Klägers zurückgewiesen wurde. Das Urteil wurde dem Bevollmächtigen des Klägers am 28. Juli 2014 zugestellt, der es dem Kläger übermittelt hat.
Mit Schreiben vom 05.02.2015 hat der Kläger „Antrag auf Einsetzung des Verfahrens auf den vorigen Stand und Wiederaufnahme des Verfahrens“ gestellt. Sein bevollmächtigter Rechtsanwalt K. habe ohne sein Wissen und ohne Absprache mit ihm und ohne Nachricht an ihn dem Gericht mitgeteilt, dass er den Termin zur Hauptverhandlung nicht wahrnehmen werde, so dass niemand dagewesen sei im Termin, der seine Interessen habe wahrnehmen können. Er habe sich auch nicht selber vertreten können, weil er vom Verhandlungstermin nichts gewusst habe. Sein Rechtsanwalt sei überfordert und schwer krank gewesen und mittlerweile verstorben. Auch habe er sich damals nicht selber vertreten können, weil er verhandlungsunfähig gewesen sei. Sein Wohnrecht sei zur damaligen Zeit nicht realisierbar gewesen. Deshalb stelle er Antrag auf Einsetzung in den vorherigen Stand der Dinge, damit nach dem Grundgesetz seine Rechte und Pflichten wahrgenommen werden könnten.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Verfahren L 7 AS 400/13 fortzusetzen,
hilfsweise das Verfahren wieder aufzunehmen und das Urteil des Sozialgerichts München
Der Beklagte beantragt festzustellen,
dass das Verfahren L 7 AS 400/13 durch Urteil des Senats vom 3. Juli 2014 beendet wurde.
Der Beklagte hält das Urteil für rechtmäßig.
Gründe
Die Anträge des Klägers werden dahingehend ausgelegt, dass der Kläger zum einen die Fortsetzung des Verfahrens, zum anderen die Wiederaufnahme des Verfahrens L 7 AS 400/13 begehrt.
Der Antrag, das Verfahren L 7 AS 400/13 fortzuführen bleibt erfolglos, weil dieses Verfahren durch das Urteil des Senats vom 3. Juli 2014 erledigt worden ist. Das Urteil wurde dem Bevollmächtigen des Klägers ordnungsgemäß zugestellt. Dafür, dass dieser das Urteil nicht erhalten hat, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Die Kommunikation des Klägers mit seinem Bevollmächtigen ist allein dessen Sache. Dies gilt um so mehr, als der Kläger entgegen seiner Behauptung vom Termin am 03.07.2014 wusste, da er wiederholt hierfür die zur Verfügungsstellung eines Taxis vor seiner Haustür vom Senat begehrt hat.
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist als unzulässig zu verwerfen.
Nach § 179 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann ein rechtskräftig beendetes Verfahren entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches der Zivilprozessordnung (§§ 5, 7, 88 ff. Zivilprozessordnung - Zivilprozessordnung -) wieder aufgenommen werden. Zuständig ist gemäß § 584 Abs. 1 ZPO das Gericht, das im ursprünglichen Verfahren das nunmehr wieder aufgenommen werden soll, abschließend erkannt hat, mithin der 7. Senat des Bayer. Landessozialgerichts, das das Verfahren mit Urteil vom 3. Juli 2014 abgeschlossen hat.
Der Antrag auf Wiederaufnahme ist gemäß § 559 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil es an einer schlüssigen Behauptung eines Nichtigkeits- bzw. Anfechtungsgrundes fehlt. Ein solcher schlüssiger Vortrag ist nach allgemeiner Auffassung eine Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Wiederaufnahmeklage (vgl. Urteil des Senats
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und der Erwägung, dass der Kläger mit seinem Begehren erfolglos blieb.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht erkennbar.
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Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.
Der Wert einer Grunddienstbarkeit wird durch den Wert, den sie für das herrschende Grundstück hat, und wenn der Betrag, um den sich der Wert des dienenden Grundstücks durch die Dienstbarkeit mindert, größer ist, durch diesen Betrag bestimmt.
(1) Für die Klagen ist ausschließlich zuständig: das Gericht, das im ersten Rechtszug erkannt hat; wenn das angefochtene Urteil oder auch nur eines von mehreren angefochtenen Urteilen von dem Berufungsgericht erlassen wurde oder wenn ein in der Revisionsinstanz erlassenes Urteil auf Grund des § 580 Nr. 1 bis 3, 6, 7 angefochten wird, das Berufungsgericht; wenn ein in der Revisionsinstanz erlassenes Urteil auf Grund der §§ 579, 580 Nr. 4, 5 angefochten wird, das Revisionsgericht.
(2) Sind die Klagen gegen einen Vollstreckungsbescheid gerichtet, so gehören sie ausschließlich vor das Gericht, das für eine Entscheidung im Streitverfahren zuständig gewesen wäre.
(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.
(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.