Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 18.10.2012 wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig die Versicherungspflicht des Beigeladenen in den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung im Rahmen seiner Tätigkeit für die Klägerin als Baudienstleister.

Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Unternehmen zur Sanierung/Renovierung von Gebäuden zum Zwecke der Vermietung bzw. Weiterveräußerung. Die Klägerin hat als angestellte Mitarbeiter eine Sekretärin, eine Finanzmanagerin und einen Polier, Herrn F. I., zur Sozialversicherung gemeldet. Die anderen Tätigkeiten - insbesondere die Kernaufgaben des Unternehmens wie Sanierung und Renovierung - werden an „Subunternehmer“ vergeben. Die Bauleitung obliegt nach Angaben der Klägerin dem Architekten R.

Am 04.11.2010 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status für sechs für sie tätige „Subunternehmer“ u. a. für den Beigeladenen C.

In dem Antrag, mit dem die Feststellung begehrt wurde, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis nicht vorliegt, gab der am 06.01.1981 in Polen geborene Beigeladene an, in Polen eine Gesellschaft gegründet zu haben (ZUS). Er beschäftige keine Arbeitnehmer oder Auszubildende. Er sei für mehrere Auftraggeber, nämlich die Klägerin und die Firma W. tätig und erbringe für diese Baudienstleistungen. Sein Gewerbe übe er seit dem 09.06.2010 aus. Dieses sei bei der Landeshauptstadt A-Stadt angemeldet worden. Das Gewerbe umfasst laut Gewerbeanmeldung unter anderem

* die Tätigkeiten Akustik- und Trockenbauarbeiten,

* Bodenlege- und Abbrucharbeiten,

* Hausmeisterarbeiten,

* Einbau von genormten Fertigteilen,

* Kabelverlegearbeiten sowie zulassungsfreies Fliesenlegerhandwerk,

* Raumausstatter-, Parkettleger- und Estrichlegerhandwerk.

Weiter wurde vorgelegt ein zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen abgeschlossener Dienstvertrag (DV) vom 07./09.06.2010. Dieser wurde mittlerweile mit Kündigung der Klägerin vom 09.01.2013 zum 31.01.2013 gekündigt. Das Kündigungsschreiben war wie folgt formuliert:

„... bedanken wir uns für Ihre Mitarbeit und wünschen Ihnen für Ihren weiteren privaten und beruflichen Weg alles Gute“.

In dem Vertrag vom 07./09.06.2010 wurde unter anderem geregelt, dass der Beigeladene ab dem 09.06.2010 für den Kläger als freier Mitarbeiter (Handwerker) tätig werde. Er könne seine Tätigkeit vollkommen selbstständig gestalten, insbesondere „Termine im Zusammenhang mit Architekten frei disponieren“. Er sei an keine Vorgaben zu Arbeitszeit und -ort gebunden, lediglich projektbezogene Zeitvorgaben seien einzuhalten (§ 1 Abs. 2 DV). Er sei berechtigt, nach vorheriger Anzeige eigene Mitarbeiter einzusetzen (§ 1 Abs. 3 DV). Die Vergütung sollte auf der Basis eines Stundenhonorars in Höhe von 18,00 Euro zzgl. Mehrwertsteuer bei monatlicher Abrechnung unter Darlegung des Zeitaufwandes erfolgen (§ 2 DV). Dem Beigeladenen sollten Reisespesen ersetzt werden. Für die Nutzung überlassener Betriebsmittel wurde eine Entschädigungsverpflichtung festgelegt (§ 3 DV). § 616 BGB wurde abbedungen (§ 5 DV). Die Klägerin erhielt ein Kündigungsrecht für den Fall dass die Vermutung des § 7 Abs. 4 SGB IV erfüllt ist (§ 6 DV). Der Beigeladene wurde verpflichtet, mitzuteilen ob und in welchem Umfang er für andere Auftraggeber tätig ist (§ 8 DV). Anhang 1 zu diesem Vertrag enthält eine Tätigkeitsbeschreibung, in der detailliert aufgelistet ist, welche konkreten Handwerkerleistungen in den jeweiligen Bauvorhaben der Klägerin zu erbringen sind.

Die Beklagte forderte mit Schreiben vom 18.03.2011 vom Beigeladenen weitere Informationen. Dieser beantwortete das Schreiben sowie Erinnerungen nicht. Vielmehr legte die Klägerin unter anderem dar, dass der Beigeladene auf verschiedenen Baustellen im Stadtgebiet A-Stadt als Handwerker tätig sei. Er verfüge über eigene Arbeitsmittel wie Kleinwerkzeuge, Sägen, Schleifgeräte, Hämmer und Sicherheitskleidung. Er sei in seiner Zeiteinteilung frei, halte sich aber meist an die bauüblichen Zeiten. Die Aufträge würden telefonisch erteilt. Er stimme sich allenfalls mit den vor Ort anwesenden Kollegen, die ebenfalls „Freie Mitarbeiter“ der Klägerin seien ab. Bei Nichterscheinen informiere er den Bauleiter und kümmere sich ggf. um die Vertretung. Die Klägerin stelle die allgemeine Baustelleneinrichtung (z. B. Gerüst, Baucontainer) und die Großgeräte (Bagger, Gabelstapler, Betonmischer) zur Verfügung.

Mit Bescheid vom 20.06.2011 stellte die Beklagte nach Anhörung gegenüber dem Beigeladenen und der Klägerin fest, dass die Tätigkeit bei der Klägerin als Handwerker seit dem 01.06.2010 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde und Versicherungspflicht in der Krankenversicherung, der Pflegeversicherung, der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung begründe. Nach Gesamtwürdigung aller Umstände würden die Merkmale für eine solche Beschäftigung überwiegen. Während für eine selbstständige Tätigkeit der Einsatz von eigenen Arbeitsmitteln in geringem Umfang sowie die Gewerbeanmeldung spreche, spreche für eine abhängige Beschäftigung, dass er mit anderen Mitarbeitern der Klägerin zusammenarbeite, die Klägerin die kostenintensiven Großgeräte zur Verfügung stelle, der Beigeladene Reisespesen erhalte und über Tätigkeiten für andere Auftraggeber Mitteilung machen müsse. Schließlich bestünden keine eigenen Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich Arbeitszeit, -ort und Art und Weise der Tätigkeit. Auch unternehmerische Risiken und Chancen seien nicht erkennbar. Ein erheblicher Kapitaleinsatz liege nicht vor. Die Tätigkeit werde in Teamarbeit ausgeführt, was für eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers spreche.

Hiergegen hat die Klägerin Widerspruch eingelegt. Ergänzend zur vorangegangenen Stellungnahme führte sie aus, der Dienstvertrag lege lediglich die Rahmenbedingungen für die zu erbringenden Handwerkerleistungen fest. Im jeweiligen Einzelfall würden die Aufträge gesondert erteilt. Der Beigeladene könne seine Tätigkeit vollkommen selbstständig gestalten. Die Übergabe, Kontrolle und Abnahme der erbrachten Arbeiten erfolge durch den Polier der Klägerin. Bei Nichtabnahme müsse der Beigeladene auf eigene Kosten nachbessern. Das Unternehmerrisiko bestehe darin, dass er eigene Betriebsmittel einsetze, ggf. auf eigene Kosten nachbessern müsse und bei pauschaler Vergütung das Risiko einer zeitlichen Fehlkalkulation trage. Der Beigeladene arbeite auch nicht mit anderen Mitarbeitern der Klägerin zusammen, als festangestellter Mitarbeiter sei lediglich der Polier vor Ort. Die übrigen auf den Baustellen der Klägerin tätigen Personen seien ebenfalls freie Mitarbeiter.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14.12.2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Hiergegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht München erhoben. Mit Urteil vom 18.10.2012 hat das Sozialgericht den Bescheid vom 20.06.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids dahingehend abgeändert, dass die Versicherungspflicht erst ab dem 09.06.2010 eintritt. Im Übrigen hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, dass der Beigeladene über kein echtes unternehmerisches Risiko verfüge. Der finanzielle Aufwand für die Anschaffung seiner Werkzeuge sei überschaubar. Alle sonstigen Baumaterialien würden von der Klägerin bereitgestellt werden. Der Beigeladene habe lediglich seiner Arbeitskraft zur Verfügung gestellt. Auch sei die Klägerin die Hauptauftraggeberin. Aus der Zusammenschau der einzelnen Rechnungen und des vereinbarten Stundensatzes von 18,00 € bzw. des gezahlten Pauschbetrages ergebe sich, dass der Beigeladene keinen Spielraum für weitere nennenswerte Aufträge gehabt habe.

Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt. Über das bisherige Vorbringen hinaus, hat die Klägerin vorgetragen, dass der Beigeladene kein einziges Mal Reiskosten bzw. Ersatz sonstiger Aufwendungen erhalten habe. Der Beigeladene trage auch ein Unternehmerrisiko, denn er würde für einen Pauschalpreis arbeiten und müsse ggf. auf eigene Kosten nachbessern. Die Zurverfügungstellung von Baumaterialien durch den Kläger sei alleine aus Kostenminimierungsgründen erfolgt. Ferner habe eine Beweisaufnahme im Parallelverfahren vor dem Sozialgericht München - S 15 R 325/12 -; Senat L 5 R 710/14 - ergeben, dass zunächst der geschäftsführende Gesellschafter Herr D. den jeweiligen Auftrag vorgebe. Sodann gebe der - selbstständige - Architekt Herr R. den Handwerkern vor, welcher Auftrag bis wann (projektbezogenes Fertigstellungsdatum) gemacht werden solle. Der Polier, Herr F. I., habe die Arbeiten der Handwerker nicht kontrolliert und keine Anweisungen erteilt.

Der Bruder des Beigeladenen, A. W. C., der selbst Beigeladener im Parallelverfahren - L 5 R 710/14 - ist, hat den Beigeladenen mit Wirkung zum 01.01.2014 angestellt. In der Zeit vom Februar bis Dezember 2013 hatte der Beigeladene seinem Bruder für die ausgeführten Arbeiten als selbstständiger Subunternehmer Rechnungen gestellt.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts München vom 18.10.2012 sowie den Bescheid vom 20.06.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2011 insoweit aufzuheben als Versicherungspflicht für den Beigeladenen ab 09.06.2010 festgestellt worden ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verweist auf die Ausführungen im Urteil des Eufach0000000027s vom 18.10.2012.

Der Beigeladene stellt keinen eigenen Antrag.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten.

Gründe

Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig aber unbegründet. Das Sozialgericht München hat zu Recht die Klage gegen den Bescheid vom 20.06.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.12.2011 für die Zeit ab dem 09.06.2010 abgewiesen. Die Bescheide der Beklagten sind insoweit rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Beigeladene ist in seiner Tätigkeit als Baudienstleister bei der Klägerin seit dem 09.06.2010 in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis tätig. Ein Handwerker, der über maßgebliches Werkzeug, ohne das die Arbeit nicht erbracht werden kann, nicht selbst verfügt, ist grundsätzlich abhängig beschäftigt und damit versicherungspflichtig.

1. Rechtsgrundlage der gegenständlichen Entscheidung der Beklagten ist § 7a SGB IV. Danach entscheidet die Beklagte auf Antrag, ob eine Tätigkeit versicherungspflichtig in einem Beschäftigungsverhältnis ausgeübt wird oder als selbstständige Tätigkeit nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungspflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 V; § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB XI; § 1 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI; § 25 Abs. 1 SGB III). Nach § 7 Abs. 1 SGB IV ist Beschäftigung die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem in Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen freigestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zum Ganzen BSG 29.08.2012, B 12 R 25/10 R, BSGE 111,257 m. w. N.).

Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder es sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zur ursprünglich getroffenen Vereinbarung stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 4; SozR 3-4100 § 168 Nr. 18). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen (BSGE 45, 199, 200 ff; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 13; BSGE 87, 53, 56). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (vergleiche hierzu insgesamt BSG, SozR 4-2400 § 7 Nr. 7 Rdnr. 17, 25.01.2006, B 12 KR 30/04 R; 28.05.2008, B 12 KR 13/07 R).

2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles ist der Beigeladene seit 09.06.2010 in seiner Tätigkeit als Baudienstleister für die Klägerin in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis tätig.

a) Für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis sprechen folgende Gesichtspunkte:

aa) Eine weisungsgebundene Eingliederung des Beigeladenen in den Betrieb der Klägerin ergibt sich bereits daraus, dass dem Beigeladenen die Art und Weise der Erledigung der übertragenen Aufgaben u. a. vor Ort auf den jeweiligen Baustellen durch Vertreter der Klägerin vorgegeben wurde.

Aus der Tätigkeitsbeschreibung als Anhang 1 des Dienstvertrages vom Juni 2010 ist zwar ersichtlich, dass dem Beigeladenen von der Klägerin detailliert vorgegeben wurde, welche in dem Objekt der Klägerin durchzuführen sind. Eine konkrete Beschreibung des geschuldeten Erfolgs ist grundsätzlich typisch für einen Werkvertrag. Vorliegend ist jedoch festzustellen, dass nach Abschluss des Dienstvertrages vom Juni 2010 für die nachfolgenden Baustellen der Klägerin keine neuen Verträge abgeschlossen wurden. Da der Dienstvertrag - ohne die überholte Anlage - nur eine allgemein definierte Umschreibung der Arbeitsleistung enthält, mussten für die jeweiligen weiteren Baustellen zur Ausfüllung des Inhalts der Tätigkeiten Einzelweisungen erteilt werden. Diese Praxis ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus den glaubhaften Angaben der Zeugen I. und R. im Parallelverfahren - S 15 R 325/12 - vor dem Sozialgericht München. Die Baumaßnahmen wurden von der Klägerin geplant, organisiert und auf Baustellen durchgeführt, die im Eigentum der Klägerin stehen. Der Beigeladene ist wie ein Erfüllungsgehilfe in den arbeitsteiligen Prozess der Klägerin eingebunden, ohne bei der Bauausführung einen eigenen Gestaltungsspielraum zu haben. Dem Beigeladenen werden insbesondere auch von der Klägerin Weisungen erteilt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Parallelverfahren vor dem SG A-Stadt - S 15 R 325/12 - steht fest, dass der von der Klägerin beauftragte Architekt R. den „Subunternehmern“ Weisungen erteilt. Der Architekt erklärte, im Gespräch mit dem Gesellschafter der Klägerin, Herrn D. und dem Beigeladenen, gebe er diesen vor „was er haben möchte und bis wann er es haben möchte“. Die Niederschrift des Sozialgerichts München vom 08.05.2014 - S 15 R 325/12 - wurde durch Verlesung in der mündlichen Verhandlung auch zum Gegenstand dieses Verfahrens gemacht. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Architekt als Weisungsgeber selbst Beschäftigter nach § 7 Abs. 1 SGB IV der Klägerin ist. Es reicht aus, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Organisationsmacht das Weisungsrecht auf den Architekten übertragen hat und dieser organisatorisch auf der Arbeitgeber- bzw. „Unternehmerseite“ steht. Da Herr R. in der mündlichen Verhandlung des Senats als alleiniger Sitzungsvertreter der Klägerin aufgetreten ist, steht unzweifelhaft fest, dass der dem „Lager“ der Klägerin zuzuordnen ist.

bb) Der Beigeladene erzielte ausweislich der von ihm erstellten Rechnungen von der Klägerin monatliche Einkünfte von teilweise über 4.000,00 €. Unter Zugrundelegung eines nach § 2 des Dienstvertrages vereinbarten Stundensatzes von 18,00 € ergibt sich, dass der Beigeladene nahezu seine ganze Arbeitskraft - zum Teil über 50 Stunden/Woche - der Klägerin zur Verfügung stellte und keine nennenswerten Kapazitäten für weitere Auftraggeber hatte. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass zum Teil eine „Pauschalvergütung“ gezahlt wurde, da sich diese an der vertraglichen Vereinbarung orientierte. Dieses Ausmaß der zeitlichen Inanspruchnahme des Beigeladenen - hier über Jahre - belegt eine Eingliederung in die von der Klägerin vorgegebene Arbeitsorganisation, wie sie für Arbeitsverhältnisse typisch ist. Für weitere unternehmerisches Tätigwerden des Beigeladenen für andere Auftraggeber blieb kein nennenswerter Spielraum. Dies zeigt sich auch darin, dass der Beigeladene keine nennenswerte Werbung für sein „Unternehmen“ machte. Der faktischen Eingliederung steht nicht entgegen, dass dem Beigeladenen die Möglichkeit eingeräumt war, einzelne Arbeitsangebote der Klägerin abzulehnen (vgl. BSG, Urteil v. 4.6.1998, B 12 KR 5/97 R, SozR 3-2400 § 7 Nr. 13).

cc) Der Beigeladene arbeitet auch „Hand in Hand“ mit anderen Beschäftigten des Auftraggebers - z. B. dem Polier und weiteren „Subunternehmern“ - und ist teilweise auf deren Mitarbeit angewiesen. So bestellt alleine der Polier nach den glaubhaften Angaben neue Arbeitsmittel ohne die der Beigeladene seinen Arbeitserfolg nicht erreichen kann. Diese steht zur Überzeugung des Senats fest nach der glaubhaften Aussage der Zeugen I. im Parallelverfahren - S 15 R 325/12 - vor dem Sozialgericht München. Auch dies bewirkt eine Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation und damit eine abhängige Beschäftigung (vgl. nur Segebrecht, in: jurisPK, 2013, § 7 SGB IV Rn. 116).

dd) Der vertraglich vereinbarte Stundenlohn von 18,00 Euro entspricht nicht der typischen Vergütung eines selbstständigen Handwerkers. Im Freistaat Bayern beträgt z. B. der durchschnittliche Stundenlohn eines selbstständigen Handwerkers 47,00 € (http://www.fachwerk-online.de/stundenlohn-handwerker/). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass Selbstständige aus ihren Einnahmen zusätzlich u. a. folgende Ausgaben bestreiten müssen:

* Einkommensteuer

* Gewerbesteuer

* Mitgliedsbeiträge (z. B. IHK)

* Krankenversicherung (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil)

* Altersvorsorge

* weitere berufliche oder betriebliche Versicherungen

* betriebliche Kosten wie Miete, Technik etc.

ee) Für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis spricht insbesondere auch, dass dem Beigeladenen die maßgeblichen Werkzeuge und Arbeitsmittel fehlen, ohne die die Arbeit nicht erbracht werden kann.

Die Klägerin stellt - trotz § 3 Abs. 3 DV - zum einen die allgemeine Baustelleneinrichtung und Baustelleninfrastruktur (Z. B. Außen- und Innengerüst, Bauschuttcontainer) und das Großgerät (Bagger, Gabelstapler, Betonmischer, Kompressor) unentgeltlich zur Verfügung. Ohne diese Geräte und Einrichtungen wären die einzelnen Tätigkeiten nicht durchführbar gewesen. Zum anderen werden von der Klägerin alle Baumaterialien gestellt. Das unternehmerische Risiko ist somit erheblich begrenzt, da alle kostenintensiven Materialien und Werkzeuge von der Klägerin bereitgestellt werden (ebenso verhält es sich in den von der Rechtsprechung bislang entschiedenen Konstellationen, wie beispielsweise bei einem Kranführer ohne eigenen Kran [vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. November 2005 - L 13 R 112/05 - JURIS-Dokument] oder einem Busfahrer ohne eigenen Bus [LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Januar 2004 - L 4 KR 3083/02 - JURIS-Dokument]). Der Beigeladene stellt alleine seine Arbeitskraft und Kleingeräte zur Verfügung und stimmt sich auf den Baustellen mit den anderen „Subunternehmern“ der Klägerin ab. Wer aber, wie der Kläger, über keine wesentlichen Betriebsmittel verfügt und alleine seine eigene Arbeitskraft verfügt, leistet in der Regel abhängige Arbeit und ist als sozial schutzbedürftig anzusehen (vgl. auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss 23.06.2014 - L 8 R 206/13 B ER; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Januar 2004 - L 4 KR 3083/02 -, juris). Anders als vom Kläger vorgetragen, enthält weder der Dienstvertrag vom Juni 2010 Regelungen zur Gewährleistung, die den Beigeladenen bei mangelhafter Arbeitsleistung treffen, noch ist ersichtlich, dass derartige Ansprüche in der Vergangenheit geltend gemacht wurden.

ff) Gegen unternehmerisches Handeln des Beigeladenen spricht weiter, dass er seine Vergütung nicht individuell ausgehandelt hat. Dem Beigeladenen wurde ein - wie auch den anderen „Subunternehmern“ - von der Klägerin erstellter und einseitig formulierter Muster-Dienstvertrag vorgelegt. Aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse des Beigeladenen (vgl. Niederschrift Sozialgericht v. 09.08.2012 - S 56 R 3063/11 - und Senat v. 18.11.2014) war es ihm nicht möglich, die wirtschaftliche Verwertung seiner Arbeitskraft selbst zu steuern und Einfluss auf die Vertragsgestaltung zu nehmen (vgl. hierzu auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 19.07.2012 - L 11 R 1789/12 ER-B).

gg) Auch der Inhalt und die Formulierung des Kündigungsschreibens v. 09.01.2013 (Bl. 29 LSG Akte) „...bedanken wir uns für Ihre Mitarbeit und wüschen Ihnen für Ihren weiteren privaten und beruflichen Weg alles Gute“, zeigt, dass die Klägerin wohl selbst von einem Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis ausgegangen ist.

b) Dagegen treten die für eine selbstständige Tätigkeit sprechenden Elemente im Wege der Gesamtabwägung zurück: Z. B.

* Gewerbeanmeldung

* Weitere Auftraggeber

* Keine Verpflichtung zur persönlichen Arbeitserbringung

* Kein Urlaubsanspruch/Entgeltfortzahlung

Bei der Anmeldung eines Gewerbes wird nicht geprüft, ob eine im Sinne des Sozialrechts selbstständige Tätigkeit vorliegt. Die Gewichtung dieses formalen Merkmals ist im Rahmen der Abwägung als gering einzustufen. Wie oben unter 2a bb) ausgeführt, ist der Beigeladene über mehrere Jahre hinweg für die Klägerin in einem Umfang von über 50 Stunden die Woche tätig. Die Tätigkeit für weitere Auftraggeber konnte daher in keinem nennenswerten Umfang erfolgen. Gegenstand der Statusfeststellung ist im Übrigen ausschließlich das im Antrag benannte Auftragsverhältnis (vgl. dazu BSG, Urteil v. 28.09.2011 - B 12 R 17/09.). Bei abhängiger Beschäftigung ist die Arbeitsleistung in aller Regel höchstpersönlich zu erbringen und die Einschaltung Dritter (Erfüllung- und Verrichtungsgehilfen) nicht vorgesehen (vgl. § 613 Satz 1 BGB). Die Regelung des § 1 Abs. 3 DV - keine Verpflichtung zur persönlichen Arbeitserbringung - spricht zwar durchaus für eine selbstständige Tätigkeit. Im Rahmen der Gesamtabwägung tritt die Regelung auf dem Papier jedoch hinter die festgestellte faktische persönliche Arbeitsleistung als deutliches Merkmal eines abhängigen Versicherungsverhältnisses zurück. Die Vorenthaltung der gesetzlichen Arbeitnehmerrechte wie Urlaubsanspruch, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz macht den Beschäftigten nicht zum Unternehmer. Solche Vereinbarungen sind im Übrigen eher typisch bei Scheinselbstständigkeit, die die Arbeitnehmerrechte und nicht zuletzt die Beitragszahlung zur Sozialversicherung umgehen soll.

c) Ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis besteht zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen - trotz Kündigung zum 31.01.2013 - nach § 10 Abs.1 S. 1 des Gesetzes zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (AÜG) auch über den 31.01.2013 hinaus.

aa) Nach § 1 Abs. 1 S. 1 AÜG bedürfen Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen wollen, der Erlaubnis. Vorliegend hat der Bruder des Beigeladenen, A. W. C., der selbst Beigeladener im Parallelverfahren - L 5 R 710/14 - ist, den Beigeladenen mit Wirkung zum 01.01.2014 angestellt. In der Zeit vom Februar bis Dezember 2013, hat der Beigeladene seinem Bruder für die ausgeführten Arbeiten „Rechnungen geschrieben“. Die Tätigkeit des Beigeladenen hat sich im Hinblick auf die Klägerin seit der Kündigung zum 31.01.2013 jedoch nicht Wesentlich geändert. Der Beigeladene ist weiterhin in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingebunden und verrichtet die gleichen Tätigkeiten im gleichen zeitlichen Umfang wie bis zum 31.01.2013. Dies steht aufgrund der glaubhaften Aussage des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vom 18.11.2014 fest. Sein Bruder verfügt über keine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Somit hat Herr A. W. C. als Verleiher der Klägerin den Beigeladenen als Arbeitnehmer überlassen, ohne über die erforderliche Erlaubnis zu verfügen. Nach § 9 Nr. 1 AÜG sind Verträge zwischen Verleihern und Entleihern sowie zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern unwirksam, wenn der Verleiher nicht die nach § 1 erforderliche Erlaubnis hat. Nach § 10 Abs. 1 S. 1 AÜG gilt: Ist der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer nach § 9 Nr. 1 AÜG unwirksam, so gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen. Nach geltendem Recht ist Folge der illegalen Vertragskonstruktion, dass die Klägerin weiterhin Arbeitgeber des Beigeladenen ist.

bb) Mit dem Zustandekommen des Arbeitsvertrages zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer entsteht in der Regel und vorliegend auch ein Beschäftigungsverhältnis i. S. v. § 7 Abs. 1 SGB IV, so dass den Entleiher neben den arbeitsrechtlichen Arbeitgeberpflichten auch die Verpflichtung zur Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages nach den Grundsätzen des § 28e Abs. 2 SGB IV trifft (vgl. auch BSG, Urteil v. 27.7.1987, 2 RU 41/85, NZA 1988, 263; BSG, Urteil v. 18.3.1987, 9b RU 16/85, SozR 7815 Art 1 § 10 Nr. 3; Senat, Beschluss v. 27.7.2009, a. a. O.; jeweils m. w. N.).

Die Berufung der Klägerin hat aus oben genannten Gründen keinen Erfolg.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

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(1) Versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies sind:1.Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt be

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(1) Unwirksam sind: 1. Verträge zwischen Verleihern und Entleihern sowie zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern, wenn der Verleiher nicht die nach § 1 erforderliche Erlaubnis hat; der Vertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer wird nicht unwi

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 25 Beschäftigte


(1) Versicherungspflichtig sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt (versicherungspflichtige Beschäftigung) sind. Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 gleich:

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 28e Zahlungspflicht, Vorschuss


(1) Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag hat der Arbeitgeber und in den Fällen der nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen. Die Zahlung des v

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 613 Unübertragbarkeit


Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person zu leisten. Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht übertragbar.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 616 Vorübergehende Verhinderung


Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhind

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 18. Nov. 2014 - L 5 R 1071/12 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 18. Nov. 2014 - L 5 R 1071/12 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 19. Juli 2012 - L 11 R 1789/12 ER-B

bei uns veröffentlicht am 19.07.2012

Tenor Der Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 22.03.2012 wird aufgehoben. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.Der Streitwert wird für das Antrags- und Beschwer

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 23. Jan. 2004 - L 4 KR 3083/02

bei uns veröffentlicht am 23.01.2004

Tatbestand   1  Zwischen den Beteiligten besteht im Rahmen des so genannten Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IV) Streit darüber, ob der Kläger in den während der Monate Januar bis

Referenzen

Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.

(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt sie bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. Der Dritte kann bei Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne des Satzes 2 ebenfalls eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Bei der Beurteilung von Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses sind andere Versicherungsträger an die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden.

(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Satz 1 gilt nicht, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten entspricht.

(4a) Auf Antrag der Beteiligten entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits vor Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 2. Neben den schriftlichen Vereinbarungen sind die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung zu Grunde zu legen. Ändern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach der Aufnahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies unverzüglich mitzuteilen. Ergibt sich eine wesentliche Änderung, hebt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Entscheidung nach Maßgabe des § 48 des Zehnten Buches auf. Die Aufnahme der Tätigkeit gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse.

(4b) Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus, äußert sie sich auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen. Auftragsverhältnisse sind gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen. In der gutachterlichen Äußerung sind die Art der Tätigkeit, die zu Grunde gelegten vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände der Ausübung sowie ihre Rechtswirkungen anzugeben. Bei Abschluss eines gleichen Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Kopie der gutachterlichen Äußerung auszuhändigen. Der Auftragnehmer kann für gleiche Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber ebenfalls eine gutachterliche Äußerung beantragen.

(4c) Hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer gutachterlichen Äußerung nach Absatz 4b das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angenommen und stellt sie in einem Verfahren nach Absatz 1 oder ein anderer Versicherungsträger in einem Verfahren auf Feststellung von Versicherungspflicht für ein gleiches Auftragsverhältnis eine Beschäftigung fest, so tritt eine Versicherungspflicht auf Grund dieser Beschäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind. Im Übrigen findet Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung. Satz 1 gilt nur für Auftragsverhältnisse, die innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossen werden. Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Beschäftigung in einem Verfahren nach Absatz 1 fest, so entscheidet sie auch darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.

(5) Wird der Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Beschäftigung fest, gilt der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis, wenn der Beschäftigte

1.
zustimmt und
2.
er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellt den Zeitpunkt fest, der als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis gilt. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist.

(6) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 4a haben aufschiebende Wirkung. Im Widerspruchsverfahren können die Beteiligten nach Begründung des Widerspruchs eine mündliche Anhörung beantragen, die gemeinsam mit den anderen Beteiligten erfolgen soll. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend von § 88 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten zulässig.

(7) Absatz 2 Satz 2 und 3, Absätze 4a bis 4c und Absatz 6 Satz 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 und 3, der Absätze 4a bis 4c und des Absatzes 6 Satz 2 vor.

(1) Versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies sind:

1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind; für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch bleibt die Versicherungspflicht unberührt,
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, auch wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden,
3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler, die nach § 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versicherungspflichtig sind,
4.
selbständige Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe, in Berufsbildungswerken oder in ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Berufsfindung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Leistungen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
8.
Behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, soweit sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Fünften Buches der Krankenversicherungspflicht unterliegen,
10.
Personen, die zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt beschäftigt sind oder die eine Fachschule oder Berufsfachschule besuchen oder eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten (Praktikanten), längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres; Auszubildende des Zweiten Bildungsweges, die sich in einem nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnittes befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, soweit sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 11, 11a, 11b oder 12 des Fünften Buches der Krankenversicherungspflicht unterliegen,
12.
Personen, die, weil sie bisher keinen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hatten, nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches oder nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Krankenversicherungspflicht unterliegen.

(2) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat haben, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(2a) Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(3) Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung.

(4) Nehmen Personen, die mindestens zehn Jahre nicht in der sozialen Pflegeversicherung oder der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig waren, eine dem äußeren Anschein nach versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung auf, besteht die widerlegbare Vermutung, daß eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung nach Absatz 1 Nr. 1 oder eine versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 oder 4 tatsächlich nicht ausgeübt wird. Dies gilt insbesondere für eine Beschäftigung bei Familienangehörigen oder Lebenspartnern.

Versicherungspflichtig sind

1.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; während des Bezuges von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch besteht die Versicherungspflicht fort,
2.
behinderte Menschen, die
a)
in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
b)
in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
3.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen; dies gilt auch für Personen während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches,
3a.
(weggefallen)
4.
Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften während ihres Dienstes für die Gemeinschaft und während der Zeit ihrer außerschulischen Ausbildung.
Personen, die Wehrdienst leisten und nicht in einem Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit stehen, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienstleistende im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 oder 2a und Satz 4. Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft sind in dem Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, nicht versicherungspflichtig beschäftigt, wobei Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes als ein Unternehmen gelten. Die in Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Personen gelten als Beschäftigte im Sinne des Rechts der Rentenversicherung. Die folgenden Personen stehen den Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gleich:
1.
Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden,
2.
Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).

(1) Versicherungspflichtig sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt (versicherungspflichtige Beschäftigung) sind. Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 gleich:

1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).

(2) Bei Wehrdienstleistenden und Zivildienstleistenden, denen nach gesetzlichen Vorschriften für die Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weiterzugewähren ist, gilt das Beschäftigungsverhältnis durch den Wehrdienst oder Zivildienst als nicht unterbrochen. Personen, die nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes Wehrdienst leisten, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Absatz 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienst Leistende im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 2. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes, wenn sie den Einsatzunfall in einem Versicherungspflichtverhältnis erlitten haben.

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten besteht im Rahmen des so genannten Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IV) Streit darüber, ob der Kläger in den während der Monate Januar bis März 2000 bei den Omnibusunternehmen R. E. GmbH, M. Tours (W. S.) sowie F. & Partner GmbH abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig gewesen ist.
Der 1961 geborene Kläger ist im Besitz der zur Lenkung von Omnibussen erforderlichen Fahrerlaubnis und der Erlaubnis zur Personenbeförderung. Einen eigenen oder geleasten Omnibus besitzt er nicht. Nachdem er bereits bei den Stadtwerken Pforzheim und einem Unternehmen namens Reise-F. als Busfahrer gearbeitet hatte, erklärte er sich Ende 1999/Anfang 2000 in persönlichen Gesprächen mit den oben erwähnten drei Omnibusunternehmen dazu bereit, im Bedarfsfalle bei Ausfall eines Busfahrers einzuspringen, wenn ihm dies nach seiner eigenen Zeitplanung unter Beachtung bestehender rechtlicher Vorschriften möglich sei. Er wurde dann jeweils angerufen und übernahm die anstehende Fahrt oder lehnte dies ab, wenn er keine Zeit hatte oder wegen der vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten einen Auftrag nicht durchführen konnte. Die Länge der Touren und die Gründe für seine Beauftragung waren ebenso unterschiedlich wie seine wöchentliche Arbeitszeit. Die Vergütung erfolgte vor allem bei kürzeren Fahrten auf Stundenbasis, ansonsten, insbesondere bei mehrtägigen Fahrten, auf Grund von Pauschalvereinbarungen, wobei der Stundenlohn ebenso wie die Pauschalvergütung frei vereinbart wurde. Soweit der Kläger auch während der Reise Erläuterungen zum Ziel oder zu Sehenswürdigkeiten an der Strecke geben sollte, bereitete er sich darauf durch selbst beschafftes Material vor. Zuvor überprüfte er, meist am Computer, ob die Fahrt in der vorgeschlagenen Form überhaupt durchführbar sein werde. Ins Einzelne gehende Anweisungen zur Durchführung der Fahrten erteilten die Auftraggeber nicht. Er durfte unterwegs auch Teilstrecke auf anderen Straßen zurücklegen, wenn ihm diese attraktiver erschienen oder ein Stau dies erforderte. Die im Bus verkauften Getränke wurden zum Teil vom Busunternehmer gestellt, zum Teil vom Kläger besorgt und mit einem kleinen Gewinn verkauft. Es kam vor, dass er eine Ersatzkraft vermittelte, wenn er eine Fahrt nicht übernehmen konnte. Er berechnete Mehrwertsteuer und führte diese ab; ein Gewerbe hatte er nicht angemeldet und keine eigene Haftpflichtversicherung abgeschlossen. An Bürotätigkeiten fielen neben der geschilderten Routenplanung lediglich die Fakturierung und die Korrespondenz wegen einzelner Fahrten an. Schriftliche Vereinbarungen wurden nicht abgeschlossen.
Am 09. März 2000 beantragte der Kläger über die Gmünder Ersatzkasse (GEK) bei der Beklagten die Beurteilung seiner Versicherungspflicht in der Tätigkeit als Busfahrer unter Übersendung eines umfangreichen von ihm ausgefüllten Fragenkatalogs. Die Beklagte ermittelte bei den genannten Busunternehmen nähere Einzelheiten des Rechtsverhältnisses mit dem Kläger und hörte den Kläger an, der mit Schreiben vom 04. Januar 2001 nochmals eine ausführliche Darstellung abgab. Er wies darauf hin, dass er seine Altersvorsorge und Krankenversicherung anderweit betreibe und das Risiko trage, im Fall der Insolvenz eines Auftraggebers keine bevorrechtigte Stellung zu haben. Das sei bereits einmal geschehen. Dabei sei seine Forderung vom Amtsgericht (AG) Pforzheim problemlos anerkannt worden. Er beabsichtige, auch künftig eine entsprechende Dienstleistung, gegebenenfalls mit Hilfe anderer Omnibusfahrer anzubieten.
Mit Bescheid vom 22. Februar 2001 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger für die genannten Omnibusunternehmen im Rahmen eines abhängigen und grundsätzlich sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses arbeite und gab die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften wieder. Entscheidendes Kriterium für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sei die persönliche Abhängigkeit. En selbstständig Tätiger trage im Vergleich zu einem abhängig Beschäftigten ein sehr viel größeres eigenes Risiko. Zwar seien sowohl Anhaltspunkte für eine selbstständige Tätigkeit wie für eine abhängige Beschäftigung feststellbar; die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Gesichtspunkte überwögen jedoch. Nach § 7c SGB IV trete hier die Versicherungspflicht erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung ein, da der Kläger den entsprechenden Prüfungsantrag vor dem 30. Juni 2000 gestellt habe. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos. Zur Begründung wurden im Wesentlichen die bereits im Bescheid vorgenommenen Abwägungen im Widerspruchsbescheid der bei der Beklagten errichteten Widerspruchsstelle vom 17. August 2001 wiederholt. Die beteiligten Unternehmen wurden von der Beklagten auf dem Laufenden gehalten und nahmen unterschiedlich Stellung.
Mit der am 18. September 2001 schriftlich beim Sozialgericht (SG) Karlsruhe erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Begehren auf Anerkennung als selbstständig tätiger Unternehmer weiter. Er machte geltend, seine Unternehmereigenschaft könne doch nicht nur deswegen verneint werden, weil er über keinen eigenen oder geleasten Omnibus verfüge. Die Beklagte habe die vom Gesetz geforderte Gesamtwürdigung aller Umstände nicht vorgenommen. Er legte insbesondere dar, dass er für mehrere Auftraggeber tätig und von keinem wirtschaftlich abhängig gewesen sei, seine Aufträge von einem eigenen kleinen Büro aus selbst akquiriert und für sich Werbung betrieben habe, keiner Weisungsbefugnis oder Berichtspflicht oder Pflicht zur Krankmeldung oder Beantragung von Urlaub unterlegen habe, nicht in die betrieblichen Abläufe der Omnibusunternehmen eingebunden gewesen sei, Aufträge habe frei ablehnen oder annehmen oder an Subunternehmer habe delegieren dürfen und keinerlei arbeitsvertragliche Bindungen mit denn Busunternehmen bestanden hätten. Er sei keine bloße „Aushilfe" gewesen, wie die Beklagte meine. Bei richtiger Gewichtung der tatsächlichen Einzelfaktoren nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei er eindeutig als unabhängiger eigener Unternehmer einzustufen und nicht als Beschäftigter. Die von ihm abgedeckte Marktlücke könnten die beigeladenen Omnibusunternehmer nur schwer schließen, da in Problemsituationen und Notfällen deren Personalstrukturen meist keine hinreichenden Reserven böten. Ziel seiner Unternehmensgründung sei es, im Lauf der Zeit mehrere Fahrer zur Verfügung stellen zu können, um den an sich vorhandenen Bedarf voll abzudecken. Für den von ihm abgedeckten Geschäftsbereich benötige er gerade keinen eigenen oder geleasten Bus, da er ja nur die Durchführung der Reise im üblichen Umfang, ausbaufähig auf Reisebegleitung, -planung und -führung als Geschäftsgegenstand betreiben wolle. Dass er derzeit noch nicht über die erforderliche Personaldecke verfüge, dürfe sich nicht ungünstig für ihn auswirken. Er legte je eine Rechnung an die drei erwähnten Omnibusunternehmen vor und gab an, wie die Kontakte zustande kamen.
Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage ihrer den Kläger betreffenden Verwaltungsakten entgegen und machte vor allem geltend, sie habe das Vorbringen des Klägers bereits im Widerspruchsverfahren berücksichtigt.
Das SG lud mit Beschluss vom 07. November 2001 die R. E. GmbH, Beigeladene zu 1), W. S., M. Tours, Beigeladener zu 2), F. & Partner GmbH, Beigeladene zu 3), die damalige Bundesanstalt für Arbeit, jetzt: Bundesagentur für Arbeit (BA), Beigeladene zu 4), und die GEK, Beigeladene zu 5), bei und holte Auskünfte der beigeladenen Omnibusunternehmen ein. In der mündlichen Verhandlung hörte das SG den Kläger eingehend zur Sache an und stellte mit Urteil vom 15. Juli 2002 unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 22. Februar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. August 2001 fest, dass der Kläger bei den Beigeladenen zu 1) bis 3) in keinem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gestanden habe. Zur Begründung führte das SG im Wesentlichen aus, beim Kläger dominierten Merkmale der Selbstbestimmtheit, da er keinen inhaltlichen oder fachlichen Weisungen der Beigeladenen zu 1) bis 3) unterlegen und über seine eigene Arbeitskraft und -zeit frei verfügt habe. Die Vorgaben, die ihm gemacht worden seien, hätten denjenigen entsprochen, wie sie auch im Rahmen eines Werkvertrags notwendiger Weise zu machen seien. Der verhältnismäßig geringe Kapitaleinsatz stehe dem gewonnenen Ergebnis, für das auch die ihm erlaubt gewesene Freiheit der Durchführung von Fahrten im Einzelnen spreche, nicht entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das der Beklagten am 01. August 2002 gegen Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil verwiesen.
Die am 16. August 2002 schriftlich beim Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung begründet die Beklagte vor allem damit, für eine selbstständige Tätigkeit sei das eigene Unternehmerrisiko, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die Möglichkeit kennzeichnend, frei über den Arbeitsort und die Arbeitszeit zu bestimmen. Gebe es bei einer Betätigung sowohl Merkmalen, die für eine abhängige Beschäftigung sprächen, als auch solche, die für eine selbstständige Tätigkeit typisch seien, komme es nach der Rechtsprechung des BSG auf das Gesamtbild der jeweiligen Arbeitsleistung unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung an. Bewerte man die für eine abhängige Beschäftigung einerseits und die für eine selbstständige Tätigkeit andererseits sprechenden Umstände zutreffend, überwögen hier die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden, da der Kläger nur einen geringen Kapitaleinsatz gehabt habe, ihm Stundenlohn bezahlt worden sei und er nur - wie jeder Arbeitnehmer - durch Mehrarbeit habe mehr verdienen können; er habe die Arbeitsleistung persönlich erbringen müssen und nach Übernahme einer Fahrt diese in derselben Weise abwickeln müssen wie festangestellte Mitarbeiter. Die ihm eingeräumt gewesenen Gestaltungsmöglichkeiten seien die im Omnibusgewerbe üblichen gewesen. In Einzelfällen habe er auch ins Einzelne gehende Erläuterungen zu Sehenswürdigkeiten und sonstigem Erwähnenswertem geben müssen. Dass für den Urlaubs- und Krankheitsfall keine Leistungen der Beigeladenen zu 1) bis 3) vereinbart gewesen seien, stehe der Annahme einer abhängigen Beschäftigung nicht entgegen.
Die Beklagte beantragt,
10 
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15. Juli 2002 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Er hält die getroffene Entscheidung für richtig. Berücksichtige man alle kennzeichnenden Merkmale seiner Tätigkeit und nicht nur ein einziges, nämlich den geringen Kapitaleinsatz, so ergebe sich ein eindeutiges Übergewicht der für seine Selbstständigkeit sprechenden Umstände. Es müsse vor allem beachtet werden, dass er für mehrere Auftraggeber tätig gewesen sei. Er wiederholt die bereits im Widerspruchsverfahren vorgetragene Konzeption der von ihm angebotenen Dienstleistungen und die für seine Selbstständigkeit sprechenden Umstände mit eingehender Darlegung der Grenzen der üblichen Arbeitsstruktur und -organisation. Durch die von ihm erstrebte Klärung des Rechtsverhältnisses, um für sich und seine Auftraggeber Sicherheit zu erlangen, sei ihm die beabsichtigte Berufsausübung unmöglich gemacht worden. Der dem von der Beklagten erwähnten Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen (L 5 KR 107/01) vom 31. Oktober 2002 zugrunde liegende Sachverhalt unterscheide sich wesentlich von seinem Angebot für Omnibusunternehmen, da er gerade nicht für ein einziges Unternehmen tätig gewesen sei.
14 
Die Beigeladenen zu 1) bis 5) stellen keinen Antrag.
15 
Die vom Senatsvorsitzenden mit Beschluss vom 12. September 2003 zum Verfahren beigeladene bei der Beigeladenen zu 5) errichtete Pflegekasse, die Beigeladene zu 6), stellt ebenfalls keinen Antrag.
16 
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
17 
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die entsprechend den Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingelegte Berufung der Beklagten, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs.2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist statthaft und zulässig; sie ist auch begründet. Das SG hätte den Bescheid der Beklagten vom 22. Februar 2001 in der durch den Widerspruchsbescheid vom 17. August 2001 unveränderten Gestalt nicht aufheben und nicht feststellen dürfen, dass der Kläger in der streitgegenständlichen Arbeit als aushelfender Omnibusfahrer selbstständig tätig war.
19 
Die Rechtsgrundsätze, nach denen diese Entscheidung zu treffen ist, haben nicht nur die Beklagte und der Kläger selbst zutreffend dargelegt; auch das SG hat dies getan, so dass sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG den diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Urteil anschließt. Diese entsprechen der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. beispielsweise BSG SozR 3 - 2200 § 539 Nr. 48; § 723 Nr. 4; 2400 § 7 Nrn, 13, 18, 19 und 20; 2600 § 34 Nr. 1; 2940 § 2 Nr. 5 jeweils m.w.N.), der sich der erkennende Senat schon früher angeschlossen hat. Bei der danach vorzunehmenden gesamten Würdigung des streitgegenständlichen Verhältnisses sind die für und gegen die getroffene Entscheidung sprechenden Umstände des Einzelfalles nicht etwa der Zahl nach zu werten, sondern sie sind zu gewichten. Dabei darf aber auch der soziale Schutzzweck der Regelungen über die Versicherungspflicht in den Bereichen der staatlichen Zukunftsvorsorge nicht außer Betracht bleiben, selbst wenn diese nur noch eine Grundversorgung sicherstellt. Das bedeutet, dass geprüft werden muss, ob sich die soziale Lage des Erwerbstätigen tatsächlich wesentlich von derjenigen eines abhängig Beschäftigten unterscheidet. Dabei gibt es - und der hier zu beurteilende Fall zeigt dies besonders deutlich - häufig einzelne Gesichtspunkte, die im Einzelfall, obwohl sie sonst eindeutig in dem einen oder anderen Sinn zu werten sein mögen, wenig oder gar nicht aussagekräftig sind. Nach Übernahme eines Auftrags, der je nach Lage der Dinge wenig oder gar keinen Spielraum für die Ausführung lässt, unterscheidet sich ein selbstständig Tätiger praktisch in nichts vom abhängig Beschäftigten, so dass einer Vielzahl sonst durchaus tauglicher Abgrenzungskriterien keine Aussagekraft beizumessen ist. So kann beispielsweise der Getränkeverkauf mit oder ohne Gewinnmöglichkeit für den Fahrer oder etwa dessen Verpflichtung, sich zugleich in gewisser Weise als Reiseleiter zu betätigen, nicht als entscheidend gewertet werden. Dies gilt auch für die Bestimmungen hinsichtlich des Zeitraums, in dem die Reise durchzuführen ist. Dass der Kläger, wenn er die Durchführung einer Fahrt übernommen hat, voll in den von einem anderen, nämlich dem Omnibusunternehmen bestimmten Betrieb eingebunden ist, gehört ebenfalls zu den letztlich von der Natur der Sache her bestimmten Umständen, die letztlich keine entscheidenden Argumente für die eine oder andere Wertung ergeben.
20 
Betrachtet man jedoch den vom Kläger angebotenen Dienst, so wird deutlich, dass er unabhängig von der rechtlichen Konstruktion der mündlich getroffenen Vereinbarungen letztlich nichts anbietet als seine Arbeitskraft mit den zur Ausführung der Arbeit erforderlichen Kenntnissen und Qualifikationsnachweisen. Er bietet mithin nicht - wie dies bei einem Unternehmer der Fall ist - neben seiner Arbeitskraft noch einen nennenswerten Einsatz an Sachmitteln, sondern nur seine Arbeitskraft an, wie dies jeder abhängig Beschäftigte tut. Dabei irrt der Kläger, wenn er der Meinung sein sollte, er könne eine übernommene Fahrt auch ohne weiteres von irgendeinem anderen ausführen lassen, der die erforderliche Qualifikation nachweisen kann. Schon allein der hohe Sachwert, den ein Omnibus darstellt, lässt eine derartige Annahme nicht nachvollziehbar erscheinen. So hat sich die entsprechende Darstellung des Klägers bei Nachfragen auch nicht in dieser Weise bestätigt. Er konnte zwar einen entsprechenden Vorschlag unterbreiten, über dessen Annahme dann aber das Omnibusunternehmen entschieden hat. Dies zeigt deutlich, dass mit dem Kläger kein „Werkvertrag", sondern ein Dienstvertrag abgeschlossen worden ist, kraft dessen er jeweils als Kurzzeitbeschäftigter in das Omnibusunternehmen eingegliedert wurde. Dass er insoweit einem Wagnis ausgesetzt war, als er nicht sicher sein konnte, genügend Aufträge zu erhalten, um mit dem Erlös seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können, stellt ein selbstverständliches Risiko jedes abhängig Beschäftigten, also ein typisches Arbeitnehmerrisiko, dar, das sich dadurch vom Unternehmerrisiko unterscheidet, dass jener möglicherweise nicht nur keine Einnahmen erzielt, sondern trotz fehlender Aufträge noch erhebliche Aufwendungen machen muss, die unabhängig davon entstehen, ob er überhaupt Einnahmen zu erzielen vermag. Dabei kommt der Tatsache keine streitentscheidende Bedeutung zu, dass auch der Kläger einen gewissen, wenn auch geringen Kapitaleinsatz für die Vorbereitung der Fahrten hatte. Selbst wenn man den hierfür zwar nicht unabdingbaren, aber die Arbeit erleichternden Computereinsatz berücksichtigt, halten sich die Aufwendungen hierfür in einem durchaus angemessenen Rahmen im Vergleich etwa zu Handwerkern, die ihr eigenes, qualitativ meist besonders wertvolles Kleinwerkzeug einsetzen, aber keine größeren Maschinen besitzen, wie sie heutzutage für die Ausführung vieler Arbeiten benötigt werden. Wer aber, wie der Kläger, über keine weiteren Produktionsmittel als seine eigene Arbeitskraft verfügt, leistet abhängige Arbeit und ist somit als sozial schutzbedürftig anzusehen. Er ist versicherungspflichtig, wenn auch nicht auf längere Dauer und deswegen nach den näheren Bestimmungen über die Versicherungspflicht der Kurzzeitbeschäftigten sozialversicherungspflichtig, aber nicht selbstständig tätig. Nicht zu entscheiden war hier darüber, welche Folgen einträten, wenn der Kläger - wie von ihm beabsichtigt – ein Dienstleistungsunternehmen aufbauen sollte, das den gewiss bestehenden Bedarf mit eigenen abhängig beschäftigten Fahrern ausführen wird. Wenn und solange er jedenfalls allein als Fahrer tätig ist, bedeutet dies lediglich den Versuch, eine bestehende Versicherungspflicht zu umgehen.
21 
Bei dieser Sach- und Rechtslage musste die Berufung der Beklagten Erfolg haben.
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
23 
Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass.&

Gründe

 
18 
Die entsprechend den Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingelegte Berufung der Beklagten, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs.2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist statthaft und zulässig; sie ist auch begründet. Das SG hätte den Bescheid der Beklagten vom 22. Februar 2001 in der durch den Widerspruchsbescheid vom 17. August 2001 unveränderten Gestalt nicht aufheben und nicht feststellen dürfen, dass der Kläger in der streitgegenständlichen Arbeit als aushelfender Omnibusfahrer selbstständig tätig war.
19 
Die Rechtsgrundsätze, nach denen diese Entscheidung zu treffen ist, haben nicht nur die Beklagte und der Kläger selbst zutreffend dargelegt; auch das SG hat dies getan, so dass sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG den diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Urteil anschließt. Diese entsprechen der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. beispielsweise BSG SozR 3 - 2200 § 539 Nr. 48; § 723 Nr. 4; 2400 § 7 Nrn, 13, 18, 19 und 20; 2600 § 34 Nr. 1; 2940 § 2 Nr. 5 jeweils m.w.N.), der sich der erkennende Senat schon früher angeschlossen hat. Bei der danach vorzunehmenden gesamten Würdigung des streitgegenständlichen Verhältnisses sind die für und gegen die getroffene Entscheidung sprechenden Umstände des Einzelfalles nicht etwa der Zahl nach zu werten, sondern sie sind zu gewichten. Dabei darf aber auch der soziale Schutzzweck der Regelungen über die Versicherungspflicht in den Bereichen der staatlichen Zukunftsvorsorge nicht außer Betracht bleiben, selbst wenn diese nur noch eine Grundversorgung sicherstellt. Das bedeutet, dass geprüft werden muss, ob sich die soziale Lage des Erwerbstätigen tatsächlich wesentlich von derjenigen eines abhängig Beschäftigten unterscheidet. Dabei gibt es - und der hier zu beurteilende Fall zeigt dies besonders deutlich - häufig einzelne Gesichtspunkte, die im Einzelfall, obwohl sie sonst eindeutig in dem einen oder anderen Sinn zu werten sein mögen, wenig oder gar nicht aussagekräftig sind. Nach Übernahme eines Auftrags, der je nach Lage der Dinge wenig oder gar keinen Spielraum für die Ausführung lässt, unterscheidet sich ein selbstständig Tätiger praktisch in nichts vom abhängig Beschäftigten, so dass einer Vielzahl sonst durchaus tauglicher Abgrenzungskriterien keine Aussagekraft beizumessen ist. So kann beispielsweise der Getränkeverkauf mit oder ohne Gewinnmöglichkeit für den Fahrer oder etwa dessen Verpflichtung, sich zugleich in gewisser Weise als Reiseleiter zu betätigen, nicht als entscheidend gewertet werden. Dies gilt auch für die Bestimmungen hinsichtlich des Zeitraums, in dem die Reise durchzuführen ist. Dass der Kläger, wenn er die Durchführung einer Fahrt übernommen hat, voll in den von einem anderen, nämlich dem Omnibusunternehmen bestimmten Betrieb eingebunden ist, gehört ebenfalls zu den letztlich von der Natur der Sache her bestimmten Umständen, die letztlich keine entscheidenden Argumente für die eine oder andere Wertung ergeben.
20 
Betrachtet man jedoch den vom Kläger angebotenen Dienst, so wird deutlich, dass er unabhängig von der rechtlichen Konstruktion der mündlich getroffenen Vereinbarungen letztlich nichts anbietet als seine Arbeitskraft mit den zur Ausführung der Arbeit erforderlichen Kenntnissen und Qualifikationsnachweisen. Er bietet mithin nicht - wie dies bei einem Unternehmer der Fall ist - neben seiner Arbeitskraft noch einen nennenswerten Einsatz an Sachmitteln, sondern nur seine Arbeitskraft an, wie dies jeder abhängig Beschäftigte tut. Dabei irrt der Kläger, wenn er der Meinung sein sollte, er könne eine übernommene Fahrt auch ohne weiteres von irgendeinem anderen ausführen lassen, der die erforderliche Qualifikation nachweisen kann. Schon allein der hohe Sachwert, den ein Omnibus darstellt, lässt eine derartige Annahme nicht nachvollziehbar erscheinen. So hat sich die entsprechende Darstellung des Klägers bei Nachfragen auch nicht in dieser Weise bestätigt. Er konnte zwar einen entsprechenden Vorschlag unterbreiten, über dessen Annahme dann aber das Omnibusunternehmen entschieden hat. Dies zeigt deutlich, dass mit dem Kläger kein „Werkvertrag", sondern ein Dienstvertrag abgeschlossen worden ist, kraft dessen er jeweils als Kurzzeitbeschäftigter in das Omnibusunternehmen eingegliedert wurde. Dass er insoweit einem Wagnis ausgesetzt war, als er nicht sicher sein konnte, genügend Aufträge zu erhalten, um mit dem Erlös seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können, stellt ein selbstverständliches Risiko jedes abhängig Beschäftigten, also ein typisches Arbeitnehmerrisiko, dar, das sich dadurch vom Unternehmerrisiko unterscheidet, dass jener möglicherweise nicht nur keine Einnahmen erzielt, sondern trotz fehlender Aufträge noch erhebliche Aufwendungen machen muss, die unabhängig davon entstehen, ob er überhaupt Einnahmen zu erzielen vermag. Dabei kommt der Tatsache keine streitentscheidende Bedeutung zu, dass auch der Kläger einen gewissen, wenn auch geringen Kapitaleinsatz für die Vorbereitung der Fahrten hatte. Selbst wenn man den hierfür zwar nicht unabdingbaren, aber die Arbeit erleichternden Computereinsatz berücksichtigt, halten sich die Aufwendungen hierfür in einem durchaus angemessenen Rahmen im Vergleich etwa zu Handwerkern, die ihr eigenes, qualitativ meist besonders wertvolles Kleinwerkzeug einsetzen, aber keine größeren Maschinen besitzen, wie sie heutzutage für die Ausführung vieler Arbeiten benötigt werden. Wer aber, wie der Kläger, über keine weiteren Produktionsmittel als seine eigene Arbeitskraft verfügt, leistet abhängige Arbeit und ist somit als sozial schutzbedürftig anzusehen. Er ist versicherungspflichtig, wenn auch nicht auf längere Dauer und deswegen nach den näheren Bestimmungen über die Versicherungspflicht der Kurzzeitbeschäftigten sozialversicherungspflichtig, aber nicht selbstständig tätig. Nicht zu entscheiden war hier darüber, welche Folgen einträten, wenn der Kläger - wie von ihm beabsichtigt – ein Dienstleistungsunternehmen aufbauen sollte, das den gewiss bestehenden Bedarf mit eigenen abhängig beschäftigten Fahrern ausführen wird. Wenn und solange er jedenfalls allein als Fahrer tätig ist, bedeutet dies lediglich den Versuch, eine bestehende Versicherungspflicht zu umgehen.
21 
Bei dieser Sach- und Rechtslage musste die Berufung der Beklagten Erfolg haben.
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
23 
Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass.&

Tenor

Der Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 22.03.2012 wird aufgehoben. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Antrags- und Beschwerdeverfahren auf 35.745,99 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid vom 02.11.2011.
Die Antragstellerin war eine GmbH, die im Jahr 2008 gegründet wurde. Geschäftsführer waren D. Sch., Physiker, und seine Tochter, A. Sch., gelernte Krankenschwester. Der im Handelsregister eingetragene Geschäftsgegenstand war die Unternehmensberatung (HRB 7...). Im März 2011 wurde die Gesellschaft aufgelöst, der Geschäftsbetrieb wurde eingestellt. Die bisherigen Geschäftsführer wurden zu Liquidatoren bestellt. Im Insolvenzeröffnungsverfahren wurden mit Beschluss des Amtsgerichts Esslingen vom 20.12.2011 (5 IN 441/11) ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und Sicherungsmaßnahmen angeordnet.
Die Antragstellerin warb in Bulgarien Personen an (bzw ließ sie dort anwerben) und vermittelte diese an deutsche Haushalte zur Betreuung alter oder kranker Menschen. Die Antragstellerin schloss mit den Betreuten (jedenfalls ab Oktober 2008) Verträge, die als „Betreuungsverträge“ bezeichnet wurden. So wurde zB im Vertrag mit der zu Betreuenden I. R. vom 31.07.2009 (Blatt 111 ff der Ermittlungsakte Band 2) nach dessen Vorbemerkung das „Dreiecksverhältnis“ zwischen der Antragstellerin, dem Betreuten und der betreuenden Person, die als „Dienstleisterin“ bezeichnet wurde, geregelt. In § 1 der Vereinbarung wurden die Leistungen der Betreuungskraft beschrieben (Haushaltsführung, Unterstützung bei allen Aktivitäten des täglichen Lebens, Hilfe bei der Grundpflege und den Toilettengängen, Zubereitung von Mahlzeiten, Putzen, Waschen, Gestaltung der Freizeit). Über diese Leistungen habe die Betreuungskraft einen separaten Vertrag mit dem Betreuten als „Auftraggeber“ abgeschlossen. Die Betreuungskraft habe ein angemeldetes Gewerbe und sei selbständig und eigenverantwortlich tätig. In § 2 der Vereinbarung wurden die Leistungen der Antragstellerin aufgelistet. Danach leiste die Antragstellerin der Betreuungskraft Unterstützung bei der Gewerbe-, Krankenkassen- und Finanzamtsanmeldung sowie beim Vertragsabschluss zwischen ihr und dem Betreuten. Sie erstellte außerdem die Rechnung für die Betreuungskraft an den Betreuten. Sie verpflichte sich, die anfallenden Steuern und Sozialabgaben für die Dienstleisterin abzuführen. Zu den weiteren Aufgaben der Antragstellerin gehörte die Betreuung der Betreuungskraft und des Betreuten, sowie die Schlichtung bei Problemen des Alltags und Unklarheiten aus dem Dienstleistungsvertrag. Weiter sind die Unterstützung der Betreuten bei der Suche nach einer „Ersatz-Dienstleisterin“ sowie ein Besuch pro Woche im Haushalt des Betreuten durch eine examinierte Altenpflegerin der Antragstellerin vereinbart. Als Kosten sind unter § 3 der Vereinbarung die „Vergütung für die Dienstleistung gemäß dem Dienstleistungsvertrag“ einschließlich Steuern, Sozialabgaben, die Kosten für die Betreuung und Verwaltung durch die Antragstellerin (in § 3 des Betreuungsvertrags E. R. vom 03.01.2009, Blatt 193 der Ermittlungsakte Band 2: Kosten für „Koordination und Kontrolle durch eine examinierte Altenpflegerin“) und die Kosten für die Betreuung durch „I.“ in Bulgarien im Einzelnen konkret beziffert. Weiter ist vereinbart, dass die Fahrtkosten für die Hin- und Rückfahrt von Bulgarien nach Ulm die Betreute zu tragen habe, wobei die Betreuungskraft alle sechs bis acht Wochen nach Bulgarien fahren können solle.
Ab Januar 2010 schloss die Antragstellerin statt der genannten „Betreuungsverträge“ Verträge mit den Betreuten, die als „Koordinationsverträge“ bezeichnet wurden. Im Vertrag mit H. J. (Blatt 170ff der Ermittlungsakte Band 2) wurde zB in den §§ 1 und 2 die Leistungen der Antragstellerin sowie die hierfür anfallenden Kosten geregelt. Zu den Leistungen der Betreuungskraft sind keine Bestimmungen enthalten.
Zwischen den Betreuungskräften und den Betreuten wurden „Dienstleistungsverträge“ abgeschlossen. In dem einzigen aktenkundigen Vertrag vom 05.05.2009 (Blatt 7 in Band 3 der Ermittlungsordner) wurde in § 1 geregelt, dass die Antragstellerin die Betreuungskraft bei Behördengängen unterstütze und bei Unklarheiten des Dienstleistungsvertrages und der Erfüllung der Aufgaben zwischen den Vertragspartnern vermittle. Die Betreuungskraft erklärte ihr Einverständnis damit, dass die Antragstellerin gegenüber den Betreuten die Leistungen der Betreuungskraft abrechnet und die Bezahlung entgegennimmt. Das Nettogehalt werde der Betreuungskraft auf ein Privatkonto in Bulgarien überwiesen. Inhalt des Dienstleistungsvertrages und deren Erfüllung, sowie Terminabsprachen und Bezahlung würden nur zwischen den Vertragspartnern geregelt. Absprachen hierüber mit der Antragstellerin seien ungültig. Im weiteren werden der Leistungsumfang der Betreuungskraft (§ 2), die Arbeitszeit (§ 3), die Bezahlung (§§ 4 ff) und Kündigungsmodalitäten (§ 8) geregelt. Die Betreuungskraft erhalte 26,50 EUR als Nettotagessatz. Sollte sie ihre Dienstleistung aus einem Grund, den sie nicht zu verantworten habe, nicht erbringen können, erhalte sie für weitere 5 Arbeitstage den vollen Tagessatz. Die Bezahlung von Steuern und Sozialabgaben erfolge für die Betreuungskraft durch die Antragstellerin. Der Betreuende übernehme die Kosten der An- und Abreise von Bulgarien zum Einsatzort alle zwei Monate. Bei Unterbrechung der Dienstleistung, die durch die Betreuungskraft oder ihr persönliches Umfeld verursacht worden sei, erhalte sie keine Bezahlung und habe keinen Anspruch auf Unterkunft und Verpflegung. Bei Krankheit oder Abwesenheit der Betreuungskraft bemühe sich die Antragstellerin um einen kurzfristigen Ersatz. Bei mangelhafter Leistung war vereinbart, dass der Betreute die Antragstellerin beauftrage, bei der Problemlösung zu vermitteln. Die Betreuungskraft sollte eine Woche Zeit zur Nachbesserung haben. Bei weiterhin nicht zufriedenstellender Leistung konnte der Vertrag von dem Betreuten gekündigt werden.
Schriftliche Verträge zwischen den Betreuungskräften und der Antragstellerin liegen nicht vor. Aus den Akten geht hervor, dass die Antragstellerin für die Betreuungskräfte Gewerbeanmeldungen („Betreuerin“) und Meldungen beim Einwohnermelde- und Finanzamt vornahm. Die Verträge zwischen den Betreuungskräften und den Betreuten bereitete die Antragstellerin vor. Außerdem stellte sie die Leistungen im Namen der Betreuungskräfte den Betreuten in Rechnung. In den Rechnungen war das Konto der Antragstellerin oder das Konto der B. M. benannt, für das die Antragstellerin verfügungsberechtigt war. Die Vergütung wurde den Betreuungskräften von der Antragstellerin bar ausgezahlt oder auf ein Konto in Bulgarien überwiesen. Für ihre eigenen Leistungen stellte die Antragstellerin gesonderte Rechnungen in eigenem Namen aus. Die Anzahl der Tage, an denen die Betreuungskräfte arbeiteten, die Einnahmen, das gezahlte Honorar, die abgeführten Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung sowie Steuern hielt die Antragstellerin in „Einsatzplänen“ fest. Zudem wurden von der Antragstellerin Pläne darüber geführt, welche Betreuungskraft in welchem Zeitraum bei welchem Betreuten tätig war („Dienstplan“).
Nach einer Betriebsprüfung nach § 28p Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) hinsichtlich des Zeitraums vom 01.10.2008 bis 30.04.2010 und einer Anhörung der Antragstellerin forderte die Antragsgegnerin von der Antragstellerin mit Bescheid vom 02.11.2011 die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen nebst Säumniszuschlägen in Höhe von insgesamt 71.491,97 EUR. Die im Einzelnen benannten „Dienstleisterinnen“ seien sozialversicherungspflichtig in der Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung. Sie stünden in Beschäftigungsverhältnissen zur Antragstellerin. Hiergegen legte die Antragstellerin am 02.12.2011 Widerspruch ein und beantragte, die sofortige Vollziehung auszusetzen. Mit Bescheid vom 01.02.2012 lehnte die Antragsgegnerin die Vollziehungsaussetzung ab.
Am 10.01.2012 wurde von der Staatsanwaltschaft Stuttgart (183 Js 350/10) Anklage gegen die Geschäftsführer der Antragstellerin wegen Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen und Beschäftigung ohne EU-Arbeitserlaubnis erhoben.
Am 08.02.2012 hat die Antragstellerin einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Stuttgart (SG) beantragt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, der Bescheid vom 02.11.2011 sei rechtswidrig, da die Antragstellerin nur als Vermittlerin und nicht als Arbeitgeberin tätig gewesen sei. Die Betreuungskräfte seien nicht bei der Antragstellerin beschäftig gewesen. Diese hätten weder der Antragstellerin ihre Arbeitskraft geschuldet noch während der Ausführung ihrer Dienstleistung unter der Leitung der Antragstellerin gestanden. Die Dienstleistungsverträge hätten die Betreuungskräfte mit den Betreuten selbst ausgehandelt. Sie hätten sich auf Deutsch verständigen können. Die Antragstellerin habe keinen Einfluss auf die Verhandlungen gehabt. Die Antragstellerin habe die Ankunft der Betreuungskräfte koordiniert. Sie hätten schon in Bulgarien die Informationen erhalten und selbst entscheiden können, wann und zu welchen Familien sie kommen möchten. Sie seien auch in der Gestaltung ihrer Tätigkeit frei gewesen. Eine Eingliederung in den Betrieb der Antragstellerin sei nicht erfolgt. Die „Dienstpläne“ hätten der Koordination der Vermittlung gedient und seien für die Abrechnung der Servicepauschalen notwendig gewesen. Die Betreuungskräfte seien freiwillig kranken- und pflegeversichert sowie unfall- und haftpflichtversichert gewesen. Die Versicherungsbeiträge seien nicht von der Antragstellerin getragen worden. Die Betreuungskräfte hätten außerdem Aufträge anderer Dienstleistungsunternehmen in Anspruch genommen. Bei einer Nichtzahlung des Betreuten habe die Betreuungskraft kein Honorar erhalten. Sie habe das Risiko des Vergütungsausfalls getragen. Sie habe auch die Fahrtkosten selbst übernehmen müssen, wenn sie keine andere Vereinbarung mit dem Betreuten getroffen habe. Die Betreuungskräfte hätten ihre Tätigkeit beim Gewerbeamt angemeldet. Anspruch auf Urlaubs- oder Krankengeld habe nicht bestanden.
10 
Mit Beschluss vom 22.03.2012 hat das SG die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 02.11.2011 angeordnet und zur Begründung ausgeführt, es bestünden zwar keine wesentlichen Zweifel daran, dass die Betreuungskräfte keine selbständige Tätigkeit ausgeübt hätten. Zweifelhaft sei jedoch, ob ein Beschäftigungsverhältnis zwischen den Betreuungskräften und der Antragstellerin bestanden habe. Zwar sei ungewöhnlich, dass der Tätigkeitsumfang von der Antragstellerin als Vermittlerin festgelegt worden sei. Aus den aktenkundigen Verträgen ließe sich jedoch nicht ableiten, dass die Betreuungskräfte gegenüber der Antragstellerin zur Erbringung einer Arbeitsleistung verpflichtet gewesen seien. Dies sei aber Voraussetzung für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses. Anhaltspunkte dafür, dass die schriftlichen Vereinbarungen tatsächlich anders gelebt worden seien, lägen nicht vor. Die „Dienstpläne“ und „Einsatzpläne“ sprächen nicht zwingend für Weisungen seitens der Antragstellerin. Die Unterlagen ließen sich mit Beschäftigungsverhältnissen zwischen den Betreuungskräften und den Betreuten vereinbaren. Auch die aktenkundigen E-Mails stünden dem nicht zwingend entgegen.
11 
Am 27.04.2012 hat die Antragsgegnerin Beschwerde beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt und zur Begründung vorgetragen, es lägen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 02.11.2011 vor. Gegen eine Selbständigkeit der Betreuungskräfte spreche, dass der Preis für ihre Tätigkeit nicht ausgehandelt, sondern von der Antragstellerin vorgegeben worden sei. Auch die Höhe der Vergütung (Tagessatz von 26,50 EUR) spreche gegen paritätisch ausgehandelte Vertragsbedingungen. Die Betreuungskräfte seien weder werbend für ihre Tätigkeit in Erscheinung getreten noch unterhielten sie einen festen Bürositz. Im Rahmen der staatsanwaltlichen Ermittlungen habe sich gezeigt, dass vielen die Bedeutung einer Gewerbeanmeldung unbekannt sei. Aufgrund fehlender sprach- und betriebswirtschaftlicher Kenntnisse sei ihnen die Führung eines selbständigen Gewerbes gar nicht möglich gewesen. Gegen eine abhängige Beschäftigung zur Antragstellerin spreche nicht, dass die Betreuungskräfte nicht ihr gegenüber weisungsabhängig gewesen seien. Denn ein Arbeitgeber könne sein Weisungsrecht auf Dritte, hier die Betreuten, übertragen. Anweisungen habe es ohnehin nicht bedurft. Denn die Art und Weise der Pflege gebe der Betreute bzw die Betreuungssituation vor. Im Bereich der Pflege sei eine hohe Eigenverantwortlichkeit der Pflegeperson gerade typisch. Die Rechnungen seien zwar im Namen der Betreuungskräfte erstellt worden. Allerdings habe die Antragstellerin die Rechnungen ausgestellt und die Entgelte entgegengenommen. Die umfangreiche Begleitung der Dienstleisterinnen durch die Antragstellerin zeige sich auch an dem für die Vermittlung geforderten Betrag von 9,50 EUR pro Arbeitstag. Eine reine Vermittlungsleistung beschränke sich auf die Erhebung einer einmaligen Vermittlungsgebühr. Hinzu komme, dass sich die Antragstellerin verpflichtet habe, einmal pro Woche eine examinierte Altenpflegerin in den Haushalt des Betreuten zu schicken. Hierdurch werde die Antragstellerin in die Pflegeleistung mit involviert. Dies stelle sicherlich auch eine gewisse Kontrolle der Betreuungskräfte dar. Die Antragstellerin habe sich außerdem verpflichtet, eine „Ersatzdienstleiterin“ zu stellen. Dadurch werde deutlich, dass die Antragstellerin die kontinuierliche Betreuung schulde. Dies ergebe sich auch aus dem Vorhandensein von Dienstplänen bzw Einsatzplänen. Die bestehende persönliche Bindung der Betreuungskraft zum Betreuten stünde einer abhängigen Beschäftigung zur Antragstellerin nicht entgegen. Gleiches gelte für die Möglichkeit der Betreuungskraft, einen angebotenen Pflegefall abzulehnen. Im Übrigen ließen die E-Mails auf eine Weisungsgebundenheit der Betreuungskräfte schließen.
12 
Die Antragsgegnerin beantragt,
13 
den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 22.03.2012 aufzuheben und den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 02.11.2011 abzulehnen.
14 
Die Antragstellerin beantragt,
15 
die Beschwerde zurückzuweisen.
16 
Sie hält die Entscheidung für zutreffend und verweist auf ihren Vortrag im Widerspruchsverfahren.
17 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
18 
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist nach § 172 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, insbesondere nicht nach § 172 Abs 3 Nr 1 SGG ausgeschlossen, da angesichts des Beschwerdewerts auch in der Hauptsache die Berufung zulässig wäre. Die Beschwerde ist zudem form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 173 SGG).
19 
Die Beschwerde ist auch begründet. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Beitragsbescheid vom 02.11.2011 ist nicht anzuordnen.
20 
Zutreffend ist das SG davon ausgegangen, dass der Widerspruch nicht bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung hat. Nach § 86a Abs 1 SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage zwar grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt jedoch gemäß § 86a Abs 2 Nr 1 SGG bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten. Zu den Entscheidungen, die unter § 86a Abs 2 Nr 1 SGG fallen, gehören auch Bescheide des Rentenversicherungsträgers, die - wie hier - auf der Grundlage von § 28p SGB IV nach einer Prüfung beim Arbeitgeber ergehen (Beschlüsse des Senats vom 11.05.2010, L 11 KR 1125/10 ER-B, mwN und vom 29.07.2010, L 11 R 2595/10 ER-B, beide veröffentlicht in juris).
21 
Die Frage, ob die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage aufgrund von § 86b Abs 1 Nr 2 SGG anzuordnen ist, ist anhand einer Interessenabwägung zu beurteilen. Die öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug des Verwaltungsaktes und die privaten Interessen an der Aussetzung der Vollziehung sind gegeneinander abzuwägen. Dabei ist zu beachten, dass das Gesetz mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung dem öffentlichen Interesse einer sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheids Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen an einem Aufschub der Vollziehung einräumt. Diese typisierend zu Lasten des Einzelnen ausgestaltete Interessenabwägung kann aber auch im Einzelfall zugunsten des Betroffenen ausfallen. Die konkreten gegeneinander abzuwägenden Interessen ergeben sich in der Regel aus den konkreten Erfolgsaussichten des Hauptsachverfahrens, dem konkreten Vollziehungsinteresse und der für die Dauer einer möglichen aufschiebenden Wirkung drohenden Rechtsbeeinträchtigung (st Rspr des Senats; vgl Beschlüsse vom 06.05.2010, L 11 R 1806/10 ER-B, und 11.05.2010, L 11 KR 1125/10 ER-B, veröffentlicht in juris). Dabei sind auch stets die Maßstäbe des § 86a Abs 3 Satz 2 SGG zu berücksichtigen. Demgemäß hat eine Aussetzung der Vollziehung zu erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
22 
Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei Beitragsstreitigkeiten ernstliche Zweifel in Sinne des § 86a Abs 3 Satz 2 SGG nur dann vorliegen, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen (vgl auch Beschluss des Senats vom 28.06.2010, L 11 R 1903/10 ER-B, nv). Andernfalls wäre in Beitragsangelegenheiten angesichts der vielfach in vorläufigen Rechtsschutzverfahren noch ungeklärten Verhältnisse eine Aussetzung der Vollziehung häufig nicht durchsetzbar, was die Funktionsfähigkeit der Sozialversicherungsträger beeinträchtigen könnte (ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.07.2004, L 5 B 2/04 KR ER mwN, juris). Insoweit müssen erhebliche Gründe für ein Obsiegen in der Hauptsache sprechen, damit die in § 86a Abs 2 Nr 1 SGG vorgenommene gesetzliche Risikoverteilung geändert werden kann.
23 
Nach dem gegenwärtigen Stand ist es für den Senat nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Widerspruch der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 02.11.2011 Erfolg haben wird.
24 
Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Bescheid ist § 28p SGB IV. Nach Abs 1 dieser Vorschrift prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen mindestens alle vier Jahre. Die Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn der Arbeitgeber dies verlangt. Die Einzugsstelle unterrichtet den für den Arbeitgeber zuständigen Träger der Rentenversicherung, wenn sie eine alsbaldige Prüfung bei dem Arbeitgeber für erforderlich hält. Die Prüfung umfasst auch die Lohnunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Absatz 2 SGB IV sowie § 93 in Verbindung mit § 89 Absatz 5 des Zehnten Buches nicht.
25 
Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl BVerfG 20.05.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr 11). Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung (st Rspr BSG, vgl ua BSG 28.05.2005, B 12 KR 13/07 R, juris).
26 
Nach im Eilverfahren gebotener, aber auch ausreichender summarischer Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes. Zwischen den Betreuungskräften und der Antragstellerin bestanden abhängige Beschäftigungsverhältnisse. Die Tätigkeit der Antragstellerin erschöpfte sich nicht in einer bloßen Vermittlung der Betreuungskräfte.
27 
Zwar haben die Antragstellerin und die Betreuten einerseits sowie die Betreuungskräfte und die Betreuten andererseits jeweils schriftlich vereinbart, dass die Betreuungskräfte in Ausübung eines selbständigen Gewerbes eigenverantwortlich tätig werden. Zudem haben die Betreuungskräfte jeweils ein Gewerbe angemeldet und ihre Vergütung den Betreuten unter Ansatz von Mehrwertsteuer in Rechnungen gestellt. Diese Gesichtspunkte sind jedoch für die Abgrenzung zwischen abhängiger und selbständiger Tätigkeit ohne Bedeutung. Die Bewertung einer Tätigkeit als abhängige Beschäftigung bzw selbständige Tätigkeit kann ebenso wenig wie das Bestehen oder Nichtbestehen von Sozialversicherungspflicht vertraglich vereinbart werden. Die Anmeldung eines Gewerbes und die Vergütung in Form von Rechnungen setzen eine selbständige Tätigkeit voraus, begründen aber für sich allein keine solche. Maßgeblich ist vielmehr das Gesamtbild, das sich nach den tatsächlichen Verhältnissen bestimmt. Danach überwiegen nach derzeitiger Sachlage die Indizien für eine abhängige Beschäftigung eindeutig.
28 
Gewichtiger Hinweis auf eine nichtselbständige Tätigkeit ist der Umstand, dass die Vergütungen für die Betreuungskräfte von den Betreuten an die Antragstellerin gezahlt wurden. In den aktenkundigen Rechnungen der Betreuungskräfte wurde entweder das Konto der Antragstellerin oder das Konto der B. M. angegeben, für das die Antragstellerin nach den Ermittlungen des Hauptzollamts verfügungsberechtigt war. Die Vergütung floss mithin der Antragstellerin zu. Diesem Zahlungsvorgang stimmte die Betreuungskraft in dem aktenkundigen „Dienstleistungsvertrag“ mit dem Betreuten ausdrücklich zu. Dadurch begab sich die Betreuungskraft in eine finanzielle Abhängigkeit zur Antragstellerin.
29 
Als Indiz für eine abhängige Beschäftigung ist des Weiteren anzuführen, dass die Betreuungskraft nicht selbst werbend für das Zustandekommen eines Betreuungsauftrags auftrat, sondern von einer Zuteilung eines zu Betreuenden durch die Antragstellerin abhängig war. Diese führte Dienst- und Einsatzpläne und verfügte damit über die Arbeitskraft der Betreuungskräfte. Der Einsatz der Betreuungskräfte bei den Betreuten erfolgte durch Koordination der Antragstellerin (vgl E-Mail vom 09.04.2010, Blatt 326 der Ermittlungsakte Band 3), was einen Beleg für eine Eingliederung darstellt. Die Antragstellerin gab damit den Arbeitsort und die Dauer des Arbeitseinsatzes vor. Die Betreuungskraft konnte zwar nach dem Vortrag der Antragstellerin einen Betreuungseinsatz oder dessen Verlängerung ablehnen. Dies allein begründet jedoch nicht die Annahme einer selbständigen Tätigkeit.
30 
Für eine Eingliederung in den Betrieb der Antragstellerin spricht außerdem, dass sich die Antragstellerin nach den Betreuungs- bzw Kooperationsverträgen zu Hausbesuchen durch eine examinierte Altenpflegerin verpflichtete. Somit standen die Leistungen der Betreuungskräfte unter der Aufsicht und Kontrolle durch die Antragstellerin (so ausdrücklich in § 3 des Betreuungsvertrags E. R. vom 03.01.2009, Blatt 193 der Ermittlungsakte Band 2). Die Antragstellerin verpflichtete sich außerdem, Unterstützung bei der Suche nach einer „Ersatz-Dienstleisterin“ zu leisten. Unter anderem hierfür erhielt die Antragstellerin von den Betreuten einen Betrag von 285,00 EUR pro Monat. Daran wird deutlich, dass die Antragstellerin Vertragspartnerin in Bezug auf eine kontinuierliche Betreuung der alten und kranken Menschen war. Dementsprechend bezeichnete die Antragstellerin den Vertrag mit dem Betreuten zu Beginn auch „Betreuungsvertrag“. Die eigentliche Arbeitsleistung ließ die Antragstellerin von den Betreuungskräften erbringen. Insoweit unterschied sie sich nicht von einem Pflegedienstleister mit angestellten Pflegekräften.
31 
Das für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis typische Weisungsrecht des Arbeitgebers findet sich in den zwischen der Antragstellerin und den „Dienstleisterinnen“ geschlossenen Verträgen, wonach zu den „Aufgaben“ der Antragstellerin auch die „Schlichtung“ bei Problemen des Alltags und bei Unklarheiten des mit der zu betreuenden Person geschlossenen Dienstverträgen. Darunter kann unschwer eine Befugnis der Antragstellerin verstanden werden, einseitige und verbindliche Regelungen gegenüber der „Dienstleisterin“ zu treffen.
32 
Gegen eine selbständige Tätigkeit spricht ferner, dass die Betreuungskraft nach dem aktenkundigen „Dienstleistungsvertrag“ Anspruch auf Fortzahlung ihrer Vergütung für fünf weitere Tage hatte, wenn sie aus einem Grund, den sie nicht zu verantworten hatte, ihre Dienstleistung nicht erbringen konnte. Dieser von der Antragstellerin als „Lohnfortzahlung“ benannte Umstand (E-Mail vom 16.03.2010, Blatt 322 der Ermittlungsakte Band 3), ist mit dem Unternehmerrisiko eines selbständigen Tätigen nicht vereinbar. Die Kündigungsmöglichkeit des Betreuten im Fall von Schlechtleistungen ist ebenfalls kein Indiz für ein Unternehmerrisiko, weil eine solche Haftung für Schlechtleistung, wenn auch eingeschränkt, Arbeitnehmer gleichermaßen trifft. Nur bei Unterbrechungen, die in der Person der Betreuungskraft lagen, trug sie das Ausfallrisiko (§ 6 des „Dienstleistungsvertrags“). Gegen unternehmerisches Handeln der Betreuungskräfte spricht weiter, dass sie ihre Vergütung weder mit der Antragstellerin noch mit den Betreuten individuell aushandelten. Durch den Einsatz der von der Antragstellerin erstellten Muster-Betreuungsverträge und den mangelnden Deutschkenntnissen der Betreuungskräfte (vgl Vernehmungen der M. B. und I. M., Blatt 8 und 9 des Schlussberichts des Hauptzollamts) war es ihnen nicht möglich, die wirtschaftliche Verwertung ihrer Arbeitskraft selbst zu steuern. Sie erhielten einen im Vertragstext vorgegebenen Tagessatz in Höhe von 26,50 EUR. Kosten, die einem selbständig Tätigen bei der Verrichtung regelmäßig entstehen, standen dem nicht gegenüber. Die Fahrtkosten für die Hin- und Rückreise trug der Betreute (§ 3 des „Betreuungsvertrages“ mit I. R.).
33 
Bereits nach summarischer Prüfung überwiegen vorliegend die Indizien für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zwischen der Antragstellerin und den bulgarischen Betreuungskräften derart eindeutig, dass für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kein Raum ist. Ungeachtet dessen bleibt die eingehende Würdigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 197a Abs 1 SGG iVm § 154 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung.
35 
Der Streitwert wird nach § 197a SGG iVm §§ 63 Abs 1, 52 Abs 1 und 2 Gerichtskostengesetz (GKG) auf die Hälfte der streitigen Beitragsnachforderung und der Nebenkosten festgesetzt, also ½ aus 71.491,97 EUR, mithin 35.745,99 EUR.
36 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person zu leisten. Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht übertragbar.

(1) Ist der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer nach § 9 unwirksam, so gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so gilt das Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer mit dem Eintritt der Unwirksamkeit als zustande gekommen. Das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt als befristet, wenn die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher nur befristet vorgesehen war und ein die Befristung des Arbeitsverhältnisses sachlich rechtfertigender Grund vorliegt. Für das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt die zwischen dem Verleiher und dem Entleiher vorgesehene Arbeitszeit als vereinbart. Im übrigen bestimmen sich Inhalt und Dauer dieses Arbeitsverhältnisses nach den für den Betrieb des Entleihers geltenden Vorschriften und sonstigen Regelungen; sind solche nicht vorhanden, gelten diejenigen vergleichbarer Betriebe. Der Leiharbeitnehmer hat gegen den Entleiher mindestens Anspruch auf das mit dem Verleiher vereinbarte Arbeitsentgelt.

(2) Der Leiharbeitnehmer kann im Fall der Unwirksamkeit seines Vertrags mit dem Verleiher nach § 9 von diesem Ersatz des Schadens verlangen, den er dadurch erleidet, daß er auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Leiharbeitnehmer den Grund der Unwirksamkeit kannte.

(3) Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 unwirksam ist, so hat er auch sonstige Teile des Arbeitsentgelts, die bei einem wirksamen Arbeitsvertrag für den Leiharbeitnehmer an einen anderen zu zahlen wären, an den anderen zu zahlen. Hinsichtlich dieser Zahlungspflicht gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner.

(4) und (5) weggefallen

(1) Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen (Arbeitnehmerüberlassung) wollen, bedürfen der Erlaubnis. Arbeitnehmer werden zur Arbeitsleistung überlassen, wenn sie in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert sind und seinen Weisungen unterliegen. Die Überlassung und das Tätigwerdenlassen von Arbeitnehmern als Leiharbeitnehmer ist nur zulässig, soweit zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis besteht. Die Überlassung von Arbeitnehmern ist vorübergehend bis zu einer Überlassungshöchstdauer nach Absatz 1b zulässig. Verleiher und Entleiher haben die Überlassung von Leiharbeitnehmern in ihrem Vertrag ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung zu bezeichnen, bevor sie den Leiharbeitnehmer überlassen oder tätig werden lassen. Vor der Überlassung haben sie die Person des Leiharbeitnehmers unter Bezugnahme auf diesen Vertrag zu konkretisieren.

(1a) Die Abordnung von Arbeitnehmern zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft ist keine Arbeitnehmerüberlassung, wenn der Arbeitgeber Mitglied der Arbeitsgemeinschaft ist, für alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Tarifverträge desselben Wirtschaftszweiges gelten und alle Mitglieder auf Grund des Arbeitsgemeinschaftsvertrages zur selbständigen Erbringung von Vertragsleistungen verpflichtet sind. Für einen Arbeitgeber mit Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes ist die Abordnung von Arbeitnehmern zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft auch dann keine Arbeitnehmerüberlassung, wenn für ihn deutsche Tarifverträge desselben Wirtschaftszweiges wie für die anderen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft nicht gelten, er aber die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt.

(1b) Der Verleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate demselben Entleiher überlassen; der Entleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate tätig werden lassen. Der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Verleiher an denselben Entleiher ist vollständig anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen. In einem Tarifvertrag von Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche kann eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Satz 3 können abweichende tarifvertragliche Regelungen im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Entleihers durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung übernommen werden. In einer auf Grund eines Tarifvertrages von Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche getroffenen Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer festgelegt werden. Können auf Grund eines Tarifvertrages nach Satz 5 abweichende Regelungen in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung getroffen werden, kann auch in Betrieben eines nicht tarifgebundenen Entleihers bis zu einer Überlassungshöchstdauer von 24 Monaten davon Gebrauch gemacht werden, soweit nicht durch diesen Tarifvertrag eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer für Betriebs- oder Dienstvereinbarungen festgelegt ist. Unterfällt der Betrieb des nicht tarifgebundenen Entleihers bei Abschluss einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung nach Satz 4 oder Satz 6 den Geltungsbereichen mehrerer Tarifverträge, ist auf den für die Branche des Entleihers repräsentativen Tarifvertrag abzustellen. Die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften können von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauern in ihren Regelungen vorsehen.

(2) Werden Arbeitnehmer Dritten zur Arbeitsleistung überlassen und übernimmt der Überlassende nicht die üblichen Arbeitgeberpflichten oder das Arbeitgeberrisiko (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3), so wird vermutet, daß der Überlassende Arbeitsvermittlung betreibt.

(3) Dieses Gesetz ist mit Ausnahme des § 1b Satz 1, des § 16 Absatz 1 Nummer 1f und Absatz 2 bis 5 sowie der §§ 17 und 18 nicht anzuwenden auf die Arbeitnehmerüberlassung

1.
zwischen Arbeitgebern desselben Wirtschaftszweiges zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen, wenn ein für den Entleiher und Verleiher geltender Tarifvertrag dies vorsieht,
2.
zwischen Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, wenn der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird,
2a.
zwischen Arbeitgebern, wenn die Überlassung nur gelegentlich erfolgt und der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird,
2b.
zwischen Arbeitgebern, wenn Aufgaben eines Arbeitnehmers von dem bisherigen zu dem anderen Arbeitgeber verlagert werden und auf Grund eines Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes
a)
das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber weiter besteht und
b)
die Arbeitsleistung zukünftig bei dem anderen Arbeitgeber erbracht wird,
2c.
zwischen Arbeitgebern, wenn diese juristische Personen des öffentlichen Rechts sind und Tarifverträge des öffentlichen Dienstes oder Regelungen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften anwenden, oder
3.
in das Ausland, wenn der Leiharbeitnehmer in ein auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen begründetes deutsch-ausländisches Gemeinschaftsunternehmen verliehen wird, an dem der Verleiher beteiligt ist.

(1) Unwirksam sind:

1.
Verträge zwischen Verleihern und Entleihern sowie zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern, wenn der Verleiher nicht die nach § 1 erforderliche Erlaubnis hat; der Vertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer wird nicht unwirksam, wenn der Leiharbeitnehmer schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach dem zwischen Verleiher und Entleiher für den Beginn der Überlassung vorgesehenen Zeitpunkt gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher erklärt, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so beginnt die Frist mit Eintritt der Unwirksamkeit,
1a.
Arbeitsverträge zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern, wenn entgegen § 1 Absatz 1 Satz 5 und 6 die Arbeitnehmerüberlassung nicht ausdrücklich als solche bezeichnet und die Person des Leiharbeitnehmers nicht konkretisiert worden ist, es sei denn, der Leiharbeitnehmer erklärt schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach dem zwischen Verleiher und Entleiher für den Beginn der Überlassung vorgesehenen Zeitpunkt gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält,
1b.
Arbeitsverträge zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern mit dem Überschreiten der zulässigen Überlassungshöchstdauer nach § 1 Absatz 1b, es sei denn, der Leiharbeitnehmer erklärt schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach Überschreiten der zulässigen Überlassungshöchstdauer gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält,
2.
Vereinbarungen, die für den Leiharbeitnehmer schlechtere als die ihm nach § 8 zustehenden Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts vorsehen,
2a.
Vereinbarungen, die den Zugang des Leiharbeitnehmers zu den Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten im Unternehmen des Entleihers entgegen § 13b beschränken,
3.
Vereinbarungen, die dem Entleiher untersagen, den Leiharbeitnehmer zu einem Zeitpunkt einzustellen, in dem dessen Arbeitsverhältnis zum Verleiher nicht mehr besteht; dies schließt die Vereinbarung einer angemessenen Vergütung zwischen Verleiher und Entleiher für die nach vorangegangenem Verleih oder mittels vorangegangenem Verleih erfolgte Vermittlung nicht aus,
4.
Vereinbarungen, die dem Leiharbeitnehmer untersagen, mit dem Entleiher zu einem Zeitpunkt, in dem das Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer nicht mehr besteht, ein Arbeitsverhältnis einzugehen,
5.
Vereinbarungen, nach denen der Leiharbeitnehmer eine Vermittlungsvergütung an den Verleiher zu zahlen hat.

(2) Die Erklärung nach Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 1b (Festhaltenserklärung) ist nur wirksam, wenn

1.
der Leiharbeitnehmer diese vor ihrer Abgabe persönlich in einer Agentur für Arbeit vorlegt,
2.
die Agentur für Arbeit die abzugebende Erklärung mit dem Datum des Tages der Vorlage und dem Hinweis versieht, dass sie die Identität des Leiharbeitnehmers festgestellt hat, und
3.
die Erklärung spätestens am dritten Tag nach der Vorlage in der Agentur für Arbeit dem Ver- oder Entleiher zugeht.

(3) Eine vor Beginn einer Frist nach Absatz 1 Nummer 1 bis 1b abgegebene Festhaltenserklärung ist unwirksam. Wird die Überlassung nach der Festhaltenserklärung fortgeführt, gilt Absatz 1 Nummer 1 bis 1b. Eine erneute Festhaltenserklärung ist unwirksam. § 28e Absatz 2 Satz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt unbeschadet der Festhaltenserklärung.

(1) Ist der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer nach § 9 unwirksam, so gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so gilt das Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer mit dem Eintritt der Unwirksamkeit als zustande gekommen. Das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt als befristet, wenn die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher nur befristet vorgesehen war und ein die Befristung des Arbeitsverhältnisses sachlich rechtfertigender Grund vorliegt. Für das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt die zwischen dem Verleiher und dem Entleiher vorgesehene Arbeitszeit als vereinbart. Im übrigen bestimmen sich Inhalt und Dauer dieses Arbeitsverhältnisses nach den für den Betrieb des Entleihers geltenden Vorschriften und sonstigen Regelungen; sind solche nicht vorhanden, gelten diejenigen vergleichbarer Betriebe. Der Leiharbeitnehmer hat gegen den Entleiher mindestens Anspruch auf das mit dem Verleiher vereinbarte Arbeitsentgelt.

(2) Der Leiharbeitnehmer kann im Fall der Unwirksamkeit seines Vertrags mit dem Verleiher nach § 9 von diesem Ersatz des Schadens verlangen, den er dadurch erleidet, daß er auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Leiharbeitnehmer den Grund der Unwirksamkeit kannte.

(3) Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 unwirksam ist, so hat er auch sonstige Teile des Arbeitsentgelts, die bei einem wirksamen Arbeitsvertrag für den Leiharbeitnehmer an einen anderen zu zahlen wären, an den anderen zu zahlen. Hinsichtlich dieser Zahlungspflicht gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner.

(4) und (5) weggefallen

(1) Unwirksam sind:

1.
Verträge zwischen Verleihern und Entleihern sowie zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern, wenn der Verleiher nicht die nach § 1 erforderliche Erlaubnis hat; der Vertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer wird nicht unwirksam, wenn der Leiharbeitnehmer schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach dem zwischen Verleiher und Entleiher für den Beginn der Überlassung vorgesehenen Zeitpunkt gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher erklärt, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so beginnt die Frist mit Eintritt der Unwirksamkeit,
1a.
Arbeitsverträge zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern, wenn entgegen § 1 Absatz 1 Satz 5 und 6 die Arbeitnehmerüberlassung nicht ausdrücklich als solche bezeichnet und die Person des Leiharbeitnehmers nicht konkretisiert worden ist, es sei denn, der Leiharbeitnehmer erklärt schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach dem zwischen Verleiher und Entleiher für den Beginn der Überlassung vorgesehenen Zeitpunkt gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält,
1b.
Arbeitsverträge zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern mit dem Überschreiten der zulässigen Überlassungshöchstdauer nach § 1 Absatz 1b, es sei denn, der Leiharbeitnehmer erklärt schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach Überschreiten der zulässigen Überlassungshöchstdauer gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält,
2.
Vereinbarungen, die für den Leiharbeitnehmer schlechtere als die ihm nach § 8 zustehenden Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts vorsehen,
2a.
Vereinbarungen, die den Zugang des Leiharbeitnehmers zu den Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten im Unternehmen des Entleihers entgegen § 13b beschränken,
3.
Vereinbarungen, die dem Entleiher untersagen, den Leiharbeitnehmer zu einem Zeitpunkt einzustellen, in dem dessen Arbeitsverhältnis zum Verleiher nicht mehr besteht; dies schließt die Vereinbarung einer angemessenen Vergütung zwischen Verleiher und Entleiher für die nach vorangegangenem Verleih oder mittels vorangegangenem Verleih erfolgte Vermittlung nicht aus,
4.
Vereinbarungen, die dem Leiharbeitnehmer untersagen, mit dem Entleiher zu einem Zeitpunkt, in dem das Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer nicht mehr besteht, ein Arbeitsverhältnis einzugehen,
5.
Vereinbarungen, nach denen der Leiharbeitnehmer eine Vermittlungsvergütung an den Verleiher zu zahlen hat.

(2) Die Erklärung nach Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 1b (Festhaltenserklärung) ist nur wirksam, wenn

1.
der Leiharbeitnehmer diese vor ihrer Abgabe persönlich in einer Agentur für Arbeit vorlegt,
2.
die Agentur für Arbeit die abzugebende Erklärung mit dem Datum des Tages der Vorlage und dem Hinweis versieht, dass sie die Identität des Leiharbeitnehmers festgestellt hat, und
3.
die Erklärung spätestens am dritten Tag nach der Vorlage in der Agentur für Arbeit dem Ver- oder Entleiher zugeht.

(3) Eine vor Beginn einer Frist nach Absatz 1 Nummer 1 bis 1b abgegebene Festhaltenserklärung ist unwirksam. Wird die Überlassung nach der Festhaltenserklärung fortgeführt, gilt Absatz 1 Nummer 1 bis 1b. Eine erneute Festhaltenserklärung ist unwirksam. § 28e Absatz 2 Satz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt unbeschadet der Festhaltenserklärung.

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

(1) Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag hat der Arbeitgeber und in den Fällen der nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen. Die Zahlung des vom Beschäftigten zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags gilt als aus dem Vermögen des Beschäftigten erbracht. Ist ein Träger der Kranken- oder Rentenversicherung oder die Bundesagentur für Arbeit der Arbeitgeber, gilt der jeweils für diesen Leistungsträger oder, wenn eine Krankenkasse der Arbeitgeber ist, auch der für die Pflegekasse bestimmte Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag als gezahlt; dies gilt für die Beiträge zur Rentenversicherung auch im Verhältnis der Träger der Rentenversicherung untereinander.

(2) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Arbeitgebers haftet bei einem wirksamen Vertrag der Entleiher wie ein selbstschuldnerischer Bürge, soweit ihm Arbeitnehmer gegen Vergütung zur Arbeitsleistung überlassen worden sind. Er kann die Zahlung verweigern, solange die Einzugsstelle den Arbeitgeber nicht gemahnt hat und die Mahnfrist nicht abgelaufen ist. Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 1b des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes unwirksam ist, so hat er auch den hierauf entfallenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zu zahlen. Hinsichtlich der Zahlungspflicht nach Satz 3 gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner.

(2a) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht, die sich für den Arbeitgeber knappschaftlicher Arbeiten im Sinne von § 134 Absatz 4 des Sechsten Buches ergibt, haftet der Arbeitgeber des Bergwerkbetriebes, mit dem die Arbeiten räumlich und betrieblich zusammenhängen, wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Arbeitgebers von Seeleuten nach § 13 Absatz 1 Satz 2 haften Arbeitgeber und Reeder als Gesamtschuldner.

(3a) Ein Unternehmer des Baugewerbes, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen im Sinne des § 101 Absatz 2 des Dritten Buches beauftragt, haftet für die Erfüllung der Zahlungspflicht dieses Unternehmers oder eines von diesem Unternehmer beauftragten Verleihers wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Satz 1 gilt entsprechend für die vom Nachunternehmer gegenüber ausländischen Sozialversicherungsträgern abzuführenden Beiträge. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3b) Die Haftung nach Absatz 3a entfällt, wenn der Unternehmer nachweist, dass er ohne eigenes Verschulden davon ausgehen konnte, dass der Nachunternehmer oder ein von ihm beauftragter Verleiher seine Zahlungspflicht erfüllt. Ein Verschulden des Unternehmers ist ausgeschlossen, soweit und solange er Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Nachunternehmers oder des von diesem beauftragten Verleihers durch eine Präqualifikation nachweist, die die Eignungsvoraussetzungen nach § 6a der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz. AT 19.02.2019 B2) erfüllt.

(3c) Ein Unternehmer, der Bauleistungen im Auftrag eines anderen Unternehmers erbringt, ist verpflichtet, auf Verlangen der Einzugstelle Firma und Anschrift dieses Unternehmers mitzuteilen. Kann der Auskunftsanspruch nach Satz 1 nicht durchgesetzt werden, hat ein Unternehmer, der einen Gesamtauftrag für die Erbringung von Bauleistungen für ein Bauwerk erhält, der Einzugsstelle auf Verlangen Firma und Anschrift aller Unternehmer, die von ihm mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt wurden, zu benennen.

(3d) Absatz 3a gilt ab einem geschätzten Gesamtwert aller für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen von 275 000 Euro, wobei für Schätzungen die Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624) in der jeweils geltenden Fassung gilt.

(3e) Die Haftung des Unternehmers nach Absatz 3a erstreckt sich in Abweichung von der dort getroffenen Regelung auf das von dem Nachunternehmer beauftragte nächste Unternehmen, wenn die Beauftragung des unmittelbaren Nachunternehmers bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände als ein Rechtsgeschäft anzusehen ist, dessen Ziel vor allem die Auflösung der Haftung nach Absatz 3a ist. Maßgeblich für die Würdigung ist die Verkehrsanschauung im Baubereich. Ein Rechtsgeschäft im Sinne dieser Vorschrift, das als Umgehungstatbestand anzusehen ist, ist in der Regel anzunehmen,

a)
wenn der unmittelbare Nachunternehmer weder selbst eigene Bauleistungen noch planerische oder kaufmännische Leistungen erbringt oder
b)
wenn der unmittelbare Nachunternehmer weder technisches noch planerisches oder kaufmännisches Fachpersonal in nennenswertem Umfang beschäftigt oder
c)
wenn der unmittelbare Nachunternehmer in einem gesellschaftsrechtlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Hauptunternehmer steht.
Besonderer Prüfung bedürfen die Umstände des Einzelfalles vor allem in den Fällen, in denen der unmittelbare Nachunternehmer seinen handelsrechtlichen Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums hat.

(3f) Der Unternehmer kann den Nachweis nach Absatz 3b Satz 2 anstelle der Präqualifikation auch für den Zeitraum des Auftragsverhältnisses durch Vorlage von lückenlosen Unbedenklichkeitsbescheinigungen der zuständigen Einzugsstellen für den Nachunternehmer oder den von diesem beauftragten Verleiher erbringen. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung enthält Angaben über die ordnungsgemäße Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge und die Zahl der gemeldeten Beschäftigten.

(3g) Für einen Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, der im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig ist und der einen anderen Unternehmer mit der Beförderung von Paketen beauftragt, gelten die Absätze 3a, 3b Satz 1, 3e und 3f entsprechend. Absatz 3b Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Präqualifikation die Voraussetzung erfüllt, dass der Nachunternehmer in einem amtlichen Verzeichnis eingetragen ist oder über eine Zertifizierung verfügt, die jeweils den Anforderungen des Artikels 64 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2365 (ABl. L 337 vom 19.12.2017, S. 19) geändert worden ist, entsprechen. Für einen Unternehmer, der im Auftrag eines anderen Unternehmers Pakete befördert, gilt Absatz 3c entsprechend. Beförderung von Paketen im Sinne dieses Buches ist

a)
die Beförderung adressierter Pakete mit einem Einzelgewicht von bis zu 32 Kilogramm, soweit diese mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen erfolgt,
b)
die stationäre Bearbeitung von adressierten Paketen bis zu 32 Kilogramm mit Ausnahme der Bearbeitung im Filialbereich.

(3h) Die Bundesregierung berichtet unter Beteiligung des Normenkontrollrates zum 31. Dezember 2023 über die Wirksamkeit und Reichweite der Haftung für Sozialversicherungsbeiträge für die Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig sind und einen anderen Unternehmer mit der Beförderung von Paketen beauftragen, insbesondere über die Haftungsfreistellung nach Absatz 3b und Absatz 3f Satz 1.

(4) Die Haftung umfasst die Beiträge und Säumniszuschläge, die infolge der Pflichtverletzung zu zahlen sind, sowie die Zinsen für gestundete Beiträge (Beitragsansprüche).

(5) Die Satzung der Einzugsstelle kann bestimmen, unter welchen Voraussetzungen vom Arbeitgeber Vorschüsse auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag verlangt werden können.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.