Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 21. März 2018 - L 13 R 25/17

published on 21/03/2018 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 21. März 2018 - L 13 R 25/17
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Previous court decisions
Sozialgericht Augsburg, S 1 R 860/16, 02/12/2016
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Bundessozialgericht, B 13 R 123/18 B, 13/08/2018

Gericht

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Tenor

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 2. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der 1942 geborene Kläger wendet sich gegen die Verrechnung seiner Altersrente mit einer Forderung der beigeladenen Berufsgenossenschaft durch die Beklagte.

Seit 01.02.2007 erhält der Kläger eine Altersrente von der Beklagten.

Gegenüber der Beigeladenen bestehen bestandskräftige Beitragsschulden im Gesamtvolumen von 56.307,14 € einschließlich Säumniszuschlägen. Das erste Verrechnungsersuchen gegenüber der Beklagten datiert vom 08.10.2003. Daneben bestanden weitere Forderungen verschiedener Einzugsstellen.

Mit Beschluss vom 23.12.2003 eröffnete das Amtsgericht A-Stadt - Insolvenzgericht - über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren (Az.: …). Mit Beschluss vom 04.10.2006 wurde das Insolvenzverfahren nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben. Mit Beschluss 22.03.2010 wurde dem Kläger Restschuldbefreiung gewährt.

Nach der Bewilligung der Altersrente verfügte die Beklagte zunächst die Verrechnung mit einer Forderung der DAK (Bescheid vom 29.05.2007). Der Kläger, der bereits damals von seinem nunmehrigen Bevollmächtigten vertreten wurde, vertrat die Auffassung, dass der Verrechnung die erteilte Restschuldbefreiung entgegenstehen würde. Die Beklagte vertrat die Auffassung, dass das Insolvenzverfahren keine unmittelbare Auswirkung auf die durchgeführte Verrechnung habe, soweit es um die Verrechnung von Rentenbeträgen über § 850c Zivilprozessordnung hinausgehe. Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Im Erörterungstermin über die Berufung vor dem Bayerischen Landessozialgericht am 07.12.2012 (Az.: L 13 R 856/11) wies die Berichterstatterin den Kläger darauf hin, dass die im laufenden Insolvenzverfahren erteilte Restschuldbefreiung einer Verrechnung nach § 52 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) ebenso wenig entgegenstehe wie verfassungsrechtliche Überlegungen. Die Auffassung der Beklagten stehe im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (insbesondere Urteil vom 07.02.2012 - B 13 R 85/09 R). Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden nicht. Die Beteiligten schlossen daraufhin einen Vergleich, in dem sich der Kläger verpflichtete, der Beklagten baldmöglichst einen Nachweis über die Berechtigung auf Grundsicherung im Sinne von § 51 Abs. 2 SGB I vorzulegen. Dem kam der Kläger anschließend nicht nach. Zur Durchführung der Verrechnung kam es trotzdem nicht mehr, weil die DAK - wie auch die übrigen Einzugsstellen - im Hinblick auf die erteilte Restschuldbefreiung ihre Verrechnungsersuchen zurücknahm.

Mit Schreiben vom 13.02.2014 teilte die Beigeladene der Beklagten auf Anfrage mit, dass die Forderung in Höhe von 56.307,14 € noch bestehe und an dem Verrechnungsersuchen festgehalten werde. Die Beklagte hörte den Kläger anschließend mit Schreiben vom 05.03.2014 zur beabsichtigten Verrechnung eines Betrages von 250 € aus der laufenden Rente an. Der Kläger wurde aufgefordert, Nachweise für eine Hilfebedürftigkeit vorzulegen oder andere Umstände zu schildern, die für die Entscheidung über die Verrechnung bedeutsam sein könnten. Der Kläger wiederholte lediglich seine Auffassung, dass das Insolvenzverfahren und die Restschuldbefreiung eine Verrechnung nicht zuließen, da die Forderung dadurch erloschen sei. Mit Bescheid vom 28.05.2014 verfügte die Beklagte daraufhin die Verrechnung in Höhe eines monatlichen Betrages von 250 € aus der Rente von insgesamt 590,82 € monatlich ab 01.08.2014. Die Verrechnung sei zulässig. Insbesondere habe der Kläger eine Hilfebedürftigkeit nicht nachgewiesen. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 30.07.2014 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit seiner Klage zum Sozialgericht Augsburg (Az. Ursprünglich S 1 R 936/14) hat der Kläger an seiner Auffassung festgehalten, dass die Verrechnung nicht möglich sei, weil damit das Rechtsinstitut der Restschuldbefreiung und die Pfändungsgrenzen umgangen würden. Auch seien die Aufwendungen für seine Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 273,79 € nicht berücksichtigt. Die Frist nach § 114 Insolvenzordnung (InsO) sei bereits abgelaufen.

Nach Beiladung der Berufsgenossenschaft hat diese mit Schriftsatz vom 13.08.2015 zum Verfahren Stellung genommen. Das Verrechnungsersuchen vom 13.02.2014 erfülle die Vorgaben der Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 24.07.2003 - B 4 RA 60/02 R). Der unpfändbare Teil der Forderung gehöre gemäß § 36 Abs. 1 InsO gerade nicht zur Insolvenzmasse. Ungeachtet dessen sei die Forderung durch die Restschuldbefreiung aber auch nicht erloschen, sondern lebe als unvollständige Verbindlichkeit weiter, die zwar nicht mehr der Zwangsvollstreckung, wohl aber der Verrechnung unterliege. Daher wäre eine Verrechnung sogar während der Wohlverhaltensphase möglich (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.07.2009 - L 33 R 204/09 B ER und BGH, Beschluss vom 29.05.2008 - IX ZB 51/07). Eine andere Auffassung würde letztlich zu Lasten der Solidargemeinschaft der beitragspflichtigen Unternehmer gehen.

Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass diese Auffassung von ihr geteilt werde, auch wenn sie mit eigenen Forderungen anders verfahre.

Im Termin am 25.02.2016 hat der Vorsitzende darauf hingewiesen, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg habe und angeregt, dass der Kläger sich eine Bedarfsbescheinigung erstellen lasse. Anschließend ist das Ruhen des Verfahrens vereinbart worden. Nachdem der Kläger der Forderung nach einer Vorlage einer Bedarfsbescheinigung erneut nicht nachgekommen ist, hat die Beklagte mit Schriftsatz 07.09.2016 das Verfahren wieder aufgenommen. Der Bevollmächtigte des Klägers hat erklärt, dass der Kläger sich außer Stande sehe eine Bedarfsbescheinigung vorzulegen. Er sehe nicht ein, im Alter im Gegensatz zu einem Personenkreis, der niemals Einzahlungen getätigt habe, aber Rente erhalte, in der Weise benachteiligt zu werden, dass er auf Sozialhilfe angewiesen sei.

Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 02.12.2016 abgewiesen. Prüfungsmaßstab sei § 52 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I), dessen Voraussetzungen vorliegend erfüllt seien. Die Forderung der Beigeladenen sei bestandskräftig festgestellt, die Beigeladene habe die Beklagte zur Verrechnung ermächtigt, die Beklagte habe dem Kläger nach Verrechnung mindestens die Hälfte des monatlichen Rentenzahlbetrags belassen und bei ihrer Entscheidung insgesamt hinreichend Ermessen ausgeübt. Den von ihm zu erbringenden Nachweis des Eintritts einer Hilfebedürftigkeit infolge der Durchführung der Verrechnung sei der Kläger ungeachtet der wiederholt erteilten rechtlichen Hinweise schuldig geblieben.

Am 11.01.2017 hat der Kläger Berufung gegen den Gerichtsbescheid eingelegt. Die Aufrechnung gegenüber unpfändbaren Forderungen sei nicht möglich. Da bereits die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 SGB I nicht gegeben seien, finde § 51 Abs. 2 SGB I keine Anwendung. Die Spitzenverbände der Krankenkassen und des Verbandes der Rentenversicherungsträger hätten sich, was die Beklagte bestätigt habe, darauf verständigt, die Restforderung nach Erteilung einer Restschuldbefreiung unbefristet niederzuschlagen. Nur die Beigeladene verfahre mit eigenen Forderungen anders, was nicht hinnehmbar sei. Es liege ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und die Gleichmäßigkeit des Verwaltungshandelns. Er hat auf Anforderung die Beschlüsse aus dem Insolvenzverfahren vorgelegt.

Mit Schreiben der Berichterstatterin von 22.02.2018 ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass der Nachweis der Hilfebedürftigkeit nicht zwingend über eine Sozialhilfebescheinigung geführt werden müsse. Er müsse aber vollständige Nachweise über seine wirtschaftlichen Verhältnisse und die seiner Frau vorliegen. Dazu gehörten neben Nachweisen über beider Einkünfte auch Nachweise über vorhandenes Vermögen und geltend gemachte Aufwendungen wie Krankenversicherungsbeiträge und Unterkunftskosten. Der Kläger hat sich hierzu nicht mehr geäußert. Auch in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger keine Nachweise vorgelegt, sondern erklärt, dass er auf mehrfache telefonische Nachfrage keine Bestätigung erhalten habe. Ihm sei aufgrund der telefonisch mitgeteilten Einkommens- und Vermögensverhältnisse erklärt worden, dass er danach nicht bedürftig wäre. Tatsächlich lebe er aber im Haus und vom Einkommen seiner Frau, da die Rente fast vollständig für die Kranken- und Pflegeversicherung benötigt werde.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 02.12.2016 sowie den Bescheid vom 28.05.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.07.2014 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hat erklärt, dass eine die Verrechnung ausschließende Verwaltungspraxis bei ihr nicht bestehe.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt, aber darauf hingewiesen, dass der Kläger sich ungeachtet des Ausgangs des Verfahrens an sie wenden könne, um eine andere Zahlungsweise zu verhandeln.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Leistungsakten der Beklagten und der Beigeladenen sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen. Der Senat hat außerdem die Berufungsakten des Verfahrens L 13 R 856/11 beigezogen und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.

Gründe

Die Berufung ist gemäß §§ 143,151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, insbesondere statthaft und form- und fristgerecht eingelegt. Die Berufung ist aber unbegründet.

1. Die Klage auf Aufhebung der mit Bescheid vom 28.05.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.07.2014 verfügten Verrechnung eines Teils der monatlichen Altersrente des Klägers ab dem 01.08.2014 ist als isolierte Anfechtungsklage zulässig (§ 54 Abs. 1 SGG). Da bereits mit einer Aufhebung dieses Bescheides dem Klagebegehren des Klägers entsprochen wird, bedarf es daneben keiner mit der Anfechtungsklage kombinierten Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG auf Auszahlung der ungekürzten Rente (BSG, Urteil vom 07.02.2012 - B 13 R 85/09 R -, SozR 4-1200 § 52 Nr. 5). Denn bei Erfolg der Klage muss die Beklagte die bereits einbehaltenen Beträge an den Berechtigten auskehren, weil der Rechtsgrund für den Einbehalt dann entfallen ist (BSG, Urteil vom 14.03.2013 - B 13 R 5/11 R -, SozR 4-1200 § 51 Nr. 1). Hier hat die Beklagte aber ohnehin dem mit dem Widerspruch verbundenen Antrag auf ungekürzte Auszahlung entsprochen und in Folge der aufschiebenden Wirkung keine Verrechnung vorgenommen.

2. Mit dem streitigen Bescheid hat die Beklagte eine Regelung dahin getroffen, dass gemäß § 52 i.V.m. § 51 Abs. 2 SGB I die Altersrente des Klägers in Höhe von 250 € mit der Forderung der Beigeladenen gegen den Kläger in Höhe von insgesamt 56.307,14 € verrechnet wird. Diese Entscheidung stellt einen Verwaltungsakt dar (BSG, Urteil vom 14.03.2013 - B 13 R 5/11 R). Die Voraussetzungen für die Verrechnung sind, wie das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat, erfüllt.

Die Verrechnung stellt ein besonderes Rechtsinstitut zur Erweiterung der Aufrechnungsmöglichkeiten der Sozialleistungsträger dar und ermöglicht es diesen, untereinander Ansprüche eines Berechtigten auf Geldleistungen mit Ansprüchen gegen den Berechtigten zu verrechnen. Erforderlich ist, dass ein anderer Leistungsträger als der, der die Geldleistung an den Berechtigten zuständigkeitshalber zu erbringen hat, diesen wegen seiner Ansprüche gegen den Berechtigten zur Verrechnung ermächtigt. Alle anderen Voraussetzungen der Aufrechnung bleiben aber erhalten. Insbesondere muss eine Aufrechnungslage entsprechend § 387 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gegeben sein.

2.1. Eine zur Verrechnung berechtigende Aufrechnungslage ist gegeben, wenn der zur Verrechnung ermächtigende Leistungsträger (die Beigeladene) die ihm gebührende Geldzahlung fordern und wenn der die Verrechnung erklärende Träger (die Beklagte) die ihm obliegende Geldzahlung bewirken kann. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Forderung auch zu Recht besteht. Ausreichend ist, dass bestandskräftig i.S. d. § 77 SGG festgestellt ist, dass die Forderung besteht und ihr keine Einrede entgegensteht (Bayer. LSG, Urteil vom 17.03.2010 - L 13 R 856/09 -). Das ist vorliegend der Fall. Die Forderung der Beigeladenen beruht auf Umlagen- und Beitragsforderungen, die mit den im Schreiben vom 13.02.2014 bezeichneten Bescheiden, die in den Jahren 2002 bis 2004 ergangen sind, bestandskräftig festgestellt sind, was vom Kläger auch nicht in Abrede gestellt wird. Der Begriff der Beitragsforderung ist weit gefasst und umfasst neben den Säumniszuschlägen auch Umlagen (BSG, Urteil vom 30. Juni 1981 - 5b/5 RJ 18/80 -, SozR 1200 § 51 Nr. 10; Hessisches LSG, Beschluss vom 03.08.2016 - L 5 R 123/15 -, juris).

2.2. Die Forderung ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht durch die Durchführung des Insolvenzverfahrens und die erteilte Restschuldbefreiung erloschen.

Rechtlich zweifelsfrei geklärt ist, dass nach der Regelung in § 94 InsO eine bei Beginn des Insolvenzverfahrens bestehende Aufrechnungslage fortbesteht und durch das Insolvenzverfahren zunächst nicht berührt wird (BSG, Urteil vom 10.12.2003 - B 5 RJ 18/03 R -, BSGE 92, 1-10, SozR 4-1200 § 52 Nr. 2). Auch nach Abschluss des Insolvenzverfahrens und erteilter Restschuldbefreiung konnte die Beklagte als Insolvenzgläubigerin aber ihre noch nicht befriedigten Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen, soweit sich aus den Regelungen zur Restschuldbefreiung (§§ 286 ff, insbesondere §§ 294, 301 InsO) nichts anderes ergibt (§ 201 Abs. 3 InsO). § 294 Abs. 1 InsO verbietet in diesem Zusammenhang zwar Zwangsvollstreckungsmaßnahmen für einzelne Insolvenzgläubiger in das Vermögen des Schuldners während der Laufzeit von dessen Abtretungserklärung über pfändbare Forderungen (vgl. § 287 Abs. 2 InsO). Dies steht einer Verrechnung durch den Rentenversicherungsträger mit unpfändbaren Teilen der Rentenzahlungsansprüche des Schuldners (§ 54 Abs. 4 SGB I i.V.m. § 850c Abs. 1 S. 1 ZPO) aber nicht entgegen (BSG, Urteil vom 14.03.2013 - B 13 R 5/11 R -, unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 07.02.2012 - Az.: B 13 R 85/09 R -, das zur Regelung in § 18 Abs. 2 Satz 3 Gesamtvollstreckungsordnung - GesO - ergangen ist). Bei einer Verrechnung nach §§ 51, 52 SGB I handelt es sich nicht um eine Maßnahme der „Vollstreckung“ i.S. der Vorschriften der ZPO oder anderer Verfahrensgesetze über die Zwangsvollstreckung, sondern um einen der Zwangsvollstreckung ähnlichen, außergerichtlichen Zugriff auf die Gegenforderung, eine Forderungsdurchsetzung im Wege der Selbsthilfe (BGH, Urteil vom 26.05.1971 - VIII ZR 137/70 -, juris).

Die Restschuldbefreiung führt auch nicht zum Erlöschen der Forderung. Es entstehen vielmehr sog. unvollkommene Verbindlichkeiten, die nicht mehr erzwingbar sind. Die Erteilung der Restschuldbefreiung stellt insoweit zwar einen materiell-rechtlichen Einwand gegen einen bereits erteilten Titel dar. Aus der fehlenden Durchsetzbarkeit der Insolvenzforderung nach der Erteilung der Restschuldbefreiung ergibt sich auch, dass diese Forderungen nicht mehr gegen neu entstehende Forderungen des Schuldners aufgerechnet werden können. Allerdings hat der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 51 Abs. 2 SGB I die Sozialleistungsträger bei der Durchsetzung von Beitrags- und Erstattungsforderungen im Wege der Aufrechnung bzw. Verrechnung gegenüber anderen Gläubigern bewusst privilegiert, denen (bereits) durch die Unpfändbarkeit die Möglichkeit versperrt ist, ihre Forderungen im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen. Dass das Restschuldbefreiungsverfahren darauf abzielt, dem Schuldner einen wirtschaftlichen Neubeginn zu ermöglichen, steht daher der sich aus § 51 Abs. 2 SGB I ergebenden Aufrechnungsbzw. Verrechnungsbefugnis nicht entgegen. Denn anderenfalls wäre den Sozialleistungsträgern im Falle einer Privatinsolvenz des Versicherten bzw. Schuldners (sogar) nach Abschluss des Verfahrens stets die Möglichkeit versperrt, den unpfändbaren Teil der Ansprüche auf laufende Rentenleistungen mit Beitrags- und Erstattungsforderungen aufrechnen bzw. verrechnen zu können, obwohl diese unterhalb der Pfändungsfreigrenzen liegenden Rentenzahlungen zuvor nicht zur Insolvenzbzw. Vollstreckungsmasse (vgl. §§ 36 InsO, 1 Abs. 1 S. 2 GesO) gehörten und somit während des Insolvenzbzw. Gesamtvollstreckungsverfahrens grundsätzlich gemäß §§ 52, 51 Abs. 2 SGB I bis zur Grenze der Sozialhilfebedürftigkeit aufgerechnet bzw. verrechnet werden konnten. Dann aber würde es einen Wertungswiderspruch bedeuten, wenn nach der Beendigung des Insolvenzbzw. Gesamtvollstreckungsverfahrens in der Restschuldbefreiungsphase das Postulat einer - zuvor nicht bestehenden - Gläubigergleichbehandlung ein Verrechnungsverbot bedingen sollte. Auch wären die Grenzen zwischen einer Aufrechnung bzw. Verrechnung mit Erstattungs- oder Beitragsforderungen nach § 51 Abs. 2 SGB I und einer solchen mit sonstigen Geldforderungen nach § 51 Abs. 1 SGB I verwischt und das damit verbundene Privileg des mit Beitrags- oder Erstattungsansprüchen aufrechnenden bzw. verrechnenden Sozialleistungsträgers in der Privatinsolvenz (faktisch) aufgehoben (BSG, Urteil vom 07.02.2012, a.a.O.).

Schließlich ist geklärt, dass der unpfändbare Teil einer Rente oder eine insgesamt unter der Pfändungsfreigrenze des § 850c ZPO liegende Rente als unpfändbare Forderung nicht zur Insolvenzmasse nach § 35 InsO gehört und daher die Verrechnung einer unpfändbaren Rente bzw. deren unpfändbaren Teile nach den §§ 52, 51 Abs. 2 SGB I möglich ist, ohne dass zum Schutz des Versicherten die Vorschriften der InsO zur Anwendung gelangen (Hessisches LSG, Urteil vom 03.08.2016 - L 5 R 123/15 -; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.10.2013 - L 6 R 163/13 -). Die Verrechnung erfolgt insoweit mit dem „freien Vermögen“ des Klägers (BGH, Urteil vom 10.07.2008 - IX ZR 118/07 -; juris, Rn. 17).

2.3. Die Zulässigkeit der Verrechnung hat das Sozialgericht mit zutreffender Begründung geprüft und bejaht. Insbesondere hat der Kläger nicht nachgewiesen, dass er durch die Verrechnung hilfebedürftig nach den Regelungen des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch (SGB XII) würde.

Grundsätzlich ist auch eine Verrechnung von Renten zulässig, die wie vorliegend die Rente des Klägers unter den Pfändungsschutzgrenzen der Zivilprozessordnung (§ 850c ZPO) liegen. Die Grenze liegt gemäß § 51 Abs. 2 SGB I bei dem Eintritt von Sozialhilfebedürftigkeit, wobei im Fall des Klägers, der bereits das Rentenalter erreicht hat, die Regelungen des SGB XII anzuwenden sind. Danach ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus seinem Einkommen und Vermögen bestreiten kann (§ 19 SGB XII). Zu berücksichtigen sind da-bei auch Einkommen und Vermögen von Ehegatten und Lebenspartnern (§ 27 Abs. 1 SGB XII). Zur Berechnung sind die zur Verfügung stehenden Mittel dem maßgebenden Bedarf gegenüberzustellen, der sich aus dem Regelbedarf, etwaigen Mehrbedarfen und den angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung zusammensetzt (§ 27a SGB XII). Für das vorhandene Vermögen, dazu gehört neben dem Barvermögen und Geldanlagen auch Grundvermögen (vgl. § 90 SGB XII) gibt es Obergrenzen. Seit 01.01.2005 muss der Leistungsberechtigte und nicht mehr wie nach der zuvor geltenden Rechtslage der Leistungsträger den Eintritt von Hilfebedürftigkeit infolge der Aufrechnung bzw. der Verrechnung nachweisen. Den Leistungsberechtigten trifft insoweit eine Nachweisobliegenheit im Sinne einer verstärkten (bzw. i. S. d. § 21 Abs. 2 Satz 3 SGB X „weitergehenden“) Mitwirkungspflicht. Die schlichte Erklärung über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse genügt zur Beweisführung grundsätzlich nicht (LSG Hessen, Urteil vom 08.04.2014, - L 2 R 526/11 -, juris). Der Nachweis von Hilfebedürftigkeit kann etwa durch Vorlage eines (sozialhilferechtlichen) Leistungsbescheids oder in der Regel ohne großen Aufwand durch eine Bedarfsbescheinigung des örtlich zuständigen Sozialhilfebzw. Grundsicherungsträgers geführt werden, was auch gängiger Verwaltungspraxis entspricht. Zwar kann der Nachweis auch auf andere Weise erbracht werden. Der Kläger hat aber ungeachtet der wiederholt erteilten Hinweise in mehreren Gerichtsterminen weiterhin weder eine Bedarfsbescheinigung des Sozialhilfeträgers noch andere Nachweise vorgelegt, die eine solche Prüfung ermöglichen würden. Allerdings dürfte nach den mündlich mitgeteilten wirtschaftlichen Verhältnissen seiner Ehefrau eine Hilfebedürftigkeit wohl auch nicht bestehen. Da zum sozialhilferechtlichen Bedarf unter den Voraussetzungen des § 32 SGB XII auch die Beiträge zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung gehören, ist es auch nicht möglich, die vom Kläger angegebenen (aber nicht nachgewiesenen) Beiträge unabhängig von der Bedarfsberechnung im Sinne einer Nettorentenberechnung und unabhängig von einer sozialhilferechtlichen Bedarfsprüfung vorab von der Rente abzuziehen

2.4. Der Bescheid vom 28.05.2014 ist auch insofern rechtmäßig ergangen als der Kläger vor Erlass des Bescheids ordnungsgemäß angehört worden ist (§ 24 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X -). Der Kläger ist ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass er eine Hilfebedürftigkeit oder andere bei der Prüfung zu berücksichtigende Gesichtspunkte angeben solle.

2.5. Schließlich ist der Bescheid auch hinreichend bestimmt i.S.d. § 33 SGB X. Die Forderung der Beigeladenen ist darin aufgeschlüsselt nach Haupt- und Nebenforderungen und der Bezeichnung der hierüber ergangenen Bescheide konkret bezeichnet (BSG, Urteil vom 07.02.2012, a.a.O.).

3. Die Beklagt hat von der danach zustehenden Ermächtigung auch in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Insbesondere hat sie Ermessen ausgeübt und das auch zum Ausdruck gebracht.

Liegen die Voraussetzungen für eine Verrechnung vor, liegt die Entscheidung über die Durchführung der Verrechnung im Ermessen des Leistungsträgers, der bei der Ausübung seiner Verrechnungsbefugnis einen Ermessensspielraum dahingehend hat, ob und in welchem Umfang er verrechnet. Dabei hat er neben den Interessen des Berechtigten und dessen wirtschaftlichen Verhältnissen auch den Zweck der Sozialleistung zu berücksichtigen; es handelt sich insoweit nicht nur um ein sog. „Ermächtigungs-Kann“ (BT-Drucks. 7/868 S. 32; BSG, Urteil vom 07.02.2012 - B 13 R 85/09 R - sowie KassKomm/Siefert, 96. EL September 2017, SGB I, § 51 Rn. 16). Mit der Einräumung „echten Ermessens“ steht dem die Verrechnung durch Verwaltungsakt regelnden Leistungsträger eine breite Handlungsmöglichkeit hinsichtlich des Ob und des Umfangs einer Verrechnung zur Verfügung, um so die Besonderheiten des Einzelfalls angemessen berücksichtigen zu können. Dabei ist das Verrechnungsermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und es sind die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (§ 39 Abs. 1 S. 1 SGB I). Damit korrespondierend hat der Leistungsempfänger einen Anspruch auf die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens (§ 39 Abs. 1 S. 2 SGB I). In diesem (eingeschränkten) Umfang unterliegt die Ermessensentscheidung der richterlichen Kontrolle, insbesondere auf Ermessensnichtgebrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensfehlgebrauch (vgl. § 54 Abs. 2 S. 2 SGG). Die Ermessenserwägungen müssen auch nach außen erkennbar sein. Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X muss ein schriftlicher Verwaltungsakt, sofern er eine Ermessensentscheidung enthält, auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

Die Ermessensausübung kann vorliegend noch als ausreichend angesehen werden. Dass der Beklagten bewusst war, eine Ermessensentscheidung zu treffen, ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass sie die Rente nicht in der bei Vorliegen der Voraussetzungen möglichen Höhe von der Hälfte des Rentenbetrages verrechnet, sondern die Verrechnung auf einen darunter liegenden Betrag von 250 € begrenzt hat. Dies hat sie auch mit der Formulierung, dass die Deutsche Rentenversicherung Bund ihr Ermessen nicht missbraucht habe, zum Ausdruck gebracht. Im Widerspruchsbescheid hat sie die Formulierung verwendet, dass es in Anbetracht der Forderungshöhe angemessen sei, die Rente in Höhe von 250 € zu verrechnen. Auch damit hat sie zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei ihrer Entscheidung nicht um eine zwingende Rechtsfolge, sondern um eine Entscheidung handelt, die sie nicht nur hinsichtlich der Frage, ob verrechnet wird, sondern auch hinsichtlich der Höhe der Verrechnung in Ausübung ihres Ermessens getroffen hat. Denn die Feststellung der Angemessenheit der Verrechnung eines bestimmten Betrages geht über die Prüfung der Voraussetzungen hinaus und kann daher grundsätzlich als Ermessenserwägung angesehen werden (vgl. zu einer ähnlichen Formulierung LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.02.2016 - L 3 R 464/14 -, juris). Weitergehende Erwägung im Sinne einer umfassenden Interessenabwägung waren vorliegend nicht erforderlich. Die Dichte der Ermessenserwägungen hängt maßgeblich von den wesentlichen Aspekten ab, die von dem Betroffenen im Zuge der Anhörung bzw. des nachfolgenden Verwaltungsbzw. Widerspruchsverfahren vorgebracht werden. In diesem Sinne erhebliches Vorbringen ist aber weder im laufenden Verfahren noch in dem früheren Verfahren, als eine Berechnung zu Gunsten der DAK streitig war, vorgetragen worden. Der Vortrag des Klägers beschränkt sich seit diesem Zeitpunkt in zahlreichen Schriftsätzen auf die von ihm vertretene Auffassung, dass die Durchführung des Insolvenzverfahrens mit der erteilten Restschuldbefreiung einer Verrechnung von vornherein entgegenstehe. (Mündliche) Angaben zu schwierigen finanziellen Verhältnissen sind von ihm erstmals im Klageverfahren im Termin vor dem Sozialgericht am 25.02.2016 gemacht worden und konnten schon deshalb bei der abschließenden Verwaltungsentscheidung der Beklagten keine Berücksichtigung finden.

Die Beklagte war auch nicht gehalten, sich im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung mit der Tatsache auseinanderzusetzen, dass andere Leistungsträger, insbesondere die Einzugsstellen, ihre Forderung nach der Durchführung des Insolvenzverfahrens und der erteilten Restschuldbefreiung nicht mehr aufrechterhalten haben, und dass sie mit eigenen Forderungen entsprechend verfährt. Die Beklagte wäre an eine bestimmte Verwaltungspraxis im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung aus Gleichbehandlungsgründen nur dann gebunden, wenn sie in vergleichbaren Fällen, das heißt bei bestehenden Forderungen anderer Versicherungsträger, die sie, wären es ihre eigenen Forderungen, nicht mehr durchsetzen würde, eine Verrechnung grundsätzlich ablehnen würde. Das ist aber, was sie ausdrücklich bestätigt hat, nicht der Fall. Sie sieht sich vielmehr in rechtlich nicht zu beanstandender Weise nicht dazu befugt, über das Bestehen und die Niederschlagung fremder Forderungen zu entscheiden, sondern überlässt dies, wie sie in der Verhandlung auch klargestellt hat, dem jeweiligen Forderungsinhaber, hier der Beigeladenen.

Die Frage, ob die Forderung (noch) besteht und durchsetzbar ist, betrifft bereits die Zulässigkeit der Verrechnung und stellt daher kein Abwägungselement im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung dar, das vom Senat im vorliegenden Verfahren erst oder erneut bei der Ermessensüberprüfung zu prüfen wäre. Die Entscheidung über das Fortbestehen der Forderung, ihre Niederschlagung oder andere Zahlungserleichterungen wie eine Stundung obliegt ausschließlich der Prüfungs- und Entscheidungskompetenz der Beigeladenen als Forderungsinhaberin, wofür nach den Regelungen des SGB X eigene Verwaltungsverfahren vorgesehen sind (vgl. insbesondere die Regelungen in § 76 SGB X). Das hat die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt und sich insoweit gegenüber dem Kläger auch verhandlungsbereit gezeigt.

4. Auch ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) ist nicht erkennbar. Grundsätzlich sind hinsichtlich der Verrechnungsmöglichkeit in § 52 Abs. 2 SGB I verfassungsrechtliche Bedenken in Rechtsprechung und Literatur bisher nie geäußert worden. Dies gilt auch für die Tatsache, dass mit der Regelung in § 52 Abs. 2 SGB I die Pfändungsgrenze bis an die Grenze der Sozialhilfebedürftigkeit unterschritten werden kann. Soweit der Kläger dadurch gegenüber Schuldnern benachteiligt wird, die keine Beitragsschulden zu tilgen haben, beruht dies in nicht zu beanstandender Weise auf einer vom Gesetzgeber bewusst eingeführten Privilegierung der Sozialversicherungsträger gegenüber anderen Gläubigern. Dem grundrechtlich verbürgten Anspruch des Klägers auf Sicherung seines Existenzminimums wird durch die Begrenzung der Verrechnung auf den sozialhilferechtlichen Bedarf ausreichend Rechnung getragen. Inwieweit der Kläger gegenüber anderen Rentenbeziehern in einer vergleichbaren Situation unangemessen benachteiligt sein sollte, ist von ihm nicht dargelegt worden und auch nicht erkennbar. Insbesondere sind von der Regelung in § 52 Abs. 2 SGB I alle Rentenbezieher ungeachtet der Höhe der einbezahlten Beiträge und der Höhe der danach zu zahlenden Rente betroffen. Die Frage, ob andere Sozialversicherungsträger mit eigenen Forderungen anders verfahren, betrifft die Frage des Bestehens der Forderung und nicht die streitige Frage der Verrechnung. Der Kläger hat auch unter keinem denkbaren Gesichtspunkt einen Anspruch darauf, mit Versicherten gleichgestellt zu werden, deren Schulden von anderen Sozialversicherungsträgern in vergleichbarer Situation niedergeschlagen werden.

Die Berufung ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens.

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben.

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 118/07 Verkündet am: 10. Juli 2008 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 60 Abs. 1; BGB §
published on 15/02/2016 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 25.04.2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. 1Tatbestand: 2Im
published on 23/10/2013 00:00

Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 08.03.2013 wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Tatbestand
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Annotations

(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als

1.
1 178,59 Euro monatlich,
2.
271,24 Euro wöchentlich oder
3.
54,25 Euro täglich
beträgt.

(2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, einem Verwandten oder nach den §§ 1615l und 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und zwar um

1.
443,57 Euro monatlich,
2.
102,08 Euro wöchentlich oder
3.
20,42 Euro täglich.
Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um je
1.
247,12 Euro monatlich,
2.
56,87 Euro wöchentlich oder
3.
11,37 Euro täglich.

(3) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag nach Absatz 1, so ist es hinsichtlich des überschießenden Teils in Höhe von drei Zehnteln unpfändbar. Gewährt der Schuldner nach Absatz 2 Unterhalt, so sind für die erste Person weitere zwei Zehntel und für die zweite bis fünfte Person jeweils ein weiteres Zehntel unpfändbar. Der Teil des Arbeitseinkommens, der

1.
3 613,08 Euro monatlich,
2.
831,50 Euro wöchentlich oder
3.
166,30 Euro täglich
übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz macht im Bundesgesetzblatt Folgendes bekannt (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung):

1.
die Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach Absatz 1,
2.
die Höhe der Erhöhungsbeträge nach Absatz 2,
3.
die Höhe der in Absatz 3 Satz 3 genannten Höchstbeträge.
Die Beträge werden jeweils zum 1. Juli eines Jahres entsprechend der im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrages nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes angepasst; der Berechnung ist die am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltende Fassung des § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes zugrunde zu legen.

(5) Um den nach Absatz 3 pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu berechnen, ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 3 Satz 3 pfändbaren Betrages, auf eine Zahl abzurunden, die bei einer Auszahlung für

1.
Monate bei einer Teilung durch 10 eine natürliche Zahl ergibt,
2.
Wochen bei einer Teilung durch 2,5 eine natürliche Zahl ergibt,
3.
Tage bei einer Teilung durch 0,5 eine natürliche Zahl ergibt.
Die sich aus der Berechnung nach Satz 1 ergebenden Beträge sind in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung als Tabelle enthalten. Im Pfändungsbeschluss genügt die Bezugnahme auf die Tabelle.

(6) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 5 Satz 3 nicht anzuwenden.

Der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger kann mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 die Aufrechnung zulässig ist.

(1) Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind.

(2) Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird.

(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Verfügungen des Schuldners über Guthaben, das nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos nicht von der Pfändung erfasst wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontoguthabens durch den Insolvenzverwalter.

(2) Zur Insolvenzmasse gehören jedoch

1.
die Geschäftsbücher des Schuldners; gesetzliche Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt;
2.
im Fall einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners die Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Zivilprozessordnung; hiervon ausgenommen sind Sachen, die für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit erforderlich sind, welche in der Erbringung persönlicher Leistungen besteht.

(3) Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.

(4) Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig. Anstelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt. Für das Eröffnungsverfahren gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind.

(2) Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind.

(2) Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird.

Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.

Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Ist ein Insolvenzgläubiger zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kraft Gesetzes oder auf Grund einer Vereinbarung zur Aufrechnung berechtigt, so wird dieses Recht durch das Verfahren nicht berührt.

(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger in das Vermögen des Schuldners sind in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist nicht zulässig.

(2) Jedes Abkommen des Schuldners oder anderer Personen mit einzelnen Insolvenzgläubigern, durch das diesen ein Sondervorteil verschafft wird, ist nichtig.

(3) Eine Aufrechnung gegen die Forderung auf die Bezüge, die von der Abtretungserklärung erfasst werden, ist nicht zulässig.

(1) Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie gegen alle Insolvenzgläubiger. Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben.

(2) Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie die Rechte dieser Gläubiger aus einer zu ihrer Sicherung eingetragenen Vormerkung oder aus einem Recht, das im Insolvenzverfahren zur abgesonderten Befriedigung berechtigt, werden durch die Restschuldbefreiung nicht berührt. Der Schuldner wird jedoch gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber den Insolvenzgläubigern.

(3) Wird ein Gläubiger befriedigt, obwohl er auf Grund der Restschuldbefreiung keine Befriedigung zu beanspruchen hat, so begründet dies keine Pflicht zur Rückgewähr des Erlangten.

(4) Ein allein aufgrund der Insolvenz des Schuldners erlassenes Verbot, eine gewerbliche, geschäftliche, handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeit aufzunehmen oder auszuüben, tritt mit Rechtskraft der Erteilung der Restschuldbefreiung außer Kraft. Satz 1 gilt nicht für die Versagung und die Aufhebung einer Zulassung zu einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit.

(1) Die Insolvenzgläubiger können nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen.

(2) Die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind, können aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben. Einer nicht bestrittenen Forderung steht eine Forderung gleich, bei der ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Der Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle kann erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gestellt werden.

(3) Die Vorschriften über die Restschuldbefreiung bleiben unberührt.

(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger in das Vermögen des Schuldners sind in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist nicht zulässig.

(2) Jedes Abkommen des Schuldners oder anderer Personen mit einzelnen Insolvenzgläubigern, durch das diesen ein Sondervorteil verschafft wird, ist nichtig.

(3) Eine Aufrechnung gegen die Forderung auf die Bezüge, die von der Abtretungserklärung erfasst werden, ist nicht zulässig.

(1) Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll. Wird er nicht mit diesem verbunden, so ist er innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß § 20 Abs. 2 zu stellen. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Fall des § 287a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 vorliegt. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärung nach Satz 3 hat der Schuldner zu versichern.

(2) Dem Antrag ist die Erklärung des Schuldners beizufügen, dass dieser seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder auf an deren Stelle tretende laufende Bezüge für den Zeitraum von drei Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abtretungsfrist) an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt. Ist dem Schuldner auf Grundlage eines nach dem 30. September 2020 gestellten Antrags bereits einmal Restschuldbefreiung erteilt worden, so beträgt die Abtretungsfrist in einem erneuten Verfahren fünf Jahre; der Schuldner hat dem Antrag eine entsprechende Abtretungserklärung beizufügen.

(3) Vereinbarungen des Schuldners sind insoweit unwirksam, als sie die Abtretungserklärung nach Absatz 2 vereiteln oder beeinträchtigen würden.

(4) Die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, sind bis zum Schlusstermin zu dem Antrag des Schuldners zu hören.

(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können nicht gepfändet werden.

(2) Ansprüche auf einmalige Geldleistungen können nur gepfändet werden, soweit nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Leistungsberechtigten, der Art des beizutreibenden Anspruchs sowie der Höhe und der Zweckbestimmung der Geldleistung, die Pfändung der Billigkeit entspricht.

(3) Unpfändbar sind Ansprüche auf

1.
Elterngeld bis zur Höhe der nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreien Beträge sowie dem Erziehungsgeld vergleichbare Leistungen der Länder,
2.
Mutterschaftsgeld nach § 19 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes, soweit das Mutterschaftsgeld nicht aus einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit herrührt, bis zur Höhe des Elterngeldes nach § 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, soweit es die anrechnungsfreien Beträge nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes nicht übersteigt,
2a.
Wohngeld, soweit nicht die Pfändung wegen Ansprüchen erfolgt, die Gegenstand der §§ 9 und 10 des Wohngeldgesetzes sind,
3.
Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen.

(4) Im übrigen können Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden.

(5) Ein Anspruch des Leistungsberechtigten auf Geldleistungen für Kinder (§ 48 Abs. 1 Satz 2) kann nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes, das bei der Festsetzung der Geldleistungen berücksichtigt wird, gepfändet werden. Für die Höhe des pfändbaren Betrages bei Kindergeld gilt:

1.
Gehört das unterhaltsberechtigte Kind zum Kreis der Kinder, für die dem Leistungsberechtigten Kindergeld gezahlt wird, so ist eine Pfändung bis zu dem Betrag möglich, der bei gleichmäßiger Verteilung des Kindergeldes auf jedes dieser Kinder entfällt. Ist das Kindergeld durch die Berücksichtigung eines weiteren Kindes erhöht, für das einer dritten Person Kindergeld oder dieser oder dem Leistungsberechtigten eine andere Geldleistung für Kinder zusteht, so bleibt der Erhöhungsbetrag bei der Bestimmung des pfändbaren Betrages des Kindergeldes nach Satz 1 außer Betracht.
2.
Der Erhöhungsbetrag (Nummer 1 Satz 2) ist zugunsten jedes bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigten unterhaltsberechtigten Kindes zu dem Anteil pfändbar, der sich bei gleichmäßiger Verteilung auf alle Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes zugunsten des Leistungsberechtigten berücksichtigt werden, ergibt.

(6) In den Fällen der Absätze 2, 4 und 5 gilt § 53 Abs. 6 entsprechend.

(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als

1.
1 178,59 Euro monatlich,
2.
271,24 Euro wöchentlich oder
3.
54,25 Euro täglich
beträgt.

(2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, einem Verwandten oder nach den §§ 1615l und 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und zwar um

1.
443,57 Euro monatlich,
2.
102,08 Euro wöchentlich oder
3.
20,42 Euro täglich.
Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um je
1.
247,12 Euro monatlich,
2.
56,87 Euro wöchentlich oder
3.
11,37 Euro täglich.

(3) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag nach Absatz 1, so ist es hinsichtlich des überschießenden Teils in Höhe von drei Zehnteln unpfändbar. Gewährt der Schuldner nach Absatz 2 Unterhalt, so sind für die erste Person weitere zwei Zehntel und für die zweite bis fünfte Person jeweils ein weiteres Zehntel unpfändbar. Der Teil des Arbeitseinkommens, der

1.
3 613,08 Euro monatlich,
2.
831,50 Euro wöchentlich oder
3.
166,30 Euro täglich
übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz macht im Bundesgesetzblatt Folgendes bekannt (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung):

1.
die Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach Absatz 1,
2.
die Höhe der Erhöhungsbeträge nach Absatz 2,
3.
die Höhe der in Absatz 3 Satz 3 genannten Höchstbeträge.
Die Beträge werden jeweils zum 1. Juli eines Jahres entsprechend der im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrages nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes angepasst; der Berechnung ist die am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltende Fassung des § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes zugrunde zu legen.

(5) Um den nach Absatz 3 pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu berechnen, ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 3 Satz 3 pfändbaren Betrages, auf eine Zahl abzurunden, die bei einer Auszahlung für

1.
Monate bei einer Teilung durch 10 eine natürliche Zahl ergibt,
2.
Wochen bei einer Teilung durch 2,5 eine natürliche Zahl ergibt,
3.
Tage bei einer Teilung durch 0,5 eine natürliche Zahl ergibt.
Die sich aus der Berechnung nach Satz 1 ergebenden Beträge sind in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung als Tabelle enthalten. Im Pfändungsbeschluss genügt die Bezugnahme auf die Tabelle.

(6) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 5 Satz 3 nicht anzuwenden.

(1) Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind.

(2) Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird.

Der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger kann mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 die Aufrechnung zulässig ist.

(1) Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind.

(2) Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird.

(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Verfügungen des Schuldners über Guthaben, das nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos nicht von der Pfändung erfasst wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontoguthabens durch den Insolvenzverwalter.

(2) Zur Insolvenzmasse gehören jedoch

1.
die Geschäftsbücher des Schuldners; gesetzliche Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt;
2.
im Fall einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners die Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Zivilprozessordnung; hiervon ausgenommen sind Sachen, die für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit erforderlich sind, welche in der Erbringung persönlicher Leistungen besteht.

(3) Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.

(4) Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig. Anstelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt. Für das Eröffnungsverfahren gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

Der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger kann mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 die Aufrechnung zulässig ist.

(1) Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind.

(2) Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird.

(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als

1.
1 178,59 Euro monatlich,
2.
271,24 Euro wöchentlich oder
3.
54,25 Euro täglich
beträgt.

(2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, einem Verwandten oder nach den §§ 1615l und 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und zwar um

1.
443,57 Euro monatlich,
2.
102,08 Euro wöchentlich oder
3.
20,42 Euro täglich.
Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um je
1.
247,12 Euro monatlich,
2.
56,87 Euro wöchentlich oder
3.
11,37 Euro täglich.

(3) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag nach Absatz 1, so ist es hinsichtlich des überschießenden Teils in Höhe von drei Zehnteln unpfändbar. Gewährt der Schuldner nach Absatz 2 Unterhalt, so sind für die erste Person weitere zwei Zehntel und für die zweite bis fünfte Person jeweils ein weiteres Zehntel unpfändbar. Der Teil des Arbeitseinkommens, der

1.
3 613,08 Euro monatlich,
2.
831,50 Euro wöchentlich oder
3.
166,30 Euro täglich
übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz macht im Bundesgesetzblatt Folgendes bekannt (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung):

1.
die Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach Absatz 1,
2.
die Höhe der Erhöhungsbeträge nach Absatz 2,
3.
die Höhe der in Absatz 3 Satz 3 genannten Höchstbeträge.
Die Beträge werden jeweils zum 1. Juli eines Jahres entsprechend der im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrages nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes angepasst; der Berechnung ist die am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltende Fassung des § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes zugrunde zu legen.

(5) Um den nach Absatz 3 pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu berechnen, ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 3 Satz 3 pfändbaren Betrages, auf eine Zahl abzurunden, die bei einer Auszahlung für

1.
Monate bei einer Teilung durch 10 eine natürliche Zahl ergibt,
2.
Wochen bei einer Teilung durch 2,5 eine natürliche Zahl ergibt,
3.
Tage bei einer Teilung durch 0,5 eine natürliche Zahl ergibt.
Die sich aus der Berechnung nach Satz 1 ergebenden Beträge sind in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung als Tabelle enthalten. Im Pfändungsbeschluss genügt die Bezugnahme auf die Tabelle.

(6) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 5 Satz 3 nicht anzuwenden.

(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).

(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.

(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.

(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.

Der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger kann mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 die Aufrechnung zulässig ist.

(1) Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind.

(2) Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird.

(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als

1.
1 178,59 Euro monatlich,
2.
271,24 Euro wöchentlich oder
3.
54,25 Euro täglich
beträgt.

(2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, einem Verwandten oder nach den §§ 1615l und 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und zwar um

1.
443,57 Euro monatlich,
2.
102,08 Euro wöchentlich oder
3.
20,42 Euro täglich.
Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um je
1.
247,12 Euro monatlich,
2.
56,87 Euro wöchentlich oder
3.
11,37 Euro täglich.

(3) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag nach Absatz 1, so ist es hinsichtlich des überschießenden Teils in Höhe von drei Zehnteln unpfändbar. Gewährt der Schuldner nach Absatz 2 Unterhalt, so sind für die erste Person weitere zwei Zehntel und für die zweite bis fünfte Person jeweils ein weiteres Zehntel unpfändbar. Der Teil des Arbeitseinkommens, der

1.
3 613,08 Euro monatlich,
2.
831,50 Euro wöchentlich oder
3.
166,30 Euro täglich
übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz macht im Bundesgesetzblatt Folgendes bekannt (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung):

1.
die Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach Absatz 1,
2.
die Höhe der Erhöhungsbeträge nach Absatz 2,
3.
die Höhe der in Absatz 3 Satz 3 genannten Höchstbeträge.
Die Beträge werden jeweils zum 1. Juli eines Jahres entsprechend der im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrages nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes angepasst; der Berechnung ist die am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltende Fassung des § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes zugrunde zu legen.

(5) Um den nach Absatz 3 pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu berechnen, ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 3 Satz 3 pfändbaren Betrages, auf eine Zahl abzurunden, die bei einer Auszahlung für

1.
Monate bei einer Teilung durch 10 eine natürliche Zahl ergibt,
2.
Wochen bei einer Teilung durch 2,5 eine natürliche Zahl ergibt,
3.
Tage bei einer Teilung durch 0,5 eine natürliche Zahl ergibt.
Die sich aus der Berechnung nach Satz 1 ergebenden Beträge sind in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung als Tabelle enthalten. Im Pfändungsbeschluss genügt die Bezugnahme auf die Tabelle.

(6) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 5 Satz 3 nicht anzuwenden.

(1) Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind.

(2) Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird.

(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.

(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.

(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.

(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.

(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.

(1) Hilfe zum Lebensunterhalt ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können.

(2) Eigene Mittel sind insbesondere das eigene Einkommen und Vermögen. Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern sind das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam zu berücksichtigen. Gehören minderjährige unverheiratete Kinder dem Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils an und können sie den notwendigen Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen und Vermögen nicht bestreiten, sind vorbehaltlich des § 39 Satz 3 Nummer 1 auch das Einkommen und das Vermögen der Eltern oder des Elternteils gemeinsam zu berücksichtigen.

(3) Personen, die ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können, jedoch einzelne im Haushalt erforderliche Tätigkeiten nicht verrichten können, erhalten auf Antrag einen angemessenen Zuschuss, wenn ihnen die Aufbringung der für die geleistete Hilfe und Unterstützung notwendigen Kosten nicht in voller Höhe zumutbar ist. Als angemessen gelten Aufwendungen, die üblicherweise als Anerkennung für unentgeltlich geleistete Hilfen und Unterstützungen oder zur Abgeltung des entsprechenden Aufwandes geleistet werden. Den Zuschuss erhält nicht, wer einen entsprechenden Anspruch auf Assistenzleistungen nach § 78 des Neunten Buches hat.

(1) Der für die Gewährleistung des Existenzminimums notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie Unterkunft und Heizung. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft; dies gilt in besonderem Maß für Kinder und Jugendliche. Für Schülerinnen und Schüler umfasst der notwendige Lebensunterhalt auch die erforderlichen Hilfen für den Schulbesuch.

(2) Der gesamte notwendige Lebensunterhalt nach Absatz 1 mit Ausnahme der Bedarfe nach dem Zweiten bis Vierten Abschnitt ergibt den monatlichen Regelbedarf. Dieser ist in Regelbedarfsstufen unterteilt; für Abgrenzung und Höhe der Regelbedarfsstufen sind zu berücksichtigen:

1.
bei Kindern und Jugendlichen altersbedingte Unterschiede,
2.
bei Erwachsenen die Art der Unterkunft, in der sie leben, und zusätzlich bei in Wohnungen oder sonstigen Unterkünften nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 lebenden Erwachsenen, ob sie in einer Paarbeziehung oder ohne Paarbeziehung zusammenleben.

(3) Für Leistungsberechtigte nach diesem Kapitel sind zur Deckung der Regelbedarfe, die sich nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28 ergeben, monatliche Regelsätze als Bedarf anzuerkennen; dies gilt nicht für Leistungsberechtigte, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b bestimmt. Der Regelsatz stellt einen monatlichen Pauschalbetrag zur Bestreitung des Regelbedarfs dar, über dessen Verwendung die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich entscheiden; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen. Besteht die Leistungsberechtigung für weniger als einen Monat, ist der Regelsatz anteilig als Bedarf anzuerkennen. Zur Deckung der Regelbedarfe von Personen, die in einer sonstigen Unterkunft oder vorübergehend nicht in einer Unterkunft untergebracht sind, sind als Bedarfe monatliche Regelsätze anzuerkennen, die sich in entsprechender Anwendung der Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 ergeben.

(4) Im Einzelfall wird der Regelsatz abweichend von der maßgebenden Regelbedarfsstufe festgesetzt (abweichende Regelsatzfestsetzung), wenn ein durch die Regelbedarfe abgedeckter Bedarf nicht nur einmalig, sondern für eine Dauer von voraussichtlich mehr als einem Monat

1.
nachweisbar vollständig oder teilweise anderweitig gedeckt ist oder
2.
unausweichlich in mehr als geringem Umfang oberhalb durchschnittlicher Bedarfe liegt, wie sie sich nach den bei der Ermittlung der Regelbedarfe zugrundeliegenden durchschnittlichen Verbrauchsausgaben ergeben, und die dadurch bedingten Mehraufwendungen begründbar nicht anderweitig ausgeglichen werden können.
Bei einer abweichenden Regelsatzfestsetzung nach Satz 1 Nummer 1 sind für die monatlich ersparten Verbrauchsausgaben die sich nach § 5 Absatz 1 oder nach § 6 Absatz 1 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes für die jeweilige Abteilung ergebenden Beträge zugrunde zu legen. Beschränkt sich die anderweitige Bedarfsdeckung auf einzelne in die regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben je Abteilung eingegangenen Verbrauchspositionen, sind die regelbedarfsrelevanten Beträge zugrunde zu legen, auf denen die in § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes genannten Beträge für die einzelnen Abteilungen beruhen. Für Leistungsberechtigte, denen Bedarfe nach § 34 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 anzuerkennen sind, ist Satz 1 Nummer 1 nicht anwendbar. Für Leistungsberechtigte, die in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 leben und denen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen sind, ist Satz 1 Nummer 1 nicht anwendbar für Bedarfe, die durch einen Vertrag über die Überlassung von Wohnraum nach § 42a Absatz 5 Satz 6 Nummer 1, 3 und 4 gedeckt werden. Für Leistungsberechtigte, denen ein Mehrbedarf nach § 42b Absatz 2 anzuerkennen ist, ist Satz 1 für die dadurch abgedeckten Aufwendungen nicht anwendbar.

(5) Sind minderjährige Leistungsberechtigte in einer anderen Familie, insbesondere in einer Pflegefamilie, oder bei anderen Personen als bei ihren Eltern oder einem Elternteil untergebracht, so wird in der Regel der individuelle Bedarf abweichend von den Regelsätzen in Höhe der tatsächlichen Kosten der Unterbringung festgesetzt, sofern die Kosten einen angemessenen Umfang nicht übersteigen.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere

1.
Auskünfte jeder Art, auch elektronisch und als elektronisches Dokument, einholen,
2.
Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen,
3.
Urkunden und Akten beiziehen,
4.
den Augenschein einnehmen.
Urkunden und Akten können auch in elektronischer Form beigezogen werden, es sei denn, durch Rechtsvorschrift ist etwas anderes bestimmt.

(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage, besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist.

(3) Für Zeugen und Sachverständige besteht eine Pflicht zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Eine solche Pflicht besteht auch dann, wenn die Aussage oder die Erstattung von Gutachten im Rahmen von § 407 der Zivilprozessordnung zur Entscheidung über die Entstehung, Erbringung, Fortsetzung, das Ruhen, die Entziehung oder den Wegfall einer Sozialleistung sowie deren Höhe unabweisbar ist. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Recht, ein Zeugnis oder ein Gutachten zu verweigern, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder Sachverständige gelten entsprechend. Falls die Behörde Zeugen, Sachverständige und Dritte herangezogen hat, erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung; mit Sachverständigen kann die Behörde eine Vergütung vereinbaren.

(4) Die Finanzbehörden haben, soweit es im Verfahren nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist, Auskunft über die ihnen bekannten Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Antragstellers, Leistungsempfängers, Erstattungspflichtigen, Unterhaltsverpflichteten, Unterhaltsberechtigten oder der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder zu erteilen.

(1) Angemessene Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung sind als Bedarf anzuerkennen, soweit Leistungsberechtigte diese nicht aus eigenem Einkommen tragen können. Leistungsberechtigte können die Beiträge so weit aus eigenem Einkommen tragen, wie diese im Wege der Einkommensbereinigung nach § 82 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 abzusetzen sind. Der Bedarf nach Satz 1 erhöht sich entsprechend, wenn bei der Einkommensbereinigung für das Einkommen geltende Absetzbeträge nach § 82 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 bis 6 zu berücksichtigen sind.

(2) Bei Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung

1.
nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Buches oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte pflichtversichert sind,
2.
nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 des Fünften Buches oder nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte weiterversichert sind,
3.
als Rentenantragsteller nach § 189 des Fünften Buches als Mitglied einer Krankenkasse gelten,
4.
nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 8 des Fünften Buches oder nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte freiwillig versichert sind oder
5.
nach § 188 Absatz 4 des Fünften Buches oder nach § 22 Absatz 3 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte weiterversichert sind,
gilt der monatliche Beitrag als angemessen.

(3) Bei Personen, denen Beiträge nach Absatz 2 als Bedarf anerkannt werden, gilt auch der Zusatzbeitragssatz nach § 242 Absatz 1 des Fünften Buches als angemessen.

(4) Bei Personen, die gegen das Risiko Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, sind angemessene Beiträge nach den Sätzen 2 und 3 anzuerkennen. Angemessen sind Beiträge

1.
bis zu der Höhe des sich nach § 152 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ergebenden halbierten monatlichen Beitrags für den Basistarif, sofern die Versicherungsverträge der Versicherungspflicht nach § 193 Absatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes genügen, oder
2.
für eine Absicherung im brancheneinheitlichen Standardtarif nach § 257 Absatz 2a des Fünften Buches in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung.
Ein höherer Beitrag kann als angemessen anerkannt werden, wenn die Leistungsberechtigung nach diesem Kapitel voraussichtlich nur für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten besteht. Im begründeten Ausnahmefall kann auf Antrag ein höherer Beitrag auch im Fall einer Leistungsberechtigung für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten als angemessen anerkannt werden, wenn vor Ablauf der drei Monate oder bereits bei Antragstellung davon auszugehen ist, dass die Leistungsberechtigung nach diesem Kapitel für einen begrenzten, aber mehr als drei Monate andauernden Zeitraum bestehen wird.

(4a) Für Personen, die Mitglied in einer in § 176 Absatz 1 des Fünften Buches genannten Solidargemeinschaft sind, werden angemessene Beiträge bis zur Hälfte des sich nach § 152 Absatz 3 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ergebenden Höchstbeitrags der gesetzlichen Krankenversicherung anerkannt.

(5) Bei Personen, die in der sozialen Pflegeversicherung nach

1.
den §§ 20, 21 und 21a des Elften Buches pflichtversichert sind oder
2.
§ 26 des Elften Buches weiterversichert sind oder
3.
§ 26a des Elften Buches der sozialen Pflegeversicherung beigetreten sind,
gilt der monatliche Beitrag als angemessen.

(6) Bei Personen, die gegen das Risiko Pflegebedürftigkeit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in Erfüllung ihrer Versicherungspflicht nach § 23 des Elften Buches versichert sind oder nach § 26a des Elften Buches der privaten Pflegeversicherung beigetreten sind, gilt bei Versicherung im brancheneinheitlichen Standardtarif nach § 257 Absatz 2a des Fünften Buches in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung der geschuldete Beitrag als angemessen, im Übrigen höchstens jedoch bis zu einer Höhe des nach § 110 Absatz 2 Satz 3 des Elften Buches halbierten Höchstbeitrags in der sozialen Pflegeversicherung. Für die Höhe des im Einzelfall angemessenen monatlichen Beitrags gilt Absatz 4 Satz 3 und 4 entsprechend.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 36a Abs. 2 des Ersten Buches findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 36a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 des Ersten Buches muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 36a Abs. 2 des Ersten Buches erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Satz 1 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen; bei einem elektronischen Verwaltungsakt muss auch das der Signatur zugrunde liegende Zertifikat nur die erlassende Behörde erkennen lassen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(1) Sind die Leistungsträger ermächtigt, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, haben sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens besteht ein Anspruch.

(2) Für Ermessensleistungen gelten die Vorschriften über Sozialleistungen, auf die ein Anspruch besteht, entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzbuchs nichts Abweichendes ergibt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen muss auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

(2) Einer Begründung bedarf es nicht,

1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift,
2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist,
3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist,
4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt,
5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ist der Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch zu begründen, wenn der Beteiligte, dem der Verwaltungsakt bekannt gegeben ist, es innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe verlangt.

(1) Die Übermittlung von Sozialdaten, die einer in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle von einem Arzt oder einer Ärztin oder einer anderen in § 203 Absatz 1 und 4 des Strafgesetzbuches genannten Person zugänglich gemacht worden sind, ist nur unter den Voraussetzungen zulässig, unter denen diese Person selbst übermittlungsbefugt wäre.

(2) Absatz 1 gilt nicht

1.
im Rahmen des § 69 Absatz 1 Nummer 1 und 2 für Sozialdaten, die im Zusammenhang mit einer Begutachtung wegen der Erbringung von Sozialleistungen oder wegen der Ausstellung einer Bescheinigung übermittelt worden sind, es sei denn, dass die betroffene Person der Übermittlung widerspricht; die betroffene Person ist von dem Verantwortlichen zu Beginn des Verwaltungsverfahrens in allgemeiner Form schriftlich oder elektronisch auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen,
1a.
im Rahmen der Geltendmachung und Durchsetzung sowie Abwehr eines Erstattungs- oder Ersatzanspruchs,
2.
im Rahmen des § 69 Absatz 4 und 5 und des § 71 Absatz 1 Satz 3,
3.
im Rahmen des § 94 Absatz 2 Satz 2 des Elften Buches.

(3) Ein Widerspruchsrecht besteht nicht in den Fällen des § 275 Absatz 1 bis 3 und 3b, des § 275c Absatz 1 und des § 275d Absatz 1 des Fünften Buches, soweit die Daten durch Personen nach Absatz 1 übermittelt werden.

Der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger kann mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 die Aufrechnung zulässig ist.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.