Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Arbeitgebers wird der Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 4. Februar 2010 - 9 TaBV 199/09 - teilweise aufgehoben.

Die Beschwerde des Gesamtbetriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 13. August 2009 - 3 BV 2/09 - wird insgesamt zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über die Berechtigung des Gesamtbetriebsrats, in Betrieben ohne Betriebsrat zur Vorbereitung der Bestellung eines Wahlvorstands für die Betriebsratswahl Informationsveranstaltungen durchzuführen.

2

Der Arbeitgeber betreibt bundesweit über 200 Nierenzentren, in denen insgesamt mehr als 6.500 Mitarbeiter beschäftigt sind. 169 dieser Zentren sind nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts „betriebsratsfähig“. In 80 Einrichtungen sind Betriebsräte gewählt. Der im Unternehmen errichtete Gesamtbetriebsrat lud in den vergangenen Jahren die Belegschaft in diversen Einrichtungen ohne Betriebsrat zu „Informationsveranstaltungen“ ein. Die hierzu ausgehängten Einladungen lauteten im Wesentlichen wie folgt:

        

„An alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Nierenzentrums [...] hiermit laden wir Euch [...] zur Informationsveranstaltung des Gesamtbetriebsrates ins Nierenzentrum ... ein.

        

Themen dieser Informationsveranstaltung werden sein:

        

-       

allgemeine Informationen zu den Aufgaben eines Betriebsrates

        

-       

Informationen zur Tätigkeit des Gesamtbetriebsrates im K

        

-       

eventuell Bestellung eines Wahlvorstandes zur Betriebsratswahl

        

Wir würden uns freuen, wenn möglichst viele Kolleginnen und Kollegen an der Veranstaltung teilnehmen. Die Teilnahme an der Veranstaltung (inklusive eventueller An- und Rückfahrtzeiten) wird als Arbeitszeit gewertet und dementsprechend vergütet.

        

…“    

3

Bis zum Jahr 2008 wurde auf solchen Veranstaltungen der Wahlvorstand vor Ort durch zwei Mitglieder des Gesamtbetriebsrats bestellt, später durch Beschluss des Gesamtbetriebsrats oder seines geschäftsführenden Ausschusses.

4

Nachdem der Arbeitgeber die Befugnis des Gesamtbetriebsrats zur Durchführung der Veranstaltungen in Abrede gestellt hat, hat dieser mit dem beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren geltend gemacht, seine entsprechende Berechtigung folge aus der Zuständigkeit für die Bestellung eines Wahlvorstands nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sowie aus der allgemeinen Aufgabe zur Überwachung der Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes in den betriebsratslosen Betrieben.

5

Der Gesamtbetriebsrat hat zuletzt - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung - beantragt

        

1.    

festzustellen, dass er berechtigt ist, in Betrieben des Arbeitgebers, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BetrVG erfüllen und in denen kein Betriebsrat besteht, Informationsveranstaltungen zur Vorbereitung der Bestellung eines Wahlvorstands für eine Betriebsratswahl gemäß § 17 Abs. 1 BetrVG durchzuführen;

        

2.    

den Arbeitgeber zu verpflichten, es ihm zu gestatten, insbesondere durch den Aushang von Einladungsschreiben an geeigneter Stelle, die Belegschaft des jeweiligen Betriebs zu Informationsveranstaltungen im Sinne des Antrags zu 1. einzuladen;

        

3.    

den Arbeitgeber zu verpflichten, ihm zur Durchführung der jeweiligen Informationsveranstaltung entsprechend des Antrags zu 1. einen Raum im Betrieb vor Ort zur Verfügung zu stellen;

        

4.    

den Arbeitgeber zu verpflichten, mindestens drei Mitgliedern des Gesamtbetriebsrats, insbesondere dessen Vorsitzenden und stellvertretende Vorsitzenden sowie Mitgliedern dessen geschäftsführenden Ausschusses, den Zutritt zu Betrieben, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BetrVG erfüllen und in denen kein Betriebsrat besteht, zum Zwecke der Vorbereitung der Bestellung eines Wahlvorstands für eine Betriebsratswahl, insbesondere anlässlich einer Informationsveranstaltung, zu gestatten.

6

Der Arbeitgeber hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Er hat gemeint, aus der Kompetenz des Gesamtbetriebsrats zur Bestellung eines Wahlvorstands nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BetrVG folge keine Berechtigung zur Einladung und Durchführung der verfahrensgegenständlichen Veranstaltungen. Der Sache nach halte der Gesamtbetriebsrat Betriebsversammlungen ab, für deren Einberufung er nicht zuständig sei.

7

Das Arbeitsgericht hat die - ursprünglich noch ein weiteres Feststellungsbegehren sowie die Androhung von Zwangsmitteln umfassenden - Anträge abgewiesen. Auf die Beschwerde des Gesamtbetriebsrats hat das Landesarbeitsgericht den in der Rechtsbeschwerde anhängigen Anträgen entsprochen und die Beschwerde im Übrigen zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Arbeitgeber die vollständige Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Gesamtbetriebsrat beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

8

B. Die zulässige Rechtsbeschwerde des Arbeitgebers ist begründet. Zu Unrecht hat das Landesarbeitsgericht den in der Rechtsbeschwerdeinstanz noch anhängigen Anträgen entsprochen. Dem Gesamtbetriebsrat steht kein Recht zu, zur Vorbereitung der Bestellung eines Wahlvorstands für Betriebsratswahlen in betriebsratslosen Betrieben Informationsveranstaltungen durchzuführen, die den Charakter von Belegschaftsversammlungen haben. Die für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag gestellten Verpflichtungsanträge fallen nicht zur Entscheidung an.

9

I. An dem Verfahren ist gemäß § 83 Abs. 3 ArbGG neben dem antragstellenden Gesamtbetriebsrat nur der Arbeitgeber beteiligt. Die im Unternehmen bestehenden weiteren Betriebsräte sind keine Beteiligten. Die Entscheidung über die Anträge des Gesamtbetriebsrats berührt deren betriebsverfassungsrechtliche Rechtsstellung nicht unmittelbar. Der Gesamtbetriebsrat macht keine Befugnisse geltend, deren Wahrnehmung von den (Zuständigkeits-)Kompetenzen der bestehenden Betriebsräte abzugrenzen wäre.

10

II. Das zulässige Feststellungsbegehren ist unbegründet.

11

1. Der Antrag ist zulässig.

12

a) Er ist hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

13

aa) Nach der auch für das Beschlussverfahren geltenden Vorschrift des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO haben die Betriebsparteien diejenige Maßnahme oder denjenigen betrieblichen Vorgang, für die oder den eine Berechtigung - sei es als Mitbestimmungsrecht, sei es als Kompetenzregelung - in Anspruch genommen oder geleugnet wird, so genau zu bezeichnen, dass mit der Entscheidung über den Antrag zweifelsfrei feststeht, für welche Maßnahme oder welchen Vorgang das Recht bejaht oder verneint worden ist. Nur so können der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis nach § 308 ZPO sowie Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft nach § 322 ZPO festgestellt werden(zur Reichweite eines Informationsrechts des Betriebsrats vgl. BAG 9. März 2011 - 7 ABR 137/09 - Rn. 20 mwN, EzA BetrVG 2001 § 99 Einstellung Nr. 17; zur Feststellung eines Mitbestimmungsrechts bei Maßnahmen des Arbeitgebers oder betrieblichen Vorgängen vgl. BAG 15. Januar 2002 - 1 ABR 13/01 - zu B II 2 a der Gründe mwN, BAGE 100, 173).

14

bb) Diesem Erfordernis wird der Antrag nach der gebotenen Auslegung gerecht.

15

(1) Das Begehren des Gesamtbetriebsrats ist auf die Feststellung seiner Berechtigung gerichtet, zur Vorbereitung der Bestellung eines Wahlvorstands für eine Betriebsratswahl „Informationsveranstaltungen“ durchzuführen. Wie Antragswortlaut und Antragsbegründung verdeutlichen, geht es um Veranstaltungen, die „vor Ort“ in einer betriebsratsfähigen, aber betriebsratslosen Einrichtung des Arbeitgebers stattfinden sollen. Um welche Einrichtungen es sich handelt, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Die Veranstaltung soll sich - nach dem beschriebenen Lebenssachverhalt - an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in dem jeweiligen Nierenzentrum richten. Der Personenkreis der Veranstaltungsteilnehmer ist damit hinreichend klar umrissen.

16

(2) Der im Antrag verwandte Begriff „Informationsveranstaltung zur Vorbereitung der Bestellung eines Wahlvorstandes für eine Betriebsratswahl gemäß § 17 Abs. 1 BetrVG“ verdeutlicht den thematischen Inhalt der durchzuführenden Veranstaltung nur unzulänglich. Aufgrund der Antragsbegründung und des festgestellten Sachverhalts ist aber klar, dass es um die Durchführung solcher Veranstaltungen geht, zu denen der Gesamtbetriebsrat in der Vergangenheit in den betriebsratslosen Einrichtungen die Belegschaft unter Angabe bestimmter Themen geladen hat. Diese Veranstaltungen bezeichnet der Gesamtbetriebsrat als Informationsveranstaltungen und (nur) auf solche erstreckt er sein Feststellungsbegehren. Unklarheiten über den Umfang der objektiven Rechtskraft einer dem Antrag stattgebenden oder ihn abweisenden gerichtlichen Sachentscheidung sind daher nicht zu besorgen.

17

b) Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO sind erfüllt. Der Streit darüber, ob dem Gesamtbetriebsrat ein Recht zur Durchführung der vom Antrag umfassten Veranstaltungen zukommt, betrifft ein betriebsverfassungsrechtliches Rechtsverhältnis der Betriebsparteien im Sinne einer durch die Herrschaft einer Rechtsnorm über einen konkreten Sachverhalt entstandenen rechtlichen Beziehung einer Person zu einer anderen Person (für einen Streit über ein Mitbestimmungsrecht vgl. BAG 4. Mai 2011 - 7 ABR 3/10 - Rn. 19 mwN, NZA 2011, 1373). Der Gesamtbetriebsrat hat an der begehrten alsbaldigen Feststellung ein berechtigtes Interesse, da der Arbeitgeber eine entsprechende Berechtigung bestreitet.

18

2. Der Antrag ist unbegründet. Der Gesamtbetriebsrat ist nicht berechtigt, die bezeichneten Veranstaltungen durchzuführen.

19

a) Eine entsprechende Berechtigung folgt weder aus §§ 42 ff. BetrVG noch aus § 17 Abs. 2 BetrVG. Anderes behauptet der Gesamtbetriebsrat letztlich auch nicht.

20

aa) Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 BetrVG besteht die Betriebsversammlung aus den Arbeitnehmern des Betriebs; sie wird vom Vorsitzenden des Betriebsrats geleitet. Die Themen der Betriebsversammlung sind in § 45 Satz 1 BetrVG beschrieben. Bei den „Informationsveranstaltungen“ geht es nicht um solche Angelegenheiten. Ungeachtet dessen bestünde keine Berechtigung des Gesamtbetriebsrats zur Durchführung informativer Belegschaftsversammlungen, selbst wenn diese als „Betriebsversammlungen“ iSv. §§ 42 ff. BetrVG zu qualifizieren wären. Die Betriebsversammlung ist das Forum der Aussprache zwischen Betriebsrat und Belegschaft und der Unterrichtung der Arbeitnehmer über sie und den Betrieb unmittelbar betreffende Angelegenheiten iSv. § 45 BetrVG. Zur Einberufung ist „der Betriebsrat“ berechtigt (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). In Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht, können keine Betriebsversammlungen iSv. §§ 42 ff. BetrVG stattfinden.

21

bb) Bei den verfahrensgegenständlichen Veranstaltungen handelt es sich auch nicht um „Wahl“-Betriebsversammlungen iSv. § 17 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BetrVG. Nach dieser Vorschrift wird - in näher beschriebenen Konstellationen - in Betrieben ohne Betriebsrat der Wahlvorstand für eine Betriebsratswahl in einer Betriebsversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer gewählt. Solch einen Zuschnitt haben die Informationsveranstaltungen nicht. Es geht auf den Veranstaltungen nicht um die Wahl eines Wahlvorstands durch die Arbeitnehmer, sondern um die Vorbereitung der Wahlvorstandsbestellung durch den Gesamtbetriebsrat. Im Übrigen käme dem Gesamtbetriebsrat keine Kompetenz zur Einberufung einer „Wahl“-Betriebsversammlung iSd. § 17 Abs. 2 BetrVG zu. Nach § 17 Abs. 3 BetrVG können zu dieser Versammlung(nur) drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen und Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands machen.

22

b) Entgegen seiner Ansicht berechtigen § 80 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 iVm. § 51 Abs. 5 BetrVG den Gesamtbetriebsrat nicht zur Durchführung der in Frage stehenden Informationsveranstaltungen. § 51 Abs. 5 BetrVG regelt, wie sich aus der Gesetzessystematik ergibt, die Geschäftsführung des Gesamtbetriebsrats und begründet nicht selbständig besondere Rechte. Vielmehr wird der Gesamtbetriebsrat nur Träger der dem Betriebsrat zustehenden Rechte und Pflichten, wenn er nach § 50 BetrVG oder nach anderen Vorschriften für die Behandlung der Angelegenheit zuständig ist. Träger des Überwachungsrechts nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ist der Betriebsrat. Eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BetrVG kommt insoweit grundsätzlich nicht in Betracht. Seine Zuständigkeit folgt auch nicht etwa aus § 50 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BetrVG. Die durch diese Bestimmung begründete Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für betriebsratslose Betriebe setzt seine originäre Zuständigkeit nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BetrVG voraus. Im Übrigen folgt auch aus der Überwachungsaufgabe des Betriebsrats nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG kein Recht zur Durchführung gesonderter Informationsveranstaltungen. Gleiches gilt für § 80 Abs. 2 BetrVG. Diese Bestimmung begründet Informationspflichten des Arbeitgebers.

23

c) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts folgt die Berechtigung des Gesamtbetriebsrats zur Durchführung der Veranstaltungen nicht aus der ihm betriebsverfassungsrechtlich zugewiesenen Aufgabe, in betriebsratsfähigen und betriebsratslosen Betrieben einen Wahlvorstand zu bestellen.

24

aa) Zutreffend geht das Beschwerdegericht allerdings von einer Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats zur Bestellung des Wahlvorstands aus. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bestellt in einem betriebsratsfähigen Betrieb ohne Betriebsrat der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat einen Wahlvorstand für die Einleitung der Betriebsratswahl. Hiernach ist eine Primärzuständigkeit von Gesamtbetriebsrat und (ersatzweise) Konzernbetriebsrat zur Wahlvorstandsbestellung begründet. Nur dann, wenn weder Gesamtbetriebsrat noch Konzernbetriebsrat bestehen oder wenn diese Gremien die Bestellung des Wahlvorstands unterlassen, wird nach § 17 Abs. 2 BetrVG der Wahlvorstand in einer Betriebsversammlung gewählt. Findet eine solche nicht statt oder wählt sie keinen Wahlvorstand, bestellt ihn gemäß § 17 Abs. 4 BetrVG das Arbeitsgericht.

25

bb) Die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für die Wahlvorstandsbestellung umfasst nicht die streitbefangene Durchführung von Informationsveranstaltungen.

26

(1) Aus der Kompetenznorm des § 17 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ergibt sich nicht unmittelbar ein Recht zur Durchführung von Informationsveranstaltungen, die die Vorbereitung einer Wahlvorstandsbestellung bezwecken. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrVG gelten für die Bestellung des Wahlvorstands die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 BetrVG entsprechend. § 16 Abs. 1 BetrVG regelt - für den Gesamtbetriebsrat relevant - die Größe und die Zusammensetzung des Wahlvorstands; Vorschriften über Belegschaftsversammlungen informativen Charakters finden sich nicht.

27

(2) Im Übrigen ist das Verfahren zur Bestellung des Wahlvorstands nicht gesondert festgelegt. Das für die Bestellung zuständige Gremium hat diese Kompetenz in eigener Verantwortung auszufüllen. Dazu gehören auch Vorbereitungshandlungen für die Wahrnehmung der betriebsverfassungsrechtlich zugewiesenen Aufgabe.

28

(a) Hinsichtlich der die Bestellung des Wahlvorstands vorbereitenden Maßnahmen kommt dem bestellenden Gremium ein Beurteilungsspielraum zu. So hat der Gesamtbetriebsrat - wie auch die anderen zuständigen Gremien - etwa ein berechtigtes Interesse, vor der Bestellung zu erfahren, welcher Arbeitnehmer zur Übernahme des Amts im Wahlvorstand geeignet und bereit ist. Wie die hierfür erforderlichen Informationen eingeholt und ausgetauscht werden, obliegt grundsätzlich seiner Einschätzung. Er muss hierbei aber die im Betriebsverfassungsgesetz vorgegebene und zum Ausdruck kommende Konzeption beachten. Außerdem hat er die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Gesamtbetriebsratsamts und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers, auch soweit sie auf eine Begrenzung der Kostentragungspflicht gerichtet sind, gegeneinander abzuwägen (für ein Sachmittelverlangen vgl. BAG 17. Februar 2010 - 7 ABR 81/09 - Rn. 12 mwN, AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 100). Er überschreitet seinen Beurteilungsspielraum, wenn er einen kostenintensiven Weg wählt, der nach der gesetzlichen Konzeption nicht vorgesehen ist.

29

(b) Vorliegend hat der Gesamtbetriebsrat seinen Beurteilungsspielraum überschritten. Er beansprucht die Durchführung von Veranstaltungen, die sich an alle Arbeitnehmer des Betriebs richten und diese versammeln. Damit begehrt er für den die Bestellung eines Wahlvorstands vorbereitenden Informationsaustausch eine Plattform, die gleichsam einer Betriebsversammlung entspricht. Das steht mit der gesetzlichen Konzeption nicht in Einklang. Eine „Quasi-Betriebsversammlung“ ist im Zusammenhang mit der Einleitung einer Betriebsratswahl bei einem Tätigwerden des Gesamtbetriebsrats gerade nicht vorgesehen. Das belegt die Entstehungsgeschichte des § 17 Abs. 1 BetrVG. Die Primärzuständigkeit des Gesamtbetriebsrats (ersatzweise: des Konzernbetriebsrats) zur Bestellung des Wahlvorstands nach § 17 Abs. 1 BetrVG ist mit Art. 1 Nr. 15 Buchst. b des Gesetzes zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes vom 23. Juli 2001 (BetrVerf-Reformgesetz, BGBl. I S. 1852) eingeführt worden. Nach § 17 Abs. 1 BetrVG in der bis zum 27. Juli 2001 geltenden Fassung (aF) war in Betrieben ohne Betriebsrat der Wahlvorstand „in einer Betriebsversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer“ zu wählen. Nur wenn eine solche Betriebsversammlung nicht stattfand oder sie keinen Wahlvorstand wählte, bestellte ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft (vgl. § 17 Abs. 3 BetrVG aF). Mit der Übertragung der Aufgabe einer Wahlvorstandsbestellung vorrangig auf den Gesamt- (bzw. Konzern-)betriebsrat sollten „die Bestellung von Wahlvorständen erleichtert“ sowie „das Wahlverfahren vereinfacht und die Kosten einer Betriebsratswahl verringert“ werden (vgl. die Begründung zum Regierungsentwurf des BetrVerf-Reformgesetzes vom 2. April 2001 BT-Drucks. 14/5741 S. 38; hierzu auch Engels/Trebinger/Löhr-Steinhaus DB 2001, 532, 535). Insbesondere der erklärte Gesetzeszweck der Kostenverringerung würde konterkariert, wenn die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats zur Wahlvorstandsbestellung zur Durchführung von die Belegschaft versammelnden Veranstaltungen berechtigte. Die Kosten hierfür hätte der Arbeitgeber zwar nicht nach § 44 Abs. 1 iVm. § 17 BetrVG zu tragen, weil die informativen Veranstaltungen keine Betriebsversammlungen nach § 17 Abs. 2 BetrVG sind. Seine Kostentragungspflicht folgte aber aus § 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG; es würde sich um „Kosten der Wahl“ im Sinne dieser Vorschrift handeln.

30

(3) Eine Berechtigung des Gesamtbetriebsrats zur Durchführung der Veranstaltungen kann auch nicht kraft Sachzusammenhangs oder Annexes angenommen werden.

31

(a) Die - im Staatsorganisationsrecht entwickelten (vgl. bereits BVerfG 16. Juni 1954 - 1 PBvV 2/52 - BVerfGE 3, 407) Rechtsbegriffe „Annexkompetenz“ und „Befugnis kraft Sachzusammenhangs“ drücken die Erweiterung einer ausdrücklich zugewiesenen Kompetenz durch die Einbeziehung von Regelungs- und Durchführungsbefugnissen aus. Dabei müssen die „Anhang-Regelung“ oder die „Anhang-Befugnis“ funktional mit dem ausdrücklich zugewiesenen Kompetenzbereich zusammenhängen. Es muss ein enger, „unlösbarer“ Zusammenhang der Sachbereiche bestehen. Dieser kann zB angenommen werden, wenn eine „Anhang-Aufgabe“ unerlässliche Voraussetzung für die sachgerechte Erledigung der gesetzlich zugewiesenen Aufgabe ist (für eine Verwaltungs-Annexkompetenz des Bundes vgl. BGH 25. Februar 1999 - III ZR 155/97 - zu III 2 b der Gründe, BGHZ 141, 48). Im Zusammenhang mit den Mitbestimmungstatbeständen des § 87 Abs. 1 BetrVG kommt eine Annexkompetenz des Betriebsrats nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in Betracht, wenn die zu regelnde mitbestimmte Angelegenheit ohne die ergänzende Regelung nicht sinnvoll ausgestaltet werden kann(vgl. BAG 13. Februar 2007 - 1 ABR 18/06 - Rn. 17 mwN, BAGE 121, 147; 6. Dezember 1983 - 1 ABR 43/81 - zu C VII 2 der Gründe [„die eine Regelung kann nicht ohne die andere getroffen werden“], BAGE 44, 285; 8. März 1977 - 1 ABR 33/75 - zu II 2 der Gründe, BAGE 29, 40; vgl. auch 2. April 1996 - 1 ABR 47/95 - zu B II 4 a der Gründe, BAGE 82, 349).

32

(b) Hiernach käme eine mit der Aufgabe des Gesamtbetriebsrats zur Bestellung eines Wahlvorstands nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BetrVG korrespondierende „Annex-Kompetenz“ zur Durchführung von Informationsveranstaltungen, die den Charakter von Belegschaftsversammlungen haben, nur in Betracht, wenn derartige Veranstaltungen für die Erfüllung der Aufgabe der Wahlvorstandsbestellung unerlässlich wären. Das ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht der Fall.

33

(aa) Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, der Gesamtbetriebsrat könne seine Aufgabe, einen Wahlvorstand zu bestellen, nur ordnungsgemäß durchführen, wenn sich hierfür motivierte und geeignete Betriebsangehörige zur Verfügung stellten. Diese Arbeitnehmer müssten ein gewisses Verständnis für die Anwendung der Vorschriften der Wahlordnung mitbringen und auch bereit sein, sich ggf. entsprechend schulen zu lassen. Immerhin handele es sich um betriebsratslose Betriebe und es könne nicht auf im Betrieb vorhandene Kenntnisse und Erfahrungen zurückgegriffen werden. Das Gelingen einer Betriebsratswahl stehe in Frage, wenn dem Betrieb ein Wahlvorstand vom Gesamtbetriebsrat als einer den Arbeitnehmern bis dahin eher unbekannten Institution übergestülpt werde. Der Gesamtbetriebsrat müsse daher die Gelegenheit haben, sich mit zwei oder drei seiner Mitglieder vorzustellen, den Betriebsangehörigen die Gründe seines Vorgehens zu erläutern und für die Mitgliedschaft im Wahlvorstand zu werben.

34

(bb) Hierbei verkennt das Landesarbeitsgericht, dass eine solche werbende und informierende Tätigkeit des Gesamtbetriebsrats nicht notwendig im Wege von Informationsveranstaltungen erfolgen muss. Zwar ist dem Gesamtbetriebsrat - mit dem Landesarbeitsgericht ausgedrückt - nicht anzusinnen, von Arbeitsplatz zu Arbeitsplatz zu gehen und jeden Mitarbeiter zu befragen oder die Mitglieder des Wahlvorstands nach einer alphabetischen Liste per Ferndiagnose oder einer Zufallsauswahl zu bestimmen. Er kann sich aber anderer Wege der Informationsbeschaffung bedienen und insbesondere die im Unternehmen vorhandene Kommunikationstechnik nutzen (zum Anspruch des Gesamtbetriebsrats auf Freischaltung von Telefonen vgl. BAG 9. Dezember 2009 - 7 ABR 46/08 - BAGE 132, 357). Die Informationsveranstaltung mag die Akzeptanz in der Belegschaft für eine Bestellung des Wahlvorstands erhöhen und dem Gelingen der Betriebsratswahl dienlich sein; sie ist für die Installation des Wahlvorstands aber nicht unerlässlich.

35

III. Wie der Gesamtbetriebsrat in der Anhörung vor dem Senat bestätigt hat, sind die Verpflichtungsanträge zu 2. bis 4. nur für den Fall des Obsiegens mit dem Hauptantrag gestellt. Als unechte Hilfsanträge fallen sie daher nicht zur Entscheidung an.

        

    Linsenmaier    

        

    Kiel    

        

    Schmidt    

        

        

        

    Coulin    

        

    M. Zwisler    

                 

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(2) Besteht weder ein Gesamtbetriebsrat noch ein Konzernbetriebsrat, so wird in einer Betriebsversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer ein Wahlvorstand gewählt; § 16 Abs. 1 gilt entsprechend. Gleiches gilt, wenn der Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat die Bestellung des Wahlvorstands nach Absatz 1 unterlässt.

(3) Zu dieser Betriebsversammlung können drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen und Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands machen.

(4) Findet trotz Einladung keine Betriebsversammlung statt oder wählt die Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt. Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen.

(2) Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen wird vermutet, wenn

1.
zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden oder
2.
die Spaltung eines Unternehmens zur Folge hat, dass von einem Betrieb ein oder mehrere Betriebsteile einem an der Spaltung beteiligten anderen Unternehmen zugeordnet werden, ohne dass sich dabei die Organisation des betroffenen Betriebs wesentlich ändert.

(1) Besteht in einem Betrieb, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllt, kein Betriebsrat, so bestellt der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat einen Wahlvorstand. § 16 Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Besteht weder ein Gesamtbetriebsrat noch ein Konzernbetriebsrat, so wird in einer Betriebsversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer ein Wahlvorstand gewählt; § 16 Abs. 1 gilt entsprechend. Gleiches gilt, wenn der Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat die Bestellung des Wahlvorstands nach Absatz 1 unterlässt.

(3) Zu dieser Betriebsversammlung können drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen und Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands machen.

(4) Findet trotz Einladung keine Betriebsversammlung statt oder wählt die Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt. Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen.

(2) Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen wird vermutet, wenn

1.
zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden oder
2.
die Spaltung eines Unternehmens zur Folge hat, dass von einem Betrieb ein oder mehrere Betriebsteile einem an der Spaltung beteiligten anderen Unternehmen zugeordnet werden, ohne dass sich dabei die Organisation des betroffenen Betriebs wesentlich ändert.

(1) Besteht in einem Betrieb, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllt, kein Betriebsrat, so bestellt der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat einen Wahlvorstand. § 16 Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Besteht weder ein Gesamtbetriebsrat noch ein Konzernbetriebsrat, so wird in einer Betriebsversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer ein Wahlvorstand gewählt; § 16 Abs. 1 gilt entsprechend. Gleiches gilt, wenn der Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat die Bestellung des Wahlvorstands nach Absatz 1 unterlässt.

(3) Zu dieser Betriebsversammlung können drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen und Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands machen.

(4) Findet trotz Einladung keine Betriebsversammlung statt oder wählt die Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen. Die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.

(1a) Der Vorsitzende kann den Beteiligten eine Frist für ihr Vorbringen setzen. Nach Ablauf einer nach Satz 1 gesetzten Frist kann das Vorbringen zurückgewiesen werden, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts seine Zulassung die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt. Die Beteiligten sind über die Folgen der Versäumung der nach Satz 1 gesetzten Frist zu belehren.

(2) Zur Aufklärung des Sachverhalts können Urkunden eingesehen, Auskünfte eingeholt, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernommen und der Augenschein eingenommen werden.

(3) In dem Verfahren sind der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die Stellen zu hören, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschussgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, dem § 18a des Berufsbildungsgesetzes und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen sowie nach dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, dem SE-Beteiligungsgesetz, dem SCE-Beteiligungsgesetz, dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung im einzelnen Fall beteiligt sind.

(4) Die Beteiligten können sich schriftlich äußern. Bleibt ein Beteiligter auf Ladung unentschuldigt aus, so ist der Pflicht zur Anhörung genügt; hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(5) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Arbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden findet die Beschwerde nach Maßgabe des § 78 statt.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Besteht in einem Betrieb, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllt, kein Betriebsrat, so bestellt der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat einen Wahlvorstand. § 16 Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Besteht weder ein Gesamtbetriebsrat noch ein Konzernbetriebsrat, so wird in einer Betriebsversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer ein Wahlvorstand gewählt; § 16 Abs. 1 gilt entsprechend. Gleiches gilt, wenn der Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat die Bestellung des Wahlvorstands nach Absatz 1 unterlässt.

(3) Zu dieser Betriebsversammlung können drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen und Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands machen.

(4) Findet trotz Einladung keine Betriebsversammlung statt oder wählt die Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Die Betriebsversammlung besteht aus den Arbeitnehmern des Betriebs; sie wird von dem Vorsitzenden des Betriebsrats geleitet. Sie ist nicht öffentlich. Kann wegen der Eigenart des Betriebs eine Versammlung aller Arbeitnehmer zum gleichen Zeitpunkt nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen durchzuführen.

(2) Arbeitnehmer organisatorisch oder räumlich abgegrenzter Betriebsteile sind vom Betriebsrat zu Abteilungsversammlungen zusammenzufassen, wenn dies für die Erörterung der besonderen Belange der Arbeitnehmer erforderlich ist. Die Abteilungsversammlung wird von einem Mitglied des Betriebsrats geleitet, das möglichst einem beteiligten Betriebsteil als Arbeitnehmer angehört. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Die Betriebs- und Abteilungsversammlungen können Angelegenheiten einschließlich solcher tarifpolitischer, sozialpolitischer, umweltpolitischer und wirtschaftlicher Art sowie Fragen der Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit sowie der Integration der im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer behandeln, die den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen; die Grundsätze des § 74 Abs. 2 finden Anwendung. Die Betriebs- und Abteilungsversammlungen können dem Betriebsrat Anträge unterbreiten und zu seinen Beschlüssen Stellung nehmen.

(1) Der Betriebsrat hat einmal in jedem Kalendervierteljahr eine Betriebsversammlung einzuberufen und in ihr einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. Liegen die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 Satz 1 vor, so hat der Betriebsrat in jedem Kalenderjahr zwei der in Satz 1 genannten Betriebsversammlungen als Abteilungsversammlungen durchzuführen. Die Abteilungsversammlungen sollen möglichst gleichzeitig stattfinden. Der Betriebsrat kann in jedem Kalenderhalbjahr eine weitere Betriebsversammlung oder, wenn die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 Satz 1 vorliegen, einmal weitere Abteilungsversammlungen durchführen, wenn dies aus besonderen Gründen zweckmäßig erscheint.

(2) Der Arbeitgeber ist zu den Betriebs- und Abteilungsversammlungen unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Er ist berechtigt, in den Versammlungen zu sprechen. Der Arbeitgeber oder sein Vertreter hat mindestens einmal in jedem Kalenderjahr in einer Betriebsversammlung über das Personal- und Sozialwesen einschließlich des Stands der Gleichstellung von Frauen und Männern im Betrieb sowie der Integration der im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer, über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Betriebs sowie über den betrieblichen Umweltschutz zu berichten, soweit dadurch nicht Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden.

(3) Der Betriebsrat ist berechtigt und auf Wunsch des Arbeitgebers oder von mindestens einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer verpflichtet, eine Betriebsversammlung einzuberufen und den beantragten Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen. Vom Zeitpunkt der Versammlungen, die auf Wunsch des Arbeitgebers stattfinden, ist dieser rechtzeitig zu verständigen.

(4) Auf Antrag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft muss der Betriebsrat vor Ablauf von zwei Wochen nach Eingang des Antrags eine Betriebsversammlung nach Absatz 1 Satz 1 einberufen, wenn im vorhergegangenen Kalenderhalbjahr keine Betriebsversammlung und keine Abteilungsversammlungen durchgeführt worden sind.

(1) Besteht in einem Betrieb, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllt, kein Betriebsrat, so bestellt der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat einen Wahlvorstand. § 16 Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Besteht weder ein Gesamtbetriebsrat noch ein Konzernbetriebsrat, so wird in einer Betriebsversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer ein Wahlvorstand gewählt; § 16 Abs. 1 gilt entsprechend. Gleiches gilt, wenn der Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat die Bestellung des Wahlvorstands nach Absatz 1 unterlässt.

(3) Zu dieser Betriebsversammlung können drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen und Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands machen.

(4) Findet trotz Einladung keine Betriebsversammlung statt oder wählt die Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Für den Gesamtbetriebsrat gelten § 25 Abs. 1, die §§ 26, 27 Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2, die §§ 30, 31, 34, 35, 36, 37 Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 40 und 41 entsprechend. § 27 Abs. 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Gesamtbetriebsausschuss aus dem Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats, dessen Stellvertreter und bei Gesamtbetriebsräten mit

9 bis 16Mitgliedern
aus 3 weiteren Ausschußmitgliedern,
17 bis 24Mitgliedern
aus 5 weiteren Ausschußmitgliedern,
25 bis 36Mitgliedern
aus 7 weiteren Ausschußmitgliedern,
mehr als 36Mitgliedern
aus 9 weiteren Ausschußmitgliedern

besteht.

(2) Ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten, so hat der Betriebsrat der Hauptverwaltung des Unternehmens oder, soweit ein solcher Betriebsrat nicht besteht, der Betriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Betriebs zu der Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats einzuladen. Der Vorsitzende des einladenden Betriebsrats hat die Sitzung zu leiten, bis der Gesamtbetriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat. § 29 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) Die Beschlüsse des Gesamtbetriebsrats werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Mitglieder des Gesamtbetriebsrats, die mittels Video- und Telefonkonferenz an der Beschlussfassung teilnehmen, gelten als anwesend. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Der Gesamtbetriebsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt und die Teilnehmenden mindestens die Hälfte aller Stimmen vertreten; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig. § 33 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Auf die Beschlussfassung des Gesamtbetriebsausschusses und weiterer Ausschüsse des Gesamtbetriebsrats ist § 33 Abs. 1 und 2 anzuwenden.

(5) Die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats gelten entsprechend für den Gesamtbetriebsrat, soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält.

(1) Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet.

(2) Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Betriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:

1.
darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;
2.
Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen;
2a.
die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern;
2b.
die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern;
3.
Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken; er hat die betreffenden Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten;
4.
die Eingliederung schwerbehinderter Menschen einschließlich der Förderung des Abschlusses von Inklusionsvereinbarungen nach § 166 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern;
5.
die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen und mit dieser zur Förderung der Belange der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer eng zusammenzuarbeiten; er kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern;
6.
die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern;
7.
die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen;
8.
die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern;
9.
Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.

(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, und umfasst insbesondere den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben dieser Personen. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören auch die Verträge, die der Beschäftigung der in Satz 1 genannten Personen zugrunde liegen. Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.

(3) Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Muss der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt insoweit die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich. Gleiches gilt, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf einen ständigen Sachverständigen in Angelegenheiten nach Satz 2 einigen.

(4) Für die Geheimhaltungspflicht der Auskunftspersonen und der Sachverständigen gilt § 79 entsprechend.

(1) Besteht in einem Betrieb, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllt, kein Betriebsrat, so bestellt der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat einen Wahlvorstand. § 16 Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Besteht weder ein Gesamtbetriebsrat noch ein Konzernbetriebsrat, so wird in einer Betriebsversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer ein Wahlvorstand gewählt; § 16 Abs. 1 gilt entsprechend. Gleiches gilt, wenn der Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat die Bestellung des Wahlvorstands nach Absatz 1 unterlässt.

(3) Zu dieser Betriebsversammlung können drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen und Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands machen.

(4) Findet trotz Einladung keine Betriebsversammlung statt oder wählt die Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Betriebsrat einen aus drei Wahlberechtigten bestehenden Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Der Betriebsrat kann die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. Der Wahlvorstand muss in jedem Fall aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen. Für jedes Mitglied des Wahlvorstands kann für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied bestellt werden. In Betrieben mit weiblichen und männlichen Arbeitnehmern sollen dem Wahlvorstand Frauen und Männer angehören. Jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft kann zusätzlich einen dem Betrieb angehörenden Beauftragten als nicht stimmberechtigtes Mitglied in den Wahlvorstand entsenden, sofern ihr nicht ein stimmberechtigtes Wahlvorstandsmitglied angehört.

(2) Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats kein Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft; Absatz 1 gilt entsprechend. In dem Antrag können Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands gemacht werden. Das Arbeitsgericht kann für Betriebe mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern auch Mitglieder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft, die nicht Arbeitnehmer des Betriebs sind, zu Mitgliedern des Wahlvorstands bestellen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist.

(3) Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats kein Wahlvorstand, kann auch der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat den Wahlvorstand bestellen. Absatz 1 gilt entsprechend.

(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.

(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.

(1) Besteht in einem Betrieb, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllt, kein Betriebsrat, so bestellt der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat einen Wahlvorstand. § 16 Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Besteht weder ein Gesamtbetriebsrat noch ein Konzernbetriebsrat, so wird in einer Betriebsversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer ein Wahlvorstand gewählt; § 16 Abs. 1 gilt entsprechend. Gleiches gilt, wenn der Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat die Bestellung des Wahlvorstands nach Absatz 1 unterlässt.

(3) Zu dieser Betriebsversammlung können drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen und Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands machen.

(4) Findet trotz Einladung keine Betriebsversammlung statt oder wählt die Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats behindern. Insbesondere darf kein Arbeitnehmer in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden.

(2) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen.

(3) Die Kosten der Wahl trägt der Arbeitgeber. Versäumnis von Arbeitszeit, die zur Ausübung des Wahlrechts, zur Betätigung im Wahlvorstand oder zur Tätigkeit als Vermittler (§ 18a) erforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) Besteht in einem Betrieb, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllt, kein Betriebsrat, so bestellt der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat einen Wahlvorstand. § 16 Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Besteht weder ein Gesamtbetriebsrat noch ein Konzernbetriebsrat, so wird in einer Betriebsversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer ein Wahlvorstand gewählt; § 16 Abs. 1 gilt entsprechend. Gleiches gilt, wenn der Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat die Bestellung des Wahlvorstands nach Absatz 1 unterlässt.

(3) Zu dieser Betriebsversammlung können drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen und Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands machen.

(4) Findet trotz Einladung keine Betriebsversammlung statt oder wählt die Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.