Bundesarbeitsgericht Urteil, 18. Apr. 2012 - 4 AZR 139/10

published on 18/04/2012 00:00
Bundesarbeitsgericht Urteil, 18. Apr. 2012 - 4 AZR 139/10
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Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 17. September 2009 - 8 Sa 33/09 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Entgeltdifferenzen für den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2008, die der Kläger aus einem Vergleich zwischen dem Entgelt ableitet, welches ihm die Beklagte auf Grundlage von Tarifverträgen für die Konzernunternehmen der Deutschen Bahn AG (DB AG) geleistet hat und demjenigen, welches in allgemeinverbindlichen Tarifverträgen für den Bereich der Gebäudereinigung geregelt ist.

2

Der seit dem 1. Januar 2004 bei der Beklagten beschäftigte Kläger ist als Fahrzeugreiniger angestellt und wird dementsprechend beschäftigt. Die Beklagte ist zusammen mit anderen Servicegesellschaften Teil des Konzerns der DB AG und erbringt in deren Bereich Dienstleistungen. Sie wendet auf alle bei ihr bestehenden Arbeitsverhältnisse diejenigen Tarifverträge des Konzerns der DB AG an, unter deren Geltungsbereich sie fällt.

3

Die Beklagte berechnete im Streitzeitraum die dem Kläger gezahlte Vergütung nach dem Entgeltrahmentarifvertrag für die Arbeitnehmer verschiedener Gesellschaften des Geschäftsfelds Services im UB Dienstleistungen (ERTV DB Services), nach dem Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer und Auszubildenden der DB Services Nord GmbH (ETV DB Services Nord) und nach der Lohntabelle für gewerbliche Arbeitnehmer des Bereichs Gebäude- und Verkehrsdienste (Anlage 2), Lohngruppe A 3. Der Kläger erhielt ab dem 1. April 2005 einen Stundenlohn von 7,56 Euro und ab dem 1. April 2008 einen solchen von 7,90 Euro sowie für jede geleistete Arbeitsstunde einen Verkehrsmittelzuschlag von 0,76 Euro für die Monate Juli 2007 bis einschließlich März 2008 und von 0,79 Euro für die Monate April bis einschließlich Juni 2008. Dieser Zuschlag in Höhe von jeweils 10 vH des Stundenlohns ist in Anlage 4 zum ERTV DB Services für die „Reinigung von öffentlichen Verkehrsmitteln einschließlich Entsorgungsmaschinen“ vorgesehen. Des Weiteren erbrachte die Beklagte im Streitzeitraum weitere Leistungen auf Grundlage der der für sie geltenden Tarifverträge des DB Konzerns, darunter ua. eine sog. „Ergebnisbeteiligung“, eine „Einmalzahlung“, ein sog. Weihnachtsgeld sowie ein Urlaubsgeld.

4

Mit Bekanntmachung vom 19. März 2004 wurde der Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung (vom 4. Oktober 2003, RTV GebRein) und mit Bekanntmachung vom 21. April 2004 der Lohntarifvertrag für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung (vom 4. Oktober 2003, LTV GebRein 2004) jeweils mit Wirkung vom 1. April 2004 (mit einer hier nicht relevanten Einschränkung) für allgemeinverbindlich erklärt. § 2 LTV GebRein 2004 sieht für den Bereich Hamburg für die vom Kläger auszuübende Tätigkeit einen Stundenlohn von 7,87 Euro vor. Der LTV GebRein 2004 trat mit Ablauf des 29. Februar 2008 außer Kraft.

5

Zum 1. Juli 2007 trat das Erste Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes in Kraft, wodurch unter anderem die Bestimmungen des damaligen § 1 Abs. 1 AEntG(aF) auf das Gebäudereinigerhandwerk erstreckt wurden, so dass seitdem auch die Verordnungsermächtigung des § 1 Abs. 3a iVm. Abs. 1 AEntG (aF) für das Gebäudereinigerhandwerk bestand. Am 27. Februar 2008 wurde die dann zum 1. März 2008 in Kraft getretene Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Gebäudereinigerhandwerk (GebäudeArbbV, BAnz Nr. 34 vom 29. Februar 2008 S. 762) erlassen. Nach § 1 Satz 1 GebäudeArbbV finden die in der Anlage zur Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Tarifvertrages zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 9. Oktober 2007 (TV Mindestlohn GebRein 2007) auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Anwendung, die unter seinen am 1. März 2008 gültigen Geltungsbereich fallen. Nach § 2 Nr. 1 Buchst. a TV Mindestlohn GebRein 2007 beträgt der Stundenlohn der Lohngruppe 1 in Hamburg 8,15 Euro. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis wird vom Geltungsbereich der Tarifverträge für das Gebäudereinigerhandwerk erfasst.

6

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, nach Aufnahme der Tarifverträge des Gebäudereinigerhandwerks in die Regelungen des AEntG zum 1. Juli 2007 stünden ihm weitergehende Vergütungsansprüche zu. Dies ergebe sich aus der Differenz zwischen dem Stundenlohn nach den allgemeinverbindlichen Gebäudereinigertarifverträgen und der ihm gezahlten Vergütung nach dem ETV DB Services Nord. Soweit die Lohnbestimmungen der Gebäudereinigertarifverträge nicht aufgrund des AEntG zwingend seien, kämen die Arbeitsbedingungen der spezielleren Tarifverträge - ERTV DB Services und ETV DB Services Nord - zur Anwendung. Die Zuschläge seien auf der Grundlage des erhöhten Stundenentgelts unter Anwendung derjenigen Vom-Hundert-Sätze zu zahlen, die in den von der Beklagten angewandten Tarifverträgen geregelt sind. Die weiteren von der Beklagten gezahlten sonstigen Leistungen seien keine Entgeltbestandteile, die auf den nach Maßgabe des AEntG zu bestimmenden Mindestlohn angerechnet werden könnten. Das gelte insbesondere für den Verkehrsmittelzuschlag, der ein Ausgleich für besondere Erschwernisse der konkret zu verrichtenden Tätigkeit des Klägers sei.

7

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 760,32 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

8

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie habe an den Kläger eine höhere Vergütung als diejenige geleistet, die in den allgemeinverbindlichen Tarifverträgen vorgesehen sei. Namentlich die Verkehrsmittelzulage sei als mindestlohnwirksam einzubeziehen. Im Übrigen seien die Gebäudereinigertarifverträge aus verschiedenen grundsätzlichen Erwägungen neben den von ihr angewandten unternehmensbezogenen Konzerntarifverträgen unabhängig von den Regelungen des AEntG nicht anzuwenden.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Vergütungsansprüche des Klägers für die von ihm im Streitzeitraum geleisteten Arbeitsstunden erfüllt. Hinsichtlich weiterer Vergütungsansprüche ist die Revision schon deshalb unbegründet, weil die Berufung des Klägers insoweit unzulässig war.

11

I. Die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts war mangels einer den Anforderungen von § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, § 64 Abs. 6 ArbGG entsprechenden Berufungsbegründung insoweit unzulässig, als der Kläger Differenzvergütungsansprüche zu dem erhaltenen Urlaubsentgelt, das zusätzliche Urlaubsgeld und Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtschichtarbeiten verlangt hat.

12

Die Zulässigkeit der Berufung ist Prozessvoraussetzung für das gesamte weitere Verfahren nach Einlegung der Berufung. Sie ist deshalb vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen (s. nur BAG 17. Januar 2007 - 7 AZR 20/06 - Rn. 10, BAGE 121, 18). Das Landesarbeitsgericht hätte die Berufung insoweit bereits als unzulässig verwerfen müssen, da sich der Kläger in der Berufungsbegründung mit den Erwägungen des Arbeitsgerichts, die zur Abweisung der genannten Differenzvergütungsansprüche führten, nicht auseinandergesetzt hat.

13

1. Das Arbeitsgericht hat sich zunächst mit der Berechnung des klägerischen Anspruchs befasst und entschieden, dass ihm das Urlaubsentgelt bereits deshalb nicht zustehe, weil er ausweislich der von ihm selbst vorgelegten Abrechnungen jeweils ein Urlaubsentgelt in der von ihm geforderten Höhe erhalten habe. Das von ihm weiter geltend gemachte zusätzliche Urlaubsgeld könne er nicht verlangen, weil es hierfür an einer Anspruchsgrundlage fehle. Gleiches gelte für die Vergütungsansprüche auf Sonn-, Feiertags- und Nachtschichtzuschläge. Letztere seien zwar in § 3 RTV GebRein geregelt; diese Bestimmungen gehörten jedoch nicht zu den in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 AEntG 2007 genannten Regelungen über Mindestentgeltsätze, Überstundensätze und andere Lohnbestandteile. Hinsichtlich der verbleibenden Anspruchselemente Mindestlohn und Überstundenzuschläge sei der Anspruch durch die Leistungen der Beklagten erfüllt.

14

2. Bei den Ansprüchen auf das Urlaubsentgelt, das zusätzliche Urlaubsgeld sowie auf die Sonn-, Feiertags- und Nachtschichtzuschläge handelt es sich jeweils um gesonderte Streitgegenstände. Die Ansprüche beruhen auf unterschiedlichen Lebenssachverhalten und Anspruchsgrundlagen. Der Kläger hätte diese Zahlungen jeweils auch in einem eigenständigen Antrag oder einer eigenständigen Klage geltend machen können.

15

Bei mehreren Streitgegenständen muss die Berufungsbegründung für jeden eine Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen des angefochtenen Urteils enthalten, wenn das Gericht die einzelnen Ansprüche aus unterschiedlichen Gründen abgewiesen hat. Fehlt sie zu einem Streitgegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig (s. nur BAG 27. Juli 2010 - 1 AZR 186/09 - Rn. 19 mwN, NZA 2010, 1446; BGH 5. Dezember 2006 - VI ZR 228/05 - Rn. 10, NJW-RR 2007, 414).

16

3. Diesen Anforderungen entspricht die Berufungsbegründung des Klägers nicht. Sie bezieht sich ausschließlich auf die vom Arbeitsgericht als Erfüllungsleistungen der Beklagten angesehenen Zahlungen, insbesondere zur Anrechenbarkeit der Verkehrsmittelzulage auf den dem Kläger zustehenden Mindestlohn. Die vom Arbeitsgericht dargelegten Entscheidungserwägungen zu den als unbegründet zurückgewiesenen Ansprüchen hinsichtlich der weiteren Streitgegenstände erwähnt die Berufungsbegründung mit keinem Wort.

17

II. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage hinsichtlich der weiteren vom Kläger geltend gemachten Vergütungsdifferenzen hinsichtlich des ihm geleisteten Stundenlohns im Ergebnis zu Recht als unbegründet angesehen.

18

1. Dabei kann zu Gunsten des Klägers unterstellt werden, dass im Streitzeitraum der RTV GebRein und die Lohntarifverträge der Gebäudereinigung für das Arbeitsverhältnis der Parteien normativ galten (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 TVG, § 1 Abs. 3a AEntG 2007). Einer Entscheidung über die von der Beklagten erhobenen weiteren grundsätzlichen Einwände bedurfte es nicht.

19

2. Der Kläger konnte danach im Streitzeitraum einen Stundenlohn entsprechend den allgemeinverbindlichen Tarifverträgen des Gebäudereinigerhandwerks verlangen.

20

a) Der RTV GebRein wurde durch Bekanntmachung vom 19. März 2004 mit Wirkung vom 1. April 2004 für allgemeinverbindlich erklärt; dies hat sich während des gesamten Streitzeitraums nicht geändert. Jedenfalls für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zu seinem Außerkrafttreten am 29. Februar 2008 galt weiterhin der bereits seit dem 1. April 2004 allgemeinverbindliche LTV GebRein 2004. Für die Zeit ab dem 1. März 2008 unterfiel das Arbeitsverhältnis hinsichtlich des vom Kläger beanspruchten Entgelts bis einschließlich Juni 2008 dem TV Mindestlohn GebRein 2007, der insoweit aufgrund der am 27. Februar 2008 erlassenen GebäudeArbbV zum 1. März 2008 in Kraft getreten war.

21

b) Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde grundsätzlich vom - einheitlich formulierten - Geltungsbereich der Tarifverträge des Gebäudereinigerhandwerks erfasst. Die Beklagte übt ua. die Reinigung und Pflege von Verkehrsmitteln aus (§ 1 II Nr. 4 RTV GebRein). Hierüber besteht zwischen den Parteien auch kein Streit.

22

c) Die Wirkung der Allgemeinverbindlicherklärungen vom 19. März 2004 und vom 21. April 2004 besteht in der Erstreckung der Tarifnormen auf das Arbeitsverhältnis der Parteien (§ 5 Abs. 4 TVG). Gleiches gilt für die Wirkung der GebäudeArbbV vom 27. Februar 2008 (§ 1 Abs. 3a AEntG 2007).

23

3. Den sich danach für den Kläger ergebenden Entgeltanspruch in Höhe eines Stundenlohns der Lohngruppe 1 (§ 7 Abs. 3 Nr. 3.2 RTV GebRein) von 7,87 Euro (§ 2 Lohngr. 1 LTV GebRein 2004) in der Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 29. Februar 2008 und von 8,15 Euro (§ 1 iVm. § 2 Nr. 1 Buchst. a der Anlage zu § 1 GebäudeArbbV)für die Zeit vom 1. März bis zum 30. Juni 2008 hat die Beklagte erfüllt.

24

a) Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger seine Gesamtforderung für den Streitzeitraum in ausreichender Form beziffert hat. Ausgangspunkt seiner Darlegung ist - auf Grundlage der von der Beklagten abgerechneten Arbeitsstunden, die der Kläger als Basis für seine eigene Berechnung heranzieht - stets die Differenz zwischen dem ihm nach den allgemeinverbindlichen Tarifverträgen zustehenden Stundenlohn (7,87 Euro gemäß § 2 Lohngr. 1 LTV GebRein 2004) und Mindestlohn (8,15 Euro gemäß § 1 iVm. § 2 Nr. 1 Buchst. a der Anlage zu § 1 GebäudeArbbV)einerseits sowie der ihm von der Beklagten nach den Tarifverträgen für die Konzernunternehmen der DB AG als Stundenlohn geleistete Betrag andererseits. Weiterhin kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, ihm stehe hinsichtlich der von ihm geleisteten Überstunden ein weiterer Zuschlag in rechnerisch unstreitiger Höhe von 0,07 Euro je Stunde für 8,5 Überstunden im September 2007 und 15,3 Überstunden im Dezember 2007 sowie iHv. 0,14 Euro je Stunde für 14,25 Überstunden im März 2008 zu.

25

b) Dieser Anspruch des Klägers ist durch Erfüllung erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB).

26

aa) Die Beklagte hat dem Kläger für jede geleistete Arbeitsstunde eine Vergütung gezahlt, die den Stundenlohn und den Mindestlohn, den der Kläger nach den Lohntarifverträgen des Gebäudereinigerhandwerks beanspruchen kann, übersteigt. Sie hat an den Kläger nach den Entgelttarifverträgen für die Konzernunternehmen der DB AG im Zeitraum von Juli 2007 bis einschließlich März 2008 einen Stundenlohn von 7,56 Euro und in der Zeit von April 2008 bis einschließlich Juni 2008 von 7,90 Euro geleistet.

27

bb) Die danach noch bestehende Vergütungsdifferenz zu den Ansprüchen des Klägers nach den allgemeinverbindlichen Tarifverträgen des Gebäudereinigerhandwerks iHv. 0,31 Euro/Stunde von Juli 2007 bis einschließlich Februar 2008, von 0,59 Euro/Stunde im Monat März 2008 und von 0,25 Euro/Stunde im nachfolgenden Zeitraum hat die Beklagte bereits durch die geleistete Verkehrsmittelzulage iHv. 0,76 Euro (Juli 2007 bis einschließlich März 2008) und von 0,79 Euro (April 2008 bis einschließlich Juni 2008) erfüllt, selbst wenn man von einer Zuschlagsdifferenz für geleistete Überstunden iHv. 0,07 Euro (September 2007, Dezember 2007) und von 0,14 Euro für jede Überstunde (März 2008) ausgeht. Die Verkehrsmittelzulage ist auf den Anspruch des Klägers nach den allgemeinverbindlichen Tarifverträgen anzurechnen.

28

(1) Bei der Anrechnung von Leistungen auf tariflich begründete Forderungen ist darauf abzustellen, ob die vom Arbeitgeber erbrachte Leistung ihrem Zweck nach diejenige Arbeitsleistung des Arbeitnehmers entgelten soll, die mit der tariflich begründeten Zahlung zu vergüten ist. Daher ist dem erkennbaren Zweck des tariflichen Mindestlohns, den der Arbeitnehmer als unmittelbare Leistung für die verrichtete Tätigkeit begehrt, der zu ermittelnde Zweck der jeweiligen Leistung des Arbeitgebers, die dieser aufgrund anderer (individual- oder kollektivrechtlicher) Regelungen erbracht hat, gegenüberzustellen. Besteht danach - ähnlich wie bei einem Günstigkeitsvergleich mit Sachgruppenbildung nach § 4 Abs. 3 TVG - eine funktionale Gleichwertigkeit der zu vergleichenden Leistungen(vgl. dazu etwa BAG 30. März 2004 - 1 AZR 85/03 - zu II 4 b bb der Gründe, AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 170 = EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 10; 27. Januar 2004 - 1 AZR 148/03 - zu II 2 b aa der Gründe, BAGE 109, 244: „funktional äquivalent“), ist die erbrachte Leistung auf den zu erfüllenden Anspruch anzurechnen.

29

(2) Nach diesen Maßstäben ist die Verkehrsmittelzulage auf die Ansprüche des Klägers anzurechnen.

30

(a) Der tariflich begründete Anspruch des Klägers auf den Stundenlohn nach dem LTV GebRein 2004 ist Entgelt für die arbeitsvertragliche Tätigkeit eines Gebäudereinigers.

31

(aa) Der LTV GebRein 2004 enthält keine eigenständige Definition des Begriffs des (Stunden-)Lohns. Anhaltspunkte für das Verständnis der Tarifvertragsparteien finden sich dagegen in § 7 Abs. 1 Nr. 1.1 RTV GebRein. Dort wird „der Lohn“ auf der Grundlage des RTV GebRein „und des Lohntarifvertrages“ - hier der von denselben Tarifvertragsparteien geschlossene LTV GebRein 2004 - geregelt. Weiterhin finden sich Bestimmungen zu den Eingruppierungsgrundsätzen und die Tätigkeitsmerkmale der einzelnen Lohngruppen. Der allein im LTV GebRein 2004 geregelte „Stundenlohn“, um dessen Erfüllung es dem Kläger geht, erfasst nicht etwa weitere, allein im RTV GebRein geregelte Lohnelemente, namentlich nicht die dort gesondert geregelten Erschwerniszuschläge, wie sie etwa in § 9 RTV GebRein für Reinigungstätigkeiten unter besonderen erschwerten Arbeitsbedingungen vorgesehen sind(zB Arbeiten mit persönlicher Schutzausrüstung, Staubdacharbeiten, Reinigen von Steinfassaden unter Verwendung von Strahlgut oder Hochdruckgeräten, Innenreinigungsarbeiten in Arbeitsbereichen mit außergewöhnlicher Verschmutzung). Damit verbleibt der Stundenlohn als Entgelt für die arbeitsvertragliche Tätigkeit, in der der Arbeitnehmer ohne die Verwirklichung eines Tatbestandes für Zuschläge oder Zulagen im Rahmen seiner eingruppierungsrelevanten Tätigkeit arbeitet - „Normaltätigkeit“.

32

(bb) Die Beklagte zahlt die Verkehrsmittelzulage für die vom Kläger geleistete Arbeit, ohne dass einer der Tatbestände gegeben ist, aufgrund derer ein tariflicher Zuschlag oder eine Zulage nach dem RTV GebRein verwirklicht wäre. Mit ihr vergütet die Beklagte die konkreten Arbeitsbedingungen des Klägers, die nach dem LTV GebRein 2004 allein einen Anspruch mit dem Stundensatz von 7,87 Euro nach (§ 2) für die dort geregelte „Normaltätigkeit“ begründen würde.

33

(cc) Dabei ist es für die Erfüllungswirkung der Verkehrsmittelzulage ohne Bedeutung, dass es sich bei dieser - bezogen auf die Regelungen der Entgelttarifverträge für die Konzernunternehmen der DB AG - um eine „Erschwerniszulage“ handelt. Die zulagenbegründende Besonderheit der Arbeitsbedingungen des Klägers ergibt sich nur aus einem Vergleich der Tätigkeiten „innerhalb“ der bei der Beklagten angewandten Vergütungsordnung der DB-Tarifverträge. Diese unterscheidet zwischen solchen Tätigkeiten, die mit dem Stundengrundlohn zu vergüten sind, und denjenigen mit zusätzlichen Arbeitsbelastungen, wie sie zB bei Reinigungsarbeiten in Verkehrsmitteln anfallen. Diese Unterscheidung trifft der LTV GebRein 2004 iVm. dem RTV GebRein gerade nicht. Zwar sieht auch der RTV GebRein, in dessen Geltungsbereichsbestimmung die Reinigung von Verkehrsmitteln ausdrücklich genannt ist (§ 1 II Nr. 4), die Zahlung von Erschwerniszulagen für bestimmte belastende Arbeitsbedingungen vor. Die Reinigung von Verkehrsmitteln erfüllt die Voraussetzungen für eine Erschwerniszulage nach § 9 RTV GebRein aber nicht. Hierüber streiten die Parteien auch nicht. Nur in einem solchen Fall jedoch könnte die Verkehrsmittelzulage für die Erfüllung des Entgeltanspruchs aus dem LTV GebRein 2004 nicht angerechnet werden. Der Kläger hätte bei alleiniger Anwendung des LTV GebRein 2004 iVm. dem RTV GebRein für seine ausgeübte Tätigkeit als Fahrzeugreiniger im ersten Streitzeitraum keine höhere Vergütung beanspruchen können, als er sie selbst berechnet hat, also 7,87 Euro.

34

(b) Gleiches gilt für den Zeitraum vom 1. März bis zum 30. Juni 2008. Auch hier erfüllt die geleistete Verkehrsmittelzulage den Mindestlohnanspruch des Klägers nach § 2 Nr. 1 Buchst. a TV Mindestlohn GebRein 2007 iHv. 8,15 Euro.

35

In dem TV Mindestlohn GebRein 2007 ist der Begriff des Stundenlohns, wie er im LTV GebRein 2004 verwendet wurde, durch den des Mindestlohns ersetzt worden, ohne dass sich hieraus rechtliche Unterschiede für die Erfüllungswirkung der gezahlten Verkehrsmittelzulage ergeben. Die Regelungen in § 2 TV Mindestlohn GebRein 2007 entsprechen im Übrigen den gleichlautenden Bestimmungen des RTV GebRein über Lohngruppen und Eingruppierungsgrundsätze, der auch in diesem Zeitraum allgemeinverbindlich war.

36

(3) Entgegen der Auffassung der Revision ist es für die Erfüllungswirkung der Verkehrsmittelzulage ohne Bedeutung, dass die Beklagte dem Kläger im Rahmen ihres Direktionsrechts eine Tätigkeit hätte zuweisen können, die die Anforderungen der Lohngruppe 1 des RTV GebRein erfüllt, ohne dass die Voraussetzungen einer Verkehrsmittelzulage nach dem ERTV DB Services gegeben wären. Die Revision verkennt, dass es nicht um einen abstrakten Vergleich zweier Vergütungsordnungen geht. Maßgebend sind vorliegend Vergütungsdifferenzansprüche für eine konkrete, vom Kläger ausgeübte Tätigkeit. Eine bloß hypothetische Versetzungsmöglichkeit, die in der Vergangenheit bestanden hätte, von der jedoch tatsächlich kein Gebrauch gemacht worden ist, bleibt schon deshalb außer Betracht.

37

(4) Soweit sich die Revision darauf stützt, dass der EuGH im Anwendungsbereich des AEntG bei der Bewertung einzelner Lohnbestandteile davon ausgegangen sei, diese müssten für eine Berechnung verlässlich, dauerhaft und anteilig auf die zu verrechnende Arbeitszeit gezahlt werden, übersieht sie, dass es in der vom EuGH zu entscheidenden Konstellation (EuGH 14. April 2005 - C-341/02 - Slg. 2005, I-2733) um die abstrakte Beurteilung der Eignung von Vergütungsregelungen und nicht um die konkrete Beurteilung der Eignung von Vergütungsleistungen ging, die für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum für eine konkret ausgeübte Tätigkeit gewährt worden sind. Hinsichtlich dieser abgeschlossenen Sachverhalte war die Verkehrsmittelzulage von der Beklagten an den Kläger „verlässlich, dauerhaft und anteilig auf die zu verrechnende Arbeitszeit“ gezahlt worden.

38

III. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen (§ 97 ZPO).

        

    Der Vorsitzende Richter am
Bundesarbeitsgericht Prof. Bepler ist
in den Ruhestand getreten und daher
an der Unterschriftsleistung gehindert.
Creutzfeldt    

        

    Treber    

        

    Creutzfeldt    

        

        

        

    Steding     

        

    Rupprecht    

                 
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Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 07.10.2015 - 3 Ca 149/15 - teilweise abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als restliches Arbeitsentgelt für den Monat Januar 2015 € 1,68
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Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat Januar 2015 Arbeitslohn in Höhe von 2.049,52 € brutto abzüglich gezahlter 1.101,44 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.07.2015 zu zahle
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Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13. November 2014, Az. 9 Ca 865/14, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streit
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Annotations

(1) Für die Leistungen der Seelotsen sind Lotsgelder (Beratungsgeld, Wartegeld und Auslagen) nach der Anlage 2 zu entrichten.

(2) Für Fahrzeuge, die gleichzeitig mehrere Seelotsen annehmen, ist bei Annahme von

1.
zwei Seelotsen das 1½fache,
2.
drei Seelotsen das 2fache,
3.
vier Seelotsen das 2½fache,
4.
fünf Seelotsen das 3fache,
5.
sechs Seelotsen das 3½fache
des Beratungsgeldes zu entrichten.

(3) Werden mehrere Fahrzeuge von einem Seelotsen geleitet, so ist für das vorausfahrende, mit einem Seelotsen besetzte Fahrzeug das volle Beratungsgeld, für jedes nachfahrende Fahrzeug 25 vom Hundert des Beratungsgeldes zu entrichten.

(4) Das Beratungsgeld wird ermäßigt

1.
auf dem Seelotsrevier Ems unter
den in § 1 Absatz 3 Nummer 4
genannten Bedingungen für
Containerschiffe mit einer
Bruttoraumzahl über 20 000 um40 vom Hundert
2.
auf der Trave
a)
für Fahrzeuge, die im Außenbereich bis Lübeck-Travemünde von der Lotsenannahmepflicht befreit sind, um 15 vom Hundert,
b)
für die Fahrtstrecken nach Anlage 2 Abschnitt A Nummer 1.8 Buchstabe e und f um 20 vom Hundert.
3.
auf dem Seelotsrevier Wismar/Rostock/Stralsund
a)
für Passagierfahrzeuge um30 vom Hundert
b)
für Passagierautofähren und
Ro-Ro-Schiffe um35 vom Hundert.
Die vorstehenden Ermäßigungen können nicht nebeneinander geltend gemacht werden.

(5) Das Beratungsgeld wird erhöht im Seelotsrevier Wismar/Rostock/Stralsund um 15 vom Hundert für Schiffe mit gasförmiger oder flüssiger Ladung einschließlich Tanker in Ballast sowie für Schiffe mit feuergefährlicher oder explosiver Gesamtladung.

Ziele des Gesetzes sind die Schaffung und Durchsetzung angemessener Mindestarbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie die Gewährleistung fairer und funktionierender Wettbewerbsbedingungen durch die Erstreckung der Rechtsnormen von Branchentarifverträgen. Dadurch sollen zugleich sozialversicherungspflichtige Beschäftigung erhalten und die Ordnungs- und Befriedungsfunktion der Tarifautonomie gewahrt werden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

Ziele des Gesetzes sind die Schaffung und Durchsetzung angemessener Mindestarbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie die Gewährleistung fairer und funktionierender Wettbewerbsbedingungen durch die Erstreckung der Rechtsnormen von Branchentarifverträgen. Dadurch sollen zugleich sozialversicherungspflichtige Beschäftigung erhalten und die Ordnungs- und Befriedungsfunktion der Tarifautonomie gewahrt werden.

(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.

(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.

(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann einen Tarifvertrag im Einvernehmen mit einem aus je drei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestehenden Ausschuss (Tarifausschuss) auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien für allgemeinverbindlich erklären, wenn die Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Die Allgemeinverbindlicherklärung erscheint in der Regel im öffentlichen Interesse geboten, wenn

1.
der Tarifvertrag in seinem Geltungsbereich für die Gestaltung der Arbeitsbedingungen überwiegende Bedeutung erlangt hat oder
2.
die Absicherung der Wirksamkeit der tarifvertraglichen Normsetzung gegen die Folgen wirtschaftlicher Fehlentwicklung eine Allgemeinverbindlicherklärung verlangt.

(1a) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann einen Tarifvertrag über eine gemeinsame Einrichtung zur Sicherung ihrer Funktionsfähigkeit im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien für allgemeinverbindlich erklären, wenn der Tarifvertrag die Einziehung von Beiträgen und die Gewährung von Leistungen durch eine gemeinsame Einrichtung mit folgenden Gegenständen regelt:

1.
den Erholungsurlaub, ein Urlaubsgeld oder ein zusätzliches Urlaubsgeld,
2.
eine betriebliche Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
3.
die Vergütung der Auszubildenden oder die Ausbildung in überbetrieblichen Bildungsstätten,
4.
eine zusätzliche betriebliche oder überbetriebliche Vermögensbildung der Arbeitnehmer,
5.
Lohnausgleich bei Arbeitszeitausfall, Arbeitszeitverkürzung oder Arbeitszeitverlängerung.
Der Tarifvertrag kann alle mit dem Beitragseinzug und der Leistungsgewährung in Zusammenhang stehenden Rechte und Pflichten einschließlich der dem Verfahren zugrunde liegenden Ansprüche der Arbeitnehmer und Pflichten der Arbeitgeber regeln. § 7 Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes findet entsprechende Anwendung.

(2) Vor der Entscheidung über den Antrag ist Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffen werden würden, den am Ausgang des Verfahrens interessierten Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber sowie den obersten Arbeitsbehörden der Länder, auf deren Bereich sich der Tarifvertrag erstreckt, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme sowie zur Äußerung in einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung zu geben. In begründeten Fällen kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Teilnahme an der Verhandlung mittels Video- oder Telefonkonferenz vorsehen.

(3) Erhebt die oberste Arbeitsbehörde eines beteiligten Landes Einspruch gegen die beantragte Allgemeinverbindlicherklärung, so kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales dem Antrag nur mit Zustimmung der Bundesregierung stattgeben.

(4) Mit der Allgemeinverbindlicherklärung erfassen die Rechtsnormen des Tarifvertrags in seinem Geltungsbereich auch die bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Ein nach Absatz 1a für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag ist vom Arbeitgeber auch dann einzuhalten, wenn er nach § 3 an einen anderen Tarifvertrag gebunden ist.

(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags im Einvernehmen mit dem in Absatz 1 genannten Ausschuß aufheben, wenn die Aufhebung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Im übrigen endet die Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrags mit dessen Ablauf.

(6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann der obersten Arbeitsbehörde eines Landes für einzelne Fälle das Recht zur Allgemeinverbindlicherklärung sowie zur Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit übertragen.

(7) Die Allgemeinverbindlicherklärung und die Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit bedürfen der öffentlichen Bekanntmachung. Die Bekanntmachung umfasst auch die von der Allgemeinverbindlicherklärung erfassten Rechtsnormen des Tarifvertrages.

Ziele des Gesetzes sind die Schaffung und Durchsetzung angemessener Mindestarbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie die Gewährleistung fairer und funktionierender Wettbewerbsbedingungen durch die Erstreckung der Rechtsnormen von Branchentarifverträgen. Dadurch sollen zugleich sozialversicherungspflichtige Beschäftigung erhalten und die Ordnungs- und Befriedungsfunktion der Tarifautonomie gewahrt werden.

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann einen Tarifvertrag im Einvernehmen mit einem aus je drei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestehenden Ausschuss (Tarifausschuss) auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien für allgemeinverbindlich erklären, wenn die Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Die Allgemeinverbindlicherklärung erscheint in der Regel im öffentlichen Interesse geboten, wenn

1.
der Tarifvertrag in seinem Geltungsbereich für die Gestaltung der Arbeitsbedingungen überwiegende Bedeutung erlangt hat oder
2.
die Absicherung der Wirksamkeit der tarifvertraglichen Normsetzung gegen die Folgen wirtschaftlicher Fehlentwicklung eine Allgemeinverbindlicherklärung verlangt.

(1a) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann einen Tarifvertrag über eine gemeinsame Einrichtung zur Sicherung ihrer Funktionsfähigkeit im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien für allgemeinverbindlich erklären, wenn der Tarifvertrag die Einziehung von Beiträgen und die Gewährung von Leistungen durch eine gemeinsame Einrichtung mit folgenden Gegenständen regelt:

1.
den Erholungsurlaub, ein Urlaubsgeld oder ein zusätzliches Urlaubsgeld,
2.
eine betriebliche Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
3.
die Vergütung der Auszubildenden oder die Ausbildung in überbetrieblichen Bildungsstätten,
4.
eine zusätzliche betriebliche oder überbetriebliche Vermögensbildung der Arbeitnehmer,
5.
Lohnausgleich bei Arbeitszeitausfall, Arbeitszeitverkürzung oder Arbeitszeitverlängerung.
Der Tarifvertrag kann alle mit dem Beitragseinzug und der Leistungsgewährung in Zusammenhang stehenden Rechte und Pflichten einschließlich der dem Verfahren zugrunde liegenden Ansprüche der Arbeitnehmer und Pflichten der Arbeitgeber regeln. § 7 Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes findet entsprechende Anwendung.

(2) Vor der Entscheidung über den Antrag ist Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffen werden würden, den am Ausgang des Verfahrens interessierten Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber sowie den obersten Arbeitsbehörden der Länder, auf deren Bereich sich der Tarifvertrag erstreckt, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme sowie zur Äußerung in einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung zu geben. In begründeten Fällen kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Teilnahme an der Verhandlung mittels Video- oder Telefonkonferenz vorsehen.

(3) Erhebt die oberste Arbeitsbehörde eines beteiligten Landes Einspruch gegen die beantragte Allgemeinverbindlicherklärung, so kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales dem Antrag nur mit Zustimmung der Bundesregierung stattgeben.

(4) Mit der Allgemeinverbindlicherklärung erfassen die Rechtsnormen des Tarifvertrags in seinem Geltungsbereich auch die bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Ein nach Absatz 1a für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag ist vom Arbeitgeber auch dann einzuhalten, wenn er nach § 3 an einen anderen Tarifvertrag gebunden ist.

(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags im Einvernehmen mit dem in Absatz 1 genannten Ausschuß aufheben, wenn die Aufhebung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Im übrigen endet die Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrags mit dessen Ablauf.

(6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann der obersten Arbeitsbehörde eines Landes für einzelne Fälle das Recht zur Allgemeinverbindlicherklärung sowie zur Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit übertragen.

(7) Die Allgemeinverbindlicherklärung und die Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit bedürfen der öffentlichen Bekanntmachung. Die Bekanntmachung umfasst auch die von der Allgemeinverbindlicherklärung erfassten Rechtsnormen des Tarifvertrages.

Ziele des Gesetzes sind die Schaffung und Durchsetzung angemessener Mindestarbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie die Gewährleistung fairer und funktionierender Wettbewerbsbedingungen durch die Erstreckung der Rechtsnormen von Branchentarifverträgen. Dadurch sollen zugleich sozialversicherungspflichtige Beschäftigung erhalten und die Ordnungs- und Befriedungsfunktion der Tarifautonomie gewahrt werden.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben; § 77 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Das Gleiche gilt für eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen (Sozialplan). Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. § 77 Abs. 3 ist auf den Sozialplan nicht anzuwenden.

(2) Kommt ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung oder eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung ersuchen, der Vorstand kann die Aufgabe auf andere Bedienstete der Bundesagentur für Arbeit übertragen. Erfolgt kein Vermittlungsersuchen oder bleibt der Vermittlungsversuch ergebnislos, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Auf Ersuchen des Vorsitzenden der Einigungsstelle nimmt ein Mitglied des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit oder ein vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit benannter Bediensteter der Bundesagentur für Arbeit an der Verhandlung teil.

(3) Unternehmer und Betriebsrat sollen der Einigungsstelle Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten über den Interessenausgleich und den Sozialplan machen. Die Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie schriftlich niederzulegen und von den Parteien und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

(4) Kommt eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(5) Die Einigungsstelle hat bei ihrer Entscheidung nach Absatz 4 sowohl die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen als auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu achten. Dabei hat die Einigungsstelle sich im Rahmen billigen Ermessens insbesondere von folgenden Grundsätzen leiten zu lassen:

1.
Sie soll beim Ausgleich oder bei der Milderung wirtschaftlicher Nachteile, insbesondere durch Einkommensminderung, Wegfall von Sonderleistungen oder Verlust von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, Umzugskosten oder erhöhte Fahrtkosten, Leistungen vorsehen, die in der Regel den Gegebenheiten des Einzelfalles Rechnung tragen.
2.
Sie hat die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Sie soll Arbeitnehmer von Leistungen ausschließen, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines zum Konzern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt werden können und die Weiterbeschäftigung ablehnen; die mögliche Weiterbeschäftigung an einem anderen Ort begründet für sich allein nicht die Unzumutbarkeit.
2a.
Sie soll insbesondere die im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches vorgesehenen Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit berücksichtigen.
3.
Sie hat bei der Bemessung des Gesamtbetrages der Sozialplanleistungen darauf zu achten, dass der Fortbestand des Unternehmens oder die nach Durchführung der Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)