Tarifvertragsgesetz - TVG | § 5 Allgemeinverbindlichkeit

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann einen Tarifvertrag im Einvernehmen mit einem aus je drei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestehenden Ausschuss (Tarifausschuss) auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien für allgemeinverbindlich erklären, wenn die Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Die Allgemeinverbindlicherklärung erscheint in der Regel im öffentlichen Interesse geboten, wenn

1.
der Tarifvertrag in seinem Geltungsbereich für die Gestaltung der Arbeitsbedingungen überwiegende Bedeutung erlangt hat oder
2.
die Absicherung der Wirksamkeit der tarifvertraglichen Normsetzung gegen die Folgen wirtschaftlicher Fehlentwicklung eine Allgemeinverbindlicherklärung verlangt.

(1a) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann einen Tarifvertrag über eine gemeinsame Einrichtung zur Sicherung ihrer Funktionsfähigkeit im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien für allgemeinverbindlich erklären, wenn der Tarifvertrag die Einziehung von Beiträgen und die Gewährung von Leistungen durch eine gemeinsame Einrichtung mit folgenden Gegenständen regelt:

1.
den Erholungsurlaub, ein Urlaubsgeld oder ein zusätzliches Urlaubsgeld,
2.
eine betriebliche Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
3.
die Vergütung der Auszubildenden oder die Ausbildung in überbetrieblichen Bildungsstätten,
4.
eine zusätzliche betriebliche oder überbetriebliche Vermögensbildung der Arbeitnehmer,
5.
Lohnausgleich bei Arbeitszeitausfall, Arbeitszeitverkürzung oder Arbeitszeitverlängerung.
Der Tarifvertrag kann alle mit dem Beitragseinzug und der Leistungsgewährung in Zusammenhang stehenden Rechte und Pflichten einschließlich der dem Verfahren zugrunde liegenden Ansprüche der Arbeitnehmer und Pflichten der Arbeitgeber regeln. § 7 Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes findet entsprechende Anwendung.

(2) Vor der Entscheidung über den Antrag ist Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffen werden würden, den am Ausgang des Verfahrens interessierten Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber sowie den obersten Arbeitsbehörden der Länder, auf deren Bereich sich der Tarifvertrag erstreckt, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme sowie zur Äußerung in einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung zu geben. In begründeten Fällen kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Teilnahme an der Verhandlung mittels Video- oder Telefonkonferenz vorsehen.

(3) Erhebt die oberste Arbeitsbehörde eines beteiligten Landes Einspruch gegen die beantragte Allgemeinverbindlicherklärung, so kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales dem Antrag nur mit Zustimmung der Bundesregierung stattgeben.

(4) Mit der Allgemeinverbindlicherklärung erfassen die Rechtsnormen des Tarifvertrags in seinem Geltungsbereich auch die bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Ein nach Absatz 1a für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag ist vom Arbeitgeber auch dann einzuhalten, wenn er nach § 3 an einen anderen Tarifvertrag gebunden ist.

(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags im Einvernehmen mit dem in Absatz 1 genannten Ausschuß aufheben, wenn die Aufhebung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Im übrigen endet die Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrags mit dessen Ablauf.

(6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann der obersten Arbeitsbehörde eines Landes für einzelne Fälle das Recht zur Allgemeinverbindlicherklärung sowie zur Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit übertragen.

(7) Die Allgemeinverbindlicherklärung und die Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit bedürfen der öffentlichen Bekanntmachung. Die Bekanntmachung umfasst auch die von der Allgemeinverbindlicherklärung erfassten Rechtsnormen des Tarifvertrages.

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13.07.2010

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zitiert oder wird zitiert von 10 §§.

wird zitiert von 7 §§ in anderen Gesetzen.

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 28p Prüfung bei den Arbeitgebern


(1) Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüf

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(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ferner ausschließlich zuständig für1.Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 119 bis 121 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;2.Angelegenheit

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(1) Auf gemeinsamen Antrag der Parteien eines Tarifvertrages im Sinne von § 4 Absatz 1 sowie §§ 5 und 6 kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass die Rechtsnormen dieses

Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG 2009 | § 8 Pflichten des Arbeitgebers zur Gewährung von Arbeitsbedingungen


(1) Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland, die unter den Geltungsbereich eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages nach § 3 Satz 1 Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a fallen, sind verpflichtet, ihren Arbeitnehmern
wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Tarifvertragsgesetz - TVG | § 11 Durchführungsbestimmungen


Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann unter Mitwirkung der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Verordnungen erlassen, insbesonders über 1. die Errichtung und die Füh
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG 2009 | § 7 Rechtsverordnung für die Fälle des § 4 Absatz 1


(1) Auf gemeinsamen Antrag der Parteien eines Tarifvertrages im Sinne von § 4 Absatz 1 sowie §§ 5 und 6 kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass die Rechtsnormen dieses
zitiert 1 andere §§ aus dem .

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(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist. (2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, der

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 25. Okt. 2017 - 4 AZR 375/16

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Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Saarland vom 2. März 2016 - 1 Sa 83/14 - aufgehoben.

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 20. Sept. 2017 - 10 ABR 42/16

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 05. Juli 2017 - 4 AZR 867/16

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 16. Mai 2017 - 9 AZR 377/16

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Finanzgericht Hamburg Urteil, 10. Mai 2017 - 4 K 73/15

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Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über den Umfang der Aufzeichnungspflichten in Bezug auf Arbeitszeiten von Arbeitnehmern. 2 Der Kläger zu 1. ist Landwirt und beschäftigt in seinem Betrieb ... Festangestellte in Voll- und Teilzeit, geringfügi

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bei uns veröffentlicht am 27.04.2017

Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 06. Oktober 2016 - 3 Ca 802/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über ei

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 12. Apr. 2017 - 10 AZB 29/17

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Tenor 1. Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 23. Januar 2017 - 9 Sa 1171/16 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 12. Apr. 2017 - 10 AZB 28/17

bei uns veröffentlicht am 12.04.2017

Tenor 1. Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 18. Januar 2017 - 10 Ta 534/16 - wird zurückgewiesen.

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Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 31.08.2016, Az. 3 Ca 1394/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten noch üb

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 25. Jan. 2017 - 10 ABR 43/15

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Tenor 1. Auf die Rechtsbeschwerden der Beteiligten zu 7. bis 11., 16. bis 18. und 24. bis 26. wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Juli 2015 - 3 BVL 5003/1

Bundesarbeitsgericht Urteil, 25. Jan. 2017 - 4 AZR 518/15

bei uns veröffentlicht am 25.01.2017

Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 13. Juli 2015 - 2 Sa 436/15 - insoweit aufgehoben, als es die Berufung der Beklagten gegen das Urt

Bundesarbeitsgericht Urteil, 25. Jan. 2017 - 4 AZR 520/15

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Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 13. Juli 2015 - 2 Sa 438/15 - insoweit aufgehoben, als es die Berufung der Beklagten gegen das Urt

Bundesarbeitsgericht Urteil, 25. Jan. 2017 - 4 AZR 517/15

bei uns veröffentlicht am 25.01.2017

Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 13. Juli 2015 - 2 Sa 437/15 - insoweit aufgehoben, als es die Berufung der Beklagten gegen das Urt

Bundesarbeitsgericht Urteil, 25. Jan. 2017 - 4 AZR 521/15

bei uns veröffentlicht am 25.01.2017

Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 13. Juli 2015 - 2 Sa 441/15 - insoweit aufgehoben, als es der Berufung der Klägerin gegen das Urte

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 25. Jan. 2017 - 10 ABR 81/16 (F)

bei uns veröffentlicht am 25.01.2017

Tenor Die Anhörungsrügen der Beteiligten zu 6. und 7. gegen den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 21. September 2016 - 10 ABR 48/15 - werden zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 25. Jan. 2017 - 10 AZB 30/16

bei uns veröffentlicht am 25.01.2017

Tenor 1. Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 13. Mai 2016 - 10 Ta 109/16 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 25. Jan. 2017 - 10 ABR 34/15

bei uns veröffentlicht am 25.01.2017

Tenor 1. Auf die Rechtsbeschwerden der Beteiligten zu 7., 14., 18. bis 25. und 27. wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Juli 2015 - 4 BVL 5004/14 - und - 4

Bundesarbeitsgericht Urteil, 25. Jan. 2017 - 4 AZR 523/15

bei uns veröffentlicht am 25.01.2017

Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 13. Juli 2015 - 2 Sa 1237/14 - insoweit aufgehoben, als es die Berufung der Beklagten gegen das Ur

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 25. Jan. 2017 - 10 ABR 78/16 (F)

bei uns veröffentlicht am 25.01.2017

Tenor Die Anhörungsrügen der Beteiligten zu 5. und 8. gegen den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - werden zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 16. Nov. 2016 - 4 AZR 698/14

bei uns veröffentlicht am 16.11.2016

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 26. September 2014 - 3 Sa 95/14 - wird zurückgewiesen, soweit die Berufung des Klägers gegen das

Bundesarbeitsgericht Urteil, 16. Nov. 2016 - 4 AZR 697/14

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Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 26. September 2014 - 3 Sa 94/14 - wird zurückgewiesen, soweit die Berufung des Klägers gegen das

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 18. Okt. 2016 - 3 RBs 277/16

bei uns veröffentlicht am 18.10.2016

Tenor 1. Die Sache wird zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen (Alleinentscheidung der Einzelrichterin am Oberlandesgericht X). 2. Die Rechts

Bundesarbeitsgericht Urteil, 28. Sept. 2016 - 5 AZR 188/16

bei uns veröffentlicht am 28.09.2016

Tenor 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Februar 2016 - 2 Sa 2002/15 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 21. Sept. 2016 - 10 ABR 48/15

bei uns veröffentlicht am 21.09.2016

Tenor 1. Auf die Rechtsbeschwerden der Beteiligten zu 2., 8., 9., 11., 12., 13., 15., 16. und 17. wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. August 2015 - 6 BVL

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 21. Sept. 2016 - 10 ABR 33/15

bei uns veröffentlicht am 21.09.2016

Tenor I. Auf die Rechtsbeschwerden der Beteiligten zu 1. und 2., 9. bis 14., 19. und 21. wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. April 2015 - 2 BVL 5001/14,

Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 22. Juli 2016 - 9 Sa 205/16

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Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 22. Juli 2016 - 9 Sa 132/16

bei uns veröffentlicht am 22.07.2016

Tenor 1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 20.11.2015 – 2 Ca 2063/15 – wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. 3. Die Revision wird zugelassen. 1T a t b e s t a

Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 22. Juli 2016 - 9 Sa 117/16

bei uns veröffentlicht am 22.07.2016

Tenor 1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 30.09.2015 – 2 Ca 1502/15 – wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. 3. Die Revision wird zugelassen. 1T a t b e s t a

Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 22. Juli 2016 - 9 Sa 118/16

bei uns veröffentlicht am 22.07.2016

Tenor 1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 30.09.2015 – 2 Ca 1495/15 – wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. 3. Die Revision wird zugelassen. 1T a t b e s t a

Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 22. Juli 2016 - 9 Sa 108/16

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Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 22. Juli 2016 - 9 Sa 83/16

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Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 20.08.2015– 5 Ca 1370/15 – abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, bezogen auf das Kalenderjahr 2012 folgende Angaben zu machen -            Name, Rechtsform

Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 22. Juli 2016 - 9 Sa 32/16

bei uns veröffentlicht am 22.07.2016

Tenor 1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 28.05.2015 – 5 Ca 2824/13 – wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. 3. Die Revision wird zugelassen. 1T a t b e s t a

Arbeitsgericht Stuttgart Urteil, 05. Juli 2016 - 30 Ca 7767/15

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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 23. Juni 2016 - 4 A 2803/12

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