Arbeitsgericht Ulm Urteil, 08. Mai 2017 - 4 Ca 486/16

bei uns veröffentlicht am08.05.2017

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf 19.205,84 EUR festgesetzt.

4. Die Berufung wird, soweit sie nicht von Gesetzes wegen zugelassen ist, nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Parteien streiten über Erstattungsansprüche der Klägerin von Ausbildungskosten des Beklagten.
Die Klägerin ist ein lokales Luftfahrtunternehmen mit Sitz in M, das individuelle Charterflüge sowie Flugzeugmanagement für Flugzeugeigner anbietet.
Der Beklagte war in der Zeit vom 1. Februar 2016 bis 31.8.2016 bei der Klägerin gemäß Arbeitsvertrag vom 30.10.2015 (Bl. 35 der Akte) als Pilot beschäftigt. Das Bruttogehalt des Beklagten betrug ab 1.2.2016 zunächst 3900,- EUR, zuletzt 4650,- EUR/Monat. Der Kläger ging daneben einer genehmigten Nebentätigkeit als Pilot/Copilot nach.
Im Arbeitsvertrag vom 30.10.2015 sind unter anderem folgende Regelungen enthalten:
§ 12
1. Der AN bekommt vom AG die Ausbildung (Type-Rating) auf dem Flugzeugtyp Embraer EMB 500/505 bezahlt. Diese Bezahlung ist an Bedingungen geknüpft, die in einer separaten Regelung beschrieben sind. Sie sind als Anlage Teil dieses Arbeitsvertrages.
2. Für die Ausübung des Berufs sind verschiedene Fortbildungen und Auffrischungsschulungen elementar notwendig. Der AN ist ausdrücklich selbst für die entsprechende Überwachung der fristgerechten Trainings verantwortlich. Sollte ein Einsatz als Pilot aufgrund eines diesbezüglichen Versäumnisses nicht möglich sein, ist der AN, dem AG für jeden Tag des verhinderten Einsatzes bis zu einer Höhe eines Tagesgehaltes (pro rata temporis) schadenersatzpflichtig.
3. Die Kosten der Fortbildung werden - soweit für den Flugbetrieb zur Ausübung der unter § 1,1 notwendig vom AG übernommen.
10 
Zuvor war der Beklagte bei der Firma I in Vollzeit tätig.
11 
Bei der Klägerin sind Flugzeuge des Typs Cessna C525 und Embraer 500/505 im Einsatz. Da der Beklagte über eine entsprechende Musterberechtigung nicht verfügte, schlossen die Parteien eine „Vereinbarung über die Ausbildung zum Erwerb des Type-Rating für „Embraer EMB-505“ vom 8.11.2015 (Bl. 8 der Akte). Darin sind unter anderem folgende Regelungen enthalten:
12 
§ 1
13 
(1) Der Arbeitnehmer nimmt in der Zeit von (voraussichtlich Januar 2015 bis März 2015 an folgender, ca. 3-wöchiger Ausbildung teil:
14 
Erwerb der Musterberechtigung (Type-Rating) für den Flugzeugtyp “Embraer EMB-500/505“
15 
(2) Der Erwerb der Musterberechtigung (Type-Rating) ist Voraussetzung für das Wirksamwerden des Anstellungsvertrages vom 31.10.2015.
§ 2
16 
(1) Der Arbeitgeber übernimmt die Kosten der Ausbildung zum Type-Rating, soweit sie nicht von einem anderen Leistungsträger übernommen werden. Die Ausbildungskosten setzen sich (voraussichtlich) wie folgt zusammen:
17 
- Lehrgangsgebühr
19.000,00 EUR
- Reisekosten (Hin- und Rückflug nach Finnland/Pori) 
 1.200,00 EUR
- Hotelkosten
 1000,00 EUR
- Sonstiges
 2000,00 EUR
Voraussichtlicher Gesamtbetrag
23.000,00 EUR
§ 3
18 
(1) Für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis während der Ausbildung oder vor Ablauf von drei Jahren nach Abschluss des Type-Ratings durch den Arbeitnehmer aus vom Arbeitgeber nicht zu vertretenden Gründen beendet wird, verpflichtet sich der Arbeitnehmer, die in § 2 genannten Ausbildungskosten ganz oder anteilig nach näherer Maßgabe des nachfolgenden § 4 zu erstatten.
19 
(2) Dasselbe gilt, wenn die Ausbildung aus einem vom Arbeitnehmer zu vertretenden Grund nicht bestanden wird oder das Arbeitsverhältnis von Seiten des Arbeitgebers aus wichtigem Grund oder aus sonstigen Gründen, die im Verhalten des Arbeitnehmers begründet liegen, gekündigt werden sollte.
20 
Im Falle einer betriebsbedingten Kündigung besteht kein Erstattungsanspruch.
...
21 
In der Zeit vom 11.1.2016 bis 5.2.2016 absolvierte der Beklagte das Type-Rating für die Flugzeugtypen Embraer EMB 500 und 505. Die Prüfung erfolgte am 6.2.2016. Die Lizenz wurde eingetragen am 10.2.2016. In der Zeit vom 11. Februar bis 24.4.2016 führte der Geschäftsführer der Klägerin die notwendigen Supervisionsflüge durch. Erst danach und nach dem Checkflug war der Beklagte berechtigt, die Flugzeuge als Kapitän zu führen.
22 
Der Beklagte erhielt von der Klägerin eine Kreditkarte zur Verfügung gestellt. Mit WhatsApp Nachricht vom 17.6.2016 (Bl. 196 der Akte) teilte der Beklagte dem Geschäftsführer der Klägerin mit, dass er zwar die PIN, nicht jedoch die Kreditkarte erhalten und diese deswegen zur Sicherheit gesperrt habe. Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin mit Schreiben vom 28.7.2016 (Bl. 39 der Akte) zum 31.7.2016. Die Parteien einigten sich sodann auf den Beendigungszeitpunkt 31.8.2017.
23 
Mit Rechnung vom 26.9.2016 (Bl. 11 der Akte) übersandte die Klägerin dem Beklagten eine Rechnung über Ausbildungskosten i.H.v. 22.854,95 EUR. Der Beklagte reagierte hierauf mit Schreiben vom 23.10.2016 (Bl. 12 der Akte) und bot der Klägerin die Zahlung von 5000,00 EUR an. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 28.10.2016 beharrte die Klägerin auf ihrem Standpunkt und forderte den Beklagten zur Zahlung von 19.205,84 EUR auf.
24 
Die Klägerin hat vorgetragen bzw. ist der Auffassung,
der Beklagte habe bei der vormaligen Arbeitgeberin für die dort ausgeübte Tätigkeit als Copilot eine Flugberechtigung für ATR-Propellerflugzeuge sowie für seine selbstständige Nebentätigkeit ebenfalls als Copilot für den Jet Cessna C525 inne gehabt. Der Erwerb der Musterberechtigung für die Flugzeugtypen Embraer 500 und 505 sei Voraussetzung für den Abschluss des Arbeitsvertrages mit der Klägerin gewesen. Zuvor habe der Beklagte bei seiner vormaligen Arbeitgeberin als Copilot weniger als 2500 EUR brutto/Monat verdient. Bei den Flugzeugen des Typs Embraer handele es sich um das meistverkaufte Flugzeug in der Klasse der Leichtjets.
25 
Der Beklagte sei von der vormaligen Arbeitgeberin zur Klägerin gewechselt, weil er die dortigen Dienstpläne nicht für ausreichend flexibel empfunden habe. Er sei über die Regelung bei der Klägerin erfreut gewesen, die dem Beklagten eingeräumt habe, sechs freie Tage pro Monat selbst im Voraus fix auswählen zu können. Tatsächlich habe der Beklagte von dieser Option oft nicht Gebrauch gemacht.
26 
Der Beklagte habe nach Durchführung der Supervision eine A...-Platin-Firmenkreditkarte erhalten, diese jedoch verschlampt. Mit der eigenen Kreditkarte beglichene Kosten habe der Beklagte nicht vorfinanzieren müssen, weil die von ihm nachgewiesenen Kosten regelmäßig noch vor der Belastung des Kreditkartenkontos erstattet worden seien.
27 
Die Klägerin habe für die Ausbildung des Beklagten Kosten i.H.v. 23.047,01 EUR bezahlt, die anteilig im Umfang von 30/36 vom Beklagten zu erstatten seien.
28 
Der Beklagte sei zur Rückzahlung der Kosten für den Erwerb der Musterberechtigung verpflichtet. Ihr Erwerb habe dem Beklagten erhebliche Vorteile verschafft wie den Abschluss des Arbeitsvertrages mit der Klägerin, für seine Nebentätigkeit sowie Vorteile auf dem Arbeitsmarkt. Widersprüche zwischen der Rückzahlungsvereinbarung und § 12 des Arbeitsvertrages bestünden nicht. Im Arbeitsvertrag werde zwischen Ausbildung und Fortbildung differenziert. Dass die Kündigung des Arbeitnehmers in der Rückzahlungsvereinbarung für personenbedingte Gründe nicht ausgenommen sei, benachteilige diesen nicht unangemessen. Der Arbeitnehmer, der für seine Kündigung keiner Gründe bedarf, habe es in der Hand, das Arbeitsverhältnis unter Inkaufnahme einer Rückzahlungsverpflichtung zu kündigen oder die Kündigung des Arbeitgebers abzuwarten, ohne dass es zur Erstattungspflicht käme.
29 
Es läge auch kein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor, der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dem Vertragspartner des Verwenders aufzuzeigen, was gegebenenfalls auf ihn zukomme, sei mit Nennung „voraussichtlicher Gesamtbetrag 23.000,00 EUR“ Genüge getan. Der Beklagte verkenne die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den Bindungsfristen. Das Bundesarbeitsgericht habe gerade die Zulässigkeit einer dreijährigen Bindungsfrist für den vorliegenden Fall festgehalten.
30 
Die Klägerin hat beantragt,
31 
der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19.205,84 EUR zu bezahlen, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 25.10. 2016.
32 
Der Beklagte hat beantragt,
33 
Klagabweisung
34 
Der Beklagte hat vorgetragen bzw. ist der Auffassung,
er sei bei seiner vormaligen Arbeitgeberin für Flugzeuge des Typs Cessna C525 als Pilot und Copilot einsetzbar gewesen. Er hätte deswegen auch bei der Klägerin als Pilot eingesetzt werden können, diese habe aber volle Flexibilität und deswegen die Musterzulassung gewünscht.
35 
Der Beklagte hat die von der Klägerin geltend gemachten Ausbildungskosten und deren Zahlung durch die Klägerin bestritten.
36 
Der Beklagte habe bei seiner vormaligen Arbeitgeberin erheblich mehr als 2000 EUR verdient und wie in Ö üblich 14 Gehälter und nicht lediglich zwölf Gehälter/Beschäftigungsjahr bezogen. Bei seiner neuen Arbeitgeberin habe er durch die bei der Klägerin erworbene Musterzulassung keinerlei Vorteile, dort seien Flugzeuge des Typs Cessna Citation im Einsatz.
37 
Der Beklagte hat bestritten, dass die bei der Klägerin eingesetzten Flugzeuge des Typs Embraer die meistverkauften ihrer Klasse seien.
38 
Problematisch sei im Arbeitsverhältnis mit der Klägerin gewesen, dass diese keine verbindlichen Dienstpläne für einen überschaubaren künftigen Zeitraum erstellt habe. Der Beklagte habe mehrfach darum gebeten, einen festen Monatsplan mit entsprechendem zeitlichen Vorlauf zu erhalten, um sein Privatleben organisieren zu können. Regelmäßig habe die Klägerin den Dienstplan jedoch kurzfristig abgeändert und dem Beklagten kurzfristig weitere Flüge angewiesen.
39 
Der Beklagte habe zu Beginn des Arbeitsverhältnisses keine Firmenkreditkarte von der Klägerin erhalten. Er habe deswegen Kosten wie Landegebühren, Catering usw. über seine private Kreditkarte vorfinanzieren müssen. Auf seine Reklamation hin, es sei ihm nicht möglich monatlich bis zu 12.000,00 EUR vorzufinanzieren, habe die Beklagte dies erst im Juli 2016 geändert. Die Kreditkarte sei von ihm nicht verschlampt worden.
40 
Der Beklagte sei nicht zur Rückzahlung gemäß der Vereinbarung vom 8.11.2016 verpflichtet. Die dortigen Regelungen stünden im Widerspruch zu § 12 des Arbeitsvertrages vom 30.10.2015. § 3 der Rückzahlungsvereinbarung benachteilige den Kläger nach § 307 Abs. 1 BGB unangemessen, weil diese Rückzahlungsverpflichtung auch dann bestünde, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen beenden müsste, die es ihm nicht ermöglichen würden, die Arbeitsleistung zu erbringen. Darüber hinaus scheitere die Wirksamkeit der Klausel auch an einem Missverhältnis der Lehrgangsdauer zu der nachfolgenden Bindungsdauer. Es liege außerdem ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor. Die Angaben in der Rückzahlungsvereinbarung seien nicht so beschaffen, dass der Vertragspartner sein Rückzahlungsrisiko abschätzen könne und dem Verwender keine vermeidbaren Spielräume eröffnet würden.

Entscheidungsgründe

 
I.
41 
Die Klage ist zulässig jedoch unbegründet. Dem Rückforderungsanspruch der Klägerin fehlt die Anspruchsgrundlage.
42 
1. Eine Rückzahlungsverpflichtung ergibt sich nicht aus § 3 der zwischen den Parteien am 8.11.2016 abgeschlossenen Vereinbarung über die Ausbildung zum Erwerb der Musterzulassung für die bei der Beklagten vorrangig verwendeten Flugzeugtypen. Die Regelung ist nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam.
43 
a) Bei der Klausel handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen gem. §§ 305 ff BGB. Ob die Rückzahlungsvereinbarung von der Klägerin generell verwendet wird oder nur zum einmaligen Gebrauch gegenüber dem Beklagten, ist nicht vorgetragen. Nach § 310 Abs. 2 S. 2 BGB findet § 307 BGB aber auch dann Anwendung, wenn die Regelung nur zur einmaligen Verwendung bestimmt ist und soweit der Arbeitnehmer aufgrund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte.
44 
Bei den zwischen den Parteien abgeschlossenen Arbeitsverträgen handelt es sich um Verbraucherverträge im Sinne von § 310 Abs. 3 BGB (BAG 7.10.2015, 7 AZR 945/13). Dass der Beklagte auf den Inhalt der Vereinbarung vom 8.11.2016 Einfluss nehmen hätte können, ist nicht ersichtlich und von keiner der Parteien dargelegt.
45 
b) § 3 der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung vom 8.11.2016 benachteiligt den Beklagten unangemessen nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB.
46 
aa) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
47 
Unangemessen i.S.v. § 307 Abs. 1 BGB ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Es bedarf einer umfassenden Würdigung der beiderseitigen Positionen unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Bei der Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Abzuwägen sind die Interessen des Verwenders gegenüber den Interessen der typischerweise beteiligten Vertragspartner. Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind dabei Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen. Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell und unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt. Betrifft die Inhaltskontrolle einen Verbrauchervertrag, sind nach § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen(BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 40 mwN). Die Berücksichtigung dieser Umstände kann sowohl zur Unwirksamkeit einer nach generell-abstrakter Betrachtung wirksamen Klausel als auch zur Wirksamkeit einer nach typisierter Inhaltskontrolle unwirksamen Klausel führen (BAG 21. August 2012 - 3 AZR 698/10 - Rn. 27, BAGE 143, 30, zum Ganzen BAG 10. Mai 2016,9 AZR 434/15).
48 
bb) § 3 der zwischen den Parteien am 8.11.2016 geschlossenen Rückzahlungsvereinbarung benachteiligt den Beklagten unangemessen, weil aus ihr auch dann eine Rückzahlungspflicht resultiert, wenn der Arbeitnehmer krankheitsbedingt (dauerhaft) nicht in der Lage ist, die Tätigkeit als Pilot fortzuführen und das Arbeitsverhältnis aus diesem Grunde selbst kündigt.
49 
(1) Für eine vom Arbeitgeber ausgesprochene personenbedingte Kündigung wird regelmäßig eine Erstattungspflicht verneint:
50 
Vom Arbeitnehmer kann keine Beteiligung an den Kosten der Fortbildung verlangt werden, wenn er trotz der hierbei erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht den subjektiven Vorstellungen des Arbeitgebers über seine weiteren Verwendungsmöglichkeiten entspricht und der Arbeitgeber daraufhin das Arbeitsverhältnis kündigt. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer die hierfür maßgebenden Gründe nicht zu vertreten hat. In einem solchen Fall kann der Arbeitgeber sein Ausfallrisiko nicht durch die Inanspruchnahme der Rückzahlungsoption ganz oder teilweise auf den Arbeitnehmer abwälzen. Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, muss deshalb nicht entschieden werden, ob für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Kläger betriebsbedingte oder personenbedingte Gründe ausschlaggebend waren (z.B. BAG 24.6.2004, 6 AZR 320/03).
51 
Nicht jede Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf der vereinbarten Bindungsfrist hat eine Rückzahlungspflicht des Arbeitnehmers auslösen können. Nur in den Fällen ist eine Erstattung angemessen gewesen, in denen die vorzeitige Lösung des Arbeitsverhältnisses der Sphäre des Arbeitnehmers zuzurechnen war, er die Beendigung des Arbeitsverhältnisses beeinflussen konnte. Ein Arbeitgeber, der seinem Arbeitnehmer eine Bildungsmaßnahme finanziert, hat ein Interesse daran, den Arbeitnehmer möglichst lange an seinen Betrieb zu binden und damit dessen Qualifikation für sich zu nutzen. Angemessen ist eine bindungsgesicherte Erstattungspflicht, wenn der Arbeitnehmer es in der Hand hat, der Erstattung durch eigene Betriebstreue zu entgehen... Bisher noch nicht zu entscheiden hatte das BAG Fallgestaltungen, in denen aufgrund einer personen- oder einer verhaltensbedingten Kündigung das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Bindungsdauer endete. Nach den genannten Grundsätzen spricht vieles dafür, das Mobilitätsinteresse eines Arbeitnehmers, der eine verhaltensbedingte Kündigung provoziert und damit bei einer von ihm zu verantwortenden Eigenkündigung den Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf der Bindungsfrist setzt, nicht zu schützen. Anders dagegen der per Fall der personenbedingten Kündigung, bei der ein Arbeitnehmer letztlich aus Gründen, die ihm nicht zugerechnet werden können, an der Einhaltung der Bindungsfrist zur Abgeltung der Ausbildungskosten gehindert wird (Ingrid Schmidt, NZA 2004, 1002).
52 
Eine Rückzahlungsklausel, die schlechthin an das Ausscheiden aufgrund einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers innerhalb der Bindungsfrist anknüpft, ist somit unzulässig. Vielmehr muss nach dem Grund des vorzeitigen Ausscheidens differenziert werden. Andernfalls bliebe die Eigenkündigung des Arbeitnehmers, welche durch ein vertragswidriges Verhalten des Arbeitgebers ausgelöst wurde, außer Betracht. ... Die betriebsbedingte Kündigung scheidet somit ebenso aus, wie regelmäßig auch die personenbedingte Kündigung. Zu Letzterer fehlt es zwar noch an höchstrichterlicher Rechtsprechung, allerdings wird im Regelfall (unverschuldete Krankheit des Arbeitnehmers) auch hier von einem nicht durch den Arbeitnehmer steuerbaren Umstand auszugehen sein, so dass das Investitionsrisiko dem Arbeitgeber zuzuordnen ist (Hoffmann NZA-RR 2015, 337).
53 
(2) Nach § 3 Abs. 1 der von der Beklagten verwendeten Rückzahlungsklausel in der Vereinbarung vom 8.11.2015 wird eine Rückzahlungsverpflichtung des Arbeitnehmers konstituiert wenn er das Arbeitsverhältnis selbst aus nicht vom Arbeitgeber zu vertretenden Gründen beendet. Nicht ausgeschlossen ist die Erstattung aber in Fallkonstellationen, in denen die Beendigung aus Gründen erfolgt, die auch nicht vom Arbeitnehmer zu vertreten sind. Dies ist etwa der Fall, wenn der Arbeitnehmer aufgrund krankheitsbedingter Beeinträchtigungen dauerhaft nicht (mehr) in der Lage ist, der Tätigkeit des Piloten nachzugehen.
54 
Die Klägerin ist der Auffassung, dass auch in diesen Konstellationen der Arbeitnehmer die Wahl hat, ob er das Arbeitsverhältnis von sich aus beendet und dann die Ausbildungskosten zurückzahlt oder die Kündigung des Arbeitgebers abwartet und auf diese Weise der Rückzahlungspflicht entgeht.
55 
Der Beklagte hat demgegenüber darauf verwiesen, dass der Arbeitnehmer nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers auf Kranken- oder Arbeitslosengeld angewiesen wäre und nach deren Ende auf weitere soziale Leistungen.
56 
(3) § 3 Abs. 1 der von den Parteien am 8.11.2015 geschlossenen Vereinbarung benachteiligt den Beklagten unangemessen im Sinne § 307 Abs. 1 S. 1 BGB, weil die Erstattungspflicht für die Eigenkündigung des Arbeitnehmers aus Gründen seiner Erkrankung nicht ausgenommen ist.
57 
Die Abwälzung der Fortbildungskosten ist unzulässig für den Fall, dass der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt, die arbeitgeberseitige Kündigung sonst auf Gründen beruht, die nicht mit einem vertragswidrigen Verhalten des Arbeitnehmers zusammenhängen, das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers endet, die durch ein Fehlverhalten des Arbeitgebers ausgelöst wurde oder der Arbeitgeber nicht bereit und in der Lage ist, den Arbeitnehmer seiner Ausbildung entsprechend zu beschäftigen (BAG 15. August 2008, 3 AZR 192/07, Düwell/Ebeling DB 2008,406). Unterbleibt eine ausbildungsadäquate Beschäftigung im Anschluss an die Ausbildung, wäre ein Festhalten an dem Arbeitsverhältnis zur Vermeidung der Rückzahlungspflicht durch berechtigte Interessen des Arbeitgebers nicht mehr gedeckt (BAG 5.12.2002, 6 AZR 537/00, 18.03.2014, 9 AZR 545/12).
58 
Auch vorliegend besteht von vorn herein kein Interesse der Klägerin, den Beklagten an das Arbeitsverhältnis zu binden, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr (als Pilot) eingesetzt werden kann.
59 
Hinzu kommt umgekehrt, dass Voraussetzung der Rückzahlungspflicht grundsätzlich ist, dass dem Arbeitnehmer mit der Aus- oder Weiterbildung ein verwertbarer Vorteil in Form von z.B. innerbetrieblichen oder unternehmensbezogenen Aufstiegsmöglichkeiten oder auch aus erhöhten Chancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zufließt (dazu BAG 11.4.1990, 5 AZR 308/89). Ein solcher Vorteil besteht jedoch gerade nicht, wenn der Arbeitnehmer seine Einsatzfähigkeit als Pilot während der Bindungsfrist verliert. Dem steht auch nicht entgegen, dass dem Arbeitnehmer mit der Begründung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten bereits ein gewisser Vorteil zugeflossen sein mag. Andererseits wird gerade der Arbeitnehmer, der eine (schnelle) berufliche Neuorientierung anstrebt und der sich nicht für erhebliche Zeiten der Bindungsfrist auf Sozialleistungen verweisen lassen will, das alte Arbeitsverhältnis, aus dem er keine Vorteile mehr ziehen kann, beenden wollen oder müssen.
60 
Die Rückzahlungsverpflichtung schränkt den Arbeitnehmer jedenfalls in seiner freien Berufswahl, Art.12 GG, ein, ohne dass dem berechtigte Interessen des Arbeitgebers gegenüber stehen. Da § 3 Abs. 1 der Rückzahlungsvereinbarung zwischen den Parteien eine Erstattungspflicht für diese Konstellation nicht ausschließt, benachteiligt sie den Kläger unangemessen im Sinne § 307 Abs. 1 S. 1 BGB und ist aus diesem Grunde insgesamt (BAG 11.04.2006, 9 AZR 610/05) unwirksam.
61 
2. Ob daneben weitere vom Beklagten angeführte Unwirksamkeitsgründe bestehen, kann dahinstehen.
62 
3. Der Beklagte hat der Klägerin die Kosten auch nicht nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen § 812 Abs. 1 BGB zu erstatten. Der Beklagte hat die Ausbildung weder ohne rechtlichen Grund erhalten, noch ist der rechtliche Grund nachträglich entfallen. Die unter § 2 der Vereinbarung vom 8.11.2015 konstituierte Kostentragungspflicht durch die Klägerin bleibt von der Unwirksamkeit § 3 der Vereinbarung unberührt (BAG 10. Mai 2016, 9 AZR 434/15).
II.
63 
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Klägerin waren als unterlegener Partei die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
64 
2. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG. Der Streitwert bemisst sich in der Höhe nach einer Quartalsvergütung des Beklagten.
65 
3. Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung beruht auf § 64 Abs. 3a ArbGG. Gründe für die Zulassung nach § 64 Abs. 3 ArbGG lagen nicht vor.

Gründe

 
I.
41 
Die Klage ist zulässig jedoch unbegründet. Dem Rückforderungsanspruch der Klägerin fehlt die Anspruchsgrundlage.
42 
1. Eine Rückzahlungsverpflichtung ergibt sich nicht aus § 3 der zwischen den Parteien am 8.11.2016 abgeschlossenen Vereinbarung über die Ausbildung zum Erwerb der Musterzulassung für die bei der Beklagten vorrangig verwendeten Flugzeugtypen. Die Regelung ist nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam.
43 
a) Bei der Klausel handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen gem. §§ 305 ff BGB. Ob die Rückzahlungsvereinbarung von der Klägerin generell verwendet wird oder nur zum einmaligen Gebrauch gegenüber dem Beklagten, ist nicht vorgetragen. Nach § 310 Abs. 2 S. 2 BGB findet § 307 BGB aber auch dann Anwendung, wenn die Regelung nur zur einmaligen Verwendung bestimmt ist und soweit der Arbeitnehmer aufgrund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte.
44 
Bei den zwischen den Parteien abgeschlossenen Arbeitsverträgen handelt es sich um Verbraucherverträge im Sinne von § 310 Abs. 3 BGB (BAG 7.10.2015, 7 AZR 945/13). Dass der Beklagte auf den Inhalt der Vereinbarung vom 8.11.2016 Einfluss nehmen hätte können, ist nicht ersichtlich und von keiner der Parteien dargelegt.
45 
b) § 3 der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung vom 8.11.2016 benachteiligt den Beklagten unangemessen nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB.
46 
aa) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
47 
Unangemessen i.S.v. § 307 Abs. 1 BGB ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Es bedarf einer umfassenden Würdigung der beiderseitigen Positionen unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Bei der Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Abzuwägen sind die Interessen des Verwenders gegenüber den Interessen der typischerweise beteiligten Vertragspartner. Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind dabei Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen. Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell und unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt. Betrifft die Inhaltskontrolle einen Verbrauchervertrag, sind nach § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen(BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 40 mwN). Die Berücksichtigung dieser Umstände kann sowohl zur Unwirksamkeit einer nach generell-abstrakter Betrachtung wirksamen Klausel als auch zur Wirksamkeit einer nach typisierter Inhaltskontrolle unwirksamen Klausel führen (BAG 21. August 2012 - 3 AZR 698/10 - Rn. 27, BAGE 143, 30, zum Ganzen BAG 10. Mai 2016,9 AZR 434/15).
48 
bb) § 3 der zwischen den Parteien am 8.11.2016 geschlossenen Rückzahlungsvereinbarung benachteiligt den Beklagten unangemessen, weil aus ihr auch dann eine Rückzahlungspflicht resultiert, wenn der Arbeitnehmer krankheitsbedingt (dauerhaft) nicht in der Lage ist, die Tätigkeit als Pilot fortzuführen und das Arbeitsverhältnis aus diesem Grunde selbst kündigt.
49 
(1) Für eine vom Arbeitgeber ausgesprochene personenbedingte Kündigung wird regelmäßig eine Erstattungspflicht verneint:
50 
Vom Arbeitnehmer kann keine Beteiligung an den Kosten der Fortbildung verlangt werden, wenn er trotz der hierbei erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht den subjektiven Vorstellungen des Arbeitgebers über seine weiteren Verwendungsmöglichkeiten entspricht und der Arbeitgeber daraufhin das Arbeitsverhältnis kündigt. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer die hierfür maßgebenden Gründe nicht zu vertreten hat. In einem solchen Fall kann der Arbeitgeber sein Ausfallrisiko nicht durch die Inanspruchnahme der Rückzahlungsoption ganz oder teilweise auf den Arbeitnehmer abwälzen. Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, muss deshalb nicht entschieden werden, ob für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Kläger betriebsbedingte oder personenbedingte Gründe ausschlaggebend waren (z.B. BAG 24.6.2004, 6 AZR 320/03).
51 
Nicht jede Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf der vereinbarten Bindungsfrist hat eine Rückzahlungspflicht des Arbeitnehmers auslösen können. Nur in den Fällen ist eine Erstattung angemessen gewesen, in denen die vorzeitige Lösung des Arbeitsverhältnisses der Sphäre des Arbeitnehmers zuzurechnen war, er die Beendigung des Arbeitsverhältnisses beeinflussen konnte. Ein Arbeitgeber, der seinem Arbeitnehmer eine Bildungsmaßnahme finanziert, hat ein Interesse daran, den Arbeitnehmer möglichst lange an seinen Betrieb zu binden und damit dessen Qualifikation für sich zu nutzen. Angemessen ist eine bindungsgesicherte Erstattungspflicht, wenn der Arbeitnehmer es in der Hand hat, der Erstattung durch eigene Betriebstreue zu entgehen... Bisher noch nicht zu entscheiden hatte das BAG Fallgestaltungen, in denen aufgrund einer personen- oder einer verhaltensbedingten Kündigung das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Bindungsdauer endete. Nach den genannten Grundsätzen spricht vieles dafür, das Mobilitätsinteresse eines Arbeitnehmers, der eine verhaltensbedingte Kündigung provoziert und damit bei einer von ihm zu verantwortenden Eigenkündigung den Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf der Bindungsfrist setzt, nicht zu schützen. Anders dagegen der per Fall der personenbedingten Kündigung, bei der ein Arbeitnehmer letztlich aus Gründen, die ihm nicht zugerechnet werden können, an der Einhaltung der Bindungsfrist zur Abgeltung der Ausbildungskosten gehindert wird (Ingrid Schmidt, NZA 2004, 1002).
52 
Eine Rückzahlungsklausel, die schlechthin an das Ausscheiden aufgrund einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers innerhalb der Bindungsfrist anknüpft, ist somit unzulässig. Vielmehr muss nach dem Grund des vorzeitigen Ausscheidens differenziert werden. Andernfalls bliebe die Eigenkündigung des Arbeitnehmers, welche durch ein vertragswidriges Verhalten des Arbeitgebers ausgelöst wurde, außer Betracht. ... Die betriebsbedingte Kündigung scheidet somit ebenso aus, wie regelmäßig auch die personenbedingte Kündigung. Zu Letzterer fehlt es zwar noch an höchstrichterlicher Rechtsprechung, allerdings wird im Regelfall (unverschuldete Krankheit des Arbeitnehmers) auch hier von einem nicht durch den Arbeitnehmer steuerbaren Umstand auszugehen sein, so dass das Investitionsrisiko dem Arbeitgeber zuzuordnen ist (Hoffmann NZA-RR 2015, 337).
53 
(2) Nach § 3 Abs. 1 der von der Beklagten verwendeten Rückzahlungsklausel in der Vereinbarung vom 8.11.2015 wird eine Rückzahlungsverpflichtung des Arbeitnehmers konstituiert wenn er das Arbeitsverhältnis selbst aus nicht vom Arbeitgeber zu vertretenden Gründen beendet. Nicht ausgeschlossen ist die Erstattung aber in Fallkonstellationen, in denen die Beendigung aus Gründen erfolgt, die auch nicht vom Arbeitnehmer zu vertreten sind. Dies ist etwa der Fall, wenn der Arbeitnehmer aufgrund krankheitsbedingter Beeinträchtigungen dauerhaft nicht (mehr) in der Lage ist, der Tätigkeit des Piloten nachzugehen.
54 
Die Klägerin ist der Auffassung, dass auch in diesen Konstellationen der Arbeitnehmer die Wahl hat, ob er das Arbeitsverhältnis von sich aus beendet und dann die Ausbildungskosten zurückzahlt oder die Kündigung des Arbeitgebers abwartet und auf diese Weise der Rückzahlungspflicht entgeht.
55 
Der Beklagte hat demgegenüber darauf verwiesen, dass der Arbeitnehmer nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers auf Kranken- oder Arbeitslosengeld angewiesen wäre und nach deren Ende auf weitere soziale Leistungen.
56 
(3) § 3 Abs. 1 der von den Parteien am 8.11.2015 geschlossenen Vereinbarung benachteiligt den Beklagten unangemessen im Sinne § 307 Abs. 1 S. 1 BGB, weil die Erstattungspflicht für die Eigenkündigung des Arbeitnehmers aus Gründen seiner Erkrankung nicht ausgenommen ist.
57 
Die Abwälzung der Fortbildungskosten ist unzulässig für den Fall, dass der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt, die arbeitgeberseitige Kündigung sonst auf Gründen beruht, die nicht mit einem vertragswidrigen Verhalten des Arbeitnehmers zusammenhängen, das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers endet, die durch ein Fehlverhalten des Arbeitgebers ausgelöst wurde oder der Arbeitgeber nicht bereit und in der Lage ist, den Arbeitnehmer seiner Ausbildung entsprechend zu beschäftigen (BAG 15. August 2008, 3 AZR 192/07, Düwell/Ebeling DB 2008,406). Unterbleibt eine ausbildungsadäquate Beschäftigung im Anschluss an die Ausbildung, wäre ein Festhalten an dem Arbeitsverhältnis zur Vermeidung der Rückzahlungspflicht durch berechtigte Interessen des Arbeitgebers nicht mehr gedeckt (BAG 5.12.2002, 6 AZR 537/00, 18.03.2014, 9 AZR 545/12).
58 
Auch vorliegend besteht von vorn herein kein Interesse der Klägerin, den Beklagten an das Arbeitsverhältnis zu binden, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr (als Pilot) eingesetzt werden kann.
59 
Hinzu kommt umgekehrt, dass Voraussetzung der Rückzahlungspflicht grundsätzlich ist, dass dem Arbeitnehmer mit der Aus- oder Weiterbildung ein verwertbarer Vorteil in Form von z.B. innerbetrieblichen oder unternehmensbezogenen Aufstiegsmöglichkeiten oder auch aus erhöhten Chancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zufließt (dazu BAG 11.4.1990, 5 AZR 308/89). Ein solcher Vorteil besteht jedoch gerade nicht, wenn der Arbeitnehmer seine Einsatzfähigkeit als Pilot während der Bindungsfrist verliert. Dem steht auch nicht entgegen, dass dem Arbeitnehmer mit der Begründung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten bereits ein gewisser Vorteil zugeflossen sein mag. Andererseits wird gerade der Arbeitnehmer, der eine (schnelle) berufliche Neuorientierung anstrebt und der sich nicht für erhebliche Zeiten der Bindungsfrist auf Sozialleistungen verweisen lassen will, das alte Arbeitsverhältnis, aus dem er keine Vorteile mehr ziehen kann, beenden wollen oder müssen.
60 
Die Rückzahlungsverpflichtung schränkt den Arbeitnehmer jedenfalls in seiner freien Berufswahl, Art.12 GG, ein, ohne dass dem berechtigte Interessen des Arbeitgebers gegenüber stehen. Da § 3 Abs. 1 der Rückzahlungsvereinbarung zwischen den Parteien eine Erstattungspflicht für diese Konstellation nicht ausschließt, benachteiligt sie den Kläger unangemessen im Sinne § 307 Abs. 1 S. 1 BGB und ist aus diesem Grunde insgesamt (BAG 11.04.2006, 9 AZR 610/05) unwirksam.
61 
2. Ob daneben weitere vom Beklagten angeführte Unwirksamkeitsgründe bestehen, kann dahinstehen.
62 
3. Der Beklagte hat der Klägerin die Kosten auch nicht nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen § 812 Abs. 1 BGB zu erstatten. Der Beklagte hat die Ausbildung weder ohne rechtlichen Grund erhalten, noch ist der rechtliche Grund nachträglich entfallen. Die unter § 2 der Vereinbarung vom 8.11.2015 konstituierte Kostentragungspflicht durch die Klägerin bleibt von der Unwirksamkeit § 3 der Vereinbarung unberührt (BAG 10. Mai 2016, 9 AZR 434/15).
II.
63 
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Klägerin waren als unterlegener Partei die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
64 
2. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG. Der Streitwert bemisst sich in der Höhe nach einer Quartalsvergütung des Beklagten.
65 
3. Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung beruht auf § 64 Abs. 3a ArbGG. Gründe für die Zulassung nach § 64 Abs. 3 ArbGG lagen nicht vor.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Arbeitsgericht Ulm Urteil, 08. Mai 2017 - 4 Ca 486/16

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(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

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1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 16. Oktober 2013 - 19 Sa 79/12 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer befristeten Übertragung der Tätigkeit einer 1. (Solo-)Fagottistin.

2

Die Klägerin ist seit dem 1. Dezember 2002 bei der Beklagten im Orchester des Nationaltheaters beschäftigt. Sie ist Mitglied der Deutschen Orchestervereinigung (DOV). Der Arbeitsvertrag vom 7. Januar 2003 lautet auszugsweise:

        

㤠3

        

Frau D ist zum Spielen der Instrumente 3., 1. Fagott und 2. Fagott verpflichtet. Ihr wird die Tätigkeit einer Fagottistin übertragen. Sie erhält die Tätigkeitszulage II.

                 
        

§ 4

        

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern (TVK) vom 01. Juli 1971 in der jeweils geltenden Fassung und den ihn ergänzenden, ändernden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen.

        

…“    

3

In dem Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern vom 1. Juli 1971 in der Fassung vom 31. Oktober 2009 (nachfolgend TVK) heißt es auszugsweise:

        

II. Abschnitt

        

ARBEITSBEDINGUNGEN

        

§ 3

        

Begründung des Arbeitsverhältnisses

        

(1)     

Mit dem Musiker ist ein Arbeitsvertrag nach dem diesem Tarifvertrag anliegenden Muster abzuschließen. … Zeitverträge dürfen nur abgeschlossen werden, wenn hierfür sachliche oder in der Person des Musikers liegende Gründe vorliegen. …

                 

Der Abschluss von Zeitverträgen für die Dauer von mehr als drei Jahren ist unzulässig.

        

(2)     

Mit dem Musiker kann ein befristetes Probearbeitsverhältnis von bis zu 18 Monaten abgeschlossen werden. …

        

§ 6

        

Arbeitspflicht

        

(1)     

Der Musiker ist zum Spielen des (der) im Arbeitsvertrag genannten Instruments (Instrumente) in der ihm übertragenen Tätigkeit verpflichtet.

        

(2)     

Der Musiker ist im Rahmen seines Leistungsvermögens ferner verpflichtet,

                 

a)    

vorübergehend oder vertretungsweise auch eine andere als die ihm nach Absatz 1 obliegende Tätigkeit mit dem (den) im Arbeitsvertrag genannten Instrument (Instrumenten) auszuüben.

                 

…       

        
        

IV. Abschnitt

        

ENTGELT

        

…       

        

Unterabschnitt 2: Vergütung

        

…       

        

§ 20

        

Tätigkeitszulagen

        

(1)     

Der Arbeitgeber kann dem Musiker mit seiner Zustimmung bei der Einstellung und während der Dauer des Arbeitsverhältnisses bestimmte Tätigkeiten und das Spielen von Nebeninstrumenten übertragen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. Der Arbeitgeber kann die Übertragung jederzeit widerrufen, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Der Widerruf bedarf der Schriftform. Er ist unwirksam, wenn er aus Gründen erfolgt, die nicht in der Leistungsfähigkeit oder der sonstigen Eignung des Musikers liegen.

        

(2)     

Der Musiker erhält während der Zeit, in der ihm eine der in Absatz 3 genannten Tätigkeiten oder das Spielen eines Nebeninstruments übertragen ist, eine Tätigkeitszulage. Die Höhe der Zulage richtet sich nach den Stufen der Absätze 3 und 5 und nach der Vergütungsgruppe des Orchesters, dem der Musiker angehört.

        

(3)     

Es werden zugeteilt:

                 

der Stufe 1

                 

die Tätigkeit als

                 

…       

                 

Erster (Solo-)Fagottist,

                 

…       

                 

der Stufe 2

                 

die Tätigkeit als

                 

…       

                 

Stellvertretender Erster (Solo-)Fagottist,

                 

…       

        

X. Abschnitt

        

ORCHESTERVORSTAND

        

§ 54

        

Wahl und Zusammensetzung des Orchestervorstands

        

(1)     

Die Musiker des Orchesters wählen sich in unmittelbarer, gleicher und geheimer Wahl einen Orchestervorstand.

        

…       

        
        

§ 57

        

Aufgaben und Befugnisse des Orchestervorstands

        

(1)     

Der Orchestervorstand … wird beteiligt

                 

…       

        
                 

b)    

bei der Auswahl von Bewerbern für freie Stellen im Orchester und bei der Ansetzung sowie der Durchführung von Probespielen,

                 

…       

        
                 

Der Orchestervorstand ermittelt

                 

a)    

bei Probespielen die Auffassung der Teilnehmer am Probespiel,

                 

…“    

        
4

Der Orchestervorstand des Nationaltheaters hat hinsichtlich seiner Beteiligung am Auswahlverfahren zur Besetzung freier Stellen im Orchester und an Probespielen eine Probespielordnung erlassen.

5

Die Klägerin war in der Fagottgruppe des Orchesters zunächst als Stellvertretende (Solo-)Fagottistin tätig. Ihr monatliches Bruttogehalt belief sich - einschließlich der Tätigkeitszulage iHv. 304,24 Euro brutto - auf 3.530,50 Euro brutto monatlich.

6

Im Januar 2008 erkrankte der damalige 1. (Solo-)Fagottist längerfristig. Unter dem 9. Oktober 2008 richtete die Beklagte folgendes Schreiben an die Klägerin:

        

„Vorübergehende Änderung Ihres Arbeitsvertrages

        

Sehr geehrte Frau D,

        

im gegenseitigen Einvernehmen wird Ihnen ab 01.10.2008 interimsweise die Tätigkeit einer ‚1. (Solo-)Fagottistin‘ übertragen. Ab diesem Zeitpunkt erhalten Sie die Tätigkeitszulage 1.

        

Diese Vereinbarung gilt bis zur Genesung des Stelleninhabers, längstens bis 30.07.2009, und endet, ohne dass es einer besonderen Kündigung bedarf. Die übrigen Bedingungen Ihres Arbeitsvertrages vom 07.01.2003 gelten unverändert weiter. Die bisher gezahlte Tätigkeitszulage wird solange eingestellt.

        

Bitte, bestätigen Sie den Erhalt dieser vorübergehenden Vertragsänderung durch ihre Unterschrift.“

7

Die Klägerin unterzeichnete das Schreiben entsprechend der Aufforderung der Beklagten.

8

Seit der Übertragung der Tätigkeit der 1. (Solo-)Fagottistin erhielt die Klägerin an Stelle der bisherigen Tätigkeitszulage 2 iHv. 304,24 Euro brutto monatlich die Tätigkeitszulage 1 iHv. 608,49 Euro brutto monatlich.

9

Im Laufe der Spielzeit 2008/2009 trat der bisherige 1. (Solo-)Fagottist in den Ruhestand. Mit Schreiben vom 14. Juli 2009 wurde der Klägerin ab dem 14. September 2009 „im gegenseitigen Einvernehmen“ und „interimsweise“ die Tätigkeit einer 1. (Solo-)Fagottistin „bis zur Besetzung der Stelle, längstens bis 12. September 2010“ übertragen. Entsprechende Schreiben wurden unterzeichnet am 19. Juli 2010 für die Zeit vom 13. September 2010 „bis zur Besetzung der Stelle, längstens bis zum 11. September 2011“ und am 15. Juli 2011 für die Zeit vom 12. September 2011 „bis zur Besetzung der Stelle, längstens bis zum 9. September 2012“.

10

Seit dem Dienstantritt des neuen Generalmusikdirektors zu Beginn der Spielzeit 2009/2010 schrieb die Beklagte die Stelle des 1. (Solo-)Fagotts von September 2009 bis April 2012 monatlich in der Zeitschrift „Das Orchester“ aus. Am 1. Juni 2010, 16. November 2010, 7. Februar 2011 und 14. März 2012 fanden die nach der Probespielordnung vor einer Stellenbesetzung vorgesehenen Probespiele statt. Aus den in den Jahren 2010 und 2011 durchgeführten Probespielen, an denen die Klägerin sich nicht beteiligt hatte, war kein geeigneter Kandidat hervorgegangen. Auch an dem Probespiel vom 14. März 2012 nahm die Klägerin nicht teil, obwohl sie der Beklagten mit Schreiben vom 4. Februar 2012 mitgeteilt hatte, sich um die Stelle bewerben zu wollen. Im September 2012 wurde die Stelle anderweitig besetzt.

11

Mit der am 4. April 2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin die Auffassung vertreten, die Tätigkeit als 1. (Solo-)Fagottistin sei dauerhafter Vertragsinhalt geworden, da die Befristung der Tätigkeitsübertragung unwirksam sei. Der Befristung stehe § 20 TVK entgegen, der nur einen Widerruf der Aufgabenübertragung aus Gründen der Leistungsfähigkeit oder sonstigen Eignung des Musikers gestatte. Die Befristungsabrede halte auch einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand. Die Inhaltskontrolle sei nach den Maßstäben des § 14 Abs. 1 TzBfG vorzunehmen. Ein Sachgrund für die Befristung liege nicht vor. Außerdem halte die Befristungsvereinbarung der unionsrechtlich gebotenen Rechtsmissbrauchskontrolle nicht stand. An dem Probespiel vom 14. März 2012 habe sie nicht teilgenommen, weil zwei Mitglieder der Fachgruppe im Vorfeld angekündigt hätten, ihr unabhängig von ihrer Leistung bei dem Probespiel die Stimme zu verweigern. Das habe bedeutet, dass sie die nach der Probespielordnung erforderliche 2/3-Mehrheit nicht habe erreichen können. Die Teilnahme an einem Probespiel sei ihr daher nicht zumutbar gewesen.

12

Die Klägerin hat beantragt

        

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 7. Januar 2003 idF vom 15. Juli 2011 unbefristet mit der Maßgabe fortbesteht, dass der Klägerin die Tätigkeit einer 1. (Solo-)Fagottistin nicht nur interimsweise übertragen ist.

13

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Befristung der Übertragung der Tätigkeit einer 1. (Solo-) Fagottistin sei wirksam. Die Befristung unterliege nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Bei der Befristung handele es sich nicht um eine Allgemeine Geschäftsbedingung. Die Initiative zur befristeten Übertragung der Tätigkeit als 1. (Solo-)Fagottistin im Zusammenhang mit der Frühverrentung des früheren Stelleninhabers sei von der Klägerin ausgegangen. Im Übrigen werde die Klägerin durch die Befristung nicht unangemessen benachteiligt. Den Parteien sei bewusst gewesen, dass die Wiederbesetzung der Stelle aufgrund eines nach der Probespielordnung vorgesehenen Auswahlverfahrens erfolgen würde, und zwar nach Möglichkeit durch den neuen Generalmusikdirektor. Die Befristung sei auch wegen der Eigenart der Arbeitsleistung iSv. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt.

14

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

15

Die Revision hat keinen Erfolg. Die Vorinstanzen haben die zulässige Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen.

16

A. Die Klage ist zulässig.

17

I. Es handelt sich nicht um eine Befristungskontrollklage nach § 17 Satz 1 TzBfG, sondern um eine allgemeine Feststellungsklage iSv. § 256 Abs. 1 ZPO.

18

Die Klägerin macht geltend, die Tätigkeit als 1. (Solo-)Fagottistin sei dauerhafter Vertragsinhalt geworden, weil die vereinbarte Befristung der Übertragung dieser Tätigkeit unwirksam sei. Auf die Befristung der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit findet die besondere Feststellungsklage nach § 17 Satz 1 TzBfG keine Anwendung. Die Unwirksamkeit der Befristung einzelner Arbeitsvertragsbedingungen ist mit einer Klage nach § 256 Abs. 1 ZPO geltend zu machen(BAG 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 19; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 10, BAGE 140, 191; 2. September 2009 - 7 AZR 233/08 - Rn. 14 mwN, BAGE 132, 59).

19

II. Die Klage erfüllt die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO.

20

1. Die Klage ist auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. Eine Feststellungsklage muss sich nicht auf das Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 22; 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 19, BAGE 141, 259). So liegt der Fall hier. Die Parteien streiten über den arbeitsvertraglich dauerhaft geschuldeten Inhalt der Tätigkeit der Klägerin und damit über den Umfang ihrer Leistungspflicht.

21

2. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Interesse an der begehrten Feststellung liegt vor, da sich die Beklagte auf die zum 9. September 2012 vereinbarte Befristung der Tätigkeitsübertragung beruft und damit die dauerhafte Übertragung der Tätigkeit einer 1. (Solo-)Fagottistin auf die Klägerin in Abrede stellt.

22

B. Die Klage ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die vereinbarte Befristung der Übertragung der Tätigkeit der 1. (Solo-)Fagottistin wirksam ist. Sie verstößt nicht gegen § 20 TVK. § 3 Abs. 1 TVK steht der Wirksamkeit der Befristung ebenfalls nicht entgegen. Die Befristung hält auch einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand.

23

I. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass § 20 TVK, der jedenfalls aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwenden ist, der befristeten Übertragung der Tätigkeit als 1. (Solo-)Fagottistin nicht entgegensteht. Entgegen der Auffassung der Klägerin schließt § 20 TVK für die unter seinen Anwendungsbereich fallenden Arbeitsverhältnisse die Vereinbarung einer befristeten Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nicht aus. Dies ergibt die Auslegung dieser Tarifbestimmung.

24

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. etwa BAG 22. Januar 2014 - 7 AZR 243/12 - Rn. 28; 19. September 2007 - 4 AZR 670/06 - Rn. 30, BAGE 124, 110) folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung, ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, gesetzeskonformen und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. BAG 15. Mai 2013 - 7 AZR 665/11 - Rn. 44 mwN, BAGE 145, 142).

25

2. Danach schließt § 20 TVK die befristete Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nicht aus.

26

Der Wortlaut der Tarifregelung steht der Möglichkeit der Vereinbarung einer befristeten Tätigkeitsübertragung nicht entgegen. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 TVK kann der Arbeitgeber dem Musiker mit seiner Zustimmung zu Beginn und während der Dauer des Arbeitsverhältnisses bestimmte Tätigkeiten übertragen. Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 3 TVK kann die Übertragung jederzeit widerrufen werden, wobei der Widerruf nach § 20 Abs. 1 Satz 5 TVK unwirksam ist, wenn er aus Gründen erfolgt, die nicht in der Leistungsfähigkeit oder der sonstigen Eignung des Musikers liegen. Diese Regelungen betreffen die dauerhafte Übertragung von Tätigkeiten an den Musiker und sehen insoweit eine Widerrufsmöglichkeit für den Arbeitgeber vor. Daraus ergibt sich nicht, dass die nur befristete Übertragung von Tätigkeiten ausgeschlossen sein soll. Dagegen spricht bereits § 6 Abs. 2 Buchst. a TVK, wonach der Musiker im Rahmen seines Leistungsvermögens verpflichtet ist, vorübergehend oder vertretungsweise auch eine andere als die nach dem Arbeitsvertrag übertragene Tätigkeit mit dem im Arbeitsvertrag genannten Instrument auszuüben.

27

Auch Sinn und Zweck der Regelung in § 20 Abs. 1 TVK gebieten es nicht, die Beendigung einer Tätigkeitsübertragung zwingend an die in § 20 Abs. 1 Satz 3 TVK geregelte Widerrufsmöglichkeit unter den in § 20 Abs. 1 Satz 5 TVK genannten Voraussetzungen zu binden und deshalb die Möglichkeit zur nur befristeten Tätigkeitsübertragung auszuschließen. Die Einschränkung der Widerrufsmöglichkeit dient im Wesentlichen dem Schutz des Musikers. Ihm soll die dauerhaft übertragene Tätigkeit nur unter bestimmten Voraussetzungen entzogen werden können. Dieses Schutzes bedarf es bei der befristet vereinbarten Tätigkeitsübertragung nicht, da die Befristung im Regelfall ohnehin an besondere Voraussetzungen gebunden ist. Gerade weil die Tätigkeitsübertragung nach § 20 TVK nur eingeschränkt widerrufbar ist und damit regelmäßig dauerhaft erfolgt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Tarifvertragsparteien mit der Regelung in § 20 TVK die Befristung einer Tätigkeitsübertragung, die in besonderen Bedarfssituationen geboten sein kann, ausschließen wollten. Auch die systematische Stellung der Bestimmung im Unterabschnitt 2 der Entgeltregelungen des Abschnitts IV des Tarifvertrags spricht dagegen, ihr den von der Klägerin befürworteten Regelungsinhalt beizumessen.

28

II. § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 TVK steht der Wirksamkeit der Befristung der Tätigkeitsübertragung ebenfalls nicht entgegen. Danach ist der Abschluss von Zeitverträgen für die Dauer von mehr als drei Jahren unzulässig. Der Klägerin war die Tätigkeit der 1. (Solo-)Fagottistin zwar insgesamt mehr als drei Jahre übertragen. § 3 Abs. 1 TVK betrifft jedoch nur die Befristung des gesamten Arbeitsvertrags, nicht jedoch die Befristung einzelner Vertragsbedingungen. § 3 TVK regelt, wie sich aus der Überschrift der Bestimmung ergibt, die Begründung des Arbeitsverhältnisses und damit dessen Bestand insgesamt.

29

III. Die Befristung der Übertragung der Tätigkeit einer 1. (Solo-)Fagottistin hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand.

30

1. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Befristung der Übertragung der Tätigkeit einer 1. (Solo-)Fagottistin an die Klägerin einer Vertragsinhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 BGB unterliegt.

31

a) Die Vertragskontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird nicht durch die für die Befristung von Arbeitsverträgen geltenden Bestimmungen in §§ 14 ff. TzBfG verdrängt. Die Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes sind auf die Befristung einzelner Arbeitsvertragsbedingungen nicht - auch nicht entsprechend - anwendbar (vgl. BAG 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 29; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 18, BAGE 140, 191; 18. Juni 2008 - 7 AZR 245/07 - Rn. 19).

32

b) Die Vertragsinhaltskontrolle erstreckt sich - wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat - nur auf die letzte, am 15. Juli 2011 vereinbarte befristete Übertragung der Tätigkeit einer 1. (Solo-)Fagottistin. Die Kontrolle der Befristung einer Arbeitsvertragsbedingung ist nur dann nicht auf die zuletzt getroffene Befristungsabrede beschränkt, wenn die Parteien in einer nachfolgenden Vereinbarung zur Befristung der Arbeitsvertragsbedingung dem Arbeitnehmer - ausdrücklich oder konkludent - das Recht vorbehalten, die Wirksamkeit der vorangegangenen Befristung überprüfen zu lassen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 2. September 2009 - 7 AZR 233/08 - Rn. 22, BAGE 132, 59; 27. Juli 2005 - 7 AZR 486/04 - zu B I 1 der Gründe, BAGE 115, 274). Dieses Recht haben die Parteien der Klägerin in der Vereinbarung vom 15. Juli 2011 nicht vorbehalten.

33

c) Es kann dahinstehen, ob die Vereinbarung vom 15. Juli 2011 Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 BGB enthält oder ob sie nur zur einmaligen Verwendung mit der Klägerin bestimmt war. § 307 Abs. 1 BGB findet jedenfalls nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB auf die Vereinbarung Anwendung.

34

aa) Nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB ist § 307 BGB bei Verbraucherverträgen auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann anzuwenden, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher aufgrund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte. Arbeitsverträge sind Verbraucherverträge iSv. § 310 Abs. 3 BGB(vgl. BAG 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 31; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 17, BAGE 140, 191).

35

bb) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts handelt es sich bei der letzten Befristungsabrede um eine von der Beklagten vorformulierte Vertragsbestimmung, auf deren Inhalt die Klägerin keinen Einfluss nehmen konnte. Die Beklagte hat sich zwar darauf berufen, dass die Initiative zur befristeten Tätigkeitsübertragung von der Klägerin ausgegangen sei und ihrem Wunsch entsprochen habe. Dies bedeutet jedoch nicht, dass auch die Befristung als solche dem Wunsch der Klägerin entsprach. Das wäre nur dann der Fall, wenn Umstände vorlägen, aus denen geschlossen werden könnte, dass die Klägerin die Übertragung der Tätigkeit auch dann befristet vereinbart hätte, wenn ihr die unbefristete Tätigkeitsübertragung angeboten worden wäre (vgl. BAG 18. Januar 2006 - 7 AZR 191/05 - Rn. 34). Derartige Umstände sind weder festgestellt noch von der Beklagten vorgetragen.

36

d) Die Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB ist nicht nach § 307 Abs. 3 BGB ausgeschlossen.

37

aa) Nach § 307 Abs. 3 BGB unterliegen Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur dann der uneingeschränkten Inhaltskontrolle, wenn durch sie von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Bei anderen Bestimmungen ist die Inhaltskontrolle auf den Verstoß gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB beschränkt. Der nur eingeschränkten Kontrolle unterliegen deklaratorische Vertragsklauseln, die in jeder Hinsicht mit einer bestehenden gesetzlichen Regelung übereinstimmen (BAG 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 34; 27. Juli 2005 - 7 AZR 486/04 - zu B II 1 e aa der Gründe, BAGE 115, 274). Ebenfalls nur eingeschränkt zu kontrollieren sind Abreden über den Umfang der von den Parteien geschuldeten Hauptleistungen, die ihrer Art nach nicht der Regelung durch Gesetz oder andere Rechtsvorschriften unterliegen, sondern von den Vertragsparteien festgelegt werden müssen (BAG 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 - zu II 3 a der Gründe, BAGE 115, 372).

38

bb) Danach ist die Befristungsabrede der uneingeschränkten Inhaltskontrolle zu unterziehen. Die Befristungsabrede ist nicht deshalb nur beschränkt kontrollfähig, weil sie sich auf die Tätigkeit und die damit verbundene Vergütung bezieht. Gegenstand der Inhaltskontrolle ist nicht die vereinbarte Tätigkeit und die damit verbundene (höhere) Vergütung und somit der Umfang der von den Parteien zu erbringenden Hauptleistungen, sondern deren zeitliche Einschränkung durch die Befristung (vgl. BAG 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 36; 27. Juli 2005 - 7 AZR 486/04 - zu B II 1 e bb der Gründe, BAGE 115, 274).

39

2. Das Landesarbeitsgericht hat auch im Ergebnis zutreffend erkannt, dass die Befristung der Tätigkeitsübertragung nicht nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist.

40

a) Nach § 307 Abs. 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 BGB ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Es bedarf einer umfassenden Würdigung der beiderseitigen Positionen unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Bei der Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Abzuwägen sind die Interessen des Verwenders gegenüber den Interessen der typischerweise beteiligten Vertragspartner. Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind dabei Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen. Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell und unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt. Betrifft die Inhaltskontrolle einen Verbrauchervertrag, sind nach § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen(st. Rspr., vgl. etwa BAG 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 46; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 21, BAGE 140, 191).

41

b) Für die bei der Befristung einzelner Vertragsbedingungen vorzunehmende Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB gelten damit andere Maßstäbe als für die Befristungskontrolle nach § 14 Abs. 1 TzBfG. Während die Befristung des gesamten Arbeitsvertrags - von den Fällen der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit zur sachgrundlosen Befristung abgesehen - daraufhin zu überprüfen ist, ob sie durch einen sachlichen Grund gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt ist, unterliegt die Befristung einzelner Vertragsbedingungen nach § 307 Abs. 1 BGB einer Angemessenheitskontrolle, die anhand einer Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen beider Vertragsparteien vorzunehmen ist.

42

aa) Trotz des unterschiedlichen Prüfungsmaßstabs sind jedoch bei der nach § 307 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Inhaltskontrolle der Befristung einzelner Vertragsbedingungen Umstände, die die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt nach § 14 Abs. 1 TzBfG rechtfertigen könnten, nicht ohne Bedeutung. Sie können sich bei der Interessenabwägung nach § 307 Abs. 1 BGB zugunsten des Arbeitgebers auswirken(BAG 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 22, BAGE 140, 191; 2. September 2009 - 7 AZR 233/08 - Rn. 30, 38, BAGE 132, 59). Liegt der Befristung ein Sachverhalt zugrunde, der die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt mit einem Sachgrund iSv. § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG rechtfertigen könnte, überwiegt in aller Regel das Interesse des Arbeitgebers an der nur befristeten Vereinbarung der Vertragsbedingung das Interesse des Arbeitnehmers an deren unbefristeter Vereinbarung. Dies ergibt sich aus den im Teilzeit- und Befristungsgesetz zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertungsmaßstäben. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände auf Seiten des Arbeitnehmers kann in Ausnahmefällen eine andere Beurteilung in Betracht kommen (BAG 2. September 2009 - 7 AZR 233/08 - Rn. 30, 38, aaO).

43

bb) Nach der Rechtsprechung des Senats können ausnahmsweise zur Annahme einer nicht unangemessenen Benachteiligung durch die Befristung einer Vertragsbedingung Umstände erforderlich sein, die die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt rechtfertigen würden. Dies hat der Senat für den Fall der Befristung einer erheblichen Aufstockung der Arbeitszeit angenommen, da die dem Teilzeit- und Befristungsgesetz zugrundeliegende Wertung, dass der unbefristete Vertrag der Normalfall und der befristete Vertrag die Ausnahme ist, auch für die Vereinbarung des Umfangs der Arbeitszeit gilt. Das sozialpolitisch erwünschte - auch seinem Inhalt nach - unbefristete Arbeitsverhältnis soll dem Arbeitnehmer ein dauerhaftes Auskommen sichern und zu einer längerfristigen Lebensplanung beitragen. Für diese Planung des Arbeitnehmers ist regelmäßig auch die Höhe des von ihm erzielten Einkommens maßgebend. Diese hängt ua. vom Umfang seiner Arbeitszeit ab. Eine längerfristige Planungssicherheit wird dem Arbeitnehmer daher nicht schon allein durch den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags ermöglicht, sondern nur dann, wenn auch der Umfang der Arbeitszeit unbefristet vereinbart wird (vgl. BAG 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 23, BAGE 140, 191; 27. Juli 2005 - 7 AZR 486/04 - zu B II 2 b bb (1) der Gründe, BAGE 115, 274). Daher bedarf die Befristung einer Arbeitszeiterhöhung in erheblichem Umfang besonderer berechtigter Belange auf Arbeitgeberseite. Sie liegen nicht vor, wenn nicht auch ein zusätzlicher, über das erhöhte Arbeitszeitvolumen gesondert abgeschlossener Arbeitsvertrag insgesamt nach § 14 Abs. 1 TzBfG zulässig hätte befristet werden können(vgl. BAG 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 24, aaO).

44

cc) Die Grundsätze, die der Senat zur befristeten Erhöhung der Arbeitszeit in erheblichem Umfang entwickelt hat, sind auf die befristete Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nicht uneingeschränkt übertragbar. Das nach der gesetzgeberischen Wertung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes sozialpolitisch erwünschte unbefristete Arbeitsverhältnis soll dem Arbeitnehmer in erster Linie ein bestimmtes dauerhaftes Einkommen sichern, nicht aber einen bestimmten Tätigkeitsinhalt oder eine bestimmte hierarchische Stellung. Deshalb kann die Sicherung eines bestimmten Auskommens des Arbeitnehmers bei einer befristeten Tätigkeitsübertragung allenfalls dann beeinträchtigt sein, wenn diese mit einer ebenso befristeten und erheblichen Anhebung der Vergütung verbunden ist.

45

c) Danach wird die Klägerin durch die Befristung der Übertragung der Tätigkeit einer 1. (Solo-)Fagottistin nicht iSv. § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligt.

46

aa) Es kann dahinstehen, ob die Befristung vorliegend auf Umständen beruht, die die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt iSv. § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG rechtfertigen könnten. Solche Umstände sind zu der Annahme, dass die Klägerin durch die Befristung nicht iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen benachteiligt wird, nicht erforderlich. Eine erhebliche Anhebung der Vergütung, die ausnahmsweise einen Sachgrund erfordern könnte, liegt bei der Übertragung der Tätigkeit einer 1. (Solo-)Fagottistin nicht vor. Es handelt sich zwar um eine höherwertige und höher vergütete Tätigkeit als die Tätigkeit einer Fagottistin mit der Verpflichtung zum Spielen des 3., 1. und 2. Fagotts. Allerdings beläuft sich die Vergütungsdifferenz lediglich auf 304,25 Euro brutto monatlich und damit auf etwa 9 % der monatlichen Gesamtvergütung. Die längerfristige, durch die Höhe des Einkommens beeinflusste Lebensplanung wird durch die möglicherweise zu erwartende Rückkehr zu der dauerhaft vertraglich vereinbarten Tätigkeit nach dem Befristungsende nicht in ähnlicher Weise beeinträchtigt wie bei der befristeten Erhöhung der Arbeitszeit in erheblichem Umfang.

47

bb) Die somit nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB vorzunehmende Berücksichtigung und Bewertung der rechtlich anzuerkennenden Interessen der Parteien führt nicht dazu, dass die Klägerin durch die Befristung unangemessen benachteiligt wird.

48

Die Klägerin hat zwar, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen hat, ein rechtlich anerkennenswertes Interesse an der unbefristeten Übertragung der Tätigkeit der 1. (Solo-)Fagottistin. Hierbei handelt es sich um eine hervorgehobene Position innerhalb des Orchesters, die zudem mit der Zahlung einer höheren Zulage als derjenigen für die dauerhaft vertraglich geschuldete Tätigkeit verbunden ist, auch wenn sich die Vergütungsdifferenz lediglich auf ca. 9 % der monatlichen Gesamtvergütung beläuft.

49

Demgegenüber hatte die Beklagte bei der letzten befristeten Übertragung der Tätigkeit an die Klägerin am 15. Juli 2011 ein berechtigtes Interesse daran, der Klägerin die Tätigkeit nicht unbefristet zu übertragen. Die Stelle des 1. (Solo-)Fagotts war zwar nach dem Ausscheiden des früheren Stelleninhabers dauerhaft zu besetzen. Die Beklagte war jedoch gehindert, der Klägerin diese Tätigkeit dauerhaft zu übertragen, da die Beklagte gehalten war, die nach § 57 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b und Satz 3 Buchst. a TVK vorgesehene Beteiligung des Orchestervorstands bei der Auswahl von Bewerbern für freie Stellen im Orchester und bei der Ansetzung und Durchführung von Probespielen zu beachten. Zur Ermittlung der Meinungsbildung des Orchesters sieht die vom Orchestervorstand aufgestellte Probespielordnung ein bestimmtes Verfahren vor. Es ist ein berechtigtes Anliegen der Beklagten, ohne das positive Votum des Orchesters nach der Probespielordnung keine dauerhafte Besetzung der Position des 1. (Solo-)Fagotts vorzunehmen. Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte rechtlich verpflichtet ist, bei Besetzungsentscheidungen die Vorgaben der Probespielordnung und etwaige abweichende Meinungen des Orchesters zu beachten. Jedenfalls liegt auch die ggf. nur freiwillige Einhaltung der Vorgaben der Probespielordnung im berechtigten Interesse der Beklagten. Für die Frage der Eignung und Befähigung eines Orchestermusikers spielen neben dessen fachlicher Qualifikation auch die - durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten - subjektiven künstlerischen Vorstellungen des Orchesterträgers bzw. -leiters sowie die Befähigung zur Zusammenarbeit mit den anderen Orchestermitgliedern eine nicht unerhebliche Rolle (vgl. BAG 15. August 1984 - 7 AZR 228/82 - zu II 5 b der Gründe, BAGE 46, 163). Die Beachtung der Meinungsbildung des Orchesters bei der Stellenbesetzung und dessen Beteiligung im Rahmen des Probespiels entspricht auch einer ständigen, allgemein üblichen Vorgehensweise in Orchestern. Es ist demgemäß nicht zu beanstanden, dass auch die Beklagte dieses Verfahren einhält. Daraus und aus der Notwendigkeit der Aufrechterhaltung des Orchesterbetriebs bis zur dauerhaften Stellenbesetzung ergab sich das Erfordernis, für eine begrenzte Übergangszeit eine befristete Besetzung der Position des 1. (Solo-)Fagotts vorzunehmen.

50

Bei dieser Sachlage ist das Interesse der Beklagten an der nur befristeten Übertragung der Tätigkeit einer 1. (Solo-)Fagottistin an die Klägerin höher zu bewerten als das Interesse der Klägerin an der dauerhaften Tätigkeitsübertragung. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es der Klägerin freistand, an dem Bewerbungsverfahren zur dauerhaften Besetzung der Stelle teilzunehmen. Daran war die Klägerin trotz der von ihr behaupteten Äußerungen der beiden der Fagottgruppe angehörenden Musiker, ihr unabhängig von ihrer Leistung bei dem Probespiel die Stimme zu verweigern, nicht gehindert. Diese angeblichen Äußerungen sind im Übrigen für die Bewertung der Interessenlage der Parteien zum Zeitpunkt des Abschlusses der Befristungsvereinbarung am 15. Juli 2011 nicht von Bedeutung, da die Äußerungen erst im Anschluss an die von der Klägerin zu Beginn der Spielzeit 2011/2012 geäußerte Absicht, sich auf die Stelle zu bewerben und damit nach Abschluss der Vereinbarung vom 15. Juli 2011 gefallen sein sollen. Zum Zeitpunkt der Vereinbarung vom 15. Juli 2011 hatte sich die Klägerin weder auf die Stelle beworben noch an vorherigen Probespielen teilgenommen.

51

Eine unangemessene Benachteiligung der Klägerin durch die Befristung ergibt sich auch nicht daraus, dass ihr die Tätigkeit der 1. (Solo-)Fagottistin aufgrund von vier Vereinbarungen nahezu vier Jahre lang übertragen war. Die relativ lange Dauer der Überbrückung bis zur Neubesetzung der Stelle beruht darauf, dass zunächst der erkrankte Stelleninhaber zu vertreten war und nach dessen Ausscheiden noch der Dienstantritt des neuen Generalmusikdirektors abgewartet werden sollte. Da nach dem Ausscheiden des früheren Stelleninhabers die Stelle ab September 2009 monatlich ausgeschrieben wurde und mehrere Probespiele stattfanden, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte nicht die Absicht hatte, die Stelle endgültig zu besetzen, sondern sich auf Dauer mit der befristeten Übertragung der Tätigkeit an die Klägerin behelfen wollte.

52

IV. Da die Klägerin durch die Befristung der Übertragung der Tätigkeit einer 1. (Solo-)Fagottistin - auch unter Berücksichtigung der Gesamtdauer der Tätigkeit und der Anzahl der Befristungsvereinbarungen - nicht unangemessen benachteiligt wird, kann auch nicht von einer rechtsmissbräuchlichen Vertragsgestaltung ausgegangen werden. Es kann deshalb offenbleiben, ob bei der Überprüfung der Wirksamkeit der Befristung einer Vertragsbedingung überhaupt eine Rechtsmissbrauchskontrolle nach den vom Senat zur Sachgrundbefristung nach § 14 Abs. 1 TzBfG entwickelten Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs(vgl. etwa BAG 29. April 2015 - 7 AZR 310/13 - Rn. 24 ff.; 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 38 ff., BAGE 142, 308) vorzunehmen ist.

53

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Kiel    

        

    Gräfl    

        

        

        

    Krollmann    

        

    Maaßen     

                 

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 16. Oktober 2013 - 19 Sa 79/12 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer befristeten Übertragung der Tätigkeit einer 1. (Solo-)Fagottistin.

2

Die Klägerin ist seit dem 1. Dezember 2002 bei der Beklagten im Orchester des Nationaltheaters beschäftigt. Sie ist Mitglied der Deutschen Orchestervereinigung (DOV). Der Arbeitsvertrag vom 7. Januar 2003 lautet auszugsweise:

        

㤠3

        

Frau D ist zum Spielen der Instrumente 3., 1. Fagott und 2. Fagott verpflichtet. Ihr wird die Tätigkeit einer Fagottistin übertragen. Sie erhält die Tätigkeitszulage II.

                 
        

§ 4

        

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern (TVK) vom 01. Juli 1971 in der jeweils geltenden Fassung und den ihn ergänzenden, ändernden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen.

        

…“    

3

In dem Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern vom 1. Juli 1971 in der Fassung vom 31. Oktober 2009 (nachfolgend TVK) heißt es auszugsweise:

        

II. Abschnitt

        

ARBEITSBEDINGUNGEN

        

§ 3

        

Begründung des Arbeitsverhältnisses

        

(1)     

Mit dem Musiker ist ein Arbeitsvertrag nach dem diesem Tarifvertrag anliegenden Muster abzuschließen. … Zeitverträge dürfen nur abgeschlossen werden, wenn hierfür sachliche oder in der Person des Musikers liegende Gründe vorliegen. …

                 

Der Abschluss von Zeitverträgen für die Dauer von mehr als drei Jahren ist unzulässig.

        

(2)     

Mit dem Musiker kann ein befristetes Probearbeitsverhältnis von bis zu 18 Monaten abgeschlossen werden. …

        

§ 6

        

Arbeitspflicht

        

(1)     

Der Musiker ist zum Spielen des (der) im Arbeitsvertrag genannten Instruments (Instrumente) in der ihm übertragenen Tätigkeit verpflichtet.

        

(2)     

Der Musiker ist im Rahmen seines Leistungsvermögens ferner verpflichtet,

                 

a)    

vorübergehend oder vertretungsweise auch eine andere als die ihm nach Absatz 1 obliegende Tätigkeit mit dem (den) im Arbeitsvertrag genannten Instrument (Instrumenten) auszuüben.

                 

…       

        
        

IV. Abschnitt

        

ENTGELT

        

…       

        

Unterabschnitt 2: Vergütung

        

…       

        

§ 20

        

Tätigkeitszulagen

        

(1)     

Der Arbeitgeber kann dem Musiker mit seiner Zustimmung bei der Einstellung und während der Dauer des Arbeitsverhältnisses bestimmte Tätigkeiten und das Spielen von Nebeninstrumenten übertragen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. Der Arbeitgeber kann die Übertragung jederzeit widerrufen, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Der Widerruf bedarf der Schriftform. Er ist unwirksam, wenn er aus Gründen erfolgt, die nicht in der Leistungsfähigkeit oder der sonstigen Eignung des Musikers liegen.

        

(2)     

Der Musiker erhält während der Zeit, in der ihm eine der in Absatz 3 genannten Tätigkeiten oder das Spielen eines Nebeninstruments übertragen ist, eine Tätigkeitszulage. Die Höhe der Zulage richtet sich nach den Stufen der Absätze 3 und 5 und nach der Vergütungsgruppe des Orchesters, dem der Musiker angehört.

        

(3)     

Es werden zugeteilt:

                 

der Stufe 1

                 

die Tätigkeit als

                 

…       

                 

Erster (Solo-)Fagottist,

                 

…       

                 

der Stufe 2

                 

die Tätigkeit als

                 

…       

                 

Stellvertretender Erster (Solo-)Fagottist,

                 

…       

        

X. Abschnitt

        

ORCHESTERVORSTAND

        

§ 54

        

Wahl und Zusammensetzung des Orchestervorstands

        

(1)     

Die Musiker des Orchesters wählen sich in unmittelbarer, gleicher und geheimer Wahl einen Orchestervorstand.

        

…       

        
        

§ 57

        

Aufgaben und Befugnisse des Orchestervorstands

        

(1)     

Der Orchestervorstand … wird beteiligt

                 

…       

        
                 

b)    

bei der Auswahl von Bewerbern für freie Stellen im Orchester und bei der Ansetzung sowie der Durchführung von Probespielen,

                 

…       

        
                 

Der Orchestervorstand ermittelt

                 

a)    

bei Probespielen die Auffassung der Teilnehmer am Probespiel,

                 

…“    

        
4

Der Orchestervorstand des Nationaltheaters hat hinsichtlich seiner Beteiligung am Auswahlverfahren zur Besetzung freier Stellen im Orchester und an Probespielen eine Probespielordnung erlassen.

5

Die Klägerin war in der Fagottgruppe des Orchesters zunächst als Stellvertretende (Solo-)Fagottistin tätig. Ihr monatliches Bruttogehalt belief sich - einschließlich der Tätigkeitszulage iHv. 304,24 Euro brutto - auf 3.530,50 Euro brutto monatlich.

6

Im Januar 2008 erkrankte der damalige 1. (Solo-)Fagottist längerfristig. Unter dem 9. Oktober 2008 richtete die Beklagte folgendes Schreiben an die Klägerin:

        

„Vorübergehende Änderung Ihres Arbeitsvertrages

        

Sehr geehrte Frau D,

        

im gegenseitigen Einvernehmen wird Ihnen ab 01.10.2008 interimsweise die Tätigkeit einer ‚1. (Solo-)Fagottistin‘ übertragen. Ab diesem Zeitpunkt erhalten Sie die Tätigkeitszulage 1.

        

Diese Vereinbarung gilt bis zur Genesung des Stelleninhabers, längstens bis 30.07.2009, und endet, ohne dass es einer besonderen Kündigung bedarf. Die übrigen Bedingungen Ihres Arbeitsvertrages vom 07.01.2003 gelten unverändert weiter. Die bisher gezahlte Tätigkeitszulage wird solange eingestellt.

        

Bitte, bestätigen Sie den Erhalt dieser vorübergehenden Vertragsänderung durch ihre Unterschrift.“

7

Die Klägerin unterzeichnete das Schreiben entsprechend der Aufforderung der Beklagten.

8

Seit der Übertragung der Tätigkeit der 1. (Solo-)Fagottistin erhielt die Klägerin an Stelle der bisherigen Tätigkeitszulage 2 iHv. 304,24 Euro brutto monatlich die Tätigkeitszulage 1 iHv. 608,49 Euro brutto monatlich.

9

Im Laufe der Spielzeit 2008/2009 trat der bisherige 1. (Solo-)Fagottist in den Ruhestand. Mit Schreiben vom 14. Juli 2009 wurde der Klägerin ab dem 14. September 2009 „im gegenseitigen Einvernehmen“ und „interimsweise“ die Tätigkeit einer 1. (Solo-)Fagottistin „bis zur Besetzung der Stelle, längstens bis 12. September 2010“ übertragen. Entsprechende Schreiben wurden unterzeichnet am 19. Juli 2010 für die Zeit vom 13. September 2010 „bis zur Besetzung der Stelle, längstens bis zum 11. September 2011“ und am 15. Juli 2011 für die Zeit vom 12. September 2011 „bis zur Besetzung der Stelle, längstens bis zum 9. September 2012“.

10

Seit dem Dienstantritt des neuen Generalmusikdirektors zu Beginn der Spielzeit 2009/2010 schrieb die Beklagte die Stelle des 1. (Solo-)Fagotts von September 2009 bis April 2012 monatlich in der Zeitschrift „Das Orchester“ aus. Am 1. Juni 2010, 16. November 2010, 7. Februar 2011 und 14. März 2012 fanden die nach der Probespielordnung vor einer Stellenbesetzung vorgesehenen Probespiele statt. Aus den in den Jahren 2010 und 2011 durchgeführten Probespielen, an denen die Klägerin sich nicht beteiligt hatte, war kein geeigneter Kandidat hervorgegangen. Auch an dem Probespiel vom 14. März 2012 nahm die Klägerin nicht teil, obwohl sie der Beklagten mit Schreiben vom 4. Februar 2012 mitgeteilt hatte, sich um die Stelle bewerben zu wollen. Im September 2012 wurde die Stelle anderweitig besetzt.

11

Mit der am 4. April 2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin die Auffassung vertreten, die Tätigkeit als 1. (Solo-)Fagottistin sei dauerhafter Vertragsinhalt geworden, da die Befristung der Tätigkeitsübertragung unwirksam sei. Der Befristung stehe § 20 TVK entgegen, der nur einen Widerruf der Aufgabenübertragung aus Gründen der Leistungsfähigkeit oder sonstigen Eignung des Musikers gestatte. Die Befristungsabrede halte auch einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand. Die Inhaltskontrolle sei nach den Maßstäben des § 14 Abs. 1 TzBfG vorzunehmen. Ein Sachgrund für die Befristung liege nicht vor. Außerdem halte die Befristungsvereinbarung der unionsrechtlich gebotenen Rechtsmissbrauchskontrolle nicht stand. An dem Probespiel vom 14. März 2012 habe sie nicht teilgenommen, weil zwei Mitglieder der Fachgruppe im Vorfeld angekündigt hätten, ihr unabhängig von ihrer Leistung bei dem Probespiel die Stimme zu verweigern. Das habe bedeutet, dass sie die nach der Probespielordnung erforderliche 2/3-Mehrheit nicht habe erreichen können. Die Teilnahme an einem Probespiel sei ihr daher nicht zumutbar gewesen.

12

Die Klägerin hat beantragt

        

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 7. Januar 2003 idF vom 15. Juli 2011 unbefristet mit der Maßgabe fortbesteht, dass der Klägerin die Tätigkeit einer 1. (Solo-)Fagottistin nicht nur interimsweise übertragen ist.

13

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Befristung der Übertragung der Tätigkeit einer 1. (Solo-) Fagottistin sei wirksam. Die Befristung unterliege nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Bei der Befristung handele es sich nicht um eine Allgemeine Geschäftsbedingung. Die Initiative zur befristeten Übertragung der Tätigkeit als 1. (Solo-)Fagottistin im Zusammenhang mit der Frühverrentung des früheren Stelleninhabers sei von der Klägerin ausgegangen. Im Übrigen werde die Klägerin durch die Befristung nicht unangemessen benachteiligt. Den Parteien sei bewusst gewesen, dass die Wiederbesetzung der Stelle aufgrund eines nach der Probespielordnung vorgesehenen Auswahlverfahrens erfolgen würde, und zwar nach Möglichkeit durch den neuen Generalmusikdirektor. Die Befristung sei auch wegen der Eigenart der Arbeitsleistung iSv. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt.

14

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

15

Die Revision hat keinen Erfolg. Die Vorinstanzen haben die zulässige Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen.

16

A. Die Klage ist zulässig.

17

I. Es handelt sich nicht um eine Befristungskontrollklage nach § 17 Satz 1 TzBfG, sondern um eine allgemeine Feststellungsklage iSv. § 256 Abs. 1 ZPO.

18

Die Klägerin macht geltend, die Tätigkeit als 1. (Solo-)Fagottistin sei dauerhafter Vertragsinhalt geworden, weil die vereinbarte Befristung der Übertragung dieser Tätigkeit unwirksam sei. Auf die Befristung der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit findet die besondere Feststellungsklage nach § 17 Satz 1 TzBfG keine Anwendung. Die Unwirksamkeit der Befristung einzelner Arbeitsvertragsbedingungen ist mit einer Klage nach § 256 Abs. 1 ZPO geltend zu machen(BAG 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 19; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 10, BAGE 140, 191; 2. September 2009 - 7 AZR 233/08 - Rn. 14 mwN, BAGE 132, 59).

19

II. Die Klage erfüllt die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO.

20

1. Die Klage ist auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. Eine Feststellungsklage muss sich nicht auf das Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 22; 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 19, BAGE 141, 259). So liegt der Fall hier. Die Parteien streiten über den arbeitsvertraglich dauerhaft geschuldeten Inhalt der Tätigkeit der Klägerin und damit über den Umfang ihrer Leistungspflicht.

21

2. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Interesse an der begehrten Feststellung liegt vor, da sich die Beklagte auf die zum 9. September 2012 vereinbarte Befristung der Tätigkeitsübertragung beruft und damit die dauerhafte Übertragung der Tätigkeit einer 1. (Solo-)Fagottistin auf die Klägerin in Abrede stellt.

22

B. Die Klage ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die vereinbarte Befristung der Übertragung der Tätigkeit der 1. (Solo-)Fagottistin wirksam ist. Sie verstößt nicht gegen § 20 TVK. § 3 Abs. 1 TVK steht der Wirksamkeit der Befristung ebenfalls nicht entgegen. Die Befristung hält auch einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand.

23

I. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass § 20 TVK, der jedenfalls aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwenden ist, der befristeten Übertragung der Tätigkeit als 1. (Solo-)Fagottistin nicht entgegensteht. Entgegen der Auffassung der Klägerin schließt § 20 TVK für die unter seinen Anwendungsbereich fallenden Arbeitsverhältnisse die Vereinbarung einer befristeten Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nicht aus. Dies ergibt die Auslegung dieser Tarifbestimmung.

24

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. etwa BAG 22. Januar 2014 - 7 AZR 243/12 - Rn. 28; 19. September 2007 - 4 AZR 670/06 - Rn. 30, BAGE 124, 110) folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung, ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, gesetzeskonformen und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. BAG 15. Mai 2013 - 7 AZR 665/11 - Rn. 44 mwN, BAGE 145, 142).

25

2. Danach schließt § 20 TVK die befristete Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nicht aus.

26

Der Wortlaut der Tarifregelung steht der Möglichkeit der Vereinbarung einer befristeten Tätigkeitsübertragung nicht entgegen. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 TVK kann der Arbeitgeber dem Musiker mit seiner Zustimmung zu Beginn und während der Dauer des Arbeitsverhältnisses bestimmte Tätigkeiten übertragen. Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 3 TVK kann die Übertragung jederzeit widerrufen werden, wobei der Widerruf nach § 20 Abs. 1 Satz 5 TVK unwirksam ist, wenn er aus Gründen erfolgt, die nicht in der Leistungsfähigkeit oder der sonstigen Eignung des Musikers liegen. Diese Regelungen betreffen die dauerhafte Übertragung von Tätigkeiten an den Musiker und sehen insoweit eine Widerrufsmöglichkeit für den Arbeitgeber vor. Daraus ergibt sich nicht, dass die nur befristete Übertragung von Tätigkeiten ausgeschlossen sein soll. Dagegen spricht bereits § 6 Abs. 2 Buchst. a TVK, wonach der Musiker im Rahmen seines Leistungsvermögens verpflichtet ist, vorübergehend oder vertretungsweise auch eine andere als die nach dem Arbeitsvertrag übertragene Tätigkeit mit dem im Arbeitsvertrag genannten Instrument auszuüben.

27

Auch Sinn und Zweck der Regelung in § 20 Abs. 1 TVK gebieten es nicht, die Beendigung einer Tätigkeitsübertragung zwingend an die in § 20 Abs. 1 Satz 3 TVK geregelte Widerrufsmöglichkeit unter den in § 20 Abs. 1 Satz 5 TVK genannten Voraussetzungen zu binden und deshalb die Möglichkeit zur nur befristeten Tätigkeitsübertragung auszuschließen. Die Einschränkung der Widerrufsmöglichkeit dient im Wesentlichen dem Schutz des Musikers. Ihm soll die dauerhaft übertragene Tätigkeit nur unter bestimmten Voraussetzungen entzogen werden können. Dieses Schutzes bedarf es bei der befristet vereinbarten Tätigkeitsübertragung nicht, da die Befristung im Regelfall ohnehin an besondere Voraussetzungen gebunden ist. Gerade weil die Tätigkeitsübertragung nach § 20 TVK nur eingeschränkt widerrufbar ist und damit regelmäßig dauerhaft erfolgt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Tarifvertragsparteien mit der Regelung in § 20 TVK die Befristung einer Tätigkeitsübertragung, die in besonderen Bedarfssituationen geboten sein kann, ausschließen wollten. Auch die systematische Stellung der Bestimmung im Unterabschnitt 2 der Entgeltregelungen des Abschnitts IV des Tarifvertrags spricht dagegen, ihr den von der Klägerin befürworteten Regelungsinhalt beizumessen.

28

II. § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 TVK steht der Wirksamkeit der Befristung der Tätigkeitsübertragung ebenfalls nicht entgegen. Danach ist der Abschluss von Zeitverträgen für die Dauer von mehr als drei Jahren unzulässig. Der Klägerin war die Tätigkeit der 1. (Solo-)Fagottistin zwar insgesamt mehr als drei Jahre übertragen. § 3 Abs. 1 TVK betrifft jedoch nur die Befristung des gesamten Arbeitsvertrags, nicht jedoch die Befristung einzelner Vertragsbedingungen. § 3 TVK regelt, wie sich aus der Überschrift der Bestimmung ergibt, die Begründung des Arbeitsverhältnisses und damit dessen Bestand insgesamt.

29

III. Die Befristung der Übertragung der Tätigkeit einer 1. (Solo-)Fagottistin hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand.

30

1. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Befristung der Übertragung der Tätigkeit einer 1. (Solo-)Fagottistin an die Klägerin einer Vertragsinhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 BGB unterliegt.

31

a) Die Vertragskontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird nicht durch die für die Befristung von Arbeitsverträgen geltenden Bestimmungen in §§ 14 ff. TzBfG verdrängt. Die Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes sind auf die Befristung einzelner Arbeitsvertragsbedingungen nicht - auch nicht entsprechend - anwendbar (vgl. BAG 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 29; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 18, BAGE 140, 191; 18. Juni 2008 - 7 AZR 245/07 - Rn. 19).

32

b) Die Vertragsinhaltskontrolle erstreckt sich - wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat - nur auf die letzte, am 15. Juli 2011 vereinbarte befristete Übertragung der Tätigkeit einer 1. (Solo-)Fagottistin. Die Kontrolle der Befristung einer Arbeitsvertragsbedingung ist nur dann nicht auf die zuletzt getroffene Befristungsabrede beschränkt, wenn die Parteien in einer nachfolgenden Vereinbarung zur Befristung der Arbeitsvertragsbedingung dem Arbeitnehmer - ausdrücklich oder konkludent - das Recht vorbehalten, die Wirksamkeit der vorangegangenen Befristung überprüfen zu lassen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 2. September 2009 - 7 AZR 233/08 - Rn. 22, BAGE 132, 59; 27. Juli 2005 - 7 AZR 486/04 - zu B I 1 der Gründe, BAGE 115, 274). Dieses Recht haben die Parteien der Klägerin in der Vereinbarung vom 15. Juli 2011 nicht vorbehalten.

33

c) Es kann dahinstehen, ob die Vereinbarung vom 15. Juli 2011 Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 BGB enthält oder ob sie nur zur einmaligen Verwendung mit der Klägerin bestimmt war. § 307 Abs. 1 BGB findet jedenfalls nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB auf die Vereinbarung Anwendung.

34

aa) Nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB ist § 307 BGB bei Verbraucherverträgen auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann anzuwenden, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher aufgrund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte. Arbeitsverträge sind Verbraucherverträge iSv. § 310 Abs. 3 BGB(vgl. BAG 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 31; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 17, BAGE 140, 191).

35

bb) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts handelt es sich bei der letzten Befristungsabrede um eine von der Beklagten vorformulierte Vertragsbestimmung, auf deren Inhalt die Klägerin keinen Einfluss nehmen konnte. Die Beklagte hat sich zwar darauf berufen, dass die Initiative zur befristeten Tätigkeitsübertragung von der Klägerin ausgegangen sei und ihrem Wunsch entsprochen habe. Dies bedeutet jedoch nicht, dass auch die Befristung als solche dem Wunsch der Klägerin entsprach. Das wäre nur dann der Fall, wenn Umstände vorlägen, aus denen geschlossen werden könnte, dass die Klägerin die Übertragung der Tätigkeit auch dann befristet vereinbart hätte, wenn ihr die unbefristete Tätigkeitsübertragung angeboten worden wäre (vgl. BAG 18. Januar 2006 - 7 AZR 191/05 - Rn. 34). Derartige Umstände sind weder festgestellt noch von der Beklagten vorgetragen.

36

d) Die Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB ist nicht nach § 307 Abs. 3 BGB ausgeschlossen.

37

aa) Nach § 307 Abs. 3 BGB unterliegen Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur dann der uneingeschränkten Inhaltskontrolle, wenn durch sie von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Bei anderen Bestimmungen ist die Inhaltskontrolle auf den Verstoß gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB beschränkt. Der nur eingeschränkten Kontrolle unterliegen deklaratorische Vertragsklauseln, die in jeder Hinsicht mit einer bestehenden gesetzlichen Regelung übereinstimmen (BAG 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 34; 27. Juli 2005 - 7 AZR 486/04 - zu B II 1 e aa der Gründe, BAGE 115, 274). Ebenfalls nur eingeschränkt zu kontrollieren sind Abreden über den Umfang der von den Parteien geschuldeten Hauptleistungen, die ihrer Art nach nicht der Regelung durch Gesetz oder andere Rechtsvorschriften unterliegen, sondern von den Vertragsparteien festgelegt werden müssen (BAG 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 - zu II 3 a der Gründe, BAGE 115, 372).

38

bb) Danach ist die Befristungsabrede der uneingeschränkten Inhaltskontrolle zu unterziehen. Die Befristungsabrede ist nicht deshalb nur beschränkt kontrollfähig, weil sie sich auf die Tätigkeit und die damit verbundene Vergütung bezieht. Gegenstand der Inhaltskontrolle ist nicht die vereinbarte Tätigkeit und die damit verbundene (höhere) Vergütung und somit der Umfang der von den Parteien zu erbringenden Hauptleistungen, sondern deren zeitliche Einschränkung durch die Befristung (vgl. BAG 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 36; 27. Juli 2005 - 7 AZR 486/04 - zu B II 1 e bb der Gründe, BAGE 115, 274).

39

2. Das Landesarbeitsgericht hat auch im Ergebnis zutreffend erkannt, dass die Befristung der Tätigkeitsübertragung nicht nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist.

40

a) Nach § 307 Abs. 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 BGB ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Es bedarf einer umfassenden Würdigung der beiderseitigen Positionen unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Bei der Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Abzuwägen sind die Interessen des Verwenders gegenüber den Interessen der typischerweise beteiligten Vertragspartner. Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind dabei Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen. Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell und unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt. Betrifft die Inhaltskontrolle einen Verbrauchervertrag, sind nach § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen(st. Rspr., vgl. etwa BAG 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 46; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 21, BAGE 140, 191).

41

b) Für die bei der Befristung einzelner Vertragsbedingungen vorzunehmende Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB gelten damit andere Maßstäbe als für die Befristungskontrolle nach § 14 Abs. 1 TzBfG. Während die Befristung des gesamten Arbeitsvertrags - von den Fällen der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit zur sachgrundlosen Befristung abgesehen - daraufhin zu überprüfen ist, ob sie durch einen sachlichen Grund gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt ist, unterliegt die Befristung einzelner Vertragsbedingungen nach § 307 Abs. 1 BGB einer Angemessenheitskontrolle, die anhand einer Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen beider Vertragsparteien vorzunehmen ist.

42

aa) Trotz des unterschiedlichen Prüfungsmaßstabs sind jedoch bei der nach § 307 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Inhaltskontrolle der Befristung einzelner Vertragsbedingungen Umstände, die die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt nach § 14 Abs. 1 TzBfG rechtfertigen könnten, nicht ohne Bedeutung. Sie können sich bei der Interessenabwägung nach § 307 Abs. 1 BGB zugunsten des Arbeitgebers auswirken(BAG 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 22, BAGE 140, 191; 2. September 2009 - 7 AZR 233/08 - Rn. 30, 38, BAGE 132, 59). Liegt der Befristung ein Sachverhalt zugrunde, der die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt mit einem Sachgrund iSv. § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG rechtfertigen könnte, überwiegt in aller Regel das Interesse des Arbeitgebers an der nur befristeten Vereinbarung der Vertragsbedingung das Interesse des Arbeitnehmers an deren unbefristeter Vereinbarung. Dies ergibt sich aus den im Teilzeit- und Befristungsgesetz zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertungsmaßstäben. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände auf Seiten des Arbeitnehmers kann in Ausnahmefällen eine andere Beurteilung in Betracht kommen (BAG 2. September 2009 - 7 AZR 233/08 - Rn. 30, 38, aaO).

43

bb) Nach der Rechtsprechung des Senats können ausnahmsweise zur Annahme einer nicht unangemessenen Benachteiligung durch die Befristung einer Vertragsbedingung Umstände erforderlich sein, die die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt rechtfertigen würden. Dies hat der Senat für den Fall der Befristung einer erheblichen Aufstockung der Arbeitszeit angenommen, da die dem Teilzeit- und Befristungsgesetz zugrundeliegende Wertung, dass der unbefristete Vertrag der Normalfall und der befristete Vertrag die Ausnahme ist, auch für die Vereinbarung des Umfangs der Arbeitszeit gilt. Das sozialpolitisch erwünschte - auch seinem Inhalt nach - unbefristete Arbeitsverhältnis soll dem Arbeitnehmer ein dauerhaftes Auskommen sichern und zu einer längerfristigen Lebensplanung beitragen. Für diese Planung des Arbeitnehmers ist regelmäßig auch die Höhe des von ihm erzielten Einkommens maßgebend. Diese hängt ua. vom Umfang seiner Arbeitszeit ab. Eine längerfristige Planungssicherheit wird dem Arbeitnehmer daher nicht schon allein durch den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags ermöglicht, sondern nur dann, wenn auch der Umfang der Arbeitszeit unbefristet vereinbart wird (vgl. BAG 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 23, BAGE 140, 191; 27. Juli 2005 - 7 AZR 486/04 - zu B II 2 b bb (1) der Gründe, BAGE 115, 274). Daher bedarf die Befristung einer Arbeitszeiterhöhung in erheblichem Umfang besonderer berechtigter Belange auf Arbeitgeberseite. Sie liegen nicht vor, wenn nicht auch ein zusätzlicher, über das erhöhte Arbeitszeitvolumen gesondert abgeschlossener Arbeitsvertrag insgesamt nach § 14 Abs. 1 TzBfG zulässig hätte befristet werden können(vgl. BAG 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 24, aaO).

44

cc) Die Grundsätze, die der Senat zur befristeten Erhöhung der Arbeitszeit in erheblichem Umfang entwickelt hat, sind auf die befristete Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nicht uneingeschränkt übertragbar. Das nach der gesetzgeberischen Wertung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes sozialpolitisch erwünschte unbefristete Arbeitsverhältnis soll dem Arbeitnehmer in erster Linie ein bestimmtes dauerhaftes Einkommen sichern, nicht aber einen bestimmten Tätigkeitsinhalt oder eine bestimmte hierarchische Stellung. Deshalb kann die Sicherung eines bestimmten Auskommens des Arbeitnehmers bei einer befristeten Tätigkeitsübertragung allenfalls dann beeinträchtigt sein, wenn diese mit einer ebenso befristeten und erheblichen Anhebung der Vergütung verbunden ist.

45

c) Danach wird die Klägerin durch die Befristung der Übertragung der Tätigkeit einer 1. (Solo-)Fagottistin nicht iSv. § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligt.

46

aa) Es kann dahinstehen, ob die Befristung vorliegend auf Umständen beruht, die die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt iSv. § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG rechtfertigen könnten. Solche Umstände sind zu der Annahme, dass die Klägerin durch die Befristung nicht iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen benachteiligt wird, nicht erforderlich. Eine erhebliche Anhebung der Vergütung, die ausnahmsweise einen Sachgrund erfordern könnte, liegt bei der Übertragung der Tätigkeit einer 1. (Solo-)Fagottistin nicht vor. Es handelt sich zwar um eine höherwertige und höher vergütete Tätigkeit als die Tätigkeit einer Fagottistin mit der Verpflichtung zum Spielen des 3., 1. und 2. Fagotts. Allerdings beläuft sich die Vergütungsdifferenz lediglich auf 304,25 Euro brutto monatlich und damit auf etwa 9 % der monatlichen Gesamtvergütung. Die längerfristige, durch die Höhe des Einkommens beeinflusste Lebensplanung wird durch die möglicherweise zu erwartende Rückkehr zu der dauerhaft vertraglich vereinbarten Tätigkeit nach dem Befristungsende nicht in ähnlicher Weise beeinträchtigt wie bei der befristeten Erhöhung der Arbeitszeit in erheblichem Umfang.

47

bb) Die somit nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB vorzunehmende Berücksichtigung und Bewertung der rechtlich anzuerkennenden Interessen der Parteien führt nicht dazu, dass die Klägerin durch die Befristung unangemessen benachteiligt wird.

48

Die Klägerin hat zwar, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen hat, ein rechtlich anerkennenswertes Interesse an der unbefristeten Übertragung der Tätigkeit der 1. (Solo-)Fagottistin. Hierbei handelt es sich um eine hervorgehobene Position innerhalb des Orchesters, die zudem mit der Zahlung einer höheren Zulage als derjenigen für die dauerhaft vertraglich geschuldete Tätigkeit verbunden ist, auch wenn sich die Vergütungsdifferenz lediglich auf ca. 9 % der monatlichen Gesamtvergütung beläuft.

49

Demgegenüber hatte die Beklagte bei der letzten befristeten Übertragung der Tätigkeit an die Klägerin am 15. Juli 2011 ein berechtigtes Interesse daran, der Klägerin die Tätigkeit nicht unbefristet zu übertragen. Die Stelle des 1. (Solo-)Fagotts war zwar nach dem Ausscheiden des früheren Stelleninhabers dauerhaft zu besetzen. Die Beklagte war jedoch gehindert, der Klägerin diese Tätigkeit dauerhaft zu übertragen, da die Beklagte gehalten war, die nach § 57 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b und Satz 3 Buchst. a TVK vorgesehene Beteiligung des Orchestervorstands bei der Auswahl von Bewerbern für freie Stellen im Orchester und bei der Ansetzung und Durchführung von Probespielen zu beachten. Zur Ermittlung der Meinungsbildung des Orchesters sieht die vom Orchestervorstand aufgestellte Probespielordnung ein bestimmtes Verfahren vor. Es ist ein berechtigtes Anliegen der Beklagten, ohne das positive Votum des Orchesters nach der Probespielordnung keine dauerhafte Besetzung der Position des 1. (Solo-)Fagotts vorzunehmen. Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte rechtlich verpflichtet ist, bei Besetzungsentscheidungen die Vorgaben der Probespielordnung und etwaige abweichende Meinungen des Orchesters zu beachten. Jedenfalls liegt auch die ggf. nur freiwillige Einhaltung der Vorgaben der Probespielordnung im berechtigten Interesse der Beklagten. Für die Frage der Eignung und Befähigung eines Orchestermusikers spielen neben dessen fachlicher Qualifikation auch die - durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten - subjektiven künstlerischen Vorstellungen des Orchesterträgers bzw. -leiters sowie die Befähigung zur Zusammenarbeit mit den anderen Orchestermitgliedern eine nicht unerhebliche Rolle (vgl. BAG 15. August 1984 - 7 AZR 228/82 - zu II 5 b der Gründe, BAGE 46, 163). Die Beachtung der Meinungsbildung des Orchesters bei der Stellenbesetzung und dessen Beteiligung im Rahmen des Probespiels entspricht auch einer ständigen, allgemein üblichen Vorgehensweise in Orchestern. Es ist demgemäß nicht zu beanstanden, dass auch die Beklagte dieses Verfahren einhält. Daraus und aus der Notwendigkeit der Aufrechterhaltung des Orchesterbetriebs bis zur dauerhaften Stellenbesetzung ergab sich das Erfordernis, für eine begrenzte Übergangszeit eine befristete Besetzung der Position des 1. (Solo-)Fagotts vorzunehmen.

50

Bei dieser Sachlage ist das Interesse der Beklagten an der nur befristeten Übertragung der Tätigkeit einer 1. (Solo-)Fagottistin an die Klägerin höher zu bewerten als das Interesse der Klägerin an der dauerhaften Tätigkeitsübertragung. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es der Klägerin freistand, an dem Bewerbungsverfahren zur dauerhaften Besetzung der Stelle teilzunehmen. Daran war die Klägerin trotz der von ihr behaupteten Äußerungen der beiden der Fagottgruppe angehörenden Musiker, ihr unabhängig von ihrer Leistung bei dem Probespiel die Stimme zu verweigern, nicht gehindert. Diese angeblichen Äußerungen sind im Übrigen für die Bewertung der Interessenlage der Parteien zum Zeitpunkt des Abschlusses der Befristungsvereinbarung am 15. Juli 2011 nicht von Bedeutung, da die Äußerungen erst im Anschluss an die von der Klägerin zu Beginn der Spielzeit 2011/2012 geäußerte Absicht, sich auf die Stelle zu bewerben und damit nach Abschluss der Vereinbarung vom 15. Juli 2011 gefallen sein sollen. Zum Zeitpunkt der Vereinbarung vom 15. Juli 2011 hatte sich die Klägerin weder auf die Stelle beworben noch an vorherigen Probespielen teilgenommen.

51

Eine unangemessene Benachteiligung der Klägerin durch die Befristung ergibt sich auch nicht daraus, dass ihr die Tätigkeit der 1. (Solo-)Fagottistin aufgrund von vier Vereinbarungen nahezu vier Jahre lang übertragen war. Die relativ lange Dauer der Überbrückung bis zur Neubesetzung der Stelle beruht darauf, dass zunächst der erkrankte Stelleninhaber zu vertreten war und nach dessen Ausscheiden noch der Dienstantritt des neuen Generalmusikdirektors abgewartet werden sollte. Da nach dem Ausscheiden des früheren Stelleninhabers die Stelle ab September 2009 monatlich ausgeschrieben wurde und mehrere Probespiele stattfanden, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte nicht die Absicht hatte, die Stelle endgültig zu besetzen, sondern sich auf Dauer mit der befristeten Übertragung der Tätigkeit an die Klägerin behelfen wollte.

52

IV. Da die Klägerin durch die Befristung der Übertragung der Tätigkeit einer 1. (Solo-)Fagottistin - auch unter Berücksichtigung der Gesamtdauer der Tätigkeit und der Anzahl der Befristungsvereinbarungen - nicht unangemessen benachteiligt wird, kann auch nicht von einer rechtsmissbräuchlichen Vertragsgestaltung ausgegangen werden. Es kann deshalb offenbleiben, ob bei der Überprüfung der Wirksamkeit der Befristung einer Vertragsbedingung überhaupt eine Rechtsmissbrauchskontrolle nach den vom Senat zur Sachgrundbefristung nach § 14 Abs. 1 TzBfG entwickelten Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs(vgl. etwa BAG 29. April 2015 - 7 AZR 310/13 - Rn. 24 ff.; 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 38 ff., BAGE 142, 308) vorzunehmen ist.

53

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Kiel    

        

    Gräfl    

        

        

        

    Krollmann    

        

    Maaßen     

                 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 10. September 2010 - 7 Sa 633/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Fortbildungskosten.

2

Der Kläger betreibt ein Ingenieurbüro. Er führt ua. Fahrzeugprüfungen im Auftrag einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation durch. Im Rahmen dieser Tätigkeit bildet er Ingenieure für deren spätere Funktion als Kfz-Prüfingenieure aus. Der Beklagte ist Diplomingenieur.

3

Am 15. Januar 2008 schlossen die Parteien eine „Fortbildungsvereinbarung“, die auszugsweise lautet:

        

㤠1 Ausbildung

        

Der Lehrgangsteilnehmer wird von dem Ingenieurbüro T für seine spätere Tätigkeit als KFZ-Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation vorbereitet und entsprechend ausgebildet. …

        

…       

        

§ 3 Lehrgang

        

Der Lehrgangsteilnehmer wird vom Ingenieurbüro T zu einem entsprechenden Lehrgang bei einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation angemeldet, um dort die geforderten theoretischen Ausbildungstage zu absolvieren. Die praktische Ausbildung erfolgt in der übrigen Zeit im Ingenieurbüro. Die Dauer der gesamten Ausbildung beträgt gem. Anlage IIIV b zur StVZO sechs Monate und findet ganztägig statt. Darüber hinaus ist eine zusätzliche Schulung gem. Ziff. 4.1.1. der Anlage IIIV b von zwei Monaten vorgesehen. Die Kosten für den Lehrgang trägt das Ingenieurbüro. Beginn der Ausbildung ist der 21.01.2008.

        

…       

        

§ 5 Fahrzeug

        

Für die Fahrten zu den Ausbildungsstätten wird dem Lehrgangsteilnehmer ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt, mit dem er die erforderlichen Fahrten durchführen soll. Das Fahrzeug dient ausschließlich der betrieblichen Nutzung. Es wird am Betriebsgelände zur Verfügung gestellt und ist ggf. mit anderen Lehrgangsteilnehmern des Ingenieurbüros zu teilen. Die Fahrten zu und von der Betriebsstätte hat der Lehrgangsteilnehmer auf eigene Kosten zu tragen. …

        

…       

        

§ 7 Ausbildungsvergütung

        

Der Lehrgangsteilnehmer erhält vom Ingenieurbüro keine zusätzliche finanzielle Unterstützung für seine Lebenshaltung während der Dauer der Ausbildung. Damit bestehen keine Ansprüche auf Ausbildungsvergütung gegenüber dem Ingenieurbüro.

        

§ 8 Arbeitszeit

        

Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 40 Wochenstunden. Aufgrund der häufigen Dienstreisen wird keine ausdrückliche Anwesenheitszeit in der Betriebsstätte vereinbart. Der Lehrgangsteilnehmer hat jedoch dafür Sorge zu tragen, dass die erforderliche fachpraktische Ausbildung zeitlich absolviert werden kann.

        

…       

        

§ 10 Abbruch der Ausbildung

        

Kommt es durch Umstände zum Abbruch der Ausbildung, die der Lehrgangsteilnehmer zu vertreten hat, oder besteht der Lehrgangsteilnehmer die erforderliche Abschlussprüfung endgültig nicht, so haftet dieser gegenüber dem Ingenieurbüro mit den Kosten der Ausbildung. In diesem Fall beziffert das Ingenieurbüro die angefallenen Ausbildungskosten entsprechend der erfolgten Leistungen und ggf. nach billigem Ermessen. Hierzu gehören in jedem Fall die Lehrgangskosten bei der amtlich anerkannten Überwachungsorganisation, die Fahrzeugkosten, die Übernachtungskosten sowie die Kosten im Zusammenhang mit der praktischen Ausbildung, soweit diese nicht durch Förderungsmaßnahmen der Agentur für Arbeit übernommen worden sind.

        

Im Falle der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses hat der Lehrgangsteilnehmer unverzüglich sämtliche im Eigentum des Ingenieurbüros stehenden Gegenstände an dieses herauszugeben.

        

§ 11 Gegenseitig Ansprüche

        

…       

        

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass der Lehrgangsteilnehmer nach erfolgreicher Ausbildung in ein unbefristetes Dienstverhältnis mit dem Ingenieurbüro eintritt.

        

…       

        

§ 12 Salvatorische Klausel

        

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, oder dieser Vertrag Lücken enthalten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

        

…“    

4

Der Beklagte begann die Ausbildung am 21. Januar 2008. Am 9. Juni 2008 erschien er im Büro des Klägers, ließ dort alle ihm überlassenen Arbeitsmaterialien und Unterlagen zurück, verließ das Büro und meldete sich auch in der Folgezeit nicht mehr beim Kläger. Er setzte die Fortbildung zum Kfz-Prüfingenieur anderweitig fort und schloss sie erfolgreich ab. Die von ihm beim Kläger zurückgelegten Ausbildungsabschnitte wurden dabei angerechnet.

5

Die Ausbildung des Beklagten setzte sich aus einem theoretischen Teil, der dem Beklagten durch eine andere Ausbildungsstätte in L vermittelt wurde, und der betriebspraktischen Tätigkeit im Ingenieurbüro des Klägers in B zusammen. Die Kosten des theoretischen Teils wurden von der Arbeitsverwaltung gefördert; der Beklagte erhielt einen Bildungsgutschein, mit dem die Kosten der theoretischen Ausbildung in L abgedeckt wurden, die sich auf 8.500,00 Euro beliefen. Bis zum 9. Juni 2008 nahm der Beklagte an insgesamt zehn Lehrgangseinheiten teil. Die in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten für 57 Übernachtungen übernahm der Kläger ebenso wie die hierbei angefallenen Verpflegungskosten für 63 Tage. Der Beklagte führte die Fahrten zur theoretischen Ausbildung in L und von seinem Wohnort in W zur Ausbildungsstätte in B mit einem vom Kläger gestellten Firmenfahrzeug durch. Der Kläger überließ dem Beklagten das Fahrzeug entgegen der Regelung in § 5 der Fortbildungsvereinbarung auch für die Fahrten von seinem Wohnort zur Ausbildungsstätte in B. Die praktische Ausbildung des Beklagten im Betrieb des Klägers umfasste 26 Tage.

6

Der Kläger forderte den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 13. August 2008 unter Fristsetzung zum 27. August 2008 vergeblich zur Zahlung von Fortbildungskosten in Höhe von 7.177,00 Euro auf.

7

Mit seiner Klage begehrt der Kläger vom Beklagten die Zahlung dieser Fortbildungskosten, die er im Einzelnen wie folgt beziffert:

        

1.    

Übernachtungskosten

1.425,00 Euro

        

2.    

Verpflegungskosten

630,00 Euro

        

3.    

Fahrtkosten

2.340,00 Euro

        

4.    

Kosten der praktischen Ausbildung

1.300,00 Euro

        

5.    

Fahrtkosten für Fahrten nach B

1.482,00 Euro

                 

______________________

___________

                 

Summe 

7.177,00 Euro

8

Zu dieser Forderungsaufstellung hat der Kläger ausgeführt, die Kosten für die im Rahmen der theoretischen Ausbildung in L angefallenen 57 Übernachtungen hätten sich - bei Kosten iHv. 25,00 Euro je Übernachtung - auf insgesamt 1.425,00 Euro belaufen. Die Verpflegungskosten seien an 63 Tagen angefallen und hätten jeweils 10,00 Euro täglich und damit insgesamt 630,00 Euro betragen. Die geforderten Fahrtkosten für die Fahrten von B nach L iHv. 2.340,00 Euro errechneten sich aus der einfachen Fahrtstrecke von 390 km unter Zugrundelegung eines Betrages iHv. 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer und insgesamt zehn Lehrgangseinheiten. Die Forderung von 1.300,00 Euro für die praktische Ausbildung errechne sich für 26 Tage, an denen diese im Betrieb des Klägers stattgefunden habe, und einem hierfür angemessenen und branchenüblichen Betrag iHv. 50,00 Euro je Ausbildungstag. Für die Fahrten des Beklagten von seinem Wohnort zur Ausbildungsstätte in B seien bei einer einfachen Entfernung von 95 km unter Zugrundelegung eines Betrages von 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer und insgesamt 26 Tagen praktischer Ausbildung 1.482,00 Euro anzusetzen.

9

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, allein der Beklagte habe den Abbruch der Fortbildung zu vertreten, so dass sich der Zahlungsanspruch aus § 10 der Fortbildungsvereinbarung ergebe. Diese Klausel sei wirksam. Sie genüge dem Transparenzgebot. Vor Abschluss der Fortbildungsvereinbarung sei dem Beklagten ausführlich erläutert worden, dass neben den Lehrgangskosten auch Kosten für die praktische Ausbildung und die Unterbringung in L sowie die Fahrtkosten dorthin anfallen würden. Da die Kosten von dem individuellen Verhalten des Beklagten im Rahmen seiner Ausbildung abhängig gewesen seien, hätten diese vorher nicht näher beziffert werden können. Zudem handele es sich beim Beklagten nicht um einen unerfahrenen Berufsanfänger oder einen Arbeitnehmer, der im Geschäftsverkehr ungewandt sei. Bei Abschluss der Fortbildungsvereinbarung sei der Beklagte 40 Jahre alt, seit vielen Jahren als Ingenieur tätig und damit auch mit dem Abschluss von Verträgen befasst gewesen, so dass er sein Risiko habe einschätzen können.

10

Für den Fall der Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel sei es für den Kläger unzumutbar, an dem Vertrag festgehalten zu werden. Deshalb sei der Beklagte durch ergänzende Vertragsauslegung zur Zahlung der Fortbildungskosten zu verpflichten. Zumindest ergebe sich im Falle der Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel ein Bereicherungsanspruch, da der Beklagte die Fortbildung dann ohne rechtlichen Grund erlangt habe.

11

Der Kläger hat beantragt,

        

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 7.177,00 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. August 2008 zu zahlen.

12

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und die Auffassung vertreten, § 10 der Fortbildungsvereinbarung genüge dem Transparenzgebot nicht und sei damit unwirksam. Anhand der Angaben in § 10 der Fortbildungsvereinbarung habe er die wirtschaftlichen Belastungen durch diese Klausel nicht abschätzen können. Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch auch nicht aus Bereicherungsrecht zu. Lediglich die Rückzahlungsklausel sei unwirksam, nicht jedoch der Fortbildungsvertrag insgesamt. Dieser stelle daher einen Rechtsgrund für die von ihm erlangten Ausbildungsleistungen dar.

13

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die dagegen geführte Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

14

Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der Fortbildungskosten aus der Fortbildungsvereinbarung. Auch ein bereicherungsrechtlicher Anspruch steht dem Kläger nicht zu.

15

I. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der Fortbildungskosten aus der Fortbildungsvereinbarung vom 15. Januar 2008. Die Rückzahlungsklausel in § 10 der Fortbildungsvereinbarung ist unwirksam. Die Klausel benachteiligt den Beklagten unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB und ist deshalb unwirksam. Die Klausel entfällt ersatzlos und ist auch nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung mit einem zulässigen Inhalt aufrechtzuerhalten.

16

1. Die Vertragsklausel unterfällt der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Die Fortbildungsvereinbarung enthält nach den von den Parteien nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts Allgemeine Geschäftsbedingungen iSd. § 305 Abs. 1 BGB.

17

2. § 10 der Fortbildungsvereinbarung ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB unwirksam. Der Beklagte wird durch die Rückzahlungsklausel unangemessen benachteiligt. Die von dem Kläger gestellte Klausel ist nicht hinreichend klar und verständlich. Die Klausel lässt nicht erkennen, welche finanziellen Belastungen - ggf. in welcher Größenordnung - auf den Beklagten zukommen konnten.

18

a) Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich die zur Unwirksamkeit einer Allgemeinen Geschäftsbedingung führende unangemessene Benachteiligung daraus ergeben, dass die Vertragsklausel nicht klar und verständlich ist. Dieses Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein. Danach müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Vertragsbestimmung so genau beschrieben werden, dass für den Verwender der Klausel keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Sinn des Transparenzgebots ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird (vgl. BAG 24. Oktober 2007 - 10 AZR 825/06 - Rn. 14, BAGE 124, 259; 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 - Rn. 45, BAGE 115, 372). Eine Klausel muss im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren die Rechte und Pflichten des Vertragspartners des Klauselverwenders so klar und präzise wie möglich umschreiben. Sie verletzt das Bestimmtheitsgebot, wenn sie vermeidbare Unklarheiten enthält und Spielräume eröffnet. Die Voraussetzungen und der Umfang der Leistungspflicht müssen so bestimmt oder zumindest so bestimmbar sein, dass der Vertragspartner des Verwenders bereits bei Vertragsschluss erkennen kann, was ggf. „auf ihn zukommt“. Allerdings darf das Transparenzgebot den Verwender nicht überfordern. Die Verpflichtung, den Klauselinhalt klar und verständlich zu formulieren, besteht nur im Rahmen des Möglichen (BAG 1. September 2010 - 5 AZR 517/09 - Rn. 15, BAGE 135, 250; 5. August 2009 - 10 AZR 483/08 - Rn. 14, AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 85 = EzA BGB 2002 § 242 Betriebliche Übung Nr. 10; BGH 5. November 2003 - VIII ZR 10/03 - zu II 2 b aa der Gründe, NJW 2004, 1598; 3. März 2004 - VIII ZR 153/03 - zu II 2 a bb der Gründe, NZM 2004, 379).

19

b) Das Bundesarbeitsgericht hat die Frage, ob in einer Fortbildungsvereinbarung, die unter bestimmten Voraussetzungen die Erstattung der Fortbildungskosten vorsieht, die Kosten der Fortbildung zumindest der Größenordnung nach anzugeben sind, damit die Klausel den Anforderungen an die Transparenz entspricht, bisher offengelassen (zuletzt BAG 15. September 2009 - 3 AZR 173/08 - Rn. 40, AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 42 = EzA BGB 2002 § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 13). Dem Transparenzgebot ist nur genügt, wenn die ggf. zu erstattenden Kosten dem Grunde und der Höhe nach im Rahmen des Möglichen angegeben sind. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Anforderungen, die an die Transparenz einer Rückzahlungsvereinbarung zu stellen sind, nicht überzogen sein dürfen. Der Verwender der Klausel ist nicht verpflichtet, die Kosten der Ausbildung bei Abschluss der Rückzahlungsvereinbarung exakt der Höhe nach zu beziffern. Im Sinne eines Ausgleichs der widerstreitenden Interessen von Klauselverwender und Vertragspartner müssen die Angaben jedoch so beschaffen sein, dass der Vertragspartner sein Rückzahlungsrisiko abschätzen kann. Dazu sind zumindest Art und Berechnungsgrundlagen der ggf. zu erstattenden Kosten anzugeben. Ohne die genaue und abschließende Bezeichnung der einzelnen Positionen (zB Lehrgangsgebühren, Fahrt-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten), aus denen sich die Gesamtforderung zusammensetzen soll, und der Angabe, nach welchen Parametern die einzelnen Positionen berechnet werden (zB Kilometerpauschale für Fahrtkosten, Tagessätze für Übernachtungs- und Verpflegungskosten), bleibt für den Vertragspartner unklar, in welcher Größenordnung eine Rückzahlungsverpflichtung auf ihn zukommen kann, wenn er seine Ausbildung abbricht. Ohne diese Angaben kann der Vertragspartner sein Zahlungsrisiko nicht abschätzen und bei Vertragsschluss in seine Überlegungen einbeziehen. Zudem eröffnet das Fehlen solcher Angaben dem Verwender der Klausel vermeidbare Spielräume.

20

c) Danach genügen die Angaben in § 10 der Fortbildungsvereinbarung dem Transparenzgebot nicht.

21

aa) Die in der Rückzahlungsklausel verwendete Bezeichnung „Kosten im Zusammenhang mit der praktischen Ausbildung“ lässt offen, welche Kosten dies im Einzelnen sein sollen. Sie schafft für den Kläger einen ungerechtfertigten Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum. Es fehlt an der Angabe, welche Kosten damit gemeint sind und in welcher Höhe diese anfallen können.

22

Die genaue Bezeichnung dieser Kosten war dem Kläger möglich und zumutbar. Dies ergibt sich einerseits aus der Berechnung des Klägers im vorliegenden Rechtsstreit und andererseits daraus, dass der Kläger - nach den nicht angegriffenen und damit für den Senat bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts - bereits zahlreiche Prüfingenieure ausgebildet und folglich Kenntnis über die dabei angefallenen Kosten hat. Es wäre daher möglich und zumutbar gewesen, den vom Kläger als angemessen und branchenüblich bezeichneten Betrag von 50,00 Euro je Ausbildungstag im Vertrag festzuschreiben.

23

bb) Die geltend gemachten Verpflegungskosten sind in der Rückzahlungsklausel als eventuelle Rückforderungsposition überhaupt nicht aufgeführt, obwohl sie erkennbar als Tagespauschale verlangt werden und deshalb jedenfalls als solche in § 10 der Fortbildungsvereinbarung hätten bezeichnet werden können.

24

cc) Die Übernachtungskosten sind in § 10 der Fortbildungsvereinbarung zwar genannt. Es ist jedoch nicht angegeben, in welcher Höhe diese Kosten pro Übernachtung in etwa anfallen konnten. Dem Kläger wäre es möglich und zumutbar gewesen, zumindest die ungefähre Höhe der voraussichtlich für jede Übernachtung anfallenden Kosten im Vertrag zu bezeichnen.

25

dd) Bei den Fahrtkosten hätte die geforderte Pauschale iHv. 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer angegeben werden können. In der Fortbildungsvereinbarung ist lediglich von „Fahrzeugkosten“ die Rede. Diese Bezeichnung ist unklar, weil dieser Begriff nicht zwischen Anschaffungs-, Unterhalts- und Verbrauchskosten unterscheidet. Der Klausel lässt sich nicht entnehmen, ob der Vertragspartner alle diese mit dem Begriff Fahrzeugkosten möglicherweise umschriebenen Kosten im Falle des Ausbildungsabbruchs zu übernehmen hat oder ob eine Pauschale - ggf. in welcher Höhe - geschuldet sein soll.

26

d) Auch bei Berücksichtigung der Erfahrungen des Beklagten im Geschäftsverkehr ist die Klausel für ihn unbestimmt und unklar.

27

aa) Bei Verbraucherverträgen sind im Individualprozess gem. § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen. Zu den konkret-individuellen Begleitumständen gehören bei richtlinienkonformer Auslegung des Gesetzes unter Berücksichtigung des 16. Erwägungsgrundes zur Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG L 95 vom 21. April 1993 S. 29) insbesondere (1) persönliche Eigenschaften des individuellen Vertragspartners, die sich auf die Verhandlungsstärke auswirken, (2) Besonderheiten der konkreten Vertragsabschlusssituation, wie zB. Überrumpelung, Belehrung sowie (3) untypische Sonderinteressen des Vertragspartners. Die Berücksichtigung dieser Umstände kann sowohl zur Unwirksamkeit einer nach generell-abstrakter Betrachtung wirksamen Klausel als auch zur Wirksamkeit einer nach typisierter Inhaltskontrolle unwirksamen Klausel führen (BAG 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 - zu II 3 c der Gründe mwN, BAGE 115, 372).

28

bb) Der Umstand, dass der Beklagte bei Vertragsschluss bereits 40 Jahre alt war und als Diplomingenieur eine akademische Ausbildung genossen hatte, zeigt nicht, weshalb es ihm möglich gewesen sein soll, die Kosten der Fortbildung abzuschätzen, zumal er diese Fortbildung bislang nicht durchlaufen hatte. Hinzu kommt, dass die Klausel dem Kläger Beurteilungs- und Gestaltungsspielräume überlässt, so dass der Beklagte auch als erfahrener Geschäftsmann bei Vertragsschluss nicht vorhersehen konnte, welche Größenordnung die Kosten erreichen würden.

29

e) Gesetzliche Vorschriften oder richterrechtliche Rechtsgrundsätze, die nach § 306 Abs. 2 BGB an Stelle der nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB unwirksamen Rückzahlungsklausel zur Anwendung kommen und einen Rückzahlungsanspruch zugunsten des Klägers begründen könnten, bestehen nicht(BAG 13. Dezember 2011 - 3 AZR 791/09 - Rn. 34, NZA 2012, 738; 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 33, BAGE 118, 36).

30

3. Eine ergänzende Vertragsauslegung scheidet ebenfalls aus. Anderenfalls würden die gesetzlichen Wertungen des § 307 BGB unterlaufen.

31

a) Eine ergänzende Vertragsauslegung setzt voraus, dass der Regelungsplan der Parteien infolge der durch die Unwirksamkeit einer Vertragsklausel entstandenen Lücke einer Vervollständigung bedarf. Dies verlangt zumindest, dass die ersatzlose Streichung der unwirksamen Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine angemessene, den typischen und schutzwürdigen Interessen des Klauselverwenders und seines Vertragspartners Rechnung tragende Lösung bietet (BAG 13. Dezember 2011 - 3 AZR 791/09 - Rn. 36 mwN, NZA 2012, 738).

32

b) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Kläger hat kein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung der Klausel mit einem zulässigen Inhalt. Er hätte es in der Hand gehabt, eine transparente Klausel ohne ungerechtfertigte Wertungsspielräume zu verwenden.

33

II. Der Kläger kann sein Zahlungsverlangen auch nicht auf bereicherungsrechtliche Vorschriften stützen.

34

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der Fortbildungskosten nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 818 Abs. 2 BGB. Der Beklagte hat die Fortbildung nicht ohne rechtlichen Grund vom Kläger erlangt. Der rechtliche Grund besteht in der - mit Ausnahme der Rückzahlungsklausel - wirksamen Fortbildungsvereinbarung.

35

a) Der Rechtsgrund für die Übernahme der Fortbildungskosten durch den Kläger ist § 3 der Fortbildungsvereinbarung, der bestimmt, dass der Kläger die Lehrgangskosten trägt. Auch die Rückzahlungsvereinbarung zeigt, dass die Parteien davon ausgegangen sind, dass die Kosten für die Fortbildung jedenfalls zunächst vom Kläger zu tragen sind und vom Beklagten lediglich unter bestimmten, in der Rückzahlungsvereinbarung bezeichneten Voraussetzungen zu erstatten sein sollen. Die Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel in § 10 der Fortbildungsvereinbarung lässt nicht den Rechtsgrund für die Kostentragung des Klägers entfallen.

36

b) Die Fortbildungsvereinbarung vom 15. Januar 2008 ist nicht insgesamt nichtig. Nach § 306 Abs. 1 BGB hat die Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel nicht die Unwirksamkeit der gesamten Fortbildungsvereinbarung zur Folge. Weder führt die fehlende Vereinbarung einer Vergütung während der Ausbildung zur Sittenwidrigkeit des Fortbildungsvertrages und damit zu dessen Nichtigkeit nach § 138 BGB noch ergibt sich die Nichtigkeit aus § 12 Abs. 2 Nr. 1 BBiG.

37

aa) Die Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel lässt nach § 306 Abs. 1 BGB den Bestand der Fortbildungsvereinbarung im Übrigen unberührt. Ein Festhalten an der Fortbildungsvereinbarung ohne die Rückzahlungsklausel stellt für den Kläger keine unzumutbare Härte dar (§ 306 Abs. 3 BGB). Als Verwender einer intransparenten Klausel trägt der Kläger das Risiko der Unwirksamkeit allein dieser Klausel.

38

bb) Selbst wenn die fehlende Vergütungspflicht für die Tätigkeit des Beklagten im Rahmen der praktischen Ausbildung zur Unwirksamkeit von § 7 der Fortbildungsvereinbarung führen würde, hätte dies nicht die Nichtigkeit der gesamten Fortbildungsvereinbarung zur Folge, sondern lediglich der Regelung in § 7 der Fortbildungsvereinbarung. Dies würde dazu führen, dass nach § 612 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung geschuldet wäre.

39

cc) Die Fortbildungsvereinbarung ist auch nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 BBiG nichtig. Danach ist die Vereinbarung über die Verpflichtung Auszubildender, für die Berufsausbildung eine Entschädigung zu zahlen, nichtig.

40

§ 12 Abs. 2 Nr. 1 BBiG ist auf die Fortbildungsvereinbarung vom 15. Januar 2008 schon deshalb nicht anzuwenden, weil diese keine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes zum Gegenstand hat. Dem Beklagten wird mit der Ausbildung zum Kfz-Prüfingenieur keine breit angelegte berufliche Grundbildung iSd. § 1 Abs. 3 BBiG vermittelt(vgl. BAG 21. November 2001 - 5 AZR 158/00 - zu I 1 der Gründe, BAGE 100, 13).

41

§ 12 Abs. 2 Nr. 1 BBiG gilt auch nicht nach § 26 BBiG. Unter § 26 BBiG fällt nicht die Weiterbildung von bereits ausgebildeten Fachkräften für bestimmte Aufgaben, die im Rahmen der beruflichen Weiterbildung oder beruflichen Anpassung eng abgegrenzte betriebliche Bildungsmaßnahmen besuchen(BAG 21. November 2001 - 5 AZR 158/00 - zu I 1 der Gründe, BAGE 100, 13; 15. März 1991 - 2 AZR 516/90 - zu II 2 c aa der Gründe, AP BBiG § 47 Nr. 2 = EzA BBiG § 47 Nr. 1). Der Beklagte war ausgebildeter Ingenieur, der lediglich eine spezielle Fortbildung zum Kfz-Prüfingenieur erhalten sollte.

42

2. Der Kläger kann sein Zahlungsbegehren auch nicht mit Erfolg auf § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1, § 818 Abs. 2 BGB stützen. Danach besteht die Verpflichtung zur Herausgabe des Erlangten auch dann, wenn der rechtliche Grund später weggefallen ist. Ein Anspruch hiernach scheidet aus, weil der rechtliche Grund für die Kostenübernahme des Klägers in § 3 der Fortbildungsvereinbarung liegt und dieser nicht weggefallen ist, sondern nur die Rückzahlungsklausel in § 10 der Fortbildungsvereinbarung.

43

3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2, § 818 Abs. 2 BGB. Danach besteht die Verpflichtung zur Herausgabe des Erlangten auch dann, wenn der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

44

a) Ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB erfordert eine Einigung der Parteien über den mit der Leistung bezweckten Erfolg. Die Einigung darf aber nicht den Charakter einer vertraglichen Bindung haben. Haben die Parteien eine Vereinbarung geschlossen, aufgrund derer die Leistungen erbracht werden sollen, ist das Rechtsverhältnis nach den Grundsätzen des Vertragsrechts abzuwickeln. Ein Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung ist ausgeschlossen, wenn der bezweckte, aber nicht (vollständig) erreichte Erfolg Inhalt einer vertraglichen Bindung war; für die Abwicklung gelten dann die Grundsätze des Vertragsrechts (BGH 17. Juni 1992 - XII ZR 253/90 - zu 2 der Gründe, NJW 1992, 2690; Palandt/Sprau 71. Aufl. § 812 Rn. 34). § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB setzt voraus, dass der nicht erreichte Leistungszweck nicht in der Erfüllung einer Verbindlichkeit bestanden hat, weil diese Fälle bereits von § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 und Satz 2 Alt. 1 BGB erfasst werden. § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB ist allerdings nicht nur dann anwendbar, wenn die Leistung überhaupt nicht im Hinblick auf eine rechtliche Verpflichtung erfolgt ist, sondern auch dann, wenn mit der Leistung sowohl eine Verbindlichkeit erfüllt werden sollte als auch ein über die Erfüllung der Verbindlichkeit hinausgehender Erfolg bezweckt wurde, der nicht eingetreten ist (BGH 14. Mai 1991 - X ZR 2/90 - zu I 2 a der Gründe, NJW-RR 1991, 1269; MünchKommBGB/Schwab 5. Aufl. § 812 BGB Rn. 377 - 380). Der „Zweck“ iSd. § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB darf jedoch nicht Gegenstand der vertraglichen Bindung oder Bedingung eines Rechtsgeschäfts sein (BGH 10. November 2003 - II ZR 250/01 - zu II 2 der Gründe, NJW 2004, 512).

45

b) Danach hat der Kläger keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung der Fortbildungskosten nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB. Zweck der Fortbildungsvereinbarung war es, den Beklagten durch die Fortbildung für die spätere Tätigkeit beim Kläger zu befähigen. Dieser Zweck ist nach § 1 der Fortbildungsvereinbarung ausdrücklich Gegenstand dieser Vereinbarung. Dies ergibt sich auch aus § 11 Abs. 2 der Fortbildungsvereinbarung, wonach sich die Vertragsparteien darüber einig sind, dass der Lehrgangsteilnehmer nach erfolgreicher Ausbildung in ein unbefristetes Dienstverhältnis mit dem Ingenieurbüro eintritt. Dieser Zweck wurde zwar verfehlt. Daraus ergibt sich jedoch kein Anspruch des Klägers aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB, da der Zweck Gegenstand der vertraglichen Bindungen der Parteien war.

46

4. Im Übrigen stehen auch Sinn und Zweck des Rechtsfolgensystems des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereicherungsrechtlichen Ansprüchen entgegen. Der Zweck des Transparenzgebotes würde unterlaufen, wenn der Klauselverwender einen vertraglich vereinbarten Rückzahlungsanspruch infolge einer intransparenten Vertragsgestaltung verlieren, anschließend aber über den Bereicherungsausgleich das nach §§ 305 ff. BGB missbilligte Ziel erreichen würde (vgl. Palandt/Sprau 71. Aufl. Einf. v. § 812 Rn. 5). Das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verfolgt mit dem beim Klauselverwender eintretenden Rechtsverlust den Zweck, die erfolgte Vermögensverschiebung bestehen zu lassen. Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 306 Abs. 3 BGB kommt ein Bereicherungsanspruch nach § 812 BGB in Betracht(vgl. Palandt/Grüneberg 71. Aufl. § 306 Rn. 19). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

47

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Schmidt    

        

    Schepers    

                 

Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin zu 1. und der Kläger zu 2. und 3. wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 3. März 2015 - 8 Sa 561/14 - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen aufgehoben, soweit die Klägerin zu 1. und die Kläger zu 2. und 3. verurteilt wurden, die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 1. und die Kläger zu 2. und 3. jeweils zu 28/100 zu tragen, die übrigen Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu 2. und 3. als Gesamtschuldner und die Klägerin zu 1. wie eine Gesamtschuldnerin zu tragen.

Tatbestand

1

Die Kläger verlangen vom Beklagten die Erstattung von Ausbildungskosten. Der Beklagte macht im Wege der Widerklage die Zahlung einbehaltener Vergütung sowie die Freistellung von einer Forderung geltend.

2

Die Kläger zu 2. und 3. betreiben als Gesellschafter der Klägerin zu 1. eine Kfz-Prüfstelle. Unter dem 14. Januar 2013 schlossen die Klägerin zu 1. und der Beklagte einen „Ausbildungs-Anstellungsvertrag“. Dieser regelte, dass der Beklagte, ein Dipl.-Ing. (FH), zunächst eine zehnmonatige Ausbildung zum Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation iSd. Anlage VIII StVZO bei der GTÜ absolviert und danach als Prüfingenieur bei der Klägerin zu 1. beschäftigt wird. Dieser Vertrag enthält - soweit hier von Belang - folgende Regelungen:

        

I. AUSBILDUNGSVERTRAG

        

Ausbildung zum Prüfingenieur            

        

…       

        

1.1     

GEGENSTAND DES VERTRAGES

        

…       

        

Der Ingenieur verpflichtet sich, die für eine Tätigkeit als Prüfingenieur gesetzlich vorgeschriebene Qualifikation durch Teilnahme an einem 10-monatigen Lehrgang bei der GTÜ und deren Vertragsbüro Prüfstelle Z GbR zu erwerben und diese Ausbildung erfolgreich abzuschließen.

        

...     

        

1.3     

KOSTEN DER AUSBILDUNG, AUSBILDUNGSUNTERSTÜTZUNG

        

...     

        

Der Arbeitgeber übernimmt sämtliche Kosten der Ausbildung des Ingenieurs, die aus Anlass der Schulung bei der GTÜ entstehen und die sich im Einzelnen wie folgt zusammensetzen:

        

Bruttoentgelt gem. Ziff. 1.3.1 Abs. 3 zzgl. Lohnnebenkosten - Arbeitgeberanteil, Büronutzungsanteil, Ausbildungskosten bei der GTÜ, praktische Ausbildung beim Arbeitgeber sowie Prüfgebühren.

        

1.3.1 Aufstellung der voraussichtlichen Ausbildungskosten:

        

Bruttogehalt mit Nebenkosten

        
        

Ca. 10 Monate x 1.800,00 €

18.000,00 €

        

Schulung Theorie bei GTÜ

13.000,00 €

        

Schulung prakt. bei Prüfstelle Z
ohne Berechnung

0,00 €

        

Führerscheine (A, C, CE)

3.500,00 €

        

Sonstige Kosten (Prüfungsgebühren etc.) ca.

1.000,00 €

                 

35.500,00 €

                 

=========

        

Die Parteien sind sich darüber einig, dass durch die genannte Lehrgangsteilnahme auf Seiten des Arbeitgebers Kosten in Höhe von rund 35.500,00 € entstehen.

        

Der Ingenieur erhält für die Dauer der Ausbildung, beginnend mit dem 14.01.2013 und endend mit der Ablegung der staatlichen Prüfung nach Anlage VIIIb StVZO, längstens aber bis zum Inkrafttreten des Anstellungsvertrages mit dem Arbeitgeber, eine Ausbildungsunterstützung in Höhe von € 1800,00 brutto pro Monat vom Arbeitgeber.

        

…       

        

1.4     

RÜCKZAHLUNG DER AUSBILDUNGSKOSTEN

        

Sämtliche Kosten der Ausbildung mit den Nebenkosten und die Ausbildungsunterstützung (im Folgenden ‚Ausbildungskosten‘ genannt) werden von der Prüfstelle Z GbR laufend buchhalterisch erfasst und am Ende der Ausbildung als Anlage zu diesem Vertrag verbindlich festgestellt. Der Ingenieur kann monatlich die Bekanntgabe von Zwischensalden verlangen.

        

Falls der Ingenieur seine Ausbildung nicht oder nicht erfolgreich beendet oder aus Gründen, die er zu vertreten hat, dieser Vertrag endet oder falls er die Tätigkeit als Prüfingenieur nicht bei der Prüfstelle Z GbR aufnimmt, ist er der Prüfstelle Z GbR zur Rückzahlung aller aufgewendeten und festgestellten Ausbildungskosten in voller Höhe nebst 6 % Zinsen ab Eintritt des Rückzahlungsgrundes verpflichtet.

        

Im Übrigen ist der Ingenieur nur zur Rückzahlung der Ausbildungskosten verpflichtet, wenn er vor Ablauf von drei Jahren seit Aufnahme der Prüftätigkeit nach Anlage VIII StVZO für das Ingenieurbüro aus dem Ingenieurbüro ausscheide[n] sollte. Dann sind an das Ingenieurbüro zu bezahlen:

        

-       

100,00 % der Ausbildungskosten bei Ausscheiden im ersten Jahr

        

-       

66,66 % der Ausbildungskosten bei Ausscheiden im zweiten Jahr

        

-       

33,33 % der Ausbildungskosten bei Ausscheiden im dritten Jahr.

        

…       

        

II. ANSTELLUNGSVERTRAG

        

...     

        

2.4     

Vergütung

        

2.4.1 

Arbeitsentgelt            

        

Herr C erhält ab dem ersten Monat als betrauter Prüfingenieur für die Dauer von 6 Monaten ein Monatsgehalt von 3.200,00 € brutto, zahlbar monatlich nachträglich.

        

Ab dem siebten Monat als betrauter Prüfingenieur erhält Herr C für die Dauer von 18 Monaten ein Monatsgehalt von 3.500,00 € brutto. Ab dem neunzehnten Monat erhält Herr C für die Dauer von 12 Monaten ein Monatsgehalt von 3.700,00 € brutto.

        

Nach Ablauf der dreijährigen Betriebszugehörigkeit als Prüfingenieur sind sämtliche entstandenen Ausbildungskosten abgegolten.

        

Ab dem 4. Jahr als Prüfingenieur erhält der Arbeitnehmer eine Monatsgehalt von 4.000,00 € brutto.“

3

Die Klägerin zu 1. und der Beklagte haben mit der GTÜ einen „Weiterbildungsvertrag“ geschlossen. Der Beklagte schloss die „Ausbildung zum Prüfingenieur“ am 18. Dezember 2013 erfolgreich ab. Mit Schreiben vom 11. April 2014 kündigte er das Arbeitsverhältnis zum 15. Mai 2014 und arbeitet seither als Prüfingenieur bei der DEKRA, bei der er bereits vor seiner Ausbildung zum Prüfingenieur beschäftigt war.

4

Die GTÜ stellte dem Beklagten mit Schreiben vom 6. Mai 2014 5.355,00 Euro brutto (entspricht 4.500,00 Euro netto) unter dem Betreff „Gestundete Ausbildungsrate laut Ausbildungsvertrag vom 27.02.2013“ in Rechnung. Die Klägerin zu 1. verlangte vom Beklagten mit Schreiben vom 9. Mai 2014 unter Auflistung der einzelnen Rechnungsposten die Zahlung von 33.347,09 Euro. Von der Nettovergütung des Beklagten für April 2014 behielt sie 675,47 Euro ein.

5

Mit ihrer am 18. Juni 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat zunächst die Klägerin zu 1. die Rückzahlung der restlichen Ausbildungskosten iHv. 32.671,62 Euro begehrt. Im Gütetermin am 18. Juli 2014 ist die Klage durch die Kläger zu 2. und 3. erweitert worden. Mit der am 7. Juli 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Widerklage hat der Beklagte von den Klägern zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner die Zahlung der einbehaltenen 675,47 Euro sowie die Zahlung von 5.355,00 Euro an die GTÜ bzw. hilfsweise seine Freistellung von den Ausbildungskosten in dieser Höhe gegenüber der GTÜ begehrt.

6

Die Kläger haben die Auffassung vertreten, der Ausbildungsvertrag der Parteien stelle eine reine Individualvereinbarung dar und unterliege damit keiner Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB. Der Kläger zu 3. habe dem Beklagten erklärt, dass eine Vereinbarung gewünscht sei, nach der sich der Beklagte zur Rückzahlung der Ausbildungskosten verpflichte, wenn und soweit er aus eigenem Antrieb oder Verschulden nach Durchführung der Ausbildung den Betrieb vor Ablauf von drei Jahren verlasse. Dies habe der Beklagte akzeptiert. Der Kläger zu 3. habe dann vorgeschlagen, eine etwaige Rückzahlungsverpflichtung in jährlichem Turnus ratierlich zu gestalten. Damit sei der Beklagte einverstanden gewesen. Die Vertragsbedingungen seien zwischen den Parteien besprochen und verhandelt worden. Der Beklagte habe die Möglichkeit gehabt, die einzelnen Vertragsbedingungen im Rahmen der Verhandlungen zu beeinflussen.

7

Die Kläger haben zuletzt beantragt,

        

den Beklagten zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 31.671,62 Euro nebst Zinsen hieraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24. Mai 2014 zu zahlen.

8

Der Beklagte hat neben der Klageabweisung widerklagend zuletzt beantragt,

        

1.    

die Kläger und Widerbeklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 675,47 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2014 zu zahlen;

        

2.    

die Kläger und Widerbeklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die GTÜ die Ausbildungskosten des Beklagten iHv. 5.355,00 Euro gemäß deren Rechnung vom 6. Mai 2014 zu zahlen;

        

3.    

hilfsweise im Verhältnis zum Antrag zu Ziff. 2 die Kläger und Widerbeklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von den Ausbildungskosten iHv. 5.355,00 Euro brutto gemäß Rechnung vom 6. Mai 2014 der GTÜ freizustellen.

9

Die Kläger haben die Abweisung der Widerklage beantragt.

10

Der Beklagte hat behauptet, ihm seien die Rahmenbedingungen des Vertrags lediglich mitgeteilt worden und er sei darauf hingewiesen worden, dass dies der übliche Arbeitsvertrag sei. Er habe zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit gehabt, auf irgendeine Art und Weise Verhandlungen zu führen. Bei dem „Ausbildungs-Anstellungsvertrag“ handele es sich um vorformulierte Vertragsbedingungen, die auch schon zuvor den Arbeitnehmern K und B vorgelegt worden seien.

11

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage des Beklagten stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Kläger das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert, soweit die Kläger auf die Widerklage des Beklagten zur Zahlung von 5.355,00 Euro an die GTÜ verurteilt wurden. Es hat die Kläger als Gesamtschuldner verurteilt, den Beklagten von der Forderung der GTÜ iHv. 5.355,00 Euro brutto freizustellen. Im Übrigen hat es die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren sowie die Abweisung der Widerklage weiter.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision der Kläger ist nur teilweise zulässig und - soweit zulässig - in der Hauptsache unbegründet. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts war allerdings insoweit aufzuheben, als die Klägerin zu 1. und die Kläger zu 2. und 3. verurteilt wurden, die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen.

13

A. Die Revision ist nur zulässig, soweit sie sich gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts über die Klage und den Widerklageantrag zu 1. richtet. Im Übrigen ist sie unzulässig.

14

I. Die Revision ist zwar statthaft aufgrund der Zulassung in der angefochtenen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt. Jedoch ist sie nur teilweise ordnungsgemäß iSd. § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO begründet worden.

15

1. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe. Bei Sachrügen sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO). Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts in einer Weise verdeutlichen, die Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennen lässt. Sie hat sich deshalb mit den tragenden Gründen des Berufungsurteils auseinanderzusetzen. Die bloße Darstellung anderer Rechtsansichten ohne jede Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils genügt nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung (st. Rspr., zB BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 323/14 - Rn. 8 mwN; 18. März 2015 - 10 AZR 165/14 - Rn. 11 mwN). Hat das Berufungsgericht über mehrere selbstständige Streitgegenstände entschieden, muss die Revision für jeden Streitgegenstand begründet werden, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts über einen Streitgegenstand nicht denknotwendig von der Entscheidung über einen anderen korrekt angefochtenen abhängig ist (BAG 24. März 2011 - 6 AZR 691/09 - Rn. 17 mwN).

16

2. Gemessen daran ist die Revision der Kläger hinsichtlich der Verurteilung zur Freistellung von den Ausbildungskosten iHv. 5.355,00 Euro brutto gegenüber der GTÜ nicht ordnungsgemäß begründet. Das Landesarbeitsgericht hat den Anspruch aus § 611 BGB iVm. Abschn. I Ziff. 1.3 des „Ausbildungs-Anstellungsvertrags“ hergeleitet und ihn begründet. Hiermit setzt sich die Revision der Kläger nicht auseinander.

17

II. Der Beklagte rügt zu Unrecht, der Prozessbevollmächtigte der Kläger sei nicht wirksam beauftragt worden. Es bestehe ein Interessenkonflikt, weil dessen Kanzlei ihn im Rahmen eines gegen ihn im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die Klägerin zu 1. eingeleiteten Strafverfahrens, das - so der Beklagte - ausschlaggebend für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewesen sei, verteidigt habe. Dies führt nicht zur Nichtigkeit der Prozessvollmacht. Dabei kann dahinstehen, ob ein Verstoß gegen § 43a Abs. 4 BRAO und § 3 BORA wegen des Verbots der Wahrnehmung widerstreitender Interessen im Streitfall zu bejahen wäre. Ein solcher Verstoß berührte weder die Wirksamkeit der einem Rechtsanwalt erteilten Vollmacht noch der von ihm namens der Partei vorgenommenen Rechtshandlungen (BGH 14. Mai 2009 - IX ZR 60/08 - Rn. 7 ff. mit ausf. Begr. und mwN; OLG Düsseldorf 28. Dezember 2009 - I-24 U 107/09 - zu I 5 der Gründe; Brandenburgisches OLG 28. Januar 2003 - 2 U 14/02 - zu 1 der Gründe). Selbst bei Zuwiderhandlung gegen umfassende und generelle Tätigkeitsverbote bleiben die Handlungen des Rechtsanwalts wirksam, um die Beteiligten im Interesse der Rechtssicherheit zu schützen (BGH 14. Mai 2009 - IX ZR 60/08 - Rn. 9 mwN).

18

B. Die Revision ist im Übrigen unbegründet.

19

I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin zu 1. als (Außen-) Gesellschaft bürgerlichen Rechts rechts- und damit parteifähig (grundlegend BAG 1. Dezember 2004 - 5 AZR 597/03 - zu II 1 der Gründe, BAGE 113, 50).

20

II. Die Klage ist unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Rückzahlung der Ausbildungskosten. Es fehlt an einer Anspruchsgrundlage. Zudem sind die Kläger zu 2. und 3. nicht aktivlegitimiert.

21

1. Im Ergebnis zutreffend hat das Landesarbeitsgericht erkannt, dass der mit der Klage verfolgte Rückzahlungsanspruch nicht aus der unter Abschn. I Ziff. 1.4 des „Ausbildungs-Anstellungsvertrags“ getroffenen Rückzahlungsvereinbarung folgt. Diese Vertragsklausel benachteiligt den Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist damit nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

22

a) Es kann dahinstehen, ob der „Ausbildungs-Anstellungsvertrag“ Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 BGB enthält oder ob er nur zur einmaligen Verwendung mit dem Beklagten bestimmt war. § 307 BGB findet jedenfalls nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB auf die Vereinbarung Anwendung.

23

aa) Nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB ist § 307 BGB bei Verbraucherverträgen auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann anzuwenden, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher aufgrund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte. Arbeitsverträge sind Verbraucherverträge iSv. § 310 Abs. 3 BGB(BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 34 mwN; zum Verbraucherbegriff vgl. BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 253/09 - Rn. 21 ff.).

24

bb) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts handelt es sich bei der Rückzahlungsvereinbarung um eine von der Klägerin zu 1. vorformulierte Vertragsbedingung. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass das Landesarbeitsgericht angenommen hat, der Beklagte habe wegen der Vorformulierung der Rückzahlungsvereinbarung durch die Klägerin zu 1. keinen Einfluss auf deren Inhalt nehmen können (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB).

25

(1) Die Möglichkeit der Einflussnahme setzt voraus, dass der Verwender den gesetzesfremden Kerngehalt seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. vorformulierten Vertragsbedingungen ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verwendungsgegner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung seiner Interessen einräumt. Das Merkmal des „Einflussnehmens“ in § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB entspricht dem „Aushandeln“ in § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB(BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 253/09 - Rn. 25 mwN). Die Möglichkeit der Einflussnahme ist nicht bereits dann auszuschließen, wenn der vorformulierte Text bestehen bleibt. In aller Regel schlägt sich eine Bereitschaft zum Aushandeln zwar in Änderungen des vorformulierten Textes nieder. Bleibt es nach einer Erörterung bei dem vorformulierten Text, weil der Betroffene nunmehr mit diesem einverstanden ist, so kann der Vertrag gleichfalls als das Ergebnis eines Aushandelns betrachtet werden. Voraussetzung dafür ist aber, dass sich der Verwender deutlich und ernsthaft zu eventuell gewünschten Änderungen der zu treffenden Vereinbarung bereit erklärt und dass dies dem anderen Teil bei Abschluss des Vertrags bewusst war. Die Möglichkeit der Einflussnahme muss sich dabei auf die konkrete Klausel beziehen, deren Anwendbarkeit oder Auslegung im Streit steht (BAG 12. Dezember 2013 - 8 AZR 829/12 - Rn. 31 mwN). Ist die Möglichkeit der Einflussnahme streitig, muss der Verwender - nach den Grundsätzen der abgestuften Darlegungslast - den Vortrag des Verwendungsgegners, er habe keine Einflussmöglichkeit gehabt, qualifiziert bestreiten, indem er konkret darlegt, wie er Klauseln zur Disposition gestellt hat und aus welchen Umständen darauf geschlossen werden kann, der Verwendungsgegner habe die Klauseln freiwillig akzeptiert (BAG 12. Dezember 2013 - 8 AZR 829/12 - aaO; 19. Mai 2010 - 5 AZR 253/09 - Rn. 27).

26

(2) Ausgehend von diesen Grundsätzen fehlte es an einer Möglichkeit zur Einflussnahme. Der Beklagte hatte auf den Inhalt der von der Klägerin zu 1. vorformulierten Rückzahlungsvereinbarung weder vor noch nach deren schriftlichen Fixierung die Möglichkeit der Einflussnahme.

27

(a) Die Behauptung der Kläger, der Beklagte habe nach schriftlicher Fixierung des Vertrags die Gelegenheit gehabt, erforderlichenfalls wegen einzelner Formulierungen mit dem Kläger zu 3. zu sprechen, lässt nicht erkennen, dass und ggf. wie sich der für die Klägerin zu 1. handelnde Kläger zu 3. deutlich und ernsthaft zu eventuell gewünschten Änderungen der zu treffenden Vereinbarung bereit erklärt hat und aufgrund welcher Umstände dies dem Beklagten bei Abschluss des Vertrags bewusst war.

28

(b) Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der Inhalt der Rückzahlungsklausel vor deren schriftlichen Fixierung ernsthaft zur Disposition stand. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Behauptung der Kläger, „sämtliche Modalitäten“ der Ausbildung, die Kostentragung durch die Klägerin zu 1. und eine eventuelle Rückzahlungsverpflichtung des Beklagten seien vor der Ausformulierung des Vertrags besprochen und vereinbart worden, unsubstanziiert ist. Dieser Vortrag lässt nicht erkennen, welche „Modalitäten“, die Eingang in die Rückzahlungsklausel gefunden haben, im Einzelnen erörtert worden sind und ob sich der Kläger zu 3. gegenüber dem Beklagten zu eventuellen Änderungen bereit erklärt hat. Vielmehr haben die Kläger vorgetragen, dass der Kläger zu 3. dem Beklagten erklärt habe, dass die Klägerin zu 1. angesichts der erheblichen Höhe der Gesamtkosten der Ausbildung diese Investition nur tätigen werde, wenn der Beklagte im Anschluss an seine Ausbildung mindestens drei Jahre für die Klägerin zu 1. arbeiten werde. Weiter habe der Kläger zu 3. dem Beklagten erklärt, dass eine Vereinbarung gewünscht sei, wonach sich der Beklagte zur Rückzahlung der Ausbildungskosten verpflichte, wenn und soweit er aus eigenem Antrieb oder Verschulden nach Durchführung seiner Ausbildung den Betrieb der Klägerin zu 1. vor Ablauf von drei Jahren verlasse. Dass der Kläger zu 3. von Anfang an die Übernahme der Ausbildungskosten von einer dreijährigen Bindung an die Klägerin zu 1. abhängig gemacht hat, lässt darauf schließen, dass der Inhalt der Rückzahlungsvereinbarung zu keinem Zeitpunkt zur Disposition stand.

29

b) § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB steht der uneingeschränkten Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB nicht entgegen. Danach gelten die Absätze 1 und 2 des § 307 BGB sowie die §§ 308 und 309 BGB nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Dazu gehören auch Regelungen, die die Umstände des vom Verwender gemachten Hauptleistungsversprechens ausgestalten (BAG 18. März 2014 - 9 AZR 545/12 - Rn. 15). Um eine derartige Regelung handelt es sich hier. Die Klägerin zu 1. hat in Abschn. I Ziff. 1.4 des „Ausbildungs-Anstellungsvertrags“ festgelegt, unter welchen Voraussetzungen der Beklagte zur Erstattung der von ihr getragenen Kosten für die Ausbildung zum Prüfingenieur verpflichtet sein sollte.

30

c) Die Rückzahlungsvereinbarung ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

31

aa) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 BGB ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Es bedarf einer umfassenden Würdigung der beiderseitigen Positionen unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Bei der Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Abzuwägen sind die Interessen des Verwenders gegenüber den Interessen der typischerweise beteiligten Vertragspartner. Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind dabei Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen. Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell und unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt. Betrifft die Inhaltskontrolle einen Verbrauchervertrag, sind nach § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen(BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 40 mwN). Die Berücksichtigung dieser Umstände kann sowohl zur Unwirksamkeit einer nach generell-abstrakter Betrachtung wirksamen Klausel als auch zur Wirksamkeit einer nach typisierter Inhaltskontrolle unwirksamen Klausel führen (BAG 21. August 2012 - 3 AZR 698/10 - Rn. 27, BAGE 143, 30).

32

bb) Eine unangemessene Benachteiligung des Beklagten ergibt sich schon aus der Kombination der Rückzahlungsklausel in Abschn. I Ziff. 1.4 mit der unter Abschn. II Ziff. 2.4.1 des „Ausbildungs-Anstellungsvertrags“ vereinbarten Gehaltsstaffelung. Indem die Klägerin zu 1. die Rückzahlungspflicht bei Vertragsbeendigung mit einer (teilweisen) Abgeltung der Ausbildungskosten durch eine in den ersten drei Beschäftigungsjahren verringerte Vergütung kombinierte, hat sie ihre Interessen als Klauselverwenderin einseitig ohne hinreichende Berücksichtigung der Belange des Beklagten und damit auf dessen Kosten durchgesetzt.

33

cc) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, die unter Abschn. II Ziff. 2.4.1 des „Ausbildungs-Anstellungsvertrags“ vereinbarte, in den ersten drei Beschäftigungsjahren reduzierte Vergütung diene der Abgeltung der Ausbildungskosten. Zwar haben die Kläger in ihrer Revisionsbegründung vorgetragen, dass die Gehaltsstaffelung dem Umstand Rechnung trage, dass der ausgebildete Prüfingenieur im Laufe der Zeit Berufserfahrung erwerbe und so in Verbindung mit der von ihm erworbenen Qualifikation effizienter tätig werde. Dies widerspricht aber dem Vertragsinhalt. Danach verfolgt die Gehaltsstaffelung ausschließlich den Zweck der (teilweisen) Abgeltung der entstandenen Ausbildungskosten. Nur so kann der vereinbarte Hinweis, dass nach Ablauf der dreijährigen Betriebszugehörigkeit als Prüfingenieur sämtliche entstandenen Ausbildungskosten abgegolten sind, verstanden werden. Auch der Vortrag der Kläger zu den Vertragsverhandlungen lässt nicht erkennen, dass die vereinbarte Gehaltsstaffelung einem anderen als dem in der Vertragsurkunde zum Ausdruck gebrachten Zweck dienen sollte. Vielmehr legen die Kläger selbst dar, dass Einigkeit über die in den ersten drei Jahren gestaffelte Arbeitsvergütung erst erzielt wurde, nachdem der Kläger zu 3. es zur Bedingung gemacht hatte, dass der Beklagte bei Übernahme der (hohen) Ausbildungskosten durch die Klägerin zu 1. auch „einige Zeit für die Klägerin [zu 1.] als Prüfingenieur arbeite“. Die Kläger haben auch nicht dargetan, dass bisher in Fällen, in denen Prüfingenieure - wie der Beklagte - unmittelbar nach Beendigung der Ausbildung eingestellt wurden, eine vergleichbare Gehaltsstaffelung vereinbart wurde, obwohl die Klägerin zu 1. nicht die Ausbildungskosten getragen hatte. Daher muss sich die Klägerin zu 1. an dem im Vertrag deutlich zum Ausdruck gebrachten Zweck der Klausel festhalten lassen. Eine einseitige, nachträgliche „Umwidmung“ des mit dieser Klausel verfolgten Zwecks ist nicht möglich.

34

dd) Durch die vereinbarte Gehaltsstaffelung, die für den dreijährigen Bindungszeitraum zu einer - gegenüber der Vergütung ab dem vierten Beschäftigungsjahr - um insgesamt 17.400,00 Euro brutto reduzierten Grundvergütung des Beklagten führen würde, hätte sich der Beklagte im Falle der weiteren Beschäftigung in dieser Höhe an den Ausbildungskosten beteiligt. Für sich genommen ist eine Beteiligung an den Ausbildungskosten, sei es eine ratierliche Rückzahlung bzw. eine ratierliche Abgeltung durch künftige Betriebstreue oder sei es durch eine teilweise reduzierte Vergütung, grundsätzlich nicht zu beanstanden. Jedoch darf der Arbeitgeber höchstens den Betrag zurückverlangen, den er tatsächlich aufgewandt hat (BAG 16. März 1994 - 5 AZR 339/92 - zu A III 3 der Gründe, BAGE 76, 155). Wird neben einer Abgeltung durch eine Vergütungsreduzierung eine (ratierliche) Rückzahlungsvereinbarung für den Fall einer Beendung des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines bestimmten Zeitraums vereinbart, darf die Rückzahlungsvereinbarung nicht an die Ausbildungskosten in voller Höhe anknüpfen, sondern lediglich an den Teil, der nicht schon durch die reduzierte Vergütung abgegolten ist. Ansonsten würde der Arbeitnehmer mit Kosten belastet, die über die dem Arbeitgeber tatsächlich entstandenen Ausbildungskosten hinausgehen. Darin läge eine einseitige Durchsetzung der Interessen des Arbeitgebers als Klauselverwender auf Kosten des Arbeitnehmers. So verhält es sich im Streitfall. Da der Beklagte fünf Monate nach dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung ausgeschieden ist, hat er sich wegen der um insgesamt 4.000,00 Euro brutto reduzierten Vergütung in dieser Höhe an den Ausbildungskosten beteiligt. Gleichwohl hätte er nach der Rückzahlungsvereinbarung die Ausbildungskosten zusätzlich in voller Höhe zurückzuzahlen. Dies würde zu einer nicht gerechtfertigten Bereicherung der Kläger führen.

35

ee) Dem Beklagten ist es nicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich zu seinen Gunsten auf die Unwirksamkeit der Klausel zu berufen. Entgegen der Auffassung der Revision kann allein aus dem Umstand, dass der Beklagte ca. fünf Monate nach Abschluss der Ausbildung das Arbeitsverhältnis beendet hat und zu seiner vormaligen Arbeitgeberin zurückgekehrt ist, nicht geschlossen werden, er habe es von Anfang an „darauf angelegt, sich auf Kosten der Klägerin zu 1. zu qualifizieren, um dann die Früchte dieser Qualifikation bei einem anderen Arbeitgeber zu ernten und die Klägerin zu 1. auf den aufgewandten Kosten sitzenzulassen“. Das Landesarbeitsgericht hat keine Tatsachen festgestellt, die auf eine solche Absicht des Beklagten hindeuten würden.

36

d) Die Rückzahlungsklausel ist nicht mit dem Inhalt aufrechtzuerhalten, dass die unter Abschn. I Ziff. 1.4 des „Ausbildungs-Anstellungsvertrags“ getroffene Rückzahlungsvereinbarung sich lediglich auf den Teil der Ausbildungskosten bezieht, der nicht schon durch die reduzierte Vergütung abgegolten wird. Die Klausel erfasst sämtliche Ausbildungskosten und ist nicht teilbar (zur Teilbarkeit vgl. BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 31 f., BAGE 118, 36). Eine geltungserhaltende Reduktion der zu weit gefassten Klausel scheidet aus. § 306 BGB sieht eine solche Rechtsfolge nicht vor. Eine Aufrechterhaltung mit eingeschränktem Inhalt wäre auch nicht mit dem Zweck der §§ 305 ff. BGB vereinbar (BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 29 f., aaO).

37

e) Eine ergänzende Vertragsauslegung scheidet aus. Durch eine solche würde die Regelung des § 307 BGB unterlaufen(BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 34, BAGE 118, 36). Das Festhalten am Vertrag stellt sich für die Klägerin zu 1. nicht als unzumutbare Härte iSd. § 306 Abs. 3 BGB dar, bei der ausnahmsweise eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht käme(BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 35, aaO).

38

aa) Dazu müsste die ersatzlose Streichung der unwirksamen Klausel keine angemessene, den typischen und schutzwürdigen Interessen des Klauselverwenders und seines Vertragspartners Rechnung tragende Lösung bieten (BAG 21. August 2012 - 3 AZR 698/10 - Rn. 31, BAGE 143, 30; 13. Dezember 2011 - 3 AZR 791/09 - Rn. 36 mwN).

39

bb) Das Interesse der Klägerin zu 1. an der Aufrechterhaltung der Klausel mit einem zulässigen Inhalt ist nicht schutzwürdig. Bei diesen Ausbildungskosten handelt es sich um eine Investition in den Betrieb. Das Risiko, dass sich diese Kosten amortisieren, ist ein typisches Unternehmerrisiko. Wenn der Arbeitgeber dieses Risiko trägt, ist das grundsätzlich nicht als unbillig anzusehen. Hatte es der Arbeitgeber - wie im Streitfall die Klägerin zu 1. - in der Hand, die Modalitäten der Rückzahlungspflicht nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen auszugestalten und weicht er dennoch zulasten des Arbeitnehmers von diesen Grundsätzen ab, indem er zusätzlich zur Rückzahlungsklausel eine Vergütungsreduzierung vereinbart, ist sein Interesse an der Rückzahlung weiterer Ausbildungskosten nicht schutzwürdig.

40

2. Die Klageforderung lässt sich auch nicht auf bereicherungsrechtliche Vorschriften stützen.

41

a) Die Klägerin zu 1. hat keinen Anspruch auf Erstattung der Ausbildungskosten nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt.  1 oder Satz 2 Alt. 1, § 818 Abs. 2 BGB. Der Beklagte hat die Ausbildung weder ohne rechtlichen Grund von der Klägerin zu 1. erlangt noch ist der Rechtsgrund nachträglich weggefallen. Der rechtliche Grund für die von der Klägerin zu 1. erlangte Leistung besteht in der unter Abschn. I Ziff. 1.3 des „Ausbildungs-Anstellungsvertrags“ getroffenen Vereinbarung hinsichtlich der Kostenübernahme durch die Klägerin zu 1. Diese bleibt ungeachtet der Unwirksamkeit der Rückzahlungsvereinbarung wirksam. Nach § 306 Abs. 1 BGB hat die Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel nicht die Unwirksamkeit der gesamten Ausbildungsvereinbarung zur Folge. Ein Festhalten an der Kostenübernahmevereinbarung stellt für die Klägerin zu 1. auch keine unzumutbare Härte iSd. § 306 Abs. 3 BGB dar(vgl. BAG 6. August 2013 - 9 AZR 442/12 - Rn. 23; 21. August 2012 - 3 AZR 698/10 - Rn. 33 ff., BAGE 143, 30).

42

b) Ein Anspruch folgt auch nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2, § 818 Abs. 2 BGB. Der Sinn und Zweck des Rechtsfolgensystems des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gebietet, dass keine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung erfolgen darf, sondern die eingetretene Vermögensverschiebung bestehen bleibt. Lediglich bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 306 Abs. 3 BGB kommt ein bereicherungsrechtlicher Anspruch in Betracht(BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 103/12 - Rn. 28 mwN). Dies ist hier aber nicht der Fall.

43

3. Abgesehen von der fehlenden Anspruchsgrundlage für eine Rückzahlung der Ausbildungskosten durch den Beklagten wären die Kläger zu 2. und 3. auch nicht aktivlegitimiert. Nicht die einzelnen Gesellschafter, sondern die Gesellschaft bürgerlichen Rechts wäre Rechtsinhaberin. Sie ist rechtsfähig, soweit sie als Außengesellschaft durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet (vgl. BAG 30. Oktober 2008 - 8 AZR 397/07 - Rn. 24 mwN), und kann ihre Forderungen auch als Klägerin in einem Rechtsstreit geltend machen.

44

III. Der zulässige Widerklageantrag zu 1. des Beklagten ist begründet. Die Kläger schulden ihm für den Monat April 2014 eine restliche Vergütung in der zwischen den Parteien unstreitigen Höhe von 675,47 Euro netto. Mangels Bestehens der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung ist dieser Anspruch nicht nach § 389 BGB erloschen.

45

1. Der Anspruch gegen die Klägerin zu 1. folgt aus § 611 BGB iVm. dem „Ausbildungs-Anstellungsvertrag“ der Parteien.

46

2. Die Haftung der Kläger zu 2. und 3. für diese Forderung folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 128 HGB. Für die Verbindlichkeiten einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts haften neben dem Gesellschaftsvermögen die Gesellschafter nach § 128 HGB analog grundsätzlich akzessorisch, persönlich, primär, unbeschränkt und in voller Höhe(BGH 8. Februar 2011 - II ZR 263/09 - Rn. 23, BGHZ 188, 233).

47

3. Der Anspruch des Beklagten auf Zahlung von Verzugszinsen folgt aus, § 286 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB iVm. Abschn. II Ziff. 2.4.1 des „Ausbildungs-Anstellungsvertrags“.

48

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 und Abs. 4 sowie § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Soweit das Landesarbeitsgericht die Kläger verurteilt hat, die gesamten Kosten des Rechtsstreits gesamtschuldnerisch zu tragen, war diese rechtsfehlerhafte Entscheidung auch ohne ausdrückliche Revisionsrüge von Amts wegen aufzuheben (BAG 25. August 2015 - 1 AZR 754/13 - Rn. 63, BAGE 152, 240; BGH 5. Mai 2015 - XI ZR 406/13 - Rn. 32 mwN). Nach § 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO haften mehrere Beklagte als Gesamtschuldner, wenn sie als solche verurteilt werden. Dies war bezüglich der Kläger nur hinsichtlich der Widerklage der Fall. Eine gesamtschuldnerische Kostenhaftung von im Rechtsstreit unterlegenen Klägern ist dem Gesetz fremd. Angesichts der Klageforderung iHv. 31.671,62 Euro und des Streitwerts der Widerklage iHv. 6.030,47 Euro (675,47 Euro + 5.355,00 Euro) haben die Klägerin zu 1. und die Kläger zu 2. und 3. die Kosten des Rechtsstreits jeweils zu 28/100 zu tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu 2. und 3. als Gesamtschuldner und die Klägerin zu 1. wie eine Gesamtschuldnerin zu tragen (vgl. BAG 9. September 1981 - 4 AZR 48/79 - BAGE 36, 183; MüKoZPO/Schulz 4. Aufl. § 100 Rn. 16).

        

    Brühler    

        

    Klose    

        

    Krasshöfer    

        

        

        

    Wullhorst    

        

    Kranzusch    

                 

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Tenor

1. Die Revision der Beklagten und Widerklägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 3. Mai 2012 - 4 Sa 168/11 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte und Widerklägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Fortbildungskosten.

2

Der Kläger war nach dem Abschluss seiner Ausbildung zum Bankkaufmann seit dem 1. August 2003 als Bankangestellter in Vollzeit bei der Beklagten beschäftigt. Gleichzeitig begann er eine dreijährige Ausbildung zum Betriebswirt, die er am 13. Juni 2006 erfolgreich abschloss. Seit dem 1. September 2007 beschäftigte ihn die Beklagte als „Gruppenleiter Betriebsbereich“. Ab März 2008 wurde dem Kläger ein Teil der Tätigkeiten des Bereichsleiters übertragen, der in den Vorstand der Beklagten wechselte. Das tarifliche Bruttomonatsgehalt des Klägers betrug zuletzt 3.328,00 Euro.

3

Im Herbst 2008 bat der Kläger die Beklagte, einen zweijährigen berufsbegleitenden Masterstudiengang bei der „Akademie Deutscher Genossenschaften“ zum „BEST Master of Business Administration“ absolvieren zu dürfen. Unter dem 12. November 2008 schlossen die Parteien einen „Fortbildungsvertrag mit Rückzahlungsklausel“ (im Folgenden: Fortbildungsvertrag). Dieser lautet auszugsweise wie folgt:

        

§ 1 Art und Dauer der Fortbildung

        

Der Mitarbeiter nimmt im Jahr 2008 bis 2010 an der Fortbildung:

        

‚BEST - Der FinanzMBA Master of Business Administration’ teil.

        

Die Teilnahme erfolgt auf Wunsch des Mitarbeiters und dient seiner beruflichen Fort- und Weiterbildung.

                 
        

§ 2 Freistellung und Vergütung

        

Der Mitarbeiter wird für die Fortbildung an 15 Tagen pro Jahr freigestellt.

                 
        

§ 3 Lehrgangskosten

        

Die Kosten des Lehrgangs trägt der Mitarbeiter.

        

Die Abrechnung erfolgt dergestalt, dass die Firma die Lehrgangskosten (inkl. für die Zeit der Freistellung gezahlte Vergütung, Unterkunft und Fahrtkosten, exkl. Fachliteratur) zunächst nach Teilabschnitten in voller Höhe verauslagt.

        

Der Mitarbeiter verpflichtet sich seinerseits, unter seinem Kundenstamm ein Kontokorrentkonto zu eröffnen, von dem die Lehrgangskosten sukzessive nach Entstehung belastet werden. Dieses Konto wird durch die Firma kostenlos (ohne Zins und Gebühren) zur Verfügung gestellt.

                 
        

§ 4 Rückerstattung

        

Nach Abschluss der Fortbildungsmaßnahme erstattet die Firma dem Mitarbeiter den auf dem Kontokorrentkonto ausgewiesenen Betrag in Höhe von 1/36 pro Monat, den das Arbeitsverhältnis nach Beendigung der Fortbildungsmaßnahme besteht.

        

…       

        

Die Rückerstattung erfolgt jährlich (12/36) durch Gutschrift auf das Kontokorrentkonto des Mitarbeiters.

                 
        

§ 5 Ausschluss der Rückerstattung

        

Kündigt der Mitarbeiter innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Fortbildungsmaßnahme das Arbeitsverhältnis, so hat er die von der Firma verauslagten Kosten des Fortbildungslehrgangs und die für die Zeit der Freistellung gezahlte Vergütung in Höhe der bestehenden Restforderung aus dem Kontokorrentkonto zu tragen. …

        

Kosten und gezahlte Vergütung sind der Firma auch dann zu erstatten, wenn der Mitarbeiter vor Abschluss der unter § 1 genannten Fortbildung aus dem Unternehmen ausscheidet.

        

Das Konto wird in diesen Fällen ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Anstellungsverhältnisses zu marktüblichen Zinssätzen für Dispositionskredite verzinst.“

4

Die Beklagte bestätigte dem Kläger am 9. Dezember 2008 unter Bezugnahme auf einen sog. „Kundenstamm-Vertrag“ die Eröffnung eines Girokontos mit der Kontobezeichnung „Mitarbeiter Seminardarlehen“. Auf dieses Konto buchte die Beklagte in der Folgezeit sämtliche Lehrgangskosten einschließlich der für die Zeit der Freistellung gezahlten Vergütung sowie die Unterkunfts- und Fahrtkosten. Das vom Kläger durchgeführte Studium umfasste 85 Präsenztage im Zeitraum vom 20. November 2008 bis zum 7. November 2010. Die Abschlussprüfung war für März 2011 vorgesehen.

5

Der Kläger kündigte mit einem der Beklagten am 27. September 2010 zugegangenen Schreiben das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2010. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 20. Oktober 2010 begründete er die Kündigung damit, dass die Beklagte ihn nach Abschluss der Fortbildung nicht ausbildungsadäquat beschäftigen könne. Die Beklagte behielt von der Vergütung des Klägers für November 2010 1.967,04 Euro netto ein. Sie teilte dem Kläger mit Schreiben vom 3. Januar 2011 mit, das „Seminardarlehen-Konto“ weise eine Überziehung iHv. 30.553,77 Euro auf, und forderte ihn nach der Kündigung des Kontovertrags vergeblich auf, diesen Betrag auszugleichen.

6

Der Kläger hat ua. die Ansicht vertreten, die Rückzahlungsklausel in § 5 des Fortbildungsvertrags sei unwirksam, sodass er nicht zur Erstattung von Fortbildungskosten verpflichtet sei und die Beklagte zu Unrecht von seiner Vergütung für November 2010 1.967,04 Euro netto einbehalten habe. Die Rückzahlungsklausel benachteilige ihn unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil sie für den Fall der Eigenkündigung nicht zwischen den Gründen für die Kündigung differenziere.

7

Der Kläger hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.967,04 Euro netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2010 zu zahlen.

8

Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Ansicht vertreten, die Rückzahlungsvereinbarung sei wirksam. Für sie als regional tätige Bank sei das vom Kläger durchgeführte Masterstudium nicht von Interesse gewesen.

9

Die Beklagte hat widerklagend beantragt,

        

den Kläger zu verurteilen, an sie 30.553,77 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

10

Der Kläger hat die Abweisung der Widerklage beantragt.

11

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt diese ihr Ziel der Klageabweisung und der Verurteilung des Klägers zur Zahlung von 30.553,77 Euro weiter.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Revision der Beklagten ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat ihre Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist begründet, die Widerklage unbegründet. Die Beklagte hat gegen den Kläger weder aus § 5 Abs. 1 Satz 1 des Fortbildungsvertrags noch aus den Vereinbarungen zum Girokonto einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 32.520,81 Euro. Dementsprechend ist der Entgeltanspruch des Klägers für November 2010 (§ 611 Abs. 1 BGB) durch die Aufrechnungserklärung der Beklagten nicht teilweise erloschen.

13

I. Ohne Rechtsfehler hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, die gemäß § 3 Abs. 2 des Fortbildungsvertrags von der Beklagten verauslagten Fortbildungskosten nach § 5 des Fortbildungsvertrags selbst zu tragen. Die Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 1 des Fortbildungsvertrags benachteiligt den Kläger unangemessen und ist daher nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

14

1. § 307 BGB findet auf den von der Beklagten vorformulierten Fortbildungsvertrag jedenfalls gemäß § 310 Abs. 3 BGB Anwendung(vgl. zum Verbraucherbegriff: BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 253/09 - Rn. 21 ff.). Das Landesarbeitsgericht hat weder festgestellt, dass der Kläger die Vertragsbedingungen seinerseits in den Vertrag eingeführt hat, noch, dass er auf dessen Klauseln Einfluss nehmen konnte.

15

2. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB steht der uneingeschränkten AGB-Kontrolle nach den §§ 307 ff. BGB nicht entgegen. Danach gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 BGB nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Dazu gehören auch Regelungen, die die Umstände des vom Verwender gemachten Hauptleistungsversprechens ausgestalten (BAG 13. Dezember 2011 - 3 AZR 791/09 - Rn. 14 mwN). Um eine derartige Regelung handelt es sich hier. Die Beklagte hat in § 5 des Fortbildungsvertrags festgelegt, unter welchen Voraussetzungen nicht sie, sondern der Kläger die Fortbildungskosten zu tragen hat.

16

3. Die Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 1 des Fortbildungsvertrags benachteiligt den Kläger unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil sie die Kostentragungspflicht des Klägers ausnahmslos an eine von diesem erklärte Kündigung des Arbeitsverhältnisses knüpft.

17

a) § 5 Abs. 1 Satz 1 des Fortbildungsvertrags unterscheidet nicht danach, ob der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Sphäre der Beklagten oder der des Klägers entstammt, und greift damit ohne Einschränkung auch dann ein, wenn die Kündigung des Klägers durch die Beklagte (mit-)veranlasst wurde, zB durch ein vertragswidriges Verhalten. Durch eine solche undifferenzierte Regelung wird ein Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt (eingehend BAG 13. Dezember 2011 - 3 AZR 791/09 - Rn. 15 ff.; bestätigt durch BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 103/12 - Rn. 17). Es ist nicht zulässig, die Rückzahlungspflicht schlechthin an das Ausscheiden aufgrund einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers innerhalb der vereinbarten Bindungsfrist zu knüpfen. Vielmehr muss nach dem Grund des vorzeitigen Ausscheidens differenziert werden (so bereits BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 27, BAGE 118, 36).

18

b) Eine Rückzahlungsklausel stellt nur dann eine ausgewogene Gesamtregelung dar, wenn es der Arbeitnehmer selbst in der Hand hat, durch eigene Betriebstreue der Rückzahlungsverpflichtung zu entgehen. Verluste aufgrund von Investitionen, die nachträglich wertlos werden, hat grundsätzlich der Arbeitgeber zu tragen. Hätte der Arbeitnehmer die in seine Aus- und Weiterbildung investierten Betriebsausgaben auch dann zu erstatten, wenn die Gründe für die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausschließlich dem Verantwortungs- und Risikobereich des Arbeitgebers zuzurechnen sind, würde er mit den Kosten einer fehlgeschlagenen Investition des Arbeitgebers belastet. Sieht eine Vertragsklausel auch für einen solchen Fall eine Rückzahlungspflicht vor, berücksichtigt sie entgegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht die wechselseitigen Interessen beider Vertragspartner, sondern nur diejenigen des Arbeitgebers.

19

4. Nichts anderes gilt, wenn die Beklagte gemäß ihrem Vorbringen an der weiteren Qualifikation des Klägers selbst kein Interesse gehabt haben sollte. In diesem Fall wäre die vorgesehene Bindungsdauer von drei Jahren von vornherein nicht durch ein billigenswertes Interesse der Beklagten gerechtfertigt, dass sich die von ihr gemäß § 4 des Fortbildungsvertrags dem Kläger zu erstattenden Fortbildungskosten armortisieren und der Kläger seine neu erworbene Qualifikation in seine Tätigkeit einbringt. Die Vorteile der Ausbildung und die Dauer der Bindung müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen (BAG 14. Januar 2009 - 3 AZR 900/07 - Rn. 18, BAGE 129, 121). Soweit die Rechtsprechung Regelwerte entwickelt hat, sind diese einzelfallbezogenen Abweichungen zugänglich. Zu berücksichtigen sind auch die Vorteile, die der Arbeitgeber aus der Fortbildung des Arbeitnehmers zu ziehen plant. Das Interesse des Arbeitgebers, der seinem Arbeitnehmer eine Aus- oder Weiterbildung finanziert, geht typischerweise dahin, die vom Arbeitnehmer erworbene Qualifikation möglichst langfristig für seinen Betrieb nutzen zu können (BAG 19. Februar 2004 - 6 AZR 552/02 - zu 2 a aa der Gründe, BAGE 109, 345). Dieses grundsätzlich berechtigte Interesse gestattet es dem Arbeitgeber, als Ausgleich für seine finanziellen Aufwendungen von einem sich vorzeitig abkehrenden Arbeitnehmer die Kosten der Ausbildung ganz oder zeitanteilig zurückzuverlangen (BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 25, BAGE 118, 36). Wollte oder konnte die Beklagte die durch die Fortbildung erlangte weitere Qualifikation des Klägers nicht nutzen, kann der Bleibedruck, den die Dauer der Rückzahlungsverpflichtung auf den Kläger ausübt und durch den er in seiner durch Art. 12 GG geschützten Kündigungsfreiheit betroffen wird, nicht gegen ein Interesse der Beklagten an einer möglichst weitgehenden Nutzung der erworbenen Qualifikation des Klägers abgewogen werden. Es fehlt an einer Rechtfertigung der langen Bindungsdauer (vgl. zur Bindungsdauer bei „normalen“ Sonderzahlungen: BAG 12. Dezember 1962 - 5 AZR 324/62 - zu II der Gründe; HWK/Thüsing 6. Aufl. § 611 BGB Rn. 113 mwN; ErfK/Preis 14. Aufl. § 611 BGB Rn. 550 mwN).

20

5. Der Umstand, dass nach dem Fortbildungsvertrag nicht die Beklagte, sondern der Kläger die Verpflichtungen im Rahmen der Fortbildung einging und die Beklagte dem Kläger zur Erfüllung dieser Verpflichtungen über das Kontokorrentkonto einen Kredit einräumte, ist für die Frage der Erstattungspflicht des Klägers ohne Bedeutung. Der Erstattung von Ausbildungskosten sind bei einer solchen Konstruktion dieselben Grenzen wie bei einer unmittelbaren Kostentragung durch den Arbeitgeber gesetzt, wenn ihre Bindungsintensität und -folge denen einer typischen Rückzahlungsvereinbarung entsprechen (vgl. Schmidt NZA 2004, 1002, 1006; Preis/Stoffels Der Arbeitsvertrag II A 120 Rn. 64).

21

6. Die Rückzahlungsklausel ist auch nicht lediglich insoweit teilunwirksam, als sie die Rückzahlungsverpflichtung an Gründe im Risiko- und Verantwortungsbereich des Arbeitgebers bindet. Die Klausel ist nicht teilbar (vgl. zur Teilbarkeit: BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 31 f., BAGE 118, 36).

22

7. Eine ergänzende Vertragsauslegung scheidet aus. Durch eine solche würde die Regelung des § 307 BGB unterlaufen(vgl. BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 35, BAGE 118, 36). Das Festhalten am Vertrag stellt sich nicht als unzumutbare Härte iSd. § 306 Abs. 3 BGB für die Beklagte dar. Bei Vertragsschluss im November 2008 konnte auch kein schützenswertes Vertrauen der Beklagten darauf bestehen, die von ihr gewählte Vertragsgestaltung könne einer Inhaltskontrolle standhalten. In der Rechtsprechung war seit langem anerkannt, dass eine vom Arbeitgeber in einem Formulararbeitsvertrag aufgestellte Klausel, nach welcher der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber getragene Ausbildungskosten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne jede Rücksicht auf den Beendigungsgrund zurückzahlen muss, unwirksam ist, weil sie den Arbeitnehmer benachteiligt (BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/06 - Rn. 27, aaO; vgl. auch schon BAG 24. Juni 2004 - 6 AZR 383/03 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 111, 157).

23

II. Im Ergebnis zu Recht hat das Landesarbeitsgericht auch einen Zahlungsanspruch der Beklagten aus den Vereinbarungen der Parteien zum Kontokorrentkonto abgelehnt. Das Konto wurde von der Beklagten nicht unabhängig von dem Fortbildungsvertrag und damit nicht ausschließlich nach ihren für Kontokorrentkonten geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen geführt. Die Auslegung der Vereinbarungen der Parteien ergibt, dass sich die Pflicht zum Ausgleich eines Negativsaldos auf dem Girokonto mit der Bezeichnung „Mitarbeiter Seminardarlehen“ allein nach § 5 des Fortbildungsvertrags richtet. Nach dem erkennbaren Willen der Parteien sollte die Abwicklung der Fortbildungskosten über das nach § 3 Abs. 3 des Fortbildungsvertrags zu diesem Zweck errichtete Girokonto erfolgen. Für den Girovertrag sollten aber - abweichend von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Kontokorrentkonten - in einigen Punkten besondere Regelungen gelten. So haben die Parteien abweichend von § 12 der AGB („Kosten der Bankdienstleistungen“) geregelt, dass die Beklagte das Konto „kostenlos (ohne Zins und Gebühren)“ zur Verfügung stellt(§ 3 Abs. 3 Satz 2 des Fortbildungsvertrags). Ebenso sollten für die Rückzahlung eines (Dispositions-)Kredits nicht die AGB gelten, sondern die Regelungen des § 5 des Fortbildungsvertrags. Im Übrigen hat die Beklagte selbst im Verfahren die Auffassung vertreten, dass der Kläger die Kosten der Fortbildung nur dann tragen sollte, wenn der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in den ersten drei Jahren nach Ende der Fortbildung aus seiner Sphäre stammt. Im Falle einer betriebsbedingten Kündigung hätte die Beklagte auch aus ihrer Sicht die Kosten tragen müssen. Würden hinsichtlich des Kontokorrentkontos „Mitarbeiter Seminardarlehen“ allein die allgemeinen Regelungen der Beklagten zur Anwendung kommen, so hätte der Kläger auch im Falle einer betriebsbedingten Kündigung den Negativsaldo ausgleichen müssen. Das war erkennbar nicht gewollt. Da aber aufgrund von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nach § 5 des Fortbildungsvertrags keine Rückzahlungspflicht des Klägers besteht, ist der Kläger auch nicht zum Ausgleich eines Negativsaldos des Kontokorrentkontos verpflichtet.

24

III. Die Beklagte hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Brühler    

        

    Krasshöfer    

        

    Klose    

        

        

        

    W. Schmid    

        

    Mehnert    

                 

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin zu 1. und der Kläger zu 2. und 3. wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 3. März 2015 - 8 Sa 561/14 - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen aufgehoben, soweit die Klägerin zu 1. und die Kläger zu 2. und 3. verurteilt wurden, die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 1. und die Kläger zu 2. und 3. jeweils zu 28/100 zu tragen, die übrigen Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu 2. und 3. als Gesamtschuldner und die Klägerin zu 1. wie eine Gesamtschuldnerin zu tragen.

Tatbestand

1

Die Kläger verlangen vom Beklagten die Erstattung von Ausbildungskosten. Der Beklagte macht im Wege der Widerklage die Zahlung einbehaltener Vergütung sowie die Freistellung von einer Forderung geltend.

2

Die Kläger zu 2. und 3. betreiben als Gesellschafter der Klägerin zu 1. eine Kfz-Prüfstelle. Unter dem 14. Januar 2013 schlossen die Klägerin zu 1. und der Beklagte einen „Ausbildungs-Anstellungsvertrag“. Dieser regelte, dass der Beklagte, ein Dipl.-Ing. (FH), zunächst eine zehnmonatige Ausbildung zum Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation iSd. Anlage VIII StVZO bei der GTÜ absolviert und danach als Prüfingenieur bei der Klägerin zu 1. beschäftigt wird. Dieser Vertrag enthält - soweit hier von Belang - folgende Regelungen:

        

I. AUSBILDUNGSVERTRAG

        

Ausbildung zum Prüfingenieur            

        

…       

        

1.1     

GEGENSTAND DES VERTRAGES

        

…       

        

Der Ingenieur verpflichtet sich, die für eine Tätigkeit als Prüfingenieur gesetzlich vorgeschriebene Qualifikation durch Teilnahme an einem 10-monatigen Lehrgang bei der GTÜ und deren Vertragsbüro Prüfstelle Z GbR zu erwerben und diese Ausbildung erfolgreich abzuschließen.

        

...     

        

1.3     

KOSTEN DER AUSBILDUNG, AUSBILDUNGSUNTERSTÜTZUNG

        

...     

        

Der Arbeitgeber übernimmt sämtliche Kosten der Ausbildung des Ingenieurs, die aus Anlass der Schulung bei der GTÜ entstehen und die sich im Einzelnen wie folgt zusammensetzen:

        

Bruttoentgelt gem. Ziff. 1.3.1 Abs. 3 zzgl. Lohnnebenkosten - Arbeitgeberanteil, Büronutzungsanteil, Ausbildungskosten bei der GTÜ, praktische Ausbildung beim Arbeitgeber sowie Prüfgebühren.

        

1.3.1 Aufstellung der voraussichtlichen Ausbildungskosten:

        

Bruttogehalt mit Nebenkosten

        
        

Ca. 10 Monate x 1.800,00 €

18.000,00 €

        

Schulung Theorie bei GTÜ

13.000,00 €

        

Schulung prakt. bei Prüfstelle Z
ohne Berechnung

0,00 €

        

Führerscheine (A, C, CE)

3.500,00 €

        

Sonstige Kosten (Prüfungsgebühren etc.) ca.

1.000,00 €

                 

35.500,00 €

                 

=========

        

Die Parteien sind sich darüber einig, dass durch die genannte Lehrgangsteilnahme auf Seiten des Arbeitgebers Kosten in Höhe von rund 35.500,00 € entstehen.

        

Der Ingenieur erhält für die Dauer der Ausbildung, beginnend mit dem 14.01.2013 und endend mit der Ablegung der staatlichen Prüfung nach Anlage VIIIb StVZO, längstens aber bis zum Inkrafttreten des Anstellungsvertrages mit dem Arbeitgeber, eine Ausbildungsunterstützung in Höhe von € 1800,00 brutto pro Monat vom Arbeitgeber.

        

…       

        

1.4     

RÜCKZAHLUNG DER AUSBILDUNGSKOSTEN

        

Sämtliche Kosten der Ausbildung mit den Nebenkosten und die Ausbildungsunterstützung (im Folgenden ‚Ausbildungskosten‘ genannt) werden von der Prüfstelle Z GbR laufend buchhalterisch erfasst und am Ende der Ausbildung als Anlage zu diesem Vertrag verbindlich festgestellt. Der Ingenieur kann monatlich die Bekanntgabe von Zwischensalden verlangen.

        

Falls der Ingenieur seine Ausbildung nicht oder nicht erfolgreich beendet oder aus Gründen, die er zu vertreten hat, dieser Vertrag endet oder falls er die Tätigkeit als Prüfingenieur nicht bei der Prüfstelle Z GbR aufnimmt, ist er der Prüfstelle Z GbR zur Rückzahlung aller aufgewendeten und festgestellten Ausbildungskosten in voller Höhe nebst 6 % Zinsen ab Eintritt des Rückzahlungsgrundes verpflichtet.

        

Im Übrigen ist der Ingenieur nur zur Rückzahlung der Ausbildungskosten verpflichtet, wenn er vor Ablauf von drei Jahren seit Aufnahme der Prüftätigkeit nach Anlage VIII StVZO für das Ingenieurbüro aus dem Ingenieurbüro ausscheide[n] sollte. Dann sind an das Ingenieurbüro zu bezahlen:

        

-       

100,00 % der Ausbildungskosten bei Ausscheiden im ersten Jahr

        

-       

66,66 % der Ausbildungskosten bei Ausscheiden im zweiten Jahr

        

-       

33,33 % der Ausbildungskosten bei Ausscheiden im dritten Jahr.

        

…       

        

II. ANSTELLUNGSVERTRAG

        

...     

        

2.4     

Vergütung

        

2.4.1 

Arbeitsentgelt            

        

Herr C erhält ab dem ersten Monat als betrauter Prüfingenieur für die Dauer von 6 Monaten ein Monatsgehalt von 3.200,00 € brutto, zahlbar monatlich nachträglich.

        

Ab dem siebten Monat als betrauter Prüfingenieur erhält Herr C für die Dauer von 18 Monaten ein Monatsgehalt von 3.500,00 € brutto. Ab dem neunzehnten Monat erhält Herr C für die Dauer von 12 Monaten ein Monatsgehalt von 3.700,00 € brutto.

        

Nach Ablauf der dreijährigen Betriebszugehörigkeit als Prüfingenieur sind sämtliche entstandenen Ausbildungskosten abgegolten.

        

Ab dem 4. Jahr als Prüfingenieur erhält der Arbeitnehmer eine Monatsgehalt von 4.000,00 € brutto.“

3

Die Klägerin zu 1. und der Beklagte haben mit der GTÜ einen „Weiterbildungsvertrag“ geschlossen. Der Beklagte schloss die „Ausbildung zum Prüfingenieur“ am 18. Dezember 2013 erfolgreich ab. Mit Schreiben vom 11. April 2014 kündigte er das Arbeitsverhältnis zum 15. Mai 2014 und arbeitet seither als Prüfingenieur bei der DEKRA, bei der er bereits vor seiner Ausbildung zum Prüfingenieur beschäftigt war.

4

Die GTÜ stellte dem Beklagten mit Schreiben vom 6. Mai 2014 5.355,00 Euro brutto (entspricht 4.500,00 Euro netto) unter dem Betreff „Gestundete Ausbildungsrate laut Ausbildungsvertrag vom 27.02.2013“ in Rechnung. Die Klägerin zu 1. verlangte vom Beklagten mit Schreiben vom 9. Mai 2014 unter Auflistung der einzelnen Rechnungsposten die Zahlung von 33.347,09 Euro. Von der Nettovergütung des Beklagten für April 2014 behielt sie 675,47 Euro ein.

5

Mit ihrer am 18. Juni 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat zunächst die Klägerin zu 1. die Rückzahlung der restlichen Ausbildungskosten iHv. 32.671,62 Euro begehrt. Im Gütetermin am 18. Juli 2014 ist die Klage durch die Kläger zu 2. und 3. erweitert worden. Mit der am 7. Juli 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Widerklage hat der Beklagte von den Klägern zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner die Zahlung der einbehaltenen 675,47 Euro sowie die Zahlung von 5.355,00 Euro an die GTÜ bzw. hilfsweise seine Freistellung von den Ausbildungskosten in dieser Höhe gegenüber der GTÜ begehrt.

6

Die Kläger haben die Auffassung vertreten, der Ausbildungsvertrag der Parteien stelle eine reine Individualvereinbarung dar und unterliege damit keiner Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB. Der Kläger zu 3. habe dem Beklagten erklärt, dass eine Vereinbarung gewünscht sei, nach der sich der Beklagte zur Rückzahlung der Ausbildungskosten verpflichte, wenn und soweit er aus eigenem Antrieb oder Verschulden nach Durchführung der Ausbildung den Betrieb vor Ablauf von drei Jahren verlasse. Dies habe der Beklagte akzeptiert. Der Kläger zu 3. habe dann vorgeschlagen, eine etwaige Rückzahlungsverpflichtung in jährlichem Turnus ratierlich zu gestalten. Damit sei der Beklagte einverstanden gewesen. Die Vertragsbedingungen seien zwischen den Parteien besprochen und verhandelt worden. Der Beklagte habe die Möglichkeit gehabt, die einzelnen Vertragsbedingungen im Rahmen der Verhandlungen zu beeinflussen.

7

Die Kläger haben zuletzt beantragt,

        

den Beklagten zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 31.671,62 Euro nebst Zinsen hieraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24. Mai 2014 zu zahlen.

8

Der Beklagte hat neben der Klageabweisung widerklagend zuletzt beantragt,

        

1.    

die Kläger und Widerbeklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 675,47 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2014 zu zahlen;

        

2.    

die Kläger und Widerbeklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die GTÜ die Ausbildungskosten des Beklagten iHv. 5.355,00 Euro gemäß deren Rechnung vom 6. Mai 2014 zu zahlen;

        

3.    

hilfsweise im Verhältnis zum Antrag zu Ziff. 2 die Kläger und Widerbeklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von den Ausbildungskosten iHv. 5.355,00 Euro brutto gemäß Rechnung vom 6. Mai 2014 der GTÜ freizustellen.

9

Die Kläger haben die Abweisung der Widerklage beantragt.

10

Der Beklagte hat behauptet, ihm seien die Rahmenbedingungen des Vertrags lediglich mitgeteilt worden und er sei darauf hingewiesen worden, dass dies der übliche Arbeitsvertrag sei. Er habe zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit gehabt, auf irgendeine Art und Weise Verhandlungen zu führen. Bei dem „Ausbildungs-Anstellungsvertrag“ handele es sich um vorformulierte Vertragsbedingungen, die auch schon zuvor den Arbeitnehmern K und B vorgelegt worden seien.

11

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage des Beklagten stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Kläger das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert, soweit die Kläger auf die Widerklage des Beklagten zur Zahlung von 5.355,00 Euro an die GTÜ verurteilt wurden. Es hat die Kläger als Gesamtschuldner verurteilt, den Beklagten von der Forderung der GTÜ iHv. 5.355,00 Euro brutto freizustellen. Im Übrigen hat es die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren sowie die Abweisung der Widerklage weiter.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision der Kläger ist nur teilweise zulässig und - soweit zulässig - in der Hauptsache unbegründet. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts war allerdings insoweit aufzuheben, als die Klägerin zu 1. und die Kläger zu 2. und 3. verurteilt wurden, die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen.

13

A. Die Revision ist nur zulässig, soweit sie sich gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts über die Klage und den Widerklageantrag zu 1. richtet. Im Übrigen ist sie unzulässig.

14

I. Die Revision ist zwar statthaft aufgrund der Zulassung in der angefochtenen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt. Jedoch ist sie nur teilweise ordnungsgemäß iSd. § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO begründet worden.

15

1. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe. Bei Sachrügen sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO). Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts in einer Weise verdeutlichen, die Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennen lässt. Sie hat sich deshalb mit den tragenden Gründen des Berufungsurteils auseinanderzusetzen. Die bloße Darstellung anderer Rechtsansichten ohne jede Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils genügt nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung (st. Rspr., zB BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 323/14 - Rn. 8 mwN; 18. März 2015 - 10 AZR 165/14 - Rn. 11 mwN). Hat das Berufungsgericht über mehrere selbstständige Streitgegenstände entschieden, muss die Revision für jeden Streitgegenstand begründet werden, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts über einen Streitgegenstand nicht denknotwendig von der Entscheidung über einen anderen korrekt angefochtenen abhängig ist (BAG 24. März 2011 - 6 AZR 691/09 - Rn. 17 mwN).

16

2. Gemessen daran ist die Revision der Kläger hinsichtlich der Verurteilung zur Freistellung von den Ausbildungskosten iHv. 5.355,00 Euro brutto gegenüber der GTÜ nicht ordnungsgemäß begründet. Das Landesarbeitsgericht hat den Anspruch aus § 611 BGB iVm. Abschn. I Ziff. 1.3 des „Ausbildungs-Anstellungsvertrags“ hergeleitet und ihn begründet. Hiermit setzt sich die Revision der Kläger nicht auseinander.

17

II. Der Beklagte rügt zu Unrecht, der Prozessbevollmächtigte der Kläger sei nicht wirksam beauftragt worden. Es bestehe ein Interessenkonflikt, weil dessen Kanzlei ihn im Rahmen eines gegen ihn im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die Klägerin zu 1. eingeleiteten Strafverfahrens, das - so der Beklagte - ausschlaggebend für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewesen sei, verteidigt habe. Dies führt nicht zur Nichtigkeit der Prozessvollmacht. Dabei kann dahinstehen, ob ein Verstoß gegen § 43a Abs. 4 BRAO und § 3 BORA wegen des Verbots der Wahrnehmung widerstreitender Interessen im Streitfall zu bejahen wäre. Ein solcher Verstoß berührte weder die Wirksamkeit der einem Rechtsanwalt erteilten Vollmacht noch der von ihm namens der Partei vorgenommenen Rechtshandlungen (BGH 14. Mai 2009 - IX ZR 60/08 - Rn. 7 ff. mit ausf. Begr. und mwN; OLG Düsseldorf 28. Dezember 2009 - I-24 U 107/09 - zu I 5 der Gründe; Brandenburgisches OLG 28. Januar 2003 - 2 U 14/02 - zu 1 der Gründe). Selbst bei Zuwiderhandlung gegen umfassende und generelle Tätigkeitsverbote bleiben die Handlungen des Rechtsanwalts wirksam, um die Beteiligten im Interesse der Rechtssicherheit zu schützen (BGH 14. Mai 2009 - IX ZR 60/08 - Rn. 9 mwN).

18

B. Die Revision ist im Übrigen unbegründet.

19

I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin zu 1. als (Außen-) Gesellschaft bürgerlichen Rechts rechts- und damit parteifähig (grundlegend BAG 1. Dezember 2004 - 5 AZR 597/03 - zu II 1 der Gründe, BAGE 113, 50).

20

II. Die Klage ist unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Rückzahlung der Ausbildungskosten. Es fehlt an einer Anspruchsgrundlage. Zudem sind die Kläger zu 2. und 3. nicht aktivlegitimiert.

21

1. Im Ergebnis zutreffend hat das Landesarbeitsgericht erkannt, dass der mit der Klage verfolgte Rückzahlungsanspruch nicht aus der unter Abschn. I Ziff. 1.4 des „Ausbildungs-Anstellungsvertrags“ getroffenen Rückzahlungsvereinbarung folgt. Diese Vertragsklausel benachteiligt den Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist damit nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

22

a) Es kann dahinstehen, ob der „Ausbildungs-Anstellungsvertrag“ Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 BGB enthält oder ob er nur zur einmaligen Verwendung mit dem Beklagten bestimmt war. § 307 BGB findet jedenfalls nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB auf die Vereinbarung Anwendung.

23

aa) Nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB ist § 307 BGB bei Verbraucherverträgen auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann anzuwenden, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher aufgrund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte. Arbeitsverträge sind Verbraucherverträge iSv. § 310 Abs. 3 BGB(BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 34 mwN; zum Verbraucherbegriff vgl. BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 253/09 - Rn. 21 ff.).

24

bb) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts handelt es sich bei der Rückzahlungsvereinbarung um eine von der Klägerin zu 1. vorformulierte Vertragsbedingung. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass das Landesarbeitsgericht angenommen hat, der Beklagte habe wegen der Vorformulierung der Rückzahlungsvereinbarung durch die Klägerin zu 1. keinen Einfluss auf deren Inhalt nehmen können (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB).

25

(1) Die Möglichkeit der Einflussnahme setzt voraus, dass der Verwender den gesetzesfremden Kerngehalt seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. vorformulierten Vertragsbedingungen ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verwendungsgegner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung seiner Interessen einräumt. Das Merkmal des „Einflussnehmens“ in § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB entspricht dem „Aushandeln“ in § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB(BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 253/09 - Rn. 25 mwN). Die Möglichkeit der Einflussnahme ist nicht bereits dann auszuschließen, wenn der vorformulierte Text bestehen bleibt. In aller Regel schlägt sich eine Bereitschaft zum Aushandeln zwar in Änderungen des vorformulierten Textes nieder. Bleibt es nach einer Erörterung bei dem vorformulierten Text, weil der Betroffene nunmehr mit diesem einverstanden ist, so kann der Vertrag gleichfalls als das Ergebnis eines Aushandelns betrachtet werden. Voraussetzung dafür ist aber, dass sich der Verwender deutlich und ernsthaft zu eventuell gewünschten Änderungen der zu treffenden Vereinbarung bereit erklärt und dass dies dem anderen Teil bei Abschluss des Vertrags bewusst war. Die Möglichkeit der Einflussnahme muss sich dabei auf die konkrete Klausel beziehen, deren Anwendbarkeit oder Auslegung im Streit steht (BAG 12. Dezember 2013 - 8 AZR 829/12 - Rn. 31 mwN). Ist die Möglichkeit der Einflussnahme streitig, muss der Verwender - nach den Grundsätzen der abgestuften Darlegungslast - den Vortrag des Verwendungsgegners, er habe keine Einflussmöglichkeit gehabt, qualifiziert bestreiten, indem er konkret darlegt, wie er Klauseln zur Disposition gestellt hat und aus welchen Umständen darauf geschlossen werden kann, der Verwendungsgegner habe die Klauseln freiwillig akzeptiert (BAG 12. Dezember 2013 - 8 AZR 829/12 - aaO; 19. Mai 2010 - 5 AZR 253/09 - Rn. 27).

26

(2) Ausgehend von diesen Grundsätzen fehlte es an einer Möglichkeit zur Einflussnahme. Der Beklagte hatte auf den Inhalt der von der Klägerin zu 1. vorformulierten Rückzahlungsvereinbarung weder vor noch nach deren schriftlichen Fixierung die Möglichkeit der Einflussnahme.

27

(a) Die Behauptung der Kläger, der Beklagte habe nach schriftlicher Fixierung des Vertrags die Gelegenheit gehabt, erforderlichenfalls wegen einzelner Formulierungen mit dem Kläger zu 3. zu sprechen, lässt nicht erkennen, dass und ggf. wie sich der für die Klägerin zu 1. handelnde Kläger zu 3. deutlich und ernsthaft zu eventuell gewünschten Änderungen der zu treffenden Vereinbarung bereit erklärt hat und aufgrund welcher Umstände dies dem Beklagten bei Abschluss des Vertrags bewusst war.

28

(b) Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der Inhalt der Rückzahlungsklausel vor deren schriftlichen Fixierung ernsthaft zur Disposition stand. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Behauptung der Kläger, „sämtliche Modalitäten“ der Ausbildung, die Kostentragung durch die Klägerin zu 1. und eine eventuelle Rückzahlungsverpflichtung des Beklagten seien vor der Ausformulierung des Vertrags besprochen und vereinbart worden, unsubstanziiert ist. Dieser Vortrag lässt nicht erkennen, welche „Modalitäten“, die Eingang in die Rückzahlungsklausel gefunden haben, im Einzelnen erörtert worden sind und ob sich der Kläger zu 3. gegenüber dem Beklagten zu eventuellen Änderungen bereit erklärt hat. Vielmehr haben die Kläger vorgetragen, dass der Kläger zu 3. dem Beklagten erklärt habe, dass die Klägerin zu 1. angesichts der erheblichen Höhe der Gesamtkosten der Ausbildung diese Investition nur tätigen werde, wenn der Beklagte im Anschluss an seine Ausbildung mindestens drei Jahre für die Klägerin zu 1. arbeiten werde. Weiter habe der Kläger zu 3. dem Beklagten erklärt, dass eine Vereinbarung gewünscht sei, wonach sich der Beklagte zur Rückzahlung der Ausbildungskosten verpflichte, wenn und soweit er aus eigenem Antrieb oder Verschulden nach Durchführung seiner Ausbildung den Betrieb der Klägerin zu 1. vor Ablauf von drei Jahren verlasse. Dass der Kläger zu 3. von Anfang an die Übernahme der Ausbildungskosten von einer dreijährigen Bindung an die Klägerin zu 1. abhängig gemacht hat, lässt darauf schließen, dass der Inhalt der Rückzahlungsvereinbarung zu keinem Zeitpunkt zur Disposition stand.

29

b) § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB steht der uneingeschränkten Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB nicht entgegen. Danach gelten die Absätze 1 und 2 des § 307 BGB sowie die §§ 308 und 309 BGB nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Dazu gehören auch Regelungen, die die Umstände des vom Verwender gemachten Hauptleistungsversprechens ausgestalten (BAG 18. März 2014 - 9 AZR 545/12 - Rn. 15). Um eine derartige Regelung handelt es sich hier. Die Klägerin zu 1. hat in Abschn. I Ziff. 1.4 des „Ausbildungs-Anstellungsvertrags“ festgelegt, unter welchen Voraussetzungen der Beklagte zur Erstattung der von ihr getragenen Kosten für die Ausbildung zum Prüfingenieur verpflichtet sein sollte.

30

c) Die Rückzahlungsvereinbarung ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

31

aa) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 BGB ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Es bedarf einer umfassenden Würdigung der beiderseitigen Positionen unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Bei der Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Abzuwägen sind die Interessen des Verwenders gegenüber den Interessen der typischerweise beteiligten Vertragspartner. Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind dabei Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen. Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell und unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt. Betrifft die Inhaltskontrolle einen Verbrauchervertrag, sind nach § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen(BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 40 mwN). Die Berücksichtigung dieser Umstände kann sowohl zur Unwirksamkeit einer nach generell-abstrakter Betrachtung wirksamen Klausel als auch zur Wirksamkeit einer nach typisierter Inhaltskontrolle unwirksamen Klausel führen (BAG 21. August 2012 - 3 AZR 698/10 - Rn. 27, BAGE 143, 30).

32

bb) Eine unangemessene Benachteiligung des Beklagten ergibt sich schon aus der Kombination der Rückzahlungsklausel in Abschn. I Ziff. 1.4 mit der unter Abschn. II Ziff. 2.4.1 des „Ausbildungs-Anstellungsvertrags“ vereinbarten Gehaltsstaffelung. Indem die Klägerin zu 1. die Rückzahlungspflicht bei Vertragsbeendigung mit einer (teilweisen) Abgeltung der Ausbildungskosten durch eine in den ersten drei Beschäftigungsjahren verringerte Vergütung kombinierte, hat sie ihre Interessen als Klauselverwenderin einseitig ohne hinreichende Berücksichtigung der Belange des Beklagten und damit auf dessen Kosten durchgesetzt.

33

cc) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, die unter Abschn. II Ziff. 2.4.1 des „Ausbildungs-Anstellungsvertrags“ vereinbarte, in den ersten drei Beschäftigungsjahren reduzierte Vergütung diene der Abgeltung der Ausbildungskosten. Zwar haben die Kläger in ihrer Revisionsbegründung vorgetragen, dass die Gehaltsstaffelung dem Umstand Rechnung trage, dass der ausgebildete Prüfingenieur im Laufe der Zeit Berufserfahrung erwerbe und so in Verbindung mit der von ihm erworbenen Qualifikation effizienter tätig werde. Dies widerspricht aber dem Vertragsinhalt. Danach verfolgt die Gehaltsstaffelung ausschließlich den Zweck der (teilweisen) Abgeltung der entstandenen Ausbildungskosten. Nur so kann der vereinbarte Hinweis, dass nach Ablauf der dreijährigen Betriebszugehörigkeit als Prüfingenieur sämtliche entstandenen Ausbildungskosten abgegolten sind, verstanden werden. Auch der Vortrag der Kläger zu den Vertragsverhandlungen lässt nicht erkennen, dass die vereinbarte Gehaltsstaffelung einem anderen als dem in der Vertragsurkunde zum Ausdruck gebrachten Zweck dienen sollte. Vielmehr legen die Kläger selbst dar, dass Einigkeit über die in den ersten drei Jahren gestaffelte Arbeitsvergütung erst erzielt wurde, nachdem der Kläger zu 3. es zur Bedingung gemacht hatte, dass der Beklagte bei Übernahme der (hohen) Ausbildungskosten durch die Klägerin zu 1. auch „einige Zeit für die Klägerin [zu 1.] als Prüfingenieur arbeite“. Die Kläger haben auch nicht dargetan, dass bisher in Fällen, in denen Prüfingenieure - wie der Beklagte - unmittelbar nach Beendigung der Ausbildung eingestellt wurden, eine vergleichbare Gehaltsstaffelung vereinbart wurde, obwohl die Klägerin zu 1. nicht die Ausbildungskosten getragen hatte. Daher muss sich die Klägerin zu 1. an dem im Vertrag deutlich zum Ausdruck gebrachten Zweck der Klausel festhalten lassen. Eine einseitige, nachträgliche „Umwidmung“ des mit dieser Klausel verfolgten Zwecks ist nicht möglich.

34

dd) Durch die vereinbarte Gehaltsstaffelung, die für den dreijährigen Bindungszeitraum zu einer - gegenüber der Vergütung ab dem vierten Beschäftigungsjahr - um insgesamt 17.400,00 Euro brutto reduzierten Grundvergütung des Beklagten führen würde, hätte sich der Beklagte im Falle der weiteren Beschäftigung in dieser Höhe an den Ausbildungskosten beteiligt. Für sich genommen ist eine Beteiligung an den Ausbildungskosten, sei es eine ratierliche Rückzahlung bzw. eine ratierliche Abgeltung durch künftige Betriebstreue oder sei es durch eine teilweise reduzierte Vergütung, grundsätzlich nicht zu beanstanden. Jedoch darf der Arbeitgeber höchstens den Betrag zurückverlangen, den er tatsächlich aufgewandt hat (BAG 16. März 1994 - 5 AZR 339/92 - zu A III 3 der Gründe, BAGE 76, 155). Wird neben einer Abgeltung durch eine Vergütungsreduzierung eine (ratierliche) Rückzahlungsvereinbarung für den Fall einer Beendung des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines bestimmten Zeitraums vereinbart, darf die Rückzahlungsvereinbarung nicht an die Ausbildungskosten in voller Höhe anknüpfen, sondern lediglich an den Teil, der nicht schon durch die reduzierte Vergütung abgegolten ist. Ansonsten würde der Arbeitnehmer mit Kosten belastet, die über die dem Arbeitgeber tatsächlich entstandenen Ausbildungskosten hinausgehen. Darin läge eine einseitige Durchsetzung der Interessen des Arbeitgebers als Klauselverwender auf Kosten des Arbeitnehmers. So verhält es sich im Streitfall. Da der Beklagte fünf Monate nach dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung ausgeschieden ist, hat er sich wegen der um insgesamt 4.000,00 Euro brutto reduzierten Vergütung in dieser Höhe an den Ausbildungskosten beteiligt. Gleichwohl hätte er nach der Rückzahlungsvereinbarung die Ausbildungskosten zusätzlich in voller Höhe zurückzuzahlen. Dies würde zu einer nicht gerechtfertigten Bereicherung der Kläger führen.

35

ee) Dem Beklagten ist es nicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich zu seinen Gunsten auf die Unwirksamkeit der Klausel zu berufen. Entgegen der Auffassung der Revision kann allein aus dem Umstand, dass der Beklagte ca. fünf Monate nach Abschluss der Ausbildung das Arbeitsverhältnis beendet hat und zu seiner vormaligen Arbeitgeberin zurückgekehrt ist, nicht geschlossen werden, er habe es von Anfang an „darauf angelegt, sich auf Kosten der Klägerin zu 1. zu qualifizieren, um dann die Früchte dieser Qualifikation bei einem anderen Arbeitgeber zu ernten und die Klägerin zu 1. auf den aufgewandten Kosten sitzenzulassen“. Das Landesarbeitsgericht hat keine Tatsachen festgestellt, die auf eine solche Absicht des Beklagten hindeuten würden.

36

d) Die Rückzahlungsklausel ist nicht mit dem Inhalt aufrechtzuerhalten, dass die unter Abschn. I Ziff. 1.4 des „Ausbildungs-Anstellungsvertrags“ getroffene Rückzahlungsvereinbarung sich lediglich auf den Teil der Ausbildungskosten bezieht, der nicht schon durch die reduzierte Vergütung abgegolten wird. Die Klausel erfasst sämtliche Ausbildungskosten und ist nicht teilbar (zur Teilbarkeit vgl. BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 31 f., BAGE 118, 36). Eine geltungserhaltende Reduktion der zu weit gefassten Klausel scheidet aus. § 306 BGB sieht eine solche Rechtsfolge nicht vor. Eine Aufrechterhaltung mit eingeschränktem Inhalt wäre auch nicht mit dem Zweck der §§ 305 ff. BGB vereinbar (BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 29 f., aaO).

37

e) Eine ergänzende Vertragsauslegung scheidet aus. Durch eine solche würde die Regelung des § 307 BGB unterlaufen(BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 34, BAGE 118, 36). Das Festhalten am Vertrag stellt sich für die Klägerin zu 1. nicht als unzumutbare Härte iSd. § 306 Abs. 3 BGB dar, bei der ausnahmsweise eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht käme(BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 35, aaO).

38

aa) Dazu müsste die ersatzlose Streichung der unwirksamen Klausel keine angemessene, den typischen und schutzwürdigen Interessen des Klauselverwenders und seines Vertragspartners Rechnung tragende Lösung bieten (BAG 21. August 2012 - 3 AZR 698/10 - Rn. 31, BAGE 143, 30; 13. Dezember 2011 - 3 AZR 791/09 - Rn. 36 mwN).

39

bb) Das Interesse der Klägerin zu 1. an der Aufrechterhaltung der Klausel mit einem zulässigen Inhalt ist nicht schutzwürdig. Bei diesen Ausbildungskosten handelt es sich um eine Investition in den Betrieb. Das Risiko, dass sich diese Kosten amortisieren, ist ein typisches Unternehmerrisiko. Wenn der Arbeitgeber dieses Risiko trägt, ist das grundsätzlich nicht als unbillig anzusehen. Hatte es der Arbeitgeber - wie im Streitfall die Klägerin zu 1. - in der Hand, die Modalitäten der Rückzahlungspflicht nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen auszugestalten und weicht er dennoch zulasten des Arbeitnehmers von diesen Grundsätzen ab, indem er zusätzlich zur Rückzahlungsklausel eine Vergütungsreduzierung vereinbart, ist sein Interesse an der Rückzahlung weiterer Ausbildungskosten nicht schutzwürdig.

40

2. Die Klageforderung lässt sich auch nicht auf bereicherungsrechtliche Vorschriften stützen.

41

a) Die Klägerin zu 1. hat keinen Anspruch auf Erstattung der Ausbildungskosten nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt.  1 oder Satz 2 Alt. 1, § 818 Abs. 2 BGB. Der Beklagte hat die Ausbildung weder ohne rechtlichen Grund von der Klägerin zu 1. erlangt noch ist der Rechtsgrund nachträglich weggefallen. Der rechtliche Grund für die von der Klägerin zu 1. erlangte Leistung besteht in der unter Abschn. I Ziff. 1.3 des „Ausbildungs-Anstellungsvertrags“ getroffenen Vereinbarung hinsichtlich der Kostenübernahme durch die Klägerin zu 1. Diese bleibt ungeachtet der Unwirksamkeit der Rückzahlungsvereinbarung wirksam. Nach § 306 Abs. 1 BGB hat die Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel nicht die Unwirksamkeit der gesamten Ausbildungsvereinbarung zur Folge. Ein Festhalten an der Kostenübernahmevereinbarung stellt für die Klägerin zu 1. auch keine unzumutbare Härte iSd. § 306 Abs. 3 BGB dar(vgl. BAG 6. August 2013 - 9 AZR 442/12 - Rn. 23; 21. August 2012 - 3 AZR 698/10 - Rn. 33 ff., BAGE 143, 30).

42

b) Ein Anspruch folgt auch nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2, § 818 Abs. 2 BGB. Der Sinn und Zweck des Rechtsfolgensystems des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gebietet, dass keine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung erfolgen darf, sondern die eingetretene Vermögensverschiebung bestehen bleibt. Lediglich bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 306 Abs. 3 BGB kommt ein bereicherungsrechtlicher Anspruch in Betracht(BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 103/12 - Rn. 28 mwN). Dies ist hier aber nicht der Fall.

43

3. Abgesehen von der fehlenden Anspruchsgrundlage für eine Rückzahlung der Ausbildungskosten durch den Beklagten wären die Kläger zu 2. und 3. auch nicht aktivlegitimiert. Nicht die einzelnen Gesellschafter, sondern die Gesellschaft bürgerlichen Rechts wäre Rechtsinhaberin. Sie ist rechtsfähig, soweit sie als Außengesellschaft durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet (vgl. BAG 30. Oktober 2008 - 8 AZR 397/07 - Rn. 24 mwN), und kann ihre Forderungen auch als Klägerin in einem Rechtsstreit geltend machen.

44

III. Der zulässige Widerklageantrag zu 1. des Beklagten ist begründet. Die Kläger schulden ihm für den Monat April 2014 eine restliche Vergütung in der zwischen den Parteien unstreitigen Höhe von 675,47 Euro netto. Mangels Bestehens der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung ist dieser Anspruch nicht nach § 389 BGB erloschen.

45

1. Der Anspruch gegen die Klägerin zu 1. folgt aus § 611 BGB iVm. dem „Ausbildungs-Anstellungsvertrag“ der Parteien.

46

2. Die Haftung der Kläger zu 2. und 3. für diese Forderung folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 128 HGB. Für die Verbindlichkeiten einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts haften neben dem Gesellschaftsvermögen die Gesellschafter nach § 128 HGB analog grundsätzlich akzessorisch, persönlich, primär, unbeschränkt und in voller Höhe(BGH 8. Februar 2011 - II ZR 263/09 - Rn. 23, BGHZ 188, 233).

47

3. Der Anspruch des Beklagten auf Zahlung von Verzugszinsen folgt aus, § 286 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB iVm. Abschn. II Ziff. 2.4.1 des „Ausbildungs-Anstellungsvertrags“.

48

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 und Abs. 4 sowie § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Soweit das Landesarbeitsgericht die Kläger verurteilt hat, die gesamten Kosten des Rechtsstreits gesamtschuldnerisch zu tragen, war diese rechtsfehlerhafte Entscheidung auch ohne ausdrückliche Revisionsrüge von Amts wegen aufzuheben (BAG 25. August 2015 - 1 AZR 754/13 - Rn. 63, BAGE 152, 240; BGH 5. Mai 2015 - XI ZR 406/13 - Rn. 32 mwN). Nach § 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO haften mehrere Beklagte als Gesamtschuldner, wenn sie als solche verurteilt werden. Dies war bezüglich der Kläger nur hinsichtlich der Widerklage der Fall. Eine gesamtschuldnerische Kostenhaftung von im Rechtsstreit unterlegenen Klägern ist dem Gesetz fremd. Angesichts der Klageforderung iHv. 31.671,62 Euro und des Streitwerts der Widerklage iHv. 6.030,47 Euro (675,47 Euro + 5.355,00 Euro) haben die Klägerin zu 1. und die Kläger zu 2. und 3. die Kosten des Rechtsstreits jeweils zu 28/100 zu tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu 2. und 3. als Gesamtschuldner und die Klägerin zu 1. wie eine Gesamtschuldnerin zu tragen (vgl. BAG 9. September 1981 - 4 AZR 48/79 - BAGE 36, 183; MüKoZPO/Schulz 4. Aufl. § 100 Rn. 16).

        

    Brühler    

        

    Klose    

        

    Krasshöfer    

        

        

        

    Wullhorst    

        

    Kranzusch    

                 

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 16. Oktober 2013 - 19 Sa 79/12 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer befristeten Übertragung der Tätigkeit einer 1. (Solo-)Fagottistin.

2

Die Klägerin ist seit dem 1. Dezember 2002 bei der Beklagten im Orchester des Nationaltheaters beschäftigt. Sie ist Mitglied der Deutschen Orchestervereinigung (DOV). Der Arbeitsvertrag vom 7. Januar 2003 lautet auszugsweise:

        

㤠3

        

Frau D ist zum Spielen der Instrumente 3., 1. Fagott und 2. Fagott verpflichtet. Ihr wird die Tätigkeit einer Fagottistin übertragen. Sie erhält die Tätigkeitszulage II.

                 
        

§ 4

        

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern (TVK) vom 01. Juli 1971 in der jeweils geltenden Fassung und den ihn ergänzenden, ändernden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen.

        

…“    

3

In dem Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern vom 1. Juli 1971 in der Fassung vom 31. Oktober 2009 (nachfolgend TVK) heißt es auszugsweise:

        

II. Abschnitt

        

ARBEITSBEDINGUNGEN

        

§ 3

        

Begründung des Arbeitsverhältnisses

        

(1)     

Mit dem Musiker ist ein Arbeitsvertrag nach dem diesem Tarifvertrag anliegenden Muster abzuschließen. … Zeitverträge dürfen nur abgeschlossen werden, wenn hierfür sachliche oder in der Person des Musikers liegende Gründe vorliegen. …

                 

Der Abschluss von Zeitverträgen für die Dauer von mehr als drei Jahren ist unzulässig.

        

(2)     

Mit dem Musiker kann ein befristetes Probearbeitsverhältnis von bis zu 18 Monaten abgeschlossen werden. …

        

§ 6

        

Arbeitspflicht

        

(1)     

Der Musiker ist zum Spielen des (der) im Arbeitsvertrag genannten Instruments (Instrumente) in der ihm übertragenen Tätigkeit verpflichtet.

        

(2)     

Der Musiker ist im Rahmen seines Leistungsvermögens ferner verpflichtet,

                 

a)    

vorübergehend oder vertretungsweise auch eine andere als die ihm nach Absatz 1 obliegende Tätigkeit mit dem (den) im Arbeitsvertrag genannten Instrument (Instrumenten) auszuüben.

                 

…       

        
        

IV. Abschnitt

        

ENTGELT

        

…       

        

Unterabschnitt 2: Vergütung

        

…       

        

§ 20

        

Tätigkeitszulagen

        

(1)     

Der Arbeitgeber kann dem Musiker mit seiner Zustimmung bei der Einstellung und während der Dauer des Arbeitsverhältnisses bestimmte Tätigkeiten und das Spielen von Nebeninstrumenten übertragen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. Der Arbeitgeber kann die Übertragung jederzeit widerrufen, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Der Widerruf bedarf der Schriftform. Er ist unwirksam, wenn er aus Gründen erfolgt, die nicht in der Leistungsfähigkeit oder der sonstigen Eignung des Musikers liegen.

        

(2)     

Der Musiker erhält während der Zeit, in der ihm eine der in Absatz 3 genannten Tätigkeiten oder das Spielen eines Nebeninstruments übertragen ist, eine Tätigkeitszulage. Die Höhe der Zulage richtet sich nach den Stufen der Absätze 3 und 5 und nach der Vergütungsgruppe des Orchesters, dem der Musiker angehört.

        

(3)     

Es werden zugeteilt:

                 

der Stufe 1

                 

die Tätigkeit als

                 

…       

                 

Erster (Solo-)Fagottist,

                 

…       

                 

der Stufe 2

                 

die Tätigkeit als

                 

…       

                 

Stellvertretender Erster (Solo-)Fagottist,

                 

…       

        

X. Abschnitt

        

ORCHESTERVORSTAND

        

§ 54

        

Wahl und Zusammensetzung des Orchestervorstands

        

(1)     

Die Musiker des Orchesters wählen sich in unmittelbarer, gleicher und geheimer Wahl einen Orchestervorstand.

        

…       

        
        

§ 57

        

Aufgaben und Befugnisse des Orchestervorstands

        

(1)     

Der Orchestervorstand … wird beteiligt

                 

…       

        
                 

b)    

bei der Auswahl von Bewerbern für freie Stellen im Orchester und bei der Ansetzung sowie der Durchführung von Probespielen,

                 

…       

        
                 

Der Orchestervorstand ermittelt

                 

a)    

bei Probespielen die Auffassung der Teilnehmer am Probespiel,

                 

…“    

        
4

Der Orchestervorstand des Nationaltheaters hat hinsichtlich seiner Beteiligung am Auswahlverfahren zur Besetzung freier Stellen im Orchester und an Probespielen eine Probespielordnung erlassen.

5

Die Klägerin war in der Fagottgruppe des Orchesters zunächst als Stellvertretende (Solo-)Fagottistin tätig. Ihr monatliches Bruttogehalt belief sich - einschließlich der Tätigkeitszulage iHv. 304,24 Euro brutto - auf 3.530,50 Euro brutto monatlich.

6

Im Januar 2008 erkrankte der damalige 1. (Solo-)Fagottist längerfristig. Unter dem 9. Oktober 2008 richtete die Beklagte folgendes Schreiben an die Klägerin:

        

„Vorübergehende Änderung Ihres Arbeitsvertrages

        

Sehr geehrte Frau D,

        

im gegenseitigen Einvernehmen wird Ihnen ab 01.10.2008 interimsweise die Tätigkeit einer ‚1. (Solo-)Fagottistin‘ übertragen. Ab diesem Zeitpunkt erhalten Sie die Tätigkeitszulage 1.

        

Diese Vereinbarung gilt bis zur Genesung des Stelleninhabers, längstens bis 30.07.2009, und endet, ohne dass es einer besonderen Kündigung bedarf. Die übrigen Bedingungen Ihres Arbeitsvertrages vom 07.01.2003 gelten unverändert weiter. Die bisher gezahlte Tätigkeitszulage wird solange eingestellt.

        

Bitte, bestätigen Sie den Erhalt dieser vorübergehenden Vertragsänderung durch ihre Unterschrift.“

7

Die Klägerin unterzeichnete das Schreiben entsprechend der Aufforderung der Beklagten.

8

Seit der Übertragung der Tätigkeit der 1. (Solo-)Fagottistin erhielt die Klägerin an Stelle der bisherigen Tätigkeitszulage 2 iHv. 304,24 Euro brutto monatlich die Tätigkeitszulage 1 iHv. 608,49 Euro brutto monatlich.

9

Im Laufe der Spielzeit 2008/2009 trat der bisherige 1. (Solo-)Fagottist in den Ruhestand. Mit Schreiben vom 14. Juli 2009 wurde der Klägerin ab dem 14. September 2009 „im gegenseitigen Einvernehmen“ und „interimsweise“ die Tätigkeit einer 1. (Solo-)Fagottistin „bis zur Besetzung der Stelle, längstens bis 12. September 2010“ übertragen. Entsprechende Schreiben wurden unterzeichnet am 19. Juli 2010 für die Zeit vom 13. September 2010 „bis zur Besetzung der Stelle, längstens bis zum 11. September 2011“ und am 15. Juli 2011 für die Zeit vom 12. September 2011 „bis zur Besetzung der Stelle, längstens bis zum 9. September 2012“.

10

Seit dem Dienstantritt des neuen Generalmusikdirektors zu Beginn der Spielzeit 2009/2010 schrieb die Beklagte die Stelle des 1. (Solo-)Fagotts von September 2009 bis April 2012 monatlich in der Zeitschrift „Das Orchester“ aus. Am 1. Juni 2010, 16. November 2010, 7. Februar 2011 und 14. März 2012 fanden die nach der Probespielordnung vor einer Stellenbesetzung vorgesehenen Probespiele statt. Aus den in den Jahren 2010 und 2011 durchgeführten Probespielen, an denen die Klägerin sich nicht beteiligt hatte, war kein geeigneter Kandidat hervorgegangen. Auch an dem Probespiel vom 14. März 2012 nahm die Klägerin nicht teil, obwohl sie der Beklagten mit Schreiben vom 4. Februar 2012 mitgeteilt hatte, sich um die Stelle bewerben zu wollen. Im September 2012 wurde die Stelle anderweitig besetzt.

11

Mit der am 4. April 2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin die Auffassung vertreten, die Tätigkeit als 1. (Solo-)Fagottistin sei dauerhafter Vertragsinhalt geworden, da die Befristung der Tätigkeitsübertragung unwirksam sei. Der Befristung stehe § 20 TVK entgegen, der nur einen Widerruf der Aufgabenübertragung aus Gründen der Leistungsfähigkeit oder sonstigen Eignung des Musikers gestatte. Die Befristungsabrede halte auch einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand. Die Inhaltskontrolle sei nach den Maßstäben des § 14 Abs. 1 TzBfG vorzunehmen. Ein Sachgrund für die Befristung liege nicht vor. Außerdem halte die Befristungsvereinbarung der unionsrechtlich gebotenen Rechtsmissbrauchskontrolle nicht stand. An dem Probespiel vom 14. März 2012 habe sie nicht teilgenommen, weil zwei Mitglieder der Fachgruppe im Vorfeld angekündigt hätten, ihr unabhängig von ihrer Leistung bei dem Probespiel die Stimme zu verweigern. Das habe bedeutet, dass sie die nach der Probespielordnung erforderliche 2/3-Mehrheit nicht habe erreichen können. Die Teilnahme an einem Probespiel sei ihr daher nicht zumutbar gewesen.

12

Die Klägerin hat beantragt

        

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 7. Januar 2003 idF vom 15. Juli 2011 unbefristet mit der Maßgabe fortbesteht, dass der Klägerin die Tätigkeit einer 1. (Solo-)Fagottistin nicht nur interimsweise übertragen ist.

13

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Befristung der Übertragung der Tätigkeit einer 1. (Solo-) Fagottistin sei wirksam. Die Befristung unterliege nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Bei der Befristung handele es sich nicht um eine Allgemeine Geschäftsbedingung. Die Initiative zur befristeten Übertragung der Tätigkeit als 1. (Solo-)Fagottistin im Zusammenhang mit der Frühverrentung des früheren Stelleninhabers sei von der Klägerin ausgegangen. Im Übrigen werde die Klägerin durch die Befristung nicht unangemessen benachteiligt. Den Parteien sei bewusst gewesen, dass die Wiederbesetzung der Stelle aufgrund eines nach der Probespielordnung vorgesehenen Auswahlverfahrens erfolgen würde, und zwar nach Möglichkeit durch den neuen Generalmusikdirektor. Die Befristung sei auch wegen der Eigenart der Arbeitsleistung iSv. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt.

14

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

15

Die Revision hat keinen Erfolg. Die Vorinstanzen haben die zulässige Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen.

16

A. Die Klage ist zulässig.

17

I. Es handelt sich nicht um eine Befristungskontrollklage nach § 17 Satz 1 TzBfG, sondern um eine allgemeine Feststellungsklage iSv. § 256 Abs. 1 ZPO.

18

Die Klägerin macht geltend, die Tätigkeit als 1. (Solo-)Fagottistin sei dauerhafter Vertragsinhalt geworden, weil die vereinbarte Befristung der Übertragung dieser Tätigkeit unwirksam sei. Auf die Befristung der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit findet die besondere Feststellungsklage nach § 17 Satz 1 TzBfG keine Anwendung. Die Unwirksamkeit der Befristung einzelner Arbeitsvertragsbedingungen ist mit einer Klage nach § 256 Abs. 1 ZPO geltend zu machen(BAG 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 19; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 10, BAGE 140, 191; 2. September 2009 - 7 AZR 233/08 - Rn. 14 mwN, BAGE 132, 59).

19

II. Die Klage erfüllt die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO.

20

1. Die Klage ist auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. Eine Feststellungsklage muss sich nicht auf das Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 22; 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 19, BAGE 141, 259). So liegt der Fall hier. Die Parteien streiten über den arbeitsvertraglich dauerhaft geschuldeten Inhalt der Tätigkeit der Klägerin und damit über den Umfang ihrer Leistungspflicht.

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2. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Interesse an der begehrten Feststellung liegt vor, da sich die Beklagte auf die zum 9. September 2012 vereinbarte Befristung der Tätigkeitsübertragung beruft und damit die dauerhafte Übertragung der Tätigkeit einer 1. (Solo-)Fagottistin auf die Klägerin in Abrede stellt.

22

B. Die Klage ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die vereinbarte Befristung der Übertragung der Tätigkeit der 1. (Solo-)Fagottistin wirksam ist. Sie verstößt nicht gegen § 20 TVK. § 3 Abs. 1 TVK steht der Wirksamkeit der Befristung ebenfalls nicht entgegen. Die Befristung hält auch einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand.

23

I. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass § 20 TVK, der jedenfalls aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwenden ist, der befristeten Übertragung der Tätigkeit als 1. (Solo-)Fagottistin nicht entgegensteht. Entgegen der Auffassung der Klägerin schließt § 20 TVK für die unter seinen Anwendungsbereich fallenden Arbeitsverhältnisse die Vereinbarung einer befristeten Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nicht aus. Dies ergibt die Auslegung dieser Tarifbestimmung.

24

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. etwa BAG 22. Januar 2014 - 7 AZR 243/12 - Rn. 28; 19. September 2007 - 4 AZR 670/06 - Rn. 30, BAGE 124, 110) folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung, ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, gesetzeskonformen und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. BAG 15. Mai 2013 - 7 AZR 665/11 - Rn. 44 mwN, BAGE 145, 142).

25

2. Danach schließt § 20 TVK die befristete Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nicht aus.

26

Der Wortlaut der Tarifregelung steht der Möglichkeit der Vereinbarung einer befristeten Tätigkeitsübertragung nicht entgegen. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 TVK kann der Arbeitgeber dem Musiker mit seiner Zustimmung zu Beginn und während der Dauer des Arbeitsverhältnisses bestimmte Tätigkeiten übertragen. Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 3 TVK kann die Übertragung jederzeit widerrufen werden, wobei der Widerruf nach § 20 Abs. 1 Satz 5 TVK unwirksam ist, wenn er aus Gründen erfolgt, die nicht in der Leistungsfähigkeit oder der sonstigen Eignung des Musikers liegen. Diese Regelungen betreffen die dauerhafte Übertragung von Tätigkeiten an den Musiker und sehen insoweit eine Widerrufsmöglichkeit für den Arbeitgeber vor. Daraus ergibt sich nicht, dass die nur befristete Übertragung von Tätigkeiten ausgeschlossen sein soll. Dagegen spricht bereits § 6 Abs. 2 Buchst. a TVK, wonach der Musiker im Rahmen seines Leistungsvermögens verpflichtet ist, vorübergehend oder vertretungsweise auch eine andere als die nach dem Arbeitsvertrag übertragene Tätigkeit mit dem im Arbeitsvertrag genannten Instrument auszuüben.

27

Auch Sinn und Zweck der Regelung in § 20 Abs. 1 TVK gebieten es nicht, die Beendigung einer Tätigkeitsübertragung zwingend an die in § 20 Abs. 1 Satz 3 TVK geregelte Widerrufsmöglichkeit unter den in § 20 Abs. 1 Satz 5 TVK genannten Voraussetzungen zu binden und deshalb die Möglichkeit zur nur befristeten Tätigkeitsübertragung auszuschließen. Die Einschränkung der Widerrufsmöglichkeit dient im Wesentlichen dem Schutz des Musikers. Ihm soll die dauerhaft übertragene Tätigkeit nur unter bestimmten Voraussetzungen entzogen werden können. Dieses Schutzes bedarf es bei der befristet vereinbarten Tätigkeitsübertragung nicht, da die Befristung im Regelfall ohnehin an besondere Voraussetzungen gebunden ist. Gerade weil die Tätigkeitsübertragung nach § 20 TVK nur eingeschränkt widerrufbar ist und damit regelmäßig dauerhaft erfolgt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Tarifvertragsparteien mit der Regelung in § 20 TVK die Befristung einer Tätigkeitsübertragung, die in besonderen Bedarfssituationen geboten sein kann, ausschließen wollten. Auch die systematische Stellung der Bestimmung im Unterabschnitt 2 der Entgeltregelungen des Abschnitts IV des Tarifvertrags spricht dagegen, ihr den von der Klägerin befürworteten Regelungsinhalt beizumessen.

28

II. § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 TVK steht der Wirksamkeit der Befristung der Tätigkeitsübertragung ebenfalls nicht entgegen. Danach ist der Abschluss von Zeitverträgen für die Dauer von mehr als drei Jahren unzulässig. Der Klägerin war die Tätigkeit der 1. (Solo-)Fagottistin zwar insgesamt mehr als drei Jahre übertragen. § 3 Abs. 1 TVK betrifft jedoch nur die Befristung des gesamten Arbeitsvertrags, nicht jedoch die Befristung einzelner Vertragsbedingungen. § 3 TVK regelt, wie sich aus der Überschrift der Bestimmung ergibt, die Begründung des Arbeitsverhältnisses und damit dessen Bestand insgesamt.

29

III. Die Befristung der Übertragung der Tätigkeit einer 1. (Solo-)Fagottistin hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand.

30

1. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Befristung der Übertragung der Tätigkeit einer 1. (Solo-)Fagottistin an die Klägerin einer Vertragsinhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 BGB unterliegt.

31

a) Die Vertragskontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird nicht durch die für die Befristung von Arbeitsverträgen geltenden Bestimmungen in §§ 14 ff. TzBfG verdrängt. Die Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes sind auf die Befristung einzelner Arbeitsvertragsbedingungen nicht - auch nicht entsprechend - anwendbar (vgl. BAG 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 29; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 18, BAGE 140, 191; 18. Juni 2008 - 7 AZR 245/07 - Rn. 19).

32

b) Die Vertragsinhaltskontrolle erstreckt sich - wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat - nur auf die letzte, am 15. Juli 2011 vereinbarte befristete Übertragung der Tätigkeit einer 1. (Solo-)Fagottistin. Die Kontrolle der Befristung einer Arbeitsvertragsbedingung ist nur dann nicht auf die zuletzt getroffene Befristungsabrede beschränkt, wenn die Parteien in einer nachfolgenden Vereinbarung zur Befristung der Arbeitsvertragsbedingung dem Arbeitnehmer - ausdrücklich oder konkludent - das Recht vorbehalten, die Wirksamkeit der vorangegangenen Befristung überprüfen zu lassen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 2. September 2009 - 7 AZR 233/08 - Rn. 22, BAGE 132, 59; 27. Juli 2005 - 7 AZR 486/04 - zu B I 1 der Gründe, BAGE 115, 274). Dieses Recht haben die Parteien der Klägerin in der Vereinbarung vom 15. Juli 2011 nicht vorbehalten.

33

c) Es kann dahinstehen, ob die Vereinbarung vom 15. Juli 2011 Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 BGB enthält oder ob sie nur zur einmaligen Verwendung mit der Klägerin bestimmt war. § 307 Abs. 1 BGB findet jedenfalls nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB auf die Vereinbarung Anwendung.

34

aa) Nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB ist § 307 BGB bei Verbraucherverträgen auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann anzuwenden, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher aufgrund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte. Arbeitsverträge sind Verbraucherverträge iSv. § 310 Abs. 3 BGB(vgl. BAG 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 31; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 17, BAGE 140, 191).

35

bb) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts handelt es sich bei der letzten Befristungsabrede um eine von der Beklagten vorformulierte Vertragsbestimmung, auf deren Inhalt die Klägerin keinen Einfluss nehmen konnte. Die Beklagte hat sich zwar darauf berufen, dass die Initiative zur befristeten Tätigkeitsübertragung von der Klägerin ausgegangen sei und ihrem Wunsch entsprochen habe. Dies bedeutet jedoch nicht, dass auch die Befristung als solche dem Wunsch der Klägerin entsprach. Das wäre nur dann der Fall, wenn Umstände vorlägen, aus denen geschlossen werden könnte, dass die Klägerin die Übertragung der Tätigkeit auch dann befristet vereinbart hätte, wenn ihr die unbefristete Tätigkeitsübertragung angeboten worden wäre (vgl. BAG 18. Januar 2006 - 7 AZR 191/05 - Rn. 34). Derartige Umstände sind weder festgestellt noch von der Beklagten vorgetragen.

36

d) Die Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB ist nicht nach § 307 Abs. 3 BGB ausgeschlossen.

37

aa) Nach § 307 Abs. 3 BGB unterliegen Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur dann der uneingeschränkten Inhaltskontrolle, wenn durch sie von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Bei anderen Bestimmungen ist die Inhaltskontrolle auf den Verstoß gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB beschränkt. Der nur eingeschränkten Kontrolle unterliegen deklaratorische Vertragsklauseln, die in jeder Hinsicht mit einer bestehenden gesetzlichen Regelung übereinstimmen (BAG 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 34; 27. Juli 2005 - 7 AZR 486/04 - zu B II 1 e aa der Gründe, BAGE 115, 274). Ebenfalls nur eingeschränkt zu kontrollieren sind Abreden über den Umfang der von den Parteien geschuldeten Hauptleistungen, die ihrer Art nach nicht der Regelung durch Gesetz oder andere Rechtsvorschriften unterliegen, sondern von den Vertragsparteien festgelegt werden müssen (BAG 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 - zu II 3 a der Gründe, BAGE 115, 372).

38

bb) Danach ist die Befristungsabrede der uneingeschränkten Inhaltskontrolle zu unterziehen. Die Befristungsabrede ist nicht deshalb nur beschränkt kontrollfähig, weil sie sich auf die Tätigkeit und die damit verbundene Vergütung bezieht. Gegenstand der Inhaltskontrolle ist nicht die vereinbarte Tätigkeit und die damit verbundene (höhere) Vergütung und somit der Umfang der von den Parteien zu erbringenden Hauptleistungen, sondern deren zeitliche Einschränkung durch die Befristung (vgl. BAG 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 36; 27. Juli 2005 - 7 AZR 486/04 - zu B II 1 e bb der Gründe, BAGE 115, 274).

39

2. Das Landesarbeitsgericht hat auch im Ergebnis zutreffend erkannt, dass die Befristung der Tätigkeitsübertragung nicht nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist.

40

a) Nach § 307 Abs. 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 BGB ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Es bedarf einer umfassenden Würdigung der beiderseitigen Positionen unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Bei der Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Abzuwägen sind die Interessen des Verwenders gegenüber den Interessen der typischerweise beteiligten Vertragspartner. Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind dabei Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen. Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell und unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt. Betrifft die Inhaltskontrolle einen Verbrauchervertrag, sind nach § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen(st. Rspr., vgl. etwa BAG 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 46; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 21, BAGE 140, 191).

41

b) Für die bei der Befristung einzelner Vertragsbedingungen vorzunehmende Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB gelten damit andere Maßstäbe als für die Befristungskontrolle nach § 14 Abs. 1 TzBfG. Während die Befristung des gesamten Arbeitsvertrags - von den Fällen der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit zur sachgrundlosen Befristung abgesehen - daraufhin zu überprüfen ist, ob sie durch einen sachlichen Grund gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt ist, unterliegt die Befristung einzelner Vertragsbedingungen nach § 307 Abs. 1 BGB einer Angemessenheitskontrolle, die anhand einer Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen beider Vertragsparteien vorzunehmen ist.

42

aa) Trotz des unterschiedlichen Prüfungsmaßstabs sind jedoch bei der nach § 307 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Inhaltskontrolle der Befristung einzelner Vertragsbedingungen Umstände, die die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt nach § 14 Abs. 1 TzBfG rechtfertigen könnten, nicht ohne Bedeutung. Sie können sich bei der Interessenabwägung nach § 307 Abs. 1 BGB zugunsten des Arbeitgebers auswirken(BAG 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 22, BAGE 140, 191; 2. September 2009 - 7 AZR 233/08 - Rn. 30, 38, BAGE 132, 59). Liegt der Befristung ein Sachverhalt zugrunde, der die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt mit einem Sachgrund iSv. § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG rechtfertigen könnte, überwiegt in aller Regel das Interesse des Arbeitgebers an der nur befristeten Vereinbarung der Vertragsbedingung das Interesse des Arbeitnehmers an deren unbefristeter Vereinbarung. Dies ergibt sich aus den im Teilzeit- und Befristungsgesetz zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertungsmaßstäben. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände auf Seiten des Arbeitnehmers kann in Ausnahmefällen eine andere Beurteilung in Betracht kommen (BAG 2. September 2009 - 7 AZR 233/08 - Rn. 30, 38, aaO).

43

bb) Nach der Rechtsprechung des Senats können ausnahmsweise zur Annahme einer nicht unangemessenen Benachteiligung durch die Befristung einer Vertragsbedingung Umstände erforderlich sein, die die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt rechtfertigen würden. Dies hat der Senat für den Fall der Befristung einer erheblichen Aufstockung der Arbeitszeit angenommen, da die dem Teilzeit- und Befristungsgesetz zugrundeliegende Wertung, dass der unbefristete Vertrag der Normalfall und der befristete Vertrag die Ausnahme ist, auch für die Vereinbarung des Umfangs der Arbeitszeit gilt. Das sozialpolitisch erwünschte - auch seinem Inhalt nach - unbefristete Arbeitsverhältnis soll dem Arbeitnehmer ein dauerhaftes Auskommen sichern und zu einer längerfristigen Lebensplanung beitragen. Für diese Planung des Arbeitnehmers ist regelmäßig auch die Höhe des von ihm erzielten Einkommens maßgebend. Diese hängt ua. vom Umfang seiner Arbeitszeit ab. Eine längerfristige Planungssicherheit wird dem Arbeitnehmer daher nicht schon allein durch den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags ermöglicht, sondern nur dann, wenn auch der Umfang der Arbeitszeit unbefristet vereinbart wird (vgl. BAG 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 23, BAGE 140, 191; 27. Juli 2005 - 7 AZR 486/04 - zu B II 2 b bb (1) der Gründe, BAGE 115, 274). Daher bedarf die Befristung einer Arbeitszeiterhöhung in erheblichem Umfang besonderer berechtigter Belange auf Arbeitgeberseite. Sie liegen nicht vor, wenn nicht auch ein zusätzlicher, über das erhöhte Arbeitszeitvolumen gesondert abgeschlossener Arbeitsvertrag insgesamt nach § 14 Abs. 1 TzBfG zulässig hätte befristet werden können(vgl. BAG 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 24, aaO).

44

cc) Die Grundsätze, die der Senat zur befristeten Erhöhung der Arbeitszeit in erheblichem Umfang entwickelt hat, sind auf die befristete Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nicht uneingeschränkt übertragbar. Das nach der gesetzgeberischen Wertung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes sozialpolitisch erwünschte unbefristete Arbeitsverhältnis soll dem Arbeitnehmer in erster Linie ein bestimmtes dauerhaftes Einkommen sichern, nicht aber einen bestimmten Tätigkeitsinhalt oder eine bestimmte hierarchische Stellung. Deshalb kann die Sicherung eines bestimmten Auskommens des Arbeitnehmers bei einer befristeten Tätigkeitsübertragung allenfalls dann beeinträchtigt sein, wenn diese mit einer ebenso befristeten und erheblichen Anhebung der Vergütung verbunden ist.

45

c) Danach wird die Klägerin durch die Befristung der Übertragung der Tätigkeit einer 1. (Solo-)Fagottistin nicht iSv. § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligt.

46

aa) Es kann dahinstehen, ob die Befristung vorliegend auf Umständen beruht, die die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt iSv. § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG rechtfertigen könnten. Solche Umstände sind zu der Annahme, dass die Klägerin durch die Befristung nicht iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen benachteiligt wird, nicht erforderlich. Eine erhebliche Anhebung der Vergütung, die ausnahmsweise einen Sachgrund erfordern könnte, liegt bei der Übertragung der Tätigkeit einer 1. (Solo-)Fagottistin nicht vor. Es handelt sich zwar um eine höherwertige und höher vergütete Tätigkeit als die Tätigkeit einer Fagottistin mit der Verpflichtung zum Spielen des 3., 1. und 2. Fagotts. Allerdings beläuft sich die Vergütungsdifferenz lediglich auf 304,25 Euro brutto monatlich und damit auf etwa 9 % der monatlichen Gesamtvergütung. Die längerfristige, durch die Höhe des Einkommens beeinflusste Lebensplanung wird durch die möglicherweise zu erwartende Rückkehr zu der dauerhaft vertraglich vereinbarten Tätigkeit nach dem Befristungsende nicht in ähnlicher Weise beeinträchtigt wie bei der befristeten Erhöhung der Arbeitszeit in erheblichem Umfang.

47

bb) Die somit nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB vorzunehmende Berücksichtigung und Bewertung der rechtlich anzuerkennenden Interessen der Parteien führt nicht dazu, dass die Klägerin durch die Befristung unangemessen benachteiligt wird.

48

Die Klägerin hat zwar, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen hat, ein rechtlich anerkennenswertes Interesse an der unbefristeten Übertragung der Tätigkeit der 1. (Solo-)Fagottistin. Hierbei handelt es sich um eine hervorgehobene Position innerhalb des Orchesters, die zudem mit der Zahlung einer höheren Zulage als derjenigen für die dauerhaft vertraglich geschuldete Tätigkeit verbunden ist, auch wenn sich die Vergütungsdifferenz lediglich auf ca. 9 % der monatlichen Gesamtvergütung beläuft.

49

Demgegenüber hatte die Beklagte bei der letzten befristeten Übertragung der Tätigkeit an die Klägerin am 15. Juli 2011 ein berechtigtes Interesse daran, der Klägerin die Tätigkeit nicht unbefristet zu übertragen. Die Stelle des 1. (Solo-)Fagotts war zwar nach dem Ausscheiden des früheren Stelleninhabers dauerhaft zu besetzen. Die Beklagte war jedoch gehindert, der Klägerin diese Tätigkeit dauerhaft zu übertragen, da die Beklagte gehalten war, die nach § 57 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b und Satz 3 Buchst. a TVK vorgesehene Beteiligung des Orchestervorstands bei der Auswahl von Bewerbern für freie Stellen im Orchester und bei der Ansetzung und Durchführung von Probespielen zu beachten. Zur Ermittlung der Meinungsbildung des Orchesters sieht die vom Orchestervorstand aufgestellte Probespielordnung ein bestimmtes Verfahren vor. Es ist ein berechtigtes Anliegen der Beklagten, ohne das positive Votum des Orchesters nach der Probespielordnung keine dauerhafte Besetzung der Position des 1. (Solo-)Fagotts vorzunehmen. Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte rechtlich verpflichtet ist, bei Besetzungsentscheidungen die Vorgaben der Probespielordnung und etwaige abweichende Meinungen des Orchesters zu beachten. Jedenfalls liegt auch die ggf. nur freiwillige Einhaltung der Vorgaben der Probespielordnung im berechtigten Interesse der Beklagten. Für die Frage der Eignung und Befähigung eines Orchestermusikers spielen neben dessen fachlicher Qualifikation auch die - durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten - subjektiven künstlerischen Vorstellungen des Orchesterträgers bzw. -leiters sowie die Befähigung zur Zusammenarbeit mit den anderen Orchestermitgliedern eine nicht unerhebliche Rolle (vgl. BAG 15. August 1984 - 7 AZR 228/82 - zu II 5 b der Gründe, BAGE 46, 163). Die Beachtung der Meinungsbildung des Orchesters bei der Stellenbesetzung und dessen Beteiligung im Rahmen des Probespiels entspricht auch einer ständigen, allgemein üblichen Vorgehensweise in Orchestern. Es ist demgemäß nicht zu beanstanden, dass auch die Beklagte dieses Verfahren einhält. Daraus und aus der Notwendigkeit der Aufrechterhaltung des Orchesterbetriebs bis zur dauerhaften Stellenbesetzung ergab sich das Erfordernis, für eine begrenzte Übergangszeit eine befristete Besetzung der Position des 1. (Solo-)Fagotts vorzunehmen.

50

Bei dieser Sachlage ist das Interesse der Beklagten an der nur befristeten Übertragung der Tätigkeit einer 1. (Solo-)Fagottistin an die Klägerin höher zu bewerten als das Interesse der Klägerin an der dauerhaften Tätigkeitsübertragung. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es der Klägerin freistand, an dem Bewerbungsverfahren zur dauerhaften Besetzung der Stelle teilzunehmen. Daran war die Klägerin trotz der von ihr behaupteten Äußerungen der beiden der Fagottgruppe angehörenden Musiker, ihr unabhängig von ihrer Leistung bei dem Probespiel die Stimme zu verweigern, nicht gehindert. Diese angeblichen Äußerungen sind im Übrigen für die Bewertung der Interessenlage der Parteien zum Zeitpunkt des Abschlusses der Befristungsvereinbarung am 15. Juli 2011 nicht von Bedeutung, da die Äußerungen erst im Anschluss an die von der Klägerin zu Beginn der Spielzeit 2011/2012 geäußerte Absicht, sich auf die Stelle zu bewerben und damit nach Abschluss der Vereinbarung vom 15. Juli 2011 gefallen sein sollen. Zum Zeitpunkt der Vereinbarung vom 15. Juli 2011 hatte sich die Klägerin weder auf die Stelle beworben noch an vorherigen Probespielen teilgenommen.

51

Eine unangemessene Benachteiligung der Klägerin durch die Befristung ergibt sich auch nicht daraus, dass ihr die Tätigkeit der 1. (Solo-)Fagottistin aufgrund von vier Vereinbarungen nahezu vier Jahre lang übertragen war. Die relativ lange Dauer der Überbrückung bis zur Neubesetzung der Stelle beruht darauf, dass zunächst der erkrankte Stelleninhaber zu vertreten war und nach dessen Ausscheiden noch der Dienstantritt des neuen Generalmusikdirektors abgewartet werden sollte. Da nach dem Ausscheiden des früheren Stelleninhabers die Stelle ab September 2009 monatlich ausgeschrieben wurde und mehrere Probespiele stattfanden, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte nicht die Absicht hatte, die Stelle endgültig zu besetzen, sondern sich auf Dauer mit der befristeten Übertragung der Tätigkeit an die Klägerin behelfen wollte.

52

IV. Da die Klägerin durch die Befristung der Übertragung der Tätigkeit einer 1. (Solo-)Fagottistin - auch unter Berücksichtigung der Gesamtdauer der Tätigkeit und der Anzahl der Befristungsvereinbarungen - nicht unangemessen benachteiligt wird, kann auch nicht von einer rechtsmissbräuchlichen Vertragsgestaltung ausgegangen werden. Es kann deshalb offenbleiben, ob bei der Überprüfung der Wirksamkeit der Befristung einer Vertragsbedingung überhaupt eine Rechtsmissbrauchskontrolle nach den vom Senat zur Sachgrundbefristung nach § 14 Abs. 1 TzBfG entwickelten Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs(vgl. etwa BAG 29. April 2015 - 7 AZR 310/13 - Rn. 24 ff.; 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 38 ff., BAGE 142, 308) vorzunehmen ist.

53

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Kiel    

        

    Gräfl    

        

        

        

    Krollmann    

        

    Maaßen     

                 

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 16. Oktober 2013 - 19 Sa 79/12 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer befristeten Übertragung der Tätigkeit einer 1. (Solo-)Fagottistin.

2

Die Klägerin ist seit dem 1. Dezember 2002 bei der Beklagten im Orchester des Nationaltheaters beschäftigt. Sie ist Mitglied der Deutschen Orchestervereinigung (DOV). Der Arbeitsvertrag vom 7. Januar 2003 lautet auszugsweise:

        

㤠3

        

Frau D ist zum Spielen der Instrumente 3., 1. Fagott und 2. Fagott verpflichtet. Ihr wird die Tätigkeit einer Fagottistin übertragen. Sie erhält die Tätigkeitszulage II.

                 
        

§ 4

        

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern (TVK) vom 01. Juli 1971 in der jeweils geltenden Fassung und den ihn ergänzenden, ändernden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen.

        

…“    

3

In dem Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern vom 1. Juli 1971 in der Fassung vom 31. Oktober 2009 (nachfolgend TVK) heißt es auszugsweise:

        

II. Abschnitt

        

ARBEITSBEDINGUNGEN

        

§ 3

        

Begründung des Arbeitsverhältnisses

        

(1)     

Mit dem Musiker ist ein Arbeitsvertrag nach dem diesem Tarifvertrag anliegenden Muster abzuschließen. … Zeitverträge dürfen nur abgeschlossen werden, wenn hierfür sachliche oder in der Person des Musikers liegende Gründe vorliegen. …

                 

Der Abschluss von Zeitverträgen für die Dauer von mehr als drei Jahren ist unzulässig.

        

(2)     

Mit dem Musiker kann ein befristetes Probearbeitsverhältnis von bis zu 18 Monaten abgeschlossen werden. …

        

§ 6

        

Arbeitspflicht

        

(1)     

Der Musiker ist zum Spielen des (der) im Arbeitsvertrag genannten Instruments (Instrumente) in der ihm übertragenen Tätigkeit verpflichtet.

        

(2)     

Der Musiker ist im Rahmen seines Leistungsvermögens ferner verpflichtet,

                 

a)    

vorübergehend oder vertretungsweise auch eine andere als die ihm nach Absatz 1 obliegende Tätigkeit mit dem (den) im Arbeitsvertrag genannten Instrument (Instrumenten) auszuüben.

                 

…       

        
        

IV. Abschnitt

        

ENTGELT

        

…       

        

Unterabschnitt 2: Vergütung

        

…       

        

§ 20

        

Tätigkeitszulagen

        

(1)     

Der Arbeitgeber kann dem Musiker mit seiner Zustimmung bei der Einstellung und während der Dauer des Arbeitsverhältnisses bestimmte Tätigkeiten und das Spielen von Nebeninstrumenten übertragen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. Der Arbeitgeber kann die Übertragung jederzeit widerrufen, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Der Widerruf bedarf der Schriftform. Er ist unwirksam, wenn er aus Gründen erfolgt, die nicht in der Leistungsfähigkeit oder der sonstigen Eignung des Musikers liegen.

        

(2)     

Der Musiker erhält während der Zeit, in der ihm eine der in Absatz 3 genannten Tätigkeiten oder das Spielen eines Nebeninstruments übertragen ist, eine Tätigkeitszulage. Die Höhe der Zulage richtet sich nach den Stufen der Absätze 3 und 5 und nach der Vergütungsgruppe des Orchesters, dem der Musiker angehört.

        

(3)     

Es werden zugeteilt:

                 

der Stufe 1

                 

die Tätigkeit als

                 

…       

                 

Erster (Solo-)Fagottist,

                 

…       

                 

der Stufe 2

                 

die Tätigkeit als

                 

…       

                 

Stellvertretender Erster (Solo-)Fagottist,

                 

…       

        

X. Abschnitt

        

ORCHESTERVORSTAND

        

§ 54

        

Wahl und Zusammensetzung des Orchestervorstands

        

(1)     

Die Musiker des Orchesters wählen sich in unmittelbarer, gleicher und geheimer Wahl einen Orchestervorstand.

        

…       

        
        

§ 57

        

Aufgaben und Befugnisse des Orchestervorstands

        

(1)     

Der Orchestervorstand … wird beteiligt

                 

…       

        
                 

b)    

bei der Auswahl von Bewerbern für freie Stellen im Orchester und bei der Ansetzung sowie der Durchführung von Probespielen,

                 

…       

        
                 

Der Orchestervorstand ermittelt

                 

a)    

bei Probespielen die Auffassung der Teilnehmer am Probespiel,

                 

…“    

        
4

Der Orchestervorstand des Nationaltheaters hat hinsichtlich seiner Beteiligung am Auswahlverfahren zur Besetzung freier Stellen im Orchester und an Probespielen eine Probespielordnung erlassen.

5

Die Klägerin war in der Fagottgruppe des Orchesters zunächst als Stellvertretende (Solo-)Fagottistin tätig. Ihr monatliches Bruttogehalt belief sich - einschließlich der Tätigkeitszulage iHv. 304,24 Euro brutto - auf 3.530,50 Euro brutto monatlich.

6

Im Januar 2008 erkrankte der damalige 1. (Solo-)Fagottist längerfristig. Unter dem 9. Oktober 2008 richtete die Beklagte folgendes Schreiben an die Klägerin:

        

„Vorübergehende Änderung Ihres Arbeitsvertrages

        

Sehr geehrte Frau D,

        

im gegenseitigen Einvernehmen wird Ihnen ab 01.10.2008 interimsweise die Tätigkeit einer ‚1. (Solo-)Fagottistin‘ übertragen. Ab diesem Zeitpunkt erhalten Sie die Tätigkeitszulage 1.

        

Diese Vereinbarung gilt bis zur Genesung des Stelleninhabers, längstens bis 30.07.2009, und endet, ohne dass es einer besonderen Kündigung bedarf. Die übrigen Bedingungen Ihres Arbeitsvertrages vom 07.01.2003 gelten unverändert weiter. Die bisher gezahlte Tätigkeitszulage wird solange eingestellt.

        

Bitte, bestätigen Sie den Erhalt dieser vorübergehenden Vertragsänderung durch ihre Unterschrift.“

7

Die Klägerin unterzeichnete das Schreiben entsprechend der Aufforderung der Beklagten.

8

Seit der Übertragung der Tätigkeit der 1. (Solo-)Fagottistin erhielt die Klägerin an Stelle der bisherigen Tätigkeitszulage 2 iHv. 304,24 Euro brutto monatlich die Tätigkeitszulage 1 iHv. 608,49 Euro brutto monatlich.

9

Im Laufe der Spielzeit 2008/2009 trat der bisherige 1. (Solo-)Fagottist in den Ruhestand. Mit Schreiben vom 14. Juli 2009 wurde der Klägerin ab dem 14. September 2009 „im gegenseitigen Einvernehmen“ und „interimsweise“ die Tätigkeit einer 1. (Solo-)Fagottistin „bis zur Besetzung der Stelle, längstens bis 12. September 2010“ übertragen. Entsprechende Schreiben wurden unterzeichnet am 19. Juli 2010 für die Zeit vom 13. September 2010 „bis zur Besetzung der Stelle, längstens bis zum 11. September 2011“ und am 15. Juli 2011 für die Zeit vom 12. September 2011 „bis zur Besetzung der Stelle, längstens bis zum 9. September 2012“.

10

Seit dem Dienstantritt des neuen Generalmusikdirektors zu Beginn der Spielzeit 2009/2010 schrieb die Beklagte die Stelle des 1. (Solo-)Fagotts von September 2009 bis April 2012 monatlich in der Zeitschrift „Das Orchester“ aus. Am 1. Juni 2010, 16. November 2010, 7. Februar 2011 und 14. März 2012 fanden die nach der Probespielordnung vor einer Stellenbesetzung vorgesehenen Probespiele statt. Aus den in den Jahren 2010 und 2011 durchgeführten Probespielen, an denen die Klägerin sich nicht beteiligt hatte, war kein geeigneter Kandidat hervorgegangen. Auch an dem Probespiel vom 14. März 2012 nahm die Klägerin nicht teil, obwohl sie der Beklagten mit Schreiben vom 4. Februar 2012 mitgeteilt hatte, sich um die Stelle bewerben zu wollen. Im September 2012 wurde die Stelle anderweitig besetzt.

11

Mit der am 4. April 2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin die Auffassung vertreten, die Tätigkeit als 1. (Solo-)Fagottistin sei dauerhafter Vertragsinhalt geworden, da die Befristung der Tätigkeitsübertragung unwirksam sei. Der Befristung stehe § 20 TVK entgegen, der nur einen Widerruf der Aufgabenübertragung aus Gründen der Leistungsfähigkeit oder sonstigen Eignung des Musikers gestatte. Die Befristungsabrede halte auch einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand. Die Inhaltskontrolle sei nach den Maßstäben des § 14 Abs. 1 TzBfG vorzunehmen. Ein Sachgrund für die Befristung liege nicht vor. Außerdem halte die Befristungsvereinbarung der unionsrechtlich gebotenen Rechtsmissbrauchskontrolle nicht stand. An dem Probespiel vom 14. März 2012 habe sie nicht teilgenommen, weil zwei Mitglieder der Fachgruppe im Vorfeld angekündigt hätten, ihr unabhängig von ihrer Leistung bei dem Probespiel die Stimme zu verweigern. Das habe bedeutet, dass sie die nach der Probespielordnung erforderliche 2/3-Mehrheit nicht habe erreichen können. Die Teilnahme an einem Probespiel sei ihr daher nicht zumutbar gewesen.

12

Die Klägerin hat beantragt

        

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 7. Januar 2003 idF vom 15. Juli 2011 unbefristet mit der Maßgabe fortbesteht, dass der Klägerin die Tätigkeit einer 1. (Solo-)Fagottistin nicht nur interimsweise übertragen ist.

13

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Befristung der Übertragung der Tätigkeit einer 1. (Solo-) Fagottistin sei wirksam. Die Befristung unterliege nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Bei der Befristung handele es sich nicht um eine Allgemeine Geschäftsbedingung. Die Initiative zur befristeten Übertragung der Tätigkeit als 1. (Solo-)Fagottistin im Zusammenhang mit der Frühverrentung des früheren Stelleninhabers sei von der Klägerin ausgegangen. Im Übrigen werde die Klägerin durch die Befristung nicht unangemessen benachteiligt. Den Parteien sei bewusst gewesen, dass die Wiederbesetzung der Stelle aufgrund eines nach der Probespielordnung vorgesehenen Auswahlverfahrens erfolgen würde, und zwar nach Möglichkeit durch den neuen Generalmusikdirektor. Die Befristung sei auch wegen der Eigenart der Arbeitsleistung iSv. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt.

14

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

15

Die Revision hat keinen Erfolg. Die Vorinstanzen haben die zulässige Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen.

16

A. Die Klage ist zulässig.

17

I. Es handelt sich nicht um eine Befristungskontrollklage nach § 17 Satz 1 TzBfG, sondern um eine allgemeine Feststellungsklage iSv. § 256 Abs. 1 ZPO.

18

Die Klägerin macht geltend, die Tätigkeit als 1. (Solo-)Fagottistin sei dauerhafter Vertragsinhalt geworden, weil die vereinbarte Befristung der Übertragung dieser Tätigkeit unwirksam sei. Auf die Befristung der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit findet die besondere Feststellungsklage nach § 17 Satz 1 TzBfG keine Anwendung. Die Unwirksamkeit der Befristung einzelner Arbeitsvertragsbedingungen ist mit einer Klage nach § 256 Abs. 1 ZPO geltend zu machen(BAG 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 19; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 10, BAGE 140, 191; 2. September 2009 - 7 AZR 233/08 - Rn. 14 mwN, BAGE 132, 59).

19

II. Die Klage erfüllt die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO.

20

1. Die Klage ist auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. Eine Feststellungsklage muss sich nicht auf das Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 22; 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 19, BAGE 141, 259). So liegt der Fall hier. Die Parteien streiten über den arbeitsvertraglich dauerhaft geschuldeten Inhalt der Tätigkeit der Klägerin und damit über den Umfang ihrer Leistungspflicht.

21

2. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Interesse an der begehrten Feststellung liegt vor, da sich die Beklagte auf die zum 9. September 2012 vereinbarte Befristung der Tätigkeitsübertragung beruft und damit die dauerhafte Übertragung der Tätigkeit einer 1. (Solo-)Fagottistin auf die Klägerin in Abrede stellt.

22

B. Die Klage ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die vereinbarte Befristung der Übertragung der Tätigkeit der 1. (Solo-)Fagottistin wirksam ist. Sie verstößt nicht gegen § 20 TVK. § 3 Abs. 1 TVK steht der Wirksamkeit der Befristung ebenfalls nicht entgegen. Die Befristung hält auch einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand.

23

I. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass § 20 TVK, der jedenfalls aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwenden ist, der befristeten Übertragung der Tätigkeit als 1. (Solo-)Fagottistin nicht entgegensteht. Entgegen der Auffassung der Klägerin schließt § 20 TVK für die unter seinen Anwendungsbereich fallenden Arbeitsverhältnisse die Vereinbarung einer befristeten Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nicht aus. Dies ergibt die Auslegung dieser Tarifbestimmung.

24

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. etwa BAG 22. Januar 2014 - 7 AZR 243/12 - Rn. 28; 19. September 2007 - 4 AZR 670/06 - Rn. 30, BAGE 124, 110) folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung, ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, gesetzeskonformen und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. BAG 15. Mai 2013 - 7 AZR 665/11 - Rn. 44 mwN, BAGE 145, 142).

25

2. Danach schließt § 20 TVK die befristete Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nicht aus.

26

Der Wortlaut der Tarifregelung steht der Möglichkeit der Vereinbarung einer befristeten Tätigkeitsübertragung nicht entgegen. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 TVK kann der Arbeitgeber dem Musiker mit seiner Zustimmung zu Beginn und während der Dauer des Arbeitsverhältnisses bestimmte Tätigkeiten übertragen. Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 3 TVK kann die Übertragung jederzeit widerrufen werden, wobei der Widerruf nach § 20 Abs. 1 Satz 5 TVK unwirksam ist, wenn er aus Gründen erfolgt, die nicht in der Leistungsfähigkeit oder der sonstigen Eignung des Musikers liegen. Diese Regelungen betreffen die dauerhafte Übertragung von Tätigkeiten an den Musiker und sehen insoweit eine Widerrufsmöglichkeit für den Arbeitgeber vor. Daraus ergibt sich nicht, dass die nur befristete Übertragung von Tätigkeiten ausgeschlossen sein soll. Dagegen spricht bereits § 6 Abs. 2 Buchst. a TVK, wonach der Musiker im Rahmen seines Leistungsvermögens verpflichtet ist, vorübergehend oder vertretungsweise auch eine andere als die nach dem Arbeitsvertrag übertragene Tätigkeit mit dem im Arbeitsvertrag genannten Instrument auszuüben.

27

Auch Sinn und Zweck der Regelung in § 20 Abs. 1 TVK gebieten es nicht, die Beendigung einer Tätigkeitsübertragung zwingend an die in § 20 Abs. 1 Satz 3 TVK geregelte Widerrufsmöglichkeit unter den in § 20 Abs. 1 Satz 5 TVK genannten Voraussetzungen zu binden und deshalb die Möglichkeit zur nur befristeten Tätigkeitsübertragung auszuschließen. Die Einschränkung der Widerrufsmöglichkeit dient im Wesentlichen dem Schutz des Musikers. Ihm soll die dauerhaft übertragene Tätigkeit nur unter bestimmten Voraussetzungen entzogen werden können. Dieses Schutzes bedarf es bei der befristet vereinbarten Tätigkeitsübertragung nicht, da die Befristung im Regelfall ohnehin an besondere Voraussetzungen gebunden ist. Gerade weil die Tätigkeitsübertragung nach § 20 TVK nur eingeschränkt widerrufbar ist und damit regelmäßig dauerhaft erfolgt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Tarifvertragsparteien mit der Regelung in § 20 TVK die Befristung einer Tätigkeitsübertragung, die in besonderen Bedarfssituationen geboten sein kann, ausschließen wollten. Auch die systematische Stellung der Bestimmung im Unterabschnitt 2 der Entgeltregelungen des Abschnitts IV des Tarifvertrags spricht dagegen, ihr den von der Klägerin befürworteten Regelungsinhalt beizumessen.

28

II. § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 TVK steht der Wirksamkeit der Befristung der Tätigkeitsübertragung ebenfalls nicht entgegen. Danach ist der Abschluss von Zeitverträgen für die Dauer von mehr als drei Jahren unzulässig. Der Klägerin war die Tätigkeit der 1. (Solo-)Fagottistin zwar insgesamt mehr als drei Jahre übertragen. § 3 Abs. 1 TVK betrifft jedoch nur die Befristung des gesamten Arbeitsvertrags, nicht jedoch die Befristung einzelner Vertragsbedingungen. § 3 TVK regelt, wie sich aus der Überschrift der Bestimmung ergibt, die Begründung des Arbeitsverhältnisses und damit dessen Bestand insgesamt.

29

III. Die Befristung der Übertragung der Tätigkeit einer 1. (Solo-)Fagottistin hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand.

30

1. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Befristung der Übertragung der Tätigkeit einer 1. (Solo-)Fagottistin an die Klägerin einer Vertragsinhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 BGB unterliegt.

31

a) Die Vertragskontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird nicht durch die für die Befristung von Arbeitsverträgen geltenden Bestimmungen in §§ 14 ff. TzBfG verdrängt. Die Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes sind auf die Befristung einzelner Arbeitsvertragsbedingungen nicht - auch nicht entsprechend - anwendbar (vgl. BAG 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 29; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 18, BAGE 140, 191; 18. Juni 2008 - 7 AZR 245/07 - Rn. 19).

32

b) Die Vertragsinhaltskontrolle erstreckt sich - wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat - nur auf die letzte, am 15. Juli 2011 vereinbarte befristete Übertragung der Tätigkeit einer 1. (Solo-)Fagottistin. Die Kontrolle der Befristung einer Arbeitsvertragsbedingung ist nur dann nicht auf die zuletzt getroffene Befristungsabrede beschränkt, wenn die Parteien in einer nachfolgenden Vereinbarung zur Befristung der Arbeitsvertragsbedingung dem Arbeitnehmer - ausdrücklich oder konkludent - das Recht vorbehalten, die Wirksamkeit der vorangegangenen Befristung überprüfen zu lassen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 2. September 2009 - 7 AZR 233/08 - Rn. 22, BAGE 132, 59; 27. Juli 2005 - 7 AZR 486/04 - zu B I 1 der Gründe, BAGE 115, 274). Dieses Recht haben die Parteien der Klägerin in der Vereinbarung vom 15. Juli 2011 nicht vorbehalten.

33

c) Es kann dahinstehen, ob die Vereinbarung vom 15. Juli 2011 Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 BGB enthält oder ob sie nur zur einmaligen Verwendung mit der Klägerin bestimmt war. § 307 Abs. 1 BGB findet jedenfalls nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB auf die Vereinbarung Anwendung.

34

aa) Nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB ist § 307 BGB bei Verbraucherverträgen auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann anzuwenden, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher aufgrund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte. Arbeitsverträge sind Verbraucherverträge iSv. § 310 Abs. 3 BGB(vgl. BAG 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 31; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 17, BAGE 140, 191).

35

bb) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts handelt es sich bei der letzten Befristungsabrede um eine von der Beklagten vorformulierte Vertragsbestimmung, auf deren Inhalt die Klägerin keinen Einfluss nehmen konnte. Die Beklagte hat sich zwar darauf berufen, dass die Initiative zur befristeten Tätigkeitsübertragung von der Klägerin ausgegangen sei und ihrem Wunsch entsprochen habe. Dies bedeutet jedoch nicht, dass auch die Befristung als solche dem Wunsch der Klägerin entsprach. Das wäre nur dann der Fall, wenn Umstände vorlägen, aus denen geschlossen werden könnte, dass die Klägerin die Übertragung der Tätigkeit auch dann befristet vereinbart hätte, wenn ihr die unbefristete Tätigkeitsübertragung angeboten worden wäre (vgl. BAG 18. Januar 2006 - 7 AZR 191/05 - Rn. 34). Derartige Umstände sind weder festgestellt noch von der Beklagten vorgetragen.

36

d) Die Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB ist nicht nach § 307 Abs. 3 BGB ausgeschlossen.

37

aa) Nach § 307 Abs. 3 BGB unterliegen Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur dann der uneingeschränkten Inhaltskontrolle, wenn durch sie von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Bei anderen Bestimmungen ist die Inhaltskontrolle auf den Verstoß gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB beschränkt. Der nur eingeschränkten Kontrolle unterliegen deklaratorische Vertragsklauseln, die in jeder Hinsicht mit einer bestehenden gesetzlichen Regelung übereinstimmen (BAG 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 34; 27. Juli 2005 - 7 AZR 486/04 - zu B II 1 e aa der Gründe, BAGE 115, 274). Ebenfalls nur eingeschränkt zu kontrollieren sind Abreden über den Umfang der von den Parteien geschuldeten Hauptleistungen, die ihrer Art nach nicht der Regelung durch Gesetz oder andere Rechtsvorschriften unterliegen, sondern von den Vertragsparteien festgelegt werden müssen (BAG 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 - zu II 3 a der Gründe, BAGE 115, 372).

38

bb) Danach ist die Befristungsabrede der uneingeschränkten Inhaltskontrolle zu unterziehen. Die Befristungsabrede ist nicht deshalb nur beschränkt kontrollfähig, weil sie sich auf die Tätigkeit und die damit verbundene Vergütung bezieht. Gegenstand der Inhaltskontrolle ist nicht die vereinbarte Tätigkeit und die damit verbundene (höhere) Vergütung und somit der Umfang der von den Parteien zu erbringenden Hauptleistungen, sondern deren zeitliche Einschränkung durch die Befristung (vgl. BAG 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 36; 27. Juli 2005 - 7 AZR 486/04 - zu B II 1 e bb der Gründe, BAGE 115, 274).

39

2. Das Landesarbeitsgericht hat auch im Ergebnis zutreffend erkannt, dass die Befristung der Tätigkeitsübertragung nicht nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist.

40

a) Nach § 307 Abs. 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 BGB ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Es bedarf einer umfassenden Würdigung der beiderseitigen Positionen unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Bei der Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Abzuwägen sind die Interessen des Verwenders gegenüber den Interessen der typischerweise beteiligten Vertragspartner. Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind dabei Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen. Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell und unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt. Betrifft die Inhaltskontrolle einen Verbrauchervertrag, sind nach § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen(st. Rspr., vgl. etwa BAG 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 46; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 21, BAGE 140, 191).

41

b) Für die bei der Befristung einzelner Vertragsbedingungen vorzunehmende Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB gelten damit andere Maßstäbe als für die Befristungskontrolle nach § 14 Abs. 1 TzBfG. Während die Befristung des gesamten Arbeitsvertrags - von den Fällen der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit zur sachgrundlosen Befristung abgesehen - daraufhin zu überprüfen ist, ob sie durch einen sachlichen Grund gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt ist, unterliegt die Befristung einzelner Vertragsbedingungen nach § 307 Abs. 1 BGB einer Angemessenheitskontrolle, die anhand einer Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen beider Vertragsparteien vorzunehmen ist.

42

aa) Trotz des unterschiedlichen Prüfungsmaßstabs sind jedoch bei der nach § 307 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Inhaltskontrolle der Befristung einzelner Vertragsbedingungen Umstände, die die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt nach § 14 Abs. 1 TzBfG rechtfertigen könnten, nicht ohne Bedeutung. Sie können sich bei der Interessenabwägung nach § 307 Abs. 1 BGB zugunsten des Arbeitgebers auswirken(BAG 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 22, BAGE 140, 191; 2. September 2009 - 7 AZR 233/08 - Rn. 30, 38, BAGE 132, 59). Liegt der Befristung ein Sachverhalt zugrunde, der die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt mit einem Sachgrund iSv. § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG rechtfertigen könnte, überwiegt in aller Regel das Interesse des Arbeitgebers an der nur befristeten Vereinbarung der Vertragsbedingung das Interesse des Arbeitnehmers an deren unbefristeter Vereinbarung. Dies ergibt sich aus den im Teilzeit- und Befristungsgesetz zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertungsmaßstäben. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände auf Seiten des Arbeitnehmers kann in Ausnahmefällen eine andere Beurteilung in Betracht kommen (BAG 2. September 2009 - 7 AZR 233/08 - Rn. 30, 38, aaO).

43

bb) Nach der Rechtsprechung des Senats können ausnahmsweise zur Annahme einer nicht unangemessenen Benachteiligung durch die Befristung einer Vertragsbedingung Umstände erforderlich sein, die die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt rechtfertigen würden. Dies hat der Senat für den Fall der Befristung einer erheblichen Aufstockung der Arbeitszeit angenommen, da die dem Teilzeit- und Befristungsgesetz zugrundeliegende Wertung, dass der unbefristete Vertrag der Normalfall und der befristete Vertrag die Ausnahme ist, auch für die Vereinbarung des Umfangs der Arbeitszeit gilt. Das sozialpolitisch erwünschte - auch seinem Inhalt nach - unbefristete Arbeitsverhältnis soll dem Arbeitnehmer ein dauerhaftes Auskommen sichern und zu einer längerfristigen Lebensplanung beitragen. Für diese Planung des Arbeitnehmers ist regelmäßig auch die Höhe des von ihm erzielten Einkommens maßgebend. Diese hängt ua. vom Umfang seiner Arbeitszeit ab. Eine längerfristige Planungssicherheit wird dem Arbeitnehmer daher nicht schon allein durch den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags ermöglicht, sondern nur dann, wenn auch der Umfang der Arbeitszeit unbefristet vereinbart wird (vgl. BAG 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 23, BAGE 140, 191; 27. Juli 2005 - 7 AZR 486/04 - zu B II 2 b bb (1) der Gründe, BAGE 115, 274). Daher bedarf die Befristung einer Arbeitszeiterhöhung in erheblichem Umfang besonderer berechtigter Belange auf Arbeitgeberseite. Sie liegen nicht vor, wenn nicht auch ein zusätzlicher, über das erhöhte Arbeitszeitvolumen gesondert abgeschlossener Arbeitsvertrag insgesamt nach § 14 Abs. 1 TzBfG zulässig hätte befristet werden können(vgl. BAG 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 24, aaO).

44

cc) Die Grundsätze, die der Senat zur befristeten Erhöhung der Arbeitszeit in erheblichem Umfang entwickelt hat, sind auf die befristete Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nicht uneingeschränkt übertragbar. Das nach der gesetzgeberischen Wertung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes sozialpolitisch erwünschte unbefristete Arbeitsverhältnis soll dem Arbeitnehmer in erster Linie ein bestimmtes dauerhaftes Einkommen sichern, nicht aber einen bestimmten Tätigkeitsinhalt oder eine bestimmte hierarchische Stellung. Deshalb kann die Sicherung eines bestimmten Auskommens des Arbeitnehmers bei einer befristeten Tätigkeitsübertragung allenfalls dann beeinträchtigt sein, wenn diese mit einer ebenso befristeten und erheblichen Anhebung der Vergütung verbunden ist.

45

c) Danach wird die Klägerin durch die Befristung der Übertragung der Tätigkeit einer 1. (Solo-)Fagottistin nicht iSv. § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligt.

46

aa) Es kann dahinstehen, ob die Befristung vorliegend auf Umständen beruht, die die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt iSv. § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG rechtfertigen könnten. Solche Umstände sind zu der Annahme, dass die Klägerin durch die Befristung nicht iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen benachteiligt wird, nicht erforderlich. Eine erhebliche Anhebung der Vergütung, die ausnahmsweise einen Sachgrund erfordern könnte, liegt bei der Übertragung der Tätigkeit einer 1. (Solo-)Fagottistin nicht vor. Es handelt sich zwar um eine höherwertige und höher vergütete Tätigkeit als die Tätigkeit einer Fagottistin mit der Verpflichtung zum Spielen des 3., 1. und 2. Fagotts. Allerdings beläuft sich die Vergütungsdifferenz lediglich auf 304,25 Euro brutto monatlich und damit auf etwa 9 % der monatlichen Gesamtvergütung. Die längerfristige, durch die Höhe des Einkommens beeinflusste Lebensplanung wird durch die möglicherweise zu erwartende Rückkehr zu der dauerhaft vertraglich vereinbarten Tätigkeit nach dem Befristungsende nicht in ähnlicher Weise beeinträchtigt wie bei der befristeten Erhöhung der Arbeitszeit in erheblichem Umfang.

47

bb) Die somit nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB vorzunehmende Berücksichtigung und Bewertung der rechtlich anzuerkennenden Interessen der Parteien führt nicht dazu, dass die Klägerin durch die Befristung unangemessen benachteiligt wird.

48

Die Klägerin hat zwar, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen hat, ein rechtlich anerkennenswertes Interesse an der unbefristeten Übertragung der Tätigkeit der 1. (Solo-)Fagottistin. Hierbei handelt es sich um eine hervorgehobene Position innerhalb des Orchesters, die zudem mit der Zahlung einer höheren Zulage als derjenigen für die dauerhaft vertraglich geschuldete Tätigkeit verbunden ist, auch wenn sich die Vergütungsdifferenz lediglich auf ca. 9 % der monatlichen Gesamtvergütung beläuft.

49

Demgegenüber hatte die Beklagte bei der letzten befristeten Übertragung der Tätigkeit an die Klägerin am 15. Juli 2011 ein berechtigtes Interesse daran, der Klägerin die Tätigkeit nicht unbefristet zu übertragen. Die Stelle des 1. (Solo-)Fagotts war zwar nach dem Ausscheiden des früheren Stelleninhabers dauerhaft zu besetzen. Die Beklagte war jedoch gehindert, der Klägerin diese Tätigkeit dauerhaft zu übertragen, da die Beklagte gehalten war, die nach § 57 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b und Satz 3 Buchst. a TVK vorgesehene Beteiligung des Orchestervorstands bei der Auswahl von Bewerbern für freie Stellen im Orchester und bei der Ansetzung und Durchführung von Probespielen zu beachten. Zur Ermittlung der Meinungsbildung des Orchesters sieht die vom Orchestervorstand aufgestellte Probespielordnung ein bestimmtes Verfahren vor. Es ist ein berechtigtes Anliegen der Beklagten, ohne das positive Votum des Orchesters nach der Probespielordnung keine dauerhafte Besetzung der Position des 1. (Solo-)Fagotts vorzunehmen. Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte rechtlich verpflichtet ist, bei Besetzungsentscheidungen die Vorgaben der Probespielordnung und etwaige abweichende Meinungen des Orchesters zu beachten. Jedenfalls liegt auch die ggf. nur freiwillige Einhaltung der Vorgaben der Probespielordnung im berechtigten Interesse der Beklagten. Für die Frage der Eignung und Befähigung eines Orchestermusikers spielen neben dessen fachlicher Qualifikation auch die - durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten - subjektiven künstlerischen Vorstellungen des Orchesterträgers bzw. -leiters sowie die Befähigung zur Zusammenarbeit mit den anderen Orchestermitgliedern eine nicht unerhebliche Rolle (vgl. BAG 15. August 1984 - 7 AZR 228/82 - zu II 5 b der Gründe, BAGE 46, 163). Die Beachtung der Meinungsbildung des Orchesters bei der Stellenbesetzung und dessen Beteiligung im Rahmen des Probespiels entspricht auch einer ständigen, allgemein üblichen Vorgehensweise in Orchestern. Es ist demgemäß nicht zu beanstanden, dass auch die Beklagte dieses Verfahren einhält. Daraus und aus der Notwendigkeit der Aufrechterhaltung des Orchesterbetriebs bis zur dauerhaften Stellenbesetzung ergab sich das Erfordernis, für eine begrenzte Übergangszeit eine befristete Besetzung der Position des 1. (Solo-)Fagotts vorzunehmen.

50

Bei dieser Sachlage ist das Interesse der Beklagten an der nur befristeten Übertragung der Tätigkeit einer 1. (Solo-)Fagottistin an die Klägerin höher zu bewerten als das Interesse der Klägerin an der dauerhaften Tätigkeitsübertragung. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es der Klägerin freistand, an dem Bewerbungsverfahren zur dauerhaften Besetzung der Stelle teilzunehmen. Daran war die Klägerin trotz der von ihr behaupteten Äußerungen der beiden der Fagottgruppe angehörenden Musiker, ihr unabhängig von ihrer Leistung bei dem Probespiel die Stimme zu verweigern, nicht gehindert. Diese angeblichen Äußerungen sind im Übrigen für die Bewertung der Interessenlage der Parteien zum Zeitpunkt des Abschlusses der Befristungsvereinbarung am 15. Juli 2011 nicht von Bedeutung, da die Äußerungen erst im Anschluss an die von der Klägerin zu Beginn der Spielzeit 2011/2012 geäußerte Absicht, sich auf die Stelle zu bewerben und damit nach Abschluss der Vereinbarung vom 15. Juli 2011 gefallen sein sollen. Zum Zeitpunkt der Vereinbarung vom 15. Juli 2011 hatte sich die Klägerin weder auf die Stelle beworben noch an vorherigen Probespielen teilgenommen.

51

Eine unangemessene Benachteiligung der Klägerin durch die Befristung ergibt sich auch nicht daraus, dass ihr die Tätigkeit der 1. (Solo-)Fagottistin aufgrund von vier Vereinbarungen nahezu vier Jahre lang übertragen war. Die relativ lange Dauer der Überbrückung bis zur Neubesetzung der Stelle beruht darauf, dass zunächst der erkrankte Stelleninhaber zu vertreten war und nach dessen Ausscheiden noch der Dienstantritt des neuen Generalmusikdirektors abgewartet werden sollte. Da nach dem Ausscheiden des früheren Stelleninhabers die Stelle ab September 2009 monatlich ausgeschrieben wurde und mehrere Probespiele stattfanden, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte nicht die Absicht hatte, die Stelle endgültig zu besetzen, sondern sich auf Dauer mit der befristeten Übertragung der Tätigkeit an die Klägerin behelfen wollte.

52

IV. Da die Klägerin durch die Befristung der Übertragung der Tätigkeit einer 1. (Solo-)Fagottistin - auch unter Berücksichtigung der Gesamtdauer der Tätigkeit und der Anzahl der Befristungsvereinbarungen - nicht unangemessen benachteiligt wird, kann auch nicht von einer rechtsmissbräuchlichen Vertragsgestaltung ausgegangen werden. Es kann deshalb offenbleiben, ob bei der Überprüfung der Wirksamkeit der Befristung einer Vertragsbedingung überhaupt eine Rechtsmissbrauchskontrolle nach den vom Senat zur Sachgrundbefristung nach § 14 Abs. 1 TzBfG entwickelten Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs(vgl. etwa BAG 29. April 2015 - 7 AZR 310/13 - Rn. 24 ff.; 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 38 ff., BAGE 142, 308) vorzunehmen ist.

53

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Kiel    

        

    Gräfl    

        

        

        

    Krollmann    

        

    Maaßen     

                 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 10. September 2010 - 7 Sa 633/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Fortbildungskosten.

2

Der Kläger betreibt ein Ingenieurbüro. Er führt ua. Fahrzeugprüfungen im Auftrag einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation durch. Im Rahmen dieser Tätigkeit bildet er Ingenieure für deren spätere Funktion als Kfz-Prüfingenieure aus. Der Beklagte ist Diplomingenieur.

3

Am 15. Januar 2008 schlossen die Parteien eine „Fortbildungsvereinbarung“, die auszugsweise lautet:

        

㤠1 Ausbildung

        

Der Lehrgangsteilnehmer wird von dem Ingenieurbüro T für seine spätere Tätigkeit als KFZ-Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation vorbereitet und entsprechend ausgebildet. …

        

…       

        

§ 3 Lehrgang

        

Der Lehrgangsteilnehmer wird vom Ingenieurbüro T zu einem entsprechenden Lehrgang bei einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation angemeldet, um dort die geforderten theoretischen Ausbildungstage zu absolvieren. Die praktische Ausbildung erfolgt in der übrigen Zeit im Ingenieurbüro. Die Dauer der gesamten Ausbildung beträgt gem. Anlage IIIV b zur StVZO sechs Monate und findet ganztägig statt. Darüber hinaus ist eine zusätzliche Schulung gem. Ziff. 4.1.1. der Anlage IIIV b von zwei Monaten vorgesehen. Die Kosten für den Lehrgang trägt das Ingenieurbüro. Beginn der Ausbildung ist der 21.01.2008.

        

…       

        

§ 5 Fahrzeug

        

Für die Fahrten zu den Ausbildungsstätten wird dem Lehrgangsteilnehmer ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt, mit dem er die erforderlichen Fahrten durchführen soll. Das Fahrzeug dient ausschließlich der betrieblichen Nutzung. Es wird am Betriebsgelände zur Verfügung gestellt und ist ggf. mit anderen Lehrgangsteilnehmern des Ingenieurbüros zu teilen. Die Fahrten zu und von der Betriebsstätte hat der Lehrgangsteilnehmer auf eigene Kosten zu tragen. …

        

…       

        

§ 7 Ausbildungsvergütung

        

Der Lehrgangsteilnehmer erhält vom Ingenieurbüro keine zusätzliche finanzielle Unterstützung für seine Lebenshaltung während der Dauer der Ausbildung. Damit bestehen keine Ansprüche auf Ausbildungsvergütung gegenüber dem Ingenieurbüro.

        

§ 8 Arbeitszeit

        

Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 40 Wochenstunden. Aufgrund der häufigen Dienstreisen wird keine ausdrückliche Anwesenheitszeit in der Betriebsstätte vereinbart. Der Lehrgangsteilnehmer hat jedoch dafür Sorge zu tragen, dass die erforderliche fachpraktische Ausbildung zeitlich absolviert werden kann.

        

…       

        

§ 10 Abbruch der Ausbildung

        

Kommt es durch Umstände zum Abbruch der Ausbildung, die der Lehrgangsteilnehmer zu vertreten hat, oder besteht der Lehrgangsteilnehmer die erforderliche Abschlussprüfung endgültig nicht, so haftet dieser gegenüber dem Ingenieurbüro mit den Kosten der Ausbildung. In diesem Fall beziffert das Ingenieurbüro die angefallenen Ausbildungskosten entsprechend der erfolgten Leistungen und ggf. nach billigem Ermessen. Hierzu gehören in jedem Fall die Lehrgangskosten bei der amtlich anerkannten Überwachungsorganisation, die Fahrzeugkosten, die Übernachtungskosten sowie die Kosten im Zusammenhang mit der praktischen Ausbildung, soweit diese nicht durch Förderungsmaßnahmen der Agentur für Arbeit übernommen worden sind.

        

Im Falle der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses hat der Lehrgangsteilnehmer unverzüglich sämtliche im Eigentum des Ingenieurbüros stehenden Gegenstände an dieses herauszugeben.

        

§ 11 Gegenseitig Ansprüche

        

…       

        

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass der Lehrgangsteilnehmer nach erfolgreicher Ausbildung in ein unbefristetes Dienstverhältnis mit dem Ingenieurbüro eintritt.

        

…       

        

§ 12 Salvatorische Klausel

        

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, oder dieser Vertrag Lücken enthalten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

        

…“    

4

Der Beklagte begann die Ausbildung am 21. Januar 2008. Am 9. Juni 2008 erschien er im Büro des Klägers, ließ dort alle ihm überlassenen Arbeitsmaterialien und Unterlagen zurück, verließ das Büro und meldete sich auch in der Folgezeit nicht mehr beim Kläger. Er setzte die Fortbildung zum Kfz-Prüfingenieur anderweitig fort und schloss sie erfolgreich ab. Die von ihm beim Kläger zurückgelegten Ausbildungsabschnitte wurden dabei angerechnet.

5

Die Ausbildung des Beklagten setzte sich aus einem theoretischen Teil, der dem Beklagten durch eine andere Ausbildungsstätte in L vermittelt wurde, und der betriebspraktischen Tätigkeit im Ingenieurbüro des Klägers in B zusammen. Die Kosten des theoretischen Teils wurden von der Arbeitsverwaltung gefördert; der Beklagte erhielt einen Bildungsgutschein, mit dem die Kosten der theoretischen Ausbildung in L abgedeckt wurden, die sich auf 8.500,00 Euro beliefen. Bis zum 9. Juni 2008 nahm der Beklagte an insgesamt zehn Lehrgangseinheiten teil. Die in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten für 57 Übernachtungen übernahm der Kläger ebenso wie die hierbei angefallenen Verpflegungskosten für 63 Tage. Der Beklagte führte die Fahrten zur theoretischen Ausbildung in L und von seinem Wohnort in W zur Ausbildungsstätte in B mit einem vom Kläger gestellten Firmenfahrzeug durch. Der Kläger überließ dem Beklagten das Fahrzeug entgegen der Regelung in § 5 der Fortbildungsvereinbarung auch für die Fahrten von seinem Wohnort zur Ausbildungsstätte in B. Die praktische Ausbildung des Beklagten im Betrieb des Klägers umfasste 26 Tage.

6

Der Kläger forderte den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 13. August 2008 unter Fristsetzung zum 27. August 2008 vergeblich zur Zahlung von Fortbildungskosten in Höhe von 7.177,00 Euro auf.

7

Mit seiner Klage begehrt der Kläger vom Beklagten die Zahlung dieser Fortbildungskosten, die er im Einzelnen wie folgt beziffert:

        

1.    

Übernachtungskosten

1.425,00 Euro

        

2.    

Verpflegungskosten

630,00 Euro

        

3.    

Fahrtkosten

2.340,00 Euro

        

4.    

Kosten der praktischen Ausbildung

1.300,00 Euro

        

5.    

Fahrtkosten für Fahrten nach B

1.482,00 Euro

                 

______________________

___________

                 

Summe 

7.177,00 Euro

8

Zu dieser Forderungsaufstellung hat der Kläger ausgeführt, die Kosten für die im Rahmen der theoretischen Ausbildung in L angefallenen 57 Übernachtungen hätten sich - bei Kosten iHv. 25,00 Euro je Übernachtung - auf insgesamt 1.425,00 Euro belaufen. Die Verpflegungskosten seien an 63 Tagen angefallen und hätten jeweils 10,00 Euro täglich und damit insgesamt 630,00 Euro betragen. Die geforderten Fahrtkosten für die Fahrten von B nach L iHv. 2.340,00 Euro errechneten sich aus der einfachen Fahrtstrecke von 390 km unter Zugrundelegung eines Betrages iHv. 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer und insgesamt zehn Lehrgangseinheiten. Die Forderung von 1.300,00 Euro für die praktische Ausbildung errechne sich für 26 Tage, an denen diese im Betrieb des Klägers stattgefunden habe, und einem hierfür angemessenen und branchenüblichen Betrag iHv. 50,00 Euro je Ausbildungstag. Für die Fahrten des Beklagten von seinem Wohnort zur Ausbildungsstätte in B seien bei einer einfachen Entfernung von 95 km unter Zugrundelegung eines Betrages von 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer und insgesamt 26 Tagen praktischer Ausbildung 1.482,00 Euro anzusetzen.

9

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, allein der Beklagte habe den Abbruch der Fortbildung zu vertreten, so dass sich der Zahlungsanspruch aus § 10 der Fortbildungsvereinbarung ergebe. Diese Klausel sei wirksam. Sie genüge dem Transparenzgebot. Vor Abschluss der Fortbildungsvereinbarung sei dem Beklagten ausführlich erläutert worden, dass neben den Lehrgangskosten auch Kosten für die praktische Ausbildung und die Unterbringung in L sowie die Fahrtkosten dorthin anfallen würden. Da die Kosten von dem individuellen Verhalten des Beklagten im Rahmen seiner Ausbildung abhängig gewesen seien, hätten diese vorher nicht näher beziffert werden können. Zudem handele es sich beim Beklagten nicht um einen unerfahrenen Berufsanfänger oder einen Arbeitnehmer, der im Geschäftsverkehr ungewandt sei. Bei Abschluss der Fortbildungsvereinbarung sei der Beklagte 40 Jahre alt, seit vielen Jahren als Ingenieur tätig und damit auch mit dem Abschluss von Verträgen befasst gewesen, so dass er sein Risiko habe einschätzen können.

10

Für den Fall der Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel sei es für den Kläger unzumutbar, an dem Vertrag festgehalten zu werden. Deshalb sei der Beklagte durch ergänzende Vertragsauslegung zur Zahlung der Fortbildungskosten zu verpflichten. Zumindest ergebe sich im Falle der Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel ein Bereicherungsanspruch, da der Beklagte die Fortbildung dann ohne rechtlichen Grund erlangt habe.

11

Der Kläger hat beantragt,

        

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 7.177,00 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. August 2008 zu zahlen.

12

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und die Auffassung vertreten, § 10 der Fortbildungsvereinbarung genüge dem Transparenzgebot nicht und sei damit unwirksam. Anhand der Angaben in § 10 der Fortbildungsvereinbarung habe er die wirtschaftlichen Belastungen durch diese Klausel nicht abschätzen können. Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch auch nicht aus Bereicherungsrecht zu. Lediglich die Rückzahlungsklausel sei unwirksam, nicht jedoch der Fortbildungsvertrag insgesamt. Dieser stelle daher einen Rechtsgrund für die von ihm erlangten Ausbildungsleistungen dar.

13

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die dagegen geführte Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

14

Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der Fortbildungskosten aus der Fortbildungsvereinbarung. Auch ein bereicherungsrechtlicher Anspruch steht dem Kläger nicht zu.

15

I. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der Fortbildungskosten aus der Fortbildungsvereinbarung vom 15. Januar 2008. Die Rückzahlungsklausel in § 10 der Fortbildungsvereinbarung ist unwirksam. Die Klausel benachteiligt den Beklagten unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB und ist deshalb unwirksam. Die Klausel entfällt ersatzlos und ist auch nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung mit einem zulässigen Inhalt aufrechtzuerhalten.

16

1. Die Vertragsklausel unterfällt der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Die Fortbildungsvereinbarung enthält nach den von den Parteien nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts Allgemeine Geschäftsbedingungen iSd. § 305 Abs. 1 BGB.

17

2. § 10 der Fortbildungsvereinbarung ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB unwirksam. Der Beklagte wird durch die Rückzahlungsklausel unangemessen benachteiligt. Die von dem Kläger gestellte Klausel ist nicht hinreichend klar und verständlich. Die Klausel lässt nicht erkennen, welche finanziellen Belastungen - ggf. in welcher Größenordnung - auf den Beklagten zukommen konnten.

18

a) Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich die zur Unwirksamkeit einer Allgemeinen Geschäftsbedingung führende unangemessene Benachteiligung daraus ergeben, dass die Vertragsklausel nicht klar und verständlich ist. Dieses Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein. Danach müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Vertragsbestimmung so genau beschrieben werden, dass für den Verwender der Klausel keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Sinn des Transparenzgebots ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird (vgl. BAG 24. Oktober 2007 - 10 AZR 825/06 - Rn. 14, BAGE 124, 259; 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 - Rn. 45, BAGE 115, 372). Eine Klausel muss im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren die Rechte und Pflichten des Vertragspartners des Klauselverwenders so klar und präzise wie möglich umschreiben. Sie verletzt das Bestimmtheitsgebot, wenn sie vermeidbare Unklarheiten enthält und Spielräume eröffnet. Die Voraussetzungen und der Umfang der Leistungspflicht müssen so bestimmt oder zumindest so bestimmbar sein, dass der Vertragspartner des Verwenders bereits bei Vertragsschluss erkennen kann, was ggf. „auf ihn zukommt“. Allerdings darf das Transparenzgebot den Verwender nicht überfordern. Die Verpflichtung, den Klauselinhalt klar und verständlich zu formulieren, besteht nur im Rahmen des Möglichen (BAG 1. September 2010 - 5 AZR 517/09 - Rn. 15, BAGE 135, 250; 5. August 2009 - 10 AZR 483/08 - Rn. 14, AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 85 = EzA BGB 2002 § 242 Betriebliche Übung Nr. 10; BGH 5. November 2003 - VIII ZR 10/03 - zu II 2 b aa der Gründe, NJW 2004, 1598; 3. März 2004 - VIII ZR 153/03 - zu II 2 a bb der Gründe, NZM 2004, 379).

19

b) Das Bundesarbeitsgericht hat die Frage, ob in einer Fortbildungsvereinbarung, die unter bestimmten Voraussetzungen die Erstattung der Fortbildungskosten vorsieht, die Kosten der Fortbildung zumindest der Größenordnung nach anzugeben sind, damit die Klausel den Anforderungen an die Transparenz entspricht, bisher offengelassen (zuletzt BAG 15. September 2009 - 3 AZR 173/08 - Rn. 40, AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 42 = EzA BGB 2002 § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 13). Dem Transparenzgebot ist nur genügt, wenn die ggf. zu erstattenden Kosten dem Grunde und der Höhe nach im Rahmen des Möglichen angegeben sind. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Anforderungen, die an die Transparenz einer Rückzahlungsvereinbarung zu stellen sind, nicht überzogen sein dürfen. Der Verwender der Klausel ist nicht verpflichtet, die Kosten der Ausbildung bei Abschluss der Rückzahlungsvereinbarung exakt der Höhe nach zu beziffern. Im Sinne eines Ausgleichs der widerstreitenden Interessen von Klauselverwender und Vertragspartner müssen die Angaben jedoch so beschaffen sein, dass der Vertragspartner sein Rückzahlungsrisiko abschätzen kann. Dazu sind zumindest Art und Berechnungsgrundlagen der ggf. zu erstattenden Kosten anzugeben. Ohne die genaue und abschließende Bezeichnung der einzelnen Positionen (zB Lehrgangsgebühren, Fahrt-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten), aus denen sich die Gesamtforderung zusammensetzen soll, und der Angabe, nach welchen Parametern die einzelnen Positionen berechnet werden (zB Kilometerpauschale für Fahrtkosten, Tagessätze für Übernachtungs- und Verpflegungskosten), bleibt für den Vertragspartner unklar, in welcher Größenordnung eine Rückzahlungsverpflichtung auf ihn zukommen kann, wenn er seine Ausbildung abbricht. Ohne diese Angaben kann der Vertragspartner sein Zahlungsrisiko nicht abschätzen und bei Vertragsschluss in seine Überlegungen einbeziehen. Zudem eröffnet das Fehlen solcher Angaben dem Verwender der Klausel vermeidbare Spielräume.

20

c) Danach genügen die Angaben in § 10 der Fortbildungsvereinbarung dem Transparenzgebot nicht.

21

aa) Die in der Rückzahlungsklausel verwendete Bezeichnung „Kosten im Zusammenhang mit der praktischen Ausbildung“ lässt offen, welche Kosten dies im Einzelnen sein sollen. Sie schafft für den Kläger einen ungerechtfertigten Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum. Es fehlt an der Angabe, welche Kosten damit gemeint sind und in welcher Höhe diese anfallen können.

22

Die genaue Bezeichnung dieser Kosten war dem Kläger möglich und zumutbar. Dies ergibt sich einerseits aus der Berechnung des Klägers im vorliegenden Rechtsstreit und andererseits daraus, dass der Kläger - nach den nicht angegriffenen und damit für den Senat bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts - bereits zahlreiche Prüfingenieure ausgebildet und folglich Kenntnis über die dabei angefallenen Kosten hat. Es wäre daher möglich und zumutbar gewesen, den vom Kläger als angemessen und branchenüblich bezeichneten Betrag von 50,00 Euro je Ausbildungstag im Vertrag festzuschreiben.

23

bb) Die geltend gemachten Verpflegungskosten sind in der Rückzahlungsklausel als eventuelle Rückforderungsposition überhaupt nicht aufgeführt, obwohl sie erkennbar als Tagespauschale verlangt werden und deshalb jedenfalls als solche in § 10 der Fortbildungsvereinbarung hätten bezeichnet werden können.

24

cc) Die Übernachtungskosten sind in § 10 der Fortbildungsvereinbarung zwar genannt. Es ist jedoch nicht angegeben, in welcher Höhe diese Kosten pro Übernachtung in etwa anfallen konnten. Dem Kläger wäre es möglich und zumutbar gewesen, zumindest die ungefähre Höhe der voraussichtlich für jede Übernachtung anfallenden Kosten im Vertrag zu bezeichnen.

25

dd) Bei den Fahrtkosten hätte die geforderte Pauschale iHv. 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer angegeben werden können. In der Fortbildungsvereinbarung ist lediglich von „Fahrzeugkosten“ die Rede. Diese Bezeichnung ist unklar, weil dieser Begriff nicht zwischen Anschaffungs-, Unterhalts- und Verbrauchskosten unterscheidet. Der Klausel lässt sich nicht entnehmen, ob der Vertragspartner alle diese mit dem Begriff Fahrzeugkosten möglicherweise umschriebenen Kosten im Falle des Ausbildungsabbruchs zu übernehmen hat oder ob eine Pauschale - ggf. in welcher Höhe - geschuldet sein soll.

26

d) Auch bei Berücksichtigung der Erfahrungen des Beklagten im Geschäftsverkehr ist die Klausel für ihn unbestimmt und unklar.

27

aa) Bei Verbraucherverträgen sind im Individualprozess gem. § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen. Zu den konkret-individuellen Begleitumständen gehören bei richtlinienkonformer Auslegung des Gesetzes unter Berücksichtigung des 16. Erwägungsgrundes zur Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG L 95 vom 21. April 1993 S. 29) insbesondere (1) persönliche Eigenschaften des individuellen Vertragspartners, die sich auf die Verhandlungsstärke auswirken, (2) Besonderheiten der konkreten Vertragsabschlusssituation, wie zB. Überrumpelung, Belehrung sowie (3) untypische Sonderinteressen des Vertragspartners. Die Berücksichtigung dieser Umstände kann sowohl zur Unwirksamkeit einer nach generell-abstrakter Betrachtung wirksamen Klausel als auch zur Wirksamkeit einer nach typisierter Inhaltskontrolle unwirksamen Klausel führen (BAG 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 - zu II 3 c der Gründe mwN, BAGE 115, 372).

28

bb) Der Umstand, dass der Beklagte bei Vertragsschluss bereits 40 Jahre alt war und als Diplomingenieur eine akademische Ausbildung genossen hatte, zeigt nicht, weshalb es ihm möglich gewesen sein soll, die Kosten der Fortbildung abzuschätzen, zumal er diese Fortbildung bislang nicht durchlaufen hatte. Hinzu kommt, dass die Klausel dem Kläger Beurteilungs- und Gestaltungsspielräume überlässt, so dass der Beklagte auch als erfahrener Geschäftsmann bei Vertragsschluss nicht vorhersehen konnte, welche Größenordnung die Kosten erreichen würden.

29

e) Gesetzliche Vorschriften oder richterrechtliche Rechtsgrundsätze, die nach § 306 Abs. 2 BGB an Stelle der nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB unwirksamen Rückzahlungsklausel zur Anwendung kommen und einen Rückzahlungsanspruch zugunsten des Klägers begründen könnten, bestehen nicht(BAG 13. Dezember 2011 - 3 AZR 791/09 - Rn. 34, NZA 2012, 738; 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 33, BAGE 118, 36).

30

3. Eine ergänzende Vertragsauslegung scheidet ebenfalls aus. Anderenfalls würden die gesetzlichen Wertungen des § 307 BGB unterlaufen.

31

a) Eine ergänzende Vertragsauslegung setzt voraus, dass der Regelungsplan der Parteien infolge der durch die Unwirksamkeit einer Vertragsklausel entstandenen Lücke einer Vervollständigung bedarf. Dies verlangt zumindest, dass die ersatzlose Streichung der unwirksamen Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine angemessene, den typischen und schutzwürdigen Interessen des Klauselverwenders und seines Vertragspartners Rechnung tragende Lösung bietet (BAG 13. Dezember 2011 - 3 AZR 791/09 - Rn. 36 mwN, NZA 2012, 738).

32

b) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Kläger hat kein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung der Klausel mit einem zulässigen Inhalt. Er hätte es in der Hand gehabt, eine transparente Klausel ohne ungerechtfertigte Wertungsspielräume zu verwenden.

33

II. Der Kläger kann sein Zahlungsverlangen auch nicht auf bereicherungsrechtliche Vorschriften stützen.

34

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der Fortbildungskosten nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 818 Abs. 2 BGB. Der Beklagte hat die Fortbildung nicht ohne rechtlichen Grund vom Kläger erlangt. Der rechtliche Grund besteht in der - mit Ausnahme der Rückzahlungsklausel - wirksamen Fortbildungsvereinbarung.

35

a) Der Rechtsgrund für die Übernahme der Fortbildungskosten durch den Kläger ist § 3 der Fortbildungsvereinbarung, der bestimmt, dass der Kläger die Lehrgangskosten trägt. Auch die Rückzahlungsvereinbarung zeigt, dass die Parteien davon ausgegangen sind, dass die Kosten für die Fortbildung jedenfalls zunächst vom Kläger zu tragen sind und vom Beklagten lediglich unter bestimmten, in der Rückzahlungsvereinbarung bezeichneten Voraussetzungen zu erstatten sein sollen. Die Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel in § 10 der Fortbildungsvereinbarung lässt nicht den Rechtsgrund für die Kostentragung des Klägers entfallen.

36

b) Die Fortbildungsvereinbarung vom 15. Januar 2008 ist nicht insgesamt nichtig. Nach § 306 Abs. 1 BGB hat die Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel nicht die Unwirksamkeit der gesamten Fortbildungsvereinbarung zur Folge. Weder führt die fehlende Vereinbarung einer Vergütung während der Ausbildung zur Sittenwidrigkeit des Fortbildungsvertrages und damit zu dessen Nichtigkeit nach § 138 BGB noch ergibt sich die Nichtigkeit aus § 12 Abs. 2 Nr. 1 BBiG.

37

aa) Die Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel lässt nach § 306 Abs. 1 BGB den Bestand der Fortbildungsvereinbarung im Übrigen unberührt. Ein Festhalten an der Fortbildungsvereinbarung ohne die Rückzahlungsklausel stellt für den Kläger keine unzumutbare Härte dar (§ 306 Abs. 3 BGB). Als Verwender einer intransparenten Klausel trägt der Kläger das Risiko der Unwirksamkeit allein dieser Klausel.

38

bb) Selbst wenn die fehlende Vergütungspflicht für die Tätigkeit des Beklagten im Rahmen der praktischen Ausbildung zur Unwirksamkeit von § 7 der Fortbildungsvereinbarung führen würde, hätte dies nicht die Nichtigkeit der gesamten Fortbildungsvereinbarung zur Folge, sondern lediglich der Regelung in § 7 der Fortbildungsvereinbarung. Dies würde dazu führen, dass nach § 612 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung geschuldet wäre.

39

cc) Die Fortbildungsvereinbarung ist auch nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 BBiG nichtig. Danach ist die Vereinbarung über die Verpflichtung Auszubildender, für die Berufsausbildung eine Entschädigung zu zahlen, nichtig.

40

§ 12 Abs. 2 Nr. 1 BBiG ist auf die Fortbildungsvereinbarung vom 15. Januar 2008 schon deshalb nicht anzuwenden, weil diese keine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes zum Gegenstand hat. Dem Beklagten wird mit der Ausbildung zum Kfz-Prüfingenieur keine breit angelegte berufliche Grundbildung iSd. § 1 Abs. 3 BBiG vermittelt(vgl. BAG 21. November 2001 - 5 AZR 158/00 - zu I 1 der Gründe, BAGE 100, 13).

41

§ 12 Abs. 2 Nr. 1 BBiG gilt auch nicht nach § 26 BBiG. Unter § 26 BBiG fällt nicht die Weiterbildung von bereits ausgebildeten Fachkräften für bestimmte Aufgaben, die im Rahmen der beruflichen Weiterbildung oder beruflichen Anpassung eng abgegrenzte betriebliche Bildungsmaßnahmen besuchen(BAG 21. November 2001 - 5 AZR 158/00 - zu I 1 der Gründe, BAGE 100, 13; 15. März 1991 - 2 AZR 516/90 - zu II 2 c aa der Gründe, AP BBiG § 47 Nr. 2 = EzA BBiG § 47 Nr. 1). Der Beklagte war ausgebildeter Ingenieur, der lediglich eine spezielle Fortbildung zum Kfz-Prüfingenieur erhalten sollte.

42

2. Der Kläger kann sein Zahlungsbegehren auch nicht mit Erfolg auf § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1, § 818 Abs. 2 BGB stützen. Danach besteht die Verpflichtung zur Herausgabe des Erlangten auch dann, wenn der rechtliche Grund später weggefallen ist. Ein Anspruch hiernach scheidet aus, weil der rechtliche Grund für die Kostenübernahme des Klägers in § 3 der Fortbildungsvereinbarung liegt und dieser nicht weggefallen ist, sondern nur die Rückzahlungsklausel in § 10 der Fortbildungsvereinbarung.

43

3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2, § 818 Abs. 2 BGB. Danach besteht die Verpflichtung zur Herausgabe des Erlangten auch dann, wenn der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

44

a) Ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB erfordert eine Einigung der Parteien über den mit der Leistung bezweckten Erfolg. Die Einigung darf aber nicht den Charakter einer vertraglichen Bindung haben. Haben die Parteien eine Vereinbarung geschlossen, aufgrund derer die Leistungen erbracht werden sollen, ist das Rechtsverhältnis nach den Grundsätzen des Vertragsrechts abzuwickeln. Ein Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung ist ausgeschlossen, wenn der bezweckte, aber nicht (vollständig) erreichte Erfolg Inhalt einer vertraglichen Bindung war; für die Abwicklung gelten dann die Grundsätze des Vertragsrechts (BGH 17. Juni 1992 - XII ZR 253/90 - zu 2 der Gründe, NJW 1992, 2690; Palandt/Sprau 71. Aufl. § 812 Rn. 34). § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB setzt voraus, dass der nicht erreichte Leistungszweck nicht in der Erfüllung einer Verbindlichkeit bestanden hat, weil diese Fälle bereits von § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 und Satz 2 Alt. 1 BGB erfasst werden. § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB ist allerdings nicht nur dann anwendbar, wenn die Leistung überhaupt nicht im Hinblick auf eine rechtliche Verpflichtung erfolgt ist, sondern auch dann, wenn mit der Leistung sowohl eine Verbindlichkeit erfüllt werden sollte als auch ein über die Erfüllung der Verbindlichkeit hinausgehender Erfolg bezweckt wurde, der nicht eingetreten ist (BGH 14. Mai 1991 - X ZR 2/90 - zu I 2 a der Gründe, NJW-RR 1991, 1269; MünchKommBGB/Schwab 5. Aufl. § 812 BGB Rn. 377 - 380). Der „Zweck“ iSd. § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB darf jedoch nicht Gegenstand der vertraglichen Bindung oder Bedingung eines Rechtsgeschäfts sein (BGH 10. November 2003 - II ZR 250/01 - zu II 2 der Gründe, NJW 2004, 512).

45

b) Danach hat der Kläger keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung der Fortbildungskosten nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB. Zweck der Fortbildungsvereinbarung war es, den Beklagten durch die Fortbildung für die spätere Tätigkeit beim Kläger zu befähigen. Dieser Zweck ist nach § 1 der Fortbildungsvereinbarung ausdrücklich Gegenstand dieser Vereinbarung. Dies ergibt sich auch aus § 11 Abs. 2 der Fortbildungsvereinbarung, wonach sich die Vertragsparteien darüber einig sind, dass der Lehrgangsteilnehmer nach erfolgreicher Ausbildung in ein unbefristetes Dienstverhältnis mit dem Ingenieurbüro eintritt. Dieser Zweck wurde zwar verfehlt. Daraus ergibt sich jedoch kein Anspruch des Klägers aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB, da der Zweck Gegenstand der vertraglichen Bindungen der Parteien war.

46

4. Im Übrigen stehen auch Sinn und Zweck des Rechtsfolgensystems des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereicherungsrechtlichen Ansprüchen entgegen. Der Zweck des Transparenzgebotes würde unterlaufen, wenn der Klauselverwender einen vertraglich vereinbarten Rückzahlungsanspruch infolge einer intransparenten Vertragsgestaltung verlieren, anschließend aber über den Bereicherungsausgleich das nach §§ 305 ff. BGB missbilligte Ziel erreichen würde (vgl. Palandt/Sprau 71. Aufl. Einf. v. § 812 Rn. 5). Das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verfolgt mit dem beim Klauselverwender eintretenden Rechtsverlust den Zweck, die erfolgte Vermögensverschiebung bestehen zu lassen. Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 306 Abs. 3 BGB kommt ein Bereicherungsanspruch nach § 812 BGB in Betracht(vgl. Palandt/Grüneberg 71. Aufl. § 306 Rn. 19). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

47

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Schmidt    

        

    Schepers    

                 

Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin zu 1. und der Kläger zu 2. und 3. wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 3. März 2015 - 8 Sa 561/14 - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen aufgehoben, soweit die Klägerin zu 1. und die Kläger zu 2. und 3. verurteilt wurden, die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 1. und die Kläger zu 2. und 3. jeweils zu 28/100 zu tragen, die übrigen Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu 2. und 3. als Gesamtschuldner und die Klägerin zu 1. wie eine Gesamtschuldnerin zu tragen.

Tatbestand

1

Die Kläger verlangen vom Beklagten die Erstattung von Ausbildungskosten. Der Beklagte macht im Wege der Widerklage die Zahlung einbehaltener Vergütung sowie die Freistellung von einer Forderung geltend.

2

Die Kläger zu 2. und 3. betreiben als Gesellschafter der Klägerin zu 1. eine Kfz-Prüfstelle. Unter dem 14. Januar 2013 schlossen die Klägerin zu 1. und der Beklagte einen „Ausbildungs-Anstellungsvertrag“. Dieser regelte, dass der Beklagte, ein Dipl.-Ing. (FH), zunächst eine zehnmonatige Ausbildung zum Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation iSd. Anlage VIII StVZO bei der GTÜ absolviert und danach als Prüfingenieur bei der Klägerin zu 1. beschäftigt wird. Dieser Vertrag enthält - soweit hier von Belang - folgende Regelungen:

        

I. AUSBILDUNGSVERTRAG

        

Ausbildung zum Prüfingenieur            

        

…       

        

1.1     

GEGENSTAND DES VERTRAGES

        

…       

        

Der Ingenieur verpflichtet sich, die für eine Tätigkeit als Prüfingenieur gesetzlich vorgeschriebene Qualifikation durch Teilnahme an einem 10-monatigen Lehrgang bei der GTÜ und deren Vertragsbüro Prüfstelle Z GbR zu erwerben und diese Ausbildung erfolgreich abzuschließen.

        

...     

        

1.3     

KOSTEN DER AUSBILDUNG, AUSBILDUNGSUNTERSTÜTZUNG

        

...     

        

Der Arbeitgeber übernimmt sämtliche Kosten der Ausbildung des Ingenieurs, die aus Anlass der Schulung bei der GTÜ entstehen und die sich im Einzelnen wie folgt zusammensetzen:

        

Bruttoentgelt gem. Ziff. 1.3.1 Abs. 3 zzgl. Lohnnebenkosten - Arbeitgeberanteil, Büronutzungsanteil, Ausbildungskosten bei der GTÜ, praktische Ausbildung beim Arbeitgeber sowie Prüfgebühren.

        

1.3.1 Aufstellung der voraussichtlichen Ausbildungskosten:

        

Bruttogehalt mit Nebenkosten

        
        

Ca. 10 Monate x 1.800,00 €

18.000,00 €

        

Schulung Theorie bei GTÜ

13.000,00 €

        

Schulung prakt. bei Prüfstelle Z
ohne Berechnung

0,00 €

        

Führerscheine (A, C, CE)

3.500,00 €

        

Sonstige Kosten (Prüfungsgebühren etc.) ca.

1.000,00 €

                 

35.500,00 €

                 

=========

        

Die Parteien sind sich darüber einig, dass durch die genannte Lehrgangsteilnahme auf Seiten des Arbeitgebers Kosten in Höhe von rund 35.500,00 € entstehen.

        

Der Ingenieur erhält für die Dauer der Ausbildung, beginnend mit dem 14.01.2013 und endend mit der Ablegung der staatlichen Prüfung nach Anlage VIIIb StVZO, längstens aber bis zum Inkrafttreten des Anstellungsvertrages mit dem Arbeitgeber, eine Ausbildungsunterstützung in Höhe von € 1800,00 brutto pro Monat vom Arbeitgeber.

        

…       

        

1.4     

RÜCKZAHLUNG DER AUSBILDUNGSKOSTEN

        

Sämtliche Kosten der Ausbildung mit den Nebenkosten und die Ausbildungsunterstützung (im Folgenden ‚Ausbildungskosten‘ genannt) werden von der Prüfstelle Z GbR laufend buchhalterisch erfasst und am Ende der Ausbildung als Anlage zu diesem Vertrag verbindlich festgestellt. Der Ingenieur kann monatlich die Bekanntgabe von Zwischensalden verlangen.

        

Falls der Ingenieur seine Ausbildung nicht oder nicht erfolgreich beendet oder aus Gründen, die er zu vertreten hat, dieser Vertrag endet oder falls er die Tätigkeit als Prüfingenieur nicht bei der Prüfstelle Z GbR aufnimmt, ist er der Prüfstelle Z GbR zur Rückzahlung aller aufgewendeten und festgestellten Ausbildungskosten in voller Höhe nebst 6 % Zinsen ab Eintritt des Rückzahlungsgrundes verpflichtet.

        

Im Übrigen ist der Ingenieur nur zur Rückzahlung der Ausbildungskosten verpflichtet, wenn er vor Ablauf von drei Jahren seit Aufnahme der Prüftätigkeit nach Anlage VIII StVZO für das Ingenieurbüro aus dem Ingenieurbüro ausscheide[n] sollte. Dann sind an das Ingenieurbüro zu bezahlen:

        

-       

100,00 % der Ausbildungskosten bei Ausscheiden im ersten Jahr

        

-       

66,66 % der Ausbildungskosten bei Ausscheiden im zweiten Jahr

        

-       

33,33 % der Ausbildungskosten bei Ausscheiden im dritten Jahr.

        

…       

        

II. ANSTELLUNGSVERTRAG

        

...     

        

2.4     

Vergütung

        

2.4.1 

Arbeitsentgelt            

        

Herr C erhält ab dem ersten Monat als betrauter Prüfingenieur für die Dauer von 6 Monaten ein Monatsgehalt von 3.200,00 € brutto, zahlbar monatlich nachträglich.

        

Ab dem siebten Monat als betrauter Prüfingenieur erhält Herr C für die Dauer von 18 Monaten ein Monatsgehalt von 3.500,00 € brutto. Ab dem neunzehnten Monat erhält Herr C für die Dauer von 12 Monaten ein Monatsgehalt von 3.700,00 € brutto.

        

Nach Ablauf der dreijährigen Betriebszugehörigkeit als Prüfingenieur sind sämtliche entstandenen Ausbildungskosten abgegolten.

        

Ab dem 4. Jahr als Prüfingenieur erhält der Arbeitnehmer eine Monatsgehalt von 4.000,00 € brutto.“

3

Die Klägerin zu 1. und der Beklagte haben mit der GTÜ einen „Weiterbildungsvertrag“ geschlossen. Der Beklagte schloss die „Ausbildung zum Prüfingenieur“ am 18. Dezember 2013 erfolgreich ab. Mit Schreiben vom 11. April 2014 kündigte er das Arbeitsverhältnis zum 15. Mai 2014 und arbeitet seither als Prüfingenieur bei der DEKRA, bei der er bereits vor seiner Ausbildung zum Prüfingenieur beschäftigt war.

4

Die GTÜ stellte dem Beklagten mit Schreiben vom 6. Mai 2014 5.355,00 Euro brutto (entspricht 4.500,00 Euro netto) unter dem Betreff „Gestundete Ausbildungsrate laut Ausbildungsvertrag vom 27.02.2013“ in Rechnung. Die Klägerin zu 1. verlangte vom Beklagten mit Schreiben vom 9. Mai 2014 unter Auflistung der einzelnen Rechnungsposten die Zahlung von 33.347,09 Euro. Von der Nettovergütung des Beklagten für April 2014 behielt sie 675,47 Euro ein.

5

Mit ihrer am 18. Juni 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat zunächst die Klägerin zu 1. die Rückzahlung der restlichen Ausbildungskosten iHv. 32.671,62 Euro begehrt. Im Gütetermin am 18. Juli 2014 ist die Klage durch die Kläger zu 2. und 3. erweitert worden. Mit der am 7. Juli 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Widerklage hat der Beklagte von den Klägern zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner die Zahlung der einbehaltenen 675,47 Euro sowie die Zahlung von 5.355,00 Euro an die GTÜ bzw. hilfsweise seine Freistellung von den Ausbildungskosten in dieser Höhe gegenüber der GTÜ begehrt.

6

Die Kläger haben die Auffassung vertreten, der Ausbildungsvertrag der Parteien stelle eine reine Individualvereinbarung dar und unterliege damit keiner Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB. Der Kläger zu 3. habe dem Beklagten erklärt, dass eine Vereinbarung gewünscht sei, nach der sich der Beklagte zur Rückzahlung der Ausbildungskosten verpflichte, wenn und soweit er aus eigenem Antrieb oder Verschulden nach Durchführung der Ausbildung den Betrieb vor Ablauf von drei Jahren verlasse. Dies habe der Beklagte akzeptiert. Der Kläger zu 3. habe dann vorgeschlagen, eine etwaige Rückzahlungsverpflichtung in jährlichem Turnus ratierlich zu gestalten. Damit sei der Beklagte einverstanden gewesen. Die Vertragsbedingungen seien zwischen den Parteien besprochen und verhandelt worden. Der Beklagte habe die Möglichkeit gehabt, die einzelnen Vertragsbedingungen im Rahmen der Verhandlungen zu beeinflussen.

7

Die Kläger haben zuletzt beantragt,

        

den Beklagten zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 31.671,62 Euro nebst Zinsen hieraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24. Mai 2014 zu zahlen.

8

Der Beklagte hat neben der Klageabweisung widerklagend zuletzt beantragt,

        

1.    

die Kläger und Widerbeklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 675,47 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2014 zu zahlen;

        

2.    

die Kläger und Widerbeklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die GTÜ die Ausbildungskosten des Beklagten iHv. 5.355,00 Euro gemäß deren Rechnung vom 6. Mai 2014 zu zahlen;

        

3.    

hilfsweise im Verhältnis zum Antrag zu Ziff. 2 die Kläger und Widerbeklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von den Ausbildungskosten iHv. 5.355,00 Euro brutto gemäß Rechnung vom 6. Mai 2014 der GTÜ freizustellen.

9

Die Kläger haben die Abweisung der Widerklage beantragt.

10

Der Beklagte hat behauptet, ihm seien die Rahmenbedingungen des Vertrags lediglich mitgeteilt worden und er sei darauf hingewiesen worden, dass dies der übliche Arbeitsvertrag sei. Er habe zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit gehabt, auf irgendeine Art und Weise Verhandlungen zu führen. Bei dem „Ausbildungs-Anstellungsvertrag“ handele es sich um vorformulierte Vertragsbedingungen, die auch schon zuvor den Arbeitnehmern K und B vorgelegt worden seien.

11

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage des Beklagten stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Kläger das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert, soweit die Kläger auf die Widerklage des Beklagten zur Zahlung von 5.355,00 Euro an die GTÜ verurteilt wurden. Es hat die Kläger als Gesamtschuldner verurteilt, den Beklagten von der Forderung der GTÜ iHv. 5.355,00 Euro brutto freizustellen. Im Übrigen hat es die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren sowie die Abweisung der Widerklage weiter.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision der Kläger ist nur teilweise zulässig und - soweit zulässig - in der Hauptsache unbegründet. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts war allerdings insoweit aufzuheben, als die Klägerin zu 1. und die Kläger zu 2. und 3. verurteilt wurden, die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen.

13

A. Die Revision ist nur zulässig, soweit sie sich gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts über die Klage und den Widerklageantrag zu 1. richtet. Im Übrigen ist sie unzulässig.

14

I. Die Revision ist zwar statthaft aufgrund der Zulassung in der angefochtenen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt. Jedoch ist sie nur teilweise ordnungsgemäß iSd. § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO begründet worden.

15

1. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe. Bei Sachrügen sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO). Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts in einer Weise verdeutlichen, die Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennen lässt. Sie hat sich deshalb mit den tragenden Gründen des Berufungsurteils auseinanderzusetzen. Die bloße Darstellung anderer Rechtsansichten ohne jede Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils genügt nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung (st. Rspr., zB BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 323/14 - Rn. 8 mwN; 18. März 2015 - 10 AZR 165/14 - Rn. 11 mwN). Hat das Berufungsgericht über mehrere selbstständige Streitgegenstände entschieden, muss die Revision für jeden Streitgegenstand begründet werden, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts über einen Streitgegenstand nicht denknotwendig von der Entscheidung über einen anderen korrekt angefochtenen abhängig ist (BAG 24. März 2011 - 6 AZR 691/09 - Rn. 17 mwN).

16

2. Gemessen daran ist die Revision der Kläger hinsichtlich der Verurteilung zur Freistellung von den Ausbildungskosten iHv. 5.355,00 Euro brutto gegenüber der GTÜ nicht ordnungsgemäß begründet. Das Landesarbeitsgericht hat den Anspruch aus § 611 BGB iVm. Abschn. I Ziff. 1.3 des „Ausbildungs-Anstellungsvertrags“ hergeleitet und ihn begründet. Hiermit setzt sich die Revision der Kläger nicht auseinander.

17

II. Der Beklagte rügt zu Unrecht, der Prozessbevollmächtigte der Kläger sei nicht wirksam beauftragt worden. Es bestehe ein Interessenkonflikt, weil dessen Kanzlei ihn im Rahmen eines gegen ihn im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die Klägerin zu 1. eingeleiteten Strafverfahrens, das - so der Beklagte - ausschlaggebend für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewesen sei, verteidigt habe. Dies führt nicht zur Nichtigkeit der Prozessvollmacht. Dabei kann dahinstehen, ob ein Verstoß gegen § 43a Abs. 4 BRAO und § 3 BORA wegen des Verbots der Wahrnehmung widerstreitender Interessen im Streitfall zu bejahen wäre. Ein solcher Verstoß berührte weder die Wirksamkeit der einem Rechtsanwalt erteilten Vollmacht noch der von ihm namens der Partei vorgenommenen Rechtshandlungen (BGH 14. Mai 2009 - IX ZR 60/08 - Rn. 7 ff. mit ausf. Begr. und mwN; OLG Düsseldorf 28. Dezember 2009 - I-24 U 107/09 - zu I 5 der Gründe; Brandenburgisches OLG 28. Januar 2003 - 2 U 14/02 - zu 1 der Gründe). Selbst bei Zuwiderhandlung gegen umfassende und generelle Tätigkeitsverbote bleiben die Handlungen des Rechtsanwalts wirksam, um die Beteiligten im Interesse der Rechtssicherheit zu schützen (BGH 14. Mai 2009 - IX ZR 60/08 - Rn. 9 mwN).

18

B. Die Revision ist im Übrigen unbegründet.

19

I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin zu 1. als (Außen-) Gesellschaft bürgerlichen Rechts rechts- und damit parteifähig (grundlegend BAG 1. Dezember 2004 - 5 AZR 597/03 - zu II 1 der Gründe, BAGE 113, 50).

20

II. Die Klage ist unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Rückzahlung der Ausbildungskosten. Es fehlt an einer Anspruchsgrundlage. Zudem sind die Kläger zu 2. und 3. nicht aktivlegitimiert.

21

1. Im Ergebnis zutreffend hat das Landesarbeitsgericht erkannt, dass der mit der Klage verfolgte Rückzahlungsanspruch nicht aus der unter Abschn. I Ziff. 1.4 des „Ausbildungs-Anstellungsvertrags“ getroffenen Rückzahlungsvereinbarung folgt. Diese Vertragsklausel benachteiligt den Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist damit nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

22

a) Es kann dahinstehen, ob der „Ausbildungs-Anstellungsvertrag“ Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 BGB enthält oder ob er nur zur einmaligen Verwendung mit dem Beklagten bestimmt war. § 307 BGB findet jedenfalls nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB auf die Vereinbarung Anwendung.

23

aa) Nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB ist § 307 BGB bei Verbraucherverträgen auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann anzuwenden, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher aufgrund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte. Arbeitsverträge sind Verbraucherverträge iSv. § 310 Abs. 3 BGB(BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 34 mwN; zum Verbraucherbegriff vgl. BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 253/09 - Rn. 21 ff.).

24

bb) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts handelt es sich bei der Rückzahlungsvereinbarung um eine von der Klägerin zu 1. vorformulierte Vertragsbedingung. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass das Landesarbeitsgericht angenommen hat, der Beklagte habe wegen der Vorformulierung der Rückzahlungsvereinbarung durch die Klägerin zu 1. keinen Einfluss auf deren Inhalt nehmen können (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB).

25

(1) Die Möglichkeit der Einflussnahme setzt voraus, dass der Verwender den gesetzesfremden Kerngehalt seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. vorformulierten Vertragsbedingungen ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verwendungsgegner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung seiner Interessen einräumt. Das Merkmal des „Einflussnehmens“ in § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB entspricht dem „Aushandeln“ in § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB(BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 253/09 - Rn. 25 mwN). Die Möglichkeit der Einflussnahme ist nicht bereits dann auszuschließen, wenn der vorformulierte Text bestehen bleibt. In aller Regel schlägt sich eine Bereitschaft zum Aushandeln zwar in Änderungen des vorformulierten Textes nieder. Bleibt es nach einer Erörterung bei dem vorformulierten Text, weil der Betroffene nunmehr mit diesem einverstanden ist, so kann der Vertrag gleichfalls als das Ergebnis eines Aushandelns betrachtet werden. Voraussetzung dafür ist aber, dass sich der Verwender deutlich und ernsthaft zu eventuell gewünschten Änderungen der zu treffenden Vereinbarung bereit erklärt und dass dies dem anderen Teil bei Abschluss des Vertrags bewusst war. Die Möglichkeit der Einflussnahme muss sich dabei auf die konkrete Klausel beziehen, deren Anwendbarkeit oder Auslegung im Streit steht (BAG 12. Dezember 2013 - 8 AZR 829/12 - Rn. 31 mwN). Ist die Möglichkeit der Einflussnahme streitig, muss der Verwender - nach den Grundsätzen der abgestuften Darlegungslast - den Vortrag des Verwendungsgegners, er habe keine Einflussmöglichkeit gehabt, qualifiziert bestreiten, indem er konkret darlegt, wie er Klauseln zur Disposition gestellt hat und aus welchen Umständen darauf geschlossen werden kann, der Verwendungsgegner habe die Klauseln freiwillig akzeptiert (BAG 12. Dezember 2013 - 8 AZR 829/12 - aaO; 19. Mai 2010 - 5 AZR 253/09 - Rn. 27).

26

(2) Ausgehend von diesen Grundsätzen fehlte es an einer Möglichkeit zur Einflussnahme. Der Beklagte hatte auf den Inhalt der von der Klägerin zu 1. vorformulierten Rückzahlungsvereinbarung weder vor noch nach deren schriftlichen Fixierung die Möglichkeit der Einflussnahme.

27

(a) Die Behauptung der Kläger, der Beklagte habe nach schriftlicher Fixierung des Vertrags die Gelegenheit gehabt, erforderlichenfalls wegen einzelner Formulierungen mit dem Kläger zu 3. zu sprechen, lässt nicht erkennen, dass und ggf. wie sich der für die Klägerin zu 1. handelnde Kläger zu 3. deutlich und ernsthaft zu eventuell gewünschten Änderungen der zu treffenden Vereinbarung bereit erklärt hat und aufgrund welcher Umstände dies dem Beklagten bei Abschluss des Vertrags bewusst war.

28

(b) Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der Inhalt der Rückzahlungsklausel vor deren schriftlichen Fixierung ernsthaft zur Disposition stand. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Behauptung der Kläger, „sämtliche Modalitäten“ der Ausbildung, die Kostentragung durch die Klägerin zu 1. und eine eventuelle Rückzahlungsverpflichtung des Beklagten seien vor der Ausformulierung des Vertrags besprochen und vereinbart worden, unsubstanziiert ist. Dieser Vortrag lässt nicht erkennen, welche „Modalitäten“, die Eingang in die Rückzahlungsklausel gefunden haben, im Einzelnen erörtert worden sind und ob sich der Kläger zu 3. gegenüber dem Beklagten zu eventuellen Änderungen bereit erklärt hat. Vielmehr haben die Kläger vorgetragen, dass der Kläger zu 3. dem Beklagten erklärt habe, dass die Klägerin zu 1. angesichts der erheblichen Höhe der Gesamtkosten der Ausbildung diese Investition nur tätigen werde, wenn der Beklagte im Anschluss an seine Ausbildung mindestens drei Jahre für die Klägerin zu 1. arbeiten werde. Weiter habe der Kläger zu 3. dem Beklagten erklärt, dass eine Vereinbarung gewünscht sei, wonach sich der Beklagte zur Rückzahlung der Ausbildungskosten verpflichte, wenn und soweit er aus eigenem Antrieb oder Verschulden nach Durchführung seiner Ausbildung den Betrieb der Klägerin zu 1. vor Ablauf von drei Jahren verlasse. Dass der Kläger zu 3. von Anfang an die Übernahme der Ausbildungskosten von einer dreijährigen Bindung an die Klägerin zu 1. abhängig gemacht hat, lässt darauf schließen, dass der Inhalt der Rückzahlungsvereinbarung zu keinem Zeitpunkt zur Disposition stand.

29

b) § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB steht der uneingeschränkten Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB nicht entgegen. Danach gelten die Absätze 1 und 2 des § 307 BGB sowie die §§ 308 und 309 BGB nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Dazu gehören auch Regelungen, die die Umstände des vom Verwender gemachten Hauptleistungsversprechens ausgestalten (BAG 18. März 2014 - 9 AZR 545/12 - Rn. 15). Um eine derartige Regelung handelt es sich hier. Die Klägerin zu 1. hat in Abschn. I Ziff. 1.4 des „Ausbildungs-Anstellungsvertrags“ festgelegt, unter welchen Voraussetzungen der Beklagte zur Erstattung der von ihr getragenen Kosten für die Ausbildung zum Prüfingenieur verpflichtet sein sollte.

30

c) Die Rückzahlungsvereinbarung ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

31

aa) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 BGB ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Es bedarf einer umfassenden Würdigung der beiderseitigen Positionen unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Bei der Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Abzuwägen sind die Interessen des Verwenders gegenüber den Interessen der typischerweise beteiligten Vertragspartner. Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind dabei Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen. Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell und unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt. Betrifft die Inhaltskontrolle einen Verbrauchervertrag, sind nach § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen(BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 40 mwN). Die Berücksichtigung dieser Umstände kann sowohl zur Unwirksamkeit einer nach generell-abstrakter Betrachtung wirksamen Klausel als auch zur Wirksamkeit einer nach typisierter Inhaltskontrolle unwirksamen Klausel führen (BAG 21. August 2012 - 3 AZR 698/10 - Rn. 27, BAGE 143, 30).

32

bb) Eine unangemessene Benachteiligung des Beklagten ergibt sich schon aus der Kombination der Rückzahlungsklausel in Abschn. I Ziff. 1.4 mit der unter Abschn. II Ziff. 2.4.1 des „Ausbildungs-Anstellungsvertrags“ vereinbarten Gehaltsstaffelung. Indem die Klägerin zu 1. die Rückzahlungspflicht bei Vertragsbeendigung mit einer (teilweisen) Abgeltung der Ausbildungskosten durch eine in den ersten drei Beschäftigungsjahren verringerte Vergütung kombinierte, hat sie ihre Interessen als Klauselverwenderin einseitig ohne hinreichende Berücksichtigung der Belange des Beklagten und damit auf dessen Kosten durchgesetzt.

33

cc) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, die unter Abschn. II Ziff. 2.4.1 des „Ausbildungs-Anstellungsvertrags“ vereinbarte, in den ersten drei Beschäftigungsjahren reduzierte Vergütung diene der Abgeltung der Ausbildungskosten. Zwar haben die Kläger in ihrer Revisionsbegründung vorgetragen, dass die Gehaltsstaffelung dem Umstand Rechnung trage, dass der ausgebildete Prüfingenieur im Laufe der Zeit Berufserfahrung erwerbe und so in Verbindung mit der von ihm erworbenen Qualifikation effizienter tätig werde. Dies widerspricht aber dem Vertragsinhalt. Danach verfolgt die Gehaltsstaffelung ausschließlich den Zweck der (teilweisen) Abgeltung der entstandenen Ausbildungskosten. Nur so kann der vereinbarte Hinweis, dass nach Ablauf der dreijährigen Betriebszugehörigkeit als Prüfingenieur sämtliche entstandenen Ausbildungskosten abgegolten sind, verstanden werden. Auch der Vortrag der Kläger zu den Vertragsverhandlungen lässt nicht erkennen, dass die vereinbarte Gehaltsstaffelung einem anderen als dem in der Vertragsurkunde zum Ausdruck gebrachten Zweck dienen sollte. Vielmehr legen die Kläger selbst dar, dass Einigkeit über die in den ersten drei Jahren gestaffelte Arbeitsvergütung erst erzielt wurde, nachdem der Kläger zu 3. es zur Bedingung gemacht hatte, dass der Beklagte bei Übernahme der (hohen) Ausbildungskosten durch die Klägerin zu 1. auch „einige Zeit für die Klägerin [zu 1.] als Prüfingenieur arbeite“. Die Kläger haben auch nicht dargetan, dass bisher in Fällen, in denen Prüfingenieure - wie der Beklagte - unmittelbar nach Beendigung der Ausbildung eingestellt wurden, eine vergleichbare Gehaltsstaffelung vereinbart wurde, obwohl die Klägerin zu 1. nicht die Ausbildungskosten getragen hatte. Daher muss sich die Klägerin zu 1. an dem im Vertrag deutlich zum Ausdruck gebrachten Zweck der Klausel festhalten lassen. Eine einseitige, nachträgliche „Umwidmung“ des mit dieser Klausel verfolgten Zwecks ist nicht möglich.

34

dd) Durch die vereinbarte Gehaltsstaffelung, die für den dreijährigen Bindungszeitraum zu einer - gegenüber der Vergütung ab dem vierten Beschäftigungsjahr - um insgesamt 17.400,00 Euro brutto reduzierten Grundvergütung des Beklagten führen würde, hätte sich der Beklagte im Falle der weiteren Beschäftigung in dieser Höhe an den Ausbildungskosten beteiligt. Für sich genommen ist eine Beteiligung an den Ausbildungskosten, sei es eine ratierliche Rückzahlung bzw. eine ratierliche Abgeltung durch künftige Betriebstreue oder sei es durch eine teilweise reduzierte Vergütung, grundsätzlich nicht zu beanstanden. Jedoch darf der Arbeitgeber höchstens den Betrag zurückverlangen, den er tatsächlich aufgewandt hat (BAG 16. März 1994 - 5 AZR 339/92 - zu A III 3 der Gründe, BAGE 76, 155). Wird neben einer Abgeltung durch eine Vergütungsreduzierung eine (ratierliche) Rückzahlungsvereinbarung für den Fall einer Beendung des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines bestimmten Zeitraums vereinbart, darf die Rückzahlungsvereinbarung nicht an die Ausbildungskosten in voller Höhe anknüpfen, sondern lediglich an den Teil, der nicht schon durch die reduzierte Vergütung abgegolten ist. Ansonsten würde der Arbeitnehmer mit Kosten belastet, die über die dem Arbeitgeber tatsächlich entstandenen Ausbildungskosten hinausgehen. Darin läge eine einseitige Durchsetzung der Interessen des Arbeitgebers als Klauselverwender auf Kosten des Arbeitnehmers. So verhält es sich im Streitfall. Da der Beklagte fünf Monate nach dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung ausgeschieden ist, hat er sich wegen der um insgesamt 4.000,00 Euro brutto reduzierten Vergütung in dieser Höhe an den Ausbildungskosten beteiligt. Gleichwohl hätte er nach der Rückzahlungsvereinbarung die Ausbildungskosten zusätzlich in voller Höhe zurückzuzahlen. Dies würde zu einer nicht gerechtfertigten Bereicherung der Kläger führen.

35

ee) Dem Beklagten ist es nicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich zu seinen Gunsten auf die Unwirksamkeit der Klausel zu berufen. Entgegen der Auffassung der Revision kann allein aus dem Umstand, dass der Beklagte ca. fünf Monate nach Abschluss der Ausbildung das Arbeitsverhältnis beendet hat und zu seiner vormaligen Arbeitgeberin zurückgekehrt ist, nicht geschlossen werden, er habe es von Anfang an „darauf angelegt, sich auf Kosten der Klägerin zu 1. zu qualifizieren, um dann die Früchte dieser Qualifikation bei einem anderen Arbeitgeber zu ernten und die Klägerin zu 1. auf den aufgewandten Kosten sitzenzulassen“. Das Landesarbeitsgericht hat keine Tatsachen festgestellt, die auf eine solche Absicht des Beklagten hindeuten würden.

36

d) Die Rückzahlungsklausel ist nicht mit dem Inhalt aufrechtzuerhalten, dass die unter Abschn. I Ziff. 1.4 des „Ausbildungs-Anstellungsvertrags“ getroffene Rückzahlungsvereinbarung sich lediglich auf den Teil der Ausbildungskosten bezieht, der nicht schon durch die reduzierte Vergütung abgegolten wird. Die Klausel erfasst sämtliche Ausbildungskosten und ist nicht teilbar (zur Teilbarkeit vgl. BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 31 f., BAGE 118, 36). Eine geltungserhaltende Reduktion der zu weit gefassten Klausel scheidet aus. § 306 BGB sieht eine solche Rechtsfolge nicht vor. Eine Aufrechterhaltung mit eingeschränktem Inhalt wäre auch nicht mit dem Zweck der §§ 305 ff. BGB vereinbar (BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 29 f., aaO).

37

e) Eine ergänzende Vertragsauslegung scheidet aus. Durch eine solche würde die Regelung des § 307 BGB unterlaufen(BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 34, BAGE 118, 36). Das Festhalten am Vertrag stellt sich für die Klägerin zu 1. nicht als unzumutbare Härte iSd. § 306 Abs. 3 BGB dar, bei der ausnahmsweise eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht käme(BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 35, aaO).

38

aa) Dazu müsste die ersatzlose Streichung der unwirksamen Klausel keine angemessene, den typischen und schutzwürdigen Interessen des Klauselverwenders und seines Vertragspartners Rechnung tragende Lösung bieten (BAG 21. August 2012 - 3 AZR 698/10 - Rn. 31, BAGE 143, 30; 13. Dezember 2011 - 3 AZR 791/09 - Rn. 36 mwN).

39

bb) Das Interesse der Klägerin zu 1. an der Aufrechterhaltung der Klausel mit einem zulässigen Inhalt ist nicht schutzwürdig. Bei diesen Ausbildungskosten handelt es sich um eine Investition in den Betrieb. Das Risiko, dass sich diese Kosten amortisieren, ist ein typisches Unternehmerrisiko. Wenn der Arbeitgeber dieses Risiko trägt, ist das grundsätzlich nicht als unbillig anzusehen. Hatte es der Arbeitgeber - wie im Streitfall die Klägerin zu 1. - in der Hand, die Modalitäten der Rückzahlungspflicht nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen auszugestalten und weicht er dennoch zulasten des Arbeitnehmers von diesen Grundsätzen ab, indem er zusätzlich zur Rückzahlungsklausel eine Vergütungsreduzierung vereinbart, ist sein Interesse an der Rückzahlung weiterer Ausbildungskosten nicht schutzwürdig.

40

2. Die Klageforderung lässt sich auch nicht auf bereicherungsrechtliche Vorschriften stützen.

41

a) Die Klägerin zu 1. hat keinen Anspruch auf Erstattung der Ausbildungskosten nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt.  1 oder Satz 2 Alt. 1, § 818 Abs. 2 BGB. Der Beklagte hat die Ausbildung weder ohne rechtlichen Grund von der Klägerin zu 1. erlangt noch ist der Rechtsgrund nachträglich weggefallen. Der rechtliche Grund für die von der Klägerin zu 1. erlangte Leistung besteht in der unter Abschn. I Ziff. 1.3 des „Ausbildungs-Anstellungsvertrags“ getroffenen Vereinbarung hinsichtlich der Kostenübernahme durch die Klägerin zu 1. Diese bleibt ungeachtet der Unwirksamkeit der Rückzahlungsvereinbarung wirksam. Nach § 306 Abs. 1 BGB hat die Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel nicht die Unwirksamkeit der gesamten Ausbildungsvereinbarung zur Folge. Ein Festhalten an der Kostenübernahmevereinbarung stellt für die Klägerin zu 1. auch keine unzumutbare Härte iSd. § 306 Abs. 3 BGB dar(vgl. BAG 6. August 2013 - 9 AZR 442/12 - Rn. 23; 21. August 2012 - 3 AZR 698/10 - Rn. 33 ff., BAGE 143, 30).

42

b) Ein Anspruch folgt auch nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2, § 818 Abs. 2 BGB. Der Sinn und Zweck des Rechtsfolgensystems des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gebietet, dass keine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung erfolgen darf, sondern die eingetretene Vermögensverschiebung bestehen bleibt. Lediglich bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 306 Abs. 3 BGB kommt ein bereicherungsrechtlicher Anspruch in Betracht(BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 103/12 - Rn. 28 mwN). Dies ist hier aber nicht der Fall.

43

3. Abgesehen von der fehlenden Anspruchsgrundlage für eine Rückzahlung der Ausbildungskosten durch den Beklagten wären die Kläger zu 2. und 3. auch nicht aktivlegitimiert. Nicht die einzelnen Gesellschafter, sondern die Gesellschaft bürgerlichen Rechts wäre Rechtsinhaberin. Sie ist rechtsfähig, soweit sie als Außengesellschaft durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet (vgl. BAG 30. Oktober 2008 - 8 AZR 397/07 - Rn. 24 mwN), und kann ihre Forderungen auch als Klägerin in einem Rechtsstreit geltend machen.

44

III. Der zulässige Widerklageantrag zu 1. des Beklagten ist begründet. Die Kläger schulden ihm für den Monat April 2014 eine restliche Vergütung in der zwischen den Parteien unstreitigen Höhe von 675,47 Euro netto. Mangels Bestehens der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung ist dieser Anspruch nicht nach § 389 BGB erloschen.

45

1. Der Anspruch gegen die Klägerin zu 1. folgt aus § 611 BGB iVm. dem „Ausbildungs-Anstellungsvertrag“ der Parteien.

46

2. Die Haftung der Kläger zu 2. und 3. für diese Forderung folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 128 HGB. Für die Verbindlichkeiten einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts haften neben dem Gesellschaftsvermögen die Gesellschafter nach § 128 HGB analog grundsätzlich akzessorisch, persönlich, primär, unbeschränkt und in voller Höhe(BGH 8. Februar 2011 - II ZR 263/09 - Rn. 23, BGHZ 188, 233).

47

3. Der Anspruch des Beklagten auf Zahlung von Verzugszinsen folgt aus, § 286 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB iVm. Abschn. II Ziff. 2.4.1 des „Ausbildungs-Anstellungsvertrags“.

48

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 und Abs. 4 sowie § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Soweit das Landesarbeitsgericht die Kläger verurteilt hat, die gesamten Kosten des Rechtsstreits gesamtschuldnerisch zu tragen, war diese rechtsfehlerhafte Entscheidung auch ohne ausdrückliche Revisionsrüge von Amts wegen aufzuheben (BAG 25. August 2015 - 1 AZR 754/13 - Rn. 63, BAGE 152, 240; BGH 5. Mai 2015 - XI ZR 406/13 - Rn. 32 mwN). Nach § 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO haften mehrere Beklagte als Gesamtschuldner, wenn sie als solche verurteilt werden. Dies war bezüglich der Kläger nur hinsichtlich der Widerklage der Fall. Eine gesamtschuldnerische Kostenhaftung von im Rechtsstreit unterlegenen Klägern ist dem Gesetz fremd. Angesichts der Klageforderung iHv. 31.671,62 Euro und des Streitwerts der Widerklage iHv. 6.030,47 Euro (675,47 Euro + 5.355,00 Euro) haben die Klägerin zu 1. und die Kläger zu 2. und 3. die Kosten des Rechtsstreits jeweils zu 28/100 zu tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu 2. und 3. als Gesamtschuldner und die Klägerin zu 1. wie eine Gesamtschuldnerin zu tragen (vgl. BAG 9. September 1981 - 4 AZR 48/79 - BAGE 36, 183; MüKoZPO/Schulz 4. Aufl. § 100 Rn. 16).

        

    Brühler    

        

    Klose    

        

    Krasshöfer    

        

        

        

    Wullhorst    

        

    Kranzusch    

                 

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Tenor

1. Die Revision der Beklagten und Widerklägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 3. Mai 2012 - 4 Sa 168/11 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte und Widerklägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Fortbildungskosten.

2

Der Kläger war nach dem Abschluss seiner Ausbildung zum Bankkaufmann seit dem 1. August 2003 als Bankangestellter in Vollzeit bei der Beklagten beschäftigt. Gleichzeitig begann er eine dreijährige Ausbildung zum Betriebswirt, die er am 13. Juni 2006 erfolgreich abschloss. Seit dem 1. September 2007 beschäftigte ihn die Beklagte als „Gruppenleiter Betriebsbereich“. Ab März 2008 wurde dem Kläger ein Teil der Tätigkeiten des Bereichsleiters übertragen, der in den Vorstand der Beklagten wechselte. Das tarifliche Bruttomonatsgehalt des Klägers betrug zuletzt 3.328,00 Euro.

3

Im Herbst 2008 bat der Kläger die Beklagte, einen zweijährigen berufsbegleitenden Masterstudiengang bei der „Akademie Deutscher Genossenschaften“ zum „BEST Master of Business Administration“ absolvieren zu dürfen. Unter dem 12. November 2008 schlossen die Parteien einen „Fortbildungsvertrag mit Rückzahlungsklausel“ (im Folgenden: Fortbildungsvertrag). Dieser lautet auszugsweise wie folgt:

        

§ 1 Art und Dauer der Fortbildung

        

Der Mitarbeiter nimmt im Jahr 2008 bis 2010 an der Fortbildung:

        

‚BEST - Der FinanzMBA Master of Business Administration’ teil.

        

Die Teilnahme erfolgt auf Wunsch des Mitarbeiters und dient seiner beruflichen Fort- und Weiterbildung.

                 
        

§ 2 Freistellung und Vergütung

        

Der Mitarbeiter wird für die Fortbildung an 15 Tagen pro Jahr freigestellt.

                 
        

§ 3 Lehrgangskosten

        

Die Kosten des Lehrgangs trägt der Mitarbeiter.

        

Die Abrechnung erfolgt dergestalt, dass die Firma die Lehrgangskosten (inkl. für die Zeit der Freistellung gezahlte Vergütung, Unterkunft und Fahrtkosten, exkl. Fachliteratur) zunächst nach Teilabschnitten in voller Höhe verauslagt.

        

Der Mitarbeiter verpflichtet sich seinerseits, unter seinem Kundenstamm ein Kontokorrentkonto zu eröffnen, von dem die Lehrgangskosten sukzessive nach Entstehung belastet werden. Dieses Konto wird durch die Firma kostenlos (ohne Zins und Gebühren) zur Verfügung gestellt.

                 
        

§ 4 Rückerstattung

        

Nach Abschluss der Fortbildungsmaßnahme erstattet die Firma dem Mitarbeiter den auf dem Kontokorrentkonto ausgewiesenen Betrag in Höhe von 1/36 pro Monat, den das Arbeitsverhältnis nach Beendigung der Fortbildungsmaßnahme besteht.

        

…       

        

Die Rückerstattung erfolgt jährlich (12/36) durch Gutschrift auf das Kontokorrentkonto des Mitarbeiters.

                 
        

§ 5 Ausschluss der Rückerstattung

        

Kündigt der Mitarbeiter innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Fortbildungsmaßnahme das Arbeitsverhältnis, so hat er die von der Firma verauslagten Kosten des Fortbildungslehrgangs und die für die Zeit der Freistellung gezahlte Vergütung in Höhe der bestehenden Restforderung aus dem Kontokorrentkonto zu tragen. …

        

Kosten und gezahlte Vergütung sind der Firma auch dann zu erstatten, wenn der Mitarbeiter vor Abschluss der unter § 1 genannten Fortbildung aus dem Unternehmen ausscheidet.

        

Das Konto wird in diesen Fällen ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Anstellungsverhältnisses zu marktüblichen Zinssätzen für Dispositionskredite verzinst.“

4

Die Beklagte bestätigte dem Kläger am 9. Dezember 2008 unter Bezugnahme auf einen sog. „Kundenstamm-Vertrag“ die Eröffnung eines Girokontos mit der Kontobezeichnung „Mitarbeiter Seminardarlehen“. Auf dieses Konto buchte die Beklagte in der Folgezeit sämtliche Lehrgangskosten einschließlich der für die Zeit der Freistellung gezahlten Vergütung sowie die Unterkunfts- und Fahrtkosten. Das vom Kläger durchgeführte Studium umfasste 85 Präsenztage im Zeitraum vom 20. November 2008 bis zum 7. November 2010. Die Abschlussprüfung war für März 2011 vorgesehen.

5

Der Kläger kündigte mit einem der Beklagten am 27. September 2010 zugegangenen Schreiben das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2010. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 20. Oktober 2010 begründete er die Kündigung damit, dass die Beklagte ihn nach Abschluss der Fortbildung nicht ausbildungsadäquat beschäftigen könne. Die Beklagte behielt von der Vergütung des Klägers für November 2010 1.967,04 Euro netto ein. Sie teilte dem Kläger mit Schreiben vom 3. Januar 2011 mit, das „Seminardarlehen-Konto“ weise eine Überziehung iHv. 30.553,77 Euro auf, und forderte ihn nach der Kündigung des Kontovertrags vergeblich auf, diesen Betrag auszugleichen.

6

Der Kläger hat ua. die Ansicht vertreten, die Rückzahlungsklausel in § 5 des Fortbildungsvertrags sei unwirksam, sodass er nicht zur Erstattung von Fortbildungskosten verpflichtet sei und die Beklagte zu Unrecht von seiner Vergütung für November 2010 1.967,04 Euro netto einbehalten habe. Die Rückzahlungsklausel benachteilige ihn unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil sie für den Fall der Eigenkündigung nicht zwischen den Gründen für die Kündigung differenziere.

7

Der Kläger hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.967,04 Euro netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2010 zu zahlen.

8

Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Ansicht vertreten, die Rückzahlungsvereinbarung sei wirksam. Für sie als regional tätige Bank sei das vom Kläger durchgeführte Masterstudium nicht von Interesse gewesen.

9

Die Beklagte hat widerklagend beantragt,

        

den Kläger zu verurteilen, an sie 30.553,77 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

10

Der Kläger hat die Abweisung der Widerklage beantragt.

11

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt diese ihr Ziel der Klageabweisung und der Verurteilung des Klägers zur Zahlung von 30.553,77 Euro weiter.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Revision der Beklagten ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat ihre Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist begründet, die Widerklage unbegründet. Die Beklagte hat gegen den Kläger weder aus § 5 Abs. 1 Satz 1 des Fortbildungsvertrags noch aus den Vereinbarungen zum Girokonto einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 32.520,81 Euro. Dementsprechend ist der Entgeltanspruch des Klägers für November 2010 (§ 611 Abs. 1 BGB) durch die Aufrechnungserklärung der Beklagten nicht teilweise erloschen.

13

I. Ohne Rechtsfehler hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, die gemäß § 3 Abs. 2 des Fortbildungsvertrags von der Beklagten verauslagten Fortbildungskosten nach § 5 des Fortbildungsvertrags selbst zu tragen. Die Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 1 des Fortbildungsvertrags benachteiligt den Kläger unangemessen und ist daher nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

14

1. § 307 BGB findet auf den von der Beklagten vorformulierten Fortbildungsvertrag jedenfalls gemäß § 310 Abs. 3 BGB Anwendung(vgl. zum Verbraucherbegriff: BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 253/09 - Rn. 21 ff.). Das Landesarbeitsgericht hat weder festgestellt, dass der Kläger die Vertragsbedingungen seinerseits in den Vertrag eingeführt hat, noch, dass er auf dessen Klauseln Einfluss nehmen konnte.

15

2. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB steht der uneingeschränkten AGB-Kontrolle nach den §§ 307 ff. BGB nicht entgegen. Danach gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 BGB nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Dazu gehören auch Regelungen, die die Umstände des vom Verwender gemachten Hauptleistungsversprechens ausgestalten (BAG 13. Dezember 2011 - 3 AZR 791/09 - Rn. 14 mwN). Um eine derartige Regelung handelt es sich hier. Die Beklagte hat in § 5 des Fortbildungsvertrags festgelegt, unter welchen Voraussetzungen nicht sie, sondern der Kläger die Fortbildungskosten zu tragen hat.

16

3. Die Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 1 des Fortbildungsvertrags benachteiligt den Kläger unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil sie die Kostentragungspflicht des Klägers ausnahmslos an eine von diesem erklärte Kündigung des Arbeitsverhältnisses knüpft.

17

a) § 5 Abs. 1 Satz 1 des Fortbildungsvertrags unterscheidet nicht danach, ob der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Sphäre der Beklagten oder der des Klägers entstammt, und greift damit ohne Einschränkung auch dann ein, wenn die Kündigung des Klägers durch die Beklagte (mit-)veranlasst wurde, zB durch ein vertragswidriges Verhalten. Durch eine solche undifferenzierte Regelung wird ein Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt (eingehend BAG 13. Dezember 2011 - 3 AZR 791/09 - Rn. 15 ff.; bestätigt durch BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 103/12 - Rn. 17). Es ist nicht zulässig, die Rückzahlungspflicht schlechthin an das Ausscheiden aufgrund einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers innerhalb der vereinbarten Bindungsfrist zu knüpfen. Vielmehr muss nach dem Grund des vorzeitigen Ausscheidens differenziert werden (so bereits BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 27, BAGE 118, 36).

18

b) Eine Rückzahlungsklausel stellt nur dann eine ausgewogene Gesamtregelung dar, wenn es der Arbeitnehmer selbst in der Hand hat, durch eigene Betriebstreue der Rückzahlungsverpflichtung zu entgehen. Verluste aufgrund von Investitionen, die nachträglich wertlos werden, hat grundsätzlich der Arbeitgeber zu tragen. Hätte der Arbeitnehmer die in seine Aus- und Weiterbildung investierten Betriebsausgaben auch dann zu erstatten, wenn die Gründe für die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausschließlich dem Verantwortungs- und Risikobereich des Arbeitgebers zuzurechnen sind, würde er mit den Kosten einer fehlgeschlagenen Investition des Arbeitgebers belastet. Sieht eine Vertragsklausel auch für einen solchen Fall eine Rückzahlungspflicht vor, berücksichtigt sie entgegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht die wechselseitigen Interessen beider Vertragspartner, sondern nur diejenigen des Arbeitgebers.

19

4. Nichts anderes gilt, wenn die Beklagte gemäß ihrem Vorbringen an der weiteren Qualifikation des Klägers selbst kein Interesse gehabt haben sollte. In diesem Fall wäre die vorgesehene Bindungsdauer von drei Jahren von vornherein nicht durch ein billigenswertes Interesse der Beklagten gerechtfertigt, dass sich die von ihr gemäß § 4 des Fortbildungsvertrags dem Kläger zu erstattenden Fortbildungskosten armortisieren und der Kläger seine neu erworbene Qualifikation in seine Tätigkeit einbringt. Die Vorteile der Ausbildung und die Dauer der Bindung müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen (BAG 14. Januar 2009 - 3 AZR 900/07 - Rn. 18, BAGE 129, 121). Soweit die Rechtsprechung Regelwerte entwickelt hat, sind diese einzelfallbezogenen Abweichungen zugänglich. Zu berücksichtigen sind auch die Vorteile, die der Arbeitgeber aus der Fortbildung des Arbeitnehmers zu ziehen plant. Das Interesse des Arbeitgebers, der seinem Arbeitnehmer eine Aus- oder Weiterbildung finanziert, geht typischerweise dahin, die vom Arbeitnehmer erworbene Qualifikation möglichst langfristig für seinen Betrieb nutzen zu können (BAG 19. Februar 2004 - 6 AZR 552/02 - zu 2 a aa der Gründe, BAGE 109, 345). Dieses grundsätzlich berechtigte Interesse gestattet es dem Arbeitgeber, als Ausgleich für seine finanziellen Aufwendungen von einem sich vorzeitig abkehrenden Arbeitnehmer die Kosten der Ausbildung ganz oder zeitanteilig zurückzuverlangen (BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 25, BAGE 118, 36). Wollte oder konnte die Beklagte die durch die Fortbildung erlangte weitere Qualifikation des Klägers nicht nutzen, kann der Bleibedruck, den die Dauer der Rückzahlungsverpflichtung auf den Kläger ausübt und durch den er in seiner durch Art. 12 GG geschützten Kündigungsfreiheit betroffen wird, nicht gegen ein Interesse der Beklagten an einer möglichst weitgehenden Nutzung der erworbenen Qualifikation des Klägers abgewogen werden. Es fehlt an einer Rechtfertigung der langen Bindungsdauer (vgl. zur Bindungsdauer bei „normalen“ Sonderzahlungen: BAG 12. Dezember 1962 - 5 AZR 324/62 - zu II der Gründe; HWK/Thüsing 6. Aufl. § 611 BGB Rn. 113 mwN; ErfK/Preis 14. Aufl. § 611 BGB Rn. 550 mwN).

20

5. Der Umstand, dass nach dem Fortbildungsvertrag nicht die Beklagte, sondern der Kläger die Verpflichtungen im Rahmen der Fortbildung einging und die Beklagte dem Kläger zur Erfüllung dieser Verpflichtungen über das Kontokorrentkonto einen Kredit einräumte, ist für die Frage der Erstattungspflicht des Klägers ohne Bedeutung. Der Erstattung von Ausbildungskosten sind bei einer solchen Konstruktion dieselben Grenzen wie bei einer unmittelbaren Kostentragung durch den Arbeitgeber gesetzt, wenn ihre Bindungsintensität und -folge denen einer typischen Rückzahlungsvereinbarung entsprechen (vgl. Schmidt NZA 2004, 1002, 1006; Preis/Stoffels Der Arbeitsvertrag II A 120 Rn. 64).

21

6. Die Rückzahlungsklausel ist auch nicht lediglich insoweit teilunwirksam, als sie die Rückzahlungsverpflichtung an Gründe im Risiko- und Verantwortungsbereich des Arbeitgebers bindet. Die Klausel ist nicht teilbar (vgl. zur Teilbarkeit: BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 31 f., BAGE 118, 36).

22

7. Eine ergänzende Vertragsauslegung scheidet aus. Durch eine solche würde die Regelung des § 307 BGB unterlaufen(vgl. BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 35, BAGE 118, 36). Das Festhalten am Vertrag stellt sich nicht als unzumutbare Härte iSd. § 306 Abs. 3 BGB für die Beklagte dar. Bei Vertragsschluss im November 2008 konnte auch kein schützenswertes Vertrauen der Beklagten darauf bestehen, die von ihr gewählte Vertragsgestaltung könne einer Inhaltskontrolle standhalten. In der Rechtsprechung war seit langem anerkannt, dass eine vom Arbeitgeber in einem Formulararbeitsvertrag aufgestellte Klausel, nach welcher der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber getragene Ausbildungskosten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne jede Rücksicht auf den Beendigungsgrund zurückzahlen muss, unwirksam ist, weil sie den Arbeitnehmer benachteiligt (BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/06 - Rn. 27, aaO; vgl. auch schon BAG 24. Juni 2004 - 6 AZR 383/03 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 111, 157).

23

II. Im Ergebnis zu Recht hat das Landesarbeitsgericht auch einen Zahlungsanspruch der Beklagten aus den Vereinbarungen der Parteien zum Kontokorrentkonto abgelehnt. Das Konto wurde von der Beklagten nicht unabhängig von dem Fortbildungsvertrag und damit nicht ausschließlich nach ihren für Kontokorrentkonten geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen geführt. Die Auslegung der Vereinbarungen der Parteien ergibt, dass sich die Pflicht zum Ausgleich eines Negativsaldos auf dem Girokonto mit der Bezeichnung „Mitarbeiter Seminardarlehen“ allein nach § 5 des Fortbildungsvertrags richtet. Nach dem erkennbaren Willen der Parteien sollte die Abwicklung der Fortbildungskosten über das nach § 3 Abs. 3 des Fortbildungsvertrags zu diesem Zweck errichtete Girokonto erfolgen. Für den Girovertrag sollten aber - abweichend von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Kontokorrentkonten - in einigen Punkten besondere Regelungen gelten. So haben die Parteien abweichend von § 12 der AGB („Kosten der Bankdienstleistungen“) geregelt, dass die Beklagte das Konto „kostenlos (ohne Zins und Gebühren)“ zur Verfügung stellt(§ 3 Abs. 3 Satz 2 des Fortbildungsvertrags). Ebenso sollten für die Rückzahlung eines (Dispositions-)Kredits nicht die AGB gelten, sondern die Regelungen des § 5 des Fortbildungsvertrags. Im Übrigen hat die Beklagte selbst im Verfahren die Auffassung vertreten, dass der Kläger die Kosten der Fortbildung nur dann tragen sollte, wenn der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in den ersten drei Jahren nach Ende der Fortbildung aus seiner Sphäre stammt. Im Falle einer betriebsbedingten Kündigung hätte die Beklagte auch aus ihrer Sicht die Kosten tragen müssen. Würden hinsichtlich des Kontokorrentkontos „Mitarbeiter Seminardarlehen“ allein die allgemeinen Regelungen der Beklagten zur Anwendung kommen, so hätte der Kläger auch im Falle einer betriebsbedingten Kündigung den Negativsaldo ausgleichen müssen. Das war erkennbar nicht gewollt. Da aber aufgrund von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nach § 5 des Fortbildungsvertrags keine Rückzahlungspflicht des Klägers besteht, ist der Kläger auch nicht zum Ausgleich eines Negativsaldos des Kontokorrentkontos verpflichtet.

24

III. Die Beklagte hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Brühler    

        

    Krasshöfer    

        

    Klose    

        

        

        

    W. Schmid    

        

    Mehnert    

                 

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin zu 1. und der Kläger zu 2. und 3. wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 3. März 2015 - 8 Sa 561/14 - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen aufgehoben, soweit die Klägerin zu 1. und die Kläger zu 2. und 3. verurteilt wurden, die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 1. und die Kläger zu 2. und 3. jeweils zu 28/100 zu tragen, die übrigen Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu 2. und 3. als Gesamtschuldner und die Klägerin zu 1. wie eine Gesamtschuldnerin zu tragen.

Tatbestand

1

Die Kläger verlangen vom Beklagten die Erstattung von Ausbildungskosten. Der Beklagte macht im Wege der Widerklage die Zahlung einbehaltener Vergütung sowie die Freistellung von einer Forderung geltend.

2

Die Kläger zu 2. und 3. betreiben als Gesellschafter der Klägerin zu 1. eine Kfz-Prüfstelle. Unter dem 14. Januar 2013 schlossen die Klägerin zu 1. und der Beklagte einen „Ausbildungs-Anstellungsvertrag“. Dieser regelte, dass der Beklagte, ein Dipl.-Ing. (FH), zunächst eine zehnmonatige Ausbildung zum Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation iSd. Anlage VIII StVZO bei der GTÜ absolviert und danach als Prüfingenieur bei der Klägerin zu 1. beschäftigt wird. Dieser Vertrag enthält - soweit hier von Belang - folgende Regelungen:

        

I. AUSBILDUNGSVERTRAG

        

Ausbildung zum Prüfingenieur            

        

…       

        

1.1     

GEGENSTAND DES VERTRAGES

        

…       

        

Der Ingenieur verpflichtet sich, die für eine Tätigkeit als Prüfingenieur gesetzlich vorgeschriebene Qualifikation durch Teilnahme an einem 10-monatigen Lehrgang bei der GTÜ und deren Vertragsbüro Prüfstelle Z GbR zu erwerben und diese Ausbildung erfolgreich abzuschließen.

        

...     

        

1.3     

KOSTEN DER AUSBILDUNG, AUSBILDUNGSUNTERSTÜTZUNG

        

...     

        

Der Arbeitgeber übernimmt sämtliche Kosten der Ausbildung des Ingenieurs, die aus Anlass der Schulung bei der GTÜ entstehen und die sich im Einzelnen wie folgt zusammensetzen:

        

Bruttoentgelt gem. Ziff. 1.3.1 Abs. 3 zzgl. Lohnnebenkosten - Arbeitgeberanteil, Büronutzungsanteil, Ausbildungskosten bei der GTÜ, praktische Ausbildung beim Arbeitgeber sowie Prüfgebühren.

        

1.3.1 Aufstellung der voraussichtlichen Ausbildungskosten:

        

Bruttogehalt mit Nebenkosten

        
        

Ca. 10 Monate x 1.800,00 €

18.000,00 €

        

Schulung Theorie bei GTÜ

13.000,00 €

        

Schulung prakt. bei Prüfstelle Z
ohne Berechnung

0,00 €

        

Führerscheine (A, C, CE)

3.500,00 €

        

Sonstige Kosten (Prüfungsgebühren etc.) ca.

1.000,00 €

                 

35.500,00 €

                 

=========

        

Die Parteien sind sich darüber einig, dass durch die genannte Lehrgangsteilnahme auf Seiten des Arbeitgebers Kosten in Höhe von rund 35.500,00 € entstehen.

        

Der Ingenieur erhält für die Dauer der Ausbildung, beginnend mit dem 14.01.2013 und endend mit der Ablegung der staatlichen Prüfung nach Anlage VIIIb StVZO, längstens aber bis zum Inkrafttreten des Anstellungsvertrages mit dem Arbeitgeber, eine Ausbildungsunterstützung in Höhe von € 1800,00 brutto pro Monat vom Arbeitgeber.

        

…       

        

1.4     

RÜCKZAHLUNG DER AUSBILDUNGSKOSTEN

        

Sämtliche Kosten der Ausbildung mit den Nebenkosten und die Ausbildungsunterstützung (im Folgenden ‚Ausbildungskosten‘ genannt) werden von der Prüfstelle Z GbR laufend buchhalterisch erfasst und am Ende der Ausbildung als Anlage zu diesem Vertrag verbindlich festgestellt. Der Ingenieur kann monatlich die Bekanntgabe von Zwischensalden verlangen.

        

Falls der Ingenieur seine Ausbildung nicht oder nicht erfolgreich beendet oder aus Gründen, die er zu vertreten hat, dieser Vertrag endet oder falls er die Tätigkeit als Prüfingenieur nicht bei der Prüfstelle Z GbR aufnimmt, ist er der Prüfstelle Z GbR zur Rückzahlung aller aufgewendeten und festgestellten Ausbildungskosten in voller Höhe nebst 6 % Zinsen ab Eintritt des Rückzahlungsgrundes verpflichtet.

        

Im Übrigen ist der Ingenieur nur zur Rückzahlung der Ausbildungskosten verpflichtet, wenn er vor Ablauf von drei Jahren seit Aufnahme der Prüftätigkeit nach Anlage VIII StVZO für das Ingenieurbüro aus dem Ingenieurbüro ausscheide[n] sollte. Dann sind an das Ingenieurbüro zu bezahlen:

        

-       

100,00 % der Ausbildungskosten bei Ausscheiden im ersten Jahr

        

-       

66,66 % der Ausbildungskosten bei Ausscheiden im zweiten Jahr

        

-       

33,33 % der Ausbildungskosten bei Ausscheiden im dritten Jahr.

        

…       

        

II. ANSTELLUNGSVERTRAG

        

...     

        

2.4     

Vergütung

        

2.4.1 

Arbeitsentgelt            

        

Herr C erhält ab dem ersten Monat als betrauter Prüfingenieur für die Dauer von 6 Monaten ein Monatsgehalt von 3.200,00 € brutto, zahlbar monatlich nachträglich.

        

Ab dem siebten Monat als betrauter Prüfingenieur erhält Herr C für die Dauer von 18 Monaten ein Monatsgehalt von 3.500,00 € brutto. Ab dem neunzehnten Monat erhält Herr C für die Dauer von 12 Monaten ein Monatsgehalt von 3.700,00 € brutto.

        

Nach Ablauf der dreijährigen Betriebszugehörigkeit als Prüfingenieur sind sämtliche entstandenen Ausbildungskosten abgegolten.

        

Ab dem 4. Jahr als Prüfingenieur erhält der Arbeitnehmer eine Monatsgehalt von 4.000,00 € brutto.“

3

Die Klägerin zu 1. und der Beklagte haben mit der GTÜ einen „Weiterbildungsvertrag“ geschlossen. Der Beklagte schloss die „Ausbildung zum Prüfingenieur“ am 18. Dezember 2013 erfolgreich ab. Mit Schreiben vom 11. April 2014 kündigte er das Arbeitsverhältnis zum 15. Mai 2014 und arbeitet seither als Prüfingenieur bei der DEKRA, bei der er bereits vor seiner Ausbildung zum Prüfingenieur beschäftigt war.

4

Die GTÜ stellte dem Beklagten mit Schreiben vom 6. Mai 2014 5.355,00 Euro brutto (entspricht 4.500,00 Euro netto) unter dem Betreff „Gestundete Ausbildungsrate laut Ausbildungsvertrag vom 27.02.2013“ in Rechnung. Die Klägerin zu 1. verlangte vom Beklagten mit Schreiben vom 9. Mai 2014 unter Auflistung der einzelnen Rechnungsposten die Zahlung von 33.347,09 Euro. Von der Nettovergütung des Beklagten für April 2014 behielt sie 675,47 Euro ein.

5

Mit ihrer am 18. Juni 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat zunächst die Klägerin zu 1. die Rückzahlung der restlichen Ausbildungskosten iHv. 32.671,62 Euro begehrt. Im Gütetermin am 18. Juli 2014 ist die Klage durch die Kläger zu 2. und 3. erweitert worden. Mit der am 7. Juli 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Widerklage hat der Beklagte von den Klägern zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner die Zahlung der einbehaltenen 675,47 Euro sowie die Zahlung von 5.355,00 Euro an die GTÜ bzw. hilfsweise seine Freistellung von den Ausbildungskosten in dieser Höhe gegenüber der GTÜ begehrt.

6

Die Kläger haben die Auffassung vertreten, der Ausbildungsvertrag der Parteien stelle eine reine Individualvereinbarung dar und unterliege damit keiner Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB. Der Kläger zu 3. habe dem Beklagten erklärt, dass eine Vereinbarung gewünscht sei, nach der sich der Beklagte zur Rückzahlung der Ausbildungskosten verpflichte, wenn und soweit er aus eigenem Antrieb oder Verschulden nach Durchführung der Ausbildung den Betrieb vor Ablauf von drei Jahren verlasse. Dies habe der Beklagte akzeptiert. Der Kläger zu 3. habe dann vorgeschlagen, eine etwaige Rückzahlungsverpflichtung in jährlichem Turnus ratierlich zu gestalten. Damit sei der Beklagte einverstanden gewesen. Die Vertragsbedingungen seien zwischen den Parteien besprochen und verhandelt worden. Der Beklagte habe die Möglichkeit gehabt, die einzelnen Vertragsbedingungen im Rahmen der Verhandlungen zu beeinflussen.

7

Die Kläger haben zuletzt beantragt,

        

den Beklagten zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 31.671,62 Euro nebst Zinsen hieraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24. Mai 2014 zu zahlen.

8

Der Beklagte hat neben der Klageabweisung widerklagend zuletzt beantragt,

        

1.    

die Kläger und Widerbeklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 675,47 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2014 zu zahlen;

        

2.    

die Kläger und Widerbeklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die GTÜ die Ausbildungskosten des Beklagten iHv. 5.355,00 Euro gemäß deren Rechnung vom 6. Mai 2014 zu zahlen;

        

3.    

hilfsweise im Verhältnis zum Antrag zu Ziff. 2 die Kläger und Widerbeklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von den Ausbildungskosten iHv. 5.355,00 Euro brutto gemäß Rechnung vom 6. Mai 2014 der GTÜ freizustellen.

9

Die Kläger haben die Abweisung der Widerklage beantragt.

10

Der Beklagte hat behauptet, ihm seien die Rahmenbedingungen des Vertrags lediglich mitgeteilt worden und er sei darauf hingewiesen worden, dass dies der übliche Arbeitsvertrag sei. Er habe zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit gehabt, auf irgendeine Art und Weise Verhandlungen zu führen. Bei dem „Ausbildungs-Anstellungsvertrag“ handele es sich um vorformulierte Vertragsbedingungen, die auch schon zuvor den Arbeitnehmern K und B vorgelegt worden seien.

11

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage des Beklagten stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Kläger das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert, soweit die Kläger auf die Widerklage des Beklagten zur Zahlung von 5.355,00 Euro an die GTÜ verurteilt wurden. Es hat die Kläger als Gesamtschuldner verurteilt, den Beklagten von der Forderung der GTÜ iHv. 5.355,00 Euro brutto freizustellen. Im Übrigen hat es die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren sowie die Abweisung der Widerklage weiter.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision der Kläger ist nur teilweise zulässig und - soweit zulässig - in der Hauptsache unbegründet. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts war allerdings insoweit aufzuheben, als die Klägerin zu 1. und die Kläger zu 2. und 3. verurteilt wurden, die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen.

13

A. Die Revision ist nur zulässig, soweit sie sich gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts über die Klage und den Widerklageantrag zu 1. richtet. Im Übrigen ist sie unzulässig.

14

I. Die Revision ist zwar statthaft aufgrund der Zulassung in der angefochtenen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt. Jedoch ist sie nur teilweise ordnungsgemäß iSd. § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO begründet worden.

15

1. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe. Bei Sachrügen sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO). Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts in einer Weise verdeutlichen, die Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennen lässt. Sie hat sich deshalb mit den tragenden Gründen des Berufungsurteils auseinanderzusetzen. Die bloße Darstellung anderer Rechtsansichten ohne jede Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils genügt nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung (st. Rspr., zB BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 323/14 - Rn. 8 mwN; 18. März 2015 - 10 AZR 165/14 - Rn. 11 mwN). Hat das Berufungsgericht über mehrere selbstständige Streitgegenstände entschieden, muss die Revision für jeden Streitgegenstand begründet werden, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts über einen Streitgegenstand nicht denknotwendig von der Entscheidung über einen anderen korrekt angefochtenen abhängig ist (BAG 24. März 2011 - 6 AZR 691/09 - Rn. 17 mwN).

16

2. Gemessen daran ist die Revision der Kläger hinsichtlich der Verurteilung zur Freistellung von den Ausbildungskosten iHv. 5.355,00 Euro brutto gegenüber der GTÜ nicht ordnungsgemäß begründet. Das Landesarbeitsgericht hat den Anspruch aus § 611 BGB iVm. Abschn. I Ziff. 1.3 des „Ausbildungs-Anstellungsvertrags“ hergeleitet und ihn begründet. Hiermit setzt sich die Revision der Kläger nicht auseinander.

17

II. Der Beklagte rügt zu Unrecht, der Prozessbevollmächtigte der Kläger sei nicht wirksam beauftragt worden. Es bestehe ein Interessenkonflikt, weil dessen Kanzlei ihn im Rahmen eines gegen ihn im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die Klägerin zu 1. eingeleiteten Strafverfahrens, das - so der Beklagte - ausschlaggebend für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewesen sei, verteidigt habe. Dies führt nicht zur Nichtigkeit der Prozessvollmacht. Dabei kann dahinstehen, ob ein Verstoß gegen § 43a Abs. 4 BRAO und § 3 BORA wegen des Verbots der Wahrnehmung widerstreitender Interessen im Streitfall zu bejahen wäre. Ein solcher Verstoß berührte weder die Wirksamkeit der einem Rechtsanwalt erteilten Vollmacht noch der von ihm namens der Partei vorgenommenen Rechtshandlungen (BGH 14. Mai 2009 - IX ZR 60/08 - Rn. 7 ff. mit ausf. Begr. und mwN; OLG Düsseldorf 28. Dezember 2009 - I-24 U 107/09 - zu I 5 der Gründe; Brandenburgisches OLG 28. Januar 2003 - 2 U 14/02 - zu 1 der Gründe). Selbst bei Zuwiderhandlung gegen umfassende und generelle Tätigkeitsverbote bleiben die Handlungen des Rechtsanwalts wirksam, um die Beteiligten im Interesse der Rechtssicherheit zu schützen (BGH 14. Mai 2009 - IX ZR 60/08 - Rn. 9 mwN).

18

B. Die Revision ist im Übrigen unbegründet.

19

I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin zu 1. als (Außen-) Gesellschaft bürgerlichen Rechts rechts- und damit parteifähig (grundlegend BAG 1. Dezember 2004 - 5 AZR 597/03 - zu II 1 der Gründe, BAGE 113, 50).

20

II. Die Klage ist unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Rückzahlung der Ausbildungskosten. Es fehlt an einer Anspruchsgrundlage. Zudem sind die Kläger zu 2. und 3. nicht aktivlegitimiert.

21

1. Im Ergebnis zutreffend hat das Landesarbeitsgericht erkannt, dass der mit der Klage verfolgte Rückzahlungsanspruch nicht aus der unter Abschn. I Ziff. 1.4 des „Ausbildungs-Anstellungsvertrags“ getroffenen Rückzahlungsvereinbarung folgt. Diese Vertragsklausel benachteiligt den Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist damit nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

22

a) Es kann dahinstehen, ob der „Ausbildungs-Anstellungsvertrag“ Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 BGB enthält oder ob er nur zur einmaligen Verwendung mit dem Beklagten bestimmt war. § 307 BGB findet jedenfalls nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB auf die Vereinbarung Anwendung.

23

aa) Nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB ist § 307 BGB bei Verbraucherverträgen auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann anzuwenden, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher aufgrund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte. Arbeitsverträge sind Verbraucherverträge iSv. § 310 Abs. 3 BGB(BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 34 mwN; zum Verbraucherbegriff vgl. BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 253/09 - Rn. 21 ff.).

24

bb) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts handelt es sich bei der Rückzahlungsvereinbarung um eine von der Klägerin zu 1. vorformulierte Vertragsbedingung. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass das Landesarbeitsgericht angenommen hat, der Beklagte habe wegen der Vorformulierung der Rückzahlungsvereinbarung durch die Klägerin zu 1. keinen Einfluss auf deren Inhalt nehmen können (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB).

25

(1) Die Möglichkeit der Einflussnahme setzt voraus, dass der Verwender den gesetzesfremden Kerngehalt seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. vorformulierten Vertragsbedingungen ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verwendungsgegner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung seiner Interessen einräumt. Das Merkmal des „Einflussnehmens“ in § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB entspricht dem „Aushandeln“ in § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB(BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 253/09 - Rn. 25 mwN). Die Möglichkeit der Einflussnahme ist nicht bereits dann auszuschließen, wenn der vorformulierte Text bestehen bleibt. In aller Regel schlägt sich eine Bereitschaft zum Aushandeln zwar in Änderungen des vorformulierten Textes nieder. Bleibt es nach einer Erörterung bei dem vorformulierten Text, weil der Betroffene nunmehr mit diesem einverstanden ist, so kann der Vertrag gleichfalls als das Ergebnis eines Aushandelns betrachtet werden. Voraussetzung dafür ist aber, dass sich der Verwender deutlich und ernsthaft zu eventuell gewünschten Änderungen der zu treffenden Vereinbarung bereit erklärt und dass dies dem anderen Teil bei Abschluss des Vertrags bewusst war. Die Möglichkeit der Einflussnahme muss sich dabei auf die konkrete Klausel beziehen, deren Anwendbarkeit oder Auslegung im Streit steht (BAG 12. Dezember 2013 - 8 AZR 829/12 - Rn. 31 mwN). Ist die Möglichkeit der Einflussnahme streitig, muss der Verwender - nach den Grundsätzen der abgestuften Darlegungslast - den Vortrag des Verwendungsgegners, er habe keine Einflussmöglichkeit gehabt, qualifiziert bestreiten, indem er konkret darlegt, wie er Klauseln zur Disposition gestellt hat und aus welchen Umständen darauf geschlossen werden kann, der Verwendungsgegner habe die Klauseln freiwillig akzeptiert (BAG 12. Dezember 2013 - 8 AZR 829/12 - aaO; 19. Mai 2010 - 5 AZR 253/09 - Rn. 27).

26

(2) Ausgehend von diesen Grundsätzen fehlte es an einer Möglichkeit zur Einflussnahme. Der Beklagte hatte auf den Inhalt der von der Klägerin zu 1. vorformulierten Rückzahlungsvereinbarung weder vor noch nach deren schriftlichen Fixierung die Möglichkeit der Einflussnahme.

27

(a) Die Behauptung der Kläger, der Beklagte habe nach schriftlicher Fixierung des Vertrags die Gelegenheit gehabt, erforderlichenfalls wegen einzelner Formulierungen mit dem Kläger zu 3. zu sprechen, lässt nicht erkennen, dass und ggf. wie sich der für die Klägerin zu 1. handelnde Kläger zu 3. deutlich und ernsthaft zu eventuell gewünschten Änderungen der zu treffenden Vereinbarung bereit erklärt hat und aufgrund welcher Umstände dies dem Beklagten bei Abschluss des Vertrags bewusst war.

28

(b) Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der Inhalt der Rückzahlungsklausel vor deren schriftlichen Fixierung ernsthaft zur Disposition stand. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Behauptung der Kläger, „sämtliche Modalitäten“ der Ausbildung, die Kostentragung durch die Klägerin zu 1. und eine eventuelle Rückzahlungsverpflichtung des Beklagten seien vor der Ausformulierung des Vertrags besprochen und vereinbart worden, unsubstanziiert ist. Dieser Vortrag lässt nicht erkennen, welche „Modalitäten“, die Eingang in die Rückzahlungsklausel gefunden haben, im Einzelnen erörtert worden sind und ob sich der Kläger zu 3. gegenüber dem Beklagten zu eventuellen Änderungen bereit erklärt hat. Vielmehr haben die Kläger vorgetragen, dass der Kläger zu 3. dem Beklagten erklärt habe, dass die Klägerin zu 1. angesichts der erheblichen Höhe der Gesamtkosten der Ausbildung diese Investition nur tätigen werde, wenn der Beklagte im Anschluss an seine Ausbildung mindestens drei Jahre für die Klägerin zu 1. arbeiten werde. Weiter habe der Kläger zu 3. dem Beklagten erklärt, dass eine Vereinbarung gewünscht sei, wonach sich der Beklagte zur Rückzahlung der Ausbildungskosten verpflichte, wenn und soweit er aus eigenem Antrieb oder Verschulden nach Durchführung seiner Ausbildung den Betrieb der Klägerin zu 1. vor Ablauf von drei Jahren verlasse. Dass der Kläger zu 3. von Anfang an die Übernahme der Ausbildungskosten von einer dreijährigen Bindung an die Klägerin zu 1. abhängig gemacht hat, lässt darauf schließen, dass der Inhalt der Rückzahlungsvereinbarung zu keinem Zeitpunkt zur Disposition stand.

29

b) § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB steht der uneingeschränkten Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB nicht entgegen. Danach gelten die Absätze 1 und 2 des § 307 BGB sowie die §§ 308 und 309 BGB nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Dazu gehören auch Regelungen, die die Umstände des vom Verwender gemachten Hauptleistungsversprechens ausgestalten (BAG 18. März 2014 - 9 AZR 545/12 - Rn. 15). Um eine derartige Regelung handelt es sich hier. Die Klägerin zu 1. hat in Abschn. I Ziff. 1.4 des „Ausbildungs-Anstellungsvertrags“ festgelegt, unter welchen Voraussetzungen der Beklagte zur Erstattung der von ihr getragenen Kosten für die Ausbildung zum Prüfingenieur verpflichtet sein sollte.

30

c) Die Rückzahlungsvereinbarung ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

31

aa) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 BGB ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Es bedarf einer umfassenden Würdigung der beiderseitigen Positionen unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Bei der Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Abzuwägen sind die Interessen des Verwenders gegenüber den Interessen der typischerweise beteiligten Vertragspartner. Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind dabei Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen. Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell und unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt. Betrifft die Inhaltskontrolle einen Verbrauchervertrag, sind nach § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen(BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 40 mwN). Die Berücksichtigung dieser Umstände kann sowohl zur Unwirksamkeit einer nach generell-abstrakter Betrachtung wirksamen Klausel als auch zur Wirksamkeit einer nach typisierter Inhaltskontrolle unwirksamen Klausel führen (BAG 21. August 2012 - 3 AZR 698/10 - Rn. 27, BAGE 143, 30).

32

bb) Eine unangemessene Benachteiligung des Beklagten ergibt sich schon aus der Kombination der Rückzahlungsklausel in Abschn. I Ziff. 1.4 mit der unter Abschn. II Ziff. 2.4.1 des „Ausbildungs-Anstellungsvertrags“ vereinbarten Gehaltsstaffelung. Indem die Klägerin zu 1. die Rückzahlungspflicht bei Vertragsbeendigung mit einer (teilweisen) Abgeltung der Ausbildungskosten durch eine in den ersten drei Beschäftigungsjahren verringerte Vergütung kombinierte, hat sie ihre Interessen als Klauselverwenderin einseitig ohne hinreichende Berücksichtigung der Belange des Beklagten und damit auf dessen Kosten durchgesetzt.

33

cc) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, die unter Abschn. II Ziff. 2.4.1 des „Ausbildungs-Anstellungsvertrags“ vereinbarte, in den ersten drei Beschäftigungsjahren reduzierte Vergütung diene der Abgeltung der Ausbildungskosten. Zwar haben die Kläger in ihrer Revisionsbegründung vorgetragen, dass die Gehaltsstaffelung dem Umstand Rechnung trage, dass der ausgebildete Prüfingenieur im Laufe der Zeit Berufserfahrung erwerbe und so in Verbindung mit der von ihm erworbenen Qualifikation effizienter tätig werde. Dies widerspricht aber dem Vertragsinhalt. Danach verfolgt die Gehaltsstaffelung ausschließlich den Zweck der (teilweisen) Abgeltung der entstandenen Ausbildungskosten. Nur so kann der vereinbarte Hinweis, dass nach Ablauf der dreijährigen Betriebszugehörigkeit als Prüfingenieur sämtliche entstandenen Ausbildungskosten abgegolten sind, verstanden werden. Auch der Vortrag der Kläger zu den Vertragsverhandlungen lässt nicht erkennen, dass die vereinbarte Gehaltsstaffelung einem anderen als dem in der Vertragsurkunde zum Ausdruck gebrachten Zweck dienen sollte. Vielmehr legen die Kläger selbst dar, dass Einigkeit über die in den ersten drei Jahren gestaffelte Arbeitsvergütung erst erzielt wurde, nachdem der Kläger zu 3. es zur Bedingung gemacht hatte, dass der Beklagte bei Übernahme der (hohen) Ausbildungskosten durch die Klägerin zu 1. auch „einige Zeit für die Klägerin [zu 1.] als Prüfingenieur arbeite“. Die Kläger haben auch nicht dargetan, dass bisher in Fällen, in denen Prüfingenieure - wie der Beklagte - unmittelbar nach Beendigung der Ausbildung eingestellt wurden, eine vergleichbare Gehaltsstaffelung vereinbart wurde, obwohl die Klägerin zu 1. nicht die Ausbildungskosten getragen hatte. Daher muss sich die Klägerin zu 1. an dem im Vertrag deutlich zum Ausdruck gebrachten Zweck der Klausel festhalten lassen. Eine einseitige, nachträgliche „Umwidmung“ des mit dieser Klausel verfolgten Zwecks ist nicht möglich.

34

dd) Durch die vereinbarte Gehaltsstaffelung, die für den dreijährigen Bindungszeitraum zu einer - gegenüber der Vergütung ab dem vierten Beschäftigungsjahr - um insgesamt 17.400,00 Euro brutto reduzierten Grundvergütung des Beklagten führen würde, hätte sich der Beklagte im Falle der weiteren Beschäftigung in dieser Höhe an den Ausbildungskosten beteiligt. Für sich genommen ist eine Beteiligung an den Ausbildungskosten, sei es eine ratierliche Rückzahlung bzw. eine ratierliche Abgeltung durch künftige Betriebstreue oder sei es durch eine teilweise reduzierte Vergütung, grundsätzlich nicht zu beanstanden. Jedoch darf der Arbeitgeber höchstens den Betrag zurückverlangen, den er tatsächlich aufgewandt hat (BAG 16. März 1994 - 5 AZR 339/92 - zu A III 3 der Gründe, BAGE 76, 155). Wird neben einer Abgeltung durch eine Vergütungsreduzierung eine (ratierliche) Rückzahlungsvereinbarung für den Fall einer Beendung des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines bestimmten Zeitraums vereinbart, darf die Rückzahlungsvereinbarung nicht an die Ausbildungskosten in voller Höhe anknüpfen, sondern lediglich an den Teil, der nicht schon durch die reduzierte Vergütung abgegolten ist. Ansonsten würde der Arbeitnehmer mit Kosten belastet, die über die dem Arbeitgeber tatsächlich entstandenen Ausbildungskosten hinausgehen. Darin läge eine einseitige Durchsetzung der Interessen des Arbeitgebers als Klauselverwender auf Kosten des Arbeitnehmers. So verhält es sich im Streitfall. Da der Beklagte fünf Monate nach dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung ausgeschieden ist, hat er sich wegen der um insgesamt 4.000,00 Euro brutto reduzierten Vergütung in dieser Höhe an den Ausbildungskosten beteiligt. Gleichwohl hätte er nach der Rückzahlungsvereinbarung die Ausbildungskosten zusätzlich in voller Höhe zurückzuzahlen. Dies würde zu einer nicht gerechtfertigten Bereicherung der Kläger führen.

35

ee) Dem Beklagten ist es nicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich zu seinen Gunsten auf die Unwirksamkeit der Klausel zu berufen. Entgegen der Auffassung der Revision kann allein aus dem Umstand, dass der Beklagte ca. fünf Monate nach Abschluss der Ausbildung das Arbeitsverhältnis beendet hat und zu seiner vormaligen Arbeitgeberin zurückgekehrt ist, nicht geschlossen werden, er habe es von Anfang an „darauf angelegt, sich auf Kosten der Klägerin zu 1. zu qualifizieren, um dann die Früchte dieser Qualifikation bei einem anderen Arbeitgeber zu ernten und die Klägerin zu 1. auf den aufgewandten Kosten sitzenzulassen“. Das Landesarbeitsgericht hat keine Tatsachen festgestellt, die auf eine solche Absicht des Beklagten hindeuten würden.

36

d) Die Rückzahlungsklausel ist nicht mit dem Inhalt aufrechtzuerhalten, dass die unter Abschn. I Ziff. 1.4 des „Ausbildungs-Anstellungsvertrags“ getroffene Rückzahlungsvereinbarung sich lediglich auf den Teil der Ausbildungskosten bezieht, der nicht schon durch die reduzierte Vergütung abgegolten wird. Die Klausel erfasst sämtliche Ausbildungskosten und ist nicht teilbar (zur Teilbarkeit vgl. BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 31 f., BAGE 118, 36). Eine geltungserhaltende Reduktion der zu weit gefassten Klausel scheidet aus. § 306 BGB sieht eine solche Rechtsfolge nicht vor. Eine Aufrechterhaltung mit eingeschränktem Inhalt wäre auch nicht mit dem Zweck der §§ 305 ff. BGB vereinbar (BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 29 f., aaO).

37

e) Eine ergänzende Vertragsauslegung scheidet aus. Durch eine solche würde die Regelung des § 307 BGB unterlaufen(BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 34, BAGE 118, 36). Das Festhalten am Vertrag stellt sich für die Klägerin zu 1. nicht als unzumutbare Härte iSd. § 306 Abs. 3 BGB dar, bei der ausnahmsweise eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht käme(BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 35, aaO).

38

aa) Dazu müsste die ersatzlose Streichung der unwirksamen Klausel keine angemessene, den typischen und schutzwürdigen Interessen des Klauselverwenders und seines Vertragspartners Rechnung tragende Lösung bieten (BAG 21. August 2012 - 3 AZR 698/10 - Rn. 31, BAGE 143, 30; 13. Dezember 2011 - 3 AZR 791/09 - Rn. 36 mwN).

39

bb) Das Interesse der Klägerin zu 1. an der Aufrechterhaltung der Klausel mit einem zulässigen Inhalt ist nicht schutzwürdig. Bei diesen Ausbildungskosten handelt es sich um eine Investition in den Betrieb. Das Risiko, dass sich diese Kosten amortisieren, ist ein typisches Unternehmerrisiko. Wenn der Arbeitgeber dieses Risiko trägt, ist das grundsätzlich nicht als unbillig anzusehen. Hatte es der Arbeitgeber - wie im Streitfall die Klägerin zu 1. - in der Hand, die Modalitäten der Rückzahlungspflicht nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen auszugestalten und weicht er dennoch zulasten des Arbeitnehmers von diesen Grundsätzen ab, indem er zusätzlich zur Rückzahlungsklausel eine Vergütungsreduzierung vereinbart, ist sein Interesse an der Rückzahlung weiterer Ausbildungskosten nicht schutzwürdig.

40

2. Die Klageforderung lässt sich auch nicht auf bereicherungsrechtliche Vorschriften stützen.

41

a) Die Klägerin zu 1. hat keinen Anspruch auf Erstattung der Ausbildungskosten nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt.  1 oder Satz 2 Alt. 1, § 818 Abs. 2 BGB. Der Beklagte hat die Ausbildung weder ohne rechtlichen Grund von der Klägerin zu 1. erlangt noch ist der Rechtsgrund nachträglich weggefallen. Der rechtliche Grund für die von der Klägerin zu 1. erlangte Leistung besteht in der unter Abschn. I Ziff. 1.3 des „Ausbildungs-Anstellungsvertrags“ getroffenen Vereinbarung hinsichtlich der Kostenübernahme durch die Klägerin zu 1. Diese bleibt ungeachtet der Unwirksamkeit der Rückzahlungsvereinbarung wirksam. Nach § 306 Abs. 1 BGB hat die Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel nicht die Unwirksamkeit der gesamten Ausbildungsvereinbarung zur Folge. Ein Festhalten an der Kostenübernahmevereinbarung stellt für die Klägerin zu 1. auch keine unzumutbare Härte iSd. § 306 Abs. 3 BGB dar(vgl. BAG 6. August 2013 - 9 AZR 442/12 - Rn. 23; 21. August 2012 - 3 AZR 698/10 - Rn. 33 ff., BAGE 143, 30).

42

b) Ein Anspruch folgt auch nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2, § 818 Abs. 2 BGB. Der Sinn und Zweck des Rechtsfolgensystems des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gebietet, dass keine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung erfolgen darf, sondern die eingetretene Vermögensverschiebung bestehen bleibt. Lediglich bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 306 Abs. 3 BGB kommt ein bereicherungsrechtlicher Anspruch in Betracht(BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 103/12 - Rn. 28 mwN). Dies ist hier aber nicht der Fall.

43

3. Abgesehen von der fehlenden Anspruchsgrundlage für eine Rückzahlung der Ausbildungskosten durch den Beklagten wären die Kläger zu 2. und 3. auch nicht aktivlegitimiert. Nicht die einzelnen Gesellschafter, sondern die Gesellschaft bürgerlichen Rechts wäre Rechtsinhaberin. Sie ist rechtsfähig, soweit sie als Außengesellschaft durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet (vgl. BAG 30. Oktober 2008 - 8 AZR 397/07 - Rn. 24 mwN), und kann ihre Forderungen auch als Klägerin in einem Rechtsstreit geltend machen.

44

III. Der zulässige Widerklageantrag zu 1. des Beklagten ist begründet. Die Kläger schulden ihm für den Monat April 2014 eine restliche Vergütung in der zwischen den Parteien unstreitigen Höhe von 675,47 Euro netto. Mangels Bestehens der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung ist dieser Anspruch nicht nach § 389 BGB erloschen.

45

1. Der Anspruch gegen die Klägerin zu 1. folgt aus § 611 BGB iVm. dem „Ausbildungs-Anstellungsvertrag“ der Parteien.

46

2. Die Haftung der Kläger zu 2. und 3. für diese Forderung folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 128 HGB. Für die Verbindlichkeiten einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts haften neben dem Gesellschaftsvermögen die Gesellschafter nach § 128 HGB analog grundsätzlich akzessorisch, persönlich, primär, unbeschränkt und in voller Höhe(BGH 8. Februar 2011 - II ZR 263/09 - Rn. 23, BGHZ 188, 233).

47

3. Der Anspruch des Beklagten auf Zahlung von Verzugszinsen folgt aus, § 286 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB iVm. Abschn. II Ziff. 2.4.1 des „Ausbildungs-Anstellungsvertrags“.

48

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 und Abs. 4 sowie § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Soweit das Landesarbeitsgericht die Kläger verurteilt hat, die gesamten Kosten des Rechtsstreits gesamtschuldnerisch zu tragen, war diese rechtsfehlerhafte Entscheidung auch ohne ausdrückliche Revisionsrüge von Amts wegen aufzuheben (BAG 25. August 2015 - 1 AZR 754/13 - Rn. 63, BAGE 152, 240; BGH 5. Mai 2015 - XI ZR 406/13 - Rn. 32 mwN). Nach § 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO haften mehrere Beklagte als Gesamtschuldner, wenn sie als solche verurteilt werden. Dies war bezüglich der Kläger nur hinsichtlich der Widerklage der Fall. Eine gesamtschuldnerische Kostenhaftung von im Rechtsstreit unterlegenen Klägern ist dem Gesetz fremd. Angesichts der Klageforderung iHv. 31.671,62 Euro und des Streitwerts der Widerklage iHv. 6.030,47 Euro (675,47 Euro + 5.355,00 Euro) haben die Klägerin zu 1. und die Kläger zu 2. und 3. die Kosten des Rechtsstreits jeweils zu 28/100 zu tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu 2. und 3. als Gesamtschuldner und die Klägerin zu 1. wie eine Gesamtschuldnerin zu tragen (vgl. BAG 9. September 1981 - 4 AZR 48/79 - BAGE 36, 183; MüKoZPO/Schulz 4. Aufl. § 100 Rn. 16).

        

    Brühler    

        

    Klose    

        

    Krasshöfer    

        

        

        

    Wullhorst    

        

    Kranzusch    

                 

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.